Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de am 2009-01-02 – 12:30:11
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Per Mail an folgende Adressaten:
Niedersächsischer Innenminister Bad Essen, den 14.12.2008
Uwe Schünemann
Niedersächsischer Ministerpräsident
Herr Christian Wulff
Nieders. Kultusminister der 15. Wahlperiode
Herr Busemann
Nieders. Kultusministerin
Frau Heister Neumann
Berichterstatter/Niedersächsische Landtagsabgeordnete
An die Damen und Herren
Landtagsabgeordneten des Petitionsausschusses des
Niedersächsischen Landtages sowie die weiteren Landtagsabgeordneten der 15. Wahlperiode 04.03 2003 – 25.02.2008
An die Damen und Herren
Landtagsabgeordneten des Rechts- und Verfassungsausschusses des
Niedersächsischen Landtages sowie die weiteren Landtagsabgeordneten der 16. Wahlperiode
ab 2008
Weitere nicht offengelegte Empfänger
Betrifft: Petition 02455/11/15
Petition 00168-01-16
Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums zur Petition 02455/11/15
Sehr geehrte Damen und Herren,
A. die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling leitete das Zwangspensionierungsverfahren gegen mich nach § 56 NBG ein. Für Zweifel an meiner Dienstfähigkeit sind Gründe zu nennen, die mir die Behörde nicht nannte. Der einzig mögliche Grund dafür ist eine erhebliche psychische Störung. Der Amtsarzt ‘entdeckte‘ in der 04.11.2002-Untersuchung bestehende psychische Störung. Er fasste meine vermeintlich gemachten Aussagen im 15.11.2002-Gutachten zusammen, um diese vom behördlichen Psychiater Prof. Weig im LKH 10.12.2002 psychiatrisch begutachten und als bestehende psychische Störung feststellen zu lassen.
Die 30.11.2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens verweigerte Amtsarzt Bazoche wegen Suizidgefahr und stellte mir nach 10.12.2002 nachträglich ein inhaltlich ganz anderes mit Datum 18.12.2002 aus. Auch Prof Weig vom LKH verweigerte mir nach Anschreiben vom 30.09.03 in seiner Antwort 23.10.03 die Nennung des 15.11.2002-Gutachtens. In meinem zweiten Schreiben vom 05.11.2003 beantragte ich von Weig eine Erklärung:
Durch Nichtbeantwortung erklärte Weig ausdrücklich, das 15.11.2002-Gutachten nicht erhalten zu haben. Damit hat Weig vorsätzlich die Existenz des 15.11.2002-Gutachtens geleugnet, indirekt das 18.12.2002-Gutachten als das einzige relevante bestätigt und vor allem die ihm bekannt gewesene amtsärztliche/behördliche Gutachtentäuschung/-fälschung seines Schülers Bazoche gedeckt.
Mit Datum 16.07.2003 fälschte die Behörde Kasling/Giermann meine Personalkrankenakte.
Der Ermittlungsführer hat die 17.06.2004 beantragte Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater 22.06.2004 verweigert.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die beantragte Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater 13.07.2004 verweigert.
Damit bestätigte das Gericht rechtskräftig, dass die verweigerte Nennung der relevanten Beweismittel 15.11.2002 und 16.07.2003 vor der Untersuchung rechtens war. Für rechtens erklärte das Gericht demnach, dass der behördliche Psychiater diese Beweismittel in meiner Unkenntnis benutzt. Die Benutzung erfolgt unter der Prämisse, dass dieser Psychiater die vorgelegten und mir vorenthaltenen Beweismittel 15.11.02 und 16.07.03 als wahr zu verwenden hat und nicht autorisiert, diese als unwahr zur Disposition zu stellen.
Unterstellt das 15.11.2002-Gutachten eine bis 1996 zurückgeführte bestehende psychische Störung, so wies mir die Behörde mit 16.07.2003-Krankenaktenfälschung für den Zeitraum ab Jan 2000 und dem Folgezeitraum ab Nov. 2002 bis Juni 2004 weitere bestehende schwere psychische Krankheit zu. Gleichzeitig unterstellte die Behörde, diese Krankheit über das 16.07.2003-Schreiben ‘zufällig‘ entdeckt zu haben und das ich die darin genannten Krankheitsunterlagen der Behörde und Amtsarzt krankheitsbedingt verschwiegen habe.
Nochmals: der für Juni 2004 vorgesehene behördliche Psychiater wäre nicht autorisiert gewesen, diese vorgelegten, mir vorenthaltenen und derart zu interpretierenden Beweismittel 15.11.02 und 16.07.03 als unwahr zur Disposition zu stellen. Er hätte diese als wahr zu übernehmen gehabt
Wegen von Amtsarzt, Behörde, Prof. Weig, Ermittlungsführer und Gericht verweigerter Nennung der gefälschten Beweismittel vor der Untersuchung weigerte ich mich bis nach Erhalt des Urteils 3A116/02 v. 04.11.2004, die psychiatrische Untersuchung einzig auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens selber zu beantragen, wie der Ermittlungsführer 22.06.2004 verlangte.
Der Ermittlungsführer stellte daraufhin 01.12.2004 wegen vermeintlich verweigerter Untersuchung psychische Störung fest und begründete damit Dienstunfähigkeit/Zwangspensionierung. Er schob eine rechtliche Begründung hinterher: § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelter Benutzung von Beweismittel‘. Diese übernahm das Verwaltungsgericht 29.06.2006. Und das in dem Wissen, das die nach Gerichtsbeschluss 04.11.2004, also vor dem 01.12.2004, geforderte Untersuchung im Nov.2004in meiner Unkenntnis der Beweismittel begann.
Da im 01.12.2004-Bericht Dr.Zimmer genannt wurde, beantragte ich Personalakteneinsicht, die ich 13.01.2005 vornahm. Ich stellte von beiden entscheidenden ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘ lediglich die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 fest. Wegen des genannten Namens Dr.Zimmer hat die Behörde diese Akte für den Tag 13.01.2005 nicht aus meiner Personalakte entnommen.
Bis zu diesem Datum vorenthielten vorstehend genannte konsequent das relevante 15.11.2002-Gutachten. Meine Unkenntnis hierüber setzte die Behörde fort, als sie am 13.01.2005 dieses Gutachten meiner Akte entnahm. Von dem sie wusste, dass ich wegen der Unkenntnis dieses Fehlen nicht bemerken würde, da mir dieses von keinem der Vorstehenden genannt wurde. Somit stellte die Behörde sicher, dass ich das Fehlen des relevanten 15.11.2002-Gutachtens nicht bemerken würde.
Anlässlich meiner Stellungnahme zum Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 beantragte ich Personalakteneinsicht, die ich am 13.01.2005 vornahm. Bezogen auf den Zeitraum ab 2000 blätterte ich intensiv und mehrmalig meine Akte durch. Der amtsärztliche15.11.2002-Untersuchungsauftrag und damit das darin enthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten war nicht in meiner Personalakte. Ganz offenbar hat die Behörde in Person des Kasling als Verwalter meiner Personalakte und maßgeblicher Initiator des Zwangspensionierungsverfahrens diese/n amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Anordnung für den 13.01.2005 meiner Akte entnommen.
