Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 1

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-14 – 18:22:02

Was einst die Pest war, ist heute das Mobbing. Jedenfalls in Gesellschaften, die sich von anderen Epidemien glücklich fortentwickelt haben. In Gesellschaften wie unserer also. Also zerfällt unser schön nivelliertes Gemeinwesen nicht mehr in oben und unten, sondern in Mobber und Gemobbte.
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War das vom Amtsarzt, Behörde Ermittlungsführer und Gericht mir als relevant vorgegebene ‚Gutachten‘ vom 18.12.2002 das Gutachten, mit dem Prof. Weig vom LKH per 15.11.2002-Auftrag mit meiner Untersuchung beauftragt wurde, auch Anordnungsbegründung für Prof. Weig? Oder hat dieser ein anderes Gutachten erhalten?
Wurde das 18.12.2002-Gutachten mit der geforderten Sorgfaltspflicht nach gültigen Normen und Standards für Begutachtung erstellt?

Handelt es sich bei dem ‚Gutachten‘ vom 18.12.2002 des Dr. Bazoche, mit dem dieser nach !! dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 meine psychische Gesundheit zur Disposition stellte und damit die psychiatrischen Zusatzuntersuchung anordnete, um ein richtiges oder unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne der Definition nach § 278 StGB?

Die folgenden Ausführungen weisen nicht nur nach, dass Bazoche gegen die Sorgfaltspflicht verstieß und ein unrichtiges 18.12.2002-Gesundheitszeugnis erstellte. Ich erbringe den Nachweis, dass Amtsarzt Dr. Bazoche in Absprache mit der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling eine Gutachtenmanipulation vornahm. Im Rahmen dieser Manipulation sind die Inhalte des 18.12.2002-Gutachtens für die Untersuchung des Weig ohne Belang. Denn in dem Zeitfenster der Weig-Untersuchung 15.11.02 bis 18.12.02 lag dem Weig das 18.12.2002-Gutachten nicht vor. Bazoche erstellte bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung zwei verschiedene Gutachten. Das der psychiatrischen Zusatzuntersuchung zugrundezulegende relevante Gutachten vom 15.11.2002 erhielt ausschließlich der beauftragte Prof. Weig, der mir daraufhin den Untersuchungstermin 10.12.2002 mitteilte. Die 15.11.2002-Aussagen sind sämtlich vorsätzliche unwahre Unterstellungen und wurden ganz offenbar deshalb mir bis 04.2006 vorenthalten. Die Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Niedersächsischen Landesbeamten Amtsarzt Bazoche und von der Landesschulbehöerde Kasling täuschten mich vorsätzlich, da beide nach 30.11.2002 gestelltem Antrag mir die Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachten nicht aushändigten. Nachdem Prof Weig 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag und damit das 15.11.2002-Gutachten mit Datum zurückgegeben hatte, erhielt ich, ohne das Weig hiervon Kenntnis erhielt, mit Datum 18.12.2002 ein neues mit ganz anderem Inhalt. Perfide ist, das beide Gutachten gleichzeitig verwendet wurden: Auf Basis des mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachtens sollte ich meine Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung geben. In meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens.
Auf Basis des Prof. Weig zugesandten 15.11.2002-Gutachtens sollte er die psychiatrische Untersuchung durchführen. In seiner Unkenntnis des 18.12.2002-Gutachtens.

Auf die Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens darf sich der vom Bazoche beauftragte Zusatzgutachter Prof. Weig vom LKH nur dann stützen, wenn nach vorangehender kritischer Würdigung der 15.11.2002-Aussagen diese als unbedenklich anerkannt werden können.
Leider war die Realität ganz anders. Sogar Richter sollen sich zu 95 % ohne ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung der Wertung eines Sachverständigengut¬achtens anschließen – so das Ergebnis einer empirischen Studie. Der medizini¬sche Sachverständige Bazoche hat auf diese Weise längst eine seine eigentliche Hilfsfunktion weit übersteigende, ihm nicht angemessene, Machtposition erlangt, durch welche er ge¬nau betrachtet – jedenfalls inhaltlich – letztlich rechtliche Entscheidungskompetenz aus¬übte, indem er diese vorprogrammierte. Eine Entscheidung des in 2002 noch jungen stellvertretenden Amtsarztes, die ganz offenbar geprägt war von landesschulbehördlichen Vorgabe. Die Landesschulbehörde gab im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag den Untersuchungszweck Zwangspensionierung vor.
Die Möglichkeit der nach NBG vorgesehenen Überprüfung des eigentlich relevanten 15.11.2002-Gutachtens im laufenden Zwangspensionierungsverfahren, genauer Psychiatrisierungsverfahrens, schlossen die involvierten Nieders. Landesbeamten Amtsarzt Bazoche, Behördenmitarbeiter Kasling, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht vorsätzlich aus, in dem diese mir die beantragte Nennung dieses 15.11.2002-Gutachtens verweigerten.
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Rechercheergebnis zum 15.11.2002-Gutachten des Amtsarztes Dr.Bazoche:
Die Landesschulbehörde stellte 17.03 2005 wegen verweigerter Untersuchung bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten meine Dienstunfähigkeit zwangsweise fest. Danach bat ich 23.11.2005 Staatssekretär Dr. Roland Koller vom Nieders. Ministerium für Inneres um Vorlage des Beweises für die „Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen/psychiatrischen Gründen“ (Zwangspensionierung nach §56 NBG). Auf dessen Veranlassung hin teilte 28.12.2005 die Landesschulbehörde Osnabrück in Person der Herren Kasling/Kleinebrahm mit, dass Dienstunfähigkeit auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt wurde, bestätigt vom Ermittlungsführer Boumann. Aber welches? Das vom 18.12.2002? Von Kleinebrahm beantragte ich 07.03.06 die Nennung dieses amtsärztlichen Gutachtens. Als Fax teilte Kasling 15.03.06 mit, das nur der Amtsarzt befugt ist, Gutachten zu verschicken, ich soll mich ans Gesundheitsamt wenden. 17.03.06 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück eine Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens. Am 25.03.06 angemahnt. Am 10.04.06 nochmals angemahnt. Nach Poststempel 13.04.06, datiert auf 07.04.2005, erhielt ich vom Landkreis Osnabrück Gesundheitsamt Amtsarzt Dr. Bojara das amtsärztliche Gutachten, auf Grund dessen Dienstunfähigkeit festgestellt wurde.
Es ist das Gutachten vom 15.11.2002, das Bestandteil des 15.11.2002-Gutachtenauftrags war.
Dieses 151.11.2002-Gutachten erhielt mit diesem Datum ausschließlich der von Bazoche mit der psychiatrischen Zusatzuntersuchung beauftragte Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück, die in den Räumlichkeiten des LKH stattfinden sollte. Die 30.11.2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens verweigerte mir Amtsarzt Bazoche nach Rechtsauskunft der Landesschulbehörde Kasling. Stattdessen erstellte Bazoche 18.12.2002 ein vollkommen anderes Gutachten.
Dieses Rechercheergebnis weist die beschriebene vorsätzliche arglistige Täuschung des Amtsarztes Dr.Bazoche und des Behördenmitarbeiters Kasling nach.
Feststellung: Entgegen der Aussagen von Kasling/Kleinebrahm 28.12.2005 stellte der Ermittlungsführer Boumann im Bericht 01.12.2004 und die Landesschulbehörde Osnabrück 17.03.2005 keine Dienstunfähigkeit fest wegen verweigerter Untersuchung auf Basis des auch von Weig zu verwendenden 18.12.2002-Gutachtens. Sondern wegen verweigerter Selbstbeantragung der Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens, wobei Prof. Weig dieses Gutachten nicht kannte und nicht verwandte, sondern die Untersuchung auf Basis des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten durchgeführt hätte. Das 15.11.2002-Gutachten wurde mir bis April 2006 vorenthalten.

