Organisierte Kriminalität: staatsgeschützte materielle Ausbeutung über Kriminalisierung, Verfolgung und Vollstreckung gegen Unschuldige

 

Betrifft Eva Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2012-12-06 – 15:42:29

Fortsetzung des blog vom 16.07.2012 ‚Überfallen und ausgeraubt….‘ Aufgezeigt wird das Zusammenspiel des Nutzers des Betrugs FKH und staatlicher Justiz. Letztere, insbesondere die nachgenannten Staatsanwaltschaften und das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (genauer: -schädigung/-vernichtung) Rheinland Pfalz, schlossen in Kenntnis des aufgezeigten/nachgewiesenen Betrugs, für den Leser erkennbar, gezielt Aufnahme von Ermittlungen bei den unmittelbar Verantwortlichen zur Feststellung des Ursprungs-Betruges von Bela Vita und des Betrugs des Mahngerichts AG Mayen aus. Und erklärten damit beide Betrügereien als wahr und garantierten Realisierung und Nutzung des Betrugs durch Nutznießer FKH. In der Regel ist der Nachweises der Straftaten und damit der Straftäter unwahrscheinlich. In diesem Fall jedoch erfolgt und für den Leser nachvollziehbar beschrieben. Nun schlossen die Staatsanwaltschaften durch gezielte Verschleppung/Verdunkelung/Nicht-aufgenommene Ermittlung bei den Verantwortlichen/Nicht-Erkennen die Berücksichtigung dieser Nachweise innerhalb der Verjährungsfrist aus und konstruierten “rechtsstaatliches Versagen”. Unter Berufung auf nicht erfolgte Aufdeckung des Betrugs, genauer: von diesen Staatsanwaltschaften durch ausgeschlossene Ermittlung gezielt verhinderte Aufdeckung innerhalb des Verjährungszeitraums, bestätigten diese die Straftaten umgedeutet als Wahrheit, halten diese die Straftäter mit dem Hinweis auf “Verjährung als Bestandteil des heiligen Rechtsstaats” schadlos.

Parallelen…. http://www.bund-freier-bauern.de/bfb_alt/index.php?seite=aktion&id=nyQt4hnJ029mrPJWAwZGbUaSjwMQt3 A. Hintergrundinformation zum Verständnis von Verjährungs-Betrug: http://adamlauks.wordpress.com/2012/10/16/ddr-unrecht-und-verjahrung-der-unrechtstaaten-stand-1997/Aufarbeitung der STASI-Verbrechen und der Regierungskriminalität – Stand 1997

Straftäter, die Bürger/Verbraucher um Millionenbeträge geprellt/betrogen haben, brauchen nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zu warten. Um diese Summen geht es in der mehr als 25 jährigen ganz offenbaren banden- und gewerbsmäßigen Betrugstätigkeit der FKH. Die ST Frankenthal konnte, nach eigenen Angaben, in jährlich ca. 40’000 Fällen den Straftatbestandes § 263 StGB Betrug nicht erkennen (in 25 Jahren 1’000’000). Allein dadurch werden die Straftäter straffrei gehalten. Und nachgewiesene, auf dem Tablett servierte Straftatsbestände, werden im Verjährungszeitraum gezielt nicht ermittelt. Somit wird nach Verjährung Straffreiheit garantiert. Faktisch handelt es sich um Strafvereitelung im Amt.

Im Amt? Sämtliche dem Bundesmichel/-bürger als existent vorgegebenen staatlichen amtlichen Organe sind keine, sondern bei Dun&Bradstreet gelistet Firmen/companies. Richter, Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher, etc. sind Gewerbetreibende (mit Gewerbeschein?) und Angestellte dieser Firmen.

Die Aussage ‚kann nichts erkennen‘ machten die ST und GST Koblenz OST’in Harnischmacher, OST Regner, Ltd. OST Kruse nach jeweiliger Überprüfung der Verfahrensakte des strafangezeigten Mahngericht AG Mayen. Die Aussage ‚kann nichts erkennen‘ machte das Justizministerium Rheinland Pfalz, u.a. Ministerialrat Pandel, das die ST und GST Koblenz, die diesen AG Mayen Betrug deckten, ebenfalls dadurch deckten, indem es ministeriell die mir verborgen gehaltene gefälschte AG Mayen-Verfahrensakte und das Vollstreckungsprotokoll zum Wahrheitsbeweis erklärte, genauer: ‚würdigte‘. Meine nachfolgend nachvollziehbare Aktenanalyse weist den als gewürdigt vorgegebenen ‚Wahrheitsbeweis‘ als tatsächlich komplexen, heimtückischen, raffinierten, diffizilen Betrug des AG Mayen nach. Die viezähligen staatlicher ministerieller Strafrechtsexperten gaben nach jeweils eigenständiger wochenlanger Überprüfung der AG Mayen-Verfahrensakte vor, auch im Ansatz keine Straftat erkannt zu haben. Und schlossen somit innerhalb der Verjährungsfrist strafrechtliche Ermittlungen aus.

Nach erfolgtem Betrugsnachweis nochmaliger Strafanzeige innerhalb der Verjährungsfrist gegen die verantwortlichen Mitarbeiter des AG Mayen und des Justizministeriums erhielt ich trotz viermaliger Anmahnung bis heute (06.12.2012) kein Aktenzeichen als Bestätigung der Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen. Die Verjährungsfrist bei §263 StGB Betrug beträgt 5 Jahre. Mit AG Mayen Datum 06.12.2007 sind 06.12.2012 nun fünf Jahre um. Der Betrug des AG Mayen sollte nun verjährt sein? Sämtliche daran Beteiligten wähnen sich straffrei? Für Recht erklärte betrugsbasierte Vollstreckung gegen Unschuldige soll nun fortgesetzt werden?

Ministerielle Strafrechtler erklärten Fälschungen zum Wahrheitsbeweis, betrieben damit durch ausgeschlossene Ermittlungen innerhalb der Verjährungsfrist Verschleppung und Verdunkelung §§ 112, 163 Strafprozessordnung und schlossen für die Zeit nach dieser Frist strafrechtliche Sanktionierung der Verantwortlichen aus, die tatsächlich die nachgewiesenen Straften begingen, wie Betrug, realisierte Vollstreckung an Unschuldiger und Freiheitsberaubung per Haftbefehl, etc.. Ziel der Verbrecher nach § 12 StGB war, neben Realisierung des Betrugs, Verjährung und um damit für sich Straffreiheit zu erreichen. Mit eingetretener Verjährung werden neben den genannten Betrugs-Verursachern auch die Konstrukteure von Verjährung sakrosankt gehalten. Insbesondere der eigentliche Drahtzieher/Initiator und Nutzer des Betrugs: FKH. Der Geschädigte bleibt auf angerichtetem materiellem und vor allem immateriellem Schaden sitzen. Der eigentliche Nutznießer, der ponerologe Initiator dieses Betrugs FKH, bleibt straffrei.

Zielgerichtet konstruierten die Betrugsverursacher/-beteilgten den Betrug und dessen Realisierung an Unschuldiger innerhalb des Verjährungszeitraums. Zielgerichtet schlossen die Betrugsverursacher/-beteilgten konsequent die Aufdeckung des Betrugs innerhalb des Verjährungszeitraums aus. Zielgerichtet konstruierten die Betrugsverursacher/-beteilgten “rechtsstaatliches Versagen”, genauer: Ausschluss der Aufdeckung des Betrugs innerhalb des Verjährungszeitraums, um sich dann mit dem Hinweis auf “Verjährung als Bestandteil des heiligen Rechtsstaats” schadlos zu halten.

