Verleumdet als psychisch krank durch Selbstanamnesefälschung und Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 3

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-01-31 – 14:19:13

Fortsetzung des blog-Beitrags: ‚Gutachtenfälschung und -manipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 2‘ und ‚Gutachtenfälschung und -manipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 1‘

 

Ergänzung vom 17.03.2010 siehe Ende des Berichts

Ich beantragte 06.09.2002 die Genehmigung einer ganzheitlichen Reha wegen Herzrhythmusstörungen unter Einbeziehung des langjährigen Mobbings als mögliche Ursache. Ich wies Amtsarzt Bazoche am 06.09.2002 das von mir dokumentierte langjährige Mobbing nach und beantragte auch während der Untersuchung 04.11.2002 seine Unterstützung, gemäß Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie für künftige Diensttätigkeit weiteres Mobbing auszuschließen.
Bazoche genehmigte zwar die Reha, aber unter Ausschluss der von mir gewünschten fachärztlichen Einbeziehung des Mobbing durch Jörg Michael Herrmann, Professor für Innere Medizin und Psychosomatik in der Klinik Glotterbad. Obwohl ich bereit war, eventuelle Mehrkosten selber zu tragen. Bazoche schloss in Kenntnis des vorgelegten Berichts Stern Nr. 14 v. 27.03.2002 eine ganzheitliche Reha und damit die Einbeziehung des Mobbing, als ursächlich von außen konstruierte seelische Belastung, aus. Damit die hierauf zurückzuführende mögliche Diagnose Herzneurose (siehe ergänzend hierzu auch ‘Wie die Seele das Herz krankmacht‘ im Stern Nr.46 v. 06.11.2008). Mit diskriminierender und diskreditierender Aussage ‘Sie haben wohl zu viel Schwarzwalklinik geguckt‘ begründete er seine Ablehnung. Er schloss damit vor der 04.11.2002- Untersuchung die gutachterliche sozialmedizinische Beurteilung und damit die Existenz langjährigen Mobbing konsequent und bewusst aus, wie er auch während der 04.11.2002-Untersuchung mir mitteilte, die Thematisierung des Mobbings in seinem Gutachten auszuschließen. Im Hinblick auf den landesschulbehördlich vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung (durch Zuweisung einer psychischen Störung) und in heutiger Kenntnis seiner bereits elf Tage später im vorauseilenden Gehorsam vorgenommenen 15.11.2002-Gutachtenfälschung nur zu logisch. Die Fälschung bezieht sich auf die vom Amtsarzt mir während der Untersuchung 04.11.2002 unterstellten Aussagen, genauer: die mir unterstellte Selbstanamnese, und die mir gegenüber ausgeschlossene Kenntnis. Und damit durch amtsärztlichen Ausschluss des Mobbings die Zuweisung von Erscheinungsformen psychischer Störung auf mich. Der Staatsanwaltschaft Osnabrück teilte Bazoche 13.10.2006 ??mit, dass er mich so verstanden habe. Diese Aussage ist nicht wahr, da meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.02 und die Aussage der Sekretärin diese Bazoche-Aussage als vorsätzliche Lüge nachweisen. Als Bestandteil der amtsärztlichen Anamnese entspricht ‘er habe mich so verstanden‘ medizinisch der Selbstanamnese, die ich 04.11.2002 nicht machte und die in jeder danach folgenden Untersuchung durch einen von Bazoche oder der Behörde beauftragten behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollte. Erstmals realisierte Bazoche die Geheimhaltung der Selbstanamnese (des 15.11.2002-Gutachtens) vor mir und damit die Verwendung durch den behördlichen Psychiater nach 30.11.2002 beantragter Abschrift, die ich zum einen nicht erhielt. Zum anderen erhielt ich stattdessen als Folge meines Antrags das inhaltlich ganz andere als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten. Ganz anders deshalb, weil letzteres keine Aussagen von mir, genauer: keine Selbstanamnese, enthält und auch keinen vom Amtsarzt genannten Nachweis über mehr als zwei Jahre bestehende psychische Krankheit.
Bazoche wusste, das dieses vom 18.12.2002 nicht die formale Voraussetzung für Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung (mehr als zwei Jahre bestehende psychische Krankheit) erfüllt, dennoch verlangte er 18.12.02 auf dieser Basis Einwilligung bzw. Selbstbeantragung (Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient), damit während der Untersuchung der behördliche Psychiater das diese Voraussetzungen erfüllende 15.11.2002-Gutachten (genauer: die mir unterstellt Selbstanamnese) verwendet – in meiner Unkenntnis. Nichtaushändigung wurde zudem verstärkend mit unterstellter Suizidgefahr begründet. Initiiert/gedeckt von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling leitete Bazoche den medizinischen Konversionsbetrug ein, d.h. die sozialmedizinische Konversion des langjährig an der BBS Melle praktizierten Mobbings in langjährig mir zugewiesenen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit/Störung. Beide bezweckten meine Einwilligung/Selbstbeantragung und damit von mir gezeigte Krankheitseinsichtigkeit in die psychiatrische Untersuchung. Zunächst ohne 4.11.02 amtsärztlich mitgeteilte Begründung, nach 30.11.2002 gestelltem Antrag über die nachgereichte Begründung (18.12.2002-Guatchten, Mitwirkungspflicht nach NBG). Nach erfolgter Einwilligung/Selbstbeantragung, genauer und entscheidend: von mir gezeigter Krankheitseinsichtigkeit, wäre/sollte während der Untersuchung das unwahre/gefälschte und vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, genauer: Selbstanamnese, mit zudem unterstellter Suizidgefahr, vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden.
