Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-12-15 – 14:14:11
Beginn Teil 3 Im Folgenden sind die in der psychiatrisch/forensischen (Zwangs-)Untersuchung vor mir geheim gehaltene als vermeintliche Beweismittel psychischer Krankheit zu benutzende Untersuchungsgegenstände/Anamnesevorgaben als gefälscht/unterstellt/unwahr nachgewiesen und waren über beide Petitionen den Nieders. Abgeordneten der 15. Und 16. Wahlperiode bekannt. Diese Abgeordneten verweigerten die in beiden Petitionen beantragte Überprüfung/Bestätigung dieser im Folgenden aufgeführten Fälschungsnachweise durch einen medizinischen mult. Obergutachter: Zu 1 Das Gesundheitsamt Osnabrück weigerte sich bis heute, die 2006 ?? vorgelegte und beantragte Aufnahme des vorgelegten 19.10.1998-Gutachtens (volle Genesung/Dienstfähigkeit von Hirnhautentzündung) (mit Eingangsstempel 21.10.1998 der BBS Melle) der geheim geführten zweiten Akte zuzuführen, diese wiederum der Hauptakte zuzuführen. Zu 2 Die 15.11.2002-Aussage habe ich am 04.11.2002 nicht gemacht. Tonbandaufzeichnung, schriftliche Bescheinigung der Sekretärin des Bazoche Zu 3 Ich habe/hatte keine psychische Krankheit, wie sämtliche Facharzt/Reha-Berichte belegen. Daher hätte ich lügen müssen, um mir diese selber einzugestehen. Zu 4 Ich gab Pawils am 04.11.2002 nicht als behandelnden Arzt für psychische Krankheit an, auch nicht als Betreuer, da es diese Krankheit nicht gab/gibt und keine gerichtliche Betreuung bestand/besteht. Zu 5 Daher habe ich 04.11.2002 den Amtsarzt auch nicht angelogen. Zu 6 Es gab nach Pawils Juli 2000 keine bestehender Behandlung/Betreuung, daher auch keine derartige Verheimlichung. Zu 7 Ich habe dem Amtsarzt keine bestehende Behandlung nach 2000, auch nicht bei einem anderen Arzt, mitgeteilt. Zu 8 Das 16.07.2003-Schreiben des Dr. Zimmer mit Rückschluss auf ab 2000 von mir vermeintlich initiierter psychischer Behandlung und Krankheit, ist vorsätzliche Fälschung der Behörde Kasling, mit dem dieser dem von ihm beauftragten forensischen Psychiater den vermeintliche Beweis für 04.11.2002 bestehende und von mir verheimlichte Behandlung/Betreuung lieferte. Zu 9 Es gab keine psychischen Krankheiten, insbesondere keine im Plural, mit gutachterlich ausgeschlossener Genesung. Zu 10 Es bestand zu keiner Zeit eine gerichtlich eingerichtete Betreuung. Das habe ich auch nicht dem Amtsarzt am 04.11.2002 gesagt Zu 11 Daher gab ich dem Amtsarzt Bazoche auch nicht Dr.Pawils als bestellten Betreuer an. Auch nicht, das dieser Dr.Zimmer der gerichtlich bestellte Betreuer ist. Zu 12 Da ich zu keiner Zeit beim Dr.Zimmer in Behandlung war, nach Pawils diesen daher nicht in 2000 aus ‘Einsicht in bestehende Krankheit‘ aufsuchte, habe ich diese auch nicht verheimlicht. Ich hätte lügen müssen, um Einsicht in bestehende Krankheit zu zeigen. Zu 13 Es gab ab 2000 keine bestehende oder zu behandelnde psychische Krankheit Zu 14 Es gab 04.11.2002 keine gerichtlich eingerichtete bestehende Betreuung. Zu 15 Es gab 04.11.2002 keine von Dr.Zimmer auf mich bezogene diagnostizierten psychischen Krankheiten (Plural) Zu 16 Es gab keine von mir beantragte oder von Dr.Zimmer durchgeführte Psychotherapien (Plural) Zu 17 Es gab als Ergebnis dieser auf mich bezogenen Psychotherapien (Plural) keine Erfolglosigkeit. Zu 18 Es wurden im Rahmen der unterstellten Dr.Zimmer-Behandlung über mich keine psychiatrischen Gutachten (Plural) angefertigt. Zu 19 Unzutreffend ist daher auch für die Zukunft ausgeschlossene Genesung von psychischer Krankheit. Zu 20 Das Amtsgericht Osnabrück bestätigte, dass für mich zu keiner Zeit eine gerichtliche Betreuung eingerichtet wurde. Zu 21 Es war daher nicht nur der als vom Amtsarzt von mir als genannt unterstellte Pawils mein Betreuer, auch nicht der von der Landesschulbehörde Kasling unterstellte Dr.Zimmer, den Kasling als von mir ihm und dem Amtsarzt als verheimlicht unterstellte. Zu 22 Auszuschließen ist die Unterstellung des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens, das es eine psychiatrische Behandlung/Betreuung bei wem auch immer gab. Auszuschließen ist, das ich krankheitsbedingt am 04.11.2002 die Nennung vermeintlicher Behandlung/Betreuung beim Dr.Zimmer nicht vornahm und diese verheimlichte. Kasling hätte mit seiner Aktenfälschung 16.07.2003 den vermeintlichen Beweis erbracht. Zu 23 Der Nov. 2002 noch junge stellvertretende Amtsarzt Dr.Bazoche hätte nach NBG Psychotherapien wegen unterstellter psychischer Krankheit anordnen müssen. Wegen 15.11.2002 unterstellter beim Dr.Zimmer ab 2000 vorgenommener durchgeführter, sämtlich erfolgloser P.therapien, und gutachterlich unterstellter Aussichtslosigkeit der Genesung von psychischer Krankheit, ordnete Bazoche keine weitere an. Zu 24 Der Amtsarzt wandte die nach NBG vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen wegen mehrfach gutachterlich festgestellter ausgeschlossener Genesung nicht an. Der Amtsarzt hielt, in Kenntnis des Betrugs, keine Rücksprache mit Dr. Zimmer. Rehabilitation geht vor Zwangspensionierung! Zu 25 Der Amtsarzt ist verpflichtet, alles zu Wiedereingliederung vorzunehmen und die Umsetzung nach NBG durchzuführen (halbe Stundenzahl, Anordnung Psychotherapien, etc.). Stattdessen tat er alles, den behördlich vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung durch Zangspsychiatrisierung durchzuwingen. Zu 26 Kasling hat die Einhaltung der Vorgaben des NBG sicherzustellen und hätte den ‘Fehler‘ des Amtsarztes korrigieren müssen (26). Aber Kasling hat durch Vorgabe des Ausschlusses der Genesung (Dr.Zimmer) als wahr dem Amtsarzt das Begehen des ‘Fehlers‘, genauer: des Betrugs, vorgegeben. Zu 27 Es ist davon auszugehen, das Kasling bereits Nov. 2002 die von ihm vorgeplante Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003-Dr.Zimmer dem Bazoche vorgab und zum Begehen des Fehlers (23, 24, 25) aufforderte und das Kasling mit seiner nachgelieferten 16.07.2003-Begründung/Fälschung diesen Fehler als rechtens nachweist. Zu 28 Da es 04.11.2002 keine der von Kasling unterstellten psychische Krankheiten (Plural) mit ausgeschlossener Genesung gab, gab es keinen Anlass für amtsärztliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, gab es erst recht keinen Grund für die Unterstellung von mit Selbstgefährdung begründete Unterstellung schwerwiegender psychischer Krankheit. Zu 29 Da zu keiner Zeit Selbstgefährdung und/oder schwerwiegende psychische Krankheit bestand, war die Nichtaushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens damit nicht zu begründen. Einziger Grund dafür war, die Verheimlichung des behördlichen/amtsärztlichen Betrugs zu verhindern, zum Zweck der Verwendung durch den behördlichen forensischen Psychiater, und damit ich den von Kasling initiierten Schwindel nicht aufdecke. Zu 30 Die vom Amtsarzt/Behörde unterstellte Verheimlichung schwerer nicht ausheilbarer psychischer Krankheit gibt/gab es nicht, da ich zu keiner Zeit Patient des Zimmer war. Zu 31 Durch Nichtaushändigung der beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, nur bei Suizidgefahr möglich, übernahm Bazoche die Verantwortung. Aber erst nach Rücksprache mit und Vorgabe des Kasling, und somit nicht als von Kasling geduldeten Amtsarztfehlers, sondern nach expliziter Kasling-Vorgabe an den Amtsarzt, dass dieser den ‘Fehler‘ zu begehen hat. Zu 32 Die mir unterstellte Verheimlichung, dass ich überhaupt eine Hirnhautentzündung hatte, war nicht zu unterstellen. Gesundheitsakte, geheime 2. Akte: Ausschluss der Genesung von Hirnhautentzündung wegen fehlendem Genesungsgutachten ist vorsätzlicher Betrug der Behörde. Diese (Lüthje/Kasling) leitete das Genesungsgutachten vom 19.10.1998, Stempel Schule 21.10.1998, nicht an das Gesundheitsamt weiter. Zu 33 Festigung von Verheimlichung Hirnhautentzündung, wegen unterstellter psychischer Störung 13.10.1998 behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung in Nov. 1998. Untersuchungszweck Zwangspensionierung. Offiziell wegen Verschiebung der Reha und dessen Verlängerung. Behördliche Zurücknahme des 13.10.1998 Untersuchungsauftrags wegen meines Nachweises, dass die Reha weniger als 3 Monate dauerte. Am Fr 23.10.98 persönlich das Genesungsgutachten 19.10.1998 mit Stempel Schule (21.10.1998) vorgelegt (Lüthje war nicht da) und Zurücknahme des Untersuchungsauftrags gefordert. Simon wollte dieses am Mo sofort Lüthje weitersagen. Behörde verweigerte die Kopie der Gesundheitsakte (das Genesungsgutachten war nicht darin). Damit unterstellte die Behörde zurückliegend längere psychischer Krankheit unter Ausschluss der Genesung von Hirnhautentzündung. Als Ergebnis des Beschwerdegesprächs mit Behörde(Lüthje)/S.Bez.Personalrat(Otte)/ich wurde am23.11. 