Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-10-01 – 19:55:17
Beide nachfolgend angegebenen Schreiben vom 25.09.2008 und 27.09.2008 weisen ab 1996 die skrupellosen Aktenfälschungen des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück nach. Initiiert und zu verantworten durch Auftraggeber Leiter Boris Pistorius, heute Niedersächsischer Innenminister.
Pistorius-Nachfolger Behördenleiter Herr Schippmann, beide Niedersächsischen Kultusminister Herr Busemann (bis Febr. 2008) und Frau Heister Neumann (nach Febr. 2008) sowie der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz verweigerten bis heute die beantragte Berichtigung vorzunehmen. Das Niedersächsische Beamtengesetz – Kommentar §101f (Sommer/Konert, 2001, BUND-Verlag, S. 635) schreibt bei nachgewiesenen unwahren/gefälschten Akten ausdrücklich diesen Berichtigungsanspruch vor. Insbesondere ist nach § 17 Niedersächsisches Datenschutzgesetz auf gestellten Antrag hin die Berichtigung vorzunehmen. Hierüber setzte ich die Landesschulbehörde Osnabrück und den Nieders. Datenschutzbeauftragten in Kenntnis.
Vorstehend genannte Niedersächsische Landesbeamte, Mitglieder der Niedersächsischen Landeregierung bzw. Regierungsvertretung, verweigerten die Übernahme der Verantwortung und schreiben durch nicht vorgenommene Berichtigung der nachgewiesenen Akten- und Gutachtenfälschungen die darauf beruhenden Rechtsfolgen für die Gegenwart als wahr fest. Insbesondere auch für die Zukunft durch Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg und Richter Specht 29.06.2005 vom Verwaltungsgericht durch Unterstellung von § 444 ZPO. Zweck ist die damit geschaffene Option, diese nicht berichtigten Fälschungen von Beweismitteln psychiatrischer Krankheit zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft einem behördlichen beamteten Psychiater als wahr zur Verwendung vorzugeben. Ob nach behördlich abverlangter von mir selbst zu beantragenden Untersuchung für den Fall der Wiederverwendung oder nach gerichtlicher Anordnung: der behördliche beamtete Psychiater verwendet in der Fremdanamnese die vorgelegten nicht berichtigten Akten als wahr. In der Zukunft als wahr verwendet würden auch die nicht berichtigten Aussagen des § 444 ZPO ‚durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ (es sind die behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel vermeintlicher psychischer Krankheit), unterstellt vom Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg)und vom Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht 29.06.2005. Diese § 444 ZPO Aussagen, von zwei Richtern rechtsbeugend als Recht festgestellt, verpflichten den behördlichen Psychiater zu einer mit § 258 Strafgesetzbuch begründenden psychiatrischen Zwangsbehandlung. Denn der behördliche beamtete Psychiater ist nicht autorisiert, diese gerichtlichen Vorgaben als unwahr/gefälscht anzuzweifeln, sondern hat diese als rechtens zu übernehmen.
Die vorstehend genannten Juristen, insbesondere der während des von Kasling eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und die während des gerichtlichen Klageverfahrens meine Personalkrankenakte fälschenden Kasling/Giermann (Landesschulbehörde), wussten also genau, warum sie die beantragte Berichtigung der von Kasling und dem Amtsarzt Bazoche gefälschten Akten so konsequent verweigerten; und zwar in dem Zeitraum des Zwagspensionierungsverfahrens und danach in dem Jahr der möglichen Wiedereingliederung. Zum Zweck der Berichtigung reichte ich beim Niedersächsischen Landtag eine Petition ein 00168-01-16, die vom Rechts- und Verfassungsausschuss behandelt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Berichterstatter und die weiteren Juristen des Ausschusses ebenfalls dieses Wissen haben. Ob sich diese Juristen an das vorgenannte Niedersächsische Beamtengesetz – Kommentar und an § 17 Niedersächsisches Datenschutzgesetz halten und einer Berichtigung zustimmen? Beide Werke sind Entscheidungshilfe für die Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück. Ob der Berichterstatter meiner Petition die weiteren Mitglieder des Ausschusses, vom Beruf Kaufmann, Polizist, Lehrer, Student, u.ä. eine Berichtigung empfiehlt?
Fakt ist, das nach Aussage der Mitglieder des Rechts- und Verfassungsausschusses sie sich nicht mit den gesamten eingereichten Petitionsunterlagen inhaltlich auseinandergesetzt haben, sondern der Empfehlung des Berichterstatters folgen.
Fakt ist, das in einem formalen Zustimmungsakt die Gesamtheit der weiteren Abgeordneten im Vertrauen auf die richtige Ausschussentscheidung der Ausschussempfehlung ohne jegliche Sachkenntnis folgen werden. Diese Abgeordneten sind sich der vorstehend beschriebenen Folgen nicht berichtigter Aktenfälschungen nicht bewusst, wenn sie einer von den Ausschussmitgliedern, genauer: einer vom Berichterstatter, empfohlenen Nicht-Berichtigung gefälschter Akten zustimmen.
Um die Möglichkeit auszuschließen, das der Berichterstatter die Mitglieder des Rechts-und Verfassungsausschusses nur unzureichend informiert und diese sowie die Gesamtheit der Nieders. Laandtagsabgeordneten ohne jegliche Detailkenntnis die gewünschte Berichtigung ablehnen, setze ich auf diesem Wege sämtliche Nieders. Landtagsabgeordneten über den Gesamtzusammenhang landesschulbehördlicher Aktenfälschung und amtsärztlicher Gutachtenfälschung in Kenntnis. Fälschungen, die vom Ermittlungsführer Boumann wegen ausgebliebener Sachverhaltsermittlung als wahr festgestellt wurden, übernommen vom Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht. Fälschungen, auf deren Nennung vor der psychiatrischen Untersuchung ich nach Boumann (22.06.2004) und Specht (Beschluss vom 13.07.2004)keinen Rechtsanspruch habe. Fälschungen, die Verwaltungsrichter Specht in seinen Urteilen/Beschlüssen konsequent nicht verwandte und erfolgreichen Rechtsbehelf ausschloss. Fälschungen, deren Feststellung Richter Specht vor der psychiatrischen Untersuchung ausschloss, da er die eingereichte Feststellungsklage und gleichlautenden Eilantrag hierzu ablehnte. Specht stellte damit die psychiatrische Verwendung dieser Fälschungen als wahr durch einen behördlichen/beamteten Psychiater sicher – in meiner absoluten Unkenntnis. Fälschungen, die das Niedersächsische Kultusministerium durch ausgeschlossene Berichtigung für wahr erklärte, insbesondere die Rechtsfolgen. Die ab 2007 bis Oktober 2008 gestellten Anträge auf Berichtigung und wiederholte Anmahnungen beantwortete das Niedersächsische Kultusministerium konsequent nicht.
