Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2010-05-18 – 15:26:14
Nachtrag 02.08.2011
Psychiatrisierung:
Begriff, der die Ausschaltung politisch missliebiger Personen durch Einweisung in die Psychiatrie umfasst. Psychiatrie als Mittel politischer Unterdrückung, indem bei Regimegegnern psychische Störungen diagnostiziert werden.
Siehe auch (unter Google eingeben)
der Part des Prof. Weig vom LKH Osnabrück
den Nachtrag vom 18.06.2015 ‚Gianfranco Belli – 18 Jahre in Terrorhaft‘. Eine unbedachte Äußerung gegenüber einem staatliche Psychiater verhalfen ihm zu 18 Jahren Terrorhaft in der Psychiatrie. Der Leser möge seine Freilassung unterstützen.
Unter Google eingeben:
pressemitteilung.ws/node/278699 024 CIA: Psychiatrisierung als „Waffe“ gegen Kritiker
SPD-Chef Sigmar Gabriel hat in einer „Plauderstunde“ am 12.04.2011 auf PHOENIX zu einer Buchvorstellung („Der kleine Wählerhasser“) ungeniert bestätigt, wie die „Psychiatrisierung“ und das Anlegen einer Geheimakte „politisch benutzt“ werden als probates Mittel zur Umsetzung eines politischen Ziels. Er äußerte den „politischen Trick“ (Arzt -> Psychiatrisierung-> Geheimakte), um bestehende Gesetze vorsätzlich zu umgehen und einen Arzt zu einer Straftat nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) anstiftet.
Arzt ist der staatlich besoldete Psychiater Prof. Weig, Leiter eines Landeskrankenhauses (LKH), der in diesen Räumlichkeiten keine Untersuchung, sondern Beweisfeststellung psychischer Krankheit nach vorgelegten (Geheim)-akten vornimmt. Die Geheimakte sind nach DSM IV-Kriterienkatalog konstruierte unwahre, gefälschte und eine andere Person betreffende personenbezogene psychiatrische Daten, zu deren Verwendung als wahren Entwicklungsprozess nicht heilbarer schwerster psychiatrischer Krankheit und zur stationären Zwangsbehandlung im LKH Weig verpflichtet wurde.
Ende Nachtrag
Beginn Ausführungen blog:
Ob realisierte und vertuschte Beamtenkriminalität vorliegt, ob das Fragezeichen durch ein Ausrufezeichen zu ersetzen ist, vermag jeder Leser selber entscheiden.
Die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Pistorius und das Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Amtsarztes Dr.Bazoche beauftragten mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag nach § 1 ZuSEG-Gesetz (http://zuseg.de/) den LKH-Psychiater mit der Beweisfeststellung psychischer Krankheit.
Die Gesamtheit dieser Beweise und deren auf mich bezogene Verwendung hielten diese Personen im Zeitraum des Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: im Zeitraums der vorgesehenen psychiatrischen Zusatzuntersuchungen (10.12.2002 – ca. 12.08.2009), vor mir konsequent geheim. Diese Beweise sind unwahre, ohne Anhörung/Stellungnahme von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Giermann Pistorius vor geheim gehaltene konstruierte psychiatrisch kausalattribuierte Akten, die in ihrer Gesamtheit einen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit dokumentieren. DSM-IV
(DSM: Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (=Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen)) ist ein Klassifikationssystem der American Psychiatric Association (Amerikanische Psychiatrische Vereinigung), die diese das erste Mal 1952 in den USA herausgegeben hat. Seit 1996 gibt es eine deutsche Ausgabe des DSM-IV. Aktuell liegt die Version DSM-IV (DSM-IV-TR) vor (Stand: März 2003).[1]
Der Inhalt des DSM wird von Experten festgelegt, um psychiatrische Diagnosen reproduzierbar zu gestalten. Die Klassifikation beinhaltet soziale Verhaltensauffälligkeiten und wurde erstellt, um die psychiatrische Diagnose und psychiatrische Heilung zu erleichtern.
Die Gesamtheit der vor mir geheim und somit widerspruchsfrei gehaltenen psychiatrisch kausalattribuierte Akten wurde von den dafür Verantwortlichen der Berufsbildenden Schulen des Landkreises Osnabrück in Melle und der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Pistorius (heute Osnabrücks Oberbürgermeister)in Kenntnis dieser und unter Bezug auf diese DSM-Klassifikation bewusst konstruiert und dokumentieren einen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit. Der vorsätzlich zudem mit amtsärztlicher Gutachtenfälschung (Amtsarzt Dr. Bazoche, ehemaliger Schüler des Prof. Weig, heute Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg) getäuschte und eindrucksmanipulierte beauftragten Psychiater Prof. Weig wurde in der als Untersuchung getarnten Beweisfeststellung verpflichtet, das Fälschungskonstrukt als wahr zu verwenden.