Viele Delikte (=strafrechtlich relevante Verfehlung) wie Vollstreckung an Unschuldiger in Verbindung mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung und körperliche Misshandlung, die erst nach der Verjährungsfrist aufgedeckt werden, könnten dann nicht mehr verfolgt werden.

Zum Fall Eva Hackmann: Den auf Meyer lautenden Bela Vita-Vertragsbetrugs wies im Zusammenwirken mit weiterem Betrug das Mahngerichts AG Mayen der unbeteiligten Person Eva Hackmann als wahr zu. Unterstellt wurde damit Eva Hackmann als Kriminelle, die in ihrem Namen einen Vertrag Meyer/Bela Vita fingierte/fälschte. Dieser mahngerichtliche Betrug versteckt sich für den juristischen Laien in nicht oder nur schwer erkennbaren Nuancen und Details mit juristischer/rechtlicher Aussagebedeutung. Es handelt sich um einen von juristisch geschulten Kriminellen konstruierten scheinlogischen scheinrechtlichen Erkenntniszusammenhang, der den Volljuristen Richtern der Folgegerichte als Erkenntnisweg vorgegeben wurde. Mit diesem konstruierte/stilisierte AG Mayen aus einer erdachten Schuldnerin Meyer durch mahngerichtliche Unterstellungen, Umdeutungen, Zuweisungen, Personenidentitätsbetrug, Missachtung der ZPO, etc. die Nicht-Schuldnerin E.H. zur Kriminellen/Schuldnerin. Einer Konstruktion, die vielzählige Verstöße gegen Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung darstellen. Diese mahngerichtlichen ‚Garanten für Recht und Ordnung‘ wissen und antiziperen, das die ‚Garanten für Recht und Ordnung‘ der Folgegerichte nicht autorisiert sind, die mahngerichtlichen Vorgaben als unwahr zur Disposition stellen. Und antizipieren, dass die Entscheider/Richter der Folgegerichte den vorgegebenen scheinlogischen/-rechtlichen Erkenntnisweg unüberprüft benutzen. Damit im Ergebnis die Fehlentscheidungen der eindrucksmanipulierten Folgerichter: Ausschluss zivilprozesslicher Klärung und Anordnung der Vollstreckung per Haftbefehl. Geldforderungen aus einem ursprünglichen Vertrag Meyer/Bela Vita, der in weiterem mahngerichtlichem Betrug Eva Hackmann zugewiesen wurde, werden nun unter Missbrauch staatlicher Gewalt vom betrogenen Opfer geraubt – scheinrechtlich vollstreckt. Über Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung und körperlicher Misshandlung in der nachbarschaftlichen Öffentlichkeit und im eigenen Haus. Nutznießer dieses Betrugs und dessen ganz offenbarer Initiator ist FKH.

Die genannten Staatsanwaltschaften arbeiteten nach erfolgten detailierten Betrugsnachweisen und exakt benannten Verstößen gegen Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung zielgerichtet auf Verjährung hin.

Es geht darum, dass gerichtlich festgestellt wird, dass Unrecht Unrecht war. Es geht in erster Linie ferner darum, Wirtschaftskriminelle und Straftäter und diese deckenden staatlichen Straftäter, die Menschen quälten, zu ermitteln und zu verurteilen.

  1. Diese Ausführungen entsprechen inhaltlich dem 04.12.2012-Nachtrag zum Strafantrag vom 28.11.2012 an die Staatsanwaltschaft XXXXXXXXX – Dezernat für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität

Beteiligte der Straftaten: Belgische Briefkastenfirma Bela Vita, Geschäftsführer unbekannt FKH Geschäftsführer Werner Jentzer, Heinz Volandt, RA Wehnert und Kollegen Mahngericht AG Mayen Rechtspfleger Goergen, Wilden, Leiter Schmickler, AG Osnabrück Richter Struck, OGV Egbers ST Frankenthal St Wisser, Leiter Liebig, ST Osnabrück ST Voss, Leiter Heuer Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Röhl AG Frankenthal Richter Ecker ST/GST Koblenz Harnischmacher, Regner, Leiter Krause Justizministerium RH. Pf. Pandel, Dr. Stephanie

ST Osnabrück ST Voss und ST Frankenthal deckten durch Nichtermittlung der Namen der Verantwortlichen der Firma Bela Vita den für den Vertrags-/Urkundenbetrug des Vertrages Meyer/Bela Vita Verantwortlichen. ST Osnabrück OST’in Krüger und GST Oldenburg Röhl deckten durch vorgegebene durchgeführte und beendete, tatsächlich von der ST Osnabrück ST Voss und ST Frankenthal ST Baum nicht durchgeführte/ausgeschlossene, Ermittlungen bei der Firma Bela Vita die Verantwortlichen des Vertrags-/Urkundenbetrug des Vertrages Meyer/Bela Vita und schlossen damit die Feststellung des Namen des/der Verantwortlichen aus, der/die, an welchem Tag, den Vertrag mit Meyer abschloss(en). Ausgeschlossen wurde der Nachweis der Existenz des Vertrages Meyer und durch ausgeschlossenen Unterschriftenvergleich der Nachweis Meyer=Hackmann. Die Ermittlung der ST Osnabrück: ST Voss befragt den Nutzer des Bela Vita-Betrugs, der Folge-Betrügerfirma FKH, ob diese einen Vertrag Meyer habe. AG Mayen erwirkte auf der Grundlage des Vertrags-/Urkundenbetrugs Meyer/Bela Vita einen Titel Meyer, unterstellte während des Mahnverfahrens nach Beweismittelvernichtung durch Personenidentitäts-/Zuweisungsbetrug Meyer=Hackmann und gab die Vollstreckung an Eva Hackmann vor.

ST/GST Koblenz Harnischmacher, Regner, Leiter Krause sowie die vom Justizministerium Rheinland Pfalz beauftragten Pandel, Dr. Stephanie erklärten nach Strafanzeige gegen die Mitarbeiter des AG Mayen Goergen, Wilden, Leiter Schmickler sowie nach vorgegebener Überprüfung der Verfahrensakte und des Vollstreckungsprotokoll diese zum Wahrheitsbeweis. Damit deckten diese, als Folge des Bela Vita-Betrugs, den Gesamtbetrug der Mitarbeiter des AG Mayen. Zudem legalisierten diese die betrugsbasierten Fehlentscheidungen der Folgegerichte und die Vollstreckungen an Unschuldiger Eva Hackmann. Damit begünstigten die genannten Staatsjuristen die Verantwortlichen von FKH als Nutznießer des Folgebetruges.

AG Frankenthal Richter Ecker schloss nach Annahme meiner Klageanträge zur Feststellung der Verantwortlichen von Bela Vita und des Vertragsbetrugs Meyer/Bela Vita durch 28.04.2011 angekündigte Nichtberücksichtigung deren Verwendung aus. Er kündigte durch 28.04.2011 mitgeteilte Umdeutung meiner Klageanträge für das Klageverfahren die Feststellung der AG Mayen-Betrugs-Entscheidungen als wahr an. Ecker schloss ohne Bescheidung meines §149 ZPO-Antrags die Berücksichtigung des staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisses gegen die Verantwortlichen von Bela Vita in seinem Urteil aus. Auf der Grundlage dieses Ecker-Betrugs ergingen betrugsbasierte Versäumnisurteile und ein Vollstreckungsurteil. Nutznießer des Ecker-Betrugs war FKH.

