Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-08 – 18:04:56
Im März 2006 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück eine Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens über die Untersuchung vom 04.11.2002, das Grundlage der Zwangspensionierung war. Der Amtsarzt beauftragte mit 15.11.2002-Gutachten den Leiter des LKH Osnabrück mit der psychiatrischen Untersuchung, die 10.12.2002 durchgeführt werden sollte.
Dieses Gutachten erhielt ich erstmals 04.2006. Eine Nov. 2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens erhielt ich nicht. Stattdessen erstellte der Amtsarzt mit Datum 18.12.2002 ein vollkommen anderes. Darin nannte der Amtsarzt seine Sekretärin als Zeugin, die darin genannten Anorderungsbegründungen für eine psychiatrische Untersuchung mir bereits am Untersuchungstag 04. 11.2002 genannt zu haben und verwies auf meine Mitwirkungspflicht.
Mit dem Verweis auf 04.11.2002 unterstellte Amtsarzt Dr.Bazoche, nach §54(12) NBG die Begründungen mir verständig genannt zu haben und gab damit den 18.12.2002 ausgebliebenen Widerspruch als Einwilligung vor.
Voraussetzung für die Anordnung der ärztlichen Maßnahme ’psychiatrische Untersuchung’ ist eine im Vorfeld beim Arzt erklärte Einwilligung. Diese muss vor Einwilligung des Patienten vor Beginn der psychiatrischen Untersuchung /Behandlung eingeholt werden. Diese ist an keine zwingende Form gebunden, auch mündliche Willensbekundungen sind daher wirksam. Nur wenn eine Einwilligung des Betroffenen gegeben ist, hat der beauftragte Arzt ein Behandlungsrecht. Der Amtsarzt hat bis zum 10.12.2002 mir noch nicht einmal den von ihm beauftragten Psychiater genannt. Er erhielt von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 keine mündliche Willensbekundung. Stattdessen sollte seine Sekretärin die vermeintlich erfolgte Willensbekundung bezeugen.
Diese Sekretärin wusste nichts davon, als Zeugin benannt worden zu sein. Sie erklärte ausdrücklich, wie meine 04.11.2002 anwesende Frau, dass mir die 18.12.2002-Begründungen oder andere am 04.11.02 nicht genannt wurden. Weiterer Nachweis ist meine Tonbandaufzeichnung.
Die im 18.12.2002-Gutachten genannte Begründung für eine derartige Untersuchung im LKH bezog sich auf eine, bezogen auf den 04.11.2002 mehr als zwei Jahre zurückliegend, Bescheinigung einer zeitweiligen Konsultation des Neurologen/Psychiaters Dr.Pawils. Grund dafür war, dass der damalige Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius im Juli 2000 von mir die sofortige vorbehaltlose Einstellung meiner Klärungsbemühungen des eskalierten behördlich unaufgeklärt gehaltenen Mobbing und die künftige Nichtthematisierung verlangte. Anderenfalls werde ich versetzt (in den Ruhestand, über den Amtsarzt).
Auf der Basis derartiger Bescheinigung eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen, war für Dr.Pawils und für weitere renommierte Psychiater unfassbar, sie dachten an einen Witz.
Für die medizinisch maskierte psychiatrische Gewalt in Form von Einsperrung und Zwangsbehandlung bildete die amtsärztliche Anordnung 04.11.2002 der psychiatrischen Untersuchung ohne Grundnennung Vorstufe und Grundlage. Taktisches Kalkül des Amtsarztes: Er unterstellte mir meine Einwilligung in eine psychiatrische Untersuchung; selbst zum Weig-Untersuchungstermin 10.12.2002 lag mir die abgeschwächte Version der amtsärztlichen psychiatrischen 18.12.2002-Schein „Diagnose“ nicht vor. Der beauftragte Psychiater Prof. Weig wäre nicht von der vom Amtsarzt 04.11.2002 mir nicht genannten Begründung und nicht von der nachgereichten Begründung des 18.12.2002- Gutachtens ausgegangen. Sondern von Amtsarzt und Sekretärin bezeugter vermeintlich erfolgten mündlichen Willensbekundung. Meine freiwillige Mitwirkung drückte Kenntnis der Anordnungsbegründungen und Einwilligung aus und meine Einsicht in eine derartige Krankheit – für Prof. Weig Voraussetzung für die Untersuchung. Verwendet hätte er allerdings die amtsärztlich als wahr vorgegebenen Schein-Anordnungsbegründungen des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachtens zum Zweck einer „Diagnose“ in psychiatrischem Jargon.
Weitere beim Amtsarzt Bazoche gestellte Anträge auf Nennung der Anordnungsbegründungen blieben trotz Fristsetzung unbeantwortet. Deshalb unbeantwortet, weil der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück den Amtsarzt am 07.04.2003 rechtlich beriet und weitere Nicht-beantwortung vorgab. Im Klartext: der Amtsarzt sollte weiterhin gegen §59a NBG verstoßen. Nach diesem § ist der Arzt verpflichtet, dem Untersuchten eine Abschrift zu überlassen.
Zweck des Kasling war, mir für eine vom Ermittlungsführer nochmals im Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung weiterhin die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen vorzuenthalten.
Wegen 10.12.2002 verweigerter Untersuchung sprach mir Kaslings Vorgesetzter Giermann den freien Willen ab und unterstellte mir 02.05.2003 uneinsichtige Haltung (Uneinsichtigkeit in eine psychiatrische Krankheit). Danach fälschten Kasling und Giermann 16.07.2003 meine Personal-krankenakte. In Kenntnis, Duldung und Verantwortung des Behördenleiters Pistorius. Nun ist er Osnabrücks SPD-Oberbürgermeister. Mit dem Wahl-Slogan ’Einer von uns’ stellte er sich auf die Stufe der Osnabrücker Bürger, die er mit derart praktizierten perfiden Bürgerumgang verunglimpfte. Mit Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003 wiesen Kasling und Giermann mir für die Jahre ab 2000 aktuell bestehende psychiatrische Mehrfacherkrankung, durchgeführte Psychotherapien und mehrfach psychiatrische Erkrankung bestätigende Begutachtungen (Plural) zu, die den Ausschluss der Genesung von psychiatrischer Krankheit bestätigen. Nur: es handelt sich bei dieser Person nicht um mich. Dr.Zimmer schloss definitiv aus, das nach den Kenndaten seines Schreibens Kasling und Giermann diese Person mit mir verwechseln konnten. Da die Behörde ohne meine Einwilligung befugt ist, diesen PA-Eintrag ohne meine Kenntnis und Einwilligung dem Psychiater weiterzugeben, ist von bezweckter Verwendung bei der psychiatrischen Untersuchung Juni 2004 auszugehen.
Der von Kasling eingesetzte Ermittlungsführer Boumann verweigerte mir 22.06.2004 die 17.06.04 beantragte Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände. Das daraufhin eingeschaltete Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht führte im Beschluss 13.07.2004 aus, das ich keinen Anspruch auf Nennung der weitergehenden (über das 18.12.2002-Gutachten hinausgehend) Anordnungsbegründungen habe. Damit schlossen der dienstliche Richter und der Richter des Verwaltungsgerichts die Nennung des 15.11.2002-Gutachtens, die 16.07.2003-PA-Fälschung und die Nennung der Verwendung der ohne Anhörung erstellten unwahren PA-Einträge 1992-2000, die Pistorius 12.07.2000 mir als erledigt vorgab, vor der psychiatrischen Untersuchung in 2004 aus.
Meine Klage gegen die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung war ohne Erfolg. Diese begann unmittelbar nach Erhalt des Urteils im Nov. 2004. Am 01.12.2004 lag der Bericht des Ermittlungsführers vor. Dieser stellte über die PA-Einträge Dienstunfähigkeit fest.
Die Landesschulbehörde Osnabrück gestand dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz die Rechtswidrigkeit der seit 1992 ohne Anhörung von Kasling erstellten und ohne meine Kenntnis vom Ermittlungsführer verwandten PA-Einträge ein.
Die ausführliche psychiatrische Exploration berücksichtigte meine detaillierten schriftlichen Ausführungen zu den diesem Bericht zugrunde gelegten PA-Einträgen.
Im Rahmen der Exploration wurden die landesschulbehördlichen Krankenaktenfälschungen nachgewiesen.
Der Nachweis der Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens als unwahr erfolgte nach meiner Kenntnisnahme in 2006.
Das Untersuchungsergebnis bestätigt im März 2005 einen bereits zuletzt im Oktober 2002 gutachterlich festgestellten Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung. Der Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius verweigerte meine auf diesem aktuellen Gutachten beruhenden mehrfachen Meldungen zum Dienst.
Er behauptete, meine fristgerecht abgegebene Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers mit meinen Nachweisen behördlicher Rechtswidrigkeiten habe ich nicht abgegeben. Damit begründete er die von ihm festgestellte Dienstunfähigkeit in 2005. In dieser selbst belassenen Unkenntnis unterstellte er auch fehlende Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung und in der Folge 06.05.2005 ’Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern den Betrieben und der Bevölkerung insgesamt’. Damit erklärte er mich für berufs- und lebensunwert.
Im März 2006 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück das der Zwangspensionierung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten. Und siehe da – nach realisierter Zwangspensionierung erhielt ich das seit Nov. 2002 vorenthaltene 15.11.2002- Gutachten:
– Ich las zum ersten Mal die Formulierungen, mit denen mir Amtsarzt Dr.Bazoche Selbstzuwei-sung der Anordnungsbegründungen unterstellte und damit meine Kenntnis und meine Einwilli-gung vorgab. Durch vorsätzlichen Verstoß gegen §59a NBG verhinderte Bazoche in Nov.2002 meine Bezweifelung der Anordnungsbegründungen und meine Nachweise als sämtlich unwahr.
– Die im 15.11.2002-Gutachten genannten Anordnungsbegründungen teilte ich Bazoche am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht mit. Diese sind sämtlich unwahr:
– Nach amtsgerichtlicher Bestätigung gab und gibt es keine bestehende (Präsens) nervenärztliche Betreuung.
– Nach Aussage des Dr.Pawils ist (Präsens) er nicht mein gerichtlich bestellter Betreuer.
– Es gab in dem Zeitraum nach der Pawils-Konsultation in 2000 keine weitere nervenärztliche Behandlung. Die gutachterliche 15.11.2002-Aussage im Präsens über eine zwei Jahre danach noch ’bestehende’ psychiatrische Krankheit ist unwahr. Offenbar sollte die 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung den Beweis für ’bestehend’ liefern.
– Er unterstellte und benannte für Nov. 2002 eine ’bestehende’ (Präsens) psychiatrische Krankheit, die nur aus der 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung ableitbar ist.
– In Kenntnis des zurückliegenden Mobbings deutet Bazoche das von Pistorius unaufgeklärt gehaltene Mobbing als vermeintlich bestehenden (Präsens) Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten um. Bazoche kennt den Unterschied zwischen Mobbing und Streit. Eine derartige Zuweisung ohne Klärung ist vorsätzliche bösartige Unterstellung. Die Kollegen erklärten ausdrücklich, dass in meiner Dienstzeit es zu keiner Zeit Streit gab.
Im Juni 2002 beantragte ich eine Reha-Maßnahme unter ganzheitlicher gutachterlicher Einbeziehung des behördlich unaufgeklärt gehaltenen Mobbings (Vorfälle nach 1992). Nach vorstehenden Ausführungen ist nachvollziehbar, warum der Amtsarzt zwar eine Reha Maßnahme genehmigte, die gutachterliche Bewertung des Mobbings nicht: die Landesschulbehörde gab im Untersuchungsauftrag als Untersuchungszweck ’Zwangspensionierung’ vor. Diese ist nur durch amtsärztliche medizinische Umdeutung des behördlich stets unaufgeklärt gehaltenen Mobbing realisierbar und durch von mir selbst vorgenommene Zuweisung psychischer Störung (15.11.2002-Gutachten).
Nach nachgewiesener arglistiger Täuschung des damaligen stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche beantragte ich vollständige Akteneinsicht beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück. Am Tag der vereinbarten Einsichtnahme 04.05.2006 wurde mir diese verweigert. Ich beantragte nochmals Einsicht und veranlasste für den nächsten Termin die Paginierung der Akten nachzuholen. Die als vollständig vorgegebenen Akten waren unvollständig. Die gesamten Akten des Meller Gesundheitsamtes fehlten und wurden mir als nicht mehr existent vorgegeben. Durch einen besonderen Umstand erfuhr ich, dass die Meller Akten doch existent sind. Der Landkreis Osnabrück hat diese in seinem Computer eingescannt. Nach dessen Aussage ist es technisch nicht möglich, mir eine Kopie auf einem elektronischen Datenträger zu überlassen. Stattdessen erhielt ich unaufgefordert einen Auszug als papierne Meller Akte und mehrfach die Zusicherung, dass diese nun vollständig sei. Nach Durchsicht der papiernen Akten stellte ich das Fehlen von relevanten Akten (Plural) fest und beantragte nochmals die Zusendung einer Kopie auf einem elektronischen Datenträger, die mir wieder verweigert wurde. Führt der Landkreis im Computer Geheimakten? Nach persönlicher Vorsprache beim Landkreis verwiesen mich die Herren Wiemann und Strangmann des Büros, bevor ich die fehlenden Kopien übergeben konnte. Darauf-hin übersandte ich dem Landkreis die fehlenden Kopien und die Nachweise, das die damalige Leiterin des Gesundheitsamtes Melle, Frau Dr. Wedegärtner, von der damaligen Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje angewiesen wurde, Akten über eine in 1998 behördlich angeordnete amts-ärztliche Untersuchung zu vernichten. Diese Aktenvernichtung erfolgte mit Einverständnis des damaligen und jetzigen Schulbez.personalratsvorsitzenden Otte. Meinem schriftlichen Antrag, die dem Landkreis übersandten fehlenden Kopien unter Hinweis auf diese Aktenvernichtung wieder zu meiner Akte zu nehmen, gab der Landkreis Wiemann 20.06.2007 nicht statt.
Interessant ist, dass selbst nach Aussage des Landesbeauftragten für den Datenschutz ich kein Recht habe auf eine Kopie auf einem elektronischen Datenträger der im Computer eingescannten und vor mir bis heute geheim gehaltenen Akten. Die Brisanz der mit Vehemenz geheim gehaltenen Akten mag nur eine Backup-Kopie aufdecken.
Die mir überlassene papierne Meller Akte enthält Krankenunterlagen über eine in 1998 behandel-te Hirnhautentzündung, auf Zeckenbiss zurückzuführen. Das Gutachten über vollständige Gene-sung befindet sich nicht darin und soll offenbar auch nicht mehr aufgenommen werden. Ein Psy-chiater vermag die Ursache einer psychiatrischen Erkrankung auf derartige nicht vollkommen ausgeheilte Hirnschädigung zurückführen. Ein derartiger Rückschluss ist nur möglich bei einem fehlenden Genesungsgutachten. Das Gesundheitsamt bezweckt mit der Verweigerung, dass bei einer nochmals angeordneten psychiatrischen Untersuchung die Krankenakten der Hirnhautent-zündung vorgelegt werden, die Akte der vollständigen Genesung sollte weiterhin nicht existent bleiben. Dieser vermeintliche Beweis der Nichtexistenz veranlasst den Entscheidungsträger Psy-chiater zu einem falschen Rückschluss auf den meiner Person zuweisbaren möglichen Auslöser des durch Aktenmanipulation konstruierten Entwicklungsprozesses psychiatrischer Erkrankung.
Erstaunlich die Hartnäckigkeit der Inquisitoren: Selbst die überlassene papierne Meller Akte wurde nicht meiner ursprünglichen Akte zugeführt und nicht paginiert, das in der Melle Akte fehlende und dem Landkreis zugesandte Gutachten über die Genesung von der Hirnhautentzün-dung erst recht nicht. Auch nicht die anderen vernichteten und zugesandten Akten, versehen mit Datumsvermerk Juni 2007, wurden meiner ursprünglichen Akte nicht zugeführt. Dieser letzte Schritt ist nur zu logisch: über diese inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück soll der Entscheidungsträger Psychiater meine Psychiatrisierung endgültig realisieren.
Ich verfüge über diese vernichteten Meller Akten, weil ich damals Teile daraus abschrieb und Kopien anfertigte. Die damalige Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje untersagte dies.
Die besondere Perfidie des letztlich die Entscheidung treffenden Landrats Hugo: Für die nicht beantragte papierne und unvollständige Meller Akte stellte der Landkreis 20 € in Rechnung.
Landrats Hugo weiß auch von dem Verstoß des stellvertretenden Amtsarztes Bazoche gegen §59a NBG und dass mir im Nov. 2002 die beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens kostenfrei zustand. Für die nach 2002 permanent verweigerte zweiseitige Abschrift ließ Landrats Hugo im April 2006 ebenfalls 20€ in Rechnung stellen. Obwohl der Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz die Unrechtmäßigkeit der Gebühr von 20 € feststellte.
Meine schriftlichen Widersprüche akzeptierte Landrat Hugo nicht. Er offerierte mir als einzige Widerspruchsmöglichkeit die Klage. Die Klage reichte ich nicht ein. Nun schickte mir der Landkreis wiederholt Mahnungen und einen Zwangsvollstrecker ins Haus, der mit Pfändung meines Hausrats drohte. Landrat Hugo, der in der Öffentlichkeit bei jeder Gelegenheit seine Bürgernähe und -freundlichkeit herausstellt, realisierte seinen perfiden Umgang an mir, als er das Nieders. Landesamt für Bezüge und Versorgung mit meiner Ruhegehaltspfändung beauftragte.
Offenbar bezog sich der christlich orientierte Landrat Hugo, CDU-Mitglied und Rotarier, bei seinen Entscheidungen auf die Bibel und das Neue Testament. Bei Matthäus 13, Vers 12 heißt es: ’Denn wer hat, dem wird gegeben, dass er die Fülle habe; wer aber nicht hat, von dem wird auch genommen, was er hat’.
Betrifft Eva Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog. de 2014-05-25 – 15:44:17
EINE LÜGE (ein Betrug) MUSS NUR GROSS GENUG SEIN UND NIEMAND WIRD GLAUBEN, DASS ES EINE LÜGE (ein Betrug) IST. Joseph Goebbels
Wenn die Diktatur eine Tatsache ist, ist die Revolution eine Pflicht Pascal Mercier: Nachtzug nach Lissabon
Es ist leichter Leute zu betrügen als diese davon zu überzeugen, daß sie betrogen werden… Mark Twain
Wer sich als Richter über Wahrheit und Erkenntnis erhebt, wird dem Gelächter der Götter zum Opfer fallen. Einstein
Vorbemerkungen: Die einen Rechtsstaat legitimierenden drei Staatsgewalten (siehe Punkt 4) gibt es nur in der Ideenwelt und im Text des Grundgesetzes, aber nicht in der deutschen Realität. Der Europarat hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, (30.09.2009) ein System der Selbstverwaltung der Justiz einzuführen.
Deutschland ignoriert den Europarat.
Bestätigend, und um nicht weiterhin den Europarat zu ignorieren, gaben in 2010 die NRW-Koalitionäre eine nicht ernst gemeinte Absichtserklärung ab:
„Als einzige der drei Staatsgewalten ist die Justiz nicht organisatorisch unabhängig, sondern wird von der Exekutive verwaltet, deren Einflussnahme auf die Justiz von erheblicher Bedeutung ist. Wir werden die Umsetzungsmöglichkeiten bereits vorliegender Modelle einer autonomen Justiz mit allen Beteiligten prüfen“. Die vom Volk gewählten NRW-Koalitionäre (Parteimitglieder), und hieraus rekrutiert sich die Landesregierung (Exekutive), erklärten in ihrer Koalitionsaussage … ((unter google eingeben: Koalitionsvertrag rot grün nrw 2010 Den Link Koalitionsvertrag – StudiWiki TU Dortmund anklicken. www.studiwiki.tu-dortmund.de/_…/koalitionsvertrag_rot-gruen_nrw_20…www.bund-nrw.de/…/bcmslvnrw/…/Koalitionsvertrag_Rot-Gruen_NRW Zeilen 3798-3801 )) … die Justiz für nicht-autonom, bestätigten als einziges der 16 Bundesländer nicht existierende Gewaltenteilung, nicht existierende Rechtsstaatlichkeit, nicht existierenden Rechtsstaat. Auch wenn die NRW-Koalitionäre als einzige der 16 Bundesländer die Absicht auf Änderung erklärten, so wurde diese bis heute nicht im Ansatz erkennbar in Angriff genommen.
„…. Es hat nie einen realistischen Versuch gegeben, die Justiz entsprechend der mit der Gewaltenteilungslehre naturgemäß verbundenen Vorstellung eines Nebeneinanders der Staatsgewalten auf eigene Füße zu stellen. Sie ist organisatorisch stets von der Exekutive abhängig und ihr über den Justizminister, seinerseits Teil der Exekutive, verbunden geblieben ….“
Der Leser, der nur an dem FKH GbR-Betrug interessiert ist, möge den „Einschub“ überspringen.
Einschub Anfang: Anregung Europaschule Bad Iburg Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überlässt? Ernst R. Hauschka
Der 23. Präsident des Europäischen Parlamentes Hans-Gert Hermann Pöttering, der Spitzenkandidat der Junge Union Niedersachsen Benedict Pöttering für die Europawahl Mai 2014, die Bundestagskandidaten Andre Berghegger (CDU), Rainer Spiering (SPD), Matthias Seestern-Pauly (FDP), Florian Zimmeck (Grüne) und Bernhard Rohe (Die Linke) mögen mit den politisch aufgeweckten Schülern und Lehrern der Europaschule Bad Iburg diese NRW-Koalitionsaussage auch im Hinblick auf das europäische Demokratieverständnis diskutieren. Diese Politiker betreiben und betrieben ganz offenbar, wie exemplarisch die NRW-Landesparlamentarier eingestanden, nach diesem Demokratieverständnis Deutschland- und Europapolitik. Diese Politiker mögen Antworten geben, warum der Bürger unseres Landes dumm gehalten wird, warum in Niedersachsen bisher noch keine Modelle einer autonomen Justiz entwickelt wurden und ob für Europa Modelle ebenfalls zu entwickeln sind. Der WDR suggeriert als vierte Gewalt (exekutiv-orientierte Mediengewalt) trotz Fragezeichen „Demokratie als deutscher Exportschlager?“ funktionierende und nahezu ideale Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit. Trotz Kenntnis der den Redakteuren mitgeteilten NRW-Koalitionsvereinbarung. Unter google eingeben: Demokratie als deutscher Exportschlager? Es zeigt sich: Funkhausgespräche: Volksherrschaft für alle – Demokratie … www.ardmediathek.de/radio/…für-a/WDR-5/Audio-Podcast?…bcastId… Dann anklicken: Funkhausgespräche: Volksherrschaft für alle – Demokratie …
Nachtrag vom 10.10.2014 Nachtrag Anfang Der vorliegende Beitrag von Steffens beschreibt präzise und in philosophischer Tiefe das Problem des alltäglichen Rechtsbruchs durch deutsche Richter. Diese Richter sind wegen Angriffs auf die Grundfesten unseres Staates wie Terroristen zu behandeln und mit lebenslangem Berufsverbot zu bestrafen. Von Bert Steffens, Freier Philosoph Von der (Un-)Klarheit der Gesetze: Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz – Unabhängig oder unterworfen ? http://www.kybeline.com/2011/08/15/von-der-un-klarheit-der-gesetze-artikel-97-abs-1-grundgesetz-%E2%80%93-unabhangig-oder-unterworfen/
Da die Quelle des Artikels von Bert Steffens seit ca. März 2015 nicht mehr aufgerufen werden kann, unter Google eingeben: Bert Steffens, Freier Philosoph von der (Un) Klarheit der Gesetze Es erscheint: Michael Mannheimer Blog » Blog Archiv » Richterwillkür … michael-mannheimer.net/…/richterwillkur-richter-verstosen-regelmasig-g… Dann Michael Mannheimer… anklicken.
Von Rainer Pohlen Googlen: Die irrende Unstetigkeit der Richter Nachtrag Ende
Als ehemaliger engagierter Berufsschullehrer warne ich auf diese Weise die in unsere Gesellschaft hineinwachsenden jungen Bürger: ein in dieser Gesellschaft von der Exekutive politisch als für die Wirtschaft nicht funktionierend und/oder unliebsam erklärter wird blitzschnell über die nicht autonome Justiz als willfähriger Handlanger der Exekutive scheindemokratisch ins berufliche Aus befördert, ausgesondert – genauer: vernichtet. Der damaliger Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück (Exekutive) Boris Pistorius (SPD) initiierte/verantwortete in geheimer Aktion unmittelbar vor psychiatrischer Untersuchung durch staatlichen Psychiater die Platzierung psychiatrische Daten eines Anderen mit darin mehrfach gutachterlich dokumentierter Aussichtslosigkeit der Genesung von schwerer psychiatrischer Krankheit in meine Personalakte. Um diese dann in der in Auftrag gegebenen, zuvor als Beweisfeststellung umgedeuteten, psychiatrischen Untersuchung als Schein-Beweis gegen Rainer Hackmann benutzen zu lassen. Vorgenommen von Wilfried Kasing (FDP, Westercappeln). Googeln Sie unter Wilfried Kasling. Zweck: ab 2002 meine Vernichtung durch Psychiatrisierung. Beide begingen damit in 2002 Verfassungshochverrat, offenbar parteipolitisch abgesichert durch SPD-M.P. Gabriel, SPD- Justizminister Christian Pfeiffer, SPD-Kultusministerin und damalige Dienstherrin des Pistorius Renate Jürgens-Pieper! Zu deren Typologie googeln unter politische Ponerologie. Und die ST Osnabrück? Diese erkannte offenbar auf justizministerieller Weisung hin keine Straftat!! Nun ist Boris Pistorius (SPD) im Kabinett des MP Weig (SPD) niedersächsischer Innenminister und Verfassungsschützer. Der reinste Hohn!! Im Wissen der Nieders. Ministerpräsidenten Sigmar Gabriel 1999–2003 SPD, Christian Wulff 2003–2008/2008–2010, David McAllister 2010–2013, Stephan Weil seit 2013. Im Wissen der Nieders. Justizminister Christian Pfeiffer SPD 13. Dezember 2000, Elisabeth Heister-Neumann 4. März 2003, Bernd Busemann 26. Februar 2008/1. Juli 2010, Antje Niewisch-Lennartz 19. Februar 2013. Im Wissen der Nieders. Kultusminister als Dienstherrn 1998–2003 Renate Jürgens-Pieper SPD, 2003–2008 Bernd Busemann CDU, 2008–2010 Elisabeth Heister-Neumann CDU, 2010–2013 Bernd Althusmann CDU, seit 2013 Frauke Heiligenstadt SPD Unter Beteiligung von nicht autonomem willfährigen exekutivabhängigen (Landesschulbehörde Osnabrück damaliger Leiter Pistorius) Verwaltungsrichter Specht (Osnabrück), der durch Rubrumfälschung einen unanfechtbaren Beschluss nicht anwandte, um über psychiatrische Vernichtung des Rainer Hackmann dessen Aussonderung aus dem Dienst sicherzustellen. Unter weiterer Beteiligung des derzeit noch in Diensten der nieders. Regierungsvertretung Oldenburg (Exekutive) handelnden juristischen Dezernenten (mit Befähigung zum Richteramt dieses Amt anstrebende)/Proberichter Boumann, der zudem mit unterstellter Selbst- und Fremdgefährdung (beide Gefährdungen konstruierte über heute nachgewiesene Aktenfälschungen jetziger Amtsarzt Dr. Bazoche (Googeln unter Dr. Bazoche)vom Gesundheitsamt Osnabrück, heute Leiter in Oldenburg, der ebenfalls Gutachtenfälschung vornahm in Absprache mit diesem Kasling; in den Akten dokumentiert ist als Zeugin seine damalige Sekretärin Frau Graf Hülsmann, jetzige Sekretärin des Gymnasiums Europaschule Bad Iburg, die nichts von ihrer Benennung als Zeugin wusste, mit der Dr. Bazoche ihr die Bezeugung seines Betrugs als wahr unterstellte) die Kriterien für Zwangseinweisung in die Forensik schuf – und sich damit 2005 für das Richteramt in Oldenburg ‚qualifizierte‘.(unter Google eingeben: Niedersächsische Richter Specht (VG Osnabrück) und Boumann (VG Oldenburg) erteilen Lizenz zum Töten in der Pychiatrie). Unter weiterer Beteiligung des derzeitigen Amtsarztes Dr. Bazoche (unter Google eingeben: Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche), der in Absprache mit/nach Vorgabe des Pistorius-Mitarbeiters Kasling (unter Google eingeben: Niedersächsisches Staatsmobbing) und in weiterer Absprache mit seinem derzeitigen Vorgesetzen Fangmann an Rainer Hackmann Gutachtenfälschung/-manipulation beging.
Die weisungsgebundene niedersächsische Staatsanwaltschaft Osnabrück u.a.ST Lewandrowski erkannte natürlich keine Straftat dieser Richter (nicht autonome Justiz), auch nicht den Verfassungshochverrat des Boris Pistorius als Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück (Exekutive)und seines Mitarbeiters Kasling sowie des Dr. Frank Bazoche, schloss die Befragung der Sekretärin des Bazoche Frau Graf Hülsmann aus zu der ihr in Unkenntnis unterstellten Bezeugungen, wie auch der Schulleiter der Europaschule zum Ausschluss der Befragung Hausverbot erteilte.
Und bestätigen im Detail die NRW-Koalitionsaussage. Meine vielzähligen blog-Beiträge weisen im Detail die perverse Perfidie des verantwortlichen Initiators Pistorius sowie der beteiligten Garanten-Staatsdiener nach und begründen diese Warnung. Auch: unter google eingeben ‚Schicksalsjahre eines Proberichters‘ , unter youtube Maulkorb für den Staatsanwalt. Wer meint, in einem idealen Rechtsstaat zu leben, das unsere Demokratie ein Exportschlager sei und im Glauben daran sein Leben an der Aussage des nachstehenden songs ausrichten möchte, lebt mehr als gefährlich! www.youtube.com/watch?v=KdY7kU09R0I Ganz wichtig ist: Sei wachsam – Reinhard Mey www.youtube.com/watch?v=BU9w9ZtiO8I …sie biegen die Wahrheit und verdrehen das Recht So viel gute alte Werte, echt, da wird mir echt schlecht!… „Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten“. Betroffene werden die Befürchtung des Theodor Adorno als Realität bestätigen. An dieser Stelle in den Osnabrücker Nachrichten vom Sonntag 22.03.2015 Ausgabe Melle/Wittlager Land auf der ersten Seite die Meldung Papst prangert Korruption und soziale Ungerechtigkeit an. Zitat: ‚Korruption stinkt, eine korrupte Gesellschaft stinkt, und ein Christ, der die Korruption in sich hinein lässt, ist kein Christ, er stinkt‘. Siehe: justizunrecht.wordpress.com/2011/11/24/justizskandale/ www.derrechtsstaat.de Googeln: Kriminalstaat; Jeanette Reich, Berlin Einschub Ende: Anregung Europaschule Bad Iburg
Die Justiz als Subsystem wird somit von der Exekutive, der jeweiligen Landesregierung (( de.wikipedia.org/…/Liste_der_Ministerpräsidenten_der_deutschen_Länd… )), verwaltet, genauer: offenbar beherrscht. Nach dieser Koalitionsaussage nimmt die Regierung (Exekutive) über den Justizminister erheblichen Einfluss auf die Justiz (=AG’e, LG’e, ST’en). Es ist davon auszugehen, dass Vertreter der Landesexekutive und Vertreter von Unternehmungen in konzertierter (Betrugs-)Aktion zusammenarbeiten. Auch, dass diese Exekutive von Betrügerunternehmungen unterwandert ist. Und diese Unternehmungen, mit Rückendeckung und offenbarer Beteiligung der Landesexekutive, die erklärtermaßen nicht autonome Justiz als staatliche Garanteninstitutionenhilfe benutzt zur scheinrechtlichen Legitimierung/Legalisierung ihrer Betrugszielsetzung. Genauer: die zum einen Gerichte zur Umsetzung ihrer Straftaten und zum anderen Staatsanwaltschaften zum ‚Nicht-Erkennen‘ dieser Straftaten benutzt/missbraucht. Die somit offenbar deutschlandweit banden- und gewerbsmäßig organisierte Kriminalität sanktionsfrei betreiben können. Die Entscheidungsträger (u.a. Richter, Staatsanwälte) der nicht-autonomen Justiz/Judikative fungieren als Umwandler, Umsetzer, Durchzwinger, Täuscher, Eindrucksmanipulator, vor allen als Legalisierer und Legitimierer, vorgegebener exekutiver Entscheidungen in Scheinrecht. Wobei Regierung (Exekutive) nicht nur die Landesregierung, sondern auch die untergeordneten Regierungsvertretungen/Bezirksregierungen/ Behörden meint. Zudem ist die Staatsanwaltschaft von der Justiz weisungsabhängig. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nur das, was die Justiz (=Exekutive) zulässt/akzeptiert. Ausgeschlossen sind damit staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Richter wegen auf Täuschung beruhender ‚Urteile im Namen des Volkes‘. Ausgeschlossen ist auch, das der jeweilige Justizminister an das Ausland ein Rechtshilfeersuchen richtet, wenn staatliche deutsche Justiz an der Realisierung von Auslandsstraftaten beteiligt ist. Die Einflussnahme der Exekutive (=Landesregierung, Bezirksregierungen/Regierungsvertretungen/Behörde) auf die Justiz, damit auf Richter/Gerichtsurteile und Staatsanwälte/strafrechtliche Ermittlungen, ist von erheblicher Bedeutung und manifest. Wer nicht spurt, für den gilt EDEKA (Ende der Karriere) (siehe Maulkorb für den Staatsanwalt).
Ausführungen Es ist davon auszugehen, dass in Rheinland-Pfalz die Landesexekutive und FKH in konzertierter Aktion zusammenarbeiten und FKH, mit Rückendeckung und offenbarer Beteiligung der Landesexekutive, die erklärtermaßen nicht autonome Justiz (=Garanteninstitutionen) zur Legitimierung/Legalisierung seines im Ausland auf Meyer initiierten/begangenen und in Deutschland mit staatlicher Garanteninstitutionenhilfe auf Hackmann umgesetzten Auslandsbetrugs benutzt/benutzte. Die somit offenbar europaweit banden- und gewerbsmäßig organisierte Kriminalität manifestiert sich in Rheinland-Pfalz entscheidend im Zusammenwirken von FKH GbR (seit mehr als 25 Jahren) mit den Garanteninstitutionen AG Mayen und St Frankenthal (lehnt nach eigenen Angaben jährlich ca. 40’000 Strafanträge ab). Garanteninstitutionen AG Mayen/ST Frankenthal benutzen den in Belgien verübten FKH-Vertragsbetrug ‚Meyer‘ als wahr und bereiten zielgerichtet die vor Hackmann geheim gehaltene Täuschung, Umdeutung, Unterstellung, Eindrucksmanipulation der Entscheidungsträger (u.a. Richter, Staatsanwälte) der nachfolgenden nicht-autonomen Justiz/Judikative vor. Mit dem Ergebnis, dass nachfolgende Garanteninstitution AG Osnabrück den an Eva Hackmann verübten und vor ihr geheim gehaltenen Betrug als wahr umsetzte.
Am Beispiel von Eva Hackmann ist nachgewiesen, dass FKH GbR im Ausland (Belgien) Vertragsbetrug des Vertrages (von FKH ausgedachte) ‚Meyer‘ mit einem (von FKH ausgedachten) Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) verübte, bei dem also beide Vertragsbeteiligten nicht existieren. Damit beging FKH Mahnantragsbetrug, als es beim AG Mayen den Rechtsstreit gegen die ausgedachte/fiktive/irreale ‚Meyer‘ beantragte. Garanteninstitution AG Mayen legitimierte/legalisierte 30.08.2007 den FKH-Vertrags-/Mahnantragsbetrug ‚Meyer‘ als wahr (zu dem Zeitpunkt war die Zuweisung auf Hackmann nicht erfolgt, ging der Betrug Meyer Hackmann nichts an), begann den Rechtsstreit FKH/’Meyer‘ und unterstellte somit beide Vertragsbeteiligten als existent. Auf der Ebene des Mahnverfahrens spielte vertragsbeteiligtes ausgedachtes/fiktives/nicht existentes Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) für das AG Mayen bereits keine Rolle mehr. Nun brauchte nur die ausgedachte/fiktive/nicht existente Vertragsbeteiligte ‚Meyer‘ gegen eine reale Person Hackmann ausgetauscht zu werden. Zu diesem Zweck beging das AG Mayen während des Rechtsstreits FKH/’Meyer‘ Mahnverfahren-Rechtsbehelfsbetrug in Verbindung mit geheim gehaltenem Schuldneridentitätsbetrug Meyer=Hackmann in Verbindung mit Verfristung Hackmann in Verbindung mit zielgerichteter Täuschung/Eindrucksmanipulation des nachfolgenden AG Osnabrück. Das AG Osnabrück (Zivilprozessgericht) nahm daraufhin in 2007 als Ergebnis der Täuschung den Ausschluss des Erkenntnisverfahrens (Hackmann, nicht ‚Meyer‘) und in der Folge die Umdeutung des Rechtsstreits FKH/Meyer‘ in Rechtsstreit FKH/Hackmann vor und beauftragte daraufhin das AG Osnabrück (Zwangsvollstreckungsgericht)mit FKH-Betrugsrealisierung und Sanktionierung von unschuldiger Eva Hackmann. Damit täuschte/eindrucksmanipulierte Garanteninstitution AG Mayen die Garanteninstitution AG Osnabrück in dem Wissen, das AG Os nicht autorisiert ist, die AG Mayen Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen sondern verpflichtet ist, den AG Mayen-Doppelbetrug (und damit den vorangegangenen FKH-Auslandsbetrug) als wahr zu übernehmen zur Sanktionierung der unbeteiligten unschuldigen Hackmann. Mit Übernahme des Schuldneridentitätsbetrugs Meyer=Hackmann machte das AG Osnabrück Dez. 2007 aus Rechtsstreit FKH/Meyer den Rechtsstreit FKH/Hackmann. Mit gleichzeitiger Übernahme der Verfristung Hackmann schloss AG Osnabrück das Erkenntnisverfahren Hackmann (nicht ‚Meyer‘) aus und führte, nach FKH-Antrag, das Zwangsvollstreckungsverfahren Hackmann durch. Und nach FKH-Antrag das Haftbefehlsverfahren Hackmann.
Nachdem AG Osnabrück Dez. 2007 die Umwandlung des Rechtsstreits FKH/’Meyer‘ in Rechtsstreit FKH/Hackmann vorgenommen und unter Ausschluss des Erkenntnisverfahrens (=Ausschluss der Feststellung zurückliegenden Betrugs) das Zwangsvollstreckungsverfahren Hackmann 31.03.2008 nach 26.03.2008-FKH-Antrag veranlasst hatte, garantierte danach die gesamte nicht-autonome rh.-pf-‚ische Justiz das erreichte FKH/AG Mayen-Betrugsergebnis zum Wahrheitsbeweis und schloss zurückliegende Betrugsklärung aus.
Die deutsche Garanteninstitution ST Frankenthal schein-legitimierte/-legalisierte den FKH-Mahnantragsbetrug ‚Meyer‘ in Deutschland und die in Belgien von FKH GbR verübte Auslandsstraftat zur Nicht-Straftat, die damit begründete AG Mayen-Straftatenkaskade zum Wahrheitsbeweis.
Ebenso ‚würdigten/bestätigten‘ die ST/GST Koblenz sowie die Ministerialräte und der Minister des rheinland-pfälzischen Justizministeriums die AG Mayen-Straftatenkaskade und das über Garantentäuschung des AG Osnabrück erreichte Betrugsziel Zwangsvollstreckungsverfahren Hackmann zum Wahrheitsbeweis. Diese exekutive Garantenheerschar garantierte damit in Verbindung den konsequenten Ausschluss zurückliegender strafrechtlicher Ermittlungen in Belgien und Deutschland. Garantierte damit die gesamte auf FKH zurückzuführende, in konzertierter Aktion von AG Mayen und ST Frankenthal legitimierte/legalisierte zugrundeliegenden Betrugskaskade als wahr, die das sich täuschen/eindrucksmanipulieren lassende AG Osnabrück umsetzte. Die deutsche Garanteninstitution ST Frankenthal initiierte/garantierte durch eigenständige Straftaten die Realisierung des Ausschlusses der Aufnahme belgischer staatsanwaltlicher Ermittlung gegen FKH und deckte diese. Die deutsche Garanteninstitution ST/GST Koblenz realisierte/garantierte den Ausschluss der Aufnahme deutscher staatsanwaltlicher Ermittlung gegen AG Mayen und ST Frankenthal. AG M. und ST Fr. legalisierten beide nicht nur den in Belgien auf ‚Meyer‘ verübten FKH-Betrug, sondern beide machten durch jeweils eigenständigen Betrug die Umsetzung des FKH-Betrugs ‚Meyer‘ in Deutschland an unbeteiligter Unschuldiger Hackmann erst möglich. Die beteiligten Garanteninstitutionen AG Mayen und ST Frankenthal missbrauchten ihre herausgehobene institutionelle Vertrauensstellung, indem diese die Garanteninstitution AG Osnabrück verpflichteten, deren als wahr vorgegebene Betrugskaskade zur Sanktionierung von Eva Hackmann ungeprüft als wahr zu übernehmen und als wahr zu benutzen.
Die involvierte landesstaatliche Justiz bis hin zu den Justizministern der Länder Rheinland-Pfalz (Minister Hartloff), NRW (Minister Kutschaty) und Niedersachsen (Ministerin Niewisch-Lennartz) wissen um den vom belgischen Bürgermeister Maaseik und dem belgischen Handelsgericht nachgewiesenen in Belgien verübten mehrfachen FKH GbR-Vertragsbetrug mit dem Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) und von meinen bei der belgischen Staatsanwaltschaft in Tongeren gestellten Strafanträgen.
Die involvierten Justizminister und die an der Umsetzung der FKH GbR-Ursprungsstraftat im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahrens Hackmann beteiligte untergeordnete staatliche Justiz dieser Länder verweigerten, trotz mehrfacher Anmahnung, die Nachweiserbringung des Bestell- und Liefernachweises ‚Meyer‘ des von FKH in 2007 benutzten Vertrages Meyer/Bela Vita (Maaseik, Belgien) in Verbindung mit dem Unterschriftennachweis Meyer=Hackmann über ein zu stellendes Rechtshilfeersuchen. Diese Nachweiserbringung hat die belgische Justiz vorzunehmen, da FKH die Straftat in Belgien verübte.
Wegen nicht existenter beider Vertragsbeteiligter und somit nicht existentem Vertrag war die Erbringung des Schuldnachweises Hackmann über belgische Ermittlung unmöglich. Im Gegenteil: belgische staatsanwaltliche Ermittlung hätte zwangsläufig die Feststellung der FKH-Straftat in Belgien ergeben. Daher wiesen diese Justizminister zum Schutz der offenbaren FKH-Straftäter und insbesondere zum Schutz der am Betrug beteiligten rh.-pf.‘-ischen staatlichen Justiz AG Mayen und ST Frankenthal kein Rechtshilfeersuchen an. Um diese Feststellung und damit belgische strafrechtliche Sanktionierung von FKH GbR-Verantwortlichen scheinrechtlich legitimiert auszuschließen, tauschte die ST Frankenthal gegenüber der ST Aachen 29.11.2012 den FKH-Auslandsvertragsbetrug gegen den als wahr vorgegebenen eigenständigen ST Fr-Inlandsvertragsbetrug des nicht abgeschlossenen/nicht existenten Vertrages Hackmann/Bela Vita (Kinrooi, Belgien) aus — zu aktueller Zeit natürlich vor Eva Hackmann geheim gehalten. ST Fr ST Baum schloss durch konstruierte Verlagerung des Tatortes von Ausland Belgien auf Inland Deutschland zum einen das Stellen eines Rechtshilfeersuchens aus. ST Fr konstruierte zum anderen durch zielgerichtete Täuschung der ST Aachen eine dieser überantwortete Ablehnung des von ST Fr 29.11.2012 beantragten Inlandsermittlungsersuchens. Die involvierten Justizminister und die beteiligte untergeordnete staatliche Justiz dieser Länder verweigerten offenbar auf der Grundlage des von ST Fr wahr vorgegebenen/garantierten Vertrags, tatsächlich eigenständigen 29.11.2012 ST Fr-Vertragsbetrugs in Verbindung mit Austausch/Ersatz des FKH GbR-Vertragsbetrugs — vor Eva Hackmann geheim gehalten –, die Nachweiserbringung des Bestell- und Liefernachweises ‚Meyer‘ des von FKH benutzten Vertrages Bela Vita (Maaseik, Belgien), zu erreichen über ein Rechtshilfeersuchen durch belgische Staatsanwaltschaft. Diese involvierten Justizminister verweigerten auch die Nachweiserbringung des Bestell- und Liefernachweises Hackmann des von ST Fr ausgetauschten als wahr vorgegebenen, tatsächlich nicht existenten/nicht abgeschlossenen, Vertrages Hackmann/Bela Vita (Kinrooi, Belgien), mit dem zudem FKH den Rechtsstreit FKH/Meyer auch nicht beantragt hatte, der somit auch nicht Gegenstand des von FKH benutzten AG Mayen-Vollstreckungsbescheids ‚Meyer‘ war und somit keine Relevanz hatte. Im mathematischen Sinn eineindeutig nachgewiesen ist damit die justizministerielle Zusammenarbeit mit FKH GbR durch latente Untätigkeit. Mit Rechtshilfeersuchen der ST Fr an die belgische Staatsanwaltschaft hätte St Fr die Feststellung seiner eigenen Straftaten in Auftrag gegeben!. Ich verweise auf die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den ‚Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000‘ über die Erstellung des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Im Rahmen der vereinbarten internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit (Eureggio) u.a. zwischen Belgien und Deutschland beantragte ich bei den involvierten Justizministern der Länder Rheinland-Pfalz (Minister Hartloff), NRW (Minister Kutschaty) und Niedersachsen (Ministerin Niewisch-Lennartz) die Umsetzung dieser Vereinbarung, die diese zielgerichtet zum Schutz der eigenen (offenbar und nachgewiesenen kriminellen) Justiz (AG Mayen, ST Frankenthal, AG Osnabrück, u.a.) verweigerten.
Es ist davon auszugehen, dass die involvierten Justizministerien auf die belgische Staatsanwaltschaft in Tongeren Einfluss nahmen. Dort stellte ich ab 18.06.2013 mehrere Strafanträge gegen die Verantwortlichen des von FKH benutzten und von diesem selbst in Belgien verübten Vertragsbetrugs des Vertrages Bela Vita (Maaseik, Belgien)/’Meyer‘. Sowie in Deutschland gegen AG Mayen und ST Frankenthal. Und zwar wegen banden- und gewerbsmäßiger länderübergreifender, von FKH GbR im Ausland initiierter und AG Mayen/ST Fr in Deutschland gemeinschaftlich begangener umgesetzter organisierter Straftaten. Bis 22.10.13 gab der zuständige belgische ST Herr Lämmen (Tongeren) noch freundlich Auskunft, meine Schreiben würden erst noch übersetzt, mein Strafantrag würde genau so behandelt wie der eines belgischen Bürgers. An diesen Datum sagte er mir unmissverständlich, dass ich nie mehr anrufen solle….. Trotz anfangs zugesagter Aufnahme von Ermittlung und vergebenem Aktenzeichen und ca. 6 mal beantragter Mitteilung des Sachstandes erhielt ich bis heute keine einzige Antwort aus Tongeren. Der an Eva Hackmann realisierte in Belgien auf ‚Meyer‘ initiierte Betrug war nur in konzertierter Aktion in einem zielgerichteten Betrugs-Abstimmungsprozess und unterschiedlicher Betrugs-Arbeitsteilung zwischen FKH-Betrugsakteuren und den rh.-pf-‚ischen staatlichen/politischen Akteuren Garanteninstitutionen AG Mayen und ST Frankenthal möglich. Ferner in Verbindung mit nachgeordneter sich willfährig hat täuschen/eindrucksmanipulieren lassender deutscher Garanteninstitution AG Osnabrück (Zivilprozessgericht), das ihr Täuschungsergebnis der Garanteninstitution AG Osnabrück (Zwangsvollstreckungsgericht) zur Umsetzung als wahr vorgab. Bis hin zu den genannten Justizministerien, die trotz Kenntnis den nach jahrelanger Geheimhaltung nachgewiesenen gemeinschaftlichen FKH/AG Mayen/ST Fr-Betrug und das AG Osnabrück-Betrugsergebnis (42 C 392/07) weiterhin zum Wahrheitsbeweis erklärten. Die Justizminister schlossen offenbar aus Systemschutzgründen (eigene nicht autonome Justiz ist an der Realisierung des FKH-Betrugs beteiligt) und zum Schutz der Betrüger Ermittlungen zur Aufdeckung des in Belgien verübten FKH-Ursprungsbetrugs durch Nicht-Stellen/-Anweisung eines belgischen Rechtshilfeersuchens aus, damit in der Folge in Deutschland die Aufdeckung des komplexen von deutscher Justiz begangenen Garanteninstitutionen-Betrugs. Und sicherten in der Umkehrung FKH die sanktionsfreie Betrugsnutznießung an unschuldiger Hackmann. Damit deckt die Landesexekutive durch offenbare Einflussnahme auf die nicht autonome Justiz (Judukative) nicht nur die FKH GbR, sondern die beteiligten Garanteninstitutionen, die mit eigenständigem Betrug die Umsetzung des FKH-Betrugs erst möglich machten! Wobei offenbar ministeriell praktizierter politisch motivierter Systemschutz, tatsächlich: Schutz der Auslandsstraftäter FKH GbR, über Infiltration/Insinuierung der belgischen Staatsanwaltschaft erfolgte, die nach Strafantrag von Eva Hackmann trotz zugesagter Aufnahme von Ermittlungen und vergebenem Aktenzeichen diese ausschloss. Die Ablehnung der ST Tongeren/Belgien erfolgte 12.05.2014.
Ich verweise auf an die ST Tongeren gerichtete Strafanträge vom 18.06.2013, 03.07.2013, 14.07.2013, 31.07.2013, 21.08.2013, 28.08.2013, 03.10.2013, 22.11.2013, 03.12.2013, 15.12.2013. Es sind substantiierte, fundierte, dezidierte Strafanträge gegen die Verantwortlichen von FKH GbR wegen des in Belgien verübten Vertragsbetrugs des Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik, Belgien). Aber auch gegen die Verantwortlichen des AG Mayen und der ST Frankenthal, die durch eigenständige Garanteninstitutionen-Betrügereien diesen FKH-Betrug erst ermöglichten. Und diese deutschen Garanteninstitutionen dürfen natürlich nicht Gegenstand eines belgischen Strafverfahrens sein. Die ST Tongeren verweigert offenbar deshalb die Ermittlung der Verantwortlichen des in Belgien verübten Vertragsbetrugs des Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik, Belgien). Wobei der Bürgermeister von Maaseik durch eigenständige Ermittlungen und das belgische Handelsgericht bereits Bela Vita (Maaseik, Belgien) als in Maaseik/Belgien zu keiner Zeit existentes Unternehmen und somit als Scheinunternehmen feststellten und damit hinreichenden Anfangsverdacht bestätigten. Der Leser vermag nachzuvollziehen, dass die Ablehnung von belgischen Ermittlungen unsubstantiertes Substrat und länderübergreifenden europaweiten Systemschutz von FKH GbR/AG Mayen/ST Frankenthal und nachfolgend weitere justizielle Institutionen darstellt. Interessant ist, das der Prokurator des Königs (=belgische Staatsanwalt) das Schreiben nicht unterschrieb. Vorsätzlich unklar gehalten wurde somit der Verantwortliche. Offenbar handelt es sich um einen Staatsanwalt Herr Lämmen oder Lömmen von der ST Tongeren.
Diese offenbar von FKH GbR auch in vielzähligen anderen ähnlich gelagerten Auslandsbetrugsfällen betriebene länderübergreifende Betrugsrealisierung durch Ausschluss allein der Möglichkeit der Aufnahme von Ermittlungen (=Ausschluss eines Anfangsverdachtes) der Betrugsaufklärung, auch und insbesondere über ausgeschlossenes Rechtshilfeersuchen an das jeweilige Ausland, besteht seit mehr als 25 Jahren. In diesen anderen Fällen wird/wurde offenbar ein anderes der ca. 640 bundesweiten Garanteninstitution/Amtsgerichte von FKH/AG Mayen ähnlich getäuscht und eindrucksmanipuliert und von Garanteninstitution ST Frankenthal zur Nicht-Straftat erklärt.
Angehängte PDF-Datei weist detailreich nicht nur den konsequent geheim gehaltenen Garanteninstitutionenbetrug der staatlichen/politischen Akteure AG Mayen und der ST Frankenthal nach, der nach investigativer Recherche aufgedeckt wurde. Insbesondere, mit welcher Raffinesse und zielgerichteter vielfältiger Unwahrheiten AG/LG/ST Osnabrück die Umsetzung des auf ausgedachter/fiktiver/nicht existenter Meyer begonnenen Betrugs an Eva Hackmann über zielgerichtete Geheimhaltung realisierte und festschrieb. Frappierend war die Erkenntnis, das AG/LG/ST Osnabrück nachfolgend involvierte Garanteninstitutionen Amtsgerichte, Staatsanwaltschaften Land- und Oberlandesgerichte, Vertreter der Justizministerien dieser Länder, genauer: diese vertretende Richter, Staatsanwälte, Präsidenten, Minister mit zielgerichteten weiteren eigenständigen Unwahrheiten/Straftaten und nicht für möglich gehaltener krimineller Professionaltät unter Missachtung jeglichen Rechts die Aufklärung des ursprünglichen in Belgien verübten FKH-Vertragsbetrugs sowie den AG Mayen- und ST Frankenthal- Garanteninstitutionenbetrug ausschlossen. Und das von AG/LG/ST Osnabrück über vielfältigen Betrug ‚im Namen des Volkes‘ umgesetzte Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahren Hackmann mit an den Haaren herbeigezogenem unsubstantiiertem Substrat, nicht nachvollziehbarer Scheinargumentation und nochmals weiterem Betrug festhielten und -schrieben — und damit die Umsetzung des FKH-Betrugs erst ermöglichte. Und damit zielgerichtet Verfolgung und Vollstreckung Unschuldiger Hackmann realisierte.
Detailreich, aufschlussreich, umfassend und nachvollziehbar: PDF-Datei: FKH GbR-Betrug: realisiert durch europäischen Garanteninstitutionenbetrug
PDF-Datei: Umsetzung des FKH/AG Mayen-Betrugs durch das AG Osnabrück PDF-Datei: Anschreiben des AG Osnabrück zu Rechtsstreit FKH GbR/Meyer. Gerichtet an Eva Hackmann, die nichts mit Meyer zu tun hat. Wer ist der Anordnende dieses Schreibens? Wo ist dessen Unterschrift? Als Anlage ist das Urteil im Namen des Volkes, das AG Osnabrück Vizepräsident Havliza unter 42 C 392/07 (2) vom 28.03.2014, dass er bereits Dez. 2007 ohne Kenntnis von Eva Hackmann erstellte. Bereits Dez. 2007 deutete er — unter Ausschluss des Erkenntnisverfahrens — den Rechtsstreit FKH/Meyer in Rechtsstreit FKH/Hackmann um. Im Urteil unter Entscheidungsgründe hat Havliza gelogen: obwohl in der Verfahrensakte ‚Meyer‘ der Eingang des Einspruchs 23.10.2007 dokumentiert ist, unterstellte er den verspäteten Eingang nach dem 02.11.2007. Sämtliche beteiligten Richter des AG Os, auch Präsident Veen, verweigerten trotz mehrfachen Anschreibens die Abschrift des verspäteten Eingangs. So wird Lüge zu Recht!! Auch dieses Urteil ist nicht von Havliza unterschrieben!!
Die Gesamtheit der vorgenannten staatlichen justiziellen Beteiligten verstießen damit zielgerichtet gegen die von Deutschland unterzeichnete UN-Resolution Unschuldsvermutung. Danach gilt: „Jeder hat solange als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht nachgewiesen wurde“. Nochmals zur Klarstellung: Vor (bis 31.03.2008) Beginn der Sanktionierung (31.03.2008) Zwangsvollstreckung im Haftbefehlsverfahren Hackmann wäre der Schuldnachweis von Eva Hackmann zu führen gewesen!!, die diese Konsorten (AG Mayen, AG Osnabrück 42 C 392/07) trotz wiederholter expliziter Hinweise auf Umsetzungspflicht der UN-Resolution zielgerichtet ausschlossen/ignorierten.
In dieser Kenntnis verstießen die involvierten Justizminister der Länder Rheinland-Pfalz (Minister Hartloff), NRW Minister (Minister Kutschaty) und Niedersachsen (Ministerin Niewisch-Lennartz) zielgerichtet gegen diesen Grundsatz. Diese Justizminister und untergeordnete staatliche Judikative repräsentierende Beteiligte forderte ich unter Verweis auf die UN-Resolution vielzählige Male auf, den Schuldnachweis Hackmann zu führen. Nur zu erreichen über ein Rechtshilfeersuchen an den Prokurator des belgischen Königs. Denn der im Mahnverfahren 2007 in Deutschland umgesetzte FKH-Auslandsvertragsbetrug wurde ursächlich in Belgien ca. 2003 von FKH/Bela Vita (Maaseik, Belgien) verübt. Wie auch der ST Fr-Vertragsbetrug (Schreiben 29.11.2012 der ST Fr an ST Aachen) sich auf einen anderen belgische Vertragsbetrug des Schein-Vertrages Hackmann/Bela Vita (Kinrooi, Belgien) bezieht. Somit ist der von ST Fr ausgetauschte/ersetzte FKH-Auslandsvertragsbetrug (Schreiben 29.11.2012 der ST Fr an ST Aachen) von deutscher Garanteninstitution ST Fr begangener internationaler Urkundenbetrug.
Der Schuldnachweis Hackmann ist nur zu erbringen über die Ermittlung des Bestell- und Liefernachweises ‚Meyer‘ respektive des in Belgien als abgeschlossen unterstellten und im Vollstreckungsbescheid ‚Meyer‘ genannten Vertrages Meyer/Bela Vita (Maaseik, Belgien) sowie der Namen der Verantwortlichen des Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik, Belgien). Damit in Verbindung forderte ich diese Minister und untergeordnete staatliche Beteiligte zudem vielzählige Male auf, für den Fall eines vorgelegten Vertrages Meyer, durch Unterschriftengutachten den Nachweis ‚Meyer‘ gleich Hackmann zu führen.
Bezogen auf den von ST Fr 29.11.2012 als wahr vorgegebenen belgischen Auslandsvertrag Hackmann/Bela Vita (Kinrooi, Belgien) ist der Schuldnachweis Hackmann ebenfalls nur zu erbringen über die Ermittlung des Bestell- und Liefernachweises Hackmann in Verbindung mit der Begründung, warum dieser Vertrag den im Vollstreckungsbescheid ‚Meyer‘ genannten Vertrag Bela Vita (Maaseik, Belgien)/’Meyer‘ ersetzt. Liegt dieser vor ist zu begründen, ob und warum mit diesem von ST Fr vorgegebenen Vertrag Hackmann FKH den Mahnantrag ‚Meyer‘ stellte, AG Mayen damit den Rechtsstreit FKH/’Meyer‘ führte und den Vollsteckungsbescheid ‚Meyer‘ erstellte.
Diesen gemäß UN-Resolution von diesen Justizministern verantwortlich zu führenden Schuldnachweis Hackmann, nur zu erbringen über ein an Belgien zu stellendes Rechtshilfeersuchen, erbrachten diese nicht! Kein Wunder — die Länderjustiz ist nicht autonom! In Belgien durchgeführte staatsanwaltliche Ermittlungen hätten keinen Vertrag Meyer und/oder Hackmann, somit die Unschuld von Eva Hackmann ergeben und stattdessen die kriminellen Machenschaften/Betrugskaskade der FKH/Bela Vita (Maaseik, Belgien) und der gesamten beteiligten staatlichen Justiz (Verbrecher nach § 12 StG nachgewiesen. Nach NRW-Koalitionspapier steht die Landesjustiz (=Justizminister) unter erheblichem Einfluss der Landesregierung (Exekutive). Offenbar hat FKH GbR diese Exekutive voll im Griff. Denn Fakt ist, dass die Politik und/oder die Betrüger vorgaben, die UN-Resolution zu missachten und den Schuldnachweis Hackmann nicht zu führen. Zu dem Zweck, die Verantwortlichen der FKH GbR strafrechtlich in Belgien sanktionsfrei zu halten und der FKH die Betrugsnutznießung zu garantieren.
Die Scheinbegründung für den justizministeriell ausgeschlossenen Schuldnachweis Hackmann konstruierte und lieferte die ST Frankenthal ST Baum über seinen der ST Aachen als wahr mitgeteilten 29.11.2012-Vertragsbetrug (Hackmann/B.V. (Kinrooi, Belgien), den er gegen den FKH GbR-Vertragsbetrug (Meyer/B.V.(Maaseik, Belgien) austauschte. Die Möglichkeit und damit die Erforderlichkeit dieser Schuldnachweiserbringung über ein Rechtshilfeersuchen schloss der offenbare FKH-Konsortialpartner ST Frankenthal über — geheim gehaltenen — eigenständigen vorgenannten ST Fr-Vertragsbetrug in Verbindung mit Vertragsbetrugsaustausch gegen den FKH-Vertragsbetrug aus. Vorgenommen durch zielgerichtete Täuschung der ST Aachen 29.11.2012.
Die Weisung erteilenden Justizminister dieser Länder verstießen wegen nicht angewiesener (=ausgeschlossener) Ermittlung des Schuldnachweises von Eva Hackmann zielgerichtet gegen §§ 344, 345 StGB und gegen UN-Resolution Unschuldsvermutung. Diese Justizminister garantierten somit Vollstreckung an Unschuldiger zu Recht und FKH GbR die Betrugsnutznießung.
Damit verstießen diese die Justizminister dieser Länder und die beteiligten Richter und Staatsanwälte gegen ihren geleisteten Eid Artikel 56 GG und begingen Verfassungshochverrat.
Es ist daher davon auszugehen, dass diese involvierten nicht autonomen deutschen Justizminister dieser Bundesländer, respektive die erheblichen Einfluss nehmende Landesregierung (Exekutive) dieser Bundesländer, mit zielgerichtet ausgeschlossenem Rechtshilfeersuchen Selbst- und Systemschutz betrieben. Zudem über offenbar informeller Einflussnahme zunächst die begonnene belgische staatsanwaltliche Ermittlungen deshalb ausschlossen, um die von deutscher staatsanwaltlicher Justiz zum Wahrheitsbeweis/Nicht-Straftat erklärten belgische Vertragsbetrügereien der FKH GbR und der ST Frankenthal unaufgeklärt zu belassen und zu kaschieren. In dem Wissen, dass, der Schuldnachweis (=Bestell- und Liefernachweis) bezogen auf zwei unterstellte Verträge !! Hackmann nicht erbracht werden kann und belgische staatsanwaltliche Ermittlungen stattdessen die FKH/AG Mayen/ST Frankenthal-Betrugskaskade nachweisen würden.
Feststellung: Für die belgische Staatsanwaltschaft in Tongeren wäre es ein Leichtes, die Existenz/Nicht-Existenz der im 15.10.2007-Vollstreckungsbescheids ‚Meyer‘ genannten Firma Bela Vita (Maaseik, Belgien) und deren Verantwortliche zu ermitteln. Sowie die Verantwortlichen des in Belgien verübten Vertragsbetrugs. Durchgeführte belgische staatsanwaltliche Ermittlung hätte die Unschuld von E.H. ergeben. Gleichzeitig in der Umkehrung den in Arbeitsteilung begangenen FKH GbR/AG Mayen/Staatsanwaltschaft Frankenthal-Betrug, den wiederum nachfolgende staatliche Justiz durch eigenständigen Folgebetrug zum Wahrheitsbeweis erklärte, der bei einem gestellten Rechtshilfeersuchen aufgedeckt worden wäre. Nun wird klar, warum der rheinland-pfälzische Justizminister kein Rechtshilfeersuchen stellte.
Betrifft Eva Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2013-11-25 – 07:40:20
Nachfolgend die Ergänzung des Strafantrags gegen Staatsanwaltschaft Osnabrück ST Voß, damaliger Leiter Heuer, Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ST Röhl, jetziger Leiter Heuer und Staatsanwaltschaft Frankenthal ST Baum . Gerichtet an die getäuschten Staatsanwaltschaften ST’en Aachen und Belgien. In der weiteren Anlage das 29.11.2011-Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankenthal ST Baum, mit dem dieser die Staatsanwaltschaft Aachen vorsätzlich täuschte. Zudem das 24.09.2012-Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ST Röhl, der mit unterstellter Änderung der Zuständigkeitsregelung ab Mai 2011 die Straftatenkaskade durch Verwendung von ‚ansässig‘ einleitete. Diese Änderung der Zuständigkeitsregelung habe ich von der GST Oldenburg trotz ca. 14-malige Beantragung nicht erhalten, ebenso nicht von der Staatsanwaltschaft Frankenthal und der Staatsanwaltschaft Aachen.
Vorbemerkungen 1: Den ursächlichen Vertrags-/Urkundenbetrug des Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik, Belgien) begingen die Verantwortlichen des Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik, Belgien) in ca. 2003. Bela Vita (Maaseik, Belgien) war zu keiner Zeit in Maaseik existent/ansässig, sondern hatte lediglich eine Postfachanschrift. Es ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichen von Bela Vita (Maaseik, Belgien) personenidentisch sind mit den Verantwortlichen von FKH GbR/RA Wehnert und banden- und gewerbsmäßigen Betrug begingen. Der oberbegriffliche Firmenname Bela Vita diente zur späteren Gleichsetzung mit der in Belgien existenten ansässigen unbeteiligten Firma Bela Vita (Kinrooi). Die Schuldnerin ‚Meyer‘ ist ausgedacht/fiktiv. Der Strafantrag von Eva Hackmann gegen Bela Vita (Maaseik, Belgien) erfolgte zu einem Zeitpunkt, nachdem der Vollstreckungsbescheid ‚Meyer‘ über Folgebetrug vom AG Mayen Eva Hackmann zugewiesen und Zwangsvollstreckungs-/Haftbefehlsverfahren und Umtitulierungsverfahren auf den Namen Eva Hackmann durchgeführt worden waren.
Nach erfolgtem Strafantrag von Eva Hackmann gegen die FKH-Verantwortlichen von Bela Vita (Maaseik, Belgien) koordinierte die ST Frankenthal ST Baum zu deren Schutz und zur Nutznießung deren Betrugs einen Umdeutungs-/Reframingprozess. Damit den Ausschluss strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der tatsächlich begangenen Straftaten durch die belgische Staatsanwaltschaft und die Festschreibung des gegen Unschuldige erreichten und realisierten straftatenbasierten Vollstreckungsstraftatbestandes als wahr/rechtens. Unter Mitwirkung von ST Osnabrück ST Voß, damaliger Leiter Heuer und der GST Oldenburg ST Röhl, jetziger Leiter Heuer. Durch geschickte/hinterlistige Eindrucksmanipulation der Staatsanwaltschaft Frankenthal Staatsanwalt Baum wurde unbeteiligte Dritte (hier die unbeteiligte ST Aachen) ohne ihr Wissen zur ‘Bestätigung‘ der unterstellten/reframten Betrugsvorgaben missbraucht. Genauer: Unbeteiligte Dritte ST Aachen hat die Eva Hackmann 29.11.2012 von ST Fr ST Baum als wahr zugewiesenen Straftaten/Unwahrheiten legalisiert, damit die ursächlichen Straftäter straffrei gehalten, unbeteiligtes Opfer als Schuldnerin festgeschrieben und kriminalisiert sowie in der Folge Vollstreckung an Unschuldige Eva Hackmann legitimiert/legalisiert. Baum konstruierte 29.11.2012 mit vor ihr geheim gehaltenen Unterstellungen eine titulierte kriminelle Vertragsfälscherin, die mit von ST Baum vorgegebenem Verdachtsstraftatbestand eines unbeteiligten Dritten gegen Bela Vita (Kinrooi), der keiner ist, versucht den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Damit missbrauchte ST Fr ST Baum die ST Aachen zur Sanktionierung als kriminelle Schuldnerin und zur weiteren öffentlichen Ausgrenzung von Eva Hackmann. Indem die ST Aachen 04.01.2013 das Übernahmeersuchen ablehnte, die 29.11.2012-Vorgaben nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfte und somit akzeptierte, ist die Eindrucksmanipulation im Sinn der Staatsanwaltschaft Frankenthal Staatsanwalt Baum erfolgreich abgeschlossen.
Da auch die Landesregierung Rheinland Pfalz, das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland Pfalz, das Landeskriminalamt Rheinland Pfalz, die ST und GST Koblenz auch den im Detail nachgewiesenen Folgebetrug des Mahngerichts AG Mayen (Verfahrensaktenfälschung ‚Meyer‘, Schuldnernamenumdeutungsbetrug von Meyer auf Hackmann) als ‚Wahrheitsbeweis würdigten‘, ist von organisierter Kriminalität auszugehen. Auch unter Mitwirkung niedersächsischer Justiz des Richters Struck und des früheren Präsidenten Große Extermöring des AG Osnabrück sowie des LG Osnabrück Richter Hune mit Leiter Fahnemann, die mit gezielten Falschbeurkundungen (siehe vorherigen blog „AG, LG, ST Osnabrück: Garanten für die Realisierung des Bela Vita/FKH GbR Betrugs“) Eva Hackmann als kriminelle Schuldnerin festschrieben und den Betrug des Mahngerichts AG Mayen schein-legalisierten.
Nach derartiger Würdigung der Betrugskaskade als wahr und Strafanzeige gegen die Verantwortlichen von Bela Vita (Maaseik, Belgien) und diese ‚Würdiger‘ führten das rheinland-pfälzische und niedersächsische Justizministerium namens ihrer weisungsabhängigen Staatsanwaltschaften in konzertierter Aktion sukzessive und schleichend einen geheim gehaltenen Umdeutungs-/Reframingprozess. Der erst nach Erhalt, genauer Analyse und Zusammenfügen aller geheim gehaltener unwahrer Akten-Mosaiksteine den von staatlicher Justiz in konzertierter Aktion begangenen Betrug nachweislich ergaben. Tatsächliche Betrugs-Fakten/Betrugs-Realität wurde/n durch Reframing zu wahren Fakten/wahrer Realität. Aus Straftaten/Betrug wurde Wahrheit. Nach gezielt ausgeschlossener Straftatenermittlung dieser/s Straftaten/Betrug durch staatliche Justiz würdigte staatliche Justiz dies/en Straftaten/Betrug als ‚Wahrheitsbeweis‘. Aus Betrügern wurden ehrenwerte Saubermänner. Aus dem unschuldigen Opfer wurde kriminelle Schuldnerin.
Die einzelnen Mosaiksteine (=Betrugselemente) sind so konstruiert, dass diese vom Opfer nicht oder sehr viel später erkannt werden konnten. Ausgeschlossen war, zu aktueller Zeit zudem das staatsanwaltliche Reframing zu erkennen.
Federführend für staatsanwaltliches Reframing zum Schutz der (ganz offenbaren) Ursprungsbetrüger und Betrugsnutznießer FKH GbR war und ist die Staatsanwaltschaft Frankenthal St Baum, Leiter Liebig. – Straftaten der (ganz offenbaren) Ursprungsbetrüger wurden zum Wahrheitsbeweis erhoben, Strafanträge verschleppt, vertuscht, trotz Anmahnung nicht bearbeitet, durch staatsanwaltlich (ST Fr Baum, 29.11.2012) selbst konstruierte Strafanträge gegen eine andere Firma umgedeutet. – Bei zunächst eingestandener Zuständigkeit für Auslandsermittlung (Belgien) wurde diese zum Schein aufgenommen. Vor Beantragung der Auslandsermittlung wurde diese von ST Osnabrück und GST Oldenburg beendet. – Mit 24.09.2012 vorgegebener Unwahrheit ‚ansässig‘ und unter Vorgabe des doppeldeutigen Oberbegriffs ‚Bela Vita, Belgien‘ begründeten diese ST’en nachträglich den 11.07.2011- Stopp der Auslandsermittlung (Belgien)gegen das strafangezeigte nicht-ansässige Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik, Belgien). Mit ‚ansässig‘ erfolgte bereits nach 11.07.2011 der Austausch des Doppelbegriffs ‚Bela Vita‘ durch ST Osnabrück ST Voß, bestätigte von der GST Oldenburg. Austausch des nicht-existen/nicht ansässigen, aber von FKH GbR zu Betrugszwecken benutzten strafangezeigten Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik, Belgien) durch existente/ansässige, nichts mit dem FKH-Betrugssachverhalt zu tun habende, Bela Vita (Kinrooi, Belgien). Vor allem: ohne dass die Verantwortlichen von Bela Vits (Kinrooi) wussten, für diesen Austausch missbraucht worden zu sein! Aufbauend auf diese ST Os/GST Oldenburg-Betrugsvorbereitung schloss ST Fr ST Baum die Verwendung des von FKH GbR zu Betrugszwecken benutzten und dessen tatsächliche von belgischen Behörden in 2013 festgestellte Nicht-Ansässigkeit/Nicht-Existenz von Bela Vita (Maaseik, Belgien)aus, und damit strafrechtliche Ermittlungen und ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen bei der belgischen Staatsanwaltschaft .
Reframing war damit von GST Oldenburg vollzogen, denn das strafangezeigte nicht existente/nicht ansässige Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) wurde bereits 18.08.2011 von ST Fr ST Baum gegen die existente, ansässige und unbeteiligte Firma Bela Vita (Kinrooi, Belgien) ausgetauscht. – Mit geheim gehaltener Scheinbegründung der ST Osnabrück (= ST Voß: Doppelermittlung) und Änderung der Ermittlungszuständigkeit wegen ‚Ansässigkeit von Bela Vita, Kinrooi‘ (GST Oldenburg 24.09.2012) tauschten ST Os und GST Oldenburg zunächst den tatsächlichen belgischen Tatort Maaseik gegen nicht existenten belgischen Tatort Kinrooi aus. – den Ausschluss von Auslandsermittlung und Verlagerung der Ermittlungen auf Deutschland nahm ST Frankenthal ST Baum danach im 29.11.2012-Schreiben an ST Aachen vor, als er einen Vertrag Eva Hackmann mit Bela Vita (Kinrooi, Belgien) unterstellte – Damit beging ST Baum Schuldnernamens-/identitätsumdeutungsbetrug und Vertragsnamens-/identitätsumdeutungsbetrug (=Umdeutung eines nicht abgeschlossenen Vertrages als abgeschlossen): er deutete die im Mahnbescheid ‚Meyer‘ unterstellte Schuldnerin ‚Meyer‘ des unterstellten/nicht abgeschlossenen/nicht existenten Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik, Belgien) um als reale Schuldnerin Hackmann eines von Hackmann abgeschlossenen realen Vertrages Eva Hackmann/Bela Vita (Kinrooi, Belgien). Er deutete die im Mahnbescheid ‚Meyer unterstellten Vertragspartner des nicht existenten/nicht ansässigen Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik) um, als handele es sich um Vertragspartner von Bela Vita (Kinrooi).
– Firmennamen/-identitätsumdeutungsbetrug des ST Baum: er deutete ab 18.08.2011 die im Mahnbescheid ‚Meyer genannte und bei der ST Osnabrück strafangezeigte nicht existente/nicht ansässige Scheinfirma Bela Vita (Maaseik, Belgien) 29.11.2012 um in (24.09.12 von GST Ol bestätigt) existente/ansässige Firma Bela Vita (Kinrooi, Belgien). – Doppelter Vertrags-/Urkundenbetrug des ST Baum: Der 29.11.2012 unterstellte Vertrag Eva Hackmann/Bela Vita (Kinrooi, Belgien) ist tatsächlich der im Mahnbescheid ‚Meyer‘ vorgegebene Vertrag ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik), der wiederum tatsächlich Vertrags-/Urkundenbetrug der Verantwortlichen des Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik) ist. ST Baum unterstellt 29.11.2012 dem deutschen callcenter Gangelt, mit Eva Hackmann im Namen von Intercash/Bela Vita (Kinrooi) die Bestellabwicklung (=Vertragsabschluss des 29.11.2012 unterstellten Vertrages Eva Hackmann/Bela Vita (Kinrooi, Belgien) vorgenommen zu haben. Durch Vorgabe des deutschen callcenters Gangelt schloss ST Baum Auslandsermittlung in Belgien aus und garantierte Ermittlung in Deutschland, die er mit 29.11.2012-Übernahmeersuchen der ST Aachen übertragen wollte.
– Das Übernahmeersuchen an die ST Aachen begründet ST Baum 29.11.2012 nicht mit von Eva Hackmann angezeigter Straftat, sondern mit von einem unbeteiligten Dritten erhobenem Vorwurf strafbarer Werbung gegen Bela Vita (Kinrooi), von dem er weiß, dass dieser keine Straftat ist und nicht von Eva Hackmann stammte. ST Baum antizipierte somit die Ablehnung des Übernahmeersuchens und die Einstellung des Strafverfahrens gegen unbeteiligte Bela Vita (Kinrooi). Der Leser möge sich klar Machen: ST Baum hat in dem von ST Osnabrück ST Voß übernommenen, von Eva Hackmann angestrengten Strafverfahren sie betreffenden Betrugsfall das Übernahmeersuchen gestellt, ohne die von Eva Hackmann strafangezeigte Straftat zu benennen. Geht ja auch nicht, denn die strafangezeigte Straftat bezog sich auf Bela Vita (Maaseik), mit der Bela Vita (Kinrooi) nichts zu tun hat. – ST Baum täuschte im – vor Eva Hackmann geheim gehaltenen – 29.11.2012-Schreiben die ST Aachen vorsätzlich mit vielzähligen als Wahrheit vorgegebenen scheinlogischen Unwahrheiten, mit denen er Eva Hackmann als die Vertragsperson eines Vertrages mit Bela Vita (Kinrooi) und zudem als Titelschuldnerin (der Titel lautet auf ‚Meyer‘) vorgab und der sich per Haftbefehlsverfahren in der Zwangsvollstreckung befindet. Mit diesen unwahren Vorgaben scheinbestätigte er seine Unwahrheiten und gab der ST Aachen Eva Hackmann damit zudem als uneinsichtige kriminelle Schuldnerin vor.
Vorbemerkungen 2: Nach dem Abschluss der konzertierten gemeinsamer FKH GbR/AG Mayen-Betrugsaktion Dez. 2007 und vom AG und LG Osnabrück nach Übernahme 31.08.2008 als wahr erreichtem, bestätigtem und realisiertem Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahren Hackmann schlossen sämtliche Beteiligten rheinland-pfälzischer und niedersächsischer Justiz die Möglichkeit der Aufdeckung des in Belgien verübten FKH GbR-Ursprungsbetrugs des Vertrages ‚Meyer‘ mit der Scheinfirma Bela Vita (Maaseik, Belgien) aus. Sie scheinargumentierten, dass mit erreichtem Zwangsvollstreckungsverfahren Hackmann die ‚Klärung materiell rechtlicher Forderungen (‚Meyer‘)‘, genauer: die Klärung der diesen Forderungen zugrundeliegenden FKH GbR/RA Wehnert/AG Mayen-Betrugskaskade, ausgeschlossen ist. Genauer: Die gesamte staatliche Justiz praktizierte den Ausschluss der Klärung des von FKH GbR mit dem Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) in Belgien auf den Namen ‚Meyer‘ verübte Vertrags-/Urkundenbetrug und garantierte/erklärte diesen Betrug als Wahrheit. Ausschluss auch des in der Folge in Deutschland von FKH GbR/RA Wehnert verübten Mahnantragsbetrugs ‚Meyer‘ und damit mit erreichtem Mahnverfahren ‚Meyer’den Ausschluss der Klärung und Rücknahme des in der entscheidenden weiteren Folge vom AG Mayen durch Fehladressierung und in Auftrag gegebener Fehlzustellung erfolgten Zustellungsbetrugs, wodurch AG Mayen aus Mahnverfahren ‚Meyer‘ das Mahnverfahren Hackmann machte. Nach bestätigten Erhalt der wegen Fehlzustellung ‚Meyer‘ von Eva Hackmann an AG Mayen zurückgesandten-Bescheide ‚Meyer‘ vom AG Mayen zeitgleich vorgenommene Vernichtung der Rücksendungen mit gegenteilig dokumentierter erfolgter Zustellung an Hackmann. Desweiteren Ausschluss des in der weiteren Folge vom AG Mayen begangenem und vor Eva Hackmann geheim gehaltenem weiterem Verfahrensaktenbetrug/-fälschung, mit dem AG Mayen durch Schuldnernamensumdeutungsbetrug Eva Hackmann (vorgenommen vom AG Mayen Goergen über eine andere Person zugewiesener Unterstellungen ohne deren Wissen) als ‚Meyer‘ festschrieb und die Möglichkeit zivilprozesslicher Klärung ausschloss.
Dieser Betrug wurde erst möglich und ist nur mit langfristig angelegter Betrugsabsicht zu begründen durch staatliche Aufhebung der ‚amtlichen Zustellung‘ (=Aushändigung gerichtlicher Schreiben nur gegen Vorlage des Personalausweises). Und auch nur in Verbindung mit privaten, dem Zustellenden nicht genanntem, Zustellunternehmen, die auch amtliche Post nicht an die adressierte Person aushändigten, sondern nur an die Adresse zustellten ohne Namensüberprüfung, und die Möglichkeit der Rücksendung/Reklamation ausschlossen.
Ausführungen:keit staatsanwaltlicher Klärung des in Belgien von FKH GbR verübten Vertragsbetrugs des Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik) mit dem Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) schloss die Staatsanwaltschaft Frankenthal ST’e Baum, Wisser, Frau Herrmann konsequent aus. Diese Staatsanwaltschaft agierte durch gezieltes Verschleppen, Vertuschen, Umdeuten/Reframen, Geheimhalten wie ein Schutzschirm/wie eine Wagenburg. Mit dem Ergebnis, dass diese durch vorgenommene Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaften Osnabrück und die Staatsanwaltschaft Aachen (auch ST/GSt Koblenz, die mit Nicht-Klärung den Folgebetrug (=nachgewiesene Verfahrensaktenfälschung; =Schuldnernamenumdeutungsbetrugs von Meyer auf Hackmann) des AG Mayen zum Wahrheitsbeweis hochstilisierten) die Möglichkeit der Aufdeckung des FKH GbR-Betrugs ausschlossen und die Nutznießung des Betrugs durch FKH GbR garantierten.
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal ST Baum vorenthielt in dem vor Eva Hackmann geheim gehaltenen 29.11.2012-Schreiben an die ST Aachen gezielt den in Belgien verübten Betrug mit dem nicht existenten/nicht ansässigen Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik) und weiteren Betrug, mit dem staatliche Justiz diesen Maaseik-Betrug deckten. Und das die dafür Verantwortlichen und Nutznießer wegen der Auslandsstraftat angezeigte worden waren. ST Baum deckte den Betrug gezielt 29.11.2012 durch Firmenidentitätsbetrug/Firmennamenumdeutungsbetrug. ST Baum ersetzte das von FKH GbR für den Betrug benutzte nicht existente/nicht ansässige Scheinunternehmen durch das nichts mit dem Betrug zu tun habende existente/ansässige Bela Vita (Kinrooi). ST Baum setzte das nicht existente FKH GbR-Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) dem existenten Unternehmen Bela Vita (Kinrooi) gleich. Mit diesem Betrug des ST Baum in Verbindung mit von ihm beantragtem Übernahmeersuchen führte er die Staatsanwaltschaft Aachen auf eine falsche Ermittlungsfährte. Mit dieser Betrugsbegründung, dass es sich bei der von Baum vorgegebenen Bela Vita (Kinrooi) um die im Mahnbescheid ‚Meyer‘ genannte Bela Vita (Maaseik) handeln soll, erreichte er bereits bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück ST Voss, damaliger Leiter Heuer und der GST Oldenburg Röhl, jetziger Leiter Heuer die Einstellung der Auslandsermittlungen gegen die tatsächlich Verantwortlichen von Bela Vita (Maaseik) (=FKH GbR) in Belgien. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal ST Baum schloss mit gezielter, vor Eva Hackmann geheim gehaltener, Einflussnahme auf ST Osnabrück, GST Oldenburg und ST Aachen die Aufdeckung des ursächlichen/ursprünglichen in Belgien verübten Betrugs von FKH GbR mit dem Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) ebenso aus, wie in Belgien vorzunehmende strafrechtliche Ermittlung der Verantwortlichen und deren Sanktionierung. Sowie die Rücknahme und Rückabwicklung der in Deutschland begangenen Folgestraftaten Verfolgung und Vollstreckung gegen Unschuldige Hackmann.
Weitere detaillierte Ausführungen:ug ist im vor Eva Hackmann geheim gehaltenen 29.11.2012-Schreiben der ST Fr St Baum an die ST Aachen nachzuvollziehen. Auch im zweiten 29.11.2012-Schreiben der ST Fr St Baum an Eva Hackmann, ohne die ST Aachen-Mitteilungen, gab Baum in Täuschungsabsicht nur die Firmenbezeichnung Bela Vita an. Siehe PDF Datei. ST Baum nannte damit das für den FKH GbR-Ursprungsbetrug verwandte/relevante im Mahnbescheid ‚Meyer‘ genannte nicht existente/ansässige FKH GbR-Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) nicht. Stattdessen benutzte er im Austausch das derzeit existente Unternehmen Bela Vita (Kinrooi), das nichts mit dem FKH GbR-Ursprungsbetrug zu tun hatte. ST Baum unterstellte die Bestellpraxis über das callcenter Gangelt dieser namensgleichen anderen existenten Firma Bela Vita (Kinrooi) als von mir angezeigte Straftat, die tatsächlich von mir nicht strafangezeigt wurde, tatsächlich 29.11.2012 von einem unbeteiligten Dritten geäußerter Verdacht war und keine strafrechtliche Relevanz hat. Mit seiner Straftat Firmennamenumdeutungsbetrug ersetzte Baum das im Mahnantrag ‚Meyer‘ benutzte zu keiner Zeit existente Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien). ST Baum antizipierte die Ablehnung des Übernahmeersuchen, wie 04.01.2013 ST Aachen geschehen, bezogen auf dass unbeteiligte existente Bela Vita (Kinrooi). Zu dem Zweck, diese Ablehnung von Ermittlung dann auf das Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) zu übertragen. Genauer: um mit erreichtem Manipulationsergebnis dann den FKH GbR-Ursprungsbetrug als nicht begangen umzudeuten/zu kaschieren.
Nach vor Eva Hackmann geheim gehaltenem 29.11.2012-Schreiben der ST Frankenthal St Baum an die ST Aachen richtet sich das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen von ‚Bela Vita aus Belgien‘. Diese verkürzte oberbegriffliche Angabe eines belgischen Firmennamens impliziert Doppelbedeutung, und allein damit ist bereits der entscheidende Betrug des St Baum begründt. Denn diese Angabe impliziert das im Mahnbescheid ‚Meyer‘ benutzte nicht existente Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik) und die derzeit existente unbeteiligte Firma Bela Vita (Kinrooi). Baum nannte in beiden 29.11.2012-Schreiben das im Mahnbescheid ‚Meyer‘ benutzte nicht existente Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik) mit keinem Wort. Ausschließlich um dieses Betrugs-/Scheinunternehmen geht es!! Die Benutzung zweier auf denselben Tag 29.11.2012 datierter Schreiben war Teil des Baum-Betrugs. Baum beging mit dem 29.11.2012-Schreiben an Eva Hackmann Suggestionsbetrug, da er nur den Oberbegriff Bela Vita benutzte. Er suggerierte Eva Hackmann die Benutzung von Bela Vita (3680 Maaseik), wovon sie in Unkenntnis des zweiten 29.11.2012-Schreibens anfänglich auch ausging. Baum benutzte 29.11.2021 an ST Aachen zwar auch den Oberbegriff Bela Vita, aber nur in Verbindung mit Bela Vita (Kinrooi). Er nannte Bela Vita (3680 Maaseik) nicht. Tatsächlich geht es aber ausschließlich um das FKH GbR-Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik), das nichts, aber auch gar nichts, mit Bela Vita (Kinrooi) zu tun hat. Damit beging Baum Firmenidentitätsbetrug/-namenundeutungsbetrug. Die Betrugsnachweis konnte ich erst führen, als ich nach ca. sechsmal !! bei der Präsidentin der ST Aachen beantragter Abschrift des an die ST Aachen gerichteten 29.11.2012-Schreiben am 17.04.2013 beide Schreiben erhielt. Der Präsidentin ST Aachen war über beide Schreiben der Suggestionsbetrug und Firmenidentitätsbetrug bekannt, aber sie benutzte die Betrugsvorgaben als wahr. Baum täuschte 29.11.2012 die ST Aachen durch Vorgabe eines falschen Erkenntnisweges, denn es geht ausschließlich um das im Mahnantrag ‚Meyer‘ und Mahnbescheid ‚Meyer‘ benutzte Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien).
St Fr Baum unterschlug in dem Übernahmeersuchen, dass es sich um Ursprungsforderungen ‚Meyer‘ aus einem Vertrag mit ‚Meyer‘ handelt, um einen Mahnantrag ‚Meyer‘, um Mahnbescheid ‚Meyer‘ und -verfahren ‚Meyer‘. Also um eine Schuldnerin ‚Meyer‘ unter der (für späteren AG Mayen-Betrug) vorgegebenen Adresse von Eva Hackmann. Wenn das Vertragsdokument, und Baum unterschlug anzugeben: mit Unterschrift ‚Meyer‘ und Unterschrift eines Vertreters von Bela Vita (Maaseik), von FKH GbR nicht mehr vorgelegt wurde, dann deshalb nicht, weil es diese ‚Meyer‘ unter der Anschrift von Eva Hackmann zu keiner Zeit gab, weil das von FKH GbR benutzte Scheinunternehmen Bela Vita in 3680 Maaseik, Belgien, zu keiner Zeit existierte und zu keiner Zeit ansässig war, und deshalb kein Vertrag ‚Meyer‘ abgeschlossen werden konnte und wurde und somit nicht existiert.
Als St Fr St Baum am 29.11.2012 vorgab, dass die ST Frankenthal nach einem Vertragsdokument mit Unterschrift Eva Hackmann suchte (siehe auch Schreiben der ST Frankenthal 15.04.2009), war das bereits Betrug. Denn das von FKH GbR/RA Wehnert im Mahnantrag ‚Meyer‘ als wahr/ benutzt/existent vorgegebene gesuchte Vertragsdokument trüge, wenn es denn existierte, die Unterschrift ‚Meyer‘ und die Unterschrift des Ursprungsgläubigers Bela Vita (=Maaseik). Die Aussage der St Fr St Baum ist somit nicht Unsinn eines hirnkranken Blödi, sondern ponerologem kriminellem Geist entsprungener Mehrfachbetrug des St Baum.
(1) Denn die Nachweise des belgischen Bürgermeisters von Maaseik (04.02.2013) und des belgischen Handelsgerichts belegen, dass die von FKH GbR/RA Wehnert benutzte Firma Bela Vita(Maaseik) zu keiner Zeit existierte, somit Scheinunternehmen von FKH GbR war/ist, es deshalb keinen Vertrag ‚Meyer‘ mit einer Unterschrift eines Bela Vita(Masseik)-Vertreters geben kann. (2) Mit ‚Suche nach einem Vertrag Hackmann‘ unterstellte/suggerierte Baum die Existenz eines derartigen Vertrages. Nach den FKH Vorgaben ‚Meyer‘ kann es keinen auf den Namen Eva Hackmann unterschriebenen Vertrag geben, auch keine Unterschrift eines Bela Vita(Masseik)-Vertreters. Eine erfolgreiche Suche nach einem Vertrag Eva Hackmann war von vornherein ausgeschlossen. Und ST Fr Baum suggerierte 29.11.2012 der ST Aachen, dass er derartigen Vertrag als Beweis für den Vorwurf des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in verschiedenen Durchsuchungsmaßnahmen bei FKH GbR, genauer: bei den Initiatoren des Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik), nicht gefunden habe. Nicht gefundener Vertrag Hackmann ist von Baum der ST Aachen mitgeteilter Schein-Beweis für scheinbar unberechtigten Vorwurf dieses Betrugs. Und, da nicht widersprochen, als Beweis akzeptiert. So kann nur ein krimineller Geist, ein Verbrecher nach § 12 StGB argumentieren, dessen Aufgabe er darin sieht, die Betrüger zu decken! Baum schreibt, dass die Bela Vita-Forderungen tituliert wurden. Genauer und richtig: Grundlage für Titulierung war Bela Vita (Maaseik), nicht Bela Vita (Kinrooi). Baum unterschlägt gezielt, dass die Titulierung des Vollstreckungsbescheids auf ‚Meyer‘ lautet, nicht auf Hackmann. Und dass dieser V.bescheid ‚Meyer‘ auf Betrug der FKH mit dem nicht existenten/nicht ansässigen Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik), auf FKH GbR/RA Wehnert-Mahnantragsbetrug ‚Meyer‘ und somit einem nichtigen Mahnverfahren ‚Meyer‘ beruht, aber nicht auf Wahrheit und nicht auf den Namen des von Baum gesuchten Vertragsdokuments Hackmann. Jeder Student im ersten Semester Jura-Studium weiß, dass der Bela Vita-Gläubiger (aber Maaseik, nicht Kinrooi) bzw. FKH-Gläubiger zum Beweis seiner Forderungen den Vertrag mit ‚Meyer‘ nachweisen muss. Insbesondere auch den Nachweis zu erbringen hat, dass Eva Hackmann die Unterschrift auf dem nicht existenten Vertrag fingierte/fälschte, wie ST Fr Baum mit seinen Aussagen unterstellte. (3) Mit dem verkürzten oberbegrifflichen doppeldeutigen Firmennamen Bela Vita tauschte ST Baum Firmennamen/-identitäten aus. Er nannte 29.11.2012 nicht die von belgischen Institutionen als zu keiner Zeit existent/ansässig nachgewiesene benutzte Scheinfirma Bela Vita (Maaseik), um die es ausschließlich in dieser Betrugsangelegenheit geht, sondern die derzeit existente Firma Bela Vita (Konrooi), die zu keiner Zeit beteiligt war. Die ST Fr Baum tauschte gegenüber der ST Aachen in vorsätzlicher Täuschungsabsicht 29.11.2012 die für den Betrug benutzte und im Mahnbescheid ‚Meyer‘ genannte nicht existente Scheinfirma Bela Vita (Maaseik) aus gegen die existente vollkommen unbeteiligte Firma Bela Vita (Konrooi). Feststellung/Nachweis: Im Mahn-/Vollstreckungsbescheid nannte FKH GbR/RA Wehnert als Ursprungsgläubiger Bela Vita (Maaseik). Dieser von FKH GbR/RA Wehnert benutzte und als existent vorgegebene Gläubiger existierte nachweislich des belgischen Bürgermeisters 04.02.2013 und des belgischen Handelsgerichts zu keiner Zeit. St Baum täuschte in diesem Wissen durch Gläubigergleichsetzung mit Bela Vita (Kinrooi) die ST Aachen vorsätzlich, um dieser einen falschen Erkenntnisweg vorzugeben und diese auf eine falsche Ermittlungsspur zu locken.
ST Fr Baum schreibt, dass ST Fr Baum gegen FKH GbR und UGV Inkasso RA Wehnert ein Großverfahren führt. Darin ausgeschlossen sind die Eva Hackmann betreffenden Betrugsgegenstände, die ST Baum bisher so gezielt und konsequent vertuschte. Von St Baum tatsächlich 10.05.2013 in 5513 Js 7355/09 nicht aufgenommen wurden seine 29.11.2012 der ST Aachen mitgeteilten Vertuschungen, also die von FKH-Verantwortlichen begangenen Straftaten mit dem hierfür benutzten Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik). In dem er schreibt ‚etwaige Straftaten von Bela Vita bilden nicht Gegenstand des Großverfahrens (gegen FKH GbR und UGV Inkasso RA Wehnert), da eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Frankenthal nicht begründet ist‘, bestätigt er die 15.04.2009-Aussage der ST Frankenthal ST Wisser, dass die Zuständigkeit für im Ausland/in Belgien verübte Straftat Bela Vita(3680 Maaseik, Belgien) bei der ST Osnabrück liegt. Mit Firmennamens-/Firmenidentitätsumdeutungsbetrug von benutzter nicht existent/nicht ansässiger B.V.(Maaseik) auf existenter/ansässiger unbeteiligte B.V.(Kinrooi) verlagerte Baum den Tatort nach Deutschland (29.11.2012) und nahm damit der ST Osnabrück die wegen Bela Vita (Maaseik) begonnene Auslandsermittlung weg. Er bezog sich auf die Aussage der GST Oldenburg 24.09.2012, nach der bei ansässigen ausländischen Firmen die Staatsanwaltschaft am Sitz des UGV-Inkasso-Unternehmens RA Wehnert zuständig ist. Mit diesem Betrug mit ‚ansässig‘ schlossen GST Oldenburg und Frankenthal Auslandsermittlungen in Belgien aus, riss ST Baum die Ermittlungen an sich.
Frau Seelinger bestätigte, dass 18.08.2011 die St Frankenthal ST Baum gegen die Verantwortlichen der im Mahnbescheid ‚Meyer‘ genannten Firma Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) Ermittlungen aufgenommen hat. Mit Nennung des AZ 5091 UJs 21612/11 im 29.11.2012-Schreibens gab ST Frankenthal ST Baum der ST Aachen Zuständigkeit für die Bearbeitung des Strafverfahrens Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) vor.
Der Psychotrick/die Täuschung der St Frankenthal ST Baum bestand darin, dass Baum unter dem AZ 5091 UJs 21612/11 mit dem Oberbegriff ‚Bela Vita‘ agierte und Zuständigkeit für ein Strafverfahren gegen Bela Vita in Belgien vorgab. Und damit Eva Hackmann suggerierte, die St Fr ST Baum würde damit das strafangezeigte Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) meinen. Tatsächlich schloss St Fr ST Baum die Benutzung meiner/dieser bei der ST Osnabrück gestellten Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Vertragsbetrugs des Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik, Belgien) aus. FKH GbR/RA Wehnert gaben im Mahnantrag ‚Meyer dem Mahngericht AG Mayen die Benutzung dieses Vertragsbetrugs vor. Der Betrug wurde im Mahnbescheid/Mahnverfahren ‚Meyer‘ (2007) benutzt. Nun bezog Baum im 5091 UJs 21612/11-Verfahren meine Strafanzeige nicht auf/gegen die Verantwortlichen dieses Scheinunternehmens. Die vom rheinland-pfälzischen Justizminister weisungsabhängige Staatsanwaltschaft Frankenthal in Person des ST Baum eliminierte nach Firmenumdeutungsbetrug die strafangezeigte Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien). Zunächst vertuschte und verschleppte Baum seinen Betrug durch Untätigkeit und wartete bis 29.11.2012 ab, ob Eva Hackmann den Betrug entdeckt. Hat sie nicht. Daher gab er 29.11.2012 der ST Achen, von Eva Hackmann nicht widersprochen, Zuständigkeit für die existente, ansässige, unbeteiligte, von Eva Hackmann nicht strafangezeigte, Firma Bela Vita (Kinrooi, Belgien) vor. Baum deutete in seinem vor Eva Hackmann geheim gehaltenen Übernahmeersuchen an die ST Aachen die ursprüngliche Strafanzeige (Bela Vita, Maaseik) von Eva Hackmann derart um, als habe sie Bela Vita (Kinrooi) strafangezeigt. ST Baum gab der ST Aachen 29.11.2012 Übernahmeersuchen den Verdacht eines unbeteiligten Dritten als von Eva Hackmann angezeigte Straftat vor, die tatsächlich keine ist. Die St Fr ST Baum führte also mit Einrichtung des AZ 5091 UJs 21612/11 ein im Geheimen umgedeutetes Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der belgische Firma Bela Vita (Kinrooi), wie Baum in dem vor Eva Hackmann geheim gehaltenen Schreiben 29.11.2012 der St Aachen mitteilte. Und beließ Eva Hackmann in dem Glauben, die St Fr ST Baum würde ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen von Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) führen.
Die Straftat des Baum manifestiert sich auch darin, dass ST Baum im vor Eva Hackmann geheim gehaltenen 29.11.2012-Schreiben an die ST Aachen einen Vertrag der Anzeigerin Eva Hackmann mit Bela Vita unterstellte. Baum benutzte nicht das im Mahnantrag ‚Meyer‘ von FKH GbR/RA Wehnert benutzte nicht existente/nicht ansässige Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien). Er tauschte in vorsätzlicher Täuschungsabsicht nachfolgend das oberbegrifflich richtige Bela Vita durch das ganz andere unbeteiligte existente/ansässige Unternehmen als Bela Vita (Kinrooi) aus.
Mit Datum 15.04.2009 gab die ST Frankenthal ST Wisser für die im Ausland/Belgien von Bela Vita (Maaseik) verübte Straftat wegen Vertragsbetrug ‚Meyer‘ /Bela Vita (Maaseik) die ST Osnabrück als zuständig vor. Der ST Osnabrück wurde nach dem 11.07.2011 die Auslands-Ermittlung gegen die Verantwortlichen des Scheinunternehmens Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) entzogen, begründet mit ‚Änderung der Zuständigkeitsregelung ab Mai 2011‘. Natürlich hat mir die ST Osnabrück ST Voß, damaliger Leiter Heuer, eine ganz andere Begründung für die Abgabe/Einstellung des Verfahrens genannt, nämlich Doppelermittlung. Erst 24.09.2012 verwies die GST Oldenburg auf ‚Änderung der Zuständigkeitsregelung ab Mai 2011‘ und begründete damit den Wechsel der staatsanwaltlichen Zuständigkeit von ST Osnabrück auf ST Frankenthal. Man beachte: unmittelbar vor dem 29.11.2012.
Exkurs Anfang: Auf der Grundlage der Angaben/Benutzung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids ‚Meyer‘ stellte ich gegen die Verantwortlichen der genannten belgischen Firma Bela Vita (3680 Maaseik) und gegen FKH GbR mehrfach Strafantrag. Auch wenn ich in dem Strafantrag nur Bela Vita verwandte, bezog sich dieser verkürzte Firmenname ausschließlich auf Bela Vita (3680 Maaseik). Wegen des Tatortes Belgien wurde nach Auskunft 15.04.2009 der ST Frankenthal St Wisser der strafangezeigte in Belgien, genauer: Maaseik, durchgeführte Vertragsbetrug des Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik) mit dem nur unter Postfachanschrift geführten, tatsächlich in Belgien nicht existenten und nicht ansässigen Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik, Belgien) von der Staatsanwaltschaft Osnabrück unter der Firmenbezeichnung Bela Vita begonnen und bis zur FKH GbR-Befragung des Geschäftsführers Werner Jentzer geführt.
Bereits zu dem Zeitpunkt führte Voß die Auslandsermittlung. Aber nicht unter der vollständigen eindeutigen Bezeichnung Bela Vita (3680 Maaseik), wie in dem AG Mayen-Mahnbescheid 2007 angegeben, sondern unter dem doppeldeutigen Begriff Bela Vita. Dieser impliziert den belgischen Firmennamen Bela Vita (Kinrooi). Nach 7.7.2011 -Befragung des FKH GbR-Werner Jentzer erfolgten, vor Eva Hackmann geheim gehalten, sukzessive Firmennamen-, Schuldnernamen- und Strafanzeigenumdeutung. Initiiert von der ST Osnabrück und der GST Oldenburg sowie umgesetzte durch ST Frankenthal, die mit diesen Straftaten im Amt die ST Aachen täuschten.
Für Staatsanwaltschaft Osnabrück ST Voß bestand nach und in Folge der Jentzer-Befragung nach dem 11.07.2011 keine Auslandszuständigkeit mehr für Bela Vita (Maaseik). Die Fortsetzung des Strafverfahren/Auslandsermittlungsverfahren (=Beantragung eines Übernahmeersuchens in Belgien) gegen die Verantwortlichen von Bela Vita (Maaseik, Belgien) schloss unmittelbar nach Erhalt der FKH GbR/Jentzer-Antwort diese ST Osnabrück ST Voß aus durch Verwendung des ausgetauschten Firmennamens Bela Vita (Kinrooi). Obwohl Jentzer selber Bela Vita (Kinrooi) ausschloss, da er 7.7.11 das Aktenzeichen des benutzten nicht existenten/nicht ansässigen Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik) angab, das FKH GbR/Jentzer im Mahnantrag ‚Meyer‘ benutzte und AG Mayen im Mahnbescheid Meyer 2007 übernahm. ST Voß erhielt den Vertrag ‚Meyer‘ /Bela Vita (Maaseik) 11.07.2011) nicht. Mit seinen Angaben bestätigte FKH/Jentzer den Tatort Bela Vita (Maaseik, Belgien), den die ST’en Osnabrück, Oldenburg und Frankenthal ausgetauscht der ST Aachen 29.11.2012 als Bela Vita (Kinrooi) vorgaben. Daher ist wegen des Tatortes Maaseik die belgische Staatsanwaltschaft zuständig.
Gegenüber Eva Hackmann begründete ST Osnabrück ST Voß in 2007 die Abgabe der Auslandsermittlungen zunächst mit Doppelermittlung. Um diese Schein-Begründung zu legitimieren, verwies die ST Osnabrück ST Voß auf die für Auslandsstraftaten tatsächlich nicht zuständige ST Frankenthal ST Baum, die nach 11.07.2011 unter vorgegebener Zuständigkeit die Ermittlungen gegen ‚Bela Vita (Belgien)‘ führt (18.08.2011 unter Az. 5091 UJs 21612/11). Welches Bela Vita? Bereits nach Erhalt des Jentzer-Schreibens11.07.2011 war es nicht mehr Bela Vita (Maaseik, Belgien), sondern geheim gehalten/nicht genannt Bela Vita (Kinrooi). ST Osnabrück und GST Oldenburg (24.09.12 mit ‚ansässig‘) übertrugen ab 11.07.2011 die Zuständigkeit für Auslandsermittlungen der ST Frankenthal ST Baum. ST Baum täuschte die Staatsanwaltschaft Aachen 29.11.2012 mit dem von ihm geheim gehaltenen als wahr vorgegebenem Firmennamenumdeutungsbetrug: Bela Vita (Kinrooi), Schuldnernamenumdeutungsbetrug: Eva Hackmann und Strafanzeigenumdeutungsbetrug: Verdacht eines Dritten (29.11.2012 Schreiben an Aachen), der von ST Osnabrück ST Voß und GST Oldenburg ST Röhl 24.09.2012 mit vorbereitet wurde. Damit schlossen diese ST’en ein zu stellendes Übernahmeersuchen an die belgische Staatsanwaltschaft durch die ST Osnabrück ST Voß aus. Voß begründete 30.11.2011 gegenüber Eva Hackmann die Abgabe des Verfahrens an die ST Frankenthal mit Doppelermittlung, ohne zum einen den Ausschluss/Stopp staatsanwaltlicher Ermittlung gegen Bela Vita (Maaseik, Belgien) zu nennen, ohne zum andern die Eliminierung/Nichtberücksichtigung der erfolgten Maaseik-Ermittlung in Verbindung mit Neubeginn (08.11.2011 Az 5091 UJs 21612/11 der Ermittlungen auf den umgedeuteten Firmennamen Bela Vita (Kinrooi) und der weiteren vorgenannten Umdeutungsstraftaten in ‚Zuständigkeit‘ der ST Frankenthal ST Baum in Deutschland zu nennen.
Dieses ‚Ansichreißen‘ der Zuständigkeit hatte den Betrugssinn, das erreichte ST Os-Ermittlungsergebnis, dass die FKH GbR-Verantwortlichen der Scheinfirma Bela Vita (Maaseik) 11.07.2011 keinen Vertrag ‚Meyer’/Bela Vita(3680 Maaseik, Belgien) vorlegten, zu vertuschen und zu eliminieren. Teil der Vertuschung/Eleminierung war, dass St Voß die Eva Hackmann zugesagte Zusendung seines 11.07.2011-Ermittlungsergebnis an die ST Frankenthal tatsächlich nicht vornahm. Nicht erfolgten Eingang bestätigte mehrfach die Sekretärin der ST Fr. Die Zusendung erfolgte erst, nachdem ich mehrfach die ST Os massiv aufforderte, diese Zusendung vorzunehmen. Am 21.03.2012 bestätigte die ST Osnabrück, dass das unter NZS 1100 Js 52037/10 geführte Verfahren gegen Bela Vita (Maaseik) an die ST Fr abgegeben wurde. Aber unter AZ. 5513 Js 22530/10 abgelegt wurde (Strafverfahren gegen FKH GbR; die von St Baum eingegrenzten Verfahrenspunkte schlossen den Bela Vita (Maaseik)-Betrug aus), das keinen Bezug zum Bela Vita-Verfahren hat. Das ist Betrug der ST Frankenthal. Damit ist ausgeschlossen, dass in dem unter deutscher Zuständigkeit geführte Bela Vita-Nachfolgeverfahren (18.08.2011 Az. 5091 UJs 21612/11) keinen Hinweis auf das bereits zuvor geführte und von ST Osnabrück 11.07.2011 beendete Auslandsstrafverfahren (NZS 1100 Js 52037/10) gegen Bela Vita (Maaseik , Belgien) enthält. Insbesondere nicht die von Voß genannte Begründung ‚Doppelermittlung‘ für den Wechsel der Zuständigkeit enthält. So unterstellte ST Fr ST Baum einen nach 11.07.2011 vollkommen neu gestellten Strafantrag von Eva Hackmann gegen Bela Vita (Kinrooi), der ab 18.08.2011 geheim gehalten/nicht erkennbar gehalten unter anderem Firmennamen Bela Vita (Kinrooi) geführt wurde.
Die Ermittlungen der ST Fr (siehe 29.11.2012-Schreiben des Baum an die ST Aachen) waren daher keine Fortsetzung der ST Osnabrück-Auslandsermittlungen (NZS 1100 Js 52037/10) in Hinblick auf die strafangezeigten Verantwortlichen von Bela Vita (Maaseik). Nach ausgeschlossener Zuordnung dieses Vorgangs in die neue Akte (18.08.2011 Az. 5091 UJs 21612/11), und das ist gleichbedeutend mit Nicht-Verwendung/Eleminierung/Ausschluss dieses Vorgangs und des benutzten Firmennamens Bela Vita (Maaseik), bezog sich St Baum auf von ihm vorgenommenen Bela Vita-Firmennamen-Austausch, nämlich Bela Vita (Kinrooi), und beging damit Firmennamen/-identitätsbetrug. Und Bela Vita-Strafanzeigen-Austausch. Dieser Betrug war erstmals im 29.11.2012-Schreiben, vor Eva Hackmann geheim gehalten, an die ST Aachen erkennbar.
Die Generalstaatsanwaltschaft GST Oldenburg begründete/bestätigte/legitimierte 24.09.2012 die von ST Os ST Voß abgegebene, tatsächlich nach dem 11.07.2011 mit unwahrer Schein-Begründung ‚Doppelermittlung‘ entzogene, Ermittlungszuständigkeit mit ‚Änderung der Zuständigkeitsregelung ab Mai 2011‘. Nach dieser GST soll bei im Ausland ansässigen Firmen die ST zuständig sein, bei der das die Forderung einziehende Inkassounternehmen seinen Sitz hat. Die GST Oldenburg bestätigte mit dieser nachgereichten Begründung, dass ST Osnabrück ST Voß tatsächlich wegen Existenz/Ansässigkeit der Firma Bela Vita die Zuständigkeit der ST Frankenthal ST Baum übertrug.
Und Baum schloss im 29.11.2012-Schreiben an die ST Aachen Auslandsermittlung aus.
Indem auch die GST Oldenburg nur den Oberbegriff einer im Ausland ansässigen Firma ‚Bela Vita‘ verwandte, bereitete diese in offenbarer Absprache mit ST Frankenthal den Ausstauch der Firmennamen/-identitäten und die zugeordneten Straftataten vor. Den Firmennamen/-identitätsbetrug und damit einhergehenden Straftatenbetrug durch Umdeutung/Reframing begingen somit bereits die ST Osnabrück ST Voß, damaliger Leiter Heuer, und die GST Oldenburg ST Röhl, jetziger Leiter Heuer, als diese unter Verwendung des Firmen-Oberbegriffs ‚Bela Vita‘ das strafangezeigte nicht existente/nicht ansässige Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik) gegen die existente/ansässige, aber unbeteiligte, Firma Bela Vita (Kinrooi) austauschten — natürlich vor Eva Hackmann geheim gehalten — , mit dieser Begründung die Abgabe der ST Os-Zuständigkeit bestätigten und an ST Fr übertrugen, begonnene ST Os-Auslandsermittlungen gegen Bela Vita (Maaseik) einstellten und ST Fr ST Ermittlungszuständigkeit für die ansässige Firma Bela Vita (Kinrooi) übertrugen, die an dem benutzten Vertragsbetrug nicht beteiligt waren — und damit Firmenidentitätsbetrug vorgaben. Den ST Os und GST Oldenburg-Firmenidentitätsbetrug Bela Vita (Kinrooi) übernahm ST Baum als wahr und verwandte diesen im vor Eva Hackmann geheim gehaltenen 29.11.2012-Schreiben an die ST Aachen. Und begründete dieser unter Benutzung der Vorgabe der 24.09.2012 von GST Oldenburg genannten ‚Änderung der Zuständigkeitsregelung Mai 2011‘, als auch er Bela Vita (Kinrooi) als die in Belgien existente und ansässige Firma mitteilte. Auch, dass der von einem Dritten geäußerte Verdacht ‚unlauterer Werbung von B.V.(Kinrooi), der in keinem Zusammenhang zu Eva Hackmann steht, Baum mit derartigem Blödsinn ein Strafverfahren gegen Bela Vita (Konrooi) und sein Übernahmeersuchen begründet.
Fazit: ST Osnabrück mit ST Voß damaliger Leiter Heuer, die GST Oldenburg ST Röhl, jetziger Leiter Heuer, ST Frankenthal St Baum, Leiter Liebig begingen vor Eva Hackmann geheim gehaltenen Firmennamenidentitätsbetrug/Firmennamenumdeutungsbetrug und Strafanzeigenumdeutungsbetrug. Diese deckten damit die Verantwortlichen– ganz offenbar FKG-Jentzer — des existenten und nicht ansässigen Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik, Belgien), beließen damit deren mit Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik) begangenen Vertragsbetrug des Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik) unaufgeklärt/ unentdeckt. Damit garantierten diese Verbrecher nach § 12 StGB der FKH GbR die Nutznießung aus dem Betrug durch Verfolgung/Vollstreckung gegen Unschuldige Eva Hackmann.
Bereits die Staatsanwaltschaft Osnabrück ab 11.07.2011, bestätigt von GST Oldenburg 24.09.2012, unterstellten mit dem Doppel-/Oberbegriff ‚Bela Vita‘ eine im Ausland ansässige Firma. In dem Wissen, dass das strafangezeigte Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) in Belgien nicht existent und nicht ansässig war. Vorgabe und Anwendung von ‚ansässig‘ als Schein-Begründung für Zuständigkeitswechsel erfolgte ausschließlich deshalb, um damit das erreichte Gesamtbetrugsergebnis (=Zwangsvollstreckungs- und Haftbefehlsverfahren Hackmann) von ST Aachen (Täuschung durch Schreiben der ST Fr ST Baum vom 29.11.2012) festschreiben zu lassen. In vorsätzlicher Täuschungsabsicht von der Staatsanwaltschaft Frankenthal ST Baum im 29.11.2012-Schreiben realisiert, als diese den Austausch des mit nicht ansässigem Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) und ausgedachter Schuldnerin ‚Meyer‘ durchgeführten FKH GbR-Betrugs durch weitere Betrugskaskade des Baum auf ansässige Bela Vita (Kinrooi) und existente Hackmann vornahm. Zunächst, um damit die Beendigung der ST Osnabrück ST Voss-Auslandsermittlungen im Zusammenhang mit Bela Vita (Maaseik) zu begründen. Genauer: nach dem 11.07.2011 das Stellen eines Übernahmeersuchens an die Staatsanwaltschaft in Belgien auszuschließen. Das war gezielt von ST Osnabrück Voss, damaliger Leiter Heuer und GST Oldenburg ST Röhl, jetziger Leiter Heuer, mit ponerologer Hinterlist ausgeschlossene Möglichkeit der Aufdeckung der in Belgien mit nicht existentem/nicht ansässigem Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) verübten Ursprungsstraftat Vertrags-/Urkundenbetrug des Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita ( Maaseik). Genauer: Ausschluss der Möglichkeit, den/die dafür Verantwortlichen FKH GbR diese Straftat nachzuweisen.
Nochmals: es geht um das von Eva Hackmann strafangezeigte, im Mahnverfahren ‚Meyer‘ bzw. Rechtsstreit ‚Meyer/FKH GbR von FKH GbR/RA Wehnert für banden- und gewerbsmäßigen Betrug benutzte, Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien). Dieses war unter Postfachanschrift von FKH GbR geführtes nicht existentes/nicht ansässiges Scheinunternehmen. Dessen Verantwortliche für den Vertragsbetrug ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik, Belgien), die Existenz des Vertrag ‚Meyer‘ selbst, die Unterstellung der Unterschriftenfälschung von ‚Meyer‘ auf Hackmann, sowie damit verbunden Nicht-Existenz und Nicht-Ansässigkeit von Bela Vita (Maaseik, Belgien) sollte über ein Ermittlungsersuchen an die belgische Staatsanwaltschaft in einem belgischen Strafverfahren ermittelt/geklärt werden. Bereits die ST Osnabrück und GST Oldenburg verwandten den Firmen-Oberbegriff Bela Vita. In Kenntnis (Mahnbescheid ‚Meyer‘ 2007 und 7.7.11-Antwort von FKH/Jentzer) des Namens der wahren strafangezeigte Bela Vita (Maaseik) schufen sich diese die Option der doppeldeutigen Verwendung. Beide ST’en suggerierten Eva Hackmann, als handele es sich um Bela Vita (Maaseik). Tatsächlich hat bereits die ST Osnabrück durch anfänglich zugesagte, aber nicht vorgenommene, Zusendung der Bela Vita (Maaseik) Ermittlungsunterlagen (11.07.2011; NZS 1100 Js 52037/10 ) an die ST Frankenthal, und danach die ST Fr durch Falschzuordnung unter ein anderes AZ, die Nachvollziehbarkeit des von Eva Hackmann gestellten Strafantrags gegen die Verantwortlichen von Bela Vita (Maaseik) im neuen Bela Vita Verfahren AZ 5091 UJs 21612/11 ausgeschlossen/eleminiert/gestrichen. Diese/r von der GST Oldenburg 24.09.2012 vorgegebene/vorbereitete/bestätigte Ausschluss/Eliminierung/Streichung der ST Voß-Ermittlungen bedeutet Nicht-Verwendung des B.V.(Maaseik)-Strafantrags im eingeleiteten Großverfahren gegen FKH GbR, gleichzeitig die Verwendung des 29.11.2012-ST Aachen-Täuschungsergebnisses. Damit hielten diese Staatsanwaltschaften die FKH-Betrüger sakrosankt. Von ST Baum, unter weiterer Geheimhaltung des 29.11.2012-ST Aachen-Täuschungsergebnisses, in einem zu diesem Zweck an Eva Hackmann gerichteten zweiten inhaltlich anderen 29.11.2012-Schreiben fortgesetzt, erfolgte unter weiterer Verwendung des Oberbegriffs ‚Bela Vita‘ der nicht erkennbare Betrug/Austausch von nicht ansässiger Bela Vita (Maaseik) ‚existente/ansässige‘, aber unbeteiligte Firma Bela Vita (Kinrooi). Da nicht widersprochen, von Eva Hackmann akzeptiert.
Damit begingen diese ST’en Firmennamenumdeutungsbetrug, Schuldnernamenumdeutungsbetrug in Verbindung mit Strafanzeigenumdeutungsbetrug.
Diese ST’en wussten aus meinen Schriftsätzen, dass ich ausschließlich die Verantwortlichen des nicht-existenten/nicht-ansässigen Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) strafangezeigt habe. Von mir nicht strafangezeigt waren die Verantwortlichen von Bela Vita (Kinrooi), die GST Oldenburg St Röhl, Leiter Heuer als Bela Vita vorgab und ST Fr St Baum, Leiter Liebig 29.11.2012 als ansässige belgische Firm Bela Vita (Kinrooi) nannte, zu der zu keinem Zeitpunkt irgendeine Beziehung bestand . Das ist wissentliche vorsätzliche Falschaussage. Denn diese Staatsanwaltschaften wussten, auch über die 7.7.2011-Antwort der FKH/Jentzer, dass sich FKH GbR/RA Wehnert und damit das UGV-Inkassounternehmen in ihrem Mahnantrag ‚Meyer’/Mahnbescheid ‚Meyer’/Mahnverfahren ‚Meyer’/Rechtstreits ‚Meyer‘-FKH GbR auf Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien)-Forderungen ‚Meyer‘ bezogen, in dessen Folge die UGV-Inkasso-Forderung ‚Meyer‘ entstand. Nicht auf Bela Vita (Kinrooi)-Forderungen, die gab es zu keiner Zeit. Auch nicht auf Hackmann. Exkurs Ende
Mit Abgabe des ST Osnabrück-Verfahrens Bela Vita (Maaseik) nach 11.07.2011 wurde aus der GST Oldenburg Trickserei (24.09.2912) mit ‚ansässig‘ ab Datum 18.11.2011 AZ 5091 UJs 21612/11 die ST Frankenthal ST Baum zuständig für das ‚Strafverfahren Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien)‘. Aber wegen der Verwendung des Oberbegriffs Bela Vita führte Baum dieses gegen Bela Vita (Kinrooi). Wie die Analyse der Aussagen seines 29.11.2012-Schreibens an die ST Aachen und seine schriftlichen Aussagen 10.05.2013 zu seinem Großverfahren gegen FKH GbR/RA Wehnert bestätigt, definiert er unausgesprochen seine ihm zugesprochene Zuständigkeit ausschließlich dahingehend, mit seinem weiteren Betrug die Aufdeckung des Bela Vita (Maaseik, Belgien)-Ursprungs-Vertragsbetrugs und der Folgestraftaten auszuschließen, damit strafrechtliche Ermittlung der dafür Verantwortlichen auszuschließen und die Realisierung deren Betrugs über Verfolgung/Vollstreckung gegen Unschuldige Eva Hackmann zu garantieren. Fazit: das von Baum geführte Bela Vita-Verfahren AZ 5091 UJs 21612/11, das er tatsächlich nach 29.11.2012-Schreiben an die ST Achen gegen Bela Vita Kinrooi) führt, ist wegen nachgewiesenem von Baum begangenem Firmennamen/-identitätsbetrug in Verbindung mit Strafanzeigenumdeutungsbetrug vorgenannter Staatsanwaltschaften nichtig! Wegen dieser Betrügereien nichtig ist auch das 29.11.2012-Übernahmeersuchen.
Diese Begründung der Änderung der Zuständigkeitsregelung ist jedoch eine ganz andere als die, die die von GST Oldenburg als zuständig vorgegebene ST Frankenthal ST Baum der ST Aachen nannte (siehe 22.11.2012). Im Ergebnis schlossen ST Osnabrück, GST Oldenburg und St Frankenthal St Baum ein Übernahmeersuchen der ST Osnabrück St Voss an die ST in Belgien vorzunehmende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen des nicht existenten Scheinunternehmen Bela Vita (3680 Maaseik, Belgien) aus.
Das 29.11.2012-Übernahmeersuchen an die ST Aachen begründete ST Frankenthal ST Baum mit der Falschaussage, dass Eva Hackmann einen Vertrag mit Bela Vita abgeschlossen haben soll. Und suggeriert durch Nennung der derzeit existenten/ansässigen Firma Bela Vita (Kinrooi), dass es sich um einen Vertrag mit dieser Firma handelt. Das sind vorsätzliche und zusätzliche Betrügereien des Verbrechers nach § 12 StGB ST Baum, da er weiß, dass im Mahnbescheid ‚Meyer‘ steht, dass es sich um Bela Vita (Maaseik, Belgien) handelt, dass Meyer nicht Hackmann ist und Hackmann mit keiner Bela Vita einen Vertrag abschloss. Damit sind die Folgeunterstellungen des Baum zum Vertragsabschluss von Hackmann mit Bela Vita (Kinrooi) über Intercash vom deutschen callcenter Gangelt erfolgt sein soll und weitere Schuldzuweisungen gegen Eva Hackmann bösartige Täuschungen/Verleumdungen, Folgebetrügereien des Verbrechers nach § 12 StGB Baum. Baum gab der ST Aachen seine Betrugskaskade als wahr vor, die ST Aachen aus Unkenntnis unwidersprochen als wahr annahm/bestätigte. Damit wurde die ST Aachen eindrucksmanipuliert. Zweck der Baum-Betrugskaskade war, dass auf der Grundlage des von ihm unterstellten/suggerierten existenten Vertrages Hackmann mit einer existenten Firma Bela Vita (Kinrooi), die er zudem von einem unbeteiligten Dritten, nicht von Eva Hackmann, als strafangezeigt unterstellte, die ST Aachen das von ST Baum gestellte Übernahmeersuchen auf Eva Hackmann bezieht und in ihrem Namen Ermittlungen in Deutschland gegen das callcenter Gangelt führt oder ablehnt.
Der Schwerpunkt meiner ursprünglichen Strafanzeige bei der ST Osnabrück bezog sich auf das im Mahnbescheid genannte Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) und darauf, u.a. auch die Nicht-Existenz des im Mahnbescheid ‚Meyer‘ genannten Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik, Belgien) und die Verantwortlichen dieses nicht existenten/nicht ansässigen Scheinunternehmens festzustellen, die GST Oldenburg ST Röhl 25.09.12 und ST Frankenthal ST Baum als existent und ‚im Ausland ansässige Firma‘ unterstellte . Mit diesem generalstaatsanwaltlichen als wahr vorgegebenem Betrug wurde die Täuschung der ST Aachen vorbereitet, schlossen GST Oldenburg ST Röhl, Leiter Heuer und insbesondere die Täuschung realisierende ST Frankenthal ST Baum Leiter Liebig aus, dass die von Baum wegen von unbeteiligtem Dritten geäußertem Verdacht einer Straftat, nicht Hackmann, um Übernahme ersuchte ST Aachen auch nur andeutungsweise etwas von/über den ursächlichen Vertragsbetrug mit dem nicht existenten, nicht im Ausland/Belgien ansässigen, Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) erfährt.
Tatsache ist, das es ausschließlich um Eva Hackmann zugewiesene Geldforderungen ‚Meyer‘ aus einem Vertrag ‚Meyer‘ mit dem nicht existenten/nicht ansässigen Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik) geht, dass FKH GbR im Mahnantrag benutzte, als existentes/ansässiges Unternehmen vorgab und damit das AG Mayen täuschte, wie im Mahnbescheid ‚Meyer‘ dokumentiert. Und ST Frankenthal ST Baum bestätigte durch weiteren Betrug den ursächlichen Vertrags-/Urkundenbetrug mit dieser Geldforderungen ‚Meyer‘ aus einem Vertrag ‚Meyer‘ als wahr/existent, aber 29.11.2012 als Geldforderungen Hackmann aus einem Vertrag Hackmann mit diesem anderen existenten Unternehmen Bela Vita (Kinrooi). Bei gleichzeitiger Unterschlagung des von FKH GbR für diesen Betrug benutzten Mahnantrags ‚Meyer‘ (=Mahnantragsbetrug) und im Mahnbescheid ‚Meyer‘ angegebenen nicht existenten/nicht ansässigen Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik). Von Baum gedeckt, indem er mit seiner Betrugskaskade/-trickserei das nicht existente Betrugs-/Scheinunternehmen des Mahnverfahrens ‚Meyer‘ gegen eine existente/ansässige, aber unbeteiligte, Firma Bela Vita (Kinrooi) austauschte, die keinen Bezug zum Mahnverfahren ‚Meyer‘ hat. Er tauschte auch die Namen der Schuldner und die Straftaten aus. Der 29.11.2012 von Baum von einem unbeteiligten Dritten genannte Verdacht einer Straftat, die nichts mit Eva Hackmann zu tun hat, tauschte er gegen die Eva Hackmann tatsächlich angezeigte Straftat aus, auf die der FKH GbR-Mahnantragsbetrug und das ursprünglichen Mahnverfahren ‚Meyer‘ bezogen. Das ist von Baum begangener Firmennamen/-identitätsbetrug, Strafanzeigenumdeutungsbetrug, Schuldnernamensumdeutungsbetrug, Vertragsnamensumdeutungsbetrug, Geldforderungsnamensumdeutungsbetrug.
Das ist vorsätzliche konstruierte hanebüchene Betrugskaskade des Baum, nachgewiesen über die bisher erbrachten belgischen Nachweise (Bürgermeister Maaseik 04.02.2013; belgisches Handelsgericht). Diese weisen FKH GbR als Betreiber und Nutznießer des Scheinunternehmens Bela Vita(Maaseik) und somit als Initiator des Vertrags-/Urkundenbetrugs des Vertrages ‚Meyer‘ /Bela Vita (Maaseik) nach. St Frankenthal ST Baum ist daher nicht nur nicht für Ermittlungen in Deutschland zuständig, erst recht nicht im Sinn seiner 29.11.2012-Betrugsvorgaben an die AT Aachen. Baum ist einzig zuständig für den von FKH GbR begangenen Mahnantragsbetrug ‚Meyer‘, mit dem er das Mahngericht AG Mayen vorsätzlich täuschte. Was machte Baum? Der offenbar den FKH GbR-Betrügern hörige Baum schloss im vorauseilenden Gehorsam in dem von ihm angestrengten Großverfahren gegen FKH GbR/RA Wehnert wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrug AZ. 5513 Js 22530/10 durch seine 29.11.2012-Betrugskaskade nicht nur die Berücksichtigung des bereits 2013 in Belgien (Bürgermeister Maaseik, Handelsgericht Belgien) nachgewiesenen tatsächlichen banden- und gewerbsmäßigen FKH GbR/RA Wehnert Vertrags-/Urkundenbetrug ‚Meyer‘ und Mahnantragsbetrug ‚Meyer‘ mit dem Scheinunternehmen Bela Vita(Maaseik) aus, sondern schloss nicht nur für den in Belgien begangenen Vertrags-/Urkundenbetrug ‚Meyer‘ im Verbund mit ST Osnabrück und GST Oldenburg zudem die Möglichkeit strafrechtliche Ermittlungen und Sanktionierung der Verantwortlichen durch die belgische Staatsanwaltschaft aus, sondern garantierte der FKH GbR die Nutznießung aus diesem Betrug.
Nachdem ST Baum zur Erreichung dieses Zieles 29.11.2012 die Möglichkeit des Stellens eines Übernahmeersuchen an die belgische Staatsanwaltschaft ausgeschlossen hatte, konstruierte Baum 29.11.2012 ein Übernahmeersuchen bei der deutschen Staatsanwaltschaft Aachen. Die durchgeführte Manipulation der ST Aachen manifestiert sich darin, das Baum konsequent das strafangezeigte Schein-/Betrugsunternehmen Bela Vita(Maaseik) verschwieg und stattdessen der ST Aachen suggeriert, als habe Eva Hackmann Bela Vita (Kinrooi) strafangezeigt.
Welche Staatsanwaltschaft ist denn zuständig? Belgien oder Deutschland? GST-Oldenburg-Begründung: Ab Mai 2011 ist bei im Ausland ansässigen Firmen die ST (Frankenthal) zuständig, bei der das die Forderung einziehende Inkassounternehmen seinen Sitz hat. Da das von FKH GbR für den Ursprungsbetrug benutzte Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik, Belgien) in Belgien nicht existent/nicht ansässig war, gibt es keine ‚Ansässigkeit‘ und damit keine deutsche Zuständigkeit. Die von ST Osnabrück, GST Oldenburg und ST Frankenthal vorgegebene ‚Ansässigkeit‘ bezieht sich auf eine unbeteiligte Firma Bela Vita (Kinrooi), zu der überhaupt keine Beziehung zu Eva Hackmann besteht.
Zuständig für die nach FKH GbR/RA Wehnert-Mahnantrag ‚Meyer‘ und Mahnbescheid ‚Meyer‘ tatsächlich in Belgien begangene FKH GbR-Straftat des Vertrages ‚Meyer’/Bela Vita (Maaseik) mit dem Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik, Belgien) ist ausschließlich die Staatsanwaltschaft Belgien. Hierüber gibt es keine Diskussion!
Nun hat die ST Aachen vorgenannte 29.11.2012-Betrugsvorgaben des ST Fr Baum ungeprüft als wahr übernommen, in absoluter Unkenntnis des tatsächlich strafangezeigten Scheinunternehmens Bela Vita (Maaseik) und des tatsächlichen in Belgien verübten Vertragsbetrugs des Vertrages der Schuldnerin ‚Meyer‘ mit Bela Vita (Maaseik). ST Aachen teilte mir 12.04.2013 mit, am 04.01.2013 das Übernahmeersuchen abgelehnt und den gesamten Vorgang an ST Fr Baum zurückgegeben zu haben. Aber mit welchen Konsequenzen und mit welcher Zielsetzung? – Baum schloss somit durch Vorgabe des ‚Tatortes Deutschland‘ callcenter Gangelt Ermittlungen in Belgien gegen die Verantwortlichen des Scheinunternehmens Bela Vita(Maaseik, Belgien) (=FKH GbR) aus. – Durch Nichtnennung tatsächlicher relevanter Betrugselemente in Verbindung mit Nennung als wahr umgedeuteter relevanter Betrugselemente, zudem kombiniert mit einem ganz anderen unwahren Straftatensachverhalt eindrucksmanipiulierte ST Baum 29.11.2013 die ST Aachen. Hierauf erfolgte 04.01.2013 die Ablehnung des Übernahmeersuchens, also die Ablehnung der von ihm konstruierten Anzeige, die er als von Eva Hackmann gestellt unterstellte. -ST Baum bezweckte/erreichte mit antizipierter ST Aachen-Ablehnung zudem von der ST Aachen ausgeschlossenen Widerspruch seiner Betrugsvorgaben und damit Akzeptanz als wahr. Ohne Wissen der ST Aachen. -Unter späterer Bezugnahme/Berufung auf den 04.01.2013-ST Aachen-Entscheid, genauer: ST Aachen-Akzeptanz, erfolgt die widerspruchsfreie Benutzung/Verwendung dieser Umdeutung als wahr. Fazit: Staatsanwaltschaft Frankenthal ST Baum legalisierte über die ST Aachen den FKH GbR/RA Wehnert Ursprungsbetrug mit dem Scheinunternehmen Bela Vita (Maaseik). ST Frankenthal Baum arbeitet damit den Betrügern FKH GbR zu: Deren Betrug wird in Belgien nicht ermittelt, die verantwortlichen FKH GbR/RA Wehnert- Straftäter bleiben straffrei, gleichzeitig bleibt der in Belgien verübte Bela Vita(Maaseik)- Vertragsbetrug ‚Meyer‘ unaufgeklärt sowie als angeblich von Eva Hackmann begangen bestehen.
Gegen Boris Pistorius, im Schattenkabinett des SPD-Weil nach niedersächsischer Landtagswahl als künftiger SPD-Innenminster vorgesehen, in dessen Verantwortung als Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück er 2003 mit personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person – vor mir geheim geheim gehalten – dem staaatlichen Psychiater den Beweis der Unheilbarkeit ‚meiner‘ psychischen Krankheit lieferte, in dem er diese als ‚Beweis‘ in meine Personalakte platzierte und darin beließ, die erst als das Ergebnis der zweiten! Petion in 2009 von der Behörde gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen vernichtet wurde …..
Gegen Manfred Hugo, den früheren Richter und Landrat des Landkreises Osnabrück, dem das Gesundheitsamt unterstand, das in Geheimakte Gutachtenunterschlagung vornahm, dessen Amtsarzt Dr. Bazoche mit vor mir geheim gehaltener medizinischer Gutachtenfälschung Beweisfeststellung in Auftrag gab, um mit vor mir geheim gehaltenen psychiatrischen Daten einer anderen Person Nicht-Heilbarbeit von ‚meiner‘ pychischen Krankheit beweisen lassen wollte. Gegen Landrat Manfred Hugo, der einen Amtsarzt Bazoche deckte, der als Beweis für amtsärztlich von ihm unterstellte Selbst- und Fremdgefährdung (=Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG) seiner Sekretärin ohne ihr Wissen Bezeugung und von ihr angezeigte Bedrohung unterstellte, die zur Vermeidung wahrheitsgemäßer Aussage und damit Aufdeckung der Bazoche-Straftaten an einen anderen Ort versetzt wurde, der ein Maulkorb verpasst und EDEKA (=Ende der Karriere) angedroht wurde für den Fall, dass sie die Wahrheit sagt….
… ist Anklage erhoben worden:
Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann bekräftigt klaren Rechtsverstoß von Pistorius und Hugo:
Ein weiteres Beispiel für das ponerologe marionettenlenkende politische Klientel, das mit Feigheit, List, Betrug und unter Geheimhaltung sowie nicht vorstellbarer Menschenverachtung Freiheitsberaubung, Folter und Ermordung in der Psychiatrie veranlasste.
Nachfolgend mein Strafantrag an:
Staatsanwaltschaft Osnabrück Leitender Oberstaatsanwalt Bernard Südbeck
Weitere nicht offengelegte Empfänger
Ich stelle hiermit Strafantrag wegen nachgewiesener Verbrechen bezüglich vor mir geheim gehaltener unwahrer, gefälschter, mir zugewiesener nicht mich betreffender psychiatrisch attribuierter Akten gegen nachstehend aufgeführte Personen/Konsortien. In der Gesamtheit bilden diese Akten die Kriterien für Zwangseinweisung/Zwangsbehandlung (Selbst-/Fremdgefährdung) nach Psych KG und Maßregelvollzug (psychisch kranker Straftäter) und damit Freiheitsberaubung in der Psychiatrie. Die genannten Personen in ihrer Funktion als Garanten verpflichten den staatlichen Psychiater zur Benutzung dieser Akten/Kriterien. Damit ist der Straftatbestand Folter, versuchte Freiheitsberaubung, versuchte Nötigung und versuchter Mord in der Psychiatrie/im Maßregelvollzug erfüllt. Freiheitsberaubung , Mord und Folter wurden unter Geheimhaltung langfristig geplant, um mich als Opfer und Zeugen dieser Straftaten zu beseitigen. Damit verbunden ist die Vernichtung meiner beruflichen Existenz und berufliches Fortkommen als niedersächsischer Berufschullehrer und damit gegen meinen Willen vorzeitige Beendigung meiner Diensttätigkeit sowie existenzieller materieller Schädigung. Die Planungsakte zur Zwangseinweisung (Selbstgefährdung) nach Psych KG vernichtete die Behörde in 2009 gegen meinen Willen, um damit den Betrug des Pistorius zu kaschieren. Der zwangsweise Verbleib in der Psychiatrie/Maßregelvollzug ist Freiheitsberaubung und beträgt nach Nedopil mindestens 6-7 Jahre und ist wegen zwangsweise (gegen den erklärten Willen), vorgegeben/getarnt als Behandlung mit Medikamenten, durchgeführte Vergiftung mit irreversibel schädigenden Nervengiften Folter. Freiheitsberaubung und damit Vergiftung/Folter dauern regelmäßig solange länger, bis der fehleingewiesene psychisch nicht Kranke sich selbst verleugnet und Krankheitseinsicht eingesteht. Damit war geplant, mich als psychisch nicht Kranken unter Androhung des großen Übels fortdauernder Freiheitsberaubung und fortdauernder schleichender Ermordung zu nötigen, Krankheitseinsicht einzugestehen. Die Absetzung der Nervengifte und damit von Vergiftung/Folter ist somit von erklärter Krankheitseinsicht abhängig, obwohl ich zu keiner Zeit psychisch krank war. Die Gesamtheit der Akten ergeben nach § 81,81, 92 StGB den Straftatbestand des Verfassungshochverrats, da diese die Funktionalität des öffentlichen Rechtswesens und der öffentlichen Sicherheit aushebeln und das Beamtenwesen zerstören.
Es liegt kein Verdachtsstrafbestand vor. Die Verbrechen sind bewiesen durch Urkunden und Handlungen.
Ich beantrage bis zum 08.11.2012 die öffentliche Anklage, da Urkundenbeweise vorliegen. Ich beantrage Berichterstattung über Ermittlungsergebnisse bis zum 08.11.2012.
Ich weise vorsorglich darauf hin, diesen Strafantrag nicht mit Floskeln zu beantworten.
Weitere Ausführungen:
Nieders. Staatsbeamte der BBS Melle, der Landesschulbehörde Osnabrück, des Gesundheitsamtes Osnabrück sind die ursächlichen Initiatoren/Konstrukteure unwahrer/gefälschter/eine andere Person betreffender mir gegenüber geheim gehaltener psychiatrisch attribuierter Akten. Diese Akten dokumentieren einen eskalierten Entwicklungsprozess psychischer Krankheit und sind Vorstufe für die Konstruktion der Kriterien für Zwangseinweisung nach Psych KG und Maßregelvollzug. Der von EDEKA bedrohte Richter Specht des VG Osnabrück schloss durch Nichtnennung und weitere Geheimhaltung meine Kenntnis dieser Akten aus, bestätigte/garantierte diese gegenüber dem staatlichen Psychiater in der Beweisfeststellung als wahr, als mir bekannt und meine Person betreffend. Auch die Staatsanwaltschaft Osnabrück, zuletzt ST Lewandrowski und Ltd. ST Heuer, erkannte regelmäßig keine Straftat und ermittelte nicht die Verursacher des strafangezeigten psychiatrischen Aktenbetrugs, der damit verbundenen psychiatrischen Freiheitsberaubung, Zwangseinweisung und -behandlung und damit Vergiftung und Folter. Diese Verursacher verstießen gegen Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §§ 226, 345 StGB.
#Ab 1950 bis zum Bundesverfassungsgerichtsurteil – 2 BvR 443/02 – vom 09.01.2006 –56 Jahre!!– galt die bundesweit praktizierte oberlandesgerichtlich abgesicherte Rechtsprechung: ‚Für ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht kein zwingendes Bedürfnis‘.
Im Beschluss vom 20.6.2012 berufen sich die RichterInnen des BGH auf die Leitsatzentscheidung zur Zwangsbehandlung des Bundesverfassungsgerichts ||- 2 BvR 633/11 – www.bundesverfassungsgericht.de/…/rs20111012_2bvr063311.html ||, das im März und Oktober 2011 die Zwangsbehandlung nach Psych KG bzw. Maßregelvollzugsgesetz für verfassungswidrig erklärte und den entsprechenden „Zwangsbehandlungsparagraphen“ des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes und des UBG/PsychKGs in Baden-Württemberg für nichtig erklärte.
Aktuell besteht die Möglichkeit der Zwangseinweisung nach Psych KG. Voraussetzung dafür sind Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Aktuell besteht die Möglichkeit der Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug. Voraussetzung dafür ist ‚Krankheitsuneinsichtigkeit eine psychisch kranken Straftäters‘. 1950 bis 09.01.2006 bestand für die Dauer der Unterbringung kein Einsichtsrecht in die Akten, die zur Einweisung führten 1950 bis 20.6.2012 war Zwangsbehandlung die Regel.
In diesem Wissen konstruierten die strafangezeigten Verbrecher nach § 12 StGB ab 2002 die Kriterien für Psych KG und Maßregelvollzug. Insbesondere auch in dem Wissen, dass wegen ausgeschlossenem uneingeschränkten Akteneinsichtsrecht die Aufdeckung der Straftaten Akten-/Kriterienfälschungen während der Zwangsunterbringung garantiert ausgeschlossen war.
Die staatlich besoldeten Konstrukteure unterstellten verstärkend auf der Grundlage der geheim gehaltenen unwahren, gefälschten und mir zugewiesenen, einer andere Person betreffenden, psychiatrisch attribuierten Akten die Kriterien Selbst- und Fremdgefährdung, stellten somit Freiheitsberaubung, Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung nach Psych KG in der Psychiatrie sicher.
Indem diese staatlich besoldeten Konstrukteure die unterstellte Bedrohung/Fremdgefährdung nochmals verstärkend unterstellten als Kriterium ‚Krankheitsuneinsichtigkeit eines psychisch kranken Straftäters‘, stellten diese somit Zwangsbeweisfeststellung, Freiheitsberaubung, Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug sicher.
Die staatlich besoldeten Konstrukteure stellten durch Vorgabe/Bestätigung des erheblichen Schweregrades der psychiatrisch attribuierten Akten respektive der Kriterien psychiatrische Sanktionierung/Vergiftung/ Folter und die psychiatrische Vernichtung/Ermordung in der Psychiatrie sicher. Denn damit erfolgte die Vorgabe an den staatlichen Scheuklappen-Psychiater, besonders stark wirkende Nervengifte in hoher Dosierung zwangsweise zu verabreichen.
Diese Kenntnis machten sich die Konstrukteure der Akten zunutze. #
Ermittlungsführer Boumann von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg und Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück garantierten/bestätigten diese vom Gesundheitsamt Osnabrück Bazoche und Landesschulbehörde Pistorius konstruierten Akten/Zwangseinweisungskriterien als wahr und meine Person betreffend. In dem Wissen, dass diese unwahr/gefälscht sind und nicht meine Person betreffen. Und verpflichteten nach deren erfolgter ‚Rechtsetzung‘ den staatlichen Scheuklappenpsychiater, richterlich als wahr bestätigte Betrugsergebnisse auf meine Person bezogen zu benutzen. Vom staatlichen ‚Rechtsetzer‘ VR Specht als wahr bestätigte Akten mit den psychiatrischen Aussagen Selbst- und Fremdgefährdung bedeuten Zwangseinweisung nach Psych KG. Krankheitsuneinsichtiger psychisch kranker Straftäter bedeutet sofortige Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug. Die als Renitenz (=falsch, nicht systemkonform oder abwegig) bewertete von mir vorgenommene Zurückweisung der Akten gegenüber dem staatlichen Psychiater als unwahr bedeutet psychiatrische Bewertung als krankheitsbedingte Dissimulation und damit Verstärkung/Bestätigung des psychiatrischen Krankheitsbildes. Nach diesen Aktenvorgaben richtet sich Auswahl, Zusammenstellung und Dosierung der Nervengifte.
Damit erteilten Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann (ab 2005 Verwaltungsrichter in Oldenburg) und Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht dem staatlichen Psychiater die “’Lizenz zum Töten“‘ in der Psychiatrie.
Eines psychisch zu keiner Zeit Kranken, leistungsstarken niedersächsischen Landesbeamten.
* Bedeutet nach Nedopil (Ärztezeitung 15.04.2009) auf jeden Fall mindestens 6-7Jahre Freiheitsberaubung und Zwangsmedikation mit Nervengiften in der Psychiatrie. * Bedeutet auch nach dieser Zeit fortgesetzte Freiheitsberaubung und Fortsetzung der Vergiftung bis zur Selbstverleugnung, bis zum Eingeständnis psychiatrischer Krankheit. * Bedeutet ausgeschlossenes/erheblich eingeschränktes Besuchsrecht. * Bedeuten zwangsweise Medikation mit Nervengiften, deren Dosierung im subjektiven persönlichen Ermessen des staatlichen Psychiaters liegt und um so höher ausfällt, je stärker das Wehren des psychisch Nicht-Kranken ausfällt. * Bedeuten nach der seit ca. 1950 geltenden oberlandes-/oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung praktiziertes ausgeschlossenes uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht und damit nach erfolgter Zwangseinweisung ausgeschlossene Kenntnis der Einweisungskriterien/-akten und damit Fortsetzung der Geheimhaltung. * Bedeutet während des schleichenden Vergiftungs-/Tötungsprozesses ausgeschlossene Aufdeckung des Psychiatrisierungsbetrugs und ausgeschlossene Sanktionierung der verursachenden beamteten Initiatoren/Konstrukteure/Straftäter nach §12 StGB dieser psychiatrisch attribuierten Akten und der Rechtsetzer, genauer: die Vergiftung/Tötung legitimierenden/legalisierenden Straftäter nach §12 StGB, Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht, die diese Akten für psychiatrisch wahr und meine Person betreffend erklärten. Boumann und Specht betrieben damit Renaissance der Inquisition und setzten damit NS-Psychiatriekontinuitäten fort, damit Fortsetzung der unter Freiheitsberaubung geheim gehalten als Behandlung getarnten Vergiftung/Tötung in der Psychiatrie. * Bedeutet für die gesamte Verweildauer in/m der Psychiatrie/Maßregelvollzug ausgeschlossene Möglichkeit der Akten- und somit Einweisungskriterienüberprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen und damit ausgeschlossene Möglichkeit der sofortigen Freilassung und Beendigung der Vergiftung. Nicht für den im dauerhaften Delirium gehaltenen/gespritzten, dazu ist dieser unter Einfluss der Nervengifte nicht in der Lage, vielmehr für Freunde, Bekannte, Verwandte. * Bedeutet gezielt vorgenommene schleichende irreversible geistige und körperliche Schädigung und damit lebenslanges Siechtum, Verlust jeglicher Lebensqualität, Lebenszeitverkürzung um ca. 25%, bürgerlicher Tod, Ermordung, Folter, Verstoß gegen Internationales Recht wie u.a. Menschenrechte. Der von den Konstrukteuren der psychiatrischen Scheinfakten/-akten mit Vernichtung beauftragte staatliche professorale Psychiater wird nach realisierter Vernichtung des psychisch nicht Kranken von den politischen Verursachern gedeckt. * Bedeutet, das für den Fall des Ablebens der Verabreicher der Nervengifte in seiner Funktion als ‚Arzt‘ selber einen ‚getürkten‘ (ist keine Diskriminierung von Türken) Totenschein ausstellt oder kurz vor dem Ableben diesen in ein anderes Krankenhaus zum Sterben überweist. Damit regelmäßig ausgeschlossen ist, die Todesursache auf die verabreichten Nervengifte zurückführen. * Bedeutet psychiatrische Vernichtung eines zu keiner Zeit psychisch Kranken, damit auch der betroffenen Familienangehörigen. Selbstverständlich zum Wohl des Staates, da vorzeitiges Ableben die Rentenkasse entlastet. * Bedeutet somit von der Politik dem staatlichen Psychiater überantwortete Aufgabe der Freiheitsberaubung , Folter und schleichende Ermordung. * Bedeutet die Möglichkeit auszuschließen, die für psychiatrische Aktenfälschungen verantwortlichen Initiatoren und die diese deckenden Vertreter staatlicher Justiz wegen Auftragsmord/Folter/Verstoß gegen Internationales Recht und die Menschenrechte sowie somit wegen Verstoßes gegen Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §§ 226 344, 345 StGB zur Rechenschaft zu ziehen. * Bedeutet die Möglichkeit auszuschließen, die mit Kontrolle/Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragten und in zwei Petitionen und weiteren fünfmal per Mail in Kenntnis gesetzten Landtagsangeordneten und den Niedersächs. Ministerpräsidenten Wulff als obersten nieders. Dienstherrn wegen Duldung des schleichenden Tötungsprozesses/der Folter und wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach Völkerstrafgesetzbuch zur Rechenschaft zu ziehen. * Bedeutet von den staatlichen Initiatoren/Verursachern der Aktenfälschungen und gleichzeitig Auftraggebern der psychiatrischen Beweisfeststellung auch der staatlichen Justiz übertragene weitere Geheimhaltung der für Beweisfeststellung zu benutzenden psychiatrisch attribuierten Akten/Beweise und von dieser ausschließlich gegenüber dem staatlichen Psychiater vorgenommene(s) Reframing/Konversion psychiatrischer attribuierten Akten-Fälschung/Unwahrheiten (Scheinfakten) in psychiatrische Wahrheit. Mit diesem Reframingergebnis von ‚Rechtsetzern‘ ist der staatliche Psychiater zur vorbehaltlosen, von ihm nicht zu überprüfenden, Benutzung dieses Ergebnisses verpflichtet. * Bedeutet Zwangseinweisung (=Freiheitsberaubung) in die Psychiatrie/Maßregelvollzug mit ausgeschlossenem uneingeschränktem Akteneinsichtsrecht. * Bedeutet Zwangsmedikation, genauer: unter Freiheitsberaubung geheim gehaltene zwangsweise Vergiftung mit Nervengiften. (Aufgehoben 20.06.2012 vom BVG). Die Volljuristen/Richter Boumann und Specht wissen genau: auf der Grundlage der von ihnen für psychiatrisch wahr und meine Person betreffenden Akten erfolgt meine Zwangseinweisung für mindestens 6-7 Jahre und die schleichende Vergiftung/Tötung mit Nervengiften. Die Intensität der Vergiftung ist abhängig von den von Boumann und Specht für wahr bestätigten psychiatrischen Aktenaussagen.
Damit erteilt niedersächsische staatliche Justiz, Volljuristen/Richter Boumann und Specht, dem staatlichen Psychiater die “’Lizenz zum Töten“‘ in der Psychiatrie/Maßregelvollzug. Lizenz zum Töten und damit psychiatrische Vernichtung eines leistungswilligen/-bereiten niedersächsischen Landesbeamten, der zu keiner Zeit psychisch krank war. Das ist ganz offensichtlicher Auftragsmord.
Voraussetzung für staatliche psychiatrische Vernichtung und damit Benutzung der psychiatrisch attribuierten Akten ist die zuvor vom Betroffenen eingeholte Genehmigung für seine Vernichtung durch zuvor abverlangtes Selbsteingeständnis/selbst eingestandene Krankheitseinsicht.
Wie funktioniert denn das? Die staatlichen Initiatoren/Konstrukteure der geheim gehaltenen psychiatrischen Aktenfälschungen, die Volljuristen der Landesschulbehörde Leiter Pistorius und das Gesundheitsamt Leiter Fangmann deuteten hierzu Aussagebedeutungen des NBG in entscheidenden Nuancen/Details um und erklärten mir gegenüber diese NBG-Umdeutung für NBG-Recht. Amtsarzt Bazoche, nach enger Absprache mit Pistorius und Fangmann, ordnete, gegen NBG § 54 (12) Erläuterungen verstoßend, keine psychiatrische Untersuchung an mit einer dem Betroffenen vorher genannten ‚verständig gewürdigten nachvollziehbaren Nennung/Begründung‘, sondern deuteten Anordnung um in Nötigung. Diese nötigten mich unter ausgeschlossener Nennung der Anordnungsbegründung zur selbst zu beantragenden und damit selbst einzugestehenden psychiatrischen Krankheit, ansonsten mache ich mich strafbar und verstoße gegen Mitwirkungspflicht nach NBG. Das ist vorsätzliche Täuschung/Straftat nicht nur der Marionette Bazoche, sondern der verantwortlichen Strippenzieher Volljurist Pistorius und Fangmann im Amt. Das Niedersächsisches Beamtengesetz NBG sieht explizit kein Selbsteingeständnis/Krankheitseinsicht als Voraussetzung von Untersuchung und Mitwirkungspflicht vor.
Warum legten Bazoche, Pistorius, Fangmann so großen Wert auf Selbsteingeständnis psychiatrische Krankheit? Der Grund dafür ist, das Selbsteingeständnis die Untersuchung ausschließt, ob überhaupt psychiatrische Krankheit vorliegt. Selbsteingeständnis bedeutet Ausschluss von Untersuchung, des ‚ob überhaupt‘, und stattdessen Auftragserteilung und Durchführung von Beweisfeststellung über diese selbst eingestandene psychiatrische Krankheit.
Wie wurde das Selbsteingeständnis konstruiert? Über gezielte Täuschung. Durch Gesundheitsamt-Vorgabe einer harmlosen unwahren Scheinbegründung (18.12.2002-Gutachten) zum Zweck der, so vorgegeben: Feststellung der Dienstfähigkeit (L.behörde) suggerierte Bazoche, dass diese Untersuchung Dienstfähigkeit bestätigt. Tatsächlich bezweckte Bazoche (genauer: Pistorius, Fangmann) mir das Selbsteingeständnis psychischer Krankheit abzuluchsen. Um mit diesem/r Selbsteingeständnis/Genehmigung eine von mir wiederholte Bestätigung bereits eingestandener Selbstzuweisungen psychischer Krankheit zu erhalten. Diese unterstellte Bazoche in dem vor mir bis April 2006 geheim gehaltenen ganz anderen 15.11.2002-Gutachten als am 04.11.2002 als selbst eingestanden. Beide Bestätigungen schein-begründen den Ausschluss von Untersuchung und in Auftrag zu gebende Beweisfeststellung. 15.11.2002 erging der Gutachtenauftrag an den staatlichen Psychiater, Beweisfeststellung vornehmen zu lassen. Vorgegebene Beweise für meine psychische Krankheit sind die gesamten der von der BBS Melle, der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius und dem Gesundheitsamt Fangmann/Bazoche geheim gehaltenen psychiatrisch attribuierten unwahren/gefälschten und eine andere Person betreffenden Akten. Das wären die nach NBG § 54 (12) von/m Gesundheitsamt/Landesschulbehörde eigentlich vor Untersuchung ‚verständig zu würdigen‘ gewesene Akten/Beweise, über die ich wohlweislich in Unkenntnis belassen wurde. Bazoche wäre nach § 54(12) NBG Erläuterungen verpflichtet gewesen, mir diese Anordnungsbegründungen am 04.11.2002 zu nennen. Danach wiederholt beantrage Grund-Nennung verweigerten mir Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius und das Gesundheitsamt Osnabrück sowie Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht und Regierungsvertretung Oldenburg Boumann mit ‚fehlendem Rechtsanspruch‘. Einzig zu dem Zweck, um unter Ausschluss meiner Kenntnis und damit ausgeschlossener Möglichkeit des Widerspruchs und des Nachweises als gefälscht, deren widerspruchsfreie Verwendung durch den staatlichen Psychiater zu garantieren – damit durch Täuschung des staatlichen Psychiaters meine Vernichtung in der Psychiatrie.
Nun habe ich den staatlichen Betrug erahnt. Was nun, wenn der Betroffene die abverlangte Selbstbeantragung/selbst einzugestehende Krankheitseinsicht nicht zeigt? Für den Fall wurde ein Ermittlungsführer mit ‚Sachverhaltsklärung‘ beauftragt. Genauer: mir zum Schein vorgegebener ‚Sachverhaltsklärung‘. Statt Aktenunwahrheiten/-fälschungen zu ermitteln/festzustellen, wurde dieser beauftragt, die Gesamtheit der psychiatrischen Akten-Fälschungen als wahr zu bestätigen – unter weiterer Geheimhaltung. Genauer: er bestätigte durch Unterstellung die aktenfälschungsbasierten Kriterien Selbst- und Fremdgefährdung (Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG) als wahr und meine Person betreffend. Zudem konstruierte er verstärkend über geheim gehaltene konstruierte Bedrohung/Fremdgefährdung einen ‚krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäter‘ und schuf damit die Option von Zwangsbeweisfeststellung/-einweisung in die/den Psychiatrie/Maßregelvollzug. Realisiert von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann, Leiter Sickelmann.
Die Verursacher der psychiatrischen Aktenfälschungen
BBS Melle: Henschen, Pieper, Bussmann, Leiter Kipsieker.§ 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 13 Strafgesetzbuch Begehen durch Unterlassen § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 27 Strafgesetzbuch Beihilfe § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 240 Strafgesetzbuch Nötigung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 269 Strafgesetzbuch Fälschung beweiserheblicher Daten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 263 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 348 Strafgesetzbuch Falschbeurkundung im Amt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenunterdrückung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 266 Strafgesetzbuch Untreue: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Vom Kultusministerium geforderte und von mir langjährig erbrachte Leistungen zur Umsetzung der Neuordnung und damit berufliches Fortkommen wurde ignoriert/sabotiert/schlecht geredet und verhindert. Stattdessen erfolgten von vorgenannten wenigen Kollegen betriebene langjährige Diskreditierung und Diskriminierung meiner Person und meiner innovativen beruflichen Arbeiten sowie soziale Ausgrenzung in der dienstlichen Öffentlichkeit vor den unbeteiligten Kollegen. Unbeteiligten Kollegen als von ihnen vorgenommen unterstellt und psychiatrisch reframt als Verhaltensstörung/soziale Unverträglichkeit. In Verantwortung des Kipsieker, auch in Kenntnis behördlich unaufgeklärt gehaltener gefälschter Dienstbesprechungsprotokolle, als wahr vorgegebene, tatsächlich unwahre, psychiatrisch kausalattribuierte Akteneinträge in meiner Personalakte dokumentiert – ohne meine Kenntnis/Anhörung/Stellungnahme. Tatsächlich wussten die Kollegen und ich nichts von diesen in Akten geheim gehaltenen psychiatrischen Unterstellungen/Unwahrheiten/Zuweisungen, die unwidersprochen (=von mir akzeptiert) gegenüber dem staatlichen Psychiater als Beweis psychischer Krankheit und damit Dienstunfähigkeit benutzt werden sollten.
Landesschulbehörde Osnabrück Rittmeister, Personalaktenverwalter Kasling, Giermann, Dierker, Lüthje, Leiter Boris Pistorius (derzeit Oberbürgermeister von Osnabrück)§ 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 13 Strafgesetzbuch Begehen durch Unterlassen § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 27 Strafgesetzbuch Beihilfe § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 153 Strafgesetzbuch Falsche uneidliche Aussage: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 267 Strafgesetzbuch Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 269 Strafgesetzbuch Fälschung beweiserheblicher Daten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 263 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 348 Strafgesetzbuch Falschbeurkundung im Amt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 240 Strafgesetzbuch Nötigung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 271 Strafgesetzbuch Mittelbare Falschbeurkundung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenvernichtung/-unterdrückung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 266 Strafgesetzbuch Untreue: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 339 Strafgesetzbuch Rechtsbeugung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Diensteid §38 Beamtenstatusgesetz: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Artikel 1 GG Artikel 3 GG Landesschulbehörde Osnabrück Schulaufsicht Rittmeister unterstützte und protegierte die verursachenden Verantwortlichen, damit seine Jugendfreunde Henschen/Pieper, schloss ursächliche Konfliktklärung aus und wirkte an der Festschreibung und Fortsetzung deren psychiatrischen Akteneintrags-Zuweisungen mit. In Kenntnis, Verantwortung, auf Anordnung und unter Mitwirkung des Leiters der L.behörde Pistorius. Beschwerden, u.a. auch zu deren Dienstprotokollfälschungen, ging Pistorius nicht nach. Er schloss die beantragte Sachklärung und Aktenberichtigung der rechtswidrig ohne Anhörung mit unwahrer psychiatrischer Aussagebedeutung konsequent aus. Pistorius nötigte mich unter Androhung des Rausschmisses aus dem Dienst (über Amtsarzt) zur Zurücknahme der Klage gegen Henschen, zu künftigem Verzicht auf Thematisierung des Mobbing und zum Verzicht auf Berichtigung der psychiatrisch attribuierten Akten. Nach erfolgter Nötigung erklärte er diese für erledigt, um diese nach Jahren – vor mir geheim gehalten – der Regierungsvertretung Oldenburg zur weiteren Benutzung als wahr weiterzuleiten. Boumann verwandte diese Akten mit psychiatrischer Aussagebedeutung, um damit ‚meine‘ psychiatrische Krankheit zu begründen.
Die BBS Melle Kipsieker sowie die Landesschulbehörde OS. Rittmeister, Personalaktenverwalter Kasling, Giermann, Dierker, Lüthje, Leiter Pistorius schlossen meine Kenntnis und damit Zurücknahme dieser behördlich als wahr bestätigten, tatsächlich unwahren, psychiatrisch attribuierten unwahren Akten aus. In Verantwortung des Pistorius provozierten diese Psychiater Dr. Zimmer zu einem Antwortschreiben, um dieses eine andere Person (gleiches Alter, gleicher Beruf) betreffende Schreiben als Beweis für von mir verheimlichte erfolglose psychiatrische Behandlung beim Dr.Zimmer zu benutzen, wie Bazoche 15.11.2002 unterstellte. Mit darin von zwei amtlichen Gutachtern festgestellter ausgeschlossener Heilung von psychischer Krankheit Depression (=erhebliche Suizidgefahr=Zwangseinweisungskriterium nach Psych KG). Ein mit Bleistift auf dem Zimmer-Schreiben handgeschriebener Vermerk des Giermann weist darauf hin, dass dieses eine andere Person betreffende Schreiben zunächst zurückzuhalten sei (=noch nicht meiner Akte zuzuweisen ist) und erst während der Beweisfeststellung dem beauftragten Psychiater als mich betreffender Beweis für behördlich aufgedeckte Verheimlichung ‚meiner‘ psychischen Krankheit vorgelegt werden sollte. Folge der langjährigen psychischen Druckausübung (Psycho-Betrug/Folter) waren Herzrhythmusstörungen mit der Folge Insult. Nach vollständiger Genesung von beiden (mehr als drei Monate Dienstunfähigkeit) unterstellte Landesschulbehörde Pistorius psyc hische Krankheit und abverlangte von mir als psychiatrisch nicht Kranken zur vorgegebenen Feststellung der Dienstfähigkeit ‚Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung‘ und damit Einsicht in bestehende psychische Krankheit. Tatsächlich bezweckte Psychotrickser Pistorius, erfolgte Selbstbeantragung als selbst eingestandene psychiatrische Krankheit 240 umgedeutet zur Feststellung von Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen zu benutzen und die von Pistorius ihm geheim gehaltenen gefälschten/unwahren/eine andere Person betreffenden psychiatrisch attribuierten Akten als Beweise für ‚meine selbst eingestande psychische Krankheit‘ benutzen zu lassen. Feststellung: nachweislich bestand zu keiner Zeit psychische Krankheit. Statt beantragter Aktenberichtigung vernichtete die Behörde Frau Dierker 14.07.2009 gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen die Akte der mir zugewiesen anderen Person, mit der die Behörde Pistorius ab 2003 dem staatlichen Psychiater das auf mich zu benutzende Zwangseinweisungskriterium Selbstgefährdung vorgab.
Gesundheitsamt Osnabrück: Stellvertr. Amtsarzt Bazoche, Leiter Fangmann, Graf Hülsmann§ 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 25 Strafgesetzbuch Täterschaft § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 263 Abs 3 Nr.4 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 267 Strafgesetzbuch Urkundenfälschung : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenunterdrückung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 348 Strafgesetzbuch Falschbeurkundung im Amt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Diensteid §38 Beamtenstatusgesetz: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 153 Strafgesetzbuch Falsche uneidliche Aussage: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 160 Verleitung zur Falschaussage: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren § 226 Strafgesetzbuch Schwere Körperverletzung Nicht unter drei Jahren § 112 Strafprozeßordnung Verdunkelungsgefahr Untersuchungshaft bei Verstoß gegen Völkerstrafgesetzbuch § 160 Strafprozeßordnung § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Begründung des Verwaltungsaktes § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Der Leiter der Landesschulbehörde leitete die Akte über Genesung von vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung (nach Zeckenbiss) nicht an das Gesundheitsamt weiter. Dessen Leiter Fangmann erstellte daraufhin eine Geheimakte über diesen Vorgang mit dokumentierter nicht ausgeheilter Hirnerkrankung, um damit dem staatlichen Psychiater die Ursache psychischer Krankheit zu begründen. Das ist – vor mir geheim gehalten – nur vom beauftragten Psychiater zu benutzender Scheinbeweis. Die Existenz dieser Geheimakte ergab sich erst nach investigativer Recherche über den Amtsarzt Bazoche. Die Landesschulbehörde Lüthje in Verantwortung des Leiters der Landesschulbehörde leitete das Genesungsgutachten über vollständige Genesung nicht an das Gesundheitsamt. Stellvertretender Amtsarzt Dr.Bazoche gab in seinen handschriftlichen Aktennotizen enge Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling (Pistorius) vor, die auch zu seinem Vorgesetzten Fangmann bestand. Ganz offenbar überantworteten diese ihre Vorgaben in die alleinige Verantwortung der Marionette Bazoche, die gefälschte/unwahre medizinische Gutachten (Plural) erstellte. Ein irrelevantes Scheingutachten 18.12.2002, mir als relevant vorgegeben, von dem der staatliche Psychiater keine Kenntnis hatte; das relevante 15.11.2002 mit Beweisfeststellungsauftrag versehene Gutachten an den staatlichen Psychiater mit von mir als selbst eingestanden unterstellten psychischen Krankheiten, über die mit landesschulbehördlich/gesundheitsamtlich gefälschten/unwahren Akten der beauftragte getäuschte staatlichen Psychiater Scheinbeweis erheben sollte.
Nach den Erläuterungen zu NBG § 54 (12) hat der Amtsarzt die psychiatrische Untersuchung anzuordnen und gegenüber den Betroffenen verständig zu begründen/würdigen. Die Umsetzung dieser NBG-Vorgabe schlossen Gesundheitsamt Bazoche, Fangmann und Landesschulbehörde Kasling/Pistorius durch gezielte Umdeutung des NBG-Gesetzestextes, aus. Statt Anordnung abverlangten diese von mir als zu keiner Zeit psychisch Kranken ständig und penetrant von mir selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung und psychiatrische Krankheitseinsicht. Zu benutzen als meine Bestätigung der von Bazoche in seinem vor mir geheim gehaltenen 15.11.2002-Gutachten mir unterstellter Selbstzuweisung psychischer Krankheit. Diese unterstellte Selbstzuweisung unterstellte Bazoche als von seiner Sekretärin Graf Hülsmann bezeugt.
In 15.11.2002 unterstellt Bazoche, genauer: Fangmann/Pistorius, von mir selbst eingestandene langjährige psychiatrische Krankheit/Behandlung und Verheimlichung eines Psychiaterwechsels mit weiterer psychiatrischer Behandlung und mehrfach amtlich gutachterlich ausgeschlossener Heilung von Depression (=Selbstgefährdung). Nach dem Vermerk der Landesschulbehörde Giermann sollte zum Zeitpunkt der Beweisfeststellung das Schreiben des Dr. Zimmer, eine andere Person betreffend, behördlich meiner Person zugewiesen, die amtsärztlich mir 15.11.2002 unterstellte Verheimlichung beweisen.
Bazoche benannte als Zeugin für Selbsteingeständnis psychiatrischer Krankheit (sollte in der Beweisfeststellung als Selbstgefährdung bestätigt/bewiesen werden über die behördlich zugewiesen psychiatrischen Daten des Anderen) am 04.11.2002 seine Sekretärin Graf Hülsmann, die von der ihr unterstellten Bezeugung nichts wusste und nicht vornahm. Diese Sekretärin wurde vom Gesundheitsamt an einen mir nicht genannten Ort versetzt und damit die von mir angestrengte Aufdeckung des Bezeugungsbetrugs ausgeschlossen. Bazoche zeigte bei der Regierungsvertretung Oldenburg – vor mir geheim geheim gehalten -eine langjährig bestehende permanente Bedrohung seiner Sekretärin durch mich an, unterstellte damit psychiatrisch Fremdgefährdung (Zwangseinweisungsskriterium nach Psych KG). Nachweislich eine zielgerichtete Lüge und Voraussetzung für die Folgeunterstellung der Regierungsvertretung Oldenburg Boumann ‚krankheitsuneinsichtiger psychisch kranker Straftäter‘. Von der geheim gehalten unterstellten Bedrohung wussten die Sekretärin und ich nichts. Damit konstruierte das Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche die Zwangseinweisungskriterien Selbst- und Fremdgefährdung nach Psych KG.
Landeskrankenhaus Osnabrück staatlicher Psychiater Prof. Dr. Wolfgang Weig§ 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Weig verweigerte in 2003 wiederholt die beantragte Abschrift des von Bazoche vor mir bis April 2006 geheim gehaltenen 15.11.2002-Auftrags des Gesundheitsamtes Osnabrück Bazoche an Weig, mit dem er mit Beweisfeststellung über ‚meine psychische Krankheit‘ beauftragt worden war. Weig hatte Kenntnis über den medizinisch/psychiatrischen Gutachtenbetrug des Gesundheitsamtes Osnabrück Bazoche, seines ehemaligen Schülers, den er damit deckte, und den damit verbundenen psychiatrischen Vernichtungsauftrag.
Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg: Boumann, Leiter Sickelmann, Schöbel§ 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 13 Strafgesetzbuch Begehen durch Unterlassen § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 25 Strafgesetzbuch Täterschaft § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 239 Strafgesetzbuch Freiheitsberaubung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 224 Strafgesetzbuch Gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 226 Strafgesetzbuch Schwere Körperverletzung Freiheitsstrafe nicht unter drei bis zu zehn Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenunterdrückung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 263 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Leiter Sickelmann unterstehen die Landesschulbehörde und das Gesundheitsamt. Handschriftliche Akteneinträge des Bazoche dokumentieren, dass der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Bazoche seine Entscheidungen Ergebnisse der Absprache/Vorgabe seiner Vorgesetzten Fangmann und der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Pistorius waren. Nachdem ich Bazoche u.a. wegen Gutachtenfälschung/-manipulation angezeigt hatte, die tatsächlich ursächlich ganz offenbar auf die Marionettenlenker Fangmann/Pistorius zurückzuführen sind, bestätigten die amtlichen Straftäter Dienstvorgesetzten Sickelmann und Schöbel auch die unterstellten psychiatrischen Aussagen/Fälschungen der beiden medizinische Gutachten-Fälschungen (18.12.2002/15.11.2002) des Bazoche ungeprüft als wahr und als rechtlich nicht zu beanstanden, wie dieser auch die von Bazoche seiner Sekretärin Graf Hülsmann als von ihr gesagt unterstellte Bezeugung als wahr bestätigte. Unwidersprochen ungeprüft bestätigten Sickelmann/Schöbel auch die Unterstellung des Bazoche als wahr, vor mir geheim gehalten, dass seine damalige Sekretärin Graf Hülsmann bei ihm die noch heute bestehende Bedrohung angezeigt habe. Damit bestätigte Sickelmann in 2004 neben Selbstgefährdung auch Fremdgefährdung – Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG. Selbstverständlich konnte in der Folge der Ermittlungsführer Boumann diese von seinem Vorgesetzten, dem Leiter der Regierungsvertretung Sickelmann, bereits vorgenommenen Bestätigungen nicht als unwahr/gelogen ermitteln/feststellen, sondern hatte diese in seinem Ermittlungsergebnis als wahr zu bestätigen. * Boumann bestätigte als Ergebnis seiner ca. 22 Monate Ermittlungsarbeit in Dez. 2004 ungeprüft die psychiatrisch attribuierten Aktenfälschungen der BBS Melle, der Landesschulbehörde, die Gutachten-Fälschungen des Bazoche und die ‚Bestätigungen‘ seines Dienstvorgesetzten Sickelmann als wahr. Er schloss die Befragung der Kollegen und damit den Nachweis aus, in dem er meine tagebuchartige Mobbingdokumentation (Nachweis der Fälschungen/Betrug) als unsubstantiertes Substrat (=eines psychisch Kranken=eines geistig Wirren) bewertete * Boumann verweigerte die Nennung/meine Kenntnis der zu benutzenden psychiatrischen Untersuchungsgegenstände vor der Untersuchung, die auch er als amtliche Aktenbeweise ‚meiner‘ psychischen Krankheit in der als Beweisfeststellung umgedeuteten Untersuchung unter Anwesenheit eines staatlichen Psychiaters vorgegeben hatte. Heute ist klar warum: die auch von ihm als Richter vor mir geheim gehaltenen als wahr bestätigten tatsächlich unwahren/gefälschten/eine andere Person betreffende mir zugewiesene, und durch seine weiteren nachgewiesenen Fälschung/Unwahrheiten ergänzte, psychiatrisch attribuierten Akten sollten für den staatlichen Psychiater verpflichtend zu benutzender Beweis psychischer Krankheit sein. * In den ca. 22 Monate andauernden Ermittlungen wertete er das von mir nachgewiesene dokumentierte Mobbing unüberprüft/unausgewertet psychiatrisch nachteilig als unsubstantiertes Substrat und damit als geistig wirr * In den ca. 22 Monate andauernden Ermittlungen befragte er keinen der fünfmal von mir angeschriebenen Kollegen und berücksichtigte deren Rückmeldungen nicht. Die von Bazoche im 15.11.2002-Gutachten mir als eingestanden unterstellte Ursache von Streit (psychiatrisch Verhaltensstörung) machte ich nicht und bestätigte kein Kollege. * Insbesondere benötigte er ca. 22 Monate Ermittlungsarbeit, die von der Landesschulbehörde/Pistorius meiner Person zugewiesenen psychiatrischen Daten (Suizidgefährdung, Nicht-Heilbarkeit von schwerer Depression), die nachweislich eine andere Person betreffen, als meine Person betreffend zu bestätigen. Dienstlicher Richter Boumann bestätigte nach vorheriger Bestätigung seines Vorgesetzten Sickelmann die Lüge der Landesschulbehörde=des Pistorius als wahr, dass ich diese andere suizidgefährdete Person sein soll, die das Behandlungsergebnis ‚Nicht-Heilbarkeit‘ der Landesschulbehörde und dem Gesundheitsamt verheimlichte. * In ca. 22 Monaten Ermittlungsarbeit bestätigte dienstlicher Richter Boumann durch Nicht-Befragung der Sekretärin die ihr von Bazoche unterstellte Bezeugung als wahr. Tatsächlich unterstellte Bazoche seiner Sekretärin eine Bezeugung, die diese nicht vornahm und von der diese nichts wusste. Unter Vorgabe von Ermittlung schein-bestätigte Boumann diese Bezeugung als real und damit die von Bazoche im 15.11.2002-Falschgutachten mir unterstellten Eingeständnisse psychischer Krankheit/Behandlung als wahr. * Dienstlicher Richter Boumann bestätigte als Ergebnis 22 Monate dauernder Ermittlungsarbeit, nach vorheriger Bestätigung durch seinen Dienstvorgesetzten Sickelmann, die von Amtsarzt Bazoche unterstellte Fremdgefährdung (Bazoche unterstellte, seine Sekretärin Graf-Hülsmann habe permanente Bedrohung durch mich angezeigt) als wahr, ohne mit dieser Sekretärin gesprochen zu haben. Ferner suggerierte er dem staatlichen Psychiater die besondere Schwere der Bedrohung dadurch, dass sie derentwegen versetzt werden musste. Tatsächlich hat Boumann Frau Graf-Hülsmann nicht befragte, das Ermittlungsprotokoll darüber nicht ausgehändigt. Graf-Hülsmann wusste nichts, auch ich nicht, von der von ihr angeblich angezeigten und vom Gesundheitsamt Bazoche unterstellten permanenten Bedrohung durch mich. Tatsächlich wurde durch Versetzung ausgeschlossene Befragung der Sekretärin und Aufdeckung des Lügenkonstrukts erreicht. Mit diesen als wahre Ergebnisse seiner 22-monatiger Ermittlungstätigkeit bestätigten beiden Gefährdungen gab Richter Boumann nach Psych KG verpflichtend Zwangseinweisung/-behandlung in die Psychiatrie vor. In seinem 01.12.2004-Bericht unterstellte er, bezogen auf Fremdgefährdung/Bedrohung, zudem Krankheitsuneinsichtigkeit eines psychisch kranken Straftäters. Damit gab ‚Rechtsetzer‘, tatsächlich Verbrecher nach § 12 StGB, Boumann, willfähriger politischer Handlanger des Sickelmann und Pistorius, dem staatlichen Psychiater meine Einweisung in den Maßregelvollzug verpflichtend vor.
Niedersächsischer Datenschutzbeauftragter Joachim Wahlbrink§ 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Wahlbrink schloss in Kenntnis des angezeigten Verstoßes gegen Nieders. Datenschutzgesetz, hier: von Landesschulbehörde Pistorius in meiner Personalakte geheime vorgenommene Zuweisung zum Zweck der Benutzung personenbezogener psychiatrischer Daten eines anderen durch den staatlichen Psychiater, die beantragte Zurücknahme und Sanktionierung des Verursachers Pistorius aus. Zwei amtliche Gutachter bestätigten nach einjähriger erfolgloser Psychotherapie den Ausschluss der Heilung von psychischer Krankheit Depression (=Selbstgefährdung). Mit diesen Daten einer anderen Person wies die Landesschulbehörde Boris Pistorius mir das Zwangseinweisungskriterium Selbstgefährdung zu. Statt Sanktionierung des Verursachers Pistorius vorzunehmen, gab Wahlbrink mir selbst zu beantragende Vernichtung dieser Akte vor, wodurch er Pistorius deckte.
Staatsanwaltschaft Osnabrück u.a. ST Lewandrowski, Ltd. ST Heuer§ 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Diensteid §38 Beamtenstatusgesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 257 Strafgesetzbuch Begünstigung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 263 Abs 3 Nr.4 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 356 Strafgesetzbuch Parteiverrat Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 344Strafgesetzbuch Verfolgung Unschuldiger Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 345 Strafgesetzbuch Vollstreckung gegen Unschuldige Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 34 Strafprozeßordnung Begründungspflicht § 152 Strafprozeßordnung Ermittlungspflicht § 160 Strafprozeßordnung § 163 Strafprozeßordnung Verdunkelung Nach Strafantrag gegen Frau Graf-Hülsmann wegen Falschbezeugung und wegen ihrer bei Bazoche angezeigter Bedrohung 15.10.2010 NZS-560 Js26009/06 und 123 Js 19367/10 stellte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Leiter Heuer das Verfahren gegen sie ein. Zurecht, denn sie hatte keine Bezeugung vorgenommen und sie hat bei Bazoche keine Bedrohung durch mich angezeigt. Beides sind Unterstellungen des Bazoche. Als Folge von Befragung mit diesem Ergebnis wäre jedoch staatsanwaltlich gegen Bazoche wegen Falschbeurkundung im Amt zu ermitteln gewesen, denn er unterstellte seiner Sekretärin Bezeugung, die sie nicht vornahm und von der sie nichts wusste und permanente Bedrohung durch mich, die nicht erfolgte und von der sie nichts wusste. Mit Falschbezeugung bezweckte Bazoche Bestätigung seiner mir als gesagt unterstellten Eingeständnisse/Selbstzuweisungen von psychischer Krankheit in seinem vor mir geheim gehaltenen 15.12.2002-Falschgutachten. Mit unterstellter Bedrohung bezweckte Bazoche in der Folge deren verstärkende Benutzung von Boumann (Reg. Vertr. Oldenburg) als ‚psychisch kranker Straftäter‘. Durch ausgeschlossene staatsanwaltliche Ermittlungen der Falschbezeugung beim Verursacher Bazoche garantierte diese Staatsanwaltschaft die Festschreibung der gesundheitsamtlich als existent dokumentierte Bezeugung und Bedrohung als wahr, die verstärkend verpflichtend dem staatlichen Psychiater Zwangseinweisung nach Psych KG vorgab. Durch gezielt ausgeschlossene staatsanwaltliche Befragung (=Nicht-Ermittlung) schloss diese Staatsanwaltschaft die Feststellung aus, das die Sekretärin keine Bezeugung vornahm und keine Bedrohung durch mich bei Bazoche anzeigte und dass Frau Graf-Hülsmann absolute Unkenntnis von der ihr unterstellten Bezeugung und Bedrohung hatte und nur deshalb versetzt wurde, damit sie mir nicht die Wahrheit sagen konnte. Gegenüber dem staatlichen Psychiater gab die ST Osnabrück somit Ermittlungen zu Bezeugung und Bedrohung vor, die nicht entkräftet wurden und somit als psychiatrisch wahr gegen mich zu benutzen sind. Damit gab die ‚Recht setzende Behörde‘ ST Osnabrück Leiter Heuer grünes Licht für Zwangseinweisung/-behandlung nach Psych KG und Einweisung in den Maßregelvollzug.
Nach Aufdeckung der geheim gehaltenen unwahren/gefälschten und nicht meine Person betreffenden psychiatrisch attribuierten Akten, die Kriterien für Zwangseinweisung/-behandlung nach Psych KG und Maßregelvollzug darstellen, stellte ich Strafanträge gegen die verursachenden Konstrukteure und diese deckenden Richter wegen Verstoßes gegen Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §§ 226, 344, 345 StGB. ST Lewandrowski, Ltd. ST Heuer erkannten in NZS 123 Js 19367/10 keine Straftat und deckten durch Nicht-Ermittlung die Psychiatrisierungsstraftaten (Freiheitsberaubung, Vergiftung, Folter,Tötung in der Psychiatrie) der strafangezeigten Personen.
Europaschule Bad Iburg: Eilert, Blotenberg, Graf-HülsmannMitwirkung durch Unterlassung § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 13 Strafgesetzbuch Begehen durch Unterlassen § 21Strafgesetzbuch Verminderte Schuldfähigkeit § 25 Strafgesetzbuch Täterschaft § 27 Strafgesetzbuch Beihilfe § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Hausverbot als Nötigung zum Zweck der Strafvereitelung § 240 Strafgesetzbuch Nötigung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Das Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Fangmann, stellvertretender Amtsarzt Dr. Bazoche unterstellte seiner Sekretärin Frau Graf-Hülsmann ohne ihr und mein Wissen Bezeugung von Aussagen, die Bazoche in seinem 2002-2006 vor mir geheim gehaltenen 15.11.2002-Gutachten mir als gesagt unterstellte. Bazoche zeigte in April 2004 mich gegenüber der Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann an, das sich seine Sekretärin Frau Graf-Hülsmann bei ihm wegen ab 2002 bestehender permanenter Bedrohung beschwerte. Seine Sekretärin Frau Graf-Hülsmann wurde zu keiner Zeit von mir bedroht und wusste, wie ich, gar nichts von der ihr unterstellten Anzeige wegen Bedrohung. Indem Fangmann bereits in 2003 die klärende Beantwortung meines Schreibens an Frau Graf-Hülsmann vereitelte und sie kurzerhand an einen mir nicht genannten Ort versetzte, schloss er für den Untersuchungs-/Beweisfeststellungszeitraum gegenüber dem beauftragten staatlichen Psychiater den Nachweis aus, dass die ihr von Dr.Bazoche/Fangmann unterstellten Bezeugung und Bedrohung durch mich ohne ihre Kenntnis erfolgte und unwahr sind. Auf deren Straftaten zurückzuführen sind nicht nur die vor mir geheim gehalten unterstellte Bezeugung, Bedrohung, und in der Folge von Bedrohung Straftat eines psychisch kranken Straftäters, sondern insbesondere die hieraus abzuleitenden Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG für Psychiatrie und Maßregelvollzug. Verbrecher nach § 12 StGB Dr.Bazoche/Fangmann begingen durch Versetzung Strafvereitelung im Amt, da beide vor Untersuchung/Beweisfeststellung meine Kenntnis und damit meine Möglichkeit des Nachweises der Kriterien als auf meine Person vorsätzlich gefälscht ausschlossen. Damit verpflichteten beide den von ihen beauftragten staatlichen Psychiater, diese von ihnen in ihrer herausgehobenen medizinischen Garantenfunktion als wahr vorgegebenen, tatsächlich unwahren, Kriterien als Zwangseinweisungskriterien zu benutzen.
Die Möglichkeit des Nachweises der Straftaten des Gesundheitsamtes Osnabrück Dr.Bazoche/Fangmann schlossen durch falsch interpretierte Amtshilfe, genauer durch Strafverteitelung im Amt, nachgenannte Personen der Europaschule Bad Iburg aus. Die privat telefonisch/schriftlich und in der Europaschule Bad Iburg direkt befragte Sekretärin Graf-Hülsmann verweigerte jegliche Stellungnahme und damit die Beantwortung/Klärung zur ihr von Bazoche unterstellten Bezeugung und Bedrohung. Ebenso die danach angeschriebene Europaschule in Person des Schulpersonalratsvorsitzenden Blotenberg und, nach dessen Auskunft, auch der Schulleiter Eilert. Die Möglichkeit gemeinsamer Befragung und Klärung, damit das Eingeständnis der Frau Graf Hülsmann, von der ihr unterstellten Bezeugung und Bedrohung nichts gewusst zu haben, schlossen Blotenberg und Eilert aus. Das von Eilert’s Vorgänger mir erteilte Hausverbot nach versuchter/verweigerter Klärung besteht noch heute. Ganz offenbar wurde Frau Graf-Hülsmann ein Maulkorb verpasst unter Androhung von EDEKA (Ende der Karriere angedroht). Siehe auch unter Youtube ‚Maulkorb für den Staatsanwalt‘. Durch derartigen politischen Druck erfolgte die Festschreibung der ihr unterstellten Aussagen als wahr. Und damit die Festschreibung der Zuweisung von Zwangseinweisungskriterien Selbst- und Fremdgefährdung nach Psych KG. Wie bereits die mit Umdeutungs-Psychotrickserei politische Konsistenzsicherung betreibende Staatsanwaltschaft Osnabrück Heuer, reframten und garantierten somit auch Blotenberg und Eilert durch konsequent ausgeschlossene Gesprächs-/Klärungsbereitschaft die konstruierten psychiatrischen Scheinfakten/-realität Bezeugung und Bedrohung als psychiatrische Wahrheit und schrieben diese fest. Tatsache ist, dass Blotenberg und Eilert, wie zuvor die ST Osnabrück, das Zwickmühlengespräch und eine klare Aussage der Graf Hülsmann verweigerten. Sagt sie die Wahrheit, nämlich dass sie von der Bezeugung und der Bedrohungsanzeige nichts wusste, weist sie Gesundheitsamt Bazoche/Fangmann und Reg. Vertr. Oldenburg Sickelmann/Boumann als Lügner/Straftäter nach § 12 StGB nach – und verliert ihren Job. Schaut sie mich an und lügt mir ohne rot zu werden ins Gesicht, deckt sie damit die von diesen Straftätern in ihrer Unkenntnis ihr zugewiesenen Unterstellungen Bezeugung und Bedrohung (Zwangseinweisungkriterien Selbst- und Fremdgefährdung nach Psych KG) und müsste diese als von ihr vorgenommen bestätigen – und dass kann sie nicht. Die lebenden Vorbilder für demokratisches und kommunikatives Verhalten, Blotenberg und Eilert, schlossen Kommunikation und Antwort aus. Damit decken beide politisch nicht nur die Konsistenz des Straftäters Bazoche, sondern auch die Regierungsvertretung Oldenburg Boumann/Sickelmann – und schreiben meine Schädigung fest.
Verwaltungsgericht Osnabrück: Specht, Präsident Schwenke Oberverwaltungsgericht Lüneburg Präsident Niestroj§ 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 25 Strafgesetzbuch Täterschaft § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 27 Strafgesetzbuch Beihilfe § 226 Strafgesetzbuch Schwere Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 239 Strafgesetzbuch Freiheitsberaubung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
263 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Diensteid §38 Beamtenstatusgesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Richtereid § 38 Deutsches Richtergesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 257 Strafgesetzbuch Begünstigung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 266 Strafgesetzbuch Untreue Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 267 Strafgesetzbuch Urkundenfälschung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenunterdrückung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 339 Strafgesetzbuch Rechtsbeugung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 344Strafgesetzbuch Verfolgung Unschuldiger Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 345 Strafgesetzbuch Vollstreckung gegen Unschuldige Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 348 Strafgesetzbuch Falschbeurkundung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 160 Strafprozeßordnung § 163 Strafprozeßordnung Verdunkelung § 81 Strafprozeßordnung Hochverrat gegen den Bund § 82 Strafprozeßordnung Hochverrat gegen ein Land § 92 Strafprozeßordnung Begriffsbestimmungen
39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Begründung des Verwaltungsaktes § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 vom 21.09.2004 gaben die Richter des VG Osnabrück Essig, Müller Niermann vorzunehmende Überprüfung der in der psychiatrischen Untersuchung /Beweisfeststellung zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/Akten/Beweise im Hauptsacheverfahren vor. Durch Rubrumfälschung des Hauptsacheurteils vom 04.11.04 auf 09.09.2004 schloss Richter Specht vom VG Osnabrück, in Kenntnis des Präsidenten Schwenke, die Anwendung des 21.09.04-Urteils, also die von ihm verpflichtend von drei Richterkollegen vorgegebene vorzunehmende Überprüfung aus. Er berief sich darauf, das 21.09.04-Urteil am 09.09.2004 nicht gekannt zu haben. Ebenso schloss er Überprüfung durch Ablehnung meiner 27.10.04 gestellten Feststellungsklage mit Datum 09.09.2004 in derselben Urteilschrift die Feststellung der Akten als unwahr/gefälscht/ eine andere Person betreffend. Der Leser möge sich den verwaltungsgerichtlichen Betrug vergegenwärtigen: Richter Specht lehnte 09.09.04, also drei Wochen vor 27.10.04 eingereichter Feststellungsklage, diese ab.
Während der amtsärztlichen Untersuchung zeichnete ich mit einem Tonträger das Untersuchungsgesspräch mit Amtsarzt Dr.Bazoche auf. Aus diesem ist nachzuvollziehen, dass Bazoche keine Anordnungsbegründung nannte, wie nach §54 (12) NBG Erläuterungen explizit vorgegeben. Richter Specht weigerte sich, diesen Beweis für Verstoß gegen NBG, genauer: Nichtigkeit der Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, zu benutzen. Damit unterstellte er unwahre Tatsache als wahre. Aus diesem Audiodokument ist nachzuvollziehen, dass während der Untersuchung die Sekretärin nicht anwesend war und daher keine Bezeugung hat vornehmen können. Daher war die Möglichkeit von Bedohung der Sekretärin durch mich ausgeschlossen. Durch ausgeschlossene Verwendung des Tonträgerbeweises garantierte Richter Specht in der Folge die vom Ermittlungsführer Boumann unterstellte Bestätigung (genauer: Lüge) der Bezeugung (Selbstgefährdung), Bedrohung der Sekretärin (Fremdgefährdung) und ‚psychisch kranker Straftäter als wahr – ohne meine Kenntnis. Im Urteil 3A111/05 vom 29.06.2005 unterstellt Specht von Bazoche vorgenommene Anordnungsbegründung nach §54 (12) NBG Erläuterungen und gleichzeitig vorgenannte Kriterien für Zwangseinweisung nach Psych KG(Maßregelvollzug) für wahr. Damit erklärte Specht nochmals explizit unwahre Tatsachen (Tonträger vom 04.11.2002; Boumann) für wahre. Specht schuf damit die Voraussetzung für Zwangseinweisung und erteilte damit die Lizenz zum Töten in der Psychiatrie.
Richter Specht garantierte mit mehrfach straftatenbasierter vorsätzlich ausgeschlossener Überprüfung/Feststellung gegenüber dem staatlichen Psychiater als wahr und meine Person betreffend:* die Gesamtheit der von Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Giermann/LeiterPistorius und Gesundheitsamt Osnabrück Bazoche, Leiter Fangmann als Beweise psychiatrischer Krankheit vom beauftragten staatlichen zu benutzenden unwahren/gefälschten/eine andere Person betreffenden geheim gehaltenen Akten * sämtliche von der Reg. Vertret. Oldenburg Boumann in 22-monatiger Ermittlungstätigkeit für wahr bestätigten, tatsächlich nachgewiesen gefälschten/unwahren/nicht meine Person betreffenden, psychiatrisch attribuierten Akten sowie die Zwangseinweisungskriterien (Selbst-/Fremdgefährdung) und Einweisung in Maßregelvollzug (psych. kranker Straftäter) * die medizinischen Gutachtenfälschungen des Bazoche, und die diese Fälschungen als wahr bestätigte Bezeugung sowie die Bedrohung seiner Sekretärin Graf -Hülsmann als Kriterien für Zwangseinweisung nach Psych KG. * insbesondere die von ihm damit verpflichtend zur Benutzung vorgegeben Zwangseinweisung nach Psych KG (Selbstgefährdung, Fremdgefährdung) und Einweisung in den Maßregelvollzug (krankheitsuneinsichtiger psychisch kranker Straftäter).
* Richter Specht schloss, wie zuvor Richter Boumann, meine beantragte Kenntnis über die vom staatlichen Psychiater zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/Akten/Beweise mit ‚fehlendem Rechtsanspruch‘ aus. * Richter Specht argumentierte in seinem Hautsacheurteil mit den mir vom Amtsarzt genannten Schein-Begründungen (18.12.2002) und nötigte mich zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und zum Eingeständnis psychiatrischer Krankheit. In dem Wissen, dass nach erfolgter Selbstbeantragung (=Krankheitseinsicht) statt Untersuchung die vom Gesundheitsamt Fangmann/Bazoche respektive Landesschulbehörde Kasling/Pistorius in Auftrag gegebene Beweisfeststellung auf der Grundlage des von Bazoche gefälschten/unwahren vor mir geheim gehaltenen 15.11.2002-Gutachtens unter ausschließlicher Benutzung der von Specht mit ‚fehlendem Rechtsanspruch‘ verweigerten Kenntnis der psychiatrisch attribuierten Akten durchgeführt worden wäre. * Specht bewertete detailliert dokumentiertes schulisches Mobbing, wie Boumann unüberprüft, als substanzloses Substrat und unterstellte damit geistige Wirrheit. * Richter Specht unterstellte den/die Gutachtenbetrug/-fälschung des Amtsarztes Dr.Bazoche und dessen Nötigung zum Selbsteingeständnis psychischer Krankheit im Urteil 2005 als nach NBG erfolgte Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, die tatsächlich mir gegenüber nicht, sondern nur gegenüber dem staatliche Psychiater, erfolgte und zudem nicht als Untersuchung, sondern als Beweisfeststellung in Auftrag gegeben wurde. * Richter Specht unterstellte im Urteil Juni 2005 vom Amtsarzt angeordnete und von mir verweigerte Untersuchung. In dem Wissen, dass Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Bazoche gegen § 54 (12) NBG Erläuterungen verstieß, tatsächlich keine Untersuchung anordnete und keine verständiger Würdigung /Nennung der Begründung vornahm, also meine Kenntnis der zu benutzenden Akten ausschloss. * Weiterhin in dem Wissen, dass Specht meinen erbrachten ihm mitgeteilten Beweis für tatsächlichen nicht vorgenommene Anordnung (Verstoß gegen § 54 (12) NBG), meinen Tonträger vom 04.11.2002, bereits in 2002 nicht benutzte. Specht log sich eine Naht zurecht, als er in seinen Urteilen zuletzt 2005 vom Amtsarzt vorgenommene Anordnung als wahr bestätigte. * Richter Specht begründete Juni 2005 Dienstunfähigkeit mit Verweigerung amtsärztlich angeordneter Untersuchung in dem Wissen, dass keine Anordnung erfolgte, sondern von mir vorzunehmende Selbstbeantragung von Untersuchung/Krankheitseinsicht, sondern zudem Beweisfeststellung unter Benutzung der unwahren/gefälschten/eine andere Person betreffenden Akten als Beweis ‚meiner‘ psychischen Krankheit. * Specht ordnete per Gerichtsentscheidung die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung an, die privatärztlich durchgeführt und in der die zur Benutzung vorgegebenen psychiatrischen Akten als Betrug/Fälschungen vorgenannter Personen feststellt wurde. * Specht bewertete dieses Gutachten als Gefälligkeitsgutachten. Er akzeptierte nur eines von einem staatlichen Psychiater. Von dem weiß, das dieser verpflichtet ist, die von Garanten vorgegebenen Akten unüberprüft als wahr zu benutzen. Genauer: eines von mir selbst zu beantragenden mit zuvor gezeigter Krankheitseinsicht. Dieses wäre im Rahmen einer Beweisfeststellung als reines Aktengutachten durchgeführt worden. Also unter ausschließlicher Benutzung der gesamten geheim gehaltenen, unaufgeklärt gehaltenen, unwahren und gefälschten, einer anderen Person mir zugewiesener psychiatrischer Akten, dessen im unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 vorgegebene vorzunehmende Klärung Richter Specht nach Rubrumfälschung nicht vornahm. * Präsident Schwenke ging diesbezüglicher Beschwerde wegen Rechtsbeugung gegen Specht ebenso nicht nach, wie nach Weiterleitung April 2005 an Oberverwaltungsgerichts Lüneburg Präsident Niestroj.
In der 15./16. Wahlperiode setzte ich die Nieders. Landesregierung: Nieders. Kultusminister Busemann, Heister-Neumann, Althusmann, Nieders. Justizminister Busemann, Heister-Neumann Nieders. Berichterstatter zweier Petitionen MDL Zielke, Brockmann, die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten, damit auch den jetzigen Ministerpräsidenten David James McAllister, Nieders. Ministerpräsident Wulff, sowie den Nieders. Datenschutzbeauftragten … in zwei Petitionen,per Mail und Anschreiben über diese psychiatrischen Akten/Beweismittelfälschungen der verursachenden (Landesschulbehörde; Gesundheitsamt) und diese durch weiteren Betrug deckenden staatlichen Betrugs-Konsortien (VG Osnabrück Specht, Schwenke, Regierungsvertretung Oldenburg Boumann, Leiter Sickelmann) in Kenntnis. Ich beantragte von diesen, insbesondere vom damaligen Dienstherrn MP Wulff und jetzigen MP David McAllister, die von einem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmende Berichtigung/Zurücknahme dieser psychiatrischen Betrugs-Akten vor einer psychiatrischen Zwangs-Untersuchung/Zwangs-Beweisfeststellung, die nicht erfolgte. Insbesondere wegen der von Boumann konstruierten Zwangseinweisungskriterien und der noch in ca. Juni 2006 einzulösenden betrugsbasierten Option Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug beantragte ich fünfmal schriftlich und per Mail die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §§ 226, 345 StGB. Keiner reagierte. Die genannten Personen der 15./16. Wahlperiode reagierten nicht, schlossen damit beantragte und vorzunehmende Sachverhaltklärung aus.
Betrifft Eva Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2012-08-17 – 14:42:41
Nachtrag vom 26.08.2012:Von Verbrechern nach § 12 StGB werden/wird psychiatrisch attribuierte Scheinfakten/-realität konstruiert, auf subtile geheim gehaltene Art und Weise Unbeteiligten als bezeugt durch Unterstellung zugewiesen – unbemerkt vom Unbeteiligten und vom betroffenen Opfer. In der als psychiatrische Untersuchung vorgegebenen Beweisfeststellung beauftragt der staatliche Auftraggeber den staatlichen Psychiater, diese in ‚psychiatrische Wahrheit‘ zu reframen (=verrücken/verdrehen/ umdeuten/austauschen). Der staatliche Auftraggeber als der eigentliche Verursacher, Psychotrickser, Eindrucksmanipulator, der Marionettenlenker, der absichtsvoll Menschen hintergeht und durch Psychiatrisierung zerstört, hält sich somit im Hintergrund schadlos.
In gleicher Weise konstruieren Verbrecher nach § 12 StGB mit Schuld/Kriminalität attribuierte Scheinfakten/-realität, auf subtile geheim gehaltene Art und Weise Unbeteiligten als bezeugt durch Unterstellung zugewiesen – unbemerkt vom Unbeteiligten und vom betroffenen Opfer.
Die Konstruktion beider Attributionen unternahmen die Betrügerfirmen Bela Vita/FKH und staatliche Justiz in konzertierter Aktion in einem lanjährigen Betrugsprozess, wie in folgenden Ausführungen an Eva Hackmann nachgewiesen. —– —— —–
Zum besseren Verständnis des Textes die PDF-Datei ausdrucken, die Blätter zusammenlegen und zusammen mit dem Text verwenden. —– —— —– Niemand schafft größeres Unrecht, als der, der es in Form des Rechts begeht. Platon —– —— —–
Definition des Bösen: Das absichtsvolle (!) Zerstören und Hintergehen des Menschen
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen.“ Edmund Burke
Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen.“ Albert Einstein
Niemand beging einen größeren Fehler als jener, der nichts tat, weil er nur wenig tun konnte. Edmund Burke
Reframing: Scheinfakten werden zu wahren Fakten, Scheinrealität wird zu wahrer Realität. Das bedeutet, dass Inhalte schleichend, nach und nach, in einen anderen Rahmen verrückt/verdreht/ umgedeutet/ausgetauscht und durch die subtile Art und Weise des “Reframens” vom Opfer/Betroffenen nicht bemerkt werden.
Die bildliche Metapher zeigt sich am Ende des Videos: Die Ärzte „Deine Schuld“ www.youtube.com/watch?v=kRrP-bZvD2s Das bedeutet zunächst, dass Scheinfakten/-realität konstruiert werden/wird, um diese dann zu reframen. Das machte Bela Vita durch Konstruktion des Namens Meyer mit Zuweisung an die Adresse von Eva Hackmann, des Vertrages Meyer/Bela Vita und behaupteter Warenlieferungen. Damit schuf Bela Vita die Grundlage für das von FKH eingeleitete Mahnverfahren Meyer. Staatliche Justiz Mahngericht AG Mayen in Person von Rechtspfleger Goergen, Wilden, Leiter Schmickler reframte in konzertierter Aktion in der Folge durch geheim gehaltene Beweismittelvernichtung und daraus resultierender Verfahrensakten-/Vollstreckungsprotokollfälschung aus der adressierten Schuldnerin Meyer die unter der Adresse wohnende Eva Hackmann zur Schuldnerin/Kriminellen, die AG Mayen den Folgegerichten zur verpflichtenden Benutzung als wahr vorgab – unter ausgeschlossener Kenntnis von E.H.
FKH Geschäftsführer Werner Jentzer leitete nach Übernahme der Bela Vita-Vertragskontingente unter mündlichen Verweis auf versicherten, aber nicht existenten, Vertrag Meyer/Bela Vita das Mahnverfahren Meyer ein.
Das Mahngericht Mayen reframte die adressierte Schuldnerin Meyer zu der Schuldnerin Hackmann, die tatsächlich unter der Adresse wohnt.
Das Amtsgericht Osnabrück (Zivilgericht und Vollstreckungsgericht), das Landgericht Osnabrück und das Amtsgericht Frankenthal übernahmen die reframten Vorgaben des AG Mayen unüberprüft als wahr.
Staatsanwaltschaften, die Ministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landtagsabgeordneten der Bundesländer Niedersachsen und Rheinland Pfalz gingen vorsätzlich den Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen von Bela Vita, FKH und AG Mayen wegen Vertragsbetrug nicht nach.
Diese staatliche/ministerielle Justiz erklärte das Reframing-Ergebnis für wahr, erklärte die Scheinfakten/-realität zu wahren/r Fakten/Realität, erklärte Nicht-Schuldnerin zur Schuldnerin. Und beauftragte hirnlose staatliche Vollstreckungskonsorten unter Anwendung staatlicher Gewalt gegen die Unschuldige Eva Hackmann zu vollstrecken.
Auf der Grundlage des Bela Vita/FKH-Betrugs ist in der Fortsetzung der Reframing-Prozess, in Anlehnung an die Stasi 1/76-Richtlinie, Methode kriminell organisierter staatlicher Justiz. Diese staatliche Justiz hält konsequent den Bela Vita/FKH-Betrug unaufgeklärt. Für den an Rechtsstaatlichkeit glaubenden Betroffenen während der Dauer des Prozesses nicht vorstellbar. Am Ende der geheim gehaltenen auf einander aufbauenden Einzelbetrügereien (=Betrugskaskade), zeitgleich geheim gehaltenen reframt als Einzelwahrheiten mit dem Ergebnis scheinlogisch erscheinender Schein-Wahrheiten, wird diese reframte Betrugs-kaskade von ‚deutschen‘ Schein-Richtern im Namen des Volkes zum Wahrheitsbeweis erklärt und von ‚deutschen‘ Schein-Staatsanwaltschaften mit Schein-Begründung (oder gar keiner) durch ‚Blöd-stellen‘ (=können nichts erkennen) gezielt strafrechtliche Ermittlung ausgeschlossen. Am Ende dieses noch geheim gehaltenen Prozesses, nachdem Sanktionierung durch Überfall, Geldklau, körperlicher Misshandlung und Schädigung, Vollstreckung oder Verhaftung erfolgt sind, unter den Folgen des Traumas schwer oder gar nicht zu erkennen. Nach abgeschlossenem Reframingprozess wurde ein Teil der zum Wahrheitsbeweis erklärten Betrugskaskade der Betroffenen Eva Hackmann offen gelegt. Frei nach dem Motto: erfolgt keine Reaktion, gilt diese als von ihr akzeptiert. Über investigative Eigen-Recherche und damit verbundener Aufdeckung weiterer zu Wahrheiten erklärten Betrügereien Teile erfolgte nun die Reaktion über sehr genaue Analyse der gesamten Betrugskaskade und Feststellung/Nachweis als Betrugsprozess. Aber diese offenbar nicht erwartete Reaktion/Analyse wurde von den am Betrug beteiligten staatlicher Justiz konsequent ignoriert.
So stellten die belgischen Bürgermeister in Maaseik (4.2.13) und Kinrooi (2.5.13) den in Belgien begangenen FKH GBR-Betrug (U.a. Werner Jentzer) fest; die Analyse der AG Mayen-Verfahrensakte, genauer: Verfahrensaktenbetrug, weist die zum Vorteil der FKH begangenen Rechtsverstöße der gerichtlichen Mitarbeiter (u.a. Goergen, Wilden, Leiter Schmickler)in Nuancen und Details nach; die Analyse staatsanwaltlich vorgegener Ermittlungen (ST Osnabrück, GST Oldenburg, ST/GST Koblenz, ST Frankenthal) weist nach, dass diese u.a. über gezielt gesetzte Falsch-Begründung strafrechtliche Ermittlungen ausgeschlossen, oder einfach durch Nicht-Bearbeitung gestellter Strafanträge Ermittlungen gegen die beteiligten Betrugsverursacher und -mitwirker ausschlossen – zum Vorteil der Betrugsnutznießer FKH..
Nach erbrachtem Nachweis schlossen das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Rheinland Pfalz), das Justizministerium Niedersachsen sowie die Landtagsabgeordneten Ermittlungen und damit Feststellungen der vielzähligen aufeinander aufbauenden Straftaten von Bela Vita, FKH und staatlicher Justiz Mahngericht AG Mayen, als Reframing-Prozess aus. Deckten und decken damit den ursächlichen Bela Vita/FKH-Betrug und in der unmittelbaren Folge das Reframing der beteiligten Kriminellen des Mahngerichts Mayen, wodurch die Realisierung des Betrugs erst ermöglicht wurde. Das ist organisierte Kriminalität, mit getragen von beiden Justizministerien. Das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz, das sich zudem als Ministerium für Verbraucherschutz erklärte, mutierte somit zum ‚Verbrauchervernichtungsministerium‘.
„Wer nicht für uns ist, ist gegen uns“ Geflügeltes Wort bei Matthäus, Markus, Lukas und Cicero. In der Neuzeit u.a. bei US-Präsident George W. Bush nach 9/11.
Auf der Grundlage welcher Wirklichkeit? Einer objektiven oder erfundenen/konstruierten? Wer die von der Politik der Neuzeit zur wahren Realität erklärten Fakten nicht als Wirklichkeit akzeptiert, stellt sich gegen diese Erfinder/Konstrukteure, gegen den Staat, und ist somit ‚gegen uns‘.
Wer die von rheinland-pfälzischer und niedersächischer staatlicher Justiz bis hin zu den Justizministerien und vom Volk (u.a. zu deren Kontrolle) gewählten Landtagsabgeordneten für wahr erklärte Scheinfakten/-realität nicht akzeptiert, wer gegen das von ‚Volksvertreten‘ für wahr erklärte politisches Reframing-Ergebnis staatlicher/ministerieller Justiz ist, wer damit ‚gegen uns‘ ist, wird auch in der BRD vernichtet – durch Kriminalisierung und/oder Psychiatrisierung.
Nach eigenen Angaben stellt die Staatsanwaltschaft Frankenthal jährlich 40’000 Verfahren ein. Die ‚Firma‘ FKH beging in 2011 25 – jähriges Jubiläum.
Das sind 1’000’000 Menschen. Opfer ja – aber geboren, das Böse zu besiegen! (Jimmy Cliff – Born to win)
Der Leser mag bei ca. 500€ pro Fall selber Überlegungen anstellen hinsichtlich der gegen FKH strafeingestellten Verfahren, genauer: der banden-/gewerbsmäßig erzielten ‚Einnahmen‘. Mit krimineller Kreativität über die Jahre stets modifizierter Betrugsvarianten und langjähriger Erfahrung, unter der Oberaufsicht des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz wird somit professionelle Verbrauchervernichtung betrieben.
Der potentiell betroffene Verbraucher und rechtschaffende Bürger, der diesen Abgeordneten seine Stimme gab und glaubt, das diese ihm Verbraucherschutz gewähren, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.
Ist die Frage berechtigt, ob diese staatsanwaltliche Misserfolgsquote korreliert mit der mehr als 25-jährigen ‚Erfolgstory‘ und inwieweit die Vertreter dieser landesstaatlichen Justiz und sich selbst zu Verbraucherschützern hochstilisierten, allen voran der katholische Landesvater Kurt Beck, hieran beteiligt sind und Brocken abbekommen? Der Leser möge entscheiden. Kurt Beck ist seit 1994 Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz. Mit 18 Jahren Dienstzeit ist er derzeit der am längsten amtierende Ministerpräsident in Deutschland. Von 2006 bis 2008 war er Bundesvorsitzender seiner Partei, von November 2006 bis Dezember 2008 Vizepräsident der Sozialistischen Internationale.
Nur beiläufig ist zu erwähnen, dass das betrugskreative FKH-Klientel oftmals und gerade auf finanziell minderbemittelte wie Hartz IV Empfänger abzielt, die die Einstiegsanwaltsgebühr für eine Klage von ca. 3000€ nicht zahlen können. Damit und mit abgelehnter Prozesskostenhilfe das ganz offenbar involvierte LG Frankentahl die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Klage ausschließt. Wer sich wehrt und in hompages die kriminellen Machenschaften anprangert, „wer somit gegen uns ist“, dem schließt Frankenthaler Justiz wiederholt die Seite und sanktioniert wiederholt mit Freiheitsberaubung.
Am aktuellen Beispiel von Eva Hackmann ist in diesem blog das praktizierte Reframing, genauer: der von Betrügern bandenmäßig gewerbsmäßig ausgeübte Betrug im Zusammenwirken mit staatlicher rheinland-pfälzischer Justiz, das Böse also, als Stasi 1/76 Methode nachgewiesen. Über investigative Recherche und genauer Analyse der Verfahrensakte wurden die in Nuancen und Details verborgenen Rechtsverstöße aufgedeckt und erkennbar, in diesem blog nachvollziehbar beschrieben.
Der blog zum Thema ‚Politische Ponerologie‘, nicht das Interview, beschreibt und outet das Reframer-Klientel.
An dem Betroffenen wird das Reframing-Ergebnis mit Hilfe staatlicher Gewaltanwendung und Freiheitsberaubung in die Justizvollzugsanstalt durchgezwungen.
Daher ist von kriminell organisierter staatlicher Justiz auszugehen.
Mitarbeiterstand FKH Sonntag, 19. September 2010: 1. FKH GbR, Werner Jentzer und Heinz Volandt vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Werner Jentzer, Großniedesheimer Strasse 21, 67259 Heuchelheim
UGV Inkasso GmbH, Werner Jentzer und Heinz Volandt gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Werner Jentzer, Modenbachstrasse 1, 67376 Harthausen
Kurt Beck, Prokurist der UGV Inkasso GmbH
Rechtsanwälte Wehnert und Kollege(n), Michael Wehnert, Postfach 1113 , 67369 Dudenhofen
RA Christian von Loeven von der Kanzlei Wehnert und Kollege(n) Sitz : Modenbachstrasse 1, 67376 Harthausenbei der UGV Inkasso GmbH
RA Dr. Katharina Ludwig und RA Volkmer Nicodemus von der Kanzlei Müller-Hof – Beethovenstraße 5 D – 76133 Karlsruhe
Nachweis von Reframing:
Betrug von Bela Vita/FKH 1. Von Bela Vita von mir nicht angeforderte Zusendung offenbar eines Heftes an den Namen Meyer unter der Adresse von Eva Hackmann. Danach keine Zusendung mehr. 2. Nach ca. zwei Jahren mehrmals Zustellung von Rechnungen auf Meyer unter der Adresse von Eva Hackmann für unterstellte ‚Warenlieferungen‘. Damit von Bela Vita Unterstellung eines Vertrages Meyer/Bela Vita. 3. FKH übernahm Bela Vita. Nochmals Mahnrechnungen auf Meyer. 4. FKH stellte beim AG Mayen Mahnantrag auf Meyer, obwohl es keinen Vertrag Meyer/Bela Vita gab und gibt.
Da es keinen Vertrag Meyer/Bela Vita gab/gibt, war das Stellen des Mahnantrags Straftat/vorsätzlicher Betrug von FKH. Somit sind das Mahnverfahren und die Rechtsfolgen nichtig.
Betrug des Mahngerichts AG Mayen 5. Mahngericht AG Mayen nahm den auf Straftat basierenden FKH-Mahnantrag an, begann das als ‚rechtens‘ unterstellte Mahnverfahren Meyer und setzte den Betrug über Verfahrensaktenfälschung während des Verfahrens fort. Zweck dieses Betruges war, die Schuldnerin Meyer umzudeuten in Schuldnerin Hackmann. Der Betrug begann damit, dass AG Mayen den Ausschluss gesetzlicher amtlicher Zustellung garantierte. AG Mayen garantierte/veranlasste Fehladressierung und Fehlzustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid an Meyer unter der Adresse von Eva Hackmann. 6. Nach Fehlannahme ausgeschlossen war Reklamation/Rücksendung wegen Fehlzustellung Meyer an den mir unbekannten privaten Zusteller Direktexpress. Die fehl zugestellten Bescheide Meyer enthielten keine Adresse der Zustellfirma/des Zustellers. 7. Daher von Eva Hackmann vorgenommene Rücksendung beider Bescheide an AG Mayen zusammen mit Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin Hackmann wegen Fehladressierung/-zustellung Meyer. Der Rücksendung Mahnbescheid Meyer beigefügt war auch ein an Meyer adressiertes ‚undatiertes Formular Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘ mit ebenfalls Richtigstellungen. Den kompletten Eingang bestätigte AG Mayen Goergen in 2007 telefonisch. 8. AG Mayen unterstellte/schein-bestätigte nach Überrumpelungs-Zustellung auf Meyer in 2007 im Vollstreckungsprotokoll Ehemann Rainer Hackmann wegen Fehlannahme der auf Meyer lautenden Bescheide, dass er die adressierte Schuldnerin Meyer als seine Frau Schuldnerin Hackmann ‚feststellte‘. AG Mayen vernichtete 2007 nach telefonisch erklärtem Erhalt/Eingang die Willenserklärungen/Rücksendungen der Nichtschuldnerin Hackmann. Mit Vernichtung schloss AG Mayen Eva Hackmann als Nicht-Schuldnerin aus und vorstehende ‚Feststellung des Ehemannes‘ blieb bestehen. Das von E.H. zurückgesandte ‚undatierte Formular Widerspruch‘ (adressiert Meyer, unterschrieben Hackmann) vernichtete AG Mayen nicht und verwandte es als Schuldnerin Hackmann-Selbstbezichtigung. Außerdem benutzte AG Mayen dieses ‚undatierte Formular‘ zur Konstruktion des Schein- Beweises für Schuldnerin Meyer=Hackmann. Hierzu ordnete es das ‚Formular‘ als Anlage dem 20.10.2007-Schreiben einer anderen Person A.H. zu, ohne dessen Kenntnis. AG Mayen erklärte mit diesem Betrug die andere Person A.H. zum Ehemann der unterstellten ‚Schuldnerin‘ E.H. Mit weiterem Betrug unterstellte AG Mayen, von diesem ‚Ehemann A.H.‘, den ‚Beweis‘ für Schuldnerin Meyer=Hackmann erhalten zu haben. AG Mayen unterstellte ihm, das ‚undatierte Formular Widerspruch zum Mahnbescheid‘ als Anlage seinem 20.10.07-Schreiben beigelegt zu haben. AG Mayen datierte das ‚undatierte Formular‘ mit Eingangsdatum 23.10.07, um damit ‚verspäteter Widerspruch/unklarer Einspruch‘ zu unterstellen.
Das Zivilverfahren beim AG Osnabrück wird dann eingeleitet, wenn Mahngericht fristgerecht eingegangenen Widerspruch attestiert. AG Mayen reframte nun nach erfolgter Rücksendung von Nichtschuldnerin Hackmann einen ‚verspätet eingegangenen Widerspruch Hackmann aus Scheinfakten/-realität. Diesen vor E.H. geheim gehaltenen Widerspruch unterstellte AG Mayen dem als Ehemann unterstellten Andreas Hackmann, ohne dessen Wissen. AG Mayen unterstellte/konstruierte/bewertete dieses bereits mit den Rücksendungen erhaltene ‚undatierte Formular Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘ als am 23.10.07 eingegangen (Verfahrensakte) und damit verspätet zum Mahnbescheid (Zustellung 03.09.07) und unklar zum Vollstreckungsbescheid (Zustellung 19.10.07). Mit dieser als wahr vorgegeben reframten Aktenvorgabe ‚verspäteter Widerspruch zum Mahnbescheid‘, vorgenommen von ‚Ehemann‘ und in Verbindung mit Annahme des Mahnbescheids durch den Ehemann, schloss AG Mayen aus, das das Zivilgericht AG Osnabrück einen Zivilprozess durchführt. Diese Vorgaben sind vorsätzlicher Betrug/Straftat des AG Mayen, mit dem AG Mayen dem ‚Ehemann‘ unterstellte, zweimal E.H. bevormundend zur Schuldnerin erklärt zu haben.
Reframing bedeutet, dass Inhalte schleichend, nach und nach, in einen anderen Rahmen verrückt/verdreht/ umgedeutet/ausgetauscht und durch die subtile Art und Weise des “Reframens” vom Opfer/Betroffenen nicht bemerkt werden. Rücksendung als Nicht-Schuldnerin Hackmann des an Meyer adressierten ‚undatierten Formulars‘ wegen Fehlzustellung tauschte AG Mayen aus als ‚verspäteten Widerspruch zum Mahnbescheid‘, aber bezogen auf Hackmann. Für diesen Austausch (Meyer, verspätet) benutzte es Andreas Hackmann, den AG Mayen in der V.akte gegenüber dem AG Osnabrück zudem zum ‚Ehemann‘ erklärte, ohne dass dieser beide Austäusche in 2007 bemerken konnte.
Andreas Hackmann machte dem AG Mayen mit Schreiben vom 20.10.2007 und einer Anlage eine Mitteilung zu den Betrügerfirmen Bela Vita/FKH. AG Mayen unterstellte Andreas Hackmann (Verfahrensakte), der ‚Ehemann‘ von E.H. zu sein und zu seinem Schreiben vom 20.10.2007 nebst Anlagen die Anlagen im Plural. Plural impliziert die Anlage ‚undatiertes Formular‘. Generalstaatsanwaltschaft Koblenz G St Regner würdigte/bestätigte gegenüber Eva Hackmann 10.05.12 ihren ‚Ehemann‘, ohne den Namen Andreas Hackmann zu nennen, als den Verfasser dieses Schreibens, der das ‚undatierte Formular‘ dem 20.10.2007-Schreiben beigefügte. Nach 20.10.07 unterstellter Anlage ‚adressierter Meyer‘ und unterschriebener Hackmann‘ tat AG Mayen so, als habe es das Formular erstmals am 23.10.07 erhalten. AG Mayen unterstellte nun Unwissenheit und Klärungsbedarf, ob Meyer oder Hackmann der Name ist. Zur Scheinklärung abverlangte AG Mayen 26.10.07 von A.H. ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Antragsgegners Meyer bzw. Hackmann. Indem er 01.11.2007 mitteilte, das Meyer unter der Adresse nicht wohnt, unterstellte AG Mayen ihm, E.Hackmann zur Antragsgegnerin/Schuldnerin erklärt, genauer: umgedeutet, zu haben und ordnete ihr damit die unterstellte 20.10.07-Anlage ‚Formular‘ zu. Obwohl A.H. mit 01.11.2010-Schreiben keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung oder Versicherung vorlegte, unterstellte AG Mayen diese als von A.H. abgegeben. Damit unterstellte AG Mayen dem A.H. die ‚Klärung‘, das Eva Hackmann die Schuldnerin ist, die AG Mayen mit dem A.H. 20.10.07 ‚undatierten Formular‘ unterstellte. Gleichzeitig unterstellte AG Mayen dem A.H., die Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung erteilt zu haben. AG Mayen reframte Nicht-Schuldnerin E.H. unter Missbrauch des unbeteiligten A.H. (ihm unterstellte Bevormundung) ins Gegenteil.
Nach Strafanzeige gegen AG Mayen übernahm G St Regner das Reframing-Ergebnis 1 zu 1 als wahr, als er 10.05.12 gegenüber Eva Hackmann bestätigte, dass ihr ‚Ehemann‘ sie nach erteilter ‚Versicherung einer Bevollmächtigung‘ über dieses 20.10.07-Schreiben, genauer: das als Anlage beigelegte ‚undatierte Formular Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘ als die Schuldnerin Meyer=Hackmann gegenüber AG Mayen denunzierte/anzeigte. Mit dieser Übernahme als wahr bestätigte/’würdigte‘ auch Regner E.H. zur Schuldnerin.
Der tatsächliche Verfasser des Briefes ist Andreas Hackmann und nicht der Ehemann Rainer Hackmann. A.H. hat seinem 20.10.07-Schreiben nur eine Anlage beigefügt, wie aus Verfahrensakte ersichtlich. Unterstellt wurden ihm mehr als eine. Siehe auch G St Regner 10.05.2012: ‚20.10.07-Schreiben nebst Anlagen‘ (Plural). Und diese in einem Buchstaben verstecke unscheinbare Lüge Plural impliziert das ‚undatierte Formular Widerspruch zum Mahnbescheid‘ (Schein-Fakt), dass als Teil der Rücksendung des Mahnbescheids von E.H. dem AG Mayen bereits vorlag (tatsächlicher Fakt). Nun reframte AG Mayen den Schein-Fakt zum tatsächlicher Fakt. Hierzu stempelte AG Mayen (siehe Verfahrensakte) den Eingang des 20.10.07-Schreibens und das diesem Schreiben als Anlage unterstellte/zugewiesene ‚undatierte Formular Widerspruch zum Mahnbescheid ‚ mit ‚Eingang 23.10.07‘ ab. Da kein weiteres Schreiben einging Beweis dafür, das dieses ‚Formular‘ Anlage des 20.10.07-Schreibens war.
AG Mayen forderte 26.10.2007 vom unterstellten ‚Ehemann‘ ordnungsgemäße Bevollmächtigung oder Versicherung der Bevollmächtigung im Namen von Meyer oder Hackmann, ob dieses 20.10.07-Schreiben (ohne Nennung der diesem zugewiesenen Anlage, des ‚undatierten Formulars Widerspruch…‘) als Einspruch gewertet werden soll. Grundsätzlich: der Ehemann ist nicht zur Bevormundung seiner Frau autorisiert. Andreas Hackmann nicht der Ehemann, wie AG Mayen gegenüber dem Zivilgericht AG Osnabrück unterstellte
Das 20.10.07-Schreiben mit zugehöriger einer Anlage hat überhaupt keinen Bezug zu mahngerichtlichen Schreiben und kann nicht als Einspruch hierzu verwendet werden. Der mahngerichtliche Bezug ist einzig gegeben durch die vom AG Mayen diesem Schreiben unterstellte/zugewiesene Anlage ‚undatiertes Formular Widerspruch‘. Von dieser Unterstellung/Zuweisung hatte A.H. keine Kenntnis. Genauer: AG Mayen bezweckte, das ‚undatierte Formular Widerspruch..Meyer‘ nicht nur als Einspruch zum Vollstreckungsbescheid, sondern insbesondere -entscheidend für das Mahnverfahren- gleichzeitig und entscheidungserheblicher als ‚Widerspruch zum Mahnbescheid‘ zu benutzen. Noch genauer: als verspätet (23.10.07) eingegangen und auf Hackmann bezogen zu benutzen. Weiterhin: durch Zuordnung des undatierten ‚Formulars‘ zum 20.10.07-Schreiben erreichte AG Mayen die Eingangsdatierung 23.10.2007, um verspätet zu unterstellen. Wie geschehen, siehe Vollstreckungsprotokoll. Diesen auch für Regner erkennbaren AG Mayen-Betrug bestätigte/’würdigte‘ Regner als wahr, womit die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die strafangezeigten Betrüger des AG Mayen sakrosankt hielt, deckte und selber zum Straftäter wurde.
AG Mayen unterstellte daraufhin, Bewertung vorgebend, das 01.11.2012-Schreiben als erklärte Versicherung einer Bevollmächtigung des Ehemannes A.H., die tatsächlich keine ist und auch nicht vom Ehemann stammt, die auch von ihm nicht abgegeben wurde, da E.H. keine Bevollmächtigung erteilte. Deren Verwendung bezog sich nicht auf das tatsächliche 20.10.07-Schreibens nebst zugehöriger einseitiger Anlage, sondern einzig auf die vom AG Mayen unterstellte/zugewiesene weitere Anlage ‚undatiertes Formular‘, von dem A.H. keine Kenntnis hatte. AG Mayen unterstellte mit dieser Zuweisung, dass Ehemann A.H. kommentarlos das ‚undatierte Formular‘ als Anlage seinem 20.10.07-Schreiben beilegte und damit seine Frau Eva Hackmann als die Schuldnerin Meyer gegenüber dem AG Mayen denunzierte/bestätigte. Mit dieser Reframing-Handlung unterstellte AG Mayen dem A.H., dass er Aussagen ’seiner Ehefrau E.H.‘, Nicht-Schuldnerin zu sein, ins Gegenteil umdeutete. Da das als ‚Versicherung‘ unterstellte 01.11.2007-Schreiben keine Versicherung einer Bevollmächtigung ist, unterstellt AG Mayen gleichzeitig dem A.H. , eine falsche Versicherung abgegeben zu haben. Von diesem Fakt ausgehend unterstellte AG Mayen dem A.H., eine Versicherung über Bevollmächtigung abgegeben zu haben, ohne von E.H. jemals bevollmächtigt worden zu sein. Damit unterstellte AG Mayen dem A.H., ohne ordnungsgemäße Bevollmächtigung seine Frau Eva Hackmann mit dem ‚undatierten Formular‘ als die Schuldnerin Meyer angezeigt/denunziert zu haben. Damit kaschiert AG Mayen seinen Betrug, denn AG Mayen nahm die A.H. unterstellte Zuweisung des ‚undatierten Formulars‘ als Anlage zum 20.10.07-Schreiben vor.
Der weitere Betrug: AG Mayen konstruierte/unterstellte nun mit dieser unterstellten/konstruierten Schein-Versicherung bzw. Anzeige/Denunziation sich selbst die Verpflichtung, die unterstellte/zugewiesene Anlage (Formular Widerspruch zum M….) als vom Ehemann A.H. 20.10.2007 abgegebenen Widerspruch zum Mahnbescheid und nach 1.11.07 unterstellter Versicherung mahngerichtlich benutzen zu müssen. Von diesem Betrug durch Unterstellung/Zuweisung erlangte A.H. erst nach 28.06.2012 über die Verfahrensakte Kenntnis. Er stellte 22.07.2012 klar, die ihm zugewiesene ‚Versicherung einer Bevollmächtigung‘ AG Mayen nicht erteilt zu haben. Er stellte 22.07.2012 weiter klar, das er das ‚undatierte Formular‘ nicht als Anlage seinem 20.10.07-Schreiben beifügte, nicht der Ehemann ist und E.H. nicht als Antragsgegnerin/Schuldnerin anzeigte/denunzierte. AG Mayen dokumentierte sein Betrugsergebnis auch im Vollstreckungsprotokoll ‚Meyer‘ 2007 als wahr, als ‚verspäteter Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘ und ‚unklarer Einspruch zum Vollstreckungsprotokoll Meyer‘, hat aber in der Verfahrensakte diese Schuldnerin Meyer in Schuldnerin Hackmann reframt. Damit ist der Reframingprozess, genauer: Straftat Umdeutungsbetrug, des AG Mayen beendet und aus Schuldnerin Meyer Schuldnerin Hackmann geworden. Vorstehende Betrugs-Vorgaben des AG Mayen, genauer:das Reframingergebnis Meyer=Hackmann, übernahmen ungeprüft die Scheuklappenrichter als wahr, genauer: wurden zur verpflichtenden Übernahme als wahr vorgegeben, AG Osnabrück (Zivilprozessgericht: Ausschluss Zivilverfahren Hackmann; Vollstreckungsgericht: Durchführung Vollstreckung Hackmann), LG Osnabrück (Bestätigung Schuldnerin Meyer=Hackmann) und AG Frankenthal (Bestätigung Schuldnerin Meyer=Hackmann).
Hier zeigt sich nicht die Blödheit, sondern in konzertierter Aktion die Fortsetzung vorsätzlichen Betrugs durch AG Osnabrück (Leiter Große-Extermöring und seine zivilgerichtlichen Mitarbeiter Richter Struck, GV Bodi, Rechtspflegerin Keller): obwohl der von FKH beantragte Mahnbescheid und das Vollstreckungsprotokoll des AG Mayen auf ‚Schuldnerin Meyer‘ lautete, bezogen AG Osnabrück (Zivilprozessgericht; Vollstreckungsgericht) und LG Osnabrück die Schuldnerin auf den reframten Namen Eva Hackmann, und sie ist Nicht-Schuldnerin! Richter Hune bestätigte sogar ausdrücklich die reframte Schuldnerin Hackmann! Und das, obwohl es noch nicht einmal einen Vertrag Meyer/Bela Vita gibt, der Eva Hackmann als existent unterstellt wurde und worauf sich ursächlich Schuldnerin bezieht! AG Os-Präsident Große-Extermöring und Richter Struck, LG Os-Präsident Fahnemann und Richter Hune verweigerten mir die Vorlage des Vertrages Meyer, den die Staatsanwaltschaften Osnabrück und Frankenthal bis heute trotz ab 2008 wiederholt gestellter Strafanträge nicht ermittelten! Feststellung: die Entscheidungen des AG Osnabrück (Zivilprozessgericht; Vollstreckungsgericht) beruhen nun auch auf deren fortgesetzten Betrug und sind daher nichtig. # Nochmals genauer: AG Mayen unterstellte zweimal, dass der ‚Ehemann‘ die adressierte Schuldnerin Meyer als seine Frau Eva Hackmann ‚bestätigte‘. AG Mayen unterstellte dem Ehemann gelogen zu haben (Abgabe der Versicherung), da dies in der Akte nicht vorliegt. Gleichzeitig Bevormundung seiner Frau‘, die nicht in der Lage ist, den selbst unterschriebenen Widerspruch abzugeben. Das das tat der ‚Ehemann‘ 20.10.07 – verspätet. Diese vom AG Mayen konstruierten ‚mehr als eineindeutig erscheinenden Vorgaben‘ (Justizministerium Pandel schrieb 22.06.12 von ‚Beweisen) sind bereits von Meyer auf Hackmann reframt und lassen dem Zivilgericht keine andere Möglichkeit: – als ein Zivilverfahren gegen Hackmann auszuschließen. (nochmals: das Mahnverfahren lautet auf Meyer!) nicht gegen Meyer, sondern, – das Vollstreckungsverfahren gegen Eva Hackmann zu veranlassen. Genauer: Letzteres aber erst dann, wenn FKH Werner Jentzer, der den Mahnantrag auf Meyer stellte, einen Antrag auf Vollstreckung Hackmann stellt, wie er denn März 2008 beim Vollstreckungsgericht AG Osnabrück tat. Woher wusste FKH Jentzer von der zweifachen Umdeutung Meyer auf Hackmann? Nur über Verfahrensakte, Vollstreckungsprotokoll des AG Mayen, die Eva Hackmann vorenthalten wurde. Ganz offenbar ist FKH Jentzer der Drahtzieher, der auf AG Mayen zielgerichtet Einfluss nahm. Nach gestelltem Antrag März 2008 bestand daher keine Chance der Rücknahme der Vollstreckung!
##Nach Strafanzeige gegen AG Mayen bestätigten/würdigten Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz sowie das Justizministerium Rheinland Pfalz die Verfahrensakten nach vorgegebener Überprüfung lediglich das Reframingergebnis Schuldnerin Hackmann als wahr. Den Vorgang des Reframens überprüften diese nicht, die Feststellung der Straftat Konversions-/Umdeutungsbetrug also, erfolgte nicht. Der AG Mayen Betrug ist so offensichtlich, dass der Betrug hätte sofort erkannt werden müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese staatliche Justiz den AG Mayen-Betrug, damit den Betrug von FKH und Bela Vita, deckten.
Folgegerichte, Staatsanwaltschaften, Justizministerium 13. Nach Strafanzeige gegen AG Mayen wegen dieser Beweismittelvernichtungen (meine Rücksendungen mahngerichtlicher Schreiben) bestätigten Staatsanwaltschaft Koblenz Ost’in Harnischmacher, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz G St Regner, zudem Leiter G St Kruse, Justizministerium Ltd. Ministerialrat Pandel (28.06.2012) und Dr. Stephanie nach Überprüfung die Verfahrensakten des AG Mayens als wahr. Vernichtung, Fälschung, Umdeutung etc. schlossen diese aus und stellten dies nicht fest. Genauer: wollten diese nicht erkennen. Klarstellung: von AG Mayen erstellte(s) Verfahrensakten und Vollstreckungsprotokoll sind das Ergebnis reframter Scheinfakten/-realität, vorgegeben von Bela Vita, FKH und von AG Mayen selbst. Perverse Perfidie: Nach rheinland-pfälzischem Justizministerium Pandel/Dr. Stephanie sind Geldforderungen aus einem Vertrag nicht mahngerichtlicher Überprüfungsgegenstand. Pandel/Dr. Stephanie wissen, dass diese Forderungen gegen Eva Hackmann gerichtet sind, das Mahnverfahren aber gegen Meyer. Sie wissen ferner, dass es hier nicht um Geldforderungen geht, sondern um Bela Vita Vertragsbetrug bezogen auf Vertrag Meyer/Bela Vita. Beide wissen, dass ihr Scheinargument nicht greift. Es geht nicht um Überprüfung der Berechtigtheit der Bela Vita-Geldforderungen gegen Meyer während des Mahnverfahrens. Es geht um Feststellung des Vertrages Meyer/Bela Vita. Mit festgestelltem Bela Vita-Vertrags-/Urkundenbetrug wegen nicht existentem Vertrag Meyer/Bela Vita (=Straftat) wäre der FKH-Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids Meyer bereits Straftat, die Einleitung des Mahnverfahren, damit das Mahnverfahren gegen Meyer selbst und sämtliche Rechtsfolgen, nach AG Mayen-Reframing nun gegen Hackmann, nichtig. Das wissen diese staatsanwaltlichen, generalstaatsanwaltlichen und ministeriellen Konsorten. Auch, das mit Verfügung vom 09.10.2010 (St Osnabrück 31.07.12) (eingetragen von Frau Seelinger 18.08.2011) ST Frankenthal unter Az 5091 UJs 21612/11 das Verfahren gegen den bereits in 2008 strafangezeigten unbekannten Bela Vita Geschäftsführer führt. Feststellung: auch Justizministerium Pandel weiß, solange der Vertrag Meyer/Bela Vita nicht nachgewiesen ist, ist von Bela Vita-Straftat auszugehen und ist das Mahnverfahren Meyer nichtig. Insbesondere und zudem sind die vom AG Mayen von Meyer auf Eva Hackmann reframten Rechtsfolgen (=Umdeutungsbetrug des AG Mayen) und strafrechtliche Sanktionierung gegen Eva Hackmann Straftat rheinland-pfälzischer Justiz (Vorfall 13.07.2012) nichtig, rückabzuwickeln und wieder gut zu machen. Nach Pandel 22.06.12 ist die nach 28.06.2012 vorgelegte Abschrift der Verfahrensakte Beweis für nicht vorgenommene Beweismittelvernichtung. Er meint mit Beweis ganz offenbar, dass nach erfolgtem ‚perfekten Reframing des Verfahrensaktenbetrugs‘ des AG Mayen der Betrug nicht mehr nachweisbar/erkennbar ist und von ihm, Kruse, Regner, Harnischmacher als Wahrheit unterstellt wurde.
Das ‚undatierte an Meyer adressierte Formular‘ war Teil der Rücksendungen als Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann zum Mahnbescheid und lag daher dem AG Mayen ab dieser Zeit vor. Das AG Mayen hätte im Normalfall das Mahnverfahren gegen Meyer einstellen müssen. Nachdem AG Mayen telefonisch den Erhalt der Rücksendungen (Mahn- und Vollstreckungsbescheid) bestätigt hatte, suggerierte es E.H. deren Verwendung als Rücksendung/Stornierung. Tatsächlich setzte es danach das Mahnverfahren als Betrug (Reframing; Konversionsbetrug) gezielt fort durch vor E.H. gezielt geheim gehaltene Vernichtung dieser Rücksendungen, aber nicht vernichteten ‚undatierten Formulars‘. Die Verwendung des ‚undatierten Formulars‘ erfolgte durch A.H. unterstellte, von ihm vorgenommene Anlage zu seinem 20.10.2007 Schreiben, zu dem Zweck, von ihm vorgenommene Zuweisung Schuldnerin Meyer=Hackmann zu unterstellen. In der realisierten Betrugsabsicht, das AG Mayen beide Eingänge auf 23.10.07 datierte, damit auch das ‚undatierte Formular Widerspruch zum Mahnbescheid‘. Damit erreichte AG Mayen ‚verspäteter Widerspruch zum Mahnverfahren‘ und ‚unklarer Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ der ‚Schuldnerin Eva Hackmann‘. (siehe Vollstreckungsprotokoll). Mit ‚verspätet‘ erreichte AG Mayen den Ausschluss der Aufnahme des Zivilprozesses beim AG Osnabrück. Mit diesem Ausschluss ausgeschlossen wurde die Aufdeckung des Bela Vita -Betruges (Vertrags-/Urkundenbetrug Meyer/Bela Vita), die FKH-Straftat ’stellen eines Mahnantrags Meyer ohne Vertrag Meyer‘ beim AG Mayen, und die Straftat Umdeutung der Verfahrensakten von Meyer auf Hackmann durch AG Mayen. Durch Trickserei/Betrug erreichte AG Mayen statt Einstellung des Mahnverfahrens Meyer dessen Fortsetzung als Vollstreckungsverfahren gegen Hackmann. Eineindeutiges Indiz für organisierte Kriminalität, für konzertiertes Agieren von Bela Vita, FKH und AG Mayen.
-Mit Vernichtung der Rücksendungen/Beweismittel erreichte AG Mayen Ausschluss Nicht-Schuldnerin Hackmann. Und schuf damit die Voraussetzung für Umdeutung/ Festschreibung Schuldnerin Meyer=Hackmann. Hierzu wies AG Mayen ohne Kenntnis des A.H. seinem 20.10.2007-Schreiben als Anlage das ‚undatierte Formular‘ zu.
-Mit A.H. unterstellter/zugewiesener Anlage des ‚undatierten Formular Widerspruch‘ zum 20.10.2007-Schreiben erreichte AG Mayen eine Eingangsdatierung 23.10.07 des ‚undatierten Formulars Widerspruch zum Mahnbescheid‘. Hieraus leitete AG Mayen ‚verspäteten Widerspruch zum Mahnbescheid‘ ab. -Mit 26.10.07 von A.H. abverlangter ‚Versicherung der Bevollmächtigung‘, ob Einspruch eingelegt werden soll, bezweckte und erreichte AG Mayen das 01.11.2007-Antwortschreiben. -Mit ‚Ehemann A.H.‘ unterstellter Versicherung und diesem Unterstellter Anlage ‚Formular Widerspruch….‘ erreichte AG Mayen von diesem Festschreibung Schuldnerin Meyer=Hackmann. -Mit vom AG Mayen vorgegebener Bewertung des 01.11.2007-Schreibens als ‚Bevollmächtigung‘, tatsächlich ist der Inhalt dieses Schreiben keine Bevollmächtigung, unterstellte AG Mayen dem ‚Ehemann‘, diese abgegeben zu haben. ‚Ehemann A.H.‘ ‚bevollmächtigte‘ das AG Mayen, das 20.10.2007-Schreiben ‚als Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ zu benutzen. Tatsächlich benutzte AG Mayen das von ihr diesem 20.10.07 Schreiben zugeordnete ‚undatierte Formular‘ als Einspruch und – entscheidend – als ‚verspäteten Widerspruch‘. -Da es keine ‚Versicherung der Bevollmächtigung‘ seitens des A.H. gab unterstellte ihm AG Mayen zudem, gelogen zu haben. Tatsächlich erklärt AG Mayen damit die 26.10.2007 geforderte und mit 01.11.2007-Schreiben als erhalten erklärte Bevollmächtigung für nichtig. Aber das macht nichts. Da keine Bevollmächtigung, reduzierte AG Mayen die A.H. im 20.07.2007-Schreiben unterstellte/zugewiesene Anlage ‚undatiertes Formular‘ als Anzeige/Denunziation, mit der AG Mayen ihm unterstellte, für seine Frau gesprochen und sie bevormundend als Schuldnerin Meyer=Hackmann und für geistig unzurechnungsfähig erklärt zu haben, denn sie beharrt darauf , Nicht-Schuldnerin zu sein. Ob AG Mayen mit dem Betrug Versicherung oder Denunziation agiert – mit beiden Unterstellungen bleibt das von diesem Gericht A.H. als Anlage zu 20.10.2007 unterstellte ‚undatiertes Formular‘ als von ihm dem Schreiben beigefügt bestehen und als verspäteter Widerspruch festgeschrieben!! Genauer: AG Mayen benutzte A.H., um über seine Unkenntnis die Straftat Personenidentitätsbetrug zu begehen.
