Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-16 – 13:14:19
Als Folge langjährigen Mobbings traten eklatante funktionelle Herzrhythmusstörungen auf und als Folge davon ein Insult. Nach vollständiger Genesung von beiden und festgestellter vollen Dienstfähigkeit, auch unter Ausschluss einer psychischen Erkrankung, ordnete der Amtsarzt am 04.11.2002 eine psychiatrische Untersuchung an. Die 30.11.2002 beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, Bestandteil des an Prof. Weig vom LKH Osnabrück gerichteten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, erhielt ich bis zum Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht. Deswegen verweigerte ich die Untersuchung. Amtsarzt Bazoche und Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück verweigerten mir in Absprache das Prof. Weig zugesandte 15.11.02-Gutachten. Da mir bis zum 10.12.2002 kein Gutachten vorlag, verweigerte ich die abverlangte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Nachdem Prof. Weig 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag zurückgegen hatte, erstellte Amtsarzt Bazoche in Absprache mit Kasling nur für mich ein inhaltlich vollkommen anderes 18.12.2002-Gutachten. Wegen nicht vorgenommener Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des von Behörde und Amtsarzt als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachtens und damit von der Behörde Giermann begründete Uneinsichtigkeit psychischer Krankheit versetzte mich Kasling 19.03.2003 zwangsweise in den Ruhestand. Nach eingelegtem Widerspruch beauftragte Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück 11.04.2003 Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg mit der Ermittlung des Sachverhalts gemäß §56 IV NBG.
Der Ermittlungsführer Boumann nahm ab 11.04.2003 gemäß §56 IV NBG die Sachverhaltsermittlung auf. Mit 18.02.2004-Schreiben bot er mir Äußerungsmöglichkeit an zur ‘Zwangspensionierung nach §56 NBG‘, die ausschließlich über die psychiatrische Untersuchung durch Psychiatrisierung realisiert werden sollte. Meine über Kasling an Boumann übergebenen Unterlagen, wie den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklink, diffamierte Boumann als Konglomerat, als ‘Durcheinander‘. Und damit ging es schon los.
Seinen Anhörungstermin 26.05.2004 nahm ich kurzfristig deshalb nicht wahr, da Boumann zu diesem Termin bereits einen begutachtenden amtlichen Psychiater bestellte. Er wusste um diese Rechtswidrigkeit. Es ist davon auszugehen, dass bereits vor Aufnahme der Ermittlungstätigkeit eine Begutachtung mit Konstatierung als psychisch krank vorgenommen werden sollte, um eine Sachverhaltsermittlung auszuschließen.
Tatsächlich nahm Boumann keine Sachverhaltsermittlung vor. – Stattdessen erfolgte eine üble Verleumdungskampagne als psychisch krank, als deren Ergebnis er mich als psychisch krank und als berufsunwert (dienstunfähig als Lehrer) abstempelte – Stattdessen verlangte er unter Verweis auf erfolgte amtsärztliche Anordnung und nach NBG bestehende Mitwirkungspflicht die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Er verweigerte 22.06.2004 die vorherige Nennung der 17.06.2004 beantragten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/Beweismittel, die Boumann nach realisierter Verleumdung 01.12.2004 erstmals nannte. – Stattdessen unterstellte Boumann meinen Ausführungen keinen tragfähigen Hintergrund und diffamiert das per Daten DVD ab Ende der 80-Jahre dokumentierte und im Detail nachgewiesene Mobbing als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat, ohne das er sich mit dem Mobbingsachverhalt befasste. – Stattdessen übernahm Boumann die von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling vorgegebenen Akten/Sachverhalte, unterstellte diese ungeprüft als wahr und legte diese seiner Entscheidung zugrunde. – Stattdessen unterstellte Boumann das vom Amtsarzt Bazoche vorgegebenen 18.12.2004-Gutachten als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung als wahr und legte dieses seinem Bericht 01.12.2004 zugrunde. Wissend, das das relevante Gutachten das vom 15.11.2002 ist. – Stattdessen unterstellte Boumann die von Landesschulbehörde Kasling 11.04.2003 nachgereichte Akte, die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück, als wahr. Es handelte sich nicht um Blödheit des juristischen Dezernenten der Bez.reg. Oldenburg, als er gegen die ihm übertragene Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstieß, sondern