Weig wurde verpflichtet und beauftragt, auf der Basis gefälschter amtlicher Akten psychiatrische (Fehl-)Diagnose und psychiatrische Heilung (= stationäres Wegssperren und Zwangsmedikation=Vernichtung) vorzunehmen.
Die Eskalation dieses Fälschungskonstrukts sind personenbezogene psychiatrische Daten eines Anderen, die im Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Untersuchung ausschließlich dem beauftragten LKH-Psychiamter/Forensiker die Landesschulbehöerde Osnabrück als meine Daten zuwies/garantierte, um diese prognostisch als Beweise ‚meiner‘ für die Zukunft ausgeschlossenen Heilbarkeit schwerster psychischer Krankheit Depression (hohe Suizidgefährdung) und eingerichteter Betreuung feststellen zu lassen und damit meine Zwangspensionierung nach § 56 NBG sowie Wegsperren in die Psychiatrie zu begründen.
Wegen verweigerter Beweisfeststellung psychischer Krankheit durch den behördlich beauftragten LKH-Psychiater/Forensiker, genauer: wegen von mir nicht zugelassener Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten eines anderen auf mich, verfügten die behördlichen Verursacher 17.03.2005 meine Zwangspensionierung nach § 56 NBG.
Auf nachstehende(s) Schreiben/Email vom 27.04.2010 an sämtliche Niedersächsischen Landtagsabgeordneten und Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung erhielt ich bis heute keine Antwort. Das Niedersächsische Volk hat daher ein Recht auf Kenntnis, mit welchen kriminellen und gegen die Menschenrechte sowie Internationales Vertragsrecht verstoßenden Methoden die Niedersächsische Landesregierung, deren Vertretungen in Osnabrück und Oldenburg, das Gesundheitsamt Osnabrück und das Verwaltungsgericht Osnabrück die Psychiatrisierung eines psychisch nicht Kranken voll dienstfähigen Niedersächsischen Landesbeamten realisierte/deckte. Und darüber, das mit Steuergeldern diese hochbezahlten Landesbeamten/Betrüger finanziert werden.
Gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen und in Kenntnis/Duldung des disziplinarvorgesetzten Niedersächsischen Kultusministeriums in Person der damaligen Ministerin Frau Heister Neumann vernichtete 12.08.2009 die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Schippmann und Dierker das nach § 1 ZuSEG-Gesetz vom LKH-Psychiater zu benutzende Beweismittel psychischer Krankheit, die Akte mit den mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten des Anderen, den Zeitraum 21.11.2000 bis 12.08.2009 betreffend. Trotz des 12.08.2009-Schuldeingeständnisses der Landesschulbehörde Osnabrück Dierker/Schippmann und der von mir nachgewiesenen vorsätzlichen Straftat Beweismittelfälschung im Amt verweigerten nach gestelltem Antrag auf Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, der Verfügung vom 17.05.2005, dieselben behördlichen Verursacher/Verantwortlichen Kasling, Giermann, Pistorius, Dierker und Schippmann, die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann, der Leiter aller Niedersächsischen Landesschulbehörden (Lübeburg) Dienstvorgesetzter Dempwolf sowie die Niedersächsische Landesregierung in Person von Kultusministerin Frau Heister Neumann die Zurücknahme der 17.03.2005-Verfügung.
Der ebenfalls Kenntnis habende derzeitige Niedersächsische Kultusminister Dr. Bernd Althusmann verweigerte die Bestätigung der Nichtigkeit und Zurücknahme der verfügten Zurruhesetzung, die auf nachgewiesenen vorsätzlichen Straftaten/Beweismittelfälschung im Amt beruhen. Damit erklärte Althusmann den Betrug der ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Garanten für Recht und Ordnung‘ für Wahrheit.
Als Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion von Februar 2003 bis Juni 2009, Juni 2009 bis April 2010 Staatssekretär im Niedersächsischen Kultusministerium, ab April 2010 Kultusminister und Juli 2011 Vorsitzender der Kultusministerkonferenz ist er in herausgehobener Weise ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmender Garant für Recht und Ordnung‘.
In welcher beispielhaften Weise? „Die Zeit“ hat die Hälfte der Dissertation Althusmanns analysieren lassen. Dabei seien auf 88 von 144 Seiten Unstimmigkeiten der mit Note vier bewerteten Dissertation aufgefallen.
