Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Ermittlungsführers Boumann Teil 3

 

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-04-16 – 10:08:14

Fortsetzung des blog: ‚Ermittlungsführer Boumann Teil 2‘ und ‚Ermittlungsführers Boumann Teil 1‘

Teil 3
Der Ermittlungsführer Boumann zitierte in seinem Bericht vom 01.12.2004 die Bundesverwaltungsgerichtsurteile BVerwG 2 C 33.96 und BverwG 1 DB 13.00. Nach dem darin angegebenen Leitsatz gilt: verweigert jemand eine behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung, so ist dies eindeutiges Indiz für Dienstfähigkeit.
Der rechtliche Konversionsbetrug des Ermittlungsführers Boumann bestand darin, diese Urteile komplett umzudeuten und mir 01.12.2004 diese Umkehrungen als Rechtsgrundsätze vorzugeben. Nach Boumann gelten diese Urteile auch für den – umgekehrten – Fall, dass sich ein Beamter, der auf Grund von Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit zu einer amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet worden ist (Die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung erfolgte seitens der Bez.reg./Landessschulbehörde Osnabrück), ohne hinreichenden Grund weigert, sich entsprechend (und damit nennt er die psychiatrische Untersuchung) untersuchen zu lassen.
Die Verweigerung der behördlich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung ist nach Boumann eindeutiges Indiz für Dienstunfähigkeit. Zu dieser Umkehrung gibt es kein Bundesverwaltungsgerichtsurteil.

Nach Boumann 01.12.2004 wurde ich auf diese Rechtslage mehrfach hingewiesen. Er nennt sein Schreiben vom 22.06.2004, aber das ist lediglich seine Meinung. Selbst diese Meinung ist falsch, denn die behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung fand bereits Nov. 2002 statt und schloss bezogen auf den ursächlichen Anlass Insult und Herz Dienstunfähigkeit aus.
Warum hat Boumann die BVerwG-Urteile überhaupt zitiert und die Leitsätze umgekehrt? Ich habe die behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung nicht verweigert.
Aha: Boumann bezog sich auf die vom Amtsarzt angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung, die ich angeblich verweigert habe.

Unwahr ist, dass mich Boumann auf diese Rechtslage, beide BVerwG-Urteile also, hinwies.
Wahr ist, dass mich Boumann lediglich auf seine Meinung/Auffassung hinwies, mit der er die Konversion beider BVerwG-Urteile vornahm und mir diese als ‘Rechtslage‘ vorgab.
Es handelt sich um die Meinung/Auffassung eines entweder im Endstadium von Demenzkrankheit befindlichen juristischen Dezernenten oder eines skrupellosen kriminellen Niedersächsischen Landesbeamten.
Offensichtlich leidet Boumann auch unter Alzheimer im fortgeschrittenen Stadium, denn diese ‘Rechtslage‘ hat Boumann mir zuletzt 22.06.2004 nicht genannt. Das 22.06.2004-Schreiben ist seine Reaktion auf mein Schreiben vom 17.06.2004. Darin teilte ich ihm mit, dass ich die psychiatrische Untersuchung ausdrücklich nicht verweigere, forderte jedoch vor dieser mit Frist 02.07.2004 die Nennung der zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/Beweismittel psychischer Krankheit. Deren Nennung schloss Bouman 22.06.2004 in Kenntnis der behördlichen/amtsärztlichen Beweismittelfälschungen ausdrücklich aus. Stattdessen forderte er 22.06.2004 bis 09.07.2004 meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter Ausschluss der vorherigen Nennung sämtlicher Beweismittel. In dieser Kenntnis hätte ich diese vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung als sämtlich behördlich und amtsärztlich gefälscht nachgewiesen, damit einen hinreichenden Grund für Verweigerung dieser Untersuchung gehabt.

