Unrecht und Missbrauch des § 63 Strafgesetzbuch

Rainer Hackmann. Erstellt 2008-01-11. Zuerst veröffentlich in blog.de in zwei Teilen: 2008-07-22/24

Unrecht des §63 StGB

Die Dissertation von Annelie Prapolinat über § 63 Strafgesetzbuch und die Forensik.

Zusammenfassung: Werner Fuss Zentrum

Im Jahr 2004 hat Annelie Prapolinat eine Doktorarbeit im Fach Jura in Hamburg abgegeben, die inzwischen im Internet veröffentlicht wurde. Mit dieser Arbeit weist Frau Prapolinat nach, dass der berüchtigte § 63 Strafgesetzbuch nicht nur Unrecht, sondern Unrecht an sich ist, also durch kein Gesetzgebungsverfahren mehr repariert werden kann. Mit dem § 63 gibt es aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten von angeblich „Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“ keinen Schuldspruch, aber stattdessen wird auf unbestimmte Zeit in der Forensik, dem so genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch Zwangsbehandlung gefoltert, bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.

Im Grunde genommen wird nach einen solchen Urteil rein willkürlich nach ärztlicher Maßgabe und regelmäßig viel später als im Knast überhaupt wieder entlassen. Es herrscht also eine extrem diskriminierende Sonderbehandlung für Menschen, die als Geisteskranke medizinisch verleumdet werden, wenn ihnen eine Straftat nachgewiesen werden kann.

Annelie Prapolinat zerbricht dieses besondere Entrechtungs-Reglement von innen heraus.

Ihre Argumentation geht dabei von der Wurzel dessen aus, was Kriminologen und Juristen überhaupt unter einer rechtswidrigen Tat verstehen. Ganz wesentlich ist dabei nämlich der Vorsatz, bzw. die Absicht mit der eine Tat begangen wird. Diese Unterscheidung ist wichtig, um irrtümliche Handlungen auch juristisch von Handlungen zu unterscheiden, die nicht irrtümlich sondern unter richtiger Einschätzung der Umstände zu Rechtsverletzungen, Verletzung anderer Menschen oder Verstößen gegen die Rechtsordnung geführt haben. Irrtum schützt zwar nicht gänzlich vor Strafe, aber zumindest vor der Schuld, die bei einer durch absichtliches Handeln herbeigeführten Rechtsverletzung entsteht.

Der völlig zutreffende Angriffspunkt von Annelie Prapolinat ist dabei die denkbar extrem verschiedene Behandlung von Irrtümern, je nach dem, ob sie einem als „geisteskrank“ Disqualifizierten oder einem für „geistesgesund“ Befundenen unterlaufen. Dabei ist schon epistemisch geradezu absurd, eine falsche Annahme dessen, was der Fall sei, noch in geistesgesund und geisteskrank zu unterscheiden, weil beides ja gerade auf einer falschen Unterstellung beruht, wie die Welt gerade beschaffen sei, bzw. was tatsächlich Realität ist.

Ein Irrtum führt dann zwar in beiden Fällen nicht nur dazu, dass keine Schuld beim Verursacher entsteht, sondern sogar dazu, dass es sich um gar keine rechtswidrige Tat handelt, da die subjektive Voraussetzung für eine solche Tat, eben ein Wissen um die Rechtswidrigkeit der Handlung, fehlt.  Während der als „geistesgesund“ befundene Verursacher dann nur den entstandenen Schaden begleichen muss, eventuell noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird der zum „Geisteskranken“ erklärte damit automatisch zu einer Gefahr per se, die eine so besondere Gefährlichkeit darstelle, dass dieser Person nahezu sämtliche Menschenrechte und bürgerlichen Grundrechte mit einem Urteil basierend auf § 63 Strafgesetzbuch abgesprochen werden. Dies führt dazu, dass sogar das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, die persönliche Integrität, durch psychiatrische Zwangsbehandlung verletzt werden darf, durchgängig mit dem Ziel sog. „Krankheitseinsicht“ nach willkürlicher Feststellung von Ärzten herbeizufoltern. Wie willkürlich diese Feststellung ist, zeigen solche denkbar absurden Zwickmühlen-Diagnosen von Psychiatern wie „vorgetäuschte Krankheitseinsicht“.

Die Strafzeit in den Folterzentren der forensischen psychiatrischen Gefängnisse ist entsprechend rein willkürlich nach den astrologischen Prognosen der dort herrschenden Ärzte. Wie willkürlich dieses gesamte Herrschaftsregime ist, wurde gerade in der BRD besonders augenfällig bewiesen, weil Gert Postel zu einem Chefarzt eines solchen Folterzentrums ernannt wurde.

Ein schlagender Beweis dass es keines Wissens dafür bedurfte, weil er in seinen eigenen Worten nur die Sprechblasen erlernt hatte, die jeder Ziege andressiert werden können.

Wir zitieren ein Beispiel aus der Dissertation von Annelie Prapolinat, die ihre Argumentation fein ziseliert sowohl mit allen dabei in Betracht kommenden höchstrichterlichen Entscheidungen wie Diskussionssträngen in Forschung und Lehre ausgearbeitet hat.

Mit zahlreichen Literaturhinweisen versehen ist Ihre Arbeit ein brillanter Beweis der Paradoxien, Inkohärenzen, ja Absurditäten in der juristischen Theorie und Praxis im Zusammenhang des § 63, die diesen zu einen durch kein Gesetz reparierbaren Unrecht machen.

Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein Teil des Vorsatzes. Geht der Täter irrtümlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines  Rechtfertigungsgrundes aus, ist darin nach der Vorsatztheorie ein Tatbestandsirrtum zu sehen. § 16 I 1 findet direkte Anwendung; mangels Vorsatz liegt keine rechtswidrige Tat vor. Zu einer direkten Anwendung des § 16 I 1 gelangt auch die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen  (die der eingeschränkten Schuldtheorie im weiteren Sinne zugerechnet werden kann), welche einen zweistufigen Deliktsaufbau vertritt und mit Ausnahme der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit und der Schuldelemente sämtliche unrechtsbegründenden und – ausschließenden Merkmale unter den Begriff des Gesamt-Unrechtstatbestandes fasst.

Nach dieser Ansicht gehören zum Vorsatz sowohl die Kenntnis aller positiven Umstände des Tatbestandes als auch das Wissen um das Nichtvorliegen der sog. negativen Tatbestandsmerkmale, das heißt z.B. Merkmalen eines das Verhalten im konkreten Falle rechtfertigenden Erlaubnistatbestandes. Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen entfällt bei irriger Annahme rechtfertigender Tatumstände damit der Vorsatz als solcher. Eine analoge Anwendung des § 16 I 1 bejaht die eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne. Die Vertreter dieser Meinung sehen die Merkmale von Tatbestand und Erlaubnistatbestand im Hinblick auf die Frage nach der Strafrechtswidrigkeit eines Verhaltens als qualitativ gleichwertig an. Mithin müsse ein Erlaubnistatbestandsirrtum die gleiche rechtliche Behandlung erfahren wie ein Tatbestandsirrtum. Die dogmatische Behandlung eines Erlaubnistatbestandsirrtums innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie im engeren Sinne ist allerdings uneinheitlich. So werden differierend Vorsatz, Vorsatzunrecht oder Handlungsunwert der Tat verneint. Im Gegensatz zu den drei genannten Theorien ist nach der strengen Schuldtheorie der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 anzusehen.

Annelie Prapolinat deckt im weiteren Verlauf ihrer Dissertation auf, dass es auch keinerlei Rechtfertigung dafür gibt, dass der § 63 nicht sofort abgeschafft wird. Die dafür ins Feld geführten kriminalpolitischen Erwägungen dürfen um den Preis des Rechtstaat als solchen nie die Oberhand darüber behalten, dass im Recht Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Eine so krasse Diskriminierung, wie sie mit dem  § 63 erhalten wird, kollidiert total mit allen Gesetzen und Konventionen zur Abschaffung von Diskriminierung. Aktuell ist es insbesondere die neue Konvention der Vereinten Nationen zur Sicherung der Menschenrechte und Würde von Behinderten, die demnächst auch in Deutschland ratifiziert werden soll.

Die Beweisführung von Annelie Prapolinats Dissertation ist einer der drei Felsen, an dem sich die Ernsthaftigkeit der Bundesdeutschen Gesetzgebung zeigen wird oder an dem diese Konvention zerschellen und zur bloßen Lachnummer verkommen wird.

 

Missbrauch des §20 und § 63 StGB

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

Über amtsärztliche Gutachtenmanipulation und -Fälschung des Dr. Bazoche vom Gesundheitsamt Osnabrück (Leiter Dr. Fangmann) des Landkreises Osnabrück (Leiter früherer Richter Landrat Hugo), von der Landesschulbehörde Osnabrück (Leiter Boris Pistorius, heute Niedersachsens Innenminister) ganz offenbar initiiert und vorgegeben, über landesschulbehördlich von Pistorius in Auftrag gegebener, von seinen Mitarbeitern Kasling und Giermann umgesetzter, gefälschter und verwendeter gefälschter/unwahrer Personalakten, vor mir geheim gehalten, sollte ein behördlich vorbestimmter willfähriger amtlicher/behördlicher Psychiater (u.a. Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück Prof. Dr. Weig) mir  ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeiten‘, eine nach §20 krankhafte seelische Störung, und damit „Schuldunfähigkeit“ eines angeblich „Geisteskranken“, zuweisen. Mit der dienstrechtlichen Konsequenz der Zwangspensionierung.

 

Der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Dr.Bazoche vom Gesundheitsamt des Landkreis Osnabrück, heute Amtsarzt in Oldenburg, gab als Postulat (von lat. postulatum Forderung) in seinem 15.11.2002-Gutachten eine plausibel erscheinende Annahme einer psychischen Störung und damit von Schuldunfähigkeit (§ 20) vor. Der von ihm behördlich beauftragte und mir nicht genannte Psychiater sollte unter Anerkennung dieses Gutachtens und eines von der Landesschulbehörde Kasling gelieferten Beweisweges psychische Krankheit und derartige Schuldunfähigkeit konstatieren.

Dieser Beweisweg dokumentiert vermeintlich von einer Vielzahl von Personen meines Umfeldes und von mir selber festgestellte psychische Störung:

– am Untersuchungstag 04.11.2002 vom Amtsarzt mir unterstellte Aussagen, im 15.11.2002-Gutachten als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ festgeschrieben

– von mir selbst beantragte psychiatrische Untersuchung (behördlich von Kasling abgenötigte Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit),

– in der Personalakte ab 1992 dokumentierte Datenerhebungen von Dritten (Betriebe, Schüler, Kollegen, etc.)