Einschub Mail Anfang
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Per Mail an alle
Niedersächsischen Landtagsabgeordneten Bad Essen, den 27.04.2010
Minister der Niedersächsischen Landesregierung
Antrag auf Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 13 Völkerstrafgesetzbuch
Zurücknahmen und Nichtigkeitsfeststellung
Sehr geehrte Damen und Herren …… ,
die 10.04.2002-Anordnung der Landesschulbehörde Osnabrück zur Amtsarztuntersuchung erfolgte ohne Hinweis auf psychische Krankheit.
Der Amtsarzt behauptete am Untersuchungstag 04.11.2002 eine bestehende psychiatrische Krankheit. Er verwechselte mich mit einer anderen Person.
Im amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag verleumdete er mich als psychisch krank und unterstellte eine mehr jährige bestehende nervenärztliche Behandlung mit Dr. Pawils als Betreuer.
Der Ermittlungsführer stellte in seinem 01.12.2004-Bericht fest, dass ich diese psychisch kranke Person bin. Er unterstellte uneingeschränkte Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Auch, weil ich die amtsärztlich angeordnete Beweisfeststellung/Untersuchung im Landeskrankenhaus (LKH) nicht selbst beantragt habe. Der LKH-Psychiater wurde vom Amtsarzt mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag beauftragt, während der Beweisfeststellung/Untersuchung die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person auf mich bezogen zu verwenden.
Die Verfügung der Zurruhesetzung v. 17.03.2005 bezieht sich auf den 01.12.2004-Bericht.
Privatärztliche Gutachten unter Einbeziehung der dienstlichen Umstände, die zuletzt auf gerichtliche 04.11.2004-Anordnung hin veranlasste psychiatrische Untersuchung begann Nov. 2004, bestätigten sämtlich uneingeschränkte Dienstfähigkeit und den Ausschluss psychischer Krankheit.
Nach NBG bin ich verpflichtet, Schaden von mir fernzuhalten. Um falsche Beweisfeststellung auszuschließen, verweigerte ich die LKH-Untersuchung. Der Amtsarzt verweigerte mir die 19.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, den ich erst nach Einbeziehung des Niedersächsischen Staatssekretärs Koller im April 2006 erhielt.
In Kenntnis der Nov. 2004 begonnenen psychiatrischen Untersuchung unterstellten der Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und der Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 nach § 444 ZPO durch mein Verhalten schuldhaft (=Straftat) vereitelte Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit eines suizidgefährdeten Krankheitsuneinsichtigen.
Diese von zwei Richter konstruierte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen beinhaltet die Option von LKH-Zwangsuntersuchung unter Verwendung vorgenannter ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, beinhaltet in der Folge zwangsläufig Fehldiagnose, LKH-Zwangs-Fehlbehandlung [schwere irreversible körperliche und/oder geistige Schäden nach § 226 StGB durch Vergiftung mit Nervengiften] und stationäres Wegsperren in die Psychiatrie [schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit]. Es handelt sich um realisierte Verstöße gegen § 7 (8,9) Völkerstrafgesetzbuch.
Ich beantrage, dass jeder vom Volk gewählte Vertreter gemäß § 13 Völkerstrafgesetzbuch seiner Aufsichtspflicht nachkommt und veranlasst, dass Boumann und Specht ihre § 444 ZPO-Unterstellung zurücknehmen. Veranlassen Sie als vom Volk gewählte Vertreter die Nichtigkeitsfeststellung des 01.12.2004-Berichts und des im Namen des Volkes ergangenen 29.06.2005-Urteils.
Die Landesschulbehörde Osnabrück vernichtete 12.08.2009 die Akte, mit der sie mir für den Zeitraum 21.11.2000 bis 12.08.2009 die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person zugewiesen hatte. In der Folge:
– ist der 15.11.2002-Untersuchungsauftrag nichtig. Veranlassen Sie Dr.Bazoche zur
Zurücknahme und zur Nichtigkeitsfeststellung.
– ist der 01.12.2004-Bericht nichtig. Veranlassen Sie Boumann zur Zurücknahme und zur Nichtigkeitsfeststellung.
– ist die 17.03.2005-Zurruhesetzungsverfügung nichtig. Veranlassen Sie Schippmann zur Zurücknahme und zur Nichtigkeitsfeststellung.
