In konzertierter Aktion: staatliche Justiz und FKH kriminalisieren unschuldige Bürgerin -Teil 2-

Eva Hackmann. Zuerst veröffentlich in blog.de 2012-04-09 – 19:31:51

Beginn Teil 2

Mit unterdrückter/vernichteter Urkunde ‚Richtigstellung‘ zum Mahnbescheid (siehe Vollstreckungsprotokoll 2007), nach unmittelbar zuvor telefonisch bestätigtem Eingang durch den Rechtspfleger Goergen, wurde die Voraussetzung zur Fortführung des von Bela Vita/FKH begonnenen Betrugs geschaffen. Letztlich in Verantwortung des Leiters des AG Mayen Schmickler.
Es ist daher von konzertierter Aktion des Betrugskonsortiums FKH und AG Mayen auszugehen. Da Rechtspfleger Goergen den Eingang anfänglich telefonisch bestätigte, ist von Vorgesetzten unmittelbar danach vorgenommener Ausschluss der Eingangsbestätigung der Urkunde ‚Richtigstellung von Eva Hackmann zum Mahnbescheid‘ auszugehen. Und das bedeutet gerichtliche Unterdrückung/Vernichtung der Urkunde. Manuelle Bearbeitung meiner Richtigstellung zum falsch zugestellten Mahnbescheid Meyer hätte, nach telefonisch bestätigtem Eingang, von Rechtspfleger Goergen zur Rücknahme (=Nichtigkeit) des fehlzugestellten Mahnbescheids führen müssen. Und keinen Vollstreckungsbescheid auf Meyer auszustellen gehabt.

Anmerkung. Es existiert nach Ermittlung der Staatsanwaltschaft Osnabrück in Juli 2011, nach Eigenaussage von FKH, kein Vertrag Meyer, der somit auch nicht fingiert werden konnte.
Da es zu keiner Zeit einen Vertrag Meyer gab, sind sämtliche krampfhaften Bemühungen der FKH und der beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften, einen auf Meyer ergaunerten Titel an Nicht-Schuldnerin Hackman zu vollstrecken, vorsätzlicher Betrug und die Beteiligten Verbrecher nach § 12 StGB.
Ziel eines solchen Betrugs war der Ausschluss der Sachverhaltsklärung und Vernichtung meiner Urkunde/Willenserklärung ‚Richtigstellung zum Mahnbescheid‘, um damit die Betrugskaskade zur Realisierung des FKH-Betrugs fortzusetzen, um durch als ’nicht eingelegt‘ unterstellten Widerspruch den Status ‚vollstreckbarer Titel Meyer‘ zu erreichen, um diesen dann durch den weiteren Betrug an Hackmann zu vollstrecken.

Die organisierte Kriminalität des Verbrecherkonsortiums FKH, des AG Mayen sowie der nachfolgend beteiligten weiteren Gerichte (AG Frankenthal, AG/LG Osnabrück) sowie der Staatsanwaltschaften Osnabrück und Frankenthal bringt die Aussage des Staatsanwalts Wisser Staatsanwaltschaft Frankenthal auf den Punkt: ‚wenn ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde, werden die Vertragsunterlagen weggeschmissen. Jedenfalls bestehen keine Verpflichtung, diesen Vertrag aufzubewahren‘.
Nach dieser Prämisse agierten die manipulierten/infiltrierten, insinuierten Richter und Staatsanwälte. Feststellungsklagen und Strafanträge zur Ermittlung der Existenz eines Vertrages Meyer schlossen diese nach verweigerter Ermittlung/Feststellung der (Nicht-)Existenz eines Vertrages Meyer und nach erreichten Vollstreckungsbescheid Meyer aus. Beispielhaft ist Staatsanwältin Frau Dr. Herrmann von der Staatsanwaltschaft Frankenthal zu nennen: ‚es wurden und werden keine Ermittlungen zur Existenz eines Vertrages gemacht‘. Sie unterstellte gerichtlich hinreichend existenten Vertrag und Personenidentität Meyer=Hackmann.

Das logische Denkvermögen der Dr. Hermann ist entweder z.B. wegen Demenz nicht vorhanden oder sie hat ihr Gehirn ausgeschaltet. In der Kausalkette ist der Nachweis der Existenz des Vertrages Meyer Voraussetzung für einen vollstreckbaren Titel Meyer.
Und die Ermittlung der Existenz dieser Voraussetzung schloss und schließt Dr. Herrmann aus! Damit mutierte diese Staatsanwältin zum Verbrecher nach §12 StGB.

Da es keinen Vertrag Meyer gibt, damit keine Schuldnerin Meyer, ist jegliche gerichtliche Vermutung über Personenidentität Meyer=Hackmann Nonsens.

Damit deckt/legitimiert staatliche Justiz (Gerichte/Staatsanwaltschaften) den fein strukturierten eingefädelten Betrug von Bela Vita/FKH und schuf mit ihren Entscheidungen, ganz im Sinn von FKH, die Voraussetzung zur Realisierung des Betrugs.

Nach Steck-Bromme ist das Schuldstrafrecht tief in der Gesellschaft verankert. Diese Schuld wurde allerdings in meinem Fall nicht nach Rechtsmaßstäben ermittelt, sonder in konzertierter Betrugsaktion zunächst von Bela Vita/FKH initiiert, dann in einem grandiosen Schuldzuweisungs-, Leugnungs- und Umdeutungsprozess von AG Mayen konstruiert. Und den Folgegerichten und Staatsanwaltschaften zur verpflichtenden Benutzung als Wahrheit vorgegeben.
Staatliche Justiz – Verbrecherbande?

AG Mayen und damit FKH wissen, dass aus dem Mahnbescheid Meyer nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist sofort die Zwangsvollstreckung Meyer betrieben werden kann, selbst wenn der Schuldner noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid Meyer einlegt. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist somit, bezogen auf das Betreiben der Vollstreckung, bedeutungslos. Der Vollstreckungsbescheid wurde von FKH auf Meyer beantragt und wegen des im Vollstreckungsprotokoll dokumentierten und vom AG Mayen als ausgeblieben unterstellten Widerspruch von Meyer (aber die gibt es nicht, kann somit nicht widersprechen!) zum Mahnbescheid auf Meyer erlassen.

FKH wusste, dass allein aus dem Mahnbescheid Meyer die sofortige Zwangsvollstreckung Meyer nicht möglich war, weil die von Bela Vita/FKH konstruierten Person Meyer fiktiv ist und nicht unter der Adresse wohnt. Zu diesem Zweck wurde die reale Schuldnerin erst noch, amtlich/gerichtlich abgesichert, in einem weiteren kriminellen Akt des AG Mayen durch Schuldner-/Personenumdeutung Meyer=Hackmann konstruiert.

‚Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch erhoben und auch die Forderung des Gläubigers nicht vollständig beglichen, so erlässt das Amtsgericht (§ 699 Abs. 1 ZPO) auf Antrag der FKH einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids (oder dessen nicht angefochtenen Teils)‘.
Durch Vernichtung der Willenserklärung ‚Richtigstellung‘ zum Mahnbescheid hat das AG Mayen ’nicht angefochtenen Mahnbescheid‘ der von Bela Vita/FKH konstruierten Person (=Antragsgegner) Meyer erreicht. Damit einen vollstreckbaren Titel Meyer. Nach Fehlzustellung und durch die Annahme des gelben Briefes Mahnbescheid wurde R.H., weil von ihm nicht widersprochen, damit die ‚Bestätigung‘ der Personenidentität Meyer=Hackmann unterstellt. Mit gerichtlicher Bewertung der zweiten Richtigstellung als einzige und damit als verspäteter Widerspruch und unklarer Einspruch zum Mahnbescheid unterstellt AG Mayen Hackmann als die bisher gemeinte Schuldnerin Meyer.

Zur Erinnerung: es gibt keinen Vertrag Meyer!

Der FKH-Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids Meyer darf frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden (Eingangsdatum beim Mahngericht) und muss spätestens sechs Monate nach dieser Zustellung beim zuständigen Gericht eingehen. Er muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen von Meyer inzwischen auf den per Mahnbescheid Meyer geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind. FKH gab die Erklärung ab, das Meyer den Anspruch nicht geleistet hat. Somit erging der Vollstreckungsbescheid Meyer.
Da Meyer, da fiktiv, keinen Vertrag mit Bela Vita abschloss und daher kein Vertrag Meyer existieren kann und nicht existiert, beruht bereits die FKH-Beantragung des Mahnbescheids Meyer auf Betrug, ist somit der Vollstreckungsbescheid Meyer nichtig.
Da es diese Person nicht gibt, war an dieser auch nichts zu vollstrecken.

