Verwaltungsgericht Osnabrück: Richter Specht Teil 2

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-24 – 16:01:04

 

Teil 2
Zum Schreiben 21.03.2005 der juristischen Dezernentin der Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker an das Verwaltungsgericht (Restitutionsklage):
– Dierker teilt dem Gericht mit, dass ich 17.03.2005 in den Ruhestand versetzt wurde. Als Begründung nannte sie die ‘nicht abgegebene Stellungnahme‘. Diese Begründung ist nicht nur unwahr, sondern gelogen, da die persönliche Abgabe meine Frau und ich Pistorius 22.02.2005 nachwiesen. Bei diesem Gespräch war Frau Dierker anwesend, da Pistorius diese als ‘Zeugin‘ hinzuzog.
– Am 21.03.2005 teilt Dierker dem Gericht mit, das das Gericht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die 16.07.2003-PA-Fälschung nicht verwandte und deshalb kein Prozessbetrug vorlag. Der Prozessbetrug des Richters Specht ist gerade durch die Nichtverwendung der 16.07.2003-PA-Fälschung als wahr in 3A116/02 begründet. Bei einer Verwendung als wahr hätte ich erfolgreich Rechtsbehelf einlegen können. Durch Nichtverwendung schloss Richter Specht meine Kenntnis dieser Fälschung aus und stellte die Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung durch den behördlichen Psychiater als wahr sicher – ohne meine Kenntnis.
– Dierker suggeriert dem Gericht, das ich die Verwendung der 16.07.2003-Fälschung bei der psychiatrischen Untersuchung in 2002 vorgegeben hätte. Dierker weiß, dass diese in der vom Ermittlungsführer vorgesehenen Untersuchung in 2004 verwendet werden sollte.
– Nach Dierker hielt Amtsarzt Bazoche eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich, der selber sich zu einer fachlichen Beurteilung nicht in der Lage sah. Sie teilte 21.03.2005 dem Gericht nicht die behördlich gedeckte/initiierte Gutachtenfälschung/-manipulation 15.11.2002/18.12.2002 des Amtsarztes mit. Ganz offenbar in Kenntnis/Absprache mit der Behörde Pistorius/Kasling. Der vom Amtsarzt beauftragte Prof. Weig ist offenbar in der Lage, auf Basis der mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen die fachliche Beurteilung vorzunehmen. Feststellung: diese 15.11.2002-Aussagen machte ich nicht, das 15.11.2002-Gutachten wurde mir vorenthalten und stattdessen das 18.12.2002-Gutachten angefertigt. Siehe a,b,c,d.
– Sie erwähnte ferner nicht, dass keine der gutachterlichen Aussagen 15.11.2002/18.12.2002 mir am Untersuchungstag 04.11.2002 genannt wurden. Dierker wurde Febr. 2005 ganz offenbar deshalb mit meinem Fall befasst, weil sie an der G.manipulation/-fälschung des Kasling nicht beteiligt war; da Kasling seine Mitarbeiterin Dierker hierüber nicht in Kenntnis setzte, ist ihr kein Vorsatz, sondern nur Irrtum zu unterstellen.
– Dierker erwähnte ebenfalls nicht, das Juli 2000 Pistorius die bis zu diesem Zeitpunkt unaufgeklärt gehaltenen zurückliegenden Vorfälle 1992-2000 weiterhin unaufgeklärt hielt und unter Androhung des großen Übels Versetzung (andere Schule, über Amtsarzt) mich zum Klärungsverzicht nötigte.
– Zudem schloss Dierker aus, das ich und die Datenerhebenden Dritten, den Kollegen (ein Teil der Dritten) und mir wurden die zurückliegenden Vorfälle auf der Dienstbesprechung Aug. 2000 für beendet erklärt, über die 2002/2004 beabsichtigte Verwendung, und zwar als Nachweis psychiatrischer Krankheit, der Vorfälle Kenntnis erlange.