Mit freundlichem Gruß
Einschub Mail Ende
Im Folgenden das modifizierte Schreiben an die Staatsanwaltschaft Osnabrück, mit der ich die Straftat der Beweismittelfälschung und –vernichtung anzeigte:
Nach § 101e NBG darf die Behörde zum Zweck der Erstellung eines medizinischen Gutachtens dem von ihm beauftragten Amtsarzt, auch ohne meine Kenntnis und Einwilligung, Akten vorlegen. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
Bezogen auf die Aussagen des 15.11.2002-Untersuchgungsauftrags/Gutachtens gab Bazoche gegenüber der Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 an, mich am Untersuchungstag so verstanden zu haben. Tonträger vom 04.11.2002, die schriftliche Aussagen der früheren Sekretärin und meiner Frau belegen, dass ich derartig unterstellte Aussagen am 04.11.2002 nicht machte und er mich deshalb nicht so hat verstehen können.
Die 15.11.2002-Aussagen sind daher aus der Luft gegriffen und im Zusammenhang mit dem behördlich vorgegeben Untersuchungszweck Zwangspensionierung mündlich erteilte Auskunft der Behörde. Nach amtsärztlich ausgeschlossener Thematisierung des langjährigen Mobbing, trotz vorgelegter Mobbingdokumentation (Daten DVD) und nach behördlicher Auskunft als nicht existent vorgegeben, erfolgte die amtsärztliche/behördliche psychiatrisch kausalattribuierte Umdeutung des Mobbing in ursächlich von mir 04.11.2002 selbst eingestandenen Streit. Nicht existente langjährige psychische Krankheit wurde nach Übernahme behördlicher mündlicher Auskunft zu langjährig bestehender psychischer Krankheit. Zur Kaschierung der behördlichen Falschzuweisung unterstellte der Amtsarzt mir am 04.11.2002 diese Auskunft als von mir selbst eingestandene bestehende psychische Behandlung mit Dr. Pawils als Betreuer.
Auf der Grundlage vorliegender privatärztlicher Gutachten gab und gibt es keine bestehende/behandelte psychische Krankheit. Der Amtsarzt hätte die 15.11.2002-Unterstellungen gegenüber der Staatsanwaltschaft zurückzunehmen gehabt. Stattdessen ließ er diese als wahr bestehen. Um auszuschließen, dass die amtsärztlichen gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf Auskünfte der Behörde zurückzuführen sind, unterstellte Bazoche gegenüber der Staatsanwaltschaft 13.10.2006 weiterhin die 15.11.2002-Aussagen als von mir am 04.11.2002 gesagt. Die Staatsanwaltschaft überprüfte/berücksichtigte meine Nachweise nicht und veranlasste keine Klärung und keine Zurücknahme der Unterstellungen/Lügen.
Auf der Grundlage dieser Unterstellungen des 15.11.2002-Gutachtenauftrags beauftragte der Amtsarzt den LKH-Psychiater mit der fachpsychiatrischen Untersuchung, aber mit explizitem Verweis auf das ZuSEG-Gesetz. Danach gab er nach § 1 als Untersuchungszweck Beweiserhebung psychischer Krankheit vor. Es gab aber keine meine Person betreffenden Beweise. Es lagen nur die 15.11.2002-Unterstellungen vor. Mit vorsätzlich unterstellten Selbstzuweisungen bereitete er die LKH-Verwendung von behördlich gefälschten Beweisen vor. Garantenbetrug über die Daten eines Anderen: der beamtete LKH-Psychiater ist nicht befugt, die Vorgaben von Garanten als unwahr anzuzweifeln. Die als wahre psychiatrische Tatsachen zu benutzenden und auf meine Person bezogen zu benutzenden personenbezogenen psychiatrischen Daten eines anderen, meiner Person zugewiesener Beweise psychiatrischer Krankheit also, kannte der Amtsarzt über die Landesschulbehörde Kasling/Giermann, worüber auch der LKH-Psychiater von diesen Personen bis zum 10.12.2002 instruiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten mir Amtsarzt und Behörde die 19.11.2002 beantragte Abschrift des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags verweigerte; beide unterdrückten meine Kenntnis dieser 15.1.2002 unterstellten bestehenden/behandelten Krankheit und somit dieser meiner Person zugewiesenen ‘Beweise psychischer Krankheit‘ (ab 21.11.2000).