Ausführungen:
Als Folge des langjährigen Mobbing an der BBS Melle traten Herzrhythmusstörungen auf und in der weiteren Folge im Dez. 2001 der Insult. Die mehr als dreimonatige Genesungszeit war für die Landesschulbehörde Osnabrück formaler Anlass einer amtsärztlichen Untersuchung mit dem vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung nach §56 NBG.
Nach vollständiger Genesung vom Insult beantragte ich wegen der Herzbeschwerden beim stellvertretenden Amtsarzt Dr.Bazoche eine Reha. Im Untersuchungsgespräch 06.09.2002 verwies ich auf das dokumentierte Mobbing. Ich beantragte eine ganzheitliche Reha-Maßnahme, um das langjährige Mobbing als mögliche Ursache der Herzbeschwerden einbeziehen zu lassen. Nach dem Bericht des STERN v. 27.03.2002 war die Klinik Glotterbad dafür besonders prädestiniert.
Bazoche schloss generell Reha-Maßnahmen mit ganzheitlichem Ansatz aus, damit die Klinik Glotterbad, um damit von vornherein allein die Möglichkeit der Thematisierung und gutachterlichen Berücksichtigung des Mobbing als mögliche Ursache der Herzbeschwerden auszuschließen. Seine Begründung: „Sie haben wohl zu viel Schwarzwaldklinik geguckt“. Er genehmigte für die Zeit 23.09.2002-12.10.02 eine Reha in der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde ausschließlich bezogen auf die Herzbeschwerden.
Zu dem Zeitpunkt war mir klar, das Bazoche das von mir 06.09.2002 und in der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 thematisierte Mobbing in sein Gutachten nicht aufnehmen würde. Über dieses amtsärztliche Gutachten sollte die mehrfach angekündigte Versetzung in den Ruhestand ( Pieper, Henschen Juni 1997; Schulleiter Kipsieker Dez 1998; Leiter Landesschulbehörde Pistoris Juli 2000) realisiert werden. Und zwar über den Amtsarzt und der von ihm angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung.

Die Behandlung in der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde 23.10.-12.10.02 schuf die Grundlage zur vollkommenen Genesung von den Herzbeschwerden. In Antizipation vermuteter Manipulation der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 wurde auf meinen Wunsch hin in der Schüchtermannklinik eine (tiefen-) psychologische Untersuchung mit aufgenommen, das Mobbing am Arbeitsplatz von mir thematisiert und in einen ursächlichen Bezug zu den Herzbeschwerden gebracht. Wie ursprünglich in Glotterbad vorgesehen. Definitiv ausgeschlossen wurde eine psychiatrische Erkrankung.

Konversionsbetrug des Amtsarztes Dr.Bazoche
Bazoche kündigte am Untersuchungstag 04.11.2002 den medizinischen Konversionsbetrug an, als er vorgab, das Mobbing in seinem Gutachten nicht zu thematisieren. Er realisierte diesen Betrug bereits 11 Tage später, als er Prof.Weig vom LKH Osnabrück beauftragte, mich auf der Grundlage seiner Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens psychiatrisch zu untersuchen. Die beantragte Abschrift dieses Gutachten vorenthielt mir Bazoche in Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling konsequent.
In dem 15.11.2002-Gutachten zitierte Bazoche den Abschlussbericht (18.11.2002) der Schüchtermannklinik, die mich als arbeitsfähig entließ. Tatsächlich bezog sich Bazoche auf den so benannten ‘Vorläufigen Entlassungsbericht‘ v. 11.10.2002, in dem der psychologische Teil vom 14.10.2002 nicht erwähnt ist. Bazoche suggerierte Prof. Weig durch Nicht- Erwähnung von ‘vorläufig‘, als handele es sich bei dem vorläufigen Entlassungsbericht um den Abschlussbericht. Hierauf gründet sich die Unwahrheit des Bazoche.
Feststellung: Der Abschlussbericht der Schüchtermannklinik vom 18.11.2002 mit dem psychologischen Teil vom 14.10.2002 (Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung) war am 21.01.2003 immer noch nicht versandt (persönlich Nachfrage im Archiv der S.Klinik). Als ich diesen in Händen hatte, war eine gutachterliche Berücksichtigung durch Bazoche und den von ihm beauftragten Prof. Weig nicht mehr möglich. Weig gab am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag an Bazoche zurück, und Bazoche gab 17.02.2003 den Untersuchungsauftrag an die Landesschulbehörde Osnabrück zurück, ohne das beide die 18.11.2002(14.10.2002)-Aussagen zum Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung kannten. Bazoche verwies 17.02.2003 auf seine vermeintlich 04.11.2002 vorgenommenen Begründungen des 18.12.2002-Gutachtens in dem Wissen, das dieses nicht das relevante ist sondern das 15.11.2002-Gutachten. Bazoche drückte mit der Rückgabe zum einen mangelnde Einsicht aus, da ich trotz dieser 18.12.2002-Begründungen die psychiatrische Untersuchung verweigerte. Bazoche suggerierte 17.02.03, da ich trotz mehrfach erfolgter Begründungen nun 10.02.2003 mit Frist 20.02.2003 eine erneute Begründung beantragte, den großen Blödsinn derartigen Antrags. Wegen der Vielzahl erfolgter Begründungen blieb mein Schreiben unbeantwortet. Genau das ist taktisches Kalkül des Bazoche: Er schloss konsequent die Möglichkeit aus in Erwägung zu ziehen, das Weig ein anderes als das 18.12.2002-Gutachten erhalten haben könnte. Damit schloss er die Preisgabe des 15.12.2002-Gutachtens aus, das der von ihm beauftragte Gutachter Prof. Weig erhielt.
Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Untersuchungsauftrags an die Landesschulbehörde hat Bazoche den 18.11.2002-Abschlussbericht der S.Klinik nicht einsehen können und nicht eingesehen. Dieser wurde erst nach dem 21.01.2003 versandt. Bazoche konnte sich hierauf in seinem Gutachten 18.12.2002 nicht bezogen haben, als er schrieb, das ‘trotz des Abschlussberichts der S.Klinik … ein psychiatrische Krankheitsbild vorliegen kann. ‘ Bazoche hat einfach den ‘Vorläufigen Entlassungsbericht‘ v. 11.10.2002 als den ‘Abschlussbericht‘ vorgegeben. Diese Verwechselung war kein Fehler, sondern vorsätzliche Bazoche-Täuschung. Letzterer wurde erst am 18.11.2002 erstellt und erst nach 21.01. 2003 an die im Verteiler genannten Ärzte (Prof. Horstkotte, Prof. Thale, Dr.Meyer) und mich versandt, aber nicht an Bazoche.
Bazoche gab im 18.12.2002-Gutachten Kenntnis des 18.11.2002-Abschlussberichts vor, und damit des psychologischen Teils 14.10.2002, die er aber nachweislich nicht haben konnte. Der psychologische Teil schließt definitiv eine meine Person betreffende psychische Störung aus. Ausgeschlossen wurde, das die konstatierten interpersonellen Konflikte ursächlich als psychische Störung auf mich zu beziehen/vermuten wären.
Obwohl 04.11.2002 von der Schweigepflicht entbunden, hielt Bazoche mit Chefarzt Dr. Willemsen von der Schüchtermannklinik keine Rücksprache. Was soll die Schweigepflichtsentbindung, wenn er mit keinem dieser Ärzte Rücksprache nahm?
Bazoche beließ sich damit bewusst in Unkenntnis über den psychologischen Teil dieses Abschlussberichts.