Über amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung, genauer: Selbstanamnesefälschung, und damit angeordneter psychiatrischer Zusatzuntersuchung leitete Amtsarzt Bazoche pseudomedizinisch eine Psychiatrisierungskaskade ein. Um damit nach behördlicher Vorgabe Zwangspensionierung pseudomedizinisch meine Entsorgung als den vermeintlichen Sündenbock einzuleiten. Medizinischer Betrug/arglistige Täuschung deshalb, weil Bazoche mir konsequent ab 30.11.2002 und den in den nachstehenden genannten Schreiben die beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens, der vermeintlich von mir gemachten Aussagen/Selbstanmnese, verweigerte.
Erster Schritt der Kaskade: Der Amtsarzt ist zuständig für die gutachterlichen Vorbefundungen. Durch unterlassene Thematisierung schloss er Mobbing aus. Mit dem im unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachten zusammengefassten Ergebnis unterstellte mir der Amtsarzt am 04.11.2002 gemachte Aussagen. Genauer: im Rahmen der Anmnese unterstellte er mir die nicht gemachte Selbstanamnese, die ab dem 10.12.2002 (Prof. Weig) und in sämtlichen folgenden behördlichen psychiatrischen Untersuchungen per Untersuchungsauftrag vom behördlichen Psychiater zur Verwendung als wahr vorgesehen – in meiner Unkenntnis. Außerdem ist amtsärztlich nicht vorgenommene Aushändigung dieses Gutachtens nur mit Suizidgefahr zu begründen, die der Amtsarzt Bazoche somit unterstellte. Die tatsächlich nicht gemachten 15.11.2002-Aussagen (Selbstanamnese) schlossen Suizidgefahr als Grundlage des Zwangspensionierungsverfahren, genauer: des Psychiatrisierungsverfahrens, aus.
Zweiter Schritt der Kaskade: Wegen vorgegebener nicht vorhandener psychiatrischer Fachkompetenz beauftragt der Amtsarzt oder die Behörde einen professoralen behördlichen Psychiater mit nochmaliger Anamneseerhebung. Allein auf der Grundlage der amtsärztlichen psychiatrischen Vorgaben seiner Selbstanamnese. Perfides und perverses taktisches Kalkül des Amtsarztes Dr. Bazoche: da ich die im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten mir unterstellten Aussagen, medizinisch genauer: die mir unterstellte 15.11.2002-Selbstanamnese, nicht machte und von ihm trotz der Vielzahl der untenstehend genannten Schreiben in Unkenntnis gehalten wurde, zudem verstärkend mit Suizidgefahr begründet, hätte ich in der Selbstanamnese beim behördlichen Psychiaters zwangsläufig geschwiegen – in Unkenntnis. Und dieser behördliche Psychiater hätte auf der Basis der als wahr vorgegebenen amtsärztlich mir unterstellten Aussagen (15.11.2002-Selbstanamnese) selbstverständlich keine Wiederholung dieser Vorgaben gehört. Da dieser jedoch bei erfolgter Einwilligung/Selbstbeantragung von den mir unterstellten Aussagen als tatsächlich von mir gemacht ausgeht, hat dieser zwangsläufig mein Schweigen als krankheitsbedingte Dissimulation zu werten. In dessen Fremdanamnese bestätigten die als objektiv/wahr geltenden behördlichen Akten vermeintlich diesen Eindruck.
Weiterer Zweck war, die Konsistenz der Verursacher zu sichern und die damit verbundene Aufdeckung langjähriger Verstöße der Mobbingverursacher aus dem schulischen Umfeld BBS Melle, der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Leiter Pistorius und der Schulaufsicht Rittmeister gegen Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie auszuschließen.
Zum anderen, um mit diesem unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachten als vermeintliches Beweismittel psychischer Krankheit die langjährig im schulischen Umfeld praktizierte psychosoziale Druckausübung (Mobbing), von der BBS Melle Kipsieker und der Behörde mit dem Leiter Pistorius und der Schulaufsicht Rittmeister trotz wiederholt beantragter Klärung unaufgeklärt belassen, vom Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück Psychiater Professor Weig den vermeintlichen gutachterlichen/medizinischen/amtsärztlichen Nachweis psychischer Störung/Krankheit führen zu lassen.
Damit nahm der Amtsarzt in seinem 15.11.2002-Gutachten, genauer: gefälschte Selbstanamnese, zum einen Konsistenzsicherung der Mobbing-Verursacher durch von ihm ausgeschlossene Thematisierung des Mobbing vor. Zum anderen beging er durch sozialmedizinische Konversion der Ursache medizinischen Konversionsbetrug. Vor mir im gesamten Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren konsequent geheim gehalten (bis April 2006). Auf dieser Betrugsbasis leitete er durch von mir abverlangte Einwilligung/Selbstbeantragung/Krankheitseinsicht (18.12.2002-Gutachten) die behördlich im Untersuchungsauftrag als Untersuchungszweck vorgegebene Zwangspensionierung durch Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung ein, um über sein 15.11.2002-Falschgutachten meine Psychiatrisierung vornehmen zu lassen. Dieses Gutachten vorenthielten mir auch die weiteren an diesem Verfahren Beteiligten (Prof. Weig, Landesschulbehörde Osnabrück, Verwaltungsgericht Osnabrück, Ermittlungsführer) bis April 2006, trotz wiederholt gestellter Anträge auf Aushändigung einer Abschrift.
Selbst bei Personalakteneinsicht 13.01.2005 vorenthielt mir die Behörde in Verantwortung des Kasling das 15.11.2002-Gutachten (Selbstanamnese). Obwohl ich die mir vorgelegten Akten dreimal intensiv durchblätterte, entdeckte ich dieses nicht. Nicht wegen Blindheit, denn während einer nach April 2006 nochmals vorgenommenen Akteneinsicht fand ich diese Akte sofort. Ganz offenbar entnahm die Behörde Kasling das 15.11.2002 aus meiner Akte. Wenn Verwaltungsrichter Specht in 3A111/05 v. 29.06.05 schreibt, dass ich mich in umfangreichen Schriftsätzen mit meiner Personalakte auseinandergesetzt habe, die 15.11.2002-Akte aber nicht erwähnte, wird widerspruchsfreie Akzeptanz unterstellt.