AG Mayen deckt/legalisiert mit seinem Betrug in der Folge den Betrug von Bela Vita/FKH 15. Als Folge dieser AG Mayen Straftat/Verfahrensaktenfälschung, die es Folgegerichten und Staatsanwaltschaften verpflichtend als wahr vorgab (insbesondere verspäteter Widerspruch zum M..), führte das Zivilgericht Osnabrück keinen Zivilprozess durch. Mit seinem Betrug antizipierte AG Mayen den Ausschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens und damit den Ausschluss der zivilgerichtlichen Überprüfung/Feststellung der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita, den FKH und AG Mayen als existent und über ‚Ehemann A.H.‘ Eva Hackmann zuwiesen. Ausgeschlossen ist damit auch die Thematisierung, dass E.H. als Nicht-Schuldnerin Rücksendungen der mahngerichtlichen Bescheide wegen Fehlzustellung vornahm. AG Mayen weiß, dass im Zivilprozess geäußerte geringste Zweifel nicht zum Vollstreckungsbescheid geführt hätten. AG Mayen antizipierte, nach diesen konstruierten Ausschlüssen, den Ausschluss des Zivilverfahren. Damit in der Folge, dass das Vollstreckungsgericht Osnabrück den vorstehend nicht überprüften AG Mayen-Betrug (Scheinfakten/-realität) reframt als wahre Fakten/Realität übernimmt. Zudem, nach zuvor ausgeschlossenem Zivilverfahren, dass das Vollstreckungsgericht Osnabrück den nicht festgestellten Bela Vita Betrug und nicht überprüften AG Mayen Betrug der Schuldneridentität Meyer=Hackman (weitere Scheinfakten/-realität) reframt als wahre Fakten/Realität übernimmt. Ich strafanzeigte ab 2008 bei: -Staatsanwaltschaft Osnabrück (u.a. Voss, Krüger, Heuer), -Generalstaatsanwaltschaft Osnabrück (Finger) und -Staatsanwaltschaft Frankenthal (Wisser, Herrmann, Leiter Liebig), -AG Frankenthal (Richter Ecker), -Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (Harnischmacher, Regner, Kruse), -das Justizministerium Rheinland Pfalz (Ltd. Ministerialräte Pandel, Dr. Stephanie; Staatssekretärin Frau Reich, Minister Hartloff), -Justizministerium Niedersachsen (Staatssekretär Ohlerking), -Bürgerbeauftragte Rheinland Pfalz (Bogard, Schöpflin) und -Landtagsabgeordneten wegen Nicht-Ermittlung des Vertrag-/Urkundenbetrugs von Bela Vita, den Vertrag Meyer/Bela Vita betreffend. Insbesondere antizipierte AG Mayen, dass alle vorgenannten den von mir beantragten Nachweis der Existenz des ursprünglichen Vertrages Meyer/Bela Vita, genauer die staatsanwaltliche Ermittlung/Feststellung der (Nicht-)des Vertrages Meyer/Bela Vita, konsequent ausschlossen. Genauer: durch diesen Ausschluss übernahmen diese Personen das Reframing von Bela Vita, FKH, AG Mayen u.a. und bestätigen den vorstehend nicht überprüften Betrug (Scheinfakten/-realität) reframt als wahre Fakten/Realität. Und machten damit Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann zur Schuldnerin.
Feststellung des Bela Vita-Ursprungsbetrugs (=Nicht-Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita) impliziert Feststellung, das FKH wegen dieser Bela Vita-Straftat eine Folge-Straftat beging, als FKH einen Mahnantrag auf Meyer stellte, trotz nicht existentem Vertrag Meyer/Bela Vita. Wegen dieser FKH-Straftat ist das Mahnverfahren Meyer und sind die Eva Hackmann betreffenden Rechtsfolgen nichtig. AG Mayen schuf, aufbauend auf dieser nicht festgestellten für wahr erklärten Straftat, in der Fortsetzung mit seinen verdeckten zielgerichteten Betrügereien (Verfahrensaktenbetrug über A.H. |8-12|: Meyer=Hackmann) die Voraussetzung dafür, dass der von Bela Vita auf Meyer eingeleitete Betrug von FKH an Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann umgesetzt/realisiert wurde. Bela Vita, AG Mayen, FKH sowie vorgenannte staatsanwaltliche/ministerielle Justiz und die gewählten Volksvertreter begingen damit als betrügerische Konsortialpartner in konzertierter Aktion den Mahnbetrug, um die Vollstreckung des Titels Meyer, nach deren aktivem und passivem staatlichen Reframing (=staatlicher Konversionsbetrug), an Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann vornehmen zu lassen. Dieser Betrug nach Reframing wurde durch massive staatliche Gewaltanwendung am 13.07.2012 umgesetzt/ realisiert.
Auf Grund des Titels Meyer beantragte FKH, in Kenntnis des erfolgten AG Mayen-Reframing (=Täuschung) auf Eva Hackmann, beim Vollstreckungsgericht AG Osnabrück die Vollstreckung an Hackmann.
In meiner Unkenntnis der Verfahrensaktentäuschungen/-fälschungen wurde meinem Antrag als Nicht-Schuldnerin E. Hackmann auf Rücknahme der Vollstreckung vom Vollstreckungsgericht AG Osnabrück und LG Osnabrück auf der Grundlage der für wahr vorgegebenen, tatsächlich vom AG Mayen vor mir geheim gehaltenen gefälschten Verfahrensakten, abgelehnt. E.H. ging als Nicht-Schuldnerin von erfolgter Rücksendung der mahngerichtlichen Schreiben aus, nach 2007 vom AG Mayen telefonisch bestätigtem Erhalt, und von Übernahme/Berücksichtigung. Und damit von ihr als Nicht-Schuldnerin. Nach unmittelbar danach vorgenommener Vernichtung der Rücksendungen gab AG Mayen dem AG Osnabrück (Zivilgericht und Vollstreckungsgericht) und LG Osnabrück über die Verfahrensakte/Vollstreckungsprotokoll diese Rücksendung als Nicht-Schuldnerin, da nicht dokumentiert, als nicht vorgenommen vor. Stattdessen die reframte Verfahrensakte als wahre AG Mayen-Vorgaben: Schuldnerin Meyer=Eva Hackmann. Und das ist Straftat Falschbeurkundung im Amt/Urkundenbetrug. Als wahr übernommen/bestätigt vom Vollstreckungsgericht AG Osnabrück und LG Osnabrück, lehnten diese meinen Antrag auf Rücknahme von ‚Schuldnerin E. Hackmann‘ ab. In Kenntnis der vom AG Mayen realisierten Straftaten, zurückzuführen auch auf den von FKH gestellten Mahnantrag Meyer ohne existenten Vertrag Meyer, beantragte FKH Jentzer Vollstreckung/Verhaftung auf Hackmann. Diesen Anträgen gab AG Osnabrück nach, das die Vollstreckungskaskade einleitete.
Duldung des Betrugs durch Nicht-Ermittlung der ab 2008 strafangezeigten Bela Vita durch beide Staatsanwaltschaften.Allgemeinme Information. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal stellt nach eigenen Angaben ca. 40’000 Verfahren jährlich ein.
Ab 2008 stellte ich Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen der Firma Bela Vita wegen Vertrags-/Urkundenbetrug bezogen auf den Vertrag Meyer/Bela Vita bei den Staatsanwaltschaften Osnabrück und Frankenthal. St Frankenthal erklärt sich für nicht zuständig und nahm die Strafanträge nicht an (15.04.09 St Wisser, 11.11.2010 Frau St’in Herrmann). Zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück schloss seit 2008 bis heute die Bearbeitung dieser Bela Vita betreffenden Strafanzeigen aus. Ost’in Krüger erklärte nach nochmals zwei in 2011 gestellten und nicht angenommenen Strafanträgen gegen Bela Vita die Ermittlungen für abgeschlossen. Damit verstießen beide Staatsanwaltschaften gegen die Ermittlungspflicht. Tatsächlich vergab St Frankenthal Frau Seelinger 18.08.2011 das Az 5091 UJs 21612/11 gegen Bela Vita, Geschäftsführer unbekannt. Hierin aufgenommen sind offenbar sämtliche Strafanträge ab 2008. Bisher ohne Ermittlungsergebnis. Solange kein Ermittlungsergebnis der St Frankenthal vorliegt, gibt es keinen Vertrag Meyer/Bela Vita, ist der FKH-Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Meyer nichtig, ist das Mahnverfahren Meyer nichtig, ist die Vollstreckung (Haftbefehl, Schufa-Eintrag) gegen Eva Hackmann nichtig und Straftat, ist der Überfall vom 13.007.2012 durch OGV Egbers und 5 Polizei-Vollstrecker nichtig und Straftat.
Duldung des Betrugs durch abgelehnte/umgedeutete Feststellungsklage des AG Frankenthal Richter Ecker
Wegen vorsätzlich ausgeschlossener staatsanwaltlicher Ermittlungen reichte ich Feststellungsklage beim AG Frankenthal ein u.a. zur Feststellung der (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita. Nach anfänglicher Annahme lehnte Richter Ecker am 28.04.11 sämtliche Klageanträge ab. Also von Richter Ecker ausgeschlossene Ermittlung des Vertrag-/Urkundenbetrugs Bela Vita. Stattdessen verwies AG Frankenthal Ecker 28.04.2011 auf LG Osnabrück, das die Schuldner-/Personenidentität Meyer=Hackmann bestätigt. Dieser Verweis gründet sich auf AG Osnabrück-Beschluss, der wiederum auf die vom AG Mayen reframte/gefälschte Verfahrensakte des Mahnverfahrens Meyer (Meyer=Hackmann). Und das Mahnverfahren Meyer bezieht sich auf Straftat Bela Vita/Vertrags-/Urkundenbetrug, dessen Feststellung/Ermittlung AG Frankenthal Ecker und beide Staatsanwaltschaften vorsätzlich ausschlossen. Damit schlossen diese die Berücksichtigung der Straftat Vertragsbetrug aus erklärten diese als nicht existent. Damit erklärten diese den gestellten Antrag der FKH auf Einleitung des Mahnverfahren Meyer als wahr, obwohl sich dieser Antrag auf Straftat ’nicht existenter Vertrag Meyer/Bela Vita‘ gründet. Das Stellen des Antrags ohne Vertrag Meyer ist daher Straftat der FKH. Festgestellte/ermittelte Nicht-Existenz des Vertrages Meyer bedeutet Nichtigkeit des FKH-Mahnverfahrens. Nachdem FKH meine Feststellungs-Klageanträge erhielt, ist von Einflussnahme der FKH auf den Richter Ecker auszugehen, da dieser im Sinn der FKH mit 28.04.2011-Schreiben meine Anträge strich und statt dessen Schuldner-/Personenidentität Meyer=Hackmann als wahr vorgab, die nach vorstehenden Ausführungen auf AG Mayen-Straftat zurückzuführen sind.
Vor Hauptverhandlung beantragte ich 27.05.11 Aussetzung der Verhandlung nach §149 ZPO wegen strafangezeigter Bela Vita-Straftaten. Das Ergebnis ist zu berücksichtigen. Ich übertrug das Verfahrens auf LG Ellwangen 4 O110/08. Richter Ecker beschied meinen Antrag nicht. Richter Ecker ignorierte diesen ausschließlich im Sinn und zur weiteren Realisierung des Betrugs durch FKH Jentzer. Es ergingen in Anwesenheit von FKH Jentzer und Abwesenheit von E.H. zwei Versäumnisurteile (30.5.11+8.8.11) im Sinn von 28.04.11. Und 30.11.11 Kostenfestsetzungsbeschluss für Jentzer. Richterliche Unabhängigkeit vorgebend, schloss Richter Ecker ganz im Sinn von Bela Vita, FKH/AG Mayen Ermittlung des Bela Vita/Vertrag-/Urkundenbetrugs aus. Und bestätigte das AG Mayen Reframing zur Schuldner-/Personenidentität Meyer=Hackmann. Versäumnisurteile und Kostenfestsetzungsbeschluss ergingen ohne Bescheidung meines Antrags, unter ausgeschlossener Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses gegen Bela Vita. Ohne Bescheidung deshalb, weil Richter Ecker Kenntnis darüber hatte, dass ab 09.10.2010 unter Az 5091 UJs 21612/11 das Strafverfahrens gegen Bela Vita eingeleitet wurde. Ecker schloss § 149 ZPO im Sinn von FKH deshalb aus, um in seinen Urteilen das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis keinesfalls zu berücksichtigen. Damit outet sich Richter Ecker zum willfährigen Komplizen von FKH Jentzer. Nach Schreiben der Staatsanwaltschaft Osnabrück Ost’in Krüger 31.07.2012 wird mit Verfügung vom 09.10.2010 gegen die Verantwortlichen von Bela Vita das Strafverfahren unter 5091 UJs 21612/11 geführt. Daher beruhen beide Versäumnisurteile auf Straftat des Ecker und sind nichtig.
Duldung des Betrugs des AG Frankenthal Richter Ecker durch LG Präsidentin Wolf. Sie schrieb 14.07.2011 von richterlicher Unabhängigkeit, deckt damit jedoch Richter Ecker als Straftäter. Mit Ablehnung meines Feststellungsantrags ‚(Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita und ausgeschlossener Berücksichtiung des Ergebnisses des 09.10.2010 eigeleiteten Strafverfahrens gegen Bela Vita unter Az 5091 UJs 21612/11 deckte er den Betrug von Bela Vita und schloss die Feststellung aus, dass das Stellen des Mahnantrags Meyer bereits Straftat der FKH war.
Strafantrag gegen AG Mayen wegen Beweismittelvernichtung (Vernichtung der Rücksendungen der mahngerichtlicher Bescheide als Nicht-Schuldnerin wegen Fehladressierung und Fehlzustellung). Staatsanwaltschaft Koblenz OSt’in Harnischmacher erkannte nichts. Generalstaatsanwaltschaft Koblenz G St Regner, Leiter G St Kruse erkannten nichts. Justizministerium Rheinland Pfalz Leitende Ministerialräte Pandel und Dr.Stephanie erkannten nichts. Diese bestätigten/würdigten nacheinander in Kenntnis und nach Überprüfung der Verfahrensakte diese als war. Diese erklärten, das keine Beweismittelvernichtung vorläge. Als Beweis für Nicht-Vernichtung veranlasste Pandel den G St Regner mit Zusendung (28.06.2012) der Abschrift der Verfahrensakte Mayen, die ich mir diesem Datum erstmals einsah. Dessen Trick: beweise ich nicht das Gegenteil, habe ich damit die vom AG Mayen reframte/gefälschte Verfahrensakte als diesen ‚Beweis‘ als wahr akzeptiert.
Unter Bezug auf von Vorstehenden erklärte Rechtmäßigkeit der Verfahrensakte erfolgte nach Versäumnisurteilen des AG Frankenthal Richter Ecker das Durchzwingen des Kostenfestsetzungsbeschlusses über Vollstreckungsgericht AG Osnabrück 13.07.2012. Überfallen und ausgeraubt. Tatsächlich gibt es diese Rechtmäßigkeit nicht. Ab Verfügung St Frankenthal 09.10.2010 (nach St Osnabrück 31.07.2012) gibt es kein Ermittlungsergebnis gegen Bela Vita. Solange der Vertrag Meyer/Bela Vita nicht nachgewiesen ist, solange gibt es diesen nicht, solange beruht der FKH-Mahnantrag Meyer auf Straftat, solange ist der erlassene Mahnbescheid Meyer nichtig, solange sind Versäumnisurteile und Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Frankenthal Richter Ecker nichtig, solange ist die Vollstreckung an Hackmann (Nach Verfahrensaktenbetrug des AG Mayen) nichtig, solange sind der Pfändungsbeschluss und 13.07.2012 Überfall Straftaten.
Staatsanwaltschaft Koblenz, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und das Justizministerium decken den Verfahrensaktenbetrug des strafangezeigten AG Mayen
Aus der ab 28.06.2012 zugesandten Verfahrensakte erkannte ich und wies nach die vom AG Mayen in 2007 verklausulierten und verschachtelten Verfahrensaktenfälschungen (siehe u.a. 8-12). Diese zu erkennen, dazu waren Harnischmacher, Regner, Kruse, Pandel, Stephanie nicht zu blöd, sondern sie stellten sich zum Schutz der AG Mayen-Straftäter blöd, indem diese die für Staatsanwälte/Volljuristen offenkundigen Fälschungen vorsätzlich ’nicht erkannten‘, damit für nicht existent erklärten und als ‚wahr‘ bestätigten/’würdigten‘. Diese vorstehend nachgewiesenen Verfahrensaktenfälschungen sind das Reframingergebnis, dass diese (Un-)Personen als wahr vorgaben. Daher: Wegen der von OSt’in Harnischmacher, G St Regner, Leiter G St Kruse, Leitender Ministerialrat Pandel, Dr.Stephanie, als wahr ‚gewürdigten‘, genauer: reframten, Verfahrensakten des AG Mayen, wodurch tatsächlich unwahre Verfahrensakten (Scheinfakten/-realität) für wahr erklärt wurden, stellte ich 06.08.12 Strafantrag gegen diese wegen organisierter Kriminalität. Mit reframten/m Verfahrensakten und Vollstreckungsprotokoll täuschte/betrog/eindrucksmanipulierte ab 2007, vor mir geheim gehalten, AG Mayen die Folgegerichte. AG Mayen verpflichtete Folgegerichte, hiervon als wahr auszugehen und die Vollstreckungssanktionierung an Eva Hackmann zu vollziehen.
Um diese unheilbaren und nicht behandelbaren kranken Menschenunwesen zu erkennen, um diesen dann aus dem Weg zu gehen und nicht ausgeliefert sein zu müssen, um gezielt und sinnvoll gegen diese vorgehen zu können, ist Kenntnis deren Typologie unabdingbar. Diese vermittelten Video und Niederschrift. Stefan G. Verstappen erklärt die wichtigsten Merkmale von Psychopathen, die verschiedenen Typen, deren Strategie im Umgang mit ihren Opfern.
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A family safety and self defence manual
By Stefan G. Verstappen
1. Psychopathie ist im ganzen Spektrum der Menschheit vertreten. Unabhängig von Rasse, Kultur, ökonomischer Klassenzugehörigkeit oder dem Persönlichkeitstyp. Sie ist ähnlich unauffällig in der Bevölkerung verteilt wie die Linkshänder. Bevor man eine Person nicht Schreiben oder Ballfangen sieht, sieht man ihr nicht an, ob sie ein Linkshänder ist. Ähnlich fällt ein Psychopath erst dann auf wenn er Dinge tut, für die er ein Gewissen braucht. Die meisten denken, dass Psychopathen selten sind oder nur in den untersten Schichten der Gesellschaft zu finden sind. Das Gegenteil ist wahr. Es gibt einige von ihnen, und zwar eher in Führungspositionen als am unteren Ende der Gesellschaft. Der Grund hierfür ist, je härter der Wettbewerb, umso mehr lohnt sich rücksichtsloser Betrug. Innerhalb der höchsten Zirkel der Macht ist Rücksichtslosigkeit und die Abwesenheit von Mitleid quasi die Erfolgsvoraussetzung. Und eine psychopatische Mentalität kann aufblühen. Wegen der enormen Zerstörungskraft, die Psychopathen auf eine Gesellschaft ausüben, ist es für jedermann wichtig zu wissen, dass Psychopathen existieren. Und zu erlernen, ihre Verhaltensmuster zu erkennen. Sie zu verstehen ist der erste Schritt, sich gegen sie zu verteidigen.
1.1 Keine Empathie (01:37).
Empathie ist die Fähigkeit, die Gefühle und Emotionen von anderen in sich selbst zu spüren. Sie erlaubt uns zu fühlen, was andere fühlen. Sie ist der Grund dafür, warum uns Kunst und Poesie inspirieren. Empathie erlaubt es uns zu spüren was es bedeutet, lebendig zu sein. Und sie definiert uns als Menschen. Psychopathen haben dagegen keinerlei Empathie. Und demzufolge sind sie im eigentlichen Sinn weder Mensch noch lebendig. Wenn sie normale Menschen sehen, wie sie Kunst bewundern, wie sie mit ihren Kindern spielen oder sich um Haustiere kümmern oder generell menschliche Interaktionen mit ansehen, können sie nicht verstehen, um was es eigentlich geht. Psychopathen verstehen bereits im frühen Alter, dass sie anders sind und dass sie sich wie jeder andere verhalten sollten, um gesellschaftlich akzeptiert zu werden. Sie lernen andere Menschen zu imitieren, aber sie können nie verstehen, warum diese so agieren. Obwohl sie sich ständig verstellen gibt es Anzeichen, die ihre wahre Natur sichtbar werden lässt, wenn man genau hinsieht. Sie können Mitleid imitieren, wenn jemand krank ist. Oder Fröhlichkeit, wenn einem Glück widerfährt. Aber in Situationen, für die sie sich kein passendes Verhaltensmuster zurecht gelegt haben, verraten sie sich oft durch ihr natürliches Verhalten. Zum Beispiel imitieren Psychopathen auf Beerdigungen Trauer, so wie es der gesellschaftlichen Norm entspricht. Aber sie würden zum Beispiel mit der trauernden Witwe flirten, weil sie die Unangemessenheit dieses Verhalten nicht kennen. Leute mit Empathie verstehen dieses Verhalten instinktiv als unangemessen. Ein Psychopath versteht das nicht.
1.2. Keine Reue (03:16).
Reue ist das Bedauern einer Tat einer Person, welche diese im Nachhinein als gewaltsam, unangebracht oder schamhaft empfindet. Psychopathen empfinden keine Reue. Weil ihnen Empathie fehlt und sie keine Scham empfinden können und auch nicht begreifen, dass sie anderen Menschen mit ihrem Verhalten schaden könnten. Psychopathen erkennen zwar, wenn Mitmenschen wegen ihres Verhaltens wütend sind und behaupten als letzten Ausweg, dass es ihnen Leid tut. Aber im Gegensatz zu den anderen Menschen empfinden sie dabei keine Schuld. Reue ist ein mächtiges negatives Gefühl, dass innere Zerrissenheit bei denen verursacht, die es empfinden. Zerrissenheit verursacht oft selbst destruktives und selbst herabsetzendes Verhalten. Psychopathen verhalten sich zwar oberflächlich betrachtet reumütig, aber ihre innere Einstellung verändert sich dadurch nicht. Sie gehen ungehindert shoppen und auf Partys und haben nachts keinerlei Einschlafprobleme.
1.3 Oberflächlichkeit (04:10).
Leidenschaft treibt Menschen dazu, Neues zu entdecken, es zu lernen und zu beherrschen. Die meisten mögen Musik. Aber nur wer Leidenschaft entwickelt hat, lernt ein Instrument zu spielen. Ebenso gibt es viele Leute, die sich für technischen Fortschritt interessieren. Aber es gibt nur wenige Leute, die voller Leidenschaft Ingenieure werden. Psychopathen haben keine Leidenschaft, außer für sich selbst. Sie bleiben meist oberflächlich. Sie geben die Dinge oberflächlich wieder und werden trotzdem als Experten gesehen. Ihre Oberflächlichkeit zeigt sich durch übertrieben falsche Emotionen beim Versuch, normal zu wirken.
1.4. Größenwahn (04:47).
Obwohl sie oberflächlich und wenig tiefgründig sind, haben Psychopathen keinerlei Probleme mit einem mangelnden Selbstbewusstsein. Sie leben in einer Welt, in der sie sich als Gott sehen. Oft erscheinen sie größenwahnsinnig und mit einer übertriebenen Anspruchshaltung.
1.5. Unverantwortlichkeit (05:07).
Psychopathen sind unverantwortlich, weil sie niemals Schuld sind. Jemand anderes oder die ganze Welt ist schuld an ihren Problemen. Das ergibt auch einen Sinn, denn Psychopathen halten sich für perfekt. In ihrer Logik kann nichts, was falsch ist, jemals von ihnen abstammen.
Diese Psychopathenlogik diktiert, dass an allem Schlechten immer die anderen Schuld sind.
1.6. Impulsives Verhalten (05:31).
Ihr impulsives Verhalten ist die Folge ihres Größenwahns. In der Welt eines Psychopathen ist alles, was er sich jetzt wünscht, gut und was er nicht will schlecht. Wenn der Psychopath Sex haben will und der Partner nicht einverstanden ist, ist für ihn Vergewaltigung gut und der Partner schlecht. Wenn jemand Geld hat, das der Psychopath haben will, dann ist Raub gut und das Opfer ist schlecht. Weil es etwas besitzt, das der Psychopath haben will. Das klingt verrückt und ist es auch. James Howard Prichard war einer der ersten, der über Psychopathie geschrieben hat. Er prägte den Begriff ‘Moralischer Wahnsinn‘ als er 1835 versuchte, die Psychopathie zu beschreiben.
1.7. Zwanghaftes Lügen (06:17).
Als Opfer von Anderen zu leben wäre in einer vernünftigen Gesellschaft unmöglich. Psychopathen lösen dieses Dilemma durch ihre wichtigste Waffe, die Lüge. Lügen halten ihr Selbstbild und ihr Universum zusammen und ermöglichen ihnen ein Leben als Parasit auf Kosten anderer. Ohne Reue, Scham oder Schuldgefühle können sie beliebig oft und extrem lügen. Normale Menschen würden rot werden oder schwitzen, wenn sie in diesem Ausmaß lügen würden. Aber für Psychopathen ist Lügen so einfach wie atmen. Deshalb bestehen sie auch Tests mit dem Lügendetektor. Anders als normale Menschen zeigen sie beim Lügen keinerlei Reaktionen. Psychopathen lügen so perfekt, dass sie ausgebildete Psychiater und andere Psychopathen täuschen können. Wichtig zu wissen ist, dass sie unter den richtigen Umständen jeden täuschen können.
1.8. Manipulation (07:09).
Ähnlich gut ausgeprägt wie die Fähigkeit zum Lügen ist die Fähigkeit, andere Leute zu ihrem eigenen Vorteil zu manipulieren. Da sie andere Menschen ihr Leben lang sehr genau beobachtet haben, sind Psychopathen Meister der Manipulation und der Verwendung der Emotionen der Opfer gegen sie selbst. Sie benutzen diese Fähigkeiten, um Menschen in ihrem Umfeld zu verwirren und aus dem Gleichgewicht zu bringen, damit sie nicht mehr klar denken können. Psychopathen lernen sehr früh, ihre Persönlichkeit gegen Nicht- Psychopathen einzusetzen, um sie zu traumatisieren und Vorteile daraus zu erhalten, um ihre Ziele zu erreichen. Wie ein Zitteraal, der seine Beute mit einem Elektroschock betäubt, können die Psychopathen mit ihrer Manipulation und ihrer unmenschlichen Persönlichkeit ihre menschliche Beute psychisch betäuben.
1.9 Asoziales Verhalten (07:55)
Psychopathen sind asozial.
Ihre fehlende Empathie erstreckt sich auf die Gesellschaft und Umwelt. Vandalismus, Verschmutzung, Graffiti, Tierquälerei, Umweltzerstörung, rücksichtsloses Autofahren und andere unmoralischen und asozialen Aktivitäten sind für Psychopathen kein Problem. Hier sind die wichtigsten Merkmale, die einen Psychopathen ausweisen. Keine Empathie, keine Reue, Oberflächlichkeit, Größenwahn, Unverantwortlichkeit, impulsives Verhalten, zwanghaftes Lügen, Manipulation.
Beachten Sie, dass nur wenige Psychopathen alle dieser Merkmale zeigen und dass Nicht- Psychopathen einige dieser Merkmale aufweisen können.
2. Typen von Psychopathen (08:32)
Die psychopathischen Persönlichkeitstypen sind so vielfältig wie bei normalen Menschen. Hier die wichtigsten Typen.
2.1. Der Narzisst.
Die harmloseste Form in der Psychopathologie. In der griechischen Mythologie liebte sich Narzisst selbst so sehr, dass alles andere auf der Welt für ihn unbedeutend war. Ebenso wie ihr Namensgeber, sind Narzissten von einer ständigen narzisstischen Befriedigung abhängig. Durch Aufmerksamkeit, Bewunderung, Anerkennung und Verehrung.
Es gibt zwei Grundtypen von Narzissten. Den körperlichen und den geistigen.
Körperliche Narzissten sind stolz auf ihren Körper und ihr Aussehen. Sie geben mit ihren sexuellen Eroberungen an, stellen ihre Spielzeuge zur Schau und präsentieren ihre Muskeln. Oft sind sie Gesundheitsfetischisten, hypochondrisch veranlagt und sexsüchtig. Neben ihrer inneren Leere benötigen sie ständig neue Reize für Adrenalinschübe. Diese Reize reichen von kriminellen Aktivitäten und Drogenmissbrauch bis zu bizarren sexuellen Handlungen.
Geistige Narzissten lieben ihren eigenen Verstand. Sie sind arrogant, herablassend, besserwisserisch, und loben sich selbst dafür, dass sie klüger sind als alle anderen. Ihre narzisstische Befriedigung bekommen sie durch Ruhm, Auszeichnungen und Statussymbole, um Neid bei anderen hervorzurufen. Für andere sind sie gefährlich, weil sie ihnen Zeit, Energie, Ressourcen und positive Emotionen rauben. Narzissten sind am anderen Menschen nur dann interessiert, wenn sie ihr narzisstisches Bedürfnis befriedigen können. Sie sind gegenüber Liebe, Aufmerksamkeit, Achtung, Lob aufgeschlossen. Aber wegen ihrer fehlenden Empathie können sie sich nicht erkenntlich zeigen. Jede Partnerschaft, die sie eingehen, wird immer einseitig sein. Wenn der Partner ihre narzisstischen Bedürfnisse nicht befriedigt, oder wenn es eine bessere Quelle dafür gibt, wird er sofort fallengelassen. Narzissten hinterlassen daher eine Spur der Verwüstung aus gebrochenen Herzen, leeren Geldbörsen und verlassenen Kindern.
2.2. Das Opfer (10:39)
Weibliche Psychopathen entsprechen oft dem Typ des professionellen Opfers. Empathie sehen sie als Schwäche, die sie bei anderen ausnutzen. Weibliche Psychopathen scheinen hilflos, emotional labil, bemitleidenswert und sexuell verletzlich. Für jede Art von Aufmerksamkeit durch fremde Menschen spielen sie Dankbarkeit vor. Aber hinter der Maske befindet sich ein verschlagenes, rücksichtsloses, liebloses Raubtier. Oft locken sie ihre Opfer mit Sex an. Bearbeiten mehrere von ihnen gleichzeitig und saugen sie finanziell und emotional aus, bis nichts mehr übrig ist. Anschließen fliehen sie in eine andere Stadt, um keine Vergeltung befürchten zu müssen.
2.3. Der Hochstapler (11:21)
Nicht jeder Hochstapler ist ein Psychopath. Aber psychopathische Hochstapler sind sehr überzeugend. Sie sind exzellente Lügner und benutzen dieses Talent, um andere zu betrügen. Ohne Gewissen und ohne Mitleid betrügen sie ältere Damen um ihre Lebensersparnisse, verkaufen nutzlose Medikamente an tödlich erkrankte Patienten und betrügen Blinde beim Geldwechseln. Typischerweise sind sie redegewandt und erfolgreiche Verkäufer. Im Gegensatz zum Narzissten geht es beim Hochstapler nicht um Liebe, sondern um Geld. Es gibt zwei Typen von Hochstaplern.
Den kleinen und den großen. Der Kleine ist als Trickbetrüger unterwegs. Er ist nicht besonders intelligent. Er betrügt beim Geldwechseln, Kartenspielen, Hütchenspielen, usw. Intelligentere Psychopathen sind meist aus besserem Hause und sind oft in größeren Betrügereien verwickelt. Diese folgen meistens dem gleichen Betrugsmuster. Nimm etwas mit wenig oder gar keinem Wert, pusche es künstlich hoch, verkaufe es an leichtgläubige Investoren und verschwinde mit dem Geld. Typische Großbetrüger benutzen Immobilien, Aktien und Anleihen als Köder. Während kleine Trickbetrüger Schäden zwischen einigen und ein paar tausend Dollar anrichten, sind große Trickbetrüger besonders zerstörerisch. Sie sind dazu in der Lage, die gesamte Wirtschaft eines Landes zu ruinieren.
2.4. Der bösartige Psychopath (12:45)
Der bösartige Psychopath wird üblicherweise als Mensch mit antisozialer Persönlichkeitsstörung oder als Soziopath bezeichnet. Er ist gewissermaßen das Monster aus einem Alptraum. Ein Frauenschläger, Mörder, Serienmörder, Stalker, Vergewaltiger, Rassist, Pädophiler oder Terrorist. Bösartige Psychopathen sind oft mehrfach vorbestrafte Berufskriminelle, die ihre kriminelle Karriere schon als Teenager begonnen haben. Ihre Verachtung ist oft an ihrem selbstgefälligem Grinsen und ihrem leeren starren Blick ablesbar. Sie sind gefährlich, unberechenbar und werden leicht gewalttätig. Mit ihrer Feigheit und ihrem Sadismus konzentrieren sie sich oft auf die verletzlichsten Mitglieder einer Gesellschaft. Frauen, Kinder, ältere Menschen und Behinderte. Oft impulsiv und opportunistisch zögern Psychopathen nicht, Verbrechen zu begehen. Sie manipulieren, drohen und werden gewalttätig, um das zu bekommen, was sie wollen.
2.5. Der professionelle Psychopath (13:42)
Der bösartige Psychopath ist am gefährlichsten, hat aber nur wenige Opfer. Der professionelle Psychopath richtet dagegen den größten Schaden an mit bis zu Millionen von Opfern. Professionelle Psychopathen verschmutzen die Geschichte mit Genoziden und Zerstörungen von ganzen Nationen und Reichen. Beispiele sind Monster wie Stalin, Pol Pot, Iwan der Schreckliche und Caligula (Gaius Iulius Caesar). Einige schaffen es bis an die Spitze der Politik. Andere bis an die Spitze des Finanzsystems, wie Jassie Morgan, Randolph Hearst und Mayer Amschel Rothschild mit ähnlich großen Zerstörungen als Folge. Professionelle Psychopathen sind genauso bösartig, narzisstisch und gewissenlos wie alle anderen Psychopathen, nur viel intelligenter. Man findet sie überall. Vor allem in Regierungen, Konzernen und Religionen. In einem Konzern können Psychopathen perfekt Karriere machen. Sie können Fähigkeiten und Qualifikationen vortäuschen, ihren Charme und ihre Intelligenz dazu benutzen, um andere zu manipulieren und in den Rücken zu fallen. Sobald sie ihre Machtposition erreicht haben, zeigen sie ihr wahres Gesicht und missbrauchen ihre Macht, um andere zu tyrannisieren und sabotieren. In der Politik haben Psychopathen durch ihre Rücksichtslosigkeit und Listigkeit einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren nicht-psychopathischen Rivalen. Charismatische Anführer, die dem naiven Verlässlichen und weniger Gebildeten das Gehirn waschen. Als perfekte Lügner sind sie in der Lage, in politischen Kampagnen die absurdesten Versprechen abzugeben. Niemals in der Absicht, auch nur eines davon zu halten. Wenn sie Menschlichkeit vortäuschen, dann nur zu dem Zweck, sich öffentlich als Wohltäter zu inszenieren. Als perfekter Vater, Ehemann, Berater und Mentor. Wenn es darauf ankommt, arbeiten sie mit schmutzigen Tricks. Mord, Attentate, Verfolgung, Krieg und Genozid sind für sie kein Problem.
Die Religion ist der dritte Bereich, der überdurchschnittlich viele Psychopathen anzieht. Ein kurzer Blick in die Geschichte der Religion offenbart blutige Opfer der Aztekenpriester, Folter während der spanischen Inquisition und schier endlose Kriege im Namen von Frieden und Liebe. Jeder der wirklich will, kann ihren Einfluss deutlich sehen. Weil die meisten Religionen auf Unwahrheiten aufbauen, sind zwanghafte Lügner ihre besten Werkzeuge. Die Gründer neuer Religionen wie das Mormon
entum und Scientology Jaden Smith und L. Ron Hubbard waren zumindest zwanghafte Lügner, wenn nicht vollständige Psychopathen. Charismatischer Sektenführer wie Jim Jones oder Sun Myung Moon waren definitiv Psychopathen. Und Fernsehprediger zählen zu den besten Hochstaplern und Trickbetrügern.
Wenn Psychopathen Organisationen leiten, die einen großen gesellschaftlichen Einfluss haben, entsteht ein weiterer Psychopathen Typ:
2.6. Der sekundäre Psychopath (16:30).
Psychopathie kann genetisch bedingt sein, aber auch von außen erzeugt werden. Sekundäre Psychopathen entstehen auf zwei Wegen. Durch Traumatisierung und durch Gruppen. Ein Trauma als Folge eines Unfalls, einer Sucht oder roher psychischer und/oder physischer Gewalt kann den Teil des Frontal Cortex zerstören, in dem sich die Empathie und das Gewissen befinden. Solche Menschen sind traurige Realität unserer Gesellschaft und sie sind meistens genauso wenig heilbar wie die Menschen mit angeborener Psychopathie.
Der zweite Weg, auf dem Psychopathen erschaffen werden, ist durch Gruppen. Einige Gruppen ziehen Psychopathen an, weil sie ihnen als Mitglieder Möglichkeiten bieten, Macht und Einfluss auszuüben. Typischer Weise werden solche Gruppen von Psychopathen angeführt und beeinflusst. Deren Mitglieder müssen teilweise zu Psychopathen werden, wenn sie Mitglied bleiben möchten. In einer Gang ist ein Psychopath beispielsweise besonders als Anführer geeignet. Andere Psychopathen werden von der Macht der Gang angezogen. Auf diese Weise entsteht ein psychopatisches Wertesystem. Die Gang wird selbst zu einer psychopatischen Organisation. Normale Jugendliche, die in dem Territorium der Gang leben, haben zwei Alternativen. Entweder sie werden Opfer der Gang oder Mitglieder. Durch ein Aufnahmeritual müssen Mitglieder dieses kranke Wertesystem annehmen und sich entsprechend verhalten. Sie werden zu sekundären Psychopathen. Das gleiche Muster ist in Konzernen sichtbar. Das Geld und die Macht zieht die geistigen Psychopathen an. Im Konzern haben sie Karrierevorteile gegenüber ihrem normalen Mitbewerber. Dass die meisten Konzerne von Psychopathen geführt werden, ist keine Überraschung. Wie in einer kriminellen Gang übernimmt ein Konzern das Wertesystem des Anführers. Die in einem Konzern arbeiten müssen sich entweder anpassen oder Anpassung vorspielen. Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Mob kein Gewissen hat. Die meisten Individuen haben ein Gewissen. Aber wenn sie Bestandteil eines Mobs sind, verlieren sie es. Die meisten Organisationen, ob Gangs oder Konzerne, sind Mobs. Es wäre ein Fehler, ihnen zu vertrauen, da sie in Bruchteilen von Sekunden zu Raubtieren werden können, die dich deine Zeit, deinen Verstand und dein Leben kosten können.
3. Wie Psychopathen vorgehen (18:57)
Eine Schwäche von Psychopathen ist, dass sie berechenbar sind, wenn man einmal ihre Vorgehensweise verstanden hat. Die Details ihres Vorgehens sind zwar unterschiedlich, aber die meisten Psychopathen folgen dem gleichen Muster, wenn sie ein Individuum oder eine Organisation betrügen wollen. Ihre Strategie ist folgende:
3.1. Befragung (19:14)
Psychopathen können die Bedürfnisse von Menschen sehr gut ermitteln. Ähnlich wie schäbige Wahrsager finden sie sehr schnell den Persönlichkeitstyp durch verbale und non-verbale Kommunikation heraus. Die Technik ist einfach. Sie stellen Fragen und beobachten die Reaktion der befragten Person. Das einzige Ziel dieser Befragungsphase ist herauszufinden, ob es sich bei der befragten Person um ein potentielles Opfer handelt. Dinge, die zur Manipulation des Opfers führen können, werden geistig notiert.
3.2. Verführung (19:49)
Sollten die Personen oder Organisationen als potentielles Opfer in Frage kommen, folgt die Verführung. Psychopathen bauen die Verführung aus den Ergebnissen der Befragung auf. Ist die Person zum Beispiel unzufrieden mit dem Aussehen, werden sie ihr Komplimente bezüglich ihres Aussehens machen. Bestehen Unsicherheiten beim Bildungsniveau, folgen Komplimente zur Intelligenz. Gierigen Menschen werden Insiderinformationen gegeben, die zu schnellem Reichtum führen. Auf Feigheit folgt ein Angebot, das Schutz vor Ängsten bietet. Psychopathen überhäufen ihre Opfer mit Lob und stellen sicher, dass sie in ihrer Umgebung viel Spaß haben werden, sodass Abhängigkeit vom Adrenalinschub entsteht, durch ihre Gegenwart verursacht. Wenn ein Psychopath eine Organisation infiltrieren möchte gibt er vor, der perfekte Mitarbeiter zu sein, der untertänigste Untergebene, der hingebungsvollste Diener des Gemeinwohls. Er konzentriert sich zuerst auf die Erfolgsorte, um anschließend an die Mächtigen heranzutreten, oft als Kriecher oder Stiefellecker.
3.3. Teile und herrsche (20:56)
Ähnlich wie Raubtiere ihre Opfer von der Herde isolieren, versuchen Psychopathen ihr Opfer vom Rest der Menschheit zu isolieren. Sie versuchen es durch das Prinzip ‘teile und herrsche‘. Auf persönlicher Ebene werden die Beziehungen des Opfers zu seiner Familie und seinen Freunden geschwächt und sabotiert. Familie und Freunde reagieren oft verärgert über die Kosten, die durch die Beziehung mit dem Opfer entstehen und lassen das Opfer ohne Unterstützung und Hoffnung und ohne Orientierung hängen.
In einer Organisation agieren Psychopathen politisch. Sie versuchen Fronten innerhalb einer Organisation aufzubauen und lassen verschiedene Gruppen gegeneinander kämpfen, um so viel Chaos wie möglich zu verursachen. Psychopathen schwimmen im Chaos wie ein Fisch im Wasser. Je mehr, desto besser. Im Hintergrund ziehen sie leichtgläubige, weniger intelligente und andere Psychopathen auf ihre Seite und stellen gleichzeitig sicher, dass sie die fähigsten und loyalsten Leute auf ihrer Seite haben. Sie vergiften das Klima und verbreiten Stress und Nervosität, sodass es schwierig wird, der eigentlichen Arbeit nachzukommen. Die Kontrolle der Organisation wird schließlich von der Quelle des Chaos übernommen, vom Psychopathen selbst.
3.4. Angst und Tyrannei (22:06)
Die letzte Stufe der Strategie eines Psychopathen ist die Tyrannei. Die absolute und narzisstische Kontrolle seiner Opfer. In der Beziehung sind die Flitterwochen vorbei und er zeigt sein wahres Gesicht. Der Psychopath fängt an zu kontrollieren, zu missbrauchen und er wird gewalttätig. Anstatt zu schmeicheln und Aufmerksamkeit vorzuspielen, besteht seine Taktik daraus, Angst bei seinem Opfer zu schüren, es einzuschüchtern und emotional zu erpressen. In einer Organisation beginnt er mit der Streichung von Vorzügen, mit der Erhöhung der Arbeitszeit, mit Produktionsauflagen und Überwachung. Seine Mitarbeiter werden zu Sklaven, machtlos und entbehrlich. Sie sind nur noch Räder in einer Maschine, die einzig und allein dem Psychopathen dient. Nationen, die von einem Psychopathen regiert werden, verwandeln sich in einen korrupten und brutalen Polizeistaat, der sich in einem andauernden Kriegszustand befindet. Gegen selbsterzeugte oder imaginäre Feinde. Die Bevölkerung wird paranoid und neurotisch. Letztendlich werden die Bürger zu sekundären Psychopathen. In einer psychopathischen Gesellschaft muss sich jeder dem rücksichtlosen Wertesystem anpassen, um überleben zu können.
4. Verteidigung gegen Psychopathen (23:18)
4.1. Sich dem Bösen stellen
Psychopathen sind normalen Menschen einen großen Schritt voraus. Der Durchschnittsmensch glaubt einfach nicht, dass solche Monster überhaupt existieren. Die Unfähigkeit, die Raubtiermentalität zu verstehen, ist zum Teil einer einfachen Moralvorstellung geschuldet. Durch die Schulen und Kirchen werden diese vereinfachten und idealisierten Moralvorstellungen in einer Gesellschaft verbreitet. Es sind Plattitüden wie jeder Mensch ist gut, jeder ist etwas Besonderes, usw. Solche Ideale dienen oftmals der Verschleierung der tatsächlichen Mechanismen in einer Gesellschaft vor ihren Mitgliedern. Ein weiterer Grund, warum sich viele nicht dem Bösen stellen können, ist Angst. Die wahre Natur eines Psychopathen ist typischer Bestandteil eines Kinderalptraums. Viele Menschen können einfach nicht mit der Angst umgehen, die durch das Realisieren dieser Bösartigkeit ausgelöst wird und sie sehen den einfachen und bequemen Weg eines Kindes, indem sie sie verleugnen. Wenn die Monster nicht existieren, können sie einen nicht verletzen. Die erste Maßnahme zur Verteidigung gegen Psychopathen ist, ihre Existenz anzuerkennen. Das allein bringt schon einen psychologischen Vorteil. Ausgestattet mit dem Wissen über sie, fällt es leichter, einen klaren Kopf zu bewahren und psychopathische Personen rechtzeitig zu erkennen. Einmal die Realität erkannt, dass menschliche Raubtiere Teile unserer Gesellschaft sind, besteht die nächste Verteidigungsmaßnahme darin, sie zu identifizieren. Durch ihre Fähigkeiten sich zu tarnen, um andere zu täuschen, sind Psychopathen schwer zu erkennen. Sie können sogar professionelle Psychiater täuschen. Es ist wichtig zu verstehen, dass jeder ein potentielles Opfer ist. Menschen die denken, dass sie Ausnahmen sind, machen sich selbst nur anfällig.
4.2. Psychopathen erkennen (25:12)
Ein Psychopath ist wie ein Brandherd (Larry Silverstein). Je früher der Rauch bemerkt wirkt, umso besser. Ist das Haus bereits abgebrannt, ist es zu spät für die Schadensbegrenzung. Die typischen Verhaltensweisen eines Psychopathen sollten bekannt sein, um ihre Strategienn frühzeitig zu erkennen. Falls möglich ist ein Hintergrundcheck und Gespräche mit Freunden und Familienangehörigen hilfreich. Viele Psychopathen hinterlassen eine Spur der Verwüstung aus Zerstörung und gebrochenen Herzen und versuchen, ihre Spuren zu verwischen. Fehlt eine persönliche Geschichte, dann ist das genauso verdächtig wie eine Geschichte mit vielen Vertrauensbrüchen. Ein weiterer Hinweis ist die Umdeutung, die ungeheure Energie die Psychopathen anwenden, um ihre Fassade aufrecht zu erhalten. Mit der Zeit lassen sie ihre Maske fallen. Daher ist eine gute Taktik, um Psychopathen zu identifizieren, einfach abzuwarten, bis sie ihr wahres Gesicht zeigen. Wer eindeutig festgestellt hat, es mit einem Psychopathen zu tun gehabt zu haben, hat zwei Möglichkeiten. Angriff oder aus dem Weg gehen.
4.3. Was man nicht tun sollte (26:16).
Es ist wichtig zu verstehen, dass man sich gegen Psychopathen nicht mit Empathie verteidigen kann. Man kann sie weder verändern noch bekehren. Es gibt keine Gutherzigkeit in ihnen. Es ist unmöglich, ihnen den richtigen Weg zu zeigen und sie können nicht lernen, was Liebe ist. Jeder Versuch ist zum Scheitern verurteilt, weil Psychopathen diese Konzepte nicht verstehen können und sich nicht darum kümmern werden. Sie lassen andere zwar glauben, dass sie zu ihnen durchdringen. Im Gegenteil macht sie die ihnen entgegengebrachte Empathie nur noch wütender und steigert ihre Verachtung. Sie objektiv und aus sicherer Distanz zu betrachten ist besser als sie zu bemitleiden oder Sympathie für sie zu empfinden. Grundsätzlich gilt: das einzige, was einen Psychopathen stoppen kann, ist ein noch größerer Psychopath. Wenn trotzdem kein anderer Ausweg gesehen wird als ihn zu konfrontieren, bleibt als einziger Ansatzpunkt ihre Angst als das aufzufliegen, als dass sie sind. Die meisten seit ihrer Kindheit, dass sie anders sind. Der einzige Vorteil besteht darin, dass kein andere weiß, was sie sind. Den Psychopathen auffliegen zu lassen nimmt ihm seinen Vorteil und macht seine innere Verdorbenheit für alle sichtbar. Dennoch sind nur wenige Menschen stark genug und verfügen über die nötige Intelligenz, um das zu schaffen. Die statistische Verteilung von Idioten und Genies entspricht zwar unter den Psychopathen der gleichen wie in der Gesamtbevölkerung, aber auch ein dummer Psychopath kann einem intelligenten Herausforderer entkommen und ihn überlisten. Bevor ein Psychopath entlarvt wird, sollte man in einer Machtposition sein und Ort und Zeit selbst wählen. Außerdem sollte sichergestellt sein, dass andere vorbereitet sind und unterstützen. Das bedeutet eine Unterstützergruppe aus Familienangehörigen und Freunden zusammenzustellen. In einer Organisation sind Mitarbeiter, Führungskräfte, Rechtsabteilung und die Personalabteilung auf die richtige Seite zu bringen, bevor dieser Schritt gewagt wird. Der chinesische Stratege Kim Sun Tsu warnte bereits davor, Gegner anzugreifen, die keinerlei Fluchtmöglichkeit haben. Ebenso sollte man einen Psychopathen nicht in eine Ecke drängen, da er bösartiger reagieren wird, als viele Menschen ertragen können. Stattdessen ist die Androhung der Bloßstellung sinnvoller. Der Gedanke daran, auffliegen zu können, bringt Psychopathen aus der Fassung und die meisten von ihnen werden daher nach einem einfacheren Opfer Ausschau halten.
4.4. Aus dem Weg gehen (28:44)
Eine einfachere und sichere Möglichkeit ist es, dem Psychopathen aus dem Weg zu gehen. Ist jemand eindeutig als Psychopath identifiziert, sollte er aus dem eigenen Leben herausgehalten werden, und zwar vollständig. In einer persönlichen Beziehung ist es möglicherweise erforderlich, die Schlösser auszutauschen, die Telefonnummer zu ändern, den Email account abzusichern, Bankkonten abzusichern, eine Unterlassungsklage zu erwirken, umzuziehen, Selbstverteidigungskurse zu besuchen, eine Waffenausbildung zu absolvieren.
Zusammengefasst ist die Auseinandersetzung mit Psychopathie ein wichtiges neues Werkzeug nicht nur zur Vorbeugung von Verbrechen, sondern auch um die Ursache zu verstehen, weshalb vieles in der Gesellschaft falsch läuft. Je mehr Menschen darüber wissen, um so sicher werden sie und ihre Familien sein.
Wichtig: Menschen, die einzelne Merkmale der Psychopathie aufweisen, sind noch lange keine Psychopathen. Es kann sich um ganz normale Menschen mit einer besonders starken Ausprägung bestimmter Charakterzüge handeln.
Es wäre falsch, solche Menschen vorschnell als Psychopathen abzustempeln. Erst wenn bestimmte Merkmale unzweifelhaft und gleichzeitig auftreten, liegt Psychopathie mit großer Wahrscheinlichkeit vor.
Endgültige Gewissheit bringt die Messung der Gehirnströme durch ein EEG (Elektroenzephalogramm). Bei einem Psychopathen sind die Bereiche des Gehirns, die Empathie, Mitgefühl, Schuld, Scham, Reue, etc. verarbeiten inaktiv.
Nachtrag v. 18.12.2014: Zitat Thomas Nagel, (US-amerikanischer Philosoph an der New York University School of Law (=Rechtswissenschaft): „Wir können nicht versuchen, uns eine Bedeutung beizumessen, die in groteskem Missverhältnis zu unserem objektivem Wert steht.“
In ‚Der Sinn des Lebens‘, dtv Febr. 2000; darin der Beitrag von Thomas Nagel ‚Wichtigkeit‘.
Mahnt er die 6%-Psychopathen an, die statistisch auch Richter sein können?
Spricht er die frisch examinierten Juristen mit dem Berufsziel Richter an?
Gibt er ihnen in Kenntnis richterlicher Berufspraxis eine Mahnung mit auf den Weg?
Weiß Thomas Nagel um die Gefährlichkeit seiner Mahnung für deren Juristenkarriere?
Klicke auf Kategorie blog, dann auf nicht kategorisiert – sämtliche Beiträge. Durch scrollen den Beitrag suchen „Der Mythos von der hohen Moral der Richter“
Was geschieht mit den Richtern/Staatsanwälten, die sich an Nagel orientieren?
Diese werden von den ponerologen Vorgesetzten für politisch unliebsam und in diesem politischen System als nicht funktionierend erklärt, ausgesondert und vernichtet.
Berufliche Vernichtung über EDEKA Ende der Karriere
Beispiele für politisch motivierte Aussonderung/berufliche Vernichtung: Googeln unter: Maulkorb für den Staatsanwalt
Beispiel darin, googeln unter: wiki Winfried Maier
Ergänzung zu wiki: Oberstaatsanwalt Jörg Hillinger war ab 1997 der eigentliche ursprüngliche Ermittler. Auf der Fahrt zum bayerischen Untersuchungsausschuss zum Zweck der dortigen Aussage, genauer: Mitteilung seiner Ermittlungsergebnisse, verunfallte er auf gerader Straße/Autobahn tödlich. Ohne Verkehrsbeeinträchtigung !! fuhr er gegen einen Brückenpfeiler. (Die bayerische Polizei ist mit Taser-Waffen ausgestattet).
Der Augsburger Staatsanwalt Winfried Maier führte trotz massiver Aufforderung seines vorgesetzten Generalstaatsanwalts, die Ermittlungen nicht wieder aufzunehmen, die von seinem Chef Hillinger begonnene Ermittlung in der CDU-Spendenaffäre zivilcouragiert zu Ende fort.
Vor dem Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags zur Aufklärung etwaiger unzulässiger staatlicher Einflussnahme seitens bayerischer Amtsträger auf strafrechtliche Ermittlungen sagte Maier 2001 in einer achtstündigen Vernehmung alleine aus.
Er deckte die CDU-Parteispendenaffäre mit auf und musste für seine Courage büßen. Ergebnis EDEKA. Trotz allem: er lebt.
Siehe den ausführlichen Bericht im Stern (Archiv: Stern Magazin 19.12.2002) über Staatsanwalt Winfried Maier .
Siehe auch: ‚Allein gegen Kohl, Kiep & Co.‘ Taschenbuch – 2000
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2012-08-06 – 15:21:36
„Dies ist die Macht des Aussprechens dessen, was ist. Es ist das gewaltigste politische Mittel! Alle große politische Action besteht in dem Aussprechen dessen, was ist, und beginnt damit. Alle politische Kleingeisterei besteht in dem Verschweigen und Bemänteln dessen, was ist.“ Ferdinand Lassalle, geboren am 11.04.1825 († 31.08.1864)
Bezeichnend für die Qualität der heutigen GroKo-SPD ist, dass sich Letztere zwar gerne an Lassalle erinnert – gilt er doch als der frühe „Gründungsvater einer sozialdemokratisch orientierten Arbeiterbewegung“ – doch für unschuldig im Gefängnis inhaftierte – wie Assange – setzte sich der SPD-Außenminister Heiko Maas trotz mehrfacher Anfrage nicht ein! Immer noch gilt: “Denn die aufrecht gehen sind in jedem System nur historisch hoch angesehen.“ (Konstantin Wecker in dem Lied „Die Weiße Rose“)
Es gibt in der BRD viele Experten für Epidemien – sie kommen im Mainstream seit Wochen nicht zu Wort. Vorsatz oder Zufall? Einer der Renommiertesten Prof. Dr. Sucharit Bhakdi, Mikrobiologe und Infektionsepidemiologe, hat in seinem Berufsleben über mehr als 35 Jahre im Fachbereich Infektionskrankheiten geforscht. Er kennt die Muster, wie sich Pandemien ausbreiten aus dem Effeff. Prof. Bhakdi hält die Corona-Maßnahmen der Merkel-Regierung nicht nur medizinisch für kontraproduktiv, sie verlängern die Pandemie. Er hält die Corona-Maßnahmen auch für extrem gefährlich, was die demokratische Rechtsordnung des Landes angeht. Eine Lüge muss nur oft genug wiederholt werden. Dann wird sie geglaubt. Prof. Bhakdi deckt die Corona-Lüge auf. Wolfgang Wodarg rät: bleiben Sie besonnen! Coronaviren sind nicht das Problem. Wird falsche Aufklärung betrieben? Handelt es sich um gezielte Unterjochungsversuche ? Berücksichtigen Sie das Wort der Expertin , aktive Wissenschaftlerin spezialisiert in Virologie, apl. Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer . Zu pcr-test coronavirus: Karl Mullis, Erfinder des PCR-Tests und Nobelpreisträger klärt auf (Deutsch). Gerichtsurteil: aufgrund eines PCR-Tests ist eine Corona-Infektion nicht nachgewiesen. PCR-Tests: Die nächste Säule der Corona-Panik wankt . PCR-BETRUG FLIEGT AUF – US-Gesundheitsamt CDC verwirft den PCR-TEST !!! Wütender Pathologe: All diese „Corona-Fälle“ sind gar keine Fälle! Der Anteil der Todesfälle an allen Corona-Infektionen liegt in einem Bereich von 0,1 bis 0,3 Prozent , also dem einer normalen Grippe. Sucharit Bhakdi bringt es auf den Punkt: 99,9% der Menschen werden an Corona nicht sterben. „Corona-Impfstoff ist zum Scheitern verurteilt!“ Ist Corona: Nur Fehlalarm? von Wirrologen, die als ‚geistige Zwerge einen Riesen wie Sucharit BHAKDI beurteilen‘. Eine Zwischenbilanz im fragwürdigen Wettstreit um einen Impfstoff. Dient der Corona-Schutzschild der Bundesregierung der Stabilisierung? Oder ist Covid-19 “Mindfuck: politische Verwirrung des geistigen Zustands einer Person (der Bevölkerung) mit Konzept, die durch ein starkes, (irreales), äußeres Ereignis, ihren eigenen Sinnen nicht mehr trauen mag (oder darf)“, das Trojanische Pferd Covid-1984? , eine staatlich verordnete Regression ? , eine nicht-öffentliche politische Impfagenda ? Den möglichen Impfschaden trägt der Geimpfte, die Kosten des Impfschadens trägt der Staat, d.h. bezahlt der Geimpfte selber über seine gezahlte Steuer. Der Gewinn fließt in die Firmen. Wir wollen diese Neue Normalität nicht: World Doctors Alliance . Es besteht kein Grund für Panik und für diese Maßnahmen. Wacht auf und habt keine Angst mehr!“ (Prof. Dr. med. Sucharit Bhakdi) . Bukahara: Afraid no More in dieser schwierigen Zeit ( Songtext). Aktueller denn je ist der Song von Reinhard Mey aus 1996 mit der Aufforderung: Sei wachsam und sei auf der Hut . Erwartet uns nach der Zwangstestung die Zwangsimpfung ? Die Akte Wieler : Verflechtungen und Enthüllungen. Ab 0:37 Merkel (Teilnehmerin an der Bilderberg-Konferenz 2005): „Die Pandemie ist erst erst besiegt, wenn alle Menschen auf der Welt geimpft sind.“ Wie oft geeimpft? Jacques Attali, u.a. Mitglied der Bilderberger, kündigt in seinem Artikel ‘Die Pandemie und danach?‘ jahrzehntelang regelmäßige Impfungen und Lockdowns an. Aufklärung und Warnung vom ehemaligen Pfizer-Chefwissenschaftler und Pizer-Vizepräsident Dr. Mike Yeadon: „ Die Regierungen lügen euch an und bereiten eine Massenentvölkerung vor.“ Prof. Perronne zum Management der Covid-Krise: “ein totales Delirium “ (Synonyme Delirium: Bewusstseinsstörung, Bewusstseinstrübung, Black-out, Umnachtung, Umnebelung, Verwirrtheit, Mattscheibe, Wahnsinn). Prof. Perronne nennt das von der FDA zugelassene Medikament Ivermectin , das die Replikation von SARS-CoV-2 in vitro hemmt. Dr. Pierre Kory, Präsident der FLCCC Alliance, befasst sich mit einer frühzeitigen ambulanten COVID-19-Behandlung . Video von Dr. Pierre Kory, Ivermectin ( Let’s help end the pandemic ). Chance oder Bedrohung? Ein in der Endphase der Tests befindlicher subkutaner Chip erkennt eine Coronavirus-Infektion, noch bevor Symptome der Infektion auftreten. GB sagt dritte Covid-Welle voraus: die Geimpften werden die Hauptopfer sein! Neue Ioannidis Studie: Infektionssterblichkeit weltweit etwa 0,15 Prozent. Trotz des “tödlichsten Virus aller Zeiten“ : das statistisches Bundesamt gibt zu, dass die Sterbefallzahlen für März 2021 um 11 Prozent niedriger sind als in den letzten Jahren! Bekämpfen wir den Menschen oder das Virus? Frau Naomi Wolf nennt die Antwort: Die hochgepushte medizinische Krise ist Krieg gegen den Menschen, die als Vorwand benutzt wird, uns alle unserer zentralen Freiheiten zu berauben. Geimpfte in Israel haben eine 40 mal höhere Mortalität als Ungeimpfte ; Israelische Forscher sprechen vom neuen Holocaust. Bilden Sie sich ihre eigene Meinung über den Kommentar von Ishtar v. 14.3.21 At 13:41 Uhr in diesem Beitrag sowie über Tarnung der tödlichen Impfung als dritten Welle! Nach Impfung in Deutschland: Zahl der Sterbefälle in Altenheimen explodiert. Nach Impfung in Vorarlberg: Bis zu 75% (!) der Lehrkräfte fallen nach Covid-Impfungen aus. Ist die Aussage (Punkt 3.) von Professor Dr. Cahill: „Menschen mit der mRNA-Impfung werden in 2 bis 10 Jahren sterben!“ Unsinn? Reutlingen: Tod durch Impfung – Obduktionsergebnisse von Covid-19-Geimpften bringen erschreckende Fakten zu Tage
CIA-Neurobiologie-Experte Modern Dr. Charles Morgan [Modern War Institute] Militärakademie West Point berichtet in dem Video über die Steuerung des menschlichen Gehirns mittels RNA-Impfstoffen. Der COVID-Impfstoff ist ein mRNA-Impfstoff, bei dem es sich um einen ganz neuen Typ handelt, der noch nie zuvor zugelassen, lizenziert und weit verbreitet wurde. Es verändert die DNA Ihres Körpers und repliziert und kontrolliert Ihren Körper. Der Präzisionsgrad dieser Technologie ist so hoch, dass Miniatur-Nanoroboter in der Größe von Staubpartikeln so programmiert werden können, dass sie jeden Teil des Körpers angreifen, um eine Nutzlast oder einen Virus direkt in den Blutkreislauf, die Organe, das Gehirn, die Augen usw. zu bringen. Keine Science-Fiction mehr: Graphen-basierte Gehirnsteuerungstechnologie. Ferngesteuerte Menschen: Das könnte unmöglich passieren… oder doch?
Spanische Studie (noch nicht vollständig bestätigt): RNA Impfstoff enthält Graphen-Nanopartikel-Oxyd als Giftsubstanz, die im menschlichen Körper wie ein biomechanischer Computer nach dem Prinzip Plug and Play funktioniert. Siehe die Links am Ende des Beitrags Toxizität von Nanopartikeln.
TÖDLICHE SCHÜSSE! Ehemaliger Pfizer-Mitarbeiter bestätigt: Ja, es gibt Graphenoxid im „Corona-Impfstoff“ und das ist der Grund. Karen Kingston erklärt, wo und wie sie den Beweis (in den Patenten) gefunden hat. Patent , das Auskunft über die Verwendung von Nanopartikel (Graphenoxid) in Corona- Impfstoffen, gibt: CN 112220919A-Nano coronavirus recombinant vaccine taking graphene oxide as carrier – Google Patents (Hensel 31.07.2021 Facebook gesperrt)
Pfizer-Impfstoff enthält zu 99,99% Graphenoxid und 0,0008% RNA – Graphenoxid ist ein GIFT! Dr . Judy Mikovits | ‚Impfstoffe‘ ENTHÜLLT! „Es ist wirklich eine Biowaffe“ (deutsch)– Spike Protein, Graphen, Experimente an Militär usw.
PROFOUND Spektroskopie. Laboranalyse von 4 Jabs – diesen Monat. In jedem wurde festgestellt, dass es tödliches Graphen enthält – absichtlich – und stimmt mit spanischen Untersuchungen überein. Graphenoxid ist magnetisch . Video: Nach Graphenoxid-Impfung zeigt sich real und gemessen die elektromagnetische Eigenschaft des Impfstoffs. Je häufiger geimpft, umso stärker. Der folgende Beitrag erklärt die Folgen unter 5 G – Strahlung.
Nach über einem Jahr Corona-Regime hat die Symbiose zwischen Staat und Pharmaindustrie endlich ihr wahres Gesicht gezeigt. Noch können Sie das Buch „Codex Humanus“ und die darin für die Spezies Mensch unsagbar wichtigen Studien und Informationen zur Gesunderhaltung, Genesung und dem Antiaging erwerben.
Erweckt wird die Illusion, dass man nach erfolgter „Durchimpfung“ der Bevölkerung wieder so leben darf wie „vor Corona“. Das „Durchimpfen“ der Bevölkerung nach den Erstimpfungen muss ständig wiederholt werden. Der Impf-/Gesundheitspass wird daher nur für 180 Tage gültig sein. Prof. Christian Perronne: Diese Massenimpfung ist nicht erforderlich! Die Epidemie ist rückläufig und hat zu keiner Apokalypse geführt.
José Papparelli: Bildet der globale Gesundheitspass die neue Normalität? Was bis vor kurzem das spekulative Terrain der dystopischen Science-Fiction war, ist heute zur alltäglichen Soziologie, Anthropologie und Politik geworden. Anpassung und Gehorsam ist für viele der einfachere Weg. Das totalitäre Modell hat sich angesichts des mörderischen pandemischen Terrors klaglos durchgesetzt.
Covid-Impfung: Sucharit Bhakdi warnte EMA (Europäische Arzneimittel-Agentur) vor Blutgerinnseln. Prof. Bhakdi zu Impfungen: Wir steuern auf eine Katastrophe zu. Bislang von der Direktorin der EMA Dr. Emer Cooke nicht beantwortetes Schreiben von Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Kollegen an die EMA zu dringenden Sicherheitsfragen zum COVID-19-Impfstoff – u.a. Verdacht von Blutgerinnungsstörungen durch Covid-Impfstoffe-. Ebenso nicht von der Präsidentin der Europäischen Kommission Frau Ursula von der Leyen sowie dem Präsidenten des Europarats Charles Michel, die eine Kopie erhielten.
Sucharit Bhakdi über Covid-Impfung im Gespräch mit Andreas Sönnichsen und Martin Haditsch. Prof. Sucharit Bhakdi und Prof.‘in Karina Reiss verweisen auf drei Studien (zensiert , unzensiert), die eine Herdenimmunität von 90% und Impfung als unnötig nachweisen: Diese Entdeckung muss um die Welt gehen! Stattdessen:Gunnar Kaiser von kaisertv (siehe seine Videos zum Schluss) .
Weiterhin durchgeführte Corona-Impfungen könnten nach der Peer-Review-Studie zu Massensterben führen. Den darin enthaltenen akademischen Beitrag anklicken.
Die Corona-Impfung – die Hölle auf Erden? Ein mahnender Weckruf an die Gesellschaft. “Wir stehen an den Pforten der Hölle.“ Dr. Michael Yeadon, Ex-Vizepräsident vom US-Pharmahersteller Pfizer, packt aus.[„Pforten“ anklicken für den Beitrag Yeadon. Für weitere Beiträge links oberhalb des Videos MarkusThumm anklicken. Dr. Yeadonplatzt der Kragen [deutsch 2:20 min.; Original-Video ‘The Awakening 3‘ ab ca. 40:00 min] ob dieser Todesfälle und Nebenwirkungen nach Covid-„Impfung“ in Europa. Meint er mit dumm, heuchlerisch, töricht, verantwortungslos und mit dem drastischen Ausdruck ‘fickt euch‘ die von Paul Schreyer: ‚Pandemie-Planspiele – Vorbereitung einer neuen Ära ‚? (44:45 min bis 50:15 min) gezeigten und genannten Personen (darunter auch der deutsche Virologe Drosten)? Und auch die Eltern und Ärzte, die ein ca. 13-jährige Mädchen anfleht: „Spritz mir nicht diese Scheiße“. Handelt es sich bei der ‘Vorbereitung einer neuen Ära‘ um die Entlarvung der wahren Hintergründe der Lockdown-Politik?
Covid ist fast aus dem Land verschwunden. Covid-Impfzwang ist weder rechtlich noch medizinisch gerechtfertigt und würde auch unsere Demokratie einem wahnsinnigen politischen Risiko aussetzen.
USA: Laut Dr. McCullough gibt es nach Anti-Covid-Impfung zehnmal mehr Todesfälle als offiziell zugegeben. Die Links nicht übersehen. Unfassbar der Mut dieser Ärzte und Forscher. Sie setzen ihr Leben und ihre Karriere für die gesamte Menschheit aufs Spiel. Bericht über Covid-„Impfung“: Todesfälle und Nebenwirkungen in Europa zum 07/08/21
Der rumänische EU-Abgeordnete Cristian Terheș erhielt nur geschwärzte Verträge, die Oskar Lafontaine die Sprache verschlugen. Lafontaine’s Beitrag über Covidioten, Machtmissbrauch und Größenwahn (der zitierte Link (www.nachdenkseiten.de/P=745969#h02) funktioniert nicht; hier das vollständiges Video): Geleakte (nicht autorisierte Veröffentlichung von Informationen) mit Pfizer/Biontech: Der Käufer erkennt an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffes derzeit nicht bekannt sind und dass der Impfstoff unerwünschte Nebenwirkungen haben kann die derzeit nicht bekannt sind. Der Käufer erklärt sich hiermit bereit, Pizer, BioNTech und andere denen verbundene Unternehmen (….) von und gegen alle Klagen, Ansprüche, Aktionen, Forderungen, Verluste, Schäden, Verbindlichkeiten, Abfindungen, Strafen, Bußgelder, Kosten und Ausgaben freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten.
Es ist eine Ungeheuerlichkeit, Menschen und vor allem Kinder monatelang einzusperren, auf der Grundlage von Verträgen, die diesen vorenthalten und verheimlicht werden und nicht einmal bei der geforderten Herausgabe vollumfänglich – sondern seitenweise geschwärzt – einsehbar sind. Alle EU-Bürger sollen sich mit experimentellen Impfstoffen impfen lassen, deren zugrundeliegende Klauseln (siehe nicht autorisierte Veröffentlichung) geschwärzt und nicht transparent verfügbar sind. Der Rumäne und Oskar Lafontaine fragen folglich, ob dies das Demokratie- und Transparenzverständnis der EU sei. Hüte dich vor Psychopathen.
Die noch geradeaus denken könnende typische Impfgegner sind „sehr gut informiert, wissenschaftlich gebildet und gesellschaftlich hoch entwickelt“. Sie kämpfen für ein Leben in Freiheit und lassen sich von den Funktionseliten, die alle Register aus dem Repertoire gängiger Manipulationstechniken ziehen, nicht manipulieren. „Wer das Böse ohne Widerspruch hinnimmt, arbeitet in Wirklichkeit mit ihm zusammen!“ Martin Luther King, Bürgerrechtler. Interview mit Dr. Baghdi 202 Aufrufe 30.11.2021
Xavier Naidoo – Bild von dir. Eine Hommage auch an unsere Senioren und Kinder, welche die großen Opfer in diesen Monaten sind und waren. Dr. Michael Yeadon, ehemaliger Vizepräsident und Chief Scientific Officer von Pfizer, begründet mit seiner Aufklärung und Warnung seine kategorische Ablehnung der Notwendigkeit einer Covid-19-Impfung. Experten und Hersteller warnen: FFP2-Masken schützen NICHT vor Viren! „Immer wenn man die Meinung der Mehrheit teilt, ist es Zeit, sich zu besinnen. “ Mark Twain. Die Inschrift auf dem Grab der Familie Prado (Nachtzug nach Lissabon) lautet:„Wenn die Diktatur eine Tatsache ist, ist die Revolution eine Pflicht.“ Friedliche Evolution reicht offenbar nicht. Der Leser hat sich sicherlich nach dem Beitrag von Ken Jebsen ‚Gates kapert Deutschland!‘ zu dieser Aussage eine eigene Meinung gebildet. Nach Xavier Naidoo wird dieser Weg kein leichter sein. Dennoch: be happy .
„Die Bürger werden eines Tages nicht nur die Worte und Taten der Politiker zu bereuen haben, sondern auch das furchtbare Schweigen der Mehrheit.
Nach Ralf Bülow stammt dieses Pseudo-Bertolt-Brecht-Zitat, dass seit etwa 10 Jahren Bertolt Brecht untergeschoben wird, offenbar aus der Übersetzung eines Satzes Martin Luther Kings:.
Martin Luther King „We will have to repent in this generation not merely for the vitriolic words and actions of the bad people but for the appalling silence of the good people.“
(Wir werden in dieser Generation nicht nur die gehässigen Worte und Taten der Bösen zu bereuen haben, sondern auch das furchtbare Schweigen der Guten.)
Martin Luther King Jr: „Letter From Birmingham Jail“, August 1963
Nichts ist so unglaubwürdig wie die Wirklichkeit. Fjodor Michailowitsch Dostojewski
Diejenige Regierung ist die beste, die sich überflüssig macht und uns also lehrt, uns selbst zu regieren, sprich zu beherrschen. (Wilhelm von Humboldt, Johann Wolfgang von Goethe)
„Das ist der Fluch der bösen Tat, dass sie, fortzeugend, immer Böses muss gebären.“ Friedrich Schiller, Wallenstein
Prof. Sucharit Bhakdi berichtet von Studienergebnissen, die das gängige Narrativ der COVID-Vaccine ad absurdum führen. Ein Albtraum: Für immer genetisch verändert durch mrna-Impfungen. Bhakdi: Der Beweis ist da – Impfung zerstört Immunsystem. Den praktischen Beweis liefert Pathologe Prof. Burkhardt. Pathologe Dr. Roger Hodkinson zur Corona-Lüge: „Ich habe eine Reihe wichtiger Botschaften für Sie, die sich aus dieser beispiellosen Horrorshow ergeben, der schlimmsten in der Geschichte der Medizin.“ Das Corona Ausstiegskonzept (Pdf-Datei downloaden und ausdrucken).
War das alles nicht schlimm genug? Das nächste Virus wird wirklich Aufmerksamkeit erzeugen (ab min 6:00; Bill Gates)!
Lieber Leser, lieber Freund, wir machen uns große Sorgen und haben berechtigte Angst um dich und deine Familie. Du weißt, dass drei Monate nach einer Impfung der Impfstatus nicht mehr gilt und nach weiteren drei Monaten wieder geimpft werden muss, um als geimpft zu gelten. Nun hat unser Gesundheitsminister Herr Lauterbach mit fünf Unternehmen (BionTech, CureVac, Wacker/Corden Pharma, Celonic und IDT Dessau) Verträge für Impfstoffbeschaffungen bis zum Jahr 2029 abgeschlossen.
Der Käufer erkennt an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffes derzeit nicht bekannt sind und dass der Impfstoff unerwünschte Nebenwirkungen haben kann die derzeit nicht bekannt sind. Der Käufer erklärt sich hiermit bereit, Pizer, BioNTech und andere denen verbundene Unternehmen (….) von und gegen alle Klagen, Ansprüche, Aktionen, Forderungen, Verluste, Schäden, Verbindlichkeiten, Abfindungen, Strafen, Bußgelder, Kosten und Ausgaben freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten.
und die Versorgung der deutschen Bundesbürger mit Impfstoff sichergestellt. Das sind nochmals pro Jahr vier und in sieben Jahren achtundzwanzig Impfungen. Und das verpflichtend, wie der Bundestag erst kürzlich in die Wege geleitet hat.
Schau die Gute Nachrichten an. Studiere das anliegende Pamphlet, (Pdf-Datei downloaden) auf das sich 141 Verfasser der angegebenen Literatur beziehen. Damit in Verbindung auch das Video und den deutschen Text ‘Impfung zerstört das Immunsystem‘ und die genannten Links. Mach dir die Aussagen über die Wirkung bereits einer einzigen Impfung bewusst. Und stell dir diese Wirkung nach achtundzwanzig Impfungen einmal vor. Jede Impfung zerstört dein eigenes Immunsystems und tötet dich auf lange Sicht. Corona und Varianten sind nicht gefährlicher wie eine normale Grippe. Damit wird das Immunsystem deines Körpers fertig. Hierrüber muss man nicht diskutieren.
Diese Aussagen der hochkarätigen Wissenschaftler sind nachvollziehbar, einsichtig und selbstverständlich. Über den Albtraum und die Ungeheuerlichkeit der durch Covid-Impfungen herbeigeführten Nebenwirkungen und irreversiblen zum Tod führenden Wirkungen muss man diskutieren, wie Prof. Burkhardt mit seiner Warnung vor tödlichen Covid-Impfungen es im Sächsischen Landtag vorgemacht hat.
Stimmst du als Wähler dieser Aussage zu: Wenn Unrecht (Mord an der eigenen Bevölkerung) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und zu Recht reframt wird ist Widerstand Pflicht.
Ich möchte dich anregen, die Vorgaben des politischen Mainstream kritisch zu hinterfragen und dir Kenntnisse anzueignen über diese vom Mainstream abweichenden und konsequent in der bisherigen öffentlichen Diskussion zensierten und nicht zu Wort kommen gelassener Aussagen. Damit du dich nicht abfindest mit der Neuen Normalität.
Siehe auch hier. Zeitgleich wurde in diesen 75 Jahren das DSM entwickelt. Was aktuell in diesem Entwickungsprozess das DSM 5 und der Neoliberalismus gemeinsam haben, siehe hierzu die Ausführungen nach den ersten ca. 50 Zeilen. Michael Marczewski – Part of the (neoliberal/nekropolitikal) Machine drückt mit seinem Video diesen Prozess auf harmlose Weise deutlich und anschaulich aus. Deshalb harmlos, weil Neoliberalismus eher in der Bedeutung von Nekropolitik zu verstehen ist, also einer Politik jenseits des Menschen (Posthumanismus) (Rosi Braidotti). Nach Achille Mbembe umfasst Nekropolitik (nach Aufruf auf ‚Übersetzen‘ klicken) auch das Recht, (psycho-)sozialen oder zivilen Tod (einschließlich der eigenen Bürger eines Landes) durchzusetzen, das Recht, andere zu versklaven , und andere Formen politischer Gewalt (gerichtlich schein-legalisierte Psychiatrisierung durch staatlich besoldete Psychiater war/ist immer Mittel der Politik). Wer als Personal/Sklave in unserer neoliberalen/nekropolitischen Gesellschaft nicht funktioniert wird psychiatrisiert.
In Zeit online stellt Norbert Niemann zu Neoliberalismus die Frage: Wo bleibt der demokratische Widerstand? Und stellt fest: Überall steht ökonomische Effizienz und emotionale Überrumpelung im Vordergrund….…überall geht es um die Ausschaltung kritischer Intelligenz im Dienst sogenannter Marktkompatibilität…. Was verbirgt sich hinter Ausschaltung? Traut er sich nicht, die Wahrheit auszusprechen? Siehe ein paar Zeilen zurück. Oder um neoliberale Renaissance der Leibeigenschaft? Der Genosse der Bosse Altkanzler Gerhard Schröder SPD gab auf dem Weltwirtschaftsforum 28.01.2005 in Davos die deutliche Antwort. Der US-Politologe Samuel Huntington ätzte: der „Davos-Mensch“ sei eine verschworene wie verachtete Elite. Eine Spezies von „Toten Seelen“, die sich in ihren „Einstellungen und Verhaltensweisen“ weit vom übrigen Volk entfernt haben. Fortgesetzt von Olaf Scholz (SPD) ? Er will die Kapitalisten entlasten: SPD-Ministerium bereitet im Geheimen eine Senkung der Unternehmenssteuer vor. Siehe das Video von Sahra Wagenknecht: Finanzgauner, Bankster und ihre Hintermänner – am Beispiel Olaf Scholz Unglaublich ist, das dieses Volk es zugelassen hat, dass diese Spezies in der Religion des Kapitalismus vor den Arbeitslosen warnen und diese als ihren Feind hinstellen. Die Armen beuten die Reichen aus(4:30 – 4:35 min). Der Leser möge selber entscheiden: Ist das noch Satire oder eine treffende Analyse der gesellschaftliche Situation unseres Landes?
Udo Jürgens bezieht seinen Song von 1971 auf das deutsche Kaiserreich, dass auch auf die anderen europäischen Vaterländer – die früheren Kolonialländer – anzuwenden ist. Das Zeitalter der Kolonialherrschaft begann mit den Amerikareisen von Christoph Kolumbus zum Ende des 15. Jahrhunderts. Und bedeutet von den Vätern der europäischen Vaterländer (=essentielle 1%-ponerologe Psychopathen; die Kasten des Adels und des Klerus) gemäß der Definition von Nekropolitik veranlasste und von willfährigen ponerologen Handlangern umgesetzte Inbesitznahme auswärtiger Territorien und die brutale Unterwerfung, Ausbeutung, Vertreibung und Ermordung der ansässigen vormals freien Bevölkerung. In jeder gegenwärtigen Generation agieren Staatenlenker, von denen in der jeweils darauf folgenden die ca. 95% gutartigen Menschen Kritik an den Vätern ihrer Vaterländer üben. Afrika Dieser Song ist aktueller denn je und macht neuen Mut.
Georg Schramm – Wir sind im Krieg – REICH gegen ARM Stefan G. Verstappen charakterisiert diese kriegführenden 1%-ponerologen ‚Reichen‘ (= Menschenunwesen ). „Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.” ( Hans Herbert von Arnim Verfassungsrechtler). Und passt somit wunderbar ins Konzept des neoliberalen Mainstream, von Harz IV-Kanzler Schröder bis Trump. Siehe hierzu den Beitrag von Wolfgang Steiger in WELT.DE ‘Das linke Spiel mit der Armut‘ . Die Lüge diente dem Machterhalt oder Machtgewinn sowie dem Neoliberalismus, also politischen Motiven par excellence . Zwei größte Lügen unserer Zeit sind, dass Armut grundsätzlich selbst verschuldet und Reichtum grundsätzlich selbst erarbeitet ist.
„Reicher Mann und armer Mann
standen da und sah’n sich an.
Und der arme sagte bleich,
wär ich nicht arm, wärst du nicht reich.“
– B. Brecht 1934
Diese Rede auf einer Demo gehalten mit Aufruf zum Widerstand – die Polizei wird dich wegen Aufwiegelung und Gefährdung in Gewahrsam nehmen.
Nachtrag vom 16.09.2018:PASS AUF DICH AUF Von den Eltern ihren Kindern zu vermittelnde Warnung, damit diese nicht den unheilbaren nicht behandelbaren kriminellen Psychopathen (u.a. den sich selbst als ehrenwert darstellenden verkleideten, tatsächlich ponerologen, Politikern) auf den Leim gehen. Traue nicht ODEM.ORG
Nachtrag vom 28.07.2018:HAGEN RETHER bietet ein scharfzüngiges, vornehmlich politisches Kabarett. Er zeichnet sich aus durch sein ausgeprägtes fulminantes Plädoyer für das Mitgefühl und für die Menschenliebe, das in seinen Veranstaltungen sichtbar wird. Indiz dafür, dass sein limbisches System einen Menschen ausmachende Attribute verarbeitet. Schwerpunkte seines Programm sind gesellschaftspolitische Themen wie Religion, Massenmedien, Kapitalismus, Globalisierung, etc. Hervorragend bringt er indirekt zum Ausdruck, wie sehr das limbisches System und damit die einen Menschen ausmachenden Attribute dieser Machtpositionen innehabenden politischen Vertreter reduziert oder gar nicht vorhanden ist. Zum Ausdruck kommt die politische Ponerologie dieser Vertreter, die einen Menschen ausmachende Attribute vermissen lassen und somit Menschenunwesen sind. Nachstehendes Beispiel betrifft einen Vertreter der christlichen Religion. Hagen Rether vermittelt in seinem politischen Kabarett den Menschen, deren limbisches System funktioniert, seinen Glauben an Aufklärung und die Möglichkeit zur Umkehr noch am Abgrund. Glauben allein reicht nicht. Unausgesprochen fordert er nicht nur die Aufnahme des Kampfes der Menschen gegen die Menschenunwesen, sondern den Gewinn des Kampfes, um den Sturz in den Abgrund zu verhindern.
Nachtrag vom 04.02.2016: Eine exzellente Zusammenstellung von Berichten über Whistleblower in ZEIT-ONLINE. Nachstehende Links kopieren und unter Google eingeben, wenn nichts erscheint. Darin die Arte-Doku vom 16.12.2014 20:15 Uhr Schweig Verräter! . Arte-Doku und diese Berichte beschreiben beispielhaft die Auswirkungen der von Menschenunwesen betriebenen ponerologen Politik, die Unrecht und Illusion für Recht vorgibt, die Menschen mit Gewissen nicht mit tragen konnten.
Die wiedergegebene Meinung der Doku zwischen 56:35 min und 57:15 min beweist regierungs(exekutiv)abhängige nicht autonome Justiz, nicht bestehende Gewaltenteilung und Gewaltentyrannei. Der Richter entscheidet, ob freigegebene Informationen zur Verteidigung zulässig sind. ‚Die vierte Regel erlaubt der Regierung ein Einzelgespräch mit dem Richter. D.h., sie können im Geheimen mit dem Richter über den Fall sprechen. Die Verteidiger und der Angeklagte sind ausgeschlossen. Wir dürfen noch nicht einmal wissen, worüber sie reden. Danach lehnte der Richter alle (auf freigegebenen Informationen beruhende) Anträge ab‘.
Macht ausübendes und missbrauchendes (1%-) ponerologes Klientel beschränkt Meinungsfreiheit und reduziert/ersetzt diese durch ‚political correctness‘ im Sinn ihrer offenbar zur Pathokratie entarteten Demokratie. Und unterstellt die als unbequem erscheinenden Menschen mit Gewissen als nicht in diesem/ihrem System funktionierend. Stilisiert diese über Diskriminierung und Kriminalisierung öffentlich zu Staatsverbrechern hoch. U.a. über inquisitorisch geführte Akten (von staatlicher Justiz gebilligter Aktenbereinigung über -vernichtung und -manipulation). Menschen mit Gewissen, die daraufhin von willfährigen, mit EDEKA (Ende der Karriere) bedrohten, Richtern und Staatsanwälten (‚Mitläufer‘) existenz- und lebensvernichtend ausgesondert und langfristig ins Gefängnis geworfen werden/wurden. Gegen Menschen und Menschlichkeit gerichtete ponerologe Politik begründet die Notwendigkeit von Whistleblowern und legitimiert die unter Einsatz ihres Lebens und unter inkaufnahme erheblichen persönlichen Leids zur Erkenntnisgewinnung und zum Wohl der Menschheit vorgenommenen Anprangerungen. Ihre Überzeugung und ihr Mut machen sie zu Helden der Menschlichkeit. Ohne Whistleblower wäre von ponerologen Politikern verübtes Unrecht, von uneingeschränkt vorbehaltlos folgender staatlicher Justiz zu Recht erklärt, kaum publik geworden (jeden Bericht kopieren – irgendwann ist auch dieser ZEIT-Link nicht mehr aufrufbar). Julian Assange hinterlegte und bewies Vergehen gegen Menschenrechte und das Völkerrecht, Vergewaltigung, Korruption, Mord . Aber welchen Preis musste und muss Julian Assange zahlen! Der frühere SPD-Vorsitzende und Bundesaußenminister Sigmar Gabriel erklärte, Julian Assange werde im Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh in London gefoltert. Diese Folter (Foltermethode„hot box“) als ‚demokratische‘ Form von Bestrafung ist eine klare Warnung der gewählten Volksvertreter und selbsternannten Eliten an die kritische Intelligenz der Bevölkerung (=Wähler), weil er von ponerologen Eliten unterdrückte unerwünschte Wahrheiten dem Volk mitteilte. Deshalb wird im Auftrag offenbar pathokratischer Eliten Julian Assange auf Raten hingerichtet , die ihn langsam sterben lassen. Es sind diese pathokratischen Eliten, die mit derartigem Handeln die Demokratie von innen heraus zerstören. Uli Gellermann beschäftigt sich in seinem Beitrag Die Macht um Acht (42) u.a. damit, wie die ‘politisch korrekten‘ Journalisten der Tagesschau den Fall Julian Assange der Öffentlichkeit präsentieren. Der Leser möge selber urteilen, ob wir statt in einer von diesen Eliten vorgespiegelten und von politisch korrekten Journalisten glauben gemachten Demokratie leben oder – ohne dass es die Bevölkerung weiß – nicht bereits schon in einem von Psychopathen geschaffenen System, der Pathokratie. Informieren Sie sich auch über Psychokratie . Ein Enthüllungsjournalist wird gefoltert – Warum schweigt die Presse?Julian Assange geht uns alle an.Video über Julian Assange. Der wie eine ‚Blaupause‘ deutscher Geschichte anmutende Fall des Julian Assange: heute Julian Assange, morgen JEDERMENSCH, der sich nicht systemkonform verhält!
Jahrelang beobachtet Whistleblower John Baker, was sich bei Merrill Lynch abspielt. Der Ex-Mitarbeiter berichtet, wie die Investmentbank den deutschen Fiskus ausplünderte – während die Politik [Schäuble, Scholz, Gabriel – drei Namen ein Programm: NEOLIBERAl] zusah. Er fürchtet Vergeltung vor den milliardenschweren Gangstern dieser Bank.
Nachtrag vom 05.06.2015: PRAVDA TV Interview mit Andrew Lobaczewski vom 01.10.2013 , Author des Buches Poltische Ponerologie. Nachtrag vom 11.02.2015Zunächst: In dem Film des australischen Regisseurs Peter Lindsay Weir und dem Roman zum Film (1989) ‘Der Club der toten Dichter‘ (siehe Wikipedia) legte der junge Lehrer John Keating den Schwerpunkt von Erziehung auf die Herausbildung des Ideals der Menschlichen Bildung. Er förderte eigenverantwortliches selbstständiges Handeln und freies Denken, ermutigte seine Schüler zum Erkennen und zur Umsetzung ihrer natürlichen Anlagen und eigenen Gedanken. Er wandte sich damit gegen die von ihm als Schüler gefühlte erlittene Unterdrückung durch unfähige Lehrkräfte, die mit ihrer ‘Erziehung‘ und ‘Gedankenkontrolle‘ großen Schaden bei den Kindern anrichteten. Siehe auch den Song der Gruppe Pink Floyd Another Brick in the Wall mit über 81 Millionen Aufrufen!! . Der Lehrer John Keating wurde als untragbar entlassen. Seine ihm anvertrauten Zöglinge in bisheriger Manier weiter ‘erzogen‘.
Im ähnlichen Fall hat der Rausschmiss des Rainer Hackmann aus dem Lehrerdienst über psychiatrische Daten eines Anderen (=mehrfach gutachterlich festgestellte Aussichtslosigkeit der Genesung von schwerster psychiatrischer Krankheit, mit der dieser ‚Andere‘ bereits entlassen wurde) die Dimension Vernichtung des politischen Gegners. In koordinierender Verantwortung des damaligen Leiters der Landesschulbehörde Osnabrück und jetzigen Niedersächsischen Innenministers Boris Pistorius (SPD) unter unmittelbarer Mitwirkung seines willfährigen Mitarbeiters Wilfried Kasling. Sowie des damals noch jungen, mit Kasling ‚zusammenarbeitenden‘ eindrucksmanipulierten Gutachten fälschenden Amtsarztes Dr. Frank Bazoche, der unmittelbar danach befördert wurde zum Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg. Ferner des damaligen juristischen Dezernenten Boumann, der mit konstruierter/unterstellter Selbst- und Fremdgefährdung in Verbindung mit psychisch kranker Straftäter, gedeckt von Leiter der Regionalvertretung des Nieders. Innenministeriums Sickelmann, die Kriterien für PsychKG und Unterbringung in die Forensik konstruierte. Boumann wurde unmittelbar danach befördert zum Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg. Außerdem hat der Juni 2007 sein Amt aufgenommene Niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Hans-Joachim Wahlbrink (SPD, Besoldung B6), dessen Amt bis Juni 2015 dem Nieders. Innenministerium unterstellt war, nach Beginn seiner Tätigkeit diesen Datenmissbrauch/Verstoß gegen Datenschutzgesetz seines SPD-Parteifreundes Pistorius nicht geahndet und stattdessen 13.08.07/04.0907/29.01.08 Unterstützung eines von mir abverlangten noch zu stellenden Antrags auf Löschung (=Vernichtung) dieser Akte vorgegeben und in der Personalakte zu dokumentierende Berichtigung dieser Akte verweigert. Erfolgte Aktenvernichtung gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen teilte juristische Dezernentin Frau Dierker 12.08.2009 von der Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des Pistorius-Nachfolger Schippmann mit. Zudem gedeckt über zwei abgelehnte Petition Berichterstatter Volker Brockmann (SPD-Parteifreund) und Zielke (FDP-Vorsitzender der SPD/FDP-Regierungskoalition) sowie von den damaligen Ministerpräsidenten Christian Wulff und David James McAllister sowie des jetzigen MP Stephan Weil. Weil berief Boris Pistorius als Nieders. Innenminister und obersten Verfassungsschützer in sein Kabinett. Siehe Nachtrag am Ende des Blog Die erstaunlichen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie .
Des Weiteren: Techniken und Methoden zur Gedankenkontrolle und Verhaltenssteuerung .
Darin zu Beginn zwei Zitate einer Aussage von Dr. José Delgado, Professor für Physiologie und Psychiatrie, ehemaliger Direktor für Neuropsychiatrie an der Yale-Universität in New Haven, US-Staat Connecticut, vor dem US-Kongress (1974) (Präsident Nixon):
1. We need a program of psychosurgery and political control of our society. The purpose is physical control of the mind. Everyone who deviates from the given norm can be surgically mutilated. (Wir brauchen ein psychochirurgisches Programm, mit dem man unsere Gesellschaft politisch kontrollieren kann. Der Zweck ist die physikalische Kontrolle des Geistes. Jeder, der von der vorgegebenen Norm abweicht, kann chirurgisch verstümmelt/verschandelt/verstört werden.) 2. Man does not have the right to develop his own mind. […] We must electrically control the brain. Some day armies and generals will be controlled by electric stimulation of the brain. (Die Menschheit hat nicht das Recht, ihr eigenes Bewußtsein zu entwickeln. […] Wir müssen das Gehirn elektronisch kontrollieren. Eines Tages werden Armeen und Generäle durch elektronische Stimulation des Gehirns kontrolliert sein.)>
Delgado konnte Tiere als „elektrisches Spielzeug“ steuern. Durch Drücken verschiedener Tasten konnte er bei einem Affen Augen öffnen und schließen, den Kopf drehen, Zunge und Lippen bewegen, wodurch er ein Stöhnen erreichte. Durch Tastendruck konnte der Affe niesen, gähnen, oder signifikant die Menge des Nahrungsverbrauchs erhöhen bzw. verringern, in tiefen Schlaf fallen oder wach bleiben. Sogar die Herzfrequenz ändern.
Er konnte eine Katze während des Schlafes zwingen zu lecken einschließlich ein Bein zu heben.Mit Stimuli im Hypothalamus konnte er Pupillenerweiterung steuern „so leicht wie eine Kameralinse“ .
Durch zielgerichtete Stimulierung des limbischen Systems rief er Angst, starke Nervosität, Lust, Ausgelassenheit und andere Reaktionen hervor bzw. unterdrückte diese. Er konnte Euphorie verursachen, um Depression oder körperliche Schmerzen zu begegnen.Delgado publizierte, wie er durch Stimulation der verschiedenen Punkte der Amygdala und der Hippocampus angenehme Empfindungen Freude, einen Zustand der Reflexion, Konzentration, seltsame Gefühle, ein hohe Entspannung, farbige Visionen und andere Reaktionen hervorrief.
Der Bericht im Spiegel vom 14.07.1965 ‚Hirnreizung auf Kommando‘ beschreibt exemplarisch, wie in tausenden von Versuchsreihen Wissenschaftler in aller Welt während der letzten Jahre immer spitzfindigere und erfolgreichere Methoden ersonnen haben, Triebe und Stimmungen, Instinkte und Verhaltensweisen bei den verschiedensten Tieren – Katzen, Hunden, Affen, Ratten, Delphinen und Hühnern – künstlich hervorzurufen oder zu beeinflussen.
Darin: Auf einer amerikanischen Wissenschafts-Tagung im „Illinois Institute of Technology“ malte ein Elektronik-Ingenieur namens Curtiss R. Schafer bereits eine makabre Vision, die er für „ökonomisch durchaus erwägenswert“ hielt. Kindern, so prophezeite der Wissenschaftler, könnten gleich nach der Geburt Hunderte von Kommando-Elektroden ins Gehirn gepflanzt werden. Solche stromgelenkten Kinder – biologische Roboter – seien „weit billiger herzustellen und zu unterhalten“ als Roboter aus Stahl und Transistoren.
Professor Delgado hielt 1974 die Zeit für gekommen, seine und Schafer’s-Vision, politisch abgesichert durch den amerikanischen Kongress, umzusetzen und derartige Versuche systematisch auch bei Menschen vorzunehmen.
Mithilfe der Neuroforschung wollen globale Machteliten die Gedanken der Bürger manipulieren. Diese Aussage trifft Enthüllungsjournalist Frank Peter Hellmann in seinem Buch „Die Patriotenmaschine – wie Politik und Wirtschaft unser Gehirn umbauen“.
Sind der Song (30. November 1979) von Pink Floyd und der Film (1989) des Peter Lindsay Weir verhaltene Reaktionen in Kenntnis der vom US-Kongress umgesetzten Dr. José Delgado-Aussagen/Forderungen (1974)?
Die weiteren Ausführungen in diesem Link belegen, dass die Forderung (1974) des Dr. José Delgado umgesetzt wurde und seit Langem praktizierte Realität ist. Die Metapher am Ende des Pink Floyd-Videos beschreibt eindrucksvoll das Ergebnis. Teile des Gehirns und damit das Gewissen können zielgerichtet ein- und ausgeschaltet sowie für einen bestimmten (militärischen) Verhaltenszweck stimuliert werden. Das Politik machende 1%-Klientel bzw. 6%-Klientel lässt ihre politischen/militärischen Interessen über offenbar zielgerichtet konstruierte Ihresgleichen – Menschenunwesen – durchsetzen. Von dumpf-gehorsamen Sklaven/Zombies, die nach partiell ausgeschaltetem Gehirn nicht mehr über einen Menschen ausmachende Attribute und damit nicht mehr über ein Gewissen verfügen.
Nach realisiertem (militärischen) Zweck wieder eingeschaltetem Gehirn und damit Umkehrung des Zombie in einen funktionierenden Menschen sind damit auch die einen Menschen ausmachenden Attribute und damit das Gewissen wieder präsent. Siehe hierzu auch in ‚Nachtrag 04.09.2014‘ den Artikel aus dem FOCUS. Der Hirnscan eines Psychopathen-Gehirns zeigt kaum vorhandene Aktivität des limbischen Systems. Können diese regenerierten Menschen beim Blick in den Spiegel stolz auf ihre zurückliegenden Taten sein, ihr Konterfei anlächeln und sich als Patrioten fühlen (ähnlich wie der letzte amerikanische Busch-Präsident die Guantanamo-Folterer als Patrioten auszeichnete)? Oder müssen sie sich, um nicht ständig den Spiegel ankotzen zu müssen und um nicht -ob ihrer wiedererlangten Einsicht in ihre begangenen Untaten traumatisiert- Selbstmord zu begehen, in lebenslange psychiatrische Behandlung begeben, während der staatlich besoldete Psychiater mit als Medikamente getarnten Nervengiften wiederum die einen Menschen ausmachende Attribute unterdrücken?
Der Leser möge nach Auseinandersetzung mit nachstehenden Beiträgen selber entscheiden, ob das Fragezeichen durch mehrfache Ausrufezeichen zu ersetzen ist.
Nachfolgender Link zeigt auch auf, wie staatliche Machteliten auch unseres Landes die Neuroforschung gegen die Bürger und zu deren Unterdrückung/Versklavung einsetzt – ohne dass es dem Bürger bewusst wird: ein guter Unterdrückter/Sklave ist, wer nicht weiß, dass er ein Unterdrückter/Sklave ist. Als Kriegswaffe vorgesehen, grillt der Staat mit der abgeschwächten Version seine Bürger – mit einer Mikrowellen Waffe.
National Bird – Amerikas Drohnenkrieger (Deutsch)
Siehe hierzu: Amerikas Drohnenkrieger Der Dokumentarfilm „National Bird“
Nach der Euphorie, als Patriot Amerika verteidigen zu dürfen und zu dienen, kamen die Schuldgefühle. Im Dokumentarfilm „National Bird“ kommen Menschen zu Wort, die das Schweigen über eine der umstrittensten militärischen Maßnahmen jüngster Zeit brechen. Sie sprechen über den weitgehend geheimen Drohnenkrieg der USA. Im Zentrum des Films stehen drei Kriegsveteranen der US Air Force, die in unterschiedlichen Funktionen selbst am Drohnenkrieg beteiligt waren. Ihre Mitschuld an der Tötung Unbekannter – und möglicherweise Unschuldiger – an weit entfernten Kriegsschauplätzen lässt sie nicht zur Ruhe kommen. Im Verlauf des Films nehmen ihre Geschichten dramatische Wendungen. So fährt eine Protagonistin selbst nach Afghanistan, wo sie mit einem grauenhaften Vorfall und dessen Opfern konfrontiert wird.
Der geheime Krieg Kampfdrohnen gelten als die Waffen der Zukunft. Mit Kameras ausgestattet, können ferngesteuerte „Reaper“- oder „Predator“-Drohnen aus mehreren Kilometern Höhe Menschen wochenlang überwachen, ohne dass sie es bemerken. Wie eine Art unsichtbarer und tödlicher Stalker verfolgen sie ihre menschlichen Ziele. Aus sicherer Distanz gesteuert, bombardieren US-amerikanische Drohnen Kämpfer in Afghanistan, Irak, Pakistan, Somalia und Jemen. Die Einsätze sind streng geheim, Opfer werden offiziell nicht gezählt, weder feindliche Kämpfer noch Zivilisten. Es ist ein Krieg, der komplett im Verborgenen stattfindet, geführt von Tausenden zum Schweigen verpflichteter Soldatinnen und Soldaten.
Die Last des Schweigens Aber in der Debatte um Drohnen werden die Erfahrungen der Soldaten, die sie steuern, fast immer außer Acht gelassen. Eine Erklärung ist, sie seien ja keiner körperlichen Gefahr ausgesetzt. Doch von den psychischen Schäden spricht kaum jemand. Air-Force-Analysten, die das Live-Videomaterial der Drohnenkamera sichten, sind nicht nur Zeugen der Bombenanschläge, sondern sie beobachten anschließend auch, wie Angehörige die Leichenteile der Opfer einsammeln und anschließend beerdigen. Andere Analysten quält die Schuld, möglicherweise den Tod von Zivilisten verursacht zu haben. Doch über die konkreten Details ihrer traumatischen Erfahrungen dürfen sie auch nach der Entlassung aus dem Militär nicht sprechen – nicht einmal mit Therapeuten. Manche Soldaten kommen mit dieser Belastung nicht zurecht und zerbrechen.
Regisseurin Sonia Kennebeck porträtiert drei Veteranen des geheimen amerikanischen Drohnenkrieges.
Ergänzung: Der Leser möge hierzu über nachstehendes Beispiel sich ein Bild von den wahren Tatsachen machen, selber ein Urteil bilden und wie die Medien damit gegenüber der Öffentlichkeit umgehen. Beispiel siehe (Wikileaks Video) Luftangriffe in Bagdad vom 12. Juli 2007. Das Bordvideo über den Kollateralmord in ausführlicher und in gekürzter Version mit Hintergrundmaterial. Im Vergleich die Version des ZDF vom 13.04.2010 Töten macht .
Auch: Menschenjagd Maschine
Nachtrag vom 04.09.2014„Es ist gefährlich, im Recht zu sein, wenn die Regierung ein Unrechtsregime ist. Im Reich der Lügen wird die Wahrheit als Verrat geahndet.“
IMAGINE Der Song von John Lennon beschreibt seinen Wunschgedanken einer heilen Welt – die es wegen des Psychopathen-Krebsgeschwürs zu keiner Zeit der Menschheitsgeschichte gab. Egal, wie viel guter Wille bei 94% der Weltbevölkerung bestand bzw. schon bestanden hat, diese in den Geschichtsbüchern dokumentierten schlimmsten ‚Gewerke‘ unserer „Zivilisation“, wie wir sie kennen, mit Krieg, Leid, Hunger und Ungerechtigkeit, sind das Werk der essenziellen, Machtpositionen innehabenden 6% Psychopathen, der die Geschicke der Gesellschaften zu ihrem Vorteil ‚lenkenden‘ psychopathischen pathokratischen Aristokraten. http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/spruchreichentvfe29n1wk.jpg
Siehe die vor mehr als 75 Jahren gerichtete ‚Nachricht an die ganze Menschheit … A MESSAGE FOR ALL OF HUMANITY‘ . In damaliger Unkenntnis gemeint und angesprochen sind nicht die Nicht-Verursacher, die Menschen ausmachende 94%-Normalen, die Opfer, die Betroffenen. Im heutigen Wissen um die ‚wissenschaftlichen Erkenntnisse des Bösen und ihre Anwendung für politische Zwecke‘ des Andrzey M. Lobaczewski ist daher mit dem Appell nicht die ganze Menschheit gemeint und angesprochen. Das wäre eine perverse perfide Verunglimpfung der diese Greul überlebenden 94%. Der Appel war ausschließlich gerichtet (z.B. nach 1945) an die Verursacher dieser Greul, vor allem an den nach-/heranwachsenden latenten 6%-Psychopathenanteil einer jeden Gesellschaft, die wie in der vergangenen gesamten Menschheitsgeschichte in jeder Generation Leid über die 94%-normalen Menschen brachte, künftig keine Greultaten zu begehen. Mit ‚Nachricht an die ganze Menschheit‚ erfolgte eine (von den 6% zielgerichtete gewollte??/!!) Vermischung der Menschen ausmachenden 94%-Normalen mit den verursachenden verantwortlichen 6%-unheilbaren/nicht behandelbaren Menschenunnwesen, die wegen des Fehlens der einen Menschen ausmachenden Attribute keine Menschen sind, sondern nur äußerlich menschengleiche Erscheinungsbilder. Mit beider Gleichsetzung wurden diese Leid produzierenden 6%-Menschenunnwesen fälschlicherweise als Menschen vorgegeben. Daher war der Appell an die ganze Menschheit keinesfalls an die 94-% tatsächlich Menschen adressiert (z.B. an die traumatisierten Überlebenden des Holocaust!!; googeln unter: Inquisitorische Aktenführung Bruno Bettelheim). Sondern ausschließlich an die 6% Menschenunnwesen. Ein von vornherein zum Scheitern verurteiltes Unterfangen, wie nach drei Generationen dieses mit aktuellen Bildern unterlegte Video eindrucksvoll belegt. Text zum Nachlesen unter google eingeben: netzfrauen.org/…/eine-nachricht-die-ganze-menschheit-message-humanit…
Werke der zurückliegenden Generation sind keinesfalls ‚Deine Schuld‘, nicht Schuld der 94%-Normalen. Auch nicht der zurückliegenden 94%-Generationen (Plural). Auch wenn in dem über 2000 Jahre am meisten gesprochenen Gebet der Christen in aller Welt und in allen Sprachen in der heiligen Messen sich die Christen (94%) selber Schuld zuweisen (müssen), einreden und glauben, hergeleitet aus dem Dogma der Erbsünde. „Vater unser im Himmel, geheiligt werde dein Name. Dein Reich komme. Dein Wille geschehe, wie im Himmel so auf Erden. Unser tägliches Brot gib uns heute. Und vergib uns unsere Schuld, wie auch wir vergeben unsern Schuldigern. Und führe uns nicht in Versuchung, sondern erlöse uns von dem Bösen. Denn dein ist das Reich und die Kraft und die Herrlichkeit in Ewigkeit. Amen“
Aber in der Gegenwart ‚Deine Schuld, wenn es so bleibt‘ — wenn du in der Gegenwart nichts gegen diese 6%-Minderheit unternimmst! Siehe Die Ärzte – Deine Schuld .
Diese 6% betreiben Mindfuck. Das/die politische Konzept/Methode zur Durchsetzung ihrer Interessen ist Verwirrung des geistigen Zustands einer/mehrerer Person/en (der Bevölkerung eines Landes) die durch ein starkes, (irreales), äußeres Ereignis, ihren eigenen Sinnen nicht mehr trauen mag (oder darf).
Die bildliche Metapher der von dieser Minderheit unter Entscheidungsausschluss der 94%-Normalen über Reframing geschaffenen verdrehten irrealen Realität, für den 94%-Normalen unfassbar, nicht erklärbar und nicht nachvollziehbar, für dass sich bei jedem Normalen im Umgang mit den 6% unbehandelbaren und nicht heilbaren sich einstellende benebelte Denken (Dr. Hare), zeigt sich ab 1:50 min. des Videos.
Um diese unheilbaren und nicht behandelbaren kranken Menschenunwesen zu erkennen, um diesen dann aus dem Weg zu gehen, nicht ausgeliefert und Opfer sein zu müssen, um gezielt und sinnvoll gegen diese vorgehen zu können, ist Kenntnis deren Typologie unabdingbar. Diese vermittelt nachstehendes Video von Stefan H. Verstappen Er erklärt die wichtigsten Merkmale von Psychopathen, die verschiedenen Typen, deren Strategie im Umgang mit ihren Opfern.
Siehe hierzu Suzanne Grieger-Langer Sie ist Bestsellerautorin und bildet als Dozentin an mehreren Universitäten Führungskräfte europäischer Unternehmen aus. Nach einem englischen Sprichwort schwimmt oben nur der Rahm oder der Abschaum. Rahm sind gereifte, selbstreflektierte und vollkompetente Menschen. Vom Abschaum hingegen gibt es zwei Gruppen: die Pfeifen und die Psychopathen (=Menschenunwesen). Beide sind Meister im Betrügen und Blenden. Geben Sie unter google > suzanne grieger-langer youtube < ein und lassen sich über Psychopathen aufklären.
Original-Link: Video „Verteidigung gegen Psychopathen“ In dem excellenten ca. 30-minütigen Video stellt Stefan H. Verstappen seine Typologie eines Psychopathen dar.
Weitere ausführliche Informationen unter www.hare.org und www.thomassheridanarts.com Endgültige Gewissheit bringt die Messung der Gehirnströme durch ein EEG (Elektroenzephalogramm). Bei einem Psychophathen sind die Bereiche des Gehirns, die Empathie, Mitgefühl, Schuld, Scham, Reue, etc. verarbeiten, inaktiv (=nicht vorhanden, tot).
Dr. Robert Hare , the world’s foremost expert on the condition, discusses the diagnosis of psychopathy.
Nicht nur genetisch bedingte Inaktivität kann gemessen werden, sondern auch als Folge eines Eingriffs nach zielgerichteter Ausschaltung der einen Psychopathen ausmachenden Areale des Gehirns dessen partielle Inaktivität. Siehe vorstehenden Nachtrag vom 11.02.2015. Techniken und Methoden zur Gedankenkontrolle und Verhaltenssteuerung .
Die Forderung (1974) des Dr. José Delgado wurde umgesetzt und ist seit Langem praktizierte Realität. Teile des Gehirns und damit das Gewissen können zielgerichtet ein- und ausgeschaltet werden. Siehe die Sendung des OE1.ORF.at Mittwoch 02. Februar 2011 16:55 “Bessere Killer – Gedankensteuerung für US-Soldaten“ Gestaltung: Margarita Köhl und Daniel Hufler Redaktion: Franz Zeller Rekrutiert das 6%-Klientel somit durch zielgerichtete Manipulation der 94%-Normalen (=Ausschaltung der einen Menschen ausmachenden Attribute) in der Zukunft eine gewissenlose, willfährige dienstwillige (Psychopathen-)Gefolgschaft/Armee? Der Leser möge sich in diesem Zusammenhang über ELF-Wellen informieren.
In dieser Kenntnis ist die WDR 5 Sendung vom 07.01.2015 eine Farce. Tatsächlich wurden diese Hörer in lächerlich durchsichtiger Weise eindrucksmanipuliert und für Blöd/Dumm gehalten. Siehe WDR 5 (15): Feature – Psychopathen: Ohne Schuld und Reuewww.wdr5.de/sendungen/neugiergenuegt/feature/psychopathen108.html Dann ‚Die Sendung zum Nachhören und Download‘ anklicken
Der Link ist ab Jan. 2016 nicht mehr aufrufbar.
Ähnlich dumm und/oder offenbar nach psychopathischer Einflussnahme versucht die Verfasserin des Artikels „Gestört, aber erfolgreich“ Judith Blage im FOCUS 25-2015 Focus 25-2015 Gestört aber erfolgreich dem urteilenden Leser den Erkenntnisweg vorzugeben, dass Psychopathen eine Vorbildfunktion haben. Nachfolgend ist in besserer Qualität die erste Seite wiedergegeben. Deutlich zeigt der Hirnscan kaum vorhandene Aktivität des limbischen Systems Focus 25-2015 Gestört aber erfolgreich Hirnscan , also eines Psychopathen-Gehirns. Und wenn diese Aktivität genetisch bedingt nicht existiert oder durch zielgerichtete Stimulation ausgeschaltet wurde?
In diesem FOCUS-Artikel macht Kevin Dutton dem Leser Glauben, dass jeder im Positiven von Psychopathen lernen kann. Meinen Judith Blage und Kevin Dutton makabererweise je gestörter der Psychopath und je geringer die Aktivität des limbischen Systems, umso mehr kann man von Psychopathen lernen? „Psychopathen haben Charaktereigenschaften, die extrem hilfreich im Leben sind, ob in der Liebesbeziehung oder im Büro“. Wie hilfreich, das drücken neben dem Konterfei des Richard Fuld, der sein Unternehmen in die Pleite führte, die Tausende Angestellte ihren Job kostete, die Kurzkommentare seiner untergebenen Mitarbeiter aus. Beispiel für ‚vorbildhafte‘ Liebesbeziehung siehe Typologie eines Psychopathenab Minute 5:30 . ‚Wenn der Psychopath Sex haben will und der Partner nicht einverstanden ist, ist für ihn Vergewaltigung gut‘. Auch (unter Google eingeben) ‚Bill Cosby setzte Frauen unter Drogen, um Sex mit ihnen zu haben‘
Und wenn das limbischen System (offenbar) genetisch bedingt inaktiv ist/war, der Hirnscan nichts zeigt (stark anzunehmen, da sonst nicht anders erklärbar), wie bei den in den Geschichtsbüchern genannten und die Menschheitsgeschichte extremst negativ beeinflussenden Psychopathen/Monstern? An der Spitze der Politik, wie Hitler, Stalin, Pol Pot, Iwan der Schreckliche, Caligula (Gaius Iulius Caesar) etc. oder an der Spitze des Finanzsystems, (Link kopieren und unter Google eingeben: https://www.facebook.com/agreiter/videos/10154534903076679/ ab min -14:00) wie Jassie Morgan, Randolph Hearst, Mayer Amschel Rothschild etc. oder an der Spitze der christlichen Kirche, wie http://www.deutschlandfunk.de/hans-wollschlaeger-die-bewaffneten-wallfahrten-geschichte.730.de.html?dram:article_id=102091 Papst Urban II., auf den ursächlich die sieben Kreuzzüge 1096-1270 http://www.deutschlandfunk.de/hans-wollschlaeger-die-bewaffneten-wallfahrten-geschichte.730.de.html?dram:article_id=102091 gegen die Muslime zurückzuführen sind, wie Papst Innozenz VIII., der mit der Bulle Summis desiderantes affectibus aus dem Jahr 1484 vor allem Inquisition und Hexenverfolgung förderte, wie Kardinal Joseph Ratzinger, der spätere pensionierte Papst Benedikt XVI., den ‚Einsatz der Inquisition als dem Evangelium nicht entsprechende notwendige Methoden zum Schutz der Wahrheit‚ rechtfertigte. Ähnlich den amerikanischen Präsidenten, die das seit 2002 bestehende Folterprogramm der CIA Guantánamo als notwendige Methode zum Schutz der Wahrheit vorspiegeln. Hieraus erkennbar und ableitbar ist die fatale Symbiose von westlicher Politik (Präsidentenfamily Bush) mit christlicher Religion (Papst Benedikt XVI.), die am Beispiel der ‘Blaupause‘ deutscher Geschichte nachgewiesen als Teil eines roten Fadens der Menschheitsgeschichte immer schon bestand. Das Kapitel ‘Von der religiösen Gehirnwäsche‘ beschreibt die von langer Hand auf Geheiß des Herzogs Karl Eugen vorbereitete Intrige mit als wahrscheinlich geltender Mitwirkung der Jesuiten. Zu dem politischen Zeck, über die Vernichtung der freien Individualität des Freigeistes Dichters Christian Friedrich Daniel Schubart (1739 -1791) ein Exempel zu statuieren, um den Widerstandswillen seines Volks zu brechen. Wussten Sie, dass Papst Benedikt XVI. , der seinen 81. Geburtstag mit dem ‚Christen‘ George W. Bush feierte, 21.04.2007 die Vorhölle (=das Fegefeuer) (2:38) min abschaffte? Stellen Sie sich vor, er hätte diese Aussage gegenüber einem Psychiater gemacht. Heutzutage werden Menschen für weit weniger in die Psychiatrie eingesperrt. Und dieser Blick! Reinkarnaierte dieser Papst zum Teufel in Reinkultur? Wie die Verantwortlichen der unter seiner – in Duldung und Untätigkeit -Oberaufsicht stehenden 1942 von Papst Pius XII. gegründet Vatikanbank, die ab diesem Datum unter dem Verdacht der Korruption, Geldwäsche für die Mafia und Steuerhinterziehung steht? Wie auch die bis auf Kardinalsebene geheim gehaltenen, tot geschwiegenen, geleugneten, aber heute nachgewiesenen teuflischen Kinderschänder, gegen die diese Päpste nichts unternahmen – schlimmer noch, für die Geschändeten diese Päpste nichts unternahmen? Lesen Sie das Bezug zur US-Regierung habende Buch Die TranceFormation Amerikas vom Mosquito Verlag und bilden sich Ihre eigene Meinung. Oder stellen Sie sich vor, Reformator Martin Luther, den der evangelische Landesbischof Martin Sasse als einen geistigen Vater der nationalsozialistischen Judenverfolgung erklärte. Luthers Ratschläge Luthers Ratschläge gegen die Juden hat Hitler genau ausgeführt. DER THEOLOGE zeigt den Verrat der Kirche an der Botschaft von Jesus, dem Christus, auf.
Sind diese essentiellen 1%-Psychopathen Vorbilder, von denen ‚jeder‘ im Positiven lernen kann? Damit suggeriert Judith Blage die 94%-Normalen, deren limbisches System funktioniert, als diese ‚jeder‘. Und setzt diese Menschen nicht nur den psychopathischen Menschenunwesen gleich, sondern stilisiert diese auch noch als die besseren Menschen, als Vorbilder hoch und suggeriert/legitimiert diese als über die 94% bestimmende Führungselite. Deren herausragende Eigenschaft: kaum oder nicht vorhandene Aktivität des limbischen Systems, indem die einen Menschen ausmachenden Attribute verarbeitet werden.
Tatsächlich sind/waren Psychopath Fuld und seine in der gesamten Menschheitsgeschichte präsenten schlimmeren unbehandelbaren und nicht heilbaren hirnkranken Kollegen Menschenunwesen, weil bei diesen einen Menschen ausmachende Attribute kaum vorhanden sind oder fehlen. Und damit Toxiker. Der von ihnen praktizierte psychopathische Umgang ein lang anhaltender „Toxischer Prozess“, mit dem diese Vorbilder/Führungselite die 94%-Normalen, Untergebene einer Firma oder eines Landes, bewusst schädig(te)en, schleichend vergifte(te)n und töte(te)n. Toxiker Spiegel 26-2015 Aber was für ein vorgegebenes Denk- und Verhaltensmuster mussten sich die betroffenen Christen weltweit in den 2000 Jahren selber im Gebet ‚Vater unser‘ einreden: „wir vergeben unsern Schuldigern“. Genauer: du bist als einer der 94%-Normalen kein guter Christ, wenn du an dir ausgeübtes Leid nicht als von Gott gewollt in Demut erduldest und den verursachen psychopathischen skrupellosen hirnkranken Menschenunwesen nicht vergibst. Was für eine perverse Perfidie!
Das Alte Testament (A.T.) stand ca. 2000 Jahre auf dem Index und wurde den Christen zielgerichtet vorenthalten. Gehört Gott auf den Index? Der frühere Bundespräsident Joachim Gauck propagierte in Kenntnis des A.T. in einer Weihnachtsansprache Nächstenliebe als die Botschaft der Bibel. Altes Testament (Abk. AT) oder Alter Bund bezeichnet sowohl den Bund Gottes mit dem Volk Israel, als auch den erste Teil der Bibel. Er kennt das Gebot: Du sollst nicht töten, aber auch den Befehl, der diesem Gebot widerspricht:(2. Moses 32,27) So spricht Jahwe, der Gott Israel: ein jeder gürte sein Schwert um die Lenden und gehe durch das Lager hin und her, von einem Tor zu anderen und erschlage seinen Bruder, Freund und Nächsten. Beziehen die sich Christen nennenden heutigen Regierungsmitglieder und Staatenlenker, die auf die Bibel schwören, ihren Schwur auf das Alte Testament, und begründen damit ihr Handeln als christlich? Oder auf den die christliche Religion reformierenden Reformator Martin Luther (nach evang. Landesbischof Martin Sasse ein geistiger Vater der nationalsozialistischen Judenverfolgung), dessen Ratschläge zur Judenverfolgung/-vernichtung Hitler genau ausführte? Legitimiert von dem diesen Schwur abnehmenden Bundespräsidenten Joachim Gauck, vormalig evangelisch-lutherischer Pastor und Kirchenfunktionär?
Es können nur die essentiellen 1%-Psychopathen der nachfolgenden Generation sein, die von ihren psychopathischen Vorbildern Fuld und den schlimmeren Monstern der zurückliegenden Menschheitsgeschichte lernten und lernen. Studie: 2016 besitzt 1 Prozent der Weltbevölkerung (=essentielle Psychopathen) mehr als der gesamte Rest. http://www.eco-world.de/scripts/basics/econews/basics.prg?a_no=29512 What a wonderful world erzählt von der Schönheit der Welt und von den Glücksmomenten im alltäglichen Leben. Das Lied besingt Natur, Sonne, Farben, Freundschaften und Kinderaugen und das bei all den kleinen und großen Problemen im Leben, wo Hass, Missgunst, Machtkämpfe und Katastrophen einem die Welt manchmal alles andere als „wunderbar“ vorkommen lassen. Die Intention des Liedes war es, eine Gegenströmung zum zunehmend schlechter werdenden politischen Klima in den USA zu bilden – ein Umschreibung der von zunehmender politischen Ponerologie geprägten Zeit nach Kennedy. In der Zeit der Proteste der Bürgerrechtsbewegung und der Demonstrationen gegen den Vietnamkrieg nahm Armstrong den Song am 16. August 1967 auf.
Viel wäre von John F. Kennedy (Präsidentschaft 1961–1963) zu lernen gewesen. Wenn sich der Leser die Geschichte der letzten fünfzig Jahre ansieht stellt er fest, dass fast jede öffentliche Figur, die auf tragische Art umgekommen ist, Gewissen hatte, Mitgefühl für die Leute und genug Einfluss, um Wellen gegen die pathologischen Typen zu schlagen. Die Rede, die sein Schicksal besiegelte: www.youtube.com/watch?v=5s_HCvI2uEA Deutsche Übersetzung: Die Rede, die John F. Kennedys Schicksal besiegelte
Nachtrag vom 26.08.2012: Hinweis auf das ponerologe staatliche Psychiater-Klientel, das, als Mediziner verkleidet, Tod statt Hilfe bringt. Auch für diese gilt der heutige Konsens, dass sie nicht nur unheilbar sind, sondern unbehandelbar. Siehe: http://de.cchr.org sowie: http://www.kvpm.de/
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Nachstehende Ausführungen ergeben sich aus dem wissenschaftlichen Buch ‚Politische Ponerologie – eine Wissenschaft über das Wesen des Bösen und ihre Anwendung für politische Zwecke‘ von Andrzej Łobaczewski.
Ferner aus dem Interview zu diesem Buch (siehe zweiteiligen blog-Beitrag).
Zudem: In dem Buch und Lebenswerk von Prof. Dr. Robert D. Hare ‚Gewissenlos – die Psychopathen unter uns‘ behandelt der renommierteste Forscher dieses Gebietes eines der schwerwiegendsten psychiatrischen und sogar gesellschaftlichen Themen bzw. Krankheitsbilder: die Psychopathie. Heuchlerisch und oberflächlich sind Psychopathen, das leuchtet ein. Der Gipfel ist allerdings die kühne Verdrehung der Tatsachen: Der Psychopath als das eigentliche, das wahre Opfer.
Auch: ‚Der Soziopath von nebenan. Die Skrupellosen: ihre Lügen, Taktiken und Tricks‘
In dem dtv Taschenbuch ‚Die Masken der Niedertracht‘ beschreibt Marie-France Hirigoyen pervertierte ponerologe seelische Gewalt und wie man sich dagegen wehren kann. Video-Predigt zu „Die Masken Der Niedertracht“ www.youtube.com/watch?v=yTji4Xfuk1A —– —– —– —–
Psychopath Haarmann hatte eine Hirnerkrankung, war nicht nur unheilbar, sondern unbehandelbar, und war wegen einer seelischen Störung schuldunfähig…….
Seine beschränkten intellektuellen Fähigkeiten führten dazu, dass er als Einzeltäter erwischt wurde…..
EINE LÜGE MUSS NUR GROSS GENUG SEIN UND NIEMAND WIRD GLAUBEN, DASS ES EINE LÜGE IST. Joseph Goebbels
Es gab und gibt eine kleine Minderheit, die eine unverhältnismäßig große Rolle in der Entwicklung der Zivilisation spielte und spielt… (Nicht der Beitrag, sondern das erste Bild von Archie Fire Lame Deer gibt den Gedankenanstoß zu vorstehendem Satz: Die Wahrheit geht betteln ) ….Weniger im Sinn von Weiterentwicklung der Menschheit, als vielmehr deren Beherrschung und Ausbeutung. Sie ist fest verdrahtet zu lügen, zu töten, zu verletzen und generell anderen Menschen großes Leid zuzufügen, ohne ein Gefühl von Schuld und Reue zu haben. Der Erfinder der Zivilisation ist ein genetischer Psychopath. Psychopathen erfreuen sich im Kampf um Macht in den zivilisierten Hierarchien – besonders in militärischen Hierarchien – eines bedeutenden Vorteils gegenüber Nicht-Psychopathen.
Das funktioniert tatsächlich, indem diese Minderheit sich eine Armee Dienstwilliger anschafft, die überwiegend gar nicht ahnen, welchen Interessen sie dienen (‚Mitläufer‘). Und indem diese Minderheit Meinungsfreiheit beschränkt, sie reduziert/ersetzt durch ‚political correctness‘ im Sinn ihrer Pathokratie und unbequem erscheinende als nicht in diesem System funktionierend unterstellt und öffentlich diskriminiert, kriminalisiert und ins Gefängnis wirft. Und/oder als psychisch kranker Straftäter denunziert, psychiatrisiert und in psychiatrische Einrichtungen zwangseinweist, -behandelt und mit als Medikamenten getarnten Nervengiften schleichend ermorden lässt. Außerdem gehört dazu die Ablenkung und Betäubung der großen Mehrheit der Menschen durch ‚Brot und Spiele‘, Fußball und Olympia, gezielte Desinformation über die Medien, etc.
Damit Macht, Beherrschung und Ausbeutung möglichst unumkehrbar wird, erfolgt die Versklavung der Menschheit. Über die Hintertür aufgehoben wurden Leibeigenschaft und Inquisition. Und erfahren eine Renaissance. Dafür hat diese Minderheit mit ungeheurer Kreativität, Raffinesse und ohne jegliches Gewissen ein reichhaltiges Instrumentarium zur Unterdrückung und Ausbeutung entwickelt, aus denen ein Entkommen schier unmöglich erscheint. Biologisch steckt ein selektiver Funktionsmangel dieser Gehirne dahinter, teils sogar ein anatomischer Defekt.
Diese Minderheit sind Psychopathen. Gewissenlos, emotionslos, selbstsüchtig, kalt, berechnend, heimtückisch, ohne moralische und ethische Standards. Sie besitzen keine Fähigkeit zur Empathie, ihnen fehlt jeder Sinn für Schuld und Reue. Psychopathen begehen (psychosoziale) Tötung mit kalter Planung, selektieren kaltblütig ihre Opfer für ihren Zweck, lügen ungestraft, haben einen kriminellen Geist. Pathologisch abweichende besitzen die außergewöhnliche Gerissenheit eines Verbrechers, gepaart mit Raffinesse und Heimtücke, verborgen hinter einer ‚Maske der Vernunft‘. Psychopaten in der Politik agieren mit Verleumdung, Einschüchterung, Bedrohung. Die kontrollierende psychopathische Elite (1%), (Ein Prozent)explizit eingestanden von Paul Craig Roberts (US-amerikanischer Ökonom und Publizist sowie stellvertretender Finanzminister während der Reagan Regierung)…
Nach Paul Craig Roberts haben in den USA »wildgewordene Persönlichkeiten, Psychopathen und Soziopathen« das Sagen. Sein Buch: “Amerikas Krieg gegen die Welt“ Kopp Verlag Art.Nr.: 945000
…führt einen Krieg gegen den Rest der Normalen, den Nicht-Psychopathen, von denen diese ‚Elite‘ annimmt, dass sie ihnen nicht uneingeschränkt/vorbehaltlos folgt, die sich nicht freiwillig unterdrücken und versklaven lässt.
Psychopathen kennen keine Grenzen, an die Macht zu kommen. Im Umkehrschluss sind Macht innehabende psychophatisch. Psychopatisches Lügen erfolgt nicht im Sinn einer einmaligen einfachen erkennbaren Täuschung. Psychopathen konstruieren mit prozesshaft angelegter Lüge/Täuschung (=Reframing), parallel zu(r) wahren Fakten/Realität, ihre eigene(n) Schein-Fakten/Realität. Inhalte werden schleichend in einen anderen Rahmen verrückt/verdreht/ umgedeutet/ausgetauscht.Durch die subtile Art und Weise vom Opfer/Betroffenen nicht vorstellbar und bemerkbar.
Sie lassen nur ihr konstruiertes verzerrtes Verständnis zum Zweck des Austausches von Realität und Fakten zu. In einem lang angelegten geheimen subtilen Umdeutungsprozess erfolgen sukzessive von ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Garanten‘ vorgenommene Scheinbestätigungen dieser Täuschungen als Wahrheit. Diese Scheinbestätigungen sind in Akten dokumentierte, konstruierte, u.a. den Personen des unmittelbaren Umfeldes und/oder des Betroffenen ohne deren Kenntnis unterstellte, zugewiesene, tatsächlich nicht vorgenommene, Bestätigungen. Diese Scheinbestätigungen sind nun als ‚gerichtlich hinreichend‘ übernommene Schein-Beweise die Voraussetzung dafür, die Schein-Fakten/-Realität zur ‚Wahrheit‘ werden zu lassen. Diese Konversion nehmen von Psychopathen eingesetzte moralisch degenerierte psychopatische Vertreter staatlicher Justiz und Medizin vor, indem diese bewusst keine im mathematischen Sinn eineindeutigen Beweise für Schuld zulassen/verwenden, sondern einzig zum Zweck der Festschreibung der Schuldzuweisung als reale Schuld ausschließlich diese Scheinbestätigungen als schein-logische ‚hinreichende‘ Schein-Beweise. Hinreichend in der Wortbedeutung von ausreichend beinhaltet eine Fehlerquote von bis zu 50 %. Diese ‚gerichtlich/medizinisch hinreichenden‘ Schein-Beweise sind/waren Grundlage für Schuld, für vollstreckbare ‚Urteile im Namen des Volkes‘, Volk: tatsächlich psychopathischer 6%-Minderheit, und damit für pseudolegitime Sanktionierung von konstruierter unterstellter Schuld/psychiatrischer Krankheit. Damit wurde die von Psychopathen konstruierte Schein-Realität über Schein-Urteile, genauer und tatsächlich: rechtlichen und medizinischen Konversionsbetrug, zur ‚wahren‘ Realität. Damit entartet Demokratie/Rechtsstaat zur Pathokratie.
6% der Bevölkerung der Erde werden genetisch bedingt als Psychopathen geboren. Die Werke der Schlimmsten kennt der Leser über die Geschichtsbücher. Und vermag über mediale zeitgenössische Aufbereitung im Detail Bedeutung und Folgen für den Rest der Welt nachzuvollziehen! http://www.youtube.com/watch?v=1rDgUE2tlPQ&hd=1 Erkennt der Leser auch die aktuellen psychopatischen Werke? Vor allem was unternimmt er dagegen, um aktuell diesem millionenfach produziertem menschlichen Leid Einhalt zu gebieten? Lebt er gemäß dem Vogel Strauss, bis es ihm selber an den Kragen geht?
Psychopathen agieren im pathologischen System im Zusammenwirken als Gruppe, genauer: als sich untereinander konsequent stützende/deckende pathologische Konsortialpartner in konzertierter Aktion. Sie lernen früh, sich als eigene Kaste zu verstehen, dass ihre Persönlichkeiten traumatisierende Effekte haben und sie, insbesondere als Gruppe, Vorteile aus ihrem Terror ziehen. Daher schließen diese Psychopathen aus, dass ihr System/Regime als krankhaft diagnostiziert wird. Zu diesem Zweck fördert es die Erlangung von Schlüsselpositionen mit Aufsichts-/Kontrollfunktion und besetzt diese mit gering qualifizierten willfährigen, gewissenlosen, betrugs- und täuschungsbereiten Ihresgleichen. Diese ausgewählten Vertreter bekleiden ihnen zugesprochene herausgehobene Funktion und sollten als Staatsdiener ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Garanten für Recht und Ordnung‘ sein. Tatsächlich zeichnen sie sich als Psychopathen aus und/oder signalisierten zur Erlangung ihrer Position im pathologischen System gewissenlose Gefolgschaft, zeichnen sich damit ebenfalls als Psychopathen aus und schützen insbesondere die verursachenden, Lug und Betrug lebenden, essenziellen Psychopathen, von denen sie ihr Amt erhalten haben und somit abhängig sind. Die essenziellen Psychopathen verpflichten die von ihnen rekrutierten ‚Garanten für Recht und Ordnung‘, genauer: die Armee Dienstwilliger/’Mitläufer‘, zur Umsetzung ihrer Interessen. Genauer: zur rechtlichen und medizinischen Legalisierung/Legitimierung des vorgegebenen verdrehten/umgedeuteten Gebrauchs von Wahrheit, Recht, Ehre, Anstand, etc. Diese moralisch degenerierten Garanten/Mitläufer sind u.a. Richter, Amtsarzt, staatlicher Psychiater, Staatsanwälte. Damit mutieren diese Garanten zu Betrügern/Täuschern, Verbrechern nach § 12 StGB. Zu dem Zweck, in ihrem Namen, aber tatsächlich als verlängerter Arm der essenziellen Psychopathen, Nicht-Psychopathen schein-rechtlich/-medizinisch/-psychiatrisch zu verunglimpfen, genauer: über Kriminalisierung und Psychiatrisierung zu sanktionieren, sich eines materiellen Vorteils zu verschaffen und nötigenfalls ohne mit der Wimper zu zucken zu vernichten. Neben der primären Festschreibung ihres Vorteils erfolgt sekundär deren Vernichtung, insbesondere zum Schutz ihres pathologischen Systems. Im Fall von R.H.: Amtsärzte Dr.Bazoche/Fangmann/staatlicher Psychiater Prof. Dr. Weig als wissenschaftlich und moralisch degenerierte Mediziner, durch geheim gehaltene medizinische Akten-/Gutachtenfälschungen zu Betrügern mutierte Garanten, betrieben in dieser Kenntnis meine psychosoziale Vernichtung durch Psychiatrisierung.
Siehe u.a. die Ausführungen der blogs zum damaligen stellvertretenden Amtsarzt Dr. Bazoche und damaligen Leiter des Gesundheitsamtes Osnabrück Medizinaldirektor Fangmann.
Essenzielle Psychopathen, u.a . der frühere Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius, verweigerten die Klärung nachgewiesener Aktenfälschungen. Pistorius beauftragte stattdessen den stellvertretenden Amtsarzt Dr. Bazoche, als Untersuchung getarnte Beweisfeststellung (Feststellung unheilbarer psychiatrischer Krankheit) in Auftrag zu geben. Diesen Auftrag erteilte der offenbar psychopathische Amtsarzt mit vor R.H. geheim gehaltenem gefälschtem Anordnungs-Gutachten. Von der Landesschulbehörde Osnabrück gelieferte und vom staatlichen Psychiater, u.a. Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück Prof. Dr. Weig, auf R.H. bezogen zu benutzende Beweise unheilbarer schwerster psychiatrischer Krankheit sind ihm von landesschulbehördlichen essenziellen Psychopathen Kasling, Giermann, Leiter Pistorius zugewiesene/unterstellte geheim gehaltene psychiatrisch langfristig gefälschte Akten. Diese schein-dokumentieren einen Entwicklungsprozess zunehmender psychiatrischer Krankheit mit R.H. zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, die prognostisch von zwei ‚amtlichen Gutachtern‘ attestierte Unheilbarkeit schwerster psychiatrischer Krankheit mit Suizidgefährdung dokumentieren . Das Gesundheitsamt Osnabrück Dr. Bazoche, Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht, juristischer Dezernent Ermittlungsführer Boumann, die diese Daten ebenfalls konsequent vor mir geheim hielten und mich in Unkenntnis beließen, gaben als medizinische und rechtliche ‚Garanten‘ diese Daten ausschließlich dem staatlichen Psychiater als meine vor und verpflichteten diesen, die Daten des Anderen auf mich bezogen zur psychiatrischen Vernichtung zu benutzen.
Diesen mehrfach als Verstoß gegen Nieders. Datenschutzgesetz mitgeteilten und nachgewiesenen Missbrauch der Gesamtheit der personenbezogenen psychiatrischen Daten erkannte und sanktionierte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Joachim Wahlbrink nicht. Die im mathematischen Sinn eineindeutigen Nachweise dieser Verstöße als solche nicht erkennen zu wollen ist nicht mit Blödheit zu erklären, sondern politisches taktisches Kalkül zur Sicherung der Umsetzung der psychiatrischen Vernichtung bei gleichzeitigem Schutz der verursachenden Psychopathen. Er empfahl lediglich von mir selbst zu beantragende Vernichtung dieser personenbezogenen Daten des Anderen, wodurch er die Konsistenz der psychopathischen Verursacher sicherte.
Derart konstruierte geheim gehaltene Fakten-/Realitätsfälschungen hielt der ‚rechtliche Garant‘ Richter Specht vom VG Osnabrück durch mehrere Urteilsfälschungen und mit abgelehnter Feststellungsklage weiterhin geheim. Durch ausgeschlossene Nennung und Überprüfung dieser psychiatrisch/kriminell attribuierten ‚Beweismittel‘ erhob er scheinrechtlich die reframte/n Scheinfakten/-realität zu(r) rechtlich wahren Fakten/Realität. Gesundheitsamt Osnabrück Dr. Bazoche, VG Richter Specht, Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann, Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Giermann/Pistorius verpflichteten R.H. unter Verweis auf Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der ‚psychiatrischen Untersuchung‘. Diese selbst zu beantragende Untersuchung wurde tatsächlich von Amtsarzt Dr. Bazoche als ‚Beweisfeststellung psychischer Krankheit‘ in Auftrag gegeben, in der als Beweis u.a. die Daten des Anderen auf R.H. bezogen benutzt werden sollten. Vorgenannte unterstellten Straftat/Verstoß gegen NBG, wenn R.H. die als Untersuchung vorgegebene, tatsächlich geheim in Auftrag gegebene Beweisfeststellung, nicht selbst beantragt. Sie garantierten für den Fall erfolgter Selbstbeantragung die ausschließlich dem wissenschaftlich und moralisch degenerierten Entscheidungsträger staatlicher Psychiater Prof. Weig die verpflichtend zur Benutzung vorgegebenen – vor mir geheim gehaltenen – psychiatrisch attribuierter Scheinfakten/-realität als wahr. Der willfährige, gewissenlose, wissenschaftlich und moralisch degenerierte, eine Richterkarriere anstrebende juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann von der Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg bestätigte/würdigte (2004), ebenfalls vor mir geheim gehalten, in der von ihm vorgesehenen Beweiserhebung/-feststellung gegenüber dem staatlichen Psychiater die bisherigen psychiatrischen Aktenfälschungen für wahr. Er verpflichtete diesen nicht nur zu dieser Benutzung, sondern verstärkend auch zur Benutzung seiner weiteren von ihm geschaffenen psychiatrischen Aktenfälschungen (Konstruktion der Kriterien Selbst- und Fremdgefährdung für Zwangseinweisung nach PsychKG) und Unterstellung/Zuweisung als psychisch kranker Straftäter. Damit garantierte der ein Richteramt anstrebende juristische Dezernent Boumann Zwangsuntersuchung, genauer: -Beweisfeststellung, psychiatrische Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung. Mit allem erdenklich eskaliert Angedichtetem, insbesondere psychischer Abnormität, schuf er die entscheidende Voraussetzung für meine Vernichtung in der Psychiatrie. Missbrauch von Psychiatrie entstammt dem Wesen der Pathokratie und ist Bestandteil seiner Herrschaft. Mit Fälschung, Täuschung und Betrug ‚qualifizierte‘ sich Boumann 01.12.2004 für das Richteramt am Verwaltungsgericht Oldenburg (ab 2005).
Festzuhalten ist, dass sämtliche an R.H. ausgeübten Handlungen in Verantwortung und unter Kontrolle der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann genehmigt und veranlasst wurden. Ob die Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg eine regionale Pathokratie ist, vermag der Leser selbst rückschließen.
Von essenziellen Psychopathen eingesetzte Richter und Staatsanwälte, denen über Reframing ebenfalls verdrehter/umgedeuteter Gebrauch von Wahrheit, Fakten, Recht, Ehre, Anstand, etc., also konstruierte Scheinrealität, vorgegeben wurde, bestätigten/’würdigten’/ garantierten als ‚Garanten für Recht und Ordnung‘ primär diese Schein-Realität als tatsächliche/wahre Realität. Diese galt es durch sekundäre Entscheidungen von Folge-Richtern/-Staatsanwälten bestätigten zu lassen. Unter Vorgabe von richterlicher Unabhängigkeit – tatsächlich sind diese nicht autorisiert, vorgegebene staatliche Entscheidungen als unwahr zur Disposition zu stellen – erfolgte die unüberprüfte Übernahme dieser Schein-Realität und damit durch schein-rechtliche/juristische Konversion, genauer: Konversionsbetrug, als wahr bestätigte Realität. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück schloss mit ‚können kein strafrechtliches Fehlverhalten erkennen‘ Ermittlung aus, sicherte die Konsistenz der staatlichen Akten- und Gutachtenfälscher und diese deckenden ‚Richter‘. Ergänzt/erweitert mit weiteren konstruierten psychopatischen Lügen/Täuschungen zu diesem Schein-Realität-Konstrukt, um es nach staatsjustiziellem Reframing zwecks Sanktionierung als Schein-Recht festzuschreiben. Damit wurden auch diese selber zu psychopathischen Kriminellen. Mit dem Ergebnis, dass diese psychopathischen Vertreter staatlicher Justiz den Normalen, den Nicht-Psychopathen, kriminalisierten und/oder einer psychiatrischen Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung; =psychiatrische Vernichtung) zuführten, natürlich unter konsequenter Geheimhaltung und ausgeschlossener Nennung der zu benutzenden gefälschten psychiatrischen Schein-Beweise.
Einziger Zweck: Aussonderung/Vernichtung. Hierin manifestiert sich die nahtlose Fortsetzung von NS- Pathokratie-/Psychiatriekontinuitäten. Googeln unter Paul Brune und unter Lebensunwert« – NS-Psychiatrie und ihre Folgen
Kopieren unter google eingeben: http://www.gedenkstaettenforum.de/nc/gedenkstaetten-rundbrief/rundbrief/news/lebensunwert_ns_psychiatrie_und_ihre_folgen/
»Lebensunwert« – NS-Psychiatrie und ihre Folgen. Gedenkstättenrundbrief 129 S. 38-39. Ein Film über Paul Brune. Das nationalsozialistische Regime war … Das LWL-Medienzentrum hat mit – Lebensunwert – eine DVD (sehr empfehlenswert) über die NS-Psychiatrie eines Betroffenen herausgegeben, die dort bestellt werden kann. Darin dokumentiert ist, wie nach 1945 ein in der BRD weiterhin tätige NS-Amtsarzt mit diesen psychiatrischen NS-Akten dem Paul Brune nach erfolgreichem Referendariat die Möglichkeit der Übernahme in den Staatsdienst als Lehrer am Gymnasium ausschloss.
Von essenziellen Psychopathen unausgesprochen in Aussicht gestellte EDEKA-Bedrohung (Ende der Karriere) für den Fall des Nicht-Spurens wird das Befolgen garantiert. Der blog ‚Mythos von der hohen Moral der Richter‘, insbesondere der darin enthaltene Beitrag von Richter a.D. Fahsel, drückt den Ekel vor dieser psychopatischen, gewissenlosen, moralisch degenerierten justiziellen hochbezahlten Gefolgschaft aus. You tube ‚Maulkorb für den Staatsanwalt‘ dokumentiert exemplarisch, das abverlangtes, aber nicht befolgtes, Ausschalten des Gewissens, und damit nicht selbst vorgenommene psychopatische Degenerierung bestehenden Rechts, von den essenziellen Psychopaten konsequent mit Existenzvernichtung und mit lebenslanger erheblicher materieller Einbuße sanktioniert wurde und wird. Meine blog-Beiträge u.a. zu Pistorius (in 2002 Leiter Landesschulbehörde Osnabrück), Dr. Bazoche (in 2002 stellvertretender Amtsarzt des Gesundheitsamtes Osnabrück), Richter Specht (VG Osnabrück) und in 2004 Ermittlungsführer Boumann weisen beispielhaft nach, dass die von essenziellen Psychopathen abverlangte psychopatische Degenerierung diese vier an sich selbst vornahmen. Belohnt wurden diese mit Karrieresprung: Pistorius ist seit 01.11.2006 Osnabrücks Oberbürgermeister; seit 19. Februar 2013 niedersächsischer Minister für Inneres und Sport, entließ er drei von sechs Polizeipräsidenten und ernannte mit Johann Kühme (Oldenburg) und Bernhard Witthaut (Osnabrück) zwei Parteifreunde als neue Polizeipräsidenten. Im Jahr 2013 hat er als Innenminister des Landes Niedersachsen turnusgemäß den Vorsit der Innenministerkonferenz inne. Geprägt von seiner Mutter Ursula Pistorius, seit 1970 Mitglied der SPD. Seit 1972 war sie Mitglied des Rates in Osnabrück und wurde zum Mitglied des Niedersächsischen Landtages der neunten bis elften Wahlperiode vom 21. Juni 1978 bis 20. Juni 1990 gewählt. Sie war Stellvertretende Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion vom 21. Juni 1986 bis 20. Juni 1990.
Dr.Bazoche ist seit 2005 Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg; Boumann ist seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg. Richter Specht wurde damit belohnt, dass er nicht aus dem Richteramt gekickt wurde, wie diese nach Recht, Gesetz und Gewissen handelnden Staatsanwälte. Deren an mir R.H. exemplarisch nachgewiesener degenerierte Umgang mit Recht durch die Volljuristen Pistorius, die Verwaltungsrichter Specht/Boumann und degenerierte Umgang (psychiatrische Kenntnis gegen den Patienten einsetzend) mit dem hippokratischen Eid durch den Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg Dr. Bazoche, hochgerechnet auf deren künftige Entscheidungen, erfüllt mich mit Grauen. Die Gesamtverantwortung trägt deren gemeinsamer dienstlicher Vorgesetzter Sickelmann, Leiter der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg, der deren Verbrechen in Kenntnis nicht nur deckte, sondern sich selber daran aktiv beteiligte. Er log sich zusammen mit Schöbel (Dienstaufsicht über Gesundheitsamt Osnabrück Bazoche) eine Naht zurecht, als beide mit Lüge die von Bazoche – vor mir geheim gehalten – mir unterstellte Bedrohung seiner Sekretärin als wahr bestätigte, die Boumann in der Folge mir als psychiatrische Fremdgefährdung eines psychisch kranken Straftäters zuwies. Sickelmann schloss damit die Lücke, um nach Psych KG Zwangseinweisung des R.H. zu garantieren. Er outet sich damit ganz offenbar als essenzieller Psychopath. Hinweis: Als ich nach Jahren Aktenstudium diesen Zuweisungsbetrug erkannte, war Klärung ausgeschlossen. Denn die gemeinte Sekretärin Graf-Hülsmann war versetzt. Als ich sie nach ca. vier Jahren im Gymnasium Bad Iburg ausfindig machte und sie dort 2006 um Klärung bat, verweigerte sie mir diese. Daraufhin erteilte mir der Schulleiter der Europaschule Bad Iburg Hausverbot und verweigerte, gemeinsam mit dem derzeitigen Schulleiter Klaus Eilert und dem Schulpersonalratsvorsitzenden Herrn Blotenberg, das gemeinsame Gespräch mit ihr. ‚Schutz‘ der Sekretärin vor weiterer Bedrohung/Gefährdung vorgebend, tatsächlich Aufdeckung von Betrug ausschließend, schlossen Schulleiter und Schulpersonalratsvorsitzender das gewünschte Gespräch mit ihr aus. Die ab April 2004 zum Zweck der psychiatrischen Benutzung unterstellte Fremdgefährdung unterstellten beide damit in Dez. 2011 als weiterhin bestehend. Tatsächlich schlossen beide die Möglichkeit aus, aus dem Mund der Sekretärin die Wahrheit zu erfahren, nämlich das ich sie zu keiner Zeit bedroht/gefährdet habe, wodurch die Lügen der hochrangigen Vertreter der Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg, des Lügenkonsortiums Bazoche, Schöbel, Sickelmann und Boumann, bestätigt/nachgewiesen worden wären. Tatsächlich wurde die allein erziehende Sekretärin unter Druck gesetzt und unter Androhung von EDEKA (Ende der Karriere =Existenzvernichtung durch Kündigung) untersagt, unter Zeugen sich von der ihr unterstellten Bedrohung durch mich zu distanzieren, die Wahrheit zu sagen und die Lügen-Konsorten zu entlarven. Damit garantierten diese die Festschreibung von Bedrohung/Fremdgefährdung und die damit verbundene Option zukünftiger Benutzung zum Zweck psychiatrischer Sanktionierung blieb – da nicht zurückgenommen – somit bestehen. Ebenso nicht zurückgenommen blieben bestehen sämtliche von Landesschulbehörde Osnabrück, Gesundheitsamt Osnabrück, von der Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg der Ermittlungsführer, vom Verwaltungsgericht Osnabrück konstruierten ‚Beweismittel‘ für Zwangseinweisung nach Psysch KG. Damit bestehen blieb für die Zukunft der jederzeit mögliche hoheitliche Zugriff, um die Option für Zwangs-Beweisfeststellung, Freiheitsberaubung und schleichende irreversible Ermordung mit Nervengiften einzulösen.
Für den Fall der Einlösung dieser Option, nach erfolgter Zwangseinweisung also, hilft in so gut wie allen Fällen erst der externe Sachverständige – wenn er denn Akteneinsicht erhält. Aber Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte respektive Landes- und Oberlandesgerichte vorenthalten dem in die Psychiatrie zwangseingewiesenen Betroffen, genauer: da sich der Betroffene unter Einfluss der Nervengifte nicht wehren kann, die sich für den Betroffenen einsetzenden Verwandten, Freunde, Bekannten, die Psychiatrien, die Gesamtheit der relevanten Akten.
Einschub Anfang In diesem Bundesverfassungsgerichtsurteil – 2 BvR 443/02 – vom 09.01.2006 geht es um einen seit 1990 im Maßregelvollzug Untergebrachten.
Ein psychiatrisches staatliches Krankenhaus des Bundeslandes Baden-Württemberg weigerte sich seit 1990, die Behandlungsakte, damit subjektive Einschätzungen, Arbeitshypothesen und diagnostische Überlegungen, auszuhändigen. Für ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht bestand nach Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 24. Juli 2001 – 7 StVK 108/01 – sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe Februar 2002 – 2 Ws 234/01 kein zwingendes Bedürfnis. Also in dem zurückliegenden Zeitraum bis 1950 ebenfalls nicht!
Nach 16 Jahren im Maßregelvollzug erklagte der Untergebrachte beim BVG 09.01.2006 erstmals die Möglichkeit der Akteneinsicht. Er erreichte die Möglichkeit einer Aktenüberprüfung durch einen externen medizinischen Sachverständigen mit der Möglichkeit der Entlassung nach weiteren Jahren.
Nach BVG kommt dem ‚Informationsinteresse‘ des Patienten grundsätzlich erhebliches Gewicht zu. Ärztliche Krankenunterlagen betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 373 <379>; 44, 353 <372>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1998 – 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, S. 1777; Jorzig/Noltze, KHuR 2000, S. 136 <137>). Deshalb und wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen psychiatrischen Unterlagen enthaltenen Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des Behandelten hat dieser generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt.
Stellvertretend für sämtliche BRD-Gerichte weisen die Landgericht-Urteile die 1950-2006 gängige Praxis der Verweigerung der Akteneinsicht nach, die das BVG erst 09.01.2006 aufhob.
Im Klartext: Akteneinsicht zu Beginn einer als psychiatrische Behandlung, getarnt vorgegeben zum Wohl des Patienten, tatsächlich schleichender irreversibler Vergiftung (Siechtum und Ermordung) mit Nervengiften, und damit die Möglichkeit sofortiger Beendigung des Verstoßes gegen § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB, also Beendigung der Freiheitsberaubung und des Vernichtungsprozesses in der Psychiatrie, garantierten 09. Januar 2006 die Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und der Richter Gerhardt des Bundesverfassungsgerichts. Für die Zukunft. Die 1950 bis 09.01.2006 praktizierte Verweigerung der Akteneinsicht wurde, allerdings rückwirkend, für Recht erklärt. Damit legalisierten/legitimierten diese Verfassungsschützer die 1950 bis 09.01.2006 von Oberlandesgerichten angeordnete Freiheitsberaubung Unschuldiger in der Psychiatrie. Denn vorsätzlicher Ausschluss der Möglichkeit von Überprüfung und von Feststellung dieser Akten als gefälscht impliziert, das psychiatrisch nicht Kranke im Landeskrankenhaus/in der Psychiatrie freiheitsberaubt und gegen ihren Willen mit als Medikamenten getarnten Nervengiften vergiftet wurden. Nach Hochrechung/Auswertung der Recovery-Version (der Link war nach kurzer Zeit nicht mehr im Internet aufrufbar) der detaillierten Ausführungen von Frau Steck Bromme sind ca. 97% zu Unrecht eingewiesen Stellungnahme_Steck-Bromme06.04.2009 . Verweigerte Akteneinsicht als taktisches politisches Kalkül, um politisch Unliebsame in der Psychiatrie als Alternativknast nicht nur wegzusperren, sondern über die als Behandlung getarnte Zwangsverabreichung von Nervengifte körperliches und geistiges Siechtum zu erreichen. Als Schein-Nachweis für psychisch krank und um diese mundtod zu machen. Den ca. 97% zu Unrecht (zwangs-)eingewiesenen wurden zwischen 1950 und 2006 durch gerichtlich verweigerte Akteneinsicht die Möglichkeit des Nachweises von Unrecht ausgeschlossen. Das bedeutet gerichtlich legitimertes körperliches und geistiges Siechtum und schleichende Ermordung. Einschub Ende
Siehe auch in Der Part des Prof. Weig vom Landeskrankenhaus Osnabrück den Nachtrag vom 18.06.2015 ‚Gianfranco Belli – 18 Jahre in Terrorhaft‘. Eine unbedachte Äußerung gegenüber einem staatliche Psychiater verhalfen ihm zu 18 Jahren Terrorhaft in der Psychiatrie. Der Leser möge seine Freilassung unterstützen.
EDEKA ist das Schlüsselwort für Unumkehrbarkeit des Austausches von tatsächlichen/r Fakten/Realität in Scheinfakten/-realität. Wie bei der ohne ihr Wissen in den Betrug hineingezogenen Sekretärin, so wurden auch bei den anderen mit Wissen sich am Konversionsbetrug beteiligten staatlichen Funktionsträgern über EDEKA Betrugsaufklärung ausgeschlossen. Die Gesamtheit der beteiligten Verursacher/ staatlichen Entscheidungsträger bilden nun eine verschworene Schuldgemeinschaft, eine Schuldsymbiose. Tagebuchartig geführte detaillierte Dokumentation und im mathematischen Sinn eineindeutige Ergebnisse investigativer Recherche, die den Umdeutungsbetrug, begangen auch an der Sekretärin, im Detail allen staatlichen Beteiligten nachweisen, hob Richter Specht in der Restitutionsklage noch nicht einmal mit ‚hinreichender‘ Begründung auf. In Ermangelung jeglicher Begründung, nur mit Behauptung ‚unsubstantiertes Substrat‘, lehnte VR Specht die Restitutionsklage ab und betrieb ‚im Namen des Volkes‘ Festschreibung der reframten Scheinfakten/-realität. Er sicherte seine Konsistenz und die seiner beteiligten und von ihm gedeckten Mit-Betrüger und schloss damit sein EDEKA aus. Die Kosten für dieses Urteil ließ VG Osnabrück/Specht über Ruhegehaltspfändung einziehen.
Exkurs. Offenbar leben Psychopathen gemäß der Definition von Sozial-/Vulgärdarwinismus: ‚Bezeichnung für eine soziologische Erklärung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklung, nach der sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wettbewerb nur derjenige durchsetzen kann, der mit den sich ändernden Umweltbedingungen durch seine biologischen Anlagen oder Ausstattung am besten fertig wird, während die Nicht-Anpassungsfähigen eliminiert werden (Selektion). Indem die Überlebenden als biologisch Tauglichste (Survival of the Fittest) bezeichnet werden, erfolgt eine Rechtfertigung der bestehenden gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse‘. Ist mit Gesellschaft Pathokratie gemeint? Ist mit ‚biologischen Anlagen oder Ausstattung‘ der selektive Funktionsmangel des Gehirns und/oder anatomischer Gehirn-Defekt der Psychopathen gemeint? Definieren sich diese essentiellen Psychopathen ‚als biologisch Tauglichste‘ und legitimieren ihr ‚Überleben‘ durch Vernichtung derjenigen, die, als nicht-anpassungsfähig unterstellt, tatsächlich sich als wehrende, nicht unterdrücken lassen wollen?
Wahres Gewissen erhebt uns Normale von dem von Pathokraten gelebten tierischen Verhaltens.
Es stellt sich benebeltes Denken ein, wenn sich jemand in der Gegenwart und Abhängigkeit eines Psychopathen oder einer Psychopathengruppierung befindet und diesem/r ausgeliefert ist. Auch durch die Medien verbreitet sich diese Benebelung. Unsere Gesellschaft erkrankt. Welche Gesellschaft? Demokratie? Plutokratie? Nein. Unsere Gesellschaft ist entartet zur Pathokratie.
Wenn wir uns nicht der genetisch beeinträchtigten, unfähigen, hirninsuffizienten, des selektiven Funktionsmangels dieser Gehirne und des anatomischen Defekts der gewissenlosen essenziellen Psychopathen gewahr sind, wenn wir nicht wissen, wie diese ticken/funktionieren und manipulieren, solange bleiben wir Opfer. So wie die ca. 200’000 Menschen pro Jahr, die von psychopathischen staatlichen Psychiatern, nach Werner Fuss-Zentrum ’staatlich (von Psychopathen) geschützte Verbrecher‘, als nicht funktionierende Mitglieder dieser Gesellschaft zwangseingewiesen, -behandelt und mit als Medizin getarnten Nervengiften schleichend vernichtet werden. Bei jährlich ca. 1 Mill. Geburten und Todesfälle sind das 20% der Bevölkerung. Bei 80 Mill Einw. besteht unsere Gesellschaft aus ca. 16 Mill. zwangsbehandelten psychiatrisch Kranken, genauer: Opfern.
Von essenziellen Psychopathen konstruierte psychiatrische und kriminelle Verunglimpfungen als medizinische/rechtliche (Schein-)Realität, als wahr zur Benutzung am ‚in der Pathokratie nicht Funktionierenden‘ vorgegeben, sind für den wissenschaftlich degenerierten staatlichen Psychiater Grundlage für Diagnose psychiatrisches Krankheitsbild.
Dr. Hare (Kanada) hat den am weitesten verbreiteten Maßstab zur Messung von Psychopathie entwickelt. Obwohl Hares PCL-R Maßstab tatsächlich latente Merkmale von Psychopathie eindeutig messen und feststellen kann, ist die Diagnose von antisozialer Persönlichkeitsstörung für die hinterhältigsten psychopathischten Psychopathen wegen nicht aufgenommener Merkmale in den DSM IV-Kriterienkatalog ausgeschlossen.
Warum sind diese Merkmale nicht aufgenommen?
Staatliche Psychopathen dieser Pathokratie üben als Ordnungsmacht die Kontrolle über normale, nicht-psychopathische, ihr Gewissen benutzende Personen aus, um nicht-unterordnendes Verhalten für nicht-anpassungsfähig zu unterstellen und für psychische Störung erklären zu lassen. Wobei der beauftragte staatliche Psychiater das ihm verpflichtend zur Benutzung vorgegebene ‚gestörte‘ Verhalten nach den DSM IV-Kriterien zu bewerten hat. Das vermeintlich ‚gestörte‘ Verhalten sind im Detail nachgewiesene langfristig konstruierte und psychiatrisch/kriminell attribuierte, geheim gehaltene Verunglimpfungen, bestätigt in Hauptverantwortung und unter Mitwirkung des Leiters der Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg Sickelmann. Tatsächlich und ausschließlich sind diese gestörten hirnkranken Konstrukteure des vorgenannten gestörten Verhaltens die gestörten Persönlichkeiten/Psychopathen, die zu untersuchen sind.
Diese offenbare Psychopathen schlossen grundsätzlich die Möglichkeit einer an ihnen selbst vorzunehmenden Untersuchung und damit Feststellung eines genetisch bedingten, nicht heilbaren selektiven Funktionsmangels ihrer Gehirne, teils sogar als ein anatomischer Defekt, offenbar in Kenntnis ihrer Mängel, aus. Durch ganz offenbare Einflussnahme auf die Festlegung der DSM IV-Kriterien. Das ist praktizierter Selbstschutz dieser Psychopathen und des Systems/Regimes Pathokratie.
Damit versagt das DSM-IV-Handbuch – mit äußerst schweren Konsequenzen für die Vielzahl der Betroffenen/Opfer/Ausgelieferten und für ca. 90 % der Gesellschaft. Konsequenz: ein guter Psychopath mit einem ‚guten‘ Anwalt kann jegliches Verbrechen begehen und damit unsanktioniert davonkommen.
Im Zusammenhang mit den Rainer Hackmann betreffenden blog-Beiträgen verkörpern die genannten ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Garanten für Recht und Ordnung‘ ‚political correctness‘: BBS Melle: Henschen, Pieper, Bussmann, Kipsieker, Landesschulbehörde Osnabrück: Rittmeister, Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius, Lüthje Verwaltungsgericht Osnabrück: Specht, Schwenke Gesundheitsamt Osnabrück: Bazoche, Fangmann, Europaschule Bad Iburg: Eilert, Blotenberg, Graf-Hülsmann Staatsanwaltschaft Osnabrück: u.a. St Lewandrowski, Ltd. OSt Heuer, Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg: Boumann, Sickelmann, Schöbel, Nieders. Kultusminister Busemann, Heister-Neumann, Althusmann, Nieders. Justizminister Busemann, Heister-Neumann Nieders. Ministerpräsident Wulff, Nieders. Berichterstatter Angeordnete Zielke, Brockmann, Nieders. Landtagsabgeordnete der 15./16. Wahlperiode.
Im Zusammenhang mit den Eva Hackmann betreffenden blog-Beiträgen verkörpern die genannten Firmen und ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Garanten für Recht und Ordnung‘ ‚political correctness‘: Geschäftsführer Bela Vita (unbekannt), FKH GbR und UGV Inkasso GmbH: Werner Jentzer und Heinz Volandt; Kurt Beck Prokurist der UGV; RA Wehnert/von Loefen, RA Dr. Katharina Ludwig und RA Volkmer Nicodemus Mahngericht AG Mayen: Goergen, Wilden, Schmitt, Schmickler, AG Frankenthal: Richter Ecker, Dirion-Gerdes, Präsidentin Irmgard Wolf AG Osnabrück: Präsident Große-Extermöring, Richter Struck, GV Bodi, OGV Egbers, Vollstrecksgewalt/-straftäter:GV-Anwärterin Frau Gering, POK Placke, Oevermann, Wischmeyer, Gering, Staatsanwaltschaft Osnabrück: u.a. ST Voss, OSt’in Krüger, Ltd. OStHeuer, Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg: G ST Finger, Nieders. Justizministerium Staatssekretär Oehlerking, Generalsstaatsanwaltschaft Ost’in Harnischmacher, G ST Regner, G St Kruse, Rheinland pfälzisches Justizministerium Ltd. Ministerialrat Pandel, Dr. Stephanie , Staatssekretärin Frau Reich, Justizminister Hartloff, Rheinland pfälzische Landtagsabgeordnete
Nach investigativer Recherche nachgewiesene und strafangezeigte Täuschungen/Straftaten ermittelten Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften beider Länder nicht. Die weisungsbefugten Landesregierungen, hier: Justizminister, wiesen keine staatsanwaltlichen Ermittlung an. Die Landtagsabgeordneten versagten ihnen obliegende legislative Kontrolle über die Justiz. In Kenntnis schlossen die Berichterstatter zweier Petitionen, Brockmann und Zielke, Klärung aus. In der Folge antwortete kein Abgeordneter auf vielzählige Schreiben. Beide Landesregierungen antworteten gar nicht oder nach wiederholten Anmahnungen ohne inhaltlichen Bezug, schlossen Anweisung zur Klärung aus. Damit garantierten in Rheinlandpfalz und Niedersachsen beide Ministerien und Landtagsabgeordnete nach staatsjustiziellem Reframing ‚festgestellte‘ Schein-Realität als wahr und garantierten die Option auf Sanktionierung von E.H. als Schuldnerin/Kriminelle und R.H. als unheilbarer psychisch Kranker. Und betrieben damit Konsistenzsicherung der reframenden Psychopathen.
Die Gemeinsamkeit beider Fälle ist, dass verantwortliche/verursachende Psychopathen mit Lügen und Betrügen zunächst (Schein-)Fakten und damit (Schein-)Realität erzeugten. Jeder Versuch des dagegen Angehens, des Wehrens, wurde durch weitere geheim gehaltene intensivere Unterstellungen, Umdeutungen (=Schein-Fakten) hineingezogenen Unbeteiligten des unmittelbaren persönlichen Umfeldes – ohne deren Wissen – zugewiesen. Von Psychopathen eingesetzte, degenerierte, psychopathische Vertreter staatlicher Justiz bestätigen den konstruierten Personenidentitätsbetrug und die gesamte Schein-Realität als tatsächliche/wirkliche Personenidentität und Fakten/Realität. Bezogen auf die Person R.H., um in der Folge über gewissenlose wissenschaftlich degenerierte staatliche Psychiater, u.a. Prof. Weig, der als Garant nicht befugt ist unwahre Garantenvorgaben zur Disposition zu stellen, mit als wahr vorgegebenen/r psychiatrischen/r Schein-Fakten/-Realität Vernichtung durch Psychiatrisierung betreiben zu lassen. Derart auf Betrug basierende Aussonderung/Dienstunfähigkeit durch Psychiatrisierung ist – auch – gängige/praktizierte Personalpolitik (siehe u.a. www.uni-bielefeld.de/soz/organisationssoziologie/pdf/p0306.pdf ) des Landes Niedersachsen. Praktiziert von der Landesschulbehörde Osnabrück. Gedeckt vom Nieders. Kultusministerium.
Bezogen auf die Person E.H., um in der Folge über rechtlich degenerierte Vertreter staatlicher Justiz, die als Garanten nicht befugt sind unwahre Garantenvorgaben zur Disposition zu stellen, die nachgewiesenen und strafangezeigten Verbrechen konsequent unaufgeklärt zu belassen, mit Psychotrickserei und ‚Straftat beweisenden/r‘ Schein-Fakten/-Realität ihre Sanktionierung, Vernichtung durch Kriminalisierung und materielle Ausbeutung zu betreiben. Der gewissenlose ganz offenbar kriminelle essenzielle Psychopath Werner Jentzer (FKH GbR) betreibt seit mehr als 25 Jahren unter Mitwirkung staatlicher Justiz seine kriminellen Geschäfte, offenbar in einer psychopathischen Kaste.Spitze des Eisberges sind die im Internet dokumentierten mehr als 10’000 Fälle. Dessen ganz offenbare staatliche psychopathische Konsortialpartner unterstützten sich im Zusammenwirken als Gruppe, um in konzertierten Aktion materielle Vorteile aus ihrem Terror zu ziehen.
Siehe Nachtrag vom 19.07.2012 am Ende dieses blog.
Nachstehende Ausführungen sind Anlage des Strafantrags von Eva Hackmann und Rainer Hackmann gegen Richter Ecker AG Frankenthal, Richter Struck AG Osnabrück, OGV Egbers AG Osnabrück und die fünf Vollstreckungsgehilfen (GV-Anwärterin Frau Gering, POK Placke, Oevermann, Wischmeyer |Polizei Bohmte|, Gering|Polizei Bad Essen|).
Richter Struck und OGV Egbers vom AG Osnabrück wissen, dass der Beantragung eines Mahnbescheids auf den Namen Meyer durch FKH ein Vertrags-/Urkundenbetrug der Firma Bela Vita zugrunde liegt, den AG Mayen vorsätzlich auf Eva Hackmann fingierte/fälschte.
Es existiert kein Vertrag Meyer/Bela Vita, der Eva Hackmann zuzuweisen war. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal erklärte sich für nicht zuständig, die zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück ermittelte ab 2008 gegen die strafangezeigte Firma Bela Vita nicht. Auch nicht das Zivilgericht AG Osnabrück, da AG Mayen durch Beweismittelvernichtung, Verfahrensaktenfälschung/-manipulation und Datumsmanipulation von Akten (Ergebnis: verspäteter Widerspruch, unklarer Einspruch)diesem Zivilgericht Unwahrheit zur Benutzung als wahr vorgab und damit die Aufnahme/Möglichkeit von Sachverhaltsklärung zur Ermittlung/Feststellung der (Nicht-)Existenz des Vertrags Meyer mit Rücknahme der Schuldnerzuweisung auf Hackmann im zivilgerichtlichen Streitverfahren ausschloss. Zudem veranlasste Vollstreckungsgericht AG Osnabrück Richter Struck nicht die Vorlage des Vertrages Meyer/Bela Vita, sondern unterstellte diesen als existent und von Hackmann auf Meyer fingiert/gefälscht.
Daraufhin stellte ich u.a. einen Antrag auf Feststellung der Existenz des Vertrages Meyer durch Überprüfung der Firma Bela Vita. Das AG Frankenthal nahm zunächst die Anträge und die gestellte Feststellungsklage zur Feststellung der Existenz/Nicht-Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita an. Zwei Wochen vor der Verhandlung kündigte das Gericht Richter Ecker den Ausschluss der Verhandlung über diesen entscheidenden Feststellungsantrag an. Um ein Fehlurteil auszuschließen, beantragte ich daher fristgerecht vor der Verhandlung nach § 149 ZPO die Aussetzung der Verhandlung bis zum Vorliegen des Osnabrücker staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisses der nochmals wegen Vertrags-/Urkundenbetrug strafangezeigten Firma Bela Vita zur (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer.
Die Berücksichtigung des staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisses schloss Richter Ecker aus, weshalb ich nicht zur Verhandlung ging. Ohne Nennung des zuvor gerichtlich abgelehnten Haupt-Feststellungsantrags, ohne Nennung des gestellten § 149 ZPO -Antrags und ohne Nennung der Ablehnungsgründe in beiden Versäumnisurteilen, suggerierte AG Frankenthal, als habe ich keinen §149-Antrag gestellt. Es ergingen zwei rechtswidrige Versäumnisurteile des AG Frankenthal durch Richter Ecker. Rechtswidrig deshalb, da ohne vorherige staatsanwaltliche Ermittlung der (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer und ohne Feststellung der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer. AG Frankenthal Richter Ecker schein-bestätigte/unterstellte durch seine Suggestion diesen tatsächlich nicht existenten Vertrag Meyer als existent und damit, wie bereits AG Mayen in 2007 bis 10.05.2012 (G St Regner) geheim gehalten unterstellte, Eva Hackmann als die Schuldnerin.
Eines Vertrag Meyer, den AG Mayen als existent und durch (bis 10.05.2012 St Regner) geheim gehaltene Verfahrensaktenfälschung/-manipulation von Eva Hackmann sowie Ehemann Rainer Hackmann auf den Namen Meyer als eingestanden unterstellte/zuwies. Diese Unterstellungen implizieren, dass E. Hackmann diesen Vertrag Meyer fingierte/fälschte. Wegen der vom AG Mayen ausgeschlossenen Feststellung/Überprüfung der Straftat Vertrag-/Urkundenbetrug von Bela Vita (beruht auf unterstelltem, tatsächlich nicht existentem, Vertrag Meyer) war keine tatsächliche Schuld abzuleiten. Zurückzuführen auf subtile Psychotrickserei/Unterstellung/Umdeutung wies AG Mayen 2007 Eva Hackmann Schein- Schuld zu.
Die Festschreibung der Schein- Schuld auf E.H. erreichte AG Frankenthal durch vorgehend beschriebene Ablehnung des Feststellungsantrags und als nicht gestellt unterstellten § 149 ZPO-Anträge über beide rechtswidrigen Versäumnisurteile. AG Frankenthal verurteilte auf der Grundlage dieser rechtswidrigen Urteile E.H. zur Kostenerstattung an den Prozessgegner FKH Jentzer. FKH Jentzer ließ diese Kosten, die auf strafangezeigte rechtswidrige/rechtsbeugende Versäumnisurteile beruhen, über Vollstreckungsgericht AG Osnabrück eintreiben.
Auf Antrag des Oberverbrechers nach § 12 StGB Werner Jentzer von der FKH ordnete Richter Struck 01.06.2012 Pfändung an. Und für den Fall nicht realisierbarer Pfändung 23.04.2012 Haftbefehl zur Verbringung in die Justizvollzugsanstalt. Struck ließ diese über seinen Vollstreckungsgehilfen OGV Egbers 13.07.2012 9:30 Uhr mit staatlicher Gewalt (fünf schwer bewaffnete in dicken Lederjacken gekleidete Vollstreckungsbeamte/Verbrechergehilfen) umsetzen. Struck und Egbers hatten über ausführliche mündliche und schriftliche Detailinformationen Kenntnis vom §149-ZPO-Betrugs dieser AG Frankenthal Urteile des Richters Ecker, von dessen Weigerung der Berücksichtigung des Bela Vita -Ermittlungsergebnisses durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück und dadurch bedingte Unmöglichkeit, das das Ermittlungsergebnis in die AG Frankenthal-Urteile einfließt.
Struck und Egbers wussten von dem vor 13.07.12 beim Niedersächsischen Justizministerium gestellten Strafantrag gegen St Voss, Ost.’in Krüger und Ltd. Staatsanwalt Heuer wegen ausgeschlossener Ermittlung der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer.
Struck und Egbers wussten vor dem 13.07.12, dass die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg und das Nieders. Justizministerium, wie auch das rheinland pfälzische Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz die beantrage Anweisung zur Ermittlung gegen Bela Vita nicht vornahmen.
Struck und Egbers hatten Detailkenntnis über den auch im Internet an mehr als 10’000 anderen reingelegten unbescholtenen Bürgern ausgeübten Betrug, der erst unter betrügerischer Mitwirkung/Duldung staatlicher Justiz, genauer: länderübergreifender Ministerien der Justiz und Verbraucherschutz (exemplarisch an Niedersachsen und Rheinland-Pfalz nachgewiesen), möglich wurde.
Richter Struck erstellte bereits 23.04.2010, in Kenntnis des mehrfachen 2007-Prozessbetrugs des AG Mayen, auf Antrag der FKH Verbrecher nach § 12 Werner Jentzer einen Haftbefehl gegen Eva Hackmann, obwohl der Titel auf Meyer lautet und obwohl Eva Hackmann den auf Meyer fehl zugestellten Mahnbescheid fristgerecht zurücksandte. GV’in Nerger gab den Verhaftungsauftrag zurück, da nachweislich der vollstreckbare Titel nicht auf Eva Hackmann lautet, sondern auf Meyer, und der zugrundegelegte Vertrag Meyer nicht existiert/besteht. Damit war die Vollstreckungskaskade nicht zurückgenommen. FKH erwirkte beim AG Osnabrück Richter Struck 01.06.2012 einen Hausdurchsuchungsbeschluss gegen Eva Hackmann zur Eintreibung Durchsetzung der von FKH Jentzer geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Versäumnisurteilen des AG Frankenthal.
Ergebnis:
Am 13.07.2012 erschien der Vollstreckungsgehilfe des Richters Strucks OGV Egbers, der mit fünf Hells Angels ähnlichen staatlichen Vollstreckungsdurchzwingern, sich Zutritt in mein Haus verschaffte, einen vom Richter Struck nicht unterschriebenen Beschluss des AG Osnabrück vorlegte. Er hatte umfangreiche Detailkenntnis über die Unrechtmäßigkeit seines Dienstauftrages, die ich ihm und seinen Gehilfen unter Fesselung am 13.07.12 nochmals mitteilte, aber die Konsorten ignorierten. Die vermeintlichen ‚Garanten für das Durchsetzen von Recht und Ordnung‘, tatsächlich ganz offenkundig gehirn-/verstand-/gewissenlosen Vollstreckungsdurchzwinger von Unrecht, zwangen Eva und Rainer Hackmann in verschiedenen Räumen nach gewaltsamem/schmerzhaftem auf dem Rücken drehen der Arme und einschneidender Handschellen-Fesselung auf dem Rücken, damit Stirn/Gesicht auf den Boden drückend und der Frage ‚wo haben Sie ihre Schusswaffe?‘. Nach Handschellenfesselung Stirn/Gesicht auf den Boden gedrückt, verschafften sich diese Unpersonen gewaltsam Zugang in meine Wohnung.
So begann OGV Egbers ungestört seinen ‚Dienst‘ auszuüben.
So begann bei Eva und Rainer Hackmann das Trauma.
Bis er eine Geldbörse fand, aus der er ca. 300€ entwendete. Um diesen Betrag dem Geschäftsführer der Betrügerfirma FKH Werner Werner Jentzer auszuhändigen. Als von diesem Verbrecher nach § 12 StGB geforderte und vom AG Frankenthal Richter Ecker genehmigte Aufwandentschädigung für dessen Anwesenheit der beiden Ecker-Urteile.
„Sie können sich freuen, dass ich Geld gefunden habe“, sagte der Chef der Vollstreckungsdurchzwinger OGV Egbers. „Wenn ich nichts gefunden hätte, hätte ich Sie (Eva Hackmann) in die Justizvollzugsanstalt abliefern lassen, bis Sie das Geld rausrücken.“ Hierzu hatte er den Haftbefehl vom 23.04.2012, den er nach dem Geldraub entwertete.
Und das auf Grund eines nicht existenten Vertrages Meyer/Bela Vita der Schwindlerfirma Bela Vita.
Genauer:
wegen Vertrags-/Urkundenbetrug von Bela Vita.
Noch genauer:
nach Strafantrag gegen Bela Vita beantragte ich Nachweis/Ermittlung/Feststellung der (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita, den Bela Vita, FKH, AG Mayen, AG Frankenthal, AG Osnabrück, LG Osnabrück, ST Osnabrück, ST Frankenthal, G ST Koblenz, G ST Oldenburg, Justizministerium Niedersachen, Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz, der Bürgerbeauftragte von Rheinland Pfalz, die Fraktionsvorsitzenden des Landtages und die Landtagsabgeordneten konsequent verweigerten!!
Eindeutiger kann der Beweis für realisierte länderübergreifende organisierte Kriminalität nicht sein!
Richter Struck und OGV Egbers vom AG Osnabrück wissen im Detail von der Rechtsbeugung/-betrug des Richter Ecker vom AG Frankenthal, worauf sich die 13.07.12-Aktion bezieht. Insbesondere um den komplexen Gesamtbetrug, in den Bela Vita, FKH, AG/LGFrankenthal, AG Mayen, u.a. involviert sind.
Richter Struck und OGV Egbers vom AG Osnabrück wissen, dass:
-nach Fehlzustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid Meyer beide Bescheide, zusammen mit klaren, eindeutigen fristgerecht in 2007 an AG Mayen zurückgesandten Richtigstellungen der Nicht-Schuldnerin Hackmann, AG Mayen deren Erhalt telefonisch bestätigte.
-unmittelbar danach, nach geheim gehaltener mahngerichtlicher Beweismittelvernichtung in 2007 dieser beiden Bescheide und Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin Hackmann, aber Nicht-Vernichtung des fristgerecht irrtümlich (als Nicht-Schuldnerin bestand hierzu keine Veranlassung) mit den Richtigstellungen zurückgesandten Widerspruchs zum Mahnbescheid, dieser nicht vernichtet wurde.
-der mit meinen Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann fristgerecht zurückgesandte Widerspruch zum Mahnbescheid vom AG Mayen als nach dem 19.10.2007 (Zustellung Vollstreckungsbescheid) mit Schriftsatz 20.10.07 (vom AG Mayen als Anlage diesem Schreiben kommentarlos als beigefügt unterstellt) des ‚Ehemannes Andreas Hackmann‘ als verspätet eingegangen (23.10.2007) deklariert/unterstellt wurde. (=bedeutet Ausschluss des Zivilverfahrens zur Feststellung der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita, = bedeutet Festschreibung der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer als existent, =bedeutet Festschreibung Nicht-Schuldnerin Hackmann als Schuldnerin Meyer)
-und vom AG Mayen als unklarer Einspruch zum Vollstreckungsbescheid gewertet wurde, (=bedeutet sofortige Einleitung der Vollstreckungskaskade gegen Eva Hackmann unter Ausschluss der Möglichkeit vorheriger zivilrechtliche Klärung der Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita).
-der unterstellte Ehemann Andreas Hackmann nicht Ehemann ist. Das ist Rainer Hackmann.
-das der Inhalt des 20.10.2007-Schreiben nicht als Einspruch zum Vollstreckungsbescheid zu werten war, insbesondere nicht bevormundend/entmündigend von einer andern Person, sondern nur als solcher, nach Umdeutung vom AG Mayen vor A.H. geheim gehalten 2007-10.05.2012, unterstellt wurde. Nach Strafantrag gegen AG Mayen generalstaatsanwaltlich von G St Regner 10.05.12 und Leiter G St Kruse 12.06.12 in der Vollstreckungsakte nicht zurückgenommen als wahr bestätig bestätigt. Dieses 20.10.2007-Schreiben enthält keinen Hinweis auf den vom AG Mayen von ‚Ehemann‘ A.H. als Anlage unterstellten ‚kommentarlos beigelegten Widerspruch‘, den AG Mayen als verspäteten Widerspruch zum Mahnbescheid umdeutete und zudem als unklaren Einspruch zum Vollstreckungsbescheid, mit dem AG Mayen bevormundend/entmündigend unterstellte, dass A.H. ’seine Frau‘ gegenüber dem AG Mayen als Schuldnerin denunzierte.
– die 20.10.2007 als Widerspruch/Einspruch vorgegebenen Inhalte tatsächlich ausschließlich Nachweise des und Warnungen zum Betrug(s) des ursprünglichen Betrügerkonsosrtiums Bela Vita/FKH sind.
-dass A.H. nach 10.05.2012-Kenntnis der G ST-Wertung/Würdigung, tatsächlich wiederholter Unterstellung, diesen ihm unterstellten Widerspruch/Widerspruch kommentarlos seinem 20.10.07 Schreiben beigelegt zu haben, als komplette Sinnverkehrung und kriminellen Umdeutungsbetrug dementierte. Diese bis 10.05.2012 (erstmals von G St Regner 10.05.12 als wahr bestätigte) geheim gehaltene Zuweisung nahm AG Mayen vor, um verspäteten Widerspruch zum Mahnbescheid und unklaren Einspruch zum Vollstreckungsbescheid unterstellen zu können. Diese bis 10.05.12 geheim gehaltene zielgerichtete AG Mayen- Täuschung bezweckte, zivilgerichtliche Klärung des Bela Vita Vertrags-Betrugs Meyer/Bela Vita auszuschließen und – entscheidend – sofortige Vollstreckung an Eva Hackmann zu garantieren/veranlassen. Geschehen durch Verhaftungsauftrag und Pfändungsbeschlusses an Eva Hackmann.
-das ich ab 2008 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Osnabrück wiederholt Strafantrag gegen Bela Vita stellte und nach § 149 ZPO Gerichtsentscheide bis zur Klärung der Straftat auszusetzen sind. Bis heute erhielt ich kein Aktenzeichen über aufgenommene Ermittlung.
– ab 2008 die Staatsanwälte dieser Staatsanwaltschaft wiederholt gegen Ermittlungspflicht § 160 StPO, Strafvereitelung im Amt § 258a StGB, Urkundenunterdrückung § 274 StGB,
Verletzung des Diensteides § 38 Beamtenstatusgesetz und damit
Meineid § 154 StGB verstießen. Sowohl gegen Bela Vita als auch gegen AG Mayen, und damit durch vorsätzliche Nicht-Ermittlung die Straftaten von B.V. und AG Mayen deckten.
-dass entgegen § 149 ZPO das beteiligte AG Frankenthal in 2011 mit ‚Kann-Bestimmung‘ die Berücksichtigung des abzuwartenden staatanwaltlichen Ermittlungsergebnisses (Strafanträge waren seit 2008 gestellt) in dem Wissen ausschlossen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück u.a. Voß, Krüger, Leiter Heuer die wiederholt angemahnte Aufnahme von Ermittlungen bei Bela Vita konsequent verweigerten (Ost’n Krüger ??).
-das auch die Justizministerien Niedersachsen und Rheinland Pfalz, in Kenntnis des Verstoßes gegen Ermittlungspflicht und gegen weitere vorgenannte §§, diese duldeten und die Anweisung zur Übertragung der Ermittlung der Straftat von Bela Vita auf eine ermittlungsfähige/-willige niedersächsische Staatsanwaltschaft nicht erteilten. Damit deckten beide Ministerien (offenbar auf Veranlassung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Rheinland Pfalz, denn dort befindet sich das Verbrechernest) den Betrug von Bela Vita.
-das ich vor der 13.07.2012-Aktion nochmals Strafantrag/Dienstaufsichtsbeschwerde an das Nieders. Justizministerium gegen vorgenannte Staatsanwälte der Staatsanwälte Osnabrück wegen vorsätzlich ausgeschlossener Ermittlung und Verstoßes gegen v.g. §§ stellte. Ferner beantrage ich beim Nieders. Justizministerium die Weiterleitung meines Strafantrags gegen Bela Vita an ermittlungswillige/-fähige Staatsanwaltschaft. Übrigens: der Leiter der strafangezeigten Staatsanwaltschaft Osnabrück Heuer befindet sich aktuell im Bewerbungsverfahren zum Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg. Auch diese, der Osnabrücker Staatsanwaltschaft vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft Leiter Finger, beanstandete ab 2008 ausgeschlossene Ermittlung nicht und veranlasste in den zurückliegenden Monaten ebenfalls keine Aufnahme von Ermittlungen gegen Bela Vita. AG Osnabrück Richter Struck und OGV Egbers führten in Kenntnis dieser ihnen per Fax zugesandten Schreiben an Nieders. Justizministerium und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Überfall und Ausraubung durch. Beide wussten in Kenntnis dieser Schreiben vom Unrecht ihrer als Recht vorgegebenen realisierten staatlichen Vollstreckung, die tatsächlich unter Zuhilfenahme staatlicher Polizeigewalt im Namen des Volkes und in der Öffentlichkeit vorgenommener Überfall und Ausraubung waren.
Der Strafantrag:
Eva Hackmann
Rainer Hackmann
xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx
An Herrn
David McAllister 0511-120 6833 Bad Essen, den 16.07.2012
– persönlich –
Niedersächsische Staatskanzlei
An die nieders. Fraktionsvorsitzenden mit der Maßgabe der Weiterleitung an die Abgeordneten.
Ferner Kontrolle/Überwachung der Durchführung dieses Strafantrags gegen nachstehende Nieders. Amtspersonen. Zudem Kontrolle/Überwachung der Durchführung der Ermittlungen bei der strafangezeigten Betrügerfirma Bela Vita.
CDU 0511-3036192
SPD 0511-3030 4809
FDP 0511-3030 4863
DIE LINKE 0511-3030 4880
Bündnis 90/Die Grünen 0511-3030 3807
St Frankenthal Az 5513 Js 7355/09 06233-80 360 Strafantrag FKH Werner Jentzer betreffend
PK Bohmte 05471-971 150
Strafantrag zum Vorfall 13.07.2012
Der unbescholtene nieders. Staatsbedienstete Rainer Hackmann und seine Frau Eva Hackmann wurden in der Öffentlichkeit von OGV Egbers und fünf von ihm beauftragter Erfüllungsgehilfen überfallen, ausgeraubt, misshandelt, freiheitsberaubt und traumatisiert. Unter Mitwirkung nachgenannter staatlicher Institutionen und Personen. Wir wenden uns an Sie persönlich als die oberste Dienstaufsicht von Rainer Hackmann mit der Bitte, umgehend die Herausgabe des gestohlenen Betrages und jeweils EUR 5000 Schmerzensgeld zu veranlassen.
Zudem beantragen wir von den Adressaten unter Bezug auf unser Fax-Schreiben an Sie vom 12.07.2012
nochmals die inhaltliche Beantwortung und Veranlassung der Ermittlung/Feststellung der (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita, und zwar bei der Firma Bela Vita selbst.
Wir beantragen, dass nachstehend gestellter Strafantrag von der Staatsanwaltschaft ermittelt wird, die auch, wie 12.07.12 gefordert, direkt bei der Firma Bela Vita wegen des strafangezeigten Vertrags-/Urkundenbetrugs des Vertrages Meyer/Bela Vita ermittelt
Ich, Eva Hackmann, stelle nachfolgend zu 1,2,3,4,5,6,7 Strafantrag.
Ich, Rainer Hackmann, stelle nachfolgend zu 5 Strafantrag.
Begründung und Nennung der strafangezeigten Personen:
Wir beziehen uns zudem auf unser unterschriebenes vierseitiges Schreiben, persönlich abgegeben am 16.07.12 im PK Bohmte.
Als Anlage erhalten Sie über Eva und Rainer Hackmann ärztliche Bescheinigungen, die die körperliche Misshandlung vom 13.07.2012 dokumentieren.
1. Richter Ecker. Ausschluss des zunächst angenommenen Antrags auf Feststellung des Vertrags-/Urkundenbetrugs (Vertrag Meyer/Bela Vita) bei der Firma Bela Vita.
Urkundenbetrug des Richter Ecker wegen Nicht-Nennung des § 149 ZPO-Antrags in den zugrundegelegten Urteilen, nicht begründete Ablehnung dieses Antrags, Urteile ohne Berücksichtigung der staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisse bei der Firma Bela Vita zur Nicht-Existenz des Vertrages Meyer.
Wegen Nicht-Anwendung von §149 ZPO entzog ich AG Frankenthal Richter Ecker vor Urteil das Verfahren und übertrug dieses dem LG Ellwangen AZ 4 O 110/08. Ecker war zum Urteil gegen Eva Hackmann nicht mehr autorisiert. Die dennoch ergangenen Ecker-Urteile sind daher Straftat nach § 132 StGB Amtsanmaßung und damit rechtsunwirksam sowie u.a. Straftat Falschbeurkundung im Amt. Auch in der Folge die Genehmigung des Kostenfestsetzungsantrags durch Ecker, dem der 01.06.2012-Beschluss, 23.04.2012-Haftbefehl und die 13.07.2012-Aktion zugrundeliegen, sind rechtsunwirksam und weitere Straftat u.a. Falschbeurkundung im Amt.
2.Werner Jentzer. In Kenntnis von (1) war das Stellen des FKH- Kostenfestsetzungsantrags von Jentzer beim Richter Ecker vom AG Frankenthal Betrug. Das Stellen der Vollstreckungsanträge der FKH Jentzer beim Richter Struck und OGV Egbers AG Osnabrück waren daher weitere Straftaten.
3. Richter Struck. In Kenntnis von (1,2) sind die Genehmigung der FKH-Vollstreckungsanträge und damit 01.06.2012-Anordnung der gewaltsamen Durchsetzung seines Beschluss, auch per 23.04.2012-Haftbefehl, Straftat, u.a. Missbrauch staatlicher Gewalt im Richteramt, Falschbeurkundung im Amt, des Richters Struck vom AG Osnabrück.
4. OGV Egbers. In Kenntnis von (1,2,3), damit des 01.06.2012-Fehl-Beschlusses des Richters Struck, ist die unter Hinzuziehung von fünf Vollstreckungsbeamten gewaltsam realisierte Umsetzung dieses Beschlusses am 13.07.2012 (Diebstahl) Missbrauch staatlicher Gewalt durch OGV Egbers und damit Straftat. Nach erfolgtem Diebstahl entwertete Egbers den Haftbefehl vom 23.04.2012.
5. Die Namen der V.beamten sind mir noch nicht bekannt, werden nachgereicht. In Kenntnis von (1,2,3,4) missbrauchten die fünf Vollstreckungsbeamten (Namen liegen mir noch nicht vor) staatliche Gewalt und begingen die Straftaten u.a. Körperverletzung und Freiheitsberaubung.
6. St Voß. Er nahm 15.06.2011 telefonisch den Strafantrag gegen Bela Vita, Belgien, wegen Vertrags-/Urkundenbetrug Meyer/Bela Vita und Zuweisung dieses Vertrages auf Eva Hackmann an. Er gab jedoch bei dem PK Bohmte keine Ermittlung bei der ursächlich verantwortlichen Firma Bela Vita in Auftrag, sondern eine Befragung der Betrügerfirma FKH. Von Voß nach § 160 StPO vorsätzlich ausgeschlossene Ermittlung des Vertrages Meyer/Bela Vita, wie bereits von Ecker ausgeschlossen, ist die Voraussetzung für Straftat von 3,4,5. Feststellung der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita durch St Voß hätte die 13.07.2012-Aktion ausgeschlossen
7. Herr Hartloff, rheinland-pfälzischer Minister der Justiz und für Verbraucherschutz
Frau Beate Reich, rheinland-pfälzischen Staatssekretärin im Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die rheinland-pfälzischen Fraktionsvorsitzenden SPD Hendrik Hering, CDU Frau Klöckner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Köbler und Landtagsabgeordneten des Landtages Rheinland Pfalz
Staatssekretär Oehlerking Niedersächsisches Justizministerium
AG Mayen Goergen, Wilden, Schmitt, Schmickler
AG Osnabrück Große Extermöring
LG Osnabrück Richter Hune, Fahnemann
AG Frankenthal Ecker, Dirion-Gerdes, Frau Wolf
LG Frankenthal Kiesling,
Staatsanw. Frankenthal Hermann, Liebig
Staatsanwaltschaft Koblenz OSt’in Harnischmacher
Generalstaatsanwaltschaft Koblenz St Regner, Kruse, Jung
Staatsanwaltschaft Osnabrück St Voß, Krüger,Heuer
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Finger
Die strafangezeigten Adressaten zu 1-7 verstießen gegen Internationales Recht ‚Unschuldsvermutung‘, insbesondere Gerichte und Staatsanwaltschaften, denn diese verweigerten Ermittlungen zum Nachweis der unterstellten Schuld von Eva Hackmann. Genauer: diese verweigerten die Aufnahme von Ermittlungen zur Feststellung der (Nicht-)Existenz des ursprünglichen Vertrag-/Urkundenbetrugs des Vertrages Meyer/Bela Vita, und zwar bei der Firma Bela Vita selbst. Solange wie bei Bela Vita kein Vertrag Meyer ermittelt wird, ist dieser nicht Eva Hackmann zuzuweisen, gilt die Unschuldsvermutung.
Mit Fax-Schreiben 20.06.2012 und 11.07.2012 beantragte ich Amtshilfe zur Ermittlung/Feststellung des Vertrages Meyer/Bela Vita, vorzunehmen bei der Bela Vita selbst. Diese Schreiben gingen auch an AG Frankenthal Richter Ecker/Rechtspflegerin Dirion Gerdes, St Voß, AG Osnabrück Richter Struck und OGV Egbers, die diese vor 13.07.2012-Aktion erhielten. In Kenntnis meines/r Amtshilfeersuchens/-anträge und wiederholt konsequent nicht gewährter Amtshilfe begingen diese vorsätzlich mit 13.07.2012-Aktion verschlimmernd unter Missbrauch staatlicher Polizeigewalt Amtsmissbrauch.
Nachstehende „staatliche Garanten für Recht und Ordnung“, wie u.a. auch Ecker, Struck, Egbers nach Erhalt und in Kenntnis dieser Schreiben, verstießen gegen das Amtshilfegebot, verstießen vorsätzlich gegen Internationales Recht und betrieben in konzertierter Aktion mit den Betrügerfirmen Bela Vita/FKH vorsätzlich Schädigung/Vernichtung von Eva Hackmann. Der Strafantrag richtet sich daher auch gegen diese Amtspersonen.
Anlage:
-medizinisches Attest Dr. Ricken 16.07.2012 über Eva Hackmann und Rainer Hackmann
-unterschriebenes Strafantragsformular vom 16.07.2012 einschließlich vierseitige Begründung
Eva Hackmann Rainer Hackmann
Nachtrag vom 19.07.2012
Organisierte Kriminalität: von staatlicher Justiz vorgenommene Schuldzuweisung versus Unschuldsvermutung
Eva Hackmann
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx
Per Fax 06131-16 4844 an Bad Essen, den 19.07.2012
Ministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz Rheinland Pfalz
Minister Hartloff
Staatssekretärin Frau Reich
Ltd. Ministerialrat Helmut Pandel Schreiben vom 22.06.12
Dr. Stepanie Schreiben vom 10.07.2012
Regner, Kruse Fax 0261- 1307 38010
LG Koblenz 140 E 4-32/12 26.06.12 0261-102 1503
Per Fax an sämtliche Fraktionen des Landtages mit der Bitte um Weiterleitung an sämtlich Landtagsabgeordneten (siehe auch mein Schreiben per Fax vom 20.06.2012) mit der Maßgabe, u.a. die Umsetzung internationalen Rechts zu überwachen und zu garantieren:
SPD Fraktionsvorsitzender Hendrik Hering 06131-208 4225
CDU Fraktionsvorsitzende Julia Klöckner 06131-208 4323
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fraktionsvorsitzender Daniel Köbler 06131-208-4108
Per Fax 07961-81257 an
LG Ellwangen unter 4 O 110/08
Weitere nicht offengelegte Empfänger
Betreff:
Ergänzung meines Schreiben vom18.07.2012;
Rücknahme des Verstoßes gegen Internationales Recht Unschuldsvermutung wegen
Schuldfestschreibung Nicht-Schuldnerin Hackmann in Schuldnerin Hackmann=Meyer.
Gewaltsame Sanktionierung einer Unschuldigen (Strafantrag zum Vorfall 13.07.2012)
Werte Adressaten.
Es gilt die Unschuldsvermutung. Solange wie keine staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Bela Vita zur Feststellung/zum Nachweis des Vertrages Meyer durchgeführt werden, ist von Nicht-Existenz des Vertrages Meyer auszugehen.
Für den Fall, dass ein Vertrag Meyer/Bela Vita nachgewiesen werden sollte, ist durch Unterschriftenvergleich der Nachweis zu erbringen, dass diese von Eva Hackmann stammt. Solange wie kein Vertrag Meyer vorliegt und keine Ermittlung aufgenommen und keine gutachterliche Feststellung vorliegt, dass die Unterschrift Meyer der von Eva Hackmann identisch ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese von Eva Hackmann fingiert/gefälscht wurde.
Da ich keinen Vertrag Meyer mit Bela Vita abschloss, sind in der Rechtsfolge von AG Mayen Eva Hackmann zugewiesene Schuldzuweisungen ebenso nichtig wie darauf basierende Rechtsfolgen!
Nur hilfsweise sei angeführt, dass die vom AG Mayen fehladressierter Schuldnerin Meyer, umgedeutet als Schuldnerin Eva Hackmann, auf geheim zugewiesene praktizierten Täuschungen/Beweismittelvernichtungen beruht.
Entgegen den Ausführungen von Pandel 22.06.12 sind die von Regner erbrachten Kopien keine Beweise für die Richtigkeit der Verfahrensakten.
Der nicht datierte von E.H. unterschriebene Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer war nicht Anlage eines Schreibens vom 20.10.07 des als Ehemann unterstellten Andreas Hackmann. Ehemann ist Rainer Hackmann. Dieses Schreiben mit einer Anlage schließt inhaltliche Deutungsmöglichkeit als Widerspruch oder Einspruch aus und hat keinen Bezug zu dem ‚Widerspruch‘, den AG Mayen als weitere Anlage zum 20.10.07-Schreiben und als am 23.10.07 eingegangen unterstellt. AG Mayen unterstellte, bestätigt von G St Reger und G St Kruse, dem vorsätzlich falsch als Ehemann deklarierten A.H., dass er diesen Widerspruch kommentarlos und mit gegenteiliger inhaltlicher Aussage dem Schreiben als weitere Anlage beifügte.
AG Mayen unterstellte damit den Eingang des Widerspruchs durch A.H. als am 23.10.07 eingegangen und somit als verspäteten Widerspruch und unklaren Einspruch. Durch diesen Zuweisungs- und Datumsbetrug schloss AG Mayen vorsätzlich die Möglichkeit der zivilrechtlichen Klärung und damit des Bela Vita -Vertrag-/Urkundenbetrugs aus. AG Mayen konstruierte mit beiden Betrügereien den Schein-Beweis von Schuld. Es garantierte, dass der von Meyer vorzunehmende, aber nach Fehladressierung und Fehlannahme von Eva Hackmann als Nicht-Schuldnerin irrtümlich unterschriebene, ihr als Schuldnerin unterstellte Widerspruch, zudem als unterstellter Einspruch zum Vollstreckungsbescheid Meyer, entgegen dem Willen von Eva Hackmann vorsätzlich falsch gewertet wurde. Zu dem Zweck, an konstruierter Schuldnerin Eva Hackmann die Vollstreckung vorzunehmen.
Diesen Betrug hielt AG Mayen dadurch vor Eva Hackmann geheim, das es den Eingang beider klaren und eindeutigen fristgerecht eingegangenen Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin sowie der wegen Fehlzustellung mit zurückgesandten Mahn- und Vollstreckungsbescheide in 2007 zunächst bestätigt, dann aber ohne Mitteilung an mich danach vernichtete. Der Richtigstellung zum Mahnbescheid war der undatierte Widerspruch beigelegt den ich irrtümlich ausfüllte und mitsandte. Irrtümlich, da ich als Nicht-Schuldnerin nicht autorisiert war, auf den Namen der fehladressierten/-zugestellte Schuldnerin Meyer einen Widerspruch zu unterschreiben. Die ergänzenden Angaben auf dem Formular ‚Widerspruch‘ entsprechen inhaltlich meinen ‚Richtigstellungen‘ als Nicht-Schuldnerin.
Den fristgerecht eingegangenen Widerspruch zum Mahnbescheid unterstellte AG Mayen als kommentarlos dem 20.10.2007-Schreiben des A.H. beigelegte Anlage, eingegangen 23.10.2007, um diesen in Täuschungsabsicht als verspäteten Widerspruch und unklaren Einspruch zu werten. Diese Fälschungen werteten G St Regner, G St Kruse und Pandel als wahren Beweis für die Richtigkeit der Verfahrensakte.
Dass Postzustellungsurkunden nach drei Monaten vernichtet werden, bestätigte 08.06.2011JOA Schmitt. Erst mit dem Schreiben vom 10.05.12 des G ST Regner erhielt ich Kenntnis davon, das AG Mayen 2007 meine Richtigstellungen, und damit den Beweis für Fehlzustellung Meyer und Nicht-Schuldnerin, vernichtete. Und den 2007 nicht vernichteten Widerspruch vorsätzlich als konstruierten Schein- Beweis für verspäteten Widerspruch und gleichzeitig als unklaren Einspruch zum Zweck der geheim gehaltenen Schuldner-Zuweisung/Festschreibung Eva Hackmann verwandte. Genauer: AG Mayen ließ diese Schuldner-Zuweisung/Festschreibung vornehmen, indem AG Mayen diese als vom ‚Ehemann Andreas Hackmann‘ mit Schreiben 20.10.2012 vorgenommen unterstellte.
Das ist in konzertierter Aktion von staatlichen Justiz-Konsorten geheim gehalten begangene und gedeckte Schuldzuweisung, um aus Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann durch Umdeutung die Schuldnerin zu machen. Das ist vor allem von den mit ihrem Spezialgebiet Mahn- und Vollstreckungswesen bestens betrauten Volljuristen zielgerichtet begangener/gedeckter Betrug, mit dem diese – unter weiterer Geheimhaltung – gleichzeitig zivilgerichtliche Aufdeckung des mehrfachen Prozessbetrugs des AG Mayen ausschlossen und Vollstreckungserfolg an Nicht-Schuldnerin E.H. garantierten.
G St Regner 10.05.12 und Leiter G St Kruse 12.06.12 von der G St Koblenz bestätigten diese als ‚Würdigung‘ bezeichneten Verfahrensakteneinträge des AG Mayen als wahr, der tatsächlich gezielt vorgenommener bis 10.05.2012 geheim gehaltener vorsätzlicher Verfahrensaktenbetrug ist. Diesen Betrug deckte/bestätigte Ltd. Ministerialrat Pandel 22.06.12 vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nochmals als wahren Beweis.
Durch diesen Konversionsbetrug konstruierte rheinland-pfälzische Justiz aus einer Unschuldigen eine Verbrecherin!
Hochrangige Vertreter des Rheinland-pfälzischen Justizministeriums (G StRegner 10.05.12, G St Kruse 12.06.12, Ltd. M.rat Pandel 22.06.12) bestätigten mehrfach die in 2007 geheim vorgenommenen Beweismittelfälschungen/Täuschung als wahre Beweis.
Diese 2007-AG Mayen-Täuschungen (=Schein-Beweisen) sind zielgerichtete Eindrucksmanipulationen und die darauf aufbauenden vielfältigen, somit falschen, Folgegerichtsentscheidungen ab Dez. 2007 lancierte Fehlentscheidungen. Bestätigt von diesen hochrangigen Vertretern des Rheinland-pfälzischen Justizministeriums als wahr.
Diese ministeriellen Bestätigungen implizieren und schein-begründen Schuldfestschreibung auf eine Unschuldige und damit deren Verbraucherschädigung/-vernichtung.
Mit ministeriell nicht akzeptierter Dementierung von Schuldfestschreibung dieser bis 10.05.2012 geheim gehaltenen und nach investigativer Recherche nachgewiesenen Täuschungen staatlicher rheinland-pfälzischer Justiz verstießen diese ministeriellen Volljuristen vorsätzlich gegen BRD-Recht übergeordnetes Internationales Recht. Es gilt jeder bis zum Nachweis von Schuld als unschuldig. Folge-Gerichtsentscheidungen, die auf geheim gehaltenen Täuschungen beruhen, die dem Betroffenen Unschuldigen Schuld zuwiesen, bestätigten und festschrieben, sind daher nach dem Internationalen Recht Unschuldsvermutung nichtig.
Bestätigende ministerielle Schuldfestschreibung an unschuldige Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann als vermeintliche Schuldnerin Meyer sind daher nach Internationalem Recht nichtig. Und wären erst dann rechtens, wenn meine nach 10.05.12 erfolgten sämtlichen Dementierungen (=von mir nachgewiesenen Täuschungen) ministeriell als unwahr nachgewiesen wurden. Das ist bis heute nicht geschehen.
Ebenso bis heute nicht geschehen ist die wiederholt beantragte Ermittlung/Feststellung des ursprünglichen Vertrags-/Urkundenbetrug von Bela Bita bei der Firma Bela Vita selbst. Diese Feststellung schlossen rheinland-pfälzisches respektive zuständiges niedersächsisches Justizministerium trotz wiederholt gestellten Anträgen durch Nicht-Anweisung gezielt aus.
Die ministeriellen Konsortialpartner Minister Hartloff und seine Staatssekretärin Frau Reich vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Justiz sowie Staatssekretär Oehlerking vom Justizministerium Niedersachsen verstießen in konzertierter Aktion durch konsequente Nicht-Ermittlung (Rheinland Pfalz: AG Mayen-Täuschungen;; Niedersachsen: Vertrags-Urkundenbetrug von Bela Vita) mehrfach/vielfältig gegen das Internationale Recht Unschuldsvermutung.
Diese Justizministerien schlossen die Anwendung übergeordneten Internationalen Rechts aus. Diese betrieben auf geheim gehaltener Straf-/Schuldzuweisung (AG Mayen-Täuschungen) und Straf-/Schuldzuweisung (Vertrags-Urkundenbetrug von Bela Vita) vorsätzlich den Ausschluss der Ermittlung/Feststellung dieser vielfältigen Verstöße gegen Internationales Recht und damit Feststellung der Unschuld von Eva Hackmann.
Staatliche Justiz praktizierte und pseudo-legitimierte/legalisierte Umdeutung von unbeteiligter/unschuldiger Nicht-Schulderin in vertragsfälschende und zu sanktionierende Straftäterin/Schuldnerin, wie 13.07.2012 mit staatlicher Polizeigewalt geschehen.
Die Analyse der Gesamtheit der Entscheidungen staatlicher Justiz erlaubt einzig den Rückschluss auf Zusammenarbeit staatlicher Justiz mit bandenmäßig organisierten Kriminellen/Betrügern.
Anders ist nicht das 25-jährige Betrugsjubiläum FKH Werner Jentzer in 2011 zu erklären.
Das Schreiben 26.06.2012 der Präsidentin des LG Koblenz ist daher eine Farce. Die Namens Goergen/Wilden begangenen AG Mayen-Täuschungen erfolgten in Kenntnis/Zustimmung und somit in unmittelbarer Verantwortung des Herrn Schmickler. Angezeigte Straftat/Dienstaufsichtsbeschwerde richten sich daher auch gegen Schmickler und sind nicht an diesen zur Klärung abzugeben.
Erfolgt bis 28.07.2012 keine begründeter Nachweis der Schuld von Eva Hackmann gilt für sie nach Internationalem Recht ihre Unschuld.
Sie haben den Nachweis von Schuld zu erbringen. Dieser Beweis/Nachweis hat nicht hinreichend, sondern eineindeutig zu sein.
Eva Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2012-06-11 – 06:41:24
Mut ist Verbrechen zu beweisen, die angeblich nicht geschehen sind.
Montessori
Zum besseren Verständnis dieses blogs ist Kenntnis der folgenden blog-Beiträge hilfreich:
‚In konzertierter Aktion….‘ Teile 1,2,3
Nachstehende Ausführungen gingen an:
AG Mayen Goergen, Wilden, Schmitt, Schmickler 07-5869841-0-7 Fax 02651-403 100
AG Osnabrück Richter Struck , Extermöring 42 C 392/07(2) Fax 0541-315 6304
LG Osnabrück Richter Hune, Fahnemann 1 T 731/10 Fax 0541-315 6117
AG Frankenthal Ecker, Dirion-Gerdes, Frau Wolf 3b C 45/11 Fax 06233-80 398
LG Frankenthal Kiesling, 1 T 119/11 Fax 06233-80 231
Staatsanw. Frankenthal Hermann, Liebig u.a. 5513 Js 22530/10 u.a. Fax 06233-80362
Staatsanwaltschaft Koblenz OSt’in Harnischmacher2080 Js 60430/11 Fax 0261-1307 38510
Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Leiter Erich Jung, 4 Zs 263/12 Fax 0261-1307 38010
Stellvertretender Leiter Harald Kruse, St Regner
Rheinland-pfälzisches Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Schreiben vom 29.05.12 u.a. Staatssekretärin Frau Beate Reich, Minister Herr Hartloff Fax 06131-16 4887
Staatsanw. Osnabrück Voß, Krüger, Heuer NZS 1100 Js 52037/10 u.a. Fax 0541-315 6800
Generalstaatsanwaltschaft Osnabrück G St Finger Fax 0441-2204466
Niedersächisches Justizministerium Staatssekretär Oehlerking Fax 0511-120 5170
Landtag Rheinland Pfalz, weiterleiten an alle Abgeordneten:
SPD Fraktionsvorsitzender Hendrik Hering Fax 02661-91 99 35
CDU Fraktionsvorsitzende Julia Klöckner Fax 06131-208 4323
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fraktionsvorsitzender Daniel Köbler Fax 06131-208-4139
LG Ellwangen Az. 4 O 110/08 Fax 07961-81257
Staatlicher Vollstrecker OGV Egbers DR II-0256/12 AG Osnabrück Fax 0541-315 6304
über Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Weitere nicht offengelegte Adressaten
Das Mahngericht AG Mayen in Person des Rechtspflegers Goergen beging, nach unüberprüfter Übernahme der Vorgabe der belgischen Briefkastenfirma Bela Vita und der Betrügerfirma FKH Werner Jentzer, mehrfachen Prozessbetrug und nahm damit meine rechtskräftige ‚Verurteilung‘ als Schuldnerin vor.
Gleichzeitig betrieb Goergen ab 2007 durch geheim zugewiesene Kausalattributionen die Psychiatrisierung und Kriminalisierung von Eva und Rainer Hackmann. Die staatliche Justiz der Länder Niedersachsen und Rheinland Pfalz sowie die Landtagsabgeordneten verweigerten die wiederholt beantragte Anweisung zur Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen, nachdem zuvor wiederholt die rheinland-pfälzische Staatsanwaltschaft Frankenthal und die niedersächsische Staatsanwaltschaft Osnabrück seit 2008 konsequent staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Bela Vita wegen Vertrags-/Urkundenbetrug (Eva Hackmann zugewiesener Vertrag Meyer/Bela Vita) ausschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz St Regner bestätigte mit weiteren Unterstellungen und als Überprüfung vorgegebener, tatsächlich Nicht-Überprüfung/Nicht-Ermittlung, den mehrfachen Prozessbetrug des AG Mayen sowie die von AG Mayen vorgenomme Psychiatrisierung und Kriminalisierung von Eva und Rainer Hackmann als wahr.
Dieses Schreiben ist Bestandteil des Verfahrens Az. 4 O 110/08 beim LG Ellwangen
Nähere Ausführungen.
An die Adressaten.
Das AG Osnabrück teilte 22.05.2012 mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz St Regner in Mai 2012 die Prozessakte angeforderte und erhielt. Aber nicht Frau OSt’in Harnischmacher von der Staatsanwaltschaft Koblenz. Ihre in 2080 Js 60430/11 24.10.2011 vorgegebene ‚umfassende Prüfung‘ fand ohne Kenntnis der beim AG Osnabrück befindlichen Prozessakte tatsächlich nicht statt. G St Regner in 4 Zs 263/12 bestätigte nach vorgegebener ‚umfassender Prüfung‘, auch der Harnischmacher-Prüfung/Ermittlung, die 10.05.2012 zitierten und bis zu diesem Zeitpunkt vor E.+R.H. geheim gehaltenen Aussagen des AG Mayen wiederholt als nicht strafbar und als ‚ wahr‘. Entgegen der 10.05.12-Regner-Bestätigung als wahr bestätigte das Prozessgericht AG Osnabrück mit 22.05.2012-Schreiben erstmals genannten und von Regner zitierten Aussagen, dass diese unwahr sind und somit vom AG OS und von Folgegerichten LG Osnabrück, AG und LG Frankenthal sowie den Staatsanwaltschaften Frankenthal und Osnabrück fälschlicherweise als wahr verwandt wurden. Das/die gegen mich gerichtete bis 22.05.12 geheim gehaltene Lügenkonstrukt/Schuldunterstellung des AG Mayen Rechtspfleger Goergen erklärten/bestätigten somit die Koblenzer Staatsanwaltschaft ohne Akteneinsicht und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz in Kenntnis der Akten nach vorgegebener Überprüfung, tatsächlich unüberprüft übernommener Festschreibung/Bestätigung, für wahr.
Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz St Regner teilte nach Durchsicht der vom AG Osnabrück erhaltenen Verfahrensakte 42 C 392/07 10.05.2012 mit, dass AG Mayen Goergen zwei Schreiben meines Ehemannes Rainer Hackmann vom 20.10.2007 nebst Anlagen und 01.11.2007 nebst Anlagen, die tatsächlich nicht von Rainer Hackmann stammen und nicht von ihm unterschrieben sind, als dessen Einspruch/Widerspruch namens seiner Ehefrau Rainer Hackmann würdige. Das ist bewusst vorgenommene Straftat des Regner.
Statt ‚Würdigung‘ beging das AG Mayen Goergen ab 2007 tatsächlich Falschbeurkundungen im Amt §§ 271, 348 StGB. Mit diesen Falschbeurkundungen im Mahngerichtsurteil täuschte AG Mayen Goergen das Prozessgericht AG Osnabrück vorsätzlich. In Kenntnis des richtigen Namens Rainer Hackmann und dessen Unterschrift beging Goergen in 2007 – geheim gehalten – vorsätzlich gegenüber Folgegerichten vorgenommener Personenidentitätsbetrug und R.H. unterstellte Unterschriftenfälschung, in dem Goergen einen anderen Namen und eine andere Unterschrift als den/die von Rainer Hackmann ausgab. In gleicher Weise, wie Goergen in 2007 – geheim gehalten – Eva Hackmann unterstellte, als E.H. einen Vertrag Meyer/Bela Vita auf Meyer gefälscht/fingiert zu haben. Diesen von Bela Vita/FKH als existent/wahr unterstellten Vertrag Meyer bestätigte Goergen als wahr, den es tatsächlich nicht gibt.
Eines Vertrages Meyer, der von Meyer oder Hackmann nicht abgeschlossen wurde, der nicht existiert, der von Bela Vita/FKH/AG Mayen als von Eva Hackmann als von ihr auf Meyer gefälscht und existent unterstellt wurde, unüberprüft als wahr von Goergen übernommen, dessen Nachweis der (Nicht-)Existenz beide Generalstaatsanwaltschaften und Justizministerien von Niedersachsen und Rheinlandpfalz trotz wiederholt gestellter Anträge nicht anwiesen, damit den Vertrags-/Urkundenbetrug vorsätzlich nicht aufklärten/feststellten, damit die verantwortlichen Verbrecher Bela Vita, FKH Werner Jentzer und AG Mayen Goergen deckten. Damit die Folgegerichte davon ausgehen sollen, das Eva Hackmann auf Meyer einen Vertrag fälschte.
G St Regner bestätigte 10.05.2012 nach ‚Verfahrensaktenüberprüfung‘ die Eva und Rainer Hackmann betreffenden 2007-Goergen-Unterstellungen, tatsächlich handelt es sich nachgewiesenen um mehrfachen Prozessbetrug und Urkundenfälschung, als wahr.
Mit erstmaliger Mitteilung 10.05.2012 !! bestätigte/würdigte Regner mit seinen Aussagen Eva und Rainer Hackmann als die von Goergen bereits in 2007 ‚festgestellten‘ Kriminellen. Tatsächlich ist die Feststellung des Goergen ab 2007 bis 10.05.2012 ausschließlich vor E.+R.H geheim gehaltene Zuweisung/Unterstellung und somit Straftat des Verbrechers nach § 12 StGB Goergen, die dieser trotz Aufforderung bis heute nicht zurücknahm. Mit dieser Bestätigung deckt Verbrecher nach § 12 StGB St Regner von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz den kriminellen Straftäter Verbrecher nach § 12 StGB Rechtspfleger Goergen vom AG Mayen und wird selber einer.
Diese Straftaten des Regner und Goergen nannte AG Osnabrück mit Schreiben vom 22.05.2012, von dem Eva und Rainer Hackmann mit diesem Datum 22.05.2012 erstmals Kenntnis erlangten. AG Mayen Goergen täuschte damit in 2007 das Prozessgericht AG Osnabrück Richter Struck, in der Folge das LG Osnabrück Richter Hune und in der weiteren Folge AG und LG Frankenthal sowie Staatsanwaltschaften FR. und Os. vorsätzlich. Täuschungsergebnis ist vom AG Osnabrück realisierte und von Folgegerichten/-staatsanwaltschaften durch Übernahme bestätigte Rechtmäßigkeit der Vollstreckung des auf Meyer lautenden Titel an Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann.
St Regner 10.05.2012 erklärte, dass Goergen beide Schreiben als Einspruch/Widerspruch meines Ehemannes R.H. ‚würdigte‘. Damit erklärten beide in vorsätzlicher Täuschungsabsicht die adressierte fiktive Person Meyer zur Ehefrau des R.H.
Mit ‚Würde‘ sprach Regner dem Goergen eine einzigartige Seinsbestimmung im moralischen Sinne und als ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Amtsperson‘ einen herausgehobenen Rang in der Wertehierarchie und damit eine hohe Vorrangstellung zu. Insbesondere sich selber, der als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Würdigung vornahm.
Mit 10.05.2012-Selbstzuweisung von Würde bestätigte Regner und wies unausgesprochen/indirekt selber, wie Goergen bereits ab 2007, gleichzeitig die gegenteiligen Synonyme von Würde Eva und Rainer Hackmann zu:
unwirklich; zweifelhaft; falsch; unwahr; unecht; unglaubwürdig; minderwertig;
schlecht; durchschnittlich; gewöhnlich; profan; unwürdig.
Mit dieser unausgesprochenen/indirekten Herabwürdigung verstießen damit beide gegen das Diskreditierungs-/Diskriminierungsverbot.
Perverse Perfidie/Anmaßung des Würdigers, genauer: des Verbrechers nach § 12 StGB, G St Regner: in Kenntnis der Goergen-Straftaten kaschierte/umdeutete Regner mit der Goergen zugesprochenen ‚Würde‘ dessen Täuschungen/Straftaten im Amt. Damit deklariert Regner diese wiederum umgedeuteten gegenteiligen Synonyme für wahr.
ST Regner weiß, dass nur die adressierte Schuldnerin Meyer befugt ist einen Einspruch/Widerspruch abzugeben. Aber eine Person Meyer wohnt nicht unter meiner Adresse. Das weiß St Regner. ST Regner weiß, dass R.H. als Unbeteiligter/Nicht-Betroffener zu keiner Zeit befugt war, namens der von Goergen fehladressierter Person Meyer diese als R.H.’s Ehefrau unterstellte Eva Hackmann, einen Einspruch/Widerspruch abzugeben. Regner bestätigte vorsätzlich falsch Meyer=Hackmann und R.H. die Befugnis zu dieser Abgabe. Einzige Ausnahme für zugewiesene Befugnis, sie ist dazu ‚geistig‘ nicht in der Lage, die Regner somit unterstellte. Aber Mahn- und Vollstreckungsbescheid waren von Goergen an Meyer adressiert, sodass Eva Hackmann nicht autorisiert war, namens Meyer einen Einspruch/Widerspruch abzugeben, Rainer Hackmann erst recht nicht.
Tatsächlich unterstellte Goergen 2007, bestätigt von Regner 10.05.2012, diese unter meiner Adresse nicht existente Person Meyer als seine Ehefrau Eva Hackmann. Außerdem unterstellten beide meinem Ehemann Rainer Hackmann ab 2007, dass er Meyer als seine Frau Hackmann identifiziert und für ‚geistig nicht in der Lage‘ attestiert habe, und wiesen ihm bezogen auf diese Unterstellung diese Ausnahme/Befugnis zu. Um Ausnahme/Befugnis unterstellen zu können, unterstellte Regner zunächst die Aussagebedeutung der Inhalte dieser Schreiben (20.10.2007 nebst Anlagen und 01.11.2007 nebst Anlagen) als Einspruch/Widerspruch und bestätigte diese als vom Ehemann Rainer Hackmann erstellt. Regner bestätigte die von Goergen als Würdigung unterstellte Befugnis und damit verbunden die R.H. zugewiesene vorgenommene Bevormundung/Entmündigung seiner Ehefrau E.H., die Regner/Goergen der Person Meyer gleichsetzte/vorgab. Tatsächlich behauptete/umdeutete Goergen 2007-2012 geheim gehalten die Inhalte dieser R.H. zugewiesen Schreiben als Einspruch/Widerspruch, ohne Kenntnis von E.+R.H.. Regner, Goergen und AG Osnabrück Richter Struck hielten bis heute !! diesen weiteren komplexen Goergen-Umdeutungs-/Zuweisungsbetrug, ab 2007 bis 22.05.2012 vor Eva und Rainer Hackmann geheim. Und mit R.H. zugewiesener Befugnis die ihm damit unterstellte Entmündigung seiner Frau E.H. Und damit, gegenüber einem staatlichen Psychiater, von E.+R.H nicht widersprochen akzeptiert.
Mit R.H. ab 2007 unterstellter/zugewiesener – natürlich geheim gehaltener – Befugnis eines vermeintlich vorgenommenen Einspruchs/Widerspruchs unterstellten Goergen/Regner, vor R.+E.H. geheim gehalten, dass Rainer Hackmann in 2007 die Entmündigung (..’geistig‘ nicht in der Lage) seiner Frau Eva Hackmann vornahm, die Goergen ab 2007 als die adressierte Person Meyer unterstellte und die aktuell 10.05.2012 Regner als bestehend bestätigt, und R.H. seine Frau Eva Hackmann ohne E.+R.H.’s Kenntnis als die Schuldnerin Meyer bestätigte.
Die für einen rechtschaffenen Normalbürger nicht vorstellbare Psychotrickserei und perverse Unterstellungs-Perfidie: Gleichzeitig unterstellte Goergen, von Regner bestätigt, dass Ehemann Rainer Hackmann seine vermeintlichen Schreiben 20.10.2007/ 01.11.2007 mit anderem Namen unterschrieb, also seine eigenen Schreiben mit gefälschter Unterschrift versah!! Damit unterstellten diese beiden Verbrecher nach § 12 StGB neben der R.H. zugewiesenen ‚Befugnis (=Entmündigung von E.H.)‘ die von R.H. vermeintlich getroffene, tatsächlich ihm ohne seine Kenntnis zugewiesene, Feststellung, dass seine Frau die Schuldnerin Meyer ist, dass R.H. seine beiden Befugnis/Entmündigung ausdrückenden Schreiben mit anderer Unterschrift versah und damit selber fälschte. Damit ‚würdigten‘ Goergen und Regner R.H. als Unterschriftenfälscher/Straftäter.
Goergen 2007 wies zu, bestätigt von Regner 10.05.2012, durch geheim gehaltene Unterstellung/Zuweisung/Umdeutung, dass die vorgenannten gegenteiligen Synonyme von Würde auch auf Rainer Hackmann zutreffen.
Diese Konstruktion von Entwürdigung/Entmündigung und damit massiver persönlicher/psychischer/psychiatrischer Diskreditierung und Diskriminierung von E.+R.H. durch kriminelle/mafiöse Vertreter rheinland-pfälzischer staatlicher Justiz verfolgte einzig den Zweck der Realisierung des Betrugs, nämlich der Betrügerbande Bela Vita/FKH Werner Jentzer einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Erlangung eines FKH-Vermögensvorteils ist/war nur über die mahngerichtliche Zuweisung/Festschreibung, genauer: rechtskräftige Verurteilung durch das AG Mayen Rechtspfleger Goergen, von Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann als Schuldnerin Meyer (Vertrag Meyer/Bela Vita) möglich. Mit vorstehend beschriebener/erfolgter/geheim gehaltener Zuweisung/Festschreibung Meyer=Hackmann in 2007 verpflichteten Goergen/Wilden 06.12. 2007 mit Abgabe der von ihm/beiden gefälschten Verfahrensakte an das Prozessgericht AG Osnabrück, davon auszugehen, dass Rainer Hackmann zweimal einen Einspruch/Widerspruch namens seiner von ihm entmündigten/bevormundeten Frau vornahm und R.H. damit seine Frau Eva Hackmann als Schuldnerin Meyer diskreditierte/bestätigte.
Und das ab 2007 bis heute, ohne Wissen von Eva und Rainer Hackmann!
Verbrecher nach § 12 StGB Goergen verpflichtete damit AG/LG Osnabrück, die Rainer Hackmann unterstellter, aber von ihm nicht vorgenommene, ‚Befugnis für Abgabe des Einspruchs/Widerspruchs‘ und damit für Entmündigung von Eva Hackmann zu übernehmen. Damit Eva Hackmann als von R.H. festgestellte Schuldnerin Meyer zu übernehmen und die Vollstreckung an E.H. in Auftrag zu geben.
Goergen unterstellte im Vollstreckungsprotokoll – darin durch Nicht-Erwähnung geheim gehalten – einen vermeintlich von Eva Hackmann abgegebenen Einspruch/Widerspruch als Schuldnerin Meyer, der auf einem Formular dokumentiert ist. Dieses von Goergen ab 2007 vorenthaltene, erstmals von G St Regner 10.05.12 genannte, Formular erhielt ich 22.05.12 vom AG OS. Aber erst, nachdem ich AG OS Richter Struck das 10.05.12-Schreiben des G St Regner vorlegte. Nach bereits zuvor 10.04.und14.04.12 beantragter Abschrift des Formulars händigte mir Richter Struck dieses nicht aus und hielt dieses ebenfalls vor mir geheim. Mit diesem erst 22.05.12 erhaltenen Formular begründet Goergen in 2007 im Vollstreckungsprotokoll Einspruch mit ‚unklar‘ und den Widerspruch mit ‚verspätet‘ . Dieses Formular ist an Meyer adressiert, die unter meiner Adresse nicht wohnt und mit E.H. nichts zu tun hat. Die Klarstellung auf diesem Formular von E.H. als Nicht-Schuldnerin ist nach erfolgter unterstellter Bevormundung/Entmündigung nichts wert. Goergen‘ wies R.H. Befugnis zur Abgabe eines Einspruchs/Widerspruchs zu und unterstellte R.H. vorgenommenen Einspruch/Widerspruch und damit Bevormundung/psychiatrische Entmündigung seiner Frau E.H. wegen ‚…’geistig‘ nicht in der Lage…‘. Wobei es zu keiner Zeit um Frau Eva Hackmann ging, sondern um die von Goergen fehladressierte fiktive Person Meyer.
Das ab 2007 bis 22.05.2012 geheim gehaltene perverse perfide psychiatrisch kausalattribuierte Zuweisungskonstrukt ist geistiger Ausfluss des psychisch gestörten hirnkranken kriminellen Straftäters Goergen. !!
Nach St Regner ‚würdigte AG Mayen Goergen‘ die Rainer Hackmann zugewiesenen, aber nicht von Rainer Hackmann stammenden, Schreiben vom 20.10.2007// 01.11.2007 nebst Anlagen. Genauer: Goergen behauptete 2007 einfach die Inhalte als klare/eindeutige Einsprüche/Widersprüche des R.H. Die Inhalte dieser Schreiben lsssen nicht im Entferntesten einen derartigen Rückschluss zu, insbesondere keine ‚Würdigung‘ als Einspruch/Widerspruch. Derartige Umdeutung dieser Inhalte, und dann noch geheim gehaltene Zuweisung auf R.H., ist hochgradiger Nonsens nicht nur des hirnkranken Kriminellen Goergen, sondern insbesondere des hirnkranken Kriminellen St Regner von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, der nach einwöchigem Studium der Verfahrensakte den geistigen Ausfluss des Goergen als rechtsverbindlich und wahr bestätigte, nein: ‚würdigte‘. Regner bestätigte zudem nach einwöchigem (04.05.-10.05.2012) Studium der Verfahrensakten in seinem Überprüfungsergebnis, dass die nicht von Rainer Hackmann stammenden Unterschriften generalstaatsanwaltlicherseits doch seine sein sollen. Damit ‚würdigte’/ kriminalisierte Regner R.H. als Unterschriftenfälscher. Regner bestätigte ferner in Kenntnis der Inhalte beider nicht von Rainer Hackmann stammenden Schreiben diese als von ihm verfasst. Obwohl diese Inhalte keinen Bezug zu Einspruch/Widerspruch haben, bestätigte/übernahm G St Regner die von Rechtspfleger Goergen ‚gewürdigten‘ Inhalte dennoch als unklaren Einspruch/verspäteter Widerspruch, die beide R.H. als von ihm vorgenommen zuwiesen, die R.H. tatsächlich nicht vornahm.
Jeder des Lesens mächtige Straßenkehrer, wobei ich hiermit die diesen ehrenwerten Beruf ausübende nicht abwerte, hätte keine derartige Fehleinschätzung vorgenommen. Als Unterprimaner stände unter einer derartigen inhaltlichen Fehleinschätzung ein ‚ungenügend‘ mit der Empfehlung, die Schule zu wechseln.
Aber der in einzigartiger Seinsbestimmung Würdigung vornehmende Volljurist Regner von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz bestätigte/würdigte nach einwöchigem Aktenstudium diese inhaltliche Fehleinschätzung des Goergen, damit dessen einzigartige Seinsbestimmung, als wahr. Und verpflichtete, nun nach generalstaatsanwaltlicher Bestätigung dieser ‚Goergen-Wahrheit‘, tatsächlich als wahr bestätigtes Goergen-Lügenkonstrukt, die Folgerichte zur Aufrechterhaltung/Nicht-Zurückname ihrer Entscheidungen, die auf der benutzten ‚Wahrheit‘ beruhen.
Wobei ‚Fehleinschätzung‘ nicht richtig ist.
Vorstehende Ausführungen des Regner dokumentieren generalstaatsanwaltlich konstruierte, per psychosozialer Dreckschleuder vorgenommene bewusste Verschmutzung von E.+R.H., genauer: die generalstaatsanwaltliche Festschreibung der Zuweisung von ‚durch psychische Störung bedingte psychiatrische/kriminelle Verhaltensbesonderheit/-auffälligkeit‘. Nach DSM-IV Kriterienkatalog vom staatlichen Psychiater als psychiatrische Krankheit zu werten, wenn diese Verschmutzung nicht beseitigt wird.
Dieses ganz offenbar dem Regner antrainierte kriminelle, mafiöse Zuweisungs-/Unterstellungsverhalten weist, insbesondere als Bestätiger gleichen Verhaltens des Goergen, beider Verhalten nach als unwirklich; zweifelhaft; falsch; unwahr; unecht; unglaubwürdig; minderwertig; schlecht; durchschnittlich; gewöhnlich; profan; unwürdig.
Das Ergebnis meiner Würdigung des Regner/Goergen-Verhaltens: eklatanter Verstoß von Regner und Goergen gegen die Menschenwürde von Eva und Rainer Hackmann. Insbesondere wegen der geschaffenen Option psychiatrischer Bewertung nach DSM-IV eklatanter Verstoß gegen die Menschenrechte.
Regners Verhalten wird offensichtlich von dessen Koblenzer generalstaatsanwaltlichen Vorgesetzten Jung und Kruse, der Staatssekretärin Frau Reich und Minister Hartloff vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz gutgeheißen und nicht sanktioniert, denn diese veranlassten keine Rücknahme und gingen einer Strafanzeige gegen Regner nicht nach.
Ich weise darauf hin, dass ich in 2007, gemeinsam mit meinem Mann, zu Mahn- und Vollstreckungsbescheid klare und eindeutige Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin E.H. verfasste und diese zusammen mit den Bescheiden wegen Fehladressierung Meyer in 2007 fristgerecht an AG Mayen Goergen zurücksandte. Deren Eingang bestätigte AG Mayen Goergen telefonisch in 2007, den dieser staatliche Straftäter/Verbrecher nach § 12 StGB Goergen unmittelbar danach gezielt vernichte und deren Erhalt heute leugnete. Genauer: er vernichte die ‚Nicht-Schuldnerin Hackmann‘ ausdrückenden Beweismittel (=Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin Hackmann wegen Fehlzustellung Meyer zu Mahn- und Vollstreckungsbescheid) und konstruierte Eva Hackmann als die Schuldnerin Meyer. Im Rahmen dieser Beweismittelvernichtung vernichtete AG Mayen Goergen das von ST Regner 10.05.2012 erstmals genannte und 22.05.2012 vom AG Osnabrück zugesandte ‚Formular‘ gezielt nicht. Denn einzig mit diesem aus dem Gesamtzusammengang beider Richtigstellungen herausgerissenen ‚Formular‘ konstruierte/bezweckte AG Mayen Goergen gegenüber dem Prozessgericht AG Osnabrück Richter Struck die Umdeutung/den Schein-Nachweis von ‚unklarer Einspruch/verspäteter Widerspruch als Schuldnerin Eva Hackmann‘, um damit die fehladressierte Schuldnerin Meyer als Hackmann zu beweisen. Damit verpflichtete Goergen das Prozessgericht AG Osnabrück, von Hackmann als die Schuldnerin Meyer auszugehen.
Nach Generalstaatsanwaltschaft Koblenz St Regner 10.05.2012 beruht das Zivilverfahren des AG Osnabrück auf vorgenannten, nicht nur diesen, von Regner als wahr bestätigten/gewürdigten Vorgaben/Beweismitteln des AG Mayen Goergen. Die tatsächlich von Goergen mit hoher krimineller Energie gefälschte und geheim gehaltene Beweismittel. Sowie mehrfachen Prozessbetrug des Rechtspflegers Goergen, den Regner ignorierte. Hierauf beruht die scheinbar ‚rechtskräftige Verurteilung von Eva Hackmann‘ als Schuldnerin durch Mahngericht AG Mayen Rechtspflegers Goergen. Dem Regner mit ‚Würdigung‘ eine einzigartige Seinsbestimmung im moralischen Sinne und als ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Amtsperson‘ einen herausgehobenen Rang in der Wertehierarchie und damit eine hohe Vorrangstellung bescheinigte und damit einen Heiligenschein verpasste. Gleichzeitig bescheinigte Regner unausgesprochen Eva und Rainer Hackmann das Gegenteil, die gegenteiligen Synonyme von Würde, und psychiatrisierte und kriminalisierte beide mit seinen kausalattribuierten 10.05.2012-Aussagen.
Regner von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz deckte nach einwöchigem Verfahrensaktenstudium gezielt den geistigen Ausfluss des geistig nicht mehr zurechnungsfähigen hirnkranken oder kriminellen Verbrechers nach § 12 StGB Goergen, genauer: dessen 2007 geschaffenes Lügenkonstrukt, mit dem er Eva Hackmann u.a. kriminalisierte, psychiatrisierte und einen massiven Vermögensschaden verursachte.
Noch genauer: Regner von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz deckte/legalisierte/legitimierte zielgerichtet den durchgeführten Prozessbetrug im Amt § 263 StGB, ursächlich zurückzuführen auf 07-5869841-0-7 Verfügung (=rechtskräftige mahngerichtliche Verurteilung) des Rechtspflegers Goergen. Den Staatsanwaltschaft Koblenz OSt’in Harnischmacher und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz St Regner nach vorgegebenen wiederholten umfassenden Prüfungen, zuletzt 10.05.2012, trotz von mir aufgezeigter Eineindeutigkeit des Goergen-Lügenkonstrukts und nach richtiger Deutung der Verfahrensakten hätten erkennen müssen, aber nicht erkennen wollten und selber mit weiteren Falschbeurkundungen das Goergen Lügenkonstrukt stützten/deckten.
Prozessbetrug ist rechtlich das vom AG Mayen Goergen vorsätzliche Vorbringen falscher Beweismittel durch zielgerichtete geheim gehaltene Täuschungshandlung (Umdeutung Nicht-Schuldnerin Hackmann in Schuldnerin Meyer) durch Rechtspfleger Goergen in einem Gerichtsprozess. Das unmittelbar getäuschte Prozessgericht ist das AG Osnabrück. Getäuscht wurden auch die Folgegerichte LG Osnabrück, AG/LG Frankenthal und die weiteren involvierten Vollstreckungsorgane wie u.a. Ober- und Gerichtsvollzieher und Justizvollzugsanstalt.
Die besonders perverse Täuschungsperfidie:
die Amtspersonen (hoheitliche Aufgaben wahrnehmende richterliche Garanten für Recht und Ordnung) des getäuschten Prozessgerichts AG Osnabrück, der Folgegerichte und der staatlichen Vollstreckungsorgane sind nicht autorisiert, Vorgaben (hier: das Lügenkonstrukt des AG Mayen Geoergen) der einzig hauptverantwortlichen gerichtlichen Amtspersonen Rechtspfleger Goergen als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern verpflichtet!, diese als wahr zu verwenden. AG Mayen, genauer: Rechtspfleger Goergen, nutzte seine herausgehobene Vertrauensstellung zur Täuschung der Folgegerichte aus.
Diese Verpflichtung an das Prozessgericht AG Osnabrück zur Übernahme/Benutzung des Goergen-Lügenkonstrukts als ‚rechtskräftige Verurteilung des AG Mayen‘, damit diesem übertragene Verpflichtung zur Umsetzung/Vollstreckung dieser Verurteilung und damit gleichzeitig verbundene u.a. psychiatrische/kriminelle Diskreditierung, Diskriminierung und Vermögensschädigung von Eva und Rainer Hackmann, bestätigten und verstärkten Staatsanwaltschaft Koblenz OSt’in Harnischmacher und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ST Regner nach wiederholt vorgegebenen, aber tatsächlich wiederholt nicht vorgenommenen, Überprüfungen. Diese bestätigten in der Umkehrung mit Schein-Überprüfungsergebnissen wiederholt den Ausschluss von Täuschung/Prozessbetrug des Goergen, bestätigten dessen Lügenkonstrukt mit vorsätzlich selbst vorgenommener Falschdeutung/Umdeutung (zuletzt 10.05.2012) der Verfahrensakte, als wahr/rechtens, hielten den Verbrecher nach § 12 StGB Goergen und weitere beteiligte kriminelle Straftäter des AG Mayen durch aufgestülpten Heiligenschein sakrosankt. Damit verpflichteten/zwangen/befahlen diese rheinlandpfälzischen Staatsanwaltschaften in Person von Harnischmacher und Regner als ‚Garanten für Recht und Ordnung‘ das Prozessgericht AG Osnabrück und die Folgegerichte, auch über den 10.05.2012 hinaus, zur Benutzung des Goergen-Lügenkonstrukts als wahre ‚rechtskräftige Verurteilung des AG Mayen‘. Damit schufen diese rheinlandpfälzischen Staatsanwaltschaften in Person von Harnischmacher und Regner die Voraussetzung für die zukünftige Fortführung des Bela Vita/FKH (Werner Jentzer)-Betrugs.
Die Zielrichtung von Prozessbetrug ist ein Vermögensschaden für den Prozessgegner Eva Hackmann. Es handelt sich um einen klassischen Dreiecksbetrug nach § 263 StGB, bei dem der getäuschte Spruchkörper (Richter) des AG Osnabrück die Vermögensverfügung zu Lasten von Eva Hackmann durch das AG Mayen-Urteil vornahm und die getäuschten beauftragten staatlichen Vollstreckungsorgane Gerichtsvollzieher mit Hilfe staatlicher Polizeigewalt die Vermögensverschiebung durchzusetzen versuchten. Noch heute besteht der auf Goergen-Verbrechen zurückzuführende Haftbefehl/Verhaftungsauftrag des AG Osnabrück. Dieser impliziert Freiheitsberaubung in einer Justizvollzugsanstalt, gegen Eva Hackmann zum Durchzwingen der Vermögensverfügung.
Es handelt sich um mehrfachen Prozessbetrug, genauer: um zwei aufeinander aufbauende Prozessbetrügereien durch Rechtspfleger Goergen.
1. Rechtspfleger Goergen bestätigte als willfähriger Erfüllungsgehilfe der FKH in Person von Werner Jentzer dessen falsche Angaben im FKH-Mahnantrag als wahr. Genauer: Goergen bestätigte die Existenz eines Vertrages Meyer/Bela Vita als wahr, wovon er wusste, dass dieser tatsächlich nicht existiert. In Kenntnis der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita nahm er den auf Meyer lautenden FKH-Mahnantrag an und versandte an die Adresse von Eva Hackmann auf Meyer lautenden Mahn-/Vollstreckungsbescheid.