Bazoche bestätigte in seinem 15.11.2002-Gutachten, das die Schüchtermannklinik mich als arbeitsfähig für den Beruf als Lehrer entließ. Er bezog seine Aussage auf den ‘Vorläufigen Entlassungsbericht‘ 11.10.2002 ohne den psychologischen Teil. Bazoche hätte bis 15.11.2002 Rücksprache mit der S.Klinik nehmen und den psychologischen Teil vom 14.10.2002 des Abschlussberichts vom 18.11.2002 verwenden müssen.
Danach bestand aus psychologischer Sicht keine personenbezogene sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.
Danach ist die interpersonelle Konfliktbelastung am Arbeitsplatz nicht ursächlich auf mich zurückzuführen.
Im 15.11.2002-Gutachten bezog Bazoche jedoch diese Ursache auf mich.
Als ich nach dem 21.01.2003 von der Schüchtermannklinik den 18.11.2002-Abschlussbericht erhielt, bzw. nach dem 17.02.2003 Bazoche den Untersuchungsauftrag zurückgegen hatte, hatte ich erstmals schriftliche Kenntnis vom psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichts. Diese entscheidenden 14.10.2002-Informationen hätten das 15.11.2002-Gutachten als Nonsens abqualifiziert, die Bazoche deshalb dem Weig vorenthielt.

Nun platzierte die Landesschulbehörde Kasling medizinisch/psychiatrische Unterlagen (Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003) einer ganz anderen Person in meine Akte und degradierte damit diese entscheidenden 14.10.2002-Informationen zur Bedeutungslosigkeit. Mit dieser Platzierung unterstellte mir Kasling, das ich nicht nur dem Amtsarzt und der Landesschulbehörde, sondern insbesondere auch der Schüchtermannklinik relevante nervenärztliche Behandlungsunterlagen des Dr.Zimmer verheimlicht habe. Denn nach Schreiben 16.07.2003 begann die von Kasling mir unterstellte Behandlung in Jan 2000, die ich vermeintlich verheimlicht habe. Auch die von Kasling/Giermann initiierte PA-Fälschung sollte der behördliche Psychiater ohne meine Kenntnis auf mich beziehen und als wahr und objektiv verwenden.

Diese fachärztlichen Aussagen der S.Klinik vom 18.11.2002 bzw. 14.10.2002 (Beurteilungsdauer 23.09.-12.10.2002) weisen die vor mir geheim gehaltenen und nur Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Aussagen des Allgemeinmediziners Bazoche (Beurteilungsdauer: die letzten 10 Minuten der 1 ½ stündigen Untersuchung vom 04.11.2002) als unqualifiziert nach.

Bazoche gab Weig mit ‘arbeitsfähig entlassen‘ in seinem 15.11.2002-Gutachten Kenntnis des Abschlussberichts 18.11.2002 vor, die er nicht haben konnte und wegen von ihm selbst ausgeschlossener Rücksprache sich nicht verschaffte. Daher hat Bazoche in das 15.11.2002-Gutachten die Aussagen des psychologischen Teils vom 14.10.2002 bewusst nicht aufgenommen. Bazoche wies mir Sept. 2002 die Schüchtermannklink zu, hat keine Kenntnis über den 18.11.2002-Bericht und nahm bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 15.11.2002 mit keinem der von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte Rücksprache, obwohl ich diese auf seine Veranlassung hin am Untersuchungstag 04.11.2002 von der Schweigepflicht entband. Blödheit? Ärztliches Unvermögen des Bazoche? Irrtum?
Nein: Taktisches Kalkül!
Mit nicht vorgenommener Rücksprache (Schüchtermannklinik; Dr.Pawils) vor dem 15.11.2002 hielt sich Bazoche bewusst in Unkenntnis. Durch den Ausschluss der schriftlichen Nennung des psychologischen Teils 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichtes stellte er die Aussagen seines 15.11.2002-Gutachtens nicht zur Disposition. Bazoche hielt somit den von ihm beauftragten Psychiater Prof. Weig in Unkenntnis über den psychologischen Teil 14.10.2002, damit Weig ausschließlich vom 15.11.02-Gutachten ausgehen soll.

Fortsetzung der Lügengeschichte des Bazoche. Er bezog seine 15.11.2002-Anordnungsbegründung einer psychiatrischen Untersuchung inhaltlich auf:
a.) mir 04.11.2002 unterstellte Aussagen
b.) die mehr als zwei Jahre zurückliegende Bescheinigung über eine zeitweilige
Konsultation 07.07.-02.10.2000 beim Dr.Pawils.
c.) Nach Nichtberücksichtigung des psychologischen Teils 14.10.2002 deutete er meine Klärungsbemühungen des Mobbing 1992-2000, die mir die für das Mobbing verantwortlichen Personen während dieser Zeit verweigerten, als bestehenden (Präsens) nicht unerheblicher Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten um. Das ist in Kenntnis des langjährigen Mobbing unwahre bösartige Unterstellung.
d.) Er unterstellte mir bestehende (Präsens) nervenärztliche Betreuung beim Dr.Pawils. Bazoche weiß, das es vor dem 07.07.2000 und nach dem 02.10.2000 keine derartige Behandlung gab. Das Amtsgericht Osnabrück und Dr.Pawils erklärten, dass es keine nervenärztliche Betreuung mit Dr.Pawils als Betreuer gab und gibt. Auch das ist unwahre und bösartige Unterstellung des Bazoche.
e.) Bazoche kennt den Anlass für die zeitweilige Behandlung 07.07.-02.10.2002: der damalige Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius verweigerte Juli 2000 die Klärung der Summe der zurückliegenden Mobbingvorfälle (1992-2000). Dieser nötigte mich zum Verzicht auf Klärung, anderenfalls werde ich versetzt (in den Ruhestand, über den Amtsarzt).
f.) Bazoche erklärte mir 22.03.2006 schriftlich, das allein meine Aussagen im Untersuchungsgespräch 04.11.2002 einen dringenden Verdacht auf eine aktuelle psychiatrische Erkrankung ergeben hätten, die wesentlich für die Beurteilung der Dienstfähigkeit hätte sein können und die fachärztlich abgeklärt werden musste. Und der Staatsanwaltschaft Osnabrück erklärte er 13.10.2006, mich 04.11.2002 so verstanden zu haben.
Beide mir unterstellten Aussagen/Erklärungen bezogen sich auf seine Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachten als am Untersuchungstag 04.11.2002 von mir vorgenommene ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘. Er gab damit vor, lediglich meine Aussagen in seinem Gutachten zusammengefasst zu haben. Unglaublich!, das ist unwahr.
Bazoche hielt mit keinem von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte Rücksprache. Keiner hätte derartig mir unterstellte Aussagen bestätigt. Sämtliche Ärzte wussten von dem langjährigen von wenigen Personen meines dienstlichen Umfeldes verursachten Mobbing und dadurch bedingtem von außen erzeugtem psychosozialem Druck. Mit nicht vorgenommener Rücksprache setzte Bazoche diese Ärzte wie auch mich über die mir während der Untersuchung 04.11.2002 unterstellten Aussagen, den Anordnungsbegründungen seines 15.11.2002-Gutachtens, nicht in Kenntnis. Diese Fachärzte haben derartige von Bazoche mir unterstellten ‘eigenen Mitteilung des Patienten an den Arzt‘, mit denen er mir selber die Umdeutung des Mobbing als Streit und Betreuung unterstellte, in ihren Berichten nicht erwähnt und somit ausgeschlossen. Insbesondere die Ärzte der Schüchtermannklinik. Mit nicht vorgenommener Rücksprache mit diesen Fachärzten schloss Bazoche bestätigende Rückmeldungen aus. Er bezweckte damit, dass seine mir 04.11.2002 unterstellten Aussagen, von ihm vermeintlich zusammengefasst in den Anordnungsbegründungen 15.11.2002, als wahr und widerspruchsfrei gelten.

