Niedersächsisches Staatsmobbing – Kriminelle Methode und Konstruktion u.a. des Kasling zum Zweck der psychiatrischen Vernichtung eines Landesbeamten. Verfahren 4O110/08 LG Ellwangen gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht ( Teil 1)

 

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de  2010-02-06 – 11:17:40

Wer glaubt, ein Volksvertreter würde das Volk vertreten glaubt auch, ein Zitronenfalter faltet Zitronen.

 

Nachtrag 02.08.2011
Psychiatrisierung:
Begriff, der die Ausschaltung politisch missliebiger Personen durch Einweisung in die Psychiatrie umfasst. Psychiatrie als Mittel politischer Unterdrückung, indem bei Regimegegnern psychische Störungen diagnostiziert werden.

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pressemitteilung.ws/node/278699
024 CIA: Psychiatrisierung als „Waffe“ gegen Kritiker
SPD-Chef Sigmar Gabriel hat in einer „Plauderstunde“ am 12.04.2011 auf PHOENIX zu einer Buchvorstellung („Der kleine Wählerhasser“) ungeniert bestätigt, wie die „Psychiatrisierung“ und das Anlegen einer Geheimakte „politisch benutzt“ werden als probates Mittel zur Umsetzung eines politischen Ziels. Er äußerte den „politischen Trick“ (Arzt -> Psychiatrisierung-> Geheimakte), um bestehende Gesetze vorsätzlich zu umgehen und einen Arzt zu einer Straftat nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) anstiftet.

Arzt ist der staatlich besoldete Psychiater Prof. Weig, Leiter eines Landeskrankenhauses (LKH), der in diesen Räumlichkeiten keine Untersuchung, sondern Beweisfeststellung psychischer Krankheit nach vorgelegten (Geheim)-akten vornimmt. Die Geheimakte sind nach DSM IV-Kriterienkatalog konstruierte unwahre, gefälschte und eine andere Person betreffende personenbezogene psychiatrische Daten, zu deren Verwendung als wahren Entwicklungsprozess nicht heilbarer schwerster psychiatrischer Krankheit und zur stationären Zwangsbehandlung im LKH Weig verpflichtet wurde.
Ende Nachtrag

Beginn Teil 1
Folgende Ausführungen sind Bestandteil des Verfahren 4O110/08 LG Ellwangen u.a. gegen Kasling von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht.

Juristische Dezernentin Frau Dierker von der Landesschulbehörde Osnabrück (in Verantwortung des Leiters Boris Pistorius, heute Niedersächsischer Innenminister) ordnete 06.05.05 die sofortige Vollziehung der von Kasling angefertigten und von ihr 17.03.2005 unterschriebenen und verfügten Zwangspensionierung an. Sie, genauer Kasling, unterstellte mir Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern, Ausbildungsbetrieben und der Bevölkerung insgesamt.
Mit dieser dummdreisten Lüge deutet Kasling den auf ihn zutreffenden und nachstehend nachgewiesenen Sachverhalt der Beeinträchtigung um. Als langjähriger Verwalter meiner Personalakte missbrauchte er seine Garantenfunktion und seine herausgehobene Vertrauensstellung, indem er langjährig nicht nur unwahre/gefälschte psychiatrisch kausalattribuierte Akten rechtswidrig (ohne Anhörung) und unüberprüft in meine Akte als wahr platzierte, sondern selber meine Personalkrankenakte mit Wissen und Beteiligung der Behördenleitung fälschte, um damit meine von ihm initiierte Zwangspensionierung zu erreichen. Mir als psychisch nicht Krankem wies er, vor mir geheim gehalten, personenbezogene psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zu. Der von ihm beauftragte LKH-Psychiater/Forensiker sollte die mir zugewiesenen, als von mir verheimlicht unterstellte ausgeschlossene Heilung von schwerer Depression mit hoher Suizidgefährdung auf mich beziehen. Nach konstatierter Psychiatrisierung hätte Kasling damit nachträglich die Zwangspensionierung nach § 56 NBG begründet.

Dierker anerkannte sämtliche den Ausschluss psychischer Krankheit bestätigende zeitnahe Gutachten nicht. Auch nicht das privatärztliche Gutachten, das im Ergebnis als Folge gerichtlicher Veranlassung nochmalig durchgeführter Untersuchung nochmals diesen Ausschluss bestätigte. Dierker, genauer: der Verfasser Kasling, unterstellte in dieser Verfügung ausgebliebenen Widerspruch zur Aktenfälschung des Kasling, somit meine Akzeptanz seiner Fälschung als wahr und meine Akzeptanz des u.a. hierauf gründenden Berichts des Ermittlungsführers, um auch diese Fälschung dem LKH-Psychiater als wahr vorzugeben. Tatsächlich gab ich diesen Widerspruch am 04.02.2005 persönlich gegen Abgabequittung in der Behörde ab und händigte am 22.02.2005 gegen 10:00 Uhr in Anwesenheit von Dierker und Pistorius dem Kasling diesen Widerspruch persönlich aus. Hierin wies ich amtsärztliche Gutachtenfälschung und von der Behörde Kasling vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung nach.
Mit unterstellter nicht abgegebener/m Stellungnahme/Widerspruch erklärten Dierker/Kasling diese von Kasling zu verantwortenden Täuschungen gegenüber dem LKH-Psychiater auch für Untersuchungen danach als wahr. Dierker beteiligte sich somit selber daran.

Nachstehende Ausführungen weisen die machiavellistische Psychotrickserei u.a. der Niedersächsischen Landesbeamten Kasling und Konsorten nach und damit die auf diese selbst zurückzuführende Ansehensbeeinträchtigung der Beamten im Allgemeinen bei der Bevölkerung insgesamt.