Da:
– mir der Amtsarzt nach 30.11.2002 gestellten Antrag das 18.12.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung für die psychiatrischen Zusatzuntersuchung vorgab und die Abschrift des existenten 15.11.2002-Gutachtens verweigerte,
– die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und Giermann im gesamten Zwangspensionierungsverfahren stets das irrelevante 18.12.2002-Gutachten mir als relevante Anordnungsbegründung für die psychiatrischen Zusatzuntersuchung vorgab, mit darauf bezogener NBG Mitwirkungspflicht meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung verlangten und wegen verweigerte Untersuchung auf dieses Gutachten bezogen 19.03.2003 meine Versetzung in den Ruhestand vornahmen
– in allen ab 10.12.2002 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen der behördliche Psychiater von dem relevanten 15.11.2002-Gutachten ausgegangen wäre, ich bis 10.12.02 gar keine Anordnungsbegründung erhielt und danach auf der Basis des behördlich als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachten die psychiatrische Untersuchung selber beantragen sollte
– die Landesschulbehörde Kasling und Giermann im gesamten Zwangspensionierungsverfahren das relevante 15.11.2002-Gutachten nicht nannten
– Kasling den Amtsarzt nach 05.04.2003-Schreiben (Gesundheitsakte Nr. 83) dazu aufforderte, mir das beantragte relevante 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen
– der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück das relevante 15.11.2002-Gutachten in sämtlichen Entscheidungen nicht verwandten, sondern stattdessen für die vorzunehmende Untersuchung mir das 18.12.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung vorgaben
– die amtsärztlich mir unterstellten tatsächlich am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemachten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens von mir nicht aufgedeckt werden sollten: langjährig (ab 1996) bis Nov. 2002 bestehender Streit als von mir selber ursächlich zugewiesene Erscheinungsform psychischer Krankheit, selber zugewiesener/ausgedrückter hoher Leidensdruck, selber vorgegebene psychiatrische Betreuung und Behandlung
– mir im gesamten Zwangspensionierungsverfahren und ein Jahr danach das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten von der Behörde Kasling vorenthalten wurde, das April 2006 vom Nieders. Statssekeretär Koller als das für meine Dienstunfähigkeit zugrundegelegte relevante Gutachten feststellte,
– der behördliche Psychiater Prof. Weig mit Erhalt des 15.11.2002-Gutachten hiervon als wahre Anordnungsbegründung ausging, von dem Juni 2004 auch ein weiterer behördlicher Psychiater ausgehen sollte, und mein zwangsläufiges Schweigen (genauer: da ich die unterstellten Aussagen nicht machte, war eine Wiederholung der 15.11.02-Ausagen vor dem Psychiater nicht möglich) in der Selbstanamnese des behördlichen Psychiaters als krankheitsbedingte Dissimulation bewertet würde
– die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens mir der Amtsarzt nicht ausgehändigte und mit Suizidgefahr begründete
– Prof. Weig nach meinem Anschreiben 30.09.03 mit der Bitte um Nennung der/s ihm zugesandten relevanten Anordnungsbegründung/Gutachtens er mir das vom 15.11.2002 in seinem Antwortschreiben 23.10.03 nicht nannte
– der Ermittlungsführer wegen verweigerter amtsärztlich angeordneter psychiatrischer Zusatzuntersuchung mir psychische Störung unterstellte und in der Folge Dienstunfähigkeit. Da er in seinem Bericht meine Verweigerung ohne jegliche Nennung des in der Untersuchung tatsächlich zu verwendenden relevanten 15.11.2002-Gutachtens sich in seinem Bericht auf das 18.12.02-Gutachten bezog
– die Behörde auf der Grundlage dieses Berichtes wegen tatsächlich durchgeführter Untersuchung und Benutzung dieser Beweismittel, aber unterstellter Verweigerung das Zwangspensionierungsverfahren fortsetzte. Wobei diese Beweismittel auf amtsärztlicher/behördlicher Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten 18.12.2002+15.11.2002) und Gutachtenfälschung (15.11.2002) beruhen
… schloss die Behörde Kasling 13.01.2005 meine Kenntnis des 15.11.02-Gutachtens und damit die Möglichkeit meiner Aufdeckung amtsärztlicher/behördlicher Gutachtentäuschung/-fälschung aus. Und zwar dadurch, das diese das 15.11.02-Gutachten nur für 13.01.05 aus meiner Akte zu entnahm. Nur durch diese Aktenmanipulation verhinderte die Behörde in Person des Kasling meine Kenntnis dieses relevanten, unwahren/gefälschten Beweismittels psychischer Krankheit, das der behördliche Psychiater als wahr verwenden sollte. Er verhinderte auch meine(n) Nachweis/Aufdeckung der von ihm initiierten/gedeckten amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-fälschung. Nur dadurch war es möglich, von nur einem einzigen, dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten auszugehen und darauf bezogen, nun unter Vorgabe von vereitelter Untersuchung nach § 444 ZPO, das Zwangspensionierungsverfahren fortsetzten. Dieses schloss Kasling mit Verfügung 17.03.2005 (als Verfasser ist Kasling im Briefkopf genannt) ab.
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B.
Zur Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums (Anlage 1) meiner Petition 2455/11/15.
In 2005 reichte ich wegen vollzogener Zwangspensionierung aus psychischen Gründen eine Petition 2455/11/15 ein. In der Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums hierzu ist das 15.11.2002-Gutachten ebenfalls nicht genannt. Den Nieders. Landtagsabgeordneten der 15. Wahlperiode wurde darin suggeriert, dass es nur ein amtsärztliches Gutachten (Singular) gab. Tatsächlich gab es mehrere (Plural), von denen der Amtsarzt im Wissen der Behörde beiden Adressaten jeweils nur eines zur Benutzung überstellte. Es handelt sich daher vom Verfasser der Stellungnahme gegenüber den gewählten Volksvertretern vertuschte Gutachtentäuschung/-fälschung. Wenn diese Verfasser Mitarbeiter der Landesschulbehörde sind, handelt es sich sogar um vorsätzliche arglistige Täuschung der Volksvertreter.
Mit der Formulierung ’….nach seinen Angaben war der Petent nie beim Dr.Zimmer in Behandlung…‘ suggeriert der Verfasser der Stellungnahme, dass es sich um meine persönliche Meinung/Angabe handelt und nicht ausgeschlossen ist, das derartige Behandlung doch bestand. Die Stellungnahme unterschlägt die der Behörde vorliegende Stellungnahme des Dr.Zimmer, wonach auf Grund der genannten Personenkenndaten eine Verwechselung mit mir ausgeschlossen war und Kasling vorsätzlich die Täuschung vornahm.
Die Stellungnahme nennt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen und Beschlüssen. Die Abgeordneten haben keine Möglichkeit, diese Nennungen auf Richtigkeit hin zu überprüfen und übernehmen diese als wahr. Nur ich als Betroffener habe die Möglichkeit festzustellen, ob die Auflistung der Gerichtsurteile vollständig ist. Das Hauptsacheurteil 3A116/02 vom 04.11.2004 fehlt. Mit entscheidenden nachteiligen Folgen.
Dieses Urteil bezieht sich auf meine Klage gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung. Es ist das einzige Urteil, in dem Richter Specht einmal den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag erwähnte und damit seine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und damit der tatsächlich relevanten Anordnungsbegründung andeutete. Dieses 15.11.2002-Gutachten ist zudem das entscheidende relevantes Beweismittel psychischer Krankheit, das der behördliche Psychiater Weig am 15.11.2002 erhielt und von diesem 10.12.2002 und Febr. 2003 sowie Juni 2004 von einem anderen behördlichen Psychiater verwandt werden sollte.
Der Verfasser der Stellungnahme nennt das 15.11.2002-Gutachten nicht.
Der Verfasser der Stellungnahme nennt als Beginn der Verweigerung dieser Untersuchung den 10.12.2002 (von Weig vorgegebener Untersuchungstermin).
Richtigstellung: Das Urteil zur Klage gegen die Anordnung psychiatrischer Untersuchung wurde 11.11.2004 zugestellt. Vom 10.12.2002 bis 11.11.2004 war somit der Klagegegenstand, die amtsärztlich/behördlich angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung, ausgesetzt. Die schwerwiegende Folge dieser Nichtnennung von 3A116/02 v. 04.11.2004 in der Stellungnahme ist, dass der Beginn der darin unterstellten schuldhaften Verweigerung dieser Untersuchung vom 11.11.2004 auf den 10.12.2002 zurückverlegt wurde. Dem Leser der Stellungnahme wurde somit suggeriert, das die unterstellte schuldhafte Verweigerung dieser Untersuchung am 10.12.2002 (erster Untersuchungstermin eines behördlichen Psychiaters) begann, Febr. 2003 (zweiter Untersuchung) und Juni 2004 (dritte Untersuchung/Beweiserhebung) erfolgte und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 und vom Verwaltungsgericht 29.06.05 zu Recht von beiden festgestellt und zu Recht mit § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ begründet wurde. Insbesondere, dass diese Verweigerung (Beginn 10.12.2002) der psychiatrischen Untersuchung von den Nieders. Abgeordneten zum Zeitpunkt des Petitionsentscheids Erhalt 09.11.05 drei Jahre fortbestand.
