Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Verwaltungsrichters Specht Teil 3

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-12-30 – 19:56:30

Teil 3 Ergänzung zu ‚Verwaltungsrichters Specht Teil 2‘ und ‚Verwaltungsrichters Specht Teil 2
Richter Specht begründete in 3A116/02 v. 04.11.2004 mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten und dem 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik die Erforderlichkeit meiner psychiatrische Untersuchung. In 3A111/05 vom 29.06.2005 warf er mir nach § 444 ZPO mit ’schuldhaft‘ eine Straftat und Krankheitsuneinsichtigigkeit nach § 20 StGB ‚Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Psychose)‘ vor. Damit wegen einer krankhaften seelischen Störung die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Rechtsfolge:
Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden. Richter Specht verleumdete mich als psychisch kranken Rechtsbrecher. Im Sinne der Paragrafen 20 oder 21 Strafgesetzbuch unterstellte er mir Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit. Zugleich nahm er meine Gesamtwürdigung als Straftäter und meiner Tat vor sowie eine weitere zu erwartende Gefährlichkeit. In der Konsequenz bedeutet das nach § 63 und § 64 StGB Unterbringung im Maßregelvollzug (Forensik).

Feststellung:
1. Die fachärztlichen Aussagen des im des im amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten zitierten Dr. Pawils und der Ärzte der Schüchtermannklinik im 14.10.2002-Gutachten schließen eine psychische Krankheit definitiv aus. Die dennoch damit vom medizinischen Laien Verwaltungsrichter Richter Specht hiermit in 3A116/02 v. 04.11.2004 begründete Erforderlichkeit einer psychiatrischen Untersuchung ist medizinischen Konversionsbetrug. Und im Urteil des Verwaltungsrichters Specht in 3A111/05 unterstellte § 444 ZPO um rechtlichen Konversionsbetrug.

2. Das von Specht unterstellte vermeintliche Unrecht der Tat ist, das ich in 3A111/05 nach $ 444 ZPO die Benutzung von Beweismitteln vermeintlich vereitelte. Specht weiß über die Akten, das diese im Beschluss vom 13.07.2004 vor mir geheimgehaltenen (Specht: es besteht kein Rechtsanspruch)und in meiner Unkenntnis vom behördlich vorgegebenen Psychiater (u.a. vom Leiter des LKH (Landesktrankenhaus)Osnabrück) beabsichtigte Verwendung dieser Beweismittel behördlich/amtsärztlich gefälscht sind. Specht wusste daher, dass ich die abverlangte Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung zu Recht verweigerte. Specht schloss im Urteil vom 13.07.2004 die beantragte Kenntnis/Nennung dieser in der psychiatrischen Untersuchung eines behördlich vorgegebenen Psychiaters zu verwendenden Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung ebenso konsequent aus, wie die weiteren beteiligten Entscheidungsträger Amtsarzt Dr.Bazoche, Ermittlungsführer Boumann, der beauftragte behördliche Psychiater Prof. Weig und die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Persona von Kasling, Giermann, Leiter Pistorius. Kasling entnahm sogar am Tag meiner Akteneinsicht 13.01.2005 dieses entscheidende Beweismittel meiner Personalakte. Es handelt sich um das Richter Specht und den vorstehenden Personen nach den Akten bekannte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, genauer: die amtsärztliche 15.11.2002-Selbstanamnesefälschung und um die Manipulation der Fremdanamnese: die amtsärztliche Konversion des langjährigen Mobbings in langjährige Erscheinungsform psychiacher Krankheit. Die Unterstellung von § 444 ZPO und § 20/21 StGB sind daher rechtlicher Konversionsbetrug des Verwaltungsrichters Specht.
Ergänzung 10.02.2009 Ende

Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück nannte in seinem Urteil 3A116/04 vom 04.11.2004 als Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung das amtsärztliche Gutachten vom 18.12.2002 und bezog sich hierin auf eine mehr als zwei Jahre zurückliegende Bescheinigung des Dr.Pawils aus 2000 (7.07.2000-02.10.2000). Voraussetzung für die Anordnung psychiatrischer Untersuchung hat aber eine ab 02.10.2000 bis 04.11.2002 bestehende psychische Krankheit zu sein, die im 18.12.2002-Gutachten nicht genannt ist und die es nicht gab und nicht gibt. Diese 18.12.2002 nicht vorhandene Voraussetzung konstruierte und leitete Specht erstmals und nachträglich in 3A116/04 v. 04.11.2004 her, und zwar aus dem 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklink Bad Rothenfelde. Da Bazoche im 18.12.2002-Gutachten Berücksichtigung des Abschlussberichtes dieser Klinik und damit des 14.10.2002-Gutachtens vorgab, verwandte Bazoche dieses als Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung 18.12.2002 deshalb nicht, weil es eindeutig psychische Krankheit ausschloß.

In der Schüchtermannklinik erfolgte Okt. 2002 eine Reha wegen Herzbeschwerden. Nicht wegen psychischer Krankheit, sondern ausschließlich in Antizipation der amtsärztlichen 04.11.2002 Untersuchung und erwarteter Gutachtentäuschung/-fälschung, ließ ich dort die aktuelle psychologische Einschätzung meiner Person vornehmen, um damit der erwarteten Gutachtentäuschung/-fälschung entgegenzuwirken.
Dieses 14.10.2002-Gutachten zum Ausschluss psychischer Krankheit und als Bestandteil des 18.12.2002-Abschlussberichts der Schüchtermannklinik übergab ich 23.02.2004 Richter Specht.

Da nicht verlangt, entband ich diese Ärzte gegenüber Richter Specht nicht von der Schweigepflicht. Specht hat mit diesen Ärzten nicht gesprochen. Keiner dieser Ärzte autorisierte daher nach 23.02.2004 Richter Specht, ohne ihr Wissen ihre medizinischen Unterlagen als bestehende psychische Krankheit umzudeuten und als rechtsverbindliche Urteilsbegründung 3A116/02 v. 04.11.2004 für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung zu verwenden.
Eine von Specht vorgenommene Rücksprache mit Dr.Pawils und den Ärzten der Schüchtermannklinik hätte nicht nur den Ausschluss bestehender psychischer Krankheit bestätigt:
Aussage Schüchtermannklinik 28.02.2003: wird mir jederzeit den Ausschluss bestehender psychischer Krankheit vor Gericht betätigen;
Aussage Psychiater Dr. Büsching14.7.2003, dem ich die Pawils-Bescheinigung vorlegte: das ist ein Witz, hieraus eine Anordnung abzuleiten
Aussage Psychiater Dr.Pawils 28.02.2003: Die vom Amtsarzt zitierte Bescheinigung „als nach NBG besonders zu wichtender Grund“ ist allgemein gehalten und gibt keinen Anlass dafür, Konfliktlagen ursächlich mir zuzuweisen und notwendigerweise eine psychiatrische Zusatzuntersuchung daraus abzuleiten. Auch allein wegen des Alters ist die Bescheinigung überholt.

Diese Ärzte hätten Richter Specht zwecks Verwendung ihrer medizinischen Unterlagen als Nachweis bestehender psychischer Krankheit und damit begründete Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung nicht zugestimmt, wie mir diese Ärzte bestätigten. Die Anordnung psychiatrischer Untersuchung leitete Bazoche 18.12.2002 ausschließlich aus der Pawils-Bescheinigung 07.07.2000 bis 02.10.2000 ab. In 18.12.2002 vorgegebener Berücksichtigung des 14.10.2002-Gutachtens leitete Dr.Bazoche hieraus in Kenntnis der Aussagebedeutung keine psychische Krankheit ab.
Bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten fehlt der Nachweis mindestens zwei Jahre bestehender psychischer Krankheit als formale medizinische Voraussetzung für derartige Anordnung, sodass dieses 18.12.2002-Gutachten aus medizinischer Sicht ohne jegliche Anordnungsrelevanz ist. Nun maßte sich zwei Jahre später Richter Specht in 3A116/02 vom 04.11.2004 höhere medizinische Kompetenz an als Amtsarzt Bazoche und als die Ärzte der Schüchtermannklinik. Richter Specht verwandte mehr als zwei Jahre später das 14.10.2002-Gutachten als Nachweis bestehender psychischer Krankheit, um damit nachträglich dem irrelevanten amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten die formale medizinische Voraussetzung für derartige Anordnung zu verleihen.