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid Meyer ist, bezogen auf die Vollstreckung Meyer, bedeutungslos. Die Vollstreckung ist wegen als ’nicht eingegangen‘ unterstelltem Widerspruch zum Mahnbescheid durchzuführen! Aber wie, wenn die adressierte Schuldnerin Meyer fiktiv ist, nicht unter der Adresse wohnt? Dazu konstruierte AG Mayen durch Umdeutung aus adressierter fiktiver Schuldnerin Meyer die unter der Adresse wohnende ‚Schuldnerin‘ Hackmann mit anders geschriebenem Geburtsnamen. Um aus Schuldnerin Meyer die Schuldneroin Hackmann zu machen, ist der dokumentierte Einspruch von Eva Hackmann zum Vollstreckungsbescheid Meyer von entscheidender Bedeutung. Durch Umdeutungsbetrug der zweiten Richtigstellung von Hackmann in verspätet eingegangenen Widerspruch und unklaren Einspruch zum Vollstreckungsbescheid Meyer konstruierte AG Mayen Personen-/Schuldner-/Kriminellenidentität Meyer=Hackmann.
Mit der Deklaration im Vollstreckungsprotokoll als Einspruch/Widerspruch von Hackmann zu dem auf Meyer lautenden Vollstreckungsbescheid unterstellte AG Mayen damit Selbst-Bezichtigung/Bestätigung der Personenidentität Meyer=Hackmann.

Der Vollstreckungsbescheid wurde von FKH auf Meyer beantragt und erlassen, konnte aber nicht an der von Bela Vita/FKH konstruierten Person Meyer vollstreckt werden, da es diese Person nicht gibt/unter der Adresse nicht wohnt.
Zu dem Zweck erfolgte in einer weiteren Überrumpelungsaktion der Zustellfirma direktexpress, wie beim Mahnbescheid, die nochmalige Fehl-Zustellung des Vollstreckungsbescheids Meyer.

Zum Zweck der Realisierung der Zwangsvollstreckung Meyer unterstellte/dokumentierte AG Mayen Rechtspfleger Goergen/Wilden im Vollstreckungsprotokoll Meyer ‚amtlich/gerichtlich korrekte Ersatzzustellung‘. AG Mayen als Auftraggeber für Zustellung benutzte wieder Ehemann Rainer Hackmann, dem Annahme des Vollstreckungsbescheids nach dem Klangbild Meyer die Beglaubigung/Bestätigung der Personenidentität Meyer=Hackmann zugewiesen wurde. Dem gleichzeitig die Möglichkeit der Reklamation/Rückgabe wegen Fehlzustellung/Fehlannahme auf vielfältige Weise unmöglich gemacht wurde.
Nochmals zur Erinnerung: zu diesem Zeitpunkt lief eine Reklamation/Beschwerde wegen Fehlzustellungen (zwei!) bei der Post, von der ich Zustellung annahm, wegen Fehlzustellung auch dieses Vollstreckungsbescheids. Rainer Hackmann hatte keine Kenntnis vom anderen Zusteller direktexpress, die zudem zu der Zeit schon insolvent war und keine Reklamation mehr annehmen konnte.

AG Mayen wusste, da von ihr selbst konstruiert, von der Unmöglichkeit erfolgreicher Reklamation beider Fehlzustellungen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist. Somit festgeschrieben wurde von Rainer Hackmann ‚widerspruchsfrei‘ bestätigter, genauer: R.H. zugewiesener widerspruchsfreier Bestätigung, Schuldner-/Personenidentität Meyer=Hackmann. Als Urteilsbegründung übernommen als wahr wurde die Zuweisung vom AG und LG Osnabrück.

Entscheidend kommt hinzu die ‚Selbst-Bestätigung‘ der Personenidentität Meyer=Hackmann.
In Kenntnis meiner klaren und eindeutigen Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin zum Vollstreckungsbescheid war ausgeschlossen, dass AG Mayen von Widerspruch als Schuldnerin ausgehen konnte. Um von Gegenteil auszugehen, deutete es daher im Vollstreckungsprotokoll, bezogen auf den Vollstreckungsbescheid Meyer, die klaren und eindeutigen Richtigstellungen zum Vollstreckungsbescheid von Eva Hackmann als von ihr eingelegten unklaren Einspruch/Widerspruch um. Mit diesem perversen perfiden Umdeutungs-Betrug unterstellte AG Mayen, das Hackmann als Schuldnerin Widerspruch einlegte. Damit wurde aus der Schuldnerin Meyer die für die Fortsetzung des FKH-Betrugs erforderliche Schuldnerin Meyer.

Zur Erinnerung: es gibt keinen Vertrag Meyer!

Feststellung:
Den Eingang der zweiten Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid (zugestellt 19.10.2007) gab AG Mayen im Vollstreckungsprotokoll mit 06.12.2007 an. In der zweiten Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid wiederholte ich die Aussagen meiner ersten Richtigstellung zum Mahnbescheid (zugestellt 03.09.2007) und verwies auf die erste.
Im Vollstreckungsprotokoll gab AG Mayen Georgen 06.12.2007 die zweite Richtigstellung als verspäteten Widerspruch (sowohl zum Mahnbescheid als auch zum Vollstreckungsbescheid) an und als unklaren/verspäteten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid 23.12.2007 an. Damit dokumentierte AG Mayen Georgen nicht eingegangene erste Richtigstellung (=Widerspruch) zum Mahnbescheid, wodurch AG Mayen für FKH den ‚vollstreckbaren Titel Meyer‘ erreichte. Tatsächlich ist die erste Richtigstellung (=Widerspruch) zum Mahnbescheid fristgerecht eingegangen, wurde aber nach Unterstellung im Vollstreckungsprotokoll als ’nicht eingegangen‘ von ihm vernichtet.
Die zweite Richtigstellung gerichtlich dann als einzige und als ‚unklaren Einspruch‘ zu werten, ist kriminell und bösartige Unterstellung/Verleumdung des AG Mayen, wodurch ich zudem gerichtlich als blöd hingestellt wurde. Mit gerichtlich als nicht abgegeben unterstellter erster Richtigstellung wurde 06.12.2007 die zweite Richtigstellung als einziger erheblich verspäteter Widerspruch unterstellt und damit als rechtsunwirksam. Mit Abgabe des als unklar unterstellten Einspruchs/verspätet unterstellten Widerspruchs unterstellte das AG Mayen Georgen mich als ‚total Blöde‘, die nicht in der Lage war, fristgerecht auf den Mahnbescheid zu antworten und sämtliche Fristen zur Abgabe versäumte (06.12.2007 bezogen auf 03.09.2007 und 19.10.2007). ‚Total blöd‘ bezieht sich zudem auf die gerichtliche Unterstellung ‚unklar‘, mit der meine tatsächlich klaren und eindeutigen Aussagen/ Inhalte gerichtlich als nicht verständlich umgedeutet vorgegeben wurden. Diese gerichtlicher Umdeutung ist Schutzbehauptung. Einziger Zweck war, diese klaren und eindeutigen Aussagen nicht benutzen zu müssen. Denn deren Benutzung als fristgerechte Entgegnung auf den Mahnscheid hätte den Erlass eines Titels Meyer ausgeschlossen.

Zur Erinnerung: es gibt keinen Vertrag Meyer!

Unterstellte Unklarheit und damit unausgesprochen ‚totale Blödheit‘ ist Scheinbegründung und Legitimation für Vernichtung auch der fristgerecht abgegeben zweiten klaren und eindeutigen Richtigstellung. Mit dieser Vernichtung auch der zweiten Richtigstellung schloss AG Mayen Goergen den Nachweis aus, dass:
-diese tatsächlich fristgerecht abgegeben wurde
-das die Aussagen der zweiten Richtigstellungen klar und eindeutig waren
-das die zweite Richtigstellung auf die erste Bezug nimmt und damit die gerichtliche Vernichtung der ersten Richtigstellung nachweist
– nach 03.09.2011 zugestelltem Mahnbescheid und nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erreichte ‚vollstreckbare Titel Meyer‘ dieser auf gerichtlichem Betrug beruht
das 23.10.2007 Ausfertigung des Vollstreckungsbescheid
-gerichtlich die Unmöglichkeit konstruiert wurde, die Fehlzustellungen von Mahn- und Vollstreckungsbescheid bei der privaten Zustellfirma direktexpress zu reklamieren.