In meiner Petition beantragte ich die Berichtigung dieser Fälschungen. In dieser Kenntnis trägt jeder die Petition ablehnende Abgeordnete die Verantwortung über die mögliche Folge nicht vorgenommener Berichtigung gefälschter Akten:
– Festschreibung der auf Fälschungen beruhenden psychischen Störung und damit begründeter Dienstunfähigkeit.
– Durch Nicht-Berichtigung erfolgte Festschreibung dieser Fälschungen als wahr/rechtens bestünde für die Zukunft die Option, das die Landesschulbehörde Osnabrück als Initiator bisheriger Fälschungen dem behördlichen Psychiater diese nicht berichtigten Fälschungen als wahr vorgibt mit dem Zweck der psychiatrischen Fehlentscheidung.
– Von der Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten nicht veranlasste Berichtigung dieser Fälschungen, insbesondere in Verbindung mit dem unterstellten § 444 ZPO ‚durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ (Boumann 01.12.2004; Specht 3A111/05 vom 29.06.05), geben dem behördlichen beamteten Psychiater psychiatrische Zwangsbehandlung vor.
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Präsident des Niedersächsischen Bad Essen, den 27.09.2008
Landesamtes für Bezüge und Versorgung
Auestr.14
30149 Hannover
Nachrichtlich an:
Bundesanwaltschaft Karlsruhe
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz
Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz
Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes
“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes
“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes
Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes
Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Betrifft: Nachweis des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück den für die Aktenfälschungen hauptverantwortlichen Straftäter
Nachtrag zum Schreiben vom 25.09.2008
07-026649 4
Sehr geehrte Damen und Herren.
Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung in Hannover teilte 19.09.08 mit, das die Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz auf der Grundlage der Verfügung der Landesschulbehörde Osnabrück vom 17.03.2005 erfolgte. 22.09.08 bestätigt von Kasling. Er ist Mitarbeiter der Landesschulbehörde Osnabrück, einer Vertretung der Niedersächsischen Landesregierung.
Es ist derselbe Kasling, der die 17.03.2005-Verfügung verfasste (im Briefkopf als Verfasser der Verfügung angegeben).
Es ist derselbe Kasling, der die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation initiierte/deckte. Er gab mir 25.02.2003 ausdrücklich das 18.12.2002-Gutachten als der einzig relevanten Anordnungsbegründung vor (Singular) und nötigte mich unter Verweis auf Mitwirkungspflicht zur psychiatrischen Untersuchung. Im Fall meiner Weigerung werde er meine Dienst(un)fähigkeit nach vorliegenden Erkenntnismittel beurteilen. Trotz Antrag nannte er mir diese Erkenntnismittel nicht. Wohlweislich nicht: denn diese sind das von ihm und dem Amtsarzt mir konsequent vorenthaltene und vom ‘neutralen‘ behördlichen beamteten Psychiater zu verwendende 15.11.2002-Gutachten, das bereits 10.12.2002 verwendet werden sollte – in meiner Unkenntnis. Ferner die rechtswidrig ohne Anhörung erstellten Akten ab 1996, die im 15.11.2002-Gutachten und im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 rechtswidrig verwandt wurden und ursächlich mir Streit unterstellen. Kasling wusste von der Zusage des Pistorius Juli 2000, dass dieser die von mir beantragte Klärung ausschloss und Nichtverwendung der (gefälschten) Akten vorgab.
Weiteres Erkenntnismittel ist die von Kasling und dessen Vorgesetzten Giermann 16.07.2003 vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung.
Weil ich nach 25.02.03 als psychisch nicht Kranker die psychiatrische Untersuchung nicht selber beantragte, versetzte mich Kasling bereits März 2003 auf der Grundlage nicht genannter Erkenntnismittel (=vorsätzliche Aktenfälschungen) in den Ruhestand.
Es ist derselbe Kasling, der nach eingelegtem Einspruch mit Datum 11.04.2003 den Ermittlungsführer Boumann mit der Sachverhaltsermittlung beauftragte.
Er ist derselbe Kasling, der nach 11.04.2003 erteiltem Ermittlungsauftrag in laufenden Ermittlungs- und gerichtlichen Klageverfahren im Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten Giermann und in Verantwortung des damaligen Behördenleiters Pistorius meine Personalkrankenakte fälschte.
Es ist derselbe Kasling, der den Diensteid auf die Niedersächsische Verfassung ablegte, als Niedersächsischer Beamter als Garant für Recht und Ordnung gilt, und insbesondere als Verwalter meiner Personalakte eine exponierte Vetrauensstellung genießt.
Mit Datum 16.07.2003 bezog er (ab Jan 2000, nach 16.07.2003 offen) rückwirkend schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person auf mich. Zweck dieser Fälschung war eine über den dienstlichen Bereich hinausgehende Ausweitung psychischer Krankheit auf meine ganze Person vorzunehmen, um diese dem ‘neutralen‘ beamteten behördlichen Psychiater als wahr geltendes Beweismittel zu präsentieren – in meiner Unkenntnis. Diese Fälschung verwandte der Ermittlungsführer nach unterlassener Sachverhaltsermittlung bereits 01.12.2004 als wahr. Die mehrfach schriftlich beantragten Berichtigungen verweigerten Kasling und der Ermittlungsführer bis heute und sichern damit für eine zukünftige psychiatrische Untersuchung die Option der psychiatrischen Verwendung dieser Fälschungen als wahr.
