Betrifft Eva Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2013-11-05 – 09:46:22
Vorbemerkungen FKH GbR und AG Mayen begingen gemeinsamen Betrug auf den Namen der ausgedachten Person ‚Meyer‘ unter der Adresse von Eva Hackmann. Ausgeschlossen war, dass eine ‚Meyer‘ auf diesen Betrug reagiert. Nach Aufhebung amtlicher Zustellung in Verbindung mit privater Zustellung erreichte FKH und AG Mayen Fehlzustellung der Geldforderungen und Gerichtsbescheide an die Adresse von Eva Hackmann, ohne das der beauftragte private Zusteller sich davon überzeugte, dass die fehladressierte Meyer tatsächlich nicht unter der Adresse wohnt. Reklamationen und Rücksendungen an beide ignorierten und vernichteten beide. AG Mayen Goergen erreichte nach als wahr unterstellter Fehlzustellung durch Folgebetrug Verfahrensaktenfälschung, u.a. über geheim gehaltenem Schuldnernamensumdeutungsbetrug auf Hackmann, den Hackmann überantwortenden Ausschluss zivilgerichtlicher Klärung und die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ‚Meyer‘, aber an Hackmann. AG Mayen erreichte über die geheim gehaltenen Fälschungs-/Betrugsvorgaben beim AG Osnabrück deren Verwendung als wahr und damit an Eva Hackmann die Zwangsvollstreckung per Haftbefehl. Damit verbunden Herabwürdigung in der Öffentlichkeit durch Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und SCHUFA-Verzeichnis und den damit verbundene jahrelange wirtschaftliche Sanktionierung. FKH und AG Mayen schlossen mit in konzertierter Betrugsaktion erreichtem Zwangsvollstreckungsverfahren ‚materiell rechtliche Klärung zurückliegender Forderungen‘, genauer: zurückliegenden FKH/AG Mayen-Betrugs, aus. Die rheinlandpfälzische Landesregierung mit Ministerpräsident Kurt Beck, danach MP’in Malu Dreyer, mit sämtlichen Landtagsabgeordneten in Kenntnis und Untätigkeit. Das rheinlandpfälzische Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Minister Hartloff/Staatsekretärin Frau Reich, die Ministerialräte Pandel, Fritz, Stephanie, der wissenschaftlichen Dienst des Landtags Ministerialrat Perne und nach Strafantrag gegen AG Mayen die ST und GST Koblenz Regner, Harnischmacher, Leiter Kruse erklärten nach vorgegebener Überprüfung die AG Mayen-Verfahrensakte ‚Meyer‘ zum Wahrheitsbeweis. Im Überprüfungszeitraum Juni 2007 bis Juni 2012 vor Eva Hackmann geheim gehalten, ist diese für jeden Laien einfach als Verfahrensaktenfälschung (=u.a. Schuldnernamenumdeutungsbetrug von Meyer auf Hackmann) erkennbar. Nach meinen Nachweisen ist nicht nur die/der AG Mayen-Fälschung/Betrug nachvollziehbar, sondern auch das vorsätzliche Verschließen der Augen und das vorsätzliche Nicht-Erkennwollen des Betrugs durch diese ‚Überprüfer‘, die damit den Nutznießer des Betrugs FKH GbR deckten. Der Leser möge über die PDF-Dateien am Endes blogs zur eigenständigen Erkenntnis gelangen. Vorgenannte erklärten damit auch den vorangegangenen FKH- Ursprungsbetrug und FKH/RA Wehnert-Mahnantragsbetrug zum Wahrheitsbeweis. Das über die AG Mayen-Verfahrensaktenfälschung vorgegebene und nach unüberprüfter vorbehaltloser Übernahme der Fälschungen als wahr erreichte Zwangsvollstreckungsverfahren Hackmann machten diese ponerologen hochrangigen justiziellen Vertreter der rheinland-pfälzischen Landesregierung zu ‚meinem (Eva Hackmann) Verfahren‘. Diese Verbrecher nach §12 StGB meinten, mich nach erreichtem und von ihnen gedeckten Betrug rechtlich ‚belehren‘ zu müssen, als diese mir gleichzeitig den damit erreichten Ausschluss ‚materiell rechtlicher Klärung zurückliegender Forderungen (=FKH/AG Mayen-Straftaten) als Recht vorgaben. Damit deckten rheinlandpfälzische Vorgenannte die FKH/AG Mayen-Straftaten und garantierten FKH die Nutznießung aus diesem Betrug. Die vom rheinland-pfälzischen Justizministerium weisungsabhängige Staatsanwaltschaft Frankenthal schloss nach wiederholt gestellten Strafanträgen mit Wissen/nach Weisung der rheinlandpfälzischen Landesregierung die Aufnahme von Ermittlungen gegen die Verantwortlichen von FKH wegen des in Belgien verübten Ursprungsbetrugs aus. Nachdem diese St Fr. den Nachweis des FKH-Betrugs vom belgischen Bürgermeister der Stadt Maaseik 04.2.2013 und vom belgischen Handelsgericht erhielt, leitete die Staatsanwaltschaft Frankenthal beim Landgericht Fr. ein Strafverfahren gegen FKH wegen banden und gewerbsmäßigen Betrugs ein, aber unter Ausschluss des strafangezeigten FKH GbR Ursprungsbetrugs und des FKH GbR/RA Wehnert- Mahnantragsbetrugs. Indiz dafür, dass ST und LG Frankenthal die Bela Vita/FKH GbR-Betrüger deckten. Vom rheinlandpfälzischen Bürgerbeauftragten Burgard 08.04.2013 damit scheinbegründet, dass der Betrugsort in Gangelt liegen soll und FKH mit dem Betrug nichts zu tun haben soll.