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal Oberstaatsanwältin Harnischmacher erkannte diese Kombi-Straftaten nicht. Sie unterstellte, dass keine Anhaltspunkte für das Vernichten von Beweismitteln vorliegen. Diese Anhaltspunkte ergeben sich sehr wohl aus meiner zweiten Richtigstellung, dem vom AG Mayen umgedeuteten ‚verspäteten Widerspruch und unklaren Einspruch‘. Aber dieses Dokument hat AG Mayen auch vernichtet. Harnischmacher forderte vom AG Mayen auch nicht die von mir 24.03.2012 beantragte (Frist 07.04.2012) Abschrift des im Vollstreckungsprotokoll dokumentierten ‚unklaren Einspruchs und des verspäteten Widerspruchs‘ an, denn das ist ja die zweite Richtigstellung. Die Bewertung meiner darin enthaltenen Aussagen schließt ‚unklar und verspätet‘ aus und weist auf die erste Richtigstellung hin. Auch von AG Mayen erhielt ich keine Abschrift, da vernichtet. Deshalb, damit der Beweismittelbetrug unaufgedeckt bleibt und das bisher realisierte Betrugsergebnis festgeschrieben bleibt.
Und Harnischmacher erkennt keine Anhaltspunkte – ist sie tatsächlich so blöd oder entscheidet sie, da abhängig von der Justiz, weisungsbedingt?

Damit vernichtete AG Mayen den Nachweis des gerichtlich begangenen Urkundenbetrugs (Leugnung meiner klaren eindeutigen Richtigstellung zum Mahnbescheid als nicht abgegeben, Umdeutung der klaren eindeutigen Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid in verspäteten Widerspruch und unklaren Einspruch), beging damit die Straftaten Urkundenunterdrückung im Amt und mittelbaren Falschbeurkundung im Amt.
Rechtspfleger Goergen/Wilden und Leiter Schmickler sind die juristischen Person des AG Mayen, die mit ihrem gerichtlichen Betrug die Betrugsverursacher Bela Vita/FKH-UGV Inkasso Werner Jentzer, RA Wehnert und Christian von Loefen in einem langfristig angelegten gerichtlichen konzertierten Betrugs- und Umdeutungsprozess sakrosankt hielten. Und damit die Fortsetzung des FKH-Betrugsvorhabens erst ermöglichten und diesen Verbrecher nach § 12 StGB die weiße Weste verschafften.
Und damit Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann umdeuteten als Schuldige und Kriminelle und in der Öffentlichkeit, auch per Schufa-Eintrag, diskriminierte und diskreditierte. Derart juristisch schein-abgesichert, dass die von der Justiz weisungsabhängige Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (Oberstaatsanwältin Harnischmacher, Staatsanwalt Regner) 14.10.2011,24.10.2011 und 15.03.2012 die vielfältigen im Detail aufgezeichneten, beschriebenen und aus meinen detaillierten Aufzeichnungen und dem Vollstreckungsprotokoll nachvollziehbarer Straftaten vorgenannter Personen des AG Mayen regelmäßig – weisungsbedingt – keine Straftaten erkannten. Selbst die staatsanwaltlich nicht geleugnete, aber nicht erkannte (da gehört schon ein gerütteltes Maß an Blödheit zu!) und daher nicht genannte Straftat Beweismittelvernichtung im Amt (Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin zum Vollstreckungsbescheid) sowie von Harnischmacher eingestandene, von Goergen vorgenommene Umdeutung als Widerspruch (Nicht-Schuldnerin Hackmann wurde dadurch als Schuldnerin/Kriminelle bestätigt), sind – weisungsbedingt – kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Siehe Richter Fahsel!

Die juristischen Personen Goergen, Wilden, Leiter Schmickler des AG Mayen verbargen/versteckten ihre vielzähligen und vielfältigen Unterstellungs-/Umdeutungs-/Zuweisungs-/Leugnungsstraftaten in Nuancen und Details des mir bis Juni 2011 vorenthaltenen, somit bis zu diesem Datum von Eva und Rainer Hackmann widerspruchsfrei gehaltenen und insbesondere als von beiden akzeptiert unterstellten Vollstreckungsprotokolls ‚Meyer‘ 2007. Derartig unterstellte ‚Akzeptanz‘ und die nur juristisch zu deutenden Begrifflichkeiten ließen für die Folgegerichte AG/LG Osnabrück und AG Frankenthal nur einen Erkenntnisweg/Rückschluss zu, denn AG Mayen diesen Gerichten zur verpflichtenden Benutzung als wahr vorgaben, nämlich das die fiktive Schuldnerin Meyer=reale Schuldnerin Hackmann ist.
Das zu Beginn des Betrugs Bela Vita unter meiner Adresse:
-eine fiktiven Person Meyer unterstellte,
-einen realen Vertrag Meyer unterstellte,
-von Meyer bestellte und gelieferte Waren unterstellte,
-berechtigte Geldforderungen an Meyer unterstellte,
deutete AG Mayen im Vollstreckungsprotokoll ‚Meyer‘ derart um, als habe von vornherein Eva Hackmann auf den Namen Meyer:
-einen Vertrag Meyer fingiert,
-Waren bestellt
-gelieferte Waren als nicht geliefert geleugnet/unterschlagen
-‚berechtigte‘ Geldforderungen nicht gezahlt.

Die zunächst 2007 von Goergen als eingegangen bestätigten beiden Richtigstellungen der Nicht-Schuldnerin Hackmann, von denen im ersten Betrugsschritt die erste als nicht eingegangen geleugnet und die zweite als unklarer Einspruch und verspäteter Widerspruch umgedeutet wurde, dokumentiert im Vollstreckungsprotokoll, wurden im zweiten Betrugsschritt danach vernichtet. AG Mayen suggerierte den Folgegerichten diese als nicht widersprochene, von Eva Hackmann akzeptierte, Wahrheit und verpflichtete als ‚Garanten‘ die Folgegerichte AG/LG Osnabrück und AG Frankenthal als gerichtlich hinreichenden Beweis für Schuldneridentität Meyer=Hackmann.
Mit Urteil 3b C 45/11vom 01.06.2011, zugestellt durch gelber Brief 04.06.2011 war der AG Mayen-Betrug perfekt. Vor dem 01.06.2011 an AG Frankenthal adressierte Schreiben mit ausführlicher Erläuterung des Gesamt-Betrugs blieb ebenso unberücksichtigt, wie vor dem 01.06.2011 nach § 149 ZPO gestellter Antrags zwecks Aussetzung der Verhandlung wegen angezeigter und noch aufzuklärender Straften.

Das Vollstreckungsprotokoll ‚Meyer‘ erhielt ich erst 08.06.2011, nachdem die Folgegerichte ihre hieraus abgeleiteten und basierenden Fehl-Entscheidungen getroffen hatten. Erst ab dem 08.06.2012 erkannte ich, dass AG Mayen meine beiden Richtigstellungen vernichtet und eine zuvor als unklaren Einspruch und Widerspruch der ‚Schuldnerin Hackmann‘ umgedeutet hatte.

Erst nach intensiver Recherche der Aussagen, der juristischen Deutung der Nuancen und Details der Begrifflichkeiten, nach 08.06.2011-Erhalt dieses Vollstreckungsprotokolls, eröffnete sich für mich die Möglichkeit zu erkennen, dass AG Mayen mit seinen Vollstreckungsprotokoll-Umdeutungen (Beweismittelvernichtung und Umdeutung der Richtigstellungen) den Bela Vita/FKH-Betrug deckte und gleichzeitig mich als Schuldnerin/Kriminelle beschuldigte und kriminalisierte.

Diese auf Bela Vita/FKH zurückzuführenden, vom AG Mayen begangenen, aber mir zugewiesenen Straftaten, sind umgedeutet für Recht erklärter Betrug, mit denen die ganz offenbar von FKH eindrucksmanipulierte Justiz (AG Mayen und die Folgegerichte) die von ihr abhängigen weisungsgebunden Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften ganz offenbar anwies, die gerichtlichen Straftäter des AG Mayen straffrei zu halten, somit deren strafrechtliche Konsistenz zu sichern und denen einen Heiligenschein aufzustülpen. Staatsanwälte deckten mit der ihnen vorgegebenen Auslegung von Straftat gerichtliche Straftaten und verhinderten deren Klärung/Ermittlung, wodurch wiederum der ursprüngliche Bela Vita/FKH-Betrug legalisiert und ich durch diese Umdeutung beschuldigt und kriminalisiert wurde. Mit der Option, per gerichtlichem Haftbefehl in der Justizvollzugsanstalt meiner Freiheit beraubt und in der Öffentlichkeit auf Dauer als Kriminelle stigmatisiert und etikettiert zu werden. Wie bereits durch öffentlichen Schufa-Eintrag und dadurch entstandener erheblicher Nachteile bereits langfristig geschehen.

Zur Erinnerung: es gibt keinen Vertrag Meyer!