1998 die amtsärztliche Untersuchung 13.10.1998 U.Zweck Versetzung in den Ruhestand vermeintlich einvernehmlich von Lüthje zurückgenommen. Die unterstellte psychische Störung und vor allem unterstellte Nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung wurde nicht zurückgenommen/blieben bestehen. Tatsächlich wurde der U.auftrag bereits vor dem Beschwerdegespräch von der Behörde Lüthje 05.11.1998 zurückgenommen. Die Behörde leitete zwar die Behandlung über Hirnhautentzündung an das Gesundheitsamt weiter, nicht jedoch die Genesungsakte 19.10.1998. Da die Hautakte des G.Amts diesen Vorgang und die Genesung nicht enthält, wurde mir damit Verheimlichung dieser Krankheit und vor allem Nicht-Genesung davon unterstellt. Diese Krankheit und Nichtgenesung enthält die zweite geheim geführte Akte des G.amtes, zur Verwendung beim forensischen Psychiater (Verheimlichung der nicht ausgeheilten Krankheit). Offiziell und tatsächlich 05.11.2002 nahm die Behörde gegenüber dem Gesundheitsamt den U.auftrag zurück. Offiziell wegen Hirnhautentzündung. Tatsächlich wegen meines Nachweises (04.11.1998) der Protokollfälschungen am 05.11.1998 zurückgenommen. Danach am 23.10.98 persönlich das 19.10.1998 Gutachten mit Stempel Schule 21.10.1998 vorgelegt. Simon hat am folgenden Mo Lüthje hierüber informiert. Offenbar veranlasste Lüthje beim Gesundheitsamt Osnabrück ab diesem Zeitpunkt, das eine zweite Akte angelegt wurde. Behörde verweigerte dem G.amt in Nov. 1998 die beantragte Abschrift der Gesundheitsakte (Vorgang Hirnhautentzündung), da der gesamte Vorgang aus der Hauptakte entfernt und in der zweiten geheim geführten Akte geführt wird, aber ohne Genesungsgutachten. Die Genesungsakte war daher ab 05.11.1998 nicht mehr in der Akte!! Über diese zweite vor mir geheim gehaltene Akte wurde dem forensischen Psychiater die mögliche Ursache psychischer Krankheit vorgegeben: Verheimlichung der Hirnhautentzündung und ausgeschlossene Genesung davon; und bei Nichterwähnung vor dem Psychiater zudem Verheimlichung dieser Krankheit, um Nicht-Genesung als Auslöser/Verstärker psychischer Krankheit (zurückliegende Jahre) zu verwenden. Erhält Weig als Vorgabe von seinem früheren Schüler Bazoche Fazit: Hätte eigentlich damals schon keinen Dienst aufnehmen dürfen Zu 34 Der behördliche Psychiater hätte zu den möglichen Untersuchungszeitpunkten ab 10.12.2002 nicht von krankheitsbedingter Dissimilation/Verheimlichung bezogen auf eine Behandlung beim Dr. Zimmer auszugehen gehabt, da ich, entgegen 16.07.2003, ab 2000 bei diesem zu keiner Zeit Patient war. Zu 35 Es gibt die behördlich/amtsärztlich als wahr vorgegebene/unterstellte ausgeschlossene Genesung von Hirnhautentzündung ebenso nicht, wie die gutachterlich ausgeschlossene Genesung von psychischer Krankheit (Dr.Zimmer 16.07.2003). Das Genesungsgutachten hat die Behörde unterschlagen und der Geheimakte des G.Amtes nicht zugeführt. Beim Zimmer war ich nie Patient. Der Psychiater sollte von diesen Ausschlüssen als wahr ausgehen, aber mir gegenüber des Aufdecken dieser Verheimlichungen, das ‘öffentlich werden/machen‘, nicht nennen. Wegen unterstellter Suizidgefahr. Mit dieser behördlichen Unterstellung sollte der Psychiater die arglistigen Täuschungen decken. Zu 36 Der Sekretärin des Bazoche wurde vom Gesundheitsamt Fangmann an der Beantwortung meiner Anfrage, ob sie tatsächlich vor dem Amtsarzt ihre Bezeugung abgab, gehindert. Und um die persönliche Aussage auszuschließen, danach versetzt. In Dez. 2006 bestätigte sie ausdrücklich schriftlich, dass sie die Bezeugungen in den amtsärztlichen Gutachten 18.12.2002 und 15.11.2002 nicht vornimmt. Zu 37 Verhinderung des gutachterlichen Ausschlusses von psychischer Störung und Feststellung des langjährigen Mobbings durch Ablehnung der Reha in Glotterbad durch Bazoche. Von Amtsarzt Bazoche ausgeschlossene Möglichkeit, das Mobbings als Ursache für Herz/Insult-Beschwerden auszuschließen sowie die Verwendung und Thematisierung des ihm auf Daten DVD vorgelegte dokumentierte Mobbing. Zu 38 Stattdessen unterstellte Bazoche mir gutachterlich 15.11.2004 mein 04.11.2002-Eingeständnis, dass ich langjährig zurückliegend Streit mit allen Kollegen, Dienstvorgesetzten aus Schule und Behörde, etc. habe. Die viermal angeschriebenen Kollegen bestätigten, zu keiner Zeit Streit mit ihnen gehabt zu haben. Zu 39 Die Gesamtheit der Kollegen der Abteilung hat sich nicht über mich beschwert. Diese Akteneinträge sind das Ergebnis vor mir geheim gehaltener Aktenmanipulation unter Ausschluss der Möglichkeit meiner Stellungnahme (hat die Behörde Kasling zu verantworten). Keiner der gemeinten Kollegen wusste von diesen Akteneinträgen und von der psychiatrischen Sanktionierung gegen mich. Zu 40 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Begründung wie 40. Zu 41 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Es ging in dem in der Akte dokumentierten Fall um die Unterstützung eines Anliegens meiner Schüler vor der Schulleitung. Zu 42 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Schlichtweg unwahr Zu 43 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Das Gegenteil war der Fall. Ich berücksichtigte die Ergebnisse der von Studenten durchgeführten regelmäßigen Evaluierungen regelmäßig. Zu 44 Auf Grund des Alters (Juli 2000, Untersuchungstermin Dez. 2002, mehr als zwei Jahre) und des Inhalts der Bescheinigung des Dr.Pawils schloss dieser eine hiermit begründete forensisch/psychiatrische Untersuchung aus. Ohne Kenntnis des Pawils wurde diese dennoch als Anordnungsbegründung verwendet (von Behörde, Amtsarzt, Gericht). Zu 45 Das Gutachten 14.10.2002 der Schüchtermann Klinik (Exploration drei Wochen) schloss definitiv eine psychiatrische Krankheit, Selbstgefährdung, etc. und eine damit zu begründende Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung aus. Ohne Kenntnis der Schüchtermann Klinik wurde diese dennoch als Anordnungsbegründung verwendet (von Behörde, Amtsarzt, Gericht). Zu 46 Da die gerichtlich angeordnete psychiatrische Untersuchung durchgeführt wurde, diese 44 und 45 berücksichtigte sowie den 14.10.2002-Ausschluss psychiatrischer Krankheit ausschloss, das Gericht mit Pawils und Schüchtermann Klinik keine Rücksprache hielt, ist eine mit diesen begründete gerichtliche Anordnung aus fachpsychiatrischer Sicht nicht nur hochgradiger Nonsens, sondern medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug des Richters Specht. Zu 47 Wegen nachgewiesener Beweismittelfälschungen ist die gerichtliche Unterstellung von § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten‘ Konversionsbetrug des Richters Specht. Zu 48 Ebenso ‘strafbar‘ Zu 49 Ebenso vereitelte Benutzung von Beweismitteln. Zu 50 Die Feststellung dieser Beweismittel als vorsätzlich gefälscht schloss das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht durch Ablehnung der Feststellungsklage und des Eilantrags rechtsbeugend aus. Zu 51 Psychiatrische