Renaissance der Inquisition in Niedersachsen?! – Über Geheimakten und Daten eines Anderen: Psychiatrisierung als probates Mittel der Aussonderung Vernichtung eines psychisch nicht Kranken

 

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2011-11-19 – 17:08:56

Der Leser möge entscheiden, ob das Fragezeichen oder Ausrufezeichen zutrifft.

Man kann alle Menschen eine Weile täuschen und einige Menschen für immer, aber nicht alle Menschen die ganze Zeit. Abraham Lincoln

Das folgende Video stimmt auf die folgenden Ausführungen ein. http://www.youtube.com/user/bundeskommissar?feature=mhee Rechtsanwältin Claudia Grether spricht über Betreuung, Psychiatrie und Korruption.

BRD: ca. 82 Millionen Einwohner: ca. 200‘000 Zwangseinweisungen nach Psych KG jährlich Bei einem Lebensalter von 80 Jahren sterben jährlich und werden geboren 1‘000‘000 Menschen. D.H ca. 20% der Bevölkerung wurde/wird als psychisch krank zwangseingewiesen. Statistisch sind 16‘000‘000 Personen ganz offenbar gegen ihren Willen in psychiatrischer Behandlung. Niedersachsen: ca. 8 Mill. Einwohner: jährlich ca. 19‘500 Zwangseinweisungen. Bei ca. 40 Gesundheitsämtern in Niedersachsen ca. 480 Zwangseinweisungen pro Gesundheitsamt jährlich.

Ca. 50% der über 50-jährigen Lehrer ist zwangspensioniert. Unter Zugrundelegung von 35 Lebens-Dienstjahren (30-65) sind das bei 15 (50-65 Jahre) Dienstjahren (ca. 40%) die Hälfte. Von insgesamt ca. 60‘000 niedersächsischen Lehrern werden/wurden ca. 12‘000 vorzeitig (zwangs-)pensioniert. Bei 35 Dienstjahren pro Jahr werden jedes Jahr ca. 1700 Lehrer eingestellt/entlassen und von diesen ca. 340 Lehrer jährlich vorzeitig (zwangs-)pensioniert. Das sind ca. 20%. Bei ca. 40 niedersächsischen Gesundheitsämtern werden ca. 8 über 50 Jahre alte Lehrer pro Jahr und Gesundheitsamt aus psychischen Gründen (zwangs-)pensioniert. Also über Amtsarzt und psychiatrischer Zusatzuntersuchung. Zu Recht ? Oder werden Unliebsame von einem kleinen Klientel Mobber/Psychoterroristen, die Kenntnis von Psychotechniken besitzen, gezielt langfristig mit psychischem Druck krank gemacht, dem Betroffenen nach psychiatrisch kausalattribuierter Umdeutung das Mobbing als psychische Störung zugewiesen, um diesen dann mit dem politisch probaten Mittel Psychiatrisierung (=Zuweisung von psychischer Störung/Krankheit) ausgesondert/vernichtet? Wobei dieses feige, gewissenlose, menschenverachtende Verursacher-Klientel Aussonderung/Vernichtung dem Amtsarzt, und dieser einem staatlichen Psychiater übertrug. Diesem wurde in der in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung (=Umdeutung von Untersuchung) die Aussonderungs-/Vernichtungsgegenstände (=Beweismittel psychiatrischer Krankheit=von diesem Klientel konstruierte geheim gehaltene psychiatrisch kausalattribuierte gefälschte/unwahre und eine andere Person betreffende Geheimakten) von ‚Recht setzenden‘ Richtern für wahr erklärt und dem staatlichen Psychiater verpflichtend zur Benutzung als wahr vorgegeben. Die folgenden Ausführungen von Frau Streck-Bromme weisen exemplarisch derartige Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach. ## Frau Steck-Bromme wies als das Ergebnis einer Anhörung (http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/Archiv/12_Massregelvollzug/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Steck-Bromme.pdf). nach, dass von den 45 von ihr Betreuten 3 als psychisch kranke Straftäter zu recht eingewiesen sind. 42 zu unrecht!!

Ich antizipierte, dass der Link kurz nach dem Erscheinen im Internet nicht mehr aufrufbar sein wird. Siehe daher:   Stellungnahme Steck-Bromme vom 06.04.2009                                         Während der Dauer der Zwangsunterbringung ist Akteneinsicht ausgeschlossen. Gegenüber dem Betroffenen vom Leiter der Psychiatrie und staatlicher Justiz  zielgerichtet geheim bleibt während dieser Zeit dessen Inkenntnissetzung über die Zwangseinweisungsbegründung. Steck-Bromme weist an den von ihr betreuten Fällen nach, dass innerhalb der ersten 6-7 Jahre Akteneinsicht aussichtslos ist. Nach Steck-Bromme sind nur 3 der von ihr im Maßregelvollzug betreuten 45 Personen zu Recht untergebracht. Der Rest 43 !! beruht überwiegend auf nachgewiesener Fehldiagnose und damit Fehleinweisung. Diese 42 Personen hätten niemals eingewiesen werden dürfen. Diese wurden somit öffentlich den drei zu Recht eingewiesenen psychisch kranken forensischen Straftätern gleichgesetzt und psychiatrisch ausgesondert/vernichtet.   Aktuelles Beispiel für staatlich gebilligte und zu verantwortende Vernichtung von unbescholtenen Bürgern siehe den  Fernsehfilm zum Fall Mollath .

Nach Professor Norbert Nedopil, Leiter der Abteilung für Forensische Psychiatrie an der Universitätsklinik München, in ‘Ärzte Zeitung‘ vom 15.04.2009  hat sich in den vergangenen zehn Jahren die Zahl der forensisch-psychiatrischen Patienten etwa verdoppelt (1990: ca. 9500). Zwangsbehandlung dauert mindestens 6-7 Jahre und wird danach solange fortgesetzt, bis Krankheitseinsicht gezeigt wird. Diese 42 Personen, die  niemals hätten eingewiesen werden dürfen, hätten frühestens erst nach sieben Jahren die Möglichkeit gehabt, aus dem Psychiatrie-Knast entlassen zu werden. Aber nur unter der Voraussetzung gezeigter  Einsicht in bestehende psychiatrische Krankheit, die tatsächlich nie bestand.  ## Auch Mollath verbrachte 7  Jahre im psychiatrischen Knast. Hätte dieser Fall nicht in diesen sieben Jahren in der öffentlichen Diskussion gestanden,  wäre er – da er keine  Krankheitseinsicht zeigte – von den Kollegen des Nedopil nach den sieben Jahren nicht entlassen und von diesen mit als Medikamente getarnte Nervengiften schleichend vernichtet/ermordet worden.

Feststellung: Zwangseinweisung bedeutet Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung). Der dafür beauftragte staatliche Psychiater wird als Sachverständiger nach § 1 ZUSEG-Gesetz für Beweisfeststellung bezahlt. Daraus abzuleiten ist, dass dieser keine Untersuchung zu dem Zweck durchführt um festzustellen, dass keine psychische Krankheit besteht. Durch vorgegebene Kostenabrechnung als Sachverständiger für Beweisfeststellung wird diesem verpflichtend vorgegeben davon auszugehen, dass psychiatrische Krankheit besteht. Der mit Beweisfeststellung beauftragte staatliche Psychiater hat lediglich den Schweregrad psychiatrischer Krankheit festzustellen, psychiatrische Diagnose zu erstellen (Gutachten) , Zwangseinweisung vorzunehmen und Zwangsbehandlung einzuleiten.

Das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) schreibt im Zusammenhang mit Pensionierung Untersuchung vor, nicht Beweisfeststellung. Um Beweisfeststellung in Auftrag geben zu können, ist das vorherige Eingeständnis psychischer Krankheit erforderlich. Da nachweislich zu keiner Zeit psychische Krankheit bestand, erfolgte auch von mir kein Eingeständnis. Jetzt wird dem Leser klar, warum im gesamten Beweisfeststellungszeitraum mir das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten mit der in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung trotz wiederholt gestellter Anträge vom Gesundheitsamt Osnabrück und Landesschulbehörde Osnabrück konsequent nicht ausgehändigt wurde.