Nochmals: Mit dieser Kombi- Straftat (Umdeutung einer Richtigstellung in verspäteten Widerspruch und unklaren Einspruch sowie Vernichtung zweier Richtigstellungen) schein-bestätigte AG Mayen im Vollstreckungsprotokoll Eva Hackmann als die Schuldnerin, die einen verspäteten unklaren Einspruch/Widerspruch einlegte. Mit diesem vom AG Mayen Eva Hackmann zugewiesenem Einspruch/Widerspruch (Widerspruch kann nur die Schuldnerin einlegen!) zum Vollstreckungsbescheid Meyer deutete AG Mayen die Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann zur Schuldnerin um, und damit zu der von Bela Vita/FKH konstruierten Schuldnerin des Vollstreckungsbescheids Meyer.

Mit der kriminellen Brechstange der Kombi-Straftat konstruierte/erzwang Goergen vom AG Mayen das für den Titel erforderliche Schuldner(Schein-)Eingeständnis. Dieses ist nur aus dem Vollstreckungsprotokoll, und dann nur in Kenntnis der juristischen Bedeutung der verwendeten Begrifflichkeiten, erkennbar, wie dem Richtern des beauftragten Vollstreckungsgericht AG und des LG Osnabrück. Diese Aussagen wurden den Richtern des AG und LG Osnabrück als ‚gerichtlich hinreichende Beweise meiner Schuld‘ zur verpflichtenden Verwendung als wahr vorgegeben. Das AG Mayen, hier: Rechtspfleger Goergen, verpflichtete die Vasallenrichter der Folgegerichte zur Übernahme der auf seinen Beweismittelvernichtungen, Umdeutungen und Falschaussagen beruhendes des Vollstreckungsprotokoll. Zudem dazu, den auf Schuldnerin Meyer lautenden Vollstreckungsbescheid an der vom AG Mayen konstruierten Schuldnerin/Kriminellen Eva Hackmann, auch wie geschehen, per Haftbefehl, durchzuzwingen.

Zur Erinnerung: es gibt keinen Vertrag Meyer!

Erst mit dieser vom nachfolgenden Vollstreckungsgericht AG Osnabrück übernommen gerichtlichen Schein-Legitimation des AG Mayen war es FKH möglich, den Betrug fortzusetzen. Diese AG/LG OS-Fehlentscheidung impliziert juristisch, das Hackmann einen Vertrag auf den Namen Meyer fingierte.
Diese Begründung impliziert eigentlich den von FKH zu führenden Nachweis der Existenz des Vertrages Meyer. Aber nur eigentlich. Mit der kriminellen Brechstange zweier Straftaten erreichtem Vollstreckungsbescheid Meyer hob AG Mayen diese Nachweispflicht auf. So argumentierte Staatsanwalt Wisser ST Frankenthal: wenn ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde, die Vertragsunterlagen weggeschmissen. Jedenfalls bestehen keine Verpflichtung, diesen Vertrag aufzubewahren.

AG Mayen erwirkte daher für Bela Vita/FKH einen vollstreckbarer Titel (=Vollstreckungsbescheid Meyer). Die von der Justiz weisungsabhängigen Staatsanwaltschaften:
-gaben mit nachplappern der ihnen – im Sinn von FKH – vorgegebener Meinung vor, dass nach erwirktem Titel Meyer der Vertrag Meyer nicht mehr vorzulegen ist,
-schlossen mit dieser Begründung – im Sinn von FKH – die Ermittlung eines Vertrages, Voraussetzung für den zu erwirkenden Titel, aus.
FKH kann, nach derartiger Einflussnahme auf die Justiz und die Staatsanwaltschaft, ungeprüft und straffrei behaupten, dass es einen Vertrag Meyer gab, der dann von Hackmann fingiert wurde. AG Mayen und Staatsanwalt Wisser ST Frankenthal beließen meine im gesamten Bela Vita/FKH-Betrugszeitraum wegen Fehlzustellung an Meyer zurückgesandten, nicht auf Hackmann zu beziehenden an Meyer gerichteten Geldforderungen und in Verbindung mit den Rücksendungen ständig geforderte Abschrift des Vertrags Bela Vita/FKH unberücksichtigt. FKH hat meine ständigen Rücksendungen vernichtete und damit umgedeutet AG Mayen und St Frankenthal als von mir nie widersprochene (=akzeptierte) Geldforderungen Meyer vorgegeben. Derartig fehlzugestellte Geldforderungen an die unter der Adresse nicht wohnenden Meyer sind perse bedeutungslos. Gelangten aber erst nachträglich zur Bedeutung durch die mit Straftat des AG Mayen vorgenommene Schuldnergleichsetzung Meyer=Hackmann.

Zur Erinnerung: es gibt keinen Vertrag Meyer!

5. Das Vollstreckungsgericht AG Osnabrück
Mit dieser entscheidenden Betrugs-Mithilfe des AG Mayen legitimierte FKH seinen Betrug und setzte diesen fort. Dazu beantragte FKH beim Vollstreckungsgericht AG Osnabrück 26.03.2008 die Vollstreckung des auf Meyer lautenden Titels. Aber nicht auf Meyer! FKH beantragte beim Vollstreckungsgericht AG Osnabrück die Vollstreckung an Hackmann durchzuführen.
Wie wird aus Meyer=Hackmann?

Das AG Osnabrück bezog sich natürlich auf das AG Mayen-Vollstreckungsprotokoll vom 2007 (Eva Hackmann erhalten 08.06.2011), das erfolgreiche zweimalige Zustellung an Meyer dokumentiert und zweimalige Personenidentifizierung Meyer=Hackmann durch Rainer Hackmann, sowie einen Einspruch/Widerspruch (Hackmann) zum Vollstreckungsbescheid Meyer. Nur die adressierte Schuldnerin Meyer kann Widerspruch einlegen. Der unterstellte verspätet eingegangene Widerspruch und unklare Einspruch ist real erfolgt, von der realen ‚Schuldnerin ‚, dokumentiert im Vollstreckungsprotokoll „Meyer“. Als real dokumentiert, kann dieser nur von einer realen Person/Schuldnerin gekommen sein. Unterstellt ist damit scheinbar nachgewiesene/dokumentierte reale/wahr Existenz der Schuldnerin Meyer. Wie kann eine von Bela Vita/ FKH konstruierte, tatsächlich fiktive Schuldnerin Meyer, zudem ohne Vertrag, real sein?
Klar, es hat diese ‚Schuldnerin Hackmann‘, die von Ehemann Rainer Hackmann als die Person Meyer ‚identifiziert‘ wurde, auf den an Meyer adressierten Vollstreckungsbescheid Widerspruch eingelegt. Damit wurde die Widerspruch einlegende Person E.H. zur Schuldnerin Meyer.

Vorsicht!

Dies ist der Moment, wo die Bela Vita/Fiktion/Konstruktion (Meyer unter der Adresse von Hackmann) mit Schein-Logik, Psychotrickserei, realisiert durch Beweismittelvernichtungen (beide Richtigstellungen) und Urkundenbetrug (zweite klare/eindeutige Richtigstellung umgedeutet als unklarer Einspruch/verspätetet Widerspruch) des AG Mayen zur ‚gerichtlich hinreichend sicheren‘ (AG/LG OS) Schein-Wahrheit (=Schuldvermutung) wurde.
Vor mir geheim gehaltene, vom AG Mayen konstruierte und vor mir geheim gehaltene Schein-Wahrheit, die daher bis zum Zeitpunkt des Erhalts des Vollstreckungsprotokolls 08.06.2011 von mir nicht widersprochen/strafangezeigt/aufgeklärt werden konnte. Schein-Wahrheit, mit der AG Mayen die Folgegerichte AG/LG OS und AG Frankenthal zur Benutzung als Wahrheit und Zuweisung von Schuld verpflichtete.

Nochmals: um aus der unter der Adresse lebenden Person E.H. die Schuldnerin Meyer zu machen, vernichtete AG Mayen die Richtigstellungen von Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann und deutete diese zuvor als Widerspruch um. Da nur Schuldner Widerspruch einlegen, machte AG Mayen Hackmann, in dem es die zweite Richtigstellung als Einspruch/Widerspruch wertete, zur Schuldnerin Meyer.
Zudem schloss AG Mayen die Möglichkeit der Rückgabe an den Zusteller bzw. die Zustellfirma wegen Fehlzustellung aus. Denn auf den gelben Briefen (Mahn-/Vollsteckungsbescheid) waren der Name des Zustellers und der Zustellfirma nicht enthalten. Damit hat Ehemann Rainer Hackmann zweimal vermeintlich widerspruchsfrei die an Schuldnerin Meyer adressierten gelben Briefe angenommen und damit seine Frau Hackmann als Schuldnerin Meyer identifiziert.

Zur Erinnerung: es gibt keinen Vertrag Meyer!