– (1)Dierker unterstellt mir die unwahre Aussage, nämlich das die Gesamtwürdigung durch den Ermittlungsführer unter Hinzuziehung eines Psychiaters ohne mein Wissen erfolgt sei. Und gleichzeitig nimmt sie den mir zugewiesenen Fehler, ihre mir unterstellte unwahre Aussage also, in der Weise zurück, dass ich mich geirrt habe. Ganz offenbar entspricht dieser manifestierte perfide niederträchtige Umgang dem angeborenen Naturell der Dierker und stellt durch systematische Schulung perfektionierte Trickserie dar.
Dierker weiß, das ich mündlich und schriftlich eine derartige Aussage nicht machte. Richtig ist, dass mir die Gesamtwürdigung unter Hinzuziehung eines Psychiaters in 2004 bekannt war.
Dieser Gesamtwürdigung liegen psychiatrische Untersuchungsgegenstände (siehe a,b,c,d) zugrunde, über die ich trotz 17.06.2004 gestellten Antrags vom Ermittlungsführer 22.06.2004 vorsätzlich in Unkenntnis belassen wurde. Mit dieser mir unterstellten unwahren Aussage nahm Dierker vorsätzlich eine Sachverhaltsumdeutung vor, mit der sie das Gericht in die Irre führte. Sie lenkte davon ab, das trotz mehrfach beantragter Nennung ich vom Ermittlungsführer über diese ‘gesamt zu würdigenden‘ Untersuchungsgegenstände in Unkenntnis gelassen wurde, wie auch von der Landesschulbehörde Kasling, dem Amtsarzt Bazoche und dem Richter Specht im Beschluss 13.07.2004. Richter Specht schloss durch Ablehnung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 (keine Nennung der Anordnungsbegründung 04.11.2002, Gutachtenfälschung/-manipulation 15.11.2002/18.12.2002, PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003, psychiatrische Verwendung der PA-Einträge ab 1992), Ablehnung des Eilantrags 03.11.2004 und unter Ignorierung des unanfechtbaren Beschlusses 3A116/02 v. 21.09.2004 allein die Möglichkeit der Überprüfung dieser ‘gesamt zu würdigenden‘ Untersuchungsgegenstände im Hauptsacheverfahren 3A116/02 aus. Diese Überprüfung hätte amtsärztlicher/behördlicher Fälschung nachgewiesen.
— (2) Der Ermittlungsführer hatte beschlossen, über ein psychiatrisches Zusatzgutachten Beweis zu erheben. Dierker weiß, das der E.führer mir die beantragten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände vor der Untersuchung nicht nannte. Es sind die auf Lug und Betrug des Amtsarztes und der Landesschulbehörde basierenden vermeintlichen Beweise/Nachweise (siehe a,b,c,d), auf deren Nennung ich nach Rechter Specht mit Beschluss 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe und deren Feststellung auf Wahrheit Specht durch Ablehnung der Feststellungsklage 04.11.2004 ausschloss.
– (3) Nach Dierker habe ich ohne zureichenden Grund die psychiatrische Untersuchung verweigert. Diese Aussage ist unwahr. Festzustellen ist zunächst, dass im laufenden Verfahren, ich klagte gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, bis zur Zustellung (09.11.2004) des Urteils 3A116/02 v. 04.11.2004 Dierker keine Verweigerung zu unterstellen hatte. Das wusste auch die Schmalspurjuristin Dierker. Von Verweigerung war daher bis zum 09.11.2004 nicht auszugehen, und selbst nach 09.11.2004 nicht, da (siehe a,b,c,d) zuvor Landesschulbehörde, Amtsarzt, Ermittlungsführer und Gericht im Beschluss 13.07.2004 die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände verweigerten und Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 Feststellungsklage hierzu ablehnte. Es handelte sich nicht um Verweigerung auf der Basis von mir bekannten nachvollziehbaren wahren Begründungen, sondern um eine Verweigerung der von der Landesschulbehörde Kasling und Bez.reg. Ermittlungsführer Boumann geforderten Selbstbeantragung von psychiatrischen Untersuchungen in 2002/2004 auf der Basis unwahrer und vorenthaltener Begründungen. Hier zeigen sich Parallelen zu Stasi Richtlinie Nr. 1/76 2.6.2. Meine Verweigerungen in 2002/2004 begründen sich zunächst das noch nicht abgeschlossene Hauptsacheverfahren 3A116/02 und danach auf der Annahme von Betrug/arglistiger Täuschung der ‘gesamt zu würdigenden‘ Untersuchungsgegenstände, die sich nach endgültiger Kenntniserlangung in 2006 bestätigte.
– Feststellung: Die psychiatrische Untersuchung war bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Verwaltungsgerichtsurteils 3A116/02 am 09.11.2004 perse ausgesetzt. Das weiß die Schmalspurjuristin Dierker. Sie weiß auch, dass ich nach Zustellung 11.11.2004 des 3A116/02-Urteil v. 04.11.2004 die gerichtlich veranlasste psychiatrische Untersuchung durchführen ließ, die vor dem 01.12.2004 begann. Ihr unsubstantiierter geistiger Ausfluss 21.03.2005 manifestiert sich in der Behauptung, dass ich in dem Zeitraum bis zum 09.11.2004 ohne zureichenden Grund die psychiatrische Untersuchung (Nov 2002, Juli 2004) verweigert habe. Diese Sachverhaltsumdeutung ist vorsätzlicher Konversionsbetrug der Juristin Dierker.
Verweigerung der psychiatrischen Untersuchung setzt verständig gewürdigte Anordnung voraus auf der Basis von §54(12) NBG. Die Anordnung in 2002 beruhte auf nachgewiesener amtsärztlicher Gutachtenfälschung/-manipulation und Verstoß gegen §54(12) NBG, unter Kenntnis/Mitwirkung der Landesschulbehörde Kasling, sodass Dierker und der Ermittlungsführer Boumann keine Verweigerung unterstellen konnten. Und der Ermittlungsführer nahm bis zur Abfassung seines Berichts 01.12.2004 selber keine Anordnung vor, die ich somit auch nicht verweigert haben konnte. Die perfide Sachverhaltsumdeutung der Dierker setzte sich dahingehend fort, dass diese Person ‘Verweigerung einer Anordnung‘ mit ‘Verweigerung, die psychiatrische Untersuchung selber zu beantragen‘ gleichsetzt. Die von Dierker unterstellte Verweigerung einer vom Ermittlungsführer zur Beweiserhebung vorgesehenen, nicht angeordneten, psychiatrischen Untersuchung setzt sie gleich mit Verweigerung eine psychiatrischen Untersuchung selber zu beantragten (ich verweigere mich, meine psychische Gesundheit zur Disposition zu stellen). Der Ermittlungsführer bezweckte, nach von mir abgenötigter Selbstbeantragung/Selbstzuweisung auf der Basis genannter irrelevanter Scheinbegründungen (u.a. 18.12.2002-Gutachten) die relevanten mir nicht genannten unwahren/gefälschten ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ vom behördlich vorgegebenen Psychiater als wahr verwenden zu lassen. Richter Specht schloss 13.07.2004 die Nennung der Begründungen (darauf habe ich keinen Rechtsanspruch) nach a,b,c,d aus. Damit garantierte er die Verwendung der Fälschungen vom behördlich vorgegebenen Psychiater als wahr – und damit meine psychiatrische Vernichtung.
Die Dierker-‘Behauptung‘ 21.03.2005, das ich ohne zureichenden Grund die psychiatrische Untersuchung (Nov 2002, Juli 2004) verweigert habe, ist auch bezogen auf nach dem 11.11.2004 unwahr/gelogen. Sie leugnet die nach dem 11.11.2004 nachweislich im Nov. 2004 begonnene Untersuchung und suggerierte dem Gericht damit, dass ich gelogen habe.
Zweck ihrer unsubstantiierten Behauptung/Unterstellung/Unwahrheit war, die unwahre Aussage des Ermittlungsführers im Bericht 01.12.2004 als wahr zu bestätigen und festzuschreiben: er unterstellte mir bezogen auf den Zeitraum 04.11.2002 (auf Basis der amtsärztlichen Anordnung per 15.11.2002-Gutachten) bis 01.12.2004 verweigerte Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung. Nochmalige Klarstellung: im Schreiben vom 22.06.2004 forderte der Ermittlungsführer Boumann von mir, das ich die psychiatrische Untersuchung selber beantrage, wie bereits die Landesschulbehörde in Person des Kaling u.a. 25.02.2003 zuvor, unter Ausschluss 13.07.2004 der Nennung der Begründungen (§54(12) NBG sieht diese Nennung aber eindeutig vor).
Unmittelbar nach Zustellung des Urteils 11.11.2004 veranlasste ich auf Grund der gerichtlichen Anordnung die psychiatrische Untersuchung, obwohl (siehe a,b,c,d) Landesschulbehörde, Amtsarzt, Ermittlungsführer und Gericht im Beschluss 13.07.2004 die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände verweigerten und Richter Specht 04.11.2004 meine Feststellungsklage hierzu ablehnte.
Feststellung: es handelte sich bei der von mir veranlassten privatärztlichen Untersuchung nicht um eine Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung aus Einsicht in eine derartig bestehende Krankheit, sondern um eine gerichtlich veranlasste, der ich ausschließlich den Zweck beimaß, nochmals!! den Ausschluss derartiger Krankheit zu bestätigen/nachzuweisen. Ich ließ diese Untersuchung durchführen in Erwartung des 01.12.2002-Berichts und der darin vorgenommenen Nennung der von Behörde, Amtsarzt, Gericht und Ermittlungsführer stets vor mir geheim gehaltenen vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, mit denen der Ermittlungsführer die ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ feststellte. Um diese dann, wie Specht in 3A111/05 26.05.2005 und Boumann 01.12.2004 nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ unterstellten, in der privatärztlichen Untersuchung benutzen zu lassen. Ich veranlasste diese Benutzung bereits vor dem 01.12.2004.
Nach dem Beginn der privatärztlichen Untersuchung Nov. 2004 erhielt ich 24.12.2004 den 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers, in dem die mir von Boumann 22.06.04 und vom Richter Specht 13.07.2004 verweigerten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit also, genannt sind. Diese wurden, entgegen Specht und Boumann, in der psychiatrischen Untersuchung benutzt. Ist der behördliche Psychiater nicht autorisiert, behördliche Vorgaben (der Beamte als Garant für Recht und Ordnung) zur Disposition zu stellen, so wurden diese in der privatärztlichen Untersuchung zur Disposition gestellt und als amtsärztlich/behördlich gefälscht/unwahr nachgewiesen.
– Der Ermittlungsführer bezog sich nicht auf das 15.11.2002-Gutachten als amtsärztliche Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung, sondern auf das vom 18.12.2002. Ohne das amtsärztliche 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung genannt zu haben, bezog sich der Ermittlungsführer inhaltlich in seinem 01.12.2004-Bericht hierauf. Er hätte aber das 15.11.2002-Gutachten verwenden müssen. Nach meiner Anfrage 23.11.2005 beim Nieders. Staatssekretärs Dr.Koller, weiteren Antrags 07.03.2005 bei der Landessschulbehörde Kasling/Kleinebrahm 28.12.2005, verweigerter Auskunft durch Kasling 15.03.06, und weiterem Antrags 17.03.06 beim Gesundheitsamt, erhielt ich vom Landkreis Osnabrück Gesundheitsamt Amtsarzt Dr. Bojara das amtsärztliche Gutachten, auf Grund dessen Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Es ist das 15.11.2002-Gutachten.