Einschub Anfang
Ermittlungsführer Boumann schrieb 01.12.2004, das ich die psychiatrische Untersuchung, genauer: die Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit, vereitelt habe. Die Terminologie Benutzung von Beweismitteln entspricht § 1 ZuSEG. Es gab also, zwar vor mir geheim gehalten, ‘Beweise psychischer Krankheit‘, die zum Zeitpunkt 01.12.2004 von Kasling/Giermann in meiner Akte platziert und meiner Person zugewiesen waren. Es handelt sich um per 16.07.2003-Akteneintrag behördlich mir zugewiesene personenbezogene psychiatrische Daten einer anderen Person, die der von Kasling mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragte Boumann 01.12.2004 nach vorgegebener aber nicht vorgenommener ‘Sachverhaltsüberprüfung‘ als meine Person betreffend feststellte. Diese Datenzuweisung per Akteneintrag betrifft den Zeitraum 21.11.2000 bis 01.12.2004. Diese impliziert bestehende psychiatrische Behandlung des Zeitraums 21.11.2000 bis 10.12.2002 mit der erfolglos verlaufenden Psychotherapie Jan –Dez. 2002. Diese Daten wären von den Garanten Kasling/Giermann auch zum LKH-Termin 10.12.2002 als behördliche Auskunft nach § 101e NBG, genauer: als Beweis für behandelte und nicht geheilte psychische Krankheit, dem LKH-Psychiater als meine Person betreffend zur Benutzung vorgegeben worden. Nochmals genauer: der LKH-Psychiater wäre verpflichtet gewesen, diese 10.12.2002 als wahr und auf meine Person bezogen zu verwenden. Und zwar als Bestätigung der vom Amtsarzt mir 04.11.2002 als gesagt unterstellten und im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zusammengefassten vermeintlichen ‘Selbstzuweisung‘ von bestehender und erfolglos therapierter psychischer Krankheit. Wegen dieser als wahr geltenden amtsärztlichen Unterstellung würde mir Verheimlichung/Nichtverwendung dieser ab 21.11.2000 bestehenden psychischen Krankheit in sämtlichen privatärztlichen Gutachten unterstellt, somit deren festgestellter Ausschluss psychischer Krankheit daher in der Folge bedeutungslos. Da ich den 19.11.2002 angekündigten 10.12.2002-LKH-Untersuchungstermin nicht absagte ist davon auszugehen, dass in dem Zeitraum 15.11.2002 bis 10.12.2002 die Behörde den von ihr beauftragten LKH-Psychiater entsprechend §101e NBG instruierte, die meiner Person amtsärztlich und behördlich zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen zu benutzenden.
Nochmalige behördliche Aufforderung zur Selbstbeantragung der (zweiten) psychiatrischen Untersuchung, genauer: Beweisfeststellung, am 25.02.03 mit Frist 05.03.03 auf Basis des mir als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens (Unterdrückung des relevanten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags; eine Untersuchung 04.11.2002, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten, von denen jeder Adressat vom jeweils anderen Gutachten keine Kenntnis hatte). Die Behörde Kasling kündigte bei weiterhin nicht vorgenommener Selbstbeantragung die Verwendung behördlich (Kasling) vorliegender Erkenntnismittel (Beweise) an. Aber welche liegen denn vor? Auf meine Person bezogen gibt es keine. Diese Beweise sind die erfolglos beendete Psychotherapie dieser anderen Person und die von zwei Gutachtern festgestellte uneingeschränkte Dienstunfähigkeit, die dem LKH-Psychiater behördlich mir zugewiesen wurde. In Antizipation des zu der Zeit nicht erkennbaren Garantenbetrugs verweigerte ich die Selbstbeantragung der Untersuchung, woraufhin die Behörde Kasling bereits 19.03.2003 uneingeschränkte Dienstunfähigkeit feststellte.
Die Garantenvorgaben als wahr annehmend, wäre der LKH-Psychiater bei beiden Beweiserhebungsterminen verpflichtet gewesen, mein Schweigen als krankheitsbedingte Dissimulation (Verheimlichung) und damit als weiteren Krankheitsbeweis zu verwenden. Und als Anlass für sofort stationär vorzunehmende Zwangsbehandlung eines von Depression nicht heilbaren Suizidgefährdeten.
Einschub Ende
Für die Beweiserhebung gab der beauftragte LKH-Psychiater 19.11.2002 nach 15.11.2002-Vorgabe von ZuSEG selber max. eine Stunde vor. Daher wusste der LKH-Psychiater von der Verpflichtung, die Beweis-Vorgaben von Garanten als meine Daten zu benutzen. Der LKH-Psychiater ist nicht autorisiert, die zu benutzenden Beweise auf ‘wahr‘ hin zu überprüfen oder ob die behördlich mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten tatsächlich meine Person betreffen. Ausgehend von den Garantenvorgaben als wahr beschränkte sich ‘Untersuchung‘ lediglich darauf, ob und inwieweit ich die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen, durch behördliche Zuweisung auf mich bestätigt, ebenfalls bestätige. Schweigen, als krankheitsbedingte Dissimulation bewertet, wäre daher weiterer Beweis psychischer Krankheit. Hinzukämen weitere vor mir geheim gehaltene Akten (Gesundheitsamt Zecke).