Untersuchungsdauer am 04.11.2002 des Amtsarztes betrug 15 Minuten. Ihm lagen die Pawils-Bescheinigung und das 14.10.2002-Gutachten nicht vor und konnte noch nicht einmal damit die Anordnung begründen. Zu 52 Die Behörde unterschlug meinen abgegebenen Widerspruch/meine Nachweise (04.02.2005-Stellungnahme) der von ihr vorgenommenen Beweismittelfälschungen zum Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und nahm diesen nicht zu 01.12.2004-Akte. Mit Nicht-Abgabe begründete sie die 17.03.2005-Ruhestandsverfügung. Zu 53 Die Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg (früher Bez.reg. Oldenburg)in Person des Schöbel ging meiner Beschwerde gegen Amtsarzt Dr.Bazoche nicht nach. Im Gegenteil: er hielt das für Untersuchung/Beweisfeststellung relevante 15.11.2002-Gutachten weiterhin vor mir geheim und bestätigte 14.05.2004 die mir von Bazoche am 04.11.2002 als gesagt unterstellten Aussagen mit ‚von mir dargelegter Komplexität der Krankheitssursachen‘. Zudem unterstellte mir Schöbel Bedrohung der Sekretärin des Bazoche und damit psychiatrisch zu wertende Fremdgefährdung. Tatsächlich ist damit mein vergeblicher Versuch von Sachverhaltsklärung zur Benennung als Zeugin gemeint, die deren Vorgesetzter Dr.Fangmann vereitelte.
Zum Dierker Schreiben14.07.2009: Es gab ‘keine nicht eindeutig‘ mir zuweisbare psychische Krankheit/Behandlung beim Dr.Zimmer, sondern ‘eindeutig keine‘ psychische Krankheit. Dr. Zimmer teilte schriftlich mit, das eine Verwechselung mit meiner Person und somit als ein Fehler des Kasling eindeutig auszuschließen war, sonder vorsätzliche Falschzuweisung.
Nach Wagenburgmentalität übernahmen/bestätigten die dienstlichen Richter Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht die langjährig konstruierten und auf Unterstellung/Unwahrheit/Fälschung beruhenden Vorgaben der beamteten Garanten aus der Landesschulbehörde Osnabrück und vom Gesundheitsamt Osnabrück rechtsbeugend als wahr. Bei gleichzeitigem Ausschluss meiner Kenntnis hierüber. Insbesondere gaben die Richter Specht und Boumann mir als psychisch nicht Krankem vor, dass ich auf der Grundlage der gerichtlich vorgegebenen irrelevanten Anordnungsbegründungen Einsicht in bestehende Krankheit zu zeigen und die Selbstbeantragung psychiatrischer/forensischer Untersuchung vorzunehmen habe. Das daraufhin erstellte privatärztliche Gutachten mit fachärztlichem Nachweis der richterlichen Anordnung als medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug lehnte Richter Specht als Gefälligkeitsgutachten. Er akzeptierte ausschließlich einen behördlich vorgegebenen beamteten (Garant) forensischen Psychiater (Urteil 29.06.2005), dieser ist nicht autorisiert, die von Garanten der Behörde und des Gesundheitsamtes vorgelegten Anamnesevorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Damit stellte Richter Specht sicher, dass die von ihm und Boumann im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren vor mir geheim gehaltenen auf Unterstellung/Fälschung/Unwahrheit beruhenden Beweismittel psychischer Krankheit (Boumann 22.06.2004,Specht 13.07.2004: auf Nennung besteht kein Rechtsanspruch) vom beamteten forensischen Psychiater als wahr verwendet werden – in meiner Unkenntnis.
Weitere Wagenburgmentalität zeigt der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz 21.08.2009 in Person von Frau Idahl, zuständige behördliche Datenschutzbeauftragte und für den Personaldatenschutz zuständig. Sie schloss nicht nur eine künftige und rückwirkende Sperrung der von mir nachgewiesenen Fälschungen personenbezogener psychiatrischer Daten, vor mir geheim gehaltene vom beamteten Psychiater als wahr zu benutzenden Anamnesevorgaben also, mit der unsubstantiierten Behauptung aus, Richter Specht habe die Personalaktenführung überprüft. Derartige Überprüfung erfolgte definitiv nicht. Mit von Frau Idahl Richter Specht unterstellter, tatsächlich aber nicht durchgeführter Überprüfung der von diesem sogar selbst vorgenommenen Täuschung der Anordnungsbegründung etc., schließt der Datenschutzbeauftragte eine weitere von ihr als Garanten vorzunehmende Überprüfung aus. Im Klartext: Frau Idahl schließt mit ihrer Trickserei allein die Möglichkeit aus, die vor mir geheim gehaltenen vom beamteten Psychiater als wahr zu benutzenden gefälschten Anamnesevorgaben zu benennen und beteiligt sich somit an der Geheimhaltung. Genauso wie Boumann 01.12.2004 und Richter Specht 29.06.2005 die mit § 444 ZPO gemeinten Beweismittel nicht nannte.
Nach von zwei Richtern als rechtens bestätigte Anordnung der psychiatrischem Untersuchung nötigten mir diese als psychisch nicht Krankem die Selbstbeantragung dieser Untersuchung ab und damit Krankheitseinsichtigkeit, um damit von mir selber die Legalisierung der Untersuchung zu erhalten. Wobei als möglicher Untersucher gerichtlich nur der behördlich vorgegebene beamtete Psychiater/Forensiker als Garant akzeptiert wurde. Denn nur von diesem ist die Benutzung der vor mir geheim gehaltenen behördlichen/amtsärztlichen/gerichtlichen Anamnesevorgaben in seiner Anamneseerhebung unüberprüft weiterhin als wahr möglich – in meiner Unkenntnis – , sondern sogar zwingend vorgegeben. Ich ließ auf gerichtliche Anordnung 04.11.2004 hin diese Untersuchung privatärztlich nicht aus Krankheitseinsichtigkeit durchführen, sondern zur Bestätigung des Ausschlusses psychischer Krankheit (Gutachten 14.10.2002: 3 Wochen; Gutachten 30.03.2005: 4 Monate). Und was machten beide Richter? Weil ich die gerichtlich 04.11.2004 geforderte Untersuchung von privatärztlichen Gutachtern und nicht von einem behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater habe vornehmen lassen, war gerichtlich auch explizit nicht vorgegeben, unterstellten beide 29.06.2005 in Kenntnis dieser Ausschluss-Gutachten (wurden zudem als Gefälligkeitsgutachten abqualífiziert) allein diese Tatsache nach § 444 ZPO als Verhaltensstörung und als ‘Straftat eines psychisch kranken Straftäters‘. Mit diesen nicht mehr zu toppenden Rechtsbeugungen der Richter Specht und des Ermittlungsführers Boumann outen sich beide als rechtsbeugende Konsortialpartner der Landesschulbehörde in Person des Kasling und des Gesundheitsamtes Osnabrück in Person des Dr.Bazoche. Damit hielten nun auch beide Richter die beteiligten Garanten aus Systemschutzgründen sakrosankt – zu meinen Lasten als fehl diagnostizierter Betroffener. Tatsächlich sind sämtliche vom beamteten Psychiater zur Benutzung vorgegebenen Anamnesevorgaben unwahr und wurden von den Garanten des Gesundheitsamtes Bazoche und der Behörde Kasling vorsätzlich, zudem vor mir geheim gehalten, als von mir eingestandener und als von mir selbst zugewiesener Entwicklungsprozess psychischer Krankheit mit gutachterlich festgestelltem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit (16.07.2003 Dr.Zimmer) umgedeutet/gefälscht – zum Zweck der Verwendung als wahr und damit zur psychiatrischen Sanktionierung in der forensischen Untersuchung – in meiner Unkenntnis. Die Perfidie der beteiligten Garanten/Konsortialpartner: um widerspruchsfreie Verwendung zu garantieren, hielten diese Garanten, zuletzt beide Richter 22.06.2004 und 13.07.2004, gleichzeitig die Fälschungen, amtsärztliches 15.11.2002-Anordnungsgutachten und behördliche Akten, vor mir als dem Betroffenen geheim. Die Steigerung der Perfidie: um die Benutzung dieser Fälschungen widerspruchsfrei in meiner Unkenntnis als wahr zu garantieren, nötigten die beteiligten Garanten aus G.amt und Behörde mich als den Betroffenen mit harmloser Scheinbegründung zur Selbstbeantragung der psychiatrischen/forensischen Untersuchung, zum Eingeständnis psychischer Krankheit und damit zur Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient, womit ich mir selber die Wertlosigkeit meiner Aussagen/Meinung (Boumann 01.12.2004) zuweisen sollte.