2. Rechtspfleger Goergen nahm in der Folge mit vorgenannten und weiteren zielgerichteten gerichtlichen Täuschungen, genauer: in einem vor Eva und Rainer Hackmann geheim gehaltenen Unterstellungs-/Zuweisung-/Umdeutungsprozess sowie durch geheimgehaltene Beweismittelvernichtung, die Konversion von Nicht-Schuldnerin Hackmann in Schuldnerin Meyer vor. Mit Verfahrensabgabe/ Verfügung 06.12.2007, genauer: mit ‚rechtskräftiger Verurteilung des AG Mayen‘ durch Rechtspfleger Goergen/Wilden, übertrugen diese die Realisierung ihres Betrugs dem AG Osnabrück. Genauer: mit vorgegebener verpflichtender Verwendung deren Täuschungen als wahr verpflichteten Rechtspfleger Goergen/Wilden das Prozessgericht AG Osnabrück mit der Umsetzung/Realisierung deren Betrugs (Folgegerichte sind nicht autorisiert, vorgegebene gerichtliche Entscheidungen des Mahngerichts AG Mayen als unwahr zur Disposition zu stellen). Voraussetzung für die Realisierung des zweiten Prozessbetrugs (Hackmann = Schuldnerin Meyer) ist realisierter erster Prozessbetrug, der von Goergen als existent erklärte, tatsächlich nicht existente, Vertrag Meyer/Bela Vita.
Da die Rechtspfleger Goergen/Wilden in 2007 (siehe Vollstreckungsprotokoll) dem Prozessgericht AG Osnabrück ein auf falsche Aussagen, falsche Zeugnisse, Falschbeurkundungen etc. beruhendes Mahngerichtsurteil als wahr vorgaben, erreichten diese damit zugunsten der Mahnantragsteller/Betrüger-Partei FKH in Person Werner Jentzer (vermarktet die Bela Vita Betrugskontingente) einen bestimmten Ausgang des Verfahrens. Nämlich die Vollstreckung an Nicht-Schuldnerin Hackmann. Damit ist tateinheitlich auch eine uneidliche Falschaussage § 153 StGB, Verstoß gegen den Amts- bzw. Diensteid, Beweismittelvernichtung im Amt, Falschbeurkundungen im Amt §§ 271, 348 StGB von Goergen und Wilden gegeben.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz OSt’in Harnischmacher und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz St Regner deckten mit ’nicht erkennen‘ den zweiten Prozessbetrug, die Straftaten im Amt der Mitarbeiter des AG Mayen u.a. des Goergen/Wilden. Damit den Betrug von Bela Vita/FKH.
Goergen unterstellte/bestätigte mit seinem ersten Prozessbetrug den Vertrag Meyer/Bela Vita als existent. Dieser erste Prozessbetrug war Voraussetzung für die Realisierung des zweiten Prozessbetrugs.
Die Firmen Bela Vita und FKH verweigerten den ständig beantragten Nachweis dieses Vertrages.
Nach wiederholten Strafanzeigen gegen Bela Vita wegen Vertrags-/Urkundenbetrug und wiederholt beantragten staatsanwaltlichen Ermittlungen zur Feststellung der (Nicht-)Existenz dieses Vertrages Meyer/Bela Vita schlossen Ermittlungen aus:
-Staatsanwaltschaft Frankenthal (St Frau Dr. Herrmann erklärt diese für nicht zuständig)
-Staatsanwaltschaft Osnabrück (ist zuständig; u.a. St Voß, OSt’in Krüger, Leiter Heuer)
-Prozessgericht AG Osnabrück Richter Struck, Leiter Große-Extermöring
-Justizministerium Niedersachsen Staatssekretär Oehlerking
-Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg G ST Finger durch verweigerte Anweisung der Ermittlung an Staatsanwaltschaft Osnabrück
-Justizministerium Rheinland Pfalz Staatssekretärin Frau Reich, Justizminister Hartloff und die Landtagsabgeordneten dieses Landes durch verweigerte Anweisung der Ermittlung
Durch konsequent ausgeschlossene Ermittlungen schlossen diese die Feststellung der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer aus, den Goergen über sein Lügenkonstrukt als existent und als von Eva Hackmann gefälscht unterstellte, nach ‚Würdigung‘ als wahr bestätigt von Generalstaatsanwaltschaft Koblenz St Regner. Die Psychotrickserei krimineller mafiöser staatlicher Justiz: Durch Verweigerung erreichten diese, dass der Bela Vita-Vertrags-/Urkundenbetrug nicht festgestellt wird, um mit nicht festgestelltem Betrug weiterhin indirekt den Vertrag Meyer/Bela Vita als existent zu behaupten und damit das Mahngerichtsurteil gegen Nicht-Schuldnerin EvaHackmann sowie die Urteile der Folgegerichte als wahr.
Vorgenannte staatliche Justiz schloss in konzertierter Aktion ständig und wiederholt beantragte Ermittlungen zum ersten Prozessbetrug (Vertrag Meyer) durch explizite Verweigerung/Nicht-Anweisung der Ermittlung konsequent aus und bestätigte damit indirekt die Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita. Damit sicherte diese staatliche Justiz die Konsistenz der Vertragsfälscher Bela Vita, des Nutzers der Vertragsfälschungen FKH Straftäter Werner Jentzer, der Mitarbeiter des Mahngerichts AG Mayen u.a. Verbrecher nach § 12 StGB Goergen. Damit schrieb diese staatliche Justiz auch die von ihr vorgenommene Psychiatrisierung/Kriminalisierung und persönliche Diskreditierung/Diskriminierung von E.+R.H. fest.
Perfide perverse menschenrechtsverstoßende Trickserei dieser kriminellen mafiösen staatlichen Justiz:
Mit generalstaatsanwaltlich nach ‚Würdigung‘ für wahr bestätigtes Mahngerichtsurteil und ausgeschlossener Anweisung beider Justizministerien zur staatsanwaltlichen Ermittlung zwecks Feststellung der (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita und damit Feststellung der Nichtigkeit des Mahngerichtsurteils verpflichteten beide Justizministerien das Prozessgericht AG Osnabrück und die Folgegerichte indirekt zur Annahme des Vertrags Meyer/Bela Vita als existent. Damit verantwortet staatliche Justiz den ersten Prozessbetrug als Wahrheit.
Gleichzeitig verpflichtete/legitimierte/legalisierte diese Justizministerien das Prozessgericht AG Osnabrück und die Folgegerichte zur Benutzung des Lügenkonstrukt des AG Mayen Goergen als wahr. Damit verantwortet staatliche Justiz den zweiten Prozessbetrug als Wahrheit.
Mit R.H. von Goergen 2007 zugewiesener und von Regner 10.05.2012 nach ‚Würdigung‘ bestätigter ‚Befugnis‘, psychiatrisch genauer: Entmündigung von E.H., schufen diese gegenüber einem staatlichen Psychiater die Option für psychiatrische Sanktionierung von E.H., die Regner/Goergen als die adressierte Schuldnerin Meyer vorgaben. Zumal sich staatliche Justiz gegenüber dem Psychiater durch selbst verordnete vorsätzliche Nicht-Aufklärung des mehrfachen AG Mayen-Prozessbetrugs sich selbst sakrosankt hielt. Diese staatliche Justiz verpflichtet den staatlichen Psychiater zur Benutzung ihrer konstruierten E.H.-Schuldzuweisungen/Unterstellungen/Umdeutungen als rechtlich wahr und die ständigen Bemühungen von E.+R.H. zur Ermittlung/Zurücknahme der Straftaten im Amt als ‚Hirngespinst’/Ausdruck deren psychiatrischer Krankheit. Diese staatliche Justiz verpflichtet den staatlichen Psychiater, dieses Hirngespinst als psychiatrische Krankheit von E.+R.H. festzustellen.
Meine Schreiben vom 30.05.2012 Frist 02.06.2012 an den rheinland-pfälzischen Minister der Justiz Herr Hartloff, dessen Staatssekretärin Frau Reich, SPD Fraktionsvorsitzenden Hendrik Hering, CDU Fraktionsvorsitzende Julia Klöckner und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fraktionsvorsitzenden Daniel Köbler, den Generalstaatsanwalt Leiter Erich Jung, St Regner von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz blieben unbeantwortet.
Ebenso ein weiteres Schreiben vom 09.06.2012 Frist 16.06.2012, ergänzt durch Strafantrag gegen ST Regner, blieb unbeantwortet.
Landesstaatlicher Justiz-Betrug, ergänzt durch die von Regner 10.05.2012 konstruierte psychiatrische Sanktionsmöglichkeit, wurde durch rheinland-pfälzische Justiz nicht zurückgenommen und als wahr festgeschrieben.
Damit verantwortet und legalisiert für die Zukunft vorgenannte staatliche Justiz Vermögensschädigung, Kriminalisierung, Verhaftungsauftrag, Freiheitsberaubung, optional Psychiatrisierung, etc. von Eva Hackmann.
Letztlich zu dem Zweck der Konsistenzsicherung von Bela Vita/FKH/AG Mayen, der Fortführung/Realisierung des Betrugs und des betrügerischen Vermögenszuwachses der FKH in Person des Werner Jentzer.
Die Betrügerfirma FKH mit Geschäftsführer Werner Jentzer, das die Bela Vita-Vertragskontingente aufkaufte und vermarktete, hatte in 2011 25-jähriges Betrugsjubiläum.
Waren vorstehend adressierte, den Betrug erst möglich machende Vertreter staatlicher Justiz eingeladen? Denn nur Jentzer profitiert von diesem konzertierten Prozessbetrügereien mit Vermögensvorteil.
Dieses von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom Verbrecher nach § 12 StGB St Regner als wahr ‚bestätigte‘ Lügenkonstrukt des Verbrechers nach § 12 StGB Rechtspfleger Georgen vom AG Mayen gilt als rechtskräftige Feststellung staatlicher Justiz für Eva Hackmann als Schuldnerin Meyer.
Nochmals:
Voraussetzung für rechtskräftige Feststellung Eva Hackmann=Schuldnerin Meyer und damit für rechtskräftige Verurteilung/Vollstreckung ist die Existenz des Vertrages Meyer/ Bela Vita.
Feststellung:
Eva Hackmann schloss keinen Vertrag mit Bela Vita ab.
Es existiert kein auf Meyer unter meiner Adresse lautender Vertrag, wie Goergen/Bela Vita/FKH unterstellten und mir Eva Hackmann zuwiesen.
So sehr sich Staatsanwaltschaft Koblenz OSt’in Harnischmacher, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz St Regner und Rechtspfleger Goergen bei der Erstellung, Würdigung und Bestätigung des Lügenkonstrukts auch abmühten – ohne Vertrag Meyer/Bela Vita ist diese Zuweisung auf Eva Hackmann ausgeschlossen.
Jeder Adressierte hatte wiederholt die Möglichkeit, den Vertrag Meyer vorzulegen. Damit zur Remonstration/ Zurücknahme ihrer mich betreffenden Fehlentscheidungen.
Da diese meine Schreiben, zuletzt vom 30.05.2012 Frist 02.06.2012 und vom 09.06.2012 Frist 16.06.2012, nicht beantworteten, erklärte und bestätigte sich jeder adressierte Vorgenannte ausdrücklich selber zum Verbrecher nach § 12 StGB und Teil einer mit Betrügern zusammenarbeitenden bandenmäßig organisierten kriminellen mafiösen Verbrecherbande.
Vorgenannte verstießen gegen Internationale Verfahrensrechte der Beschuldigten/Verurteilten Eva Hackmann im Europäischen Raum
Art. 2 Unschuldsvermutung
Beide Koblenzer Staatsanwaltschaften bestätigen meine ‚rechtskräftige mahngerichtliche Verurteilung‘ als wahr, die auf staatsanwaltlich wiederholt vorsätzlich ausgeschlossener Ermittlung des strafangezeigten Vertrags-/Urkundenbetrugs von Bela Vita und, um diesen zu kaschieren, auf mehrfachen Prozessbetrug des Mahngerichts AG Mayen beruht. Die Beweislast für die Schuld liegt bei der Anklagebehörde, dem AG Mayen. Für die Verurteilung des Angeklagten muss das erkennende Mahngericht AG Mayen von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, das kein vernünftiger Zweifel besteht. Aber das erkennende Mahngericht AG Mayen beging selber nachgewiesenen u.a. mehrfachen Prozessbetrug, mit dem es in Person von Goergen scheinbar ‚bestehende vernünftige Zweifel‘ konstruierte, die beide kriminellen/mafiösen Koblenzer Staatsanwaltschaften mit ihren Ausführungen als tatsächlich ‚bestehende vernünftige Zweifel‘ bestätigen.
Angewiesene Ermittlung ergäbe im Ergebnis die Feststellung des mehrfachen Prozessbetrugs des AG Mayen, damit den Nachweis ‚bestehender begründeter Zweifel‘ und damit verbunden die Feststellung der Nichtigkeit der ‚rechtskräftigen Verurteilung als Schuldnerin Eva Hackmann‘ durch das Mahngerichts AG Mayen.
Es ist von krimineller mafiöser staatliche Justiz, hier des niedersächsischen und rheinland-pfälzischen Justizministeriums, auszugehen, da beide weisungsbefugte Justizministerien bis heute keine staatsanwaltliche Ermittlung bei der ab 2008 wiederholt strafangezeigten belgischen Firma Bela Vita anwiesen, um deren Vertrag-/Urkundenbetrug festzustellen.
Den Antrag auf Anweisung der Ermittlung stellte ich bei beiden Justizministerien, weil die Staatsanwaltschaften Frankenthal und Osnabrück ab 2008 wiederholt die Bearbeitung meiner Strafanzeigen gegen Bela Vita ausschloss.
Durch Nicht-Ermittlung und Nicht-Feststellung der (Nicht)-Existenz des Vertrages Meyer unterstellen beide Justizministerien diesen als existent.
Mit Feststellung der (Nicht)-Existenz des Vertrages Meyer wäre das Mahngerichtsurteil des Rechtspflegers Goergen nichtig.
Beide Justizministerien verstießen mit verweigerter Anweisung vorsätzlich gegen Internationales Recht:
-Verfahrensrechte des Beschuldigten im europäischen Raum Art. 2 Unschuldsvermutung
– Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:
– Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Feststellung: Die BRD, wie die genannte Bundesländer, ist kein Rechtsstaat.
Folgende Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen.
Dieser Internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006)
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2012-01-18 – 11:51:56
Entscheidungen von Richtern hat der staatliche Psychiater als wahr zu benutzen und zu befolgen. Ermittlungsführer Boumann hatte 01.12.2004 als juristischer Dezernent lediglich die Befähigung zum Richteramt. Bis 2004 war er Mitarbeiter und damit Teil der Regierungsvertretung Oldenburg (Exekutive). Als angehender Richter war er Teil der Exekutive und daher für diese tätig. Der von der Exekutive Landesschulbehörde erteilte Ermittlungsauftrag an Bouman reduzierte sich daher auf das nicht hinterfragte Zusammenstellen der von seinen Vorgesetzten Pistorius und Sickelmann sowie vom Gesundheitsamt Bazoche/Fangmann gelieferten Akten- und Gutachtenfälschungen, zusammen mit personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, und deren verstärkende Bestätigung als psychiatrisch wahr. Die Analyse der Summe der nach investigativer Recherche nachgewiesenen geheim und verklausuliert gehaltenen Fälschungen erlaubt den Rückschluss, dass diese von den Verursachern (Exekutive) und von Boumann (exekutiv-abhängiger juristischer Dezernent |angehender Richter| der Exekutive)aufeinander abgestimmt wurden, um verstärkend ein logisch erscheinendes kausales Zusammenwirken als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit auszudrücken.
Zudem reduziert sich der 01.12.2004-Bericht des Boumann auf verklausulierte unwahre Aussagen, deren psychiatrische Sanktionierungsbedeutung (=schleichende Vergiftung/Ermordung in der Psychiatrie mit als Medizin getarnten Nervengiften) nur in Verbindung mit entscheidenden Detailinformationen (Akten) erkennbar waren. Von der Exekutive Landesschulbehörde Osnabrück in Person der in 2002 verantwortlichen Kasling, Giermann, Leiter Pistorius erhielt der damalige Leiter des Landeskrankenhauses Psychiater Prof. Dr. Wolfgang Weig 15.11.2002 einen Beweisfeststellungsauftrag mit den von der Exekutive Pistorius gefälschten psychiatrischen Beweismitteln; nach diesem Termin fälschte die Exekutive weiter munter drauf und ließ sich diese weiteren Fälschungen von dem Exekutiv-Richter Boumann als psychiatrisch wahr bestätigen, zu benutzen in der Zwangsbeweisfeststellung. Zweck: psychiatrische Sanktionierung=Vergiftung=Ermordung in der Psychiatrie.Diese Fälschungen und hätte der beauftragte Psychiater erhalten – mir wurde 22.06.04 (Boumann) und 13.07.2004 (Richter Specht)die beantragte Kenntnis dieser Beweismittel/Fälschungen mit ‚fehlendem Rechtsanspruch ‚ verweigert. Aus diesen sind aber die entscheidenden Kriterien für Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug und Zwangseinweisung abzuleiten.
Der 01.12.04 Nicht-Richter und exekutivabhängige juristische Dezernent Boumann ist daher Verfassungshochverräter und verstieß gegen die Menschenrechte sowie Internationales Recht, da er mit seinen rechtsbeugenden Entscheidungen den von der Exekutive mit Beweisfeststellung beauftragten staatlichen Psychiater zur Benutzung von gefälschten, und von ihm für psychiatrisch wahr erklärten, Beweismitteln verpflichtete. In dem Wissen, dass der staatliche Psychiater psychiatrische Fehldiagnose und – entscheiden – Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug und Zwangsbehandlung durchführt. Das bedeutet langjähriges Wegsperren in die Psychiatrie und, solange keine Krankheitseinsicht gezeigt wird, lebenslang schleichende Vergiftung mit als Medizin getarnten Nervengiften. Damit ist Boumann als psychiatrischer Auftragsmörder anzusehen, der wissentlich gegen § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB verstieß.
Amtsarzt Bazoche gab am Tag der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 ohne Nennung einer Anordnungsbegründung eine von mir selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung vor. Ohne einsehbar begründete amtsärztliche Anordnung ist derartige Untersuchung nichtig. Im Wissen um nicht erfolgte Anordnung (Tonträger von der 04.11.2002-Untersuchung) erklärte Richter Specht Juni 2005 rechtsbeugend die Anordnungsbegründung als am 04.11.2002 erfolgt.
13.07.2004 schloss Richter Specht die beantragte Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Untersuchungsgegenstände aus. Im unanfechtbaren Beschluss vom 21.09.2004 gab das Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Richter Specht die im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Überprüfung der zu benutzenden Untersuchungsgegenstände vor. Specht wusste nach den Akten, dass keine Untersuchung, sondern Beweisfeststellung in Auftrag gegeben wurde, und das die Untersuchungsgegenstände die zu benutzenden Beweismittel sind. Ganz offenbar beeinflusste die Exekutive (Landesschulbehörde Osnabrück)und gaben den Tip, wie die Anwendung des Beschlusses zu umgehen ist. Um den unanfechtbaren Beschluss nicht anwenden zu müssen, datierte der exekutivabhängige Richter Specht das Urteil vom 04.11.2004 auf den 09.09.2004 zurück. Mit dieser Rubrumfälschung beruhte sich Richter Specht darauf, den Beschluss nicht gekannt zu haben und die Überprüfung nicht hat vornehmen können. Die Falschaussagen des Boumann im 01.12.2004-Bericht erklärte Specht somit als wahr.
Durch ausgeschlossene Überprüfung der Untersuchungsgegenstände, genauer: der in der Beweisfeststellung von Boumann 01.12.2004 vorgegebenen vom Psychiater zu benutzenden Beweismittel ‚meiner psychiatrischen Krankheit‘, schloss Specht die Überprüfung der im Boumann-Bericht 01.12.2004 genannten Beweise (=Kriterien für Zwangseinweisung/-behandlung) aus. Damit bestätigte Richter Specht die Aussagen des Boumann-Bericht vom 01.12.2004. Der Präsident des VG Osnabrück und des OVG Lüneburg gingen meiner diesbezüglichen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter Specht wegen Rechtsbeugung nicht nach.
Damit ist Richter Specht, wie Boumann, als psychiatrischer Auftragsmörder anzusehen, der wissentlich gegen § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB verstieß.
In meinem Fall sind die ergebnisorientierten Aussagen des 01.12.2004-Berichts des von der Landesschulbehörde beauftragte juristischen Dezernenten (=von der Exekutiv beauftragter behördlicher Richter) so gehalten, dass nur durch ergänzende umfangreiche Detailinformationen der beauftragte staatliche Psychiater deren Bedeutung als Fremd- und Selbstgefährdung (=Kriterien für Zwangseinweisung nach Psych KG), Straftat eines psychisch kranken Straftäters (=Kriterium für Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug) und Krankheitsuneinsichtigkeit (=Kriterium für Zwangsbehandlung) erkennt. Diese Detailinformationen verbergen sich in den vom ‚Recht setzer‘ Boumann gegenüber dem beauftragten staatlichen Psychiater für psychiatrisch wahr bestätigten Amtsarztgutachten/Akten/Beweisen, die heute sämtlich als gefälscht nachgewiesen sind, die der mit Beweisfeststellung beauftragte staatliche Psychiater von der Landesschulbehörde und vom Gesundheitsamt zur Verwendung als wahr erhält und erhielt. Gesundheitsamt Bazoche (ab 19.11.2002 wegen unterstellter Suizidgefahr, trotz ca. 20-mal gestellten Antrags), Boumann 22.06.04 und Specht 13.07.2004 (wegen fehlendem Rechtsanspruch) schlossen meine Kenntnis von Amtsarztgutachten/Akten/Beweisen und damit zu aktueller Zeit die Möglichkeit fundierten Widerspruchs (=Nachweis als sämtlich gefälscht) zu diesen Detailinformationen, den Kriterien für Zwangseinweisung, Maßregelvollzug und Zwangsbehandlung, aus. Damit garantierte Boumann die Verwendung des nicht möglichen Widerspruchs, umgedeutet als nicht erfolgten Widerspruch (=meine Akzeptanz), als meine Zustimmung zu seinen 01.12.2004-Aussagen. Mit dieser Psychotrickserei (=arglistige Täuschung) stellte Boumann letztlich Zwangsuntersuchung, genauer: Durchführung der ursprünglich in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung als Zwangsbeweisfeststellung, sicher. Der staatliche Psychiater/Forensiker ist verpflichtet, die von Landesschulbehörde und Gesundheitsamt gelieferten und von ‚Recht setzer‘ Boumann und Specht als psychiatrisch wahr bestätigten Akten/Beweis (=Detailinformationen) als Kriterien für Falsch-Gutachten zu benutzen. Da der beauftragte staatliche Psychiater/Forensiker, wie bei mir Prof. Weig in Osnabrück und der von Boumann beauftrage ??, gleichzeitig Leiter eines staatliche Landeskrankenhaus war, war mit Falsch-Gutachten sofortige Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug und Zwangsbehandlung gekoppelt.
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug bedeutet absolute psychiatrische Vernichtung (=bürgerlicher Tod) und wird realisiert in Verantwortung des beauftragten staatlichen Psychiaters durch Vergiftung mit hochwirksamen Nervengiften..
Das winzig kleine juristische Schlupfloch, welches das Bundesverfassungsgericht für eine mögliche Legalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlung (=Vergiftung mit Nervengiften) offen gelassen hat, ist die sogenannte Krankheitsuneinsichtigkeit.
Diese wurde von der Exekutive Pistorius/Bazoche konstruiert. Die staatlichen Initiatoren politischer Psychiatrisierung (Exekutive=Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius) beauftragten daher die exekutivabhängige Justiz, die ‚Recht setzter‘ Richter Boumann (behördlicher/exekutiver juristischer Dezernent und ab 2005 Richter am VG Oldenburg) sowie vom VG Osnabrück Richter Specht, dieses von Pistorius konstruierte Schlupfloch als wahr zu bestätigen. Denn mit von ‚Recht setztern‘ erfolgter Feststellung ist bundesverfassungsgerichtlich abgesichert der beauftragte staatliche Psychiater verpflichtet, die Zwangsbehandlung vorzunehmen. Voraussetzung dafür sind allerdings ebenfalls von diesen ‚Recht setzern‘ festgestellte und als von mir widerspruchsfrei akzeptiert unterstellte ‚Leben bedrohende Gefährdungen‘. Also einer akut und tatsächlich bestehenden Fremd- und Selbstgefährdung nach Psych KG. Wobei Boumann mir 01.12.2004 beide Gefährdungen verstärkend als ‚verhaltensgestörten psychisch kranken krankheitsuneinsichtigen Straftäters‘ unterstellte und damit Krankheitsuneinsichtigkeit an Straftat koppelte (=Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug).
Zur Konstruktion von Krankheitsuneinsichtigkeit:
Die Entscheidungen des in 2002 stellvertretenden Amtsarztes Bazoche erfolgten nach enger Absprache, genauer nach Vorgabe, von Pistorius und Fangmann. In dem vor mir bis April 2006 geheim gehaltenen 15.11.2002-Falschgutachten (=Beweisfeststellungsauftrag an den beauftragten staatlichen Psychiater Weig) des Amtsarztes Dr. Bazoche (nach Aktennotiz des Bazoche in Absprache mit bzw. nach Vorgabe von Pistorius und Fangmann erstellt) an den staatlichen Psychiater unterstellte Bazoche von mir eingestandenen Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten und eingestandene Betreuung. Akteneintrag zu Streit: die Kollegen beantragen Schutz vor mir (=Fremdgefährdung). Betreuung wegen Depression (=Selbstgefährdung). Mit 15.11.2002-Falschgutachten (Begründung erfolgt nachfolgend) gab Bazoche also dem beauftragten staatliche Psychiater selbst eingestandene Krankheitseinsicht bezogen auf Fremd- und Selbstgefährdung vor.
Und zwei Jahre später zeige ich keine Krankheitseinsicht mehr. Boumann begründet diese Krankheitsuneinsichtigkeit mit von ihm nachgewiesenem von mir verheimlichtem Wechsel des psychiatrischen Betreuers, 15.11.2002 bis 01.12.2004 akut bestehender (=permanenter Selbstgefährdung) für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von Depression und nachgewiesener 15.11.2002 bis 01.12.2004 akut bestehender Fremdgefährdung. Die nach 2003 vom Gesundheitsamt veranlasste Versetzung der Sekretärin an einen mir unbekannten anderen Ort erfolgte ‚fürsorglich‘, um die Realisierung der unterstellten Bedrohung (=Realisierung der unterstellte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen) auszuschließen. Boumann unterstellte/prognostizierte für die Zeit nach 01.12.2004, wenn die ‚von mir verheimlichte‘ nicht heilbare psychische Krankheit vom staatlichen Psychiater festgestellt würde, die von mir vorgenommene Realisierung der Straftat gegen die Sekretärin (Fremdgefährdung) und gegen mich selber (Selbstgefährdung). Beide sind von Boumann konstruierte erhebliche Gefährdungen für den Fall der Entdeckung der von ihm mir als verheimlicht unterstellten für die Zukunft ausgeschlossene Heilung von Depression.
Beide ‚Leben bedrohende Gefährdungen‘ implizieren Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug.
Jeder Psychiater bestätigt, dass eine mehr als zwei Jahre zurückliegende psychische Krankheit, wenn sie denn existiert hätte, allein auf Grund des Alters keine Untersuchungsrelevanz, genauer: keine Beweisfeststellungsrelevanz, mehr hat. Derartige Relevanz haben ausschließlich die in dem Zeitraum 15.11.2002 bis 01.12.2004 unterstellten akuten bestehenden psychiatrischen Krankheiten/Gefährdungen, die Boumann in dem Zeitraum Febr. 2003 bis Dez. 2004 ‚als wahr und akut bestehend ermittelte‘. Boumann bezog die von ihm unterstellten/ermittelten Gefährdungen, die unterstellte Straftat des psychisch kranken Straftäters und die Krankheitsuneinsichtigkeit, auf die ab dem Zeitraum 15.11.2002 bis 01.12.2004 von der Landesschulbehörde und dem Gesundheitsamt erstellten und vor mir geheim gehaltenen Konstrukte/Fälschungen.
Konstrukt Selbstgefährdung:, von Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius/Kasling/Giermann mir zugewiesene personenbezogene psychiatrische Daten eines anderen (16.07.2003-Akte Dr. Zimmer);
Konstrukt Fremdgefährdung: Unterstellung von Bedrohung der Sekretärin im Schreiben 01.04.2004 des Gesundheitsamtes Osnabrück Bazoche, Fangmann an die Regierungsvertretung Oldenburg.
Boumann bestätigte 01.12.2004 akute bestehende, von mir verheimlichte und ab 15.11.2004 eskaliert zunehmende schwerste psychiatrische Krankheiten (Plural), die in 22-monatiger Ermittlungsarbeit Febr. 2003 bis 01.12.2004 von ihm ‚ermittelt‘ wurden. Genauer: Vasall Exekutiv-Richter Boumann übernahm diese Konstrukte des Pistorius, Kasling, Giermann unüberprüft und unterstellte ‚akut und tatsächlich bestehende Leben bedrohende Fremd- und Selbstgefährdung‘. Diese Gefährdungsunterstellungen nahm er 01.12.2004 verklausuliert vor. Ohne Chance für mich, diese aus seiner gewählten Formulierung zu erkennen und in der Widerspruchsfrist zu entkräften. Für den Zeitraum 15.11.2002 bis 01.12.2004 stellte er mit ‚Straftat eines krankheitsuneinsichtigen Straftäters‘ nicht nur Fremdgefährdung (=unterstellte akute bestehende Leben bedrohende Gefährdung der Sekretärin), sondern damit den Bezug zum Maßregelvollzug her. Taktisches Kalkül des Boumann/Pistorius: nicht erfolgter Widerspruch zum 01.12.2002-Bericht bedeutet meine Akzeptanz und deren Verwendung in der Zwangsuntersuchung. Aus diesem Grund wertete die Landesschulbehörde Pistorius den fristgerecht gegen Abgabequittung persönlich abgegebenen Widerspruch zu 01.12.2004 als nicht abgegeben. Damit wurde von Pistorius der von ihm mit Beweisfeststellung beauftragte staatliche Psychiater verpflichtet, von nicht erfolgtem Widerspruch (=Akzeptanz) zum 01.12.2002-Bericht des ‚Recht setzers‘ Boumann auszugehen.
Zu Selbstgefährdung:
Boumann bestätigte nach Bazoche-Gutachten 15.11.2002 von mir als ‚bestehend‘ eingestandene psychiatrische Betreuung wegen Depression (=Selbstgefährdung). Dieses mir unterstellte bestehende Selbstgefährdungseingeständnis (=Krankheitseinsicht) am Tag der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 gab Bazoche 18.12.2002 als Bezeugung der Sekretärin an. Mit 15.11.2002 ‚als bestehend eingestanden‘ unterstellte Amtsarzt Bazoche eine von mir im Okt 2000 beendete Betreuung beim Dr. Pawils, die danach ab Nov. 2000 bis 15.11.2002 von einem anderen von mir nicht genannten/verheimlichten Psychiater fortgesetzt wurde. Mit dieser Täuschung/Psychotrickserei unterstellte mir Verbrecher nach § 12 StGB Richter Boumann ‚Verheimlichung‘ !! Boumann bestätigte in 22-monatiger Ermittlungsarbeit im 01.12.2004-Bericht Dr. Zimmer als den mich ab Nov. 2000 bis 15.11.2002 und danach behandelnden und betreuenden Psychiater. Den ‚Beweis‘ für Verheimlichung (dieser Beweis ist nur für das Dusseltier staatlicher Psychiater gedacht) lieferte die Landesschulbehörde Pistorius mit der ‚zufällig entdeckten‘ 16.07.2003-Akte des Zimmer. Diese beweist die ab Nov. 2000 bestehende Behandlung und die von zwei amtlichen Psychiatern gutachterlich festgestellte für die Zukunft ausgeschlossene Heilbarkeit von Depression (=für die Zukunft akute und tatsächlich bestehende mein Leben bedrohende Selbstgefährdung), erfolglose Psychotherapie Jan 2002- Dez. 2002 beim Dr. Zimmer, danach eingerichtete Betreuung beim Dr. Zimmer als Betreuer. Im Ermittlungszeitraum des Boumann Febr. 2003 bis 01.12.2004, unmittelbar vor 01.12.2004, platzierte die Behörde diese 16.07.2003-Akte in meine Personalakte und schloss damit deren Verwendung durch das Gericht Richter Specht aus.
Fremdgefährdung:
Genauer: Fremdgefährdung als Prozess. Boumann ‚bestätigte‘ den 15.11.2002 von Bazoche mir unterstellten permanenten Streit mit allen Kollegen als von mir selbst eingestanden. Insbesondere den Akteneintrag vom 21.06.2000 ‚die Kollegen beantragen bei der Behörde Schutz vor mir‘. Hieraus von mir ausgehende selbst eingestandene Fremdgefährdung =Bedrohung der Kollegen. Im Schreiben vom 01.04.2004 beanzeigte Amtsarzt Bazoche gegenüber seinem Dienstvorgesetzten – vor mir geheim gehalten – seit 2002 eine weitere akute bestehende Bedrohung der früheren Bazoche Sekretärin. Unterstellt wurde, dass diese Sekretärin 2003 wegen Bedrohung durch mich (=Fremdgefährdung) an einen mir unbekannten Ort versetzt wurde.
Boumann verpflichtete den von Pistorius/Bazoche beauftragten staatlichen Psychiater zur Annahme eines Entwicklungsprozesses von Gefährdung (=psychiatrischer Krankheit). Einen mit Streit (=Fremdgefährdung der Kollegen) und Betreuung (=Depression=Selbstgefährdung) in Nov. 2002 als eingestanden unterstellten Prozessteil, der für die Beweisfeststellung nach 01.12.2004 unerheblich ist, und einen ab 15.11.2002 als nicht eingestanden unterstellten Prozessteil, der die akut bestehende eskalierte Entwicklung von Selbstgefährdung (=nicht heilbare Depression=lebenslange Selbstgefährdung) und Fremdgefährdungen (=Lebensbedrohung der Sekretärin durch einen psychisch kranken Straftäter) dokumentiert. Boumann verpflichtete den staatlichen Psychiater, von dieser von ihm prozesshaft ’nachgewiesenen‘ Entwicklung von Krankheitseinsichtigkeit zur Krankheitsuneinsichtigkeit auszugehen, und damit die von mir bisher ‚vereitelten‘ Beweisfeststellungen mit der von mir erkannten und von mir verheimlichten besonderen Erheblichkeit ‚meiner psychischen Krankheit‘ zu begründen. Beide Prozessteile erlauben eine psychiatrische Prognose und begründen Zwangsbehandlung.
Boumann bezieht unterstellte Krankheitsuneinsichtigkeit auf die 15.11.2002-01.12.2004 unterstellte Fremd- und Selbstgefährdung. Genauer: auf die für die Zukunft nicht heilbare Depression (=lebenslang bestehende permanente Selbstgefährdung), die dann akut wird, wenn die mir 04.11.2002 unterstellte Verheimlichung aufgedeckt wird. Fremdgefährdung, die nach Boumann-Unterstellung 01.12.2004 ‚Straftat eines krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters‘ dann für die vermeintlich fremdgefährdete Person (sekretärin) erheblich akut wird, wenn die (unterstellte Verheimlichung aufgedeckt wird. Für diesen Fall prognostiziert und unterstellt Boumann die Realisierung der Bedrohung (=Straftat).
Beide 01.12.2004 unterstellten Gefährdungen und die unterstellte Krankheitsuneinsichtigkeit wurden von der Landesschulbehörde und dem Gesundheitsamt Osnabrück in dem Zeitraum 15.11.2002-01.12.2004 von Pistorius und Bazoche/Fangmann konstruiert und von dem exekutivabhängigen Vasallen/Ermittlungsführer Boumann dem beauftragten staatlichen Psychiater als das Ermittlungsergebnis nach ‚§§ 56 Abs. 4 Satz 2 NBG, 62 Abs. 2 NDO‘ vorgenommen.
Den fristgerecht Febr. 2004 persönlich gegen Abgabequittung abgegebene Widerspruch, dass ich zu keiner Zeit Patient beim Dr. Zimmer war, wertete die Behörde als nicht abgegeben und mahnt die Abgabe 15.02.2005 an. 22.02.2005 10:00 Uhr persönlich Kasling und Pistorius den Widerspruch vorgelegt. Am 23.02.2005 erklärte die Behörde nochmals den Widerspruch als nicht abgegeben.
Ferner das das Ergebnis der auf gerichtliche 04.11.2004 Veranlassung hin im Nov. 2004 (also vor 01.12.2004) begonnenen psychiatrischen Untersuchung, dass den Ausschluss psychiatrischer Krankheit bestätigte.
Der von Landesschulbehörde Pistorius/Gesundheitsamt Bazoche beauftragte Psychiater erhielt hiervon nach Febr. 2004 keine Kenntnis. Er wurde von diesen verpflichtet, weiterhin von nicht erfolgtem Widerspruch zu 01.12.2004 (=Akzeptanz ), von ‚vereitelter Benutzung‘ der von Pistorius/Bazoche/Fangmann konstruierten und von Boumann als psychiatrisch wahr erklärten/bestätigten aber tatsächlich Akten-/Beweismittelfälschungen auszugehen und von mir als psychisch kranken Straftäter trotz festgestellten Ausschlusses psychiatrischer Krankheit.
Mit den von Pistorius konstruierten und vom willfährigen exekutivabhängigen Vasallen Boumann für wahr bestätigten/erklärten Beweise ‚meiner‘ psychiatrischen Krankheit, insbesondere die vor mir geheim gehaltenen Kriterien für Selbst- und Fremdgefährdung, Maßregelvollzug in Verbindung mit psychiatrischer Krankheitsuneinsichtigkeit, verpflichteten beide den von ihnen beauftragten staatlichen Psychiater mit meiner Vernichtung nach § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB.
Zur Ermittlungstätigkeit des juristischen Dezernenten Boumann:
Boumann gab 01.12.2004 Ermittlungstätigkeit nach §§ 56 Abs. 4 Satz 2 NBG, 62 Abs. 2 NDO vor, führte diese aber nicht durch:
– Boumann reduzierte Ermittlung auf das Sammeln von psychiatrisch gegen mich zu benutzender gefälschter Akten und schloss durch vorsätzlich nicht vorgenommene Überprüfung den Nachweis als gefälscht aus.
– Boumann schloss die ihm bekannte Auswertung meiner Tonbandaufzeichnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 04.11.2002 aus. Daraus geht hervor, dass Bazoche die am 18.12.2002 als gesagt unterstellten Aussagen und ich die am 15.11.2002 von Bazoche mir als gesagt unterstellten und von seiner Sekretärin Graf Hülsmann als bezeugt vorgegebene Aussagen nicht machte. Damit, dass Graf Hülsmann/Bazoche 18.12.2002 wissentlich eine Falschbezeugung vornahmen.
– Boumann schloss durch nicht vorgenommene Auswertung meiner Tonbandaufzeichnung die Feststellung aus, das Amtsarzt keine psychiatrische Zusatzuntersuchung anordnete.
– Boumann schloss die Auswertung meiner ihm ausgehändigten Mobbingdokumentation aus. Darin dokumentiert ist ursächlich nicht auf mich zurückzuführender Streit, sondern behördlich von Pistorius, trotz gestellten Antrag, unaufgeklärt gehaltenes Mobbing. Statt Ermittlung deutete er Mobbing als unsubstantiertes Substrat um und lieferte diese Umdeutung dem staatlichen Psychiater als Beweis für psychische Störung.
– Keine Ermittlung zu Betreuung. Ein Anruf beim Dr. Pawils und beim AG Osnabrück hätte ergeben, dass zu keiner Zeit eine Betreuung bestand, wie beide mir schriftlich bestätigten.
– Ein Anruf beim Dr. Pawils hätte ergeben, dass er zu keiner Zeit mein Betreuer war. Das die zeitweilige einmaligen Konsultation aus Juli 2000 auf von Pistorius ausgeschlossene Klärung des Mobbing an der BBS Melle zurückzuführen war und keinen Anlass in Nov. 2002 war für die amtsärztliche von mir abverlangte Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung.
– Bouman führte keine Befragung der Kollegen zum von ihm unterstellten ‚permanenten Streit‘ durch und schloss die Berücksichtigung meiner Mobbingdokumentation aus. Die Rückmeldungen der fünfmal mit beigelegtem frankiertem Rückumschlag von mir angeschriebenen und zur Nennung der Streitgegenstände aufgeforderten Kollegen ergab, dass es in meiner Dienstzeit zu keiner Zeit einen von mir verursachten Streit gab
– Keine Ermittlung zu Betreuung beim Dr. Zimmer. Ein Anruf beim Dr. Zimmer hätte ergeben, das ‚bestehende Betreuung‘ im 15.11.2002-Gutachten Lüge des Bazoche war.
– Boumann schloss unter Zugrundelegung des 15.11.2002-Falschgutachtens aus, das der Amtsarzt ab 18.12.2002 mir Untersuchung vorgab, obwohl er 15.11.2002 Beweisfeststellung in Auftrag gab.
– Straftat Rechtsbeugung des Boumann. Er nötigte mich im 01.12.2004-Bericht mit 18.12.2002-Falsch- /Scheinbegründung zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung (=Krankheitseinsicht) in dem Wissen, dass diese mit vor mir geheim gehaltenen 15.11.2002-Falschgutachten als Beweisfeststellung in Auftrag gegen wurde.
– Ein Anruf vor dem 01.12.2004 bei dem Psychiater, der auf Grund der richterlichen 04.11.2004-Anordnung vor dem 01.12.2004 die psychiatrische Untersuchung begann, hätte die 01.12.2004-Unterstellung ‚vereitelte (Untersuchung) Benutzung der Beweismittel‘ ausgeschlossen.
– Keine Ermittlung zum festgestellten Ausschluss psychiatrischer Krankheit bei der Schüchtermann-Klinik vor 01.12.2004. Das 14.10.2004-Gutachten hätte den Ausschluss psychiatrischer Krankheit bestätigt. Damit stellte er die Verwendung der Akten-/Beweismittelfälschungen, von ‚Recht setzter‘ Boumann als wahr bestätigt, sicher.
– Keine Ermittlung/Befragung der Sekretärin zu der von der ihr 18.12.2002 unterstellten Bezeugung von Aussagen (Bazoches und meine) am Untersuchungstag 04.11.2002 nichts wusste. Bazoche gab die Sekretärin als Zeugin an für die mir im 15.11.2002-Gutachten als am 04.11.2002 gesagt unterstellten Aussagen zu Streit und Betreuung.
– Keine Ermittlung/Befragung der Sekretärin vor dem 01.12.2004 zu der 01.04.2004 von Bazoche mir unterstellten Bedrohung (= Fremdgefährdung). Diese hätte ergeben, dass sie von der mir unterstellten Bedrohung nichts wusste und die zu keiner Zeit bestand.
– Keine Ermittlung/Befragung der Kollegen und keine Auswertung der Mobbingdokumentation. Diese hätte ergeben, dass während meiner gesamten Diensttätigkeit von mir verursachten Streit und Gefährdungen (=Bedrohungen) es zu keiner Zeit gab.
– ‚Recht setzer‘ Boumann garantierte dem staatlichen Psychiater Akten/BeweismittelKriterien für Fremd- und Selbstgefährdung als wahr. Zudem verleumdete er mich gegenüber diesem verstärkend als verhaltensgestörten psychisch kranken krankheitsuneinsichtigen Straftäter, der die Benutzung dieser gefälschten und von ihm für psychiatrisch wahr erklärten/bestätigen Akten/BeweismittelKriterien durch einen von ihm beauftragten staatliche Psychiater schuldhaft vereitelte.
– Boumann befragt nicht die Sekretärin zu der 01.04.2004 unterstellten Bedrohung
Diese Sekretärin Frau Graf Hülsmann bestätigte Nov. 2011 mehrfach schriftlich, von der ihr unterstellten Bedrohung nichts gewusst zu haben. Sie bestätigte bis zum 01.12.2004 folgende Kontakte:
– Sichtkontakt am 04.11.2002: sie holte in meiner Anwesenheit von Dr. Bazoche
Unterlagen zum Kopieren ab und übergab ihm die Kopien. Zweimal 30 Sekunden.
– Mit Schreiben vom 03.11.2003 bat ich um Klärung der ihr von Dr.Bazoche 18.12.2002 unterstellten Bezeugung von Aussagen am 04.11.2002.
Wenn Frau Graf Hülsmann sich bedroht fühlt, dann deshalb, weil sie im Fall wahrheitsgemäßer Auskunft von den Unterstellern von Bedrohung mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bedroht wird.
Auszuschließen ist 01.04.04 von mir ausgegangene bestandene Bedrohung.
Auszuschließen ist 01.12.2004 akut bestandene Bedrohung die damit begründete Unterstellung, dass ich ein psychisch kranker Straftäter sei.
– Boumann befragt nicht die Sekretärin zu der von Bazoche 18.12.2002 unterstellten Bezeugung. Diese Sekretärin Frau Graf Hülsmann bestätigte Dez. 2006 mehrfach schriftlich, die Bezeugung nicht vorgenommen und von der ihr unterstellten Bezeugung nichts gewusst zu haben.
– die Sekretärin wurde vom Gesundheitsamt Osnabrück nach 2003 an einen unbekannten Ort versetzt, um den Nachweis von Bedrohung und Bezeugung als bösartige Unterstellungen/Straftaten des Bazoche auszuschließen. Ausgeschlossen war damit auch der zeitnahe Nachweis von ‚psychisch kranker krankheitsuneinsichtiger Straftäter‘ als bösartige Unterstellung/Straftat des Boumann 01.12.2004.
—– ——
Nach Steck-Bromme lagen in nicht weniger als 11 von 45 der von ihr betreuten Fälle, das ist fast ein Viertel, nach den Ausführungen externer Sachverständiger von vornherein eine Fehleinweisung vor. Diese Mandanten hätten niemals in der Psychiatrie untergebracht werden dürfen.
Nur drei sind nach ihrer Einschätzung zu Recht untergebracht.
Die Quote ist nicht repräsentativ, aber typisch.
Bei jährlich 200’000 Zwangseinweisungen in der BRD hätten 50’000 niemals in der Psychiatrie untergebracht werden dürfen.
Nur 13300 jährlich sind nach ihrer Einschätzung zu Recht untergebracht.
186700 jährlich sind nach ihrer Einschätzung zu Unrecht untergebracht.
Das sind in Niedersachsen bezogen auf ca. 8 Mill. Einwohner: jährlich ca. 19‘500 Zwangseinweisungen. Davon hätten jährlich 4500 niemals in der Psychiatrie untergebracht werden dürfen.
Nur 1300 jährlich sind nach ihrer Einschätzung zu Recht untergebracht.
18200 jährlich sind nach ihrer Einschätzung zu Unrecht untergebracht.
In der Amtszeit (2003-2010) erfolgten unter Ministerpräsident Wulff in seiner Funktion als Chef der Niedersächsischen Landesregierung (=Exekutive) ca. 136’500 Zwangseinweisungen. Davon hätten ca. 31’500 niemals in der Psychiatrie untergebracht werden dürfen. Diese Fehleinweisungen hat Wulff zu verantworten
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In der Zeit als CDU-Vorsitzenden erfolgten unter Wulff Juni 1994 bis März 2003 ca. 175’500 Zwangseinweisungen. Davon hätten 40’500 niemals in der Psychiatrie untergebracht werden dürfen.
In Wulff’s Zeit als Mitglied des Niedersächsischen Landtags sind das 312’000 Zwangseinweisungen. Davon hätten 72’000 niemals in der Psychiatrie untergebracht werden dürfen.
Als psychisch/psychiatrisch zu keiner Zeit Kranker sollte ich ebenfalls auf der Grundlage gefälschter und für wahr erklärter Fälschungen fehldiagnostiziert und zwangsweise in der Psychiatrie untergebracht/fehleingewiesen werden. Da die Fehleinweisung begründenden Rechtsbeugungs-Urteile des Richters Specht und des Rechtsbeugungs-Berichts des Ermittlungsführers Boumann sowie der rechtsbeugende 15.11.2002 Beweisfeststellungsauftrag des Gesundheitsamtes Osnabrück und die dafür zu benutzenden von der Landesschulbehörde Osnabrück mir zugewiesenen und von dieser Behörde nachweislich (nach investigativer Recherche heute nachgewiesen) sämtlich gefälschten Beweise/Kriterien psychischer Krankheit bis heute nicht zurückgenommen sind, beantragte ich in zwei Petitionen sowie viermal bei sämtlichen per Einschreibemail angeschriebenen Niedersächsischen Landtagsabgeordneten, Mitgliedern der Landesregierung, dem damaligen Ministerpräsidenten Christian Wulff und dem jetzigen Bundespräsidenten Christian Wulff die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nach § 12 Völkerstrafgesetzbuch und vollständige Aufklärung und Zurücknahme des gesamten politischen Psychiatrisierungsvorgangs ‚Vernichtung in der Psychiatrie.‘
Mit bis heute nicht wahrgenommener Aufsichtspflicht bleiben die nicht zurückgenommenen Kriterien für Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug und Zwangsbehandlung als Beweismittel für Zwangsbeweisfeststellung sowie der 15.11.2002-Beweisfeststellungsauftrag bestehen. Damit bleibt bestehen die Option der Nutzung ohne vorherige Rücknahme.
Damit legalisierten sämtliche Niedersächsischen Landtagsabgeordnete, Mitglieder der Landesregierung und der damalige Nieders. Ministerpräsident Wulff in seiner heutigen Funktion als Bundespräsident den Nov.2002 von Niedersächsischen Staatsdienern/Regierungsmitgliedern eingeleiteten politischen Psychiatrisierungsvorgang ‚Vernichtung in der Psychiatrie‘ und der damit verbundene Menschenrechtsverstoß.
Und verstoßen mit nicht veranlasster zurückgenommener Option als Ergebnis wahrgenommener Aufsichtspflicht selber gegen § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB und gegen die Menschenrechte.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2012-01-04 – 10:24:33
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Übersicht
A. Folgen von Zwangsbehandlung nach Zwangseinweisung eines psychiatrisch nicht Kranken – Mitteilung des Werner-Fuss-Zentrums (15.12.2011).
B. An meinem Beispiel aufgezeigte konstruierte Kriterien für Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung
C. Politische Psychiatrisierung über konstruierte Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung
D. Geheimhaltung der Akten-/Beweismittelfälschungen vor Zwangseinweisung/-behandlung.
E. Exekutivabhängigkeit der Richter
F. Die politische Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte
G. Bundesverfassungsgericht deckt politische Psychiatrisierung
Nachtrag von ‚H‘ am 23.01.2012
H. Stellungnahme von Frau Streck-Bromme
Ausführungen
Folgen von Zwangsbehandlung nach Zwangseinweisung eines psychiatrisch nicht Kranken – Mitteilung des Werner-Fuss-Zentrums (15.12.2011).
Psychiatrie ist, wie Psychiatriekritiker z.B. Dr. Thomas Szasz schon lange von ihr behaupten, eine Institution zur Sanktionierung unerwünschten Verhaltens außerhalb der Strafgerichtsbarkeit, die sich als medizinische Disziplin tarnt.
Peter Weinmann von den Unabhängigen Psychiatrieerfahrenen Saarbrücken machte eigene Erfahrungen mit Zwang und Gewalt in der Psychiatrie. Von diesen Misshandlungen habe er später Alpträume gehabt, die jedoch nie so schlimm gewesen seien, wie die Realität. Im Juni 97 beschlossen Psychiater der Klink Völklingen, ihn drei mal täglich “vorsorglich” für jeweils zweieinhalb Stunden ans Bett zu fesseln. Diese Fixierungen seien eine Reaktion und Sanktion auf einen ersten Fluchtversuch gewesen.
Das winzig kleine, juristische Schlupfloch, welches das Bundesverfassungsgericht für eine mögliche Legalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlung offen gelassen hat, ist die sogenannte Krankheitsuneinsichtigkeit.
Der auf Menschenrechtsfragen spezialisierte Rechtsanwalt Schneider-Addae-Mensah, der das wegweisende Urteil gegen psychiatrische Zwangsbehandlung vor dem Bundesverfassungsgericht erkämpft hatte, sagte über psychiatrische Zwangsbehandlung folgendes aus: “Oft sind die Betroffenen vergiftet – Wracks, die nicht selbständig lebensfähig sind”. Über einen mittlerweile unter fragwürdigen Umständen in der Forensik Mühlhausen ums Leben gekommenen, ehemaligen Mandanten hat er gegenüber der Presse folgendes verlautbaren lassen: “Im Juli 2010 entschied das ÖHK Herrn Z. zunächst zu überwachen und ihn dann zu isolieren (=Fesseln an das Bett und Einsperren in einen Isolierraum, wenn ein Psychiatrieinsasse aggressiv wird). Mehrfach fesselte man ihn grundlos und spritze ihn fast ins Delirium, ohne dass er etwas strafrechtlich Relevantes getan hätte. Im Sommer 2010 konnte sich Z. kaum auf den Beinen halten, so hatten Ärzte und Pfleger ihn mit ihren Giften hergerichtet.”
An meinem Beispiel aufgezeigte konstruierte Kriterien für Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung
Kriterien für Zwangseinweisung nach Psychisch-Kranken-Gesetz (Psych KG) und viele Jahre andauernder stationärer Verbleib in der Psychiatrie (=staatliche Vernichtungseinrichtung) sind erhebliche bestehende und prognostizierte Selbstgefährdung und Fremdgefährdung. Der staatliche Psychiater Prof. Weig, in 2002 Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück, wurde von dem Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Volljurist Pistorius verpflichtet, die in seiner Verantwortung konstruierten und gelieferten (Geheim-)akten als amtliche Beweise für diese Gefährdungen in der behördlich in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung zu benutzen. Genauer: der behördlich beauftragte exekutivabhängige (siehe ‚E‘) ‚Recht setzende‘ behördliche Richter Ermittlungsführer Boumann bestätigte durch vorbehaltlose unüberprüfte Übernahme diese Gefährdungen als existent/wahr und verpflichtete den staatliche Psychiater zu langjähriger Zwangseinweisung.
Kriterium für über viele Jahre andauernde vorzunehmende psychiatrische Zwangsbehandlung nach erfolgter Zwangseinweisung ist Krankheitsuneinsichtigkeit. Die Landesschulbehörde Osnabrück unterstellte über langjährige Zwangseinweisung hinausgehend Krankheitsuneinsichtigkeit, explizit bestätigt von den Richtern Boumann 01.12.2004 und Specht.
Mit vorgenommener Verstärkung von ‚Krankheitsuneinsichtigkeit‘ 01.12.2004 (Boumann unterstellte und bestätigte Bedrohung verstärkend als „Straftat eines krankheitsunsichtigen psychisch kranken Straftäters“) verpflichtete Boumann den staatlichen Psychiater zudem zu langjähriger Zwangsbehandlung. Übernommen und bestätigt durch Verwaltungsrichter Specht.
Specht bestätigte Juni 2005 die vom staatlichen Psychiater – auch zwangsweise -durchzuführende psychiatrische Untersuchung. Vor mir geheim gehalten und umgedeutet als Beweisfeststellung in Auftrag gegeben. Mit diesem Trick verpflichteten beide ‚Recht setzer‘ Richter Boumann und Specht den staatlichen Psychiater, die vor mir geheim gehaltenen, gefälschten und eine andere Person betreffenden Geheimakten, und damit die konstruierten unterstellten Gefährdungen, als wahre Beweismittel ‚meiner‘ psychiatrischen Krankheit zu benutzen. Zu dem Zweck, dass dieser Psychiater langjährige Zwangseinweisung anordnet und nach erfolgter Zwangseinweisung mit dem Kriterium Krankheitsuneinsichtigkeit sofort die langjährige psychiatrische Zwangsbehandlung (=Fesselung, Einsperrung, Vernichtung durch Vergiftung und irreversibler Schädigung mit als Medikament getarnten Nervengiften) veranlasst. Mit den unter ‚A‘ beschriebenen Wirkungen.
Das winzig kleine juristische Schlupfloch, welches das Bundesverfassungsgericht für eine mögliche Legalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlung offen gelassen hat, ist die sogenannte Krankheitsuneinsichtigkeit. Diese impliziert aber gutachterlich bestätigte nachgewiesene bestehend schwere psychiatrische Krankheit, die Pistorius und Bazoche mir als psychiatrisch nicht Kranken seit 2002 als selbst eingestanden (15.11.2002) unterstellten. Die ‚Recht setzer‘ Boumann und Specht bestätigten bestehende schwere psychiatrische Krankheit als wahr und verpflichteten den beauftragten staatlichen Psychiater bei Krankheitsuneinsichtigkeit zur Zwangsbehandlung.
Die Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des Inquisitors Pistorius war Initiator und Konstrukteur sowohl von psychiatrischer Krankheit als auch der Kriterien von Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung. Gemeinsam mit dem Gesundheitsamt Osnabrück (Bazoche, Leiter Fangmann) beauftragten diese den staatlichen Psychiater mit psychiatrischer Beweisfeststellung. Die von Pistorius konstruierten Geheimakten/Beweismittel gaben die Entscheidung vor: langjährige Zwangseinweisung und langjährige Zwangsbehandlung. Diese Landesschulbehörde in Person des damaligen Leiters Pistorius (heute Osnabrücks Oberbürgermeister) fälschte und erstellte langjährig unwahre Akten, die zudem entscheidend psychiatrisch kausalattribuiert wurden und eine andere Person betrafen. Er hielt diese Akten als Geheimakten vor mir geheim und unaufgeklärt, erklärte unwahre/gefälschte psychiatrisch kausalattribuierte Akten (BBS Melle) als wahr, wies personenbezogene psychiatrische Daten (=mehrfach gutachterlich ausgeschlossene Heilbarkeit von Depression (=Selbstgefährdung) und Betreuung wegen dieser Depression) einer anderen Person mir zu.
Pistorius bezog Krankheitsuneinsichtigkeit auf die 15.11.2002 mir unterstellte eingestandene Betreuung und diese personenbezogenen psychiatrischen Daten des anderen. Diese Landesschulbehörde in Person des Pistorius beauftragte den in 2002 stellvertretenden Amtsarzt Bazoche (ab 2005 Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg), meine psychiatrische Untersuchung im Landeskrankenhaus zu realisieren. Nach schriftlicher Aussage des Bazoche sind seine Entscheidungen vorbehaltlos übernommene Absprachen/Vorgaben seiner Vorgesetzten des Gesundheitsamtes Osnabrück Leiter Fangmann und des Behördenleiters Pistorius. Genauer: der noch junge, unerfahrene, Karriere anstrebende stellvertretenden Bazoche ließ sich von beiden Leitern eindrucksmanipulieren und schuf die Voraussetzung für Zwangseinweisung nach Psych KG und Zwangsbehandlung. Pistorius/Fangmann gaben vor bzw. akzeptierten zu diesem Zweck: – dass Bazoche mir 04.11.2002 keine Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung nannte. – dass Bazoche statt psychiatrischer Untersuchung in meiner Unkenntnis Beweisfeststellung psychiatrischer Krankheit in Auftrag gab, in der vom staatlichen Psychiater die vorstehenden behördlichen Geheimakten als Beweis zu benutzten sind. – dass Bazoche mit diesem 15.11.2002-Auftrag mir 04.11.2002 eingestandene psychiatrische Krankheiten (Streit, Betreuung) unterstellte. – dass Bazoche konsequent meine Kenntnis des 15.11.2002-Auftrags und damit der unterstellten eingestandenen psychiatrischen Krankheiten im gesamten Beweisfeststellungszeitraum ausschloss. – dass Bazoche mit nachgereichtem irrelevantem 18.12.2002-Scheingutachten mich zur Selbstbeantragung von Untersuchung (=Beweisfeststellung) und zum Selbsteingeständnis psychischer Krankheit aufforderte. Hierauf bezogen erfolgtes Eingeständnis (=Krankheitseinsicht) hätte der beauftragte staatliche Psychiater auf 15.11.2002-Auftrag und die Benutzung sämtlicher Geheimaktenfälschungen bezogen – in meiner Unkenntnis. – dass Bazoche seiner Sekretärin die Bezeugung von am 04.11.2002 gemachte Aussagen (= von mir eingestandene psychiatrische Krankheiten, wie im 15.11.2002-Auftrag angegeben) unterstellte. Tatsache: die Sekretärin erklärte, von der ihr unterstellten Bezeugung keine Kenntnis gehabt zu haben. – dass Bazoche gegenüber der Regierungsvertretung Oldenburg unterstellte, dass seine Sekretärin Bedrohung/Fremdgefährdung durch mich anzeigte, die Bazoche 01.04.2004 bestätigte und diese Regierungsvertretung übernahm. Tatsache: die Sekretärin erklärte, von der ihr unterstellten Bedrohung keine Kenntnis gehabt zu haben; ferner: die 13.11.2011 genannten Gründe sind Unsinn. – dass Bazoche Mobbingtagebuchdokumentation nicht thematisiert, Mobbing ausschloss und keine Gefährdensbeurteilung vornahm. – dass Bazoche Reha-Klinik Glotterbad und Mobbing als Ursache für Belastung ausschloss
Da mir der Amtsarzt am Untersuchungstag 04.11.2002 keinen Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung nannte, beantragte ich die Untersuchung nicht, die dieser bereits zuvor als Beweisfeststellung umgedeutet in Auftrag gab. Daraufhin erklärte mich die Behörde für psychisch krank/behindert und zwangspensionierte mich in 2003.
Diese Landesschulbehörde in Person des Pistorius und die dienstvorgesetzte Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann beauftragten nach eingelegtem Widerspruch den Ermittlungsführer Vasall Boumann mit Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit der psychiatrischen Untersuchung durch den staatlichen Psychiater. Diese fand Febr. 2003 bis Dez.2004 statt. In diesem Zeitraum erstellte die Behörde Pistorius weitere unwahre Geheimakten, deren Aussagebedeutung den Kriterien für Zwangseinweisung (nicht heilbare Depression=permanente Selbstgefährdung; Fremdgefährdung) und Zwangsbehandlung (Krankheitsuneinsichtigkeit) entsprachen. Ermittlung vorgebend, bestätigte der exekutivabhängige Vasall Richter Boumann in seinem 01.12.2004-Abschlussbericht nicht nur sämtliche bisherigen und insbesondere die in dem 22-monatigen Ermittlungszeitraum vorgenommenen amtliche Aktenfälschungen/Betrügereien des Gesundheitsamtes Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück als wahr, sondern beteiligte sich maßgeblich an der Verstärkung dieses Betrug (=von Bazoche unterstellte Bedrohung/Fremdgefährdung setzte er als Straftat eines psychisch kranken krankheitsuneinsichtigen Straftäters gleich). Damit verstieß Boumann 01.12.2004 nicht nur gegen §§ 56 Abs. 4 Satz 2 NBG, 62 Abs.2 NDO, sondern bereitete damit den Verstoß gegen § 7 Völkerstrafgesetzbuch (gilt ab 2002) in Verbindung mit § 226 StGB vor. Gedeckt von Pistorius und Sickelmann. Boumann erklärte die Gesamtheit der Akten-/Beweismittelfälschungen ausschließlich für den von den Fälschern mit Beweisfeststellung beauftragten staatlichen Psychiater für psychiatrisch wahr. Meine beantragte Kenntnis dieser Akten wurde mit ‚fehlendem Rechtsanspruch‘ verweigert. Boumann wusste, dass zu der Zeit keine andere Person von diesen Fälschungen Kenntnis hatte und diese hätte anprangern können. Boumann nötigte mich auf der Grundlage des 18.12.2002-Gutachten zur Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung (=Krankheitseingeständnis), um diese auf der Grundlage des auch von ihm geheim gehaltenen 15.11.2002-Auftrags vom staatlichen Psychiater als Beweisfeststellung durchführen zu lassen. Als Beweise gelten die von Bouman für wahr erklärten vor mir geheim gehaltenen Geheimakten. Boumann bestätigte im Ergebnis unter Nicht-Nennung der Geheimakten/Beweismittel psychischer Krankheit diese sämtliche als wahr. Boumann schloss die beantragte Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/Beweismittel/Geheimakten, zu benutzen in der in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung des staatlichen Psychiaters, aus. Boumann bestätigte, wie Bazoche, die Mobbingtagebuchdokumentation unüberprüft als unsubstantiertes Substrat. Boumann bestätigte bestehende Behandlung/Betreuung beim Dr. Zimmer. Damit bestätigte er gegenüber dem staatlichen Psychiater die Lüge der Landesschulbehörde als Wahrheit: personenbezogene psychiatrische Daten einer anderen Person als meine (=gutachterlich ausgeschlossene Heilbarkeit von Depression (=erhebliche permanente Selbstgefährdung) und für die Zukunft bestehen bleibende Betreuung). Boumann übernahm die 01.04.2004 von Bazoche unterstellte und von der Regierungsvertretung Oldenburg ungeprüft übernommene Bedrohung/Fremdgefährdung, um damit verstärkend mich als ‚krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäter‘ zu bestätigen. Der Recht setzende Boumann verpflichtete somit den staatlichen Psychiater zur Anwendung der Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG: – Bedrohung/Fremdgefährdung (verstärkend krankheitsuneinsichtiger psychisch kranken Straftäter) – erhebliche permanente Selbstgefährdung Boumann unterstellte 01.12.2004 Krankheitsuneinsichtigkeit und verpflichtete damit den staatlichen Psychiater zur Zwangsbehandlung. Die von der Landesschulbehörde übernommene und bestätigte sogenannte Krankheitsuneinsichtigkeit ist das einzige winzig kleine, juristische Schlupfloch, welches das Bundesverfassungsgericht für eine mögliche Legalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlung offen gelassen hat.
Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück nötigte mich auf der Grundlage des 18.12.2002-Gutachtens zur Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung (=Krankheitseingeständnis), um diese auf der Grundlage des auch von ihm vor mir geheim gehaltenen 15.11.2002-Auftrags vom staatlichen Psychiater als Beweisfeststellung durchführen zu lassen. Specht bestätigte 04.11.2004 unter vorgegebener aber nicht vorgenommener Anwendung des unanfechtbaren Beschlusses 21.09.204 die in der Beweisfeststellung zu benutzenden Beweismittel/Geheimakten sämtliche als wahr. Specht schloss 13.07.2004 die beantragte Nennung dieser Beweismittel/Geheimakten mit fehlendem Rechtsanspruch und legalisierte deren widerspruchsfreie Verwendung durch den staatlichen Psychiater. Specht bestätigte in seinen Entscheidungen nach 01.12.2004 somit sämtliche 01.12.2004-Ermittlungsaussagen (=Betrug/Straftat) des Boumann als wahr. Danach ist die psychiatrische Untersuchung (=Beweisfeststellung) vom staatlichen Psychiater durchzuführen. Der Recht setzende Specht verpflichtete somit den staatlichen Psychiater zur Anwendung der Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG: – Bedrohung/Fremdgefährdung (verstärkend krankheitsuneinsichtiger psychisch kranken Straftäter) – erhebliche permanente Selbstgefährdung sowie zur Zwangsbehandlung wegen unterstellter Krankheitsuneinsichtigkeit. Und das, obwohl auf seine Veranlassung durchgeführte psychiatrische Untersuchung psychiatrische Krankheit ausschloss.
Meine Klärungsversuche mit der Sekretärin zu der ihr von Bazoche unterstellten Bezeugung 18.12.2002 und Bedrohung 01.04.2004 schloss der damalige Leiter des Gesundheitsamtes Fangmann aus und versetzte zu diesem Zweck die Sekretärin an einen anderen Ort. Damit blieben die unterstellten Gefährdungen widerspruchsfrei festgeschrieben. Erst ab Dez. 2006 erklärte die Sekretärin ausdrücklich, von der von Bazoche ihr unterstellten Bezeugung und Bedrohung keine Kenntnis gehabt zu haben. (=Es gab zu keiner Zeit ein Kriterium für Zwangseinweisung nach Psych KG). Nach gerichtlich angeordneter und daraufhin vor 01.12.2004 (Boumann-Bericht) von mir initiierter psychiatrischer Untersuchung Nov. 2004-März 2005 bestätigte das Ergebnis den bereits Okt. 2002 von der Schüchterman-Klinik festgestellten Ausschluss psychiatrischer Krankheit (=Es gab zu keiner Zeit ein Kriterium für Krankheitsuneinsichtigkeit für Zwangsbehandlung). Die ca. fünfmonatige psychiatrische Exploration wies die zu diesem Zeitpunkt mir bekannten Geheimakten (=Beweismittel ‚meiner‘ psychiatrischen Krankheit) als vorsätzliche Fälschungen nach, die zuvor von den ‚Recht setzern‘ Boumann und Specht als psychiatrische Wahrheit bestätigt wurden.
Politische Psychiatrisierung über konstruierte Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung Ziel politischer Psychiatrisierung in Niedersachsen und der BRD ist psychiatrische Vernichtung (siehe ‚A‘). Auf der Grundlage von hoheitliche Aufgaben wahrnehmender Beamter konstruierter und unterstellter, zudem von hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden ‚Recht setzern‘ als wahr bestätigter und geheim zugewiesener tatsächlich gefälschter sowie verpflichtend als wahr zur Benutzung vorgegebener Kriterien für Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung macht der beauftragte staatliche Psychiater aus den politisch Psychiatrisierten nicht selbständig lebensfähige Wracks, die unfähig sind, die auf Betrug beruhende psychiatrische Zuweisungen zu dementieren. Auf diese Weise werden politisch Unliebsame ausgesondert. Die taz bestätigte mit zunehmender Tendenz für NRW ca. 20’000 Zwangseinweisungen pro Jahr, das sind in der BRD ca. 90’000. Nach ‚Apotheken Umschau‘ (15.08.2011 Freiheit oder Zwangseinweisung) werden – mit zunehmender Tendenz – jährlich 200’000 pro Jahr nach Psychisch Krankengesetz (Psych KG)gegen den eigenen Willen mit staatlicher Gewalt zwangseingewiesen und demnach zwangsbehandelt. Bei 80 Mill. Einwohner und einer Geburten- und Sterberate von ca. 1 Mill. liegt die Quote heute weit über 20 % !!. Ist Christian Wulff BRD-Bundespräsident eines Volkes von krankheitsuneinsichtigen und damit zwangsweise zu behandelnden psychisch Kranken, oder gehört er selber zu den 20% und noch kein staatlicher Psychiater hat seine von ihm ausgehenden Gefährdungen psychiatrisch gewürdigt? Mitnichten. Nach Werner Fuss Zentrum ist Psychiatrisierung Ausdruck von Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens, der verantwortliche Psychiater staatliche geschützter Verbrecher. Siehe auch ‚Ordnungsmacht Psychiatrie? Psychiatrische Zwangseinweisung als soziale Kontrolle‘ von Georg Bruns (Autor). Die überwiegende Mehrzahl dieser mehr als 20% sind, wie unter ‚A‘ beschrieben, Opfer von Verbrechen nach § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB. Und die staatlichen Konstrukteure/Zuweiser/Bestätiger/Dulder von psychisch behindert, die sich diese gegenüber dem Betroffenen geheim vorgenommenen psychiatrisch kausalattribuierten Zuweisungen von exekutivabhängigen ‚Recht setzenden‘ Richtern (=Vasallen) nicht nur als psychiatrisch wahr bestätigen lassen sondern zudem verstärkend noch noch den strafrechtlichen Bezug hinzukonstruierten, verpflichten mit dieser Bestätigung der ‚Recht setzer‘ den staatlichen Psychiater mit Beweisfeststellung (abzuleiten aus der vorzunehmehenen Abrechnung nach ZuSEG-Gesetz für die ‚Dienstleistung‘ Beweisfeststellung). Verpflichtung deshalb, weil der Psychiater nicht autorisiert ist, von ‚Recht setzern'(= juristische Garanten für Recht und Ordnung) für psychiatrisch wahr erklärte/bestätigte, tatsächlich – wie in meinem Fall – selbst während des Beweisfeststellungszeitraums noch gefälschte Akten/Beweismittel und hinzugenommener personenbezogener psychiatrischer Daten einer anderen Person, für unwahr und nicht meine Person betreffend zur Disposition zu stellen. Die staatlichen Konstrukteure/Zuweiser/Bestätiger/Dulder von psychisch behindert, auch und insbesondere der beauftragte staatliche Scheuklappenpsychiater (=psychiatrischer Menschenvernichter über als Medizin getarnte hochgiftige Nervengifte; zu Zeiten der Inquisition der Scharfrichter bzw. der Anzünder des Scheiterhaufens) sind die Menschenrechtsverbrecher und Verfassungshochverräter, wie in weiteren Beiträgen dieses blog begründet und angezeigt. Warum gedachte Wulff in seiner 2011 Weihnachtsansprache nicht den in 2011 mehr als 200’000 bzw. den in 66 Jahren nach 1945 ca. 13 Millionen Zwangspsychiatrisierten (=Menschenrechtsverstöße), woran Wulff in seiner Zeit als Niedersächsischer Ministerpräsident (2003-2010), in meinem Fall, durch Duldung und vorsätzlich nicht wahrgenommener Aufsichtspflicht selber aktiv beteiligt war? Warum blieb die 16.12.2011-Anfrage der Arbeitsgruppe Recht/Psychiatriemissbrauch16.12.2011 an Herrn Wulff zu seinen Aktivitäten gegen Psychiatriemissbrauch in Deutschland bis heute unbeantwortet? Sein die Anfrage beantwortender Mitarbeiter Prof. Dr. Stefan Pieper (lehrt an der UNI Münster u.a. Völkerrecht) ging im Antwortschreiben, erhalten am 07.01.2012, wie erwartet, auf diese Frage nicht ein.
Ganz offenbar Indiz und Eingeständnis für Duldung von Psychiatrisierung auch in Niedersachsen. Zitat:’In ähnlicher Weise setzte und setzt vermutlich noch die damalige niedersächsische Landesregierung (Christian Wulff) udn die aktuelle niedersächsische Regierung (McAllister) den korrupten Gefälligkeits-Psychiater Theo Vogel aus Lüneburg ein, um Menschen existentiell zu vernichten.‘ Kommentar unter: http://www.openpetition.de/petition/online/freilassung-von-gustl-mollath-wegen-gravierender-verfahrensfehler-und-falschgutachten
Als Dulder (2003-2010) von Psychiatrisierung in Niedersachsen verstieß Wulff als Niedersächsischer Ministerpräsident gegen seinen auf die Niedersächsische Verfassung geleisteten Eid, damit gegen die Niedersächsische Verfassung. Als Bundespräsident verstieß er gegen die Verfassung der Bundesrepuplik Deutschland und gegen Internationales Vertragsrecht sowie gegen Völkerstrafgesetzbuch §§ 7/12.
Als ‚Schirmherr politischer Psychiatrisierung/Vernichtung durch hoheitliche Aufgaben wahrnehmende staatlich besoldete Aktenfälscher ‚ (=der Renaissance der Inquisition) fungiert ganz offenbar Bundespräsident Christian Wulff. SPD-Siegmar Gabriel bestätigte in seinem Statement am 12.04.2011 auf Phönix, wie ‚widerliche Politik‘ in der BRD funktioniert. Als Gabriels Nachfolger und Ministerpräsident des Landes Niedersachsen (2003-2010) und CDU-Vorsitzender (1994-2008) weiß Wulff, dass Psychiatrisierung psychisch nicht Kranker auch in Niedersachsen etabliertes probates Mittel der Vernichtung politisch Unliebsamer war und ist. Durch Untätigkeit/Duldung legalisierte, praktizierte und verantwortete Wulff die kriminellen Psychiatrisierungsmachenschaften untergeordneter Regierungsvertretungen und deckte die dafür verantwortlichen genannten Niedersächsischen Landesbeamten. Insbesondere deckte er die Niedersächsischen Richter Boumann und Specht, die diese kriminellen Psychiatrisierungsmachenschaften als psychiatrisch wahr bestätigten und verstärkten – vor mir als Betroffenen geheim gehalten und nicht erkennbar.
Einschub Anfang (Dieser Einschub ist Bestandteil meines Strafantrags vom 02.01.2012 gegen den Bundespräsidenten Wulff) Ich beschwerte mich in umfangreicher Korrespondenz bei meinen in 2003-2010 obersten Dienstherrn Wulff über die an mir als psychiatrisch nicht Kranken praktizierten kriminellen Psychiatrisierungsmachenschaften. Ich beantragte die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht. In diesem Zusammenhang Nennung, Klärung, Aufdeckung, Feststellung der Beweismittel ‚meiner‘ psychischen Krankheit, welche die ‚Recht setzer‘ Boumann und Specht vor mir geheim hielten, jedoch gegenüber dem staatlichen Psychiater als psychiatrisch wahr bestätigten und damit Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung begründeten. Ferner die namentliche Nennung der ursächlich verantwortlichen Konstrukteure dieser Beweismittel sowie die Rücknahme des Psychiatrisierungsvorgangs und der Rechtsfolgen. Damit als psychiatrisch nicht Kranker die sofortige Aufnahme meiner Diensttätigkeit als Lehrer. Unter Verweis auf die Gewaltenteilung und die richterliche Unabhängigkeit bestätigte Wulff die Entscheidungen der Richter Boumann und Specht. Hier zeigt sich die politische Verlogenheit/Verderbtheit des MP Wulff. Denn er weiß von der auch in Niedersachsen praktizierten Exekutivabhängigkeit der Justiz/Richter. Im Ergebnis bestätigte Wulff, ohne Berücksichtigung meines Antrags, 31.08. 2004 die durchzuführende und von zuvor abgenötigter Krankheitseinsicht abhängig gemachter psychiatrische Untersuchung, die als Beweisfeststellung in Auftrag gegeben wurde mit den Akten-/Beweismittelfälschungen als Beweise. Wulff deckt Pistorius als verantwortlichen Akten-/Beweismittelfälscher und die Richter Boumann und Specht, die diese Fälschungen als psychiatrisch wahr bestätigten.
Zum Zweck der Rücknahme der an mir als zu keiner Zeit psychiatrisch Kranken von der Landesschulbehörde Leiter Pistorius eingeleiteten politischen Psychiatrisierung beantragte ich nochmals 03.02.2005 im Rahmen der Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde, das Wulff als mein oberster Dienstherr seiner Aufsichtspflicht nachkommt. Angezeigt habe ich den begründeten Anfangsverdachts schwere Amtsstraftaten zum Zweck der psychiatrischen Vernichtung und damit meiner beruflichen Existenz durch konstruierte Feststellung von Dienstunfähigkeit (=geheime Zuweisung als psychiatrisch behindert). Zurückzuführen auf den Leiter der Schulabteilung der Bez.reg.Weser Ems (heute Landesschulbehörde Osnabrück) Pistorius, Dr.Bazoche (heute Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg), Ermittlungsführer Boumann (heute Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) und weitere nicht genannte. Dieses 03.02.2005-Schreiben war gleichzeitig fristgerechter Einspruch gegen den 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers Boumann, in dem er mich als psychisch gestört/behindert bestätigte und verleumdete. In 22-monatiger Ermittlungstätigkeit bestätigte Boumann nicht nur sämtliche psychiatrische Beweismittel ‚meiner‘ psychischen Krankheit als psychiatrisch wahr, sondern nahm verstärkend weitere psychiatrische Zuweisungen vor. Sämtliche als wahr bestätigte psychiatrischen Beweismittel sind heute als Fälschung=schwere Amtsstraftaten des Initiators Pistorius und Bestätigers Boumann nachgewiesen. Es erfolgte auf die 03.02.2005-Beschwerde bis heute keine Reaktion von MP Wulff.
Daraufhin beantragte ich in meinen Petitionen 2005 und 2009 im Kern nochmals die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und in diesem Zusammenhang Nennung, Klärung, Aufdeckung, Feststellung der Beweismittel ‚meiner‘ psychischen Krankheit. MP Wulff lehnte in der Abstimmung meine Kernanliegen der Petitionen 2005 und 2009 ab. Damit legalisierte er die Fortsetzung der (Zwangs-)Beweisfeststellung auf der Grundlage der vor mir geheim gehaltenen Aktenfälschungen und damit meine (Zwangs-)Psychiatrisierung.
Als zu keiner Zeit psychisch Kranker beantragte ich nach 2005/2009-Fehlentscheidungen in wiederholten Einschreibe-Email wegen des Verstoßes gegen Internationales Vertragsrecht(=Verstoß gegen die Niedersächsische Verfassung und Menschenrechte) und gegen § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §226 StGB beim MP Wulff in seiner Funktion als Niedersächsischer Ministerpräsident die Aufhebung auch seiner Fehlentscheidung und nochmals Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nach § 13 Völkerstrafgesetzbuch und die Zurücknahme des auf Akten-/Beweismittelbetrug beruhenden eingeleiteten Psychiatrisierungsvorhabens, um die antizipierten Folgen (=langjährige Freiheitsberaubung, Zwangsbehandlung/-vergiftung) an mir als psychiatrisch nicht Kranken auszuschließen. Meine Einschreibemails wurden nachweislich ungelesen gelöscht bzw. blieben unbeantwortet. Damit verstieß MP Wulff nicht nur gegen Aufsichtspflicht § 13 Völkerstrafgesetzbuch, sondern beteiligte sich selber an meiner Psychiatrisierung und verstieß damit selber gegen § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB schwere Körperverletzung.
Einschreibemail und schriftlich u.a. an Niedersächsischen Ministerpräsidenten Wulff 05.05.2009: Antrag gemäß Art 20 (4) mit Art 33 (4) des Grundgesetzes mit § 40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (= Treueverhältnis im Rahmen des Diensteides zur Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland) und mit § 2 , § 3, § 4, § 5, § 6 und § 7 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 35 , § 36, § 37, § 38, § 39 und § 40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (= Rechtspflichten und Verhaltenspflichten des Beamten im Dienst- und Treueverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland) beantrage ich die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Aktenzeichen 10.74 vom 17.03.2005 der Landesschulbehörde Osnabrück wegen der Missachtung (§ 339 des Strafgesetzbuches) des § 48 mit § 26 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit dem § 54 des Landesbeamtengesetzes für Niedersachsen und sinngemäß mit § 42 und § 44 des Bundesbeamtengesetzes und wegen zusätzlicher Missachtung (§ 339 des Strafgesetzbuches) der Formvorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der innerdienstlichen Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesdisziplinargesetz und dem § 26 des Beamtenrechtsrahmengesetzes festzustellen gemäß § 44 (1 und 2, Nr. 6,) des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Keine Antwort.
Einschreibe mail u.a. an den Ministerpräsidenten Wulff vom 11.03.2010 Frist 20.03.2010 Hinweis auf gefälschte Akten/Beweismittel im Beweisfeststellungsverfahren Keine Antwort.
Einschreibe mail u.a. an den Ministerpräsidenten Wulff 27.04.2010 Antrag auf Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 13 Völkerstrafgesetzbuch, Zurücknahmen und Nichtigkeitsfeststellung. Keine Antwort.
Einschreibemail u.a. an den Ministerpräsidenten Wulff 01.06.2010 Wiederholung meines Antrag von 27.04.2010 auf Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 13Völkerstrafgesetzbuch sowie Zurücknahmen und Nichtigkeitsfeststellung durch den Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtags. Keine Antwort.
Einschreibemail u.a. an den Bundespräsidenten Herrn Christian Wulff 31.07.2010 Dritter Antrag auf Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 13Völkerstrafgesetzbuch. Anzeige psychiatrischen Identitätsbetrugs (mir zugewiesene und vom Ermittlungsführer als meine Person bestätigte personenbezogene psychiatrische Daten eines Anderen) im Amt Meine Anträge/Mails vom 01.06.2010 und 27.04.2010. Keine Antwort.
Einschub Ende
Es erfolgte bis heute von Wulff in seiner Funktion als damaliger Ministerpräsident und als Bundespräsident keine Reaktion. Der angezeigte Pistorius veranlasste, den gegen Abgabequittung persönlich abgegebenen Widerspruch als nicht abgegeben zu den Akten zu nehmen. Da das von Pistorius und Boumann gegen mich eingeleitete Beweisfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen war, ergaben sich in der Fortführung für mich nach 03.02.2005 folgende Konsequenzen: – Fortführung Psychiatrisierung. Nach Verwaltungsrichter Specht Juni 2005 ist die als 04.11.2002 amtsärztlich angeordnet vorgegebene tatsächlich nicht angeordnete ‚psychiatrische Untersuchung (tatsächlich wurde 15.11.2002 Beweisfeststellung in Auftrag gegeben)‘ von einem staatlichen Psychiater vorzunehmen. Diese Aussage beinhaltet Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung) durch einen staatlichen Psychiater, der weiterhin verpflichtend von den psychiatrischen Beweismittelfälschungen als wahr auszugehen hat. – Verstärkung Psychiatrisierung. Dieser staatliche Psychiater hätte in Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung) zudem von nicht abgegebenen Widerspruch (=’meine‘ Akzeptanz) der Boumann-Zuweisung auszugehen: ‚verhaltensgestörter psychisch kranker krankheitsuneinsichtiger Straftäter, der die Benutzung von Beweismitteln (=Beweismittelfälschungen) vereitelte (mein 03.02.2004-Widerspruch richtete sich gegen diese Zuweisung des Boumann 01.12.2004). – Verstärkung Psychiatrisierung. Dieser staatliche Psychiater hätte in Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung) ferner vom obersten Dienstherrn Wulff und von weiteren genannten Adressaten nicht stattgegebener Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde (=unsubstantiierte Beschwerde eines psychisch kranken krankheitsuneinsichtigen Straftäters) auszugehen.
Wulff wusste nach den Akten, dass Landesschulbehörde und Gesundheitsamt Untersuchung umgedeutet als Beweisfeststellung beim staatlichen Psychiater in Auftrag gaben unter Benutzung sämtlicher psychiatrischer Untersuchungsgegenstände (=Beweismittel ‚meiner‘ psychischen Krankheit). Wulff kannte die Folgen, wie unter ‚A‘ beschrieben.
Gegen die 03.02.2005 beantragte Wahrnehmung der Aufsichtspflicht verstießen neben Wulff auch die Staatsanwaltschaft Osnabrück, der Niedersächsische Innenminister Herr Schünemann, der Niedersächsische Kultusminister Herr Busemann, die Niedersächsische Justizministerin Frau Heister Neumann, der Niedersächsische Landesrechnungshof, das Landeskriminalamt Zentralstelle Korruption.
Mit nach 03.02.2005 nicht wahrgenommener Aufsichtspflicht verstießen diese Mitglieder der Nieders. Landesregierung gegen § 13 ‚Verletzung der Aufsichtspflicht‘ und gegen § 7 ‚Verbrechen gegen die Menschlichkeit‘ Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB§ ’schwere Körperverletzung im Amt‘. Denn diese Personen schufen die Option von Zwangsbeweisfeststellung und damit verbundener Benutzung von landesschulbehördlich Pistorius gefälschter und vom Ermittlungsführer Boumann als psychiatrisch wahr bestätigter vor mir geheim gehaltener Akten als Beweismittel ‚meiner‘ psychiatrischen Krankheit durch einen staatlichen Psychiater/Forensiker. Und damit Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung nach ‚A‘.
Die von der Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des Leiters Pistorius erstellten Akten sind mir langjährig geheim zugewiesene psychiatrische Beweismittelfälschungen (Selbst- und Fremdgefährdung:=langjährige Zwangseinweisung nach Psych KG; Krankheitsuneinsichtigkeit:=langjährige Zwangsbehandlung). Die Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Richter Boumann und Verwaltungsrichter Specht bestätigten diese Beweismittelfälschungen unüberprüft als ‚psychiatrisch wahr‘ (=Straftat mittelbare Falschbeurkundung im Amt), verpflichteten den staatlichen Psychiater zur Benutzung dieser Falschbeurkundungen und damit mit langjähriger stationärer Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung (= psychiatrische Vernichtung; bürgerlicher Tod;=psychosoziale Ermordung). Mit nicht wahrgenommener Aufsichtspflicht legalisierten Wulff und die weiteren genannten Adressaten die Aktenfälschungen der Behörde und die als wahr bestätigten Fälschungen beider ‚Recht setzer‘ und damit gegenüber dem staatlichen Psychiater die Fortsetzung der landesschulbehördlich in Auftrag gegebenen psychiatrischen Vernichtung.
In zwei Petitionen beantragte ich im Kern die Nennung sämtlicher Untersuchungsgegenstände (=vom staatlichen Psychiater zu benutzenden Akten/Beweismittel)und Klärung des gesamten psychiatrischen Untersuchungsvorgangs (=Vernichtungsvorgangs). Beide Berichterstatter schlossen offenbar nach Rücksprache mit den Verursachern, unter vorsätzlicher Missachtung des Kerns meines Petitionsanliegens und der 03.02.2005 beantragten Aufsichtspflicht, diese Klärung aus. Damit deckten 2005 MDL Brockmann und 2009 MDL Zielke die Verursacher und hielten die inquisitorischen Psychiatrisierungsmachenschaften der Verursacher der Niedersächsischen Landesregierung gegenüber den Ausschussmitgliedern des Rechts- und Verfassungsausschusses geheim, empfahlen diesen und den weiteren Landtagsabgeordneten Bestätigung bisher erfolgter Zuweisung von ‚psychisch behindert‘ und die Fortsetzung der Beweisfeststellung ohne meine Kenntnis der zu benutzenden Akten/Beweismittel und damit des Psychiatrisierungsvorgangs (=meine psychiatrische Vernichtung), den die Gesamtheit der Niedersächsischen Abgeordneten durch einstimmige Abstimmung legalisierten. Damit verstießen diese Abgeordneten gegen ihren auf die Niedersächsische Verfassung geleisteten Eid ‚Schutz der Menschenrechte‘ und gaben an mir als psychiatrisch nicht Kranken die Realisierung des ‚Verbrechen gegen die Menschlichkeit‘ § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB ’schwere Körperverletzung in Auftrag. Siehe ‚A‘. Jeden einzelnen Niedersächsischen Landtagsabgeordneten, damit beide Berichterstatter, jedes Mitglied der Niedersächsischen Landesregierung und damit auch nochmals den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Wulff, setzte ich in wiederholten Einschreibe-Email nach ihren Fehlentscheidungen über den Kern meiner in den Petitionen nicht bearbeiteten Petitionsanliegen in Kenntnis. Ich beantragte als zu keiner Zeit psychisch Kranker wegen des Verstoßes gegen Internationales Vertragsrecht und gegen Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §226 StGB die Aufhebung ihrer Fehlentscheidung und Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nach § 13 Völkerstrafgesetzbuch und die Zurücknahme des auf Akten-/Beweismittelbetrug beruhenden eingeleiteten Psychiatrisierungsvorhabens, um die Folgen unter ‚A‘ auszuschließen. Ca. zwei Drittel der Mails wurde nachweislich ungelesen gelöscht, der Rest blieb unbeantwortet. Die Zurücknahme erfolgte nicht. Damit verstieß jeder einzelne Niedersächsische Landtagsabgeordnete, insbesondere des Rechts- und Verfassungsausschusses und MP Wulff, nicht nur gegen § 13 Völkerstrafgesetzbuch, sondern insbesondere auch gegen § 7 Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit § 226 StGB schwere Körperverletzung. Denn durch nicht erfolgte Zurücknahme bestätigten diese Abgeordneten das bisherige Psychiatrisierungsvorhaben als rechtens und verpflichteten den staatlichen Psychiater mit der Fortsetzung (=Zwangsuntersuchung/-beweisfeststellung =Vernichtung) der von der Exekutive (Landesschulbehörde) in Auftrag gegebenen und von der exekutivabhängigen Justiz (RichterBoumann, Specht) als rechtens bestätigten psychiatrischen ‚Untersuchung‘ mit den unter ‚A‘ beschriebenen Folgen.
Geheimhaltung der Akten-/Beweismittelfälschungen vor Zwangseinweisung/-behandlung. Um politische Psychiatrisierung zu realisieren, mussten die Initiatoren für den Beweisfeststellungszeitraum 15.11.2002- ca. Juni 2006 sichergestellen, dass der von ihnen beauftragte staatliche Psychiater die von den Richtern Boumann und Specht als wahr festgestellten Akten/Beweismittel und damit die Kriterien für schwerste Selbst- und Fremdgefährdung sowie Krankheitsuneinsichtigkeit sowie weitere Beweismittel ‚meiner‘ psychischen Krankheit ohne meine Kenntnis verwendet. Ferner, dass durch Geheimhaltung in diesem Zeitraum mein Widerspruch ausgeschlossen ist. Ausgeschlossener Widerspruch wird dem Psychiater verplichtend als meine Akzeptanz dieser Akten/Beweismittel vorgegeben. Der staatliche Psychiater wurde somit von den ‚Recht setzern‘ verpflichtet, diese in der Beweisfeststellung als von mir nicht widersprochene (=akzeptierte) Beweise ‚meiner psychischen Krankheit‘ zu verwenden. Dem staatlichen Psychiater suggerierte der Amtsarzt Bazoche zunächst Krankheitseinsicht auf Grund des (vor mir bis April 2006 geheim gehaltenen gefälschten) 15.11.2002-Gutachten (=Beweisfeststellungsauftrags). Widerspruch/Leugnung während der Beweisfeststellung und damit nach dem Bekanntwerden dieser ‚besonderen Schwere von Leben bedrohenden Gefährdungen‘ gezeigte Krankheitsuneinsichtigkeit hätte der Psychiater als krankheitsbedingt gewertet. Und das bedeutet sofortige stationäre psychiatrische Zwangsbehandlung (=Zwangsmedikation mit Nervengiften).
Richter Boumann hat sämtliche von Landesschulbehörde Osnabrück und vom Gesundheitsamt Osnabrück vorgenommene psychiatrisch kausalattribuierten Aktenfälschungen als psychiatrisch wahr bestätigt, nochmals als wahr bestätigt von Richter Specht. Vor allem bestätigten beide Richter die im Ermittlungszeitraum Febr. 2003 -Dez.2004 von der Exekutive (=Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistosrius) vorgenommene Aktenfälschungen als wahr (diese Fälschungen sind heute nachgewiesen!), die aktuell bestehende und prognostisch für die Zukunft schwerste Selbst- und Fremdgefährdung ausdrücken. Insbesondere Krankheitsuneinsichtigkeit. Wegen konsequenter Geheimhaltung der Akten-/Beweismittelfälschungen ‚meiner‘ psychischen Krankheiten (Plural) und ausgeschlossener Feststellungsklagen (Plural) wegen vermuteter Fälschungen konnte ich im Beweisfeststellungszeitraum keinen Fälschungsnachweis führen. Diesen erbrachte ich nach investigativer Recherche in 2011. Bis vor diesem Datum und somit bis vor erbrachtem Fälschungsnachweis war der staatliche Psychiater verpflichtet, Leugnung/Widerspruch als Krankheitsuneinsichtigkeit zu werten. Beide Richter gaben mir (zuletzt Juni 2005) vom Amtsarzt angeordnete Untersuchung in dem Wissen vor, dass 04.11.2002 keine amtsärztliche Anordnung erfolgte und das 15.11.2002 Beweisfeststellung in Auftrag gegeben wurde.
Die von Boumann in seinem Bericht 01.12.2004 mir gegenüber gewählten Formulierungen sind so gewählt, dass ich diese mir unterstellten Gefährdungen nicht erkennen konnte. Gleichzeitig verweigerten mir Landesschulbehörde, Gesundheitsamt und beide Richter (22.06.04; 13.07.2004) mit ‚kein Rechtsanspruch‘ die Nennung der Gesamtheit der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände. Damit schlossen beide Richter im Beweisfeststellungszeitraum die Möglichkeit meines Nachweises der Aktenfälschungen aus. Heute sind diese Fälschungen nachgewiesen. Da zu keiner Zeit psychiatrische Krankheit, Selbst- und Fremdgefährdung bestand, bestand damit auch kein Anlass,Krankheitseinsicht zu zeigen. Die Zielsetzung der am politischen Psychiatrisierungsprozess beteiligten war, den staatlichen Psychiater zur ungeprüften Benutzung der landesschulbehördlich und gesundheitsamtlich psychiatrisch gefälschten Akten/Beweismittel als psychiatrisch wahr zu verpflichten. Und zwar auf der Grundlage richterlicher (vorsätzlicher Fehl-)Bestätigung als wahr und staatsanwaltlich ausgeschlossener Ermittlung/Feststellung der Akten/Beweismittel als Fälschungen. Ende 2011 waren von mir die Fälschungen und weitere darauf aufbauenden insbesondere auch richterliche (Boumann, Specht) Straftaten nachgewiesenen. Das bezweckte Ergebnis der Zielsetzung war, dass der staatliche Psychiater (=staatlich geschützter Verbrecher (nach Werner Fus-Zentrum)) meine Freiheitsberaubung im Landeskrankenhaus, meine langjährige Vergiftung mit als Medizin getarnten Nervengiften und damit verbundene irreversibler Schädigung vornimmt. Damit verstießen die Beteiligten gegen Internationales Recht (Menschenrechte) und § 7 Völkerstrafgesetzbuch (gilt ab 2002) in Verbindung mit § 226 StGB vor. Auch und insbesondere die mehrfach von mir mit Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nach § 12 Völkerstrafgesetzbuch beauftragten Niedersächsischen Landtagsabgeordneten, Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung und der Niedersächsische Ministerpräsident Wulff, und Wulff im seiner Funktion als Bundespräsident.
Nach erfolgter und mindestens 6-7 Jahre andauernder Zwangseinweisung/-behandlung (=öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Psych KG) schließt das Bundesverfassungsgericht -2 BvR 443/02- Einsicht/Aushändigung relevanter Akten (=Akten-/Beweismittelfälschungen) aus. Damit ausgeschlossenen ist die Möglichkeit des Nachweises dieser Fälschungen: Es besteht kein unbeschränkter Anspruch des Untergebrachten auf Einsicht in die Krankenunterlagen. ‚Für ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht kein zwingendes Bedürfnis‘. Siehe unter ‚G‘. Abgesehen davon wäre nach eingeleiteter ‚Behandlung zum Wohl des psychiatrisch schwer kranken Patienten‘, tatsächlich zwangsweise eingeleiteter Vergiftung eine psychiatrisch zu keiner Zeit Kranken (=politisch Unliebsamen), begonnener geistiger Zerstörung ein Wehren nicht möglich.
Exekutivabhängigkeit der Richter Im NRW Koalitionsvertrag erklären die Koalitionäre SPD und Bündnis 90/ Die Grünen Juli 2010, Seite 74, dass ‚als einzige der drei Staatsgewalten die Justiz nicht organisatorisch unabhängig ist, sondern von der Exekutive verwaltet wird‘. Im Klartext: Diese politischen Entscheidungsträger erklärten, dass es die propagierte Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative nicht gibt. Vor allem: nicht nur die Landesregierung und der Ministerpräsident, auch sämtliche weiteren Abgeordneten wissen um die verfassungswidrige Exekutivabhängigkeit. Der Einfluss der Landesregierung auf die Justiz ist von erheblicher Bedeutung.
Die Koalitionspartner erklärten (Zeile 3799/3800), die Umsetzungsmöglichkeiten bereits vorliegender Modelle einer autonomen Justiz mit allen beteiligten zu prüfen. Die NRW-Regierung als offenbar einzige Landesregierung hat endlich beschlossen, die verfassungswidrige Exekutivabhängigkeit ihrer Richter zu beseitigten und so erstmalig die Voraussetzung für GG-gemäße Rechtsprechung in NRW zu schaffen.
Das Koalitionspapier beweist, dass in sämtlichen anderen Bundesländern die verfassungswidrige Exekutivabhängigkeit der Richter und somit GG-widrige Rechtsprechung etabliert ist – ohne jegliche Absichtserklärung einer Änderung.
Die Exekutive (=Landesregierung und untergeordnete Regierungsvertretungen wie auch die Landesschulbehörde) verpflichtet die Justiz/Richter zur vorbehaltlosen unüberprüften Übernahme/Bestätigung und damit zur ‚Rechtsetzung‘ ihrer Entscheidungen. Und das ist von der Exekutive den Richtern verordnete Rechtsbeugung. Abgesichert durch die exekutivabhängigen Staatsanwälte, die angezeigte derartige Straftaten/Rechtsbeugungen aus Systemschutzgründen regelmäßig nicht erkennen. Die Exekutive (=Landesregierung) und das Justizministerium verarschen den mündigen betroffenen Bürger durch Verweis auf die Unabhängigkeit der Richter, die tatsächlich systemimmanente praktizierte Gewaltentyrannei ist. Das Besondere: egal, welche Parteien die Regierung (Exekutive) bilden. Die von der Exekutive (Regierung) vereinnahmte/abhängige Justiz sichert generell und grundsätzlich die Unantastbarkeit/Unfehlbarkeit der jeweiligen Macht (Exekutive) ausübenden Entscheidungsträger. Und das – siehe NRW-Koalitionspapier 2010 – nicht nur in Kenntnis der Regierung, sondern auch sämtlicher Abgeordneten aller Parteien! Bisher unausgesprochenes Gesetz: diese bestehende Exekutivabhängigkeit (Gewaltentyranei) wird von der Opposition nicht angetastet – bildet sie über kurz oder lang doch selber die Exekutive/Regierung.
Exekutivabhängigkeit impliziert psychiatrische Vernichtung. Mein exemplarischer Fall: Über den Zwischenschritt der Exekutivabhängigkeit verpflichtete die Justiz (=’Recht setzende‘ Richter Boumann und Specht) mich als psychiatrisch nicht Kranken zur psychiatrischen Krankheitseinsicht und damit zur Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung, die zuvor als Beweisfeststellung psychischer Krankheit von der Exekutive in Auftrag gegeben wurde. Zum anderen verpflichtete die Justiz (=’Recht setzende‘ Richter Boumann und Specht) den staatlichen Psychiater zur Benutzung der Exekutiv-Vorgaben (=psychiatrisch kausalattribuierte Akten/Beweismittel) in der Beweisfeststellung. Diese Beweismittel ‚meiner‘ psychischen Krankheit sind von der Exekutive gefälschte/unwahre und eine andere Person betreffende vor mir geheim gehaltene Akten/Beweismittel. Boumann wurde von der Exekutive/Regierung in 2003 mit Sachverhaltsermittlung beauftragt; Specht wurde mit unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 mit der Überprüfung der zu benutzenden Beweismittel beauftragt. Beide ‚Recht setzer‘ Richter Boumann und Specht gaben nach vorgegebener aber nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlung/Überprüfung unter Ausschluss meiner Kenntnis dem staatlichen Psychiater diese vor mir geheim gehaltenen Akten-/Beweismittelfälschungen zur Benutzung als wahr vor.
Die Exekutivabhängigkeit führte im Ergebnis dazu, das der Karriere anstrebende stellvertretende Amtsarzt Bazoche die 2002-Vorgaben der Exekutive (=Landesschulbehörde) umsetzte. Er machte Karriere und ist seit 2005 Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg. Er erstellte ausschließlich für den von ihm beauftragten staatliche Psychiater ein im Untersuchungs-/Beweisfeststellungszeitraum vor mir geheim gehaltenes 15.11.2002-Falschgutachten, dass er mir trotz ca. 20 maliger Aufforderung nicht aushändigte. Darin unterstellte er mir Selbsteingeständnis von Streit und Betreuung sowie hierauf bezogene Krankheitseinsicht und beauftragte den staatlichen Psychiater mit Beweisfeststellung ‚meiner ‚ psychiatrischen Krankheit. Die Exekutivabhängigkeit führte im Ergebnis insbesondere dazu, dass der Karriere als Richter anstrebende Ermittlungsführer Boumann in 2004 und Fortsetzung der Richterkarriere anstrebende Richter Specht ganz offensichtlich als Voraussetzung dafür die Exekutivvorgaben umsetzten. Ermittlungsführer Boumann machte Karriere und ist seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg. Die in der Beweisfeststellung von diesen ‚Recht setzern‘ dem staatlichen Psychiater verpflichtend als wahr zur Benutzung vorgegebenen Exekutivvorgaben sind Zwangseinweisung nach Psych KG begründende Akten/Beweismittel. Dieses sind während!! der 22 Monate dauernden Ermittlungstätigkeit von der Exekutive (=Landesschulbehörde) nachweislich gefälschte Akten/Beweismittel, die der Ermittlungsführer Boumann (=Verbrecher nach § 12 StG als das Ergebnis seiner Ermittlungstätigkeit gegenüber dem staatlichen Psychiater als psychiatrisch wahr feststellte, bestätigt vom Richter Specht. Meine beantragte Kenntnis dieser Akten/Beweismittel verweigerten beide Richter. Beide Richter bestätigten über mittelbare Falschbeurkundung im Amt ausschließlich gegenüber dem staatlichen Psychiater behördlich/amtlich aufgedeckte und von mir als verheimlicht unterstellte schwerste nicht heilbare psychiatrische Krankheiten. Diese schwerwiegenden Unterstellungen gingen weit über die von Bazoche mir unterstellten Selbsteingeständnisse hinaus, dokumentierten/’bewiesen‘ die für nicht heilbar erklärte bestehende Depression (=Selbstgefährdung) sowie eine mehrjährig unterstellte Bedrohung als ‚Straftat eines psychisch kranken Straftäters‘ (=Fremdgefährdung) und begründeten stationäre psychiatrische Behandlung. Vom ‚Recht setzer‘ als wahr erklärte Verheimlichung und als Straftat bewertete Bedrohung/Fremdgefährdung sind verpflichtend als wahr vom staatlichen Psychiater zu übernehmen. Widersprechende Richtigstellung bedeutet daher krankheitsbedingte Krankheitsuneinsichtigkeit und sofortige stationäre psychiatrische Zwangsbehandlung. Beide ‚Recht setzer‘ erklärten ausschließlich dem mit Beweisfeststellung beauftragten staatlichen Psychiater gegenüber die von der Exekutive zur Benutzung vorgegebenen Geheimakten/Beweismittel als psychiatrisch wahr. Gleichzeitig schlossen beide meine beantragte Kenntnis hierüber mit ‚fehlendem Rechtsanspruch‘ aus. Zudem nötigten mich beide Richter mit nur mir mitgeteilter ganz anderer Scheinbegründung zur Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung unter Vorgabe von Mitwirkungspflicht nach NBG. In dem Wissen, das hierauf bezogene Selbstbeantragung Krankheitseingeständnis bedeutet hätte und in der als Beweisfeststellung umgedeuteten Untersuchung die Benutzung sämtlicher von der Exekutive gelieferten unwahren, von ihr gefälschten und eine andere Person betreffenden psychiatrischen Geheimakten/Beweismittel. Durch praktizierte Geheimhaltung der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Leiters Pistorius, des Gesundheitsamtes Osnabrück in Person von Bazoche und Leiter Fangmann, der Regierungsvertretung Oldenburg in Person des Richters Boumann und des Verwaltungsgerichts Osnabrück in Person des Richters Specht schlossen diese im Zeitraum des Klageverfahrens und der Beweisfeststellung meine Kenntnis und Aufdeckung der psychiatrischen Geheimakten/Beweismittelfälschungen aus und garantierten die Verwendung als wahr durch den von Pistorius (Exekutive) und Bazoche beauftragten staatlichen Psychiater. Specht unterstellte zudem Juni 2005 eine vom Amtsarzt nach NBG angeordnete (=15.11.2002 in Auftrag gegebene) und von mir verweigerte psychiatrische Untersuchung, dessen ab 19.11.2002 ca. 20 mal beantragte Anordnungsabschrift ich erstmals April 2006 erhielt und die nachgewiesenermaßen gelogen ist. Diese Personen konstruierten, insbesondere Specht legitimierte, vorzunehmende Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung) wegen nach § 444 ZPO ‚vereitelter Benutzung von Beweismitteln‘ durch einen staatlichen Psychiater und garantierten durch zwangsweise Benutzung dieser tatsächlich unwahren/gefälschten und eine andere Person betreffenden Beweismittel meine psychiatrische Vernichtung (siehe ‚A‘). Und das ist von langer Hand Nov. 2002 unter Beteiligung vorgenannter Personen, insbesondere des Hauptverantwortlichen Pistorius, vorbereiteter Verstoß gegen Völkerstrafgesetzbuch (Juni 2002) in Verbindung mit § 226 StGB, Verstoß gegen Internationales Recht und UN-Charta. Auch der Versuch verjährt nicht und ist strafbar. Die exekutivabhängigen Staatsanwaltschaften, auch der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Leiter Finger, erkannten nicht auch diese angezeigten Straftat der verantwortlichen Verursacher der Exekutive und der exekutivabhängigen Justiz.
Die politische Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte Die politische Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte ergibt sich aus §§ 146/147 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Nach § 146 haben die Staatsanwaltschaften den dienstlichen Weisungen nachzukommen. Die Dienstaufsicht übt nach § 147 (2) GVG die Landesjustizverwaltung aus (=exekutivabhängige Justiz). Da die Justiz von der Exekutive verwaltet wird, werden von der Exekutive vorgegebene und richterlich umgesetzte Fehlentscheidungen von den weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften regelmäßig nie als Straftat geahndet. So werden richterliche Fehlentscheidungen (=dem staatlichen Psychiater verpflichtend als wahr zur Benutzung vorgegebene Akten-/Beweismittelfälschungen) von den Staatsanwaltschaften nie geahndet/zurückgenommen. Und damit gegenüber dem staatlichen Psychiater als wahr bestätigt.
Bundesverfassungsgericht deckt politische Psychiatrisierung (=Menschenrechtsverstöße) (EntscheidVerfassungsbeschwerde 24.1.06.doc) Zitierung: BVerfG, 2 BvR 443/02 vom 9.1.2006, Absatz-Nr. (1 – 57), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060109_2bvr044302.html Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 443/02 – Richter Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt: ‚In einem Bereich, der wie der Maßregelvollzug durch ein besonders hohes Machtgefälle zwischen den Beteiligten geprägt ist, sind die Grundrechte der Betroffenen besonderer Gefährdung ausgesetzt. Das gilt auch in Bezug auf die Führung der Akten und den Zugang zu ihnen. Die Akteneinträge sind wesentlicher Teil der Tatsachengrundlage für künftige Vollzugs- und Vollstreckungsentscheidungen‘.
Die VOR Zwangsuntersuchung, -einweisung, -behandlung und vor zwangsweisem Wegsperren in die Vernichtungsanstalt Psychiatrie (genauer: tatsächlich wurde der staatliche Psychiater nicht mit psychiatrischer Untersuchung beauftragt, denn diesem wurde Abrechnung nach ZUSEG-Gesetz für ‚Beweisfeststellung‘ vorgegeben(=Behörde und Gesundheitsamt beauftragten daher den staatlichen Psychiater mit Beweisfeststellung!!); in dieser Beweisfesstellung werden als ‚Beweise‘ psychischer Krankheit die Akten als Beweismittel verwendet) vor mir geheim gehaltenen gefälschten Akten (=Beweismittel ‚meiner‘ psychiatrischen Krankheit) sind von exekutivabhängigen Richtern Boumann und Specht gegenüber dem staatlichen Psychiater für wahr erklärte/bestätigte Akten/Tatsachengrundlagen Tatsachengrundlagen, durch zusätzliche unwahre richterliche Eigenbewertung (Boumann 01.12.2004) nochmals verstärkte, Kriterien für Zwangseinweisung nach Psych KG, für Maßregelvollzug und für Zwangsbehandlung. Taktisches Kalkül der Fälscher und Bestätiger: Der staatlichen Psychiater ist nicht autorisiert, diese von Garanten gelieferten und von ‚Recht setzern‘ als wahr bestätigten Akten/Beweismittel als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern wurde in der in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung verpflichtet, diese Fälschungen als psychiatrisch wahre Tatsachengrundlageng/Beweismittel zu benutzen.
Wie geht nun das Bundesverfassungsgericht NACH erfolgter Zwangseinweisung/-behandlung nach Psych KG mit den geheim gehaltenen für wahr erklärten gefälschte Akten/Beweismitteln um? Ganz offenbar ist sich das Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 443/02 – der Tatsache der in den Ländern praktizierten exekutivabhängigen Justiz und damit der offenbar regelmäßig von der Exekutive praktizierten psychiatrischen Aktenfälschungen (=politische Psychiatrisierung) bewusst. Ganz offenbar sieht es sich auf Bundesebene selber als exekutivabhängige Justiz, denn es deckt realisierte politische Psychiatrisierung, indem es dem Betroffen die relevanten Akten vorenthält. Siehe hierzu ‚H‘. Nach Grundsatzurteil – 2 BvR 443/02 – kommt im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverhältnisses nach Psych KG ein unbeschränkter Anspruch des Untergebrachten auf Einsicht in die Krankenunterlagen (=von der Exekutive gefälschte und von der Judikative für wahr erklärte Akten, die Grundlage für Zwangseinweisung nach Psych KG und Zwangsbehandlung waren) nicht in Betracht. Zitat: ‚Für ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht kein zwingendes Bedürfnis‘. Unglaublich: mit diesem Urteil vorenthält das Bundesverfassungsgericht dem Zwangspsychiatrisierten Kenntnis über seine Akten, schließt die Möglichkeit des Nachweises der Aktenfälschungen und damit sofortige Aufhebung der Zwangseinweisung/-behandlung aus und legalisiert damit den Verstoß gegen die Menschenrechte.
Wie bereits auf Landesebene die exekutivabhängige Justiz und die weisungsgebundenen regelmäßig nichts erkennenden Staatsanwaltschaften nach § 146/147 GVG so hält nun auch auf Bundesebene das Bundesverfassungsgericht die Aktenfälscher (=politische Psychiatrisierer) sakrosankt.
Nach Steck-Bromme lagen in nicht weniger als 11 von 45 der von ihr betreuten Fälle, das ist fast ein Viertel, nach den Ausführungen externer Sachverständiger von vornherein eine Fehleinweisung vor. Es gab überhaupt keinen Einweisungsgrund. Diese Mandanten hätten von vornherein niemals in der Psychiatrie untergebracht werden dürfen.
Nur drei sind nach ihrer Einschätzung zu Recht untergebracht. Zweiundvierzig (außer den 11 noch 31 weitere) sind nach ihrer Einschätzung zu Unrecht untergebracht.
Die Quote ist nicht repräsentativ, aber typisch.
Unter Zugrundelegung dieser Quote hätten bei jährlich 200’000 Zwangseinweisungen in der BRD von vornherein 50’000 niemals in der Psychiatrie untergebracht werden dürfen. Danach sind (3 von 45) nur 13300 jährlich zu Recht untergebracht. Danach sind (42 von 45) 186700 jährlich zu Unrecht untergebracht.
Bezogen auf jährlich ca. 1 Mill. Sterbefälle/Geburten werden jährlich mit stetig zunehmender Tendenz 200’000 Menschen zwangseingewiesen. Bezogen auf 82 Mill. BRD-Einwohner wurden bis heute (67 Jahre * 200’000)) hochgerechnet ca. 12,5 Millionen Menschen, zwangseingewiesen/zwangsvernichtet.
Wurde 2 BvR 443/02 bis 24.1.2006 generell keine Akteneinsicht gewährt, so wurde nach diesem Datum von den Bundesverfassungsrichtern Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt die Nicht-Gewährung von Akteneinsicht rückwirkend legalisiert und für die Zukunft als rechtens festgeschrieben: Zitat: ‚Für ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht kein zwingendes Bedürfnis‘.
Unglaublich: mit diesem Urteil vorenthält das Bundesverfassungsgericht den jährlich mindestens 187’000 zu Unrecht untergebrachten und am Anfang der schleichenden, mindestens 6-7Jahre bis lebenslang andauernden, Vergiftung (=Ermordung) im Landeskrankenhaus(=Vernichtungsanstalt) stehenden Kenntnis über seine Akten, schließt ihm die Möglichkeit des Nachweises des vorsätzlichen Aktenbetrugs (=psychiatrische Akten-/Beweismittelfälschung) und damit sofortige Aufhebung der Zwangseinweisung/-behandlung aus.
Es handelt es sich hierbei um Fortsetzung der NS-Psychiatrie- und Holocoastkontinuitäten. In der Zeit der Herrschaft der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) vom 30. Januar 1933 bis 1945 fand in Deutschland der Holocaust mit der zielgerichteten Ermordung von ca. 6 Millionen Menschen statt, die das nationalsozialistische Regime als Juden definierte.
Mit ihrem Grundsatzurteil legalisierten Richter Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt die Fortsetzung zielgerichteter Auftragsmorde/Menschenvernichtungen.
Wurden früher Juden für lebensunwert erklärt und vernichtet, so werden heute von einem bestimmten Exekutiv-Klientel psychiatrisch nicht kranke Menschen für psychiatrisch krank/behindert und für lebensunwert ‚erklärt‘. Mit deren Vernichtung beauftragt(e) das Exekutiv-Klientel den staatlichen Psychiater. Als psychiatrisch wahr vorgegebene ‚Erklärung’und von einem bestimmten Judikativ-Klientel vorgegebene ‚Bestätigung‘ der ‚Erklärung‘ als wahr sind Legitimation für psychiatrische Vernichtung des für psychiatrisch krank/behindert/lebensunwert erklärten aber tatsächlich psychiatrisch nicht kranken Menschen. ‚Erklärung‘ und ‚Bestätigung‘ sind vom Exekutiv- und Judikativ-Klientel gegenüber dem Lebensunwerten geheim gehaltene unwahre/gefälschte psychiatrisch kausalattribuierte ‚Akten/Beweise‘ und personenbezogene psychiatrische Daten einer anderen Person. Der staatlichen Psychiater wurde vom Judikativ-Klientel (=’Recht setzer’=Richter) zur Benutzung dieses Fälschungskonstrukts und der psychiatrischen Daten einer anderen Person verpflichtet. Diese Fälschungen und Daten des Anderen entsprechen den Kriterien für Zwangseinweisung nach Psych KG, für Zwangsbehandlung und für Maßregelvollzug.
Das Exekutiv-Klientel sind die Auftragsmörder. Das Judikativ-Klientel legalisierte die Auftragsmorde. Der staatliche Scheuklappenpsychiater führt(e) die Auftragsmorde aus und ist ein Mörder (nach Werner Fuss Zentrum: staatlich geschützter Verbrecher).
Mit ihrem Grundsatzurteil legalisier(t)en Richter Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt Anordnung und Durchführung der jährlich in Auftrag gegebenen ca. 200’000 Vernichtungen/Morde und schufen damit die Voraussetzung für Renaissance der Inquisition
Damit sind Bundesverfassungsrichter Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt Verfassungshochverräter.
Diese absoluten Zahlen stellen die Morde der Inquisition in den Schatten. Und sind nur mit dem Holocaust vergleichbar.
Ketzerverfolgung und Inquisition, Rassenhygiene und Holocaust sind als Inbegriffe menschlicher Gräueltaten in die Annalen der Geschichte eingegangen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dem Begriffspaar Geisteskrankheit und Zwangspsychiatrie das gleiche Schicksal widerfährt. Scheiterhaufen und Vernichtungslager sind u.a. durch Vernichtungsanstalten (=Psychiatrien) und durch heimtückische Nervengifte ersetzt worden. Mit irreversibler körperlicher und geistiger Schädigung. Neben ungezählten andern liegt eine Studie vor, welche belegt, dass die in den Anstalten eingesetzten Substanzen die Lebenserwartung bis zu 25 Jahre verkürzen. Die Psychiatriekritik brandet.
Bundesverfassungsrichter/-hochverräter Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt schließen bei ca. 200’000 jährlich zu Unrecht Untergebrachten Akteneinsicht aus. Und schaffen damit die Voraussetzung, das psychiatrisch nicht Kranke ihrer Freiheit beraubt, in latenter Vergiftung ihr Leben im Delirium verbringen und in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfallen. Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt verstießen damit selber gegen § 226 StGB Schwere Körperverletzung.
Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt: Gestatten Sie mir Ihnen zu sagen, dass Sie mich ankotzen.
BRD: ca. 82 Millionen Einwohner: ca. 200‘000 Zwangseinweisungen nach Psych KG jährlich Bei einem Lebensalter von 80 Jahren sterben jährlich und werden geboren 1‘000‘000 Menschen. D.H ca. 20% der Bevölkerung wurde/wird als psychisch krank zwangseingewiesen. Statistisch sind 16‘000‘000 Personen ganz offenbar gegen ihren Willen in psychiatrischer Behandlung. Niedersachsen: ca. 8 Mill. Einwohner: jährlich ca. 19‘500 Zwangseinweisungen. Bei ca. 40 Gesundheitsämtern in Niedersachsen ca. 480 Zwangseinweisungen pro Gesundheitsamt jährlich.
Ca. 50% der über 50-jährigen Lehrer ist zwangspensioniert. Unter Zugrundelegung von 35 Lebens-Dienstjahren (30-65) sind das bei 15 (50-65 Jahre) Dienstjahren (ca. 40%) die Hälfte. Von insgesamt ca. 60‘000 niedersächsischen Lehrern werden/wurden ca. 12‘000 vorzeitig (zwangs-)pensioniert. Bei 35 Dienstjahren pro Jahr werden jedes Jahr ca. 1700 Lehrer eingestellt/entlassen und von diesen ca. 340 Lehrer jährlich vorzeitig (zwangs-)pensioniert. Das sind ca. 20%. Bei ca. 40 niedersächsischen Gesundheitsämtern werden ca. 8 über 50 Jahre alte Lehrer pro Jahr und Gesundheitsamt aus psychischen Gründen (zwangs-)pensioniert. Also über Amtsarzt und psychiatrischer Zusatzuntersuchung. Zu Recht ? Oder werden Unliebsame von einem kleinen Klientel Mobber/Psychoterroristen, die Kenntnis von Psychotechniken besitzen, gezielt langfristig mit psychischem Druck krank gemacht, dem Betroffenen nach psychiatrisch kausalattribuierter Umdeutung das Mobbing als psychische Störung zugewiesen, um diesen dann mit dem politisch probaten Mittel Psychiatrisierung (=Zuweisung von psychischer Störung/Krankheit) ausgesondert/vernichtet? Wobei dieses feige, gewissenlose, menschenverachtende Verursacher-Klientel Aussonderung/Vernichtung dem Amtsarzt, und dieser einem staatlichen Psychiater übertrug. Diesem wurde in der in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung (=Umdeutung von Untersuchung) die Aussonderungs-/Vernichtungsgegenstände (=Beweismittel psychiatrischer Krankheit=von diesem Klientel konstruierte geheim gehaltene psychiatrisch kausalattribuierte gefälschte/unwahre und eine andere Person betreffende Geheimakten) von ‚Recht setzenden‘ Richtern für wahr erklärt und dem staatlichen Psychiater verpflichtend zur Benutzung als wahr vorgegeben. Die folgenden Ausführungen von Frau Streck-Bromme weisen exemplarisch derartige Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach. ## Frau Steck-Bromme wies als das Ergebnis einer Anhörung (http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/Archiv/12_Massregelvollzug/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Steck-Bromme.pdf). nach, dass von den 45 von ihr Betreuten 3 als psychisch kranke Straftäter zu recht eingewiesen sind. 42 zu unrecht!!
Ich antizipierte, dass der Link kurz nach dem Erscheinen im Internet nicht mehr aufrufbar sein wird. Siehe daher: Stellungnahme Steck-Bromme vom 06.04.2009 Während der Dauer der Zwangsunterbringung ist Akteneinsicht ausgeschlossen. Gegenüber dem Betroffenen vom Leiter der Psychiatrie und staatlicher Justiz zielgerichtet geheim bleibt während dieser Zeit dessen Inkenntnissetzung über die Zwangseinweisungsbegründung. Steck-Bromme weist an den von ihr betreuten Fällen nach, dass innerhalb der ersten 6-7 Jahre Akteneinsicht aussichtslos ist. Nach Steck-Bromme sind nur 3 der von ihr im Maßregelvollzug betreuten 45 Personen zu Recht untergebracht. Der Rest 43 !! beruht überwiegend auf nachgewiesener Fehldiagnose und damit Fehleinweisung. Diese 42 Personen hätten niemals eingewiesen werden dürfen. Diese wurden somit öffentlich den drei zu Recht eingewiesenen psychisch kranken forensischen Straftätern gleichgesetzt und psychiatrisch ausgesondert/vernichtet. Aktuelles Beispiel für staatlich gebilligte und zu verantwortende Vernichtung von unbescholtenen Bürgern siehe den Fernsehfilm zum Fall Mollath .
Nach Professor Norbert Nedopil, Leiter der Abteilung für Forensische Psychiatrie an der Universitätsklinik München, in ‘Ärzte Zeitung‘ vom 15.04.2009 hat sich in den vergangenen zehn Jahren die Zahl der forensisch-psychiatrischen Patienten etwa verdoppelt (1990: ca. 9500). Zwangsbehandlung dauert mindestens 6-7 Jahre und wird danach solange fortgesetzt, bis Krankheitseinsicht gezeigt wird. Diese 42 Personen, die niemals hätten eingewiesen werden dürfen, hätten frühestens erst nach sieben Jahren die Möglichkeit gehabt, aus dem Psychiatrie-Knast entlassen zu werden. Aber nur unter der Voraussetzung gezeigter Einsicht in bestehende psychiatrische Krankheit, die tatsächlich nie bestand. ## Auch Mollath verbrachte 7 Jahre im psychiatrischen Knast. Hätte dieser Fall nicht in diesen sieben Jahren in der öffentlichen Diskussion gestanden, wäre er – da er keine Krankheitseinsicht zeigte – von den Kollegen des Nedopil nach den sieben Jahren nicht entlassen und von diesen mit als Medikamente getarnte Nervengiften schleichend vernichtet/ermordet worden.
Feststellung: Zwangseinweisung bedeutet Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung). Der dafür beauftragte staatliche Psychiater wird als Sachverständiger nach § 1 ZUSEG-Gesetz für Beweisfeststellung bezahlt. Daraus abzuleiten ist, dass dieser keine Untersuchung zu dem Zweck durchführt um festzustellen, dass keine psychische Krankheit besteht. Durch vorgegebene Kostenabrechnung als Sachverständiger für Beweisfeststellung wird diesem verpflichtend vorgegeben davon auszugehen, dass psychiatrische Krankheit besteht. Der mit Beweisfeststellung beauftragte staatliche Psychiater hat lediglich den Schweregrad psychiatrischer Krankheit festzustellen, psychiatrische Diagnose zu erstellen (Gutachten) , Zwangseinweisung vorzunehmen und Zwangsbehandlung einzuleiten.
Das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) schreibt im Zusammenhang mit Pensionierung Untersuchung vor, nicht Beweisfeststellung. Um Beweisfeststellung in Auftrag geben zu können, ist das vorherige Eingeständnis psychischer Krankheit erforderlich. Da nachweislich zu keiner Zeit psychische Krankheit bestand, erfolgte auch von mir kein Eingeständnis. Jetzt wird dem Leser klar, warum im gesamten Beweisfeststellungszeitraum mir das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten mit der in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung trotz wiederholt gestellter Anträge vom Gesundheitsamt Osnabrück und Landesschulbehörde Osnabrück konsequent nicht ausgehändigt wurde.
Grundlage jeder medizinischen Untersuchung ist das Einverständnis. Ist dieses erteilt, hat man sich dem medizinischen/psychiatrischen Entscheidungsträger ausgeliefert. Zur Untersuchung gehört auch die vorherige Aufklärung. Der Amtsarzt Bazoche hat in diesem Sinn nach NBG die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung gegenüber dem Probanden verständig zu begründen/würdigen. Am Untersuchungstag 04.11.2002 erfolgte keine Anordnung und keine verständige Würdigung (Nachgewiesen durch meinen Tonträger über die 04.11.2002-Untersuchung). Psychiatrische Untersuchung bedeutet zunächst festzustellen, ob überhaupt eine psychiatrische Krankheit vorliegt und wenn ja, welche. Durch Nichtthematisierung ausgeschlossene Existenz des Mobbing/Psychoterror, ausgeschlossene Berücksichtigung der vorgelegten Mobbingdokumentation, ausgeschlossene ganzheitliche Reha in Glotterbad (Mobbing als Ursache für Herz/Insult), schloss Bozoche die Feststellung der von den Mobbern/Psychoterroristen verursachten traumatischen Belastungen aus und stellte die Benutzung der von diesen konstruierten psychiatrisch kausalattribuierten Sachverhaltsumdeutungen als ursächlich mir zugewiesene psychiatrische Störung sicher. Da die Landesschulbehörde dem Gesundheitsamt Amtsarzt Bazoche als Untersuchungszweck Zwangspensionierung (aus psychiatrischen Gründen) vorgab, hatte der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Bazoche in seiner Verantwortung seinen Teil zur Umsetzung dieser Vorgabe beizutragen. Nach Aussage von Bazoche traf er seine Entscheidungen in enger Absprache (=Vorgabe) mit seinen Vorgesetzen Fangmann und der Landesschulbehörde. Da das zeitnahe 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik psychiatrische Krankheit ausschloss, war damit 04.11.2002 keine Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung zu begründen/würdigen. Das ging auch deshalb nicht, weil der Klinik-Bericht erst Jan 2003 versandt wurde. Bazoche beauftragte den staatlichen Psychiater Weig mit meiner psychiatrischen Untersuchung ohne mir die 15.11.2002-Auftragsbegründung (Mein Tonträger) am 04.11.2002 genannt zu haben. Mit nachgereichtem 18.12.2002-Gutachten (=von Bazoche vorgegebene Kenntnis des 14.10.2002-Gutachtens der Schüchtermann Klinik, die er definitiv nicht hatte) abverlangte er Selbstbeantragung (=Eingeständnis psychiatrischer Krankheit) von psychiatrischer Untersuchung (Feststellung: bei Selbstbeantragung handelt es sich nicht um eine nachgereichte Anordnung!) im Landesskrankenhaus. Abverlangte Selbstbeantragung ist keine rechtliche/gesetzliche Alternative zu amtsärztlicher Anordnung, gibt es nach NBG nicht! Es handelt sich um von Bazoche vorgenommene Nötigung zum Verstoß gegen ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘. Hätte ich als psychisch nicht Kranker, 14.10.2002 von der Schüchtermann Klinik festgestellt, mich drei Wochen später als ‚von psychischer Krankheit nicht heilbar‘ erklärt, hätte ich mich strafbar gemacht (strafbewehrt mit bis zu fünf Jahren Haft). Zumal Bazoche 18.12.2002 meine volle Genesung von Insult und Herz bestätigte, und darauf bezogene volle Dienstfähigkeit. Vollständig genesen und voll dienstfähig habe ich meinen Dienst wieder antreten wollen und habe mich deshalb nicht zur Straftat ‚mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘ nötigen lassen. Sämtliche Fachpsychiater erklärten die psychiatrischen Untersuchung (=Beweisfeststellung) im Landeskrankenhaus auf der Grundlage dieser 18.12.2002-Aussagen/Begründung, und nur hierauf bezog sich die Nötigung des Gesundheitsamtes Dr. Bazoche, die tatsächlich am 04.11.2002 von Bazoche nicht gesagte wurde, als eine Lachnummer bzw. einen ‚schlechten Witz‘. Dass wusste auch der Allgemeinmediziner und Schmalspurpsychiater Dr. Bazoche. Deshalb abverlangte er von mir die Akzeptanz dieser Lachnummer bzw. des schlechten Witzes, das ich als psychisch nicht Kranker hierauf bezogen ‚meine psychische Krankheit eingestehe‘ und die Selbstbeantragung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung (=Beweisfeststellung) vornehme. Die Formulierungen des 18.12.2002-Schreibens/Gutachten sind so gewählt, dass Bazoche damit selber die Untersuchung nicht anordnete, sondern mich zur Selbstbeantragung (=Einsicht in psychische Krankheit) nötigte. Nehme ich als psychisch nicht Kranker Selbstbeantragung vor, weise ich mir psychiatrische Krankheit zu, reduziere damit selber Untersuchung auf Beweisfeststellung durch den staatlichen Psychiater, der als Beweismittel die gesundheitsamtlich und landesschulbehördlich gelieferten Akten verwendet. Wäre diese denn nach erfolgter Selbstbeantragung, also nach dem 18.12.2002, entdeckt worden? Nein ! Diese Untersuchung zum Zweck der Entdeckung/Feststellung psychische Krankheit (=Beweisfeststellung) gab das Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Bazoche bereits zuvor 15.11.2002 beim Leiter des Landeskrankenhauses Prof. Weig in Auftrag und wurde in der 15.11.2002-10.12.2002 bereits durchgeführten Beweisfeststellung vom staatlichen Psychiater ‚entdeckt‘, lag also vor dem 18.12.2002! schon vor. Ich sollte durch behördlich abverlangte Selbstbeantragung bestehende psychiatrische Krankheit eingestehen, damit rückwirkend/nachträglich !! das vorliegende Beweisfeststellungsergebnis mir zugewiesen werden kann. Das der Amtsarzt Beweisfeststellung in Auftrag gab, ist aus dem Vermerk ZUSEG im 15.11.2002-Gutachten abzuleiten. Das 15.11.2002-Gutachten habe ich erst April 2006 erhalten. Die Bedeutung von ZUSEG erst in 2011. Mit diesem Trick der nach 18.12.2002 abgenötigten Selbstbeantragung (=Krankheitseingeständnis= Verstoß gegen ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘) würde nachträglich aus psychiatrischer Untersuchung Beweisfeststellung, aus Proband psychiatrischer Patient, aus psychiatrisch nicht Kranker würde psychiatrisch Kranker. Mit erfolgter Selbstbeantragung hätte ich das bereits 10.12.2002 vorliegende Ergebnis der psychiatrischen Beweisfeststellung ‚psychiatrisch krank‘ akzeptiert – in Unkenntnis der Gesamtheit der dafür bereits benutzten Beweise (=Geheimakten). Ich hätte rückwirkend keine Kenntnis gehabt über die benutzten Beweise (=Geheimakten). Wie schrieb Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004: die Aussagen (=Selbstanamnese) eines psychiatrischen Patienten sind nichts wert. Mit Selbstbeantragung hätte ich das Ergebnis der zeitnahen fachkompetenten Untersuchung (3 Wochen) der Schüchtermann-Klinik zum Ausschluss psychiatrischer Krankheit selber aufgehoben und eine geheimnisvolle mir unbekannte tatsächlich nicht existente anderweitige Krankheit eingestanden, die der staatliche Psychiater Prof. Weig bereits 15.11.2002-10.12.2002 entdeckt und das Ergebnis mir gegenüber geheim gehalten hat. Der Trick des Amtsarztes Bazoche: bei Selbstbeantragung (=psychiatrisches Krankheitseingeständnis/-sicht) bedarf es keiner amtsärztlichen Anordnung, die 04.11.2002 und zu keiner anderen Zeit, auch nicht mit seinen als gesagt vorgegebenen Aussagen des 18.12.2002-Gutachtens, erfolgte. Mit 18.12.2002 abgenötigter/erpresster Selbstbeantragung, er gab Mitwirkungspflicht nach NBG vor die es bezogen auf Selbstbeantragung nicht gibt, umgingen Gesundheitsamt Bazoche und Landesschulbehörde Kasling die Vorgaben des NBG, das klar und eindeutig amtsärztliche Anordnung, Begründung und verständige Würdigung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung gesetzlich vorgibt. Gesundheitsamt und Landesschulbehörde nötigten mich zur Straftat gegen ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘, mit bis zu 5 Jahren strafbewehrt. Die Verlogenheit und vorsätzliche Täuschungsabsicht des Gesundheitsamtes Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche zeigt sich darin, dass er 18.12.2002 Selbstbeantragung einer in der Zukunft liegenden Untersuchung suggerierte/abverlangte, die er bereits 15.11.2002 als Beweisfeststellung in Auftrag gab, die 15.11.2002 bis 10.12.2002 bereits durchgeführt wurde und dessen Ergebnis in der Vergangenheit 10.12.2002 bereits vorlag! Und dieses 10.12.2002 Beweisfeststellungsergebnis verschwiegen mir Bazoche und Weig vorsätzlich! Die Psychotrickserei/perverse Perfidie: Mit abgenötigter Selbstbeantragung psychiatrischer Untersuchung (= Krankheitseinsicht) appellierte Amtsarzt Bazoche an meine Blödheit, schlösse ich selber zeitnah 14.10.2002 und sämtliche zuvor fachpsychiatrisch festgestellte psychische Gesundheit aus. Untersuchung bezöge ich damit auf selbst beantragte ‚Feststellung des Beweises meiner psychiatrischen Krankheit‘ . Mit Selbstbeantragung legitimierte ich nachträglich !! selber die vom Gesundheitsamt und Landesschulbehörde bereits 15.11.2002 in Auftrag gegebene Beweisfeststellung, die der staatliche Psychiater im Zeitraum 15.11.2002 bis 10.12.2002 ohne meine Kenntnis bereits vornahm und das Ergebnis, das zum Untersuchungstermin 10.12.2002 vorlag. Hiervon ist auszugehen, da der staatliche Psychiater Weig, der 19.11.2002 maximal eine Stunde für psychiatrische Untersuchung vorgab, in dieser Zeit keine psychiatrische Untersuchung vornehmen kann!!, aber eine psychiatrische Bewertung der Beweismittel/Geheimakten. Was waren die Beweise, mit denen in der vom Gesundheitsamt Bazoche mit 15.11.2002-Gutachten/Untersuchungsauftrag in Auftrag gegebene Beweisfeststellung (nicht Untersuchung!) eine geheimnisvolle unbekannte anderweitige Krankheit im 15.11.2002-10.12.2002 Beweisfeststellungszeitraum entdeckt und begründet wurde? XXXX Nach Vorstehendem erfolgen in Verantwortung des Gesundheitsamtes Osnabrück ca. 480 Zwangseinweisungen pro Jahr, darunter auch Lehrer. Dessen langjähriger medizinischer Leiter Fangmann kennt die nach Psychisch-Kranken Gesetz zu erfüllenden Voraussetzungen sehr genau. Die Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius verwaltet ca. 15‘000 Lehrer. Der Leiter der Personalverwaltung hat alltäglich mit Versetzungen in den Ruhestand zu tun, insbesondere mit Zwangspensionierungen aus psychiatrischen Gründen. Auch er kennt die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen.
Insbesondere wissen beide, wie bei vermeintlich Unliebsamen und pensionierungsunwilligen psychisch nicht Kranken in konzertierter Aktion eines politischen Klientels, einzig durch Zuweisung psychischer Störung und Psychotrickserei/Betrug, die Voraussetzungen für die Anwendung des Psychisch-Kranken Gesetz geschaffen werden. Von einem erweiterten politischen Klientel politisch gedeckt/legalisiert und ganz offenbar vorgegeben von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg und der Niedersächsischen Landesregierung mit dem damaligen Ministerpräsidenten Christian Wulff an der Spitze und damit auch akzeptiert von den hierüber mehrfach in Kenntnis gesetzten Niedersächsischen Landtagsabgeordneten. Psychiatrisierung ist ganz offenbar in Niedersachsen politisches probates Mittel der Aussonderung/Vernichtung psychisch nicht Kranker und von wenigen Mobbern an der BBS Melle in Verantwortung des Leiters Kipsieker für unliebsam erklärten. Und damit erhebliche Vernichtung von Steuergeldern.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen von Streck-Bromme wurden demnach ca. 465 psychisch nicht kranke Personen jährlich vom Gesundheitsamt Osnabrück in Verantwortung des Leiters Fangmann mit ähnlicher Psychotrickserei/Betrug ausgesondert/vernichtet. Durch geheim gehaltene Zuweisung psychischer Störung/Krankheit. Der stellvertretende Amtsarzt Dr. Bazoche ist seit 2005 Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg. Offenbar hat Bazoche mit den an mir gezeigten Zuweisungspraktiken (= u.a. Nötigung zum Verstoß gegen ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘) seine herausragende ‚Kompetenz‘ und seine besondere Eignung als Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg (ab 2005) bewiesen. Die Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius leitete gegen meinen Willen Zwangspensionierung gegen mich ein und gab 2002 beim Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche durch Vorgabe des Untersuchungszwecks Zwangspensionierung die nachträgliche Feststellung des hierfür nach NBG erforderlichen psychiatrischen Grundes in Auftrag. Um die Umsetzung dieser Vorgabe zu erreichen, hatte Bazoche die Möglichkeit der Konstatierung psychischer Gesundheit sowie auf Mobbing/Psychoterror am dienstlichen Arbeitsplatz zurückzuführende posttraumatische Belastung auszuschließen und Beweisfeststellung psychischer Krankheit unter Benutzung der Geheimakten zu gewährleisten. Beide Behörden reduzierten zu diesem Zweck psychiatrische Untersuchung auf Beweisfeststellung psychiatrischer Krankheit. Zu diesem Zweck leugneten und umdeuteten Gesundheitsamt und Landesschulbehörde die Auswirkungen des stets unaufgeklärt gehaltenen langjährigen Mobbings/Psychoterrors, trotz vorgelegtem Mobbingtagebuch ( Daten DVD). Damit verstießen beide gegen das 07.08.1996 erlassene ArbSchG zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien als „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“. Konkret gegen die nach §5 und §6 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber (=BBS Melle, Landesschulbehörde) zu erstellende Gefährdungsbeurteilung. Durch Nicht-Thematisierung (Bazoche) und richterliche Bewertung (=Umdeutung) als unsubstantiiertes Substrat, sollte über Beweisfeststellung mit Geheimakten (=gefälschte/unwahre psychiatrisch kausalattribuierte Akten und personenbezogene psychiatrische Daten eines anderen) als Beweise die mir zugewiesene psychische Störung von einem eindrucksmanipulierten staatlichen Psychiater gutachterlich als ursächlich ‚meine‘ psychiatrische Krankheit festgestellt werden. Damit wurde die nach §5 und §6 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmende/zu erstellende Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen.
Die von Gesundheitsamt und Landesschulbehörde konstruierten und dem staatlichen Psychiater gelieferten und vor mir geheim gehaltenen amtlichen Aussagen und Akten sind nun die in der Beweisfeststellung zu benutzenden Beweise ‚meiner psychischen Krankheit‘. Diese amtlichen Aussagen/Akten sind von dienstvorgesetzten höheren amtlichen Stellen und insbesondere von ‚Recht setzenden‘ Richtern als wahr und meine Person betreffend bestätigt worden. Die Gesamtheit der gelieferten Beweise wird vom staatlichen Psychiater nicht auf Wahrheitsgehalt und meine Person betreffend überprüft. Dazu ist er nicht autorisiert. Er ist und wird verpflichtet, nach erfolgten (Plural) Bestätigungen durch diese ‚Recht setzenden Richter‘ diese als wahr und als meine Person betreffend psychiatrisch zu benutzen. Die Lieferanten der ‚Beweise‘ (=Geheimakten), in persönlicher Verantwortung der Leiter Fangmann und Pistorius erstellt, antizipierten, dass der von ihnen beauftragte staatliche Psychiater diese in der Beweisfeststellung meiner Person zuordnet und so zusammenfügt, dass er damit psychiatrische Krankheit, Zwangseinweisung nach Psych KG, sowie forensisch ‚psychisch kranker Straftäter‘ ableitet. Mit dieser Ableitung erfolgte nicht nur die psychiatrische Diagnose als nachzureichende Begründung für Zwangspensionierung, sondern wegen der ‚Schwere‘ auch die damit verbundene sofortige Ausweitung der ambulanten Untersuchung (=Beweisfeststellung) in stationäre Zwangseinweisung/-behandlung/-medikation (=-vergiftung). Damit ausgeschlossen ist die sofortige Aufdeckung des zugrundeliegenden massiven Aktenbetrugs vor Beweisfeststellung. Denn die ab 2000 als Beweis zur Benutzung vorgegebenen Geheimakten sind heute 2011 vollständig/sämtlich nach investigativer Recherche aufgedeckte/nachgewiesene gefälschte/unwahre psychiatrisch kausalattribuierte Akten und mir zugewiesene personenbezogen psychiatrische Daten einer anderen Person. Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius und Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Fangmann haben zu verantworten die Konstruktion der Vielzahl von psychiatrisch kausalattribuierten Geheimakten als Teile eines Puzzels, mit deren Zusammensetzung zu dem Bild eines krankeitsuneinsichtigen verhaltensgestörten psychisch kranken Straftäters sie den von ihnen beauftragten staatlichen Psychiater verpflichteten. Die Einzelteile dieses Puzzels (=Geheimakten; = Beweise ‚meiner‘ psychiatrischen Krankheiten (Plural!)) vorenthielten mir der mit Sachverhaltsermittlung beauftragte behördliche Richter Boumann von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg und Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück. Gegen ihren Richtereid verstoßend schlossen beide konsequent die Ermittlung des Wahrheitsgehalts der Beweismittel=Geheimakten aus und verweigerten mir die Kenntnis darüber: Boumann 22.06.2004 und Specht Beschluss 13.07.2004: ‚ich habe kein Recht auf Kenntnis‘. Und schlossen damit aus, dass ich jedes Puzzelteil (=jede psychiatrisch kausalattribuierte Geheimakte) als unwahr, gefälscht und nicht meine Person betreffend nachweise. Insbesondere wurde damit ausgeschlossen, dass ich diese, wie vom staatlichen Psychiater abverlangt, genauso zusammensetze und das zusammengesetzte Puzzel als von der Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius und Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Fangmann initiierten Beweismittel (Akten-)betrug nachweise. Nachweise, das beide ‚Recht setzende‘ Richter (=Rechtsbeuger, Verbrecher nach § 12 StGB, Verfassungshochverräter), Ermittlung und Überprüfung vorgebend, mit ihren nachweislich ! vorsätzlich getroffenen (Fehl-)Entscheidungen die Konversion der Gesamtheit des Aktenbetrugs in psychiatrische Wahrheit nicht nur bestätigten, sondern die psychiatrische Aussagebedeutung erheblich verstärkten. Der ‚allseits anerkannte hochqualifizierte staatliche Psychiater Prof Weig‘ wurde über die Entscheidungen der ‚Recht setzenden‘ Richter Boumann und Specht verpflichtet, die gelieferten Puzzelteile als ‚mein‘ psychiatrisches Krankheitsbild zusammenzufügen. Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann/Schöbel fragten 14.05.2004, was ich gegen Prof. Weig habe, als ich dessen Termin 10.12.2002 nicht wahrnahm. Nichts. Jeder andere ‚allseits anerkannte hochqualifizierte staatliche Psychiater/Forensiker‘ hätte die vorgegebenen Puzzelteile als Bild genauso zusammengesetzt. Es geht daher nicht um die Person des psychiatrischen Entscheidungsträgers, sondern um die Puzzelteile (=Geheimakten). Diese zeigen prozesshaft verstärkend die Entwicklung von Selbstgefährdung eines Neurotikers und Fremdgefährdung eins Psychotikers auf. Und ab 01.12.2004 kam in der prozesshaften weiteren Entwicklung ein weiteres Puzzel hinzu: die von Verbrecher nach § 12 StGB Boumann vorgenommene forensische Zuweisung ‚verhaltensgestörter krankheitsuneinsichtiger psychisch kranker Straftäter‘.
XXXX Erst nach erfolgter abverlangter Selbstbeantragung (=psychiatrische Krankheitseinsicht=Eingeständnis psychischer Krankheit) der psychiatrischen Zusatzuntersuchung werden die psychiatrische Krankheit begründenden ‚Beweise‘ dem beauftragten staatlichen Psychiater zur Benutzung in Auftrag gegeben. Selbst gezeigte Krankheitseinsicht/Krankheitseingeständnis sind Voraussetzung für Umdeutung von psychiatrische Untersuchung in psychiatrische Beweisfeststellung und der darin zu benutzenden Geheimakten. Entscheidend: das Beweisfeststellungsergebnis wiederum ist Voraussetzung für psychiatrische bzw. forensische Sanktionierung=psychiatrische/forensische Vernichtung. Als ‚Beweise‘ gelten die in Verantwortung von Fangmann und Pistorius konstruierten unwahren/gefälschten psychiatrisch kausalattribuierten Akten und die mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person. Diese Geheimakten sind nach erfolgtem Eingeständnis die zu benutzende Beweise für Beweisfeststellung. Diese hielten auch die dienstvorgesetzten amtlichen Stellen und die beiden Richter Boumann und Specht vor mir als dem Betroffenen geheim. Geheimhaltung begründete Specht 13.07.2004 mit ‚es besteht kein Rechtsanspruch auf Kenntnis‘. Beide bewerteten (01.12.2004; Mai 2005; Juni 2005) nicht selbst beantragte psychiatrische Untersuchung durch einen staatlichen Psychiater nach ‚§ 444 ZPO als Straftat eines verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters, der die Benutzung von Beweismitteln vereitelte‘. Damit schufen beide Richter die psychiatrische Sanktionierungsoption (=psychiatrische Vernichtung) im Maßregelvollzug (Forensik). Und das in dem Wissen, dass die auf gerichtliche Anordnung hin (04.11.2004) vor 01.12.2004 begonnene viermonatige psychiatrische Exploration/Untersuchung die Unterstellung von § 444 ZPO aufgehoben hat und den 14.10.2004 von der Schüchtermann Klinik festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit bestätigte. Beide Feststellungen schlossen psychische Krankheit und damit Beweiserhebung/-feststellung aus. Genötigt vom Gesundheitsamt Bazoche, Landesschulbehörde Pistorius, Boumann, Specht, sollte ich nach 18.12.2002 als psychisch nicht Kranker diese kompetenten fachärztlichen Feststellungen der Schüchtermann Klinik selber aufheben und mir derartige Krankheit selber zuweisen. Diese Volljuristen und Leiter staatlicher Institutionen nötigten mich zur Straftat nach ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘, mit bis zu fünf Jahren strafbewehrt. Denn nach 14.10.2002 festgestelltem Ausschluss psychischer Krankheit kann ich mich nicht drei Wochen später als psychiatrisch nicht zu heilender vorgegeben. Aber diese Nötigung wird von vorgenannte gedeckt durch als wahr vorgegebene und von diesen gefälschte/unwahre Geheimakten.
Diese Nötigung in Kombination mit Aktenfälschung verfolgt den Zweck, dass ich diese ‚Untersuchung‘ selber beantrage und mit meinem ‚Krankheitseingeständnis‘ diese selber als Beweisfeststellung umfunktioniere. Mit der nach 01.12.2004 vorgesehenen (Zwangs-)Beweisfeststellung hätte ich selber die bereits 15.11.2002-10.12.2002 durchgeführte Beweisfeststellung legalisiert und das bisher geheim gehaltene Ergebnis bestätigt. Mit meinem ‚Eingeständnis psychischer Krankheit‘ als psychisch nicht Kranker/Behinderter hätte ich gegen § 271 StGB verstoßen und selber grünes Licht gegeben für die Benutzung der Gesamtheit der mir vorenthaltenen Geheimakten und die 01.12.2004-Zuweisungen des Boumann (=psychisch kranker Straftäter), die beide Richtern als wahr und meine Person betreffend bestätigten. Aber diesen abgenötigten § 271 StGB-Verstoß hätte der staatliche Psychiater wieder aufgehoben durch Benutzung der Geheimakten.
Entscheidend für psychiatrische Vernichtung, pseudolegal nach Psych KG, sind von mehreren Richtern als wahr und als meine Person betreffend erklärten/bestätigten amtlichen Akten(=Geheimakten). Jede einzelne Geheimakte für sich genommen hat keine erhebliche psychiatrische Sanktionierungsbedeutung und ist vom Laien auch nicht als solche erkennbar. Der behördlich beauftragte staatliche hochqualifizierte Psychiatriefachmann Prof. Dr. Weig (nach Aussage des Werner Fuss Zentrums staatlich geschützter Verbrecher) vermag aus dieser Gesamtheit der Geheimakten die Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG abzuleiten und als ‚Nachweise‘ der Landesschulbehörde und des Gesundheitsamtes von Selbst- und Fremdgefährdung und, ab 01.12.2004, forensisch als Straftat eines verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters nach § 258 StGB zu werten. Auch als Verhaltensgestörter (Verstoß gegen § 444 ZPO), der trotz Anordnung (Richtig: unterstellter Anordnung) des Amtsarztes und Hinweises auf Mitwirkungspflicht, und wiederholter Aufforderung durch Landesschulbehörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht dieser nicht nachkam sich untersuchen zu lassen. Trotz bereits gezeigter Krankheitseinsicht (=mir 15.11.2002 als am 04.11.2002 gesagt unterstellte psychiatrische Aussagen) und in den Akten (=mir vorenthaltene Geheimakten) dokumentierter psychischer Krankheiten. Feststellung für Verbrecher nach § 12 StGB Boumann: Da keine Anordnung erfolgte, bestand keine Mitwirkungspflicht. Der unterstellte Verstoß gegen § 444 ZPO ist Aussage eines Verbrechers nach § 12 StGB, da er wusste, dass gerichtlich angeordnete Untersuchung erfolgte.
Einschub Anfang Im Urteil 29.06.2005 unterstellte Richter Specht ‚vom Amtsarzt angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung‘. Mit dieser Aussage outet sich Specht mehrfach als hochgradiger Lügner/Rechtsbeuger. Er wusste von meinem Tonträger über die 04.11.2002-Untersuchung und wusste daher, dass der Amtsarzt Bazoche keine Anordnung vornahm. Es erfolgte daher keine nach NBG vorzunehmende verständige Würdigung der Anordnungsbegründung. Specht wusste auch über die Akten, dass im 15.11.2002-Gutachten/Untersuchungsauftrag an den staatlichen Psychiater Weig ( dieses für Zwangspensionierung relevante Gutachten wurde mir bis April 2006 vorenthalten) dieser nicht mit Untersuchung, sondern mit Beweisfeststellung beauftragt wurde, die in dem Zeitraum 15.11.02 bis 10.12.02 ohne mein Wissen bereits stattfand und dessen Ergebnis 10.12.2002 vorlag, unter Benutzung der Geheimakten. Das Boumann und Specht in ihren Entscheidungen nicht auf das Ergebnis dieser Beweisfeststellung des staatlichen Psychiaters Weig bezug nahmen und verschwiegen, ist eindeutiges Indiz für Rechtsbeugung. Entscheidend ist: die Zuweisung des Beweisfeststellungsergebnisses und damit zu begründende psychiatrische Sanktionierung/Vernichtung ist nur möglich durch zuvor gezeigte Einsicht in bestehende psychische Krankheit.
Unter welchen Voraussetzungen sollte nach Specht-Urteil 29.06.2005 in der weiterhin von mir abverlangten selbst zu beantragenden (=Eingeständnis psychischer Krankheit) Untersuchung (=Beweisfeststellung) diese stattfinden? Von welchen Akten/Beweisen psychischer Krankheit sollte der staatliche Psychiater/Forensiker in Beweisfeststellung ausgehen? – Specht gäbe dann dem staatlichen Psychiater ‚vom Amtsarzt angeordnete Untersuchung‘ vor, der ich trotz weiter Aufforderungen durch L.behörde, Gericht, Ermittlungsführer nicht nachkam, zu der Mitwirkungspflicht nach NBG besteht. Feststellung: es erfolgte keine amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung! Dennoch fand diese statt, zuletzt nach gerichtlich Anordnung Nov. 2004-Märzt 2005. Daher war nach März 2005 keine weitere psychiatrische Untersuchung durchzuführen unter nochmalig abverlangtem Eingeständnis bestehender psychischer Krankheit, die nach Specht vom staatlichen Psychiater durchgeführt werden sollte! – ferner von der Boumann(01.12.2004)/Specht(04.11.2004)-Unterstellung, dass mir am 18.12.2002 die 15.11.2002-Gründe(Gutachten) gesagt wurden. Lüge. Feststellung: das 15.11.2004-Gutachten und damit die Gründe erhielt ich erstmals April 2006, – dass mir 01.12.2004 nochmals die untersuchungsrelevanten Gründe genannt und als wahr bestätigt wurden. Feststellung: die Gesamtheit der meiner Person zugewiesenen psychiatrischen Beweismittel wurde mir nicht genannt; die genannten Beweismittel sind unwahr/gefälscht und betreffen nicht meine Person, wurden jedoch nach vorgegebener ‚Sachverhaltsermittlung‘ von Boumann als wahr und meine Person betreffend bestätigt, – dass ich den Aussagen des Boumann-Bericht 01.12.2004 nicht widersprochen und damit akzeptiert habe. Lüge. Feststellung: Tatsächlich habe ich allen genannten Punkten des Berichts widersprochen und in der privatärztlichen Exploration als unwahr/gefälscht und nicht meine Person betreffend nachgewiesen. Die Landesschulbehörde leugnet die fristgerechte Abgabe des Widerspruchs und damit meine Nachweise, obwohl diese gegen Abgabequittung persönlich in der Landesschulbehörde abgegeben wurde. – das die im unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 vorgegebene Überprüfung der Beweismittel beanstandungsfrei erfolgte. Feststellung: tatsächlich erfolgte keine Überprüfung unter Nennung der Gesamtheit der Gründe, Einschub Ende
Halt! Der Amtsarzt hat nicht 04.11.2002 und zu keiner anderen Zeit mir die nach NBG verständig zu würdigende Begründung für eine Zusatzuntersuchung genannt und diese nicht angeordnet. Die 18.12.2002 genannte nachgereichte Anordnungsbegründung für Untersuchung nannte Bazoche 04.11.2002 nicht. Die Inhalte der 18.12.2002 nachgereichten und als am 04.12.2002 gesagt unterstellten Begründung (14.10.2002-Gutachten: Ausschluss psychischer Krankheit; Betreuer Dr. Pawils: Lüge) sind, hilfsweise angemerkt, eine Lachnummer und ein schlechter Witz. Zum anderen Lüge des Bazoche, da diese 04.11.2002 nicht gesagt wurden. Ohne Untersuchung angeordnet zuhaben, abverlangte der Amtsarzt statt Anordnung Selbstbeantragung (=Krankheitseingeständnis=Krankheitseinsicht). Nicht erfolgte amtsärztliche Anordnung=keine psychiatrische Zusatzuntersuchung durch einen staatlichen Psychiater im Landeskrankenhaus=keine psychiatrische Krankheit=volle Dienstunfähigkeit. In Auftrag gegeben wurde mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag Beweisfeststellung. Die darin genannte relevante Auftragsbegründung, mir von Bazoche als am 04.11.2002 gesagt unterstelltes Eingeständnis psychischer Krankheit, erhielt der staatliche Psychiater, nicht ich. Mir wurden diese bis April 2006 geheim gehalten und damit mein Nachweis als gelogen ausgeschlossen. Als Selbstanamnese zu werten ist das ‚Eingeständnis psychischer Krankheit‘. Damit erklärte ich danach gemachte Aussagen zur Entkräftung psychischer Krankheit für bedeutungslos. Siehe Boumann 01.12.2004: die Aussagen eines psychiatrischen Patienten sind nichts wert. Das bedeutet, dass Beweisfeststellung ausschließleich auf der Basis der Geheimakten erfolgt.
Entscheidend für den staatlichen Psychiater ist ausschließlich die in der Fremdanamnese vorzunehmende psychiatrische Bewertung (=Beweisfeststellung) der Gesamtheit der psychiatrisch kausalattribuierten Zuweisungen. Genauer: die von ‚Recht setzenden‘ höheren amtlichen Dienstvorgesetzten und amtlichen Richtern als wahr und meine Person betreffend bestätigten Akten (=psychiatrischen Zuweisungen). Aufgrund vorgegebener aber nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlung des Boumann sowie vorgegebener aber nicht vorgenommener Überprüfung (im unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 vorgegeben) der in Beweisfeststellung zu benutzenden Beweismittel/Geheimakten erklärten die ‚Recht setzer‘ Boumann und Specht diese gegenüber dem staatlichen Psychiater als wahr. Gleichzeitig schlossen beide Richter (Boumann 22.06.2004; Specht 13.07.2004) mit ‚kein Rechtsanspruch auf Nennung‘ meine Kenntnis über diese Geheimakten aus.
Aufgrund amtlicher/richterlicher Bestätigung der psychiatrisch kausalattribuierten Zuweisungen/Beweismittel/Geheimakten als wahr und meine Person betreffend ist der staatliche Psychiater verpflichtet, genauer: er ist nicht autorisiert, die ‚Ermittlungsergebnisse‘ zweier Richter von ‚Garanten‘ als unwahr zur Disposition zu stellen, hieraus den Entwicklungsprozess ‚meiner‘ psychiatrischen Krankheit abzuleiten, eine psychiatrische Bewertung, Prognose, Diagnose vorzunehmen und auf Grund der ‚Schwere‘ sofortige psychiatrische stationäre Einweisung und Behandlung vorzunehmen. Entscheidend für psychiatrische Bewertung als prozesshafte Entwicklung und damit für Prognose ist die für den Prozesszeitraum erste und letzte psychiatrisch kausalattribuierte Zuweisung. Diese nachgewiesen tatsächlich unwahren/gefälschten und eine andere Person betreffenden geheim gehaltenen Akteneinträge sollen nun gegenüber dem von den verantwortlichen Fälschern, Gesundheitsamt Fangmann und Landesschulbehörde Pistorius, beauftragten staatlichen Psychiater den Anfang und das vorläufigen Ende (das wäre der Untersuchungstermin 10.12.2002: Ende der ersten durchgeführten Beweisfeststellung 15.11.2002-10.12.2002) jeder dieser ursächlich mir zugewiesenen Gefährdungen dokumentieren. Es handelt sich zum Zweck der psychiatrischen Erkenntnisgewinnung (=meiner psychiatrischen Vernichtung durch Psychiatrisierung) von den Konsorten des Gesundheitsamtes und der Landesschulbehörde konstruierte geheim gehaltene Akten in Verbindung mit psychiatrischen Daten eines Anderen. Diese mir zugewiesenen Daten dokumentieren eine zum Zeitpunkt der Beweisfeststellung 10.12.2002 abgeschlossene erfolglos verlaufende Psychotherapie (Jan 2002-Dez 2002) und von zwei amtlichen Gutachtern festgestelltem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit Depression (betreffen einen anderen). Diese geben eindrucksmanipulativ dem staatlichen Psychiater einen falschen Erkenntnisweg vor hinsichtlich der aktuellen Prognose zu Selbst- und Fremdgefährdung sowie psychisch kranker Straftäter . Diese dokumentierte ‚bestehende Schwere‘ der Gefährdungen sind in der Gesamtheit in der Zukunft nicht mehr hinnehmbar und auch zwangsweise gegen meinen Willen ‚zu meinem Wohl und dem Wohl von anderen‘ psychiatrisch zu behandeln (= psychiatrische Vernichtung und 6-7 Jahre stationäres Wegsperren). Es handelt sich hierbei um jeweils nur kurze, einmalige und geheim gehaltene Akteneinträge, deren psychiatrische Sanktionsbedeutung für mich als Betroffenen zu keiner Zeit erkennbar war, für den staatlichen Psychiater jedoch eindeutige prozesshafte psychiatrische Aussagen ergeben. Entscheidende eskalierte aktuell bestehende psychiatrische Zuweisungen erfolgten erst unmittelbar vor oder während der Beweisfeststellung, wodurch meine Unkenntnis garantiert ist. Die Gesamtheit der Aussagen ergibt psychiatrische Verhaltensbilanz und psychiatrische Verhaltensprognose dieser Gefährdungen, die nicht mehr tolerierbar sind. Diese nachstehend genannten psychiatrisch zu benutzenden/sanktionierenden Gefährdungen sind keine tatsächlichen Gefährdungen, sondern ausschließlich Gefährdung unterstellende geheim gehaltene psychiatrisch kausalattribuierte Umdeutungsergebnisse und zugewiesenes psychiatrisches Konstrukt, wie weiter nachstehend begründet angegeben. Diese psychiatrisch kausalattribuierten amtlichen Akten-Zuweisungen wurden von höheren amtlichen Dienstvorgesetzten der Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann/Schöbel und von beiden Richtern Boumann und Specht als wahr und meine Person betreffend bestätigt, dem staatlichen Psychiater als Beweise ‚meiner‘ psychischer Krankheit verpflichtend zur Benutzung als wahr vorgegeben. Meine Kenntnis dieser Akten/Beweise schlossen, trotz gestellter Anträge, beide Richter aus. Richter Specht 13.07.2004: ‚Ich habe keinen Rechtsanspruch auf Kenntnis‘. Damit verstießen beide Richter gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zur Auskunfstpflicht, damit hebelten diese Richter die Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) aus und schlossen die Möglichkeit des Sperrens dieser sämtlich unwahren und nicht mich betreffenden personenbezogen psychiatrischen Daten/Akten aus. Nachfolgend sind die vom beauftragten staatlichen Psychiater in der Untersuchung (=Beweisfeststellung) zu benutzenden Puzzelteile (=Beweise= psychiatrisch kausalattribuierte Geheimakten) aufgeführt. Die Auftragserteilung zur Benutzung erfolgt erst dann, wenn die abgenötigte/erpresste Selbstbeantragung (=selbst eingestandene psychische Krankheit) erfolgt ist. Dadurch ist keine amtsärztliche Anordnungsbegründung erforderlich und die behördlich/amtsärztlich mir selber die Umdeutung Untersuchung in Beweisfeststellung übertragen. In dieser erfolgt dann die widerspruchsfreie Benutzung der Beweise (=Geheimakten) – in von zwei Richtern, Amtsarzt und Behörde ausgeschlossener Kenntnis – für die ’selbst eingestandene psychische Krankheit‘. Erst nach ‚freiwillig‘ durchgeführter ‚Untersuchung‘ (Beweisfeststellung), kann und wird das Beweisfeststellungsergebnis (=psychiatrische Diagnose) dem seine psychisch Krankheit eingestandenen zugewiesen. Entscheidend: unter Bezug auf die Diagnose, auf der Grundlage erfolgten Eingeständnisses (=Einverständnisses) erfolgte die sofortige Ausweitung der ambulanten Untersuchung im Landeskrankenhaus in stationären Aufenthalt/ Einweisung in den Maßregelvollzug (=eingeleitete psychiatrische Vernichtung) durch dessen Leiter. Ich gestand am amtsärztlichen Untersuchungstag 04.11.2002 keine psychische Krankheit ein, wie Bazoche mir im geheim gehaltenen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag unterstellte. Dennoch beauftragte er den staatlichen Psychiater Weig mit Beweisfeststellung, die 15.11.2002 bis 10.12.2002 erfolgte und zum vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 abgeschlossen war. Das Beweisfeststellungsergebnis lag bereit 10.12.2002 vor. Weil ich den ‚Untersuchungstermin‘ 10.12.2002 als psychisch nicht Kranker und wegen amtsärztlich 04.11.2002 nicht angeordneter psychiatrischer Untersuchung nicht wahrnahm, kein Eingeständnis psychischer Krankheit machte und damit keine Bestätigung des amtsärztlich 15.11.2002 mir unterstellten Eingeständnisses psychischer Krankheit, war die Zuweisung der psychiatrischen Diagnose und damit (Zwangs-)Einweisung nicht möglich . Das Beweisfeststellungsergebnis wurde mir nicht mitgeteilt. Nach dem 10.12.2002 kamen weitere ‚Puzzelteile‘ hinzu, die aktuell bestehende psychiatrische Krankheiten/Gefährdungen ausdrücken und nach Psychisch-Kranken-Gesetz (Psych KG) und forensisch sanktioniert werden sollten. Zu benutzen in den nach 2002 vorgesehenen Beweisfeststellungen.
Im Folgenden die ‚Puzzelteile‘: 0 Dienstbesprechungsprotokoll vom 04.11.1998, dem alle Kollegen außer ich, zustimmten. 1 schulische Akten. Ab 2002 permanente Konfrontation mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten (Akteneinträge. In der Eskalation Juni 2006 Gefährdung der Kollegen: Die Kollegen beantragen Schutz vor mir. 2 Nach Juni 2000 (Dienstgespräch). Danach kein Akteneintrag mehr. Unterstellt wird: Wegen des Dienstbesprechungsergebnisses Pistorius nach Juni 2006 keine Gefährdungen der Kollegen durch mich mehr. 3 Ermittlungsführer Boumann und Gericht Specht: die 15.11.2002-Aussagen wurden mir am 18.12.2002 nochmals gesagt. Ich wurde am 18.12.2002 nochmals über meine 04.11.2002-Aussagen, zusammengefasst im 15.11.2002-Gutachten, in Kenntnis gesetzt. 4 15.11.2002-Aussagen/Gutachten: Eingeständnis der Ursache von Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten der Schule und der Behörde, Eingeständnis von Betreuung mit Pawils als Betreuer ( bis Okt.2000) 5 Bis Okt. Betreuung durch Dr. Pawils. Ab Nov. 2000 Wechsel zum Psychiater Dr.Zimmer. Damit unterstellte die Behörde, ich habe der Landesschulbehörde und dem Gesundheitsamt den Wechsel verschwiegen 6 Erfolglos Jan 2002-Dez. 2002 durchgeführte Psychotherapie beim Dr. Zimmer. Zwei amtliche/staatliche Gutachter bestätigten ausgeschlossene Heilung von Depression. Betreuung beim Dr. Zimmer. Nicht widersprochen (=bestätigt) ist die hergestelelte Aktualität bezogen auf den 10.12.2002. 7 Amtsarzt Bazoche erklärt 01.04.2004 ohne meine Kenntnis und nur seiner Dienstaufsicht (und dem staatlichen Psychiater) ‚Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg‘ gegenüber, dass ich seine Sekretärin Graf Hülsmann bedroht habe. Diese(s) Schreiben/Unterstellung/Verhalten des Bazoche erfolgte in Rücksprach mit seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten Fangmann und in Absprache mit der Landesschulbehörde 3.4.2003. Der Landkreis Osnabrück 02.04.2004 bestätigt, dass der Leiter des Gesundheitsamtes Fangmann kein Fehlverhalten des Bazoche bestätigt. Wegen Bedrohung erfolgte die Versetzung der Sekretärin, deckten beide (halten unaufgeklärt) die Straftat der Falschbezeugung des Bazoche. Bazoche und Fangmann erklärten durch nicht vorgenommene Zurücknahme von Bedrohung gegen über deren Dienstvorgesetzten Schöbel die bedrohungsbedingte Versetzung. Im Schreiben vom 14.05.2004 durch Nicht-Thematisierung von Bedrohung wurde diese widerspruchsfrei bestätigt, ohne meine Kenntnis, durch die Dienstaufsicht des Gesundheitsamtes Osnabrück, Schöbel/Sickelmann, wurde daraus zurückliegende und bestehende Fremdgefährdung. Schöbel/Sickelmann bestätigten durch umschreibende Formulierung, in meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens, die mir am 04.11.2002 unterstellten 15.11.2002-Aussagen zu Streit und Betreuung als wahr zu benutzende Gegenständ der Beweisfeststellung des staatlichen Psychiaters. 8 Die Sekretärin bestätigt/bezeugt die am 04.11.2002 gemachten Aussagen: Bazoches: 18.12.2002 und meine, zusammengefasst von Bazoche im 15.11.2002-Gutachten. 9 21.09.2004: Unanfechtbarer Beschluss von Richterkollegen des Specht: die zu benutzenden Akten sind im Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Durch Nichterwähnung im Hauptsacheverfahren, durch Ablehnung der Feststellungsklage und durch Ablehnung des Eilantrags vermittelt Richter Specht: es gab keine Beanstandungen der zu benutzenden Beweismittel, keinen Anlass zur Durchführung der Feststellungsklage und des Eilantrags. Beweisfeststellung und dafür zu benutzende Akten sind rechtens. 10 Mobbing/Psychoterror schlossen Gesundheitsamt Amtsarzt, Landesschulbehörde, Ermittlungsführer, Gericht aus, nahmen Überprüfung meiner Mobbingdokumentation vor, werteten diese als unsubstantiiertes Substrat (eines psychisch Kranken). 11 Nicht ausgeheilte Hirnerkrankung (Zeckenbiss in 1998) in 1998. Ursache für psychische Störung 12 Boumann 01.12.2004: nach § 444 ZPO von mir krankheits- und verhaltensbedingt nicht vorgenommene psychiatrische Untersuchung durch einen staatlichen Psychiater nach Anordnung durch Landesschulbehörde, Amtsarzt, Ermittlungsführer, Richter. Indiz für psychische Krankheit ist die 01.12.2004 richterlich festgestellte vereitelte Benutzung von Beweisen psychischer Krankheit. 13 Boumann 01.12.2004 und Specht 04.11.2004/Juni 2005 gaben die Inhalte des 18.12.02- Gutachten als die Inhalte des 15.12.2002-Gutachtens vor. Gaben vor, das 18.12.02 mir die Inhalte des 15.11.2002-Gutachtens genannt wurden. 14 Richter Specht bestätigte Mai 2005 und Juni 2005 die 01.12.2004-Aussagen als bestehende Gefährdungen 15 Wegen dieser Specht Aussagen schreibt 2005 Dierker von ‚ Schädigung des Ansehens der Lehrer, der Beamten…
Für den staatlichen Psychiater ergibt sich hieraus, zusammengesetzt, das Bild des psychiatrischen/forensischen Puzzels: prozesshafte Entwicklung psychiatrischer Krankheiten/Gefährdungen. Voraussetzungen für Zwangseinweisung nach Psych KG: Zu Selbstgefährdung (Suizidgefahr) Im 15.11.2002-Gutachten (mir bis April 2006 vorenthalten) unterstellte das Gesundheitsamt Osnabrück dem Amtsarzt Dr.Bazoche gegenüber von mir selbst eingestandene Betreuung mit Dr. Pawils als Betreuer. Die besondere Schwere ist abzuleiten aus dem Zuweisungsprozess von Betreuung. Selbstzuweisung von Betreuung beim Dr. Pawils bis Okt. 2002, danach Nov. 2002 verheimlichter Wechsel der Betreuung, aufgedeckt von der Behörde, durch Dr.Zimmer mit für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von psychischer Krankheit. Damit unterstellter er mir selbst zugewiesenen Status nicht nur eines psychiatrischen Patienten, sondern eines wegen Betreuung psychiatrisch schwer kranken und nicht heilbaren. Betreuung wegen Depression (= Selbstgefährdung) bei zwei Betreuern Pawils und Zimmer. Mit 16.07.2003-Akte wies die Landesschulbehörde Kasling, Giermann, Pistorius mir ab Nov. 2000 verheimlichten Betreuerwechsel und fortgeführte psychiatrische Behandlung wegen Depression zu und erfolglos verlaufende Psychotherapie Jan. 2002 bis Dez. 2002, die somit, geheim gehalten, 10.12.2002 ebenfalls benutzt werden sollte. In 16.07.03-Akte dokumentiert von zwei amtlichen Gutachtern mit für die Zukunft ausgeschlossener Genesung von Depression (=permanente erhebliche Depression und damit erhebliche Selbstgefährdung für den Fall des Bekanntwerdens). Aus vorgegebener ‚Fürsorgepflicht‘ wird der Psychiater verpflichtet, zur Vermeidung von Suizid die ‚erkannte‘ Gefährdung mir gegenüber nicht zu nennen, die Boumann und Specht wiederholt als bestehend bestätigten. Dem staatliche Psychiater über die Geheimakte vorgegebene Erkenntnis/Prognose: lebenslang bestehende erhebliche Selbstgefährdung
Zu Fremdgefährdung Der Ermittlungsführer unterstellte/bestätigte 01.12.2004 langjährigen permanenten Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten von Schule und Behörde, der mir am 04.11.2002 als gesagt/selber eingestanden im 15.11.2002-Gutachten unterstellt wurde. In der Eskalation Juni 2002 der Akteneintrag des Pieper BBS Melle: die Kollegen beantragen bei der Landesschulbehörde Rittmeister Schutz vor mir (= ich bedrohe/gefährde alle Kollegen). Weitere Unterstellung: als Ergebnis der Dienstbesprechung Juli 2002 besteht die Gefährdung nicht mehr. Bazoche unterstellte Bedrohung der Sekretärin 01.04.12004. Vom Gesundheitsamt Leiter Fangmann unwidersprochen bestätigt, geheim gehalten bis 14.05.2004, Fremdgefährdung (Bedrohung der Sekretärin des Gesundheitsamtes Bazoche). Die Dienstvorgesetzten des Fangmann, Leiter der Regierungsvertretung Oldenburg Sickelmann und Dienstaufsicht Gesundheitsamt Schöbel, bestätigten widerspruchsfrei die 01.04.2004 ungeklärt (keine Rücksprache mit Sekretärin) rückwirkend und 14.05.2004 aktuell bestehende Fremdgefährdung. Zum Schutz der Sekretärin wurde diese versetzt und muss für die Zukunft versetzt bleiben. Diese Fremdgefährdung setzte sich daher, geheim gehalten, ab 2002 fort. Dem staatliche Psychiater vorgegebene Erkenntnis/Prognose: eskaliert zunehmende Fremdgefährdung gegenüber Personen, die nachteilige Aussagen gegen mich erheben. Die Sekretärin muss mit der Bedrohung leben und wurde zu ihrem Schutz vor mir an einen mir unbekannten Ort versetzt. Ausgeschlossen ist Dienstaufnahme, da die Wiederholung der Gefährdung der Kollegen besteht.
Forensik/Maßregelvollzug Psychisch kranker Straftäter Bouman 01.12.2004 unterstellte mich als psychisch kranken krankeitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäter, der nach § 444 ZPO sich der amtsärztlichen Anordnung zur Untersuchung widersetzte und die Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit (=Geheimakten) vereitelte. Der einzige herstellbare Bezug zu Straftat ist Bedrohung. Die 01.04.2004 von Bazoche gegenüber seiner Dienstaufsicht, vor mir geheim gehalten, unterstellte Bedrohung, 14.05.2004 als aktuell bestehende Fremdgefährdung (Bedrohung) nicht widersprochen (=bestätigt), wurde 01.12.2004 durch den Begriff Straftat verstärkend als bestehend bestätigt. Durch Übernahme des 01.12.2004-Berichtes, und damit des Inhalts ‚Straftat‘ , in den Entscheidungen (Mai 2005/Juni 2005) des Specht nochmals verstärkend bestätigt. In der Folge lebt diese Sekretärin seit 2002 bis heute unter dem Eindruck vermeintlicher permanenter Bedrohung durch mich, die nach Boumann auch nach dem 01.12.2004 und nach Specht auch nach Juni 2005 als Straftat besteht. Über den 14.05.2004 hinausgehend unterstellte Boumann, übernommen von Specht, prognostisch für die Zukunft bestehende Bedrohung durch einen psychisch kranken Straftäter, vor der die Sekretärin geschützt werden muss. Deshalb trifft § 258 StGB zu. Die Sekretärin bezeugt die 18.12.02/15.11.2002-Aussagen als von mir gesagt, mit denen ich mir schwere psychiatrische Krankheit selber zugewiesen haben soll. Wegen diese Bezeugung besteht seit 2002 über den 01.12.2004 hinaus diese Bedrohung, denn diese Sekretärin ist weiterhin versetzt.
Die Gesamtheit dieser in der Beweisfeststellung 15.11.2002 bis 10.12.2002 vom staatlichen Psychiater als Bild zusammengesetzten Puzzelteile, die nochmals nach Juni 2005 in weiterer Beweisfeststellung zusammengesetzt werden sollten, wurde vom Gesundheitsamt Amtsarzt Bazoche, Leiter Fangmann, Landesschulbehörde Kasling, Giermann, Leiter Pistorius, Regierungsvertretung Oldenburg Sicklemann, Schöbel, Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsgericht Richter Specht als wahr und meine Person betreffend konstruiert und bestätigt. Deren Bestätigung der Erkenntnis- und Beweismittel als wahr erfolgte ausschließlich und zielgerichtet gegenüber dem mit Beweisfeststellung beauftragten staatlichen Psychiater, der damit von höheren amtlichen Garanten und Richtern verpflichtet wurde, diese als wahr zu benutzen und den von diesen Garanten vorgegebenen psychiatrischen Erkenntnisweg zu beschreiben. Mir als den zu sanktionierenden gegenüber wurde von vorstehenden die Kenntnis der Erkenntnis- und Beweismittel ausgeschlossen. Vor mir wurden diese ‚Puzzelteile‘ geheim gehalten von vorgenannten amtlichen Personen. Diese von vorgenannten erstellten oder für wahr und meine Person betreffend erklärten Akten, tatsächlich sind es mir zugewiesene unwahre/gefälschte und personenbezogene psychiatrischen Daten einer anderen Person, sind vorsätzlicher Betrug/Rechtsbeugung dieser amtlichen/richterlichen ‚Recht setzenden‘ Personen. Diese Personen beauftragten/verpflichteten den staatlichen Psychiater, unter Ausschluss von Untersuchung, in der (Zwangs-)Beweisfeststellung das Puzzel zusammenzufügen: über annähernd zehn Jahre im dienstlichen Zusammenleben soziale Verhaltensunverträglichkeit mit Bedrohung der Kollegen, verhaltensgestört, krankheitsuneinsichtig, Notwendigkeit von Zwangsuntersuchung und Zwangseinweisung , psychisch kranker Straftäter (Fremdgefährdung), erhebliche Fremdgefährdung eines Psychotikers, erhebliche Selbstgefährdung eines Neurotikers, von mehreren Gutachten festgestellte Aussichtslosigkeit der Genesung, zurückzuführen auf nicht ausgeheilte Hirnerkrankung. Die Beauftragung psychiatrischer Untersuchung ist Sache der Behörde. Nur im Ausnahmefall einer besonders schweren psychischen Erkrankung darf der Amtsarzt die Beauftragung übernehmen, wie 15.11.2002 geschehen. Das trifft zu auf die mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens und die mir zugewiesene/unterstellte erfolglos durchgeführte Psychotherapie des anderen.
Entkräftungen, Nachweise der Lüge (Kein Anspruch auf Vollständigkeit) Zu 0 Ich wies das Protokoll in meiner Gegenprotokollierung in 13 Sätzen 30 Falschaussagen und Lügen nach. Ausführliche Darstellung in meiner Mobbingdokumentation. Die Kollegen stimmten nach erfolgter Eindrucksmanipulation (Hen, Pi, Buss) einstimmig aus Unkenntnis und nach passivem Abstimmungsmodus dem gefälschten Protokoll zu, trotz Kenntnis meiner Gegenprotokollierung und den darin nachgewiesenen Fälschungen. Die einstimmige Rücknahme der Protokollfälschung erfolgte in der Folgesitzung. Das Ergebnis wurde vom Protokollfälscher Bussmann und Kipsieker nicht ins Folgeprotokoll aufgenommen. Zu 1 Nach Kenntnis (April 2006) der mir 15.11.02 unterstellten Aussage zu Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten schrieb ich ab Jan 2007 sämtlich Kollegen fünfmal an, mit beigelegtem frankierten Rückumschlag, und forderte diese auf, mir und der Behörde sämtliche Streitgegenstände zu benennen und aus welchem Grund diese Schutz vor mir beantragt haben. Nicht eine Rückantwort. Feststellung: Es gab zu keiner Zeit von mir verursachten Streit. Meine Mobbingdokumentation weist nach, das die schwere Verhaltensunverträglichkeit ausdrückenden Akteneinträge psychiatrisch kausalattribuierte Umdeutungen meines Wehrens gegen Mobbing/Psychoterror sind. Zurückzuführen auf die Mobber/Psychoterroristen, Konstrukteure dieser Aktenfälschungen Henschen, Pieper, Bussmann Kipsieker der BBS Melle, die durch vorgenommene Eindrucksmanipulation an unbeteiligten Dritten (Kollegen), ohne deren Wissen, dazu eindrucksmanipuliert haben. Meine Mobbingdokumentation weist eine Vielzahl weiterer Mobbinghandlungen dieser Personen nach.
Zu 2 Ich beantragte auf der Dienstbesprechung Juli 2000 von Pistorius vollständige ursächliche Klärung und Feststellung der Verantwortlichen eines jeden zurückliegenden Konfliktfalles. Pistorius kündigte meine Versetzung in den Ruhestand über Amtsarzt oder Versetzung an eine andere Schule mit Zuweisung von Klassen ausschließlich verhaltensauffälliger Schüler an, wenn ich auf Klärung des Mobbing und namentliche Feststellung der Verursacher bestehe. Verbleib an BBS Melle garantierte er durch abgenötigten Verzicht auf Klärung der Konfliktursache, auch des letzten Akteneintrags von Pieper Juni 2000, und durch abgenötigte vorbehaltlose Klagerücknahme gegen Mobber Henschen. Wegen ausbleibendem Psychoterror kein reaktives Wehren mehr, daher auch kein als Streit umgedeutetes Mobbing. Pistorius erklärte Juli 2000 die Konfliktgegenstände ca. 1990 bis Juli 2000 für erledigt. Ab dem Zeitpunkt mir abgenötigter Nichtaufklärung des Mobbing/Psychoterrors und Klagerücknahme erfolgte die, vor mir geheim gehalten, psychiatrisch kausalattribuierte Ursachenumdeutung und damit Zuweisung als psychisch krank: – Henschen unterstellte, dass ich die Klage deshalb zurücknahm, weil dies wirr war. – Landesschulbehörde Pistorius konstruierte eine ‚schlafende‘ psychiatrische Sanktion. Zwar suggerierte/erklärte er mir gegenüber die zurückliegenden Konflikte für erledigt, aber nur in dem von ihm vor mir geheim gehaltenen Sinn, dass er mir als den unterstellten Streitverursacher ‚noch einmal Nachsicht gezeigt hat‘. In diesem Sinn ließ der Ermittlungsführer Boumann diesen erledigten Streit wieder ‚aufwachen‘ und bestätigte diese psychiatrisch kausalattribuierte Ursachenumdeutung (=mir als psychische Störung zugewiesene Verhaltensunverträglichkeit) als wahr, den mir zugewiesenen permanenten Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten, insbesondere die Fremdgefährdung (Juni 2000) der Kollegen. Die Streitursache wies Pistorius, bestätigt von Boumann 01.12.2004, mir als einem psychisch kranken, verhaltensgestörten sozial unverträglichen zu. Geheim natürlich. Vom staatlichen Psychiater in der Beweisfeststellung 15.11.2002-10.12.2002 ohne meine Kenntnis benutzt und danach zur weiteren Benutzung vorgegeben als ‚Beweis meiner psychischen Krankheit‘. Genauer: als Beweis für das 15.11.2002 vom Gesundheitsamt Bazoche mir unterstellte Eingeständnis der Ursache von Streit und von bestehender Betreuung.
Zu 3 Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Gericht Specht Juni 2005 wiederholten die Inhalte des 18.12.2002-Gutachtens als die Begründung für von mir selbst zu beantragende Untersuchung (Diese Inhalte sind das 14.10.2002- Gutachten der Schüchtermannklinik, dass damit den Ausschluss psychischer Krankheit feststellte! und die zeitweilige Konsultation des Dr.Pawils) als Begründung für das von mir abverlangte/zu erteilende Eingeständnis von psychischer Krankheit. Boumann 01.12.2004 und Specht 04.11.2004 unterstellten die 18.12.2002-Inhalte mir gegenüber als die Inhalte des 15.11.2002-Gutachtens, wobei beide die 15.11.2002-Inhalte mir gegenüber bis April 2006 ! geheim hielten. Der staatliche Psychiater Weig wurde mit den 15.11.2002-Inhalten mit Beweisfeststellung beauftragt, ohne die 18.12.2002-Inhalte zu kennen/gesehen zu haben. Denn 18.12.2002 gab Weig den 15.11.2002-Beweisfeststellungsauftrag an Amtsarzt/Behörde zurück. Der beauftragte staatliche Psychiater wurde dahingehend getäuscht und verpflichtet anzunehmen, dass die 15.11.2002-Inhalte mir am 18.12.2002 wiederholt gesagt, von Boumann/Specht als wahr bestätigt und dass mir diese bereits am 04.11.2002, unter Bezeugung durch die Sekretärin des Gesundheitsamtes, gesagt wurden. Behörde und Gesundheitsamt nannten die 18.12.2002-Inhalte als Begründung für von mir vorzunehmende Selbstbeantragung (=Eingeständnis psychischer Krankheit) der Untersuchung ohne meine Kenntnis, dass nach erfolgtem Eingeständnis mit 15.11.2002-Gutachten der Psychiater statt mit Untersuchung mit Beweisfeststellung beauftragt wurde unter Benutzung der Geheimakten. Durch Ausschluss der beantragten Nennung der In halte des 15.11.2002-Gutachtens schlossen Gesundheitsamt und Landesschulbehörde meinen Widerspruch zur erfolgten Gleichsetzung der Inhalte 18.12./15.11. und die Sperrung der 15.11.2002 unterstellten Aussagen nach NDSG aus. Zu 4 Ich habe die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen zu Streit/Betreuung durch Betreuer Dr. Pawils am 04.11.2002 nicht gesagt. Mein Tonträger 04.11.2002. AG Osnabrück und Dr. Pawils erklärten schriftlich, dass zu keiner Zeit eine Betreuung bestand. Zu 5 Ich war zu keiner Zeit Patient beim Dr.Zimmer. Schriftliche Bestätigung des Dr. Zimmer, dass die Zuweisung der Daten des anderen auf mich vorsätzliche Täuschung der Landesschulbehörde Kasling/Pistorius war. Zu 6 Die erfolglose Psychotherapie beim Dr. Zimmer betrifft eine andere Person Zu 7 Die Bestätigung des Schöbel 14.05.2005, dass ich die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen am 04.11.2002 machte, ist hochgradiger Nonsens. Nochmals für Schöbel: mein Tonträger über die 04.11.2002-Untersuchung weist nach, dass ich diese 15.11.2002-Aussagen nicht machte. Die vom Gesundheitsamt Amtsarzt Bazoche 01.04.2004 im Schreiben an seine Dienstaufsicht Schöbel unterstellte, von Leiter Fangmann und von Schöbel nicht widersprochene (=bestätigte) bestehende Fremdgefährdung (Bedrohung der Sekretärin) wurde von der Dienstaufsicht Schöberl vorsätzlich unaufgeklärt gehalten und somit indirekt ohne meine Kenntnis bestätigt. Da ist Straftat nach § 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt. Zu 8 Die Sekretärin hat keine Bezeugung der 04.11.2002 als gesagt unterstellten 18.12.2002/15.11.2002-Aussagen von mir und Bazoche vorgenommen, wie von Bazoche 18.12.2002 unterstellt, da ich nach meinem Tonträger diese Aussagen nicht machte. Zu 9 Durch tatsächlich im Hauptsacheverfahren 04.11.2004 nicht vorgenommene Überprüfung der Gesamtheit der vom staatlichen Psychiater als Beweismittel zu benutzenden Akten (=Geheimakten), im unanfechtbaren 21.09.2004-Beschluss von anderen Richtern des Verwaltungsgerichts Osnabrück vorgegeben, schloss Richter Specht, wie auch durch Ablehnung der Feststellungsklage und des Eilantrags, Überprüfung und Feststellung aus, das diese Akten unwahr/gefälscht sind und eine andere Person betreffen. Specht schloss zudem durch Geheimhaltung ‚ich habe kein Recht auf Kenntnis dieser Akten‘ meine Aufdeckung des Beweismittelbetrugs und der Rechtsbeugung des Specht aus. Durch nicht vorgenommene, nur gegenüber dem staatlichen Psychiater gegenüber als vorgenommen suggerierte, nicht beanstandete Überprüfung, garantierte Specht Geheimakten als wahr und die psychiatrischen personenbezogenen Daten des Anderen als meine. Zu 10 Es erfolgte keine Überprüfung und es gibt keinen Überprüfungsbericht des Amtsarztes Bazoche, des Ermittlungsführers Boumann und des Richters Specht über die von mir vorgelegte Mobbingdokumentation. Es handelt sich um substanzlose Behauptung dieser amtlichen/richterlichen ‚Recht setzer‘ gegenüber dem staatlichen Psychiater in der Beweisfeststellung. Diese verpflichteten den Psychiater, von der Mobbingdokumentation als ‚unsubstantiiertes Substrat‘, damit als Substrat eines psychisch Kranken, und somit als ‚nichts wert‘ (Boumann 01.12.2004) auszugehen, um die Geheimakten in der Beweisfeststellung zu benutzen. Zu 11 Das Gutachten über vollständige Genesung wurde (Stempel der BBS Melle) an die Landesschulbehörde weitergeleitet. Aber von dort nicht an das Gesundheitsamt. Ist also nicht Bestandteil des Vorgangs Hirnhautentzündung in der Akte des Gesundheitsamtes. Dessen Leiter Fangmann führt diesen Vorgang seit 1998 in einer Geheimakte eingescannt im Computer, von dem ich erst nach kompletter Kopie der nicht paginierten Gesundheitsakte und danach investigativer Recherche Sept. 2006 Kenntnis erlangte. Während der Beweisfeststellung 15.11.2002-10.12.2002 und nach Juni 2005 bis Sept. 2006 in der Zwangsbeweisfeststellung hätte der staatliche Psychiater/Forensiker, vor mir geheim gehalten, einen Auszug des eingescannten Vorgangs (=als wahr unterstellte nicht ausgeheilte Hirnerkrankung) erhalten – ohne meine Kenntnis. Bis heute weigert sich das Gesundheitsamt, das Genesungsgutachten zum Vorgang, und diesen zur Hauptakte, zu nehmen. Damit bleibt in der bis heute geheim geführten Gesundheitsakte für den noch zu beauftragenden staatlichen Psychiater festgeschrieben, dass nicht ausgeheilte Hirnerkrankung als Ursache für psychische Störung zu benutzen ist. Zu 12 Entgegen der Aussage 01.12.2004 des Boumann und des Specht Urteil Juni 2005 erfolgte 04.11.2002 überhaupt keine Anordnung des Amtsarztes (verständige Nennung/Würdigung der Anordnungsbegründung für psychiatrische Zusatzuntersuchung nach NBG). Siehe mein Tonträger, mit dem ich die Untersuchung des Dr. Bazoche aufzeichnete.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2011-09-23 – 10:38:21
Die Sprüche Salomos. Sprüche 25 Vers 2. Was erwartet Gott von der Menschheit:
Es ist eine Ehre Gottes, eine Sache zu verbergen; aber der König Ehre ist es, eine Sache zu erforschen.
Ganz offenbar stellen sich Boumann und Specht auf die Stufe Gottes.
Aber beide wurden mit Erforschung einer Sache beauftragt.
Verwaltungsrichter Specht konsultierte ich im Zusammenhang mit der amtsärztlich in Auftrag gegebenen (aber nicht mir gegenüber angeordneten) psychiatrischen Zusatzuntersuchung.
Ermittlungsführer Boumann wurde von der Landesschulbehörde Osnabrück mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt, nachdem ich wegen verweigerter Selbstbeantragung eines psychiatrischen Untersuchungstermins im Landeskrankenhaus zwangspensioniert wurde.
Der staatliche Psychiater ist verpflichtet, den Entscheidungen der ‚Recht setztenden‘ Richter Boumann und Specht zu folgen. Beruhen diese im Namen des Volkes getroffene Entscheidungen auf richterliche Unabhängigkeit oder politische Weisung? Der staatliche Psychiater ist in beiden Fällen nicht autorisiert, deren Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen.
Folgende Ausführungen weisen nach, dass diese Richter durch verbergen ‚Gott‘-gemäß handelten, also auf politische Weisung hin, und den staatliche Psychiater zur Übernahme dieser ‚Gott‘-Wahrheit verpflichteten. Aus der nachgewiesenen und für den Leser nachvollziehbaren Psychotrickserei ist der Vorsatz von arglistiger Täuschung zum Zweck der psychiatrischen Eindrucksmanipulation des staatlichen Psychiaters sofort erkennbar, dem damit meine psychiatrische Vernichtung übertragen wurde.
Die Frage, ob Boumann und Specht mit ihrem Forschungs-/Ermittlungsergebnis nach Recht und Gesetz handelten und ihre Entscheidungen mit ihrem Gewissen vereinbaren können, mögen sich beide beim Blick in den Spiegel selber stellen. Am besten im Badezimmer, denn da ist unter dem Spiegel ein Waschbecken. Können beide Stolz auf ihre Entscheidungen sein und ihr Spiegelbild anlächeln oder brauchen sie bei jedem Blick in den Spiegel aufs Neue diese Waschbecken um hineinzukotzen?
Die Frage können sich beide nur selber beantworten.
Ich verweise auf den blog ‚Der Mythos von der hohen Moral der Richter‘.
Sprüche 25 Vers 26:
Ein Gerechter, der angesichts eines Gottlosen wankt, ist wie ein getrübter Brunnen und eine verderbte Quelle
Der Leser erhält Anregungen zur eigenen Meinungsbildung.
Die Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des Leiters Boris Pistorius (bis 2006) beauftragte den Ermittlungsführer Bouman mit Sachverhaltsermittlung bezüglich einer vom Amtsarzt mir als angeordnet vorgegebenen aber nachgewiesen nicht angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung, die umgedeutet als Beweisfeststellung mir unterstellter psychischer Krankheit vom Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche /Landesschulbehörde Osnabrück mit 15.11.2002-Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Trotz ab Nov. 2002 wiederholt gestellter Anträge auf Nennung des 15.11.2002-Gutachtens/Auftrags erhielt ich dieses erst nach Einschaltung des Niedersächsischen Staatssekretärs Koller im April 2006 unter großen Schwierigkeiten. Der staatliche Psychiater Weig hat bereits in dem Zeitraum 15.11.2002 bis 10.12.2002 die unwahren/gefälschten Akten und nicht meine Person betreffenden personenbezogenen psychiatrischen Daten, in meiner Unkenntnis, als ‚Beweise meiner psychiatrischen Krankheit‘ benutzt. Den von Weig genannten Termin 10.12.2002 für die psychiatrische Untersuchung nahm ich nicht wahr, weil mir der Amtsarzt 04.11.2002 nicht nur keine verständig gewürdigte Begründung nannte, sondern überhaupt keine Begründung. Er nötigte mich als psychisch nicht Kranken zur Selbstbeantragung der Untersuchung. Zu diesem Termin wäre keine Untersuchung erfolgt, sondern mir nur das Ergebnis der zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Beweisfeststellung mitgeteilt worden.
Ich wurde ohne Nennung einer Anordnungsbegründung wegen nicht selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung zwangspensioniert. Nach eingelegtem Einspruch bestätigte/bekräftigte der von der Landesschulbehörde beauftragte Sachverhaltsermittler Boumann die mit 15.11.2002-Gutachten vom Gesundheitsamt Osnabrück/Landesschulbehörde Osnabrück vorgenommene Konversion von Untersuchung in Beweisfeststellung. Ferner die dafür vom staatlichen Psychiater zur Benutzung vorgegeben Beweismittel (=Geheimakten) als wahr und meine Person betreffend und verleumdete mich in seinem Abschlussbericht 01.12.2004 auf Grund weiterer für wahr erklärter Aktenfälschung nach § 444 ZPO als verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen und von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäter, der die Benutzung von Beweisen vereitelte.
Diese letzte eskalierte psychiatrische Zuweisung ist das Ergebnis der ‚Sachverhaltermittlung‘ des Boumann. Auf dieser Grundlage nötigte mich diese Person nochmals Juni 2004 zur Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung (=Beweisfeststellung)unter Ausschluss meiner vorherigen Kenntnis der dafür vom staalichen Psychiater zu benutzenden Beweise (=psychiatrisch kausalattribuierte amtliche Geheimakten).
Sachverhaltsermittlung nach Recht und Gesetz erfolgte nicht. Wurde Boumann von der Landesschulbehörde Osnabrück beauftragt, die mir von seinem Auftraggeber zugewiesenen personenbezogen psychiatrischen Daten einer anderen Person als vorsätzliche Fälschung zu ermitteln, oder die amtsärztlichen Betrügereien zur Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, um nur zwei Sachverhalte zu nennen? Natürlich nicht. Er hatte Sachverhaltsermittlung der behördlich vorgegebenen Zielsetzung unterzuordnen und über seine Entscheidungen dazu beizutragen, das nachzureichende psychiatrische Gutachten zu errreichen, um die bereits 2003 verfügte Zwangspensionierung nachträglich zu bestätigen. Statt Sachverhaltsermittlung bestätigte Boumann die im Amt vorgenommenen psychiatrisch kausalatribuierten Zuweisungen, und nur hierauf beziehen sich die begangenen Straftaten Falschbezeugung und Urkunden-/Aktenbetrug, der ihm nach Aktenlage bekannten ursächlich verantwortlichen Verursacher des Gesundheitsamtes Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück. Er erklärte deren Lug und Betrug in seinem 01.12.2004-Sachverhaltsermittlungsergebnis gegenüber dem staatlichen Psychiater/Forensiker als mich betreffende psychiatrische/forensische Wahrheit/Krankheit. Und in der von ihm fortgeführten Eskalation dieser Zuweisungen bezichtigte mich der ‚Recht setzende‘ Richter Boumann, Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter, mit seiner amtlichen Aussage im 01.12.2004-Bericht gegenüber dem von ihm für Beweisfeststellung vorgesehenen staatlichen Psychiater als psychisch kranken Straftäter.
Gegenstände von Untersuchung sind vom Probanden in der Selbstanamnese gemachte Aussagen und die in amtlichen Akten verborgenen psychiatrischen Aussagen, die vom staatlichen Psychiater noch zu entdecken sind.
Als Voraussetzung dafür, von bestehender psychiatrischer Krankheit ausgehen zu können und in der Fremdanamnese entdecken und widerspruchsfrei feststellen zu können, ist die selbstanamnistische Zuweisung von psychischer Krankheit, mit der der Proband gleichzeitig psychiatrischer Krankheit entkräftende Aussagen in der Selbstanamnese als ’nichts wert‘ vorgibt. Dazu muss der Proband vor der Untersuchung Krankheitseinsicht zeigen, womit er seine Aussagen als ’nichts wert‘ vorgibt. Dadurch bekommt Untersuchung einen anderen Stellenwert. Aus Proband wird psychiatrischer Patient, aus Untersuchung wird Beweisfeststellung psychischer Krankheit. Untersuchung, ob eine psychiatrische Krankheit vorliegt, wird bei zuvor vorgenommener Selbstbeantragung und damit ausgedrückter Krankheitseinsicht ausgeschlossen. Untersuchung bezieht sich nur noch darauf festzustellen, welche Krankheiten und in welcher Intensität vorliegen und auf welche Weise diese zu behandeln ist. Untersuchung reduziert sich damit ausschließlich auf Beweisfeststellung, auf das Aufspüren der geheimnisvollen psychiatrischen Krankheiten, die kein noch so guter professoraler privatärztlicher Psychiater aufzudecken vermag. Ausschließlich der hoheitliche Aufgaben wahrnehmende staatliche Psychiater hat die Kompetenz.
Nochmals: Voraussetzung für Entdeckung ist die zuvor auch von Boumann abverlangte/abgenötigte selbst zu beantragende Untersuchung (=selbstanamnistisch eingestandene psychische Krankheit; =selbst vorzunehmende Konversion von Proband in psychiatrischer Patient). Die Aussagen eines psychiatrischen Patienten in der darauf folgenden Untersuchung (=Selbstanamnese) sind nichts wert (Boumann Bericht 01.12.2004). Voraussetzung ist weiter die selbst vorgenommene Eingrenzug und die Ursachenzuweisung, wie im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten dokumentiert. Wenn die Aussagen des psychiatrischen Patienten nichts wert sind, woher kommen dann die in der Untersuchung (=Beweisfeststellung) zu benutzenden Beweise psychischer Krankheit? Na klar, über die unwahren/gefälschten Akten und die personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, die sämtlich vor mir geheim gehalten wurden. Die ‚Recht setzenden‘ Richter Boumann und Specht nahmen die Konversion in wahre Akten und auf meine Person vor: Der staatliche Psychiater ist verpflichtet, diese als wahr und meine Person betreffend zu benutzen. Beide Richter schlossen, trotz wiederholt gestellter Anträge auf Nennung der zu benutzenden Beweisfeststellungsgegenstände, mit ‚kein Rechtsanspruch auf Nennung/Kenntnis‘ (Specht 04.11.2004, Boumann 22.06.2004), Ablehnung (Specht 04.11.2004) der Feststellungsklage und des Eilantrags hierzu, sowie durch Nichtanwendung des unanfechtbaren Beschlusses (21.09.2004) zur Überprüfung der Beweisfeststellungsgegenstände vor der Untersuchung (=Beweisfeststellung), meine Kenntnis aus. Ebenso die Feststellung dieser Akten/Beweise als unwahr/gefälscht und nicht meine Person betreffend. Beide Richter, Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter, garantierten somit dem staatlichen Scheuklappen-Psychiater Lug und Betrug für Wahrheit, Recht für Unrecht. In seiner jedem privatärztlichen Psychiater überlegenen Kompetenz erfolgt nun die Konversion in medizinische/psychiatrische Wahrheit.
Wären die Umstände der Anordnungstrickserei des Amtsarztes und die gesamten festgestellten vorstehenden Beweisfeststellungsgegenstände vor der Untersuchung einem privatärztlichem Psychiater vorgelegt worden, hätte dieser die 04.11.02 nicht genannte aber als genannt unterstellte und nachgereichte 18.12.2002-Begründung (14.10.2002 Gutachten der Schüchtermannklinik: Ausschluss psychischer Krankheit) als Lachnummer und einen schlechten Witz festgestellt und zusammen mit mir als dem Probanden (nicht psychiatrischer Patient!) die Fälschung/Unwahrheit der zu benutzenden amtlichen Akten und den falschen Personenbezug aufgedeckt. Aber genau das galt es seitens der staatlichen Auftraggeber Gesundheitsamt und Landesschulbehörde Leiter Pistorius ausschließen.
Untersuchung (=Beweisfeststellung) bei einem staatlichen Psychiater bedeutet, dass die staatlichen Institutionen Gesundheitsamt in Verantwortung des Leiters Fangmann und der Landesschulbehörde in Verantwortung des Leiters Pistorius vorsätzlich gefälschte, unwahr erstellten Akten und eine andere Person betreffende Akten, als Geheimakten geführt, zunächst von zwei Richtern Boumann/Specht als wahr bestätigen lassen und diese Institutionen/Richter danach nur noch einen staatlichen Psychiater zulassen. In dem Wissen, dass der auch mit Zwangsbeweisfeststellung beauftragte staatliche Psychiater/Forensiker verpflichtet ist, den rechtlichen/psychiatrischen Konversionsbetrug beider ‚Recht setzender‘ Richter als psychiatrische Wahrheit zu übernehmen.
01.12.2004-Aussage des Boumann: Wenn ich nicht zur von der Landesschulbehöerde angeordneten amtsärztlichen Untersuchung gehe, und diese beinhaltet die von ihm als angeordnet vorgegebene und bereits 15.11.2002 in Auftrag gegebene psychiatrische Zusatzuntersuchung, ist das ein Indiz für das Vorliegen einer psychiatrischen Krankheit.
Diese unterstellte er in seinem 01.12.2004-Bericht in dem Wissen, dass das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik Bad Rothenfelde psychiatrische Krankheit ebenso ausschloss, wie das Ergebnis der auf gerichtliche Anordnung 04.11.2004 vor dem 01.12.2004 begonnene viermonatige Exploration psychiatrische Krankheit ausschloss. Boumann weiß nach den Akten, dass im 15.11.2002-Auftrag an den staatlichen Psychiater Weig das Gesundheitsamt und die Landesschulbehörde nicht Untersuchung in Auftrag gaben, sondern Beweisfeststellung. Abzuleiten aus dem 15.11.2002-Hinweis auf Kostenabrechnung für Sachverständige nach § 1 ZUSEG-Gesetz (Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz) für Beweisfeststellung. Beweisfeststellung bedeutet zuvor von mir selber ausgeschlossene Gesundheit und selbst eingestandene bestehende psychischer Krankheit. Damit hiervon der staatliche Psychiater ausgeht, abverlangte Boumann von mir wiederholt die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, das Selbsteingeständnis bestehender psychiatrischer Krankheit und Krankheitseinsicht. Ich wurde von Boumann wiederholt in 2004 genötigt, vor der Untersuchung psychiatrische Krankheit einzugestehen, deren Ausschluss 14.10.2002 festgestellt und Nov. 2004 bis März 2005 explizit bestätigt wurde. Boumann, wie bereits 2002 in konzertierter Aktion das Gesundheitsamt Bazoche, Landesschulbehörde Kasling und Richter Specht, machte Durchführung der Untersuchung von zuvor von mir abgenötigtem/erpresstem Eingeständnis psychiatrischer Krankheit/Krankheitseinsicht abhängig. Abgegebenes und gegenüber dem staatlichen Psychiater dokumentiertes Eingeständnis bedeutet nach Boumann 01.12.2004, dass meine entkräftenden psychiatrischen Aussagen (Selbstanamnese) gegenüber dem von ihm ab 2004 vorgesehehen staatlichen Psychiater nichts wert waren/sind und bezogen auf die 15.11.2002-10.12.2002 durchgeführte Beweisfeststellung des staatlichen Psychiaters Weig nichts Wert waren.
Selbstbeantragte psychiatrische Untersuchung (=selbstannamnistisch eingesehene/eingestandene psychiatrische Krankheit) schließt für Untersuchung von vornherein die Feststellung der Nicht-Existenz psychiatrischer Kranklheit aus. Und weist den staatlichen Psychiater darauf hin, dass die in Auftrag gegebene Beweisfeststellung und nicht Untersuchung durchzuführen ist. Ferner weisen die als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagen zu Streit und Betreuung den staatlichen Psychiater darauf hin, worauf er die in Auftrag gegebene Beweisfeststellung zu beziehen hat. Die Gesamtheit der von Landesschulbehörde und Gesundheitsamt gelieferten Geheimakten und der mir zugewiesenen psychiatrischen Daten der anderen Person ergeben die Mosaiksteine, mit deren Zusammensetzung der staatliche Psychiater beauftragt wurde. Diese ergeben das Bild eines selbst- und fremdgefährdeten sowie von zwei Richtern festgestellten verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäters, der in dieser Kenntnis nach § 444 ZPO die Benutzung psychiatrischer Beweismittel in der Beweisfeststellung vereitelt und daher zwangsweise zu untersuchen ist.
Anzumerken ist: mein persönlich gegen Abgabequittung fristgerecht abgegebener Widerspruch zum 01.12.2004-Boumann-Bericht dokumentierte die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Frau Dierker, Leiter Pistorius als nicht von mir abgegeben. Damit gaben diese dem mit psychiatrischer Zwangsuntersuchung noch zu beauftragenden staatlichen Psychiater/Forensiker nicht erfolgten Widerspruch und somit meine Akzeptanz der 01.12.2004-Aussagen des Boumann vor. Die von Richter Specht vorzunehmende Klärung erfolgte nicht. Weiter anzumerken ist, dass die Landesschulbehörde in Person seines (bis 2006) Leiters Pistorius als Initiator dem Gesundheitsamt als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vorgab, die nur über psychiatrischen Untersuchungsbetrug realisiert werden konnte. Untersuchungsbetrug, der in der Eskalation Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung; =psychiatrische Vernichtung) beinhaltet.
Der staatliche Psychiater/Forensiker wurde von den ‚Recht setzenden‘ Richtern verpflichte, in der Beweisfeststellung meine psychischge Krankheit festzustellen. Beweise für diese Feststellung sind die vom Gesundheitsamt und Landesschulbehörde konstruierten, gelieferten psychiatrisch kausalattribuierten unwahren/gefälschten Akten und die per landesschulbehördlichem Akteneintrag mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person. Diese hat der von der Landesschulbehörde mit Sachverhaltsermittlung beauftragte Ermittlungsführer Vasall Boumann (juristischer Dezernent, dienstlicher Richter, ab 2005 Verwaltungsrichter am VG Oldenburg) nach ‚Sachverhaltsermittlung‘ unter mir ausgeschlossener Kenntnis der Beweise/Akten, nach Richter Specht 04.11.2004 habe ich keinen Rechtsanspruch auf Kenntis, als wahr und meine Person betreffend bestätigt.
Vasall Boumann verpflichtete den staatlichen Psychiater nicht nur zur Benutzung dieser Vorgaben, sondern zudem von seiner 01.12.2004 Einschätzung § 444 ZPO als verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen und von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäter auszugehen. Zweimal bestätigt von Verwaltungsrichter Vasall Specht.
Damit outeten sich Boumann und Specht als Verbrecher nach §12 StGB und als Verfassungshochverräter.
Bouman und Specht verstießen gegen Internationales Vetragsrecht.
Boumann und Specht beauftragten damit den staatlichen Pasychiater/Forensiker mit meiner psychiatrischen Vernichtung.
Boumann und Specht sind psychiatrische Auftragsmörder!
Die Gesamtheit der psychiatrisch kausalattribuierten Geheimakten beruht auf gezielt und langfristig angelegten heute nachgewiesenen und Bouman/Specht zu Beginn ihrer Richter-/ Ermittlungstätigkeit bekannt gewesenen amtlichen Aktenbetrugs sowie weiterer Straftaten, die diesen Betrug stützen. Die verantwortliche Initiatoren dieses amtlichen Aktenbetrugs wurden von Boumenn/Specht gedeckt. Es sind vom Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Fangmann und von der Landesschulbehörde Leiter Pistorius.
Nachgewiesen ist (Tonträger über die Amtsarztuntersuchung 04.11.2002) auch, dass der Amtsarzt 04.11.2002 keine Untersuchung anordnete. Auch keine nach Niedersächsischem Beamtengesetz (NBG) verständig zu würdigende Begründung für die Notwendigkeit von psychiatrischer Untersuchung im Landeskrankenhaus durch den Leiter Prof. Weig nannte. Die 18.12.2002 von Bazoche nachgereichte Begründung bezieht sich auf das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik Bad Rothenfelde zum Ausschluss psychiatrischer Krankheit. Sämtlich Fachpsychiater bekamen einen Lachanfall oder erklärten hierauf bezogene Anordnung als einen ’schlechten Witz‘. Die Sekretärin des Gesundheitsamtes wurde von Bazoche als Zeugin benannt, die 04.11.2002-Aussagen, und damit die Nennung dieses Witzes (Nennung der 18.12.2002-Aussagen des Bazoche am 04.11.2002), bezeugt zu haben. Diese Sekretärin erklärte 2006 schriftlich, nichts von der unterstellten Bezeugung gewusst zu haben. Auch Bazoche, wie auch die Landesschulbehörde Kasling, abverlangten von mir bzw. nötigten mich zur Selbstbeantragung von Untersuchung (=Krankheitseinsicht). Boumann setzte die in seinem Bericht 01.12.2004 zitierten Inhalte des 18.12.2004-Gutachtens (14.10.2002-Schüchterman-Gutachtenn zum Ausschluss psychischer Krankheit) mit den Inhalten des 15.11.2002-Gutachtens(=Beweisfeststellungsauftrag, mir als gesagt unterstellter Streit und Betreuung) gleich. Mit dieser arglistigen Täuschung/Psychotrickserei suggerierte er dem von ihm vorgesehehen staatlichen Psychiater/Forensiker, als hätte Amtsarzt Bazoche mir die am 04.11.2002 als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagen nochmals am 18.12.2002 mitgeteilt. Unter vorgegebener Bezeugung sämtlicher der von Bazoche und mir unterstellten Aussagen durch die Sekretärin des Gesundheitsamtes. Mein Tonträger 04.11.2002 weist die Straftat Falschbezeugung des Gesundheitsamtes Leiter Fangmann/Bazoche nach, wie auch die ekretärin schriftlich erklärte, von der ihr unterstellten Bezeugung nicht gewusst zu haben.
Mit dieser Betrugstrickserei, wonach mir die 15.11.2002-Aussagen, die mir am 04.11.2002 als gesagt, und 18.12.2002 als nochmals mitgeteilt und nicht widersprochen unterstellt wurden, legitimerte Boumann zum einen das Ergebnis der 15.11.2002 bis 10.12.2002 bereits durchgeführete Beweisfeststellung des Weig. Das geheim gehaltene Ergebnis liegt Weig vor. Zum anderen wird damit für die Durchführung der von Boumann vorgesehenen weiteren (Zwangs-)Beweisfeststellung dem staatliche Psychiater ein falscher Erkenntnisweg vorgegebene und als wahr suggeriert, nämlich meine vermeintliche Kenntnis der 15.11.2002-Aussagen, von denen ich tatsächlich erstmals in April 2006 Kenntnis erlangte.
Boumann abverlangte Juni 2004 nochmals Selbstbeantragung der Untersuchung, um diese ebenfalls als Beweisfeststellung durchzuführen, unter meiner Juni 2004 ausgeschlossenen Kenntnis der als Beweis zu benutzenden Geheimakten. Darin benutzt werden sollten:
Im Abschlussbericht 01.12.2004 unterstellte Boumann nach § 444 ZPO vereitelte Benutzung von Beweismittel und verleumdete mich als verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen und von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäter. Die Aussagen dieses Abschlussberichts bestätigte Jan. 2005 und Juni 2005 Verwaltungsrichter Specht. Zur Verwendung vorgesehen von einem weiteren von diesen vorgesehenen staatlichen Psychiater.
Straftäter ist nur zu begründen mit bestehender Fremdgefährdung.
Der Leiter des Gesundheitsamtes Osnabrück Fangmann erklärte gegenüber seinen Dienstvorgesetzten Sickelmann/Schöbel von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg, zu der auch Ermittlungsführer Boumann gehört, dass ich seit 2002 die Sekretärinn des Gesundheitsamtes Osnabrück bedrohe. Diese wurde und bleibt versetzt, offenbar zu ihrem Schutz vor mir. Tatsache ist: Durch Versetzung bezweckte Fangmann, dass ich die begonnene Aufdeckung der Straftat des Amtsarztes Bazoche (Falschbezeugung im Amt) nicht aufkläre. Nachdem ich die versetzte Sekretärin in 2006 zufällig traf, nach 04.11.2002 das zweite Mal, bestätigte sie schriftlich, von der Bezeugung nichts gewusst zu haben. Sie wurde von mir zu keiner Zeit bedroht. Sie mag sich bedroht gefühlt haben, weil ihr offenbar von Fangmann eingeredet wurde, dass ein psychisch kranker Straftäter sie bedrohe. Seit 2002 bis heute lebt diese Sekretärin in Angst. War für eine perverse menschenverachtende Perfidie!
Im 14.05.2004-Schreiben der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann, Dienstaufsicht über das Gesundheitsamt Osnabrück Fangmann, Schöbel,die bestätigten beide ungeprüft bestehende Fremdgefährdung der Sekretärin durch mich, deckten damit Fangmann, legitimierten die mir zugewiesene psychiatrische 01.12.2004-Aussage ‚psychisch kranker Straftäter‘ des Boumann.Und lieferten damit dem staatlichen Psychiater für (Zwangs-)Beweisfeststellung die psychiatrisch zu wertende Prognose.
Nachfolgend die Verstöße gegen nationales und internationales Recht sowie Straftaten der Personen Boumann und Specht:
§ 263 StGB Unterdrücken von wahren Tatsachen, entstellen von wahren Tatsachen. In der Folge vorspiegeln von falschen Tatsachen als wahre Tasachen.
in Verbindung mit
§ 15 StGB schwerem Betrug wegen Vorsatz
in Verbindung mit
§ 274 StGB Unterdrücken von Urkunden
in Verbindung mit
§ 348 StGB Falschbeurkundung im Amt
§ 266 StGB Untreue in Bezug auf Gesetz und Geld
§ 154 StGB Verstoß gegen den geleisteten Dienst- und Richtereid. Wegen Meineid
§ 132 StGB Amtsmissbrauch
§ 339 StGB Rechtsbeugung: entstellen und missachten von Gesetzen
§ 240 StGB Nötigung u.a. zur Straftat Verstoß gegen § 278StGB Mittelbare Falschbeurkundung im Amt
§ 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung im Amt
§ 253 StGB Erpressung
§ 223 StGB Körperverletzung im Amt. Körperlicher Schaden Herz/Insult wegen Trauma.
§ 38 Beamtenstatusgesetz. Verstoß gegen Beamteneid
§§ 33-37 Beamtenstatusgesetz
§§ 187/188 StGB Beleidigung und Verleumdung
§ 27 StGB Beihilfe zu Straftaten
§ 26 StGB Anstiftung zu Straftaten
§ 25 StGB Täterschaft: wer die Straftat selber oder durch andere begehen läßt
§ 13 StGB Wer die Straftat duldet. Begehen der Straftat durch Unterlassung
§ 15 StGB Vorsatz
§§ 81/82/92 Aushöhlung der staatlichen Grund- und Rechtsordnung
§ 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
§ 138 ZPO Verstoß gegegn Wahrheitspflicht der Behörde
§ 149 ZPO Aussetzung bei Verdacht auf Straftat
§ 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Verstoß gegen die Begründungspflicht. Verfahren ohne Begründung ist nichtig.
§ 44 VwVfG Nichtig, weil Straftatbestand erfüllt ist
§ 48 (VwVfG)Verwaltungsakt ist zurückzunehmen, da er durch arglistige Täuschung und Drohung zustandekam
$ 51 (VwVfG) Wiederaufnahme des Verfahrens bei Bekanntwerden einer neuen Tatsache (Beweisfeststellung statt Untersuchung)
5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Ignorierung/Leugnung der eingetretenen Schädigung und Gefährdung durch Langjähriges Mobbing/Psychoterror
Art. 13/17 Verstoß gegen die Grundrechte und die Menschenrechte
Art. 1,2,3,4,6,7,17 Verstoß gegen Grundgesetz/Verfassung. Körperliche Unversehrtheit, berufliche Entwicklungsmöglichkeit
Völkerstrafgesetzbuch Verstoß gegen § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Verstoß gegen § 13 Verletzung der Aufsichtspflicht
in Verbindung mit § 226 StGB§ schwere Körperverletzung
In Verbindung mit §25 StGB Durch in Auftrag gegenene Beweismittelvernichtung Delegierung der psychiatarischen Vernichtung(=psychosoziale Ermordung) auf den staatlichen Psychiater
Verstoß gegen Niedersächsisches Datenschutzgesetz. Durch Geheimhaltung und Irreführung Ausschluss der Möglichkeit des Sperrens unwahrer/gefälschter und eine andere Person betreffender mir zugewiesener personenbezogener psychiatrischer Daten.
Verstoß gegen Internationales Recht
Gegenüber einem staatlichen psychiatrischen Entscheidungsträger vorgenommene Zuweisung von psychisch krank/psychisch kranker Straftäter, obwohl mehrfach nachgewiesen keine psychiatrische Krankeit besteht
Kopenhagener KSZE Abkommen Verstoß gegen die Menschenrechte
gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Artikel 4 (1) der Richtlinie 89/391/EWG
schwere Verletzung bestehender Schutznormen und Menschenrechte – hier Artikel 6 der EMRK, sowie der Charta der Grundrechte von Nizza hier: Artikel 1, 3 (1), 31(1), 35
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2011-05-31 – 17:10:27
Beginn Teil 2 (Teil 1 ist abhanden gekommen)
* Rainer Hackmann++++++++++ 11.03.2010
Per Fax an 0511-30 30 28 06 Niedersächsischer Landtag Weiterleitung an sämtliche Niedersächsischen Landtagsabgeordneten
Nachrichtlich an: Britische Botschaft Berlin Fax 030-20457 594 Bezug: mein Schreiben vom 07.03.2010 LG Ellwangen Az. 4O110/08 Fax 07961-81257 OFD-Niedersachsen Herr Barte Fax 0511-925 99 2457
Petition 00168-01-16
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
die in meiner Petition beantragte von einem unabhängigen medizinischen Gutachter vorzunehmende Überprüfung und Zurücknahme der Gesamtheit der behördlich mir zugewiesenen nachgewiesenermaßen unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit (1980-er Jahre bis heute; bis heute deshalb, weil diese Fälschungen bis heute Nicht-Heilbarkeit attestieren) als Entwicklungsprozess schloss Berichterstatter MDL Zielke aus. Er reduzierte meinen Antrag auf singuläre behördliche Überprüfung der mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person (ab 2000 bis heute attestierte Nicht-Heilbarkeit von psychischer Krankheit) und auf die Vernichtung dieses Beweismittels.
Sie als Abgeordnete folgten in der einstimmigen Abstimmung der Empfehlung des MDL Zielke. Als rechtens und wahr legalisierten Sie damit die im Zeitraum Nov. 2000 bis zum Petitionsentscheid in 2009 gegenüber dem LKH-Psychiater die Verwendung dieser vor mir geheim gehaltenen Gesamtheit gefälschter Beweismittel als Entwicklungsprozess psychischer Krankheit mit Ausschluss der Heilbarkeit sowie durch unterstellte Straftat die Option auf gerichtlich angeordnete psychiatrische Zwangsuntersuchung.
Unter Abzug der von MDL Zielke vorgegebenen singulären Überprüfung und landesschulbehördlich vorgenommenen Beweismittelvernichtung 12.08.2009 blieb die restliche Gesamtheit der gefälschten Beweismittel eines Entwicklungsprozesses psychischer Krankheit nach 12.08.2009 unüberprüft als wahr in meiner Akte bestehen. Durch Ihre einstimmige Zustimmung.
Die entscheidenden Schriftsätze der Petition 00168-01-16 sandte ich Ihnen per Mail zu, die ca. 68% der Abgeordneten ungelesen löschten.
Ihre einstimmige Zustimmung zur Empfehlung des MDL Zielke beruhte im Wesentlichen auf von Ihnen selbst zu verantwortender absoluter Unkenntnis (68%). Es ist davon auszugehen, dass bei einstimmiger Zustimmung die restlichen 32% der reduzierten Überprüfung deshalb zustimmten, um die Feststellung nachgewiesener behördlicher Beweismittelfälschungen auszuschließen.
Im Ergebnis schlossen Sie die in der Petition beantragte von einem unabhängigen medizinischen Gutachter vorzunehmende Überprüfung und Zurücknahme der Gesamtheit der nachgewiesenermaßen behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit aus.
Damit bestätigten Sie als wahr nicht nur die mir als psychisch nicht Krankem zugewiesene Behinderung als psychisch krank, sondern nahmen diese Zuweisung selber vor. Genauer: ab 2000 wiesen Sie mir die Nichtheilbarkeit von schwerer psychischer Krankheit mit Selbstgefährdung und damit diese Behinderung zu. Mit dieser Zuweisung verstießen MDL Zielke, der Ihnen die Entscheidungsempfehlung vorgab, und Sie gegen Artikel 3 Grundrechte der Niedersächsischen Verfassung und damit gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht. Nach Artikel 2 Demokratie, Rechtsstaatlichkeit geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, von den vom Volk gewählten Vertretern also. Demnach übten ca. 68% der Volksvertreter Staatsgewalt in absoluter Unkenntnis gegen mich aus, und 32 % der Volksvertreter wandten wiederum Staatsgewalt gegen mich an, indem diese die Beweismittelfälschungen deckten.
Zur Vermeidung gegen Sie gerichteter rechtlicher Schritte gebe ich Ihnen hiermit bis zum 20.03.2010 Gelegenheit, Ihre Entscheidung zu revidieren. Ihre Mitteilung ist zu richten an das LG Ellwangen Az. 4O110/08, die Britische Botschaft und an mich. Ebenfalls an die OFD- mit der Maßgabe, die auf diese Beweismittelfälschungen zurückzuführende Gehaltskürzung und Gehaltspfändung sofort rückgängig zu machen. LG Ellwangen Az. 4O110/08 Fax 07961-81257 Britische Botschaft Berlin Fax 030-20457 594 (Bezug: mein Schreiben vom 07.03.2010) OFD-Niedersachsen Herr Barte Fax 0511-925 99 2457
Ich verweise auf (unter Google eingeben): >> 21061953.blog.de 2010-03-06 >> Es erscheint der Artikel: >> Niedersächsisches Staatsmobbing – psychosozialer Mord/-versuch an einem Niedersächsischen Landesbeamten, legalisiert durch Niedersächsische Landtagsabgeordnete. Verfahren 4O110/08 LG Ellwangen gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht. >> Nach Aufruf erscheint zu erst der Anhang dieses 07.03.2010-Schreibens, danach das Schreiben selbst. Wobei die weiteren im Anhang genannten Berichte die arglistigen Täuschungen der weiteren Beteiligten aufzeigen.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2010-05-18 – 15:26:14
Nachtrag 02.08.2011 Psychiatrisierung:
Begriff, der die Ausschaltung politisch missliebiger Personen durch Einweisung in die Psychiatrie umfasst. Psychiatrie als Mittel politischer Unterdrückung, indem bei Regimegegnern psychische Störungen diagnostiziert werden.
Siehe auch (unter Google eingeben)
der Part des Prof. Weig vom LKH Osnabrück
den Nachtrag vom 18.06.2015 ‚Gianfranco Belli – 18 Jahre in Terrorhaft‘. Eine unbedachte Äußerung gegenüber einem staatliche Psychiater verhalfen ihm zu 18 Jahren Terrorhaft in der Psychiatrie. Der Leser möge seine Freilassung unterstützen.
Unter Google eingeben:
pressemitteilung.ws/node/278699 024 CIA: Psychiatrisierung als „Waffe“ gegen Kritiker
SPD-Chef Sigmar Gabriel hat in einer „Plauderstunde“ am 12.04.2011 auf PHOENIX zu einer Buchvorstellung („Der kleine Wählerhasser“) ungeniert bestätigt, wie die „Psychiatrisierung“ und das Anlegen einer Geheimakte „politisch benutzt“ werden als probates Mittel zur Umsetzung eines politischen Ziels. Er äußerte den „politischen Trick“ (Arzt -> Psychiatrisierung-> Geheimakte), um bestehende Gesetze vorsätzlich zu umgehen und einen Arzt zu einer Straftat nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) anstiftet.
Arzt ist der staatlich besoldete Psychiater Prof. Weig, Leiter eines Landeskrankenhauses (LKH), der in diesen Räumlichkeiten keine Untersuchung, sondern Beweisfeststellung psychischer Krankheit nach vorgelegten (Geheim)-akten vornimmt. Die Geheimakte sind nach DSM IV-Kriterienkatalog konstruierte unwahre, gefälschte und eine andere Person betreffende personenbezogene psychiatrische Daten, zu deren Verwendung als wahren Entwicklungsprozess nicht heilbarer schwerster psychiatrischer Krankheit und zur stationären Zwangsbehandlung im LKH Weig verpflichtet wurde.
Ende Nachtrag
Beginn Ausführungen blog: Ob realisierte und vertuschte Beamtenkriminalität vorliegt, ob das Fragezeichen durch ein Ausrufezeichen zu ersetzen ist, vermag jeder Leser selber entscheiden.
Die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Pistorius und das Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Amtsarztes Dr.Bazoche beauftragten mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag nach § 1 ZuSEG-Gesetz (http://zuseg.de/) den LKH-Psychiater mit der Beweisfeststellung psychischer Krankheit.
Die Gesamtheit dieser Beweise und deren auf mich bezogene Verwendung hielten diese Personen im Zeitraum des Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: im Zeitraums der vorgesehenen psychiatrischen Zusatzuntersuchungen (10.12.2002 – ca. 12.08.2009), vor mir konsequent geheim. Diese Beweise sind unwahre, ohne Anhörung/Stellungnahme von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Giermann Pistorius vor geheim gehaltene konstruierte psychiatrisch kausalattribuierte Akten, die in ihrer Gesamtheit einen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit dokumentieren. DSM-IV
(DSM: Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (=Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen)) ist ein Klassifikationssystem der American Psychiatric Association (Amerikanische Psychiatrische Vereinigung), die diese das erste Mal 1952 in den USA herausgegeben hat. Seit 1996 gibt es eine deutsche Ausgabe des DSM-IV. Aktuell liegt die Version DSM-IV (DSM-IV-TR) vor (Stand: März 2003).[1]
Der Inhalt des DSM wird von Experten festgelegt, um psychiatrische Diagnosen reproduzierbar zu gestalten. Die Klassifikation beinhaltet soziale Verhaltensauffälligkeiten und wurde erstellt, um die psychiatrische Diagnose und psychiatrische Heilung zu erleichtern.
Die Gesamtheit der vor mir geheim und somit widerspruchsfrei gehaltenen psychiatrisch kausalattribuierte Akten wurde von den dafür Verantwortlichen der Berufsbildenden Schulen des Landkreises Osnabrück in Melle und der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Pistorius (heute Osnabrücks Oberbürgermeister)in Kenntnis dieser und unter Bezug auf diese DSM-Klassifikation bewusst konstruiert und dokumentieren einen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit. Der vorsätzlich zudem mit amtsärztlicher Gutachtenfälschung (Amtsarzt Dr. Bazoche, ehemaliger Schüler des Prof. Weig, heute Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg) getäuschte und eindrucksmanipulierte beauftragten Psychiater Prof. Weig wurde in der als Untersuchung getarnten Beweisfeststellung verpflichtet, das Fälschungskonstrukt als wahr zu verwenden.
Weig wurde verpflichtet und beauftragt, auf der Basis gefälschter amtlicher Akten psychiatrische (Fehl-)Diagnose und psychiatrische Heilung (= stationäres Wegssperren und Zwangsmedikation=Vernichtung) vorzunehmen.
Die Eskalation dieses Fälschungskonstrukts sind personenbezogene psychiatrische Daten eines Anderen, die im Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Untersuchung ausschließlich dem beauftragten LKH-Psychiamter/Forensiker die Landesschulbehöerde Osnabrück als meine Daten zuwies/garantierte, um diese prognostisch als Beweise ‚meiner‘ für die Zukunft ausgeschlossenen Heilbarkeit schwerster psychischer Krankheit Depression (hohe Suizidgefährdung) und eingerichteter Betreuung feststellen zu lassen und damit meine Zwangspensionierung nach § 56 NBG sowie Wegsperren in die Psychiatrie zu begründen.
Wegen verweigerter Beweisfeststellung psychischer Krankheit durch den behördlich beauftragten LKH-Psychiater/Forensiker, genauer: wegen von mir nicht zugelassener Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten eines anderen auf mich, verfügten die behördlichen Verursacher 17.03.2005 meine Zwangspensionierung nach § 56 NBG.
Auf nachstehende(s) Schreiben/Email vom 27.04.2010 an sämtliche Niedersächsischen Landtagsabgeordneten und Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung erhielt ich bis heute keine Antwort. Das Niedersächsische Volk hat daher ein Recht auf Kenntnis, mit welchen kriminellen und gegen die Menschenrechte sowie Internationales Vertragsrecht verstoßenden Methoden die Niedersächsische Landesregierung, deren Vertretungen in Osnabrück und Oldenburg, das Gesundheitsamt Osnabrück und das Verwaltungsgericht Osnabrück die Psychiatrisierung eines psychisch nicht Kranken voll dienstfähigen Niedersächsischen Landesbeamten realisierte/deckte. Und darüber, das mit Steuergeldern diese hochbezahlten Landesbeamten/Betrüger finanziert werden.
Gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen und in Kenntnis/Duldung des disziplinarvorgesetzten Niedersächsischen Kultusministeriums in Person der damaligen Ministerin Frau Heister Neumann vernichtete 12.08.2009 die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Schippmann und Dierker das nach § 1 ZuSEG-Gesetz vom LKH-Psychiater zu benutzende Beweismittel psychischer Krankheit, die Akte mit den mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten des Anderen, den Zeitraum 21.11.2000 bis 12.08.2009 betreffend. Trotz des 12.08.2009-Schuldeingeständnisses der Landesschulbehörde Osnabrück Dierker/Schippmann und der von mir nachgewiesenen vorsätzlichen Straftat Beweismittelfälschung im Amt verweigerten nach gestelltem Antrag auf Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, der Verfügung vom 17.05.2005, dieselben behördlichen Verursacher/Verantwortlichen Kasling, Giermann, Pistorius, Dierker und Schippmann, die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann, der Leiter aller Niedersächsischen Landesschulbehörden (Lübeburg) Dienstvorgesetzter Dempwolf sowie die Niedersächsische Landesregierung in Person von Kultusministerin Frau Heister Neumann die Zurücknahme der 17.03.2005-Verfügung.
Der ebenfalls Kenntnis habende derzeitige Niedersächsische Kultusminister Dr. Bernd Althusmann verweigerte die Bestätigung der Nichtigkeit und Zurücknahme der verfügten Zurruhesetzung, die auf nachgewiesenen vorsätzlichen Straftaten/Beweismittelfälschung im Amt beruhen. Damit erklärte Althusmann den Betrug der ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Garanten für Recht und Ordnung‘ für Wahrheit.
Als Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion von Februar 2003 bis Juni 2009, Juni 2009 bis April 2010 Staatssekretär im Niedersächsischen Kultusministerium, ab April 2010 Kultusminister und Juli 2011 Vorsitzender der Kultusministerkonferenz ist er in herausgehobener Weise ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmender Garant für Recht und Ordnung‘.
In welcher beispielhaften Weise? „Die Zeit“ hat die Hälfte der Dissertation Althusmanns analysieren lassen. Dabei seien auf 88 von 144 Seiten Unstimmigkeiten der mit Note vier bewerteten Dissertation aufgefallen.
Einschub Mail Anfang
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Per Mail an alle
Niedersächsischen Landtagsabgeordneten Bad Essen, den 27.04.2010
Minister der Niedersächsischen Landesregierung
Antrag auf Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 13 Völkerstrafgesetzbuch
Zurücknahmen und Nichtigkeitsfeststellung
Sehr geehrte Damen und Herren …… ,
die 10.04.2002-Anordnung der Landesschulbehörde Osnabrück zur Amtsarztuntersuchung erfolgte ohne Hinweis auf psychische Krankheit.
Der Amtsarzt behauptete am Untersuchungstag 04.11.2002 eine bestehende psychiatrische Krankheit. Er verwechselte mich mit einer anderen Person.
Im amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag verleumdete er mich als psychisch krank und unterstellte eine mehr jährige bestehende nervenärztliche Behandlung mit Dr. Pawils als Betreuer.
Der Ermittlungsführer stellte in seinem 01.12.2004-Bericht fest, dass ich diese psychisch kranke Person bin. Er unterstellte uneingeschränkte Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Auch, weil ich die amtsärztlich angeordnete Beweisfeststellung/Untersuchung im Landeskrankenhaus (LKH) nicht selbst beantragt habe. Der LKH-Psychiater wurde vom Amtsarzt mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag beauftragt, während der Beweisfeststellung/Untersuchung die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person auf mich bezogen zu verwenden.
Die Verfügung der Zurruhesetzung v. 17.03.2005 bezieht sich auf den 01.12.2004-Bericht.
Privatärztliche Gutachten unter Einbeziehung der dienstlichen Umstände, die zuletzt auf gerichtliche 04.11.2004-Anordnung hin veranlasste psychiatrische Untersuchung begann Nov. 2004, bestätigten sämtlich uneingeschränkte Dienstfähigkeit und den Ausschluss psychischer Krankheit.
Nach NBG bin ich verpflichtet, Schaden von mir fernzuhalten. Um falsche Beweisfeststellung auszuschließen, verweigerte ich die LKH-Untersuchung. Der Amtsarzt verweigerte mir die 19.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, den ich erst nach Einbeziehung des Niedersächsischen Staatssekretärs Koller im April 2006 erhielt.
In Kenntnis der Nov. 2004 begonnenen psychiatrischen Untersuchung unterstellten der Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und der Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 nach § 444 ZPO durch mein Verhalten schuldhaft (=Straftat) vereitelte Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit eines suizidgefährdeten Krankheitsuneinsichtigen.
Diese von zwei Richter konstruierte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen beinhaltet die Option von LKH-Zwangsuntersuchung unter Verwendung vorgenannter ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, beinhaltet in der Folge zwangsläufig Fehldiagnose, LKH-Zwangs-Fehlbehandlung [schwere irreversible körperliche und/oder geistige Schäden nach § 226 StGB durch Vergiftung mit Nervengiften] und stationäres Wegsperren in die Psychiatrie [schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit]. Es handelt sich um realisierte Verstöße gegen § 7 (8,9) Völkerstrafgesetzbuch.
Ich beantrage, dass jeder vom Volk gewählte Vertreter gemäß § 13 Völkerstrafgesetzbuch seiner Aufsichtspflicht nachkommt und veranlasst, dass Boumann und Specht ihre § 444 ZPO-Unterstellung zurücknehmen. Veranlassen Sie als vom Volk gewählte Vertreter die Nichtigkeitsfeststellung des 01.12.2004-Berichts und des im Namen des Volkes ergangenen 29.06.2005-Urteils.
Die Landesschulbehörde Osnabrück vernichtete 12.08.2009 die Akte, mit der sie mir für den Zeitraum 21.11.2000 bis 12.08.2009 die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person zugewiesen hatte. In der Folge:
– ist der 15.11.2002-Untersuchungsauftrag nichtig. Veranlassen Sie Dr.Bazoche zur
Zurücknahme und zur Nichtigkeitsfeststellung.
– ist der 01.12.2004-Bericht nichtig. Veranlassen Sie Boumann zur Zurücknahme und zur Nichtigkeitsfeststellung.
– ist die 17.03.2005-Zurruhesetzungsverfügung nichtig. Veranlassen Sie Schippmann zur Zurücknahme und zur Nichtigkeitsfeststellung.
Mit freundlichem Gruß
Einschub Mail Ende
Im Folgenden das modifizierte Schreiben an die Staatsanwaltschaft Osnabrück, mit der ich die Straftat der Beweismittelfälschung und –vernichtung anzeigte:
Nach § 101e NBG darf die Behörde zum Zweck der Erstellung eines medizinischen Gutachtens dem von ihm beauftragten Amtsarzt, auch ohne meine Kenntnis und Einwilligung, Akten vorlegen. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
Bezogen auf die Aussagen des 15.11.2002-Untersuchgungsauftrags/Gutachtens gab Bazoche gegenüber der Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 an, mich am Untersuchungstag so verstanden zu haben. Tonträger vom 04.11.2002, die schriftliche Aussagen der früheren Sekretärin und meiner Frau belegen, dass ich derartig unterstellte Aussagen am 04.11.2002 nicht machte und er mich deshalb nicht so hat verstehen können.
Die 15.11.2002-Aussagen sind daher aus der Luft gegriffen und im Zusammenhang mit dem behördlich vorgegeben Untersuchungszweck Zwangspensionierung mündlich erteilte Auskunft der Behörde. Nach amtsärztlich ausgeschlossener Thematisierung des langjährigen Mobbing, trotz vorgelegter Mobbingdokumentation (Daten DVD) und nach behördlicher Auskunft als nicht existent vorgegeben, erfolgte die amtsärztliche/behördliche psychiatrisch kausalattribuierte Umdeutung des Mobbing in ursächlich von mir 04.11.2002 selbst eingestandenen Streit. Nicht existente langjährige psychische Krankheit wurde nach Übernahme behördlicher mündlicher Auskunft zu langjährig bestehender psychischer Krankheit. Zur Kaschierung der behördlichen Falschzuweisung unterstellte der Amtsarzt mir am 04.11.2002 diese Auskunft als von mir selbst eingestandene bestehende psychische Behandlung mit Dr. Pawils als Betreuer.
Auf der Grundlage vorliegender privatärztlicher Gutachten gab und gibt es keine bestehende/behandelte psychische Krankheit. Der Amtsarzt hätte die 15.11.2002-Unterstellungen gegenüber der Staatsanwaltschaft zurückzunehmen gehabt. Stattdessen ließ er diese als wahr bestehen. Um auszuschließen, dass die amtsärztlichen gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf Auskünfte der Behörde zurückzuführen sind, unterstellte Bazoche gegenüber der Staatsanwaltschaft 13.10.2006 weiterhin die 15.11.2002-Aussagen als von mir am 04.11.2002 gesagt. Die Staatsanwaltschaft überprüfte/berücksichtigte meine Nachweise nicht und veranlasste keine Klärung und keine Zurücknahme der Unterstellungen/Lügen.
Auf der Grundlage dieser Unterstellungen des 15.11.2002-Gutachtenauftrags beauftragte der Amtsarzt den LKH-Psychiater mit der fachpsychiatrischen Untersuchung, aber mit explizitem Verweis auf das ZuSEG-Gesetz. Danach gab er nach § 1 als Untersuchungszweck Beweiserhebung psychischer Krankheit vor. Es gab aber keine meine Person betreffenden Beweise. Es lagen nur die 15.11.2002-Unterstellungen vor. Mit vorsätzlich unterstellten Selbstzuweisungen bereitete er die LKH-Verwendung von behördlich gefälschten Beweisen vor. Garantenbetrug über die Daten eines Anderen: der beamtete LKH-Psychiater ist nicht befugt, die Vorgaben von Garanten als unwahr anzuzweifeln. Die als wahre psychiatrische Tatsachen zu benutzenden und auf meine Person bezogen zu benutzenden personenbezogenen psychiatrischen Daten eines anderen, meiner Person zugewiesener Beweise psychiatrischer Krankheit also, kannte der Amtsarzt über die Landesschulbehörde Kasling/Giermann, worüber auch der LKH-Psychiater von diesen Personen bis zum 10.12.2002 instruiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten mir Amtsarzt und Behörde die 19.11.2002 beantragte Abschrift des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags verweigerte; beide unterdrückten meine Kenntnis dieser 15.1.2002 unterstellten bestehenden/behandelten Krankheit und somit dieser meiner Person zugewiesenen ‘Beweise psychischer Krankheit‘ (ab 21.11.2000).
Einschub Anfang
Ermittlungsführer Boumann schrieb 01.12.2004, das ich die psychiatrische Untersuchung, genauer: die Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit, vereitelt habe. Die Terminologie Benutzung von Beweismitteln entspricht § 1 ZuSEG. Es gab also, zwar vor mir geheim gehalten, ‘Beweise psychischer Krankheit‘, die zum Zeitpunkt 01.12.2004 von Kasling/Giermann in meiner Akte platziert und meiner Person zugewiesen waren. Es handelt sich um per 16.07.2003-Akteneintrag behördlich mir zugewiesene personenbezogene psychiatrische Daten einer anderen Person, die der von Kasling mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragte Boumann 01.12.2004 nach vorgegebener aber nicht vorgenommener ‘Sachverhaltsüberprüfung‘ als meine Person betreffend feststellte. Diese Datenzuweisung per Akteneintrag betrifft den Zeitraum 21.11.2000 bis 01.12.2004. Diese impliziert bestehende psychiatrische Behandlung des Zeitraums 21.11.2000 bis 10.12.2002 mit der erfolglos verlaufenden Psychotherapie Jan –Dez. 2002. Diese Daten wären von den Garanten Kasling/Giermann auch zum LKH-Termin 10.12.2002 als behördliche Auskunft nach § 101e NBG, genauer: als Beweis für behandelte und nicht geheilte psychische Krankheit, dem LKH-Psychiater als meine Person betreffend zur Benutzung vorgegeben worden. Nochmals genauer: der LKH-Psychiater wäre verpflichtet gewesen, diese 10.12.2002 als wahr und auf meine Person bezogen zu verwenden. Und zwar als Bestätigung der vom Amtsarzt mir 04.11.2002 als gesagt unterstellten und im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zusammengefassten vermeintlichen ‘Selbstzuweisung‘ von bestehender und erfolglos therapierter psychischer Krankheit. Wegen dieser als wahr geltenden amtsärztlichen Unterstellung würde mir Verheimlichung/Nichtverwendung dieser ab 21.11.2000 bestehenden psychischen Krankheit in sämtlichen privatärztlichen Gutachten unterstellt, somit deren festgestellter Ausschluss psychischer Krankheit daher in der Folge bedeutungslos. Da ich den 19.11.2002 angekündigten 10.12.2002-LKH-Untersuchungstermin nicht absagte ist davon auszugehen, dass in dem Zeitraum 15.11.2002 bis 10.12.2002 die Behörde den von ihr beauftragten LKH-Psychiater entsprechend §101e NBG instruierte, die meiner Person amtsärztlich und behördlich zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen zu benutzenden.