Und das ist falsch.
Die Stellungnahme des Kultusministeriums nennt nicht meine Klage 3A116/02 v. 04.11.2004. Der Klagegenstand, die amtsärztlich angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung, war ab 10.12.2002 bis Zustellung des Urteils 11.11.04 ausgesetzt. Zum anderen fehlt, dass diese unmittelbar nach Zustellung 11.11.04 des Urteils 3A116/02 vom 04.11.2004 bereits im Nov. 2004 begann und den Ausschluss psychischer Krankheit mit 30.03.2005-Gutachten feststellte. Bestätigt wurde das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik.
Insbesondere wurde in dieser psychiatrischen Untersuchung fachärztlich festgestellt,
– das der im 18.12.2002-Gutachten genannten Begründung (Dr. Pawils) aus fachärztlicher Sicht die Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrische Zusatzuntersuchung fehlt: bezogen auf den Anordnungszeitpunkt 18.12.2002 das mindestens zweijährige Bestehen einer psychischen Krankheit.
– das Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2002 wegen nicht vorhandener angemaßter medizinisch/fachpsychiatrischer Kompetenz nicht befugt war, zudem ohne Rücksprache mit den Ärzten gehalten zu haben, das 14.10.2002-Gutachten (Ausschluss psychischer Krankheit) mehr als zwei Jahre später als bestehende psychiatrische Krankheit umzudeuten, um damit pseudorechtlich das Bestehen einer zweijährigen psychischen Krankheit nachzuweisen. Das ist medizinischer Konversionsbetrug des Richters Specht. Die Ärzte der Schüchtermannklinik stellten 23.09.2002 bis 12.10.2002 mit 14.10.2002-Gutachten definitiv den Ausschluss einer psychischen Krankheit fest. Ebenso ausgeschlossen wurde Suizidgefahr, mit der amtsärztlich/behördlich die Nichtaushändigung des 15.11.2002-Gutachtens begründet wurde.
Die Stellungnahme des Niedersächsischen Kultusministeriums enthält nicht das Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004, wonach eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Begründet mit der amtsärztlichen 18.12.2002-Anordnung und 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik (Ausschluss psychischer Krankheit), das Richter Specht offenbar in geistiger Umnachtung als bestehende psychische Krankheit umdeutete.
Ebenso enthält die Stellungnahme nicht, das nach Erhalt 11.11.2004 am 27.11.2004 diese Untersuchung bereits im Nov. 2004 begann, den Ausschluss psychischer Krankheit, wie bereits da 14.10.2002-Gutachten, mit 30.03.2005-Gutachten bestätigte, die vom Richter Specht vorgenommene Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens in psychische Krankheit als hochgradigen Nonsens feststellte.
Die dreimonatige privatärztliche Exploration (27.11.2004 bis 30.03.2005) erbrachte insbesondere den Nachweis, das sämtliche der erstmals im 01.12.2004-Bericht genannten und vom behördlichen Psychiater als wahr zu verwendenden Beweismittel vermeintlich psychischer Krankheit, medizinisch/psychiatrische Aussagen also, amtsärztlich/behördlich unwahr/gefälscht sind.
Das Nieders. Kultusministerium weigert sich 19.12.2005, den Verfasser der Stellungnahme zu nennen. Nur zu offensichtlich ist, dass diese aus dem Dunstkreis der Personen Kasling, Giermann, Leiter Pistorius der Landesschulbehörde Osnabrück erstellt wurde. Das Verfasser und Akten-/Beweismittelfälscher identisch sind.
Dieser Verfasser hat im Ergebnis den Berichterstatter Volker Brockmann meiner Petition, die Mitglieder des Petitionsausschusses und die weiteren Entscheidungsträger meiner Petition, die vom Volk gewählten Nieders. Abgeordneten, arglistig getäuscht.
Nach Petitionsentscheid 02455/11/15 v. 09.11.2005 und danach gestelltem Antrag vom 23.11.2005 nannte der Nieders. Staatsekretär Koller als Beweis für festgestellte Dienstunfähigkeit das amtsärztliche Gutachten vom 15.11.2002. Aushändigung über das Gesundheitsamt April 2006. Damit wurde nach Ablehnung 09.11.2005 meiner Petition 02455/11/15 die vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück Amtsarzt Dr.Bazoche vorgenommene und von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Giermann initiierte/gedeckte Gutachtentäuschung (eine Untersuchung: zwei Gutachten 18.12.02+15.11.02) und ab 30.11.2002 geheim gehaltene Gutachtenfälschung (15.11.2002-Gutachten) bestätigte. Vorsätzlich geheim gehalten von Amtsarzt Dr.Bazoche, Behörde Kasling/Giermann, Leiter LKH Prof. Weig, Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsrichter Specht. Bestätigt wurde damit, dass das Niedersächsische Kultusministerium, respektive die Landesschulbehörde Osnabrück, als Verfasser der Stellungnahme durch unterlassenen Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens die Gesamtheit der Nieders. Volksvertreter arglistig täuschte.
Trotz erstmals 30.11.2002 beantragter Nennung dieses Gutachtens und danach wiederholt gestellter Anträge verweigerten der Amtsarzt (dieser erstellte sogar ein zweites Gutachten 18.12.2002), die Landesschulbehörde Kasling, der beauftragte behördliche Psychiater Prof. Weig, Verwaltungsgericht Specht konsequent die Aushändigung/Nennung des 15.11.2002-Gutachtens.
Damit ich dieses Gutachten nicht zu Gesicht bekomme, entnahm die Landesschulbehörde das 15.11.2002-Gutachten am Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 meiner Personalakte.
Verwaltungsrichter Specht begründete im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 die angeordnete psychiatrische Untersuchung mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten und der von ihm aus 14.10.2002-Gutachten abgeleiteten psychischen Krankheit (Konversionsbetrug des Specht: 14.10.2002-Gutachten stellt Ausschluss psychischer Krankheit fest und schloss Anordnung derartiger Untersuchung aus). Das Gericht gab keinen behördlichen Psychiater vor, sodass ein privatärztlicher Psychiater explizit nicht ausgeschlossen war. Der Ermittlungsführer 01.12.2004 und das Gericht 29.06.05 akzeptierten trotz der nach 3A116/02 v. 04.11.2004 geforderten Einwilligung/Selbstbeantragung in diese Untersuchung den privatärztlichen Gutachter nicht. Der behördlich vorgegebene beamtete Psychiater ist empfänglich für behördliche Eindrucksmanipulation, da dieser nicht autorisiert ist, behördliche/amtsärztliche/gerichtliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Der privatärztliche Gutachter ist gemäß dem hippokratischen Eid medizinischer Wahrheit verpflichtet. Dessen Untersuchungsergebnis benutzte/berücksichtigte die erstmals 01.12.2004 genannten Beweismittel und wies diese als fachpsychiatrisch irrelevant und gefälscht nach. Wobei die Benutzung des 15.11.2002-Gutachtens, erhielt ich erst April 2006, und somit der Fälschungsnachweis nicht während dieser Untersuchung erfolgte, sondern erst nach April 2006. Meine Kenntnis sämtlicher Beweismittel schlossen beide Richter 22.06.04 und 13.07.04 aus. Beide Richter unterstellten trotz der Nov. 2004 begonnenen Untersuchung weiterhin 01.12.2004 und 29.06.05 nach § 444 ZPO ‘krankheitsbedingte schuldhafte vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Einzig deshalb, weil das nach Koller relevante und den behördlichen Psychiatern zur Benutzung zugestellte 15.11.2002-Gutachten nicht von einem behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater benutzt wurde. Über dieses Gutachten wurde ich bis April 2006 in Unkenntnis belassen. Aber genau dieses entscheidende relevante unwahre/gefälschte 15.11.2002-Gutachten sollte bereits ab 10.12.2002 vom behördlich vorgegebenen Psychiater als wahr verwendet werden. Und zwar vom behördlichen Psychiater der nicht autorisiert ist, dieses relevante amtsärztliche/behördliche Beweismittel als unwahr zur Disposition zu stellen. Als der Amtsarzt 13.10.2006 der Staatsanwaltschaft mitteilt, das er mich 04.11.2004 so verstanden habe, so hat Bazoche wiederum gelogen: Tatsächlich habe ich die im 15.11.2002-Gutachten vermeintlich gemachten Aussagen nicht gemacht, daher konnte er mich nicht so verstanden haben; die Staatsanwaltschaft hat meine Nachweise (Tonband, schriftliche Aussagen der Sekretärin) amtsärztlicher Lüge nicht benutzt.