Wegen dieser zunächst vermuteten Verwendung gefälschter Akten verweigerte ich die Untersuchung. Ermittlungsführe Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 beließen mich über diese Fälschungen in Unkenntnis (sie gaben fehlenden Rechtsanspruch vor) und unterstellten nach § 444 ZPO krankheitsbedingten Rechtsverstoß (verweigerte Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung) und begründeten damit die vermeintlich von mir vereitelte Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit. Die ohne Kenntnis dieser Beweismittel im Nov. 2004 begonnene psychiatrische Untersuchung bestätigte den bereits 14.10.2002 festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit und wies die mit Schreiben des Ermittlungsführers 01.12.2004 erstmals genannten relevanten Beweismittel als Fälschungen des Kasling nach. Beide Richter Boumann und Specht, die § 444 ZPO als wahr vorgaben, schufen die Voraussetzung für eine mit §258 StGB begründete psychiatrische Zwangsbehandlung und damit für die Fortsetzung von dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie. Hervorzuheben ist, dass diese richterliche Perfidie zurückzuführen ist auf die vom Juristen Kasling erstellten Fälschungen, an denen in hervorragender Teamarbeit dessen Vorgesetzter Giermann mitwirkte und der damalige Behördenleiter Pistorius verantwortete. Dieser regiert nun als Oberbürgermeister Osnabrück. Wie von Fälschern nicht anders zu erwarten, akzeptierten Kasling/Giermann/Pistorius und Specht 29.06.05 diese privatärztlichen Gutachten nicht. Meine gegen Abgabequittung 04.02.05 abgegebene 16-seitige Stellungnahme, die diese Fälschungen nachwies, gab Kasling als Bearbeiter der 17.03.2005-Verfügung kurzerhand als nicht abgegeben vor.
Es ist derselbe Kasling, der dem Ermittlungsführer rechtswidrig, da ohne Anhörung, meine Akten ab 1996 zur Verwendung als wahr vorgab, die dieser u.a. ohne jegliche Sachverhaltsermittlung im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 rechtswidrig als wahr übernahm/verwandte und darauf bezogen ‘permanenten Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten von Schule und Behörde‘ feststellte. Die Juli 2000 beantragte Sachverhaltsklärung der diesen Akten zugrundeliegenden Vorfälle und deren künftige nachteilige Verwendung schloss Behördenleiter Pistorius in Juli 2000 unter Androhung des großen Übels Versetzung/Existenzvernichtung (in den Ruhestand über den Amtsarzt/psychiatrische Untersuchung) aus. Der 01.12.2004-Bericht verweist auf den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag, der das relevante amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten impliziert. Die Vorgabe des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens im 01.12.2004-Bericht als relevant und damit als gutachterliches Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung im Singular weist vorsätzlich ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung nach. Vorgenommene Sachverhaltsermittlung hätte die Feststellung des nicht genannten 15.11.2002-Gutachtens als das eigentlich relevante ergeben und die vorsätzliche amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten an jeweils verschiedene Adressaten gerichtet) ergeben.
Es ist derselbe Kasling, der gegenüber dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten 29.05.2007 eingestand, diese Akteneinträge des Zeitraums ab 1996 rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in meine Akte platziert zu haben. In Kenntnis dieser Rechtswidrigkeit gab er diese zudem unwahren/gefälschten Akten dem Ermittlungsführer 01.12.2004 als wahr vor, der nach nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlung diese als wahr konstatierte. Mit dem Ergebnis der wiederum rechtswidrigen ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘.
Es ist derselbe Kasling, der die im Bericht 01.12.2004 vom Ermittlungsführer mir zugewiesene psychische Störung, die ausschließlich auf nicht ermittelten und von Kasling vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen beruht, als wahr in der 17.03.2005-Verfügung verwandte.
Es ist derselbe Kasling, der die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten an jeweils verschiedene Adressaten gerichtet) mit initiierte bzw. deckte. Er veranlasste den Amtsarzt, als dieser 05.04.2003 (Gesundheitsakte) Rechtsauskunft ersuchte, mir das psychiatrisch untersuchungsrelevante Gutachten, das gefälschte 15.11.2002-Gutachten also, trotz gestellter Anträge 10.02.03 (Frist 20.02.03), 04.03.03 (15.03.03) und 05.04.03 (Frist10.04.03) nicht auszuhändigen. Kasling schloss damit auch für die Zukunft meine Kenntnis des untersuchungsrelevanten 15.11.2002-Gutachtens aus und suggerierte mir weiterhin das 18.12.2002-Gutachten als das relevante im Singular.
Es ist derselbe Kasling, der mir 16.07.2007 die beantragte Auskunft über die Rückmeldungen sämtlicher Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde zu ‘Streit‘ verweigerte. Denn der Ermittlungsführer stellte im 01.12.2004-Bericht nach vermeintlicher Sachverhaltsermittlung der Akten ab 1996 von mir verursachten ‘permanenten Streit mit allen Kollegen …..‘ fest. Zweck dieser Feststellung ist die Bestätigung meiner vermeintlich getätigten Selbstzuweisungen von Streit, die mir der Amtsarzt im 15.11.2002-Gutachten unterstellte, die ich nachweislich am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht machte.
Ab dem 09.01.2007 beantragte ich in vier Anschreiben mit beigelegtem Freiumschlag von den Kollegen, dass diese der Behörde und/oder mir diese ab 1996 gemeinten Streitigkeiten benennen. Kein Kollege nannte auch nicht den kleinsten Streit mit mir, den gab es wegen des praktizierten guten kollegialen Umgangs in meiner gesamten Dienstzeit einfach nicht, wie mir diese zu früherer Gelegenheit schriftlich bestätigten. Von mir dokumentiert und nachgewiesen sind vom damaligen Schulleiter Kipsieker zu verantwortende rechtswidrige Aktenmanipulationen, die von Kollegen mir zugewiesenen vermeintlichen Streit ausdrücken und von denen diese Kollegen keine Kenntnis hatten bzw. sich wegen Unwahrheit explizit distanzierten. Sachverhaltsermittlung durch Befragung dieser Kollegen schloss der Ermittlungsführer aus.