In Kenntnis des AG Mayen-Betrugs erstellte AG Osnabrück Richter Struck mehrere Haftbefehle und veranlasste Vollstreckungen. In Kenntnis des AG Mayen-Betrugs führte AG Osnabrück OGV Egbers auf der Grundlage der unrechten Haftbefehle Vollstreckungen durch und beabsichtigt weitere durchzuführen.

Vorgenannte OST’in Krüger verweigerte nach nochmaliger 03.11.2012 Strafanzeige gegen Bela Vita die Aufnahme von Ermittlungen bei Verantwortlichen der Firma Bela Vita und FKK. Auch die ST Frankenthal hat bis heute nicht gegen FKH ermittelt, wie in den zurückliegenden 26 Jahren in ähnlichen Fällen. Mit vorsätzlicher Nicht-Ermittlung beging Krüger Strafvereitelung im Amt und legalisiert nicht nur den Vertrags-/Urkundenbetrug von Bela Vita als wahr, sondern in der Folge den AG Frankenthal-Ecker-Umdeutungsbetrug und hierauf zurückzuführende Vollstreckung. Veranlasst von strafangezeigten und von dem Betrug Kenntnis habenden Richter Ecker, Richter Struck, OGV Egbers, ursächlich zurückzuführen auf die davorliegenden Straftaten des AG Mayen und des Vertrags-/Urkundenbetrugs Meyer/Bela Vita. Krüger legalisierte in Kenntnis dieser ursächlichen Straftat mit ‚kann nichts erkennen‘ die Folgestraftat Vollstreckung, die unter Ausübung massiver Polizeigewalt (sechs Personen, Schusswaffen, Handschellenfesselung, betrugsbasierte Straftat) in mein Haus eindrangen, unbeteiligten Rainer Hackmann sowie Unschuldige Eva Hackmann fesselten, körperlich drangsalierten/misshandelten und ‚Vollstreckung gegen Unschuldige Eva Hackmann‘ vornahmen.

Auflistung der Straftaten und Verstöße gegen Strafgesetzbuch, Strafprozeßordnung, etc. § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 13 Strafgesetzbuch Begehen durch Unterlassen § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 25 Strafgesetzbuch Täterschaft § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 27 Strafgesetzbuch Beihilfe § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 153 Strafgesetzbuch Falsche uneidliche Aussage: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Diensteid §38 Beamtenstatusgesetz: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 160 Strafgesetzbuch Verleitung zur Falschaussage Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren § 224 Strafgesetzbuch Gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 226 Strafgesetzbuch Schwere Körperverletzung Nicht unter drei Jahren § 239 Strafgesetzbuch Freiheitsberaubung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 240 Strafgesetzbuch Nötigung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 257 Strafgesetzbuch Begünstigung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 263 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 266 Strafgesetzbuch Untreue: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 267 Strafgesetzbuch Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 269 Strafgesetzbuch Fälschung beweiserheblicher Daten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 271 Strafgesetzbuch Mittelbare Falschbeurkundung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenvernichtung/-unterdrückung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 339 Strafgesetzbuch Rechtsbeugung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 344Strafgesetzbuch Verfolgung Unschuldiger Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 345 Strafgesetzbuch Vollstreckung gegen Unschuldige Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 348 Strafgesetzbuch Falschbeurkundung im Amt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 356 Strafgesetzbuch Parteiverrat Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

Artikel 1 GG Artikel 3 GG

  • 34 Strafprozeßordnung Begründungspflicht § 81 Strafprozeßordnung Hochverrat gegen den Bund § 82 Strafprozeßordnung Hochverrat gegen ein Land § 92 Strafprozeßordnung Begriffsbestimmungen § 152 Strafprozeßordnung Ermittlungspflicht § 160 Strafprozeßordnung Verpflichtung zur Erhebung öffentlicher Anklage bei Verdacht einer Straftat § 163 Strafprozeßordnung Verdunkelung § 112 Strafprozeßordnung Verdunkelungsgefahr Untersuchungshaft bei Verstoß gegen Völkerstrafgesetzbuch
  • 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Begründung des Verwaltungsaktes § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

Ausführungen: FKH schob Bela Vita als Scheinfirma vor. Nach Übernahme vermarktete FKH die Betrugskontingente. FKH ‚ließ sich mündlich versichern‘, dass es einen Vertrag Meyer/Bela Vita gab. FKH nannte keinen Namen der Verantwortlichen von Bela Vita, legte keinen Vertrag Meyer vor bzw. erhielt keine von Bela Vita Verantwortliche unterschriebene Versicherung, dass ein existierender Vertrag Meyer vorgelegt wurde. Die ST Frankenthal ermittelte wegen vorgegebener Nicht-Zuständigkeit die Verantwortlichen von Bela Vita und den Vertrag Meyer Bela Vita nicht. ST Frankenthal ST Wisser, offenbar infiltrierter Gefolgsmann von FKH, setzte 15.04.2009 die ‚mündliche Versicherung ohne Nennung des Namens des Verantwortlichen von Bela Vita‘ als gleichwertig für vorgelegten schriftlichen Vertrag Meyer/Bela Vita. Mit dieser Legalisierung einer Straftat schuf Wisser die Voraussetzung für Vermarktung des Bela Vita-Betruges durch FKH. Nach wiederholten Strafanzeigen gegen Bela Vita ermittelte auch die örtlich zuständige ST Osnabrück die Verantwortlichen von Bela Vita und den Vertrag Meyer/Bela Vita nicht. Die von ST Os und GST Oldenburg als ‚ordnungsgemäß durchgeführt und beendet erklärten Ermittlungen gegen die Verantwortlichen wegen Vertrags-/Urkundenbetrug des Vertrages Meyer/Bela Vita‘ wurden tatsächlich nicht durchgeführt. Die ST Osnabrück ST Voss reduzierte diese einzig auf die Befragung des Nutznießers des Betrugs FKH, ob diese einen Vertrag Meyer/Bela Vita habe. Damit schlossen diese ST Osnabrück, ST Frankenthal und GST Oldenburg, ganz offenbar nach Infiltration durch FKH, und FKH selbst, den Nachweis aus, dass das Stellen des Mahnantrags Meyer wegen fehlenden/gefälschten Vertrages Meyer bereits Mahnbetrug der FKH war, und das es den im Mahnverfahren vom AG Mayen als existent unterstellten Vertrag Meyer/Bela Vita und damit die Schuldnerin Meyer nicht gibt, die im Mahnverfahren das AG Mayen durch diffizilen Umdeutungs-/Zuweisungsbetrug der existenten Person Eva Hackmann zuwies. Zum Zeitpunkt des Stellens des Mahnantrags und noch nicht erfolgter Zuweisung Schuldnerin Meyer= Eva Hackmann bestand für Hackmann keine Veranlassung, den Vertrag Meyer aufzuklären.

FKH leitete auf dieser Grundlage das Mahnverfahren Meyer ein in dem Wissen, das während des Mahnverfahrens Mitarbeiter des Mahngerichts AG Mayen mehrfachen Prozessbetrug begehen werden, um die Zuweisung Schuldnerin Meyer auf Eva Hackmann zu konstruieren und um damit die Folgegerichte zu täuschen. Zu dem Zweck, dass FKH Nutzen aus diesem Betrug zieht.