Wenn in der Stellungnahme das Kultusministeriums verweigerte Untersuchung auf Grund amtsärztlicher Anordnung unterstellte, so bezog Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 diese auf das amtsärztliche 18.12.02-Gutachten. Nur zu logisch ist, dass eine darauf zu beziehende Untersuchung erst nach diesem Datum zu erfolgen hat. Die arglistige Täuschung des Richters Specht bestand nun darin, das Datum der Untersuchung nicht zu nennen. Da der beauftragte Prof. Weig mich bereit 19.11.2002 zur Untersuchung am 10.12.2002 aufforderte und den Untersuchungsauftrag bereits am 18.12.2002 an den Amtsarzt zurückgeschickt hat, lag dem Weig vor dem 19.11.2002 das von Specht als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten nicht zugrunde, sondern ausschließlich das 15.11.2002-Gutachtcn. Diesen Sachverhalt kannte Richter Specht und deckte diese amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung. Er wusste, dass ich bereits 10.12.2002 über das 15.11.2002-Gutachten in einer psychiatrischen Untersuchung psychiatrisiert und in der Folge für dienstunfähig erklärt werden sollte, und ich über das von ihm als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten in diese 10.02.2002-Untersuchung einwilligen (ging nicht, da nicht vorhanden) und die weiteren vorgesehenen Untersuchungen Febr. 2003/Jan 2004 selber beantragen sollte, genauer: meine psychiatrische Vernichtung selbst beantragen sollte. Und Specht lieferte in 3A116/02 v. 04.11.2004 den pseudorechtlichen Hintergrund. In diesem Wissen avancierte Specht zum Helferhelfer von Amtsarzt und Landesschulbehörde und lieferte mich ans psychiatrische Messer:
Das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik stellte den Ausschluss psychischer Krankheit, hohe Leistungsfähigkeit und Dienstfähigkeit fest. Wegen Fehlens jeglicher amtsärztlicher Begründung und sollte ich mich erstmals 10.12.2002 psychiatrisch im LKH untersuchen lassen, und der Psychiater verwendet das relevante amtsärztlich gefälschte 15.11.2002-Gutachten – in meiner Unkenntnis.
Und unterstellt in 3A111/05 v. 29.06.2005 § 444 ZPO in dem Wissen, das hieraus Zwangspsychiatrisierung abzuleiten ist.
Richter Specht weiß um die Nicht-Existenz psychischer Krankheit, ist mit Unterstellung von § 444 ZPO Vorbereiter von Zwangspsychiatrisierung und legalisiert den bürgerlichen Tod.
Wolfgang Neskovic, bis 1995 Bündnis 90/DIE Grünen, heute DIE LINKE, Richter am Bundesgerichtshof a. D., kritisiert in www.kfdwdb.eu/ZEB-Jahresbericht-2005.pdf die Verwaltungsgerichte, die im Zweifel für den Staat und gegen den Bürger entscheiden. Insbesondere die Oberverwaltungsgerichte haben sich zu einer Wagenburg der Obrigkeit zum Schutz der Behörde entwickelt und nennt exemplarisch, weil besonders hochentwickelt, für das Bundesland Niedersachen das Niedersächsischer Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Die Analyse der in der Stellungnahme des Kultusministeriums genannten Urteile und Beschlüsse im Zusammenhang mit meiner Klage gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung, insbesondere des wohlweislich nicht aufgeführten Urteils 3A116/02 v. 04.11.2004 mit den nachgewiesenen Konversionsbetrügereien des Richters Specht, weist die ganz offenbar praktizierte Wagenburgmentalität auch für das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Richters Specht nach. Wobei in meinem Fall der gemeinte Schutz der Behörde tatsächlich meine psychiatrische Vernichtung bedeutet. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägte, als Voraussetzung dafür, ganz offenbar im Wege des vorauseilenden Gehorsams nicht nur die Entscheidungen des Verwaltungsrichters Specht, sondern auch 01.12.2004 des Ermittlungsführers Boumann, der seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg ist.
MDL Limburg Bündnis 90/ die Grünen bestätigte im Gespräch in der 51. Woche 2008 diesen Sachverhalt und nannte die politische Bekämpfung dieses Missstandes langfristiges politisches Ziel.
Ich fordere den Berichterstatter der Petition 00168-01-16 MDL Prof. Dr. Dr. Roland Zielke, stellvertretender Vorsitzender der FDP und die Mitglieder des Rechts- und Verfassungsschutzes auf, der Erkenntnis des Herrn Limburg zu folgen. Es geht ausschließlich um die medizinische Feststellung, ob Nov. 2002 die Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gegeben war. Nämlich, ob bezogen auf dieses Datum eine ursächlich mir zuzuweisende mehr als zwei Jahre bestehende psychische Krankheit/Störung vorlag. Die Frage nach dem Vorliegen medizinischer Voraussetzung hat ausschließlich ein von mir zu bestimmender mult. Obergutachter zu beantworten. Mit an mir vorgenommenen/geduldeten/festgeschriebenen Verleumdungen ‚psychisch krank‘ sowie Zuweisung von § 444 ZPO disqualifizierten sich die Nieders. Landesbeamten als vermeintliche Garanten für Recht und Ordnung: Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Pistorius, Amtsarzt Bazoche, Prof. Weig vom LKH Osnabrück, Ermittlungsführer Boumann, Richter Specht, die Nieders. Landtagsabgeordneten der 15. Wahlperiode.
Ich betone: es ging in meiner Petition nicht primär um die Aufhebung von Urteilen, sondern um die vom Obergutachter vorzunehmende Aufhebung zugewiesener Verleumdung ‚psychisch krank‘ und psychischer Störung/Krankheit.
Beide Richter 01.12.2004 / 29.06.05 verlangten die Benutzung der Beweismittel vermeintlich psychischer Krankheit ausschließlich durch einen behördlichen Psychiater. Beweismittel, deren Kenntnis vor einer behördlichen Untersuchung beide 22.06.04 und 13.07.2004 ausschlossen. Nach Erhalt des 01.12.2004-Berichts und damit verbundener Kenntniserlangung dieser Beweismittel wurden diese in der privatärztlichen Exploration als sämtlich unwahr/gefälscht nachgewiesen. Diesen Fälschungsnachweis akzeptierten diese Richter nicht. Und zwar deshalb nicht, weil in richterlich mir vorgegebener Unkenntnis der behördliche Psychiater diese widerspruchsfrei übernehmen sollte. Da er nicht autorisiert ist, diese zur Benutzung vorgegebenen behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel als unwahr zur Disposition zu stellen, hat er diese als wahr zu verwenden.
Dem Leser wird nun klar, warum Richter Specht das Ergebnis der privatärztlichen Benutzung dieser Beweismittel ablehnte und das Ergebnis der privatärztlichen Untersuchung in der Stellungnahme nicht erschien.