Da nicht davon auszugehen ist, dass der frühere Niedersächsische Kultusminister Busemann und die derzeitige Kultusministerin Heister-Neumann als meine Dienstherren an Demenz oder Alzheimer leiden oder meine Schreiben beide Personen intellektuell überforderten. Eher von ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit/-besonderheit‘ im Dienst. Denn die ab 03.11.2007 an diese persönlich und mit Fristsetzung gerichteten vielzähligen Schreiben (siehe beigelegtes Schreiben an die Bundeskanzlerin vom 30.09.2008 S.4) mit Anmahnung der Beantwortung blieben konsequent unbeantwortet, selbst deren Erhalt blieb unbestätigt. Auch der um Amtshilfe gebetenen Nieders. Staatssekretär Meyerding erreichte keine Beantwortung. Meine beantragte und vom derzeitigen Behördenleiter der Landesschulbehörde Schippmann verweigerte Berichtigung sämtlicher unwahrer/gefälschter Akten, die als Erkenntnismittel (Kasling) und Beweismittel vom Ermittlungsführer 01.12.2004 verwandt wurden, zur 17.03.05-Verfügung führte und vom Psychiater als wahr verwendet werden sollten, verweigern somit auch beide Schippmann vorgesetzte Kultusminister, in diesem Zeitraum auch Justizminister, bis heute. Damit u.a. auch die Feststellung, das keine schriftlichen Rückmeldungen der Kollegen über Streit vorliegen. Diese vorsätzlichen Verweigerungen beider Kultusminister und gleichzeitig Justizmister erreichten den Zweck, die Aktenfälscher der Landesschulbehörde und den amtsärztlichen Gutachtenfälscher sakrosankt zu halten, diese Unwahrheiten/Fälschungen nicht als unwahr zur Disposition zu stellen und Berichtigung auszuschließen. Beide Minister schlossen die Feststellung aus, dass die Landesschulbehörde Osnabrück und das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück dem Ermittlungsführer vorsätzlich unwahre/gefälschte Akten/Gutachten als wahr vorgaben. Ferner, das der Ermittlungsführer keine Sachverhaltsermittlung vornahm, die behördlichen Aktenfälschungen ungeprüft als wahr übernahm und im 01.12.2004-Bericht mir psychische Störung zuwies, um damit Dienstunfähigkeit zu begründen/festzustellen. Wegen Nicht-Nennung der unwahren/gefälschten Beweismittel vor der Untersuchung, die ich nach behördlicher/amtsärztlicher Nötigung (Mitwirkungspflicht nach NBG) unter Vorgabe des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens zudem selbst beantragten sollte, verweigerte ich diese. Daraufhin unterstellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 mit § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels’. Mit krankheitsbedingtem Verhalten und Schuld (Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht) begründete er Vereitelung und zudem psychische Störung. Die besondere Perfidie: dieser Ermittlungsführer hat mich über diese tatsächlich zu verwendenden Beweismittel konsequent in Unkenntnis gehalten und kannte nach den Akten diese gefälschten Beweismittel.
Von beiden Ministern vorgenommene Aktenüberprüfung und –berichtigung und damit der untersuchungsrelevanten gefälschten Beweismittel hätte zur Zurücknahme des 01.12.2004-Berichts und in der Folge der 17.03.2005-Verfügung geführt. Durch konsequente Antwortverweigerungen schlossen Busemann, Heister-Neumann und Meyerding diese Berichtigungen/Zurücknahmen aus.
Ausgeschlossen wurde die Feststellung, dass ab 1996 nicht ein Kollege auch nur irgendeinen Streit mit mir hatte. Die Minister schlossen damit nicht nur die Möglichkeit des Nachweises aus, dass diese Akteneinträge ab 1996 vom damaligen Schulleiter der BBS Melle Kipsieker vorsätzlich falsch erstellt wurden. Ausgeschlossen wurde auch der Nachweis, das diese Akteneinträge über vermeintlichen Streit von der Landesschulbehörde Kasling ohne meine Anhörung rechtswidrig in meine Akte als wahr platziert und dem Ermittlungsführer als wahr vorgegeben wurden. Insbesondere verweigerten Busemann, Heister-Neumann und Meyerding die Bestätigung, das der Ermittlungsführer gegen die Pflicht zur wahren Sachverhaltsermittlung verstieß, als dieser 01.12.2004 ohne jegliche Sachverhaltsermittlung tatsächlich nicht existenten Streit als ‘permanente Konfrontation…‘ und damit die von ihm festgestellte psychische Störung begründete.
Da nicht eine Rückmeldung von Kollegen über Streit bei der Landesschulbehörde vorliegt, sind das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten und der 01.12.2004-Bericht unwahr. Busemann, Heister-Neumann und Meyerding verweigerten derartige Bestätigung und somit im Ergebnis die Rücknahme der sich hierauf beziehenden 17.03.2005-Verfügung mit Mitteilung an die Niedersächsischen Landesämter für Bezüge und Versorgung in Aurich und Hannover.
Es ist derselbe Kasling, der als Verfasser der 17.03.2005-Verfügung (Briefkopf) selbst diese Verfügung fälschte. Und zwar als Vertreter der Landesschulbehörde Osnabrück im Namen der Niedersächsischen Landesregierung.
Diese Fälschungen teilte ich mit Schreiben vom 25.09.2008 dem Präsidenten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung in Hannover mit.