Das 15.11.2002-Gutachten erhielt der behördlich vorgegebene Psychiater Prof. Weig mit 15.11.2002-Auftrag, daraufhin wurde ich 19.11.2002 zur 10.12.2002 Untersuchung aufgefordert. Am 18.12.2002 gab Weig den Auftrag zurück. Die 30.11.2002 beantragte Abschrift verweigerte der Amtsarzt (Verstoß gegen §59aNBG) in Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling (dokumentiert in der Gesundheitsakte Nr. 83) 05.04.2003.
Das dem Ermittlungsführer nach Aktenlage bekannte 15.11.2002-Gutachten oder Aussagen hieraus enthält der 01.12.2004-Bericht nicht. Wie zuvor der Amtsarzt Bazoche, die Behörde Kasling und Gericht Richter Specht schloss auch Ermittlungsführer Boumann durch unterlassene Nennung/Verwendung der relevanten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens im 01.12.2004-Bericht weiterhin vorsätzlich meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens, gab das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor. Bezweckt war die Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens in den in den behördlich vorgegebenen psychiatrischen Untersuchungen2002/04 aus.
– Der Ermittlungsführer nannte 01.12.2004 zwar den Namen Dr.Zimmer und erklärte ohne Sachverhaltsüberprüfung die landesschulbehördlich von Kasling/Giermann gefälschte Personalkrankenaktenfälschung vom 16.07.2003 als wahr. Die Perfidie des E.führers: er wies mir 01.12.2004 eine psychische Störung, verwandte aber in seinem Begründungskontext diese den Zeitraum von ca. vier Jahren umfassenden und bereits in 2003 gutachterlich konstatierten psychiatrischen Mehrfachgutachten im 01.12.2004-Bericht nicht, ohne dessen psychiatrische Aussagen 16.07.2003 gegen mich als ‘tragend‘ zu verwenden, obwohl diese 01.12.2002 auf mich bezogen gewesen waren. Auch das Gericht Specht bestätigte, das der Ermittlungsführer diese Aussagen nicht tragend verwandte. Mit ausgeschlossener ‘tragender‘ Verwendung schlossen Specht und Boumann aus, dass deren Entscheidungen rechtlich angreifbar wäre.
Die besondere Perfidie: Boumann erklärte diese 16.07.03-Fälschung als wahr, von Richter Specht nicht widersprochen. Beide fungierten damit lediglich als Wegbereiter für die spätere Verwendung als wahr:
– Specht, der die 16.07.2003-Aktenfälschung in 3A116/02 v. 09.09.04 nicht nannte, mich in Unkenntnis hierüber beließ und in dieser Unkenntnis die psychiatrische Untersuchung anordnete, in der diese Fälschung vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollte.
– Boumann, der im Bericht 01.12.2004 die behördliche Aktenfälschung 16.07.2003 und die psychiatrischen Aussagen als wahr bestätigte und die Aussagen zu ignorieren. Die psychiatrische Verwendung der Aussagen als wahr sollte der behördliche Psychiater vornehmen und mir zuweisen.

Die Steigerung von Perfidie: beide Richter Specht in 3A111/05 und Boumann 01.12.2004 unterstellten mir nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘, also u.a. dieser von Specht und Boumann als wahr erklärte und von der Behörde Kasling/Giermann/Pistorius vorsätzlich vorgenommenen psychiatrischen Krankenaktenfälschung. Und das in dem Wissen, das die vor dem 01.12.2004 begonnene psychiatrische Untersuchung nicht nur diese behördliche Fälschung, sondern auch sämtlich anderen weiteren amtsärztlichen/behördlichen Fälschungen als vorsätzlich gefälscht nachwies. Fälschungen, die der behördlich vorgegebene Psychiater als wahr verwenden sollte.

Der Ermittlungsführer kannte nach den Akten die (b) behördliche Personalkrankenaktenfälschung des Kasling (Dr.Zimmer16.07.2003), deren Nennung er 22.06.04 vor der psychiatrischen Untersuchung deshalb verweigerte, um deren Verwendung ohne meine Kenntnis durch den behördlichen Psychiater sicherzustellen. Wegen der Verweigerung des Ermittlungsführers, genauer, um in seinem Jargon zu bleiben: wegen dessen nach § 444 ZPO ‘durch sein Verhalten schuldhaft vereitelte Nennung amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel‘, und nach 22.06. 2004 nicht realisierter psychiatrischer Untersuchung verwandte der Ermittlungsführer 01.12.2004 die 16.07.2003-Fälschung zwar nicht tragend, behauptete diese Fälschung als wahr. Statt seiner Funktion als Ermittlungsführer gerecht zu werden und Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, fungierte er als Konversionsbetrüger, weil er von der behördlichen Aktenfälschung wusste und diese Fälschung in seinem Bericht 01.12.2004 als psychiatrische Wahrheit festschrieb, aber nicht tragend verwandte. Und warum verwandte er nach Festschreibung als wahr diese hammerharten psychiatrischen Aussagen des Zeitraums von vier Jahren mit mehrfach gutachterlich festgestellter psychischer Krankheiten (Plural) nicht als wahr und nicht als tragend, als Boumann selber 01.12.2004 bei mir psychische Störung feststellte? Bei einer Verwendung als tragend wäre bei erbrachtem Nachweis als gefälscht den Bericht rechtswidrig gewesen; bei einer Verwendung als nicht tragend nicht, so Richter Specht in 3A111/05. Ermittlungsführer Boumann schuf jedoch mit der Feststellung als wahr für eine weitere künftige psychiatrische Untersuchung (z.B. Wiederverwendung, explizite gerichtliche Anordnung Specht) die Option, von einem weiteren behördlichen Psychiater diese 16.07.2003-Fälschung, die Boumann im Rahmen seiner ‘Sachverhaltsermittlung‘ als wahr vorgab, als wahr verwenden zu lassen. Die entscheidende Weichenstellung nahm die Landesschulbehörde Frau Dierker vor, indem sie die künftige Verwendung als ‘wahr‘ durch behördliche Vorgabe meiner Akzeptanz als wahr durch Ausschluss meines Widerspruchs erreichte.
Wie sie das in Absprache mit der Behörde in Person von Kasling und Pistorius, den Konsortialpartnern des Boumann, gemacht hat? Die Perfidie: meine Stellungnahme v. 03.02.2005 mit Nachweis dieser Fälschung ordnete die Behörde Dierker dem 01.12.04-Bericht nicht zu und leugnete damit für den Fall einer weiteren Untersuchung vor dem untersuchenden Psychiater diese Abgabe. Abzuleiten ist diese Leugnung/Psychotrickserei aus dem behördlichen 17.03.05-Schreiben, in dem Dierker die gegen Abgabequittung abgegebene Stellungnahme als nicht abgegeben unterstellte. Dierker hat meine16-seitigen Stellungnahme nicht dem 01.12.2004-Bericht zugeordnet, daher hätte der behördliche Psychiater die nachgewiesenen Fälschungen der Beweismittel nicht gesehen und hätte deshalb von nicht widersprochene 16.07.2003-Akte als wahr auszugehen gehabt.
– Der Ermittlungsführer verwandte 01.12.2004 (c) die PA-Einträge 1992-2000, um damit 01.12.2002 Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen zu begründen und mir permanente Konfrontation zu unterstellen, insbesondere um damit die mir vom Amtsarzt unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens zu Streit als ‚von mir gemachte Aussagen‘ zu bestätigen. Gleichzeitig das von mir dokumentierte/nachgewiesene Mobbing 1992-2000 als unsubstantiiert und als Szenario zu behaupten, um damit ausschließlich die amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben als objektiv Verwendung ohne meine Kenntnis durch den Psychiater sicherzustellen. Nachdem Pistorius Juli 2000 diese zurückliegenden Vorfälle unaufgeklärt beließ, für beendet erklärte und vor allen Kollegen die Verwendung dieser Vorfälle Aug. 2000 ausschloss, verweigerte der Ermittlungsführer 22.06.04 die beantragte Nennung, um deren psychiatrische Verwendung durch den Psychiater sicherzustellen – ohne meine Kenntnis – .

– Dierker unterstellte und nahm damit wissentlich eine Sachverhaltsumdeutung vor, das ich behauptet hätte, das Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 sei gefälscht. Mit der mir unterstellten Fälschung bezweckte sie, von der PA-Fälschung ihres Mitarbeiters Kasling abzulenken. Dierker weiß genau, dass ich eine derartige Behauptung nicht machte. Das Dr.Zimmer Schreiben entspricht der Wahrheit, bezieht sich aber auf eine andere Person. Kasling bearbeitete dessen Fall und kannte dessen psychiatrischen Krankheiten. Meine PA-Krankenaktenfälschung nahm Dierkers Mitarbeiter Kasling vor, der das 16.07.2003-Schreiben wissentlich/vorsätzlich in meine PA platzierte, obwohl er wusste, dass nicht ich damit gemeint war. Dass eine Verwechselung mit mir auszuschließen war, teilte Dr.Zimmer 28.06.2005 mit.
Entgegen der Aussage der Dierker kommt es nicht auf die mir unterstellte Behauptung an. Es kommt sehr wohl darauf an. Aber nicht auf die mir unterstellte Behauptung, das ich das Dr.Zimmer-Schreiben für gefälscht halte, sondern auf die vorsätzliche PA-Fälschung des Kasling, mit der dieser für die Zeit nach der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 nicht nur den vermeintlichen Beweis des Fortschritts psychiatrischer Krankheit ab Jan 2000 bis über 16.07.2003 liefern wollte. Dieser vermeintliche Beweis wäre vom behördlich beauftragten Psychiater für die Untersuchung in 2004 als wahr zu verwenden gewesen, damit für den Zeitraum 2000 bis 2004 eine aktuell bestehende psychiatrische Krankheit. Zudem dokumentierte dieser vermeintliche Beweis, das ich Amtsarzt und Landesschulbehörde ‘meine‘ Krankheitsunterlagen verheimlicht habe.