Nochmalige behördliche Aufforderung zur Selbstbeantragung der (zweiten) psychiatrischen Untersuchung, genauer: Beweisfeststellung, am 25.02.03 mit Frist 05.03.03 auf Basis des mir als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens (Unterdrückung des relevanten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags; eine Untersuchung 04.11.2002, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten, von denen jeder Adressat vom jeweils anderen Gutachten keine Kenntnis hatte). Die Behörde Kasling kündigte bei weiterhin nicht vorgenommener Selbstbeantragung die Verwendung behördlich (Kasling) vorliegender Erkenntnismittel (Beweise) an. Aber welche liegen denn vor? Auf meine Person bezogen gibt es keine. Diese Beweise sind die erfolglos beendete Psychotherapie dieser anderen Person und die von zwei Gutachtern festgestellte uneingeschränkte Dienstunfähigkeit, die dem LKH-Psychiater behördlich mir zugewiesen wurde. In Antizipation des zu der Zeit nicht erkennbaren Garantenbetrugs verweigerte ich die Selbstbeantragung der Untersuchung, woraufhin die Behörde Kasling bereits 19.03.2003 uneingeschränkte Dienstunfähigkeit feststellte.
Die Garantenvorgaben als wahr annehmend, wäre der LKH-Psychiater bei beiden Beweiserhebungsterminen verpflichtet gewesen, mein Schweigen als krankheitsbedingte Dissimulation (Verheimlichung) und damit als weiteren Krankheitsbeweis zu verwenden. Und als Anlass für sofort stationär vorzunehmende Zwangsbehandlung eines von Depression nicht heilbaren Suizidgefährdeten.
Einschub Ende
Für die Beweiserhebung gab der beauftragte LKH-Psychiater 19.11.2002 nach 15.11.2002-Vorgabe von ZuSEG selber max. eine Stunde vor. Daher wusste der LKH-Psychiater von der Verpflichtung, die Beweis-Vorgaben von Garanten als meine Daten zu benutzen. Der LKH-Psychiater ist nicht autorisiert, die zu benutzenden Beweise auf ‘wahr‘ hin zu überprüfen oder ob die behördlich mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten tatsächlich meine Person betreffen. Ausgehend von den Garantenvorgaben als wahr beschränkte sich ‘Untersuchung‘ lediglich darauf, ob und inwieweit ich die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen, durch behördliche Zuweisung auf mich bestätigt, ebenfalls bestätige. Schweigen, als krankheitsbedingte Dissimulation bewertet, wäre daher weiterer Beweis psychischer Krankheit. Hinzukämen weitere vor mir geheim gehaltene Akten (Gesundheitsamt Zecke).
Im Untersuchungsauftrag der Behörde an den Amtsarzt vorgegebener und medizinisch/psychiatrisch umzusetzender Untersuchungszweck war Zwangspensionierung. Der Amtsarzt bereitete diese Umsetzung für die erstmals 10.12.2002 vorgesehene psychiatrische Zusatzuntersuchung dadurch vor, das er im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag gegenüber dem LKH-Psychiater die medizinisch/psychiatrische Untersuchung/Anamneseerhebung als abgeschlossen vorgab und diesen unter Verweis auf das ZuSEG-Gesetz § 1 mit der Beweiserhebung psychischer Krankheit beauftragte. Es sind die bereits 10.12.2002 abgeschlossenen Behandlungen dieser anderen Person. Grundlage für Beweiserhebung ist u.a. vom Amtsarzt von mir als am 04.11.2002 als gesagt unterstellte und im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zusammengefasste ‘bestehende psychiatrische Behandlung/Betreuung‘.
Um meine Kenntnis des Zwecks des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, die behördlich/amtsärztlich nach dem ZuSEG-Gesetz §1 LKH-Psychiater vorzunehmende Beweisfeststellung psychischer Krankheit und vor dieser Beweisfeststellung die Aufdeckung der Beweismittelfälschungen, auszuschließen, hielten Amtsarzt/Behörde die Aussagen des amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrags vor mir geheim – bis April 2006. Trotz 19.11.2002-Antrags auf Abschrift.
Im nächsten Schritte abverlangten Amtsarzt/Behörde mein freiwilliges Einverständnis (bezogen auf 10.12.2002 ohne jede Begründung; danach mit nachgereichter 18.12.2002-Begründung; in Unkenntnis des 15.11.2002-U.auftrags) in diese Untersuchung, genauer: Beweiserhebung psychischer Krankheit. Als Folge von arglistiger Gutachtentäuschung erreichtem freiwilligem Selbsteingeständnis wäre der LKH-Psychiater von den 15.11.2002-Aussagen ausgegangen.
Nach erfolgtem Selbsteingeständnis psychischer Krankheit (18.12.2002; Unkenntnis von 15.11.2002) und Beginn der LKH-Untersuchung auf der Basis des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags fehlte nach unterstellter Selbstzuweisung von ‘bestehender psychischer Krankheit/Behandlung‘ für die nach §1 ZuSEG vorzunehmende Beweiserhebung der ‘Beweis‘ von ‘bestehend‘. Den Beweis lieferte die Behörde durch die Garanten Kasling/Gierman, die innerhalb des LKH-Untersuchungszeitraums die Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten einer anderen Person auf mich garantierten. Damit stellten beide die LKH-Verwendung dieser Daten als 21.11.2000 begonnenen Entwicklungsprozess nicht heilbarer psychischer Krankheit Depression mit hoher Selbstgefährdung sicher. Am 10.12.2002 lag auch das Ergebnis der von Jan-Dez 2002 erfolglos verlaufenden Psychotherapie vor. Als Folge davon im Febr./März 2003 das Ergebnis zweier Begutachtungen. Die Behörde hätte 10.12.2002 bzw. Febr./März 2003 gegenüber dem LKH-Psychiater diese Ergebnisse als wahren Beweis psychischer Krankheit eines Anderen meiner Person zugewiesen und als mich betreffend bestätigt, so wie der Ermittlungsführer 01.12.2004 die behördlich mir zugewiesenen Daten dieser anderen Person fälschlicherweise als mich betreffend feststellte/garantierte. Diese behördlich von Garanten mir zugewiesenen Daten einer anderen Person sind nun Scheinbeweis für die Richtigkeit der vom amtsärztlichen Garanten meiner Person als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagen. Der LKH-Psychiater wäre in der Beweiserhebung nicht autorisiert gewesen, die Garantenvorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. In der unmittelbaren Folge hätte er mein Schweigen aus Unkenntnis als Schweigen in Kenntnis und somit als krankheitsbedingte Verheimlichung langjähriger bestehender psychischer Krankheit Depression zu werten gehabt.
Auch der Ermittlungsführer abverlangte mein Einverständnis für seine Beweisfeststellung. Diese implizierte die vor mir geheim gehaltene Beweisfeststellung durch einen von ihm beauftragten hinzuzuziehenden beamteten Psychiater (§1 ZuSEG). Hiervon erfuhr ich erst nach gezielter Nachfrage. Die 17.06.2004 beantragte inhaltliche Nennung des Untersuchungsauftrags und die Nennung der von diesem Psychiater zu benutzenden ‘Beweise psychischer Krankheit‘ verweigerte der Ermittlungsführer. Nach Einverständnis/Selbstbeantragung vorgenommener Teilnahme an dieser psychiatrischen Beweisfeststellung ist, nach Boumann 01.12.2004, die Aussage des Hackmanns nichts wert.
Im Unterschied zu vorstehend genannten ‘Beweisen‘ (mündliche Zuweisungen 10.12.2002 und Febr./März 2003) lägen diesem anderen beamteten Psychiater/Forensiker Juni 2004 der Akteneintrag 16.07.2003 als Beweis vor. So wie 01.12.2004 Boumann die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person und daraus abzuleitende Beweise psychischer Krankheit nach ‘Sachverhaltsprüfung‘ als meine Person betreffend feststellte, ein vorsätzliche Lüge des Boumann , so hätte Juni 2004 Boumann mit der selben unwahren Feststellung (nochmals: vorsätzliche Lüge, nachgewiesen als Lüge 25.01.2005) dem LKH-Psychiater die Benutzung des 16.07.2003-Beweismittels auf meine Person bezogen garantiert – in meiner absoluten Unkenntnis der 16.07.2004-Akte.
Die 17.06.2004 beantragte Nennung der in der Beweisfeststellung (10.12.2002, Febr./März 2003, Juni 2004) vom LKH-Psychiater zu benutzende Beweise verweigerte Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004. Ebenso verweigert vom Verwaltungsrichter Specht mit Beschluss 13.07.2004. Weiter verweigert durch Ablehnung der Feststellungsklage (04.11.2004) und gleichlautenden Eilantrag 03.11.2004, wodurch er die Überprüfung der zu benutzenden Beweise mit Feststellung als unwahr und nicht meine Person betreffend, ausschloss. Durch Rubrumfälschung, d.h. Zurückdatierung des Datums des Hauptsacheurteils vom 04.11.2004 auf 09.09.2004, schloss Specht die im unanfechtbaren Beschluss seiner Richterkollegen vom 21.09.2004 im Hauptsacherverfahren vorzunehmende Überprüfung dieser behördlich zur Benutzung vorgegebenen ‘Beweise psychischer Krankheit‘ aus. Und damit die Feststellung, dass ich diese andere Person nicht bin. Richter Specht deckte mit 29.06.2005-Urteil den Betrug des Ermittlungsführers 01.12.2004 und der Behörde, als er nicht tragende Verwendung der personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person vorgab. Specht weiß, dass der LKH-Psychiater nach ZuSEG mit der Beweiserhebung meiner psychischer Krankheit beauftragt wurde und somit verpflichtet gewesen wäre, die nicht tragend verwandten Daten als wahr und damit dann doch tragend auf mich bezogen zu verwenden.
Damit stellte die Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg in Person des Boumann, das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Specht, Verbrecher nach §12 StGB, die zukünftige widerspruchsfreie Benutzung dieser von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Pistorius zu verantwortenden Beweise im Rahmen zukünftiger Beweiserhebungen durch einen LKH-Psychiater/Forensiker in meiner Unkenntnis sicher. Deshalb Forensiker, wegen Boumann 01.12.2004- und Specht 29.06.2005-Unterstellung von § 444 ZPO verhaltensbedingter (psychische Störung) schuldhaft (=Straftat) vereitelter Benutzung von Beweismitteln. Wahre Beweise für mehrfach gutachterlich festgestellte und für die Zukunft ausgeschlossene Heilung von psychischer Krankheit, die für eine andere Person zutreffen. Mir unterstellen zwei Richter deshalb eine Straftat, weil ich die Benutzung von personenbezogenen psychiatrischer Daten einer anderen Person auf meine Person vereitelte. Bouman und Specht wussten nach den Akten von der Personenverwechselung und deckten diese Straftat.
Zukünftig zum einen in der von mir selbst zu beantragenden psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Wiederverwendung (ca. Juni 2005 bis Aug. 2006). Zum anderen danach zwangsweise als Folge des 29.06.2005-Gerichtsbeschlusses.
Durch die Straftat Urkundenunterdrückung unterstellte die Behörde Kasling/Dierker in der 17.03.2005-Verfügung nicht abgegebene Stellungnahme (also keinen Widerspruch) zum 01.12.2004-Bericht. In der tatsächlich abgegebenen Stellungnahme vom 04.02.2005 (Abgabequittung) wies ich u.a. nach, dass ich die andere Person nicht bin. Entgegen meiner gerichtsbekannten Nachweise zur persönlichen Abgabe und diesbezüglicher persönlicher Klärung unterstellte Richter Specht 29.06.2005 Nichtabgabe und stellte damit gegenüber diesem LKH-Psychiater die künftige Verwendung der Daten der anderen Person sicher. Der LKH-Forensiker würde verpflichtet, weiterhin die Daten der anderen Person zu benutzen und von meiner Akzeptanz des 01.12.2004-Berichts auszugehen. Mit unterstellter nicht abgegebener Stellungnahme ‘bestätigte‘ ich gegenüber dem LKH-Forensiker ‘meine‘ Behandlung beim Dr.Zimmer, und das ich diese Person bin, zu der die behördlich mir zugewiesenen psychiatrischen Daten gehören.
Diese von Boumann/Specht zum Zweck der Eindrucksmanipulation ausschließlich zum Zweck der Beweiserhebung durch den LKH-Forensiker konstruierte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen beinhaltet die Option von LKH-Zwangsuntersuchung unter Benutzung vorgenannter ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘. Mit dem Ergebnis der Bestätigung, Feststellung und Dissimulation (Verheimlichung) seit 21.11.2000 bis mindestens 16.07.2003 bestehender schwerer psychischer Krankheit eines krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters. Es handelt sich um seit 21.11.2000 verheimlichte Depression mit hoher Eigengefährdung. Nach erfolgloser Psychotherapie abschließend festgestellt von zwei beamteten Psychiatern, die auch uneingeschränkte Dienstunfähigkeit feststellten.
Vorstehende Garanten konstruierten mit geheim gehaltener Unterstellung/Straftat Beweismittelfälschung einen Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet, einen Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird. Die verantwortlichen Verbrecher/Garanten übertrugen dem von ihnen beauftragten staatlich bediensteten LKH-Leiter eines Prof. für Psychiatrie/Forensik das Konstrukt von „Geisteskrankheit“, damit dieser nach ZuSEG die ‘Beweisfeststellung‘ vornimmt. Genauer: dass dieser über Garantenbetrug die personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen auf mich bezieht und die Konversion nicht existenter psychischer Krankheit in schwere nicht heilbare psychische Krankheit vornimmt.
Mit diesem amtsärztlich/behördlich bezweckten Beweisfeststellungsergebnis wäre der 15.11.2002 unter Verweis auf ZuSEG erteilte Untersuchungsauftrag abgeschlossen. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Beweisfeststellung, eine andere Person betreffend aber behördlich mir zugewiesen, nähme im nächsten Schritt der LKH-Psychiater/Forensiker die auf meine Person bezogenen LKH-Untersuchung vor – mit zwangsläufig forensisch/psychiatrischer Fehldiagnose.
Perverse perfide Fortsetzung: Unter dem Deckmantel des ‘Rechts auf Heilung und medizinischer Hilfe‘ und zum vermeintlich eigenen Schutz und zum Schutz der Kollegen seines dienstlichen Umfeldes erfolgt im nächsten Schritt die LKH-Zwangs-Fehlbehandlung [schwere irreversible körperliche und/oder geistige Schäden nach § 226 StGB durch Vergiftung mit Nervengiften] und stationäres Wegsperren in die Psychiatrie [schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit]. Es handelt sich hierbei nicht nur um von den vorgenannten Verursachern kasling, Giermann, Bazoche und diese Straftat deckenden Richter Boumann, Specht begangene Verstöße im Amt gegen § 7 (8,9) Völkerstrafgesetzbuch, sondern insbesondere auch von deren Vorgesetzten nach § 13 begangenen Verstöße im Amt gegen die Aufsichtspflicht. Da der LKH-Forensiker verpflichtet ist, die personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, mir zugewiesenen über die Garanten u.a. Boumann, Specht, Amtsarzt Bazoche, Behörde Kasling/Giermann, in der Beweisfeststellung unüberprüft auf meine Person bezogen zu benutzen, handelt es sich ursächlich um fünfmal (in fünf möglichen psychiatrischen (Zwangs-)untersuchungen) von diesen Garanten versuchten und vor mir geheim gehaltene Straftaten, Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht, Kopenhagener KSZE-Abkommen 16.1, UN-Behindertenrechtskonvention, EU-Richtlinie 89/391/EWG zum Arbeitsschutz.
Die Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Schippmann und Dierker begingen die Straftat der Beweismittelvernichtung im Amt, mit der diese die Beweismittelfälschunge im Amt durch die Landesschulbehörde Osnabrück in Persona des damaligen Leiters Pistorius, Kasling, Giermann deckte, und als diese mir 12.08.2009 die gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen vollzogene Vernichtung des Beweismittels psychischer Krankheit mitteilte. Es ist die Akte mit den mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten des Anderen.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlich in blog.de 2010-02-06 – 11:19:51
Wer glaubt, ein Volksvertreter würde das Volk vertreten glaubt auch, ein Zitronenfalter faltet Zitronen.
Beginn Teil 2
Um Zusammenhänge besser zu verstehen, sind Kenntnisse über die Forschungsergebnisse aus den 1990-er Jahren der Professorin Schütz Chemnitz und des Professors Laux Bamberg über Eindrucksmanipulationen zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen erforderlich. Beide beziehen sich grundlegend u.a. auf Häder (1958), wonach die Wirkung von langjährig vorgenommenen psychiatrisch kausalattribuierten Umdeutungen von Konfliktlagen als wahr geltende und bis zur Verwendung gegenüber dem Betroffenen geheim gehaltene Unterstellungen zum Zweck der Eindrucksmanipulation dem Betroffenen/Adressaten als persönliche Befindlichkeit und damit als ihm ursächlich zugewiesene langjährig entwickelte psychische (Verhaltens-) Störung in dessen Akten als personenbezogene psychiatrisch kausalattribuierte Krankendaten platziert wird. Vorgenommen von der Niedersächsischen Landesregierung, in meinem Fall genauer: von Mitarbeitern der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnanbrück. Die Konversion dieser langjährigen geheim gehaltenen psychiatrisch kausalattribuierten Unterstellungen als psychiatrisch/medizinisch wahre Tatsachen, verstärkend als Verhaltensbilanz und Verhaltensprognose dargestellt, erfolgt unmittelbar während der Untersuchung und übernimmt rechtsverbindlich der behördlich vorgegebene beamtete LKH-Psychiater/Forensiker. Und zwar nach vorherig amtsärztlich/behördlich mir als dem Betroffenen unterstellter Selbstumdeutung dieser behördlichen Zuweisungen, gegen über dem LKH-Psychiater/Forensiker als wahr vorgegebene vermeintliche Selbsterkenntnis sowie unterstelltem Eingeständnis von langjährig bestehender psychischer Krankheit. Zudem nach behördlich abgenötigter, als Krankheitseinsicht umgedeuteter, Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter konsequenter Verweigerung/Ausschluss meiner Kenntnis dieser Unterstellungen, um diese mit den behördlich gefälschten, ebenfalls vor mir geheim gehaltenen, Beweismitteln psychischer Krankheit vom LKH-Psychiater/Forensiker als wahr bestätigen zu lassen.
Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Heinz Häfner, Initiator des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim,Landesbeamter des Bundeslandes Baden-Württemberg, unterstreicht die Pflicht zur Milderung oder Heilung menschlichen Leidens. Er schließt unter Verweis auf die Rechtsstaatlichkeit in offenbar politisch vorgegebener Naivität aus, dass über Psychotrickserei und gezielt vorgenommener Eindrucksmanipulation die eingebundenen jungen Entscheidungsträger Amtsarzt, Ermittlungsführer, Verwaltungsrichter, etc. ganz offenbar genötigt wurden, Fehlentscheidungen zur Anordnung und Durchführung der psychiatrischen Untersuchung zu treffen und vor mir geheim zu halten. Gleichzeitig, in Kenntnis der von der Niedersächsischen Landesregierung respektive deren Vertretung massiv gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit insbesondere diese vor mir geheim zu halten und mir gegenüber nicht zu verwenden. Um gleichzeitig durch behördlich aufgenötigte Übernahme der Verantwortung die Konversion dieser Fälschung in Wahrheit zu übernehmen und dem Entscheidungsträger LKH-Psychiaterer vorzugeben. Durch Decken und Beteiligen an dieser behördlichen Fälschung, abverlangt unter behördlicher Androhung von EDEKA, garantierte die Behörde im Zwangs-/Psychiatrisierungsverfahren meine Geheimhaltung der dem LKH-Psychiater vorgegebenen Anordnungsbegründungen und schloss somit meine Möglichkeit des Nachweises dieser Fälschungen vor der Untersuchung aus. Die eindrucksmanipulierten Garanten garantierten nun, gedeckt von der initiativen Behörde, die Verwendung der Fälschungen als wahr. Lassen sich die Garanten auf den abverlangten medizinischen/rechtlichen Konversionsbetrug nicht ein, greift das EDEKA-Prinzip: Ende der Karriere. Dieser Konversionsbetrug von Garanten ist wiederum Voraussetzung für eine weitere letzte, aber entscheidende landesschulbehördliche Fälschung und Manipulation: unmittelbar während der LKH-Untersuchung werden dem LKH-Psychiater/Forensiker personenbezogene psychiatrische Daten einer ganz anderen Person als die des zu Untersuchenden als langjährig verheimlicht vorgegeben. Dieser Psychiater ist nicht autorisiert, die Vorgaben vorstehender Garanten als unwahr zur Disposition zu stellen und ursächlich auf behördliche Manipulation zurückzuführen. Getarnt als Pflicht zur Heilung psychischer Krankheit erfolgt die behördlich dem LKH-Psychiater/Forensiker übertragene langjährige psychiatrische Sanktionierung/Vernichtung.
Widerspruch und Klage gegen die Anordnungsbegründungen/Untersuchungsgegenstände der psychiatrischen Untersuchung schlossen Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter durch ausgeschlossene Verwendung der bekannten Akten aus, um diese vom LKH-Psychiater widerspruchsfrei als wahr verwendenden zu lassen. Tatsächlich sind diese Akten behördlich von Kasling gefälschte Beweismittel psychischer Krankheit, die von beiden Richtern nach Vorgabe der Behörde Kasling nicht verwendet werden durften. Beide Richter verpflichteten mich unter Verwendung irrelevanter Scheinbegründung zur Selbstbeantragung der Untersuchung. Während dieser werden die ‚Schläfer‘, die von den Richtern Boumann und Specht nicht bzw. nicht tragend verwendeten gefälschten Beweismittel also, als vom Betroffenen nicht widersprochen und somit als wahr geltend von LKH-Psychiater/Forensiker verwendet. In behördlich Kasling konstruierter absoluter Unkenntnis also. Beide Richter gaben zudem nicht freiwillig und nicht selbst beantragte Untersuchung als Straftat eines psychisch Kranken vor. Nach gerichtlicher Vorgabe zu sanktionieren als forensische Zwangsuntersuchung.
Nach auf behördlicher Einflussnahme/Eindrucksmanipulation beruhender amtsärztlich/gerichtlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung sind diese gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit vom behördlich vorgegebenen beamteten LKH-Psychiater/Forensiker als wahr zu verwendende ‘objektiv geltende Fremdanamnese‘. Genauer: Die Verwendung erfolgt ausschließlich in der einstündigen Zeitspannde der LKH-Untersuchung !!
Beruhte bereits vor Einreichung der Klage die Zuweisung personenbezogener psychiatrisch kausalattribuierter Daten und Befindlichkeiten auf Unwahrheit und Unterstellung, dokumentiert in Akteneinträgen, so erfolgte während des Klageverfahrens, vor mir geheim gehalten, erneut die Zuweisung von personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierte Daten und Befindlichkeiten. Aber in einer ganz anderen Dimension. Es handelte sich zwar um wahre Daten mit gutachterlich attestiertem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit – aber um die einer ganz anderen Person.
Zweck der behördlich von Kasling betriebenen eskalierten Eindrucksmanipulation des medizinischen Entscheidungsträgers LKH-Psychiaters/Forensikers ist die Konstatierung eines fachärztlich abgeschlossenen Entwicklungsprozesses langjährig verheimlichter künftig nicht heilbarer psychischer Krankheit eines extrem Suizidgefährdeten, und somit in der behördlich Kasling immanenten perversen Perfidie zum eigenen Schutz/Wohl sowie Recht auf Heilung und Milderung des Leidens umgedeuteten ausschließlich medizinischen Sanktionierung. Deshalb Sanktionierung, weil der von Kasling beauftragte beamtete LKH-Psychiater, und nur ein solcher wird von ihm zugelassen, nicht autorisiert ist, Vorgaben von Beamten (Garanten) der Niedersächsischen Landesregierung, und dazu gehört die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, als unwahr zur Disposition zu stellen. Wobei die Behörde durch Vorgabe des Untersuchungsmodus die Verwendung der langjährig, auch behördlich, gefälschten/unwahren personenbezogenen psychiatrischen Daten/Akten unter konsequentem(r) Ausschluss/Verweigerung vorheriger Nennung und Überprüfung sicherstellt. Wobei die diese Mechanismen/Psychotricksereien beherrschenden Verantwortlichen in diesem langjährigen Zeitraum das gesamte ihnen erreichbare unbeteiligte öffentliche Umfeld des Betroffenen nach und nach infiltrierte/insinuierte. Und mit zunehmender Intensität die gesamte ihnen erreichbare unmittelbare dienstliche Öffentlichkeit schleichend langjährig und sukzessiv solange eindrucksmanipulierte, bis das in den Akten dokumentierte gesamte Manipulationsergebnis als vermeintlich von dieser Öffentlichkeit erbrachter Nachweis für die unterstellten psychiatrischen Kausalattributionen wie Delinquenz, Dissozialität, etc. sowie als selbst eingestanden unterstellter schleichend zunehmender langjähriger Entwicklungsprozess gestörter Psyche bis hin zum Ausschluss künftiger Genesung von psychischen Krankheiten vorliegt. Wobei am Ende dieses Manipulationsprozesses die Behörde die von ihr einbezogenen eindrucksmanipulierten Entscheidungsträger des Gesundheitsamtes, Ermittlungsführer, Verwaltungsgericht, etc. zum rechtlichen und medizinischen Konversionsbetrug missbrauchte, um sich im Anschluss auf das Konversionsergebnis zu beziehen. Wobei die Personal bewirtschaftende Stelle Landesschulbehörde Osnabrück skrupellos die Zuweisung relevanter Beweismittel für unterstellte psychische Krankheit vornahm, indem diese zeitgleich das von ihr verwaltete ca. 15‘000 köpfige Lehrerpersonal nach einem von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren gleichaltrigen Lehrer gleichen Berufsstandes zu dem Zweck durchforstete, dessen personenbezogene psychiatrische Daten dem behördlich beauftragten beamteten LKH-Psychiater/Forensiker als die des zu Untersuchenden vorzugeben. Mit mindestens zwei Jahre vor der Untersuchung bestehender schwerer nicht heilbarer psychischer Krankheiten (Plural) erfüllen dessen Daten die Voraussetzung für Anordnung und Durchführung der (Zwangs-)Untersuchung sowie langjährige Unterbringung im LKH mit langjähriger Zwangsmedikation, und sind als wahr zu benutzende ‘objektive Fremdanamnese‘ (Fehl-) Diagnosegrundlage für den LKH-Psychiater/Forensiker. Der Schweregrad derartigen Betrugs ist nicht allein im Naturell eines beteiligten Behördenmitarbeiters begründet, sondern ganz offenbar in behördlichen Juristenschulen antrainiertes Verhalten. Nur zu vergleichen mit der in der Stasi-Richtlinie 1/76 beschriebenen Methodik.
Nach dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik sind ca. 50% der über 50-jährigen Lehrer aus Krankheitsgründen nicht dienstfähig. Sämtliche Kultusministerien der BRD-Bundesländer, auch bei eingereichten Petitionen, weigern sich bis heute, eine Evaluierung der Umstände dieser psychisch/psychiatrisch begründeten Dienstunfähigkeiten vorzunehmen. Im Rückschluss scheint die exemplarisch an meinem Einzelfall erkennbare/abzuleitende Selbstverständlichkeit und Sicherheit der Umsetzung/Durchführung behördlich veranlasster Zwangspensionierungen auf derartige Eindrucksmanipulation zurückzuführende politisch gewollte/etablierte Psychiatrisierungsmethode zu sein.
Wobei, wie in meinem Fall, in der Vielzahl der ab Dez. 2002 vorgesehenen, aus Krankheitseinsicht mit ganz anderer Scheinbegründung zuvor selbst zu beantragenden, psychiatrischen Untersuchungen diese vor dem Untersuchenden geheim gehaltenen und zurückgehaltenen personenbezogenen psychiatrischen Daten dieser anderen Person erst während der Untersuchung dem Leiter eines LKH als neueste Tatsache vorgelegt worden wäre zur auf meine Person zu beziehenden ‘psychiatrischen Erkenntnisgewinnung‘.
Nochmals zur Festigung: Der ab Nov. 2000 unterstellte von mir verheimlichte Entwicklungsprozess psychischer Krankheit, der mehrfach gutachterlich als nicht mehr heilbar festgestellt wurde und wegen schwerer Depression erhebliche Suizidgefährdung bedeutet, wäre unmittelbar während der LKH-Untersuchung von Kasling als auf mich bezogen zur sofortigen Verwendung vorgegeben worden. Unter Verweis auf den 15.11.2002 Untersuchungsauftrag, der von Kasling dem Amtsarzt vorgegebenen und vor mir geheim gehaltenen Gutachtenfälschung, in dem ich vermeintlich selber diese unterstellte Krankheit eingestand.
Es handelte sich bei dieser vorgelegten Tatsache um einen mir unterstellten, bereits Nov. 2002 abgeschlossenen langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit (u.a. schwere Depression mit Suizidgefährdung) mit mehrfach gutachterlich, nach erfolglosen Psychotherapien, festgestelltem Ausschluss künftiger Genesung sowie gerichtlich eingerichteter Betreuung mit bestelltem Betreuer. Zudem um einen von der Landesschulbehörde als gegenüber meinen sämtlichen Ärzten und vorgenannten Entscheidungsträgern von mir langjährig verheimlicht unterstellten und 15.11.2002 abgeschlossenen Psychiatrisierungsvorgang, um ein Paket von Gefahr (Selbstgefährdung) im Vollzug ausdrückender schwerwiegendster psychiatrischer Daten also. Hierauf bezogen unterstellten Behörde Kasling und Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 für den Zeitraum Okt. 2000 bis Nov. 2002 u.a. nicht mehr vertretbaren Dienstausfall (tatsächlich ist kein Dienst ausgefallen !!) und Dienstunfähigkeit sowie die Zwangspensionierung vom 17.03.2005.
Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter kündigten in Kenntnis !! dieser während des Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens vor mir geheim gehaltenen behördlichen Beweismittel-/Aktenfälschung meine Zwangsuntersuchung als krankheitsuneinsichtiger suizidgefährdeter Straftäter an. Während der Zwangsuntersuchung hätte der beamtete forensische Psychiater (Leiter eines LKH) die ihm erst dann vorgelegten neuesten Erkenntnismittel als wahr geltenden Krankheitsnachweis verwandt.
Ich empfehle dem interessierten Leser ein Proseminar über Häder und vorherige Beschäftigung mit dessen Theorien. Diese Methode der Psychiatrisierung ist an politisch Unliebsamen gepflegter Umgang, politische Gepflogenheit und politische Streitkultur in allen politischen Lagern nicht nur unseres Landes. Exemplarisch an Beispielen der 1990-er Jahre belegt/dokumentiert/nachgewiesen in dem Buch von Laux/Schütz, dtv 1996, ‘Wir die wir gut sind‘.
Zudem empfehle ich aus der Stasi-Richtlinie 1/76 den Artikel 2.6.2. ‘Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung‘. Der Leser möge selber die Parallelen feststellen.
Weitere Ausführungen zu meinem Fall:
Nach vorstehend beschriebener Methode (Häder) langjährigen Mobbings eingetretener Herzrhythmusstörungen und in unmittelbarer Folge davon dem Insult realisierte die Niedersächsisch Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling die von ihm vorgegebene Zwangspensionierung durch Übertragung/Aufnötigung dieses Zwecks auf die von ihm manipulierten/infiltrierten/insinuierten Entscheidungsträger (hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Garanten: Amtsarzt, E.führer, Richter, etc.). Deren Entscheidungen zur Anordnung der psychiatrischen/forensischen Untersuchung gelten wiederum als in deren ureigenster Verantwortung erstellt und sind von diesen Garanten realisierte Rechtsbeugung, indem diese zwei inhaltlich verschiedene Anordnungen verwandten. Mit der mir genannten als ‘tragend‘ verwandten fachmedizinisch irrelevanten bezweckten diese meine Selbstzuweisung als psychisch Kranker (Behinderter) und nötigten mich auf Basis der vom Amtsarzt/Behörde nicht genannten aber untersuchungsrelevanten und vom Gericht als ‘nicht tragend‘ (aber als wahr! 04.11.2004: Anordnung v. 15.11.2002; Juni 2005: Beweismittel psychischer Krankheit Dr.Zimmer) verwandten Anordnungen zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung im LKH durch dessen Leiter, um in dessen einstündiger Untersuchung (Vorgabe der Behörde) die nicht tragende, vor mir geheim gehaltene gefälschte/unwahre Anordnung/Beweismittel, verwenden zu lassen.
Deren Entscheidungen sind wegen realisierter Täuschung/Rechtsbeugung im Rechtsverkehr sowie Zuweisung nicht existenter psychischer Krankheiten (psychischer Behinderung) und mehrfacher Unterstellung als psychisch kranker Straftäter Verleumdung sowie rechtsbeugender medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug. Sind daher Verstoß dieser Garanten gegen den geleisteten Beamteneid und damit Amtspflichtverletzung in Ausübung ihres Amts (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) (Palandt), weiterhin Verstoß gegen Internationales Vertragsrecht (Menschenrechte: Charta von Paris, Charta der Grundrechte von Nizza, Kopenhagener KSZE-Abkommen, UN-Behindertenrechtskonvention, etc.) und geht weit über den Verstoß gegen das deutsche Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie 89/391/EWG zur Gefährdung des Arbeitsplatzes hinaus, denn dieser wurde durch praktizierte Menschenrechtsverstöße/Psychiatrisierung vernichtet.
Anmerkung: Da mehr als 60 Jahre nach dem 2. Weltkrieg die BRD sich noch keine Verfassung gegeben hat, fällt die Überprüfung der Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht nicht dem BRD-Verfassungsgericht zu, sondern den Alliierten.
Die Gesamtheit der vermeintlich ‚unabhängigen Entscheidungen‘ dieser hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Konsortialpartner sind wiederum als wahr zu übernehmende Entscheidungsgrundlage/Legitimation für den behördlich beauftragten hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Konsortialpartner, dem beamteten Psychiater/Forensiker (Leiter eines LKH).
Diese Entscheidungen von Garanten zur abgenötigten Selbstbeantragung und, für den Fall nicht erfolgter Selbstbeantragung, gerichtlicher (Zwangs-) Anordnung der psychiatrischen Untersuchung betreffen die mir von diesen vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Selbstanamnese, mit den mir unterstellten, von mir als gesagt eingestandener langjähriger Streit mit allen Personen meines dienstlichen Umfeldes, langjährig bestehender psychiatrischer Behandlung und Betreuung.
Der Amtsarzt trägt die Verantwortung über die erhobene Anamnese, die aus Selbstanamnese und Fremdanamnese besteht. Die Selbstanamnese ist nach dem Ermittlungsführer 01.12.2004 nichts wert, sie dient lediglich der Selbstbezichtigung psychischer Krankheit, die ich nicht vornahm und lediglich amtsärztlich unterstellt wurde. Es gilt die ‘Fremdanamnese‘ als objektiv. Die behördlich über die Akten als wahr vorgegebene ‚objektive Fremdanamnese‘ nannte der Amtsarzt nicht. Als wahr und objektiv geltend bestätigt diese die amtsärztlich mir unterstellte Selbstzuweisung psychischer Krankheit (15.11.2002-Selbstanamnese). Durch amtsärztlich nicht thematisiertes Mobbing garantierte er mit seiner Unterstellung die Zuweisung der Ursache für Streit sowie die Verwendung von ‚bestehender psychiatrischer Behandlung‘ und Betreuung. Und zwar über die in der ‘objektiven Fremdanamnese‘ diese Unterstellungen bestätigenden behördlichen Akten, den personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierten Daten. Damit setzte der Amtsarzt die Vorgabe der Behörde um.
Die richterlichen Entscheidungsträger verwandten (04.12.2004/01.12.2004) die 15.11.2002-Unterstellung (Selbstanamnese) und bestätigten diese als wahr, damit auch die diese bestätigende Fremdanamnese, ohne in meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung beide Anamnesen überprüft und ohne diese als ‚tragend‘ verwandt zu haben. Es handelt sich um vorsätzliche Geheimhaltung von personenbezogenen psychiatrischen Daten dieser anderen Person, um meine Kenntnis dieser behördlichen Täuschung auszuschließen und deren widerspruchsfreie Verwendung als wahr und als tragend durch den LKH-Psychiater sicherzustellen. Ausbleibender Widerspruch zu dieser behördlichen Täuschung gilt als meine Bestätigung von wahr. Zudem schlossen die Richter die Thematisierung des langjährigen Mobbing in ihren Entscheidungen aus und behaupteten ohne jegliche Begründung meine Nachweise über langjährigen Mobbing als unsubstantiertes Substrat. Diese Richter schlossen, ganz offenbar nach behördlicher Weisung, durch Fälschung des Urteilsdatums (von 04.11.2004 auf 09.09.2004) die im unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 vorgegebene Überprüfung der zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit (15.11.2002-Selbstanamnese und ‚objektive Fremdanamnese‘; insbesondere Nennung der mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person) und deren Feststellung als gefälscht aus, schlossen zudem die diesbezügliche Annahme der eingereichten Feststellungsklage und Eilantrag und damit die von mir beantragte Überprüfung aus. Über diese ganz offenbar von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück dem Gericht vorgegebene Rechtsbeugung sicherten beide Richter die Verwendung der amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit (beide Anamnesen) als wahr durch den behördlich beauftragten beamteten Psychiater (Leiter eines LKH). In meiner Unkenntnis. Genauer: die Niedersächsische Vertretung der Landesregierung, die Landesschulbehörde Osnabrück in Persona des Leiters Pistorius, Abteilungsleiters Giermann und Aktenfälscher Kasling also, verpflichtete den beamteten Leiter des LKH, von ihr gefälschte und vor mir geheim gehaltene Beweismittel psychischer Krankheit als wahr zu verwenden. Damit initiierte diese medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug durch Täuschung des Garanten LKH-Psychiater.
Selbst am Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 schloss die Behörde meine Kenntnis und meinen Widerspruch des relevanten amtsärztlich/behördlich gefälschten 15.11.2002-Gutachtens/Selbstanamnese aus: diese Akte war nach dreimaliger Durchsicht nicht in der mir vorgelegten Personalakte. Die Landesschulbehörde stellte damit die mir unterstellte ab Nov. 2000 bestehende psychische Krankheit und gerichtlich eingerichtete Betreuung, deren widerspruchsfreie Verwendung und auch die widerspruchsfreie Übernahme/Verwendung der amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, die als objektiv geltenden Akten/Fremdanamnese also, als wahr durch den behördlich beauftragten Psychiater (Leiter eines LKH) sicher – in meiner Unkenntnis. Genauer: die Niedersächsisch Landesregierung verpflichtete durch ihre Vertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Persona von Leiter Pistorius, Abteilungsleiter Giermann und Personalaktenfälscher Kasling den beamteten LKH-Psychiater/Forensiker, behördlich vorsätzlich gefälschte bzw. mir zugewisene Daten einer anderen Person, vor mir geheim gehaltene Akte, als wahr bzw. auf meine Person bezogen zu verwenden. Damit initiierten diese Beamten medizinischen und rechtlichen Konversinsbetrug durch Garantentäuschung des LKH-Psychiaters.
Dessen als Untersuchung getarnte widerspruchsfreie Zuweisung und Verwendung der vor mir geheim gehaltenen gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit (der auf Veranlassung der Behörde amtsärztlich gefälschten 15.11.2002-Selbstanamnese und der behördlich gefälschten Fremdanamnese, deren Nennung und Feststellung als gefälscht beide Richter ausschlossen) als wahr erreichte die Landesschulbehörde durch perfide Vorgabe des psychiatrischen/forensischen Untersuchungsmodus‘. Und zwar durch Begrenzung der LKH-Untersuchungsdauer auf maximal eine Stunde, wodurch die Behörde die Gesamtanamneseerhebung des behördlich beauftragten beamteten Psychiaters/LKH-Leiters auf die behördlich vorgegebene objektive Fremdanamnese (den behördlich von ihr als wahr vorgegebenen gefälschten Daten/Akten) einzig auf die Selbstanamnese reduzierte. Genauer: darauf, inwieweit ich die vor mir geheim gehaltenen mir unterstellten Aussagen der amtsärztlichen 15.11.2002-Selbstanamnese wiederhole und die Aussagen der vor mir geheim gehaltenen Akten (behördliche Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person auf mich mit gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von psychiatrischen Krankheiten u.a. Depression) als wahr bestätige. Natürlich wussten die Landesschulbehörde Osnabrück, das Gesundheitsamt Osnabrück, der Ermittlungsführer der Behörde und das Verwaltungsgericht Osnabrück, das ich aus Unkenntnis schweige. Der beauftragte Psychiater Professor Dr. Wolfgang Weig, damaliger Leiter des LKH Osnabrück, heute Leiter der Magdalenenklinik Osnabrück, zudem Dozent an der FH Osnabrück, akzeptierte diesen Untersuchungsmodus und degradierte sich damit selber zur willfährigen Marionette der Behörde. Er beteiligte sich sogar an diesem Betrug. Nach ihm 31.09.2003 nachgewiesener amtsärztlicher Fälschung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags/Gutachtens und landesschulbehördlich auf meine Person vorgegebene Verwendung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person teilte er mir am 23.10.03 mit, dass die von mir beantragte Klärung nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Durch amtsärztlich mir unterstellte 15.11.2002-Aussagen (meine Tonbandaufzeichung weist die unterstellten Aussagen als tatsächlich von mir nicht gesagt nach) und damit meine Kenntnis unterstellend bestände für ihn keine Verpflichtung, mir die amtsärztliche 15.11.2002-Selbstanamnese und die behördlich vorgegebene ‘objektive Fremdanamnese‘ (insbesondere die auf mich bezogenen Daten einer anderen Person) zu nennen, und schloss durch Nichtnennung meine Kenntnis und damit meinen Widerspruch aus. Die Behörde bezweckte damit und durch ihre und auf ihre Veranlassung hin erreichte amtsärztliche/richterliche Geheimhaltung ausgeschlossenen Widerspruch, dass der behördlich beauftragte LKH-Leiter Psychiater Professor Dr. Wolfgang Weig beide Anamnesevorgaben als von mir geäußert und mir bekannt, als wahr und als Folge davon, das ist entscheidend, mein Schweigen während der einstündigen ‘Untersuchung‘ als krankheitsbedingte Verheimlichung Dissimulation wertet. Das entscheidende Erkenntnismittel schwerer psychischer Krankheit, genauer: fachpsychiatrisch abgeschlossene und gutachterlich als zukünftig nicht heilbar konstatierte psychische Krankheit einer anderen Person, von der Behörde als Akteneintrag mir zugewiesen, hätte die Behörde dem Psychiater erst während der Untersuchung – in meiner Unkenntnis – als vermeintliche Bestätigung der mir als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagenvorgelegt.
Im Klartext:
– Wegen erheblicher Suizidgefahr eines zum Zeitpunkt der LKH-Untersuchung aktuell und mehrjährig an mehreren psychiatrischen Krankheiten, u.a. schwerer Depression, Leidenden,
– wegen festgestellter Erfolglosigkeit von seit 2000 durchgeführten Psychotherapien und für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von diesen Krankheiten, festgestellt durch mehrere Gutachten,
– wegen seit 2000 konsequent der Behörde/Amtsarzt/Gericht und anderen Fachärzten verheimlichter psychiatrischen Krankheiten u.a. schwerer Depression
– wegen abgeschlossener und in mehreren psychiatrischen Fachgutachten für die Zukunft ausgeschlossener Genesung
– wegen daraufhin gerichtlich eingerichteter und verheimlichter Betreuung
wäre nach behördlicher Falschzuweisung schwerwiegender personenbezogener psychiatrischer Daten die behördlich bezweckte Fehl-Diagnose erfolgte.
wäre wegen wiederholt gezeigter Krankheitsuneinsichtigkeit sowie Gefahr im Verzug (Bekanntwerden der verheimlichten Depression: Suizid) ‘zu meinem Wohl‘ die sofortige Zwangsbehandlung im LKH eingeleitet worden.
Nur: die in den Akten bzw. der behördlich vorgegebenen objektiven Fremddiagnose gemeinte Person bin ich nicht. Der diese andere Person behandelnde Facharzt erklärte ausdrücklich eine Verwechselung der Behörde mit meiner Person wegen behördlich bekannter Kenndaten und der langjährigen Korrespondenz mit der anderen Person für ausgeschlossen. Nach dessen Auskunft handelt es sich um vorsätzliche Aktenfälschung.
Der beamtete LKH-Psychiater ist nicht autorisiert, Vorgaben von Garanten, zumal von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück, als Fälschung zu hinterfragen – er hat diese als wahr zu verwenden. Diese mit Bleistift und handschriftlich paginierte Akte v. 16.07.2003 einer ganz anderen Person, deren beantragte Aufdeckung der Fälschung das Gericht ausschloss, wäre unmittelbar nach erfolgter Verwendung der behördlich mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten, genauer: nach behördlich erfolgter Täuschung/Manipulation des von ihr beauftragten willfährigen LKH-Psychiaters/Forensikers, unmittelbar nach erfolgter Fehldiagnose und eingeleiteter Zwangsbehandlung also, aus meiner Akte entfernt worden. Noch genauer: diese eine Akte wäre dann auf zwei verschiedene Personen bezogen verwendet worden, offenbar auch von demselben LKH-Psychiater, und dann aus meiner Akte entfernt worden. Entsprechend der Spezial-Verwaltungsvorschrift nach §101 g (3) NBG sind medizinisch/psychiatrische Daten nach Zweckerfüllung dieser Person zurückzuschicken. Nachdem diese andere Person zwangspensioniert wurde, ist diese Zurücksendung an diese nach NBG korrekt. Nur: diese Akte sollte auf meine Person nochmals ihren Zweck erfüllen und befand sich deshalb in meiner Akte. Nach zweiter !! Zweckerfüllung auf meine Person bezogen wäre die handschriftliche Paginierung wegradiert, mit der offiziellen Paginierung der anderen Person versehen und dieser zurückgeschickt worden. Nachdem diese zwangspensioniert worden war, wurde die Anwendung dieses § bis zur zweiten Zweckerfüllung zunächst ausgesetzt.
Der aufmerksame Leser kann nachvollziehen, dass die landesschulbehördliche Täuschung/Manipulation des LKH-Psychiaters/Forensikers durch die behördlich vorgegebene Begrenzung der LKH-Untersuchung auf max. eine Stunde unterstützt wird. Die Zurückführung dieser Täuschung auf die Behörde und damit die Zurücknahme der Fehldiagnose sind nach dem ‘Einschub‘ folgenden Ausführungen ausgeschlossen, insbesondere nach irreversibler Schädigung als Folge erfolgter Zwangsbehandlung.
Die u.a. gegen den geleisteteten Amtseid (Palandt/Analoggesetz)und gegen Internationales Vertragsrecht verstoßenden Verursacher der Niedersächsischen Regierungsvertretung sowie die unter Hinweis auf EDEKA (Ende der Karriere)zur Mitwirkung genötigten Entscheidungsträger konstruierten mit krimineller Methode:
– einen Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet,
– einen Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird.
– einen extrem Suizidgefährdeten.
Dieser ist nach menschenverachtender perfider Umdeutung, mit als ‚Recht auf Heilung und zu seinem Wohl/Schutz wegen Krankheitsuneinsichtigkeit‘ in der LKH-Fehldiagnose getarnt,zwangsweise zu behandeln.
Diese Unterscheidung ist signifikant und zeigt Psychiatrie als Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens mit insbesondere billigend in Kauf genommenem bürgerlichem Tod. Die in ursächlicher Verantwortung von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück (Pistorius, Giermann, Kasling, Lüthje, Dierker)und von den beteiligten Institutionen (Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche, Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht) vorgegebene Konversion ihres derartigen Konstrukts in für die Zukunft ausgeschlossene Heilbarkeit von „Geisteskrankheit“ und damit nachträglich begründete Zwangspensionierung nach § 56 NBG ist ausschließlich vorzunehmen vom staatlich bediensteten beamteten Amtsarzt und/oder dem beamteten Prof. für Psychiatrie, dem Leiter eines LKH. In den Räumlichkeiten des Landeskrankenhauses(LKH)vorgenommene Untersuchung erfolgt die sofortige zwangsweise Medizinalisierung (Vergiftung mit als Medizin getarnten Nervengiften), die nach Nedopil wegen nicht gezeigter Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit mindestens 6-7 Jahre andauert.
Anfang Einschub Untersuchungmodus
Die Landesschulbehörde Osnabrück weiß, dass der privatärztliche Gutachter/Psychiater auf Grund eigener Eindrücke ein umfangreiches Anamnesemosaik zu erstellen hat, was sehr zeitintensiv ist. Dem LKH-Psychiater/Forensiker verwehrte die Behörde durch auf eine Stunde begrenzte Zeitvorgabe, die zu verwendenden Eindrücke aus eigener Anschauung zu gewinnen. Dieser hat auf Grund der vorgegebenen einstündigen Untersuchungsdauer die als wahr vorgegebenen aber tatsächlich unwahren Eindrucksentscheidungen des Amtsarztes (15.11.2002-Gutachten) bzw. des Gerichts/Emittlungsführers (deckt diese Fälschungen der Behörde/Amtsarztes), insbesondere die von der Behörde als wahr vorgegeben Daten/Akten (Aktenfälschungen) zu verwenden.
Das Anamnesemosaik des LKH-Psychiaters/Forensikers ist daher Abbild der objektiven Fremdanamnese, also der Vorgaben des Amtsarztes, der Behörde, des Gerichts, des Ermittlungsführer. Zur Umsetzung der behördlichen Vorgabe Zwangspensionierung als Folge der vom LKH-Psychiater/Forensiker vorzunehmenden Psychiatrisierung initiierte die Behörde die arglistige Täuschung/Manipulation dieses Psychiaters nicht nur durch eigene Fälschung beider Anamnesen. Sondern insbesondere auch damit, dass die Behörde den involvierten Entscheidungsträgern/Garanten Amtsarzt, Richter, Ermittlungsführer, etc. Geheimhaltung und Ausschluss der Aufdeckung der Daten/Akten als gefälscht und somit die Konversion dieser Fälschungen in Wahrheit überantwortete. Dadurch ausgeschlossen war meine Kenntnis über die vom LKH-Psychiater zu verwendenden Untersuchungsgegenstände/Beweismittel psychischer Krankheit und mein Nachweis als behördlich gefälscht. Zweck war, durch von mir ausgebliebenen Widerspruch und von den Entscheidungsträgern/Garanten ausgeschlossener Fälschungsnachweis dieser behördlichen Vorgaben (Daten/Akten), diese behördlichen Vorgaben vom LKH-Psychiater/Forensiker als wahr übernehmen zu lassen.
Diese Mosaiksteinchen der ‘objektiven Fremdanamnese‘ sind die behördlich als wahr vorgegebenen personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierten Daten/Akten, sind tatsächlich nach dem Eindrucksmanipulationsmuster von Häder konstruierte Unwahrheit. In meiner Mobbingdokumentation nachgewiesen als behördlich langjährig rechtswidrig, da ohne Anhörung, erstellt, gefälscht und ursächlich auf mich bezogen psychiatrisch kausalattribuiert umgedeutet.
Voraussetzung für die Verwendung der ‘objektiven Fremdanamnese‘ ist die aus amtsärztlich erstellter Selbstanamnese abzuleitende und nach § 56 (12) NBG vor mir verständig zu würdigende/nennende Anordnungsbegründung oder aus Krankheitseinsicht selbst beantragte Untersuchung.
Behörde und Amtsarzt nötigten mich als psychisch nicht Krankem am Untersuchungstag 04.11.2002 zur Selbstbeantragung aus Krankheitseinsicht ohne jegliche Grundnennung. Nach 19.11.2002-Antrag erhielt ich nicht den/die dem LKH-Psychiater zugesandte 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Begründung als Abschrift, sondern mit 18.12.2002 eine inhaltlich ganz andere irrelevanter Begründung (tatsächlich schließen die 18.12.2002/14.10.2002 zitierten Ärzte eine psychische Krankheit aus !!). Mit hierauf bezogener Selbstbeantragung bezweckten beide, dass der von beiden beauftragte LKH-Psychiater/Forensiker das von beiden gefälschte und mir bis April 2006 !! vorenthaltene 15.11.2002-Gutachten verwendet. Darin unterstellten beide tatsächlich von mir nicht geäußerte Selbstzuweisungen langjährig bestehender psychischer Krankheit als Prozess, der bezogen auf den zurückliegenden relevanten Zweijahreszeitraum mit den personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person nachgewiesen werden sollte. Diese Daten lagen bereits 10.12.2002 vor und wurden 16.07.2003 in meine Akte platziert.
Auf der Grundlage mir abgenötigter Selbstbeantragung hat der LKH-Psychiater von dem behördlich/amtsärztlich/gerichtlich vorgegebenen unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachten als wahr auszugehen (er ist nicht autorisiert, Vorgaben von Garanten als gefälscht/unwahr anzunehmen). Hiervon ausgehend konstruierte und antizipierte nun dieselbe Behörde den weiteren Erkenntnisweg des LKH-Psychiaters/Forensikers und gab diesem die behördlich gefälschten Daten/Akten als ‘objektive Fremdanamnese‘ vor. Im ersten Teil sind es, bezogen auf die vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen Nov. 2002/04, die mehr als zwei/vier Jahre zurückliegenden behördlichen Vorgaben einer sich bereits ab ca. 1992 bis Okt. 2000 entwickelnden, als bereits existent vorgegebenen und an Hand der Akten vermeintlich nachgewiesenen/nachvollziehbaren psychischen Störung/Krankheit.
Darauf aufbauend ist entscheidend für die Diagnoseerstellung der zweite Teil, der Zeitraum danach, also ab Nov. 2000 bis unmittelbar vor der ersten LKH-Untersuchung 10.12.2002. Insbesondere die amtsärztlich mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen. Auch der amtsärztliche Wink mit dem Zaunpfahl: die vom Amtsarzt mit Suizidgefahr begründete Nichtaushändigung des 15.11.2002-Gutachtens und statt von der Behörde vom Amtsarzt wegen Gefahr (Selbstgefährdung) im Vollzug angeordnete Zusatzuntersuchung.
Folgende Fragen sind vom LKH-Psychiater/Forensiker während der Untersuchung zu klären:
Ist die von 1992 bis Okt. 2000 unterstellte psychische Krankheit ausgeheilt?
Hat sie sich fortentwickelt?
Wenn ja, ist diese heilbar oder nicht.
Die aus mir unterstellten Aussagen abzuleitenden Antworten findet der LKH-Psychiater/Forensiker im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag des Amtsarztes:
Zunächst erfolgte darin meine vermeintliche Bestätigung des ersten Teils. Ich soll mit unterstelltem ‘Streit mit allen Personen des unmittelbaren dienstlichen Umfeldes‘, sämtliche angeschriebenen Kollegen schlossen diese Unterstellung als unwahr aus, dem Amtsarzt 15.11.2002 eine ab ca. 1992 bis Okt. 2000 in den Anfängen befindliche psychische Krankheit eingestanden haben. Vermeintlicher Nachweis, auch für weitere nicht genannte Unterstellungen, ist die ‘objektive Fremdanamnese‘ dieses Zeitraums: unwahre/gefälschte Daten/Akten der Behörde, die zum Teil nachweislich vom Gesundheitsamt Osnabrück zudem geheim geführt und trotz Antrags nicht korrigiert wurde.
Zu den Antworten des zweiten Teils (ab Nov.2000 bis heute):
Die Krankheit ist nicht ausgeheilt. Entscheidend ist laut 15.11.2002 nun, das ich am Untersuchungstag 04.11.2002 vermeintlich selber dem Amtsarzt eine ‚bestehende Behandlung‘ und damit eine existente psychische Krankheit vorgab. Der Behörde war klar, dass sie als Nachweis meine vermeintliche Behandlung beim Dr.Zimmer vorgeben würde.
Die Krankheit hat sich fortentwickelt. Abzuleiten aus 15.11.2002 vermeintlich selbst eingestandener Betreuung beim Betreuer Psychiater Dr.Pawils. Der LKH-Psychiater weiß, dass Betreuungen mit bestelltem Betreuer nur vom Gericht veranlasst werden. Der Behörde war klar, dass sie als vermeintlichen Nachweis Dr.Zimmer vorgeben würde.
Aber keine behördliche/amtsärztliche Akte enthält die mir am Untersuchungstag 04.11.2002 als gesagt unterstellten und 15.11.2002 zusammengefassten Eingeständnisse, die vermeintlichen Nachweise fortgeschrittener psychischer Krankheit.
Sollte der Hackmann nach der zeitweiligen Pawils-Konsultation Oktober 2000 die Folgebehandlungen bis 04.11.2002 verheimlicht haben?
Vielleicht, weil diese psychische Krankheit nicht heilbar ist?
Aus 15.11.2002 ergibt sich hierzu keine Antwort. Siehe vorherige Ausführungen.
Der Behörde war klar, dass sie für die beabsichtigte Zwangspensionierung über die psychiatrische/forensische Untersuchung/Psychiatrisierung bereits ab 10.12.2002 (erster Termin LKH-Untersuchung) für den relevanten Zeitraum von mindestens 2 Jahren ab Okt.2000 den Nachweis von psychischer Krankheit liefern muss. Wissend, dass in dieser Zeit nichts war und sie lügen würde.
Und prompt liefert die Behörde dem LKH-Psychiater/Forensiker für dessen Erkenntnisgewinnung mit der behördlich vorsätzlich gefälschten Personalkrankenakte v. 16.07.2003 Nr.254/256 den von ihr konstruierten Indizien-Beweis, das letzte entscheidende Mosaiksteinchen der ‘objektiven Fremdanamnese‘. Nicht nur für eskalierend fortgeschrittene psychische Krankheit, sondern gleichzeitig für bereits mehrfach gutachterlich festgestellten Ausschluss der Heilbarkeit von schweren psychischer Krankheiten (Plural: u.a. schwerer Depression mit hoher Suizidgefährdung) mit in der Folge daraufhin gerichtlich eingerichteter Betreuung. Durch unterstellten Arztwechsel von Dr.Pawils (Ende Okt. 2000) auf Dr.Zimmer (ab Nov 2000) unterstellte die Behörde Kasling, ab Nov.2000 konsequent meine psychische Krankheit verheimlicht zu haben. Nicht nur gegenüber Behörde und Amtsarzt, sondern auch gegenüber sämtlichen privaten Ärzten. Scheinbeweis für Verheimlichung: ich habe nicht eine Rechnung über psychische Behandlung beim Dr. Zimmer der Beihilfestelle/private Krankenkasse vorgelegt. Durch Konstatierung der unterstellten Verheimlichung als wahr durch einen hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden beamteten Arzt sind sämtliche ab Nov. 2000 abgefassten psychiatrischen Gutachten zum Ausschluss dieser Krankheit nichts wert.
Der Leser erkennt, dass die zur Erreichung dieses Zwecks/Ziels notwendige behördliche Eindrucksmanipulation sich ausschließlich auf den LKH-Psychiater/Forensiker bezieht.
Die Landesschulbehörde unterstellte und garantierte gegenüber dem LKH-Psychiater im Anschluss an eine einmalige-Behandlung 02.10.2000 bei Dr.Pawils meinen nahtlosen Wechsel zu Dr.Zimmer, bei dem ich vermeintlich ab Nov. 2000 die psychiatrische Behandlung fortsetzte. Dieser unterstellte Wechsel impliziert den mir unterstellten Rückschluss, selber die Verheimlichung der ab Nov. 2000 selber erkannten Nichtheilbarkeit vorgenommen zu haben und darunter zu leiden, aber unter allen Umständen diese Krankheit nicht öffentlich werden zu lassen.
Der von der Behörde antizipierte, konstruierte, logisch erscheinende und somit vorgegebene Erkenntnisweg sollte der von ihr vorgegebene LKH-Psychiater/Forensiker beschreiten. Wegen des behördlich auf mein Person als wahr vorgegebenen, von mir selbst eingesehenen und in mehreren Gutachten festgestellten/unterstellten Ausschlusses der Heilbarkeit von psychischer Krankheit Depression, in Verbindung mit Verheimlichung als besonders erhöht unterstellter Suizidgefahr, die bereits der Amtsarzt nach behördlicher Vorgabe durch verweigerte Aushändigung des 15.11.2002-Gutachtens unterstellte, setzte die Behörde den LKH-Psychiater/Forensiker wegen Gefahr (Selbstgefährdung) im Verzug und zum Ausschluss der Suizidgefährdung, ‘zu meinem Wohl und Selbstschutz‘ also, unter massiven Druck. Durch Übertragung der Verantwortung gab die Behörde, auf der Grundlage ihrer massiven langjährigen Aktenfälschungen also, sofortigen (Be-)Handlungszwang zur Vermeidung des unterstellten Suizids vor. Und zwar für den Fall, wenn ich aus vermeintlicher Krankheitseinsicht, tatsächlich aber nach behördlicher Nötigung, ‘freiwillig‘ an einem der folgenden Termine diesen Psychiater/Forensiker im LKH aufgesucht hätte. Das betrifft die psychiatrischen Untersuchungen 10.12.2002, Febr. 2003, Juni 2004 sowie nach Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und Gerichtsurteil 29.06.2005 (Unterstellung von Straftat nach § 444 ZPO) den Zeitraum der Wiederverwendung die forensische Untersuchung.
Die Behörde schloss für all diese Untersuchungen durch Begrenzung der Untersuchungszeit auf max. eine Stunde medizinische Sachverhaltsklärung auf Grund eigener Anschauung des LKH-Psychiaters aus. Der Behörde war klar, das nach den 15.11.2002-Vorgaben (genauer: amtsärztliche/behördliche Manipulation/Täuschung der subjektiven Selbstanamnese) und der Aktenvorgabe des Zeitraums ab Okt. 2000 bis nach 16.07.2003 (genauer: behördlich gelieferte objektive Fremdanamnese) der LKH-Psychiater/Forensiker in der einstündigen Untersuchung diese psychiatrisch kausalattribuierten Vorgaben als wahr und mir bekannt bzw. von mir gesagt zu verwenden gehabt hätte, genauer: in dessen Selbstanamnese, mein durch behördliche Geheimhaltung bedingtes Schweigen als krankheitsbedingte Verheimlichung schwerster psychischer Krankheit, als Dissimulation, zu werten hätte.
Nach schriftlicher Aussage des Dr. Zimmer wusste die Behörde (Leiter Pistorius, Abteilungsleiter Giermann, Aktenfälscher Kasling), da diese mehr als zwei Jahre die Korrespondenz mit dieser anderen Person führte, dass ich dieser psychisch Kranke auf keine Fall sein konnte und nahm die sich daraus ergebenden Fehldiagnose billigend in Kauf.
Ende Einschub
Eine als unmittelbare Folge gezielt vorgenommener behördlicher Eindrucksmanipulation des von ihre beauftragten beamteten LKH-Psychiaters/Forensikers provozierte und erfolgte Fehldiagnose dieser besonders schweren psychischen Krankheit zöge unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung wegen nicht gezeigter Krankheitseinsicht und Therapieunwilligkeit eines extrem Suizidgefährdeten eine sofort und massiv eingeleitete (Zwangs-)Behandlung im LKH nach sich. Diese dauert nach Nedopil auf jeden Fall 6-7 Jahre. Voraussetzung für eine erst danach mögliche Entlassung sind gezeigte Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit (Medikamenteneinnahme).
Parallelfälle zeigen: Während dieser Zeit gewährt das LKH keine Akteneinsicht.
Nach dieser Zeit, nach irreversibler Zerstörung von Geist und Körper durch die als Medikamente getarnten Nervengifte, ist der Betroffene selber nicht in der Lage, den Nachweis des durch diese Garanten veranlassten Psychiatriebetrugs zu führen und die Behörde als Verursacher nachzuweisen. Zumal die für die Zwangsbehandlung entscheidende Akte, die mir zugewiesenen psychiatrischen Daten einer ganz anderen Person, nicht mehr in meiner Akte wäre. Denn diese wäre nach erreichtem Zweck, auf mich bezogener Fehldiagnose und nach dem Wegsperren in die Psychiatrie, von der Behörde aus meiner Akte entfernt und dieser anderen Person zurückgesandt worden. Genauer: die Behörde hätte damit dieses ausschließlich dem LKH-Psychiater/Forensiker vorgelegte und nur diesem bekannte behördliche gefälschte 16.07.2003-Beweismittel, während der einstündigen Untersuchung mit dem Ergebnis (Fehl-)diagnose und als auf mich bezogenes als wahr zu benutzendes Beweismittel, diese psychiatrische Waffe also, unter Bezug auf die Spezial-Verwaltungsvorschrift §101 g (3) NBG zurückgefordert und der anderen Person zurückgeschickt. Nach den 6-7 Jahren, im Fall der Klärungsbemühens, wäre die entscheidende Entscheidungsgrundlage nicht mehr vorhanden und vor allem: keiner kann sich mehr daran erinnern. Genau ist das taktische Kalkül der Landesschulbehörde Kasling: nach psychiatrischer Vernichtung ist die Zurückführung auf behördliche Täuschung unmöglich.
Übrigens: die Möglichkeit der zum Zweck der Fehldiagnose vom LKH-Psychiater zu verwendenden gefälschten Beweismittel und derartiger behördliche Beweismittelvernichtung unmittelbar nach erfolgter psychiatrischer LKH-Untersuchung zur Vertuschung behördlicher Täuschungspraxis bestand für die Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Nieders. Kultusministerium und dem Nieders. Datenschutzbeauftragten, die Niedersächsische Landesregierung also, bis Ende 2009. Während des bis heute nicht für beendet erklärten Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens sollte diese Akte einer anderen Person ab 2000 auf meine Person bezogen verwendet werden.
Gegen meinen wiederholt erklärten Willen vernichtete die diese vorsätzliche Personalkrankenaktenfälschung realisierende und meine psychiatrischer Vernichtung betreibende Landesschulbehörde, getarnt als Überprüfung, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium diese Akte der anderen Person, statt diese vorsätzliche Fälschung, wie von mir beantragt, aus Beweissicherungsgründen mit dem erbrachten Fälschungsnachweis in meiner Akte zu belassen.
In Antizipation einer gerichtlich angeordneten Zwangsuntersuchung ließ ich nach Gerichtsbeschluss v. 04.11.2004 mit Beginn Nov. 2004 im Zeitraum von drei Monaten eine psychiatrische Untersuchung durchführen, mit Nachweis der vorsätzlichen behördlichen Krankenaktenfälschung und mit Bestätigung der in dreiwöchiger psychiatrischer Untersuchung zuvor festgestelltem Ausschluss psychiatrischer Krankheit und voller Dienstfähigkeit. Beide Richter werteten beide Gutachten als Gefälligkeitsgutachten und akzeptierten diese nicht, wie auch die Behörde, weil diese nicht vom LKH-Psychiater durchgeführt wurde. Die Behörde unterstellte 17.03.2005 zudem diesen Fälschungsnachweis als von mir nicht erbracht und damit die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 erstmals durch Nennung von Dr.Zimmer mir bekannt gegebene und vorgenommene Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Krankendaten (unterstellte Behandlung beim Dr. Zimmer) auf mich als von mir nicht widersprochen und von mir akzeptiert. Mit dieser von beiden Richtern übernommenen behördlichen Umdeutung, genauer: durch unterstellten nicht erbrachten Fälschungsnachweis mir zugewiesen, und damit behördlichem Konversionsbetrug stellte die Behörde und damit das Verwaltungsgericht für zukünftige psychiatrische Untersuchungen, die ausschließlich einem für Beweismittelfälschungen empfänglichen behördlich vorgegebener beamteter LKH-Psychiater übertragen würde, die Benutzung der von ihr gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit als wahr durch den beamteten LKH-Psychiater sicher.
Tatsächlich erfolgte daraufhin, ganz offenbar auf Veranlassung der Behörde, zunächst die richterliche Ankündigung der von mir antizipierten Zwangsuntersuchung. Verwaltungsrichter und Ermittlungsführer unterstellten in Kenntnis zweier zeitgleich durchgeführter Untersuchungen, mit gutachterlichem Ausschluss psychischer Krankheit, nach § 444 ZPO verhaltensbedingte Vereitelung der Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit eines psychisch kranken krankheitsuneinsichtigen Straftäters. Mit dieser Formulierung nötigten mich die Konsortialpartner der Landesschulbehörde Osnabrück Specht und Boumann zur Verhaltenskorrektur, zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, zu Krankheitseinsicht und zur Benutzung der gerichtlich nicht zurückgenommenen personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierten Daten einer anderen Person, deren von mir erbrachter Nachweis als gefälscht (04.02.2005) in 17.03.2005 behördlich als nicht erbracht vorgegeben wurde. Gelegenheit hierzu bot die Behörde Kasling in der als Wiederverwendung getarnten von mir selbst zu beantragenden LKH-Psychiatrisierung durch einen behördlichen LKH-Forensiker, nun als vermeintlich psychisch kranker Straftäter, der die Verwendung der behördlich gefälschten Beweismittel bisher vereitelt hat.
Es handelt sich hierbei um suptile Fortsetzung der NS-Psychiatriekontinuitäten, unterstützt und betrieben vom Richter Specht des Verwaltungsgerichts Osnabrück und dem Ermittlungsführer Boumann, heute Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, zurückzuführen und verursacht vom Amtsarzt Dr. Bazoche des Gesundheitsamtes Osnabrück. Insbesondere verursacht von dem landesschulbehördlichen Initiator /Inszenator Kasling und zu verantworten von dessen Vorgesetzten Giermann und dem damaligen Behördenleiter Pistorius, dem derzeitigen SPD Oberbürgermeister Osnabrücks, die das Treiben des Kasling deckten und förderten.
Oder handelt es sich um dummdreiste Kriminelle??
Die Gemeinten mögen hierzu selber einen Kommentar verfassen.
Und von dieser, von zwei Richtern vorgenommenen Verleumdung als psychisch kranker Straftäter, hat der behördlich vorgegebene beamtete LKH-Psychiater in seiner Funktion als Forensiker auszugehen.
Zeitgleich und als Voraussetzung für die angebotene Wiederverwendung abverlangte die Behörde, vor gerichtlicher Anordnung der Zwangsuntersuchung, nochmals von mir die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, genauer: Selbstzuweisung als psychisch Kranker/Behinderter, noch genauer: Selbstzuweisung als krankheitsuneinsichtige Straftäter. Mit diesem plumpen Bauerntrick bzw. Paradoxon bezweckte die Behörde meine Akzeptanz des verleumderischen Gerichtsbeschlusses (§444 ZPO) und nochmals die Verwendung der von ihr gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit. Damit meiner Person zugewiesenen psychischen Krankheit einer anderen Person, meine Akzeptanz dieser richterlichen rechtsbeugenden Beweismittel-Zuweisung insbesondere als psychisch kranker Straftäter und das ich meine hierauf bezogene Vernichtung über psychiatrische/forensische Untersuchung selber beantrage.
Diese wäre vollzogen worden, wenn der beamtete Psychiater/Forensiker (Leiter eines LKH) seine Untersuchung, wie vorstehend beschrieben, nach dem behördlichen Untersuchungsmodus (eine Stunde) durchgeführt hätte.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, der Weisung der Politik unterworfen, erkannten regelmäßig keine Straftat und hielten somit die Verursacher sakrosankt.
Auch die Berichterstatter des Rechts- und Verfassungsausschusses und die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten der 15. und 16. Wahlperiode zweier in Niedersachen eingereichter Petitionen schlossen die beantragte Überprüfung und Korrektur der gesamten von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, die vom Gesundheitsamt Osnabrück in Geheimakte geführte gefälschte Akten und die Zurücknahme der Rechtsfolgen des Psychiatrisierungsvorgangs aus.
Beteiligte:
Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück:
Früherer Leiter Boris Pistorius, danach Osnabrücks Oberbürgermeister und heute Niedersachsens oberster Verfassungsschützer Innenminister Boris Pistorius
Abteilungsleiter Giermann
Personalaktenverwalter Kasling
Früherer Abteilungsleiter Lüthje
Gesundheitsamt Osnabrück
Leiter Landrat Manfred Hugo
Früherer Stellvertretender Amtsarzt Dr. Bazoche, heute Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg
Niedersächsisches Landeskrankenhaus Osnabrück
Früherer Leiter Prof. Dr. Wolfgang Weig
Niedersächsische Regierungsvertretung Bez.reg. Oldenburg
Früherer juristischer Dezernent Ermittlungsführer Boumann, heute Verwaltungsrichter am Verwaltungsgericht Oldenburg.
Zum besseren Verständnis sind Detailzusammenhänge u.a. in folgenden Internetbeiträgen dargestellt:
Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 1)
Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 2)
Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 3)
Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil
Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 2
Verleumdet als psychisch krank durch Selbstanamnesefälschung und Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 3
Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Teil 1
Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Teil 2
Inquisitorische Aktenführung – Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Ermittlungsführers Boumann Teil 3
Verwaltungsrichter Specht Teil 1
Verwaltungsrichter Specht Teil 2
Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Verwaltungsrichters Specht Teil 3
Der Part des Prof. Weig vom LKH Osnabrück
Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2010-02-06 – 11:17:40
Wer glaubt, ein Volksvertreter würde das Volk vertreten glaubt auch, ein Zitronenfalter faltet Zitronen.
Nachtrag 02.08.2011
Psychiatrisierung:
Begriff, der die Ausschaltung politisch missliebiger Personen durch Einweisung in die Psychiatrie umfasst. Psychiatrie als Mittel politischer Unterdrückung, indem bei Regimegegnern psychische Störungen diagnostiziert werden.
Unter Google eingeben:
pressemitteilung.ws/node/278699
024 CIA: Psychiatrisierung als „Waffe“ gegen Kritiker
SPD-Chef Sigmar Gabriel hat in einer „Plauderstunde“ am 12.04.2011 auf PHOENIX zu einer Buchvorstellung („Der kleine Wählerhasser“) ungeniert bestätigt, wie die „Psychiatrisierung“ und das Anlegen einer Geheimakte „politisch benutzt“ werden als probates Mittel zur Umsetzung eines politischen Ziels. Er äußerte den „politischen Trick“ (Arzt -> Psychiatrisierung-> Geheimakte), um bestehende Gesetze vorsätzlich zu umgehen und einen Arzt zu einer Straftat nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) anstiftet.
Arzt ist der staatlich besoldete Psychiater Prof. Weig, Leiter eines Landeskrankenhauses (LKH), der in diesen Räumlichkeiten keine Untersuchung, sondern Beweisfeststellung psychischer Krankheit nach vorgelegten (Geheim)-akten vornimmt. Die Geheimakte sind nach DSM IV-Kriterienkatalog konstruierte unwahre, gefälschte und eine andere Person betreffende personenbezogene psychiatrische Daten, zu deren Verwendung als wahren Entwicklungsprozess nicht heilbarer schwerster psychiatrischer Krankheit und zur stationären Zwangsbehandlung im LKH Weig verpflichtet wurde.
Ende Nachtrag
Beginn Teil 1
Folgende Ausführungen sind Bestandteil des Verfahren 4O110/08 LG Ellwangen u.a. gegen Kasling von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht.
Juristische Dezernentin Frau Dierker von der Landesschulbehörde Osnabrück (in Verantwortung des Leiters Boris Pistorius, heute Niedersächsischer Innenminister) ordnete 06.05.05 die sofortige Vollziehung der von Kasling angefertigten und von ihr 17.03.2005 unterschriebenen und verfügten Zwangspensionierung an. Sie, genauer Kasling, unterstellte mir Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern, Ausbildungsbetrieben und der Bevölkerung insgesamt.
Mit dieser dummdreisten Lüge deutet Kasling den auf ihn zutreffenden und nachstehend nachgewiesenen Sachverhalt der Beeinträchtigung um. Als langjähriger Verwalter meiner Personalakte missbrauchte er seine Garantenfunktion und seine herausgehobene Vertrauensstellung, indem er langjährig nicht nur unwahre/gefälschte psychiatrisch kausalattribuierte Akten rechtswidrig (ohne Anhörung) und unüberprüft in meine Akte als wahr platzierte, sondern selber meine Personalkrankenakte mit Wissen und Beteiligung der Behördenleitung fälschte, um damit meine von ihm initiierte Zwangspensionierung zu erreichen. Mir als psychisch nicht Krankem wies er, vor mir geheim gehalten, personenbezogene psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zu. Der von ihm beauftragte LKH-Psychiater/Forensiker sollte die mir zugewiesenen, als von mir verheimlicht unterstellte ausgeschlossene Heilung von schwerer Depression mit hoher Suizidgefährdung auf mich beziehen. Nach konstatierter Psychiatrisierung hätte Kasling damit nachträglich die Zwangspensionierung nach § 56 NBG begründet.
Dierker anerkannte sämtliche den Ausschluss psychischer Krankheit bestätigende zeitnahe Gutachten nicht. Auch nicht das privatärztliche Gutachten, das im Ergebnis als Folge gerichtlicher Veranlassung nochmalig durchgeführter Untersuchung nochmals diesen Ausschluss bestätigte. Dierker, genauer: der Verfasser Kasling, unterstellte in dieser Verfügung ausgebliebenen Widerspruch zur Aktenfälschung des Kasling, somit meine Akzeptanz seiner Fälschung als wahr und meine Akzeptanz des u.a. hierauf gründenden Berichts des Ermittlungsführers, um auch diese Fälschung dem LKH-Psychiater als wahr vorzugeben. Tatsächlich gab ich diesen Widerspruch am 04.02.2005 persönlich gegen Abgabequittung in der Behörde ab und händigte am 22.02.2005 gegen 10:00 Uhr in Anwesenheit von Dierker und Pistorius dem Kasling diesen Widerspruch persönlich aus. Hierin wies ich amtsärztliche Gutachtenfälschung und von der Behörde Kasling vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung nach.
Mit unterstellter nicht abgegebener/m Stellungnahme/Widerspruch erklärten Dierker/Kasling diese von Kasling zu verantwortenden Täuschungen gegenüber dem LKH-Psychiater auch für Untersuchungen danach als wahr. Dierker beteiligte sich somit selber daran.
Nachstehende Ausführungen weisen die machiavellistische Psychotrickserei u.a. der Niedersächsischen Landesbeamten Kasling und Konsorten nach und damit die auf diese selbst zurückzuführende Ansehensbeeinträchtigung der Beamten im Allgemeinen bei der Bevölkerung insgesamt.
Die von Dierker/Kasling gemeinten Schüler, Eltern, Ausbildungsbetriebe und die Bevölkerung im Allgemeinen haben ein Recht auf Aufklärung, welches Klientel Niedersächsischer Landesbeamten tatsächlich das Ansehen der Beamten im Allgemeinen beeinträchtigt. Basierend auf Rechtsbeugung und vorsätzlichen langjährigen Aktenfälschungen u.a. des Kasling eindrucksmanipulierte er den Entscheidungsträger LKH-Psychiater, um mich als psychisch nicht Kranken psychiatrisieren zu lassen.
Ich beziehe mich auf mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 25.09.2005, in dem ich das Gespräch 14.09.2005 mit Dez. Giermann von der Landesschulbehörde Osnabrück zitierte.
Giermann nahm in meiner Personalakte keine Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten einer anderen Person auf meine Person vor und damit in der Folge keine Anweisung an Kasling oder einen anderen Behördenmitarbeiter zur Platzierung des 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreibens in meine PA.
Als in 2003 zuständiger Dezernent erinnerte er sich auch heute an die zu der Zeit sehr ausführliche behördliche Korrespondenz mit dem Patienten des Dr.Zimmer. Diese führte Kasling und bezog sich auf den Zeitraum ab Nov. 2000.
Hinweis: Nach dem Organisationsplan der Landesschulbehörde Osnabrück ist Kasling für die Personalaktenführung zuständig. Er genießt als mein Dienstvorgesetzter und Verwalter sowohl meiner Personalakten als auch der des Patienten des Dr.Zimmer eine über Garant hinausgehende herausgehobene Vertrauensstellung. Die sehr ausführliche behördliche Korrespondenz mit diesem Patienten führte ausschließlich und eigenverantwortlich Kasling, der diese in dessen Akte einheftete. Deshalb war, auch nach schriftlicher Aussage des Dr.Zimmer, wegen der genannten und Kasling bekannten Kenndaten die Zuordnung des 16.07.2003-Schreibens in meine Akte kein Fehler, sondern vorsätzliche Täuschung. Kasling verantwortet auch die ordnungsgemäße Paginierung der Akten. In ganz offenbarer Kenntnis seines unmittelbaren Vorgesetzten Giermann ist von Täuschung des von Kasling beauftragten behördlichen beamteten Leiters eines LKH (Landeskrankenhauses), eines ‘hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden medizinischen/psychiatrischen Garanten‘, im dienstlichen Rechtsverkehr deshalb auszugehen, weil Kasling bewusst mit Bleistift handschriftlich die Paginierung Nr. 254/256 vornahm und in der Akte mir zuwies, um nach erfolgter Verwendung der meiner Person zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person durch den von Kasling vorgegebenen LKH-Psychiater/Forensiker diese Paginierung wegzuradieren, mit der fortlaufenden gestempelten Paginierung dieses Patienten zu versehen und in dessen Akte zurückzuführen.
Der Zeitraum der Täuschung zum Zweck der langfristigen Psychiatrisierung, Festschreibung als psychisch krank mit Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit und daraus abzuleitende dauerhafte Zwangspensionierung betrifft die Zeitdauer des ohne Grundnennung von Kasling eingeleiteten Zwangspensionierungsverfahrens. Beginn ist die Inkenntnissetzung 10.04.2002 über §56 NBG im Untersuchungszweck des amtsärztlichen Untersuchungsauftrags. Ende ist, wegen der gesetzlich vorgegebenen Wiederverwendungsfrist, ca. ein Jahr nach behördlich festgestellter Zwangspensionierung ca. Juni 2006.
Nach fachärztlich und amtsärztlich festgestellter voller Genesung von Herz/Insult sowie durch Nichtnennung in Krankenhausberichten/Reha automatisch ausgeschlossener psychischer Krankheit, 14.10.2002 nochmals explizit von der Reha-Klinik Bad Rothenfelde ausgeschlossen, äußerte der Amtsarzt 04.11.2002 eine darüber hinausgehende vage Vermutung bestehender psychischer Krankheit. Ohne jegliche Grundnennung sollte ich mich krankheitseinsichtig zeigen und einer psychiatrischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des LKH Osnabrück durch dessen Leiter zustimmen. Behördlich und amtsärztlich als Mitwirkungspflicht nach NBG getarnt, sollten von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und vom Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche nachweislich gefälschte/unwahre psychiatrisch kausalattribuierte Akten in meiner Unkenntnis als wahr verwendet werden.
Für die während der amtsärztlichen Untersuchung angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens nach § 56 NBG bedarf es hierfür eines mir zuvor bekannt zu gebenden und verständig zu würdigenden Grundes nach § 54 (12) NBG. Das geschah nicht.
Ausnahmetrickserei: Die Behördenjuristen wissen, dass ein während der psychiatrischen LKH-Untersuchung entdeckter zurückliegender als von mir verheimlicht nachgewiesener Grund ausreichend ist. Ein Grund also, der deshalb nicht vom Amtsarzt/Behörde Kasling genannt werden konnte, weil dieser erst während der Untersuchung vom LKH-Psychiater entdeckt und als von mir krankheitsbedingt ‘verheimlicht‘ festgestellt werden sollte. Hierauf bezieht sich die Täuschung des Kasling. Für den Fall derartiger unmittelbar während der Untersuchung behördlich mir zugewiesener Daten einer anderen Person, von Kasling auf mich zutreffend garantiert und damit vom LKH-Psychiater als meine Daten und als Nachweis auch von meiner Verheimlichung akzeptiert, wären diese Grundlage für dessen Fehldiagnose und dessen Fehlgutachten. Der Manipulator Kasling bezöge sich hierauf, um mir Verschulden und die Ursache der behördlichen Nichtnennung des Grundes §56 NBG mir zuzuweisen. Denn ich habe den mir als bekannt unterstellten Grund vermeintlich bisher verschwiegen.
Auf welche Weise konstruierte die Behörde in Person des Kasling den Nachweis von Verheimlichung?
Genauer: Kasling lässt diesen Nachweis vom LKH-Psychiater erbringen. Hierzu gibt er während der psychiatrischen Untersuchung dem LKH-Psychiater die ab 2000 und den folgenden Jahren personenbezogenen Daten des anderen Patienten als wahr und, entscheidend !, als meine vor und lässt sich von diesem die Verheimlichung bestätigen, um sich dann hierauf zu beziehen.
Ich beziehe mich auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20.06.2005. Nach Aussage des Kasling seien er und sein Vorgesetzter Dez. Giermann zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem beschriebenen Patienten um mich handelt. Damit lehnte Kasling die Übernahme der Verantwortung ab. Er übertrug die Entscheidung nicht auf einen gleichen Mitarbeiter, sondern auf einen höher stehenden Entscheidungsträger, seinen Vorgesetzten, um sich selber schadlos zu halten.
Nach vorstehenden Aussagen gab es nach Aussage des Vorgesetzten Giermann kein(e) gemeinsame(s) Gespräch/Entscheidung mit Kasling. Kasling fälscht eigenständig ohne Kenntnis seines Dienstvorgesetzten meine Personalkrankenakte vorsätzlich.
Kasling kannte über die von ihm langjährig geführte Personalakte und somit über die gesamte Korrespondenz mit dem Patienten des Dr.Zimmer die darin ab Nov. 2000 dokumentierten behandelten schweren nicht heilbaren psychiatrischen Krankheiten (u.a. Depression mit Suizidgefährdung; Betreuung) dieser anderen Person, die gutachterlichen Feststellungen nicht heilbarer schwerer Depression in Verbindung mit starker Suizidgefährdung, die zum Zeitpunkt meiner amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 abschließend vorlagen. Dieses ist der von Kasling für § 56 NBG nachträglich anzugebende mir zugewiesene Grund, der nach Zuweisung auf mich als Folge der Eindrucksmanipulation/Täuschung über diesen Umweg zur bezweckten Fehlentscheidung des LKH-Psychiaters/Forensikers führt. Damit, von Kasling übernommen, begründet er vermeintlich mein Verschulden sowie Verheimlichung ‘meiner‘ psychischen Krankheit. Also unmittelbar zum Zeitpunkt der LKH-Untersuchung hätte Kasling über die 16.07.2003-Akte mit der ganz offenbar von Kasling selbst vorgenommenen handschriftlichen Bleistiftpaginierung 254/256 die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person und damit dessen Krankheitszuweisung auf mich vorgegeben. Aus der gesamten mehrjährigen Korrespondenz mit dieser anderen Person aber nur das eine, als behördlich zufällig entdeckt vorgegebene mir zugewiesene 16.07.2003-Schreiben, dass auf Grund der kompakten Zusammenfassung des Krankheitsbildes/-verlaufes sich ideal zum Zweck der Vorgabe des Erkenntnisweges und damit der Täuschung/Eindrucksmanipulation des LKH-Psychiaters/Forensikers anbot, damit dieser ausschließlich hieraus die mir als bekannt unterstellte abgeschlossene Behandlung einer von mir verheimlichten und künftig nicht heilbaren psychischen Krankheit (schwere Depression: hohe Suizidgefährdung) übernimmt und feststellt.
Ausschließlich mit dieser Zuweisung stellte die Behörde Kasling gegenüber dem LKH-Entscheidungsträger den Bezug zu meiner Person her und bestätigt damit vermeintlich von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 selbst geäußerte bestehende Behandlung und Betreuung, wie im amtsärztlichen 15.11.2002- Gutachten unterstellt.
Kasling:
(1) kannte über meinen Nachweis des langjährigen schulischen Mobbing die Ursache für die Herzrhythmusstörungen und den darauf zurückzuführenden Insult
– wusste von amtsärztlich 04.11.2002 festgestellter voller Genesung von Herz/Insult,
– wusste, dass in dem Zeitraum (Okt. 2000 bis 04.11.2002) mehr als zwei Jahren zurückliegend keine psychische Krankheit bestand (das ist die Voraussetzung für Anordnung psychiatrischer Untersuchung)
– wusste von dem gutachterlichen Ausschluss der Reha-Klinik Bad Rothenfelde 14.10.2002 psychischer Krankheit mit attestierter voller Dienstfähigkeit
Dennoch gab Kasling dem Amtsarzt als Untersuchungszweck weiterhin Zwangspensionierung vor, der nach dem 04.11.2002 amtsärztlich festgestellter voller Genesung/Dienstfähigkeit bezogen auf Herz/Insult ohne meine Zustimmung zur psychiatrischen Untersuchung nicht umgesetzt werden konnte.
Kasling hätte also nach der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 die von ihm angeordnete Zwangspensionierung wegen fehlendem § 56 NBG Grund zurückzunehmen gehabt unter gleichzeitiger Umsetzung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes und der EU-Richtlinie 89/391/EWG zur Gefährdung des Arbeitsplatzes, um damit für die Zukunft die Sicherheit meines Arbeitsplatzes durch Ausschluss weiteren krank machenden Mobbings zu gewährleisten. Das hätte das Eingestehen von langjährigem schulischem Mobbing, von Missachtung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes und der EU-Richtlinie 89/391/EWG bedeutet, und damit die Sanktionierung der dafür Verantwortlichen. Kasling als mein unmittelbarer Dienstvorgesetzter und als einer dieser Verantwortlichen, der u.a. selber meine Akten psychiatrisch kausalattribuiert fälschte und rechtswidrig (keine Anhörung) nachweislich langjährig weitere psychiatrisch kausalattribuiert unwahre/gefälschte Daten/Akten in meine Personalakte platzierte.
Kasling hätte in der Konsequenz sich selbst sanktionieren müssen, d.h.: er hätte selber einen Antrag auf Entfernung aus dem Dienst unter Verlust sämtlicher Versorgungsbezüge stellen müssen. Daher erfolgt von ihm keine Zurücknahme.
Zumindest hätte er nach dem psychologischen 14.10.2002-Gutachten der Reha-Klink Bad Rothenfelde mit dem Ergebnis des Ausschlusses psychischer Krankheit und nach amtsärztlicher Feststellung der Genesung meine Dienstaufnahme einleiten müssen bei gleichzeitiger Zurücknahme des Untersuchungszwecks Zwangspensionierung.
Das Gegenteil war der Fall. Der Hackmann musste weg!!
Nun zeigte sich die hohe kriminelle Energie des Kasling!
Um seine Selbstsanktionierung auszuschließen, initiierte und inszenierte Kasling über die amtsärztlich anzuordnende, auf amtsärztlichen/behördlichen Gutachtenbetrug beruhende psychiatrische Zusatzuntersuchung daher unmittelbar nach 04.11.2002 meine psychische/psychiatrische Vernichtung, um hierauf bezogen wiederum in der Folge meine Zwangspensionierung nach § 56 NBG umzusetzen. Die perfide, auf Unterstellung, Täuschung/ Mitwirkung von Entscheidungsträgern der Bez.reg. Oldenburg, Gesundheitsamt Osnabrück und des Verwaltungsgerichts beruhende heimtückische und komplexe Realisierung ist für die angesprochenen Schüler, Eltern, Ausbildungsbetriebe und der Bevölkerung insgesamt nicht bekannt, nicht vorstellbar und nicht nachvollziehbar.
(1) Zunächst deutete Kasling das ab 1992 bis Okt 2000 langjährige schulische Mobbing um als einen in den Anfängen befindlichen noch nicht sanktionierbaren aber schon eskalierten Entwicklungsprozess psychischer Auffälligkeit/Krankheit und gab die einmalige kurzzeitige 02.10.2000 abgeschlossene Konsultation wegen schulischem Mobbing beim Dr.Pawils umgedeutet als Indiz für psychische Krankheit vor. Die beantragte Klärung des Mobbings schloss die Behörde Pistorius Juli 2000 aus. Gleichzeitig legte das Gesundheitsamt Bazoche/Kasling/Lüthje eine Geheimakte an, indem diese die Unterschlagung eines Genesungsgutachtens vor mir geheim hielten als Nachweis für den LKH-Psychiater ‘nicht ausgeheilt‘.
(2) In Kenntnis der Voraussetzung für Zwangspensionierung nach § 56 NBG und für die Anordnung einer psychiatrischen Zusatzuntersuchung unterstellte Kasling für die bezogen auf 04.11.2002 bis Okt. 2000 mehr als zwei zurückliegenden Jahre ohne jegliche psychische Belastung eine bestehende, behandelte, mehrfach gutachterlich als nicht heilbare festgestellte psychische Krankheit eines wegen mehrjähriger Verheimlichung dieser Krankheit Depression extrem Suizidgefährdeten, der sich zudem in gerichtlich verordneter Betreuung durch einen bestellten Betreuer befindet. Damit unterstellte und inszenierte Kasling den für § 56 NBG nachzureichenden erforderlichen Grund, den zu konstatieren Kasling dem LKH-Psychiater auftrug.
Mit diesem vom Garanten Kasling als wahr vorgegebenen Konstrukt schwerster psychischer Krankheit, eindrucksverstärkend als krankheitsbedingtes mehrjähriges Verheimlichen selbst erkannter nicht mehr heilbarer psychischer Krankheit im 15.11.2002-Gutachten unterstellt/vorgegeben, der beim öffentlich werden auch der gerichtlich veranlassten Betreuung sich umbringen wird, sind sämtliche gutachterlichen Aussagen der zurückliegenden 2 Jahre zum Ausschluss psychischer Krankheit nichts wert – Kasling unterstellt: ich habe sämtlichen bisherigen Gutachtern/Ärzten erfolglos verlaufende Psychotherapien und gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossene Genesung von psychischer Krankheit verheimlicht. Zur Konstatierung dieser Verheimlichung schwerster psychischer Krankheit als wahr benötigt Kasling den für Eindrucksmanipulation empfänglichen LKH-Psychiater. Genauer: eines beamteten Arztes der nicht autorisiert ist, Vorgaben von Garanten als unwahr zur Disposition zu stellen. In diesem Wissen beging Kasling Garantenbetrug.
(3) Durch Nötigung abverlangte er von mir die Selbstzuweisung des Status ‘psychisch Behinderter‘ und die Selbstbeantragung/Akzeptanz einer LKH-Untersuchung, um damit die vor mir geheim gehaltenen von ihm gefälschten Akten dem LKH-Psychiater/Forensiker zur Verwendung als wahr vorzugeben. Damit, vor allem aber mit der daraus abzuleitenden und billigend in Kauf genommenen irreversiblen Schädigung von Geist und Körper durch Zwangsbehandlung, -medikation, -unterbringung für mehrere Jahre, etc., verstieß er gegen das Kopenhagener KSZE-Abkommen 16.1, die EU-Richtlinie 89/391/EWG zur Gefährdung des Arbeitsplatzes, die UN-Behindertenrechtskonvention, etc. Auch gegen den geleisteten Amtseid (Palandt/Analoggesetze).
Anzumerken ist, dass ein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention nur beim Vorliegen einer Behinderung zutrifft. Da die vom Garanten Kasling mir als psychisch nicht krankem Garanten/Niedersächsischen Landesbeamten abgenötigte Selbstzuweisung und über verdeckt/geheim zugewiesene psychische Behinderung nicht existent war, diese bezog sich auf eine andere Person, verstieß Kasling gegen das Folterverbot. Denn er bezweckte auf der Grundlage seiner psychiatrischen Fälschungen die Festschreibung durch den LKH-Psychiater/Forensiker. Und als unmittelbare Folge meine Vergiftung mit Nervengiften.
Die Verwendung dieser entscheidenden psychiatrischen Erkenntnis über die von Kasling gelieferten Akte, genauer: der vor mir erst unmittelbar vor der LKH-Untersuchung in meine Akte platzierten personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, durch den von Kasling vorgegebenen beamteten LKH-Psychiater/Forensiker sollte auf dem Umweg dessen Fehldiagnose mit billigend in Kauf genommener Folterung mit als Medizin getarnten Nervengiften den nach §56 NBG notwendig geforderten nachgereichten auf mich zurückzuführenden Grund für die vorgegebene Zwangspensionierung liefern. Die Kasling, nun unter Berufung auf das Eindrucksmanipulationsergebnis Fehldiagnose/-gutachten, verpflichtet ist umzusetzen.
Auf welche Weise sollten die von Kasling meiner Person zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten einer anderen Person tatsächlich vom LKH-Psychiater als meine verwendet werden?
In dem Klageverfahren gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung legte Kasling dem Verwaltungsgericht mehrfach meine Akten vor. Bezogen auf die 04.11.2004-Entscheidung war mit der genannten medizinisch irrelevanten Begründung diese Untersuchung durchzuführen. Diese Begründung enthält keinen Bezug zu der 16.07.2003-Akte, den mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten mit gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von psychischer Krankheit Depression. Nach Aussage des Richters Essig macht das Gericht keinen Vermerk über die behördlich vorgelegten Akten. Und das weiß auch Kaling. Es ist daher von Täuschung des Verwaltungsgerichts durch Kasling auszugehen. Wäre das 16.07.2003-Schreiben in meiner Akte enthalten gewesen, wäre diese als letzter und somit oberster Eintrag dem Richter sofort aufgefallen und die gravierenden Aussagen zur Nichtheilbarkeit psychischer Krankheit als gerichtliche Anordnungsbegründung meiner psychiatrischen Untersuchung zwingend zu verwenden gewesen. Taktisches Kalkül des Kasling war, durch seine Nicht-Weiterleitung der 16.07.2003-Akte die gerichtliche Nichtverwendung und damit hierauf bezogenen ausbleibenden Widerspruch zur gerichtlichen Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zu erreichen. Zu dieser wiederum wäre dann dem LKH-Psychiater/Forensiker diese Akte mit 16.07.2003-Schreibenvorgelegt worden, die erstmals auch 01.12.2004 im Bericht des Ermittlungsführers als wahr erwähnt wurde, ohne dass dieser die psychiatrischen Daten zum Ausschluss der Heilbarkeit psychischer Krankheit tragend verwandte. Er stellte Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest, verwendete aber die Aussagen des von ihm selbst angegebenen 16.07.2003-Schreibens nicht. Eindeutiges Indiz für behördliche Korruption.
Zu Beginn des von Kasling beschrittenen Eindrucksmanipulationweges bis zur Eindrucksentscheidung des LKH-Psychiaters/Forensikers hatte Kasling in seiner herausgehobenen Vertrauensfunktion als Personalaktenverwalter zunächst einmal von dem ca. 15‘000-köpfigen landesschulbehördlich verwalteten Lehrerpersonal eine vom Alter, Beruf, Krankheitszustand und Krankheitszeitpunkt gleiche männliche Person herausgefunden, um dessen personenbezogene psychiatrische Krankendaten ausschließlich für den LKH-Entscheidungsträger nicht nur mir zuzuordnen, sondern diese Zuordnung in dem Zeitraum des Manipulationsprozesses vor mir, dem Amtsarzt und dem Verwaltungsrichter geheim zu halten. Zu dem Zweck, gleichzeitig, unter Missbrauch seiner Garantenfunktion, anderen Entscheidungsträgern, die nicht autorisiert sind dessen Garantenvorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen, diese personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten des anderen Patienten als meine vorzugeben. Und diesen durch unterstellte 15.11.2002-Selbstzuweisung von bestehender Behandlung und Betreuung weiterhin Krankheitseinsicht gleichzeitig vorzugeben. Ferner, das ich von der mir als bekannt unterstellten Nov. 2002 abgeschlossene und für die Zukunft ausgeschlossene Heilung schwerster psychischer Krankheit weiß, die ich ab Okt. 2000 vermeintlich krankheitsbedingt bisher konsequent verheimlicht habe.
In mehreren Zwischenschritten eindrucksmanipulierte Kasling somit zunächst seine behördlichen/politischen Konsortialpartner, die Entscheidungsträger Amtsarzt Dr.Bazoche, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht, um von diesen für den krankheitsfreien Zeitraum ab Okt.2000 bis 04.11.2002 die 15.11.2002-Zuweisung von bestehender Krankheit/Betreuung als relevanten Anordnungsgrund für Zwangspensionierung nach §56 NBG widerspruchsfrei/als wahr bestätigen und dann vom LKH-Psychiater/Forensiker als wahr verwenden zu lassen. Und zwar als Grundlage/Einstieg für hierauf aufbauende weitere Klärung und Erkenntnisgewinnung. Wobei der eigentliche Verursacher/Initiator/Inszenator dieser Fälschung Kasling in unmittelbarerer Folge zum Zeitpunkt der Untersuchung den von ihm beauftragten LKH-Psychiater mit dem vorgelegten 16.07.2003-Schreiben dazu missbrauchte, diesen vermeintlichen behördlichen Nachweis verheimlichter bestehender schwerster nicht heilbarer psychischer Krankheit mit erheblicher Suizidgefährdung auf mich bezogen zu bestätigen.
Kasling und ab 01.12.2004 der Ermittlungsführer suggerierten dem LKH-Entscheidungsträger, dass ich ‘meine Krankheit‘ seit mehreren Jahren verheimlicht habe, die Nicht-Heilbarbeit selber erkannt habe, und ein öffentlich werden der Krankheit Depression, diese allein impliziert bereits eine Suizidrate von ca. 10%, eine nicht vorhersehbare gravierende Erhöhung dieser Rate bewirkt.
Mit dieser Behördenjuristen ganz offenbar antrainierten Psychomanipulationstechnik veranlasste Kasling zunächst vorstehende Zwischen-Entscheidungsträger dazu, zum aus Schein vorgegebener ‘Fürsorge‘ mir gegenüber ‘zu meinem Wohl und Selbstschutz‘, diese vermeintliche 15.11.2002-Selbstzuweisung abgeschwächt eingestandener schwerster psychischer Krankheit in ihren Entscheidungen nicht zu benennen, genauer: nicht tragend zu verwenden. Tatsächlich wurde diese mir unterstellte unwahre Selbstdarstellung vor mir geheim gehalten, um Widerspruch auszuschließen. Aber gerade deshalb: durch diesen von Kasling als wahr zu verwenden vorgegebenen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag, genauer: Gutachten, gelangt dieser, von zwei Richtern 04.11.2004/01.12.2004 als wahr bestätigt, für mich nicht erkennbar gehalten, als ‘Schläfer‘ zu dem eigentlichen psychiatrischen/forensischen LKH-Entscheidungsträger. Wobei die beantragte und amtsärztlich/behördlich ausgeschlossene Nennung verstärkend mit Suizidgefahr begründet wurde. Dieser wandelt den ‘Schläfer‘ während dessen Untersuchung um von psychiatrisch/forensisch nicht tragend in psychiatrisch/forensisch ‘tragend‘, um diese als neueste, vor mir geheim gehaltene, Erkenntnis zu verwenden.
Nochmals: Einzig zu dem Zweck, damit jeder dieser Entscheidungsträger dieses Geheimnis als ‘nicht tragend‘, vor allem aber als wahr, zum LKH-Psychiater/Forensiker als den eigentlichen medizinische/psychiatrischen Eindrucksentscheider transportiert, um diesem die Verwendung als ‘tragend‘ und wahr zu übertragen, unter Ausschluss meiner Kenntnis und meines Widerspruchs.
Tatsächlich veranlasste Kasling vorstehende Entscheidungsträger zur Geheimhaltung und damit zur vor mir geheim gehaltenen Verwendung der von ihm initiierten/inszenierten arglistigen Täuschung durch den von ihm getäuschten eigentlichen Entscheidungsträger, dem beamteten LKH-Psychiater/Forensiker. Damit beging Kasling Garantenbetrug: denn dieser ist nicht autorisiert, Vorgaben des Garanten Kasling als unwahr zur Disposition zu stellen. Er hat die amtsärztlichen/behördlichen Fälschungen, zudem gedeckt von Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht, die meiner Person zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person auf meine Person bezogen zu verwenden.
Diese mehrfach gutachterlich festgestellte nicht Heilbarkeit schwerster psychischer Krankheit eines anderen Patienten gab Kasling dem Amtsarzt nach der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 als auf meine Person zu verwenden vor und verbirgt und manifestiert sich, von beiden ab 19.11.2002 vor mir geheim gehalten, in der amtsärztlichen Gutachtenfälschung vom 15.11.2002 mit dem Zustandsverb ‘bestehend‘ und mit ‘Betreuung‘. Und war amtsärztlicher Untersuchungsauftrag/Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung beim vom Amtsarzt beauftragten LKH-Psychiater/Forensiker. Derartige Untersuchungsaufträge vergibt in der Regel die Behörde. Durch behördlich von Kasling dem Amtsarzt übertragene Beauftragung ließ Kasling gegenüber dem LKH-Psychiater/Forensiker die besondere Schwerwiegendheit der psychischen Krankheit herausstellen.
Um meine Kenntnis von ‘bestehend‘ und ‘Betreuung‘ und somit allein die Möglichkeit des Widerspruchs und damit verbundener Zurücknahme auszuschließen, veranlasste Kasling den Amtsarzt dazu, mir die 19.11.2002 beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens nicht auszuhändigen. Kasling weiß: Nichtaushändigung ist nach NBG nur bei hoher Suizidgefahr möglich, die er durch den Amtsarzt unterstellen ließ, genauer: die Kasling mir damit unterstellte. Damit bereitete er den logisch erscheinenden medizinischen Erkenntnisweg für die LKH-Verwendung der Aussage des 16.07.2003-Schreibens als auf meine Person zu beziehen vor.
Aber ich bin doch nicht so blöd, und gehe ohne amtsärztliche Anordnung zur psychiatrischen Untersuchung. Daher beantragte ich 19.11.2002 die Abschrift der Anordnungsbegründung, die der amtsärztliche LKH-Psychiater mir Schreiben vom 15.11.2002 erhielt. Ich erhielt keine Abschrift, und damit keine Kenntnis über die darin für Okt. 2000 bis 04.11.2002 unterstellte bestehende psychisch Krankheit und Betreuung. Stattdessen erhielt ich ein irrelevantes zweites 18.12.2002-Gutachten ohne irgend einen Hinweis von bestehend und Betreuung. Die Behörde Kasling sowie die eindrucksmanipulierten Entscheidungsträger Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht bestätigten das 18.12.2002-Gutachten als das relevante und begründeten die Erforderlichkeit meiner Selbstbeantragung mit der einmaligen mehr als zwei Jahre alten Konsultation beim Dr. Pawils (Okt. 2000: nach dessen Aussage ist eine aus seiner Bescheinigung hierüber keine (Selbst-)Anordnung abzuleiten) und dem psychologischen Gutachten vom 14.10.2002 der Reha-Klinik Bad Rothenfelde (Bestätigung des Ausschlusses psychiatrischer Krankheit und volle Dienstfähigkeit). Hochgradiger Nonsens von Specht und Boumann. Ohne jegliche Rücksprache mit diesen Ärzten begingen diese kriminellen beamteten Volljuristen rechtlichen und medizinischen Konversionsbetrug. Kasling als Initiator bezweckte damit, dass nach 18.12.2002- Selbstbeantragung und damit gezeigter Krankheitseinsicht der LKH-Psychiater von 15.11.2002-Selbstbeantragung ausgeht. Mit dem Zweck, die zu dessen Untersuchung vorgelegten personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten (Ausschluss künftiger Heilbarkeit) einer anderen Person auf mich bezieht.
Kasling, die Entscheidungsträger Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht erwähnten in ihren Schriftsätzen jeweils nur einmal den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag des Amtsarztes Dr.Bazoche und bezogen diesen in weitschweifigen Ausführungen und damit in Täuschungsabsicht stets auf das 18.12.2002-Gutachten. Kasling als Verwalter meiner Personalakte wusste, dass ich wegen bisher nicht vorgenommener Akteneinsicht den Nachweis der 15.11.2002-Aussagen als unwahr nicht geführt hatte. Als ich diesen am Tag der von mir beantragter Akteneinsicht 13.01.2005 führen wollte,
schloss Kasling meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens/Untersuchungsauftrags und damit die Möglichkeit meines Nachweises dadurch aus, dass mir dieser in seiner Verantwortung nicht vorgelegt wurde.
Damit stellte Kasling meine Unkenntnis über das 15.11.2002-Gutachten und die künftige Verwendung von bestehend und Betreuung als wahr durch den LKH-Psychiater/Forensiker sicher.
Den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Gutachten mit den mir 04.11.2002 unterstellten Aussagen bestehenden psychiatrischen Behandlung und Betreuung verwandten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht zwar als ‘nicht tragend’ und somit als nicht entscheidungsrelevant. Damit stellte Kasling über beide Richter die künftige entscheidungsrelevante Verwendung durch den LKH-Psychiater/Forensiker als wahr sicher – in meiner Unkenntnis. Da beide Richter in ihren Entscheidungen stets weitschweifig mit der mir genannten irrelevanten 18.12.2002-Begründung die 15.11.2002-Anordnung begründeten, schlossen beide durch ihre Suggestion aus, dass ich den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag auf tatsächlich nicht gemachte amtsärztlich unterstellte Selbstzuweisungen psychischer Krankheit überprüfe. Von mir nicht vorgenommene Überprüfung bedeutet, den psychiatrischen Unterstellungen nicht widersprochen und diese als wahr akzeptiert zu haben. Am Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 beabsichtigte Überprüfung schloss Kasling dadurch aus, dass in seiner Verantwortung das 15.11.2002 nicht in meiner Akte war. Mit diesem Suggestionsbetrug/arglistige Täuschung stellte Kasling gegenüber dem LKH-Psychiater/Forensiker nicht nur die Verwendung der unterstellten 15.11.2002-Selbstaussagen bestehend und Betreuung als wahr sicher, sondern auch zum Zweck der darauf aufbauenden Erkenntnisgewinnung dessen Nachfrage beim Kasling. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätte dieser die von Kasling mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person als neueste Erkenntnis verwendet. Unmittelbar nach erfolgter Verwendung/Fehldiagnose hätte Kasling diese Daten der anderen Person unter Bezug auf die Spezial-Verwaltungsvorschrift §101 g (3) NBG vom LKH-Psychiater zurückgefordert, um diese Akte der anderen Person zurückzuschicken.
Beide Richter verwandten in meinem Klageverfahren gegen die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung die über die 16.07.2003-Akte handschriftlich von Kasling in Bleistift vorgnommene Paginierung Nr. 254/256 bekannten und von Kasling mir zugewiesenen hammerharten personenbezogenen psychiatrischen Daten einer andere Person in Kenntnis der Aktenfälschung nicht und bezogen diese wegen erwarteten zwangsläufigen Widerspruchs nicht auf mich. Gleichzeitig schlossen diese in Wagenburgmentalität agierenden Richter durch Missachtung/Ignorierung des unanfechtbaren Gerichtsbeschlusses 21.09.2004 und nicht angenommener Feststellungsklage Nennung, Überprüfung und Feststellung des 15.11.2002-Gutachtens/Untersuchungsauftrags als gefälscht aus. Damit höchstrichterlich sichergestellt war die künftige Verwendung von bestehend und Betreuung durch einen LKH-Psychiater/Forensiker. Kasling garantierte über diese Richter-Trickserei meine weitere Unkenntnis über das 15.11.2002-Gutachten und garantierte dessen künftige Verwendung als ‘tragend‘/ wahr durch den von Kasling beauftragten LKH-Psychiater/Forensiker.
Zweck der höchstrichterlichen Rechtsbeugung und damit richterlich gedeckten amtsärztlichen und behördlich initiierten Gutachtenfälschung des Kasling war, dem LKH-Psychiater/Forensiker die 15.11.2002-Vorgaben ‘bestehend‘ und ‘Betreuung‘ als wahr und von mir nicht widersprochen und akzeptiert vorzugeben – in meiner Unkenntnis. Als Nachweis und zur psychiatrischen Erkenntnisfindung diente das erst zum LKH-Untersuchungstermin in meine Akte platzierte 16.07.2003-Schreiben mit den Daten dieser anderen Person, die Kasling als Garant auf mich bezog.
Und hierin liegt die arglistige Täuschung und Rechtsmissbrauch des hoheitlich Aufgaben wahrnehmenden Niedersächsischen Landesbeamten und Garanten für Recht und Ordnung Kasling.
Kasling weiß, das der LKH-Psychiater/Forensiker nicht autorisiert ist, die Vorgaben eines Garanten als unwahr zur Disposition zu stellen. Da Kasling in seinem Untersuchungsauftrag an den LKH-Psychiater/Forensiker als Untersuchungszeit maximal eine Stunde vorgab, schloss Kasling dessen eigene psychiatrische/medizinische Erkenntnisgewinnung aus, um diesem die behördlichen Krankenaktenfälschungen als wahr zu verwendende medizinische Erkenntnisse vorzugeben/vorzuschreiben. Und der LKH-Psychiater akzeptierte diese Kasling-Manipulation und den behördlich aufoktroierten Ausschluss vollständiger eigener Erkenntnisgewinnung. Kasling als Garant gab die als ‘objektive Fremdanamnese‘ zu verwendenden Akten/Daten als wahr vor. Genauer: der LKH-Psychiater/Forensiker wurde von Kasling gezwungen/verpflichtet, in dieser einen Stunde die Vorgaben des Garanten der Behörde, Kasling also, in der ‘objektiven Fremdanamnese‘ als wahr zu übernehmen.
Die psychiatrische Untersuchung sollte in den Räumen des LKH Osnabrück stattfinden. Damit war die Voraussetzung gegeben für eine unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung eingeleitete (Zwangs-)Behandlung im LKH.
Als unmittelbare Folge der auf Kasling-Beweismittelfälschungen/Eindrucksmanipulation zurückzuführender Fehldiagnose.
In ‘Forensische Psychiatrie‘ von Norbert Nedopil 3. Auflage sind ab S. 394 ff bei nicht gezeigter Krankheitseinsicht die rechtlichen Voraussetzungen für gerichtliche Anordnung der forensischen Untersuchung genannt. Das Gericht kann bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Straftat zur Durchführung eines forensischen Gutachtens diese Untersuchung anordnen und mit staatlichem Zwang durchsetzen. Die Zwangsuntersuchungsdauer im LKH beträgt in der Regel 6 Wochen bis zu drei Monate.
Kasling gab dem von ihm beauftragten LKH-Psychiater das 16.07.2003-Schreiben einer ganz anderen Person als auf meine Person als wahr zu verwenden vor und limitierte die Untersuchung auf max. eine Stunde. Die fachpsychiatrischen Aussagen weisen auf bereits Nov. 2002 mehrfach gutachterlich festgestellter für die Zukunft ausgeschlossener Heilbarkeit von einer Vielzahl psychischer Krankheiten hin, die der LKH-Psychiater auf mich bezogen zu übernehmen hat. Mit der mir von Kasling u.a. zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 als abgeschlossen und nicht heilbar unterstellten Krankheit Depression unterstellt er mit Verheimlichung der nach 2002 ausgeschlossenen Heilung hiervon zudem beim öffentlich werden besonders erhöhte Suizidgefahr. Die unterstellte Krankheitsunsichtigkeit und die mir unterstellte Verweigerung dieser Untersuchung bei einem LKH-Psychiater werteten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Richter Specht als Straftat eines psychisch kranken Straftäters und begründeten damit in 2005 die gerichtliche Anordnung der nun forensischen Untersuchung. Als psychisch nicht Kranker würde ich natürlich auch bei dieser Zwangsuntersuchung keine Krankheitseinsicht zeigen.
Nach Nedopil ist Entlassung frühestens nach sechs bis sieben Jahren, aber nur bei Krankheitseinsicht und hoher Therapiemotivation, möglich. Wenn das Gericht dem mit der Zwangsuntersuchung beauftragten LKH-Forensiker per Gerichtsbeschluss mitteilt, das ein verhaltensgestörter krankheitsuneinsichtiger Straftäter konsequent die Benutzung von Beweismittel vereitelte, dann hat dieser die Rechtsvorgabe der Garanten-Institution Verwaltungsgericht zu übernehmen. Zumal dann, wenn ich den LKH-Forensiker in seiner Untersuchung tatsächlich aus absoluter Unkenntnis anschweige, nach behördlicher Vorgabe und daher in dessen Annahme in unterstellter Verheimlichungsabsicht, denn nach dem amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag gab ich vermeintlich am 04.11.2002 selber meine bestehende Krankheit an. Der von Kasling eindrucksmanipulierte LKH-Forensiker wird nicht den vorsätzlichen Aktenaustausch von personenbezogenen psychiatrischen Daten ins Kalkül genommen haben, daher über die tatsächlich wahren, aber nicht mir zuzuweisenden, psychischen Krankheiten u.a. verheimlichter Depression (Suizidgefahr) von mir keine Aussagen/Krankheitseinsicht erhalten können – und als Untersuchungsergebnis, genauer: Eindrucksmanipulationsergebnis, Dissimulation diagnostizieren. Krankheitsuneinsichtigkeit und von mir ausgeschlossene Therapiemotivation eines extrem Suizidgefährdeten impliziert eine als ‘Schutz‘ getarnte 6-7 jährige Zwangsbehandlung.
In der Schulmedizin ist z.B. die Dosierung der Herparinspritze objektiv, da gewichtsadaptiert. Zusammensetzung und Dosierungshöhe des Zwangsmedikationscoktails sind adaptiert am subjektiven Eindruck, am Ergebnis der Eindrucksmanipulation: weigere ich mich als psychisch nicht Kranker, entsprechend der LKH-Fehldiagnose Krankheitseinsichtigkeit zu zeigen, ist die Dosierung höher. Bis nach den Jahren der Tarnung als medizinische Behandlung ein den bürgerlichen Tod gestorbener als ‚geheilt‘ entlassen wird.
Mir sind Opfer derartig praktizierten Staatsmobbings bekannt. An dieser Stelle verzichte ich auf die Veröffentlichung.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-12-15 – 14:14:11
Beginn Teil 3 Im Folgenden sind die in der psychiatrisch/forensischen (Zwangs-)Untersuchung vor mir geheim gehaltene als vermeintliche Beweismittel psychischer Krankheit zu benutzende Untersuchungsgegenstände/Anamnesevorgaben als gefälscht/unterstellt/unwahr nachgewiesen und waren über beide Petitionen den Nieders. Abgeordneten der 15. Und 16. Wahlperiode bekannt. Diese Abgeordneten verweigerten die in beiden Petitionen beantragte Überprüfung/Bestätigung dieser im Folgenden aufgeführten Fälschungsnachweise durch einen medizinischen mult. Obergutachter: Zu 1 Das Gesundheitsamt Osnabrück weigerte sich bis heute, die 2006 ?? vorgelegte und beantragte Aufnahme des vorgelegten 19.10.1998-Gutachtens (volle Genesung/Dienstfähigkeit von Hirnhautentzündung) (mit Eingangsstempel 21.10.1998 der BBS Melle) der geheim geführten zweiten Akte zuzuführen, diese wiederum der Hauptakte zuzuführen. Zu 2 Die 15.11.2002-Aussage habe ich am 04.11.2002 nicht gemacht. Tonbandaufzeichnung, schriftliche Bescheinigung der Sekretärin des Bazoche Zu 3 Ich habe/hatte keine psychische Krankheit, wie sämtliche Facharzt/Reha-Berichte belegen. Daher hätte ich lügen müssen, um mir diese selber einzugestehen. Zu 4 Ich gab Pawils am 04.11.2002 nicht als behandelnden Arzt für psychische Krankheit an, auch nicht als Betreuer, da es diese Krankheit nicht gab/gibt und keine gerichtliche Betreuung bestand/besteht. Zu 5 Daher habe ich 04.11.2002 den Amtsarzt auch nicht angelogen. Zu 6 Es gab nach Pawils Juli 2000 keine bestehender Behandlung/Betreuung, daher auch keine derartige Verheimlichung. Zu 7 Ich habe dem Amtsarzt keine bestehende Behandlung nach 2000, auch nicht bei einem anderen Arzt, mitgeteilt. Zu 8 Das 16.07.2003-Schreiben des Dr. Zimmer mit Rückschluss auf ab 2000 von mir vermeintlich initiierter psychischer Behandlung und Krankheit, ist vorsätzliche Fälschung der Behörde Kasling, mit dem dieser dem von ihm beauftragten forensischen Psychiater den vermeintliche Beweis für 04.11.2002 bestehende und von mir verheimlichte Behandlung/Betreuung lieferte. Zu 9 Es gab keine psychischen Krankheiten, insbesondere keine im Plural, mit gutachterlich ausgeschlossener Genesung. Zu 10 Es bestand zu keiner Zeit eine gerichtlich eingerichtete Betreuung. Das habe ich auch nicht dem Amtsarzt am 04.11.2002 gesagt Zu 11 Daher gab ich dem Amtsarzt Bazoche auch nicht Dr.Pawils als bestellten Betreuer an. Auch nicht, das dieser Dr.Zimmer der gerichtlich bestellte Betreuer ist. Zu 12 Da ich zu keiner Zeit beim Dr.Zimmer in Behandlung war, nach Pawils diesen daher nicht in 2000 aus ‘Einsicht in bestehende Krankheit‘ aufsuchte, habe ich diese auch nicht verheimlicht. Ich hätte lügen müssen, um Einsicht in bestehende Krankheit zu zeigen. Zu 13 Es gab ab 2000 keine bestehende oder zu behandelnde psychische Krankheit Zu 14 Es gab 04.11.2002 keine gerichtlich eingerichtete bestehende Betreuung. Zu 15 Es gab 04.11.2002 keine von Dr.Zimmer auf mich bezogene diagnostizierten psychischen Krankheiten (Plural) Zu 16 Es gab keine von mir beantragte oder von Dr.Zimmer durchgeführte Psychotherapien (Plural) Zu 17 Es gab als Ergebnis dieser auf mich bezogenen Psychotherapien (Plural) keine Erfolglosigkeit. Zu 18 Es wurden im Rahmen der unterstellten Dr.Zimmer-Behandlung über mich keine psychiatrischen Gutachten (Plural) angefertigt. Zu 19 Unzutreffend ist daher auch für die Zukunft ausgeschlossene Genesung von psychischer Krankheit. Zu 20 Das Amtsgericht Osnabrück bestätigte, dass für mich zu keiner Zeit eine gerichtliche Betreuung eingerichtet wurde. Zu 21 Es war daher nicht nur der als vom Amtsarzt von mir als genannt unterstellte Pawils mein Betreuer, auch nicht der von der Landesschulbehörde Kasling unterstellte Dr.Zimmer, den Kasling als von mir ihm und dem Amtsarzt als verheimlicht unterstellte. Zu 22 Auszuschließen ist die Unterstellung des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens, das es eine psychiatrische Behandlung/Betreuung bei wem auch immer gab. Auszuschließen ist, das ich krankheitsbedingt am 04.11.2002 die Nennung vermeintlicher Behandlung/Betreuung beim Dr.Zimmer nicht vornahm und diese verheimlichte. Kasling hätte mit seiner Aktenfälschung 16.07.2003 den vermeintlichen Beweis erbracht. Zu 23 Der Nov. 2002 noch junge stellvertretende Amtsarzt Dr.Bazoche hätte nach NBG Psychotherapien wegen unterstellter psychischer Krankheit anordnen müssen. Wegen 15.11.2002 unterstellter beim Dr.Zimmer ab 2000 vorgenommener durchgeführter, sämtlich erfolgloser P.therapien, und gutachterlich unterstellter Aussichtslosigkeit der Genesung von psychischer Krankheit, ordnete Bazoche keine weitere an. Zu 24 Der Amtsarzt wandte die nach NBG vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen wegen mehrfach gutachterlich festgestellter ausgeschlossener Genesung nicht an. Der Amtsarzt hielt, in Kenntnis des Betrugs, keine Rücksprache mit Dr. Zimmer. Rehabilitation geht vor Zwangspensionierung! Zu 25 Der Amtsarzt ist verpflichtet, alles zu Wiedereingliederung vorzunehmen und die Umsetzung nach NBG durchzuführen (halbe Stundenzahl, Anordnung Psychotherapien, etc.). Stattdessen tat er alles, den behördlich vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung durch Zangspsychiatrisierung durchzuwingen. Zu 26 Kasling hat die Einhaltung der Vorgaben des NBG sicherzustellen und hätte den ‘Fehler‘ des Amtsarztes korrigieren müssen (26). Aber Kasling hat durch Vorgabe des Ausschlusses der Genesung (Dr.Zimmer) als wahr dem Amtsarzt das Begehen des ‘Fehlers‘, genauer: des Betrugs, vorgegeben. Zu 27 Es ist davon auszugehen, das Kasling bereits Nov. 2002 die von ihm vorgeplante Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003-Dr.Zimmer dem Bazoche vorgab und zum Begehen des Fehlers (23, 24, 25) aufforderte und das Kasling mit seiner nachgelieferten 16.07.2003-Begründung/Fälschung diesen Fehler als rechtens nachweist. Zu 28 Da es 04.11.2002 keine der von Kasling unterstellten psychische Krankheiten (Plural) mit ausgeschlossener Genesung gab, gab es keinen Anlass für amtsärztliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, gab es erst recht keinen Grund für die Unterstellung von mit Selbstgefährdung begründete Unterstellung schwerwiegender psychischer Krankheit. Zu 29 Da zu keiner Zeit Selbstgefährdung und/oder schwerwiegende psychische Krankheit bestand, war die Nichtaushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens damit nicht zu begründen. Einziger Grund dafür war, die Verheimlichung des behördlichen/amtsärztlichen Betrugs zu verhindern, zum Zweck der Verwendung durch den behördlichen forensischen Psychiater, und damit ich den von Kasling initiierten Schwindel nicht aufdecke. Zu 30 Die vom Amtsarzt/Behörde unterstellte Verheimlichung schwerer nicht ausheilbarer psychischer Krankheit gibt/gab es nicht, da ich zu keiner Zeit Patient des Zimmer war. Zu 31 Durch Nichtaushändigung der beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, nur bei Suizidgefahr möglich, übernahm Bazoche die Verantwortung. Aber erst nach Rücksprache mit und Vorgabe des Kasling, und somit nicht als von Kasling geduldeten Amtsarztfehlers, sondern nach expliziter Kasling-Vorgabe an den Amtsarzt, dass dieser den ‘Fehler‘ zu begehen hat. Zu 32 Die mir unterstellte Verheimlichung, dass ich überhaupt eine Hirnhautentzündung hatte, war nicht zu unterstellen. Gesundheitsakte, geheime 2. Akte: Ausschluss der Genesung von Hirnhautentzündung wegen fehlendem Genesungsgutachten ist vorsätzlicher Betrug der Behörde. Diese (Lüthje/Kasling) leitete das Genesungsgutachten vom 19.10.1998, Stempel Schule 21.10.1998, nicht an das Gesundheitsamt weiter. Zu 33 Festigung von Verheimlichung Hirnhautentzündung, wegen unterstellter psychischer Störung 13.10.1998 behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung in Nov. 1998. Untersuchungszweck Zwangspensionierung. Offiziell wegen Verschiebung der Reha und dessen Verlängerung. Behördliche Zurücknahme des 13.10.1998 Untersuchungsauftrags wegen meines Nachweises, dass die Reha weniger als 3 Monate dauerte. Am Fr 23.10.98 persönlich das Genesungsgutachten 19.10.1998 mit Stempel Schule (21.10.1998) vorgelegt (Lüthje war nicht da) und Zurücknahme des Untersuchungsauftrags gefordert. Simon wollte dieses am Mo sofort Lüthje weitersagen. Behörde verweigerte die Kopie der Gesundheitsakte (das Genesungsgutachten war nicht darin). Damit unterstellte die Behörde zurückliegend längere psychischer Krankheit unter Ausschluss der Genesung von Hirnhautentzündung. Als Ergebnis des Beschwerdegesprächs mit Behörde(Lüthje)/S.Bez.Personalrat(Otte)/ich wurde am23.11. 1998 die amtsärztliche Untersuchung 13.10.1998 U.Zweck Versetzung in den Ruhestand vermeintlich einvernehmlich von Lüthje zurückgenommen. Die unterstellte psychische Störung und vor allem unterstellte Nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung wurde nicht zurückgenommen/blieben bestehen. Tatsächlich wurde der U.auftrag bereits vor dem Beschwerdegespräch von der Behörde Lüthje 05.11.1998 zurückgenommen. Die Behörde leitete zwar die Behandlung über Hirnhautentzündung an das Gesundheitsamt weiter, nicht jedoch die Genesungsakte 19.10.1998. Da die Hautakte des G.Amts diesen Vorgang und die Genesung nicht enthält, wurde mir damit Verheimlichung dieser Krankheit und vor allem Nicht-Genesung davon unterstellt. Diese Krankheit und Nichtgenesung enthält die zweite geheim geführte Akte des G.amtes, zur Verwendung beim forensischen Psychiater (Verheimlichung der nicht ausgeheilten Krankheit). Offiziell und tatsächlich 05.11.2002 nahm die Behörde gegenüber dem Gesundheitsamt den U.auftrag zurück. Offiziell wegen Hirnhautentzündung. Tatsächlich wegen meines Nachweises (04.11.1998) der Protokollfälschungen am 05.11.1998 zurückgenommen. Danach am 23.10.98 persönlich das 19.10.1998 Gutachten mit Stempel Schule 21.10.1998 vorgelegt. Simon hat am folgenden Mo Lüthje hierüber informiert. Offenbar veranlasste Lüthje beim Gesundheitsamt Osnabrück ab diesem Zeitpunkt, das eine zweite Akte angelegt wurde. Behörde verweigerte dem G.amt in Nov. 1998 die beantragte Abschrift der Gesundheitsakte (Vorgang Hirnhautentzündung), da der gesamte Vorgang aus der Hauptakte entfernt und in der zweiten geheim geführten Akte geführt wird, aber ohne Genesungsgutachten. Die Genesungsakte war daher ab 05.11.1998 nicht mehr in der Akte!! Über diese zweite vor mir geheim gehaltene Akte wurde dem forensischen Psychiater die mögliche Ursache psychischer Krankheit vorgegeben: Verheimlichung der Hirnhautentzündung und ausgeschlossene Genesung davon; und bei Nichterwähnung vor dem Psychiater zudem Verheimlichung dieser Krankheit, um Nicht-Genesung als Auslöser/Verstärker psychischer Krankheit (zurückliegende Jahre) zu verwenden. Erhält Weig als Vorgabe von seinem früheren Schüler Bazoche Fazit: Hätte eigentlich damals schon keinen Dienst aufnehmen dürfen Zu 34 Der behördliche Psychiater hätte zu den möglichen Untersuchungszeitpunkten ab 10.12.2002 nicht von krankheitsbedingter Dissimilation/Verheimlichung bezogen auf eine Behandlung beim Dr. Zimmer auszugehen gehabt, da ich, entgegen 16.07.2003, ab 2000 bei diesem zu keiner Zeit Patient war. Zu 35 Es gibt die behördlich/amtsärztlich als wahr vorgegebene/unterstellte ausgeschlossene Genesung von Hirnhautentzündung ebenso nicht, wie die gutachterlich ausgeschlossene Genesung von psychischer Krankheit (Dr.Zimmer 16.07.2003). Das Genesungsgutachten hat die Behörde unterschlagen und der Geheimakte des G.Amtes nicht zugeführt. Beim Zimmer war ich nie Patient. Der Psychiater sollte von diesen Ausschlüssen als wahr ausgehen, aber mir gegenüber des Aufdecken dieser Verheimlichungen, das ‘öffentlich werden/machen‘, nicht nennen. Wegen unterstellter Suizidgefahr. Mit dieser behördlichen Unterstellung sollte der Psychiater die arglistigen Täuschungen decken. Zu 36 Der Sekretärin des Bazoche wurde vom Gesundheitsamt Fangmann an der Beantwortung meiner Anfrage, ob sie tatsächlich vor dem Amtsarzt ihre Bezeugung abgab, gehindert. Und um die persönliche Aussage auszuschließen, danach versetzt. In Dez. 2006 bestätigte sie ausdrücklich schriftlich, dass sie die Bezeugungen in den amtsärztlichen Gutachten 18.12.2002 und 15.11.2002 nicht vornimmt. Zu 37 Verhinderung des gutachterlichen Ausschlusses von psychischer Störung und Feststellung des langjährigen Mobbings durch Ablehnung der Reha in Glotterbad durch Bazoche. Von Amtsarzt Bazoche ausgeschlossene Möglichkeit, das Mobbings als Ursache für Herz/Insult-Beschwerden auszuschließen sowie die Verwendung und Thematisierung des ihm auf Daten DVD vorgelegte dokumentierte Mobbing. Zu 38 Stattdessen unterstellte Bazoche mir gutachterlich 15.11.2004 mein 04.11.2002-Eingeständnis, dass ich langjährig zurückliegend Streit mit allen Kollegen, Dienstvorgesetzten aus Schule und Behörde, etc. habe. Die viermal angeschriebenen Kollegen bestätigten, zu keiner Zeit Streit mit ihnen gehabt zu haben. Zu 39 Die Gesamtheit der Kollegen der Abteilung hat sich nicht über mich beschwert. Diese Akteneinträge sind das Ergebnis vor mir geheim gehaltener Aktenmanipulation unter Ausschluss der Möglichkeit meiner Stellungnahme (hat die Behörde Kasling zu verantworten). Keiner der gemeinten Kollegen wusste von diesen Akteneinträgen und von der psychiatrischen Sanktionierung gegen mich. Zu 40 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Begründung wie 40. Zu 41 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Es ging in dem in der Akte dokumentierten Fall um die Unterstützung eines Anliegens meiner Schüler vor der Schulleitung. Zu 42 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Schlichtweg unwahr Zu 43 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Das Gegenteil war der Fall. Ich berücksichtigte die Ergebnisse der von Studenten durchgeführten regelmäßigen Evaluierungen regelmäßig. Zu 44 Auf Grund des Alters (Juli 2000, Untersuchungstermin Dez. 2002, mehr als zwei Jahre) und des Inhalts der Bescheinigung des Dr.Pawils schloss dieser eine hiermit begründete forensisch/psychiatrische Untersuchung aus. Ohne Kenntnis des Pawils wurde diese dennoch als Anordnungsbegründung verwendet (von Behörde, Amtsarzt, Gericht). Zu 45 Das Gutachten 14.10.2002 der Schüchtermann Klinik (Exploration drei Wochen) schloss definitiv eine psychiatrische Krankheit, Selbstgefährdung, etc. und eine damit zu begründende Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung aus. Ohne Kenntnis der Schüchtermann Klinik wurde diese dennoch als Anordnungsbegründung verwendet (von Behörde, Amtsarzt, Gericht). Zu 46 Da die gerichtlich angeordnete psychiatrische Untersuchung durchgeführt wurde, diese 44 und 45 berücksichtigte sowie den 14.10.2002-Ausschluss psychiatrischer Krankheit ausschloss, das Gericht mit Pawils und Schüchtermann Klinik keine Rücksprache hielt, ist eine mit diesen begründete gerichtliche Anordnung aus fachpsychiatrischer Sicht nicht nur hochgradiger Nonsens, sondern medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug des Richters Specht. Zu 47 Wegen nachgewiesener Beweismittelfälschungen ist die gerichtliche Unterstellung von § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten‘ Konversionsbetrug des Richters Specht. Zu 48 Ebenso ‘strafbar‘ Zu 49 Ebenso vereitelte Benutzung von Beweismitteln. Zu 50 Die Feststellung dieser Beweismittel als vorsätzlich gefälscht schloss das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht durch Ablehnung der Feststellungsklage und des Eilantrags rechtsbeugend aus. Zu 51 Psychiatrische Untersuchungsdauer am 04.11.2002 des Amtsarztes betrug 15 Minuten. Ihm lagen die Pawils-Bescheinigung und das 14.10.2002-Gutachten nicht vor und konnte noch nicht einmal damit die Anordnung begründen. Zu 52 Die Behörde unterschlug meinen abgegebenen Widerspruch/meine Nachweise (04.02.2005-Stellungnahme) der von ihr vorgenommenen Beweismittelfälschungen zum Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und nahm diesen nicht zu 01.12.2004-Akte. Mit Nicht-Abgabe begründete sie die 17.03.2005-Ruhestandsverfügung. Zu 53 Die Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg (früher Bez.reg. Oldenburg)in Person des Schöbel ging meiner Beschwerde gegen Amtsarzt Dr.Bazoche nicht nach. Im Gegenteil: er hielt das für Untersuchung/Beweisfeststellung relevante 15.11.2002-Gutachten weiterhin vor mir geheim und bestätigte 14.05.2004 die mir von Bazoche am 04.11.2002 als gesagt unterstellten Aussagen mit ‚von mir dargelegter Komplexität der Krankheitssursachen‘. Zudem unterstellte mir Schöbel Bedrohung der Sekretärin des Bazoche und damit psychiatrisch zu wertende Fremdgefährdung. Tatsächlich ist damit mein vergeblicher Versuch von Sachverhaltsklärung zur Benennung als Zeugin gemeint, die deren Vorgesetzter Dr.Fangmann vereitelte.
Zum Dierker Schreiben14.07.2009: Es gab ‘keine nicht eindeutig‘ mir zuweisbare psychische Krankheit/Behandlung beim Dr.Zimmer, sondern ‘eindeutig keine‘ psychische Krankheit. Dr. Zimmer teilte schriftlich mit, das eine Verwechselung mit meiner Person und somit als ein Fehler des Kasling eindeutig auszuschließen war, sonder vorsätzliche Falschzuweisung.
Nach Wagenburgmentalität übernahmen/bestätigten die dienstlichen Richter Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht die langjährig konstruierten und auf Unterstellung/Unwahrheit/Fälschung beruhenden Vorgaben der beamteten Garanten aus der Landesschulbehörde Osnabrück und vom Gesundheitsamt Osnabrück rechtsbeugend als wahr. Bei gleichzeitigem Ausschluss meiner Kenntnis hierüber. Insbesondere gaben die Richter Specht und Boumann mir als psychisch nicht Krankem vor, dass ich auf der Grundlage der gerichtlich vorgegebenen irrelevanten Anordnungsbegründungen Einsicht in bestehende Krankheit zu zeigen und die Selbstbeantragung psychiatrischer/forensischer Untersuchung vorzunehmen habe. Das daraufhin erstellte privatärztliche Gutachten mit fachärztlichem Nachweis der richterlichen Anordnung als medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug lehnte Richter Specht als Gefälligkeitsgutachten. Er akzeptierte ausschließlich einen behördlich vorgegebenen beamteten (Garant) forensischen Psychiater (Urteil 29.06.2005), dieser ist nicht autorisiert, die von Garanten der Behörde und des Gesundheitsamtes vorgelegten Anamnesevorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Damit stellte Richter Specht sicher, dass die von ihm und Boumann im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren vor mir geheim gehaltenen auf Unterstellung/Fälschung/Unwahrheit beruhenden Beweismittel psychischer Krankheit (Boumann 22.06.2004,Specht 13.07.2004: auf Nennung besteht kein Rechtsanspruch) vom beamteten forensischen Psychiater als wahr verwendet werden – in meiner Unkenntnis.
Weitere Wagenburgmentalität zeigt der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz 21.08.2009 in Person von Frau Idahl, zuständige behördliche Datenschutzbeauftragte und für den Personaldatenschutz zuständig. Sie schloss nicht nur eine künftige und rückwirkende Sperrung der von mir nachgewiesenen Fälschungen personenbezogener psychiatrischer Daten, vor mir geheim gehaltene vom beamteten Psychiater als wahr zu benutzenden Anamnesevorgaben also, mit der unsubstantiierten Behauptung aus, Richter Specht habe die Personalaktenführung überprüft. Derartige Überprüfung erfolgte definitiv nicht. Mit von Frau Idahl Richter Specht unterstellter, tatsächlich aber nicht durchgeführter Überprüfung der von diesem sogar selbst vorgenommenen Täuschung der Anordnungsbegründung etc., schließt der Datenschutzbeauftragte eine weitere von ihr als Garanten vorzunehmende Überprüfung aus. Im Klartext: Frau Idahl schließt mit ihrer Trickserei allein die Möglichkeit aus, die vor mir geheim gehaltenen vom beamteten Psychiater als wahr zu benutzenden gefälschten Anamnesevorgaben zu benennen und beteiligt sich somit an der Geheimhaltung. Genauso wie Boumann 01.12.2004 und Richter Specht 29.06.2005 die mit § 444 ZPO gemeinten Beweismittel nicht nannte.
Nach von zwei Richtern als rechtens bestätigte Anordnung der psychiatrischem Untersuchung nötigten mir diese als psychisch nicht Krankem die Selbstbeantragung dieser Untersuchung ab und damit Krankheitseinsichtigkeit, um damit von mir selber die Legalisierung der Untersuchung zu erhalten. Wobei als möglicher Untersucher gerichtlich nur der behördlich vorgegebene beamtete Psychiater/Forensiker als Garant akzeptiert wurde. Denn nur von diesem ist die Benutzung der vor mir geheim gehaltenen behördlichen/amtsärztlichen/gerichtlichen Anamnesevorgaben in seiner Anamneseerhebung unüberprüft weiterhin als wahr möglich – in meiner Unkenntnis – , sondern sogar zwingend vorgegeben. Ich ließ auf gerichtliche Anordnung 04.11.2004 hin diese Untersuchung privatärztlich nicht aus Krankheitseinsichtigkeit durchführen, sondern zur Bestätigung des Ausschlusses psychischer Krankheit (Gutachten 14.10.2002: 3 Wochen; Gutachten 30.03.2005: 4 Monate). Und was machten beide Richter? Weil ich die gerichtlich 04.11.2004 geforderte Untersuchung von privatärztlichen Gutachtern und nicht von einem behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater habe vornehmen lassen, war gerichtlich auch explizit nicht vorgegeben, unterstellten beide 29.06.2005 in Kenntnis dieser Ausschluss-Gutachten (wurden zudem als Gefälligkeitsgutachten abqualífiziert) allein diese Tatsache nach § 444 ZPO als Verhaltensstörung und als ‘Straftat eines psychisch kranken Straftäters‘. Mit diesen nicht mehr zu toppenden Rechtsbeugungen der Richter Specht und des Ermittlungsführers Boumann outen sich beide als rechtsbeugende Konsortialpartner der Landesschulbehörde in Person des Kasling und des Gesundheitsamtes Osnabrück in Person des Dr.Bazoche. Damit hielten nun auch beide Richter die beteiligten Garanten aus Systemschutzgründen sakrosankt – zu meinen Lasten als fehl diagnostizierter Betroffener. Tatsächlich sind sämtliche vom beamteten Psychiater zur Benutzung vorgegebenen Anamnesevorgaben unwahr und wurden von den Garanten des Gesundheitsamtes Bazoche und der Behörde Kasling vorsätzlich, zudem vor mir geheim gehalten, als von mir eingestandener und als von mir selbst zugewiesener Entwicklungsprozess psychischer Krankheit mit gutachterlich festgestelltem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit (16.07.2003 Dr.Zimmer) umgedeutet/gefälscht – zum Zweck der Verwendung als wahr und damit zur psychiatrischen Sanktionierung in der forensischen Untersuchung – in meiner Unkenntnis. Die Perfidie der beteiligten Garanten/Konsortialpartner: um widerspruchsfreie Verwendung zu garantieren, hielten diese Garanten, zuletzt beide Richter 22.06.2004 und 13.07.2004, gleichzeitig die Fälschungen, amtsärztliches 15.11.2002-Anordnungsgutachten und behördliche Akten, vor mir als dem Betroffenen geheim. Die Steigerung der Perfidie: um die Benutzung dieser Fälschungen widerspruchsfrei in meiner Unkenntnis als wahr zu garantieren, nötigten die beteiligten Garanten aus G.amt und Behörde mich als den Betroffenen mit harmloser Scheinbegründung zur Selbstbeantragung der psychiatrischen/forensischen Untersuchung, zum Eingeständnis psychischer Krankheit und damit zur Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient, womit ich mir selber die Wertlosigkeit meiner Aussagen/Meinung (Boumann 01.12.2004) zuweisen sollte.
Selbst der Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht beteiligten sich an der Festschreibung und der Geheimhaltung der von behördlichen Garanten (Konsortialpartnern) aus Gesundheitsamt und Landesschulbehörde vorgegeben und von diesen konstruierten Beweismittelfälschungen psychischer Krankheit (Anamnesevorgaben). Beide stellten deren Verwendung als wahr unter Ausschluss meiner Kenntnis in der forensisch-psychiatrischen Anamneseerhebung/Untersuchung durch einen behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater sicher, indem beide in ihren Anordnungsbegründungen diese ihnen nach den Akten bekannten relevanten Beweismittel/Anamnesevorgaben im Rahmen der richterlichen Anordnung dieser Untersuchung nicht verwandten. Damit schlossen beide meine Kenntnis hierüber aus sowie zu aktueller Zeit vor den vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen die Möglichkeit meines Widerspruchs, meines Nachweises als gefälscht, meines Sperrens und meiner Berichtigung (Niedersächsisches Datenschutzgesetz). Beide verweigerten zu diesem Zweck die 22.06.2004 und 13.07.2004 beantragte Nennung der in der forensisch/psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden personenbezogenen psychiatrischen Daten, den behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit also. Das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht verweigerte in 3A116/02 v. 04.11.2004 die Annahme der 27.10.2004 eingereichten Feststellungsklage und reagierte auf gleichlautenden Eilantrag 03.11.2004 überhaupt nicht. Damit hielt das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Richters Specht die zur Benutzung vorgesehenen Beweismittel geheim, schloss durch Ausschluss meiner Kenntnis die Möglichkeit des Sperrens, damit die Nicht-Benutzung dieser Fälschungen und die Möglichkeit meines Fälschungsnachweises im laufenden Zwangspensionierungsverfahren, genauer: Zwangspsychiatrisierungsverfahren, aus. Und sicherte damit die widerspruchsfreie Verwendung dieser Fälschungen in der Anamnese des behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiaters. Zudem schloss Richter Specht im Gleichklang mit Amtsarzt Dr.Bazoche die zuvor beantragte Berücksichtigung der per Daten-DVD vorgelegten Dokumentation über langjähriges Mobbing unüberprüft als unsubstantiiertes Substrat aus und sicherten damit die mit ‘Streit mit allen Kollegen.. ‘umgedeutete Unterstellung hierzu im 15.11.2002-Gutachten. Mobbing, das für den Fall von mir beabsichtigter Klärung wiederholt, zuletzt in 2000 unter Androhung der Sanktion ‘Rausschmiss aus dem Dienst über den Amtsarzt‘, vom damaligen Behördenleiter Pistorius trotz Juli 2000 beantragte Klärung unaufgeklärt belassen wurde. Mit dieser unsubstantiierten unqualifizierten Behauptung schloss Richter Specht, wie zuvor Amtsarzt Dr. Bazoche, die Existenz des langjährigen Mobbing als konstruierte Ursache psychischer Belastungen aus. Das war die Voraussetzung, nach gerichtlicher vorgenommener Umdeutung, dieses als festgestellte Verhaltensstörung, zudem mit amtsärztlich 15.11.2002 mir unterstellter Selbstumdeutung des Mobbing als Streit mit allen Personen meines dienstlichen Umfeldes, vom forensischen Psychiaters in der Fremdanamnese als objektiv verwenden zu lassen. Eine in Antizipation dieser erahnten Entwicklung, genauer: Ursachentäuschung, von mir beantragte gutachterliche Einschätzung in der Reha-Klinik Glotterbad schloss der Amtsarzt Juni 2002 aus. Die dennoch Oktober 2002 ohne dessen Kenntnis von mir initiierte mehrwöchige Anamneseerhebung/Untersuchung (Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde) mit dem 14.10.2002-Ergebnis des Ausschluss psychischer Krankheit und daraus abzuleitendem Ausschluss künftiger Anordnung psychiatrischer/forensischer Untersuchung akzeptierte das Gericht nicht nur nicht, sondern begründete (medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug) 04.11.2004 selbst mit diesem 14.10.2002-Ausschluss und der absolut irrelevanten Pawils-Bescheinigung aus 2000 (Aussage Pawils) die von mir vorzunehmende Selbstbeantragung forensisch/psychiatrischer Untersuchung. Diese richterliche Anmaßung der Anordnung psychiatrischer Untersuchung erfolgte natürlich ohne jegliche Kenntnis, Rücksprache und Einwilligung dieser Ärzte – und das ist zum einen medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug des Richters Specht und Vertrauensmissbrauch/arglistige Täuschung gegenüber diesen Ärzten. Zum anderen aber, und das ist entscheidender, nötigte mich Specht, als nachweislich psychisch nicht Kranker ausschließlich mit seiner 04.11.2004-Begründung Einsicht in bestehende psychische Krankheit zu zeigen, diese nach Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient selber zu beantragen. Zu dem Zweck, dass die auch von ihm vor mir geheim gehaltenen gefälschten Beweismittel vom forensischen Psychiater als wahr verwendet werden. Natürlich ohne 04.11.2004-Verwendung der nach den Akten gerichtsbekannten tatsächlich zu benutzenden Akten, wie die relevanten amtsärztlichen 15.11.2002-Anordnungsbegründungn und der 16.07.2003 dokumentierte Ausschlusses des Erfolgs von Psychotherapien und der ausgeschlossenen Heilung von der psychischen Krankheit Depression, die der amtsärztlich/behördlich beauftragte beamtete Psychiater benutzen sollte. Selbstbeantragung/Einwilligung/Mitwirkungspflicht nach NBG geht nur soweit, wie die Kenntnis des Einwilligenden reicht. Diese Kenntnis manifestiert sich im 14.10.2002-Ergebnis. Meine Kenntnis über die darüber hinausgehend in der gerichtlich vorgegebenen forensischen/psychiatrischen Anamneseerhebung/Untersuchung zu verwendenden, vor mir geheim gehaltenen und als von mir gesagt (15.11.2002) und veranlasst (16.07.2003) unterstellten sowie weiteren behördlichen/amtsärztlichen Vorgaben/Fälschungen schlossen Ermittlungsführer 22.06.2004 und Gericht 13.07.2004 mir gegenüber aus. Diese gab das Gericht dem Forensiker rechtssicher als mir bekannt/wahr/widerspruchsfrei vor und schufen die Voraussetzung für forensische Fehldiagnose.
Die Perfidie des Verwaltungsrichters Specht ist, das trotz dreiwöchiger Anamneseerhebungung (14.10-2002 Schüchtermannklinik) und einer weiteren auf gerichtliche Fehlanordnung 04.11.2004 hin von mir initiierten nochmaligen (Nov.2004 bis März 2005) ca. 4 Monate umfassenden privatärztlichen dreimonatigen Anamneseerhebungung ung (nach den Vorgaben von P. Hoff) mit 30.03.2005 Bestätigung des 14.10.2002-Ausschlusses psychischer Krankheit Dieser Richter Specht 29.06.2005 beide Ergebnis als Gefälligkeitsgutachten abqualifizierte und nicht akzeptierte. Mit ‘die psychiatrisch/forensische Untersuchung muss ein behördlich vorgegebener beamteter Psychiater vornehmen‘ nötigte mich Richter Specht 29.06.2005, diese beim behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater wiederholen zu lassen, aber als ‘Krankheitseinsichtiger‘, der die psychiatrischen Untersuchung aus Krankheitseinsicht selber beantragt. Nach den Akten (19.11.2002) wissend, das die dafür behördlich vorgegebene Zeitdauer knapp eine Stunde dauern sollte, in der unmöglich eine umfangreiche psychiatrische Anamneseerhebungung durchgefürt werden konnte, wie die beiden privatärztlichen. Die Gelegenheit dafür bot die Landesschulbehörde Kasling an. Zur Erinnerung: Kasling gab dem Amtsarzt als Untersuchungszweck Zwangspensionierung nach § 56 NBG vor, der nach 29.06.2005 noch bestand. In dem folgenden Einjahreszeitraum der möglichen Wiederverwendung sollte die als Wiederverwendung getarnte Psychiatrisierung über amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Genauer: über die mir von Kasling abverlangte selbst zu beantragende forensisch/psychiatrische Zusatzuntersuchung und mit der von ihm abverlangten Selbstbeantragung gezeigter Krankheitseinsicht mit dem ursprünglich von Kasling vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung sollte ich selber um meine Psychiatrisierung bitten/beantragen. Und als Beweis für die amtsärztlich unterstellte Suizidgefahr (Nichtaushändigung des 19.11.2002 beantragten 15.11.2002-Gutachtens) würde die Behörde Kasling als ‘neueste Erkenntnis‘ die bestehende gutachterlich ausgeschlossene Heilbarkeit psychischer Krankheit (Depression) (16.07.2003-Akte, Kasling-Fälschung) vorlegen. Noch genauer: über die forensische Zwangsuntersuchung/-psychiatrisierung, nun erweitert um die gerichtliche Vorgabe (Boumann 01.12.2004/Specht 29.06.2005) § 444 ZPO ‘Durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Und damit nun auch gerichtlich von Specht mir unterstellter Verhaltensstörung, mit schuldhaft mir unterstellte Straftat, und die weiterhin als wahr unterstellten vor mir geheim gehaltenen und nicht berichtigten gerichtsbekannten von Kasling gefälschten Beweismittel (insbesondere 16.07.2003). Damit über normale psychiatrische Untersuchung hinausgehend die Voraussetzung für gerichtlich anzuordnende forensische Zwangsuntersuchung, die Richter Specht als Handlanger der Niedersächsischen Landesregierung, genauer deren Vertretung Landesschulbehörde Kasling, ‘auf Deubel komm raus‘ durch zwingen sollte/wollte. Und das, obwohl zwei gerichtsbekannte sehr ausführliche Explorationen/Gutachten 14.10.2002 und 30.03.2005 den Ausschluss psychischer Krankheit bestätigten. Diese gerichtlich beabsichtigte Zwangsuntersuchung implizierte nicht nur, sondern bezweckte forensische Fehldiagnose, langjährige Zwangsbehandlung, langjähriges Wegsperren. Denn der behördlich vorgegebene beamtete forensische Psychiater hat nicht nur die gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit/Anamnesevorgaben, sondern insbesondere auch die gerichtlichen § 444 ZPO-Straftat-Unterstellungen eines Krankheitsuneinsichtigen, der den vermeintlich mehrfach gutachterlich festgestellten Ausschluss (16.07.2003)der Heilung von psychischer Krankheit (Depression) und damit unterstellten hohen Suizidgefahr einfach nicht wahrhaben will, als wahr anzuwenden. Tatsache ist: Die gemeinte Person mit ausgeschlossener Heilung von Depression bin ich nicht. Und das wusste Richter Specht nach den Akten!!
Anmerkung: bezogen auf die gerichtlich nicht akzeptierten privatärztlichen Ergebnisse (Gutachten Schüchtermann Klinik 14.10.2002; Kutschke 30.03.2005) und damit von Richter Specht nicht akzeptierten Zeitumfänge 3 Wochen und 4 Monate akzeptierte dasselbe Gericht, das am Untersuchungstag 04.11.2002 die Untersuchungsdauer für die vom Amtsarzt Dr. Bazoche ohne jegliche Grundnennung angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung lediglich ca.15 Minuten betrug. Und die gerichtlich akzeptierte Zeitvorgabe des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück für den von ihm beauftragten beamteten behördlichen Prof. Weig betrug eine Stunde (Schreiben Weig vom 19.11.2002). Ebenso die gerichtlich akzeptierte Zeitvorgabe des Ermittlungsführers, der 2004 in der vorgegebenen ca. einstündigen Beweiserhebung eine forensisch/psychiatrische Begutachtung vorsah. Offenkundiger kann der von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling eingeleitete medizinische Betrug zum Zweck der psychiatrisch/forensischen Vernichtung nicht sein. Aus welchem Grund akzeptierte Richter Specht nur das Gutachten eines von der Landesschulbehörde Kasling vorgegebenen behördlichen beamteten forensischen Psychiaters, obwohl diesem von der Behörde Kasling der Zeitrahmen für Untersuchung und Diagnose nur ca. eine Stunde vorgegeben wurde? Nicht, weil die beamteten behördlichen beamteten Mediziner Wunderheiler sind oder Scharlatane. Sondern weil die behördlich willfährigen beamteten Ärzte (Garanten) nicht autorisiert sind, die ihnen behördlich von Kasling (Garant) vorgegebenen Beweismittel psychischer Krankheit als unwahr zu Disposition zu stellen. Genauer: das ist diesen beamten Ärzten verboten. Die medizinischen Garanten haben diese von behördlichen Garanten gefälschten Vorgaben als wahr zu verwenden.
Die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und das Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt wissen, ob und wann ich Akteneinsicht genommen habe. Beide haben somit die Kontrolle über meine Kenntnis und Aufdeckung der von beiden Institutionen gefälschten Akten mit den darin unterstellten psychiatrisch kausalattribuierten personenbezogenen Daten/Aussagen. Da ich keine Akteneinsicht beantragte, wussten die Aktenverwalter von meiner Unkenntnis/Nicht-Aufdeckung dieser behördlichen Fälschungen. Nicht vorgenommene Akteneinsicht bedeutet bei Aktenverwendung durch den behördlichen Psychiater keinen Widerspruch von mir, sodass dieser von meiner Kenntnis und Akzeptanz der Aktenfälschungen auszugehen hat und damit von deren widerspruchsfreier Verwendung als wahr in der psychiatrisch/forensischen Anamnese. Beide wissen, dass der behördlich beauftragte forensische Psychiater nicht befugt ist, diese von Garanten mir unterstellten psychiatrischen Aussagen zu vermeintlich gestörtem Verhalten als unwahr zur Disposition zu stellen. Dieser hat diese in der Anamneseerhebung als wahr zu verwenden und zwangsläufig psychische Störung zu konstatieren. Damit ich als Betroffener von diesen relevanten Fälschungen/Unwahrheiten vor der Untersuchung keine Kenntnis erhalte und in/vor der Untersuchung nicht als gefälscht nachweise, platzierte die Landesschulbehörde Kasling im ersten Schritt diese rechtswidrig, da ohne Anhörung und somit ohne meine Kenntnis, in meine Akte. Im zweiten Schritt schloss Kasling sogar am Tag der beantragten Akteneinsicht 13.01.2005 gezielt die Möglichkeit meiner Kenntnis u.a. über das relevante unter seiner Mitwirkung gefälschte 15.11.2002-Amtsarztgutachten aus, indem in seiner Verantwortung u.a. diese relevante Fälschung aus der Akte entfernt wurde. Es ist deshalb von vorsätzlicher Entfernung am 13.01.2005 auszugehen, weil ich wiederholt meine Akte nach relevanten Personalakteneinträgen durchsuchte und Kopien anfertigen ließ – das 15.11.2002-Gutachten war nicht dabei. Er sicherte somit für künftige gerichtlich anzuordnende forensische Untersuchung (nach 29.06.2005) die widerspruchsfreie Verwendung des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens – in meiner absoluten Unkenntnis.
Die Fälschung zur unterstellten nicht ausgeheilten Hirnhautentzündung, zurückzuführen auf die Behörde in Person des Lüthje/Kasling, zu verwenden in der forensischen Anamnese zum Zweck der Ursachenermittlung der unterstellten psychischen Störung, realisierte das Gesundheitsamt Osnabrück durch vor mir geheim gehaltene zweite Akte. Diese enthält nicht das Gutachten v. 19.10.1998 über vollständige Genesung hierüber und uneingeschränkter Dienstfähigkeit. Die Behörde, damaliger Dezernent Lüthje und Kasling, leitete das auf dem Dienstweg an die Behörde geleitete und 21.10.1998 von der BBS Melle abgestempelte Gutachten nicht ans Gesundheitsamt. Auf diesbezügliche Anfrage hin und beantragter Aktenvervollständigung teilte Frau Dierker 31.08.2009 mit, dass Sie mir nicht antworten wird. Ganz offenbar hat die Behörde das 19.10.1998 Gutachten vernichtet.
In ‘Psychiatrie und Psychotherapie‘, Springer Verlag 2. Auflage darin Kapitel 18 von P. Hoff: ‘Biographische und Krankheitsanamnese‘, “Die Anamneseerhebung in der psychiatrischen Untersuchung“
Es geht bei der forensisch/psychiatrischen Anamneseerhebung um sehr vielgestaltige Phänomene, deren Bedeutung für den jeweiligen Einzelfall zu Beginn einer Behandlung oft noch gar nicht endgültig abgeschätzt werden kann, etwa die Selbstschilderung (Selbstanamnese) des Patienten, Angaben seiner Angehörigen (Kollegen des dienstlichen Umfeldes) oder frühere somatische Befunde (Hirnhautentzündung). Diese außerordentliche Vielfalt des abzubildenden Materials sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht hat die Anamneseerhebung mit derjenigen des psychopathologischen Befundes (Ergebnisse einer systematischen psychiatrischen Untersuchung) gemeinsam. Es geht um die Erstellung eines psychiatrischen Anamnesemosaiks, um die Zusammenfassung einer Vielzahl der von P. Hoff detailliert beschriebenen verschiedenen Anamnesen.
Die Ausführungen des P. Hoff begründen eine längere Untersuchungsdauer, wie diese in beiden privatärztlichen Untersuchungen (3 Wochen, 4 Monate) vor der forensischen Untersuchung vorgenommen wurden und die nach Nedopil während der nach gerichtlicher Anordnung vorzunehmenden Zwangsuntersuchung im LKH in der Regel 6 Wochen bis zu drei Monate beträgt. Diese Untersuchungszeiten haben natürlich auch für die hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden medizinischen Garanten zu gelten.
Doch welchen Zeitrahmen gab die Niedersächsischen Landesregierung, die personalbewirtschaftende Stelle Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, den von ihr beauftragten Ärzten/Psychiatern für die von diesen praktizierter Anamneseerhebung vor? Zunächst: Die Befunderhebungen/Anamneseerhebungen wurden abgestuft von mehreren behördlichen beamteten Ärzten vorgenommen. Das relevante 15.11.2002-Gutachten ist eine vorgegebene amtsärztlich zusammengefasste aktuelle Anamnese und Selbstanamnese, die mir für den Untersuchungstag 04.11.2002 tatsächlich nicht gemachte psychiatrische Aussagen unterstellte. In Unkenntnis dieser Zusammenfassung sollte ich der psychiatrischen Untersuchung 10.12.2002 zustimmen bzw. diese aus Krankheitseinsicht selber beantragen, die ich mit dem Aufsuchen des Psychiaters dokumentierte. Zweck des Kasling war, nach mir abgenötigter Selbstbeantragung/Krankheitseinsicht/Einwilligung dem von ihm beauftragten zweiten beamteten Arzt, diesmal einem von der Behörde Kasling vorgegebenen beamteten Psychiater, diese mir unterstellten psychiatrische Aussagen am 10.12.2002 vorzugeben. Außerdem die nach Dr.Pawils Juli 2000 ab Nov. 2000 unterstellte und von Kasling als ‘zufällig entdeckt‘ und von mir verheimlicht vorgegebene, tatsächlich von ihm vorsätzlich gefälschte, beim Dr.Zimmer ab Nov. 2000 fortgesetzte psychiatrische Behandlung. Mit dem bereits Nov. 2002 !! vorgelegenen Ergebnis erfolgloser Psychotherapien, gutachterlichem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit (schwere Depression mit bestehender Suizidgefährdung) und bestehender Betreuung. Von Kasling/Bazoche als verheimlicht vorgegeben worden wäre die in der Geheimakte des Gesundheitsamtes dokumentierte 1998 nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung als Pseudoursache für unterstellte psychische Störung. Tatsächlich haben die Behörde Lüthje/Kasling das Genesungsgutachten vom 19.10.1998 aus meiner Personalakte vernichtet und nicht auf dem Dienstweg an das Gesundheitsamt weitergeleitet. Etc.
Für diesen psychiatrischen Teil des 15.11.2002-Gutachtens, genauer: für diese Unterstellung, benötigte der Amtsarzt 04.11.2002 während der 1 ½ stündigen Untersuchung ca. 15 Minuten. Die Behörde hat also die von P.Hoff vorzunehmende umfangreiche Anamneseerhebung auf die aktuelle Anamnese und die Selbstanamnese als Vorbefunderhebung reduziert und dem Amtsarzt übertragen, der diese wiederum auf Unwahrheit/Unterstellungen reduzierte. Zeitdauer 15 Minuten. Zusammengefasst im 15.11.2002-Gutachten. Zur Anamneseerhebung gehören Selbstanamnese und Fremdanamnese. Die Perfidie: Als Bestätigung dieser behördlich initiierten/gedeckten/Selbstanamnesefälschung des Amtsarztes dient die objektive Fremdanamnese, und das ist die Summe der behördlich (Kasling) gefälschten/gedeckten unwahren Personalakteneinträge.
Jetzt braucht die Behörde/Amtsarzt nur noch einen zweiten beamteten Arzt, einen ausgebildeten forensischen Psychiater, der ebenfalls die Vorgaben des P.Hoff zur umfangreichen Anamnese nicht umsetzt. Zu diesem Zweck reduzierte der den amtsärztlichen Untersuchungsauftrag erteilende Kasling die Anamneseerhebung/Untersuchungsdauer von den üblichen 6 Wochen bis 3 Monate und gab eine Stunde!! vor (Schreiben des Weig an mich vom 19.11.2002). Nochmals: die Behörde Kasling gab dem von ihm beauftragten Psychiater das Zeitlimit von einer Stunde vor!! Und schloss somit die Erstellung einer ausführlichen Anamnese, eines ‘Anamnesemosaiks‘ nach P.Hoff, aus. Die Vielzahl der für eine verantwortungsvolle Befunderhebung erforderlichen Anamnesen reduzierte die Behörde Kasling von vornherein auf eine Stunde. Und das muss sich der Leser einmal vorstellen: der damalige Leiter des LKH Osnabrück, der jetzige Leiter der Magdalenenklinik Osnabrück und an der FH-Osnabrück Lehrveranstaltungen abhaltende Psychiatrie Prof. Wolfgang Weig, ließ sich hierauf ein. Dessen Anamneseerhebung reduzierte sich somit auf meine Selbstanamnese, wobei er von der amtsärztlich 15.11.2002 vorgegebenen Selbstanamnese und der behördlichen Fremdanamnese (behördliche Akten) als wahr ausgeht. Genauer: auszugehen hat. Und darauf, ob und inwieweit ich die vom Amtsarzt in dessen 04.11.2002-Untersuchung, zusammengefasst im 15.11.2002-Gutachten, unterstellte aktuelle Anamnese und Selbstanamnese bestätige. Insbesondere darauf, ob ich die behördlichen Aktenaussagen (objektive Fremdanamnese), u.a. zum Dr.Zimmer, den gutachterlich festgestellten Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit (Depression) bestätige.
Die Aufgabe des behördlich beauftragten Psychiaters Prof. Weig bestand am 10.12.2002 darin, in den Räumlichkeiten des LKH endgültig die auf behördlicher Aktenfälschung (u.a. Dr.Zimmer: gutachterlich festgestellter Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit Depression), Urkundenunterdrückung (19.10.1998 Genesungsgutachten) und ausschließlich auf amtsärztlichen Unterstellungen beruhende aktuelle und Selbstanamnese des 15.11.2002-Gutachtens und die darin ausgedrückte Befindlichkeit sowie Gefährdung, Delinquenz und Dissozialität zu bestätigen. Und zwar bekräftigend zu bestätigen. Und damit den medizinischen Konversionsbetrug perfekt zu machen. Zur Erinnerung: Kasling gab als amtsärztlichen Untersuchungszweck Zwangspensionierung vor, der auch psychiatrischer Untersuchungszweck war und vom beamteten Psychiater Weig realisiert werden sollte. Das Zauberwort für bekräftigende Bestätigung heißt Dissimulation/Verheimlichung. Um Dissimulation konstatieren zu können, ist das gesamte Spektrum der nach ?? ausführlichen Anamneseerhebungen zu reduzieren auf die Selbstanamnese. Diese Reduktion nahm die Landesschulbehörde durch Vorgabe der Untersuchungszeit von einer Stunde vor. Nun braucht der behördlich beauftragte beamtete Psychiater lediglich in dem von der Behörde Kasling vorgegebenen einstündigen Zeitlimit erneut eine nochmalige Selbstanamnese vorzunehmen. Mit dem Zweck festzustellen, ob ich diesem: – von den beim Dr.Zimmer durchgeführten erfolglosen Psychotherapien berichte, dem gutachterlich festgestellten Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit Depression, der eingerichtete Betreuung – die 15.11.2002 mir von dem Amtsarzt Dr.Bazoche als am 04.11.2002 gesagt unterstellte aktuelle Anamnese und Selbstanamnese wiederhole/bestätige. – von der nicht ausgeheilten Hirnhautentzündung als mögliche Ursache für psychische Störung berichte. – etc.
Nur zu logisch ist, dass ich zu den vor mir geheim gehaltenen behördlich gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit aus Unkenntnis nichts hätte sagen können. Das taktische Kalkül des Kasling (Garant) war, dem beauftragten Psychiater meine Kenntnis und Verheimlichung vorzutäuschen/zu unterstellen. Er antizipierte, dass der von ihm beauftragte behördliche beamtete Psychiater Weig (Garant) mein zwangsläufiges Schweigen aus Unkenntnis als krankheitsbedingtes Schweigen in Kenntnis unterstellt, genauer: nach den mir 15.11.2002 als gesagt unterstellten Aussagen und von mir nicht widersprochenen behördlichen Akten als wahr hat dieser Psychiater von meiner Kenntnis auszugehen. Unterstellten Amtsarzt und Behörde bereits zuvor mehrfach Verheimlichung (u.a. von mir zugewiesener ausgeschlossene Genesung von Depression), so hat nun auch der behördlich bestellte Psychiater in dieser zweiten Selbstanamnese von mir vor ihm konsequent vorgenommener Verheimlichung dieser Depression auszugehen. Denn dieser hat ja nach den Akten von Behandlung beim Dr.Zimmer, von mir tatsächlich gemachten 15.11.2002-Aussagen, von nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung, etc. auszugehen. Es bleibt ihm nichts anderes übrig, als die forensisch/psychiatrische Diagnose krankheitsbedingte Dissimulation zu stellen!!
Für die Umsetzung des behördlich von Kasling vorgegebenen Untersuchungszwecks Zwangspensionierung benötigt die Landesschulbehörde Kasling ein forensisch/psychiatrisches (Schein-) Gutachten als (Pseudo-) Begründung für Dienstunfähigkeit. Um den behördlich vorgegebenen Zweck zu erreichen, manipulierte Kasling mit Hilfe des Amtsarztes die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung: eine von Kasling akzeptierte 15 minütige psychiatrische Untersuchung am 04.11.2002 reichte für die Erstellung des 15.11.2002-Gutachtens zur Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wobei die darin genannten mir unterstellten Aussagen ich nicht machte. Dieses Gutachten vorenthielt mir der Amtsarzt nach Rechtsabsprache mit Kasling im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren bis April 2006. Die Behörde Kasling schloss nun eine umfangreiche psychiatrische Anamnese nach den Vorgaben von P.Hoff aus und reduzierte die Anamneseerhebung/Untersuchungsdauer des von ihm beauftragten Psychiaters von 6 Wochen bis 3 Monate auf eine Stunde vor (Schreiben des Weig an mich vom 19.11.2002). Ausgeschlossen war somit die Erstellung eines ‘Anamnesemosaiks‘ nach P.Hoff. Die Vielzahl der eigentlich erforderlichen Anamnesen reduzierte Kasling rein zeitlich auf die Selbstanamnese, auf meine Aussagen also. Das Verwaltungsrichter Specht lehnte das Ergebnis der dreiwöchigen (Schüchtermann Klinik) und der 4 monatigen Exploration (privatärztlicher Psychiater), und somit ausführliche Anamneseerhebungen, zum Ausschluss psychischer Krankheit als Gefälligkeitsgutachten ab und gab explizit die Exploration durch einen behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater vor. Richter Specht unterstellte, dass dieser in einer Stunde mehr festzustellen vermag, als in 3 Wochen und nochmals in 4 Monaten zuvor zwei ausführliche privatärztliche Gutachter. Diese Meinung des Richters Specht ist keine Lachnummer, sondern ganz offenbar das Ergebnis informeller Gespräche mit Behördenvertretern in der gemeinsam genutzten Kantine der Behörde. Der behördliche Psychiater Weig wurde vom Amtsarzt 15.11.2002 beauftragt, am 10.12.2002 während ca. einer Stunde meine Aussagen, genauer: mein Schweigen aus Unkenntnis, zu den ‘als wahr geltenden/unterstellten Vorgaben‘ der mir von Bazoche 04.11.2002 unterstellten und im15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Anordnung amtsärztlich zusammengefassten aktuellen und Selbstanamnese zu bewerten. Natürlich könnte ich zu der mir 15.11.2002 unterstellten bestehenden Betreuung mit Dr.Pawils als bestellten Betreuer nichts sagen. Betreuung bezogen auf die von Kasling 16.07.2003 zugewiesenen Krankendaten stimmen, betreffen aber eine ganz andere Person. Die als von mir als selber eingestanden vorgegebene mir unterstellte Betreuung ist unwahr und betrifft eine ganz andere vom Dr. Zimmer betreute Person. Kasling antizipierte, das der von ihm beauftragte Weig mein Schweigen zur von Kasling ‘entdeckten’ ausgeschlossenen Genesung von psychischer Krankheit mit eingerichteter Betreuung (16.07.2003-Akte) als Verheimlichung einer tatsächlich beim Dr.Zimmer bestehenden und von mir gegenüber Bazoche und Weig verheimlichten Betreuung wertet. Genauer: zu werten hat. Das langjährige Mobbing, dem Amtsarzt legte ich die auf CD-ROM dokumentierte Mobbingdokumentation vor und forderte ihn 04.11.2002 unter Bezug auf EU-Richtlinie zur Beseitigung künftigen Mobbings auf, deutet Bazoche als von mir eingestandenen langjährigen Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten um, unterstellte damit langjährige Dissozialität und Delinquenz. Die vermeintliche Bestätigung des Ausschlusses von Mobbing nahmen Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht ohne jegliche Überprüfung vor, in dem beide meine Ausführungen hierzu als unsubstantiiertes Substrat abqualifizierten.
Ferner sollte am Untersuchungstag 10.12.2002 Weig mein Schweigen zu der von seinem Auftraggeber Kasling unterstellten Verheimlichung über eine von mir selbst wegen psychischer Krankheit bereits ab 2000 eingeleiteten Behandlung beim Dr.Zimmer und diagnostizierten psychischen Krankheiten (Plural) mit eingeleiteten erfolglosen psychotherapeutischen Behandlungen sowie mit mehrfach gutachterlich ausgeschlossener künftiger Genesung von diesen psychischen Krankheiten (u.a. Depression) als Dissimulation bewerten. Nicht autorisiert diese ‘wahren Vorgaben‘ als unwahr zur Disposition zu stellen, sollte Weig mein Schweigen als krankheitsbedingte Dissimulation und die an diese Unterstellungen komplizierend gekoppelte Suizidgefahr, Delinquenz, Dissozialität, etc. gutachterlich feststellen. Genauer: … hätte festzustellen gehabt. Die Behörde Kasling wusste, dass ich zwangsläufig aus von ihm konstruierter und zu verantwortender Unkenntnis zwangsläufig schweigen müsste – und für die Feststellung von Schweigen reicht die von ihm vorgegebene eine Stunde aus. Kasling schloss also in arglistiger Täuschungsabsicht eine ausführliche Anamnese nach P.Hoff aus, indem er durch Vorgabe der Zeit auf eine Stunde Prof. Weig zur partiellen Scheinanamnese/unwahren Scheindiagnose veranlasste. Zwangläufig schweigen würde ich auch über die unterstellte nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung, die Weig als Abschrift aus der vom Gesundheitsamt Osnabrück von Amtsarzt Dr.Bazoche vor mir geheim gehaltenen zweiten Gesundheitsakte vorlag. Das mit behördlichem Eingangsstempel 21.10.1998 versehene Gutachten 19.10.1998 über vollständige Genesung und voller Dienstfähigkeit ist in der Hauptakte und der zweiten Akte nicht enthalten. Die Behörde in Person des damaligen Dezernenten Lüthje und Kasling hat das Genesungsgutachten nicht an das Gesundheitsamt Osnabrück weitergeleitet. Dessen Leiter in Person Manfred Hugo weigert sich bis heute, das von mir vorgelegte 19.10.1998-Gutachten, versehen mit behördlichem Eingangsstempel, über vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung zur zweiten Akte zu nehmen, diese zweiten Akte wiederum zur Hauptakte zu nehmen, und diese zusammenhängend zu paginieren.
Auch die vom Ermittlungsführer Boumann in 2004 vorgegebene Beweiserhebung bei gleichzeitiger Anwesenheit eines von diesem bestellten anderen behördlichen beamteten forensischen Psychiaters beschränkte sich auf ca. eine Stunde. Deshalb ein anderer behördlicher Psychiater, weil ich Weig in 2003 über die amtsärztliche Gutachtenmanipulation in Kenntnis setzte. Wiederum sollte in einer Stunde mein Schweigen als Dissimulation gutachterlich festgestellt und die von Kasling rechtswidrig erstellten gefälschten Akten in der Fremdanamnese als objektiv und wahr verwendet werden.
Meinem Antrag auf Nennung der in der einstündigen psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung kamen der Ermittlungsführer (juristische Dezernent der Behörde) 22.06.04 und auch das Verwaltungsgericht Osnabrück 13.07.04 nicht nach. Meine Feststellungsklage 27.10.04 und gleichlautenden Eilantrag 03.11.2004 lehnte das Gericht ab. Deshalb und in Antizipation der Folgen der erahnten massiven Eindrucksmanipulation des behördlichen Psychiaters nahm ich die behördlich abverlangte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung nicht vor.
Nach Niedersächs. Beamtengesetz §101 G ‘Aufbewahrung‘ sind Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr benötigt wurden. Im Klartext: Kasling hätte die auf mich bezogenen psychiatrischen Aussagen über den gleichaltrigen Berufsschullehrer erst unmittelbar vor der Untersuchung ‘entdeckt‘ und von dem von ihm vorgegebenen beamteten Psychiater in meiner Unkenntnis als ‘neueste Erkenntnis‘ verwenden lassen. So wurde das 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben behördlich zurückgehalten und erst unmittelbar vor dem 01.12.2004 in meiner Akte platziert. In dem Zeitraum 16.07.2002 bis 01.12.2004 war es nicht in meiner Akte, sonst hätte Richter Specht diese Aussagen verwendet. Diese platzierte die Behörde Kasling/Giermann als gerade entdeckte neueste Erkenntnisse erst unmittelbar vor der psychiatrischen Untersuchung bzw. Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 in meine Akte, um mir damit Verheimlichung bestehender schwerer psychischer Krankheit Depression nachzuweisen, und hielten natürlich diese Unterstellung vor mir geheim. Mit dem Zweck der Verwendung als neuestes ‘Erkenntnismittel‘, natürlich ohne meine Kenntnis. Der beamtete forensischen Psychiater bzw. der Ermittlungsführer 01.12.2004 – diese sind als Garant nicht befugt, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen – haben diese Vorgaben auf mich zu beziehen und als wahr zu verwenden. Diese Verwendung als wahr erfolgte im 01.12.2004-Bericht und sollte in den psychiatrischen Untersuchungen ab 10.12.2002 bis nach 01.12.2004 erfolgen. Der behördlich beauftragte beamtete Psychiater wäre von ab 2000 behandelter psychischer Krankheit Depression mit hoher Suizidgefahr, erfolglosen Psychotherapien, gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossener Genesung von psychischer Krankheit Depression und von Betreuung ausgegangen. Gerade diese forensisch/psychiatrische Diagnose, kombiniert mit unterstellter Selbstgefährdung, etc, hätte nach gerichtlich angeordneter Zwangsuntersuchung bei fehlender Krankheitseinsichtigkeit und Leugnung dieser Krankheit zur Zwangsbehandlung, unbefristetes Wegsperren, etc. geführte. Die niederträchtige Perfidie des Kasling: unmittelbar nach psychiatrischer Verwendung der personenbezogenen psychiatrischen Daten einer ganz anderen Person, mit der die vom Amtsarzt unterstellte Suizidgefahr zu begründen war, wären u.a. das Dr.Zimmer-Schreiben, dieses war als letztes Schreiben meiner Akte mit zwei Ziffern 254/256 mit Bleistift von Hand paginiert, meiner Akte entnommen und der ihm bekannten tatsächlich behandelten anderen Person bzw. dessen Betreuer nach § 101 g NBG zurückgeschickt worden. Und zwar nach dem erfüllten Zweck der vorsätzlichen auf meine Person bezogenen psychiatrischen Verwendung einer falschen Akte/Urkunde. Hätte ich 13.01.2005 zum Zweck der Überprüfung dieses Dr.Zimmer-Eintrags keine Akteneinsicht vorgenommen, hätte ich die behördlich Kasling/Giermann initiierte entscheidungserhebliche Personalkrankenaktenfälschung noch nicht einmal gesehen. Zu einem späteren Zeitpunkt, nach realisierter Verwendung und Entnahme aus meiner Akte, vorgenommene Akteneinsicht (Behörde: 16.07.2003 Dr.Zimmer; Gesundheitsamt 19.10.1998 Hirnhautentzündung) hätte ich keine Kenntnis über diese entscheidungsrelevanten Akten/Beweise und über die hierauf beruhende psychiatrische Fehldiagnose des beamteten Psychiaters, der damit begründeten Zuweisung psychischer Krankheit/Zwangseinweisung. Und keinen Nachweis gehabt über diese von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling realisierte Straftat Urkundenmanipulation/-täuschung/Aktentäuschung. Aber diese Aktenvernichtung, und damit weitere Straftat der Beweismittelvernichtung, holte die Mitarbeiterin des Kasling Frau Dierker nach, indem diese die 14.07.2009 angekündigte und 12.08.2009 realisierte Aktenvernichtung nachholte. Gegen meinen 20.07.2009 ausdrücklich erklärten Willen, wonach das Dr.Zimmer-Schreiben aus Beweissicherungsgründen in meiner Akte verbleibt. Zusammen mit zwei Schreiben des Dr. Zimmer, der eine Verwechselung der Akte mit mir als einen Fehler wegen der genannten Kenndaten ausschloss. Die 17.08.2009 mit Frist 31.08.2009 beim Niedersächsischen Kultusministerium und beim Ministerpräsidenten des Bundeslandes Niedersachsen beantragten Rücknahme der 12.08.2009 Aktenvernichtung und Vornahme der Aktenberichtigung zum Zweck der Beweissicherung und gleichzeitiger Dokumentation vorsätzlicher behördlicher Personalkrankenaktenfälschung erfolgte nicht. Die beantragte künftige und rückwirkende Sperrung der personenbezogenen psychiatrischen Daten, vom Nieders. Datenschutzbeauftragten bereits 21.08.09 ausgeschlossen, erfolgte ebenfalls nicht. Damit verstießen die Nieders. Kultusministerin Frau Heister Neumann, der Nieders. Ministerpräsident Wulff und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Frau Idahl und Leiter Joachim Wahlbrink gegen die EG-Verordnung Nr. 45/2001 des Europaparlaments (2) Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europaparlaments und BGG § 839 Palandt/Analoggesetze. Ich verweise auf die Hinweise der ‘Neuen Richtervereinigung e.V.‘ vom 08.08.2008 und 08.11.2008 welche beweisen, das gerichtliche Entscheidungen von Verwaltungen manipuliert und somit nichtig waren, somit auch die mich betreffenden vom Verwaltungsgericht Osnabrück des Richters Specht. Vergleiche 2 BvR 1481/04 und 1 BvR 1586/02. Hinweis: ich verweise auf das laufende Verfahren 4 O 110/08 was Ihnen verbietet, die von mir angegriffenen Daten ungesperrt zu belassen.
Beginn Teil 2
Unter Google eingeben: ‘Anordnung forensische Untersuchung‘, dann den Link anklicken:
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Forensische Psychiatrie: Klinik, Begutachtung und Behandlung … – Google Buchsuche-Ergebnisseite
von Norbert Nedopil – 2007 – 490 Seiten
Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. FGG § 69f: Einstweilige Anordnung (1) …
books.google.de/books?isbn=313103453X…
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Es handelt sich um das Buch ‘Forensische Psychiatrie‘ von Norbert Nedopil
3. Auflage
Angezeigt werden die Seiten S. 394 ff
Unter Bezug auf Schütz/Laux und Häder bezweckt der ‘psychologisch/psychiatrisch Waffengang‘ die vom Amtsarzt/Landesschulbehörde/ Ermittlungsführer/Verwaltungsgericht dem forensischen beamteten Psychiater übertragene und von diesem vorzunehmende psychiatrisch/forensischen Vernichtung:
In ‘Forensische Psychiatrie‘ von Norbert Nedopil 3. Auflage sind ab S. 394 ff bei nicht gezeigter Krankheitseinsicht die rechtlichen Voraussetzungen für gerichtliche Anordnung der forensischen Untersuchung genannt. Das Gericht kann bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Straftat (§ 444 ZPO Vereitelung…) zur Durchführung eines forensischen Gutachtens diese Untersuchung anordnen und mit staatlichem Zwang durchsetzen. Die Zwangsuntersuchungsdauer im LKH beträgt in der Regel 6 Wochen bis zu drei Monate.
In den vergangenen zehn Jahren hat sich nach Nedopil die Zahl der forensisch-psychiatrischen Patienten und damit die als Behandlung getarnte Vernichtung etwa verdoppelt.
‘Ärzte Zeitung‘, 15.04.2009. Nach Nedopil beträgt der Verbleib im Maßregelvollzug bzw. in der Geschlossenen Anstalt des LKH sechs bis sieben Jahre.
Nach Frau Steck-Bromme ist dieses Wegsperren Folge der während der Zwangsuntersuchung erstellten Fehldiagnose.
Entlassung frühestens nach sechs bis sieben Jahren, aber nur bei Krankheitseinsicht und hoher Therapiemotivation.
Grundlage für die vom Richter als Garanten angeordnete forensischen Untersuchung und das anschließende Wegsperren sind die behördlichen/amtsärztlichen Anamnesevorgaben der ‘hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Garanten‘ (Gesundheitsamt, Landesschulbehörde): amtsärztliches Gutachten und behördliche Akten.
Frau Steck-Bromme wurde wenige Tage vor der Entscheidung über den ‘Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt‘ um Teilnahme und Anhörung gebeten.
Nach Steck-Bromme (http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/Archiv/12_Massregelvollzug/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Steck-Bromme.pdf) sind nur 3 der von ihr im Maßregelvollzug betreuten 45 Personen zu Recht untergebracht. Der Rest 93,33% !! beruht überwiegend auf nachgewiesener Fehldiagnose und damit Fehleinweisung.
Diese 42 Personen hätten niemals eingewiesen werden dürfen. Diese wurden somit öffentlich den drei zu Recht eingewiesenen psychisch kranken forensischen Straftäter gleichgesetzt und diskriminiert/diskreditiert.
Nach Nedopil in ‘Ärzte Zeitung‘, 15.04.2009 hat sich in den vergangenen zehn Jahren die Zahl der forensisch-psychiatrischen Patienten etwa verdoppelt. Er gibt als Ursache der Entwicklung den Druck der Öffentlichkeit an, die sich vor allem vor Gewalt- und Sexualdelikten schützen möchte. Eine Aussage, die Frau Steck-Bromme (3 von 45; 6,67%) eindeutig widerlegt. Durch Vorgabe von Schutz vor Gewalt- und Sexualdelikten (6,67%) leugnet/kaschiert Nedopil den eigentlichen Zweck der Psychiatrie (93,33%): Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens.
Der Kampf um Reputation raubt nicht nur Jahre des Lebens. Wegen nicht gezeigter Krankheitseinsicht, tatsächlich zurückzuführen auf unterstellte konstruierte psychische Krankheit, erfolgt als Therapie die Zwangsmedikation mit Nervengiften. Während der 6 bis 7 Jahre Unterbringung schädigt ein (Pseudo-)Arzt, ein beamteter behördlicher Psychiater/Forensiker, Körper und Geist irreversibel. Allein das Weggesperrtsein und die zwangsläufig eintretende Schädigung sind, ähnlich dem Judenstern, das äußerliche Etikett von psychisch krank, dient perfiderweise als Bestätigung von Krankheit und der Richtigkeit der (Fehl-)Diagnose sowie zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, verkürzt die Lebenszeit um ca. 25%, schließt die Fortsetzung der Berufstätigkeit aus, etc. Nach Werner Fuss Zentrum sind diese Psychiater staatlich geschützte Verbrecher.
Ich verweise beispielhaft auf: http://www.michaelhickman.org/deu/deu_docs/040619_from_weinstein_winter_gutachten.html ….und gebe folgende Aussage des internationalen Experten Prof. Dr. Abraham Weinstein wider: ‘Diese Form der Beurteilung eines Menschen, ist ein Versuch, Sie als Person mit allen Mitteln zu psychiatrisieren. Es finden sich wohl immer wieder Kollegen, die sich dafür gewinnen lassen. Sehr leicht lässt sich erahnen, welchen Auftrag der Sachverständige hat. ‘
Nur wenige intellektuell fähige Betroffenen bzw. dessen Angehörigen haben die Möglichkeit, nach diesen Jahren mit hohem finanziellem Aufwand Fehleinweisung nachzuweisen. Fehleinweisung, die nicht allein auf Fehlanamnese/-diagnose des beamteten forensischen Psychiaters beruht, sondern insbesondere auf zuvor von behördlichen Garanten gezielt vorgenommener Eindrucksmanipulation des Entscheidungsträgers beamteter Psychiater. Und diese beruhen auf, auch von den Zwangsuntersuchung anordnenden Richtern, vor dem Betroffenen konsequent geheim gehaltene Unterstellung/Unwahrheit/Fälschung der verwandten langjährig konstruierten forensischen/psychiatrischen Anamnese-Vorgaben. Stammen diese von hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamten in ihrer Funktion als Garanten, ist der behördlich beauftragte/vorgegebene forensische Psychiater in seiner Garantenfunktion nicht autorisiert, diese als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern hat diese als wahr zu verwenden.
Mit allen Konsequenzen!
Der Leser muss sich klar machen: diese verursachenden beamteten Garanten benötigen für ihre Zwecke und missbrauchen den beamteten forensischen (Scheuklappen-)Psychiater in seiner Funktion als Garant vorsätzlich nicht nur zur Konversion von medizinischer/psychiatrischer Unwahrheit (langjährig konstruierte behauptete psychische Störung) in Wahrheit (psychische Störung als langjähriger Entwicklungsprozess mit ausgeschlossener Genesung davon), sondern außerdem und insbesondere als medizinischen Sanktionator, der die unwahren Garanten-Vorgaben nicht auf Wahrheitsgehalt hinterfragt (genauer: er ist nicht autorisiert, eine Hinterfragung vorzunehmen) und im Fall nicht gezeigter Selbstleugnung psychischer Gesundheit/Krankheitseinsicht die Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften solange vornimmt, bis die amtsärztlich unterstellte Selbstprophezeihung ‘psychisch krank‘ eintritt. Hierauf wiederum berufen sich niederträchtiger-/perfiderweise die behördlichen Initiatoren/Verursacher/Auftraggeber, um das Ergebnis dieses Missbrauchs, genauer: des medizinischen Konversionsbetrugs, zu übernehmen. Nämlich als Legitimation für weitere Sanktionierung: Bestätigung der Zwangspensionierung.
Und genau hier liegt das Problem.
Neben diesem allgemeinen Teil als Vorspann nun mein spezieller Fall als exemplarisches Beispiel für Niedersächsisches Staatsmobbing. Und damit für den weiteren Versuch, über gefälschtes/unwahres amtsärztliches Gutachten langjähriges Wegsperren zu erreichen:
Voraussetzung dafür war, das langjährig im dienstlichen Umfeld der BBS Melle in Verantwortung des damaligen Schulleiters Kipsieker praktizierte, in den Akten dokumentierte und behördlich u.a. von Kasling unaufgeklärt gehaltene Mobbing in den Akten psychiatrisch kausalattribuiert umzudeuten als Entwicklungsprozess langjährig gestörten Verhaltens, von Dissozialität, von Delinquenz, etc. Nach mobbingbedingt eingetretener funktioneller Krankheiten (Herzrhythmusstörung und in 2001 in der unmittelbaren Folge davon Insult) gab die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling dem Amtsarzt Dr.Bazoche als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vor. Nach festgestellter vollständiger Genesung und voller Dienstfähigkeit ordnete dieser 04.11.2002 ohne jegliche Grundnennung die psychiatrische Zusatzuntersuchung an. Wegen mir nicht genannter Begründung legte ich Widerspruch ein und reichte eine Klage ein. Der daraufhin involvierte Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht schlossen meine Kenntnis der gutachterlich mir als gesagt unterstellten relevanten 15.11.2002-Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung ebenso aus, wie die diese Aussagen vermeintlich bestätigenden Akten. Akten, die der eine herausragende Vertrauensstellung genießende behördliche Verwalter Kasling selbst während des von ihm eingeleiteten Zwangspensionierungsverfahrens vorsätzlich fälschte und vor mir geheim hielt. Mit irrelevanter inhaltlicher ganz anderer ebenfalls unwahrer/gefälschter 18.12.2002-Begründung abverlangten beide Richter von mir vorzunehmende Selbstbeantragung der psychiatrischen/forensischen Untersuchung, um mir dann Krankheitseinsicht unterstellen zu können. Da ich die psychiatrisch/forensische Selbstvernichtung nicht beantragte, unterstellten mir beide Richter mit § 444 ZPO eine verhaltensbedingte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen, um damit in der Zukunft diese psychiatrisch/forensische Untersuchung begründen und zwangsweise anordnen zu können. Für diesen Fall stellten beide Richter meine Unkenntnis sicher über die beiden nach den Akten bekannten und von beiden vor mir geheim gehaltenen unwahren/gefälschten Anamnesevorgaben und deren Verwendung als wahr bei unterstellter akut bestehender Suizidgefahr. Nicht nur zum Zweck der vom behördlichen vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater zu übernehmenden/bestätigenden 16.07.2003-Dr.Zimmer-Diagnosen von ab 2000 für die Zukunft ausgeschlossener Heilung schwerer psychischer Krankheiten und der wegen Krankheitsuneinsichtigkeit daraus abzuleitenden mir zu verabreichenden Medikation, sondern insbesondere auch mit unterstellter Verheimlichung dieser mit Aussichtslosigkeit der Genesung von Depression begründeten besonders erhöhten Suizidgefahr und damit zu legitimierende mir zu verabreichenden Medikation. Fürsorglich zu meinem Schutz/Wohl versteht sich. Verweigerte Einnahme, als Krankheitsuneinsichtigkeit bewertet, begründete Zwangsmedikation. Mit anschließendem Wegsperren für auf jeden Fall sechs bis sieben Jahre, wobei Entlassung nach dieser Zeit nur bei Krankheitseinsicht und hoher Therapiemotivation möglich ist.
Krankheitseinsicht bedeutet Selbstverleugnung psychischer Gesundheit und damit Selbstzuweisung nicht bestehender psychischer Krankheit (Dr.Zimmer 16.07.2003).
Therapiemotivation ist die verharmlosende Umschreibung, die Selbstvernichtung durch freiwillige Einnahme der als Medizin getarnten Nervengifte zu beantragen/akzeptieren; und nur daran sind die in Aussicht gestellte Beendigung der Zwangsmedikation und die Entlassung gekoppelt.
Siehe hierzu http://www.kirchenlehre.com/psycho03.htm Der genannte P.S. ist heute als Folge der Wirkung des verabreichten Medikamentencocktails geistig und körperlich ein Wrack.
Auf der Basis des 15.11.2002-Gutachtens, Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, ordnete der Amtsarzt Dr.Bazoche die forensisch/ psychiatrische Untersuchung an und gab folgende Anamnesevorgaben/behördliche Akten dem von ihm beauftragten Prof. Weig zur Verwendung als wahr vor. Es handelt sich hierbei um einen massiven Vertrauensmissbrauch des Amtsarztes Dr.Bazoche gegenüber seinem Ausbilder Prof. Weig, der natürlich die Vorgaben seines Schülers/Garant als wahr anzunehmen hat.
Vom forensischen Psychiater als wahr zu verwendende Anamnesevorgaben:
Einschub Anfang
Akte Gesundheitsamt
Die vom Gesundheitsamt Osnabrück und somit von Dr.Bazoche vor mir geheim gehaltene und im Computer geführte 2. Akte (1) mit Ausschluss ausgeheilter Hirnhautentzündung in 1998, um damit die Ursache der unterstellten psychischen Krankheit zu begründen.
Das relevante 15.11.2002-Gutachten (2) des Amtsarztes Dr.Bazoche ist seine Zusammenfassung von mir als ihm am 04.11.2002 gesagt unterstellten Aussagen:
Selbsteingeständnis bestehender (3) psychiatrischer Behandlung/Betreuung beim Dr.Pawils. Ich bezichtigte mich mit der Angabe Pawils als Behandler/Betreuer (4) der Unwahrheit, denn nach Abschluss einer bezogen auf den 04.11.2002 vor mehr als zwei Jahren zuvor in 2000 zeitweiligen Konsultation bestand kein Behandlungsbedarf. Bezogen auf diese mehr als zwei Jahre (Juli 2000 bis Nov. 2002) unterstellte Bazoche, ihn mit Angabe des Namens des weiterbehandelnden Arztes Dr.Pawils vorsätzlich belogen zu haben (5). Diese Lüge bezogen auf den Namen Arztes wird dem in Behandlung/unter Betreuung stehendem als krankheitsbedingte Verheimlichung (6) eines psychisch Kranken nachgesehen. Entscheidend ist, dass Bazoche mir unterstellte, ich habe ihm eine weiter bestehende noch nicht abgeschlossene Behandlung nach Juli 2000 bis 04.11. 2002 als wahr mitgeteilt (7). Der Name des behandelnden Arztes Dr.Zimmer war zu dem Zeitpunkt mir noch nicht bekannt. Den Drahtzieher behördlicher Personalkrankenaktenfälschung Kasling, dessen Vorgesetzten Giermann und dem damaligen Behördenleiter Pistorius schon, lieferten diese das 16.07.2003-Schreiben als den scheinbar zufällig entdeckten und bis 2000 rückwirkenden Beweis psychischer Krankheit (8) nach. Und das bezogen auf den amtsärztlichen Untersuchungstag 04.11.2002 bereits in mehreren Gutachten Genesung von psychischen Krankheiten (Plural) (9) ausgeschlossen war und eine gerichtlich eingerichtete Betreuung (10) bestand mit Dr.Zimmer (11) als gerichtlich bestelltem Betreuer.
Mit im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten von Bazoche von mir 04.11.2002 vorgegebener von mir selbst unterstellte psychiatrische Weiterbehandlung und Betreuung beim Zimmer unterstellte ich zunächst mir selber (12) bereits nach Juli 2000 Einsichtigkeit in weiter bestehende und nach Pawils von Dr.Zimmer weiter behandelte psychische Krankheit (13) und als Folge davon eine gerichtlich eingerichtete 04.11.2002 bestehende Betreuung (14). Aus der mit Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 von Kasling vervollständigten Personalkrankenakte ergaben sich die bezogen auf 04.11.2002 diagnostizierten (Plural) psychischen Krankheiten (15), die ab 2000 durchgeführten (Plural) von mir beantragten Psychotherapien (16), die keinen Erfolg brachten (17). Zum Zeitpunkt 04.11.2002 schlossen bereits mehrere Gutachten (Plural) (18) die Genesung von psychischer Krankheit für die Zukunft aus (19). Zu der Zeit wurde gerichtlich eine Betreuung eingerichtet (20). Zimmer war für den gemeinten Patienten der gerichtlich bestellte Betreuer (21). Das amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten unterstellt, das ich krankheitsbedingt am 04.11.2002 die Nennung vermeintlicher Behandlung beim Dr.Zimmer nicht vornahm und damit diese verheimlichte (22).
Der Nov. 2002 noch junge stellvertretende Amtsarzt Dr.Bazoche ordnete in ganz offenbarer Kenntnis der Zimmer-Vorgaben, die er nur von der Behörde Kasling haben konnte, keine nach NBG vorzunehmenden Psychotherapien (23) an, weil diese bereits ohne Erfolg durchgeführt worden waren und Genesung von psychischen Krankheiten für die Zukunft ausgeschlossen wurde. Ganz offenbar wegen der in Vorbereitung befindlichen 16.07.2003-Aktenfälschung gab Kasling dem Amtsarzt vor, dass dieser wegen mehrerer von mir geheim gehaltener erfolgloser Psychotherapien gutachterlich und der vorliegenden Gutachten mit festgestellter Aussichtslosigkeit der Genesung Bazoche die nach NBG vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen nicht anzuwenden (24) hat. Rehabilitation geht vor Zwangspensionierung! Dieser Grundsatz gilt für Amtsarzt und ist verpflichtet, die Umsetzung nach NBG durchzuführen (halbe Stundenzahl, Anordnung Psychotherapien, etc.) (25). Kasling hat die Einhaltung der Vorgaben des NBG sicherzustellen und hätte den ‘Fehler‘ des Amtsarztes korrigieren müssen (26). Es ist davon auszugehen, das Kasling, der dem Bazoche den Untersuchungszweck Zwangspensionierung (durch Zwangspsychiatrisierung) vorgab, dem Bazoche zum Begehen des Fehlers aufforderte, da Kasling durch die nachgelieferte Begründung (Dr.Zimmer 16.07.2003), und diese bezog rückwirkend den vermeintlichen Beginn 2000 der Behandlung mit ein, diesen ‘Fehler‘ als rechtens herausstellen sollte (27). Auf jeden Fall wäre der von Bezoche beauftragte forensische Psychiater von diesem Fehler/dieser Unwahrheit als wahr ausgegangen – in meiner Unkenntnis.
XXX XXX http://www.ureader.de/msg/14684401.aspx Die übliche Praxis, Entrechtungen und Zwang mit „Selbst- und/oder Fremdgefährdung“ oder mit einem unterstellten oder tatsächlichen Hilfebedarf der Betroffenen zu begründen verurteilt das UN-Hochkommissariat unmissverständlich:
„In violation of relevant international standards, in many legal systems persons with disabilities, and especially persons with mental and intellectual disabilities, are deprived of their liberty simply on the grounds of their disability. Such disability is sometimes used to justify preventive detention measures on the grounds that the person with a disability might cause harm to himself or to others.
In other cases, persons with disabilities are deprived of their liberty for their care and treatment. All such practices, policies and laws are in contravention of existing international standards.
The Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) states clearly that deprivation of liberty based on the existence of a disability is contrary to international human rights law, is intrinsically discriminatory, and is therefore unlawful. Such unlawfulness also extends to situations where additional grounds—such as the need for care, treatment and the safety of the person or the community—are used to justify deprivation of liberty.“
Kaskade der amtsärztlich/behördlich unterstellten Selbstgefährdung:
a) Unterstellung von Schwerwiegendheit (Bazoche) (28) psychischer Krankheit vermittelt Bazoche dem Weig dadurch, das als Vorgabe von seinem früheren Schüler Bazoche wegen damit begründeter Nichtaushändigung (Bazoche) (29) der beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens. Erhält Weig als Vorgabe von seinem früheren Schüler
b) Festigung der Selbstgefährdung durch unterstellte Verheimlichung (30) (Beweis Schreiben Dr.Zimmer) bestehender psychischer Krankheit. Erhält Weig von der Behörde wird Psychiater vorgelegt, macht sich eigenes Bild,
c) Festigung der Selbstgefährdung durch unterstellte Verheimlichung wegen Hirnhautentzündung angeordnete amtsärztliche Untersuchung (31), die behördlich (Nachsicht) offiziell mit Behörde/Personalrat/ich (34) 23.11. 1998 zurückgenommen wurde tatsächlich 05.11.2002 zurückgenommen wurde. Offiziell wegen Hirnhautentzündung Tatsächlich wegen Nachweis der Protokollfälschungen zurückgenommen. Danach zweite Akte
d) Festigung der Selbstgefährdung durch unterstellte Verheimlichung nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung (33) und nach Gesundheitsakte Ausschluss der Genesung hiervon. Erhält Weig als Vorgabe von seinem früheren Schüler Bazoche Fazit: Hätte eigentlich damals schon keinen Dienst aufnehmen dürfen
Zu a) Die besondere Schwerwiegendheit der psychiatrischen Krankheit unterstellte Bazoche, indem dieser die psychiatrische Untersuchung anordnete, und nicht, wie üblich, die Behörde.
Zu b) Die Selbstgefährdung/Schwerwiegendheit bekräftigt Bazoche durch von ihm nicht veranlasste Aushändigung der 19.11.2002 beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, was nur bei Suizidgefahr möglich, die Bazoche somit in seiner Verantwortung, tatsächlich aber nach Vorgabe/Duldung der Behörde, (31) unterstellte. Von diesen Vorgaben hatten die behördlichen forensischen Psychiater, bezogen auf die psychiatrisch/forensischen Untersuchungstermine 10.12.2002, Febr. 2003, Juni 2004, im Jahr der Wiederverwendung (15.05.05-2006) und der weiterhin danach möglichen gerichtlich angeordneten forensischen Untersuchung, auszugehen und durch eigene Erkenntnisse zu bestätigen. Die Behörde antizipierte, das der behördlich vorgegebene forensische Psychiater die behördliche Vorgabe der ab 2000 bestehenden und beim Dr.Zimmer behandelten psychischen Krankheit als von mir vor der Behörde/Amtsarzt verheimlicht ansieht und als krankheitsbedingte Dissimilation/Verheimlichung (35) wertet und das für den Fall des öffentlich werdens die Suizidgefahr weiter erhöht ist. Die Behörde antizipierte diesen Rückschluss über das Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003.
c,d) Dieser Psychiater würde zudem nach den vorgelegten Akten des Gesundheitsamtes von schwerer nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung ausgehen, da in diesem Vorgang kein Nachweis der vollen Ausheilung enthalten ist. Diese Akte erhielte er vom Amtsarzt. Die 15.11.2002-Zusammenfassung meiner Aussagen enthält keinen Hinweis über nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung. In der GA- Akte ist Nichtausheilung dokumentiert, die der Amtsarzt als von mir ihm verheimlicht vorgab. Auch der von ihm beauftragte Psychiater hätte Verheimlichung nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung anzunehmen, wenn ich ihm die Hirnhautentzündung nicht nennen würde. Beweis GA-Akte, denn diese enthält die Unterlagen über diese Krankheit und keinen Nachweis über Genesung davon. Damit ist der antizipierte Rückschluss des behördlichen forensischen Psychiaters klar: es besteht nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung und krankheitsbedingte Dissimulation/Verheimlichung.
Aus den vorgenannten extremen Verheimlichungen der ausgeschlossenen Genesungen von Hirnhautentzündung und der psychischen Krankheiten(Dr.Zimmer) abzuleiten ist, das nach zuvor als besonders schwer angegebener psychischer Krankheit und vorgegebener Suizidgefahr ein öffentlich werden/machen zum Suizid (36) führen wird. Mit diesem von der Landesschulbehörde konstruierten Manipulationsprozess gaben Amtsarzt/Behörde dem von ihnen beauftragten forensischen Psychiater vor, ausgeschlossene Heilung von psychischer Krankheit zu bestätigen (und das heißt Zwangspensionierung). Vorgegeben wurde insbesondere auch alles zu tun, diese unterstellte erhebliche Selbstgefährdung auszuschließen – zu meinem Wohl versteht sich. Bei nicht gezeigter Krankheitseinsicht durch Zwangsmedikation (und das heißt, über Nervengifte die Denk-/Überlegungsfähigkeit und damit die Aufdeckung des Eindrucksmanipulationsprozesses auszuschließen.
Die Sekretärin (37) des Bazoche bestätigt als während der Untersuchung anwesende Zeugin, dass Bazoche am 04.11.2002 die 18.12.2002 genannten Aussagen machte. Und damit die von mir gemachten Aussagen, die 15.11.2002 zusammengefasst sind (37)
Zum Streit
Bazoche schloß die Durchführung einer Reha ein Gutachten in Glotterbad (38) über die Möglichkeit des Mobbings als Ursache für Herz/Insult-Beschwerden ebenso aus, wie die Verwendung und Thematisierung des ihm auf Daten DVD vorgelegte dokumentierte Mobbing. Stattdessen unterstellte er mir 15.11.2004 mein Eingeständnis, ich hätte langjährig zurückliegend Streit mit allen Kollegen, Dienstvorgesetzten aus Schule und Behörde (39).
Als objektiv bestätigt über die Akten der BBS Melle. Diese Akteneinträge betreffen
Die Kollegen der Abteilung hätten sich schon über mich beschwert (40)
Die Kollegen beantragen bei der Landesschulbehörde Schutz vor mir (41)
ich würde Schüler gegen die Schulleitung aufhetzen (42),
außerschulische Kollegen des Lehrersports wollen kein Bier mit mir trinken (43),
selbst die Studenten der FH beschweren sich über mich (44),
etc.
Das Verwaltungsgericht begründet die durchzuführende psychiatrische Untersuchung mit der Bescheinigung des Dr. Pawils Juli 2000 (45) und dem Gutachten 14.10.2002 des Helmkamp/Schüchtermann (46). Und mit § 444 ZPO durch mein Verhalten (47) strafbar (48) vereitelte Benutzung (49) von Beweismitteln (50). Und schuf damit für die Zukunft die Option auf gerichtlich anzuordnende Zwangsuntersuchung.
Die Behörde unterstellte nicht vorgenommenen Widerspruch/meine Akzeptanz des Ermittlungsführerberichts 01.12.2004 durch Unterstellung, die 04.02.2005-Stellungnahme (52) nicht abgegebenen zu haben.
Einschub Ende
Diese im Bereich Einschub genannten Anamnesevorgaben, zu verwenden als wahr vom beamteten behördlichen forensischen Psychiater, beruhen auf vorsätzlichen behördlichen, amtsärztlichen und gerichtlichen Fälschungen, Unwahrheiten, Unterstellungen, etc. Die Möglichkeit des Nachweis als gefälscht, und zwar vor Verwendung der Anamnesevorgaben, schlossen Landesschulbehörde und Amtsarzt 19.11.2002 sowie der Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 insbesondere durch Ablehnung der Feststellungsklage 04.11.2004 und gleichlautendem Eilantrag 03.11.2004 nicht nur aus, sondern durch Ausschluss meiner Kenntnis der zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/gefälschten Beweismittel auch die Möglichkeit des von mir zu erbringenden Fälschungsnachweis im Entrechtungs-/Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren.
Damit sicherten die deutschen Richter Boumann und Specht deren Verwendung als wahr und schufen die gerichtlichen/rechtlichen Voraussetzungen für forensischen Freiheitsentzug. Um im ersten Schritt durch abverlangte Selbstbeantragung/Einwilligung auf Basis der Scheinbegründung 18.12.2002 dieser psychiatrischen/forensischen Untersuchung und damit durch Selbstzuweisung psychischer Krankheit (Krankheitseinsicht) die Voraussetzung für die Untersuchung und damit die forensische Fehldiagnose psychisch krank sicherzustellen. Im zweiten Schritt würde durch Benutzung der vor mir geheim gehaltenen relevanten 15.11.2002-Anordnung und der behördlichen/amtsärztlichen/gerichtlichen Anamnesevorgaben (u.a. Dr,Zimmer 16.07.2003) als wahr, der auf Unwahrheit/Unterstellung/Fälschung beruhenden vor mir geheim gehaltenen Beweismittel nicht heilbarer psychischer Krankheit Depression also, Suizidgefährdung vorgegeben und die Behinderung ‘psychisch krank‘ konstatiert. Gleichzeitig sicherten beide im dritten Schritt die forensische Fehldiagnose ‘erhebliche Selbstgefährdung‘. Zudem sicherten beide nach Unterstellung von § 444 ZPO im vierten Schritt durch deren Vorgabe einer Straftat eines krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters langjähriges Wegsperren in Verbindung mit Zwangsmedikation.
Damit verstießen Vorstehende, insbesondere beide Richter, gegen die Kopenhagener KSZE- Schlussakte 16.1, die UN-Behindertenrechtskonvention, etc., und damit gegen Internationales Vertragsrecht. Danach ist jeder einzelne vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken zu schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken treffen.
Das Vorenthalten der während der Untersuchung zu verwendenden vor mir geheim gehaltenen Beweismittel psychischer Krankheit ist die entscheidende Voraussetzung für behördlich/politisch beabsichtigte zu konstruierende fehldiagnostizierte psychische Krankheit sowie Voraussetzung für beabsichtigte fehl zu diagnostizierende Behinderung.
Artikel 14 1b der UN-Behindertenrechtskonvention legt ausdrücklich fest, dass das Vorliegen einer Behinderung ‘psychisch krank‘ in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigen darf. Die Unterstellung von Selbstgefährdung legitimiert die Abwendung von vorhandenen Sondergesetze für sogenannte psychische Kranke (PsychKG, §63 StGB, Regelungen im Betreuungsrecht)unangetastet zu lassen, die regelmäßig die Einschränkung von Grund-
und Menschenrechten mit dem Verweis auf eine angebliche „Selbst- und/
oder Fremdgefährdung“ rechtfertigen.
Die niederträchtige Perfidie des Kasling: Die Behörde Kasling abverlangte von mir Selbstbestätigung von Behinderung und durch Selbstbeantragung psychiatrischer Untersuchung. Damit verstößt die Behörde nicht gegen §14 1b, sondern lässt perfiderweise durch von mir abverlangte/ausgedrückte Krankheitseinsicht von mir die Aufhebung des § 14 1b vornehmen. Damit sollte ich selber die Voraussetzung dafür schaffen, behördlich unterstellte psychische Krankheit, Delinquenz, Dissozialität, Selbstgefährdung und Straftat als wahr und bestehend in der forensisch/psychiatrischen Untersuchung verwenden zu lassen. Und natürlich von einem willfährigen forensischen beamteten Psychiater in seiner Funktion als Garant auf mich bezogen feststellen zu lassen, denn dieser hat von diesen Vorgaben als wahr auszugehen.
Für den Fall meines Eingeständnisses psychischer Krankheit, genauer: nach behördlich von Kasling abverlangter Selbstbeantragung dieser Untersuchung (18.12.2002-Gutachten) oder nach nicht erteiltem Eingeständnis gerichtlich veranlasster Zwangsuntersuchung würde ich für die Zwangsuntersuchungsdauer von 6 Wochen bis 3 Monate im LKH eingesperrt. Dort wäre die Verwendung der vorstehend von Behörde und Gesundheitsamt als von mir gesagt unterstellten, von diesen gefälschten, unwahren, jedoch vom behördlichen Psychiater als wahr zu benutzenden Anamnesevorgaben vorgenommen und die forensische/psychiatrische Fehldiagnose (Schritte 1 – 4) realisiert worden. Nach der Zwangsuntersuchung im LKH mit Fehldiagnose erfolgt das sofortige 6 bis 7 –jährige Wegsperren in die forensische Psychiatrie in Verbindung mit Zwangsmedikation und irreversibler Schädigung von Geist und Körper. Und, nahezu unmöglich, mit unerhörtem Kraftakt der nach den 6 bis 7Jahren vorzunehmende Eigennachweis der für die Diagnose benutzten Anamnesevorgaben als gefälscht.
Die einzige Möglichkeit, derartige Fehldiagnose und damit langjähriges Wegsperren, Zwangsmedikation (Vergiftung mit als Medizin getarnten Nervengiften), Etikettierung als psychisch kranker Straftäter vorbeugend auszuschließen, ist, durch vor Zwangsuntersuchung vorzunehmender Eigenrecherche Kenntnis über die zu benutzenden gefälschten Untersuchungsgegenstände/Anamnesevorgaben zu erlangen und deren Überprüfung durch einen von mir vorgegebenen mult. Obergutachter. In dem Zeitraum bis hin zur gerichtlich anzuordnenden psychiatrischen Zwangsuntersuchung, und das wäre der Einjahreszeitraum für Wiederverwendung, hielten sämtliche Konsortialpartner die relevanten zur Benutzung als vorgesehenen, tatsächlich aber unwahren, Beweismittel psychischer Krankheit/Anamnesevorgaben vor mir geheim. In dieser Zeit hätte ich aus Unkenntnis der Anamnesevorgaben gar keinen Obergutachter beauftragen können. Diese Recherche war fast unmöglich, da das Gericht Richter Specht meine Kenntnis dieser Vorgaben ausschloss. Und bei Akteneinsicht 13.01.2005 das 15.11.2002-Gutachten nicht in meiner Personalakte war (Verantwortung Kasling). Erst mit Erhalt (24.12.2004) des 01.12.2004-Berichts des Ermittlungsführers konnte ich mit investigativer Recherche den Fälschungsnachweis beginnen. Erst in 2006 war der Hauptnachweis sämtlicher der gerichtlich gemeinten zu benutzender Beweismittel als gefälscht beendet, als das Zwangspensionierungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war.
Selbst die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der personenbezogenen psychiatrischen Daten, der Beweismittelfälschungen also, auf der Grundlage meiner Fälschungsnachweise durch einen mult. Obergutachter schlossen die Niedersächsische Landesregierung, der Berichterstatter MDL Volker Brockmann von der SPD 15. Wahlperiode Petition 02455/11/15 und der Berichterstatter MDL Prof. Dr. Dr. Roland Zielke, stellvertretender FDP-Vorsitzender der 16. Wahlperiode, des Rechts- und Verfassungsausschusses Petition 168/01/16 unter Bezug auf die Stellungnahmen des Nieders. Kultusministeriums und des Nieders. Justizministeriums, aus. Auch der Nieders. Datenschutzbeauftragte nahm 21.08.2009 bezogen auf die Verwaltungsgerichtsentscheidung rückwirkend keine Sperrung der gefälschten personenbezogenen psychiatrischen Daten vor. Nur zu verständlich/logisch, dass beide Ministerien der Nieders. Landesregierung die Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück und damit die politisch verantwortlichen Mitarbeiter Kasling, Giermann und den damaligen Leiter Boris Pistorius sakrosankt halten. In absoluter Detailunkenntnis und/oder zur Konsistenzsicherung der am Niedersächsischen Staatsmobbing beteiligten Verantwortlichen, übernommen von den Niedersächsischen Landtagsabgeordneten, verstießen diese Abgeordneten gegen die Ihnen von den Wählern aufgetragene Pflicht zur Kontrolle der Exekutive und der Judikative. Offenbar bestand für die Parteimitglieder der Legislative Fraktionszwang bzw. Parteidisziplin, der die Kontrolle der Parteimitglieder der Exekutive und Judikative ausschloss.
Die in beiden Petitionen, insbesondere der vom Rechts- und Verfassungsausschusses behandelten, beantragte Kontrolle bezieht sich auf die Einhaltung internationalen Vertragsrechts, u.a. der Menschenrechte nach 16 (1) des Kopenhagener KSZE-Abkommens.
Auf Fälschungen von personenbezogenen psychiatrischen Daten zurückzuführende landesschulbehördliche Zuweisung einer Behinderung ‘psychisch krank‘, von dieser abgenötigte Selbstzuweisung und deren Bestätigung als ‘Recht‘ seitens der Nieders. Abgeordneten ist Verstoß gegen 16 (1).
Und darauf, dass Artikel 14 1b der UN-Behindertenrechtskonvention in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigen darf.
Der behördlich vorgegebene beamtete forensische Psychiater ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern hat diese unüberprüft als wahr zu übernehmen. Deshalb akzeptieren Behörde und Gericht nur von ihnen vorgegeben beamtete Gutachter, die unter Missbrauch der Garantenfunktion die Konversion der von behördlichen/gerichtlichen Garanten begangenen Fälschungen personenbezogener psychiatrischer Daten, vor dem Betroffenen geheim gehalten, in psychiatrische Wahrheit vornehmen. Damit veranlassten Landesschulbehörde und Gericht medizinischen Konversionsbetrug. Die vom beamteten forensischen Psychiater vorgenommene Verwendung der behördlich/amtsärztlich gefälschten Anamnesevorgaben als wahr bedeutet langjährigen forensischen Freiheitsentzug in Verbindung mit Zwangsmedikation und damit den bürgerlichen Tod. Der personalbewirtschaftenden Stelle Landesschulbehörde Osnabrück ist diese Folge nur Mittel zum von ihr verfolgten Zweck, damit dauerhaft Dienstunfähigkeit zu begründen.
Nach Internationalem Vertragsrecht ist die von staatlichen Beamten/Garanten vorgenommene und festgeschriebene Zuweisung von psychischer Störung eindeutiger Verstoß gegen die Menschenrechte, somit verboten und die Verantwortlichen zu bestrafen. Verstöße gegen die Menschentrechte heben, wie die von der Bundesverfassungsrichterin Frau Gertrud Lübbe-Wolff in 62 von der Bunderepublik begangenen Menschenrechtsverstößen nachwies, rechtskräftige nationale Urteile auf.
Diese von Nieders. Landesbeamten Kasling/Giermann/Dierker/Pistorius an mir als psychisch nicht Kranken vorgenommene Zuweisung von psychischer Störung auf der Grundlage von Akten-/Urkundenfälschungen nahm 01.12.2004 der Ermittlungsführer Boumann vor. Festgeschrieben von der Landesschulbehörde Osnabrück 17.03.2005 und von dem Verwaltungsrichter Specht 29.05.2005.
Damit verstießen diese Nieders. Landesbeamten/Garanten eindeutig gegen die Menschenrechte des Kopenhagener KSZE-Abkommens 16.1.
Es ist schon erstaunlich, wie beide Niedersächsische Ministerien, insbesondere das Nieders. Justizministerium, und beide Berichterstatter meiner Petitionen, zumal die Juristen des Rechts- und Verfassungsausschusses, insbesondere auch die Juristen des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, den ihnen nachgewiesenen Verstoß gegen die Menschenrechte nach16 (1) der Kopenhagener KSZE-Schlussakte nicht nur selber vollkommen unberücksichtigt ließen, sondern mit ihren Empfehlungen insbesondere den Abgeordneten vor deren Abstimmung diese Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht als nicht existent vorgaben, leugneten und somit vorenthielten.
Hinzukam, dass ca. 68% der Nieders. Abgeordneten die Annahme der an sie in Form von Einschreibe-Emails adressierten Petitionsunterlagen verweigerten bzw. ungelesen löschten (deleted without read) und sich damit selber in Detailunkenntnis beließen. Ganz offenbar taktisches Kalkül um auszuschließen, dass die gewählten Nieders. Volksvertreter in irgendeiner Form Kenntnis über diese Verstöße erhalten.
Nach 16(1) ist jeder einzelne vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken zu schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen. Wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken sind zu treffen.
Allein die Möglichkeit schlossen die Nieders. Abgeordneten durch Untätigkeit aus.
Das muss sich der Leser einmal vorstellen: Exekutive (Kultusministerium) und Judikative (Justizministerium) in ihren Stellungnahmen und der Berichterstatter Zielke (Legislative) empfahlen, genauer: gaben das Entscheidungsergebnis vor, den durch selbst verschuldete eigene Untätigkeit absolut keine Kenntnis habenden (68%) Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsausschusses (Legislative), die in meiner Petition beantragte von einem unabhängigen mult. Obergutachter vorzunehmende medizinische Überprüfung der psychiatrisch/forensischen Anamnesevorgaben unter Berücksichtigung meiner Rechercheergebnisse nicht vorzunehmen. Die Gesamtentscheidung des Ausschusses war wiederum Entscheidungsempfehlung/-vorgabe für die weiteren ebenfalls durch selbst verschuldete eigene Untätigkeit absolut keine Kenntnis habenden (68%) Abgeordnete/Legislative.
Und die überwiegende Mehrheit der vom Volk gewählten Entscheidungsträger, die Damen und Herren Abgeordnete, maßten sich in absoluter Unkenntnis über mein Anliegen Entscheidungskompetenz an und lehnten meine Petition ab.
Auf Untätigkeit zurückzuführen ist die von diesen selbst vorgenommener Unkenntnis und verstießen damit ebenfalls gegen internationales Vertragsrecht. Die Legislative ist u.a. zuständig für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative. Anstatt dass die vom Volk gewählten Vertretern ihrer Pflicht zur Kontrolle von Exekutive und Judikative nachkamen, ließen sich die mehrheitlich, bezogen auf meine Petition, untätigen Abgeordneten von Exekutive und Judikative manipulieren/kontrollieren. Ganz offenbar bei 68% auf Interessen-/Verantwortungslosigkeit und damit auf selbstverantwortete Unkenntnis zurückzuführende verordnete Untätigkeit, bei 32% auf Kenntnis und auf Fraktionszwang/ Parteidisziplin zurückzuführende Untätigkeit, führte bei der Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten, und dazu gehört auch Ministerpräsident Wulff, nicht nur zur mit einfacher Mehrheit vorgenommene Ablehnung meiner Petition. Die von Exekutive (Kultusministerium/Landesschulbehörde Osnabrück u.a. Kasling) und Judikative (Verwaltungsgericht Osnabrück u.a. Richter Specht) begangenen Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht wurden von den Abgeordneten für rechtens erklärt !!, die dafür Verantwortlichen nicht sanktioniert und sakrosankt gehalten, anstatt dass auch nur einer einen Versuch unternahm, mich nach 16(1) vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken zu schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen. Kein Abgeordneter traf wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken.
Allein die Möglichkeit schlossen die Nieders. Abgeordneten aus.
Die 68%-Mehrheit der Nieders. Landtagsabgeordneten schloss die beantragte Überprüfung der zu benutzenden mir von Nieders. Landesbeamten (Landesschulbehörde Osnabrück, Gesundheitsamt Osnabrück, Reg. Vertretung Oldenburg, Verwaltungsgericht Osnabrück) vorgegeben 18.12.2002-Anordnungsbegründungen/Beweismittel psychischer Krankheit durch einen mult. Obergutachter aus.
Insbesondere schlossen die Abgeordneten die Überprüfung der inhaltlich ganz anderen dem forensischen Psychiatern unter Ausschluss meiner Kenntnis vorgegeben 15.11.2002-Anordnungsbegründungen/Beweismittel psychischer Krankheit durch einen mult. Obergutachter aus. Dessen Ergebnis hätte den von mir erbrachten Nachweis der Verstöße (Unterstellungen, Unwahrheiten, arglistige Täuschungen, Krankenaktenfälschungen) vorstehend genannter Garanten gegen Internationales Recht erbracht. Mit diesen Ausschlüssen legitimierten und legalisierten diese Abgeordneten die vorstehend beschriebenen Psychiatrisierungsschritte 1-4 als rechtmäßig und hielten die von den Richtern Specht und Boumann bis heute nicht zurückgenommene Option auf langjähriges Wegsperren in die forensische Psychiatrie und Zwangsmedikation, etc. offen. Und schrieben die daraus resultierende Rechtsfolge Zwangspensionierung fest.
Die vom Nieders. Kultusministerium Frau Heister Neumann in ihrer Stellungnahme zur Petition 00168-01-16 vorgegebene Überprüfung der behördlichen Beweismittelfälschungen psychiatrischer Krankheit /Anamnesevorgaben übertrug diese nicht einem unabhängigen medizinischen mult. Obergutachter, sondern bezeichnenderweise den landesschulbehördlichen Initiatoren/Verantwortlichen, die die Landesschulbehörde Osnabrück einzig reduzierte auf die Dr.Zimmer-Aktenfälschung. Das Ergebnis der als ‘Überprüfung‘ getarnten gegen meinen Willen vollzogenen Beweismittelvernichtung war, dass Frau Dierker 14.07.2009 diese 16.07.2003-Akte als ‘nicht eindeutig auf mich zu beziehen‘ vorgab und teilte 12.08.2009 bereits vollzogene Vernichtung dieser Akte mit, obwohl ich ihr 20.07.2009 ausdrücklich die Akten-/Beweismittelvernichtung untersagte und zur Beweissicherung die Berichtigung und Verbleib in der Akte vorgab. Richtig ist, dass nach schriftlicher Aussagen des Dr.Zimmer die Zuordnung zu meiner Person auf Grund der 16.07.2003 genannten Kenndaten zu keiner Zeit und somit ‘eindeutig nicht auf mich zu beziehen‘ war. Zu beachten ist das Wortspiel!! Vernichtet wurde die 16.07.2003-Akte, mit der die Behörde den gutachterlich dokumentierten Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit Dpression unterstellte. Da die Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker bis 08.08.2009 keine weitere Aktenvernichtung und damit keine weitere Überprüfung vornahm, damit auch keine Berichtigung der mir genannten sowie der vom forensischen Psychiater zu benutzenden und vor mir geheim gehaltenen nicht genannten Beweismittel psychischer Krankheit (Anamnesevorgaben) veranlasste, schloss diese Nennung/Überprüfung/Aufdeckung/Berichtigung der von ihren Kollegen Kasling, Dezernent Giermann, B.leiter Pistorius initiierten/begangenen weiteren Beweismittelfälschungen/Straftaten aus. Durch 16.07.2003-Aktenvernichtung mit Datum 12.08.2009 schloss Frau Dierker meine forensisch/psychiatrischen Vernichtung durch Zwangspsychiatrisierung aus, reduzierte in diesem behördlich initiierten psychologisch-psychiatrischen Waffengang dieses behördlich initiierte vorsätzliche Vorhaben auf einen Fehler und schloss durch mir 14.07.2009 unterstelltes Einverständnis in diese Akten-/Beweismittelvernichtung der Behörde zuweisbare Straftat aus. Tatsächlich habe ich der Landesschulbehörde und dem Kultusministerium die Beweismittelvernichtung untersagt, die beide ignorierten.
Die niederträchtige Perfidie des Nieders. Kultusministeriums in Person Frau Heister Neumann ist, dass die auf Lug und Betrug der Landesschulbehörde Kasling zurückzuführende Zuweisung eines langjährigen Entwicklungsprozesses psychischer Störung/Krankheit mit ausgeschlossener Genesung (16.07.2003-Akte) davon sowie damit begründete 01.12.2004-Zuweisung des Ermittlungsführers Boumann (ausgeschlossener Heilung von psychischer Störung) und insbesondere damit wiederum begründete 17.03.2005-Zwangspensionierung von Frau Heister Neumann nicht zurückgenommen wurden. Der verbliebene unterstellte auf Fälschung/Unterstellung beruhende langjährige Entwicklungsprozess psychischer Störung/Krankheit blieb nach partieller Zurücknahme/Reduktion bestehen, begründete weiterhin die Zwangspensionierung, stellt weiterhin Verstoß gegen Internationales Vertragsrecht dar und bildete nachwievor – zu Unrecht – die Grundlage für amtsärztliche Untersuchung zum Zweck der Wiederverwendung.
Vorstehende 68%-Mehrheit deckte damit den von Nieders. Landesbeamter mit hoher krimineller Energie betriebenen schrittweisen Missbrauch der Garantenfunktion. Diese Nieders. Landesbeamte Teil der Niedersächsischen Regierungsvertretung ‘Landesschulbehörde Osnabrück‘ und ‘Oldenburg‘, des ‘Gesundheitsamtes Osnabrück‘ und des ‘Verwaltungsgerichts Osnabrück‘. Und deckt damit deren Verstoß gegen Internationales Recht:
– Verstoß gegen die in der Kopenhagener-KSZE-Schlussakte 16(1) festgeschriebenen Menschenrechte. Danach ist Psychiatrisierung verboten und zu bestrafen.
– Verstoß gegen EU-Richtlinie 89/391/EWG 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Landesschulbehörde Osnabrück veranlasste nach Dienstunfallanzeige wegen Mobbing 1996 nicht nur keine vorzunehmende Gefährdensbeurteilung, sondern verweigerte die Vornahme der danach explizit beantragten Gefährdensbeurteilung zum Zweck der Klärung zurückliegender und Ausschluss künftiger Gefährdungen. Stattdessen initiierte und praktizierte die Landesschulbehörde Osnabrück ab 2000 die Eskalation eines Gefährdungsprozesses durch vorsätzliche Aktenfälschungen mit dem Zweck meiner forensich/psychiatrischen Vernichtung.
– Verstoß gegen UN-Behindertenrechtskonvention vom Jan 2009.
– Etc.
http://www.ureader.de/msg/14684401.aspx Die übliche Praxis, Entrechtungen und Zwang mit „Selbst- und/oder Fremdgefährdung“ oder mit einem unterstellten oder tatsächlichen Hilfebedarf der Betroffenen zu begründen verurteilt das UN-Hochkommissariat unmissverständlich:
„In violation of relevant international standards, in many legal systems persons with disabilities, and especially persons with mental and intellectual disabilities, are deprived of their liberty simply on the grounds of their disability. Such disability is sometimes used to justify preventive detention measures on the grounds that the person with a disability might cause harm to himself or to others.
In other cases, persons with disabilities are deprived of their liberty for their care and treatment. All such practices, policies and laws are in contravention of existing international standards.
The Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) states clearly that deprivation of liberty based on the existence of a disability is contrary to international human rights law, is intrinsically discriminatory, and is therefore unlawful. Such unlawfulness also extends to situations where additional grounds—such as the need for care, treatment and the safety of the person or the community—are used to justify deprivation of liberty.“
Fortsetzung siehe: Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 3)
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-12-13 – 16:13:23
Fürchtet nicht den Pfad der Wahrheit, fürchtet den Mangel an Menschen die diesen gehen. Robert Francis Kennedy
Es ist gefährlich in Dingen Recht zu haben, in denen die etablierten Autoritäten Unrecht haben. Voltaire
Teil 1 § 9 Niedersächsisches Datenschutzgesetz: Personenbezogene Daten dürfen nur mit Kenntnis des Betroffenen erhoben werden. Personenbezogene Daten sind zu sperren, solange sie von den Betroffenen bestritten werden und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Sind Daten gesperrt worden, sind die Stellen/Personen unverzüglich zu unterrichten, an die diese übermittelt worden sind.
Beantragung und Vornahme von Sperrung sind jedoch erst möglich, wenn die zu sperrenden unwahren personenbezogenen Daten, genauer: unwahren psychiatrischen personenbezogenen Daten, bekannt sind. Eine vom Nieders. Datenschutzbeauftragten 21.08.2009 unterstellte gerichtlich vorgenommene Überprüfung der Personalaktenführung, die tatsächlich Richter Specht bezogen auf die zur Benutzung vorgesehenen vor mir geheim gehaltenen personenbezogenen psychiatrische Daten nicht vornahm (ausgeschlossene Überprüfung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/personenbezogene Daten trotz unanfechtbaren Beschlusses; Ablehnung von Feststellungsklage und Eilantrag), schließt nach seiner Meinung eine erneute Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten aus. Damit schloss dieser insbesondere die beantragte rückwirkende Sperrung der tatsächlich in der psychiatrischen Untersuchung eines beamteten Psychiaters zur Benutzung vorgegebenen/vorgesehenen, vom Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Amtsarztes Dr.Bazoche und des Leiters Landrat Manfred Hugo und sowie der Landesschulbehörde Osnabrück in Persona Kasling/Giermann und des Leiters Boris Pistorius (heute Oberbürgermeister von Osnabrück), vorsätzlich gefälschten und vor mir geheim gehaltenen personenbezogenen psychiatrischer Daten aus. Und diese beruhen nachweislich auf arglistiger Täuschung der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes Osnabrück: Psychiatrische Daten sind personenbezogene Daten. In der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater zu verwendende Daten dürfen nur verwendet werden, insoweit der Untersuchende hiervon Kenntnis hat und seine Zustimmung zur Verwendung gegeben hat. Die Einwilligung geht nur soweit, wie die Kenntnis des Einwilligenden reicht. Nur darauf kann sich seine Einwilligung erstrecken. Soweit es sich also um eigene Mitteilungen des Patienten an den Arzt handelt, ist dieses Wissen vorhanden. Und genau hierin ist die arglistige Täuschung der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und des Gesundheitsamtes Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche begründet. Beide Institutionen fälschten vorsätzlich meine Akten, platzierten Akten ganz anderer Personen in meine, unterstellten in vor mir geheim gehaltenen Falschgutachten von mir tatsächlich nicht gemachte Aussagen/Mitteilungen, unterstellten in vor mir geheim gehaltenen Akteneinträgen von den Personen meines dienstlichen Umfeldes – ohne deren Kenntnis – mir zugewiesenes gestörtes Verhalten, etc. Kenntnis wurde dem mit der Untersuchung beauftragten Psychiater u.a. dahingehend unterstellt, – das im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt zusammengefasste Aussagen als von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 gesagt vorgegeben wurde. Nachweislich machte ich keine derartigen Mitteilungen, Bazoche hat gelogen. – das bezogen auf das 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben die Behörde Kasling unterstellte, das ich der ab 2000 von Dr.Zimmer behandelte bin, der zudem die darin genannten psychiatrischen personenbezogene Daten verheimlicht hat. Kasling wusste genau, dass ich die Person nicht bin. – das ich die langjährig in den Akten genannten psychiatrisch kausalattribuierten personenbezogene Daten kenne und widerspruchsfrei akzeptiert habe. Kasling hat diese Akteneinträge rechtswidrig in meine Akte platziert. – das ich die Vernichtung der Akte über Hirnhautentzündung selber vor Lüthje/Otte beantragt habe. Lüge. Die Behörde in Person des Garanten Kasling bezweckte, nach mir unterstellter, aber tatsächlich von ihm konsequent ausgeschlossener, Kenntnis die Gesamtheit der unwahren/gefälschten psychiatrischen personenbezogene Daten widerspruchsfrei als wahr vom vorgegebenen beamteten Psychiater (Garant) in dessen Untersuchung als wahr verwenden zu lassen. Damit schloss Kasling die Möglichkeit aus, dass ich wegen amtsärztlicher Gutachtenfälschung vor der Untersuchung Widerspruch einlege und nach § 9 NDSG die Daten sperren bzw. berichtigen lasse. Ich beantragte 22.06.04 und 13.07.04 Kenntnis. Den Ausschluss meiner Kenntnis vor der psychiatrischen Untersuchung stellten der Ermittlungsführer Boumann 22.06.2009 und der Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 sicher: es besteht kein Rechtsanspruch auf die beantragte Nennung/Kenntnis der relevanten Untersuchungsgegenstände (personenbezogene psychiatrische Daten), insbesondere besteht nach Specht kein Rechtsanspruch auf Kenntnis vor der Untersuchung. Damit schlossen beide Richter zu aktueller Zeit vor der Untersuchung die Voraussetzung für die von mir zu beantragende Sperrung aus: meine Kenntnis. Und der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte schreibt von gerichtlich vorgenommener Überprüfung – kläglicher Versuch von Konsistenzsicherung des involvierten behördlichen Konsortialpartners Richters Specht. Nach Aussage des Verwaltungsgerichts Richter Essig muss ich selber Akteneinsicht nehmen, um Kenntnis zu erlangen und in der Folge Widerspruch einzulegen. Hab‘ ich versucht, aber was macht der meine Personalkrankenakte fälschende Kasling? Ganz offenbar entnahm dieser für den Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 das entscheidende/relevante amtsärztliche 15.11.2002-Falschgutachten meiner Akte, obwohl dieses zuvor vom Gericht verwendet wurde. Kasling schloss damit meine Kenntnis und meinen Widerspruch der offenbar von ihm initiierten Gutachtenfälschung aus, erreichte damit die widerspruchsfreie Unterstellung von Selbstgefährdung (Suizidgefahr), um dafür mit der von ihm zudem veranlassten Personalkrankenaktenfälschung (Zuweisung der gutachterlich mehrfach festgestellten nicht heilbaren psychischen Krankheit Depression) dem von ihm beauftragten beamteten Psychiater den Beweis zu liefern. Das 13.01.2005 entdeckte 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben platzierten Kasling/Dezernent Giermann erst nach dem Urteil 04.11.2004, aber vor dem 01.12.2004 (Bericht Ermittlungsführer) in meine Akte. Damit schlossen Kasling/Giermann aus, dass das Gericht die darin enthaltenen schwerwiegenden psychiatrischen Aussagen (Suizidgefahr wegen schwerer Depression) als Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung im Urteil 04.11.2004 verwendet. Das 16.07.2003-Schreiben wurde erst nach 04.11.2004 in meine Akte platziert und dem Ermittlungsführer vorgelegt, der ebenfalls in seinem Bericht 01.12.2004 die mir zugewiesenen schwerwiegenden personenbezogenen psychiatrischen Daten/Aussagen (Suizidgefahr wegen gutachterlich festgestellter schwerer nicht heilbarer Depression) nicht erwähnte und nicht verwandte, aber bereits ab 10.12.2002 die auf meine Person bezogene beabsichtigte Verwendung der vorliegenden Ergebnisse und durch erstmalige/einmalige Erwähnung einer mir unterstellten langjährigen Behandlung beim Dr.Zimmer die Verwendung in Juni 2004 dieser behördlichen Fälschungen des Kasling durch den von ihm beauftragten Psychiater in meiner Unkenntnis und widerspruchsfrei sicherstellte, wenn ich die von Boumann abverlangte von mir selbst zu beantragte Untersuchung hätte vornehmen lassen.
Landesschulbehördlich initiierte Aktenfälschung im Zusammenwirken mit dem Gesundheitsamt Osnabrück: Am Tag der Akteneinsicht 09.05.2006 war das Gutachten über ausgeheilte Hirnhautentzündung nicht in der Akte. Die als vollständig vorgegebene Akte des Gesundheitsamtes war nicht paginiert und enthielt nicht den Vorgang Hirnhautentzündung. In der vom Gesundheitsamt geheim geführten zweiten Akte befinden sich die personenbezogenen Daten über Hirnhautentzündung. Das Genesungsgutachten 19.10.1998 des Dr. Hoffschröder leitete die Behörde nicht an das Gesundheitsamt weiter: Beweisunterdrückung über Genesung von Hirnhautentzündung. Es befindet sich heute immer noch nicht in der zweiten geheim geführten Akte. Bei Verwendung der Akte durch den beamteten Psychiater wäre dieser Vorgang ohne das Genesungsgutachten über Hirnhautentzündung von der Geheimakte der Hauptakte zugeführt worden. Und die personenbezogen Daten über nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung (Beweis: fehlendes Genesungsgutachten) wäre vom Psychiater verwendet worden. Die Möglichkeit derartiger gesundheitsamtlicher Aktenmanipulation bestand während des gesamten behördlichen Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens. Meine Unkenntnis über derartige Manipulation wurde ganz offenbar durch vorsätzlich nicht paginierte Akte sichergestellt.
Vorstehende Ausführungen beschreiben die von Niedersächsischen Landesbeamten vorgenommene Umgehung des § 9 Nieders. Datenschutzgesetzes.
Die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Frau Dierker unterstellte mir 06.05.2005 ‘Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern, Ausbildungsbetrieben und der Bevölkerung insgesamt‘. Mit nachstehenden aufklärenden Ausführungen informiere ich die gemeinte Bevölkerung. Diese möge sich selbe ein Bild davon machen, welche hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Nieders. Landesbeamte (vermeintlich Garanten für Recht und Ordnung) tatsächlich die Beeinträchtigung des Ansehens der Beamten im Allgemeinen und der Bevölkerung vornahmen. Mein Beispiel hat exemplarischen Charakter:
Die unterstellte Ansehensbeeinträchtigung ist zurückzuführen auf vom dienstlichen Richter (juristischer Dezernent der Bez. Reg. Oldenburg) Ermittlungsführer Boumann (seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) 01.12.2004 explizit unterstellte psychische Störung (aus psychischen Gründen). Diese leitete er u.a. unüberprüft aus ihm bekannter amtsärztlicher Gutachtenfälschung sowie unüberprüft aus einem von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling gefälschten Personalkrankenakteneintrag ab, in dem ich ab 2000 aus Krankheitseinsicht selbst beantragte Psychotherapien – erfolglos – durchführen und mich psychiatrisch behandeln ließ, in dem gutachterlich festgestellter Ausschluss zukünftiger Genesung von psychischer Krankheit (Depression)/Dienstunfähigkeit und bestehende Betreuung bei einem bestellten Betreuer unterstellt wurden. In Kenntnis der Fälschungen unüberprüft übernommen vom Verwaltungsrichter Specht des Verwaltungsgerichts Osnabrück. Das waren u.a. die Grundlagen der von der Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker 17.03.2005 verfügten Zwangspensionierung. Verstärkt durch von beiden, zuletzt Richter Specht 29.06.2005, nach § 444 ZPO wegen unterstellter verhaltensbedingter Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen und damit begründete Option auf forensisch/psychiatrische Zwangsuntersuchung und –unterbringung. Der bis heute nicht zurückgenommene Betrug beruht auf weiteren von der Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling, Dierker, Giermann, Pistorius) und dem Gesundheitsamt Osnabrück (stellvertretender Amtsarzt Dr. Bazoche; Gesundheitsakte Landrat Hugo) vorgenommenen Unterstellungen, Unwahrheiten und Aktenfälschungen/-manipulationen. Konsequent im Zeitraum des Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens (Beginnehördlich vorgegebene Zwangspensionierung § 56 NBG als amtsärztlichen Untersuchungszweck 10.04.2002 bis ca. August 2006, gut ein Jahr nach 17.03.2005 (Wiederverwendung)) von Vorstehenden, insbesondere von beiden Richtern, vor mir geheim gehaltene Beweismittel psychischer Krankheit. Genauer: geheim gehalten wurde eine behördlich von Kasling gefälschte Personalkrankenakte, in der mir gutachterlich festgestellter Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit unterstellt wurde. Die Gesamtheit der sich auf mehrere Jahre erstreckenden Fälschungen sollte als wahr vorgegebene sich auf mehrere Jahre erstreckenden Erscheinungsformen psychischer Krankheit eines krankheitsuneinsichtigen Straftäters (§444 ZPO) vom behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater in der Fremdanamnese als wahr geltende Anamnesevorgaben verwendet werden.