Selbst der Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht beteiligten sich an der Festschreibung und der Geheimhaltung der von behördlichen Garanten (Konsortialpartnern) aus Gesundheitsamt und Landesschulbehörde vorgegeben und von diesen konstruierten Beweismittelfälschungen psychischer Krankheit (Anamnesevorgaben). Beide stellten deren Verwendung als wahr unter Ausschluss meiner Kenntnis in der forensisch-psychiatrischen Anamneseerhebung/Untersuchung durch einen behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater sicher, indem beide in ihren Anordnungsbegründungen diese ihnen nach den Akten bekannten relevanten Beweismittel/Anamnesevorgaben im Rahmen der richterlichen Anordnung dieser Untersuchung nicht verwandten. Damit schlossen beide meine Kenntnis hierüber aus sowie zu aktueller Zeit vor den vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen die Möglichkeit meines Widerspruchs, meines Nachweises als gefälscht, meines Sperrens und meiner Berichtigung (Niedersächsisches Datenschutzgesetz). Beide verweigerten zu diesem Zweck die 22.06.2004 und 13.07.2004 beantragte Nennung der in der forensisch/psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden personenbezogenen psychiatrischen Daten, den behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit also. Das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht verweigerte in 3A116/02 v. 04.11.2004 die Annahme der 27.10.2004 eingereichten Feststellungsklage und reagierte auf gleichlautenden Eilantrag 03.11.2004 überhaupt nicht. Damit hielt das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Richters Specht die zur Benutzung vorgesehenen Beweismittel geheim, schloss durch Ausschluss meiner Kenntnis die Möglichkeit des Sperrens, damit die Nicht-Benutzung dieser Fälschungen und die Möglichkeit meines Fälschungsnachweises im laufenden Zwangspensionierungsverfahren, genauer: Zwangspsychiatrisierungsverfahren, aus. Und sicherte damit die widerspruchsfreie Verwendung dieser Fälschungen in der Anamnese des behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiaters. Zudem schloss Richter Specht im Gleichklang mit Amtsarzt Dr.Bazoche die zuvor beantragte Berücksichtigung der per Daten-DVD vorgelegten Dokumentation über langjähriges Mobbing unüberprüft als unsubstantiiertes Substrat aus und sicherten damit die mit ‘Streit mit allen Kollegen.. ‘umgedeutete Unterstellung hierzu im 15.11.2002-Gutachten. Mobbing, das für den Fall von mir beabsichtigter Klärung wiederholt, zuletzt in 2000 unter Androhung der Sanktion ‘Rausschmiss aus dem Dienst über den Amtsarzt‘, vom damaligen Behördenleiter Pistorius trotz Juli 2000 beantragte Klärung unaufgeklärt belassen wurde. Mit dieser unsubstantiierten unqualifizierten Behauptung schloss Richter Specht, wie zuvor Amtsarzt Dr. Bazoche, die Existenz des langjährigen Mobbing als konstruierte Ursache psychischer Belastungen aus. Das war die Voraussetzung, nach gerichtlicher vorgenommener Umdeutung, dieses als festgestellte Verhaltensstörung, zudem mit amtsärztlich 15.11.2002 mir unterstellter Selbstumdeutung des Mobbing als Streit mit allen Personen meines dienstlichen Umfeldes, vom forensischen Psychiaters in der Fremdanamnese als objektiv verwenden zu lassen. Eine in Antizipation dieser erahnten Entwicklung, genauer: Ursachentäuschung, von mir beantragte gutachterliche Einschätzung in der Reha-Klinik Glotterbad schloss der Amtsarzt Juni 2002 aus. Die dennoch Oktober 2002 ohne dessen Kenntnis von mir initiierte mehrwöchige Anamneseerhebung/Untersuchung (Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde) mit dem 14.10.2002-Ergebnis des Ausschluss psychischer Krankheit und daraus abzuleitendem Ausschluss künftiger Anordnung psychiatrischer/forensischer Untersuchung akzeptierte das Gericht nicht nur nicht, sondern begründete (medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug) 04.11.2004 selbst mit diesem 14.10.2002-Ausschluss und der absolut irrelevanten Pawils-Bescheinigung aus 2000 (Aussage Pawils) die von mir vorzunehmende Selbstbeantragung forensisch/psychiatrischer Untersuchung. Diese richterliche Anmaßung der Anordnung psychiatrischer Untersuchung erfolgte natürlich ohne jegliche Kenntnis, Rücksprache und Einwilligung dieser Ärzte – und das ist zum einen medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug des Richters Specht und Vertrauensmissbrauch/arglistige Täuschung gegenüber diesen Ärzten. Zum anderen aber, und das ist entscheidender, nötigte mich Specht, als nachweislich psychisch nicht Kranker ausschließlich mit seiner 04.11.2004-Begründung Einsicht in bestehende psychische Krankheit zu zeigen, diese nach Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient selber zu beantragen. Zu dem Zweck, dass die auch von ihm vor mir geheim gehaltenen gefälschten Beweismittel vom forensischen Psychiater als wahr verwendet werden. Natürlich ohne 04.11.2004-Verwendung der nach den Akten gerichtsbekannten tatsächlich zu benutzenden Akten, wie die relevanten amtsärztlichen 15.11.2002-Anordnungsbegründungn und der 16.07.2003 dokumentierte Ausschlusses des Erfolgs von Psychotherapien und der ausgeschlossenen Heilung von der psychischen Krankheit Depression, die der amtsärztlich/behördlich beauftragte beamtete Psychiater benutzen sollte. Selbstbeantragung/Einwilligung/Mitwirkungspflicht nach NBG geht nur soweit, wie die Kenntnis des Einwilligenden reicht. Diese Kenntnis manifestiert sich im 14.10.2002-Ergebnis. Meine Kenntnis über die darüber hinausgehend in der gerichtlich vorgegebenen forensischen/psychiatrischen Anamneseerhebung/Untersuchung zu verwendenden, vor mir geheim gehaltenen und als von mir gesagt (15.11.2002) und veranlasst (16.07.2003) unterstellten sowie weiteren behördlichen/amtsärztlichen Vorgaben/Fälschungen schlossen Ermittlungsführer 22.06.2004 und Gericht 13.07.2004 mir gegenüber aus. Diese gab das Gericht dem Forensiker rechtssicher als mir bekannt/wahr/widerspruchsfrei vor und schufen die Voraussetzung für forensische Fehldiagnose.