– vom Nervenarzt Dr.Zimmer dokumentierte eskalierte psychiatrische Krankheit,

– in der Akte des Gesundheitsamtes dokumentierte nicht ausgeheilte Erkrankung von der Hirnhautentzündung als Ursache für psychische Krankheit

 

Zunächst unterstellte Amtsarzt Dr.Bazoche mir am Untersuchungstag 04.11.2002 nachweislich nicht gemachte ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘. Diese postulierte er in seinem Gutachten v. 15.11.2002 als einen ab 1992 aktuell bestehenden Streit zwischen den Kollegen und Vorgesetzten sowie eine deswegen bestehende nervenärztliche Betreuung mit Betreuer. Dieses Postulat ist Lüge und darauf basierender Konversionsbetrug. In Kenntnis des ihm 06.09.2002 und 04.11.2002 dargelegten und ab 1992 dokumentierten Mobbings nahm Bazoche gutachterlich eine Umdeutung in Streit vor. Der namentlich genannte Betreuer und das Amtsgericht Osnabrück dementierten schriftlich das Vorliegen einer mir vom Amtsarzt unterstellten Betreuung. Der Amtsarzt Bazoche als Verursacher von Betrug und Lüge vorenthielt mir nach erstmals 30.11.2002 schriftlich gestelltem Antrag auf Aushändigung einer Abschrift seines Gutachtens das 15.11.2002-Gutachten, wie auch eine Vielzahl weiterer Anträge in 2003 unbeantwortet blieben. Erst nach realisierter Zwangspensionierung und erneut gestelltem Antrag 2006 erhielt ich vom Gesundheitsamt eine Abschrift. Bazoche teilte Konversionsbetrug und Lüge im Einvernehmen mit der Landesschulbehörde dem beauftragten Zusatzgutachter Psychiater Prof. Weig, Leiter des LKH Osnabrück, per 15.11.2002-Untersuchungsauftrag mit. Bestandteil dieses Auftrags war das 15.11.2002-Gutachten mit den relevanten Anordnungsbegründungen, auf deren Basis der von ihm beauftragte Psychiater in den Räumlichkeiten des LKH angebliche „Geisteskrankheit“ feststellen sollte.

 

Richter Specht 3A116/02 v. 04.11.2004 und Ermittlungsführer Boumann Bericht 01.12.2004 schlossen mit Behauptungen aus, das es sich bei dem 15.11.2002 mir unterstellten Streit um Mobbing weniger Personen meines dienstlichen Umfeldes handelt. Diese schlossen damit die Möglichkeit aus, das Mobbing und die dafür verantwortlichen Personen festzustellen. Diese schlossen weiterhin die Feststellung aus, das es sich um einen von der Landesschulbehörde gedeckten langjährigen Verstoß dieser Personen gegen das Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet, die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen betreffend) handelt und damit um meine langjährige Gefährdung durch Mobbing, als deren unmittelbare Folge sich schwere Herzrhythmusstörungen mit der weiteren Folge Insult einstellten. Von beiden Krankheiten bin ich vollständig genesen. Das von mir per Daten-DVD nachgewiesene dokumentierte Mobbing überprüften Specht und Boumann nicht. Statt Sachverhaltsermittlung vorzunehmen deuteten sie es um als ‘Mobbingszenario‘ (siehe Def. von Szenario unter Wikipedia) und als ‘unsubstantiiertes Substrat‘. Damit unterstellten beide nicht nur das Mobbing als nicht existent, sondern erklärten das Mobbing unter Ignorierung meiner Mobbingnachweise unausgesprochen als Hirngespinst eines psychisch Kranken, wodurch beide die mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens stützen.

Dieses Postulat sollte zudem über eine landesschulbehördlich gelieferte Beweiskette bestätigt werden, und zwar über unbeteiligte Dritte meines dienstlichen Umfeldes durch von diesen ausgedrückte soziale Unverträglichkeit, ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeiten‘. Diese vermeintlichen Beweise ab 1992 beruhen nachweislich auf landesschulbehördlicher Rechtswidrigkeit und Personalaktenfälschung.

 

Weitere Voraussetzung für die Untersuchung und erster Bestandteil des Beweisweges sollte die nach NBG mit amtsärztlicher Anordnung begründete Mitwirkungspflicht sein. Auf Basis erfolgter amtsärztlicher Anordnung nötigten mich Amtsarzt Bazoche und die Landesschulbehörde Kasling zur schriftlichen Einwilligung/Selbstbeantragung dieser Untersuchung. Ich soll nach erfolgter Anordnung einer vermeintlichen Pflicht nachkommen, die jedoch nachweislich auf Konversionsbetrug und Lüge des Amtsarztes beruht: den mir mit 15.11.2002-Gutachten unterstellten tatsächlich nicht gemachten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘. Eine Abschrift dieses Gutachtens wurde mir bis 2006 verweigert. Mit derart abverlangter Pflichterfüllung sollte ich in absoluter Unkenntnis das amtsärztliche Postulat der gutachterlich 15.11.2002 unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘ bestätigen und meine psychische Gesundheit selbst zur Disposition stellen.

 

Der weitere Beweisweg zum Nachweis dieses 15.11.2002-Postulats sollte über die Personalakteneinträge der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück erfolgen.

Die von der Landesschulbehörde vorgegebenen/vorliegenden Akten ab 1992 als vermeintliche Nachweise sind als vermeintlich von Dritten (Betriebe, Lehrerkollegen, Schüler, etc.) erhobene Daten formuliert. Diese Dritten meines beruflichen Umfeldes gelten als diejenigen, die das Postulat vermeintlich bestätigen/beweisen. Nachweisbar handelt es sich um Manipulation meiner Akten durch den verantwortlichen Verfasser Schulleiter Kipsieker der BBS Melle, der derartige Aussagen diesen Dritten zugeordnete/unterstellte. Nur: diese Dritten wussten von derart in ihrem Namen erfolgten Einträgen nichts. Insbesondere ließ Kipsieker über diese Dritten mir soziale Unverträglichkeit ausdrücken, als hätten diese mir ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit‘ zugewiesen. Derart kausalattribuierte PA-Einträge drücken eine vermeintliche Schwerwiegendheit aus, nochmals verstärkend ausdrückt über die gewählten Formulierungen Verhaltensbilanz, -prognose und Nachsichtzeigendes Verhalten. Weiterhin verstärkend mit dem diskriminierenden expliziten Hinweis des Kipsieker auf eine vermeintliche psychische Störung und der vorgegebenen vermeintlich von Kollegen geäußerten Bitte um Schutz vor mir.

Diese vom „geistesgesund“ geltenden Verursacher Kipsieker angewandten Techniken sind keine Sozialtechniken bzw. Psychotechniken, sondern eher hochgradig moralisch verwerfliche perfide niederträchtige kriminelle Machenschaften, treffender psychosoziale Foltertechniken mit dem Zweck, mich zum einen über manipulierte unwissende Dritte als geisteskrank medizinisch verleumden zu lassen, diese dem Psychiater als wahr vorzugeben, und über derartige Manipulation des Psychiaters von diesem weiteren Dritten mich endgültig nach §20 und §63 als geisteskrank abqualifizieren zu lassen.

Da der beauftragte Psychiater die Integrität des psychisch gesund geltenden Verfassers und der psychisch gesunden Dritten nicht bestreitet, insbesondere nicht in Frage stellt, ob diese Dritten die Aussagen tatsächlich machten und diese Aussagen wahr sind, entfällt die erforderliche Beweisführung zur Feststellung des Wahrheitsgehalts. Ein Konstrukt, mit dem die Analogie zum Geisterfahrer hergestellt wurde: wieso einer, die fahren ja alle falsch. Unbewiesen gelten daher über die Akten 1992-2004 die diesen Dritten unterstellten Aussagen als von diesen ausgedrückte, ständig zunehmende und im dienstlichen Umgang nicht mehr hinnehmbare schwerwiegende ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeiten‘ als wahr.

 

Es handelt sich bei diesen vermeintlichen Nachweisen von Dritten um von dem Schulleiter der BBS Melle Kipsieker ohne Kenntnis/Einverständnis dieser Dritten erstellte, von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling ohne Hinterfragung übernommene, ohne Anhörung in meine Akte aufgenommene und vom Leiter der Landesschulbehörde Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltene unwahre, auf Manipulation dieser Dritten beruhende Personalakteneinträge 1992-2000. Diese sind für den Psychiater Beweis- und Untersuchungsgegenstand. Diese Dritten wurden über die ihnen übertragene Sanktionierung, genauer: Lieferung des Beweises für Psychiatrisierung, meiner Person in ihrem Namen nicht in Kenntnis gesetzt.

Und in unmittelbarer zeitlicher Fortsetzung fälschte (16.07.2003) selbst die Landesschulbehörde in Person des Kasling und dessen Vorgesetzten Dezernent Giermann vorsätzlich meine Personalkrankenakte, mit der diese Personen für den Zeitraum Jan. 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehend über das 16.07.2003-Schreiben des Psychiater/Nervenarzt Dr.Zimmer mir im Plural psychiatrische Krankheiten, Diagnosen, Therapien, psychiatrische Begutachtungen mit konstatierter psychiatrischer Erkrankung zuwiesen. Wissend, das ich diese Person definitiv nicht bin. Auch hier das gleiche Spiel: Dr. Zimmer wurde über die ihm übertragene Sanktionierung, genauer: Lieferung des Beweises für Psychiatrisierung, meiner Person in seinem Namen nicht in Kenntnis gesetzt.

Dr.Zimmer teilte mir schriftlich mit, das auf Grund der in seinem Schreiben genannten Kenndaten die Möglichkeit eines Versehens ausgeschlossen ist. Diese im Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren vor mir geheim gehaltene Akte ist das Ergebnis vorsätzlicher landesschulbehördlicher Fälschung und war ganz offenbar letzter Teil des vom Psychiater als wahr zu verwendenden Beweisweges, mit dem nicht nur fachärztlich das 15.11.2002-Postulat bestätigt/bewiesen werden sollte, sondern auch die nach 1992-2000 eskalierte Zunahme derartiger Krankheit – und besonders perfide: gleichzeitig sollten sämtliche festgestellten Ausschlüsse psychiatrischer Krankheit mit dieser Aktenfälschung für bedeutungslos erklärt werden. Für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung von ca. 2 Jahren gelten die in meinen Akten nicht existenten Behandlungsunterlagen des Dr.Zimmer für den Psychiater zudem als Indiz dafür, dass ich dem Amtsarzt 04.11.2002 und der Behörde meine vermeintliche nervenärztliche Behandlung und Krankheit vorenthalten habe. Auch meinen Ärzten. Sämtliche von denen festgestellten Ausschlüsse von psychiatrischer Krankheit, zuletzt im 18.11.2002-Bericht der Schüchtermannklinik, wären zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung auf einen Schlag bedeutungslos, denn der behördlich beauftragte Psychiater hätte das nach den Akten behördlich vorgegebene 16.07.2003-Schreiben mit den psychiatrischen Aussagen auf mich bezogenen und nicht als Fälschung, sondern als wahr anzunehmen gehabt und wegen des als wahr geltenden 16.07.2003-Schreibens im Rückschluss von krankheitsbedingtem Verschweigen von psychiatrischen Behandlungsunterlagen.