– Und diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Dierker, der Pistorius Febr. 2005 meinen Fall übertrug, die vier Wochen später 21.03.2005 mit ihren perfiden niederträchtigen Leugnungen, Sachverhaltsumdeutungen, vorsätzlich unwahren Behauptungen, etc. Konsistenzsicherung ihrer hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden behördlichen Mitarbeiter betrieb, teilte dem Gericht 21.03.05 mit, keine Rechtsbeugung erkannt zu haben. Genauer: ganz offenbar betreibt sie den Schutz des Systems Landesschulbehörde durch Ausschluss allein der Möglichkeit, dass ihre behördlichen juristischen Mitarbeiter (Kasling, Giermann, Pistorius, Boumann) auch nur ansatzweise das Recht gebeugt haben könnten. Ebenso hat sie die Möglichkeit der Feststellung der landesschulbehördlichen Aktenführung/-verwendung als unwahr und inquisitorisch auszuschließen, mit denen diese Personen über den Amtsarzt Bazoche, den Ermittlungsführer Boumann und zuletzt über den behördlich vorgegebenen Psychiater auf der Basis von a,b,c,d meine Psychiatrisierung und in der Folge davon Dienstunfähigkeit bezweckten – pseudorechtlich abgesichert durch gerichtlich von Richter Specht verordnetem Ausschluss meiner Kenntnis der Anordnungsbegründungen/psychiatrischen Untersuchungsgegenstände (a,b,c,d ) und unter Ignorierung des unanfechtbaren Beschlusses 21.09.2004 zu deren Überprüfung.

Die landesschulbehördlichen Mitarbeiter der Dierker ließen über Jahre (1992-2005) nicht nur psychosoziale Extremsituationen/Mobbing im dienstlichen Umfeld zu, sondern setzten dieses fort durch Konstruktion vermeintlicher Nachweise (a,b,c,d) eines langjährigen Entwicklungsprozesses psychiatrischer Krankheit, den vermeintlichen Beweismitteln psychischer Krankheit. Nach zuletzt von Richter Specht 13.07.2004 verweigerte Nennung und gerichtlich 04.11.2004 verweigerte Feststellung des Wahrheitsgehalts sollten diese in meiner Unkenntnis vom Psychiater als wahr und objektiv verwendet werden. Die besonders niederträchtige Perfidie: die diese landesschulbehördlichen Machenschaften 21.03.05 weiterhin nicht nennende Dierker erdreistete sich/maßt sich an, das Ergebnis des privatärztlichen Gutachtens abzulehnen und vom behördlichen Psychiater überprüfen lassen zu wollen. Das muss man sich einmal vorstellen: im Verlauf der viermonatigen privatärztlichen Exploration wurden sämtliche amtsärztlichen/behördlich vorgegebenen vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit als unwahr/gefälscht nachgewiesen. Und nun sollte der behördliche Psychiater, der nicht autorisiert ist die amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben in Frage zu stellen, diese Nachweise überprüfen? Das ist kein Witz der Dieker, sondern Verarschung.
Obwohl Dierker von der Nov. 2004 begonnenen und mit Erhalt des Gutachtens Ende März 2005 abgeschlossene psychiatrische Untersuchung wusste, mit bestätigtem Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit und festgestellter vollen Dienstfähigkeit, versetzte sie mich 17.03.2005 in den Ruhestand. Ohne das Gutachten abgewartet/angefordert und gesehen zu haben!! Die Versetzung 17.03.2005 begründete sie mit nicht abgegebener Stellungnahme des Berichts 01.12.2004, in dem mir verweigerte Untersuchung unterstellt wurde, obwohl sie von der quittierten Abgabe 04.02.2005 der Stellungnahme wusste, in der ich auf die begonnene Durchführung der psychiatrischen Untersuchung hingewiesen habe. In Kenntnis des März 2005 vorgelegten Gutachtens verweigerte und untersagte Dierker mir die Aufnahme des Dienstes, offenbar als Ergebnis ihrer ‘Überprüfung‘ und unterstellte mir in der Folge sogar 06.05.2005 Ansehensschädigung der Lehrerschaft….

3A24/05 v. 19.05.2005 Urteil zur Restitutionsklage zu 3A116/02 v.04.11.2004
Nach Richter Specht ist eine Restitutionsklage nach §153 VwGO in Verbindung mit §580 ZPO ist nur dann gegeben, wenn einer Partei der Restitutionsgrund vorenthalten wurde. Nach Specht wurde mir keine Akteneinsicht verweigert. Daher bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme im Hauptsacheverfahren 3A116/02, diese wurde nicht verweigert.

Demnach handelt es sich um meinen Fehler, wenn ich keine PA-Einsicht beantragte. Und solange gelten die unwahren, als psychiatrisch krank kausalattribuierten, PA-Einträge des Zeitraums ab 1992 als unwidersprochen und damit als wahr. Genauer und perfider: Solange bleibt das behördlich konsequent unaufgeklärt gehaltene von mir dokumentierte Mobbing als landesschulbehördliches umgedeutetes und auf Unwahrheit/Fälschung beruhendes Konstrukt eines langjährigen Prozesses psychiatrischer Krankheit bestehen.
Zudem bestand für mich kein Grund zur PA-Einsicht. Ich konnte nicht von vorsätzlicher amtsärztlicher/landesschulbehördlicher Fälschung sowie von Konstruktion und Platzierung unwahrerer PA-Einträge ohne meine in Kenntnissetzung ausgehen. Insbesondere nicht von deren Verwendung als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit mit dem Zweck der Psychiatrisierung.

Bezogen auf die festgestellte Dienstunfähigkeit 17.03.2005 verweist Specht auf PA-Einsicht am 13.01.2005, die ich ausschließlich und gezielt wegen des PA-Eintrags Dr.Zimmer vornahm.
Specht unterstellte meine partielle/gezielte Einsichtnahme derart, als habe ich sämtliche PA-Einträge bewertet, nur das Zimmer-Schreiben als falsch nachgewiesen und den anderen PA-Einträgen nicht widersprochen und somit als rechtens akzeptiert. Specht unterstellte mit dieser Psychotrickserei, dass ich mit den nicht widersprochen anderen psychiatrisch kausalattribuierten PA-Einträgen ich den unterstellten Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit weiterhin bestätigt habe.
Der Landesschulbehörde war daher bekannt, dass ich die anderen nicht zur Kenntnis genommenen weiteren unwahren, amtsärztlich/behördlich rechtswidrig erstellen und gefälschten PA-Einträge aus Unkenntnis der psychiatrischen Gesamtbedeutung bzw. Verwendung als Beweismittel psychischer Krankheit nicht bemängelte. Unter Verweis auf diese partielle PA-Einsicht nahm Richter Specht eine Konversion der nicht entdeckten/bemängelten landesschulbehördlich/amtsärztlich gefälschten PA-Einträgen in zur Kenntnis genommene und nicht widersprochenen und somit als wahr geltende PA-Einträge vor. Mit diesem Konversionsbetrug legitimierte Richter Specht höchstrichterlich die Verwendung der Fälschungen als wahr. Und zwar durch den behördlich vorgegebenen Entscheidungsträger Psychiater – in meiner Unkenntnis.