Insbesondere hätten die Fachärzte der Schüchtermann-Klinik dem medizinischen Laien Richter Specht untersagt, das 14.10.2002-Gutachten medizinisch umgedeutet als Nachweis für das Bestehen einer psychischen Krankheit zu verwenden. Zu dem Zweck, damit zwei Jahre später !! pseudorechtliche der amtsärztlichen 18.12.2002-Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung die fehlende Voraussetzung, bestehende psychische Krankheit, zuzuweisen. Derartige Zuweisung psychischer Krankheit durch Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens ist Verleumdung, die nach dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte diskriminierend und ungesetzlich ist. Damit verstieß er gegen die von der BRD unterzeichnete UN-Behindertenrechtskonvention.
Die vom Richter Specht vorgenommene umgedeutete nachträgliche Verwendung dieser ärztlichen Aussagen in 3A116/02 v. 04.11.2004 erfolgte ohne Wissen dieser Ärzte rechtsbeugend zu dem Zweck, in Nachhinein psychische Krankheit ‘nachzuweisen‘, um damit die Voraussetzung für die Anordnung einer psychischen Krankheit nachzuliefern. In 18.12.2002 vorgegebener Berücksichtigung des 14.10.2002-Gutachtens leitete Dr.Bazoche hieraus keine psychische Krankheit ab.
Richter Specht nahm zunächst eine Konversion von medizinischer Wahrheit (Ausschluss psychischer Krankheit) in medizinische Unwahrheit (Vorgabe psychischer Krankheit) vor. Danach die Konversion dieser medizinischen Unwahrheit in wahre rechtsverbindliche Tatsache. Widerspreche ich nicht in der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist, gilt dieser zweifache Konversionsbetrug des Richters Specht als rechtsverbindliche Zustimmung.
Die besondere Perfidie des Richters Specht: mit diesem Konversionsbetrug schuf Richter Specht zunächst die medizinische Voraussetzung für psychiatrische Untersuchung, um das unwahre/gefälschte amtsärztlich 15.11.2002-Gutachten verwenden zu können, dessen Kenntnis mir Specht 13.07.2004 verweigerte.

Derartiger richterlicher Betrug war erst nach dem 23.02.2004 möglich, als ich Specht diese medizinischen Unterlagen übergab. Die Konversion nicht existenter psychischer Krankheit (Bescheinigung Pawils: 07.07.2000-02.10.2000) und für den Zweitraum ab 02.10.2000 bis 14.10.2002 bzw. 18.12.2002 (amtsärztliche Anordnungsbegründung Dr. Bazoche) in bestehende existente psychische Krankheit ist medizinischer Konversionsbetrug des Richters Specht. Zweck dieses Konversionsbetrugs war zum einen, im Nachhinein mit Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 die amtsärztliche Anordnungsbegründung 18.12.2002-Gutachten als rechtens zu legalisieren. Damit leitete Specht die nächste Sanktionierungsstufe ein: die nicht vorgenommene Selbstbeantragung/ Einwilligung in die psychiatrische(n) Zusatzuntersuchung schrieb Richter Specht als krankheitsbedingten schuldhaften Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG rechtsverbindlich fest. Einzig zu dem Zweck, in 3A111/05 v. 29.06.2005 § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ zu unterstellen und die Option weiter Sanktionierung zu schaffen. Mit unterstellter Krankheitsuneinsichtigkeit und Schuld bereitete Richter Specht den Weg zur zwangsweisen Benutzung dieser vor mir geheim gehaltenen behördlich und amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit. Diese zwangsweise Benutzung ist ein Jahr nach möglicher ‘Wiederverwendung‘, und diese beinhaltet wiederum Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung und Benutzung der gefälschten Beweismittel durch einen behördlichen Psychiater, vorgesehen. Die §444 ZPO-Unterstellung Krankheitsuneinsichtigkeit und Schuld wurde erst möglich durch den Konversionsbetrug des Richters Specht (Umdeutung des 14.10.2002-Gutachten), wodurch er mir 14.10.02 zurückliegend bestehende psychische Krankheit zuwies und damit das 18.12.2002-Gutachten als relevante amtsärztliche Anordnungsbegründung legalisierte. Konstrukt des Specht: Schaffe ich durch Selbstbeantragung, Einwilligung in diese Untersuchung, das Eingeständnis psychischer Krankheit auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens nicht freiwillig die Voraussetzung für die Benutzung der vor mir geheim gehaltenen Beweismittel (15.11.2002; 16.07.2003), so erfolgt diese nun zwangsweise. Und damit die endgültige (Zwangs-) Psychiatrisierung.

Die Perfidie des Specht: Mit nachträglicher Legalisierung dieser 18.12.2002-Anordnungsbegründung durch seinen Konversionsbetrug (3A116/02 v. 04.11.2004) schuf Richter Specht die Voraussetzung dafür, dass auch Ermittlungsführer Boumann in seinem Bericht 01.12.2002 von der legalisierten 18.12.2002-Anordnungsbegründung ausging.
Einschub Boumann:
Durch Erwähnung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags gab Boumann Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens vor. Zudem erwähnte er den Namen Dr.Zimmer, bei dem ich vermeintlich in Behandlung bin. Er schloss Mobbing als unsubstantiiertes Substrat aus. Außerdem nannte er permanenten Streit mit allen Kollegen. Tatsächlich bestätigten sämtliche Kollegen der Schule, ab 1996 keinen Streit mit mir gehabt zu haben. Er unterstellte, nun unter Bezug auf 3A116/02, das ich aus Krankheitsuneinsichtigkeit und meiner Schuld auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens keine Selbstbeantragung/ Einwilligung vorgenommen habe. Er unterstellte in 01.12.2004 somit nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Damit begründete er psychischer Störung. Voraussetzung für die Benutzung der Beweismittel ist die geforderte Selbstbeantragung.
Einschub Ende

Und was macht Specht? In 3A111/05 vom 29.06.05 bestätigte er § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Und das in dem Wissen, das diese Beweismittel in der von ihm in 3A116/02 v. 04.11.2004 geforderten und vor 01.12.2004 begonnenen psychiatrischen Untersuchung tatsächlich doch benutzt worden sind. Aber nicht in der von Specht, dem Amtsarzt und der Behörde beabsichtigten Weise, nämlich das ein behördlicher Psychiater diese Beweismittel unüberprüft als wahr benutzt (der beamtete Psychiater ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition, und sind diese noch so erstunken und erlogen). Sondern in einer sehr ausgiebigen privatärztlichen Untersuchung, in der diese erstmals 01.12.2004 genannten Beweismittel in der Weise benutzt wurden, um deren medizinischen Wahrheitsgehalt festzustellen. Im Ergebnis wurden sämtliche medizinischen Beweismittel psychischer Krankheit als behördlich/amtsärztlich gefälscht/unwahr nachgewiesen. Hinzukommt, das das Specht nach Aktenlage bekannte und in all seinen Urteilen/Beschlüssen rechtsbeugend nicht verwandte entscheidende Beweismittel 15.11.2002-Gutachten, das erst auf Initiative des Nieders. Staatsekretärs Koller mir im April 2006 bekannt wurde, nach 2006 nicht nur als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurde, sondern amtsärztliche Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten) aufdeckte. Gedeckt von Richter Specht.
Bis heute ist § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ von Specht und Boumann nicht zurückgenommen.

Specht wusste spätestens durch Nennung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags in 3A116/02 v. 04.11.2004, das nicht das 18.12.2002-Gutachten relevante Anordnungsbegründung war, sondern das im U.auftrag enthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, das Prof. Weig mit diesem Datum erhielt und bezogen auf den Untersuchungstermin 10.12.2002 das zugrunde zu legende Gutachten war. Übrigens: die in der Stellungnahme des Kultusministeriums (Petition 02455/11/15) sämtlichen Nieders. Volksvertretern als wahr vorgegebene Verweigerung der Untersuchung (nach §444 ZPO) bezog sich bereits auf die 10.12.2002-Untersuchung des Prof. Weig vom LKH, in der mir weder das 15.11.2002- noch das 18.12.2002-Gutachten bekannt waren.