Die Perfidie des Verwaltungsrichters Specht ist, das trotz dreiwöchiger Anamneseerhebungung (14.10-2002 Schüchtermannklinik) und einer weiteren auf gerichtliche Fehlanordnung 04.11.2004 hin von mir initiierten nochmaligen (Nov.2004 bis März 2005) ca. 4 Monate umfassenden privatärztlichen dreimonatigen Anamneseerhebungung ung (nach den Vorgaben von P. Hoff) mit 30.03.2005 Bestätigung des 14.10.2002-Ausschlusses psychischer Krankheit Dieser Richter Specht 29.06.2005 beide Ergebnis als Gefälligkeitsgutachten abqualifizierte und nicht akzeptierte. Mit ‘die psychiatrisch/forensische Untersuchung muss ein behördlich vorgegebener beamteter Psychiater vornehmen‘ nötigte mich Richter Specht 29.06.2005, diese beim behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater wiederholen zu lassen, aber als ‘Krankheitseinsichtiger‘, der die psychiatrischen Untersuchung aus Krankheitseinsicht selber beantragt. Nach den Akten (19.11.2002) wissend, das die dafür behördlich vorgegebene Zeitdauer knapp eine Stunde dauern sollte, in der unmöglich eine umfangreiche psychiatrische Anamneseerhebungung durchgefürt werden konnte, wie die beiden privatärztlichen. Die Gelegenheit dafür bot die Landesschulbehörde Kasling an. Zur Erinnerung: Kasling gab dem Amtsarzt als Untersuchungszweck Zwangspensionierung nach § 56 NBG vor, der nach 29.06.2005 noch bestand. In dem folgenden Einjahreszeitraum der möglichen Wiederverwendung sollte die als Wiederverwendung getarnte Psychiatrisierung über amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Genauer: über die mir von Kasling abverlangte selbst zu beantragende forensisch/psychiatrische Zusatzuntersuchung und mit der von ihm abverlangten Selbstbeantragung gezeigter Krankheitseinsicht mit dem ursprünglich von Kasling vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung sollte ich selber um meine Psychiatrisierung bitten/beantragen. Und als Beweis für die amtsärztlich unterstellte Suizidgefahr (Nichtaushändigung des 19.11.2002 beantragten 15.11.2002-Gutachtens) würde die Behörde Kasling als ‘neueste Erkenntnis‘ die bestehende gutachterlich ausgeschlossene Heilbarkeit psychischer Krankheit (Depression) (16.07.2003-Akte, Kasling-Fälschung) vorlegen. Noch genauer: über die forensische Zwangsuntersuchung/-psychiatrisierung, nun erweitert um die gerichtliche Vorgabe (Boumann 01.12.2004/Specht 29.06.2005) § 444 ZPO ‘Durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Und damit nun auch gerichtlich von Specht mir unterstellter Verhaltensstörung, mit schuldhaft mir unterstellte Straftat, und die weiterhin als wahr unterstellten vor mir geheim gehaltenen und nicht berichtigten gerichtsbekannten von Kasling gefälschten Beweismittel (insbesondere 16.07.2003). Damit über normale psychiatrische Untersuchung hinausgehend die Voraussetzung für gerichtlich anzuordnende forensische Zwangsuntersuchung, die Richter Specht als Handlanger der Niedersächsischen Landesregierung, genauer deren Vertretung Landesschulbehörde Kasling, ‘auf Deubel komm raus‘ durch zwingen sollte/wollte. Und das, obwohl zwei gerichtsbekannte sehr ausführliche Explorationen/Gutachten 14.10.2002 und 30.03.2005 den Ausschluss psychischer Krankheit bestätigten. Diese gerichtlich beabsichtigte Zwangsuntersuchung implizierte nicht nur, sondern bezweckte forensische Fehldiagnose, langjährige Zwangsbehandlung, langjähriges Wegsperren. Denn der behördlich vorgegebene beamtete forensische Psychiater hat nicht nur die gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit/Anamnesevorgaben, sondern insbesondere auch die gerichtlichen § 444 ZPO-Straftat-Unterstellungen eines Krankheitsuneinsichtigen, der den vermeintlich mehrfach gutachterlich festgestellten Ausschluss (16.07.2003)der Heilung von psychischer Krankheit (Depression) und damit unterstellten hohen Suizidgefahr einfach nicht wahrhaben will, als wahr anzuwenden. Tatsache ist: Die gemeinte Person mit ausgeschlossener Heilung von Depression bin ich nicht. Und das wusste Richter Specht nach den Akten!!
Anmerkung: bezogen auf die gerichtlich nicht akzeptierten privatärztlichen Ergebnisse (Gutachten Schüchtermann Klinik 14.10.2002; Kutschke 30.03.2005) und damit von Richter Specht nicht akzeptierten Zeitumfänge 3 Wochen und 4 Monate akzeptierte dasselbe Gericht, das am Untersuchungstag 04.11.2002 die Untersuchungsdauer für die vom Amtsarzt Dr. Bazoche ohne jegliche Grundnennung angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung lediglich ca.15 Minuten betrug. Und die gerichtlich akzeptierte Zeitvorgabe des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück für den von ihm beauftragten beamteten behördlichen Prof. Weig betrug eine Stunde (Schreiben Weig vom 19.11.2002). Ebenso die gerichtlich akzeptierte Zeitvorgabe des Ermittlungsführers, der 2004 in der vorgegebenen ca. einstündigen Beweiserhebung eine forensisch/psychiatrische Begutachtung vorsah. Offenkundiger kann der von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling eingeleitete medizinische Betrug zum Zweck der psychiatrisch/forensischen Vernichtung nicht sein. Aus welchem Grund akzeptierte Richter Specht nur das Gutachten eines von der Landesschulbehörde Kasling vorgegebenen behördlichen beamteten forensischen Psychiaters, obwohl diesem von der Behörde Kasling der Zeitrahmen für Untersuchung und Diagnose nur ca. eine Stunde vorgegeben wurde? Nicht, weil die beamteten behördlichen beamteten Mediziner Wunderheiler sind oder Scharlatane. Sondern weil die behördlich willfährigen beamteten Ärzte (Garanten) nicht autorisiert sind, die ihnen behördlich von Kasling (Garant) vorgegebenen Beweismittel psychischer Krankheit als unwahr zu Disposition zu stellen. Genauer: das ist diesen beamten Ärzten verboten. Die medizinischen Garanten haben diese von behördlichen Garanten gefälschten Vorgaben als wahr zu verwenden.
Die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und das Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt wissen, ob und wann ich Akteneinsicht genommen habe. Beide haben somit die Kontrolle über meine Kenntnis und Aufdeckung der von beiden Institutionen gefälschten Akten mit den darin unterstellten psychiatrisch kausalattribuierten personenbezogenen Daten/Aussagen. Da ich keine Akteneinsicht beantragte, wussten die Aktenverwalter von meiner Unkenntnis/Nicht-Aufdeckung dieser behördlichen Fälschungen. Nicht vorgenommene Akteneinsicht bedeutet bei Aktenverwendung durch den behördlichen Psychiater keinen Widerspruch von mir, sodass dieser von meiner Kenntnis und Akzeptanz der Aktenfälschungen auszugehen hat und damit von deren widerspruchsfreier Verwendung als wahr in der psychiatrisch/forensischen Anamnese. Beide wissen, dass der behördlich beauftragte forensische Psychiater nicht befugt ist, diese von Garanten mir unterstellten psychiatrischen Aussagen zu vermeintlich gestörtem Verhalten als unwahr zur Disposition zu stellen. Dieser hat diese in der Anamneseerhebung als wahr zu verwenden und zwangsläufig psychische Störung zu konstatieren. Damit ich als Betroffener von diesen relevanten Fälschungen/Unwahrheiten vor der Untersuchung keine Kenntnis erhalte und in/vor der Untersuchung nicht als gefälscht nachweise, platzierte die Landesschulbehörde Kasling im ersten Schritt diese rechtswidrig, da ohne Anhörung und somit ohne meine Kenntnis, in meine Akte. Im zweiten Schritt schloss Kasling sogar am Tag der beantragten Akteneinsicht 13.01.2005 gezielt die Möglichkeit meiner Kenntnis u.a. über das relevante unter seiner Mitwirkung gefälschte 15.11.2002-Amtsarztgutachten aus, indem in seiner Verantwortung u.a. diese relevante Fälschung aus der Akte entfernt wurde. Es ist deshalb von vorsätzlicher Entfernung am 13.01.2005 auszugehen, weil ich wiederholt meine Akte nach relevanten Personalakteneinträgen durchsuchte und Kopien anfertigen ließ – das 15.11.2002-Gutachten war nicht dabei. Er sicherte somit für künftige gerichtlich anzuordnende forensische Untersuchung (nach 29.06.2005) die widerspruchsfreie Verwendung des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens – in meiner absoluten Unkenntnis.