- Das Mahnverfahren ‚Meyer‘ beruht auf in Belgien auf den ausgedachten/fiktiven Namen ‚Meyer‘ begangenem Bela Vita/FKH GbR Urkundenbetrug, in der Folge in Deutschland begangenem Mahnantragsbetrug der FKH GbR/RAWehnert & Kollege von Loefen und wurde vom AG Mayen ungeprüft durchgeführt. Nach von FKH vorgegebenem ausgedachten/fiktiven Schuldnernamen ‚Meyer‘ unter der Adresse von Hackmann und darauf erfolgter Fehladressierung und beim privaten Zusteller direktexpress in Auftrag gegebener Fehlzustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids Meyer machte das AG Mayen hieraus durch geheim gehaltenen Verfahrensaktenbetrug das Mahnverfahren Hackmann. Obwohl das AG Mayen gegenüber Eva und Rainer Hackmann in 2007 Erhalt und Berücksichtigung der zurückgesandten fehladressierten, fehlzugestellten und fehlangenommenen Bescheide Meyer bestätigte. Hierüber setzte AG Mayen das AG Osnabrück nicht in Kenntnis. Zeitgleich konstruierte AG Mayen über Verfahrensaktenbetrug die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ‚Meyer‘ heraus, aber an Eva Hackmann. Hierzu vernichtete AG Mayen die gegenüber Eva Hackmann als erhalten bestätigten Rücksendungen von Mahn- und Vollstreckungsbescheid ‚Meyer‘. Zudem deutete es ein Schreiben von Andreas Hackmann um (detaillierte Angabe siehe in der am Ende angegebenen Datei). Die Realisierung dieser AG Mayen-Betrugsvorgabe schlösse die zivilprozessliche Klärung des FKH GbR-Ursprungsbetrugs ‚Meyer‘ und des AG Mayen Verfahrensaktenbetrug aus. Die Entscheidung über die Realisierung dieser AG Mayen-Betrugsvorgabe lag beim AG Osnabrück: in Persona dem Leiter der Vollstreckungsabteilung Richter Struck, dem damaligen Präsidenten Große-Extermöring und dem Vizepräsidenten Havlitza. Die AG Mayen-Verfahrensakte, genauer der Verfahrensaktenbetrug, lag diesen Personen des AG Osnabrück Struck in dem Zeitraum 06.12.07 bis zum Zeitpunkt des FKH GbR/ RA Wehnert-26.03.08-Antrags auf Vollstreckung des Vollstreckungsbescheides ‚Meyer‘ an Eva Hackmann vor. Vorgegeben war auch der Ausschluss zivilprozesslicher Klärung. Struck, Große-Extermöring und Havlitza hatten die Möglichkeit, in diesem Zeitraum den AG Mayen-Verfahrensaktenbetrug festzustellen. Oder durch Blöd-stellen/Untätigkeit den Betrug als wahr zu übernehmen/ ‚festzustellen‘. Oder waren dies tatsächlich zu blöd oder im Delirium? Jedenfalls erreichten diese mit ihren Fehl-Entscheidungen für den Initiator und Nutznießer des Ursprungsbetrugs FKH GbR das Zwangsvollstreckungsverfahren Hackmann. In dem Wissen, dass mit erreichtem Verfahren die Klärung des gesamten zurückliegenden Betrugs ausgeschlossen ist.
Struck, Große-Extermöring und Havlitza stellten sich ‚blöd‘, bestätigten in Kenntnis der Verfahrensakte ‚Meyer‘ den für Laien sofort erkennbaren AG Mayen-Betrug als wahr, unterstellten zudem Eva Hackmann als die Kriminelle, die einen Vertrag Meyer/Bela Vita auf den Namen Meyer fingierte/fälschte. Gleichzeitig unterstellten diese die im FKH/RA Wehnert-Mahnantrag genannte Firma Bela Vita, den Vertrag Meyer /Bela Vita und Geldforderungen als existent. Tatsächlich wiesen der belgische Bürgermeister von Maaseik und das belgische Handelsgericht den FKH-Betrug, und damit den FKH/RA Wehnert-Mahnantragsbetrug nach Insbesondere schloss Struck nach 26.03.08 stattgegebenem Antrag der Betrüger FKH GbR/RA Wehnert ‚materiell rechtliche Klärung des zurückliegenden FKH GbR/AG Mayen-Betrugs aus. Der Präsident Große Extermöring des AG Osnabrück deckte mit seinem ‚Blödstellen‘ seinen untergebenen sich ‚blödstellenden‘ Richter Struck, als er 16.09.2009 in Kenntnis der Verfahrensakte ‚Meyer‘ den für Laien sofort erkennbaren AG Mayen-Verfahrensaktenbetrug als wahr bestätigte und die 31.03.08 vom GV Bodi (dieser wurde unmittelbar danach vom Amtsarzt als hirnkrank/dienstunfähig als GV festgestellt und vom G.E. aus dem GV-Dienst entlassen) durchgeführte Vollstreckung des Vollstreckungsbescheides ‚Meyer‘ an Eva Hackmann als rechtens bestätigte. Auf GV Bodi bezog sich Struck. Denn auch im Haftbefehlsverfahren 26.04.10 gegen Eva Hackmann stellte sich Struck weiterhin ‚blöd‘, bestätigte nochmals im Wissen um den AG Mayen-Verfahrensaktenbetrugs ‚Meyer‘ diesen Betrug als wahr. Durch AG Mayen-Verfahrensaktenbetrug (=u.a. Schuldnernamenumdeutungsbetrug) vorgegebenem und nach Übernahme als wahr in Verantwortung von Struck, Große Extermöring ab 31.03.08 erreichtem Zwangsvollstreckungsverfahren Hackmann war die Klärung der zurückliegenden FKH GbR/RA Wehnert/AG Mayen-Straftaten ausgeschlossen. GV Bodi 31.03.08, Große Extermöring 16.09.2010 und Struck 26.04-2010 sind nicht autorisiert, gerichtliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Das gilt nicht für offensichtlichen und sofort erkennbaren AG Mayen-Betrug, den Große Extermöring und Struck in sich selbst unterstellter Blödheit nicht haben erkennen wollen. Nicht-erkennen des AG Mayen-Verfahrensaktenbetrug ‚Meyer‘ (dieser basiert auf den FKH GbR-Ursprungsbetrug) war somit nicht auf intellektuelles Unvermögen zurückzuführen, sondern auf Vorsatz, um durch Nicht-Klärung diese Straftaten zum Wahrheitsbeweis zu erklären. Damit wurden GV Bodi, Große Extermöring und Struck zu Verbrechern nach § 12 StGB.