Die von Dierker/Kasling gemeinten Schüler, Eltern, Ausbildungsbetriebe und die Bevölkerung im Allgemeinen haben ein Recht auf Aufklärung, welches Klientel Niedersächsischer Landesbeamten tatsächlich das Ansehen der Beamten im Allgemeinen beeinträchtigt. Basierend auf Rechtsbeugung und vorsätzlichen langjährigen Aktenfälschungen u.a. des Kasling eindrucksmanipulierte er den Entscheidungsträger LKH-Psychiater, um mich als psychisch nicht Kranken psychiatrisieren zu lassen.

Ich beziehe mich auf mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 25.09.2005, in dem ich das Gespräch 14.09.2005 mit Dez. Giermann von der Landesschulbehörde Osnabrück zitierte.
Giermann nahm in meiner Personalakte keine Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten einer anderen Person auf meine Person vor und damit in der Folge keine Anweisung an Kasling oder einen anderen Behördenmitarbeiter zur Platzierung des 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreibens in meine PA.
Als in 2003 zuständiger Dezernent erinnerte er sich auch heute an die zu der Zeit sehr ausführliche behördliche Korrespondenz mit dem Patienten des Dr.Zimmer. Diese führte Kasling und bezog sich auf den Zeitraum ab Nov. 2000.

Hinweis: Nach dem Organisationsplan der Landesschulbehörde Osnabrück ist Kasling für die Personalaktenführung zuständig. Er genießt als mein Dienstvorgesetzter und Verwalter sowohl meiner Personalakten als auch der des Patienten des Dr.Zimmer eine über Garant hinausgehende herausgehobene Vertrauensstellung. Die sehr ausführliche behördliche Korrespondenz mit diesem Patienten führte ausschließlich und eigenverantwortlich Kasling, der diese in dessen Akte einheftete. Deshalb war, auch nach schriftlicher Aussage des Dr.Zimmer, wegen der genannten und Kasling bekannten Kenndaten die Zuordnung des 16.07.2003-Schreibens in meine Akte kein Fehler, sondern vorsätzliche Täuschung. Kasling verantwortet auch die ordnungsgemäße Paginierung der Akten. In ganz offenbarer Kenntnis seines unmittelbaren Vorgesetzten Giermann ist von Täuschung des von Kasling beauftragten behördlichen beamteten Leiters eines LKH (Landeskrankenhauses), eines ‘hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden medizinischen/psychiatrischen Garanten‘, im dienstlichen Rechtsverkehr deshalb auszugehen, weil Kasling bewusst mit Bleistift handschriftlich die Paginierung Nr. 254/256 vornahm und in der Akte mir zuwies, um nach erfolgter Verwendung der meiner Person zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person durch den von Kasling vorgegebenen LKH-Psychiater/Forensiker diese Paginierung wegzuradieren, mit der fortlaufenden gestempelten Paginierung dieses Patienten zu versehen und in dessen Akte zurückzuführen.

Der Zeitraum der Täuschung zum Zweck der langfristigen Psychiatrisierung, Festschreibung als psychisch krank mit Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit und daraus abzuleitende dauerhafte Zwangspensionierung betrifft die Zeitdauer des ohne Grundnennung von Kasling eingeleiteten Zwangspensionierungsverfahrens. Beginn ist die Inkenntnissetzung 10.04.2002 über §56 NBG im Untersuchungszweck des amtsärztlichen Untersuchungsauftrags. Ende ist, wegen der gesetzlich vorgegebenen Wiederverwendungsfrist, ca. ein Jahr nach behördlich festgestellter Zwangspensionierung ca. Juni 2006.
Nach fachärztlich und amtsärztlich festgestellter voller Genesung von Herz/Insult sowie durch Nichtnennung in Krankenhausberichten/Reha automatisch ausgeschlossener psychischer Krankheit, 14.10.2002 nochmals explizit von der Reha-Klinik Bad Rothenfelde ausgeschlossen, äußerte der Amtsarzt 04.11.2002 eine darüber hinausgehende vage Vermutung bestehender psychischer Krankheit. Ohne jegliche Grundnennung sollte ich mich krankheitseinsichtig zeigen und einer psychiatrischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des LKH Osnabrück durch dessen Leiter zustimmen. Behördlich und amtsärztlich als Mitwirkungspflicht nach NBG getarnt, sollten von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und vom Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche nachweislich gefälschte/unwahre psychiatrisch kausalattribuierte Akten in meiner Unkenntnis als wahr verwendet werden.
Für die während der amtsärztlichen Untersuchung angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens nach § 56 NBG bedarf es hierfür eines mir zuvor bekannt zu gebenden und verständig zu würdigenden Grundes nach § 54 (12) NBG. Das geschah nicht.
Ausnahmetrickserei: Die Behördenjuristen wissen, dass ein während der psychiatrischen LKH-Untersuchung entdeckter zurückliegender als von mir verheimlicht nachgewiesener Grund ausreichend ist. Ein Grund also, der deshalb nicht vom Amtsarzt/Behörde Kasling genannt werden konnte, weil dieser erst während der Untersuchung vom LKH-Psychiater entdeckt und als von mir krankheitsbedingt ‘verheimlicht‘ festgestellt werden sollte. Hierauf bezieht sich die Täuschung des Kasling. Für den Fall derartiger unmittelbar während der Untersuchung behördlich mir zugewiesener Daten einer anderen Person, von Kasling auf mich zutreffend garantiert und damit vom LKH-Psychiater als meine Daten und als Nachweis auch von meiner Verheimlichung akzeptiert, wären diese Grundlage für dessen Fehldiagnose und dessen Fehlgutachten. Der Manipulator Kasling bezöge sich hierauf, um mir Verschulden und die Ursache der behördlichen Nichtnennung des Grundes §56 NBG mir zuzuweisen. Denn ich habe den mir als bekannt unterstellten Grund vermeintlich bisher verschwiegen.