Mit der im 15.11.2002-Gutachten mir vom Amtsarzt unterstellten Selbstanamnese, die ich tatsächlich 04.11.2002 nicht machte, begründete/beauftragte dieser den Leiter des LKH Osnabrück Prof. Weig mit meiner psychiatrischen Zusatzuntersuchung. Am Weig-Untersuchungstermin 10.12.2002 sollte der erste Versuch meiner Entsorgung als vermeintlicher Sündenbock durch Zuweisung psychischer Krankheit/Störung (Psychiatrisierung) erfolgen.
Nachstehend meine Schreiben an Amtsarzt Bazoche. Rücksprachen mit verschiedenen Psychiatern ergaben, dass die mit 18.12.2002-Gutachten begründete Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ein Witz ist. Genauer: die hierauf bezogene amtsärztlich/behördlich mir abverlangte von mir selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung ist ein Witz und gleichzusetzen mit mir abverlangtem Eingeständnis von Krankheitseinsichtigkeit (psychische Krankheit). Und das ist kein Witz mehr, sondern perfide Psychotrickserei, kombiniert mit der behördlich und amtsärztlich unterstellten Mitwirkungspflicht nach NBG. Hinweis: das vom Amtsarzt als berücksichtigt vorgegebene 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik schließt definitiv eine psychische Krankheit aus, wie mir diese Ärzte 28.02.03 ausdrücklich bestätigten. Ausgeschlossen ist damit die Selbstbeantragung derartiger Untersuchung.
Da auf der Grundlage des amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens und des 14.10.2002-Gutachtens keine Selbstbeantragung derartiger Untersuchung vorzunehmen war, forderte ich Amtsarzt Bazoche in nachstehend genannten Schreiben auf, seine Anordnungsbegründung der psychiatrischen Untersuchung und den psychiatrischen Untersuchungsgegenstand (Beweismittel psychischer Krankheit) nochmals anzugeben.
Die Klärung dieses ‘Witzes‘, genauer: die Klärung der von ihm vorgenommenen Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei (18.12.02/15.11.02) inhaltlich verschiedene Gutachten) und vor allen die Nennung der Gutachten-/Selbstanamnesefälschung (15.11.2002), schloss Bazoche konsequent durch verweigerte Beantwortung bzw. durch inhaltliche Nicht- Beantwortung aus.
25.04.2005 teilte er mit, sich nach 2 ½ Jahren nicht mehr erinnern zu können. Erbittet mich, ihn nicht weiter anzuschreiben.
Hier zeigt sich die Feigheit des Bazoche. Konnte er sich bereits beim ersten Anschreiben 09.02.2003 wegen Demenz nicht mehr erinnern oder wegen Feigheit? Zu dem Zeitpunkt wusste Bazoche, das mich die Landesschulbehörde Osnabrück 17.03.2005 auf der Grundlage seiner 15.11.2002-Gutachten-/Selbstanamnesefälschung zwangspensioniert hat. Dieses Gutachten ist nach Nieders. Staatsekretär Koller das für Zwangspensionierung relevante. Dennoch nannte Bazoche 25.04.2005 , und das war ab 09.02.2003 das zehnte Anschreiben, dieses relevante 15.11.2002-Gutachten nicht. Einzig deshalb nicht, damit dieses in der psychiatrischen Untersuchung für den Fall der Wiederverwendung oder nach gerichtlicher Anordnung als wahr geltendes Beweismittel psychischer Krankheit verwendet werden kann – in meiner Unkenntnis.
Mit der Bitte ihn nicht weiter anzuschreiben verlangt er von mir, die Nichtnennung dieses 15.11.2002 -Gutachtens und die damit 25.04.2005 behördlich realisierte Konsequenz seiner Feigheit/Demenz, Zwangspensionierung wegen psychischer Krankheit, zu ertragen, wie auch die künftigen nach diesem Datum.
Er teilt mit, dass der einfache Eindruck ausreichend für Anordnung sei. Lediglich im Schreiben 22.03.06 teilte er mit, 04.11.2002 den dringenden Verdacht auf eine aktuell bestehende psychische Krankheit gehabt zu haben. Aber das vom Amtsarzt mir als Ergebnis seines Eindrucks als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten nennt keine aktuell bestehende Krankheit, sondern nur eine mehr als zwei Jahre zurückliegende zeitweilige Krankheit, die nach Dr. Pawils keine Anordnungsrelevanz hat. Eine aktuell bestehende Krankheit ist nur in dem 15.11.2002-Gutachten(Selbstanamnese) genannt, worüber mich Bazoche in Unkenntnis beließ, weil es unwahr/gefälscht ist. Zudem ist allein das Aussprechen eines Verdachts Nonsens, da das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik psychische Krankheit und somit derartigen Verdacht ausschloss.
Bazoche gab im 18.12.2002-Gutachten Berücksichtigung des Abschlussberichtes der Schüchtermannklinik und des darin enthaltenen 14.10.2002-Gutachtens (Ergebnis: Ausschluss psychischer Krankheit) vor. In dieser Kenntnis trotz Schweigepflichtentbindung ohne Rücksprache mit den Ärzten den Verdacht auf bestehende psychische Krankheit zu äußern, ist grober Verstoß gegen seine Gutachterpflichten eines hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Niedersächsischen Landesbeamten. Zum anderen zwei inhaltlich verschiedene Gutachten 18.12.2002 und 15.11.2002 anzufertigen und das vom 15.11.2002 mir vorzuenthalten, ist arglistige medizinische Täuschung. Gedeckt/initiiert von der Landesschulbehörde Kasling. Sich nach 2 ½ Jahren nicht mehr an seine von ihm verfassten Gutachten erinnern zu können ist schlichtweg dummes Zeug. Oder manifestierte Demenz – dann ist er für den Dienstposten des Leiters des Gesundheitsamtes Oldenburg aus medizinischer Sicht nicht geeignet.
