Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 2)

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht 2009-12-15 – 14:11:17

Beginn Teil 2
Unter Google eingeben: ‘Anordnung forensische Untersuchung‘, dann den Link anklicken:
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Forensische Psychiatrie: Klinik, Begutachtung und Behandlung … – Google Buchsuche-Ergebnisseite
von Norbert Nedopil – 2007 – 490 Seiten
Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. FGG § 69f: Einstweilige Anordnung (1) …
books.google.de/books?isbn=313103453X…
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Es handelt sich um das Buch ‘Forensische Psychiatrie‘ von Norbert Nedopil
3. Auflage
Angezeigt werden die Seiten S. 394 ff

Unter Bezug auf Schütz/Laux und Häder bezweckt der ‘psychologisch/psychiatrisch Waffengang‘ die vom Amtsarzt/Landesschulbehörde/ Ermittlungsführer/Verwaltungsgericht dem forensischen beamteten Psychiater übertragene und von diesem vorzunehmende psychiatrisch/forensischen Vernichtung:
In ‘Forensische Psychiatrie‘ von Norbert Nedopil 3. Auflage sind ab S. 394 ff bei nicht gezeigter Krankheitseinsicht die rechtlichen Voraussetzungen für gerichtliche Anordnung der forensischen Untersuchung genannt. Das Gericht kann bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Straftat (§ 444 ZPO Vereitelung…) zur Durchführung eines forensischen Gutachtens diese Untersuchung anordnen und mit staatlichem Zwang durchsetzen. Die Zwangsuntersuchungsdauer im LKH beträgt in der Regel 6 Wochen bis zu drei Monate.
In den vergangenen zehn Jahren hat sich nach Nedopil die Zahl der forensisch-psychiatrischen Patienten und damit die als Behandlung getarnte Vernichtung etwa verdoppelt.
‘Ärzte Zeitung‘, 15.04.2009. Nach Nedopil beträgt der Verbleib im Maßregelvollzug bzw. in der Geschlossenen Anstalt des LKH sechs bis sieben Jahre.
Nach Frau Steck-Bromme ist dieses Wegsperren Folge der während der Zwangsuntersuchung erstellten Fehldiagnose.
Entlassung frühestens nach sechs bis sieben Jahren, aber nur bei Krankheitseinsicht und hoher Therapiemotivation.
Grundlage für die vom Richter als Garanten angeordnete forensischen Untersuchung und das anschließende Wegsperren sind die behördlichen/amtsärztlichen Anamnesevorgaben der ‘hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Garanten‘ (Gesundheitsamt, Landesschulbehörde): amtsärztliches Gutachten und behördliche Akten.

Frau Steck-Bromme wurde wenige Tage vor der Entscheidung über den ‘Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt‘ um Teilnahme und Anhörung gebeten.
Nach Steck-Bromme (http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/Archiv/12_Massregelvollzug/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Steck-Bromme.pdf) sind nur 3 der von ihr im Maßregelvollzug betreuten 45 Personen zu Recht untergebracht. Der Rest 93,33% !! beruht überwiegend auf nachgewiesener Fehldiagnose und damit Fehleinweisung.
Diese 42 Personen hätten niemals eingewiesen werden dürfen. Diese wurden somit öffentlich den drei zu Recht eingewiesenen psychisch kranken forensischen Straftäter gleichgesetzt und diskriminiert/diskreditiert.

Nach Nedopil in ‘Ärzte Zeitung‘, 15.04.2009 hat sich in den vergangenen zehn Jahren die Zahl der forensisch-psychiatrischen Patienten etwa verdoppelt. Er gibt als Ursache der Entwicklung den Druck der Öffentlichkeit an, die sich vor allem vor Gewalt- und Sexualdelikten schützen möchte. Eine Aussage, die Frau Steck-Bromme (3 von 45; 6,67%) eindeutig widerlegt. Durch Vorgabe von Schutz vor Gewalt- und Sexualdelikten (6,67%) leugnet/kaschiert Nedopil den eigentlichen Zweck der Psychiatrie (93,33%): Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens.

Der Kampf um Reputation raubt nicht nur Jahre des Lebens. Wegen nicht gezeigter Krankheitseinsicht, tatsächlich zurückzuführen auf unterstellte konstruierte psychische Krankheit, erfolgt als Therapie die Zwangsmedikation mit Nervengiften. Während der 6 bis 7 Jahre Unterbringung schädigt ein (Pseudo-)Arzt, ein beamteter behördlicher Psychiater/Forensiker, Körper und Geist irreversibel. Allein das Weggesperrtsein und die zwangsläufig eintretende Schädigung sind, ähnlich dem Judenstern, das äußerliche Etikett von psychisch krank, dient perfiderweise als Bestätigung von Krankheit und der Richtigkeit der (Fehl-)Diagnose sowie zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, verkürzt die Lebenszeit um ca. 25%, schließt die Fortsetzung der Berufstätigkeit aus, etc. Nach Werner Fuss Zentrum sind diese Psychiater staatlich geschützte Verbrecher.
Ich verweise beispielhaft auf:
http://www.michaelhickman.org/deu/deu_docs/040619_from_weinstein_winter_gutachten.html
….und gebe folgende Aussage des internationalen Experten Prof. Dr. Abraham Weinstein wider: ‘Diese Form der Beurteilung eines Menschen, ist ein Versuch, Sie als Person mit allen Mitteln zu psychiatrisieren. Es finden sich wohl immer wieder Kollegen, die sich dafür gewinnen lassen. Sehr leicht lässt sich erahnen, welchen Auftrag der Sachverständige hat. ‘