Auf welche Weise konstruierte die Behörde in Person des Kasling den Nachweis von Verheimlichung?
Genauer: Kasling lässt diesen Nachweis vom LKH-Psychiater erbringen. Hierzu gibt er während der psychiatrischen Untersuchung dem LKH-Psychiater die ab 2000 und den folgenden Jahren personenbezogenen Daten des anderen Patienten als wahr und, entscheidend !, als meine vor und lässt sich von diesem die Verheimlichung bestätigen, um sich dann hierauf zu beziehen.

Ich beziehe mich auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20.06.2005. Nach Aussage des Kasling seien er und sein Vorgesetzter Dez. Giermann zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem beschriebenen Patienten um mich handelt. Damit lehnte Kasling die Übernahme der Verantwortung ab. Er übertrug die Entscheidung nicht auf einen gleichen Mitarbeiter, sondern auf einen höher stehenden Entscheidungsträger, seinen Vorgesetzten, um sich selber schadlos zu halten.
Nach vorstehenden Aussagen gab es nach Aussage des Vorgesetzten Giermann kein(e) gemeinsame(s) Gespräch/Entscheidung mit Kasling. Kasling fälscht eigenständig ohne Kenntnis seines Dienstvorgesetzten meine Personalkrankenakte vorsätzlich.

Kasling kannte über die von ihm langjährig geführte Personalakte und somit über die gesamte Korrespondenz mit dem Patienten des Dr.Zimmer die darin ab Nov. 2000 dokumentierten behandelten schweren nicht heilbaren psychiatrischen Krankheiten (u.a. Depression mit Suizidgefährdung; Betreuung) dieser anderen Person, die gutachterlichen Feststellungen nicht heilbarer schwerer Depression in Verbindung mit starker Suizidgefährdung, die zum Zeitpunkt meiner amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 abschließend vorlagen. Dieses ist der von Kasling für § 56 NBG nachträglich anzugebende mir zugewiesene Grund, der nach Zuweisung auf mich als Folge der Eindrucksmanipulation/Täuschung über diesen Umweg zur bezweckten Fehlentscheidung des LKH-Psychiaters/Forensikers führt. Damit, von Kasling übernommen, begründet er vermeintlich mein Verschulden sowie Verheimlichung ‘meiner‘ psychischen Krankheit. Also unmittelbar zum Zeitpunkt der LKH-Untersuchung hätte Kasling über die 16.07.2003-Akte mit der ganz offenbar von Kasling selbst vorgenommenen handschriftlichen Bleistiftpaginierung 254/256 die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person und damit dessen Krankheitszuweisung auf mich vorgegeben. Aus der gesamten mehrjährigen Korrespondenz mit dieser anderen Person aber nur das eine, als behördlich zufällig entdeckt vorgegebene mir zugewiesene 16.07.2003-Schreiben, dass auf Grund der kompakten Zusammenfassung des Krankheitsbildes/-verlaufes sich ideal zum Zweck der Vorgabe des Erkenntnisweges und damit der Täuschung/Eindrucksmanipulation des LKH-Psychiaters/Forensikers anbot, damit dieser ausschließlich hieraus die mir als bekannt unterstellte abgeschlossene Behandlung einer von mir verheimlichten und künftig nicht heilbaren psychischen Krankheit (schwere Depression: hohe Suizidgefährdung) übernimmt und feststellt.

Ausschließlich mit dieser Zuweisung stellte die Behörde Kasling gegenüber dem LKH-Entscheidungsträger den Bezug zu meiner Person her und bestätigt damit vermeintlich von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 selbst geäußerte bestehende Behandlung und Betreuung, wie im amtsärztlichen 15.11.2002- Gutachten unterstellt.

Kasling:
(1) kannte über meinen Nachweis des langjährigen schulischen Mobbing die Ursache für die Herzrhythmusstörungen und den darauf zurückzuführenden Insult
– wusste von amtsärztlich 04.11.2002 festgestellter voller Genesung von Herz/Insult,
– wusste, dass in dem Zeitraum (Okt. 2000 bis 04.11.2002) mehr als zwei Jahren zurückliegend keine psychische Krankheit bestand (das ist die Voraussetzung für Anordnung psychiatrischer Untersuchung)
– wusste von dem gutachterlichen Ausschluss der Reha-Klinik Bad Rothenfelde 14.10.2002 psychischer Krankheit mit attestierter voller Dienstfähigkeit

Dennoch gab Kasling dem Amtsarzt als Untersuchungszweck weiterhin Zwangspensionierung vor, der nach dem 04.11.2002 amtsärztlich festgestellter voller Genesung/Dienstfähigkeit bezogen auf Herz/Insult ohne meine Zustimmung zur psychiatrischen Untersuchung nicht umgesetzt werden konnte.

Kasling hätte also nach der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 die von ihm angeordnete Zwangspensionierung wegen fehlendem § 56 NBG Grund zurückzunehmen gehabt unter gleichzeitiger Umsetzung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes und der EU-Richtlinie 89/391/EWG zur Gefährdung des Arbeitsplatzes, um damit für die Zukunft die Sicherheit meines Arbeitsplatzes durch Ausschluss weiteren krank machenden Mobbings zu gewährleisten. Das hätte das Eingestehen von langjährigem schulischem Mobbing, von Missachtung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes und der EU-Richtlinie 89/391/EWG bedeutet, und damit die Sanktionierung der dafür Verantwortlichen. Kasling als mein unmittelbarer Dienstvorgesetzter und als einer dieser Verantwortlichen, der u.a. selber meine Akten psychiatrisch kausalattribuiert fälschte und rechtswidrig (keine Anhörung) nachweislich langjährig weitere psychiatrisch kausalattribuiert unwahre/gefälschte Daten/Akten in meine Personalakte platzierte.
Kasling hätte in der Konsequenz sich selbst sanktionieren müssen, d.h.: er hätte selber einen Antrag auf Entfernung aus dem Dienst unter Verlust sämtlicher Versorgungsbezüge stellen müssen. Daher erfolgt von ihm keine Zurücknahme.