 

Ferner bezieht sich ein weiterer dieser vermeintlichen Nachweise auf spezielle und ganz offenbar manipulierte Akten des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück, die auf die vermeintliche Ursache psychischer Krankheit hinweisen und krankheitsbedingte vermeintliche Schuldunfähigkeit ausdrücken. Diese Akten wurden ohne meine Kenntnis auf Veranlassung der Landesschulbehörde (früher Bez.reg. Weser Ems) 1998/99 meiner Hauptakte des Gesundheitsamtes entnommen und sind bis heute nicht darin existent. Im Normalfall wäre meine Einsicht in diese Akten ausgeschlossen. Diese 1998/1999 ohne mein Einverständnis entnommenen Akten werden auch heute noch separat als im Computer des Landkreises Osnabrück eingescannte Akten des Gesundheitsamtes Osnabrück geführt. Die Existenz derart geführter Akte leugnete der Landkreis vehement, bis ich den Nachweis vorlegte. Zweck war ganz offenbar, diese im Normalfall nicht für mich zugänglich zu halten, sondern ausschließlich für den behördlich beauftragten Psychiater. Eingescannt sind umfangreiche Behandlungsunterlagen über eine Hirnhautentzündung in 1998 wegen einer borellioseverseuchten Zecke. Aus dieser eingescannten Akte wurden vor der Einscannung auf Anordnung der Landesschulbehörde und in Kenntnis des Schulbez.personalrats Otte u.a. das Gutachten über die vollständige Genesung von dieser Krankheit und volle Dienstfähigkeit entfernt. Die Nichtexistenz des Genesungsgutachtens erlaubt dem Psychiater den Rückschluss auf eine in 1998 nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung und nicht wiedererlangte volle Genesung, und damit gleichzeitig den Rückschluss auf die vermeintliche Ursache der über die Akten landesschulbehördlich unterstellten eskalierten Entwicklung einer „Geisteskrankheit“. Insbesondere erklärte diese vermeintliche Ursache scheinbar für die Zeit nach 1998 die behördlich unterstellten unwahren, eskalierend zunehmenden und gefälschten Zuweisungen (16.07.2003) psychiatrischer Krankheit. Es handelt sich um behördlich konstruierten Scheinbeweis für Schuldunfähigkeit nach §20 und eröffnet die Möglichkeit für die Anwendung des §63 StGB. Der Leiter des Landkreis Osnabrück Landrat Hugo weigerte sich bis heute, die von mir in Kopie vorgelegten vernichteten Akten, auch das Gutachten über die vollständige Genesung von der Hirnhautentzündung, zur eingescannten Akte und zur normalen Akte Gesundheitsamtes zu nehmen.

Taktisches Kalkül des Landrat Hugo vom Landkreis Osnabrück: Die Hauptakte wurde erst auf meine Veranlassung hin nach dem Zeitpunkt meiner Einsichtnahme in 2006 paginiert. Das bedeutet, dass ich bis zu den Zeitpunkten 2002 und 2004 der psychiatrischen Untersuchung für den Fall einer beim Gesundheitsamt beantragten Akteneinsicht die eingescannten Akten nicht erhalten und nicht gesehen hätte. Das bedeutet insbesondere, dass bis 2006 jederzeit die Möglichkeit der Aktenmanipulation durch das Gesundheitsamt bestand. Bei Akteneinsicht des Psychiaters, zu der mein Einverständnis nicht erforderlich ist, könnten problemlos Kopien der eingescannten Akten angefertigt und der Hauptakte als Scheinbeweise beigefügt werden, der diese beigefügten Akten als mir bekannt und wahr unterstellte und psychiatrisch gegen mich verwendet hätte. Nach Verwendung und Rückgabe wären diese Kopien wieder der Hauptakte entnommen worden, ohne dass ich bei nochmaliger Akteneinsicht derartigen Missbrauch hätte feststellen können. Das problemlose Entnehmen und Einfügen von Kopien der eingescannten Akten ist durch nicht paginierte Hauptakte möglich. Landrat Hugo hat die Nicht-Paginierung bis 2006, damit die Möglichkeit der Aktenmanipulation und damit der weiteren Möglichkeit der Manipulation des Psychiaters mit dem Zweck einer psychiatrischen Fehlentscheidung zu verantworten.

 

Sowohl das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung für die 2002 und 2004 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen als auch sämtliche dieser landesschulbehördlichen Nachweise/Personalakteneinträge wurden mir als Betroffenen trotz mehrfach gestellter Anträge nach 30.11.2002 vor den psychiatrischen Untersuchungsterminen nicht genannt. Die Möglichkeit meiner Kenntnis, meiner Stellungnahme, meines Widerspruchs und deren Berichtigung schlossen als Konsortialpartner das Gesundheitsamt Amtsarzt Dr.Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, die Bez.reg. Oldenburg Boumann und zuletzt das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht 3B23/04 v. 13.07.2004 konsequent aus. Für die Umsetzung des gemeinsamen Ziels Zwangspensionierung durch Psychiatrisierung und zur Konsistenzsicherung der Verursacher nur zu logisch: denn das 15.11.2002-Gutachten und sämtliche dieser vermeintlich wahren Nachweise/Personalakteneinträge sind unwahr/gefälscht, sollten aber vom beauftragten Psychiater als wahr verwendet werden. Und das geht nur in meiner Unkenntnis. Um die Möglichkeit meines Nachweises von Fälschung auszuschließen, wurde mir die Vielzahl gestellter Anträge auf Nennung der 15.11.2002-Anordnungsbegründung und diese begründenden vermeintlichen Nachweise, die Summe der relevanten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände also, vor der Untersuchung verweigert vom:

– Amtsarzt Dr.Bazoche vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück

– Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück,

– Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg und

– Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück.

 

Die Landesschulbehörde Kasling begründete die mir abverlangte nach NBG bestehende Mitwirkungspflicht mit der vom Amtsarzt angeordneten psychiatrischen Untersuchung. Anordnung selbstverständlich im Singular! Aber nicht für den Amtsarzt Bazoche und die Landesschulbehörde Kasling! Für diese galt Plural. Tatsächlich fertigte der Amtsarzt bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung zwei verschiedene Gutachten mit inhaltlich verschiedenen Anordnungen an. Diese Gutachtenmanipulation hat Kasling entscheidend zu verantworten. Das dem beauftragten Psychiater vom LKH zugesandte 15.12.2002-Gutachten mit den relevanten Begründungen vorenthielten mir Kasling und Bazoche. Nach §59a NBG ist mir auf Antrag eine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens auszuhändigen. Der Jurist Kasling beriet Bazoche 05.04.2003 rechtlich und forderte ihn zum Verstoß gegen §59a NBG auf, nämlich mir das 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen. Trotz mir verweigerter Abschrift/Nennung des 15.11.2002-Gutachtens und dieser vermeintlichen Nachweise sollte ich 2002 und nochmals in 2004 unter Verweis auf eine bestehende Mitwirkungspflicht die psychiatrische Untersuchung selber beantragen. Aber auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens und in Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens.

 

Nach 2006 Erhalt des 15.11.2002-Gutachtens wies ich Unwahrheit/Fälschung der Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung nach. Wegen Fälschung und Gutachtenmanipulation stellte ich Strafanzeige gegen Bazoche. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück thematisierte 560 Js 26009/06 v. 13.10.2006 und sanktionierte die Gutachtenmanipulation, die Verwendung von zwei inhaltlich verschiedenen Gutachten also, nicht. Durch Nichtthematisierung schloss die Staatsanwaltschaft aus, dass ich überhaupt eine Strafanzeige wegen Gutachtenmanipulation stellte.

Diese Gutachtenmanipulation wurde von Amtsarzt Bazoche in Absprache mit Kasling erst nach dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten vorgenommen. Es handelt sich um eine arglistige Täuschung, denn statt einer Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens fertigte Bazoche als Folge meines 30.11.2002-Antrags ein inhaltlich vollkommen anderes an. Zweck des nach dem 10.12.2002 erstellten manipulierten 18.12.2002-Gutachtens war, das ich eventuell doch den 10.12.2002 Untersuchungstermin wahrnehme, damit das 15.11.2002-Gutachten verwendet wird.

Das relevante 15.11.2002-Gutachten war nicht als solches deklariert, sondern Bestandteil des an Weig gerichteten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags.

 

Die Staatsanwaltsschaft Osnabrück bezog sich nur auf das 15.11.2002-Gutachten als das vermeintlich einzige und schloss 13.10.2006 eine bewusste Verfälschung des 15.11.2002-Gutachten aus, die diese wegen der Zeitspanne am 13.10.2006 als nicht mehr nachweisbar vorgab.

Die Staatsanwaltschaft thematisierte auch nicht, dass mir das relevante 15.11.2002-Gutachten bis 04.2006 vorenthalten (Verstoß gegen §59a NBG) wurde, das ohne meine Kenntnis ausschließlich dem beauftragten Psychiater zugesandt wurde und Entscheidungsgrundlage sein sollte. Auch nicht sanktioniert wurden die nachgewiesenen inhaltlichen Fälschungen des 15.11.2002-Gutachtens. Meine Beweise, u.a. meine Tonbandaufzeichung von der amtsärztlichen Untersuchung v. 04.11.2002, die schriftliche Erklärung der Sekretärin des Bazoche, die Aussage meiner 04.11.2002 anwesende Frau, ignorierte Staatsanwalt Töppich. Verantwortlich für diese vorsätzlich vorgenommene zeitliche Verschleppung war der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück, der in Absprache mit Amtsarzt Bazoche auf meine Anträge vom 30.11.2002 und 05.04.2003 mir die Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens verweigerte.

 

Der Jurist Kasling, der in dem Untersuchungsauftrag 21.10.2002 an den Amtsarzt als Untersuchungszweck meine Zwangspensionierung vorgab, der die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (zwei Gutachten für eine Untersuchung) entscheidend mit zu verantworten hat, der die Fälschung des 15.11.2002-Gutachtens mit veranlasste, der die beantragte Aushändigung einer Abschrift dieses Gutachtens verweigerte und den Amtsarzt stattdessen zur Erstellung eines inhaltlich ganz anderen 18.12.2002-Gutachtens veranlasste, der mit seinem Vorgesetzten Giermann die 16.07.2003-PA-Krankenaktenfälschung vornahm, etc., der also meine Zwangspensionierung über Psychiatrisierung auf Basis von ihm vorgenommener Aktenmanipulationen bezweckte, konnte sich offenbar diesen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sicher sein.

Ganz offenbar geht Standesehre der beamteten Juristen und Schutz des Systems Landesschulbehörde Osnabrück vor Recht.