Nach Abfassung des 15.11.2002-Gutachtens erstellte Bazoche zum selben Sachverhalt ein zweites 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung. Und zwar als Folge meines Antrag 30.11.2002 und in Kenntnis/nach Vorgabe der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling. In dem 18.12.2002-Gutachten benannte Bazoche explizit den ‘Abschlussbericht‘ der Schüchtermann-Klinik v. 18.11.2002 (psychologischer Teil 14.10.2002), den er definitiv 18.12.2002 nicht gesehen hat und von dem er wegen nicht vorgenommener Rücksprache mit der Klinik keine Kenntnis haben konnte. Die Aussagen des Bazoche hierzu im 18.12.2002-Gutachten sind gelogen.
Mit dem 18.12.2002-Gutachten wurde das 15.11.2002-Gutachten nicht aufgehoben. Ohne abzuklären, welches denn nun gilt, verwandten Bazoche und Kasling im Zwangspensionierungsverfahren beide. Aber nur zu dem Zweck, die psychiatrische Untersuchung zu realisieren.
Das 15.11.2002-Gutachten für den mit der psychiatrischen Untersuchung beauftragten behördlichen Psychiater Prof. Weig blieb weiterhin relevant, aber nur für ihn; er erhielt das 18.12.2002-Gutachten nicht.
Das 18.12.2002-Gutachten mit den darin genannten Anordnungsbegründungen war nur für mich und wurde mir als das relevante Gutachten suggeriert; ich erhielt das 15.12.2002-Gutachten nicht.

Konversionsbetrug/taktisches Kalkül des Bazoche/Kasling: entscheidend waren nicht die 18.12.2002-Begründungen. Diese hat Weig, da er den Untersuchungsauftrag am 18.12.2002 zurückgab, nicht erhalten und hätte diese daher auch nicht verwenden können. Entscheidend war, das ich trotz Kenntnis des psychologischen Teils 14.10.2002 des Abschlussberichtes 18.11.2002 und damit festgestelltem Ausschluss psychiatrischer Krankheit von beiden Personen genötigt wurde, entgegen 14.10.02 selber meine psychiatrische Gesundheit zur Disposition zu stellen. Ich sollte auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selber beantragen, damit selber meine Einwilligung hierzu erteilen, damit Einsicht in ‘meine‘ psychiatrische Krankheit zeigen, Kenntnis der Anordnungsbegründungen vorgeben (das sind die vom 18.12.2002) und die Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient vornehmen.
In der psychiatrischen Untersuchung bezöge Prof. Weig von mir vorgenommene Selbstbeantragung, Einwilligung, Einsicht, Kenntnis der Begründungen ausschließlich auf die mir vorenthaltenen und nur ihm mitgeteilten Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens.

Da Bazoche mir das 15.11.2002-Gutachten vorenthalten hat, mussten ich und meine Ärzte von dem 18.12.2002-Gutachten als dem relevanten ausgehen. Aussagen zur Anordnung der psychiatrischen Untersuchung auf der Grundlage des 18.12.2002-Gutachten: Dr.Pawils war es vollkommen unverständlich, andere Psychiater sprachen von einem Witz, dass eine zeitweilige Erkrankung aus 07.07.2000 bis 02.10.2000 mehr als zwei Jahre später als Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung verwandt wurde.
Genauer: die Witzfigur Kasling nötigte mich 25.02.2003, das ich auf Grund dieses ‘Witzes‘ die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung vornehme.
In sämtlichen Schriftwechseln der Landesschulbehörde Osnabrück (Pistorius, Giermann, Kasling), des Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück(Bazoche, Fangmann), der Bez.reg. Oldenburg (Boumann), des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Specht) wurde mir gegenüber immer auf das 18.12.2002-Gutachten Bezug genommen und mir suggeriert, als sei dieses das relevante Gutachten. Auch die Feststellung des Ermittlungsführers Boumann zur Dienstunfähigkeit 01.12.2004 wegen verweigerter psychiatrischer Untersuchung bezog sich auf diesen 18.12.2002-Witz.
Tatsächlich hätte der beauftragte behördliche Psychiater nicht das bedeutungslose 18.12.2002-Gutachten verwandt, sondern das vom 15.11.2002 mit den von Bazoche mir unterstellten Selbstzuweisungen von Streit und Betreuung.

Nach NBG ist die Richtigkeit der amtsärztlichen Bewertung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren voll überprüfbar. Damit meint Kasling das von Weig erstellte Gutachten, das auf das 15.11.2002-Gutachten Bezug nimmt. In der kausalen Kette ist zunächst das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten zu überprüfen, mit dem Amtsarzt Bazoche beim Weig die psychiatrische Untersuchung in Auftrag gab. Nicht das irrelevante vom 18.12.2002! Das vom 15.11.2002 hätte ich nicht überprüfen lassen können, da mir dieses bis 2006 vorenthalten wurde. Hätte ich das 18.12.2002-Guachten überprüfen lassen, hätte Weig dennoch das 15.11.2002-Gutachten verwandt. Da Weig das 15.11.2002-Gutachten erhielt und verwendet hätte, bezöge sich die Überprüfung auf das 15.11.2002-Gutachten. Aber die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Juristen Kasling, das Gesundheitsamt Osnabrück in Person des stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche und insbesonder der Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und das Verwaltungsgericht Richter Specht 3A116/04 vom 09.09.2004 schlossen meine Kenntnis (13.07.2004: es besteht kein Rechtsanspruch auf Nennung) des relevanten Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachtens und damit die Möglichkeit der Überprüfung aus.

1. Täuschung/Überrumpelung durch Amtsarzt Dr.Bazoche und die Landesschulbehörde Osnabrück bezogen auf den Untersuchungstag 04.11.2002.

Am Ende der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 ordnete Bazoche eine psychiatrische Untersuchung an. Bazoche beließ mich in Unkenntnis über die Anordnungsbegründungen seines 15.11.2002-Gutachtens und nannte mir nicht den von ihm beauftragten Gutachter Psychiater Prof. Weig vom LKH. (Beweis: meine Tonbandaufzeichung über die Untersuchung 04.11.2002, meine Frau Eva Hackmann, Sekretärin Graf Hülsmann).
Mit Datum 15.11.2002 sandte Bazoche das 15.11.2002-Gutachten (Anordnungsbegründungen) als Untersuchungsauftrag an Prof. Weig, der mich mit Schreiben 19.11.2002 zur 10.12.2002 terminierten psychiatrischen Untersuchung im LKH aufforderte.

Zum Untersuchungszeitpunkt 10.12.2002, von Prof. Weig vorgegeben, wäre ich in absoluter Unkenntnis der Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens gewesen. Deshalb beantragte ich 30.11.2002 von Bazoche vor dem 10.12.2002 die Abschrift des Weig zugesandten 15.11.2002-Gutachtens, wie es §59a NBG vorschreibt.
Ich sollte Weig meine Zustimmung gegeben und zum 10.12.2002-Termin erscheinen. Das Zeitfenster für diese Untersuchung war bis zum 18.12.2002. Ohne meine Kenntnis sollte Weig das 15.11.2002-Gutachtens verwenden, und vor allem ohne meinen Widerspruch.
Die Landesschulbehörde Kasling wusste, da ich keine Akteneinsicht beantragt hatte, dass ich das 15.11.2002-Gutachten nicht kennen konnte. Kasling/Bazoche initiierten daraufhin eine Gutachtenmanipulation, als nach Rückgabe des 15.11.2002-U.auftrags und damit des 15.11.2002-Gutachtens am 18.12.2002 durch Weig Amtsarzt Bazoche mir das 18.12.2002-Gutachten als das relevante präsentierten. Damit schlossen die ‘Granaten für Recht und Ordnung‘ Kasling/Bazoche auch nur die Vermutung aus, von beiden arglistig getäuscht worden zu sein.