Grundlage jeder medizinischen Untersuchung ist das Einverständnis. Ist dieses erteilt, hat man sich dem medizinischen/psychiatrischen Entscheidungsträger ausgeliefert. Zur Untersuchung gehört auch die vorherige Aufklärung. Der Amtsarzt Bazoche hat in diesem Sinn nach NBG die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung gegenüber dem Probanden verständig zu begründen/würdigen. Am Untersuchungstag 04.11.2002 erfolgte keine Anordnung und keine verständige Würdigung (Nachgewiesen durch meinen Tonträger über die 04.11.2002-Untersuchung). Psychiatrische Untersuchung bedeutet zunächst festzustellen, ob überhaupt eine psychiatrische Krankheit vorliegt und wenn ja, welche. Durch Nichtthematisierung ausgeschlossene Existenz des Mobbing/Psychoterror, ausgeschlossene Berücksichtigung der vorgelegten Mobbingdokumentation, ausgeschlossene ganzheitliche Reha in Glotterbad (Mobbing als Ursache für Herz/Insult), schloss Bozoche die Feststellung der von den Mobbern/Psychoterroristen verursachten traumatischen Belastungen aus und stellte die Benutzung der von diesen konstruierten psychiatrisch kausalattribuierten Sachverhaltsumdeutungen als ursächlich mir zugewiesene psychiatrische Störung sicher. Da die Landesschulbehörde dem Gesundheitsamt Amtsarzt Bazoche als Untersuchungszweck Zwangspensionierung (aus psychiatrischen Gründen) vorgab, hatte der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Bazoche in seiner Verantwortung seinen Teil zur Umsetzung dieser Vorgabe beizutragen. Nach Aussage von Bazoche traf er seine Entscheidungen in enger Absprache (=Vorgabe) mit seinen Vorgesetzen Fangmann und der Landesschulbehörde. Da das zeitnahe 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik psychiatrische Krankheit ausschloss, war damit 04.11.2002 keine Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung zu begründen/würdigen. Das ging auch deshalb nicht, weil der Klinik-Bericht erst Jan 2003 versandt wurde. Bazoche beauftragte den staatlichen Psychiater Weig mit meiner psychiatrischen Untersuchung ohne mir die 15.11.2002-Auftragsbegründung (Mein Tonträger) am 04.11.2002 genannt zu haben. Mit nachgereichtem 18.12.2002-Gutachten (=von Bazoche vorgegebene Kenntnis des 14.10.2002-Gutachtens der Schüchtermann Klinik, die er definitiv nicht hatte) abverlangte er Selbstbeantragung (=Eingeständnis psychiatrischer Krankheit) von psychiatrischer Untersuchung (Feststellung: bei Selbstbeantragung handelt es sich nicht um eine nachgereichte Anordnung!) im Landesskrankenhaus. Abverlangte Selbstbeantragung ist keine rechtliche/gesetzliche Alternative zu amtsärztlicher Anordnung, gibt es nach NBG nicht! Es handelt sich um von Bazoche vorgenommene Nötigung zum Verstoß gegen ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘. Hätte ich als psychisch nicht Kranker, 14.10.2002 von der Schüchtermann Klinik festgestellt, mich drei Wochen später als ‚von psychischer Krankheit nicht heilbar‘ erklärt, hätte ich mich strafbar gemacht (strafbewehrt mit bis zu fünf Jahren Haft). Zumal Bazoche 18.12.2002 meine volle Genesung von Insult und Herz bestätigte, und darauf bezogene volle Dienstfähigkeit. Vollständig genesen und voll dienstfähig habe ich meinen Dienst wieder antreten wollen und habe mich deshalb nicht zur Straftat ‚mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘ nötigen lassen. Sämtliche Fachpsychiater erklärten die psychiatrischen Untersuchung (=Beweisfeststellung) im Landeskrankenhaus auf der Grundlage dieser 18.12.2002-Aussagen/Begründung, und nur hierauf bezog sich die Nötigung des Gesundheitsamtes Dr. Bazoche, die tatsächlich am 04.11.2002 von Bazoche nicht gesagte wurde, als eine Lachnummer bzw. einen ‚schlechten Witz‘. Dass wusste auch der Allgemeinmediziner und Schmalspurpsychiater Dr. Bazoche. Deshalb abverlangte er von mir die Akzeptanz dieser Lachnummer bzw. des schlechten Witzes, das ich als psychisch nicht Kranker hierauf bezogen ‚meine psychische Krankheit eingestehe‘ und die Selbstbeantragung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung (=Beweisfeststellung) vornehme. Die Formulierungen des 18.12.2002-Schreibens/Gutachten sind so gewählt, dass Bazoche damit selber die Untersuchung nicht anordnete, sondern mich zur Selbstbeantragung (=Einsicht in psychische Krankheit) nötigte. Nehme ich als psychisch nicht Kranker Selbstbeantragung vor, weise ich mir psychiatrische Krankheit zu, reduziere damit selber Untersuchung auf Beweisfeststellung durch den staatlichen Psychiater, der als Beweismittel die gesundheitsamtlich und landesschulbehördlich gelieferten Akten verwendet. Wäre diese denn nach erfolgter Selbstbeantragung, also nach dem 18.12.2002, entdeckt worden? Nein ! Diese Untersuchung zum Zweck der Entdeckung/Feststellung psychische Krankheit (=Beweisfeststellung) gab das Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Bazoche bereits zuvor 15.11.2002 beim Leiter des Landeskrankenhauses Prof. Weig in Auftrag und wurde in der 15.11.2002-10.12.2002 bereits durchgeführten Beweisfeststellung vom staatlichen Psychiater ‚entdeckt‘, lag also vor dem 18.12.2002! schon vor. Ich sollte durch behördlich abverlangte Selbstbeantragung bestehende psychiatrische Krankheit eingestehen, damit rückwirkend/nachträglich !! das vorliegende Beweisfeststellungsergebnis mir zugewiesen werden kann. Das der Amtsarzt Beweisfeststellung in Auftrag gab, ist aus dem Vermerk ZUSEG im 15.11.2002-Gutachten abzuleiten. Das 15.11.2002-Gutachten habe ich erst April 2006 erhalten. Die Bedeutung von ZUSEG erst in 2011. Mit diesem Trick der nach 18.12.2002 abgenötigten Selbstbeantragung (=Krankheitseingeständnis= Verstoß gegen ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘) würde nachträglich aus psychiatrischer Untersuchung Beweisfeststellung, aus Proband psychiatrischer Patient, aus psychiatrisch nicht Kranker würde psychiatrisch Kranker. Mit erfolgter Selbstbeantragung hätte ich das bereits 10.12.2002 vorliegende Ergebnis der psychiatrischen Beweisfeststellung ‚psychiatrisch krank‘ akzeptiert – in Unkenntnis der Gesamtheit der dafür bereits benutzten Beweise (=Geheimakten). Ich hätte rückwirkend keine Kenntnis gehabt über die benutzten Beweise (=Geheimakten). Wie schrieb Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004: die Aussagen (=Selbstanamnese) eines psychiatrischen Patienten sind nichts wert. Mit Selbstbeantragung hätte ich das Ergebnis der zeitnahen fachkompetenten Untersuchung (3 Wochen) der Schüchtermann-Klinik zum Ausschluss psychiatrischer Krankheit selber aufgehoben und eine geheimnisvolle mir unbekannte tatsächlich nicht existente anderweitige Krankheit eingestanden, die der staatliche Psychiater Prof. Weig bereits 15.11.2002-10.12.2002 entdeckt und das Ergebnis mir gegenüber geheim gehalten hat. Der Trick des Amtsarztes Bazoche: bei Selbstbeantragung (=psychiatrisches Krankheitseingeständnis/-sicht) bedarf es keiner amtsärztlichen Anordnung, die 04.11.2002 und zu keiner anderen Zeit, auch nicht mit seinen als gesagt vorgegebenen Aussagen des 18.12.2002-Gutachtens, erfolgte. Mit 18.12.2002 abgenötigter/erpresster Selbstbeantragung, er gab Mitwirkungspflicht nach NBG vor die es bezogen auf Selbstbeantragung nicht gibt, umgingen Gesundheitsamt Bazoche und Landesschulbehörde Kasling die Vorgaben des NBG, das klar und eindeutig amtsärztliche Anordnung, Begründung und verständige Würdigung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung gesetzlich vorgibt. Gesundheitsamt und Landesschulbehörde nötigten mich zur Straftat gegen ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘, mit bis zu 5 Jahren strafbewehrt. Die Verlogenheit und vorsätzliche Täuschungsabsicht des Gesundheitsamtes Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche zeigt sich darin, dass er 18.12.2002 Selbstbeantragung einer in der Zukunft liegenden Untersuchung suggerierte/abverlangte, die er bereits 15.11.2002 als Beweisfeststellung in Auftrag gab, die 15.11.2002 bis 10.12.2002 bereits durchgeführt wurde und dessen Ergebnis in der Vergangenheit 10.12.2002 bereits vorlag! Und dieses 10.12.2002 Beweisfeststellungsergebnis verschwiegen mir Bazoche und Weig vorsätzlich! Die Psychotrickserei/perverse Perfidie: Mit abgenötigter Selbstbeantragung psychiatrischer Untersuchung (= Krankheitseinsicht) appellierte Amtsarzt Bazoche an meine Blödheit, schlösse ich selber zeitnah 14.10.2002 und sämtliche zuvor fachpsychiatrisch festgestellte psychische Gesundheit aus. Untersuchung bezöge ich damit auf selbst beantragte ‚Feststellung des Beweises meiner psychiatrischen Krankheit‘ . Mit Selbstbeantragung legitimierte ich nachträglich !! selber die vom Gesundheitsamt und Landesschulbehörde bereits 15.11.2002 in Auftrag gegebene Beweisfeststellung, die der staatliche Psychiater im Zeitraum 15.11.2002 bis 10.12.2002 ohne meine Kenntnis bereits vornahm und das Ergebnis, das zum Untersuchungstermin 10.12.2002 vorlag. Hiervon ist auszugehen, da der staatliche Psychiater Weig, der 19.11.2002 maximal eine Stunde für psychiatrische Untersuchung vorgab, in dieser Zeit keine psychiatrische Untersuchung vornehmen kann!!, aber eine psychiatrische Bewertung der Beweismittel/Geheimakten. Was waren die Beweise, mit denen in der vom Gesundheitsamt Bazoche mit 15.11.2002-Gutachten/Untersuchungsauftrag in Auftrag gegebene Beweisfeststellung (nicht Untersuchung!) eine geheimnisvolle unbekannte anderweitige Krankheit im 15.11.2002-10.12.2002 Beweisfeststellungszeitraum entdeckt und begründet wurde? XXXX Nach Vorstehendem erfolgen in Verantwortung des Gesundheitsamtes Osnabrück ca. 480 Zwangseinweisungen pro Jahr, darunter auch Lehrer. Dessen langjähriger medizinischer Leiter Fangmann kennt die nach Psychisch-Kranken Gesetz zu erfüllenden Voraussetzungen sehr genau. Die Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius verwaltet ca. 15‘000 Lehrer. Der Leiter der Personalverwaltung hat alltäglich mit Versetzungen in den Ruhestand zu tun, insbesondere mit Zwangspensionierungen aus psychiatrischen Gründen. Auch er kennt die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen.