Weiterhin gedeckt wurde der Betrug durch Ablehnung meiner zweiten Petition 168/01/16 seitens des Nieders. Rechts- und Verfassungsausschusses mit Berichterstatter Prof. Dr. Dr. Roland Zielke und den Nieders. Angeordneten sowie der Stellungnahmen des Nieders. Kultus- und Justizministeriums. Diese, insbesondere nach Vorgabe/Empfehlung des Berichterstatters, schlossen eine von mir beantragte unabhängige fachmedizinische Überprüfung der vom beamteten forensischen Psychiater zur Benutzung als wahr vorgegebenen Beweismittel psychischer Krankheit/Anamnesevorgaben unter Einbeziehung meiner heute vorliegenden Nachweise als unterstellt, unwahr, gefälscht aus. Wobei das Nieders. Kultusministerium in Person von Ministerin Frau Heister-Neumann die kriminellen Machenschaften der Mitarbeiter der ihr unterstellten Landesschulbehörde Osnabrück bis 16.06.2009 deckte und nach diesem Datum die Landesschulbehörde Osnabrück, und damit die eigentlich verantwortlichen Initiatoren der medizinischen Beweismittelfälschungen/Unterstellungen (Kasling, Giermann, Pistorius), mit der als Überprüfung getarnten Vertuschung, genauer: eigenmächtige Vernichtung der behördlichen Beweismittelfälschungen, beauftragte!! Wobei das Justizministerium in Person des Ministers Herr Busemann die Rechtsverstöße beider Richter (Bouman ist seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) gegen Internationales Recht (U.a. Verstoß gegen 16.1 des Kopenhagener KSZE-Abkommens: Zuweisung nicht existenter psychischer Störungen (Psychiatrisierung) verstößt gegen die Menschenrechte und Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention) deckte. Wobei der Berichterstatter (Legislative) meiner Petition in Person von MDL Prof. Dr. Dr. Zielke in dieser Kenntnis der Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten zum einen die Ablehnung der von einem unabhängigen Gutachter vorzunehmenden fachmedizinischen Überprüfung der Gesamtheit der von Landesschulbehörde Os. und Gesundheitsamt Os. vorsätzlich gefälschten psychiatrischen Anamnesevorgaben empfahl; damit schloss er die Möglichkeit der von mir beantragten und von allen Abgeordneten zu veranlassende Kontrolle dieser beiden Ministerien (Exekutive und Judikative) aus, die in ihren Stellungnahmen allein die Möglichkeit der Feststellung dieser psychiatrischen Beweismittelfälschungen als langfristig konstruierte Verstöße (Plural) gegen Internationales Recht ausschlossen. Wobei der Berichterstatter in voller Kenntnis der nachgewiesenen von Niedersächsischen Landesbeamten/Garanten vorgenommenen vorsätzlichen psychiatrischen Aktenfälschungen zum anderen weiterhin die amtsärztliche pseudomedizinische (psychiatrische/forensische) Überprüfung meiner Person auf der Grundlage der nicht zurückgenommenen Beweismittelfälschungen (personenbezogene psychiatrisch/forensische Daten) empfahl. Und damit in seiner Funktion als herausgehobener Vertreter der Legislative zum einen die kriminellen Machenschaften der politisch verantwortlichen Verursacher der Exekutive unsanktioniert beließ und die gesamten politischen Entscheidungsträger der Legislative zu der Entscheidung manipulierte, ohne die in meiner Petition geforderte Zurücknahme nochmals die Option der Verwendung dieser Fälschungen sicherstellte. In dem Wissen, dass die Abgeordneten (Legislative) seiner Empfehlung unwidersprochen folgen. Die Gesamtheit der Abgeordneten übernahm die Empfehlung des Berichterstatters und lehnte die von mir beantragte von einem unabhängigen Obergutachter vorzunehmende Überprüfung der vor mir geheim gehaltenen/gefälschten psychiatrischen Anamnesevorgaben und damit meine Petition ab, obwohl diese über Einschreibe-Emails und Emails mit Lesebestätigung über meine eingereichten Schriftsätze informiert worden waren. Die Übernahme der Empfehlung erfolgte aus von den Abgeordnete selbst zu verantwortender Unkenntnis aus selbst zu verantwortender Untätigkeit (Faulheit, Interessenlosigkeit, die verantwortlichen politischen Kollegen nicht rein reißen zu wollen, etc.), da nach ausführlicher Auswertung der Rückmeldungen ca. 68% !! der Abgeordneten die Mails nicht öffneten bzw. ungelesen löschten.
Die beiden Richter Boumann 01.12.2004 und Specht 29.06.2005 ließen mit unterstelltem § 444 ZPO die psychiatrische Sanktionierung dadurch eskalieren, indem sie die Option auf gerichtlich angeordnete forensische Zwangsuntersuchung auf der Basis der – von beiden weiterhin vor mir geheim gehaltenen – als wahr vorgegebenen gefälschten Beweismittel (psychiatrische Anamnesevorgaben) psychiatrischer Krankheit schufen. Wobei unmittelbar vor der letzten psychiatrischen Untersuchung in 2004, während des Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens also, die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling mit der 16.07.2003 in meine Akte platzierten Personalkrankenaktenfälschung den beauftragten beamteten Psychiater arglistig täuschen wollte durch dokumentierten mehrfach gutachterlich festgestelltem Ausschluss der Dienstfähigkeit und ausgeschlossener Genesung von mehreren psychischen Krankheiten, u.a. Depression. Und damit mir vermeintlich von Behörde und Gesundheitsamt vermeintlich nachgewiesener Krankheitsuneinsichtigkeit. Wobei die den Untersuchungsauftrag erteilende Landesschulbehörde Kasling durch Vorgabe der Untersuchungszeit von einer Stunde (siehe Weig 19.11.2002) die ausführliche Anamneseerhebung ausschloss und auf die Bewertung meines Schweigens aus Unkenntnis reduzierte: krankheitsbedingte Dissimulation. Beide Richter antizipierten und nahmen billigend die zwangsläufig hieraus sich ergebende forensisch/psychiatrische Fehldiagnose, Zwangseinweisung, Zwangspsychiatrisierung, mehrjähriges Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik, Zwangsmedikation und den bürgerlichen Tod in Kauf. Damit setzten die niedersächsischen Verwaltungsrichter Boumann und Specht die NS-Psychiatriegeschichte fort, trotz Internationalen Kopenhagener KSZE-Abkommens. Nach 16.1 und nach UN-Behindertenrechtskonvention ist die Zuweisung von psychischer Störung/Behinderung bei einem psychisch nicht Kranken (Psychiatrisierung) verboten. Wobei die Behörde den von ihr beauftragten beamteten Psychiater mit der Konversion gefälschter personenbezogener psychiatrischer Daten in reale psychische Krankheit beauftragte zum Zweck des medizinischen Konversionsbetrugs. Die Schuldigen sind zu bestrafen. Mit behördlich veranlasster einstündiger psychiatrischer Untersuchung durch einen beamteten Psychiater bezweckter und 01.12.2004 realisierter derartiger Zuweisung/Konversion kaschierte die Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling, Giermann, Pistorius) ihre langjährigen Verstöße auch gegen das Diskriminierungsverbot, die schweren Verletzung bestehender Schutznormen und Menschenrechte – hier Artikel 6 der EMRK, sowie der Charta der Grundrechte von Nizza hier: Artikel 1, 3 (1), 31(1), 35. Insbesondere gefährdeten, genauer: vernichteten, die vorgenannten Personen der Landesschulbehörde meinen Arbeitsplatz durch Verstoß gegen die EU-Richtlinie 89/391/EWG.
Die Fortsetzung dieser Geschichte, die Festschreibung der realisierten Psychiatrisierung unter Ausschluss der Bestrafung der Schuldigen, nahm nun auch MDL Prof. Dr. Dr. Zielke vor, und zwar in seiner herausgehobenen Position als Berichterstatter des Rechts- und Verfassungsausschusses. Er weiß, dass seiner Empfehlung die Mitglieder des Nieders. Rechts- und Verfassungsausschusses folgen werden, damit die weiteren Nieders. Landtagsabgeordneten mit dem Nieders. Ministerpräsident Christian Wulff, die die in der Petition beantragte von einem unabhängigen mult. Obergutachter vorzunehmende fachmedizinische Überprüfung der vom Amtsarzt Dr. Bazoche und Richter Specht/Bouman genannten psychiatrischen Anordnungsbegründungen und die in der Untersuchung vor mir geheim gehaltenen psychiatrischen Anamnesevorgaben (Beweismittel psychischer Krankheit) ablehnten.
In Kenntnis der auch in persönlichen Gesprächen vermittelten Gesamtzusammenhänge empfahl der stellvertretende Nieders. Fraktionsvorsitzende der FDP Berichterstatter MDL Zielke den Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsschusses und damit der Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten nicht nur die von der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück und vom Gesundheitsamt Osnabrück realisierte psychiatrischen Beweismittel-/Anamnesefälschungen fachmedizinisch unüberprüft zu belassen, diese als wahr und die Rechtsfolge Zwangspensionierung aus psychischen Gründen als rechtens festzuschreiben. Er veranlasste auch, die Abgeordneten seiner Empfehlung zu folgen, damit den realisierten Verstoß gegen Internationales Recht/Vertragsrecht zu legitimieren und ebenfalls dagegen zu verstoßen. Zudem ergibt sich die besondere Niederträchtigkeit/Perfidie des Zielke daraus, dass er auf der Basis der von ihm nicht veranlassten Zurücknahmen der Gesamtheit der Beweismittelfälschungen, den unwahren/gefälschten psychiatrischen personenbezogene Daten also, über einen von den behördlichen Beweismittelfälschern vorgegebenen beamteten Psychiater weiterhin die forensische/psychiatrische Überprüfung meiner Person als psychisch nicht Kranker vornimmt. Er stützt seine Empfehlung auf die Stellungnahme des Nieders. Justizministeriums, dass die rechtsbeugenden Entscheidungen des Richters Specht deckt: die richterlichen Einzelentscheidungen des Richter Specht sind nicht anfechtbar. (Hinweis: Die Juristen der Landesschulbehörde Osnabrück und Richter Specht suchen dieselbe Kantine auf). Dessen die psychiatrische Untersuchung betreffenden Entscheidungen betreffen ausschließlich fachpsychiatrische Entscheidungsgegenstände, sind daher Anmaßungen und vom Ergebnis Verstoß gegen Internationales Recht.
Dem Leser wird klar, dass vorstehend genannte hoheitliche Aufgaben wahrnehmende vom Volk gewählte Abgeordnete (Legislative), Niedersächsische Landesbeamte also, in ihrer Garantenfunktion gegen Internationales Recht/Vertragsrecht verstießen bzw. basierende auf vorsätzlich gefälschte personenbezogene psychiatrisch Daten (Beweismittelfälschungen) an mir realisierte Psychiatrisierung legitimierten. Der Leser sieht ein, dass es die vorstehend genannten Konsortialpartner sind, die ‘das Ansehens der Beamten im Allgemeinen bei der Bevölkerung insgesamt beeinträchtigt haben‘. Es handelt sich ganz offenbar um politisch gewollte, methodisch und sukzessiv vorsätzlich durchkonstruierte Eindrucksmanipulation mit dem Zweck, durch geheim gehaltene skrupellose Aktenfälschungen politisch Unliebsame durch Missbrauch der forensischen Psychiatrie für berufs- lebensunwert zu erklären und auszusortieren.
Um Zusammenhänge besser zu verstehen, sind Kenntnisse über die Forschungsergebnisse aus den 1990-er Jahren der Professorin Schütz und des Professors Laux über Eindrucksmanipulationen zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen erforderlich. Beide beziehen sich grundlegend u.a. auf Häder (1958), wonach die Wirkung von psychiatrisch kausalattribuierten Umdeutungen/Unterstellungen zum Zweck der Eindrucksmanipulation dem Betroffenen/Adressaten als persönliche Befindlichkeit und damit als psychische (Verhaltens-) Störung ursächlich zugewiesen wird. Und zwar rechtsverbindlich in den Akten. Wobei die Verursacher und Anwender derartiger politischer Streitkultur das gesamte ihnen erreichbare unbeteiligte öffentliche Umfeld des Betroffenen nach und nach infiltrieren/insinuieren. Und damit die gesamte ihnen erreichbare unmittelbare dienstliche Öffentlichkeit schleichend langjährig und sukzessiv solange eindrucksmanipuliert, bis das in den Akten dokumentierte gesamte Manipulationsergebnis als vermeintlich von dieser Öffentlichkeit erbrachte Nachweis für die psychiatrischen Kausalattributionen Delinquenz, Dissozialität, etc. und als schleichend zunehmender langjähriger Entwicklungsprozess gestörter Psyche bis hin zum Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit eines Einzelnen vorliegt. Bei gleichzeitiger Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person. In der Gesamtheit in der objektiven Fremdanamnese vom beamteten forensischen Psychiater dann als wahr geltender Nachweis zu verwenden, wenn die Wirkung der Eindrucksmanipulation als persönliche Befindlichkeit manifest wird. Ich empfehle dem interessierten Leser ein Proseminar über Häder und vorherige Beschäftigung mit dessen Theorien. Diese Methode ist an politisch Unliebsamen gepflegter Umgang, politische Gepflogenheit und politische Streitkultur in allen politischen Lagern nicht nur unseres Landes. Exemplarisch an Beispielen der 1990-er Jahre belegt/dokumentiert/nachgewiesen in dem Buch von Laux/Schütz, dtv 1996, ‘Wir die wir gut sind‘. Wobei der Begriff Streit(Kultur) nur zwischen gleichwertigen Konfliktparteien richtig ist. Politische Streitkultur jedoch ist die nicht zutreffende verharmlosende Umschreibung von Bekämpfung eines einzelnen mit der ‘psychologisch-psychiatrischen Waffe‘. Das wiederholte sich Wehren wird psychiatrisch kausalattribuiert umgedeutet und vor allem auch in den Akten rechtsverbindlich dokumentiert als schleichend einsetzender Prozess gestörter Psyche. Genauer: die Verursacher/Eindrucksmanipulateure fassen in den Akten das Manipulationsergebnis der von ihr manipulierten Öffentlichkeit zusammen und halten sich somit selber sakrosankt. Anfänglich mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung und Eliminierung unerwünschten sozialen Verhaltens. Und nach Friedrich Glasl, ‘Konfliktmanagement‘, in der Eskalation letztlich Stufe 9 der insgesamt neun Konflikteskalationsstufen: bewusst betriebene Vernichtung. Diese wird von den Verursachern lediglich vorbereitet und auf den behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater delegiert. Politische Vernichtung des Andersdenkenden mit der psychologisch-psychiatrischen Waffe bedeutet: Konstruiert wird ein Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet, ein Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird. Wobei diese beamteten Konstrukteure/Eindrucksmanipulateure (Garanten) psychiatrisch/forensischer Vernichtung wissen, dass der von ihnen beauftragte beamtete forensische Psychiater (Garant) nicht autorisiert ist, die behördlich gefälschten psychiatrisch kausalattribuiert Akten/Anamnesevorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Psychologie und Psychiatrie im Dienste der Staasi – nun auch im Dienste der Niedersächsischen Landesregierung?
Gefährlich wird es für den die Methode dieser Streitkultur, genauer: vor dem Betroffenen nahezu geheim gehaltene Waffengangs-/Kriegskultur mit dem Ziel der psychiatrisch/forensischen Vernichtung durch Zwangsmedikation und damit den bürgerlichen Tod, nicht kennenden/beherrschenden einzelnen naiven Bürgers, für den die berufs- und lebensbedrohende Konsequenz der an ihm ausgeübten Anwendung derartiger Methode nicht vorstellbar ist, der langjährig Betroffener und Zielscheibe einer derartigen psychologisch/psychiatrisch geschulten Politgruppierung wurde. Wobei der Verlierer von vornherein feststeht. Der Zielscheibe für einen Waffengang wurde, an dem eine Vielzahl der diese politische Streitkultur beherrschenden Konsortialpartnern (Garanten) beteiligt ist. Und von den in diesen psychologisch-psychiatrischen Vernichtungsprozess involvierten Konsortialpartnern gedeckt, unterstützt, gefördert und letztlich sanktioniert wird, die als hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Landesbeamte Garantenfunktion innehaben und sich selber gegenseitig sakrosankt halten.
Zwangsläufig beeinflussen langjährig permanent vorgenommene und konsequent vom Verursacher ausgeschlossene Klärung/Rücknahme der psychiatrisch kausalattribuierten Zuweisungen daher langfristig und nachhaltig die persönliche Befindlichkeit.
Die Verursacher brauchen nur noch abzuwarten, bis zwangsläufig als Folge längere (mehr als drei Monate) anhaltende funktionelle Krankheit (Kurt Singer, Kränkung und Kranksein) auftritt. Deren Auftreten war für die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling formaler Anlass für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, um damit über den einzig im Untersuchungsauftrag vorgegebenen Untersuchungszweck ‘Zwangspensionierung nach § 56 NBG‘ das Zwangspensionierungsverfahren einzuleiten und vom Amtsarzt bzw. von diesem beauftragten Psychiater dieses Ziel umsetzen zu lassen. Und wenn der Amtsarzt die vollständige Genesung von diesen funktioneller Krankheiten feststellt und hierauf bezogen keine Zwangspensionierung möglich ist? Nach amtsärztlich festgestellter voller Genesung von beiden ursprünglichen Krankheiten (Herz/Insult) war der Untersuchungszweck Zwangspensionierung nicht erreicht. Daraufhin begann der von der Landesschulbehörde Kasling initiierte Prozess arglistiger Täuschungen, auf der Grundlage von Unterstellungen, Unwahrheiten, Aktenfälschungen, etc. dieses Ziel zu erreichen. Der Amtsarzt Dr. Bazoche als einer dieser arglistigen Täuscher ordnete die psychiatrische Zusatzuntersuchung auf Grund der von mir ihm am Untersuchungstag 04.11.2002 als gesagt unterstellten und in den Akten als wahr vorgegebenen, dokumentierten und von mir ihm als gesagt unterstellten selbst zugewiesenen gelittenen Befindlichkeiten/psychischen Störung an, die der von ihm 15.11.2002 beauftrage beamtete Psychiater Prof. Weig als tatsächlich von mir gesagt annehmen und ursächlich als auf mich bezogen feststellen sollte. Wobei Bazoche nach Rücksprache mit Kasling die 19.11.2002 beantragte Aushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens wegen unterstellter Suizidgefahr verweigerte. Der entscheidende Beweis dafür war die behördlich von Kasling mir zugewiesene ab 2000 behandelte und nicht heilbare schwere Depression, bei der die Suizidrate ca. 10% beträgt. Desweiteren die Summe der landesschulbehördlichen Akteneinträge mit den unwidersprochenen psychiatrisch kausalattribuierten und auf Umdeutung/Unterstellung zurückzuführenden Ursachenzuweisungen, und zwar als Entwicklungsprozess einer Befindlichkeits- und damit psychischen Störung. Meine von Kasling geführte Personalakte belegt, dass quasi jede Person/-engruppe meines dienstlichen Umfeldes mir auffälliges/gestörtes Verhalten zuweist. Die als nicht mehr hinnehmbar unterstellte besondere Schwerwiegendheit von psychischer Störung wie Delinquenz, Dissozialität, etc. gipfelte darin, dass die per Unterschriftenaktion –vor mir geheim gehalten – eindrucksmanipulierten Kollegen bei der Landesschulbehörde ‘Schutz‘ vor mir beantragten. Diese in der Personalakte ohne meine Kenntnis dokumentierten Diskriminierungen/Diskreditierungen/Unterstellungen nahm der ehemalige Kollege Pieper in Verantwortung des Schulleiters Kipsieker zum Zweck meiner psychiatrischen Sanktionierung vor, ohne jegliche Rücksprache/Kenntnis mit diesen Personen/-gruppen (Kollegen, Schüler, Eltern, Studenten, Dienstvorgesetzte aus Schule und Behörde, Lehrersportkollegen, etc.). Die Summe der Akteneinträge wurde als Verhaltensbilanz, -prognose, als ‘genug Nachsicht gezeigt, aber jetzt ist das Maß voll‘ und als von den Verursachern bei der Behörde beantragten Schutz vor diesem vermeintlich ‘psychisch Gestörten‘ als vom Schulleiter vorgegebene Erscheinungsform psychischer (Verhaltens-)Störung vorgegeben und verantwortet. Voraussetzung für Amtsführungsverbot. Ganz offenbar handelt es sich um wenige diese Eindrucksmanipulationskenntnisse beherrschenden und anwendenden Verursacher (Schulleiter Kip, Kollegen Buss, Hen, Pi der BBS Melle). Der Schulaufsichtsbeamte Rittmeister sagte mir: er schließt nicht aus, das es in der gewerblichen Abteilung Kollegen gibt, die sich mit derartigen Sanktionsmechanismen auskennen.
Keiner der nach meiner Kenntniserlangung des 15.11.2002 Gutachtens im April 2006 viermal angeschriebenen ehemaligen Kollegen der gewerblichen Abteilung, auch keiner der weiteren Kollegen der BBS Melle, erklärte mir bzw. der Behörde gegenüber, mit mir während der gesamten Dienstzeit jemals einen Streit gehabt zu haben. Das Gegenteil ist der Fall. Aber der Amtsarzt unterstellte mir, ihm am 04.11.2002 diese Aussage gemacht zu haben. Meine Tonbandaufzeichnung des Untersuchungsgesprächs vom 04.11.2002 belegt die Lüge des Amtsarztes. Um diese Unterstellung vornehmen zu können, schloss der Amtsarzt trotz vorgelegter Mobbing-Dokumentation (Mobbing wird in seinem Gutachten nicht thematisiert) die Aufklärung des zurückliegenden Mobbing und der permanenten grundlosen Druckausübungen sowie die tatsächlich ursächlich darauf zurückzuführende Befindlichkeit aus. Statt das von mir dokumentierte langjährige Mobbing zu thematisieren und den von mir beantragten Ausschluss künftiger Gefährdung des Arbeitsplatzes durch Mobbing umzusetzen, ignorierte der Amtsarzt dessen Existenz und hielt die schulischen Mobber sakrosankt. Offenbar nach politischer Weisung der Landesschulbehörde Kasling, wie auch danach tasächlich von Kasling praktiziert, übernahm der Amtsarzt in seiner Verantwortung die Umdeutung des Mobbings in ursächlich mir zugewiesenen Streit. Tatsächlich jedoch nicht existenten Streit, den der Amtsarzt 04.11.2002 als von mir eingestanden, als von mir umgedeutet und ihm mitgeteilt vorgab sowie gutachterlich als Erscheinungsform psychischer Krankheit vorgab. Der Schulleiter und die Landesschulbehörde Kasling antizipierten, das der vom Amtsarzt beauftragte behördliche Psychiater als der nach Häder gemeinte ‘naive‘ Psychologe deren Vorgaben ungeprüft medizinisch/psychiatrisch übernimmt (genauer: als medizinischer Garant hat er diese Vorgaben von behördlichen Garanten als wahr zu übernehmen). Im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag an den von ihm beauftragten beamteten Psychiater Weig deutete der Amtsarzt Dr. Bazoche den Sachverhalt um und unterstellte nicht nur die gelittene Befindlichkeit/psychisch Störung als vor ihm von mir selbst eingestanden/zugewiesen, auch das von mir als gesagt unterstellte Eingeständnis von langjährigem Streit mit sämtlichen Personen meines dienstlichen Umfeldes. So wie ein Geisterfahrer keine Einsicht seines Falschfahrens zeigt: wieso, die anderen fahren alle falsch. Zudem begründete Amtsarzt Dr. Bazoche die Nichtaushändigung der 19.11.2002 beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens mit Suizidgefahr. Als ‘Beweis‘ dafür lag bereits im Nov. 2002 das gutachterlich festgestellt Ergebnisse ausgeschlossener Genesung von der psychischen Krankheit Depression (Suizidrate liegt bei ca. 10%) vor, dessen Verwendung die Behörde Kasling nicht erst mit Platzierung dieser Fälschung 16.07.2003 in meine Personalkrankenakte bezweckte, sondern bereits im Nov. 2002. Als weiterer ‘Beweis‘ der mir zugewiesenen und mir unterstellten Selbstzuweisungen von Erscheinungsformen psychischer Störung sollten die behördlichen (Gesundheitsamt, Landesschulbehörde) Akten herhalten und die darin zitierten Personen/Personengruppen. Wobei der behördlich beauftragte beamtete forensische Psychiater nicht autorisiert ist, diese 15.11.2002 als von mir geäußert unterstellten Vorgaben und die behördlichen Akten als unwahr zur Disposition zu stellen – er ist verpflichtet, diese konstruierten unwahren Vorgaben als wahr in der Untersuchung zu verwenden, damit medizinischen Konversionsbetrug zu begehen und eine Fehldiagnose zu stellen.
Die Forschungsergebnisse von Schütz/Laux weisen nach, das nach erfolgten Eindrucksmanipulationen mit dem Ergebnis der in den Akten dokumentierten psychiatrisch kausalattribuierten Verhaltensauffälligkeit die Überprüfung der persönlichen Befindlichkeit durch einen ‘naiven‘ Psychologen folgt. Zu einem vom Verursacher vorgegebenen geeignet erscheinenden Zeitpunkt, wenn die Manipulation der gesamten infiltrierten dienstlichen Öffentlichkeit abgeschlossen ist und wenn Verhaltensbilanz, -prognose und ‘gezeigte Nachsicht‘ vermeintlich nicht mehr hinnehmbares gestörtes Verhalten dokumentieren. Die vermeintlich rechtssichere einstimmige Bestätigung durch die dienstliche Öffentlichkeit und mich sollte erstmals 04.11.1998 über ein in ca. 30 Punkten psychiatrisch kausalattribuiertes unwahres/gefälschtes/auf Unterstellungen beruhendes Dienstbesprechungsprotokoll erfolgen, dem die eindrucksmanipulierten Kollegen in konstruierter Unkenntnis einstimmig zustimmen sollten. (Der Nachweis hierüber liegt vor). Bezweckt war unmittelbar danach die rechtssichere Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung. Hierzu kam es nicht, weil der anwesende Schulaufsichtsbeamte Rittmeister von der Landesschulbehörde meine Gegenprotokollierung und damit meinen Nachweis als in jedem Punkt unwahr/gelogen mitbekam. Rittmeister hielt die für Protokollfälschung verantwortlichen Jugendfreunde Henschen und Pieper sowie den Dienstvorgesetzten Bussmann der BBS Melle sakrosankt, indem er keine Aufklärung der Protokollfälschung vornahm, sondern am 05.11.1998 die Zurücknahme des amtsärztlichen Untersuchungsauftrags v. 13.10.1998 veranlasste. Bemerkenswert auch die Verlogenheit der Landesschulbehörde in Person des damaligen Dezernenten Lüthje und des Schulbezirkspersonalrats Otte, die die Zurücknahme des behördlich erteilten Untersuchungsauftrags als das Ergebnis eines Beschwerdegesprächs 23.11.1998 vorgaben, obwohl Lüthje die Zurücknahme bereits 05.11.1998 vornahm. Lüthje nahm die Weiterleitung des Genesungsgutachtens 19.10.1998 über vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung an das Gesundheitsamt Osnabrück nicht vor, das daraufhin eine separate geheim geführte Akte über diese – nicht ausgeheilte – Krankheit anlegte.
Nach amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit wegen Herz/Insult in 18.12.2002 sollte ein behördlich beauftragter ‘naiver‘ Psychologe nun diese Symptomatik von Befindlichkeit und die Aktenvorgaben ursächlich auf mich als den Betroffenen beziehen und feststellen. Dieser ist als behördlich vom Verursacher bzw. von der Behörde beauftragter beamteter (hoheitliche Aufgaben, Garant) Mediziner (Amtsarzt/ forensischer Psychiater) nicht autorisiert, die Ursache der Symptomatik/Befindlichkeit zu ergründen und somit festzustellen. Der forensische Psychiater ist nicht autorisiert, die vom Amtsarzt vor ihm als von mir als Betroffenen selbst gesagt unterstellten Aussagen sowie die behördlichen Dokumentationen der Akten als vermeintliche Beweise für psychische Störung als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern hat diese Vorgaben von ‘Garanten‘ als wahr/objektiv zu übernehmen, und damit die Befindlichkeit auf diese ‘Wahrheit‘ zurückzuführen. Die niederträchtige Perfidie: mit ‘nicht autorisiert‘ verpflichten die eigentlichen Verursacher/Drahtzieher aus der Landesschulbehörde (Garanten) die beamteten Mediziner/Psychiater (Garanten) dazu, die medizinisch/psychiatrische Konversion von Befindlichkeit als langjährigen Entwicklungsprozess gestörten Verhaltens vorzunehmen, damit als psychische Störung festzustellen und die behördlich unterstellte Erfolglosigkeit von Psychotherapien sowie den gutachterlich festgestellten Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit zu übernehmen. Aber die alleinige Feststellung von psychischer Störung reicht für das langjährige Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik nicht aus. Was nun? Weitere Voraussetzung für einen langjährigen Freiheitsentzug von Menschen mit Psychischer Behinderung, und diese liegt bei festgestellter psychischer Erkrankung vor, ist das Vorliegen angeblicher Selbst- und/oder Fremdgefährdung, insbesondere auch das Vorliegen einer Straftat. Diese Selbstgefährdung wurde langjährig und mehrfach von Amtsarzt und Behörde unterstellt, zuletzt durch Verweigerung der beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, dokumentiert u.a. auch in amtsärztlicher 15.11.2002-Gutachtenfälschung und behördlicher 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung (unterstellte nicht ausheilbare Depression: Selbstmordrate beträgt ca. 10%). Beides für den Betroffenen nicht erkennbares und vor diesem geheim gehaltenes Konstrukt – für den behördlichen beamteten Psychiater/Forensiker als wahr zu verwendendes eindeutiges Indiz.
Weitere Voraussetzung für langjährigen Freiheitsentzug im LKH ist gezeigte Krankheitseinsicht durch selbst beantragte Untersuchung. Nach amtsärztlicher/behördlicher Nötigung abverlangter aber von mir nicht vorgenommener Selbstbeantragung der psychiatrisch/forensischen Untersuchung unterstellte das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Richters Specht vermeintliche vereitelte Benutzung des Fälschungskonstrukts als verhaltensbedingte Straftat. Mit gerichtlich unterstellter verhaltensbedingter ‘Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen‘, denn die 16.07.2003-Fälschung unterstellt die gutachterlich mehrfach festgestellte Aussichtslosigkeit der Genesung von psychischen Krankheiten, u.a. Depression, im Plural. Diese Aussichtslosigkeit in Verbindung mit 15.11.2002 unterstellter gerichtlich eingerichteter Betreuung ist der vermeintliche Beweis von schwerer psychischer Krankheit, die gegen den Willen des Betroffenen zu dessen Wohl zwangsweise vorzunehmen ist.
Die Perfidie des Verwaltungsrichters Specht: Verweigerten mir Amtsarzt und Behörde die beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens wegen unterstellter Suizidgefahr, so nannte mir Richter Specht im Urteil 04.11.2004 das ihm über die Akten bekannte 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben ebenfalls nicht. Etwa aus unterstellter Fürsorge?: wird die mir ab 2000 unterstellte Verheimlichung der unterstellten Dr.Zimmer-Behandlung bekannt, ist die unterstellte bestehender Suizidgefahr besonders erhöht. Richterliche Freiheit, Blödheit, Skrupellosigkeit?? Oder ist nach ‘Die Neue Richtervereinigung‘ der Richter politische Marionette/willfähriger Gehilfe der Verwaltung? Ein Anruf beim Dr. Zimmer hätte ergeben, dass ich zu keiner Zeit dessen Patient war. Dem Leser wird klar: auch Verwaltungsrichter Specht vom Verwaltungsbericht Osnabrück deckte die amtsärztliche/behördliche Personalkrankenfälschung, indem dieser die Option der mit Fürsorge begründeten späterhin von ihm anzuordnenden Zwangsuntersuchung schuf, um vom beamteten forensischen Psychiater die Gesamtheit der auch von ihm vor mir geheim gehaltenen gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit als wahr verwenden zu lassen.
Mit darauf in 29.06.2005 bezogener Vereitelung, Leugnung, Krankheitsuneinsichtigkeit, etc. schuf Richter Specht die Option auf gerichtlich anzuordnende Zwangsuntersuchung. Und damit die Voraussetzung, in dieser Untersuchung durch ein psychiatrisches/forensisches Gutachten zunächst einmal als einwilligungsunfähig eingestuft zu werden, weil nach den behördlichen/amtsärztlichen/gerichtlichen Vorgaben (16.07.2003-Fälschung) meine Entscheidung für Weigerung/Vereitelung als unplausibel, schuldhaft oder einfach krankhaft beurteilt würde. Meine Weigerung bezöge sich auf die irrelevanten harmlosen Vorgaben des 18.12.2002-Gutachtens, verwandt werden sollten das relevante 15.11.2002-Gutachten und die 16.07.2003-Fälschung. Während der Zwangsuntersuchung wäre die amtsärztlich/behördlich unterstellte Selbstgefährdung vom behördlich beauftragten forensischen Psychiater als ‘wahr‘ zu übernehmen. Diesem wäre damit vorgegeben, die in der Bundesrepublik vorhandenen Sondergesetze für sogenannte psychische Kranke (PsychKG, §63 StGB, Regelungen im Betreuungsrecht) anzuwenden, die regelmäßig die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten rechtfertigen. Realisiert vom beamteten ‘naiven‘ Psychologen, dem beamteten Leiter eines Landeskrankenhaus (Garant), der nicht autorisiert ist, die tatsächlich zu benutzenden sämtlich unwahren amtsärztlichen, behördlichen und gerichtlichen Vorgaben (genauer: Eindrucksmanipulationen) als unwahr zur Disposition zu stellen – er hat diese als wahr zu verwenden und damit eine (Fehl-)diagnose zu stellen. Folge der nach abverlangter Selbstbeantragung/Krankheitseinsicht zwangsläufig falschen Diagnose ist die Konstatierung als Behinderter (psychisch Kranker), der zudem erheblich suizidgefährdet ist. Folge derartiger Zwangsuntersuchung ist die Behandlung als einwilligungsunfähiger psychisch kranker Straftäter. Damit zu begründen wäre in der weiteren Folge das langjährige Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik und die langjährige Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften.
Nach amtsärztlich festgestellter voller Genesung von beiden ursprünglichen funktionellen Krankheiten (Herz, Insult) war der behördlich vorgegebene Untersuchungszweck Zwangspensionierung nicht erreicht. Daraufhin ordnete der Amtsarzt auf Grund der unterstellten vor ihm von mir ihm 04.11.2002 mitgeteilten Aussagen (15.11.2002-Gutachten) und der zugewiesenen unterstellten Befindlichkeiten/psychischen Störung die psychiatrische Zusatzuntersuchung an. Der Amtsarzt schloss Mobbing (Mobbing wird in seinem Gutachten nicht thematisiert) und die darauf zurückzuführende Befindlichkeit aus. Damit schloss er den 04.11.2002 wie den nicht vorgenommenen beantragten Ausschluss künftiger Gefährdung durch Mobbing ebenso aus. Damit war die Voraussetzung gegeben für das 15.11.2002-Gutachten/Untersuchungsauftrag. Hierin unterstellte der Amtsarzt dem von ihm beauftragten beamteten Psychiater Weig nicht nur die gelittene Befindlichkeiten/psychischen Störung als ihm von mir selbst eingestanden/zugewiesen, auch das mir am Untersuchungstag 04.11.2002 als gesagt unterstellte Eingeständnis von Streit mit allen Kollegen. Als ‘Beweis‘ für das vermeintliche Selbsteingeständnis sollten die behördlichen (Gesundheitsamt, Landesschulbehörde) Akten herhalten und die darin zitierten Personen/Personengruppen. Wobei der behördlich vorgegebene beamtete forensische Psychiater nicht autorisiert ist, diese als von mir 04.11.2002 geäußert unterstellten Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen – er ist verpflichtet, diese konstruierten unwahren Vorgaben als von mir getätigte wahre Aussagen in der Untersuchung zu verwenden, damit medizinischen Konversionsbetrug zu begehen, eine Fehldiagnose zu stellen, die Etikettierung als psychisch kranker suizidgefährdeter krankheitsuneinsichtiger Straftäter vorzunehmen und damit langjähriges Wegsperren mit Zwangsmedikation einzuleiten/anzuordnen.
Die vom Verursacher langjährig zugewiesenen psychiatrisch kausalattribuierten Sachverhaltsumdeutungen sowie Unterstellungen/Manipulationen hat daher der beamtete forensische Psychiater festzuschreiben, die medizinische Konversion von Unwahrheit in Wahrheit vorzunehmen und somit umzudeuten als ursächlich vom Betroffenen selbst eingestandenen langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Störung. In der forensische/psychiatrischen Untersuchung wird zwangsläufig eine (Fehl-)Diagnose mit folgender Bedeutung gestellt: – nicht gezeigte Einsicht in ab 2000 (Dr.Zimmer 16.07.2003) bestehende psychische Krankheit, – Leugnung von ab 2000 (Dr.Zimmer 16.07.2003) bestehender Betreuung, – ab 2000 (Dr.Zimmer 16.07.2003) Verheimlichung der gutachterlich ausgeschlossenen Genesung von psychischer Krankheit (Zimmer), – ab 10.1998 Verheimlichung nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung, – Selbstgefährdung und – ab 01.12.2004/29.06.2005 begangene Straftat (§ 444 ZPO) Und das bedeutet in der Folge zwangsläufig langjährige psychiatrisch/forensische Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften und ca. 6-jähriges Wegsperren, bis deren Wirkung fehldiagnostizierte Krankheit bestätigt und damit den bürgerlichen Tod besiegelt. Mit dieser sukzessiv konstruierten vorsätzlichen menschlichen Vernichtung verbunden ist die Konsistenzsicherung der beamteten Verursacher, den hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Garanten also, die diesen Prozess initiierten.
Fortsetzung siehe: Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 2)
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-04-16 – 10:08:14
Fortsetzung des blog: ‚Ermittlungsführer Boumann Teil 2‘ und ‚Ermittlungsführers Boumann Teil 1‘
Teil 3
Der Ermittlungsführer Boumann zitierte in seinem Bericht vom 01.12.2004 die Bundesverwaltungsgerichtsurteile BVerwG 2 C 33.96 und BverwG 1 DB 13.00. Nach dem darin angegebenen Leitsatz gilt: verweigert jemand eine behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung, so ist dies eindeutiges Indiz für Dienstfähigkeit.
Der rechtliche Konversionsbetrug des Ermittlungsführers Boumann bestand darin, diese Urteile komplett umzudeuten und mir 01.12.2004 diese Umkehrungen als Rechtsgrundsätze vorzugeben. Nach Boumann gelten diese Urteile auch für den – umgekehrten – Fall, dass sich ein Beamter, der auf Grund von Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit zu einer amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet worden ist (Die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung erfolgte seitens der Bez.reg./Landessschulbehörde Osnabrück), ohne hinreichenden Grund weigert, sich entsprechend (und damit nennt er die psychiatrische Untersuchung) untersuchen zu lassen.
Die Verweigerung der behördlich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung ist nach Boumann eindeutiges Indiz für Dienstunfähigkeit. Zu dieser Umkehrung gibt es kein Bundesverwaltungsgerichtsurteil.
Nach Boumann 01.12.2004 wurde ich auf diese Rechtslage mehrfach hingewiesen. Er nennt sein Schreiben vom 22.06.2004, aber das ist lediglich seine Meinung. Selbst diese Meinung ist falsch, denn die behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung fand bereits Nov. 2002 statt und schloss bezogen auf den ursächlichen Anlass Insult und Herz Dienstunfähigkeit aus.
Warum hat Boumann die BVerwG-Urteile überhaupt zitiert und die Leitsätze umgekehrt? Ich habe die behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung nicht verweigert.
Aha: Boumann bezog sich auf die vom Amtsarzt angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung, die ich angeblich verweigert habe.
Unwahr ist, dass mich Boumann auf diese Rechtslage, beide BVerwG-Urteile also, hinwies.
Wahr ist, dass mich Boumann lediglich auf seine Meinung/Auffassung hinwies, mit der er die Konversion beider BVerwG-Urteile vornahm und mir diese als ‘Rechtslage‘ vorgab.
Es handelt sich um die Meinung/Auffassung eines entweder im Endstadium von Demenzkrankheit befindlichen juristischen Dezernenten oder eines skrupellosen kriminellen Niedersächsischen Landesbeamten.
Offensichtlich leidet Boumann auch unter Alzheimer im fortgeschrittenen Stadium, denn diese ‘Rechtslage‘ hat Boumann mir zuletzt 22.06.2004 nicht genannt. Das 22.06.2004-Schreiben ist seine Reaktion auf mein Schreiben vom 17.06.2004. Darin teilte ich ihm mit, dass ich die psychiatrische Untersuchung ausdrücklich nicht verweigere, forderte jedoch vor dieser mit Frist 02.07.2004 die Nennung der zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/Beweismittel psychischer Krankheit. Deren Nennung schloss Bouman 22.06.2004 in Kenntnis der behördlichen/amtsärztlichen Beweismittelfälschungen ausdrücklich aus. Stattdessen forderte er 22.06.2004 bis 09.07.2004 meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter Ausschluss der vorherigen Nennung sämtlicher Beweismittel. In dieser Kenntnis hätte ich diese vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung als sämtlich behördlich und amtsärztlich gefälscht nachgewiesen, damit einen hinreichenden Grund für Verweigerung dieser Untersuchung gehabt.
Ausschließlich auf Grund des 22.06.2004-Ausschlusses der vorherigen Nennung sämtlicher Beweismittel konnte ich 01.12.2004 folgende Boumann-Aussage nicht entkräften: es ist kein tragfähiger Hintergrund erkennbar, das dem Verlangen nach einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung (nur ein behördlich vorgegebener kommt in Frage !!) unsachliche Erwägungen im Sinne eines nicht nur den schulischen Bereich, sondern auch die Bez.reg. Weser Ems und den Amtsarzt umfassenden Mobbingszenarios zugrunde lägen.
Festzustellen ist, das Boumann das von mir im Detail ab Beginn der 1990-er Jahre dokumentierte/nachgewiesene schulische Mobbing überhaupt nicht überprüfte/überprüfen ließ, die von der Bez.reg. Weser Ems vorgenommene ihm bekannte Aktenfälschungen (Beweismittel psychischer Krankheit) selber nicht aufdeckte bzw. durch deren Nichtnennung die Möglichkeit meines Aufdeckens ausschloss, und auch die behördlich gedeckte amtsärztliche Gutachtenfälschung/-täuschung selber nicht aufdeckte bzw. durch deren Nichtnennung die Möglichkeit meines Aufdeckens ausschloss.
Boumann (als juristischer Dezernent war er Vertreter der Exekutive) kannte die unwahren behördlich (von der Exekutive also) gefälschten Akten und die amtsärztliche Gutachtenfälschung. Er verwandte diese vorsätzlich nicht, um deren Verwendung als wahr – in von ihm vorgegebener Unkenntnis – durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater sicherzustellen.
Nach wiederholt gestellten Anträgen schlossen zuletzt 22.06.2004 (Boumann) und 13.07.2004 (Richter Specht) die Nennung der zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit, genauer: der Fälschungen, aus. Gleichzeitig verlangten beide, die 2004-Untersuchung selbst zu beantragen. Hinweis: da das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik psychische Krankheit ausschloss, bestand für mich kein Anlass, diese selbst zu beantragen. Diese beiden Richter schufen/konstruierten damit meine Unkenntnis über die zu verwendenden Beweismittel und schlossen damit die Möglichkeit aus, das ich bis 01.12.2004 einen hinreichenden Grund (Nachweis der Beweismittel als gefälscht) zur Verweigerung der Untersuchung nenne.
Wegen verweigerter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung erklärte mich Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 für psychisch krank.
Nicht nur das. Die perverse Perfidie setzte Boumann fort.
In der Folge unterstellte Ermittlungsführer Bouman 01.12.2004 nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit‘. Damit stellte er einen Zusammenhang her zwischen Psychiatrie und Recht und gab mit der gewählten Terminologie/psychiatrischen Fachsprache: durch mein Verhalten
bedeutet keine Einsicht in eine langjährig bestehende und
behandelte psychische Krankheit schuldhaft vereitelt
bedeutet Straftat wegen vorsätzlicher Behinderung der
Feststellung einer psychischen Krankheit. Der Kranke ist sich
seiner Krankheit bewusst und unternimmt mit hoher Energie alles, diese zu verheimlichen Beweismittel
er erklärte die mir nicht genannten Beweismittel psychischer
Krankheit, und das sind die mir vorenthaltenen behördlichen/amtsärztlichen Aktenfälschungen, als wahr.
…in seiner Funktion als juristischer Dezernent der Behörde (genauer als Vertreter der Exekutive) (seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, Judikative) eine forensisch zu überprüfende Straftat eines psychisch kranken Straftäters vor. Er eröffnete die Voraussetzung/Option für Zwangsuntersuchung und damit für die Einweisung in die forensische Psychiatrie und Maßregelvollzug, damit für die zwangsweise Verwendung der ihm bekannten und von ihm unaufgeklärt gehaltenen gefälschten Beweismittel als wahr – in meiner weiteren Unkenntnis. Übernommen/bestätigt 29.06.2005 vom Verwaltungsrichter Specht. Wobei der Amtsarzt Dr.Bazoche im 15.11.2002-Gutachten die darin mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten Aussagen als am 04.11.2002 gesagt vorgab. Zudem unterstellte die Behörde in Person von Giermann/Kasling mit der 16.07.2003-Krankenaktenfälschung Verheimlichung ab 2000 bestehender psychiatrischer Krankheiten (Plural) mit 16.07.2003 mehrfach gutachterlich ausgeschlossener Genesung davon (diese betreffen jedoch eine ganz andere Person). Vom Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2007 ausgeschlossene Kenntnis (es besteht kein Rechtsabspruch auf Nennung dieser Fälschungen) über diese vorsätzliche amtsärztliche Gutachten- und behördliche Aktenfälschung, vorgenommen von ‚Garanten für Recht und Ordnung‘, würde zwangsläufig ausbleibender Widerspruch dem behördlich vorgegebenen Psychiater umgedeutet als wahr, als ursächlich auf mich zurückzuführen und von mir akzeptiert vorgegeben. Die Richter Boumann und Specht gaben somit in Kenntnis dieser Fälschungen in ihrer herausgehobenen Funktion als Garanten für Recht und Ordnung dem forensischen Psychiater pseudorechtlich vor, dass mein Schweigen aus Unkenntnis umgedeutet zu verwenden ist: und zwar als Schweigen in Kenntnis des ursächlich dafür verantwortlichen krankheitsuneinsichtigen, der die Benutzung vermeintlicher Beweismittel psychischer Krankheit konsequent mit krankhafter/krimineller Energie vereitelte. Mit dem Zweck, die forensisch/psychiatrische Diagnose krankheitsbedingte Dissimulation zu erschleichen.
Diese Unterstellung nach § 444 ZPO bekräftigte Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005, obwohl eine Nov. 2004 begonnene und 30.03.2005 beendete privatärztliche Untersuchung den bereits 14.10.2002 in einer dreiwöchigen Exploration der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit bestätigte und die vermeintlichen Beweismittel (15.11.2002 / 16.07.2003) psychischer Krankheit als vorsätzliche behördliche und amtsärztliche Fälschungen nachwies. Bereits damit stigmatisierten/etikettierten mich Boumann und Specht als psychisch kranken Straftäter und schufen die rechtlichen Voraussetzungen für Unterbringung in die Forensik.
Die medizinische Voraussetzung für Unterbringung ist die Widerspruchsfreiheit der zu verwendenden Akten (die gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit). Nach Schreiben der Behörde 17.03.2005 nahm diese meine Stellungnahme vom 03.02. 2005 zum 01.12.2004 Bericht des Ermittlungsführers, in der die Nachweise der behördlichen und amtsärztlichen Akten-/Gutachtenfälschungen, den Beweismittelfälschungen psychischer Krankheit also, aufgeführt sind, nicht in meine Personalakte auf. Damit schloss die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des damaligen Leiters Boris Pistorius aus, das der forensischen Psychiater in der Untersuchung über die Akten von den Fälschungsnachweisen erfährt. Und suggerierte gleichzeitig ausgebliebenen Widerspruch als Wahrheit und als meine Akzeptanz der forensisch kausalatrribuierten Aussagen des 01.12.2004-Berichts.
Und gibt damit dem forensischen Psychiater vor, mich unbegrenzt wegzusperren.
In der Ärzte Zeitung vom 15.04.2009 www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/neuro-psychiatrische_krankheiten/?sid=542868 schrieb Professor Norbert Nedopil, Leiter der Abteilung für Forensische Psychiatrie an der Universitätsklinik München, das die Dauer des Aufenthaltes prinzipiell unbegrenzt ist. Wer im Maßregelvollzug ist, verbleibt dort heute mindestens sechs bis sieben Jahre. Aber nur bei gezeigter Krankheitseinsicht! Und steht anschließend unter meist jahrelanger Führungsaufsicht.
Im Klartext: Die behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel, auf deren beantragte Nennung ich nach Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe und die nicht in meiner Akte platzierten 03.02.2005-Fälschungsnachweise, würden erstmals während der forensischen Untersuchung verwendet. In meiner Unkenntnis. Und als wahr, denn der forensische Psychiater ist nicht autorisiert, die Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen Ich bliebe dort mindestens 6 bzw. 7 Jahre im Maßregelvollzug, wenn ich diese Fälschungen selber für wahr erkläre, ich mich krankheitseinsichtig zeige und damit selber verleugne.
Anderenfalls bliebe ich unbegrenzt dort.
Nach den Erkenntnissen des Vereins PSYCHEX werden lediglich 5% entlassen. 95% der Zwangsuntersuchten bleiben dauerhaft, das ganze Leben also, zwangsuntergebracht, werden dauerhaft mit Psychopharmaka/Nervengiften vergiftet, damit psychisch und physisch zerstört und damit dem bürgerlichen Tod zugeführt.
Nach taz-Bericht http://www.taz.de/pt/2007/02/01/a0001.1/text liegt die Zahl der In Nordrhein Westfalen (18 Millionen Einwohner) pro Jahr !! Zwangseingewiesenen bei ca. 20‘000.
Das sind in Niedersachsen (8 Millionen Menschen) 9‘000 pro Jahr !!
Das sind in Deutschland (82,37 Millionen Menschen) 91’522 pro Jahr !!
Das sind in der Schweiz (7,5 Millionen Menschen) 8‘500 pro Jahr !!
Das sind in Europa (450 Millionen Menschen) 500‘000 pro Jahr !!
Aus den hochgerechneten Zahlen und der erheblich darüber liegenden Dunkelziffer der für psychisch krank erklärten ist Psychiatrisierung als behördliche Methode und Willkür ableitbar, als Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens.
Diese absoluten Zahlen stellen die Morde der Inquisition in den Schatten. Und sind nur mit dem Holocaust vergleichbar.
Siehe hierzu: http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/more/1/18_kraehe.html http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/more/1/ Ketzerverfolgung und Inquisition, Rassenhygiene und Holocaust sind als Inbegriffe menschlicher Gräueltaten in die Annalen der Geschichte eingegangen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dem Begriffspaar Geisteskrankheit und Zwangspsychiatrie das gleiche Schicksal widerfährt.
Scheiterhaufen und Vernichtungslager sind u.a. durch heimtückische Nervengifte ersetzt worden. Die Psychiatriekritik brandet.
Neben ungezählten andern liegt eine Studie vor, welche belegt, dass die in den Anstalten eingesetzten Substanzen die Lebenserwartung bis zu 25 Jahre verkürzen.
Wie schrieb Boumann 01.12.2004: die Aussagen eines psychiatrischen Patienten sind nichts wert. Die Aussagen eines für den Maßregelvollzug zwangsweise zu untersuchenden psychiatrischen Straftäters, und diesen Status wiesen mir Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 zu, erst recht nichts. Um dieses Ziel zu erreichen, forderte Boumann 22.06.2004 meine Selbstbeantragung der Untersuchung, damit ich mir selber den Status psychiatrischer Patient zuweise und damit die Wertlosigkeit meiner Aussagen.
Boumann wusste, dass ich im Normalfall den komplexen Fälschungsprozess vor derartiger Zwangsuntersuchung nicht würde aufdecken können, da sämtliche unmittelbar beteiligten Konsorten meine Kenntnis ausschlossen.
Meine nach 01.12.2004 begonnene intensive Recherche weist heute sämtliche dieser Beweismittel als Boumann bekannt und gefälscht (von Behörde, Amtsarzt) nach, die dieser (als juristischer Dezernent der Behörde ist er Vertreter der Exekutive) entgegen dem von der Exekutive (Landesschulbehörde) erteilten Ermittlungsauftrag im vorauseilenden Gehorsam unaufgeklärt hielt und deckte. Ganz offenbar als Belohnung erhielt Boumann in 2005 von der Exekutive einen Posten als Richter beim Verwaltungsgericht Oldenburg und vertritt heute die Judikative. Haben die anderen Richter ihr Amt auch über derartige Vorleistung erhalten?
Abschlussbemerkung:
Wiederholte Strafanzeigen gegen den damaligen juristischen Dezernenten Boumann gingen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg nicht nach.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-01-31 – 14:19:13
Fortsetzung des blog-Beitrags: ‚Gutachtenfälschung und -manipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 2‘ und ‚Gutachtenfälschung und -manipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 1‘
Ergänzung vom 17.03.2010 siehe Ende des Berichts
Ich beantragte 06.09.2002 die Genehmigung einer ganzheitlichen Reha wegen Herzrhythmusstörungen unter Einbeziehung des langjährigen Mobbings als mögliche Ursache. Ich wies Amtsarzt Bazoche am 06.09.2002 das von mir dokumentierte langjährige Mobbing nach und beantragte auch während der Untersuchung 04.11.2002 seine Unterstützung, gemäß Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie für künftige Diensttätigkeit weiteres Mobbing auszuschließen.
Bazoche genehmigte zwar die Reha, aber unter Ausschluss der von mir gewünschten fachärztlichen Einbeziehung des Mobbing durch Jörg Michael Herrmann, Professor für Innere Medizin und Psychosomatik in der Klinik Glotterbad. Obwohl ich bereit war, eventuelle Mehrkosten selber zu tragen. Bazoche schloss in Kenntnis des vorgelegten Berichts Stern Nr. 14 v. 27.03.2002 eine ganzheitliche Reha und damit die Einbeziehung des Mobbing, als ursächlich von außen konstruierte seelische Belastung, aus. Damit die hierauf zurückzuführende mögliche Diagnose Herzneurose (siehe ergänzend hierzu auch ‘Wie die Seele das Herz krankmacht‘ im Stern Nr.46 v. 06.11.2008). Mit diskriminierender und diskreditierender Aussage ‘Sie haben wohl zu viel Schwarzwalklinik geguckt‘ begründete er seine Ablehnung. Er schloss damit vor der 04.11.2002- Untersuchung die gutachterliche sozialmedizinische Beurteilung und damit die Existenz langjährigen Mobbing konsequent und bewusst aus, wie er auch während der 04.11.2002-Untersuchung mir mitteilte, die Thematisierung des Mobbings in seinem Gutachten auszuschließen. Im Hinblick auf den landesschulbehördlich vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung (durch Zuweisung einer psychischen Störung) und in heutiger Kenntnis seiner bereits elf Tage später im vorauseilenden Gehorsam vorgenommenen 15.11.2002-Gutachtenfälschung nur zu logisch. Die Fälschung bezieht sich auf die vom Amtsarzt mir während der Untersuchung 04.11.2002 unterstellten Aussagen, genauer: die mir unterstellte Selbstanamnese, und die mir gegenüber ausgeschlossene Kenntnis. Und damit durch amtsärztlichen Ausschluss des Mobbings die Zuweisung von Erscheinungsformen psychischer Störung auf mich. Der Staatsanwaltschaft Osnabrück teilte Bazoche 13.10.2006 ??mit, dass er mich so verstanden habe. Diese Aussage ist nicht wahr, da meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.02 und die Aussage der Sekretärin diese Bazoche-Aussage als vorsätzliche Lüge nachweisen. Als Bestandteil der amtsärztlichen Anamnese entspricht ‘er habe mich so verstanden‘ medizinisch der Selbstanamnese, die ich 04.11.2002 nicht machte und die in jeder danach folgenden Untersuchung durch einen von Bazoche oder der Behörde beauftragten behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollte. Erstmals realisierte Bazoche die Geheimhaltung der Selbstanamnese (des 15.11.2002-Gutachtens) vor mir und damit die Verwendung durch den behördlichen Psychiater nach 30.11.2002 beantragter Abschrift, die ich zum einen nicht erhielt. Zum anderen erhielt ich stattdessen als Folge meines Antrags das inhaltlich ganz andere als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten. Ganz anders deshalb, weil letzteres keine Aussagen von mir, genauer: keine Selbstanamnese, enthält und auch keinen vom Amtsarzt genannten Nachweis über mehr als zwei Jahre bestehende psychische Krankheit.
Bazoche wusste, das dieses vom 18.12.2002 nicht die formale Voraussetzung für Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung (mehr als zwei Jahre bestehende psychische Krankheit) erfüllt, dennoch verlangte er 18.12.02 auf dieser Basis Einwilligung bzw. Selbstbeantragung (Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient), damit während der Untersuchung der behördliche Psychiater das diese Voraussetzungen erfüllende 15.11.2002-Gutachten (genauer: die mir unterstellt Selbstanamnese) verwendet – in meiner Unkenntnis. Nichtaushändigung wurde zudem verstärkend mit unterstellter Suizidgefahr begründet. Initiiert/gedeckt von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling leitete Bazoche den medizinischen Konversionsbetrug ein, d.h. die sozialmedizinische Konversion des langjährig an der BBS Melle praktizierten Mobbings in langjährig mir zugewiesenen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit/Störung. Beide bezweckten meine Einwilligung/Selbstbeantragung und damit von mir gezeigte Krankheitseinsichtigkeit in die psychiatrische Untersuchung. Zunächst ohne 4.11.02 amtsärztlich mitgeteilte Begründung, nach 30.11.2002 gestelltem Antrag über die nachgereichte Begründung (18.12.2002-Guatchten, Mitwirkungspflicht nach NBG). Nach erfolgter Einwilligung/Selbstbeantragung, genauer und entscheidend: von mir gezeigter Krankheitseinsichtigkeit, wäre/sollte während der Untersuchung das unwahre/gefälschte und vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, genauer: Selbstanamnese, mit zudem unterstellter Suizidgefahr, vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden.
Über amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung, genauer: Selbstanamnesefälschung, und damit angeordneter psychiatrischer Zusatzuntersuchung leitete Amtsarzt Bazoche pseudomedizinisch eine Psychiatrisierungskaskade ein. Um damit nach behördlicher Vorgabe Zwangspensionierung pseudomedizinisch meine Entsorgung als den vermeintlichen Sündenbock einzuleiten. Medizinischer Betrug/arglistige Täuschung deshalb, weil Bazoche mir konsequent ab 30.11.2002 und den in den nachstehenden genannten Schreiben die beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens, der vermeintlich von mir gemachten Aussagen/Selbstanmnese, verweigerte.
Erster Schritt der Kaskade: Der Amtsarzt ist zuständig für die gutachterlichen Vorbefundungen. Durch unterlassene Thematisierung schloss er Mobbing aus. Mit dem im unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachten zusammengefassten Ergebnis unterstellte mir der Amtsarzt am 04.11.2002 gemachte Aussagen. Genauer: im Rahmen der Anmnese unterstellte er mir die nicht gemachte Selbstanamnese, die ab dem 10.12.2002 (Prof. Weig) und in sämtlichen folgenden behördlichen psychiatrischen Untersuchungen per Untersuchungsauftrag vom behördlichen Psychiater zur Verwendung als wahr vorgesehen – in meiner Unkenntnis. Außerdem ist amtsärztlich nicht vorgenommene Aushändigung dieses Gutachtens nur mit Suizidgefahr zu begründen, die der Amtsarzt Bazoche somit unterstellte. Die tatsächlich nicht gemachten 15.11.2002-Aussagen (Selbstanamnese) schlossen Suizidgefahr als Grundlage des Zwangspensionierungsverfahren, genauer: des Psychiatrisierungsverfahrens, aus.
Zweiter Schritt der Kaskade: Wegen vorgegebener nicht vorhandener psychiatrischer Fachkompetenz beauftragt der Amtsarzt oder die Behörde einen professoralen behördlichen Psychiater mit nochmaliger Anamneseerhebung. Allein auf der Grundlage der amtsärztlichen psychiatrischen Vorgaben seiner Selbstanamnese. Perfides und perverses taktisches Kalkül des Amtsarztes Dr. Bazoche: da ich die im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten mir unterstellten Aussagen, medizinisch genauer: die mir unterstellte 15.11.2002-Selbstanamnese, nicht machte und von ihm trotz der Vielzahl der untenstehend genannten Schreiben in Unkenntnis gehalten wurde, zudem verstärkend mit Suizidgefahr begründet, hätte ich in der Selbstanamnese beim behördlichen Psychiaters zwangsläufig geschwiegen – in Unkenntnis. Und dieser behördliche Psychiater hätte auf der Basis der als wahr vorgegebenen amtsärztlich mir unterstellten Aussagen (15.11.2002-Selbstanamnese) selbstverständlich keine Wiederholung dieser Vorgaben gehört. Da dieser jedoch bei erfolgter Einwilligung/Selbstbeantragung von den mir unterstellten Aussagen als tatsächlich von mir gemacht ausgeht, hat dieser zwangsläufig mein Schweigen als krankheitsbedingte Dissimulation zu werten. In dessen Fremdanamnese bestätigten die als objektiv/wahr geltenden behördlichen Akten vermeintlich diesen Eindruck.
Weiterer Zweck war, die Konsistenz der Verursacher zu sichern und die damit verbundene Aufdeckung langjähriger Verstöße der Mobbingverursacher aus dem schulischen Umfeld BBS Melle, der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Leiter Pistorius und der Schulaufsicht Rittmeister gegen Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie auszuschließen.
Zum anderen, um mit diesem unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachten als vermeintliches Beweismittel psychischer Krankheit die langjährig im schulischen Umfeld praktizierte psychosoziale Druckausübung (Mobbing), von der BBS Melle Kipsieker und der Behörde mit dem Leiter Pistorius und der Schulaufsicht Rittmeister trotz wiederholt beantragter Klärung unaufgeklärt belassen, vom Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück Psychiater Professor Weig den vermeintlichen gutachterlichen/medizinischen/amtsärztlichen Nachweis psychischer Störung/Krankheit führen zu lassen.
Damit nahm der Amtsarzt in seinem 15.11.2002-Gutachten, genauer: gefälschte Selbstanamnese, zum einen Konsistenzsicherung der Mobbing-Verursacher durch von ihm ausgeschlossene Thematisierung des Mobbing vor. Zum anderen beging er durch sozialmedizinische Konversion der Ursache medizinischen Konversionsbetrug. Vor mir im gesamten Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren konsequent geheim gehalten (bis April 2006). Auf dieser Betrugsbasis leitete er durch von mir abverlangte Einwilligung/Selbstbeantragung/Krankheitseinsicht (18.12.2002-Gutachten) die behördlich im Untersuchungsauftrag als Untersuchungszweck vorgegebene Zwangspensionierung durch Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung ein, um über sein 15.11.2002-Falschgutachten meine Psychiatrisierung vornehmen zu lassen. Dieses Gutachten vorenthielten mir auch die weiteren an diesem Verfahren Beteiligten (Prof. Weig, Landesschulbehörde Osnabrück, Verwaltungsgericht Osnabrück, Ermittlungsführer) bis April 2006, trotz wiederholt gestellter Anträge auf Aushändigung einer Abschrift.
Selbst bei Personalakteneinsicht 13.01.2005 vorenthielt mir die Behörde in Verantwortung des Kasling das 15.11.2002-Gutachten (Selbstanamnese). Obwohl ich die mir vorgelegten Akten dreimal intensiv durchblätterte, entdeckte ich dieses nicht. Nicht wegen Blindheit, denn während einer nach April 2006 nochmals vorgenommenen Akteneinsicht fand ich diese Akte sofort. Ganz offenbar entnahm die Behörde Kasling das 15.11.2002 aus meiner Akte. Wenn Verwaltungsrichter Specht in 3A111/05 v. 29.06.05 schreibt, dass ich mich in umfangreichen Schriftsätzen mit meiner Personalakte auseinandergesetzt habe, die 15.11.2002-Akte aber nicht erwähnte, wird widerspruchsfreie Akzeptanz unterstellt.
Mit der im 15.11.2002-Gutachten mir vom Amtsarzt unterstellten Selbstanamnese, die ich tatsächlich 04.11.2002 nicht machte, begründete/beauftragte dieser den Leiter des LKH Osnabrück Prof. Weig mit meiner psychiatrischen Zusatzuntersuchung. Am Weig-Untersuchungstermin 10.12.2002 sollte der erste Versuch meiner Entsorgung als vermeintlicher Sündenbock durch Zuweisung psychischer Krankheit/Störung (Psychiatrisierung) erfolgen.
Nachstehend meine Schreiben an Amtsarzt Bazoche. Rücksprachen mit verschiedenen Psychiatern ergaben, dass die mit 18.12.2002-Gutachten begründete Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ein Witz ist. Genauer: die hierauf bezogene amtsärztlich/behördlich mir abverlangte von mir selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung ist ein Witz und gleichzusetzen mit mir abverlangtem Eingeständnis von Krankheitseinsichtigkeit (psychische Krankheit). Und das ist kein Witz mehr, sondern perfide Psychotrickserei, kombiniert mit der behördlich und amtsärztlich unterstellten Mitwirkungspflicht nach NBG. Hinweis: das vom Amtsarzt als berücksichtigt vorgegebene 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik schließt definitiv eine psychische Krankheit aus, wie mir diese Ärzte 28.02.03 ausdrücklich bestätigten. Ausgeschlossen ist damit die Selbstbeantragung derartiger Untersuchung.
Da auf der Grundlage des amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens und des 14.10.2002-Gutachtens keine Selbstbeantragung derartiger Untersuchung vorzunehmen war, forderte ich Amtsarzt Bazoche in nachstehend genannten Schreiben auf, seine Anordnungsbegründung der psychiatrischen Untersuchung und den psychiatrischen Untersuchungsgegenstand (Beweismittel psychischer Krankheit) nochmals anzugeben.
Die Klärung dieses ‘Witzes‘, genauer: die Klärung der von ihm vorgenommenen Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei (18.12.02/15.11.02) inhaltlich verschiedene Gutachten) und vor allen die Nennung der Gutachten-/Selbstanamnesefälschung (15.11.2002), schloss Bazoche konsequent durch verweigerte Beantwortung bzw. durch inhaltliche Nicht- Beantwortung aus.
25.04.2005 teilte er mit, sich nach 2 ½ Jahren nicht mehr erinnern zu können. Erbittet mich, ihn nicht weiter anzuschreiben.
Hier zeigt sich die Feigheit des Bazoche. Konnte er sich bereits beim ersten Anschreiben 09.02.2003 wegen Demenz nicht mehr erinnern oder wegen Feigheit? Zu dem Zeitpunkt wusste Bazoche, das mich die Landesschulbehörde Osnabrück 17.03.2005 auf der Grundlage seiner 15.11.2002-Gutachten-/Selbstanamnesefälschung zwangspensioniert hat. Dieses Gutachten ist nach Nieders. Staatsekretär Koller das für Zwangspensionierung relevante. Dennoch nannte Bazoche 25.04.2005 , und das war ab 09.02.2003 das zehnte Anschreiben, dieses relevante 15.11.2002-Gutachten nicht. Einzig deshalb nicht, damit dieses in der psychiatrischen Untersuchung für den Fall der Wiederverwendung oder nach gerichtlicher Anordnung als wahr geltendes Beweismittel psychischer Krankheit verwendet werden kann – in meiner Unkenntnis.
Mit der Bitte ihn nicht weiter anzuschreiben verlangt er von mir, die Nichtnennung dieses 15.11.2002 -Gutachtens und die damit 25.04.2005 behördlich realisierte Konsequenz seiner Feigheit/Demenz, Zwangspensionierung wegen psychischer Krankheit, zu ertragen, wie auch die künftigen nach diesem Datum.
Er teilt mit, dass der einfache Eindruck ausreichend für Anordnung sei. Lediglich im Schreiben 22.03.06 teilte er mit, 04.11.2002 den dringenden Verdacht auf eine aktuell bestehende psychische Krankheit gehabt zu haben. Aber das vom Amtsarzt mir als Ergebnis seines Eindrucks als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten nennt keine aktuell bestehende Krankheit, sondern nur eine mehr als zwei Jahre zurückliegende zeitweilige Krankheit, die nach Dr. Pawils keine Anordnungsrelevanz hat. Eine aktuell bestehende Krankheit ist nur in dem 15.11.2002-Gutachten(Selbstanamnese) genannt, worüber mich Bazoche in Unkenntnis beließ, weil es unwahr/gefälscht ist. Zudem ist allein das Aussprechen eines Verdachts Nonsens, da das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik psychische Krankheit und somit derartigen Verdacht ausschloss.
Bazoche gab im 18.12.2002-Gutachten Berücksichtigung des Abschlussberichtes der Schüchtermannklinik und des darin enthaltenen 14.10.2002-Gutachtens (Ergebnis: Ausschluss psychischer Krankheit) vor. In dieser Kenntnis trotz Schweigepflichtentbindung ohne Rücksprache mit den Ärzten den Verdacht auf bestehende psychische Krankheit zu äußern, ist grober Verstoß gegen seine Gutachterpflichten eines hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Niedersächsischen Landesbeamten. Zum anderen zwei inhaltlich verschiedene Gutachten 18.12.2002 und 15.11.2002 anzufertigen und das vom 15.11.2002 mir vorzuenthalten, ist arglistige medizinische Täuschung. Gedeckt/initiiert von der Landesschulbehörde Kasling. Sich nach 2 ½ Jahren nicht mehr an seine von ihm verfassten Gutachten erinnern zu können ist schlichtweg dummes Zeug. Oder manifestierte Demenz – dann ist er für den Dienstposten des Leiters des Gesundheitsamtes Oldenburg aus medizinischer Sicht nicht geeignet.
Bazoche schloss mit Nicht- bzw. unzureichender Beantwortung im laufenden Zwangspensionierungsverfahren meine Kenntnis und seine Zurücknahme des 15.11.2002-Gutachtens aus. Wobei mit diesem Gutachten das von ihm eingeleitete Psychiatrisierungsverfahren mit Ablauf des behördlichen Zwangspensionierungsverfahrens noch nicht abgeschlossen war. Dieses Gutachten wäre ein Jahr nach erfolgter Zwangspensionierung 17.03.2005 für den Fall der Wiedereingliederung bis März 2006 verwendet worden. Bis zu diesem Termin hätte ich wieder selber die psychiatrische Untersuchung bei einem behördlichen Psychiater beantragten und damit Krankheitseinsichtigkeit zeigen müssen. Verwendet worden wäre das gefälschte 15.11.2002-Gutachtens – in meiner Unkenntnis.
Nach Vorgabe von § 444 ZPO im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und im Verwaltungsgerichtsurteil 3A111/05 v. 29.06.05 wurde mir ab 01.12.2004 bis ein Jahr nach erfolgter Zwangspensionierung 17.03.2005 (einjähriger Wiedereingliederungszeitraum bis März 2006) die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens in weiterer Unkenntnis vorgegeben. Nicht vorgenommene Selbstbeantragung bedeutet nach einem Jahr gerichtliche Anordnung einer Zwangsuntersuchung und die Möglichkeit der Zwangspsychiatrisierung, da ich nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft die Benutzung von Beweismitteln vereitelte‘ und partout keine Krankheitseinsichtigkeit zeigte. Für den Fall einer gerichtlich angeordneten Zwangsuntersuchung durfte Bazoche auch nach dem 25.04.2005 seine Gutachten-/Selbstanamnesefälschung und Gutachtentäuschung keinesfalls zugeben. Ausschließlich damit ist die Nichtbeantwortung meiner weiteren Schreiben zu begründen.
Amtsarzt Bazoche nimmt damit Zwangsuntersuchung und Zwangspsychiatrisierung auf der Basis seiner unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit in Kauf.
Diese Option ist zurückzuführen auf medizinischen Konversionsbetrug des ganz offenbar demenzkranken Amtsarzt Dr. Bazoche.
Nachstehend die Dateinamen der an Bazoche gerichteten Schreiben.
Ebenso wie Bazoche schlossen der behördliche Psychiater Prof. Weig (Leiter des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Osnabrück), die Landesschulbehörde in Persona von Kasling, Giermann, Leiter Pistorius, der Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren meine Kenntnis des unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachtens zu dem Zweck aus, dieses vom behördlichen Psychiater in meiner Unkenntnis als wahr verwenden zu lassen.
Erst mit Unterstützung des Niedersächsischen Staatssekretärs Koller erhielt ich April 2006 Kenntnis vom 15.11.2002-Gutachten.
Dateiname
Amtsatzt09.02.03 10.02.2003 Frist 10.02.03 k.A. (keine Antwort) zur
Anordnungsbegründung
Amtsarzt21.02.03 21.02.2003 Frist 20.03.03 k.A. Verweis auf 14.10.02/18.11.02
Schüchtermannklinik
Amtsarzt04.03.03 04.03.2003 Frist 15.03.03 k.A. nochmalige Nennung der Anordnungsbegründung beantragt. Durch Nichtnennung: ausdrückliche Bestätigung des Ausschlusses der Annahme psychischer Krankheit
Amtsarzt05.04.03 Frist 10.04.03 Keine Antwort (Vorgabe Kasling): ausdrückliche Zurücknahme der Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zurückgenommen
Amtarzt7.1.06 Frist 10.02.06 k.A.
Bazoche14.11.03 Frist 29.11.2003 k.A.
Bazoche15.12.03
Bazoche 11.04.05 11.04.05 keine Fristsetzung, k.A.
Bazoche10.04.06 10.04.06 Frist 06.05.06 Da keine Antwort auf mein Schreiben vom 25.03 (Frist8.4.06)
Bazoche20.04.05 20.04.05 Frist 30.04.05 Antwort 25.04.05 Den Auftrag hat er wegen fehlender Mitwirkung zurückgegeben. Aber welches Gutachten wurde zurückgelegt? Die Gutachtentäuschung/-fälschung nennt er nicht.
Bazoche22.03.06 22.03.06 Frist 25.03.06 Fax-Auskunft 22.03.06. Keine Beantwortung meines Schreibens, sondern nur etwas dazugeschrieben: Verdacht auf aktuell bestehende Erkrankung
Bazoche25.03.06 25.03.06 Bezug zu 22.03.06 Bazoche-Anzwort. K.A.
Bazoche23.05.2006 23.05.06 k.A.
Bazoche03.06.06 03.06.06 Frist 17.06.06
Bazoche11.06.06 Frist 24.06.06 keine inhaltliche Beantwortung in 12.06.06. Daher:
Bazoche25.06.06 Inhaltliche Beantwortung angemahnt Frist 24.06.06
Bazoche13.07.06 13.07.06 Nochmals Frist bis 29.07.06. Keine Antwort: Bestätigung von 11.06.06
Bazoche29.07.06 02.08.06 k.A.
Bazoche 02.08.06 02.08.2006 Frist 12.08.08 k.A.
Bazoche2.9.06 Antwort angemahnt Eingang 3.9.09 bestätigt. Wegen Urlaub Frist bis 9.9.06
Bazoche2.9.06 Beantwortung 2.8.06 angemahnt Frist 9.9.06 k.A.
Bazoche11.09.2006 Beantwortung angemahnt. Explizit vorgegeben: Durch Nichtbeantwortung von 02.08.06 und 02.09.06 erklärt Bazoche ausdrücklich sein 15.11.02-Gutachten als unwahr/gefälscht.
Bazoche23.04.07 23.04.07 Frist 05.05.07 Erhalte ich von Ihnen keine Antwort erklären Sie ausdrücklich, dass keine Rechtsgrundlage für eine Mitwirkungspflicht NBG an einer psychiatrischen Untersuchung bestand und es keinen Anlass zur Unterstellung von Krankheitsuneinsichtigkeit gab. Keine Antwort erhalten.
Bazoche 07.06.2007 07.06.07 Frist 30.06.2007 k.A.
Bazoche12.03.08 Frage: welches ist das relevante Gutachten? 18.12.02 oder 15.11.02.
k.A.
Bazoche12.04.08 12.04.08 Beantwortung 12.03.02 angemahnt. Frist 26.04.08. Keine Beantwortung: Bazoche erklärt ausdrücklich, das beide Gutachten unwahr/gefälscht sind.
Bazoche-Anworten:
02.11.02 18.12.02 21.1.03 24.11.03 25.4.05 17.02.06
22.03.06 31.5.06 12.6.06 03.08.06
Der Amtsarzt hat nach Niedersächsischem Beamtengesetz eigenverantwortlich und eigenständig gemäß dem hippokratischen Eid und nach seinem eigenen Wissen und Gewissen zu handeln. Tatsächlich verhinderte die Exekutive, das ist die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Persona von Kasling, Giermann und Behördenleiter Pistorius, die explizit vom Amtsarzt umzusetzenden Gesetzesvorgaben u.a. von § 54 (Kommentar 12) NBG und §59a ( Kommentar 9) (Niedersächsisches Beamtengesetz – Kommentar, BUND-Verlag ISBN 3-7663-2960-X) durch deren massive Einflussnahme auf informeller Ebene. Beispielhaft dafür nenne ich die Aktennotiz (Blatt 83; 05.04.03, mein Schreiben an Bazoche vom 05.04.03) des Gesundheitsamtes Osnabrück, in der Amtsarzt Bazoche das Ergebnis der informellen Einflussnahme durch Kasling dokumentierte: nach Kaslings Vorgabe und somit im Einvernehmen/Einverständnis mit der Behörde Kasling schloss Amtsarzt Bazoche meine Kenntnis über sein 15.11.2002-Gutachten (Selbstanamnesefälschung), und das ist das relevante Beweismittel psychischer Krankheit, aus. Damit schloss er die Möglichkeit meines Widerspruchs, meiner Klärung und von mir veranlasste Zurücknahme aus. Einzig zu dem Zweck, in einer nach 05.04.2003 behördlich vorgegebenen Untersuchung diese Fälschung als wahres Beweismittel psychischer Krankheit von einem behördlichen Psychiater (ein anderer als Weig) verwenden zu lassen, um den von der Behörde Kasling vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung (durch Zuweisung psychischer Störung/Krankheit und Psychiatrisierung) zu realisieren.
Ganz offenbar gab die Behörde dem damals stellvertretenden Amtsarzt des Landkreises Osnabrück die 15.11.2002-Gutachten- (Selbstanamnesefälschung) und Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten 18.12.02/15.11.02) vor. Verbunden mit der behördlichen Zusicherung, die inhaltliche Nichtbeantwortung vorstehenden Schreiben und damit amtsärztlich ausgeschlossener Nennung der amtsärztliche Täuschung/Fälschung, allesamt amtsärztliche Verstöße gegen §§ des NBG, zu decken. Ganz offenbar signalisierte die Behörde Kasling dem Amtsarzt Bazoche massive Einschränkung des beruflichen Fortkommens für den Fall, wenn er nicht mitmacht.
Bazoche bekleidet seit 2005 den Posten des Leiters des Gesundheitsamtes Oldenburg.
Ganz offenbar hat Bazoche entsprechend der landesschulbehördlichen Vorgabe/Nötigung (Gesprächsnotiz über das Gespräch mit Kasling Gesundheitsakte 83) gehandelt und wurde belohnt,. Damit hat er gegen den geleisteten hippokratischen Eid verstoßen, u.a. auch gegen § 54 und §59a NBG und § 16 Niedersächsisches Datenschutzgesetz, als er mir die 05.04.2003 beantragte Abschrift des relevanten Beweismittels psychischer Krankheit (15.11.2002-Gutachten/Selbstanamnesefälschung) nicht nannte. So wie er auch auf meine anderen vorstehend genannten Schreiben die gewünschte Beantwortung nicht vornahm.
Mit dieser 15.11.2002-Selbstanamnesefälschung verleumdete er mich nicht nur als psychisch krank. Er schuf damit für die Zukunft die Voraussetzung, nach Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und gerichtlich in 3A111/05 v. 29.06.05 unterstelltem § 444 ZPO (schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel) sowie gerichtlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung die politische Vernichtung durch Zwangspsychiatrisierung zu schaffen. Zu realisieren durch einen landesschulbehördlich vorgegebenen beamteten Psychiater der nicht autorisiert ist, behördliche/amtsärztliche/gerichtliche Vorgaben (15.11.2002-Selbstanamnesefälschung und weitere gefälschte Beweismittel) als unwahr zur Disposition zu stellen.
Nach 01.01.2009 in Kraft getretener und von der BRD unterzeichneter UN-Behindertenrechtskonvention verstieß Bazoche vorsätzlich gegen diese Konvention. In vollem Bewusstsein verleumdete er mich als psychisch krank, machte sich an diesem Verbrechen schuldig und erklärte sich entsprechend dieser Konvention ab 01.01.2009 ausdrücklich selber zum Verbrecher.
Ergänzung vom 17.03.2010
Die Landesschulbehörde Kasling unterstellte dem Amtsarzt in Nov. 2002 für die Zeit ab Nov.2000 eine von mir dem Amtsarzt und der Behörde verheimlichte bestehende und gutachterlich festgestellte für die Zukunft ausgeschlossene Heilbarkeit psychischer Krankheit. Behandelnder Psychiater Dr. Zimmer.
Der Amtsarzt ist nicht autorisiert, diese Vorgabe des Garanten Kasling als unwahr anzunehmen. Genauer: er ist verpflichtet, diese Vorgabe als wahr zu verwenden.
Ich entband den Amtsarzt Dr.Bazoche von der Schweigepflicht und nannte 04.11.2002 die Namen der mich behandelnden Ärzte. Nicht Dr. Zimmer.
Für den Amtsarzt besteht die Pflicht zur Auseinandersetzung mit privatärztlichen Feststellungen. Das setzt voraus, dass der Beamte gegenüber dem Amtsarzt seine Privatärzte von der Schweigepflicht entbindet. Anderenfalls greift der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilung.
Keiner der von mir von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte wurde von Bazoche kontaktiert. Diese bestätigten sämtlich den Ausschluss psychischer Krankheit.
Durch die von Kasling unterstellte/vorgegebene Behandlung beim Dr.Zimmer verpflichtet Kasling in seiner Funktion als Garant Amtsarzt Dr.Bazoche dazu, die auf mich vorgegebenen privatärztlichen Feststellungen des Dr. Zimmer als wahr zu übernehmen.
Die Landesschulbehörde Kasling verpflichtete Dr.Bazoche dazu, von Dr. Zimmer als dem mich behandelnden Privatarzt auszugehen und davon, ausschließlich diesen nicht von der Schweigepflicht entbunden zu haben. Kasling unterstellte Bazoche und mir Verheimlichung bestehender Krankheit und damit begründeter vorsätzlicher Nicht-Entbindung von der Schweigepflicht des Dr.Zimmer.
Taktisches Kalkül des Kasling: er bezweckte mit seiner vorsätzlichen Täuschung, das der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilung greift: nämlich dass ich bei einem Dr.Zimmer in psychiatrischer Behandlung stehe, das im Rahmen dieser Behandlung Psychotherapien erfolglos verlaufen sind, dass gutachterlich für die Zukunft die Heilung von psychischer Krankheit ausgeschlossen wurde und dass ich beim Dr. Zimmer unter Betreuung bestehen.
Da Bazoche ist nicht autorisiert ist, die ihm von Garanten Kasling vorgegebene psychiatrische Behandlung und Betreuung als vorsätzliche arglistige Täuschung/Lüge anzunehmen und durch einfachen Telefonanruf beim Dr.Zimmer festzustellen. Damit schloss Kasling die Rücksprache des Dr.Bazoche beim Dr. Zimmer aus. Rücksprachen mit den von der Schweigepflicht entbundenen Privatärzten zur Auseinandersetzung mit sämtlichen privatärztlichen Feststellungen, die den Ausschluss psychischer Krankheit bestätigten, schlossen Bazoche/Kasling dadurch aus, weil ich denen die bestehende schwere psychische Krankheit ebenfalls verheimlichte.
Die Verursacher dieser Psychotrickserei, die Garanten Kasling/Bazoche, vertuschten ihre Täuschung, indem im Amtsarztgutachten Bazoche vorgab, ich habe ihm am Untersuchungstag die bestehende Behandlung und Betreuung selber genannt. Und für die Zeit ab Ende der 1980-er Jahre Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten.
Um die Möglichkeit meines Nachweis dieser vorsätzlichen gutachterlichen Lügen des Amtsarztes Dr.Bazoche im Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren auszuschließen, und damit die Verwendung der personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, schloss Bazoche nach rechtlicher Rücksprache mit Kasling wiederholt die ab 19.11.2002 erstmals beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens aus, das mir erst nach Bemühung des Staatsekretärs Koller April 2006 !! ausgehändigt wurde.
Kasling und Bazoche wissen von meiner Tonbandaufzeichnung über die Untersuchung vom 04.11.2002 und über die Auskünfte der früheren Sekretärin des Bazoche, das ich keine der mir 15.11.2002 unterstellten Aussagen machte.
Das 15.11.2002-Gutachten ist das für Zwangspensionierung relevante. Nach dem Schreiben der Behörde vom 12.08.2010 wurde keine weitere Akte vernichtet. Damit gibt die Behörde die Aussagen des 15.11.2002-Gutachten als wahr vor.
An die Damen und Herren
Landtagsabgeordneten des Petitionsausschusses des
Niedersächsischen Landtages sowie die weiteren Landtagsabgeordneten der 15. Wahlperiode 04.03 2003 – 25.02.2008
An die Damen und Herren
Landtagsabgeordneten des Rechts- und Verfassungsausschusses des
Niedersächsischen Landtages sowie die weiteren Landtagsabgeordneten der 16. Wahlperiode
ab 2008
Weitere nicht offengelegte Empfänger
Betrifft: Petition 02455/11/15
Petition 00168-01-16
Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums zur Petition 02455/11/15
Sehr geehrte Damen und Herren,
A. die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling leitete das Zwangspensionierungsverfahren gegen mich nach § 56 NBG ein. Für Zweifel an meiner Dienstfähigkeit sind Gründe zu nennen, die mir die Behörde nicht nannte. Der einzig mögliche Grund dafür ist eine erhebliche psychische Störung. Der Amtsarzt ‘entdeckte‘ in der 04.11.2002-Untersuchung bestehende psychische Störung. Er fasste meine vermeintlich gemachten Aussagen im 15.11.2002-Gutachten zusammen, um diese vom behördlichen Psychiater Prof. Weig im LKH 10.12.2002 psychiatrisch begutachten und als bestehende psychische Störung feststellen zu lassen.
Die 30.11.2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens verweigerte Amtsarzt Bazoche wegen Suizidgefahr und stellte mir nach 10.12.2002 nachträglich ein inhaltlich ganz anderes mit Datum 18.12.2002 aus. Auch Prof Weig vom LKH verweigerte mir nach Anschreiben vom 30.09.03 in seiner Antwort 23.10.03 die Nennung des 15.11.2002-Gutachtens. In meinem zweiten Schreiben vom 05.11.2003 beantragte ich von Weig eine Erklärung:
Durch Nichtbeantwortung erklärte Weig ausdrücklich, das 15.11.2002-Gutachten nicht erhalten zu haben. Damit hat Weig vorsätzlich die Existenz des 15.11.2002-Gutachtens geleugnet, indirekt das 18.12.2002-Gutachten als das einzige relevante bestätigt und vor allem die ihm bekannt gewesene amtsärztliche/behördliche Gutachtentäuschung/-fälschung seines Schülers Bazoche gedeckt.
Mit Datum 16.07.2003 fälschte die Behörde Kasling/Giermann meine Personalkrankenakte.
Der Ermittlungsführer hat die 17.06.2004 beantragte Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater 22.06.2004 verweigert.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die beantragte Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater 13.07.2004 verweigert.
Damit bestätigte das Gericht rechtskräftig, dass die verweigerte Nennung der relevanten Beweismittel 15.11.2002 und 16.07.2003 vor der Untersuchung rechtens war. Für rechtens erklärte das Gericht demnach, dass der behördliche Psychiater diese Beweismittel in meiner Unkenntnis benutzt. Die Benutzung erfolgt unter der Prämisse, dass dieser Psychiater die vorgelegten und mir vorenthaltenen Beweismittel 15.11.02 und 16.07.03 als wahr zu verwenden hat und nicht autorisiert, diese als unwahr zur Disposition zu stellen.
Unterstellt das 15.11.2002-Gutachten eine bis 1996 zurückgeführte bestehende psychische Störung, so wies mir die Behörde mit 16.07.2003-Krankenaktenfälschung für den Zeitraum ab Jan 2000 und dem Folgezeitraum ab Nov. 2002 bis Juni 2004 weitere bestehende schwere psychische Krankheit zu. Gleichzeitig unterstellte die Behörde, diese Krankheit über das 16.07.2003-Schreiben ‘zufällig‘ entdeckt zu haben und das ich die darin genannten Krankheitsunterlagen der Behörde und Amtsarzt krankheitsbedingt verschwiegen habe.
Nochmals: der für Juni 2004 vorgesehene behördliche Psychiater wäre nicht autorisiert gewesen, diese vorgelegten, mir vorenthaltenen und derart zu interpretierenden Beweismittel 15.11.02 und 16.07.03 als unwahr zur Disposition zu stellen. Er hätte diese als wahr zu übernehmen gehabt
Wegen von Amtsarzt, Behörde, Prof. Weig, Ermittlungsführer und Gericht verweigerter Nennung der gefälschten Beweismittel vor der Untersuchung weigerte ich mich bis nach Erhalt des Urteils 3A116/02 v. 04.11.2004, die psychiatrische Untersuchung einzig auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens selber zu beantragen, wie der Ermittlungsführer 22.06.2004 verlangte.
Der Ermittlungsführer stellte daraufhin 01.12.2004 wegen vermeintlich verweigerter Untersuchung psychische Störung fest und begründete damit Dienstunfähigkeit/Zwangspensionierung. Er schob eine rechtliche Begründung hinterher: § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelter Benutzung von Beweismittel‘. Diese übernahm das Verwaltungsgericht 29.06.2006. Und das in dem Wissen, das die nach Gerichtsbeschluss 04.11.2004, also vor dem 01.12.2004, geforderte Untersuchung im Nov.2004in meiner Unkenntnis der Beweismittel begann.
Da im 01.12.2004-Bericht Dr.Zimmer genannt wurde, beantragte ich Personalakteneinsicht, die ich 13.01.2005 vornahm. Ich stellte von beiden entscheidenden ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘ lediglich die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 fest. Wegen des genannten Namens Dr.Zimmer hat die Behörde diese Akte für den Tag 13.01.2005 nicht aus meiner Personalakte entnommen.
Bis zu diesem Datum vorenthielten vorstehend genannte konsequent das relevante 15.11.2002-Gutachten. Meine Unkenntnis hierüber setzte die Behörde fort, als sie am 13.01.2005 dieses Gutachten meiner Akte entnahm. Von dem sie wusste, dass ich wegen der Unkenntnis dieses Fehlen nicht bemerken würde, da mir dieses von keinem der Vorstehenden genannt wurde. Somit stellte die Behörde sicher, dass ich das Fehlen des relevanten 15.11.2002-Gutachtens nicht bemerken würde.
Anlässlich meiner Stellungnahme zum Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 beantragte ich Personalakteneinsicht, die ich am 13.01.2005 vornahm. Bezogen auf den Zeitraum ab 2000 blätterte ich intensiv und mehrmalig meine Akte durch. Der amtsärztliche15.11.2002-Untersuchungsauftrag und damit das darin enthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten war nicht in meiner Personalakte. Ganz offenbar hat die Behörde in Person des Kasling als Verwalter meiner Personalakte und maßgeblicher Initiator des Zwangspensionierungsverfahrens diese/n amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Anordnung für den 13.01.2005 meiner Akte entnommen.
Da:
– mir der Amtsarzt nach 30.11.2002 gestellten Antrag das 18.12.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung für die psychiatrischen Zusatzuntersuchung vorgab und die Abschrift des existenten 15.11.2002-Gutachtens verweigerte,
– die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und Giermann im gesamten Zwangspensionierungsverfahren stets das irrelevante 18.12.2002-Gutachten mir als relevante Anordnungsbegründung für die psychiatrischen Zusatzuntersuchung vorgab, mit darauf bezogener NBG Mitwirkungspflicht meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung verlangten und wegen verweigerte Untersuchung auf dieses Gutachten bezogen 19.03.2003 meine Versetzung in den Ruhestand vornahmen
– in allen ab 10.12.2002 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen der behördliche Psychiater von dem relevanten 15.11.2002-Gutachten ausgegangen wäre, ich bis 10.12.02 gar keine Anordnungsbegründung erhielt und danach auf der Basis des behördlich als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachten die psychiatrische Untersuchung selber beantragen sollte
– die Landesschulbehörde Kasling und Giermann im gesamten Zwangspensionierungsverfahren das relevante 15.11.2002-Gutachten nicht nannten
– Kasling den Amtsarzt nach 05.04.2003-Schreiben (Gesundheitsakte Nr. 83) dazu aufforderte, mir das beantragte relevante 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen
– der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück das relevante 15.11.2002-Gutachten in sämtlichen Entscheidungen nicht verwandten, sondern stattdessen für die vorzunehmende Untersuchung mir das 18.12.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung vorgaben
– die amtsärztlich mir unterstellten tatsächlich am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemachten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens von mir nicht aufgedeckt werden sollten: langjährig (ab 1996) bis Nov. 2002 bestehender Streit als von mir selber ursächlich zugewiesene Erscheinungsform psychischer Krankheit, selber zugewiesener/ausgedrückter hoher Leidensdruck, selber vorgegebene psychiatrische Betreuung und Behandlung
– mir im gesamten Zwangspensionierungsverfahren und ein Jahr danach das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten von der Behörde Kasling vorenthalten wurde, das April 2006 vom Nieders. Statssekeretär Koller als das für meine Dienstunfähigkeit zugrundegelegte relevante Gutachten feststellte,
– der behördliche Psychiater Prof. Weig mit Erhalt des 15.11.2002-Gutachten hiervon als wahre Anordnungsbegründung ausging, von dem Juni 2004 auch ein weiterer behördlicher Psychiater ausgehen sollte, und mein zwangsläufiges Schweigen (genauer: da ich die unterstellten Aussagen nicht machte, war eine Wiederholung der 15.11.02-Ausagen vor dem Psychiater nicht möglich) in der Selbstanamnese des behördlichen Psychiaters als krankheitsbedingte Dissimulation bewertet würde
– die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens mir der Amtsarzt nicht ausgehändigte und mit Suizidgefahr begründete
– Prof. Weig nach meinem Anschreiben 30.09.03 mit der Bitte um Nennung der/s ihm zugesandten relevanten Anordnungsbegründung/Gutachtens er mir das vom 15.11.2002 in seinem Antwortschreiben 23.10.03 nicht nannte
– der Ermittlungsführer wegen verweigerter amtsärztlich angeordneter psychiatrischer Zusatzuntersuchung mir psychische Störung unterstellte und in der Folge Dienstunfähigkeit. Da er in seinem Bericht meine Verweigerung ohne jegliche Nennung des in der Untersuchung tatsächlich zu verwendenden relevanten 15.11.2002-Gutachtens sich in seinem Bericht auf das 18.12.02-Gutachten bezog
– die Behörde auf der Grundlage dieses Berichtes wegen tatsächlich durchgeführter Untersuchung und Benutzung dieser Beweismittel, aber unterstellter Verweigerung das Zwangspensionierungsverfahren fortsetzte. Wobei diese Beweismittel auf amtsärztlicher/behördlicher Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten 18.12.2002+15.11.2002) und Gutachtenfälschung (15.11.2002) beruhen
… schloss die Behörde Kasling 13.01.2005 meine Kenntnis des 15.11.02-Gutachtens und damit die Möglichkeit meiner Aufdeckung amtsärztlicher/behördlicher Gutachtentäuschung/-fälschung aus. Und zwar dadurch, das diese das 15.11.02-Gutachten nur für 13.01.05 aus meiner Akte zu entnahm. Nur durch diese Aktenmanipulation verhinderte die Behörde in Person des Kasling meine Kenntnis dieses relevanten, unwahren/gefälschten Beweismittels psychischer Krankheit, das der behördliche Psychiater als wahr verwenden sollte. Er verhinderte auch meine(n) Nachweis/Aufdeckung der von ihm initiierten/gedeckten amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-fälschung. Nur dadurch war es möglich, von nur einem einzigen, dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten auszugehen und darauf bezogen, nun unter Vorgabe von vereitelter Untersuchung nach § 444 ZPO, das Zwangspensionierungsverfahren fortsetzten. Dieses schloss Kasling mit Verfügung 17.03.2005 (als Verfasser ist Kasling im Briefkopf genannt) ab.
— —
B.
Zur Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums (Anlage 1) meiner Petition 2455/11/15.
In 2005 reichte ich wegen vollzogener Zwangspensionierung aus psychischen Gründen eine Petition 2455/11/15 ein. In der Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums hierzu ist das 15.11.2002-Gutachten ebenfalls nicht genannt. Den Nieders. Landtagsabgeordneten der 15. Wahlperiode wurde darin suggeriert, dass es nur ein amtsärztliches Gutachten (Singular) gab. Tatsächlich gab es mehrere (Plural), von denen der Amtsarzt im Wissen der Behörde beiden Adressaten jeweils nur eines zur Benutzung überstellte. Es handelt sich daher vom Verfasser der Stellungnahme gegenüber den gewählten Volksvertretern vertuschte Gutachtentäuschung/-fälschung. Wenn diese Verfasser Mitarbeiter der Landesschulbehörde sind, handelt es sich sogar um vorsätzliche arglistige Täuschung der Volksvertreter.
Mit der Formulierung ’….nach seinen Angaben war der Petent nie beim Dr.Zimmer in Behandlung…‘ suggeriert der Verfasser der Stellungnahme, dass es sich um meine persönliche Meinung/Angabe handelt und nicht ausgeschlossen ist, das derartige Behandlung doch bestand. Die Stellungnahme unterschlägt die der Behörde vorliegende Stellungnahme des Dr.Zimmer, wonach auf Grund der genannten Personenkenndaten eine Verwechselung mit mir ausgeschlossen war und Kasling vorsätzlich die Täuschung vornahm.
Die Stellungnahme nennt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen und Beschlüssen. Die Abgeordneten haben keine Möglichkeit, diese Nennungen auf Richtigkeit hin zu überprüfen und übernehmen diese als wahr. Nur ich als Betroffener habe die Möglichkeit festzustellen, ob die Auflistung der Gerichtsurteile vollständig ist. Das Hauptsacheurteil 3A116/02 vom 04.11.2004 fehlt. Mit entscheidenden nachteiligen Folgen.
Dieses Urteil bezieht sich auf meine Klage gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung. Es ist das einzige Urteil, in dem Richter Specht einmal den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag erwähnte und damit seine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und damit der tatsächlich relevanten Anordnungsbegründung andeutete. Dieses 15.11.2002-Gutachten ist zudem das entscheidende relevantes Beweismittel psychischer Krankheit, das der behördliche Psychiater Weig am 15.11.2002 erhielt und von diesem 10.12.2002 und Febr. 2003 sowie Juni 2004 von einem anderen behördlichen Psychiater verwandt werden sollte.
Der Verfasser der Stellungnahme nennt das 15.11.2002-Gutachten nicht.
Der Verfasser der Stellungnahme nennt als Beginn der Verweigerung dieser Untersuchung den 10.12.2002 (von Weig vorgegebener Untersuchungstermin).
Richtigstellung: Das Urteil zur Klage gegen die Anordnung psychiatrischer Untersuchung wurde 11.11.2004 zugestellt. Vom 10.12.2002 bis 11.11.2004 war somit der Klagegegenstand, die amtsärztlich/behördlich angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung, ausgesetzt. Die schwerwiegende Folge dieser Nichtnennung von 3A116/02 v. 04.11.2004 in der Stellungnahme ist, dass der Beginn der darin unterstellten schuldhaften Verweigerung dieser Untersuchung vom 11.11.2004 auf den 10.12.2002 zurückverlegt wurde. Dem Leser der Stellungnahme wurde somit suggeriert, das die unterstellte schuldhafte Verweigerung dieser Untersuchung am 10.12.2002 (erster Untersuchungstermin eines behördlichen Psychiaters) begann, Febr. 2003 (zweiter Untersuchung) und Juni 2004 (dritte Untersuchung/Beweiserhebung) erfolgte und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 und vom Verwaltungsgericht 29.06.05 zu Recht von beiden festgestellt und zu Recht mit § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ begründet wurde. Insbesondere, dass diese Verweigerung (Beginn 10.12.2002) der psychiatrischen Untersuchung von den Nieders. Abgeordneten zum Zeitpunkt des Petitionsentscheids Erhalt 09.11.05 drei Jahre fortbestand.
Und das ist falsch.
Die Stellungnahme des Kultusministeriums nennt nicht meine Klage 3A116/02 v. 04.11.2004. Der Klagegenstand, die amtsärztlich angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung, war ab 10.12.2002 bis Zustellung des Urteils 11.11.04 ausgesetzt. Zum anderen fehlt, dass diese unmittelbar nach Zustellung 11.11.04 des Urteils 3A116/02 vom 04.11.2004 bereits im Nov. 2004 begann und den Ausschluss psychischer Krankheit mit 30.03.2005-Gutachten feststellte. Bestätigt wurde das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik.
Insbesondere wurde in dieser psychiatrischen Untersuchung fachärztlich festgestellt,
– das der im 18.12.2002-Gutachten genannten Begründung (Dr. Pawils) aus fachärztlicher Sicht die Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrische Zusatzuntersuchung fehlt: bezogen auf den Anordnungszeitpunkt 18.12.2002 das mindestens zweijährige Bestehen einer psychischen Krankheit.
– das Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2002 wegen nicht vorhandener angemaßter medizinisch/fachpsychiatrischer Kompetenz nicht befugt war, zudem ohne Rücksprache mit den Ärzten gehalten zu haben, das 14.10.2002-Gutachten (Ausschluss psychischer Krankheit) mehr als zwei Jahre später als bestehende psychiatrische Krankheit umzudeuten, um damit pseudorechtlich das Bestehen einer zweijährigen psychischen Krankheit nachzuweisen. Das ist medizinischer Konversionsbetrug des Richters Specht. Die Ärzte der Schüchtermannklinik stellten 23.09.2002 bis 12.10.2002 mit 14.10.2002-Gutachten definitiv den Ausschluss einer psychischen Krankheit fest. Ebenso ausgeschlossen wurde Suizidgefahr, mit der amtsärztlich/behördlich die Nichtaushändigung des 15.11.2002-Gutachtens begründet wurde.
Die Stellungnahme des Niedersächsischen Kultusministeriums enthält nicht das Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004, wonach eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Begründet mit der amtsärztlichen 18.12.2002-Anordnung und 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik (Ausschluss psychischer Krankheit), das Richter Specht offenbar in geistiger Umnachtung als bestehende psychische Krankheit umdeutete.
Ebenso enthält die Stellungnahme nicht, das nach Erhalt 11.11.2004 am 27.11.2004 diese Untersuchung bereits im Nov. 2004 begann, den Ausschluss psychischer Krankheit, wie bereits da 14.10.2002-Gutachten, mit 30.03.2005-Gutachten bestätigte, die vom Richter Specht vorgenommene Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens in psychische Krankheit als hochgradigen Nonsens feststellte.
Die dreimonatige privatärztliche Exploration (27.11.2004 bis 30.03.2005) erbrachte insbesondere den Nachweis, das sämtliche der erstmals im 01.12.2004-Bericht genannten und vom behördlichen Psychiater als wahr zu verwendenden Beweismittel vermeintlich psychischer Krankheit, medizinisch/psychiatrische Aussagen also, amtsärztlich/behördlich unwahr/gefälscht sind.
Das Nieders. Kultusministerium weigert sich 19.12.2005, den Verfasser der Stellungnahme zu nennen. Nur zu offensichtlich ist, dass diese aus dem Dunstkreis der Personen Kasling, Giermann, Leiter Pistorius der Landesschulbehörde Osnabrück erstellt wurde. Das Verfasser und Akten-/Beweismittelfälscher identisch sind.
Dieser Verfasser hat im Ergebnis den Berichterstatter Volker Brockmann meiner Petition, die Mitglieder des Petitionsausschusses und die weiteren Entscheidungsträger meiner Petition, die vom Volk gewählten Nieders. Abgeordneten, arglistig getäuscht.
Nach Petitionsentscheid 02455/11/15 v. 09.11.2005 und danach gestelltem Antrag vom 23.11.2005 nannte der Nieders. Staatsekretär Koller als Beweis für festgestellte Dienstunfähigkeit das amtsärztliche Gutachten vom 15.11.2002. Aushändigung über das Gesundheitsamt April 2006. Damit wurde nach Ablehnung 09.11.2005 meiner Petition 02455/11/15 die vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück Amtsarzt Dr.Bazoche vorgenommene und von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Giermann initiierte/gedeckte Gutachtentäuschung (eine Untersuchung: zwei Gutachten 18.12.02+15.11.02) und ab 30.11.2002 geheim gehaltene Gutachtenfälschung (15.11.2002-Gutachten) bestätigte. Vorsätzlich geheim gehalten von Amtsarzt Dr.Bazoche, Behörde Kasling/Giermann, Leiter LKH Prof. Weig, Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsrichter Specht. Bestätigt wurde damit, dass das Niedersächsische Kultusministerium, respektive die Landesschulbehörde Osnabrück, als Verfasser der Stellungnahme durch unterlassenen Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens die Gesamtheit der Nieders. Volksvertreter arglistig täuschte.
Trotz erstmals 30.11.2002 beantragter Nennung dieses Gutachtens und danach wiederholt gestellter Anträge verweigerten der Amtsarzt (dieser erstellte sogar ein zweites Gutachten 18.12.2002), die Landesschulbehörde Kasling, der beauftragte behördliche Psychiater Prof. Weig, Verwaltungsgericht Specht konsequent die Aushändigung/Nennung des 15.11.2002-Gutachtens.
Damit ich dieses Gutachten nicht zu Gesicht bekomme, entnahm die Landesschulbehörde das 15.11.2002-Gutachten am Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 meiner Personalakte.
Verwaltungsrichter Specht begründete im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 die angeordnete psychiatrische Untersuchung mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten und der von ihm aus 14.10.2002-Gutachten abgeleiteten psychischen Krankheit (Konversionsbetrug des Specht: 14.10.2002-Gutachten stellt Ausschluss psychischer Krankheit fest und schloss Anordnung derartiger Untersuchung aus). Das Gericht gab keinen behördlichen Psychiater vor, sodass ein privatärztlicher Psychiater explizit nicht ausgeschlossen war. Der Ermittlungsführer 01.12.2004 und das Gericht 29.06.05 akzeptierten trotz der nach 3A116/02 v. 04.11.2004 geforderten Einwilligung/Selbstbeantragung in diese Untersuchung den privatärztlichen Gutachter nicht. Der behördlich vorgegebene beamtete Psychiater ist empfänglich für behördliche Eindrucksmanipulation, da dieser nicht autorisiert ist, behördliche/amtsärztliche/gerichtliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Der privatärztliche Gutachter ist gemäß dem hippokratischen Eid medizinischer Wahrheit verpflichtet. Dessen Untersuchungsergebnis benutzte/berücksichtigte die erstmals 01.12.2004 genannten Beweismittel und wies diese als fachpsychiatrisch irrelevant und gefälscht nach. Wobei die Benutzung des 15.11.2002-Gutachtens, erhielt ich erst April 2006, und somit der Fälschungsnachweis nicht während dieser Untersuchung erfolgte, sondern erst nach April 2006. Meine Kenntnis sämtlicher Beweismittel schlossen beide Richter 22.06.04 und 13.07.04 aus. Beide Richter unterstellten trotz der Nov. 2004 begonnenen Untersuchung weiterhin 01.12.2004 und 29.06.05 nach § 444 ZPO ‘krankheitsbedingte schuldhafte vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Einzig deshalb, weil das nach Koller relevante und den behördlichen Psychiatern zur Benutzung zugestellte 15.11.2002-Gutachten nicht von einem behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater benutzt wurde. Über dieses Gutachten wurde ich bis April 2006 in Unkenntnis belassen. Aber genau dieses entscheidende relevante unwahre/gefälschte 15.11.2002-Gutachten sollte bereits ab 10.12.2002 vom behördlich vorgegebenen Psychiater als wahr verwendet werden. Und zwar vom behördlichen Psychiater der nicht autorisiert ist, dieses relevante amtsärztliche/behördliche Beweismittel als unwahr zur Disposition zu stellen. Als der Amtsarzt 13.10.2006 der Staatsanwaltschaft mitteilt, das er mich 04.11.2004 so verstanden habe, so hat Bazoche wiederum gelogen: Tatsächlich habe ich die im 15.11.2002-Gutachten vermeintlich gemachten Aussagen nicht gemacht, daher konnte er mich nicht so verstanden haben; die Staatsanwaltschaft hat meine Nachweise (Tonband, schriftliche Aussagen der Sekretärin) amtsärztlicher Lüge nicht benutzt.
Wenn in der Stellungnahme das Kultusministeriums verweigerte Untersuchung auf Grund amtsärztlicher Anordnung unterstellte, so bezog Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 diese auf das amtsärztliche 18.12.02-Gutachten. Nur zu logisch ist, dass eine darauf zu beziehende Untersuchung erst nach diesem Datum zu erfolgen hat. Die arglistige Täuschung des Richters Specht bestand nun darin, das Datum der Untersuchung nicht zu nennen. Da der beauftragte Prof. Weig mich bereit 19.11.2002 zur Untersuchung am 10.12.2002 aufforderte und den Untersuchungsauftrag bereits am 18.12.2002 an den Amtsarzt zurückgeschickt hat, lag dem Weig vor dem 19.11.2002 das von Specht als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten nicht zugrunde, sondern ausschließlich das 15.11.2002-Gutachtcn. Diesen Sachverhalt kannte Richter Specht und deckte diese amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung. Er wusste, dass ich bereits 10.12.2002 über das 15.11.2002-Gutachten in einer psychiatrischen Untersuchung psychiatrisiert und in der Folge für dienstunfähig erklärt werden sollte, und ich über das von ihm als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten in diese 10.02.2002-Untersuchung einwilligen (ging nicht, da nicht vorhanden) und die weiteren vorgesehenen Untersuchungen Febr. 2003/Jan 2004 selber beantragen sollte, genauer: meine psychiatrische Vernichtung selbst beantragen sollte. Und Specht lieferte in 3A116/02 v. 04.11.2004 den pseudorechtlichen Hintergrund. In diesem Wissen avancierte Specht zum Helferhelfer von Amtsarzt und Landesschulbehörde und lieferte mich ans psychiatrische Messer:
Das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik stellte den Ausschluss psychischer Krankheit, hohe Leistungsfähigkeit und Dienstfähigkeit fest. Wegen Fehlens jeglicher amtsärztlicher Begründung und sollte ich mich erstmals 10.12.2002 psychiatrisch im LKH untersuchen lassen, und der Psychiater verwendet das relevante amtsärztlich gefälschte 15.11.2002-Gutachten – in meiner Unkenntnis.
Und unterstellt in 3A111/05 v. 29.06.2005 § 444 ZPO in dem Wissen, das hieraus Zwangspsychiatrisierung abzuleiten ist.
Richter Specht weiß um die Nicht-Existenz psychischer Krankheit, ist mit Unterstellung von § 444 ZPO Vorbereiter von Zwangspsychiatrisierung und legalisiert den bürgerlichen Tod.
Wolfgang Neskovic, bis 1995 Bündnis 90/DIE Grünen, heute DIE LINKE, Richter am Bundesgerichtshof a. D., kritisiert in www.kfdwdb.eu/ZEB-Jahresbericht-2005.pdf die Verwaltungsgerichte, die im Zweifel für den Staat und gegen den Bürger entscheiden. Insbesondere die Oberverwaltungsgerichte haben sich zu einer Wagenburg der Obrigkeit zum Schutz der Behörde entwickelt und nennt exemplarisch, weil besonders hochentwickelt, für das Bundesland Niedersachen das Niedersächsischer Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Die Analyse der in der Stellungnahme des Kultusministeriums genannten Urteile und Beschlüsse im Zusammenhang mit meiner Klage gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung, insbesondere des wohlweislich nicht aufgeführten Urteils 3A116/02 v. 04.11.2004 mit den nachgewiesenen Konversionsbetrügereien des Richters Specht, weist die ganz offenbar praktizierte Wagenburgmentalität auch für das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Richters Specht nach. Wobei in meinem Fall der gemeinte Schutz der Behörde tatsächlich meine psychiatrische Vernichtung bedeutet. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägte, als Voraussetzung dafür, ganz offenbar im Wege des vorauseilenden Gehorsams nicht nur die Entscheidungen des Verwaltungsrichters Specht, sondern auch 01.12.2004 des Ermittlungsführers Boumann, der seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg ist.
MDL Limburg Bündnis 90/ die Grünen bestätigte im Gespräch in der 51. Woche 2008 diesen Sachverhalt und nannte die politische Bekämpfung dieses Missstandes langfristiges politisches Ziel.
Ich fordere den Berichterstatter der Petition 00168-01-16 MDL Prof. Dr. Dr. Roland Zielke, stellvertretender Vorsitzender der FDP und die Mitglieder des Rechts- und Verfassungsschutzes auf, der Erkenntnis des Herrn Limburg zu folgen. Es geht ausschließlich um die medizinische Feststellung, ob Nov. 2002 die Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gegeben war. Nämlich, ob bezogen auf dieses Datum eine ursächlich mir zuzuweisende mehr als zwei Jahre bestehende psychische Krankheit/Störung vorlag. Die Frage nach dem Vorliegen medizinischer Voraussetzung hat ausschließlich ein von mir zu bestimmender mult. Obergutachter zu beantworten. Mit an mir vorgenommenen/geduldeten/festgeschriebenen Verleumdungen ‚psychisch krank‘ sowie Zuweisung von § 444 ZPO disqualifizierten sich die Nieders. Landesbeamten als vermeintliche Garanten für Recht und Ordnung: Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Pistorius, Amtsarzt Bazoche, Prof. Weig vom LKH Osnabrück, Ermittlungsführer Boumann, Richter Specht, die Nieders. Landtagsabgeordneten der 15. Wahlperiode.
Ich betone: es ging in meiner Petition nicht primär um die Aufhebung von Urteilen, sondern um die vom Obergutachter vorzunehmende Aufhebung zugewiesener Verleumdung ‚psychisch krank‘ und psychischer Störung/Krankheit.
Beide Richter 01.12.2004 / 29.06.05 verlangten die Benutzung der Beweismittel vermeintlich psychischer Krankheit ausschließlich durch einen behördlichen Psychiater. Beweismittel, deren Kenntnis vor einer behördlichen Untersuchung beide 22.06.04 und 13.07.2004 ausschlossen. Nach Erhalt des 01.12.2004-Berichts und damit verbundener Kenntniserlangung dieser Beweismittel wurden diese in der privatärztlichen Exploration als sämtlich unwahr/gefälscht nachgewiesen. Diesen Fälschungsnachweis akzeptierten diese Richter nicht. Und zwar deshalb nicht, weil in richterlich mir vorgegebener Unkenntnis der behördliche Psychiater diese widerspruchsfrei übernehmen sollte. Da er nicht autorisiert ist, diese zur Benutzung vorgegebenen behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel als unwahr zur Disposition zu stellen, hat er diese als wahr zu verwenden.
Dem Leser wird nun klar, warum Richter Specht das Ergebnis der privatärztlichen Benutzung dieser Beweismittel ablehnte und das Ergebnis der privatärztlichen Untersuchung in der Stellungnahme nicht erschien.
Das Kultusministerium versäumte in der Stellungnahme anzugeben, dass bis zum Erhalt des 04.11.2004-Urteils am 11.11.04 der Klagegenstand ausgesetzt war und ich unmittelbar danach die Untersuchung initiierte, Beginn 27.11.2004. Daher bezog sich die vom Ermittlungsführer Boumann und vom Richter Specht unterstellte Verweigerung/Vereitelung lediglich auf den Zeitraum 27.11.04-01.12.2004. Und das ist hochgradiger Nonsens.
Und das erkannte auch Richter Specht. Um für diesen Fall sich die Option des Nachweises eines weiteren Verweigerungszeitraums zu schaffen, fälschte das Gericht Richter Specht offenbar in Absprache mit der Behörde das Rubrum und gab statt 04.11.04 das Urteilsdatum mit 09.09.2004 an. Obwohl ich Specht März 2005 zur Korrektur des von ihm falsch angegebene Rubrum 3A116/02 von 09.09.04 auf 04.11.04 veranlasste, verwandte Specht weiterhin in 3A111/05 v. 29.06.2005 das falsche Datum 09.09.2004, wertete das privatärztliche Gutachten als Gefälligkeitsgutachten und bekräftigte die Unterstellung nach § 444 ZPO ‚durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘.
Die Stellungnahme enthält nicht, dass Richter Specht mit der Datumszurückverlegung von 04.11.2004 auf 09.09.2004 außerdem die Anwendung des unanfechtbaren Beschlusses 3A116/02 v. 21.09.04 rechtsbeugend ausschloss, wonach sämtliche behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit im Hauptsacheverfahren 3A116/02 v. 04.11.2004 zu überprüfen sind. Akzeptierte Richter Specht bereits die privatärztliche Überprüfung der behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel nicht (Beginn Nov. 2004), auch nicht deren Feststellung als gefälscht, so schloss er zuvor im Sinn der Behörde 21.09.04 rechtsbeugend die Überprüfung und die Feststellung dieser Beweismittel als unwahr/gefälscht im Hauptsacheverfahren aus.
Die Stellungnahme enthält nicht die von Richter Specht abgelehnt Feststellungsklage, in 3A116/02 v. 04.11.2004 enthalten, womit er weiterhin allein die Möglichkeit der Feststellung der vom behördlichen Psychiater zu benutzenden Beweismittel als unwahr/gefälscht ausschloss. Auch nicht den von Specht nicht zur Kenntnis genommenen Eilantrag 03.11.2004 gleichen Inhalts, den er somit ablehnte.
Aus Sicht des Richters Specht, der nach Wagenburgmentalität die Intentionen der Landesschulbehörde rechtsbeugend stützt, verständlich: Denn wie sollten unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden, wenn Richter Specht diese zuvor per Gerichtsentscheid als unwahr/gefälscht nachweisen würden?
Genauer: wie sollen die unwahren/gefälschten hohen psychischen Leidensdruck ausdrückenden Beweismittel psychischer Krankheit 15.11.2002 und 16.07.2003 als wahr verwendet werden,
– wenn ich nach 22.06.04 und 13.7.04 erfolgter Nennung der Beweismittel den Fälschungsnachweis selber geführt hätte?
– wenn nach 21.09.04-Überprüfung, Feststellungsklage und Eilantrag das Verwaltungsgericht das Unwahrheit/Fälschung bewiesen hätte?
Nicht nur der Nachweis von Fälschung, sondern allein in Kenntnis eingelegter Widerspruch hätte die widerspruchsfreie Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens ausgeschlossen. Daher verhinderte Specht in seinen Urteilen durch Nicht-Nennung dieser Beweismittel konsequent jeglichen Widerspruch, um dem behördlichen Psychiater die Verwendung dieser unwahren/gefälschten Beweismittel als wahr und widerspruchsfrei zu suggerieren.
Fazit: von verweigerter Untersuchung war nicht auszugehen.
Die Stellungnahme nennt nicht das 14.10.2002-Gutachten des 18.11.2002-Abschlussberichts der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde, die ich wegen einer Herz-Reha aufsuchte. Da mir der Amtsarzt eine ganzheitliche Reha unter Einbeziehung des Mobbings in der Reha-Klinik Glotterbad verweigerte und die Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde ausschließlich zur Behandlung der Herzbeschwerden zuwies, veranlasste ich dort die ganzheitliche Reha. Der Leitende Psychologe und der Chefarzt der Schüchtermannklinik konstatierten in einer dreiwöchigen Exploration unter Berücksichtigung des dokumentierten Mobbing den Ausschluss einer psychischen Krankheit und Dienstfähigkeit.
Das 14.10.2002-Gutachten schloss definitiv psychische Krankheit und die künftige Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung aus, die der Amtsarzt in absoluter Unkenntnis des 14.10.2004-Gutachtens dennoch 04.11.2002 vornahm!!
Ebenso enthält die Stellungnahme nicht das Ergebnis des Gutachtens über die privatärztliche Untersuchung 30.03.2005 zum Ausschluss psychischer Krankheit.
Der Amtsarzt, der im 18.12.2002-Gutachten Berücksichtigung des 14.10.02/18.11.02-Abschlussberichtes vorgab, diesen aber nicht kennen konnte, da dieser erst nach Jan 2003 versandt wurde, und trotz Schweigepflichtentbindung mit keinem der Ärzte Rücksprache nahm, hat den 14.10.2002 von der Schüchtermannklinik festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit vorsätzlich deshalb nicht zur Kenntnis genommen, um mit 15.11.2002-Gutachten eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich halten zu können.
Außerdem beruht die amtsärztlich vorgegebene Erforderlichkeit/Anordnung der Untersuchung nachweislich auf vom Amtsarzt vorgenommener strafbarer Handlung: Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten). Mit dem einen vom 18.12.2002 sollte ich die Untersuchung selber beantragen, mit dem anderen, erstmals April 2006 erhaltenen 15.11.2002-Gutachten, sollte der behördliche Psychiater die Zuweisung psychischer Störung vornehmen und die Voraussetzung für Psychiatrisierung schaffen. Um meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und damit der Gutachtentäuschung und -fälschung auszuschließen, verweigerten mir die folgenden Nieders. Landesbeamten, Garanten für Recht und Ordnung also, Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Kasling, Leiter des LKH Osnabrück Prof. Weig, Ermittlungsführer Boumann und das Verwaltungsgericht Richter Specht ab 30.11.2002 bis April 2006 die Nennung u.a. des relevanten amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens, mit dem der behördliche Psychiater beauftragt wurde. Mit den darin mir am 04.11.2002 als gesagt unterstellten Selbstzuweisungen schwerer psychischer Störung (Nichtaushändigung wurde mit Suizidgefahr begründet) verstießen diese Beamten wiederholt gegen meine Würde als Mensch. Erst nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs Koller erhielt ich vier Jahre später im April 2006 das 15.11.2002-Gutachten. Mit Erhalt war zum einen die Täuschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten) nachgewiesen, zum anderen konnte ich die den behördlichen Professoren zur Verwendung als wahr vorgegebene amtsärztliche gutachterliche 15.11.2002-Anordnungsbegründung als vorsätzlich gefälscht nachweisen (Meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.2002; schriftliche Aussagen 12.2006 der Sekretärin des Bazoche).
Es handelt sich hier um einen massiven Verstoß des Amtsarztes gegen § 64 NBG Rechtmäßigkeit des Handelns.
Diese Amtsarztstraftat enthält die Stellungnahme nicht.
Mit dem 15.11.2002-Gutachten missbrauchte der Amtsarzt das Vertrauen seines früheren Ausbilders Prof. Weig vom LKH Osnabrück und täuschte diesen arglistig.
Richtig in der Stellungnahme ist, dass der Anlass des Zwangspensionierungsverfahrens eine andauernde nicht spezifizierte Erkrankung war. Diese Spezifizierung bezog sich jedoch auf Herz und Insult. Falsch war, diesen Anlass ursächlich auf eine andauernde psychische Krankheit zurückzuführen. Es gab und gibt keine psychische Krankheit. In der Stellungnahme wurde nicht genannt, dass diese Erkrankung auf nachgewiesenes langjähriges schulisches Mobbing zurückzuführen war. Wiederholt kündigten mir Henschen/Pieper/Kipsieker der BBS Melle den Rausschmiss aus dem Dienst über den Amtsarzt (psychiatrische Untersuchung) an, der erstmals 1998 versucht wurde. Es handelte sich um langjährige eklatante Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie, zu verantworten von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling/Giermann und des Leiters Pistorius und vom Nieders. Kultusministerium. Ausschließlich hierauf bezogen sich Fehlzeiten.
Fachärztlich und amtsärztlich 04.11.02/18.12.2002 festgestellt wurde vollständige Genesung von Insult/Herz und volle Dienstunfähigkeit.
Die Stellungnahme des Kultusministeriums nennt nicht den zuvor von der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde in einer dreiwöchigen Exploration 14.10.02/18.11.2002 festgestellten Ausschluss psychischer/psychiatrischer Krankheit. Durch Nichtnennung von 3A116/02 v. 04.11.2004 auch nicht den medizinischen Konversionsbetrug des Richters Specht, der mit diesem 14.10.2002-Gutachten das langjährige Bestehen psychischer Krankheit begründete. Den nicht von mir verweigerten Dienstantritt eines nach 14.10.2002 voll dienst- und leistungsfähigen Beamten hat für die Zeit nach Nov. 2002 ausschließlich die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling und Giermann zu verantworten, die mit den von ihnen initiierten Beweismittelfälschungen/-unwahrheiten mich langjährig als psychisch krank verleumdeten und mir durch Zuweisung von ‚Krankheitsuneinsichtigkeit‘ psychische Krankheit andichteten.
Nach Gerichtsbeschluss 04.11.04 vorgegebene und Nov. 2004 begonnene Untersuchung, zu der es wegen des 14.10.2002-Gutachtens keinen Grund gab, sowie nach Vorlage des Untersuchungsergebnisses 30.03.05-Gutachten, verweigerte die Behörde mir nun zum zweiten Mal den Dienstantritt, und diesen in 2005 gleich zweimal.
Ich war nie beim Dr.Zimmer in Behandlung. Das wusste auch die Landesschulbehörde, bevor diese 16.07.2003 meine Akte vorsätzlich fälschte. Die vom Nieders. Kultusministerium in der Stellungnahme angewendete politische Sprachkultur korrigiere ich: verwendet wurde die Formulierung ‘nach meinen Angaben war ich nie beim Dr.Zimmer in Behandlung ‘. Richtig ist, dass nach schriftlicher Aussage des Dr.Zimmer die Behörde Kasling/Giermann eine vorsätzliche falsche Zuweisung psychiatrischer Daten, den Zeitraum ab Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend betreffend, einer ganz anderen Person auf mich vornahm, nachgewiesen in der privatärztlichen Exploration. Eine Verwechselung bzw. einen Fehler schloss Zimmer auf Grund der angegebenen Patientenkenndaten aus. Das war Vorsatz. Das Kultusministerium verweigerte bis heute die wiederholt beantragte Berichtigung dieser Akte. Sie erreicht damit, dass die nicht zurückgenommene behördliche Aktenfälschung des Kasling dem behördlichen Psychiater für eine künftige psychiatrische Untersuchung als wahr zu verwendender Nachweis bestehender psychischer Krankheit vorgelegt wird. Dieser Nachweis wäre in den vorgesehenen und von mir zu beantragenden psychiatrischen Untersuchungen (Juni 2004 bis ca. April 2006), auch für den Fall der Wiederverwendung, vom behördlichen Psychiater weiterhin als wahr verwendet worden. Denn dieser ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Behörde und Gericht verweigerten in dieser Kenntnis vor der psychiatrischen Untersuchung bis 01.12.2004 die Nennung dieses behördlich vorsätzlich gefälschten Akteneintrags v.16.07.2003, der Jan 2005 als gefälscht nachgewiesen wurde.
Nach Aussage der Stellungnahme wurde als Folge der andauernden Krankheit das Ruhestandsverfahren eingeleitet. Klarstellung: es handelt sich nicht um eine psychische Krankheit. Es handelte sich um eine Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Beamten nach § 56 NBG (Zwangspensionierungsverfahren). Hierzu ist eine amtsärztliche Untersuchung vorzunehmen. Im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag wurde als Untersuchungszweck explizit Zwangspensionierung nach § 56 NBG genannt. Für den Fall sieht das NBG explizit die behördliche Nennung der Begründung vor. Die Behörde nannte keinerlei Grund. Dieser Grund ist ausschließlich aus der amtsärztlichen 04.11.2002-Untersuchung ableitbar und wurde mir mit den amtsärztlich unterstellten unwahren Aussagen (15.11.2002-Gutachten) zugewiesen, aber nicht mitgeteilt. Tatsächlich sagte ich am 04.11.2002 dem Amtsarzt die mir 15.11.2002 unterstellten Aussagen nicht. Meine Tonbandaufzeichnung und schriftliche Erklärungen der früheren Sekretärin des Amtsarztes weisen vorsätzliche Lüge des Bazoche nach. Nichtaushändigung der 30.11.2002 beantragten Abschrift des Gutachtens ist nur bei Suizidgefahr gegeben, die er mir zudem unterstellte. Unter Bezug auf das 14.10.2002-Gutachten hochgradiger Bazoche-Nonsens.
Mit der Formulierung ‘.. einer amtsärztlich für erforderlich gehalten psychiatrischen Untersuchung…‘ suggerierte das Kultusministerium dem Leser der Stellungnahme und damit den Petitionsausschussmitgliedern und den weiteren Abgeordneten das Vorliegen nur einer amtsärztlichen Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung. Also Singular. Hierin liegt die weitere arglistige Täuschung/Eindrucksmanipulation der Petitionsausschussmitglieder und der Nieders. Abgeordneten begründet, vorgenommen und zu verantworten vom Nieders. Kultusministerium in Person des Busemann und der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Pistorius. Wissend, das es zwei inhaltlich verschiedene gibt.
Zunächst die Feststellung: der 14.10.2002/18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik schloss vor der 04.11.2002-Untersuchung unter Einbeziehung des Mobbing psychische Krankheit, auch Suizidgefahr, aus und stellte Leistungsfähigkeit auf hohem Niveau und Arbeitsfähigkeit als Lehrer fest. 14.10.2002 ausgeschlossen wurde psychische Krankheit und somit die Möglichkeit einer von wem auch immer vorzunehmenden Anordnung psychiatrischer Untersuchung. Diese nahm der Amtsarzt 04.11.2002 dennoch vor und ordnete diese Untersuchung an. Die Anordnung vom 18.12.2002 für mich, die vom 15.11.2002 für den behördlichen Psychiater.
Desweiteren: Mit ‘.. für erforderlich gehalten…‘ unterschlägt das Kultusministerium in seiner Stellungnahme das Vorliegen von zwei inhaltlich verschiedenen amtsärztlichen Anordnungen. Adressat der amtsärztlichen Anordnung bin zum einen ich als Betroffener, zum anderen der behördlich beauftragte Psychiater. Richtig ist, dass jeder Adressat nur eine Anordnung erhalten hat. Ich erhielt die irrelevante vom 18.12.2002, auf Grund derer ich die psychiatrische Untersuchung selber beantragen sollte, der behördlich beauftragte Psychiater die tatsächlich relevante vom 15.11.2002, um mir mit dieser Fälschung eine psychische Störung zuzuweisen. Beide Adressaten erhielten das jeweils andere Gutachten nicht und kannten dieses daher auch nicht.
Daher ging jeder Entscheidungsträger meiner Petition 2455/11/15 und jeder andere Leser von Anordnungsbegründung im Singular aus, auch die beide Adressaten. Aber diese beiden bezogen Singular auf das jeweilige ihnen mitgeteilte Gutachten, ohne von dem jeweils anderen Kenntnis zu haben. Amtsarzt und Behörde verweigerten mir die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens und gaben mir das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor.
Bezogen auf die vom behördlichen Psychiater 10.12.2002 vorgesehene psychiatrische Untersuchung lag mir selbst zu diesem Termin das 18.12.2002-Gutachten nicht vor. Und mündlich nannte der Amtsarzt diese Anordnungen am Untersuchungstag 04.11.2002 auch nicht (Tonbandaufzeichung vom 04.11.2002; schriftliche Aussagen der Sekretärin des Bazoche).
Bezogen auf die 10.12.2002 vorgesehene psychiatrische Untersuchung lag mir daher keinerlei !! Begründung vor, dem behördlichen Psychiater jedoch das unwahre 15.11.2002-Gutachten.
Ich verweigerte 10.12.2002 die Untersuchung deshalb, weil mir überhaupt kein Grund genannt wurde. Für die danach vorgesehenen Untersuchungen bezog sich die vom Nieders. Kultusministerium in der Stellungnahme unterstellte Verweigerung auf die 18.12.2002-Anordnung, die mir der Amtsarzt nach 30.11.2002 gestelltem Antrag als die einzige relevante Begründung nannte. Die Bestätigung des 18.12.2002-Gutachtens als relevant nahmen Behörde, Ermittlungsführer, Gericht und selbst der Psychiater des LKH Prof. Weig vor, obwohl alle das tatsächlich relevante 15.11.2002-Gutachten kannten und mir dieses trotz gestellten Antrags nicht nannten. Nach Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 habe ich auf Nennung keinen Rechtsanspruch.
Sollte ich nach 14.10.2002-Ausschluss psychischer Krankheit tatsächlich wegen des erst nach der behördlichen Untersuchung 10.12.2002 genannten amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens, von denen sämtliche Fachpsychiater eine hieraus abgeleitete Untersuchungsanordnung als ‘Witz‘ und dummes Zeug bewerteten, sowie darauf bezogener verweigerter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung aus psychischen/psychiatrischen Gründen rechtmäßig für dienstunfähig erklärt worden sein, wie der Bericht 01.12.2004 des Ermittlungsführer, die Behörde 17.03.05, das Gericht 29.06.05 und das Nieders. Kultusministerium in der Stellungnahme vorgaben? Bestätigt nun auch vom Petitionsausschuss und der Gesamtheit der weiteren Nieders. Landtagsabgeordneten?
Tatsächlich wurde ich für dienstunfähig erklärt:
– weil ich am 10.12.2002 wegen Fehlens jeglicher Begründung nicht in diese behördliche Untersuchung einwilligte.
– Bzw. weil ich Juni 2004 einzig wegen der nachgereichten 18.12.02-Anordnung die behördliche Untersuchung nicht selbst beantragte. Genauer: ich beantragte nicht selbst meine psychiatrische Vernichtung.
Nach Erhalt der abgelehnten Petition 2455/11/15 v. 09.11.05 und damit der Stellungnahme des Niedes. Kultusministeriums beantragte ich 23.11.05 vom Nieders. Staatsekretär Koller, Nieders. Innenministerium, den Beweis für festgestellte Dienstunfähigkeit aus psychischen/psychiatrischen Gründen. Daraufhin erhielt ich erstmals April 2006 !!vom Gesundheitsamt Osnabrück das 15.11.2002-Gutachten, mit dem der behördliche Psychiater Prof. Weig vom Amtsarzt mit meiner Untersuchung 10.12.2002 beauftragt wurde und das auch für die danach vorgesehenen Untersuchungen verwendet werden sollte.
Ab April 2006 war die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung nachgewiesen. Meine Schreiben an das Kultusministerium, in denen ich aktuell die Berichtigung meiner Akten beantragte, blieben unter Verweis auf 19.12.2005 unbeantwortet. Aktenberichtigung erfolgte bis heute nicht.
In sämtlichen psychiatrischen Zusatzuntersuchungen wäre nach erfolgter Einwilligung/Selbstbeantragung der behördlich beauftrage beamtete Psychiater von diesem 15.11.2002-Gutachten ausgegangen – in meiner Unkenntnis. Und ab Juni 2004 hätte der Psychiater zudem die psychiatrischen Daten einer ganz anderen Person auf mich bezogen verwandt – ebenfalls in meiner Unkenntnis.
Nochmals zur Erinnerung: Trotz 30.11.2002-Beantragung dieses Gutachtens erhielt ich bis zum 10.12.2002 keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, auch nicht das vom 18.12.2002, also gar keines. Der10.12.2002 war der erste Untersuchungstermin eines behördlichen Psychiaters.
Den zweiten Untersuchungstermin sollte ich einzig auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens im Febr. 2003 selber mit Prof. Weig vom LKH Osnabrück vereinbaren. Nach Nötigung, genauer: Androhung des großen Übels ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit‘ für den Fall, dass ich nicht sofort selber beim behördlichen Psychiater Weig die psychiatrische Untersuchung im LKH beantrage und einen Termin festmache, vollzog der für die Aktenfälschungen verantwortliche Kasling 19.03.2003 meine Zwangspensionierung mit Ablauf des Monats 04.2004. Damit verbunden war meine Gehaltskürzung. Als ich den Rausschmiss nicht akzeptierte und Kasling den Ermittlungsführer Boumann beauftragte, fälschte Kasling meine Personalkrankenakte (Dr.Zimmer 16.07.2003) und wies mir damit psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person zu.
Zum dritten möglichen Untersuchungstermin Juni 2004 sollte ich wieder selber die psychiatrische Untersuchung auf der Grundlage des 18.12.2002-Gutachtens beantragen, die unter 22.06.04/13.07.2004- Ausschluss der beantragten Nennung (meine Unkenntnis also) der in der behördlichen Untersuchung zu verwendenden Beweismittel stattfinden sollte. In der vom Ermittlungsführer für Juni 2004 vorgegebenen Beweiserhebung sollte ein behördlicher Psychiater meine Begutachtung auf der Basis des 15.11.2002-Gutachtens vornehmen. Formale Voraussetzung für diese Juni 2004-Untersuchung ist neben dem 15.11.2002-Gutachten der weitere Nachweis aktuell mindestens zwei Jahre bestehender psychische Krankheit. Und diese(n) Voraussetzung/Nachweis konstruierte die Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling/Giermann. Mit vorsätzlicher Personalkrankenaktenfälschung (schriftliche Aussage Dr.Zimmer) schufen diese in meiner Unkenntnis den für den behördlichen Psychiater zwingend erforderlichen formalen Nachweis dieser Voraussetzung einer ab 2000 bestehenden, behandelten, in Mehrfachbegutachtungen festgestellte, 16.07.2003 nicht ausgeheilte, somit für die Untersuchung Juni 2004 fortbestehende psychische Krankheit und Dienstunfähigkeit. Wegen nicht genannter Beweismittel vor der Untersuchung verweigerte ich die dritte Untersuchung Juni 2004. Daraufhin stellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 auf Basis dieser Personalkrankenaktenfälschung und bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten psychische/psychiatrische Störung fest und begründete damit Dienstunfähigkeit. Übernommen von der Landesschulbehörde in Person des Kasling (siehe Briefkopf) 17.03.2005, dem Verwaltungsgericht Osnabrück 29.06.05 und vom Petitionsausschuss des Nieders. Landtags sowie der Gesamtheit der gewählten Nieders. Volksvertreter 2455/11/15 v. 09.11.05. Wobei Gericht und Behörde (Kasling) das relevante 15.11.02-Gutachten kannten, ich und die Volksvertreter 09.11.05 keine Ahnung von der Existenz des 15.11.2002-Gutachten hatten, demnach auch keine Ahnung von der amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten). Bezogen auf eine nach 09.11.05 vom behördlichen Psychiater durchgeführte Untersuchung, Selbstbeantragung im Fall der Wiederverwendung oder zwangsweise per gerichtlicher Anordnung, hätte dieser wieder auf das 15.11.2002-Gutachten zurückgegriffen, außerdem auf den P.entscheid vom 09.11.05.
Nach der Stellungnahme des Kultusministeriums war die von der Landesschulbehörde Kasling/Giermann vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung für sich alleine nicht wesentlich. Derartige Bewertung steht dem Kultusministerium nicht zu. Derartige Aktentäuschungen sind offenbar alltäglich und werden vom Ministerium nicht sanktioniert. Entscheidend ist diese behördlich vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung (16.07.03 Dr.Zimmer) im Zusammenhang mit dem 15.11.2002-Gutachten und deren gemeinsame Benutzung durch den behördlichen Psychiater, die in meiner absoluten Unkenntnis erfolgen sollte. Bis zum Erhalt 09.11.05 (2455/11/15) der Stellungnahme hat das Schweigekartell mit Amtsarzt, Behörde, behördlicher Psychiater, Ermittlungsführer und Gericht mir das 15.11.2002-Gutachten verschwiegen. Auch hat das Kultusministerium mit der Stellungnahme den Nieders. Volksvertreter 09.11.2002 das 15.11.2002-Gutachten und damit die Existenz zweier amtsärztlicher Gutachten (15.11.02+18.12.2002) für die eine 04.11.2002-Untersuchung verschwiegen, damit insbesondere die vom Schweigekartell praktizierte Straftat Gutachtentäuschung. In Unkenntnis dieser Täuschung als Ergebnis der Eindrucksmanipulation bestätigten die Abgeordneten Dienstunfähigkeit.
Antrag:
Ich reichte in 2005 eine Petition 02455/11/15 ein zum Zweck der Aufhebung der Zwangspensionierung, genauer: Aufhebung der vom Ermittlungsführer vorgenommenen Zuweisung psychischer Störung und daraus abgeleitete Dienstunfähigkeit. Diese Zuweisung psychischer Störung beruht und ist zurückzuführen u.a. auf Unwahrheiten/Fälschungen der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling.
Der Petitionsausschuss berücksichtigte eine Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums (Anlage 1). Dieses verweigerte mir 19.12.2005 die Auskunft, wer die Stellungnahme verfasste. Da der Briefkopf des Kultusministeriums, das Datum und die Unterschrift des Verfassers fehlen, ist davon auszugehen, dass diese Stellungnahme von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Pistorius erstellt und übernommen wurde.
Zumal die Ausführungen der Stellungnahme nur von einem Detailkenntnis habenden geschrieben werden konnten, der mit den formulierten Unwahrheiten, Halbwahrheiten, Unterlassungen, etc. vorsätzlich begangene behördliche/amtsärztliche Aktenfälschungen bewusst nicht benannte oder verharmloste. Mit dieser Stellungnahme wurden dem Berichterstatter, den Ausschussmitgliedern und der Gesamtheit der Niedersächsischen Abgeordneten, also auch dem Nieders. Innenminister Herrn Schünemann und dem Nieders. Ministerpräsidenten Herrn Wulff, unwahre Tatsachen als wahre vorgegeben. Kein Abgeordneter hat die Möglichkeit, die wahr scheinenden unwahren Tatsachen dieser Stellungnahme zu überprüfen. Damit erfolgte im besonderen Vertrauen auf die Wahrheitsaussage des Kultusministeriums ein Vertrauensmissbrauch, mit dem vorstehende Entscheidungsträger/Abgeordnete eindrucksmanipuliert wurden. Mit Ablehnung meiner Petition auf der Basis der übernommenen Stellungnahme bestätigten die Abgeordneten die auf Unwahrheit/Fälschung/Täuschung beruhende Zuweisung psychischer Störung und daraus abgeleiteter Zwangspensionierung.
In vorstehenden Ausführungen habe ich die Unwahrheiten, Halbwahrheiten, Unterlassungen, etc. dieser Stellungnahme nachgewiesen. Ich fordere daher den Nieders. Ministerpräsidenten Herrn Wulff, den Innenminister Herrn Schünemann, die Petitionsausschussmitglieder der Petition 2455/11/15 und die Abgeordneten der 15.Wahlperiode auf, die ihrer Ablehnung zugrunde liegende Stellungnahme nochmals zu überprüfen, das Abstimmungsergebnis für nichtig zu erklären und zurückzunehmen. Der Berichterstatter und die Mitglieder des Rechts-und Verfassungsausschuss meiner Petition 00168-01-16, von denen ich die Überprüfung von 2455/11/15 und der Stellungnahme des Kultusministeriums beantragte, mögen im Zusammenwirken mit den vorgenannten die umgehende Aufhebung der amtsärztlichen 15.11.2002-Anordnung und damit in der Folge die Zwangspensionierung erwirken. Da dieser Anordnung ausschließlich medizinische Daten zugrunde lagen, nämlich die amtsärztliche Gutachtentäuschung und –fälschung und die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 (Zuweisung psychiatrischer Aussagen einer anderen Person auf mich), sind diese Fälschungen und sämtliche medizinischen Aussagen, zuletzt vom 14.10.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde, von einem von mir bestimmten vereidigten mult. Obergutachter zu überprüfen und festzustellen. Und zwar bezogen auf Nov. 2002 im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Störung, Leistungsvermögen und Dienstfähigkeit sowie dem sozialmedizinischen Hintergrund. Insbesondere auch unter Hinzuziehung des privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.2005 ist die Fragestellung zu klären, ob aus medizinischer Sicht von mir die Juni 2004 behördlich geforderte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter Ausschluss der vorherigen Nennung der zu benutzenden Beweismittel von mir vorzunehmen war und ob meine Weigerung aus medizinischer Sicht zu Recht vorgenommen wurde.
Dieser mult. Obergutachter möge die Frage klären, ob das Verwaltungsgericht Osnabrück aus medizinischer Sicht befugt war, mit seinen psychiatrisch kausalattribuierten, unsubstantiierten Behauptungen, Unterstellungen, etc. (behördlich/amtsärztlich gefälschten) Anordnungen psychiatrischer Untersuchungen zu bestätigen und sich selber damit fachmedizinische Entscheidungskompetenz zuzuweisen. Insbesondere verweise ich auf die Urteile 3A116/02 v.04.11.2004 und 3A111/05 v. 29.06.05. Sollte das Gericht aus medizinischer Sicht nicht hierzu befugt gewesen sein, sind die Gerichtsentscheide und die Kosten dafür nicht von mir zu begleichen.
Ich fordere die Abgeordneten der 15. Wahlperiode auf, in Kenntnis der vorstehend geschilderten Eindrucksmanipulation den Petitionsentscheid 2455/11/15 zu widerrufen. Verbunden mit der Bitte, gemeinsam mit den Abgeordneten des Rechts- und Verfassungsausschusses der Petition 00168-01-16 meinen Antrag auf medizinische Untersuchung des gesamten Vorgangs ab 1996 durch diesen mult. Obergutachter zu unterstützen. Zu widerrufen ist ebenfalls die in 3A111/05 v. 29.06.2005 mit § 444 ZPO geschaffene Option einer künftigen gerichtlich anzuordnenden psychiatrischen Untersuchung.
Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 29.11.2008 an die vorsätzlich getäuschten Mitglieder der Nieders. Landesregierung Herren Nieders. Ministerpräsident Wulff, Nieders. Innenminister Schünemann und Herrn MDL Berichterstatter Zielke. Ich wiederhole meinen Antrag, die Überprüfung der gesamten medizinischen Unterlagen, die amtsärztliche und gerichtliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung sowie die Rücknahme medizinischer Fälschungen von einem mult. Obergutachter vornehmen zu lassen.
Insbesondere, dass sich das Land Niedersachsen von den an den Fälschungen Beteiligten und von den dafürVerantwortlichen trennt.
In Kenntnis der von Niedersächsischen Landesbeamten erstellten und verwandten unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit sowie von diesen gezielt vorgenommenen Eindrucksmanipulationen des behördlichen Psychiaters bitte ich die Nieders. Landessregierung mit seinem Ministerpräsidenten Herr Christian Wulff , die darauf basierende Feststellung psychische Störung eines psychisch nicht Kranken, die Zwangspensionierung und die darauf basierenden weiteren Rechtsfolgen zurückzunehmen.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-12-30 – 19:56:30
Teil 3Ergänzung zu ‚Verwaltungsrichters Specht Teil 2‘ und ‚Verwaltungsrichters Specht Teil 2
Richter Specht begründete in 3A116/02 v. 04.11.2004 mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten und dem 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik die Erforderlichkeit meiner psychiatrische Untersuchung. In 3A111/05 vom 29.06.2005 warf er mir nach § 444 ZPO mit ’schuldhaft‘ eine Straftat und Krankheitsuneinsichtigigkeit nach § 20 StGB ‚Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Psychose)‘ vor. Damit wegen einer krankhaften seelischen Störung die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Rechtsfolge:
Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden. Richter Specht verleumdete mich als psychisch kranken Rechtsbrecher. Im Sinne der Paragrafen 20 oder 21 Strafgesetzbuch unterstellte er mir Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit. Zugleich nahm er meine Gesamtwürdigung als Straftäter und meiner Tat vor sowie eine weitere zu erwartende Gefährlichkeit. In der Konsequenz bedeutet das nach § 63 und § 64 StGB Unterbringung im Maßregelvollzug (Forensik).
Feststellung:
1. Die fachärztlichen Aussagen des im des im amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten zitierten Dr. Pawils und der Ärzte der Schüchtermannklinik im 14.10.2002-Gutachten schließen eine psychische Krankheit definitiv aus. Die dennoch damit vom medizinischen Laien Verwaltungsrichter Richter Specht hiermit in 3A116/02 v. 04.11.2004 begründete Erforderlichkeit einer psychiatrischen Untersuchung ist medizinischen Konversionsbetrug. Und im Urteil des Verwaltungsrichters Specht in 3A111/05 unterstellte § 444 ZPO um rechtlichen Konversionsbetrug.
2. Das von Specht unterstellte vermeintliche Unrecht der Tat ist, das ich in 3A111/05 nach $ 444 ZPO die Benutzung von Beweismitteln vermeintlich vereitelte. Specht weiß über die Akten, das diese im Beschluss vom 13.07.2004 vor mir geheimgehaltenen (Specht: es besteht kein Rechtsanspruch)und in meiner Unkenntnis vom behördlich vorgegebenen Psychiater (u.a. vom Leiter des LKH (Landesktrankenhaus)Osnabrück) beabsichtigte Verwendung dieser Beweismittel behördlich/amtsärztlich gefälscht sind. Specht wusste daher, dass ich die abverlangte Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung zu Recht verweigerte. Specht schloss im Urteil vom 13.07.2004 die beantragte Kenntnis/Nennung dieser in der psychiatrischen Untersuchung eines behördlich vorgegebenen Psychiaters zu verwendenden Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung ebenso konsequent aus, wie die weiteren beteiligten Entscheidungsträger Amtsarzt Dr.Bazoche, Ermittlungsführer Boumann, der beauftragte behördliche Psychiater Prof. Weig und die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Persona von Kasling, Giermann, Leiter Pistorius. Kasling entnahm sogar am Tag meiner Akteneinsicht 13.01.2005 dieses entscheidende Beweismittel meiner Personalakte. Es handelt sich um das Richter Specht und den vorstehenden Personen nach den Akten bekannte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, genauer: die amtsärztliche 15.11.2002-Selbstanamnesefälschung und um die Manipulation der Fremdanamnese: die amtsärztliche Konversion des langjährigen Mobbings in langjährige Erscheinungsform psychiacher Krankheit. Die Unterstellung von § 444 ZPO und § 20/21 StGB sind daher rechtlicher Konversionsbetrug des Verwaltungsrichters Specht.
Ergänzung 10.02.2009 Ende
Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück nannte in seinem Urteil 3A116/04 vom 04.11.2004 als Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung das amtsärztliche Gutachten vom 18.12.2002 und bezog sich hierin auf eine mehr als zwei Jahre zurückliegende Bescheinigung des Dr.Pawils aus 2000 (7.07.2000-02.10.2000). Voraussetzung für die Anordnung psychiatrischer Untersuchung hat aber eine ab 02.10.2000 bis 04.11.2002 bestehende psychische Krankheit zu sein, die im 18.12.2002-Gutachten nicht genannt ist und die es nicht gab und nicht gibt. Diese 18.12.2002 nicht vorhandene Voraussetzung konstruierte und leitete Specht erstmals und nachträglich in 3A116/04 v. 04.11.2004 her, und zwar aus dem 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklink Bad Rothenfelde. Da Bazoche im 18.12.2002-Gutachten Berücksichtigung des Abschlussberichtes dieser Klinik und damit des 14.10.2002-Gutachtens vorgab, verwandte Bazoche dieses als Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung 18.12.2002 deshalb nicht, weil es eindeutig psychische Krankheit ausschloß.
In der Schüchtermannklinik erfolgte Okt. 2002 eine Reha wegen Herzbeschwerden. Nicht wegen psychischer Krankheit, sondern ausschließlich in Antizipation der amtsärztlichen 04.11.2002 Untersuchung und erwarteter Gutachtentäuschung/-fälschung, ließ ich dort die aktuelle psychologische Einschätzung meiner Person vornehmen, um damit der erwarteten Gutachtentäuschung/-fälschung entgegenzuwirken.
Dieses 14.10.2002-Gutachten zum Ausschluss psychischer Krankheit und als Bestandteil des 18.12.2002-Abschlussberichts der Schüchtermannklinik übergab ich 23.02.2004 Richter Specht.
Da nicht verlangt, entband ich diese Ärzte gegenüber Richter Specht nicht von der Schweigepflicht. Specht hat mit diesen Ärzten nicht gesprochen. Keiner dieser Ärzte autorisierte daher nach 23.02.2004 Richter Specht, ohne ihr Wissen ihre medizinischen Unterlagen als bestehende psychische Krankheit umzudeuten und als rechtsverbindliche Urteilsbegründung 3A116/02 v. 04.11.2004 für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung zu verwenden.
Eine von Specht vorgenommene Rücksprache mit Dr.Pawils und den Ärzten der Schüchtermannklinik hätte nicht nur den Ausschluss bestehender psychischer Krankheit bestätigt:
Aussage Schüchtermannklinik 28.02.2003: wird mir jederzeit den Ausschluss bestehender psychischer Krankheit vor Gericht betätigen;
Aussage Psychiater Dr. Büsching14.7.2003, dem ich die Pawils-Bescheinigung vorlegte: das ist ein Witz, hieraus eine Anordnung abzuleiten
Aussage Psychiater Dr.Pawils 28.02.2003: Die vom Amtsarzt zitierte Bescheinigung „als nach NBG besonders zu wichtender Grund“ ist allgemein gehalten und gibt keinen Anlass dafür, Konfliktlagen ursächlich mir zuzuweisen und notwendigerweise eine psychiatrische Zusatzuntersuchung daraus abzuleiten. Auch allein wegen des Alters ist die Bescheinigung überholt.
Diese Ärzte hätten Richter Specht zwecks Verwendung ihrer medizinischen Unterlagen als Nachweis bestehender psychischer Krankheit und damit begründete Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung nicht zugestimmt, wie mir diese Ärzte bestätigten. Die Anordnung psychiatrischer Untersuchung leitete Bazoche 18.12.2002 ausschließlich aus der Pawils-Bescheinigung 07.07.2000 bis 02.10.2000 ab. In 18.12.2002 vorgegebener Berücksichtigung des 14.10.2002-Gutachtens leitete Dr.Bazoche hieraus in Kenntnis der Aussagebedeutung keine psychische Krankheit ab.
Bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten fehlt der Nachweis mindestens zwei Jahre bestehender psychischer Krankheit als formale medizinische Voraussetzung für derartige Anordnung, sodass dieses 18.12.2002-Gutachten aus medizinischer Sicht ohne jegliche Anordnungsrelevanz ist. Nun maßte sich zwei Jahre später Richter Specht in 3A116/02 vom 04.11.2004 höhere medizinische Kompetenz an als Amtsarzt Bazoche und als die Ärzte der Schüchtermannklinik. Richter Specht verwandte mehr als zwei Jahre später das 14.10.2002-Gutachten als Nachweis bestehender psychischer Krankheit, um damit nachträglich dem irrelevanten amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten die formale medizinische Voraussetzung für derartige Anordnung zu verleihen.
Insbesondere hätten die Fachärzte der Schüchtermann-Klinik dem medizinischen Laien Richter Specht untersagt, das 14.10.2002-Gutachten medizinisch umgedeutet als Nachweis für das Bestehen einer psychischen Krankheit zu verwenden. Zu dem Zweck, damit zwei Jahre später !! pseudorechtliche der amtsärztlichen 18.12.2002-Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung die fehlende Voraussetzung, bestehende psychische Krankheit, zuzuweisen. Derartige Zuweisung psychischer Krankheit durch Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens ist Verleumdung, die nach dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte diskriminierend und ungesetzlich ist. Damit verstieß er gegen die von der BRD unterzeichnete UN-Behindertenrechtskonvention.
Die vom Richter Specht vorgenommene umgedeutete nachträgliche Verwendung dieser ärztlichen Aussagen in 3A116/02 v. 04.11.2004 erfolgte ohne Wissen dieser Ärzte rechtsbeugend zu dem Zweck, in Nachhinein psychische Krankheit ‘nachzuweisen‘, um damit die Voraussetzung für die Anordnung einer psychischen Krankheit nachzuliefern. In 18.12.2002 vorgegebener Berücksichtigung des 14.10.2002-Gutachtens leitete Dr.Bazoche hieraus keine psychische Krankheit ab.
Richter Specht nahm zunächst eine Konversion von medizinischer Wahrheit (Ausschluss psychischer Krankheit) in medizinische Unwahrheit (Vorgabe psychischer Krankheit) vor. Danach die Konversion dieser medizinischen Unwahrheit in wahre rechtsverbindliche Tatsache. Widerspreche ich nicht in der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist, gilt dieser zweifache Konversionsbetrug des Richters Specht als rechtsverbindliche Zustimmung.
Die besondere Perfidie des Richters Specht: mit diesem Konversionsbetrug schuf Richter Specht zunächst die medizinische Voraussetzung für psychiatrische Untersuchung, um das unwahre/gefälschte amtsärztlich 15.11.2002-Gutachten verwenden zu können, dessen Kenntnis mir Specht 13.07.2004 verweigerte.
Derartiger richterlicher Betrug war erst nach dem 23.02.2004 möglich, als ich Specht diese medizinischen Unterlagen übergab. Die Konversion nicht existenter psychischer Krankheit (Bescheinigung Pawils: 07.07.2000-02.10.2000) und für den Zweitraum ab 02.10.2000 bis 14.10.2002 bzw. 18.12.2002 (amtsärztliche Anordnungsbegründung Dr. Bazoche) in bestehende existente psychische Krankheit ist medizinischer Konversionsbetrug des Richters Specht. Zweck dieses Konversionsbetrugs war zum einen, im Nachhinein mit Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 die amtsärztliche Anordnungsbegründung 18.12.2002-Gutachten als rechtens zu legalisieren. Damit leitete Specht die nächste Sanktionierungsstufe ein: die nicht vorgenommene Selbstbeantragung/ Einwilligung in die psychiatrische(n) Zusatzuntersuchung schrieb Richter Specht als krankheitsbedingten schuldhaften Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG rechtsverbindlich fest. Einzig zu dem Zweck, in 3A111/05 v. 29.06.2005 § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ zu unterstellen und die Option weiter Sanktionierung zu schaffen. Mit unterstellter Krankheitsuneinsichtigkeit und Schuld bereitete Richter Specht den Weg zur zwangsweisen Benutzung dieser vor mir geheim gehaltenen behördlich und amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit. Diese zwangsweise Benutzung ist ein Jahr nach möglicher ‘Wiederverwendung‘, und diese beinhaltet wiederum Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung und Benutzung der gefälschten Beweismittel durch einen behördlichen Psychiater, vorgesehen. Die §444 ZPO-Unterstellung Krankheitsuneinsichtigkeit und Schuld wurde erst möglich durch den Konversionsbetrug des Richters Specht (Umdeutung des 14.10.2002-Gutachten), wodurch er mir 14.10.02 zurückliegend bestehende psychische Krankheit zuwies und damit das 18.12.2002-Gutachten als relevante amtsärztliche Anordnungsbegründung legalisierte. Konstrukt des Specht: Schaffe ich durch Selbstbeantragung, Einwilligung in diese Untersuchung, das Eingeständnis psychischer Krankheit auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens nicht freiwillig die Voraussetzung für die Benutzung der vor mir geheim gehaltenen Beweismittel (15.11.2002; 16.07.2003), so erfolgt diese nun zwangsweise. Und damit die endgültige (Zwangs-) Psychiatrisierung.
Die Perfidie des Specht: Mit nachträglicher Legalisierung dieser 18.12.2002-Anordnungsbegründung durch seinen Konversionsbetrug (3A116/02 v. 04.11.2004) schuf Richter Specht die Voraussetzung dafür, dass auch Ermittlungsführer Boumann in seinem Bericht 01.12.2002 von der legalisierten 18.12.2002-Anordnungsbegründung ausging.
Einschub Boumann:
Durch Erwähnung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags gab Boumann Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens vor. Zudem erwähnte er den Namen Dr.Zimmer, bei dem ich vermeintlich in Behandlung bin. Er schloss Mobbing als unsubstantiiertes Substrat aus. Außerdem nannte er permanenten Streit mit allen Kollegen. Tatsächlich bestätigten sämtliche Kollegen der Schule, ab 1996 keinen Streit mit mir gehabt zu haben. Er unterstellte, nun unter Bezug auf 3A116/02, das ich aus Krankheitsuneinsichtigkeit und meiner Schuld auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens keine Selbstbeantragung/ Einwilligung vorgenommen habe. Er unterstellte in 01.12.2004 somit nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Damit begründete er psychischer Störung. Voraussetzung für die Benutzung der Beweismittel ist die geforderte Selbstbeantragung.
Einschub Ende
Und was macht Specht? In 3A111/05 vom 29.06.05 bestätigte er § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Und das in dem Wissen, das diese Beweismittel in der von ihm in 3A116/02 v. 04.11.2004 geforderten und vor 01.12.2004 begonnenen psychiatrischen Untersuchung tatsächlich doch benutzt worden sind. Aber nicht in der von Specht, dem Amtsarzt und der Behörde beabsichtigten Weise, nämlich das ein behördlicher Psychiater diese Beweismittel unüberprüft als wahr benutzt (der beamtete Psychiater ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition, und sind diese noch so erstunken und erlogen). Sondern in einer sehr ausgiebigen privatärztlichen Untersuchung, in der diese erstmals 01.12.2004 genannten Beweismittel in der Weise benutzt wurden, um deren medizinischen Wahrheitsgehalt festzustellen. Im Ergebnis wurden sämtliche medizinischen Beweismittel psychischer Krankheit als behördlich/amtsärztlich gefälscht/unwahr nachgewiesen. Hinzukommt, das das Specht nach Aktenlage bekannte und in all seinen Urteilen/Beschlüssen rechtsbeugend nicht verwandte entscheidende Beweismittel 15.11.2002-Gutachten, das erst auf Initiative des Nieders. Staatsekretärs Koller mir im April 2006 bekannt wurde, nach 2006 nicht nur als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurde, sondern amtsärztliche Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten) aufdeckte. Gedeckt von Richter Specht.
Bis heute ist § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ von Specht und Boumann nicht zurückgenommen.
Specht wusste spätestens durch Nennung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags in 3A116/02 v. 04.11.2004, das nicht das 18.12.2002-Gutachten relevante Anordnungsbegründung war, sondern das im U.auftrag enthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, das Prof. Weig mit diesem Datum erhielt und bezogen auf den Untersuchungstermin 10.12.2002 das zugrunde zu legende Gutachten war. Übrigens: die in der Stellungnahme des Kultusministeriums (Petition 02455/11/15) sämtlichen Nieders. Volksvertretern als wahr vorgegebene Verweigerung der Untersuchung (nach §444 ZPO) bezog sich bereits auf die 10.12.2002-Untersuchung des Prof. Weig vom LKH, in der mir weder das 15.11.2002- noch das 18.12.2002-Gutachten bekannt waren.
In diesem 15.11.2002-Gutachten ist der Zeitraum für die unterstellte bestehende psychische Krankheit genannt: ab 1996 bis 15.11.2002. Und der darin genannte Streit als eben diese bestehende Krankheit, dessen Beginn mit 1996 vorgegeben wurde. Wegen dieses Streits soll ich in diesem Zeitraum in psychiatrischer Behandlung beim Dr.Pawils gewesen sein? Das war ich nicht. Genauer: der Amtsarzt unterstellte mir, das ich ihm am Untersuchungstag 04.11.2002 mitgeteilt habe, wegen permanenten (Ermittlungsführer 01.01.04) Streits mit allen Kollegen, Vorgesetzten der Schule und Behörde, Amtsarzt ab 1996 bis Nov. 2002 beim Pawils in Behandlung gewesen zu sein.
Vom Amtsarzt Dr.Bazoche erstunken und erlogen.
Tatsächlich habe ich diese 15.11.2002-Aussage am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemacht. Ich konsultierte Pawils einzig 07.07.2000-02.10.2000 wegen vom Behördenleiter Pistorius Juli 2000 angedrohter Konsequenten (Rausschmiss aus dem Dienst, Zwangspensionierung über den Amtsarzt) für den Fall, dass ich weiterhin die Klärung zurückliegender Mobbingvorfälle vornehme.
Richter Specht wusste in 3A116/02 von der behördlich 16.07.2003vorgenommenen Personalkrankenaktenfälschung des Kasling/Giermann, in der mir psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zugewiesen wurden. Natürlich hatte ich bis zur Personalakteneinsicht 13.01.2005 keinerlei Kenntnis. Damit wären dem behördlichen Psychiater für eine Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung ergänzend zu der als bestehend vorgegebenen psychiatrischen Krankheit (15.11.2002) eine ab 2000 bestehende/behandelte und 16.07.2003 nicht ausgeheilte psychiatrische Krankheit vorgegeben und die medizinisch formale Voraussetzung für eine Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung vorgegeben. Zu verwenden in meiner absoluten Unkenntnis.
Die schriftliche Erklärung des Dr.Zimmer, das auf Grund der Personenkenndaten eine Verwechselung mit meiner Person auszuschließen war und somit von vorsätzlicher arglistiger Täuschung der Behörde Kasliung/Giermann auszugehen war, nahm Specht in der mündlichen Verhandlung zu 3A111/05 v. 29.06.05 nicht entgegen.
Diese erst Jan 2005 aufgedeckte behördliche Personalkrankenaktenfälschung hätte Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 als wahr verwenden müssen, sind das doch hammerharte relevante Anordnungsbegründungen für psychiatrische Untersuchung. In Kenntnis dieser Akte verwandte Specht diese bewusst nicht. Bereitsts 13.07.2004 bestand nach Specht kein Rechtsanspruch auf Kenntnis. Natürlich, er entscheidet selber, was er verwendet.
Specht wandte richterlicher Freiheit rechtsbeugend derart an, die Selektion der zu verwendenden Beweismittel danach vorzunehmen, um die behördlich vorgegebene Zielsetzung Zwangspensionierung umzusetzen.
Wie er im umgekehrten Fall das 14.10.02-Gutachten, ohne von den Verfassern autorisiert worden zu sein, durch Umdeutung medizinischer Aussagen Konversionsbetrug vornahm und seine Entscheidungen der behördlich vorgegebenen Zielsetzung Zwangspensionierung unterordnete.
Specht schloss durch Umdeutung des ihm nachgewiesenen langjährigen Mobbings in unsubstantiertes Substrat/Mobbingszenario die Verwendung von Mobbing aus. Zum Nachweis existenten Mobbings Dez. 2005 siehe www.taz.de/dx/2005/12/17/a0320.1/text . Durch richterlich vorgegebenen Ausschluss von Mobbing und somit der eigentlichen Verursacher ‘innerschulischer Konflikte‘ (14.10.2002-Gutachten) wies Specht mir in 3A116/02 v. 04.11.2004 rechtsverbindlich für den Zeitraum 02.10.2000 bis 14.10.2002 belastende Wirkungen des Mobbing als bestehende psychische Krankheit zu.
Das ist weiterer sozialmedizinischer Konversionsbetrug des Richters Specht.
Mit diesem K.betrug (Zuweisung psychischer Krankheit 02.10.-14.10.2002) schuf Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die formale Voraussetzung dafür, das das 18.12.2002-Gutachten zumindest medizinisch formal den Anspruch einer Anordnungsbegründung einer psych. Untersuchung erfüllte. Insbesondere leitete Specht aus seinem K.betrug die entscheidende Begründung seines Urteils ab, nämlich das die amtsärztliche 18.12.2002 Anordnung der psychiatrischen Untersuchung rechtens war.
Genauer: mit den im Urteil 04.11.2004 genannten Gründen begründete er, dass bereits ab 10.12.2002 die Pflicht zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung bestand. Ich hätte ‘Krankheitseinsichtigkeit‘ zeigen, der Pflicht zur Mitwirkung nach NBG nachkommen und meine Einwilligung erteilen müssen. Als Voraussetzung für die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung, vorzunehmen durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater.
Feststellung: diese 04.11.2004 genannten Gründe (18.12.2002; aus 14.10.02 abgeleitete psychische Störung) wurden mir am Untersuchungstag 04.11.2002 (Tonband, Sekretärin) und somit vor der 10.12.2002-Untersuchung nicht gesagt. Nach dem Untersuchungstermin 10.12.2002 erhielt ich das 18.12.2002-Gutachten, das nur die mehr als zwei Jahre alte Pawils-Bescheinigung enthält, nicht die Specht-Zuweisung (2.20.-14.10.02) psychischer Krankheit vom 04.11.2004. Letztere lag für die weiteren psychiatrischen Untersuchungen bis 04.11.2004 mir nicht vor. Selbstbeantragung, Einwilligung, Mitwirkungspflicht, Krankheitseinsichtigkeit hätte sich demnach am 10.12.2002 auf das Fehlen jeglicher Begründung bezogen, nach 10.12.2002 bis 04.11.2004 ausschließlich auf die Pawils-Bescheinigung.
Mit diesem K.betrug (Zuweisung psychischer Krankheit 02.10.-14.10.2002) maßt Specht sich medizinische Kompetenz an, schuf damit für die amtsärztliche 18.12.2002-Anordnung der Untersuchung im Nachhinein die zwingend erforderliche medizinische Voraussetzung und legalisiert diese in seiner Funktion als Richter. Specht deutete medizinische Wahrheit (14.10.02: Ausschluss psychischer Krankheit) in medizinische Unwahrheit (Zuweisung psychischer Krankheit) um und gab diese Umdeutung dann als medizinische Wahrheit und als rechtsverbindliche Gerichtsentscheidung vor. Das ist nochmaliger Konversionsbetrug des Richters Specht. Widerspreche ich diesem Betrug nicht in der Rechtsbehelfsfrist, gilt dieser als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
Durch:
– von Richter Specht rechtlich 13.07.04 festgestelltem Ausschluss meiner Kenntnis der Beweismittel (ich habe vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch auf Nennung der vom behördlichen Psychiater zu verwendenden und vor mir geheim gehaltenen Beweismittel) schloss Specht die Möglichkeit meines Nachweises als unwahr/gefälscht vor der Untersuchung aus.
– Abweisung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.04 und gleichlautendem Eilantrags 03.11.004 schloss Specht rechtsverbindlich nicht nur weiterhin meine Kenntnis/Nennung der medizinischen Gründe (sämtliche in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit) und der amtsärztlichen Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten) und –fälschung aus. Insbesondere schloss Specht die Feststellung der von ihm konstruierten psychischen Krankheit 02.10.2000-14.10.2002 (als Voraussetzung der Anordnung des 18.12.2002-Gutachten) als medizinischen Konversionsbetrug aus und damit die vom Verwaltungsgericht beantragte Feststellung der in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit als unwahr/gefälscht aus.
Das ist zu vorstehdendem vom Richter Specht durch unterlassene Überprüfung/Feststellung als unwahr/gefälscht begangener Konversionsbetrug. Durch Ablehnung von Feststellungsklage und Eilantrag rechtsverbindlich festgeschrieben wurde der Ausschluss meiner Kenntnis über diese unwahren/gefälschten medizinischen Beweismittel, damit die Möglichkeit meiner Überprüfung/Feststellung der zur Benutzung vorgesehenen Beweismittel als unwahr/gefälscht. Widerspreche ich dieser Ablehnung/dem Konversionsbetrug in der Rechtsbehelfsfrist nicht, wird dieser rechtswirksam, gilt die Nichtüberprüfung der unwahren/gefälschten medizinischen Beweismittel als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
– Zurückdatierung des Urteils 3A116/02 v. 04.11.auf 09.09.04 schloss Specht die nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 ihm aufgetragene und von ihm vorzunehmende Überprüfung der nicht genannten medizinischen Gründe (Beweismittel) aus. Das ist Rechtsbeugung durch Unterlassung und Verarschung seiner Richterkollegen.
Widerspreche ich dieser arglistigen Täuschung des Specht in der Rechtsbehelfsfrist nicht (kann ich deshalb nicht, weil ich diese Beweismittel nicht kannte), wird das Urteil rechtswirksam, gilt die Nichtüberprüfung der unwahren/gefälschten Beweismittel als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
Perverser geht es nicht!!!Totalitärer geht es nicht!!
– Widerspreche ich der unwahren Specht(04.11.2004)/Boumann(01.12.2004)-Unterstellung nicht,
— das von mir dokumentierte und von beiden nicht überprüfte Mobbing ist unsubstaniertes Substrat und Mobbingszenario
— ich habe die Behörde und den Amtsarzt des Mobbing bezichtigt
nehmen beide Richter rechtswirksam eine sozialmedizinische Konversion vor. Konversion langjährigen Mobbings wird zu Ausschluss von Mobbing und damit langjährig bestehende psychische Krankheit. Gleichzeitig erfolgt die Konversion der sozialmedizinischen Problematik in eine rechtliche: widerspreche ich in der Rechtsbehelfsfrist nicht, gilt dieser Konversionsbetrug als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
– Specht bezieht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die durchzuführende amtsärztliche Untersuchung auf eine (Singular) amtsärztliche Anordnungsbegründung (auf das mir genannte 18.12.2002-Gutachten). Durch den im selben Urteil genannten 15.11.2002-Untersuchungsauftrag gibt Specht seine Kenntnis des darin befindlichen tatsächlich relevanten 15.11.2002-Gutachtens vor. Er drückt damit seine Kenntnis von der Existenz zweier amtsärztlicher Gutachten über eine Untersuchung 04.11.2002 aus. Die Existenz dieses zweiten Gutachtens vorenthielt Specht mir 04.11.2004 vorsätzlich, wie auch der Ermittlungsführer Boumann die ihm bekannte Existenz des 15.11.2002-Gutachtens in seinem Bericht 01.12.2004 verschwieg, wie auch am Tag meiner Personalakteneinsicht 13.01.2005 die Behörde (dieser 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/-Gutachten war nicht in meiner Akte, hat jemand entnommen), wie auch der Amtsarzt nach 30.11.2002 gestelltem Antrag, wie auch Prof. Weig, der im Antwortschreiben 23.10.2003 zu meinem Schreiben 30.09.03 und durch Nichtbeantwortung meins Schreibens 05.11.03 mir das 15.11.2002-Gutachten nicht nannte.
Das ist Rechtsbeugung durch Unterlassung.
Und arglistige Täuschung, denn durch Nichtnennung des zweiten 15.11.2002-Gutachtens hatte ich in dieser Unkenntnis noch nicht einmal die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.
Durch ausgeschlossenen Feststellung der medizinischen Gründe (der vom behördlichen Psychiater zu verwendenden und vor mir geheim gehaltenen Beweismittel) als unwahr
schloss Specht die Möglichkeit der medizinischen Überprüfung der vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit aus
Das ist Konversionsbetrug.
Sämtliche Urteile des Verwaltungsrichters Specht sind so ausgefallen, das er die Aussagen gutachterlich festgestellter Ausschlüsse psychischer Krankheit konsequent nicht erwähnte und nicht verwandte. Insbesondere nannte er in keinem Urteil die vom behördlichen Psychiater zu verwendenden Beweismittel vermeintlich psychischer Krankheit, um deren widerspruchsfreie Verwendung durch diesen Psychiater und meine Unkenntnis hierüber sicherzustellen. In 13.07.2004 schloss er meine Kenntnis hierüber aus, das ich keinen Rechtsanspruch auf Nennung habe.
Stattdessen konstruierte er selber durch Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens (Ausschluss psychischer Krankheit) im Nachhinein (23.04.04) eine ab 02.10.2000 bis 14.10.2002 bestehende, tatsächlich nicht existente, psychische Krankheit und schuf damit erst die formale medizinische Voraussetzung für eine derartige Anordnung, um damit auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens meine Einwilligung/Selbstbeantragung zu erreichen. In der Untersuchung verwendet werden sollten die Beweismittel, auf die ich 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe.
Da ich keine Selbstbeantragung dieser Untersuchung vornahm, unterstellte Specht Verweigerung, die er nach § 444 ZPO als krankheitsbedingt vorgab. Und als strafbare Handlung, mit der daraus abzuleitenden Option einer zwangsweisen Untersuchung, Zwangsbehandlung und unbefristetes Wegsperren in die Psychiatrie.
Wäre meine Einwilligung/Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens erfolgt, so wären die konsequent mir nicht genannten (siehe Urteil 13.07.2004) unwahren behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, auf deren Kenntnis ich nach Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe, in der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater als wahr verwandt worden. Dieser ist nicht autorisiert, behördliche/amtsärztliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen.
Das Verwaltungsgericht Richter Specht als Konstrukteur von Tragik:
Voraussetzung dafür ist zunächst die Leugnung des langjährigen Mobbing, um damit die Voraussetzung für die Konversion in langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit vorzunehmen. Mit dem Ergebnis der Zwangspensionierung.
Aufhänger ist längere Dienstunfähigkeit wegen schwerer funktioneller Krankheit. Insult als Folge der Herzrhythmusstörungen, die wiederum Folge des eskalierten Mobbings war. Nach Nichtthematisierung/Leugnung durch Amtsarzt und Specht unter Ignorierung der vorgelegten Mobbingdokumentation. Im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag wurde gleich als Untersuchungszweck Zwangspensionierung angegeben. Ich gehörte zu den ca. 3% der Betroffenen, die keine Folgeschäden davontragen haben. Deshalb die amtsärztlich anzuordnende psychiatrische Zusatzuntersuchung.
Kaskade der Zuweisung psychischer Krankheit.
1. Hätte ich 10.12.2002 ohne jegliche Anordnungsbegründung in die psychiatrische Untersuchung eingewilligt, hätte dem Psychiater bereit das 15.11.2002-Gutachten mit den mir unterstellten Aussagen vorgelegen. Darin wurde Weig die Zusammenfassung meiner vermeintlich am 04.11.2002 dem Amtsarzt vorgegeben Gründe angegeben, dass ich aus dem Dienst raus will. Egal. Ob ich Weig gegenüber die Gründe wiederhole – ergeht vom Wahrheitsgehalt dieses 15.11.2002-Gutachtens aus. Und der behördliche Psychiater für solche Fälle Prof. Weig attestiert psychische Störung. 1. Untersuchung
2. Ich will aber nicht aus dem Dienst raus. Will, dass mir das amtsärztliche Gutachten gezeigt wird, das der behördliche Psychiater verwenden soll. Als ich meine Willenserklärung 30.11.2002 abgab, lag dieses unwahre/gefälschte Amtsarztgutachten bereits Prof. Weig vor. Bei Erhalt der gewünschten Abschrift, hätte ich die 15.11.2002-Fälschung sofort entdeckt. Deshalb musste meine Entdeckung dieser Fälschung verhindert werden und das für künftige psychiatrische Untersuchungen zur Verwendung vorgesehene 15.11.2002-Gutachten im laufenden Zwangspensionierungsverfahren von allen daran Beteiligten vor mir geheim gehalten bleiben und als Abschrift mir ein ganz anderes neues als das relevante vorgegeben werden. Nach § 54 (Erläuterungen 12) NBG müssen gewichtige Gründe für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung vorliegen. Diese müssen am Untersuchungstag vom anordnenden Amtsarzt vor dem Betroffenen verständig gewürdigt werden. Der Amtsarzt gab die für die Umsetzung der Zwangspensionierung/-psychiatrisierung tatsächlich gewichtigen relevanten 15.11.2002-Gründe nach 30.11.2002 gestelltem Antrag nicht an, sondern gab neue und ganz andere Gründe im 18.12.2002-Gutachtens als die nach NBG relevanten vor. Er nannte 18.12. seine Sekretärin als Zeugin dafür, dass er mir diese gewichtigen Gründe am 04.11.2002 nannte. Nach dem 03.11.2003, ich beantragte die Bestätigung, wurde die Sekretärin versetzt; ihr Vorgesetzter Dr. Fangmann beantwortete mein Schreiben und schloss die von ihr einforderte Bestätigung aus. Nachdem ich herausgefunden hatte, wohin sie versetzte wurde, bestätigte sie Dez. 2006 schriftlich, wie auch meiner Tonbandaufzeichnung über die 04.11.2002-Untersuchung zu entnehmen, das sie die ihr von Bazoche (18.12.2002-Gutachten) unterstellte Bezeugung nicht machte. Bazoche hat daher die 18.12.2002-Aussagen nicht am 04.11.2002 ‘vor mir verständig gewürdigte‘, wie NBG vorgibt. Selbst wenn mir diese genannt worden wären, wären dies ohne jeglichen Belang. Denn diese verständig zu würdigenden Gründe müssen sich auf eine aktuell bestehende psychische Krankheit beziehen. Mit der mehr als zwei Jahre zurückliegenden zitierten Pawils-Bescheinigung fehlt in dem 18.12.2002-Gutachten der Nachweis einer mindestens zwei Jahre vor der 04.11.2002-Untersuchung bestehenden psychischen Krankheit (02.10.2000-18.12.2002). Das 18.12.2002-Gutachten enthält diese zwingend erforderliche formale medizinische Voraussetzung für Anordnung nicht. Diese konstruierte Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 durch Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens nachträglich. Tatsächlich schloss das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik eine psychische Krankheit aus. Auch Bazoche, der in seinem 18.12.2002-Gutachten die Berücksichtigung des 14.10.2002-Gutachtens der Schüchtermannklinik vorgab, leitete aus den medizinisch eindeutigen 14.10.2002-Aussagen für den zurückliegenden Zeitraum 02.10.2000 bis 14.10.2002 keine psychische Krankheit her, auch keine Anordnungsbegründung.
Das wussten auch Behörde und Amtsarzt. Dennoch verlangten beide von mir Febr. 2003, unter Bezug auf Mitwirkungspflicht nach NBG, dass ich die psychiatrische Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens (Pawils-Konsultation/Bescheinigung) selber zu beantragen und einen Termin mit Prof. Weig zu vereinbaren habe. Für diese Untersuchung wäre das 15.11.2002-Gutachten verwendet worden – in meiner Unkenntnis. Anmerkung: der Grund für die zeitweilige Konsultation des Dr. Pawils 07.07.2000 bis 02.10.2000 war keine ursächlich auf mich zu beziehende psychische Krankheit, sondern die Nötigung des Behördenleiters Pistorius: wenn ich weiterhin die Klärung zurückliegender Mobbingvorfälle vornehme, werde ich versetzt (an eine anders Schule, Einsatz nur in Klassen mit verhaltensgestörten Schülern oder über den Amtsarzt).
Wegen verweigerter Selbstbeantragung versetzte mich die Behörde 19.03.2003 in den Ruhestand.
3. Ich strengte ein Klageverfahren gegen die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens an. Und nun kam der Part des Richters Specht. Er musste zum einen darauf achten, dass er mir das in der künftigen psychiatrischen Untersuchung von einem behördlichen Psychiater zu verwendende relevante 15.11.2002-Gutachten und damit die ihm bekannte amtsärztliche und behördlich gedeckte Gutachtentäuschung/-fälschung nicht nennt. Gleichzeitig musste er für das mir genannte 18.12.2002-Gutachten, genauer: für den Zeitraum ab Ende der Pawils-Konsultation 02.10.2000 bis 04.11.2002, eine bestehende psychische Krankheit als formale medizinische Voraussetzung/Legitimation/Legalisierung für diese amtsärztliche 18.12.2002- Anordnung nachliefern. Hierzu verwandte er den ihm 23.02. 2004 übergebenen Abschlussbericht der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde. Genauer: das darin befindliche psychologische 14.10.02-Gutachten, das den Ausschlusses psychischer Krankheit, hohe Leistungsfähigkeit und volle Dienstfähigkeit bestätigt. Hieraus konstruierte er im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 eine bestehende psychische Krankheit.
Anmerkung: In der Schüchtermannklinik erfolgte Okt. 2002 eine Reha wegen Herzbeschwerden. Ausschließlich in Antizipation amtsärztlicher Nov. 2002 Gutachtentäuschung/-fälschung ließ ich dort die aktuelle psychologische Einschätzung meiner Person vornehmen, um damit der erwarteten Gutachtenfälschung entgegenzuwirken.
Den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik mit dem darin befindlichen 14.10.2002-Gutachten mit dem Ergebnis des Ausschluss psychischer Krankheit und Ausschluss der Ursache für innerschule Konflikte, übergab ich 23.02.2004 Specht.
Richter Specht bestätigte in seinem Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004, dass die amtsärztlich mit 18.12.2002-Gutachten angeordnete psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Er zitierte als psychische Krankheit die Pawils-Bescheinigung (07.07.2000-02.10.2000) und konstruierte aus dem 14.10.2002-Gutachten (Bestandteil des Abschlussberichtes der Schüchtermannklinik) eine 02.10.2000 bis 14.10.2002 bestehende weitere psychische Krankheit. Selbst der Amtsarzt hatte nach im 18.12.2002-Gutachten vorgegebener Berücksichtigung des Abschlussberichtes hieraus keine psychische Krankheit abgeleitet. Der im 18.12.2002-Gutachten fehlende Nachweis mindestens zwei Jahre bestehender psychischer Krankheit, den Zeitraum 02.10.2000 bis 14.10.2002 betreffend, als Voraussetzung für die Anordnung psychiatrischer Untersuchung, wurde vom sich medizinische/psychiatrische Kompetenz anmaßenden Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 im Nachhinein erbracht. Die Ärzte der Schüchtermannklinik und Dr.Pawils teilten mir mit, jederzeit den Ausschluss psychischer Krankheit zu bestätigen. Specht hat mit diesen Ärzten, um derartige Antwort auszuschließen, erst gar nicht gesprochen. Ohne von diesen Ärzten autorisiert worden zu sein und ohne dass diese Ärzten hiervon wussten, verwandte Specht deren medizinische Aussagen im gegenteiligen Sinn. Nicht vorhandene psychische Krankheit 02.10.2000 bis 14.10.2002 deutete Specht in bestehende psychische Krankheit um, um damit die formale medizinische Voraussetzung für die Anordnung derartiger Untersuchung zu schaffen. Mit dem Zweck, die amtsärztliche 18.12.2002-Anordnung psychiatrischer Untersuchung als rechtens zu legalisieren. Und das ist Rechtsbeugung/arglistige Täuschung/Konversionsbetrug des Richters Specht. Mit dieser Pseudobegründung erbrachte Specht lediglich den vermeintlichen Nachweis, dass die 18.12.2002-Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu Recht erfolgte. Damit schuf er die Option, mich wegen verweigerter Selbstbeantragung der Untersuchung weiter zu sanktionieren.
Da Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 den Untersuchungsauftrag 15.11.2002 nannte, kannte Spechte auch das darin befindliche 15.11.2002-Gutachten, wusste von der amtsärztlichen und behördlich gedeckten Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten). Er wusste von der Behörde Kasling und Gesundheitsamt, das ich noch keine Akteneinsicht vorgenommen hatte und daher den Inhalt des 15.11.2002-U.auftrags, das 15.11.2002-Gutachten, nicht kannte (aber selbst am Tag der Akteneinsicht 13.01.05 war diese nicht in der Akte).
Er wusste nach den Akten am 04.11.2004 auch, dass für die Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung die Behörde Kasling/Giermann 16.07.2003 eine Personalkrankenaktenfälschung vornahm, mit der beide für den Zeitraum 14.10.2002-Gutachten bis Juni 2004 den vermeintlichen Nachweis einer unmittelbar nach Pawils folgender weiterer behandelter und damit bestehender psychischer Krankheit erbrachten. Specht wusste von der Behörde Kasling auch, dass ich noch keine Akteneinsicht beantragt habe und daher die Existenz des 16.07.2003-Akte nicht kannte.
Über die darin genannten Daten wies diese Fälschung auf die Fortsetzung behandelter psychischer Krankheit hin. Denn von 07.07.2000 bis 02.10.2000 war ich ja beim Dr. Pawils. Zweck war, über diese behördlich mir zugewiesene Akte dem behördlichen Psychiater einen Wechsel des behandelnden Psychiaters zu suggerieren: auf eine Nov. 2000 begonnene, mir unterstellte verheimlichte, psychiatrische Folgebehandlung bei dem Psychiater Dr.Zimmer. Verheimlicht deshalb, weil in keiner Akte von mir eingereichte Behandlungsunterlagen sind. Dieser behördlich beauftragte Psychiater ist nicht autorisiert, die behördliche Vorgabe ‘Verheimlichung von Akten‘ als unwahr zur Disposition zu stellen und hat daher von der Fortsetzung behandelter psychischer Krankheit auszugehen.
Hinweis: erstmals im Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 erschien der Name Dr.Zimmer als mich behandelnder Psychiater. Erst nach Akteneinsicht 13.01.2005 wurde mir die Tragweite/Ausmaß der damit verbundenen Fälschung bewusst.
Erst nach Akteneinsicht 13.01.2005 war für mich über den Namen Dr.Zimmer der Rückschluss möglich auf die behördlich mir unterstellte vermeintliche Fortsetzung bestehender/behandelter psychischer Krankheit ab Nov. 2000. Zweck war, dass diese vermeintliche Krankheit die mir von Specht zugewiesene/konstruierte psychische Krankheit des Zeitraums 02.10.2000 bis 14.10.2002 bestätigt und dem behördlichen Psychiater zur Verwendung vorgegeben werden sollte – in meiner Unkenntnis. Zu diesem Zeitpunkt 3A116/02 v. 04.11.2004 wusste Specht, dass nach erfolgter Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens in der Juni 2004 vom Ermittlungsführer vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung das 15.11.2002-Gutachten in Verbindung mit der 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung als Beweismittel psychischer Krankheit verwendet werden sollte. Specht schloss die Nennung dieser Begründungen (15.11. und 16.07.), und das sind die eigentlichen vom behördlichen beamteten Psychiater zu verwendenden relevanten Beweismittel psychischer Krankheit, in seinem Urteil 04.11.2004 vorsätzlich aus, um mich über die Juni 2004 beabsichtigte Verwendung in Unkenntnis zu belassen. Beweismittel, deren Nennung Richter Specht bereits 13.07.04 ebenso ausschloss, wie die Feststellung der Beweismittel als gefälscht durch Ablehnung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 und des 03.11.2004-Eilantrags. Durch Zurückdatierung des Urteilsdatums 3A116/02 v. 04.11.2004 auf 09.09.2004 bezweckte Richter Specht, den unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 nicht anwenden und die Beweismittel als gefälscht feststellen zu müssen.
Die von Richter Specht 13.07.04 verordnete Unkenntnis über die in der Juni 2004-Untersuchung zur tatsächlichen Verwendung vorgesehenen gefälschten Beweismittel setzte er in seinem Urteil 3A116/04 v. 04.11.04 auch für künftige Verwendungen fort. Hierin bestätigte er die amtsärztliche Anordnung und durchzuführende psychiatrische Untersuchung lediglich mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten, genauer: Pawils und seinem Konstrukt bestehender Krankheit. Feststellung: er hat also in 3A116/04 v.04.11.2004 konsequent nicht die ihm bekannten tatsächlich relevanten Beweismittel genannt: das 15.11.2002-Gutachten und die 16.07.2003-Aktenfälschung.
Beinhaltete das 18.12.2002-Gutachten ursprünglich nur die Pawils-Bescheinigung, so hat Specht 04.11.2004 mit seinem aus 14.10.2002-Gutachten zusammengesponnenem Konstrukt bestehender Krankheit den vermeintlichen medizinischen Nachweis bestehender psychischer Krankheit geschaffen, der unabdingbare formale Voraussetzung für Anordnung derartiger Untersuchung ist. Rechtzeitig rechtskräftig geworden vor dem Ermittlungsführerbericht 01.12.2004.
Da ich bis 04.11.2004 die Selbstbeantragung der Untersuchung einzig auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens nicht vornahm, und bis 04.11.2004 galt ausschließlich die im 18.12.2002-Gutachten genannte Pawils-Bescheinigung als Anordnungsbegründung, unterstellte Spechts’s Richterkollege Boumann in 01.12.2004 ebenfalls einzig unter Bezug auf das 18.12.2002-Gutachten, nun aber unter Ergänzung auf das von Specht aus 14.10.2002-Gutachten zusammengesponnene Konstrukt, nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Dieses mit 04.11.2004-Urteil entscheidende Ergänzung des 18.12.2002-Gutachtens, mit dem Richter Specht 04.11.04 nachträglich den Nachweis bestehender psychischer Krankheit als die formale medizinische Voraussetzung für Anordnung erhielt, war nun 01.12.2004 der Anlass, mich wegen nicht selbst beantragter Untersuchung zu sanktionieren. Selbstbeantragung/Einwilligung ist Voraussetzung für die Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit durch einen behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater. Wobei die Benutzung der als wahr zu verwendenden Beweismittel in von Specht 13.07.2004 rechtskräftig belassene Unkenntnis erfolgen sollte: diese sind das 15.11.2002-Gutachten, die 16.07.2003-Krankenaktenfälschung und auch das 04.11.2004 von Specht mir zugewiesene Konstrukt (02.10.2000-14.10.2002) psychischer Krankheit.
Weil ich die von Ermittlungsführer 22.06.04 geforderte Selbstbeantragung der Untersuchung (18.12.2002-Gutachten; Pawils) und damit insbesondere die in dieser Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit, über die ich bis zum Erhalt des 01.12.2004-Berichts 24.12.2004 in Unkenntnis gehalten wurde, von einem behördlich vorgegebenen Psychiater vor dem 01.12.2004 nicht zuließ, wies mir der Ermittlungsführer 01.12.2004 psychische Störung zu und stellte darauf bezogen Dienstunfähigkeit fest. Übernommen von der Behörde, die mit 17.03.05-Verfügung mich wegen der zugewiesenen psychischen Störung zwangspensionierte.
Tatsächlich begann vor dem 01.12.2004 als Folge von 3A116/02 v. 04.11.2004, hierin wurde kein behördlicher Psychiater vorgegeben, die von mir selbst initiierte psychiatrische Untersuchung durch einen privatärztlichen Psychiater. Diese wies in einer ausführlichen Exploration die 18.12.2002-Anordnungsbegründungen und die zur Benutzung vorgegebenen Beweismittel als sämtlich unwahr/gefälscht nach. Insbesondere wurde fachpsychiatrisch der medizinische Konversionsbetrug (Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens) des Richters Specht in 3A116/02- Urteil 04.11.2004 festgestellt.
Die Dr.Pawils-Bescheinigung ist, unter Berücksichtigung der Mobbing-Umstände aus Juli 2000 als Anlass für diese zeitweilige Konsultation 07.07.2000 bis 02.10.2000, inhaltlich und wegen der mehr als zwei zurückliegenden Jahre, keine auf mich ursächlich zurückführbare psychische Krankheit und keine Anordnungsbegründung für derartige Untersuchung. Aus dem 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklink ist keine psychische Krankheit ableitbar. Das Richter Specht-Urteil v.04.11.2004, worin dieser aus dem 14.10.2002-Gutachten psychische Krankheit 02.10.2000 bis 14.10.2002 ableitete, ist fachpsychiatrisch keine auf mich zurückzuführende psychische Krankheit und keine Anordnungsbegründung. Das 18.12.2002-Gutachten ist, entgegen 3A116/02- Urteil 04.11.2004, keine Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung.
Die Richter Specht nach den Akten bekannte und in 3A116/02 v. 04.11.2004 nicht erwähnte, aber im Bericht 01.12.2004 lediglich durch Erwähnung des Namens Dr.Zimmer und nach 13.01.05-Akteneinsichtin meiner Akte festgestellte mir behördlich zugewiesene psychische Krankheit Nov. 2000 bis nach 16.07.2003 offen betrifft eine ganz andere Person. Diese vom Ermittlungsführer 22.06.04 und vom Richter Specht 13.07.2004 ausgeschlossene Kenntnis eines relevanten Beweismittels psychischer Krankheit betrifft eine ganz andere Person. Dr.Zimmer teilte mir schriftlich mit, das auf Grund der genannten Personenkenndaten eine Verwechselung mit mir ausgeschlossen war und die Behörde Kasling meine Akte vorsätzlich fälschte.
Den vom Ermittlungsführer 01.12.2004 und Richter Specht unterstellten permanenten Streit mit allen Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde sowie Amtsarzt gab/gibt es nicht. Das bestätigen schriftliche Rückmeldungen der Kollegen, die beiden über die Akten bekannt sind. Die beiden bekannten und gedeckten vorsätzliche behördliche und amtsärztliche Aktenfälschungen sind kein ursächlich mir zuweis barer Streit, sondern Lügen.
Dem Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht sind durch Erwähnung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags das darin enthaltene 15.11.2002-Gutachten als das meine Dienstunfähigkeit begründende Gutachten bekannte. Der Nieders. Staatssekretär Koller bestätigte das 15.11.2002-Gutachten als das entscheidende, meine Dienstunfähigkeit begründende Gutachten und veranlasste die Aushändigung einer Abschrift, die ich April 2006 erstmals erhielt. Der behördlichen Psychiater sollte diese relevante amtsärztliche Anordnungsbegründung/Gutachten als wahr geltendes Beweismittel psychischer Krankheit verwenden. Dieses Gutachten des Amtsarztes Dr.Bazoche ist gelogen. Nachweis: meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.2002 und die schriftliche Aussage der Sekretärin des Bazoche.
Richter Specht gab in 3A116/02 v. 04.11.2004 keinen behördlichen Psychiater vor und akzeptierte in 3A111/05 v. 29.06.2005 das Untersuchungsergebnis des privatärztlichen Psychiaters nicht. Nur weil ich die unwahren/gefälschten Beweismittel (das 15.11.2002-Gutachten, die 16.07.2003-Krankenaktenfälschung, das 04.11.2004 von Specht mir zugewiesene Konstrukt (02.10.2000-14.10.2002) psychischer Krankheit) nicht von einem behördlichen Psychiater in meiner Unkenntnis benutzen ließ, und damit deren Verwendung durch einen behördlichen Psychiater als wahr, bestätigte Specht die mir zugewiesene psychische Störung, Dienstunfähigkeit und Zwangspensionierung.
Im Klartext: Specht waren die unwahren/gefälschten Beweismittel bekannt, die er in seinen Urteilen/Beschlüssen konsequent nicht nannte. Stattdessen legitimierte/ermöglichte Specht durch Konversionsbetrug die Verwendung des 18.12.2002-Gutachten in seinen Urteilen als das relevante. Zu diesem Zweck nahm Specht je nach Bedarf eine Konversion medizinischer Wahrheit/Unwahrheit, der behördlichen Zielsetzung Zwangspensionierung/-psychiatrisierung dienliche, richterliche/rechtsverbindliche Wahrheit vor. Da der behördliche Psychiater nicht autorisiert ist, diese richterlichen Vorgaben zur Disposition zu stellen, hat dieser die vom Amtsarzt/Behörde/Richter/ Ermittlungsführer vorgegebenen und vor mir geheim gehaltenenen Konversionen, genauer: Konversionsbetrügereien, in medizinische/psychiatrische Wahrheit vorzunehmen. Entscheidend ist, dass dieser behördliche Psychiater eine Konversion der konsequent vor mir geheim gehaltenen medizinischen/psychiatrischen Unwahrheiten (15.11.2002; 16.07.2003) in medizinische/psychiatrische Wahrheit vornehmen sollte. Mit dieser behördlich/amtsärztlich vorgenommenen Eindrucksmanipulation des beauftragten behördlichen Psychiaters hätte dieser zwangsläufig im Ergebnis psychische Störung und berufsunwert festgestellt.
Weil ich nach Aufdeckung der Beweismittel psychischer Krankheit als sämtlich unwahr/gefälscht diesen behördlich beabsichtigten Konversionsbetrug durch den behördlich vorgegebenen Psychiater nicht zuließ, unterstellte Richter Specht in 3A111/05 v. 29.06.05 nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘.
Damit vollzog Specht weiterhin einen Konversionsbetrug, und zwar von medizinischen/psychiatrischen Unwahrheiten in rechtskräftige Wahrheit.
Nach Stellungnahme des Justizministeriums und Aussage von MDL Limburg und MDL Zielke sind Richterentscheidungen nicht anfechtbar. So auch diese. Nur über eine Klage ist diese Perfidie zurückzunehmen. Klage ich nicht, wird diese Perfidie zu Recht, als wahr künftig zu verwenden vom behördlichen Psychiater.
Im Grundsatz sind richterliche Entscheidungen nicht anfechtbar.
Aber die vom Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht vorgenommenen Zuweisungen von § 444 ZPO sind und beziehen sich ausschließlich/eindeutig auf medizinische/psychiatrische Aussagen.
Und diese medizinische/psychiatrische Aussagen sind, das weiß Richter Specht, unwahr/gefälscht/gelogen. Als Richter war Specht 29.06.05 medizinisch nicht autorisiert, mir medizinisch/psychiatrisch eine krankheitsbedingte Verhaltensstörung zuzuweisen. Zumal in der Kenntnis, das die privatärztliche Exploration die vom behördlichen Psychiater zu Benutzung vorgegebenen medizinischen Beweismittel sämtlich als unwahr/gefälscht nachwies.
Das ist ausschließlich Aufgabe eines Mediziners/Psychiaters.
Wegen der Fälschung des 18.12.2002-Gutachtens in 3A116/02 v. 04.11.2004 und Ausschluss meiner Kenntnis des relevanten 15.11.2002.Gutachtens (damit deckte Specht die amtsärztliche Gutachtentäuschung: eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten) beging Specht eine strafbare Handlung, nicht ich.
Die Perfidie des Specht ist kaum zu toppen. Richtigstellung: entgegen 29.06.2005 vereitelte ich durch mein Verhalten rechtmäßig die Benutzung von Beweismitteln, denn diese sind nachweislich behördlich/amtsärztlich gefälscht.
Gleichzeitig handelte es sich im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 und 3A111/05 v. 29.06.05 um arglistige Täuschung, denn durch unterlassene Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens deckte er die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung (15.11.2002).
Gegen die auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens erfolgte Anordnung der psychiatrischen Untersuchung und gegen die behördlich 17.03.2005 verfügte Zwangspensionierung klagte ich. In diese Klage konnte ich die in der psychiatrischen Untersuchung von einem behördlichen Psychiaters zur Benutzung vorgesehenen behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel psychischer Krankheit (u.a. 15.11.2002-Gutachten) nicht einbringen, da mir diese trotz wiederholt gestellter Anträge auf Nennung von Amtsarzt, Behörde, Prof. Weig und Richter Specht diese konsequent nicht genannt wurden.
Das Gericht Specht bestätigte die behördlich verfügte Zwangspensionierung damit, dass ich die von einem behördlichen Psychiater vorzunehmende Untersuchung nach § 444 ZPO vereitelte. Richtigstellung: weil ich die Selbstbeantragung/Einwilligung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens.verweigerte, konnten die bis dato konsequent vor mir geheim gehaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel (15.11.2002; 16.07.2003) vom behördlichen Psychiater nicht als wahr verwendet werden. Meine Klage blieb deshalb erfolglos, weil ich bis zuletzt 29.06.2005 dem Richter Specht die über 18.12.2002 hinausgehenden tatsächlich zu Benutzung vorgesehenen und auch von ihm vor mir geheim gehaltenen Beweismittel nicht benennen und als unwahr/gefälscht nachweisen konnte. Von diesen erfuhr ich erstmals ein Jahr nach dem Zwangspensionierungsverfahren im April 2006. Die behördlich verfügte Zwangspensionierung beruhte einzig auf verweigerter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens.
Wären nach Selbstbeantragung/Einwilligung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens diese vor mir geheim gehaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel vom behördlichen Psychiater verwendet worden, und da er nicht autorisiert ist die Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen hätte er diese als wahr verwendet, wäre ich von diesem für psychisch krank und damit für dienstunfähig erklärt worden.
Der rote Faden in den Urteilen des Richters Spechts vom Verwaltungsgericht Osnabrück ist,
– meine Kenntnis der behördlich nicht genannten Zweifel an meiner Dienstfähigkeit ebenfalls auszuschließen
– sämtliche relevanten vermeintlichen Beweismittel unterstellter psychischer Krankheit nicht zu nennen (Entscheidend: amtsärztliche Untersuchungsanordnung 15.11.2002, 16.07.2003 )
– sowie die mit NBG begründete Notwendigkeit der amtsärztlich angeordneten psychiatrischen Untersuchung einzig mit dem 18.12.2002-Gutachten zu begründen.
– aus medizinisch festgestelltem Ausschluss (14.10.02-Gutachten) psychischer Krankheit dennoch bestehende Krankheit zu konstruieren. Zweck war, damit die im 18.12.2002-Gutachten fehlende formale medizinische Voraussetzung (02.10.2000-14.10.2002) für bestehende Krankheit zu schaffen Er unterstützt damit die Lüge des Amtsarztes, der 18.12.2002 Kenntnis des 14.10.02-Gutachtens vorgab, und in dieser vermeintlichen Kenntnis dennoch die Untersuchung anordnete. Tatsache: der Amtsarzt kannte 04.11.02 das 14.10.02 nicht.
– festgestellte amtsärztliche Gutachtentäuschung (1 Untersuchung, zwei Gutachten) nicht in seinen Urteilen zu erwähnen
– trotz gestellten Antrags konsequent meiner Kenntnis der relevanten Beweismittel psychischer Krankheit auszuschließen,
– Specht betonte amtsärztliche Anordnung im Singular und bezog sich einzig auf das 18.12.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung.
– Er unterstellte das langjährig an mir ausgeübte Mobbing an der BBS Melle als substanzloses Substrat. Zudem unterstellte Richter Specht, ich habe die Behörde und den Amtsarzt des Mobbings bezichtigt. Er unterstellte § 444 ZPO.
– Nach § 59 NBG hat die Behörde bei Zwangspensionierung dem Betroffenen die Gründe dafür, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit, zu nennen. Das ist trotz gestellten Antrag und 07.03.2002 nicht geschehen. Weidlich sagte 07.03.2002 Überprüfung/Anhörung zu, diese fand aber nicht statt zugesagter Nennung durch Weidlich. Nach Specht ist dieser Verstoß gegen 59 keiner.
– Specht schloss in seinen ganz offensichtlich rechtswidrigen Urteilen durch unterlassene Nennung der behördlichen Zweifel und die Verwendung relevanter behördlich/amtsärztlich unwahrer/gefälschter Akten/Gutachten die Möglichkeit meiner Kenntnis hierüber aus und schuf damit die Voraussetzung für deren Verwendung als wahr durch den behördlich vorgegebenen Psychiater.
– Ganz offenbar sollten die im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt mir unterstellten Aussagen/ Selbstzuweisungen die behördlich unterstellten Zweifel an meiner Dienstfähigkeit begründen.
– Meine ihm vorgelegt Mobbingdokumentation an der BBS Melle ab Ende der 1980-Jahre bis 2000 bewertete er als substanzloses Substrat. Prüfbericht vorlegen lassen
Taz-Bericht
– Unterlassene Nennung, trotz gestellten Antrags, dieser amtsärztliche Gutachtentäuschung: eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten, wobei die Behörde/Amtsarzt jeweils eines an jeweils einen der Adressaten als relevant vorgab, das jeweils andere zweite Gutachten unterschlug.
– In 3A111/05 v. 29.06.05 unterstellte Specht, das ich die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung vereitelt habe. Specht bezog in seine Urteilen Vereitelung auf 18.12.2002, in einer zukünftigen psychiatrischen Untersuchung (Wiederverwendung, gerichtliche Anordnung) bezöge sich der behördliche Psychiater auf 15.11.2002 und auf § 444 ZPO.
– Specht konnte sicher sein, das Behörde, Gesundheitsamt, Ermittlungsführer, Weig mir das 15.11.2002-Gutachten nicht nennen werden, dieses in meiner Unkenntnis in einer weiteren Untersuchung (Wiederverwendung, gerichtlich angeordnet) verwendet wird.
– Die Nennung erfolgte April 2006 dennoch nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs Koller. Bis dahin habe ich nichts von der Gutachtentäuschung gewusst, bis dahin wäre das 15.11.2002-Gutachten in meiner Unkenntnis verwandt worden.
– Specht deckte die ihm nach den Akten bekannte Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten) des Bazoche vorsätzlich, indem er in seinen Urteilen ausschließlich Bezug nahm zum 18.12.2002-Gutachten, das vom Nieders. Staatssekretär in 2006 als relevant vorgegebene 15.11.2002-Gutachten/Anordnungsbegründung zu keiner Zeit erwähnte. Obwohl er dieses nach den Akten kannte. Specht täuschte durch Verwendung des Begriffs ‘amtsärztlicher Anordnung‘ im Singular die Existenz nur einer Anordnungsbegründung vor, die er mir als das 18.12.2002-Gutachten vorgab. Er begründete 29.06.05 Dienstunfähigkeit mit unterstellte Vereitelung nach § 444 ZPO bezogen auf 18.12.2002. Spechte wusste, dass nach 06.2005 bei selbst beantragter Untersuchung (Wiederverwendung) oder gerichtlicher Anordnung das 15.11.2002-Gutachten verwendet würde, aber unter Einbeziehung von § 444 ZPO.
– 16.07.2004 unterlassene Nennung, trotz gestellten Antrags, der Beweismittel bestehender psychischer Krankheit. Nichtverwendung der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003.
– Richter Specht verwandte nicht den zur Benutzung vorgegebenen Tonträger über die Untersuchung vom 04.11.2002. Daraus geht hervor, dass der Amtsarzt überhaupt keine Anordnungsbegründung nannte. Er verwandte auch nicht die schriftlichen Aussagen der Sekretärin des Bazoche, wonach sie die 18.12.02-Aussagen und somit die 15.11.02-Aussagen als nicht vorgenommen bestätigte. Durch Nichtangenommene schriftliche Aussage des Dr.Zimmer (16.03.03-Schreiben in meine Akte war kein Fehler, sondern vorsätzliche Täuschung) berücksichtigte er dies in seinen Urteilen nicht.
– Obwohl Specht wusste, das bis zum Tag der Untersuchung 10.12.2002 mir keine Begründung genannt wurde und auch das 18.12.2002-Gutachten nicht vorlag, legalisierte er in seinen Urteilen diese 10.12.02-Untersuchung mit dem späterhin mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachten als rechtens und unterstellte zudem schuldhaft verweigerte Untersuchung.
– Da Bazoche eine ganzheitliche Reha unter Einbeziehung des Mobbing verweigerte, beantragte ich in Antizipation der betrügerischen Absichten während der Reha in Schüchtermannklinik eine eine psychologische Exploration zur Bestätigung des Ausschlusses psychischer Krankheit. Specht ignorierte nicht nur das psychologische 14.10.02/18.12.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik zum Ausschluss einer psychischen Krankheit. Er spann sich nach Erhalt in Febr 2004 eine Naht zurecht, als er hieraus die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung ableitete. Damit deckte die Aussage des Bazoche 18.12.2002, wonach trotz des A.berichtes der Schüchtermannklinik eine psychiatrische Untersuchung nitwednig ist. Bazoche hat diesen Bericht nie gesehen, da dieser erst nach Jan. 2003 versandt wurde.
– Specht begründete in 3A116/02 vom 04.11.2004 die amtsärztliche Anordnung 18.12.2002 der psychiatrischen Untersuchung mit der Pawils Bescheinigung aus Juli 2000. Bezogen auf 04.11.2002 mehr als zwei Jahre zurückliegend. Bezogen auf die Juni 2004 vorgesehene Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegend. Specht weiß, dass Voraussetzung für derartige Anordnung mindestens zwei Jahre bestehende psychische Krankheit ist. Diese Voraussetzung war 04.11.02 und zu den Zeitpunkten der vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen 10.12.02 und Juni 2004 nicht gegeben.
Nach einer einmaligen Konsultation des Dr.Pawils in 2000 gab es danach keine Behandlung bei einem Psychiater.
Obwohl Specht um diese 18.12.2002 nicht erfüllte Voraussetzung wusste, unterstellte er diese unter Verweis auf 14.10.2002 (erstmals Febr. 2004 erhalten) als gegeben und begründete damit nachträglich entscheidend die 10.12.2002 und Juni 2004 vorzunehmende Untersuchung.
– Specht wusste nach den Akten, dass für die 10.12.2002 und Juni 2004 vorgesehene Untersuchung die Voraussetzung, der Nachweis bestender psychischer Krankheit, vorlag. Und zwar bezogen auf 10.12.02 über das gefälschte 15.11.2002-Gutachten, und bezogen auf Juni 2004 über die 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung. Zu verwenden als wahr über den behördlichen Psychiater. Durch unterlassene Verwendung in seinen Urteilen schloss Specht meine Kenntnis hierüber aus.
– Die beantragte Nennung der für den behördlichen Psychiater tatsächlich relevanten 15.11.2002-Anordnungsbegründung und dieser relevanten 16.07.2003-Voraussetzungen verweigerte Specht 13.07.2004. Durch Ablehnung der Feststellungsklage 04.11.2004 und des Eilantrags 03.11.2004 schloss Specht die Feststellung der Voraussetzungen (bestehende psychische Krankheit) als vorsätzlich gefälscht aus.
Rückblende. Sebastian und Elke Kronach führen eine Traumehe. Er ist gefragter Restaurator von Oldtimern, sie erfolgreiche Vermögensberaterin einer bayerischen Bank. Die Entfremdung kommt schleichend. Elke erledigt für die Bank krumme Geschäfte in der Schweiz; schließlich organisiert sie für zwielichtige Kunden sogar Schwarzgeld-Transaktionen an ihrer Bank vorbei.
Sebastian landet in der forensischen Psychiatrie
Während sie das Leben auf der Überholspur genießt, möchte er seine Frau vor Illegalität und drohender Strafe schützen. In seiner Ratlosigkeit und Naivität informiert er die Strafverfolgungsbehörden, liefert detailliertes Beweismaterial. Doch Elke wendet sich endgültig gegen ihn. Im Scheidungsprozess wirft sie ihm häusliche Gewaltexzesse vor, ein Psychiater (einer ihrer Bankkunden) konstatiert bereitwillig Gemeingefährlichkeit, Schreibtisch-Expertisen weiterer Gutachter stützen die Diagnose – Sebastian landet in der forensischen Psychiatrie.
Tatsächlich begangene Straftaten und die strafrechtlich relevanten Unterlagen können fortan als Hirngespinste eines böswilligen Irren abgetan werden.
Siebeneinhalb Jahre lang musste er in einer geschlossenen Psychiatrie verbringen. Siebeneinhalb Jahre lang kämpft Kronach um Rehabilitierung und Entlassung.
Siebeneinhalb Jahre die er in einer geschlossenen Psychiatrie verbringen musste, in einem kargen Kellerraum, einem Gefängnis gleichend, haben ihn gezeichnet.
Folge von fragwürdige Expertisen von Gutachtern, mit denen er niemals gesprochen hat. „Ich habe nichts mehr, alles wurde vernichtet. Meine Vergangenheit, meine Erinnerungen, das Haus meiner Eltern zwangsversteigert.
Meine Person ist ausradiert. Es ist, als hätte ich nie gelebt“, erzählt Wastl.
„Das, was mir passiert, das kann jedem anderen auch passieren.“
In meinem Fall spiegelte die Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des damaligen Leiters Boris Pistorius im Geheimen in dem Zeitraum von neun Jahren 20.11.2000 bis 12.08.2009 die Identität einer anderen Person als meine vor und abverlangte meine freiwillige Mitwirkung an einer amtlichen psychiatrischen Untersuchung. Spiegelte damit in meiner Unkenntnis dessen psychiatrische Krankendaten über nicht ausgeheilte schwerste psychiatrische Krankheiten und über diesen anderen durchgeführte psychiatrische amtliche Mehrfachbegutachtungen als meine vor.
Herr Prof. Dr. med. Wolfgang Weig, Bischofsstraße 28, 49074 Osnabrück, wurde als damaliger Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück mit Beweisfeststellung ‘meiner‘ psychiatrischen Krankheit beauftragt. Termin 10.12.2002. Ort: Landeskrankenhaus Osnabrück. Er verweigerte mir die Abschrift des als Untersuchungsauftrag vorgespiegelten Beweisfeststellungsauftrags. Grund: Der Auftrag wurde begründet mit einem vorläufigen Entlassungsbericht, der während der dreiwöchigen Heilbehandlung in der Schüchtermann-Klinik erstellt wurde. Der Abschlussbericht v. 18.11.2002 mit dem psychologischen Teil schloss psychische Störung/Krankheit aus. Diesen berücksichtigte Weig zielgerichtet nicht, den die Landesschulbehörde auch nicht zu meiner Personalakte nahm und somit unterdrückte.
Ich sollte/wäre auf der Grundlage von psychiatrischen Krankendaten einer anderen Identität/Person von Weig behandelt, genauer: mit als Medikamente bezeichnete Nervengifte schleichend ermordet werden. Fehlende Krankheitseinsicht, genauer: Nicht-Akzeptanz der Identität dieses anderen als meine, bedeutet mindestens für 10 Jahre eingesperrt, vergiftet und schleichend ermordet zu werden.
Nach Aussage von Sigmar Gabriel, früherer Ministerpräsident von Niedersachsen und Außenminister unseres Landes, ist Psychiatrisierung durch amtliche Psychiater probates Mittel der Aussonderung von (politisch) für unliebsam erklärten in den Psychiatrie-Knast.
Initiator: Boris Pistorius, danach Oberbürgermeister von Osnabrück, jetziger Innenminister von Niedersachsen. In dieser Funktion oberster Verfassungsschützer und verantwortlich für die innere Sicherheit des Bundeslandes Niedersachsen.
Pistorius weigert sich bis heute, seine an mir verübten kriminellen Handlungen einzugestehen und zurückzunehmen. Wie auch die Staatsanwaltschaften nichts erkennen und unter Vorgabe von Verjährung Ermittlung verweigern.
Nachtrag vom 20.09.2015 Dies ist eine gute Nachricht vom 19.09.2015 des Werner-Fu�-Zentrum
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Die deutsche Psychiatrie – verlacht von ARD und ZDF
Was wir schon immer wussten, nun haben aber am Donnerstag und Freitag dieser Woche die beiden Staatssender ARD und ZDF mit zwei Spielfilmen kein gutes Haar an einem System gelassen, das sich doch so sehr darum bemüht, als angeblicher „Wohltäter“ gesehen zu werden. Offenkundig verliert es zur Zeit jede Glaubwürdigkeit, wenn nun schon jeweils zur besten Sendezeit um 20.15 Uhr und sehr bekannten Schauspielern die zentralen Mainstream-Medien auf den nackten Kaiser zeigen.
Donnerstag: Das ZDF macht sich über die Psychiatrie und die Hochstapelei seines Personals mit dem Film „Die Insassen“ lustig.
Zwar lächerlich und aufgeblasen aber durch völkerrechtswidrige Gesetze geschützt, funktioniert dieses System der willkürlichen und brutalen Macht- und Gewaltausübung. Auch wie Trickreich es seiner Gewalttätigkeit ein täuschendes Mäntelchen umhängt, wird in dem Film gezeigt.
Zwei lobende Kritiken: http://www.tittelbach.tv/programm/fernsehfilm/artikel-3797.html http://www.derwesten.de/panorama/tv-film-die-insassen-der-ganz-normale-wahnsinn-id11099826.html Bei Youtube abzurufen: https://www.youtube.com/watch?v=CKjg6QByizA
Gianfranco Belli – 18 Jahre in Terrorhaft Veröffentlicht am 28. Mai 2015 in Allgemein, Erklärungen, News
Presseerklärung:
Gianfranco Belli – 18 Jahre in Terrorhaft
Seit 18 Jahren wird Gianfranco Belli in der Berliner Forensik festgehalten und durch Psychodrogen terrorisiert. Dabei hatte er sich 1997 nur die Straftat einer Sachbeschädigung in Tateinheit mit einer Bedrohung zuschulden kommen lassen, für die man im Regelvollzug im Höchstfall 2 Jahre seine Freiheit verlieren kann.
Weil er allerdings unbedachter Weise vertrauensvoll mit einem psychiatrischen Gutachter sprach, konnte dieser ihm eine Schuldunfähigkeit andichten, die bei Herrn Belli zu einer Verurteilung mit dem berüchtigten, aus der Nazi Zeit stammenden, § 63 StGB führte – also zu einer unbefristeten Verknastung in der Forensischen Psychiatrie.
Darüber hinaus wurde Herr Belli unzählige Male gefoltert, indem ihm zwangsweise Psychopharmaka gespritzt wurden. Resigniert stimmte er schließlich der Psychodrogengabe zu und erklärte wunschgemäß, dass er „psychisch krank“ sei. Diese sog. „Krankheitseinsicht“ führte aber nicht zu einem Ende der Foltermaßnahmen: Statt dass ihm daraufhin auf der Grundlage von informierter Zustimmung Medikamente angeboten wurden, wurde ihm kurzerhand unterstellt, er habe nur „Krankheitseinsicht vorgetäuscht“, müsse entsprechend weiter zwangsweise behandelt, also gefoltert werden.
So kann jederzeit jeder Terror willkürlich begründet werden, das Kennzeichen jeden verbrecherischen Regimes.
Herr Belli ist inzwischen 62 Jahre alt und wird im Hochsicherungsknast der Karl Bonhoeffer Nervenklink in der Station 5a festgehalten.
Besuche sind von ihm erwünscht, müssen aber zwei Tage vorher namentlich angemeldet werden:
Telefon: (030) 90198-5245.
Wir bitten darum, Protestnoten mit der Forderung der sofortigen Freilassung von Herrn Belli an die
Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
und den
Senator für Gesundheit und Soziales
Mario Czaja, Oranienstraße 106
10969 Berlin
zu senden. Bitte eine Kopie an:
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Greifswalder Str. 4
10405 Berlin
Nachtrag 02.04.2015 Siehe WDR 5 Neugier genügt Podcast – Das Feature: Feature Schlafmangel (02.04.2015) Autorin: Carolin Courts, Redaktion: Andreas Blendin. Darin Zitat: „Bereits 24 Standen Schlafentzug kann zu Symptomen von Schizophrenie führen“.
Na, wer ist schon wegen Schlafmangel für schizophren erklärt worden?
Nachtrag 23.03.2015 Nachricht Werner-Fuss Zentrum
Bezug zu Nachtrag vom 30.01.2015
Die von nahezu allen Richtern und Anwälten gelesene extrem sorgfältig redigierte Neue Juristische Wochenschrift (NJW), in der vor allem aktuelle Urteile dokumentiert werden, die für die Rechtsentwicklung wichtig sind, hat in der Nr. 11 ein ganzseitiges Interview mit Gerhard Strate veröffentlicht. Dass zeigt, dass sein Buch „Der Fall Mollath“ in Juristenkreisen sehr ernst genommen wird und hoffentlich die weitere Diskussion um den § 63 in Richtung Abschaffung dieses Unrechtsparagraphen befördert. Siehe Inhaltsverzeichnis unten: http://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/NJW_Inhalt_11_2015.pdf
Wir zitieren aus dem Interview – vollständig nachzulesen z.B. in jeder Bibliothek einer Universität mit Juristenausbildung:
NJW: Herr Strate, von forensisch-psychiatrischen Sachverständigen halten Sie nicht viel. Ihrer Meinung nach ist deren Wirken mit einem Rechtsstaat unvereinbar. Können Sie uns das erläutern?
Strate: Seit rund 150 Jahren versuchen Nervenheilkundler, den Ursachen psychischer Erkrankungen auf die Spur zu kommen. Das Ergebnis dieser Bemühungen geht gen Null. Stattdessen begnügt sich die heutige Psychiatrie mit Klassifikationssystemen wie dem ICD 10, die im Grunde keine Diagnosen darstellen, sondern die Zuordnung bestimmter Verhaltenssymptome zu bestimmten Krankheitsbildern sind. Mehr nicht. Kein Arzt ist daran gehindert, trotz mangelnder Kenntnis über die eigentlichen Ursachen psychischer Erkrankungen sich um die beschädigte Seele eines Patienten zu bemühen. Schlimm wird es aber, wenn die Psychiatrie, obwohl sie über die Erfassung von Symptomen nicht hinauskommt und im Grunde nichts weiß, als so genannte forensische Psychiatrie über Schuld oder Unschuld, über Freiheit oder Unfreiheit eines Menschen oder gar über vermeintliche Therapien unter Anwendung körperlichen Zwangs (mit-)entscheidet. Die Arbeitsergebnisse der forensischen Psychiatrie erfüllen mehrheitlich nicht ansatzweise die Mindestanforderungen, die man an jedes andere Beweismittel stellen würde, sondern spinnen ihre Opfer in ein dichtes Gewirk aus halbgaren Mutmaßungen und übergriffigen Feststellungen ein. Ältere Damen, die den Kaffeesatz lesen, arbeiten auf gleichem Niveau….
NJW: Besonders hart ins Gericht gehen Sie mit dem Berliner Forensiker Hans-Ludwig Kröber. Weshalb?
Strate: Er war eine dieser Koryphäen. Er mag früher Gutachten verfasst haben, die diesem Status gerecht werden. Sein Gutachten über Mollath wurde es nicht. Entgegen seinen eigenen Vorgaben begnügte er sich mit unvollständigen Akten und war sichtlich angefasst von Mollaths Verhalten, der eine Exploration abgelehnt hatte. Noch im Jahr 2013 kündigte er für eine Fortbildungsveranstaltung einen Vortrag zu dem Thema „Unser Gustl: Realität, Wahn, Justiz und Medien“ an. Zynischer geht’s nimmer. Der Titel des Vortrags wurde nach Protesten der Öffentlichkeit geändert.
NJW: Im Fall von Gustl Mollath haben die Gerichte die ihn belastenden Gutachten bereitwillig und unkritisch übernommen. Warum lässt sich die Justiz von den Sachverständigen das Heft so aus der Hand nehmen?
Strate: Obwohl die Entscheidung über die Unterbringung eines Menschen im Maßregelvollzug den Gerichten obliegt, ist es in der Praxis so gut wie immer
das forensisch-psychiatrische Gutachten, das den Ausschlag gibt. Zur Rechenschaft gezogen werden Mediziner dennoch so gut wie nie, da sie sich bei kritischen Fragen reflexhaft auf die richterliche Verantwortung berufen und ihre Hände in Unschuld waschen. Es gilt die Unsitte der wechselseitig delegierten Verantwortung. …
NJW: Thomas Fischer, Vorsitzender des 2. Strafsenats des BGH, wirft Ihnen vor, Sie hätten den Psychiatrieskandal zu überdimensionaler Größe aufgeblasen. Wie sehen Sie diese Kritik?
Strate: Thomas Fischer schreibt in seiner Rezension, das Buch sei „als Lektüre sehr zu empfehlen“ und alle meine Fragen seien berechtigt. Wo er Übertreibungen erkennt, sehe ich allenfalls Pointierungen. Sie sind ein Hilfsmittel, um die verbalen Nebelschwaden der forensischen Psychiater aufzuklaren. Und wenn Thomas Fischer konstatiert, vom deutschen Maßregelvollzug zu Guantánamo sei es nur ein kleiner Schritt, geht er über meine Kritik noch hinaus.
NJW: Sehen Sie Wege, die unheilvolle Allmacht der forensischen Sachverständigen zu beschneiden?
Strate: Zunächst einmal müssen die als Richter und Staatsanwälte verantwortlichen Juristen erkennen, dass die forensische Psychiatrie keine Wissenschaft ist, die über die Ursachen psychischer Erkrankungen tatsächlich irgendetwas Valides wüsste….
Nachtrag vom 20.03.2015, Nachricht Werner-Fuss Zentrum
Vier Monate lang verbrachte Dennis Stephan unschuldig in der forensischen Psychiatrie in Gießen und Haina. Dennis Stephan hat Wut auf den Gutachter, der ihn zum „gefährlichen Straftäter“ erklärte.
Nur weil sich dieser Gutachter während des Prozesses in Widersprüche verwickelt, sitzt er nicht mehr in Häftlingskluft hinter den hohen Betonwänden, untergebracht im Einzelzimmer.
Er sieht sich nicht als Einzelfall. „Die Einweisung von gesunden Menschen ist Bestandteil des Systems.“
Bericht der Frankfurter Rundschau über ihn. Was er in den Einrichtungen erlebte, hat ihn in seiner Ablehnung gegen jedwede psychiatrische Therapie bestärkt. http://www.fr-online.de/rhein-main/gesetz-zum-massregelvollzug–ein-gefuehl-voelliger-entmachtung-,1472796,30108530.html 12.3.2015 fand in Wiesbaden anlässlich einer Anhörung des Landtags wegen eines neuen PsychKGs – sprich Foltergesetzes – eine Demonstration statt. Dennis Stephan ergriff auch das Mikrophon und empfahl die PatVerfü, siehe ab Minute 2:25: http://www.youtube.com/watch?v=FEbgQaTfdN0#t=50
Ilona Halsbauer hat ihre Erfahrungen in der Forensik in einem Theaterstück verarbeitet, das am 25. Januar 2015 vom Ensemble „ueTheater“ im Elly Maldaque Theater (EMT) an der Universität Regensburg aufgeführt wurde. Von der Aufführung „Friedhof der atmenden Toten – Szenen aus der Zwangspsychiatrie“ gibt es eine Videoaufzeichnung hier: http://www.youtube.com/watch?v=ffuB89v8gTM#t=2m27s
Ergänzung WFZ 26.03.2015
Eine Frau aus Long Island bei New York wurde 8 Tage in einer Psychiatrie eingesperrt, weil sie behauptete, dass Präsident Obama ihre Twitternachrichten abrufen würde – obwohl er (bzw. seine Profis dafür) genau das tatsächlich taten.
Also die typisch psychiatrische Schutzhaft wegen angeblicher „Gefährlichkeit für sich oder andere“. Siehe die ganze Geschichte in Englisch hier: http://www.rawstory.com/rs/2015/03/woman-held-8-days-in-nyc-psych-ward-for-saying-obama-followed-her-on-twitter-even-though-he-does
Star-Anwalt Gerhardt Strate rechnet mit Richtern und Sachverständigen ab:
„Der Fall Mollath: Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie“
Rezension hier: http://tinyurl.com/l3gcmyb Sein Buch ist nicht nur die kritische Zusammenfassung eines unglaublichen Rechtsfalles, sondern vor allem die scharfe Abrechnung mit übermächtigen Gutachtern, selbstgerechten Richtern und einer nachlässigen Rechtsfindung − die jeden von uns genauso treffen könnte.
Endlich hat ein Jurist mit einer Veröffentlichung Licht in das Dunkel der forensischen Schlangengrube gebracht. En detail entlarvt Dr. h.c. Gerhard Strate anhand von gerichtlich verwendeten “Beweisen” die psychiatrische Lügenpropaganda als das, was sie ist: Ein nahezu willkürliches Wortgestöber, mit dem sich genausogut “auch das Gegenteil und das Gegenteil vom Gegenteil behaupten läßt”.
So sagte es Gert Postel, der Schirmherr von die-BPE, dessen Lob vom BGH-Oberrichter Nack auch ein Kapitel gewidmet ist 🙂
Besonders zu loben ist, dass Gerhard Strate den Fall von Gustl Mollath nicht als Einzelfall abhandelt. Im Gegenteil demonstriert er an ihm beispielhaft den psychiatrischen Diagnose-Nonsens, wie er von den Lehrbücher schreibenden professoralen Obergurus der Zunft, die er namentlich vorführt, verzapft wird. Dabei lassen sich viele seiner Aussagen über die “forensische Psychiatrie” hinaus auf die Psychiatrie im Allgemeinen übertragen.
In Frontal21 vom ZDF wurde 27.01.2015 über die schlagartige Entlassung von Thomas Lindlmaier berichtet, nachdem Frontal21 zuvor über ihn berichtet hatte. Thomas Lindlmaier war 3,5 Jahre in der Forensik eingesperrt und zwangsbehandelt worden, nur weil er den Gerichtsvollzieher nicht zur Räumung seiner Wohnung einlassen wollte – das wurde als Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet. Aber ein Psychiater machte daraus mit dem beliebten „Gutachten nach Aktenlage“ (wozu bei so einem Wortgestöber auch noch einen zu Verdammenden ansehen oder sprechen und nach Artikel 103 GG rechtliches Gehör gewähren?) ein § 63 Urteil. Dem Richter war’s recht, deshalb hatte er wahrscheinlich gerade den Chefarzt zum Gutachter bestimmt, der durch die anschließenden „Heilungsbemühungen“ in seiner Anstalt davon profitierte.
Herrn Lindlmaiers Resümee: „Das wünsche ich meinem ärgsten Feind nicht so behandelt zu werden.“
Den 3 Minuten Beitrag hier ansehen: http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2330754/nachgehakt-Psychiatrieopfer-entlassen#/beitrag/video/2330754/nachgehakt-Psychiatrieopfer-entlassen
Nachtrag vom 11.11.2014 11.11.2014 wurde im ZDF in Frontal 21 ein Bericht über das Kerkersystem mit Folterregime gesendet, wie Michel Foucault die Zwangspsychiatrie nannte. Mit
•Bildern von Ilona Haslbauer in Freiheit, die von ihrer 7 jährigen Gefangenschaft, Isolationshaft, Fixierungen, Demütigungen und Entwürdigungen aus nichtigem Anlass berichtet.
•Nina Hagen, die auf der Bühne im Berliner Ensemble „Weg mit dem § 63“ fordert und Gedichte von Ilona vorträgt,
•den haarsträubenden Ausreden eines grausamen Forensik-Chefarztes verantwortlich für bis zu 60 tägige Fixierung,
•und dem arroganten Schweigen einer verantwortlichen Ministerin.
Dieser Betrag wird hier mit den wichtigsten Ausschnitten zitiert: http://youtu.be/oZjlWudm8n4
Nachtrag vom So 28.09.2014 Unter google eingeben: Dunkelkammer Psychiatrie. http://presse.wdr.de/plounge/radio/…/20140918_ard_radiofeature.html Hören Sie sich die Audio-Datei an.
„Dunkelkammer Psychiatrie“ – Wenn sich Justiz und Psychiatrie verbünden, haben Patienten wenig Chancen
Das ARD radiofeature „Dunkelkammer Psychatrie“ lenkt den Blick auf alltägliche Grenzüberschreitungen und schwere Grundrechtsverstöße in geschlossenen Psychiatrien.
Googeln: Dann begann diese ganze Psychoschiene mit …
igelin.blog.de/…/begann-ganze-psychoschiene-fehldiagnosen-adhs-wora…
Nachtrag vom 25.04.2014: DSM-5 ist durch. Was haben DSM-5 und der Neoliberalismus/Neofeudalismus gemeinsam? DSM-5 reduziert den Menschen auf ein Werkzeug für die Wirtschaft. In der Art der Diagnostik spiegelt sich, erheblich stärker noch als in den früheren DSM’en, für den staatlich besoldeten Psychiater der politische Auftrag wider: öffentliche Hygiene.
Ideal für den ‚political correctness‘ lebenden gewissenlosen, willfährigen Scheuklappenpsychiater, der politisch für unbequem vorgegebene, von der Wirtschaft als nicht in diesem System funktionierend angesehene, kriminalisiert und/oder psychiatrisiert und in psychiatrische Einrichtungen zwangseinweist, -behandelt und mit als Medikamenten getarnten Nervengiften schleichend ermorden lässt. So haben in herausgehobener Vertrauensstellung auf die Verfassung den Eid leistende Amtspersonen/Garanten für Recht und Ordnung Wilfried Kasling (FDP) Westercappeln in Verantwortung des früheren Leiters der Landesschulbehörde Osnabrück (SPD)Boris Pistorius, danach Osnabrücks Oberbürgermeister, jetzt Niedersächsischer Innenminister und oberster niedersächsischer Verfassungsschützer, die psychiatrische Daten eines Anderen, dem mehrfach amtliche Gutachter Aussichtslosigkeit der Genesung von schweren psychiatrischen Krankheiten (Plural) diagnostizierten, unmittelbar vor von beiden mir abverlangter psychiatrischen Untersuchung (=geheim von Kasling/Pistorius bei staatlichen Psychiater Prof.Dr. Weig in Auftrag gegebene Beweisfeststellung mit den Beweisen des Anderen) meiner Person zugewiesen über Platzierung in meine Akte.
Kasling und Pistorius: Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter.
Und der damalige staatliche Scheuklappenpsychiater Prof. Weig sollte als deren willfähriges Werkzeug meine stationäre dauerhafte Wegsperrung und schleichende Vernichtung mit als Medizin getarnte Nervengifte in der Psychiatrie/Landeskrankenhaus Osnabrück vornehmen.
Googeln Sie unter ‚Politische ‚Ponerologie‘ und unter Wilfried Kasling.
Siehe hierzu auch www.saez.ch/docs/saez/2013/18/de/SAEZ-01442.pdf
Nachtrag 21.03.2013 Menschenrechtler hatte Folter in der Psychiatrie (Niedersachsen, NRW) aufgedeckt, dafür wurde sein Haus abgebrannt. Fall 94: Link:http://www.kriminalstaat.de Mit Button rechts oben die Seite runterscrollen bis Fall 94
Nachtrag 10.09.2012. blog:
Siehe den Blog ‚DSM und konstruierte Scheinfakten: OLG- und staatsanwaltlich abgesicherte Menschenvernichtung durch Psychiatrisierung‘
Psychopharmaka sind als Medizin getarnte Nervengifte. Der Leser möge selber rückschließen, ob die glauben gemachte psychiatrische Behandlung mit diesen Nervengiften nicht tatsächlich schleichende Ermordung ist.
– Nervengift’behandlung‘ nach zudem psychiatrischen Fehldiagnosen (Plural!!) (25% der Arzt-Diagnosen sind fasch: Fehldiagnosen – aktuelles Titelthema im „Spiegel“. 15.02.11). Folge: Siehe unter google. Zehn Jahre Psychiatrisierung nach Fehldiagnose Beispiel für körperliches und geistiges Siechtum, Erhebliche Minderung der Lebensqualität, Lebens- und Berufsvernichtung.
Der offenbar gesperrte Artikel ist hier zu erreichen: www.dissoziation-und-trauma.de/neues-aus-psychiatrie-und…/seite-6 Beitragstitel Nr. 60 Zehn Jahre Psychiatrisierung nach Fehldiagnose !
– Beispiel für als psychiatrische Behandlung getarntes Umbringen durch den Psychiater: www.menschenfolter.de/
– http://www.Menschenfolter.de/PDF/500-Tote-durch-Psychopharmaka.pdf Der nicht naive Leser möge durch Eigenrecherche selber herausfinden, ob er bei 200’000 jährlich in der BRD zwangseingewiesenen (durch Zuweisung vom medizin-wissenschaftlich degenerierten staatlichen Psychiater, z.B Leiter eines staatlichen Gesundheitsamtes oder eines staatlichen Landeskrankenhauses, für psychisch krank erklärten) Einwohnern der ärztlich eingestandenen http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2011-08/betreuung-psychiatrie Zahl von jährlich 500 Toten glauben schenken darf. Siehe hierzu auch 21061953.blog.de/…/inquisitorische-aktenfuehrung-die-erstau-4497…
Nachtrag 26.08.2012 Über die Psychiatrie: http://de.cchr.org/ Schauen Sie sich das Video an; Diagnostisches und Statistisches Manual
Psychiatrie: Tod statt Hilfe
Auch den Blog ‚politische Ponerologie‘. Dazu den blog mit gleicher Überschrift das Interview zum Buch.
Der Leser erfährt Wissenswertes über das vom BRD-Staat besoldete niederträchtige psychopathische Klientel dieser wissenschaftlich degenerierten, gewissenlosen,’staatlichen Psychiater/Wunderheiler‘. Ausschließlich vom Staat, von Personen gleichen Klientels, zur Kontrolle sozialen Verhaltens eingesetzte Ordnungsmacht. Wobei dieser Staat nicht davor zurückschreckte, mit in Auftrag gegebenem gefälschtem Gutachten, vorgenommen vom jetzigen Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg Dr. Bazoche (Schüler des Prof. Weig), die Notwendigkeit der Durchführung der psychiatrischen Untersuchung zu begründen. Der mit diesem vor mir geheim gehaltenen gefälschten medizinischem Gutachten den staatlichen Scheuklappenpsychiater u.a. Weig verpflichtete, als Beweise vor mir geheim gehaltene Akten unüberprüft als wahr zu benutzen.
Beweis für Unheilbarkeit psychiatrischer Krankheit sind die vom Staat (Landesschulbehörde Osnabrück: Kasling, Giermann,Leiter Boris Pistorius (heute Osnabrücks Oberbürgermeister) gelieferten personengezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, die Pistorius erst unmittelbar vor der Weig-Untersuchung in meine Personalakte platzierte.
Zu den ponerologen ‚Ärzten gehören der frühere Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück, Prof. Dr. Wolfgang Weig, der Leiter des staatlichen Gesundheitsamtes Oldenburg Dr. Frank Bazoche, u.a.
Dieses Museum befindet sich in der internationalen Zentrale der CCHR in Hollywood, Kalifornien. Es ist mit modernster Technik ausgestattet und dokumentiert den profitorientierten Charakter des psychiatrischen Systems, dessen vorgetäuschte Hilfe zu irreversibler körperlicher und geistiger Schädigung und häufig zum Tode führt.
Tausende von Abgeordneten, Ärzten und Menschenrechtsverfechtern, Fachleuten und Studenten aus dem Bereich des Gesundheitswesens sowie Privatpersonen haben das Museum besichtigt und benutzen die gewonnenen Informationen, um in ihrem eigenen Wirkungskreis geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sodass die Psychiatrie letztlich gezwungen wird, sich für ihre Verbrechen und Missbräuche zu verantworten.
Im Museum sind Dokumentarfilme, Geräte und Abbildungen der zerstörerischsten Behandlungsmethoden der Psychiatrie zu sehen. Es ist die beste Bezugsquelle für das Studium früherer und gegenwärtiger psychiatrischer Theorien und Praktiken.
Der Eintritt ist frei. Das Museum ist 7 Tage in der Woche geöffnet.
Adresse:
Citizens Commission on Human Rights
6616 Sunset Boulevard
Los Angeles, California 90028, USA
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Samstag und Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die nachfolgend genannten Beiträge hompage Kriminalstaat.de sind gesperrt.
(Der Link funktioniert nicht mehr, warum wohl) Frage an den Leser: Werden dem hippokratischen Eid verpflichtete staatlich beauftragte/besoldete willfährige ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmende professorale (medizinische)Garanten für Recht und Ordnung‘, und Weig ist einer von denen, am Ende seines Arbeitstages mit Stolz ihr Konterfei im Spiegel anlächeln, mit Freude den nächsten Arbeitstag beginnen oder in Kenntnis Ihrer Arbeitsergebnisse vor Scham und Ekel jedes mal auf Neue ins Waschbecken kotzen?
Nachtrag 1: 02.08.2011
Psychiatrisierung:
Begriff, der die Ausschaltung politisch missliebiger Personen durch Einweisung in die Psychiatrie umfasst. Psychiatrie als Mittel politischer Unterdrückung, indem bei Regimegegnern psychische Störungen diagnostiziert werden. Ausschaltung/Vernichtung erfolgt durch Zwangsbehandlung, durch Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften.
Weiter eingeben:
pressemitteilung.ws/node/278699
024 CIA: Psychiatrisierung als „Waffe“ gegen Kritiker
SPD-Chef Sigmar Gabriel hat in einer „Plauderstunde“ am 12.04.2011 auf PHOENIX zu einer Buchvorstellung („Der kleine Wählerhasser“) ungeniert bestätigt, wie die „Psychiatrisierung“ und das Anlegen einer Geheimakte „politisch benutzt“ werden als probates Mittel zur Umsetzung eines politischen Ziels. Er äußerte den „politischen Trick“ (Arzt -> Psychiatrisierung-> Geheimakte), um bestehende Gesetze vorsätzlich zu umgehen und einen Arzt zu einer Straftat nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) anstiftet.
Arzt ist der von der damaligen SPD-Führung der Landesschulbehörde Osnabrück Boris Pistorius (danach Osnabrücks Oberbürgermeister, heute Niedersächsischer Innenminister) beauftragte staatlich besoldete Psychiater Prof. Weig, Leiter eines Landeskrankenhauses (LKH), der in diesen Räumlichkeiten keine Untersuchung, sondern Beweisfeststellung psychischer Krankheit nach vorgelegten (Geheim)-akten vornimmt. Die Gesamtheit der Geheimakten sind nach DSM IV-Kriterienkatalog von der BBS Melle Kipsieker und Landesschulbehörde Kasling, Giermann, Dierker, Leiter Pistorius (Exekutive) konstruierte unwahre, gefälschte Akten und eine andere Person betreffende personenbezogene psychiatrische Daten, zu deren als wahr bestätigter Verwendung als ‚wahren Entwicklungsprozess nicht heilbarer schwerster psychiatrischer Krankheit eines krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken verhaltensgestörten Straftäters‘ er vom ‚Recht setzer‘ Ermittlungsführer Boumann zur stationären Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug im Landeskrankenhaus durch den damaligen Leiter Weig verpflichtet wurde.
In Verantwortung des willfährigen Scheuklappenpsychiaters Weig erfolgte dann Zwangsbehandlung/Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften.
Ende Nachtrag 1
Siehe den weiteren Nachtrag am Ende des Berichts.
Beginn der Ausführungen
Nach fachärztlich und amtsärztlich festgestellter Genesung von längerer Krankheit (Insult, Herzrhythmusstörungen) und voller Dienstfähigkeit beauftragte Amtsarzt Dr.Bazoche (Gesundheitsamt Osnabrück) mit 15.11.2002-Gutachten Prof.Weig (damaliger Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück) mit meiner psychiatrischen Untersuchung. Ohne mir am Untersuchungstag 04.11.2002 eine Begründung für die vermeintliche psychische Krankheit genannt zu haben. Nach fachärztlich und amtsärztlich festgestellter Genesung und voller Dienstfähigkeit schloss auch das psychologische Gutachten 14.10.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde eine psychische Krankheit aus und attestierte uneingeschränkte Dienstfähigkeit.