Bezogen auf das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, das der vom Amtsarzt beauftragte behördlichen Psychiater Prof. Weig erhielt, der daraufhin 19.11.2002 den Untersuchungstermin 10.12.2002 terminierte, bestand für dessen Untersuchung nur das Zeitfenster bis zum 18.12.2002. An diesem Tag gab er den Untersuchungsauftrag zurück. Diese theoretische Möglichkeit, vor dem 10.12.2002 nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des Weig zugesandte relevante Gutachten vom 15.11.2002 zu erhalten schloss Bazoche dadurch aus, dass er nach Rückgabe des Untersuchungsauftrags ein inhaltliche vollkommen anderes Gutachten vom 18.12.2002 mir als das relevante vorgab und zusandte. Das in künftigen psychiatrischen Untersuchungen vom behördlichen Psychiater zu verwendende 15.11.2002 -Gutachten zu erhalten und davon überhaupt Kenntnis zu erlangen, schlossen der Amtsarzt, die Landesschulbehörde Kasling, der Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht ebenso konsequent aus, wie diese das 18.12.2002-Gutachten mir als das relevante vorgaben.
Nach Specht hätte ich in diesem Zeitfenster 15.11. bis 19.11.2002 PA-Einsicht nehmen können. Dummes Zeug! Und Richter Specht unterstellte mir in 3A116/02 v. 04.11.2004 bezogen auf den 19.11.2002 bzw. den von mir nicht wahrgenommenen Untersuchungstermin 10.12.2002 unbegründete Verweigerung und Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht.

Nach Richter Specht lag also formal kein Restitutionsgrund vor – ich hätte ja PA-Einsicht nehmen können. Dessen perfider geistiger Ausfluss ist nicht zu toppen. Oder doch? Perfide Steigerung von Niederträchtigkeit: Trotz 30.11.2002-Antrags erhielt ich von Bazoche, der nachweislich nochmals 05.04.2003 rechtliche Rücksprache mit der Behörde Kasling nahm, keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens. Richter Specht wusste, das Bazoche und Kasling damit gegen §59a NBG verstießen. Stattdessen erstellte Bazoche mit Wissen/Anordnung des Kasling ein vollkommen anderes vom 18.12.2002, und nur dieses verwandte Richter Specht in 3A116/02, der Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und die Landesschulbehörde Kasling. Wissend und mich vorsätzlich darüber in Unkenntnis belassend, das das 15.11.2002-Gutachten das relevante ist, wie selbst Kasling und dessen Mitarbeiter Kleinebrahm dem Nieders. Staatssekretär Koller mitteilte und Amtsarztes Dr. Bojara 07.04.2006 bestätigte.
Specht duldete nicht nur diesen Verstoß des Kasling gegen NBG, sondern beteiligte sich an dieser arglistigen Täuschung/Rechtsbeugung.
Und Richter Specht unterstellte mir in 3A116/02 v. 04.11.2004 bezogen auf den Untersuchungstermin 10.12.2002 und auf Basis des erst danach !! am 18.12.2002 mir zugestellten 18.12.2002-Gutachten unbegründete Verweigerung und Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Obwohl er nach den Akten wusste, das das relevante Gutachten das vom 15.11.22002 ist, das die Behörde Kasling und Amtsarzt Bazoche mir gezielt vorenthielten, das der beauftragte Psychiater Prof. Weig aber 15.11.2002 erhielt und zu verwenden gehabt hätte. Richter Specht wusste, dass das 15.11.2002-Gutachten das relevante ist. Sind die intellektuellen Qualitäten des Specht unzureichend oder handelt es sich hierbei um vorsätzliche Rechtsbeugung des Specht, um die Existenz des 15.11.2002-Gutachtens im laufenden Zwangspensionierungs/Psychiatrisierungsverfahren vor mir geheim zu halten? An dieser Geheimhaltung beteiligte sich auch Ermittlungsführer Boumann in seinem Bericht 01.12.2004. Das besondere an dem 15.11.2002-Gutachten ist die mir von Bazoche unterstellte und als ‘eigene Mitteilung an den Arzt‘ formulierte Selbstzuweisung des Entwicklungsprozesses psychiatrischer Krankheit.

Richter Specht entschied 3B5/05 v. 18.05.2005 Klage gegen Versetzung in den Ruhestand und 3A111/05 v. 29.06.2005 Klage gegen Versetzung in den Ruhestand mit folgendem Wortlaut gegen mich:
Der Amtsarzt hielt 04.11.2004 eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich. Entscheidend ist, dass ich mich der Aufforderung 04.11.2004 zur psychiatrischen Untersuchung nicht gestellt habe.
Specht nannte 18.05.2005 und 29.06.2005 wissentlich weiterhin nicht das relevante 15.11.2002-Gutachten. Die ihm nach den Akten bekannte Gutachtenmanipulation/-fälschung des Amtsarztes Bazoche haben für Richter Specht offenbar keine Relevanz. Ich sollte weiterhin davon ausgehen, dass die mir unterstellte Verweigerung sich auf das 18.12.2002-Gutachten bezieht. Specht weiß nach den Akten, das die im 15.11.2002-Gutachten genannten Aussagen ich 04.11.2002 nicht machte bzw. der Amtsarzt mir diese Begründungen nicht sagte und dieses relevante 15.11.2002-Gutachten mir bis 2006 vorenthalten wurde.

Für Specht traf seine 3B5/05-Entscheidung trotz der nach den Akten bekannten landesschulbehördlichen 16.07.2003 PA-Krankenaktenfälschung, die eine mir zugewiesene eskalative Zunahme psychiatrischer Krankheit in diesem psychiatrischen Entwicklungsprozess vorgibt.
Rechtsbeugung des Richters Specht ist darin begründet, dass er in Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und der 16.07.2003 PA-Fälschung beide in 3A116/02 v. 04.11.2004 als wahr geltend zu verwenden gehabt hätte. Das 15.11.2002-Gutachten verwandte er nicht, stattdessen das gefälschte 18.12.2002-Gutachten, und das 16.07.2003 überhaupt nicht. Er verwandte 15.11.2002/16.07.2003 deshalb nicht im Hauptsacheurteil 3A116/02 als Begründung, um zum einen sein Urteil zur Bestätigung der Anordnung der psychiatrischen Untersuchung nicht zu gefährden, denn in deren Kenntnis hätte ich erfolgreich Widerspruch gegen das Urteil eingelegt. Zum anderen stellte er gleichzeitig unter Ausschluss deren Nennung deren Verwendung als Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung sicher – in meiner von Richter Specht erzeugten Unkenntnis-. Diese Taktiererei des Specht erfolgte in seinem Wissen um die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Täuschungen 15.11.2002/16.07.2003 und dem von der Landesschulbehörde vorgegebenem mit seiner Mithilfe umzusetzenden Ziel, die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zu legalisieren, um über meine Psychiatrisierung die Zwangspensionierung zu gewährleisten.

Ich stimmte meiner psychiatrischen Selbstvernichtung nicht zu, da ich keine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und damit verbundene Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit vornahm. Somit konnten a,b,c,d in der psychiatrischen Untersuchung nicht verwendet und die angestrebte Psychiatrisierung nicht realisiert werden. Nun sind Verweigerung und Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht – genauer verweigerte Selbstvernichtung – nach Specht 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 die relevanten Gründe für die Feststellung der Dienstunfähigkeit.

3B5/05 v. 18.05.2005 Klage gegen Versetzung in den Ruhestand
Der Amtsarzt hielt 04.11.2004 eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich. Richter Specht wusste nach den Akten von der Gutachtenmanipulation/-fälschung des Amtsarztes und deckte diese. Das 15.11.2002-Gutachten hielt er vor mir geheim und gab das 18.12.2002-Gutachten als relevant vor. Aber diese Straftat eines ‘Garanten‘ klärt Specht nicht.

Entscheidend ist (Seite 6), dass ich mich der von der Behörde angeordneten und vom Amtsarzt befürworteten psychiatrischen Zusatzuntersuchung durch einen behördlichen Psychiater nicht gestellt habe. Nach Specht gilt das privatärztliche Gutachtens nichts.
Das ist falsch: Die Anordnung nahm nicht die Behörde vor, und diese wurde nicht vom Amtsarzt befürwortete. Sondern der Amtsarzt ordnete die psychiatrische Untersuchung per 15.11.2002-Gutachten an, von der Behörde befürwortet, drückte damit besondere Schwerwiegendheit aus (nach Specht bestätigte beim Termin der Anhörung Febr. 2004 diese Schwerwiegendheit, wegen der der Amtsarzt befugt war, die Anordnung selber vorzunehmen) ich habe diese Aufforderung stets von der vorherigen Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit abhängig gemacht. Aber darauf habe ich nach Specht 13.07.04 und Boumann 22.06.04 keinen Rechtsanspruch.
Specht, Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer gaben mir einzig das irrelevante 18.12.2002-Gutachten als relevante und für mich ausreichende Begründung vor. Ohne Rechtsanspruch auf vorherige Nennung der von diesen Garanten Amtsarzt/Behörde gefälschten und tatsächlich relevanten Beweismittel psychischer Krankheit, die vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollten.
Wegen dieser Verweigerung bestätigt Specht die vom Ermittlungsführer festgestellte psychische Störung, die daraus abgeleitete Dienstunfähigkeit.
Die Perfidie des Richter Specht: er kannte nach den Akten die amtsärztliche GutachtenManipulation/-fälschung und wusste, das das von ihm, der Behörde, dem Amtsarzt und dem Ermittlungsführer vor mir geheim gehaltene, besondere Schwerwiegendheit ausdrückende, relevante 15.11.2002-Gutachten vom behördlichen Psychiater als wahr verwandt worden sollte/wäre. Ebenso als wahr verwandt werden sollten von diesen ‘Garanten‘ weitere vor mir geheim gehaltene und durch Psychotrickserei für wahr erklärten Beweismittel psychischer Krankheit (u.a. 16.07.03 durch Boumann).
Ich bin der Aufforderung des Ermittlungsführers zur psychiatrischen Untersuchung nicht nachgekommen, weil mir auch dieser u.a. das 15.11.2002-Gutachten vorenthielt.