Es ist derselbe Kasling, der 15.05.08 das an den Ermittlungsführer Boumann gerichteten Schreibens 12.04.08 beantwortete. Kasling verweigerte 15.05.08 die beantragte Nennung der gesamten mir im Zwangspensionierungsverfahren nicht genannten und unter entscheidender Mitwirkung des Kasling erstellten Akten. Es sind die unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, die Kasling dem Ermittlungsführer zur Verwendung als wahr vorgab, die dieser wiederum ohne jegliche Sachverhaltsüberprüfung/-ermittlung als wahr übernahm. Mit dem Zweck, im Rahmen der Beweiserhebung vom beamteten behördlichen Psychiater diese für wahr erklärten unwahren/gefälschten Beweismittel als Wahrheit psychiatrisch verwenden zu lassen.
Der Ermittlungsführer übertrug die Beantwortung des Schreibens vom 12.04.08 an Kasling. Der wiederum schloss die inhaltliche Beantwortung aus und
– damit meine Möglichkeit, die Gesamtheit der von Kasling vorgegebenen Beweismittel als unwahr und vorsätzlich gefälscht nachzuweisen,
– damit die Zurücknahme von § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels’ zu erreichen,
– damit in der Folge den gesamten 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers und
– damit letztlich die von Kasling verfasste 15.03.2005-Verfügung.
Nicht zurückgenommen schuf Kasling außerdem die Möglichkeit, diese gefälschten Beweismittel in Verbindung mit § 444 ZPO in einer zukünftigen psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis vom behördlichen Psychiater als wahr verwenden zu lassen. Dieser Psychiater ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als Unwahr zur Disposition zu stellen.
Der direkt vom Volk gewählte Bernd Busemann CDU (bis Februar 2008 Kultusminister, ab Februar 2008 Justizminister) und die derzeitige Kultusministerin Elisabeth Heister Neumann CDU(bis Februar Justizminister 2008, ab Februar 2008 Kultusminister) ließen es zu, das ich als rechtschaffener psychisch nicht kranker Niedersächsischer Bürger und Nieders. Landesbeamter durch vorsätzliche behördliche Aktenfälschungen und amtsärztliche Gutachtenfälschungen vom Ermittlungsführer für psychisch krank erklärt wurde und vom behördlichen beamteten Psychiater auf der Grundlage der mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ für psychisch krank erklärt werden sollte. Insbesondere schrieben beide Mitglieder der Nieders. Landesregierung durch Untätigkeit (nicht veranlasste Aktenberichtigung) die Option der Verwendung dieser gefälschten Beweismittel auf der Grundlage des unterstellten §444 ZPO durch einen behördlichen Psychiater fest mit der Möglichkeit der daraus nach § 258 Strafgesetzbuch ableitbaren Zwangsbehandlung. Nach Einlösung der Option hat der zwangsbehandelnde Psychiater von den nicht berichtigten Akten als wahr auszugehen und ist nicht autorisiert, diese als unwahr zur Disposition zu stellen. Die von Kasling/Giermann initiierte Aktenfälschung (16.07.2003; Dr,Zimmer) würde als wahr verwendet und weist mir seit Jan. 2000 und nach 16.07.2003 nicht abgeschlossene, bestehende und behandelte schwere psychische Krankheiten (Plural) zu.
Und diese Nieders. Kultus- und Justizminister tolerieren, dass dieser Kasling und die weiteren an diesen Fälschungen beteiligten Nieders. Landesbeamten für ihre Fälschungstätigkeit bezahlt und durch Beförderung belohnt werden, mit Rentenanspruch versteht sich. Ich als nachgewiesenermaßen psychisch nicht Kranker Nieders. Landesbeamter wurde im Gegenzug für berufsunwert erklärt und materiell geschädigt. Mit der Option auf weitere Schädigung durch Zwangsmedikation.
Diese Nieders. Kultus- und Justizminister der Nieders. Landesregierung decken diese kriminellen Machenschaften und akzeptieren, dass die Gesamtheit der beteiligten Täter von Steuergeldern Niedersächsischer Bürger besoldet wird, die Niedersächsische Steuerbürger mit rechtschaffener Arbeit erwirtschaftet haben.
Falls Kultusministerin Frau Heister Neumann dem Rechts- und Verfassungsausschusses die von mir beantragte aber von ihr nicht veranlasste Berichtigung meiner Akten noch nicht begründet haben sollte, ist diese Begründung den Abgeordneten des Ausschusses und der Gesamtheit der weiteren Nieders. Abgeordneten vor Abstimmung über meine Petition Petition 00168-01-16 mitzuteilen.
Ich beantrage, dass die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten bei ihrer Abstimmung über meine Petition 00168-01-16 die Berichtigung sämtlicher Aktenfälschungen unter Hinzuziehung eines von mir beauftragten/akzeptierten und vereidigten Gutachters veranlasst.
Das Nieders. Beamtengesetz – Kommentar, Sommer/Konert, 2001, BUND-Verlag, S. 635 gibt bei unwahren/gefälschten Akten ausdrücklich diesen Berichtigungsanspruch explizit vor.
Ich fordere den Präsidenten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung, die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten und die weiteren in diesem Schreiben genannten Adressaten ebenfalls auf, die Aktenberichtigung zu veranlassen und die Nichtigkeit des Veraltungsaktes festzustellen.
Antrag:
Berichtigung der Akten
Strafrechtliche Überprüfung und Feststellung der Verursacher für diese Aktenfälschungen.
Feststellung, ob diese als Nieders. Landebeamte tragbar sind.
Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz.
Bis zur endgültigen Aktenberichtigung ist vom Präsidenten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung die sofortige Rückzahlung der auf den Ruhegehaltssatz gekürzten Bezüge vorzunehmen.
Begründung:
Die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung beruht auf arglistiger Täuschung des Amtsarztes vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück und der Personen Kasling/Giermann von der Landesschulbehörde Osnabrück und ist als rechtswidrig zurückzunehmen.
Meine wiederholt vorgenommenen Dienstantritte verweigerte die Landesschulbehörde.
Amtsarzt Bazoche gab mir als Ergebnis der 04.11.2002-Untersuchung als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung das 18.12.2002-Gutachten als relevant vor. Und zwar im Singular. Und begründete damit die Mitwirkungspflicht nach NBG (Anlage 1).