In meinem Schreiben vom 31.09.2003 teilte ich Prof.Weig die mir vom Amtsarzt Bazoche erstmals am 18.12.2002 mitgeteilten Anordnungsbegründungen für psychiatrische Zusatzuntersuchung mit (18.12.2002-Gutachten) und beantragte mit Frist 24.10.03 die Nennung der Anordnungsbegründungen, die Prof. Weig mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag von (seinem ehemaligen Schüler) Bazoche erhielt. Zweck war festzustellen, ob Weig das Gutachten 14.10.2002 und die mir als relevant vorgegebenen Anordnungsbegründungen des 18.12.2002-Gutachten erhalten hat.
Tatsächlich beauftragte der Niedersächsische Landesbeamte Dr.Bazoche den Niedersächsischen Landesbeamten Prof. Weig ausschließlich mit dem 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und dem darin enthalten 15.11.2002-Gutachten, genauer:Selbstanamnese, mit meiner Untersuchung. Ausgeschlossen war die Verwendung der Vorbefundungen des Bazoche. Weig war und ist nicht autorisiert, die von dem hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden amtlichen Mediziner Bazoche verwandten medizinischen Unterlagen (vor allem nicht verwandte: 14.10.2002-Gutachten und nicht vorgenommene Rücksprache mit Ärzten) nochmals (bei den nicht verwandten: erstmals) zu verwenden, die auf dieser Basis getroffenen amtsärztlichen Entscheidungen als unwahr zu verwerfen, die an mich gerichtete Anordnung der Untersuchung zurückzunehmen und den amtsärztlich Prof. Weig erteilten Untersuchungsauftrag wegen vorsätzlicher Gutachtentäuschung/-fälschung als dummes Zeug (nach Psychiater/Neurologe Dr.Büsching: als einen dummen Witz) zurückzugeben.
Weig erhielt und verwandte somit nicht das 14.10.2002-Gutachten. Ebenso nicht das 18.12.2002-Gutachten, auch nicht die Rückmeldung des darin genannten Psychiaters/Neurologen Dr. Pawils, der die amtsärztliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung auf der Grundlage seiner zu der Zeit mehr als zwei Jahre alten Bescheinigung nicht als als einen Witz, sondern als unverantwortlich, ausschloss.
Durch mein Schreiben vom 31.09.2003 wusste Prof. Weig, das ich den/das 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Gutachten von Bazoche nicht erhielt. Die aus dem Titel Prof. Dr. abzuleitenden intellektuellen Fähigkeit des Weig lassen den Rückschluss auf Erkenntnisfähigkeit und Wissen zu, das die ihm amtsärztlich gutachterlich mitgeteilten 15.11.2002-Anordnungsbegründungen, genauer: Selbstanamnese, mit denen des mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachtens divergierten und das vier Wochen zuvor erstellte 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde derartige Krankheit ausschloss. Als Psychiatrie-Fachmann erkannte Weig, das das 18.12.2002-Gutachten nicht den Nachweis mehr als zwei Jahre bestehender psychischer Krankheit (formale Voraussetzung für Anordnung/Untersuchungsauftrag) enthält und daher keine psychiatrische Untersuchung anzuordnen und von mir keine Einwilligung/Selbstbeantragung abzuverlangen war. Der Nachweis bestehender psychischer Krankheit ist jedoch ausschließlich aus dem 15.11.2002-Gutachten abzuleiten. Nichtaushändigung (Nach Antrag vom 30.11.2002 verweigerte mir Bazoch die Abschrift des 15.11.2002) ist nur mit besonderer Schwere dieser Krankheit zu begründen, z.B. wegen bestehender Suizidgefahr, die Bazoche indirekt zudem unterstellte. Das von Bazoche als berücksichtigt vorgegebenen 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik, tatsächlich kannte er dieses Gutachten überhaupt nicht, er nahm auch mit keinem dieser Ärzte Rücksprache, schloss derartige Krankheit und eine besondere Schwere aus.
Prof. Weig war somit nach Erhalt meines Schreibens vom 31.09.2003 klar, das Amtsarzt Dr.Bazoche mich mit dem nur ihm mitgeteilten 15.11.2002-Gutachten als psychisch schwer krank verleumdete. Diese Verleumdung stellt nach dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte einen Verstoß gegen die 01.01.2009 auch von der BRD unterzeichnete Behindertenrechtskonvention dar. Die psychiatrischen Entscheidungsträger Bazoche und Weig, die diese Verleumdung initiierten und durch nicht veranlasste Zurücknahme deckten, erklärten sich damit selber ausdrücklich zum Verbrecher.
Diese über einen Zeitraum von drei Wochen gewonnenen Erkenntnisse, dokumentiert in den wahren medizinischen 14.10.2002-Aussagen der Schüchtermannklinik, vorenthielt Bazoche dem Weig im 15.11.2002-Gutachten zu dem Zweck, damit Weig ausschließlich von den Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens ausgeht. Und diese mir vom hoheitlichen Aufgaben wahrnehmenden Amtsarzt Bazoche unterstellten Aussagen habe ich nicht gemacht und sind nachgewiesen unwahr/gefälscht.
Weig wurde von Bazoche im Einvernehmen mit der Landesschulbehörde Osnabrück zielgerichtet eindrucksmanipuliert.
Da ich das Gutachten vom 15.11.2002 nicht in meinem 31.09.2003-Schreiben erwähnte, wusste Weig, das Bazoche mir dieses nicht ausgehändigt hat. Weig wusste auch, das Nicht-Aushändigung nach NBG nur mit Suizidgefahr zu begründen ist und ihm somit indirekt der Amtsarzt Bazoche im November 2002 diese Gefährdung als wahr und bestehend vorgab. Weig war die von seinem ehemaligen Psychiatrie-Schüler vorgenommene und das Vertrauen missbrauchende Manipulation bekannt. Insbesondere wusste Weig auch von der Gutachtentäuschung seines Schülers Bazoche, der für eine Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten erstellte, die er jeweils als relevant an verschiedene Adressaten (15.11.2002: an Weig; 18.12.2002: an mich) richtete. Wobei das jeweils andere Gutachten Weig und ich nicht erhielten.
Ich zeigte Weig erstmals mit dem 31.09.2003-Schreiben die arglistige medizinische Täuschung seines ehemaligen Schülers und unmittelbaren Auftraggebers Dr.Bazoche auf. Weig gab mit Datum 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und damit das 15.11.2002-Gutachten an Bazoche zurück. Nach Durchsicht des 31.09.2003-Schreibens zog Weig den Rückschluss, das ich mit demselben Datum 18.12.2002 von Bazoche ein zweites Gutachten erhielt, über das Weig erstmals 31.09.03 von mir Kenntnis erhielt. Insbesondere war die Täuschung des Bazoche deshalb vorsätzlich/arglistig, weil ich am 30.11.2002 von Bazoche eine Abschrift des relevanten Gutachtens beantragte und statt des vom 15.11.2002 das nachträglich erstellte vom 18.12.2002 erhielt. Amtsarzt Bazoche, und damit insbesondere Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück als der eigentliche Initiator dieser Täuschung, bezweckten auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens (in meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens) meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, obwohl beide Gutachten 14.10.2002/18.12.2002 bestehende psychische Krankheit ausschlossen. Weig sollte nach abverlangter Selbstbeantragung die Untersuchung durchführen und psychische Krankheit feststellen, aber auf der Basis des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachtens und in Unkenntnis der 14.10.2002/18.12.2002-Gutachten.
Weig war sich spätestens mit Erhalt des 31.09.2003-Schreibens voll bewusst, dass er und ich vom Gesundheitsamt Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück mit dem 15.11.2002-Gutachten und der mit 14.10.2002 und 18.12.2002-Gutachten geforderten Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung gleich zweimal arglistig getäuscht wurden. Vor allem aber, dass Weig von Bazoche zu dem Zweck getäuscht wurde, damit dieser die amtsärztlich/behördlich vorgegebenen 15.11.2002-Unwahrheiten/Täuschungen als medizinische Wahrheit legalisiert.
In dieser Erkenntnis und diesem Bewusstsein hätte Weig 23.20.2003 mir eine aufklärende Antwort geben müssen.
Das machte er nicht.
Weig deckte diese vom Amtsarzt Bazoche und der Landesschulbehörde Kasling initiierten Täuschungen und hielt diese vor mir unaufgeklärt, als er in seiner Antwort 23.10.03 erklärt, das die Beantwortung der von mir gestellten Frage (genauer: die beantragte Nennung der ihm vom Amtsarzt mitgeteilten Anordnungsbegründung und damit meine in Kenntnissetzung hierüber) nicht zu seinen Aufgaben gehört.
Mit ausgeschlossener Beantwortung meines Antrags beging Weig die Straftat der Unterlassung. Er schloss damit die nach § 16 Niedersächsisches Datenschutzgesetz explizit vorgegebenen Aktenauskunft aus. Damit die zu diesem Zeitpunkt mögliche Aufdeckung von amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung.
Zwar ist Weig als Beamter nicht autorisiert, das ihm vorgelegte 15.11.2002-Gutachten (Singular) des beamteten Amtsarztes Bazoche anzuzweifeln. Durch mein 31.09.2003-Schreiben hatte ich Weig die Gutachtenfälschung/-täuschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten; beide genannten Anordnungsbegründungen wurden am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht genannt) des Bazoche ebenso nachgewiesen wie den im 14.10.2002-Gutachten festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit und volle Dienstfähigkeit.
Weig war damit klar, das er einzig auf Basis dieser vorgegebenen amtsärztlichen/behördlichen Täuschung an mir psychische Störung/Krankheit konstatieren sollte, zu verwenden von der Landesschulbehörde Kasling, der mit dieser pseudomedizinischen Begründung die beabsichtigte Zwangspensionierung stützen wollte.
Mit ‘nicht zu seinen Aufgaben gehörend‘:
– stellte Weig über den 23.10.03 hinaus meine Unkenntnis über das 15.11.2002-Gutachten sicher,
– legalisierte er die amtsärztlichen 15.11.2002-Anordnungsbegründungen als Beweismittel für psychische Krankheit, und zwar für die nach 23.10.2003 vorgesehenen weiteren psychiatrischen Untersuchungen – in meiner Unkenntnis
– legalisiert er für die nach 23.10.2003 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen, dass ich die geforderte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung ausschließlich auf der Basis des 18.12.2002-Gutachten vorzunehmen habe
– deckte er die erkannte amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten) und stellte ab 23.10.2003 die zukünftige Verwendung des unwahren 15.11.2002-Gutachtens sicher – in meiner Unkenntnis.
– schloss er im Wissen um die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung meine Kenntnis hierüber bezogen auf die erfolgte amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung aus, insbesondere für zukünftige psychiatrische Untersuchungen
– schloss er in Kenntnis dieser Täuschungen ab 23.10.2003 meine Kenntnis hierüber aus und damit die Möglichkeit meines Aufdeckens
– stellte er, und hierin zeigt sich die besondere Perfidie des Weig, für weitere nach 23.10.03 vorgesehene psychiatrische Untersuchungen nicht nur die Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens als wahr und in meiner Unkenntnis sicher, sondern auch nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. (Behördlich beauftragt wäre nun nicht mehr Weig, sondern ein ‘neuer‘ behördlich vorgegebener Psychiater, der nicht autorisiert ist, behördliche Vorgaben (genauer: Täuschungen) als unwahr zur Disposition zu stellen.)
– schloss Weig damit ab 23.10.03 meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens aus und garantierte deren künftige psychiatrische Verwendung als wahr.
– schloss Weig ab 23.10.03 meine Möglichkeit des Nachweises des 15.11.2002-Gutachtens als unwahr/gefälscht aus,
– schloss Weig nach Kenntniserlangung 31.09.2003 des 18.12.2002-Gutachtens mit seinem Schreiben 23.10.03 meine Möglichkeit des Nachweises amtsärztlicher Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten; 15.11.02-G. an Weig, nicht an mich | 18.12.02-G. an mich, nicht an Weig) aus. Beide vorstehenden Ausschlüsse erfolgten offenbar in Absprache/Teamarbeit mit den Konsortialpartnern Behörde/Amtsarzt und verfolgten den Zweck, gemeinschaftlich den von der Landesschulbehörde im Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung über Psychiatrisierung (Zuweisung psychischer Störung) umzusetzen. Wobei die Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling/Giermann) zum Zweck meiner Zwangspensionierung die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung deckte/initiierte, die verweigerte Untersuchung als Krankheitsuneinsichtigkeit deklarierte und mit Datum 16.07.2003 eine weitere Zuweisung psychischer Störung über behördlich initiierte Personalkrankenaktenfälschung realisierte. Der behördlich beauftragte beamtete Psychiater (Weig ??) sollte über vier Jahre aktuell bestehende und nicht ausgeheilte schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person auf mich beziehen, von mir (krankheitsbedingt) geheim gehaltener psychischer Krankheit ausgehen und damit nochmals getäuscht werden. Denn dieser beamtete Psychiater ist nicht autorisiert, die als wahr vorgegebenen Akten als unwahr zur Disposition zu stellen.
Nach Anordnung des vom Bundesland Niedersachsen besoldeten Amtsarztes Bazoche führt der Leiter des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Osnabrück Prof. Weig, ebenfalls vom Bundesland Niedersachsen besoldet, für die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück stets derartige Gutachten durch und wird von dieser bezahlt.
Die psychiatrische Kompetenz des christlich orientierten Prof. Dr. Wolfgang Weig, seit 1. Oktober 2008 Chefarzt der Magdalenenklinik Osnabrück/Harderberg, wurde durch die amtsärztliche/landesschulbehördliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung missbraucht. Wobei Dr.Bazoche mit seiner Fälschung seinen früheren Ausbildungslehrer Weig vorsätzlich täuschte. Initiiert/getragen von der Niedersächsischen Landesregierung, genauer: von der Landesschulbehörde Osnabrück als deren Vertretung, genauer: von deren Mitarbeitern Kasling, Giermann, Pistorius. Die tatsächlich von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemachten Aussagen (meine Tonbandaufzeichung; schriftliche Erklärung der Sekretärin des Dr. Bazoche), mir aber im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen, sollten dem Weig den vermeintlichen Wahrheitsbeweis liefern. Zur Bestätigung dieses Beweises als wahr wäre dem Weig vorgegeben worden die von diesen landesschulbehördlichen Mitarbeitern ab 1996 rechtwidrig erstellten und zudem unwahren/gefälschten Personalkrankenakten (16.07.2003 Dr.Zimmer: Zeitraum ab 2000 und nach 16.07.03 offen). Den vermeintlichen Wahrheitsbeweis der Ursache dieser vermeintlichen psychischen Krankheit lieferten dem Weig die Akten des Gesundheitsamtes Osnabrück. Und zwar über Akten, die in einer vor mir geheim gehaltenen zweiten Akte geführt wurden und werden (Näheres unter google: Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung); deren entscheidender Bestandteil, mit dem die Eindrucksmanipulation des Weig erreicht werden sollte, ist zurückzuführen auf eine vom damaligen Dezernenten Lüthje der Landesschulbehörde Osnabrück vorgenommene Aktenunterdrückung/- manipulation (Gutachten über vollständige Genesung und voller Dienstfähigkeit nach Hirnhautentzündung).
Weig ist nicht autorisiert, die vorgelegten Akten als behördliche Rechtswidrigkeiten/Fälschungen, als vor mir geheim geführte/gehaltene zweite Akte, zur Disposition zu stellen. Die Perfidie: nach erfolgter Verwendung durch den behördlichen Psychiater Weig hätte ich keine Kenntnis von dieser zweiten Akte und deren Verwendung erhalten.
Und Weig deckte und akzeptierte mit seiner 23.10.03-Antwort nicht nur diesen erfolgten Missbrauch/Täuschungsversuch, sondern stellt mit 23.10.03-Antwort die Fortsetzung der von diesen behördlichen Mitarbeitern betriebenen Eskalation krimineller behördlicher Psychiatrisierungsmachenschaften sicher – in meiner weiteren Unkenntnis. Weig schuf durch 23.10.03-Verschweigen der ihm zu der Zeit bekannten vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, den amtsärztlichen/behördlichen Fälschungen/Täuschungen also, die Voraussetzung für die vom Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Richter Specht 29.06.2005 nach § 444 ZPO unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘; insbesondere stellte er die Verwendung dieser richterlichen ZPO-Vorgabe nach dem 29.06.2005 sicher . Wobei diese Verwendung ausschließlich durch einen weiteren behördlich vorgegebenen Psychiater vorgesehen war. Dieser hat nicht nur die gefälschten Beweismittel als wahr anzunehmen, sondern von ‘krankheitsbedingter‘ vereitelter Benutzung dieser Beweismittel und nach 258 StGB psychiatrische Zwangsbehandlung.
Um das behördlich im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag vorgegebene Ziel Zwangspensionierung (durch Psychiatrisierung; Zuweisung psychischer Störung/Krankheit) sicherzustellen, wurde der Wortlaut der 23.10.03-Antwort des Weig ganz offenbar von der Landesschulbehörde Osnabrück unter Androhung des Entzugs künftiger Gutachtertätigkeit und damit einer lukrativen Einnahmequelle vorgegeben. Dadurch wurden Amtsarzt und Landesschulbehörde sakrosankt gehalten sowie durch fortgesetzte Geheimhaltung des 15.11.2002-Gutachtens die Aufdeckung amtsärztlicher Gutachtentäuschung ausgeschlossen und die weitere Verwendung der konstruierten unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit sichergestellt. Das ursprünglich behördlich eingeleitete Zwangspensionierungsverfahren wurde fortgesetzt. Wobei der vom Ermittlungsführer Boumann vorgesehene behördliche Psychiater Juni 2004 die Konversion behördlicher/amtsärztlicher Unwahrheit/Fälschung in pseudomedizinische Wahrheit vornehmen sollte. Das Ergebnis des Psychiatrisierungsverfahrens, da § 444 ZPO unterstellt wurde genauer: Zwangspsychiatrisierungsverfahrens, würde von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück für das Zwangspensionierungsverfahren übernommen.
Bereits die 23.10.2003-Antwort des Weig dokumentiert die ganz offenbar behördlich vorgegebene Geheimhaltung von ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘, nachgewiesenermaßen zurückzuführen auf Rechtswidrigkeit/Täuschung/Fälschung der Niedersächsischen Landesregierung/Landesschulbehörde. Zum Zweck der weiteren Verwendung in der Zukunft – in meiner weiteren Unkenntnis. Wie skrupellos die Landesschulbehörde Kasling/Giermann, ohne Kenntnis des Weig, Eindrucksmanipulation/Täuschung des von ihr beauftragten Psychiaters betrieb, dokumentiert die 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung. Diese Fälschung, der von der Landesschulbehörde eingesetzte Ermittlungsführer Boumann hielt diese vorsätzlich unaufgeklärt, verwandte Boumann 01.12.2004 als wahre Tatsache (als wahres Ergebnis seiner Ermittlungstätigkeit) und gab diese dem von ihm vorgesehenen behördlichen Psychiater als Wahrheit vor. Ganz offenbar ging die Landesschulbehörde wie selbstverständlich davon aus, das die Methode der Geheimhaltung neben Weig auch praktiziert wurde vom Amtsarzt (05.04.2003), dem Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und dem Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 (Specht: es besteht kein Rechtsanspruch auf Nennung der (unwahren/gefälschten) Beweismittel).
Von Weig erhielt ich 23.10.2003 keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens (er hat dieses am 18.12.2002 an Bazoche zurückgegeben). Er schloss den kleinsten Hinweis hierauf aus. Weig schloss meine Kenntnis aus, dass er das 15.11.2002-Gutachten und nicht das von mir genannte 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung erhalten hat. Weig beließ mich somit in dem Glauben, als sei das vom Amtsarzt mir genannte 18.12.2002-Gutachten das relevante.
Mit Schreiben vom 05.11.2003 bat ich Prof. Weig mit Frist 22.11.2003 nochmals um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen. Insbesondere fragte ich an, ab die mir vom Amtsarzt Bazoche genannten Anordnungsbegründungen des 18.12.2002-Gutachtens mit den ihm im Untersuchungsauftrag mitgeteilten Anordnungsbegründungen identisch sind. Ferner, ob ich wegen dieser Gründe von Weig mit Schreiben vom 19.11.2002 zu seiner Untersuchung am 10.12.2002 aufgefordert wurde und ob diese den formalen medizinischen/psychiatrischen Voraussetzungen für Anordnung einer derartigen Untersuchung genügen. Dem Leser fällt auf, das ich die amtsärztlich und behördlich mit Mitwirkungspflicht nach Niedersächsischen Beamtengesetz begründete 18.12.2002-Anordnung einen Monat nach dem 19.11.2002-Anschreiben und eine Woche nach dem Untersuchungstermin 10.12.2002 erhielt. Dieser gab 18.12.2002 an, das seine Sekretärin die Nennung der 18.12.2002-Anordnungsbegründungen als am 04.11.2002 gemacht bezeugt. Damit outet sich der Niedersächsische Landesbeamte Amtsarzt Dr. Bazoche, medizinische Garant für Recht und Ordnung, als Lügner. Denn am Tag der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 sagte mir der Amtsarzt diese 18.12.2002-Begründungen nicht. Belegt durch meine Tonbandaufzeichung und durch die schriftlichen Aussagen der Sekretärin des Amtsarztes Bazoche. Auf der Basis von Lüge und ohne jegliche Anordnungsbegründung also sollte ich am 10.12.2002 in eine psychiatrische Untersuchung einwilligen, meine psychische Gesundheit zur Disposition stellen, mir selber den Status eines psychiatrischen Patienten zuweisen. Nach nicht vorgenommener Untersuchung nötigte mich die Behörde Februar 2003 mehrmals zur Selbstbeantragung (ich sollte selber einen Termin mit Prof. Weig vereinbaren) dieser Untersuchung und setzte nach Weigerung das ankündigte Übel Versetzung in den Ruhestand 19.03.2003 zwangsweise um und unterstellte 02.05.2003 mangelnde Einsicht in bestehende psychische Krankheit. Die 05.11.2003 aufgeworfene Frage blieb trotz Fristsetzung 22.11.2003 unbeantwortet. Durch Nichtbeantwortung bestätigte Weig, das das 18.12.2002-Gutachten die medizinisch/psychiatrische Voraussetzung für Anordnung psychiatrischer Untersuchung nicht erfüllt. Anmerkung: Voraussetzung für derartige Anordnung ist eine mindestens zwei Jahre bestehende psychische Krankheit. Diese ist mit dem 18.12.2002-Gutachten nicht gegeben, aber mit dem 15.11.2002-Gutachten, das Weig als Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags erhielt. Weig war zu feige, mir das 15.11.2002-Gutachten zu nennen. Er wusste, das dieses in weiteren vorgesehen psychiatrischen Untersuchungen von einem anderen behördlich beauftragten Psychiater (vom Ermittlungsführer Boumann in 2004 vorgegeben) ebenfalls in meiner Unkenntnis verwendet werden sollte.
Exkurs Feigheit: Feigheit ist ein seelischer Zustand, in dem sich jemand aus Furcht ehrlos zeigt. Ein besonderes habituelles Verhalten, ein Zustand des Gemüts, fehlender Mut. Der Feigling weicht Konsequenzen seines Handeln aus. Feigheit ist ein Laster, ein menschlicher Wesenszug, der aus moralischer Schwäche die Furcht vor persönlicher Gefahr in den Vordergrund stellt. In Kriegen wurden Soldaten vor ein Kriegsgericht gestellt oder hingerichtet.
Feigheit des Psychiaters Prof. Wilhelm Weig, der in 2002 Leiters des Landeskrankenhauses Osnabrück war und heute christlich überzeugter Leiter der Magdalen-Klinik ist.
Fazit: Es ist Weig, der nach § 444 ZPO durch sein feiges Verhalten schuldhaft meine Kenntnis der Gutachtentäuschung/-fälschung des Amtsarztes Bazoche vereitelte.
Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.05.2005 unterstellten mir nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Obwohl das 14.10.2002-Gutachten psychische Krankheit ausschloss und volle Dienstfähigkeit attestierte. Und obwohl eine vor dem 01.12.2004 begonnene privatärztliche Exploration diese in der behördlichen Untersuchung beabsichtigte Benutzung dieser Beweismittel als sämtlich amtsärztliche/behördlich gefälscht nachwies, psychische Krankheit ausschloss und volle Dienstfähigkeit attestierte. Beide Richter wussten zudem selber nach den Akten, dass diese Beweismittel unwahr/gefälscht sind, unterließen jedoch deren Verwendung in ihren Entscheidungen.
Fazit: Es sind diese beiden Richter, die nach § 444 ZPO durch ihr Verhalten schuldhaft meine Kenntnis (22.06.04; 29.05.04) dieser Unwahrheiten/Fälschungen vereitelten.
Auch Amtsarzt Bazoche vereitelte nach § 444 ZPO durch sein Verhalten schuldhaft meine Kenntnis des gemeinten Beweismittels (15.11.2002-Gutachten), das ich 30.11.2002 erstmals beantragte und er mir konsequent 05.04.03 und nach weiteren Anträge nicht aushändigte. Klar, er hat diese gutachterlichen Täuschungen/Unwahrheiten/Fälschungen (15.11.02/18.12.02-Gutachten) selber vorgenommen.
Mit ‘nicht zu seinen Aufgaben gehörend‘ vereitelte Weig 23.10.2003 nach § 444 ZPO durch sein Verhalten schuldhaft meine Kenntnis ihm bekannter gefälschter Beweismittel (15.11.2002/18.12.2002-Gutachten). Er schloss durch Nichtbeantwortung meines Antrags vom 31.09.2003 die Bestätigung aus, dass er erstmals mit Schreiben vom 31.09.2003 das 18.12.2002-Gutachten erhalten hat. Bezogen auf 23.10.2003 akzeptierte und deckte Weig die zurückliegende amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung, nämlich das es zwei inhaltlich verschiedene Gutachten über eine Untersuchung gab. Er stellte für die Zukunft die Verwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens durch einen behördlichen Psychiater (Weig ??) als wahr geltendes Beweismittel sicher – in meiner Unkenntnis. Er schuf damit die Voraussetzung, das nach gerichtlich 09.11.2004 ebenfalls verweigerter Nennung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens/Krankenaktenfälschung, etc. das Gericht eben diese psychiatrische Untersuchung anordnete, um darin vom behördlichen Psychiater diese Fälschung als wahr verwenden zu lassen. Diese Untersuchung begann Nov. 2004, schloss psychische Krankheit aus und wies die in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel als sämtlich von Landesschulbehörde und Amtsarzt gefälscht nach. Diese Nachweise ignorierend, unterstellten Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 verweigerte Untersuchung. Verweigerung bezogen beide darauf, dass ich die Untersuchung von einen privatärztlichen, und nicht von einem behördlichen beamteten Psychiater habe vornehmen lassen. Ausschließlich damit begründeten Boumann 01.12.2004 und Specht 29.06.05 mit § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten bedingte schuldhafte vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Damit schufen beide die Voraussetzung für eine mit Krankheitsuneinsichtigkeit nach § 258 StGB zu begründende Zwangspsychiatrisierung und vom behördlichen Psychiater ( Weig ??) durchzuführende psychiatrische Zwangsbehandlung.
Auch die Richter Specht und Boumann wussten, dass die ihnen nach den Akten bekannten und vom behördlichen beamteten Psychiater zur Benutzung vorgesehenen/vorzulegenden Beweismittel unwahr/gefälscht sind. Beide schlossen nach § 444 ZPO durch ihr Verhalten schuldhaft die wiederholt beantragte (22.06.04, 13.07.04) Nennung der Beweismittel vor der Untersuchung aus und berücksichtigten nicht die von mir beigebrachten Nachweise dieser Beweismittel als Unwahrheit/Fälschung.
Tatsächlich treffen nach vorstehenden Ausführungen die von Verwaltungsrichter Specht und Ermittlungsführer Boumann mir nach § 444 ZPO zugewiesenen psychiatrischen Kausalattributionen, die auf ‘verhaltensbedingte psychische Störung‘ zurückzuführenden Rechtsverstöße/Schuld, die vermeintlich krankheitsbedingte Vereitelung der Benutzung von Beweismitteln also, nachgewiesenermaßen nicht auf mich zu.
Vorgenannte Niedersächsische Landesbeamte (Bazoche, Weig, Boumann, Specht) schlossen ab 2002 nicht nur die beantragte Nennung der zu benutzenden (unwahren/gefälschten) Beweismittel vor der Untersuchung vorsätzlich aus, die einen vermeintlichen langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit dokumentieren. Damit ausgeschlossen war vor der Untersuchung die Möglichkeit meines Nachweises dieser Beweismittel als unwahres/gefälschtes Konstrukt. Die nach intensiver Recherche heute vorliegenden Fälschungsnachweise sind Ausdruck von immoralischem und auf psychische Störung zurückzuführendem Verhalten der beteiligten Landesbeamten.
Insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt, wo diesen Personen mehrere privatärztliche Gutachten mit attestiertem Ausschluss von psychischer Krankheit/Dienstunfähigeit sowie die nach § 444 ZPO gemeinten Beweismittel als sämtlich unwahr/gefälscht vorlagen, zeigt sich deren hohe Immoralität und krankhafte Verhaltensstörung: trotz nachgewiesener/belegter Unwahrheit/Fälschung bleibt die hierauf bezogene 01.12.2004 zugewiesene psychische Störung daraus abgeleitete Dienstunfähigkeit/Zwangspensionierung seitens der Niedersächsischen Landesregierung, genauer: der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück, genauer: seitens der Verursacher Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius festgeschrieben. Ebenso weiterhin festgeschrieben bleibt die § 444 ZPO-Unterstellung der Richter Boumann 01.12.2008 und Specht 29.06.2005.
Derartiges Fehlverhalten drückt mit hoher krimineller Energie begangene Rechtsverstöße/Schuld der beteiligten ganz offenbar psychisch kranken immoralischen Niedersächsischen Landesbeamten-Konsorten aus. Diese bezweckten und realisierten im Namen der Niedersächsischen Landesregierung meine Zwangspensionierung über langjährig konstruierte und rechtswidrig zugewiesene Unwahrheit/Fälschung und daraus abgeleitete unterstellte psychische Störung. Diese schufen mit § 444 ZPO die Voraussetzung für Zwangspsychiatrisierung/-behandlung.
Zur Realisierung dieses Ziels verstießen die vorgenannten Nieders. Landesbeamten permanent langjährig gegen den auf die Nieders. Verfassung geleisteten Diensteid und wurden dem Anspruch eines Garanten für Recht und Ordnung nicht nur in keiner Weise gerecht. Durch Zuweisung psychischer Störung mit der aus § 444 ZPO abzuleitenden Option der Zwangspsychiatrisierung/-medikation gaben die Richter Specht und Boumann dem behördlichen beamteten Psychiater (Weig ??) bewusst die an mir vorzunehmende Schädigung vor: Zwangspsychiatrisierung/-behandlung und damit den bürgerlichen Tod eines Nieders. Landesbeamten.
Die beteiligten Niedersächsischen Landesbeamten:
– der frühere Leiter des LKH Osnabrück Prof. Weig, ab 01.08.2008 Chefarzt an der katholischen Magdalenenklinik Osnabrück
– der jetzige Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg Amtsarzt Dr.Bazoche,
– der Ermittlungsführer und jetzige oldenburgischen Verwaltungsrichter Boumann
– der Osnabrücker Verwaltungsrichter Specht sowie
– die beteiligten Mitarbeiter der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius.
Beteiligt sind auch beamtete Niedersächsische Staatsanwälte. Den nachgewiesenen/aufgedeckten kriminellen Machenschaften dieser Niedersächsischen Landesbeamten gingen die juristischen Vertreter der Nieders. Landesregierung, Staatsanwaltschaft Töppich von der Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, nicht nach. Beide hielten die beteiligten Konsorten/Personen sakrosankt und veranlassten auf Grund meines Widerspruchs nach § 17 a NDSG keine nach § 17 NDSG vorzunehmende Berichtigung der gefälschten Akten und keine Zurücknahme der darauf basierenden Rechtsfolgen. Damit stellten die Staatsanwaltschaften Osnabrück/Oldenburg die künftige psychiatrische Verwendung dieser Fälschungen auf der Basis des § 444 ZPO sicher.
Die Sekretärin des Weig sagte mir am 23.10.2008 die klärende Rücksprache für den 24./ oder 27.10.2008 zu (Herr Weig wird Sie auf jeden Fall anrufen). Das geschah bis heute nicht.
Nachtrag vom 11.08.2010
Die folgenden Ausführungen sind inhaltlicher Bestandteil eines Strafantrags 123 Js 19367/10 bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 11.08.2010 gegen Prof. Weig wegen Verstoßes gegen Völkerstrafgesetzbuch und Internationales Vertragsrecht.
Am 31.09.2003 sandte ich Weig das amtsärztliche Gutachten vom 18.12.2002. Amtsarzt Dr.Bazoche, Landesschulbehörde Kasling, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsgericht Richter Specht erklärten/garantierten in all ihren Schriftsätzen/Entscheidungen mir gegenüber, das per 15.11.2002-Untersuchungsauftrag Weig mit den ärztlichen Aussagen des von vorstehenden als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens meine psychiatrische Zusatzuntersuchung in Auftrag gegen wurde. Diese Personen abverlangten bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten, die Untersuchung selber zu beantragen. Mehrere Fachpsychiater erklärten bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung als einen schlechten Witz. Die im 18.12.2002-Gutachten zitierten, aber nicht befragten, Ärzte Dr. Pawils (02.10.2000) und die der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde (14.10.2002) schlossen eine Anordnung/Selbstbeantragung derartiger Untersuchung aus, weil diese keine psychische Krankheit feststellten.
Weig konnte das 18.12.2002-Gutachten zum anberaumten Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht vorgelegen haben. Das 14.10.2000-Gutachten ebenfalls nicht, da dieses erst im Jan. 2003 von der S.Klinik versandt wurde. Er wurde ausschließlich mit dem im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag enthaltenen 15.11.2002-Gutachten beauftragt, in dem der Amtsarzt von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 selbst eingestandene bestehend psychiatrische Krankheit unterstellte, die ich nachweisbar nicht eingestand. Dieses relevante 15.11.2002-Gutachten erhielt ich erstmals April 2006 !, war mir also bis zu diesem Datum nicht bekannt. Unter Verweis auf das ZuSEG-Gesetz im 15.11.2002-Gutachten beauftragte der Amtsarzt den Weig nicht mit Untersuchung, sondern mit Beweisfeststellung der amtsärztlich ‘festgestellten‘ psychischer Krankheit. D.h., Bazoche beauftragte Weig mit der Bestätigung der amtsärztlich im 15.11.2002-Gutachten ‘festgestellten‘ psychischen Krankheit im Rahmen der Beweisfeststellung.
Das wusste Weig ab Erhalt des15.11.2002-Untersuchungsauftrags/Gutachtens.
Er kannte ebenso die für die Beweisfeststellung erforderlichen 10.12.2002 zu benutzenden behördlich gelieferten Akten, die Beweise ‘meiner‘ psychischen Krankheit. Diese sind die landesschulbehördlich von Kasling, Giermann, Leiter Pistorius ab Nov. 2000 mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen, von zwei Gutachtern festgestellte für die Zukunft ausgeschlossene Heilung schwerer psychischer Krankheit Depression mit hoher Eigengefährdung.
Am 31.09.2003 legte ich Prof. Weig das mir vom Amtsarzt als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten vor und beantragte die Auskunft, ob er mit diesem Gutachten mit meiner 10.12.2002-Untersuchung beauftragt wurde. Falls nicht, ob er auf Grund eines anderen Gutachtens bzw. ihm vorgegebener anderer Akten beauftragt wurde.
Durch mein Schreiben vom 31.09.2003 wusste Weig, das ich nur Kenntnis vom 18.12.2002-Gutachten hatte und ich ausschließlich auf der Grundlage dieses Gutachtens freiwillig die 10.12.2002-Untersuchung beantragen sollte, Weig jedoch nicht mit dem eine Woche später erstellten 18.12.2002-Gutachten beauftragt wurde bzw. werden konnte. Er wusste, da ich das 15.11.2002-Gutachten nicht in meinem 31.09.2003-Schreiben erwähnte, dass ich das 15.11.2002-Gutachten nicht kannte. Weig wusste von meiner Unkenntnis, dass er mit dem relevanten 15.11.2002-Gutachten und darin unterstellter tatsächlich nicht festgestellter bestehender psychischer Krankheit als Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags nicht mit Untersuchung, sondern mit Beweisfeststellung psychischer Krankheit beauftragt wurde. Den Beweis sollte Weig über die behördlich vorgegebene(n) amtliche(n) Auskunft/Akten führen, über die meiner Person zugewiesene psychiatrische Identität eines Anderen.
Nach Einschaltung des damaligen Niedersächsischen Staatsekretärs Koller erhielt ich erstmals April 2006 das 15.11.2002-Gutachten mit der darin vom Amtsarzt als festgestellt vorgegebenen tatsächlich unterstellten bestehenden psychischen Krankheit sowie dem darin enthaltenen Verweis auf das ZuSEG-Gesetz (Beweisfeststellung). Erst im Juli 2010 wurde mir die Bedeutung der im Zusammenhang mit Kostenabrechung genannten Abkürzung ZuSEG klar: Beweisfeststellung. Weig kannte also den amtsärztlichen/behördlichen Auftrag, die Konversion amtsärztlich unterstellter, tatsächlich nicht eingestandener/existenter, psychischer Krankheit in der Beweisfeststellung (ZuSEG-Gesetz) vorzunehmen unter Benutzung der personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen, die vorgenannte Behördenpersonen als meine Person betreffend garantierten.
Mit 23.10.2003 ausgeschlossener Beantwortung meines Antrags beging Weig die Straftat der Unterlassung. Er schloss damit die nach § 16 Niedersächsisches Datenschutzgesetz explizit mir gegenüber vorzunehmende amtliche Aktenauskunft aus. Damit schloss Weig die zu diesem Zeitpunkt mögliche Aufdeckung der amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-manipulation/-fälschung und behördlichen Akten-/Beweismittelfälschung aus. Meine 05.11.2003 nochmals beantragte Klärung blieb unbeantwortet. Er deckte damit den von mir aufgezeigten Garantenbetrug seines ehemaligen Schülers Dr. Bazoche und der Behörde Kasling, Giermann, Pistorius, des Ermittlungsführers Boumann (01.12.2004) und des Verwaltungsrichters Specht (04.11.2004,29.06.2005), die in Kenntnis des relevanten 15.11.2002-Gutachtens mir dieses trotz Antrag nicht nannten und das amtsärztliche 18.12.2002-Gutachten als anordnungsrelevant garantierten sowie die beantragte Nennung der in der Untersuchung/Beweisfeststellung zu benutzenden Akten/Beweise (personenbezogene psychiatrische Daten des Anderen) ausschlossen.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-10-01 – 19:55:17
Beide nachfolgend angegebenen Schreiben vom 25.09.2008 und 27.09.2008 weisen ab 1996 die skrupellosen Aktenfälschungen des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück nach. Initiiert und zu verantworten durch Auftraggeber Leiter Boris Pistorius, heute Niedersächsischer Innenminister.
Pistorius-Nachfolger Behördenleiter Herr Schippmann, beide Niedersächsischen Kultusminister Herr Busemann (bis Febr. 2008) und Frau Heister Neumann (nach Febr. 2008) sowie der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz verweigerten bis heute die beantragte Berichtigung vorzunehmen. Das Niedersächsische Beamtengesetz – Kommentar §101f (Sommer/Konert, 2001, BUND-Verlag, S. 635) schreibt bei nachgewiesenen unwahren/gefälschten Akten ausdrücklich diesen Berichtigungsanspruch vor. Insbesondere ist nach § 17 Niedersächsisches Datenschutzgesetz auf gestellten Antrag hin die Berichtigung vorzunehmen. Hierüber setzte ich die Landesschulbehörde Osnabrück und den Nieders. Datenschutzbeauftragten in Kenntnis.
Vorstehend genannte Niedersächsische Landesbeamte, Mitglieder der Niedersächsischen Landeregierung bzw. Regierungsvertretung, verweigerten die Übernahme der Verantwortung und schreiben durch nicht vorgenommene Berichtigung der nachgewiesenen Akten- und Gutachtenfälschungen die darauf beruhenden Rechtsfolgen für die Gegenwart als wahr fest. Insbesondere auch für die Zukunft durch Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg und Richter Specht 29.06.2005 vom Verwaltungsgericht durch Unterstellung von § 444 ZPO. Zweck ist die damit geschaffene Option, diese nicht berichtigten Fälschungen von Beweismitteln psychiatrischer Krankheit zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft einem behördlichen beamteten Psychiater als wahr zur Verwendung vorzugeben. Ob nach behördlich abverlangter von mir selbst zu beantragenden Untersuchung für den Fall der Wiederverwendung oder nach gerichtlicher Anordnung: der behördliche beamtete Psychiater verwendet in der Fremdanamnese die vorgelegten nicht berichtigten Akten als wahr. In der Zukunft als wahr verwendet würden auch die nicht berichtigten Aussagen des § 444 ZPO ‚durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ (es sind die behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel vermeintlicher psychischer Krankheit), unterstellt vom Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg)und vom Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht 29.06.2005. Diese § 444 ZPO Aussagen, von zwei Richtern rechtsbeugend als Recht festgestellt, verpflichten den behördlichen Psychiater zu einer mit § 258 Strafgesetzbuch begründenden psychiatrischen Zwangsbehandlung. Denn der behördliche beamtete Psychiater ist nicht autorisiert, diese gerichtlichen Vorgaben als unwahr/gefälscht anzuzweifeln, sondern hat diese als rechtens zu übernehmen.
Die vorstehend genannten Juristen, insbesondere der während des von Kasling eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und die während des gerichtlichen Klageverfahrens meine Personalkrankenakte fälschenden Kasling/Giermann (Landesschulbehörde), wussten also genau, warum sie die beantragte Berichtigung der von Kasling und dem Amtsarzt Bazoche gefälschten Akten so konsequent verweigerten; und zwar in dem Zeitraum des Zwagspensionierungsverfahrens und danach in dem Jahr der möglichen Wiedereingliederung. Zum Zweck der Berichtigung reichte ich beim Niedersächsischen Landtag eine Petition ein 00168-01-16, die vom Rechts- und Verfassungsausschuss behandelt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Berichterstatter und die weiteren Juristen des Ausschusses ebenfalls dieses Wissen haben. Ob sich diese Juristen an das vorgenannte Niedersächsische Beamtengesetz – Kommentar und an § 17 Niedersächsisches Datenschutzgesetz halten und einer Berichtigung zustimmen? Beide Werke sind Entscheidungshilfe für die Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück. Ob der Berichterstatter meiner Petition die weiteren Mitglieder des Ausschusses, vom Beruf Kaufmann, Polizist, Lehrer, Student, u.ä. eine Berichtigung empfiehlt?
Fakt ist, das nach Aussage der Mitglieder des Rechts- und Verfassungsausschusses sie sich nicht mit den gesamten eingereichten Petitionsunterlagen inhaltlich auseinandergesetzt haben, sondern der Empfehlung des Berichterstatters folgen.
Fakt ist, das in einem formalen Zustimmungsakt die Gesamtheit der weiteren Abgeordneten im Vertrauen auf die richtige Ausschussentscheidung der Ausschussempfehlung ohne jegliche Sachkenntnis folgen werden. Diese Abgeordneten sind sich der vorstehend beschriebenen Folgen nicht berichtigter Aktenfälschungen nicht bewusst, wenn sie einer von den Ausschussmitgliedern, genauer: einer vom Berichterstatter, empfohlenen Nicht-Berichtigung gefälschter Akten zustimmen.
Um die Möglichkeit auszuschließen, das der Berichterstatter die Mitglieder des Rechts-und Verfassungsausschusses nur unzureichend informiert und diese sowie die Gesamtheit der Nieders. Laandtagsabgeordneten ohne jegliche Detailkenntnis die gewünschte Berichtigung ablehnen, setze ich auf diesem Wege sämtliche Nieders. Landtagsabgeordneten über den Gesamtzusammenhang landesschulbehördlicher Aktenfälschung und amtsärztlicher Gutachtenfälschung in Kenntnis. Fälschungen, die vom Ermittlungsführer Boumann wegen ausgebliebener Sachverhaltsermittlung als wahr festgestellt wurden, übernommen vom Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht. Fälschungen, auf deren Nennung vor der psychiatrischen Untersuchung ich nach Boumann (22.06.2004) und Specht (Beschluss vom 13.07.2004)keinen Rechtsanspruch habe. Fälschungen, die Verwaltungsrichter Specht in seinen Urteilen/Beschlüssen konsequent nicht verwandte und erfolgreichen Rechtsbehelf ausschloss. Fälschungen, deren Feststellung Richter Specht vor der psychiatrischen Untersuchung ausschloss, da er die eingereichte Feststellungsklage und gleichlautenden Eilantrag hierzu ablehnte. Specht stellte damit die psychiatrische Verwendung dieser Fälschungen als wahr durch einen behördlichen/beamteten Psychiater sicher – in meiner absoluten Unkenntnis. Fälschungen, die das Niedersächsische Kultusministerium durch ausgeschlossene Berichtigung für wahr erklärte, insbesondere die Rechtsfolgen. Die ab 2007 bis Oktober 2008 gestellten Anträge auf Berichtigung und wiederholte Anmahnungen beantwortete das Niedersächsische Kultusministerium konsequent nicht.
In meiner Petition beantragte ich die Berichtigung dieser Fälschungen. In dieser Kenntnis trägt jeder die Petition ablehnende Abgeordnete die Verantwortung über die mögliche Folge nicht vorgenommener Berichtigung gefälschter Akten:
– Festschreibung der auf Fälschungen beruhenden psychischen Störung und damit begründeter Dienstunfähigkeit.
– Durch Nicht-Berichtigung erfolgte Festschreibung dieser Fälschungen als wahr/rechtens bestünde für die Zukunft die Option, das die Landesschulbehörde Osnabrück als Initiator bisheriger Fälschungen dem behördlichen Psychiater diese nicht berichtigten Fälschungen als wahr vorgibt mit dem Zweck der psychiatrischen Fehlentscheidung.
– Von der Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten nicht veranlasste Berichtigung dieser Fälschungen, insbesondere in Verbindung mit dem unterstellten § 444 ZPO ‚durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ (Boumann 01.12.2004; Specht 3A111/05 vom 29.06.05), geben dem behördlichen beamteten Psychiater psychiatrische Zwangsbehandlung vor.
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Präsident des Niedersächsischen Bad Essen, den 27.09.2008
Landesamtes für Bezüge und Versorgung
Auestr.14
30149 Hannover
Nachrichtlich an:
Bundesanwaltschaft Karlsruhe
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz
Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz
Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes
“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes
“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes
Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes
Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Betrifft: Nachweis des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück den für die Aktenfälschungen hauptverantwortlichen Straftäter
Nachtrag zum Schreiben vom 25.09.2008
07-026649 4
Sehr geehrte Damen und Herren.
Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung in Hannover teilte 19.09.08 mit, das die Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz auf der Grundlage der Verfügung der Landesschulbehörde Osnabrück vom 17.03.2005 erfolgte. 22.09.08 bestätigt von Kasling. Er ist Mitarbeiter der Landesschulbehörde Osnabrück, einer Vertretung der Niedersächsischen Landesregierung.
Es ist derselbe Kasling, der die 17.03.2005-Verfügung verfasste (im Briefkopf als Verfasser der Verfügung angegeben).
Es ist derselbe Kasling, der die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation initiierte/deckte. Er gab mir 25.02.2003 ausdrücklich das 18.12.2002-Gutachten als der einzig relevanten Anordnungsbegründung vor (Singular) und nötigte mich unter Verweis auf Mitwirkungspflicht zur psychiatrischen Untersuchung. Im Fall meiner Weigerung werde er meine Dienst(un)fähigkeit nach vorliegenden Erkenntnismittel beurteilen. Trotz Antrag nannte er mir diese Erkenntnismittel nicht. Wohlweislich nicht: denn diese sind das von ihm und dem Amtsarzt mir konsequent vorenthaltene und vom ‘neutralen‘ behördlichen beamteten Psychiater zu verwendende 15.11.2002-Gutachten, das bereits 10.12.2002 verwendet werden sollte – in meiner Unkenntnis. Ferner die rechtswidrig ohne Anhörung erstellten Akten ab 1996, die im 15.11.2002-Gutachten und im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 rechtswidrig verwandt wurden und ursächlich mir Streit unterstellen. Kasling wusste von der Zusage des Pistorius Juli 2000, dass dieser die von mir beantragte Klärung ausschloss und Nichtverwendung der (gefälschten) Akten vorgab.
Weiteres Erkenntnismittel ist die von Kasling und dessen Vorgesetzten Giermann 16.07.2003 vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung.
Weil ich nach 25.02.03 als psychisch nicht Kranker die psychiatrische Untersuchung nicht selber beantragte, versetzte mich Kasling bereits März 2003 auf der Grundlage nicht genannter Erkenntnismittel (=vorsätzliche Aktenfälschungen) in den Ruhestand.
Es ist derselbe Kasling, der nach eingelegtem Einspruch mit Datum 11.04.2003 den Ermittlungsführer Boumann mit der Sachverhaltsermittlung beauftragte.
Er ist derselbe Kasling, der nach 11.04.2003 erteiltem Ermittlungsauftrag in laufenden Ermittlungs- und gerichtlichen Klageverfahren im Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten Giermann und in Verantwortung des damaligen Behördenleiters Pistorius meine Personalkrankenakte fälschte.
Es ist derselbe Kasling, der den Diensteid auf die Niedersächsische Verfassung ablegte, als Niedersächsischer Beamter als Garant für Recht und Ordnung gilt, und insbesondere als Verwalter meiner Personalakte eine exponierte Vetrauensstellung genießt.
Mit Datum 16.07.2003 bezog er (ab Jan 2000, nach 16.07.2003 offen) rückwirkend schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person auf mich. Zweck dieser Fälschung war eine über den dienstlichen Bereich hinausgehende Ausweitung psychischer Krankheit auf meine ganze Person vorzunehmen, um diese dem ‘neutralen‘ beamteten behördlichen Psychiater als wahr geltendes Beweismittel zu präsentieren – in meiner Unkenntnis. Diese Fälschung verwandte der Ermittlungsführer nach unterlassener Sachverhaltsermittlung bereits 01.12.2004 als wahr. Die mehrfach schriftlich beantragten Berichtigungen verweigerten Kasling und der Ermittlungsführer bis heute und sichern damit für eine zukünftige psychiatrische Untersuchung die Option der psychiatrischen Verwendung dieser Fälschungen als wahr.
Wegen dieser zunächst vermuteten Verwendung gefälschter Akten verweigerte ich die Untersuchung. Ermittlungsführe Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 beließen mich über diese Fälschungen in Unkenntnis (sie gaben fehlenden Rechtsanspruch vor) und unterstellten nach § 444 ZPO krankheitsbedingten Rechtsverstoß (verweigerte Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung) und begründeten damit die vermeintlich von mir vereitelte Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit. Die ohne Kenntnis dieser Beweismittel im Nov. 2004 begonnene psychiatrische Untersuchung bestätigte den bereits 14.10.2002 festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit und wies die mit Schreiben des Ermittlungsführers 01.12.2004 erstmals genannten relevanten Beweismittel als Fälschungen des Kasling nach. Beide Richter Boumann und Specht, die § 444 ZPO als wahr vorgaben, schufen die Voraussetzung für eine mit §258 StGB begründete psychiatrische Zwangsbehandlung und damit für die Fortsetzung von dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie. Hervorzuheben ist, dass diese richterliche Perfidie zurückzuführen ist auf die vom Juristen Kasling erstellten Fälschungen, an denen in hervorragender Teamarbeit dessen Vorgesetzter Giermann mitwirkte und der damalige Behördenleiter Pistorius verantwortete. Dieser regiert nun als Oberbürgermeister Osnabrück. Wie von Fälschern nicht anders zu erwarten, akzeptierten Kasling/Giermann/Pistorius und Specht 29.06.05 diese privatärztlichen Gutachten nicht. Meine gegen Abgabequittung 04.02.05 abgegebene 16-seitige Stellungnahme, die diese Fälschungen nachwies, gab Kasling als Bearbeiter der 17.03.2005-Verfügung kurzerhand als nicht abgegeben vor.
Es ist derselbe Kasling, der dem Ermittlungsführer rechtswidrig, da ohne Anhörung, meine Akten ab 1996 zur Verwendung als wahr vorgab, die dieser u.a. ohne jegliche Sachverhaltsermittlung im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 rechtswidrig als wahr übernahm/verwandte und darauf bezogen ‘permanenten Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten von Schule und Behörde‘ feststellte. Die Juli 2000 beantragte Sachverhaltsklärung der diesen Akten zugrundeliegenden Vorfälle und deren künftige nachteilige Verwendung schloss Behördenleiter Pistorius in Juli 2000 unter Androhung des großen Übels Versetzung/Existenzvernichtung (in den Ruhestand über den Amtsarzt/psychiatrische Untersuchung) aus. Der 01.12.2004-Bericht verweist auf den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag, der das relevante amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten impliziert. Die Vorgabe des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens im 01.12.2004-Bericht als relevant und damit als gutachterliches Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung im Singular weist vorsätzlich ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung nach. Vorgenommene Sachverhaltsermittlung hätte die Feststellung des nicht genannten 15.11.2002-Gutachtens als das eigentlich relevante ergeben und die vorsätzliche amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten an jeweils verschiedene Adressaten gerichtet) ergeben.
Es ist derselbe Kasling, der gegenüber dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten 29.05.2007 eingestand, diese Akteneinträge des Zeitraums ab 1996 rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in meine Akte platziert zu haben. In Kenntnis dieser Rechtswidrigkeit gab er diese zudem unwahren/gefälschten Akten dem Ermittlungsführer 01.12.2004 als wahr vor, der nach nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlung diese als wahr konstatierte. Mit dem Ergebnis der wiederum rechtswidrigen ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘.
Es ist derselbe Kasling, der die im Bericht 01.12.2004 vom Ermittlungsführer mir zugewiesene psychische Störung, die ausschließlich auf nicht ermittelten und von Kasling vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen beruht, als wahr in der 17.03.2005-Verfügung verwandte.
Es ist derselbe Kasling, der die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten an jeweils verschiedene Adressaten gerichtet) mit initiierte bzw. deckte. Er veranlasste den Amtsarzt, als dieser 05.04.2003 (Gesundheitsakte) Rechtsauskunft ersuchte, mir das psychiatrisch untersuchungsrelevante Gutachten, das gefälschte 15.11.2002-Gutachten also, trotz gestellter Anträge 10.02.03 (Frist 20.02.03), 04.03.03 (15.03.03) und 05.04.03 (Frist10.04.03) nicht auszuhändigen. Kasling schloss damit auch für die Zukunft meine Kenntnis des untersuchungsrelevanten 15.11.2002-Gutachtens aus und suggerierte mir weiterhin das 18.12.2002-Gutachten als das relevante im Singular.
Es ist derselbe Kasling, der mir 16.07.2007 die beantragte Auskunft über die Rückmeldungen sämtlicher Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde zu ‘Streit‘ verweigerte. Denn der Ermittlungsführer stellte im 01.12.2004-Bericht nach vermeintlicher Sachverhaltsermittlung der Akten ab 1996 von mir verursachten ‘permanenten Streit mit allen Kollegen …..‘ fest. Zweck dieser Feststellung ist die Bestätigung meiner vermeintlich getätigten Selbstzuweisungen von Streit, die mir der Amtsarzt im 15.11.2002-Gutachten unterstellte, die ich nachweislich am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht machte.
Ab dem 09.01.2007 beantragte ich in vier Anschreiben mit beigelegtem Freiumschlag von den Kollegen, dass diese der Behörde und/oder mir diese ab 1996 gemeinten Streitigkeiten benennen. Kein Kollege nannte auch nicht den kleinsten Streit mit mir, den gab es wegen des praktizierten guten kollegialen Umgangs in meiner gesamten Dienstzeit einfach nicht, wie mir diese zu früherer Gelegenheit schriftlich bestätigten. Von mir dokumentiert und nachgewiesen sind vom damaligen Schulleiter Kipsieker zu verantwortende rechtswidrige Aktenmanipulationen, die von Kollegen mir zugewiesenen vermeintlichen Streit ausdrücken und von denen diese Kollegen keine Kenntnis hatten bzw. sich wegen Unwahrheit explizit distanzierten. Sachverhaltsermittlung durch Befragung dieser Kollegen schloss der Ermittlungsführer aus.
Da nicht davon auszugehen ist, dass der frühere Niedersächsische Kultusminister Busemann und die derzeitige Kultusministerin Heister-Neumann als meine Dienstherren an Demenz oder Alzheimer leiden oder meine Schreiben beide Personen intellektuell überforderten. Eher von ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit/-besonderheit‘ im Dienst. Denn die ab 03.11.2007 an diese persönlich und mit Fristsetzung gerichteten vielzähligen Schreiben (siehe beigelegtes Schreiben an die Bundeskanzlerin vom 30.09.2008 S.4) mit Anmahnung der Beantwortung blieben konsequent unbeantwortet, selbst deren Erhalt blieb unbestätigt. Auch der um Amtshilfe gebetenen Nieders. Staatssekretär Meyerding erreichte keine Beantwortung. Meine beantragte und vom derzeitigen Behördenleiter der Landesschulbehörde Schippmann verweigerte Berichtigung sämtlicher unwahrer/gefälschter Akten, die als Erkenntnismittel (Kasling) und Beweismittel vom Ermittlungsführer 01.12.2004 verwandt wurden, zur 17.03.05-Verfügung führte und vom Psychiater als wahr verwendet werden sollten, verweigern somit auch beide Schippmann vorgesetzte Kultusminister, in diesem Zeitraum auch Justizminister, bis heute. Damit u.a. auch die Feststellung, das keine schriftlichen Rückmeldungen der Kollegen über Streit vorliegen. Diese vorsätzlichen Verweigerungen beider Kultusminister und gleichzeitig Justizmister erreichten den Zweck, die Aktenfälscher der Landesschulbehörde und den amtsärztlichen Gutachtenfälscher sakrosankt zu halten, diese Unwahrheiten/Fälschungen nicht als unwahr zur Disposition zu stellen und Berichtigung auszuschließen. Beide Minister schlossen die Feststellung aus, dass die Landesschulbehörde Osnabrück und das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück dem Ermittlungsführer vorsätzlich unwahre/gefälschte Akten/Gutachten als wahr vorgaben. Ferner, das der Ermittlungsführer keine Sachverhaltsermittlung vornahm, die behördlichen Aktenfälschungen ungeprüft als wahr übernahm und im 01.12.2004-Bericht mir psychische Störung zuwies, um damit Dienstunfähigkeit zu begründen/festzustellen. Wegen Nicht-Nennung der unwahren/gefälschten Beweismittel vor der Untersuchung, die ich nach behördlicher/amtsärztlicher Nötigung (Mitwirkungspflicht nach NBG) unter Vorgabe des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens zudem selbst beantragten sollte, verweigerte ich diese. Daraufhin unterstellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 mit § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels’. Mit krankheitsbedingtem Verhalten und Schuld (Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht) begründete er Vereitelung und zudem psychische Störung. Die besondere Perfidie: dieser Ermittlungsführer hat mich über diese tatsächlich zu verwendenden Beweismittel konsequent in Unkenntnis gehalten und kannte nach den Akten diese gefälschten Beweismittel.
Von beiden Ministern vorgenommene Aktenüberprüfung und –berichtigung und damit der untersuchungsrelevanten gefälschten Beweismittel hätte zur Zurücknahme des 01.12.2004-Berichts und in der Folge der 17.03.2005-Verfügung geführt. Durch konsequente Antwortverweigerungen schlossen Busemann, Heister-Neumann und Meyerding diese Berichtigungen/Zurücknahmen aus.
Ausgeschlossen wurde die Feststellung, dass ab 1996 nicht ein Kollege auch nur irgendeinen Streit mit mir hatte. Die Minister schlossen damit nicht nur die Möglichkeit des Nachweises aus, dass diese Akteneinträge ab 1996 vom damaligen Schulleiter der BBS Melle Kipsieker vorsätzlich falsch erstellt wurden. Ausgeschlossen wurde auch der Nachweis, das diese Akteneinträge über vermeintlichen Streit von der Landesschulbehörde Kasling ohne meine Anhörung rechtswidrig in meine Akte als wahr platziert und dem Ermittlungsführer als wahr vorgegeben wurden. Insbesondere verweigerten Busemann, Heister-Neumann und Meyerding die Bestätigung, das der Ermittlungsführer gegen die Pflicht zur wahren Sachverhaltsermittlung verstieß, als dieser 01.12.2004 ohne jegliche Sachverhaltsermittlung tatsächlich nicht existenten Streit als ‘permanente Konfrontation…‘ und damit die von ihm festgestellte psychische Störung begründete.
Da nicht eine Rückmeldung von Kollegen über Streit bei der Landesschulbehörde vorliegt, sind das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten und der 01.12.2004-Bericht unwahr. Busemann, Heister-Neumann und Meyerding verweigerten derartige Bestätigung und somit im Ergebnis die Rücknahme der sich hierauf beziehenden 17.03.2005-Verfügung mit Mitteilung an die Niedersächsischen Landesämter für Bezüge und Versorgung in Aurich und Hannover.
Es ist derselbe Kasling, der als Verfasser der 17.03.2005-Verfügung (Briefkopf) selbst diese Verfügung fälschte. Und zwar als Vertreter der Landesschulbehörde Osnabrück im Namen der Niedersächsischen Landesregierung.
Diese Fälschungen teilte ich mit Schreiben vom 25.09.2008 dem Präsidenten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung in Hannover mit.
Es ist derselbe Kasling, der 15.05.08 das an den Ermittlungsführer Boumann gerichteten Schreibens 12.04.08 beantwortete. Kasling verweigerte 15.05.08 die beantragte Nennung der gesamten mir im Zwangspensionierungsverfahren nicht genannten und unter entscheidender Mitwirkung des Kasling erstellten Akten. Es sind die unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, die Kasling dem Ermittlungsführer zur Verwendung als wahr vorgab, die dieser wiederum ohne jegliche Sachverhaltsüberprüfung/-ermittlung als wahr übernahm. Mit dem Zweck, im Rahmen der Beweiserhebung vom beamteten behördlichen Psychiater diese für wahr erklärten unwahren/gefälschten Beweismittel als Wahrheit psychiatrisch verwenden zu lassen.
Der Ermittlungsführer übertrug die Beantwortung des Schreibens vom 12.04.08 an Kasling. Der wiederum schloss die inhaltliche Beantwortung aus und
– damit meine Möglichkeit, die Gesamtheit der von Kasling vorgegebenen Beweismittel als unwahr und vorsätzlich gefälscht nachzuweisen,
– damit die Zurücknahme von § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels’ zu erreichen,
– damit in der Folge den gesamten 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers und
– damit letztlich die von Kasling verfasste 15.03.2005-Verfügung.
Nicht zurückgenommen schuf Kasling außerdem die Möglichkeit, diese gefälschten Beweismittel in Verbindung mit § 444 ZPO in einer zukünftigen psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis vom behördlichen Psychiater als wahr verwenden zu lassen. Dieser Psychiater ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als Unwahr zur Disposition zu stellen.
Der direkt vom Volk gewählte Bernd Busemann CDU (bis Februar 2008 Kultusminister, ab Februar 2008 Justizminister) und die derzeitige Kultusministerin Elisabeth Heister Neumann CDU(bis Februar Justizminister 2008, ab Februar 2008 Kultusminister) ließen es zu, das ich als rechtschaffener psychisch nicht kranker Niedersächsischer Bürger und Nieders. Landesbeamter durch vorsätzliche behördliche Aktenfälschungen und amtsärztliche Gutachtenfälschungen vom Ermittlungsführer für psychisch krank erklärt wurde und vom behördlichen beamteten Psychiater auf der Grundlage der mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ für psychisch krank erklärt werden sollte. Insbesondere schrieben beide Mitglieder der Nieders. Landesregierung durch Untätigkeit (nicht veranlasste Aktenberichtigung) die Option der Verwendung dieser gefälschten Beweismittel auf der Grundlage des unterstellten §444 ZPO durch einen behördlichen Psychiater fest mit der Möglichkeit der daraus nach § 258 Strafgesetzbuch ableitbaren Zwangsbehandlung. Nach Einlösung der Option hat der zwangsbehandelnde Psychiater von den nicht berichtigten Akten als wahr auszugehen und ist nicht autorisiert, diese als unwahr zur Disposition zu stellen. Die von Kasling/Giermann initiierte Aktenfälschung (16.07.2003; Dr,Zimmer) würde als wahr verwendet und weist mir seit Jan. 2000 und nach 16.07.2003 nicht abgeschlossene, bestehende und behandelte schwere psychische Krankheiten (Plural) zu.
Und diese Nieders. Kultus- und Justizminister tolerieren, dass dieser Kasling und die weiteren an diesen Fälschungen beteiligten Nieders. Landesbeamten für ihre Fälschungstätigkeit bezahlt und durch Beförderung belohnt werden, mit Rentenanspruch versteht sich. Ich als nachgewiesenermaßen psychisch nicht Kranker Nieders. Landesbeamter wurde im Gegenzug für berufsunwert erklärt und materiell geschädigt. Mit der Option auf weitere Schädigung durch Zwangsmedikation.
Diese Nieders. Kultus- und Justizminister der Nieders. Landesregierung decken diese kriminellen Machenschaften und akzeptieren, dass die Gesamtheit der beteiligten Täter von Steuergeldern Niedersächsischer Bürger besoldet wird, die Niedersächsische Steuerbürger mit rechtschaffener Arbeit erwirtschaftet haben.
Falls Kultusministerin Frau Heister Neumann dem Rechts- und Verfassungsausschusses die von mir beantragte aber von ihr nicht veranlasste Berichtigung meiner Akten noch nicht begründet haben sollte, ist diese Begründung den Abgeordneten des Ausschusses und der Gesamtheit der weiteren Nieders. Abgeordneten vor Abstimmung über meine Petition Petition 00168-01-16 mitzuteilen.
Ich beantrage, dass die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten bei ihrer Abstimmung über meine Petition 00168-01-16 die Berichtigung sämtlicher Aktenfälschungen unter Hinzuziehung eines von mir beauftragten/akzeptierten und vereidigten Gutachters veranlasst.
Das Nieders. Beamtengesetz – Kommentar, Sommer/Konert, 2001, BUND-Verlag, S. 635 gibt bei unwahren/gefälschten Akten ausdrücklich diesen Berichtigungsanspruch explizit vor.
Ich fordere den Präsidenten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung, die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten und die weiteren in diesem Schreiben genannten Adressaten ebenfalls auf, die Aktenberichtigung zu veranlassen und die Nichtigkeit des Veraltungsaktes festzustellen.
Antrag:
Berichtigung der Akten
Strafrechtliche Überprüfung und Feststellung der Verursacher für diese Aktenfälschungen.
Feststellung, ob diese als Nieders. Landebeamte tragbar sind.
Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz.
Bis zur endgültigen Aktenberichtigung ist vom Präsidenten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung die sofortige Rückzahlung der auf den Ruhegehaltssatz gekürzten Bezüge vorzunehmen.
Begründung:
Die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung beruht auf arglistiger Täuschung des Amtsarztes vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück und der Personen Kasling/Giermann von der Landesschulbehörde Osnabrück und ist als rechtswidrig zurückzunehmen.
Meine wiederholt vorgenommenen Dienstantritte verweigerte die Landesschulbehörde.
Amtsarzt Bazoche gab mir als Ergebnis der 04.11.2002-Untersuchung als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung das 18.12.2002-Gutachten als relevant vor. Und zwar im Singular. Und begründete damit die Mitwirkungspflicht nach NBG (Anlage 1).
Prof. Weig erhielt als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung das 15.11.2002-Gutachten (Anlage 2).
Für die gesamte Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens und des Jahres danach (Wiedereingliederungsverfahren) schlossen Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück konsequent meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens aus.
23.11.2005 beantragte ich die Nennung des Beweises für Dienstunfähigkeit (Anlage 3a). (Anlage 3b) beschreibt den Rechercheweg bis zum Erhalt des Beweises. Es ist das 15.11.2002-Gutachten (Anlage 3c), das ich am 07.04.2006 erhielt.
Mit dessen Erhalt ist nachgewiesen, das in den vorgesehenen vier psychiatrischen Untersuchungen der beauftrage behördliche Psychiater und ich mit den mir unterstellten Aussagen getäuscht wurde bzw. werden sollte. Derartige Aussagen machte ich nicht (schriftliche Aussagen der Sekretärin des Bazoche, meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.2002-Untersuchungstag über die gesamte Untersuchung). Damit sind die gutachterlichen 15.11.02 und 18.12.02 Aussagen des Amtsarztes als nicht gemacht nachgewiesen.
Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ist allein wegen der amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-manipulation (eine Untersuchung, zwei Gutachten) rechtswidrig und zurückzunehmen. Nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des relevanten Gutachtens erhielt ich das 15.11.2002-Gutachten nicht. Stattdessen das als Folge meines Antrags nachträglich erstellte 18.12.2002-Gutachten.
Außerdem ist das 15.11.2002-Gutachten gefälscht. Es gibt und gab keine Betreuung (Anlage 4). Es gibt und gab keinen Streit. Keiner der viermal angeschriebenen Kollegen bestätigte gegenüber der Behörde oder mir ab 1996 bestehenden Streit, den der Ermittlungsführer im 01.12.2004-Bericht nach den Akten als bestehenden ‘permanenten Streit mit allen Kollegen ….‘ vorgab. Die Landesschulbehörde verweigerte 16.07.2007 die 19.04.2007 beantragte Feststellung/Bestätigung, das sie von keinem Kollegen eine derartige Streit bestätigende Rückmeldung erhalten hat.
Im Zeitraum ab 15.11.2002 bis ein Jahr nach 17.03.2005-Verfügung (Wiedereingliederung) März 2006 waren im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: Psychiatrisierungsverfahrens, vier psychiatrischen Untersuchungen vorgesehenen. Die ersten beiden hätten sich ausschließlich auf Dienst(un)fähigkeit bezogen. Die vom Ermittlungsführer und für Wiedereingliederung vorgesehene darüber hinausgehend auf meine gesamte Person. Denn hierzu sollten die von der Behörde Kasling mir zugewiesenen psychiatrischen Aussagen der von Kasling/Giermann vorgenommenen Personalkrankenaktenfälschung (Anlage 5a) vom behördlichen Psychiater auf mich und als wahr bezogen werden, als von mir verheimlicht und als Krankheitsuneinsichtigkeit fehlgedeutet werden. Dr. Zimmer bestätigte, das ich zu keiner Zeit bei ihm Patient war (Anlage 5b) und Kasling die Fälschung vorsätzlich vornahm (Anlage 5c). Kasling unterstellte mit dieser, meine gesamte Person betreffenden, Zuweisung von ca. vier Jahre bestehender nicht ausgeheilter psychischer Krankheit zudem Krankheitsuneinsichtigkeit. Und das bedeute in der Konsequenz Wegsperren in die Psychiatrie und psychiatrische Zwangsbehandlung.
Gutachterliche Aussagen der Schüchtermann-Klinik vor der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002:
11.10.2002 Als arbeitsfähig entlassen (Anlage 6)
18.11.2002 Abschlussbericht; darin Psychologischer Bericht 14.10.2004 (Anlage 7)
Diese schlossen psychische Krankheit aus und stellten Arbeits-/Dienstfähigkeit fest.
Bestätigt im psychiatrischen Gutachten vom 30.03.2005 (Anlage 8).
Wegen 15.11.2002 amtsärztlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung, die auf arglistiger Gutachtenfälschung/-täuschung beruht, schloss Amtsarzt Bazoche nach 04.11.2002 meine Wiederaufnahme des Dienstes aus.
Die Landesschulbehörde Osnabrück verweigerte in Kenntnis von (Anlage 6,7,8) mit Schreiben vom 29.03.2005 (Anlage 9) meinen Dienstantritte 24.03.05 (Anlage 10) und 30.03.05 (Anlage 11).
Mit freundlichem Gruß
Anlagen
1 18.12.02 2 Seiten
2 15.11.2002-Gutachten 2 Seiten
3 3 Seiten
4 04.05.06 1 Seite
5 Dr.Zimmer 3 Seiten
6 11.10.2002 2 Seiten
7 18.11.2002 3 Seitem
8 30.03.2005 1 Seite
9 29.03.2005 1 Seite
10 24.03.2005 1 Seite
11 30.03.2005 1 Seite
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Präsident des Niedersächsischen Bad Essen, den 25.09.2008
Landesamtes für Bezüge und Versorgung
Auestr.14
30149 Hannover
Nachrichtlich an:
Bundesanwaltschaft Karlsruhe
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz
Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz
Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes
“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes
“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes
Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes
Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Betrifft: 07-026649 4 || Ihr Schreiben vom 19.09.2008 || Frau Thomas
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die Verfügung der Landesschulbehörde Osnabrück vom 17.03.2005. Der von Ihnen auf dieser Basis vorgenommene Verwaltungsakt zur Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz ist wegen der in den Schriftsätzen 23.09.2008 und 25.09.2008 nachgewiesenen Unwahrheiten/Fälschungen wegen Nichtigkeit nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen.
Die 17.03.2005 Verfügung beruht auf Unwahrheiten/Fälschungen:
a) unwahr ist, dass ich keine Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers abgab.
b) die Behörde wertete ein Schreiben vom 26.02.2005 als Stellungnahme, dass ich als solche nicht deklarierte.
c) ich habe mich im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung nicht der vom Amtsarzt angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung unterzogen. Diese begann nach Zustellung des Urteils (Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung; 11.11.2004) im November 2004
d) die Behörde unterstellte ich würde behaupten, eine privatärztliche Untersuchung begonnen zu haben.
e) die Behörde unterstellte, für fachärztliche Stellungnahme gesetzte Fristen versäumt zu haben.
f) die Behörde unterstellte, dass ich das Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003 als gefälscht vorgab.
g) die Behörde unterstellte noch nicht wiedererlangte Dienstfähigkeit und damit eine psychische Störung. Sie teilte mit, dass ich bis zum 01.03.2006 eine erneute Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung erhalten werde
Richtigstellungen:
a) Ich gab fristgerecht am 04.02.2005 gegen Abgabequittung die 16-seitige Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers persönlich in der Landesschulbehörde ab. Am 15.02.2005 mahnte die Behörde die Abgabe der Stellungnahme an. Am 22.02.2005 gegen 10:00 Uhr suchten meine Frau und ich den Sachbearbeiter Kasling und den Behördenleiter Pistorius auf. Pistorius nahm sich für das Gespräch Frau Dierker als Zeugin. Diesen legte ich das erste Blatt der Stellungnahme mit Abgabequittung vor mit der Aufforderung, die Stellungnahme zu suchen. Für den Fall, dass diese nicht mehr auffindbar ist, würde ich eine Abschrift zuschicken.
Feststellung: Die Behörde hat vorsätzlich meine 16-seitige Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers nicht verwendet.
b) Auf Grund des Gesprächs 22.02.2005 verwandte Frau Dierker vorsätzlich falsch das Schreiben vom 26.02.2005 als zudem nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahme
c,e) Bis zum Zeitpunkt des Bericht 01.12.2002 sollten dreimal psychiatrische Zusatzuntersuchungen durchgeführt werde:
– 10.12.2002 ohne jegliche amtsärztliche Anordnungsbegründung,
– eine nach wiederholter und letztmaliger 25.02.2003 Aufforderung der Behörde von mir auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung
– nach Aufforderung durch den Ermittlungsführer auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung bei gleichzeitigem Ausschluss der Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘
Da ich gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung klagte, war deren Durchführung bis zum Zeitpunkt der Urteilszustellung 11.11.2004 ausgesetzt. Ich versäumte auch keine Fristen, da die privatärztliche Untersuchung im Nov.2004 begann. Ermittlungsführer und Gericht beließen mich rechtswidrig über die zu verwendenden unwahren/gefälschten Beweismittel in Unkenntnis, insbesondere über die erst in April 2006 aufgedeckte amtsärztliche Gutachtenfälschung/-manipulation.
Daher war die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung rechtswidrig.
d) Ich behauptete nicht, dass eine privatärztliche Untersuchung begann. Die Behörde wusste, dass diese tatsächlich nach Urteilszustellung 11.11.2004 im Nov. 2004 begann und 17.03.2005 beendet und mir noch nicht zugeschickt worden war. Diese Untersuchung berücksichtigte die im Bericht 01.12.2004 erstmals genannten ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ und wiese diese sämtlich als unwahr/gefälscht nach.
e)wegen des Klageverfahrens begann diese Frist mit Zustellung des Urteils am 11.11.2004. Da die amtsärztliche Anordnung der Untersuchung auf Gutachtenfälschung/-täuschung beruht, war diese Anordnung von vornherein rechtswidrig. Damit eine darauf bezogene Frist.
f) Ich behauptete nicht, das Dr.Zimmer-Schreiben vom 16.07.2003 sei gefälscht. Richtig ist, dass die Behörde in Person von Kasling und Giermann vorsätzlich meine Personalkrankenakte fälschten und mir für den Zeitraum Jan. 2000 bis heute bestehende und gutachterlich festgestellte psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person zuwiesen. Mit dem Zweck, diese Fälschung in der vom Ermittlungsführer vorgesehen psychiatrischen Zusatzuntersuchung als wahr verwenden zu lassen – in meiner Unkenntnis. Dr.Zimmer wies schriftlich den Vorsatz bes Kasling nach.
g) Der psychologische Teil 14.10.2002 des Abschlussberichtes 18.11.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde und das privatärztliche Gutachten der auf gerichtlicher Veranlassung im Nov. 2004 begonnenen psychiatrischen Untersuchung schlossen psychische Krankheit und Dienstunfähigkeit aus.
h)Diese verleumderische Unterstellung des Kasling gründet sich auf dessen Fälschungen. Entgegen 17.03.2005 erhielt ich bis zum 01.03.2006 keine erneute Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung. Richtig ist, dass die Behörde in Kenntnis dieser Gutachten von mir die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung forderte. Da keine psychische Krankheit besteht, erfolgte keine Selbstbeantragung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens. Kasling bezweckte stattdessen die Verwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens. Damit verbunden insbesondere auch, dass der behördliche beamtete Psychiater die behördlich noch nicht zurückgenommenen weiteren Beweismittelfälschungen psychischer Krankheit und die unwahren Vorgaben der 17.03.2005-Verfügung als wahr verwenden würde.
Die 17.03.2005-Verfügung unterschlägt insbesondere die landesschulbehördliche von Kasling initiierte/gedeckte Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche. Die am Untersuchungstag 04.11.2002 erstmals erfolgte Aufforderung zur psychiatrischen Zusatzuntersuchung erfolgte ohne mir genannte Begründung, obwohl der beauftragte Prof. Weig mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag diese erhielt. Weig gab den Untersuchungsauftrag und die darin enthaltene 15.11.2002-Anordnungsbegründung 18.12.2002 an den Amtsarzt zurück. Nach 30.11.2002 beantragter Abschrift verstieß Amtsarzt Bazoche gegen § 59a NBG, als er mir die Abschrift der 15.11.2002-Anordnungsbegründung verweigerte. Stattdessen fertigte Bazoche ein zweites Gutachten an, datiert auf 18.12.2002, das er mir als das relevante vorgab. Auf das amtsärztlich mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten bezogen sich ab diesem Datum im gesamten Zwangspensionierungsverfahren der Amtsarzt, die Landesschulbehörde, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht. Die 17.03.2005-Verfügung bezieht sich also auf dieses 18.12.2002-Gutachten als der relevanten amtsärztlichen Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung.
Tatsächlich gaben bereits am 15.11.2002 Landesschulbehörde und Amtsarzt dem erstmals mit meiner Untersuchung beauftragten Psychiater per Untersuchungsauftrag das relevante 15.11.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung und zur Verwendung der Aussagen als wahr vor – ohne meine Kenntnis. In einer konzertierten Aktion vorenthielten mir Amtsarzt, Landesschulbehörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht diese unwahre/gefälschte 15.11.2002-Anordnungsbegründung im laufenden Zwangspensionierungsverfahren konsequent. Selbst bis zum 01.3.2006, dem in der Verfügung genannten Termin für Wiedereingliederung. Diese Konsortialpartner erreichten damit, dass nach erfolgter geforderter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens in der für Wiedereingliederung behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen das relevante 15.11.2002-Gutachten verwendet wird – in meiner Unkenntnis.
Aufdeckung der arglistigen Gutachtentäuschung der Nieders. Landesbeamten:
In meiner Anfrage vom 23.11.2005 zur 17.03.2005-Verfügung der Landesschulbehörde Osnabrück beantragte ich vom Nieders. Staatsekretär Koller die Nennung des Beweises für Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Die Antwort 31.12.05 der Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling, Kleinebrahm): Dieser Beweis ist ein amtsärztliches Gutachten. Der Ermittlungsführer Boumann hat dieses Ergebnis (des amtsärztlichen Gutachtens) bestätigt.
Mit Schreiben vom 05.02.2006 beantragte ich von Koller die Kopie des gemeinten amtsärztlichen Gutachtens, das für den Ermittlungsführer Beweis für die festgestellte Dienstunfähigkeit war.
Koller leitete mein Schreiben vom 20.02.2002 an das Nieders. Kultusministerium weiter.
Von dort keine Antwort.
07.03.2006 beantragte ich von der Landesschulbehörde Kleinebrahm die Kopie des amtsärztlichen Gutachtens.
Mit Fax der Landesschulbehörde vom 15.03.06 (Fax-Nr.ist von Kasling) keine Kopie des amtsärztlichen Gutachtens erhalten. Verweis auf das Gesundheitsamt.
Ich beantragt 17.03.2006 beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück die Kopie des relevanten amtsärztlichen Gutachtens.
Als Antwort auf meine ursprüngliche an Staatssekretär Koller gerichtete 23.11.2005-Anfrage zur 17.03.2005-Verfügung erhielt ich mit Datum 07.04.06 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück die Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens. Dieses vorenthielten mir ab 18.12.2002 die vorstehend genannten Nieders. Landesbeamten im gesamten Zwangspensionierungsverfahren bis zur 17.03.2005-Verfügung und bis zum darin vorgegebenen Termin 01.03.2006 der Wiedereingliederung und gaben das 18.12.2002-Gutachten als relevant vor.
Das mir vorenthaltene relevante unwahre/gefälschte 15.11.2002-Gutachten sollte auch im Verfahren der Wiedereingliederung als Beweis für Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen vom behördlichen Psychiater verwendet werden.
Die zugesandten Schreiben weisen dem Nieders. Landesamt für Bezüge und Versorgung in Hannover nach, das der auf Basis der 17.03.2005-Verfügung vorgenommene Verwaltungsakt zur Kürzung meiner Bezüge auf den Ruhegehaltssatz auf vorsätzlicher arglistiger Täuschung der Landesschulbehörde Osnabrück beruht. Ergänzend siehe hierzu das beiliegende Schreiben an die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe mit den weiteren genannten Empfängern.
Mit Schreiben des Nieders. Landesamt in Hannover vom 19.09.2008 teilten Sie mir mit, von der Landesschulbehörde Osnabrück mit Schreiben vom 22.03.2005 die mir bekannte Verfügung vom 17.03.2005 erhalten zu haben. Danach begann mein Ruhestand und die Ruhegehaltszahlung mit Ablauf des Monats März 2005.
Die Schriftsätze vom 23/25.09.2008 weisen nach, dass diese 17.03.2005-Verfügung auf vorsätzlicher Unwahrheit und Fälschung beruht. Zurückzuführen auf ganz offenbar gemeinschaftlich
von den Niedersächsischen Landesbeamten Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück Kasling,Giermann, Dierker, Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht begangenem Hochverrat. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg gingen den strafrechtlich relevanten Vorfällen der beteiligten Beamten, die diesem Hochverrat zu Grunde liegen, nicht nach. Damit beteiligten sich die Nieders. Staatsanwaltschaften an diesem Hochverrat. Siehe hierzu das in der Anlage beigefügte Schreiben an die Bundeanwaltschaft Karlsruhe.
Der von Ihnen auf Basis der 17.03.2005-Verfügung vorgenommene Verwaltungsakt zur Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz ist wegen der in beiden Schriftsätzen nachgewiesenen Nichtigkeit nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen.
Da Sie den Diensteid auf die Verfassung geschworen haben sind Sie dazu verpflichtet, wegen nachgewiesener u.a. landesschulbehördlicher Straftat hinsichtlich der 17.03.2005-Verfügung unverzüglich Ihren Verwaltungsakt zur Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz zurückzunehmen und die gekürzten Bezüge unverzüglich nachzuzahlen.
Vorsorglich mache ich Sie auf von Ihnen begangene Straftat aufmerksam, wenn sie Ihren Verwaltungsakt nicht zurücknehmen
Mit freundlichem Gruß
Anlage
Stellungnahme vom 03.02.2005
Abgabequittung 04.02.2005
Schreiben des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück vom 07.04.2006 mit 15.11.2002-Gutachten
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-09-30 – 21:41:56
Rainer Hackmann Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland Bad Essen, den 30.09.2008
Bundeskanzleramt
Bundeskanzlerin Angela Merkel
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Nachrichtlich an
Bundesanwaltschaft Karlsruhe.
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz
Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz
Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes
“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes
“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes
Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
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Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes
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Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
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Betreff:
Antrag auf Bundesaufsicht über das Bundesland Niedersachsen
Anzeige gegen das Bundesland Niedersachsen wegen konsequenter Verweigerung gefälschter Akten während des Zwangspensionierungsverfahrens und nach Abschluss dieses Verfahrens wegen konsequenter Verweigerung der beantragten Berichtigung gefälschter Personalakten und amtsärztlicher Gutachten sowie Zurücknahme der von Beamten dieses Bundeslandes realisierten Rechtsfolgen. Zurücknahme des vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 und vom Verwaltungsgericht Osnabrück 3A111/05 vom 29.06.2005 unterstellten § 444 ZPO, um damit die künftigen Verwendung dieser nicht berichtigten Akten als wahr durch einen behördlichen Psychiater und eine psychiatrische Zwangsbehandlung auszuschließen
Diese Anzeige nimmt Bezug auf die Hochverratsanzeige vom 23.09.2008 (§158 Strafprozessordnung mit §138(1, Nr.2) Strafgesetzbuch) eines Hochverrats (§81(1, Nr.2) mit §92 (3, Nr.3 und 2, Nr.2) Strafgesetzbuch) durch die Beamten dieses Bundeslandes. Sie ist begründet in der Untergrabung der Rechtsbindung (Artikel 20 (3) Grundgesetz) und der Rechtstreue (Artikel 33(4) des Grundgesetzes mit dem Beamteneid (§40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)) hinsichtlich des Verbrechensverfolgungszwanges (§152(2) mit §160 und §158 Strafprozessordnung) und des Begründungszwanges (§171 mit §34 Strafprozessordnung) durch die Unterdrückung (=Unterschlagung, Veruntreuung, § 274 Strafgesetzbuch) meiner gestellten Anträge auf Berichtigung der von Niedersächsischen Landesbeamten gefälschten Akten (Artikel 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte mit Artikel 20(4) des Grundgesetzes) durch den Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann Datum), den Niedersächsischen Kultusministern Herrn Busemann (bis Februar 2008) und Frau Heister Neumann (nach Februar 2008).
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 20(4) Grundgesetz mit § 138 Strafgesetzbuch zeige ich als Staatsbürger und Verfolgter und Betrogener die von Niedersächsischen Landesbeamten vorgenommenen Akten- und Gutachtenfälschungen und darauf basierender Rechtsfolgen an. Das Bundesland Niedersachsen und der Nieders. Landesschutzbeauftrage für den Datenschutz verweigerten bis heute die beantragte Berichtigung (§81, 92 Strafgesetzbuch) nachgewiesener Aktenfälschungen und sichern damit die künftige Verwendung dieser Fälschungen als wahr durch einen behördlichen beamteten Psychiater. Nicht berichtigt wurde insbesondere die auf diesen Fälschungen basierende Unterstellung von § 444 ZPO:
– Krankheitsuneinsichtigkeit und Schuld/Rechtsverstöße. Für eine in der Zukunft vorzunehmende Untersuchung geben diese vom Psychiater vorzunehmende psychiatrische Zwangsbehandlung vor.
– im gesamten Zwangspensionierungsverfahren vom Ermittlungsführer 22.06.2004 und vom Verwaltungsgericht 3B23/04 vom 13.07.2004 ausgeschlossene Kenntnis der in der psychiatrischen Untersuchung beabsichtigten Verwendung von Nieders. Beamten gefälschter Akten als Beweismittel für psychische Krankheit,
– trotz mehrfach gutachterlich festgestelltem Ausschluss psychischer Krankheit mit festgestellter uneingeschränkter Dienstfähigkeit verweigerte die Nieders. Landesregierung wiederholt meinen Dienstantritt,
– in Kenntnis dieser von den Aktenfälschern nicht akzeptierten Gutachten und Dienstantritte unterstellten Ermittlungsführer und Gericht § 444 ZPO, weil ich die Verwendung der von Nieders. Beamten gefälschten Akten, deren Kenntnis/Verwendung diese Beamten mit fehlendem Rechtsanspruch ausschlossen, als ‘Beweismittel psychische Krankheit‘ nicht zuließ,
Die Rechtsbindung (Artikel 20(3) des Grundgesetzes) wurde untergraben durch die Verhinderung (§263 mit §274, §271, §339 und § 348 Strafgesetzbuch in Verbindung mit §258 und § 258a Strafgesetzbuch) der Berichtigung dieser nachgewiesenermaßen gefälschten Akten und von Strafermittlungsverfahren gegen diese beamteten Fälscher auf der Grundlage der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Nieders. Landesregierung und der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz akzeptierten durch nicht vorgenommene Aktenberichtigung und insbesondere nicht zurückgenommenem § 444 ZPO die von der Landesschulbehörde Osnabrück als Niedersächsische Regierungsvertretung ganz offenbar fortgesetzten dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie (Wortlaut Landschaftsverband Westfalen Lippe). Ich empfehle Ihnen die vom Westfälischen Landesmedienzentrum herausgegebene DVD Lebensunwert (ISBN 3-923432-39-9).
Die Nieders. Regierungsvertretung – Landesschulbehörde Osnabrück – lehnte die beantragte Berichtigung mit Schreiben vom 07.09.2008 ab. Ebenso das Nieders. Kultusministerium der Nieders. Landesregierung, die sämtliche ab 2007 gestellten Anträge auf Berichtigung nicht beantwortete. Rechtsmittel anfechtbarer Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen (Nach §34 Strafprozessordnung). Beide Nieders. Kultusminister: Herr Busemann bis Febr. 2008, danach Justizminister, Frau Heister Neumann ab Febr. 2008, davor Justizminister, billigten Straftaten Nieders. Landesbeamter und nahmen Ihre Dienstaufsichtspflicht nicht war.
Ich beantrage hiermit bei Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, die Bundesaufsicht über das Bundesland Niedersachsen zu übernehmen.
Durch vorzunehmende Aktenberichtigung und Zurücknahme von § 444 ZPO ist die im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 festgeschriebene Zuweisung psychischer Störung zurückzunehmen und auszuschließen. Nur durch Aktenberichtigung und Zurücknahme von § 444 ZPO kann die Möglichkeit der Fortsetzung dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie ausgeschlossen werden.
Dieser Antrag steht in Verbindung mit gestellter Hochverratsanzeige vom 23.09.2008, in Verbindung mit Beihilfe (§27 Strafgesetzbuch) und Strafvereitelung im Amt (§258a Strafgesetzbuch) zur Begünstigung (§13 mit §27 Strafgesetzbuch), in Verbindung mit §142 des Gerichtsverfassungsgesetzes und §152 Strafprozessordnung und §40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (=Diensteid) mit Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes (Rechtstreue), zur Festschreibung/Fortsetzung der Verbrechen (falsches amtsärztliches Gutachten) in Verbindung mit Betrug (§263 Strafgesetzbuch), mit Urkundenfälschungen (§271, §263 Strafgesetzbuch) und Rechtsbeugungen (§339 Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück.
Dieser Antrag ist begründet gemäß Artikel 20(4) des Grundgesetzes mit Artikel 13 (sinngemäß) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte sowie mit EU-Richtlinie EWG-Richtlinie 89/391/EWG.
Gründe für die Bundesaufsicht über das Bundesland Niedersachsen
1. Verweigerung der Berichtigung der im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 verwandten gefälschten Akten und der darin nicht genannten behördlich initiierten amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-fälschung. Dieses sollte der behördliche Psychiater – in meiner Unkenntnis – als wahr verwenden
07.09.08 Landesschulbehörde Osnabrück lehnt den 02.08.2007 gestellten Antrag auf Berichtigung der von Nieders. Landesbeamten dieser Behörde gefälschten Akteneinträgen ab. Nach Aussage der Behörde kann ich nur einen Antrag auf Entfernung von Unterlagen stellen.
29.01.2008 der Nieders. Landesdatenschutzbeauftragte gab vor, meinen Berichtigungsanspruch zu unterstützen, den dieser 14.02.2008 wieder zurücknahm.
03.11.2008 im Nieders. Ministerium Antrag auf Berichtigung gestellt.
15.01.08, 10.02.08 und 12.03.08 bei Kultusminister Busemann die Berichtigung angemahnt.
10.04.08 Nieders. Ministerium: Nachweise beantragt über Streit mit Kollegen.
12.04.08 vom Ermittlungsführer Boumann die Nennung der im Bericht 01.12.2004 in § 444 ZPO gemeinten Beweismittel beantragt.
26.04.08 vom Nieders. Ministerium die Aktenberichtigung beantragt
09.05.08 von der Kultusministerin Heister Neumann die Beantwortung der zurückliegenden Schreiben angemahnt
15.05.08 die Landesschulbehörde Osnabrück verweigerte explizit die Beantwortung des 12.04.08 Schreibens
16.06.08 von Kultusministerin Heister Neumann die Berichtigung der Akten beantragt
04.08.2008 Staatssekretär Meyerding um Amtshilfe gebeten
05.08.2008 Staatssekretär Meyerding um Amtshilfe gebeten
30.08.2008 Staatssekretär Meyerding um Amtshilfe gebeten
30.08.2008 von Kultusministerin Heister Neumann die Beantwortung der zurückliegenden Schreiben vom 16.06.2008 und 09.05.2008 angemahnt
Sämtliche Schreiben beantwortete das Niedersächische Kultusministerium nicht Landesregierung nicht. Der Nieders. Landesdatenschutzbeauftragte zog offenbar in Absprache mit dem Kultusministerium die zugesagte Unterstützung zur Berichtigung der Akten zurück.
2. Durch nicht vorgenommene Berichtigung schloss die Niedersächsische Landregierung die Feststellung der Verursacher (§266 mit §154 Strafgesetzbuch mit dem Beamteneid) der Aktenfälschungen und Strafermittlungsverfahren (§160 Strafprozessordnung) gegen diese aus und schrieb die von den Fälscher mir zugewiesene psychische Störung fest.
3. Der von der Nieders. Landesregierung vorgenommene Missbrauch (§339 Strafgesetzbuch) staatlicher Hoheitsrechte (Artikel 33(4)) Grundgesetz mit §152 Strafprozessordnung und Artikel 92 Grundgesetz) verhinderte die Aufdeckung von Straftaten beamteter Straftäter und die Verbrechensverfolgung (§258 mit § §258a Strafgesetzbuch). Dieser Missbrauch kann an Dreistigkeit und Frechheit kaum noch überboten werden, unwürdig der Rechtswissenschaften und des Beamtenstandes.
4. Die Nieders. Landesregierung schuf durch ausgeschlossene Aktenberichtigung und insbesondere nicht zurückgenommenem § 444 ZPO ganz offenbar die Voraussetzung für die Fortsetzung der dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie (Wortlaut Landschaftsverband Westfalen Lippe). Dadurch schuf die Nieders. Landesregierung die Option, auf der Basis nicht berichtigter Akten und einem in der Zukunft beauftragten beamteten Psychiater diese als wahr geltend und somit als wahren Begründungszusammenhang vorzugeben. Damit wäre die Voraussetzung für ein von der Nieders. Landesregierung begangenes Psychiatrie-Verbrechen gegeben. Die unterstellten nicht berichtigten § 444 ZPO Aussagen eröffnen die Option, von den beamteten Aktenfälschern nochmals im Rahmen einer künftigen psychiatrischen Untersuchung als wahr verwandt zu werden und legitimierten diesen Psychiater zu einer mit §258 StGB begründeten psychiatrischen Zwangsbehandlung. Damit würde der Missbrauch staatlicher Hoheitsrechte überboten.
Antrag:
Berichtigung meiner gesamten Akten der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes Osnabrück, die der Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 verwandte und dem behördlich beamteten Psychiater als ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ vorgelegt werden sollten.
Feststellung der Fälschungen und namentliche Feststellung der beamteten Aktenfälscher.
Feststellung, dass der Ermittlungsführer Boumann die gefälschten Akten vor seinem Bericht 01.12.2004 mir nicht nannte, als wahr übernahm und keine Sachverhaltsermittlung gemäß Erittlungsauftrag vornahm und somit gegen die Pflicht zur wahren Sachverhaltsermittlung verstieß.
Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz
Nähere Ausführungen:
Die Landesschulbehörde Osnabrück kündigte 05.03.2002 die amtsärztliche Untersuchung an, ohne mir als Grund die beabsichtigte Zwangspensionierung genannt zu haben. Unmittelbar nach in Kenntnissetzung über diese amtsärztliche Untersuchung schloss die Behörde die 07.03.02 beantragte Anhörung zur beabsichtigten Zwangspensionierung und damit Nennung des Zwangspensionierungsgrundes (§56 NBG) aus. Damit leitete die Behörde das Zwangspensionierungsverfahren gegen mich ein, als diese im Untersuchungsauftrag vom 23.10.2002 dem Amtsarzt des Gesundheitsamtes Osnabrück erstmals als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vorgab.
Der Amtsarzt ordnete am Untersuchungstag 04.11.2002 die psychiatrische Zusatzuntersuchung an, ohne jegliche Nennung einer gutachterlichen Anordnungsbegründung der unterstellten psychischen Krankheit und ohne mir den Namen des beamteten behördlichen Psychiaters Prof. Weig und den Untersuchungsort Landeskrankenhaus genannt zu haben (Beweis: meine Frau, Sekretärin des Bazoche, Tonbandaufzeichnung).
Die Verwendung dieser Beweise schloss die Staatsanwaltschaft Osnabrück aus.
Mit Untersuchungsauftrag 15.11.2002 und dem darin enthaltenen amtsärztlichen Gutachten beauftragte der Amtsarzt den Prof. Weig mit meiner Untersuchung, die nach dessen Aufforderung 19.11.2002 am 10.12.2002 stattfinden sollte.
Da ich keine Anordnungsbegründung erhielt, beantragte ich am 30.11.2002 die Abschrift des relevanten amtsärztlichen Gutachtens, auszuhändigen vor dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002.
Bis zum Abschluss des Zwangspensionierungsverfahrens 17.03.2005 verweigerten mir Behörde und Amtsarzt die wiederholt beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens. Erst ein Jahr nach Ende des Zwangspensionierungsverfahrens, in diesem einen Jahr bestand die Möglichkeit der Wiedereingliederung, und nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs erhielt ich im April 2006 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück erstmals Kenntnis über das für die psychiatrischen Untersuchungen vorgesehene und das für die behördlich festgestellte Dienstunfähigkeit relevante Gutachten vom 15.11.2002.
Dieses Gutachten sollte in dem Zeitraum ab 10.12.2002 bis April 2006 anlässlich vier verschiedener behördlicher psychiatrischen Untersuchungen vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr verwandt werden – in meiner Unkenntnis. Nach 30.11.2002 gestelltem Antrag und nachdem der behördlich beauftragte Psychiater den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt zurückgegeben hatte, erstellte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde über die eine amtsärztliche Untersuchung vom 04.11.2002 ein inhaltlich vollkommen anderes zweites Gutachten, datiert auf 18.12.2002, und gab mir dieses als das relevante vor. Bezogen hierauf nötigten mich Amtsarzt und Landesschulbehörde unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und unterstellten nach Verweigerung Krankheitsuneinsichtigkeit sowie Rechtsverstoß gegen NBG.
Ich klagte gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, weil mir bis zum ersten psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 der Amtsarzt keine Anordnungsbegründung nannte und ich die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens nicht erhielt. Nachdem der beauftragte Psychiater am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag und damit das relevante 15.11.2002-Gutachten zurückgegen hatte , erhielt ich vom Amtsarzt mit Datum 18.12.2002 das beantragte relevante Gutachten. Es handelt sich hierbei um ein in Absprache mit der Landesschulbehörde Osnabrück nachträglich angefertigtes inhaltlich ganz anderes 18.12.2002-Gutachten.
Obwohl der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und die beteiligten Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück nach den Akten das 15.11.2002-Gutrachten als das relevante Gutachten kannten, bezogen sich beide in ihren Schriftstücken und Entscheidungen ausschließlich auf das ebenfalls in den Akten befindliche nachträglich angefertigte zweite Gutachten vom 18.12.2002 und gaben mir dieses als das relevante vor. Diese akzeptierten nicht nur die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (eine Untersuchung – zwei Gutachten), sondern schlossen konsequent meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten aus.
In dem Zeitraum der Ermittlungen fälschte die Landesschulbehörde meine Personalkrankenakte, indem diese für den Zeitraum ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person mir zuwies. Diese Aktenfälschung gab die Behörde dem Ermittlungsführer und dem Gericht als wahr vor. Nach Aussage des Dr.Zimmer handelt es sich um eine vorsätzliche Fälschung, da auf Grund besonderer Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person ausgeschlossen war.
Über die Akten wussten diese Richter von dem tatsächlich relevanten 15.11.2002-Gutachten und der Personalkrankenaktenfälschung, verwandten diese in ihren Entscheidungen nicht. Die eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag zur Überprüfung der in der Beweiserhebung (=psychiatrische Untersuchung) als wahr zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ganz offenbar, um die bekannte Aktenfälschung nicht als Fälschung zu bestätigen und diese als wahr vom behördlichen Psychiater verwenden zu lassen.
Im Urteil vom 04.11.2004 zu meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung begründete und legitimierte das Gericht die durchzuführende psychiatrische Untersuchung ausschließlich mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten. Zu dem Zeitpunkt 4.11.04 galten für das Gericht das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung als die entscheidenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit, die vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollten und in der Urteilsbegründung hätten verwendet werden müssen. Wären diese in der Urteilsbegründung verwendet worden, hätte ich diese in der Rechtsbehelfsfrist als unwahr/gefälscht nachgewiesen und erfolgreich Einspruch eingelegt. Es wäre nicht zur psychiatrischen Untersuchung gekommen bzw. ich hätte in der psychiatrischen Untersuchung dem beamteten behördlichen Psychiater diese Unwahrheiten/Fälschungen nachgewiesen.
Bis zum Zeitpunkt der Zustellung 11.11.2004 des Urteils (schwebendes Verfahren) verweigerte ich die psychiatrische Untersuchung, in der diese unwahren/gefälschten Beweismittel vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet worden sollten.
Ermittlungsführer 01.12.2004 und Verwaltungsgericht 25.06.2005 unterstellten nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Diese bezogen sich hierbei auf das in ihren Entscheidungen mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten, mit dem der Amtsarzt vor mir die amtsärztliche Untersuchung anordnete, und bewerteten meine Weigerung als ‘durch mein Verhalten schuldhaften Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG‘. Dadurch schufen sie für den beauftragten beamteten Psychiater den Begründungszusammenhang für eine zwangsweise durchzuführende psychiatrische Untersuchung und mit §258 StGB begründete psychiatrische Zwangsbehandlung. Wobei Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter diesen Psychiater manipulierten. Denn diese wussten, dass der Psychiater die mir unterstellte Vereitelung auf das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung beziehen würde.
Diese Unterstellung nach § 444 ZPO erfolgte in Kenntnis der vor 01.12.2004 begonnenen Untersuchung und des privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.2005 mit dem Ergebnis des Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit und der in dieser Untersuchung erbrachten Nachweise dieser Beweismittel als unwahr/gefälscht. Das Gericht akzeptierte dieses privatärztliche Gutachten mit den erbrachten Unwahrheits-/Fälschungsnachweisen nicht. Es bezweckte eine vom behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater durchzuführende psychiatrische Untersuchung, der diese amtsärztlich und behördlich gefälschten sowie vom Ermittlungsführer und Gericht mir nicht genannten Beweismittel als wahr verwenden sollte. Mit dem Zweck des Wegsperrens in die Psychiatrie und eine psychiatrische Zwangsbehandlung.
Zum 15.11.2002-Gutachten:
Das Amtsgericht Osnabrück und der genannte Betreuer Dr.Pawils erklärten, dass keine Betreuung vorliegt und vorlag. Die geforderten Nachweise über den im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und im 15.11.2002-Gutachten gutachterlich unterstellten langjährigen Streit mit allen Kollegen erbrachte das Nieders. Kultusministerium nicht. Auch der um Amtshilfe gebetene Niedersächsische Staatssekretär Meyerding und der Nieders. Datenschutzbeauftragte verweigerten die Erbringung dieser Nachweise. Hinweis: die Kollegen habe ich viermal angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung an mich und die Landesschulbehörde über die ab 1996 unterstellten Streitgegenstände. Das Kultusministerium weigerte sich einzugestehen, dass es keinen Streit gab. Die Landesschulbehörde und ich haben von den gemeinten Kollegen keine derartigen Bestätigungen erhalten.
Daher beruht der vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 unüberprüft übernommene gesamte Akteninhalt, in dem mir ab 1996 ‘permanenter Streit mit allen Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde‘ unterstellt wird, auf Unwahrheit. Die Landesschulbehörde gestand dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragte 29.05.2007 ein, dass diese Akteneinträge in dem Zeitraum ab 1996 rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in meine Akte platziert wurden. Diese unwahren Akteneinträge sollten auch der Beweis sein für den ursächlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Streit.
Das Untersuchungsgespräch vom 04.11.2002 habe ich mit einem Tonträger aufgezeichnet. Daraus geht hervor, dass ich selber derartigen auf mich zurückzuführenden Streit dem Amtsarzt nicht nannte. Insbesondere gab ich nicht an, unter Betreuung zu stehen durch einen bestellten Betreuer. Bestätigt durch meine 04.11.2002 anwesende Frau und die damalige Sekretärin des Bazoche.
Im 18.12.2002-Gutachten gab der Amtsarzt an, das seine Sekretärin der 04.11.2002-Untersuchung beiwohnte und die gutachterlichen Aussagen bezeugte.
Diese Sekretärin erklärte schriftlich ausdrücklich, dass sie die 18.12.2002-Aussagen nicht bestätigt. Insbesondere bestätigte die bei der Untersuchung anwesende Sekretärin ausdrücklich nicht die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück Töppich schloss die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Amtsarzt Bazoche aus. Die nachgewiesene amtsärztliche Gutachtenmanipulation ignorierte die Staatsanwaltschaft: Zwei inhaltlich verschiedene Gutachten über eine Untersuchung, wobei der beauftragte behördliche Psychiater und ich als die Adressaten jeweils ein anderes Gutachten als das relevante erhielten und das jeweils andere zweite beiden Adressaten vorenthalten wurden.
Tatsächlich nannte der Amtsarzt am 04.11.2002 keine Abordnungsbegründung für die Untersuchung im LKH Osnabrück und nicht den Namen des beauftragten Psychiaters. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte Kenntnis über meine Tonbandaufzeichnung von der 04.11.2002-Untersuchung, die diese Aussage beweist. Die Staatsanwaltschaft schloss die Verwendung dieses Beweismittels aus, ebenso die Befragung meiner Frau und der Sekretärin.
Nach Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 560 Js 26009/06 begründete Bazoche seine Aussage im 15.11.2002-Gutachten damit, mich so verstanden zu haben. Eine Auswertung der Tonbandaufzeichung hätte die Lüge des Bazoche nachgewiesen: da ich derartiges nicht sagte, konnte er mich nicht so verstanden haben.
Das die Strafanzeigen gegen Amtsarzt Bazoche wegen 15.11.2002-Gutachtenfälschung und –manipulation erst 2006 und 2008 gestellt wurden, ist darin begründet, das Amtsarzt Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht mir für die Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens und für den Zeitraum des Jahres danach (mögliche Wiedereingliederungsverfahren) bis April 2006 das 15.11.2002-Gutachten konsequent vorenthalten haben.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück begründet nicht aufgenommene Ermittlungstätigkeit mit der langen Zeitspanne, die ausschließlich vorstehende Nieders. Beamte zu verantworten haben. Mit eingestellter Ermittlungstätigkeit gegen den Amtsarzt Bazoche, auch zu früherer Zeit gegen die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius, den Ermittlungsführer Boumann und den Verwaltungsrichter Specht, hielt die Staatsanwaltschaft diese Beamten und die von diesen zu verantwortenden Unwahrheiten/Fälschungen sakrosankt und schrieb deren Fehlentscheidungen als wahr und rechtens fest.
Der behördlich zu verantwortende/initiierte Prozess ständig verdeckter Zuweisung von Unwahrheit/Fälschung und darauf beruhenden Fehlentscheidungen bezweckte nach erstmaliger Zuweisung einer psychischen Störung im Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 und daraus abgeleiteter Dienstunfähigkeit die Festschreibung meiner Psychiatrisierung.
Durch staatsanwaltlich ausgeschlossene Ermittlungstätigkeit gegen jeden einzelnen der involvierten Nieders. Landesbeamten als Verursacher dieser Unwahrheit/Fälschung, stets mit fehlender strafrechtlicher Konsequenz begründet, schrieb die Staatsanwaltschaft Osnabrück meine Psychiatrisierung fest, eines nachweislich psychisch nicht kranken Niedersächsischen Landesbeamten.
Mein Fall ist Beispiel dafür, dass ganz offenbar die dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie (Wortlaut Landschaftsverband Westfalen Lippe) bis in die Gegenwart hineinreichen und durch diese Beamten fortgesetzt wurden. Ich empfehle Ihnen die vom Westfälischen Landesmedienzentrum herausgegebene DVD Lebensunwert (ISBN 3-923432-39-9).
Zudem verstießen sämtliche beteiligten Nieders. Beamten gegen die Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Richtlinie 89/391/EWG.
Derartige Festschreibung meiner Psychiatrisierung im Zusammenwirken mit den vorstehend genannten Niedersächsischen Beamten verstößt gegen deutsches und europäisches Recht sowie gegen die UN-Konvention und ist Hochverrat.
Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte den Verstoß des Amtsarztes gegen § 59 NBG nicht, der vorsätzlich nicht nur die 30.11.2002 beantragte Aushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens für die vorgesehene erste Untersuchung 10.12.2002 verweigerte, sondern zum Zweck der arglisten Täuschung ein zweites Gutachten (18.12.2002) erstellte. Da er mir am Untersuchungstag 04.11.2002 überhaupt keine Begründung nannte, täuschte er den behördlich beauftragten Psychiater und mich durch Vorgabe des 18.12.2002-Gutachtens als relevant vorsätzlich nochmals.
Nach verweigerter 10.12.2002-Untersuchung nötigten mich Amtsarzt und Behörde unter Verweis auf Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung einer zweiten Untersuchung. Obwohl ich den Amtsarzt in ca. 10 Schreiben zur Wiederholung der relevanten Anordnungsbegründung aufforderte, erhielt ich keine Antwort. Insbesondere deshalb nicht, weil nach Rechtsberatung die Behörde (Kasling) die Aushändigung dieser Abschrift untersagte. Durch Nichtaushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens schlossen Behörde und Amtsarzt vor der 10.12.2002 terminierten psychiatrischen Untersuchung meinen Nachweis als unwahr und gefälscht ebenso aus, wie für die weiteren danach vorgesehenen Untersuchungen. Nachdem ich die zweite Untersuchung nicht selbst beantragte, versetzte mich die Behörde in den Ruhestand. Nach Einspruch beauftragte die Behörde einen Ermittlungsführer. Unmittelbar nach dieser Beauftragung fälschte die Behörde meine Personalkrankenakte und wies mir für den Zeitraum ab Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zu. Für die vom Ermittlungsführer vorgesehene dritte psychiatrische Untersuchung sollte auch diese vorsätzliche Fälschung (Aussage Dr.Zimmer) dem beamteten behördlichen Psychiater als wahr vorgegeben werden – in meiner absoluten Unkenntnis.
Auch der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück schlossen in allen Ermittlungs- und Klageverfahren die von mir beantragte Nennung der relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit (relevante 15.11.2002-Gutachten, Personalkrankenaktenfälschung, etc.) konsequent aus. Nach Ermittlungsführer 22.06.2004 und Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich darauf vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch. Auch nachfolgend eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag mit dem Zweck der Feststellung des Wahrheitsgehalts der gerichtlich vorenthaltenen relevanten Beweismittel lehnte das Gericht vor dieser dritten Untersuchung ab. Das Gericht schloss in seiner Entscheidung 4.11.2004 durch unterlassene Verwendung/Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit meinen erfolgreichen Widerspruch (das Gericht beließ mich vorsätzlich in Unkenntnis) und damit deren Nachweis als sämtlich unwahr/gefälscht aus und gab unter Bezug auf das irrelevante 18.12.2002-Gutachten vor, das die psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Als Folge des Gerichtsurteils im Nov. 2004 veranlasste ich eine privatärztliche psychiatrische Untersuchung, die im Nov. 2004 begann. Bestätigt wurde der bereits im psychologischen Teil vom 14.10.2002 des Abschlussberichtes vom 18.11.2002 der Schüchtermannklinik festgestellte Ausschluss einer psychischen Krankheit. In Verlauf dieser Untersuchung wurden die erstmals im 01.12.2004-Bericht mitgeteilten Beweismittel einbezogen und als unwahr/gefälscht nachgewiesen. Dennoch stellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 “Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen wegen nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ “ fest. Mit 17.03.2005-Verfügung begründete die Landesschulbehörde die Versetzung in den Ruhestand sowie die Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz und darauf bezogener nochmaliger Kürzung um 3*3,6%=10,8% mit nicht abgegebener Stellungnahme zu diesem 01.12.2004-Bericht. Obwohl ich diese Stellungnahme persönlich und fristgerecht 04.02.2005 gegen Abgabequittung abgab, wurde diese behördlich nicht als Stellungnahme verwendet und nicht zum 01.12.2004-Bericht in meiner Akte platziert. Diese Aktenmanipulation der Landesschulbehörde Osnabrück begründet die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz. Für eine weitere vierte psychiatrische Untersuchung eines behördlich beauftragten beamteten Psychiater, die im Zusammenhang mit der möglichen Wiederverwendung innerhalb eines Jahres nach dem 17.05.2005 von mir zu beantragen gewesen wäre, hätte dieser Psychiater diese behördliche Unterschlagung meiner Stellungnahme als ausgebliebenen Widerspruch gewertet. Und damit als meine Akzeptanz des 01.12.2002-Berichts und des darin unterstellten § 444 ZPO.
Das Gericht bestätigte im Urteil 25.06.2005 die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte Dienstunfähigkeit nach § 444 ZPO damit, dass ich die mit 18.12.2002-Gutachten nachträglich vom Amtsarzt angeordnete Untersuchung nicht von einem beamteten behördlichen Psychiater habe vornehmen lassen. Die arglistige Täuschung des Ermittlungsführers 01.12.2004 und des Gerichts 25.06.2006 bestand darin, ihre Entscheidung nicht mit den relevanten Beweismitteln 15.11.2002-Gutachten und der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung zu begründen, sondern weiterhin mit dem 18.12.2002-Gutachten. Beide wussten von den verschiedenen amtsärztlichen Gutachten, schlossen weiterhin die Nennung des psychiatrisch zu verwendenden relevanten 15.11.2002-Gutachten aus.
Mit § 444 ZPO unterstellte mir das Gericht weiterhin Krankheitsuneinsichtigkeit und Rechtsverstoßes gegen Mitwirkungspflicht nach NBG, da ich die Selbstbeantragung/Einwilligung der psychiatrischen Untersuchung auf der Basis des mir als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens nicht vornahm. Das Gericht wusste im Urteil 25.06.2005, das dieses Gutachten nicht relevantes Beweismittel war. Nach Selbstbeantragung in der Untersuchung benutzt werden sollten die nach den Akten gerichtsbekannten nicht genannten ganz anderen Beweismittel, die mir das Gericht vorenthielt. Deren Verwendung in gerichtlich belassener Unkenntnis vereitelte ich. Innerhalb eines Jahr nach 17.03.2005 verfügter und gerichtlich 25.06.2005 bestätigter Versetzung in den Ruhestand besteht die Möglichkeit der Wiederverwendung. Voraussetzung dafür ist die behördlich vorgegebene Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Mittlerweile der vierte Versuch, das die Behörde von mir die damit verbundene Krankheitseinsichtigkeit abverlangt.
Vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr und in meiner Unkenntnis verwendet worden wären:
– Durch Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens gezeigte Einwilligung in diese Untersuchung und damit ausgedrückte Krankheitseinsichtigkeit
– Die Aussagen des vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten, nicht des 18.12.2002-Gutachtens
– Da die Behörde im 17.03.2005-Entlassungsschreiben meinen Widerspruch zum 01.12.2004-Bericht als nicht gemacht vorgab und als Akteneintrag diesem Bericht nicht zuordnete, würde dem beamteten behördlichen Psychiater nicht erfolgter Widerspruch vorgegeben. Dieser hätte daher von nicht erfolgtem Widerspruch und damit von meiner Akzeptanz der psychiatrischen Aussagen des 01.12.2004-Berichts auszugehen.
– Und damit von nicht widersprochener, ab Jan. 2000 bis zur vorgesehenen vierten Untersuchung bestehenden psychiatrischen Behandlung beim Dr.Zimmer, die mir der 01.12.2004-Bericht unterstellte und Grundlage der behördlich veranlassten Entlassung 17.03.2005 war.
– Der Ermittlungsführer gab 01.12.2004 als wahr vor, unwidersprochen vom Gericht 25.06.2005 übernommen, dass ich dem Amtsarzt, der Behörde und dem Gericht eine langjährig bestehende schwere psychische Krankheit und die psychiatrischen Behandlungsunterlagen des Dr. Zimmer krankheitsbedingt vorenthielt. Mein Widerspruch hierzu ist in den Akten und somit für den behördlichen Psychiater nicht existent.
– Dem beamteten behördlichen Psychiater würde mein Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG vorgegeben, da ich der amtsärztlichen Anordnung (Singular) zur psychiatrischen Untersuchung wiederholt nicht nachkam. Die arglistige Täuschung der Behörde bestand darin, dem behördlichen Psychiater die amtsärztlichen Anordnungen (Plural: für mich das 18.12.2002-Gutachten, für den beauftragten Psychiater das vom 15.11.2002) zu verschweigen.
Vom beamteten behördlichen Psychiater sollte nach 18.12.2002-Gutachten abgenötigte Einwilligung das mir vorenthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten benutzt werden. Ferner die im behördlichen Ermittlungsverfahren vorgenommene behördliche Personalkrankenaktenfälschung (Dr.Zimmer). Landesschulbehördlich, amtsärztlich und gerichtlich wurden mir diese nach den Akten bekannten relevanten Beweismittel vorenthalten und die beantragte Nennung mir gerichtlich wegen fehlendem Rechtsanspruch verweigert. Ich vereitelte demnach zu Recht die mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit.
Taktisches Kalkül der beteiligten Niedersächsischen Beamten Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht: als Kenner des Nieders. Beamtengesetzes wissen diese genau, das der behördliche beauftragte Psychiater nicht autorisiert ist, die ihm von Beamten vorgelegten Beweismittel als unwahr/gefälscht zur Disposition zu stellen. Der beamtete behördliche Psychiater hat die von vorstehend genannten Beamten gelieferten Vorgaben als wahr zu verwenden.
Strafanzeigen gegen den Amtsarzt Bazoche, den Ermittlungsführer Boumann, den Verwaltungsrichter Specht und die Behördenmitarbeiter Kasling, Dierker, Giermann und Behördenleiter Pistorius ging Staatsanwaltschaft Töppich nicht nach. Das von diesen Nieders. Landesbeamten auf Unwahrheit, Fälschung, Unterlassung, etc. basierende und geschaffene Konstrukt vermeintlicher psychischer Krankheit wurde mir von diesen konsequent vorenthalten, deren vereitelte Benutzung zudem nach §444 ZPO mir und dem Psychiater als verhaltensbedingt und schuldhaft unterstellt. Dieses langjährige verdeckte Psychiatrisierungsbemühen stellt nach Töppich keine Straftat dar. Auch nicht deren Realisierung nach Übernahme dieser Vorgaben durch den beamteten behördlich beauftragten Psychiater als wahr, in meiner Unkenntnis und somit widerspruchsfrei, und meine Psychiatrisierung realisieren. Nach Töppich auch nicht strafbar ist die mit Psychiatrisierung einhergehende und bezweckte Rechts- und Handlungsunfähigkeit.
Hierin liegt der Hochverrat dieser Beamten begründet, auch der Staatsanwaltschaft. Diese wussten sämtlich um diese unwahren/gefälschten Akten und das der beauftragte beamtete Psychiater nicht autorisiert ist, die von Beamten als wahr vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen als unwahr zur Disposition zu stellen. Diese Beamten benutzten den behördlichen Psychiater zur Realisierung ihres Betrug, genauer: des Konversionsbetrugs, um auf der Basis deren unwahrer/gefälschter Vorgaben mich als nachweislich psychisch nicht kranken Nieders. Landesbeamten psychiatrisieren zu lassen. Im Ergebnis wurde ich, auf diesen Betrug basierend, durch die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte psychische Störung mit Verfügung vom 17.05.2005 für berufs- und lebensunwert erklärt und durch Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz massiv materiell geschädigt.
Strafanzeige gegen Bazoche 560 Js 26009/06
Im gesamten Zeitraum des Zwangspensionierungsverfahren bis 17.03.05 und ein Jahr danach (Wiedereingliederung) hat Bazoche mir das relevante 15.11.2002-Gutachten vorenthalten. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft gab Bazoche die gutachterliche Aussage zur Betreuung nicht als wahre Tatsache vor. Ebenso machte Bazoche keine gutachterliche Aussage zum Streit.
Entscheidend ist, das Bazoche die gutachterlichen 15.11.2002-Aussagen zu Betreuung und Streit als von ihm zusammengefasste von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 vorgenommene Selbstzuweisungen dem von ihm 15.11.2002 beauftragten behördlicher Psychiater vorgab. Die vermeintliche Bestätigung der mir unterstellten Aussage zu Streit sollte über die rechtswidrig erstellten Akten erfolgen. Dieser Psychiater sollte von den mir unterstellten Aussagen und somit von meiner krankheitsbedingten Lüge und von meinem hohem Leidensdruck ausgehen und davon, das ich selber auf keinen Fall mehr meinen Dienst als Lehrer aufnehmen will. Auch für die weiteren psychiatrischen Untersuchungen, zuletzt für die der Wiedereingliederung, sollten die beamteten behördlichen Psychiater von dieser amtsärztlich unterstellten Selbstzuweisung/Unwahrheit als wahr ausgehen. Erst nach Abschluss des gesamten Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: Psychiatrisierungsverfahrens, erhielt ich erstmals im April 2006 Kenntnis von diesem relevanten 15.11.2002-Gutachten mit den mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten Selbstzuweisungen. Trotz der Vielzahl gestellter Anträge (erstmals 30.11.2002) erhielt ich vom Amtsarzt, von der Landesschulbehörde, vom Ermittlungsführer und vom Gericht dieses relevante Gutachten nicht. Nach Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich hierauf keinen Rechtsanspruch.
Bezogen auf sämtliche behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen (vier) hätte ich somit keine Kenntnis vom relevanten 15.11.2002-Gutachten gehabt. Es ist von gemeinschaftlichem abgesprochenem Handeln der Niedersächsischen Landesbeamten als Konsortialpartner und von diesen gemeinschaftlich begangenem Hochverrat auszugehen. Denn nach 30.11.2002 gestellten Antrag fertigte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde ein zweites Gutachten an. Genau an dem Tag 18.12.2002, als der zuerst 15.11.2002 beauftragte behördliche beamtete Psychiater Gutachter Prof. Weig das 15.11.2002-Gutachten an Amtsarzt Bazoche zurückgegeben hatte. Die Konsortialpartner Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück Kasling,Giermann, Dierker, Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht gaben mir ab 18.12.2002 das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor, unterstellten darauf bezogen Krankheitsuneinsichtigkeit nötigten mich unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Jedoch ausschließlich zu dem Zweck, vom beauftragten beamteten Psychiater das 15.11.2002-Gutachten verwenden und damit den Konversionsbetrug realisieren zu lassen.
Die Behörde fälschte zudem 16.07.2003 meine Personalkrankenakte und unterstellte mir ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehende, meine gesamte Person betreffende, schwerwiegende fachärztlich festgestellte psychiatrische Krankheiten (Plural). Ferner durchgeführte Psychotherapien, mehrfach konstatierte psychiatrische Begutachtungen mit festgestellter Dienstunfähigkeit. Diese Akte sollte für die vom Ermittlungsführer in der Beweiserhebung vorgesehene psychiatrische Untersuchung für den behördlichen beamteten Psychiater Beweismittel einer langjährig und aktuell bestehenden schweren psychischen Krankheit sein. Derartiger Nachweis von aktuell bestehender schwerer psychischer Krankheit, vom Psychiater auf mich bezogen, ist nicht nur unabdingbare Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung, sondern bei fehlender Krankheitseinsicht auch für eine vom Psychiater angeordnete psychiatrische Zwangsbehandlung. Wegen nicht genannter Beweismittel und weil die Klage nicht entschieden war, verweigerte ich diese Untersuchung. Im Jan. 2005 konnte ich diese von der Landesschulbehörde Kasling initiierte vorsätzliche behördliche Aktenfälschung nachweisen. Dr. Zimmer erklärte schriftlich, das auf Grund markanter Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person unmöglich war und die Behörde Kasling die Akte vorsätzlich fälschte.
Staatsanwalt Töppich 560 Js 10541/05 reduzierte diese vorsätzliche Aktenfälschung und den vorsätzlichen Versuch der Manipulation von Beweismittel für die in 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung als Fehler und schloss rechtsbeugend die strafrechtliche Verfolgung des Kasling von der Landesschulbehörde aus. Ohne Dr.Zimmer befragt zu haben.
Diese Personalkrankenaktenfälschung ist bis heute vom Ermittlungsführer Boumann nicht zurückgenommener und daher wahr geltender Bestandteil seines Berichtes 01.12.2002, in dem dieser eine psychische Störung und darauf bezogen Dienstunfähigkeit feststellt. Als weitere Begründung gab er nach den Akten ab 1996 bestehenden permanenten Streit mit allen Kollegen vor, den es tatsächlich nicht gab und der bis heute von keinem Kollegen bestätigt wurde; derartige Akteneinträge ab 1996 wurden von der Schulleitung der BBS Melle ohne meine Kenntnis erstellte. Die Landesschulbehörde Kasling erklärte gegenüber dem Nieders. Datenschutzbeauftragten 29.05.2007, das sie diese ohne meine Anhörung und damit rechtswidrig in meine Akte platzierte und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 rechtswidrig verwenden ließ. Ferner unterstellte Ermittlungsführer Boumann in Kenntnis dieser Unwahrheiten § 444 ZPO, obwohl vor dem 01.12.2004 die Benutzung dieser Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung begann und als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurde. Trotz Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg NZS 150 Js 7700/05 und NZS-150Js45771/05 erfolgte bis heute keine Zurücknahme der Unwahrheiten des 01.12.2004-Berichts.
Das beigelegte Schreiben an den Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 27.09.2008 weist den Nieders. Beamten Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück als den für die Aktenfälschungen hauptverantwortlichen Straftäter nach.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-09-25 – 14:04:16
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Bundesanwaltschaft Karlsruhe Bad Essen, den 23.09.2008
Brauerstr. 30
76135 Karlsruhe
Nachrichtlich nur mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 10.09.2008 AZ.: NZS 560 Js 39935/08.
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz
Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz
Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes
“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes
“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes
Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes
Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung in Hannover
Betreff:
Hochverratsanzeige (§158 Strafprozessordnung mit §138(1, Nr.2) Strafgesetzbuch) eines Hochverrats (§81(1, Nr.2) mit §92 (3, Nr.3 und 2, Nr.2) Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück in der Untergrabung der Rechtsbindung (Artikel 20 (3) Grundgesetz) und der Rechtstreue (Artikel 33(4) des Grundgesetzes mit dem Beamteneid (§40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)) hinsichtlich des Verbrechensverfolgungszwanges (§152(2) mit §160 und §158 Strafprozessordnung) und des Begründungszwanges (§171 mit §34 Strafprozessordnung) durch die Unterdrückung (=Unterschlagung, Veruntreuung, § 274 Strafgesetzbuch) meiner Strafanzeige (Artikel 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte mit Artikel 20(4) des Grundgesetzes) vom 10.09.2008 zum Strafermittlungsverfahren (§160 Strafprozessordnung) der Staatsanwaltschaft Osnabrück.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 20(4) Grundgesetz mit § 138 Strafgesetzbuch zeige ich als Staatsbürger und Verfolgter und Betrogener den Hochverrat (§81, 92 Strafgesetzbuch) der Staatsanwaltschaft Osnabrück an in der Untergrabung der Rechtsbindung (Artikel 20(3) des Grundgesetzes) durch die Verhinderung (§263 mit §274, §271, §339 und § 348 Strafgesetzbuch in Verbindung mit §258 und § 258a Strafgesetzbuch) einwandfreier Strafermittlungsverfahren in Verbindung mit Strafprozessordnung, der Strafgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen (Nach §34 Strafprozessordnung). Die Staatsanwaltschaft Osnabrück billigte eine Straftat des Amtsarztes Dr. Bazoche. Ich stelle hiermit Anzeige wegen Hochverrat in Verbindung mit Beihilfe (§27 Strafgesetzbuch) und Strafvereitelung im Amt (§258a Strafgesetzbuch) zur Begünstigung (§13 mit §27 Strafgesetzbuch) in Verbindung mit §142 des Gerichtsverfassungsgesetzes und §152 Strafprozessordnung und §40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (=Diensteid) mit Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes (Rechtstreue), zur Festschreibung/Fortsetzung der Verbrechen (falsches amtsärztliches Gutachten) in Verbindung mit Betrug (§263 Strafgesetzbuch), mit Urkundenfälschungen (§271, §263 Strafgesetzbuch) und Rechtsbeugungen (§339 Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück.
Widerspruch gegen den Bescheid gemäß Artikel 20(4) des Grundgesetzes mit Artikel 13 (sinngemäß) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte gegen die Darlegung des Schreibens vom 10.09.2008 der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen Ausstellung gefälschter Amtsarztgutachten gemäß §278 in Verbindung mit §279 Strafgesetzbuch. Und wegen Betrugs (§263 Strafgesetzbuch) in der Unterdrückung sachlicher und rechtlicher Gründe (§34 Strafprozessordnung) sowie in der Vorspiegelung der nicht bewiesenen “Sachbearbeitermeinung und –behauptung “ Zitat: Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe waren bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 560 Js 26009/06, welches mangels Vorliegen strafbarer Handlungen eingestellt worden ist. Ihr Schreiben vom 28.08.2008 gibt zur Wiederaufnahme von Ermittlungen keinen Anlass“ als wahre Tatsache im Widerspruch zu § 34 Strafprozessordnung mit 267 (1) Strafprozessordnung und §39(1) Verwaltungsverfassungsgesetz und §292 Zivilprozessordnung, damit innerhalb des Betrugs (§262 Strafgesetzbuch) wegen Falschbeurkundung im Amt (§348 Strafgesetzbuch) mit einer Urkundenfälschung (§271 mit §263 Strafgesetzbuch), damit innerhalb dieser Verbrechenskette (§12 Strafgesetzbuch) wegen des Verdachts der Strafvereitelung (§258 §258a Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück.
Gründe für diese Hochverratsanzeige:
1. Anlage des Schreibens der Staatsanwaltschaft Osnabrück 10.09.2008
2. Verweigerung (§266 mit §154 Strafgesetzbuch mit dem Beamteneid) einwandfreier Strafermittlungsverfahren (§160 Strafprozessordnung)
3. Unsachliche Täuschungsbehauptung Zitat: “Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe waren bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 560 Js 26009/06, welches mangels Vorliegens strafbarer Handlung eingestellt worden ist. Ihr Schreiben vom 28.08.2008 gibt zur Wiederaufnahme von Ermittlungen keinen Anlass“. Im Missbrauch (§339 Strafgesetzbuch) staatlicher Hoheitsrechte (Artikel 33(4)) Grundgesetz mit §152 Strafprozessordnung und Artikel 92 Grundgesetz) zur Verhinderung der Verbrechensverfolgungen (§258 mit § §258a Strafgesetzbuch) kann an Dreistigkeit und Frechheit kaum noch überboten werden, unwürdig der Rechtswissenschaften und des Beamtenstandes.
Antrag:
Ermittlungsverfahren innerhalb der Rechtsbindung und Rechtstreue.
Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz
Nähere Ausführungen:
Die Landesschulbehörde Osnabrück kündigte 05.03.2002 die amtsärztliche Untersuchung an, ohne mir als Grund die beabsichtigte Zwangspensionierung genannt zu haben. Unmittelbar nach in Kenntnissetzung über diese amtsärztliche Untersuchung schloss die Behörde die 07.03.02 beantragte Anhörung zur beabsichtigten Zwangspensionierung und damit Nennung des Zwangspensionierungsgrundes (§56 NBG) aus. Damit leitete die Behörde das Zwangspensionierungsverfahren gegen mich ein, als diese im Untersuchungsauftrag vom 23.10.2002 dem Amtsarzt des Gesundheitsamtes Osnabrück erstmals als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vorgab.
Der Amtsarzt ordnete am Untersuchungstag 04.11.2002 die psychiatrische Zusatzuntersuchung an, ohne jegliche Nennung einer gutachterlichen Anordnungsbegründung der unterstellten psychischen Krankheit und ohne mir den Namen des beamteten behördlichen Psychiaters Prof. Weig und den Untersuchungsort Landeskrankenhaus genannt zu haben (Beweis: meine Frau, Sekretärin des Bazoche, Tonbandaufzeichnung).
Die Verwendung dieser Beweise schloss die Staatsanwaltschaft Osnabrück aus.
Mit Untersuchungsauftrag 15.11.2002 und dem darin enthaltenen amtsärztlichen Gutachten beauftragte der Amtsarzt den Prof. Weig mit meiner Untersuchung, die nach dessen Aufforderung 19.11.2002 am 10.12.2002 stattfinden sollte.
Da ich keine Anordnungsbegründung erhielt, beantragte ich am 30.11.2002 die Abschrift des relevanten amtsärztlichen Gutachtens, auszuhändigen vor dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002.
Bis zum Abschluss des Zwangspensionierungsverfahrens 17.03.2005 verweigerten mir Behörde und Amtsarzt die wiederholt beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens. Erst ein Jahr nach Ende des Zwangspensionierungsverfahrens, in diesem einen Jahr bestand die Möglichkeit der Wiedereingliederung, und nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs erhielt ich im April 2006 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück erstmals Kenntnis über das für die psychiatrischen Untersuchungen vorgesehene und das für die behördlich festgestellte Dienstunfähigkeit relevante Gutachten vom 15.11.2002.
Dieses Gutachten sollte in dem Zeitraum ab 10.12.2002 bis April 2006 anlässlich vier verschiedener behördlicher psychiatrischen Untersuchungen vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr verwandt werden – in meiner Unkenntnis. Nach 30.11.2002 gestelltem Antrag und nachdem der behördlich beauftragte Psychiater den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt zurückgegeben hatte, erstellte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde über die eine amtsärztliche Untersuchung vom 04.11.2002 ein inhaltlich vollkommen anderes zweites Gutachten, datiert auf 18.12.2002, und gab mir dieses als das relevante vor. Bezogen hierauf nötigten mich Amtsarzt und Landesschulbehörde unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und unterstellten nach Verweigerung Krankheitsuneinsichtigkeit sowie Rechtsverstoß gegen NBG.
Ich klagte gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, weil mir bis zum ersten psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 der Amtsarzt keine Anordnungsbegründung nannte und ich die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens nicht erhielt. Nachdem der beauftragte Psychiater am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag und damit das relevante 15.11.2002-Gutachten zurückgegen hatte , erhielt ich vom Amtsarzt mit Datum 18.12.2002 das beantragte relevante Gutachten. Es handelt sich hierbei um ein in Absprache mit der Landesschulbehörde Osnabrück nachträglich angefertigtes inhaltlich ganz anderes 18.12.2002-Gutachten.
Obwohl der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und die beteiligten Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück nach den Akten das 15.11.2002-Gutrachten als das relevante Gutachten kannten, bezogen sich beide in ihren Schriftstücken und Entscheidungen ausschließlich auf das ebenfalls in den Akten befindliche nachträglich angefertigte zweite Gutachten vom 18.12.2002 und gaben mir dieses als das relevante vor. Diese akzeptierten nicht nur die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (eine Untersuchung – zwei Gutachten), sondern schlossen konsequent meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten aus.
In dem Zeitraum der Ermittlungen fälschte die Landesschulbehörde meine Personalkrankenakte, indem diese für den Zeitraum ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person mir zuwies. Diese Aktenfälschung gab die Behörde dem Ermittlungsführer und dem Gericht als wahr vor. Nach Aussage des Dr.Zimmer handelt es sich um eine vorsätzliche Fälschung, da auf Grund besonderer Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person ausgeschlossen war.
Über die Akten wussten diese Richter von dem tatsächlich relevanten 15.11.2002-Gutachten und der Personalkrankenaktenfälschung, verwandten diese in ihren Entscheidungen nicht. Die eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag zur Überprüfung der in der Beweiserhebung (=psychiatrische Untersuchung) als wahr zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ganz offenbar, um die bekannte Aktenfälschung nicht als Fälschung zu bestätigen und diese als wahr vom behördlichen Psychiater verwenden zu lassen.
Im Urteil vom 04.11.2004 zu meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung begründete und legitimierte das Gericht die durchzuführende psychiatrische Untersuchung ausschließlich mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten. Zu dem Zeitpunkt 4.11.04 galten für das Gericht das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung als die entscheidenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit, die vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollten und in der Urteilsbegründung hätten verwendet werden müssen. Wären diese in der Urteilsbegründung verwendet worden, hätte ich diese in der Rechtsbehelfsfrist als unwahr/gefälscht nachgewiesen und erfolgreich Einspruch eingelegt. Es wäre nicht zur psychiatrischen Untersuchung gekommen bzw. ich hätte in der psychiatrischen Untersuchung dem beamteten behördlichen Psychiater diese Unwahrheiten/Fälschungen nachgewiesen.
Bis zum Zeitpunkt der Zustellung 11.11.2004 des Urteils (schwebendes Verfahren) verweigerte ich die psychiatrische Untersuchung, in der diese unwahren/gefälschten Beweismittel vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet worden sollten.
Ermittlungsführer 01.12.2004 und Verwaltungsgericht 25.06.2005 unterstellten nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Diese bezogen sich hierbei auf das in ihren Entscheidungen mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten, mit dem der Amtsarzt vor mir die amtsärztliche Untersuchung anordnete, und bewerteten meine Weigerung als ‘durch mein Verhalten schuldhaften Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG‘. Dadurch schufen sie für den beauftragten beamteten Psychiater den Begründungszusammenhang für eine zwangsweise durchzuführende psychiatrische Untersuchung und mit §258 StGB begründete psychiatrische Zwangsbehandlung. Wobei Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter diesen Psychiater manipulierten. Denn diese wussten, dass der Psychiater die mir unterstellte Vereitelung auf das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung beziehen würde.
Diese Unterstellung nach § 444 ZPO erfolgte in Kenntnis der vor 01.12.2004 begonnenen Untersuchung und des privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.2005 mit dem Ergebnis des Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit und der in dieser Untersuchung erbrachten Nachweise dieser Beweismittel als unwahr/gefälscht. Das Gericht akzeptierte dieses privatärztliche Gutachten mit den erbrachten Unwahrheits-/Fälschungsnachweisen nicht. Es bezweckte eine vom behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater durchzuführende psychiatrische Untersuchung, der diese amtsärztlich und behördlich gefälschten sowie vom Ermittlungsführer und Gericht mir nicht genannten Beweismittel als wahr verwenden sollte. Mit dem Zweck des Wegsperrens in die Psychiatrie und eine psychiatrische Zwangsbehandlung.
Zum 15.11.2002-Gutachten:
Das Amtsgericht Osnabrück und der genannte Betreuer Dr.Pawils erklärten, dass keine Betreuung vorliegt und vorlag. Die geforderten Nachweise über den im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und im 15.11.2002-Gutachten gutachterlich unterstellten langjährigen Streit mit allen Kollegen erbrachte das Nieders. Kultusministerium nicht. Auch der um Amtshilfe gebetene Niedersächsische Staatssekretär Meyerding und der Nieders. Datenschutzbeauftragte verweigerten die Erbringung dieser Nachweise. Hinweis: die Kollegen habe ich viermal angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung an mich und die Landesschulbehörde über die ab 1996 unterstellten Streitgegenstände. Das Kultusministerium weigerte sich einzugestehen, dass es keinen Streit gab. Die Landesschulbehörde und ich haben von den gemeinten Kollegen keine derartigen Bestätigungen erhalten.
Daher beruht der vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 unüberprüft übernommene gesamte Akteninhalt, in dem mir ab 1996 ‘permanenter Streit mit allen Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde‘ unterstellt wird, auf Unwahrheit. Die Landesschulbehörde gestand dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragte 29.05.2007 ein, dass diese Akteneinträge in dem Zeitraum ab 1996 rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in meine Akte platziert wurden. Diese unwahren Akteneinträge sollten auch der Beweis sein für den ursächlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Streit.
Das Untersuchungsgespräch vom 04.11.2002 habe ich mit einem Tonträger aufgezeichnet. Daraus geht hervor, dass ich selber derartigen auf mich zurückzuführenden Streit dem Amtsarzt nicht nannte. Insbesondere gab ich nicht an, unter Betreuung zu stehen durch einen bestellten Betreuer. Bestätigt durch meine 04.11.2002 anwesende Frau und die damalige Sekretärin des Bazoche.
Im 18.12.2002-Gutachten gab der Amtsarzt an, das seine Sekretärin der 04.11.2002-Untersuchung beiwohnte und die gutachterlichen Aussagen bezeugte.
Diese Sekretärin erklärte schriftlich ausdrücklich, dass sie die 18.12.2002-Aussagen nicht bestätigt. Insbesondere bestätigte die bei der Untersuchung anwesende Sekretärin ausdrücklich nicht die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück Töppich schloss die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Amtsarzt Bazoche aus. Die nachgewiesene amtsärztliche Gutachtenmanipulation ignorierte die Staatsanwaltschaft: Zwei inhaltlich verschiedene Gutachten über eine Untersuchung, wobei der beauftragte behördliche Psychiater und ich als die Adressaten jeweils ein anderes Gutachten als das relevante erhielten und das jeweils andere zweite beiden Adressaten vorenthalten wurden.
Tatsächlich nannte der Amtsarzt am 04.11.2002 keine Abordnungsbegründung für die Untersuchung im LKH Osnabrück und nicht den Namen des beauftragten Psychiaters. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte Kenntnis über meine Tonbandaufzeichnung von der 04.11.2002-Untersuchung, die diese Aussage beweist. Die Staatsanwaltschaft schloss die Verwendung dieses Beweismittels aus, ebenso die Befragung meiner Frau und der Sekretärin.
Nach Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 560 Js 26009/06 begründete Bazoche seine Aussage im 15.11.2002-Gutachten damit, mich so verstanden zu haben. Eine Auswertung der Tonbandaufzeichung hätte die Lüge des Bazoche nachgewiesen: da ich derartiges nicht sagte, konnte er mich nicht so verstanden haben.
Das die Strafanzeigen gegen Amtsarzt Bazoche wegen 15.11.2002-Gutachtenfälschung und –manipulation erst 2006 und 2008 gestellt wurden, ist darin begründet, das Amtsarzt Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht mir für die Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens und für den Zeitraum des Jahres danach (mögliche Wiedereingliederungsverfahren) bis April 2006 das 15.11.2002-Gutachten konsequent vorenthalten haben.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück begründet nicht aufgenommene Ermittlungstätigkeit mit der langen Zeitspanne, die ausschließlich vorstehende Nieders. Beamte zu verantworten haben. Mit eingestellter Ermittlungstätigkeit gegen den Amtsarzt Bazoche, auch zu früherer Zeit gegen die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius, den Ermittlungsführer Boumann und den Verwaltungsrichter Specht, hielt die Staatsanwaltschaft diese Beamten und die von diesen zu verantwortenden Unwahrheiten/Fälschungen sakrosankt und schrieb deren Fehlentscheidungen als wahr und rechtens fest.
Der behördlich zu verantwortende/initiierte Prozess ständig verdeckter Zuweisung von Unwahrheit/Fälschung und darauf beruhenden Fehlentscheidungen bezweckte nach erstmaliger Zuweisung einer psychischen Störung im Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 und daraus abgeleiteter Dienstunfähigkeit die Festschreibung meiner Psychiatrisierung.
Durch staatsanwaltlich ausgeschlossene Ermittlungstätigkeit gegen jeden einzelnen der involvierten Nieders. Landesbeamten als Verursacher dieser Unwahrheit/Fälschung, stets mit fehlender strafrechtlicher Konsequenz begründet, schrieb die Staatsanwaltschaft Osnabrück meine Psychiatrisierung fest, eines nachweislich psychisch nicht kranken Niedersächsischen Landesbeamten.
Mein Fall ist Beispiel dafür, dass ganz offenbar die dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie (Wortlaut Landschaftsverband Westfalen Lippe) bis in die Gegenwart hineinreichen und durch diese Beamten fortgesetzt wurden. Ich empfehle Ihnen die vom Westfälischen Landesmedienzentrum herausgegebene DVD Lebensunwert (ISBN 3-923432-39-9).
Zudem verstießen sämtliche beteiligten Nieders. Beamten gegen die Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Richtlinie 89/391/EWG.
Derartige Festschreibung meiner Psychiatrisierung im Zusammenwirken mit den vorstehend genannten Niedersächsischen Beamten verstößt gegen deutsches und europäisches Recht sowie gegen die UN-Konvention und ist Hochverrat.
Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte den Verstoß des Amtsarztes gegen § 59 NBG nicht, der vorsätzlich nicht nur die 30.11.2002 beantragte Aushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens für die vorgesehene erste Untersuchung 10.12.2002 verweigerte, sondern zum Zweck der arglisten Täuschung ein zweites Gutachten (18.12.2002) erstellte. Da er mir am Untersuchungstag 04.11.2002 überhaupt keine Begründung nannte, täuschte er den behördlich beauftragten Psychiater und mich durch Vorgabe des 18.12.2002-Gutachtens als relevant vorsätzlich nochmals.
Nach verweigerter 10.12.2002-Untersuchung nötigten mich Amtsarzt und Behörde unter Verweis auf Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung einer zweiten Untersuchung. Obwohl ich den Amtsarzt in ca. 10 Schreiben zur Wiederholung der relevanten Anordnungsbegründung aufforderte, erhielt ich keine Antwort. Insbesondere deshalb nicht, weil nach Rechtsberatung die Behörde (Kasling) die Aushändigung dieser Abschrift untersagte. Durch Nichtaushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens schlossen Behörde und Amtsarzt vor der 10.12.2002 terminierten psychiatrischen Untersuchung meinen Nachweis als unwahr und gefälscht ebenso aus, wie für die weiteren danach vorgesehenen Untersuchungen. Nachdem ich die zweite Untersuchung nicht selbst beantragte, versetzte mich die Behörde in den Ruhestand. Nach Einspruch beauftragte die Behörde einen Ermittlungsführer. Unmittelbar nach dieser Beauftragung fälschte die Behörde meine Personalkrankenakte und wies mir für den Zeitraum ab Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zu. Für die vom Ermittlungsführer vorgesehene dritte psychiatrische Untersuchung sollte auch diese vorsätzliche Fälschung (Aussage Dr.Zimmer) dem beamteten behördlichen Psychiater als wahr vorgegeben werden – in meiner absoluten Unkenntnis.
Auch der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück schlossen in allen Ermittlungs- und Klageverfahren die von mir beantragte Nennung der relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit (relevante 15.11.2002-Gutachten, Personalkrankenaktenfälschung, etc.) konsequent aus. Nach Ermittlungsführer 22.06.2004 und Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich darauf vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch. Auch nachfolgend eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag mit dem Zweck der Feststellung des Wahrheitsgehalts der gerichtlich vorenthaltenen relevanten Beweismittel lehnte das Gericht vor dieser dritten Untersuchung ab. Das Gericht schloss in seiner Entscheidung 4.11.2004 durch unterlassene Verwendung/Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit meinen erfolgreichen Widerspruch (das Gericht beließ mich vorsätzlich in Unkenntnis) und damit deren Nachweis als sämtlich unwahr/gefälscht aus und gab unter Bezug auf das irrelevante 18.12.2002-Gutachten vor, das die psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Als Folge des Gerichtsurteils im Nov. 2004 veranlasste ich eine privatärztliche psychiatrische Untersuchung, die im Nov. 2004 begann. Bestätigt wurde der bereits im psychologischen Teil vom 14.10.2002 des Abschlussberichtes vom 18.11.2002 der Schüchtermannklinik festgestellte Ausschluss einer psychischen Krankheit. In Verlauf dieser Untersuchung wurden die erstmals im 01.12.2004-Bericht mitgeteilten Beweismittel einbezogen und als unwahr/gefälscht nachgewiesen. Dennoch stellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 “Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen wegen nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ “ fest. Mit 17.03.2005-Verfügung begründete die Landesschulbehörde die Versetzung in den Ruhestand sowie die Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz und darauf bezogener nochmaliger Kürzung um 3*3,6%=10,8% mit nicht abgegebener Stellungnahme zu diesem 01.12.2004-Bericht. Obwohl ich diese Stellungnahme persönlich und fristgerecht 04.02.2005 gegen Abgabequittung abgab, wurde diese behördlich nicht als Stellungnahme verwendet und nicht zum 01.12.2004-Bericht in meiner Akte platziert. Diese Aktenmanipulation der Landesschulbehörde Osnabrück begründet die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz. Für eine weitere vierte psychiatrische Untersuchung eines behördlich beauftragten beamteten Psychiater, die im Zusammenhang mit der möglichen Wiederverwendung innerhalb eines Jahres nach dem 17.05.2005 von mir zu beantragen gewesen wäre, hätte dieser Psychiater diese behördliche Unterschlagung meiner Stellungnahme als ausgebliebenen Widerspruch gewertet. Und damit als meine Akzeptanz des 01.12.2002-Berichts und des darin unterstellten § 444 ZPO.
Das Gericht bestätigte im Urteil 25.06.2005 die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte Dienstunfähigkeit nach § 444 ZPO damit, dass ich die mit 18.12.2002-Gutachten nachträglich vom Amtsarzt angeordnete Untersuchung nicht von einem beamteten behördlichen Psychiater habe vornehmen lassen. Die arglistige Täuschung des Ermittlungsführers 01.12.2004 und des Gerichts 25.06.2006 bestand darin, ihre Entscheidung nicht mit den relevanten Beweismitteln 15.11.2002-Gutachten und der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung zu begründen, sondern weiterhin mit dem 18.12.2002-Gutachten. Beide wussten von den verschiedenen amtsärztlichen Gutachten, schlossen weiterhin die Nennung des psychiatrisch zu verwendenden relevanten 15.11.2002-Gutachten aus.
Mit § 444 ZPO unterstellte mir das Gericht weiterhin Krankheitsuneinsichtigkeit und Rechtsverstoßes gegen Mitwirkungspflicht nach NBG, da ich die Selbstbeantragung/Einwilligung der psychiatrischen Untersuchung auf der Basis des mir als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens nicht vornahm. Das Gericht wusste im Urteil 25.06.2005, das dieses Gutachten nicht relevantes Beweismittel war. Nach Selbstbeantragung in der Untersuchung benutzt werden sollten die nach den Akten gerichtsbekannten nicht genannten ganz anderen Beweismittel, die mir das Gericht vorenthielt. Deren Verwendung in gerichtlich belassener Unkenntnis vereitelte ich. Innerhalb eines Jahr nach 17.03.2005 verfügter und gerichtlich 25.06.2005 bestätigter Versetzung in den Ruhestand besteht die Möglichkeit der Wiederverwendung. Voraussetzung dafür ist die behördlich vorgegebene Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Mittlerweile der vierte Versuch, das die Behörde von mir die damit verbundene Krankheitseinsichtigkeit abverlangt.
Vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr und in meiner Unkenntnis verwendet worden wären:
– Durch Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens gezeigte Einwilligung in diese Untersuchung und damit ausgedrückte Krankheitseinsichtigkeit
– Die Aussagen des vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten, nicht des 18.12.2002-Gutachtens
– Da die Behörde im 17.03.2005-Entlassungsschreiben meinen Widerspruch zum 01.12.2004-Bericht als nicht gemacht vorgab und als Akteneintrag diesem Bericht nicht zuordnete, würde dem beamteten behördlichen Psychiater nicht erfolgter Widerspruch vorgegeben. Dieser hätte daher von nicht erfolgtem Widerspruch und damit von meiner Akzeptanz der psychiatrischen Aussagen des 01.12.2004-Berichts auszugehen.
– Und damit von nicht widersprochener, ab Jan. 2000 bis zur vorgesehenen vierten Untersuchung bestehenden psychiatrischen Behandlung beim Dr.Zimmer, die mir der 01.12.2004-Bericht unterstellte und Grundlage der behördlich veranlassten Entlassung 17.03.2005 war.
– Der Ermittlungsführer gab 01.12.2004 als wahr vor, unwidersprochen vom Gericht 25.06.2005 übernommen, dass ich dem Amtsarzt, der Behörde und dem Gericht eine langjährig bestehende schwere psychische Krankheit und die psychiatrischen Behandlungsunterlagen des Dr. Zimmer krankheitsbedingt vorenthielt. Mein Widerspruch hierzu ist in den Akten und somit für den behördlichen Psychiater nicht existent.
– Dem beamteten behördlichen Psychiater würde mein Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG vorgegeben, da ich der amtsärztlichen Anordnung (Singular) zur psychiatrischen Untersuchung wiederholt nicht nachkam. Die arglistige Täuschung der Behörde bestand darin, dem behördlichen Psychiater die amtsärztlichen Anordnungen (Plural: für mich das 18.12.2002-Gutachten, für den beauftragten Psychiater das vom 15.11.2002) zu verschweigen.
Vom beamteten behördlichen Psychiater sollte nach 18.12.2002-Gutachten abgenötigte Einwilligung das mir vorenthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten benutzt werden. Ferner die im behördlichen Ermittlungsverfahren vorgenommene behördliche Personalkrankenaktenfälschung (Dr.Zimmer). Landesschulbehördlich, amtsärztlich und gerichtlich wurden mir diese nach den Akten bekannten relevanten Beweismittel vorenthalten und die beantragte Nennung mir gerichtlich wegen fehlendem Rechtsanspruch verweigert. Ich vereitelte demnach zu Recht die mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit.
Taktisches Kalkül der beteiligten Niedersächsischen Beamten Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht: als Kenner des Nieders. Beamtengesetzes wissen diese genau, das der behördliche beauftragte Psychiater nicht autorisiert ist, die ihm von Beamten vorgelegten Beweismittel als unwahr/gefälscht zur Disposition zu stellen. Der beamtete behördliche Psychiater hat die von vorstehend genannten Beamten gelieferten Vorgaben als wahr zu verwenden.
Strafanzeigen gegen den Amtsarzt Bazoche, den Ermittlungsführer Boumann, den Verwaltungsrichter Specht und die Behördenmitarbeiter Kasling, Dierker, Giermann und Behördenleiter Pistorius ging Staatsanwaltschaft Töppich nicht nach. Das von diesen Nieders. Landesbeamten auf Unwahrheit, Fälschung, Unterlassung, etc. basierende und geschaffene Konstrukt vermeintlicher psychischer Krankheit wurde mir von diesen konsequent vorenthalten, deren vereitelte Benutzung zudem nach §444 ZPO mir und dem Psychiater als verhaltensbedingt und schuldhaft unterstellt. Dieses langjährige verdeckte Psychiatrisierungsbemühen stellt nach Töppich keine Straftat dar. Auch nicht deren Realisierung nach Übernahme dieser Vorgaben durch den beamteten behördlich beauftragten Psychiater als wahr, in meiner Unkenntnis und somit widerspruchsfrei, und meine Psychiatrisierung realisieren. Nach Töppich auch nicht strafbar ist die mit Psychiatrisierung einhergehende und bezweckte Rechts- und Handlungsunfähigkeit.
Hierin liegt der Hochverrat dieser Beamten begründet, auch der Staatsanwaltschaft. Diese wussten sämtlich um diese unwahren/gefälschten Akten und das der beauftragte beamtete Psychiater nicht autorisiert ist, die von Beamten als wahr vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen als unwahr zur Disposition zu stellen. Diese Beamten benutzten den behördlichen Psychiater zur Realisierung ihres Betrug, genauer: des Konversionsbetrugs, um auf der Basis deren unwahrer/gefälschter Vorgaben mich als nachweislich psychisch nicht kranken Nieders. Landesbeamten psychiatrisieren zu lassen. Im Ergebnis wurde ich, auf diesen Betrug basierend, durch die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte psychische Störung mit Verfügung vom 17.05.2005 für berufs- und lebensunwert erklärt und durch Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz massiv materiell geschädigt.
Strafanzeige gegen Bazoche 560 Js 26009/06
Im gesamten Zeitraum des Zwangspensionierungsverfahren bis 17.03.05 und ein Jahr danach (Wiedereingliederung) vorenthielt mir Bazoche das relevante 15.11.2002-Gutachten. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft gab Bazoche die gutachterliche Aussage zur Betreuung nicht als wahre Tatsache vor. Ebenso machte Bazoche keine gutachterliche Aussage zum Streit. Die Perfidie des Bazoche: er gab der Staatsanwaltschaft vor, mich so verstanden zu haben. Er gab damit gutachterlich an, dass ich selber diese Aussagen gemacht haben soll.
Entscheidend ist, das Bazoche die gutachterlichen 15.11.2002-Aussagen zu Betreuung und Streit als von ihm zusammengefasste und von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 vorgenommene Selbstzuweisungen vorgab. Und diese gab er nicht nur dem von ihm 15.11.2002 beauftragten behördlicher Psychiater als wahr vor, sondern auch den Psychiatern der drei weiteren vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen, die ebenfalls ausschließlich von einem behördlich vorgegebenen Psychiater durchgeführt werden sollten. Die vermeintliche Bestätigung der mir unterstellten Aussage zu Streit sollte über die rechtswidrig erstellten Akten erfolgen. Insgesamt viermal sollten beamtete behördliche Psychiater von den mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten 04.11.2002-Aussagen ausgehen. Somit von dem aus krankheitsbedingter Lüge abgeleitetem vermeintlich hohem Leidensdruck und davon, das ich selber auf keinen Fall mehr meinen Dienst als Lehrer aufnehmen will. Auch für die weiteren psychiatrischen Untersuchungen, zuletzt für die der Wiedereingliederung, sollten die beamteten behördlichen Psychiater von dieser amtsärztlich unterstellten Selbstzuweisung/Unwahrheit als wahr ausgehen. Um diese amtsärztliche Psychotrickserei, ganz offenbar initiiert und auf jeden Fall mitgetragen von den beteiligten Niedersächsischen Beamten, in dem Zeitraum bis ein Jahr nach dem Zwangspensionierungsverfahren dem Psychiater als widerspruchsfrei und von mir akzeptiert vorzugeben, schlossen diese Beamten die Möglichkeit meiner Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten konsequent aus. Erst nach Abschluss des gesamten Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: Psychiatrisierungsverfahrens, erhielt ich erstmals im April 2006 Kenntnis von diesem relevanten 15.11.2002-Gutachten mit den mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten Selbstzuweisungen. Trotz der Vielzahl gestellter Anträge (erstmals 30.11.2002) erhielt ich vom Amtsarzt, von der Landesschulbehörde, vom Ermittlungsführer und vom Gericht dieses relevante Gutachten nicht. Nach Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich hierauf keinen Rechtsanspruch.
Bezogen auf sämtliche behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen (vier) hätte ich somit keine Kenntnis vom relevanten 15.11.2002-Gutachten gehabt. Es ist von gemeinschaftlichem abgesprochenem Handeln der Niedersächsischen Landesbeamten als Konsortialpartner und von diesen gemeinschaftlich begangenem Hochverrat auszugehen. Denn nach 30.11.2002 gestellten Antrag fertigte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde ein zweites Gutachten an. Genau an dem Tag 18.12.2002, als der zuerst 15.11.2002 beauftragte behördliche beamtete Psychiater Gutachter Prof. Weig das 15.11.2002-Gutachten an Amtsarzt Bazoche zurückgegeben hatte. Die Konsortialpartner Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück Kasling,Giermann, Dierker, Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht gaben mir ab 18.12.2002 das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor, unterstellten darauf bezogen Krankheitsuneinsichtigkeit und nötigten mich unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Jedoch ausschließlich zu dem Zweck, vom beauftragten beamteten Psychiater das 15.11.2002-Gutachten verwenden und damit den Konversionsbetrug realisieren zu lassen.
Die Behörde fälschte zudem 16.07.2003 meine Personalkrankenakte und unterstellte mir ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehende, meine gesamte Person betreffende, schwerwiegende fachärztlich festgestellte psychiatrische Krankheiten (Plural). Ferner durchgeführte Psychotherapien, mehrfach konstatierte psychiatrische Begutachtungen mit festgestellter Dienstunfähigkeit. Diese Akte sollte für die vom Ermittlungsführer in der Beweiserhebung vorgesehene psychiatrische Untersuchung für den behördlichen beamteten Psychiater Beweismittel einer langjährig und aktuell bestehenden schweren psychischen Krankheit sein. Derartiger Nachweis von aktuell bestehender schwerer psychischer Krankheit, vom Psychiater auf mich bezogen, ist nicht nur unabdingbare Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung. Sondern insbesondere bei fehlender Krankheitseinsicht und aus § 444 ZPO (Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Niedersächischen Beamtengesetz NBG) abzuleitende und mit § 258 StGB zu begründende vom Psychiater vorzunehmende psychiatrische Zwangsbehandlung.
Wegen nicht genannter Beweismittel und weil meine Klage gegen die amtsärztliche der psychiatrischen Untersuchung nicht entschieden war, verweigerte ich diese Untersuchung. Im Jan. 2005 konnte ich diese von der Landesschulbehörde Kasling initiierte vorsätzliche behördliche Aktenfälschung nachweisen. Dr. Zimmer erklärte schriftlich, das auf Grund markanter Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person unmöglich war und die Behörde Kasling/Giermann meine Akte vorsätzlich fälschte.
Staatsanwalt Töppich 560 Js 10541/05 reduzierte diese vorsätzliche Aktenfälschung und den vorsätzlichen Versuch der Manipulation von Beweismittel für die in 2004 vom Ermittlungsführer vorgesehene dritte psychiatrische Untersuchung als Fehler und schloss rechtsbeugend die strafrechtliche Verfolgung von Kasling und Giermann von der Landesschulbehörde aus. Ohne Dr.Zimmer befragt zu haben.
Diese Personalkrankenaktenfälschung ist bis heute vom Ermittlungsführer Boumann nicht zurückgenommener und daher wahr geltender Bestandteil seines Berichtes 01.12.2002, in dem dieser eine psychische Störung und darauf bezogen Dienstunfähigkeit feststellte. Als weitere Begründung gab er nach den Akten ab 1996 bestehenden permanenten Streit mit allen Kollegen vor, den es tatsächlich nicht gab und der bis heute von keinem Kollegen bestätigt wurde; derartige Akteneinträge ab 1996 wurden von der Schulleitung der BBS Melle ohne meine Kenntnis erstellte. Die Landesschulbehörde Kasling erklärte gegenüber dem Nieders. Datenschutzbeauftragten 29.05.2007, das sie diese ohne meine Anhörung und damit rechtswidrig in meine Akte platzierte und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 rechtswidrig und ohne meine Kenntnis verwenden ließ. Ferner unterstellte Ermittlungsführer Boumann in Kenntnis dieser Unwahrheiten § 444 ZPO, obwohl vor dem 01.12.2004 die Benutzung dieser Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung begann und als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurde. Trotz Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg NZS 150 Js 7700/05 und NZS-150Js45771/05 erfolgte bis heute keine Zurücknahme der Unwahrheiten des 01.12.2004-Berichts.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-25 – 15:22:51
Ich beziehe mich auf den Artikel ’ Konsequente Manipulation/Täuschung’. Der in den genannten Urteilen unmittelbar beteiligte Richter Specht des Verwaltungsgerichts Osnabrück und der ursächlich beteiligte Ermittlungsführer juristischer Dezernent Boumann (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg unterstellten nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Diese Richter kannten diese Beweismittel über die Akten, verweigerten (Boumann 22.06.2004; Specht 13.07.2004) jedoch die beantragte Nennung dieser in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung. In dem Wissen, das diese von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling und vom Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Amtsarztes Dr.Bazoche rechtswidrig erstellt, gefälscht und deren beantragte Nennung verweigert wurden wurden. Selbst während des Ermittlungs- und des Klageverfahrens fälschte die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling/Giermann meine Personalkrankenakte, ebenfalls in Kenntnis des Boumann und Specht, indem mir beide ab Jan. 2000 bis heute nicht ausgeheilte schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person zuwiesen. Der Bericht des Ermittlungsführers nennt erstmals 01.12.2004 die Summe dieser Beweismittel, die in der Nov. 2004 begonnenen privatärztlichen Untersuchung als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurden. Diese Richter hielten die beamteten Niedersächsischen Personalakten- und Gutachtenfälscher, die Garanten für Recht und Ordnung also, sakrosankt und akzeptierten nur einen behördlich vorgegeben Psychiater, der diese Fälschungen in meiner Unkenntnis als wahr verwenden sollte.
Mit psychiatrischen Kausalattributionen ‘mein Verhalten‘ und ‘schuldhaft‘ begründeten Specht 29.06.2005 und Boumann 01.12.2004 vereitelte Benutzung dieser Beweismittel, deren Feststellung als gefälscht Richter Specht durch Ablehnung der Feststellungsklage (3A116/02 v. 09.09.2004) und abgelehnten Eilantrag (03.11.2004) konsequent ausschloss. Ebenso ausgeschlossen wurde der Nachweis amtsärztlicher Gutachten-/Urkundenfälschung bezogen auf das relevante, vom behördlichen Psychiater zur Benutzung vorgegebene 15.11.2002-Gutachten, von deren Existenz ich erstmals April 2006 Kenntnis erlangte.
Die Gesamtheit der von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des damaligen Leiters Boris Pistorius (jetzt Osnabrücks Oberbürgermeister)und vom Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Leiters Manfred Hugo zu verantwortenden Fälschungen von Beweismittel psychischer Krankheit haben für den behördlichen Psychiater weiterhin als wahr zu gelten. Weiterhin deshalb, weil die Volljuristen beider Institutionen sich bis heute konsequent weigern, die Gesamtheit der von mir erbrachten Nachweise der vorsätzlichen Fälschungen zur Kenntnis zu nehmen und trotz expliziter Nennung der §§ des Niedersächsischen Beamtengesetztes NBG und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes NDSG, die Berichtigung unwahrer Akten und darauf basierender Rechtsfolgen vorschreiben, bis heute keine Aktenberichtigung und Beseitigung darauf beruhender Rechtsfolgen vornahmen. Insbesondere die vorgesetzte Niedersächsische Landesregierung, in Person des früheren Kultusministers Busemann (bis Febr. 2008) und der Kultusministerin Frau Heister Neumann, lehnten bis heute unter Bezug auf das von Busemann zu verantwortende 19.12.2005-Schreiben bis heute die Bearbeitung meiner ab 2007 an diese gerichtete Schreiben ab. Hierin beantragte ich unter Verweis auf $ 17 Niedersächsisches Datenschutzgesetz die Berichtigung der unwahren Akten. Nichtberichtigung eröffnet für die Zukunft die Option, nach gerichtlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung dem staatlichen/behördlichen Psychiater nicht nur weiterhin die Verwendung dieser gefälschten Beweismittel als wahr vorzugeben, sondern unter Bezug auf § 444 ZPO hieraus verhaltens-/krankheitsbedingt und schuldhaft vereitelte Benutzung dieser Beweismittel. Damit gibt die Niedersächsische Landesregierung dem staatlichen/behördlichen Psychiater Strafvereitelung nach § 258 StGB vor und explizit psychiatrische Sanktionierung. Denn dieser § sieht für den Fall strafbarer/schuldhafter Vereitelung (Strafvereitelung) psychiatrische Zwangsbehandlung und Wegsperren in die Psychiatrie vor.
Dieser blog ist gesperrt. Internet-Zensur in der Schweiz ? ….vor kurzem wurde mir mein Blog „Staatsmobbing“ gesperrt. Ich weiss nicht, wer dahinter steckt, aber ich denke es sind gewisse Beamte und Behörden aus der Schweiz…..
Danach werden Systemkritiker in der Schweiz regelmäßig psychiatrisiert. Man unterstellt den unbequemen Bürgerinnen und Bürgern eine sog. Selbst- bzw. Fremdgefährdung und sperrt diese in eine der zahlreichen Kliniken ein. Mittels giftiger Medikamente werden, die Staatsopfer dann ruhig gestellt oder gefoltert. Unterdessen wehren sich zahlreiche Bürgerinnen und Bürger gegen das bösartige System. https://www.youtube.com/watch?v=eIGYy8Txp5I
Der Begriff Mobbing wirkt angesichts der damit verbundenen Korruption und Folter Einzelner und den damit oft lebenslang verbundenen psychischen und körperlichen Qualen der direkt angegriffenen Opfer und ihrer mitleiden müssenden Angehörigen – besonders Kinder – ausgesprochen verharmlosend. Dabei geht es im hier verstandenen Sinne nicht um kurze vorübergehende persönliche Rangeleien untereinander, sondern um Abreden im Stadium der Verbrechensverabredung von Amtsträgern und Politkern auf allen Hierarchieebenen. Das einhergehende »Schweigekartell« der Täter, das die Offenlegung von Fakten und Akten verhindert und das rechtliche Gehör als substanzieller Bestandteil des Rechtsstaates verweigert, entspricht nach polizeilichen Erkenntnissen und Verlautbarungen der Landesinnenministerkonferenzen dem typischen Merkmal der Organisierten Kriminalität, die nach deren Erkenntnis inzwischen neben Politik und Öffentliche Verwaltung auch die Strafverfolgungsbehörden im Griff hat. Schwerwiegende Straftaten, wie sie z.B. auch Mobbinghandlungen darstellen, werden nicht mehr verfolgt, Strafanzeigen und Strafanträge unterdrückt, um den Tätern persönliche und wirtschaftliche Vorteile zu gewähren. Deshalb wird erklärlich, warum Gewalttaten an Mobbingopfer nicht strafrechtlich, arbeitsrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt werden, sondern Mobbingopfer in vielfacher Hinsicht aktiv zum Schweigen gebracht werden. Ein typisches Vorgehen ist die öffentliche Verunglimpfung von Mobbingopfer, die durch die Behörden mittels folgsamer Medien und z.B. Stellungnahmen an vorgesetzte Behörden und die politischen Kontrollgremien – z.B. Landtag – veranlaßt werden. Besonders gebräuchlich die Stigmatisierung als Querulant, Störenfried und psychisch Kranker.
Die einzelnen Beamten in Aufsicht führenden Behörden treten als als agent provocateur auf und verdrehen bewusst Ursache und Wirkung jener Erscheinungsformen, die sie selbst produziert haben oder durch Bestellung von Dritten produzieren ließen.
Typisches Merkmal ist die behördliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung mit dem Ziel der Feststellung der »Dienstunfähigkeit« oder »paranoiden Erkrankung«. Solche bestellten psychiatrischen Gutachten sind erkennbar an ihrem inhaltlichen Unsinn, an der Verletzung der Denkgesetze, an der willkürlichen Aneinanderreihung medizinisch gewünschter Begriffe und der fehlenden sachlichen Auseinandersetzung mit Fakten der Realität. Psychiatrische Gutachten werden durch »Ärzte« auch mit Hilfe von Aktenbergen angestellt, ein Vorgang, der jeglicher ärztlichen Pflicht zur tatsächlichen Untersuchung und zur Hilfe des Untersuchten völlig widerspricht.
Diese Gutachten kosten der öffentlichen Hand oder dem Opfer viel Geld, sie kosten bis zu 15.000 Euro und sind ein äußerst lukratives Nebeneinkommen für LeiterInnen Psychiatrischer Landeskrankenhäuser, die
gern mit wissenschaftlichem Ruf schmücken, um mehr Aufträge und mehr Gebühren zu kassieren. Das Ergebnis sind oft nur als schrecklich zu bezeichnende Gefälligkeitsgutachten, die für die ausgemachten Opfer lebenslange Freiheitsentziehung oder z.B. Berufsverbot bedeuten – wohlgemerkt: nur als virtuelle Täter ohne Tathintergrund oder Sachgrundlage, allein aufgrund bewertender Beschreibungen, die amtlich bestellt werden und Gutachten genannt werden.
Die Macht der bestellten psychiatrischen Gutachten liegt im Amtsmissbrauch, nicht in Moral, Recht und Gesetz. Der Zweck der bestellten psychiatrischen Gutachten liegt darin, die ausgesuchten Opfer völlig rechtlos zu stellen. Häufig werden ergänzend zu den bestellten »Gutachten« amtliche Betreuungen eingerichtet, um das Opfer zum Schweigen zu bringen. Das Phantom der psychischen Krankheit hat einen nicht zu überbietenden Einschüchterungs- und Unterdrückungsgrad, der lebenslange Traumatisierungen und schwere körperliche Erkrankungen bei den Gewaltopfern durch den damit verbundenen Dauerstress auslöst, durch die das Opfer stirbt oder in den Selbstmord getrieben wird
Zweck der öffentlichen Stigmatisierung ist die völlige Isolierung im gesamten sozialen Beziehungsfeld, z.B. Familie, Freundeskreis, Kollegenkreis. Hier werden Foltermethoden wirksam, die bewusst den Kern des menschlichen Lebens, das Verlangen nach befriedigenden sozialen Kontakten zerstören, um damit jede Gegenwehr zu unterdrücken und das Gewaltopfer zur vollständigen Aufgabe seiner Persönlichkeit zu zwingen. Die elementaren Grundrechte eines jeden Menschen sind in dieser Ebene von den Behörden und Politikern, die diese Vorgehensweisen auch noch mit Landtagsbeschlüssen politisch genehmigen, völlig zerstört. Der Mensch wird der langsamen Zerstörung anheim gegeben.
Eine besonders infame Methode der Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörde ist die Anklageerhebung mit vorsätzlicher Vortäuschung von Straftaten und der heimlichen Hinzuziehung eines Gerichtsgutachters mit der Bestellung eines bestimmten Gutachtentextes durch heimliche Begutachtung des Angeschuldigten in der Gerichtsverhandlung – obwohl ausdrücklich gesetzlich verboten – mit dem Ziel der Feststellung der eingeschränkten oder völligen »Schuldunfähigkeit«, um dadurch eine Einweisung in die geschlossene Forensik zu erwirken. Ein Unrechtsbewusstsein ist bei den Beamten und Behörden nicht zu erkennen.
Mit diesen absurden Terror-Methoden wird die Axt ans Grundgesetz gelegt. Es sind nicht nur die menschlich sehr bedauernswerten Opfer, die zu Schaden kommen. Es wird eine ganze Bevölkerung aufs äußerste eingeschüchtert und in Angst und Schrecken versetzt. Die statistisch in den einzelnen Bezirksregierungen penibel aufgeführten und gleichzeitig geheim gehaltenen Zwangseinweisungen in die Psychiatrie belegen das Ausmaß der Besessenheit nach Grausamkeit einzelner Beamter gegenüber den BürgerInnen unseres Landes.
Wenn sich die angegriffenen BürgerInnen wehren, greifen die einzelnen Beamten der Behörden zu einem anderen weit verbreiteten Unterdrückungsmittel: „Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede“, so der Standardtext. Die Vorverurteilung durch einen entsprechenden Amtsrichter ist garantiert.
Sie schaden dem Ansehen des Rechtsstaates in erheblicher Weise, insbesondere zerstören solche Beamte oder Richter irreparabel das Vertrauen der BürgerInnen in den Rechtsstaat. Solche Beamte radikalisieren die Bevölkerung und tragen durch ihr Verhalten dazu bei, dass die Akzeptanz unseres Rechtsstaates gerecht und billig Denkender aus Verzweiflung über vorsätzliches Unrecht umschlägt in Hass und Vergeltungsdenken. Die daraus entstehende ernste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für jeden Bürger geht auf das Konto der Summe der einzelnen korrupten und gefährlichen Beamten oder Richter. Beispiele radikaler Lebenspraxis sind schon in vielen Lebensbereichen Ostdeutschlands durch radikalisierte BürgerInnen auf den Straßen und in den Parlamenten zu sehen.
Aus dieser Erkenntnis der Gefährdung unseres Rechtsstaates und der bürgerlichen Freiheiten fordern die Innenminister der Länder in einer gemeinsamen Erklärung, die korrupten Beamten und Richter unter den Staatsdienern zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Wie gefährlich solche Einzeltäter unter den Beamten und Richtern sind, ist der Aussage des Niedersächsischen Innenministers zu entnehmen: „Ein schwarzes Schaf zerstört die ganze Herde.“ Es ist dringend erforderlich, dafür zu sorgen, die schwarzen Schafe unter den Beamten und Richtern von den rechtschaffenden tadellosen Beamten so schnell wie möglich zu trennen. Das gleiche gilt auch für die Abgeordneten, die mit ihrer politischen Stellung Beamte, Richter oder die öffentliche Verwaltung zu solchen unsäglichen Straftaten anstiften oder politisch dulden und deckeln. Sie haben ihr Mandat sofort niederzulegen und können sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Nach taz-Bericht http://www.taz.de/index.php?id=archivseite&dig=2007/02/01/a0001 vom 01.02.2007 werden von den 18 Millionen Einwohnern Nordrhein Westfalens pro Jahr 20’000 Menschen in die Psychiatrie zwangseingewiesen.
Hochgerechnet in der Bundesrepublik mit 80 Millionen Einwohnern pro Jahr ca. 90’000 Menschen.
Hochgerechnet in Europa mit 450 Millionen Einwohnern pro Jahr ca. 500’000 Menschen.
Der folgende Bericht stammt von einem der jährlich 500‘000 Europäer, der mit Staatsgewalt zwangseingewiesen und zwangsmedikamentiert wurde.
Einer mit dem unglaublichen Glück, offenbar keine irreversible Gehirnschädigung oder körperliche Funktionsbeeinträchtigung erlitten zu haben.
Einer, der den Glauben an den Rechtsstaat verloren hat.
Ein Beispiel für medizinisch getarnte Menschenverachtung
Persönliche Psychiatrie-Kritik
5.4.2008
Aus eigener leidvoller Erfahrung musste ich die Psychiatrie auf eine äußerst unangenehme Art und Weise kennenlernen. Bevor ich konkreter werde, möchte ich in einer übersichtlichen Form darstellen, was ich zu kritisieren habe.
Wer in die Fänge der Psychiatrie kommt, ist ein Leben lang aktenkundig und stigmatisiert
Da die Psychiatrie dem ZGB (Zivilgesetz) unterliegt, erhält ein Psychiatriepatient auch keinen Anwalt, der seine Interessen vertritt, ganz im Gegensatz zu Kriminellen, die automatisch ein Recht auf einen Anwalt haben, egal wie scheußlich Ihre Tat auch war.
Die Unschuldsvermutung ist eines Rechtsstaates würdig und muss unter allen Umständen geschützt werden, es sei denn, man wünscht sich Staatsterror und Willkür herbei: Mit Hilfe der Psychiatrie setzt man aber gerade diese Unschuldsvermutung außer Kraft. Das nennt sich dann »Fürsorge«.
Eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik ist gleichbedeutend mit einer Verurteilung. Die Ver- urteilung geschieht durch die Einweisungsdiagnose, die jeder praktizierende Arzt im Kanton Bern innert Minuten vornehmen kann, egal ob »er« den Patienten vorher je gesehen hat oder nicht. Eine Einweisungsdiagnose wird nach dem »Kollegialitätsprinzip kaum in Frage gestellt, höchstens ergänzt. Ob der einweisende Arzt den angeblichen Patienten befragt, ist alleine ihm und seinem „Fachwissen« überlassen.
Die Einweisung in eine psychiatrische Klinik, besonders wenn durch die nicht immer zimperliche Polizei durchgeführt, ist die die nächste Demütigung.
In der Klinik angekommen, bedeutet jeder Neueintritt für das arbeitende Personal »Stress«. Wird dann der Neueintritt auch noch mit Handschellen, in Begleitung der Polizei vorgeführt, kann man tatsächlich nicht gerade von einer guten Referenz sprechen. Dass die Polizei die Handschellen aber vielleicht nur einsetzt, um präventiv jeden möglichen Ärger auszuschließen und um sich so selber psychisch zu entlasten, übersteigt die Vorstellungskraft des normalen Psychiatrie Mitarbeiter/Mitarbeiterin.
Klar ist auch, dass der Neueintritt mittels Medikamenten ruhig gestellt wird, da eben in erster Linie und völlig menschlich, als Gefahr oder sicher als Unruheherd wahrgenommen wird. Eine Medikamentenverweigerung kommt einer Tabuverletzung gleich und wird mittels Erpressung und wenn diese noch nicht nützt mit roher Gewalt durchgesetzt. Bei der Meisten reicht wahrscheinlich schon das Angebot, bei der anderen Mehrheit das Drohen von Gewalt.
Wer wie ich meint, dass mein Körper immer noch mir gehöre und der Einzige sein darf, der darüber zu bestimmen hat, mit welchen Drogen dieser abzufüllen sei, lernt dann auf schmerzliche Art die Macht der Psychiatrie kennen, die ein Nichtkollaborieren auf Ihre Art zu regeln weiß.
Dann stürzt sich halt ein Rudel Pfleger auf einen, da wird man niedergerungen, egal ob man sich wehrt oder nicht, damit man diesem Vieh endlich die Spritze verabreichen kann. Falls man mit der Wirkung, respektive Nebenwirkung nicht klar kommt, ist das nicht deren Problem. Man wird nämlich noch zusätzlich isoliert, ähm von äußeren Reizen abgeschirmt. Wenn man Glück hat, wird man nicht an ein Bett fixiert. So oder so wird man alleine gelassen. Zwei Türen schließen sich und man kann sich die Lunge aus dem Leib schreien, es wird niemand kommen. Falls man stirbt, ist das halt Pech.
Wenn man dann von diesen Psychopharmaka völlig plemplem ist und die Station langsam das Gefühl bekommt, dass sie jetzt sicher seien, wird die Isolationshaft, die sich natürlich nicht so nennt gelockert.
Dreimal täglich kriegt man dann Bewusstseinsverändernde/trübende/stabilisierende Medikamente und falls man brav ist, darf man dann mit der Zeit auch nach draußen. Zuerst nur eine halbe Stunde in Begleitung, dann alleine, dann länger und schon wird man wieder entlassen, nicht ohne auch ein bisschen gebastelt zu haben und ja sogar mit einem Arzt spricht.
Wer nach diesem Trauma rauskommt, kommt sich ganz schön beduselt und durchgeschüttelt vor. Die Medikamente abzusetzen ist praktisch gleichbedeutend mit einem psychotischen Schub, was nicht heißt, dass die Medikamenteneinnahme eine Garantie bedeutet nicht mehr »rückfällig« zu werden. So oder so, man ist wieder im »realen Leben« und muss selber fertig werden, mit was immer einem widerfahren ist. Der Grund der Einweisung ist nämlich in der Klinik kein Thema. Auch die Diagnose nicht. Auch werden einem keine Tips gegeben, damit man nicht wieder in die Lage kommt, wieder so auffällig zu werden. Das ganze beschränkt sich auf »Nehmen Sie brav Ihre Medikamente und melden Sie sich bei Ihrem Arzt, um die „Behandlung« ambulant weiter zu führen.
Falls man in der Zwischenzeit die Wohnung oder gar den Job verloren hat, helfen sie einem sogar . Das braucht dann natürlich viel mehr Zeit und die Wahrscheinlichkeit, dass man je wieder einen normalen Job bekommt, sind praktisch gleich null. Wahrscheinlicher ist, dass man sich in einer geschützten Werkstätte wieder findet, wo man für Fr. 2.- die Stunde stumpfsinnige Arbeit machen darf. Der Weg in die IV ist so praktisch vorgezeichnet. Rückfälle eher die Regel, denn die Ausnahme.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass diese Akutstationen nicht einmal nach Einweisungsdiagnosen unterteilt sind. Depressive müssen Maniker erdulden. Überforderte Scheidungsfrauen mit aggressiven Zeitgenossen fertig werden. Einzelzimmer sind auch nicht die Regel. Die Möglichkeit sich zurückziehen zu können kann man als fast unmöglich bezeichnen. Währen da nicht die sedierenden Medikamente, es wäre tatsächlich zum verrückt werden.
Das Therapieangebot entspricht eher einem Kindergarten, den einer Universitätsklinik. Wer meint, er finde jemanden, wo er seine Probleme bereden könne, hat sich getäuscht. Das Pflegepersonal ist mangels Personal notorisch überfordert. Psychologen oder gar Psychotherapeuten, die eine Ewigkeit studieren müssen, damit sie sich so nennen dürfen, fristen im Schatten der allwissenden Mediziner (Psychiater) ein scheues Schattendasein. Die Psychiater sind eigentlich nur für die Medikamentenbestimmung und Diagnoserechtfertigung nötig und entsprechen Ihrer Therapielogik eher Drogendealern, denn tatsächlich dem, was sich Otto Normalverbraucher so unter Sigmund Freud vorstellt. Wo in der Klinik eine Couch, da ein Psychiater ganz sicher nicht in der Nähe. (Papierkram muss schließlich auch erledigt werden) Psychologen hat es so wenige, weil irgendwo muss man ja schließlich sparen. Und bekanntlich wird bei den Ärzten am wenigsten schnell gespart, obwohl wahrscheinlich einer allein genügen würde um die gleich lausige Arbeit zu machen, die tatsächlich eben gemacht wird. (Falsche Diagnose, falsche Medikamentenwahl und falsche Dosierungen gehören bei dieser Form der Medizin zum normalen Tagesgeschäft. Patienten werden eher wegen Platzmangel entlassen, denn durch diagnostischer Notwendigkeit.
Ob das stimmt was ich sage oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle, weil das nämlich niemand kontrolliert, falls es stimmen würde, was wiederum zeigt, wie mächtig diese Kaste ist. Sie kann nämlich einem Laien gegenüber jeden Furz als medizinische Notwendigkeit verkaufen, ohne dass man dagegen etwas einwenden könnte. Die Ärzte wiederum durch Ärzte kontrollieren zu lassen, betrachte ich wiederum als widersinnig. Oder welche Krähe sticht schon einer andern ein Auge aus?
An der 150 Jahr Feier zeigte sich die UPD öffentlich und versuchte sich ein humanes Image zu geben. Bei einem Schizophrenievortrag wurde beklagt, das eine deutliche Mehrheit der Bürger mit einem Psychiatriepatienten nichts zu tun haben wolle. Man werde alles in Ihrer Macht versuchen, diese Stigmatisierung zu mindern. Tatsächlich ist es aber so, dass die Psychiatrie selber genau die Institution ist, die als erste die Menschen stigmatisiert. (brandmarkt)
Sie arbeitet im Schutze des Arztgeheimnisses einerseits und dem medizinischen Privatslang anderseits. Dann kommt noch der Korruptionsfördernde medizinische Ehrenkodex dazu, der es verbietet seinen Kollegen öffentlich zu kritisieren oder gar die Institution als Ganzes in Frage zu stellen.
Die durch Steuergelder finanzierte Forschung ist auch so eine diffuse Angelegenheit. Wer sich als Steuerzahler ein bisschen genauer informieren möchte, scheitert am fehlenden Benutzernamen und dem fehlenden Passwort, welches nur an das unter einem dementsprechend stehenden Vertrag stehenden Personal abgeben wird, welcher dieses natürlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Falls ein Patient, wie ich zum Beispiel doch noch heil aus dem ganzen Scherbenhaufen hervorkommt, wird sträflich ignoriert. Keine Nachkontrollen, kein Nachfragen. Kein Staunen, kein Interesse, keine Wissenschaftlichkeit.
Wieso auch. Mit der Wissenschaftlichkeit hält sich die als Medizin anerkannte Psychiatrie sowieso nicht, da man Schizophrenie, Depression, Manie halt schaurig schlecht mittels Bluttest wissenschaftlich belegen kann. Falls man es doch könnte, zum Beispiel mittels Hirnscan, macht man es schlicht nicht, weil man nicht gezwungen wird, seine Diagnose beweisen zu müssen. Begründen reicht da völlig.
Ein Rekursrecht hat der Patient schon, nur scheint mir das eine völlige Farce zu sein. Das zuständige »Gericht« nämlich ist sich nicht zu schade, sich der »fachmännischen« Meinung des behandelnden Arztes anzuschließen, obwohl der Patient gerade wegen dessen ihm ungerechtfertigt scheinende Behandlung rekurriert. Ein medizinisch ungebildeter Anwalt könnte da auch nicht viel ausrichten. Das Killerargument, »wer von uns beiden ist wohl in der Lage beurteilen zu können, welche medizinische Maßnahme für den Patienten von Nöten sei«. Dass ein typischer Jurist eher eine Scheidung zu managen weiß, den sich um irgendwelche Menschenrechte zu informieren, zementiert die Macht der Medizin umso mehr.
Tatsächlich aber wäre es höchst aufschlussreich mal herauszufinden, wie viele Selbstmorde die Psychiatrie durch ihre Existenz verhindern konnte, oder eben nicht vielleicht gerade wegen ihr, nach der Behandlung vermehrt Selbstmorde vollzogen werden.
Ebenfalls interessant wäre mal eine Sterblichkeitsstatistik. Ich gehe davon aus, dass psychiatrisierte Menschen im Durchschnitt um einiges früher sterben. Auch gehe ich davon aus, dass generell der Gesundheitszustand der Patienten und Expatienten um einiges schlechter ist, als bei der restlichen Bevölkerung. Ich denke da zum Beispiel an die Zähne. Es ist nämlich bekannt, dass Psychopharmaka schädlich für die Zähne sind. Ebenfalls ist bekannt, dass viele Patienten wegen dieser Medikamente enorm an Gewicht zulegen und somit zu Diabetes/Herzinfarkt Kandidaten werden! Vertreter der Psychiatriezunft mögen hier vielleicht einwerfen, dass sie sich schließlich auch mit den schlimmsten Fällen herumzuschlagen hätten. Da kann ich wiederum nur sagen, wer mit dem Argument der Diagnosehoheit es nicht für nötig befindet, mit dem Patienten zu Kooperieren und stattdessen, weil eben dazu in der Lage, alles von oben herab diktiert, sollte sich an seiner Besserwisserei auch messen lassen. Schließlich haben Sie ja diesen Beruf gelernt und somit einen Wissensvorsprung, der genau dazu dienen sollte, seelisch Verstörte so auf die Beine zu helfen, dass diese nach der Klinik eben kompetenter duch das Leben schreiten können, denn dies vorher möglich war. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Aus einer normalen Krise wird eine Krankheit konstruiert, deren Namen alles in die Flucht schlägt, was sich nicht infiszieren will.
Den fürsorgerischen Freiheitsentzug, der vielleicht noch ein Relikt aus der Hitlerzeit sein mag, halte ich für Demokratie feindlich und extrem teuer. Wer Hilfe sucht, soll Hilfe bekommen. Wer kriminell wird, ist kein Spitalfall. Soviel sollte doch klar sein. Wer sich umbringen will, soll, falls möglich , von den Menschen daran gehindert werden, die sich gerade in der Nähe befinden. Aber sicher ist es ein gefährlicher Witz, jemandem schon einen FFE anzudrehen, nur weil er davon spricht. Da gäbe es dann noch andere Möglichkeiten, um auf Augenhöhe die dahinterliegenden Probleme zu ergründen versuchen. Es ist doch widersinnig jemanden zu verhaften und wegzusperren einem Verbrecher gleich, nur weil ein Mensch in seinem Unglück meint, bis zum Äußersten gehen zu müssen. Aber eben. Verhaften ist halt einfacher als reden….
Dass jetzt auch noch eine sogenannt forensische Mini Abteilung für teures Geld in die Psychiatrie installiert werden soll, übertrifft meiner Meinung nach nun völlig jeglichen gesunden Menschenverstand. Stigmatisieren sei schlecht, aber es ist kein Problem, der Allgemeinheit zu suggerieren, dass wer in Zukunft in der Psychiatrie landet, möglicherweise ein krimineller Wahnsinniger sei.
Ich finde es unabdingbar und fordere vehement, dass endlich Schluss ist mit diesem ungesunden Jekami und dieser Vermischung von Kriminellen und Nichtkriminellen. Es ist doch logisch, dass man Kriminellen mit psychischen Problemen, in den Gefängnissen ein dementsprechendes Angebot zu machen. Man kann ja auch dort nach guter alter psychiatrischen Tradition, gefährliche Gewaltverbrecher damit drohen, dass wenn sie sich nicht endlich bessern würden, sie in die psychiatrische Abteilung versetzt würden. Das wäre ersten für das Renommee dieses Verbrechers nicht sehr vorteilhaft vor den Augen seiner »Kollegen« und zweitens würden dann diese Gefangene vielleicht merken, dass man als Gefangener, der mit medikamentöser Folter konfrontiert wird, so wie das für sich an die Gesetzte haltenden Psychiatriepatenten Tradition hat, merken, dass es doch Vorteile hat, nicht in diese Abteilung versetzt zu werden.
Ob es aus demokratisch-menschrechtlicher Sicht legitim ist, Verbrecher medizinisch fragwürdigen Experimenten auszusetzen, ist eine andere Frage. Tatsache ist aber, dass jede Gabe von Psychopharmaka eine Art Experiment mit ungewissem Ausgang ist. Auch ist es klar, dass was das Personal gut findet, (ein ruhiger Patient), noch lange nicht gut sein muss, für den Patienten selber.
Ich halte aus obigen Gründen, die Psychiatrie als ein Fass ohne Boden, mit dem Freibrief, so viele Patienten zu erschaffen, wie es Ihnen gefällt. Von den Ärzten erwarte ich, dass sie sich endlich ehrlich bemühen, das Wohl des Patienten vor Augen zu haben und nicht in Ihrer geschützten Werkstätte wichtigtuerisch herumzuwursteln und dies auf Kosten der Steuerzahler, der IV Versicherung wie den Patienten!
Falls Sie meinen sich brüsten zu können, dass immerhin 1/3 der Patienten nach nur einmaligem Aufenthalt nicht mehr »rückfällig« würden, dann muss ich doch fragen, ob wirklich dank der ärztlichen Kunst der Fall ist, oder ob einfach unheimlich viel Glück dahinter steckt… Aber natürlich wird auch über dieses Phänomen keine brauchbare Statistik geführt. Prost nägeli und rauchen gefährdet Ihre Gesundheit. Die Psychiatrie auch.
Es ist an der Zeit mittels Initiative/Referendum endlich die geheime und todgeschwiegene Psychiatrie ans Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Für die 14 Millionen Franken für die forensische Abteilung könnte man nämlich 200 Mitarbeiter zu 75’000 Fr. Jahreslohn anstellen. Für die 5 Mio Fr. Jahreskosten folglich 66 Vollzeitstellen. Wenn man schon eine »forensische « Abteilung machen will, ist doch niemandem verboten, eine der 4 Akutstationen in eine solche zu transformieren. Aber das wäre eben viel zu einfach und vor allem viel zu günstig…
Dass diese pseudo-forensische Abteilung ein schlechter Witz ist, zeigt schon nur, wie im großen Rat von den Befürwortern argumentiert wurde. Es geht nämlich in erster Linie um gewaltbereite FFE’s und viel weniger, wie in der Waldau verbreitet, um Gefängnisinsassen mit psychischen Problemen. Im übrigen ist die Akut heute schon »ausbruchsicher«.
Der Steuerzahler finanziert heute schon mittels Zwangsabgaben die Upd mit über 100 Millionen Franken pro Jahr! Wer aber meint, dass die über Fr. 600 pro Tag und Patient dem Standard eines 5 Sterne Hotels entsprechen würde, hat sich gewaltig getäuscht. Egal ob es sich um die Schlafmöglichkeit, das Essen oder das eher einfältige Therapieangebot handelt. Und es wäre mir noch zu beweisen, ob diese Institution den Notleidenden nicht eher zusätzlich schadet, denn von Nutzen ist. Von den Folgekosten möchte ich hier gar nicht erst anfangen. Die müsste man nämlich auch einbeziehen.
Wer schon einmal in der Waldau war und zwar als Besucher wie als Patient, wird immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass man Ärzte, wie Pfleger mit Patienten verwechselt. Warum dem so ist, kann sich wohl jeder selber vorstellen….
Die Psychiatrie hat auf jeden Fall kein einziges meiner früheren Probleme auch nur ansatzweise lösen können, auch wenn dies möglich gewesen wäre. Dafür hat sie mir zusätzliche Traumatas verpasst, die ich bis an mein Lebensende nie vergessen werde. Ich bin der Psychiatrie aber dankbar, denn sie hat mir gezeigt, wie inkompetent Studierte sein können und wie empathielos Menschen sein können, die glauben von Berufs wegen im Recht zu sein und wie sehr diese Schattengesellschaft grausam sein kann, ohne sich dessen selber bewusst zu sein.
In Facebook Justizopfer Schleswig-Holstein 30. Mai um 14:07 in E.T.
„Die deutsche Justiz birgt jedes Verbrechen, die wenigsten Verbrecher stehen vor dem Richterpult, sie tragen schwarze oder rote Roben. Wie 1942 bedienen die Richter ihre Gläubiger in der Politik und der Wirtschaft. Anwälte sind Sand im Getriebe der Rechtswirtschaft, sie bekommen immer Geld, sind die Täter in der Politik, verklagen alles und jeden um den Schreibtisch voll zu haben.“ Ich habe 11 Richter in Karlsruhe angezeigt, auch den Verfassungspräsidenten Andreas Voßkuhle, die Staatsanwaltschaft ist aber hörig, sie sehen bei massiven Gesetzesbrüchen und Menschenrechtsverletzungen keinen Anfangsverdacht. Ich sage Euch, wir haben das Rechtssystem von 1942 erreicht. Zeit und Arbeitsmaterial scheinen dem Rechtssystem zu fehlen, es fehlt aber mehr, den Willen zu einem Rechtsstaat. Wir haben in Deutschland 5 Millionen Justizopfer und die haben wir nicht weil Bleistifte fehlen. Richter haben, wie in meinem Fall der IV Senat am BGH, Nebeneinkünfte in der Versicherungswirtschaft und beeinflussen Richter vom OLG-SH ihr Urteil für mich, zu Gunsten der Versicherung abzuändern. Ich habe nach einem 10 jährigen Prozess alle Kosten zu tragen, Richter, Anwälte und etliche Gutachter haben die Taschen voll. Ratet mal was ich denke, wenn einer Bewaffnet in die Gerichte und Amtsstuben rennt?? Politiker decken diese Verbrechen, seit 6 Monaten wird meine öffentlich Petition, zur Rechtsreform, vom Bundestag gesperrt, die Politiker im Landtag Schleswig Holstein ducken ab und wollen meine, bei ihnen eingereichte, Petition nicht bearbeiten. http://justizalltag-justizskandale.info/?p=1728
Volksdichter Frank Poschau
Nachtrag vom 26.11.2014
D. Weide, E.T.26.11.14 Kompendium mit 33 Seiten über endlose Justizverbrechen durch Richter. Aussagen namhafter Richter und Erfahrungen von Organisationen früherer Richter beim OLG Köln Dr. Egon Schneider, jetzt Rechtsanwalt. Eine Generalanklage gegen die Zunft aus Insidersicht!
Siehe auch zu Recht oder Gerechtigkeit zur eigenen Meinungsbildung eine Buchreihe mit Tiefgang und aufrüttelnden Beispielen justiziaren Versagens und kriminellen Machenschaften.
Recht oder Gerechtigkeit I Die Justiz am Abgrund
ISBN: 978-1500877125 17,95 € CLA Medien
Recht oder Gerechtigkeit II Guten Morgen Bananenrepublik
ISBN: 978-1502322630 17,95 € CLA Medien
Nachtrag vom 10.10.2014
Der vorliegende Beitrag von Steffens beschreibt präzise und in philosophischer Tiefe das Problem des alltäglichen Rechtsbruchs durch deutsche Richter.
Diese Richter sind wegen Angriffs auf die Grundfesten unseres Staates wie Terroristen zu behandeln und mit lebenslangem Berufsverbot zu bestrafen.
Da nicht mehr aufrufbar, unter Google eingeben:
Bert Steffens, Freier Philosoph von der (Un) Klarheit der Gesetze
Es erscheint der Link:
Michael Mannheimer Blog » Blog Archiv » Richterwillkür …
michael-mannheimer.net/…/richterwillkur-richter-verstosen-regelmasig-g…
Dann Michael Mannheimer… anklicken. Es erscheint der Artikel von Bert Steffens.
Von Rainer Pohlen
Googlen: Die irrende Unstetigkeit der Richter
Ausführungen:
Rechtsbeugung und Rechtsbruch im Unrechts“staat“ BRD Richter Frank Fahsel gesteht ….. ….tiefer Ekel …. »Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell« nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen…..In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‚meinesgleichen‘.“ Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008 Quelle: Nation & Europa 5/2008
„… Der Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. Kritik von Prozessparteien, Anwälten und Politikern prallt an einem Wall gutorganisierter und funktionierender Selbstimmunisierungsmechanismen ab. Die Kritik von Anwälten und Prozessparteien wird regelmäßig als einseitig zurückgewiesen, die von Journalisten mangels Fachkompetenz nicht ernst genommen und die von Politikern als Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit denunziert. Es ist ein Phänomen unserer Mediendemokratie, dass ein Berufsstand, der über eine so zentrale politische, soziale und wirtschaftliche Macht verfügt wie die Richterschaft, sich so erfolgreich dem Prüfstand öffentlicher Kritik entzogen hat. Dabei hat die Richterschaft allen Anlass, in eine kritische Auseinandersetzung mit sich selbst einzutreten. Die Rechtsprechung istschon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Nur noch 30 Prozent der Bevölkerung haben volles Vertrauen zur Justiz. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter (innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung. Darüber hinaus signalisieren viele Gerichtsentscheidungen eine Geisteshaltung, die tendenziell frauen-, gewerkschafts- und ausländerfeindlich ist. Das Sozialstaatsprinzip ist in der Rechtsprechung zur kleinen Schwester des großen Bruders Rechtsstaat verkümmert. Die Verwaltungsgerichte, insbesondere die Oberverwaltungsgerichte, entscheiden im Zweifel für den Staat und gegen den Bürger. Manche Oberverwaltungsgerichte (z. B. das Oberverwaltungsgericht Lüneburg) haben sich zu einer Wagenburg der Obrigkeit entwickelt. Für viele Strafrichter ist der Strafprozess noch immer ein „Gesundbrunnen“ und das Eigentum wichtiger als Gesundheit und Leben. Das Fortbildungsinteresse von Richtern ist schwach ausgeprägt und nur dann zu fördern, wenn ein „anständiges“ Beiprogramm die Mühseligkeit der Fortbildung versüßt. Insbesondere sozialwissenschaftlichen, psychologischen und kriminologischen Erkenntnissen begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender Ignoranz und greift stattdessen lieber auf Alltagsweisheiten und Stammtischwahrheiten zurück. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägt im Wege des vorauseilenden Gehorsams die Inhalte der Entscheidungspraxis. Eine hohe Erledigungsziffer gilt im Kollegenkreis immer noch als Nachweis besonderer Befähigung. Eine Kritik in einer Fachzeitschrift wird allemal ernster genommen als die von Prozessparteien. Die Aufhebung eines Urteils durch die höhere Instanz wird als tadelnde „Schulnote“ missverstanden. Nicht wenige Richterkollegen beurteilen den Wert ihrer richterlichen Arbeit nach der Anzahl ihrer Aufhebungen. Politisch steht der Feind – insbesondere bei den Obergerichten – weiterhin links und nicht rechts. Es ist sicherlich kein Zufall, dass die erstinstanzlichen Zuständigkeiten in politischen Strafsachen und bei Großprojekten bei den Oberlandesgerichten beziehungsweise Oberverwaltungsgerichten angesiedelt worden sind. Bei den Obergerichten hat Bismarck bis heute gesiegt. Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute. In der Personalförderung wird immer noch der Rechtstechnokrat und Paragraphenreiter bevorzugt, der mit einem konservativen Staatsverständnis ausgestattet, wendig und anpassungsfähig, mit schwach ausgeprägtem Rückgrat an seiner Karriere bastelt. Der Richtertyp hingegen, der menschlich empfindsam und unabhängig sein Amt wahrnimmt, der sich sozial engagiert und sich dazu bekennt, hat in der Personalpolitik wenig Chancen. Dies muss geändert werden. Neue Richterinnen und Richter braucht das Land. Es wird Zeit, dass hierüber eine öffentliche Diskussion einsetzt….“.
Strafverteidiger Rolf Bossi zeigt in seinem Buch auf, wie sich die deutsche Justiz ihr Recht zurechtbeugt. Er wirft die Frage auf: Leben wir tatsächlich in einem demokratischen Rechtsstaat?
Justizkritiker
Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger. von Rolf Bossi 280 Seiten – Eichborn März 2005
Nach über 50 Jahren als Strafverteidiger rechnet Rolf Bossi ab: Etwas ist faul im Rechtsstaat Deutschland. Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind, die noch heute von dem Rechtsverständnis der Nazi-Zeit geprägt ist.
Rolf Bossi zeigt, wie durch Selbstherrlichkeit, Willkür und Inkompetenz die unabhängige Urteilsfindung ad absurdum geführt wird.
Ein engagiertes Plädoyer für die Kontrolle eines Systems, in dem die Allmacht der Richter zur Quelle gravierender Justizirrtümer wird!
Im Folgenden sind einige Beispiele von Aussprüchen und Bewertungen von berühmten Justizkritiken zur Thematik-Problematik der Justiz, insbesondere der deutschen Justiz, aufgelistet:
Die Justiz ist in Deutschland die Hure der Fürsten Georg Büchner, Der Hessische Landbote
Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat. Friedrich Dürrenmatt (1921-1990)
Nicht nur die deutsche Justiz ist unbestechlich! Auf der ganzen Welt kann man mit der größten Geldsumme keinen Richter mehr dazu verführen, Recht zu sprechen. Bertolt Brecht
Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist. Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in ‚Zeitschrift für anwaltliche Praxis‘ 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266)
In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der ‚Deutschen Richterzeitung‘, 9/1982, S. 325 (Anm.: Beim Würfeln kommen wahrscheinlich durchschnittlich mehr sinnvolle Urteile heraus …)
Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst. Prof. Diether Huhn in: ‚Richter in Deutschland‘, 1982, zitiert nach: ‚Diether Huhn in memoriam‘ von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 51
Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen. Harold Pinter, Literaturnobelpreisträger 2005
Erben der Firma Freisler Henryk M. Broder über deutsche Gerichte
Wir glauben euch nicht mehr und eurer Waage – Das Ding hängt schief! Das sehen wir alle Tage. Die Binde der Justitia – welch ein Bruch! Steht auf! Und dies sei euer Urteilsspruch: Sehn wir euch an, packt uns ein tiefes Graun – Wir haben zu euch Richtern kein Vertraun! Kurt Tucholsky, Spottlied „Zu einigen dieser Prozesse“
Wer in diesem Staat freie Meinungsäußerung auch nur wagt, seine tatsächlichen
Erfahrungen und Meinungen gegen Rechtsanwälte, Gutachter, Justiz, Klagen,
Widersprüche, Berufungen, Gerichtsbeschlüsse, Strafanzeigen und vieles andere mehr
darzulegen, zu kommentieren und zu bewerten, wird gnadenlos mit einstweiligen Verfügungen, Urteilen und Strafverfolgungen in allen Formen diffamiert und so existenziell gefügig gemacht (Friedrich Schmidt, Rainer Hoffmann, Rolf Schälike, Peter Köberle, Klaus-Dieter Fromme, Rüdiger Jung u.v.a.). Jede Form, die Missstände des Staates aufzuzeigen, wird extrem unter Missbrauch der Staatsgewalt in krimineller Art und Weise bekämpft. Im Sinn von Georg Büchner stellt die Justiz als Hure der Machtausübenden per Ordre de Mufti deren Ruf und Ansehen sicher.
Selbst kritische Internet-Seiten, die dem Hausrecht unterliegen, werden für die Öffentlichkeit konsequent indiziert/gesperrt, um diese von den wahren Tatsachen zur Meinungsbildung abzuhalten. www.odem.org kritisiert die Sperrung tausender systemkritischer Internetseiten. Indiziert/gesperrt wurden auch folgende Artikel:
Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung Inquisitorische Aktenführung – Konversionsbetrug und Verstoß gegen EU-Recht Inquisitorische Aktenführung – Inquisition Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Inquisitorische Aktenführung – Psychoanalytiker Bruno Bettelheim Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Inquisitorische Aktenführung – Unrecht und Missbrauch des §63 Strafgesetzbuch Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht
Auch wenn Herr Freude von odem.org diese Indizierung/Sperrung realisierte, ist von staatlicher Veranlassung auszugehen.
Im naiven Glauben an den Rechtsstaat wurde ich Opfer von Staatsmobbing. Diese Mobber kündigten wiederholt meine Existenzvernichtung über den Amtsarzt an. Es folgten eklatante Herzbeschwerden und in der weiteren Folge ein Insult. Nach vollständiger Genesung hiervon wurde ich zum zweiten Mal Opfer. Opfer durch Psychiatrisierung. Von der Landesschulbehörde eingeleitet und verwirklicht über inquisitorisch geführte und vorsätzlich gefälschte/rechtswidrig erstellte psychiatrisch kausalattribuierte Akten. Auf der Basis des behördlichen Fälschungskonstrukts und zudem amtsärztlich unterstellte bestehende Betreuung erklärte mich der Amtsarzt pseudomedizinisch für berufs- und lebensunwert. Nach amtsärztlicher und richterlicher Leugnung des langjährigen staatlichen Mobbings erfolgte auf der Basis behördlich gefälschter Akten und amtsärztlicher Gutachtenfälschung die von Richtern vorgenommene Umdeutung staatlichen Mobbings als bestehender Prozess psychiatrischer Krankheit. Selbst eine während des Psychiatrisierungsvorgangs behördlich vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung deuteten diese Richter als wahr um: die Landesschulbehörde Osnabrück wies mir gleichzeitig ab 2000 mehrjährig bestehende psychiatrische Behandlungen und gutachterlich attestierte schwere psychiatrische Krankheiten zu. Obwohl erbrachte Nachweise belegten, das diese psychiatrischen Zuweisungen eine andere Person betreffen und keine fehlerhafte, sondern vorsätzlich falsche behördlich Zuordnung war.
Die Gesamtheit der Einzelartikel ‘Inquisitorische Aktenführung…. ‘ dokumentiert eine Kette nachgewiesener Straftaten im Amt durch Landesschulbehörde und Amtsarzt, als Wahrheit/Recht zurechtbeugt durch Ermittlungsführer und Richter, um Psychiatrisierung durchzuzwingen. Wobei diese Richter nicht nur die Rechtswidrigkeiten (gefälschte Beweismittel psychiatrischer Krankheit) von Behörde und Amtsarzt deckten, konsequent vor mir geheim hielten und mich mit fadenscheiniger anderer Begründung zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung nötigten. In dem Wissen, das diese Rechtswidrigkeiten/gefälschte Beweismittel für psychische Krankheit als wahr verwendet werden sollten. Selbst in Kenntnis der gefälschten Beweismittel entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück für den Staat und gegen seinen Bürger. Für den normalen Bürger nicht vorstellbar ist die Steigerung rechtsbeugenden(r) Größenwahns/Perfidie, mit der die beteiligten Richter das Verwaltungsgericht Osnabrück ganz offenbar zu einer ‘Wagenburg der Obrigkeit‘ mutieren ließen: Richter Specht in 3A111/02 v. 26.05.2005 und Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 schufen sogar die Voraussetzung/Legitimation/Option für in der Zukunft liegende psychiatrische Zwangsbehandlung, in Kenntnis der gefälschten Beweismittel. Durch Unterstellung von § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ wiesen mir beide nicht nur psychiatrisch kausalattribuiertes krankhaftes Verhalten zu, sondern mit mir zugewiesener Schuld auch richterlich festgestellten Rechtsverstoß. Diese Richter gaben vor, dass ich als vermeintlich psychiatrisch Kranker aus Krankheitsuneinsichtigkeit die Benutzung von richterlich als wahr festgestellten Rechtsverstößen/ Beweismittel durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater schuldhaft vereitelt. Es handelt sich um den Richtern bekannte gefälschte Beweismittel, deren Nennung diese Richter rechtsbeugend verweigerten. Damit eröffneten diese Richter dem für diese Fälschungen empfänglichen behördlich bestimmten Psychiater die Option einer mit §258 StGB Strafvereitelung begründeten psychiatrischen Zwangsbehandlung.
Diese Zuweisung von § 444 ZPO nahmen beide Richter zu einem Zeitpunkt vor, als eine durchgeführte privatärztliche psychiatrische Untersuchung diese Beweismittel als sämtlich gefälscht nachwiesen und psychiatrische Krankheit ausgeschlossen hatte.
Der Amtsarzt Dr.Bazoche setzte alle fachmedinischen Aussagen zum Ausschluss psychiatrischer Krankheit nicht nur außer Kraft, sondern setzte sich mit seiner Gutachtenfälschung darüber hinweg. So wie die Landesschulbehörde und die Richter den Amtsarzt sakrosankt hielten, so hielten auch die Staatsanwaltschaften aus Osnabrück und Oldenburg die beteiligten Personen der Landesschulbehörde, des Gesundheitsamtes Osnabrück, der Bez.reg. Oldenburg und des Verwaltungsgerichts Osnabrück ebenso sakrosankt wie insbesondere den Ruf dieser Institutionen.
Diese Gutachtenfälschung war der Beförderung des in 2002 jungen stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche vom Gesundheitsamte Osnabrück nicht abträglich. Im Gegenteil: er wurde in 2005 zum Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg befördert.
Die auf nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlung der von ihm verwandten unwahren/gefälschten Beweismittel beruhende Zuweisung von psychischer Störung im Bericht 01.12.2004 war dem jungen juristischen Dezernenten Boumann, derzeit Ermittlungsführer bei der Bez.reg. Oldenburg (Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg), ganz offenbar dessen beruflicher Entwicklung nicht abträglich, sondern förderlich. Er ist seit 2005 Richter beim Verwaltungsgericht Oldenburg.
Der junge Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück hat ganz offenbar durch seine (Fehl-) Entscheidungen einen Stein aus dem Weg zu seiner Richterkarriere geräumt.
Trotz den Personen Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius (Behörde), Dr. Bazoche (Gesundheitsamt), Boumann (Ermittlungsführer) und Specht (Richter) nachgewiesener vorsätzlicher Fälschungen/Rechtsbeugungen erkannten Staatsanwalt Osnabrück und Generalstaatsanwalt Oldenburg regelmäßig keine strafbare Handlungen und schlossen somit wiederholt deren Strafverfolgungen konsequent aus. Ganz offenbar trifft die von Wolfgang Neskovic beschriebene Wagenburg-Mentalität auch für Osnabrück und Oldenburg zu. Im Ergebnis mutierten die Staatsanwaltschaften vom Garanten für Recht und Ordnung zum Garanten für Konsistenzsicherung, den guten Ruf und die Unantastbarkeit dieser Personen und Institutionen.
Die regelmäßig staatlich angewandte Methode ist, das Opfer zu kriminalisieren oder/und zu psychiatrisieren, es damit rechtlos zu stellen. Erforderlichenfalls im Gefängnis und/oder KZ-Psychiatrie der Freiheit, der Gesundheit und der Reputation zu berauben, um damit die Reputation und die Konsistenz der eigentlichen Verursacher zu sichern, den vermeintlichen ‘Garanten für Recht und Ordnung‘. Insbesondere, den Nachweis deren Verstoßes gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/ EWG) auszuschließen.
Ausgeschlossen wurde dadurch das Ziel meiner beruflichen Reputation/Rehabilitation, insbesondere auch der fiskalische Grund: Schadensersatz.
Ganz offenbar auf staatlicher Einflussnahme zurückzuführen ist die von odem.org realisierte Indizierung/Sperrung vorstehend genannter Artikeln. Hierin wies ich im Detail die Landesschulbehörde Osnabrück in Persona Herr Kasling, Herr Giermann, Frau Dierker, Leiter Herr Pistorius, den Amtsarztes Dr.Bazoche, den Ermittlungsführers Boumann (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) und das Verwaltungsgericht Osnabrück insbesondere in Person des Richters Specht nebst an den Urteilen beteiligten Richter Essig, Müller, Niermann, Fister, Neuheuser, Meyer als Verursacher/Beteiligte des Psychiatrisierungsprozesses nach.
Ich empfehle vorstehend genannten Personen, sich mit dem Arbeitsschwerpunkt des Prof. Dr. Eckhard Rohrmann, Universität Marburg, auseinanderzusetzen: ‘Gesellschaftliche Konstruktionen von Anderssein und Normalität, institutionelle Rahmenbedingungen sozialer Arbeit‘.
Die beteiligten staatlichen Konstrukteure, sämtlich Garanten für Recht und Ordnung, begründeten Anderssein und Normalität, und damit realisierte Psychiatrisierung, noch nicht einmal mit wahren Tatsachen. Institutionelle Rahmenbedingungen sozialer Arbeit beruhten ausschließlich auf vor mir geheim gehaltenen Fälschungen/Rechtswidrigkeiten, rechtsbeugend als wahr durchgezwungen von der staatlichen Justiz.
Das Subsystem der Justiz ist in allen deutschen Unrechtssystemen ein erheblicher systemseitiger Machtfaktor für Machterwerb, Machterhaltung und Machterweiterung gewesen. Die Geschichte des Widerstandes gegen deutsche Unrechtssysteme ist daher untrennbar mit der Geschichte der deutschen Justiz verbunden.
Die Aussage des Systemkritikers Büchner „Die Justiz ist in Deutschland die Hure der Fürsten“ beschreibt treffend ein ganz spezielles und charakteristisches Phänomen der deutschen Justiz und weist auf die Etablierung und den Ausbau von totalitären Terrorregimen hin, was mit Hilfe der deutschen Justiz erst möglich wird. Die Phänomene der Anpassung und der vorauseilende Gehorsam einerseits, aber auch andererseits die Phänomene des fehlenden Rückgrats zur Ausbildung und Ausübung eines effektiven Widerstandes bei den deutschen Staatsjuristen, d.h. Richtern, Staatsanwälten, Gerichtspräsidenten und Justizministerialbeamten, können sich aus deren Karriere- und Machterweiterungsinteressen pervertieren. Wie sonst ist zu erklären, das diese Staatsjuristen selbst Terror und Folter durch Psychiatrisierung billigend in Kauf nehmen, damit die Festschreibung als berufs- und lebensunwert – und sogar den bürgerlichen Tod als Folge von Zwangseinweisung und –behandlung.
Die Frage, ob im Sinn Büchners diese genannten Nieders. Richter systemseitiger Machtfaktor für die Landesschulbehörde Osnabrück als selbständige Vertretung der Nieders. Landesregierung sind, mögen die beteiligten Richter sich selber beantworten.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-25 – 15:09:47
Konsequente Manipulation/Täuschung
Wiedergabe eines Leserbriefes
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008
Betreff: SYSTEM: Rechtsbeugung und Rechtsbruch im Unrechts“staat“ BRD
Ein Richter im Ruhestand gesteht …..
….tiefer Ekel ….
»Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell« nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen…..In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‚meinesgleichen‘.“
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008
Quelle: Nation & Europa 5/2008
Schreiben an das Verwaltungsgericht Osnabrück hierzu
Den an nachstehend genannten Urteilen beteiligten Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück zur Kenntnis.
3A111/05 v. 29.06.05 Specht
3B5/05 v. 18.05.2005 Specht
3A116/02 v. 09.09.2004 (Rubrumkorrektur auf 04.11.2004) Specht
Darin 27.10.04 Feststellungsklage von Specht abgelehnt
Darin 03.11.04 Eilantrag 3A116/02 nicht berücksichtigt
3A116/02 v. 21.09.04 Essig, Müller, Niermann
3B23/04 v. 13.07.2004 Specht, Fister, Neuheuser
3B16/03 v. 06.06.2003 Essig, Specht Meyer
Weitere nicht offengelegte Empfänger
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich klagte gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Nach Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück 3A116/02 v. 09.09.2004 S.7 hat mir Amtsarzt Dr.Bazoche im 18.12.2002-Gutachten in nachvollziehbarer Weise den Hintergrund erläutert, warum er ein psychiatrisches Gutachten für erforderlich hielt. Da Specht den an Prof. Weig gerichteten 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zitierte, kannte er das darin befindliche 15.11.2002-Gutachten, das in der psychiatrischen Beweiserhebung ohne meine Kenntnis verwandt werden sollte. Specht deckte in dieser Kenntnis nicht nur die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten), indem er in 3A116/02 zum einen das auf amtsärztlicher Fälschung beruhende relevante 15.11.2002 Gutachten vor mir geheim hielt und nicht in Abrede stellte und zum anderen das bedeutungslose 18.12.2002-Gutachten als das relevante vorgab. Specht beließ mich in vorstehendem Klageverfahren in Unkenntnis über das gefälschte 15.11.2002-Gutachten in dem Wissen, dass auch Amtsarzt und Behörde das 15.11.2002-Gutachten im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren mir vorenthalten haben. Bis April 2006, mehr als ein Jahr nach Abschluss des Zwangspensionierungsverfahrens. Er beließ mich durch vorsätzlich in 3A116/02 unterlassene Verwendung der untersuchungsrelevanten unwahren/gefälschten 15.11.2002-Aussagen hierüber in Unkenntnis, um dadurch deren widerspruchsfreie Verwendung als wahres Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung sicherzustellen – in meiner Unkenntnis. Er gab in 3A116/02 v. 09.09.04 die Erforderlichkeit dieser Untersuchung und meine Mitwirkungspflicht nach Niedersächsischem Beamtengesetz vor, begründete diese aber mit dem bedeutungslosen 18.12.2002-Gutachten. Specht wusste um die Gutachtenfälschung/-manipulation des Amtsarztes, der mir nach 30.11.2002 beantragter Abschrift nicht das 15.11.02-Gutachten, sondern das 18.12.2002-Gutachten zusandte. Aber erst zu einem Zeitpunkt, als Prof. Weig 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt zurückgesandt hatte. Specht wusste, dass mir zum Zeitpunkt 10.12.2002 der vom behördlich vorgegebenen Prof. Weig terminierten Untersuchung überhaupt keine Begründung genannt worden war. Da keine psychische Krankheit vorliegt und vorlag und mir trotz 30.11.2002 gestellten Antrags keine Anordnungsbegründung vorlag, ließ ich diese Untersuchung nicht an mir vornehmen. Weig gab daher 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag an Bazoche zurück. Specht wusste zudem, dass erst nach Rückgabe des behördlichen Untersuchungsauftrags von Amtsarzt Bazoche an die Behörde (17.02.2003) der 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik an mich versandt wurde (Ende Jan 2003). Ausgeschlossen war somit Kenntnis und Verwendung des darin befindlichen psychologischen Teils v. 14.10.02 sowohl von Amtsarzt Bazoche als auch vom beauftragten Psychiater Prof. Weig. Dieser Teil schließt eine psychiatrische Krankheit, auch den dienstlichen Bereich betreffend, aus.
Die amtsärztlichen Fälschungen des 15.11.2002-Gutachtens stellte Specht nicht als rechtswidrig in Abrede.
Richtigstellungen zum 18.12.2002-Gutachten, das Specht in 3A116/02 als relevant vorgab:
1. Jeder Psychiater weiß, das wegen einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden zeitweiligen Konsultation beim Dr. Pawils keine psychiatrische Untersuchung anzuordnen ist. Zumal der damalige Anlass eklatanter psychosozialer Druck des damaligen Behördenleiters Pistorius und des Dezernenten Rittmeister war, die beide trotz beantragter Klärung das zurückliegende schulische Mobbing weiterhin unaufgeklärt beließen. Die hierauf zurückzuführende einmalige Konsultation erklärte Specht als ‘nachvollziehbares‘ Indiz für psychiatrische Krankheit. Für den Fall eines künftigen Klärungsbemühens kündigte Behördenleiter Pistorius als Sanktion den Rausschmiss aus dem Dienst über den Amtsarzt an. Genau das sollte über das von Behörde, Amtsarzt und Gericht vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten erreicht werden. Tatsächlicher Anlass für diesen Rausschmiss war zeitweilige Krankheit wegen Herzbeschwerden/Insult als Folgen des langjährigen schulischen Mobbing.
2. Lüge/arglistige Täuschung des Richters Specht: Am 23.02.2004 übergab ich der Landesschulbehörde Kasling den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermann-Klinik, der bis 23.02.2004 in keiner Akte enthalten war. Amtsarzt Bazoche hat definitiv gelogen, als er diesen in seinem zweiten Gutachten 18.12.2002 als bekannt vorgab, in dem ersten Gutachten 15.11.2002 diese Kenntnis richtigerweise nicht vorgab. Specht begründet in 3A116/02 v. 09.09.2004 mit dem psychologischen Bericht 14.10.2002 als Bestandteil des 18.11.2002-Abschlussberichts die im 18.12.2002-Gutachten amtsärztlich angeordnete psychiatrische Untersuchung. Eine derartige psychiatrische Bewertung steht Specht zum einen nicht zu. Zum anderen nahm er in 3A116/02 v. 09.09.04, zwei Jahre nach der 15.11.2002-Gutachtenfälschung, auch eine Konversion der Bazoche-Lüge, den 18.11.2002-Abschlussbericht im 18.12.2002-Gutachten berücksichtigt zu haben, als Wahrheit vor, und deckt damit diese Lüge des Amtsarztes. Dieser Bericht wurde auch nicht im 15.11.2002-Gutachten berücksichtigt. Specht weiß nach den Akten, dass dieser 18.11.2002-A.bericht erst nach Jan. 2003 verschickt wurde. Bazoche kannte 18.12.2002 lediglich den vorläufigen Entlassungsbericht v. 11.10.2002. Ganz offenbar nach politischer Weisung zitierte Richter Specht in 3A116/02 krank-/krampfhaft Passagen des psychologischen 14.10.02-Berichts, um damit eine mehr als zwei Jahre (diese Zeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung) bestehende psychiatrische Krankheit zu begründen, die Specht mit der Pawils-Konsultation in einen kausalen Zusammenhang brachte. Mit derartiger(m) Spinnerei/geistigem Ausfluss/arglistiger Täuschung hielt Volljurist Specht in 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich 04.11.2004)rechtsbeugend Bazoche sakrosankt, der in dem für Prof. Weig vorgesehenen 15.11.02-Gutachten statt des Abschlussberichtes mit dem psychologischen Teil den vorläufigen Entlassungsbericht ohne diesen psychologischen Teil zitiert und im mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachten den 18.11.2002-Abschlussbericht der Reha-Klinik als berücksichtigt vorgab – Specht deckte damit beide ihm bekannte Lügen des Bazoche. Wie bereits Bazoche vor 15.11.2002/18.12.2002 hielt auch Specht zu 3A116/02 keine fachmedizinische Rücksprache mit der Schüchtermann-Klinik. Eine Rücksprache beim Ltd. Psychologen über den psychologischen Bericht v. 14.10.02 hätte definitiv den Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit bestätigt. Die von Bazoche und Specht nicht vorgenommen wurde, denn derartige Antwort hätten ihr Lügenkonstrukt zum Einsturz gebracht. Natürlich zitierte Specht in 3A116/02 auch nicht die entscheidende Passage des 14.10.2002-psychologischen Berichts, der explizit eine sozialmedizinische Einschränkung der Erwerbstätigkeit und eine mir zuzuweisende Ursache für innerschulische Konflikte ausschließt.
3. Arglistige Täuschung Richter Specht: Er nannte in 3A116/02 die von Bazoche per 15.11.2002-U.auftrag angeordnete psychiatrische Untersuchung, zu der ich ausweislich des 18.12.2002-Gutachtens nicht erschienen bin. Warum begründete er Nichterscheinen nicht mit dem 15.11.2002-Gutachten?
* Specht weiß, dass der 15.11.2002-Untersuchungsauftrag das 15.11.2002-Gutachten impliziert, das Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter Specht mir im laufenden Zwangspensionierungsverfahren konsequent vorenthielten. Erst ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens teilt Amtsarzt Bojara in April 2006 nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs Koller das 15.11.2002-Gutachten erstmals als das relevante mit. Specht suggerierte jedoch in 3A116/02 v. 09.09.04 und in 3A111/05, dass zu dem 15.11.2002-U.auftrag einzig das 18.12.02-Gutachten gehört.
* Specht gab vor, dass mir zum U.termin des Weig im LKH 10.12.2002 das 18.12.2002-Gutachten bekannt gewesen sein soll und ich schuldhaft diesen U.termin versäumte. Gestörtes logisches Denkvermögen/vorsätzliche arglistige Täuschung wies Specht dadurch nach, das ich trotz Nennung des 18.12.02-Gutachtens den eine Woche davor liegenden Untersuchungstermin 10.12.02 nicht wahrgenommen habe. Die Perfidie des Specht: er weiß, selbst wenn ich auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens diese Untersuchung beantragt hätte, wäre diese Untersuchung beim Weig auf der Basis des amtsärztlich gefälschten 15.11.2002-Gutachtens durchgeführt worden – in meiner Unkenntnis.
1. Weitere arglistige Täuschung des Richters Specht:
Amtsarzt Bazoche unterstellte im 15.11.2002-Gutachten, ihm am Untersuchungstag 04.11.2002 einen seit 10 Jahren bestehenden Streit mit allen Kollegen und den Vorgesetzten mitgeteilt zu haben. Meine 04.11.2002-Aufzeichnung mit einem Tonträger und schriftliche Ausführungen der früheren Sekretärin weisen dieser Streit als Lüge des Bazoche nach. Der vermeintliche Wahrheitsbeweis dieser Amtsarzt-Lüge ist in meiner PA behördlich dokumentiert. Nach behördlichem (Kasling) Eingeständnis vor dem Nieders. Datenschutzbeauftragten wurden diese PA-Einträge rechtswidrig, da ohne meine Kenntnis/Anhörung, vorgenommen und in weiterer Unkenntnis im 15.11.2002-Gutachten als mir unterstellte Aussage und wahre medizinische Tatsache verwandt. Eine Konversion von Unwahrheit in Wahrheit nahm Specht vor, als er im Urteil 3A116/04 v. 09.09.2004 Amtsarzt und Behörde keine rechtswidrigen/unsachlichen Erwägungen unterstellte.
Mit seinen Formulierungen in 3A116/02 unterstellte er mir zudem den Vortrag, den Amtsarzt und die Behörde des Mobbings bezichtigt und damit auch ursächlich auf mich zurückzuführenden Streit mit diesen Personen zu haben und weitete die von Bazoche mir gutachterlich 15.11.2002 zugewiesene soziale Unverträglichkeit auf Personen der Behörde und die Person des Amtsarztes aus (durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit).
Einzig zu dem Zweck, um in 3A116/02 den von Specht auf diesen Personenkreis ausgeweiteten Streit und die mir von ihm unterstellte Bezichtigung als eigene Mutmaßung, unsubstantiert, sachlich nicht begründetes Substrat und Mobbingszenario zu bewerten. Diese Wertung ist bezogen auf Behörde und Amtsarzt unzutreffend, da ich eine derartige unsubstantiierte Bezichtigung nicht vornahm. Tatsache ist, das Richter Specht die ihm nach den Akten bekannte Gutachten-/Urkundenfälschung und -täuschung des Bazoche und die während des Klageverfahrens vorgenommene Personalkrankenaktenfälsachung der Landesschulbehörde Kasling rechtsbeugend nicht verwandte. Diese Wertung ist bezogen auf den schulischen Bereich aus einem anderen Grund unzutreffend, da dieses schulische Mobbing in diesen 10 Jahren tatsächlich stattfand und behördlich nicht aufgeklärt wurde. Auch berücksichtigte Specht das per Daten DVD 20.02.2004 ihm vorgelegte und von mir dokumentierte Mobbing nicht, indem er meine fundierten Nachweise dem von ihm konstruierte Niveau krankhafter Bezichtigung gleichsetzte. Insbesondere festigte Specht höchstrichterlich durch Nichtüberprüfung meiner Mobbing-Dokumentation die im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten vorgenommene Umdeutung des Mobbings in krankhaften Streit, den ich vermeintlich mit allen Kollegen und Vorgesetzten von Schule und Behörde habe, schrieb mit derartiger richterlicher Psychotrickserei höchstrichterlich mir durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit zu. Durch auf diese Weise höchstrichterlich festgestellten konsistenzsichernden Ausschluss des den schulischen Bereich, die Behörde und den Amtsarzt betreffenden Mobbings gab Specht dem behördlich beauftragte Psychiater die einzig mögliche Entscheidung vor: durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit mir zuzuweisen.
Specht wusste, dass die PA-Einträge unwahr sind und ohne meine vorherige Anhörung rechtswidrig erstellt wurden.
Specht wusste, dass die PA-Einträge im behördlich und amtsärztlich mir vorenthaltenen 15.11.02-Gutachten medizinisch falsch gedeutet wurden.
Specht wusste um die behördliche/amtsärztliche Gutachtenfälschung/-manipulation und deckte diese.
1. Das Urteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich vom 04.11.2004) erlangte Rechtskraft unter ausgeschlossener Nennung/Verwendung der amtsärztlich und behördlich gefälschten relevanten psychiatrischen Beweismittel psychischer Krankheit, die in der psychiatrischen Untersuchung vom behördlichen Psychiater als wahre Beweismittel benutzt werden sollten. Obwohl der unanfechtbare Beschluss 3A116/02 vom 21.09.02 die Überprüfung dieser Beweismittel für das Hauptsacheurteil 3A116/02 vorgab, erfolgte diese nicht. Durch Vordatierung des Hauptsacheurteils vom 04.11.2004 auf 09.09.2004, trotz 03.03.05 vorgenommener Rubrumkorrektur verwandte Specht das Datum 09.09.2004 auch im Urteil 29.06.2005, schloss Specht die von seinen Richterkollegen im unanfechtbaren Beschluss vorgegebene Überprüfung der amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel aus. Specht schloss damit nicht nur meinen erfolgreichen Rechtsbehelf aus, sondern stellte die psychiatrische Verwendung dieser Fälschungen als wahr sicher – in meiner Unkenntnis. Nach erlangter Rechtskraft übernahm Richterkollege Ermittlungsführer Boumann die behördliche PA-Krankenaktenfälschung (Dr.Zimmer) als wahr und schrieb in 01.12.2004 offenbar in geistiger Umnachtung/arglistig täuschend ohne jegliche Sachverhaltsermittlung die auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bezogenen hammerharten psychiatrischen Aussagen einer ganz anderen Person (Dr.Zimmer 16.07.2003) auf mich fest. Dr.Zimmer erklärte schriftlich eine Verwechselung mit mir für ausgeschlossen. Boumann erklärte diese als wahres Beweismittel, das in einer vor 01.12.2004 durchgeführten psychiatrischen Untersuchung verwandt worden wäre. In dieser Geisteshaltung begründete er auch mit den mir von Specht in 3A116/02 vorenthaltenen PA-Einträgen meine vermeintliche psychiatrische Krankheit. Festzuhalten ist, dass Specht und Boumann in ihren richterlichen Beschlüssen die Nennung der Summe der vermeintlichen Beweismittel vor der psychiatrischen Untersuchung konsequent ausschlossen.
Specht nannte in 3A111/05 v. 29.06.05 die PA-Krankenaktenfälschung (Dr.Zimmer) und hatte die behördlich auf mich bezogenen hammerharten psychiatrischen Aussagen in 3A116/02 als wahr annehmen, in seinem Begründungskontext verwenden und damit die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung begründen müssen. Ebenso hätte er die mit den PA-Einträgen begründeten Zweifel als wahr in 3A116/02 verwenden müssen. Diese in der psychiatrischen Untersuchung als wahr zu verwendenden Beweismittel nannte Specht nicht, ganz offenbar als Folge des Specht Weisung erteilenden politischen Beamten/Vorgesetzten, dem klar war, das ich im Fall der Nennung diesen Rechtsverstoß aufgedeckt und gegen das Urteil 3A116/02 erfolgreich Widerspruch eingelegt hätte.
So wurde das Urteil 3A116/02 unter gerichtlich ausgeschlossener Nennung der psychiatrischen Beweismittel rechtskräftig. Die in 3A116/02 nicht genannte PA-Krankenaktenfälschung und die Verwendung der Zweifel ausdrückenden PA-Einträge wurde vom Richterkonsorten Boumann dennoch als relevantes Beweismittel nachgereicht. Dass Boumann 01.12.2004 wie Specht statt des 15.11.2002-Gutachten das 18.11.2002-Gutachten verwandte und die 15.11.2002-Gutachtenfälschung ignorierte, versteht sich von selbst.
1. Specht erklärte in 3A111/05 die nicht erfolgten Anhörungen zu sämtlichen im Laufe von ca. zehn Jahren von der Landesschulbehörde vorgenommenen Personalakteneinträgen durch 13.01.05 vorgenommene ca. halbstündige PA-Einsicht für geheilt. Die PA-Einsicht nahm ich lediglich zum Zweck des Nachweises der Aktenfälschung (Dr.Zimmer) vor. Die Landesschulbehörde nahm mit Beginn der 90-er Jahre konsequent rechtswidrig, da ohne Anhörung, psychiatrisch kausalattribuierte PA-Einträge vor, als Beweismittel zu verwenden für psychiatrische Untersuchung. Von derart konsequenter Fälschung meiner gesamten Akten seitens der Behörde konnte ich nicht ausgehen. Die Perfidie des Specht: in 3A111/05 unterstellte er die von mir nicht aufgedeckten Aktenfälschungen bzw. nicht widersprochen Akten, insbesondere im Hinblick auf ihre psychiatrische Aussagebedeutung, als wahr. Derart von Specht als rechtens erklärte Heilung bezog sich auf den Ermittlungsführerbericht 01.12.2004.
Entscheidend ist: Es gibt diese Heilung nicht bezogen auf den von Specht zu vertretenden Rechtsverstoß, nämlich für die Verwendung der unwahren/gefälschten psychiatrischen Beweismittel in beiden der vor dem 13.01.05 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen, die von der Behörde ohne Anhörung bezweckt war. Diesen Rechtsverstoß hat insbesondere Specht zu vertreten, da er in 3B23/04 v. 13.07.2004 die Nennung der unwahren/gefälschten Beweismittel/Untersuchungsgegenstände verweigerte. Mit Nennung verbundene Anhörung hätte die Möglichkeit meines Nachweises als unwahr vor der Untersuchung ergeben – und diese schloss Specht aus. Der besondere Vorsatz des Rechtsverstoßes ist damit begründet, dass er meine Feststellungsklage zur Feststellung dieser Beweismittel als wahr in 3A116/02 ablehnte und meinen gleichlautenden Eilantrag gar nicht erst annahm.
Die besondere Perfidie des Specht in 3A111/05 v. 29.06.05: er übernahm die von Boumann nach §444 ZPO unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘, die in der psychiatrischen Untersuchung verwandt werden sollten. Und zwar in dem Wissen, dass die mit Verhalten und Schuld begründete Vereitelung sich auf die von Specht mir vorenthaltenen und ihm bekannten unwahren/gefälschten behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel bezog, deren Feststellung als wahr er ausschloss und die rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in der psychiatrischen Untersuchung verwandt worden wären. Hinweis: in April 2006 stellte ich die von Specht gedeckte 15.11.2002-Gutachtenfälschung/-manipulation des Amtsarztes Bazoche fest.
Bezogen auf behördlichem/amtsärztlichem/gerichtlichem Betrug basiert die mir vom Ermittlungsführer unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ nach § 444 ZPO. Beweismittel, auf deren Nennung ich nach Specht 3B23/04 v. 13.07.04 keinen Rechtsanspruch habe. Aus den unwahren Beweismitteln abgeleitet stellte er psychische Störung fest, um damit Dienstunfähigkeit zu begründen. Zu Unrecht von der Behörde 17.03.05 und von Specht in 3A111/05 v. 29.06.05 bestätigt.
In behördliche/amtsärztlich/gerichtlich erzeugter Unkenntnis dieser unwahren/gefälschten Beweismittel sollte ich nach Vorgabe des 18.12.2002-Gutachtens und behördlichem/amtsärztlichem/gerichtlichem Verweis auf die Mitwirkungspflicht nach NBG die psychiatrische Untersuchung selbst beantragen. Auf Nennung der unwahren/gefälschten Beweismittel habe ich nach Boumann und Specht 3B23/04 v. 13.07.2004 vor der psychiatrischen Untersuchung keinen Rechtsansprach, deren Feststellung als wahr lehnte Specht in 3A116/02 ab und die per Eilantrag 03.11.2004 nochmals beantragte Feststellung als wahr nahm Specht gar nicht erst an.
Die Staatanwaltschaft Osnabrück in Person des Töppich NZS-560 Js 26009/06 v. 13.10.2006 und 08.02.2007 und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg 08.03.2007 gingen meiner Strafanzeige gegen Amtsarzt Bazoche wegen Gutachten-/Urkundenfälschung und -täuschung nicht nur nicht nach, sondern gaben die Durchführung dieser Untersuchung vor.
Gericht und Staatsanwaltschaft wissen, das der behördlich beauftragte Psychiater nicht autorisiert ist, die von ‘Garanten für Recht und Ordnung vorgelegten Beweismittel‘ auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu hinterfragen. Der Psychiater hätte diese Beweismittel als wahr zu verwenden gehabt und mein auf absolute Unkenntnis beruhendes Schweigen in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimulation bewertet.
Konstatierung einer psychischen Krankheit durch einen behördlich vorgegebenen professoralen Gutachter und damit Psychiatrisierung wäre die erste zwangsläufige Folge, und als weitere Folge die behördlich damit begründete Dienstunfähigkeit.
Eine derartige Untersuchung ließ ich bis zum Urteil 3A116/02 v. 09.09.04 (das Gericht korrigierte das Rubrum auf meine Veranlassung nachträglich auf 04.11.2004) an mir nicht vornehmen, da eine derartige Krankheit nicht besteht und sämtliche fachärztliche Gutachten einen Ausschluss derartiger Krankheit konstatierten. Zuletzt 30.03.2005 bestätigt durch eine privatärztlich durchgeführte ausführliche psychiatrische Exploration, die als Folge des Urteils 3A116/02 im Nov. 2004 begann und die behördliche/amtsärztliche Aktenfälschungen (Plural) aufdeckte und berücksichtigte.
Wie nicht anders erwartet akzeptierte Specht in 3A111/05 vom 29.06.05 nur den behördlich vorgegeben Psychiater, das privatärztliche Gutachten nicht. Nach Vorstehendem weiß der Leser, warum. Meine daraufhin nach wiederholt persönlichem Erscheinen in der BBS Melle beabsichtigten Dienstantritte verweigerte die Landesschulbehörde.
Stattdessen unterstellte Ermittlungsführer Boumann, jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, im Bericht 01.12.2004, übernommen von Richter Specht in 3A111/05, nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Mit den vom Ermittlungsführer 01.12.2004 erstmals zu einem Teil genannten unwahren Beweismitteln stellte er auf ‘jeden Fall psychische Störung‘ fest und begründete damit Dienstunfähigkeit. Wenn die Behörde 17.03.05 und Specht in 3A111/05 Dienstunfähigkeit bestätigen, bestätigen sie die unterstellte psychische Störung, die auf unwahren/gefälschten Beweismitteln beruht. Diese vom Ermittlungsführer konstatierte psychische Störung sollte der behördlich vorbestimmte Psychiater auf Basis der unwahren/gefälschten Beweismittel vornehmen.
Übrigens wurde meine fristgerecht gegen Abgabequittung abgegebene 16-seitige Stellungnahme zum 01.12.2002-Bericht als solche nicht gewertet und behördlich nicht zu den Akten genommen.
Ein Blick in die Zukunft. Kaum zu glauben, das richterliche Perfidie noch gesteigert werden kann:
Nach Datumstäuschung ausgeschlossene Anwendung des unanfechtbaren Beschlusses zur Überprüfung der behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit schufen beide Richter nach § 444 ZPO mit ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ die Voraussetzung für eine gerichtlich anzuordnende psychiatrische Zwangsuntersuchung. So wie bisher an mir mit harmlos scheinenden Formulierungen schwerwiegende Sanktionierungen angekündigt wurden und über den Umweg psychiatrischer Untersuchung realisiert werden sollten, so weist die mit § 444 ZPO psychiatrisch begründete Vereitelung auf Strafvereitelung durch Krankheitsuneinsichtigkeit nach § 258 StGB hin und legitimiert explizit die Möglichkeit schwerwiegender psychiatrischer Sanktionierung. Denn dieser § sieht für den Fall strafbarer/schuldhafter Vereitelung (Strafvereitelung) psychiatrische Zwangsbehandlung vor.