Auf Pseudotrickserei/-umdeutung beruht das aus abgegebenem Widerspruch/Einspruch abgeleitete Pseudo-Selbsteingeständnis von Eva Hackmann.
Auf Pseudotrickserei/-umdeutung beruht die PseudoBestätigung von Rainer Hackmann zur Schuldner-/Personenidentität von Meyer=Hackmann.
Der zum Mahnbescheid als von Schuldnerin Meyer nicht abgegeben unterstellte Widerspruch (von Hackmann) und dieser zum Vollstreckungsbescheid von Schuldnerin Meyer als eingegangen unterstellte verspätete Widerspruch und unklare Einspruch Hackmann wurde vom AG Mayen als nicht mehr vorhanden angegeben. Der Inhalt und Unterschrift Hackmann oder Meyer sind durch Vernichtung vorsätzlich nicht mehr nachvollziehbar gehalten.

Die Analyse sämtlicher Betrugsgegenstände des operativen FKH/AG Mayen Betrugs-Vorganges als Betrugsprozess weist zielgerichtete Anwendung der Formen, Mittel und Methoden der Staasi-Richtlinie 1/76 zum Zweck der Schädigung/Vernichtung der Individualität der bearbeiteten Person Hackmann nach. Es erfolgte zielgerichtet die systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges von Eva Hackmann auf der Grundlage miteinander verbundener überprüfbarer und diskreditierender unwahrer, vernichteter, glaubhafter nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben.

Über diese vom AG Mayen in Verbindung mit FKH konstruierten Scheinwahrheiten sollte der somit eindrucksmanipulierte naive gerichtliche Entscheidungsträger eines Folgegerichtes zur Übernahme vorheriger Gerichtsentscheidungen (AG Mayen) als wahr bewogen werden, die auf als wahr vorgegebenen, tatsächlich/nachweislich auf Beweismittelfälschung und Urkundenunterdrückung beruhen, selber rückschließen, dass die fiktive Schuldnerin Meyer die reale Schuldnerin Hackmann ist. Nach eindrucksmanipulativer Vorgabe eines von Bela Vita/FKH/AG Mayen detailliert, raffiniert, in Nuancen und Details geplanten und vom AG Osnabrück entscheidend unterstützten Betrugsprozesses, umgedeutet als mir Eva Hackmann unterstellten Vertrags-/Urkundenbetrugs (Meyer), erhielten die gerichtlichen Entscheidungsträger der Folgegerichte AG/LG OS einen Pseudo-Erkenntnisweges vorgegeben. Dass es sich um einen Pseudo-Erkenntnisweg handelt, ist aus Folgendem abzuleiten:
Tatsächlich fristgerecht eingegangen ist meine zweite klare und eindeutige Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin zum Vollstreckungsbescheid, mit hergestelltem Bezug zur ersten (Mahnbescheid) und den gleichen Inhalten. Vom AG Mayen gegen meinen Willen als Widerspruch ( der unterstellten Schuldnerin Hackmann) umgedeutet. Nach Umdeutung, als nicht mehr vorhanden vorgegeben, tatsächlich vom AG Mayen vernichtet. Außerdem von Schuldnerin Meyer kommend unterstellt (der Name Hackmann wurde im V.Protoll nicht genannt), die aber fiktiv/nicht existent ist und gar nicht unter der Adresse wohnt, der durch Fehlzustellung Hackmann zugewiesen wurde. Angegeben ist tatsächlich vom AG Mayen vernichtete und von E.Hackmann unterschriebene Richtigstellung.

Sämtliche Anschreiben von Bela Vita/FKH im vorgerichtlichen Mahnverfahren waren auf Meyer adressiert. Auch die Anschreiben im gerichtlichen Mahnverfahren, da AG Mayen die von FKH vorgegebene Anschrift Meyer verwandte. Es gab daher für mich keinen nachvollziehbaren Grund für die von FKH 26.03.2008 beim AG Osnabrück auf Hackmann beantragte Vollstreckung des auf Meyer lautenden Vollstreckungsbescheids.
FKH wusste in Kenntnis der juristischen Bedeutung der Aussagen des Vollstreckungsprotokolls Mayen, dass die Folgegerichte nach juristischer Auswertung dieser Protokollaussagen diese als ‚gerichtlich hinreichende‘ Begründung für Meyer=E.Hackmann benutzen, wie geschehen (Richter Struck AG Osnabrück, Richter Hune LG Osnabrück).

Die von FKH beim AG Osnabrück auf Hackmann beantragte Vollstreckung eines auf Meyer lautenden Vollstreckungsbescheids ist daher nur in Kenntnis der vom AG Mayen fehlzugestellten Mahn-/Vollstreckungsbescheide in Verbindung mit den von Hackmann vorgenommenen Rücksendungen/Richtigstellungen möglich.
Genauer: FKH wusste:
– das AG Mayen die fehlzugestellten Mahn-/Vollstreckungsbescheide als erfolgreich an Meyer zugestellt dokumentierte.
– das Ehemann Rainer Hackmann die auf Meyer zugestellten Briefe annahm, damit seine Frau E.H. als Schuldnerin Meyer identifizierte,
– dass AG Mayen wegen nicht auf den gelben Briefen angegebener Zustellfirma mit Zusteller die Möglichkeit der Zurückgabe wegen Fehlzustellung an diese ausschloss. Und damit Rainer Hackmann widerspruchsfrei Schuldnerin Meyer als seine Frau E.Hackmann identifizierte.
– das die vom AG Mayen Goergen gegenüber Hackmann, nach telefonischer Nachfrage, als eingegangen bestätigten beiden Richtigstellungen unmittelbar nach Bestätigung im Vollstreckungsprotokoll als nicht eingegangen dokumentiert und nach Umdeutung der Aussagebedeutung vernichtet wurden.
– dass im gesamten Vollstreckungszeitraum Eva Hackmann von Benutzung beider Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin ausgehen würde, tatsächlich jedoch die Folgegerichte und Staatsanwaltschaften von der ins Gegenteil verkehrten Umdeutung/Vernichtung meiner beiden Richtigstellungen dem AG Mayen Vollstreckungsprotokoll 2007 als wahr, und von Eva und Rainer Hackmann nicht widersprochen, ausgehen. 08.06.2011
– dass ich die Richtigstellungen mit Hackmann unterschrieb.
Es ist insbesondere davon auszugehen, das FKH-Jentzer maßgeblich an der inhaltlichen Gestaltung des Vollstreckungsprotokolls Meyer vom AG Mayen sowie an der im Detail vom AG Mayen vorgenommenen verborgenen Schuldner-/Personenumdeutung Meyer in Hackmann mitwirkte. Und damit die Entscheidungen der nachfolgenden Gerichte (Vollstreckungsgericht AG Osnabrück, LG Osnabrück, AG Frankenthal) antizipierte. Natürlich in absoluter Unkenntnis von Eva Hackmann. Die Gesamtheit der vielzähligen Einzelbetrugsdelikte haben nur das ein Ziel: Realisierung des Bela Vita/FKH-Betrugs!

Wie kann ein auf fiktiver Schuldnerin Meyer lautender vollstreckbarer Titel, nach 26.03.2008 von FKH gestelltem Antrag auf Vollstreckung an der realen Person Nicht-Schuldnerin Hackmann, realisiert werden? Welche Gerichtspersonen lassen sich hierauf ein?

Das ist nur mit einem hirnkranken, geistig nicht mehr zurechnungsfähigen staatlich besoldeten Gerichtsvollzieher des Vollstreckungsgerichts möglich, der willfährig zur Kaschierung seiner Unzurechnungsfähigkeit im Sinn von FKH aus Meyer ratzfatz Hackmann machte.

Dazu bedarf es eines GV, bei dem auszuschließen ist, dass dieser die erhebliche Diskrepanz meiner wahren! ausführlichen Schilderungen als Nicht-Schuldnerin (unter Bezug auf die Inhalte beider Richtigstellungen und des Vollstreckungsbetrugs) zu den unwahren! Aussagen des Vollstreckungsprotokolls Schuldnerin Meyer=Schuldnerin Hackmann nicht erkennt.

Bei dem auszuschließen ist, dass dieser, selbst bei erkannten erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsantragsantrag, diesen an den Antragsteller FKH zurückgibt.
Zur Erinnerung: FKH beantragte beim AG Osnabrück GV Bodi (ohne Titel Hackmann!) die Vollstreckung auf Hackmann. In dem Wissen, das FKH sich nur auf den ergaunerten an Meyer zu vollstreckenden Titel bezog, die Person Meyer es aber tatsächlich nicht gab/gibt und an der es nichts zu vollstrecken gab, die tatsächlich keinen Vertrag mit Bela Vita abgeschlossen hat! FKH teilte der Staatsanwaltschaft Osnabrück/PK Bohmte in Juli 2011 mit, dass es keinen Vertrag Meyer Bela Vita gab.

Kaum zu glauben aber wahr!