Prof. Weig erhielt als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung das 15.11.2002-Gutachten (Anlage 2).
Für die gesamte Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens und des Jahres danach (Wiedereingliederungsverfahren) schlossen Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück konsequent meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens aus.
23.11.2005 beantragte ich die Nennung des Beweises für Dienstunfähigkeit (Anlage 3a). (Anlage 3b) beschreibt den Rechercheweg bis zum Erhalt des Beweises. Es ist das 15.11.2002-Gutachten (Anlage 3c), das ich am 07.04.2006 erhielt.
Mit dessen Erhalt ist nachgewiesen, das in den vorgesehenen vier psychiatrischen Untersuchungen der beauftrage behördliche Psychiater und ich mit den mir unterstellten Aussagen getäuscht wurde bzw. werden sollte. Derartige Aussagen machte ich nicht (schriftliche Aussagen der Sekretärin des Bazoche, meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.2002-Untersuchungstag über die gesamte Untersuchung). Damit sind die gutachterlichen 15.11.02 und 18.12.02 Aussagen des Amtsarztes als nicht gemacht nachgewiesen.
Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ist allein wegen der amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-manipulation (eine Untersuchung, zwei Gutachten) rechtswidrig und zurückzunehmen. Nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des relevanten Gutachtens erhielt ich das 15.11.2002-Gutachten nicht. Stattdessen das als Folge meines Antrags nachträglich erstellte 18.12.2002-Gutachten.
Außerdem ist das 15.11.2002-Gutachten gefälscht. Es gibt und gab keine Betreuung (Anlage 4). Es gibt und gab keinen Streit. Keiner der viermal angeschriebenen Kollegen bestätigte gegenüber der Behörde oder mir ab 1996 bestehenden Streit, den der Ermittlungsführer im 01.12.2004-Bericht nach den Akten als bestehenden ‘permanenten Streit mit allen Kollegen ….‘ vorgab. Die Landesschulbehörde verweigerte 16.07.2007 die 19.04.2007 beantragte Feststellung/Bestätigung, das sie von keinem Kollegen eine derartige Streit bestätigende Rückmeldung erhalten hat.
Im Zeitraum ab 15.11.2002 bis ein Jahr nach 17.03.2005-Verfügung (Wiedereingliederung) März 2006 waren im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: Psychiatrisierungsverfahrens, vier psychiatrischen Untersuchungen vorgesehenen. Die ersten beiden hätten sich ausschließlich auf Dienst(un)fähigkeit bezogen. Die vom Ermittlungsführer und für Wiedereingliederung vorgesehene darüber hinausgehend auf meine gesamte Person. Denn hierzu sollten die von der Behörde Kasling mir zugewiesenen psychiatrischen Aussagen der von Kasling/Giermann vorgenommenen Personalkrankenaktenfälschung (Anlage 5a) vom behördlichen Psychiater auf mich und als wahr bezogen werden, als von mir verheimlicht und als Krankheitsuneinsichtigkeit fehlgedeutet werden. Dr. Zimmer bestätigte, das ich zu keiner Zeit bei ihm Patient war (Anlage 5b) und Kasling die Fälschung vorsätzlich vornahm (Anlage 5c). Kasling unterstellte mit dieser, meine gesamte Person betreffenden, Zuweisung von ca. vier Jahre bestehender nicht ausgeheilter psychischer Krankheit zudem Krankheitsuneinsichtigkeit. Und das bedeute in der Konsequenz Wegsperren in die Psychiatrie und psychiatrische Zwangsbehandlung.
Gutachterliche Aussagen der Schüchtermann-Klinik vor der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002:
11.10.2002 Als arbeitsfähig entlassen (Anlage 6)
18.11.2002 Abschlussbericht; darin Psychologischer Bericht 14.10.2004 (Anlage 7)
Diese schlossen psychische Krankheit aus und stellten Arbeits-/Dienstfähigkeit fest.
Bestätigt im psychiatrischen Gutachten vom 30.03.2005 (Anlage 8).
Wegen 15.11.2002 amtsärztlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung, die auf arglistiger Gutachtenfälschung/-täuschung beruht, schloss Amtsarzt Bazoche nach 04.11.2002 meine Wiederaufnahme des Dienstes aus.
Die Landesschulbehörde Osnabrück verweigerte in Kenntnis von (Anlage 6,7,8) mit Schreiben vom 29.03.2005 (Anlage 9) meinen Dienstantritte 24.03.05 (Anlage 10) und 30.03.05 (Anlage 11).
Mit freundlichem Gruß
Anlagen
1 18.12.02 2 Seiten
2 15.11.2002-Gutachten 2 Seiten
3 3 Seiten
4 04.05.06 1 Seite
5 Dr.Zimmer 3 Seiten
6 11.10.2002 2 Seiten
7 18.11.2002 3 Seitem
8 30.03.2005 1 Seite
9 29.03.2005 1 Seite
10 24.03.2005 1 Seite
11 30.03.2005 1 Seite
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Präsident des Niedersächsischen Bad Essen, den 25.09.2008
Landesamtes für Bezüge und Versorgung
Auestr.14
30149 Hannover
Nachrichtlich an:
Bundesanwaltschaft Karlsruhe
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz
Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz
Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes
“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes
“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes
Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes
Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Betrifft: 07-026649 4 || Ihr Schreiben vom 19.09.2008 || Frau Thomas
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die Verfügung der Landesschulbehörde Osnabrück vom 17.03.2005. Der von Ihnen auf dieser Basis vorgenommene Verwaltungsakt zur Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz ist wegen der in den Schriftsätzen 23.09.2008 und 25.09.2008 nachgewiesenen Unwahrheiten/Fälschungen wegen Nichtigkeit nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen.