Das Kultusministerium versäumte in der Stellungnahme anzugeben, dass bis zum Erhalt des 04.11.2004-Urteils am 11.11.04 der Klagegenstand ausgesetzt war und ich unmittelbar danach die Untersuchung initiierte, Beginn 27.11.2004. Daher bezog sich die vom Ermittlungsführer Boumann und vom Richter Specht unterstellte Verweigerung/Vereitelung lediglich auf den Zeitraum 27.11.04-01.12.2004. Und das ist hochgradiger Nonsens.
Und das erkannte auch Richter Specht. Um für diesen Fall sich die Option des Nachweises eines weiteren Verweigerungszeitraums zu schaffen, fälschte das Gericht Richter Specht offenbar in Absprache mit der Behörde das Rubrum und gab statt 04.11.04 das Urteilsdatum mit 09.09.2004 an. Obwohl ich Specht März 2005 zur Korrektur des von ihm falsch angegebene Rubrum 3A116/02 von 09.09.04 auf 04.11.04 veranlasste, verwandte Specht weiterhin in 3A111/05 v. 29.06.2005 das falsche Datum 09.09.2004, wertete das privatärztliche Gutachten als Gefälligkeitsgutachten und bekräftigte die Unterstellung nach § 444 ZPO ‚durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘.
Die Stellungnahme enthält nicht, dass Richter Specht mit der Datumszurückverlegung von 04.11.2004 auf 09.09.2004 außerdem die Anwendung des unanfechtbaren Beschlusses 3A116/02 v. 21.09.04 rechtsbeugend ausschloss, wonach sämtliche behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit im Hauptsacheverfahren 3A116/02 v. 04.11.2004 zu überprüfen sind. Akzeptierte Richter Specht bereits die privatärztliche Überprüfung der behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel nicht (Beginn Nov. 2004), auch nicht deren Feststellung als gefälscht, so schloss er zuvor im Sinn der Behörde 21.09.04 rechtsbeugend die Überprüfung und die Feststellung dieser Beweismittel als unwahr/gefälscht im Hauptsacheverfahren aus.
Die Stellungnahme enthält nicht die von Richter Specht abgelehnt Feststellungsklage, in 3A116/02 v. 04.11.2004 enthalten, womit er weiterhin allein die Möglichkeit der Feststellung der vom behördlichen Psychiater zu benutzenden Beweismittel als unwahr/gefälscht ausschloss. Auch nicht den von Specht nicht zur Kenntnis genommenen Eilantrag 03.11.2004 gleichen Inhalts, den er somit ablehnte.
Aus Sicht des Richters Specht, der nach Wagenburgmentalität die Intentionen der Landesschulbehörde rechtsbeugend stützt, verständlich: Denn wie sollten unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden, wenn Richter Specht diese zuvor per Gerichtsentscheid als unwahr/gefälscht nachweisen würden?
Genauer: wie sollen die unwahren/gefälschten hohen psychischen Leidensdruck ausdrückenden Beweismittel psychischer Krankheit 15.11.2002 und 16.07.2003 als wahr verwendet werden,
– wenn ich nach 22.06.04 und 13.7.04 erfolgter Nennung der Beweismittel den Fälschungsnachweis selber geführt hätte?
– wenn nach 21.09.04-Überprüfung, Feststellungsklage und Eilantrag das Verwaltungsgericht das Unwahrheit/Fälschung bewiesen hätte?
Nicht nur der Nachweis von Fälschung, sondern allein in Kenntnis eingelegter Widerspruch hätte die widerspruchsfreie Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens ausgeschlossen. Daher verhinderte Specht in seinen Urteilen durch Nicht-Nennung dieser Beweismittel konsequent jeglichen Widerspruch, um dem behördlichen Psychiater die Verwendung dieser unwahren/gefälschten Beweismittel als wahr und widerspruchsfrei zu suggerieren.
Fazit: von verweigerter Untersuchung war nicht auszugehen.
Die Stellungnahme nennt nicht das 14.10.2002-Gutachten des 18.11.2002-Abschlussberichts der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde, die ich wegen einer Herz-Reha aufsuchte. Da mir der Amtsarzt eine ganzheitliche Reha unter Einbeziehung des Mobbings in der Reha-Klinik Glotterbad verweigerte und die Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde ausschließlich zur Behandlung der Herzbeschwerden zuwies, veranlasste ich dort die ganzheitliche Reha. Der Leitende Psychologe und der Chefarzt der Schüchtermannklinik konstatierten in einer dreiwöchigen Exploration unter Berücksichtigung des dokumentierten Mobbing den Ausschluss einer psychischen Krankheit und Dienstfähigkeit.
Das 14.10.2002-Gutachten schloss definitiv psychische Krankheit und die künftige Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung aus, die der Amtsarzt in absoluter Unkenntnis des 14.10.2004-Gutachtens dennoch 04.11.2002 vornahm!!
Ebenso enthält die Stellungnahme nicht das Ergebnis des Gutachtens über die privatärztliche Untersuchung 30.03.2005 zum Ausschluss psychischer Krankheit.
Der Amtsarzt, der im 18.12.2002-Gutachten Berücksichtigung des 14.10.02/18.11.02-Abschlussberichtes vorgab, diesen aber nicht kennen konnte, da dieser erst nach Jan 2003 versandt wurde, und trotz Schweigepflichtentbindung mit keinem der Ärzte Rücksprache nahm, hat den 14.10.2002 von der Schüchtermannklinik festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit vorsätzlich deshalb nicht zur Kenntnis genommen, um mit 15.11.2002-Gutachten eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich halten zu können.
Außerdem beruht die amtsärztlich vorgegebene Erforderlichkeit/Anordnung der Untersuchung nachweislich auf vom Amtsarzt vorgenommener strafbarer Handlung: Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten). Mit dem einen vom 18.12.2002 sollte ich die Untersuchung selber beantragen, mit dem anderen, erstmals April 2006 erhaltenen 15.11.2002-Gutachten, sollte der behördliche Psychiater die Zuweisung psychischer Störung vornehmen und die Voraussetzung für Psychiatrisierung schaffen. Um meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und damit der Gutachtentäuschung und -fälschung auszuschließen, verweigerten mir die folgenden Nieders. Landesbeamten, Garanten für Recht und Ordnung also, Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Kasling, Leiter des LKH Osnabrück Prof. Weig, Ermittlungsführer Boumann und das Verwaltungsgericht Richter Specht ab 30.11.2002 bis April 2006 die Nennung u.a. des relevanten amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens, mit dem der behördliche Psychiater beauftragt wurde. Mit den darin mir am 04.11.2002 als gesagt unterstellten Selbstzuweisungen schwerer psychischer Störung (Nichtaushändigung wurde mit Suizidgefahr begründet) verstießen diese Beamten wiederholt gegen meine Würde als Mensch. Erst nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs Koller erhielt ich vier Jahre später im April 2006 das 15.11.2002-Gutachten. Mit Erhalt war zum einen die Täuschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten) nachgewiesen, zum anderen konnte ich die den behördlichen Professoren zur Verwendung als wahr vorgegebene amtsärztliche gutachterliche 15.11.2002-Anordnungsbegründung als vorsätzlich gefälscht nachweisen (Meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.2002; schriftliche Aussagen 12.2006 der Sekretärin des Bazoche).
Es handelt sich hier um einen massiven Verstoß des Amtsarztes gegen § 64 NBG Rechtmäßigkeit des Handelns.
Diese Amtsarztstraftat enthält die Stellungnahme nicht.
Mit dem 15.11.2002-Gutachten missbrauchte der Amtsarzt das Vertrauen seines früheren Ausbilders Prof. Weig vom LKH Osnabrück und täuschte diesen arglistig.
Richtig in der Stellungnahme ist, dass der Anlass des Zwangspensionierungsverfahrens eine andauernde nicht spezifizierte Erkrankung war. Diese Spezifizierung bezog sich jedoch auf Herz und Insult. Falsch war, diesen Anlass ursächlich auf eine andauernde psychische Krankheit zurückzuführen. Es gab und gibt keine psychische Krankheit. In der Stellungnahme wurde nicht genannt, dass diese Erkrankung auf nachgewiesenes langjähriges schulisches Mobbing zurückzuführen war. Wiederholt kündigten mir Henschen/Pieper/Kipsieker der BBS Melle den Rausschmiss aus dem Dienst über den Amtsarzt (psychiatrische Untersuchung) an, der erstmals 1998 versucht wurde. Es handelte sich um langjährige eklatante Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie, zu verantworten von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling/Giermann und des Leiters Pistorius und vom Nieders. Kultusministerium. Ausschließlich hierauf bezogen sich Fehlzeiten.