Zweck des stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche und der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling war, dass ich mit dem freiwillig wahrgenommenen Termin 10.12.2002 meine Einwilligung in die Notwendigkeit dieser Untersuchung erteile, damit Einsicht in ‘meine psychiatrische Krankheit‘ zeige, durch ausgebliebenen Widerspruch die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens in Unkenntnis akzeptiere (da mir 04.11.2002 nicht eine Begründung genannt wurde, konnte ich keiner widersprechen), mir selber den Status psychiatrischer Patient zuweise.

Zweck war zum anderen, dass bei Wahrnehmung des Untersuchungstermins 10.12.2002 Weig zunächst von Einsicht in ‘meine Krankheit‘ und darauf bezogener Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung ausgeht. Er hätte diese allerdings nicht auf die 18.12.2002-Aussagen bezogen, in dem Zeitfenster der Weig-Untersuchung war das 18.12.2002-Untersuchung nicht existent, sondern auf die 15.11.2002-Aussagen des Bazoche. Meine Kenntnis gab Bazoche dadurch vor, das er die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen als vermeintliche Zusammenfassung ‘meiner eigenen Mitteilungen als Patient an den Arzt’ vom Untersuchungstag 04.11.2002 unterstellte, wie er mir 22.03.2006 und der Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 erklärte. Die Perfidie des Bazoche: er gab damit die mir 04.11.2002 unterstellten Aussagen als die von mir selber genannt Anordnungsbegründungen vor. Außerdem unterstellte er, dass ich 04.11.2002 das Mobbing nicht erwähnte und dieses damit selber als nicht existent ausschloss.

Weig wiederum hat die gutachterlichen Vorgaben des 15.11.2002-Gutachtens, das ich Mitteilungen an Bazoche machte und die vorgegebenen von ihm zusammengefassten Inhalte meiner vermeintlich gemachten ‘eigenen Mitteilungen‘, nicht anzuzweifeln. Hier zeigt sich das Akzeptanzgefälle: auf der einen Seite der Amtsarzt als Garant für Recht und Ordnung – auf der anderen Seite der bekloppte Patient, der selbst seine psychiatrische Untersuchung beantragt hat. Natürlich wird Weig den gutachterlichen Aussagen seinem von ihm ausgebildeten Schüler Bazoche glauben, trotz nachgewiesener Lüge.
Weig hatte daher, und das ist entscheidend, von meiner Kenntnis auf Grund ‘eigener Mitteilungen‘ auszugehen.

Zweck war, dass ich im Rahmen der Selbstanamnese der von Weig durchgeführten psychiatrischen Untersuchung zu den 15.11.2002-Aussagen aus Unkenntnis zwangsläufig geschwiegen hätte. Weig hat aber von ‘meinen Mitteilungen an den Arzt‘ am 04.11.2002 ausgehen, die Bazoche lediglich 15.11.2002 zusammenfasste, und damit von meiner Kenntnis. Damit nahmen Bazoche/Kasling eine Konversion von Wahrheit in Unwahrheit vor. Beide bezweckten die Täuschung/Manipulation des beauftragten Psychiaters Prof. Weig: er sollte mein ‘Schweigen aus Unkenntnis‘ als ‘krankheitsbedingtes Verschweigen in Kenntnis‘ der 15.11.2002-Aussagen bewerten. Der psychiatrische Fachausdruck für Verschweigen aus Kenntnis lautet ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘.

Als vermeintlich objektive Beweise gelten dann in der Fremdanamnese des Weig die von seinem Schüler unreflektiert und ohne Hinterfragung als wahr übernommenen 15.11.2002-Aussagen seines ehemaligen Schülers Bazoche. Die Behörde Kasling und Bazoche wissen, das Prof. Weig nicht autorisiert ist, die Vorgaben von ‘Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamten des Landes Niedersachsen‘, den ‘Garanten von Recht und Ordnung‘ also, in Frage zu stellen.
Weig hinterfragt also nicht, das die im 15.11.2002-Gutachten psychiatrisch verwandten PA-Einträge der Landesschulbehörde von Kasling ohne Anhörung und somit rechtswidrige erstellt wurden, zudem unwahr sind und deren Klärung und jedwede Verwendung vor allen Kollegen und mir von Behördenleiter Pistorius und Dezernent Rittmeister in Juli/August 2000 ausgeschlossen wurde. Diese PA-Einträge sind nicht nur verstärkend als Verhaltensbilanz und Verhaltensprognose formuliert, sondern weiterhin verstärkend als Datenerhebungen von Dritten (Kollege, Schüler, Betriebe, etc.).

Den von Prof. Weig vorgegebenen psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 nahm ich nicht wahr, da mir am Untersuchungstag 04.11.2002 Bazoche überhaupt keine Anordnungsbegründung nannte, ich diese nach NBG nicht gerichtlich überprüfen lassen konnte und amtsärztlichen Betrug vermutete.

2. Täuschung durch Bazoche und der Landesschulbehörde Osnabrück bezogen auf den 30.11.2002.

Da mir Bazoche 04.11.2002 keine Anordnungsbegründung nannte, beantragte ich nach Weig-Aufforderung 19.11.2002 zur Untersuchung 10.12.2002 am 30.11.2002 deren Nennung. Nach §59a NBG habe ich Anspruch auf eine Abschrift des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens. Bazoche verweigerte mir die Abschrift. Ganz offenbar in Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling. Das 15.11.2002-Gutachten war zum Zeitpunkt 30.11.2002 in den Akten des Gesundheitsamtes und der Landesschulbehörde. Nach einer Vielzahl weiterer Schreiben an Bazoche, zuletzt 05.04.2003, holte sich Bazoche 07.04.2003 (Akte Gesundheitsamt Bl. 83) vom Juristen der Landesschulbehörde Kasling rechtlichen Rat. Dieser riet, das 05.04.2003-Schreiben unbeantwortet zu lassen und mir somit die Abschrift weiterhin zu verweigern. Dieser Rat setzt Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten voraus. Der Jurist Kasling verleitete Bazoche zum Verstoß gegen §59a NBG. Damit schloss Kasling nach dem 05.04.03 im derzeit laufenden Klageverfahren 3A116/02 meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und die gerichtliche Überprüfung dieser Aussagen aus. Insbesondere die Aufdeckung der von ihm und Bazoche initiierten Gutachtenfälschung/-manipulation: denn es kann für eine Untersuchung 04.11.2002 nicht zwei inhaltlich verschiedene Gutachten geben. Ferner, welches der beiden amtsärztliche Gutachten 15.11.02 oder 18.12.02 gilt und ob deren beider Inhalte wahr sind.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ermittlungsführer Boumann bereits seine Tätigkeit aufgenommen.
Ich hätte nur Kenntnis über das 15.11.2002-Gutachten erlangen können, wenn ich PA-Einsicht beantragt hätte. Für meine PA ist Kasling zuständig. Kasling wusste, ob und wann ich PA-Einsicht beantrage. Da ich keine beantragte, konnte er von meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens ausgehen und Bazoche dazu veranlassen, nur für mich ein vollkommen anderes zu erstellen, datiert auf 18.12.2002. Dieses 18.12.2002-Gutachten mit den darin genannten Anordnungsbegründungen gab Kasling mir für die psychiatrische Untersuchung beim Prof Weig als relevant vor. Bazoche unterstellte 18.12.2002 die Begründungen als mir am 04.11.2002 mitgeteilt, nannte seine Sekretärin Graf Hülsmann als Zeugin und gab vor, dass diese §54(12) NBG entsprechen. Im 18.12.2002-Gutachten gab Bazoche explizit Kenntnis des ‘Abschlussberichtes‘ der Schüchtermannklinik vor. Selbst das ist unwahr.
Er begründete 18.12.2002 seine Anordnung mit einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden Bescheinigung des Dr. Pawils, die er von mir erst am Untersuchungstag 04.11.2002 erhielt. Im Verlauf dieser Untersuchung kopierte seine Sekretärin sämtlich übergegeben medizinischen Unterlagen, die Bazoche erst in der letzten Viertelstunde der Untersuchung erhielt und nicht durchsehen konnte. Pawils und andere Psychiater sprachen von einem ‘Witz‘, dass derartige mehr als zwei Jahre alte Bescheinigung über eine zeitweilige Konsultation als Anordnungsbegründung herangezogen wurde. Diese Konsultation war Folge der psychosozialen Drucksituation des Dienstgesprächs vom Juli 2000, als Pistorius die beantragte Klärung zurückliegenden Mobbings verweigerte, mich zur vorbehaltlosen Rücknahme eine Klage wegen Mobbing gegen einen Kollegen nötigte und mich zum Verzicht auf Klärung der zurückliegenden Mobbingvorfälle ab 1996 nötigte – anderenfalls werde ich versetzt.
Zum anderen hat Bazoche vor mir diese 18.12.2002-Anordnungsbegründung am 04.11.2002 nicht ‘verständig gewürdigt‘, im Klartext: mit keinem Wort genannt, wie §54(12) NBG vorschreibt. Wie vorstehend nachgewiesen, kannte Bazoche den ’18.11.2002-Abschlussbericht‘ der Schüchtermannklinik gar nicht, in dem mir auf Grundlage des psychologischen Berichts 14.10.2002 Arbeitsfähigkeit als Lehrer attestiert wurde. Die eigentlichen Begründungen, warum Bazoche eine psychiatrische Untersuchung für notwendig erachtete, ergeben sich ausschließlich aus dem mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten. Die darin genannten Anordnungsbegründungen, von Bazoche mir unterstellt als ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘, sind unwahr und gelogen. Bazoche bezweckte, das in der psychiatrischen Untersuchung Weig das mir vorenthaltene 15.11.2002-Gutachten zugrundelegt und die Aussagen des Abschlussbericht 18.11.2002 nicht verwendet.
Bazoche benannte (18.12.2002) seine Sekretärin als Zeugin, die vermeintlich die 18.12.2002-Begründungen als am 04.11.2002 mir mitgeteilt bestätigte. Auch das ist unwahr: Bazoche nannte mir 04.11.2002 nicht die 18.12.2002-Anordnungsbegründungen, erst recht nicht die vom 15.11.2002.