Bereits eine einmalige Zwangsmedikation bewirkt massive irreversible Schädigung des Gehirns und der körperlichen Funktionalität.
Nach http://www.taz.de/pt/2007/02/01/a0001.1/text 01.02.2007 werden pro Jahr von 18 Mill Einwohner in NRW 20‘000 Bürger zwangseingewiesen und zwangsbehandelt. Das sind hochgerechnet in Deutschland (82,37 Millionen) 91’500, in Europa (450 Millionen) 500‘000.
Bezogen auf die Zahl der Zwangseingewiesenen ist die Dunkelziffer der für psychisch krank erklärten erheblich höher.
Ist nach Vorstehendem davon auszugehen, dass die vorgenannten Beamten als Garanten für Recht und Ordnung, insbesondere beamtete Richter als Vertreter der Judikative, auf konsequenter Manipulation beruhende Psychiatrisierung Vorschub leisten, um damit psychisch gesunde Beamte für dienstunfähig zu erklären?
Leserbrief: Konsequente Manipulation
Betreff: SYSTEM: Rechtsbeugung und Rechtsbruch im Unrechts“staat“ BRD
Ein Richter im Ruhestand gesteht …..
….tiefer Ekel ….
»Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell« nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen…..In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‚meinesgleichen‘.“
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008
Quelle: Nation & Europa 5/2008
Rainer Hackmann. Erstellt 2008-01-11. Zuerst veröffentlich in blog.de in zwei Teilen: 2008-07-22/24
Unrecht des §63 StGB
Die Dissertation von Annelie Prapolinat über § 63 Strafgesetzbuch und die Forensik.
Zusammenfassung: Werner Fuss Zentrum
Im Jahr 2004 hat Annelie Prapolinat eine Doktorarbeit im Fach Jura in Hamburg abgegeben, die inzwischen im Internet veröffentlicht wurde. Mit dieser Arbeit weist Frau Prapolinat nach, dass der berüchtigte § 63 Strafgesetzbuch nicht nur Unrecht, sondern Unrecht an sich ist, also durch kein Gesetzgebungsverfahren mehr repariert werden kann. Mit dem § 63 gibt es aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten von angeblich „Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“ keinen Schuldspruch, aber stattdessen wird auf unbestimmte Zeit in der Forensik, dem so genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch Zwangsbehandlung gefoltert, bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.
Im Grunde genommen wird nach einen solchen Urteil rein willkürlich nach ärztlicher Maßgabe und regelmäßig viel später als im Knast überhaupt wieder entlassen. Es herrscht also eine extrem diskriminierende Sonderbehandlung für Menschen, die als Geisteskranke medizinisch verleumdet werden, wenn ihnen eine Straftat nachgewiesen werden kann.
Annelie Prapolinat zerbricht dieses besondere Entrechtungs-Reglement von innen heraus.
Ihre Argumentation geht dabei von der Wurzel dessen aus, was Kriminologen und Juristen überhaupt unter einer rechtswidrigen Tat verstehen. Ganz wesentlich ist dabei nämlich der Vorsatz, bzw. die Absicht mit der eine Tat begangen wird. Diese Unterscheidung ist wichtig, um irrtümliche Handlungen auch juristisch von Handlungen zu unterscheiden, die nicht irrtümlich sondern unter richtiger Einschätzung der Umstände zu Rechtsverletzungen, Verletzung anderer Menschen oder Verstößen gegen die Rechtsordnung geführt haben. Irrtum schützt zwar nicht gänzlich vor Strafe, aber zumindest vor der Schuld, die bei einer durch absichtliches Handeln herbeigeführten Rechtsverletzung entsteht.
Der völlig zutreffende Angriffspunkt von Annelie Prapolinat ist dabei die denkbar extrem verschiedene Behandlung von Irrtümern, je nach dem, ob sie einem als „geisteskrank“ Disqualifizierten oder einem für „geistesgesund“ Befundenen unterlaufen. Dabei ist schon epistemisch geradezu absurd, eine falsche Annahme dessen, was der Fall sei, noch in geistesgesund und geisteskrank zu unterscheiden, weil beides ja gerade auf einer falschen Unterstellung beruht, wie die Welt gerade beschaffen sei, bzw. was tatsächlich Realität ist.
Ein Irrtum führt dann zwar in beiden Fällen nicht nur dazu, dass keine Schuld beim Verursacher entsteht, sondern sogar dazu, dass es sich um gar keine rechtswidrige Tat handelt, da die subjektive Voraussetzung für eine solche Tat, eben ein Wissen um die Rechtswidrigkeit der Handlung, fehlt. Während der als „geistesgesund“ befundene Verursacher dann nur den entstandenen Schaden begleichen muss, eventuell noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird der zum „Geisteskranken“ erklärte damit automatisch zu einer Gefahr per se, die eine so besondere Gefährlichkeit darstelle, dass dieser Person nahezu sämtliche Menschenrechte und bürgerlichen Grundrechte mit einem Urteil basierend auf § 63 Strafgesetzbuch abgesprochen werden. Dies führt dazu, dass sogar das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, die persönliche Integrität, durch psychiatrische Zwangsbehandlung verletzt werden darf, durchgängig mit dem Ziel sog. „Krankheitseinsicht“ nach willkürlicher Feststellung von Ärzten herbeizufoltern. Wie willkürlich diese Feststellung ist, zeigen solche denkbar absurden Zwickmühlen-Diagnosen von Psychiatern wie „vorgetäuschte Krankheitseinsicht“.
Die Strafzeit in den Folterzentren der forensischen psychiatrischen Gefängnisse ist entsprechend rein willkürlich nach den astrologischen Prognosen der dort herrschenden Ärzte. Wie willkürlich dieses gesamte Herrschaftsregime ist, wurde gerade in der BRD besonders augenfällig bewiesen, weil Gert Postel zu einem Chefarzt eines solchen Folterzentrums ernannt wurde.
Ein schlagender Beweis dass es keines Wissens dafür bedurfte, weil er in seinen eigenen Worten nur die Sprechblasen erlernt hatte, die jeder Ziege andressiert werden können.
Wir zitieren ein Beispiel aus der Dissertation von Annelie Prapolinat, die ihre Argumentation fein ziseliert sowohl mit allen dabei in Betracht kommenden höchstrichterlichen Entscheidungen wie Diskussionssträngen in Forschung und Lehre ausgearbeitet hat.
Mit zahlreichen Literaturhinweisen versehen ist Ihre Arbeit ein brillanter Beweis der Paradoxien, Inkohärenzen, ja Absurditäten in der juristischen Theorie und Praxis im Zusammenhang des § 63, die diesen zu einen durch kein Gesetz reparierbaren Unrecht machen.
Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein Teil des Vorsatzes. Geht der Täter irrtümlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus, ist darin nach der Vorsatztheorie ein Tatbestandsirrtum zu sehen. § 16 I 1 findet direkte Anwendung; mangels Vorsatz liegt keine rechtswidrige Tat vor. Zu einer direkten Anwendung des § 16 I 1 gelangt auch die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (die der eingeschränkten Schuldtheorie im weiteren Sinne zugerechnet werden kann), welche einen zweistufigen Deliktsaufbau vertritt und mit Ausnahme der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit und der Schuldelemente sämtliche unrechtsbegründenden und – ausschließenden Merkmale unter den Begriff des Gesamt-Unrechtstatbestandes fasst.
Nach dieser Ansicht gehören zum Vorsatz sowohl die Kenntnis aller positiven Umstände des Tatbestandes als auch das Wissen um das Nichtvorliegen der sog. negativen Tatbestandsmerkmale, das heißt z.B. Merkmalen eines das Verhalten im konkreten Falle rechtfertigenden Erlaubnistatbestandes. Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen entfällt bei irriger Annahme rechtfertigender Tatumstände damit der Vorsatz als solcher. Eine analoge Anwendung des § 16 I 1 bejaht die eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne. Die Vertreter dieser Meinung sehen die Merkmale von Tatbestand und Erlaubnistatbestand im Hinblick auf die Frage nach der Strafrechtswidrigkeit eines Verhaltens als qualitativ gleichwertig an. Mithin müsse ein Erlaubnistatbestandsirrtum die gleiche rechtliche Behandlung erfahren wie ein Tatbestandsirrtum. Die dogmatische Behandlung eines Erlaubnistatbestandsirrtums innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie im engeren Sinne ist allerdings uneinheitlich. So werden differierend Vorsatz, Vorsatzunrecht oder Handlungsunwert der Tat verneint. Im Gegensatz zu den drei genannten Theorien ist nach der strengen Schuldtheorie der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 anzusehen.
Annelie Prapolinat deckt im weiteren Verlauf ihrer Dissertation auf, dass es auch keinerlei Rechtfertigung dafür gibt, dass der § 63 nicht sofort abgeschafft wird. Die dafür ins Feld geführten kriminalpolitischen Erwägungen dürfen um den Preis des Rechtstaat als solchen nie die Oberhand darüber behalten, dass im Recht Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Eine so krasse Diskriminierung, wie sie mit dem § 63 erhalten wird, kollidiert total mit allen Gesetzen und Konventionen zur Abschaffung von Diskriminierung. Aktuell ist es insbesondere die neue Konvention der Vereinten Nationen zur Sicherung der Menschenrechte und Würde von Behinderten, die demnächst auch in Deutschland ratifiziert werden soll.
Die Beweisführung von Annelie Prapolinats Dissertation ist einer der drei Felsen, an dem sich die Ernsthaftigkeit der Bundesdeutschen Gesetzgebung zeigen wird oder an dem diese Konvention zerschellen und zur bloßen Lachnummer verkommen wird.
Missbrauch des §20 und § 63 StGB
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Über amtsärztliche Gutachtenmanipulation und -Fälschung des Dr. Bazoche vom Gesundheitsamt Osnabrück (Leiter Dr. Fangmann) des Landkreises Osnabrück (Leiter früherer Richter Landrat Hugo), von der Landesschulbehörde Osnabrück (Leiter Boris Pistorius, heute Niedersachsens Innenminister) ganz offenbar initiiert und vorgegeben, über landesschulbehördlich von Pistorius in Auftrag gegebener, von seinen Mitarbeitern Kasling und Giermann umgesetzter, gefälschter und verwendeter gefälschter/unwahrer Personalakten, vor mir geheim gehalten, sollte ein behördlich vorbestimmter willfähriger amtlicher/behördlicher Psychiater (u.a. Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück Prof. Dr. Weig) mir ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeiten‘, eine nach §20 krankhafte seelische Störung, und damit „Schuldunfähigkeit“ eines angeblich „Geisteskranken“, zuweisen. Mit der dienstrechtlichen Konsequenz der Zwangspensionierung.
Der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Dr.Bazoche vom Gesundheitsamt des Landkreis Osnabrück, heute Amtsarzt in Oldenburg, gab als Postulat (von lat. postulatum Forderung) in seinem 15.11.2002-Gutachten eine plausibel erscheinende Annahme einer psychischen Störung und damit von Schuldunfähigkeit (§ 20) vor. Der von ihm behördlich beauftragte und mir nicht genannte Psychiater sollte unter Anerkennung dieses Gutachtens und eines von der Landesschulbehörde Kasling gelieferten Beweisweges psychische Krankheit und derartige Schuldunfähigkeit konstatieren.
Dieser Beweisweg dokumentiert vermeintlich von einer Vielzahl von Personen meines Umfeldes und von mir selber festgestellte psychische Störung:
– am Untersuchungstag 04.11.2002 vom Amtsarzt mir unterstellte Aussagen, im 15.11.2002-Gutachten als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ festgeschrieben
– von mir selbst beantragte psychiatrische Untersuchung (behördlich von Kasling abgenötigte Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit),
– in der Personalakte ab 1992 dokumentierte Datenerhebungen von Dritten (Betriebe, Schüler, Kollegen, etc.)
– vom Nervenarzt Dr.Zimmer dokumentierte eskalierte psychiatrische Krankheit,
– in der Akte des Gesundheitsamtes dokumentierte nicht ausgeheilte Erkrankung von der Hirnhautentzündung als Ursache für psychische Krankheit
Zunächst unterstellte Amtsarzt Dr.Bazoche mir am Untersuchungstag 04.11.2002 nachweislich nicht gemachte ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘. Diese postulierte er in seinem Gutachten v. 15.11.2002 als einen ab 1992 aktuell bestehenden Streit zwischen den Kollegen und Vorgesetzten sowie eine deswegen bestehende nervenärztliche Betreuung mit Betreuer. Dieses Postulat ist Lüge und darauf basierender Konversionsbetrug. In Kenntnis des ihm 06.09.2002 und 04.11.2002 dargelegten und ab 1992 dokumentierten Mobbings nahm Bazoche gutachterlich eine Umdeutung in Streit vor. Der namentlich genannte Betreuer und das Amtsgericht Osnabrück dementierten schriftlich das Vorliegen einer mir vom Amtsarzt unterstellten Betreuung. Der Amtsarzt Bazoche als Verursacher von Betrug und Lüge vorenthielt mir nach erstmals 30.11.2002 schriftlich gestelltem Antrag auf Aushändigung einer Abschrift seines Gutachtens das 15.11.2002-Gutachten, wie auch eine Vielzahl weiterer Anträge in 2003 unbeantwortet blieben. Erst nach realisierter Zwangspensionierung und erneut gestelltem Antrag 2006 erhielt ich vom Gesundheitsamt eine Abschrift. Bazoche teilte Konversionsbetrug und Lüge im Einvernehmen mit der Landesschulbehörde dem beauftragten Zusatzgutachter Psychiater Prof. Weig, Leiter des LKH Osnabrück, per 15.11.2002-Untersuchungsauftrag mit. Bestandteil dieses Auftrags war das 15.11.2002-Gutachten mit den relevanten Anordnungsbegründungen, auf deren Basis der von ihm beauftragte Psychiater in den Räumlichkeiten des LKH angebliche „Geisteskrankheit“ feststellen sollte.
Richter Specht 3A116/02 v. 04.11.2004 und Ermittlungsführer Boumann Bericht 01.12.2004 schlossen mit Behauptungen aus, das es sich bei dem 15.11.2002 mir unterstellten Streit um Mobbing weniger Personen meines dienstlichen Umfeldes handelt. Diese schlossen damit die Möglichkeit aus, das Mobbing und die dafür verantwortlichen Personen festzustellen. Diese schlossen weiterhin die Feststellung aus, das es sich um einen von der Landesschulbehörde gedeckten langjährigen Verstoß dieser Personen gegen das Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet, die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen betreffend) handelt und damit um meine langjährige Gefährdung durch Mobbing, als deren unmittelbare Folge sich schwere Herzrhythmusstörungen mit der weiteren Folge Insult einstellten. Von beiden Krankheiten bin ich vollständig genesen. Das von mir per Daten-DVD nachgewiesene dokumentierte Mobbing überprüften Specht und Boumann nicht. Statt Sachverhaltsermittlung vorzunehmen deuteten sie es um als ‘Mobbingszenario‘ (siehe Def. von Szenario unter Wikipedia) und als ‘unsubstantiiertes Substrat‘. Damit unterstellten beide nicht nur das Mobbing als nicht existent, sondern erklärten das Mobbing unter Ignorierung meiner Mobbingnachweise unausgesprochen als Hirngespinst eines psychisch Kranken, wodurch beide die mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens stützen.
Dieses Postulat sollte zudem über eine landesschulbehördlich gelieferte Beweiskette bestätigt werden, und zwar über unbeteiligte Dritte meines dienstlichen Umfeldes durch von diesen ausgedrückte soziale Unverträglichkeit, ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeiten‘. Diese vermeintlichen Beweise ab 1992 beruhen nachweislich auf landesschulbehördlicher Rechtswidrigkeit und Personalaktenfälschung.
Weitere Voraussetzung für die Untersuchung und erster Bestandteil des Beweisweges sollte die nach NBG mit amtsärztlicher Anordnung begründete Mitwirkungspflicht sein. Auf Basis erfolgter amtsärztlicher Anordnung nötigten mich Amtsarzt Bazoche und die Landesschulbehörde Kasling zur schriftlichen Einwilligung/Selbstbeantragung dieser Untersuchung. Ich soll nach erfolgter Anordnung einer vermeintlichen Pflicht nachkommen, die jedoch nachweislich auf Konversionsbetrug und Lüge des Amtsarztes beruht: den mir mit 15.11.2002-Gutachten unterstellten tatsächlich nicht gemachten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘. Eine Abschrift dieses Gutachtens wurde mir bis 2006 verweigert. Mit derart abverlangter Pflichterfüllung sollte ich in absoluter Unkenntnis das amtsärztliche Postulat der gutachterlich 15.11.2002 unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘ bestätigen und meine psychische Gesundheit selbst zur Disposition stellen.
Der weitere Beweisweg zum Nachweis dieses 15.11.2002-Postulats sollte über die Personalakteneinträge der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück erfolgen.
Die von der Landesschulbehörde vorgegebenen/vorliegenden Akten ab 1992 als vermeintliche Nachweise sind als vermeintlich von Dritten (Betriebe, Lehrerkollegen, Schüler, etc.) erhobene Daten formuliert. Diese Dritten meines beruflichen Umfeldes gelten als diejenigen, die das Postulat vermeintlich bestätigen/beweisen. Nachweisbar handelt es sich um Manipulation meiner Akten durch den verantwortlichen Verfasser Schulleiter Kipsieker der BBS Melle, der derartige Aussagen diesen Dritten zugeordnete/unterstellte. Nur: diese Dritten wussten von derart in ihrem Namen erfolgten Einträgen nichts. Insbesondere ließ Kipsieker über diese Dritten mir soziale Unverträglichkeit ausdrücken, als hätten diese mir ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit‘ zugewiesen. Derart kausalattribuierte PA-Einträge drücken eine vermeintliche Schwerwiegendheit aus, nochmals verstärkend ausdrückt über die gewählten Formulierungen Verhaltensbilanz, -prognose und Nachsichtzeigendes Verhalten. Weiterhin verstärkend mit dem diskriminierenden expliziten Hinweis des Kipsieker auf eine vermeintliche psychische Störung und der vorgegebenen vermeintlich von Kollegen geäußerten Bitte um Schutz vor mir.
Diese vom „geistesgesund“ geltenden Verursacher Kipsieker angewandten Techniken sind keine Sozialtechniken bzw. Psychotechniken, sondern eher hochgradig moralisch verwerfliche perfide niederträchtige kriminelle Machenschaften, treffender psychosoziale Foltertechniken mit dem Zweck, mich zum einen über manipulierte unwissende Dritte als geisteskrank medizinisch verleumden zu lassen, diese dem Psychiater als wahr vorzugeben, und über derartige Manipulation des Psychiaters von diesem weiteren Dritten mich endgültig nach §20 und §63 als geisteskrank abqualifizieren zu lassen.
Da der beauftragte Psychiater die Integrität des psychisch gesund geltenden Verfassers und der psychisch gesunden Dritten nicht bestreitet, insbesondere nicht in Frage stellt, ob diese Dritten die Aussagen tatsächlich machten und diese Aussagen wahr sind, entfällt die erforderliche Beweisführung zur Feststellung des Wahrheitsgehalts. Ein Konstrukt, mit dem die Analogie zum Geisterfahrer hergestellt wurde: wieso einer, die fahren ja alle falsch. Unbewiesen gelten daher über die Akten 1992-2004 die diesen Dritten unterstellten Aussagen als von diesen ausgedrückte, ständig zunehmende und im dienstlichen Umgang nicht mehr hinnehmbare schwerwiegende ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeiten‘ als wahr.
Es handelt sich bei diesen vermeintlichen Nachweisen von Dritten um von dem Schulleiter der BBS Melle Kipsieker ohne Kenntnis/Einverständnis dieser Dritten erstellte, von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling ohne Hinterfragung übernommene, ohne Anhörung in meine Akte aufgenommene und vom Leiter der Landesschulbehörde Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltene unwahre, auf Manipulation dieser Dritten beruhende Personalakteneinträge 1992-2000. Diese sind für den Psychiater Beweis- und Untersuchungsgegenstand. Diese Dritten wurden über die ihnen übertragene Sanktionierung, genauer: Lieferung des Beweises für Psychiatrisierung, meiner Person in ihrem Namen nicht in Kenntnis gesetzt.
Und in unmittelbarer zeitlicher Fortsetzung fälschte (16.07.2003) selbst die Landesschulbehörde in Person des Kasling und dessen Vorgesetzten Dezernent Giermann vorsätzlich meine Personalkrankenakte, mit der diese Personen für den Zeitraum Jan. 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehend über das 16.07.2003-Schreiben des Psychiater/Nervenarzt Dr.Zimmer mir im Plural psychiatrische Krankheiten, Diagnosen, Therapien, psychiatrische Begutachtungen mit konstatierter psychiatrischer Erkrankung zuwiesen. Wissend, das ich diese Person definitiv nicht bin. Auch hier das gleiche Spiel: Dr. Zimmer wurde über die ihm übertragene Sanktionierung, genauer: Lieferung des Beweises für Psychiatrisierung, meiner Person in seinem Namen nicht in Kenntnis gesetzt.
Dr.Zimmer teilte mir schriftlich mit, das auf Grund der in seinem Schreiben genannten Kenndaten die Möglichkeit eines Versehens ausgeschlossen ist. Diese im Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren vor mir geheim gehaltene Akte ist das Ergebnis vorsätzlicher landesschulbehördlicher Fälschung und war ganz offenbar letzter Teil des vom Psychiater als wahr zu verwendenden Beweisweges, mit dem nicht nur fachärztlich das 15.11.2002-Postulat bestätigt/bewiesen werden sollte, sondern auch die nach 1992-2000 eskalierte Zunahme derartiger Krankheit – und besonders perfide: gleichzeitig sollten sämtliche festgestellten Ausschlüsse psychiatrischer Krankheit mit dieser Aktenfälschung für bedeutungslos erklärt werden. Für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung von ca. 2 Jahren gelten die in meinen Akten nicht existenten Behandlungsunterlagen des Dr.Zimmer für den Psychiater zudem als Indiz dafür, dass ich dem Amtsarzt 04.11.2002 und der Behörde meine vermeintliche nervenärztliche Behandlung und Krankheit vorenthalten habe. Auch meinen Ärzten. Sämtliche von denen festgestellten Ausschlüsse von psychiatrischer Krankheit, zuletzt im 18.11.2002-Bericht der Schüchtermannklinik, wären zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung auf einen Schlag bedeutungslos, denn der behördlich beauftragte Psychiater hätte das nach den Akten behördlich vorgegebene 16.07.2003-Schreiben mit den psychiatrischen Aussagen auf mich bezogenen und nicht als Fälschung, sondern als wahr anzunehmen gehabt und wegen des als wahr geltenden 16.07.2003-Schreibens im Rückschluss von krankheitsbedingtem Verschweigen von psychiatrischen Behandlungsunterlagen.
Ferner bezieht sich ein weiterer dieser vermeintlichen Nachweise auf spezielle und ganz offenbar manipulierte Akten des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück, die auf die vermeintliche Ursache psychischer Krankheit hinweisen und krankheitsbedingte vermeintliche Schuldunfähigkeit ausdrücken. Diese Akten wurden ohne meine Kenntnis auf Veranlassung der Landesschulbehörde (früher Bez.reg. Weser Ems) 1998/99 meiner Hauptakte des Gesundheitsamtes entnommen und sind bis heute nicht darin existent. Im Normalfall wäre meine Einsicht in diese Akten ausgeschlossen. Diese 1998/1999 ohne mein Einverständnis entnommenen Akten werden auch heute noch separat als im Computer des Landkreises Osnabrück eingescannte Akten des Gesundheitsamtes Osnabrück geführt. Die Existenz derart geführter Akte leugnete der Landkreis vehement, bis ich den Nachweis vorlegte. Zweck war ganz offenbar, diese im Normalfall nicht für mich zugänglich zu halten, sondern ausschließlich für den behördlich beauftragten Psychiater. Eingescannt sind umfangreiche Behandlungsunterlagen über eine Hirnhautentzündung in 1998 wegen einer borellioseverseuchten Zecke. Aus dieser eingescannten Akte wurden vor der Einscannung auf Anordnung der Landesschulbehörde und in Kenntnis des Schulbez.personalrats Otte u.a. das Gutachten über die vollständige Genesung von dieser Krankheit und volle Dienstfähigkeit entfernt. Die Nichtexistenz des Genesungsgutachtens erlaubt dem Psychiater den Rückschluss auf eine in 1998 nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung und nicht wiedererlangte volle Genesung, und damit gleichzeitig den Rückschluss auf die vermeintliche Ursache der über die Akten landesschulbehördlich unterstellten eskalierten Entwicklung einer „Geisteskrankheit“. Insbesondere erklärte diese vermeintliche Ursache scheinbar für die Zeit nach 1998 die behördlich unterstellten unwahren, eskalierend zunehmenden und gefälschten Zuweisungen (16.07.2003) psychiatrischer Krankheit. Es handelt sich um behördlich konstruierten Scheinbeweis für Schuldunfähigkeit nach §20 und eröffnet die Möglichkeit für die Anwendung des §63 StGB. Der Leiter des Landkreis Osnabrück Landrat Hugo weigerte sich bis heute, die von mir in Kopie vorgelegten vernichteten Akten, auch das Gutachten über die vollständige Genesung von der Hirnhautentzündung, zur eingescannten Akte und zur normalen Akte Gesundheitsamtes zu nehmen.
Taktisches Kalkül des Landrat Hugo vom Landkreis Osnabrück: Die Hauptakte wurde erst auf meine Veranlassung hin nach dem Zeitpunkt meiner Einsichtnahme in 2006 paginiert. Das bedeutet, dass ich bis zu den Zeitpunkten 2002 und 2004 der psychiatrischen Untersuchung für den Fall einer beim Gesundheitsamt beantragten Akteneinsicht die eingescannten Akten nicht erhalten und nicht gesehen hätte. Das bedeutet insbesondere, dass bis 2006 jederzeit die Möglichkeit der Aktenmanipulation durch das Gesundheitsamt bestand. Bei Akteneinsicht des Psychiaters, zu der mein Einverständnis nicht erforderlich ist, könnten problemlos Kopien der eingescannten Akten angefertigt und der Hauptakte als Scheinbeweise beigefügt werden, der diese beigefügten Akten als mir bekannt und wahr unterstellte und psychiatrisch gegen mich verwendet hätte. Nach Verwendung und Rückgabe wären diese Kopien wieder der Hauptakte entnommen worden, ohne dass ich bei nochmaliger Akteneinsicht derartigen Missbrauch hätte feststellen können. Das problemlose Entnehmen und Einfügen von Kopien der eingescannten Akten ist durch nicht paginierte Hauptakte möglich. Landrat Hugo hat die Nicht-Paginierung bis 2006, damit die Möglichkeit der Aktenmanipulation und damit der weiteren Möglichkeit der Manipulation des Psychiaters mit dem Zweck einer psychiatrischen Fehlentscheidung zu verantworten.
Sowohl das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung für die 2002 und 2004 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen als auch sämtliche dieser landesschulbehördlichen Nachweise/Personalakteneinträge wurden mir als Betroffenen trotz mehrfach gestellter Anträge nach 30.11.2002 vor den psychiatrischen Untersuchungsterminen nicht genannt. Die Möglichkeit meiner Kenntnis, meiner Stellungnahme, meines Widerspruchs und deren Berichtigung schlossen als Konsortialpartner das Gesundheitsamt Amtsarzt Dr.Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, die Bez.reg. Oldenburg Boumann und zuletzt das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht 3B23/04 v. 13.07.2004 konsequent aus. Für die Umsetzung des gemeinsamen Ziels Zwangspensionierung durch Psychiatrisierung und zur Konsistenzsicherung der Verursacher nur zu logisch: denn das 15.11.2002-Gutachten und sämtliche dieser vermeintlich wahren Nachweise/Personalakteneinträge sind unwahr/gefälscht, sollten aber vom beauftragten Psychiater als wahr verwendet werden. Und das geht nur in meiner Unkenntnis. Um die Möglichkeit meines Nachweises von Fälschung auszuschließen, wurde mir die Vielzahl gestellter Anträge auf Nennung der 15.11.2002-Anordnungsbegründung und diese begründenden vermeintlichen Nachweise, die Summe der relevanten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände also, vor der Untersuchung verweigert vom:
– Amtsarzt Dr.Bazoche vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück
– Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück,
– Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg und
– Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück.
Die Landesschulbehörde Kasling begründete die mir abverlangte nach NBG bestehende Mitwirkungspflicht mit der vom Amtsarzt angeordneten psychiatrischen Untersuchung. Anordnung selbstverständlich im Singular! Aber nicht für den Amtsarzt Bazoche und die Landesschulbehörde Kasling! Für diese galt Plural. Tatsächlich fertigte der Amtsarzt bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung zwei verschiedene Gutachten mit inhaltlich verschiedenen Anordnungen an. Diese Gutachtenmanipulation hat Kasling entscheidend zu verantworten. Das dem beauftragten Psychiater vom LKH zugesandte 15.12.2002-Gutachten mit den relevanten Begründungen vorenthielten mir Kasling und Bazoche. Nach §59a NBG ist mir auf Antrag eine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens auszuhändigen. Der Jurist Kasling beriet Bazoche 05.04.2003 rechtlich und forderte ihn zum Verstoß gegen §59a NBG auf, nämlich mir das 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen. Trotz mir verweigerter Abschrift/Nennung des 15.11.2002-Gutachtens und dieser vermeintlichen Nachweise sollte ich 2002 und nochmals in 2004 unter Verweis auf eine bestehende Mitwirkungspflicht die psychiatrische Untersuchung selber beantragen. Aber auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens und in Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens.
Nach 2006 Erhalt des 15.11.2002-Gutachtens wies ich Unwahrheit/Fälschung der Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung nach. Wegen Fälschung und Gutachtenmanipulation stellte ich Strafanzeige gegen Bazoche. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück thematisierte 560 Js 26009/06 v. 13.10.2006 und sanktionierte die Gutachtenmanipulation, die Verwendung von zwei inhaltlich verschiedenen Gutachten also, nicht. Durch Nichtthematisierung schloss die Staatsanwaltschaft aus, dass ich überhaupt eine Strafanzeige wegen Gutachtenmanipulation stellte.
Diese Gutachtenmanipulation wurde von Amtsarzt Bazoche in Absprache mit Kasling erst nach dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten vorgenommen. Es handelt sich um eine arglistige Täuschung, denn statt einer Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens fertigte Bazoche als Folge meines 30.11.2002-Antrags ein inhaltlich vollkommen anderes an. Zweck des nach dem 10.12.2002 erstellten manipulierten 18.12.2002-Gutachtens war, das ich eventuell doch den 10.12.2002 Untersuchungstermin wahrnehme, damit das 15.11.2002-Gutachten verwendet wird.
Das relevante 15.11.2002-Gutachten war nicht als solches deklariert, sondern Bestandteil des an Weig gerichteten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags.
Die Staatsanwaltsschaft Osnabrück bezog sich nur auf das 15.11.2002-Gutachten als das vermeintlich einzige und schloss 13.10.2006 eine bewusste Verfälschung des 15.11.2002-Gutachten aus, die diese wegen der Zeitspanne am 13.10.2006 als nicht mehr nachweisbar vorgab.
Die Staatsanwaltschaft thematisierte auch nicht, dass mir das relevante 15.11.2002-Gutachten bis 04.2006 vorenthalten (Verstoß gegen §59a NBG) wurde, das ohne meine Kenntnis ausschließlich dem beauftragten Psychiater zugesandt wurde und Entscheidungsgrundlage sein sollte. Auch nicht sanktioniert wurden die nachgewiesenen inhaltlichen Fälschungen des 15.11.2002-Gutachtens. Meine Beweise, u.a. meine Tonbandaufzeichung von der amtsärztlichen Untersuchung v. 04.11.2002, die schriftliche Erklärung der Sekretärin des Bazoche, die Aussage meiner 04.11.2002 anwesende Frau, ignorierte Staatsanwalt Töppich. Verantwortlich für diese vorsätzlich vorgenommene zeitliche Verschleppung war der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück, der in Absprache mit Amtsarzt Bazoche auf meine Anträge vom 30.11.2002 und 05.04.2003 mir die Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens verweigerte.
Der Jurist Kasling, der in dem Untersuchungsauftrag 21.10.2002 an den Amtsarzt als Untersuchungszweck meine Zwangspensionierung vorgab, der die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (zwei Gutachten für eine Untersuchung) entscheidend mit zu verantworten hat, der die Fälschung des 15.11.2002-Gutachtens mit veranlasste, der die beantragte Aushändigung einer Abschrift dieses Gutachtens verweigerte und den Amtsarzt stattdessen zur Erstellung eines inhaltlich ganz anderen 18.12.2002-Gutachtens veranlasste, der mit seinem Vorgesetzten Giermann die 16.07.2003-PA-Krankenaktenfälschung vornahm, etc., der also meine Zwangspensionierung über Psychiatrisierung auf Basis von ihm vorgenommener Aktenmanipulationen bezweckte, konnte sich offenbar diesen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sicher sein.
Ganz offenbar geht Standesehre der beamteten Juristen und Schutz des Systems Landesschulbehörde Osnabrück vor Recht.
Im Ergebnis legalisierte diese staatsanwaltschaftliche Entscheidung nicht nur Gutachtenmanipulation und –fälschung, sondern Töppich erklärte die auf zwei verschiedenen Anordnungen beruhende psychiatrische Untersuchung und meine Pflicht zur Mitwirkung auf Basis des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens als Folgen davon für rechtens. Er erklärte damit die auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens vorgesehene psychiatrische Untersuchung für rechtens und legalisierte damit auch die von mir bis zum Urteil 04.11.2004 ausgesetzte und nicht durchgeführte Untersuchung als ‘schuldhaft verweigert‘ und wegen dieser vermeintlichen Verweigerung ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ (Bericht des Ermittlungsführers 01.12.2004), also eine psychische Störung nach §20. Er erklärte auch für rechtens, das die Landesschulbehörde in Person der Frau Dierker 17.03.2005 meine fristgerecht abgegebene 16-seitige Stellungnahme zu diesem 01.12.2004-Bericht (meine fundierte Entkräftung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen) als nicht abgegeben vorgab, mit nicht ‘abgegeben‘ meine Akzeptanz der unterstellten psychischen Störung vorgab/übernahm und trotz März 2005 vorgelegten psychiatrischen Gutachtens mit dem Ergebnis des Ausschlusses einer psychischen Störung meine Zwangspensionierung vornahm.
Anmerkung: Frau Dierker wurde Febr. 2005 mit meinen Fall befasst. Das 17.03.2005-Schreiben weist nach dem Briefkopf Kasling als Verfasser aus und wurde lediglich von Dierker unterschrieben. Dierker war 22.02.2005 anwesend, als meine Frau und ich Kasling und Pistorius die abgegebene Stellungnahme und das psychiatrische März 2005-Gutachten vorlegten. Nach Dierker 29.03.2005 waren es nun die ‘Gesamtumstände‘, ( Synonymie nach §63: ‘Gesamtwürdigung‘) mit denen die Landesschulbehörde die Zwangspensionierung bestätigte.
Außerdem: Derselbe Kasling schloss meine Kenntnis und die Möglichkeit meiner Stellungnahme zu sämtlichen unwahren Personalakteneinträgen (Datenerhebungen von Dritten) ab 1992 aus, die der Psychiater als objektiv und als vermeintlichen Beweis für die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen verwenden sollte. Auch hier ermittelte Staatsanwalt Töppich nicht. Dennoch: Nach Auskunft dieser Dritten (u.a. der Lehrerkollegen) wurde keiner über die in ihrem Namen erhobenen Daten in Kenntnis gesetzt, keiner autorisierte die Landesschulbehörde zur Verwendung; mir liegen Nachweise vor, das Kollegen manipuliert wurden.
Außerdem: Derselbe Kasling fälschte vorsätzlich meine Personalkrankenakte, als er mit dem Dr.Zimmer-Schreiben v. 16.07.2003 mir ab Jan 2000 bis über 16.07.2003 hinaus psychiatrische Erkrankungen/Diagnosen/Therapien einer ganz anderen Person zuwies, ebenfalls als vermeintlicher Beweis vorgesehen zur Manipulation des Psychiaters. Auch hier stellte Staatsanwalt Töppich das Verfahren gegen Kasling ein – es war nur ein Fehler.
Der §63 StGB ist schon Unrecht an sich. Die besonders perfide Niederträchtigkeit: über die vorsätzliche Fälschung und Manipulation von Nachweisen beließen mich vorstehende Konsorten konsequent zu beiden psychiatrischen Untersuchungsterminen in Unkenntnis. In einer konzertierten Aktion schufen und betrieben
– die Landesschulbehörde Osnabrück, insbesondere die Personen Pistorius (damaliger Behördenleiter, jetzt Osnabrücks Oberbürgermeister), Giermann, Kasling, Dierker,
– das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück in Person des Leiters Landrat Hugo und des Amtsarztes Dr.Bazoche
– der Ermittlungsführer Boumann, juristischer Dezernent bei der Bez.reg. Oldenburg
– das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht
– und ganz offenbar auch die Staatsanwaltschaft der Stadt Osnabrück Töppich
die Voraussetzung für die Feststellung/Festschreibung von vermeintlicher „Geisteskrankheit“ und somit für die Anwendung der §20 und § 63 StGB.
Die Voraussetzung wohlgemerkt, denn den eigentlichen Missbrauch der §20 und § 63 StGB delegierten Amtsarzt Bazoche bzw. die Landesschulbehörde Osnabrück auf den behördlich beauftragten Psychiater. Dieser hat das amtsärztliche 15.11.2002-Postulat und die das Postulat vermeintlich begründende und von den Volljuristen der Landesschulbehörde vorgegebene Beweiskette als wahr zu übernehmen. Ihm ist nicht gestattet, diese in Frage zu stellen (der Beamte als Wahrer von Recht und Gerechtigkeit §62 (5) NBG, Kommentar). Der Psychiater hätte daher auf der Grundlage des amtsärztlichen Postulats, einer von mir selbst beantragten Untersuchung (Mitwirkungspflicht) und der behördlich vorgegebenen Beweiskette keine andere Entscheidungsmöglichkeit, als ‘§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen‘ zu konstatieren.
Wenngleich vorstehend genannte Konsorten kenntnishabende Beteiligte sind, ging die Initiative dieser Manipulation/dieses Unrechts von den Juristen der Landesschulbehörde Osnabrück aus, insbesondere von der Person Kasling.
Da der behördlich beauftragte Psychiater von den Beamten der Landesschulbehörde (Juristen) und des Gesundheitsamtes als Garanten für Recht und Ordnung auszugehen hat, ist der Psychiater verpflichtet, die von diesen Beamten/Juristen vorgelegte Beweiskette anzuerkennen und hat diese nicht anzuzweifeln. Zweck dieser Anerkennung ist, das der Psychiater nach §20 die Feststellung, genauer Zuweisung, von Geisteskrankheit vornimmt und die damit verbundene angebliche „Schuldunfähigkeit“ eines angeblich „Geisteskranken“. Diese Feststellung des Psychiaters übernähme wiederum die Landesschulbehörde Kasling zum Zweck der Feststellung meiner Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Hierin ist der Missbrauch des § 20 und damit der Konversionsbetrug der Landesschulbehörde Kasling begründet: der Psychiater ginge von meiner Kenntnis des Postulats und der Beweiskette aus. Diese befinden sich aus nicht von mir zu vertretender Unkenntnis widerspruchsfrei in meiner Personalakte und gelten daher für den Psychiater als von mir akzeptiert. Diese wurden jedoch von der Landesschulbehörde rechtwidrig, ohne meine Kenntnis, in meine Akte platziert und Juli 2000 vom damaligen Behördenleiter Pistorius unaufgeklärt gehalten und deren Nichtverwendung erklärt. Tatsächlich erfolgte nach Juli 2000 deren Verwendung im Bericht des Ermittlungsführers 01.12.2004, wie nach Juli 2000 und vor 01.12.2004 die psychiatrische Verwendung ohne meine Kenntnis beabsichtigt war. Nennung und Verwendung dieser Vorfälle/Akten als psychiatrische Untersuchungsgegenstände verweigerten mir Landesschulbehörde, Gesundheitsamt, Ermittlungsführer wiederholt gestellter Anträge, zuletzt das Verwaltungsgericht mit Beschluss 13.07.2004. Ich blieb somit in absoluter Unkenntnis über deren Verwendung, wodurch diese widerspruchsfrei blieben und als von mir akzeptiert gelten.
Es ist davon auszugehen, dass die als objektiv zu verwendenden behördlich vorgelegten Untersuchungsgegenstände/Beweise vom Psychiater lediglich für dessen Entscheidung verwendet und mir als Betroffenen ebenfalls nicht genannt und nicht erläutert werden. Mit zwangsläufig ausbleibendem Widerspruch aus Unkenntnis hätte ich als Betroffene nicht nur diese Zuweisung von „Geisteskrankheit“ und damit die Psychiatrisierung akzeptiert, sondern gleichzeitig neben dem 15.11.2002-Postulat auch diese vermeintlichen Beweise.
Damit wäre das Ziel der inquisitorischen Aktenführung der Landesschulbehörde Osnabrück erreicht: Zwangspensionierung nach § 20 aus psychischen Gründen.
Widerspricht der angeblich „Geisteskranke“ der festgestellten vermeintlichen „Geisteskrankheit“, so kann dieser wegen der landesschulbehördlich konsequent ausgeschlossenen Nennung/Erläuterung der relevanten Untersuchungsgegenstände in der Untersuchungssituation keinen begründeten Widerspruch vornehmen. Dessen Aussagen wirken daher zwangsläufig zusammenhanglos und wirr.
Für diesen Fall konstatierte der Psychiater Wirrheit und mangelnde Einsicht, erfolgte auf Basis des §20 und §63 das Wegsperren auf unbestimmte Zeit in die Forensik und systematische Folter durch Zwangsbehandlung bzw. permanente Bedrohung mit dieser Misshandlung. Die Möglichkeit der sofortigen nahtlosen Umsetzung dieses Vorhabens war durch Vorgabe der psychiatrischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des LKH gewährleistet und ganz offenbar vorgesehen.
Die von der Landesschulbehörde Kasling deklarierte Mitwirkungspflicht ist nach NBG begründet mit erfolgter Anordnung des Amtsarztes Dr.Bazoche. Die Bazoche-Anordnung ist Gutachtenmanipulation, da er bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten (15.11.2002: hat der Psychiater erhalten, ich nicht || 18.12.2002: habe ich erhalten, aber der Psychiater nicht) erstellte. Die Landesschulbehörde verlangte von mir unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, und zwar auf Basis des in ihren sämtlichen Schreiben ausschließlich verwandten 18.12.2002-Gutachtens. Die Landesschulbehörde Kasling bezweckte jedoch, das der behördlich beauftragte Psychiater die Untersuchung auf die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens bezieht und die behördlich vorgegeben unwahren und gefälschten Akten ab 1992 als vermeintliche Beweiskette verwandt. Die Landesschulbehörde Kasling verweigerte mir Kenntnis, Klärung, Widerspruchsmöglichkeit und Berichtigung des 15.11.2002-Gutachtens und dieser Akten, und zwar vor der Untersuchung und vor deren Verwendung durch den Ermittlungsführer. Insbesondere nach von mir beantragter Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände schlossen die Landesschulbehörde und das Verwaltungsgericht die Nennung dieser Akten aus, um damit deren widerspruchsfreie Verwendung als psychiatrische Beweiskette in der psychiatrischen Untersuchung sicherzustellen – in meiner Unkenntnis. Daher handelt es sich nicht um eine behördlich geforderte Pflicht zur Mitwirkung auf der Grundlage von wahren Tatsachen, sondern um eine selbst beantragte Selbstvernichtung auf der Grundlage mir vorenthaltener unwahrer Tatsachen.
Wiedereingliederung wäre nach einem Jahr möglich gewesen. Voraussetzung dafür wäre die erneute Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung unter Verwendung der nicht berichtigten Nachweise.
Meine Selbstvernichtung beantragte ich nicht, sondern eine Berichtigung sämtlicher Akten nach §101f NBG (Kommentar 4), die Gegenstände der psychiatrischen Untersuchung sein sollten. Die Landesschulbehörde lehnte meinen Antrag ab.
Im Ergebnis unterstellte mir Boumann 01.12.2004 ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt Verwendung eines Beweismittels‘, von Kasling und Frau Dierker von der Landesschulbehörde bis Mai 2005 verharmlosend als ‘schuldhaft verweigerte‘ Mitwirkung bezeichnet. Mit der Boumann-Formulierung wird der Bezug zu krankheitsbedingter Strafvereitelung nach §258 StGB hergestellt und dadurch eine ärztliche (psychiatrische) Behandlung notwendigerweise vorgegeben. Mit ‘schuldhaft verweigert‘ stellen diese Personen bereits den Bezug zu §63 her: Schuldunfähigkeit nach §20. Mit Verweigerung unterstellten beide bezogen auf die Untersuchungszeitpunkte 2002 und 2004 nicht ausgeräumte Zweifel (unausgesprochen: nicht ausgeräumte Zweifel bezogen auf meine Psyche). Durch den über die Boumann-Unterstellung hergestellten Bezug zu §258 StGB wird der Psychiater quasi zur psychiatrischen Zwangsbehandlung verpflichtet. Näheres unter Google: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann
Auf wahren Tatsachen beruhende Zweifel gab und gibt es nicht. Es gab nur auf Unwahrheit/Fälschung/Manipulation beruhende nicht ausgeräumte Zweifel, auf deren Nennung ich nach Richter Specht 13.07.2004 vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch habe und die vor der psychiatrischen Untersuchung nicht ausgeräumt werden konnten und sollten. Die Summe der 13.07.2004 ausgeschlossenen Nennung der Untersuchungsgegenstände, diese nicht ausgeräumten Zweifel also, werden in einer psychiatrischen Untersuchung auch nicht ausgeräumt, da der Psychiater in der Fremdanamnese die behördlichen Vorgaben als wahr und objektiv zu übernehmen hat und nicht zu Disposition zu stellen hat. Ich selber hätte diese Zweifel nicht ausräumen können, da Boumann 22.06.2004 und Specht 13.07.2004 die Nennung dieser Zweifel ausschlossen.
Die von Boumann 01.12.2004 gemeinten nicht ausgeräumten Zweifel beruhen nachgewiesenermaßen auf amtsärztlicher Gutachtenmanipulation und –fälschung sowie behördlich in Person des Kasling rechtswidrig in meine Personalakte platzierten unwahren Personalakteneinträgen (Vorfälle ab 1992) und von ihm gefälschten Krankenakteneinträgen. Zweifel, über die ich amtsärztlich, behördlich und gerichtlich in 3B23/04 v. 13.07.2003 mit der Begründung in Unkenntnis gelassen wurde, dass ich vor der psychiatrischen Untersuchung keinen Rechtsanspruch auf deren Nennung habe. Und die Landesschulbehörde unterstellte verweigerte Mitwirkung zudem noch als meine Schuld. Mit der Brechstange zwingen die Juristen der Landesschulbehörde meine psychiatrische Vernichtung durch. Die Behörde weiß, dass selbst die unterstellte verweigerte Mitwirkung unwahr ist, insbesondere nicht schuldhaft. Denn ich veranlasste als unmittelbare Folge des Gerichtsbeschlusses 3A116/02 v. 04.11.2004 Ende Nov.2004 selber diese psychiatrische Untersuchung mit dem behördlich nicht anerkannten Ergebnis des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung. Im Klartext: weil ich in dem Zeitraum 04.11.2004 bis 01.12.2004 nicht die Untersuchung von einem behördlich vorbestimmten Psychiater vornehmen ließ, stellten der juristische Dezernent Boumann von der Bez.reg. Oldenburg (Bericht 01.12.2004) und der Verwaltungsrichter Specht unter Ignorierung der begonnenen psychiatrischen Exploration ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ fest. Und diese ‘Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Nieders. Landesbeamte‘ Juristen (Richter und juristischer Dezernet) begründen und unterstellten damit, ohne explizit § 20 zu nennen, Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.
Der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg wurde von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling März 2003 mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt. Von Kasling, der im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzen Giermann und dem damaligen Behördenleiter Pistorius wenige Monate später 16.07.2003 meine Personalkrankenakte fälschte. Diese Juristen begingen damit ebenso Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), wie der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann, der nach seiner Aussage im 01.12.2004-Bericht vom gesamten Akteninhalt ausging. Tatsächlich jedoch verwandte er nur einen Teil: von den verschiedenen amtsärztlichen Gutachten verwandte er nur das vom 18.12.2002, das relevante vom 15.11.2002 erwähnt er mit keinem Wort, wie er die Personalaktenfälschung vom 16.07.2003 ebenfalls nicht verwandte. Der von ihm verwendete Aktenteil bezog sich nur auf Akten über Vorfälle von 1992 bis 2000, die soziale Unverträglichkeit als Prozess ausdrücken. Juli 2000 beließ der damalige Behördenleiter Pistoris diese Vorfälle unaufgeklärt und nötigte mich unter Androhung großen Übels zum Klärungsverzicht. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Nach diesem Motte nahm Boumann zum unwahren/gefälschten/manipulierten gesamten Akteninhalt nicht nur keine Sachverhaltsermittlung vor, die zum Nachweis von Rechtsverstößen seiner Juristenkollegen der Landesschulbehörde Osnabrück geführt hätte. Stattdessen kausalattribuierte er verstärkend die von ihm verwandten 1992-2000- Aktenteile/-inhalte mit psychiatrischen Aussagen:
– durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt Verwendung eines Beweismittels
– permanente Konfrontation des Beamten mit Lehrerkollegen und Vorgesetzten, auch mit dem Dienstvorgesetzen der Bez.reg.Weser Ems / Landesschulbehörde,
– körperlichen und seelischen Reaktionen des Beamten auf aufgetretene Schwierigkeiten
– die einseitige Sichtweise des Beamten, der sich nur noch als Opfer rechtswidriger Maßnahmen fühlt, gegen die er sich ständig zur Wehr setzen muss,
– er unterstellte mir eine gesundheitliche Situation, die ich selber nicht für zutreffend halte.
Statt Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, verstärkte Boumann mit seiner im 01.12.2004-Bericht vorgenommenen pauschalen Unterstellung ‘permanente Konfrontation‘ die landesschulbehördlich unterstellte soziale Unverträglichkeit als langjährigen Prozess und unterstellte diese mit den von ihm gewählten Formulierungen nicht nur als langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit, sondern stellt mit Zuweisung von Vereitelung den Bezug zu §258 StGB her, genauer: auf psychiatrische Behandlung.
Mit seinen Ausführungen unterstellte er mir 01.12.2004 ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ und damit eine psychische Störung. Genauer: nach ‘§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen‘. Denn über seine Formulierungen drückt meine Unfähigkeit aus, meine ‘Tat‘ wegen krankhafter seelischer Störung einzusehen und/oder danach zu handeln. § 63 nennt ‘rechtswidrige Tat‘. Boumann verwandte als Synonym von ‘Tat‘ soziale Unverträglichkeit.
Statt gemäß seiner Funktion als Ermittlungsführer Sachverhaltsermittlung bezogen auf die Vorfälle ab 1992 zu betreiben, übernahm Bouman die Aktenaussagen als wahr, unterstellte mir ursächlich langjährige soziale Unverträglichkeit und nahm mit ‘… aus psychischen Gründen‘ eine Konversion vor als langjährigen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit. Damit wies mir Boumann im Bericht 01.12.2004 nach § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen zu und begründte damit Dienstunfähigkeit.
Damit sicherte Boumann gleichzeitig die Konsistenz der für diese gesamten Vorfälle/Personalakteneinträge verantwortlichen Verursacher (Schulleiter Kipsieker der BBS Melle und Leiter der Landesschulbehörde Pistorius). Außerdem schloss Boumann allein die Möglichkeit aus, das diesen Vorfällen zugrunde liegende und von mir nachgewiesene Mobbing als Ursache zu ermitteln, indem er das Mobbing unüberprüft als Mobbingszenario und unsubstantiertes Substrat behauptete.
Bouman stellte mit ‘… aus psychischen Gründen‘ den Bezug her zu §20. Und die Schmalspurjuristin Frau Dierker von der Landesschulbehörde Osnabrück hat nichts Eiligeres zu tun, als ihre Scheuklappen aufzusetzen und derartigen geistigen Ausfluss der Juristen Boumann und Specht zu übernehmen. Nach dem Missbrauch des §20 durch Boumann kam nun der Missbrauch des §63 durch Dierker: Ohne explizite Nennung § 63 zu nennen, wandte sie über die übernommenen Formulierungen diesen § an.
63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Dierker übernahm die Ausführungen des Boumann als Synomym für ‘rechtswidrige Tat‘ nach § 63, nämlich das ich ‘eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit § 20 begangen habe‘ und das ‘infolge meines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und das ich für die Allgemeinheit gefährlich‘ sei. In Synonymie ausgedrückt im Dierker-Schreiben vom 06.05.2005 durch unterstellte ‘Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schüler, Eltern, Ausbildungsbetrieben und der Bevölkerung‘. Bereits 29.03.2005 übernahm sie eine weitere § 63 Formulierung: Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt, das ich dienstunfähig bin (aus psychischen Gründen). Mit dieser Begründung ordnete sie den sofortigen Vollzug meiner Versetzung in den Ruhestand an und begründet dies mit besonderem öffentlichem Interesse.
Ich wurde zwangspensioniert und für berufs- und lebensunwert erklärt.
Die Ausführungen des Boumann und der Dierker nennen sämtliche entscheidenden Voraussetzungen für die Anwendung des §63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hätte ich mich nach selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung Juni 2004 dem behördlich vorgegebenen Psychiater ausgeliefert, wäre dieser vom Vorliegen dieser § 63 Voraussetzungen ausgegangen und die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus vollzogen worden.
Anmerkung: Nach Gerichtsbeschluss vom 04.11.2002 veranlasste ich im Nov. 2004 die geforderte psychiatrische Untersuchung. Am 24.12.2004 erhielt ich den Bericht 01.12.2004 des Ermittlungsführers, seines Zeichens juristischer Dezernet der Bez.reg. Oldenburg. Er ließ die Katze ein Stückweit aus dem Sack, als er nun einige der 13.07.2004 gerichtlich verweigerten Untersuchungsgegenstände verwandte:
– die Akten ab 1992.
– 18.12.2002-Gutachten
– nach amtsärztlicher Anordnung verweigerter psychiatrischer Untersuchung bezogen auf die das irrelevante 18.12.2002-Gutachten,
Boumann zitierte und verwandte in seinem Bericht 01.12.004 das 18.12.2002-Gutachten, obwohl er nach den Akten wusste, dass dies das irrelevante Gutachten war und das 15.11.2002-Gutachten das relevante.
Boumann erwähnte nur das Dr.Zimmer-Schreiben und ermittelte nicht den Sachverhalt der behördlichen Aktenfälschung.
Boumann stellte ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ fest. Man stelle sich vor: ein Jurist stellt eine medizinische/psychiatrische Diagnose!! und ignoriert ein existentes psychiatrisches Gutachten mit dem Ergebnis des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung.
In der Nov. 2004 begonnenen von mir als Folge des Gerichtsbeschlusses 3A116/02 initiierten psychiatrischen Untersuchung wurde das von mir ab 1992 dokumentierte Mobbing berücksichtigt, der Nachweis der behördlichen Krankenaktenfälschung 16.07.2003 erbracht und mein Nachweis der Personalakteneinträge als unwahr!! und zudem als rechtswidrig erstellt berücksichtigt und im Ergebnis per psychiatrischem Gutachten der Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung bestätigt. In der psychiatrischen Exploration nicht berücksichtigt werden konnte die Gutachtenmanipulation, da ich das 15.11.2002-Gutachten erst 2006 erhielt.
Den beabsichtigten Dienstantritt auf Basis des März 2005 fertiggestellten Gutachtens verweigerte die Landesschulbehörde in Person der Frau Dierker, weil ich mich nicht in der Zeitspanne 04.11.2004 bis 01.12.2002 von einem behördlich vorgegebenen Psychiater habe untersuchen lassen. Anmerkung: da ich gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung klagte, war die Pflicht zur Durchführung der Untersuchung bis zum 04.11.2004 ausgesetzt. Es bestand daher keine Verpflichtung zur Teilnahme an derartiger Untersuchung, und das wissen die Juristen der Landesschulbehörde Osnabrück, der juristische Dezernent Boumann und Richter Specht. Vor diesem Zeitpunkt 04.11.2004 hielten mich diese Juristen in vollkommener Unkenntnis über die sämtlich unwahren/gefälschten psychiatrischen Untersuchungsgenstände, von denen der behördlich beauftragte Psychiater aber als wahr ausgehen sollte.
Bis Ende 2007 hatte ich sämtliche vermeintliche ‘Nachweise‘ dieser Beweiskette als amtsärztliche und landesschulbehördlich konstruierte Unwahrheiten und Fälschungen !! nachgewiesen und beim jetzigen Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann meinen Anspruch auf Berichtigung (Kommentar zu §101f NBG) meiner Personalakte geltend gemacht. Ich beantragte, den unwahren und gefälschten Akten meine dokumentierte Nachweise von Unwahrheit und Fälschung zuzuordnen mit dem Vermerk, dass diese Akten ab 1992 ohne Anhörung rechtswidrig in meine Akte aufgenommen wurden. Diese Berichtigung verweigerte mir 07.09.2007 unter Bezug auf §101f NBG Schippmann. Nach seiner Auskunft habe ich nur das Recht, einen Antrag auf Vernichtung der unwahren Akten zu stellen. Aber es sind nicht einfach nur unwahre Akten, die wegen eines Irrtums unwahr sind, sondern auf Straftat/Rechtswidrigkeit beruhende, vorsätzlich gefälschte Akten. Die Perfidie: Ob und welche Akten vernichtet werden, entscheidet die dafür verantwortliche Landesschulbehörde – Kasling. Sind Akten vernichtet, können die dafür Verantwortlichen, u.a. Kasling, strafrechtlich nicht mehr belangt werden.
Leben wir in einem pervertierten Rechtsstaat?
Die als seelisch Gesund geltenden Kasling und Bazoche, die Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamten der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes Osnabrück, begingen nachgewiesenermaßen ab 1992 bis 2004 permanent Rechtswidrigkeiten und Konversionsbetrug, gedeckt/ mitgetragen/initiiert von deren Dienstvorgesetzten. Tatsächlich sind es diese beteiligten Mitarbeiter und Dienstvorgesetzten, die rechtswidrige Taten begingen. In Anlehnung an §63 ergibt die ‘Gesamtwürdigung der Täter und deren Taten, dass infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten und diese deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind‘.
Da diese Personen in der Lage waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kann denen nicht nach § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen zugesprochen werden. Auch nicht Irrtum, sondern kriminelle Machenschaften, wie die erbrachten Nachweise belegen. Ein Fall daher fürs Gericht oder die Staatsanwaltschaft?
Aber das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht lehnte in 3A116/02 v. 09.09.2004 (später korrigiert auf 04.11.2004) meine eingereichte Feststellungsklage mit dem Zweck der Nennung und Feststellung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände ab. Damit schloss Richter Specht allein die Möglichkeit aus, dass deren Taten als kriminelle Machenschaften vom Gericht zur Disposition gestellt werden.
Auch die Staatsanwaltschaft Osnabrück Töppich schloss allein die Möglichkeit aus, die nachgewiesenen Rechtswidrigkeiten als Straftat zur Disposition zu stellen, allenfalls wurden diese auf Fehler reduziert.
Ebenso der jetzige Behördenleiter Schippmann, der sich weigert, die von Kasling aus Unwahrheiten konstruierte und gefälschte Beweiskette zu berichtigen. Stattdessen gab er unter Verweis auf § 101f NBG als einzige Möglichkeit vor, einen Antrag auf Vernichtung der von Kasling gefälschten Akten stellen. Und das, obwohl ich den Volljuristen Schippmann auf ‘Nieders. Beamtengesetz – Kommentar‘ (BUND-Verlag ISBN 3-7663-2960-X; dieses Werk verwendet auch Richter Specht) hingewiesen habe, wonach §101f (Kommentar 4) NBG ausdrücklich diesen Berichtigungsanspruch nennt.
Diese juristischen Entscheidungsträger schlossen damit nicht nur die Möglichkeit des Erkennenwollens von Rechtswidrigkeiten und der Sanktionierung der Verursacher dieser Straftaten aus, sondern nahmen damit gleichzeitig eine Konversion vor. Genauer: Konversionsbetrug. Gemäß § 140 BGB ist bei einer Konversion der Wille beider Parteien aufrechtzuerhalten. Genau das ist nicht der Fall. Mir als der einen Partei wurden die ab 1992 in meiner Personalakte dokumentierten und auf Unwahrheit und Fälschung beruhende psychiatrische Untersuchungsgegenstände selbst vom Gericht Specht 3B23/04 v. 13.07.2004 vor mir geheim gehalten. Und diese Untersuchungsgegenstände beziehen sich auf eine Vielzahl von Vorfällen ab 1992, die mir in der Summe nach den Akten ein nicht mehr hinnehmbares zunehmendes besonderes/auffälliges Verhalten (festgestellte soziale Unverträglichkeit nach §54 (Kommentar 5) NBG) zuweisen und damit in der Summe und im Ergebnis eine vermeintlich gestörte Psyche. Nach dem Gerichtsbeschluss v. 13.07.2004 habe ich keinen Rechtsanspruch auf Nennung der Untersuchungsgegenstände, den in den Akten (Personalakteneinträgen) ursächlich vom Verfasser mir zugewiesenen, soziale Unverträglichkeit ausdrückenden ‘dienstlich festgestellten Verhaltensbesonderheiten‘ nach § 54 (5) NBG. Damit wurde also höchstrichterlich meine Unkenntnis über die psychiatrische Verwendung dieser Vorfälle beschlossen. Mit ausgeschlossener Nennung der Untersuchungsgegenstände, den nachweislich vom Verfasser der Personalakteneinträge konstruierten sozialen Unverträglichkeiten, schloss Richter Specht die Möglichkeit aus, diese als unwahr nachzuweisen. Damit wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, meine Widerspruchsmöglichkeit auch zu der über die Akten dokumentierten und von Boumann 01.12.2004 so bewerteten sozialen Unverträglichkeit und mir unterstellten gestörten Psyche, vor der psychiatrischen Untersuchung und vor dem 01.12.2004 auszuschließen. Um damit diese nicht widersprochenen Vorfälle als wahr und als das Ergebnis meines Willens festzuschreiben.
Zweck der psychiatrischen Untersuchung ist die Konversion des langjährigen Prozesses unterstellter sozialer Unverträglichkeit in psychische Störung. Wobei mein Wille gemäß § 140 BGB nicht aufrechterhalten wurde, denn ich beantragte keine Konversion bzw. stimmte dieser nicht zu. Die rechtlich notwendige und erforderliche Zustimmung zu dieser Konversion basiert auf landesschulbehördlichem Betrug. Zum einen unterstellte mir der Amtsarzt im 15.11.2002-Gutachten am 04.11.2002 ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘, nach denen ich mir selber ab 1992-2002 eine bestehende soziale Unverträglichkeit zugewiesen habe und eine darauf zurückzuführende bestehende nervenärztliche Behandlung/Betreuung. Zum anderen sollte ich unter landesschulbehördlichem Verweis auf ‘amtsärztliche Anordnung‘ und darauf basierender Mitwirkungspflicht nach NBG selber eine psychiatrische Untersuchung beantragen. Diese amtsärztliche Anordnung ist das Ergebnis amtsärztlicher/landesschulbehördlicher Gutachtenmanipulation und damit arglistige Täuschung, denn die für die Konversion erforderliche Willenserklärung gemäß § 140 BGB erteilte ich nicht, da ich die im 15.11.2002-Gutachten mir unterstellten Aussagen ich am 04.11.2002 nicht machte und über die ich trotz 30.11.2002 gestellten Antrags nicht nur von Landesschulbehörde und Amtsarzt in Unkenntnis belassen wurde. Das 30.11.2002 beantragte 15.11.2002-Gutachten erhielt ich nicht. Meine Unkenntnis wurde zudem durch ein nachträglich erstelltes zweites 18.12.2002-Gutachten bewusst aufrecht erhalten. Ich sollte auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selber beantragen.
Ich sollte meine Zustimmung zur Konversion auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens erteilen, wobei der Psychiater meine Willenserklärung auf das 15.11.2002-Gutachten bezogen hätte. Dieser sollte auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens den unterstellten langjährigen Prozesses zunehmender sozialer Unverträglichkeit in einen langjährigen Prozess zunehmender psychischer Krankheit vornehmen. Auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung.
Wie der Ermittlungsführer 01.12.2004 aus den Akten eine psychische Störung nach § 20 ableitete, so sollte auch der behördlich vorbestimmte Psychiater die Vorfälle als eskalierend zunehmende soziale Unverträglichkeiten (Verhaltensauffälligkeiten/-besonderheiten) auf eine gestörte Psyche (kranker Wille) zurückführen. Der Psychiater sollte auf Basis einer auf arglistiger Täuschung beruhenden Willenserklärung und der als wahr vorgegebenen Akten/Untersuchungsgegenstände die Konversion der ab 1992 unterstellten sozialen Unverträglichkeiten als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit vornehmen und nach § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen konstatieren. Die psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, bis zur endgültigen Konstatierung einer psychischen Störung vor mir geheim gehalten, gelten für den Psychiater als das Ergebnis meines Willens. Die Perfidie: mit zugewiesener psychischer Störung wäre mir damit auch der freie Wille abgesprochen. Und damit wäre die Möglichkeit nahezu ausgeschlossen, diesen Konversionsbetrug rückgängig zu machen.
Ganz offenbar von der Landeschulbehördenleitung gewollt, konnte der Jurist Kasling ab 1992 eine derartige Vielzahl von eklatant unwahren Akteneinträgen und schwerwiegenden Aktenfälschungen ganz offenbar nur aus der Gewissheit/Sicherheit heraus begehen, dass Verwaltungsgericht und Staatsanwaltschaft derartige Rechswidrigkeiten nicht sanktionieren. Denn derartige Machenschaften bedeuten normalerweise für einen Juristen den beruflichen Exitus. Die juristische Unangreifbarkeit/Unfehlbarkeit des Kasling resultiert ganz offenbar daraus, das derartige ganz offenbar kriminelle landesschulbehördliche Machenschaften politisch vorgegeben/gewollt und ganz offenbar Machtbestandteil des politischen Systems sind – die Verursacher werden von Gericht und Staatsanwaltschaft sanktionsfrei gehalten. Ist in unserem Land die Gewaltenteilung aufgehoben und die Judikative, Verwaltungsgericht und Staatsanwaltschaft also, zum Systemschützer/Handlanger der Exekutive mutiert?
Die Landesschulbehörde in Person des Kasling nimmt Akteneinträge vor und verwaltet meine Akten. Er hat einen Überblick über meine gesamten Akten und über deren Inhalte/Aussagen. Ferner darüber, ob und wann ich Personalakteneinsicht beantragte und wie mein Kenntnisstand über die von Kasling vorgenommenen Akteneinträge/Aktenfälschungen ist. Damit hatte Kasling Einfluss auf die von ihm kontrollierte Verwendung meiner Akten. Kasling wusste, das ich zu den Zeitpunkten der behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen und mir abverlangter Mitwirkungspflicht auf Basis der amtsärztlichen 18.12.2002-Anordnung ich zu dieser Untersuchung keine Kenntnis hatte über:
– die von Kasling rechtswidrig erstellten und unwahren Personalakteneinträge ab 1992-2000
– deren psychiatrischer Verwendung, deren Verwendung Pistorius Juli 2000 vor mir und den Kollegen als Dritte ausschloss.
– das dem beauftragten Psychiater Prof. Weig mitgeteilte relevante amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten
– die von ihm mit Bazoche gemeinsam begangene arglistige Täuschung und deren Verstoß gegen §59aNBG: beide händigten mir nach Antrag 30.11.2002 keine Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachten aus und schlossen meine Kenntnis aus. Nach von mir initiierter Anfrage beim Nieders. Staatssekretär Koller erklärten Kasling/Kleinebrahm das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten als das relevante. Kasling/Bazoche gaben in sämtlichen Schreiben mir und den nachstehend genannten Entscheidungsträgern ausschließlich das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor.
– Ferner wusste Kasling, das die weiteren Mitarbeiter der Landesschulbehörde, Amtsarzt Bazoche, Ermittlungsführer Boumann, Richter Specht, Staatsanwalt Töppich sich nicht auf das nach den Akten bekannte 15.11.2002-Gutachten beziehen würden und konnten, da es dieses als separates Gutachten nicht gibt. Es war Bestandteil des an den Psychiater Weig gerichteten 15.11.2002-Schreibens, deklariert als Untersuchungsauftrag. Die Entscheidungen des Ermittlungsführer Boumann und des Richters Specht haben daher keinen Bezug zum 15.11.2002-Gutachten, sondern beziehen sich daher ausschließlich auf das mir von Bazoche und Kasling als untersuchungsrelevant vorgegeben 18.12.2002-Gutachten. Ausschließlich hiermit begründeten diese Mitwirkungspflicht, Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen, und mit psychischen Gründen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB.
– Ferner wusste Kasling, das der beauftragte Psychiater nicht das 18.12.2002-Gutachten, sondern das im Untersuchungsauftrag enthaltene 15.11.2002-Gutachten verwenden würde, zusammen mit der landesschulbehördlich von Kasling gelieferten (vorstehend genannten) Beweiskette – in meiner Unkenntnis.
– Ferner wusste Kasling, das der beauftragte Psychiater die von ihm vorgenommenen PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 verwenden würde – in meiner Unkenntnis.
– Ferner wusste Kasling, das ich vor der psychiatrischen Untersuchung keine Kenntnis von der im Computer eingescannten Akte des Gesundheitsamtes und dem darin behördlich unterschlagenen Gutachten meiner Genesung von der Hirnhautentzündung hatte.
Kasling konnte also, unterstützt durch den Beschluss des Richters Specht 13.07.2004, wonach ich keinen Rechtsanspruch auf Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände habe, vor den psychiatrischen Untersuchungsterminen 2002 und 2004 von meiner absoluten Unkenntnis über das Postulat des 15.11.2002-Gutachtens und der von ihm für den Psychiater konstruierten Beweiskette ausgehen. Damit täuschte mich Kasling nicht nur arglistig, sondern schuf die Voraussetzung für die Anwendung des §20 und des §63 durch den behördlich beauftragten Psychiater.
Mit der von Kasling mit zu verantwortenden Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche und der von Kasling konstruierten Beweiskette zum Postulat des 15.12.002-Gutachtens schuf er die Voraussetzung für die arglistige Täuschung/Manipulation des behördlich beauftragten Psychiaters. Denn Kasling gab diese Unwahrheiten wissentlich als wahr vor. Dadurch schuf er die Voraussetzung für den Missbrauch des §20 und des §63 durch den Psychiater.
Siehe auch:
Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung
Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung 1.Fortsetzung
Inquisitorische Aktenführung – Konversionsbetrug und Verstoß gegen EU-Recht
Inquisitorische Aktenführung – Inquisition
Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche
Inquisitorische Aktenführung – Psychoanalytiker Bruno Bettelheim
Inquisitorische Aktenführung – Unrecht und Missbrauch des §63 Strafgesetzbuch
Die Landesschulbehörde Osnabrück bezweckte über die psychiatrische Zusatzuntersuchung, genauer: dem Psychiatrisierungsverfahren, die Anwendung dieser berüchtigten §20 und § 63 Strafgesetzbuch. Auf Basis der im 15.11.2002-Gutachten des Amtsarztes Dr.Bazoche unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘, mit darin mir unterstellter Selbstzuweisung von Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit, die ich selbst nicht als psychiatrische Krankheit erkannte, und weiterhin darin unterstellter bestehender nervenärztlicher Betreuung mit Betreuer, ferner auf Basis behördlich abverlangter Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung (Mitwirkungspflicht), sollte der von Bazoche beauftragte behördlich vorbestimmte Psychiater per Zusatzgutachten diesen Nachweis von angeblicher „Geisteskrankheit“ führen. Diese von der Landesschulbehörde als Dienstherr über die Akten als festgestellt geltende, tatsächlich mir ab 1992 unterstellte, ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheiten‘/ soziale Unverträglichkeiten sollten vom Psychiater als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit umgedeutet und somit als psychische Störung konstatiert werden, vermeintlich bewiesen über die von Kasling konstruierte unwahre und von ihm gefälschte Beweiskette – in meiner Unkenntnis. Im ersten Versuch 10.12.2002 über den behördlich vorbestimmten professoralen Entscheidungsträger Prof. Weig, Leiter des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Osnabrück, auch gleich in den Räumlichkeiten des LKH. Nach meiner Verweigerung kam nach Juni 2004 der zweite Versuch über einen namentlich mir nicht genannten anderen behördlich vorbestimmten psychiatrischen Gutachter.
Auch diese Untersuchung verweigerte ich.
Verwaltungsrichter Specht wies meine Klagen 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 ab. Entscheidende Begründung für die vom Specht festgeschriebene ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ ist die von mir verweigerte psychiatrische Untersuchung. Die Pflicht zur Untersuchung besteht, weil der Amtsarzt diese Untersuchung angeordnet hat.
Zunächst ist festzuhalten: da ich gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung klagte, ist bis zum Urteil 04.11.2002 der Klagegegenstand ausgesetzt. Bis 04.11.2002 ist keine Verweigerung zu unterstellen. Die nach gerichtlich 3A116/02 v. 04.11.2004 angeordneter Untersuchung Ende Nov. 2004 begonnene definitiv nicht verweigerte psychiatrische Untersuchung bestätigt (Gutachten vom März 2005) den Ausschluss einer psychischen Krankheit und volle Dienstfähigkeit (siehe auch 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklink) und wies gleichzeitig landesschulbehördliche Krankenaktenfälschungen nach. Die von Specht unterstellte Verweigerung bezieht sich allein darauf, dass ich die Nov. 2004 selbst beantragte Untersuchung nicht von einem behördlich vorgegebenen Psychiater habe vornehmen lassen. Bei einem Psychiater also, der die behördlichen Vorgaben nicht zu hinterfragen hat und nicht befugt ist, die landesschulbehördlich vorgegebenen und nachweislich unwahren, gefälschten und mir vorenthaltenen Untersuchungsgegenstände auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
Richter Specht legt seinen Entscheidungen folgendes Werk zugrunde:
Nieders. Beamtengesetz – Kommentar
BUND-Verlag ISBN 3-7663-2960-X;
Herbert Sommer ehem. Mitglied des 2.Senats des Nieders. Oberverwaltungsgerichts
Karl-Heinz Konert Leiter des Personalreferats der Nieders. Staatskanzlei
Imke Sommer Dr.jur Regierungsrätin in Bremen
Dieses Werk berücksichtigt die Dienstrechtsreform 18.12.1997
Kommentar (in Klammer) zu §54 (12) NBG
Zitat: „Die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung bedarf, auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht (§87 Rn.8), besonders gewichtiger und verständig gewürdigter Gründe (Battis, BBG, §42 Rn. 7).“
Und das bedeutet: Anordnung im Singular.
Zur Erinnerung: Derselbe Richter Specht verweigerte in Kenntnis des Kommentars zu §54 (12) NBG mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.04 die Nennung der relevanten Anordnungsgründe und der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände. Es besteht für mich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Nennung der Anordnungsgründe. Im Klartext: Specht verweigerte mir die Nennung der 15.11.2002-Anordnungsbegründungen, obwohl er diese nach den Akten kannte. Genau wissend, das Bazoche diese am Untersuchungstag 04.11.2002 mir nicht gesagt bzw. vor mir nicht verständig gewürdigt hat.
Specht hat sich zwar von der Existenz einer Anordnung überzeugt und wusste von der mir im 18.12.2002-Gutachten mitgeteilten Anordnungsbegründung, die Bazoche selbst am Untersuchungstag 04.11.2002 mir nicht nannte. Derselbe Richter Specht wusste 05./06.2005 genau, das in meiner Akte bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung es verschiedene amtsärztliche Gutachten und damit verschiedene Anordnungsbegründungen gab. Ein inhaltlich vollkommen anderes 15.11.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung erhielt Prof. Weig als Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags.
Und die relevanten Weig im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag mitgeteilten Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens wurden mir amtsärztlich und landessschulbehördlich, nun auch von Specht, vorenthalten. Specht kannte über die Akten beide Anordnungsbegründungen/Gutachten und deckte somit die landesschulbehördlich initiierte/gedeckte und vom Amtsarzt Bazoche realisierte Gutachtenmanipulation mit zwei inhaltlich verschiedenen Anordnungsbegründungen. Damit deckte Richter Specht in Kenntnis des Kommentars zu §54 (12) NBG den Verstoß des Bazoche und des Kasling gegen §54 NBG und verstieß rechtsbeugend selber dagegen.
Specht wusste nach den Akten, dass der Amtsarzt, die Landesschulbehörde, der Ermittlungsführer und Specht selber in keinem Schreiben die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachten erwähnten, sondern diese mir ausschließlich die 18.12.2002-Anordnungsbegründungen als relevant suggerierten.
Richter Specht hat mich auch in 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 über das 15.11.2002-Gutachten wissentlich in Unkenntnis belassen und schloss somit begründeten Widerspruch zu diesen Urteilen aus, die somit rechtskräftig geworden sind.
Richter Specht schuf durch Nichtnennung/Nichtverwendung des 15.11.2002-Gutachtens die Voraussetzung, das nach von mir beantragter psychiatrischer Untersuchung auf Basis des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens der behördlich beauftragte Psychiater eine Selbstbeantragung aber auf das 15.11.2002-Gutachten bezogen und die Akten als landesschulbehördlich gelieferte Beweiskette verwendet hätte.
Die besonders niederträchtige Perfidie: unter Initiierung/Verantwortung/Koordination der Landesschulbehörde Osnabrück insbesondere der Personen Pistorius (damaliger Behördenleiter, jetzt Osnabrücks Oberbürgermeister), Giermann, Kasling, Dierker, unter Mitwirkung des juristischen Dezernenten der Bez.reg. Oldenburg Ermittlungsführer Boumann, des Verwaltungsgerichts Osnabrück Richter Specht und insbesondere des Amtsarztes Dr.Bazoche suggerierten mir diese einzig auf der Basis des als relevant vorgegebenen amtsärztlichen18.12.2002-Gutachtens Mitwirkungspflicht an der psychiatrischen Untersuchung und unterstellten mir uneinsichtige Haltung (Giermann 02.05.03: Uneinsichtigkeit in eine psychiatrische Krankheit), weil ich dieser vermeintlichen Pflicht nicht nachkam. Diese Personen schlossen konsequent die Nennung des tatsächlich relevanten, dem beauftragten Psychiater mitgeteilten, 15.11.2002-Gutachtens aus. Und 02.05.03 war die nächste Perfidie von Giermann/Kasling schon in Planung: die 16.07.2003 realisierte Krankenaktenfälschung.
Trotz gestellten Antrags vorenthielten mir vorstehend genannte ab 30.11.2002 konsequent das 15.11.2002-Gutachten, das der beauftragte Psychiater mit diesem Datum erhielt. Durch nachweisbare Nichtnennung, Fälschung und ausgeschlossener Kenntnis der beabsichtigten Verwendung relevanter weiterer psychiatrischer Untersuchungsgegenstände, gemeint sind die PA-Einträge 1992-2004, schufen vorstehende Konsortialpartner in einer offenbar konzertierten Aktion die Voraussetzung für den Missbrauch des § 63 StGB. Nach den Urteilen 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 war entscheidend für die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 und von der Landesschulbehörde übernommenen ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘, das ich der Anordnung des Amtsarztes zur psychiatrischen Untersuchung nicht nachkam. Zu diesen Zeitpunkten 05./06.2005 bezog sich Richter Specht weiterhin auf die 18.12.2002-Anordnungsbegründung, auf die sich der Ermittlungsführer im 01.12.2004-Bericht und die Landesschulbehörde Kasling/Giermann in sämtlichen Schreiben an mich bezog. Diese hätten aber stets auf das 15.11.2002-Gutachten Bezug nehmen müssen, was deshalb nicht geschah, weil ich den Quatsch sofort erkannt und dementiert hätte. Auch in den Urteilen 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005, in denen Specht verweigerte Untersuchung nach amtsärztlicher Anordnung unterstellte, nannte Specht das 15.11.2002-Gutachten nicht. Zu diesen Zeitpunkten 05./06.2005 wusste Richter Specht genau Bescheid über die Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Bazoche und insbesondere darüber, das bei einer von mir nicht verweigerten psychiatrischen Untersuchung der Psychiater zum einen von dem 15.11.2002-Gutachten ausgegangen wäre und zudem von selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung.
Psychiatrisierung durch Rechtsbeugung des Erfüllungsgehilfen Verwaltungsrichter Specht?
Steigerung der Perfidie: nachdem sämtliche Urteile des Specht rechtskräftig geworden sind und keine Möglichkeit mehr bestand, gegen diese Urteile Rechtsbehelf einzulegen, erhielt ich nach nochmals in 2006 gestelltem Antrag in April 2006 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück das 15.11.2002-Gutachten. Zu dem Zeitpunkt bezogen auf die Specht-Urteile ohne Bedeutung. In 2002 wäre eine Gutachtenabschrift Abschrift kostenfrei gewesen, nun verlangte Landrat Hugo für 1 ½ Seiten 20 € und ließ mein Konto pfänden.
Gemeinschaftlicher Zweck der rechtsbeugenden Trickserei dieser Konsorten war, mich in Unkenntnis über die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen zu halten, meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens zu erreichen, mich in Unkenntnis über die beabsichtigte Verwendung der Akten 1992-2004 als landesschulbehördlich konstruierten Beweiskette und damit der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände zu halten, um diese dem beauftragten Psychiater als von mir beantragt, als wahr und von mir nicht widersprochen und damit als akzeptiert vorzugeben. Nachgewiesenermaßen begingen vorstehende Konsorten diesen Missbrauch mit Vorsatz, bzw. mit Absicht, um die pseudorechtliche Voraussetzung für die Anwendung von § 20 und § 63 zu schaffen.
Der behördlich vorgegeben Psychiater sollte nun aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens die Konversion der landesschulbehördlich als wahr/erwiesen vorgegebenen 15.11.2002-Anordnungsbegründungen und der Beweiskette eine ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit‘ und „Schuldunfähigkeit“ eines nach § 20 angeblich „Geisteskranken“ konstatieren. Daran gekoppelt ist die Feststellung von Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen, Berufs- und Lebensunwertheit, Zwangspensionierung.
Erst bei nicht gezeigter ‘Einsicht‘ und vehementem Widerspruch wird auf unbestimmte Zeit in der Forensik, dem so genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch Zwangsbehandlung gefoltert, bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.
Mit dem § 63 gibt es aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten von angeblich „Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“ nach §20 keinen Schuldspruch, aber stattdessen wird auf unbestimmte Zeit in der Forensik, dem so genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch Zwangsbehandlung gefoltert, bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.
Ich klagte gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Nach Beschluss 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich war der Beschluss 04.11.2004) ist die Untersuchung durchzuführen. Aber mit welcher gerichtlichen Begründung? Gerade die vom Psychiater zu verwendende über die Akten bekannte relevante amtsärztliche 15.11.2002-Anordnungsbegründung und die als Nachweis dafür landesschulbehördlich vorgegebenen Beweiskette lieferten die hammerharten Begründungen, die für den Verwaltungsrichter Specht 3A116/02 v. 04.11.2004 Urteilsbegründung hätten sein müssen. Aber diese hammerharten Begründungen nannte Specht in seiner Urteilsbegründung nicht, wie er bereits im Beschluss v. 13.07.2004 deren Nennung mir mit fehlendem Rechtsanspruch verweigert. Durch Nichtverwendung hielt Specht mich hierüber in Unkenntnis und schloss damit die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerspruchs aus, garantierte aber gleichzeitig deren Verwendung in der von ihm angeordneten psychiatrischen Untersuchung.
Specht verwies auf die Mitwirkungspflicht an der psychiatrischen Untersuchung die dann besteht, wenn der Amtsarzt die psychiatrische Untersuchung angeordnet hat. Nun bezog sich Specht aber nicht auf die relevanten Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens, die als Bestandteil des Untersuchungsauftrags der beauftragte Prof. Weig erhielt, sondern auf das später erstellte 18.12.2002-Gutachten mit ganz anderem Inhalt, das zwar ich, aber nicht Prof. Weig erhielt. Wegen der von Richter Specht ausgeschlossenen Nennung der Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens und der weiteren psychiatrischen Untersuchungsgenstände, die als Nachweis dafür landesschulbehördlich vorgegebenen Beweiskette, war ein begründeter Einspruch gegen das Urteil nicht möglich, das somit rechtskräftig wurde. Nun lag sogar ein rechtskräftiges Urteil vor, mit dem Richter Specht die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung beschloss, ohne dass Specht auch nur einen psychiatrischen Untersuchungsgegenstand nannte. Damit beugte Richter Specht das Recht. Über die Akten war Specht klar, dass diese in seinem Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 nicht genannten Begründungen Gegenstände der psychiatrischen Untersuchung sein würden – Specht beließ mich in gerichtlich verordneter Unkenntnis!! Weiteres Indiz für Rechtsbeugung des Specht: im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 vom 21.09.2004 wurde von anderen Richtern vorgegeben: ‘Ob die für die Anordnung von der Beklagten (Landesschulbehörde) angegebenen Gründe (die Beweiskette also) die Anordnung rechtfertigen, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen‘. Und was macht Richter Specht? Er datierte das Beschlussdatum 04.11.2004 des Hauptsacheurteils auf den 09.09.2004, um die ihm 21.09.2004 vorgegebene Verpflichtung zur Überprüfung der landesschulbehördlich vorgegebenen Begründungen/Beweiskette auszuschließen. Nachdem das Gericht das Urteilsdatum vom 09.09.2004 auf 04.11.2004 änderte, nahm Specht die Überprüfung immer noch nicht vor.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-24 – 16:01:04
Teil 2
Zum Schreiben 21.03.2005 der juristischen Dezernentin der Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker an das Verwaltungsgericht (Restitutionsklage):
– Dierker teilt dem Gericht mit, dass ich 17.03.2005 in den Ruhestand versetzt wurde. Als Begründung nannte sie die ‘nicht abgegebene Stellungnahme‘. Diese Begründung ist nicht nur unwahr, sondern gelogen, da die persönliche Abgabe meine Frau und ich Pistorius 22.02.2005 nachwiesen. Bei diesem Gespräch war Frau Dierker anwesend, da Pistorius diese als ‘Zeugin‘ hinzuzog.
– Am 21.03.2005 teilt Dierker dem Gericht mit, das das Gericht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die 16.07.2003-PA-Fälschung nicht verwandte und deshalb kein Prozessbetrug vorlag. Der Prozessbetrug des Richters Specht ist gerade durch die Nichtverwendung der 16.07.2003-PA-Fälschung als wahr in 3A116/02 begründet. Bei einer Verwendung als wahr hätte ich erfolgreich Rechtsbehelf einlegen können. Durch Nichtverwendung schloss Richter Specht meine Kenntnis dieser Fälschung aus und stellte die Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung durch den behördlichen Psychiater als wahr sicher – ohne meine Kenntnis.
– Dierker suggeriert dem Gericht, das ich die Verwendung der 16.07.2003-Fälschung bei der psychiatrischen Untersuchung in 2002 vorgegeben hätte. Dierker weiß, dass diese in der vom Ermittlungsführer vorgesehenen Untersuchung in 2004 verwendet werden sollte.
– Nach Dierker hielt Amtsarzt Bazoche eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich, der selber sich zu einer fachlichen Beurteilung nicht in der Lage sah. Sie teilte 21.03.2005 dem Gericht nicht die behördlich gedeckte/initiierte Gutachtenfälschung/-manipulation 15.11.2002/18.12.2002 des Amtsarztes mit. Ganz offenbar in Kenntnis/Absprache mit der Behörde Pistorius/Kasling. Der vom Amtsarzt beauftragte Prof. Weig ist offenbar in der Lage, auf Basis der mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen die fachliche Beurteilung vorzunehmen. Feststellung: diese 15.11.2002-Aussagen machte ich nicht, das 15.11.2002-Gutachten wurde mir vorenthalten und stattdessen das 18.12.2002-Gutachten angefertigt. Siehe a,b,c,d.
– Sie erwähnte ferner nicht, dass keine der gutachterlichen Aussagen 15.11.2002/18.12.2002 mir am Untersuchungstag 04.11.2002 genannt wurden. Dierker wurde Febr. 2005 ganz offenbar deshalb mit meinem Fall befasst, weil sie an der G.manipulation/-fälschung des Kasling nicht beteiligt war; da Kasling seine Mitarbeiterin Dierker hierüber nicht in Kenntnis setzte, ist ihr kein Vorsatz, sondern nur Irrtum zu unterstellen.
– Dierker erwähnte ebenfalls nicht, das Juli 2000 Pistorius die bis zu diesem Zeitpunkt unaufgeklärt gehaltenen zurückliegenden Vorfälle 1992-2000 weiterhin unaufgeklärt hielt und unter Androhung des großen Übels Versetzung (andere Schule, über Amtsarzt) mich zum Klärungsverzicht nötigte.
– Zudem schloss Dierker aus, das ich und die Datenerhebenden Dritten, den Kollegen (ein Teil der Dritten) und mir wurden die zurückliegenden Vorfälle auf der Dienstbesprechung Aug. 2000 für beendet erklärt, über die 2002/2004 beabsichtigte Verwendung, und zwar als Nachweis psychiatrischer Krankheit, der Vorfälle Kenntnis erlange.
– (1)Dierker unterstellt mir die unwahre Aussage, nämlich das die Gesamtwürdigung durch den Ermittlungsführer unter Hinzuziehung eines Psychiaters ohne mein Wissen erfolgt sei. Und gleichzeitig nimmt sie den mir zugewiesenen Fehler, ihre mir unterstellte unwahre Aussage also, in der Weise zurück, dass ich mich geirrt habe. Ganz offenbar entspricht dieser manifestierte perfide niederträchtige Umgang dem angeborenen Naturell der Dierker und stellt durch systematische Schulung perfektionierte Trickserie dar.
Dierker weiß, das ich mündlich und schriftlich eine derartige Aussage nicht machte. Richtig ist, dass mir die Gesamtwürdigung unter Hinzuziehung eines Psychiaters in 2004 bekannt war.
Dieser Gesamtwürdigung liegen psychiatrische Untersuchungsgegenstände (siehe a,b,c,d) zugrunde, über die ich trotz 17.06.2004 gestellten Antrags vom Ermittlungsführer 22.06.2004 vorsätzlich in Unkenntnis belassen wurde. Mit dieser mir unterstellten unwahren Aussage nahm Dierker vorsätzlich eine Sachverhaltsumdeutung vor, mit der sie das Gericht in die Irre führte. Sie lenkte davon ab, das trotz mehrfach beantragter Nennung ich vom Ermittlungsführer über diese ‘gesamt zu würdigenden‘ Untersuchungsgegenstände in Unkenntnis gelassen wurde, wie auch von der Landesschulbehörde Kasling, dem Amtsarzt Bazoche und dem Richter Specht im Beschluss 13.07.2004. Richter Specht schloss durch Ablehnung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 (keine Nennung der Anordnungsbegründung 04.11.2002, Gutachtenfälschung/-manipulation 15.11.2002/18.12.2002, PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003, psychiatrische Verwendung der PA-Einträge ab 1992), Ablehnung des Eilantrags 03.11.2004 und unter Ignorierung des unanfechtbaren Beschlusses 3A116/02 v. 21.09.2004 allein die Möglichkeit der Überprüfung dieser ‘gesamt zu würdigenden‘ Untersuchungsgegenstände im Hauptsacheverfahren 3A116/02 aus. Diese Überprüfung hätte amtsärztlicher/behördlicher Fälschung nachgewiesen.
— (2) Der Ermittlungsführer hatte beschlossen, über ein psychiatrisches Zusatzgutachten Beweis zu erheben. Dierker weiß, das der E.führer mir die beantragten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände vor der Untersuchung nicht nannte. Es sind die auf Lug und Betrug des Amtsarztes und der Landesschulbehörde basierenden vermeintlichen Beweise/Nachweise (siehe a,b,c,d), auf deren Nennung ich nach Rechter Specht mit Beschluss 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe und deren Feststellung auf Wahrheit Specht durch Ablehnung der Feststellungsklage 04.11.2004 ausschloss.
– (3) Nach Dierker habe ich ohne zureichenden Grund die psychiatrische Untersuchung verweigert. Diese Aussage ist unwahr. Festzustellen ist zunächst, dass im laufenden Verfahren, ich klagte gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, bis zur Zustellung (09.11.2004) des Urteils 3A116/02 v. 04.11.2004 Dierker keine Verweigerung zu unterstellen hatte. Das wusste auch die Schmalspurjuristin Dierker. Von Verweigerung war daher bis zum 09.11.2004 nicht auszugehen, und selbst nach 09.11.2004 nicht, da (siehe a,b,c,d) zuvor Landesschulbehörde, Amtsarzt, Ermittlungsführer und Gericht im Beschluss 13.07.2004 die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände verweigerten und Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 Feststellungsklage hierzu ablehnte. Es handelte sich nicht um Verweigerung auf der Basis von mir bekannten nachvollziehbaren wahren Begründungen, sondern um eine Verweigerung der von der Landesschulbehörde Kasling und Bez.reg. Ermittlungsführer Boumann geforderten Selbstbeantragung von psychiatrischen Untersuchungen in 2002/2004 auf der Basis unwahrer und vorenthaltener Begründungen. Hier zeigen sich Parallelen zu Stasi Richtlinie Nr. 1/76 2.6.2. Meine Verweigerungen in 2002/2004 begründen sich zunächst das noch nicht abgeschlossene Hauptsacheverfahren 3A116/02 und danach auf der Annahme von Betrug/arglistiger Täuschung der ‘gesamt zu würdigenden‘ Untersuchungsgegenstände, die sich nach endgültiger Kenntniserlangung in 2006 bestätigte.
– Feststellung: Die psychiatrische Untersuchung war bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Verwaltungsgerichtsurteils 3A116/02 am 09.11.2004 perse ausgesetzt. Das weiß die Schmalspurjuristin Dierker. Sie weiß auch, dass ich nach Zustellung 11.11.2004 des 3A116/02-Urteil v. 04.11.2004 die gerichtlich veranlasste psychiatrische Untersuchung durchführen ließ, die vor dem 01.12.2004 begann. Ihr unsubstantiierter geistiger Ausfluss 21.03.2005 manifestiert sich in der Behauptung, dass ich in dem Zeitraum bis zum 09.11.2004 ohne zureichenden Grund die psychiatrische Untersuchung (Nov 2002, Juli 2004) verweigert habe. Diese Sachverhaltsumdeutung ist vorsätzlicher Konversionsbetrug der Juristin Dierker.
Verweigerung der psychiatrischen Untersuchung setzt verständig gewürdigte Anordnung voraus auf der Basis von §54(12) NBG. Die Anordnung in 2002 beruhte auf nachgewiesener amtsärztlicher Gutachtenfälschung/-manipulation und Verstoß gegen §54(12) NBG, unter Kenntnis/Mitwirkung der Landesschulbehörde Kasling, sodass Dierker und der Ermittlungsführer Boumann keine Verweigerung unterstellen konnten. Und der Ermittlungsführer nahm bis zur Abfassung seines Berichts 01.12.2004 selber keine Anordnung vor, die ich somit auch nicht verweigert haben konnte. Die perfide Sachverhaltsumdeutung der Dierker setzte sich dahingehend fort, dass diese Person ‘Verweigerung einer Anordnung‘ mit ‘Verweigerung, die psychiatrische Untersuchung selber zu beantragen‘ gleichsetzt. Die von Dierker unterstellte Verweigerung einer vom Ermittlungsführer zur Beweiserhebung vorgesehenen, nicht angeordneten, psychiatrischen Untersuchung setzt sie gleich mit Verweigerung eine psychiatrischen Untersuchung selber zu beantragten (ich verweigere mich, meine psychische Gesundheit zur Disposition zu stellen). Der Ermittlungsführer bezweckte, nach von mir abgenötigter Selbstbeantragung/Selbstzuweisung auf der Basis genannter irrelevanter Scheinbegründungen (u.a. 18.12.2002-Gutachten) die relevanten mir nicht genannten unwahren/gefälschten ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ vom behördlich vorgegebenen Psychiater als wahr verwenden zu lassen. Richter Specht schloss 13.07.2004 die Nennung der Begründungen (darauf habe ich keinen Rechtsanspruch) nach a,b,c,d aus. Damit garantierte er die Verwendung der Fälschungen vom behördlich vorgegebenen Psychiater als wahr – und damit meine psychiatrische Vernichtung.
Die Dierker-‘Behauptung‘ 21.03.2005, das ich ohne zureichenden Grund die psychiatrische Untersuchung (Nov 2002, Juli 2004) verweigert habe, ist auch bezogen auf nach dem 11.11.2004 unwahr/gelogen. Sie leugnet die nach dem 11.11.2004 nachweislich im Nov. 2004 begonnene Untersuchung und suggerierte dem Gericht damit, dass ich gelogen habe.
Zweck ihrer unsubstantiierten Behauptung/Unterstellung/Unwahrheit war, die unwahre Aussage des Ermittlungsführers im Bericht 01.12.2004 als wahr zu bestätigen und festzuschreiben: er unterstellte mir bezogen auf den Zeitraum 04.11.2002 (auf Basis der amtsärztlichen Anordnung per 15.11.2002-Gutachten) bis 01.12.2004 verweigerte Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung. Nochmalige Klarstellung: im Schreiben vom 22.06.2004 forderte der Ermittlungsführer Boumann von mir, das ich die psychiatrische Untersuchung selber beantrage, wie bereits die Landesschulbehörde in Person des Kaling u.a. 25.02.2003 zuvor, unter Ausschluss 13.07.2004 der Nennung der Begründungen (§54(12) NBG sieht diese Nennung aber eindeutig vor).
Unmittelbar nach Zustellung des Urteils 11.11.2004 veranlasste ich auf Grund der gerichtlichen Anordnung die psychiatrische Untersuchung, obwohl (siehe a,b,c,d) Landesschulbehörde, Amtsarzt, Ermittlungsführer und Gericht im Beschluss 13.07.2004 die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände verweigerten und Richter Specht 04.11.2004 meine Feststellungsklage hierzu ablehnte.
Feststellung: es handelte sich bei der von mir veranlassten privatärztlichen Untersuchung nicht um eine Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung aus Einsicht in eine derartig bestehende Krankheit, sondern um eine gerichtlich veranlasste, der ich ausschließlich den Zweck beimaß, nochmals!! den Ausschluss derartiger Krankheit zu bestätigen/nachzuweisen. Ich ließ diese Untersuchung durchführen in Erwartung des 01.12.2002-Berichts und der darin vorgenommenen Nennung der von Behörde, Amtsarzt, Gericht und Ermittlungsführer stets vor mir geheim gehaltenen vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, mit denen der Ermittlungsführer die ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ feststellte. Um diese dann, wie Specht in 3A111/05 26.05.2005 und Boumann 01.12.2004 nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ unterstellten, in der privatärztlichen Untersuchung benutzen zu lassen. Ich veranlasste diese Benutzung bereits vor dem 01.12.2004.
Nach dem Beginn der privatärztlichen Untersuchung Nov. 2004 erhielt ich 24.12.2004 den 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers, in dem die mir von Boumann 22.06.04 und vom Richter Specht 13.07.2004 verweigerten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit also, genannt sind. Diese wurden, entgegen Specht und Boumann, in der psychiatrischen Untersuchung benutzt. Ist der behördliche Psychiater nicht autorisiert, behördliche Vorgaben (der Beamte als Garant für Recht und Ordnung) zur Disposition zu stellen, so wurden diese in der privatärztlichen Untersuchung zur Disposition gestellt und als amtsärztlich/behördlich gefälscht/unwahr nachgewiesen.
– Der Ermittlungsführer bezog sich nicht auf das 15.11.2002-Gutachten als amtsärztliche Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung, sondern auf das vom 18.12.2002. Ohne das amtsärztliche 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung genannt zu haben, bezog sich der Ermittlungsführer inhaltlich in seinem 01.12.2004-Bericht hierauf. Er hätte aber das 15.11.2002-Gutachten verwenden müssen. Nach meiner Anfrage 23.11.2005 beim Nieders. Staatssekretärs Dr.Koller, weiteren Antrags 07.03.2005 bei der Landessschulbehörde Kasling/Kleinebrahm 28.12.2005, verweigerter Auskunft durch Kasling 15.03.06, und weiterem Antrags 17.03.06 beim Gesundheitsamt, erhielt ich vom Landkreis Osnabrück Gesundheitsamt Amtsarzt Dr. Bojara das amtsärztliche Gutachten, auf Grund dessen Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Es ist das 15.11.2002-Gutachten.
Das 15.11.2002-Gutachten erhielt der behördlich vorgegebene Psychiater Prof. Weig mit 15.11.2002-Auftrag, daraufhin wurde ich 19.11.2002 zur 10.12.2002 Untersuchung aufgefordert. Am 18.12.2002 gab Weig den Auftrag zurück. Die 30.11.2002 beantragte Abschrift verweigerte der Amtsarzt (Verstoß gegen §59aNBG) in Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling (dokumentiert in der Gesundheitsakte Nr. 83) 05.04.2003.
Das dem Ermittlungsführer nach Aktenlage bekannte 15.11.2002-Gutachten oder Aussagen hieraus enthält der 01.12.2004-Bericht nicht. Wie zuvor der Amtsarzt Bazoche, die Behörde Kasling und Gericht Richter Specht schloss auch Ermittlungsführer Boumann durch unterlassene Nennung/Verwendung der relevanten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens im 01.12.2004-Bericht weiterhin vorsätzlich meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens, gab das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor. Bezweckt war die Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens in den in den behördlich vorgegebenen psychiatrischen Untersuchungen2002/04 aus.
– Der Ermittlungsführer nannte 01.12.2004 zwar den Namen Dr.Zimmer und erklärte ohne Sachverhaltsüberprüfung die landesschulbehördlich von Kasling/Giermann gefälschte Personalkrankenaktenfälschung vom 16.07.2003 als wahr. Die Perfidie des E.führers: er wies mir 01.12.2004 eine psychische Störung, verwandte aber in seinem Begründungskontext diese den Zeitraum von ca. vier Jahren umfassenden und bereits in 2003 gutachterlich konstatierten psychiatrischen Mehrfachgutachten im 01.12.2004-Bericht nicht, ohne dessen psychiatrische Aussagen 16.07.2003 gegen mich als ‘tragend‘ zu verwenden, obwohl diese 01.12.2002 auf mich bezogen gewesen waren. Auch das Gericht Specht bestätigte, das der Ermittlungsführer diese Aussagen nicht tragend verwandte. Mit ausgeschlossener ‘tragender‘ Verwendung schlossen Specht und Boumann aus, dass deren Entscheidungen rechtlich angreifbar wäre.
Die besondere Perfidie: Boumann erklärte diese 16.07.03-Fälschung als wahr, von Richter Specht nicht widersprochen. Beide fungierten damit lediglich als Wegbereiter für die spätere Verwendung als wahr:
– Specht, der die 16.07.2003-Aktenfälschung in 3A116/02 v. 09.09.04 nicht nannte, mich in Unkenntnis hierüber beließ und in dieser Unkenntnis die psychiatrische Untersuchung anordnete, in der diese Fälschung vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollte.
– Boumann, der im Bericht 01.12.2004 die behördliche Aktenfälschung 16.07.2003 und die psychiatrischen Aussagen als wahr bestätigte und die Aussagen zu ignorieren. Die psychiatrische Verwendung der Aussagen als wahr sollte der behördliche Psychiater vornehmen und mir zuweisen.
Die Steigerung von Perfidie: beide Richter Specht in 3A111/05 und Boumann 01.12.2004 unterstellten mir nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘, also u.a. dieser von Specht und Boumann als wahr erklärte und von der Behörde Kasling/Giermann/Pistorius vorsätzlich vorgenommenen psychiatrischen Krankenaktenfälschung. Und das in dem Wissen, das die vor dem 01.12.2004 begonnene psychiatrische Untersuchung nicht nur diese behördliche Fälschung, sondern auch sämtlich anderen weiteren amtsärztlichen/behördlichen Fälschungen als vorsätzlich gefälscht nachwies. Fälschungen, die der behördlich vorgegebene Psychiater als wahr verwenden sollte.
Der Ermittlungsführer kannte nach den Akten die (b) behördliche Personalkrankenaktenfälschung des Kasling (Dr.Zimmer16.07.2003), deren Nennung er 22.06.04 vor der psychiatrischen Untersuchung deshalb verweigerte, um deren Verwendung ohne meine Kenntnis durch den behördlichen Psychiater sicherzustellen. Wegen der Verweigerung des Ermittlungsführers, genauer, um in seinem Jargon zu bleiben: wegen dessen nach § 444 ZPO ‘durch sein Verhalten schuldhaft vereitelte Nennung amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel‘, und nach 22.06. 2004 nicht realisierter psychiatrischer Untersuchung verwandte der Ermittlungsführer 01.12.2004 die 16.07.2003-Fälschung zwar nicht tragend, behauptete diese Fälschung als wahr. Statt seiner Funktion als Ermittlungsführer gerecht zu werden und Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, fungierte er als Konversionsbetrüger, weil er von der behördlichen Aktenfälschung wusste und diese Fälschung in seinem Bericht 01.12.2004 als psychiatrische Wahrheit festschrieb, aber nicht tragend verwandte. Und warum verwandte er nach Festschreibung als wahr diese hammerharten psychiatrischen Aussagen des Zeitraums von vier Jahren mit mehrfach gutachterlich festgestellter psychischer Krankheiten (Plural) nicht als wahr und nicht als tragend, als Boumann selber 01.12.2004 bei mir psychische Störung feststellte? Bei einer Verwendung als tragend wäre bei erbrachtem Nachweis als gefälscht den Bericht rechtswidrig gewesen; bei einer Verwendung als nicht tragend nicht, so Richter Specht in 3A111/05. Ermittlungsführer Boumann schuf jedoch mit der Feststellung als wahr für eine weitere künftige psychiatrische Untersuchung (z.B. Wiederverwendung, explizite gerichtliche Anordnung Specht) die Option, von einem weiteren behördlichen Psychiater diese 16.07.2003-Fälschung, die Boumann im Rahmen seiner ‘Sachverhaltsermittlung‘ als wahr vorgab, als wahr verwenden zu lassen. Die entscheidende Weichenstellung nahm die Landesschulbehörde Frau Dierker vor, indem sie die künftige Verwendung als ‘wahr‘ durch behördliche Vorgabe meiner Akzeptanz als wahr durch Ausschluss meines Widerspruchs erreichte.
Wie sie das in Absprache mit der Behörde in Person von Kasling und Pistorius, den Konsortialpartnern des Boumann, gemacht hat? Die Perfidie: meine Stellungnahme v. 03.02.2005 mit Nachweis dieser Fälschung ordnete die Behörde Dierker dem 01.12.04-Bericht nicht zu und leugnete damit für den Fall einer weiteren Untersuchung vor dem untersuchenden Psychiater diese Abgabe. Abzuleiten ist diese Leugnung/Psychotrickserei aus dem behördlichen 17.03.05-Schreiben, in dem Dierker die gegen Abgabequittung abgegebene Stellungnahme als nicht abgegeben unterstellte. Dierker hat meine16-seitigen Stellungnahme nicht dem 01.12.2004-Bericht zugeordnet, daher hätte der behördliche Psychiater die nachgewiesenen Fälschungen der Beweismittel nicht gesehen und hätte deshalb von nicht widersprochene 16.07.2003-Akte als wahr auszugehen gehabt.
– Der Ermittlungsführer verwandte 01.12.2004 (c) die PA-Einträge 1992-2000, um damit 01.12.2002 Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen zu begründen und mir permanente Konfrontation zu unterstellen, insbesondere um damit die mir vom Amtsarzt unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens zu Streit als ‚von mir gemachte Aussagen‘ zu bestätigen. Gleichzeitig das von mir dokumentierte/nachgewiesene Mobbing 1992-2000 als unsubstantiiert und als Szenario zu behaupten, um damit ausschließlich die amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben als objektiv Verwendung ohne meine Kenntnis durch den Psychiater sicherzustellen. Nachdem Pistorius Juli 2000 diese zurückliegenden Vorfälle unaufgeklärt beließ, für beendet erklärte und vor allen Kollegen die Verwendung dieser Vorfälle Aug. 2000 ausschloss, verweigerte der Ermittlungsführer 22.06.04 die beantragte Nennung, um deren psychiatrische Verwendung durch den Psychiater sicherzustellen – ohne meine Kenntnis – .
– Dierker unterstellte und nahm damit wissentlich eine Sachverhaltsumdeutung vor, das ich behauptet hätte, das Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 sei gefälscht. Mit der mir unterstellten Fälschung bezweckte sie, von der PA-Fälschung ihres Mitarbeiters Kasling abzulenken. Dierker weiß genau, dass ich eine derartige Behauptung nicht machte. Das Dr.Zimmer Schreiben entspricht der Wahrheit, bezieht sich aber auf eine andere Person. Kasling bearbeitete dessen Fall und kannte dessen psychiatrischen Krankheiten. Meine PA-Krankenaktenfälschung nahm Dierkers Mitarbeiter Kasling vor, der das 16.07.2003-Schreiben wissentlich/vorsätzlich in meine PA platzierte, obwohl er wusste, dass nicht ich damit gemeint war. Dass eine Verwechselung mit mir auszuschließen war, teilte Dr.Zimmer 28.06.2005 mit.
Entgegen der Aussage der Dierker kommt es nicht auf die mir unterstellte Behauptung an. Es kommt sehr wohl darauf an. Aber nicht auf die mir unterstellte Behauptung, das ich das Dr.Zimmer-Schreiben für gefälscht halte, sondern auf die vorsätzliche PA-Fälschung des Kasling, mit der dieser für die Zeit nach der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 nicht nur den vermeintlichen Beweis des Fortschritts psychiatrischer Krankheit ab Jan 2000 bis über 16.07.2003 liefern wollte. Dieser vermeintliche Beweis wäre vom behördlich beauftragten Psychiater für die Untersuchung in 2004 als wahr zu verwenden gewesen, damit für den Zeitraum 2000 bis 2004 eine aktuell bestehende psychiatrische Krankheit. Zudem dokumentierte dieser vermeintliche Beweis, das ich Amtsarzt und Landesschulbehörde ‘meine‘ Krankheitsunterlagen verheimlicht habe.
– Und diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Dierker, der Pistorius Febr. 2005 meinen Fall übertrug, die vier Wochen später 21.03.2005 mit ihren perfiden niederträchtigen Leugnungen, Sachverhaltsumdeutungen, vorsätzlich unwahren Behauptungen, etc. Konsistenzsicherung ihrer hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden behördlichen Mitarbeiter betrieb, teilte dem Gericht 21.03.05 mit, keine Rechtsbeugung erkannt zu haben. Genauer: ganz offenbar betreibt sie den Schutz des Systems Landesschulbehörde durch Ausschluss allein der Möglichkeit, dass ihre behördlichen juristischen Mitarbeiter (Kasling, Giermann, Pistorius, Boumann) auch nur ansatzweise das Recht gebeugt haben könnten. Ebenso hat sie die Möglichkeit der Feststellung der landesschulbehördlichen Aktenführung/-verwendung als unwahr und inquisitorisch auszuschließen, mit denen diese Personen über den Amtsarzt Bazoche, den Ermittlungsführer Boumann und zuletzt über den behördlich vorgegebenen Psychiater auf der Basis von a,b,c,d meine Psychiatrisierung und in der Folge davon Dienstunfähigkeit bezweckten – pseudorechtlich abgesichert durch gerichtlich von Richter Specht verordnetem Ausschluss meiner Kenntnis der Anordnungsbegründungen/psychiatrischen Untersuchungsgegenstände (a,b,c,d ) und unter Ignorierung des unanfechtbaren Beschlusses 21.09.2004 zu deren Überprüfung.
Die landesschulbehördlichen Mitarbeiter der Dierker ließen über Jahre (1992-2005) nicht nur psychosoziale Extremsituationen/Mobbing im dienstlichen Umfeld zu, sondern setzten dieses fort durch Konstruktion vermeintlicher Nachweise (a,b,c,d) eines langjährigen Entwicklungsprozesses psychiatrischer Krankheit, den vermeintlichen Beweismitteln psychischer Krankheit. Nach zuletzt von Richter Specht 13.07.2004 verweigerte Nennung und gerichtlich 04.11.2004 verweigerte Feststellung des Wahrheitsgehalts sollten diese in meiner Unkenntnis vom Psychiater als wahr und objektiv verwendet werden. Die besonders niederträchtige Perfidie: die diese landesschulbehördlichen Machenschaften 21.03.05 weiterhin nicht nennende Dierker erdreistete sich/maßt sich an, das Ergebnis des privatärztlichen Gutachtens abzulehnen und vom behördlichen Psychiater überprüfen lassen zu wollen. Das muss man sich einmal vorstellen: im Verlauf der viermonatigen privatärztlichen Exploration wurden sämtliche amtsärztlichen/behördlich vorgegebenen vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit als unwahr/gefälscht nachgewiesen. Und nun sollte der behördliche Psychiater, der nicht autorisiert ist die amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben in Frage zu stellen, diese Nachweise überprüfen? Das ist kein Witz der Dieker, sondern Verarschung.
Obwohl Dierker von der Nov. 2004 begonnenen und mit Erhalt des Gutachtens Ende März 2005 abgeschlossene psychiatrische Untersuchung wusste, mit bestätigtem Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit und festgestellter vollen Dienstfähigkeit, versetzte sie mich 17.03.2005 in den Ruhestand. Ohne das Gutachten abgewartet/angefordert und gesehen zu haben!! Die Versetzung 17.03.2005 begründete sie mit nicht abgegebener Stellungnahme des Berichts 01.12.2004, in dem mir verweigerte Untersuchung unterstellt wurde, obwohl sie von der quittierten Abgabe 04.02.2005 der Stellungnahme wusste, in der ich auf die begonnene Durchführung der psychiatrischen Untersuchung hingewiesen habe. In Kenntnis des März 2005 vorgelegten Gutachtens verweigerte und untersagte Dierker mir die Aufnahme des Dienstes, offenbar als Ergebnis ihrer ‘Überprüfung‘ und unterstellte mir in der Folge sogar 06.05.2005 Ansehensschädigung der Lehrerschaft….
3A24/05 v. 19.05.2005 Urteil zur Restitutionsklage zu 3A116/02 v.04.11.2004
Nach Richter Specht ist eine Restitutionsklage nach §153 VwGO in Verbindung mit §580 ZPO ist nur dann gegeben, wenn einer Partei der Restitutionsgrund vorenthalten wurde. Nach Specht wurde mir keine Akteneinsicht verweigert. Daher bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme im Hauptsacheverfahren 3A116/02, diese wurde nicht verweigert.
Demnach handelt es sich um meinen Fehler, wenn ich keine PA-Einsicht beantragte. Und solange gelten die unwahren, als psychiatrisch krank kausalattribuierten, PA-Einträge des Zeitraums ab 1992 als unwidersprochen und damit als wahr. Genauer und perfider: Solange bleibt das behördlich konsequent unaufgeklärt gehaltene von mir dokumentierte Mobbing als landesschulbehördliches umgedeutetes und auf Unwahrheit/Fälschung beruhendes Konstrukt eines langjährigen Prozesses psychiatrischer Krankheit bestehen.
Zudem bestand für mich kein Grund zur PA-Einsicht. Ich konnte nicht von vorsätzlicher amtsärztlicher/landesschulbehördlicher Fälschung sowie von Konstruktion und Platzierung unwahrerer PA-Einträge ohne meine in Kenntnissetzung ausgehen. Insbesondere nicht von deren Verwendung als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit mit dem Zweck der Psychiatrisierung.
Bezogen auf die festgestellte Dienstunfähigkeit 17.03.2005 verweist Specht auf PA-Einsicht am 13.01.2005, die ich ausschließlich und gezielt wegen des PA-Eintrags Dr.Zimmer vornahm.
Specht unterstellte meine partielle/gezielte Einsichtnahme derart, als habe ich sämtliche PA-Einträge bewertet, nur das Zimmer-Schreiben als falsch nachgewiesen und den anderen PA-Einträgen nicht widersprochen und somit als rechtens akzeptiert. Specht unterstellte mit dieser Psychotrickserei, dass ich mit den nicht widersprochen anderen psychiatrisch kausalattribuierten PA-Einträgen ich den unterstellten Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit weiterhin bestätigt habe.
Der Landesschulbehörde war daher bekannt, dass ich die anderen nicht zur Kenntnis genommenen weiteren unwahren, amtsärztlich/behördlich rechtswidrig erstellen und gefälschten PA-Einträge aus Unkenntnis der psychiatrischen Gesamtbedeutung bzw. Verwendung als Beweismittel psychischer Krankheit nicht bemängelte. Unter Verweis auf diese partielle PA-Einsicht nahm Richter Specht eine Konversion der nicht entdeckten/bemängelten landesschulbehördlich/amtsärztlich gefälschten PA-Einträgen in zur Kenntnis genommene und nicht widersprochenen und somit als wahr geltende PA-Einträge vor. Mit diesem Konversionsbetrug legitimierte Richter Specht höchstrichterlich die Verwendung der Fälschungen als wahr. Und zwar durch den behördlich vorgegebenen Entscheidungsträger Psychiater – in meiner Unkenntnis.
Bezogen auf das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, das der vom Amtsarzt beauftragte behördlichen Psychiater Prof. Weig erhielt, der daraufhin 19.11.2002 den Untersuchungstermin 10.12.2002 terminierte, bestand für dessen Untersuchung nur das Zeitfenster bis zum 18.12.2002. An diesem Tag gab er den Untersuchungsauftrag zurück. Diese theoretische Möglichkeit, vor dem 10.12.2002 nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des Weig zugesandte relevante Gutachten vom 15.11.2002 zu erhalten schloss Bazoche dadurch aus, dass er nach Rückgabe des Untersuchungsauftrags ein inhaltliche vollkommen anderes Gutachten vom 18.12.2002 mir als das relevante vorgab und zusandte. Das in künftigen psychiatrischen Untersuchungen vom behördlichen Psychiater zu verwendende 15.11.2002 -Gutachten zu erhalten und davon überhaupt Kenntnis zu erlangen, schlossen der Amtsarzt, die Landesschulbehörde Kasling, der Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht ebenso konsequent aus, wie diese das 18.12.2002-Gutachten mir als das relevante vorgaben.
Nach Specht hätte ich in diesem Zeitfenster 15.11. bis 19.11.2002 PA-Einsicht nehmen können. Dummes Zeug! Und Richter Specht unterstellte mir in 3A116/02 v. 04.11.2004 bezogen auf den 19.11.2002 bzw. den von mir nicht wahrgenommenen Untersuchungstermin 10.12.2002 unbegründete Verweigerung und Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht.
Nach Richter Specht lag also formal kein Restitutionsgrund vor – ich hätte ja PA-Einsicht nehmen können. Dessen perfider geistiger Ausfluss ist nicht zu toppen. Oder doch? Perfide Steigerung von Niederträchtigkeit: Trotz 30.11.2002-Antrags erhielt ich von Bazoche, der nachweislich nochmals 05.04.2003 rechtliche Rücksprache mit der Behörde Kasling nahm, keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens. Richter Specht wusste, das Bazoche und Kasling damit gegen §59a NBG verstießen. Stattdessen erstellte Bazoche mit Wissen/Anordnung des Kasling ein vollkommen anderes vom 18.12.2002, und nur dieses verwandte Richter Specht in 3A116/02, der Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und die Landesschulbehörde Kasling. Wissend und mich vorsätzlich darüber in Unkenntnis belassend, das das 15.11.2002-Gutachten das relevante ist, wie selbst Kasling und dessen Mitarbeiter Kleinebrahm dem Nieders. Staatssekretär Koller mitteilte und Amtsarztes Dr. Bojara 07.04.2006 bestätigte.
Specht duldete nicht nur diesen Verstoß des Kasling gegen NBG, sondern beteiligte sich an dieser arglistigen Täuschung/Rechtsbeugung.
Und Richter Specht unterstellte mir in 3A116/02 v. 04.11.2004 bezogen auf den Untersuchungstermin 10.12.2002 und auf Basis des erst danach !! am 18.12.2002 mir zugestellten 18.12.2002-Gutachten unbegründete Verweigerung und Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Obwohl er nach den Akten wusste, das das relevante Gutachten das vom 15.11.22002 ist, das die Behörde Kasling und Amtsarzt Bazoche mir gezielt vorenthielten, das der beauftragte Psychiater Prof. Weig aber 15.11.2002 erhielt und zu verwenden gehabt hätte. Richter Specht wusste, dass das 15.11.2002-Gutachten das relevante ist. Sind die intellektuellen Qualitäten des Specht unzureichend oder handelt es sich hierbei um vorsätzliche Rechtsbeugung des Specht, um die Existenz des 15.11.2002-Gutachtens im laufenden Zwangspensionierungs/Psychiatrisierungsverfahren vor mir geheim zu halten? An dieser Geheimhaltung beteiligte sich auch Ermittlungsführer Boumann in seinem Bericht 01.12.2004. Das besondere an dem 15.11.2002-Gutachten ist die mir von Bazoche unterstellte und als ‘eigene Mitteilung an den Arzt‘ formulierte Selbstzuweisung des Entwicklungsprozesses psychiatrischer Krankheit.
Richter Specht entschied 3B5/05 v. 18.05.2005 Klage gegen Versetzung in den Ruhestand und 3A111/05 v. 29.06.2005 Klage gegen Versetzung in den Ruhestand mit folgendem Wortlaut gegen mich:
Der Amtsarzt hielt 04.11.2004 eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich. Entscheidend ist, dass ich mich der Aufforderung 04.11.2004 zur psychiatrischen Untersuchung nicht gestellt habe.
Specht nannte 18.05.2005 und 29.06.2005 wissentlich weiterhin nicht das relevante 15.11.2002-Gutachten. Die ihm nach den Akten bekannte Gutachtenmanipulation/-fälschung des Amtsarztes Bazoche haben für Richter Specht offenbar keine Relevanz. Ich sollte weiterhin davon ausgehen, dass die mir unterstellte Verweigerung sich auf das 18.12.2002-Gutachten bezieht. Specht weiß nach den Akten, das die im 15.11.2002-Gutachten genannten Aussagen ich 04.11.2002 nicht machte bzw. der Amtsarzt mir diese Begründungen nicht sagte und dieses relevante 15.11.2002-Gutachten mir bis 2006 vorenthalten wurde.
Für Specht traf seine 3B5/05-Entscheidung trotz der nach den Akten bekannten landesschulbehördlichen 16.07.2003 PA-Krankenaktenfälschung, die eine mir zugewiesene eskalative Zunahme psychiatrischer Krankheit in diesem psychiatrischen Entwicklungsprozess vorgibt.
Rechtsbeugung des Richters Specht ist darin begründet, dass er in Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und der 16.07.2003 PA-Fälschung beide in 3A116/02 v. 04.11.2004 als wahr geltend zu verwenden gehabt hätte. Das 15.11.2002-Gutachten verwandte er nicht, stattdessen das gefälschte 18.12.2002-Gutachten, und das 16.07.2003 überhaupt nicht. Er verwandte 15.11.2002/16.07.2003 deshalb nicht im Hauptsacheurteil 3A116/02 als Begründung, um zum einen sein Urteil zur Bestätigung der Anordnung der psychiatrischen Untersuchung nicht zu gefährden, denn in deren Kenntnis hätte ich erfolgreich Widerspruch gegen das Urteil eingelegt. Zum anderen stellte er gleichzeitig unter Ausschluss deren Nennung deren Verwendung als Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung sicher – in meiner von Richter Specht erzeugten Unkenntnis-. Diese Taktiererei des Specht erfolgte in seinem Wissen um die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Täuschungen 15.11.2002/16.07.2003 und dem von der Landesschulbehörde vorgegebenem mit seiner Mithilfe umzusetzenden Ziel, die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zu legalisieren, um über meine Psychiatrisierung die Zwangspensionierung zu gewährleisten.
Ich stimmte meiner psychiatrischen Selbstvernichtung nicht zu, da ich keine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und damit verbundene Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit vornahm. Somit konnten a,b,c,d in der psychiatrischen Untersuchung nicht verwendet und die angestrebte Psychiatrisierung nicht realisiert werden. Nun sind Verweigerung und Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht – genauer verweigerte Selbstvernichtung – nach Specht 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 die relevanten Gründe für die Feststellung der Dienstunfähigkeit.
3B5/05 v. 18.05.2005 Klage gegen Versetzung in den Ruhestand
Der Amtsarzt hielt 04.11.2004 eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich. Richter Specht wusste nach den Akten von der Gutachtenmanipulation/-fälschung des Amtsarztes und deckte diese. Das 15.11.2002-Gutachten hielt er vor mir geheim und gab das 18.12.2002-Gutachten als relevant vor. Aber diese Straftat eines ‘Garanten‘ klärt Specht nicht.
Entscheidend ist (Seite 6), dass ich mich der von der Behörde angeordneten und vom Amtsarzt befürworteten psychiatrischen Zusatzuntersuchung durch einen behördlichen Psychiater nicht gestellt habe. Nach Specht gilt das privatärztliche Gutachtens nichts.
Das ist falsch: Die Anordnung nahm nicht die Behörde vor, und diese wurde nicht vom Amtsarzt befürwortete. Sondern der Amtsarzt ordnete die psychiatrische Untersuchung per 15.11.2002-Gutachten an, von der Behörde befürwortet, drückte damit besondere Schwerwiegendheit aus (nach Specht bestätigte beim Termin der Anhörung Febr. 2004 diese Schwerwiegendheit, wegen der der Amtsarzt befugt war, die Anordnung selber vorzunehmen) ich habe diese Aufforderung stets von der vorherigen Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit abhängig gemacht. Aber darauf habe ich nach Specht 13.07.04 und Boumann 22.06.04 keinen Rechtsanspruch.
Specht, Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer gaben mir einzig das irrelevante 18.12.2002-Gutachten als relevante und für mich ausreichende Begründung vor. Ohne Rechtsanspruch auf vorherige Nennung der von diesen Garanten Amtsarzt/Behörde gefälschten und tatsächlich relevanten Beweismittel psychischer Krankheit, die vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollten.
Wegen dieser Verweigerung bestätigt Specht die vom Ermittlungsführer festgestellte psychische Störung, die daraus abgeleitete Dienstunfähigkeit.
Die Perfidie des Richter Specht: er kannte nach den Akten die amtsärztliche GutachtenManipulation/-fälschung und wusste, das das von ihm, der Behörde, dem Amtsarzt und dem Ermittlungsführer vor mir geheim gehaltene, besondere Schwerwiegendheit ausdrückende, relevante 15.11.2002-Gutachten vom behördlichen Psychiater als wahr verwandt worden sollte/wäre. Ebenso als wahr verwandt werden sollten von diesen ‘Garanten‘ weitere vor mir geheim gehaltene und durch Psychotrickserei für wahr erklärten Beweismittel psychischer Krankheit (u.a. 16.07.03 durch Boumann).
Ich bin der Aufforderung des Ermittlungsführers zur psychiatrischen Untersuchung nicht nachgekommen, weil mir auch dieser u.a. das 15.11.2002-Gutachten vorenthielt.
Perfiderweise bekräftigte Specht in 3B5/05 v. 18.05.2005 nochmals die Rechtsposition, dass ich nach Beschluss 13.07.2004 kein Recht auf Nennung der Anordnungsgründe habe und daher die geforderte Untersuchung nicht von der Nennung der vom behördlichen Psychiater zu verwendenden sämtliche unwahren/gefälschten Beweismittel abhängig machen kann. Damit wies Specht mir die Schuld zu, die Benutzung/Verwendung sämtlicher Beweismittel psychischer Krankheit vereitelt zu haben, die in der privatärztlichen Untersuchung als sämtlich Beweismittel unwahr/gefälscht nachgewiesen wurden. Specht war klar, dass der behördliche Psychiater die gefälschten beweismittel als wahr zu verwenden hatte.
Privatärztliche Gutachten ersetzt kein amtsärztliches bzw. behördlich vorgegebenes Gutachten.
S.7: Der Ermittlungsführer Boumann machte sich, wie Specht im Urteil 3A116/02 04.11.2004, die Aussagen des Dr. Zimmer nicht zu eigen. Beide Richter verwandten die Aussagen nicht als tragend, hätten diese über den Zeitraum von vier Jahren fachärztlich dokumentierten psychiatrischen Behandlungen und mehrfach gutachterlich festgestellten psychiatrischen Krankheiten mit 16.07.2003 ausgeschlossener Genesung davon zu verwenden gehabt.
Nicht tragende Verwendung beider Richter bezweckte lediglich, das bei dem zu erwartenden Nachweis als behördlich gefälscht die Entscheidungen beider Richter (Specht 3A116/02 09.09.04; Boumann 01.12.2004) nicht zurückgenommen werde. Dennoch hat Boumann 01.12.2004 diese Fälschung als wahr vorgegeben, unwidersprochen von Specht als wahr bestätigt, um damit die Verwendung dieser Fälschung als wahr vom behördlichen Psychiater verwenden zu lassen.
Ganz offenbar Ausdruck eines degenerierten Muskels zwischen den Ohren oder perverse bauerntölpelhafte Rechtsbeugung/Spitzfindigkeit des Specht – anders ist diese Aussage nicht zu bewerten. Zu blöd, um darauf einzugehen:
Mit meiner PA-Einsicht 13.01.2005 (nur wegen Zimmer) unterstellt mir Specht Kenntnis über sämtliche PA-Einträge. Und entkräftet habe ich nur die gefälschte Akte Dr.Zimmer, sämtliche anderen, wie Gutachtenmanipulation 15.11.2005, unterstellt Specht demnach als wahr.
Vor Erlass des 17.03.2005-Bescheids, also mit Datum 13.01.2005, unterstellte Specht demnach meine Kenntnis sämtlicher Akten und, da von mir nicht widersprochen, diese als von mir akzeptiert und wahr.
Mir unterstellte Specht bezogen auf 17.03.2005 das Versäumnis, ich hätte die Landesschulbehörde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass das 03.02.05-Schreiben die Stellungnahme sein soll. Das haben meine Frau und ich sehr wohl getan: am 22.02.2005 10:00 Uhr Pistorius und Dierker, 22.02.2005 gegen 11:00 Uhr Kasling.
Der Dienstvereinbarung Juli 2000, wonach die zurückliegenden Vorfälle für beendet erklärt wurden, unterstellt Specht keine rechtliche Bindungswirkung. Specht unterstellt, dass das Ziel der Dienstvereinbarung, ein gedeihliches Miteinander zu erreichen, verfehlt wurde.
Diese Unterstellung ist behauptetes unwahres unüberprüftes Hirngespinst des Specht, denn nach Juli 2000 gab es keine Konflikte im Dienst.
Was war denn nach Specht tragend? Nach Specht 3B5/05 18.05.05 S.6 war der tragende Grund für die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen die verweigerte Mitwirkung/Selbstbeantragung der amtsärztlich angeordneten psychiatrischen Untersuchung. Wobei Specht in seinen Urteilen wie auch der Ermittlungsführer sich ausschließlich auf das mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten bezogen.
Die Voraussetzung für tragend, die amtsärztliche Anordnung also, beruht auf amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung, die Specht zum Zeitpunkt 3B5/05 v. 18.05.2005 kannte.
Die tragende Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ist das 15.11.2002-Gutachten, das Prof. Weig erhielt, aber ich nicht. Ich erhielt das 18.12.2002-Gutachten, aber Weig nicht.
Mir wurde von Amtsarzt Bazoche nicht nur (Akte Gesundheitsamt 05.93.2003 Bl.83) das 15.11.2002-Gutachten/Anordnungsbegründung vorsätzlich vorenthalten, sondern stattdessen eine inhaltlich ganz andere als relevant vorgegeben.
Tragend für die psychiatrische Untersuchung sollte daher die Verwendung der von Bazoche mir 15.11.2002 unterstellten ‘eigene Mitteilung/Ausführung des Beamten an den Arzt‘ sein, die ich tatsächlich nicht machte. Mit dieser Anordnungsbegründung nahm Bazoche eine Konversion/Konversionsbetrug vor: langjähriges schulisches Mobbing, trotz wiederholt beantragter Klärungen schulisch/behördlich unaufgeklärt gehalten, zuletzt von Pistorius Juli 2000, deutete Bazoche gutachterlich 15.11.2002 um. Er unterstellte mir stattdessen, ihm als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ diesen ab 1992 bis zum Untersuchungszeitpunkt 04.11.2002 langjährigen Mobbingprozesses als von mir verursachten Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten mitgeteilt zu haben.
Das ist definitiv falsch!
Mit der fehlgedeuteten Zusammenfassung als Streit unterstellte Bazoche eine von mir vorgenommene Konversion des Mobbing als von mir selbst eingestandenen/vorgegebenen langjährigen Entwicklungsprozesses psychiatrischer Krankheit. Und jetzt tat Bazoche so, als müsse er diese mir unterstellten vermeintlichen Selbstbezichtigungen/Aussagen von dem behördlichen Psychiater Prof. Weig als ‘meine‘ psychiatrische Krankheit festschreiben, zumal Bazoche mir eine bestehende Betreuung mit Betreuer unterstellte. Das sich Bazoche seiner vorsätzlichen Gutachtenfälschung bewusst war zeigt sich daran, das er mir nach 30.11.2002-Antrag keine Abschrift des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens zukommen ließ, sondern mich darüber in Unkenntnis hielt und stattdessen das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vorgab. Dieser Betrug wurde gedeckt/initiiert von der Landesschulbehörde, mit getragen durch Richter Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann.
Nun wird klar, warum mir Amtsarzt Bazoche, die Behörde Kasling/Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht mir diese tragenden Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachten konsequent vorenthielten.
Damit verhinderten diese Kenntnis und Nachweis dieser Gutachtenfälschung vor der behördlichen psychiatrischen Untersuchung und bezweckten die Verwendung dieser Fälschung als wahr durch den behördlichen Psychiater.
3A111/05 v. 29.06.2005 Feststellung der Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand
Entscheidend ist (Seite 5), dass sich der Kläger der seitens der Beklagten angeordneten, vom Amtsarzt befürworteten psychiatrischen Zusatzbegutachtung nicht gestellt hat
Siehe hierzu meine Ausführungen zu 3B5/05 v. 18.05.2005.
Wiederholt habe ich nach Specht kein Recht auf Nennung der Anordnungsbegründen (15.11.2002-Gutachten) vor der Untersuchung seitens des Amtsarztes und der Behörde. Specht bekräftigt die Mitwirkungspflicht auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens.
Das Beharren auf die vorhergehende Bekanntgabe der Anordnungsbegründen (15.11.2002-Gutachten) wurde nach Specht zu Recht als Verweigerung der Untersuchung gewertet.
Die Auswahl eines mit der psychiatrischen Untersuchung beauftragten Facharztes fällt in die Entscheidungszuständigkeit des Dienstherrn, also des Kasling und des Bazoche. Und damit auch die Manipulation dieses beauftragten Psychiaters, der von dem 15.11.2002-Gutachten in meiner Unkenntnis auszugehen hat.
Ein privatärztlicher Gutachter wurde deshalb nicht akzeptiert, weil dieser die von Specht als tragend bezeichnetet 15.11.2002-Anordnungsbegründungen erhalten hätte und mich darüber in Kenntnis gesetzt hätte. Ich hätte diese als unwahr/gefälscht nachgewiesen, wie ich in der von mir initiierten psychiatrischen Untersuchung die im Boumann-Bericht 01.12.2004 vorgegebenen Beweismittel als unwahr/gefälscht nachwies.
Das privat ärztliche 30.03.2005-Gutachten ist ohne Relevanz, da die tragende 15.11.2002-Anordnungsbegründung nicht im Sinn der Behörde/Fälschung verwandt wurde.
mich der Aufforderung 04.11.2004 zur psychiatrischen Untersuchung nicht gestellt habe.
— — —
Erläuterungen zu:
a. Sämtliche PA-Einträge, die der Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 zugrundelegte, sind unwahr, wurden vom Schulleiter rechtswidrig ohne meine Anhörung verfasst. D.H. ohne meine Kenntnis. Es handelt sich um unwahre PA-Einträge, die Verhaltensbilanz und Verhaltensprognose ausdrücken und Zuweisungen psychischer Störung enthalten. Ferner sind diese als Datenerhebungen von Dritten (Lehrer, Schüler, Betriebe, etc.) formuliert. Die diesen unwahren PA-Einträgen zugrundegelegten Vorfälle, die u.a. auf Manipulation dieser Dritten durch die ehemaligne Kollegen Pieper/Henschen/Bussmann beruhen, blieben im schulischen Bereich seitens des Schulleiters Kipsieker stets unaufgeklärt.
b. Auch die Landesschulbehörde, früher Bez.reg. Weser Ems, hier die Schulaufsicht Rittmeister, ging diesen Vorfällen trotz eingereichter Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Mobbing 14.08.1996 nicht nach. Damit deckte Rittmeister die Verursacher des schulischen Mobbings, seine Jugendfreunde Henschen und Pieper sowie Bussmann und Kipsieker. Die unwahren PA-Einträge wurden von der Landesschulbehörde Kasling rechtswidrig ohne meine Anhörung übernommen, wie Kasling 29.05.2007 dem Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz mitteilte. Die von mir angestrengte Klärung dieser Vorfälle schloss Schulaufsicht Rittmeister 17.05.2000 und zuletzt Behördenleiters Pistorius im Dienstgespräch Juli 2000 aus. Pistorius nötigte mich sogar zum Verzicht auf Klärung sämtlicher Vorfälle, insbesondere zur Zurücknahme einer Klage (gerichtliche Klärung) gegen einen ehemaligen Kollegen. Anderenfalls werde ich versetzt. In den Ruhestand über den Amtsarzt: über die von ihm angeordnete psychiatrische Untersuchung. Pistorius sicherte mir den Verbleib an meinem Schulstandort Melle und Nichtversetzung nur unter der Voraussetzung zu, das ich die zurückliegenden Mobbingvorfälle nicht mehr thematisiere und die Klage zurücknehme. Nach meinem Einverständnis erklärte er die Vorfälle endgültig für beendet. Damit nahm Pistorius in 2000 die Konversion der von ihm derzeit für erledigt erklärten Vorfälle in Jahre später zu verwendende bestehende psychische Krankheit – in meiner Unkenntnis. Der Konversionsbetrug des Pistorius ist darin begründet, das er diese in der PA dokumentierten unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle 1992-2000 ohne meine Kenntnis und ohne Kenntnis der einbezogenen Datenerhebenden Dritten vom Amtsarzt im 15.11.2002-Gutchten als ‘Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten‘ und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 als mir zugewiesene ‘permanente Konfrontation‘ verwenden ließ – natürlich ohne meine Kenntnis. Beide verwandten diese Akten/Vorfälle unaufgeklärt als wahr, um mir damit psychische Störung zuzuweisen und in der Folge diese als Begründung für Dienstunfähigkeit. Und vor allem, auf Basis der vom Amtsarzt angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung vom behördlich/amtsärztlich vorbestimmten Psychiater als wahr verwenden lassen wollte – ohne meine Kenntnis.
In Verantwortung des Pistorius erfolgte zudem die Gutachtenmanipulation des Kasling. Nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des relevanten Gutachtens über die amtsärztliche Untersuchung 04.11.2002 holte Amtsarzt Bazoche von Kasling eine Rechtsauskunft (Gesundheitsakte Bl.83; 05.04.2003) ein. Daraufhin erhielt ich keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachten, auf das ich nach §59aNBG Anspruch habe. Stattdessen erstellte Bazoche ein ganz anderes vom 18.12.2002, das von Kasling/Pistorius mir, dem Ermittlungsführer und dem Gericht als das relevante vorgegeben wurde. Das Gutachten vom 18.12.2002 hat Prof. Weig nicht erhalten. Er hätte dieses am von ihm vorgegeben Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht gekannt. Prof. Weig gab 18.12.02 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zurück.
Die PA-Krankenaktenfälschung des Kasling/Giemann 16.07.2003 in Verantwortung des Pistorius. Darin unterstellten mir beide eine ab Jan 2000 bis 16.07.2003 noch nicht abgeschlossene nervenärztliche Behandlung beim Dr.Zimmer mit diagnostizierten psychiatrischen Mehrfacherkrankungen, mehrfach durchgeführte Psychotherapien, gutachterlich festgestellte psychiatrische Mehrfach-Krankheiten und festgestellten Dienstunfähigkeiten als Berufsschullehrer, etc. Für die Zeit nach 16.07.2003 war eine Genesung von diesen psychischen Krankheiten ausgeschlossen. Dr.Zimmer schloss auf Grund der Kenndaten die Möglichkeit einer Verwechselung mit mir definitiv aus.
Eine psychiatrische Untersuchung ist nur bei aktuell vorliegender und mindestens zwei Jahre andauernder psychiatrischer Erkrankung möglich. Mit dieser landesschulbehördlichen Krankenaktenfälschung der Personen Kasling/Giermann/Pistorius bezweckten diese, sowohl für die 10.12.2002 erstmals terminierte Untersuchung als auch für die in 2004 beabsichtigte weitere psychiatrische Untersuchung die Nachweise jeweils mindestens zwei Jahre bestehender psychiatrischer Krankheit zu schaffen. Mit dieser Fälschung bezweckte die Behörde, dem behördlichen Psychiater außerdem nachzuweisen, dass ich krankheitsbedingt diese psychiatrischen Krankheiten der Behörde, dem Amtsarzt und sämtlichen anderen Ärzten konsequent verschwiegen habe.
Die ursprüngliche Anordnungsbegründung des Bazoche bezieht sich auf den Untersuchungstag 04.11.2002, die vom Ermittlungsführer nochmals vorgesehene psychiatrische Untersuchung sollte nach Juni 2004 stattfinden. Die Fälschung bezweckte den vermeintlichen Nachweis einer in 11.2002 bereits seit Jan 2000 bestehenden und behandelten psychischen Krankheit. In Juni 2004 war eine Genesung von den bereits 16.07.2003 gutachterlich konstatierten psychiatrischen Mehrfacherkrankungen/Dienstunfähigkeiten als ausgeschlossen unterstellt worden.
c. Specht schreibt, dass ich trotz ausführlicher Begründung (18.12.2002-Gutachten) der psychiatrischen Untersuchung 10.12.2002 fernblieb. Bazoche bezog sich auf den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde. Dieser lag ihm nicht vor, da dieser erst nach dem 23.01.2003 versandt wurde. Bazoche bezog seine Anordnungsbegründung auf eine zeitweilige Konsultation des Dr.Pawils in 07.07. bis 02.10.2000. Pawils bescheinigte eine interpersonellen Konfliktbelastung, aber keine psychiatrische Störung. Nach Pawils und weiteren Fachärzten handelt es sich um einen Witz, hierauf bezogen eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen. Nach 18.12.2002 will Bazoche diese Anordnungsbegründung mir am 04.11.2002 gesagt haben. Das ist unwahr (Tonbandaufzeichung, meine Frau, seine Sekretärin Graf Hülsmann). Graf Hülsmann hat während der Untersuchung die zuvor übergebenen umfangreichen medizinischen Unterlagen kopiert und erst gegen Ende der 04.11.2002-Untersuchung Bazoche übergeben. Zwar hat er begonnen, diese Unterlagen durchzusehen, die Pawils-Bescheinigung aber nicht entdeckt und mir nicht als Anordnungsbegründung genannt.
Ich Klartext: vor dem Untersuchungstermin des Weig 10.12.2002 hatte ich keine Kenntnis von der 18.12.2002-Anordnungsbegründung, die selbst der von ihm beauftragte Prof Weig nicht erhalten hat. Denn dieser gab 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und damit das 15.11.2002-Gutachten zurück.
Bazoche wusste, das eine psychiatrische Untersuchung nur bei aktuell vorliegender und mindestens zwei Jahre andauernder psychiatrischer Erkrankung möglich ist. Und das war bei dem 18.12.2002-Gutachten nicht der Fall. Deshalb erhielt Weig dieses Gutachten auch nicht, sondern das 15.11.2002-Gutachten.
Der Prof. Weig zugesandte Untersuchungsauftrag v. 15.11.2002 enthält die relevanten Anordnungsbegründungen und ist das eigentliche Gutachten des Bazoche. Am 30.11.2002 beantragte ich die Abschrift dieses Gutachtens, die mir Bazoche nach rechtlicher Rücksprache mit der Landesschulbehörde Kasling verweigerte – bis ich nach nochmaligem Antrag dieses in April 2006 (kein Schreibfehler: April 2006!) erhielt. Specht wusste genau, dass es sich bei dem 15.11.2002-Schreiben nicht allein um den Untersuchungsauftrag, sondern um das darin enthaltene relevante Gutachten handelt. Die Anordnungsbegründungen einer psychiatrischen Untersuchung sind die von Bazoche vermeintlich zusammengefassten ‘meinen Mitteilungen an den Arzt‘. Derartige Selbstzuweisung von aktuell bestehenden Erscheinungsformen psychischer Krankheit mit Betreuung und bestelltem Betreuer machte ich nicht (Tonbandaufzeichnung, meine Frau, Sekretärin Graf Hülsmann). Um mir nach 30.11.2002 keine Abschrift dieses unwahren 15.11.2002-Gutachtens aushändigen zu müssen, fertigte Bazoche ein zweites vom 18.12.2002 an. In Kenntnis/nach Vorgabe der Landesschulbehörde Kasling/Giermann/Pistorius, denn dieses 18.12.2002-Gutachten wurde in sämtlichen Schriftwechseln der Landesschulbehörde Kasling, des Ermittlungsführers Boumann und des Verwaltungsgerichts Richter Specht verwandt. Und dieses 18.12.2002-Gutachten erhielt ich von Bazochne erst, nachdem Prof. Weig 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zurückgeschickt hatte.
Nun ist klar, warum Richter Specht meine Feststellungsklage ablehnte.
Richter Specht bezog sich auf den von ihm so bezeichnete ‘Untersuchungsauftrag‘ vom 15.11.2002 und wusste daher, das dieser die entscheidenden relevanten amtsärztlichen Anordnungsbegründungen (15.11.2002-Gutachten) enthält. Dieser Untersuchungsauftrag enthält das Gutachten, das Psychiater Prof. Weig 15.11.2002 erhielt. Richter Specht wusste, dass es für ein und demselben Sachverhalt zwei inhaltlich verschiedene Gutachten gibt. Specht zitierte allein das mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten und beließ mich in dem Glauben, als bezöge auch Prof. Weig den mir mitgeteilten Untersuchungstermin 10.12.2002 auf das 18.12.2002-Gutachten. Diese Terminmitteilung bezog Weig jedoch auf den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und dem darin enthaltenen 15.11.2002-Gutachten mit den darin genannten Anordnungsbegründungen und nicht auf die Begründungen des 18.12.2002-Gutachtens.
Specht erweckte damit den Eindruck, dass Psychiater Prof. Weig die für den 10.12.2002 terminierte Untersuchung auf das 18.12.2002-Gutachten bezog. Da Bazoche dem Weig am 15.11.2002 den Untersuchungsauftrag zusandte und dieser die Untersuchung auf den 10.12.2002 terminierte, konnte Weig das 18.12.2002-Gutachten noch gar nicht gehabt und sich hierauf bezogen haben.
Feststellung: Pistorius hielt den zurückliegenden langjährigen Arbeitsplatzkonflikt in Juli 2000 bewusst unaufgeklärt. Der ungeklärte Konflikt ist daher nicht umgedeutet als ursächlich auf mich zurückzuführende ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘ in der psychiatrischen Untersuchung zu verwenden. Und das sagt das 15.11.2002.Gutachten aus, zudem von Bazoche fälschlicherweise als von mir ihm 04.11.2002 mitgeteilt formuliert.
Das 18.12.2002-Gutachten bezieht sich auf eine zeitweilige Konsultation des Dr.Pawils in 2000, die ursächlich auf einen nicht von mir veranlassten Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen war.
Pawils ist nicht befugt, eine Ursachenanalyse des Vorfalls Juli 2002 vorzunehmen. Das machte er auch nicht. Die Bescheinigung hierüber bezieht sich auf einen interpersonellen Konflikt und nicht auf eine mir zugewiesene psychische Störung. Diese Erkenntnis hatte Specht offenbar nicht.
Specht bezieht sich auf den Abschlussbericht der S.Klinik, wonach bei einer Verschlechterung des psychischen und vegetativen Befindens, z.B. bei aktualisierten Arbeitsplatzkonflikten eine stützend durchgeführte Psychotherapie durchgeführt wird.
Specht unterstellte für den Dienstantritt in 2002 eine Verschlechterung des psychischen Befindens. Unterstellung des Specht.
Specht verknüpft den Vorfall Juli 2000 mit dem Dienstantritt 2002und stellt eine Beziehung her. Und das ist unwahr.
Unabhängig von dieser Fehlannahme beruhen die schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe einer psychiatrischen Untersuchung auf dem 15.11.2002-Gutachten, das Specht nach Aktenlage bekannt war und er mir vorsätzlich unterschlagen hatte.
Mit der Vorgabe des 18.12.2002-Gutachten als relevant suggerierte Specht, das es kein weiteres Gutachten und demnach keine ’schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe einer psychiatrischen Untersuchung’ gäbe. Denn er verwandte in seinen Urteilen die 15.11.2002-Aussagen überhaupt nicht. Er beließ mich nicht nur über die Aussagen des 15.11.2002-Gutachten im Unklaren, sondern wusste und akzeptierte/duldete zwei verschiedene amtsärztliche Gutachten über ein und dieselbe 04.11.1002-Untersuchung.
Specht war klar, das Weig das 15.11.2002-Gutachten erhielt, aber nicht das vom 18.12.2002.
Specht war klar, dass ich das 18.12.2002-Gutachten erhielt, aber das vom 15.11.2002 nicht. Specht deckte und beteiligte sich an dem amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Betrug, indem er in seinem Hauptsacheurteil 3A116/02 ausschließlich das 18.12.2002-Gutachten zitierte und nicht eine Formulierung/Aussage des 15.11.2002-Gutachtens/Untersuchungsauftrag nannte. Er schloss damit aus, dass ich auch nur ansatzweise die amtsärztliche Gutachtenfälschung erahnen und die Möglichkeit entdecken konnte, dass Prof. Weig ein anderes Gutachten verwenden könnte. Gutachten entdecke.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlich in blog.de 2008-07-19 – 19:06:18
21.10.2002 Klage gegen die amtsärztliche Untersuchung.
Amtsarzt Dr.Bazoche schloss 06.09.2002 eine ganzheitliche Reha bezogen auf die Herzbeschwerden unter Einbeziehung des schulischen Mobbing aus.
Die Landesschulbehörde Osnabrück (damals Bez.reg. Weser Ems) teilte 21.10.2002 Bazoche den Untersuchungsauftrag mit und gab als Zweck Zwangspensionierung nach §56 NBG vor.
Bazoche ordnete am Untersuchungstag 04.11.2002 eine psychiatrische Untersuchung an. Er nannte keine Anordnungsbegründungen,
Bazoche erklärte 04.11.2002, das 06.09.2002 und 04.11.2002 geschilderte Mobbing in seinem Gutachten nicht zu thematisieren
Bazoche beauftragte Prof. Weig 15.11.2002 mit der psychiatrischen Untersuchung auf der Grundlage seines 15.11.2002-Gutachtens. Die darin genannten Begründungen teilte er mir 04.11.2002 bis April 2006 !! nicht mit. Nach den Vorgaben des Untersuchungsauftrags 21.10.2002 hat er Angaben zu dokumentierten Konflikten zu machen. Bazoche deutete im 15.11.2002-Gutachten das geschilderte langjährige Mobbing um und unterstellte mir aktuell bestehende Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit: langjährigen nicht unerheblichen Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten sowie Betreuung und Betreuer.
Bazoche verweigerte mir nach 30.11.2002-Antrag die Abschrift des Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachtens. Verstoß gegen §59a NBG.
Vor dem von Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 nannte mir Bazoche überhaupt keine Anordnungsbegründung.
Bazoche erstellte bezogen auf 30.11.2002 über die 04.11.2002-Untersuchung ein zweites Gutachten vom 18.12.2002, gab diese als das relevante vor und behauptete die darin genannten psychiatrischen Anordnungsbegründungen als mir am 04.11.2002 mitgeteilt.
Wegen der Nichtnennung 04.11.2002 und vor mir nicht erfolgter Würdigung dieser 18.11.2002-Anordnungsbegründungen verstieß Bazoche gegen §54(12) NBG
Voraussetzung für die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung ist eine mindestens zwei Jahre aktuell bestehende psychiatrische Erkrankung/Störung. Bezogen auf 04.11.2002 war die im 18.12.2002-Gutachten zugrundegelegte zeitweilige Erkrankung 07.2000 bis 12.10.2000 mehr als zwei Jahre zurückliegend. Die medizinische Voraussetzung zur Anordnung lag nicht vor.
Der psychologische Teil 14.10.2002 des Abschlussberichtes 18.11.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde schloss definitiv eine psychische Störung aus und attestierte den Ausschluss einer sozialmedizinisch relevanten Einschränkung der Erwerbstätigkeit.
Mit 18.12.2002-Gutachten und darin von Bazoche mir vorgegebener Berücksichtigung des18.11.2002/14.10.2002-Abschlussberichts der Schüchtermannklinik begründete er vor mir, nicht vor Weig, die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Das 18.12.2002-Gutachten hat Weig nicht erhalten, dieser erhielt das 15.11.2002-Gutachten. Diese Anordnung beruhte auf zwei Lügen des Bazoche: Der vermeintlich berücksichtigte 18.11.2002-Bericht wurde erst auf meine Anmahnung hin nach dem 23.01.2003 versandt und war Bazoche 04.11.02/18.12.02 nicht bekannt; die als Zeugin benannte Sekretärin wusste nichts davon, als Zeugin benannt worden zu sein und erklärte die 18.12.2002-Bazoche-Aussagen als am 04.11.2002 nicht gesagt. Meine 04.11.2002 anwesende Frau und Tonbandaufzeichungen belegen die 18.12.2002-Aussagen als nicht gemacht.
Die Landesschulbehörde Giermann unterstellte 02.05.2003 mir auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens mangelnde Einsicht in eine bestehende psychiatrische Krankheit, da ich keine Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung vornahm
Die Landesschulbehörde Kasling nötigte mich auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, ansonsten werde ich nach vorliegenden Erkenntnismitteln für dienstunfähig erklärt. Diese Erkenntnismittel teilte er mir nach schriftlicher Anfrage nicht mit.
Der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde beriet 05.04.2003 (Gesundheitsakte Bl. 83) Bazoche, gegen §59a NBG zu verstoßen und mir keine Abschrift des Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachtens zu geben.
Der Ermittlungsführer Boumann verweigerte 22.06.04 auf mein Schreiben vom 17.06.04 die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände (Beweismittel der psychiatrischen Untersuchung) vor der Untersuchung.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht bestätigte 13.07.04 die Weigerung des Ermittlungsführers. Nach Specht habe ich keinen Anspruch auf Nennung der ‘weitergehenden Begründungen‘. Specht beschränkt meine Kenntnis auf die im 18.12.2002-Gutachten genannten.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Essig, Richter Müller und Richter (Verwaltungsgerichtsvizepräsident) Niermann gaben nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vor, das Richter Specht im Hauptsacheverfahren die Anordnungsgründungen für die psychiatrische Untersuchung zu überprüfen hat. Das hat Specht nicht gemacht.
Richter Specht datierte das Hauptsacheurteil 3A116/02 auf den 09.09.2004, Urteil war vom 04.11.04, ganz offenbar um diese 21.09.2004 vorgegebene Überprüfung nicht vornehmen zu müssen. Zugestellt wurde es 09.11.2004. Beschluss 3A116/02 vom 21.09.2004 von anderen Richtern vorgegeben: ‘Ob die für die Anordnung von der Beklagten (Landesschulbehörde) angegebenen Gründe die Anordnung rechtfertigen, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen‘.
Weiterer Zweck der Vordatierung war, die Voraussetzung für die Unterstellung von Strafvereitelung nach § 258 StGB zu schaffen, und eine damit begründete psychiatrische Behandlung. Siehe hierzu: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann
Feststellungsklage: 3A24/05 vom 21.03.05.
Ich erhob 27.10.2004 zu 3A116/02 Klage auf ‘Feststellung der schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe einer psychiatrischen Untersuchung’. Im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 (vom Gericht falsch datiert auf 09.09.2004; zugestellt 11.11.2004) lehnt Specht meine Feststellungsklage ab:
Nach Specht ist dieses selbständige Klagebegehren unzulässig.
Eilantrag vom 03.11.2004.
Per Eilanordnung zu 3A116/02, zugestellt per Fax 03.11.2004 11:35 Uhr, beantragte ich von Richter Specht vor der Entscheidung im Hauptsacheurteil nochmals, vom Amtsarzt die relevanten Anordnungsbegründungen/Untersuchungsgegenmstände (a) nennen zu lassen und das die Landesschulbehörde die Gründe für die Annahme (b) und die Nachweise (c) von dauernder Dienstunfähigkeit angibt.
Für die Annahme und den Nachweis dauernder Dienstunfähigkeit (Bez.reg.-Untersuchungsauftragsvorgabe 10.04.02) reicht, bezogen auf 15. Erg. Lfg. August 1996, Pkt. 6, eine Minderung der Fähigkeit zur Erfüllung der Amtspflichten aus:
-Mangel an Willenskraft oder
-Mangel an Selbstbeherrschung oder
-Mangel an Einsicht oder
-Gemütsverstimmung oder
-sonstige seelische Zustände
Specht reagierte nicht auf meinen Eilantrag.
Die Restitutionsklage 3A24/05 vom 21.03.05
in dieser Angelegenheit beschied das Verwaltungsgericht ebenfalls negativ. Wer wohl: Specht als Einzelrichter.
Der Hintergrund:
Die Entscheidungen des Richters Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück stellen mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 sowie der erklärten Nichtberücksichtigung meiner Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 und des nicht berücksichtigten Eilantrags 03.11.2004 sicher, dass die von ihm angeordnete psychiatrische Untersuchung im Hauptsacheurteil sich nur auf mir bekannte irrelevante Aussagen/Unterlagen stützt:
– auf die von der Landesschulbehörde Kasling mir vorgegebenen Begründungen des 18.12.2002-Gutachtes und
– dem darin von Bazoche als berücksichtigt vorgegebenen 18.11.2002-Abschlussbericht der S.Klinik, den ich 23.02.2004 der Landesschulbehörde Kasling übergab und den der Amtsarzt nicht kennen konnt.
– sowie der Bescheinigung des Dr.Pawils über eine zeitweilige Konsultation 07.07.-12.10.2000
– Ferner auf einen einzigen dienstlichen Anlass, als Schulleiter Kipsieker die Umstände des Dienstantritts 2002 als psychiatrischen Untersuchungsgrund wertete.
*- Insbesondere schloss Specht für die nach seinem Urteil durchzuführende psychiatrische Untersuchung nach selektiver Aktenauswahl durch Nichtnennung des 15.11.2002-Gutachtens und der Beweiskette hierzu meine Kenntnis aus und garantierte deren Verwendung durch Psychiater Prof. Weig.
*- Specht akzeptierte den Untersuchungstermin des Weig 10.12.2002, obwohl das von ihm als relevant vorgegebene Gutachten erst 18.12.2002 erstellt und die Aussagen darin nachweislich am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemacht wurden.
*- Außerdem schrieb er durch Nichtnennung meine Unkenntnis über die PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 des Kasling und meine Unkenntnis über die Verwendung der PA-Einträge 1992-2000 fest. Beides sind die Nachweise/Beweise für das 15.11.2002-Gutachten.
*- Außerdem behauptete Specht auf Basis dieser von ihm unüberprüft gehaltenen bekannten Akten das Mobbing als Szenario und und unsubstantiiertes Substrat, trotz 23.02.2004 vorgelegter Mobbing-Daten-DVD.
Specht begründete die psychiatrische Untersuchung im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten, dem 18.11.2002-Abschlussbericht der S.Klinik und der Pawils-Bescheinigung über eine zeitweilige Erkrankung in 2000. Diese Begründungen waren mir bekannt. Allerdings:
– bezogen auf den von Prof. Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.02.2002 gab es das 18.12.2002-Gutachten noch nicht, dessen Aussagen entgegen der Behauptung des Bazoche nachweisbar er mir nicht am Untersuchungstag 04.11.2002 nannte. Pawils und andere Psychiater bezeichneten eine hierauf bezogene Anordnung als einen ‘Witz‘
– wusste ich zu der Zeit lediglich mündlich von dem psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichts und dem festgestellten Ausschluss einer psychischen Störung, auch den dienstliche Bereich betreffend
– die am Untersuchungstag 04.11.2002 abgegebenen medizinischen Unterlagen, auch die Bescheinigung des Dr.Pawils, wurden im Verlauf der Untersuchung kopiert und gegen deren Ende Bazoche übergeben. Diese erwähnte Bazoche 04.11.2002 als Begründung nicht.
Fazit: Richter Specht wusste nach den Akten und meinen schriftlichen Ausführungen, dass bezogen auf den von Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 Bazoche auf keine der in 3A116/02 v. 04.11.2004 genannten Begründungen Bezug genommen hat. Statt seinem Amt entsprechend vernünftige Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, konstruierte Specht (oder ist zutreffender: er spann sich eine Naht zurecht) für die Zeit nach 10.12.2002 für sein Hauptsacheurteil eine Scheinbegründung mit gleichzeitig unsubstantiierter Abqualifizierung des Mobbing als Szenario.
Specht wusste, dass seine im Hauptsacheurteil genannten Begründungen, mit denen er meine psychiatrische Untersuchung richterlich anordnete, nicht den Vorgaben nach §54 (12) NBG entsprechen, somit keine relevanten Begründungen darstellen. Mit diesen Begründungen wollte er lediglich unter Bezug auf die Mitwirkungspflicht meine Teilnahme an der psychiatrischen Untersuchung sicherstellen, die jedoch inhaltlich für eine psychiatrische Untersuchung keine Relevanz haben.
Specht vorenthielt mir in 3A116/02 (vorstehend unter : *-) die ihm nach den Akten bekannten relevanten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, über die ich in der danach vorzunehmenden psychiatrischen Untersuchung keine Kenntnis gehabt hätte und dazu schweigen müsste.
Specht wusste ebenso, das die ihm bekannten und in der Urteilsbegründung nicht genannten relevanten Akten (vorstehend *-) in der psychiatrischen Untersuchung nachgereicht und verwendet werden würden.
Specht wusste ebenso von den landesschulbehördlich von Kasling rechtswidrig in meine Akte platzierten PA-Einträgen mit zudem unwahren Aktenaussagen. Deren Nennung, Verwendung und Überprüfung schloss Specht mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 sowie der erklärten Nichtberücksichtigung meiner Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 und des nicht behandelten Eilantrags 03.11.2004 aus. Über die Akten und Kasling war Specht bekannt, dass ich bis 10.12.2002 keine PA-Einsicht vorgenommen und keine Löschung der Akten beantragt hatte, ich also keine Kenntnis darüber hatte. Specht beließ mich in dieser Unkenntnis und schloss durch Nichtnennung dieser Akten aus, dass in der psychiatrischen Untersuchung ich diese Akten in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung würde verwenden und begründet dementieren können. Zum anderen stellte er die Verwendung dieser Akten in der Fremdanamnese als widerspruchsfrei sowie als wahr und objektiv sicher.
Mit diesen ganz offenbar rechtsbeugendenden richterlichen Fehlentscheidungen lieferte mich der Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Richter Specht ans psychiatrische Messer und dem behördlich vorgegebenen Psychiater aus. Zweck: Psychiatrisierung eines Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Lehrers.
Es sind die mir (a) unterstellten Aussagen/Selbstzuweisungen 15.11.2002 und die vermeintlichen Nachweise/Beweise (b) (c) (d) hierzu. Damit erreicht Specht zu a,b,c,d mein Schweigen aus Unkenntnis in der Selbstanamnese und die Verwendung als wahr und objektiv in der Fremdanamnese.
Zu a. Zum einen sind das die von Bazoche mir für den Untersuchungstag 04.11.2002 unterstellten Aussagen, mit denen ich mir selber als ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘ Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit (durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit) zuwiesen haben soll, wegen derer ich mich in vermeintlich nervenärztlicher Behandlung befinde und betreut werde. Nach Aussage Bazoche fasste er diese mir unterstellten Aussagen im 15.11.2002-Gutachten nur zusammen. Ähnlich wie ein Geisterfahrer sein Falschfahren nicht erkennt (wieso ich, die fahren ja alle falsch), unterstellte mir Bazoche damit zwar Bewusstheit und Kenntnis derartigen Verhaltens, gleichzeitig auch mein Unvermögen zur Selbsteinschätzung meines vermeintlichen Fehlverhaltens und damit Uneinsichtigkeit in eine ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘/psychische Krankheit. (siehe etwas tiefer: 15. Erg. Lfg. August 1996, Pkt. 6; Mangel an Einsicht). Dieses sind die entscheidenden relevanten Anordnungsbegründungen im Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachten, die Specht nach Aktenlage zwar bekannt waren, die Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 als Begründung nicht nannte und vor der psychiatrischen Untersuchung 2004 trotz Feststellungsklage und Eilantrag nicht feststellen ließ. Wäre er meinen Anliegen nachgekommen, hätte er die amtsärztliche Gutachtenmanipulation und die Aussagen des 15.11.2002-Gutachten als unwahr festgestellt.
Zu b. Zum anderen sind es die von der Landesschulbehörde Kasling als PA-Eintrag mir zugewiesenen fachpsychiatrischen Aussagen des Dr.Zimmer vom 16.07.2003. Diese dokumentieren nicht nur Diagnose und Fortschritt der psychiatrischen Erkrankung, sondern auch durchgeführte Psychotherapien und psychiatrische Mehrfachbegutachtungen mit festgestellten Dienstunfähigkeiten. Diese bestätigen vermeintlich die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen. Die unterstellten Behandlungen begannen bereits Jan 2000 und am amtsärztlichen Untersuchungstermin 04.11.2002 lagen keine Behandlungsunterlagen vor. Damit suggerierte/unterstellte die Landesschulbehörde Kasling, das ich Amtsarzt und Landesschulbehörde bis zum 04.11.2002 und für die Zeit danach diese Unterlagen unterschlagen habe – krankheitsbedingt, denn der Psychiater hat deren Aussagen als wahr anzunehmen und nicht zu hinterfragen. (arglistige Täuschung Kasling)
Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung ist eine mindestens zwei Jahre bestehende aktuelle schwerwiegende Krankheit. Mit dieser PA-Krankenaktenfälschung konstruierte Kasling zudem mit unterstelltem Krankheitsbeginn Jan 2000 eine weiterhin bestehende und mit Datum 16.07.2003 noch nicht beendete aktuell bestehende psychiatrische Krankheit – Voraussetzung für die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung. Er deckte nicht nur für den Zeitraum 04.11.2002 bis zum vorgesehenen weiteren psychiatrischen Untersuchungstermin nach Juni 2004 den Fortbestand derartiger Krankheit ab. Gleichzeitig schuf er damit den vermeintlichen Beweis für die Richtigkeit des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens. Wäre Specht der Feststellungsklage nachgekommen, hätte er festgestellt, dass nach schriftlicher Aussage des Dr.Zimmer 28.06.2005 wegen der Kenndaten des 16.07.2003 eine Verwechselung mit mir auszuschließen war.
Zu c. Durch Ablehnung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 schloss Specht aus, dass ich von der psychiatrischen Verwendung der Juli 2000 von Pistorius erklärten Nichtverwendung der zurückliegenden Vorfälle Kenntnis erlange. Und zwar als Nachweis/Beweis der 15.11.2002 mir unterstellten Aussagen. Mit dieser Ablehnung schloss Specht die Feststellung des Konversionsbetrugs des Pistorius aus: von Pistorius nicht vorgenommene Klärung und von mir abgenötigter Klärungsverzicht schrieben die unwahren PA-Aussagen zu diesen Vorfällen fest, um diese ganz offenbar umzudeuten als zum letzten Mal gezeigte Nachsicht. Das mir somit unterstellte vermeintlich langjährige Fehlverhalten, mir als erledigt suggeriert, wäre nach dieser Umdeutung ohne meine Kenntnis als vermeintlicher Nachweis/Beweis in der psychiatrischen Untersuchung verwandt worden. Der Konversionsbetrug manifestiert sich darin, dass der Ermittlungsführer 01.12.2004 mangels nicht durchgeführter Feststellungsklage diese Vorfälle, in der PA 1992-2000 dokumentiert, bereits als wahr und objektiv (Nachweis/Beweis) ohne meine vorherige Kenntnis verwandte und Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen ( sie etwas tiefer: 15. Erg. Lfg. August 1996, Pkt. 6; sonstige seelische Zustände) konstatierte. Daraus ist auch auf die beabsichtigte derartige Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung als wahr und objektiv (Nachweis/Beweis) rückzuschließen. Ohne meine Kenntnis und Einwilligung, denn diese PA-Einträge dürfen ohne meine Einwilligung dem Ermittlungsführer und Ärzten vorgelegt werden. Eine nach 04.11.2004 durchgeführte Feststellungsklage hätte zur Feststellung des Konversionsbetrugs geführt und die Rechtswidrigkeit der danach erfolgten Verwendung ergeben, da diese PA-Einträge rechtswidrig erstellt wurden, wie die Landesschulbehörde Kasling dem Nieders. Datenschutzbeauftragten 29.05.2007 eingestand/mitteilte. Der damalige Leiter der Landesschulbehörde Pistorius nötigte mich Juli 2000 zum Verzicht auf Klärung der diesen PA-Einträgen zugrundelegenden Vorfälle und erklärte diese für erledigt. Nun wurden diese 01.12.2004 verwandt und sollten in beiden psychiatrischen Untersuchungen am 10.12.2002 und nach Juni 2004 ohne meine Kenntnis verwendet werden. Die PA-Einträge sind als Datenerhebungen von Dritten (Kollegen, Schülern, Betriebe, etc.) vorgegeben, ohne das diese Dritten irgendjemand zur Verwendung in ihrem Namen autorisierten und davon wussten. Diese Dritten bestätigen vermeintlich für den Zeitraum 1992-2000 eine vermeintlich bestehende ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘ und damit die mir von Bazoche unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens.
Zu d. Zur möglichen mir zugewiesen Ursache. Auf Veranlassung der Landesschulbehörde Osnabrück entnahm das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück aus der dort geführten Hauptakte den kompletten Aktenblock des Gesundheitsamtes Melle, der als im Computer des Landkreises eingescannte Akte separat weitergeführt wird. Darin sind sämtliche Behandlungsunterlagen über eine Hirnhautentzündung aus 1998 dokumentiert. Relevante Aktenteile, u.a. zum Ausschluss des Nachweises der Genesung von der Hirnhautentzündung, fehlen im eingescannten Teil. Es ist das Gutachten 18.10.1998 zur vollständigen Genesung. Das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück weigert sich, sowohl die eingescannten Akten als auch das Gutachten über die Genesung zur Hauptakte zu nehmen. Damit stellt das Gesundheitsamt sicher, das der mit der Untersuchung beauftragte Psychiater die eingescannten Akten verwendet und von nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung ausgeht und als Ursache der landesschulbehördlich unterstellten ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit‘ ausgeht. Ausgeschlossen wäre dadurch die Möglichkeit, von den eingescannten Entscheidungsgrundlagen und darauf basierender Fehlentscheidung des Psychiaters Kenntnis zu erlangen.
Das Postulat des 15.11.2002-Gutachtens und die landesschulbehördlich gelieferten Beweise hierzu wurden von Richter Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 komplett nicht genannt. Auch die von mir beantragte Nennung der Untersuchungsgegenstände verweigerte Richter Specht mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004. Er stellte damit deren Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung – in der Fremdanamnese – als wahr und objektiv sicher. In der Selbstanamnese schloss er aus gerichtlich verordneter Unkenntnis aus, das ich zu diesen Untersuchungsgegenständen etwas sagen und diese als gefälscht nachweise. Der behördliche Psychiater bewertete das Schweigen als krankheitsbedingtes Verheimlichen (Dissimulation). Ferner ginge der Psychiater von der von Specht vorgenommene Konversion des von mir über Daten DVD nachgewiesenen Mobbings in Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat aus.
Specht urteilte 3A116/04 v. 04.11.2004, dass die psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis von a, b,c,d durchzuführen ist. In seiner Begründung des Hauptsacheurteils hätte er die ihm bis 04.11.2004 bekannten als wahr geltenden Akten der Landesschulbehörde und des Gesundheitsamtes verwenden und zugrundelegen müssen.
Aber die ihm nach Aktenlage bekannten gravierendsten Gründe a,b,c,d, die 04.11.2004 als wahr galten und als wahr zu verwenden waren, nannte er in seiner Urteilsbegründung 04.11.2004 nicht. Es sind die in der psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis vom behördlichen Psychiater als wahr zu verwendenden vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, die tatsächlich unwahr/gefälscht sind.
– Er nannte nicht die psychiatrischen Aussagen des Dr.Zimmer-Schreibens 16.07.2003, den Zeitraum Jan 2000 bis 16.07.2003 betreffend.
– Er nannte nicht das 15.11.2002-Gutachten als das relevante, insbesondere nicht die mir darin unterstellten Aussagen. Damit stellte er sicher, das der Psychiater meine 21.10.2002 Klage gegen die amtsärztliche/psychiatrische Untersuchung in Relation zu den mir für den 04.11.2002 unterstellten und im 15.11.2002-Gutachten vermeintlich zusammengefassten Aussagen bringt, damit dieser einen eklatanten und damit krankhaften Widerspruch feststellt. Und damit Uneinsichtigkeit in psychische Krankheit, die ich 04.11.2002 dem Amtsarzt als ‘eigene Mitteilungen‘ vermeintlich selber vorgegeben haben soll. Als einwilligungsunfähig können Sie durch ein psychiatrisches Gutachten schon dann eingestuft werden, wenn Ihre Entscheidungen als unplausibel, übertrieben oder einfach »krankhaft« beurteilt werden.
Nachweislich habe ich die 04.11.2002 die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen nicht gemacht. Bazoche hat gelogen!
– Im 15.11.2002-Gutachten thematisierte Bazoche das Mobbing nicht. Meine Ausführungen am Untersuchungstag 04.11.2002 hierzu deutete Bazoche komplett um. Die Perfidie des Bazoche zeigt sich in dessen Konversionsbetrug: er gab vor, das ich das Mobbing nicht thematisiert habe, sondern unterstellte die von ihm zusammengefassten Aussagen als am 04.11.2002 gemacht. Von Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann wurden die umgedeuteten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens als wahr übernommen, beide qualifizierten die vorgelegten Mobbingnachweise (Daten-DVD) im Rahmen deren Anhörung unüberprüft als Mobbingszenario (siehe im Internet unter Wikipedia die Def. von Szenario) und unsibstantiiertes Substrat ab.
-Specht hätte im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 auch die PA-Einträge 1992-2000 als Begründung zu verwenden und derart wie der dienstliche Richter Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 als permanente Konfrontation zu werten gehabt. Durch Nichtverwendung beließ er mich in dem Glauben der von Pistorius Juli 2000 zugesagten Nichtverwendung der PA-Einträge 1992-2000.
– Akte Gesundheitsamt
Diese nach Aktenlage bekannten Begründungen und Nachweise, in meiner Unkenntnis zu verwenden als Beweismittel psychischer Krankheit in der psychiatrischen Untersuchung durch den behördlichen Psychiater, nannte Specht zum einen deshalb nicht, um einen erfolgreichen Widerspruch (Nachweis als unwahr/gefälscht) gegen das Hauptsacheurteil auszuschließen. Zum anderen, um in meiner Unkenntnis die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung im Sinn der Landesschulbehörde auf der Basis seiner offenbar zusammengesponnenen Schein-Begründungen und -Nachweise sicherzustellen. Mit dem ganz offenbaren Zweck, um in der Fremdanamnese der psychiatrischen Untersuchung die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens und die landesschulbehördlichen gelieferte auf Unwahrheit und Fälschung beruhende Beweismittel (Akten) vom Psychiater als wahr und objektiv verwenden zu lassen.
Das Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich 04.11.2004) auf Basis der Scheinbegründungen und mir vorsätzlich vorenthaltenen relevanten Akten wurde somit rechtskräftig. Mit den darin genannten irrelevanten Begründungen stellte er die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung ohne meinen Widerspruch sicher. Diese Untersuchung wäre /sollte durchgeführt werden unter Verwendung der Specht bekannten aber mir vorsätzlich im Urteil nicht genannten amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit.
Ganz offenbar fungierte Richter Specht als willfähriger Gehilfe der Landesschulbehörde. Feststellung: Amtsarzt Bazoche hatte mir am Untersuchungstag 04.11.2002 bis zum von Prof. Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 überhaupt keinen, noch nicht einmal einen unwahren, Anordnungsgrund genannt. Im Urteil 3A116/02 v.04.11.2004 unternahm Specht höchstrichterlich offenbar den verzweifelten krampf-/krankhaften Versuch, nach 10.12.2002 die psychiatrische Untersuchungsanordnung des Amtsarztes zu legitimieren. ‘Auf der Grundlage miteinander verbundenen wahrer, überprüfbarer und diskreditierender Angaben ‘, den mir bekannten/genannten Begründungen, erstellte Specht einen vermeintlich wahr erscheinenden Begründungskontext für ‘Zweifel an Dienstfähigkeit‘: aus
– Unwahrheit (Dienstantritt 2002),
– Lüge (18.12.2002-Gutachten),
– Konversionsbetrug (18.11.2002; Pawils; psychiatrische Verwendung der für erledigt erklärten PA) und
– Unterschlagung/Ignoranz (Mobbing DVD; Urteil 21.09.2004).
Allein damit begründet/bestätigt Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die vermeintliche Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der mit 18.12.2002-Gutachten erstmals amtsärztlich begründeten und für 10.12.2002 !!, also 8 Tage vorher !! terminierten psychiatrischen Untersuchung. Und das in dem Wissen, das der beauftragte Prof. Weig nicht das 18.12.2002-Gutachten erhalten hat, sondern das im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag enthaltene 15.11.2002-Gutachten, das Specht in seinem Urteil nicht nannte. Diesem unsubstantiierten Scheinbegründungskonstrukt stehen die vorstehend genannten und in meiner PA platzierten relevanten Begründungen (a,b,c,d) mit hammerharten Aussagen über mir zugewiesene psychiatrische Krankheiten gegenüber, die Specht über die Akten kannte, die er als wahr anzunehmen und als relevante Begründung zu verwenden gehabt hätte – deren Nennung/Verwendung er in 3A116/02 04.11.2004 aber ausschloss.
Als Verwaltungsrechtler und Kenner des NBG wusste Richter Specht, dass diese mir von ihm vorenthaltenen unwahren und gefälschten Beweismittel/Akten, ohne das meine Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als wahr und objektiv geltende Gegenstände der psychiatrischen Untersuchung sein würden. Mit dem Zweck der ‘medizinischen/psychiatrischen‘ Konstatierung von Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, die jeder Laie aus den Aussagen von a,b,c,d abzuleiten vermag. Mit dem antizipierten Ergebnis des behördlich vorgegebenen Entscheidungsträgers Psychiater nach § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen legitimierte Specht damit meine Zwangspensionierung durch die Juristen der Landesschulbehörde:
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln.
Nichtnennung und Nichtverwendung diese relevanten Begründungen in 3A116/02 v. 04.11.2002 begründen somit Rechtsbeugung bzw. die rechtswidrige Tat des Specht. Wandte er die Stasi Richtlininie 1/76, 2.8.2. an?
Was verstehen Kriminologen und Juristen überhaupt unter einer rechtswidrigen Tat? Ganz wesentlich ist dabei nämlich der Vorsatz, bzw. die Absicht, mit der eine Tat begangen wird.
Diese Unterscheidung ist wichtig, um irrtümliche Handlungen auch juristisch von Handlungen zu unterscheiden, die nicht irrtümlich sondern unter richtiger Einschätzung der Umstände zu Rechtsverletzungen, Verletzung anderer Menschen oder Verstößen gegen die Rechtsordnung geführt haben.
Noch nicht einmal das Scheinbegründungskonstrukt 3A116/02 des Specht für sich genommen ist Irrtum, sondern rechtswidrige Tat, mit der Specht die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung legitimiert und bereits dadurch die ‘Diskreditierung meines öffentlichen Rufs, meines Ansehens und meines Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender Angaben‘ vornahm.
Dieser Scheinbegründung folgte die weitere rechtswidrige Tat der von Specht vorsätzlich in 3B23/04 13.07.04 ausgeschlossenen Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwendenden relevanten Akten, den unwahren/gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit. Denn Specht war in der Lage, die Folgen seiner begangenen Rechtsverletzungen richtig einzuschätzen. Ihm war klar, dass im Rahmen einer auf Basis der Scheinbegründungen veranlassten psychiatrischen Untersuchung diese auf Basis der relevanten gerfälschten Begründungen a,b,c,d durchgeführt würde, er mich jedoch vorsätzlich über die psychiatrische Verwendung dieser relevanten Akten in Unkenntnis beließ. Genauer: der Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Richter Specht ließ zu und veranlasste damit über den behördlichen Psychiater die systematische Diskreditierung meines öffentlichen Rufs als Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Lehrers der BBS Melle, damit meines Ansehens und meines Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundenen unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben. Und damit im Ergebnis die Voraussetzung für die Anwendung von:
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln.
Insbesondere war ihm klar, dass diese ihm bekannten relevanten Akten, ohne das meine Einwilligung einzuholen gewesen wäre, in meiner absoluten Unkenntnis also, vom Psychiater in der Fremdanamnese als wahr und objektiv zu verwenden ist, ohne dass dieser befugt wäre eine Hinterfragung dieser Akten vorzunehmen. Specht nahm damit durch von ihm zu verantwortende Nichtnennung und in Kenntnis der psychiatrischen Verwendung dieser von ihm mir vorenthaltenen gefälschten/relevanten Akten, den Beweismittel psychischer Krankheit, billigend über ein psychiatrisches Gutachten meine Psychiatrisierung in Kauf, und über diesen Zwischenschritt meine Zwangspensionierung auf Basis des §20 Strafgesetzbuch. In von Richter Specht konstruierter Unkenntnis würde der behördliche Psychiater mein Schweigen in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimulation werten. In der Fremdanamnese würden die als objektiv zu verwendenden behördlich vorgelegten Untersuchungsgegenstände/Beweismittel mir als Betroffenen nun auch vom Psychiater nicht genannt und nicht erläutert werden. Mit zwangsläufig ausbleibendem Widerspruch aus Unkenntnis hätte ich als Betroffener nicht nur diese Zuweisung von „Geisteskrank“ und damit die Psychiatrisierung akzeptiert, sondern gleichzeitig neben dem 15.11.2002-Postulat auch diese vermeintlichen Beweise.
Damit wäre das Ziel der inquisitorischen Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück erreicht.
Es geht noch weiter:
mit dem § 63 Strafgesetzbuch gibt es aufgrund eines derartigen psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten, damit gleichzusetzen sind die als erwiesen geltenden relevanten Begründungen unter (a,b,c,d), von angeblich „Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“ keinen Schuldspruch.
Widerspricht der angeblich „Geisteskranke“ der festgestellten vermeintlichen „Geisteskrankheit“, so kann dieser wegen der landesschulbehördlich konsequent ausgeschlossenen Nennung/Erläuterung der gefälschten und relevanten Beweismittel psychischer Krankheit/Untersuchungsgegenstände keinen begründeten Widerspruch vornehmen. Dessen Aussagen wirken daher zwangsläufig zusammenhanglos und wirr.
Für diesen Fall konstatierte der Psychiater Wirrheit und mangelnde Einsicht, erfolgte auf Basis des §20 und §63 das Wegsperren auf unbestimmte Zeit in die Forensik und systematische Folter durch Zwangsbehandlung bzw. permanente Bedrohung mit dieser Misshandlung. Die Möglichkeit der sofortigen nahtlosen Umsetzung dieses Vorhabens war durch Vorgabe der psychiatrischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des LKH gewährleistet und ganz offenbar vorgesehen.
Den vermeintlichen Nachweis der als erwiesen geltenden Straftaten nach §63 StGB erbrachte der Ermittlungsführer Boumann in seinem Bericht 01.12.2004. Darin unterstellte er vermeintlich verweigerte psychiatrische Untersuchung als nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Beneutzung eines Beweismittels’.
Boumann unterstellte und erklärte zunächst in seiner Funktion als ’Garant’ (Der Beamte als Garant für Recht und Ordnung) damit die auf Unwahrheit/Fälschung beruhenden Beweismittel als wahr. Und jetzt kommt die niederträchtige Perfidie: Die aufgrund amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung angeordnete und dadurch von mir ‘vereitelte‘ psychiatrische Verwendung dieser behördlich gefälschten Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung erklärte er als Straftat. Genauer: als Strafvereitelung nach 258 StGB. Entscheidend sind die zugeordneten als krankhaften/psychiatrischen Kausalattributionen ‘mein Verhalten‘, ‘schuldhaft‘, ‘vereiteln (uneinsichtig)‘. Dadurch eröffnet Boumann dem behördlich vorgegebenen Psychiater die Option/Möglichkeit auf eine psychiatrische (Zwangs-)Behandlung mit 258 StGB zu begründen!! Boumann gab somit dem mit der Untersuchung behördlich beauftragten Psychiater meine psychiatrische Behandlung explizit vor. Und das bedeutet psychiatrische Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation und unbefristetes Wegsperren in die Forensik.
Hieran war auch Konsorte Richter Specht beteiligt, als er das Urteil 3A116/02 auf den 09.09.2004 datierte. Mit diesem vorsätzlich falsch datierten Urteilsdatum konstruierte sein Richterkollege Boumann im Bericht 01.12.2004 einen Dreimonatszeitraum, mit denen er dem behördlichen Psychiater § 444 ZPO rechtlich legitimierte und die Verwendung der psychiatrischen Kausalattributionen als krankhaft vorgab. Bestätigt wiederum vom Richter Specht in 3A111/05.
Tatsächlich ist das Urteil nicht vom 09.09.2004, sondern vom 04.11.2004, zugestellt 11.11.2004, sodass bezogen auf drei Wochen keine Vereitelung zu unterstellen war.
Tatsächlich begann die psychiatrische Untersuchung mit dem Ergebnis des Ausschlusses psychischer Krankheit und des Nachweises der 01.12.2004 erstmals genannten Beweismittel als gefälscht bereits im Nov. 2004.
Näheres hierzu unter: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann
Richter Specht nahm mit den von ihm verwandten, insbesondere den nicht verwandten, Begründungen seines 3A116/02-Fehlurteil auch die Anwendung des §20 und 63 in Kauf.
Bis zum Zeitpunkt des Hauptsacheurteils 3A116/02 v. 04.11.2004 wusste Specht über die Landesschulbehörde, dass ich keine PA-Einsicht vornahm. Dazu bestand für mich kein Grund, schließlich hatte Pistorius Juli 2000 die zurückliegenden Vorfälle für erledigt erklärt und die Verwendung dieser Akten ausgeschlossen. Ich hatte nicht nur keine Kenntnis von der einseitigen Aufhebung dieser Vereinbarung, sondern insbesondere keine Kenntnis über die spezielle psychiatrische Verwendung der relevanten Akten als vermeintliche Beweismittel psychiatrischer Krankheit. Und nach Juli 2000 kamen die behördlich von Pistorius zu verantwortende 15.11.2002-Gutachtenmanipulation (unterstellte Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit) und als weiterer vermeintlicher Nachweis psychiatrischer Krankheit die behördliche PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 (ab Jan. 2000 behördliche Zuweisung psychiatrischer Krankheiten) hinzu – meine Kenntnis hierüber schloss die Landesschulbehörde Kasling/Giermann/Pistorius aus.
Von informeller Mitteilung des Kasling an Specht bezüglich nicht vorgenommener PA-Einsicht bis 04.11.2004 ist daher auszugehen. Specht konnte damit sicher sein, wegen seiner begangenen Rechtsverletzungen nicht belangt zu werden, da die subjektive Voraussetzung für eine rechtswidrige Tat fehlte, nämlich mein Wissen um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Und das muss man sich einmal vorstellen: Specht selbst schloss in 3B23/04 v. 13.07.2004 meine Kenntnis dieser gefälschten/relevanten Beweismittel psychischer Krankheit und damit dieses Wissen aus, schloss den Nachweis von gefälscht durch Ablehnung der Feststellungsklage und des Eilantrags aus.
Damit stellte Richter Specht sicher, dass der behördlich beauftragte Psychiater diese gefälschten/relevanten Akten als wahr und objektiv verwendet. Ebenso musste sichergestellt sein, dass der Psychiater die relevanten Akten mir ebenfalls nicht nennt und damit nicht zur Disposition stellt. Hierauf konnte sich Specht offenbar auf Grund der Gesetzeslage verlassen, denn der behördliche Psychiater ist nicht autorisiert, die amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben, die mir von Specht verweigerte Nennung/Klärung der relevanten Akten also, nicht zur Disposition zu stellen und nicht zu hinterfragen. Und hierin ist der gerichtlich abgesicherte Konversionsbetrug begründet.
Zur Psychiatrisierung reicht allein die Bewertung der Selbstanamnese: mein ‘Schweigen (über diese relevanten Beweismittel/Akten) aus Unkenntnis‘ wird zum ‘Verschweigen in Kenntnis‘ und somit zur krankheitsbedingten Dissimulation. In der Fremdanamnese der hat der behördliche Psychiater die Beweismittel als objektiv/wahr zu übernehmen. Mit dieser Bewertung stellte der behördliche Psychiater diese Akten nicht zur Disposition. Damit ist nach derart beabsichtigter Psychiatrisierung sichergestellt, dass der als „geistesgesund“ befundene Verursacher Specht wegen seiner begangenen Rechtsverletzungen (Ausschluss der Nennung der relevanten Begründungen) nicht belangt wird.
Richter Specht schuf im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (richtiggestellt 04.11.2004) die Voraussetzung dafür, mich nach § 20 und §63 StGB zum „Geisteskranken“ erklären zu lassen und damit automatisch zu einer Gefahr per se (Landesschulbehörde Dierker 06.05.2005: Schädigung des Ansehen der Lehrer….), die eine so besondere Gefährlichkeit darstelle, dass mir nahezu sämtliche Menschenrechte und bürgerlichen Grundrechte mit einem Urteil basierend auf § 63 Strafgesetzbuch abgesprochen werden. Dies führt dazu, dass sogar das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, die persönliche Integrität, durch psychiatrische Zwangsbehandlung verletzt werden darf, durchgängig mit dem Ziel sog. „Krankheitseinsicht“ nach willkürlicher Feststellung von Ärzten herbeizufoltern. Wie willkürlich diese Feststellung ist, zeigen solche denkbar absurden Zwickmühlen-Diagnosen von Psychiatern wie „vorgetäuschte Krankheitseinsicht“.
Am 23.02.2004 suchte ich Specht auf, (dann können wir diesen Termin ja als Anhörungstermin zu 3A116/02 werten). Aussage Richter Specht: die Anordnung zur psychiatrischen Untersuchung trifft die Behörde/Bez.reg. Nur bei besonderer Schwerwiegendheit/Gefahr im Verzug ist der Amtsarzt ermächtigt, die Anordnung vorzunehmen. (Vergleichsweise: wenn der Amtsarzt einen Verdacht auf einen Herzinfarkt hat, ist er gehalten, diesen sofort in eine Herzklinik bringen zu lassen). Derartige Anordnung hat Richter Specht nicht anzuzweifeln bzw. nicht zu hinterfragen. Zu dem Zeitpunkt war mir nur das 18.12.2002.Gutachten bekannt und der 18.11.2002 festgestellte Ausschluss einer psychischen Störung seitens des Ärzteteams der Schüchtermann-Klinik, einschließlich des Leitenden Psychologen. Die von Specht perfiderweise unterstellte psychische Störung, zudem noch als besondere Schwerwiegendheit/Gefahr im Verzug, basiert auf Lüge/Konversionsbetrug des Amtsarzt Bazoche. Drei Wochen nach Ende des Klinikaufenthaltes 12.10.2002, am Untersuchungstag 04.11.2002, unterstellte mir Bazoche ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘, die ich nachweisbar nicht machte: das ich selber das Mobbing als Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten vorgab und deretwegen ich mich in Betreuung befinde. Mit diesen vom Amtsarzt Bazoche konstruierten und mir unterstellten Aussagen hob er sämtliche vorherigen ärztlichen Berichte zum Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit auf. Dokumentiert sind diese unterstellten unwahre Aussagen im 15.11.2002-Gutachten, das Bazoche zwar den von ihm beauftragten behördlichen Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück zusandte, mir aber in Absprache mit Kasling vorenthielt. Mit diesem unwahren 15.11.2002-Gutachten unterstellte Bazoche den Ärzten der Schüchtermann-Klinik nicht Inkompetenz, als diese den Ausschluss psychischen Krankheit konstatierten, sondern mir, das ich ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ im 15.11.2002-Gutachten allen mich zuvor behandelnden Ärzten, zuletzt den Reha-Ärzten, krankheitsbedingt verheimlichte. Eine Fälschung! Ebenso wie der späterhin erfolgte und als wahr vorgegebene landesschulbehördliche Akteneintrag (Dr. Zimmer 16.07.2003) sollte dem behördlichen Psychiater ebenfalls ‘Verheimlichung‘ psychiatrischer Krankheit/Behandlung suggeriert werden.
Mit diesen vom Amtsarzt Bazoche konstruierten und mir unterstellten unwahren Aussagen
des 15.11.2002-Gutachten unterstellte Bazoche, das ich mir selber die von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle/PA-Einträge 1992-2000 als ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘ zugewiesen habe. Und diese unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘, mit denen Bazoche mir selber die Umdeutung der Mobbingvorfälle/PA-Einträge 1992-2000 unterstellte, gelten ab 15.11.2002 als vermeintlich ‘neue Erkenntnisse‘, als von mir den Ärzten der Schüchtermann-Klinik verheimlicht und deshalb von diesen Ärzten nicht berücksichtigt. Da es sich vermeintlich um meine Mitteilungen handelt, kommt ausschließlich die psychiatrische Verwendung in Frage. Die Perfidie: diese rechtswidrig ohne Anhörung erstellten und in meine Akte platzierten unwahren PA-Einträge gelten als vermeintlicher Beweis für diese im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Unwahrheiten.
Die 15.11.2002-Anordnung der psychiatrischen Untersuchung bezog sich auf von Bazoche ausgedachte, mir unterstellte, tatsächlich am Untersuchungstag 04.11.2002 von mir nicht gemachte Aussagen, die er als Zusammenfassung meiner vermeintlich gemachten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘ ausdrückte. Das sind die gemeinten, behördlich mir stets vorenthaltenen vermeintlich neuen Erkenntnisse, die ‘besonders schwerwiegenden Gründe‘ wegen derer der Amtsarzt Bazoche sich befugt fühlte, unter Umgehung der Behörde, aber mit deren Akzeptanz, selber die psychiatrische Untersuchung anzuordnen. Das 15.11.2002-Gutachten war Specht bekannt.
Bezogen auf meinen Besuch 23.02.2004 war Specht über die Akten auch die landesschulbehördliche PA-Krankenaktenfälschung (Psychiater Dr.Zimmer 16.07.2003) bekannt. Mit dieser wies mir die Landesschulbehörde in Person von Kasling/Giermann eine weitere und ab Jan 2000 bestehende und eskaliert zunehmende psychische Erkrankung zu. In Kenntnis dieser Akten bezog Specht am 23.02.2004 diese besonders schwerwiegenden und Gefahr im Verzug ausdrückenden psychischen Krankheit auf mich.
Genauer: Specht unterstellte 23.02.2004 Wahrheit des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens und Wahrheit der landesschulbehördlichen PA-Krankenaktenfälschung (Psychiater Dr.Zimmer 16.07.2003). Da Specht nicht autorisiert ist, amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben auf Wahrheit hin zu hinterfragen und zur Disposition zu stellen, hat er, streng nach dieser Vorschrift, in dieser Anhörung noch nicht einmal diese beiden Fälschungen angesprochen und meine Kenntnis unterstellt. Damit schloss er 23.04.2004 meine Kenntnis und damit die Möglichkeit vor allem meine Nachweise beider Vorgaben als gefälscht aus. Damit stellte er weiterhin vor allem deren künftige Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung als wahr sicher – ohne meine Kenntnis. Und ich konnte in absoluter Unkenntnis über diese amtsärztlichen/behördlichen Aktenfälschungen/-manipulationen 23.04.04 hierzu keine Aussage machen.
Insbesondere konnte nach dieser Pseudo-Anhörung nun auch Richter Specht 23.04.2004 konstatieren, das ich diese beiden Vorgaben nicht widersprochen und damit zugestimmt habe. Außerdem, dass auch ich ihm die in der Akte (16.07.2003) dokumentierte langjährige Behandlung beim Dr. Zimmer ebenso verheimlicht habe, wie dem Amtsarzt und der Behörde. Mit dieser von der Behörde Kasling/Giermann vorgenommenen Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person und der mir unterstellten Verheimlichung sollten die 15.11.2002-Gutachtenfälschung gestützt werden.
Auf welche Weise stellte nun Richter Specht die Verwendung dieser Fälschungen in der psychiatrischen Untersuchung in meiner weiteren Unkenntnis sicher?
Indem er in seiner Urteilsbegründung 3A116/02 v. 09.9.2004 diese beiden Fälschungen (15.11.2002-Gutachten; 16.07.2003 Dr.Zimmer) konsequent nicht nannte, mich darüber in Unkenntnis beließ und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten begründet. Natürlich akzeptierte Specht nur einen behördlichen Psychiater, der, ebenso wie Specht, nicht autorisiert ist, amtsärztliche/behördliche Vorgaben zur Disposition zu stellen und diese Fälschungen als wahr zu übernehmen.
In der psychiatrischen Untersuchung verwendete der behördliche Psychiater dann diese Fälschungen – in meiner Unkenntnis.
Und zwar in der vom Ermittlungsführer Boumann vorgegebenen psychiatrischen Untersuchung, die nach Juni 2004 durchgeführt werden sollte.
Da Bazoche die 15.11.2002-Aussagen als ihm mitgeteilte Aussagen unterstellte und durch die in der Akte behördlich meiner Person zugeschriebenen psychiatrischen Krankheiten (Dr.Zimmer 16.07.2003) unterstellte Specht meine Kenntnis.
Specht nannte 23.02.2004 mit dieser Pseudo-Annahme diese beiden Schwerwiegendheiten nicht. Zu dem Zeitpunkt war ihm die Gutachtenmanipulation des Amtsarztes und die PA-Krankenaktenfälschung des Kasling über die Akten bekannt: nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des Gutachtens über die Untersuchung vom 04.11.2002 erhielt ich das vom 15.11.2002 bis zum Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht, stattdessen nach diesem Termin ein ganz anderes vom 18.12.2002. Nach den Akten kannte Specht beide Gutachten, aber ganz offenbar bezweckte Specht meine Unkenntnis und die Festschreibung der unwahren 15.11.2002-Aussagen. Voraussetzung dafür ist, dass Specht die Ursache Mobbing für die 15.11.2002 mir unterstellte psychische Störung/Zweifel an der Dienstfähigkeit ausschließt.
Ich legte ihm 23.02.2004 die Daten-DVD mit dem dokumentierten Mobbing vor. Eine Überprüfung des Mobbing anhand der Daten DVD nahm Specht nicht vor bzw. veranlasst er nicht. Ganz offenbar wegen der als wahr angenommenen Unwahrheiten/Fälschungen (15.11.2002; 16.07.2003). Eine gerichtliche Überprüfung/Würdigung des Mobbings nach 23.02.2004, die nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vorzunehmen gewesen wäre, würde ganz offenbar die vom Amtsarzt mir unterstellten Nicht-Aussagen (mir unterstellte Nichterwähnung von Mobbing, den Zeitraum 1992-2000 betreffend, und damit von mir selber ausgeschlossenem Mobbing) im 15.11.2002-Gutachten aufheben/entkräften. Die vom Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann ausgeschlossenen Überprüfung/Würdigung des Mobbings und gleichzeitige Behauptung als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat sollte vom behördlichen Psychiater übernommen werden, wie auch Bazoche das Mobbing durch Nichthematisierung im 15.11.2002-Gutachten ausschloss. Zweck war, dass dieser behördliche Psychiater in der vom Ermittlungsführer nach Juni 2004 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung von den unwahren Vorgaben (15.11.2002; 16.07.2003) als wahr ausgeht und das Mobbing als Hirngespinst eines psychisch Kranken wertet.
Damit nicht genug: Richter Specht diskreditierte meine Person und diskriminierte meine 23.02.2004-Ausführungen zum Mobbing (Daten DVD) als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat allein durch die von ihm ausgeschlossene Möglichkeit der Überprüfung und unterstellte mir damit bereits den Status eines psychiatrischen Patienten. Ganz offenbar bezog sich Specht mit derartig unsubstantiierter Unterstellung, die er wegen nicht veranlasster Mobbing-Sachverhaltsüberprüfung zu verantworten hat (damit verstieß er gegen den unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004), nicht nur auf die von Bazoche mir unterstellten Aussagen des Gutachten 15.11.2002, sondern bekräftigte diese. Eine durchgeführte/veranlasste Überprüfung der Mobbing-Daten DVD hätte nicht nur das 15.11.2002-Gutachten als unwahr nachgewiesen, sondern das Mobbing aufgedeckt und bestätigt. Specht nahm einen Konversionsbetrug vor und deckte die 15.11.2002-Gutachtenfälschung des Bazoche, als er das von mir dokumentierte/nachgewiesene Mobbing rechtsbeugend/unsubstantiiert abqualifizierte als Szenario. Der behördlich beauftragte Psychiater hat ab dem Urteil 04.11.2004 von qualifizierter richterlicher Überprüfung auszugehen, somit vom Ausschluss des Mobbings und damit gerichtlicher Bestätigung des 15.11.2002-Gutachtens. Dadurch ist die Entscheidung des Psychiater vorgegeben: ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘.
Specht bezweckt im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 mit dem fadenscheinigen Scheinbegründungskonstrukt (18.12.2002-Gutachten, Abschlussbericht S.Klinik 18.11.2002, Dienstantritt 2002), unter Vorenthaltung von a,b,c,d, mich zur psychiatrischen Untersuchung zu bewegen. Bei dem 18.12.2002-Gutachten handelt es sich um eine Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche, der bezogen auf die Untersuchung 04.11.2002 zwei verschiedene Gutachten anfertigte: Dr.Pawils und weitere Psychiater gingen bei den Anordnungsbegründungen dieses Gutachtens von einem Witz aus; zum anderen nannte Bazoche diese Begründungen nachweislich nicht am Untersuchungstag 04.11.2002 genannt.
Nach dem psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichtes der S.Klinik schloss der Leitende Psychologe Helmkamp definitiv eine psychische Störung aus. Er konstatierte einen langjährigen (1992-2000) interpersonellen Konflikt und nicht eine mir zuweisbare psychische Störung. Und Specht verknüpft den unaufgeklärt belassen Vorgang Juli 2000 mit dem Vorfall Dienstantritt in 2002, um damit im Hauptsacheurteil 04.11.2004 die psychiatrische Untersuchung zu begründen und maß sich an, mir eine psychische Störung zuzuweisen.
Das muss man sich einmal vorstellen: Specht unterschlägt im Hauptsacheurteil 3A116/02 das 15.11.2002-Gutachten, um mit dem 18.12.2002-Gutachten die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zu begründen. Wissend !!, das es sich um Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Bazoche handelt. Wissend, das nicht nur die von Bazoche 18.12.2002 ausgedrückte Kenntnis/Berücksichtigung des 18.11.2002-Abschschlussberichtes der S.Klinik eine Lüge war und mir nicht 04.11.2002 /18.12.2002 genannt/berücksichtigt wurde, sondern das auch dieser A.bericht definitiv eine psychische Störung, auch auf den dienstlichen Bereich bezogen, ausschloss. Und Richter Specht fungiert im Sinn des Bazoche und der Landesschulbehörde als Konversionsbetrüger und Hilfsmediziner/-gutachter, indem er im Hauptsacherteil 3A116/02 v. 04.11.2004 diese Lüge als nicht relevant abtut und die Aussagen 18.11.2002(14.10.2002) der Schüchtermannklinik nach Erhalt 23.02.2004 !! als Begründung für psychiatrische Untersuchung umgedeutet verwendet. Specht legitimierte in 3A116/02 mit seinen nachträglich gelieferten Scheinbegründungen die amtsärztliche 04.11.2002-Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Nachträglich, denn bezogen auf den Untersuchungstermin des Psychiaters Weig 10.12.2002 nannte mir Bazoche nicht eine Begründung!!!
Gelogen war weiterhin, dass die 18.12.2002 von Bazoche als Zeugin benannte Sekretärin nichts von der Benennung als Zeugin wusste und die ihr unterstellte Aussagebestätigung als am 04.11.2002 erfolgt schriftlich! ausdrücklich verneinte. Die weiteren Nachweise der Bazoche-Lüge, die Zeugenaussage meiner Frau und die Tonbandaufzeichung über die 04.11.2002-Untersuchung als Beweis dafür, das Bazoche 04.11.2002 mir überhaupt keine Anordnungbegründung nannte, auch nicht den beauftragten Psychiater Weig und das LKH als Untersuchungsort, ignorierte Richter Specht nach Mitteilung 23.02.2004. Durch diese Ignoranz schloss Richter Specht den Nachweis eklatanter Rechtsverstöße des Amtsarzt Bazoche ebenso aus wie den eklatanten Verstoß gegen § 54(12) NBG.
Das Richter Specht-Hauptsacheurteil ist kein ‘schlechter Witz‘-Urteil, sondern er liefert mich damit ans psychiatrische ‘Messer‘. Da Specht die Akten genau kannte wusste er, dass seine konstruierte und angemaßte Scheinbegründung 3A116/02 für eine psychiatrische Untersuchung keine Relevanz hätte. Specht wusste, dass über seine genannten Begründungen hinausgehend er mich über die psychiatrische Verwendung:
– des 15.11.2002-Gutachten,
– des 16.07.2002-Dr.Zimmer-Schreiben,
– der PA-Einträge 1992-2000 und
– der bis 09.05.2005 (Einsichtnahme Akte Gesundheitsamt) unterschlagenen Akten des Gesundheitsamtes (Es fehlen das Gutachten 18.10.1998 zur vollständigen Genesung von der Hirnhautentzündung und der Abschlussbericht der Schüchtermannklinik 18.11.2002: diese Akten wurden von der Landesschulbehörde Lüthje und Kasling nicht dem Gesundheitsamt weitergeleitet)
bewusst nicht in Kenntnis setzte. Diese Personalakteneinträge sind vom Psychiater als wahr und widerspruchsfrei zu verwenden, ohne das meine Einwilligung hierzu einzuholen wäre. Ich bliebe daher in absoluter Unkenntnis.
Die in 3A116/02 v. 04.11.2004 erfolgte Ablehnung der Feststellungsklage und 3.11.2004 abgelehnter Eilantrag sind fortgesetztes rechtsbeugendes taktisches Kalkül des Specht:
Die schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe des 15.11.2002-Gutachtens einer psychiatrischen Untersuchung wurden von Richter Specht in deren Kenntnis nicht zur Disposition gestellt. Ebenso nicht zur Disposition gestellt wurde die Personalkrankenaktenfälschung (16.07.03 Dr.Zimmer). Die besondere Perfidie des rechtsbeugenden taktischen Kalküls des Richters Specht ist darin begründet, das er dem Psychiater in der Fremdanamnese diese als wahr geltende Beweismittel psychischer Krankheit vorgab.
Nach dem Hauptsacheurteil 3A116/02 09.11.2004 erkannte Specht keinen tragfähigen Hintergrund, das unsachliche Erwägungen im unmittelbaren (a) schulischen Bereich, dem Bereich der (b) Landesschulbehörde und des (c) Amtsarztes zugrunde gelegen hätten.
Nach Vorstehendem eineindeutige Unwahrheit.
Specht schließt Mobbing aus und diskriminiert und diffamiert mich, als er ohne Auswertung der Daten-DVD Mobbingszenario und sachlich nicht substantiertes Substrat behauptet. Es ist davon auszugehen, dass er die DVD noch nicht einmal in seinen PC gesteckt hat. Denn die sehr gut strukturierten, dokumentierten und detaillierten Aufzeichnungen ab Ende der 80-er Jahre sind für jeden Laien nachvollziehbar.
Die vorgegebene fehlende Erkenntnis ist Ergebnis nicht gewollter ausgeschlossener Sachverhaltsüberprüfung und ganz offenbar Rechtsbeugung, da nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 diese Überprüfung von ihm hätte vorgenommen oder veranlasst werden müssen. Er stellte durch Datumsfälschung des Hauptsacheurteils 3A116/02 auf 09.09.04 sicher die Nichtüberprüfung sicher. Und damit die Verwendung der gefälschten Beweismittel/Akten in der psychiatrischen Untersuchung als wahr.
Restitutionsklage
Die Landesschulbehörde Frau Dierker entgegnete 23.02.2005 dem Gericht, das die Anhörung zum Bericht des Ermittlungsführers erfolgt sei, meine Stellungnahme zum Abschlussbericht nicht vorliegen würde und diese Frist nochmals auf meinen Wunsch vom 15.02.05 auf den 25.02.05 verlängert wurde. Das ist eine Lüge der Frau Dierker, als sie 23.02.2005 die 04.02.2005 abgegebene Stellungnahme als nicht abgegeben unterstellte, ebenso ist gelogen, das Kasling 15.02.2005 auf meinen Wunsch mir eine Fristverlängerung eingeräumt haben soll. Nicht ich äußerte einen Wunsch auf Fristverlängerung, sondern Kasling gab eine weitere Frist vor.
Richtigstellung:
Am 12.01.2005 bat ich um Verlängerung der Frist vom 15.01.2005 bis 05.02.2005. Die Stellungnahme (Umfang 16 Seiten) zum 01.12.2005-Abschlussbericht gab ich gegen Abgabequittung 04.02.2005 persönlich in der Landesschulbehörde ab.
Wegen der Unwahrheiten des 15.02.05-Schreibens suchten meine Frau und ich 22.02.05 gegen 10:00 Uhr Kasling und Pistorius auf und wiesen beide persönlich auf die 04.02.05 abgegebene Stellungnahme hin. Dieses Gespräch verweigerte Pistorius zunächst, das erst nach massiver Intervention statt; da meine Frau dabei war, holte er sich seine Mitarbeiterin Frau Dierker als Zeugin hinzu. U.a. legten meine Frau und ich die erste Seite der 03.02.05 -Stellungnahme und die Abgabequittung 04.02.2005 vor und wiesen auf die 16 Seiten umfassende 03.02.2005-Stellungnahme hin. Danach die gleiche Aktion beim Verfasser des 15.02.2005-Schreibens Kasling. Wir forderten Pistorius/Kasling auf, die offenbar Verschütt gegangene Stellungnahme zu suchen.
Gab es keine Kommunikation der beiden Personen mit der Verfasserin des 23.02.2005-Schreibens Frau Dierker? Oder haben beide die Dierker etwa bewusst nicht über das 22.02.2005-Gespräch informiert? Oder ihr sogar vorgegeben einen ‘Irrtum‘ zu begehen, weiterhin nicht abgegebene Stellungnahme zu unterstellen?
Die Behörde bezweckte mit der Unterstellung ‘nicht abgegeben‘, das diese Stellungnahme dem 01.12.2004-Bericht nicht zugeordnet wurde. Damit bleiben meine Ausführungen der Stellungnahme nicht existent.
Obwohl Dierker während des Gesprächs am 22.02.2005 anwesend war und von der 04.02.2005 abgegebenen Stellungnahme wusste, teilte sie einen Tag später mit Schreiben vom 23.02.05 dem Gericht mit, dass ich die 03.02.2005-Stellungnahme, trotz meines geäußerten Wunsches (12.01.2005) auf Fristverlängerung, am 23.02.2005 (6 Wochen später!!) immer noch nicht abgegeben habe. Auch die von ihr 17.03.05 veranlasste Versetzung in den Ruhestand begründete sie damit. Da Dierker 22.02.2005 anwesend war kann sie sich nicht damit rausreden, das Pistorius und Kasling ihr diese Stellungnahme unterschlagen hat und keine Kenntnis hatte. Bei dieser Falschmitteilung an das Gericht handelt sich daher nicht um einen Irrtum der Dierker, sondern um vorsätzlich falsche Angabe. Auch um eine konzertierte Aktion von Pistorius und Kasling: hätten diese bis zu diesem Zeitpunkt mit meinem Fall befassten Personen das 23.02.2005-Schreiben verfasst, hätten beide in Kenntnis vorsätzlich die Unwahrheit gesagt. Offenbar um Vorsatz auszuschließen, übertrugen beide meinen Fall in Febr. 2005 auf Dierker, die in Unkenntnis lediglich die bisherigen Unwahrheiten wiederholte. Sämtlicher 21.03.2005-Aussagen erfolgten zwar in Verantwortung der Frau Dierker, der lediglich Irrtum zugebilligt werden konnte. Lügenbande Pistorius, Kasling, Dierker?
Fortsetzung siehe:
Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht Teil 2
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht auf blog.de 2008-07-24 – 15:52:21
Teil 2
Durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung im Bericht 01.12.2004 vereitelte Boumann die Möglichkeit, nach fachärztlich festgestellter vollständiger Genesung und Dienstfähigkeit bezogen auf Insult und Herzbeschwerden und damit gleichzeitig von allen mich behandelten Ärzten festgestelltem Ausschluss psychiatrischer Krankheit meine sofortige Wiedereingliederung. Eine Wiedereingliederung auf Basis der Einhaltung und auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet), die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen betreffend. Boumann schloss die Feststellung des Mobbings als Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG aus. Boumann schloss die Feststellung der Nichtexistenz einer psychischen Krankheit aus. Boumann schloss die Möglichkeit der expliziten Einflussnahme auf die Mobbingverursacher und damit meine künftige Gefährdung durch Mobbing aus. Boumann schloss die Möglichkeit aus, durch explizite Schulung auf die Kollegen des dienstlichen Umfeldes dahingehend Einfluss zu nehmen und auszuschließen, dass diese von den Mobbingverursachern manipuliert werden. Eine Manipulation, bei der von den Mobbingverursachern Dritten (Kollegen, Schüler, Betriebe, etc.) ohne deren Kenntnis die Rolle von vermeintlich Datenerhebenden Dritten zugewiesen wurde, um über diese Dritte (ohne deren Kenntnis) meine Sanktionierung vornehmen zu lassen. (z.B. Dienstbesprechungsprotokoll 04.11.1998; Unterschriftenaktion 12.05.2000 des Pieper; auch Manipulation der Sekretärin durch Bazoche im 18.12.2002-Gutachten)
Bouman unterließ/vereitelte die Ermittlung des Mobbing als Ursache für Art und Dauer der funktionellen Krankheit Herzrhythmusstörungen und in der weiteren Folge Insult. Durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung des Mobbing begingen Amtsarzt Bazoche und Ermittlungsführer Boumann Strafvereitelung im Amt §258a StGB. Durch vorsätzliche Gutachtenfälschung und Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Bazoche, durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung des Ermittlungsführers Boumann und von Boumann selbst vorgenommenen unwahren Unterstellungen (Strafvereitelung) bezweckten beide meine Psychiatrisierung. Damit verstießen beide selber massiv gegen das Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989
– Mobbing Boumann unterstellte das Mobbing als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat. Hierbei bezog er sich auf Richter Specht 3A116/02 vom 09.09.2004. Boumann schrieb 01.12.2004, dass er die von Richter Specht verfassten Formulierungen und unterstellten Mutmaßungen ungeprüft übernahm. Es handelt sich daher um Diffamierung durch Specht. Tatsächlich handelt es sich um detaillierte mit Datum und Namen der Mobbingverursacher versehene zeitaktuell aufgezeichnete Mobbingvorfälle. Für jeden Laien nachvollziehbar strukturiert und dokumentiert auf einer Daten DVD, die Specht Boumann erhielten, aber nicht auswerteten bzw. auswerten ließen. Offenbar waren Specht/Boumann ob der Komplexität der Dokumentation und der Detailfülle überfordert. In Anlehnung an die ungenügende bzw. nicht vorgenommene Sachverhaltsermittlung des Boumann ist eher von Verzicht das Specht auf Verwendung auszugehen, um die Konsistenz der Mobbingverursacher in Schule und Behörde zu schützen/sichern. Und das geht am Einfachsten durch Diskreditierung und Diskriminierung meiner Person und der erstellten Mobbingdokumentation. An dieser Stelle verweise ich auf den Artikel: Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht
– durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Verwendung eines Beweismittels Vorstehende Ausführungen nennen die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, deren Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung ich vereitelt haben soll. Beweismittel, die Boumann als wahr vorgab und nicht ermittelte, die jedoch nach vorstehenden Ausführungen Ermittlungsgegenstände gemäß §56 IV NBG hätten sein müssen. In seiner Funktion als ‘Garant‘ garantierte er diese unwahren/gefälschten Beweismittel als wahr. Durch vorstehend nachgewiesene unterlassene Sachverhaltsermittlung bezogen auf diese vermeintlichen Beweismittel deckte Boumann Straftaten der Verfasser dieser Beweismittel. Damit beging Boumann Strafvereitelung im Amt nach 258a StGB. Durch ihm nicht zustehende psychiatrische Bewertungen (u.a. 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik) maßte sich Boumann über seine Funktion als Ermittlungsführer hinausgehende ihm nicht zustehende Kompetenzen an. Boumann deckte die Straftat des Amtsarztes Bazoche, der bezogen auf eine Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten anfertigte. Um mir das relevante gefälschte 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen, fertigte Bazoche extra für mich ein zweites vom 18.12.2002 an. Boumann als ‘Garant‘ deckte durch Nichtverwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens den als ‘Garant‘ geltenden Amtsarzt Bazoche. Boumann stellte die Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Anordnung als Voraussetzung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung dadurch sicher, das er die Gutachtenmanipulation/-fälschung in seinem Bericht nicht erwähnte und sich nicht auf das gefälschte 15.11.2002-Gutachten bezog. Gleichzeitig stellte er bezogen auf eine nach 01.12.2002 durchzuführende psychiatrische Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater die Verwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens sicher – in meiner Unkenntnis, denn das 15.11.2002-Gutachten erhielt ich erstmals April 2006.
Der juristische Dezernent Boumann, in seiner Funktion Ermittlungsführer bei der Bez.reg. Oldenburg, gab bestehende nicht ausgeräumte erheblichen Zweifel an meiner Dienstfähigkeit vor, verlangte von mir die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Er schloss nach 17.11.2004 gestelltem Antrag 22.06.2004 die Nennung der Zweifel und der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände vor der Untersuchung aus. Auch Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück urteilte 13.07.2007, das ich keinen Rechtsanspruch auf deren Nennung habe. Specht lehnte meine Feststellungsklage auf Feststellung der ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ und gleichlautenden Eilantrag ab. Da ich derartige Selbstbeantragung nicht vornahm, unterstellte Boumann in seinem Bericht 01.12.2004 nach §444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘.
Boumann lässt bewusst offen, worauf er die psychiatrischen Attributionen schuldhaft, mein Verhalten und vereiteln bezieht. Das muss man sich aus dem 01.12.2004-Bericht zusammenreimen Hier die erklärenden Erläuterungen: Meine Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung lehnte das Verwaltungsgericht Richter Specht ab 3A116/02 v. 09.09.2004. Specht urteilte, das die psychiatrische Untersuchung auf der Grundlage der im Urteil genannten Begründungen durchzuführen ist. Näheres zu diesem dubiosen Urteil und Richter Specht siehe: Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht
Boumann erstellte seinen Bericht 01.12.2004. Die unterstellte Vereitelung bezog Boumann auf den Zeitraum ab Datum des Urteils 09.09.04 bis 01.12.2004. Nach Rubrumkorrektur wurde 09.09.04 von Specht auf 04.11.04 korrigiert, wobei die Zustellung 11.11.04 war. In diesem Zeitraum 11.11.04 bis 01.12.2004 habe ich ‘Benutzung von (unwahren/gefälschten) Beweismitteln‘ nach 11.11.2004 erhaltenem gerichtlichen Urteil 3A116/02 angeordnete Untersuchung vermeintlich ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt‘. Vereitelung bezogen auf die erste psychiatrische Untersuchung in 2000 war nicht zu unterstellen, da bis zum Zeitpunkt des Urteils 09.09.04 der Klagegegenstand, die psychiatrische Untersuchung also, ausgesetzt war. Ohne explizit diese Zeiten genannt zu haben unterstellte Boumann, das ich in diesem Zeitraum von drei Monaten die psychiatrische Untersuchung nicht habe durchführen lassen und damit die Verwendung eines Beweismittels vereitelte. Da die psychiatrische Untersuchung vom Amtsarzt angeordnet war, hätte ich diese durchführen lassen müssen. Boumann unterstellte das Verstreichenlassen der Frist als Vereitelung, als meine Schuld und führt diese auf ‘mein Verhalten‘ zurück.
Richtig ist: Das im 01.12.2004-Bericht des Boumann genannte Datum 09.09.2004 des Hauptsacheurteils 3A116/02 ist unwahr. Tatsächlich lautet das Datum 04.11.2004. Zugestellt wurde das Urteil 11.11.2004. Die unterstellte Vereitelung bezieht sich daher auf den Zeitraum von drei Wochen. Zumal als Folge dieses Urteils die von mir initiierte psychiatrische Untersuchung bereit im Nov. 2004 begann. In meiner Stellungnahme v. 03.02.2004 zum 01.12.2004-Bericht verwies ich auf die Nov. 2004 begonnene Untersuchung.
Mit diesem von Richter Specht vorgegebenen unwahren Datum 09.09.2004 des Urteil 3A116/02 nahm Boumann gezielt die Manipulation des Vereitelungszeitraums vor. Damit schuf Boumann die Voraussetzung für massive künftige Sanktionierung durch psychiatrische Behandlung. Was ist die Voraussetzung für eine derartige Unterstellung von ‘Vereitelung‘, genauer Strafvereitelung nach §258 StGB, das der Psychiater diese als krankheitsbedingt einsieht? Was ist die Voraussetzung dafür, dass der Entscheidungsträgers Psychiater die Attribute Schuld, mein Verhalten, Vereitelung psychiatrisch gegen mich verwendet?
Voraussetzung dafür ist die Rechtmäßigkeit der als wahr geltenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, die Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Anordnung und der unzweifelhafte Nachweis einer längeren Zeitspanne, die mit 09.09.2004 bis 01.12.2004 gegeben ist. Und das garantierten der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht. Von dieser vorgegebenen Wahrheit ginge der behördliche Psychiater nach §258 StGB aus. Tatsächlich sind diese vorgegebenen Wahrheiten Unwahrheiten/Fälschungen.
Ich musste daher ausschließen, dass zu einem Zeitpunkt nach 01.12.2004 durchgeführter psychiatrischer Untersuchung (z.B. Wiederverwendung) der behördliche Psychiater von diesem Urteilsdatum 09.09.2004 ausgeht, von den gefälschten Beweismittel als wahr ausgeht, vom 15.11.2002-Gutachten und somit der Gutachtenmanipulation/-fälschung sowie von § 444 ZPO ausgeht. Mit den 01.12.2004 als wahr vorgegebenen Beweismitteln, den gewählten Formulierungen und dem Dreimonatszeitraum gab Boumann bereits das psychiatrische Untersuchungsergebnis vor. Über die antizipierte und gewollte Fehlentscheidung des Psychiaters bezwecke Boumann eine nach §258 StGB angeordnete ärztliche/psychiatrische Behandlung- ich betone: Behandlung -. Und damit von ihm auf den Psychiater delegierte Sanktionierung durch psychiatrische Zwangsbehandlung. Dem Boumann war 01.12.2004 klar, das bei einer tatsächlich vorgenommenen Ermittlungstätigkeit und Ausschluss der Beweismittel als wahr, dem korrekt angegebenen Urteilsdatum 04.11.2004 die Begriffe ‘Vereitelung‘ und die psychischen Attribute Schuld und mein Verhalten nicht zu verwenden gewesen wären.
Nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘ Ein Satz mit unerhörter Brisanz/Gewaltpotential. Der juristische Dezernent Boumann stellte mit Schuld den Bezug her zu § 258 StGB Strafvereitelung, ohne diesen § in seinem Bericht 01.12.2004 explizit zu nennen. Er nahm zudem mit ‘durch mein Verhalten‘ und ‘(krankheitsbedingte) Vereitelung‘ eine psychiatrische Kausalattribution vor. Damit unterstellte Boumann die von mir in dem Zeitraum 09.09.04-01.12.2004 vermeintlich verweigerte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung bei gleichzeitig ausgeschlossener Nennung der Beweismittel als Strafvereitelung nach § 258 StGB und somit als rechtswidrigen Tat eines psychisch Kranken.
Nachhilfe für den interessierten Leser, nicht für den juristischen Dezernenten Boumann: Er weiß, das Vereitelung eine rechtswidrige Vortat voraussetzt, und der Täter der Vortat nicht Täter der Vereitelung sein kann, da dies den prozessualen Schutz des nemo tenetur se ipsum accusare (lat., niemand ist gehalten sich selbst anzuklagen, sog. Selbstbegünstigungsprinzip) zuwiderlaufen würde. Allein aus diesem Grund ist die vom Boumann mir unterstellte ‘Vereitelung der Benutzung eines Beweismittels‘ hochgradiger Nonsens. Aber das weiß Boumann selber am besten, er ist ja nicht blöd und hat seinen Bericht nicht im Zustand geistiger Umnachtung verfasst. Seine fehlgeleitete Intelligenz manifestiert sich in moralischer Verwerflichkeit/perfider Niederträchtigkeit, da er in Kenntnis des nemo tenetur se ipsum accusare dennoch wissentlich die unwahre Unterstellung des § 258 StGB Strafvereitelung (siehe unter google: de.wikipedia.org/wiki/Strafvereitelung) vornahm. Voraussetzung dafür ist die Änderung des Datums des Hauptsacheurteils von 04.11.04 auf 09.09.2004.
Was bezweckte Boumann mit der Unterstellung des § 258 StGB ? Er eröffnet sich die Möglichkeit, die mir unterstellte Vereitelung der Verwendung der Beweismittel über einen behördlich vorgegebenen Psychiater sanktionieren zu lassen. Er weiß, dass eine rechtliche Sanktionierung nach §258 nicht möglich ist. Er unterstellte § 258 in dem Wissen, dass die ärztliche(psychiatrische) Behandlung des Täters nicht zum Schutzzweck des §258 StGB gehört und §258 StGB zwingend die ärztliche/psychiatrische Behandlung vorsieht. Behandlung wohlgemerkt, nicht Untersuchung! Das psychiatrische Untersuchungsergebnis nahm der Jurist Boumann bereits durch Vorgabe der Beweismittel als rechtens vorweg, denn diese Vorgaben hat der behördliche Psychiater als wahr zu übernehmen, insbesondere die psychiatrischen Attribute (krankheitsbedingte) Vereitelung, Schuld, Verhalten sowie die Zeitspanne 3 Monate. Natürlich hinterfragt der Psychiater die Vorgaben des juristischen Dezernenten Boumann als ‘Garanten‘ nicht. Natürlich hinterfragt der Psychiater die amtsärztliche Anordnungsbegründung nicht auf Fälschung/Manipulation. Er übernimmt deren Vorgaben vorbehaltlos. Und das ist perfides niederträchtiges taktisches Kalkül des Boumann.
Zweck des Boumann war, die psychiatrische Daumenschraube nochmals anzuziehen und dem behördlichen Psychiater die Zwangsbehandlung gleich vorzuschreiben. Deshalb konstruiere er eine mit §258 begründete Option nicht nur für Untersuchung, sondern insbesondere und ausschließlich für die Notwendigkeit psychiatrischer Behandlung zu. Damit eindrucksmanipulierte er gezielt den Psychiater und delegierte auf ihn meine Bestrafung durch psychiatrische (Zwangs-) Behandlung.
Boumann wusste, dass ich mit dem Urteil 3A116/02, ursprünglich datiert v. 09.09.2004, gerichtlich zur psychiatrischen Untersuchung verpflichtet wurde. Quasi brandaktuell und nahtlos lieferten die Boumann Unterstellungen 01.12.2004 zum § 444 ZPO ein weiteres Konstrukt: krankheitsbedingte Strafvereitelung §258 StGB. Für diesen Fall sieht § 258 StGB eine ärztliche/psychiatrische Behandlung vor. Und das bedeutet psychiatrische (Zwangs-)Behandlung mit der Option des Wegsperrens in die Forensik.
Mir war klar, dass die nach Urteil 3A116/02 vorzunehmende psychiatrische Untersuchung auf jeden Fall durchgezwungen würde. Insbesondere wegen der im 01.12.2004-Bericht vermeintlich nicht durchgeführten Untersuchung. Die mögliche psychiatrische Sanktionierung durch psychiatrische Zwangsbehandlung/Wegsperren war mir nach Erhalt des Urteils 11.11.2004 und nach Erhalt des 01.12.2004-Berichts des Boumann nicht vorstellbar.
Nach Erhalt (24.12.2004) des 01.12.2004-Bericht wurde mir zwar die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt, die Aussagebedeutung dieser Formulierung in Kombination mit § 444 ZPO und der Urteilsvordatierung von 3A116/02 auf 09.09.2004 konnte ich nicht erkennen. Nicht vorgenommener Widerspruch zur Stellungnahme heißt Zustimmung. Nach abgewarteter Stellungnahme ohne entkräftenden Widerspruch gilt der gesamte 01.12.20024-Bericht als von mir akzeptiert. Damit bestand die Möglichkeit einer zwangsweise durchzuführenden psychiatrischen Untersuchung, genauer: psychiatrische Behandlung.
Voraussetzung für eine mögliche Wiederverwendung ist die ab 2005 Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater. In dieser würde nicht nur das gefälschte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten verwendet, das zum Zeitpunkt 24.12.2004 von Behörde, Amtsarzt, Gericht und Ermittlungsführer konsequent vor mir geheim gehalten wurde und deswegen noch nicht als gefälscht nachgewiesen werden konnte. Mit Selbstbeantragung hätte ich mir selber den Status psychiatrischer Patient zugewiesen und damit die Voraussetzung für eine derartige Untersuchung erfüllt: eine mehr als zwei Jahre bestehende Krankheit. Entscheidender Bestandteil dieser selbst beantragten psychiatrischen Untersuchung sind die vom Ermittlungsführer im 01.12.2004-Bericht gemachten psychiatrisch kausalttribuierten Vorgaben insbesondere zur vermeintlich ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelten Benutzung von Beweismitteln‘ nach § 444 ZPO. Auch wenn die in der privatärztlichen Exploration nachgewiesenen behördlichen Fälschungen von Beweismitteln nicht mehr verwendet würden, wären die zu dem Zeitpunkt mir immer noch vor geheim gehaltenen amtsärztlichen Anordnungsbegründungen des 15.11.2002- Gutachtens immer noch nicht als gefälscht nachgewiesen. Diese Fälschungen hätte der behördliche Psychiater weiterhin als wahr zu verwenden gehabt. Ebenso die mit Datum 01.12.2004 hinzugekommen krankheitsbedingte Strafvereitelung nach § 258 StGB.
In Antizipation dieser Entwicklung habe ich Nov. 2004 die gerichtlich angeordnete psychiatrische Untersuchung einzig zum Zweck der nochmaligen Bestätigung des Ausschlusses psychiatrischer Krankheit vornehmen lassen.
Den 01.12.2004-Bericht erhielt ich 24.12.2004. Ab Jan. 2005 wurden die im Boumann-Bericht 01.12.2004 genannten Beweismittel psychiatrischer Krankheit als gefälscht nachgewiesen. Die nachgewiesenen Fälschungen teilte ich in meiner Stellungnahme 03.02.2005 zum 01.12.2004-Bericht der Landesschulbehörde mit, um die Nichtverwendung der Aussage ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘ zu erwirken. Nachweise, deren Feststellung als Unwahrheit/Fälschung Aufgabe des Ermittlungsführers Boumann gewesen wäre. Ich habe in dem Zeitraum 24.12.2004 bis zur Abgabe der Stellungnahme 04.02.2005 die arglistige Täuschung des Juristen Dezernenten Bouman nicht sämtlich erkennen können. Ich erkannte nicht die von Boumann gedeckte und vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung/-manipulation, auch nicht die unterstellte krankheitsbedingte Strafvereitelung nach 258 StGB und das sich diese auf den Zeitraum 09.09.2004 bis 24.12.2004 bezog, zurückzuführen auf das von Richter Specht in 3A116/02 vorsätzlich falsch vorgegebene Urteilsdatum 09.09.2004. Auch erkannte ich nicht die nach §258 zwangsläufig hieraus abzuleitende ärztliche/psychiatrische Untersuchung. Ich nahm aus Unkenntnis keine Datumskorrektur des Zeitraums der unterstellten Vereitelung vor, der den Ausschluss der Anwendung des §258, und damit den Ausschluss der Verwendung von Vereitelung in der ärztlichen/psychiatrischen Untersuchung nach 258, bedeutet hätte.
Als Folge des Hauptsacheurteils 3A116/02 v. 09.09.2004 verpflichtete mich Richter Specht zur psychiatrischen Untersuchung, die nach 3A111/05 ausschließlich von einem behördlich/gerichtlich vorgegebenen Psychiater vorzunehmen gewesen wäre. Auch zur Selbstbeantragung dieser Untersuchung für den Fall einer von mir selber zu beantragenden Wiederverwendung hätte die Landesschulbehörde ausschließlich einen behördlichen Psychiater akzeptiert. Diese wäre nach abgegebener Stellungnahme 03.02.2005 (gegen Abgabequittung) vorgesehen.
Im 17.03.2005-Schreiben der Landesschulbörde unterstellt mir diese die 03.02.2004 abgegebene 16-seitige Stellungnahme zum 01.12.2004-Bericht des Boumann als nicht abgegeben. Das bedeutet, dass diese nicht in den Akten existent ist, der behördliche Psychiater über die Akten keine Kenntnis über die in der privatärztlichen Exploration nachgewiesenen behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychiatrischer Krankheit erhält und keine Kenntnis von den nachgewiesenen Rechtsverstößen des Ermittlungsführers Boumann erhält. Der behördliche Psychiater hätte daher weiterhin von den nachweislich gefälschten vermeintlichen Beweismitteln psychiatrischer Krankheit als wahr auszugehen. Insbesondere hätte er von der amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtenfälschung/-manipulation als wahr auszugehen, von der ich erst April 2006 Kenntnis erlangte und als gefälscht nachgewiesen habe.
Egal aus welchem Anlass eine weitere psychiatrische Untersuchung in dem Zeitraum 04.02.2005 bis April 2006 durchgeführt worden wäre, hätte ich bei dem behördlich vorgegebenen Psychiater aus Unkenntnis nur Schweigen können. Und dieser Psychiater wäre von § 444 ZPO ausgegangen und von krankheitsbedingter Strafvereitelung nach § 258 StGB. Mit der Konsequenz psychiatrischer Zwangsbehandlung, begründet mit Krankheitsuneinsichtigkeit.
Nach Boumann 01.12.2004: – ist die vom Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Amtsarzt Bazoche als Nieders. Landesbeamter Amtsarzt angeordnete psychiatrische Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit alternativlos. Privatärztliche Gutachten/Bescheinigungen gelten nichts. Sind nach Boumann: Gefälschte Gutachten/Anordnungsbegründungen des Amtsarztes und auf gefälschten Beweismittel durchgeführte psychiatrische Untersuchung alternativlos? Warum gelten privatärztliche Gutachten, die gefälschte Beweismittel nachwiesen, nichts? – hätten die als bestehend unterstellten erheblichen Zweifel in einer psychiatrischen Untersuchung ausgeräumt oder geklärt werden können. Und genau das ist in der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater ausgeschlossen! Boumann weiß, das genau das in der psychiatrischen Untersuchung ausgeschlossen ist. Boumann weiß, das der behördliche Psychiater nicht autorisiert ist, die amtsärztlichen/behördlichen/gerichtlichen Vorgaben zur Disposition zu stellen, Zweifel auszuräumen oder zu klären, sondern diese als wahr zu übernehmen hat.
Genau das ist das taktische Kalkül des Boumann. Er weiß genau, auf welche Weise die Gesamtheit der ohne Sachverhaltsermittlung von ihm festgeschriebenen psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/Beweismittel, vertärkt durch die §444 ZPO-Unterstellung, nun auch von Boumann in seiner Funktion als ‘Garant‘ als wahr vorgegeben, genutzt werden: – Er weiß, dass ich aus amtsärztlich/behördlich/gerichtlich und auch von ihm vorgegebener Unkenntnis zu keinem Untersuchungsgegenstand/Beweismittel, insbesondere nichts zu der ausschließlich dem behördlichen Psychiater zugesandten gefälschten 15.11.1002-Anordnungsbegründung, hätte etwas sagen könnte. Der behördlich vorgegebene Psychiater hätte mein Schweigen aus Unkenntnis in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimulation zu bewerten. – Er weiß, dass in der Fremdanamnese der Psychiater die ursprünglichen Beweismittel (das amtsärztliche Gutachten v. 15.11.2002; Akten der Landesschulbehörde) als wahr und objektiv verwenden würde – Er weiß, dass als Folge seiner § 444 ZPO als krankheitsbedingt vorgegebenen Strafvereitelung nach 258 StGB die Option psychiatrischer Zwangsbehandlung eingelöst würde.
Boumann weiß, das der behördlich beauftragte Psychiater nicht befugt ist, die vorgelegten Akten/Untersuchungsgegenstände zu hinterfragen. Er hat diese als wahr zu übernehmen (Der Beamte als Garant für Recht und Ordnung). Der Amtsarzt Bozoche und die in meinen Fall involvierten Mitarbeiter der Landesschulbehörde als ‘Garanten‘ missbrauchten diesen Vertrauensvorschuss zur Manipulation des Entscheidungsträgers Psychiater als weiteren ‘Garanten‘, der die sämtlich unwahren/gefälschten/manipulierten Untersuchungsgegenstände/Beweismittel in der Fremdanamnese als wahr zu verwenden und auf jeden Fall die Konstatierung von psychisch krank vorzunehmen gehabt hätte.
Und das gilt für jede behördlich/gerichtlich vorgenommene psychiatrische Untersuchung.
Die von Boumann nach § 444 ZPO unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ beginnt ab dem 09.09.04 bis über den Zeitpunkt 01.12.2004 und der abgegebenen Stellungnahme 04.02.2005 hinaus. Und zwar so lange, wie die psychiatrische Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Um derartige Manipulation des behördlichen Psychiaters über die Anamnese für die Zukunft weiterhin sicherzustellen musste behördlich ausgeschlossen werden, dass die vermeintlichen Beweismittel und die unterstellte Vereitelung nach ZPO in den Akten als nachgewiesen unwahr/manipuliert/gefälscht dokumentiert sind. Jetzt wird klar, warum der damalige Behördenleiter Pistorius mit Schreiben 17.03.2005 die gegen Abgabequittung abgegebene Stellungnahme zum 01.12.2004-Bericht als nicht abgegeben erklärte. – Ich wies behördlich vorgegebene Beweismittel als gefälscht nach. – Ich wies den Zeitraum für die unterstellte Vereitelung von Boumann als falsch angegeben nach. Nicht 3 Monate 09.09.-01.12.2004 sondern 3 Wochen 09.11.-01.12.04. – Ich ließ in den 3 Wochen die die psychiatrische Untersuchung durchführen und ließ die 01.12.2004 genannten Beweismittel – mit dem Nachweis als behördlich gefälscht.
Nun wurde eine weitere Facette perfider Niederträchtigkeit des Pistorius sichtbar: er unterstellte 17.03.05 die 04.02.2005 abgegebene 04.02.2005-Stellungnahme als nicht abgegeben. Nicht abgegeben bedeutet: es gibt hierüber keine Akte. Die Konsequenz: Damit würde von der Landesschulbehörde meine 04.02.2005-Stellungnahme nicht als Akte geführt. Damit ist ausgeschlossen, dass der Psychiater in der Fremdanamnese diese Akte (meine Stellungnahme) in einer zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführenden psychiatrischen Untersuchung als wahr und objektiv verwendet. Diese wäre für die psychiatrische Untersuchung nicht existent.
Auf Basis des 3A116/02 Urteils oder spätestens zum Zeitpunkt einer Wiederverwendung, die behördlich von meiner Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung abhängig gemacht wurde, würde die psychiatrische Untersuchung durch einen behördlich vorgegebenen ‘Garanten‘ als Psychiater, und hier bietet sich der Leiter eines LKH an, durchgeführt. Damit eröffnet sich die Landesschulbehörde die Option, die psychiatrische Untersuchung unter Ausschluss der Verwendung dieser Akte, des Nachweises der 01.12.2004-Berichtsfälschungen also, anzuordnen und durchführen zu lassen. Und Pistorius als ‘Garant für Recht und Ordnung‘ garantiert den Boumann 01.12.2004-Bericht, genauer: Boumann-Fälschung, als wahr und objektiv – zu verwenden in der Fremdanamnese des Psychiater. Damit ist die Einlösung der Option psychiatrische Zwangs-Behandlung nach §258 Strafvereitelung garantiert, ebenso das damit verbundene Wegsperren. — — — Mit seinem 01.12.2004-(pseudo-)Ermittlungsergebnis hat der mit der Ermittlung des Sachverhalts gemäß §56 IV NBG beauftragte juristische Dezernent Oberregierungsrat Boumann von der Bez.reg. Oldenburg seine Arbeit im Sinn der Behörde beendet. Das Gutachten März 2005 über die nach Gerichtsbeschluss 3A116/02 vom 09.09.2004 04.11.2004 (richtiges Datum) durchgeführte psychiatrische Untersuchung bestätigte den Ausschluss psychischer Krankheit und vollständige Dienstfähigkeit. Die Landesschulbehörde Pistorius verweigert mir trotz des vorgelegten privatärztlichen Gutachtens wiederholt die Aufnahme des Dienstes. Einzig auf Basis der im 01.12.2002-Bericht unterstellten psychischen Störung. Darauf bezogen erklärte Pistorius 06.05.2005 Ansehensschädigung der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern, den Betrieben und der Bevölkerung insgesamt. Damit ist auch der Leser dieser Zeilen gemeint. Nachgewiesen ist, das sämtliche der im Bouman Bericht genannten Beweismittel und der Boumann-Bericht selbst unwahr/gefälscht sind/ist. Die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Leiters Schippmann verweigert auf Grund meiner Nachweise die nach §101f (Kommentar 4) NBG vorzunehmende Berichtigung meiner Akten.
Ist Boumann §56 IV NBG gerecht geworden? Beging er durch unterlassenen Sachverhaltsermittlung Strafvereitelung im Amt (§ 258a StG? Missbrauchte er seine Funktion als Ermittlungsführer: Der Beamte als Garant für Recht und Ordnung? Boumann führte unstrittig eine üble Verleumdungskampagne als psychisch krank, als deren Ergebnis er mich für psychisch krank und für berufsunwert (dienstunfähig als Lehrer) erklärte.
Siehe hierzu: Landschaftsverband Westfalen Lippe; LEBENSUNWERT; Paul Brune – NS Psychiatrie und ihre Folgen. DVD ISBN 3-923432-39-9
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-16 – 13:14:19
Als Folge langjährigen Mobbings traten eklatante funktionelle Herzrhythmusstörungen auf und als Folge davon ein Insult. Nach vollständiger Genesung von beiden und festgestellter vollen Dienstfähigkeit, auch unter Ausschluss einer psychischen Erkrankung, ordnete der Amtsarzt am 04.11.2002 eine psychiatrische Untersuchung an. Die 30.11.2002 beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, Bestandteil des an Prof. Weig vom LKH Osnabrück gerichteten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, erhielt ich bis zum Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht. Deswegen verweigerte ich die Untersuchung. Amtsarzt Bazoche und Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück verweigerten mir in Absprache das Prof. Weig zugesandte 15.11.02-Gutachten. Da mir bis zum 10.12.2002 kein Gutachten vorlag, verweigerte ich die abverlangte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Nachdem Prof. Weig 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag zurückgegen hatte, erstellte Amtsarzt Bazoche in Absprache mit Kasling nur für mich ein inhaltlich vollkommen anderes 18.12.2002-Gutachten. Wegen nicht vorgenommener Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des von Behörde und Amtsarzt als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachtens und damit von der Behörde Giermann begründete Uneinsichtigkeit psychischer Krankheit versetzte mich Kasling 19.03.2003 zwangsweise in den Ruhestand. Nach eingelegtem Widerspruch beauftragte Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück 11.04.2003 Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg mit der Ermittlung des Sachverhalts gemäß §56 IV NBG.
Der Ermittlungsführer Boumann nahm ab 11.04.2003 gemäß §56 IV NBG die Sachverhaltsermittlung auf. Mit 18.02.2004-Schreiben bot er mir Äußerungsmöglichkeit an zur ‘Zwangspensionierung nach §56 NBG‘, die ausschließlich über die psychiatrische Untersuchung durch Psychiatrisierung realisiert werden sollte. Meine über Kasling an Boumann übergebenen Unterlagen, wie den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklink, diffamierte Boumann als Konglomerat, als ‘Durcheinander‘. Und damit ging es schon los.
Seinen Anhörungstermin 26.05.2004 nahm ich kurzfristig deshalb nicht wahr, da Boumann zu diesem Termin bereits einen begutachtenden amtlichen Psychiater bestellte. Er wusste um diese Rechtswidrigkeit. Es ist davon auszugehen, dass bereits vor Aufnahme der Ermittlungstätigkeit eine Begutachtung mit Konstatierung als psychisch krank vorgenommen werden sollte, um eine Sachverhaltsermittlung auszuschließen.
Tatsächlich nahm Boumann keine Sachverhaltsermittlung vor. – Stattdessen erfolgte eine üble Verleumdungskampagne als psychisch krank, als deren Ergebnis er mich als psychisch krank und als berufsunwert (dienstunfähig als Lehrer) abstempelte – Stattdessen verlangte er unter Verweis auf erfolgte amtsärztliche Anordnung und nach NBG bestehende Mitwirkungspflicht die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Er verweigerte 22.06.2004 die vorherige Nennung der 17.06.2004 beantragten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/Beweismittel, die Boumann nach realisierter Verleumdung 01.12.2004 erstmals nannte. – Stattdessen unterstellte Boumann meinen Ausführungen keinen tragfähigen Hintergrund und diffamiert das per Daten DVD ab Ende der 80-Jahre dokumentierte und im Detail nachgewiesene Mobbing als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat, ohne das er sich mit dem Mobbingsachverhalt befasste. – Stattdessen übernahm Boumann die von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling vorgegebenen Akten/Sachverhalte, unterstellte diese ungeprüft als wahr und legte diese seiner Entscheidung zugrunde. – Stattdessen unterstellte Boumann das vom Amtsarzt Bazoche vorgegebenen 18.12.2004-Gutachten als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung als wahr und legte dieses seinem Bericht 01.12.2004 zugrunde. Wissend, das das relevante Gutachten das vom 15.11.2002 ist. – Stattdessen unterstellte Boumann die von Landesschulbehörde Kasling 11.04.2003 nachgereichte Akte, die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück, als wahr. Es handelte sich nicht um Blödheit des juristischen Dezernenten der Bez.reg. Oldenburg, als er gegen die ihm übertragene Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstieß, sondern im Bericht 01.12.2004 um wissentliche und vorsätzliche Übernahme landesschulbehördlicher Krankenaktenfälschung als wahr. Danach unterstellte mir Kasling ab Jan. 2000 über 16.07.2003 hinaus psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen und wiederholte Begutachtungen mit konstatierten psychiatrischen Mehrfacherkrankungen bei einem Dr. Zimmer. – Stattdessen unterstellte Boumann nach §444 ZPO ‘durch mein Verhalten bedingte schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘, also Strafvereitelung nach §258 StGB,. – Boumann gab den 09.09.2004 als Datum für das Hauptsacheurteil 3A116/02 an. Wissend, das es sich um ein Urteil vom 04.11.2004 handelt, zugestellt 11.11.2004. Danach ist eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen. Boumann bezog schuldhafte Vereitelung der Untersuchung ausschließlich auf 09.09.2004 (Hauptsacheurteil Richter Specht). Wegen meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ist deren Beginn bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils ausgesetzt. Mit 09.09.2004 gab Boumann den Beginn der Vereitelung an und mit dem Berichtsdatum 01.12.2004 den Zeitraum, in dem ich die ‘Verwendung eines Beweismittels durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt‘ haben soll. Tatsächlich begann die psychiatrische Untersuchung vor dem 01.12.2004, während der sämtlich von Boumann genannten Beweismittel als landesschulbehördlich und amtsärztlich gefälscht nachgewiesen wurden. Etc., etc, etc. …..
Auf Grund nicht vorgenommener Ermittlungstätigkeit und konsequent übernommener landesschulbehördlicher und amtsärztlicher Fälschungen (es sind die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit) sowie deren ausgeschlossener Nennung vor der psychiatrischen Untersuchung stellte Boumann die vermeintlichen Beweismittel des Amtsarztes und der Landesschulbehörde nicht zur Disposition. Er gab diese dem von ihm ausgeguckten behördlichen Psychiater als wahr vor, die ohne Hinterfragung auch als wahr verwendet werden sollten. Er schloss nicht nur die Möglichkeit meiner Kenntnis und der Feststellung dieser Beweismittel als sämtlich von Amtsarzt und Landesschulbehörde unwahr/gefälscht und rechtswidrig erstellt aus, sondern deckte diese Rechtswidrigkeiten. Außerdem beteiligte sich Boumann mit bewusst unwahren Unterstellungen an meiner Diskriminierung.
Als mit der Ermittlung des Sachverhalts gemäß §56 IV NBG beauftragte Ermittlungsführer nimmt Boumann eine Garantenstellung ein. Auf Grund nicht vorgenommener Ermittlungstätigkeit stellte Boumann die vermeintlichen Beweismittel nicht zur Disposition und schloss deren Feststellung als sämtlich unwahr/gefälscht und rechtswidrig erstellt aus. Boumann als Hoheitliche Aufgaben wahrnehmender Nieders. Landesbeamte, als ‘Garant für Recht und Ordnung‘, pervertierte diese Funktion: er garantierte die ihm vorgegebenen behördlichen/amtsärztlichen Unwahrheiten/Fälschungen als vermeintliche Beweismittel psychischer Krankheit ohne jegliche Ermittlung als wahr. Bei gleichzeitigem Ausschluss meiner Kenntnis. Er vereitelte durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung nicht nur die Feststellung dieser Beweismittel als behördlich/amtsärztlich rechtswidrig erstellt/gefälscht, sondern verwandte diese in seinem Bericht in Kenntnis dieser Fälschung, um diese als wahr und als das Ergebnis seiner Ermittlungstätigkeit hinzustellen. Die niederträchtige Perfidie des Boumann: er unterstellte meine Weigerung der Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung auf Basis der von ihm 22.06.04 und gerichtlich 13.07.2004 ausgeschlossenen Nennung der Untersuchungsgegenstände, dieser behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit also, nach § 444 ZPO als ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘. Durch unterlassenen Sachverhaltsermittlung beging Boumann Strafvereitelung im Amt (§ 258a StG. Die Steigerung von Perfidie: Er setzte noch einen drauf und unterstellte mir nach falsch angegebenem Urteilsdatum 3A116/02 (statt 04.11.2004 09.09.2004) für den Zeitraums 09.09.04 bis 01.12.2004 Strafvereitelung nach § 258 StGB: ich soll in diesem Zeitraum die Verwendung von Beweismitteln in der psychiatrische Untersuchung schuldhaft vereitelt haben. Damit schuf er die Voraussetzung/Option für eine nach §258 anzuordnende psychiatrische Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation, etc.
Antizipation Nach Zustellung des 3A116/02-Urteils am 11.11.2004 konnte ich derartige Entwicklung mit dem Zweck meiner Psychiatrisierung nur erahnen. Die tatsächliche Entwicklung war zu der Zeit ebenso nicht vorstellbar wie die daraus erwachsenen möglichen Konsequenzen. Meine einzige Möglichkeit war, nach Erhalt des Urteils 11.11.2004 die psychiatrische Untersuchung vor dem erwarteten Bericht des Boumann von einem kompetente privatärztlichen Psychiater durchführen zu lassen und einer gerichtlich angeordneten Untersuchung durch einen gerichtlich vorgegebenen Psychiater vom LKH zuvorzukommen. Ich verband damit die Hoffnung, mit dem erwarteten Boumann-Bericht die erwartete Feststellung der Dienstunfähigkeit mit psychischen Gründen begründet zu bekommen. Mit ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘ also, die der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann 22.07.2004 und Richter Specht 13.07.2004 mir mit ‘fehlendem Rechtsanspruch‘ verweigerten. Genauer: Boumann und Specht vereitelten durch ihr Verhalten schuldhaft die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände und damit meine Kenntnis der ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘. Mein Ziel war, diese in die Exploration des von mir ausgewählten privatärztlichen Psychiaters einzubinden. Von einem Psychiater also, dem ich in der Selbstanamnese diese ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘ sachlich fundiert auf der Grundlage meiner Unterlagen/Aufzeichnungen als unwahr/gefälscht darlegen konnte. Und das habe ich gemacht. Mit dem Ergebnis fachärztlich nachgewiesener Fälschung/Unwahrheit der im 01.12.2004-Bericht genannten Beweismittel (u.a. Dr.Zimmer16.07.2003) sowie des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung per Gutachten 30.03.2005 und festgestellter vollen Dienstfähigkeit. Derartigen Ausschluss stellte bereits die Schüchtermannklinik im psychologischen Teil 14.10.2004 des Abschlussberichtes 18.11.2002 fest und bezog diese auch auf den dienstlichen Bereich, wenngleich zu der Zeit die im 01.12.2002-Bericht verwandten Begründungen nicht berücksichtigt wurden.
Verstoß des Boumann gegen §56 IV NBG wegen unterlassener Sachverhaltsermittlung und damit Strafvereitelung im Amt nach 258a StGB .
– 18.12.2002-Gutachten. Boumann bezog sich in seinem Bericht auf das 18.12.2002-Gutachten und gab dieses als die relevante Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung vor. Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung ist jedoch eine aktuell bestehende psychische Erkrankung die mindestens zwei Jahre andauert. Boumann ermittelte nicht: – Das die 18.12.02 genannte Begründung sich auf eine mehr als zwei Jahre zurückliegende Pawils-Bescheinigung über eine zeitweilige Konsultation von 07.07.bis 02.10.2000 bezog. – Das die Pawils-Bescheinigung mehr als zwei Jahre alt war. -Das nach Pawils hieraus keine Ursachenzuweisung psychiatrische Untersuchung abzuleiten war. Boumann nahm keine Rücksprache mit Pawils, weil dieser ausgeschlossen hätte, dass aus seiner Bescheinigung eine psychiatrische Untersuchung abzuleiten ist und die 18.12.2002-Anordnung als Nonsens abqualifiziert hätte. Um die 18.12.02-Anordnung zu stützen, fing Boumann an zu fantasieren. – Dass die von Bazoche aus der Pawils-Bescheinigung abgeleitet amtsärztliche Untersuchung hochgradigen amtsärztlichen Nonsens darstellt, wie Pawils und andere Fachärzte aussagten.
Bazoche gab Berücksichtigung des Abschlussberichtes 18.11.2002 der Reha-Klinik vor. Trotzdem ordnete er eine psychiatrische Untersuchung an. Der psychologische Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichts der Reha-Klinik schloss eine psychiatrische Erkrankung definitiv aus. Diese Aussage bestätigt der Leitende Psychologe der Reha-Klinik jederzeit. Nach §54 (Kommentar 12) NBG ist die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung vor dem Betroffenen verständig zu würdigen. Boumann ermittelte nicht: -Das die Schüchtermannklinik definitiv eine psychiatrische Erkrankung ausschloss. Boumann hielt, wie bei Pawils, keine Rücksprache mit der Reha-Klinik, um sich nicht hierauf beziehen zu müssen. Die Ermittlungstätigleit des Bouman reduzierte sich wieder auf juristische Phantastereien/Spinnereien, mit denen er eine Umdeutung fachmedizinischer Aussagen vornahm. -Das die Aussagen des 18.12.2002-Gutachtens mir am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht genannt wurden. Die als Zeugin benannte Sekretärin bestätigt ausdrücklich, das Bazoche mir die Aussagen am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht nannte. Boumann befragte nicht diese Sekretärin, auch nicht meine anwesende Frau, und nahm keine Auswertung der Tonbandaufzeichnung über die 04.11.2002-Untersuchung vor. Hieraus geht hervor, das Bazoche derartige Aussagen nicht machte. Insbesondere, das ich die die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen nicht machte. -Das ich das 18.12.2002-Gutachten erst nach 30.11.2002 gestelltem Antrag und nach dem von Weig vorgegeben Untersuchungstermin 10.12.2002 erhielt. – welche amtsärztliche Anordnungsbegründung Grundlage der 19.11.2002-Einladung des Weig für den psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 war. Da Prof. Weig den Untersuchungsauftrag 18.12.2002 zurückgab, erhielt dieser nicht das 18.12.2002-Gutachten, sondern ein ganz anderes Gutachten vom 15.11.2002. – die Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr. Bazoche vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück und als Mitverantwortlichen Initiator Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück. -Die Lüge des Amtsarzt Bazoche, der wissentlich im 18.12.2002-Gutachten unwahre Angaben machte. Bazoche wusste zwar von dem Reha-Aufenthalt. Bazoche konnte in seinem Gutachten keinen Bezug zum 18.11.2002-Abschlussbericht der Reha.Klinik herstellen, da dieser erst Jan 2003 versandt wurde und daher unmöglich 04.11.02 und 18.12.02 verwandt werden konnte.
Siehe unter Google: Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche
– 15.11.2002-Gutachten. Dieses Gutachten ist nach Mitteilung des Gesundheitsamtes des LK Osnabrück das relevante Gutachten für die Feststellung der Dienstunfähigkeit, aus dem der behördlich vorgegebene Psychiater psychische Störung ableiten sollte. Dieses Gutachten war Bestandteil des von Bazoche an Weig gerichteten Untersuchungsauftrags, das Behörde und Amtsarzt mir konsequent voerenthielten. Dieses amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten drückt eine aktuell bestehende psychiatrische Erkrankung aus. Die Perfidie: aber nicht als Untersuchungsergebnis des Bazoche, sondern als von Bazoche mir am Untersuchungstag 04.11.2002 unterstellte ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘.
Durch den hergestellten Bezug zu Dr.Pawils (Bescheinigung 07.07.bis 02.10.2000) über die 15.11.2002-unterstellte bestehende Betreuung mit Dr.Pawils als Betreuer gab Amtsarzt Bazoche vor, als sei ich nach der zeitweiligen Konsultation 02.10.2000 bis zur amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 bei Pawils in ständiger Behandlung gewesen. Damit gab Bazoche eine unmittelbar vor der psychiatrischen Untersuchung bestehende psychiatrische Behandlung als wahr vor. Er gab damit als wahr vor, dass die Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung bestand, nämlich eine mehr als zweijährige bestehende Behandlung. Um nicht selber lügen zu müssen, unterstellte Bazoche mir, das ich ihm selber diesen ‘Nachweis‘ nannte. Und Boumann stützte/konstruierte in seinem Bericht 01.12.2004 durch Übernahme der landesschulbehördlichen Personalkrankenfälschung (16.07.2003; Dr.Zimmer) diese medizinische Voraussetzung. Mit dieser von Ermittlungsführer als wahr übernommenen Fälschung bestätigte dieser die mir damit von der Behörde Kasling ab Jan. 2000 zugewiesene bestehende psychiatrische Behandlung. Bestätigt durch den mit ‘Sachvermittlung‘ beauftragten Boumann. Dessen Sachverhaltsermittlung mutierte zur ungeprüften Übernahme landesschulbehördlicher Krankenaktenfälschung, um damit für den behördlichen Psychiater den Nachweis einer mehr als zwei Jahre bestehenden psychischen Krankheit zu erbringen. Natürlich in meiner Unkenntnis. Dieses 15.11.2002-Gutachten erhielt der Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück, aber ich nicht. Auch Boumann verwandte in seinem Bericht 01.12.2002 das nach Aktenlage bekannte 15.11.2002-Gutachten inhaltlich nicht. Mit der Formulierung ‘eigene Ausführungen(Mitteilungen) des Beamten (an den Amtsarzt)‘ bezog sich Boumann, für einen Außenstehenden nicht erkennbar, auf das 15.11.2002-Gutachten. Boumann schloss durch Nichtnennung des 15.11.2002-Gutachtens und seiner Formulierung die von der Landesschulbehörde gedeckte/ininiierte Gutachtenmanipulation/-fälschung des Dr. Bazoche aus und deckt diese dadurch selber. Er erweckt dadurch den Eindruck, als gäbe es nur ein Gutachten, nämlich das in seinem 01.12.2004-Bericht als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten. Und das sich der 15.11.2002-Untersuchungsauftrag des Bazoche an Weig sich ausschließlich auf das 18.12.2002-Gutachten bezöge. Boumann erweckt den Eindruck, als gäbe es das 15.11.2002-Gutachten nicht und damit keine zwei Gutachten. Boumann ermittelte somit nicht, das Bazoche bezogen auf die mir abverlangte Mitwirkungspflicht an der psychiatrischen Untersuchung, nach NBG mit amtsärztlicher Anordnung (Singular) begründet, mit zwei Gutachten agierte: 15.11.2002 für den Psychiater, 18.12.2002 für mich. Boumann ermittelte nicht, das die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling mich dahingehend arglistig täuschte, das diese die mit amtsärztlicher Anordnung begründete Mitwirkungspflicht nach NBG in sämtlichen Schreiben mit dem 18.12.2002-Gutachten begründete. Im Gegenteil: Boumann deckte diese Täuschung, in dem er zwar den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag explizit nannte, nicht das ihm bekannte darin enthaltene 15.11.2002-Gutachten. Statt die amtsärztliche,Gutachtenfälschung/-manipulation gemäß seines Auftrags aufzudecken, deckte er die sondern diese arglistige Täuschung. Er setzte diese fort, indem er das 18.12.2002-Gutachten mit dem 15.11.2002-U.auftrag in einen ursächlichen Zusammenhang brachte. Sachverhaltsermittlung hätte ergeben, das dass das 18.12.2002-Gutachten erst erstellt wurde, nachdem Prof. Weig am 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zurückgegeben hatte und das 18.12.2002-Gutachten nicht kennen konnte. Auch der Amtsarzt begründete ausschließlich mit dem 18.12.2002-Gutachten Mitwirkungspflicht, obwohl er vier Wochen zuvor mit dem 15.12.2002-Gutachten Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück mit der Untersuchung beauftragte. Boumann ermittelte nicht, das Kasling (Akte Gesundheitsamt B. 83) den Amtsarzt zum Verstoß gegen §59a NBG aufforderte, mir keine Abschrift des relevanten Gutachtens (15.11.2002) auszuhändigen. Boumann ermittelte nicht, dass Amtsarzt Bazoche nach gestelltem Antrag 30.11.2002 vorsätzlich mir die Kopie des relevanten 15.11.2002-Gutachten verweigerte und stattdessen mit Datum der Rückgabe des Untersuchungsauftrags ein ganz anderes 18.12.2002-Gutachten erstellte. Bazoche bezweckte damit meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens, die Weig auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens und der mir unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘, Boumann formuliert ‘eigene Ausführungen des Beamten‘, durchgeführt hätte. Bouman beteiligte sich mit seinem Bericht 01.12.2004 an dem Betrug des Amtsarztes Bazoche und des Kasling Landesschulbehörde, in dem er das ihm nach den Akten bekannte relevante 15.11.2002-Gutachten nicht erwähnte. Mit seiner Zusammenfassung ‘eigene Ausführungen des Beamten‘ bezog sichBoumann bereits auf das 15.11.2002-Gutachten und begründete damit meine psychische Störung. Er schloss durch explizite Nichtnennung meine Kenntnis und damit die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerspruchs gegen 01.12.2002 aus und stellte die Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens durch den beauftragten Psychiater ohne meine Kenntnis sicher.
– Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 Boumann unterstellte im Bericht 01.12.2004 ab Jan. 2000 bis mindestens 16.07.2003 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr.Zimmer und gab diese landesschulbehördliche Krankenaktenfälschung der Personen Kasling/Giermann ungeprüft als wahr vor. Boumann ermittelte nicht gemäß Ermittlungsauftrag §56 IV NBG, dass es sich um eine vorsätzliche Personalkrankenaktenfälschung der Personen Kasling und Giermann von der Landesschulbehörde Osnabrück handelt. Er deckte deren Fälschung und durch vorsätzlich unterlassene (Strafvereitelung im Amt nach §258a StG Sachverhaltsermittlung, indem er die Möglichkeit meiner Kenntnis dieser Fälschung vor der von ihm vorgesehenen Beweiserhebung (Verwendung auch dieses gefälschten Beweismittels psychischer Krankheit durch einen von ihm vorgegebenen behördlichen Psychiaters) dadurch ausschloss, das er nach 17.06.2004 gestelltem Antrag am 22.06.2004 mir die Nennung u.a. dieses gefälschten Beweismittels verweigerte. Bouman verlangte 22.06.2004 die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, bei der nach derart von ihm vorgenommener arglistiger Täuschung/Manipulation der Psychiater diese Fälschung ohne meine Kenntnis als wahr verwenden sollte. Dr.Zimmer teilte schriftlich mit, das eine Verwechselung mit mir auf Grund der Kenndaten auszuschließen war.
– eigene Ausführungen des Beamten Die im 01.12.2002-Bericht von Bouman gemeinten einzigen ‘eigenen Ausführungen des Beamten‘ sind die im 15.11.2002-Gutachten von Bazoche mir unterstellten, tatsächlich nicht gemachten, ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘. Damit gab Boumann Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens vor, ohne dieses in seinem Bericht 01.12.2004 genannt zu haben. Der beauftragte Psychiater wäre aber in der Untersuchung von den im 15.11.2002-Gutachten mir unterstellten und nicht widersprochenen eigenen Ausführungen/Mitteilungen als von mir gemacht ausgegangen. Nach Nichtnennung des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens im Bericht 01.12.2004 und durch deren Zusammenfassung als mir unterstellte eigene Ausführungen/Mitteilungen unterstellte Bouman mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen.
– ärztliche Berichte und Stellungnahmen Aus sämtlichen ärztlichen Berichten und Stellungnahmen leitet Bouman eine psychische Störung ab, um mir dies als das Ergebnis seiner Ermittlung zu unterstellen. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Er bezieht sich jedoch 01.12.2004 nur auf folgende beiden Fälle. Feststellung: in sämtlichen ärztlichen Berichten ist durch explizite Nichtnennung einer psychischen Störung deren Ausschluss festgestellt. Nach dieser Prämisse erstellen die Chefärzte der Reha-Kliniken ihre Abschlussberichte. Es gibt definitiv keinen ärztlichen Bericht, indem mir gegenüber der Verdacht auf eine derartige Störung geäußert wurde. Den 18.11.2002-Abschlussbericht der Reha-Klinik überstellt ich 23.02.2004 Boumann. Wie er diesen und weitere ärztliche Unterlagen als Konglomerat, als ‘Durcheinander‘, diffamierte, genauso diffamierend fällt der geistige Ausfluss des Boumann aus, als dieser krampfhaft/krankhaft aus dem 18.11.2002-Abschlussbericht eine psychische Störung erdichtete. Dieser erst nach Ende Jan 2003 versandte Abschlussbericht war nicht Gegenstand der amtsärztlichen 04.11.2002-Untersuchung, obwohl sich der Amtsarzt im 18.12.2002-Gutachten hierauf bezog und in vorgegebener Kenntnis des Abschlussberichts eine psychiatrische Untersuchung anordnete. Der Amtsarzt hat bewusst die Unwahrheit gesagt. In seiner Funktion als Ermittlungsführer fungierte Bouman mit seinen 01.12.2004-Ausführungen auch als medizinischer Spinner und damit als Handlanger des Amtsarztes. Er hat es noch nicht einmal für notwendig befunden, den Versuch von Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, da er mit keinem der Ärzte der Schüchtermannk-Klinik sprach. Nach Auskunft des Leitenden Psychologen ist definitiv eine psychische Störung, auch den dienstlichen Bereich betreffend, auszuschließen. Eine andersartige Bewertung, zudem vom Nichtmediziner Boumann, ist bösartige Behauptung. Die von Boumann 01.12.2004 selbst vorgenommene somit unsubstantiierte Bewertung des 18.11.2002-Abschlussberichts ohne jegliche den Sachverhalt ermittelnde Rücksprache mit den Ärzten hatte ausschließlich den Zweck, die vom Amtsarzt Bazoche vorgenommene Anordnung der psychiatrischen Untersuchung mit den nachträglich 23.02.2004 ihm vorgelegten psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussbericht zu begründen. Eine Rücksprache mit dem Leitenden Psychologen hätte den Ausschluss derartiger Krankheit und die Anordnung derartiger Untersuchung ausgeschlossen. Boumann versuchte krank-/krampfhaft, mit den Vorgaben des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens die Zuweisung einer psychischen Störung zu rechtfertigen. Warum zitierte er nicht das ihm bekannte relevante 15.11.2002-Gutachten? Jedem Fachmediziner und auch Boumann ist nach Vorlage sämtlicher fachärztlicher Berichte, zuletzt des psychologischen Teils 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichtes, der Ausschluss einer psychischen Krankheit eineindeutig klar. Eben deshalb unterließ Boumann die Sachverhaltsermittlung, um nicht den Ausschluss psychischer Störung bestätigt zu bekommen. Es handelt sich daher nicht nur um unterlassenene Sachverhaltsermittlung des Boumann und um Strafvereitelung im Amt § 258a StGB, sondern um vorsätzlich bösartige Verleumdung durch Zuweisung und Festschreibung von psychischer Störung/Krankheit.
Die einzige fachärztliche Stellungnahme, aus der über dokumentierte psychiatrische Mehrfacherkrankungen, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen und mehrfach durchgeführte psychiatrische Begutachtungen mit festgestellter Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen eine zum damaligen Untersuchungszeitpunkt aktuell über mehr als zwei Jahre bestehende psychische Störung ableitbar wäre, ist das Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003. An die Bescheinigung des Pawils 07.07.bis 02.10.2000 knüpft nahtlos ab Jan. 2000 bis mindestens 16.07.2003 diese eskalierend zunehmende psychische Krankheit an. Bezogen auf beide Behandlungen von Pawils und Zimmer verstieß Boumann wieder gegen seinen Ermittlungsauftrag: er ermittelte nicht die massive psychosoziale Druckausübung des früheren Leiters der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius im Dienstgespräch Juli 2000 (Zeuge Herr Werner) als auf Herrn Hackmann zurückzuführende Ursache für die zeitweilige Erkrankung 07.07.bis 02.10.2000; er unterließ insbesondere die Sachverhaltsermittlung/Feststellung, das ich diese in der 16.07.2003- Stellungnahme des Dr.Zimmer gemeinte Person nicht bin und das es sich um eine vorsätzliche Personalkrankenfälschung des Kasling handelt. Kasling, der 11.04.2003 Boumann mit der Ermittlung beauftragte, fälschte 16.07.2003 während der gerade begonnenen Ermittlungstätigkeit meine Personalakte. Bouman betrieb durch unterlassene Sachverhaltsermittlung/-feststellung bezogen auf die 16.07.2003-Akte Strafvereitelung im Amt §258a StGB. Er nahm die Konversion dieser nicht ermittelten unwahren Sachverhalte als von ihm ermittelte wahre Sachverhalte vor. Er gab in seinem Bericht 01.12.2004 die behördliche Krankenaktenfälschung als wahr vor. Und diese Fälschung sollte auch als wahr geltendes Beweismittel psychischer Krankheit ohne meine Kenntnis vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden. Damit beging Boumann Konversionsbetrug. Boumann in seiner Funktion als Garant deckt den Garanten Kasling. Boumann garantierte die Kasling-Fälschung als wahr. Er wies mir damit eine psychische Störung zu und stellte meine Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest.
– Aufgrund des gesamten Akteninhalts unterstellte Bouman im Bericht 01.12.2004 mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Es sind die Akteneinträge ab 1992 bis 2004. Diese Akteneinträge wurden auf Grund einer Dienstunfallzeige 14.08.1996 wegen Mobbing durch Kipsieker/Bußmann und zuletzt vom Behördenleiter Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehalten. Meiner Forderung nach Klärung der Mobbing-Vorfälle kam die damalige Bez.reg. Weser Ems mit AD Kaiser und die Landesschulbehörde Osnabrück mit dem damaligen Leiter Pistorius beide Male nicht nur nicht nach. Zuletzt nötigte mich Pistorius Juli 2000 zum absoluten Klärungsverzicht der zurückliegenden Mobbingvorfälle und zur vorbehaltlosen Zurücknahme der Klage gegen einen (Mobber)Kollegen Henschen – ansonsten werde ich versetzt (über den Amtsarzt per psychiatrischer Untersuchung oder an eine andere Schule, an der ich ausschließlich verhaltensgeschädigte Schüler unterrichten sollte). Kurz vor Juli 2000 wurde eine von (Mobber)Pieper initiierte Unterschriftenaktion 12.05.2000 ohne meine Kenntnis und ohne die Möglichkeit der Stellungnahme in meine Akte platziert. Den unterschreibenden unbeteiligten/unwissenden Kollegen wurde zwischen Tür und Angel die Formulierungen des Piepers zur Unterschuft vorgelegt. Mit der unglaublichen, den Kollegen übertragenen, an Perfidie und Niederträchtigkeit nicht zu überbietenden Diffamierung durch Zuweisung psychischer Störung. Darin ist ausgedrückt, dass die Kollegen von der Landesschulbehörde Schutz vor mir fordern. Pistorius gab nach Juli 2000 abgenötigtem Klärungsverzicht diese Vorfälle, insbesondere der Klage und des 12.05.00-Vorfalls, als erledigt/gelöscht vor und damit künftige Nichtverwendung. Ein gezielt vorgenommener Wortbruch des Volljuristen Pistorius. Gerade diese für erledigt erklärten Vorfälle sind die nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Und diese Vorfälle, das sind die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, wurden in einer konzertierten Aktion von den Juristenkonsorten juristischer Dezernent Boumann 22.06.04 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 mit der Begründung vor mir geheim gehalten, das ich auf deren Nennung vor der psychiatrischen Untersuchung keinen Rechtsanspruch habe. Von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenes langjähriges Mobbing (Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989)), von mir durch abgenötigten Klärungsverzicht und von ihm für beendet erklärt, wurde von Boumann 01.12.2004 durch vor mir geheim gehaltenem Wortbruch zum Zweck der psychiatrischen Verleumdung ohne meine Kenntnis umgedeutet verwendet und sollte als Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung als Beweis für psychisch krank verwendet werden. Es handelt sich hierbei um realisierte(n) psychosoziale(n) Folter/Mord bzw. Mordversuch durch Pistorius, derzeit Osnabrücks Oberbürgermeister, gedeckt durch den Ermittlungsführer Boumann.
Die Gesamtheit der Akteninhalte, die vom Psychiater als Beweismittel für die vorgesehene psychiatrische Untersuchung ohne meine Kenntnis verwendet werden sollte, zitierte Boumann eindrucksmanipulierend in epischer Breite auf mehr als vier Seiten seines Berichtes und gab diese in seiner Funktion als ‘Garant‘ unüberprüft als wahr vor. Boumann nahm damit nicht nur keine Sachverhaltsermittlung über diese wieder aufgelebten erledigt geltenden Vorfälle vor, sondern verwandte diese ohne Sachverhaltsermittlung und ohne meine Kenntnis im 01.12.2004-Bericht als Beweis für psychische Störung, genauer: Dienstunfähigkeit durch psychische Störung. Bouman betrieb durch unterlassene Sachverhaltsermittlung bezogen auf diese Vorfälle/Akten ab 1992 Strafvereitelung im Amt §258a StGB. Er beließ mich vorsätzlich über deren Verwendung in Unkenntnis und nahm die Konversion dieser übernommenen nicht ermittelten unwahren Sachverhalte als von ihm ermittelte wahre Sachverhalte vor. Damit beging Boumann Konversionsbetrug. Ergebnis des Betruges ist die Zuweisung einer psychischen Störung und darauf bezogener Feststellung meiner Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling erklärte 29.05.2007 gegenüber dem Nieders. Datenschutzbeauftragten, das diese Akteneinträge ohne Anhörung, damit ohne meine Stellungnahme und damit rechtswidrig in meine Akte genommen zu haben. Nach §101c NBG (Kommentar 8) ist die Erteilung einer Auskunft aus der Personalakte rechtswidrig, ebenso die Verwendung dieser Akten. Boumann ermittelte nicht/stellte nicht fest, dass die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling die Akten rechtswidrig platzierte und rechtswidrig verwandte. Bouman unterließ/vereitelte die Ermittlung des Sachverhalts bezogen auf die rechtswidrig platzierten und verwandten Akten. Durch diese Strafvereitelung im Amt §258a StGB nahm er eine Konversion dieser durch Nötigung unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle/Akten in psychische Störung/Dienstunfähigkeit. Damit beging Boumann Konversionsbetrug.
– Aufgrund permanenter Konfrontation des Beamten mit Kollegen, Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten der Behörde unterstellte Bouman mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Es sind die Akteneinträge ab 1992 bis 2004. Meine wiederholten Klärungsbemühungen ab 1992 zu Mobbingvorfällen im dienstlichen Umgang wurden zu den jeweils aktuellen Zeiten von den Mobbingverursachern und von der Behörde verweigert. Permanent und intensiv war das Mobbing, das zuletzt Behördenleiter Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt beließ. Zuvor erfolgte Beschwerden wegen nicht erfolgter Klärung und Einstellung des Mobbing ging die Landesschulbehörde nicht nach. Das von mir per Daten DVD dokumentierte Mobbing ist nicht Bestandteil meiner Akte und wurde von Boumann ohne Sachverhaltsermittlung als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat abqualifiziert. Bouman unterließ/vereitelte die Ermittlung des Sachverhalts. Durch diese Strafvereitelung im Amt §258a StGB nahm er eine Konversion dieser unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle/Akten in permanenter Konfrontation vor und leitete daraus psychischer Störung/Dienstunfähigkeit ab. Damit beging Boumann Konversionsbetrug.
– Aufgrund einseitiger Sichtweise … unterstellte Bouman mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Es sind die Akteneinträge ab 1992 bis 2004. Bouman unterließ/vereitelte die Benennung und Ermittlung der konkreten Vorfälle/Sachverhalte, deren unterstellte einseitig Sichtweise so eklatant war, das Boumann daraus eine psychische Störung ableitete. Konversionsbetrug des Boumann: aus nicht ermittelter unterstellter einseitiger Sichtweise leitete Boumann psychische Störung ab und Dienstunfähigkeit.
– Untersuchungsanordnung 10.02.2002 Boumann leitete 01.12.2002 Zweifel an der Dienstfähigkeit aus Art und Dauer der Krankheit ab. Daraufhin ordnete Amtsarzt Bazoche eine psychiatrische Untersuchung an. Boumann schließt sich der Einschätzung an. Bazoche kündigte am Untersuchungstag 04.11.2002 die Nicht-Thematisierung des Mobbing in seinem Gutachten, die er in beiden!! (wo gibt es sowas: eine Untersuchung zwei verschiedene Gutachten 15.11.2002 und 18.12.2002) Gutachten tatsächlich nicht vornahm. Wobei im 15.11.2002-Gutachten Bazoche eine Konversion des langjährigen Mobbing in langjährigen Streit vornahm. Genauer: die Konversion unterstellte er als von mir vorgenommen, als er diesen Streit als von mir selber mitgeteilt unterstellte. Außerdem schloss Bazoche durch Nicht-Genehmigung 06.09.2002 einer ganzheitlichen Reha die Möglichkeit der Feststellung des Mobbings als Ursache für die Herzbeschwerden und daraus sich ergebendem Insult aus. Durch Nichtthematisierung des nicht von mir zu verantwortenden Mobbing realisierte Bazoche die Konversion des ab 1992 langjährigen Mobbingprozesses in einen von ihm ursächlich mir zugewiesenen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit. Ein behördlich vorbestimmter Psychiater hat diesen als psychische Krankheit zu konstatieren. Dieses Ziel verfolgte aus Boumann. Durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung vereitelte Boumann die Möglichkeit der Feststellung von Mobbing und deren Verursachern. Ferner, das Art und Dauer der damaligen Erkrankung auf extreme psychosoziale Druckausübung unter wiederholter Androhung und versuchter Realisierung 04.11.1998 der Existenzvernichtung (Mobbing) als die eigentliche Ursache zurückzuführen war. Diese Existenzvernichtung sollte bereits in 1998 ebenfalls über eine amtsärztliche/psychiatrische Untersuchung erfolgen. Der gesamte Vorgang existiert nicht mehr in meiner Akte der Behörde. Ebenso ist der gesamte Vorgang der amtsärztlichen Untersuchung in der Hauptakte des Gesundheitsamtes nicht mehr existent Siehe hierzu den Artikel: Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung
Fortsetzung siehe: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Teil 2
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-24 – 15:43:08
Beginn Teil 2
Zweck war, diese ‘weitergehenden Begründungen‘, vermeintliche Beweismittel psychischer Krankheit, in meiner verwaltungsgerichtlich vorgegebenen Unkenntnis als amtsärztliche/landesschulbehördliche Vorgaben in der Fremdanamnese vom behöerdlichen Psychiater als wahr und objektiv verwenden zu lassen. Der behördlich bestimmte Psychiater ist nicht befugt, diese in Frage zu stellen (der Beamte als Garant für Recht und Ordnung). Zweck des gerichtlich erwirkten Ausschlusses meiner Kenntnis dieser Begründungen ist der Ausschluss meiner Möglichkeit, die amtsärztlichen/landesschulbehördliche Vorgaben vor der psychiatrischen Untersuchung als sämtlich unwahr/gefälscht nachzuweisen. In dieser Kenntnis hätte ich in der Selbstanamnese nicht geschwiegen, sondern die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben als Unwahrheiten nachgewiesen und damit deren Verwendung als objektiv und wahr in der Fremdanamnese ausgeschlossen.
Der Konsortialpartner Richter Specht erreichte mit seinem Beschluss v. 13.07.2004, meine Unkenntnis über diese unwahren behördlichen Vorgaben aufrechtzuerhalten und meine Nachweise als Unwahrheit auszuschließen. Damit stellte er sicher, dass ich in gerichtlich verordneter Unkenntnis dieser weitergehenden Begründungen in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung 2004 schweige.
Zwar waren die ‘weitergehenden Begründungen‘ Bestandteil meiner PA und es bestand die Möglichkeit, PA-Einsicht zu nehmen und hierüber Kenntnis zu erlangen. Weil diese Möglichkeit bestand, bezogen auf 2004 ich keine Löschung/Berichtigung der zurückliegenden sämtlich unwahren PA-Einträge beantragte bzw. realisierte, ginge der Psychiater von meiner Kenntnis, widerspruchsfreier Akzeptanz und von wahr aus.
Allein richtig ist, dass Kasling mich vor der vom Ermittlungsführer vorgegebenen psychiatrischen Untersuchung in 2004 in Unkenntnis über die ohne Anhörung platzierten PA-Einträge beließ und allein wegen dieser Unkenntnis ich keine PA-Einsicht/Berichtigung/Löschung beantragen konnte.
Und das wusste Kasling als Verwalter meiner PA ganz genau. Kasling (Gesundheitsakte Blatt 83 05.04.2003), der von ihm eingesetzte Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Richter Specht 13.07.2004 taten alles, dass vor der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlich vorbestimmten Psychiater ich weiterhin in dieser Unkenntnis verbleibe, um zum einen den Nachweis der PA-Einträge als sämtlich unwahr und die damit verbundene Berichtigung/Löschung auszuschließen. Insbesondere zum anderen mit dem Zweck, das diese ‘weitergehenden Begründungen‘ meiner PA unwidersprochen bleiben und für den Psychiater als wahr und objektiv gelten.
Der Psychiater sollte in der Selbstanamnese die Konversion von Schweigen aus Unkenntnis in Verschweigen in Kenntnis vornehmen.
Vor diesem Hintergrund ist von langfristig vorbereitetem landesschulbehördlichem Konversionsbetrug auszugehen. Delegiert/übertragen auf den Amtsarzt und behördlich bestimmten Psychiater, wobei der Konsorte (oder ist Marionette treffender) Richter Specht mit seinem Beschluss 13.07.2004 lediglich den Pseudo-rechtsrahmen schuf.
Die ohne Anhörung rechtswidrig platzierten unwahren PA-Einträge ab 1996 und die weitere PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 der Landesschulbehörde Osnabrück, vorgenommen von Kasling und dessen Vorgesetzten Dezernent Giermann, in Verantwortung des damaligen Leiters Pistorius, dokumentieren das fortgesetzte behördliche Psychiatriesierungsbemühen.
Ganz offenbarer Zweck war, die Summe dieser sämtlich unwahren PA-Einträge in der Fremdanamnese als objektiv verwenden zu lassen, als vermeintlicher Beweis für die mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens.
Mit der PA-Krankenaktenfälschung wurden mir bezogen auf den Zeitraum Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend (noch nicht beendet !!) psychiatrische Betreuung, psychiatrische Mehrfacherkrankungen, mehrfache psychiatrische Therapien, mehrfache psychiatrische Begutachtungen mit Konstatierung als psychisch krank und dienstunfähig zugewiesen.
Nach zufälliger Entdeckung des Namens Dr.Zimmer im Boumann-Bericht 01.12.2004 entdeckte ich nach gezielt vorgenommener PA-Einsicht Jan 2005 das Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003, damit die mit diesem Datum von Kasling/Giermann vorgenommene PA-Krankenaktenfälschung und konnte diese als vorsätzliche Aktenfälschung nachweisen. Nach Aussage des Dr.Zimmer in 2005 ist auf Grund der vorgegebenen Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person auszuschließen. Mit dieser vorsätzlichen Fälschung bezweckte die Landesschulbehörde in Person des Kasling nicht nur für den Zeitraum der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 bis zum Untersuchungstermin 2004 den vermeintlichen Nachweis einer aktuell bestehenden und eskaliert zunehmenden psychiatrischen Krankheit. Dieser Nachweis einer mindestens zwei Jahre bestehenden und behandelten schweren psychiatrischen Krankheit ist für den beauftragten Psychiater unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung derartiger Untersuchung. Die Landesschulbehörde Kasling/Giermann präsentierte mit Dr. Zimmer einen weiteren vermeintlich mich behandelnden Nervenarzt/Psychiater, bei dem ich mich bereits ab Jan. 2000, also bereits zwei Jahre vor der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 und zwei Jahre vor der vom Ermittlungsführer in 2004 vorgesehenen weiteren Untersuchung, in nervenärztlicher Behandlung befunden haben soll. Es befinden sich aber keine Behandlungsunterlagen in meinen Akten. Da der beauftragte Psychiater die psychiatrischen Aussagen des Dr.Zimmer Schreiben 16.07.2003 als wahr und, da in meiner PA, auf mich zu beziehen hat, ergibt sich zwangsläufig der falsche Rückschluss, das ich den Ärzten der Schüchtermannklinik 23.09.02-12.10.02 und dem Amtsarzt am Untersuchungstag 04.11.2002 diese Behandlungsunterlagen von Jan. 2000 – Nov. 2002 absichtlich nicht ausgehändigt und auch der Landesschulbehörde vom 2000-2004 unterschlagen habe – krankheitsbedingt. Insbesondere gab Kasling mit der Fälschung dem behördlich vorbestimmten Psychiater als wahr und objektiv vor, dass es ab Jan.2000 bis 16.07.2003 mehrfach Dienstunfähigkeit feststellende psychiatrische Begutachtungen gegeben hat und zum Untersuchungszeitpunkt 2004 die genannten psychiatrischen Krankheiten noch bestanden. Da diese auf mich bezogenen landesschulbehördlichen Vorgaben 16.07.2003 für den Psychiater als wahr gelten, sollte dieser in der Untersuchung in 2004 zu der Vielzahl bereits festgestellter Dienstunfähigkeiten in einem psychiatrischen Gutachten eine weitere konstatieren.
In diesen Zeitraum ab 1996 fällt eine Hirnhautentzündung wegen einer borellioseverseuchten Zecke in 1998. Die gesamte Akte hierüber war nicht mehr existent – vorenthalten vom Landkreis Osnabrück Gesundheitsamt. Als ich nachwies, dass diese Akte in deren Computer eingescannt vorliegt, fehlte im eingescannten Teil der Gesundheitsakte das Gutachten über die vollständige Genesung und volle Dienstfähigkeit. Ganz offenbar veranlasste die Landesschulbehörde Osnabrück Dezernent Lüthje, das dieses Gutachten nicht der Akte des Gesundheitsamtes zugeführt wurde.
Der in 2004 vom Ermittlungsführer Boumann beauftragte Psychiater sollte nun:
– auf Basis des amtsärztlich(Bazoche)/landesschulbehördlich(Kasling) als wahr vorgegeben 15.11.2002-Gutachtens,
– von den PA-Einträgen (Kasling, Pistorius) ab 1996 als unwidersprochen und wahr ausgehen. Obwohl Pistorius vor mir 12.07.2000 die von ihm unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle ab 1996 für erledigt erklärte und diese unwahr sind.
– von den landesschulbehördlich (Kasling, Giermann, Pistorius) mir 16.07.2003 als wahr zugewiesenen psychiatrischen Krankheiten meine psychische Gesundheit und Dienstfähigkeit zur Disposition stellen.
– ganz offenbar über eine mir vorenthaltene und unvollständig eingescannte Gesundheitsakte (die gutachterliche Bestätigung der vollständigen Genesung von der Hirnhautentzündung fehlte) auf eine nicht vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung hingewiesen werden. Damit besteht die Möglichkeit, die Ursache einer psychischen Störung auf mich zurückzuführen.
Der Ermittlungsführer wusste über den Verwalter meiner PA Kasling, das ich bis zum beabsichtigten psychiatrischen Untersuchungstermin Juni 2004 die Möglichkeit der Einsicht in meine PA nicht vornahm, diese daher nicht kannte, daher keine Stellungnahmen hierzu erstellte und erst recht die Löschung vorstehender PA-Einträge nicht beantragte. Es handelt sich um psychiatrisch zu meinem Nachteil zu verwendende PA-Einträge, die von Kasling ohne meine Anhörung/Kenntnis und somit rechtswidrig erstellt wurden und vom behördlich vorgegeben Psychiater als wahr/widerspruchsfrei verwendet werden sollten.
Daher gelten vor allem für den Psychiater diese PA-Einträge ab 1996 als mir bekannt, ohne Widerspruch akzeptiert und als wahr, obwohl diese ohne Anhörung und somit rechtswidrig erstellt wurden. Die Landesschulbehörde und der Ermittlungsführer können ‘wahrheitsgemäß’ bestätigen, das ich den PA-Einträgen nicht widersprochen habe.
Kasling und Boumann konnten sicher sein, dass diese PA-Einträge vom Psychiater in der Fremdanamnese als objektiv verwendet würden. Vor allem, dass ich in der subjektiven Selbstanamnese aus Unkenntnis nichts sagen könnte.
Im Rahmen der Selbstanamnese des 2004 mir nicht namentlich mitgeteilten behördlich vorgegebenen Psychiaters hätte ich zu den 15.11.2002-Aussagen, den PA-Einträgen ab 1996 und den von Dr.Zimmer attestierten und behördlich (Kasling) mir 16.07.2003 zugewiesenen psychiatrischen Mehrfacherkrankungen aus Unkenntnis nichts sagen können. Per Gerichtsbeschluss 13.07.2004 wurde mir die beantragte Kenntnis verweigert: ich habe darauf keinen Rechtsanspruch.
Der Psychiater:
– wäre von meiner Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung und von meiner Einsicht in eine psychiatrische Krankheit ausgegangen
– hätte die gutachterlichen 15.11.2002 Aussagen als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ gewertet,
– wäre von einer 1998 nicht ausgeheilten Hirnhautentzündung ausgegangen, da in der Akte des Gesundheitsamtes das Gutachten über die vollständige Genesung fehlt
– hätte in den Akten keinen Hinweis gefunden über die Juli 2000 (Pistorius) erklärte Nichtverwendung bzw. mir abgenötigten Klärungsverzicht der PA-Einträge 1996-2000. Stattdessen gelten diese PA-Einträge, als Datenerhebungen von Dritten gestaltet, als wahr und als vermeintlicher Beweis für die mir unterstellten 15.11.2002 ‘eigenen Mitteilungen an den an den Arzt‘.
– hätte durch den von Kasling hergestellten Bezug auf mich die Vielzahl der nervenärztlichen/medizinischen 16.07.2003-Datenerhebungen des Dr.Zimmer als wahr und objektiv übernommen und auf mich bezogen.
– hätte mir damit gleichzeitig unterstellt, das ich die Vielzahl der aus dem Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 abzuleitenden Krankenunterlagen ‘krankheitsbedingt‘ dem Amtsarzt 04.11.2002 verheimlicht habe. Verheimlichung unterstellte mir der behördlich vorbestimmte Psychiater auch gegenüber den Ärzten der Schüchtermannklinik. Deren attestierte Arbeitsfähigkeit 18.11.2002 als Lehrer auf Basis des psychologischen Berichts 14.10.2002 hätte daher keine Relevanz.
Der behördlich bestimmte Psychiater ist nicht befugt, die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben in Frage zu stellen und hätte daher die Summe dieser Unwahrheiten/arglistigen Täuschungen als wahr anzunehmen gehabt.
Die Täuschungsmethode in 2004 ist die gleiche, die bereits zuvor Bazoche/Kasling versuchten: zunächst sollte ich selbst die psychiatrische Untersuchung ohne Nennung der weitergehenden Begründungen beantragten und damit mir selber Einsicht in eine bestehende psychiatrische Krankheit zuweisen. Danach würde in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung der behördlich bestellte Psychiater mein Schweigen begutachten. Kasling, als Verwalter meiner PA, wusste, das ich keine PA-Einsicht und keine Löschung von PA-Einträgen beantragte; er konnte daher meine Kenntnis über die von ihm zu verantwortenden PA-Fälschungen und der Gutachtenfälschung ausschließen. Kasling wusste also, das ich in der psychiatrischen Untersuchung aus Unkenntnis nichts würde sagen können. Und genau das war bezweckt. Psychiatrisch begutachtet würde das Schweigen als meine ‘subjektive Aussage‘ zu den mir 15.11.2002 unterstellten Aussagen, den mich betreffenden PA-Einträgen ab 1996 und zu den mir zugewiesenen 16.07.2003 dokumentierten psychiatrischen Krankheiten. Das sind nämlich die ‘weitergehenden Begründungen‘, über die ich 13.07.2004 in gerichtlich verordneter Unkenntnis belassen wurde. Ich schwiege in der Selbstanamnese aus Unkenntnis zwangsläufig. Der behördlich bestimmte Psychiater ist nicht befugt, die Vorgaben des Amtsarztes Bazoche und der Landesschulbehörde Kasling in Frage zu stellen und unterstellt meine Kenntnis.
Dieses Schweigen
– nach einer zuvor selbstbeantragten psychiatrische Untersuchung (von Landesschulbehörde Kasling 25.02.2003 und Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 gefordert) und damit gezeigter Einsicht in eine psychische Krankheit
– bezogen auf 2004 zurückliegender, von mir nicht widersprochener PA-Einträge und
– bezogen auf die psychiatrischen 16.07.2003-Aussagen des Dr.Zimmer, von Kasling in der PA mir zugewiesen, bewertet der Psychiater in der subjektiven Selbstanamnese als Verheimlichen. Denn der Psychiater hat von meiner Kenntnis ohne Widerspruch dieser als wahr geltenden amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben auszugehen. Der Psychiater hat daher mein ‘Schweigen aus Unkenntnis‘ als ‘krankheitsbedingtes Verschweigen in Kenntnis‘ zu werten und die Konversion amtsärztlicher/landesschulbehördlicher Unwahrheiten in ‘psychiatrische Wahrheit‘ festzuschreiben:
– mein Schweigen aus Unkenntnis der Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens wird zum krankheitsbedingten Verschweigen aus Kenntnis.
– mein Schweigen zu den erledigt geltenden unwahren PA-Einträgen (mir von Pistorius abgenötigten Klärungsverzicht Juli 2000) wird dazu umgedeutet, das ich und die in den PA genannten Datenerhebenden Dritte der psychiatrischen Weiterverwendung dieser PA-Einträge widerspruchslos zustimmten. Ferner, das diese Dritten und ich die Aussagen dieser PA-Einträge als wahr bestätigen.
– mein Schweigen zu den psychiatrischen Krankheiten, Behandlungen, Gutachten etc. bezogen das Dr.Zimmer Schreiben 16.07.2003 wird zum ‘krankheitsbedingten’ Verheimlichen. Die in den Akten der Landesschulbehörde und des Gesundheitsamtes nicht existenten Unterlagen wird zu ‘krankheitsbedingtem’ Unterschlagen dieser Unterlagen.
Der psychiatrische Fachausdruck für Simulation durch Verschweigen und Verheimlichen/Unterschlagen bekannter Tatsachen lautet ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘.
Die Perfidie: Zur Beurteilung meiner subjektive Aussage ‘Schweigen‘ in der Selbstanamneseergebnis bezöge sich der Psychiater in der Fremdanamnese auf die als objektiv und wahr geltenden amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben als vermeintliche Beweise.
Konstatiert der behördlich bestimmte Psychiater erst einmal ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘, geht es nicht mehr um die Fragestellung, ob überhaupt eine psychiatrischen Krankheit vorliegt, auch nicht mehr die Frage nach der Diagnose und der Zuweisung dieser Krankheit(en). Diese Fragestellungen sind mit dem 16.07.2003-Schreiben des Dr.Zimmer erledigt, da diese Zuweisung als wahr gilt. Entscheidend sind die hieraus sich ergebenden Konsequenzen für mich. Und diese wiederum hängen von meinem Verhalten in der Untersuchungssituation des Weig ab. Allen Konsequenzen gemein ist zunächst die festzustellende Dienstunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen.
Konfrontierte mich der Psychiater in der Untersuchung mit den als wahr und objektiv geltenden amtsärztlichen/landessschulbehördlich vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen, ergäben sich folgende Reaktionsmöglichkeiten:
* Ich sage gar nichts Zustimmung.
Folge Dienstunfähigkeit
* Ich weise diese Vorgaben im ruhigen Ton als unwahr zurück, könnte aber in der Untersuchungssituation nicht den Nachweis der Unwahrheit führen. Die amtsärztlichen/landessschulbehördlichen Vorgaben gelten weiterhin als wahr und objektiv. Folge Dienstunfähigkeit
Einzige Möglichkeit ist die Klage.
Immense Kosten, erfolglos.
* In der Erkenntnis, das sämtliche amtsärztlich/landesschulbehördlich vorgegebenen psychiatrischen Untersuchungsgegenstände unwahr sind und auf Fälschung beruhen, ich diese in dieser Untersuchungssituation nicht dementieren kann, massiv widerspreche, raste ich aus. Folge Dienstunfähigkeit
Unmittelbarer vom Psychiater des LKH veranlasster psychiatrischer Zwang
Die weitere Entwicklung.
Für den zu erwartenden letzten Fall ist gleich vorgesorgt. Die psychiatrische Untersuchung sollte bereits 10.12.2002 in den Räumlichkeiten des LKH Osnabrück stattfinden. Der Psychiater ginge wegen der freiwillig vorgenommenen bzw. selbst beantragten derartigen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens von Einsicht in diese Krankheit aus. Unmittelbare Folge des massiven Widerspruchs bzw. des Ausrastens und damit ausgedrückter mangelnden Einsicht in die nun ‘festgestellte psychiatrische Krankheit(en)‘ ist die Zwangsbehandlung. Zumal in der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung Kasling mir ab Jan 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehende mir (tatsächlich ist eine ganz andere Person gemeint) ein Paket psychiatrischer Behandlungen, Krankheiten und Begutachtungen zuwies. Es ist davon auszugehen, das ich das LKH nicht verlassen hätte und sofort gegen meinen Willen zwangsbehandelt und zwangseingewiesen worden wäre. Alles natürlich zu meinem Wohl.
Ebenso ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage der amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben nach Betreuungsbehördengesetz die Feststellung des Sachverhalts von Betreuung erfolgt wäre.
Zur Erinnerung: am 30.11.02 beantragte ich eine Abschrift des 15.11.02-Gutachtens. Dieses wurde mir zuletzt 05.04.2003 verweigert. Eine Verweigerung ist nach §59aNBG nur möglich bei Vorliegen einer Betreuung. Mit einer möglichen Feststellung des Sachverhalts von Betreuung in 2004 wäre im Nachhinein die Verweigerung 05.04.2003 legitimiert.
Der Untersuchungszweck ‘Zwangspensionierung nach §56 NBG‘ im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag 21.10.2002 erfolgte ohne Grundnennung, obwohl diese erforderlich ist. Eine Konstatierung als psychisch krank durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater in 2004, in Verbindung mit Betreuung, lieferte im Nachhinein die Begründung für Zwangspensionierung nach §56 NBG.
_ _
Nach dem Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 des Richter Specht, einem Konsorten des Kasling, habe ich keinen Anspruch auf Nennung der ‘weitergehenden Begründung‘ – offenbar muss ich selber vor der psychiatrischen Untersuchung die PA-Einträge durchsehen, deren Bedeutung im Zusammenhang mit der psychiatrischen Deutung erkennen und Löschung der unwahren PA beantragen. Der Verwalter meiner PA Kasling wusste, dass ich keine PA-Einsicht beantragte. Er konnte sicher sein, das ich keine Kenntnis darüber hatte. Insbesondere konnte Kasling wegen nicht gestellten Antrags auf Löschung der PA-Einträge sicher sein, das seine langjährigen PA-Fälschungen und PA-Manipulationen sowie die von ihm mir initiierte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung ohne meine Kenntnis vom behördlich vorbestimmten behördlichen Pseudomediziner Psychiater in der Fremdanamnese als wahr verwendet werden. Verwendung bedeutet nicht, dass die behördlich vorgegebenen PA-Einträge vom Psychiater währen der Untersuchung vor mir zur Disposition gestellt werden und der Wahrheitsgehalt geklärt wird. Da diese Klärung und Löschung am Untersuchungstag nicht vorläge, gelten diese für den Psychiater als Fakt und in der Fremdanamnese als wahr und objektiv. Tatsächlich bin ich weiterhin in absoluter Unkenntnis.
Richter Specht schloss mit seinem perfiden Beschluss v.13.07.2004 ‘kein Rechtsanspruch auf Nennung weitergehender Begründungen‘ die Möglichkeit aus, die Landesschulbehörde Kasling zur Nennung der ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ zu verpflichtet, bevor diese in der Fremdanamnese der psychiatrischen Untersuchung als objektiv verwendet werden. Offenbar habe ich deshalb keinen Rechtsanspruch auf Nennung, weil ich selber die Möglichkeit hatte, Einsicht in meine PA zu beantragen. Selber bestand für mich kein Anlass, und ich konnte nicht von amtsärztlicher/landesschulbehördlichen PA-Fälschung/Täuschung (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) ausgehen.
Im unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück 3A116/02 v. 21.09.2004 gab Richter Essig seinem Kollegen Richter Specht vor, im Hauptsacheverfahren 3A116/02 zu überprüfen, ob die von der Beklagten angegebenen Gründe die Anordnung rechtfertigen. Der einzig genannte Grund war das 18.12.2002-Gutachten. Diese Überprüfung des 18.12.2002-Gutachtens und der darüber hinausgehenden Anordnungsbegründungen nahm Richter Specht jedoch nicht vor. Durch Vordatierung des Hauptsacheurteils von tatsächlich 04.11.2004 auf den 09.09.2004 schloss er Kenntnis des Beschlusses 21.09.2004 aus. So umging Richter Specht diesen unanfechtbaren Beschluss.
Eine Überprüfung hätte amtsärztliche/landesschulbehördliche PA-Fälschung/Täuschung (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) ergeben und nicht zur Anordnung der psychiatrischen Untersuchung geführt. Insbesondere nicht zur Verwendung in einer psychiatrischen Untersuchung.
Richter Specht leitete in seinem Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (ist unwahr: tatsächlich 04.11.2004), ausgefertigt 09.11.2004, seine Begründung für die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung allein aus dem landesschulbehördlich mir genannten 18.12.2002-Gutachten (eine mehr als zwei Jahre zurückliegende zeitweilige Konsultation) und dem 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik, psychologischer Teil vom 14.10.2002 mit Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit, ab.
In dem 18.12.02-Gutachten will sich Bazoche inhaltlich auf den 18.11.2002-Abschlussbericht bezogen haben und nannte seine Sekretärin als Zeugin, welche die 18.12.2002-Begründungen bereits am Untersuchungstag 04.11.2002 als von Bazoche gesagt bestätigt haben soll. Diese Sekretärin dementierte Dez.2006 ausdrücklich die ihr zugewiesene Bezeugung und bestätigte schriftlich, dass Bazoche mir 04.11.2002 überhaupt keine Begründung nannte. Da erst nach Jan 2003 verschickt, lag der 18.11.2002 datierte Abschlussbericht der Schüchtermannklinik dem Amtsarzt am 04.11.2002 nicht vor und konnte 18.12.2002 nicht berücksichtigt worden sein; zudem schloss der Leitende Psychologe der S.Klinik eine psychiatrische Erkrankung definitiv aus. Eine Klärung/Überprüfung dieser genannten Begründungen durch Richter Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 hätte bereits einen Verstoß des Amtsarztes gegen §54(12) NBG ergeben.
Richter Specht verwandte zudem die ihm zu der Zeit nach Aktenlage bekannten und als wahr geltenden PA-Einträge/Fälschungen (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) nicht und schloss deren Nennung 13.07.2004 aus, obwohl ausschließlich diese hammerharte psychiatrische Aussagen enthalten. Dies sind die von Richter Specht in der psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ Specht schloss deren Verwendung, Überprüfung und damit Nennung im Hauptsacheurteil 3A116/02 aus, um diese eklatant unwahren PA-Einträge/Fälschungen des Kasling ohne meine Kenntnis in der psychiatrischen Untersuchung als wahr/objektiv verwenden zu lassen.
Meine Specht 23.02.2004 vorgelegte Daten-DVD mit detaillierten Mobbingvorfällen, bezogen auf Juli 2000 bis ca. 1990 zurückliegend, überprüfte er ebenfalls nicht bzw. veranlasste wegen der Komplexität keine Überprüfung. Obwohl im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vorgegeben. Er schloss damit die Möglichkeit der Feststellung des Mobbing und damit verbundenen Verstoßes der Schule, der Landesschulbehörde und des Amtsarztes gegen EU-Recht und Deutschem Recht aus.
Stattdessen beließ sich Specht selbst in eklatanter Sachverhaltsunkenntnis, als er das Mobbing im Bereich der Schule, die Fälschungen der Landesschulbehörde und des Amtsarztes als Mobbingszenario und als substanzloses Substrat abqualifizierte und Sachverhaltsumdeutung allein zum Zweck der Sicherung der Konsistenz der Verursacher vornahm. Es ist von Rechtsbeugung des Specht auszugehen, da er die Umsetzung des Beschlusses 3A116/02 v. 21.09.2004 zur Überprüfung im Hauptsacheurteil 3A116/02 nicht vornahm. Eine von Specht vorgenommene Überprüfung der nach Aktenlage bekannten amtsärztlichen Gutachtenmanipulation bezogen auf die 15.11.2002/18.12.2002-Gutachten, der landesschulbehördlichen 16.07.2003-PA-Krankenaktenfälschung, der ohne Anhörung erstellten unwahren PA-Einträge 1992-2000 und der von der Landesschulbehörde Lüthje Jan.1999 angeordneten und realisierten Aktenvernichtung eines Zwangspensionierungsvorgangs in 1998 sowie landessschulbehördlich ausgeschlossener Weiterleitung eines Gutachtens über meine Genesung von einer Erkrankung in 1998 hätten den Beweis für das amtsärztliche/landesschulbehördliche Mobbing ergeben.
Selbst wenn Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 vom 09.09.2004 die PA-Einträge/Fälschungen (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) nur genannt/verwendet hätte, hätte ich in dieser Kenntnis erfolgreich gegen das Hauptsacheurteil Rechtsbehelf eingelegt. Es hätte nach deren Aufdeckung keine gerichtlich angeordnete psychiatrische Untersuchung gegeben. Ich hätte ebenfalls sofort die PA-Einträge als unwahr nachgewiesen und die Löschung bzw. Berichtigung der PA-Einträge einschließlich des 15.11.2002-Gutachtens beantragt. Und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung und vor der Verwendung des psychiatrischen Untersuchungsergebnisses durch Ermittlungsführer und Landesschulbehörde Kasling. Im Ergebnis wäre das Vorhaben der Landesschulbehörde in Person des Kasling geplatzt.
Im Untersuchungsauftrag 21.10.2002 gab die Landesschulbehörde als Untersuchungszweck Zwangspensionierung nach §56 NBG vor, zu realisieren durch Psychiatrisierung über die psychiatrische Zusatzuntersuchung. Um das Ziel des Kasling zu realisieren, durfte Richter Specht im Beschluss 13.07.2004 die Landesschulbehörde Kasling nicht dazu verpflichten, mir die psychiatrisch zu verwendenden behördlichen und amtsärztlichen Fälschungen zu nennen.
Auch im Hauptsacheverfahren 3A116/02, Urteil vom 09.11.04, erfolgte die Nennung und 21.09.04 vorgegebene Überprüfung der relevanten Gründe nicht:
– Dr.Zimmer Schreiben v. 16.07.2003
– 15.11.2002-Gutachten
– die Juli 2000 für erledigt erklärten Vorfälle ab 1996
– Aktenvernichtung 1999 des Vorfalls in 1998
Das sind die von ihm mir bereits 13.07.2003 verweigerten Begründungen, die er auch in der Urteilsbegründung 3A116/02 vom 4.11.04 nicht erwähnte und nicht überprüfte. Diese Akten sollten nur in der Fremdanamnese der psychiatrischen Untersuchung als wahr und objektiv verwendet werden.
Nach im Beschluss 13.07.04 und im Hauptsacheurteil 3A116/02 erfolgter Nichtnennung und nicht erfolgter Überprüfung, obwohl im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vorgegeben, ist von Rechtsbeugung des Richter Specht durch unterlassene Verwendung relevanter Akten auszugehen.
Specht ordnete eine psychiatrische Untersuchung an, ohne die relevanten Anordnungsbegründungen zu nennen und zu überprüfen, die in der psychiatrischen Untersuchung Untersuchungsgegenstände sein sollten.
Mit seinen ganz offensichtlichen Fehlentscheidungen hielt mich Richter Specht vorsätzlich in Unkenntnis, schuf die Voraussetzung für meine Unkenntnis, für mein Schweigen in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung und dafür, dass der Psychiater die Konversion von Schweigen aus Unkenntnis in Verschweigen in Kenntnis vornimmt. Beabsichtigter Zweck war, dieses Schweigen in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimiulation zu werten.
Gleichzeitig schuf sein Beschluss die Voraussetzung dafür, dass der Psychiater in der Fremdanamnese die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen als objektiv/wahr verwendet.
Vor diesem Hintergrund ist von maßgeblicher Beteiligung der Konsorten/Marionetten Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht an der langfristig angelegten landesschulbehördlichen Konversionsmanipulation auszugehen. Wobei insbesondere Richter Specht mit seinen Entscheidungen den Pseudo-rechtsrahmen schuf.
Nachdem in der subjektiven Selbstanamnese der behördlich bestellte Psychiater nur mein Schweigen vernommen und ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘ festgestellt hätte, sollten in der objektive Fremdanamnese in 2004 folgende vom Psychiater als wahr zu verwendenden Unwahrheiten/Fälschungen den vermeintlichen Beweis psychischer Krankheit liefern:
– das amtsärztliche Gutachten(15.11.2002),
– die PA-Einträge ab 1996 bis 2000
– das Dr.Zimmer-Schreiben (16.07.2003)
– Nichtverwendung des Gutachtens zur Genesung von der Hirnhautententzündung in 1998
Diese hat der Psychiater als wahr und objektiv nicht in Frage zu stellen. Diese gelten als vermeintlich objektiv zu übernehmender Beweis.
In 2004 hatte ich den amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Betrug nur vermutet. Wegen zuletzt 2004 verweigerter psychiatrischer Untersuchung, genauer: wegen von mir ausgeschlossener Verwendung dieser mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel, wurde ich vom damaligen Behördenleiter Pistorius, heute Osnabrücks SPD-Oberbürgermeister, im März 2005 zwangspensioniert.
Heute liegen mir die Nachweise amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Betrugs vor. 07.09.2007 weigert sich der neue Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann, im Auftrag des Kirk, eine Berichtigung der PA-Einträge 1992-2000 vorzunehmen. Er räumt mir allenfalls die Möglichkeit der Vernichtung unwahrer Akten ein, wenn ich einen Antrag stelle. Und das muss man sich einmal vorstellen:
– Ich muss bei der Landesschulbehörde einen Antrag auf Aktenvernichtung stellen, damit der für die Fälschungen verantwortliche Jurist Kasling darüber befindet, ob er die von ihm vorgenommenen PA-Fälschungen endgültig aus meiner PA entfernt.
– Mit derart von mir beantragter Aktenvernichtung beantragte ich gleichzeitig den Ausschluss der Strafverfolgung gegen den/die Verursacher dieser Fälschung.
Übrigens: als Folge des Urteils 3A116/02 v.09.11.2004 ließ ich die psychiatrische Untersuchung von einem privatärztlichen Psychiater vornehmen. In der Exploration wurden die vermeintlichen Beweismittel des Ermittlungsführers Boumann v. 01.12.2004 mit berücksichtigt. Bestätigte wurde, wie zuvor im Abschlussbericht 18.11.2002 der Schüchtermannklinik, meine psychische Gesundheit und Dienstunfähigkeit. Nachgewiesen wurden in dem Viermonatszeitraum der Exploration sämtliche dieser vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit nicht nur als dummes Zeug, sondern als vorsätzlich initiierte landesschulbehördliche und amtsärztliche Unwahrheit/Fälschung/Betrug.
Die Perfidie des Kasling und des Behördenleiters Pistorius als die für Unwahrheit/Fälschung Verantwortlichen: meine fristgerecht eingereichte Stellungnahme zu dem 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers Boumann nahmen diese nicht zu den Akten. Klar: wegen des darin enthaltenen Fälschungsnachweises. Mit der Unterstellung ‘nicht abgegeben‘ unterstellten mir diese 17.03.2005 Akzeptanz des 01.12.2004-Berichts und begründeten damit die Festschreibung psychischer Störung und damit begründeter Feststellung von Dienstsunfähigkeit. Meine wiederholt vorgenommenen Dienstantritte auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens März 2005 wurden mir verwehrt.
Begründung des Richters Specht: ich hätte mir einen genehmen Gutachter ausgesucht. Damit meint Specht: ich habe keinen behördlich vorgegeben Gutachter akzeptiert, der die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Fälschungen als wahr verwendet hätte.
Meine Meinung hierzu: Der pervertierte Rechtsstaat.
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-14 – 18:22:02
Was einst die Pest war, ist heute das Mobbing. Jedenfalls in Gesellschaften, die sich von anderen Epidemien glücklich fortentwickelt haben. In Gesellschaften wie unserer also. Also zerfällt unser schön nivelliertes Gemeinwesen nicht mehr in oben und unten, sondern in Mobber und Gemobbte.
* * *
War das vom Amtsarzt, Behörde Ermittlungsführer und Gericht mir als relevant vorgegebene ‚Gutachten‘ vom 18.12.2002 das Gutachten, mit dem Prof. Weig vom LKH per 15.11.2002-Auftrag mit meiner Untersuchung beauftragt wurde, auch Anordnungsbegründung für Prof. Weig? Oder hat dieser ein anderes Gutachten erhalten?
Wurde das 18.12.2002-Gutachten mit der geforderten Sorgfaltspflicht nach gültigen Normen und Standards für Begutachtung erstellt?
Handelt es sich bei dem ‚Gutachten‘ vom 18.12.2002 des Dr. Bazoche, mit dem dieser nach !! dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 meine psychische Gesundheit zur Disposition stellte und damit die psychiatrischen Zusatzuntersuchung anordnete, um ein richtiges oder unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne der Definition nach § 278 StGB?
Die folgenden Ausführungen weisen nicht nur nach, dass Bazoche gegen die Sorgfaltspflicht verstieß und ein unrichtiges 18.12.2002-Gesundheitszeugnis erstellte. Ich erbringe den Nachweis, dass Amtsarzt Dr. Bazoche in Absprache mit der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling eine Gutachtenmanipulation vornahm. Im Rahmen dieser Manipulation sind die Inhalte des 18.12.2002-Gutachtens für die Untersuchung des Weig ohne Belang. Denn in dem Zeitfenster der Weig-Untersuchung 15.11.02 bis 18.12.02 lag dem Weig das 18.12.2002-Gutachten nicht vor. Bazoche erstellte bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung zwei verschiedene Gutachten. Das der psychiatrischen Zusatzuntersuchung zugrundezulegende relevante Gutachten vom 15.11.2002 erhielt ausschließlich der beauftragte Prof. Weig, der mir daraufhin den Untersuchungstermin 10.12.2002 mitteilte. Die 15.11.2002-Aussagen sind sämtlich vorsätzliche unwahre Unterstellungen und wurden ganz offenbar deshalb mir bis 04.2006 vorenthalten. Die Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Niedersächsischen Landesbeamten Amtsarzt Bazoche und von der Landesschulbehöerde Kasling täuschten mich vorsätzlich, da beide nach 30.11.2002 gestelltem Antrag mir die Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachten nicht aushändigten. Nachdem Prof Weig 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag und damit das 15.11.2002-Gutachten mit Datum zurückgegeben hatte, erhielt ich, ohne das Weig hiervon Kenntnis erhielt, mit Datum 18.12.2002 ein neues mit ganz anderem Inhalt. Perfide ist, das beide Gutachten gleichzeitig verwendet wurden: Auf Basis des mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachtens sollte ich meine Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung geben. In meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens.
Auf Basis des Prof. Weig zugesandten 15.11.2002-Gutachtens sollte er die psychiatrische Untersuchung durchführen. In seiner Unkenntnis des 18.12.2002-Gutachtens.
Auf die Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens darf sich der vom Bazoche beauftragte Zusatzgutachter Prof. Weig vom LKH nur dann stützen, wenn nach vorangehender kritischer Würdigung der 15.11.2002-Aussagen diese als unbedenklich anerkannt werden können.
Leider war die Realität ganz anders. Sogar Richter sollen sich zu 95 % ohne ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung der Wertung eines Sachverständigengut¬achtens anschließen – so das Ergebnis einer empirischen Studie. Der medizini¬sche Sachverständige Bazoche hat auf diese Weise längst eine seine eigentliche Hilfsfunktion weit übersteigende, ihm nicht angemessene, Machtposition erlangt, durch welche er ge¬nau betrachtet – jedenfalls inhaltlich – letztlich rechtliche Entscheidungskompetenz aus¬übte, indem er diese vorprogrammierte. Eine Entscheidung des in 2002 noch jungen stellvertretenden Amtsarztes, die ganz offenbar geprägt war von landesschulbehördlichen Vorgabe. Die Landesschulbehörde gab im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag den Untersuchungszweck Zwangspensionierung vor.
Die Möglichkeit der nach NBG vorgesehenen Überprüfung des eigentlich relevanten 15.11.2002-Gutachtens im laufenden Zwangspensionierungsverfahren, genauer Psychiatrisierungsverfahrens, schlossen die involvierten Nieders. Landesbeamten Amtsarzt Bazoche, Behördenmitarbeiter Kasling, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht vorsätzlich aus, in dem diese mir die beantragte Nennung dieses 15.11.2002-Gutachtens verweigerten.
* * *
Rechercheergebnis zum 15.11.2002-Gutachten des Amtsarztes Dr.Bazoche:
Die Landesschulbehörde stellte 17.03 2005 wegen verweigerter Untersuchung bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten meine Dienstunfähigkeit zwangsweise fest. Danach bat ich 23.11.2005 Staatssekretär Dr. Roland Koller vom Nieders. Ministerium für Inneres um Vorlage des Beweises für die „Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen/psychiatrischen Gründen“ (Zwangspensionierung nach §56 NBG). Auf dessen Veranlassung hin teilte 28.12.2005 die Landesschulbehörde Osnabrück in Person der Herren Kasling/Kleinebrahm mit, dass Dienstunfähigkeit auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt wurde, bestätigt vom Ermittlungsführer Boumann. Aber welches? Das vom 18.12.2002? Von Kleinebrahm beantragte ich 07.03.06 die Nennung dieses amtsärztlichen Gutachtens. Als Fax teilte Kasling 15.03.06 mit, das nur der Amtsarzt befugt ist, Gutachten zu verschicken, ich soll mich ans Gesundheitsamt wenden. 17.03.06 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück eine Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens. Am 25.03.06 angemahnt. Am 10.04.06 nochmals angemahnt. Nach Poststempel 13.04.06, datiert auf 07.04.2005, erhielt ich vom Landkreis Osnabrück Gesundheitsamt Amtsarzt Dr. Bojara das amtsärztliche Gutachten, auf Grund dessen Dienstunfähigkeit festgestellt wurde.
Es ist das Gutachten vom 15.11.2002, das Bestandteil des 15.11.2002-Gutachtenauftrags war.
Dieses 151.11.2002-Gutachten erhielt mit diesem Datum ausschließlich der von Bazoche mit der psychiatrischen Zusatzuntersuchung beauftragte Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück, die in den Räumlichkeiten des LKH stattfinden sollte. Die 30.11.2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens verweigerte mir Amtsarzt Bazoche nach Rechtsauskunft der Landesschulbehörde Kasling. Stattdessen erstellte Bazoche 18.12.2002 ein vollkommen anderes Gutachten.
Dieses Rechercheergebnis weist die beschriebene vorsätzliche arglistige Täuschung des Amtsarztes Dr.Bazoche und des Behördenmitarbeiters Kasling nach.
Feststellung: Entgegen der Aussagen von Kasling/Kleinebrahm 28.12.2005 stellte der Ermittlungsführer Boumann im Bericht 01.12.2004 und die Landesschulbehörde Osnabrück 17.03.2005 keine Dienstunfähigkeit fest wegen verweigerter Untersuchung auf Basis des auch von Weig zu verwendenden 18.12.2002-Gutachtens. Sondern wegen verweigerter Selbstbeantragung der Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens, wobei Prof. Weig dieses Gutachten nicht kannte und nicht verwandte, sondern die Untersuchung auf Basis des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten durchgeführt hätte. Das 15.11.2002-Gutachten wurde mir bis April 2006 vorenthalten.
Ausführungen:
Als Folge des langjährigen Mobbing an der BBS Melle traten Herzrhythmusstörungen auf und in der weiteren Folge im Dez. 2001 der Insult. Die mehr als dreimonatige Genesungszeit war für die Landesschulbehörde Osnabrück formaler Anlass einer amtsärztlichen Untersuchung mit dem vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung nach §56 NBG.
Nach vollständiger Genesung vom Insult beantragte ich wegen der Herzbeschwerden beim stellvertretenden Amtsarzt Dr.Bazoche eine Reha. Im Untersuchungsgespräch 06.09.2002 verwies ich auf das dokumentierte Mobbing. Ich beantragte eine ganzheitliche Reha-Maßnahme, um das langjährige Mobbing als mögliche Ursache der Herzbeschwerden einbeziehen zu lassen. Nach dem Bericht des STERN v. 27.03.2002 war die Klinik Glotterbad dafür besonders prädestiniert.
Bazoche schloss generell Reha-Maßnahmen mit ganzheitlichem Ansatz aus, damit die Klinik Glotterbad, um damit von vornherein allein die Möglichkeit der Thematisierung und gutachterlichen Berücksichtigung des Mobbing als mögliche Ursache der Herzbeschwerden auszuschließen. Seine Begründung: „Sie haben wohl zu viel Schwarzwaldklinik geguckt“. Er genehmigte für die Zeit 23.09.2002-12.10.02 eine Reha in der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde ausschließlich bezogen auf die Herzbeschwerden.
Zu dem Zeitpunkt war mir klar, das Bazoche das von mir 06.09.2002 und in der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 thematisierte Mobbing in sein Gutachten nicht aufnehmen würde. Über dieses amtsärztliche Gutachten sollte die mehrfach angekündigte Versetzung in den Ruhestand ( Pieper, Henschen Juni 1997; Schulleiter Kipsieker Dez 1998; Leiter Landesschulbehörde Pistoris Juli 2000) realisiert werden. Und zwar über den Amtsarzt und der von ihm angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung.
Die Behandlung in der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde 23.10.-12.10.02 schuf die Grundlage zur vollkommenen Genesung von den Herzbeschwerden. In Antizipation vermuteter Manipulation der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 wurde auf meinen Wunsch hin in der Schüchtermannklinik eine (tiefen-) psychologische Untersuchung mit aufgenommen, das Mobbing am Arbeitsplatz von mir thematisiert und in einen ursächlichen Bezug zu den Herzbeschwerden gebracht. Wie ursprünglich in Glotterbad vorgesehen. Definitiv ausgeschlossen wurde eine psychiatrische Erkrankung.
Konversionsbetrug des Amtsarztes Dr.Bazoche
Bazoche kündigte am Untersuchungstag 04.11.2002 den medizinischen Konversionsbetrug an, als er vorgab, das Mobbing in seinem Gutachten nicht zu thematisieren. Er realisierte diesen Betrug bereits 11 Tage später, als er Prof.Weig vom LKH Osnabrück beauftragte, mich auf der Grundlage seiner Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens psychiatrisch zu untersuchen. Die beantragte Abschrift dieses Gutachten vorenthielt mir Bazoche in Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling konsequent.
In dem 15.11.2002-Gutachten zitierte Bazoche den Abschlussbericht (18.11.2002) der Schüchtermannklinik, die mich als arbeitsfähig entließ. Tatsächlich bezog sich Bazoche auf den so benannten ‘Vorläufigen Entlassungsbericht‘ v. 11.10.2002, in dem der psychologische Teil vom 14.10.2002 nicht erwähnt ist. Bazoche suggerierte Prof. Weig durch Nicht- Erwähnung von ‘vorläufig‘, als handele es sich bei dem vorläufigen Entlassungsbericht um den Abschlussbericht. Hierauf gründet sich die Unwahrheit des Bazoche.
Feststellung: Der Abschlussbericht der Schüchtermannklinik vom 18.11.2002 mit dem psychologischen Teil vom 14.10.2002 (Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung) war am 21.01.2003 immer noch nicht versandt (persönlich Nachfrage im Archiv der S.Klinik). Als ich diesen in Händen hatte, war eine gutachterliche Berücksichtigung durch Bazoche und den von ihm beauftragten Prof. Weig nicht mehr möglich. Weig gab am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag an Bazoche zurück, und Bazoche gab 17.02.2003 den Untersuchungsauftrag an die Landesschulbehörde Osnabrück zurück, ohne das beide die 18.11.2002(14.10.2002)-Aussagen zum Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung kannten. Bazoche verwies 17.02.2003 auf seine vermeintlich 04.11.2002 vorgenommenen Begründungen des 18.12.2002-Gutachtens in dem Wissen, das dieses nicht das relevante ist sondern das 15.11.2002-Gutachten. Bazoche drückte mit der Rückgabe zum einen mangelnde Einsicht aus, da ich trotz dieser 18.12.2002-Begründungen die psychiatrische Untersuchung verweigerte. Bazoche suggerierte 17.02.03, da ich trotz mehrfach erfolgter Begründungen nun 10.02.2003 mit Frist 20.02.2003 eine erneute Begründung beantragte, den großen Blödsinn derartigen Antrags. Wegen der Vielzahl erfolgter Begründungen blieb mein Schreiben unbeantwortet. Genau das ist taktisches Kalkül des Bazoche: Er schloss konsequent die Möglichkeit aus in Erwägung zu ziehen, das Weig ein anderes als das 18.12.2002-Gutachten erhalten haben könnte. Damit schloss er die Preisgabe des 15.12.2002-Gutachtens aus, das der von ihm beauftragte Gutachter Prof. Weig erhielt.
Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Untersuchungsauftrags an die Landesschulbehörde hat Bazoche den 18.11.2002-Abschlussbericht der S.Klinik nicht einsehen können und nicht eingesehen. Dieser wurde erst nach dem 21.01.2003 versandt. Bazoche konnte sich hierauf in seinem Gutachten 18.12.2002 nicht bezogen haben, als er schrieb, das ‘trotz des Abschlussberichts der S.Klinik … ein psychiatrische Krankheitsbild vorliegen kann. ‘ Bazoche hat einfach den ‘Vorläufigen Entlassungsbericht‘ v. 11.10.2002 als den ‘Abschlussbericht‘ vorgegeben. Diese Verwechselung war kein Fehler, sondern vorsätzliche Bazoche-Täuschung. Letzterer wurde erst am 18.11.2002 erstellt und erst nach 21.01. 2003 an die im Verteiler genannten Ärzte (Prof. Horstkotte, Prof. Thale, Dr.Meyer) und mich versandt, aber nicht an Bazoche.
Bazoche gab im 18.12.2002-Gutachten Kenntnis des 18.11.2002-Abschlussberichts vor, und damit des psychologischen Teils 14.10.2002, die er aber nachweislich nicht haben konnte. Der psychologische Teil schließt definitiv eine meine Person betreffende psychische Störung aus. Ausgeschlossen wurde, das die konstatierten interpersonellen Konflikte ursächlich als psychische Störung auf mich zu beziehen/vermuten wären.
Obwohl 04.11.2002 von der Schweigepflicht entbunden, hielt Bazoche mit Chefarzt Dr. Willemsen von der Schüchtermannklinik keine Rücksprache. Was soll die Schweigepflichtsentbindung, wenn er mit keinem dieser Ärzte Rücksprache nahm?
Bazoche beließ sich damit bewusst in Unkenntnis über den psychologischen Teil dieses Abschlussberichts.
Bazoche bestätigte in seinem 15.11.2002-Gutachten, das die Schüchtermannklinik mich als arbeitsfähig für den Beruf als Lehrer entließ. Er bezog seine Aussage auf den ‘Vorläufigen Entlassungsbericht‘ 11.10.2002 ohne den psychologischen Teil. Bazoche hätte bis 15.11.2002 Rücksprache mit der S.Klinik nehmen und den psychologischen Teil vom 14.10.2002 des Abschlussberichts vom 18.11.2002 verwenden müssen.
Danach bestand aus psychologischer Sicht keine personenbezogene sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.
Danach ist die interpersonelle Konfliktbelastung am Arbeitsplatz nicht ursächlich auf mich zurückzuführen.
Im 15.11.2002-Gutachten bezog Bazoche jedoch diese Ursache auf mich.
Als ich nach dem 21.01.2003 von der Schüchtermannklinik den 18.11.2002-Abschlussbericht erhielt, bzw. nach dem 17.02.2003 Bazoche den Untersuchungsauftrag zurückgegen hatte, hatte ich erstmals schriftliche Kenntnis vom psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichts. Diese entscheidenden 14.10.2002-Informationen hätten das 15.11.2002-Gutachten als Nonsens abqualifiziert, die Bazoche deshalb dem Weig vorenthielt.
Nun platzierte die Landesschulbehörde Kasling medizinisch/psychiatrische Unterlagen (Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003) einer ganz anderen Person in meine Akte und degradierte damit diese entscheidenden 14.10.2002-Informationen zur Bedeutungslosigkeit. Mit dieser Platzierung unterstellte mir Kasling, das ich nicht nur dem Amtsarzt und der Landesschulbehörde, sondern insbesondere auch der Schüchtermannklinik relevante nervenärztliche Behandlungsunterlagen des Dr.Zimmer verheimlicht habe. Denn nach Schreiben 16.07.2003 begann die von Kasling mir unterstellte Behandlung in Jan 2000, die ich vermeintlich verheimlicht habe. Auch die von Kasling/Giermann initiierte PA-Fälschung sollte der behördliche Psychiater ohne meine Kenntnis auf mich beziehen und als wahr und objektiv verwenden.
Diese fachärztlichen Aussagen der S.Klinik vom 18.11.2002 bzw. 14.10.2002 (Beurteilungsdauer 23.09.-12.10.2002) weisen die vor mir geheim gehaltenen und nur Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Aussagen des Allgemeinmediziners Bazoche (Beurteilungsdauer: die letzten 10 Minuten der 1 ½ stündigen Untersuchung vom 04.11.2002) als unqualifiziert nach.
Bazoche gab Weig mit ‘arbeitsfähig entlassen‘ in seinem 15.11.2002-Gutachten Kenntnis des Abschlussberichts 18.11.2002 vor, die er nicht haben konnte und wegen von ihm selbst ausgeschlossener Rücksprache sich nicht verschaffte. Daher hat Bazoche in das 15.11.2002-Gutachten die Aussagen des psychologischen Teils vom 14.10.2002 bewusst nicht aufgenommen. Bazoche wies mir Sept. 2002 die Schüchtermannklink zu, hat keine Kenntnis über den 18.11.2002-Bericht und nahm bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 15.11.2002 mit keinem der von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte Rücksprache, obwohl ich diese auf seine Veranlassung hin am Untersuchungstag 04.11.2002 von der Schweigepflicht entband. Blödheit? Ärztliches Unvermögen des Bazoche? Irrtum?
Nein: Taktisches Kalkül!
Mit nicht vorgenommener Rücksprache (Schüchtermannklinik; Dr.Pawils) vor dem 15.11.2002 hielt sich Bazoche bewusst in Unkenntnis. Durch den Ausschluss der schriftlichen Nennung des psychologischen Teils 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichtes stellte er die Aussagen seines 15.11.2002-Gutachtens nicht zur Disposition. Bazoche hielt somit den von ihm beauftragten Psychiater Prof. Weig in Unkenntnis über den psychologischen Teil 14.10.2002, damit Weig ausschließlich vom 15.11.02-Gutachten ausgehen soll.
Fortsetzung der Lügengeschichte des Bazoche. Er bezog seine 15.11.2002-Anordnungsbegründung einer psychiatrischen Untersuchung inhaltlich auf:
a.) mir 04.11.2002 unterstellte Aussagen
b.) die mehr als zwei Jahre zurückliegende Bescheinigung über eine zeitweilige
Konsultation 07.07.-02.10.2000 beim Dr.Pawils.
c.) Nach Nichtberücksichtigung des psychologischen Teils 14.10.2002 deutete er meine Klärungsbemühungen des Mobbing 1992-2000, die mir die für das Mobbing verantwortlichen Personen während dieser Zeit verweigerten, als bestehenden (Präsens) nicht unerheblicher Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten um. Das ist in Kenntnis des langjährigen Mobbing unwahre bösartige Unterstellung.
d.) Er unterstellte mir bestehende (Präsens) nervenärztliche Betreuung beim Dr.Pawils. Bazoche weiß, das es vor dem 07.07.2000 und nach dem 02.10.2000 keine derartige Behandlung gab. Das Amtsgericht Osnabrück und Dr.Pawils erklärten, dass es keine nervenärztliche Betreuung mit Dr.Pawils als Betreuer gab und gibt. Auch das ist unwahre und bösartige Unterstellung des Bazoche.
e.) Bazoche kennt den Anlass für die zeitweilige Behandlung 07.07.-02.10.2002: der damalige Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius verweigerte Juli 2000 die Klärung der Summe der zurückliegenden Mobbingvorfälle (1992-2000). Dieser nötigte mich zum Verzicht auf Klärung, anderenfalls werde ich versetzt (in den Ruhestand, über den Amtsarzt).
f.) Bazoche erklärte mir 22.03.2006 schriftlich, das allein meine Aussagen im Untersuchungsgespräch 04.11.2002 einen dringenden Verdacht auf eine aktuelle psychiatrische Erkrankung ergeben hätten, die wesentlich für die Beurteilung der Dienstfähigkeit hätte sein können und die fachärztlich abgeklärt werden musste. Und der Staatsanwaltschaft Osnabrück erklärte er 13.10.2006, mich 04.11.2002 so verstanden zu haben.
Beide mir unterstellten Aussagen/Erklärungen bezogen sich auf seine Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachten als am Untersuchungstag 04.11.2002 von mir vorgenommene ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘. Er gab damit vor, lediglich meine Aussagen in seinem Gutachten zusammengefasst zu haben. Unglaublich!, das ist unwahr.
Bazoche hielt mit keinem von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte Rücksprache. Keiner hätte derartig mir unterstellte Aussagen bestätigt. Sämtliche Ärzte wussten von dem langjährigen von wenigen Personen meines dienstlichen Umfeldes verursachten Mobbing und dadurch bedingtem von außen erzeugtem psychosozialem Druck. Mit nicht vorgenommener Rücksprache setzte Bazoche diese Ärzte wie auch mich über die mir während der Untersuchung 04.11.2002 unterstellten Aussagen, den Anordnungsbegründungen seines 15.11.2002-Gutachtens, nicht in Kenntnis. Diese Fachärzte haben derartige von Bazoche mir unterstellten ‘eigenen Mitteilung des Patienten an den Arzt‘, mit denen er mir selber die Umdeutung des Mobbing als Streit und Betreuung unterstellte, in ihren Berichten nicht erwähnt und somit ausgeschlossen. Insbesondere die Ärzte der Schüchtermannklinik. Mit nicht vorgenommener Rücksprache mit diesen Fachärzten schloss Bazoche bestätigende Rückmeldungen aus. Er bezweckte damit, dass seine mir 04.11.2002 unterstellten Aussagen, von ihm vermeintlich zusammengefasst in den Anordnungsbegründungen 15.11.2002, als wahr und widerspruchsfrei gelten.
Nach Abfassung des 15.11.2002-Gutachtens erstellte Bazoche zum selben Sachverhalt ein zweites 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung. Und zwar als Folge meines Antrag 30.11.2002 und in Kenntnis/nach Vorgabe der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling. In dem 18.12.2002-Gutachten benannte Bazoche explizit den ‘Abschlussbericht‘ der Schüchtermann-Klinik v. 18.11.2002 (psychologischer Teil 14.10.2002), den er definitiv 18.12.2002 nicht gesehen hat und von dem er wegen nicht vorgenommener Rücksprache mit der Klinik keine Kenntnis haben konnte. Die Aussagen des Bazoche hierzu im 18.12.2002-Gutachten sind gelogen.
Mit dem 18.12.2002-Gutachten wurde das 15.11.2002-Gutachten nicht aufgehoben. Ohne abzuklären, welches denn nun gilt, verwandten Bazoche und Kasling im Zwangspensionierungsverfahren beide. Aber nur zu dem Zweck, die psychiatrische Untersuchung zu realisieren.
Das 15.11.2002-Gutachten für den mit der psychiatrischen Untersuchung beauftragten behördlichen Psychiater Prof. Weig blieb weiterhin relevant, aber nur für ihn; er erhielt das 18.12.2002-Gutachten nicht.
Das 18.12.2002-Gutachten mit den darin genannten Anordnungsbegründungen war nur für mich und wurde mir als das relevante Gutachten suggeriert; ich erhielt das 15.12.2002-Gutachten nicht.
Konversionsbetrug/taktisches Kalkül des Bazoche/Kasling: entscheidend waren nicht die 18.12.2002-Begründungen. Diese hat Weig, da er den Untersuchungsauftrag am 18.12.2002 zurückgab, nicht erhalten und hätte diese daher auch nicht verwenden können. Entscheidend war, das ich trotz Kenntnis des psychologischen Teils 14.10.2002 des Abschlussberichtes 18.11.2002 und damit festgestelltem Ausschluss psychiatrischer Krankheit von beiden Personen genötigt wurde, entgegen 14.10.02 selber meine psychiatrische Gesundheit zur Disposition zu stellen. Ich sollte auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selber beantragen, damit selber meine Einwilligung hierzu erteilen, damit Einsicht in ‘meine‘ psychiatrische Krankheit zeigen, Kenntnis der Anordnungsbegründungen vorgeben (das sind die vom 18.12.2002) und die Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient vornehmen.
In der psychiatrischen Untersuchung bezöge Prof. Weig von mir vorgenommene Selbstbeantragung, Einwilligung, Einsicht, Kenntnis der Begründungen ausschließlich auf die mir vorenthaltenen und nur ihm mitgeteilten Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens.
Da Bazoche mir das 15.11.2002-Gutachten vorenthalten hat, mussten ich und meine Ärzte von dem 18.12.2002-Gutachten als dem relevanten ausgehen. Aussagen zur Anordnung der psychiatrischen Untersuchung auf der Grundlage des 18.12.2002-Gutachten: Dr.Pawils war es vollkommen unverständlich, andere Psychiater sprachen von einem Witz, dass eine zeitweilige Erkrankung aus 07.07.2000 bis 02.10.2000 mehr als zwei Jahre später als Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung verwandt wurde.
Genauer: die Witzfigur Kasling nötigte mich 25.02.2003, das ich auf Grund dieses ‘Witzes‘ die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung vornehme.
In sämtlichen Schriftwechseln der Landesschulbehörde Osnabrück (Pistorius, Giermann, Kasling), des Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück(Bazoche, Fangmann), der Bez.reg. Oldenburg (Boumann), des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Specht) wurde mir gegenüber immer auf das 18.12.2002-Gutachten Bezug genommen und mir suggeriert, als sei dieses das relevante Gutachten. Auch die Feststellung des Ermittlungsführers Boumann zur Dienstunfähigkeit 01.12.2004 wegen verweigerter psychiatrischer Untersuchung bezog sich auf diesen 18.12.2002-Witz.
Tatsächlich hätte der beauftragte behördliche Psychiater nicht das bedeutungslose 18.12.2002-Gutachten verwandt, sondern das vom 15.11.2002 mit den von Bazoche mir unterstellten Selbstzuweisungen von Streit und Betreuung.
Nach NBG ist die Richtigkeit der amtsärztlichen Bewertung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren voll überprüfbar. Damit meint Kasling das von Weig erstellte Gutachten, das auf das 15.11.2002-Gutachten Bezug nimmt. In der kausalen Kette ist zunächst das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten zu überprüfen, mit dem Amtsarzt Bazoche beim Weig die psychiatrische Untersuchung in Auftrag gab. Nicht das irrelevante vom 18.12.2002! Das vom 15.11.2002 hätte ich nicht überprüfen lassen können, da mir dieses bis 2006 vorenthalten wurde. Hätte ich das 18.12.2002-Guachten überprüfen lassen, hätte Weig dennoch das 15.11.2002-Gutachten verwandt. Da Weig das 15.11.2002-Gutachten erhielt und verwendet hätte, bezöge sich die Überprüfung auf das 15.11.2002-Gutachten. Aber die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Juristen Kasling, das Gesundheitsamt Osnabrück in Person des stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche und insbesonder der Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und das Verwaltungsgericht Richter Specht 3A116/04 vom 09.09.2004 schlossen meine Kenntnis (13.07.2004: es besteht kein Rechtsanspruch auf Nennung) des relevanten Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachtens und damit die Möglichkeit der Überprüfung aus.
1. Täuschung/Überrumpelung durch Amtsarzt Dr.Bazoche und die Landesschulbehörde Osnabrück bezogen auf den Untersuchungstag 04.11.2002.
Am Ende der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 ordnete Bazoche eine psychiatrische Untersuchung an. Bazoche beließ mich in Unkenntnis über die Anordnungsbegründungen seines 15.11.2002-Gutachtens und nannte mir nicht den von ihm beauftragten Gutachter Psychiater Prof. Weig vom LKH. (Beweis: meine Tonbandaufzeichung über die Untersuchung 04.11.2002, meine Frau Eva Hackmann, Sekretärin Graf Hülsmann).
Mit Datum 15.11.2002 sandte Bazoche das 15.11.2002-Gutachten (Anordnungsbegründungen) als Untersuchungsauftrag an Prof. Weig, der mich mit Schreiben 19.11.2002 zur 10.12.2002 terminierten psychiatrischen Untersuchung im LKH aufforderte.
Zum Untersuchungszeitpunkt 10.12.2002, von Prof. Weig vorgegeben, wäre ich in absoluter Unkenntnis der Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens gewesen. Deshalb beantragte ich 30.11.2002 von Bazoche vor dem 10.12.2002 die Abschrift des Weig zugesandten 15.11.2002-Gutachtens, wie es §59a NBG vorschreibt.
Ich sollte Weig meine Zustimmung gegeben und zum 10.12.2002-Termin erscheinen. Das Zeitfenster für diese Untersuchung war bis zum 18.12.2002. Ohne meine Kenntnis sollte Weig das 15.11.2002-Gutachtens verwenden, und vor allem ohne meinen Widerspruch.
Die Landesschulbehörde Kasling wusste, da ich keine Akteneinsicht beantragt hatte, dass ich das 15.11.2002-Gutachten nicht kennen konnte. Kasling/Bazoche initiierten daraufhin eine Gutachtenmanipulation, als nach Rückgabe des 15.11.2002-U.auftrags und damit des 15.11.2002-Gutachtens am 18.12.2002 durch Weig Amtsarzt Bazoche mir das 18.12.2002-Gutachten als das relevante präsentierten. Damit schlossen die ‘Granaten für Recht und Ordnung‘ Kasling/Bazoche auch nur die Vermutung aus, von beiden arglistig getäuscht worden zu sein.
Zweck des stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche und der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling war, dass ich mit dem freiwillig wahrgenommenen Termin 10.12.2002 meine Einwilligung in die Notwendigkeit dieser Untersuchung erteile, damit Einsicht in ‘meine psychiatrische Krankheit‘ zeige, durch ausgebliebenen Widerspruch die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens in Unkenntnis akzeptiere (da mir 04.11.2002 nicht eine Begründung genannt wurde, konnte ich keiner widersprechen), mir selber den Status psychiatrischer Patient zuweise.
Zweck war zum anderen, dass bei Wahrnehmung des Untersuchungstermins 10.12.2002 Weig zunächst von Einsicht in ‘meine Krankheit‘ und darauf bezogener Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung ausgeht. Er hätte diese allerdings nicht auf die 18.12.2002-Aussagen bezogen, in dem Zeitfenster der Weig-Untersuchung war das 18.12.2002-Untersuchung nicht existent, sondern auf die 15.11.2002-Aussagen des Bazoche. Meine Kenntnis gab Bazoche dadurch vor, das er die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen als vermeintliche Zusammenfassung ‘meiner eigenen Mitteilungen als Patient an den Arzt’ vom Untersuchungstag 04.11.2002 unterstellte, wie er mir 22.03.2006 und der Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 erklärte. Die Perfidie des Bazoche: er gab damit die mir 04.11.2002 unterstellten Aussagen als die von mir selber genannt Anordnungsbegründungen vor. Außerdem unterstellte er, dass ich 04.11.2002 das Mobbing nicht erwähnte und dieses damit selber als nicht existent ausschloss.
Weig wiederum hat die gutachterlichen Vorgaben des 15.11.2002-Gutachtens, das ich Mitteilungen an Bazoche machte und die vorgegebenen von ihm zusammengefassten Inhalte meiner vermeintlich gemachten ‘eigenen Mitteilungen‘, nicht anzuzweifeln. Hier zeigt sich das Akzeptanzgefälle: auf der einen Seite der Amtsarzt als Garant für Recht und Ordnung – auf der anderen Seite der bekloppte Patient, der selbst seine psychiatrische Untersuchung beantragt hat. Natürlich wird Weig den gutachterlichen Aussagen seinem von ihm ausgebildeten Schüler Bazoche glauben, trotz nachgewiesener Lüge.
Weig hatte daher, und das ist entscheidend, von meiner Kenntnis auf Grund ‘eigener Mitteilungen‘ auszugehen.
Zweck war, dass ich im Rahmen der Selbstanamnese der von Weig durchgeführten psychiatrischen Untersuchung zu den 15.11.2002-Aussagen aus Unkenntnis zwangsläufig geschwiegen hätte. Weig hat aber von ‘meinen Mitteilungen an den Arzt‘ am 04.11.2002 ausgehen, die Bazoche lediglich 15.11.2002 zusammenfasste, und damit von meiner Kenntnis. Damit nahmen Bazoche/Kasling eine Konversion von Wahrheit in Unwahrheit vor. Beide bezweckten die Täuschung/Manipulation des beauftragten Psychiaters Prof. Weig: er sollte mein ‘Schweigen aus Unkenntnis‘ als ‘krankheitsbedingtes Verschweigen in Kenntnis‘ der 15.11.2002-Aussagen bewerten. Der psychiatrische Fachausdruck für Verschweigen aus Kenntnis lautet ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘.
Als vermeintlich objektive Beweise gelten dann in der Fremdanamnese des Weig die von seinem Schüler unreflektiert und ohne Hinterfragung als wahr übernommenen 15.11.2002-Aussagen seines ehemaligen Schülers Bazoche. Die Behörde Kasling und Bazoche wissen, das Prof. Weig nicht autorisiert ist, die Vorgaben von ‘Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamten des Landes Niedersachsen‘, den ‘Garanten von Recht und Ordnung‘ also, in Frage zu stellen.
Weig hinterfragt also nicht, das die im 15.11.2002-Gutachten psychiatrisch verwandten PA-Einträge der Landesschulbehörde von Kasling ohne Anhörung und somit rechtswidrige erstellt wurden, zudem unwahr sind und deren Klärung und jedwede Verwendung vor allen Kollegen und mir von Behördenleiter Pistorius und Dezernent Rittmeister in Juli/August 2000 ausgeschlossen wurde. Diese PA-Einträge sind nicht nur verstärkend als Verhaltensbilanz und Verhaltensprognose formuliert, sondern weiterhin verstärkend als Datenerhebungen von Dritten (Kollege, Schüler, Betriebe, etc.).
Den von Prof. Weig vorgegebenen psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 nahm ich nicht wahr, da mir am Untersuchungstag 04.11.2002 Bazoche überhaupt keine Anordnungsbegründung nannte, ich diese nach NBG nicht gerichtlich überprüfen lassen konnte und amtsärztlichen Betrug vermutete.
2. Täuschung durch Bazoche und der Landesschulbehörde Osnabrück bezogen auf den 30.11.2002.
Da mir Bazoche 04.11.2002 keine Anordnungsbegründung nannte, beantragte ich nach Weig-Aufforderung 19.11.2002 zur Untersuchung 10.12.2002 am 30.11.2002 deren Nennung. Nach §59a NBG habe ich Anspruch auf eine Abschrift des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens. Bazoche verweigerte mir die Abschrift. Ganz offenbar in Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling. Das 15.11.2002-Gutachten war zum Zeitpunkt 30.11.2002 in den Akten des Gesundheitsamtes und der Landesschulbehörde. Nach einer Vielzahl weiterer Schreiben an Bazoche, zuletzt 05.04.2003, holte sich Bazoche 07.04.2003 (Akte Gesundheitsamt Bl. 83) vom Juristen der Landesschulbehörde Kasling rechtlichen Rat. Dieser riet, das 05.04.2003-Schreiben unbeantwortet zu lassen und mir somit die Abschrift weiterhin zu verweigern. Dieser Rat setzt Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten voraus. Der Jurist Kasling verleitete Bazoche zum Verstoß gegen §59a NBG. Damit schloss Kasling nach dem 05.04.03 im derzeit laufenden Klageverfahren 3A116/02 meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und die gerichtliche Überprüfung dieser Aussagen aus. Insbesondere die Aufdeckung der von ihm und Bazoche initiierten Gutachtenfälschung/-manipulation: denn es kann für eine Untersuchung 04.11.2002 nicht zwei inhaltlich verschiedene Gutachten geben. Ferner, welches der beiden amtsärztliche Gutachten 15.11.02 oder 18.12.02 gilt und ob deren beider Inhalte wahr sind.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ermittlungsführer Boumann bereits seine Tätigkeit aufgenommen.
Ich hätte nur Kenntnis über das 15.11.2002-Gutachten erlangen können, wenn ich PA-Einsicht beantragt hätte. Für meine PA ist Kasling zuständig. Kasling wusste, ob und wann ich PA-Einsicht beantrage. Da ich keine beantragte, konnte er von meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens ausgehen und Bazoche dazu veranlassen, nur für mich ein vollkommen anderes zu erstellen, datiert auf 18.12.2002. Dieses 18.12.2002-Gutachten mit den darin genannten Anordnungsbegründungen gab Kasling mir für die psychiatrische Untersuchung beim Prof Weig als relevant vor. Bazoche unterstellte 18.12.2002 die Begründungen als mir am 04.11.2002 mitgeteilt, nannte seine Sekretärin Graf Hülsmann als Zeugin und gab vor, dass diese §54(12) NBG entsprechen. Im 18.12.2002-Gutachten gab Bazoche explizit Kenntnis des ‘Abschlussberichtes‘ der Schüchtermannklinik vor. Selbst das ist unwahr.
Er begründete 18.12.2002 seine Anordnung mit einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden Bescheinigung des Dr. Pawils, die er von mir erst am Untersuchungstag 04.11.2002 erhielt. Im Verlauf dieser Untersuchung kopierte seine Sekretärin sämtlich übergegeben medizinischen Unterlagen, die Bazoche erst in der letzten Viertelstunde der Untersuchung erhielt und nicht durchsehen konnte. Pawils und andere Psychiater sprachen von einem ‘Witz‘, dass derartige mehr als zwei Jahre alte Bescheinigung über eine zeitweilige Konsultation als Anordnungsbegründung herangezogen wurde. Diese Konsultation war Folge der psychosozialen Drucksituation des Dienstgesprächs vom Juli 2000, als Pistorius die beantragte Klärung zurückliegenden Mobbings verweigerte, mich zur vorbehaltlosen Rücknahme eine Klage wegen Mobbing gegen einen Kollegen nötigte und mich zum Verzicht auf Klärung der zurückliegenden Mobbingvorfälle ab 1996 nötigte – anderenfalls werde ich versetzt.
Zum anderen hat Bazoche vor mir diese 18.12.2002-Anordnungsbegründung am 04.11.2002 nicht ‘verständig gewürdigt‘, im Klartext: mit keinem Wort genannt, wie §54(12) NBG vorschreibt. Wie vorstehend nachgewiesen, kannte Bazoche den ’18.11.2002-Abschlussbericht‘ der Schüchtermannklinik gar nicht, in dem mir auf Grundlage des psychologischen Berichts 14.10.2002 Arbeitsfähigkeit als Lehrer attestiert wurde. Die eigentlichen Begründungen, warum Bazoche eine psychiatrische Untersuchung für notwendig erachtete, ergeben sich ausschließlich aus dem mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten. Die darin genannten Anordnungsbegründungen, von Bazoche mir unterstellt als ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘, sind unwahr und gelogen. Bazoche bezweckte, das in der psychiatrischen Untersuchung Weig das mir vorenthaltene 15.11.2002-Gutachten zugrundelegt und die Aussagen des Abschlussbericht 18.11.2002 nicht verwendet.
Bazoche benannte (18.12.2002) seine Sekretärin als Zeugin, die vermeintlich die 18.12.2002-Begründungen als am 04.11.2002 mir mitgeteilt bestätigte. Auch das ist unwahr: Bazoche nannte mir 04.11.2002 nicht die 18.12.2002-Anordnungsbegründungen, erst recht nicht die vom 15.11.2002.
Amtsarzt Dr.Fangmann, damaliger Dienstvorgesetzter von Bazoche und dessen Sekretärin, untersagte ihr die Beantwortung meiner 03.11.2003 an sie gerichteten Anfrage zu dieser Bezeugung, die er stattdessen 11.11.2003 zwar vornahm, inhaltlich aber nicht beantworte. Zum einen ist die Aussage des Fangmann unwahr: eine mündliche Erläuterung 04.11.2002 erfolgte nicht. Mit mir mitgeteilter schriftlicher Erläuterung meint er das 18.12.2002-Gutachten. Aber das Bazoche dem beauftragten Psychiater Weig zuvor ein inhaltlich ganz anderes Gutachten mit Datum 15.11.2002 zusandte und mir die 15.11.2002-Aussagen nicht erläuterte, erwähnt Fangmann nicht.
Ihm war ganz offenbar klar, dass Frau Graf Hülsmann von Bazoche 18.12.2002 dazu missbraucht wurde, als Zeugin benannt worden zu sein und sie bei wahrheitsgemäßer Beantwortung Bazoche der Lüge überführt hätte. Deshalb entzog Fangmann ihr die aussagekräftige Beantwortung. Nach ihrer Versetzung machte ich sie im Sekretariat des Gymnasiums Bad Iburg ausfindig. Sie verweigerte 28.11.2006 das Gespräch mit mir und jegliche Aussage. Auf meine schriftliche Anfrage 11.12.2006 erklärte sie durch Nichtbeantwortung ausdrücklich, das am 04.11.2002 sie sowohl die 18.12.2002-Bazoche Aussagen wie auch die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen nicht bezeugt/bestätigt.
Das ist der Nachweis, dass am Untersuchungstag 04.11.2002 Frau Graf Hülsmann keinerlei Bezeugung zu 15.11.2002 oder 18.12.2002 gemacht hat und nichts von der Benennung als Zeugin gewusst hat.
Bazoche und Landesschulbehörde Kasling suggerierten mir das 18.12.2002-Gutachten als einzige/relevante Anordnungsbegründung der psychiatrischen Untersuchung. Damit schlossen beide aus, dass ich deren Suggestion als unwahr in Frage stelle, PA-Einsicht beantrage und nach einem weiteren, dem relevanten 15.11.2002-Gutachten, forsche. Zweck der Gutachtenmanipulation der Personen Kasling/Bazoche war, das ich auf Basis des 18.12.2002 Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selber beantrage, damit selber meine Einwilligung hierzu erteile, damit Einsicht in die psychiatrische Krankheit zeige, Kenntnis der Anordnungsbegründungen vorgebe (ich kannte aber nur das 18.12.2002-Gutachten) und mir selber den Status psychiatrischer Patient/eines Bekloppten zuweise.
Prof. Weig hätte in seiner Untersuchung (10.12.2002) den psychologischen Bericht 14.10.2002 der Schüchtermannklinik 18.11.2002 nicht gekannt und nicht berücksichtigt. Vorenthalten vom gutachterlichen Auftraggeber Bazoche. Diese 14.10.2002-Aussagen schlossen definitiv eine psychiatrische Erkrankung aus.
Weig hätte auch nicht das 18.12.2002-Gutachten erhalten und berücksichtigt. Hätte Bazoche ihm zu demselben vermeintlich psychiatrischen Sachverhalt die beiden verschiedenen Gutachten 15.11.2002/18.12.2002 vorgelegt, hätte Weig an Bazoches gutachterlichem Sachverstand gezweifelt und eine Klärung verlangt. Eine Klärung unter Hinzuziehung der Ärzte der S.Klinik, der Sekretärin, meiner Frau und der Tonbandaufzeichnung über die Untersuchung hätte die Aussagen beider Bazoche-Gutachten als Schwindel nachgewiesen. Um derartige Bezweifelung/Klärung auszuschließen, hat Bazoche dem Weig das 18.12.2002-Gutachten erst gar nicht ausgehändigt, und mir das 15.11.2002-Gutachten nicht. Daher ist davon auszugehen, das Weig einzig auf der Basis der unwahren Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens die Untersuchung durchführen sollte.
Da mir Bazoche bis zum 10.12.2002 keine Anordnungsbegründung nannte, nahm ich den 10.12.2002-Untersuchungstermin nicht wahr. Nach dem 18.12.2002 bezweckten/forderten Bazoche und die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling von mir wiederholt auf Basis des mir als relevant suggerierten 18.12.2002-Gutachtens die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und begründeten hiermit meine Mitwirkungspflicht nach NBG. Damit schlossen Kasling/Giermann aus, dass ich das 18.12.2002- Gutachten als nicht relevant in Frage stelle und in den Akten des Gesundheitsamtes und der Landesschulbehörde nach dem Prof. Weig zugesandten relevanten 15.11.2002-Gutachten suche. Beide wussten genau, dass Prof. Weig das 18.12.2002-Gutachten nicht erhielt und nicht verwenden würde, sondern einzig das 15.11.2002-Gutachten – und das vorenthielten mir beide konsequent.
Nach §54 (12) NBG müssen die psychiatrischen Untersuchungsgegenstände von Bazoche dem Betroffenen gegenüber verständig gewürdigt werden. Am Untersuchungstag 04.11.2002 nannte mir Bazoche, wie vorstehend angegeben, überhaupt keine Anordnungsbegründung. Wegen des Verstoßes gegen §54 (12) NBG beantragte ich daher ab 30.11.2002 die Nennung der Prof. Weig mitgeteilten Anordnungsbegründung. Daraufhin erhielt ich das 18.12.2002-Gutachten. Das ist gelogen, denn für den Untersuchungszeitraum 15.11.2002-18.12.2002 erhielt Weig das 18.12.2002-Gutachten nicht, sondern das vom 15.11.2002.
In dem folgenden Zeitraum bis 05.04.2003 beantragte ich von Bazoche wiederholt die Nennung der über den 18.12.2002 hinausgehenden Anordnungsbegründungen, da die mir genannten vom 18.12.2002 unzutreffend und unwahr sind und nicht §54(12) NBG entsprechen. Amtsarzt Bazoche und Landesschulbehörde Kasling beantworteten trotz mehrfacher Fristsetzungen meine Schreiben nicht und schlossen somit wiederholt die Nennung der über den 18.12.2002 hinausgehenden Anordnungsbegründungen aus, also eine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, und verstießen damit gegen §59a NBG. Am 05.04.2003 (Gesundheitsakte Blatt 83) wusste Bazoche offenbar nicht, was er machen sollte. Er fragte Kasling um juristischen Rat. Die Landesschulbehörde in Person des Juristen Kasling riet dem Bazoche sogar explizit zum Verstoß gegen diesen § auf, also mir die 15.11.2002-Abschrift zu verweigern. Was Bazoche auch tat.
Der Amtsarzt hat eigenständig zu handeln und §59a NBG anzuwenden. Und nun schrieb der Jurist Kasling dem Amtsarzt vor, gegen diesen § zu verstoßen, damit ich auf keinen Fall die 15.11.2002-Aussagen vor der psychiatrischen Untersuchung erfahre und als unwahr nachweise.
Besonders perfide: Bazoche unterstellte mir die 15.11.2002-Aussagen als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘. Der Bazoche-Trick: da vermeintlich ich die Aussagen machte, braucht Bazoche diese Aussagen vor mir nicht nach §54(12) NBG verständig zu würdigen. Er präsentierte diese per 15.11.2002-Gutachten als vermeintlich von mir vorgegebene ‘Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit‘ dem von ihm beauftragten Psychiater Prof. Weig – ohne meine Kenntnis. Bazoche unterstellt mir damit, am 04.11.2002 ‘Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit‘ zwar selber beschrieben zu haben, aber keine Einsicht in meine ‘Krankheit‘ zu zeigen und meine Unfähigkeit, diese selber zu erkennen. Und der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Bazoche, der im Rahmen seiner Amtsarztausbildung von Prof. Weig ausgebildet wurde, übertrug die beabsichtigte Konstatierung als psychisch krank auf Prof. Weig. Die erlernten Kenntnisse des Schmalspurpsychiaters Bazoche reichten offenbar aus zu wissen, das derartig von ihm 15.11.2002 gutachterlich vorgegebenen Aussagen zur Konstatierung als psychisch krank ausreichen.
Nach einer Vielzahl weiterer nach dem 05.04.2003 unbeantwortet gebliebener Schreiben, in denen ich Bazoche um Nennung der über den 18.12.2002 hinausgehenden Anordnungsbegründungen bat, erhielt ich stets keine Antwort. Auch nicht auf mein Schreiben vom 14.11.2003. Die Beantwortung riss Bazoches Dienstvorgesetzter Dr. Fangmann 24.11.2003 an sich. Eine inhaltliche Beantwortung meiner Anfrage nahm auch er im derzeit laufenden Zwangspensionierungsverfahren/Psychiatrisierungsverfahren nicht vor. Aus Sicht des Fangmann/Bazoche verständlich – ich durfte keinesfalls bis zum Abschluss des Psychiatrisierungsverfahrens von der Existenz des 15.11.2002-Gutachtens erfahren.
Die Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamte des Landes Niedersachsen, die ‘Garanten für Recht und Ordnung‘ Amtsärzte des Gesundheitsamtes des Landkreis Osnabrück Bazoche und Fangmann und von der Landesschulbehörde Osnabrück der Jurist Kasling bezweckten damit meine Täuschung: ich sollte das 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung akzeptieren und hielten mich in Unkenntnis über die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens. Zur Erinnerung: der von der Behörde vorgegebene Untersuchungszweck war Zwangspensionierung nach §56 NBG. Zwangspensionierung über den Umweg der zu einem späteren Zeitpunkt vollzogenen Psychiatrisierung.
Bazoche und Kasling bezweckten damit insbesondere die Täuschung des von ihnen beauftragten Gutachters Psychiater Prof. Weig: er sollte von den mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachten als wahr ausgehen und wurde in Unkenntnis über das 18.12.2002-Gutachten belassen. Zudem hätte dieser die PA-Krankenaktenaktenfälschung der Person Kasling vom 16.07.2003 als wahr verwandt, wie die von Pistorius unaufgeklärt gehaltenen PA-Einträge 1992-2000. Die betreffenden Vorfälle erklärte er Juli 2000 für beendet.
Die Landesschulbehörde Kasling verwies in dem Zeitraum 18.12.2002 bis März 2003 auf bestehende Mitwirkungspflicht – ansonsten werde ich nach vorliegenden Erkenntnismitteln zwangspensioniert. 16.03.2003 beantragte ich die Nennung dieser Erkenntnismittel, der Beweismittel für psychische Krankheit, die Kasling mir nicht nannte. Kasling suggerierte mir 25.02.2003 das 18.12.2002-Gutachten als das relevante Beweismittel. Er forderte von mir keine passive Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung, sondern dass ich selber aktiv einen Termin für eine psychiatrische Untersuchung bei Weig beantrage, gleichbedeutend mit Selbstbeantragung, Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient und damit eines Bekloppten. Damit verbunden gäbe ich meine Einsicht in derartige Krankheit vor. Für den Fall meiner Weigerung drohte er mir mit dem großen Übel der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach den ihm vorliegenden Erkenntnismitteln. 16.03.2003 beantragte ich von Kasling deren Nennung. Natürlich nannte er mir diese nicht. Kasling wusste, das bei einer Selbstbeantragung auf Basis 18.12.2002-Gutachten, Weig ausschließlich von den Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens ausgehen würde. In diesem Wissen ist die arglistige Täuschung des behördlichen Juristen Kasling begründet. Während der Untersuchung wäre Weig von dem mir unterstellten 15.11.2002-Gutachten ausgegangen, der vermeintlichen Zusammenfassung ‘meiner eigenen Mitteilungen des Patienten an den Arzt‘, ohne das ich hierüber Kenntnis gehabt hätte.
Weig wäre bei einer von mir auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst beantragten Untersuchung von den 15.11.2002-Aussagen ausgegangen. Aber nicht nur von meiner Kenntnis, sondern von der Vielzahl der psychiatrischen Aussagen dieser ‘eigenen Mitteilungen des Patienten an den Arzt‘:
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 selber einen seit 1992 bis zum Untersuchungstag Nov.2002 bestehenden Streit (nicht beendet, da Präsens!) mit allen Kollegen und Vorgesetzten eingestanden/vorgegeben.
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 selber die diesen Streit vermeintlich dokumentierenden PA-Einträge ab 1992 nicht widersprochen und akzeptiert
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 nach meinen eigenen Mitteilungen das Mobbing nicht erwähnt und Mobbing ausgeschlossen. Damit hätte ich selber das im Abschlussbericht 18.11.2002 der Schüchtermann-Klinik genannte Mobbing dementiert.
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 seit Juli 2000 bis Nov. 2002 (Präsens!; nicht beendet, fortbestehend) angegeben, mich in einer nicht abgeschlossenen nervenärztlichen Betreuung mit bestelltem Betreuer befunden zu haben.
– Somit wären am Untersuchungstag 04.11.2002 die erlittenen Krankheiten Herzbeschwerden und als Folge Insult Ausdruck eines hohen Leidensdrucks, der aber auf Grund vermeintlich ‘eigener Mitteilungen des Patienten an den Arzt‘ auf eine auf mich zu beziehende bestehende (nicht beendet, da Präsens!) psychische Krankheit zurückzuführen ist.
– etc.
Wenn ich, wie Kasling 25.02.2003 forderte, auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selbst beantragt und von Weig hätte durchführen lassen, hätte ich im Rahmen der Selbstanamnese zu den 15.11.2002-Aussagen aus Unkenntnis zwangsläufig geschwiegen. Kasling als Verwalter meiner PA wusste, dass ich keine PA-Einsicht beantragte und vornahm und somit von dem 15.11.2002-Gutachten nichts wusste. Kasling war sich ebenso bewusst, das Weig von ‘meinen Mitteilungen an den Arzt‘ am 04.11.2002, zusammengefasst 15.11.2002, und damit mir unterstellter Kenntnis ausgehen würde. Das war weiterer Täuschungszweck und taktisches Kalkül des Kasling: Weig hätte daher mein Schweigen aus Unkenntnis als krankheitsbedingtes Verschweigen in Kenntnis der 15.11.2002-Aussagen zu bewerten gehabt. Der psychiatrische Fachausdruck dafür lautet ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘. Die mehr als zwei Jahre alte Bescheinigung des Pawils hätte für Weig keine Relevanz gehabt; den erst nach dem 25.01.2003 versandten Abschlussbericht 18.11.2002 der Schüchtermannklinik, hier der psychologischer Bericht 14.10.2002, hätte Weig nicht vorgelegen. Ob von der S.Klinik Absicht oder nicht sei dahingestellt: in dem Zeitfenster der psychiatrischen Untersuchung des Weig 15.11.02-18.12.2002 lag der 18.11.2002 terminierte Abschlussbericht der Bericht, da erst nach 25.01.03 verschickt, selbst mir nicht vor. Ich hätte diesen Weig nicht vorlegen können.
Mit dieser Gutachtenfälschung/-manipulation verstieß Amtsarzt Dr.Bazoche insbesondere gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet), die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend.
Er nahm nach meinen ausführlichen Ausführungen Juni 2002 und 04.11.2002 zum langjährigen Mobbing im dienstlichen Umfeld die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG nicht vor.
Ebenso unterblieb die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG.
Unterweisung beinhaltet zunächst, die Verursacher zu ermitteln. Diese Ermittlungen nahm die Landesschulbehörde in Person des Kasling und des zuständigen schulfachlichen Dezernenten Rittmeister nach bereits 14.08.1996 erfolgter Dienstunfallanzeige wegen Mobbing nicht vor. Im Gegenteil.
Bazoche thematisierte meine ausführlichen Ausführungen (06.09.2002 und 04.11.2002) zum Mobbing in seinen Gutachten 15.11.2002/18.12.2002 nicht. Er veranlasste die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling nicht zur Durchführung der nach EU-Recht und Deutschem Recht Arbeitsschutzgesetz ab 1996 !! vorzunehmenden Gefährdensanalyse (Mobbinganalyse). Nach Auskunft des Kasling wurde diese bis heute nicht (Schreiben Kasling vom 26.04.2006) durchgeführt. Damit gestand die Landesschulbehörde Kasling nicht nur ein, in dem Zeitraum ab 1996 bis 26.04.2006, gegen EU-Recht verstoßen und absolut nichts gegen Mobbing unternommen zu haben. Im Gegenteil: Kasling beteiligte sich selber daran.
Auch Bazoche unternahm nicht nur nichts, um künftiges Mobbing zu verhindern. Im Gegenteil: er unterstellte in den 15.11.2002- und 18.12.2002-Gutachten, das ich selber dieses langjährig an mir ausgeübte Mobbing nicht erwähnte und damit als nicht existent vorgab.
Stattdessen nahm Bazoche eine Konversion des an mir ausgeübten langjährigen Mobbing in einen ursächlich auf mich zurückgeführten langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit vor. Perfiderweise unterstellt er diesen als von mir selber vorgenommen: ich soll ihm das Mobbing ‘als meine Mitteilungen an den Arzt‘ selber als permanenten langjährigen Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten sowie daraus resultierender Betreuung zugewiesen haben. Und Bazoche war zu feige, mir das 15.11.2002-Gutachten mit diesen Aussagen im derzeit laufenden Zwangspensionierungsverfahren zu nennen.
Mit derart zu interpretierenden unwahren Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens leitete Bazoche das Psychiatrisierungsverfahren ein und beauftragte damit Prof. Weig vom LKH Osnabrück. Damit schlossen Bazoche und Kasling die Aufdeckung der bereits ab 1996 begangenen landesschulbehördlichen Verstöße gegen EU-Recht und Deutsches Recht aus. Psychiatrisierung als Mittel, um langjährige schulische und landesschulbehördliche Rechtsverstöße zu kaschieren. Die Landesschulbehörde hätte bereits als Folge meiner Dienstaufsichtsbeschwerde 14.08.1996 wegen Mobbing dieses Gesetz anzuwenden gehabt.
Deshalb: WARNUNG vor dem Amtsarzt Dr. Bazoche, dem jetzigen Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg
3. Wie ging es nun weiter?
Bazoche gab am 17.02.2003 den Untersuchungsauftrag an die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling zurück. Dieser erklärte mich 19.03.2003 für dienstunfähig, weil ich die 25.02.2003 geforderte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens verweigerte.
Am 23.02.2004 übergab ich Kasling eine Daten DVD über das dokumentierte Mobbing und den 18.11.2002-Abschlussbericht (mit psychologischem Teil14.10.2002) der Schüchtermannklinik. Ich wies darauf hin, dass dieser Bericht eine psychiatrische Erkrankung ausschließt, Arbeitsfähigkeit als Lehrer attestiert und deshalb eine selbst beantragte Untersuchung nicht in Frage kommt. Während des dreistündigen Gesprächs !! gab Kasling das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor und erwähnte mit keinem Wort:
– das die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens für eine in 2004 durchzuführende psychiatrische Untersuchung maßgeblich bleiben, und nicht die des 18.12.2002.
– das von ihm in meine PA platzierte Dr. Zimmer-Schreiben16.07.2003.
– die psychiatrische Verwendung der PA-Einträge 1996-2000.
Der nach meinem Widerspruchs 19.03.2003 von Kasling eingesetzte Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg forderte meine Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung. Das perfide Spielchen begann von Neuem:
Nun verweigerte Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 die 17.06.04 beantragte Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände (Beweismittel psychischer Krankheit). Das Verwaltungsgerichts Osnabrück Richter Specht entschied mit Beschlusses 3B23/04 v. 13.07.2004: ich habe keinen Rechtsanspruch auf Nennung weitergehende Begründungen.
Im Klartext: Die mir von Kasling für die psychiatrische Untersuchung mitgeteilten Anordnungsbegründungen des 18.12.2002-Gutachten haben nach Richter Specht für mich als ausreichend zu gelten.
Die weiteren darüber hinausgehenden Begründungen/Beweismittel sind nur zur psychiatrischen Verwendung für den behördlich beauftragten Psychiater in der Untersuchung in 2004 bestimmt. Es sind die als ‘wahr geltenden‘ amtsärztlichen Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens und die von Kasling nach diesem Datum hinzugefügten weiteren hammerharten unwahren psychiatrischen Untersuchungsgegenstände.
Es handelt es sich hierbei um die PA-Einträge 1996-2000, das sind die von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle, die Kasling als unwahre PA-Einträge rechtswidrig ohne Anhörung in meine PA platzierte. Diese Rechtswidrigkeit gestand er 29.05.2007 dem Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz ein.
Ferner um die PA-Krankenaktenfälschung des Kasling (Landesschulbehörde) vom 16.07.2003.
Fortsetzung siehe:
Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 2
Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht bei blog.de 2008-07-12 – 18:57:28
Vorbemerkung:
Konversion (von lat. conversio „Umwendung“) steht in der Psychiatrie für Umwandlung seelisch bedingter Konflikte in körperliche.
Konversion ist in der Psychoanalyse nach Sigmund Freud ein Begriff für die Übertragung von Affekten wie Angst, Aggression, Wut, usw. auf Organe. Symptome wie Herzrhythmusstörungen, Ohnmacht, Kopfschmerzen/Migräne, u.v.m. lassen sich als psycho-somatische Krankheiten oft als Übertragung, als funktionelle Krankheit, einordnen.
Dabei geht es um das Verdrängen von unerträglichen psychischen Zuständen auf die körperliche Ebene.
Die Konversion ist eine naheliegende Schutzfunktion des Ichs, die wegen der körperlichen Leiden, die dadurch ausgelöst werden, pathogen ist.
Der Vorgang der Verschiebung von der Psyche in das Soma ist ein Abwehrmechanismus. Er soll unangenehme, unerträgliche Konflikte vom Ich-Bewusstsein fernhalten.
Dem Unterbewusstsein erscheint es zu aufwendig, sich dem Konflikt zu stellen und ihm adäquat zu begegnen.
Anfang Einschub:
Bettelheim: Verhalten in Ausnahmesituationen – Zwang.
Psychoanalytiker Bruno Bettelheim war in den Konzentrationslagern Dachau und Buchenwald. Herausgerissen aus dem intakten sozialen Umfeld und den KZ-Schergen ausgeliefert bestand keine Möglichkeit, sich diesem Konflikt zu stellen und ihm adäquat zu begegnen.
Er erlebte im KZ die Desintegration psychisch gesunder Menschen und musste hilflos und untätig zusehen, wie in dieser “Extremsituation“ Psyche und Persönlichkeit von Menschen systematisch zerstört wurden.
Er versuchte zu erkennen, was psychologisch hinter allem steckt und beobachtete sich selbst und andere sorgfältig. Ihm war nur undeutlich bewusst, dass ihn dieses Verhalten vor dem Zerfall der Psyche und der Persönlichkeit schützen sollte.
Das KZ bewirkte eine Zerstörung der gesunden Psyche. Zwangsläufig fand die Konversion einer gesunden Psyche in eine ungesunde Psyche/psychische Störung statt und als Folge die Konversion der Verschiebung von der Psyche in das Soma (funktionelle Erkrankungen).
Er stellte fest, dass das, was mit ihm geschah – zum Beispiel die Spaltung in ein Ich, das beobachtete, und eines, dem Dinge zustießen, – ein typisches Beispiel von Schizophrenie war.
Er stellte die Extremsituationen im Konzentrationslager als Ursache von Schizophrenie fest.
Herausgerissen aus dem intakten Lebensumfeld stellten sich Persönlichkeits- und Verhaltensveränderungen zwangsläufig als das Ergebnis traumatischer Erlebnisse ein. Und als Folge davon funktionelle Erkrankungen.
KZ-Konversion:
Die mit dem Zeitpunkt des Herausreißens psychisch gesunder Menschen aus dem intakten Umfeld beginnende soziale Desintegration, die unerhörten psychosozialen Belastungen/Folterungen mit dem einzigen Zweck der Vernichtung manifestierte sich an den das KZ überlebenden Menschen in zunehmend unerträglichen psychischen Zuständen und funktionellen körperlichen Beschwerden.
Der Ursprung dieser psychiatrischen Erscheinungsformen war allein begründet in diesen vorsätzlich langfristig konstruierten äußeren Umständen und lag nicht im Naturell dieser Menschen.
Für diese Menschen bzw. deren Unterbewusstsein bestand im KZ keinerlei Möglichkeit, sich dem aufoktroyierten Konflikt zu stellen und adäquat zu begegnen. Auch deren Angehörige erreichten bei den Nazi-Richtern nichts.
Jeder Amtsarzt und jeder Psychiater hätte an den Überlebenden des Holocaust eine ungesunde Psyche festgestellt, ebenso die pathogenen Folgeerscheinungen. Unter Ignorierung der Vorgeschichte wäre der Übergang vom Nazi-KZ zum Psychiatrie-KZ nahtlos vollzogen worden. Ende Einschub
Ausführungen:
Ein über mehr als 10 Jahre an mir als Einzelperson ausgeübter landesschulbehördlich konsequent unaufgeklärt gehaltener eskalierter Mobbingprozess, meine Klärungsbemühungen wurden ignoriert und mit wiederholt angekündigter Existenzvernichtung sanktioniert, war eine von staatlich bediensteten Mobbingverursachern der BBS Melle konstruierte psychologisch ähnliche langjährige Ausnahmesituation, wobei diese Verursacher zudem unbeteiligte Dritte des unmittelbaren dienstlichen Umfeldes insinuierten, infiltrierten und diese in ihrer Funktion als Entscheidungsträger manipulierten und dazu benutzten, sich selber im Hintergrund belassend, mich als Einzelperson zu diskriminieren und meine innovativen beruflichen Arbeiten zu diskreditieren.
Bezogen auf die Vielzahl der nicht in der Personalakte (PA) platzierten erzeugten Mobbing-Drucksituationen waren meine daraus resultierenden Beschwerden gering. Diesen wenigen Beschwerden als Formen des ’sich Wehrens’ ging der damalige Schulleiter Kipsieker der BBS Melle nicht adäquat nach, deutete diese als Nonsens um, um diese dann kausalattribuiert als psychisch krank mir als dem Beschwerenden als unwahre Personalakteneinträge zuzuweisen – ohne meine Kenntnis. Wobei der für die PA-Einträge verantwortliche Schulleiter Kipsieker diese zudem verstärkend als von unbeteiligten Dritten (Lehrer, Schüler, Betriebe, etc.) meines unmittelbaren dienstlichen Umfeldes veranlasste Datenerhebungen darstellte. Auch diese Dritten hatten hierüber keine Kenntnis.
Die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling und des damaligen Behördenleiters Pistorius übernahm nicht nur derartig mit Beginn der 1990-er Jahre erstellten schulischen Personalakteneinträge ohne Anhörung rechtswidrig, wie Kasling 29.05.2007 dem Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz eingestand. Die Behörde fälschte sogar im laufenden Zwangspensionierungs-/genauer: Psychiatrisierungsverfahren meine Personalkrankenakte. Kasling und Giermann wiesen mir für den Zeitraum ab 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Behandlungen und mehrfach gutachterlich attestierte psychische Krankheiten (Plural) einer ganz anderen Person zu. Für beide in 2002 und 2004 von Kasling/Giermann vorgesehene psychiatrischen Untersuchungen vermeintliche Beweismittel meiner psychischen Krankheit. Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung ist der Nachweis mindestens zwei Jahre vor der Untersuchung bestehender Krankheit. Diesen Nachweis erbrachten diese juristischen landesschulbehördlichen Mitarbeiter vor dem behördlich bestimmten Psychiater. Und dieser Psychiater ist nicht autorisiert, diesen gefälschten Nachweis auf Wahrheit hin in Frage zu stellen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg diese Fälschung als Fehler abtat und damit die Fälscher sakrosankt hielten, handelt es sich um Vorsatz. Nach schriftlicher Aussage des Dr. Zimmer war eine Verwechselung auf Grund der markanten Kenndaten eineindeutig auszuschließen. Es handelte sich um vorsätzlichen behördlichen Konversionsbetrug, mit dem die Behörde dem von ihr beauftragten Psychiater für diesen Zweijahreszeitraum schwerwiegendste nicht heilbare psychische Krankheit als wahr vorgab. Damit gaben Kasling/Giermann die Erforderlichkeit von Betreuung, Zwangsbehandlung, Zwangseinweisung, Zwangsmedikation, etc. vor und bestätigten die im amtssäsrztlichen 15.11.2002-Gutachten mir zugewiesene Betreuung, die es nach Auskunft des Amtsgerichts Osnabrück und des vermeintlichen Betreuers Dr.Pawils nicht gab und gibt.
Einzig aus Sicht der schulischen und behördlichen Verursacher ist nachvollziehbar, das diese die Möglichkeit der beantragten Aktenberichtigung konsequent ausschlossen, um damit ihre Reputation zu sichern und die begangenen Rechtsverstöße zu kaschieren.
Mit der von den Mobbingverursachern zu Beginn der 1990-er Jahre auf schulischer Ebene schleichend vorgenommenen sozialen Desintegration einher ging die psychische Destabilisierung. Letztlich wurden die vom damaligen Schulleiter Kipsieker zu verantwortende Vorfälle umgedeutet und mir zugewiesen als psychische Störung. Dokumentiert in unwahren Akteneinträgen, die mir dieser und die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling, in Verantwortung des damaligen Behördenleiters Pistorius, gegen NBG verstoßend, sämtlich vorenthielten. Der meine PA führende Kasling gab 29.05.2007 vor, in dem Zeitraum 1992 bis zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung 2002 keine Nachteiligkeit der unwahren PA-Einträge erkannt zu haben. Vor dem Hintergrund der von Kasling vorgenommenen Personalkrankenaktenfälschung vorsätzliche Unwahrheit. Und danach gab es keine. Die von Kasling vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 deckt den Zeitraum ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend ab. Ist die Personalkrankenaktenfälschung nur ein harmloser Fehler, taktisches Kalkül als Nachweis eines kontinuierlich zunehmenden psychiatrischen Entwicklungsprozesses oder Ausdruck geistiger Umnachtung? Im Ergebnis leugneten Kipsieker/Kasling/Pistorius den langjährigen Mobbingprozess, lehnten als Verursacher die Verantwortung dafür ab und stellten diesen über die Akten umgedeutet als Entwicklungsprozess meiner psychischen Störung/Krankheit dar. Somit erzeugten sie psychologisch eine KZ-ähnliche langjährige Ausnahme-/Extremsituationen.
Obwohl ich mich diesen in der PA dokumentierten Konflikten, auch den nicht darin dokumentierten (von mir aufgezeichnet), stets stellte und eine Lösung anstrebte, schlossen die Verursacher auf schulischer Ebene nachweisbar konsequent jede Möglichkeit einer adäquaten Konfliktlösung aus, wie z.B. nach meiner Dienstunfallzeige 14.08.1996 wegen Mobbing gegen Kipsieker und Bußmann. Ebenso beließ auch auf behördlicher Ebene Juli 2000 der damalige Behördenleiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius die auf Schulebene unaufgeklärt gehaltenen Konfliktlagen unaufgeklärt, indem er diese vor allen Kollegen für beendet erklärte. Wobei er mir gleichzeitig mein Einverständnis für die zukünftige Nichtklärung dieser Vorfälle abnötigte unter Androhung der Versetzung in den Ruhestand über den Amtsarzt (Zwangspensionierung, psychiatrische Untersuchung) als angekündigtes großes Übel. Mit dieser Nichtklärung eröffnete sich Pistorius die Möglichkeit, die Ursache für diese Vorfälle späterhin umzudeuten und gegen mich zu verwenden, genauer: über den Amtsarzt psychiatrisch gegen mich verwenden zu lassen. Genau das ist geschehen – aber ohne meine Kenntnis.
An dieser Stelle verweise ich auf die behördlich (damalige Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje) Jan 1999 veranlasste und durchgeführte Aktenvernichtung beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück und der Weigerung des Landrats Hugo in 20.06.2007, Kopien der vernichteten Akten der Gesundheitsakte wieder zuzuführen. Mit dieser Aktenvernichtung schließt Hugo den Nachweis vollständiger Genesung von einer Hirnhautentzündung und vollständig wiedererlangter Dienstfähigkeit aus, wie er ab 1999 für einen behördlich bestimmten Psychiater die Möglichkeit eines falschen Rückschluss bezogen auf die Ursache einer psychiatrischen Erkrankung eröffnete. Siehe hierzu unter ‘Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung‘.
Mit dieser Nichtklärung schloss Pistorius in Juli 2000 die Möglichkeit der Zurückführung der konstruierten psychosozialen Belastungen, die soziale Desintegration und die psychische Destabilisierung also, auf diese Mobbingverursacher aus.
Damit verstieß Pistorius insbesondere gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet), die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend. Er nahm nach meiner Dienstunfallanzeige wegen Mobbing 14.08.1996 und nach Juli 2000 die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG etc. nicht vor.
Die vom damaligen Schulleiter Kipsieker rechtswidrig erstellten unwahren PA-Einträge platzierte die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling rechtwidrig, da ohne vorherige Anhörung, in meine PA. Behördenleiter Pistorius initiierte/akzeptierte in 2002 die rechtwidrige amtsärztliche Verwendung im 15.11.2002-Gutachten als entscheidende Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung im Zwangspensionierungsverfahren. Die Landesschulbehörde Kasling gestand diese Rechtwidrigkeiten dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz 29.05.2006 ein.
Perfide war, das Pistorius mehr als zwei Jahre nach dem Juli 2000 die für beendet erklärten Vorfälle ohne meine Kenntnis und ohne Kenntnis der einbezogenen unbeteiligten Dritten (Kollegen, etc.) dennoch verwandte, genauer: vom Amtsarzt psychiatrisch verwenden ließ. Er ließ damit auf Basis der bis 2000 rechtwidrig erstellten unwahren PA-Einträge vom Amtsarzt eine Umdeutung der Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen Konfliktlagen vornehmen, als im 15.11.2002-Gutachten Amtsarzt Dr. Bazoche gutachterlich behauptete/unterstellte, dass ich mir für die zurückliegenden erledigt geltenden Vorfälle selber die Ursache zugewiesen habe. Bazoche gab im 15.11.2002-Gutachten sogar für den konfliktfreien Zeitraum Juli 2000 bis Nov. 2002 weitere Konfliktlagen als aktuell bestehend und von mir verursacht vor sowie eine bestehende nervenärztlicher Betreuung. Bazoche gab der Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 Az. 560 Js 26009/06 an, dass ich ihm selber derartige Mitteilung am Untersuchungstag 04.11.2002 machte. Bazoche unterstellt mir somit, ihm derartige Unwahrheit 04.11.2002 gesagt zu haben. Meine Tonbandaufzeichungen, meine Frau und die Sekretärin des Bazoche belegen das Gegenteil. Diesen Nachweisen gingen die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg nicht nur nicht nach, sondern unterstrichen die Notwendigkeit meiner psychiatrischen Untersuchung.
Nach §59aNBG ist der Amtsarzt Bazoche gehalten, mir auf Antrag eine Abschrift seines 15.12.2002-Gutachten auszuhändigen. Der juristischen Rat einholende Amtsarzt erhielt vom Pistorius-Mitarbeiter Jurist Kasling zuletzt 05.03.2003 (Gesundheitsakte Blatt 83) die falsche Rechtsauskunft, trotz meines 30.11.2002-Antrags mir das 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen (Verstoß gegen §59a NBG). Damit bezweckten Amtsarzt Dr.Bazoche und die Behörde Kasling den Ausschluss meiner Kenntnis dieser 15.11.2002-Aussagen und den Ausschluss der Möglichkeit meines Nachweises der 15.11.2002-Aussagen als unwahr, und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung 10.12.2002, um deren Verwendung als wahr durch Prof. Weig zu erreichen.
Um meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens auszuschließen und meine Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung zu erreichen, initiierten/akzeptierten Pistorius/Kasling neben der 15.11.2002-Gutachtenfälschung sogar einen Gutachtenbetrug des Amtsarztes Bazoche über zwei verschiedene Gutachten: der beauftragte Psychiater Prof. Weig erhielt für die Dauer des Untersuchungszeitraums 10.12.2002 bis 18.12.2002 das 15.11.2002-Gutachtens, aber ich nicht. Nachdem Weig den U.auftrag am 18.12.2002 zurückgegeben hatte, erhielt ich stattdessen mit Datum 18.12.2002 ein vollkommen anderes. Amtsarzt Bazoche, die Behörde Kasling/Giermann, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht suggerierten mir in Kenntnis dieser Gutachtenfälschung/-manipulation diese 18.12.2002-Anordnungsbegründung als relevant, begründeten damit bestehende Mitwirkungspflicht an der psychiatrische Untersuchung nach NBG und unterstellten mir Krankheitsuneinsichtigkeit.
Damit setzte Pistorius meine soziale Desintegration und meine psychische Destabilisierung fort und leitete den behördlichen Konversionsbetrug ein. Denn nach vorgesehener Selbstbeantragung dieser Untersuchung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens wäre der beauftragte behördliche Psychiater nicht von diesem, sondern von dem amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten und der mir unterstellten Selbstzuweisung der Ursache psychiatrischer Erkrankung ausgegangen. In der Fortsetzung forderte Kasling wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 25.02.2003 (Frist 05.03.2003), meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens. Er drohte mir mit dem großen Übel, nach ihm vorliegenden Erkenntnismitteln über meine Dienstfähigkeit zu entscheiden, ohne mir diese zu nennen. Ich forderte Kasling 16.03.2003 mit Frist 22.03.2003 auf, mir seine Erkenntnismittel im Einzelnen schriftlich mitzuteilen, die ihn zur Fortführung des Verfahrens nach §56 NBG berechtigen. Keine Antwort. Er vorenthielt mir also die Aussagen des ihm bekannten 15.11.2002-Gutachtens als die ihm vorliegende entscheidende Erkenntnismittel.
Wegen meiner Verweigerung veranlasste/verantwortete Pistorius über seinen Mitarbeiter Dezernent Giermann mit Schreiben vom 02.05.2003 auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens mir Krankheitsuneinsichtigkeit zu unterstellen und mir meinen freien Willen abzusprechen. Bezeichnend war 02.05.2003, das er wieder das 15.11.2002-Gutachten nicht nannte und vorsätzlich meine Kenntnis darüber ausschloss.
Giermann/Kasling bezweckten meine selbst beantragte psychiatrische Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens, damit in der Untersuchung Weig von den mir vorenthaltenen ‘vorliegenden Erkenntnismitteln‘ des 15.11.2002-Gutachtens ausgeht.
Meine auf Selbstbeantragung basierende Mitwirkung erfolgte nicht, weil es zu keiner Zeit eine psychiatrische Erkrankung gab und mir der Amtsarzt zum einen die 15.11.2002-Begründungen vorenthielt und selbst die 18.12.2002 genannten Gründe am Tag der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 und vor dem Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht nannte. Zum anderen auch deshalb nicht, weil zuletzt drei Wochen vor dem 04.11.2002 die Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde eine psychiatrische Erkrankung ausschloss. Nach 15.11.2002-Gutachten bezog Amtsarzt Bazoche eine derartige Erkrankung ausschließlich auf den dienstlichen Bereich, wobei die Schüchtermannklinik eine partielle Psychose definitiv ausschloss.
Nach verweigerter Selbstbeantragung stellten die Landesschulbehörde Kasling Dienstunfähigkeit fest und versetzte mich in den Ruhestand. Nach Einspruch forderte nun der von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling beauftragte Ermittlungsführer Boumann ebenfalls eine psychiatrische Untersuchung. Auch Boumann nannte mir 22.06.2004 die 17.06.2004 beantragten aktuellen behördlich ‘vorliegenden Erkenntnismitteln‘, die in der Untersuchung zu verwendenden ‘Beweismittel psychiatrischer Krankheit‘ vor dieser Untersuchung nicht, zu denen ab 16.07.2003 die behördlich von Kasling/Giermann initiierte PA-Krankenaktenaktenfälschung hinzukam. Boumann nötigte mich zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis vorher ausgeschlossener Nennung der Erkenntnismittel/Beweismittel und drohte mit dem Übel der Feststellung der Dienstunfähigkeit, wenn ich die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung von der vorherigen Nennung dieser Erkenntnismittel abhängig mache.
Um die Aktualität vermeintlich bestehender psychiatrischer Krankheit für diese Untersuchung nachzuweisen, initiierten Pistorius-Mitarbeiter Kasling und Giermann in Verantwortung des Pistorius die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003, den Zeitraum ab 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehend abdeckend. Mit der darin vorgenommenen Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person auf mich weiteten diese Personen die im 15.11.2002-Gutachten zunächst partiell auf den Dienst unterstellte psychiatrische Erkrankung auf meine gesamte Person aus und drückten damit für diesen Zeitraum die eskalierte Zunahme dieser Erkrankung aus. Als vermeintlicher weiterer behördlicher Beweis in 2004 für die bereits 25.02.2003 unterstellte Krankheitsuneinsichtigkeit und die Notwendigkeit, dass mir der freie Wille abzusprechen ist.
Eine psychiatrische Krankheit ist gutachterlich nur zu konstatieren beim Vorliegen des Nachweis eines langjährig zunehmenden und aktuell bestehenden psychiatrischen Krankheitsprozesses.
Für eine nach 16.07.2003 in Juni 2004 behördlich vorgesehene weitere psychiatrische Untersuchung behaupteten/unterstellten Kasling und Giermann mit ihrer Fälschung für den 2000 beginnenden und bis über Juli 2003 offenen Zeitraum diese vermeintliche Zunahme und Aktualität bestehender psychiatrischer Krankheit, als wahr dokumentiert in meiner Personalakte. Der behördlich beauftragte Gutachter hat die behördlich vorsätzlich gefälschten Vorgaben als wahr zu übernehmen. Da in meiner PA sich keine der in der PA-Fälschung genannten Therapien, Begutachtungsergebnisse, Diagnosen befinden, sollte der Gutachter zudem dazu verleitet werden davon auszugehen, dass ich diese der Behörde vorsätzlich vorenthalten habe, um meine vermeintliche psychische Krankheit zu verbergen.
Natürlich informierte mich Kasling nicht über seine Personalkrankenaktenfälschung. Und wieder versuchte ein Behördenvertreter, diesmal der juristische Dezernent (dienstlicher Richter) Ermittlungsführer Boumann von Nieders. Regierungsvertretung. Oldenburg, unter Verweigerung der Juni 2004 beantragten Nennung der PA-Fälschung, meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung zu erreichen.
Der Konsorte des Pistorius, Ermittlungsführer Boumann, berief sich auf den Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 des Richters Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück. Danach habe ich keinen Rechtsanspruch auf die zuletzt 17.06.2004 beantragte Nennung und damit Kenntnis der Summe der behördlichen Erkenntnismittel, den Beweismitteln psychiatrischer Krankheit, vor der psychiatrischen Untersuchung, also der psychiatrischen Verwendung der:
– von Pistorius Juli 2000 für beendet erklärten Vorfälle (PA-Einträge 1992-2000),
– amtsärztlich(Bazoche)/landesschulbehördlich(Kasling) mir vorenthaltenen Anordnungsbegründungen (15.11.2002-Gutachten) und
– landesschulbehördlichen 16.07.2003-PA-Krankenaktenfälschung (Kasling).
Im Sinn des Behördenleiters Pistorius bezweckten Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann die Verwendung dieser behördlichen Erkenntnismittel durch einen behördlich/amtsärztlich vorgegebenen psychiatrischen Entscheidungsträger als ‘wahr‘ und widerspruchsfrei im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung. Bei gleichzeitigem Ausschluss meiner vorherigen Kenntnis/Klärung und damit der vorherigen Möglichkeit meines Nachweises als gefälscht/unwahr. Außerdem qualifizierten Richter Specht 3A111/05 v. 29.06.2005 und Ermittlungsführer Boumann (01.12.20024) das per Daten DVD vorgelegte dokumentierte Mobbing, also die von Pistorius Juli 2000 für beendet erklärten unaufgeklärt belassenen Vorfälle (1992-2000), als ‘Mobbingszenario‘ und als ‘substanzloses Substrat‘ ab. Damit nahmen Specht und Boumann eine Konversion des langjährigen Mobbingprozesses in einen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit vor. Wobei die Konstatierung derartiger Krankheit, im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt bereits vorgegeben, der vom Ermittlungsführer vorgegebene behördliche Psychiater vornehmen sollte. Dessen Aufgabe sollte die Konversion, genauer: Konversionsbetrug, der vorgelegten amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel in psychiatrische Wahrheit sein.
In Kenntnis dieser mir vorenthaltenen behördlichen Erkenntnismittel (gefälschte Beweismittel psychiatrischer Krankheit) unterstellten mir Richter Specht in 3A116/02 / 3A111/05 und Boumann im Bericht 01.12.2002 mit der Verwendung und im Sinn der Bedeutung des fachsprachlichen Begriffs (Mobbing-) Szenario eine nach Nov.2002 ‘geplante hypothetische Aufeinanderfolge von Ereignissen, die ich zur Beachtung kausaler Zusammenhänge konstruiert habe‘.
Beiden Richtern unternahmen eine unverschämten Konversion des nachgewiesenen/dokumentierten Mobbing in ‘Szenario‘/‘substanzloses Substrat‘/Konstrukt. Wobei perfiderweise diese Richter diese Konversion als von mir vorgenommen vorgaben. Denn nach den amtsärztlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Selbstzuweisungen von ‘Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten und nervenärztlicher Betreuung‘ schloss ich vermeintlich selber das an mir ausgeübte Mobbing aus. Mit dieser Konversion, genauer: mit diesem Konversionsbetrug der Richter Specht und Boumann, deuteten beide im Sinn der Behörde das zuletzt von Pistorius unaufgeklärt belassene Mobbing nicht nur um als von mir konstruiert, sondern schrieben diese unterstellte Konstruiertheit wegen des amtsärztlichen Verweises auf eine vermeintlich vorliegende nervenärztlichen Betreuung als Hirngespinst und Spinnerei fest. Mit dieser richterlichen Psychotrickserei schrieben Specht und Boumann die gutachterlichen 15.11.2002-Aussagen als wahr fest, hielten Amtsarzt Bazoche sakrosankt und schlossen von vornherein die Notwendigkeit/Erforderlichkeit aus, sich überhaupt mit dem unterstellten Hirngespinst Mobbing auseinanderzusetzen.
Daher ist noch nicht einmal von einer unqualifizierten Ermittlungstätigkeit/Sachverhaltsbewertung dieser Personen Specht und Boumann auszugehen, sondern von auf absoluter Unkenntnis beruhender vorsätzlich unwahrer sowie diskriminierender und diskreditierender Behauptung. Damit qualifizierten diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Entscheidungsträger (beide sind Richter) ihren geistigen Ausfluss nicht nur selber als ‘substanzloses Substrat‘ ab, sondern verstießen rechtsbeugend gegen ihren Berufsethos und ihre dienstlichen Pflichten als Richter, indem sie allein die Möglichkeit der ihnen obliegenden Mobbing-Sachverhaltsermittlung/Ermittlungstätigkeit ausschlossen. Von deren Feststellung als reales Mobbings ganz zu schweigen.
Zudem schädigten mich beide mit derartigen Unterstellungen vorsätzlich im derzeit laufenden Zwangspensionierungsverfahren.
Deren geistiger Ausfluss ist Fortsetzung und Festschreibung der von Pistorius praktizierten Konversion: langjährig praktiziertes unaufgeklärt gehaltenes Mobbing wird umgedeutet als Mobbingszenario. Mit dem 3A116/02 v. 04.11.2004 (Specht) und 01.12.2004 (Boumann) verwandten Begriff Szenario unterstellten mir beide die Konstruiertheit des Mobbings und das Mobbing als Hirngespinst. Beide legalisierten bzw. schrieben damit fest – ohne meine Kenntnis – die Verwendung der von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle als vermeintliche Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit. Zudem unterstellte der Amtsarzt im 15.11.2002-Gutachten, dass ich diese Konversion selber vorgenommen habe: ich soll dem Amtsarzt diese Vorfälle selber als auf mich bezogene Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit genannt haben.
Specht verwandte in seiner Urteilsbegründung 4.11.04, zugestellt 09.11.2004, das 15.11.2002-Gutachten ebenso nicht, wie die für die psychiatrische Untersuchung vorgesehene Verwendung der mir vorenthaltenen PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003. Deshalb nicht, weil ich in dieser Kenntnis das Urteil erfolgreich angefochten hätte und die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zurückgenommen worden wäre. Anfechtung des 3A116/02 um diese Verwendung ohne meine Kenntnis sicherzustellen.
Boumann unterstellte im Bericht 01.12.2004, dass ich in dem Zeitraum 09.11.2004 bis 01.12.2004 mich der psychiatrischen Untersuchung verweigerte und stellte meine Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest. Dabei legte er die behördliche 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung als wahr zugrunde, verheimlicht aber weiterhin das als wahr geltende relevante Beweismittel psychiatrischer Krankheit: das gefälschte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten. Er reduziert ‘psychische Gründe‘ allein auf die Vorfälle 1992-2000 und die angeblich verweigerte psychiatrische Untersuchung, die tatsächlich am 28.11.2004 begann. Hierdurch manifestiert sich der weitere Konversionsbetrug des Boumann. Durch Nichtnennung schloss er weiterhin meine Kenntnis der beabsichtigten Verwendung des relevanten Beweismittels 15.11.2002-Gutachten aus. Ganz offenbar war Boumann sogar für eine arglistige Täuschung zu blöd, als er die auf mich bezogenen psychiatrischen Aussagen des Dr. Zimmer 16.07.12003 ohne jegliche Sachverhaltsermittlung als wahr vorgab. Den Nachweis als unwahr und vorsätzlich behördlich gefälscht erbrachte ich Jan 2005 und wies in der Folge nach April 2006 das mir vorenthaltene 15.11.2002-Gutachten als unwahr nach, auf deren Nennung/Kenntnis ich nach Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe.
Der weitere Konversionsbetrug des Richters Specht manifestiert sich im Urteil 3A111/05 v. 29.06.2005 darin, das er für den Zeitraum des störungsfreien Dienstbetriebs Juli 2000 bis zu meiner Erkrankung Dez.2001 eine Störung des Dienstbetriebs behauptete – es gab tatsächlich keine – und die Ursache für das vermeintlich ‘nicht erreichte Ziel eines störungsfreien Dienstbetriebs‘ mir zuwies.
Ferner darauf, das sein Urteil 3A111/05 v. 29.06.2005 sich nochmals auf das im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 mir genannte 18.12.2002-Gutachten bezieht und Specht hieraus Zweifel an der Dienstfähigkeit ableitet (stimmt nicht, entsprechen nicht §54 (12) NBG). Specht wusste 29.06.2005 nach den Akten, dass sich diese Zweifel nicht aus dem nur mir zugesandten 18.12.2002-Gutachten, sondern sich nur aus dem Prof. Weig mitgeteilten und mir vorenthaltenen auf amtsärztlichem Konversionsbetrug beruhenden 15.11.2002-Gutachten ergeben.
Zum Zeitpunkt 29.06.2005 hatte ich die amtsärztliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung noch nicht aufgedeckt.
Der Konversionsbetrug des Richters Specht setzt sich dahingehend fort, dass er nach 3A111/05 nur Gutachten eines hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden behördlich bestellten Psychiaters akzeptiert. Im Klartext: eines Gutachters, der nach Specht-Beschluss 13.07.2004 die sämtlich unwahren und mir vorenthaltenen amtsärztlichen/behördlichen ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ ohne Hinterfragung als wahr zu verwenden hat: das auf amtsärztlichem Konversionsbetrug beruhende 15.11.2002-Gutachten, die behördliche 16.07.2003 PA-Krankenfälschung, die unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle bis Juli 2000 sowie den zuletzt für Juli 2000 bis 2001von Specht unterstellten gestörten Dienstbetrieb. Also für den behördlich bestellten Psychiater vorgesehene Entscheidungsgrundlagen, auf deren Kenntnis/Nennung ich nach Richter Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe.
Nach dem 16.07.2003 war die PA-Fälschung das letzte Blatt meiner Personalakte und nur handschriftlich mit Bleistift paginiert. Nach der Spezialvorschrift §101g (3) NBG sind dem Beamten Unterlagen über die Art der Erkrankung sofort nach dem Zeitpunkt der Verwendung zurückzugegeben. Kasling/Giermann/Pistorius eröffneten sich damit die Option der auf meine Person bezogenen Verwendung dieser Fälschung. Mit dieser Verwendung hätte die Behörde dem beauftragten Psychiater den Zweijahresnachweis bestehender psychiatrischer Krankheit für die Untersuchungen in 2002 und 2004 erbracht. Nach Verwendung der Fälschung im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung in 2004 (ohne meine Kenntnis) wäre diese meiner Akte zu entnommen, umpaginiert und dem betreffenden Beamten zurückgeben worden. Wohlgemerkt: dem Kasling/Giermann/Pistorius bekannten anderen Beamten, nicht mir. Von derartiger fälschlicher Verwendung hätte ich nie erfahren und wäre zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachzuweisen gewesen.
Der Konversionsbetrug des damaligen Leiters der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius liegt darin begründet, das die nicht von mir zu verantwortenden und bereits 14.08.1996 beschwerten/angezeigten Mobbingextremsituationen behördlich nicht geklärt wurden und auch Pistorius Juli 2000 behördlich keine Klärung vornahm und nichts zur Unterbindung künftigen Mobbings tat. Konsistenzsicherung der bis dahin beteiligten schulischen Mobbingverursacher und Systemschutz durch Konversion, genauer Konversionsbetrug, war angesagt mit der Option, die unaufgeklärten gehaltenen Vorfälle/Akten späterhin für meine Psychiatrisierung zu verwenden. Um dieses Ziel zu erreichen, forderte Pistorius bereits ab Juli 2000 meine Selbstbeantragung (er schrieb von Mitwirkung) der psychiatrischen Untersuchung, damit ich die von ihm unaufgeklärt belassenen Vorfälle als psychische Krankheit mir selber zuweise.
Pistorius nötigte mich über seine Behördenmitarbeiter Kasling/Giermann, die diese Vorfälle ab 1992 rechtswidrig ohne Anhörung in meiner PA platzierten und die er 2000 für erledigt erklärte, immer wieder aufs Neue, auf eine vermeintlich bestehende Mitwirkungspflicht hinweisend, die psychiatrische Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selber zu beantragen. Mit abverlangter Mitwirkungspflicht sollte ich selber die Konversion von psychisch gesund zu psychisch belastet/krank vornehmen, mir selber den Status psychiatrischer Patient zuweisen, selber meine psychische Gesundheit zur Disposition stellen, mich selber krankheitseinsichtig zeigen und mir selber meinen freien Willen absprechen.
Nach erfolgter Selbstbeantragung/Mitwirkung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens sollte im darauf folgenden Schritt die mir im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt unterstellte Selbstzuweisung von Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit in Verbindung mit den behördlich mir zugewiesenen Aussagen des Dr.Zimmer 16.07.2003 zur Konstatierung psychiatrischer Krankheit verwendet werden. Nach diesen Vorgaben sollte der behördlich bestimmte Psychiater endgültig die gutachterliche Konversion/Feststellung als psychisch krank vornehmen, wobei zudem die gesundheitsamtliche Aktenvernichtung eine nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung als auf mich zu beziehende Ursache dokumentiert.
Dieser bezöge sich dann auf:
– die Selbstbeantragung als von mir vorgenommene Konversion,
– die amtsärztliche Konversion behördlicher Unwahrheiten in medizinische Wahrheit, dargestellt als behördlich gedeckte und amtsärztlich unterstellte Selbstzuweisung (15.11.2002-Gutachten) aktuell bestehender Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit
– sowie auf die behördlich als wahr vorgegebene 16.07.2003-PA-Fälschung. Pistorius weiß, das dieser Psychiater nicht befugt ist, die behördlichen Vorgaben zu hinterfragen. Er hat diese als wahr anzunehmen.
– Akten des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück
Die Möglichkeit der gutachterlichen Feststellung des Mobbing und dadurch bedingter Konversion von psychisch gesund zu psychisch belastet sowie der darauf zurückzuführenden Folgen funktioneller Erkrankungen schloss Pistorius damit aus. Er schloss damit den Nachweis des Verstoßes der Mobbingverursacher auf schulischer und behördlicher Ebene gegen das Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/ EWG) aus.
Nach Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland übernommen und als Gesetz verabschiedet 07.08.1996) hätte Pistorius die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend, die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG etc. anzuwenden sowie nach meiner Dienstunfallanzeige wegen Mobbing 14.08.1996 und Juli 2000 von ihm initiiertes/zu verantwortendes weiteres Mobbing zu unterbinden gehabt.
Das geschah nicht. Stattdessen deckte Pistorius auf Behördenebene die auf schulischer Ebene vorgenommenen Verstöße gegen EU-Recht und deutsches Recht (07.08.1996). Auf Behördenebene setzten Pistorius und dessen Mitarbeiter Kasling und Giermann nach Juli 2000 die Rechtsverstöße selber aktiv fort, um über behördlich genehme Entscheidungsträger das Mobbing (Desintegration, psychische Störung) leugnen und, umgedeutet als psychische Störung, ursächlich mir zuweisen zu lassen.
Nach Richter Specht Urteil 3A111/05 v. 29.05.2005 habe ich keine Rechtsposition die es mir gestattet, vom Dienstherrn vor der psychiatrischen Untersuchung die Anordnungsbegründungen und damit die Beweismittel psychischer Krankheit genannt zu bekommen. Specht meint damit die ihm nach Aktenlage bekannten seit Anfang der 1990-er Jahre rechtswidrig erstellten unwahren PA-Einträge und die PA-Fälschung der Personen Pistorius, Giermann und Kasling. Amtsarzt Bazoche wurde ganz offenbar von diesen Herren dazu missbraucht, über sein 15.11.2002-Gutachten die Konversion langjähriger behördlicher Rechtswidrigkeiten/Fälschungen in psychiatrische Wahrheit vorzunehmen. Wobei Bazoche diese Konversion als von mir vorgenommen unterstellte, in dem er diese als ihm mitgeteilte bestehende Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit unterstellte.
Der Volljurist Specht weiß, dass ich nach §59a NBG gegenüber dem Amtsarzt Bazoche die Rechtsposition hatte, dass mir nach 30.11.2002 gestelltem Antrag die Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens zusteht.
Und was macht der Dienstherr in Person des Juristen Kasling? Er schloss die Nutzung meiner Rechtsposition aus, als er dem Amtsarzt nicht nur die falsche Rechtsauskunft (05.03.2003, Gesundheitsakte Blatt 83) erteilte, gegen §59aNBG zu verstoßen und mir die beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens zu verweigern (Zweck des Kasling: ich sollte von der Konversion behördlicher Unwahrheiten in medizinische Wahrheit nichts erfahren). Kasling akzeptierte, genauer: initiierte, sogar die Gutachtenfälschung/-manipulation des Amtsarztes, als dieser ein zweites Gutachten 18.12.2002 erstellte. Nachweislich wurden selbst diese 18.12.2002-Aussagen nicht am 04.11.2002 gemacht (Verstoß gegen §54 (12) NBG). Und vier Monate später 16.07.2003 fälschte derselbe Kasling im Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten Giermann sogar meine Personalkrankenakte.
Entscheidend für die Feststellung der Dienstunfähigkeit war nach Urteil 3A111/05 des Richters Specht meine vermeintliche Verweigerung der psychiatrischen Untersuchung (in dem Zeitraum 09.11.2004-01.12.2004). Da das 09.11.2004-Urteil meiner Klage gegen diese Untersuchung mir am 11.11.2004 zugestellt wurde und bis dahin die Untersuchung nicht vorzunehmen war, war bis zum 11.11.2004 nicht von Verweigerung auszugehen. Zudem wusste Richter Specht, das diese Untersuchung als unmittelbare Folge seines Urteils am 28.11.2004 begann. Nach Richter Specht obliegt die Auswahl des Gutachters allein dem Dienstherrn. Specht meint damit offenbar einen solchen Gutachter, der die behördlichen/amtsärztlichen Vorgaben nicht hinterfragt und den behördlichen/amtsärztlichen Konversionsbetrug sowie die von Specht selbst vorgenommenen Konversionsbetrügereien als wahr/objektiv übernimmt.
Ganz offenbar deckte Richter Specht als juristischer Handlanger nicht nur die Rechtswidrigkeiten der Landesschulbehörde Osnabrück und die Gutachtenfälschungen/-manipulationen des Amtsarztes Bazoche. Er hielt die Beteiligten sakrosankt und durch Nichtverwendung diese Rechtswidrigkeiten/Fälschungen vor mir geheim. Damit stellte er meine Unkenntnis hierüber und deren Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung sicher.
Die Restitutionsklage gegen 3A116/02 v. 04.11.2004 wies, na wer wohl?, Richter Specht 3A24/05 v. 19.05.2005 ab.
Als Volljurist und Leiter des Konversionsausschusses der Stadt Osnabrück weiß Pistorius als derzeitiger Oberbürgermeister, das die Konversion/Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäftes in ein gültiges dem Willen der Beteiligten entsprechen muss.
Als Volljurist weiß Pistorius auch, das die Konversion/Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäftes in gültiges entfällt, wenn dem Beteiligten über ein medizinisches Gutachten der freie Wille abgesprochen wurde.
Auf Basis vorstehend beschrieben Konversionsbetruges bzw. -manipulation sowie Verstoßes gegen EU-Recht und Deutsches Recht sollte die Feststellung als psychisch krank vorgenommen, mir der freie Wille abgesprochen werden und damit die Wahrnehmung des Arbeitsschutzgesetzes ausgeschlossen werden.
Dafür legte in Verantwortung des Pistorius sein früherer Mitarbeiter Dezernent Giermann den Grundstein, als dieser 02.05.2003 mir unter Bezug auf das 18.12.2002-Gutachten (Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche) psychiatrisch/krankheitsbedingt den freien Willen absprach.
Der freie Wille sollte mir zwei Monate später auf Grund ‘neuer Erkenntnisse‘ vom behördlich beauftragten Psychiater endgültig abgesprochen werden. Diese neuen Erkenntnisse ergeben sich aus der unmittelbar vor der vom Ermittlungsführer Boumann vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung in 2004 von Pistorius/Giermann/Kasling vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003. Die Nieders. Landesregierung, vertreten durch die Landesschulbehörde Osnabrück mit dem Leiter Pistorius, Dezernet Giermann und juristischer Mitarbeiter Kasling konstruierten mit ihrer PA-Fälschung den vermeintlichen ‘Nachweis‘ krankheitsbedingter fehlender Einsicht in eine psychiatrische Krankheit. Diesen Nachweis sollte der behördlich vorgegebene Psychiater erbringen, der die Konversion auch dieser behördlichen Unwahrheit –der Leser weiß: auch diese wurde mir vorenthalten- in psychiatrische Wahrheit vornehmen sollte.
Der Verfasser des 16.07.2003-Schreibens, Psychiater Dr.Zimmer, bescheinigte ab 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehend aktuell bestehende schwerwiegende psychiatrische Krankheiten (Plural), diese bestätigende psychiatrische Mehrfachbegutachtungen und vorgenommene Psychotherapien.
Dr.Zimmer erklärte in 2005, dass ich nie bei ihm in Behandlung war. Dr. Zimmer teilte mir schriftlich mit, dass ich diese gemeinte Person nicht bin und schloss definitiv aus, dass Kasling auf Grund der genannten Kenndaten des 16.07.2003-Schreibens diese Person mit mir verwechseln konnte.
Trotz des vorgelegten Nachweises berichtigten die Landesschulbehörde und der Ermittlungsführer auch die Akten nicht.
Rechtlicher Konversionsbetrug:
Auf Grund des Gerichtsbeschlusses 3A116/02 vom 04.11.04 begann Nov. 2004 ohne Kenntnis der behördlich/gerichtlich nicht genannten Beweismittel die privatärztliche psychiatrische Untersuchung. Einbezogen wurden die erstmals im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 genannten Beweismittel psychiatrischer Krankheit. Das Gutachten vom März 2005 (Explorationsdauer 4 Monate) wies die behördlichen Personalkrankenaktenfälschungen nach und bestätigte den bereits von der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde 18.11.2002 im psychologischen Teil v. 14.10.2002 (Explorationsdauer 3 Wochen) festgestellten Ausschluss psychiatrischer Krankheit. Pistorius und dessen Konsorten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht akzeptierten diese Gutachten nicht und unterstellten mir weiterhin verweigerte Mitwirkung an einer Untersuchung, da diese nur einen behördlich vorbestimmten Psychiater akzeptierten. Warum nur einen behördlichen Psychiater? Pistorius weiß, das der behördlich vorgegebene Gutachter nicht befugt ist, die behördlich/amtsärztlich/richterlich vorgegebenen Rechtswidrigkeiten/Unwahrheiten zu hinterfragen und daher auch nicht hinterfragen wird. Nach dem Motto: der Beamte als Garant für Recht und Ordnung. Gerade hier verbirgt sich das perverse taktische Kalkül der Landesschulbehörde Osnabrück als selbständige Nieders. Regierungsvertretung in Person des damaligen Leiters Pistorius, des Dezernenten Giermann und des Kasling: dieser behördliche Psychiater hat die von vorstehenden Entscheidungsträgern bezweckte Konversion behördlicher Unwahrheiten in pseudomedizinische psychiatrische Wahrheit vorzunehmen.
Genauer ausgedrückt: Zweck des vom Ermittlungsführer vorbestimmten behördlichen Psychiaters ist die Konversion des langjährigen Mobbingprozesses, der landesschulbehördlichen Aktenfälschungen und amtsärztlicher Gutachtenfälschung/-manipulation in einen langjährigen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit.
Noch genauer: der behördliche Psychiater wird von der Behörde beauftragt, einen Konversionsbetrug vorzunehmen.
Letztlich mit dem Zweck des Absprechens meines freien Willens. Ist erst einmal gutachterlich der freie Wille abgesprochen, ist es nahezu aussichtslos, derartigen Konversionsbetrug rückgängig zu machen.
Allein wegen des antizipierten und damals noch vermuteten behördlichen Konversionsbetrugs verweigerte ich die psychiatrische Untersuchung durch einen behördlich vorbestimmten Psychiater, also wegen vor der Untersuchung behördlich/amtsärztlich/richterlich konsequent ausgeschlossener Nennung der Anordnungsbegründungen (Verstoß gegen §59aNBG), der Untersuchungsgegenstände (PA-Einträge ab 1992-2004) und der nicht genannten Beweismittel psychiatrischer Krankheit sowie der damit ausgeschlossenen Möglichkeit meines Nachweises als unwahr – und zwar vor der Untersuchung. Da derartig von Pistorius und vorstehend genannten Konsorten angestrengte Konversion, genauer: Konversionsbetrug, mit meiner Zustimmung nicht realisiert werden konnte, sanktionierte mich Volljurist Pistorius im März 2005 mit Zwangspensionierung wegen vermeintlich verweigerter Untersuchung, obwohl er wusste, das diese durchgeführt wurde, und nahm ein von vornherein nichtiges Rechtsgeschäft vor.
Meine wiederholten Dienstantritte im März 2005 auf Basis vorstehend genannten privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.205 genannter Gutachten, die eine psychiatrische Erkrankung ausschlossen, Dienstfähigkeit feststellten und die langjährigen behördlichen Rechtswidrigkeiten nachwiesen, ließ Pistorius nicht zu. Besonders perfide: er unterstellte mir 06.05.2005 Ansehensschädigung der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen vor der Bevölkerung…. – und hierzu gehört auch der Leser dieser Zeilen.
Die Begründung für 06.05.2005: der damalige Behördenleiter Pistorius lehnte/qualifiziert damit zwei aktuelle Fachgutachten ab, bei denen nicht nur Konversionsbetrug ausgeschlossen war, sondern diesen sogar mit aufdeckten. Mit der 06.05.2005 Begründung kaschierte Pistorius von ihm zu verantwortende perfide Unterstellung offenbar langjähriger Rechtsverstöße seiner Landesschulbehörde, statt diese einzugestehen, aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Er brillierte zudem durch rechtliche Inkompetenz, da er damit insbesondere gegen EU-Recht (EU-Richtlinie 89/391/EWG 12. Juni 1989) und Deutsches Recht (EU-Recht 07.08.1996 übernommen) verstieß.
Denn er und seine Mitarbeiter nahmen auf Grund meiner Dienstunfallanzeige wegen Mobbing v. 14.08.1996 ‘Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit‘ und eine Gefährdungsbeurteilung für den Zeitraum 1996 bis März.2005 nicht vor. Im Gegenteil: Pistorius und Mitarbeiter beteiligten sich auf Behördenebene an meiner Schädigung als Arbeitnehmer bei meiner Arbeit als Lehrer und setzten nicht nur meine Gefährdung fort, sondern erklärte mich 06.05.2005 für berufsaunwert.
Dass die BBS Melle und die Landesschulbehörde zur Erstellung einer Gefährdensanalyse verpflichtet waren, also ab 07.08.1996, bestätigte die Behörde Kasling 26.04.2006. Ein entsprechender Arbeitsschutzausschuss wurde an der BBS Melle aber erst 2005 eingerichtet, ohne dass bis heute ein Ergebnis vorliegt.
Behördlicher Dornröschenschlaf??
Übrigens: nach Erhalt des 15.11.2002-Gutachtens in 2006 und erbrachtem Nachweis amtsärztlicher Gutachtenfälschung sowie vom Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz 29.05.2007 mir mitgeteiltem Eingeständnis der Landesschulbehörde Kasling, das sämtliche der verwandten PA-Einträge ohne Anhörung und damit rechtswidrig erstellt und verwandt wurden, nahmen der jetzige Behördenleiter Schippmann und der dafür verantwortliche Kasling nach Schreiben vom 06.07.2007, Frist 28.07.2007, sowie 02.08.2007, Frist 01.09.2007, die nach NBG vorzunehmende Berichtigung der verwandten sämtlich unwahren Personalakteneinträge unter meiner Mitwirkung nicht vor und erstellen keine Gefährdungsbeurteilung.
Zurück zu Bettelheim. Der Leser möge selbst die Parallelen zur KZ-Psychologie feststellen:
– Dem Menschen war im KZ die Möglichkeit ausgeschlossen, sich dem Konflikt zu stellen und ihm adäquat zu begegnen.
– Auch deren Angehörige erreichten bei den Nazi-Richtern nichts.
– Jeder Psychiater hätte an den Überlebenden des Holocaust eine ungesunde Psyche festgestellt, ebenso die pathogenen Folgeerscheinungen. Unter Ignorierung der Vorgeschichte wäre der Übergang vom Nazi-KZ zum Psychiatrie-KZ nahtlos vollzogen worden.
Anmerkung:
Die ()-Angaben zu § nach NBG weisen auf die Erläuterungen hin. Siehe hierzu:
‘Niedersächsisches Beamtengesetz – Kommentar‘ von Herbert Sommer, Karl Hans Konert und Imke Sommer, BUND – Verlag 2001
Rainer Hackmann. Zuerst erstellt in blog.de 2008-07-10 – 08:03:48
Die Inquisition (lat. „Untersuchung“) bezeichnet eine mittelalterliche und frühneuzeitliche Form von Gerichtsverfahren.
Obwohl nach mehr als dreimonatiger Krankheit fach- und amtsärztlich Genesung attestiert wurde, leitete die Landesschulbehörde gegen Herrn Hackmann von Amts wegen und im öffentlichen Interesse das Zwangspensionierungsverfahren ein, ohne den Grund der unterstellter Dienstunfähigkeit zu nennen.
Dieses Verfahren ist vergleichbar einem obrigkeitlich/behördlich eröffneten Inquisitionsprozess, denn Beweis- und Anklagesuche erfolgen während des Verfahrens allein durch die Inquisitio (lat.: Befragung, Untersuchung). Diese Verfahrensweise wird als Inquisitionsverfahren bezeichnet.
Die Inquisitionsprozesse waren im zeitgenössischen Rechtswesen vergleichsweise fair. Ein Angeklagter hatte z. B. das Recht, seine Feinde aufzuzählen und wenn diese mit den Anklägern identisch waren, wurde die Anklage niedergeschlagen. Falsche Ankläger wurden hart bestraft.
Herrn Hackmann wurde selbst diese Fairness nicht entgegengebracht. Im Gegenteil: die Möglichkeit der Entkräftung von Verdachtsbegründungen und Nennung der Verantwortlichen verwehrten ihm Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht, Ermittlungsführer Boumann, Amtsarzt Dr. Bazoche und die Staatsanwaltschaft Osnabrück vorsätzlich, da diese ihm die beantragte in Kenntnissetzung über die Gründe der Zwangspensionierung permanent verweigerten. Ihm wurden damit zum einen die späterhin vom Inquisitor zu verwendenden vermeintlichen Beweise vorenthalten; zum anderen suggerierte der Mini-Inquisitor Dr.Bazoche in seinem 15.11.2002-Gutachten dem Hauptinquisitor Psychiater Prof Weig vom LKH Osnabrück, dass Herr Hackmann Kenntnis über diese Beweise hat (®). Das Herrn Hackmann vorenthaltene amtsärztlichen Gutachten 15.11.2002 unterstellt ihm Selbstzuweisung aktuell bestehender psychiatrischer Krankheit als langjährigen Prozess und drückt damit vermeintliche Kenntnis dieser Beweise aus.
Vorstehende Konsortialpartner schlossen mit ihrer Trickserei seine Kenntnis der Verdachtsbegründungen und somit Ermittlung und Bestrafung der behördlichen Verursacher aus.
Ausdruck dafür, das nicht nur der der Geist von Inquisition – Diskriminierung, Ausgrenzung und Vernichtung Andersdenkender – auch heute latent (Bezeichnung für nicht auf den ersten Blick erkennbare Eigenschaften oder Merkmale, besonders bei Krankheiten ohne ausgeprägte Symptome gebräuchlich) in der Gesellschaft lebendig und politisch gewollt ist. Zudem ist vorstehend beschriebener Ausschluss von Fairness im Inquisitionsprozess Folter.
In einem Inquisitionsverfahren steht die inquisitio (lat.: Befragung, Untersuchung) zur Ermittlung der möglichst durch Geständnis zu offenbarenden Wahrheit im Vordergrund, und nicht die Anklage.
Diese psychiatrische inquisitio sollte Prof. Weig vom LKH Osnabrück auf der Basis des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens am 10.12.2002 vornehmen. Trotz 30.11.2002 gestellten Antrags verweigerten Amtsarzt und Behörde Herrn Hackmann die ihm nach §59a NBG zustehende Abschrift dieses Gutachten. Stattdessen suggerierten ihm das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück Amtsarzt Dr.Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling, die Niedersächsiche Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann und das Verwaltungsgericht Osnabrück das nachträglich anfertigte Gutachten vom 18.12.2002 als das relevante. Gleichzeitig deckten diese die amtsärztliche Gutachtenmanipulation und schlossen Kenntnis des Prof. Weig hierüber aus, da dieser am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag zurückgab. Unter Bezug auf das 18.12.2002-Gutachten nötigten Behörde und Amtsarzt Herrn Hackmann zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und damit zum vorherigen Eingeständnis/zur Selbstzuweisung derartiger Krankheit. Weig hätte jedoch in Herrn Hackmann’s Unkenntnis das 15.11.2002-Gutachten verwandt, hätte die Aussagen als vermeintlich von Herrn Hackmann offenbarte Wahrheit angenommen und das abverlangte Eingeständnis psychiatrischer Krankheit hierauf bezogen. Diese würde bestätigt durch medizinischen Scheinbeweis über die Akten, geliefert von der Obrigkeit/Landesschulbehörde. Das über mehr als ein Jahrzehnt gesammelte unwahre Konstrukt behördlich unaufgeklärt gehaltener PA-Einträge, die Scheinbeweise für psychiatrische Krankheit also, wurden seitens der Landesschulbehörde konsequent unaufgeklärt gehalten, trotz zuletzt Juli 2000 beim Behördenleiter Pistorius beantragter Klärung. Die Summe sämtlicher Scheinbeweise/Vorfälle wurden ihm als Betroffenen vorenthalten und auch den Kollegen gegenüber in 2000 für erledigt erklärt. Dennoch wurden diese in der Summe als psychiatrisch/krankheitsbedingt und als wahr vom Ermittlungsführer 01.12.2004 verwandt und sollten auch in der psychiatrischen inquisitio verwandt werden. Interessant ist, das nach dem Schreiben 29.05.2007 des Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Landesschulbehörde Osnabrück die von Kasling zu verantwortenden Rechtswidrigkeit der ohne Anhörung erstellten PA-Einträge 1992-2000 eingestand und die Staatsanwaltschaft Osnabrück die Personalkrankenaktenfälschungen des Kasling ZS641/05 am 25.07.2005 feststellte.
Die vorbereitende Mini-inquisitio nahm zunächst der Amtsarzt am Untersuchungstag 04.11.2002 vor und beschränkte sich auf ca. 15 Minuten. Zweck war zunächst, von Herrn Hackmann dessen Eingeständnis einer derartigen Krankheit zu erreichen, die es zu keiner Zeit gab und gibt, die er daher nicht erteilte. Daher unterstellte der Amtsarzt im Gutachten vom 18.12.2002 ein vermeintlich 04.11.2002 mündlich erfolgtes Eingeständnis, bezeugt von seiner Sekretärin. Diese Sekretärin erklärte ausdrücklich, die ihr unterstellte Bezeugung nicht vorgenommen zu haben. Bei gleichzeitiger Unterschlagung/Nichtnennung des ersten und relevanten amtsärztlichen Gutachtens vom 15.11.2002, um damit die entscheidende inquisitio (Befragung/Anamnese in einer psychiatrischen Untersuchung) Psychiater Prof. Weig vom LKH zu übertragen.
Landesschulbehördlich und amtsärztlich, auch durch Amtsarzt Dr.Fangmann vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück, wurden nun diese vermeintlichen Eingeständnisse 04.11.2002 und 18.12.2002 Herrn Hackmann immer wieder als wahr suggeriert. Stetige Hinweise auf bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens sollten ihn zur freiwilligen Mitwirkung an der Weig-Untersuchung und damit verbundener unwahrer Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient animieren. Zweck war, über seine Mitwirkung seine Zustimmung zu diesem Inquisitionsverfahren zu geben und der inquisitorischen Beweissuche durch Psychiater Prof. Weig vom LKH im Rahmen der Anamnese zuzustimmen, die dieser auf der Grundlage des komplett unwahren 15.11.2002-Gutachtens vorgenommen hätte.
In der inquisitio subjektive Selbstanamnese macht der unter (®) genannte Satz zur Festschreibung des Status psychiatrischer Patient Sinn: Wegen der behördlich Juli 2000 für beendet erklärten Vorfälle 1992 bis 2000 und für die Jahre danach weiterer behördlich vorgenommener PA-Krankenaktenfälschungen, Herrn Hackmaqnn sämtlich landesschulbehördlich vorenthalten, würde er hierzu nichts sagen können. Aber gerade diese Vorfälle wurden im vorenthaltenen amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten im Präsens nicht nur als aktuell bestehend vorgegeben, sondern zudem im Präsens verstärkend als besondere Schwerwiegendheit derartiger Krankheit durch unterstellte bestehende Betreuung mit bestelltem Betreuer – unterstellter Ausdruck eines bestehenden hohen Leidensdrucks. Der Amtsarzt gab im 15.11.2002-Gutachten die vermeintliche Zusammenfassung der Aussagen des Herrn Hackmann vom 04.11.2002 dem Weig als wahr vor. Tatsächlich beruhte das Schweigen des Hackmann auf Unkenntnis dieser von ihm nicht gemachten Aussagen. Damit beabsichtigte Amtsarzt Dr. Bazoche eine Eindrucksmanipulation des Prof. Weig, der von Hackmann’s Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens ausgeht und dessen Schweigen aus Unkenntnis als krankheitsbedingten ’subjektiven’ Eindruck werten sollte – als vermeintlichen Beweis von Dissimulation: der paranoide schizophrene Patient verheimlicht sein Wahnsystem gegen über dem Mitmenschen.
Für die inquisitio objektive Fremdanamnese gelten die vom damaligen Schulleiter Kipsieker zu verantwortenden und in den PA-Einträgen genannten Datenerhebungen über Dritte (Kollegen, Schüler, Betriebe, etc.) als wahr. Prof Weig ist nicht autorisiert, diese behördlichen Aktenvorgaben zur Disposition zu stellen und zu hinterfragen. Die für Weig als ’objektiv’ und wahr geltenden abgeschlossenen und widerspruchsfreien Erhebungen der Vorgeschichte über Dritte sind vermeintlich bestätigende Beweise, die vermeintlich auch das Schweigen als Dissimulation nachweisen. Nur: diese Dritten wussten nichts von der ihnen ohne ihre Kenntnis übertragenen psychiatrischen Sanktionierung des Herrn Hackmann über zudem unwahre PA-Einträge.
Mit dem erwarteten Beweisergebnis psychische Krankheit einer derartiger Beweissuche über Amtsarzt Bazoche und einem vorgegebenem Psychiater bezweckte die Landesschulbehörde Osnabrück in Person der Herren Kasling, Giermann und Behördenleiter Pistorius die Feststellung einer psychischen Störung. Und darauf bezogener Dienstunfähigkeit mit Realisierung der Zwangspensionierung des Herrn Hackmann. In derartigem Inquisitionsprozess erhöbe die Obrigkeit/Behörde auch keine Anklage nach dem Motto: wenn jemand bekloppt ist, da kann er ja nichts für.
Nun ordnete Richter Specht in 3A116/02 v. 09.11. 2004 die psychiatrische inquisitio an, schloss zuvor 13.07.2004 die beantragte Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit und deren Überprüfung im Rahmen einer Feststellungsklage aus. Bestimmte aber keinen psychiatrischen Inquisitor. Um das antizipierte Ergebnis Psychiatrisierung auszuschließen, wandte sich Herr Hackmann als Folge dieses Urteils in Nov. 2004 an einen sehr gewissenhaften objektiven privatärztlichen Psychiater, ohne die Beweismittel zu kennen.
Dessen Ende November 2004 begonnene und März 2005 abgeschlossene inquisitio bezog die im Bericht 01.12.2004 des Ermittlungsführers Boumann erstmals genannten vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit ein. Im Gegensatz zum behördlichen Psychiater hinterfragte der privatärztliche Psychiater die behördlichen Vorgaben, stellte diese zur Disposition, erfolgte unter Einbeziehung von Herrn Hackmann’s detaillierten Nachweisen die fachärztlicher Aufdeckung landesschulbehördlicher Aktenmanipulation und Krankenaktenfälschung sowie amtsärztlicher Gztachtenmanipulation/-fälschung. Die Obrigkeit/Landesschulbehörde Leiter Pistorius, der dienstliche Richter Ermittlungsführer Boumann und auch das Verwaltungsgericht Richter Specht verwarfen sämtliche nachgewiesenen Fälschungen, die vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2002 zur Feststellung einer psychischer Störung verwandt wurden. Diese akzeptieren ausschließlich einen von der Obrigkeit/Behörde vorgegebenen psychiatrischen Inquisitor, der die rechtswidrig erstellten unwahren und gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit in meiner Unkenntnis und ohne Hinterfragung als wahr verwenden sollte. Nach Vorstehendem weiß jeder warum.
Dieser psychiatrische Inquisitor muss ganz offenbar auf allen drei Augen blind und empfänglich für Aktenmanipulation der Landesschulbehörde und Gutachtenfälschung des Amtsarztes sein. Der für Willfährigkeit entlohnt wird und nach den unwahren behördlichen Vorgaben ein ebensolches Falschgutachten erstellt.
Nach den gutachterlichen Feststellungen des privatärztlichen März 2005-Gutachtens forderte die Landesschulbehörde Herrn Hackmann nun nicht mehr auf, die inquisitio durch einen ihr genehmen Inquisitor nachzuholen.
Der Behörde war offenbar klar, dass kein Gutachter seinen guten Ruf aufs Spiel setzen und den Versuch machen würde, das aktuelle Gutachten für die behördlich vorgegebene Zielsetzung aus den Angeln zu heben.
Stattdessen unterstellten die Konsorten Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsrichter Specht und die Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des Pistorius dem Herrn Hackmann Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG, wissend, dass dies gelogen ist.
Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht einer psychiatrischen inquisitio eines behördlich vorgegebenen willfährigen, für Manipulation empfänglichen und ganz offenbar auf allen drei Augen blinden Psychiaters war nun für diese Konsorten Grund für die Feststellung der Dienstunfähigkeit und realisierte Zwangspensionierung aus psychischen Gründen.
Dass das Verwaltungsgericht Osnabrück als Konsortialpartner der Behörde die behördliche Option auf eine psychiatrische inquisitio nicht aufgegeben hat, dokumentiert das Specht-Urteil 3A111/05 vom Juni 2005. Darin ignorierte Specht die in der privatärztlichen Exploration erbrachten Nachweise landesschulbehördlicher Aktenmanipulationen/-fälschungen und amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung, die als Beweissmittel psychiatrischer Krankheit vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollte – in gerichtlich veranlasster Unkenntnis des Herrn Hackmann. Weil Herr Hackmann die behördlich abverlangte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens nicht bei einem behördlichen Psychiater vornahm (diese wäre auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens durchgeführt worden), ihm dieser Richter die vermeintlichen Beweismittel psychiatrischer Krankheit vor der Untersuchung wegen vermeintlich fehlenden Rechtsanspruchs nicht nannte, dieser Richter die eingereichte Feststellungsklage ablehnte, die amtsärztliche Gutachtenfälschung deckte und den Namen des behördlichen Psychiaters nicht nannte, etc., wurde Herr Hackmann vom dienstlichen Richter Ermittlungsführer Boumann (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg)und vom Richter Specht nach § 444 ZPO ‘durch sein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ unterstellt. Die Möglichkeit der Einlösung dieser Option bestände bei einer von Herrn Hackmann beantragten Wiederverwendung, zu der als Voraussetzung wiederum die behördlich abverlangte Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung bei einem behördlich vorgegebenen Psychiater gehört. Nun ist der behördliche Psychiater generell rechtlich nicht autorisiert, diese ZPO-Vorgaben beider Richter als ‘Garanten für Recht und Ordnung‘ als unwahr zur Disposition zu stellen. Dieser behördliche Psychiater hat nach §444 ZPO nicht nur weiterhin von den gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit als wahr auszugehen, sondern zudem von beiden Richtern Herrn Hackmann zugewiesenem vermeintlich psychisch gestörtem Verhalten und damit begründete vermeintlich krankheitsbedingte vereitelte Benutzung dieser Beweismittel sowie von richterlich festgestellter Schuld. Dieser behördliche Psychiater hat die vorgegebene Vereitelung zu übernehmen und im Sinn von Strafvereitelung nach 258 StGB zu verwenden. Auf Veranlassung der beiden Richter Specht und Boumann wird der behördlich vorgegebene Psychiater zur psychiatrischen Zwangsbehandlung legitimiert und aufgefordert.
Siehe hierzu: www.demokratie.biz/ Die erstaunlichen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie
Rainer Hackmann. Zuerst erschienen in blog.de 2008-07-10 – 19:23:48
Nachtrag vom 02.04.2015 Siehe WDR 5 Neugier genügt Podcast – Das Feature: Feature Schlafmangel (02.04.2015) Autorin: Carolin Courts, Redaktion: Andreas Blendin. Darin Zitat: „Bereits 24 Stunden Schlafentzug kann zu Symptomen von Schizophrenie führen“.
Verhalten in Ausnahmesituationen – Zwang Psychoanalytiker Bruno Bettelheim war in den Konzentrationslagern Dachau und Buchenwald.
Er erlebte im KZ die Desintegration von Menschen und musste hilflos und untätig zusehen, wie in dieser “Extremsituation“ die Persönlichkeit von Menschen systematisch zerstört wurde.
Er versuchte zu erkennen, was psychologisch hinter allem steckt und beobachtete sich selbst und andere sorgfältig. Ihm war nur undeutlich bewusst, dass ihn dieses Verhalten vor dem Persönlichkeitszerfall schützen sollte. Er stellte fest, dass das, was mit ihm geschehen war – zum Beispiel die Spaltung in ein Ich, das beobachtete, und eines, dem Dinge zustießen, – ein typisches Beispiel von Schizophrenie war.
Er stellte die Extremsituationen im Konzentrationslager als Ursache von Schizophrenie fest.
Herausgerissen aus dem intakten Lebensumfeld stellten sich neben funktioneller Erkrankungen Persönlichkeits- und Verhaltensveränderungen zwangsläufig als das Ergebnis traumatischer Erlebnisse ein.
Der im KZ inhaftierte Mensch war machtlos, ganz und gar ohnmächtig. Bezeichnend ist die Unausweichlichkeit, die ungewisse Dauer, die Tatsache, dass das Leben in jedem Augenblick bedroht war und man nichts dagegen unternehmen konnte.
Alle Verhaltensweisen waren schizophrenen Symptomen ähnlich. Und zwar so ähnlich, das eine Beschreibung des Häftlingsverhaltens einen Katalog schizophrener Reaktionen ergeben hätte.
Man stelle sich vor, ein Psychiater hätte die Überlebenden des Holocaust unter Ignorierung der Vorgeschichte nur auf Grund der schizophrenen Symptome untersucht. Der Übergang vom Nazi-KZ zum Psychiatrie-KZ wäre nahtlos vollzogen worden.
Behördliche Konstruktion von Ausnahmesituationen – Zwang
Der über mehr als 10 Jahre an mir als Einzelperson im dienstlichen Umgang unaufgeklärt gehaltene eskalierte Mobbingprozess ist eine von den Mobbingverursachern konstruierte ähnliche langjährige Ausnahmesituation, ein konstruiertes Anderssein und Abweichen von der Normalität, wobei diese Verursacher die Personen meines dienstlichen Umfeldes insinuierten, infiltrierten und durch derartige Manipulation dazu benutzten, sich selber im Hintergrund belassend, psychosozialen Druck/Zwang auf mich auszuüben, etc., um im Ergebnis ähnliche Extremsituationen zu erzeugen.
Aussage des Dezernenten Rittmeister von der Landesschulbehörde Osnabrück auf der Dienstbesprechung 17.05.2000: ’Er schließt nicht aus, das es in der gewerblichen Abteilung der BBS Melle Kollegen gibt, die sich mit derartigen Sanktionsmechanismen auskennen’.
Damit gab Rittmeister zum einen seine Kenntnis derartiger Mechanismen zu und damit deren Anwendung im landesschulbehördlichen Umgang. Zum anderen gab er diese Kenntnis für die nicht näher bezeichneten Kollegen vor (offenbar sind es u.a. seine Jugendfreunde Henschen und Pieper), die diese Mechanismen an mir anwandten. Da offenbar politische Systeme wie die Landesschulbehörde derartige Mechanismen anwenden, konnte Rittmeister seine Jugendfreunde nicht zur Räson rufen und maßregeln.
Zwangsläufig stellten sich als Folge dieser langjährigen Ausnahmesituation zunächst als funktionelle Erkrankung Herzrhythmusstörungen ein mit der unmittelbaren Folge Schlaganfall. Fach- und amtsärztlich wurde die vollständige Genesung und volle Dienstfähigkeit attestiert.
Trotz Kenntnis ignorierte Amtsarzt Bazoche die Mobbing-Extremsituationen und schloss deren gutachterliche Berücksichtigung als Ursache für beide funktionellen Krankheiten aus. Er verweigerte konsequent eine von mir wegen der damaligen Herzbeschwerden im Juni 2002 beantragte ganzheitlichen Reha-Maßnahme, in der das langjährige Mobbing als mögliche Ursache für diese funktionelle Erkrankung einbezogen werden sollte. Mit dem Zweck, dieses durch Nichtthematisierung in seinem an seinen Ausbilder Psychiater Prof. Weig, damaliger Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück, adressierten 15.11.2002-Gutachten als nicht existent vorzugeben und vor Rainer Hackmann geheim zu halten. Stattdessen nahm der derzeitige Amtsarzt Dr. Bazoche nach Leugnung des langjährigen Mobbing die Konversion in einen langjährigen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit vor. Besonders perfide war die Feigheit und der kriminelle Geist des Dr.Bazoche, der keine Verantwortung für seinen Konversionsbetrug übernahm. Er händigte mir die 30.11.2002 beantragte Abschrift seines 15.11.2002-Gutachtens nicht aus, sondern erstellte 18.12.2002 ein inhaltlich vollkommen anderes Gutachten ohne negative psychiatrische Aussagen. So wie der Amtsarzt, verschwiegen auch Landesschulbehörde, Verwaltungsgericht und Ermittlungsführer das nach Akten bekannte für Beweisfeststellung psychischer Krankheit zu benutzende relevante 15.11.2002-Gutachten und gaben gegenüber R.H. das vom 18.12.2002 im laufenden Psychiatrisierungsverfahren als das relevante vor. Perfide waren auch die ausschließlich nur vom behördlich beauftragten staatlichen Psychiater zu deutenden in psychiatrischer Fachsprache gehaltenen Formulierungen des nur von diesen zu verwendenden 15.11.2002-Gutachtens. Von diesem erfuhr ich erstmals April 2006 nach beim damaligen Niedersächsischen Staatssekretär für Inneres Koller wiederholt gestelltem Antrag hin als das eigentlich relevante Gutachten, das nicht für Untersuchung, sondern für Beweisfeststellung psychiatrischer Krankheit, benutzt werden sollte. Darin spiegelte Amtsarzt Dr. Bazoche gutachterlich seine Zusammenfassung meiner vermeintlich ihm bei seiner Untersuchungstag vermeintlich von mir gemachten Aussagen vor, die ich tatsächlich nicht machte. Er unterstellte durch Umdeutung meiner tatsächlich Aussagen ins Gegenteil, wonach ich mir selbst die Ursache psychischer/psychiatrischer Krankheit zugewiesen haben soll. Die besondere Schwerwiegendheit drückte er 15.11.2002 dadurch aus, das er selber Prof. Weig von LKH beauftragte. Damit erzeugte Amtsarzt Dr. Bazoche bei dem von ihm beauftragten Leiter des staatlichen Landeskrankenhauses Osnabrück Prof. Weig zielgerichtet einen Irrtum. Mit der Konsequenz, im Rahmen einer in diesem Landeskrankenhauses durchgeführten ambulanten Untersuchung, tatsächlich umgedeutet in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung, den dortigen dauerhaften stationären Verbleib sicherzustellen.
Dr. Bazoche hätte nach dem Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit) die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend, die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG etc. vorzunehmen und weiteres Mobbing zu unterbinden gehabt. Stattdessen setzte er das von ‚Garanten für Recht und Ordnung‘ betriebene Mobbing durch Erstellung des 15.11.2002-Falschgutachtens fort, das zwar der beauftragte Psychiater Prof. Weir erhielt, aber ich nicht. Ich erhielt dafür ein inhaltlich ganz anderes vom 18.12.2002, das wiederum Prof. Weig nicht erhielt.
Konsistenzsicherung der Mobbingverursacher und Schutz des Systems Landesschulbehörde, zuletzt Juli 2000 hat der damalige Leiter des Systems Landesschulbehörde Pistorius die Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz gedeckt und sich daran beteiligt, waren offenbar politische Prämisse.
Besonders perfide war, dass zu diesem Zweck der Amtsarzt Bazoche die vom damaligen Behördenleiter Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für erledigt erklärten Vorfälle medizinisch/psychiatrisch umgedeutet gegen mich verwandte und meine Kenntnis hierüber ausschloss. Nach seinem 15.11.2002-Gutachten soll ich am Untersuchungstag 04.11.2002 die Ursache dieser zuletzt Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen Konfliktlagen als soziale Unverträglichkeit selber vorgegeben und mir selber als aktuell bestehende Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit zugewiesen haben.
Die Behörde gab dem Amtsarzt die rechtswidrig ohne Anhörung erstellten unwahren Akten als unwahr vor und veranlasste mit dem 15.11.2002-Gutachten einen Konversionsbetrug!
Das wäre vergleichsweise so, als hätte ein amtärztlicher Schmalspurpsychiater an den KZ-Überlebenden schizophrene Symptome entdeckt, die Vorgeschichte geleugnet und gleichzeitig diesen Überlebenden gutachterlich die Aussage unterstellt, das sie sich die Ursache dieser Symptomatik selber eingestanden hätten.
Bazoche-Taktik: um meinen Nachweis der Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens als Lüge auszuschließen, vorenthielt mir Bazoche nach 30.11.2002 gestellten Antrag, u.a. auch nach rechtlicher Beratung 07.03.2003 der Behörde in Person des Kasling, eine Abschrift des 15.11.2002-Gutachten konsequent bis 2006 und erstellte 18.12.2002 ein vollkommen anderes, um mir dieses als das relevante vorzugeben. Diese Gutachtenmanipulation und -fälschung deckte die Behörde Kasling.
Feststellung: Die mir zugewiesenen 15.11.2002-Selbstzuweisungen machte ich nicht.
Über diese landesschulbehördlich von Kasling gedeckte/veranlasste Gutachten-Manipulation/Umdeutung beließ Amtsarzt Bazoche mich nicht nur in Unkenntnis, sondern täuschte durch seine vorsätzliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung den für derartige Manipulationen offenbar empfänglichen Entscheidungsträger Prof. Weig und mich. Beachte: Die Behörde in Person des Kasling, der Amtsarzt Dr. Bazoche und Prof. Weig. nehmen hoheitliche Aufgaben wahr.
Bazoche betonte, seine Entscheidungen vollkommen eigenständig zu treffen. Er entschied sich also dafür, das ihm bekannte langjährige Mobbing als Ursache für die funktionellen Krankheiten zu leugnen und nichts dagegen zu tun. Er entschied also vollkommen eigenständig, gegen das Arbeitsschutzgesetz, gegen EU-Recht, zu verstoßen und zudem eine weitere Eskalation der Mobbing-Extremsituation unter Einbindung weiterer Niedersächsischer Amtsträger einzuleiten, und zwar durch Psychiatrisierung. Und zwar vorsätzlich, indem er mir die 30.11.2002 beantragte und nach §59a NBG zustehende Abschrift des 15.11.2002-Gutachten nach Rücksprache mit dem Volljuristen der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling 07.04.2003 (Gesundheitsakte Landkreis Osnabrück Blatt 83) rechtswidrig verweigerte, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht im Beschluss 3B23/04 13.07.2004 und der juristische Dezernente der Bez.reg. Oldenburg Ermittlungsführers Boumann 22.06.2004. Diese juristischen Konsorten als Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Vertreter des Landes Niedersachsen und als ‚Garantan für Recht und Ordnung‘ wussten, dass nach dem 15.11.2002 der hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Amtsarzt Dr.Bazoche ein zweites Gutachten 18.12.2002 extra zu dem Zweck anfertigte, mir das relevante 15.11.2002-Gutachten vorzuenthalten. Diese juristischen Konsorten kannten über die Akten das 15.11.2002-Gutachten, deckten die Gutachtenmanipulation/-fälschung und leiteten meine Mitwirkungspflicht ausschließlich aus dem inhaltlich vollkommen anderen 18.12.2002-Gutachten ab. Die Ende 2006 ausfindig gemachte und von Bazoche als Zeugin benannte Sekretärin Graf Hülsmann erklärte schriftlich ausdrücklich, das Bazoche selbst die 18.12.2002 benannten Begründungen mir nicht am Untersuchungstag 04.12.2002 nannte.
Im Klartext: am Untersuchungstag 04.11.2002 nannte Bazoche mir definitiv keine Begründung, auch nicht Prof. Weig vom LKH als den von ihm beauftragten Gutachter, auch nicht das LKH als Untersuchungsort. Die Konsorten bezweckten mit der behaupteten bestehenden Mitwirkungspflicht, obwohl kein Grund nach §54(12) NBG vorlag, dass ich auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selber eine psychiatrische Untersuchung beantrage/wünsche, damit selber meine psychische Gesundheit zur Disposition stelle, damit dann Prof. Weig auf Basis der mir unterstellten Selbstzuweisungen des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachtens eine derartige Krankheit zuweist.
Vorstehende amtliche Konsorten deckten/unterstützten/bezweckten in einer konzertierten Aktion ganz offenbar diese Manipulation und ließen die Mobbing-Extremsituation/Ausnahmesituation weiter eskalieren, damit der behördlich beauftragte psychiatrische Entscheidungsträger nicht nur vom widerspruchsfreien amtsärztlich 15.11.2002-Gutachten ausgeht, sondern zudem vom Bazoche vorgegebenen Ausschluss der langjährigen Mobbing-Extremsituation und von mir unterstellter Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit.
Steigerung landesschulbehördlicher Perfidie: mit Datum 16.07.2003 weitete die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling die im 15.11.2002-Gutachten auf das dienstliche Umfeld reduzierte mir unterstellte psychiatrische Krankheit auf meine gesamte Person aus, als Kasling und dessen Vorgesetzter Giermann die PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 (ab 2000 bestehende psychiatrische Krankheit, psychiatrische Therapien, psychiatrische Mehrfachbegutachtungen einer anderen Person wurden mir zugewiesen) vornahmen – um damit für die vom Ermittlungsführer Boumann in 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung dem psychiatrischen Entscheidungsträger eine fortgeschrittene, aktuell bestehende und eskalierte psychiatrische Erkrankung vorzutäuschen. Natürlich auch widerspruchsfrei – ich wurde über diesen PA-Eintrag 16.07.2003 von Kasling wieder nicht informiert. Nähme der Entscheidungsträger Psychiater diese Täuschung/Fälschung als wahr an, so ist damit verbunden die Möglichkeit der Unterstellung, dass ich die dazugehörigen medizinischen Unterlagen der Landesschulbehörde krankheitsbedingt verheimlicht habe, denn in den Akten sind diese nicht.
Der unanfechtbare Beschluss (Verwaltungsgericht Osnabrück) 3A116/02 vom 21.09.2004 gibt vor, das die Anordnungsbegründungen für eine psychiatrische Untersuchung im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sind. Durch Vordatierung des Urteils im Hauptsacheverfahren von 04.11.2004 auf den 09.09.2004 schloss Richter Specht nicht nur die Umsetzung dieser Vorgabe seines Richterkollegen Essig zur Überprüfung und im Ergebnis die Feststellung behördlicher Rechtswidrigkeiten aus, sondern schloss durch Nichtverwendung dieser behördlichen PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 zudem die Erforderlichkeit dieser Überprüfung im Urteil 3A116/02 aus. Indiz dafür, dass Richter Specht die Fälschung der Herren Kasling und Giermann deckte. Mit dieser PA-Krankenaktenfälschung gab die Behörde den für eine psychiatrische Untersuchung zwingend erforderliche Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor. Diese PA-Krankenaktenfälschung drückte eine aktuell bestehende psychiatrische Krankheit aus und hätte die entscheidende Urteilsbegründung für die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung im Hauptsacheverfahren sein müssen. Offenbar wusste Richter Specht von der Fälschung und ordnete in Kenntnis und unter vorsätzlicher Nichtverwendung der PA-Krankenaktenfälschung die psychiatrische Untersuchung an. Wissend, dass der behördliche psychiatrische Entscheidungsträger diese PA-Krankenaktenfälschung im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung als wahr anzunehmen, nicht zu hinterfragen und zu meiner Psychiatrisierung zu verwenden hat!!
Die Perfidie des Richter Specht: er beschloss in 3B23/04 vom 13.07.2004 rechtsverbindlich, das ich als Betroffener keinen Anspruch auf Kenntnis/Nennung dieser PA-Fälschung (Beweismittel psychiatrischer Krankheit) habe.
Derselbe Richter Specht lehnte die Feststellungsklage zur Klärung des Wahrheitsgehaltes dieser Beweismittel ab (in 3A116/02 v. 09.09.2004, von Specht korrigiert auf 04.11.2004) und nahm einen gleichlautenden Eilanantrag vom 03.11.2004 erst gar nicht an.
Richter Specht erklärt mit diesen rechtsbeugenden Fehlentscheidungen die Verweigerung seines Richterkollegen juristischer Dezernent Ermittlungsführer Boumann von der Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg für rechtens, das ich über diese PA-Fälschung vor der psychiatrischen Untersuchung nicht in Kenntnis zu setzen bin und keine Klärung der Beweismittel vorzunehmen ist.
Der Ermittlungsführer deckte in seinem Bericht 01.12.2004 die amtsärztliche Gutachtenfälschung, stellte auf Basis der von der Landesschulbehörde Kasling rechtswidrig erstellten PA-Einträge und der weiteren genannten vermeintlichen ‚Beweismittel psychischer Krankheit‘ Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest. Mit dieser Begründung hätte er sämtliche landesschulbehördlich als wahr vorgegebenen psychiatrischen Aussagen zu der vermeintlich aktuell bestehenden psychiatrischen Krankheit, sämtliche Aussagen der PA-Krankenaktenfälschung, im Bericht 01.12.2004 verwenden müssen.
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel als ständige Aufgabe Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Entscheidungen 3B23/04 und 3A116/02 des Richters Specht schlossen meine Möglichkeit des Nachweises und der Feststellung von Rechtsverstößen der Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Landesschulbehörde Osnabrück, der Regierungsvertretung Oldenburg und des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück gegen das Dienst- und Treueverhältnis aus.
Zudem beließ Richter Specht diese Rechtsverstöße ungeahndet, schrieb deren Folgen zu meinem Nachteil fest und schloss die Möglichkeit des Stellens von Amtshaftungsansprüchen aus.
Vorstehende Niedersächsische Amtsträger setzten nach Nov.2002 meine Desintegration gezielte weiter fort, indem Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann in ihren Entscheidungen, genauer: unbegründeter behaupteter geistiger Ausfluss, das nachgewiesene Mobbing ohne jegliche Überprüfung als unsubstantiiertes Substrat und Mobbingszenario abqualifizierten. Die vorgelegte Daten-DVD mit meinen detaillierten Nachweisen langjährigen Mobbings blieb unausgewertet.
Die Frage, ob es sich beim Richter Specht nur um einen Fehler oder taktisches Kalkül oder um vorsätzliche Rechtsbeugung/politisches Urteil handelte, ist somit eineindeutig beantwortet.
Das die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg sämtliche Strafanzeigen gegen diese Amtsträger aus Behörde, Gericht, Gesundheitsamt ohne jegliche Sachverhaltsermittlung einstellte und damit Konsistenzsicherung betrieb, war daher nicht anders zu erwarten.
Ich sah nicht hilflos und untätig zu, sondern wies durch umfangreiche Recherche im Nachhinein nach, auf welche Weise diese Amtsträger eskalierend weitere “Extremsituation“ konstruierten. Mit dem Zweck, meine Persönlichkeit systematisch zu destabilisieren und durch Psychiatrisierung über unwahre/gefälschte Beweismittel, die von behördlich bestellten amtlichen Ärzten als wahr verwendet werden sollten, zerstören zu lassen. Als Bauernopfer sollte ich dafür herhalten, die Konsistenz der Mobbingverursacher zu sichern und das System Landesschulbehörde zu schützen.
Fortsetzung der perversen Niederträchtigkeit:
Der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz teilte 29.05.2007 mit, das die Landesschulbehörde Kasling selbst den Verstoß gegen §101 c NBG eingestand, nachteilige Personalakteneinträge 1996 (zurückliegend bis 1992) bis 2000 ohne Anhörung in meine Akte platziert zu haben. Damit war nicht nur die langjährig ab 1992 ohne Anhörung erfolgte Platzierung von unwahren Personalakteneinträgen rechtswidrig, sondern insbesondere deren Konversion. Vom Amtsarzt Dr.Bazoche im 15.11.2002-Gutachten vorgenommen als schwerwiegende Erscheinungsformen psychischer Krankheit mit gleizeitig unterstellter bestehender Betreuung und damit begründeter Beauftragung meiner psychiatrischen Untersuchung durch den Leiter des LKH Osnabrück. Vom Ermittlungsführer vorgenommen als psychische Störung und daraus abgeleiteter Dienstunfähigkeit. Diese Konversionen wiederum übernahm die Landesschulbehörde Osnabrück als rechtens und wahr, bestätigt vom Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht.
Dieser Rechtswidrigkeit folgte eine Straftat: die staatsanwaltlich festgestellte Personalaktenfälschung vom 16.07.2003 betrifft den Zeitraum ab 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend. Die Landesschulbehörde Kasling platzierte schwerwiegende psychiatrische Aussagen einer ganz anderen Person in meine Akte. Damit gab die Landesschulbehörde als selbständige Regierungsvertretung des Landes Niedersachsen für die beabsichtigte psychiatrische Untersuchung die entscheidende psychiatrische Untersuchungsvoraussetzung vor, nämlich eine vor beiden Untersuchungen 2002 und 2004 bestehende mindestend zwei Jahre bestehende psychiatriche Erkrankung und Behandlung. Insbesondere nahm die Landesschulbehörde mit dieser über die Akten vorgenommen Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person, dieser Personalkrankenaktenfälschung also, einen weiteren Konversionsbetrug vor. Eine für beide in 2002 und 2004 beabsichtigten psychiatrischen Untersuchungen praktizierte Konversion meiner psychischen/psychiatrischen Gesundheit in schwerwiegendste langjährig behandelte psychiatrische Krankheit. Mit mehrfach gutachterlich ausgeschlossener Gesundheit und ausgeschlossener Möglichkeit, jemals wieder psychisch gesund zu werden. Beabsichtigter Zweck war, das der behördliche Psychiater diese schwerwiegenden psychiatrischen Vorgaben ohne Hinterfragung übernimmt und die im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten vorgegebene Betreuung bestätigt.
Es handelt sich um schwerwiegenden landesschulbehördlichen Konversionsbetrug in Person von Kasling, Giermann und des damaligen Leiters Pistorius, um über den behördlichen Psychiater Betreuung, Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation, Einsperrung ins Psychiatrie-KZ zu bewirken.
Der Landesbeauftragte verwies auf §101f Abs.1 Nr.2 NBG und die Möglichkeit der Vernichtung der PA-Einträge, ausgenommen davon sind dienstliche Beurteilungen. Nun empfiehlt er mir, ich soll selber einen Antrag auf Vernichtung der landesschulbehöerdlich rechtswidrig erstellten und auf Straftat beruhenden PA-Einträge (1996- über 16.07.2003 hinausgehend) stellen. Und – Höhepunkt der Perfidie – der diese Rechtswidrigkeiten und Straftat begehende Kasling von der Landessschulbehörde überprüft, welche Akten er vernichtet.
Feststellung: die Vernichtung von Akten nach §101f ist für den Fall vorgesehen, wenn wahre Tatsachen nachteilig werden können. In meinem Fall hat Kasling in dem Zeitraum 1996(1992) – über 2003 hinausgehend von vornherein rechtswidrig Akten ohne meine Kenntnis angelegt zum Zweck der psychiatrischen Verwendung durch zuletzt Prof. Weig. vom LKH Osnabrück. Akten, von denen er eindeutig wusste, das diese unwahr sind. Akten, von denen Kasling als Verwalter meiner Akten wusste, das ich keine Akteneinsicht genommen und daher keine Kenntnis hatte.
Die vom Nieders. Landesbeauftragten vorgeschlagene Aktenvernichtung bedeutet, dass ich die Vernichtung der an mir ausgeübten Rechtswidrigkeiten und Straftaten des Kasling beantrage. Die Rechtsfolge ’Feststellung der Dienstunfähigkeit’ bliebe festgeschrieben.
Die Behörde Kasling weiß, das aus Beweissicherungssicherungsgründen negative/nachteilige PA-Einträge in der PA verbleiben. Für den Fall sieht der Kommentar zum Nieders. Beamtengesetz, Bund Verlag, Herbert Sommer, §101 f (4) NBG einen Berichtigungsanspruch gegen den Dienstherrn, also Kasling, vor.
Selbst in dieser Kenntnis verweigerte Volljurist Behördenleiter Schippmann die beantragte Aktenberichtigung. Er gab als einzige Möglichkeit vor, einen Antrag auf Vernichtung meiner behördlich gefälschten Akte zu stellen. Und der oberste verantwortlichen Aktenfälscher Schippmann entscheiden darüber, welche dieser Akten vernichtet werden.
Sollte der Aktenfälscher Jurist Kasling, dessen dienstlicher Aufgabenbereich insbesondere die §§101 NBG umfasst, mit dem Juristen Landesbeauftragten den Deal gemacht haben, mir Aktenvernichtung als einzige Möglichkeit vorzugeben und den Berichtigungsanspruch nicht zu nennen?
Ich beantragte 06.07.2007, Frist 28.07.2007, dass der Dienstherr die vorzunehmende Berichtigung der unwahren Personalakteneinträge nach §101 f (4) NBG bestätigt. Kasling ließ diese Frist verstreichen. Ich wiederholte den Antrag und erklärte meine Bereitschaft, an der Berichtigung der unwahren Personalakteneinträge mitzuwirken.
Am 09.08.2007 läuft eine 09.08.2006 von Kasling gesetzte Frist ab. Er fordert von mir weiterhin meine Zustimmung zu einer psychiatrischen Zusatzuntersuchung.
Der Leitende Psychologe Helmkamp der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde schloss während der dreiwöchigen Reha in seinem Abschlussbericht 18.11.2002 eine psychiatrische Erkrankung definitiv aus. Nach Gerichtsbeschluss 3A116/02 vom 4.11.04 vorzunehmende und in der Zeit von Nov. 2004 bis März 2005 durchgeführte psychiatrische Expoloration bestätigte diesen Ausschluss und wies die behördlichen Aktenfälschungen und Rechtswidrigkeiten nach. Fälschungen, die als Beweismittel psychiatrischer Krankheit Grundlage der psychiatrischen Untersuchung eines behördlich vorgegebenen Psychiaters sein und von diesem als wahr verwendet werden sollten. Wobei generell behördliche Ärzte nicht autorisiert sind, behördliche Vorgaben als unwahr/gefälscht zur Disposition zu stellen. Damit ist die Konversion behördlich vorgebener Unwahrheiten in pseudo-medizinische/psychiatrische ‚Wahrheit‘ sichergestellt.
Richter Specht 3A111/05 vom 29.06.05 bezeichnete den privatärztlichen Gutachter, in dessen Exploration sämtliche behördliche vorgegebenen vermeintlichen Beweismittel psychiatrischer Krankheit als unwahr und vorsätzlich gefälscht nachgewiesen wurden, als mir ’genehmen Gutachter’. Und akzeptierte das privatärztliche Gutachten nicht.
Richter Specht ignorierte den ihm nach den Akten bekannten behördlichen Konversionsbetrug und unterstellt mir mit ’genehm’ Beeinflussung/Manipulation. Er akzeptiert also nur einen behördlich genehmen Gutachter, der das amtsärztlich vor mir geheim gehaltene unwahre 15.11.2002-Gutachten und die behördlichen Rechtswidrigkeiten (unterlassene Anhörung zu sämtlichen PA-Einträgen) und Straftaten (PA-Krankenaktenfälschung) nicht zu hinterfragen hat und von mir nicht widersprochener Wahrheit ausgeht. Die Möglichkeit des Widerspruchs schloss Specht durch seinen Beschluss 3B23/04 vom 13.07.2004 aus: ich habe keinen Anspruch auf Kenntnis/Nennung des 15.11.2002-Gutachtens und der behördlichen Rechtswidrigkeiten und Straftaten.
Richter Specht bezweckt damit meine absolute Unkenntnis der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, der vermeintliche Beweismittel psychiatrischer Krankheit. Höchstrichterlich wurde ich über die amtsärztlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen/Selbstzuweisungen in Unkenntnis belassen, die meine Kenntnis vorgeben. Der vom Richter Specht als Konsortialpartner der Landesschulbehörde beabsichtigte Zweck war eine Konversion des Schweigens in der psychiatrischen Untersuchung eines behördlichen Psychiaters: mein Schweigen in richterlich verordneter Unkenntnis hat der behördliche Psychiater als Dissimulation (der paranoide schizophrene Patient verheimlicht sein Wahnsystem gegen über dem Mitmenschen) zu werten. Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Richter Specht (und dazu gehören auch die seine Urteile unterschreibenden weiteren Richter), Amtsarzt Bazoche schufen damit als Handlanger/Konsortialpartner der Landesschulbehörde Osnabrück die Grundlage für meine Psychiatrisierung. Nach Staatsanwaltschaft Osnabrück und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ist das von Hoheitlichen Aufgaben wahrnehmenden Garanten für Recht und Ordnung vollzogenes subtiles Staatmobbing keine Straftat.
Ich empfehle die DVD ’Lebensunwert’ über Paul Brune vom Westfälischen Landesmedienzentrum.
Nach erbrachten Nachweisen der Rechtsverstöße und Straftaten insbesondere der Person Kasling erdreistet sich diese Person, die von mir beantragte Berichtigung der PA-Einträge zu verweigern. Über den Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz fordert mich Kasling auf, die Vernichtung dieser PA-Einträge zu beantragen. Dummdreist verlangt er weiterhin von mir die Beantragung einer psychiatrischen Untersuchung, in der ich meine psychische Gesundheit zur Disposition stelle, ohne dessen vorherige Berichtigung seiner Rechtswidrigkeiten und Straftaten.
Ich verzichte an dieser Stelle auf eine Bewertung, die möge der Leser selber vornehmen. Ich zeige an dieser Stelle Parallelen auf: Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Staatsdiener, psychosoziale Mörderbande des NS-Regimes, versuchten die Desintegration des Bettelheim und realisierten diese an seinen überlebenden KZ-Mithäftlingen. Nach vollzogener Desintegration Millionen von Menschen erfolgte die ursächliche Festschreibung der schizophrenen Erscheinungsformen auf diese Menschen über einen Amtsarzt nicht.
Ganz offenbar haben bestimmte Staatsdiener unserer heutigen Gesellschaft hieraus gelernt: nach Vereinzelung vorgenommene langjährige Desintegration, über unwahre/gefälschte Akten konstruiertes Anderssein und Konversionsbetrügereien erfolgte die Psychiatrisierung (Ermittlungsführer 01.12.2004). Festgeschrieben unter Beteiligung von behördlichen Ärzten, Exekutive und Judikative des Landes Niedersachsen.
Was den KZ-Überlebenden erspart blieb, wurde an mir realisiert: Festschreibung von Psychiatrisierung als Folge von Desintegration.
Bruno Bettelheim Erziehung zum Überleben dtv
Bruno Bettelheim Aufstand gegen die Masse Fischer Taschenbuch
Rainer Hackmann. Zuerst erschienen in blog.de 2008-07-08 – 18:04:56
Im März 2006 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück eine Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens über die Untersuchung vom 04.11.2002, das Grundlage der Zwangspensionierung war. Der Amtsarzt beauftragte mit 15.11.2002-Gutachten den Leiter des LKH Osnabrück mit der psychiatrischen Untersuchung, die 10.12.2002 durchgeführt werden sollte.
Dieses Gutachten erhielt ich erstmals 04.2006. Eine Nov. 2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens erhielt ich nicht. Stattdessen erstellte der Amtsarzt mit Datum 18.12.2002 ein vollkommen anderes. Darin nannte der Amtsarzt seine Sekretärin als Zeugin, die darin genannten Anorderungsbegründungen für eine psychiatrische Untersuchung mir bereits am Untersuchungstag 04. 11.2002 genannt zu haben und verwies auf meine Mitwirkungspflicht.
Mit dem Verweis auf 04.11.2002 unterstellte Amtsarzt Dr.Bazoche, nach §54(12) NBG die Begründungen mir verständig genannt zu haben und gab damit den 18.12.2002 ausgebliebenen Widerspruch als Einwilligung vor.
Voraussetzung für die Anordnung der ärztlichen Maßnahme ’psychiatrische Untersuchung’ ist eine im Vorfeld beim Arzt erklärte Einwilligung. Diese muss vor Einwilligung des Patienten vor Beginn der psychiatrischen Untersuchung /Behandlung eingeholt werden. Diese ist an keine zwingende Form gebunden, auch mündliche Willensbekundungen sind daher wirksam. Nur wenn eine Einwilligung des Betroffenen gegeben ist, hat der beauftragte Arzt ein Behandlungsrecht. Der Amtsarzt hat bis zum 10.12.2002 mir noch nicht einmal den von ihm beauftragten Psychiater genannt. Er erhielt von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 keine mündliche Willensbekundung. Stattdessen sollte seine Sekretärin die vermeintlich erfolgte Willensbekundung bezeugen.
Diese Sekretärin wusste nichts davon, als Zeugin benannt worden zu sein. Sie erklärte ausdrücklich, wie meine 04.11.2002 anwesende Frau, dass mir die 18.12.2002-Begründungen oder andere am 04.11.02 nicht genannt wurden. Weiterer Nachweis ist meine Tonbandaufzeichnung.
Die im 18.12.2002-Gutachten genannte Begründung für eine derartige Untersuchung im LKH bezog sich auf eine, bezogen auf den 04.11.2002 mehr als zwei Jahre zurückliegend, Bescheinigung einer zeitweiligen Konsultation des Neurologen/Psychiaters Dr.Pawils. Grund dafür war, dass der damalige Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius im Juli 2000 von mir die sofortige vorbehaltlose Einstellung meiner Klärungsbemühungen des eskalierten behördlich unaufgeklärt gehaltenen Mobbing und die künftige Nichtthematisierung verlangte. Anderenfalls werde ich versetzt (in den Ruhestand, über den Amtsarzt).
Auf der Basis derartiger Bescheinigung eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen, war für Dr.Pawils und für weitere renommierte Psychiater unfassbar, sie dachten an einen Witz.
Für die medizinisch maskierte psychiatrische Gewalt in Form von Einsperrung und Zwangsbehandlung bildete die amtsärztliche Anordnung 04.11.2002 der psychiatrischen Untersuchung ohne Grundnennung Vorstufe und Grundlage. Taktisches Kalkül des Amtsarztes: Er unterstellte mir meine Einwilligung in eine psychiatrische Untersuchung; selbst zum Weig-Untersuchungstermin 10.12.2002 lag mir die abgeschwächte Version der amtsärztlichen psychiatrischen 18.12.2002-Schein „Diagnose“ nicht vor. Der beauftragte Psychiater Prof. Weig wäre nicht von der vom Amtsarzt 04.11.2002 mir nicht genannten Begründung und nicht von der nachgereichten Begründung des 18.12.2002- Gutachtens ausgegangen. Sondern von Amtsarzt und Sekretärin bezeugter vermeintlich erfolgten mündlichen Willensbekundung. Meine freiwillige Mitwirkung drückte Kenntnis der Anordnungsbegründungen und Einwilligung aus und meine Einsicht in eine derartige Krankheit – für Prof. Weig Voraussetzung für die Untersuchung. Verwendet hätte er allerdings die amtsärztlich als wahr vorgegebenen Schein-Anordnungsbegründungen des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachtens zum Zweck einer „Diagnose“ in psychiatrischem Jargon.
Weitere beim Amtsarzt Bazoche gestellte Anträge auf Nennung der Anordnungsbegründungen blieben trotz Fristsetzung unbeantwortet. Deshalb unbeantwortet, weil der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück den Amtsarzt am 07.04.2003 rechtlich beriet und weitere Nicht-beantwortung vorgab. Im Klartext: der Amtsarzt sollte weiterhin gegen §59a NBG verstoßen. Nach diesem § ist der Arzt verpflichtet, dem Untersuchten eine Abschrift zu überlassen.
Zweck des Kasling war, mir für eine vom Ermittlungsführer nochmals im Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung weiterhin die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen vorzuenthalten.
Wegen 10.12.2002 verweigerter Untersuchung sprach mir Kaslings Vorgesetzter Giermann den freien Willen ab und unterstellte mir 02.05.2003 uneinsichtige Haltung (Uneinsichtigkeit in eine psychiatrische Krankheit). Danach fälschten Kasling und Giermann 16.07.2003 meine Personal-krankenakte. In Kenntnis, Duldung und Verantwortung des Behördenleiters Pistorius. Nun ist er Osnabrücks SPD-Oberbürgermeister. Mit dem Wahl-Slogan ’Einer von uns’ stellte er sich auf die Stufe der Osnabrücker Bürger, die er mit derart praktizierten perfiden Bürgerumgang verunglimpfte. Mit Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003 wiesen Kasling und Giermann mir für die Jahre ab 2000 aktuell bestehende psychiatrische Mehrfacherkrankung, durchgeführte Psychotherapien und mehrfach psychiatrische Erkrankung bestätigende Begutachtungen (Plural) zu, die den Ausschluss der Genesung von psychiatrischer Krankheit bestätigen. Nur: es handelt sich bei dieser Person nicht um mich. Dr.Zimmer schloss definitiv aus, das nach den Kenndaten seines Schreibens Kasling und Giermann diese Person mit mir verwechseln konnten. Da die Behörde ohne meine Einwilligung befugt ist, diesen PA-Eintrag ohne meine Kenntnis und Einwilligung dem Psychiater weiterzugeben, ist von bezweckter Verwendung bei der psychiatrischen Untersuchung Juni 2004 auszugehen.
Der von Kasling eingesetzte Ermittlungsführer Boumann verweigerte mir 22.06.2004 die 17.06.04 beantragte Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände. Das daraufhin eingeschaltete Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht führte im Beschluss 13.07.2004 aus, das ich keinen Anspruch auf Nennung der weitergehenden (über das 18.12.2002-Gutachten hinausgehend) Anordnungsbegründungen habe. Damit schlossen der dienstliche Richter und der Richter des Verwaltungsgerichts die Nennung des 15.11.2002-Gutachtens, die 16.07.2003-PA-Fälschung und die Nennung der Verwendung der ohne Anhörung erstellten unwahren PA-Einträge 1992-2000, die Pistorius 12.07.2000 mir als erledigt vorgab, vor der psychiatrischen Untersuchung in 2004 aus.
Meine Klage gegen die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung war ohne Erfolg. Diese begann unmittelbar nach Erhalt des Urteils im Nov. 2004. Am 01.12.2004 lag der Bericht des Ermittlungsführers vor. Dieser stellte über die PA-Einträge Dienstunfähigkeit fest.
Die Landesschulbehörde Osnabrück gestand dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz die Rechtswidrigkeit der seit 1992 ohne Anhörung von Kasling erstellten und ohne meine Kenntnis vom Ermittlungsführer verwandten PA-Einträge ein.
Die ausführliche psychiatrische Exploration berücksichtigte meine detaillierten schriftlichen Ausführungen zu den diesem Bericht zugrunde gelegten PA-Einträgen.
Im Rahmen der Exploration wurden die landesschulbehördlichen Krankenaktenfälschungen nachgewiesen.
Der Nachweis der Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens als unwahr erfolgte nach meiner Kenntnisnahme in 2006.
Das Untersuchungsergebnis bestätigt im März 2005 einen bereits zuletzt im Oktober 2002 gutachterlich festgestellten Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung. Der Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius verweigerte meine auf diesem aktuellen Gutachten beruhenden mehrfachen Meldungen zum Dienst.
Er behauptete, meine fristgerecht abgegebene Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers mit meinen Nachweisen behördlicher Rechtswidrigkeiten habe ich nicht abgegeben. Damit begründete er die von ihm festgestellte Dienstunfähigkeit in 2005. In dieser selbst belassenen Unkenntnis unterstellte er auch fehlende Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung und in der Folge 06.05.2005 ’Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern den Betrieben und der Bevölkerung insgesamt’. Damit erklärte er mich für berufs- und lebensunwert.
Im März 2006 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück das der Zwangspensionierung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten. Und siehe da – nach realisierter Zwangspensionierung erhielt ich das seit Nov. 2002 vorenthaltene 15.11.2002- Gutachten:
– Ich las zum ersten Mal die Formulierungen, mit denen mir Amtsarzt Dr.Bazoche Selbstzuwei-sung der Anordnungsbegründungen unterstellte und damit meine Kenntnis und meine Einwilli-gung vorgab. Durch vorsätzlichen Verstoß gegen §59a NBG verhinderte Bazoche in Nov.2002 meine Bezweifelung der Anordnungsbegründungen und meine Nachweise als sämtlich unwahr.
– Die im 15.11.2002-Gutachten genannten Anordnungsbegründungen teilte ich Bazoche am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht mit. Diese sind sämtlich unwahr:
– Nach amtsgerichtlicher Bestätigung gab und gibt es keine bestehende (Präsens) nervenärztliche Betreuung.
– Nach Aussage des Dr.Pawils ist (Präsens) er nicht mein gerichtlich bestellter Betreuer.
– Es gab in dem Zeitraum nach der Pawils-Konsultation in 2000 keine weitere nervenärztliche Behandlung. Die gutachterliche 15.11.2002-Aussage im Präsens über eine zwei Jahre danach noch ’bestehende’ psychiatrische Krankheit ist unwahr. Offenbar sollte die 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung den Beweis für ’bestehend’ liefern.
– Er unterstellte und benannte für Nov. 2002 eine ’bestehende’ (Präsens) psychiatrische Krankheit, die nur aus der 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung ableitbar ist.
– In Kenntnis des zurückliegenden Mobbings deutet Bazoche das von Pistorius unaufgeklärt gehaltene Mobbing als vermeintlich bestehenden (Präsens) Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten um. Bazoche kennt den Unterschied zwischen Mobbing und Streit. Eine derartige Zuweisung ohne Klärung ist vorsätzliche bösartige Unterstellung. Die Kollegen erklärten ausdrücklich, dass in meiner Dienstzeit es zu keiner Zeit Streit gab.
Im Juni 2002 beantragte ich eine Reha-Maßnahme unter ganzheitlicher gutachterlicher Einbeziehung des behördlich unaufgeklärt gehaltenen Mobbings (Vorfälle nach 1992). Nach vorstehenden Ausführungen ist nachvollziehbar, warum der Amtsarzt zwar eine Reha Maßnahme genehmigte, die gutachterliche Bewertung des Mobbings nicht: die Landesschulbehörde gab im Untersuchungsauftrag als Untersuchungszweck ’Zwangspensionierung’ vor. Diese ist nur durch amtsärztliche medizinische Umdeutung des behördlich stets unaufgeklärt gehaltenen Mobbing realisierbar und durch von mir selbst vorgenommene Zuweisung psychischer Störung (15.11.2002-Gutachten).
Nach nachgewiesener arglistiger Täuschung des damaligen stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche beantragte ich vollständige Akteneinsicht beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück. Am Tag der vereinbarten Einsichtnahme 04.05.2006 wurde mir diese verweigert. Ich beantragte nochmals Einsicht und veranlasste für den nächsten Termin die Paginierung der Akten nachzuholen. Die als vollständig vorgegebenen Akten waren unvollständig. Die gesamten Akten des Meller Gesundheitsamtes fehlten und wurden mir als nicht mehr existent vorgegeben. Durch einen besonderen Umstand erfuhr ich, dass die Meller Akten doch existent sind. Der Landkreis Osnabrück hat diese in seinem Computer eingescannt. Nach dessen Aussage ist es technisch nicht möglich, mir eine Kopie auf einem elektronischen Datenträger zu überlassen. Stattdessen erhielt ich unaufgefordert einen Auszug als papierne Meller Akte und mehrfach die Zusicherung, dass diese nun vollständig sei. Nach Durchsicht der papiernen Akten stellte ich das Fehlen von relevanten Akten (Plural) fest und beantragte nochmals die Zusendung einer Kopie auf einem elektronischen Datenträger, die mir wieder verweigert wurde. Führt der Landkreis im Computer Geheimakten? Nach persönlicher Vorsprache beim Landkreis verwiesen mich die Herren Wiemann und Strangmann des Büros, bevor ich die fehlenden Kopien übergeben konnte. Darauf-hin übersandte ich dem Landkreis die fehlenden Kopien und die Nachweise, das die damalige Leiterin des Gesundheitsamtes Melle, Frau Dr. Wedegärtner, von der damaligen Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje angewiesen wurde, Akten über eine in 1998 behördlich angeordnete amts-ärztliche Untersuchung zu vernichten. Diese Aktenvernichtung erfolgte mit Einverständnis des damaligen und jetzigen Schulbez.personalratsvorsitzenden Otte. Meinem schriftlichen Antrag, die dem Landkreis übersandten fehlenden Kopien unter Hinweis auf diese Aktenvernichtung wieder zu meiner Akte zu nehmen, gab der Landkreis Wiemann 20.06.2007 nicht statt.
Interessant ist, dass selbst nach Aussage des Landesbeauftragten für den Datenschutz ich kein Recht habe auf eine Kopie auf einem elektronischen Datenträger der im Computer eingescannten und vor mir bis heute geheim gehaltenen Akten. Die Brisanz der mit Vehemenz geheim gehaltenen Akten mag nur eine Backup-Kopie aufdecken.
Die mir überlassene papierne Meller Akte enthält Krankenunterlagen über eine in 1998 behandel-te Hirnhautentzündung, auf Zeckenbiss zurückzuführen. Das Gutachten über vollständige Gene-sung befindet sich nicht darin und soll offenbar auch nicht mehr aufgenommen werden. Ein Psy-chiater vermag die Ursache einer psychiatrischen Erkrankung auf derartige nicht vollkommen ausgeheilte Hirnschädigung zurückführen. Ein derartiger Rückschluss ist nur möglich bei einem fehlenden Genesungsgutachten. Das Gesundheitsamt bezweckt mit der Verweigerung, dass bei einer nochmals angeordneten psychiatrischen Untersuchung die Krankenakten der Hirnhautent-zündung vorgelegt werden, die Akte der vollständigen Genesung sollte weiterhin nicht existent bleiben. Dieser vermeintliche Beweis der Nichtexistenz veranlasst den Entscheidungsträger Psy-chiater zu einem falschen Rückschluss auf den meiner Person zuweisbaren möglichen Auslöser des durch Aktenmanipulation konstruierten Entwicklungsprozesses psychiatrischer Erkrankung.
Erstaunlich die Hartnäckigkeit der Inquisitoren: Selbst die überlassene papierne Meller Akte wurde nicht meiner ursprünglichen Akte zugeführt und nicht paginiert, das in der Melle Akte fehlende und dem Landkreis zugesandte Gutachten über die Genesung von der Hirnhautentzün-dung erst recht nicht. Auch nicht die anderen vernichteten und zugesandten Akten, versehen mit Datumsvermerk Juni 2007, wurden meiner ursprünglichen Akte nicht zugeführt. Dieser letzte Schritt ist nur zu logisch: über diese inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück soll der Entscheidungsträger Psychiater meine Psychiatrisierung endgültig realisieren.
Ich verfüge über diese vernichteten Meller Akten, weil ich damals Teile daraus abschrieb und Kopien anfertigte. Die damalige Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje untersagte dies.
Die besondere Perfidie des letztlich die Entscheidung treffenden Landrats Hugo: Für die nicht beantragte papierne und unvollständige Meller Akte stellte der Landkreis 20 € in Rechnung.
Landrats Hugo weiß auch von dem Verstoß des stellvertretenden Amtsarztes Bazoche gegen §59a NBG und dass mir im Nov. 2002 die beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens kostenfrei zustand. Für die nach 2002 permanent verweigerte zweiseitige Abschrift ließ Landrats Hugo im April 2006 ebenfalls 20€ in Rechnung stellen. Obwohl der Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz die Unrechtmäßigkeit der Gebühr von 20 € feststellte.
Meine schriftlichen Widersprüche akzeptierte Landrat Hugo nicht. Er offerierte mir als einzige Widerspruchsmöglichkeit die Klage. Die Klage reichte ich nicht ein. Nun schickte mir der Landkreis wiederholt Mahnungen und einen Zwangsvollstrecker ins Haus, der mit Pfändung meines Hausrats drohte. Landrat Hugo, der in der Öffentlichkeit bei jeder Gelegenheit seine Bürgernähe und -freundlichkeit herausstellt, realisierte seinen perfiden Umgang an mir, als er das Nieders. Landesamt für Bezüge und Versorgung mit meiner Ruhegehaltspfändung beauftragte.
Offenbar bezog sich der christlich orientierte Landrat Hugo, CDU-Mitglied und Rotarier, bei seinen Entscheidungen auf die Bibel und das Neue Testament. Bei Matthäus 13, Vers 12 heißt es: ’Denn wer hat, dem wird gegeben, dass er die Fülle habe; wer aber nicht hat, von dem wird auch genommen, was er hat’.