Ausschließlich auf Grund des 22.06.2004-Ausschlusses der vorherigen Nennung sämtlicher Beweismittel konnte ich 01.12.2004 folgende Boumann-Aussage nicht entkräften: es ist kein tragfähiger Hintergrund erkennbar, das dem Verlangen nach einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung (nur ein behördlich vorgegebener kommt in Frage !!) unsachliche Erwägungen im Sinne eines nicht nur den schulischen Bereich, sondern auch die Bez.reg. Weser Ems und den Amtsarzt umfassenden Mobbingszenarios zugrunde lägen.
Festzustellen ist, das Boumann das von mir im Detail ab Beginn der 1990-er Jahre dokumentierte/nachgewiesene schulische Mobbing überhaupt nicht überprüfte/überprüfen ließ, die von der Bez.reg. Weser Ems vorgenommene ihm bekannte Aktenfälschungen (Beweismittel psychischer Krankheit) selber nicht aufdeckte bzw. durch deren Nichtnennung die Möglichkeit meines Aufdeckens ausschloss, und auch die behördlich gedeckte amtsärztliche Gutachtenfälschung/-täuschung selber nicht aufdeckte bzw. durch deren Nichtnennung die Möglichkeit meines Aufdeckens ausschloss.

Boumann (als juristischer Dezernent war er Vertreter der Exekutive) kannte die unwahren behördlich (von der Exekutive also) gefälschten Akten und die amtsärztliche Gutachtenfälschung. Er verwandte diese vorsätzlich nicht, um deren Verwendung als wahr – in von ihm vorgegebener Unkenntnis – durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater sicherzustellen.

Nach wiederholt gestellten Anträgen schlossen zuletzt 22.06.2004 (Boumann) und 13.07.2004 (Richter Specht) die Nennung der zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit, genauer: der Fälschungen, aus. Gleichzeitig verlangten beide, die 2004-Untersuchung selbst zu beantragen. Hinweis: da das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik psychische Krankheit ausschloss, bestand für mich kein Anlass, diese selbst zu beantragen. Diese beiden Richter schufen/konstruierten damit meine Unkenntnis über die zu verwendenden Beweismittel und schlossen damit die Möglichkeit aus, das ich bis 01.12.2004 einen hinreichenden Grund (Nachweis der Beweismittel als gefälscht) zur Verweigerung der Untersuchung nenne.
Wegen verweigerter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung erklärte mich Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 für psychisch krank.
Nicht nur das. Die perverse Perfidie setzte Boumann fort.
In der Folge unterstellte Ermittlungsführer Bouman 01.12.2004 nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit‘. Damit stellte er einen Zusammenhang her zwischen Psychiatrie und Recht und gab mit der gewählten Terminologie/psychiatrischen Fachsprache:
durch mein Verhalten
bedeutet keine Einsicht in eine langjährig bestehende und
behandelte psychische Krankheit
schuldhaft vereitelt
bedeutet Straftat wegen vorsätzlicher Behinderung der
Feststellung einer psychischen Krankheit. Der Kranke ist sich
seiner Krankheit bewusst und unternimmt mit hoher Energie alles, diese zu verheimlichen
Beweismittel
er erklärte die mir nicht genannten Beweismittel psychischer
Krankheit, und das sind die mir vorenthaltenen behördlichen/amtsärztlichen Aktenfälschungen, als wahr.