Im Ergebnis legalisierte diese staatsanwaltschaftliche Entscheidung nicht nur Gutachtenmanipulation und –fälschung, sondern Töppich erklärte die auf zwei verschiedenen Anordnungen beruhende psychiatrische Untersuchung und meine Pflicht zur Mitwirkung auf Basis des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens als Folgen davon für rechtens. Er erklärte damit die auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens vorgesehene psychiatrische Untersuchung für rechtens und legalisierte damit auch die von mir bis zum Urteil 04.11.2004 ausgesetzte und nicht durchgeführte Untersuchung als ‘schuldhaft verweigert‘ und wegen dieser vermeintlichen Verweigerung ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ (Bericht des Ermittlungsführers 01.12.2004), also eine psychische Störung nach §20. Er erklärte auch für rechtens, das die Landesschulbehörde in Person der Frau Dierker 17.03.2005 meine fristgerecht abgegebene 16-seitige Stellungnahme zu diesem 01.12.2004-Bericht (meine fundierte Entkräftung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen) als nicht abgegeben vorgab, mit nicht ‘abgegeben‘ meine Akzeptanz der unterstellten psychischen Störung vorgab/übernahm und trotz März 2005 vorgelegten psychiatrischen Gutachtens mit dem Ergebnis des Ausschlusses einer psychischen Störung meine Zwangspensionierung vornahm.

 

Anmerkung: Frau Dierker wurde Febr. 2005 mit meinen Fall befasst. Das 17.03.2005-Schreiben weist nach dem Briefkopf Kasling als Verfasser aus und wurde lediglich von Dierker unterschrieben. Dierker war 22.02.2005 anwesend, als meine Frau und ich Kasling und Pistorius die abgegebene Stellungnahme und das psychiatrische März 2005-Gutachten vorlegten. Nach Dierker 29.03.2005 waren es nun die ‘Gesamtumstände‘, ( Synonymie nach §63: ‘Gesamtwürdigung‘) mit denen die Landesschulbehörde die Zwangspensionierung bestätigte.

 

Außerdem: Derselbe Kasling schloss meine Kenntnis und die Möglichkeit meiner Stellungnahme zu sämtlichen unwahren Personalakteneinträgen (Datenerhebungen von Dritten) ab 1992 aus, die der Psychiater als objektiv und als vermeintlichen Beweis für die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen verwenden sollte. Auch hier ermittelte Staatsanwalt Töppich nicht. Dennoch: Nach Auskunft dieser Dritten (u.a. der Lehrerkollegen) wurde keiner über die in ihrem Namen erhobenen Daten in Kenntnis gesetzt, keiner autorisierte die Landesschulbehörde zur Verwendung; mir liegen Nachweise vor, das Kollegen manipuliert wurden.

Außerdem: Derselbe Kasling fälschte vorsätzlich meine Personalkrankenakte, als er mit dem Dr.Zimmer-Schreiben v. 16.07.2003 mir ab Jan 2000 bis über 16.07.2003 hinaus psychiatrische Erkrankungen/Diagnosen/Therapien einer ganz anderen Person zuwies, ebenfalls als vermeintlicher Beweis vorgesehen zur Manipulation des Psychiaters. Auch hier stellte Staatsanwalt Töppich das Verfahren gegen Kasling ein – es war nur ein Fehler.

 

Der §63 StGB ist schon Unrecht an sich. Die besonders perfide Niederträchtigkeit: über die vorsätzliche Fälschung und Manipulation von Nachweisen beließen mich vorstehende Konsorten konsequent zu beiden psychiatrischen Untersuchungsterminen in Unkenntnis. In einer konzertierten Aktion schufen und betrieben

– die Landesschulbehörde Osnabrück, insbesondere die Personen Pistorius (damaliger Behördenleiter, jetzt Osnabrücks Oberbürgermeister), Giermann, Kasling, Dierker,

– das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück in Person des Leiters Landrat Hugo und des Amtsarztes Dr.Bazoche

– der Ermittlungsführer Boumann, juristischer Dezernent bei der Bez.reg. Oldenburg

– das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht

– und ganz offenbar auch die Staatsanwaltschaft der Stadt Osnabrück Töppich

die Voraussetzung für die Feststellung/Festschreibung von vermeintlicher „Geisteskrankheit“ und somit für die Anwendung der §20 und § 63 StGB.

 

Die Voraussetzung wohlgemerkt, denn den eigentlichen Missbrauch der §20 und § 63 StGB delegierten Amtsarzt Bazoche bzw. die Landesschulbehörde Osnabrück auf den behördlich beauftragten Psychiater. Dieser hat das amtsärztliche 15.11.2002-Postulat und die das Postulat vermeintlich begründende und von den Volljuristen der Landesschulbehörde vorgegebene Beweiskette als wahr zu übernehmen. Ihm ist nicht gestattet, diese in Frage zu stellen (der Beamte als Wahrer von Recht und Gerechtigkeit §62 (5) NBG, Kommentar). Der Psychiater hätte daher auf der Grundlage des amtsärztlichen Postulats, einer von mir selbst beantragten Untersuchung (Mitwirkungspflicht) und der behördlich vorgegebenen Beweiskette keine andere Entscheidungsmöglichkeit, als ‘§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen‘ zu konstatieren.

Wenngleich vorstehend genannte Konsorten kenntnishabende Beteiligte sind, ging die Initiative dieser Manipulation/dieses Unrechts von den Juristen der Landesschulbehörde Osnabrück aus, insbesondere von der Person Kasling.

 

Da der behördlich beauftragte Psychiater von den Beamten der Landesschulbehörde (Juristen) und des Gesundheitsamtes als Garanten für Recht und Ordnung auszugehen hat, ist der Psychiater verpflichtet, die von diesen Beamten/Juristen vorgelegte Beweiskette anzuerkennen und hat diese nicht anzuzweifeln. Zweck dieser Anerkennung ist, das der Psychiater nach §20 die Feststellung, genauer Zuweisung, von Geisteskrankheit vornimmt und die damit verbundene angebliche „Schuldunfähigkeit“ eines angeblich „Geisteskranken“. Diese Feststellung des Psychiaters übernähme wiederum die Landesschulbehörde Kasling zum Zweck der Feststellung meiner Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Hierin ist der Missbrauch des § 20 und damit der Konversionsbetrug der Landesschulbehörde Kasling begründet: der Psychiater ginge von meiner Kenntnis des Postulats und der Beweiskette aus. Diese befinden sich aus nicht von mir zu vertretender Unkenntnis widerspruchsfrei in meiner Personalakte und gelten daher für den Psychiater als von mir akzeptiert. Diese wurden jedoch von der Landesschulbehörde rechtwidrig, ohne meine Kenntnis, in meine Akte platziert und Juli 2000 vom damaligen Behördenleiter Pistorius unaufgeklärt gehalten und deren Nichtverwendung erklärt. Tatsächlich erfolgte nach Juli 2000 deren Verwendung im Bericht des Ermittlungsführers 01.12.2004, wie nach Juli 2000 und vor 01.12.2004 die psychiatrische Verwendung ohne meine Kenntnis beabsichtigt war. Nennung und Verwendung dieser Vorfälle/Akten als psychiatrische Untersuchungsgegenstände verweigerten mir Landesschulbehörde, Gesundheitsamt, Ermittlungsführer wiederholt gestellter Anträge, zuletzt das Verwaltungsgericht mit Beschluss 13.07.2004. Ich blieb somit in absoluter Unkenntnis über deren Verwendung, wodurch diese widerspruchsfrei blieben und als von mir akzeptiert gelten.

Es ist davon auszugehen, dass die als objektiv zu verwendenden behördlich vorgelegten Untersuchungsgegenstände/Beweise vom Psychiater lediglich für dessen Entscheidung verwendet und mir als Betroffenen ebenfalls nicht genannt und nicht erläutert werden. Mit zwangsläufig ausbleibendem Widerspruch aus Unkenntnis hätte ich als Betroffene nicht nur diese Zuweisung von „Geisteskrankheit“ und damit die Psychiatrisierung akzeptiert, sondern gleichzeitig neben dem 15.11.2002-Postulat auch diese vermeintlichen Beweise.

Damit wäre das Ziel der inquisitorischen Aktenführung der Landesschulbehörde Osnabrück erreicht: Zwangspensionierung nach § 20 aus psychischen Gründen.

 

Widerspricht der angeblich „Geisteskranke“ der festgestellten vermeintlichen „Geisteskrankheit“, so kann dieser wegen der landesschulbehördlich konsequent ausgeschlossenen Nennung/Erläuterung der relevanten Untersuchungsgegenstände in der Untersuchungssituation keinen begründeten Widerspruch vornehmen. Dessen Aussagen wirken daher zwangsläufig zusammenhanglos und wirr.

Für diesen Fall konstatierte der Psychiater Wirrheit und mangelnde Einsicht, erfolgte auf Basis des §20 und §63 das Wegsperren auf unbestimmte Zeit in die Forensik und systematische Folter durch Zwangsbehandlung bzw. permanente Bedrohung mit dieser Misshandlung. Die Möglichkeit der sofortigen nahtlosen Umsetzung dieses Vorhabens war durch Vorgabe der psychiatrischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des LKH gewährleistet und ganz offenbar vorgesehen.

 

Die von der Landesschulbehörde Kasling deklarierte Mitwirkungspflicht ist nach NBG begründet mit erfolgter Anordnung des Amtsarztes Dr.Bazoche. Die Bazoche-Anordnung ist Gutachtenmanipulation, da er bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten (15.11.2002: hat der Psychiater erhalten, ich nicht || 18.12.2002: habe ich erhalten, aber der Psychiater nicht) erstellte. Die Landesschulbehörde verlangte von mir unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, und zwar auf Basis des in ihren sämtlichen Schreiben ausschließlich verwandten 18.12.2002-Gutachtens. Die Landesschulbehörde Kasling bezweckte jedoch, das der behördlich beauftragte Psychiater die Untersuchung auf die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens bezieht und die behördlich vorgegeben unwahren und gefälschten Akten ab 1992 als vermeintliche Beweiskette verwandt. Die Landesschulbehörde Kasling verweigerte mir Kenntnis, Klärung, Widerspruchsmöglichkeit und Berichtigung des 15.11.2002-Gutachtens und dieser Akten, und zwar vor der Untersuchung und vor deren Verwendung durch den Ermittlungsführer. Insbesondere nach von mir beantragter Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände schlossen die Landesschulbehörde und das Verwaltungsgericht die Nennung dieser Akten aus, um damit deren widerspruchsfreie Verwendung als psychiatrische Beweiskette in der psychiatrischen Untersuchung sicherzustellen – in meiner Unkenntnis. Daher handelt es sich nicht um eine behördlich geforderte Pflicht zur Mitwirkung auf der Grundlage von wahren Tatsachen, sondern um eine selbst beantragte Selbstvernichtung auf der Grundlage mir vorenthaltener unwahrer Tatsachen.