Zumindest hätte er nach dem psychologischen 14.10.2002-Gutachten der Reha-Klink Bad Rothenfelde mit dem Ergebnis des Ausschlusses psychischer Krankheit und nach amtsärztlicher Feststellung der Genesung meine Dienstaufnahme einleiten müssen bei gleichzeitiger Zurücknahme des Untersuchungszwecks Zwangspensionierung.

Das Gegenteil war der Fall. Der Hackmann musste weg!!
Nun zeigte sich die hohe kriminelle Energie des Kasling!
Um seine Selbstsanktionierung auszuschließen, initiierte und inszenierte Kasling über die amtsärztlich anzuordnende, auf amtsärztlichen/behördlichen Gutachtenbetrug beruhende psychiatrische Zusatzuntersuchung daher unmittelbar nach 04.11.2002 meine psychische/psychiatrische Vernichtung, um hierauf bezogen wiederum in der Folge meine Zwangspensionierung nach § 56 NBG umzusetzen. Die perfide, auf Unterstellung, Täuschung/ Mitwirkung von Entscheidungsträgern der Bez.reg. Oldenburg, Gesundheitsamt Osnabrück und des Verwaltungsgerichts beruhende heimtückische und komplexe Realisierung ist für die angesprochenen Schüler, Eltern, Ausbildungsbetriebe und der Bevölkerung insgesamt nicht bekannt, nicht vorstellbar und nicht nachvollziehbar.

(1) Zunächst deutete Kasling das ab 1992 bis Okt 2000 langjährige schulische Mobbing um als einen in den Anfängen befindlichen noch nicht sanktionierbaren aber schon eskalierten Entwicklungsprozess psychischer Auffälligkeit/Krankheit und gab die einmalige kurzzeitige 02.10.2000 abgeschlossene Konsultation wegen schulischem Mobbing beim Dr.Pawils umgedeutet als Indiz für psychische Krankheit vor. Die beantragte Klärung des Mobbings schloss die Behörde Pistorius Juli 2000 aus. Gleichzeitig legte das Gesundheitsamt Bazoche/Kasling/Lüthje eine Geheimakte an, indem diese die Unterschlagung eines Genesungsgutachtens vor mir geheim hielten als Nachweis für den LKH-Psychiater ‘nicht ausgeheilt‘.
(2) In Kenntnis der Voraussetzung für Zwangspensionierung nach § 56 NBG und für die Anordnung einer psychiatrischen Zusatzuntersuchung unterstellte Kasling für die bezogen auf 04.11.2002 bis Okt. 2000 mehr als zwei zurückliegenden Jahre ohne jegliche psychische Belastung eine bestehende, behandelte, mehrfach gutachterlich als nicht heilbare festgestellte psychische Krankheit eines wegen mehrjähriger Verheimlichung dieser Krankheit Depression extrem Suizidgefährdeten, der sich zudem in gerichtlich verordneter Betreuung durch einen bestellten Betreuer befindet. Damit unterstellte und inszenierte Kasling den für § 56 NBG nachzureichenden erforderlichen Grund, den zu konstatieren Kasling dem LKH-Psychiater auftrug.
Mit diesem vom Garanten Kasling als wahr vorgegebenen Konstrukt schwerster psychischer Krankheit, eindrucksverstärkend als krankheitsbedingtes mehrjähriges Verheimlichen selbst erkannter nicht mehr heilbarer psychischer Krankheit im 15.11.2002-Gutachten unterstellt/vorgegeben, der beim öffentlich werden auch der gerichtlich veranlassten Betreuung sich umbringen wird, sind sämtliche gutachterlichen Aussagen der zurückliegenden 2 Jahre zum Ausschluss psychischer Krankheit nichts wert – Kasling unterstellt: ich habe sämtlichen bisherigen Gutachtern/Ärzten erfolglos verlaufende Psychotherapien und gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossene Genesung von psychischer Krankheit verheimlicht. Zur Konstatierung dieser Verheimlichung schwerster psychischer Krankheit als wahr benötigt Kasling den für Eindrucksmanipulation empfänglichen LKH-Psychiater. Genauer: eines beamteten Arztes der nicht autorisiert ist, Vorgaben von Garanten als unwahr zur Disposition zu stellen. In diesem Wissen beging Kasling Garantenbetrug.
(3) Durch Nötigung abverlangte er von mir die Selbstzuweisung des Status ‘psychisch Behinderter‘ und die Selbstbeantragung/Akzeptanz einer LKH-Untersuchung, um damit die vor mir geheim gehaltenen von ihm gefälschten Akten dem LKH-Psychiater/Forensiker zur Verwendung als wahr vorzugeben. Damit, vor allem aber mit der daraus abzuleitenden und billigend in Kauf genommenen irreversiblen Schädigung von Geist und Körper durch Zwangsbehandlung, -medikation, -unterbringung für mehrere Jahre, etc., verstieß er gegen das Kopenhagener KSZE-Abkommen 16.1, die EU-Richtlinie 89/391/EWG zur Gefährdung des Arbeitsplatzes, die UN-Behindertenrechtskonvention, etc. Auch gegen den geleisteten Amtseid (Palandt/Analoggesetze).
Anzumerken ist, dass ein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention nur beim Vorliegen einer Behinderung zutrifft. Da die vom Garanten Kasling mir als psychisch nicht krankem Garanten/Niedersächsischen Landesbeamten abgenötigte Selbstzuweisung und über verdeckt/geheim zugewiesene psychische Behinderung nicht existent war, diese bezog sich auf eine andere Person, verstieß Kasling gegen das Folterverbot. Denn er bezweckte auf der Grundlage seiner psychiatrischen Fälschungen die Festschreibung durch den LKH-Psychiater/Forensiker. Und als unmittelbare Folge meine Vergiftung mit Nervengiften.