Nur wenige intellektuell fähige Betroffenen bzw. dessen Angehörigen haben die Möglichkeit, nach diesen Jahren mit hohem finanziellem Aufwand Fehleinweisung nachzuweisen. Fehleinweisung, die nicht allein auf Fehlanamnese/-diagnose des beamteten forensischen Psychiaters beruht, sondern insbesondere auf zuvor von behördlichen Garanten gezielt vorgenommener Eindrucksmanipulation des Entscheidungsträgers beamteter Psychiater. Und diese beruhen auf, auch von den Zwangsuntersuchung anordnenden Richtern, vor dem Betroffenen konsequent geheim gehaltene Unterstellung/Unwahrheit/Fälschung der verwandten langjährig konstruierten forensischen/psychiatrischen Anamnese-Vorgaben. Stammen diese von hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamten in ihrer Funktion als Garanten, ist der behördlich beauftragte/vorgegebene forensische Psychiater in seiner Garantenfunktion nicht autorisiert, diese als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern hat diese als wahr zu verwenden.
Mit allen Konsequenzen!
Der Leser muss sich klar machen: diese verursachenden beamteten Garanten benötigen für ihre Zwecke und missbrauchen den beamteten forensischen (Scheuklappen-)Psychiater in seiner Funktion als Garant vorsätzlich nicht nur zur Konversion von medizinischer/psychiatrischer Unwahrheit (langjährig konstruierte behauptete psychische Störung) in Wahrheit (psychische Störung als langjähriger Entwicklungsprozess mit ausgeschlossener Genesung davon), sondern außerdem und insbesondere als medizinischen Sanktionator, der die unwahren Garanten-Vorgaben nicht auf Wahrheitsgehalt hinterfragt (genauer: er ist nicht autorisiert, eine Hinterfragung vorzunehmen) und im Fall nicht gezeigter Selbstleugnung psychischer Gesundheit/Krankheitseinsicht die Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften solange vornimmt, bis die amtsärztlich unterstellte Selbstprophezeihung ‘psychisch krank‘ eintritt. Hierauf wiederum berufen sich niederträchtiger-/perfiderweise die behördlichen Initiatoren/Verursacher/Auftraggeber, um das Ergebnis dieses Missbrauchs, genauer: des medizinischen Konversionsbetrugs, zu übernehmen. Nämlich als Legitimation für weitere Sanktionierung: Bestätigung der Zwangspensionierung.

Und genau hier liegt das Problem.

Neben diesem allgemeinen Teil als Vorspann nun mein spezieller Fall als exemplarisches Beispiel für Niedersächsisches Staatsmobbing. Und damit für den weiteren Versuch, über gefälschtes/unwahres amtsärztliches Gutachten langjähriges Wegsperren zu erreichen:
Voraussetzung dafür war, das langjährig im dienstlichen Umfeld der BBS Melle in Verantwortung des damaligen Schulleiters Kipsieker praktizierte, in den Akten dokumentierte und behördlich u.a. von Kasling unaufgeklärt gehaltene Mobbing in den Akten psychiatrisch kausalattribuiert umzudeuten als Entwicklungsprozess langjährig gestörten Verhaltens, von Dissozialität, von Delinquenz, etc. Nach mobbingbedingt eingetretener funktioneller Krankheiten (Herzrhythmusstörung und in 2001 in der unmittelbaren Folge davon Insult) gab die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling dem Amtsarzt Dr.Bazoche als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vor. Nach festgestellter vollständiger Genesung und voller Dienstfähigkeit ordnete dieser 04.11.2002 ohne jegliche Grundnennung die psychiatrische Zusatzuntersuchung an. Wegen mir nicht genannter Begründung legte ich Widerspruch ein und reichte eine Klage ein. Der daraufhin involvierte Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht schlossen meine Kenntnis der gutachterlich mir als gesagt unterstellten relevanten 15.11.2002-Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung ebenso aus, wie die diese Aussagen vermeintlich bestätigenden Akten. Akten, die der eine herausragende Vertrauensstellung genießende behördliche Verwalter Kasling selbst während des von ihm eingeleiteten Zwangspensionierungsverfahrens vorsätzlich fälschte und vor mir geheim hielt. Mit irrelevanter inhaltlicher ganz anderer ebenfalls unwahrer/gefälschter 18.12.2002-Begründung abverlangten beide Richter von mir vorzunehmende Selbstbeantragung der psychiatrischen/forensischen Untersuchung, um mir dann Krankheitseinsicht unterstellen zu können. Da ich die psychiatrisch/forensische Selbstvernichtung nicht beantragte, unterstellten mir beide Richter mit § 444 ZPO eine verhaltensbedingte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen, um damit in der Zukunft diese psychiatrisch/forensische Untersuchung begründen und zwangsweise anordnen zu können. Für diesen Fall stellten beide Richter meine Unkenntnis sicher über die beiden nach den Akten bekannten und von beiden vor mir geheim gehaltenen unwahren/gefälschten Anamnesevorgaben und deren Verwendung als wahr bei unterstellter akut bestehender Suizidgefahr. Nicht nur zum Zweck der vom behördlichen vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater zu übernehmenden/bestätigenden 16.07.2003-Dr.Zimmer-Diagnosen von ab 2000 für die Zukunft ausgeschlossener Heilung schwerer psychischer Krankheiten und der wegen Krankheitsuneinsichtigkeit daraus abzuleitenden mir zu verabreichenden Medikation, sondern insbesondere auch mit unterstellter Verheimlichung dieser mit Aussichtslosigkeit der Genesung von Depression begründeten besonders erhöhten Suizidgefahr und damit zu legitimierende mir zu verabreichenden Medikation. Fürsorglich zu meinem Schutz/Wohl versteht sich. Verweigerte Einnahme, als Krankheitsuneinsichtigkeit bewertet, begründete Zwangsmedikation. Mit anschließendem Wegsperren für auf jeden Fall sechs bis sieben Jahre, wobei Entlassung nach dieser Zeit nur bei Krankheitseinsicht und hoher Therapiemotivation möglich ist.

Krankheitseinsicht bedeutet Selbstverleugnung psychischer Gesundheit und damit Selbstzuweisung nicht bestehender psychischer Krankheit (Dr.Zimmer 16.07.2003).
Therapiemotivation ist die verharmlosende Umschreibung, die Selbstvernichtung durch freiwillige Einnahme der als Medizin getarnten Nervengifte zu beantragen/akzeptieren; und nur daran sind die in Aussicht gestellte Beendigung der Zwangsmedikation und die Entlassung gekoppelt.

Siehe hierzu http://www.kirchenlehre.com/psycho03.htm
Der genannte P.S. ist heute als Folge der Wirkung des verabreichten Medikamentencocktails geistig und körperlich ein Wrack.

Auf der Basis des 15.11.2002-Gutachtens, Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, ordnete der Amtsarzt Dr.Bazoche die forensisch/ psychiatrische Untersuchung an und gab folgende Anamnesevorgaben/behördliche Akten dem von ihm beauftragten Prof. Weig zur Verwendung als wahr vor. Es handelt sich hierbei um einen massiven Vertrauensmissbrauch des Amtsarztes Dr.Bazoche gegenüber seinem Ausbilder Prof. Weig, der natürlich die Vorgaben seines Schülers/Garant als wahr anzunehmen hat.