In diesem 15.11.2002-Gutachten ist der Zeitraum für die unterstellte bestehende psychische Krankheit genannt: ab 1996 bis 15.11.2002. Und der darin genannte Streit als eben diese bestehende Krankheit, dessen Beginn mit 1996 vorgegeben wurde. Wegen dieses Streits soll ich in diesem Zeitraum in psychiatrischer Behandlung beim Dr.Pawils gewesen sein? Das war ich nicht. Genauer: der Amtsarzt unterstellte mir, das ich ihm am Untersuchungstag 04.11.2002 mitgeteilt habe, wegen permanenten (Ermittlungsführer 01.01.04) Streits mit allen Kollegen, Vorgesetzten der Schule und Behörde, Amtsarzt ab 1996 bis Nov. 2002 beim Pawils in Behandlung gewesen zu sein.
Vom Amtsarzt Dr.Bazoche erstunken und erlogen.
Tatsächlich habe ich diese 15.11.2002-Aussage am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemacht. Ich konsultierte Pawils einzig 07.07.2000-02.10.2000 wegen vom Behördenleiter Pistorius Juli 2000 angedrohter Konsequenten (Rausschmiss aus dem Dienst, Zwangspensionierung über den Amtsarzt) für den Fall, dass ich weiterhin die Klärung zurückliegender Mobbingvorfälle vornehme.

Richter Specht wusste in 3A116/02 von der behördlich 16.07.2003vorgenommenen Personalkrankenaktenfälschung des Kasling/Giermann, in der mir psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zugewiesen wurden. Natürlich hatte ich bis zur Personalakteneinsicht 13.01.2005 keinerlei Kenntnis. Damit wären dem behördlichen Psychiater für eine Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung ergänzend zu der als bestehend vorgegebenen psychiatrischen Krankheit (15.11.2002) eine ab 2000 bestehende/behandelte und 16.07.2003 nicht ausgeheilte psychiatrische Krankheit vorgegeben und die medizinisch formale Voraussetzung für eine Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung vorgegeben. Zu verwenden in meiner absoluten Unkenntnis.
Die schriftliche Erklärung des Dr.Zimmer, das auf Grund der Personenkenndaten eine Verwechselung mit meiner Person auszuschließen war und somit von vorsätzlicher arglistiger Täuschung der Behörde Kasliung/Giermann auszugehen war, nahm Specht in der mündlichen Verhandlung zu 3A111/05 v. 29.06.05 nicht entgegen.
Diese erst Jan 2005 aufgedeckte behördliche Personalkrankenaktenfälschung hätte Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 als wahr verwenden müssen, sind das doch hammerharte relevante Anordnungsbegründungen für psychiatrische Untersuchung. In Kenntnis dieser Akte verwandte Specht diese bewusst nicht. Bereitsts 13.07.2004 bestand nach Specht kein Rechtsanspruch auf Kenntnis. Natürlich, er entscheidet selber, was er verwendet.
Specht wandte richterlicher Freiheit rechtsbeugend derart an, die Selektion der zu verwendenden Beweismittel danach vorzunehmen, um die behördlich vorgegebene Zielsetzung Zwangspensionierung umzusetzen.
Wie er im umgekehrten Fall das 14.10.02-Gutachten, ohne von den Verfassern autorisiert worden zu sein, durch Umdeutung medizinischer Aussagen Konversionsbetrug vornahm und seine Entscheidungen der behördlich vorgegebenen Zielsetzung Zwangspensionierung unterordnete.

Specht schloss durch Umdeutung des ihm nachgewiesenen langjährigen Mobbings in unsubstantiertes Substrat/Mobbingszenario die Verwendung von Mobbing aus. Zum Nachweis existenten Mobbings Dez. 2005 siehe www.taz.de/dx/2005/12/17/a0320.1/text . Durch richterlich vorgegebenen Ausschluss von Mobbing und somit der eigentlichen Verursacher ‘innerschulischer Konflikte‘ (14.10.2002-Gutachten) wies Specht mir in 3A116/02 v. 04.11.2004 rechtsverbindlich für den Zeitraum 02.10.2000 bis 14.10.2002 belastende Wirkungen des Mobbing als bestehende psychische Krankheit zu.
Das ist weiterer sozialmedizinischer Konversionsbetrug des Richters Specht.
Mit diesem K.betrug (Zuweisung psychischer Krankheit 02.10.-14.10.2002) schuf Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die formale Voraussetzung dafür, das das 18.12.2002-Gutachten zumindest medizinisch formal den Anspruch einer Anordnungsbegründung einer psych. Untersuchung erfüllte. Insbesondere leitete Specht aus seinem K.betrug die entscheidende Begründung seines Urteils ab, nämlich das die amtsärztliche 18.12.2002 Anordnung der psychiatrischen Untersuchung rechtens war.
Genauer: mit den im Urteil 04.11.2004 genannten Gründen begründete er, dass bereits ab 10.12.2002 die Pflicht zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung bestand. Ich hätte ‘Krankheitseinsichtigkeit‘ zeigen, der Pflicht zur Mitwirkung nach NBG nachkommen und meine Einwilligung erteilen müssen. Als Voraussetzung für die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung, vorzunehmen durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater.
Feststellung: diese 04.11.2004 genannten Gründe (18.12.2002; aus 14.10.02 abgeleitete psychische Störung) wurden mir am Untersuchungstag 04.11.2002 (Tonband, Sekretärin) und somit vor der 10.12.2002-Untersuchung nicht gesagt. Nach dem Untersuchungstermin 10.12.2002 erhielt ich das 18.12.2002-Gutachten, das nur die mehr als zwei Jahre alte Pawils-Bescheinigung enthält, nicht die Specht-Zuweisung (2.20.-14.10.02) psychischer Krankheit vom 04.11.2004. Letztere lag für die weiteren psychiatrischen Untersuchungen bis 04.11.2004 mir nicht vor. Selbstbeantragung, Einwilligung, Mitwirkungspflicht, Krankheitseinsichtigkeit hätte sich demnach am 10.12.2002 auf das Fehlen jeglicher Begründung bezogen, nach 10.12.2002 bis 04.11.2004 ausschließlich auf die Pawils-Bescheinigung.

Mit diesem K.betrug (Zuweisung psychischer Krankheit 02.10.-14.10.2002) maßt Specht sich medizinische Kompetenz an, schuf damit für die amtsärztliche 18.12.2002-Anordnung der Untersuchung im Nachhinein die zwingend erforderliche medizinische Voraussetzung und legalisiert diese in seiner Funktion als Richter. Specht deutete medizinische Wahrheit (14.10.02: Ausschluss psychischer Krankheit) in medizinische Unwahrheit (Zuweisung psychischer Krankheit) um und gab diese Umdeutung dann als medizinische Wahrheit und als rechtsverbindliche Gerichtsentscheidung vor. Das ist nochmaliger Konversionsbetrug des Richters Specht. Widerspreche ich diesem Betrug nicht in der Rechtsbehelfsfrist, gilt dieser als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.

Durch:
– von Richter Specht rechtlich 13.07.04 festgestelltem Ausschluss meiner Kenntnis der Beweismittel (ich habe vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch auf Nennung der vom behördlichen Psychiater zu verwendenden und vor mir geheim gehaltenen Beweismittel) schloss Specht die Möglichkeit meines Nachweises als unwahr/gefälscht vor der Untersuchung aus.
– Abweisung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.04 und gleichlautendem Eilantrags 03.11.004 schloss Specht rechtsverbindlich nicht nur weiterhin meine Kenntnis/Nennung der medizinischen Gründe (sämtliche in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit) und der amtsärztlichen Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten) und –fälschung aus. Insbesondere schloss Specht die Feststellung der von ihm konstruierten psychischen Krankheit 02.10.2000-14.10.2002 (als Voraussetzung der Anordnung des 18.12.2002-Gutachten) als medizinischen Konversionsbetrug aus und damit die vom Verwaltungsgericht beantragte Feststellung der in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit als unwahr/gefälscht aus.
Das ist zu vorstehdendem vom Richter Specht durch unterlassene Überprüfung/Feststellung als unwahr/gefälscht begangener Konversionsbetrug. Durch Ablehnung von Feststellungsklage und Eilantrag rechtsverbindlich festgeschrieben wurde der Ausschluss meiner Kenntnis über diese unwahren/gefälschten medizinischen Beweismittel, damit die Möglichkeit meiner Überprüfung/Feststellung der zur Benutzung vorgesehenen Beweismittel als unwahr/gefälscht. Widerspreche ich dieser Ablehnung/dem Konversionsbetrug in der Rechtsbehelfsfrist nicht, wird dieser rechtswirksam, gilt die Nichtüberprüfung der unwahren/gefälschten medizinischen Beweismittel als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
– Zurückdatierung des Urteils 3A116/02 v. 04.11.auf 09.09.04 schloss Specht die nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 ihm aufgetragene und von ihm vorzunehmende Überprüfung der nicht genannten medizinischen Gründe (Beweismittel) aus. Das ist Rechtsbeugung durch Unterlassung und Verarschung seiner Richterkollegen.
Widerspreche ich dieser arglistigen Täuschung des Specht in der Rechtsbehelfsfrist nicht (kann ich deshalb nicht, weil ich diese Beweismittel nicht kannte), wird das Urteil rechtswirksam, gilt die Nichtüberprüfung der unwahren/gefälschten Beweismittel als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
Perverser geht es nicht!!!Totalitärer geht es nicht!!
– Widerspreche ich der unwahren Specht(04.11.2004)/Boumann(01.12.2004)-Unterstellung nicht,
— das von mir dokumentierte und von beiden nicht überprüfte Mobbing ist unsubstaniertes Substrat und Mobbingszenario
— ich habe die Behörde und den Amtsarzt des Mobbing bezichtigt
nehmen beide Richter rechtswirksam eine sozialmedizinische Konversion vor. Konversion langjährigen Mobbings wird zu Ausschluss von Mobbing und damit langjährig bestehende psychische Krankheit. Gleichzeitig erfolgt die Konversion der sozialmedizinischen Problematik in eine rechtliche: widerspreche ich in der Rechtsbehelfsfrist nicht, gilt dieser Konversionsbetrug als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
– Specht bezieht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die durchzuführende amtsärztliche Untersuchung auf eine (Singular) amtsärztliche Anordnungsbegründung (auf das mir genannte 18.12.2002-Gutachten). Durch den im selben Urteil genannten 15.11.2002-Untersuchungsauftrag gibt Specht seine Kenntnis des darin befindlichen tatsächlich relevanten 15.11.2002-Gutachtens vor. Er drückt damit seine Kenntnis von der Existenz zweier amtsärztlicher Gutachten über eine Untersuchung 04.11.2002 aus. Die Existenz dieses zweiten Gutachtens vorenthielt Specht mir 04.11.2004 vorsätzlich, wie auch der Ermittlungsführer Boumann die ihm bekannte Existenz des 15.11.2002-Gutachtens in seinem Bericht 01.12.2004 verschwieg, wie auch am Tag meiner Personalakteneinsicht 13.01.2005 die Behörde (dieser 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/-Gutachten war nicht in meiner Akte, hat jemand entnommen), wie auch der Amtsarzt nach 30.11.2002 gestelltem Antrag, wie auch Prof. Weig, der im Antwortschreiben 23.10.2003 zu meinem Schreiben 30.09.03 und durch Nichtbeantwortung meins Schreibens 05.11.03 mir das 15.11.2002-Gutachten nicht nannte.
Das ist Rechtsbeugung durch Unterlassung.
Und arglistige Täuschung, denn durch Nichtnennung des zweiten 15.11.2002-Gutachtens hatte ich in dieser Unkenntnis noch nicht einmal die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.

Durch ausgeschlossenen Feststellung der medizinischen Gründe (der vom behördlichen Psychiater zu verwendenden und vor mir geheim gehaltenen Beweismittel) als unwahr
schloss Specht die Möglichkeit der medizinischen Überprüfung der vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit aus

Das ist Konversionsbetrug.

Sämtliche Urteile des Verwaltungsrichters Specht sind so ausgefallen, das er die Aussagen gutachterlich festgestellter Ausschlüsse psychischer Krankheit konsequent nicht erwähnte und nicht verwandte. Insbesondere nannte er in keinem Urteil die vom behördlichen Psychiater zu verwendenden Beweismittel vermeintlich psychischer Krankheit, um deren widerspruchsfreie Verwendung durch diesen Psychiater und meine Unkenntnis hierüber sicherzustellen. In 13.07.2004 schloss er meine Kenntnis hierüber aus, das ich keinen Rechtsanspruch auf Nennung habe.
Stattdessen konstruierte er selber durch Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens (Ausschluss psychischer Krankheit) im Nachhinein (23.04.04) eine ab 02.10.2000 bis 14.10.2002 bestehende, tatsächlich nicht existente, psychische Krankheit und schuf damit erst die formale medizinische Voraussetzung für eine derartige Anordnung, um damit auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens meine Einwilligung/Selbstbeantragung zu erreichen. In der Untersuchung verwendet werden sollten die Beweismittel, auf die ich 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe.

Da ich keine Selbstbeantragung dieser Untersuchung vornahm, unterstellte Specht Verweigerung, die er nach § 444 ZPO als krankheitsbedingt vorgab. Und als strafbare Handlung, mit der daraus abzuleitenden Option einer zwangsweisen Untersuchung, Zwangsbehandlung und unbefristetes Wegsperren in die Psychiatrie.

Wäre meine Einwilligung/Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens erfolgt, so wären die konsequent mir nicht genannten (siehe Urteil 13.07.2004) unwahren behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, auf deren Kenntnis ich nach Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe, in der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater als wahr verwandt worden. Dieser ist nicht autorisiert, behördliche/amtsärztliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen.

Das Verwaltungsgericht Richter Specht als Konstrukteur von Tragik:
Voraussetzung dafür ist zunächst die Leugnung des langjährigen Mobbing, um damit die Voraussetzung für die Konversion in langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit vorzunehmen. Mit dem Ergebnis der Zwangspensionierung.

Aufhänger ist längere Dienstunfähigkeit wegen schwerer funktioneller Krankheit. Insult als Folge der Herzrhythmusstörungen, die wiederum Folge des eskalierten Mobbings war. Nach Nichtthematisierung/Leugnung durch Amtsarzt und Specht unter Ignorierung der vorgelegten Mobbingdokumentation. Im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag wurde gleich als Untersuchungszweck Zwangspensionierung angegeben. Ich gehörte zu den ca. 3% der Betroffenen, die keine Folgeschäden davontragen haben. Deshalb die amtsärztlich anzuordnende psychiatrische Zusatzuntersuchung.
Kaskade der Zuweisung psychischer Krankheit.
1. Hätte ich 10.12.2002 ohne jegliche Anordnungsbegründung in die psychiatrische Untersuchung eingewilligt, hätte dem Psychiater bereit das 15.11.2002-Gutachten mit den mir unterstellten Aussagen vorgelegen. Darin wurde Weig die Zusammenfassung meiner vermeintlich am 04.11.2002 dem Amtsarzt vorgegeben Gründe angegeben, dass ich aus dem Dienst raus will. Egal. Ob ich Weig gegenüber die Gründe wiederhole – ergeht vom Wahrheitsgehalt dieses 15.11.2002-Gutachtens aus. Und der behördliche Psychiater für solche Fälle Prof. Weig attestiert psychische Störung. 1. Untersuchung
2. Ich will aber nicht aus dem Dienst raus. Will, dass mir das amtsärztliche Gutachten gezeigt wird, das der behördliche Psychiater verwenden soll. Als ich meine Willenserklärung 30.11.2002 abgab, lag dieses unwahre/gefälschte Amtsarztgutachten bereits Prof. Weig vor. Bei Erhalt der gewünschten Abschrift, hätte ich die 15.11.2002-Fälschung sofort entdeckt. Deshalb musste meine Entdeckung dieser Fälschung verhindert werden und das für künftige psychiatrische Untersuchungen zur Verwendung vorgesehene 15.11.2002-Gutachten im laufenden Zwangspensionierungsverfahren von allen daran Beteiligten vor mir geheim gehalten bleiben und als Abschrift mir ein ganz anderes neues als das relevante vorgegeben werden. Nach § 54 (Erläuterungen 12) NBG müssen gewichtige Gründe für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung vorliegen. Diese müssen am Untersuchungstag vom anordnenden Amtsarzt vor dem Betroffenen verständig gewürdigt werden. Der Amtsarzt gab die für die Umsetzung der Zwangspensionierung/-psychiatrisierung tatsächlich gewichtigen relevanten 15.11.2002-Gründe nach 30.11.2002 gestelltem Antrag nicht an, sondern gab neue und ganz andere Gründe im 18.12.2002-Gutachtens als die nach NBG relevanten vor. Er nannte 18.12. seine Sekretärin als Zeugin dafür, dass er mir diese gewichtigen Gründe am 04.11.2002 nannte. Nach dem 03.11.2003, ich beantragte die Bestätigung, wurde die Sekretärin versetzt; ihr Vorgesetzter Dr. Fangmann beantwortete mein Schreiben und schloss die von ihr einforderte Bestätigung aus. Nachdem ich herausgefunden hatte, wohin sie versetzte wurde, bestätigte sie Dez. 2006 schriftlich, wie auch meiner Tonbandaufzeichnung über die 04.11.2002-Untersuchung zu entnehmen, das sie die ihr von Bazoche (18.12.2002-Gutachten) unterstellte Bezeugung nicht machte. Bazoche hat daher die 18.12.2002-Aussagen nicht am 04.11.2002 ‘vor mir verständig gewürdigte‘, wie NBG vorgibt. Selbst wenn mir diese genannt worden wären, wären dies ohne jeglichen Belang. Denn diese verständig zu würdigenden Gründe müssen sich auf eine aktuell bestehende psychische Krankheit beziehen. Mit der mehr als zwei Jahre zurückliegenden zitierten Pawils-Bescheinigung fehlt in dem 18.12.2002-Gutachten der Nachweis einer mindestens zwei Jahre vor der 04.11.2002-Untersuchung bestehenden psychischen Krankheit (02.10.2000-18.12.2002). Das 18.12.2002-Gutachten enthält diese zwingend erforderliche formale medizinische Voraussetzung für Anordnung nicht. Diese konstruierte Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 durch Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens nachträglich. Tatsächlich schloss das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik eine psychische Krankheit aus. Auch Bazoche, der in seinem 18.12.2002-Gutachten die Berücksichtigung des 14.10.2002-Gutachtens der Schüchtermannklinik vorgab, leitete aus den medizinisch eindeutigen 14.10.2002-Aussagen für den zurückliegenden Zeitraum 02.10.2000 bis 14.10.2002 keine psychische Krankheit her, auch keine Anordnungsbegründung.
Das wussten auch Behörde und Amtsarzt. Dennoch verlangten beide von mir Febr. 2003, unter Bezug auf Mitwirkungspflicht nach NBG, dass ich die psychiatrische Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens (Pawils-Konsultation/Bescheinigung) selber zu beantragen und einen Termin mit Prof. Weig zu vereinbaren habe. Für diese Untersuchung wäre das 15.11.2002-Gutachten verwendet worden – in meiner Unkenntnis. Anmerkung: der Grund für die zeitweilige Konsultation des Dr. Pawils 07.07.2000 bis 02.10.2000 war keine ursächlich auf mich zu beziehende psychische Krankheit, sondern die Nötigung des Behördenleiters Pistorius: wenn ich weiterhin die Klärung zurückliegender Mobbingvorfälle vornehme, werde ich versetzt (an eine anders Schule, Einsatz nur in Klassen mit verhaltensgestörten Schülern oder über den Amtsarzt).
Wegen verweigerter Selbstbeantragung versetzte mich die Behörde 19.03.2003 in den Ruhestand.
3. Ich strengte ein Klageverfahren gegen die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens an. Und nun kam der Part des Richters Specht. Er musste zum einen darauf achten, dass er mir das in der künftigen psychiatrischen Untersuchung von einem behördlichen Psychiater zu verwendende relevante 15.11.2002-Gutachten und damit die ihm bekannte amtsärztliche und behördlich gedeckte Gutachtentäuschung/-fälschung nicht nennt. Gleichzeitig musste er für das mir genannte 18.12.2002-Gutachten, genauer: für den Zeitraum ab Ende der Pawils-Konsultation 02.10.2000 bis 04.11.2002, eine bestehende psychische Krankheit als formale medizinische Voraussetzung/Legitimation/Legalisierung für diese amtsärztliche 18.12.2002- Anordnung nachliefern. Hierzu verwandte er den ihm 23.02. 2004 übergebenen Abschlussbericht der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde. Genauer: das darin befindliche psychologische 14.10.02-Gutachten, das den Ausschlusses psychischer Krankheit, hohe Leistungsfähigkeit und volle Dienstfähigkeit bestätigt. Hieraus konstruierte er im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 eine bestehende psychische Krankheit.
Anmerkung: In der Schüchtermannklinik erfolgte Okt. 2002 eine Reha wegen Herzbeschwerden. Ausschließlich in Antizipation amtsärztlicher Nov. 2002 Gutachtentäuschung/-fälschung ließ ich dort die aktuelle psychologische Einschätzung meiner Person vornehmen, um damit der erwarteten Gutachtenfälschung entgegenzuwirken.
Den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik mit dem darin befindlichen 14.10.2002-Gutachten mit dem Ergebnis des Ausschluss psychischer Krankheit und Ausschluss der Ursache für innerschule Konflikte, übergab ich 23.02.2004 Specht.

Richter Specht bestätigte in seinem Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004, dass die amtsärztlich mit 18.12.2002-Gutachten angeordnete psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Er zitierte als psychische Krankheit die Pawils-Bescheinigung (07.07.2000-02.10.2000) und konstruierte aus dem 14.10.2002-Gutachten (Bestandteil des Abschlussberichtes der Schüchtermannklinik) eine 02.10.2000 bis 14.10.2002 bestehende weitere psychische Krankheit. Selbst der Amtsarzt hatte nach im 18.12.2002-Gutachten vorgegebener Berücksichtigung des Abschlussberichtes hieraus keine psychische Krankheit abgeleitet. Der im 18.12.2002-Gutachten fehlende Nachweis mindestens zwei Jahre bestehender psychischer Krankheit, den Zeitraum 02.10.2000 bis 14.10.2002 betreffend, als Voraussetzung für die Anordnung psychiatrischer Untersuchung, wurde vom sich medizinische/psychiatrische Kompetenz anmaßenden Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 im Nachhinein erbracht. Die Ärzte der Schüchtermannklinik und Dr.Pawils teilten mir mit, jederzeit den Ausschluss psychischer Krankheit zu bestätigen. Specht hat mit diesen Ärzten, um derartige Antwort auszuschließen, erst gar nicht gesprochen. Ohne von diesen Ärzten autorisiert worden zu sein und ohne dass diese Ärzten hiervon wussten, verwandte Specht deren medizinische Aussagen im gegenteiligen Sinn. Nicht vorhandene psychische Krankheit 02.10.2000 bis 14.10.2002 deutete Specht in bestehende psychische Krankheit um, um damit die formale medizinische Voraussetzung für die Anordnung derartiger Untersuchung zu schaffen. Mit dem Zweck, die amtsärztliche 18.12.2002-Anordnung psychiatrischer Untersuchung als rechtens zu legalisieren. Und das ist Rechtsbeugung/arglistige Täuschung/Konversionsbetrug des Richters Specht. Mit dieser Pseudobegründung erbrachte Specht lediglich den vermeintlichen Nachweis, dass die 18.12.2002-Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu Recht erfolgte. Damit schuf er die Option, mich wegen verweigerter Selbstbeantragung der Untersuchung weiter zu sanktionieren.

Da Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 den Untersuchungsauftrag 15.11.2002 nannte, kannte Spechte auch das darin befindliche 15.11.2002-Gutachten, wusste von der amtsärztlichen und behördlich gedeckten Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten). Er wusste von der Behörde Kasling und Gesundheitsamt, das ich noch keine Akteneinsicht vorgenommen hatte und daher den Inhalt des 15.11.2002-U.auftrags, das 15.11.2002-Gutachten, nicht kannte (aber selbst am Tag der Akteneinsicht 13.01.05 war diese nicht in der Akte).
Er wusste nach den Akten am 04.11.2004 auch, dass für die Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung die Behörde Kasling/Giermann 16.07.2003 eine Personalkrankenaktenfälschung vornahm, mit der beide für den Zeitraum 14.10.2002-Gutachten bis Juni 2004 den vermeintlichen Nachweis einer unmittelbar nach Pawils folgender weiterer behandelter und damit bestehender psychischer Krankheit erbrachten. Specht wusste von der Behörde Kasling auch, dass ich noch keine Akteneinsicht beantragt habe und daher die Existenz des 16.07.2003-Akte nicht kannte.
Über die darin genannten Daten wies diese Fälschung auf die Fortsetzung behandelter psychischer Krankheit hin. Denn von 07.07.2000 bis 02.10.2000 war ich ja beim Dr. Pawils. Zweck war, über diese behördlich mir zugewiesene Akte dem behördlichen Psychiater einen Wechsel des behandelnden Psychiaters zu suggerieren: auf eine Nov. 2000 begonnene, mir unterstellte verheimlichte, psychiatrische Folgebehandlung bei dem Psychiater Dr.Zimmer. Verheimlicht deshalb, weil in keiner Akte von mir eingereichte Behandlungsunterlagen sind. Dieser behördlich beauftragte Psychiater ist nicht autorisiert, die behördliche Vorgabe ‘Verheimlichung von Akten‘ als unwahr zur Disposition zu stellen und hat daher von der Fortsetzung behandelter psychischer Krankheit auszugehen.
Hinweis: erstmals im Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 erschien der Name Dr.Zimmer als mich behandelnder Psychiater. Erst nach Akteneinsicht 13.01.2005 wurde mir die Tragweite/Ausmaß der damit verbundenen Fälschung bewusst.
Erst nach Akteneinsicht 13.01.2005 war für mich über den Namen Dr.Zimmer der Rückschluss möglich auf die behördlich mir unterstellte vermeintliche Fortsetzung bestehender/behandelter psychischer Krankheit ab Nov. 2000. Zweck war, dass diese vermeintliche Krankheit die mir von Specht zugewiesene/konstruierte psychische Krankheit des Zeitraums 02.10.2000 bis 14.10.2002 bestätigt und dem behördlichen Psychiater zur Verwendung vorgegeben werden sollte – in meiner Unkenntnis. Zu diesem Zeitpunkt 3A116/02 v. 04.11.2004 wusste Specht, dass nach erfolgter Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens in der Juni 2004 vom Ermittlungsführer vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung das 15.11.2002-Gutachten in Verbindung mit der 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung als Beweismittel psychischer Krankheit verwendet werden sollte. Specht schloss die Nennung dieser Begründungen (15.11. und 16.07.), und das sind die eigentlichen vom behördlichen beamteten Psychiater zu verwendenden relevanten Beweismittel psychischer Krankheit, in seinem Urteil 04.11.2004 vorsätzlich aus, um mich über die Juni 2004 beabsichtigte Verwendung in Unkenntnis zu belassen. Beweismittel, deren Nennung Richter Specht bereits 13.07.04 ebenso ausschloss, wie die Feststellung der Beweismittel als gefälscht durch Ablehnung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 und des 03.11.2004-Eilantrags. Durch Zurückdatierung des Urteilsdatums 3A116/02 v. 04.11.2004 auf 09.09.2004 bezweckte Richter Specht, den unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 nicht anwenden und die Beweismittel als gefälscht feststellen zu müssen.
Die von Richter Specht 13.07.04 verordnete Unkenntnis über die in der Juni 2004-Untersuchung zur tatsächlichen Verwendung vorgesehenen gefälschten Beweismittel setzte er in seinem Urteil 3A116/04 v. 04.11.04 auch für künftige Verwendungen fort. Hierin bestätigte er die amtsärztliche Anordnung und durchzuführende psychiatrische Untersuchung lediglich mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten, genauer: Pawils und seinem Konstrukt bestehender Krankheit. Feststellung: er hat also in 3A116/04 v.04.11.2004 konsequent nicht die ihm bekannten tatsächlich relevanten Beweismittel genannt: das 15.11.2002-Gutachten und die 16.07.2003-Aktenfälschung.

Beinhaltete das 18.12.2002-Gutachten ursprünglich nur die Pawils-Bescheinigung, so hat Specht 04.11.2004 mit seinem aus 14.10.2002-Gutachten zusammengesponnenem Konstrukt bestehender Krankheit den vermeintlichen medizinischen Nachweis bestehender psychischer Krankheit geschaffen, der unabdingbare formale Voraussetzung für Anordnung derartiger Untersuchung ist. Rechtzeitig rechtskräftig geworden vor dem Ermittlungsführerbericht 01.12.2004.
Da ich bis 04.11.2004 die Selbstbeantragung der Untersuchung einzig auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens nicht vornahm, und bis 04.11.2004 galt ausschließlich die im 18.12.2002-Gutachten genannte Pawils-Bescheinigung als Anordnungsbegründung, unterstellte Spechts’s Richterkollege Boumann in 01.12.2004 ebenfalls einzig unter Bezug auf das 18.12.2002-Gutachten, nun aber unter Ergänzung auf das von Specht aus 14.10.2002-Gutachten zusammengesponnene Konstrukt, nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Dieses mit 04.11.2004-Urteil entscheidende Ergänzung des 18.12.2002-Gutachtens, mit dem Richter Specht 04.11.04 nachträglich den Nachweis bestehender psychischer Krankheit als die formale medizinische Voraussetzung für Anordnung erhielt, war nun 01.12.2004 der Anlass, mich wegen nicht selbst beantragter Untersuchung zu sanktionieren. Selbstbeantragung/Einwilligung ist Voraussetzung für die Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit durch einen behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater. Wobei die Benutzung der als wahr zu verwendenden Beweismittel in von Specht 13.07.2004 rechtskräftig belassene Unkenntnis erfolgen sollte: diese sind das 15.11.2002-Gutachten, die 16.07.2003-Krankenaktenfälschung und auch das 04.11.2004 von Specht mir zugewiesene Konstrukt (02.10.2000-14.10.2002) psychischer Krankheit.

Weil ich die von Ermittlungsführer 22.06.04 geforderte Selbstbeantragung der Untersuchung (18.12.2002-Gutachten; Pawils) und damit insbesondere die in dieser Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit, über die ich bis zum Erhalt des 01.12.2004-Berichts 24.12.2004 in Unkenntnis gehalten wurde, von einem behördlich vorgegebenen Psychiater vor dem 01.12.2004 nicht zuließ, wies mir der Ermittlungsführer 01.12.2004 psychische Störung zu und stellte darauf bezogen Dienstunfähigkeit fest. Übernommen von der Behörde, die mit 17.03.05-Verfügung mich wegen der zugewiesenen psychischen Störung zwangspensionierte.
Tatsächlich begann vor dem 01.12.2004 als Folge von 3A116/02 v. 04.11.2004, hierin wurde kein behördlicher Psychiater vorgegeben, die von mir selbst initiierte psychiatrische Untersuchung durch einen privatärztlichen Psychiater. Diese wies in einer ausführlichen Exploration die 18.12.2002-Anordnungsbegründungen und die zur Benutzung vorgegebenen Beweismittel als sämtlich unwahr/gefälscht nach. Insbesondere wurde fachpsychiatrisch der medizinische Konversionsbetrug (Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens) des Richters Specht in 3A116/02- Urteil 04.11.2004 festgestellt.
Die Dr.Pawils-Bescheinigung ist, unter Berücksichtigung der Mobbing-Umstände aus Juli 2000 als Anlass für diese zeitweilige Konsultation 07.07.2000 bis 02.10.2000, inhaltlich und wegen der mehr als zwei zurückliegenden Jahre, keine auf mich ursächlich zurückführbare psychische Krankheit und keine Anordnungsbegründung für derartige Untersuchung. Aus dem 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklink ist keine psychische Krankheit ableitbar. Das Richter Specht-Urteil v.04.11.2004, worin dieser aus dem 14.10.2002-Gutachten psychische Krankheit 02.10.2000 bis 14.10.2002 ableitete, ist fachpsychiatrisch keine auf mich zurückzuführende psychische Krankheit und keine Anordnungsbegründung. Das 18.12.2002-Gutachten ist, entgegen 3A116/02- Urteil 04.11.2004, keine Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung.
Die Richter Specht nach den Akten bekannte und in 3A116/02 v. 04.11.2004 nicht erwähnte, aber im Bericht 01.12.2004 lediglich durch Erwähnung des Namens Dr.Zimmer und nach 13.01.05-Akteneinsichtin meiner Akte festgestellte mir behördlich zugewiesene psychische Krankheit Nov. 2000 bis nach 16.07.2003 offen betrifft eine ganz andere Person. Diese vom Ermittlungsführer 22.06.04 und vom Richter Specht 13.07.2004 ausgeschlossene Kenntnis eines relevanten Beweismittels psychischer Krankheit betrifft eine ganz andere Person. Dr.Zimmer teilte mir schriftlich mit, das auf Grund der genannten Personenkenndaten eine Verwechselung mit mir ausgeschlossen war und die Behörde Kasling meine Akte vorsätzlich fälschte.
Den vom Ermittlungsführer 01.12.2004 und Richter Specht unterstellten permanenten Streit mit allen Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde sowie Amtsarzt gab/gibt es nicht. Das bestätigen schriftliche Rückmeldungen der Kollegen, die beiden über die Akten bekannt sind. Die beiden bekannten und gedeckten vorsätzliche behördliche und amtsärztliche Aktenfälschungen sind kein ursächlich mir zuweis barer Streit, sondern Lügen.
Dem Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht sind durch Erwähnung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags das darin enthaltene 15.11.2002-Gutachten als das meine Dienstunfähigkeit begründende Gutachten bekannte. Der Nieders. Staatssekretär Koller bestätigte das 15.11.2002-Gutachten als das entscheidende, meine Dienstunfähigkeit begründende Gutachten und veranlasste die Aushändigung einer Abschrift, die ich April 2006 erstmals erhielt. Der behördlichen Psychiater sollte diese relevante amtsärztliche Anordnungsbegründung/Gutachten als wahr geltendes Beweismittel psychischer Krankheit verwenden. Dieses Gutachten des Amtsarztes Dr.Bazoche ist gelogen. Nachweis: meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.2002 und die schriftliche Aussage der Sekretärin des Bazoche.