Die Verwendung dieser entscheidenden psychiatrischen Erkenntnis über die von Kasling gelieferten Akte, genauer: der vor mir erst unmittelbar vor der LKH-Untersuchung in meine Akte platzierten personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, durch den von Kasling vorgegebenen beamteten LKH-Psychiater/Forensiker sollte auf dem Umweg dessen Fehldiagnose mit billigend in Kauf genommener Folterung mit als Medizin getarnten Nervengiften den nach §56 NBG notwendig geforderten nachgereichten auf mich zurückzuführenden Grund für die vorgegebene Zwangspensionierung liefern. Die Kasling, nun unter Berufung auf das Eindrucksmanipulationsergebnis Fehldiagnose/-gutachten, verpflichtet ist umzusetzen.

Auf welche Weise sollten die von Kasling meiner Person zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten einer anderen Person tatsächlich vom LKH-Psychiater als meine verwendet werden?
In dem Klageverfahren gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung legte Kasling dem Verwaltungsgericht mehrfach meine Akten vor. Bezogen auf die 04.11.2004-Entscheidung war mit der genannten medizinisch irrelevanten Begründung diese Untersuchung durchzuführen. Diese Begründung enthält keinen Bezug zu der 16.07.2003-Akte, den mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten mit gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von psychischer Krankheit Depression. Nach Aussage des Richters Essig macht das Gericht keinen Vermerk über die behördlich vorgelegten Akten. Und das weiß auch Kaling. Es ist daher von Täuschung des Verwaltungsgerichts durch Kasling auszugehen. Wäre das 16.07.2003-Schreiben in meiner Akte enthalten gewesen, wäre diese als letzter und somit oberster Eintrag dem Richter sofort aufgefallen und die gravierenden Aussagen zur Nichtheilbarkeit psychischer Krankheit als gerichtliche Anordnungsbegründung meiner psychiatrischen Untersuchung zwingend zu verwenden gewesen. Taktisches Kalkül des Kasling war, durch seine Nicht-Weiterleitung der 16.07.2003-Akte die gerichtliche Nichtverwendung und damit hierauf bezogenen ausbleibenden Widerspruch zur gerichtlichen Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zu erreichen. Zu dieser wiederum wäre dann dem LKH-Psychiater/Forensiker diese Akte mit 16.07.2003-Schreibenvorgelegt worden, die erstmals auch 01.12.2004 im Bericht des Ermittlungsführers als wahr erwähnt wurde, ohne dass dieser die psychiatrischen Daten zum Ausschluss der Heilbarkeit psychischer Krankheit tragend verwandte. Er stellte Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest, verwendete aber die Aussagen des von ihm selbst angegebenen 16.07.2003-Schreibens nicht. Eindeutiges Indiz für behördliche Korruption.

Zu Beginn des von Kasling beschrittenen Eindrucksmanipulationweges bis zur Eindrucksentscheidung des LKH-Psychiaters/Forensikers hatte Kasling in seiner herausgehobenen Vertrauensfunktion als Personalaktenverwalter zunächst einmal von dem ca. 15‘000-köpfigen landesschulbehördlich verwalteten Lehrerpersonal eine vom Alter, Beruf, Krankheitszustand und Krankheitszeitpunkt gleiche männliche Person herausgefunden, um dessen personenbezogene psychiatrische Krankendaten ausschließlich für den LKH-Entscheidungsträger nicht nur mir zuzuordnen, sondern diese Zuordnung in dem Zeitraum des Manipulationsprozesses vor mir, dem Amtsarzt und dem Verwaltungsrichter geheim zu halten. Zu dem Zweck, gleichzeitig, unter Missbrauch seiner Garantenfunktion, anderen Entscheidungsträgern, die nicht autorisiert sind dessen Garantenvorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen, diese personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten des anderen Patienten als meine vorzugeben. Und diesen durch unterstellte 15.11.2002-Selbstzuweisung von bestehender Behandlung und Betreuung weiterhin Krankheitseinsicht gleichzeitig vorzugeben. Ferner, das ich von der mir als bekannt unterstellten Nov. 2002 abgeschlossene und für die Zukunft ausgeschlossene Heilung schwerster psychischer Krankheit weiß, die ich ab Okt. 2000 vermeintlich krankheitsbedingt bisher konsequent verheimlicht habe.

In mehreren Zwischenschritten eindrucksmanipulierte Kasling somit zunächst seine behördlichen/politischen Konsortialpartner, die Entscheidungsträger Amtsarzt Dr.Bazoche, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht, um von diesen für den krankheitsfreien Zeitraum ab Okt.2000 bis 04.11.2002 die 15.11.2002-Zuweisung von bestehender Krankheit/Betreuung als relevanten Anordnungsgrund für Zwangspensionierung nach §56 NBG widerspruchsfrei/als wahr bestätigen und dann vom LKH-Psychiater/Forensiker als wahr verwenden zu lassen. Und zwar als Grundlage/Einstieg für hierauf aufbauende weitere Klärung und Erkenntnisgewinnung. Wobei der eigentliche Verursacher/Initiator/Inszenator dieser Fälschung Kasling in unmittelbarerer Folge zum Zeitpunkt der Untersuchung den von ihm beauftragten LKH-Psychiater mit dem vorgelegten 16.07.2003-Schreiben dazu missbrauchte, diesen vermeintlichen behördlichen Nachweis verheimlichter bestehender schwerster nicht heilbarer psychischer Krankheit mit erheblicher Suizidgefährdung auf mich bezogen zu bestätigen.

Kasling und ab 01.12.2004 der Ermittlungsführer suggerierten dem LKH-Entscheidungsträger, dass ich ‘meine Krankheit‘ seit mehreren Jahren verheimlicht habe, die Nicht-Heilbarbeit selber erkannt habe, und ein öffentlich werden der Krankheit Depression, diese allein impliziert bereits eine Suizidrate von ca. 10%, eine nicht vorhersehbare gravierende Erhöhung dieser Rate bewirkt.
Mit dieser Behördenjuristen ganz offenbar antrainierten Psychomanipulationstechnik veranlasste Kasling zunächst vorstehende Zwischen-Entscheidungsträger dazu, zum aus Schein vorgegebener ‘Fürsorge‘ mir gegenüber ‘zu meinem Wohl und Selbstschutz‘, diese vermeintliche 15.11.2002-Selbstzuweisung abgeschwächt eingestandener schwerster psychischer Krankheit in ihren Entscheidungen nicht zu benennen, genauer: nicht tragend zu verwenden. Tatsächlich wurde diese mir unterstellte unwahre Selbstdarstellung vor mir geheim gehalten, um Widerspruch auszuschließen. Aber gerade deshalb: durch diesen von Kasling als wahr zu verwenden vorgegebenen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag, genauer: Gutachten, gelangt dieser, von zwei Richtern 04.11.2004/01.12.2004 als wahr bestätigt, für mich nicht erkennbar gehalten, als ‘Schläfer‘ zu dem eigentlichen psychiatrischen/forensischen LKH-Entscheidungsträger. Wobei die beantragte und amtsärztlich/behördlich ausgeschlossene Nennung verstärkend mit Suizidgefahr begründet wurde. Dieser wandelt den ‘Schläfer‘ während dessen Untersuchung um von psychiatrisch/forensisch nicht tragend in psychiatrisch/forensisch ‘tragend‘, um diese als neueste, vor mir geheim gehaltene, Erkenntnis zu verwenden.
Nochmals: Einzig zu dem Zweck, damit jeder dieser Entscheidungsträger dieses Geheimnis als ‘nicht tragend‘, vor allem aber als wahr, zum LKH-Psychiater/Forensiker als den eigentlichen medizinische/psychiatrischen Eindrucksentscheider transportiert, um diesem die Verwendung als ‘tragend‘ und wahr zu übertragen, unter Ausschluss meiner Kenntnis und meines Widerspruchs.

Tatsächlich veranlasste Kasling vorstehende Entscheidungsträger zur Geheimhaltung und damit zur vor mir geheim gehaltenen Verwendung der von ihm initiierten/inszenierten arglistigen Täuschung durch den von ihm getäuschten eigentlichen Entscheidungsträger, dem beamteten LKH-Psychiater/Forensiker. Damit beging Kasling Garantenbetrug: denn dieser ist nicht autorisiert, Vorgaben des Garanten Kasling als unwahr zur Disposition zu stellen. Er hat die amtsärztlichen/behördlichen Fälschungen, zudem gedeckt von Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht, die meiner Person zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person auf meine Person bezogen zu verwenden.
Diese mehrfach gutachterlich festgestellte nicht Heilbarkeit schwerster psychischer Krankheit eines anderen Patienten gab Kasling dem Amtsarzt nach der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 als auf meine Person zu verwenden vor und verbirgt und manifestiert sich, von beiden ab 19.11.2002 vor mir geheim gehalten, in der amtsärztlichen Gutachtenfälschung vom 15.11.2002 mit dem Zustandsverb ‘bestehend‘ und mit ‘Betreuung‘. Und war amtsärztlicher Untersuchungsauftrag/Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung beim vom Amtsarzt beauftragten LKH-Psychiater/Forensiker. Derartige Untersuchungsaufträge vergibt in der Regel die Behörde. Durch behördlich von Kasling dem Amtsarzt übertragene Beauftragung ließ Kasling gegenüber dem LKH-Psychiater/Forensiker die besondere Schwerwiegendheit der psychischen Krankheit herausstellen.
Um meine Kenntnis von ‘bestehend‘ und ‘Betreuung‘ und somit allein die Möglichkeit des Widerspruchs und damit verbundener Zurücknahme auszuschließen, veranlasste Kasling den Amtsarzt dazu, mir die 19.11.2002 beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens nicht auszuhändigen. Kasling weiß: Nichtaushändigung ist nach NBG nur bei hoher Suizidgefahr möglich, die er durch den Amtsarzt unterstellen ließ, genauer: die Kasling mir damit unterstellte. Damit bereitete er den logisch erscheinenden medizinischen Erkenntnisweg für die LKH-Verwendung der Aussage des 16.07.2003-Schreibens als auf meine Person zu beziehen vor.

Aber ich bin doch nicht so blöd, und gehe ohne amtsärztliche Anordnung zur psychiatrischen Untersuchung. Daher beantragte ich 19.11.2002 die Abschrift der Anordnungsbegründung, die der amtsärztliche LKH-Psychiater mir Schreiben vom 15.11.2002 erhielt. Ich erhielt keine Abschrift, und damit keine Kenntnis über die darin für Okt. 2000 bis 04.11.2002 unterstellte bestehende psychisch Krankheit und Betreuung. Stattdessen erhielt ich ein irrelevantes zweites 18.12.2002-Gutachten ohne irgend einen Hinweis von bestehend und Betreuung. Die Behörde Kasling sowie die eindrucksmanipulierten Entscheidungsträger Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht bestätigten das 18.12.2002-Gutachten als das relevante und begründeten die Erforderlichkeit meiner Selbstbeantragung mit der einmaligen mehr als zwei Jahre alten Konsultation beim Dr. Pawils (Okt. 2000: nach dessen Aussage ist eine aus seiner Bescheinigung hierüber keine (Selbst-)Anordnung abzuleiten) und dem psychologischen Gutachten vom 14.10.2002 der Reha-Klinik Bad Rothenfelde (Bestätigung des Ausschlusses psychiatrischer Krankheit und volle Dienstfähigkeit). Hochgradiger Nonsens von Specht und Boumann. Ohne jegliche Rücksprache mit diesen Ärzten begingen diese kriminellen beamteten Volljuristen rechtlichen und medizinischen Konversionsbetrug. Kasling als Initiator bezweckte damit, dass nach 18.12.2002- Selbstbeantragung und damit gezeigter Krankheitseinsicht der LKH-Psychiater von 15.11.2002-Selbstbeantragung ausgeht. Mit dem Zweck, die zu dessen Untersuchung vorgelegten personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten (Ausschluss künftiger Heilbarkeit) einer anderen Person auf mich bezieht.