Tatsächlich ‚half‘ das Vollstreckungsgericht AG Osnabrück der Betrügerfirma FKH bei der beantragten Umsetzung der Vollstreckung an Hackmann mit einem hirnkranken GV aus. Der nach Ausschaltung des Gehirn bzw. wegen nicht voll funktionsfähigen Gehirns die Vollstreckungskaskade/Betrugsrealisierung an Hackmann in Gang setzte! Vollstreckungsgericht AG Osnabrück in Verantwortung seines Kenntnis habenden Präsidenten Große Extermöring beauftragte den zu der Zeit bereits dienstunfähigen und dienstliche Gerichtsvollziehertätigkeit nicht mehr wahrnehmen könnenden nicht zurechnungsfähigen hirnkranken GV Bodi zunächst mit Gleichsetzung der Person/Schuldnerin Meyer mit Hackmann und dann mit Vollstreckung des auf Meyer lautenden Titels an Nicht-Schuldnerin Hackmann. Damit schloss das Kenntnishabende AG OS gesichert die Möglichkeit aus, dass Vollstrecker GV Bodi die von FKH auf Hackmann beantragte Vollstreckung des auf Meyer!! lautenden Vollstreckungsauftrags zurückgibt. GV Bodi konnte meiner persönlichen Schilderung des komplexen FKH-Betrugs-Sachverhalts und meines Betrugs-Nachweises nicht folgen und machte aus der im Vollstreckungsbescheid genannten Schuldnerin Meyer= die zu vollstreckende Schuldnerin Hackmann.
So forderte GV Bodi die zum Zweck der Sachklärung/Zurücknahme von mir über ihn beantragte Vertragsabschrift Meyer/BelaVita von seinem Auftraggeber FKH nicht an. Auf der Grundlage von Geldforderungen aus einem nicht existenten Vertrag Meyer realisierte GV Bodi die Vollstreckungskaskade an der Nicht-Schuldnerin Hackmann.
Wenn Blödheit weh tun würde, hätte GV Bodi den ganzen Tag nur geschrien!
Da hirnkrank, hat er seine Blödheit nicht bemerkt!

Auch Schriftwechsel (06.04.2010) des GV Bodi mit FKH dokumentieren zudem, dass er geistig nicht mehr in der Lage war, seinen Dienstpflichten als GV nachzukommen. In Verbindung mit einer in diesen Schreiben dokumentierten selbst erkannten Dienstunfähigkeit und ‚FKH-Untertänigkeit/Hörigkeit‘ mit dem Ergebnis, dass er mich, Nicht-Schuldnerin Hackmann, mit der Schuldnerin Meyer gleichsetzte und damit den Vollstreckungsbescheid Meyer des AG Mayen unüberprüft im geforderten/beantragten FKH-Sinn auf Hackmann übertrug/bestätigte. Statt den Vollstreckungsauftrag Meyer an FKH zurückzugeben, weil diese unter der Adresse nicht wohnt und auch der Geburtsname nicht stimmt und er den Vertrag Meyer trotz Anforderung nicht erhalten hat, setzte GV Bodi die Vollstreckungskaskade nach FKH Antrag/Vorgabe bezogen auf Hackmann in Gang. Über zwei von FKH an Hackmann beim Vollstreckungsgericht AG Osnabrück beantragte/erwirkte und von mir abverlangte eidesstattliche Versicherungen bis hin zur Vollstreckung über einen von FKH beim Vollstreckungsrichter Struck auf Hackmann beantragten/erwirkten Haftbefehl. Richter Struck bestätigte, unfähig oder kriminell, im Beschluss 15.11.2010 die Entscheidung des hirnkranken GV Bodi, der Schuldnerin Meyer=Schuldnerin Hackmann.
Offenbar auch unter Hinzuziehung des Vollstreckungsprotokoll des AG Mayen Rechtspfleger Goergen, das zweimal widerspruchsfreie Personenidentifizierung von Meyer als Eva Hackmann durch ihren Ehemann Rainer Hackmann dokumentiert und nicht abgegebene Richtigstellungen. Tatsächlich jedoch abgegeben, weisen diese zusammen mit R.H erstellten klaren,eindeutigen und fristgerecht abgegebenen Richtigstellungen zum Mahn- und Vollstreckungsbescheid von Eva Hackmann als Nicht-Schuldnerin auf Fehlzustellungen der an Meyer adressierten gelben Briefe/Bescheide hin, die E.H. jeweils zusammen mit den Richtigstellungen an AG Mayen zurückschickten. Nach anfänglich 2007 telefonisch bestätigtem Eingang beider Richtigstellungen (zum Mahn- und Vollstreckungsbescheid) als Nicht-Schuldnerin gingen E.H und R.H von deren Berücksichtigung, insbesondere von E.H. als Nicht-Schuldnerin, durch das AG Mayen aus. Richter Struck wurde ganz offensichtlich von AG Mayen Goergen vorsätzlich getäuscht, da dieser, mir zunächst Eingang beider Richtigstellungen vorgebend, unmittelbar danach beide in 2007 vernichtete und im Vollstreckungsprotokoll als nicht abgegeben dokumentierte. Die erste Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin zum Mahnbescheid wertete er als nicht abgegeben Widerspruch der Schuldnerin Meyer. Die zweite Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin deutete er vor Vernichtung noch als unklaren Einspruch und verspäteten Widerspruch (der Schuldnerin!) zum Mahnbescheid um. Da Eva Hackmann den Widerspruch (ihre so umgedeutete Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin) abgab, tatsächlich war es die zweite Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid, machte Goergen somit durch Umdeutungsbetrug aus der adressierten fiktiven/nicht existenten Schuldnerin Meyer die reale Schuldnerin Eva Hackmann. Da AG Mayen Goergen in 2007 telefonisch den Eingang beider Richtigstellungen zu Mahn- und Vollstreckungsbescheid bestätigte, diese danach vernichtete, deren Nichtbenutzung als Nicht-Schuldnerin vor mir 2007 bis zum Erhalt des Vollstreckungssprotokolls 08.06.2011 geheim hielt,also im gesamten Vollstreckungszeitraum, gab er sämtlichen Folgegerichten (AG OS, LG OS,AG und LG Frankenthal) mich E.H. als Schuldnerin Hackmann=Meyer an – in meiner Unkenntnis! In diesem Zeitraum wurde die gesamte Vollstreckungskaskade auf der Grundlage dieses Umdeutungsbetrug an mir vollzogen. Damit beging Goergen die Straftaten Beweismittelvernichtung im Amt und Falschbeurkundung im Amt, mit den er, diese als wahr vorgebend, Richter Struck arglistig täuschte. Zu wessen Vorteil: na klar – FKH Jentzer!

Mit zielgerichteter Täuschung/Eindrucksmanipulation gab Mayen den Entscheidungsweg vor. Der offenbar unter Ausschaltung seines Gehirns Nachplapperer Richter Struck ist nicht autorisiert, gerichtliche Aussagen des AG M. als unwahr zur Disposition zu stellen sondern verpflichtet, den von ihm 26.04.2010 gegen Schuldnerin Hackmann ausgestellten und von FKH beantragten Haftbefehl zu bestätigen. Statt die 12.11.2010 begonnene Ermittlung zur (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer bis zur Klärung fortzuführen, beendete er diese 18.01.2011ohne Klärung. Statt Eva und Rainer Hackmann zu befragen, beriefen sich AG Osnabrück (Präsident Große Extermöring/Struck) lieber auf den hirnkranken GV Bodi und weigerte sich bis heute, den Haftbefehl Eva Hackmann zurückzunehmen.
Sind die Entscheidungen im Namen des Volkes treffenden Mitarbeiter des AG OS Struck, Keller, Bodi, Extermöring sämtlich hirnkrank, Dusseltiere, hochgradig kriminelle Verbrecher nach § 12 StGB, oder was anderes? Oder eine Mischung von allen oder alles zusammen?

Zur Verhaftung mit Einsperren in die Justizvollzugsanstalt kam es nicht, denn GV Bodi wurde unmittelbar vor Durchsetzung des Haftbefehls, nach jahrelanger psychischer Krankheit aus psychischen Gründen aus dem Dienst entlassen.
Offenbar gibt es am AG Osnabrück auch klar und logisch denkende staatliche Bedienstete. Den Verhaftungsauftrag hat Bodi’s Vertretung GV’in Nerger nach von mir geschilderter Sachlage sofort an den Auftraggeber FKH zurückgeschickt, den ‚Dusseltier‘ GV Bodi, wäre er nicht kurz zuvor aus dem Dienst geschmissen worden, mit Hilfe staatlicher Polizeigewalt durchgezwungen hätte!!