- Der Part des Amtsgerichts, des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Osnabrück. Das AG Osnabrück GV’in Nerger gab in Kenntnis der Akten und nach persönlicher Rücksprache mit Eva und Rainer Hackmann 31.08.2010 den Vollstreckungsauftrag Hackmann an FKH GbR/RA Wehnert zurück. Ihr war sofort klar, dass ein Vollstreckungsbescheid ‚Meyer‘ nicht an Hackmann vollstreckt werden kann. Damit hat das AG Osnabrück das Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahren Eva Hackmann beendet. FKH GbR und AG Mayen sowie die Initiatoren beider Verfahren Leiter der Vollstreckungsabteilung Richter Struck und Präsident des AG Osnabrück Große Extermöring ließen sich von dieser GV’in nicht ‚bevormunden‘. Sie setzten alles daran, die Nerger-Entscheidungen durch übergeordnetes Landgericht für nichtig zu erklären. Beide schlossen auch die Annahme meiner als Nicht-Schuldnerin stets vor und nach 31.08.2010 gestellten Anträge auf Rücknahme und Rückabwicklung dieser Verfahren aus. Um dieses Ziel zu erreichen, begingen beide in der Folge mehrfach die Straftat Urkundenbetrug. Beide konstruierten Umkehrungen der Anträge (=Willenserklärungen) von Eva Hackmann ins Gegenteil und deren Zuweisungen sowie Unterstellungen von Selbst- und Fremdeingeständnis von Schuldnerin und gaben als Ergebnis ein von Eva Hackmann selbst zugewiesenes, tatsächlich unterstelltes, beim LG Osnabrück in Auftrag gegebenes Beschwerdeverfahren der Schuldnerin vor. Diese Straftaten des Struck und G.E. verfolgten das Ziel, von ihnen zu verantwortende Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahren Hackmann bestehen zu belassen und damit weiterhin die Aufklärung des FKH GbR-Ursprungsbetrugs (keine Firma Bela Vita in 3680 Belgien, Maaseik, Belgien,; kein Vertrag Meyer/Bela Vita; Meyer ist nicht mit Hackmann personenidentisch) auszuschließen. Ferner den über die Akten bekannten und heute nachgewiesenen AG Mayen-Verfahrensaktenbetrug als Wahrheitsbeweis zu benutzen. Hierzu gaben diese Personen (u.a. Struck: 12.11.2010: 20./31.10.2010) meine Anträge als Nicht-Schuldnerin zur Rücknahme/Rückabwicklung umgedeutet, trotz widersprochener Umdeutungen, als Beschwerde der Schuldnerin dem LG Osnabrück vor (unterstelltes Selbsteingeständnis). Ferner im Struck-Schreiben 12.11.10 und im Präsident G.E.-Schreiben vom 15.11.10, in dem beide in Absprache ihrer Straftat einen Wehage vorgaben, der für ‚Schuldnerin Eva Hackmann ein Beschwerdeverfahren‘ führte. Man stelle sich vor: AG GV’in Nerger hat durch Rückgabe 31.08.10 beide Verfahren in Kenntnis unwahrer AG Mayen-Akten und auch auf Grund der wahrheitsgemäßen Aussagen von Eva Hackmann als Nicht-Schuldnerin beendet. Und nun unterstellten der Leiter der Vollstreckungsabteilung und der Präsident des AG Osnabrück durch Doppelbetrug der Eva Hackmann, 09.10./16.10./31.10.10 sowie vor 12.11.10/15.11.10 als ‚Schuldnerin Hackmann ein Beschwerdeverfahren bei einem Wehage‘ in Auftrag gegeben zu haben. Struck und G.E. unterstellen Eva Hackmann damit von ihr selbst vorgenommene Aufhebung ihrer gegenüber GV’in Nerger 31.08.10 gemachten Aussagen.
Tatsächlich reframten 12./15.11.2010 (Reframing: wahre Fakten werden in Scheinfakten umgekehrt; wahre Realität wird als Schein-Realität umgedeutet) der Leiter der Vollstreckungsabteilung Richter Struck und der Präsident des AG Osnabrück Große Extermöring meine ständig gestellten Anträge als Nicht-Schuldnerin auf Rücknahme und Rückabwicklung des mir 31.03.2008 zugewiesenen Zwangsvollstreckungsverfahrens und 26.04.2008 Haftbefehlsverfahrens Hackmann und deuteten diese gegenüber LG Os Hune als von der ‚Schuldnerin Hackmann‘ selbst gestellte Beschwerdeanträge um. Meine amtsgerichtlich umgedeuteten Anträge (=Umdeutung von Willenserklärungen) als Nicht-Schuldnerin bestätigte LG Osnabrück Hune nach Übernahme als wahr und gab im Beschluss 18.11.2010 die umgedeuteten Beschwerdeanträge (=umgedeuteten Willenserklärungen) der Schuldnerin an. Das ist Straftat des Hune. Als vermeintlichen Scheinbeweis für Selbstzuweisung als Schuldnerin Hackmann gaben Richter Struck 12.11.10 und Präsident Große Extermöring 15.11.10 dem LG Osnabrück einen Wehage als Beschwerdeführer beim LG Osnabrück vor. Beide ‚bewiesen‘ dem LG Osnabrück Hune durch Unterstellung damit, dass ‚Schuldnerin Eva Hackmann‘ auf Veranlassung des Wehage das LG-Verfahren initiierte.