Fachärztlich und amtsärztlich 04.11.02/18.12.2002 festgestellt wurde vollständige Genesung von Insult/Herz und volle Dienstunfähigkeit.
Die Stellungnahme des Kultusministeriums nennt nicht den zuvor von der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde in einer dreiwöchigen Exploration 14.10.02/18.11.2002 festgestellten Ausschluss psychischer/psychiatrischer Krankheit. Durch Nichtnennung von 3A116/02 v. 04.11.2004 auch nicht den medizinischen Konversionsbetrug des Richters Specht, der mit diesem 14.10.2002-Gutachten das langjährige Bestehen psychischer Krankheit begründete. Den nicht von mir verweigerten Dienstantritt eines nach 14.10.2002 voll dienst- und leistungsfähigen Beamten hat für die Zeit nach Nov. 2002 ausschließlich die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling und Giermann zu verantworten, die mit den von ihnen initiierten Beweismittelfälschungen/-unwahrheiten mich langjährig als psychisch krank verleumdeten und mir durch Zuweisung von ‚Krankheitsuneinsichtigkeit‘ psychische Krankheit andichteten.
Nach Gerichtsbeschluss 04.11.04 vorgegebene und Nov. 2004 begonnene Untersuchung, zu der es wegen des 14.10.2002-Gutachtens keinen Grund gab, sowie nach Vorlage des Untersuchungsergebnisses 30.03.05-Gutachten, verweigerte die Behörde mir nun zum zweiten Mal den Dienstantritt, und diesen in 2005 gleich zweimal.
Ich war nie beim Dr.Zimmer in Behandlung. Das wusste auch die Landesschulbehörde, bevor diese 16.07.2003 meine Akte vorsätzlich fälschte. Die vom Nieders. Kultusministerium in der Stellungnahme angewendete politische Sprachkultur korrigiere ich: verwendet wurde die Formulierung ‘nach meinen Angaben war ich nie beim Dr.Zimmer in Behandlung ‘. Richtig ist, dass nach schriftlicher Aussage des Dr.Zimmer die Behörde Kasling/Giermann eine vorsätzliche falsche Zuweisung psychiatrischer Daten, den Zeitraum ab Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend betreffend, einer ganz anderen Person auf mich vornahm, nachgewiesen in der privatärztlichen Exploration. Eine Verwechselung bzw. einen Fehler schloss Zimmer auf Grund der angegebenen Patientenkenndaten aus. Das war Vorsatz. Das Kultusministerium verweigerte bis heute die wiederholt beantragte Berichtigung dieser Akte. Sie erreicht damit, dass die nicht zurückgenommene behördliche Aktenfälschung des Kasling dem behördlichen Psychiater für eine künftige psychiatrische Untersuchung als wahr zu verwendender Nachweis bestehender psychischer Krankheit vorgelegt wird. Dieser Nachweis wäre in den vorgesehenen und von mir zu beantragenden psychiatrischen Untersuchungen (Juni 2004 bis ca. April 2006), auch für den Fall der Wiederverwendung, vom behördlichen Psychiater weiterhin als wahr verwendet worden. Denn dieser ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Behörde und Gericht verweigerten in dieser Kenntnis vor der psychiatrischen Untersuchung bis 01.12.2004 die Nennung dieses behördlich vorsätzlich gefälschten Akteneintrags v.16.07.2003, der Jan 2005 als gefälscht nachgewiesen wurde.
Nach Aussage der Stellungnahme wurde als Folge der andauernden Krankheit das Ruhestandsverfahren eingeleitet. Klarstellung: es handelt sich nicht um eine psychische Krankheit. Es handelte sich um eine Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Beamten nach § 56 NBG (Zwangspensionierungsverfahren). Hierzu ist eine amtsärztliche Untersuchung vorzunehmen. Im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag wurde als Untersuchungszweck explizit Zwangspensionierung nach § 56 NBG genannt. Für den Fall sieht das NBG explizit die behördliche Nennung der Begründung vor. Die Behörde nannte keinerlei Grund. Dieser Grund ist ausschließlich aus der amtsärztlichen 04.11.2002-Untersuchung ableitbar und wurde mir mit den amtsärztlich unterstellten unwahren Aussagen (15.11.2002-Gutachten) zugewiesen, aber nicht mitgeteilt. Tatsächlich sagte ich am 04.11.2002 dem Amtsarzt die mir 15.11.2002 unterstellten Aussagen nicht. Meine Tonbandaufzeichnung und schriftliche Erklärungen der früheren Sekretärin des Amtsarztes weisen vorsätzliche Lüge des Bazoche nach. Nichtaushändigung der 30.11.2002 beantragten Abschrift des Gutachtens ist nur bei Suizidgefahr gegeben, die er mir zudem unterstellte. Unter Bezug auf das 14.10.2002-Gutachten hochgradiger Bazoche-Nonsens.
Mit der Formulierung ‘.. einer amtsärztlich für erforderlich gehalten psychiatrischen Untersuchung…‘ suggerierte das Kultusministerium dem Leser der Stellungnahme und damit den Petitionsausschussmitgliedern und den weiteren Abgeordneten das Vorliegen nur einer amtsärztlichen Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung. Also Singular. Hierin liegt die weitere arglistige Täuschung/Eindrucksmanipulation der Petitionsausschussmitglieder und der Nieders. Abgeordneten begründet, vorgenommen und zu verantworten vom Nieders. Kultusministerium in Person des Busemann und der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Pistorius. Wissend, das es zwei inhaltlich verschiedene gibt.
Zunächst die Feststellung: der 14.10.2002/18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik schloss vor der 04.11.2002-Untersuchung unter Einbeziehung des Mobbing psychische Krankheit, auch Suizidgefahr, aus und stellte Leistungsfähigkeit auf hohem Niveau und Arbeitsfähigkeit als Lehrer fest. 14.10.2002 ausgeschlossen wurde psychische Krankheit und somit die Möglichkeit einer von wem auch immer vorzunehmenden Anordnung psychiatrischer Untersuchung. Diese nahm der Amtsarzt 04.11.2002 dennoch vor und ordnete diese Untersuchung an. Die Anordnung vom 18.12.2002 für mich, die vom 15.11.2002 für den behördlichen Psychiater.
Desweiteren: Mit ‘.. für erforderlich gehalten…‘ unterschlägt das Kultusministerium in seiner Stellungnahme das Vorliegen von zwei inhaltlich verschiedenen amtsärztlichen Anordnungen. Adressat der amtsärztlichen Anordnung bin zum einen ich als Betroffener, zum anderen der behördlich beauftragte Psychiater. Richtig ist, dass jeder Adressat nur eine Anordnung erhalten hat. Ich erhielt die irrelevante vom 18.12.2002, auf Grund derer ich die psychiatrische Untersuchung selber beantragen sollte, der behördlich beauftragte Psychiater die tatsächlich relevante vom 15.11.2002, um mir mit dieser Fälschung eine psychische Störung zuzuweisen. Beide Adressaten erhielten das jeweils andere Gutachten nicht und kannten dieses daher auch nicht.
Daher ging jeder Entscheidungsträger meiner Petition 2455/11/15 und jeder andere Leser von Anordnungsbegründung im Singular aus, auch die beide Adressaten. Aber diese beiden bezogen Singular auf das jeweilige ihnen mitgeteilte Gutachten, ohne von dem jeweils anderen Kenntnis zu haben. Amtsarzt und Behörde verweigerten mir die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens und gaben mir das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor.