…in seiner Funktion als juristischer Dezernent der Behörde (genauer als Vertreter der Exekutive) (seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, Judikative) eine forensisch zu überprüfende Straftat eines psychisch kranken Straftäters vor. Er eröffnete die Voraussetzung/Option für Zwangsuntersuchung und damit für die Einweisung in die forensische Psychiatrie und Maßregelvollzug, damit für die zwangsweise Verwendung der ihm bekannten und von ihm unaufgeklärt gehaltenen gefälschten Beweismittel als wahr – in meiner weiteren Unkenntnis. Übernommen/bestätigt 29.06.2005 vom Verwaltungsrichter Specht. Wobei der Amtsarzt Dr.Bazoche im 15.11.2002-Gutachten die darin mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten Aussagen als am 04.11.2002 gesagt vorgab. Zudem unterstellte die Behörde in Person von Giermann/Kasling mit der 16.07.2003-Krankenaktenfälschung Verheimlichung ab 2000 bestehender psychiatrischer Krankheiten (Plural) mit 16.07.2003 mehrfach gutachterlich ausgeschlossener Genesung davon (diese betreffen jedoch eine ganz andere Person). Vom Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2007 ausgeschlossene Kenntnis (es besteht kein Rechtsabspruch auf Nennung dieser Fälschungen) über diese vorsätzliche amtsärztliche Gutachten- und behördliche Aktenfälschung, vorgenommen von ‚Garanten für Recht und Ordnung‘, würde zwangsläufig ausbleibender Widerspruch dem behördlich vorgegebenen Psychiater umgedeutet als wahr, als ursächlich auf mich zurückzuführen und von mir akzeptiert vorgegeben. Die Richter Boumann und Specht gaben somit in Kenntnis dieser Fälschungen in ihrer herausgehobenen Funktion als Garanten für Recht und Ordnung dem forensischen Psychiater pseudorechtlich vor, dass mein Schweigen aus Unkenntnis umgedeutet zu verwenden ist: und zwar als Schweigen in Kenntnis des ursächlich dafür verantwortlichen krankheitsuneinsichtigen, der die Benutzung vermeintlicher Beweismittel psychischer Krankheit konsequent mit krankhafter/krimineller Energie vereitelte. Mit dem Zweck, die forensisch/psychiatrische Diagnose krankheitsbedingte Dissimulation zu erschleichen.
Diese Unterstellung nach § 444 ZPO bekräftigte Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005, obwohl eine Nov. 2004 begonnene und 30.03.2005 beendete privatärztliche Untersuchung den bereits 14.10.2002 in einer dreiwöchigen Exploration der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit bestätigte und die vermeintlichen Beweismittel (15.11.2002 / 16.07.2003) psychischer Krankheit als vorsätzliche behördliche und amtsärztliche Fälschungen nachwies. Bereits damit stigmatisierten/etikettierten mich Boumann und Specht als psychisch kranken Straftäter und schufen die rechtlichen Voraussetzungen für Unterbringung in die Forensik.
Die medizinische Voraussetzung für Unterbringung ist die Widerspruchsfreiheit der zu verwendenden Akten (die gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit). Nach Schreiben der Behörde 17.03.2005 nahm diese meine Stellungnahme vom 03.02. 2005 zum 01.12.2004 Bericht des Ermittlungsführers, in der die Nachweise der behördlichen und amtsärztlichen Akten-/Gutachtenfälschungen, den Beweismittelfälschungen psychischer Krankheit also, aufgeführt sind, nicht in meine Personalakte auf. Damit schloss die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des damaligen Leiters Boris Pistorius aus, das der forensischen Psychiater in der Untersuchung über die Akten von den Fälschungsnachweisen erfährt. Und suggerierte gleichzeitig ausgebliebenen Widerspruch als Wahrheit und als meine Akzeptanz der forensisch kausalatrribuierten Aussagen des 01.12.2004-Berichts.
Und gibt damit dem forensischen Psychiater vor, mich unbegrenzt wegzusperren.

In der Ärzte Zeitung vom 15.04.2009 www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/neuro-psychiatrische_krankheiten/?sid=542868 schrieb Professor Norbert Nedopil, Leiter der Abteilung für Forensische Psychiatrie an der Universitätsklinik München, das die Dauer des Aufenthaltes prinzipiell unbegrenzt ist. Wer im Maßregelvollzug ist, verbleibt dort heute mindestens sechs bis sieben Jahre. Aber nur bei gezeigter Krankheitseinsicht! Und steht anschließend unter meist jahrelanger Führungsaufsicht.

Im Klartext: Die behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel, auf deren beantragte Nennung ich nach Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe und die nicht in meiner Akte platzierten 03.02.2005-Fälschungsnachweise, würden erstmals während der forensischen Untersuchung verwendet. In meiner Unkenntnis. Und als wahr, denn der forensische Psychiater ist nicht autorisiert, die Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen Ich bliebe dort mindestens 6 bzw. 7 Jahre im Maßregelvollzug, wenn ich diese Fälschungen selber für wahr erkläre, ich mich krankheitseinsichtig zeige und damit selber verleugne.
Anderenfalls bliebe ich unbegrenzt dort.