Insbesondere wissen beide, wie bei vermeintlich Unliebsamen und pensionierungsunwilligen psychisch nicht Kranken in konzertierter Aktion eines politischen Klientels, einzig durch Zuweisung psychischer Störung und Psychotrickserei/Betrug, die Voraussetzungen für die Anwendung des Psychisch-Kranken Gesetz geschaffen werden. Von einem erweiterten politischen Klientel politisch gedeckt/legalisiert und ganz offenbar vorgegeben von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg und der Niedersächsischen Landesregierung mit dem damaligen Ministerpräsidenten Christian Wulff an der Spitze und damit auch akzeptiert von den hierüber mehrfach in Kenntnis gesetzten Niedersächsischen Landtagsabgeordneten. Psychiatrisierung ist ganz offenbar in Niedersachsen politisches probates Mittel der Aussonderung/Vernichtung psychisch nicht Kranker und von wenigen Mobbern an der BBS Melle in Verantwortung des Leiters Kipsieker für unliebsam erklärten. Und damit erhebliche Vernichtung von Steuergeldern.

Unter Zugrundelegung der Ausführungen von Streck-Bromme wurden demnach ca. 465 psychisch nicht kranke Personen jährlich vom Gesundheitsamt Osnabrück in Verantwortung des Leiters Fangmann mit ähnlicher Psychotrickserei/Betrug ausgesondert/vernichtet. Durch geheim gehaltene Zuweisung psychischer Störung/Krankheit. Der stellvertretende Amtsarzt Dr. Bazoche ist seit 2005 Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg. Offenbar hat Bazoche mit den an mir gezeigten Zuweisungspraktiken (= u.a. Nötigung zum Verstoß gegen ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘) seine herausragende ‚Kompetenz‘ und seine besondere Eignung als Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg (ab 2005) bewiesen. Die Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius leitete gegen meinen Willen Zwangspensionierung gegen mich ein und gab 2002 beim Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche durch Vorgabe des Untersuchungszwecks Zwangspensionierung die nachträgliche Feststellung des hierfür nach NBG erforderlichen psychiatrischen Grundes in Auftrag. Um die Umsetzung dieser Vorgabe zu erreichen, hatte Bazoche die Möglichkeit der Konstatierung psychischer Gesundheit sowie auf Mobbing/Psychoterror am dienstlichen Arbeitsplatz zurückzuführende posttraumatische Belastung auszuschließen und Beweisfeststellung psychischer Krankheit unter Benutzung der Geheimakten zu gewährleisten. Beide Behörden reduzierten zu diesem Zweck psychiatrische Untersuchung auf Beweisfeststellung psychiatrischer Krankheit. Zu diesem Zweck leugneten und umdeuteten Gesundheitsamt und Landesschulbehörde die Auswirkungen des stets unaufgeklärt gehaltenen langjährigen Mobbings/Psychoterrors, trotz vorgelegtem Mobbingtagebuch ( Daten DVD). Damit verstießen beide gegen das 07.08.1996 erlassene ArbSchG zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien als „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“. Konkret gegen die nach §5 und §6 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber (=BBS Melle, Landesschulbehörde) zu erstellende Gefährdungsbeurteilung. Durch Nicht-Thematisierung (Bazoche) und richterliche Bewertung (=Umdeutung) als unsubstantiiertes Substrat, sollte über Beweisfeststellung mit Geheimakten (=gefälschte/unwahre psychiatrisch kausalattribuierte Akten und personenbezogene psychiatrische Daten eines anderen) als Beweise die mir zugewiesene psychische Störung von einem eindrucksmanipulierten staatlichen Psychiater gutachterlich als ursächlich ‚meine‘ psychiatrische Krankheit festgestellt werden. Damit wurde die nach §5 und §6 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmende/zu erstellende Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen.

Die von Gesundheitsamt und Landesschulbehörde konstruierten und dem staatlichen Psychiater gelieferten und vor mir geheim gehaltenen amtlichen Aussagen und Akten sind nun die in der Beweisfeststellung zu benutzenden Beweise ‚meiner psychischen Krankheit‘. Diese amtlichen Aussagen/Akten sind von dienstvorgesetzten höheren amtlichen Stellen und insbesondere von ‚Recht setzenden‘ Richtern als wahr und meine Person betreffend bestätigt worden. Die Gesamtheit der gelieferten Beweise wird vom staatlichen Psychiater nicht auf Wahrheitsgehalt und meine Person betreffend überprüft. Dazu ist er nicht autorisiert. Er ist und wird verpflichtet, nach erfolgten (Plural) Bestätigungen durch diese ‚Recht setzenden Richter‘ diese als wahr und als meine Person betreffend psychiatrisch zu benutzen. Die Lieferanten der ‚Beweise‘ (=Geheimakten), in persönlicher Verantwortung der Leiter Fangmann und Pistorius erstellt, antizipierten, dass der von ihnen beauftragte staatliche Psychiater diese in der Beweisfeststellung meiner Person zuordnet und so zusammenfügt, dass er damit psychiatrische Krankheit, Zwangseinweisung nach Psych KG, sowie forensisch ‚psychisch kranker Straftäter‘ ableitet. Mit dieser Ableitung erfolgte nicht nur die psychiatrische Diagnose als nachzureichende Begründung für Zwangspensionierung, sondern wegen der ‚Schwere‘ auch die damit verbundene sofortige Ausweitung der ambulanten Untersuchung (=Beweisfeststellung) in stationäre Zwangseinweisung/-behandlung/-medikation (=-vergiftung). Damit ausgeschlossen ist die sofortige Aufdeckung des zugrundeliegenden massiven Aktenbetrugs vor Beweisfeststellung. Denn die ab 2000 als Beweis zur Benutzung vorgegebenen Geheimakten sind heute 2011 vollständig/sämtlich nach investigativer Recherche aufgedeckte/nachgewiesene gefälschte/unwahre psychiatrisch kausalattribuierte Akten und mir zugewiesene personenbezogen psychiatrische Daten einer anderen Person. Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius und Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Fangmann haben zu verantworten die Konstruktion der Vielzahl von psychiatrisch kausalattribuierten Geheimakten als Teile eines Puzzels, mit deren Zusammensetzung zu dem Bild eines krankeitsuneinsichtigen verhaltensgestörten psychisch kranken Straftäters sie den von ihnen beauftragten staatlichen Psychiater verpflichteten. Die Einzelteile dieses Puzzels (=Geheimakten; = Beweise ‚meiner‘ psychiatrischen Krankheiten (Plural!)) vorenthielten mir der mit Sachverhaltsermittlung beauftragte behördliche Richter Boumann von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg und Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück. Gegen ihren Richtereid verstoßend schlossen beide konsequent die Ermittlung des Wahrheitsgehalts der Beweismittel=Geheimakten aus und verweigerten mir die Kenntnis darüber: Boumann 22.06.2004 und Specht Beschluss 13.07.2004: ‚ich habe kein Recht auf Kenntnis‘. Und schlossen damit aus, dass ich jedes Puzzelteil (=jede psychiatrisch kausalattribuierte Geheimakte) als unwahr, gefälscht und nicht meine Person betreffend nachweise. Insbesondere wurde damit ausgeschlossen, dass ich diese, wie vom staatlichen Psychiater abverlangt, genauso zusammensetze und das zusammengesetzte Puzzel als von der Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius und Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Fangmann initiierten Beweismittel (Akten-)betrug nachweise. Nachweise, das beide ‚Recht setzende‘ Richter (=Rechtsbeuger, Verbrecher nach § 12 StGB, Verfassungshochverräter), Ermittlung und Überprüfung vorgebend, mit ihren nachweislich ! vorsätzlich getroffenen (Fehl-)Entscheidungen die Konversion der Gesamtheit des Aktenbetrugs in psychiatrische Wahrheit nicht nur bestätigten, sondern die psychiatrische Aussagebedeutung erheblich verstärkten. Der ‚allseits anerkannte hochqualifizierte staatliche Psychiater Prof Weig‘ wurde über die Entscheidungen der ‚Recht setzenden‘ Richter Boumann und Specht verpflichtet, die gelieferten Puzzelteile als ‚mein‘ psychiatrisches Krankheitsbild zusammenzufügen. Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann/Schöbel fragten 14.05.2004, was ich gegen Prof. Weig habe, als ich dessen Termin 10.12.2002 nicht wahrnahm. Nichts. Jeder andere ‚allseits anerkannte hochqualifizierte staatliche Psychiater/Forensiker‘ hätte die vorgegebenen Puzzelteile als Bild genauso zusammengesetzt. Es geht daher nicht um die Person des psychiatrischen Entscheidungsträgers, sondern um die Puzzelteile (=Geheimakten). Diese zeigen prozesshaft verstärkend die Entwicklung von Selbstgefährdung eines Neurotikers und Fremdgefährdung eins Psychotikers auf. Und ab 01.12.2004 kam in der prozesshaften weiteren Entwicklung ein weiteres Puzzel hinzu: die von Verbrecher nach § 12 StGB Boumann vorgenommene forensische Zuweisung ‚verhaltensgestörter krankheitsuneinsichtiger psychisch kranker Straftäter‘.