FKH stellte einen Mahnantrag Meyer auf der Grundlage einer mündlichen Versicherung eines Vertrages Meyer. Da bis heute sämtliche Staatsanwaltschaften die Ermittlung der strafangezeigten Verantwortlichen von Bela Vita ausschloss, ist mit einem Höchstmaß an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verantwortlichen der belgischen Schein- und Briefkastenfirma mit den Verantwortlichen von FKH personenidentisch sind. AG Mayen beauftragte eine private Zustellfirma mit Zustellung des Mahn-und Vollstreckungsbescheids. Mit dieser privaten Zustellung ausgeschlossen sind die bislang geltenden gesetzlichen Zustellvorschriften (Aushändigung amtlicher Post an den Adressaten nach Vorlage des Personalausweises). AG Mayen, und damit FKH, antizipierte Fehlannahme und Ausschluss der Rückgabe wegen Fehlzustellung/-annahme an den Privatzusteller – als entscheidende Voraussetzung für die Einleitung des Gesamtbetrugs. Durch Zuruf ‚wohnt hier eine Frau Meyer, auch Geburtsname‘, erfolgte durch Überrumpelung die Fehlannahme der AG Mayen-Bescheide durch Rainer Hackmann, und in dessen Unkenntnis der privaten Zustellfirma der Ausschluss der Rückgabe. Ein Fehler war, den Mahnbescheid geöffnet zu haben. Da eine Rücksendung an den Privatzusteller nicht möglich war, sandte ich beide Bescheide wegen Fehlzustellung an das AG Mayen zurück.

# Die Konstruktion des Betrugsprozesses (=Ausschluss Zivilprozess und Sicherstellung Durchführung Vollstreckung) des AG Mayen nach ganz offenbarer Infiltration durch FKH:

AG Mayen vernichtete Entkräftungen/Richtigstellungen von Eva Hackmann und konstruierte Betrügereien, mit denen es den Ehemann als Scheinbestätiger von Schuldnerin Meyer=Hackmann vorgab/unterstellte. Nach telefonisch bestätigtem Erhalt der zurückgesandten Bescheide in Verbindung mit meinen beiden Richtigstellungen wegen Fehlzustellung und Fehlannahme und des an Meyer adressierten undatierten Widerspruchs zum Mahnbescheid vernichtete AG Mayen diese Rücksendungen, ohne mich darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Nicht vernichtet wurde das undatierte Widerspruchsformular zum Mahnbescheid ‚Meyer‘. Im Vollstreckungsprotokoll und in der Verfahrensakte sind erfolgreiche Zustellung beider Bescheide an Ehemann Rainer Hackmann dokumentiert, nicht aber der Erhalt der Rücksendungen beider Bescheide und die Berücksichtigung meiner Erklärungen/Richtigstellungen wegen Fehlzustellung.

  1. den Eingang (23.10.2007) des Schreibens von Andreas Hackmann vom 20.10.2007, den AG Mayen als Ehemann von Eva Hackmann unterstellte, und damit das ihm diesem Schreiben als beigefügte Anlage unterstellte ‚undatierte Formular Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘, machte somit AG Mayen zum auf ‚23.10.2007 datierten verspäteten Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘. Damit unterstellte AG Mayen, dass ‚Ehemann Andreas Hackmann‘ den Widerspruch zurücksandte und die adressierte Schuldnerin Meyer als seine Frau Eva Hackmann bestätigte. AG Mayen erklärte und dokumentiert mit diesem Datum den Eintrag ‚verspäteter Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘ in Verfahrensakte und Vollstreckungsprotokoll. 2. AG Mayen gab im Schreiben vom 26.10.2007 vor, die von A.H. 20.10.2007 als erhalten vorgegebene, genauer und tatsächlich: die von ihm 23.10.2007 als erhalten unterstellte , tatsächlich mit diesem Schreiben nicht erhaltene, Rücksendung des ‚Widerspruchs zum Mahnbescheid Meyer‘ wegen fehlender Bevollmächtigung/Versicherung nicht als ‚Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ (Schreiben A.H. vom 20.10.2007) werten zu können. Im 26.10.2007-Schreiben gab AG Mayen vor, mit dem 20.10.2007-Schreiben des A.H. als Anlage das ‚undatierte Formular Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘ als Anlage erhalten zu haben. Tatsächlich hat Andreas Hackmann diese Anlage nicht beigefügt (Siehe seine Erklärung vom 22.07.2012), sondern diese Anlage erhielt AG Mayen bereits zusammen mit den Richtigstellungen von Eva Hackmann, die AG Mayen vernichtete. Der Inhalt dieses 20.10.2007-Schreibens hat überhaupt keinen Bezug zum Mahnbescheid Meyer; allein hieraus ergibt sich der Zuweisungsbetrug und ist der Betrugszweck abzuleiten: AG Mayen ergaunert durch die Zuweisung/Unterstellung der Anlage ‚undatiertes Formular Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘ eine Datierung, um damit verspäteten Widerspruch zu begründen. Mit Vernichtung der Richtigstellungen wegen Fehladressierung/ -zustellung zu beiden Bescheiden leitete AG Mayen einen Umdeutungsprozess ein. Fehlzustellung wurde durch irrtümliche Annahme von R.H. von AG Mayen umgedeutet in rechtlich korrekte Zustellung. R.H. wurde dadurch zum Bestätiger von Schuldnerin Meyer= Ehefrau Eva Hackmann. AG Mayen konstruierte in der Folge über das 20.10.2007-Schreiben des A.H. aus dem nicht vernichteten undatierten Widerspruchsformular zum einen einen ‚datierten verspäteten Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘.

Zum anderen forderte AG Mayen von Andreas Hackmann, den AG Mayen als Ehemann unterstellte, als Folge des ihm mit 20.10.2007- Schreiben als zugesandt unterstellten und mit diesem Datum als verspätet deklarierten Widerspruchs zum Mahnbescheid, eine Bevollmächtigung/Versicherung von seiner Ehefrau Eva Hackmann, diesen verspäten Widerspruch als Einspruch benutzen zu dürfen. Damit unterstellte AG Mayen unausgesprochen die bereits vom Ehemann festgestellte adressierte Schuldnerin Meyer=Ehefrau Eva Hackmann und verlangte nun vom als Ehemann unterstellten A.H. , dass er sich von Eva Hackmann über geforderte Bevollmächtigung diese Unterstellung bestätigen lässt. Feststellung: -A.H. ist nicht der Ehemann -seinem 20.10.2007- Schreiben hat er den ‚undatierten Widerspruch‘ nicht beigefügt und wusste davon nichts -AG Mayen unterstellte jedoch, das A.H. diesen Widerspruch seinem 20.10.20107-Schreiben beigefügt hat. Nun forderte AG Mayen eine Bevollmächtigung als Voraussetzung dafür, den bereits als verspätet eingegangen gewerteten ‚Widerpruch zum Mahnbescheid‘ als ‚klaren Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ zu werten. Diese Forderung ist Scheinforderung. Taktische(s) Kalkül/Trickserei war, mit der antizipierten nicht beizubringenden Bevollmächtigung ‚unklaren Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ zu erreichen, wie im Vollstreckungsprotokoll dokumentiert, um dadurch ‚klaren Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ auszuschließen. Das Ergebnis des zielgerichtet konstruierten Betrugs ‚verspäteter Widerspruch zum Mahnbescheid‘ und ‚unklarer Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ des AG Mayen: Ausschluss der Überprüfung im Zivilprozesses!!