Nach den Erkenntnissen des Vereins PSYCHEX werden lediglich 5% entlassen. 95% der Zwangsuntersuchten bleiben dauerhaft, das ganze Leben also, zwangsuntergebracht, werden dauerhaft mit Psychopharmaka/Nervengiften vergiftet, damit psychisch und physisch zerstört und damit dem bürgerlichen Tod zugeführt.

Nach taz-Bericht http://www.taz.de/pt/2007/02/01/a0001.1/text liegt die Zahl der In Nordrhein Westfalen (18 Millionen Einwohner) pro Jahr !! Zwangseingewiesenen bei ca. 20‘000.
Das sind in Niedersachsen (8 Millionen Menschen) 9‘000 pro Jahr !!
Das sind in Deutschland (82,37 Millionen Menschen) 91’522 pro Jahr !!
Das sind in der Schweiz (7,5 Millionen Menschen) 8‘500 pro Jahr !!
Das sind in Europa (450 Millionen Menschen) 500‘000 pro Jahr !!
Aus den hochgerechneten Zahlen und der erheblich darüber liegenden Dunkelziffer der für psychisch krank erklärten ist Psychiatrisierung als behördliche Methode und Willkür ableitbar, als Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens.
Diese absoluten Zahlen stellen die Morde der Inquisition in den Schatten. Und sind nur mit dem Holocaust vergleichbar.
Siehe hierzu:
http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/more/1/18_kraehe.html
http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/more/1/
Ketzerverfolgung und Inquisition, Rassenhygiene und Holocaust sind als Inbegriffe menschlicher Gräueltaten in die Annalen der Geschichte eingegangen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dem Begriffspaar Geisteskrankheit und Zwangspsychiatrie das gleiche Schicksal widerfährt.
Scheiterhaufen und Vernichtungslager sind u.a. durch heimtückische Nervengifte ersetzt worden. Die Psychiatriekritik brandet.
Neben ungezählten andern liegt eine Studie vor, welche belegt, dass die in den Anstalten eingesetzten Substanzen die Lebenserwartung bis zu 25 Jahre verkürzen.

Wie schrieb Boumann 01.12.2004: die Aussagen eines psychiatrischen Patienten sind nichts wert. Die Aussagen eines für den Maßregelvollzug zwangsweise zu untersuchenden psychiatrischen Straftäters, und diesen Status wiesen mir Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 zu, erst recht nichts. Um dieses Ziel zu erreichen, forderte Boumann 22.06.2004 meine Selbstbeantragung der Untersuchung, damit ich mir selber den Status psychiatrischer Patient zuweise und damit die Wertlosigkeit meiner Aussagen.

Boumann wusste, dass ich im Normalfall den komplexen Fälschungsprozess vor derartiger Zwangsuntersuchung nicht würde aufdecken können, da sämtliche unmittelbar beteiligten Konsorten meine Kenntnis ausschlossen.

Meine nach 01.12.2004 begonnene intensive Recherche weist heute sämtliche dieser Beweismittel als Boumann bekannt und gefälscht (von Behörde, Amtsarzt) nach, die dieser (als juristischer Dezernent der Behörde ist er Vertreter der Exekutive) entgegen dem von der Exekutive (Landesschulbehörde) erteilten Ermittlungsauftrag im vorauseilenden Gehorsam unaufgeklärt hielt und deckte. Ganz offenbar als Belohnung erhielt Boumann in 2005 von der Exekutive einen Posten als Richter beim Verwaltungsgericht Oldenburg und vertritt heute die Judikative. Haben die anderen Richter ihr Amt auch über derartige Vorleistung erhalten?

Abschlussbemerkung:
Wiederholte Strafanzeigen gegen den damaligen juristischen Dezernenten Boumann gingen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg nicht nach.

 

 

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