XXXX Erst nach erfolgter abverlangter Selbstbeantragung (=psychiatrische Krankheitseinsicht=Eingeständnis psychischer Krankheit) der psychiatrischen Zusatzuntersuchung werden die psychiatrische Krankheit begründenden ‚Beweise‘ dem beauftragten staatlichen Psychiater zur Benutzung in Auftrag gegeben. Selbst gezeigte Krankheitseinsicht/Krankheitseingeständnis sind Voraussetzung für Umdeutung von psychiatrische Untersuchung in psychiatrische Beweisfeststellung und der darin zu benutzenden Geheimakten. Entscheidend: das Beweisfeststellungsergebnis wiederum ist Voraussetzung für psychiatrische bzw. forensische Sanktionierung=psychiatrische/forensische Vernichtung. Als ‚Beweise‘ gelten die in Verantwortung von Fangmann und Pistorius konstruierten unwahren/gefälschten psychiatrisch kausalattribuierten Akten und die mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person. Diese Geheimakten sind nach erfolgtem Eingeständnis die zu benutzende Beweise für Beweisfeststellung. Diese hielten auch die dienstvorgesetzten amtlichen Stellen und die beiden Richter Boumann und Specht vor mir als dem Betroffenen geheim. Geheimhaltung begründete Specht 13.07.2004 mit ‚es besteht kein Rechtsanspruch auf Kenntnis‘. Beide bewerteten (01.12.2004; Mai 2005; Juni 2005) nicht selbst beantragte psychiatrische Untersuchung durch einen staatlichen Psychiater nach ‚§ 444 ZPO als Straftat eines verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters, der die Benutzung von Beweismitteln vereitelte‘. Damit schufen beide Richter die psychiatrische Sanktionierungsoption (=psychiatrische Vernichtung) im Maßregelvollzug (Forensik). Und das in dem Wissen, dass die auf gerichtliche Anordnung hin (04.11.2004) vor 01.12.2004 begonnene viermonatige psychiatrische Exploration/Untersuchung die Unterstellung von § 444 ZPO aufgehoben hat und den 14.10.2004 von der Schüchtermann Klinik festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit bestätigte. Beide Feststellungen schlossen psychische Krankheit und damit Beweiserhebung/-feststellung aus. Genötigt vom Gesundheitsamt Bazoche, Landesschulbehörde Pistorius, Boumann, Specht, sollte ich nach 18.12.2002 als psychisch nicht Kranker diese kompetenten fachärztlichen Feststellungen der Schüchtermann Klinik selber aufheben und mir derartige Krankheit selber zuweisen. Diese Volljuristen und Leiter staatlicher Institutionen nötigten mich zur Straftat nach ‚§ 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt‘, mit bis zu fünf Jahren strafbewehrt. Denn nach 14.10.2002 festgestelltem Ausschluss psychischer Krankheit kann ich mich nicht drei Wochen später als psychiatrisch nicht zu heilender vorgegeben. Aber diese Nötigung wird von vorgenannte gedeckt durch als wahr vorgegebene und von diesen gefälschte/unwahre Geheimakten.

Diese Nötigung in Kombination mit Aktenfälschung verfolgt den Zweck, dass ich diese ‚Untersuchung‘ selber beantrage und mit meinem ‚Krankheitseingeständnis‘ diese selber als Beweisfeststellung umfunktioniere. Mit der nach 01.12.2004 vorgesehenen (Zwangs-)Beweisfeststellung hätte ich selber die bereits 15.11.2002-10.12.2002 durchgeführte Beweisfeststellung legalisiert und das bisher geheim gehaltene Ergebnis bestätigt. Mit meinem ‚Eingeständnis psychischer Krankheit‘ als psychisch nicht Kranker/Behinderter hätte ich gegen § 271 StGB verstoßen und selber grünes Licht gegeben für die Benutzung der Gesamtheit der mir vorenthaltenen Geheimakten und die 01.12.2004-Zuweisungen des Boumann (=psychisch kranker Straftäter), die beide Richtern als wahr und meine Person betreffend bestätigten. Aber diesen abgenötigten § 271 StGB-Verstoß hätte der staatliche Psychiater wieder aufgehoben durch Benutzung der Geheimakten.

Entscheidend für psychiatrische Vernichtung, pseudolegal nach Psych KG, sind von mehreren Richtern als wahr und als meine Person betreffend erklärten/bestätigten amtlichen Akten(=Geheimakten). Jede einzelne Geheimakte für sich genommen hat keine erhebliche psychiatrische Sanktionierungsbedeutung und ist vom Laien auch nicht als solche erkennbar. Der behördlich beauftragte staatliche hochqualifizierte Psychiatriefachmann Prof. Dr. Weig (nach Aussage des Werner Fuss Zentrums staatlich geschützter Verbrecher) vermag aus dieser Gesamtheit der Geheimakten die Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG abzuleiten und als ‚Nachweise‘ der Landesschulbehörde und des Gesundheitsamtes von Selbst- und Fremdgefährdung und, ab 01.12.2004, forensisch als Straftat eines verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters nach § 258 StGB zu werten. Auch als Verhaltensgestörter (Verstoß gegen § 444 ZPO), der trotz Anordnung (Richtig: unterstellter Anordnung) des Amtsarztes und Hinweises auf Mitwirkungspflicht, und wiederholter Aufforderung durch Landesschulbehörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht dieser nicht nachkam sich untersuchen zu lassen. Trotz bereits gezeigter Krankheitseinsicht (=mir 15.11.2002 als am 04.11.2002 gesagt unterstellte psychiatrische Aussagen) und in den Akten (=mir vorenthaltene Geheimakten) dokumentierter psychischer Krankheiten. Feststellung für Verbrecher nach § 12 StGB Boumann: Da keine Anordnung erfolgte, bestand keine Mitwirkungspflicht. Der unterstellte Verstoß gegen § 444 ZPO ist Aussage eines Verbrechers nach § 12 StGB, da er wusste, dass gerichtlich angeordnete Untersuchung erfolgte.

Einschub Anfang Im Urteil 29.06.2005 unterstellte Richter Specht ‚vom Amtsarzt angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung‘. Mit dieser Aussage outet sich Specht mehrfach als hochgradiger Lügner/Rechtsbeuger. Er wusste von meinem Tonträger über die 04.11.2002-Untersuchung und wusste daher, dass der Amtsarzt Bazoche keine Anordnung vornahm. Es erfolgte daher keine nach NBG vorzunehmende verständige Würdigung der Anordnungsbegründung. Specht wusste auch über die Akten, dass im 15.11.2002-Gutachten/Untersuchungsauftrag an den staatlichen Psychiater Weig ( dieses für Zwangspensionierung relevante Gutachten wurde mir bis April 2006 vorenthalten) dieser nicht mit Untersuchung, sondern mit Beweisfeststellung beauftragt wurde, die in dem Zeitraum 15.11.02 bis 10.12.02 ohne mein Wissen bereits stattfand und dessen Ergebnis 10.12.2002 vorlag, unter Benutzung der Geheimakten. Das Boumann und Specht in ihren Entscheidungen nicht auf das Ergebnis dieser Beweisfeststellung des staatlichen Psychiaters Weig bezug nahmen und verschwiegen, ist eindeutiges Indiz für Rechtsbeugung. Entscheidend ist: die Zuweisung des Beweisfeststellungsergebnisses und damit zu begründende psychiatrische Sanktionierung/Vernichtung ist nur möglich durch zuvor gezeigte Einsicht in bestehende psychische Krankheit.

Unter welchen Voraussetzungen sollte nach Specht-Urteil 29.06.2005 in der weiterhin von mir abverlangten selbst zu beantragenden (=Eingeständnis psychischer Krankheit) Untersuchung (=Beweisfeststellung) diese stattfinden? Von welchen Akten/Beweisen psychischer Krankheit sollte der staatliche Psychiater/Forensiker in Beweisfeststellung ausgehen? – Specht gäbe dann dem staatlichen Psychiater ‚vom Amtsarzt angeordnete Untersuchung‘ vor, der ich trotz weiter Aufforderungen durch L.behörde, Gericht, Ermittlungsführer nicht nachkam, zu der Mitwirkungspflicht nach NBG besteht. Feststellung: es erfolgte keine amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung! Dennoch fand diese statt, zuletzt nach gerichtlich Anordnung Nov. 2004-Märzt 2005. Daher war nach März 2005 keine weitere psychiatrische Untersuchung durchzuführen unter nochmalig abverlangtem Eingeständnis bestehender psychischer Krankheit, die nach Specht vom staatlichen Psychiater durchgeführt werden sollte! – ferner von der Boumann(01.12.2004)/Specht(04.11.2004)-Unterstellung, dass mir am 18.12.2002 die 15.11.2002-Gründe(Gutachten) gesagt wurden. Lüge. Feststellung: das 15.11.2004-Gutachten und damit die Gründe erhielt ich erstmals April 2006, – dass mir 01.12.2004 nochmals die untersuchungsrelevanten Gründe genannt und als wahr bestätigt wurden. Feststellung: die Gesamtheit der meiner Person zugewiesenen psychiatrischen Beweismittel wurde mir nicht genannt; die genannten Beweismittel sind unwahr/gefälscht und betreffen nicht meine Person, wurden jedoch nach vorgegebener ‚Sachverhaltsermittlung‘ von Boumann als wahr und meine Person betreffend bestätigt, – dass ich den Aussagen des Boumann-Bericht 01.12.2004 nicht widersprochen und damit akzeptiert habe. Lüge. Feststellung: Tatsächlich habe ich allen genannten Punkten des Berichts widersprochen und in der privatärztlichen Exploration als unwahr/gefälscht und nicht meine Person betreffend nachgewiesen. Die Landesschulbehörde leugnet die fristgerechte Abgabe des Widerspruchs und damit meine Nachweise, obwohl diese gegen Abgabequittung persönlich in der Landesschulbehörde abgegeben wurde. – das die im unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 vorgegebene Überprüfung der Beweismittel beanstandungsfrei erfolgte. Feststellung: tatsächlich erfolgte keine Überprüfung unter Nennung der Gesamtheit der Gründe, Einschub Ende