AG Osnabrück-Richter Struck und Präsident Große Extermöring waren bekannt, dass der schwer hirnkranke GV Bodi fern jeglicher gerichtlicher/rechtlicher Vernunft und fern jeglichen dienstlichen Entscheidungsvermögens im Namen des AG Osnabrück, damit im Namen des Volkes und vor allem gegen das Volk! unzumutbare Vollstreckungen vornahm, ’nicht mehr den Dienst-Aufgaben eines Gerichtsvollziehers gewachsen‘ war und nach ärztlicher Untersuchung vorzeitig aus seinem Dienst entlassen wurde. Die aber beide dennoch, auf der Grundlage der von einem Hirnkranken, amtsärztlich festgestellt, angeleierten Vollstreckungskaskade Hackmann, in der Folge die an Hackmann zu vollstreckende Verhaftung in Auftrag gaben.

Die letzte Diensthandlung des dienstlich unzurechnungsfähigen GV Bodi sollte die Umsetzung des Vollstreckungsbetrug per Haftbefehl sein. In Kenntnis und Duldung des Richters Struck und Präsident Große Extermöring vom AG Osnabrück. Ich wäre vor den Augen der Nachbarn mit staatlicher Gewalt in die grüne Minna verfrachtet und in die Justizvollzugsanstalt transportiert und dort solange eingesperrt worden, bis ich einen Offenbarungseid abgelegt oder gezahlt hätte. Die perverse Perfidie: mit Zahlung hätte ich mich selber als Schuldnerin/Kriminelle bestätigt, die einen Vertrag fingierte. Und das bedeutet Fortdauer der Freiheitsberaubung.

Ich stellte gegen Bela Vita/FKH wegen Vertrags-/Urkundenbetrug Strafantrag. Wegen Nicht-Existenz eines Vertrages Meyer, Personenidentitätsbetrug Meyer=Hackmann, es besteht keine Beziehung zwischen Meyer=Hackmann, Meyer wohnt nicht unter der Adresse, etc.
Zu dem Zeitpunkt hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen Nicht-Existenz des Vertrages Meyer und Schuldner-Zuweisung Meyer=Hackmann keine Ermittlung gegen Bela Vita/FKH durchgeführt. Ganz offenbar wegen erwirkten Titels Meyer.
Auch die Staatsanwaltschaft Frankenthal schloss die Ermittlung des Vertrages Meyer aus, der damit als existent unterstellt wurde, aber tatsächlich zu keiner Zeit existent war. Frankenthals Staatsanwältin Frau Dr. Hermann schriftlich: es wurde und wird keine Ermittlung wegen des Vertrages Meyer durchgeführt. Verbrecher nach § 12 StGB FKH hat nicht nur Unterstützung von der Justiz, sondern auch bei den konsequent regelmäßig Betrug nicht erkennen wollende Staatsanwaltschaften.
In damaliger Unkenntnis des Vollstreckungsprotokolls 2007 beantragte ich als Nicht-Schuldnerin Hackmann die Zurücknahme der von Richter Struck mit Beschluss 15.11.2010 bestätigten, von GV Bodi übernommenen, Zuweisung ‚Schuldnerin Hackmann‘. Auch des Haftbefehls, ausgestellt nach FKH-Antrag von Richter Struck. Diese Zurücknahme erfolgte in Kenntnis des Vollstreckungsprotokolls (Zuweisung Schuldnerin Meyer=Schuldnerin Hackmann) nicht.
AG Osnabrück Präsident Große Extermöring deutete meinen Antrag auf Zurücknahme der von FKH beantragten und von GV Bodi an Nicht-Schuldnerin Hackmann bestätigten/eingeleiteten Vollstreckung des auf Meyer lautenden Vollstreckungsbescheids, ohne von mir autorisiert worden zu sein, als Antrag auf Durchführung einer Beschwerde der Schuldnerin Hackmann um. Damit verkehrte Große Extermöring meine Willenserklärung ins Gegenteil. In dem wissen, dass Beschwerde nur die Schuldnerin einlegen kann, unterstellte/bestätigte er mich als Schuldnerin!

6. RA Wehage und LG Osnabrück Richter Hune
Ein skrupelloser RA Wehage aus Oldenburg gab sich gegenüber Große Extermöring telefonisch als von Rainer Hackmann autorisiert aus, ein Beschwerdefahren namens Eva Hackmann durchzuführen. Damit unterstellte RA Wehage, dass er von Rainer Hackmann mit einem Beschwerdeverfahren namens seiner Frau beauftragt wurde. Und da Beschwerde nur eine Schuldnerin einlegen kann, unterstellte Verbrecher nach § 12 StGB RA Wehage, dass Rainer Hackmann Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann als Schuldnerin bestätigte! Er unterstellte ferner, das R.H. für seine Frau sprach, und das diese selber nicht dazu in der Lage war.

Nichts stimmt!

Eva Hackmann stellte klar und deutlich unter Verweis die beiden fristgerecht abgegeben klaren und eindeutigen Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin, deren Eingang AG Mayen Rechtspfleger Goergen zunächst in 2007 telefonisch bestätigte, einen Antrag auf Zurücknahme der vom AG Osnabrück Bodi, Keller, Struck unterstellten Schuldnerin Eva Hackmann. Rainer Hackmann bevormundete nicht seine Frau und gab nicht ohne ihre Kenntnis derartiges Beschwerdefahren in Auftrag. Meine Frau hat den Wehage nie gesehen und nie gesprochen! Zweck des Wehage war, das ich meine Frau ‚Nicht-Schuldnerin Hackmann‘ mit dem Begriff Beschwerde als ‚Schuldnerin Hackmann‘ feststelle/bezichtige (RA Wehage weiß: Beschwerde kann nur eine Schuldnerin einlegen).
Mit diesem Hereinleger-Trick garantierte Wehage, ohne schriftliche Einverständniserklärung von Eva Hackmann, dem Präsidenten des AG OSnabrück Große Extermöring Eingeständnis als Schuldnerin. Nach telefonischer !! Mitteilung ohne erforderlichen Nachweis übernommen vom AG Osnabrück-Präsidenten Große Extermöring /Richter Struck, bestätigten beide ohne schriftlichen Nachweis ein von Rainer Hackmann namens E.H. beantragtes Beschwerdeverfahren, somit E.H. als Beschwerdeführerin (=Schuldnerin) und als existentes Eingeständnis als Schuldnerin. Beide gaben dem LG Osnabrück meinen Zurücknahme-Antrag (als Nicht-Schuldnerin) umgedeutet als Beschwerdeantrag(einer Schuldnerin!) vor. Damit eindrucksmanipulierte/täuschte AG Osnabrück Präsident Große Extermöring unter Missbrauch seiner herausgehobenen Stellung den Richter Hune LG Osnabrück, dass dieser von Beschwerdeverfahren und von Schuldnerin Hackmann als Beschwerdeführerin auszugehen hat. Allein durch die Terminologie Beschwerde gab Große Extermöring vor, dass LG Osnabrück Richter Hune die vom AG Mayen vorgegebenen, auf Mehrfachstraftaten beruhende, und von dem AG OS getroffenen Fehlentscheidungen namens der Schuldnerin Hackmann zu übernehmen/zu bestätigen hatte. Ebenso, dass Richter Hune, der vom AG OS über die Hirnkrankheit des GV Bodi nicht in Kenntnis gesetzt wurde, die Entscheidung des zu der Zeit bereits aus psychischen Gründen aus dem Dienst entlassenen dienstunfähigen/hirnkranken entscheidungsunfähigen GV Bodi als ‚amtlich/gerichtlich wahre Garantenscheidung‘ zu übernehmen hatte:
Hackmann=Beschwerdeführerin=Schuldnerin Meyer=Kriminelle, die einen Vertrag Meyer fingierte.