Bezogen auf die vom behördlichen Psychiater 10.12.2002 vorgesehene psychiatrische Untersuchung lag mir selbst zu diesem Termin das 18.12.2002-Gutachten nicht vor. Und mündlich nannte der Amtsarzt diese Anordnungen am Untersuchungstag 04.11.2002 auch nicht (Tonbandaufzeichung vom 04.11.2002; schriftliche Aussagen der Sekretärin des Bazoche).
Bezogen auf die 10.12.2002 vorgesehene psychiatrische Untersuchung lag mir daher keinerlei !! Begründung vor, dem behördlichen Psychiater jedoch das unwahre 15.11.2002-Gutachten.
Ich verweigerte 10.12.2002 die Untersuchung deshalb, weil mir überhaupt kein Grund genannt wurde. Für die danach vorgesehenen Untersuchungen bezog sich die vom Nieders. Kultusministerium in der Stellungnahme unterstellte Verweigerung auf die 18.12.2002-Anordnung, die mir der Amtsarzt nach 30.11.2002 gestelltem Antrag als die einzige relevante Begründung nannte. Die Bestätigung des 18.12.2002-Gutachtens als relevant nahmen Behörde, Ermittlungsführer, Gericht und selbst der Psychiater des LKH Prof. Weig vor, obwohl alle das tatsächlich relevante 15.11.2002-Gutachten kannten und mir dieses trotz gestellten Antrags nicht nannten. Nach Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 habe ich auf Nennung keinen Rechtsanspruch.
Sollte ich nach 14.10.2002-Ausschluss psychischer Krankheit tatsächlich wegen des erst nach der behördlichen Untersuchung 10.12.2002 genannten amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens, von denen sämtliche Fachpsychiater eine hieraus abgeleitete Untersuchungsanordnung als ‘Witz‘ und dummes Zeug bewerteten, sowie darauf bezogener verweigerter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung aus psychischen/psychiatrischen Gründen rechtmäßig für dienstunfähig erklärt worden sein, wie der Bericht 01.12.2004 des Ermittlungsführer, die Behörde 17.03.05, das Gericht 29.06.05 und das Nieders. Kultusministerium in der Stellungnahme vorgaben? Bestätigt nun auch vom Petitionsausschuss und der Gesamtheit der weiteren Nieders. Landtagsabgeordneten?
Tatsächlich wurde ich für dienstunfähig erklärt:
– weil ich am 10.12.2002 wegen Fehlens jeglicher Begründung nicht in diese behördliche Untersuchung einwilligte.
– Bzw. weil ich Juni 2004 einzig wegen der nachgereichten 18.12.02-Anordnung die behördliche Untersuchung nicht selbst beantragte. Genauer: ich beantragte nicht selbst meine psychiatrische Vernichtung.
Nach Erhalt der abgelehnten Petition 2455/11/15 v. 09.11.05 und damit der Stellungnahme des Niedes. Kultusministeriums beantragte ich 23.11.05 vom Nieders. Staatsekretär Koller, Nieders. Innenministerium, den Beweis für festgestellte Dienstunfähigkeit aus psychischen/psychiatrischen Gründen. Daraufhin erhielt ich erstmals April 2006 !!vom Gesundheitsamt Osnabrück das 15.11.2002-Gutachten, mit dem der behördliche Psychiater Prof. Weig vom Amtsarzt mit meiner Untersuchung 10.12.2002 beauftragt wurde und das auch für die danach vorgesehenen Untersuchungen verwendet werden sollte.
Ab April 2006 war die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung nachgewiesen. Meine Schreiben an das Kultusministerium, in denen ich aktuell die Berichtigung meiner Akten beantragte, blieben unter Verweis auf 19.12.2005 unbeantwortet. Aktenberichtigung erfolgte bis heute nicht.
In sämtlichen psychiatrischen Zusatzuntersuchungen wäre nach erfolgter Einwilligung/Selbstbeantragung der behördlich beauftrage beamtete Psychiater von diesem 15.11.2002-Gutachten ausgegangen – in meiner Unkenntnis. Und ab Juni 2004 hätte der Psychiater zudem die psychiatrischen Daten einer ganz anderen Person auf mich bezogen verwandt – ebenfalls in meiner Unkenntnis.
Nochmals zur Erinnerung: Trotz 30.11.2002-Beantragung dieses Gutachtens erhielt ich bis zum 10.12.2002 keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, auch nicht das vom 18.12.2002, also gar keines. Der10.12.2002 war der erste Untersuchungstermin eines behördlichen Psychiaters.
Den zweiten Untersuchungstermin sollte ich einzig auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens im Febr. 2003 selber mit Prof. Weig vom LKH Osnabrück vereinbaren. Nach Nötigung, genauer: Androhung des großen Übels ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit‘ für den Fall, dass ich nicht sofort selber beim behördlichen Psychiater Weig die psychiatrische Untersuchung im LKH beantrage und einen Termin festmache, vollzog der für die Aktenfälschungen verantwortliche Kasling 19.03.2003 meine Zwangspensionierung mit Ablauf des Monats 04.2004. Damit verbunden war meine Gehaltskürzung. Als ich den Rausschmiss nicht akzeptierte und Kasling den Ermittlungsführer Boumann beauftragte, fälschte Kasling meine Personalkrankenakte (Dr.Zimmer 16.07.2003) und wies mir damit psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person zu.
Zum dritten möglichen Untersuchungstermin Juni 2004 sollte ich wieder selber die psychiatrische Untersuchung auf der Grundlage des 18.12.2002-Gutachtens beantragen, die unter 22.06.04/13.07.2004- Ausschluss der beantragten Nennung (meine Unkenntnis also) der in der behördlichen Untersuchung zu verwendenden Beweismittel stattfinden sollte. In der vom Ermittlungsführer für Juni 2004 vorgegebenen Beweiserhebung sollte ein behördlicher Psychiater meine Begutachtung auf der Basis des 15.11.2002-Gutachtens vornehmen. Formale Voraussetzung für diese Juni 2004-Untersuchung ist neben dem 15.11.2002-Gutachten der weitere Nachweis aktuell mindestens zwei Jahre bestehender psychische Krankheit. Und diese(n) Voraussetzung/Nachweis konstruierte die Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling/Giermann. Mit vorsätzlicher Personalkrankenaktenfälschung (schriftliche Aussage Dr.Zimmer) schufen diese in meiner Unkenntnis den für den behördlichen Psychiater zwingend erforderlichen formalen Nachweis dieser Voraussetzung einer ab 2000 bestehenden, behandelten, in Mehrfachbegutachtungen festgestellte, 16.07.2003 nicht ausgeheilte, somit für die Untersuchung Juni 2004 fortbestehende psychische Krankheit und Dienstunfähigkeit. Wegen nicht genannter Beweismittel vor der Untersuchung verweigerte ich die dritte Untersuchung Juni 2004. Daraufhin stellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 auf Basis dieser Personalkrankenaktenfälschung und bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten psychische/psychiatrische Störung fest und begründete damit Dienstunfähigkeit. Übernommen von der Landesschulbehörde in Person des Kasling (siehe Briefkopf) 17.03.2005, dem Verwaltungsgericht Osnabrück 29.06.05 und vom Petitionsausschuss des Nieders. Landtags sowie der Gesamtheit der gewählten Nieders. Volksvertreter 2455/11/15 v. 09.11.05. Wobei Gericht und Behörde (Kasling) das relevante 15.11.02-Gutachten kannten, ich und die Volksvertreter 09.11.05 keine Ahnung von der Existenz des 15.11.2002-Gutachten hatten, demnach auch keine Ahnung von der amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten). Bezogen auf eine nach 09.11.05 vom behördlichen Psychiater durchgeführte Untersuchung, Selbstbeantragung im Fall der Wiederverwendung oder zwangsweise per gerichtlicher Anordnung, hätte dieser wieder auf das 15.11.2002-Gutachten zurückgegriffen, außerdem auf den P.entscheid vom 09.11.05.