Im Untersuchungsauftrag der Behörde an den Amtsarzt vorgegebener und medizinisch/psychiatrisch umzusetzender Untersuchungszweck war Zwangspensionierung. Der Amtsarzt bereitete diese Umsetzung für die erstmals 10.12.2002 vorgesehene psychiatrische Zusatzuntersuchung dadurch vor, das er im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag gegenüber dem LKH-Psychiater die medizinisch/psychiatrische Untersuchung/Anamneseerhebung als abgeschlossen vorgab und diesen unter Verweis auf das ZuSEG-Gesetz § 1 mit der Beweiserhebung psychischer Krankheit beauftragte. Es sind die bereits 10.12.2002 abgeschlossenen Behandlungen dieser anderen Person. Grundlage für Beweiserhebung ist u.a. vom Amtsarzt von mir als am 04.11.2002 als gesagt unterstellte und im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zusammengefasste ‘bestehende psychiatrische Behandlung/Betreuung‘.
Um meine Kenntnis des Zwecks des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, die behördlich/amtsärztlich nach dem ZuSEG-Gesetz §1 LKH-Psychiater vorzunehmende Beweisfeststellung psychischer Krankheit und vor dieser Beweisfeststellung die Aufdeckung der Beweismittelfälschungen, auszuschließen, hielten Amtsarzt/Behörde die Aussagen des amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrags vor mir geheim – bis April 2006. Trotz 19.11.2002-Antrags auf Abschrift.
Im nächsten Schritte abverlangten Amtsarzt/Behörde mein freiwilliges Einverständnis (bezogen auf 10.12.2002 ohne jede Begründung; danach mit nachgereichter 18.12.2002-Begründung; in Unkenntnis des 15.11.2002-U.auftrags) in diese Untersuchung, genauer: Beweiserhebung psychischer Krankheit. Als Folge von arglistiger Gutachtentäuschung erreichtem freiwilligem Selbsteingeständnis wäre der LKH-Psychiater von den 15.11.2002-Aussagen ausgegangen.
Nach erfolgtem Selbsteingeständnis psychischer Krankheit (18.12.2002; Unkenntnis von 15.11.2002) und Beginn der LKH-Untersuchung auf der Basis des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags fehlte nach unterstellter Selbstzuweisung von ‘bestehender psychischer Krankheit/Behandlung‘ für die nach §1 ZuSEG vorzunehmende Beweiserhebung der ‘Beweis‘ von ‘bestehend‘. Den Beweis lieferte die Behörde durch die Garanten Kasling/Gierman, die innerhalb des LKH-Untersuchungszeitraums die Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten einer anderen Person auf mich garantierten. Damit stellten beide die LKH-Verwendung dieser Daten als 21.11.2000 begonnenen Entwicklungsprozess nicht heilbarer psychischer Krankheit Depression mit hoher Selbstgefährdung sicher. Am 10.12.2002 lag auch das Ergebnis der von Jan-Dez 2002 erfolglos verlaufenden Psychotherapie vor. Als Folge davon im Febr./März 2003 das Ergebnis zweier Begutachtungen. Die Behörde hätte 10.12.2002 bzw. Febr./März 2003 gegenüber dem LKH-Psychiater diese Ergebnisse als wahren Beweis psychischer Krankheit eines Anderen meiner Person zugewiesen und als mich betreffend bestätigt, so wie der Ermittlungsführer 01.12.2004 die behördlich mir zugewiesenen Daten dieser anderen Person fälschlicherweise als mich betreffend feststellte/garantierte. Diese behördlich von Garanten mir zugewiesenen Daten einer anderen Person sind nun Scheinbeweis für die Richtigkeit der vom amtsärztlichen Garanten meiner Person als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagen. Der LKH-Psychiater wäre in der Beweiserhebung nicht autorisiert gewesen, die Garantenvorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. In der unmittelbaren Folge hätte er mein Schweigen aus Unkenntnis als Schweigen in Kenntnis und somit als krankheitsbedingte Verheimlichung langjähriger bestehender psychischer Krankheit Depression zu werten gehabt.
Auch der Ermittlungsführer abverlangte mein Einverständnis für seine Beweisfeststellung. Diese implizierte die vor mir geheim gehaltene Beweisfeststellung durch einen von ihm beauftragten hinzuzuziehenden beamteten Psychiater (§1 ZuSEG). Hiervon erfuhr ich erst nach gezielter Nachfrage. Die 17.06.2004 beantragte inhaltliche Nennung des Untersuchungsauftrags und die Nennung der von diesem Psychiater zu benutzenden ‘Beweise psychischer Krankheit‘ verweigerte der Ermittlungsführer. Nach Einverständnis/Selbstbeantragung vorgenommener Teilnahme an dieser psychiatrischen Beweisfeststellung ist, nach Boumann 01.12.2004, die Aussage des Hackmanns nichts wert.