Tatsächlich hat Eva Hackmann einen RA Wehage oder einen anderen Wehage zu keiner Zeit gesehen, gesprochen oder bevollmächtigt. Die RA Wehage-Kanzleien Deutschlands bestätigten schriftlich, dass ihnen derartiger Vorgang unbekannt ist. Es gibt in den Akten keine einem Wehage erteilte Vollmacht, die vom AG Os Struck und G.E. zitierten Telefonaussagen eines Wehage wurden nicht gemacht, da es kein Telefonat mit einem Wehage gab. Struck 12.11.10 und Präsident Große Extermöring 15.11.2010 haben vorsätzlich gelogen. Es gibt auch keine aktenkundliche Angabe von Vornamen mit Anschrift des Wehage und keine Bestätigung von diesem über dessen vermeintliches Telefonat und die unterstellten Aussagen gegenüber G.E.. Das AG Osnabrück verweigert bis heute (Struck, G.E., Janssen, Präsident Veen), auch nach persönlichem Gespräch 22.08.2013, die beantragte Aushändigung sämtlicher Nachweise über diese Person Wehage – einfach deshalb, weil es diese Person zu keiner Zeit gab. Feststellung: Struck und Große Extermöring begingen Urkundenbetrug, täuschten das LG Osnabrück und Eva Hackmann vorsätzlich und sind daher Verbrecher nach § 12 StGB.
LG Osnabrück Hune übernahm in seinen Beschlüssen 18.11.2010/29.11.10 die von Struck und Große Extermöring sämtliche als ‚Beschwerde der Schuldnerin Hackmann‘ umgedeuteten Anträge der Nicht-Schuldnerin Hackmann und weitere Unterstellungen des Struck und Große Extermöring AG Os- (u.a. Wehage; Struck ‚.. Sie (Eva Hackmann) können aber keinen Vertrag fingieren/fälschen…‘) als wahr, unterstellte im Rubrum ‚Beschwerdeführerin und Schuldnerin Eva Hackmann‘. Hune begründete mit diesen übernommenen Umdeutungen von Willenserklärungen rechtmäßiges Vollstreckungsverfahren Hackmann und schloss ‚Überprüfung zurückliegender materiell rechtlicher Forderungen Meyer‘ aus, genauer: nahm keine Überprüfung des FKH GbR-Ursprungsbetrugs ‚Meyer‘ und des AG Mayen-Verfahrensaktenbetrugs vor. Hune erklärte in Kenntnis der FKH GbR/AG Mayen Ursprungs-Straftaten und des Mahnantragsbetrugs in seinen Beschlüssen Eva Hackmann personenidentisch mit der im Vollstreckungsbescheid ‚Meyer‘ genannten Schuldnerin, trotz gegenteiliger Feststellung des AG Osnabrück vom 15.01.2008 (42 C 392/07). Insbesondere entgegen der belgischen Nachweise, dass es eine Firma Bela Vita in Maaseik, einen Vertrag Meyer/Bela Vita und Geldforderungen ‚Meyer‘ zu keiner Zeit gab. Mit Mehrfachstraftaten hob LG Os Hune 18.11./29.11.2010 unausgesprochen das 31.08.2010 vom AG Osnabrück GV’in Nerger nach erkanntem Betrug beendete Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahren Eva Hackmann auf. Hune bestätigte die Struck-Unterstellung und erklärte damit Eva Hackmann zur Schuldnerin ‚Meyer‘ des Vollstreckungsbescheids ‚Meyer‘ und zur Kriminellen/Straftäterin, die einen Vertrag ‚Meyer’/Bela Vita fingierte/fälscht. LG Osnabrück Hune erklärte in seinen Beschlüssen den heute nachgewiesenen FKH GbR- Mahnantragsbetrug und die nachgewiesene AG Mayen Straftat Verfahrensaktenfälschung des Verfahrens ‚Meyer‘ durch Nicht-Überprüfung zum Wahrheitsbeweis; wobei das AG Mayen-Mahnverfahren ‚Meyer‘ auf nachgewiesenen FKH GbR Mahnantragsbetrug beruht, den Hune gleichzeitig für wahr erklärte. LG Osnabrück Verbrecher nach § 12 StGB Hune schuf 29.11.2010 mit seinem und weiterem Betrug für FKH GbR nochmals die Option der Vollstreckung an Hackmann, die AG Osnabrück GV’in Nerger 31.08.2010 beendete. Der AG-Osnabrück-Betrug (=durch ‚Blödstellen’/Nicht-Erkennen im Zeitraums Dez.2007 bis 26.03.2008 Bestätigung des AG Mayen-Verfahrensaktenbetrug als wahr;=vorsätzlich ausgeschlossene Klärung des FKH GbR-Betrugs sowie des FKH GbR/RA Wehnert-Mahnantragsbetrug) sowie das hierauf basierende Zwangs(31.03.2008)- und Haftbefehlsverfahren (26.04.2010) Hackmann wurde in der Folge vom LG Osnabrück über die als wahr übernommenen Lügen des Struck und Große Extermöring im Zeitraums 31.08.2010 bis 27.11.2010 unüberprüft als wahr bestätigt. Das übergeordnete LG Osnabrück Hune legalisierte mit seinem Betrug nicht nur den AG Os-Betrug (GV Bodi, Struck, G.E.) des Zeitraums Dez.2007 bis 27.11.2010 (=Festschreibung und Realisierung der Zwangs- und Haftbefehlsverfahren gegen Eva und Rainer Hackmann), sondern bestätigte die FKH GbR/AG Mayen-Straftaten durch Nicht-Erkennen/-überprüfung als wahr.