AG Mayen erreichte mit demselben als eingegangen unterstellten ‚undatierten verspäteten Widerspruch zum Mahnbescheid‘ einen ‚unklaren Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ (erhaltene Bevollmächtigung=klarer Einspruch).

Mit dieser Vielzahl nuancierter, detaillierter, diffiziler, wahr und logisch erscheinenden Betrügereien gab AG Mayen in 2007 den Entscheidungsträgern der Folgegerichte über die Verfahrensakte, vor Eva Hackmann geheim gehalten, einen scheinlogischen Erkenntnisweg vor. Zu dem Zweck, im Sinn des AG Mayen-Verfahrensaktenbetrugs, genauer: zum Zweck der Realisierung des Betrugs durch den eigentlichen Nutznießer FKH, zu Schein-Erkenntnissen zu kommen. Die Garanten Richter der Folgegereichte AG/LG Osnabrück sind nicht autorisiert, Vorgaben von mahngerichtlichen Garanten, genauer: den von Garanten vorgegebenen Erkenntnisweg, als unwahr zur Disposition zu stellen. Sichergestellt war somit, dass Folgegerichte, nach vorgegebenem Erkenntnisweg getroffene Entscheidungen (=Eindrucksmanipulation), die Vorgaben des AG Mayen als wahr unüberprüft übernahmen und nicht, da nicht autorisiert, widerlegten. Tatsächlich gelangten Zivilprozessgericht und Vollstreckungsgericht des AG Osnabrück und das LG Osnabrück auf diesem vorgegebenen Erkenntnisweg zu Schein-Erkenntnissen (=Schein-urteile). Diese Schein-Erkenntnisse/Schein-Urteile als Ergebnis aus der Eva Hackmann bis Anfang Juli 2012 geheim gehaltenen Verfahrensakte bestätigten/würdigten staatliche Volljuristen/Strafrechtler ST/GST Koblenz und Justizministerim Rheinland Pfalz nach vorgegebener Mehrfachüberprüfung als wahr und sandten mir Ende Juni 2012 als Beweis für die Richtigkeit die AG Mayen-Verfahrensakte zu. Mit unausgesprochener 14-tägiger Frist, diese ‚Wahr-Erklärung‘ als tatsächlich unwahr nachzuweisen. Gelingt mir in dieser Zeit der Nachweis ‚unwahr‘ nicht, gilt die Verfahrensakte als von mir nicht entkräftet, damit zugestimmt und endgültig als wahr. Mit der Folge, dass sämtliche Vollstreckungen realisiert werden. Meine unmittelbar nach Erhalt begonnene Analyse der Aktenaussagen, der Nachweis und die Feststellung der nuancierten, detaillierten, diffizilen Unwahrheiten/Fälschungen sowie deren Synthetisierung als AG Mayen-Fälschungsprozess war 13.07.2012 noch nicht schriftlich fixiert. Das Ergebnis wurde den Vollstreckern nach dieser 14- Tage Frist am 13.07.2012 mitgeteilt. In dieser Kenntnis veranlasste Vollstrecker OGV Egbers 13.07.2012 Überfall und Ausraubung verstieß damit gegen §§ 344, 345 StGB.

# AG Mayen Rechtspfleger Goergen unterschlug/vernichtete nach in 2007 telefonisch bestätigtem Erhalt/Eingang der Rücksendungen beider Bescheide und meine Erklärungen/Richtigstellungen wegen Fehladressierung Meyer und Fehlzustellung. Indem AG Mayen mir Erhalt und deren Berücksichtigung suggerierte, protokollierte AG Mayen umgedeutet stattdessen rechtlich einwandfreie Zustellung und Annahme der Bescheide durch Ehemann Rainer Hackmann und unterstellte damit diesem zugewiese(n) ‚Schein-Nachweis/Bestätigung‘ von Schuldnerin Meyer=Hackmann. Aber diese Bestätigung reicht rechtlich nicht aus. Ein zweiter eineindeutig scheinender Betrug musste her, um damit dem Ehemann Rainer Hackmann endgültig und rechtlich abgesichert unterstellen zu können, dass er seine Ehefrau als die Schuldnerin/Kriminelle Meyer bestätigte. Diesen im mathematischen Sinn eineindeutigen Scheinbeweis erreichte AG Mayen durch Geheimhaltung des Betrugs vor den Eheleuten Eva und Rainer Hackmann und vom ‚Ehemann‘ durch abverlangte Bevollmächtigung und damit durch AG Mayen-Unterstellung von Unzurechnungsfähigkeit seiner Ehefrau. Diese unverständlich scheinende Aussage klärt sich nachfolgend. AG Mayen weiß, dass es von Ehemann Rainer Hackmann diese abverlangte Bevollmächtigung nicht erhält. Insbesondere auch, dass Ehemann Rainer Hackmann in Kenntnis derartigen Versuchs derartige Unterstellung keinesfalls zulassen würde, zumal beide gemeinsam die Erklärungen/Richtigstellungen vornahmen.

Um den zu erwartenden Widerstand/Widerspruch des tatsächlichen Ehemannes auszuschließen, unterstellte AG Mayen kurzerhand Andreas Hackmann als den Ehemann. Genauer: AG Mayen erklärte in der Verfahrensakte den Entscheidungsträgern/Richtern/Garanten der Folgegerichte, in Unkenntnis des tatsächlichen Ehemannes Rainer Hackmann, den unbeteiligten Andreas Hackmann zum Ehemann.