Die 17.03.2005 Verfügung beruht auf Unwahrheiten/Fälschungen:
a) unwahr ist, dass ich keine Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers abgab.
b) die Behörde wertete ein Schreiben vom 26.02.2005 als Stellungnahme, dass ich als solche nicht deklarierte.
c) ich habe mich im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung nicht der vom Amtsarzt angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung unterzogen. Diese begann nach Zustellung des Urteils (Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung; 11.11.2004) im November 2004
d) die Behörde unterstellte ich würde behaupten, eine privatärztliche Untersuchung begonnen zu haben.
e) die Behörde unterstellte, für fachärztliche Stellungnahme gesetzte Fristen versäumt zu haben.
f) die Behörde unterstellte, dass ich das Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003 als gefälscht vorgab.
g) die Behörde unterstellte noch nicht wiedererlangte Dienstfähigkeit und damit eine psychische Störung. Sie teilte mit, dass ich bis zum 01.03.2006 eine erneute Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung erhalten werde
Richtigstellungen:
a) Ich gab fristgerecht am 04.02.2005 gegen Abgabequittung die 16-seitige Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers persönlich in der Landesschulbehörde ab. Am 15.02.2005 mahnte die Behörde die Abgabe der Stellungnahme an. Am 22.02.2005 gegen 10:00 Uhr suchten meine Frau und ich den Sachbearbeiter Kasling und den Behördenleiter Pistorius auf. Pistorius nahm sich für das Gespräch Frau Dierker als Zeugin. Diesen legte ich das erste Blatt der Stellungnahme mit Abgabequittung vor mit der Aufforderung, die Stellungnahme zu suchen. Für den Fall, dass diese nicht mehr auffindbar ist, würde ich eine Abschrift zuschicken.
Feststellung: Die Behörde hat vorsätzlich meine 16-seitige Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers nicht verwendet.
b) Auf Grund des Gesprächs 22.02.2005 verwandte Frau Dierker vorsätzlich falsch das Schreiben vom 26.02.2005 als zudem nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahme
c,e) Bis zum Zeitpunkt des Bericht 01.12.2002 sollten dreimal psychiatrische Zusatzuntersuchungen durchgeführt werde:
– 10.12.2002 ohne jegliche amtsärztliche Anordnungsbegründung,
– eine nach wiederholter und letztmaliger 25.02.2003 Aufforderung der Behörde von mir auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung
– nach Aufforderung durch den Ermittlungsführer auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung bei gleichzeitigem Ausschluss der Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘
Da ich gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung klagte, war deren Durchführung bis zum Zeitpunkt der Urteilszustellung 11.11.2004 ausgesetzt. Ich versäumte auch keine Fristen, da die privatärztliche Untersuchung im Nov.2004 begann. Ermittlungsführer und Gericht beließen mich rechtswidrig über die zu verwendenden unwahren/gefälschten Beweismittel in Unkenntnis, insbesondere über die erst in April 2006 aufgedeckte amtsärztliche Gutachtenfälschung/-manipulation.
Daher war die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung rechtswidrig.
d) Ich behauptete nicht, dass eine privatärztliche Untersuchung begann. Die Behörde wusste, dass diese tatsächlich nach Urteilszustellung 11.11.2004 im Nov. 2004 begann und 17.03.2005 beendet und mir noch nicht zugeschickt worden war. Diese Untersuchung berücksichtigte die im Bericht 01.12.2004 erstmals genannten ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ und wiese diese sämtlich als unwahr/gefälscht nach.
e)wegen des Klageverfahrens begann diese Frist mit Zustellung des Urteils am 11.11.2004. Da die amtsärztliche Anordnung der Untersuchung auf Gutachtenfälschung/-täuschung beruht, war diese Anordnung von vornherein rechtswidrig. Damit eine darauf bezogene Frist.
f) Ich behauptete nicht, das Dr.Zimmer-Schreiben vom 16.07.2003 sei gefälscht. Richtig ist, dass die Behörde in Person von Kasling und Giermann vorsätzlich meine Personalkrankenakte fälschten und mir für den Zeitraum Jan. 2000 bis heute bestehende und gutachterlich festgestellte psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person zuwiesen. Mit dem Zweck, diese Fälschung in der vom Ermittlungsführer vorgesehen psychiatrischen Zusatzuntersuchung als wahr verwenden zu lassen – in meiner Unkenntnis. Dr.Zimmer wies schriftlich den Vorsatz bes Kasling nach.
g) Der psychologische Teil 14.10.2002 des Abschlussberichtes 18.11.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde und das privatärztliche Gutachten der auf gerichtlicher Veranlassung im Nov. 2004 begonnenen psychiatrischen Untersuchung schlossen psychische Krankheit und Dienstunfähigkeit aus.
h)Diese verleumderische Unterstellung des Kasling gründet sich auf dessen Fälschungen. Entgegen 17.03.2005 erhielt ich bis zum 01.03.2006 keine erneute Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung. Richtig ist, dass die Behörde in Kenntnis dieser Gutachten von mir die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung forderte. Da keine psychische Krankheit besteht, erfolgte keine Selbstbeantragung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens. Kasling bezweckte stattdessen die Verwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens. Damit verbunden insbesondere auch, dass der behördliche beamtete Psychiater die behördlich noch nicht zurückgenommenen weiteren Beweismittelfälschungen psychischer Krankheit und die unwahren Vorgaben der 17.03.2005-Verfügung als wahr verwenden würde.
Die 17.03.2005-Verfügung unterschlägt insbesondere die landesschulbehördliche von Kasling initiierte/gedeckte Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche. Die am Untersuchungstag 04.11.2002 erstmals erfolgte Aufforderung zur psychiatrischen Zusatzuntersuchung erfolgte ohne mir genannte Begründung, obwohl der beauftragte Prof. Weig mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag diese erhielt. Weig gab den Untersuchungsauftrag und die darin enthaltene 15.11.2002-Anordnungsbegründung 18.12.2002 an den Amtsarzt zurück. Nach 30.11.2002 beantragter Abschrift verstieß Amtsarzt Bazoche gegen § 59a NBG, als er mir die Abschrift der 15.11.2002-Anordnungsbegründung verweigerte. Stattdessen fertigte Bazoche ein zweites Gutachten an, datiert auf 18.12.2002, das er mir als das relevante vorgab. Auf das amtsärztlich mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten bezogen sich ab diesem Datum im gesamten Zwangspensionierungsverfahren der Amtsarzt, die Landesschulbehörde, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht. Die 17.03.2005-Verfügung bezieht sich also auf dieses 18.12.2002-Gutachten als der relevanten amtsärztlichen Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung.