im Bericht 01.12.2004 um wissentliche und vorsätzliche Übernahme landesschulbehördlicher Krankenaktenfälschung als wahr. Danach unterstellte mir Kasling ab Jan. 2000 über 16.07.2003 hinaus psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen und wiederholte Begutachtungen mit konstatierten psychiatrischen Mehrfacherkrankungen bei einem Dr. Zimmer. – Stattdessen unterstellte Boumann nach §444 ZPO ‘durch mein Verhalten bedingte schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘, also Strafvereitelung nach §258 StGB,. – Boumann gab den 09.09.2004 als Datum für das Hauptsacheurteil 3A116/02 an. Wissend, das es sich um ein Urteil vom 04.11.2004 handelt, zugestellt 11.11.2004. Danach ist eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen. Boumann bezog schuldhafte Vereitelung der Untersuchung ausschließlich auf 09.09.2004 (Hauptsacheurteil Richter Specht). Wegen meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ist deren Beginn bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils ausgesetzt. Mit 09.09.2004 gab Boumann den Beginn der Vereitelung an und mit dem Berichtsdatum 01.12.2004 den Zeitraum, in dem ich die ‘Verwendung eines Beweismittels durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt‘ haben soll. Tatsächlich begann die psychiatrische Untersuchung vor dem 01.12.2004, während der sämtlich von Boumann genannten Beweismittel als landesschulbehördlich und amtsärztlich gefälscht nachgewiesen wurden. Etc., etc, etc. …..
Auf Grund nicht vorgenommener Ermittlungstätigkeit und konsequent übernommener landesschulbehördlicher und amtsärztlicher Fälschungen (es sind die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit) sowie deren ausgeschlossener Nennung vor der psychiatrischen Untersuchung stellte Boumann die vermeintlichen Beweismittel des Amtsarztes und der Landesschulbehörde nicht zur Disposition. Er gab diese dem von ihm ausgeguckten behördlichen Psychiater als wahr vor, die ohne Hinterfragung auch als wahr verwendet werden sollten. Er schloss nicht nur die Möglichkeit meiner Kenntnis und der Feststellung dieser Beweismittel als sämtlich von Amtsarzt und Landesschulbehörde unwahr/gefälscht und rechtswidrig erstellt aus, sondern deckte diese Rechtswidrigkeiten. Außerdem beteiligte sich Boumann mit bewusst unwahren Unterstellungen an meiner Diskriminierung.
Als mit der Ermittlung des Sachverhalts gemäß §56 IV NBG beauftragte Ermittlungsführer nimmt Boumann eine Garantenstellung ein. Auf Grund nicht vorgenommener Ermittlungstätigkeit stellte Boumann die vermeintlichen Beweismittel nicht zur Disposition und schloss deren Feststellung als sämtlich unwahr/gefälscht und rechtswidrig erstellt aus. Boumann als Hoheitliche Aufgaben wahrnehmender Nieders. Landesbeamte, als ‘Garant für Recht und Ordnung‘, pervertierte diese Funktion: er garantierte die ihm vorgegebenen behördlichen/amtsärztlichen Unwahrheiten/Fälschungen als vermeintliche Beweismittel psychischer Krankheit ohne jegliche Ermittlung als wahr. Bei gleichzeitigem Ausschluss meiner Kenntnis. Er vereitelte durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung nicht nur die Feststellung dieser Beweismittel als behördlich/amtsärztlich rechtswidrig erstellt/gefälscht, sondern verwandte diese in seinem Bericht in Kenntnis dieser Fälschung, um diese als wahr und als das Ergebnis seiner Ermittlungstätigkeit hinzustellen. Die niederträchtige Perfidie des Boumann: er unterstellte meine Weigerung der Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung auf Basis der von ihm 22.06.04 und gerichtlich 13.07.2004 ausgeschlossenen Nennung der Untersuchungsgegenstände, dieser behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit also, nach § 444 ZPO als ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘. Durch unterlassenen Sachverhaltsermittlung beging Boumann Strafvereitelung im Amt (§ 258a StG. Die Steigerung von Perfidie: Er setzte noch einen drauf und unterstellte mir nach falsch angegebenem Urteilsdatum 3A116/02 (statt 04.11.2004 09.09.2004) für den Zeitraums 09.09.04 bis 01.12.2004 Strafvereitelung nach § 258 StGB: ich soll in diesem Zeitraum die Verwendung von Beweismitteln in der psychiatrische Untersuchung schuldhaft vereitelt haben. Damit schuf er die Voraussetzung/Option für eine nach §258 anzuordnende psychiatrische Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation, etc.