Perfiderweise bekräftigte Specht in 3B5/05 v. 18.05.2005 nochmals die Rechtsposition, dass ich nach Beschluss 13.07.2004 kein Recht auf Nennung der Anordnungsgründe habe und daher die geforderte Untersuchung nicht von der Nennung der vom behördlichen Psychiater zu verwendenden sämtliche unwahren/gefälschten Beweismittel abhängig machen kann. Damit wies Specht mir die Schuld zu, die Benutzung/Verwendung sämtlicher Beweismittel psychischer Krankheit vereitelt zu haben, die in der privatärztlichen Untersuchung als sämtlich Beweismittel unwahr/gefälscht nachgewiesen wurden. Specht war klar, dass der behördliche Psychiater die gefälschten beweismittel als wahr zu verwenden hatte.

Privatärztliche Gutachten ersetzt kein amtsärztliches bzw. behördlich vorgegebenes Gutachten.
S.7: Der Ermittlungsführer Boumann machte sich, wie Specht im Urteil 3A116/02 04.11.2004, die Aussagen des Dr. Zimmer nicht zu eigen. Beide Richter verwandten die Aussagen nicht als tragend, hätten diese über den Zeitraum von vier Jahren fachärztlich dokumentierten psychiatrischen Behandlungen und mehrfach gutachterlich festgestellten psychiatrischen Krankheiten mit 16.07.2003 ausgeschlossener Genesung davon zu verwenden gehabt.
Nicht tragende Verwendung beider Richter bezweckte lediglich, das bei dem zu erwartenden Nachweis als behördlich gefälscht die Entscheidungen beider Richter (Specht 3A116/02 09.09.04; Boumann 01.12.2004) nicht zurückgenommen werde. Dennoch hat Boumann 01.12.2004 diese Fälschung als wahr vorgegeben, unwidersprochen von Specht als wahr bestätigt, um damit die Verwendung dieser Fälschung als wahr vom behördlichen Psychiater verwenden zu lassen.
Ganz offenbar Ausdruck eines degenerierten Muskels zwischen den Ohren oder perverse bauerntölpelhafte Rechtsbeugung/Spitzfindigkeit des Specht – anders ist diese Aussage nicht zu bewerten. Zu blöd, um darauf einzugehen:
Mit meiner PA-Einsicht 13.01.2005 (nur wegen Zimmer) unterstellt mir Specht Kenntnis über sämtliche PA-Einträge. Und entkräftet habe ich nur die gefälschte Akte Dr.Zimmer, sämtliche anderen, wie Gutachtenmanipulation 15.11.2005, unterstellt Specht demnach als wahr.
Vor Erlass des 17.03.2005-Bescheids, also mit Datum 13.01.2005, unterstellte Specht demnach meine Kenntnis sämtlicher Akten und, da von mir nicht widersprochen, diese als von mir akzeptiert und wahr.

Mir unterstellte Specht bezogen auf 17.03.2005 das Versäumnis, ich hätte die Landesschulbehörde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass das 03.02.05-Schreiben die Stellungnahme sein soll. Das haben meine Frau und ich sehr wohl getan: am 22.02.2005 10:00 Uhr Pistorius und Dierker, 22.02.2005 gegen 11:00 Uhr Kasling.

Der Dienstvereinbarung Juli 2000, wonach die zurückliegenden Vorfälle für beendet erklärt wurden, unterstellt Specht keine rechtliche Bindungswirkung. Specht unterstellt, dass das Ziel der Dienstvereinbarung, ein gedeihliches Miteinander zu erreichen, verfehlt wurde.
Diese Unterstellung ist behauptetes unwahres unüberprüftes Hirngespinst des Specht, denn nach Juli 2000 gab es keine Konflikte im Dienst.
Was war denn nach Specht tragend? Nach Specht 3B5/05 18.05.05 S.6 war der tragende Grund für die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen die verweigerte Mitwirkung/Selbstbeantragung der amtsärztlich angeordneten psychiatrischen Untersuchung. Wobei Specht in seinen Urteilen wie auch der Ermittlungsführer sich ausschließlich auf das mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten bezogen.
Die Voraussetzung für tragend, die amtsärztliche Anordnung also, beruht auf amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung, die Specht zum Zeitpunkt 3B5/05 v. 18.05.2005 kannte.
Die tragende Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ist das 15.11.2002-Gutachten, das Prof. Weig erhielt, aber ich nicht. Ich erhielt das 18.12.2002-Gutachten, aber Weig nicht.
Mir wurde von Amtsarzt Bazoche nicht nur (Akte Gesundheitsamt 05.93.2003 Bl.83) das 15.11.2002-Gutachten/Anordnungsbegründung vorsätzlich vorenthalten, sondern stattdessen eine inhaltlich ganz andere als relevant vorgegeben.
Tragend für die psychiatrische Untersuchung sollte daher die Verwendung der von Bazoche mir 15.11.2002 unterstellten ‘eigene Mitteilung/Ausführung des Beamten an den Arzt‘ sein, die ich tatsächlich nicht machte. Mit dieser Anordnungsbegründung nahm Bazoche eine Konversion/Konversionsbetrug vor: langjähriges schulisches Mobbing, trotz wiederholt beantragter Klärungen schulisch/behördlich unaufgeklärt gehalten, zuletzt von Pistorius Juli 2000, deutete Bazoche gutachterlich 15.11.2002 um. Er unterstellte mir stattdessen, ihm als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ diesen ab 1992 bis zum Untersuchungszeitpunkt 04.11.2002 langjährigen Mobbingprozesses als von mir verursachten Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten mitgeteilt zu haben.
Das ist definitiv falsch!
Mit der fehlgedeuteten Zusammenfassung als Streit unterstellte Bazoche eine von mir vorgenommene Konversion des Mobbing als von mir selbst eingestandenen/vorgegebenen langjährigen Entwicklungsprozesses psychiatrischer Krankheit. Und jetzt tat Bazoche so, als müsse er diese mir unterstellten vermeintlichen Selbstbezichtigungen/Aussagen von dem behördlichen Psychiater Prof. Weig als ‘meine‘ psychiatrische Krankheit festschreiben, zumal Bazoche mir eine bestehende Betreuung mit Betreuer unterstellte. Das sich Bazoche seiner vorsätzlichen Gutachtenfälschung bewusst war zeigt sich daran, das er mir nach 30.11.2002-Antrag keine Abschrift des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens zukommen ließ, sondern mich darüber in Unkenntnis hielt und stattdessen das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vorgab. Dieser Betrug wurde gedeckt/initiiert von der Landesschulbehörde, mit getragen durch Richter Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann.
Nun wird klar, warum mir Amtsarzt Bazoche, die Behörde Kasling/Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht mir diese tragenden Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachten konsequent vorenthielten.
Damit verhinderten diese Kenntnis und Nachweis dieser Gutachtenfälschung vor der behördlichen psychiatrischen Untersuchung und bezweckten die Verwendung dieser Fälschung als wahr durch den behördlichen Psychiater.