AG Mayen abverlangte nun vom vollkommen unbeteiligten ‚Ehemann Andreas Hackmann‘ diese Bevollmächtigung von seiner ‚Ehefrau Eva Hackmann‘, um im Namen seiner Ehefrau den ‚verspäteten Widerspruch zum Mahnbescheid Mayer‘ als im Namen von Eva Hackmann abgegebenen ‚Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ abzugeben, um damit Zivilprozess auszuschließen und Vollstreckung zu garantieren. AG Mayen konstruierte/umfunktionierte daher den undatierten Widerspruch, adressiert an Meyer und unterschrieben von Hackmann, die Teil meiner vernichteten Richtigstellungen waren, als verspäteten Widerspruch und unklaren Einspruch von Eva Hackmann. Damit schloss AG Mayen zivilprozessliche Klärung aus. Feststellung: nicht Eva Hackmann, nicht Ehemann Rainer Hackmann, sondern der unbeteiligte, vom AG Mayen zum ‚Ehemann‘ stilisierte/erklärte/unterstellte Andreas Hackmann, genauer: vom AG Mayen wurde dem unterstellten Ehemann Andreas Hackmann durch weitere Unterstellung zugewiesen, im Namen seiner Frau Eva Hackmann ‚verspäteten Widerspruch gegen den Mahnbescheid‘ und damit ‚unklaren Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ einlegt zu haben. –In Unkenntnis der Eheleute Eva und Rainer Hackmann–. Deshalb vorsätzliche Betrugskonstruktion, weil es einen ‚Ehemann Andreas Hackmann‘ nicht gibt, und weil ein einfaches 20.10.2007-Schreiben des unbeteilgten Andreas Hackmann, in dem er inhaltlich nur auf Betrügerfirmen hinwies, vom AG Mayen als entscheidender, geheim gehaltener, weiterer Scheinnachweis für Schuldnerin/Kriminelle Meyer= Eva Hackmann benutzt wurde zum Zweck der Eindrucksmanipulation der gerichtlichen Folgeentscheidungsträger, um von denen die Legitimation für die Realisierung der Vollstreckung des Ursprungsbetrugs an Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann zu erreichen. AG Mayen unterstellte dem konstruierten ‚Ehemann Andreas Hackmann‘, ’seine Frau Eva Hackmann‘ als die adressierte Schuldnerin Meyer denunziert zu haben, indem er als Ehemann für sie den Widerspruch zum Mahnbescheid verspätet abgab. Ein Schreiben des zum Ehemann umfunktionierten, tatsächlich Nicht-Ehemann, Andreas Hackmann ohne inhaltlichen Bezug zum Mahnbescheid Meyer, deutete AG Mayen um, als habe der ‚Ehemann Rainer Hackmann‘ einen Widerspruch im Namen seiner Frau zum Mahnbescheid der adressierten Meyer abgegeben und damit zum zweiten Mal seine Frau als die Schuldnerin Meyer bestätigt/identifiziert. Der 23.10.2007 datierte Eingang des Schreibens von Andreas Hackmann v. 20.10.2007 entspricht dem 23.10.2007 datierten Eingangsvermerk auf dem Vollstreckungsbescheid, zusammen mit dem Vermerk ‚Widerspruch anbei‘. Damit unterstellte das AG Mayen, dass dieser ‚undatierte Widerspruch zum Mahnbescheid Meyer‘ Anlage seines Schreibens war. Diesem 20.10.2007 Schreiben fehlt jeglicher inhaltliche Bezug zu diesem als Anlage unterstellten ‚undatierten Widerspruch zum Mahnbescheid‘ – eindeutiges Indiz für kriminelle(n) Trickserei/Betrug des AG Mayen. Es handelt sich bei diesem letzten Vorgang um gezielt konstruierte verborgen-/geheimgehaltene mehrfach(e) Namens-/Aktenbetrug/-manipulation, wobei AG Mayen im Vollstreckungsprotokoll ‚Ehemann‘ ohne Namensnennung nannte, und in der Verfahrensakte gezielt und somit in vorsätzlicher Täuschungsabsicht den gemeinsamen Bezug zum konstruierten/unterstellten ‚Ehemann Andreas Hackmann‘ vornahm, der vermeintlich in vielfachen Bezeugungen Schuldnerin Meyer als seine Ehefrau Eva Hackmann ‚bestätigte‘. In Unkenntnis des tatsächlichen Ehemannes Rainer Hackmann, insbesondere in Unkenntnis der Betroffenen Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann. Das ging nur in Verbindung mit Beweismittelvernichtungen ((AG Mayen vernichtete Mahn- und Vollstreckungsbescheid und die Richtigstellungen nach bestätigtem Eingang/Erhalt)) und Lüge ((mir vorgegebene Bestätigung des Erhalts und damit Berücksichtigung ab Dez. 2007 durch AG Mayen und Folgegerichte AG/LG Osnabrück; stattdessen gab AG Mayen tatsächliche nach deren Vernichtung und Nicht-Berücksichtigung ab Dez. 2007 den Folgegerichten u.a. AG/LG Osnabrück die Umdeutungs-/Betrugsversion als wahr vor)). Einzig zu dem Zweck, ab Dez. 2007 mit diesen Vorgaben das Prozessgericht und das Vollstreckungsgericht AG Osnabrück sowie LG Os zu täuschen und zu Fehlentscheidungen zu veranlassen, wie geschehen. Der vor mir geheim gehaltene und somit verdeckte Betrug des AG Mayen als Bestandteil der Verfahrensakte blieb und hielt AG Mayen ab Okt. 2007 Andreas Hackmann, Eva Hackmann und Rainer Hackmann bis zum Erhalt dieser Akte Juli 2012 verborgen und wurde erst nach diesem Datum aufgedeckt. Bis Juli 2012 war der Verfahrensaktenbetrug wahr unterstellter/geltender, nicht widersprochener Bestandteil der Verfahrensakte, damit wahr vorgegebener Erkenntnisweg für die Entscheidungsträger/Richter der Folgegerichte. Und deren Fehlurteile damit ab März 2008 bis heute Grundlage für Vollstreckungen an Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann.

AG Mayen gab Dez. 2007 die zuweisungsbetrugsbasierte Verfahrensakte dem Zivilprozessgericht und Vollstreckungsgericht AG Osnabrück und dem Landgericht Osnabrück als wahr vor. Die involvierten Richter übernahmen den AG Mayen-Zuweisungsbetrug als wahr. Einschub Anfang : Nochmals genauer: UM Kenntnis und Widerspruch seitens Ehemann Rainer Hackmann und Eva Hackmann auszuschließen, gab AG Mayen unbeteiligten Andreas Hackmann als Ehemann vor. AG Mayen übertrug A.H. die Kompetenz, für A.H. nicht erkennbar gehalten, als Ehemann von E.H. Widerspruch zum Mahnbescheid und Einspruch zum Vollstreckungsbescheid einzulegen. Das 20.010.2007 datierte Schreiben des A.H., ohne jeglichen Bezug zu Mahn- und Vollstreckungsbescheid, benutzte AG Mayen zur Datierung des ‚undatierten Widerspruchs‘ und dazu, dass dieses als Anlage zu diesem Schreiben an das AG Mayen gesandt wurde. Damit unterstellte AG Mayen verspäteten Eingang des Widerspruchs. Gleichzeitig benutze AG diesen verspäteten Widerspruch als Einspruch. Wobei durch das AG Mayen-Schreiben vom 26.10.2007, in dem es A.H. zur Vorlage einer Bevollmächtigung (Unterstellung des Synonyms Unzurechnungsfähigkeit) aufforderte, damit dieser Widerspruch als ‚klarer Einspruch zum Vollstreckungsbescheid‘ benutzt werden kann. Aber in dem Wissen das ausgeschlossen ist, dass A.H. diese beibringt. Daher unterstellte AG Mayen im Verfahrensakte und Vollstreckungsprotkoll ‚ diesen verspäteten Widerspruch und unklaren Einspruch des ‚Ehemannes A.H.‘ und keinen Widerspruch zur unterstellten Bevollmächtigung (=Synonyms Unzurechnungsfähigkeit). AG Mayen, und damit FKH, waren sich sicher, dass die Aussagebedeutung und die Art der Benutzung der ‚Korrespondenz‘ mit A.H., dokumentiert in der Verfahrensakte, vor A., R. und E.Hackmann geheim und in der unterstellten Aussagebedeutung unentdeckt und unwidersprochen bleibt. Aber durch ausgeschlossen gehaltenen Widerspruch des tatsächlichen Ehemann Rainer Hackmann gab AG Mayen den Folgegerichten die Aussagen des unterstellten Ehemannes A.H. als die des Rainer Hackmann vor. Mit der AG Mayen- Unterstellung von Bevollmächtigung gab es den Folgegerichten zudem vor, dass die Aussagen der Eva Hackmann perse nichts wert sind, insbesondere ihre Aussagen zu abgegebenen ‚Richtigstellungen‘. Mit dieser Vielzahl konstruierter nuancierter, detaillierter, diffiziler, wahr und logisch erscheinenden Straftaten täuschten die verantwortlichen Mitarbeiter des AG Mayen in 2007 die Entscheidungsträger der Folgegerichte über die Verfahrensakte vorsätzlich und gaben einen scheinlogischen Erkenntnisweg vor. Dieser blieb bis zum Erhalt der Verfahrensakte Ende Juni 2012 vor Rainer und Eva Hackmann geheim gehalten. Einschub Ende.