Richter Specht gab in 3A116/02 v. 04.11.2004 keinen behördlichen Psychiater vor und akzeptierte in 3A111/05 v. 29.06.2005 das Untersuchungsergebnis des privatärztlichen Psychiaters nicht. Nur weil ich die unwahren/gefälschten Beweismittel (das 15.11.2002-Gutachten, die 16.07.2003-Krankenaktenfälschung, das 04.11.2004 von Specht mir zugewiesene Konstrukt (02.10.2000-14.10.2002) psychischer Krankheit) nicht von einem behördlichen Psychiater in meiner Unkenntnis benutzen ließ, und damit deren Verwendung durch einen behördlichen Psychiater als wahr, bestätigte Specht die mir zugewiesene psychische Störung, Dienstunfähigkeit und Zwangspensionierung.

Im Klartext: Specht waren die unwahren/gefälschten Beweismittel bekannt, die er in seinen Urteilen/Beschlüssen konsequent nicht nannte. Stattdessen legitimierte/ermöglichte Specht durch Konversionsbetrug die Verwendung des 18.12.2002-Gutachten in seinen Urteilen als das relevante. Zu diesem Zweck nahm Specht je nach Bedarf eine Konversion medizinischer Wahrheit/Unwahrheit, der behördlichen Zielsetzung Zwangspensionierung/-psychiatrisierung dienliche, richterliche/rechtsverbindliche Wahrheit vor. Da der behördliche Psychiater nicht autorisiert ist, diese richterlichen Vorgaben zur Disposition zu stellen, hat dieser die vom Amtsarzt/Behörde/Richter/ Ermittlungsführer vorgegebenen und vor mir geheim gehaltenenen Konversionen, genauer: Konversionsbetrügereien, in medizinische/psychiatrische Wahrheit vorzunehmen. Entscheidend ist, dass dieser behördliche Psychiater eine Konversion der konsequent vor mir geheim gehaltenen medizinischen/psychiatrischen Unwahrheiten (15.11.2002; 16.07.2003) in medizinische/psychiatrische Wahrheit vornehmen sollte. Mit dieser behördlich/amtsärztlich vorgenommenen Eindrucksmanipulation des beauftragten behördlichen Psychiaters hätte dieser zwangsläufig im Ergebnis psychische Störung und berufsunwert festgestellt.

Weil ich nach Aufdeckung der Beweismittel psychischer Krankheit als sämtlich unwahr/gefälscht diesen behördlich beabsichtigten Konversionsbetrug durch den behördlich vorgegebenen Psychiater nicht zuließ, unterstellte Richter Specht in 3A111/05 v. 29.06.05 nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘.
Damit vollzog Specht weiterhin einen Konversionsbetrug, und zwar von medizinischen/psychiatrischen Unwahrheiten in rechtskräftige Wahrheit.
Nach Stellungnahme des Justizministeriums und Aussage von MDL Limburg und MDL Zielke sind Richterentscheidungen nicht anfechtbar. So auch diese. Nur über eine Klage ist diese Perfidie zurückzunehmen. Klage ich nicht, wird diese Perfidie zu Recht, als wahr künftig zu verwenden vom behördlichen Psychiater.
Im Grundsatz sind richterliche Entscheidungen nicht anfechtbar.
Aber die vom Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht vorgenommenen Zuweisungen von § 444 ZPO sind und beziehen sich ausschließlich/eindeutig auf medizinische/psychiatrische Aussagen.
Und diese medizinische/psychiatrische Aussagen sind, das weiß Richter Specht, unwahr/gefälscht/gelogen. Als Richter war Specht 29.06.05 medizinisch nicht autorisiert, mir medizinisch/psychiatrisch eine krankheitsbedingte Verhaltensstörung zuzuweisen. Zumal in der Kenntnis, das die privatärztliche Exploration die vom behördlichen Psychiater zu Benutzung vorgegebenen medizinischen Beweismittel sämtlich als unwahr/gefälscht nachwies.
Das ist ausschließlich Aufgabe eines Mediziners/Psychiaters.
Wegen der Fälschung des 18.12.2002-Gutachtens in 3A116/02 v. 04.11.2004 und Ausschluss meiner Kenntnis des relevanten 15.11.2002.Gutachtens (damit deckte Specht die amtsärztliche Gutachtentäuschung: eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten) beging Specht eine strafbare Handlung, nicht ich.

Die Perfidie des Specht ist kaum zu toppen. Richtigstellung: entgegen 29.06.2005 vereitelte ich durch mein Verhalten rechtmäßig die Benutzung von Beweismitteln, denn diese sind nachweislich behördlich/amtsärztlich gefälscht.

Gleichzeitig handelte es sich im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 und 3A111/05 v. 29.06.05 um arglistige Täuschung, denn durch unterlassene Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens deckte er die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung (15.11.2002).

Gegen die auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens erfolgte Anordnung der psychiatrischen Untersuchung und gegen die behördlich 17.03.2005 verfügte Zwangspensionierung klagte ich. In diese Klage konnte ich die in der psychiatrischen Untersuchung von einem behördlichen Psychiaters zur Benutzung vorgesehenen behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel psychischer Krankheit (u.a. 15.11.2002-Gutachten) nicht einbringen, da mir diese trotz wiederholt gestellter Anträge auf Nennung von Amtsarzt, Behörde, Prof. Weig und Richter Specht diese konsequent nicht genannt wurden.
Das Gericht Specht bestätigte die behördlich verfügte Zwangspensionierung damit, dass ich die von einem behördlichen Psychiater vorzunehmende Untersuchung nach § 444 ZPO vereitelte. Richtigstellung: weil ich die Selbstbeantragung/Einwilligung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens.verweigerte, konnten die bis dato konsequent vor mir geheim gehaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel (15.11.2002; 16.07.2003) vom behördlichen Psychiater nicht als wahr verwendet werden. Meine Klage blieb deshalb erfolglos, weil ich bis zuletzt 29.06.2005 dem Richter Specht die über 18.12.2002 hinausgehenden tatsächlich zu Benutzung vorgesehenen und auch von ihm vor mir geheim gehaltenen Beweismittel nicht benennen und als unwahr/gefälscht nachweisen konnte. Von diesen erfuhr ich erstmals ein Jahr nach dem Zwangspensionierungsverfahren im April 2006. Die behördlich verfügte Zwangspensionierung beruhte einzig auf verweigerter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens.

Wären nach Selbstbeantragung/Einwilligung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens diese vor mir geheim gehaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel vom behördlichen Psychiater verwendet worden, und da er nicht autorisiert ist die Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen hätte er diese als wahr verwendet, wäre ich von diesem für psychisch krank und damit für dienstunfähig erklärt worden.