Kasling, die Entscheidungsträger Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht erwähnten in ihren Schriftsätzen jeweils nur einmal den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag des Amtsarztes Dr.Bazoche und bezogen diesen in weitschweifigen Ausführungen und damit in Täuschungsabsicht stets auf das 18.12.2002-Gutachten. Kasling als Verwalter meiner Personalakte wusste, dass ich wegen bisher nicht vorgenommener Akteneinsicht den Nachweis der 15.11.2002-Aussagen als unwahr nicht geführt hatte. Als ich diesen am Tag der von mir beantragter Akteneinsicht 13.01.2005 führen wollte,
schloss Kasling meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens/Untersuchungsauftrags und damit die Möglichkeit meines Nachweises dadurch aus, dass mir dieser in seiner Verantwortung nicht vorgelegt wurde.
Damit stellte Kasling meine Unkenntnis über das 15.11.2002-Gutachten und die künftige Verwendung von bestehend und Betreuung als wahr durch den LKH-Psychiater/Forensiker sicher.

Den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Gutachten mit den mir 04.11.2002 unterstellten Aussagen bestehenden psychiatrischen Behandlung und Betreuung verwandten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht zwar als ‘nicht tragend’ und somit als nicht entscheidungsrelevant. Damit stellte Kasling über beide Richter die künftige entscheidungsrelevante Verwendung durch den LKH-Psychiater/Forensiker als wahr sicher – in meiner Unkenntnis. Da beide Richter in ihren Entscheidungen stets weitschweifig mit der mir genannten irrelevanten 18.12.2002-Begründung die 15.11.2002-Anordnung begründeten, schlossen beide durch ihre Suggestion aus, dass ich den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag auf tatsächlich nicht gemachte amtsärztlich unterstellte Selbstzuweisungen psychischer Krankheit überprüfe. Von mir nicht vorgenommene Überprüfung bedeutet, den psychiatrischen Unterstellungen nicht widersprochen und diese als wahr akzeptiert zu haben. Am Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 beabsichtigte Überprüfung schloss Kasling dadurch aus, dass in seiner Verantwortung das 15.11.2002 nicht in meiner Akte war. Mit diesem Suggestionsbetrug/arglistige Täuschung stellte Kasling gegenüber dem LKH-Psychiater/Forensiker nicht nur die Verwendung der unterstellten 15.11.2002-Selbstaussagen bestehend und Betreuung als wahr sicher, sondern auch zum Zweck der darauf aufbauenden Erkenntnisgewinnung dessen Nachfrage beim Kasling. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätte dieser die von Kasling mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person als neueste Erkenntnis verwendet. Unmittelbar nach erfolgter Verwendung/Fehldiagnose hätte Kasling diese Daten der anderen Person unter Bezug auf die Spezial-Verwaltungsvorschrift §101 g (3) NBG vom LKH-Psychiater zurückgefordert, um diese Akte der anderen Person zurückzuschicken.

Beide Richter verwandten in meinem Klageverfahren gegen die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung die über die 16.07.2003-Akte handschriftlich von Kasling in Bleistift vorgnommene Paginierung Nr. 254/256 bekannten und von Kasling mir zugewiesenen hammerharten personenbezogenen psychiatrischen Daten einer andere Person in Kenntnis der Aktenfälschung nicht und bezogen diese wegen erwarteten zwangsläufigen Widerspruchs nicht auf mich. Gleichzeitig schlossen diese in Wagenburgmentalität agierenden Richter durch Missachtung/Ignorierung des unanfechtbaren Gerichtsbeschlusses 21.09.2004 und nicht angenommener Feststellungsklage Nennung, Überprüfung und Feststellung des 15.11.2002-Gutachtens/Untersuchungsauftrags als gefälscht aus. Damit höchstrichterlich sichergestellt war die künftige Verwendung von bestehend und Betreuung durch einen LKH-Psychiater/Forensiker. Kasling garantierte über diese Richter-Trickserei meine weitere Unkenntnis über das 15.11.2002-Gutachten und garantierte dessen künftige Verwendung als ‘tragend‘/ wahr durch den von Kasling beauftragten LKH-Psychiater/Forensiker.