Nach der Stellungnahme des Kultusministeriums war die von der Landesschulbehörde Kasling/Giermann vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung für sich alleine nicht wesentlich. Derartige Bewertung steht dem Kultusministerium nicht zu. Derartige Aktentäuschungen sind offenbar alltäglich und werden vom Ministerium nicht sanktioniert. Entscheidend ist diese behördlich vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung (16.07.03 Dr.Zimmer) im Zusammenhang mit dem 15.11.2002-Gutachten und deren gemeinsame Benutzung durch den behördlichen Psychiater, die in meiner absoluten Unkenntnis erfolgen sollte. Bis zum Erhalt 09.11.05 (2455/11/15) der Stellungnahme hat das Schweigekartell mit Amtsarzt, Behörde, behördlicher Psychiater, Ermittlungsführer und Gericht mir das 15.11.2002-Gutachten verschwiegen. Auch hat das Kultusministerium mit der Stellungnahme den Nieders. Volksvertreter 09.11.2002 das 15.11.2002-Gutachten und damit die Existenz zweier amtsärztlicher Gutachten (15.11.02+18.12.2002) für die eine 04.11.2002-Untersuchung verschwiegen, damit insbesondere die vom Schweigekartell praktizierte Straftat Gutachtentäuschung. In Unkenntnis dieser Täuschung als Ergebnis der Eindrucksmanipulation bestätigten die Abgeordneten Dienstunfähigkeit.
Antrag:
Ich reichte in 2005 eine Petition 02455/11/15 ein zum Zweck der Aufhebung der Zwangspensionierung, genauer: Aufhebung der vom Ermittlungsführer vorgenommenen Zuweisung psychischer Störung und daraus abgeleitete Dienstunfähigkeit. Diese Zuweisung psychischer Störung beruht und ist zurückzuführen u.a. auf Unwahrheiten/Fälschungen der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling.
Der Petitionsausschuss berücksichtigte eine Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums (Anlage 1). Dieses verweigerte mir 19.12.2005 die Auskunft, wer die Stellungnahme verfasste. Da der Briefkopf des Kultusministeriums, das Datum und die Unterschrift des Verfassers fehlen, ist davon auszugehen, dass diese Stellungnahme von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Pistorius erstellt und übernommen wurde.
Zumal die Ausführungen der Stellungnahme nur von einem Detailkenntnis habenden geschrieben werden konnten, der mit den formulierten Unwahrheiten, Halbwahrheiten, Unterlassungen, etc. vorsätzlich begangene behördliche/amtsärztliche Aktenfälschungen bewusst nicht benannte oder verharmloste. Mit dieser Stellungnahme wurden dem Berichterstatter, den Ausschussmitgliedern und der Gesamtheit der Niedersächsischen Abgeordneten, also auch dem Nieders. Innenminister Herrn Schünemann und dem Nieders. Ministerpräsidenten Herrn Wulff, unwahre Tatsachen als wahre vorgegeben. Kein Abgeordneter hat die Möglichkeit, die wahr scheinenden unwahren Tatsachen dieser Stellungnahme zu überprüfen. Damit erfolgte im besonderen Vertrauen auf die Wahrheitsaussage des Kultusministeriums ein Vertrauensmissbrauch, mit dem vorstehende Entscheidungsträger/Abgeordnete eindrucksmanipuliert wurden. Mit Ablehnung meiner Petition auf der Basis der übernommenen Stellungnahme bestätigten die Abgeordneten die auf Unwahrheit/Fälschung/Täuschung beruhende Zuweisung psychischer Störung und daraus abgeleiteter Zwangspensionierung.
In vorstehenden Ausführungen habe ich die Unwahrheiten, Halbwahrheiten, Unterlassungen, etc. dieser Stellungnahme nachgewiesen. Ich fordere daher den Nieders. Ministerpräsidenten Herrn Wulff, den Innenminister Herrn Schünemann, die Petitionsausschussmitglieder der Petition 2455/11/15 und die Abgeordneten der 15.Wahlperiode auf, die ihrer Ablehnung zugrunde liegende Stellungnahme nochmals zu überprüfen, das Abstimmungsergebnis für nichtig zu erklären und zurückzunehmen. Der Berichterstatter und die Mitglieder des Rechts-und Verfassungsausschuss meiner Petition 00168-01-16, von denen ich die Überprüfung von 2455/11/15 und der Stellungnahme des Kultusministeriums beantragte, mögen im Zusammenwirken mit den vorgenannten die umgehende Aufhebung der amtsärztlichen 15.11.2002-Anordnung und damit in der Folge die Zwangspensionierung erwirken. Da dieser Anordnung ausschließlich medizinische Daten zugrunde lagen, nämlich die amtsärztliche Gutachtentäuschung und –fälschung und die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 (Zuweisung psychiatrischer Aussagen einer anderen Person auf mich), sind diese Fälschungen und sämtliche medizinischen Aussagen, zuletzt vom 14.10.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde, von einem von mir bestimmten vereidigten mult. Obergutachter zu überprüfen und festzustellen. Und zwar bezogen auf Nov. 2002 im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Störung, Leistungsvermögen und Dienstfähigkeit sowie dem sozialmedizinischen Hintergrund. Insbesondere auch unter Hinzuziehung des privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.2005 ist die Fragestellung zu klären, ob aus medizinischer Sicht von mir die Juni 2004 behördlich geforderte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter Ausschluss der vorherigen Nennung der zu benutzenden Beweismittel von mir vorzunehmen war und ob meine Weigerung aus medizinischer Sicht zu Recht vorgenommen wurde.
Dieser mult. Obergutachter möge die Frage klären, ob das Verwaltungsgericht Osnabrück aus medizinischer Sicht befugt war, mit seinen psychiatrisch kausalattribuierten, unsubstantiierten Behauptungen, Unterstellungen, etc. (behördlich/amtsärztlich gefälschten) Anordnungen psychiatrischer Untersuchungen zu bestätigen und sich selber damit fachmedizinische Entscheidungskompetenz zuzuweisen. Insbesondere verweise ich auf die Urteile 3A116/02 v.04.11.2004 und 3A111/05 v. 29.06.05. Sollte das Gericht aus medizinischer Sicht nicht hierzu befugt gewesen sein, sind die Gerichtsentscheide und die Kosten dafür nicht von mir zu begleichen.
Ich fordere die Abgeordneten der 15. Wahlperiode auf, in Kenntnis der vorstehend geschilderten Eindrucksmanipulation den Petitionsentscheid 2455/11/15 zu widerrufen. Verbunden mit der Bitte, gemeinsam mit den Abgeordneten des Rechts- und Verfassungsausschusses der Petition 00168-01-16 meinen Antrag auf medizinische Untersuchung des gesamten Vorgangs ab 1996 durch diesen mult. Obergutachter zu unterstützen. Zu widerrufen ist ebenfalls die in 3A111/05 v. 29.06.2005 mit § 444 ZPO geschaffene Option einer künftigen gerichtlich anzuordnenden psychiatrischen Untersuchung.
Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 29.11.2008 an die vorsätzlich getäuschten Mitglieder der Nieders. Landesregierung Herren Nieders. Ministerpräsident Wulff, Nieders. Innenminister Schünemann und Herrn MDL Berichterstatter Zielke. Ich wiederhole meinen Antrag, die Überprüfung der gesamten medizinischen Unterlagen, die amtsärztliche und gerichtliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung sowie die Rücknahme medizinischer Fälschungen von einem mult. Obergutachter vornehmen zu lassen.
Insbesondere, dass sich das Land Niedersachsen von den an den Fälschungen Beteiligten und von den dafürVerantwortlichen trennt.
In Kenntnis der von Niedersächsischen Landesbeamten erstellten und verwandten unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit sowie von diesen gezielt vorgenommenen Eindrucksmanipulationen des behördlichen Psychiaters bitte ich die Nieders. Landessregierung mit seinem Ministerpräsidenten Herr Christian Wulff , die darauf basierende Feststellung psychische Störung eines psychisch nicht Kranken, die Zwangspensionierung und die darauf basierenden weiteren Rechtsfolgen zurückzunehmen.
Mit freundlichem Gruß
Rainer Hackmann
Anlagen:
Stellungnahme des Kultusministeriums