Bazoche schloss mit Nicht- bzw. unzureichender Beantwortung im laufenden Zwangspensionierungsverfahren meine Kenntnis und seine Zurücknahme des 15.11.2002-Gutachtens aus. Wobei mit diesem Gutachten das von ihm eingeleitete Psychiatrisierungsverfahren mit Ablauf des behördlichen Zwangspensionierungsverfahrens noch nicht abgeschlossen war. Dieses Gutachten wäre ein Jahr nach erfolgter Zwangspensionierung 17.03.2005 für den Fall der Wiedereingliederung bis März 2006 verwendet worden. Bis zu diesem Termin hätte ich wieder selber die psychiatrische Untersuchung bei einem behördlichen Psychiater beantragten und damit Krankheitseinsichtigkeit zeigen müssen. Verwendet worden wäre das gefälschte 15.11.2002-Gutachtens – in meiner Unkenntnis.
Nach Vorgabe von § 444 ZPO im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und im Verwaltungsgerichtsurteil 3A111/05 v. 29.06.05 wurde mir ab 01.12.2004 bis ein Jahr nach erfolgter Zwangspensionierung 17.03.2005 (einjähriger Wiedereingliederungszeitraum bis März 2006) die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens in weiterer Unkenntnis vorgegeben. Nicht vorgenommene Selbstbeantragung bedeutet nach einem Jahr gerichtliche Anordnung einer Zwangsuntersuchung und die Möglichkeit der Zwangspsychiatrisierung, da ich nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft die Benutzung von Beweismitteln vereitelte‘ und partout keine Krankheitseinsichtigkeit zeigte. Für den Fall einer gerichtlich angeordneten Zwangsuntersuchung durfte Bazoche auch nach dem 25.04.2005 seine Gutachten-/Selbstanamnesefälschung und Gutachtentäuschung keinesfalls zugeben. Ausschließlich damit ist die Nichtbeantwortung meiner weiteren Schreiben zu begründen.
Amtsarzt Bazoche nimmt damit Zwangsuntersuchung und Zwangspsychiatrisierung auf der Basis seiner unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit in Kauf.
Diese Option ist zurückzuführen auf medizinischen Konversionsbetrug des ganz offenbar demenzkranken Amtsarzt Dr. Bazoche.
Nachstehend die Dateinamen der an Bazoche gerichteten Schreiben.
Ebenso wie Bazoche schlossen der behördliche Psychiater Prof. Weig (Leiter des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Osnabrück), die Landesschulbehörde in Persona von Kasling, Giermann, Leiter Pistorius, der Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren meine Kenntnis des unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachtens zu dem Zweck aus, dieses vom behördlichen Psychiater in meiner Unkenntnis als wahr verwenden zu lassen.
Erst mit Unterstützung des Niedersächsischen Staatssekretärs Koller erhielt ich April 2006 Kenntnis vom 15.11.2002-Gutachten.
Dateiname
Amtsatzt09.02.03 10.02.2003 Frist 10.02.03 k.A. (keine Antwort) zur
Anordnungsbegründung
Amtsarzt21.02.03 21.02.2003 Frist 20.03.03 k.A. Verweis auf 14.10.02/18.11.02
Schüchtermannklinik
Amtsarzt04.03.03 04.03.2003 Frist 15.03.03 k.A. nochmalige Nennung der Anordnungsbegründung beantragt. Durch Nichtnennung: ausdrückliche Bestätigung des Ausschlusses der Annahme psychischer Krankheit
Amtsarzt05.04.03 Frist 10.04.03 Keine Antwort (Vorgabe Kasling): ausdrückliche Zurücknahme der Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zurückgenommen
Amtarzt7.1.06 Frist 10.02.06 k.A.
Bazoche14.11.03 Frist 29.11.2003 k.A.
Bazoche15.12.03
Bazoche 11.04.05 11.04.05 keine Fristsetzung, k.A.
Bazoche10.04.06 10.04.06 Frist 06.05.06 Da keine Antwort auf mein Schreiben vom 25.03 (Frist8.4.06)
Bazoche20.04.05 20.04.05 Frist 30.04.05 Antwort 25.04.05 Den Auftrag hat er wegen fehlender Mitwirkung zurückgegeben. Aber welches Gutachten wurde zurückgelegt? Die Gutachtentäuschung/-fälschung nennt er nicht.
Bazoche22.03.06 22.03.06 Frist 25.03.06 Fax-Auskunft 22.03.06. Keine Beantwortung meines Schreibens, sondern nur etwas dazugeschrieben: Verdacht auf aktuell bestehende Erkrankung
Bazoche25.03.06 25.03.06 Bezug zu 22.03.06 Bazoche-Anzwort. K.A.
Bazoche23.05.2006 23.05.06 k.A.
Bazoche03.06.06 03.06.06 Frist 17.06.06
Bazoche11.06.06 Frist 24.06.06 keine inhaltliche Beantwortung in 12.06.06. Daher:
Bazoche25.06.06 Inhaltliche Beantwortung angemahnt Frist 24.06.06
Bazoche13.07.06 13.07.06 Nochmals Frist bis 29.07.06. Keine Antwort: Bestätigung von 11.06.06
Bazoche29.07.06 02.08.06 k.A.
Bazoche 02.08.06 02.08.2006 Frist 12.08.08 k.A.
Bazoche2.9.06 Antwort angemahnt Eingang 3.9.09 bestätigt. Wegen Urlaub Frist bis 9.9.06
Bazoche2.9.06 Beantwortung 2.8.06 angemahnt Frist 9.9.06 k.A.
Bazoche11.09.2006 Beantwortung angemahnt. Explizit vorgegeben: Durch Nichtbeantwortung von 02.08.06 und 02.09.06 erklärt Bazoche ausdrücklich sein 15.11.02-Gutachten als unwahr/gefälscht.
Bazoche23.04.07 23.04.07 Frist 05.05.07 Erhalte ich von Ihnen keine Antwort erklären Sie ausdrücklich, dass keine Rechtsgrundlage für eine Mitwirkungspflicht NBG an einer psychiatrischen Untersuchung bestand und es keinen Anlass zur Unterstellung von Krankheitsuneinsichtigkeit gab. Keine Antwort erhalten.
Bazoche 07.06.2007 07.06.07 Frist 30.06.2007 k.A.
Bazoche12.03.08 Frage: welches ist das relevante Gutachten? 18.12.02 oder 15.11.02.
k.A.
Bazoche12.04.08 12.04.08 Beantwortung 12.03.02 angemahnt. Frist 26.04.08. Keine Beantwortung: Bazoche erklärt ausdrücklich, das beide Gutachten unwahr/gefälscht sind.
Bazoche-Anworten:
02.11.02 18.12.02 21.1.03 24.11.03 25.4.05 17.02.06
22.03.06 31.5.06 12.6.06 03.08.06