Amtsarzt Dr.Fangmann, damaliger Dienstvorgesetzter von Bazoche und dessen Sekretärin, untersagte ihr die Beantwortung meiner 03.11.2003 an sie gerichteten Anfrage zu dieser Bezeugung, die er stattdessen 11.11.2003 zwar vornahm, inhaltlich aber nicht beantworte. Zum einen ist die Aussage des Fangmann unwahr: eine mündliche Erläuterung 04.11.2002 erfolgte nicht. Mit mir mitgeteilter schriftlicher Erläuterung meint er das 18.12.2002-Gutachten. Aber das Bazoche dem beauftragten Psychiater Weig zuvor ein inhaltlich ganz anderes Gutachten mit Datum 15.11.2002 zusandte und mir die 15.11.2002-Aussagen nicht erläuterte, erwähnt Fangmann nicht.
Ihm war ganz offenbar klar, dass Frau Graf Hülsmann von Bazoche 18.12.2002 dazu missbraucht wurde, als Zeugin benannt worden zu sein und sie bei wahrheitsgemäßer Beantwortung Bazoche der Lüge überführt hätte. Deshalb entzog Fangmann ihr die aussagekräftige Beantwortung. Nach ihrer Versetzung machte ich sie im Sekretariat des Gymnasiums Bad Iburg ausfindig. Sie verweigerte 28.11.2006 das Gespräch mit mir und jegliche Aussage. Auf meine schriftliche Anfrage 11.12.2006 erklärte sie durch Nichtbeantwortung ausdrücklich, das am 04.11.2002 sie sowohl die 18.12.2002-Bazoche Aussagen wie auch die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen nicht bezeugt/bestätigt.
Das ist der Nachweis, dass am Untersuchungstag 04.11.2002 Frau Graf Hülsmann keinerlei Bezeugung zu 15.11.2002 oder 18.12.2002 gemacht hat und nichts von der Benennung als Zeugin gewusst hat.

Bazoche und Landesschulbehörde Kasling suggerierten mir das 18.12.2002-Gutachten als einzige/relevante Anordnungsbegründung der psychiatrischen Untersuchung. Damit schlossen beide aus, dass ich deren Suggestion als unwahr in Frage stelle, PA-Einsicht beantrage und nach einem weiteren, dem relevanten 15.11.2002-Gutachten, forsche. Zweck der Gutachtenmanipulation der Personen Kasling/Bazoche war, das ich auf Basis des 18.12.2002 Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selber beantrage, damit selber meine Einwilligung hierzu erteile, damit Einsicht in die psychiatrische Krankheit zeige, Kenntnis der Anordnungsbegründungen vorgebe (ich kannte aber nur das 18.12.2002-Gutachten) und mir selber den Status psychiatrischer Patient/eines Bekloppten zuweise.

Prof. Weig hätte in seiner Untersuchung (10.12.2002) den psychologischen Bericht 14.10.2002 der Schüchtermannklinik 18.11.2002 nicht gekannt und nicht berücksichtigt. Vorenthalten vom gutachterlichen Auftraggeber Bazoche. Diese 14.10.2002-Aussagen schlossen definitiv eine psychiatrische Erkrankung aus.
Weig hätte auch nicht das 18.12.2002-Gutachten erhalten und berücksichtigt. Hätte Bazoche ihm zu demselben vermeintlich psychiatrischen Sachverhalt die beiden verschiedenen Gutachten 15.11.2002/18.12.2002 vorgelegt, hätte Weig an Bazoches gutachterlichem Sachverstand gezweifelt und eine Klärung verlangt. Eine Klärung unter Hinzuziehung der Ärzte der S.Klinik, der Sekretärin, meiner Frau und der Tonbandaufzeichnung über die Untersuchung hätte die Aussagen beider Bazoche-Gutachten als Schwindel nachgewiesen. Um derartige Bezweifelung/Klärung auszuschließen, hat Bazoche dem Weig das 18.12.2002-Gutachten erst gar nicht ausgehändigt, und mir das 15.11.2002-Gutachten nicht. Daher ist davon auszugehen, das Weig einzig auf der Basis der unwahren Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens die Untersuchung durchführen sollte.