Die Begründung des Richter Hune (Beschlüsse vom 18.11.2010 und 29.11.2010) für Schuldner-/Kriminellen-/Personenidentität Meyer=Hackmann, auf die sich das AG Frankenthal Richter Ecker bezog, ist eins zu eins abzuleiten aus dem Vollstreckungsprotokolls 2007 (erhalten 08.06.2011), ohne dass dieses in den Beschlüssen genannt wurde: die ‚erfolgreichen Zustellungen der an Meyer adressierten gelben Briefe an Ehemann Rainer Hackmann‘. (Zur konstruierten Unmöglichkeit, in der Rechtsbehelfsfrist als Rainer Hackmann die Fehlzustellungen beim Zusteller zu reklamieren/Widerspruch einzulegen, siehe zurückliegende ausführliche Ausführungen). Die wegen Fehlzustellung an AG Mayen zurückgesandten gelben Briefe (Mahn-,Vollstreckungsbescheid) in Verbindung mit meinen Richtigstellungen (Plural) als Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann, u.a. zur Fehlzustellung Meyer, nach Eingang vom Rechtspfleger Goergen AG Mayen bestätigt und unmittelbar danach vernichtet, sind daher im Vollstreckungsprotokoll Meyer 2007 nicht dokumentiert. Durch diese und mit diesen fristgerecht abgegebenen Richtigstellungen habe ich Eva Hackmann als Nicht-Schuldnerin der Fehlzustellung/-zuweisung des an Meyer (Schuldnerin) adressierten Mahnbescheids an E.H. klar und eindeutig widersprochen. Der an Meyer adressierte Mahnbescheid war daher nicht auf. E.H. zu beziehen. Der hergestellte Bezug auf E.H. war daher bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Meyer nichtig! Damit ist der Vollstreckungsbescheid Meyer ebenfalls nichtig!
Richter Hune wurde natürlich vor seinem Urteil 18.11.2010 von keiner Seite über die Beweismittelvernichtung (der beiden Richtigstellungen) des AG Mayen Kenntnis gesetzte. Da ich erst 08.06.2011das Vollstreckungsprotokoll erhielt, konnte ich erst danach die Beweismittelvernichtung (beide Richtigstellungen vernichtete AG Mayen Goergen) und Beweismittelumdeutung (zweite Richtigstellung wurde von Goergen als unklarer verspäteter Widerspruch zum Mahnbescheid bewertet) erkennen und nachweisen. Richter Hune wusste nicht, dass der auf Meyer lautende und an Eva Hackmann zu vollstreckende Titel zurückzuführen ist auf Beweismittelvernichtung der Mitarbeiter des AG Mayen im Amt und Falschbeurkundung im Amt. Damit hat AG Mayen Goergen und Leiter Schmickler den Richter Hune arglistig getäuscht.
Diesem wurde vom AG Mayen ‚erfolgreich an Meyer zugestellt‘ vorgegeben. Genauer: Da Ehemann Rainer Hackmann den Mahnbescheid Meyer annahm, unterstellte ihm AG Mayen die Personen-/Schuldneridentifizierung Meyer= Eva Hackmann, und damit an Eva Hackmann zugestellt. Beide Richtigstellungen, die Eva Hackmann zusammen mit Rainer Hackmann erstellten, beinhalten auch die Aussage des Rainer Hackmann zur Fehlzustellung an ihn. D.H. R.H. dementierte mit den Richtigstellungen von E.H. klar und eindeutig, mit Annahme der gelben Briefe die adressierte Eva Meyer als seine Frau Hackmann identifiziert zu haben.
Richter Hune hat die vor 18.11.2010 wiederholt abgegebene Erklärung von R.H. keinen Glauben geschenkt und sein Urteil ausschließlich auf das Vollstreckungsprotokoll des AG Mayen, Verbrecher nach § 12 StGB Goergen, gestützt, der die Aussagebedeutung des Protokoll mit vorstehenden zwei Straftaten entscheidend verfälschte und diese dem Hune dann als wahr vorgab. Richter Hune hatte offenbar die an ihm vom AG Mayen ausgeübte Täuschung nicht erkannt und als wahr übernommen, als ‚gerichtlich hinreichenden Beweis für Schuldneridentität Meyer=Hackmann‘ und das damit der Titel Meyer an E.H. zu vollstrecken ist. Richter Hune hatte keine Kenntnis von der Beweismittelvernichtung des AG Mayen, die AG Mayen im Vollstreckungsprotokoll nicht dokumentierte. Richter Hune hat damit offenbar in Unkenntnis des AG Mayen-Betruges die gerichtlichen Entscheidungen des hirnkranken GV Bodi und des Richters Struck fälschlicherweise legitimiert.

Auf der Grundlage von LG OS vorgenommener Schuldneridentitätszuweisung Meyer=Hackmann beantragte ich von Richter Struck den Nachweis des Vertrages Meyer. Der Abbruch der von Richter Struck begonnenen und auch von Richter Hune nicht durchgeführten Ermittlung zur (Nicht-)Existenz des Vertrages der Schuldnerin Meyer erfolgte ohne mir erklärten/genannten Grund. Tatsächlich aber darauf zurückzuführen, dass nach erreichtem Titel (Meyer) der Vertrag nach Meinung ST Frankenthal Wisser nicht mehr nachgewiesen wird. Feststellung: das ist Scheinbegründung des ST Wisser zur Durchsetzung der FKH-Betrugsinteressen, denn derartiges Gesetz gibt es nicht.
Beide schlossen gezielt die Ermittlung des tatsächlich nicht existenten Vertrags Meyer aus, und garantierten damit an Nicht-Schuldnerin Hackmann die Fortsetzung/Realisierung des Betrugs der FKH in Person Werner Jentzer, RA Wehnert und Christian von Loefen.

Das Juli 2011 vorliegende Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Osnabrück Voß zur Existenz des Vertrages bestätigte, sogar nach Eingeständnis der FKH, die Nicht-Existent des Vertrages Meyer.
Bereits nach Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück in 2007 und danach vom AG Osnabrück Richter Struck begonnene, dann aus nicht erklärten/genannten Gründen abgebrochene, und auch vom LG Osnabrück nicht durchgeführte und von der der Staatsanwaltschaft Frankenthal für die Zukunft ausgeschlossene! (St Hermann) Ermittlung, hätte den Vertrags-/Urkundenbetrug von Bela Vita /FKH nachgewiesen. FKH bestätigte 2011, dass es keinen Vertrag Meyer gab/gibt.
Diese Vertreter staatlicher Justiz interessierte der Vertrag nicht. Sie unterstellten diesen wegen des erreichten Titels einfach als existent und wiesen diesen, durch weitere Unterstellung von fingieren, mir Eva Hackmann zu.

Auf Grund eines nicht existenten Vertrages Meyer beantragte FKH und erließ AG Mayen einen Mahnbescheid auf die fiktive Schuldnerin Meyer. Mit Trickserei des AG Mayen unterstellte es ’nicht abgegebenen Widerspruch von Schuldnerin Meyer‘ und erreichte somit einen vollstreckbaren Titel Meyer. Weil Rainer Hackmann den an Meyer adressierten Mahnbescheid annahm, unterstellten AG Mayen, AG und LG Osnabrück von Rainer Hackmann bestätigte Schuldneridentität Meyer=Hackmann.

Feststellung: Da es noch nicht einmal einen Vertrag Meyer gab, gab es noch nicht einmal eine fiktive Schuldnerin Meyer und damit keine berechtigten Geldforderungen an Meyer. Aus Meyer wurde Hackmann.
Mit Haftbefehl und damit angedrohter Freiheitsberaubung versuchen die Gerichte penetrant, über Obergerichtsvollzieher von Schuldnerin Hackmann Geld einzutreiben.

Das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Osnabrück Voß Juli 2011 weist den Vollstreckungsbescheid Meyer als Betrug nach. Damit erweist sich der ‚gerichtlich festgestellte hinreichende Beweis für die Personenidentität Meyer=Hackmann‘ ebenso als vorsätzliche Straftat im Amt und hochgradiger Nonsens der beteiligten Richter des AG OS und des LG OS, wie deren gerichtlich veranlasster und legitimierter Fortsetzungs-Betrug durch Vollstreckung an Nicht-Schuldnerin Hackmann.

Auf der Grundlage des Bela Vita/FKH-Betrugs und der diesen Betrug legitimierenden nachfolgenden Betrugskaskade der Justiz (die genannten Gerichte) erkannten die von der Justiz weisungsabhängigen Staatsanwaltschaften regelmäßig keine Straftaten.

Die Staatsanwaltschaften Osnabrück (außer Voß) und Frankenthal schlossen auf Grund des erreichten Titels Meyer in 2007, ganz offenbar weisungsbedingt, die Ermittlung der (Nicht-)Existenz eines Vertrages Meyer aus. Damit begingen diese nach § 274 StGB Straftat wegen Urkundenunterdrückung. Die Staatsanwaltschaft Koblenz erkannte die vom AG Mayen begangene § 274 Straftat wegen Urkundenunterdrückung/-vernichtung meiner beiden ‚Richtigstellungen‘ zu Mahn- und Vollstreckungsbescheid nicht, trotz gelieferter Nachweise. Mit dieser perversen perfiden Betrugs-Psychotricksereikaskade staatlicher Judikative und Exekutive deckten diese den FKH-Betrug und betrieben meine Kriminalisierung.

Hinweis: Nach 12.03.2012 von Staatsanwalt Voß Os beantragter und 14.03.2012 von Voß bestätigter Übersendung des Ermittlungsvorgangs an die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat Voß diese tatsächlich nicht übersandt, wie St Frankenthal bestätigte. Erst nach gestellter Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung im Amt erfolgte die beantragte Weiterleitung.

Ende Teil 2

Fortsetzung siehe: In konzertierter Aktion: staatliche Justiz und FKH kriminalisieren unschuldige Bürgerin -Teil 3-

 

 

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