Wiedereingliederung wäre nach einem Jahr möglich gewesen. Voraussetzung dafür wäre die erneute Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung unter Verwendung der nicht berichtigten Nachweise.

Meine Selbstvernichtung beantragte ich nicht, sondern eine Berichtigung sämtlicher Akten nach §101f NBG (Kommentar 4), die Gegenstände der psychiatrischen Untersuchung sein sollten. Die Landesschulbehörde lehnte meinen Antrag ab.

 

Im Ergebnis unterstellte mir Boumann 01.12.2004 ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt Verwendung eines Beweismittels‘, von Kasling und Frau Dierker von der Landesschulbehörde bis Mai 2005 verharmlosend als ‘schuldhaft verweigerte‘ Mitwirkung bezeichnet. Mit der Boumann-Formulierung wird der Bezug zu krankheitsbedingter Strafvereitelung nach §258 StGB hergestellt und dadurch eine ärztliche (psychiatrische) Behandlung notwendigerweise vorgegeben. Mit ‘schuldhaft verweigert‘ stellen diese Personen bereits den Bezug zu §63 her: Schuldunfähigkeit nach §20. Mit Verweigerung unterstellten beide bezogen auf die Untersuchungszeitpunkte 2002 und 2004 nicht ausgeräumte Zweifel (unausgesprochen: nicht ausgeräumte Zweifel bezogen auf meine Psyche). Durch den über die Boumann-Unterstellung hergestellten Bezug zu §258 StGB wird der Psychiater quasi zur psychiatrischen Zwangsbehandlung verpflichtet. Näheres unter Google: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann

 

Auf wahren Tatsachen beruhende Zweifel gab und gibt es nicht. Es gab nur auf Unwahrheit/Fälschung/Manipulation beruhende nicht ausgeräumte Zweifel, auf deren Nennung ich nach Richter Specht 13.07.2004 vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch habe und die vor der psychiatrischen Untersuchung nicht ausgeräumt werden konnten und sollten. Die Summe der 13.07.2004 ausgeschlossenen Nennung der Untersuchungsgegenstände, diese nicht ausgeräumten Zweifel also, werden in einer psychiatrischen Untersuchung auch nicht ausgeräumt, da der Psychiater in der Fremdanamnese die behördlichen Vorgaben als wahr und objektiv zu übernehmen hat und nicht zu Disposition zu stellen hat. Ich selber hätte diese Zweifel nicht ausräumen können, da Boumann 22.06.2004 und Specht 13.07.2004 die Nennung dieser Zweifel ausschlossen.

 

Die von Boumann 01.12.2004 gemeinten nicht ausgeräumten Zweifel beruhen nachgewiesenermaßen auf amtsärztlicher Gutachtenmanipulation und –fälschung sowie behördlich in Person des Kasling rechtswidrig in meine Personalakte platzierten unwahren Personalakteneinträgen (Vorfälle ab 1992) und von ihm gefälschten Krankenakteneinträgen. Zweifel, über die ich amtsärztlich, behördlich und gerichtlich in 3B23/04 v. 13.07.2003 mit der Begründung in Unkenntnis gelassen wurde, dass ich vor der psychiatrischen Untersuchung keinen Rechtsanspruch auf deren Nennung habe. Und die Landesschulbehörde unterstellte verweigerte Mitwirkung zudem noch als meine Schuld. Mit der Brechstange zwingen die Juristen der Landesschulbehörde meine psychiatrische Vernichtung durch. Die Behörde weiß, dass selbst die unterstellte verweigerte Mitwirkung unwahr ist, insbesondere nicht schuldhaft. Denn ich veranlasste als unmittelbare Folge des Gerichtsbeschlusses 3A116/02 v. 04.11.2004 Ende Nov.2004 selber diese psychiatrische Untersuchung mit dem behördlich nicht anerkannten Ergebnis des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung. Im Klartext: weil ich in dem Zeitraum 04.11.2004 bis 01.12.2004 nicht die Untersuchung von einem behördlich vorbestimmten Psychiater vornehmen ließ, stellten der juristische Dezernent Boumann von der Bez.reg. Oldenburg (Bericht 01.12.2004) und der Verwaltungsrichter Specht unter Ignorierung der begonnenen psychiatrischen Exploration ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ fest. Und diese ‘Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Nieders. Landesbeamte‘ Juristen (Richter und juristischer Dezernet) begründen und unterstellten damit, ohne explizit § 20 zu nennen, Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.

 

Der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg wurde von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling März 2003 mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt. Von Kasling, der im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzen Giermann und dem damaligen Behördenleiter Pistorius wenige Monate später 16.07.2003 meine Personalkrankenakte fälschte. Diese Juristen begingen damit ebenso Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), wie der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann, der nach seiner Aussage im 01.12.2004-Bericht vom gesamten Akteninhalt ausging. Tatsächlich jedoch verwandte er nur einen Teil: von den verschiedenen amtsärztlichen Gutachten verwandte er nur das vom 18.12.2002, das relevante vom 15.11.2002 erwähnt er mit keinem Wort, wie er die Personalaktenfälschung vom 16.07.2003 ebenfalls nicht verwandte. Der von ihm verwendete Aktenteil bezog sich nur auf Akten über Vorfälle von 1992 bis 2000, die soziale Unverträglichkeit als Prozess ausdrücken. Juli 2000 beließ der damalige Behördenleiter Pistoris diese Vorfälle unaufgeklärt und nötigte mich unter Androhung großen Übels zum Klärungsverzicht. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Nach diesem Motte nahm Boumann zum unwahren/gefälschten/manipulierten gesamten Akteninhalt nicht nur keine Sachverhaltsermittlung vor, die zum Nachweis von Rechtsverstößen seiner Juristenkollegen der Landesschulbehörde Osnabrück geführt hätte. Stattdessen kausalattribuierte er verstärkend die von ihm verwandten 1992-2000- Aktenteile/-inhalte mit psychiatrischen Aussagen:

– durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt Verwendung eines Beweismittels

– permanente Konfrontation des Beamten mit Lehrerkollegen und Vorgesetzten, auch mit dem Dienstvorgesetzen der Bez.reg.Weser Ems / Landesschulbehörde,

– körperlichen und seelischen Reaktionen des Beamten auf aufgetretene Schwierigkeiten

– die einseitige Sichtweise des Beamten, der sich nur noch als Opfer rechtswidriger Maßnahmen fühlt, gegen die er sich ständig zur Wehr setzen muss,

– er unterstellte mir eine gesundheitliche Situation, die ich selber nicht für zutreffend halte.

 

Statt Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, verstärkte Boumann mit seiner im 01.12.2004-Bericht vorgenommenen pauschalen Unterstellung ‘permanente Konfrontation‘ die landesschulbehördlich unterstellte soziale Unverträglichkeit als langjährigen Prozess und unterstellte diese mit den von ihm gewählten Formulierungen nicht nur als langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit, sondern stellt mit Zuweisung von Vereitelung den Bezug zu §258 StGB her, genauer: auf psychiatrische Behandlung.

Mit seinen Ausführungen unterstellte er mir 01.12.2004 ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ und damit eine psychische Störung. Genauer: nach ‘§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen‘. Denn über seine Formulierungen drückt meine Unfähigkeit aus, meine ‘Tat‘ wegen krankhafter seelischer Störung einzusehen und/oder danach zu handeln. § 63 nennt ‘rechtswidrige Tat‘. Boumann verwandte als Synonym von ‘Tat‘ soziale Unverträglichkeit.

Statt gemäß seiner Funktion als Ermittlungsführer Sachverhaltsermittlung bezogen auf die Vorfälle ab 1992 zu betreiben, übernahm Bouman die Aktenaussagen als wahr, unterstellte mir ursächlich langjährige soziale Unverträglichkeit und nahm mit ‘… aus psychischen Gründen‘ eine Konversion vor als langjährigen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit. Damit wies mir Boumann im Bericht 01.12.2004 nach § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen zu und begründte damit Dienstunfähigkeit.

Damit sicherte Boumann gleichzeitig die Konsistenz der für diese gesamten Vorfälle/Personalakteneinträge verantwortlichen Verursacher (Schulleiter Kipsieker der BBS Melle und Leiter der Landesschulbehörde Pistorius). Außerdem schloss Boumann allein die Möglichkeit aus, das diesen Vorfällen zugrunde liegende und von mir nachgewiesene Mobbing als Ursache zu ermitteln, indem er das Mobbing unüberprüft als Mobbingszenario und unsubstantiertes Substrat behauptete.

 

Bouman stellte mit ‘… aus psychischen Gründen‘ den Bezug her zu §20. Und die Schmalspurjuristin Frau Dierker von der Landesschulbehörde Osnabrück hat nichts Eiligeres zu tun, als ihre Scheuklappen aufzusetzen und derartigen geistigen Ausfluss der Juristen Boumann und Specht zu übernehmen. Nach dem Missbrauch des §20 durch Boumann kam nun der Missbrauch des §63 durch Dierker: Ohne explizite Nennung § 63 zu nennen, wandte sie über die übernommenen Formulierungen diesen § an.

 

  • 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

Dierker übernahm die Ausführungen des Boumann als Synomym für ‘rechtswidrige Tat‘ nach § 63, nämlich das ich ‘eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit § 20 begangen habe‘ und das ‘infolge meines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und das ich für die Allgemeinheit gefährlich‘ sei. In Synonymie ausgedrückt im Dierker-Schreiben vom 06.05.2005 durch unterstellte ‘Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schüler, Eltern, Ausbildungsbetrieben und der Bevölkerung‘. Bereits 29.03.2005 übernahm sie eine weitere § 63 Formulierung: Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt, das ich dienstunfähig bin (aus psychischen Gründen). Mit dieser Begründung ordnete sie den sofortigen Vollzug meiner Versetzung in den Ruhestand an und begründet dies mit besonderem öffentlichem Interesse.

Ich wurde zwangspensioniert und für berufs- und lebensunwert erklärt.

 

Die Ausführungen des Boumann und der Dierker nennen sämtliche entscheidenden Voraussetzungen für die Anwendung des §63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hätte ich mich nach selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung Juni 2004 dem behördlich vorgegebenen Psychiater ausgeliefert, wäre dieser vom Vorliegen dieser § 63 Voraussetzungen ausgegangen und die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus vollzogen worden.

 

Anmerkung: Nach Gerichtsbeschluss vom 04.11.2002 veranlasste ich im Nov. 2004 die geforderte psychiatrische Untersuchung. Am 24.12.2004 erhielt ich den Bericht 01.12.2004 des Ermittlungsführers, seines Zeichens juristischer Dezernet der Bez.reg. Oldenburg. Er ließ die Katze ein Stückweit aus dem Sack, als er nun einige der 13.07.2004 gerichtlich verweigerten Untersuchungsgegenstände verwandte:

– die Akten ab 1992.