Antizipation Nach Zustellung des 3A116/02-Urteils am 11.11.2004 konnte ich derartige Entwicklung mit dem Zweck meiner Psychiatrisierung nur erahnen. Die tatsächliche Entwicklung war zu der Zeit ebenso nicht vorstellbar wie die daraus erwachsenen möglichen Konsequenzen. Meine einzige Möglichkeit war, nach Erhalt des Urteils 11.11.2004 die psychiatrische Untersuchung vor dem erwarteten Bericht des Boumann von einem kompetente privatärztlichen Psychiater durchführen zu lassen und einer gerichtlich angeordneten Untersuchung durch einen gerichtlich vorgegebenen Psychiater vom LKH zuvorzukommen. Ich verband damit die Hoffnung, mit dem erwarteten Boumann-Bericht die erwartete Feststellung der Dienstunfähigkeit mit psychischen Gründen begründet zu bekommen. Mit ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘ also, die der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann 22.07.2004 und Richter Specht 13.07.2004 mir mit ‘fehlendem Rechtsanspruch‘ verweigerten. Genauer: Boumann und Specht vereitelten durch ihr Verhalten schuldhaft die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände und damit meine Kenntnis der ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘. Mein Ziel war, diese in die Exploration des von mir ausgewählten privatärztlichen Psychiaters einzubinden. Von einem Psychiater also, dem ich in der Selbstanamnese diese ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘ sachlich fundiert auf der Grundlage meiner Unterlagen/Aufzeichnungen als unwahr/gefälscht darlegen konnte. Und das habe ich gemacht. Mit dem Ergebnis fachärztlich nachgewiesener Fälschung/Unwahrheit der im 01.12.2004-Bericht genannten Beweismittel (u.a. Dr.Zimmer16.07.2003) sowie des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung per Gutachten 30.03.2005 und festgestellter vollen Dienstfähigkeit. Derartigen Ausschluss stellte bereits die Schüchtermannklinik im psychologischen Teil 14.10.2004 des Abschlussberichtes 18.11.2002 fest und bezog diese auch auf den dienstlichen Bereich, wenngleich zu der Zeit die im 01.12.2002-Bericht verwandten Begründungen nicht berücksichtigt wurden.
Verstoß des Boumann gegen §56 IV NBG wegen unterlassener Sachverhaltsermittlung und damit Strafvereitelung im Amt nach 258a StGB .
– 18.12.2002-Gutachten. Boumann bezog sich in seinem Bericht auf das 18.12.2002-Gutachten und gab dieses als die relevante Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung vor. Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung ist jedoch eine aktuell bestehende psychische Erkrankung die mindestens zwei Jahre andauert. Boumann ermittelte nicht: – Das die 18.12.02 genannte Begründung sich auf eine mehr als zwei Jahre zurückliegende Pawils-Bescheinigung über eine zeitweilige Konsultation von 07.07.bis 02.10.2000 bezog. – Das die Pawils-Bescheinigung mehr als zwei Jahre alt war. -Das nach Pawils hieraus keine Ursachenzuweisung psychiatrische Untersuchung abzuleiten war. Boumann nahm keine Rücksprache mit Pawils, weil dieser ausgeschlossen hätte, dass aus seiner Bescheinigung eine psychiatrische Untersuchung abzuleiten ist und die 18.12.2002-Anordnung als Nonsens abqualifiziert hätte. Um die 18.12.02-Anordnung zu stützen, fing Boumann an zu fantasieren. – Dass die von Bazoche aus der Pawils-Bescheinigung abgeleitet amtsärztliche Untersuchung hochgradigen amtsärztlichen Nonsens darstellt, wie Pawils und andere Fachärzte aussagten.