Der Amtsarzt hat nach Niedersächsischem Beamtengesetz eigenverantwortlich und eigenständig gemäß dem hippokratischen Eid und nach seinem eigenen Wissen und Gewissen zu handeln. Tatsächlich verhinderte die Exekutive, das ist die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Persona von Kasling, Giermann und Behördenleiter Pistorius, die explizit vom Amtsarzt umzusetzenden Gesetzesvorgaben u.a. von § 54 (Kommentar 12) NBG und §59a ( Kommentar 9) (Niedersächsisches Beamtengesetz – Kommentar, BUND-Verlag ISBN 3-7663-2960-X) durch deren massive Einflussnahme auf informeller Ebene. Beispielhaft dafür nenne ich die Aktennotiz (Blatt 83; 05.04.03, mein Schreiben an Bazoche vom 05.04.03) des Gesundheitsamtes Osnabrück, in der Amtsarzt Bazoche das Ergebnis der informellen Einflussnahme durch Kasling dokumentierte: nach Kaslings Vorgabe und somit im Einvernehmen/Einverständnis mit der Behörde Kasling schloss Amtsarzt Bazoche meine Kenntnis über sein 15.11.2002-Gutachten (Selbstanamnesefälschung), und das ist das relevante Beweismittel psychischer Krankheit, aus. Damit schloss er die Möglichkeit meines Widerspruchs, meiner Klärung und von mir veranlasste Zurücknahme aus. Einzig zu dem Zweck, in einer nach 05.04.2003 behördlich vorgegebenen Untersuchung diese Fälschung als wahres Beweismittel psychischer Krankheit von einem behördlichen Psychiater (ein anderer als Weig) verwenden zu lassen, um den von der Behörde Kasling vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung (durch Zuweisung psychischer Störung/Krankheit und Psychiatrisierung) zu realisieren.