Im Unterschied zu vorstehend genannten ‘Beweisen‘ (mündliche Zuweisungen 10.12.2002 und Febr./März 2003) lägen diesem anderen beamteten Psychiater/Forensiker Juni 2004 der Akteneintrag 16.07.2003 als Beweis vor. So wie 01.12.2004 Boumann die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person und daraus abzuleitende Beweise psychischer Krankheit nach ‘Sachverhaltsprüfung‘ als meine Person betreffend feststellte, ein vorsätzliche Lüge des Boumann , so hätte Juni 2004 Boumann mit der selben unwahren Feststellung (nochmals: vorsätzliche Lüge, nachgewiesen als Lüge 25.01.2005) dem LKH-Psychiater die Benutzung des 16.07.2003-Beweismittels auf meine Person bezogen garantiert – in meiner absoluten Unkenntnis der 16.07.2004-Akte.
Die 17.06.2004 beantragte Nennung der in der Beweisfeststellung (10.12.2002, Febr./März 2003, Juni 2004) vom LKH-Psychiater zu benutzende Beweise verweigerte Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004. Ebenso verweigert vom Verwaltungsrichter Specht mit Beschluss 13.07.2004. Weiter verweigert durch Ablehnung der Feststellungsklage (04.11.2004) und gleichlautenden Eilantrag 03.11.2004, wodurch er die Überprüfung der zu benutzenden Beweise mit Feststellung als unwahr und nicht meine Person betreffend, ausschloss. Durch Rubrumfälschung, d.h. Zurückdatierung des Datums des Hauptsacheurteils vom 04.11.2004 auf 09.09.2004, schloss Specht die im unanfechtbaren Beschluss seiner Richterkollegen vom 21.09.2004 im Hauptsacherverfahren vorzunehmende Überprüfung dieser behördlich zur Benutzung vorgegebenen ‘Beweise psychischer Krankheit‘ aus. Und damit die Feststellung, dass ich diese andere Person nicht bin. Richter Specht deckte mit 29.06.2005-Urteil den Betrug des Ermittlungsführers 01.12.2004 und der Behörde, als er nicht tragende Verwendung der personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person vorgab. Specht weiß, dass der LKH-Psychiater nach ZuSEG mit der Beweiserhebung meiner psychischer Krankheit beauftragt wurde und somit verpflichtet gewesen wäre, die nicht tragend verwandten Daten als wahr und damit dann doch tragend auf mich bezogen zu verwenden.
Damit stellte die Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg in Person des Boumann, das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Specht, Verbrecher nach §12 StGB, die zukünftige widerspruchsfreie Benutzung dieser von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Pistorius zu verantwortenden Beweise im Rahmen zukünftiger Beweiserhebungen durch einen LKH-Psychiater/Forensiker in meiner Unkenntnis sicher. Deshalb Forensiker, wegen Boumann 01.12.2004- und Specht 29.06.2005-Unterstellung von § 444 ZPO verhaltensbedingter (psychische Störung) schuldhaft (=Straftat) vereitelter Benutzung von Beweismitteln. Wahre Beweise für mehrfach gutachterlich festgestellte und für die Zukunft ausgeschlossene Heilung von psychischer Krankheit, die für eine andere Person zutreffen. Mir unterstellen zwei Richter deshalb eine Straftat, weil ich die Benutzung von personenbezogenen psychiatrischer Daten einer anderen Person auf meine Person vereitelte. Bouman und Specht wussten nach den Akten von der Personenverwechselung und deckten diese Straftat.
Zukünftig zum einen in der von mir selbst zu beantragenden psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Wiederverwendung (ca. Juni 2005 bis Aug. 2006). Zum anderen danach zwangsweise als Folge des 29.06.2005-Gerichtsbeschlusses.