Vizepräsident Havliza gab 22.05.2013 nicht ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungsbescheides ‚Meyer‘ an Eva Hackmann vor und unterstellte trotz der Namensdiskrepanz, genauer: AG Mayen-Verfahrensaktenfälschung/Schuldnernamenumdeutungsbetrug, die Rechtmäßigkeit des Rechtsstreits FKH GbR/Meyer (=Mahnverfahren ‚Meyer‘). Diese AG MayenVerfahrensaktenfälschung/Schuldnernamenumdeutungsbetrug lag dem AG Osnabrück ab Dez.2007 bis 31.03.2008 vor und wurde vom AG Osnabrück als wahr erklärt. Obwohl er mit Schreiben vom 07.05.2013 über den belgischen Bürgermeister der Stadt Maaseik am 04.02.2013, über das belgische Handelsgericht und über das ab 18.06.2013 bei der belgischen Staatsanwaltschaft anhängige Strafverfahren von dem nachgewiesenen FKH GbR-Ursprungsbetrug wusste. Damit wusste Havliza von dem FKH/RA Wehnert-Mahnantragsbetrug und das deshalb das durchgeführte Mahnverfahren ‚Meyer bzw. der Rechtsstreit FKH GbR/Meyer und daraus folgende Rechtsfolge Zwangsvollstreckung Hackmann (=Folge des AG Mayen-Schuldnernamenumdeutungsbetrug) wegen Mehrfach-Betrug nichtig war. Und was macht Havliza? Er nahm 22.05.2013 den auf nachgewiesenen FKH GbR-Ursprungsbetrug und FKH/RA Wehnert-Mahnantragsbetrug beruhenden und als nichtig nachgewiesenen Rechtsstreit FKH GbR/Meyer (=Mahnverfahren ‚Meyer‘) wieder auf. Und erklärte diesen damit für rechtens! Unglaublich!! Wegen des nachgewiesenen FKH/RA Wehnert-Mahnantragsbetrug ist bei der St Osnabrück ein Strafverfahren anhängig. Havliza abverlangte von Eva Hackmann eine Stellungnahme zu einem sie zu keiner Zeit betreffenden nichtigen Verfahren ‚Meyer‘. Er abverlangte damit von E.H. die Akzeptanz des wieder aufgenommenen Rechtsstreits ‚Meyer’/FKH und damit von Eva Hackmann die Bestätigung eines sie zu keiner Zeit betreffenden Rechtsstreits und dass E.H. sich selber als diese Person des Rechtsstreit bezichtigt. Havliza bezweckte damit die Aufhebung der belgischen Betrugsnachweise, die er mit Schreiben vom 07.05.2013 erhielt.
Nicht mehr vorzunehmende Betrugs-Überprüfung scheinlegitimierte/-begründete LG Os mit (über diese amts- und landgerichtliche Betrugskaskade) 31.03.2008 erreichtem AG Osnabrück-Vollstreckungsverfahren. Und das bedeutet nicht nur den Ausschluss materiell rechtlicher Überprüfung zurückliegender Geldforderungen ‚Meyer‘, sondern den Ausschluss des diesen Forderungen zugrundeliegenden FKH-Betrugs. Damit arbeiteten neben GV Bodi, Struck, Große Extermöring, Havliza vom AG Osnabrück nun auch Hune LG Osnabrück den Initiatoren FKH GbR des Betrugs zu und garantierten diesen diesen Verbrechern nach § 12 StGB die Nutznießung aus diesem Betrug. Ebenso die deutschen Staatsanwaltschaften, die mit gezielter Verschleppung, Vertuschung und gezielt ausgeschlossener Ermittlung der im Ausland Belgien verübten Bela Vita/FKH GbR-Ursprungsstraftat und des in Deutschland begangenen FKH/RA Wehnert-Mahnantragsbetrugs und Umtitulierungsantragsbetrug die heute nachgewiesenen FKH-Straftaten mit diffiziler Trickserei vorsätzlich unaufgeklärt hielten und halten. So die St Osnabrück ST Voss Leiter OST Heuer, weil diese für Auslandsstrafsachen zuständige Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Bela Vita/FKH GbR wegen des in Belgien initiierten Betrugs zum Schein begann, aber nicht abschloss, da diese bei der belgischen Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsersuchen beantragte und belgische Ermittlungen ausschloss. So die GSt Oldenburg mit Leiter OST Heuer (zuvor St Os), die nicht abgeschlossene ST Os-Ermittlung gegen die Verantwortlichen von Bela Vita/FKH GbR als durchgeführt und abgeschlossen vorgab. Ganz offenbar in Absprache mit ST Frankenthal nach dem 11.07.2011 vorgenommen, unter ca. 12-malig verweigerten Nennung der Begründung, die (ca. 12 Zeilen später) am 08.04.13 der Bürgerbeauftragte Burgard nannte.
Somit durch ausgeschlossene Aufklärung/Ermittlung die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafprozesses gegen die Verantwortlichen der Bela Vita/FKH GbR-Ursprungsstraftat und des damit verbundenen FKH GbR/RA Wehnert-Mahnantragsbetrugs ausschlossen. Mahnantragsbetrug: Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs. In der Umkehrung garantierten beide Staatsanwaltschaften Konsistenzsicherung der Richter des AG und LG Osnabrück, die mit ebenfalls vorsätzlich ausgeschlossener Aufklärung des FKH/AG Mayen-Betrugs in Verbindung mit eigenem gerichtlichen Betrug diesen ursächlichen Betrug zum ‚Wahrheitsbeweis ‚ erklärten. Und garantierten damit Verfolgung und Vollstreckung gegen Unschuldige Hackmann .