Bazoche gab Berücksichtigung des Abschlussberichtes 18.11.2002 der Reha-Klinik vor. Trotzdem ordnete er eine psychiatrische Untersuchung an. Der psychologische Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichts der Reha-Klinik schloss eine psychiatrische Erkrankung definitiv aus. Diese Aussage bestätigt der Leitende Psychologe der Reha-Klinik jederzeit. Nach §54 (Kommentar 12) NBG ist die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung vor dem Betroffenen verständig zu würdigen. Boumann ermittelte nicht: -Das die Schüchtermannklinik definitiv eine psychiatrische Erkrankung ausschloss. Boumann hielt, wie bei Pawils, keine Rücksprache mit der Reha-Klinik, um sich nicht hierauf beziehen zu müssen. Die Ermittlungstätigleit des Bouman reduzierte sich wieder auf juristische Phantastereien/Spinnereien, mit denen er eine Umdeutung fachmedizinischer Aussagen vornahm. -Das die Aussagen des 18.12.2002-Gutachtens mir am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht genannt wurden. Die als Zeugin benannte Sekretärin bestätigt ausdrücklich, das Bazoche mir die Aussagen am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht nannte. Boumann befragte nicht diese Sekretärin, auch nicht meine anwesende Frau, und nahm keine Auswertung der Tonbandaufzeichnung über die 04.11.2002-Untersuchung vor. Hieraus geht hervor, das Bazoche derartige Aussagen nicht machte. Insbesondere, das ich die die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen nicht machte. -Das ich das 18.12.2002-Gutachten erst nach 30.11.2002 gestelltem Antrag und nach dem von Weig vorgegeben Untersuchungstermin 10.12.2002 erhielt. – welche amtsärztliche Anordnungsbegründung Grundlage der 19.11.2002-Einladung des Weig für den psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 war. Da Prof. Weig den Untersuchungsauftrag 18.12.2002 zurückgab, erhielt dieser nicht das 18.12.2002-Gutachten, sondern ein ganz anderes Gutachten vom 15.11.2002. – die Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr. Bazoche vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück und als Mitverantwortlichen Initiator Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück. -Die Lüge des Amtsarzt Bazoche, der wissentlich im 18.12.2002-Gutachten unwahre Angaben machte. Bazoche wusste zwar von dem Reha-Aufenthalt. Bazoche konnte in seinem Gutachten keinen Bezug zum 18.11.2002-Abschlussbericht der Reha.Klinik herstellen, da dieser erst Jan 2003 versandt wurde und daher unmöglich 04.11.02 und 18.12.02 verwandt werden konnte.
Siehe unter Google: Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche
– 15.11.2002-Gutachten. Dieses Gutachten ist nach Mitteilung des Gesundheitsamtes des LK Osnabrück das relevante Gutachten für die Feststellung der Dienstunfähigkeit, aus dem der behördlich vorgegebene Psychiater psychische Störung ableiten sollte. Dieses Gutachten war Bestandteil des von Bazoche an Weig gerichteten Untersuchungsauftrags, das Behörde und Amtsarzt mir konsequent voerenthielten. Dieses amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten drückt eine aktuell bestehende psychiatrische Erkrankung aus. Die Perfidie: aber nicht als Untersuchungsergebnis des Bazoche, sondern als von Bazoche mir am Untersuchungstag 04.11.2002 unterstellte ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘.