Durch die Straftat Urkundenunterdrückung unterstellte die Behörde Kasling/Dierker in der 17.03.2005-Verfügung nicht abgegebene Stellungnahme (also keinen Widerspruch) zum 01.12.2004-Bericht. In der tatsächlich abgegebenen Stellungnahme vom 04.02.2005 (Abgabequittung) wies ich u.a. nach, dass ich die andere Person nicht bin. Entgegen meiner gerichtsbekannten Nachweise zur persönlichen Abgabe und diesbezüglicher persönlicher Klärung unterstellte Richter Specht 29.06.2005 Nichtabgabe und stellte damit gegenüber diesem LKH-Psychiater die künftige Verwendung der Daten der anderen Person sicher. Der LKH-Forensiker würde verpflichtet, weiterhin die Daten der anderen Person zu benutzen und von meiner Akzeptanz des 01.12.2004-Berichts auszugehen. Mit unterstellter nicht abgegebener Stellungnahme ‘bestätigte‘ ich gegenüber dem LKH-Forensiker ‘meine‘ Behandlung beim Dr.Zimmer, und das ich diese Person bin, zu der die behördlich mir zugewiesenen psychiatrischen Daten gehören.
Diese von Boumann/Specht zum Zweck der Eindrucksmanipulation ausschließlich zum Zweck der Beweiserhebung durch den LKH-Forensiker konstruierte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen beinhaltet die Option von LKH-Zwangsuntersuchung unter Benutzung vorgenannter ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘. Mit dem Ergebnis der Bestätigung, Feststellung und Dissimulation (Verheimlichung) seit 21.11.2000 bis mindestens 16.07.2003 bestehender schwerer psychischer Krankheit eines krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters. Es handelt sich um seit 21.11.2000 verheimlichte Depression mit hoher Eigengefährdung. Nach erfolgloser Psychotherapie abschließend festgestellt von zwei beamteten Psychiatern, die auch uneingeschränkte Dienstunfähigkeit feststellten.
Vorstehende Garanten konstruierten mit geheim gehaltener Unterstellung/Straftat Beweismittelfälschung einen Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet, einen Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird. Die verantwortlichen Verbrecher/Garanten übertrugen dem von ihnen beauftragten staatlich bediensteten LKH-Leiter eines Prof. für Psychiatrie/Forensik das Konstrukt von „Geisteskrankheit“, damit dieser nach ZuSEG die ‘Beweisfeststellung‘ vornimmt. Genauer: dass dieser über Garantenbetrug die personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen auf mich bezieht und die Konversion nicht existenter psychischer Krankheit in schwere nicht heilbare psychische Krankheit vornimmt.
Mit diesem amtsärztlich/behördlich bezweckten Beweisfeststellungsergebnis wäre der 15.11.2002 unter Verweis auf ZuSEG erteilte Untersuchungsauftrag abgeschlossen. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Beweisfeststellung, eine andere Person betreffend aber behördlich mir zugewiesen, nähme im nächsten Schritt der LKH-Psychiater/Forensiker die auf meine Person bezogenen LKH-Untersuchung vor – mit zwangsläufig forensisch/psychiatrischer Fehldiagnose.
Perverse perfide Fortsetzung: Unter dem Deckmantel des ‘Rechts auf Heilung und medizinischer Hilfe‘ und zum vermeintlich eigenen Schutz und zum Schutz der Kollegen seines dienstlichen Umfeldes erfolgt im nächsten Schritt die LKH-Zwangs-Fehlbehandlung [schwere irreversible körperliche und/oder geistige Schäden nach § 226 StGB durch Vergiftung mit Nervengiften] und stationäres Wegsperren in die Psychiatrie [schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit]. Es handelt sich hierbei nicht nur um von den vorgenannten Verursachern kasling, Giermann, Bazoche und diese Straftat deckenden Richter Boumann, Specht begangene Verstöße im Amt gegen § 7 (8,9) Völkerstrafgesetzbuch, sondern insbesondere auch von deren Vorgesetzten nach § 13 begangenen Verstöße im Amt gegen die Aufsichtspflicht. Da der LKH-Forensiker verpflichtet ist, die personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, mir zugewiesenen über die Garanten u.a. Boumann, Specht, Amtsarzt Bazoche, Behörde Kasling/Giermann, in der Beweisfeststellung unüberprüft auf meine Person bezogen zu benutzen, handelt es sich ursächlich um fünfmal (in fünf möglichen psychiatrischen (Zwangs-)untersuchungen) von diesen Garanten versuchten und vor mir geheim gehaltene Straftaten, Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht, Kopenhagener KSZE-Abkommen 16.1, UN-Behindertenrechtskonvention, EU-Richtlinie 89/391/EWG zum Arbeitsschutz.
Die Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Schippmann und Dierker begingen die Straftat der Beweismittelvernichtung im Amt, mit der diese die Beweismittelfälschunge im Amt durch die Landesschulbehörde Osnabrück in Persona des damaligen Leiters Pistorius, Kasling, Giermann deckte, und als diese mir 12.08.2009 die gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen vollzogene Vernichtung des Beweismittels psychischer Krankheit mitteilte. Es ist die Akte mit den mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten des Anderen.