Einziger Nutznießer und ganz offenbar Drahtzieher des Bela Vita-Betrugs und nun des AG Mayen-Betrugs war und ist FKH. Nachdem die Entscheidungsträger des Zivilprozessgerichts des AG Osnabrück auf den Verfahrensaktenbetrug des AG Mayen hereingefallen waren und kein Zivilprozess stattfand, beantragte FKH ab März 2008 per Haftbefehl Vollstreckung des Titels Meyer an Hackmann. Auch diesmal übernahmen die Richter des Vollstreckungsgerichts des RiAG Osnabrück Struck und das RiLG Osnabrück Hune unterAusschaltung des Gehirns widerspruchslos dem vom AG Mayen vorgegebenen Erkenntnisweg (=Verfahrensaktenbetrug), als diese Vollstreckung per Haftbefehl anordneten/bestätigten und mehrfach von Gerichtsvollziehern versucht wurde. FKH wusste zu den Zeitpunkten März 2008 und April 2010, dass E. und R.Hackmann den vorgenannten Verfahrensaktenbetrug nicht aufgedeckt hatten und die Entscheidungen der AG/LG Os nicht entkräften konnten.

Eva Hackmann stellte Strafantrag gegen AG Mayen wegen Beweismittelvernichtung und wegen Zuweisung des Titels Meyer auf Hackmann: Der Strafantrag erfolgte in Unkenntnis der Verfahrensakte. ST Koblenz Harnischmacher und GST Koblenz Regner, Leiter Kruse sowie Justizministerium Pandel (22.06.2012) bestätigten/würdigten nach jeweiliger Überprüfung der Verfahrensakte des AG Mayen diese als Wahrheits-Beweis für die Richtigkeit der Entscheidungen des AG Mayen.

In Kenntnis dieser zugesandten Verfahrensakte Anfang Juli wies ich die Verfahrensaktenfälschungen des AG Mayen nach und das die vorgenannten Bestätiger/Würdiger Falschbeurkundungen im Amt begingen, als diese die Fälschungen nach Überprüfung zum Wahrheitsbeweis erklärten.

-Erklärungen von Ehemann Rainer Hackmann, dass er die beiden fehlzugestellten Bescheide irrtümlich annahm und durch Fehl-Annahme nicht seine Frau Eva Hackmann als die adressierte Schuldnerin feststellte. -Erklärung des als Ehemann unterstellten Andreas Hackmann vom 22.07.2012 belegt, dass er nicht das Formular ‚ undatierter Widerspruch zum Mahnbescheid seinem Schreiben beilegte. Auch, dass in diesem Schreiben kein Zusammenhang zu Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid Meyer besteht, Eva Hackmann betreffend. Die von A.H. vom AG Mayen geforderte und nicht erhaltene Bevollmächtigung zur Benutzung der in 20.10.2007 unterstellten Anlage Widerspruch als Einspruch ist weiterer Betrug, da, Nicht-Erhalt als unklarer Einspruch gewertet wurde. Als Nicht-Ehemann war A.H. nicht autorisiert, namens des tatsächlichen Ehemannes R.H. respektive seiner Nicht-Ehefrau eine Äußerung abzugeben, wie AG Mayen unterstellt. -Nochmalige Erklärung von Eva und Rainer Hackmann, dass Eva Hackmann nach fehlzugestellten Bescheiden beide zusammen mit Richtigstellungen an das AG Mayen zurücksandte und der Erklärung, dass AG Mayen Goergen, deren Erhalt bestätigte. Die Richtigstellung zum Mahnbescheid erhielt auch das Formular Widerspruch.

U.a. Justizministerium Ministerialrat Pandel meinte mich auf irrige Vorstellungen hinweisen und mir erklären zu müssen, wie ein Mahnverfahren funktioniert. Vor allem, dass nicht überprüft wird, ob dem Antragsteller FKH der auf Meyer lautende Anspruch zusteht. Das ist dem örtlich zuständigen Gericht nach Widerspruch vorbehalten. Die genannten staatlichen Strafrechtsjuristen der ST/GST Koblenz und des Justizministeriums wissen, dass es um die Vollstreckung an der mir unbekannte Person Meyer überhaupt nicht ging. Es ging in meinem (EvaHackmann) Strafantrag einzig um konstruierte, diffizile, vor mir geheim gehaltene Beweismittelvernichtung und Verfahrensaktentäuschungen/-betrügereien, mit denen AG Mayen während des Mahnverfahrens dem als Ehemann unterstellten Andreas Hackmann die Bearbeitung von Widerspruch und Einspruch übertrug und damit diesem die Bestätigung seiner Frau Eva Hackmann als die Schuldnerin Meyer unterstellte. Diese staatlichen Strafrechtsjuristen stellen sich blöd und decken damit den AG Mayen- Betrug. Klarstellung und Nachhilfe für diese staatlichen Strafrechtsjuristen/-blödis: die örtliche Gerichte wissen, dass durch diese gezielte AG Mayen Zuweisungs-/Bestätigungstrickserei /=verspäteter Widerspruch, unklarer Einspruch) die von ihnen gemeinte Überprüfung durch die örtlich zuständigen Gerichte ausgeschlossen ist. Diesen Betrug und die Konsequenz dieses Betruges hätte jeder Kriminologie belegende Erstsemester-Jura-Student erkannt und hätte auch von den genannten Volljuristen (=kriminelle Vollblödis) erkannt werden können und müssen. Nach Überprüfung der Verfahrensakte erkannten sämtliche genannte Volljuristen — nichts –, ‚würdigten‘ damit den mehr als offenkundigen Betrug des AG Mayen als wahr, deckten diesen und schrieben Eva Hackmann als Kriminelle/Schuldnerin fest. Wenn manche Leser die ulkige Auffassung haben, staatsanwaltliche Ermittlung habe etwas mit Wahrheitsfindung zu tun, der irrt.

Indem diese staatlichen Strafrechtsjuristen des rheinland-pfälzischen Justizministeriums nichts erkannten, deckten diese nicht nur die verantwortlichen Straftäter des AG Mayen, sondern insbesondere den eigentlichen Verursacher, Drahtzieher und Nutznießer FKH. So wie die ST Osnabrück und die ST Frankenthal keine Ermittlungen bei den strafangezeigten ursächlich Verantwortlichen von Bela Vita wegen Vertrags-/Urkundenbetrug des Vertrages Meyer/Bela Vita vornahmen, eines Vertragsbetrugs auf Meyer, dessen Forderungen aus diesem Vertrag durch Verfahrensaktenfälschung/-betrug AG Mayen Eva Hackmann unterstellte, so garantierten die staatlichen Strafrechtsjuristen durch vorgegebene nicht vorzunehmende Überprüfung den Ausschluss der Feststellung des Vertrags-/Urkundenbetrugs des Vertrages Meyer/Bela und gaben diesen Betrug als wahr vor, insbesondere transferierten diese staatlichen Volljuristen Verbrecher nach § 12 StGB die falsche Zuweisung des Vertragsbetrugs Meyer als wahr auf Hackmann. Insbesondere in der weiteren Folge die auf AG Mayen-Verfahrensakten-/Vollstreckungsprotokollfälschung beruhenden gerichtlichen Folge(fehl-)entscheidungen. Damit scheinlegitimierten diese staatlichen Strafrechtsjuristen betrugsbasierte Vollstreckungen (Plural) an Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann und schließen, zuletzt nach Pandel 22.06.2012, die Aufdeckung des Ursprungsbetrugs Meyer/Bela Vita ausdrücklich aus: es werden bezogen auf die Mahngerichtsentscheidung keine zurückliegenden Vorgänge (=Feststellung der ursächlich Verantwortlichen von Bela Vita;=Klärung des Zuweisungsbetrugs Meyer=Hackmann) überprüft. Nutznießer: FKH.