3A111/05 v. 29.06.2005 Feststellung der Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand
Entscheidend ist (Seite 5), dass sich der Kläger der seitens der Beklagten angeordneten, vom Amtsarzt befürworteten psychiatrischen Zusatzbegutachtung nicht gestellt hat
Siehe hierzu meine Ausführungen zu 3B5/05 v. 18.05.2005.

Wiederholt habe ich nach Specht kein Recht auf Nennung der Anordnungsbegründen (15.11.2002-Gutachten) vor der Untersuchung seitens des Amtsarztes und der Behörde. Specht bekräftigt die Mitwirkungspflicht auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens.

Das Beharren auf die vorhergehende Bekanntgabe der Anordnungsbegründen (15.11.2002-Gutachten) wurde nach Specht zu Recht als Verweigerung der Untersuchung gewertet.

Die Auswahl eines mit der psychiatrischen Untersuchung beauftragten Facharztes fällt in die Entscheidungszuständigkeit des Dienstherrn, also des Kasling und des Bazoche. Und damit auch die Manipulation dieses beauftragten Psychiaters, der von dem 15.11.2002-Gutachten in meiner Unkenntnis auszugehen hat.
Ein privatärztlicher Gutachter wurde deshalb nicht akzeptiert, weil dieser die von Specht als tragend bezeichnetet 15.11.2002-Anordnungsbegründungen erhalten hätte und mich darüber in Kenntnis gesetzt hätte. Ich hätte diese als unwahr/gefälscht nachgewiesen, wie ich in der von mir initiierten psychiatrischen Untersuchung die im Boumann-Bericht 01.12.2004 vorgegebenen Beweismittel als unwahr/gefälscht nachwies.
Das privat ärztliche 30.03.2005-Gutachten ist ohne Relevanz, da die tragende 15.11.2002-Anordnungsbegründung nicht im Sinn der Behörde/Fälschung verwandt wurde.
mich der Aufforderung 04.11.2004 zur psychiatrischen Untersuchung nicht gestellt habe.

— — —

Erläuterungen zu:
a. Sämtliche PA-Einträge, die der Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 zugrundelegte, sind unwahr, wurden vom Schulleiter rechtswidrig ohne meine Anhörung verfasst. D.H. ohne meine Kenntnis. Es handelt sich um unwahre PA-Einträge, die Verhaltensbilanz und Verhaltensprognose ausdrücken und Zuweisungen psychischer Störung enthalten. Ferner sind diese als Datenerhebungen von Dritten (Lehrer, Schüler, Betriebe, etc.) formuliert. Die diesen unwahren PA-Einträgen zugrundegelegten Vorfälle, die u.a. auf Manipulation dieser Dritten durch die ehemaligne Kollegen Pieper/Henschen/Bussmann beruhen, blieben im schulischen Bereich seitens des Schulleiters Kipsieker stets unaufgeklärt.
b. Auch die Landesschulbehörde, früher Bez.reg. Weser Ems, hier die Schulaufsicht Rittmeister, ging diesen Vorfällen trotz eingereichter Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Mobbing 14.08.1996 nicht nach. Damit deckte Rittmeister die Verursacher des schulischen Mobbings, seine Jugendfreunde Henschen und Pieper sowie Bussmann und Kipsieker. Die unwahren PA-Einträge wurden von der Landesschulbehörde Kasling rechtswidrig ohne meine Anhörung übernommen, wie Kasling 29.05.2007 dem Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz mitteilte. Die von mir angestrengte Klärung dieser Vorfälle schloss Schulaufsicht Rittmeister 17.05.2000 und zuletzt Behördenleiters Pistorius im Dienstgespräch Juli 2000 aus. Pistorius nötigte mich sogar zum Verzicht auf Klärung sämtlicher Vorfälle, insbesondere zur Zurücknahme einer Klage (gerichtliche Klärung) gegen einen ehemaligen Kollegen. Anderenfalls werde ich versetzt. In den Ruhestand über den Amtsarzt: über die von ihm angeordnete psychiatrische Untersuchung. Pistorius sicherte mir den Verbleib an meinem Schulstandort Melle und Nichtversetzung nur unter der Voraussetzung zu, das ich die zurückliegenden Mobbingvorfälle nicht mehr thematisiere und die Klage zurücknehme. Nach meinem Einverständnis erklärte er die Vorfälle endgültig für beendet. Damit nahm Pistorius in 2000 die Konversion der von ihm derzeit für erledigt erklärten Vorfälle in Jahre später zu verwendende bestehende psychische Krankheit – in meiner Unkenntnis. Der Konversionsbetrug des Pistorius ist darin begründet, das er diese in der PA dokumentierten unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle 1992-2000 ohne meine Kenntnis und ohne Kenntnis der einbezogenen Datenerhebenden Dritten vom Amtsarzt im 15.11.2002-Gutchten als ‘Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten‘ und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 als mir zugewiesene ‘permanente Konfrontation‘ verwenden ließ – natürlich ohne meine Kenntnis. Beide verwandten diese Akten/Vorfälle unaufgeklärt als wahr, um mir damit psychische Störung zuzuweisen und in der Folge diese als Begründung für Dienstunfähigkeit. Und vor allem, auf Basis der vom Amtsarzt angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung vom behördlich/amtsärztlich vorbestimmten Psychiater als wahr verwenden lassen wollte – ohne meine Kenntnis.
In Verantwortung des Pistorius erfolgte zudem die Gutachtenmanipulation des Kasling. Nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des relevanten Gutachtens über die amtsärztliche Untersuchung 04.11.2002 holte Amtsarzt Bazoche von Kasling eine Rechtsauskunft (Gesundheitsakte Bl.83; 05.04.2003) ein. Daraufhin erhielt ich keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachten, auf das ich nach §59aNBG Anspruch habe. Stattdessen erstellte Bazoche ein ganz anderes vom 18.12.2002, das von Kasling/Pistorius mir, dem Ermittlungsführer und dem Gericht als das relevante vorgegeben wurde. Das Gutachten vom 18.12.2002 hat Prof. Weig nicht erhalten. Er hätte dieses am von ihm vorgegeben Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht gekannt. Prof. Weig gab 18.12.02 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zurück.