– 18.12.2002-Gutachten

– nach amtsärztlicher Anordnung verweigerter psychiatrischer Untersuchung bezogen auf die das irrelevante 18.12.2002-Gutachten,

 

Boumann zitierte und verwandte in seinem Bericht 01.12.004 das 18.12.2002-Gutachten, obwohl er nach den Akten wusste, dass dies das irrelevante Gutachten war und das 15.11.2002-Gutachten das relevante.

Boumann erwähnte nur das Dr.Zimmer-Schreiben und ermittelte nicht den Sachverhalt der behördlichen Aktenfälschung.

Boumann stellte ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ fest. Man stelle sich vor: ein Jurist stellt eine medizinische/psychiatrische Diagnose!! und ignoriert ein existentes psychiatrisches Gutachten mit dem Ergebnis des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung.

 

In der Nov. 2004 begonnenen von mir als Folge des Gerichtsbeschlusses 3A116/02 initiierten psychiatrischen Untersuchung wurde das von mir ab 1992 dokumentierte Mobbing berücksichtigt, der Nachweis der behördlichen Krankenaktenfälschung 16.07.2003 erbracht und mein Nachweis der Personalakteneinträge als unwahr!! und zudem als rechtswidrig erstellt berücksichtigt und im Ergebnis per psychiatrischem Gutachten der Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung bestätigt. In der psychiatrischen Exploration nicht berücksichtigt werden konnte die Gutachtenmanipulation, da ich das 15.11.2002-Gutachten erst 2006 erhielt.

Den beabsichtigten Dienstantritt auf Basis des März 2005 fertiggestellten Gutachtens verweigerte die Landesschulbehörde in Person der Frau Dierker, weil ich mich nicht in der Zeitspanne 04.11.2004 bis 01.12.2002 von einem behördlich vorgegebenen Psychiater habe untersuchen lassen. Anmerkung: da ich gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung klagte, war die Pflicht zur Durchführung der Untersuchung bis zum 04.11.2004 ausgesetzt. Es bestand daher keine Verpflichtung zur Teilnahme an derartiger Untersuchung, und das wissen die Juristen der Landesschulbehörde Osnabrück, der juristische Dezernent Boumann und Richter Specht. Vor diesem Zeitpunkt 04.11.2004 hielten mich diese Juristen in vollkommener Unkenntnis über die sämtlich unwahren/gefälschten psychiatrischen Untersuchungsgenstände, von denen der behördlich beauftragte Psychiater aber als wahr ausgehen sollte.

 

Bis Ende 2007 hatte ich sämtliche vermeintliche ‘Nachweise‘ dieser Beweiskette als amtsärztliche und landesschulbehördlich konstruierte Unwahrheiten und Fälschungen !! nachgewiesen und beim jetzigen Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann meinen Anspruch auf Berichtigung (Kommentar zu §101f NBG) meiner Personalakte geltend gemacht. Ich beantragte, den unwahren und gefälschten Akten meine dokumentierte Nachweise von Unwahrheit und Fälschung zuzuordnen mit dem Vermerk, dass diese Akten ab 1992 ohne Anhörung rechtswidrig in meine Akte aufgenommen wurden. Diese Berichtigung verweigerte mir 07.09.2007 unter Bezug auf §101f NBG Schippmann. Nach seiner Auskunft habe ich nur das Recht, einen Antrag auf Vernichtung der unwahren Akten zu stellen. Aber es sind nicht einfach nur unwahre Akten, die wegen eines Irrtums unwahr sind, sondern auf Straftat/Rechtswidrigkeit beruhende, vorsätzlich gefälschte Akten. Die Perfidie: Ob und welche Akten vernichtet werden, entscheidet die dafür verantwortliche Landesschulbehörde – Kasling. Sind Akten vernichtet, können die dafür Verantwortlichen, u.a. Kasling, strafrechtlich nicht mehr belangt werden.

Leben wir in einem pervertierten Rechtsstaat?

Die als seelisch Gesund geltenden Kasling und Bazoche, die Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamten der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes Osnabrück, begingen nachgewiesenermaßen ab 1992 bis 2004 permanent Rechtswidrigkeiten und Konversionsbetrug, gedeckt/ mitgetragen/initiiert von deren Dienstvorgesetzten. Tatsächlich sind es diese beteiligten Mitarbeiter und Dienstvorgesetzten, die rechtswidrige Taten begingen. In Anlehnung an §63 ergibt die ‘Gesamtwürdigung der Täter und deren Taten, dass infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten und diese deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind‘.

Da diese Personen in der Lage waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kann denen nicht nach § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen zugesprochen werden. Auch nicht Irrtum, sondern kriminelle Machenschaften, wie die erbrachten Nachweise belegen. Ein Fall daher fürs Gericht oder die Staatsanwaltschaft?

 

Aber das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht lehnte in 3A116/02 v. 09.09.2004 (später korrigiert auf 04.11.2004) meine eingereichte Feststellungsklage mit dem Zweck der Nennung und Feststellung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände ab. Damit schloss Richter Specht allein die Möglichkeit aus, dass deren Taten als kriminelle Machenschaften vom Gericht zur Disposition gestellt werden.

Auch die Staatsanwaltschaft Osnabrück Töppich schloss allein die Möglichkeit aus, die nachgewiesenen Rechtswidrigkeiten als Straftat zur Disposition zu stellen, allenfalls wurden diese auf Fehler reduziert.

Ebenso der jetzige Behördenleiter Schippmann, der sich weigert, die von Kasling aus Unwahrheiten konstruierte und gefälschte Beweiskette zu berichtigen. Stattdessen gab er unter Verweis auf § 101f NBG als einzige Möglichkeit vor, einen Antrag auf Vernichtung der von Kasling gefälschten Akten stellen. Und das, obwohl ich den Volljuristen Schippmann auf ‘Nieders. Beamtengesetz – Kommentar‘ (BUND-Verlag ISBN 3-7663-2960-X; dieses Werk verwendet auch Richter Specht) hingewiesen habe, wonach §101f (Kommentar 4) NBG ausdrücklich diesen Berichtigungsanspruch nennt.

 

Diese juristischen Entscheidungsträger schlossen damit nicht nur die Möglichkeit des Erkennenwollens von Rechtswidrigkeiten und der Sanktionierung der Verursacher dieser Straftaten aus, sondern nahmen damit gleichzeitig eine Konversion vor. Genauer: Konversionsbetrug. Gemäß § 140 BGB ist bei einer Konversion der Wille beider Parteien aufrechtzuerhalten. Genau das ist nicht der Fall. Mir als der einen Partei wurden die ab 1992 in meiner Personalakte dokumentierten und auf Unwahrheit und Fälschung beruhende psychiatrische Untersuchungsgegenstände selbst vom Gericht Specht 3B23/04 v. 13.07.2004 vor mir geheim gehalten. Und diese Untersuchungsgegenstände beziehen sich auf eine Vielzahl von Vorfällen ab 1992, die mir in der Summe nach den Akten ein nicht mehr hinnehmbares zunehmendes besonderes/auffälliges Verhalten (festgestellte soziale Unverträglichkeit nach §54 (Kommentar 5) NBG) zuweisen und damit in der Summe und im Ergebnis eine vermeintlich gestörte Psyche. Nach dem Gerichtsbeschluss v. 13.07.2004 habe ich keinen Rechtsanspruch auf Nennung der Untersuchungsgegenstände, den in den Akten (Personalakteneinträgen) ursächlich vom Verfasser mir zugewiesenen, soziale Unverträglichkeit ausdrückenden ‘dienstlich festgestellten Verhaltensbesonderheiten‘ nach § 54 (5) NBG. Damit wurde also höchstrichterlich meine Unkenntnis über die psychiatrische Verwendung dieser Vorfälle beschlossen. Mit ausgeschlossener Nennung der Untersuchungsgegenstände, den nachweislich vom Verfasser der Personalakteneinträge konstruierten sozialen Unverträglichkeiten, schloss Richter Specht die Möglichkeit aus, diese als unwahr nachzuweisen. Damit wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, meine Widerspruchsmöglichkeit auch zu der über die Akten dokumentierten und von Boumann 01.12.2004 so bewerteten sozialen Unverträglichkeit und mir unterstellten gestörten Psyche, vor der psychiatrischen Untersuchung und vor dem 01.12.2004 auszuschließen. Um damit diese nicht widersprochenen Vorfälle als wahr und als das Ergebnis meines Willens festzuschreiben.

 

Zweck der psychiatrischen Untersuchung ist die Konversion des langjährigen Prozesses unterstellter sozialer Unverträglichkeit in psychische Störung. Wobei mein Wille gemäß § 140 BGB nicht aufrechterhalten wurde, denn ich beantragte keine Konversion bzw. stimmte dieser nicht zu. Die rechtlich notwendige und erforderliche Zustimmung zu dieser Konversion basiert auf landesschulbehördlichem Betrug. Zum einen unterstellte mir der Amtsarzt im 15.11.2002-Gutachten am 04.11.2002 ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘, nach denen ich mir selber ab 1992-2002 eine bestehende soziale Unverträglichkeit zugewiesen habe und eine darauf zurückzuführende bestehende nervenärztliche Behandlung/Betreuung. Zum anderen sollte ich unter landesschulbehördlichem Verweis auf ‘amtsärztliche Anordnung‘ und darauf basierender Mitwirkungspflicht nach NBG selber eine psychiatrische Untersuchung beantragen. Diese amtsärztliche Anordnung ist das Ergebnis amtsärztlicher/landesschulbehördlicher Gutachtenmanipulation und damit arglistige Täuschung, denn die für die Konversion erforderliche Willenserklärung gemäß § 140 BGB erteilte ich nicht, da ich die im 15.11.2002-Gutachten mir unterstellten Aussagen ich am 04.11.2002 nicht machte und über die ich trotz 30.11.2002 gestellten Antrags nicht nur von Landesschulbehörde und Amtsarzt in Unkenntnis belassen wurde. Das 30.11.2002 beantragte 15.11.2002-Gutachten erhielt ich nicht. Meine Unkenntnis wurde zudem durch ein nachträglich erstelltes zweites 18.12.2002-Gutachten bewusst aufrecht erhalten. Ich sollte auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selber beantragen.

Ich sollte meine Zustimmung zur Konversion auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens erteilen, wobei der Psychiater meine Willenserklärung auf das 15.11.2002-Gutachten bezogen hätte. Dieser sollte auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens den unterstellten langjährigen Prozesses zunehmender sozialer Unverträglichkeit in einen langjährigen Prozess zunehmender psychischer Krankheit vornehmen. Auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung.