Zweck der höchstrichterlichen Rechtsbeugung und damit richterlich gedeckten amtsärztlichen und behördlich initiierten Gutachtenfälschung des Kasling war, dem LKH-Psychiater/Forensiker die 15.11.2002-Vorgaben ‘bestehend‘ und ‘Betreuung‘ als wahr und von mir nicht widersprochen und akzeptiert vorzugeben – in meiner Unkenntnis. Als Nachweis und zur psychiatrischen Erkenntnisfindung diente das erst zum LKH-Untersuchungstermin in meine Akte platzierte 16.07.2003-Schreiben mit den Daten dieser anderen Person, die Kasling als Garant auf mich bezog.
Und hierin liegt die arglistige Täuschung und Rechtsmissbrauch des hoheitlich Aufgaben wahrnehmenden Niedersächsischen Landesbeamten und Garanten für Recht und Ordnung Kasling.
Kasling weiß, das der LKH-Psychiater/Forensiker nicht autorisiert ist, die Vorgaben eines Garanten als unwahr zur Disposition zu stellen. Da Kasling in seinem Untersuchungsauftrag an den LKH-Psychiater/Forensiker als Untersuchungszeit maximal eine Stunde vorgab, schloss Kasling dessen eigene psychiatrische/medizinische Erkenntnisgewinnung aus, um diesem die behördlichen Krankenaktenfälschungen als wahr zu verwendende medizinische Erkenntnisse vorzugeben/vorzuschreiben. Und der LKH-Psychiater akzeptierte diese Kasling-Manipulation und den behördlich aufoktroierten Ausschluss vollständiger eigener Erkenntnisgewinnung. Kasling als Garant gab die als ‘objektive Fremdanamnese‘ zu verwendenden Akten/Daten als wahr vor. Genauer: der LKH-Psychiater/Forensiker wurde von Kasling gezwungen/verpflichtet, in dieser einen Stunde die Vorgaben des Garanten der Behörde, Kasling also, in der ‘objektiven Fremdanamnese‘ als wahr zu übernehmen.
Die psychiatrische Untersuchung sollte in den Räumen des LKH Osnabrück stattfinden. Damit war die Voraussetzung gegeben für eine unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung eingeleitete (Zwangs-)Behandlung im LKH.
Als unmittelbare Folge der auf Kasling-Beweismittelfälschungen/Eindrucksmanipulation zurückzuführender Fehldiagnose.

In ‘Forensische Psychiatrie‘ von Norbert Nedopil 3. Auflage sind ab S. 394 ff bei nicht gezeigter Krankheitseinsicht die rechtlichen Voraussetzungen für gerichtliche Anordnung der forensischen Untersuchung genannt. Das Gericht kann bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Straftat zur Durchführung eines forensischen Gutachtens diese Untersuchung anordnen und mit staatlichem Zwang durchsetzen. Die Zwangsuntersuchungsdauer im LKH beträgt in der Regel 6 Wochen bis zu drei Monate.
Kasling gab dem von ihm beauftragten LKH-Psychiater das 16.07.2003-Schreiben einer ganz anderen Person als auf meine Person als wahr zu verwenden vor und limitierte die Untersuchung auf max. eine Stunde. Die fachpsychiatrischen Aussagen weisen auf bereits Nov. 2002 mehrfach gutachterlich festgestellter für die Zukunft ausgeschlossener Heilbarkeit von einer Vielzahl psychischer Krankheiten hin, die der LKH-Psychiater auf mich bezogen zu übernehmen hat. Mit der mir von Kasling u.a. zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 als abgeschlossen und nicht heilbar unterstellten Krankheit Depression unterstellt er mit Verheimlichung der nach 2002 ausgeschlossenen Heilung hiervon zudem beim öffentlich werden besonders erhöhte Suizidgefahr. Die unterstellte Krankheitsunsichtigkeit und die mir unterstellte Verweigerung dieser Untersuchung bei einem LKH-Psychiater werteten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Richter Specht als Straftat eines psychisch kranken Straftäters und begründeten damit in 2005 die gerichtliche Anordnung der nun forensischen Untersuchung. Als psychisch nicht Kranker würde ich natürlich auch bei dieser Zwangsuntersuchung keine Krankheitseinsicht zeigen.
Nach Nedopil ist Entlassung frühestens nach sechs bis sieben Jahren, aber nur bei Krankheitseinsicht und hoher Therapiemotivation, möglich. Wenn das Gericht dem mit der Zwangsuntersuchung beauftragten LKH-Forensiker per Gerichtsbeschluss mitteilt, das ein verhaltensgestörter krankheitsuneinsichtiger Straftäter konsequent die Benutzung von Beweismittel vereitelte, dann hat dieser die Rechtsvorgabe der Garanten-Institution Verwaltungsgericht zu übernehmen. Zumal dann, wenn ich den LKH-Forensiker in seiner Untersuchung tatsächlich aus absoluter Unkenntnis anschweige, nach behördlicher Vorgabe und daher in dessen Annahme in unterstellter Verheimlichungsabsicht, denn nach dem amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag gab ich vermeintlich am 04.11.2002 selber meine bestehende Krankheit an. Der von Kasling eindrucksmanipulierte LKH-Forensiker wird nicht den vorsätzlichen Aktenaustausch von personenbezogenen psychiatrischen Daten ins Kalkül genommen haben, daher über die tatsächlich wahren, aber nicht mir zuzuweisenden, psychischen Krankheiten u.a. verheimlichter Depression (Suizidgefahr) von mir keine Aussagen/Krankheitseinsicht erhalten können – und als Untersuchungsergebnis, genauer: Eindrucksmanipulationsergebnis, Dissimulation diagnostizieren. Krankheitsuneinsichtigkeit und von mir ausgeschlossene Therapiemotivation eines extrem Suizidgefährdeten impliziert eine als ‘Schutz‘ getarnte 6-7 jährige Zwangsbehandlung.
In der Schulmedizin ist z.B. die Dosierung der Herparinspritze objektiv, da gewichtsadaptiert. Zusammensetzung und Dosierungshöhe des Zwangsmedikationscoktails sind adaptiert am subjektiven Eindruck, am Ergebnis der Eindrucksmanipulation: weigere ich mich als psychisch nicht Kranker, entsprechend der LKH-Fehldiagnose Krankheitseinsichtigkeit zu zeigen, ist die Dosierung höher. Bis nach den Jahren der Tarnung als medizinische Behandlung ein den bürgerlichen Tod gestorbener als ‚geheilt‘ entlassen wird.
Mir sind Opfer derartig praktizierten Staatsmobbings bekannt. An dieser Stelle verzichte ich auf die Veröffentlichung.

Ende Teil 1

 

 

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