Die PA-Krankenaktenfälschung des Kasling/Giemann 16.07.2003 in Verantwortung des Pistorius. Darin unterstellten mir beide eine ab Jan 2000 bis 16.07.2003 noch nicht abgeschlossene nervenärztliche Behandlung beim Dr.Zimmer mit diagnostizierten psychiatrischen Mehrfacherkrankungen, mehrfach durchgeführte Psychotherapien, gutachterlich festgestellte psychiatrische Mehrfach-Krankheiten und festgestellten Dienstunfähigkeiten als Berufsschullehrer, etc. Für die Zeit nach 16.07.2003 war eine Genesung von diesen psychischen Krankheiten ausgeschlossen. Dr.Zimmer schloss auf Grund der Kenndaten die Möglichkeit einer Verwechselung mit mir definitiv aus.
Eine psychiatrische Untersuchung ist nur bei aktuell vorliegender und mindestens zwei Jahre andauernder psychiatrischer Erkrankung möglich. Mit dieser landesschulbehördlichen Krankenaktenfälschung der Personen Kasling/Giermann/Pistorius bezweckten diese, sowohl für die 10.12.2002 erstmals terminierte Untersuchung als auch für die in 2004 beabsichtigte weitere psychiatrische Untersuchung die Nachweise jeweils mindestens zwei Jahre bestehender psychiatrischer Krankheit zu schaffen. Mit dieser Fälschung bezweckte die Behörde, dem behördlichen Psychiater außerdem nachzuweisen, dass ich krankheitsbedingt diese psychiatrischen Krankheiten der Behörde, dem Amtsarzt und sämtlichen anderen Ärzten konsequent verschwiegen habe.
Die ursprüngliche Anordnungsbegründung des Bazoche bezieht sich auf den Untersuchungstag 04.11.2002, die vom Ermittlungsführer nochmals vorgesehene psychiatrische Untersuchung sollte nach Juni 2004 stattfinden. Die Fälschung bezweckte den vermeintlichen Nachweis einer in 11.2002 bereits seit Jan 2000 bestehenden und behandelten psychischen Krankheit. In Juni 2004 war eine Genesung von den bereits 16.07.2003 gutachterlich konstatierten psychiatrischen Mehrfacherkrankungen/Dienstunfähigkeiten als ausgeschlossen unterstellt worden.
c. Specht schreibt, dass ich trotz ausführlicher Begründung (18.12.2002-Gutachten) der psychiatrischen Untersuchung 10.12.2002 fernblieb. Bazoche bezog sich auf den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde. Dieser lag ihm nicht vor, da dieser erst nach dem 23.01.2003 versandt wurde. Bazoche bezog seine Anordnungsbegründung auf eine zeitweilige Konsultation des Dr.Pawils in 07.07. bis 02.10.2000. Pawils bescheinigte eine interpersonellen Konfliktbelastung, aber keine psychiatrische Störung. Nach Pawils und weiteren Fachärzten handelt es sich um einen Witz, hierauf bezogen eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen. Nach 18.12.2002 will Bazoche diese Anordnungsbegründung mir am 04.11.2002 gesagt haben. Das ist unwahr (Tonbandaufzeichung, meine Frau, seine Sekretärin Graf Hülsmann). Graf Hülsmann hat während der Untersuchung die zuvor übergebenen umfangreichen medizinischen Unterlagen kopiert und erst gegen Ende der 04.11.2002-Untersuchung Bazoche übergeben. Zwar hat er begonnen, diese Unterlagen durchzusehen, die Pawils-Bescheinigung aber nicht entdeckt und mir nicht als Anordnungsbegründung genannt.
Ich Klartext: vor dem Untersuchungstermin des Weig 10.12.2002 hatte ich keine Kenntnis von der 18.12.2002-Anordnungsbegründung, die selbst der von ihm beauftragte Prof Weig nicht erhalten hat. Denn dieser gab 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und damit das 15.11.2002-Gutachten zurück.
Bazoche wusste, das eine psychiatrische Untersuchung nur bei aktuell vorliegender und mindestens zwei Jahre andauernder psychiatrischer Erkrankung möglich ist. Und das war bei dem 18.12.2002-Gutachten nicht der Fall. Deshalb erhielt Weig dieses Gutachten auch nicht, sondern das 15.11.2002-Gutachten.
Der Prof. Weig zugesandte Untersuchungsauftrag v. 15.11.2002 enthält die relevanten Anordnungsbegründungen und ist das eigentliche Gutachten des Bazoche. Am 30.11.2002 beantragte ich die Abschrift dieses Gutachtens, die mir Bazoche nach rechtlicher Rücksprache mit der Landesschulbehörde Kasling verweigerte – bis ich nach nochmaligem Antrag dieses in April 2006 (kein Schreibfehler: April 2006!) erhielt. Specht wusste genau, dass es sich bei dem 15.11.2002-Schreiben nicht allein um den Untersuchungsauftrag, sondern um das darin enthaltene relevante Gutachten handelt. Die Anordnungsbegründungen einer psychiatrischen Untersuchung sind die von Bazoche vermeintlich zusammengefassten ‘meinen Mitteilungen an den Arzt‘. Derartige Selbstzuweisung von aktuell bestehenden Erscheinungsformen psychischer Krankheit mit Betreuung und bestelltem Betreuer machte ich nicht (Tonbandaufzeichnung, meine Frau, Sekretärin Graf Hülsmann). Um mir nach 30.11.2002 keine Abschrift dieses unwahren 15.11.2002-Gutachtens aushändigen zu müssen, fertigte Bazoche ein zweites vom 18.12.2002 an. In Kenntnis/nach Vorgabe der Landesschulbehörde Kasling/Giermann/Pistorius, denn dieses 18.12.2002-Gutachten wurde in sämtlichen Schriftwechseln der Landesschulbehörde Kasling, des Ermittlungsführers Boumann und des Verwaltungsgerichts Richter Specht verwandt. Und dieses 18.12.2002-Gutachten erhielt ich von Bazochne erst, nachdem Prof. Weig 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zurückgeschickt hatte.
Nun ist klar, warum Richter Specht meine Feststellungsklage ablehnte.

Richter Specht bezog sich auf den von ihm so bezeichnete ‘Untersuchungsauftrag‘ vom 15.11.2002 und wusste daher, das dieser die entscheidenden relevanten amtsärztlichen Anordnungsbegründungen (15.11.2002-Gutachten) enthält. Dieser Untersuchungsauftrag enthält das Gutachten, das Psychiater Prof. Weig 15.11.2002 erhielt. Richter Specht wusste, dass es für ein und demselben Sachverhalt zwei inhaltlich verschiedene Gutachten gibt. Specht zitierte allein das mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten und beließ mich in dem Glauben, als bezöge auch Prof. Weig den mir mitgeteilten Untersuchungstermin 10.12.2002 auf das 18.12.2002-Gutachten. Diese Terminmitteilung bezog Weig jedoch auf den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und dem darin enthaltenen 15.11.2002-Gutachten mit den darin genannten Anordnungsbegründungen und nicht auf die Begründungen des 18.12.2002-Gutachtens.

Specht erweckte damit den Eindruck, dass Psychiater Prof. Weig die für den 10.12.2002 terminierte Untersuchung auf das 18.12.2002-Gutachten bezog. Da Bazoche dem Weig am 15.11.2002 den Untersuchungsauftrag zusandte und dieser die Untersuchung auf den 10.12.2002 terminierte, konnte Weig das 18.12.2002-Gutachten noch gar nicht gehabt und sich hierauf bezogen haben.

Feststellung: Pistorius hielt den zurückliegenden langjährigen Arbeitsplatzkonflikt in Juli 2000 bewusst unaufgeklärt. Der ungeklärte Konflikt ist daher nicht umgedeutet als ursächlich auf mich zurückzuführende ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘ in der psychiatrischen Untersuchung zu verwenden. Und das sagt das 15.11.2002.Gutachten aus, zudem von Bazoche fälschlicherweise als von mir ihm 04.11.2002 mitgeteilt formuliert.
Das 18.12.2002-Gutachten bezieht sich auf eine zeitweilige Konsultation des Dr.Pawils in 2000, die ursächlich auf einen nicht von mir veranlassten Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen war.
Pawils ist nicht befugt, eine Ursachenanalyse des Vorfalls Juli 2002 vorzunehmen. Das machte er auch nicht. Die Bescheinigung hierüber bezieht sich auf einen interpersonellen Konflikt und nicht auf eine mir zugewiesene psychische Störung. Diese Erkenntnis hatte Specht offenbar nicht.
Specht bezieht sich auf den Abschlussbericht der S.Klinik, wonach bei einer Verschlechterung des psychischen und vegetativen Befindens, z.B. bei aktualisierten Arbeitsplatzkonflikten eine stützend durchgeführte Psychotherapie durchgeführt wird.
Specht unterstellte für den Dienstantritt in 2002 eine Verschlechterung des psychischen Befindens. Unterstellung des Specht.
Specht verknüpft den Vorfall Juli 2000 mit dem Dienstantritt 2002und stellt eine Beziehung her. Und das ist unwahr.

Unabhängig von dieser Fehlannahme beruhen die schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe einer psychiatrischen Untersuchung auf dem 15.11.2002-Gutachten, das Specht nach Aktenlage bekannt war und er mir vorsätzlich unterschlagen hatte.

Mit der Vorgabe des 18.12.2002-Gutachten als relevant suggerierte Specht, das es kein weiteres Gutachten und demnach keine ’schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe einer psychiatrischen Untersuchung’ gäbe. Denn er verwandte in seinen Urteilen die 15.11.2002-Aussagen überhaupt nicht. Er beließ mich nicht nur über die Aussagen des 15.11.2002-Gutachten im Unklaren, sondern wusste und akzeptierte/duldete zwei verschiedene amtsärztliche Gutachten über ein und dieselbe 04.11.1002-Untersuchung.
Specht war klar, das Weig das 15.11.2002-Gutachten erhielt, aber nicht das vom 18.12.2002.
Specht war klar, dass ich das 18.12.2002-Gutachten erhielt, aber das vom 15.11.2002 nicht. Specht deckte und beteiligte sich an dem amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Betrug, indem er in seinem Hauptsacheurteil 3A116/02 ausschließlich das 18.12.2002-Gutachten zitierte und nicht eine Formulierung/Aussage des 15.11.2002-Gutachtens/Untersuchungsauftrag nannte. Er schloss damit aus, dass ich auch nur ansatzweise die amtsärztliche Gutachtenfälschung erahnen und die Möglichkeit entdecken konnte, dass Prof. Weig ein anderes Gutachten verwenden könnte. Gutachten entdecke.

 

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