Und ebenso die St Frankenthal ST Baum. Diese konstruierte über Betrug/Unterstellung eine Verlagerung des Bela Vita Ursprungsbetrugs von Maaseik (Belgien) nach Kinrooi (Belgien) und dann nach Gangelt (Deutschland) und gab diesen Betrug nach erbrachtem belgische Betrugsnachweis der St Aachen 29.11.2012 und dem rheinland-pfälzischen Bürgerbeauftragten Burgard als wahr vor. Über die ST Frankenthal gab der rheinland-pfälzischen Landesregierung Bürgerbeauftragter Burgard wiederum 08.04.2013 Eva Hackmann die im Mahnantrag genannte Firma Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien), vom Maaseik-Bürgermeister 04.02.13 und vom belgischen Handelsgericht zu keiner Zeit als existent festgestellt, weiterhin als existentes Unternehmen vor, und zwar als Tochterunternehmen von Bela Vita in Kinrooi. Diese, zunächst vor mir geheim gehaltene und der St Aachen 29.11.2012 als wahr vorgegebene, tatsächlich unwahre, ST Frankenthal-Aussage ist Betrug, wurde auch von Burgard ungeprüft Eva Hackmann als wahr vorgegeben. Dieser teilte nach Übernahme dieses St Frankenthal-Betrugs als wahr am 08.04.2013 Eva Hackmann diesen Fake als Wahrheit mit. Diese von ST Fr. gefakte Schein-Bestätigung von Bela Vita als existent in Verbindung mit Verlagerung des Bela Vita Ursprungsbetrugs von Belgien auf Deutschland erfolgte, um mit dieser Begründung nach 11.07.2011 Auslandsermittlung der ST Osnabrück gegen Bela Vita in Belgien auszuschließen.
Die auf meine Veranlassung hin erreichten belgischen Betrugs-Nachweise (Bürgermeister Maaseik 04.02.13, belgisches Handelsgericht) wiesen die Nicht Existenz von Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) nach. St Frankenthal ST Baum und Bürgerbeauftragter Burgards scheinbegründeten damit den von ST Os und GST Oldenburg – mit dieser vor Eva Hackmann ab 11.07.2011 geheim gehaltenen Begründung – ab 11.07.2011 praktizierten Ausschluss von Ermittlungen gegen Bela Vita/FKH GbR in Belgien und versuchten, ebenfalls vor Eva Hackmann geheim gehalten, die ST Aachen auf eine falsche Ermittlungsfährte zu locken. Die St Aachen erkannte dieses Betrugsansinnen und verweigerte die Annahme derartigen Ermittlungsersuchens.
Zwar leitete die St Frankenthal ein Strafverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs gegen FKH GbR ein, schloss aber, begründet mit dem vorgenannten ST Fr.-Fake, in den vorgegebenen Anklagepunkten strafrechtliche Ermittlungen zur Nicht-Existenz der im Mahnbescheid genannten Firma Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien),des FKH-Vertrags-/Urkundenbetrugs des Vertrages Meyer/Bela Vita uhnd des FKH/RA Wehnert-Mahnantragabetrugs aus. Mit diesem vorgenannten Fake schein-begründete ST Frankenthal die Rechtmäßigkeit des Mahnverfahrens ‚Meyer‘. Ebenso die ST Koblenz OST’in Harnischmacher. Sie erhielt 08.04.2013 vom Landeskriminalamt Rheinland Pfalz meine Strafanzeige gegen die Verantwortliche des AG Mayen mit dem detailliert nachgewiesenen Verfahrensaktenbetrug, die sie unter Az.: 2080 Js 60430/11 bearbeiten müßte. Trotz vierfacher Anmahnung, auch über das Justizministerium Rh. Pf., bis heute keine Reaktion.
Ebenso und weiterhin die Ministerialräte des Justizministeriums Rheinland-Pfalz u.a. Pandel, Fritz, Stephanie und Perne: – die den Fake der ST Frankenthal (=Täuschung der St Aachen 29.11.2012) als wahr übernahmen, – ebenso das Mahnverfahren ‚Meyer‘ als wahr/rechtens übernahmen. – Die daraufhin das Ergebnis des Mahnverfahrens ‚Meyer‘, das ist die vor Eva Hackmann bis Juni 2012 geheim gehaltene AG Mayen-Verfahrensaktenfälschung (u.a. Schuldnernamenumdeutungsbetrug des Vollstreckungsbescheids Meyer in Hackmann), nach Studium der AG Mayen-Verfahrensakte zum Wahrheitsbeweis erklärten.
Das war nur im Delirium oder durch vorsätzliches ‚Blöd-stellen‘ zu erreichen. Oder taktisches Betrugskalkül. Denn es galt, die mehr als offenkundige AG Mayen-Verfahrensaktenfälschung, die auf FKH-Ursprung-Vertragsbetrug und auf Mahnantragsbetrug zurückzuführen ist, keinesfalls zu erkennen und damit die Aufdeckung des Betrugs auszuschließen. Diese Ministerialräte des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz‘ erklärten als das Ergebnis ihres ‚Blöd-stellen‘, das mit (über FKH/RA Wehnert-Mahnantragsbetrug und AG Mayen-Verfahrensaktenfälschung) erreichtem Zwangsvollstreckungsverfahren Eva Hackmann keine ‚zurückliegende Klärung materiell rechtlicher Geldforderungen und damit der FKH/AG Mayen-Straftaten‘ vorgenommen werden. Damit machten rheinland-pfälzische Ministerialräte des Justizministeriums und des Landtags aus Nicht-Schuldnerin Schuldnerin, bestätigten das vom AG Osnabrück durchgeführte Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahren Hackmann gegen Unschuldige und betrieben Verbrauchervernichtung.