Halt! Der Amtsarzt hat nicht 04.11.2002 und zu keiner anderen Zeit mir die nach NBG verständig zu würdigende Begründung für eine Zusatzuntersuchung genannt und diese nicht angeordnet. Die 18.12.2002 genannte nachgereichte Anordnungsbegründung für Untersuchung nannte Bazoche 04.11.2002 nicht. Die Inhalte der 18.12.2002 nachgereichten und als am 04.12.2002 gesagt unterstellten Begründung (14.10.2002-Gutachten: Ausschluss psychischer Krankheit; Betreuer Dr. Pawils: Lüge) sind, hilfsweise angemerkt, eine Lachnummer und ein schlechter Witz. Zum anderen Lüge des Bazoche, da diese 04.11.2002 nicht gesagt wurden. Ohne Untersuchung angeordnet zuhaben, abverlangte der Amtsarzt statt Anordnung Selbstbeantragung (=Krankheitseingeständnis=Krankheitseinsicht). Nicht erfolgte amtsärztliche Anordnung=keine psychiatrische Zusatzuntersuchung durch einen staatlichen Psychiater im Landeskrankenhaus=keine psychiatrische Krankheit=volle Dienstunfähigkeit. In Auftrag gegeben wurde mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag Beweisfeststellung. Die darin genannte relevante Auftragsbegründung, mir von Bazoche als am 04.11.2002 gesagt unterstelltes Eingeständnis psychischer Krankheit, erhielt der staatliche Psychiater, nicht ich. Mir wurden diese bis April 2006 geheim gehalten und damit mein Nachweis als gelogen ausgeschlossen. Als Selbstanamnese zu werten ist das ‚Eingeständnis psychischer Krankheit‘. Damit erklärte ich danach gemachte Aussagen zur Entkräftung psychischer Krankheit für bedeutungslos. Siehe Boumann 01.12.2004: die Aussagen eines psychiatrischen Patienten sind nichts wert. Das bedeutet, dass Beweisfeststellung ausschließleich auf der Basis der Geheimakten erfolgt.

Entscheidend für den staatlichen Psychiater ist ausschließlich die in der Fremdanamnese vorzunehmende psychiatrische Bewertung (=Beweisfeststellung) der Gesamtheit der psychiatrisch kausalattribuierten Zuweisungen. Genauer: die von ‚Recht setzenden‘ höheren amtlichen Dienstvorgesetzten und amtlichen Richtern als wahr und meine Person betreffend bestätigten Akten (=psychiatrischen Zuweisungen). Aufgrund vorgegebener aber nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlung des Boumann sowie vorgegebener aber nicht vorgenommener Überprüfung (im unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 vorgegeben) der in Beweisfeststellung zu benutzenden Beweismittel/Geheimakten erklärten die ‚Recht setzer‘ Boumann und Specht diese gegenüber dem staatlichen Psychiater als wahr. Gleichzeitig schlossen beide Richter (Boumann 22.06.2004; Specht 13.07.2004) mit ‚kein Rechtsanspruch auf Nennung‘ meine Kenntnis über diese Geheimakten aus.

Aufgrund amtlicher/richterlicher Bestätigung der psychiatrisch kausalattribuierten Zuweisungen/Beweismittel/Geheimakten als wahr und meine Person betreffend ist der staatliche Psychiater verpflichtet, genauer: er ist nicht autorisiert, die ‚Ermittlungsergebnisse‘ zweier Richter von ‚Garanten‘ als unwahr zur Disposition zu stellen, hieraus den Entwicklungsprozess ‚meiner‘ psychiatrischen Krankheit abzuleiten, eine psychiatrische Bewertung, Prognose, Diagnose vorzunehmen und auf Grund der ‚Schwere‘ sofortige psychiatrische stationäre Einweisung und Behandlung vorzunehmen. Entscheidend für psychiatrische Bewertung als prozesshafte Entwicklung und damit für Prognose ist die für den Prozesszeitraum erste und letzte psychiatrisch kausalattribuierte Zuweisung. Diese nachgewiesen tatsächlich unwahren/gefälschten und eine andere Person betreffenden geheim gehaltenen Akteneinträge sollen nun gegenüber dem von den verantwortlichen Fälschern, Gesundheitsamt Fangmann und Landesschulbehörde Pistorius, beauftragten staatlichen Psychiater den Anfang und das vorläufigen Ende (das wäre der Untersuchungstermin 10.12.2002: Ende der ersten durchgeführten Beweisfeststellung 15.11.2002-10.12.2002) jeder dieser ursächlich mir zugewiesenen Gefährdungen dokumentieren. Es handelt sich zum Zweck der psychiatrischen Erkenntnisgewinnung (=meiner psychiatrischen Vernichtung durch Psychiatrisierung) von den Konsorten des Gesundheitsamtes und der Landesschulbehörde konstruierte geheim gehaltene Akten in Verbindung mit psychiatrischen Daten eines Anderen. Diese mir zugewiesenen Daten dokumentieren eine zum Zeitpunkt der Beweisfeststellung 10.12.2002 abgeschlossene erfolglos verlaufende Psychotherapie (Jan 2002-Dez 2002) und von zwei amtlichen Gutachtern festgestelltem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit Depression (betreffen einen anderen). Diese geben eindrucksmanipulativ dem staatlichen Psychiater einen falschen Erkenntnisweg vor hinsichtlich der aktuellen Prognose zu Selbst- und Fremdgefährdung sowie psychisch kranker Straftäter . Diese dokumentierte ‚bestehende Schwere‘ der Gefährdungen sind in der Gesamtheit in der Zukunft nicht mehr hinnehmbar und auch zwangsweise gegen meinen Willen ‚zu meinem Wohl und dem Wohl von anderen‘ psychiatrisch zu behandeln (= psychiatrische Vernichtung und 6-7 Jahre stationäres Wegsperren). Es handelt sich hierbei um jeweils nur kurze, einmalige und geheim gehaltene Akteneinträge, deren psychiatrische Sanktionsbedeutung für mich als Betroffenen zu keiner Zeit erkennbar war, für den staatlichen Psychiater jedoch eindeutige prozesshafte psychiatrische Aussagen ergeben. Entscheidende eskalierte aktuell bestehende psychiatrische Zuweisungen erfolgten erst unmittelbar vor oder während der Beweisfeststellung, wodurch meine Unkenntnis garantiert ist. Die Gesamtheit der Aussagen ergibt psychiatrische Verhaltensbilanz und psychiatrische Verhaltensprognose dieser Gefährdungen, die nicht mehr tolerierbar sind. Diese nachstehend genannten psychiatrisch zu benutzenden/sanktionierenden Gefährdungen sind keine tatsächlichen Gefährdungen, sondern ausschließlich Gefährdung unterstellende geheim gehaltene psychiatrisch kausalattribuierte Umdeutungsergebnisse und zugewiesenes psychiatrisches Konstrukt, wie weiter nachstehend begründet angegeben. Diese psychiatrisch kausalattribuierten amtlichen Akten-Zuweisungen wurden von höheren amtlichen Dienstvorgesetzten der Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann/Schöbel und von beiden Richtern Boumann und Specht als wahr und meine Person betreffend bestätigt, dem staatlichen Psychiater als Beweise ‚meiner‘ psychischer Krankheit verpflichtend zur Benutzung als wahr vorgegeben. Meine Kenntnis dieser Akten/Beweise schlossen, trotz gestellter Anträge, beide Richter aus. Richter Specht 13.07.2004: ‚Ich habe keinen Rechtsanspruch auf Kenntnis‘. Damit verstießen beide Richter gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zur Auskunfstpflicht, damit hebelten diese Richter die Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) aus und schlossen die Möglichkeit des Sperrens dieser sämtlich unwahren und nicht mich betreffenden personenbezogen psychiatrischen Daten/Akten aus. Nachfolgend sind die vom beauftragten staatlichen Psychiater in der Untersuchung (=Beweisfeststellung) zu benutzenden Puzzelteile (=Beweise= psychiatrisch kausalattribuierte Geheimakten) aufgeführt. Die Auftragserteilung zur Benutzung erfolgt erst dann, wenn die abgenötigte/erpresste Selbstbeantragung (=selbst eingestandene psychische Krankheit) erfolgt ist. Dadurch ist keine amtsärztliche Anordnungsbegründung erforderlich und die behördlich/amtsärztlich mir selber die Umdeutung Untersuchung in Beweisfeststellung übertragen. In dieser erfolgt dann die widerspruchsfreie Benutzung der Beweise (=Geheimakten) – in von zwei Richtern, Amtsarzt und Behörde ausgeschlossener Kenntnis – für die ’selbst eingestandene psychische Krankheit‘. Erst nach ‚freiwillig‘ durchgeführter ‚Untersuchung‘ (Beweisfeststellung), kann und wird das Beweisfeststellungsergebnis (=psychiatrische Diagnose) dem seine psychisch Krankheit eingestandenen zugewiesen. Entscheidend: unter Bezug auf die Diagnose, auf der Grundlage erfolgten Eingeständnisses (=Einverständnisses) erfolgte die sofortige Ausweitung der ambulanten Untersuchung im Landeskrankenhaus in stationären Aufenthalt/ Einweisung in den Maßregelvollzug (=eingeleitete psychiatrische Vernichtung) durch dessen Leiter. Ich gestand am amtsärztlichen Untersuchungstag 04.11.2002 keine psychische Krankheit ein, wie Bazoche mir im geheim gehaltenen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag unterstellte. Dennoch beauftragte er den staatlichen Psychiater Weig mit Beweisfeststellung, die 15.11.2002 bis 10.12.2002 erfolgte und zum vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 abgeschlossen war. Das Beweisfeststellungsergebnis lag bereit 10.12.2002 vor. Weil ich den ‚Untersuchungstermin‘ 10.12.2002 als psychisch nicht Kranker und wegen amtsärztlich 04.11.2002 nicht angeordneter psychiatrischer Untersuchung nicht wahrnahm, kein Eingeständnis psychischer Krankheit machte und damit keine Bestätigung des amtsärztlich 15.11.2002 mir unterstellten Eingeständnisses psychischer Krankheit, war die Zuweisung der psychiatrischen Diagnose und damit (Zwangs-)Einweisung nicht möglich . Das Beweisfeststellungsergebnis wurde mir nicht mitgeteilt. Nach dem 10.12.2002 kamen weitere ‚Puzzelteile‘ hinzu, die aktuell bestehende psychiatrische Krankheiten/Gefährdungen ausdrücken und nach Psychisch-Kranken-Gesetz (Psych KG) und forensisch sanktioniert werden sollten. Zu benutzen in den nach 2002 vorgesehenen Beweisfeststellungen.

Im Folgenden die ‚Puzzelteile‘: 0 Dienstbesprechungsprotokoll vom 04.11.1998, dem alle Kollegen außer ich, zustimmten. 1 schulische Akten. Ab 2002 permanente Konfrontation mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten (Akteneinträge. In der Eskalation Juni 2006 Gefährdung der Kollegen: Die Kollegen beantragen Schutz vor mir. 2 Nach Juni 2000 (Dienstgespräch). Danach kein Akteneintrag mehr. Unterstellt wird: Wegen des Dienstbesprechungsergebnisses Pistorius nach Juni 2006 keine Gefährdungen der Kollegen durch mich mehr. 3 Ermittlungsführer Boumann und Gericht Specht: die 15.11.2002-Aussagen wurden mir am 18.12.2002 nochmals gesagt. Ich wurde am 18.12.2002 nochmals über meine 04.11.2002-Aussagen, zusammengefasst im 15.11.2002-Gutachten, in Kenntnis gesetzt. 4 15.11.2002-Aussagen/Gutachten: Eingeständnis der Ursache von Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten der Schule und der Behörde, Eingeständnis von Betreuung mit Pawils als Betreuer ( bis Okt.2000) 5 Bis Okt. Betreuung durch Dr. Pawils. Ab Nov. 2000 Wechsel zum Psychiater Dr.Zimmer. Damit unterstellte die Behörde, ich habe der Landesschulbehörde und dem Gesundheitsamt den Wechsel verschwiegen 6 Erfolglos Jan 2002-Dez. 2002 durchgeführte Psychotherapie beim Dr. Zimmer. Zwei amtliche/staatliche Gutachter bestätigten ausgeschlossene Heilung von Depression. Betreuung beim Dr. Zimmer. Nicht widersprochen (=bestätigt) ist die hergestelelte Aktualität bezogen auf den 10.12.2002. 7 Amtsarzt Bazoche erklärt 01.04.2004 ohne meine Kenntnis und nur seiner Dienstaufsicht (und dem staatlichen Psychiater) ‚Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg‘ gegenüber, dass ich seine Sekretärin Graf Hülsmann bedroht habe. Diese(s) Schreiben/Unterstellung/Verhalten des Bazoche erfolgte in Rücksprach mit seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten Fangmann und in Absprache mit der Landesschulbehörde 3.4.2003. Der Landkreis Osnabrück 02.04.2004 bestätigt, dass der Leiter des Gesundheitsamtes Fangmann kein Fehlverhalten des Bazoche bestätigt. Wegen Bedrohung erfolgte die Versetzung der Sekretärin, deckten beide (halten unaufgeklärt) die Straftat der Falschbezeugung des Bazoche. Bazoche und Fangmann erklärten durch nicht vorgenommene Zurücknahme von Bedrohung gegen über deren Dienstvorgesetzten Schöbel die bedrohungsbedingte Versetzung. Im Schreiben vom 14.05.2004 durch Nicht-Thematisierung von Bedrohung wurde diese widerspruchsfrei bestätigt, ohne meine Kenntnis, durch die Dienstaufsicht des Gesundheitsamtes Osnabrück, Schöbel/Sickelmann, wurde daraus zurückliegende und bestehende Fremdgefährdung. Schöbel/Sickelmann bestätigten durch umschreibende Formulierung, in meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens, die mir am 04.11.2002 unterstellten 15.11.2002-Aussagen zu Streit und Betreuung als wahr zu benutzende Gegenständ der Beweisfeststellung des staatlichen Psychiaters. 8 Die Sekretärin bestätigt/bezeugt die am 04.11.2002 gemachten Aussagen: Bazoches: 18.12.2002 und meine, zusammengefasst von Bazoche im 15.11.2002-Gutachten. 9 21.09.2004: Unanfechtbarer Beschluss von Richterkollegen des Specht: die zu benutzenden Akten sind im Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Durch Nichterwähnung im Hauptsacheverfahren, durch Ablehnung der Feststellungsklage und durch Ablehnung des Eilantrags vermittelt Richter Specht: es gab keine Beanstandungen der zu benutzenden Beweismittel, keinen Anlass zur Durchführung der Feststellungsklage und des Eilantrags. Beweisfeststellung und dafür zu benutzende Akten sind rechtens. 10 Mobbing/Psychoterror schlossen Gesundheitsamt Amtsarzt, Landesschulbehörde, Ermittlungsführer, Gericht aus, nahmen Überprüfung meiner Mobbingdokumentation vor, werteten diese als unsubstantiiertes Substrat (eines psychisch Kranken). 11 Nicht ausgeheilte Hirnerkrankung (Zeckenbiss in 1998) in 1998. Ursache für psychische Störung 12 Boumann 01.12.2004: nach § 444 ZPO von mir krankheits- und verhaltensbedingt nicht vorgenommene psychiatrische Untersuchung durch einen staatlichen Psychiater nach Anordnung durch Landesschulbehörde, Amtsarzt, Ermittlungsführer, Richter. Indiz für psychische Krankheit ist die 01.12.2004 richterlich festgestellte vereitelte Benutzung von Beweisen psychischer Krankheit. 13 Boumann 01.12.2004 und Specht 04.11.2004/Juni 2005 gaben die Inhalte des 18.12.02- Gutachten als die Inhalte des 15.12.2002-Gutachtens vor. Gaben vor, das 18.12.02 mir die Inhalte des 15.11.2002-Gutachtens genannt wurden. 14 Richter Specht bestätigte Mai 2005 und Juni 2005 die 01.12.2004-Aussagen als bestehende Gefährdungen 15 Wegen dieser Specht Aussagen schreibt 2005 Dierker von ‚ Schädigung des Ansehens der Lehrer, der Beamten…

Für den staatlichen Psychiater ergibt sich hieraus, zusammengesetzt, das Bild des psychiatrischen/forensischen Puzzels: prozesshafte Entwicklung psychiatrischer Krankheiten/Gefährdungen. Voraussetzungen für Zwangseinweisung nach Psych KG: Zu Selbstgefährdung (Suizidgefahr) Im 15.11.2002-Gutachten (mir bis April 2006 vorenthalten) unterstellte das Gesundheitsamt Osnabrück dem Amtsarzt Dr.Bazoche gegenüber von mir selbst eingestandene Betreuung mit Dr. Pawils als Betreuer. Die besondere Schwere ist abzuleiten aus dem Zuweisungsprozess von Betreuung. Selbstzuweisung von Betreuung beim Dr. Pawils bis Okt. 2002, danach Nov. 2002 verheimlichter Wechsel der Betreuung, aufgedeckt von der Behörde, durch Dr.Zimmer mit für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von psychischer Krankheit. Damit unterstellter er mir selbst zugewiesenen Status nicht nur eines psychiatrischen Patienten, sondern eines wegen Betreuung psychiatrisch schwer kranken und nicht heilbaren. Betreuung wegen Depression (= Selbstgefährdung) bei zwei Betreuern Pawils und Zimmer. Mit 16.07.2003-Akte wies die Landesschulbehörde Kasling, Giermann, Pistorius mir ab Nov. 2000 verheimlichten Betreuerwechsel und fortgeführte psychiatrische Behandlung wegen Depression zu und erfolglos verlaufende Psychotherapie Jan. 2002 bis Dez. 2002, die somit, geheim gehalten, 10.12.2002 ebenfalls benutzt werden sollte. In 16.07.03-Akte dokumentiert von zwei amtlichen Gutachtern mit für die Zukunft ausgeschlossener Genesung von Depression (=permanente erhebliche Depression und damit erhebliche Selbstgefährdung für den Fall des Bekanntwerdens). Aus vorgegebener ‚Fürsorgepflicht‘ wird der Psychiater verpflichtet, zur Vermeidung von Suizid die ‚erkannte‘ Gefährdung mir gegenüber nicht zu nennen, die Boumann und Specht wiederholt als bestehend bestätigten. Dem staatliche Psychiater über die Geheimakte vorgegebene Erkenntnis/Prognose: lebenslang bestehende erhebliche Selbstgefährdung

Zu Fremdgefährdung Der Ermittlungsführer unterstellte/bestätigte 01.12.2004 langjährigen permanenten Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten von Schule und Behörde, der mir am 04.11.2002 als gesagt/selber eingestanden im 15.11.2002-Gutachten unterstellt wurde. In der Eskalation Juni 2002 der Akteneintrag des Pieper BBS Melle: die Kollegen beantragen bei der Landesschulbehörde Rittmeister Schutz vor mir (= ich bedrohe/gefährde alle Kollegen). Weitere Unterstellung: als Ergebnis der Dienstbesprechung Juli 2002 besteht die Gefährdung nicht mehr. Bazoche unterstellte Bedrohung der Sekretärin 01.04.12004. Vom Gesundheitsamt Leiter Fangmann unwidersprochen bestätigt, geheim gehalten bis 14.05.2004, Fremdgefährdung (Bedrohung der Sekretärin des Gesundheitsamtes Bazoche). Die Dienstvorgesetzten des Fangmann, Leiter der Regierungsvertretung Oldenburg Sickelmann und Dienstaufsicht Gesundheitsamt Schöbel, bestätigten widerspruchsfrei die 01.04.2004 ungeklärt (keine Rücksprache mit Sekretärin) rückwirkend und 14.05.2004 aktuell bestehende Fremdgefährdung. Zum Schutz der Sekretärin wurde diese versetzt und muss für die Zukunft versetzt bleiben. Diese Fremdgefährdung setzte sich daher, geheim gehalten, ab 2002 fort. Dem staatliche Psychiater vorgegebene Erkenntnis/Prognose: eskaliert zunehmende Fremdgefährdung gegenüber Personen, die nachteilige Aussagen gegen mich erheben. Die Sekretärin muss mit der Bedrohung leben und wurde zu ihrem Schutz vor mir an einen mir unbekannten Ort versetzt. Ausgeschlossen ist Dienstaufnahme, da die Wiederholung der Gefährdung der Kollegen besteht.

Forensik/Maßregelvollzug Psychisch kranker Straftäter Bouman 01.12.2004 unterstellte mich als psychisch kranken krankeitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäter, der nach § 444 ZPO sich der amtsärztlichen Anordnung zur Untersuchung widersetzte und die Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit (=Geheimakten) vereitelte. Der einzige herstellbare Bezug zu Straftat ist Bedrohung. Die 01.04.2004 von Bazoche gegenüber seiner Dienstaufsicht, vor mir geheim gehalten, unterstellte Bedrohung, 14.05.2004 als aktuell bestehende Fremdgefährdung (Bedrohung) nicht widersprochen (=bestätigt), wurde 01.12.2004 durch den Begriff Straftat verstärkend als bestehend bestätigt. Durch Übernahme des 01.12.2004-Berichtes, und damit des Inhalts ‚Straftat‘ , in den Entscheidungen (Mai 2005/Juni 2005) des Specht nochmals verstärkend bestätigt. In der Folge lebt diese Sekretärin seit 2002 bis heute unter dem Eindruck vermeintlicher permanenter Bedrohung durch mich, die nach Boumann auch nach dem 01.12.2004 und nach Specht auch nach Juni 2005 als Straftat besteht. Über den 14.05.2004 hinausgehend unterstellte Boumann, übernommen von Specht, prognostisch für die Zukunft bestehende Bedrohung durch einen psychisch kranken Straftäter, vor der die Sekretärin geschützt werden muss. Deshalb trifft § 258 StGB zu. Die Sekretärin bezeugt die 18.12.02/15.11.2002-Aussagen als von mir gesagt, mit denen ich mir schwere psychiatrische Krankheit selber zugewiesen haben soll. Wegen diese Bezeugung besteht seit 2002 über den 01.12.2004 hinaus diese Bedrohung, denn diese Sekretärin ist weiterhin versetzt.

Die Gesamtheit dieser in der Beweisfeststellung 15.11.2002 bis 10.12.2002 vom staatlichen Psychiater als Bild zusammengesetzten Puzzelteile, die nochmals nach Juni 2005 in weiterer Beweisfeststellung zusammengesetzt werden sollten, wurde vom Gesundheitsamt Amtsarzt Bazoche, Leiter Fangmann, Landesschulbehörde Kasling, Giermann, Leiter Pistorius, Regierungsvertretung Oldenburg Sicklemann, Schöbel, Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsgericht Richter Specht als wahr und meine Person betreffend konstruiert und bestätigt. Deren Bestätigung der Erkenntnis- und Beweismittel als wahr erfolgte ausschließlich und zielgerichtet gegenüber dem mit Beweisfeststellung beauftragten staatlichen Psychiater, der damit von höheren amtlichen Garanten und Richtern verpflichtet wurde, diese als wahr zu benutzen und den von diesen Garanten vorgegebenen psychiatrischen Erkenntnisweg zu beschreiben. Mir als den zu sanktionierenden gegenüber wurde von vorstehenden die Kenntnis der Erkenntnis- und Beweismittel ausgeschlossen. Vor mir wurden diese ‚Puzzelteile‘ geheim gehalten von vorgenannten amtlichen Personen. Diese von vorgenannten erstellten oder für wahr und meine Person betreffend erklärten Akten, tatsächlich sind es mir zugewiesene unwahre/gefälschte und personenbezogene psychiatrischen Daten einer anderen Person, sind vorsätzlicher Betrug/Rechtsbeugung dieser amtlichen/richterlichen ‚Recht setzenden‘ Personen. Diese Personen beauftragten/verpflichteten den staatlichen Psychiater, unter Ausschluss von Untersuchung, in der (Zwangs-)Beweisfeststellung das Puzzel zusammenzufügen: über annähernd zehn Jahre im dienstlichen Zusammenleben soziale Verhaltensunverträglichkeit mit Bedrohung der Kollegen, verhaltensgestört, krankheitsuneinsichtig, Notwendigkeit von Zwangsuntersuchung und Zwangseinweisung , psychisch kranker Straftäter (Fremdgefährdung), erhebliche Fremdgefährdung eines Psychotikers, erhebliche Selbstgefährdung eines Neurotikers, von mehreren Gutachten festgestellte Aussichtslosigkeit der Genesung, zurückzuführen auf nicht ausgeheilte Hirnerkrankung. Die Beauftragung psychiatrischer Untersuchung ist Sache der Behörde. Nur im Ausnahmefall einer besonders schweren psychischen Erkrankung darf der Amtsarzt die Beauftragung übernehmen, wie 15.11.2002 geschehen. Das trifft zu auf die mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens und die mir zugewiesene/unterstellte erfolglos durchgeführte Psychotherapie des anderen.

Entkräftungen, Nachweise der Lüge (Kein Anspruch auf Vollständigkeit) Zu 0 Ich wies das Protokoll in meiner Gegenprotokollierung in 13 Sätzen 30 Falschaussagen und Lügen nach. Ausführliche Darstellung in meiner Mobbingdokumentation. Die Kollegen stimmten nach erfolgter Eindrucksmanipulation (Hen, Pi, Buss) einstimmig aus Unkenntnis und nach passivem Abstimmungsmodus dem gefälschten Protokoll zu, trotz Kenntnis meiner Gegenprotokollierung und den darin nachgewiesenen Fälschungen. Die einstimmige Rücknahme der Protokollfälschung erfolgte in der Folgesitzung. Das Ergebnis wurde vom Protokollfälscher Bussmann und Kipsieker nicht ins Folgeprotokoll aufgenommen. Zu 1 Nach Kenntnis (April 2006) der mir 15.11.02 unterstellten Aussage zu Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten schrieb ich ab Jan 2007 sämtlich Kollegen fünfmal an, mit beigelegtem frankierten Rückumschlag, und forderte diese auf, mir und der Behörde sämtliche Streitgegenstände zu benennen und aus welchem Grund diese Schutz vor mir beantragt haben. Nicht eine Rückantwort. Feststellung: Es gab zu keiner Zeit von mir verursachten Streit. Meine Mobbingdokumentation weist nach, das die schwere Verhaltensunverträglichkeit ausdrückenden Akteneinträge psychiatrisch kausalattribuierte Umdeutungen meines Wehrens gegen Mobbing/Psychoterror sind. Zurückzuführen auf die Mobber/Psychoterroristen, Konstrukteure dieser Aktenfälschungen Henschen, Pieper, Bussmann Kipsieker der BBS Melle, die durch vorgenommene Eindrucksmanipulation an unbeteiligten Dritten (Kollegen), ohne deren Wissen, dazu eindrucksmanipuliert haben. Meine Mobbingdokumentation weist eine Vielzahl weiterer Mobbinghandlungen dieser Personen nach.

Zu 2 Ich beantragte auf der Dienstbesprechung Juli 2000 von Pistorius vollständige ursächliche Klärung und Feststellung der Verantwortlichen eines jeden zurückliegenden Konfliktfalles. Pistorius kündigte meine Versetzung in den Ruhestand über Amtsarzt oder Versetzung an eine andere Schule mit Zuweisung von Klassen ausschließlich verhaltensauffälliger Schüler an, wenn ich auf Klärung des Mobbing und namentliche Feststellung der Verursacher bestehe. Verbleib an BBS Melle garantierte er durch abgenötigten Verzicht auf Klärung der Konfliktursache, auch des letzten Akteneintrags von Pieper Juni 2000, und durch abgenötigte vorbehaltlose Klagerücknahme gegen Mobber Henschen. Wegen ausbleibendem Psychoterror kein reaktives Wehren mehr, daher auch kein als Streit umgedeutetes Mobbing. Pistorius erklärte Juli 2000 die Konfliktgegenstände ca. 1990 bis Juli 2000 für erledigt. Ab dem Zeitpunkt mir abgenötigter Nichtaufklärung des Mobbing/Psychoterrors und Klagerücknahme erfolgte die, vor mir geheim gehalten, psychiatrisch kausalattribuierte Ursachenumdeutung und damit Zuweisung als psychisch krank: – Henschen unterstellte, dass ich die Klage deshalb zurücknahm, weil dies wirr war. – Landesschulbehörde Pistorius konstruierte eine ‚schlafende‘ psychiatrische Sanktion. Zwar suggerierte/erklärte er mir gegenüber die zurückliegenden Konflikte für erledigt, aber nur in dem von ihm vor mir geheim gehaltenen Sinn, dass er mir als den unterstellten Streitverursacher ‚noch einmal Nachsicht gezeigt hat‘. In diesem Sinn ließ der Ermittlungsführer Boumann diesen erledigten Streit wieder ‚aufwachen‘ und bestätigte diese psychiatrisch kausalattribuierte Ursachenumdeutung (=mir als psychische Störung zugewiesene Verhaltensunverträglichkeit) als wahr, den mir zugewiesenen permanenten Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten, insbesondere die Fremdgefährdung (Juni 2000) der Kollegen. Die Streitursache wies Pistorius, bestätigt von Boumann 01.12.2004, mir als einem psychisch kranken, verhaltensgestörten sozial unverträglichen zu. Geheim natürlich. Vom staatlichen Psychiater in der Beweisfeststellung 15.11.2002-10.12.2002 ohne meine Kenntnis benutzt und danach zur weiteren Benutzung vorgegeben als ‚Beweis meiner psychischen Krankheit‘. Genauer: als Beweis für das 15.11.2002 vom Gesundheitsamt Bazoche mir unterstellte Eingeständnis der Ursache von Streit und von bestehender Betreuung.

Zu 3 Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Gericht Specht Juni 2005 wiederholten die Inhalte des 18.12.2002-Gutachtens als die Begründung für von mir selbst zu beantragende Untersuchung (Diese Inhalte sind das 14.10.2002- Gutachten der Schüchtermannklinik, dass damit den Ausschluss psychischer Krankheit feststellte! und die zeitweilige Konsultation des Dr.Pawils) als Begründung für das von mir abverlangte/zu erteilende Eingeständnis von psychischer Krankheit. Boumann 01.12.2004 und Specht 04.11.2004 unterstellten die 18.12.2002-Inhalte mir gegenüber als die Inhalte des 15.11.2002-Gutachtens, wobei beide die 15.11.2002-Inhalte mir gegenüber bis April 2006 ! geheim hielten. Der staatliche Psychiater Weig wurde mit den 15.11.2002-Inhalten mit Beweisfeststellung beauftragt, ohne die 18.12.2002-Inhalte zu kennen/gesehen zu haben. Denn 18.12.2002 gab Weig den 15.11.2002-Beweisfeststellungsauftrag an Amtsarzt/Behörde zurück. Der beauftragte staatliche Psychiater wurde dahingehend getäuscht und verpflichtet anzunehmen, dass die 15.11.2002-Inhalte mir am 18.12.2002 wiederholt gesagt, von Boumann/Specht als wahr bestätigt und dass mir diese bereits am 04.11.2002, unter Bezeugung durch die Sekretärin des Gesundheitsamtes, gesagt wurden. Behörde und Gesundheitsamt nannten die 18.12.2002-Inhalte als Begründung für von mir vorzunehmende Selbstbeantragung (=Eingeständnis psychischer Krankheit) der Untersuchung ohne meine Kenntnis, dass nach erfolgtem Eingeständnis mit 15.11.2002-Gutachten der Psychiater statt mit Untersuchung mit Beweisfeststellung beauftragt wurde unter Benutzung der Geheimakten. Durch Ausschluss der beantragten Nennung der In halte des 15.11.2002-Gutachtens schlossen Gesundheitsamt und Landesschulbehörde meinen Widerspruch zur erfolgten Gleichsetzung der Inhalte 18.12./15.11. und die Sperrung der 15.11.2002 unterstellten Aussagen nach NDSG aus. Zu 4 Ich habe die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen zu Streit/Betreuung durch Betreuer Dr. Pawils am 04.11.2002 nicht gesagt. Mein Tonträger 04.11.2002. AG Osnabrück und Dr. Pawils erklärten schriftlich, dass zu keiner Zeit eine Betreuung bestand. Zu 5 Ich war zu keiner Zeit Patient beim Dr.Zimmer. Schriftliche Bestätigung des Dr. Zimmer, dass die Zuweisung der Daten des anderen auf mich vorsätzliche Täuschung der Landesschulbehörde Kasling/Pistorius war. Zu 6 Die erfolglose Psychotherapie beim Dr. Zimmer betrifft eine andere Person Zu 7 Die Bestätigung des Schöbel 14.05.2005, dass ich die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen am 04.11.2002 machte, ist hochgradiger Nonsens. Nochmals für Schöbel: mein Tonträger über die 04.11.2002-Untersuchung weist nach, dass ich diese 15.11.2002-Aussagen nicht machte. Die vom Gesundheitsamt Amtsarzt Bazoche 01.04.2004 im Schreiben an seine Dienstaufsicht Schöbel unterstellte, von Leiter Fangmann und von Schöbel nicht widersprochene (=bestätigte) bestehende Fremdgefährdung (Bedrohung der Sekretärin) wurde von der Dienstaufsicht Schöberl vorsätzlich unaufgeklärt gehalten und somit indirekt ohne meine Kenntnis bestätigt. Da ist Straftat nach § 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung im Amt. Zu 8 Die Sekretärin hat keine Bezeugung der 04.11.2002 als gesagt unterstellten 18.12.2002/15.11.2002-Aussagen von mir und Bazoche vorgenommen, wie von Bazoche 18.12.2002 unterstellt, da ich nach meinem Tonträger diese Aussagen nicht machte. Zu 9 Durch tatsächlich im Hauptsacheverfahren 04.11.2004 nicht vorgenommene Überprüfung der Gesamtheit der vom staatlichen Psychiater als Beweismittel zu benutzenden Akten (=Geheimakten), im unanfechtbaren 21.09.2004-Beschluss von anderen Richtern des Verwaltungsgerichts Osnabrück vorgegeben, schloss Richter Specht, wie auch durch Ablehnung der Feststellungsklage und des Eilantrags, Überprüfung und Feststellung aus, das diese Akten unwahr/gefälscht sind und eine andere Person betreffen. Specht schloss zudem durch Geheimhaltung ‚ich habe kein Recht auf Kenntnis dieser Akten‘ meine Aufdeckung des Beweismittelbetrugs und der Rechtsbeugung des Specht aus. Durch nicht vorgenommene, nur gegenüber dem staatlichen Psychiater gegenüber als vorgenommen suggerierte, nicht beanstandete Überprüfung, garantierte Specht Geheimakten als wahr und die psychiatrischen personenbezogenen Daten des Anderen als meine. Zu 10 Es erfolgte keine Überprüfung und es gibt keinen Überprüfungsbericht des Amtsarztes Bazoche, des Ermittlungsführers Boumann und des Richters Specht über die von mir vorgelegte Mobbingdokumentation. Es handelt sich um substanzlose Behauptung dieser amtlichen/richterlichen ‚Recht setzer‘ gegenüber dem staatlichen Psychiater in der Beweisfeststellung. Diese verpflichteten den Psychiater, von der Mobbingdokumentation als ‚unsubstantiiertes Substrat‘, damit als Substrat eines psychisch Kranken, und somit als ‚nichts wert‘ (Boumann 01.12.2004) auszugehen, um die Geheimakten in der Beweisfeststellung zu benutzen. Zu 11 Das Gutachten über vollständige Genesung wurde (Stempel der BBS Melle) an die Landesschulbehörde weitergeleitet. Aber von dort nicht an das Gesundheitsamt. Ist also nicht Bestandteil des Vorgangs Hirnhautentzündung in der Akte des Gesundheitsamtes. Dessen Leiter Fangmann führt diesen Vorgang seit 1998 in einer Geheimakte eingescannt im Computer, von dem ich erst nach kompletter Kopie der nicht paginierten Gesundheitsakte und danach investigativer Recherche Sept. 2006 Kenntnis erlangte. Während der Beweisfeststellung 15.11.2002-10.12.2002 und nach Juni 2005 bis Sept. 2006 in der Zwangsbeweisfeststellung hätte der staatliche Psychiater/Forensiker, vor mir geheim gehalten, einen Auszug des eingescannten Vorgangs (=als wahr unterstellte nicht ausgeheilte Hirnerkrankung) erhalten – ohne meine Kenntnis. Bis heute weigert sich das Gesundheitsamt, das Genesungsgutachten zum Vorgang, und diesen zur Hauptakte, zu nehmen. Damit bleibt in der bis heute geheim geführten Gesundheitsakte für den noch zu beauftragenden staatlichen Psychiater festgeschrieben, dass nicht ausgeheilte Hirnerkrankung als Ursache für psychische Störung zu benutzen ist. Zu 12 Entgegen der Aussage 01.12.2004 des Boumann und des Specht Urteil Juni 2005 erfolgte 04.11.2002 überhaupt keine Anordnung des Amtsarztes (verständige Nennung/Würdigung der Anordnungsbegründung für psychiatrische Zusatzuntersuchung nach NBG). Siehe mein Tonträger, mit dem ich die Untersuchung des Dr. Bazoche aufzeichnete.

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