Ganz offenbar gab die Behörde dem damals stellvertretenden Amtsarzt des Landkreises Osnabrück die 15.11.2002-Gutachten- (Selbstanamnesefälschung) und Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten 18.12.02/15.11.02) vor. Verbunden mit der behördlichen Zusicherung, die inhaltliche Nichtbeantwortung vorstehenden Schreiben und damit amtsärztlich ausgeschlossener Nennung der amtsärztliche Täuschung/Fälschung, allesamt amtsärztliche Verstöße gegen §§ des NBG, zu decken. Ganz offenbar signalisierte die Behörde Kasling dem Amtsarzt Bazoche massive Einschränkung des beruflichen Fortkommens für den Fall, wenn er nicht mitmacht.
Bazoche bekleidet seit 2005 den Posten des Leiters des Gesundheitsamtes Oldenburg.
Ganz offenbar hat Bazoche entsprechend der landesschulbehördlichen Vorgabe/Nötigung (Gesprächsnotiz über das Gespräch mit Kasling Gesundheitsakte 83) gehandelt und wurde belohnt,. Damit hat er gegen den geleisteten hippokratischen Eid verstoßen, u.a. auch gegen § 54 und §59a NBG und § 16 Niedersächsisches Datenschutzgesetz, als er mir die 05.04.2003 beantragte Abschrift des relevanten Beweismittels psychischer Krankheit (15.11.2002-Gutachten/Selbstanamnesefälschung) nicht nannte. So wie er auch auf meine anderen vorstehend genannten Schreiben die gewünschte Beantwortung nicht vornahm.