Da mir Bazoche bis zum 10.12.2002 keine Anordnungsbegründung nannte, nahm ich den 10.12.2002-Untersuchungstermin nicht wahr. Nach dem 18.12.2002 bezweckten/forderten Bazoche und die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling von mir wiederholt auf Basis des mir als relevant suggerierten 18.12.2002-Gutachtens die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und begründeten hiermit meine Mitwirkungspflicht nach NBG. Damit schlossen Kasling/Giermann aus, dass ich das 18.12.2002- Gutachten als nicht relevant in Frage stelle und in den Akten des Gesundheitsamtes und der Landesschulbehörde nach dem Prof. Weig zugesandten relevanten 15.11.2002-Gutachten suche. Beide wussten genau, dass Prof. Weig das 18.12.2002-Gutachten nicht erhielt und nicht verwenden würde, sondern einzig das 15.11.2002-Gutachten – und das vorenthielten mir beide konsequent.
Nach §54 (12) NBG müssen die psychiatrischen Untersuchungsgegenstände von Bazoche dem Betroffenen gegenüber verständig gewürdigt werden. Am Untersuchungstag 04.11.2002 nannte mir Bazoche, wie vorstehend angegeben, überhaupt keine Anordnungsbegründung. Wegen des Verstoßes gegen §54 (12) NBG beantragte ich daher ab 30.11.2002 die Nennung der Prof. Weig mitgeteilten Anordnungsbegründung. Daraufhin erhielt ich das 18.12.2002-Gutachten. Das ist gelogen, denn für den Untersuchungszeitraum 15.11.2002-18.12.2002 erhielt Weig das 18.12.2002-Gutachten nicht, sondern das vom 15.11.2002.
In dem folgenden Zeitraum bis 05.04.2003 beantragte ich von Bazoche wiederholt die Nennung der über den 18.12.2002 hinausgehenden Anordnungsbegründungen, da die mir genannten vom 18.12.2002 unzutreffend und unwahr sind und nicht §54(12) NBG entsprechen. Amtsarzt Bazoche und Landesschulbehörde Kasling beantworteten trotz mehrfacher Fristsetzungen meine Schreiben nicht und schlossen somit wiederholt die Nennung der über den 18.12.2002 hinausgehenden Anordnungsbegründungen aus, also eine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, und verstießen damit gegen §59a NBG. Am 05.04.2003 (Gesundheitsakte Blatt 83) wusste Bazoche offenbar nicht, was er machen sollte. Er fragte Kasling um juristischen Rat. Die Landesschulbehörde in Person des Juristen Kasling riet dem Bazoche sogar explizit zum Verstoß gegen diesen § auf, also mir die 15.11.2002-Abschrift zu verweigern. Was Bazoche auch tat.
Der Amtsarzt hat eigenständig zu handeln und §59a NBG anzuwenden. Und nun schrieb der Jurist Kasling dem Amtsarzt vor, gegen diesen § zu verstoßen, damit ich auf keinen Fall die 15.11.2002-Aussagen vor der psychiatrischen Untersuchung erfahre und als unwahr nachweise.
Besonders perfide: Bazoche unterstellte mir die 15.11.2002-Aussagen als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘. Der Bazoche-Trick: da vermeintlich ich die Aussagen machte, braucht Bazoche diese Aussagen vor mir nicht nach §54(12) NBG verständig zu würdigen. Er präsentierte diese per 15.11.2002-Gutachten als vermeintlich von mir vorgegebene ‘Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit‘ dem von ihm beauftragten Psychiater Prof. Weig – ohne meine Kenntnis. Bazoche unterstellt mir damit, am 04.11.2002 ‘Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit‘ zwar selber beschrieben zu haben, aber keine Einsicht in meine ‘Krankheit‘ zu zeigen und meine Unfähigkeit, diese selber zu erkennen. Und der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Bazoche, der im Rahmen seiner Amtsarztausbildung von Prof. Weig ausgebildet wurde, übertrug die beabsichtigte Konstatierung als psychisch krank auf Prof. Weig. Die erlernten Kenntnisse des Schmalspurpsychiaters Bazoche reichten offenbar aus zu wissen, das derartig von ihm 15.11.2002 gutachterlich vorgegebenen Aussagen zur Konstatierung als psychisch krank ausreichen.

Nach einer Vielzahl weiterer nach dem 05.04.2003 unbeantwortet gebliebener Schreiben, in denen ich Bazoche um Nennung der über den 18.12.2002 hinausgehenden Anordnungsbegründungen bat, erhielt ich stets keine Antwort. Auch nicht auf mein Schreiben vom 14.11.2003. Die Beantwortung riss Bazoches Dienstvorgesetzter Dr. Fangmann 24.11.2003 an sich. Eine inhaltliche Beantwortung meiner Anfrage nahm auch er im derzeit laufenden Zwangspensionierungsverfahren/Psychiatrisierungsverfahren nicht vor. Aus Sicht des Fangmann/Bazoche verständlich – ich durfte keinesfalls bis zum Abschluss des Psychiatrisierungsverfahrens von der Existenz des 15.11.2002-Gutachtens erfahren.

Die Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamte des Landes Niedersachsen, die ‘Garanten für Recht und Ordnung‘ Amtsärzte des Gesundheitsamtes des Landkreis Osnabrück Bazoche und Fangmann und von der Landesschulbehörde Osnabrück der Jurist Kasling bezweckten damit meine Täuschung: ich sollte das 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung akzeptieren und hielten mich in Unkenntnis über die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens. Zur Erinnerung: der von der Behörde vorgegebene Untersuchungszweck war Zwangspensionierung nach §56 NBG. Zwangspensionierung über den Umweg der zu einem späteren Zeitpunkt vollzogenen Psychiatrisierung.
Bazoche und Kasling bezweckten damit insbesondere die Täuschung des von ihnen beauftragten Gutachters Psychiater Prof. Weig: er sollte von den mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachten als wahr ausgehen und wurde in Unkenntnis über das 18.12.2002-Gutachten belassen. Zudem hätte dieser die PA-Krankenaktenaktenfälschung der Person Kasling vom 16.07.2003 als wahr verwandt, wie die von Pistorius unaufgeklärt gehaltenen PA-Einträge 1992-2000. Die betreffenden Vorfälle erklärte er Juli 2000 für beendet.

Die Landesschulbehörde Kasling verwies in dem Zeitraum 18.12.2002 bis März 2003 auf bestehende Mitwirkungspflicht – ansonsten werde ich nach vorliegenden Erkenntnismitteln zwangspensioniert. 16.03.2003 beantragte ich die Nennung dieser Erkenntnismittel, der Beweismittel für psychische Krankheit, die Kasling mir nicht nannte. Kasling suggerierte mir 25.02.2003 das 18.12.2002-Gutachten als das relevante Beweismittel. Er forderte von mir keine passive Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung, sondern dass ich selber aktiv einen Termin für eine psychiatrische Untersuchung bei Weig beantrage, gleichbedeutend mit Selbstbeantragung, Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient und damit eines Bekloppten. Damit verbunden gäbe ich meine Einsicht in derartige Krankheit vor. Für den Fall meiner Weigerung drohte er mir mit dem großen Übel der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach den ihm vorliegenden Erkenntnismitteln. 16.03.2003 beantragte ich von Kasling deren Nennung. Natürlich nannte er mir diese nicht. Kasling wusste, das bei einer Selbstbeantragung auf Basis 18.12.2002-Gutachten, Weig ausschließlich von den Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens ausgehen würde. In diesem Wissen ist die arglistige Täuschung des behördlichen Juristen Kasling begründet. Während der Untersuchung wäre Weig von dem mir unterstellten 15.11.2002-Gutachten ausgegangen, der vermeintlichen Zusammenfassung ‘meiner eigenen Mitteilungen des Patienten an den Arzt‘, ohne das ich hierüber Kenntnis gehabt hätte.

Weig wäre bei einer von mir auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst beantragten Untersuchung von den 15.11.2002-Aussagen ausgegangen. Aber nicht nur von meiner Kenntnis, sondern von der Vielzahl der psychiatrischen Aussagen dieser ‘eigenen Mitteilungen des Patienten an den Arzt‘:
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 selber einen seit 1992 bis zum Untersuchungstag Nov.2002 bestehenden Streit (nicht beendet, da Präsens!) mit allen Kollegen und Vorgesetzten eingestanden/vorgegeben.
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 selber die diesen Streit vermeintlich dokumentierenden PA-Einträge ab 1992 nicht widersprochen und akzeptiert
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 nach meinen eigenen Mitteilungen das Mobbing nicht erwähnt und Mobbing ausgeschlossen. Damit hätte ich selber das im Abschlussbericht 18.11.2002 der Schüchtermann-Klinik genannte Mobbing dementiert.
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 seit Juli 2000 bis Nov. 2002 (Präsens!; nicht beendet, fortbestehend) angegeben, mich in einer nicht abgeschlossenen nervenärztlichen Betreuung mit bestelltem Betreuer befunden zu haben.
– Somit wären am Untersuchungstag 04.11.2002 die erlittenen Krankheiten Herzbeschwerden und als Folge Insult Ausdruck eines hohen Leidensdrucks, der aber auf Grund vermeintlich ‘eigener Mitteilungen des Patienten an den Arzt‘ auf eine auf mich zu beziehende bestehende (nicht beendet, da Präsens!) psychische Krankheit zurückzuführen ist.
– etc.