Der rote Faden in den Urteilen des Richters Spechts vom Verwaltungsgericht Osnabrück ist,
– meine Kenntnis der behördlich nicht genannten Zweifel an meiner Dienstfähigkeit ebenfalls auszuschließen
– sämtliche relevanten vermeintlichen Beweismittel unterstellter psychischer Krankheit nicht zu nennen (Entscheidend: amtsärztliche Untersuchungsanordnung 15.11.2002, 16.07.2003 )
– sowie die mit NBG begründete Notwendigkeit der amtsärztlich angeordneten psychiatrischen Untersuchung einzig mit dem 18.12.2002-Gutachten zu begründen.
– aus medizinisch festgestelltem Ausschluss (14.10.02-Gutachten) psychischer Krankheit dennoch bestehende Krankheit zu konstruieren. Zweck war, damit die im 18.12.2002-Gutachten fehlende formale medizinische Voraussetzung (02.10.2000-14.10.2002) für bestehende Krankheit zu schaffen Er unterstützt damit die Lüge des Amtsarztes, der 18.12.2002 Kenntnis des 14.10.02-Gutachtens vorgab, und in dieser vermeintlichen Kenntnis dennoch die Untersuchung anordnete. Tatsache: der Amtsarzt kannte 04.11.02 das 14.10.02 nicht.
– festgestellte amtsärztliche Gutachtentäuschung (1 Untersuchung, zwei Gutachten) nicht in seinen Urteilen zu erwähnen
– trotz gestellten Antrags konsequent meiner Kenntnis der relevanten Beweismittel psychischer Krankheit auszuschließen,

– Specht betonte amtsärztliche Anordnung im Singular und bezog sich einzig auf das 18.12.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung.
– Er unterstellte das langjährig an mir ausgeübte Mobbing an der BBS Melle als substanzloses Substrat. Zudem unterstellte Richter Specht, ich habe die Behörde und den Amtsarzt des Mobbings bezichtigt. Er unterstellte § 444 ZPO.
– Nach § 59 NBG hat die Behörde bei Zwangspensionierung dem Betroffenen die Gründe dafür, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit, zu nennen. Das ist trotz gestellten Antrag und 07.03.2002 nicht geschehen. Weidlich sagte 07.03.2002 Überprüfung/Anhörung zu, diese fand aber nicht statt zugesagter Nennung durch Weidlich. Nach Specht ist dieser Verstoß gegen 59 keiner.
– Specht schloss in seinen ganz offensichtlich rechtswidrigen Urteilen durch unterlassene Nennung der behördlichen Zweifel und die Verwendung relevanter behördlich/amtsärztlich unwahrer/gefälschter Akten/Gutachten die Möglichkeit meiner Kenntnis hierüber aus und schuf damit die Voraussetzung für deren Verwendung als wahr durch den behördlich vorgegebenen Psychiater.
– Ganz offenbar sollten die im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt mir unterstellten Aussagen/ Selbstzuweisungen die behördlich unterstellten Zweifel an meiner Dienstfähigkeit begründen.
– Meine ihm vorgelegt Mobbingdokumentation an der BBS Melle ab Ende der 1980-Jahre bis 2000 bewertete er als substanzloses Substrat. Prüfbericht vorlegen lassen
Taz-Bericht
– Unterlassene Nennung, trotz gestellten Antrags, dieser amtsärztliche Gutachtentäuschung: eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten, wobei die Behörde/Amtsarzt jeweils eines an jeweils einen der Adressaten als relevant vorgab, das jeweils andere zweite Gutachten unterschlug.
– In 3A111/05 v. 29.06.05 unterstellte Specht, das ich die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung vereitelt habe. Specht bezog in seine Urteilen Vereitelung auf 18.12.2002, in einer zukünftigen psychiatrischen Untersuchung (Wiederverwendung, gerichtliche Anordnung) bezöge sich der behördliche Psychiater auf 15.11.2002 und auf § 444 ZPO.
– Specht konnte sicher sein, das Behörde, Gesundheitsamt, Ermittlungsführer, Weig mir das 15.11.2002-Gutachten nicht nennen werden, dieses in meiner Unkenntnis in einer weiteren Untersuchung (Wiederverwendung, gerichtlich angeordnet) verwendet wird.
– Die Nennung erfolgte April 2006 dennoch nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs Koller. Bis dahin habe ich nichts von der Gutachtentäuschung gewusst, bis dahin wäre das 15.11.2002-Gutachten in meiner Unkenntnis verwandt worden.
– Specht deckte die ihm nach den Akten bekannte Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten) des Bazoche vorsätzlich, indem er in seinen Urteilen ausschließlich Bezug nahm zum 18.12.2002-Gutachten, das vom Nieders. Staatssekretär in 2006 als relevant vorgegebene 15.11.2002-Gutachten/Anordnungsbegründung zu keiner Zeit erwähnte. Obwohl er dieses nach den Akten kannte. Specht täuschte durch Verwendung des Begriffs ‘amtsärztlicher Anordnung‘ im Singular die Existenz nur einer Anordnungsbegründung vor, die er mir als das 18.12.2002-Gutachten vorgab. Er begründete 29.06.05 Dienstunfähigkeit mit unterstellte Vereitelung nach § 444 ZPO bezogen auf 18.12.2002. Spechte wusste, dass nach 06.2005 bei selbst beantragter Untersuchung (Wiederverwendung) oder gerichtlicher Anordnung das 15.11.2002-Gutachten verwendet würde, aber unter Einbeziehung von § 444 ZPO.
– 16.07.2004 unterlassene Nennung, trotz gestellten Antrags, der Beweismittel bestehender psychischer Krankheit. Nichtverwendung der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003.
– Richter Specht verwandte nicht den zur Benutzung vorgegebenen Tonträger über die Untersuchung vom 04.11.2002. Daraus geht hervor, dass der Amtsarzt überhaupt keine Anordnungsbegründung nannte. Er verwandte auch nicht die schriftlichen Aussagen der Sekretärin des Bazoche, wonach sie die 18.12.02-Aussagen und somit die 15.11.02-Aussagen als nicht vorgenommen bestätigte. Durch Nichtangenommene schriftliche Aussage des Dr.Zimmer (16.03.03-Schreiben in meine Akte war kein Fehler, sondern vorsätzliche Täuschung) berücksichtigte er dies in seinen Urteilen nicht.
– Obwohl Specht wusste, das bis zum Tag der Untersuchung 10.12.2002 mir keine Begründung genannt wurde und auch das 18.12.2002-Gutachten nicht vorlag, legalisierte er in seinen Urteilen diese 10.12.02-Untersuchung mit dem späterhin mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachten als rechtens und unterstellte zudem schuldhaft verweigerte Untersuchung.

– Da Bazoche eine ganzheitliche Reha unter Einbeziehung des Mobbing verweigerte, beantragte ich in Antizipation der betrügerischen Absichten während der Reha in Schüchtermannklinik eine eine psychologische Exploration zur Bestätigung des Ausschlusses psychischer Krankheit. Specht ignorierte nicht nur das psychologische 14.10.02/18.12.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik zum Ausschluss einer psychischen Krankheit. Er spann sich nach Erhalt in Febr 2004 eine Naht zurecht, als er hieraus die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung ableitete. Damit deckte die Aussage des Bazoche 18.12.2002, wonach trotz des A.berichtes der Schüchtermannklinik eine psychiatrische Untersuchung nitwednig ist. Bazoche hat diesen Bericht nie gesehen, da dieser erst nach Jan. 2003 versandt wurde.
– Specht begründete in 3A116/02 vom 04.11.2004 die amtsärztliche Anordnung 18.12.2002 der psychiatrischen Untersuchung mit der Pawils Bescheinigung aus Juli 2000. Bezogen auf 04.11.2002 mehr als zwei Jahre zurückliegend. Bezogen auf die Juni 2004 vorgesehene Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegend. Specht weiß, dass Voraussetzung für derartige Anordnung mindestens zwei Jahre bestehende psychische Krankheit ist. Diese Voraussetzung war 04.11.02 und zu den Zeitpunkten der vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen 10.12.02 und Juni 2004 nicht gegeben.
Nach einer einmaligen Konsultation des Dr.Pawils in 2000 gab es danach keine Behandlung bei einem Psychiater.
Obwohl Specht um diese 18.12.2002 nicht erfüllte Voraussetzung wusste, unterstellte er diese unter Verweis auf 14.10.2002 (erstmals Febr. 2004 erhalten) als gegeben und begründete damit nachträglich entscheidend die 10.12.2002 und Juni 2004 vorzunehmende Untersuchung.
– Specht wusste nach den Akten, dass für die 10.12.2002 und Juni 2004 vorgesehene Untersuchung die Voraussetzung, der Nachweis bestender psychischer Krankheit, vorlag. Und zwar bezogen auf 10.12.02 über das gefälschte 15.11.2002-Gutachten, und bezogen auf Juni 2004 über die 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung. Zu verwenden als wahr über den behördlichen Psychiater. Durch unterlassene Verwendung in seinen Urteilen schloss Specht meine Kenntnis hierüber aus.
– Die beantragte Nennung der für den behördlichen Psychiater tatsächlich relevanten 15.11.2002-Anordnungsbegründung und dieser relevanten 16.07.2003-Voraussetzungen verweigerte Specht 13.07.2004. Durch Ablehnung der Feststellungsklage 04.11.2004 und des Eilantrags 03.11.2004 schloss Specht die Feststellung der Voraussetzungen (bestehende psychische Krankheit) als vorsätzlich gefälscht aus.

 

ner Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de

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