Mit dieser 15.11.2002-Selbstanamnesefälschung verleumdete er mich nicht nur als psychisch krank. Er schuf damit für die Zukunft die Voraussetzung, nach Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und gerichtlich in 3A111/05 v. 29.06.05 unterstelltem § 444 ZPO (schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel) sowie gerichtlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung die politische Vernichtung durch Zwangspsychiatrisierung zu schaffen. Zu realisieren durch einen landesschulbehördlich vorgegebenen beamteten Psychiater der nicht autorisiert ist, behördliche/amtsärztliche/gerichtliche Vorgaben (15.11.2002-Selbstanamnesefälschung und weitere gefälschte Beweismittel) als unwahr zur Disposition zu stellen.

Nach 01.01.2009 in Kraft getretener und von der BRD unterzeichneter UN-Behindertenrechtskonvention verstieß Bazoche vorsätzlich gegen diese Konvention. In vollem Bewusstsein verleumdete er mich als psychisch krank, machte sich an diesem Verbrechen schuldig und erklärte sich entsprechend dieser Konvention ab 01.01.2009 ausdrücklich selber zum Verbrecher.

Ergänzung vom 17.03.2010
Die Landesschulbehörde Kasling unterstellte dem Amtsarzt in Nov. 2002 für die Zeit ab Nov.2000 eine von mir dem Amtsarzt und der Behörde verheimlichte bestehende und gutachterlich festgestellte für die Zukunft ausgeschlossene Heilbarkeit psychischer Krankheit. Behandelnder Psychiater Dr. Zimmer.