Tatsächlich gaben bereits am 15.11.2002 Landesschulbehörde und Amtsarzt dem erstmals mit meiner Untersuchung beauftragten Psychiater per Untersuchungsauftrag das relevante 15.11.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung und zur Verwendung der Aussagen als wahr vor – ohne meine Kenntnis. In einer konzertierten Aktion vorenthielten mir Amtsarzt, Landesschulbehörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht diese unwahre/gefälschte 15.11.2002-Anordnungsbegründung im laufenden Zwangspensionierungsverfahren konsequent. Selbst bis zum 01.3.2006, dem in der Verfügung genannten Termin für Wiedereingliederung. Diese Konsortialpartner erreichten damit, dass nach erfolgter geforderter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens in der für Wiedereingliederung behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen das relevante 15.11.2002-Gutachten verwendet wird – in meiner Unkenntnis.
Aufdeckung der arglistigen Gutachtentäuschung der Nieders. Landesbeamten:
In meiner Anfrage vom 23.11.2005 zur 17.03.2005-Verfügung der Landesschulbehörde Osnabrück beantragte ich vom Nieders. Staatsekretär Koller die Nennung des Beweises für Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Die Antwort 31.12.05 der Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling, Kleinebrahm): Dieser Beweis ist ein amtsärztliches Gutachten. Der Ermittlungsführer Boumann hat dieses Ergebnis (des amtsärztlichen Gutachtens) bestätigt.
Mit Schreiben vom 05.02.2006 beantragte ich von Koller die Kopie des gemeinten amtsärztlichen Gutachtens, das für den Ermittlungsführer Beweis für die festgestellte Dienstunfähigkeit war.
Koller leitete mein Schreiben vom 20.02.2002 an das Nieders. Kultusministerium weiter.
Von dort keine Antwort.
07.03.2006 beantragte ich von der Landesschulbehörde Kleinebrahm die Kopie des amtsärztlichen Gutachtens.
Mit Fax der Landesschulbehörde vom 15.03.06 (Fax-Nr.ist von Kasling) keine Kopie des amtsärztlichen Gutachtens erhalten. Verweis auf das Gesundheitsamt.
Ich beantragt 17.03.2006 beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück die Kopie des relevanten amtsärztlichen Gutachtens.
Als Antwort auf meine ursprüngliche an Staatssekretär Koller gerichtete 23.11.2005-Anfrage zur 17.03.2005-Verfügung erhielt ich mit Datum 07.04.06 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück die Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens. Dieses vorenthielten mir ab 18.12.2002 die vorstehend genannten Nieders. Landesbeamten im gesamten Zwangspensionierungsverfahren bis zur 17.03.2005-Verfügung und bis zum darin vorgegebenen Termin 01.03.2006 der Wiedereingliederung und gaben das 18.12.2002-Gutachten als relevant vor.
Das mir vorenthaltene relevante unwahre/gefälschte 15.11.2002-Gutachten sollte auch im Verfahren der Wiedereingliederung als Beweis für Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen vom behördlichen Psychiater verwendet werden.
Die zugesandten Schreiben weisen dem Nieders. Landesamt für Bezüge und Versorgung in Hannover nach, das der auf Basis der 17.03.2005-Verfügung vorgenommene Verwaltungsakt zur Kürzung meiner Bezüge auf den Ruhegehaltssatz auf vorsätzlicher arglistiger Täuschung der Landesschulbehörde Osnabrück beruht. Ergänzend siehe hierzu das beiliegende Schreiben an die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe mit den weiteren genannten Empfängern.
Mit Schreiben des Nieders. Landesamt in Hannover vom 19.09.2008 teilten Sie mir mit, von der Landesschulbehörde Osnabrück mit Schreiben vom 22.03.2005 die mir bekannte Verfügung vom 17.03.2005 erhalten zu haben. Danach begann mein Ruhestand und die Ruhegehaltszahlung mit Ablauf des Monats März 2005.
Die Schriftsätze vom 23/25.09.2008 weisen nach, dass diese 17.03.2005-Verfügung auf vorsätzlicher Unwahrheit und Fälschung beruht. Zurückzuführen auf ganz offenbar gemeinschaftlich
von den Niedersächsischen Landesbeamten Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück Kasling,Giermann, Dierker, Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht begangenem Hochverrat. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg gingen den strafrechtlich relevanten Vorfällen der beteiligten Beamten, die diesem Hochverrat zu Grunde liegen, nicht nach. Damit beteiligten sich die Nieders. Staatsanwaltschaften an diesem Hochverrat. Siehe hierzu das in der Anlage beigefügte Schreiben an die Bundeanwaltschaft Karlsruhe.
Der von Ihnen auf Basis der 17.03.2005-Verfügung vorgenommene Verwaltungsakt zur Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz ist wegen der in beiden Schriftsätzen nachgewiesenen Nichtigkeit nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen.
Da Sie den Diensteid auf die Verfassung geschworen haben sind Sie dazu verpflichtet, wegen nachgewiesener u.a. landesschulbehördlicher Straftat hinsichtlich der 17.03.2005-Verfügung unverzüglich Ihren Verwaltungsakt zur Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz zurückzunehmen und die gekürzten Bezüge unverzüglich nachzuzahlen.
Vorsorglich mache ich Sie auf von Ihnen begangene Straftat aufmerksam, wenn sie Ihren Verwaltungsakt nicht zurücknehmen
Mit freundlichem Gruß
Anlage
Stellungnahme vom 03.02.2005
Abgabequittung 04.02.2005
Schreiben des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück vom 07.04.2006 mit 15.11.2002-Gutachten