Die Fälschung zur unterstellten nicht ausgeheilten Hirnhautentzündung, zurückzuführen auf die Behörde in Person des Lüthje/Kasling, zu verwenden in der forensischen Anamnese zum Zweck der Ursachenermittlung der unterstellten psychischen Störung, realisierte das Gesundheitsamt Osnabrück durch vor mir geheim gehaltene zweite Akte. Diese enthält nicht das Gutachten v. 19.10.1998 über vollständige Genesung hierüber und uneingeschränkter Dienstfähigkeit. Die Behörde, damaliger Dezernent Lüthje und Kasling, leitete das auf dem Dienstweg an die Behörde geleitete und 21.10.1998 von der BBS Melle abgestempelte Gutachten nicht ans Gesundheitsamt. Auf diesbezügliche Anfrage hin und beantragter Aktenvervollständigung teilte Frau Dierker 31.08.2009 mit, dass Sie mir nicht antworten wird. Ganz offenbar hat die Behörde das 19.10.1998 Gutachten vernichtet.
In ‘Psychiatrie und Psychotherapie‘, Springer Verlag 2. Auflage darin Kapitel 18 von P. Hoff: ‘Biographische und Krankheitsanamnese‘, “Die Anamneseerhebung in der psychiatrischen Untersuchung“
Es geht bei der forensisch/psychiatrischen Anamneseerhebung um sehr vielgestaltige Phänomene, deren Bedeutung für den jeweiligen Einzelfall zu Beginn einer Behandlung oft noch gar nicht endgültig abgeschätzt werden kann, etwa die Selbstschilderung (Selbstanamnese) des Patienten, Angaben seiner Angehörigen (Kollegen des dienstlichen Umfeldes) oder frühere somatische Befunde (Hirnhautentzündung). Diese außerordentliche Vielfalt des abzubildenden Materials sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht hat die Anamneseerhebung mit derjenigen des psychopathologischen Befundes (Ergebnisse einer systematischen psychiatrischen Untersuchung) gemeinsam. Es geht um die Erstellung eines psychiatrischen Anamnesemosaiks, um die Zusammenfassung einer Vielzahl der von P. Hoff detailliert beschriebenen verschiedenen Anamnesen.
Die Ausführungen des P. Hoff begründen eine längere Untersuchungsdauer, wie diese in beiden privatärztlichen Untersuchungen (3 Wochen, 4 Monate) vor der forensischen Untersuchung vorgenommen wurden und die nach Nedopil während der nach gerichtlicher Anordnung vorzunehmenden Zwangsuntersuchung im LKH in der Regel 6 Wochen bis zu drei Monate beträgt. Diese Untersuchungszeiten haben natürlich auch für die hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden medizinischen Garanten zu gelten.
Doch welchen Zeitrahmen gab die Niedersächsischen Landesregierung, die personalbewirtschaftende Stelle Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, den von ihr beauftragten Ärzten/Psychiatern für die von diesen praktizierter Anamneseerhebung vor? Zunächst: Die Befunderhebungen/Anamneseerhebungen wurden abgestuft von mehreren behördlichen beamteten Ärzten vorgenommen. Das relevante 15.11.2002-Gutachten ist eine vorgegebene amtsärztlich zusammengefasste aktuelle Anamnese und Selbstanamnese, die mir für den Untersuchungstag 04.11.2002 tatsächlich nicht gemachte psychiatrische Aussagen unterstellte. In Unkenntnis dieser Zusammenfassung sollte ich der psychiatrischen Untersuchung 10.12.2002 zustimmen bzw. diese aus Krankheitseinsicht selber beantragen, die ich mit dem Aufsuchen des Psychiaters dokumentierte. Zweck des Kasling war, nach mir abgenötigter Selbstbeantragung/Krankheitseinsicht/Einwilligung dem von ihm beauftragten zweiten beamteten Arzt, diesmal einem von der Behörde Kasling vorgegebenen beamteten Psychiater, diese mir unterstellten psychiatrische Aussagen am 10.12.2002 vorzugeben. Außerdem die nach Dr.Pawils Juli 2000 ab Nov. 2000 unterstellte und von Kasling als ‘zufällig entdeckt‘ und von mir verheimlicht vorgegebene, tatsächlich von ihm vorsätzlich gefälschte, beim Dr.Zimmer ab Nov. 2000 fortgesetzte psychiatrische Behandlung. Mit dem bereits Nov. 2002 !! vorgelegenen Ergebnis erfolgloser Psychotherapien, gutachterlichem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit (schwere Depression mit bestehender Suizidgefährdung) und bestehender Betreuung. Von Kasling/Bazoche als verheimlicht vorgegeben worden wäre die in der Geheimakte des Gesundheitsamtes dokumentierte 1998 nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung als Pseudoursache für unterstellte psychische Störung. Tatsächlich haben die Behörde Lüthje/Kasling das Genesungsgutachten vom 19.10.1998 aus meiner Personalakte vernichtet und nicht auf dem Dienstweg an das Gesundheitsamt weitergeleitet. Etc.
Für diesen psychiatrischen Teil des 15.11.2002-Gutachtens, genauer: für diese Unterstellung, benötigte der Amtsarzt 04.11.2002 während der 1 ½ stündigen Untersuchung ca. 15 Minuten. Die Behörde hat also die von P.Hoff vorzunehmende umfangreiche Anamneseerhebung auf die aktuelle Anamnese und die Selbstanamnese als Vorbefunderhebung reduziert und dem Amtsarzt übertragen, der diese wiederum auf Unwahrheit/Unterstellungen reduzierte. Zeitdauer 15 Minuten. Zusammengefasst im 15.11.2002-Gutachten. Zur Anamneseerhebung gehören Selbstanamnese und Fremdanamnese. Die Perfidie: Als Bestätigung dieser behördlich initiierten/gedeckten/Selbstanamnesefälschung des Amtsarztes dient die objektive Fremdanamnese, und das ist die Summe der behördlich (Kasling) gefälschten/gedeckten unwahren Personalakteneinträge.
Jetzt braucht die Behörde/Amtsarzt nur noch einen zweiten beamteten Arzt, einen ausgebildeten forensischen Psychiater, der ebenfalls die Vorgaben des P.Hoff zur umfangreichen Anamnese nicht umsetzt. Zu diesem Zweck reduzierte der den amtsärztlichen Untersuchungsauftrag erteilende Kasling die Anamneseerhebung/Untersuchungsdauer von den üblichen 6 Wochen bis 3 Monate und gab eine Stunde!! vor (Schreiben des Weig an mich vom 19.11.2002). Nochmals: die Behörde Kasling gab dem von ihm beauftragten Psychiater das Zeitlimit von einer Stunde vor!! Und schloss somit die Erstellung einer ausführlichen Anamnese, eines ‘Anamnesemosaiks‘ nach P.Hoff, aus. Die Vielzahl der für eine verantwortungsvolle Befunderhebung erforderlichen Anamnesen reduzierte die Behörde Kasling von vornherein auf eine Stunde. Und das muss sich der Leser einmal vorstellen: der damalige Leiter des LKH Osnabrück, der jetzige Leiter der Magdalenenklinik Osnabrück und an der FH-Osnabrück Lehrveranstaltungen abhaltende Psychiatrie Prof. Wolfgang Weig, ließ sich hierauf ein. Dessen Anamneseerhebung reduzierte sich somit auf meine Selbstanamnese, wobei er von der amtsärztlich 15.11.2002 vorgegebenen Selbstanamnese und der behördlichen Fremdanamnese (behördliche Akten) als wahr ausgeht. Genauer: auszugehen hat. Und darauf, ob und inwieweit ich die vom Amtsarzt in dessen 04.11.2002-Untersuchung, zusammengefasst im 15.11.2002-Gutachten, unterstellte aktuelle Anamnese und Selbstanamnese bestätige. Insbesondere darauf, ob ich die behördlichen Aktenaussagen (objektive Fremdanamnese), u.a. zum Dr.Zimmer, den gutachterlich festgestellten Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit (Depression) bestätige.
Die Aufgabe des behördlich beauftragten Psychiaters Prof. Weig bestand am 10.12.2002 darin, in den Räumlichkeiten des LKH endgültig die auf behördlicher Aktenfälschung (u.a. Dr.Zimmer: gutachterlich festgestellter Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit Depression), Urkundenunterdrückung (19.10.1998 Genesungsgutachten) und ausschließlich auf amtsärztlichen Unterstellungen beruhende aktuelle und Selbstanamnese des 15.11.2002-Gutachtens und die darin ausgedrückte Befindlichkeit sowie Gefährdung, Delinquenz und Dissozialität zu bestätigen. Und zwar bekräftigend zu bestätigen. Und damit den medizinischen Konversionsbetrug perfekt zu machen. Zur Erinnerung: Kasling gab als amtsärztlichen Untersuchungszweck Zwangspensionierung vor, der auch psychiatrischer Untersuchungszweck war und vom beamteten Psychiater Weig realisiert werden sollte. Das Zauberwort für bekräftigende Bestätigung heißt Dissimulation/Verheimlichung. Um Dissimulation konstatieren zu können, ist das gesamte Spektrum der nach ?? ausführlichen Anamneseerhebungen zu reduzieren auf die Selbstanamnese. Diese Reduktion nahm die Landesschulbehörde durch Vorgabe der Untersuchungszeit von einer Stunde vor. Nun braucht der behördlich beauftragte beamtete Psychiater lediglich in dem von der Behörde Kasling vorgegebenen einstündigen Zeitlimit erneut eine nochmalige Selbstanamnese vorzunehmen. Mit dem Zweck festzustellen, ob ich diesem: – von den beim Dr.Zimmer durchgeführten erfolglosen Psychotherapien berichte, dem gutachterlich festgestellten Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit Depression, der eingerichtete Betreuung – die 15.11.2002 mir von dem Amtsarzt Dr.Bazoche als am 04.11.2002 gesagt unterstellte aktuelle Anamnese und Selbstanamnese wiederhole/bestätige. – von der nicht ausgeheilten Hirnhautentzündung als mögliche Ursache für psychische Störung berichte. – etc.
Nur zu logisch ist, dass ich zu den vor mir geheim gehaltenen behördlich gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit aus Unkenntnis nichts hätte sagen können. Das taktische Kalkül des Kasling (Garant) war, dem beauftragten Psychiater meine Kenntnis und Verheimlichung vorzutäuschen/zu unterstellen. Er antizipierte, dass der von ihm beauftragte behördliche beamtete Psychiater Weig (Garant) mein zwangsläufiges Schweigen aus Unkenntnis als krankheitsbedingtes Schweigen in Kenntnis unterstellt, genauer: nach den mir 15.11.2002 als gesagt unterstellten Aussagen und von mir nicht widersprochenen behördlichen Akten als wahr hat dieser Psychiater von meiner Kenntnis auszugehen. Unterstellten Amtsarzt und Behörde bereits zuvor mehrfach Verheimlichung (u.a. von mir zugewiesener ausgeschlossene Genesung von Depression), so hat nun auch der behördlich bestellte Psychiater in dieser zweiten Selbstanamnese von mir vor ihm konsequent vorgenommener Verheimlichung dieser Depression auszugehen. Denn dieser hat ja nach den Akten von Behandlung beim Dr.Zimmer, von mir tatsächlich gemachten 15.11.2002-Aussagen, von nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung, etc. auszugehen. Es bleibt ihm nichts anderes übrig, als die forensisch/psychiatrische Diagnose krankheitsbedingte Dissimulation zu stellen!!
Für die Umsetzung des behördlich von Kasling vorgegebenen Untersuchungszwecks Zwangspensionierung benötigt die Landesschulbehörde Kasling ein forensisch/psychiatrisches (Schein-) Gutachten als (Pseudo-) Begründung für Dienstunfähigkeit. Um den behördlich vorgegebenen Zweck zu erreichen, manipulierte Kasling mit Hilfe des Amtsarztes die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung: eine von Kasling akzeptierte 15 minütige psychiatrische Untersuchung am 04.11.2002 reichte für die Erstellung des 15.11.2002-Gutachtens zur Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wobei die darin genannten mir unterstellten Aussagen ich nicht machte. Dieses Gutachten vorenthielt mir der Amtsarzt nach Rechtsabsprache mit Kasling im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren bis April 2006. Die Behörde Kasling schloss nun eine umfangreiche psychiatrische Anamnese nach den Vorgaben von P.Hoff aus und reduzierte die Anamneseerhebung/Untersuchungsdauer des von ihm beauftragten Psychiaters von 6 Wochen bis 3 Monate auf eine Stunde vor (Schreiben des Weig an mich vom 19.11.2002). Ausgeschlossen war somit die Erstellung eines ‘Anamnesemosaiks‘ nach P.Hoff. Die Vielzahl der eigentlich erforderlichen Anamnesen reduzierte Kasling rein zeitlich auf die Selbstanamnese, auf meine Aussagen also. Das Verwaltungsrichter Specht lehnte das Ergebnis der dreiwöchigen (Schüchtermann Klinik) und der 4 monatigen Exploration (privatärztlicher Psychiater), und somit ausführliche Anamneseerhebungen, zum Ausschluss psychischer Krankheit als Gefälligkeitsgutachten ab und gab explizit die Exploration durch einen behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater vor. Richter Specht unterstellte, dass dieser in einer Stunde mehr festzustellen vermag, als in 3 Wochen und nochmals in 4 Monaten zuvor zwei ausführliche privatärztliche Gutachter. Diese Meinung des Richters Specht ist keine Lachnummer, sondern ganz offenbar das Ergebnis informeller Gespräche mit Behördenvertretern in der gemeinsam genutzten Kantine der Behörde. Der behördliche Psychiater Weig wurde vom Amtsarzt 15.11.2002 beauftragt, am 10.12.2002 während ca. einer Stunde meine Aussagen, genauer: mein Schweigen aus Unkenntnis, zu den ‘als wahr geltenden/unterstellten Vorgaben‘ der mir von Bazoche 04.11.2002 unterstellten und im15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Anordnung amtsärztlich zusammengefassten aktuellen und Selbstanamnese zu bewerten. Natürlich könnte ich zu der mir 15.11.2002 unterstellten bestehenden Betreuung mit Dr.Pawils als bestellten Betreuer nichts sagen. Betreuung bezogen auf die von Kasling 16.07.2003 zugewiesenen Krankendaten stimmen, betreffen aber eine ganz andere Person. Die als von mir als selber eingestanden vorgegebene mir unterstellte Betreuung ist unwahr und betrifft eine ganz andere vom Dr. Zimmer betreute Person. Kasling antizipierte, das der von ihm beauftragte Weig mein Schweigen zur von Kasling ‘entdeckten’ ausgeschlossenen Genesung von psychischer Krankheit mit eingerichteter Betreuung (16.07.2003-Akte) als Verheimlichung einer tatsächlich beim Dr.Zimmer bestehenden und von mir gegenüber Bazoche und Weig verheimlichten Betreuung wertet. Genauer: zu werten hat. Das langjährige Mobbing, dem Amtsarzt legte ich die auf CD-ROM dokumentierte Mobbingdokumentation vor und forderte ihn 04.11.2002 unter Bezug auf EU-Richtlinie zur Beseitigung künftigen Mobbings auf, deutet Bazoche als von mir eingestandenen langjährigen Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten um, unterstellte damit langjährige Dissozialität und Delinquenz. Die vermeintliche Bestätigung des Ausschlusses von Mobbing nahmen Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht ohne jegliche Überprüfung vor, in dem beide meine Ausführungen hierzu als unsubstantiiertes Substrat abqualifizierten.
Ferner sollte am Untersuchungstag 10.12.2002 Weig mein Schweigen zu der von seinem Auftraggeber Kasling unterstellten Verheimlichung über eine von mir selbst wegen psychischer Krankheit bereits ab 2000 eingeleiteten Behandlung beim Dr.Zimmer und diagnostizierten psychischen Krankheiten (Plural) mit eingeleiteten erfolglosen psychotherapeutischen Behandlungen sowie mit mehrfach gutachterlich ausgeschlossener künftiger Genesung von diesen psychischen Krankheiten (u.a. Depression) als Dissimulation bewerten. Nicht autorisiert diese ‘wahren Vorgaben‘ als unwahr zur Disposition zu stellen, sollte Weig mein Schweigen als krankheitsbedingte Dissimulation und die an diese Unterstellungen komplizierend gekoppelte Suizidgefahr, Delinquenz, Dissozialität, etc. gutachterlich feststellen. Genauer: … hätte festzustellen gehabt. Die Behörde Kasling wusste, dass ich zwangsläufig aus von ihm konstruierter und zu verantwortender Unkenntnis zwangsläufig schweigen müsste – und für die Feststellung von Schweigen reicht die von ihm vorgegebene eine Stunde aus. Kasling schloss also in arglistiger Täuschungsabsicht eine ausführliche Anamnese nach P.Hoff aus, indem er durch Vorgabe der Zeit auf eine Stunde Prof. Weig zur partiellen Scheinanamnese/unwahren Scheindiagnose veranlasste. Zwangläufig schweigen würde ich auch über die unterstellte nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung, die Weig als Abschrift aus der vom Gesundheitsamt Osnabrück von Amtsarzt Dr.Bazoche vor mir geheim gehaltenen zweiten Gesundheitsakte vorlag. Das mit behördlichem Eingangsstempel 21.10.1998 versehene Gutachten 19.10.1998 über vollständige Genesung und voller Dienstfähigkeit ist in der Hauptakte und der zweiten Akte nicht enthalten. Die Behörde in Person des damaligen Dezernenten Lüthje und Kasling hat das Genesungsgutachten nicht an das Gesundheitsamt Osnabrück weitergeleitet. Dessen Leiter in Person Manfred Hugo weigert sich bis heute, das von mir vorgelegte 19.10.1998-Gutachten, versehen mit behördlichem Eingangsstempel, über vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung zur zweiten Akte zu nehmen, diese zweiten Akte wiederum zur Hauptakte zu nehmen, und diese zusammenhängend zu paginieren.
Auch die vom Ermittlungsführer Boumann in 2004 vorgegebene Beweiserhebung bei gleichzeitiger Anwesenheit eines von diesem bestellten anderen behördlichen beamteten forensischen Psychiaters beschränkte sich auf ca. eine Stunde. Deshalb ein anderer behördlicher Psychiater, weil ich Weig in 2003 über die amtsärztliche Gutachtenmanipulation in Kenntnis setzte. Wiederum sollte in einer Stunde mein Schweigen als Dissimulation gutachterlich festgestellt und die von Kasling rechtswidrig erstellten gefälschten Akten in der Fremdanamnese als objektiv und wahr verwendet werden.
Meinem Antrag auf Nennung der in der einstündigen psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung kamen der Ermittlungsführer (juristische Dezernent der Behörde) 22.06.04 und auch das Verwaltungsgericht Osnabrück 13.07.04 nicht nach. Meine Feststellungsklage 27.10.04 und gleichlautenden Eilantrag 03.11.2004 lehnte das Gericht ab. Deshalb und in Antizipation der Folgen der erahnten massiven Eindrucksmanipulation des behördlichen Psychiaters nahm ich die behördlich abverlangte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung nicht vor.
Nach Niedersächs. Beamtengesetz §101 G ‘Aufbewahrung‘ sind Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr benötigt wurden. Im Klartext: Kasling hätte die auf mich bezogenen psychiatrischen Aussagen über den gleichaltrigen Berufsschullehrer erst unmittelbar vor der Untersuchung ‘entdeckt‘ und von dem von ihm vorgegebenen beamteten Psychiater in meiner Unkenntnis als ‘neueste Erkenntnis‘ verwenden lassen. So wurde das 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben behördlich zurückgehalten und erst unmittelbar vor dem 01.12.2004 in meiner Akte platziert. In dem Zeitraum 16.07.2002 bis 01.12.2004 war es nicht in meiner Akte, sonst hätte Richter Specht diese Aussagen verwendet. Diese platzierte die Behörde Kasling/Giermann als gerade entdeckte neueste Erkenntnisse erst unmittelbar vor der psychiatrischen Untersuchung bzw. Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 in meine Akte, um mir damit Verheimlichung bestehender schwerer psychischer Krankheit Depression nachzuweisen, und hielten natürlich diese Unterstellung vor mir geheim. Mit dem Zweck der Verwendung als neuestes ‘Erkenntnismittel‘, natürlich ohne meine Kenntnis. Der beamtete forensischen Psychiater bzw. der Ermittlungsführer 01.12.2004 – diese sind als Garant nicht befugt, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen – haben diese Vorgaben auf mich zu beziehen und als wahr zu verwenden. Diese Verwendung als wahr erfolgte im 01.12.2004-Bericht und sollte in den psychiatrischen Untersuchungen ab 10.12.2002 bis nach 01.12.2004 erfolgen. Der behördlich beauftragte beamtete Psychiater wäre von ab 2000 behandelter psychischer Krankheit Depression mit hoher Suizidgefahr, erfolglosen Psychotherapien, gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossener Genesung von psychischer Krankheit Depression und von Betreuung ausgegangen. Gerade diese forensisch/psychiatrische Diagnose, kombiniert mit unterstellter Selbstgefährdung, etc, hätte nach gerichtlich angeordneter Zwangsuntersuchung bei fehlender Krankheitseinsichtigkeit und Leugnung dieser Krankheit zur Zwangsbehandlung, unbefristetes Wegsperren, etc. geführte. Die niederträchtige Perfidie des Kasling: unmittelbar nach psychiatrischer Verwendung der personenbezogenen psychiatrischen Daten einer ganz anderen Person, mit der die vom Amtsarzt unterstellte Suizidgefahr zu begründen war, wären u.a. das Dr.Zimmer-Schreiben, dieses war als letztes Schreiben meiner Akte mit zwei Ziffern 254/256 mit Bleistift von Hand paginiert, meiner Akte entnommen und der ihm bekannten tatsächlich behandelten anderen Person bzw. dessen Betreuer nach § 101 g NBG zurückgeschickt worden. Und zwar nach dem erfüllten Zweck der vorsätzlichen auf meine Person bezogenen psychiatrischen Verwendung einer falschen Akte/Urkunde. Hätte ich 13.01.2005 zum Zweck der Überprüfung dieses Dr.Zimmer-Eintrags keine Akteneinsicht vorgenommen, hätte ich die behördlich Kasling/Giermann initiierte entscheidungserhebliche Personalkrankenaktenfälschung noch nicht einmal gesehen. Zu einem späteren Zeitpunkt, nach realisierter Verwendung und Entnahme aus meiner Akte, vorgenommene Akteneinsicht (Behörde: 16.07.2003 Dr.Zimmer; Gesundheitsamt 19.10.1998 Hirnhautentzündung) hätte ich keine Kenntnis über diese entscheidungsrelevanten Akten/Beweise und über die hierauf beruhende psychiatrische Fehldiagnose des beamteten Psychiaters, der damit begründeten Zuweisung psychischer Krankheit/Zwangseinweisung. Und keinen Nachweis gehabt über diese von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling realisierte Straftat Urkundenmanipulation/-täuschung/Aktentäuschung. Aber diese Aktenvernichtung, und damit weitere Straftat der Beweismittelvernichtung, holte die Mitarbeiterin des Kasling Frau Dierker nach, indem diese die 14.07.2009 angekündigte und 12.08.2009 realisierte Aktenvernichtung nachholte. Gegen meinen 20.07.2009 ausdrücklich erklärten Willen, wonach das Dr.Zimmer-Schreiben aus Beweissicherungsgründen in meiner Akte verbleibt. Zusammen mit zwei Schreiben des Dr. Zimmer, der eine Verwechselung der Akte mit mir als einen Fehler wegen der genannten Kenndaten ausschloss. Die 17.08.2009 mit Frist 31.08.2009 beim Niedersächsischen Kultusministerium und beim Ministerpräsidenten des Bundeslandes Niedersachsen beantragten Rücknahme der 12.08.2009 Aktenvernichtung und Vornahme der Aktenberichtigung zum Zweck der Beweissicherung und gleichzeitiger Dokumentation vorsätzlicher behördlicher Personalkrankenaktenfälschung erfolgte nicht. Die beantragte künftige und rückwirkende Sperrung der personenbezogenen psychiatrischen Daten, vom Nieders. Datenschutzbeauftragten bereits 21.08.09 ausgeschlossen, erfolgte ebenfalls nicht. Damit verstießen die Nieders. Kultusministerin Frau Heister Neumann, der Nieders. Ministerpräsident Wulff und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Frau Idahl und Leiter Joachim Wahlbrink gegen die EG-Verordnung Nr. 45/2001 des Europaparlaments (2) Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europaparlaments und BGG § 839 Palandt/Analoggesetze. Ich verweise auf die Hinweise der ‘Neuen Richtervereinigung e.V.‘ vom 08.08.2008 und 08.11.2008 welche beweisen, das gerichtliche Entscheidungen von Verwaltungen manipuliert und somit nichtig waren, somit auch die mich betreffenden vom Verwaltungsgericht Osnabrück des Richters Specht. Vergleiche 2 BvR 1481/04 und 1 BvR 1586/02. Hinweis: ich verweise auf das laufende Verfahren 4 O 110/08 was Ihnen verbietet, die von mir angegriffenen Daten ungesperrt zu belassen.