Der Amtsarzt ist nicht autorisiert, diese Vorgabe des Garanten Kasling als unwahr anzunehmen. Genauer: er ist verpflichtet, diese Vorgabe als wahr zu verwenden.

Ich entband den Amtsarzt Dr.Bazoche von der Schweigepflicht und nannte 04.11.2002 die Namen der mich behandelnden Ärzte. Nicht Dr. Zimmer.

Für den Amtsarzt besteht die Pflicht zur Auseinandersetzung mit privatärztlichen Feststellungen. Das setzt voraus, dass der Beamte gegenüber dem Amtsarzt seine Privatärzte von der Schweigepflicht entbindet. Anderenfalls greift der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilung.
Keiner der von mir von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte wurde von Bazoche kontaktiert. Diese bestätigten sämtlich den Ausschluss psychischer Krankheit.

Durch die von Kasling unterstellte/vorgegebene Behandlung beim Dr.Zimmer verpflichtet Kasling in seiner Funktion als Garant Amtsarzt Dr.Bazoche dazu, die auf mich vorgegebenen privatärztlichen Feststellungen des Dr. Zimmer als wahr zu übernehmen.
Die Landesschulbehörde Kasling verpflichtete Dr.Bazoche dazu, von Dr. Zimmer als dem mich behandelnden Privatarzt auszugehen und davon, ausschließlich diesen nicht von der Schweigepflicht entbunden zu haben. Kasling unterstellte Bazoche und mir Verheimlichung bestehender Krankheit und damit begründeter vorsätzlicher Nicht-Entbindung von der Schweigepflicht des Dr.Zimmer.
Taktisches Kalkül des Kasling: er bezweckte mit seiner vorsätzlichen Täuschung, das der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilung greift: nämlich dass ich bei einem Dr.Zimmer in psychiatrischer Behandlung stehe, das im Rahmen dieser Behandlung Psychotherapien erfolglos verlaufen sind, dass gutachterlich für die Zukunft die Heilung von psychischer Krankheit ausgeschlossen wurde und dass ich beim Dr. Zimmer unter Betreuung bestehen.
Da Bazoche ist nicht autorisiert ist, die ihm von Garanten Kasling vorgegebene psychiatrische Behandlung und Betreuung als vorsätzliche arglistige Täuschung/Lüge anzunehmen und durch einfachen Telefonanruf beim Dr.Zimmer festzustellen. Damit schloss Kasling die Rücksprache des Dr.Bazoche beim Dr. Zimmer aus. Rücksprachen mit den von der Schweigepflicht entbundenen Privatärzten zur Auseinandersetzung mit sämtlichen privatärztlichen Feststellungen, die den Ausschluss psychischer Krankheit bestätigten, schlossen Bazoche/Kasling dadurch aus, weil ich denen die bestehende schwere psychische Krankheit ebenfalls verheimlichte.

Die Verursacher dieser Psychotrickserei, die Garanten Kasling/Bazoche, vertuschten ihre Täuschung, indem im Amtsarztgutachten Bazoche vorgab, ich habe ihm am Untersuchungstag die bestehende Behandlung und Betreuung selber genannt. Und für die Zeit ab Ende der 1980-er Jahre Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten.

Um die Möglichkeit meines Nachweis dieser vorsätzlichen gutachterlichen Lügen des Amtsarztes Dr.Bazoche im Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren auszuschließen, und damit die Verwendung der personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, schloss Bazoche nach rechtlicher Rücksprache mit Kasling wiederholt die ab 19.11.2002 erstmals beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens aus, das mir erst nach Bemühung des Staatsekretärs Koller April 2006 !! ausgehändigt wurde.

Kasling und Bazoche wissen von meiner Tonbandaufzeichnung über die Untersuchung vom 04.11.2002 und über die Auskünfte der früheren Sekretärin des Bazoche, das ich keine der mir 15.11.2002 unterstellten Aussagen machte.

Das 15.11.2002-Gutachten ist das für Zwangspensionierung relevante. Nach dem Schreiben der Behörde vom 12.08.2010 wurde keine weitere Akte vernichtet. Damit gibt die Behörde die Aussagen des 15.11.2002-Gutachten als wahr vor.

 

 

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