Mit straftatenbasierter Übernahme/Festschreibung/Bestätigung der AG Mayen-Betrugs-Vorgaben durch Osnabrücker Gerichte als wahr, tatsächlich unwahr, erfolgte das Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahren Hackmann. Das AG Osnabrück betrieb somit Verbrauchervernichtung. Mit vorsätzlich von deutschen Staatsanwaltschaften ausgeschlossene strafrechtliche Ermittlungen konstruierten vorgenannte für den Betrugs-Nutznießer FKH GbR zum einen Straffreiheit. Und zum anderen unter Bezug auf den LG Os-Beschluss 29.11.2010 die Option der Umtitulierung des Vollstreckungsbescheid ‚Meyer‘ auf ‚ Eva Hackmann‘, die FKH GbR kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist über AG Mayen in August 2013 einlöste.
Wegen vorgesehener Umtitulierung des Vollstreckungsbescheids ‚Meyer‘ auf Hackmann beantragte ich im Gespräch Do 22.08.2013 mit Richterin Janssen und Präsident Veen vom AG Osnabrück nochmals als Nicht-Schuldnerin Rücknahme und Rückabwicklung des Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahrens Eva Hackmann. Wobei diese Rücknahme AG Os GV’in Nerger bereits 31.08.2010 vornahm, aber durch danach begangenem vorgenannten AG Osnabrück-Betrug (Struck, G.E.) im LG-Os-Beschluss 29.11.2010 aufgehoben wurde. Ich beantragte auch den Ausschluss der Umtitulierung, die FKH GbR und das AG Mayen mit dem LG-Osnabrück Beschluss, genauer: nachgewiesenen Betrug des AG Osnabrück Struck und G.E. u.a. mit Wehage, vom 29.11.2010 begründete. Beide erteilten mir die Rechtsauskunft, eine ‚Erinnerung‘ zu beantragen. Fakt ist: Richter dürfen keine Rechtsauskunft erteilen. Mit dennoch erteilter, zu der Zeit nicht erkannter, falscher Auskunft täuschten mich beide arglistig. Erinnerung kann nur die Schuldnerin einlegen. Mit vorgegebener Erinnerung abverlangten beide meine Selbstzuweisung als Schuldnerin, die ich zu keiner Zeit war. Daher nahm ich die Überschrift ‚Erinnerung‘ meines Antrags beim AG Osnabrück Richterin Holdt als falsch und unzutreffendes Täuschungsergebnis zurück, nicht die 22.08.2013 zu Protokoll gegebenen Aussagen. Zurückzunehmen sind ebenso die von Frau Holdt in Rechnung gestellten Kosten. Ich korrigiere hiermit den falsch gewählten Begriff Erinnerung und benenne diese richtigerweise als Antrag der Nicht-Schuldnerin auf Rücknahme und Rückabwicklung.
August 2013 nahm AG Mayen Umtitulierung vor auf der Grundlage der LG Osnabrück Hune-Betrugs-Beschlüsse. Die von GV’in Nerger 31.08.2010 erreichte Beendigung/Zurücknahme des Vollstreckungsverfahren Hackmann wurde aufgehoben und Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann von Hune zur Schuldnerin ‚Meyer‘ erklärt. Hune garantierte weiterhin den Ausschluss ‚materiell rechtliche Klärung des zurückliegenden FKH GbR/AG Mayen-Betrugs‘ und FKH die Nutznießung des Betrugs.
Auf Antrag (Umtitulierungsantragsbetrug)2013 des Ursprungsbetrügers FKH GbR/Ra Wehnert setzte Verfahrensaktenfälscher/Schuldnernamensumdeuter/Beweismittelvernichter Rechtspfleger Goergen vom AG Mayen mit vorgenommener Umtitulierung des Vollstreckungsbescheids ‚Meyer‘ auf Eva Hackmann seinen Betrug fort und garantierte dem Ursprungs- und Mahnantragsbetrüger FKH GbR/RA Wehnert die Fortführung des vom AG Osnabrück von GV’in Nerger 31.08.2010 beendeten Vollstreckungsverfahrens Hackmann des Vollstreckungsbescheids ‚Meyer‘. Goergen nahm mit Umtitulierung des Vollstreckungsbescheids ‚Meyer‘ auf Hackmann die Festschreibung des von ihm begangenen Schuldnernamensumdeutungsbetrugs Meyer auf Hackmann vor. Verbunden mit dem vorstehendem Betrug (Gangelt) der ST Frankenthal (umgesetzt durch ST Osnabrück und GSt Olsdenburg) schlossen diese weiterhin zukünftig Ermittlung/Aufdeckung des Bela Vita/FKH GbR-Ursprungsbetrugs ‚Meyer‘, des FKH GbR-Mahnantragsbetrugs und des AG Mayen-Verfahrensaktenbetrugs (u.a. Schuldnernamenumdeutung von Meyer auf Hackmann) aus.
Daher wandte ich mich an den belgischen Staat. Der Bürgermeister der belgischen Stadt Maaseik 04.02.2013 (Anlage 1) und das belgische Handelsgericht wiesen nach, dass die im FKH GbR-Mahnantrag ‚Meyer‘ und AG Mayen Mahnbescheid ‚Meyer‘ genannte Firma Bela Vita in 3680 Maaseik, Belgien, zu keiner Zeit existierte und Bela Vita deshalb auch keinen Vertrag mit der von FKH zudem ausgedachten Person ‚Meyer‘ hat abschließen können.