Zunächst angenommene Klägeanträge (Feststellung der Verantwortlichen von Bela Vita und des Vertrages Meyer/BelaVita und, für den Fall der Existenz des Vertrages Meyer, durch Unterschriftenvergleich die Feststellung, dass Meyer ungleich Hackmann ist und damit die AG Mayen-Zuweisung Meyer=Eva Hackmann Betrug) funktionierte RiAG Frankenthal Ecker nach ganz offenbarer Infiltration/Insinuierung 28.04.2011um, indem er meine Klageanträge ablehnte und durch 28.04.2011 von ihm vorgegebene Feststellungsgründe ersetzte. Diese sind die AG Mayen-(Betrugs-)Entscheidungen und eine hierauf beruhende LG OS-(Fehl-)Entscheidung. RiAG Frankenthal Ecker ignorierte zudem durch Nicht-Bescheidung meines §149 ZPO-Antrags auf staatsanwaltliche Feststellung der Verantwortlichen von Bela Vita, des ursprünglichen Vertrags-/Urkundenbetrugs des Vertrages Meyer/Bela Vita Bela, etc. vor der Hauptverhandlung, dass dieses Ermittlungsergebnis zum Gegenstand der Feststellungsklage wird. Ganz im Sinn der staatsministeriellen Strafrechtsjuristen Rheinland Pfalz u.a. Pandel 22.06.2012 und natürlich – für wen wohl – den Nutznießer auch dieses Betrugs FKH.

  1. Diese Ausführungen entsprechen inhaltlich dem 05.12.2012-Nachtrag zum Strafantrag vom 28.11.2012 an die Staatsanwaltschaft XXXXXXXXX.

Ich beziehe mich auf meinen Strafantrag vom 28.11.2012. Ergänzend zeige ich an, dass ich die von Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Röhl/Snakker zitierte bundesweit geltende ‚Änderung der Zuständigkeitsregelung Mai 2011‘ von diesen nach siebter Anmahnung, und von ST Frankenthal sowie vom Justizministerium Rheinland Pfalz nach vierter Anmahnung diese Abschrift nicht erhalten habe. GST Snakker 05.12.2012 nach achter Anmahnung telefonisch: ‚…die werden Sie nicht bekommen, Sie haben zu glauben, dass es diese gibt….‘ Rückschluss: Es gibt diese ‚Änderung der Zuständigkeitsregelung Mai 2011‘ nicht, wie vorliegende Nachfrageergebnisse andereer Staatsanwaltschaften belegen. Mit geänderter Zuständigkeit begründete ST Osnabrück in 2011 die Beendigung des gegen die Verantwortlichen von Bela Vita eingeleiteten Ermittlungsverfahren: -ohne das die Namen der Verantwortlichen von Bela Vita ermittelt wurden, -ohne das der Verantwortliche ermittelt wurde, der den Vertrag mit Meyer abschloss -ohne dass die Nicht-Existenz des Vertrages Meyer und -ohne das damit der Vertrags-/Urkundenbetrug Meyer/Bela Vita festgestellt wurde. -ohne dass, bei existentem Vertrag Meyer, durch Unterschriftenvergleich Meyer gleich Eva Hackmann gutachterlich festgestellt worden wäre.

Zweck dieser mir Lüge begründeten nicht fortgesetzter Ermittlung war, innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist von Betrug die staatsanwaltliche Ermittlung der nachgewiesenen Straftaten und Feststellung der verantworlichen Straftäter durch die ST Osnabrück auszuschließen.

Mit dieser Änderungs-Begründung führt seit 18.08.2011 die ST Frankenthal die Ermittlungen gegen die Verantwortlichen von Bela Vita fort. Die ST Frankenthal nahm bis zum Ablauf der Verjährungsfrist keine Ermittlungen auf.

Auf der Grundlage von Verfahrensaktenfälschung und Vollstreckungsprotokollfälschung wies Mahngericht AG Mayen (Fälschungsnachweis siehe mein Schreiben vom 04.12.2012) die Schuldnerin Meyer des Vertrages Meyer/Bela Vita der Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann zu und eindrucksmanipulierte mit diesen Fälschungen die Folgegerichte, die Vollstreckungen per Haftbefehl an Eva Hackmann veranlassten, die mit polizeilicher Gewalt (=Einbruch, Handschellenfesselung, Ausraubung im eigenen Haus) an Eva und Rainer Hackmann bereits durchgeführt wurden. Realisierte und angekündigte weitere Vollstreckungen erfolgten auf der Grundlage eines nicht existenten Vertrages Hackmann, den AG Mayen durch Aktenfälschungen Eva Hackmann zuwies.

Auf der Grundlage der nicht nachgewiesen und somit nicht existenten ‚Änderung der Zuständigkeitsregelung Mai 2011‘ nahm die Staatsanwaltschaft Frankenthal die Ermittlungen an sich. So wie die ST Frankenthal in den zurückliegenden mehr als 25 Jahren keine Straftaten der Firma FKH feststellte, so garantierte auch in diesem Fall diese ST Frankenthal Verdunkelung/Verschleppung dieser Straftaten der Verantwortlichen von Bela Vita und der Verantwortlichen des AG Mayen. Und garantierte damit auch im 26-ten Jahr dem Nutzer des Bela Vita-Betrugs, der Firma FKH, den Nutzen des Bela Vita und AG Mayen-Betrugs. Auf der Grundlage des vom Vollstreckungsgericht AG Osnabrück als wahr übernommenen AG Mayen-Betrugs, unter gleichzeitiger Nicht-Berücksichtigung der angezeigten Straftaten, erfolgte die Vollstreckung an Unschuldiger. Durch ausgeschlossene Ermittlungen im Verjährungszeitraum hält ST Frankenthal zudem nach Ablauf der Verjährung die verantwortlichen Straftäter Bela Vita, AG Mayen und den Nutznießer des Betrugs FKH straffrei. Ich beantrage, dass wegen des erheblichen Verdachts fortgesetzter Verdunkelung/Verschleppung durch die ST Frankenthal die ST Bochum mit Datum 28.11.2012 die Ermittlungen gegen die verantwortlichen Straftäter von Bela Vita, AG Mayen und FKH sofort an sich zieht und durchführt.

Der bis heute staatsanwaltlich vorsätzlich unaufgeklärt gehaltene ursprüngliche Meyer/Bela Vita-Vertragsbetrug, den AG Mayen durch Personenumdeutungsbetrug Eva Hackmann zuwies, ist zurückzuführen auf den Betrugs-Nutzer FKH. Hierauf beruhen in der Folge gerichtliche Entscheidungen des AG Speyer und des AG Frankenthal. FKH brachte durch seine Teilnahme hieran weitere Kosten zur Vollstreckung, die wegen ausgeschlossener Klärung des Ursprungsbetrugs nichtig sind, von der ST Osnabrück OST’in Krüger zu Recht erklärt wurden.

 

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