Wenn ich, wie Kasling 25.02.2003 forderte, auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selbst beantragt und von Weig hätte durchführen lassen, hätte ich im Rahmen der Selbstanamnese zu den 15.11.2002-Aussagen aus Unkenntnis zwangsläufig geschwiegen. Kasling als Verwalter meiner PA wusste, dass ich keine PA-Einsicht beantragte und vornahm und somit von dem 15.11.2002-Gutachten nichts wusste. Kasling war sich ebenso bewusst, das Weig von ‘meinen Mitteilungen an den Arzt‘ am 04.11.2002, zusammengefasst 15.11.2002, und damit mir unterstellter Kenntnis ausgehen würde. Das war weiterer Täuschungszweck und taktisches Kalkül des Kasling: Weig hätte daher mein Schweigen aus Unkenntnis als krankheitsbedingtes Verschweigen in Kenntnis der 15.11.2002-Aussagen zu bewerten gehabt. Der psychiatrische Fachausdruck dafür lautet ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘. Die mehr als zwei Jahre alte Bescheinigung des Pawils hätte für Weig keine Relevanz gehabt; den erst nach dem 25.01.2003 versandten Abschlussbericht 18.11.2002 der Schüchtermannklinik, hier der psychologischer Bericht 14.10.2002, hätte Weig nicht vorgelegen. Ob von der S.Klinik Absicht oder nicht sei dahingestellt: in dem Zeitfenster der psychiatrischen Untersuchung des Weig 15.11.02-18.12.2002 lag der 18.11.2002 terminierte Abschlussbericht der Bericht, da erst nach 25.01.03 verschickt, selbst mir nicht vor. Ich hätte diesen Weig nicht vorlegen können.

Mit dieser Gutachtenfälschung/-manipulation verstieß Amtsarzt Dr.Bazoche insbesondere gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet), die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend.
Er nahm nach meinen ausführlichen Ausführungen Juni 2002 und 04.11.2002 zum langjährigen Mobbing im dienstlichen Umfeld die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG nicht vor.
Ebenso unterblieb die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG.
Unterweisung beinhaltet zunächst, die Verursacher zu ermitteln. Diese Ermittlungen nahm die Landesschulbehörde in Person des Kasling und des zuständigen schulfachlichen Dezernenten Rittmeister nach bereits 14.08.1996 erfolgter Dienstunfallanzeige wegen Mobbing nicht vor. Im Gegenteil.
Bazoche thematisierte meine ausführlichen Ausführungen (06.09.2002 und 04.11.2002) zum Mobbing in seinen Gutachten 15.11.2002/18.12.2002 nicht. Er veranlasste die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling nicht zur Durchführung der nach EU-Recht und Deutschem Recht Arbeitsschutzgesetz ab 1996 !! vorzunehmenden Gefährdensanalyse (Mobbinganalyse). Nach Auskunft des Kasling wurde diese bis heute nicht (Schreiben Kasling vom 26.04.2006) durchgeführt. Damit gestand die Landesschulbehörde Kasling nicht nur ein, in dem Zeitraum ab 1996 bis 26.04.2006, gegen EU-Recht verstoßen und absolut nichts gegen Mobbing unternommen zu haben. Im Gegenteil: Kasling beteiligte sich selber daran.
Auch Bazoche unternahm nicht nur nichts, um künftiges Mobbing zu verhindern. Im Gegenteil: er unterstellte in den 15.11.2002- und 18.12.2002-Gutachten, das ich selber dieses langjährig an mir ausgeübte Mobbing nicht erwähnte und damit als nicht existent vorgab.
Stattdessen nahm Bazoche eine Konversion des an mir ausgeübten langjährigen Mobbing in einen ursächlich auf mich zurückgeführten langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit vor. Perfiderweise unterstellt er diesen als von mir selber vorgenommen: ich soll ihm das Mobbing ‘als meine Mitteilungen an den Arzt‘ selber als permanenten langjährigen Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten sowie daraus resultierender Betreuung zugewiesen haben. Und Bazoche war zu feige, mir das 15.11.2002-Gutachten mit diesen Aussagen im derzeit laufenden Zwangspensionierungsverfahren zu nennen.
Mit derart zu interpretierenden unwahren Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens leitete Bazoche das Psychiatrisierungsverfahren ein und beauftragte damit Prof. Weig vom LKH Osnabrück. Damit schlossen Bazoche und Kasling die Aufdeckung der bereits ab 1996 begangenen landesschulbehördlichen Verstöße gegen EU-Recht und Deutsches Recht aus. Psychiatrisierung als Mittel, um langjährige schulische und landesschulbehördliche Rechtsverstöße zu kaschieren. Die Landesschulbehörde hätte bereits als Folge meiner Dienstaufsichtsbeschwerde 14.08.1996 wegen Mobbing dieses Gesetz anzuwenden gehabt.

Deshalb: WARNUNG vor dem Amtsarzt Dr. Bazoche, dem jetzigen Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg 

3. Wie ging es nun weiter?
Bazoche gab am 17.02.2003 den Untersuchungsauftrag an die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling zurück. Dieser erklärte mich 19.03.2003 für dienstunfähig, weil ich die 25.02.2003 geforderte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens verweigerte.
Am 23.02.2004 übergab ich Kasling eine Daten DVD über das dokumentierte Mobbing und den 18.11.2002-Abschlussbericht (mit psychologischem Teil14.10.2002) der Schüchtermannklinik. Ich wies darauf hin, dass dieser Bericht eine psychiatrische Erkrankung ausschließt, Arbeitsfähigkeit als Lehrer attestiert und deshalb eine selbst beantragte Untersuchung nicht in Frage kommt. Während des dreistündigen Gesprächs !! gab Kasling das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor und erwähnte mit keinem Wort:
– das die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens für eine in 2004 durchzuführende psychiatrische Untersuchung maßgeblich bleiben, und nicht die des 18.12.2002.
– das von ihm in meine PA platzierte Dr. Zimmer-Schreiben16.07.2003.
– die psychiatrische Verwendung der PA-Einträge 1996-2000.

Der nach meinem Widerspruchs 19.03.2003 von Kasling eingesetzte Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg forderte meine Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung. Das perfide Spielchen begann von Neuem:
Nun verweigerte Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 die 17.06.04 beantragte Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände (Beweismittel psychischer Krankheit). Das Verwaltungsgerichts Osnabrück Richter Specht entschied mit Beschlusses 3B23/04 v. 13.07.2004: ich habe keinen Rechtsanspruch auf Nennung weitergehende Begründungen.

Im Klartext: Die mir von Kasling für die psychiatrische Untersuchung mitgeteilten Anordnungsbegründungen des 18.12.2002-Gutachten haben nach Richter Specht für mich als ausreichend zu gelten.
Die weiteren darüber hinausgehenden Begründungen/Beweismittel sind nur zur psychiatrischen Verwendung für den behördlich beauftragten Psychiater in der Untersuchung in 2004 bestimmt. Es sind die als ‘wahr geltenden‘ amtsärztlichen Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens und die von Kasling nach diesem Datum hinzugefügten weiteren hammerharten unwahren psychiatrischen Untersuchungsgegenstände.
Es handelt es sich hierbei um die PA-Einträge 1996-2000, das sind die von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle, die Kasling als unwahre PA-Einträge rechtswidrig ohne Anhörung in meine PA platzierte. Diese Rechtswidrigkeit gestand er 29.05.2007 dem Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz ein.
Ferner um die PA-Krankenaktenfälschung des Kasling (Landesschulbehörde) vom 16.07.2003.

Fortsetzung siehe:
Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 2

 

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