Die perverse Perfidie: In Kenntnis und unter Ignorierung/Missachtung des 04.02.2013-Maaseik-Ergebnisses und des belgischen Handelsgerichts sowie des damit nachgewiesenen FKH GbR/RA Wehnert/AG Mayen-Betrugs/Mahnantragsbetrugs sowie ferner in Kenntnis und unter Ignorierung des Nachweises des AG/LG Osnabrück-Betrugs, mit dem AG Mayen Umtitulierung begründete, blieb das Vollstreckungsverfahren Hackmann bestehen. Sämtliche Betrugsbeteiligten der Landesregierungen von Rheinland Pfalz und Niedersachsen betrieben über Ignorierung/Missachtung eigene Konsistenzsicherung, erreichten/bezweckten mit Schein-(Betrugs-)fakten-Begründung weiterhin ein für rechtens vorgegebenes Vollstreckungsverfahren sowie weiterhin ausgeschlossene Aufdeckung der FKH GbR/RA Wehnert/AG Mayen-Ursprungsstraftaten.
Die ab 2007 geheim gehaltene AG Mayen-Verfahrensakte konnte ich erst nach Erhalt dieser Akte ab Juni 2012 als von Rechtspfleger Goergen gezielt vorgenommene Verfahrensaktenfälschung nachweisen. Die beigefügte AG Mayen-Verfahrensakte wird der Leser auf Grund meiner detaillierten Nachweise sofort als Fälschungskaskade/-konstrukt erkennen. Und damit einsehen/nachvollziehen, dass die vorgenannten rheinland-pfälzischen Ministerialräte, die Staatsanwälte der ST/GST Koblenz und Richter des AG/LG Osnabrück, sämtlich Volljuristen, nach vorgegebenem Studium der AG Mayen-Verfahrensakte in dem Zeitraum 2007 bis Juni 2012 erst recht die Erkenntnis von Betrug und Fälschung genommen haben mussten. ‚Folgegerichte sind nicht autorisiert, vorgegebene gerichtliche Entscheidungen als unwahr zur Disposition zu stellen‘. Da in diesem Zeitraum die Betrugsnachweise von Eva Hackmann nicht vorlagen, stellten sich sämtliche staatlichen Volljuristen blöd und würdigten (ST Regner) AG Mayen-Betrug/Fälschung zum Wahrheitsbeweis.
Durch vorsätzliches Blödstellen dieser vielzähligen Volljuristen garantierten diese 2007 bis Juni 2012 die vom Rechtspfleger Goergen vorsätzlich begangene Straftat Verfahrensaktenfälschung nicht nur zum über jeden Zweifel erhabenen Wahrheitsbeweis. Diesbezügliche Strafanzeige 2013 mit sämtlichen Betrugsnachweisen wurde von OST’in Harnischmacher ST Koblenz trotz mehrfacher Anmahnungen ohne jegliche Antwort nicht bearbeitet; allein die Möglichkeit der Feststellung des Betrug musste diese aus Systemschutzgründen ausschließen, um die Garanten (=Blödsteller)nicht – zu recht – abzuwerten und abzuqualifizieren. Somit deckten diese nicht nur den Verbrecher nach §12 StGB Goergen und machten nicht nur den AG Mayen-Verfahrensaktenbetrug zu Wahrheit, sondern erklärten auch die vorangegangenen Straftat FKH GbR-Vertragsbetrug, den FKH GbR/RA Wehnert Mahnantragsbetrug und das durchgeführte Mahnverfahren ‚Meyer‘ für rechtens. Insbesondere mussten auch die aus dieser Betrugskaskade sich ergebenden weiteren FKH GbR-Betrügereien von diesem Juristen-Klientel für wahr erklärt werden, wie zum Beispiel die Umtitulierung. Der Leser möge googeln ‚Tausend Fliegen können sich nicht irren’….
Wegen der in Belgien verübten Straftat ist beim Prokurator des Königs (belgische Staatsanwaltschaft) unter mir mitgeteiltem Aktenzeichen ein Strafantrag/-verfahren u.a. gegen FKH GbR u.a. wegen Vertrags-/Urkundenbetrug ‚Meyer‘ und Mahnantragsbetrug ‚Meyer‘ sowie wegen Schuldnernamenumdeutungsbetrug auf Eva Hackmann anhängig. Folge dieser Straftaten sind nicht zurückgenommene Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahren Eva Hackmann sowie deren Fortsetzung nach erfolgter Umtitulierung. Und das bedeutet Verfolgung und Vollstreckung gegen Unschuldige.
Mit dem von FKH GbR in Belgien verübtem Vertrags-/Urkundenbetrug beging FKH/RA Wehnert in Deutschland Mahnantragsbetrug: Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs. Die Realisierung dieses Betrugs wurde erst durch in konsortialer Zusammenarbeit mit dem AG Mayen Goergen über Verfahrensaktenfälschung möglich.
Volljuristin Richterin Holdt sowie sämtliche beteiligte Gerichtspersonen u.a. des AG und LG Osnabrück verstießen und verstoßen mit ihren ständigen Unterstellungen ‚Zwangsvollstreckungssache Eva Hackmann gegen FKH GbR‘, zuletzt Holdt 24.10.2013-Aussagen, die es tatsächlich zu keiner Zeit gab, gegen die Unschuldsvermutung. Nachhilfe u.a. für Volljuristin Ri’inAG Osnabrück Holdt: Seine universellste Anerkennung findet der Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948: „Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ In den Ländern des Europarats wird er darüber hinaus gewährleistet aufgrund von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ Dies folgt auch aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz.[1] Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss. Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung.