Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 2

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-24 – 15:43:08

Beginn Teil 2
Zweck war, diese ‘weitergehenden Begründungen‘, vermeintliche Beweismittel psychischer Krankheit, in meiner verwaltungsgerichtlich vorgegebenen Unkenntnis als amtsärztliche/landesschulbehördliche Vorgaben in der Fremdanamnese vom behöerdlichen Psychiater als wahr und objektiv verwenden zu lassen. Der behördlich bestimmte Psychiater ist nicht befugt, diese in Frage zu stellen (der Beamte als Garant für Recht und Ordnung). Zweck des gerichtlich erwirkten Ausschlusses meiner Kenntnis dieser Begründungen ist der Ausschluss meiner Möglichkeit, die amtsärztlichen/landesschulbehördliche Vorgaben vor der psychiatrischen Untersuchung als sämtlich unwahr/gefälscht nachzuweisen. In dieser Kenntnis hätte ich in der Selbstanamnese nicht geschwiegen, sondern die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben als Unwahrheiten nachgewiesen und damit deren Verwendung als objektiv und wahr in der Fremdanamnese ausgeschlossen.
Der Konsortialpartner Richter Specht erreichte mit seinem Beschluss v. 13.07.2004, meine Unkenntnis über diese unwahren behördlichen Vorgaben aufrechtzuerhalten und meine Nachweise als Unwahrheit auszuschließen. Damit stellte er sicher, dass ich in gerichtlich verordneter Unkenntnis dieser weitergehenden Begründungen in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung 2004 schweige.

Zwar waren die ‘weitergehenden Begründungen‘ Bestandteil meiner PA und es bestand die Möglichkeit, PA-Einsicht zu nehmen und hierüber Kenntnis zu erlangen. Weil diese Möglichkeit bestand, bezogen auf 2004 ich keine Löschung/Berichtigung der zurückliegenden sämtlich unwahren PA-Einträge beantragte bzw. realisierte, ginge der Psychiater von meiner Kenntnis, widerspruchsfreier Akzeptanz und von wahr aus.
Allein richtig ist, dass Kasling mich vor der vom Ermittlungsführer vorgegebenen psychiatrischen Untersuchung in 2004 in Unkenntnis über die ohne Anhörung platzierten PA-Einträge beließ und allein wegen dieser Unkenntnis ich keine PA-Einsicht/Berichtigung/Löschung beantragen konnte.
Und das wusste Kasling als Verwalter meiner PA ganz genau. Kasling (Gesundheitsakte Blatt 83 05.04.2003), der von ihm eingesetzte Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Richter Specht 13.07.2004 taten alles, dass vor der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlich vorbestimmten Psychiater ich weiterhin in dieser Unkenntnis verbleibe, um zum einen den Nachweis der PA-Einträge als sämtlich unwahr und die damit verbundene Berichtigung/Löschung auszuschließen. Insbesondere zum anderen mit dem Zweck, das diese ‘weitergehenden Begründungen‘ meiner PA unwidersprochen bleiben und für den Psychiater als wahr und objektiv gelten.

Der Psychiater sollte in der Selbstanamnese die Konversion von Schweigen aus Unkenntnis in Verschweigen in Kenntnis vornehmen.
Vor diesem Hintergrund ist von langfristig vorbereitetem landesschulbehördlichem Konversionsbetrug auszugehen. Delegiert/übertragen auf den Amtsarzt und behördlich bestimmten Psychiater, wobei der Konsorte (oder ist Marionette treffender) Richter Specht mit seinem Beschluss 13.07.2004 lediglich den Pseudo-rechtsrahmen schuf.

Die ohne Anhörung rechtswidrig platzierten unwahren PA-Einträge ab 1996 und die weitere PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 der Landesschulbehörde Osnabrück, vorgenommen von Kasling und dessen Vorgesetzten Dezernent Giermann, in Verantwortung des damaligen Leiters Pistorius, dokumentieren das fortgesetzte behördliche Psychiatriesierungsbemühen.
Ganz offenbarer Zweck war, die Summe dieser sämtlich unwahren PA-Einträge in der Fremdanamnese als objektiv verwenden zu lassen, als vermeintlicher Beweis für die mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens.
Mit der PA-Krankenaktenfälschung wurden mir bezogen auf den Zeitraum Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend (noch nicht beendet !!) psychiatrische Betreuung, psychiatrische Mehrfacherkrankungen, mehrfache psychiatrische Therapien, mehrfache psychiatrische Begutachtungen mit Konstatierung als psychisch krank und dienstunfähig zugewiesen.
Nach zufälliger Entdeckung des Namens Dr.Zimmer im Boumann-Bericht 01.12.2004 entdeckte ich nach gezielt vorgenommener PA-Einsicht Jan 2005 das Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003, damit die mit diesem Datum von Kasling/Giermann vorgenommene PA-Krankenaktenfälschung und konnte diese als vorsätzliche Aktenfälschung nachweisen. Nach Aussage des Dr.Zimmer in 2005 ist auf Grund der vorgegebenen Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person auszuschließen. Mit dieser vorsätzlichen Fälschung bezweckte die Landesschulbehörde in Person des Kasling nicht nur für den Zeitraum der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 bis zum Untersuchungstermin 2004 den vermeintlichen Nachweis einer aktuell bestehenden und eskaliert zunehmenden psychiatrischen Krankheit. Dieser Nachweis einer mindestens zwei Jahre bestehenden und behandelten schweren psychiatrischen Krankheit ist für den beauftragten Psychiater unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung derartiger Untersuchung. Die Landesschulbehörde Kasling/Giermann präsentierte mit Dr. Zimmer einen weiteren vermeintlich mich behandelnden Nervenarzt/Psychiater, bei dem ich mich bereits ab Jan. 2000, also bereits zwei Jahre vor der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 und zwei Jahre vor der vom Ermittlungsführer in 2004 vorgesehenen weiteren Untersuchung, in nervenärztlicher Behandlung befunden haben soll. Es befinden sich aber keine Behandlungsunterlagen in meinen Akten. Da der beauftragte Psychiater die psychiatrischen Aussagen des Dr.Zimmer Schreiben 16.07.2003 als wahr und, da in meiner PA, auf mich zu beziehen hat, ergibt sich zwangsläufig der falsche Rückschluss, das ich den Ärzten der Schüchtermannklinik 23.09.02-12.10.02 und dem Amtsarzt am Untersuchungstag 04.11.2002 diese Behandlungsunterlagen von Jan. 2000 – Nov. 2002 absichtlich nicht ausgehändigt und auch der Landesschulbehörde vom 2000-2004 unterschlagen habe – krankheitsbedingt. Insbesondere gab Kasling mit der Fälschung dem behördlich vorbestimmten Psychiater als wahr und objektiv vor, dass es ab Jan.2000 bis 16.07.2003 mehrfach Dienstunfähigkeit feststellende psychiatrische Begutachtungen gegeben hat und zum Untersuchungszeitpunkt 2004 die genannten psychiatrischen Krankheiten noch bestanden. Da diese auf mich bezogenen landesschulbehördlichen Vorgaben 16.07.2003 für den Psychiater als wahr gelten, sollte dieser in der Untersuchung in 2004 zu der Vielzahl bereits festgestellter Dienstunfähigkeiten in einem psychiatrischen Gutachten eine weitere konstatieren.

In diesen Zeitraum ab 1996 fällt eine Hirnhautentzündung wegen einer borellioseverseuchten Zecke in 1998. Die gesamte Akte hierüber war nicht mehr existent – vorenthalten vom Landkreis Osnabrück Gesundheitsamt. Als ich nachwies, dass diese Akte in deren Computer eingescannt vorliegt, fehlte im eingescannten Teil der Gesundheitsakte das Gutachten über die vollständige Genesung und volle Dienstfähigkeit. Ganz offenbar veranlasste die Landesschulbehörde Osnabrück Dezernent Lüthje, das dieses Gutachten nicht der Akte des Gesundheitsamtes zugeführt wurde.

Der in 2004 vom Ermittlungsführer Boumann beauftragte Psychiater sollte nun:
– auf Basis des amtsärztlich(Bazoche)/landesschulbehördlich(Kasling) als wahr vorgegeben 15.11.2002-Gutachtens,
– von den PA-Einträgen (Kasling, Pistorius) ab 1996 als unwidersprochen und wahr ausgehen. Obwohl Pistorius vor mir 12.07.2000 die von ihm unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle ab 1996 für erledigt erklärte und diese unwahr sind.
– von den landesschulbehördlich (Kasling, Giermann, Pistorius) mir 16.07.2003 als wahr zugewiesenen psychiatrischen Krankheiten meine psychische Gesundheit und Dienstfähigkeit zur Disposition stellen.
– ganz offenbar über eine mir vorenthaltene und unvollständig eingescannte Gesundheitsakte (die gutachterliche Bestätigung der vollständigen Genesung von der Hirnhautentzündung fehlte) auf eine nicht vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung hingewiesen werden. Damit besteht die Möglichkeit, die Ursache einer psychischen Störung auf mich zurückzuführen.

Der Ermittlungsführer wusste über den Verwalter meiner PA Kasling, das ich bis zum beabsichtigten psychiatrischen Untersuchungstermin Juni 2004 die Möglichkeit der Einsicht in meine PA nicht vornahm, diese daher nicht kannte, daher keine Stellungnahmen hierzu erstellte und erst recht die Löschung vorstehender PA-Einträge nicht beantragte. Es handelt sich um psychiatrisch zu meinem Nachteil zu verwendende PA-Einträge, die von Kasling ohne meine Anhörung/Kenntnis und somit rechtswidrig erstellt wurden und vom behördlich vorgegeben Psychiater als wahr/widerspruchsfrei verwendet werden sollten.
Daher gelten vor allem für den Psychiater diese PA-Einträge ab 1996 als mir bekannt, ohne Widerspruch akzeptiert und als wahr, obwohl diese ohne Anhörung und somit rechtswidrig erstellt wurden. Die Landesschulbehörde und der Ermittlungsführer können ‘wahrheitsgemäß’ bestätigen, das ich den PA-Einträgen nicht widersprochen habe.
Kasling und Boumann konnten sicher sein, dass diese PA-Einträge vom Psychiater in der Fremdanamnese als objektiv verwendet würden. Vor allem, dass ich in der subjektiven Selbstanamnese aus Unkenntnis nichts sagen könnte.

Im Rahmen der Selbstanamnese des 2004 mir nicht namentlich mitgeteilten behördlich vorgegebenen Psychiaters hätte ich zu den 15.11.2002-Aussagen, den PA-Einträgen ab 1996 und den von Dr.Zimmer attestierten und behördlich (Kasling) mir 16.07.2003 zugewiesenen psychiatrischen Mehrfacherkrankungen aus Unkenntnis nichts sagen können. Per Gerichtsbeschluss 13.07.2004 wurde mir die beantragte Kenntnis verweigert: ich habe darauf keinen Rechtsanspruch.
Der Psychiater:
– wäre von meiner Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung und von meiner Einsicht in eine psychiatrische Krankheit ausgegangen
– hätte die gutachterlichen 15.11.2002 Aussagen als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ gewertet,
– wäre von einer 1998 nicht ausgeheilten Hirnhautentzündung ausgegangen, da in der Akte des Gesundheitsamtes das Gutachten über die vollständige Genesung fehlt
– hätte in den Akten keinen Hinweis gefunden über die Juli 2000 (Pistorius) erklärte Nichtverwendung bzw. mir abgenötigten Klärungsverzicht der PA-Einträge 1996-2000. Stattdessen gelten diese PA-Einträge, als Datenerhebungen von Dritten gestaltet, als wahr und als vermeintlicher Beweis für die mir unterstellten 15.11.2002 ‘eigenen Mitteilungen an den an den Arzt‘.
– hätte durch den von Kasling hergestellten Bezug auf mich die Vielzahl der nervenärztlichen/medizinischen 16.07.2003-Datenerhebungen des Dr.Zimmer als wahr und objektiv übernommen und auf mich bezogen.
– hätte mir damit gleichzeitig unterstellt, das ich die Vielzahl der aus dem Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 abzuleitenden Krankenunterlagen ‘krankheitsbedingt‘ dem Amtsarzt 04.11.2002 verheimlicht habe. Verheimlichung unterstellte mir der behördlich vorbestimmte Psychiater auch gegenüber den Ärzten der Schüchtermannklinik. Deren attestierte Arbeitsfähigkeit 18.11.2002 als Lehrer auf Basis des psychologischen Berichts 14.10.2002 hätte daher keine Relevanz.

Der behördlich bestimmte Psychiater ist nicht befugt, die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben in Frage zu stellen und hätte daher die Summe dieser Unwahrheiten/arglistigen Täuschungen als wahr anzunehmen gehabt.
Die Täuschungsmethode in 2004 ist die gleiche, die bereits zuvor Bazoche/Kasling versuchten: zunächst sollte ich selbst die psychiatrische Untersuchung ohne Nennung der weitergehenden Begründungen beantragten und damit mir selber Einsicht in eine bestehende psychiatrische Krankheit zuweisen. Danach würde in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung der behördlich bestellte Psychiater mein Schweigen begutachten. Kasling, als Verwalter meiner PA, wusste, das ich keine PA-Einsicht und keine Löschung von PA-Einträgen beantragte; er konnte daher meine Kenntnis über die von ihm zu verantwortenden PA-Fälschungen und der Gutachtenfälschung ausschließen. Kasling wusste also, das ich in der psychiatrischen Untersuchung aus Unkenntnis nichts würde sagen können. Und genau das war bezweckt. Psychiatrisch begutachtet würde das Schweigen als meine ‘subjektive Aussage‘ zu den mir 15.11.2002 unterstellten Aussagen, den mich betreffenden PA-Einträgen ab 1996 und zu den mir zugewiesenen 16.07.2003 dokumentierten psychiatrischen Krankheiten. Das sind nämlich die ‘weitergehenden Begründungen‘, über die ich 13.07.2004 in gerichtlich verordneter Unkenntnis belassen wurde. Ich schwiege in der Selbstanamnese aus Unkenntnis zwangsläufig. Der behördlich bestimmte Psychiater ist nicht befugt, die Vorgaben des Amtsarztes Bazoche und der Landesschulbehörde Kasling in Frage zu stellen und unterstellt meine Kenntnis.

Dieses Schweigen
– nach einer zuvor selbstbeantragten psychiatrische Untersuchung (von Landesschulbehörde Kasling 25.02.2003 und Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 gefordert) und damit gezeigter Einsicht in eine psychische Krankheit
– bezogen auf 2004 zurückliegender, von mir nicht widersprochener PA-Einträge und
– bezogen auf die psychiatrischen 16.07.2003-Aussagen des Dr.Zimmer, von Kasling in der PA mir zugewiesen, bewertet der Psychiater in der subjektiven Selbstanamnese als Verheimlichen. Denn der Psychiater hat von meiner Kenntnis ohne Widerspruch dieser als wahr geltenden amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben auszugehen. Der Psychiater hat daher mein ‘Schweigen aus Unkenntnis‘ als ‘krankheitsbedingtes Verschweigen in Kenntnis‘ zu werten und die Konversion amtsärztlicher/landesschulbehördlicher Unwahrheiten in ‘psychiatrische Wahrheit‘ festzuschreiben:
– mein Schweigen aus Unkenntnis der Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens wird zum krankheitsbedingten Verschweigen aus Kenntnis.
– mein Schweigen zu den erledigt geltenden unwahren PA-Einträgen (mir von Pistorius abgenötigten Klärungsverzicht Juli 2000) wird dazu umgedeutet, das ich und die in den PA genannten Datenerhebenden Dritte der psychiatrischen Weiterverwendung dieser PA-Einträge widerspruchslos zustimmten. Ferner, das diese Dritten und ich die Aussagen dieser PA-Einträge als wahr bestätigen.
– mein Schweigen zu den psychiatrischen Krankheiten, Behandlungen, Gutachten etc. bezogen das Dr.Zimmer Schreiben 16.07.2003 wird zum ‘krankheitsbedingten’ Verheimlichen. Die in den Akten der Landesschulbehörde und des Gesundheitsamtes nicht existenten Unterlagen wird zu ‘krankheitsbedingtem’ Unterschlagen dieser Unterlagen.

Der psychiatrische Fachausdruck für Simulation durch Verschweigen und Verheimlichen/Unterschlagen bekannter Tatsachen lautet ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘.

Die Perfidie: Zur Beurteilung meiner subjektive Aussage ‘Schweigen‘ in der Selbstanamneseergebnis bezöge sich der Psychiater in der Fremdanamnese auf die als objektiv und wahr geltenden amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben als vermeintliche Beweise.

Konstatiert der behördlich bestimmte Psychiater erst einmal ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘, geht es nicht mehr um die Fragestellung, ob überhaupt eine psychiatrischen Krankheit vorliegt, auch nicht mehr die Frage nach der Diagnose und der Zuweisung dieser Krankheit(en). Diese Fragestellungen sind mit dem 16.07.2003-Schreiben des Dr.Zimmer erledigt, da diese Zuweisung als wahr gilt. Entscheidend sind die hieraus sich ergebenden Konsequenzen für mich. Und diese wiederum hängen von meinem Verhalten in der Untersuchungssituation des Weig ab. Allen Konsequenzen gemein ist zunächst die festzustellende Dienstunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen.
Konfrontierte mich der Psychiater in der Untersuchung mit den als wahr und objektiv geltenden amtsärztlichen/landessschulbehördlich vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen, ergäben sich folgende Reaktionsmöglichkeiten:
* Ich sage gar nichts Zustimmung.
Folge Dienstunfähigkeit
* Ich weise diese Vorgaben im ruhigen Ton als unwahr zurück, könnte aber in der Untersuchungssituation nicht den Nachweis der Unwahrheit führen. Die amtsärztlichen/landessschulbehördlichen Vorgaben gelten weiterhin als wahr und objektiv. Folge Dienstunfähigkeit
Einzige Möglichkeit ist die Klage.
Immense Kosten, erfolglos.
* In der Erkenntnis, das sämtliche amtsärztlich/landesschulbehördlich vorgegebenen psychiatrischen Untersuchungsgegenstände unwahr sind und auf Fälschung beruhen, ich diese in dieser Untersuchungssituation nicht dementieren kann, massiv widerspreche, raste ich aus. Folge Dienstunfähigkeit
Unmittelbarer vom Psychiater des LKH veranlasster psychiatrischer Zwang
Die weitere Entwicklung.
Für den zu erwartenden letzten Fall ist gleich vorgesorgt. Die psychiatrische Untersuchung sollte bereits 10.12.2002 in den Räumlichkeiten des LKH Osnabrück stattfinden. Der Psychiater ginge wegen der freiwillig vorgenommenen bzw. selbst beantragten derartigen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens von Einsicht in diese Krankheit aus. Unmittelbare Folge des massiven Widerspruchs bzw. des Ausrastens und damit ausgedrückter mangelnden Einsicht in die nun ‘festgestellte psychiatrische Krankheit(en)‘ ist die Zwangsbehandlung. Zumal in der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung Kasling mir ab Jan 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehende mir (tatsächlich ist eine ganz andere Person gemeint) ein Paket psychiatrischer Behandlungen, Krankheiten und Begutachtungen zuwies. Es ist davon auszugehen, das ich das LKH nicht verlassen hätte und sofort gegen meinen Willen zwangsbehandelt und zwangseingewiesen worden wäre. Alles natürlich zu meinem Wohl.
Ebenso ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage der amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben nach Betreuungsbehördengesetz die Feststellung des Sachverhalts von Betreuung erfolgt wäre.
Zur Erinnerung: am 30.11.02 beantragte ich eine Abschrift des 15.11.02-Gutachtens. Dieses wurde mir zuletzt 05.04.2003 verweigert. Eine Verweigerung ist nach §59aNBG nur möglich bei Vorliegen einer Betreuung. Mit einer möglichen Feststellung des Sachverhalts von Betreuung in 2004 wäre im Nachhinein die Verweigerung 05.04.2003 legitimiert.

Der Untersuchungszweck ‘Zwangspensionierung nach §56 NBG‘ im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag 21.10.2002 erfolgte ohne Grundnennung, obwohl diese erforderlich ist. Eine Konstatierung als psychisch krank durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater in 2004, in Verbindung mit Betreuung, lieferte im Nachhinein die Begründung für Zwangspensionierung nach §56 NBG.

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Nach dem Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 des Richter Specht, einem Konsorten des Kasling, habe ich keinen Anspruch auf Nennung der ‘weitergehenden Begründung‘ – offenbar muss ich selber vor der psychiatrischen Untersuchung die PA-Einträge durchsehen, deren Bedeutung im Zusammenhang mit der psychiatrischen Deutung erkennen und Löschung der unwahren PA beantragen. Der Verwalter meiner PA Kasling wusste, dass ich keine PA-Einsicht beantragte. Er konnte sicher sein, das ich keine Kenntnis darüber hatte. Insbesondere konnte Kasling wegen nicht gestellten Antrags auf Löschung der PA-Einträge sicher sein, das seine langjährigen PA-Fälschungen und PA-Manipulationen sowie die von ihm mir initiierte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung ohne meine Kenntnis vom behördlich vorbestimmten behördlichen Pseudomediziner Psychiater in der Fremdanamnese als wahr verwendet werden. Verwendung bedeutet nicht, dass die behördlich vorgegebenen PA-Einträge vom Psychiater währen der Untersuchung vor mir zur Disposition gestellt werden und der Wahrheitsgehalt geklärt wird. Da diese Klärung und Löschung am Untersuchungstag nicht vorläge, gelten diese für den Psychiater als Fakt und in der Fremdanamnese als wahr und objektiv. Tatsächlich bin ich weiterhin in absoluter Unkenntnis.

Richter Specht schloss mit seinem perfiden Beschluss v.13.07.2004 ‘kein Rechtsanspruch auf Nennung weitergehender Begründungen‘ die Möglichkeit aus, die Landesschulbehörde Kasling zur Nennung der ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ zu verpflichtet, bevor diese in der Fremdanamnese der psychiatrischen Untersuchung als objektiv verwendet werden. Offenbar habe ich deshalb keinen Rechtsanspruch auf Nennung, weil ich selber die Möglichkeit hatte, Einsicht in meine PA zu beantragen. Selber bestand für mich kein Anlass, und ich konnte nicht von amtsärztlicher/landesschulbehördlichen PA-Fälschung/Täuschung (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) ausgehen.
Im unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück 3A116/02 v. 21.09.2004 gab Richter Essig seinem Kollegen Richter Specht vor, im Hauptsacheverfahren 3A116/02 zu überprüfen, ob die von der Beklagten angegebenen Gründe die Anordnung rechtfertigen. Der einzig genannte Grund war das 18.12.2002-Gutachten. Diese Überprüfung des 18.12.2002-Gutachtens und der darüber hinausgehenden Anordnungsbegründungen nahm Richter Specht jedoch nicht vor. Durch Vordatierung des Hauptsacheurteils von tatsächlich 04.11.2004 auf den 09.09.2004 schloss er Kenntnis des Beschlusses 21.09.2004 aus. So umging Richter Specht diesen unanfechtbaren Beschluss.

Eine Überprüfung hätte amtsärztliche/landesschulbehördliche PA-Fälschung/Täuschung (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) ergeben und nicht zur Anordnung der psychiatrischen Untersuchung geführt. Insbesondere nicht zur Verwendung in einer psychiatrischen Untersuchung.

Richter Specht leitete in seinem Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (ist unwahr: tatsächlich 04.11.2004), ausgefertigt 09.11.2004, seine Begründung für die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung allein aus dem landesschulbehördlich mir genannten 18.12.2002-Gutachten (eine mehr als zwei Jahre zurückliegende zeitweilige Konsultation) und dem 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik, psychologischer Teil vom 14.10.2002 mit Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit, ab.
In dem 18.12.02-Gutachten will sich Bazoche inhaltlich auf den 18.11.2002-Abschlussbericht bezogen haben und nannte seine Sekretärin als Zeugin, welche die 18.12.2002-Begründungen bereits am Untersuchungstag 04.11.2002 als von Bazoche gesagt bestätigt haben soll. Diese Sekretärin dementierte Dez.2006 ausdrücklich die ihr zugewiesene Bezeugung und bestätigte schriftlich, dass Bazoche mir 04.11.2002 überhaupt keine Begründung nannte. Da erst nach Jan 2003 verschickt, lag der 18.11.2002 datierte Abschlussbericht der Schüchtermannklinik dem Amtsarzt am 04.11.2002 nicht vor und konnte 18.12.2002 nicht berücksichtigt worden sein; zudem schloss der Leitende Psychologe der S.Klinik eine psychiatrische Erkrankung definitiv aus. Eine Klärung/Überprüfung dieser genannten Begründungen durch Richter Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 hätte bereits einen Verstoß des Amtsarztes gegen §54(12) NBG ergeben.
Richter Specht verwandte zudem die ihm zu der Zeit nach Aktenlage bekannten und als wahr geltenden PA-Einträge/Fälschungen (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) nicht und schloss deren Nennung 13.07.2004 aus, obwohl ausschließlich diese hammerharte psychiatrische Aussagen enthalten. Dies sind die von Richter Specht in der psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ Specht schloss deren Verwendung, Überprüfung und damit Nennung im Hauptsacheurteil 3A116/02 aus, um diese eklatant unwahren PA-Einträge/Fälschungen des Kasling ohne meine Kenntnis in der psychiatrischen Untersuchung als wahr/objektiv verwenden zu lassen.
Meine Specht 23.02.2004 vorgelegte Daten-DVD mit detaillierten Mobbingvorfällen, bezogen auf Juli 2000 bis ca. 1990 zurückliegend, überprüfte er ebenfalls nicht bzw. veranlasste wegen der Komplexität keine Überprüfung. Obwohl im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vorgegeben. Er schloss damit die Möglichkeit der Feststellung des Mobbing und damit verbundenen Verstoßes der Schule, der Landesschulbehörde und des Amtsarztes gegen EU-Recht und Deutschem Recht aus.
Stattdessen beließ sich Specht selbst in eklatanter Sachverhaltsunkenntnis, als er das Mobbing im Bereich der Schule, die Fälschungen der Landesschulbehörde und des Amtsarztes als Mobbingszenario und als substanzloses Substrat abqualifizierte und Sachverhaltsumdeutung allein zum Zweck der Sicherung der Konsistenz der Verursacher vornahm. Es ist von Rechtsbeugung des Specht auszugehen, da er die Umsetzung des Beschlusses 3A116/02 v. 21.09.2004 zur Überprüfung im Hauptsacheurteil 3A116/02 nicht vornahm. Eine von Specht vorgenommene Überprüfung der nach Aktenlage bekannten amtsärztlichen Gutachtenmanipulation bezogen auf die 15.11.2002/18.12.2002-Gutachten, der landesschulbehördlichen 16.07.2003-PA-Krankenaktenfälschung, der ohne Anhörung erstellten unwahren PA-Einträge 1992-2000 und der von der Landesschulbehörde Lüthje Jan.1999 angeordneten und realisierten Aktenvernichtung eines Zwangspensionierungsvorgangs in 1998 sowie landessschulbehördlich ausgeschlossener Weiterleitung eines Gutachtens über meine Genesung von einer Erkrankung in 1998 hätten den Beweis für das amtsärztliche/landesschulbehördliche Mobbing ergeben.

Selbst wenn Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 vom 09.09.2004 die PA-Einträge/Fälschungen (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) nur genannt/verwendet hätte, hätte ich in dieser Kenntnis erfolgreich gegen das Hauptsacheurteil Rechtsbehelf eingelegt. Es hätte nach deren Aufdeckung keine gerichtlich angeordnete psychiatrische Untersuchung gegeben. Ich hätte ebenfalls sofort die PA-Einträge als unwahr nachgewiesen und die Löschung bzw. Berichtigung der PA-Einträge einschließlich des 15.11.2002-Gutachtens beantragt. Und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung und vor der Verwendung des psychiatrischen Untersuchungsergebnisses durch Ermittlungsführer und Landesschulbehörde Kasling. Im Ergebnis wäre das Vorhaben der Landesschulbehörde in Person des Kasling geplatzt.

Im Untersuchungsauftrag 21.10.2002 gab die Landesschulbehörde als Untersuchungszweck Zwangspensionierung nach §56 NBG vor, zu realisieren durch Psychiatrisierung über die psychiatrische Zusatzuntersuchung. Um das Ziel des Kasling zu realisieren, durfte Richter Specht im Beschluss 13.07.2004 die Landesschulbehörde Kasling nicht dazu verpflichten, mir die psychiatrisch zu verwendenden behördlichen und amtsärztlichen Fälschungen zu nennen.
Auch im Hauptsacheverfahren 3A116/02, Urteil vom 09.11.04, erfolgte die Nennung und 21.09.04 vorgegebene Überprüfung der relevanten Gründe nicht:
– Dr.Zimmer Schreiben v. 16.07.2003
– 15.11.2002-Gutachten
– die Juli 2000 für erledigt erklärten Vorfälle ab 1996
– Aktenvernichtung 1999 des Vorfalls in 1998
Das sind die von ihm mir bereits 13.07.2003 verweigerten Begründungen, die er auch in der Urteilsbegründung 3A116/02 vom 4.11.04 nicht erwähnte und nicht überprüfte. Diese Akten sollten nur in der Fremdanamnese der psychiatrischen Untersuchung als wahr und objektiv verwendet werden.
Nach im Beschluss 13.07.04 und im Hauptsacheurteil 3A116/02 erfolgter Nichtnennung und nicht erfolgter Überprüfung, obwohl im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vorgegeben, ist von Rechtsbeugung des Richter Specht durch unterlassene Verwendung relevanter Akten auszugehen.
Specht ordnete eine psychiatrische Untersuchung an, ohne die relevanten Anordnungsbegründungen zu nennen und zu überprüfen, die in der psychiatrischen Untersuchung Untersuchungsgegenstände sein sollten.

Mit seinen ganz offensichtlichen Fehlentscheidungen hielt mich Richter Specht vorsätzlich in Unkenntnis, schuf die Voraussetzung für meine Unkenntnis, für mein Schweigen in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung und dafür, dass der Psychiater die Konversion von Schweigen aus Unkenntnis in Verschweigen in Kenntnis vornimmt. Beabsichtigter Zweck war, dieses Schweigen in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimiulation zu werten.
Gleichzeitig schuf sein Beschluss die Voraussetzung dafür, dass der Psychiater in der Fremdanamnese die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen als objektiv/wahr verwendet.
Vor diesem Hintergrund ist von maßgeblicher Beteiligung der Konsorten/Marionetten Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht an der langfristig angelegten landesschulbehördlichen Konversionsmanipulation auszugehen. Wobei insbesondere Richter Specht mit seinen Entscheidungen den Pseudo-rechtsrahmen schuf.

Nachdem in der subjektiven Selbstanamnese der behördlich bestellte Psychiater nur mein Schweigen vernommen und ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘ festgestellt hätte, sollten in der objektive Fremdanamnese in 2004 folgende vom Psychiater als wahr zu verwendenden Unwahrheiten/Fälschungen den vermeintlichen Beweis psychischer Krankheit liefern:
– das amtsärztliche Gutachten(15.11.2002),
– die PA-Einträge ab 1996 bis 2000
– das Dr.Zimmer-Schreiben (16.07.2003)
– Nichtverwendung des Gutachtens zur Genesung von der Hirnhautententzündung in 1998

Diese hat der Psychiater als wahr und objektiv nicht in Frage zu stellen. Diese gelten als vermeintlich objektiv zu übernehmender Beweis.

In 2004 hatte ich den amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Betrug nur vermutet. Wegen zuletzt 2004 verweigerter psychiatrischer Untersuchung, genauer: wegen von mir ausgeschlossener Verwendung dieser mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel, wurde ich vom damaligen Behördenleiter Pistorius, heute Osnabrücks SPD-Oberbürgermeister, im März 2005 zwangspensioniert.

Heute liegen mir die Nachweise amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Betrugs vor. 07.09.2007 weigert sich der neue Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann, im Auftrag des Kirk, eine Berichtigung der PA-Einträge 1992-2000 vorzunehmen. Er räumt mir allenfalls die Möglichkeit der Vernichtung unwahrer Akten ein, wenn ich einen Antrag stelle. Und das muss man sich einmal vorstellen:
– Ich muss bei der Landesschulbehörde einen Antrag auf Aktenvernichtung stellen, damit der für die Fälschungen verantwortliche Jurist Kasling darüber befindet, ob er die von ihm vorgenommenen PA-Fälschungen endgültig aus meiner PA entfernt.
– Mit derart von mir beantragter Aktenvernichtung beantragte ich gleichzeitig den Ausschluss der Strafverfolgung gegen den/die Verursacher dieser Fälschung.

Übrigens: als Folge des Urteils 3A116/02 v.09.11.2004 ließ ich die psychiatrische Untersuchung von einem privatärztlichen Psychiater vornehmen. In der Exploration wurden die vermeintlichen Beweismittel des Ermittlungsführers Boumann v. 01.12.2004 mit berücksichtigt. Bestätigte wurde, wie zuvor im Abschlussbericht 18.11.2002 der Schüchtermannklinik, meine psychische Gesundheit und Dienstunfähigkeit. Nachgewiesen wurden in dem Viermonatszeitraum der Exploration sämtliche dieser vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit nicht nur als dummes Zeug, sondern als vorsätzlich initiierte landesschulbehördliche und amtsärztliche Unwahrheit/Fälschung/Betrug.

Die Perfidie des Kasling und des Behördenleiters Pistorius als die für Unwahrheit/Fälschung Verantwortlichen: meine fristgerecht eingereichte Stellungnahme zu dem 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers Boumann nahmen diese nicht zu den Akten. Klar: wegen des darin enthaltenen Fälschungsnachweises. Mit der Unterstellung ‘nicht abgegeben‘ unterstellten mir diese 17.03.2005 Akzeptanz des 01.12.2004-Berichts und begründeten damit die Festschreibung psychischer Störung und damit begründeter Feststellung von Dienstsunfähigkeit. Meine wiederholt vorgenommenen Dienstantritte auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens März 2005 wurden mir verwehrt.
Begründung des Richters Specht: ich hätte mir einen genehmen Gutachter ausgesucht. Damit meint Specht: ich habe keinen behördlich vorgegeben Gutachter akzeptiert, der die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Fälschungen als wahr verwendet hätte.

Meine Meinung hierzu: Der pervertierte Rechtsstaat.

 

 

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