Wie der Ermittlungsführer 01.12.2004 aus den Akten eine psychische Störung nach § 20 ableitete, so sollte auch der behördlich vorbestimmte Psychiater die Vorfälle als eskalierend zunehmende soziale Unverträglichkeiten (Verhaltensauffälligkeiten/-besonderheiten) auf eine gestörte Psyche (kranker Wille) zurückführen. Der Psychiater sollte auf Basis einer auf arglistiger Täuschung beruhenden Willenserklärung und der als wahr vorgegebenen Akten/Untersuchungsgegenstände die Konversion der ab 1992 unterstellten sozialen Unverträglichkeiten als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit vornehmen und nach § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen konstatieren. Die psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, bis zur endgültigen Konstatierung einer psychischen Störung vor mir geheim gehalten, gelten für den Psychiater als das Ergebnis meines Willens. Die Perfidie: mit zugewiesener psychischer Störung wäre mir damit auch der freie Wille abgesprochen. Und damit wäre die Möglichkeit nahezu ausgeschlossen, diesen Konversionsbetrug rückgängig zu machen.

 

Ganz offenbar von der Landeschulbehördenleitung gewollt, konnte der Jurist Kasling ab 1992 eine derartige Vielzahl von eklatant unwahren Akteneinträgen und schwerwiegenden Aktenfälschungen ganz offenbar nur aus der Gewissheit/Sicherheit heraus begehen, dass Verwaltungsgericht und Staatsanwaltschaft derartige Rechswidrigkeiten nicht sanktionieren. Denn derartige Machenschaften bedeuten normalerweise für einen Juristen den beruflichen Exitus. Die juristische Unangreifbarkeit/Unfehlbarkeit des Kasling resultiert ganz offenbar daraus, das derartige ganz offenbar kriminelle landesschulbehördliche Machenschaften politisch vorgegeben/gewollt und ganz offenbar Machtbestandteil des politischen Systems sind – die Verursacher werden von Gericht und Staatsanwaltschaft sanktionsfrei gehalten. Ist in unserem Land die Gewaltenteilung aufgehoben und die Judikative, Verwaltungsgericht und Staatsanwaltschaft also, zum Systemschützer/Handlanger der Exekutive mutiert?

 

Die Landesschulbehörde in Person des Kasling nimmt Akteneinträge vor und verwaltet meine Akten. Er hat einen Überblick über meine gesamten Akten und über deren Inhalte/Aussagen. Ferner darüber, ob und wann ich Personalakteneinsicht beantragte und wie mein Kenntnisstand über die von Kasling vorgenommenen Akteneinträge/Aktenfälschungen ist. Damit hatte Kasling Einfluss auf die von ihm kontrollierte Verwendung meiner Akten. Kasling wusste, das ich zu den Zeitpunkten der behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen und mir abverlangter Mitwirkungspflicht auf Basis der amtsärztlichen 18.12.2002-Anordnung ich zu dieser Untersuchung keine Kenntnis hatte über:

– die von Kasling rechtswidrig erstellten und unwahren Personalakteneinträge ab 1992-2000

– deren psychiatrischer Verwendung, deren Verwendung Pistorius Juli 2000 vor mir und den Kollegen als Dritte ausschloss.

– das dem beauftragten Psychiater Prof. Weig mitgeteilte relevante amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten

– die von ihm mit Bazoche gemeinsam begangene arglistige Täuschung und deren Verstoß gegen §59aNBG: beide händigten mir nach Antrag 30.11.2002 keine Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachten aus und schlossen meine Kenntnis aus. Nach von mir initiierter Anfrage beim Nieders. Staatssekretär Koller erklärten Kasling/Kleinebrahm das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten als das relevante. Kasling/Bazoche gaben in sämtlichen Schreiben mir und den nachstehend genannten Entscheidungsträgern ausschließlich das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor.

– Ferner wusste Kasling, das die weiteren Mitarbeiter der Landesschulbehörde, Amtsarzt Bazoche, Ermittlungsführer Boumann, Richter Specht, Staatsanwalt Töppich sich nicht auf das nach den Akten bekannte 15.11.2002-Gutachten beziehen würden und konnten, da es dieses als separates Gutachten nicht gibt. Es war Bestandteil des an den Psychiater Weig gerichteten 15.11.2002-Schreibens, deklariert als Untersuchungsauftrag. Die Entscheidungen des Ermittlungsführer Boumann und des Richters Specht haben daher keinen Bezug zum 15.11.2002-Gutachten, sondern beziehen sich daher ausschließlich auf das mir von Bazoche und Kasling als untersuchungsrelevant vorgegeben 18.12.2002-Gutachten. Ausschließlich hiermit begründeten diese Mitwirkungspflicht, Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen, und mit psychischen Gründen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB.

– Ferner wusste Kasling, das der beauftragte Psychiater nicht das 18.12.2002-Gutachten, sondern das im Untersuchungsauftrag enthaltene 15.11.2002-Gutachten verwenden würde, zusammen mit der landesschulbehördlich von Kasling gelieferten (vorstehend genannten) Beweiskette – in meiner Unkenntnis.

– Ferner wusste Kasling, das der beauftragte Psychiater die von ihm vorgenommenen PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 verwenden würde – in meiner Unkenntnis.

– Ferner wusste Kasling, das ich vor der psychiatrischen Untersuchung keine Kenntnis von der im Computer eingescannten Akte des Gesundheitsamtes und dem darin behördlich unterschlagenen Gutachten meiner Genesung von der Hirnhautentzündung hatte.

 

Kasling konnte also, unterstützt durch den Beschluss des Richters Specht 13.07.2004, wonach ich keinen Rechtsanspruch auf Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände habe, vor den psychiatrischen Untersuchungsterminen 2002 und 2004 von meiner absoluten Unkenntnis über das Postulat des 15.11.2002-Gutachtens und der von ihm für den Psychiater konstruierten Beweiskette ausgehen. Damit täuschte mich Kasling nicht nur arglistig, sondern schuf die Voraussetzung für die Anwendung des §20 und des §63 durch den behördlich beauftragten Psychiater.

Mit der von Kasling mit zu verantwortenden Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche und der von Kasling konstruierten Beweiskette zum Postulat des 15.12.002-Gutachtens schuf er die Voraussetzung für die arglistige Täuschung/Manipulation des behördlich beauftragten Psychiaters. Denn Kasling gab diese Unwahrheiten wissentlich als wahr vor. Dadurch schuf er die Voraussetzung für den Missbrauch des §20 und des §63 durch den Psychiater.

 

 

Siehe auch:

Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung

Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung 1.Fortsetzung

Inquisitorische Aktenführung – Konversionsbetrug und Verstoß gegen EU-Recht

Inquisitorische Aktenführung – Inquisition

Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche

Inquisitorische Aktenführung – Psychoanalytiker Bruno Bettelheim

Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht

Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann

Inquisitorische Aktenführung – Unrecht und Missbrauch des §63 Strafgesetzbuch

 

 

Die Landesschulbehörde Osnabrück bezweckte über die psychiatrische Zusatzuntersuchung, genauer: dem Psychiatrisierungsverfahren, die Anwendung dieser berüchtigten §20 und § 63 Strafgesetzbuch. Auf Basis der im 15.11.2002-Gutachten des Amtsarztes Dr.Bazoche unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘, mit darin mir unterstellter Selbstzuweisung von Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit, die ich selbst nicht als psychiatrische Krankheit erkannte, und weiterhin darin unterstellter bestehender nervenärztlicher Betreuung mit Betreuer, ferner auf Basis behördlich abverlangter Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung (Mitwirkungspflicht), sollte der von Bazoche beauftragte behördlich vorbestimmte Psychiater per Zusatzgutachten diesen Nachweis von angeblicher „Geisteskrankheit“ führen. Diese von der Landesschulbehörde als Dienstherr über die Akten als festgestellt geltende, tatsächlich mir ab 1992 unterstellte, ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheiten‘/ soziale Unverträglichkeiten sollten vom Psychiater als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit umgedeutet und somit als psychische Störung konstatiert werden, vermeintlich bewiesen über die von Kasling konstruierte unwahre und von ihm gefälschte Beweiskette – in meiner Unkenntnis. Im ersten Versuch 10.12.2002 über den behördlich vorbestimmten professoralen Entscheidungsträger Prof. Weig, Leiter des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Osnabrück, auch gleich in den Räumlichkeiten des LKH. Nach meiner Verweigerung kam nach Juni 2004 der zweite Versuch über einen namentlich mir nicht genannten anderen behördlich vorbestimmten psychiatrischen Gutachter.

Auch diese Untersuchung verweigerte ich.

 

Verwaltungsrichter Specht wies meine Klagen 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 ab. Entscheidende Begründung für die vom Specht festgeschriebene ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ ist die von mir verweigerte psychiatrische Untersuchung. Die Pflicht zur Untersuchung besteht, weil der Amtsarzt diese Untersuchung angeordnet hat.

Zunächst ist festzuhalten: da ich gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung klagte, ist bis zum Urteil 04.11.2002 der Klagegegenstand ausgesetzt. Bis 04.11.2002 ist keine Verweigerung zu unterstellen. Die nach gerichtlich 3A116/02 v. 04.11.2004 angeordneter Untersuchung Ende Nov. 2004 begonnene definitiv nicht verweigerte psychiatrische Untersuchung bestätigt (Gutachten vom März 2005) den Ausschluss einer psychischen Krankheit und volle Dienstfähigkeit (siehe auch 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklink) und wies gleichzeitig landesschulbehördliche Krankenaktenfälschungen nach. Die von Specht unterstellte Verweigerung bezieht sich allein darauf, dass ich die Nov. 2004 selbst beantragte Untersuchung nicht von einem behördlich vorgegebenen Psychiater habe vornehmen lassen. Bei einem Psychiater also, der die behördlichen Vorgaben nicht zu hinterfragen hat und nicht befugt ist, die landesschulbehördlich vorgegebenen und nachweislich unwahren, gefälschten und mir vorenthaltenen Untersuchungsgegenstände auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.

 

Richter Specht legt seinen Entscheidungen folgendes Werk zugrunde:

Nieders. Beamtengesetz – Kommentar

BUND-Verlag ISBN 3-7663-2960-X;

Herbert Sommer ehem. Mitglied des 2.Senats des Nieders. Oberverwaltungsgerichts

Karl-Heinz Konert Leiter des Personalreferats der Nieders. Staatskanzlei

Imke Sommer Dr.jur Regierungsrätin in Bremen

Dieses Werk berücksichtigt die Dienstrechtsreform 18.12.1997

 

Kommentar (in Klammer) zu §54 (12) NBG

Zitat: „Die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung bedarf, auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht (§87 Rn.8), besonders gewichtiger und verständig gewürdigter Gründe (Battis, BBG, §42 Rn. 7).“

 

Und das bedeutet: Anordnung im Singular.

Zur Erinnerung: Derselbe Richter Specht verweigerte in Kenntnis des Kommentars zu §54 (12) NBG mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.04 die Nennung der relevanten Anordnungsgründe und der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände. Es besteht für mich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Nennung der Anordnungsgründe. Im Klartext: Specht verweigerte mir die Nennung der 15.11.2002-Anordnungsbegründungen, obwohl er diese nach den Akten kannte. Genau wissend, das Bazoche diese am Untersuchungstag 04.11.2002 mir nicht gesagt bzw. vor mir nicht verständig gewürdigt hat.