Vom forensischen Psychiater als wahr zu verwendende Anamnesevorgaben:
Einschub Anfang
Akte Gesundheitsamt
Die vom Gesundheitsamt Osnabrück und somit von Dr.Bazoche vor mir geheim gehaltene und im Computer geführte 2. Akte (1) mit Ausschluss ausgeheilter Hirnhautentzündung in 1998, um damit die Ursache der unterstellten psychischen Krankheit zu begründen.
Das relevante 15.11.2002-Gutachten (2) des Amtsarztes Dr.Bazoche ist seine Zusammenfassung von mir als ihm am 04.11.2002 gesagt unterstellten Aussagen:
Selbsteingeständnis bestehender (3) psychiatrischer Behandlung/Betreuung beim Dr.Pawils. Ich bezichtigte mich mit der Angabe Pawils als Behandler/Betreuer (4) der Unwahrheit, denn nach Abschluss einer bezogen auf den 04.11.2002 vor mehr als zwei Jahren zuvor in 2000 zeitweiligen Konsultation bestand kein Behandlungsbedarf. Bezogen auf diese mehr als zwei Jahre (Juli 2000 bis Nov. 2002) unterstellte Bazoche, ihn mit Angabe des Namens des weiterbehandelnden Arztes Dr.Pawils vorsätzlich belogen zu haben (5). Diese Lüge bezogen auf den Namen Arztes wird dem in Behandlung/unter Betreuung stehendem als krankheitsbedingte Verheimlichung (6) eines psychisch Kranken nachgesehen. Entscheidend ist, dass Bazoche mir unterstellte, ich habe ihm eine weiter bestehende noch nicht abgeschlossene Behandlung nach Juli 2000 bis 04.11. 2002 als wahr mitgeteilt (7). Der Name des behandelnden Arztes Dr.Zimmer war zu dem Zeitpunkt mir noch nicht bekannt. Den Drahtzieher behördlicher Personalkrankenaktenfälschung Kasling, dessen Vorgesetzten Giermann und dem damaligen Behördenleiter Pistorius schon, lieferten diese das 16.07.2003-Schreiben als den scheinbar zufällig entdeckten und bis 2000 rückwirkenden Beweis psychischer Krankheit (8) nach. Und das bezogen auf den amtsärztlichen Untersuchungstag 04.11.2002 bereits in mehreren Gutachten Genesung von psychischen Krankheiten (Plural) (9) ausgeschlossen war und eine gerichtlich eingerichtete Betreuung (10) bestand mit Dr.Zimmer (11) als gerichtlich bestelltem Betreuer.
Mit im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten von Bazoche von mir 04.11.2002 vorgegebener von mir selbst unterstellte psychiatrische Weiterbehandlung und Betreuung beim Zimmer unterstellte ich zunächst mir selber (12) bereits nach Juli 2000 Einsichtigkeit in weiter bestehende und nach Pawils von Dr.Zimmer weiter behandelte psychische Krankheit (13) und als Folge davon eine gerichtlich eingerichtete 04.11.2002 bestehende Betreuung (14). Aus der mit Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 von Kasling vervollständigten Personalkrankenakte ergaben sich die bezogen auf 04.11.2002 diagnostizierten (Plural) psychischen Krankheiten (15), die ab 2000 durchgeführten (Plural) von mir beantragten Psychotherapien (16), die keinen Erfolg brachten (17). Zum Zeitpunkt 04.11.2002 schlossen bereits mehrere Gutachten (Plural) (18) die Genesung von psychischer Krankheit für die Zukunft aus (19). Zu der Zeit wurde gerichtlich eine Betreuung eingerichtet (20). Zimmer war für den gemeinten Patienten der gerichtlich bestellte Betreuer (21). Das amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten unterstellt, das ich krankheitsbedingt am 04.11.2002 die Nennung vermeintlicher Behandlung beim Dr.Zimmer nicht vornahm und damit diese verheimlichte (22).

Der Nov. 2002 noch junge stellvertretende Amtsarzt Dr.Bazoche ordnete in ganz offenbarer Kenntnis der Zimmer-Vorgaben, die er nur von der Behörde Kasling haben konnte, keine nach NBG vorzunehmenden Psychotherapien (23) an, weil diese bereits ohne Erfolg durchgeführt worden waren und Genesung von psychischen Krankheiten für die Zukunft ausgeschlossen wurde. Ganz offenbar wegen der in Vorbereitung befindlichen 16.07.2003-Aktenfälschung gab Kasling dem Amtsarzt vor, dass dieser wegen mehrerer von mir geheim gehaltener erfolgloser Psychotherapien gutachterlich und der vorliegenden Gutachten mit festgestellter Aussichtslosigkeit der Genesung Bazoche die nach NBG vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen nicht anzuwenden (24) hat. Rehabilitation geht vor Zwangspensionierung! Dieser Grundsatz gilt für Amtsarzt und ist verpflichtet, die Umsetzung nach NBG durchzuführen (halbe Stundenzahl, Anordnung Psychotherapien, etc.) (25). Kasling hat die Einhaltung der Vorgaben des NBG sicherzustellen und hätte den ‘Fehler‘ des Amtsarztes korrigieren müssen (26). Es ist davon auszugehen, das Kasling, der dem Bazoche den Untersuchungszweck Zwangspensionierung (durch Zwangspsychiatrisierung) vorgab, dem Bazoche zum Begehen des Fehlers aufforderte, da Kasling durch die nachgelieferte Begründung (Dr.Zimmer 16.07.2003), und diese bezog rückwirkend den vermeintlichen Beginn 2000 der Behandlung mit ein, diesen ‘Fehler‘ als rechtens herausstellen sollte (27). Auf jeden Fall wäre der von Bezoche beauftragte forensische Psychiater von diesem Fehler/dieser Unwahrheit als wahr ausgegangen – in meiner Unkenntnis.
XXX XXX
http://www.ureader.de/msg/14684401.aspx
Die übliche Praxis, Entrechtungen und Zwang mit „Selbst- und/oder Fremdgefährdung“ oder mit einem unterstellten oder tatsächlichen Hilfebedarf der Betroffenen zu begründen verurteilt das UN-Hochkommissariat unmissverständlich:
„In violation of relevant international standards, in many legal systems persons with disabilities, and especially persons with mental and intellectual disabilities, are deprived of their liberty simply on the grounds of their disability. Such disability is sometimes used to justify preventive detention measures on the grounds that the person with a disability might cause harm to himself or to others.
In other cases, persons with disabilities are deprived of their liberty for their care and treatment. All such practices, policies and laws are in contravention of existing international standards.
The Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) states clearly that deprivation of liberty based on the existence of a disability is contrary to international human rights law, is intrinsically discriminatory, and is therefore unlawful. Such unlawfulness also extends to situations where additional grounds—such as the need for care, treatment and the safety of the person or the community—are used to justify deprivation of liberty.“

Kaskade der amtsärztlich/behördlich unterstellten Selbstgefährdung:
a) Unterstellung von Schwerwiegendheit (Bazoche) (28) psychischer Krankheit vermittelt Bazoche dem Weig dadurch, das als Vorgabe von seinem früheren Schüler Bazoche wegen damit begründeter Nichtaushändigung (Bazoche) (29) der beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens. Erhält Weig als Vorgabe von seinem früheren Schüler
b) Festigung der Selbstgefährdung durch unterstellte Verheimlichung (30) (Beweis Schreiben Dr.Zimmer) bestehender psychischer Krankheit. Erhält Weig von der Behörde wird Psychiater vorgelegt, macht sich eigenes Bild,
c) Festigung der Selbstgefährdung durch unterstellte Verheimlichung wegen Hirnhautentzündung angeordnete amtsärztliche Untersuchung (31), die behördlich (Nachsicht) offiziell mit Behörde/Personalrat/ich (34) 23.11. 1998 zurückgenommen wurde tatsächlich 05.11.2002 zurückgenommen wurde. Offiziell wegen Hirnhautentzündung Tatsächlich wegen Nachweis der Protokollfälschungen zurückgenommen. Danach zweite Akte
d) Festigung der Selbstgefährdung durch unterstellte Verheimlichung nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung (33) und nach Gesundheitsakte Ausschluss der Genesung hiervon. Erhält Weig als Vorgabe von seinem früheren Schüler Bazoche Fazit: Hätte eigentlich damals schon keinen Dienst aufnehmen dürfen

Zu a) Die besondere Schwerwiegendheit der psychiatrischen Krankheit unterstellte Bazoche, indem dieser die psychiatrische Untersuchung anordnete, und nicht, wie üblich, die Behörde.
Zu b) Die Selbstgefährdung/Schwerwiegendheit bekräftigt Bazoche durch von ihm nicht veranlasste Aushändigung der 19.11.2002 beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, was nur bei Suizidgefahr möglich, die Bazoche somit in seiner Verantwortung, tatsächlich aber nach Vorgabe/Duldung der Behörde, (31) unterstellte. Von diesen Vorgaben hatten die behördlichen forensischen Psychiater, bezogen auf die psychiatrisch/forensischen Untersuchungstermine 10.12.2002, Febr. 2003, Juni 2004, im Jahr der Wiederverwendung (15.05.05-2006) und der weiterhin danach möglichen gerichtlich angeordneten forensischen Untersuchung, auszugehen und durch eigene Erkenntnisse zu bestätigen. Die Behörde antizipierte, das der behördlich vorgegebene forensische Psychiater die behördliche Vorgabe der ab 2000 bestehenden und beim Dr.Zimmer behandelten psychischen Krankheit als von mir vor der Behörde/Amtsarzt verheimlicht ansieht und als krankheitsbedingte Dissimilation/Verheimlichung (35) wertet und das für den Fall des öffentlich werdens die Suizidgefahr weiter erhöht ist. Die Behörde antizipierte diesen Rückschluss über das Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003.
c,d) Dieser Psychiater würde zudem nach den vorgelegten Akten des Gesundheitsamtes von schwerer nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung ausgehen, da in diesem Vorgang kein Nachweis der vollen Ausheilung enthalten ist. Diese Akte erhielte er vom Amtsarzt. Die 15.11.2002-Zusammenfassung meiner Aussagen enthält keinen Hinweis über nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung. In der GA- Akte ist Nichtausheilung dokumentiert, die der Amtsarzt als von mir ihm verheimlicht vorgab. Auch der von ihm beauftragte Psychiater hätte Verheimlichung nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung anzunehmen, wenn ich ihm die Hirnhautentzündung nicht nennen würde. Beweis GA-Akte, denn diese enthält die Unterlagen über diese Krankheit und keinen Nachweis über Genesung davon. Damit ist der antizipierte Rückschluss des behördlichen forensischen Psychiaters klar: es besteht nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung und krankheitsbedingte Dissimulation/Verheimlichung.

Aus den vorgenannten extremen Verheimlichungen der ausgeschlossenen Genesungen von Hirnhautentzündung und der psychischen Krankheiten(Dr.Zimmer) abzuleiten ist, das nach zuvor als besonders schwer angegebener psychischer Krankheit und vorgegebener Suizidgefahr ein öffentlich werden/machen zum Suizid (36) führen wird. Mit diesem von der Landesschulbehörde konstruierten Manipulationsprozess gaben Amtsarzt/Behörde dem von ihnen beauftragten forensischen Psychiater vor, ausgeschlossene Heilung von psychischer Krankheit zu bestätigen (und das heißt Zwangspensionierung). Vorgegeben wurde insbesondere auch alles zu tun, diese unterstellte erhebliche Selbstgefährdung auszuschließen – zu meinem Wohl versteht sich. Bei nicht gezeigter Krankheitseinsicht durch Zwangsmedikation (und das heißt, über Nervengifte die Denk-/Überlegungsfähigkeit und damit die Aufdeckung des Eindrucksmanipulationsprozesses auszuschließen.

Die Sekretärin (37) des Bazoche bestätigt als während der Untersuchung anwesende Zeugin, dass Bazoche am 04.11.2002 die 18.12.2002 genannten Aussagen machte. Und damit die von mir gemachten Aussagen, die 15.11.2002 zusammengefasst sind (37)

Zum Streit
Bazoche schloß die Durchführung einer Reha ein Gutachten in Glotterbad (38) über die Möglichkeit des Mobbings als Ursache für Herz/Insult-Beschwerden ebenso aus, wie die Verwendung und Thematisierung des ihm auf Daten DVD vorgelegte dokumentierte Mobbing. Stattdessen unterstellte er mir 15.11.2004 mein Eingeständnis, ich hätte langjährig zurückliegend Streit mit allen Kollegen, Dienstvorgesetzten aus Schule und Behörde (39).
Als objektiv bestätigt über die Akten der BBS Melle. Diese Akteneinträge betreffen
Die Kollegen der Abteilung hätten sich schon über mich beschwert (40)
Die Kollegen beantragen bei der Landesschulbehörde Schutz vor mir (41)
ich würde Schüler gegen die Schulleitung aufhetzen (42),
außerschulische Kollegen des Lehrersports wollen kein Bier mit mir trinken (43),
selbst die Studenten der FH beschweren sich über mich (44),
etc.

Das Verwaltungsgericht begründet die durchzuführende psychiatrische Untersuchung mit der Bescheinigung des Dr. Pawils Juli 2000 (45) und dem Gutachten 14.10.2002 des Helmkamp/Schüchtermann (46). Und mit § 444 ZPO durch mein Verhalten (47) strafbar (48) vereitelte Benutzung (49) von Beweismitteln (50). Und schuf damit für die Zukunft die Option auf gerichtlich anzuordnende Zwangsuntersuchung.

Die Behörde unterstellte nicht vorgenommenen Widerspruch/meine Akzeptanz des Ermittlungsführerberichts 01.12.2004 durch Unterstellung, die 04.02.2005-Stellungnahme (52) nicht abgegebenen zu haben.
Einschub Ende

Diese im Bereich Einschub genannten Anamnesevorgaben, zu verwenden als wahr vom beamteten behördlichen forensischen Psychiater, beruhen auf vorsätzlichen behördlichen, amtsärztlichen und gerichtlichen Fälschungen, Unwahrheiten, Unterstellungen, etc. Die Möglichkeit des Nachweis als gefälscht, und zwar vor Verwendung der Anamnesevorgaben, schlossen Landesschulbehörde und Amtsarzt 19.11.2002 sowie der Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 insbesondere durch Ablehnung der Feststellungsklage 04.11.2004 und gleichlautendem Eilantrag 03.11.2004 nicht nur aus, sondern durch Ausschluss meiner Kenntnis der zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/gefälschten Beweismittel auch die Möglichkeit des von mir zu erbringenden Fälschungsnachweis im Entrechtungs-/Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren.
Damit sicherten die deutschen Richter Boumann und Specht deren Verwendung als wahr und schufen die gerichtlichen/rechtlichen Voraussetzungen für forensischen Freiheitsentzug. Um im ersten Schritt durch abverlangte Selbstbeantragung/Einwilligung auf Basis der Scheinbegründung 18.12.2002 dieser psychiatrischen/forensischen Untersuchung und damit durch Selbstzuweisung psychischer Krankheit (Krankheitseinsicht) die Voraussetzung für die Untersuchung und damit die forensische Fehldiagnose psychisch krank sicherzustellen. Im zweiten Schritt würde durch Benutzung der vor mir geheim gehaltenen relevanten 15.11.2002-Anordnung und der behördlichen/amtsärztlichen/gerichtlichen Anamnesevorgaben (u.a. Dr,Zimmer 16.07.2003) als wahr, der auf Unwahrheit/Unterstellung/Fälschung beruhenden vor mir geheim gehaltenen Beweismittel nicht heilbarer psychischer Krankheit Depression also, Suizidgefährdung vorgegeben und die Behinderung ‘psychisch krank‘ konstatiert. Gleichzeitig sicherten beide im dritten Schritt die forensische Fehldiagnose ‘erhebliche Selbstgefährdung‘. Zudem sicherten beide nach Unterstellung von § 444 ZPO im vierten Schritt durch deren Vorgabe einer Straftat eines krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters langjähriges Wegsperren in Verbindung mit Zwangsmedikation.

Damit verstießen Vorstehende, insbesondere beide Richter, gegen die Kopenhagener KSZE- Schlussakte 16.1, die UN-Behindertenrechtskonvention, etc., und damit gegen Internationales Vertragsrecht. Danach ist jeder einzelne vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken zu schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken treffen.

Das Vorenthalten der während der Untersuchung zu verwendenden vor mir geheim gehaltenen Beweismittel psychischer Krankheit ist die entscheidende Voraussetzung für behördlich/politisch beabsichtigte zu konstruierende fehldiagnostizierte psychische Krankheit sowie Voraussetzung für beabsichtigte fehl zu diagnostizierende Behinderung.
Artikel 14 1b der UN-Behindertenrechtskonvention legt ausdrücklich fest, dass das Vorliegen einer Behinderung ‘psychisch krank‘ in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigen darf. Die Unterstellung von Selbstgefährdung legitimiert die Abwendung von vorhandenen Sondergesetze für sogenannte psychische Kranke (PsychKG, §63 StGB, Regelungen im Betreuungsrecht)unangetastet zu lassen, die regelmäßig die Einschränkung von Grund-
und Menschenrechten mit dem Verweis auf eine angebliche „Selbst- und/
oder Fremdgefährdung“ rechtfertigen.

Die niederträchtige Perfidie des Kasling: Die Behörde Kasling abverlangte von mir Selbstbestätigung von Behinderung und durch Selbstbeantragung psychiatrischer Untersuchung. Damit verstößt die Behörde nicht gegen §14 1b, sondern lässt perfiderweise durch von mir abverlangte/ausgedrückte Krankheitseinsicht von mir die Aufhebung des § 14 1b vornehmen. Damit sollte ich selber die Voraussetzung dafür schaffen, behördlich unterstellte psychische Krankheit, Delinquenz, Dissozialität, Selbstgefährdung und Straftat als wahr und bestehend in der forensisch/psychiatrischen Untersuchung verwenden zu lassen. Und natürlich von einem willfährigen forensischen beamteten Psychiater in seiner Funktion als Garant auf mich bezogen feststellen zu lassen, denn dieser hat von diesen Vorgaben als wahr auszugehen.

Für den Fall meines Eingeständnisses psychischer Krankheit, genauer: nach behördlich von Kasling abverlangter Selbstbeantragung dieser Untersuchung (18.12.2002-Gutachten) oder nach nicht erteiltem Eingeständnis gerichtlich veranlasster Zwangsuntersuchung würde ich für die Zwangsuntersuchungsdauer von 6 Wochen bis 3 Monate im LKH eingesperrt. Dort wäre die Verwendung der vorstehend von Behörde und Gesundheitsamt als von mir gesagt unterstellten, von diesen gefälschten, unwahren, jedoch vom behördlichen Psychiater als wahr zu benutzenden Anamnesevorgaben vorgenommen und die forensische/psychiatrische Fehldiagnose (Schritte 1 – 4) realisiert worden. Nach der Zwangsuntersuchung im LKH mit Fehldiagnose erfolgt das sofortige 6 bis 7 –jährige Wegsperren in die forensische Psychiatrie in Verbindung mit Zwangsmedikation und irreversibler Schädigung von Geist und Körper. Und, nahezu unmöglich, mit unerhörtem Kraftakt der nach den 6 bis 7Jahren vorzunehmende Eigennachweis der für die Diagnose benutzten Anamnesevorgaben als gefälscht.

Die einzige Möglichkeit, derartige Fehldiagnose und damit langjähriges Wegsperren, Zwangsmedikation (Vergiftung mit als Medizin getarnten Nervengiften), Etikettierung als psychisch kranker Straftäter vorbeugend auszuschließen, ist, durch vor Zwangsuntersuchung vorzunehmender Eigenrecherche Kenntnis über die zu benutzenden gefälschten Untersuchungsgegenstände/Anamnesevorgaben zu erlangen und deren Überprüfung durch einen von mir vorgegebenen mult. Obergutachter. In dem Zeitraum bis hin zur gerichtlich anzuordnenden psychiatrischen Zwangsuntersuchung, und das wäre der Einjahreszeitraum für Wiederverwendung, hielten sämtliche Konsortialpartner die relevanten zur Benutzung als vorgesehenen, tatsächlich aber unwahren, Beweismittel psychischer Krankheit/Anamnesevorgaben vor mir geheim. In dieser Zeit hätte ich aus Unkenntnis der Anamnesevorgaben gar keinen Obergutachter beauftragen können. Diese Recherche war fast unmöglich, da das Gericht Richter Specht meine Kenntnis dieser Vorgaben ausschloss. Und bei Akteneinsicht 13.01.2005 das 15.11.2002-Gutachten nicht in meiner Personalakte war (Verantwortung Kasling). Erst mit Erhalt (24.12.2004) des 01.12.2004-Berichts des Ermittlungsführers konnte ich mit investigativer Recherche den Fälschungsnachweis beginnen. Erst in 2006 war der Hauptnachweis sämtlicher der gerichtlich gemeinten zu benutzender Beweismittel als gefälscht beendet, als das Zwangspensionierungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war.

Selbst die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der personenbezogenen psychiatrischen Daten, der Beweismittelfälschungen also, auf der Grundlage meiner Fälschungsnachweise durch einen mult. Obergutachter schlossen die Niedersächsische Landesregierung, der Berichterstatter MDL Volker Brockmann von der SPD 15. Wahlperiode Petition 02455/11/15 und der Berichterstatter MDL Prof. Dr. Dr. Roland Zielke, stellvertretender FDP-Vorsitzender der 16. Wahlperiode, des Rechts- und Verfassungsausschusses Petition 168/01/16 unter Bezug auf die Stellungnahmen des Nieders. Kultusministeriums und des Nieders. Justizministeriums, aus. Auch der Nieders. Datenschutzbeauftragte nahm 21.08.2009 bezogen auf die Verwaltungsgerichtsentscheidung rückwirkend keine Sperrung der gefälschten personenbezogenen psychiatrischen Daten vor. Nur zu verständlich/logisch, dass beide Ministerien der Nieders. Landesregierung die Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück und damit die politisch verantwortlichen Mitarbeiter Kasling, Giermann und den damaligen Leiter Boris Pistorius sakrosankt halten. In absoluter Detailunkenntnis und/oder zur Konsistenzsicherung der am Niedersächsischen Staatsmobbing beteiligten Verantwortlichen, übernommen von den Niedersächsischen Landtagsabgeordneten, verstießen diese Abgeordneten gegen die Ihnen von den Wählern aufgetragene Pflicht zur Kontrolle der Exekutive und der Judikative. Offenbar bestand für die Parteimitglieder der Legislative Fraktionszwang bzw. Parteidisziplin, der die Kontrolle der Parteimitglieder der Exekutive und Judikative ausschloss.

Die in beiden Petitionen, insbesondere der vom Rechts- und Verfassungsausschusses behandelten, beantragte Kontrolle bezieht sich auf die Einhaltung internationalen Vertragsrechts, u.a. der Menschenrechte nach 16 (1) des Kopenhagener KSZE-Abkommens.
Auf Fälschungen von personenbezogenen psychiatrischen Daten zurückzuführende landesschulbehördliche Zuweisung einer Behinderung ‘psychisch krank‘, von dieser abgenötigte Selbstzuweisung und deren Bestätigung als ‘Recht‘ seitens der Nieders. Abgeordneten ist Verstoß gegen 16 (1).
Und darauf, dass Artikel 14 1b der UN-Behindertenrechtskonvention in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigen darf.
Der behördlich vorgegebene beamtete forensische Psychiater ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern hat diese unüberprüft als wahr zu übernehmen. Deshalb akzeptieren Behörde und Gericht nur von ihnen vorgegeben beamtete Gutachter, die unter Missbrauch der Garantenfunktion die Konversion der von behördlichen/gerichtlichen Garanten begangenen Fälschungen personenbezogener psychiatrischer Daten, vor dem Betroffenen geheim gehalten, in psychiatrische Wahrheit vornehmen. Damit veranlassten Landesschulbehörde und Gericht medizinischen Konversionsbetrug. Die vom beamteten forensischen Psychiater vorgenommene Verwendung der behördlich/amtsärztlich gefälschten Anamnesevorgaben als wahr bedeutet langjährigen forensischen Freiheitsentzug in Verbindung mit Zwangsmedikation und damit den bürgerlichen Tod. Der personalbewirtschaftenden Stelle Landesschulbehörde Osnabrück ist diese Folge nur Mittel zum von ihr verfolgten Zweck, damit dauerhaft Dienstunfähigkeit zu begründen.
Nach Internationalem Vertragsrecht ist die von staatlichen Beamten/Garanten vorgenommene und festgeschriebene Zuweisung von psychischer Störung eindeutiger Verstoß gegen die Menschenrechte, somit verboten und die Verantwortlichen zu bestrafen. Verstöße gegen die Menschentrechte heben, wie die von der Bundesverfassungsrichterin Frau Gertrud Lübbe-Wolff in 62 von der Bunderepublik begangenen Menschenrechtsverstößen nachwies, rechtskräftige nationale Urteile auf.
Diese von Nieders. Landesbeamten Kasling/Giermann/Dierker/Pistorius an mir als psychisch nicht Kranken vorgenommene Zuweisung von psychischer Störung auf der Grundlage von Akten-/Urkundenfälschungen nahm 01.12.2004 der Ermittlungsführer Boumann vor. Festgeschrieben von der Landesschulbehörde Osnabrück 17.03.2005 und von dem Verwaltungsrichter Specht 29.05.2005.
Damit verstießen diese Nieders. Landesbeamten/Garanten eindeutig gegen die Menschenrechte des Kopenhagener KSZE-Abkommens 16.1.
Es ist schon erstaunlich, wie beide Niedersächsische Ministerien, insbesondere das Nieders. Justizministerium, und beide Berichterstatter meiner Petitionen, zumal die Juristen des Rechts- und Verfassungsausschusses, insbesondere auch die Juristen des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, den ihnen nachgewiesenen Verstoß gegen die Menschenrechte nach16 (1) der Kopenhagener KSZE-Schlussakte nicht nur selber vollkommen unberücksichtigt ließen, sondern mit ihren Empfehlungen insbesondere den Abgeordneten vor deren Abstimmung diese Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht als nicht existent vorgaben, leugneten und somit vorenthielten.
Hinzukam, dass ca. 68% der Nieders. Abgeordneten die Annahme der an sie in Form von Einschreibe-Emails adressierten Petitionsunterlagen verweigerten bzw. ungelesen löschten (deleted without read) und sich damit selber in Detailunkenntnis beließen. Ganz offenbar taktisches Kalkül um auszuschließen, dass die gewählten Nieders. Volksvertreter in irgendeiner Form Kenntnis über diese Verstöße erhalten.
Nach 16(1) ist jeder einzelne vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken zu schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen. Wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken sind zu treffen.
Allein die Möglichkeit schlossen die Nieders. Abgeordneten durch Untätigkeit aus.

Das muss sich der Leser einmal vorstellen: Exekutive (Kultusministerium) und Judikative (Justizministerium) in ihren Stellungnahmen und der Berichterstatter Zielke (Legislative) empfahlen, genauer: gaben das Entscheidungsergebnis vor, den durch selbst verschuldete eigene Untätigkeit absolut keine Kenntnis habenden (68%) Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsausschusses (Legislative), die in meiner Petition beantragte von einem unabhängigen mult. Obergutachter vorzunehmende medizinische Überprüfung der psychiatrisch/forensischen Anamnesevorgaben unter Berücksichtigung meiner Rechercheergebnisse nicht vorzunehmen. Die Gesamtentscheidung des Ausschusses war wiederum Entscheidungsempfehlung/-vorgabe für die weiteren ebenfalls durch selbst verschuldete eigene Untätigkeit absolut keine Kenntnis habenden (68%) Abgeordnete/Legislative.
Und die überwiegende Mehrheit der vom Volk gewählten Entscheidungsträger, die Damen und Herren Abgeordnete, maßten sich in absoluter Unkenntnis über mein Anliegen Entscheidungskompetenz an und lehnten meine Petition ab.

Auf Untätigkeit zurückzuführen ist die von diesen selbst vorgenommener Unkenntnis und verstießen damit ebenfalls gegen internationales Vertragsrecht. Die Legislative ist u.a. zuständig für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative. Anstatt dass die vom Volk gewählten Vertretern ihrer Pflicht zur Kontrolle von Exekutive und Judikative nachkamen, ließen sich die mehrheitlich, bezogen auf meine Petition, untätigen Abgeordneten von Exekutive und Judikative manipulieren/kontrollieren. Ganz offenbar bei 68% auf Interessen-/Verantwortungslosigkeit und damit auf selbstverantwortete Unkenntnis zurückzuführende verordnete Untätigkeit, bei 32% auf Kenntnis und auf Fraktionszwang/ Parteidisziplin zurückzuführende Untätigkeit, führte bei der Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten, und dazu gehört auch Ministerpräsident Wulff, nicht nur zur mit einfacher Mehrheit vorgenommene Ablehnung meiner Petition. Die von Exekutive (Kultusministerium/Landesschulbehörde Osnabrück u.a. Kasling) und Judikative (Verwaltungsgericht Osnabrück u.a. Richter Specht) begangenen Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht wurden von den Abgeordneten für rechtens erklärt !!, die dafür Verantwortlichen nicht sanktioniert und sakrosankt gehalten, anstatt dass auch nur einer einen Versuch unternahm, mich nach 16(1) vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken zu schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen. Kein Abgeordneter traf wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken.
Allein die Möglichkeit schlossen die Nieders. Abgeordneten aus.

Die 68%-Mehrheit der Nieders. Landtagsabgeordneten schloss die beantragte Überprüfung der zu benutzenden mir von Nieders. Landesbeamten (Landesschulbehörde Osnabrück, Gesundheitsamt Osnabrück, Reg. Vertretung Oldenburg, Verwaltungsgericht Osnabrück) vorgegeben 18.12.2002-Anordnungsbegründungen/Beweismittel psychischer Krankheit durch einen mult. Obergutachter aus.
Insbesondere schlossen die Abgeordneten die Überprüfung der inhaltlich ganz anderen dem forensischen Psychiatern unter Ausschluss meiner Kenntnis vorgegeben 15.11.2002-Anordnungsbegründungen/Beweismittel psychischer Krankheit durch einen mult. Obergutachter aus. Dessen Ergebnis hätte den von mir erbrachten Nachweis der Verstöße (Unterstellungen, Unwahrheiten, arglistige Täuschungen, Krankenaktenfälschungen) vorstehend genannter Garanten gegen Internationales Recht erbracht. Mit diesen Ausschlüssen legitimierten und legalisierten diese Abgeordneten die vorstehend beschriebenen Psychiatrisierungsschritte 1-4 als rechtmäßig und hielten die von den Richtern Specht und Boumann bis heute nicht zurückgenommene Option auf langjähriges Wegsperren in die forensische Psychiatrie und Zwangsmedikation, etc. offen. Und schrieben die daraus resultierende Rechtsfolge Zwangspensionierung fest.
Die vom Nieders. Kultusministerium Frau Heister Neumann in ihrer Stellungnahme zur Petition 00168-01-16 vorgegebene Überprüfung der behördlichen Beweismittelfälschungen psychiatrischer Krankheit /Anamnesevorgaben übertrug diese nicht einem unabhängigen medizinischen mult. Obergutachter, sondern bezeichnenderweise den landesschulbehördlichen Initiatoren/Verantwortlichen, die die Landesschulbehörde Osnabrück einzig reduzierte auf die Dr.Zimmer-Aktenfälschung. Das Ergebnis der als ‘Überprüfung‘ getarnten gegen meinen Willen vollzogenen Beweismittelvernichtung war, dass Frau Dierker 14.07.2009 diese 16.07.2003-Akte als ‘nicht eindeutig auf mich zu beziehen‘ vorgab und teilte 12.08.2009 bereits vollzogene Vernichtung dieser Akte mit, obwohl ich ihr 20.07.2009 ausdrücklich die Akten-/Beweismittelvernichtung untersagte und zur Beweissicherung die Berichtigung und Verbleib in der Akte vorgab. Richtig ist, dass nach schriftlicher Aussagen des Dr.Zimmer die Zuordnung zu meiner Person auf Grund der 16.07.2003 genannten Kenndaten zu keiner Zeit und somit ‘eindeutig nicht auf mich zu beziehen‘ war. Zu beachten ist das Wortspiel!! Vernichtet wurde die 16.07.2003-Akte, mit der die Behörde den gutachterlich dokumentierten Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit Dpression unterstellte. Da die Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker bis 08.08.2009 keine weitere Aktenvernichtung und damit keine weitere Überprüfung vornahm, damit auch keine Berichtigung der mir genannten sowie der vom forensischen Psychiater zu benutzenden und vor mir geheim gehaltenen nicht genannten Beweismittel psychischer Krankheit (Anamnesevorgaben) veranlasste, schloss diese Nennung/Überprüfung/Aufdeckung/Berichtigung der von ihren Kollegen Kasling, Dezernent Giermann, B.leiter Pistorius initiierten/begangenen weiteren Beweismittelfälschungen/Straftaten aus. Durch 16.07.2003-Aktenvernichtung mit Datum 12.08.2009 schloss Frau Dierker meine forensisch/psychiatrischen Vernichtung durch Zwangspsychiatrisierung aus, reduzierte in diesem behördlich initiierten psychologisch-psychiatrischen Waffengang dieses behördlich initiierte vorsätzliche Vorhaben auf einen Fehler und schloss durch mir 14.07.2009 unterstelltes Einverständnis in diese Akten-/Beweismittelvernichtung der Behörde zuweisbare Straftat aus. Tatsächlich habe ich der Landesschulbehörde und dem Kultusministerium die Beweismittelvernichtung untersagt, die beide ignorierten.
Die niederträchtige Perfidie des Nieders. Kultusministeriums in Person Frau Heister Neumann ist, dass die auf Lug und Betrug der Landesschulbehörde Kasling zurückzuführende Zuweisung eines langjährigen Entwicklungsprozesses psychischer Störung/Krankheit mit ausgeschlossener Genesung (16.07.2003-Akte) davon sowie damit begründete 01.12.2004-Zuweisung des Ermittlungsführers Boumann (ausgeschlossener Heilung von psychischer Störung) und insbesondere damit wiederum begründete 17.03.2005-Zwangspensionierung von Frau Heister Neumann nicht zurückgenommen wurden. Der verbliebene unterstellte auf Fälschung/Unterstellung beruhende langjährige Entwicklungsprozess psychischer Störung/Krankheit blieb nach partieller Zurücknahme/Reduktion bestehen, begründete weiterhin die Zwangspensionierung, stellt weiterhin Verstoß gegen Internationales Vertragsrecht dar und bildete nachwievor – zu Unrecht – die Grundlage für amtsärztliche Untersuchung zum Zweck der Wiederverwendung.

Vorstehende 68%-Mehrheit deckte damit den von Nieders. Landesbeamter mit hoher krimineller Energie betriebenen schrittweisen Missbrauch der Garantenfunktion. Diese Nieders. Landesbeamte Teil der Niedersächsischen Regierungsvertretung ‘Landesschulbehörde Osnabrück‘ und ‘Oldenburg‘, des ‘Gesundheitsamtes Osnabrück‘ und des ‘Verwaltungsgerichts Osnabrück‘. Und deckt damit deren Verstoß gegen Internationales Recht:
– Verstoß gegen die in der Kopenhagener-KSZE-Schlussakte 16(1) festgeschriebenen Menschenrechte. Danach ist Psychiatrisierung verboten und zu bestrafen.
– Verstoß gegen EU-Richtlinie 89/391/EWG 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Landesschulbehörde Osnabrück veranlasste nach Dienstunfallanzeige wegen Mobbing 1996 nicht nur keine vorzunehmende Gefährdensbeurteilung, sondern verweigerte die Vornahme der danach explizit beantragten Gefährdensbeurteilung zum Zweck der Klärung zurückliegender und Ausschluss künftiger Gefährdungen. Stattdessen initiierte und praktizierte die Landesschulbehörde Osnabrück ab 2000 die Eskalation eines Gefährdungsprozesses durch vorsätzliche Aktenfälschungen mit dem Zweck meiner forensich/psychiatrischen Vernichtung.
– Verstoß gegen UN-Behindertenrechtskonvention vom Jan 2009.
– Etc.

http://www.ureader.de/msg/14684401.aspx
Die übliche Praxis, Entrechtungen und Zwang mit „Selbst- und/oder Fremdgefährdung“ oder mit einem unterstellten oder tatsächlichen Hilfebedarf der Betroffenen zu begründen verurteilt das UN-Hochkommissariat unmissverständlich:
„In violation of relevant international standards, in many legal systems persons with disabilities, and especially persons with mental and intellectual disabilities, are deprived of their liberty simply on the grounds of their disability. Such disability is sometimes used to justify preventive detention measures on the grounds that the person with a disability might cause harm to himself or to others.
In other cases, persons with disabilities are deprived of their liberty for their care and treatment. All such practices, policies and laws are in contravention of existing international standards.
The Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) states clearly that deprivation of liberty based on the existence of a disability is contrary to international human rights law, is intrinsically discriminatory, and is therefore unlawful. Such unlawfulness also extends to situations where additional grounds—such as the need for care, treatment and the safety of the person or the community—are used to justify deprivation of liberty.“

Fortsetzung siehe: Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 3)

 

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