Specht hat sich zwar von der Existenz einer Anordnung überzeugt und wusste von der mir im 18.12.2002-Gutachten mitgeteilten Anordnungsbegründung, die Bazoche selbst am Untersuchungstag 04.11.2002 mir nicht nannte. Derselbe Richter Specht wusste 05./06.2005 genau, das in meiner Akte bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung es verschiedene amtsärztliche Gutachten und damit verschiedene Anordnungsbegründungen gab. Ein inhaltlich vollkommen anderes 15.11.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung erhielt Prof. Weig als Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags.

Und die relevanten Weig im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag mitgeteilten Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens wurden mir amtsärztlich und landessschulbehördlich, nun auch von Specht, vorenthalten. Specht kannte über die Akten beide Anordnungsbegründungen/Gutachten und deckte somit die landesschulbehördlich initiierte/gedeckte und vom Amtsarzt Bazoche realisierte Gutachtenmanipulation mit zwei inhaltlich verschiedenen Anordnungsbegründungen. Damit deckte Richter Specht in Kenntnis des Kommentars zu §54 (12) NBG den Verstoß des Bazoche und des Kasling gegen §54 NBG und verstieß rechtsbeugend selber dagegen.

 

Specht wusste nach den Akten, dass der Amtsarzt, die Landesschulbehörde, der Ermittlungsführer und Specht selber in keinem Schreiben die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachten erwähnten, sondern diese mir ausschließlich die 18.12.2002-Anordnungsbegründungen als relevant suggerierten.

Richter Specht hat mich auch in 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 über das 15.11.2002-Gutachten wissentlich in Unkenntnis belassen und schloss somit begründeten Widerspruch zu diesen Urteilen aus, die somit rechtskräftig geworden sind.

 

Richter Specht schuf durch Nichtnennung/Nichtverwendung des 15.11.2002-Gutachtens die Voraussetzung, das nach von mir beantragter psychiatrischer Untersuchung auf Basis des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens der behördlich beauftragte Psychiater eine Selbstbeantragung aber auf das 15.11.2002-Gutachten bezogen und die Akten als landesschulbehördlich gelieferte Beweiskette verwendet hätte.

 

Die besonders niederträchtige Perfidie: unter Initiierung/Verantwortung/Koordination der Landesschulbehörde Osnabrück insbesondere der Personen Pistorius (damaliger Behördenleiter, jetzt Osnabrücks Oberbürgermeister), Giermann, Kasling, Dierker, unter Mitwirkung des juristischen Dezernenten der Bez.reg. Oldenburg Ermittlungsführer Boumann, des Verwaltungsgerichts Osnabrück Richter Specht und insbesondere des Amtsarztes Dr.Bazoche suggerierten mir diese einzig auf der Basis des als relevant vorgegebenen amtsärztlichen18.12.2002-Gutachtens Mitwirkungspflicht an der psychiatrischen Untersuchung und unterstellten mir uneinsichtige Haltung (Giermann 02.05.03: Uneinsichtigkeit in eine psychiatrische Krankheit), weil ich dieser vermeintlichen Pflicht nicht nachkam. Diese Personen schlossen konsequent die Nennung des tatsächlich relevanten, dem beauftragten Psychiater mitgeteilten, 15.11.2002-Gutachtens aus. Und 02.05.03 war die nächste Perfidie von Giermann/Kasling schon in Planung: die 16.07.2003 realisierte Krankenaktenfälschung.

Trotz gestellten Antrags vorenthielten mir vorstehend genannte ab 30.11.2002 konsequent das 15.11.2002-Gutachten, das der beauftragte Psychiater mit diesem Datum erhielt. Durch nachweisbare Nichtnennung, Fälschung und ausgeschlossener Kenntnis der beabsichtigten Verwendung relevanter weiterer psychiatrischer Untersuchungsgegenstände, gemeint sind die PA-Einträge 1992-2004, schufen vorstehende Konsortialpartner in einer offenbar konzertierten Aktion die Voraussetzung für den Missbrauch des § 63 StGB. Nach den Urteilen 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 war entscheidend für die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 und von der Landesschulbehörde übernommenen ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘, das ich der Anordnung des Amtsarztes zur psychiatrischen Untersuchung nicht nachkam. Zu diesen Zeitpunkten 05./06.2005 bezog sich Richter Specht weiterhin auf die 18.12.2002-Anordnungsbegründung, auf die sich der Ermittlungsführer im 01.12.2004-Bericht und die Landesschulbehörde Kasling/Giermann in sämtlichen Schreiben an mich bezog. Diese hätten aber stets auf das 15.11.2002-Gutachten Bezug nehmen müssen, was deshalb nicht geschah, weil ich den Quatsch sofort erkannt und dementiert hätte. Auch in den Urteilen 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005, in denen Specht verweigerte Untersuchung nach amtsärztlicher Anordnung unterstellte, nannte Specht das 15.11.2002-Gutachten nicht. Zu diesen Zeitpunkten 05./06.2005 wusste Richter Specht genau Bescheid über die Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Bazoche und insbesondere darüber, das bei einer von mir nicht verweigerten psychiatrischen Untersuchung der Psychiater zum einen von dem 15.11.2002-Gutachten ausgegangen wäre und zudem von selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung.

Psychiatrisierung durch Rechtsbeugung des Erfüllungsgehilfen Verwaltungsrichter Specht?

 

Steigerung der Perfidie: nachdem sämtliche Urteile des Specht rechtskräftig geworden sind und keine Möglichkeit mehr bestand, gegen diese Urteile Rechtsbehelf einzulegen, erhielt ich nach nochmals in 2006 gestelltem Antrag in April 2006 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück das 15.11.2002-Gutachten. Zu dem Zeitpunkt bezogen auf die Specht-Urteile ohne Bedeutung. In 2002 wäre eine Gutachtenabschrift Abschrift kostenfrei gewesen, nun verlangte Landrat Hugo für 1 ½ Seiten 20 € und ließ mein Konto pfänden.

 

Gemeinschaftlicher Zweck der rechtsbeugenden Trickserei dieser Konsorten war, mich in Unkenntnis über die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen zu halten, meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens zu erreichen, mich in Unkenntnis über die beabsichtigte Verwendung der Akten 1992-2004 als landesschulbehördlich konstruierten Beweiskette und damit der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände zu halten, um diese dem beauftragten Psychiater als von mir beantragt, als wahr und von mir nicht widersprochen und damit als akzeptiert vorzugeben. Nachgewiesenermaßen begingen vorstehende Konsorten diesen Missbrauch mit Vorsatz, bzw. mit Absicht, um die pseudorechtliche Voraussetzung für die Anwendung von § 20 und § 63 zu schaffen.

 

Der behördlich vorgegeben Psychiater sollte nun aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens die Konversion der landesschulbehördlich als wahr/erwiesen vorgegebenen 15.11.2002-Anordnungsbegründungen und der Beweiskette eine ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit‘ und „Schuldunfähigkeit“ eines nach § 20 angeblich „Geisteskranken“ konstatieren. Daran gekoppelt ist die Feststellung von Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen, Berufs- und Lebensunwertheit, Zwangspensionierung.

Erst bei nicht gezeigter ‘Einsicht‘ und vehementem Widerspruch wird auf unbestimmte Zeit in der Forensik, dem so genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch Zwangsbehandlung gefoltert, bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.

 

 

Mit dem § 63 gibt es aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten von angeblich „Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“ nach §20 keinen Schuldspruch, aber stattdessen wird auf unbestimmte Zeit in der Forensik, dem so genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch Zwangsbehandlung gefoltert, bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.

 

 

Ich klagte gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Nach Beschluss 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich war der Beschluss 04.11.2004) ist die Untersuchung durchzuführen. Aber mit welcher gerichtlichen Begründung? Gerade die vom Psychiater zu verwendende über die Akten bekannte relevante amtsärztliche 15.11.2002-Anordnungsbegründung und die als Nachweis dafür landesschulbehördlich vorgegebenen Beweiskette lieferten die hammerharten Begründungen, die für den Verwaltungsrichter Specht 3A116/02 v. 04.11.2004 Urteilsbegründung hätten sein müssen. Aber diese hammerharten Begründungen nannte Specht in seiner Urteilsbegründung nicht, wie er bereits im Beschluss v. 13.07.2004 deren Nennung mir mit fehlendem Rechtsanspruch verweigert. Durch Nichtverwendung hielt Specht mich hierüber in Unkenntnis und schloss damit die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerspruchs aus, garantierte aber gleichzeitig deren Verwendung in der von ihm angeordneten psychiatrischen Untersuchung.

Specht verwies auf die Mitwirkungspflicht an der psychiatrischen Untersuchung die dann besteht, wenn der Amtsarzt die psychiatrische Untersuchung angeordnet hat. Nun bezog sich Specht aber nicht auf die relevanten Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens, die als Bestandteil des Untersuchungsauftrags der beauftragte Prof. Weig erhielt, sondern auf das später erstellte 18.12.2002-Gutachten mit ganz anderem Inhalt, das zwar ich, aber nicht Prof. Weig erhielt. Wegen der von Richter Specht ausgeschlossenen Nennung der Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens und der weiteren psychiatrischen Untersuchungsgenstände, die als Nachweis dafür landesschulbehördlich vorgegebenen Beweiskette, war ein begründeter Einspruch gegen das Urteil nicht möglich, das somit rechtskräftig wurde. Nun lag sogar ein rechtskräftiges Urteil vor, mit dem Richter Specht die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung beschloss, ohne dass Specht auch nur einen psychiatrischen Untersuchungsgegenstand nannte. Damit beugte Richter Specht das Recht. Über die Akten war Specht klar, dass diese in seinem Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 nicht genannten Begründungen Gegenstände der psychiatrischen Untersuchung sein würden – Specht beließ mich in gerichtlich verordneter Unkenntnis!! Weiteres Indiz für Rechtsbeugung des Specht: im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 vom 21.09.2004 wurde von anderen Richtern vorgegeben: ‘Ob die für die Anordnung von der Beklagten (Landesschulbehörde) angegebenen Gründe (die Beweiskette also) die Anordnung rechtfertigen, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen‘. Und was macht Richter Specht? Er datierte das Beschlussdatum 04.11.2004 des Hauptsacheurteils auf den 09.09.2004, um die ihm 21.09.2004 vorgegebene Verpflichtung zur Überprüfung der landesschulbehördlich vorgegebenen Begründungen/Beweiskette auszuschließen. Nachdem das Gericht das Urteilsdatum vom 09.09.2004 auf 04.11.2004 änderte, nahm Specht die Überprüfung immer noch nicht vor.

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