Durch den hergestellten Bezug zu Dr.Pawils (Bescheinigung 07.07.bis 02.10.2000) über die 15.11.2002-unterstellte bestehende Betreuung mit Dr.Pawils als Betreuer gab Amtsarzt Bazoche vor, als sei ich nach der zeitweiligen Konsultation 02.10.2000 bis zur amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 bei Pawils in ständiger Behandlung gewesen. Damit gab Bazoche eine unmittelbar vor der psychiatrischen Untersuchung bestehende psychiatrische Behandlung als wahr vor. Er gab damit als wahr vor, dass die Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung bestand, nämlich eine mehr als zweijährige bestehende Behandlung. Um nicht selber lügen zu müssen, unterstellte Bazoche mir, das ich ihm selber diesen ‘Nachweis‘ nannte. Und Boumann stützte/konstruierte in seinem Bericht 01.12.2004 durch Übernahme der landesschulbehördlichen Personalkrankenfälschung (16.07.2003; Dr.Zimmer) diese medizinische Voraussetzung. Mit dieser von Ermittlungsführer als wahr übernommenen Fälschung bestätigte dieser die mir damit von der Behörde Kasling ab Jan. 2000 zugewiesene bestehende psychiatrische Behandlung. Bestätigt durch den mit ‘Sachvermittlung‘ beauftragten Boumann. Dessen Sachverhaltsermittlung mutierte zur ungeprüften Übernahme landesschulbehördlicher Krankenaktenfälschung, um damit für den behördlichen Psychiater den Nachweis einer mehr als zwei Jahre bestehenden psychischen Krankheit zu erbringen. Natürlich in meiner Unkenntnis. Dieses 15.11.2002-Gutachten erhielt der Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück, aber ich nicht. Auch Boumann verwandte in seinem Bericht 01.12.2002 das nach Aktenlage bekannte 15.11.2002-Gutachten inhaltlich nicht. Mit der Formulierung ‘eigene Ausführungen(Mitteilungen) des Beamten (an den Amtsarzt)‘ bezog sich Boumann, für einen Außenstehenden nicht erkennbar, auf das 15.11.2002-Gutachten. Boumann schloss durch Nichtnennung des 15.11.2002-Gutachtens und seiner Formulierung die von der Landesschulbehörde gedeckte/ininiierte Gutachtenmanipulation/-fälschung des Dr. Bazoche aus und deckt diese dadurch selber. Er erweckt dadurch den Eindruck, als gäbe es nur ein Gutachten, nämlich das in seinem 01.12.2004-Bericht als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten. Und das sich der 15.11.2002-Untersuchungsauftrag des Bazoche an Weig sich ausschließlich auf das 18.12.2002-Gutachten bezöge. Boumann erweckt den Eindruck, als gäbe es das 15.11.2002-Gutachten nicht und damit keine zwei Gutachten. Boumann ermittelte somit nicht, das Bazoche bezogen auf die mir abverlangte Mitwirkungspflicht an der psychiatrischen Untersuchung, nach NBG mit amtsärztlicher Anordnung (Singular) begründet, mit zwei Gutachten agierte: 15.11.2002 für den Psychiater, 18.12.2002 für mich. Boumann ermittelte nicht, das die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling mich dahingehend arglistig täuschte, das diese die mit amtsärztlicher Anordnung begründete Mitwirkungspflicht nach NBG in sämtlichen Schreiben mit dem 18.12.2002-Gutachten begründete. Im Gegenteil: Boumann deckte diese Täuschung, in dem er zwar den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag explizit nannte, nicht das ihm bekannte darin enthaltene 15.11.2002-Gutachten. Statt die amtsärztliche,Gutachtenfälschung/-manipulation gemäß seines Auftrags aufzudecken, deckte er die sondern diese arglistige Täuschung. Er setzte diese fort, indem er das 18.12.2002-Gutachten mit dem 15.11.2002-U.auftrag in einen ursächlichen Zusammenhang brachte. Sachverhaltsermittlung hätte ergeben, das dass das 18.12.2002-Gutachten erst erstellt wurde, nachdem Prof. Weig am 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zurückgegeben hatte und das 18.12.2002-Gutachten nicht kennen konnte. Auch der Amtsarzt begründete ausschließlich mit dem 18.12.2002-Gutachten Mitwirkungspflicht, obwohl er vier Wochen zuvor mit dem 15.12.2002-Gutachten Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück mit der Untersuchung beauftragte. Boumann ermittelte nicht, das Kasling (Akte Gesundheitsamt B. 83) den Amtsarzt zum Verstoß gegen §59a NBG aufforderte, mir keine Abschrift des relevanten Gutachtens (15.11.2002) auszuhändigen. Boumann ermittelte nicht, dass Amtsarzt Bazoche nach gestelltem Antrag 30.11.2002 vorsätzlich mir die Kopie des relevanten 15.11.2002-Gutachten verweigerte und stattdessen mit Datum der Rückgabe des Untersuchungsauftrags ein ganz anderes 18.12.2002-Gutachten erstellte. Bazoche bezweckte damit meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens, die Weig auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens und der mir unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘, Boumann formuliert ‘eigene Ausführungen des Beamten‘, durchgeführt hätte. Bouman beteiligte sich mit seinem Bericht 01.12.2004 an dem Betrug des Amtsarztes Bazoche und des Kasling Landesschulbehörde, in dem er das ihm nach den Akten bekannte relevante 15.11.2002-Gutachten nicht erwähnte. Mit seiner Zusammenfassung ‘eigene Ausführungen des Beamten‘ bezog sichBoumann bereits auf das 15.11.2002-Gutachten und begründete damit meine psychische Störung. Er schloss durch explizite Nichtnennung meine Kenntnis und damit die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerspruchs gegen 01.12.2002 aus und stellte die Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens durch den beauftragten Psychiater ohne meine Kenntnis sicher.
– Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 Boumann unterstellte im Bericht 01.12.2004 ab Jan. 2000 bis mindestens 16.07.2003 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr.Zimmer und gab diese landesschulbehördliche Krankenaktenfälschung der Personen Kasling/Giermann ungeprüft als wahr vor. Boumann ermittelte nicht gemäß Ermittlungsauftrag §56 IV NBG, dass es sich um eine vorsätzliche Personalkrankenaktenfälschung der Personen Kasling und Giermann von der Landesschulbehörde Osnabrück handelt. Er deckte deren Fälschung und durch vorsätzlich unterlassene (Strafvereitelung im Amt nach §258a StG Sachverhaltsermittlung, indem er die Möglichkeit meiner Kenntnis dieser Fälschung vor der von ihm vorgesehenen Beweiserhebung (Verwendung auch dieses gefälschten Beweismittels psychischer Krankheit durch einen von ihm vorgegebenen behördlichen Psychiaters) dadurch ausschloss, das er nach 17.06.2004 gestelltem Antrag am 22.06.2004 mir die Nennung u.a. dieses gefälschten Beweismittels verweigerte. Bouman verlangte 22.06.2004 die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, bei der nach derart von ihm vorgenommener arglistiger Täuschung/Manipulation der Psychiater diese Fälschung ohne meine Kenntnis als wahr verwenden sollte. Dr.Zimmer teilte schriftlich mit, das eine Verwechselung mit mir auf Grund der Kenndaten auszuschließen war.
– eigene Ausführungen des Beamten Die im 01.12.2002-Bericht von Bouman gemeinten einzigen ‘eigenen Ausführungen des Beamten‘ sind die im 15.11.2002-Gutachten von Bazoche mir unterstellten, tatsächlich nicht gemachten, ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘. Damit gab Boumann Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens vor, ohne dieses in seinem Bericht 01.12.2004 genannt zu haben. Der beauftragte Psychiater wäre aber in der Untersuchung von den im 15.11.2002-Gutachten mir unterstellten und nicht widersprochenen eigenen Ausführungen/Mitteilungen als von mir gemacht ausgegangen. Nach Nichtnennung des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens im Bericht 01.12.2004 und durch deren Zusammenfassung als mir unterstellte eigene Ausführungen/Mitteilungen unterstellte Bouman mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen.
– ärztliche Berichte und Stellungnahmen Aus sämtlichen ärztlichen Berichten und Stellungnahmen leitet Bouman eine psychische Störung ab, um mir dies als das Ergebnis seiner Ermittlung zu unterstellen. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Er bezieht sich jedoch 01.12.2004 nur auf folgende beiden Fälle. Feststellung: in sämtlichen ärztlichen Berichten ist durch explizite Nichtnennung einer psychischen Störung deren Ausschluss festgestellt. Nach dieser Prämisse erstellen die Chefärzte der Reha-Kliniken ihre Abschlussberichte. Es gibt definitiv keinen ärztlichen Bericht, indem mir gegenüber der Verdacht auf eine derartige Störung geäußert wurde. Den 18.11.2002-Abschlussbericht der Reha-Klinik überstellt ich 23.02.2004 Boumann. Wie er diesen und weitere ärztliche Unterlagen als Konglomerat, als ‘Durcheinander‘, diffamierte, genauso diffamierend fällt der geistige Ausfluss des Boumann aus, als dieser krampfhaft/krankhaft aus dem 18.11.2002-Abschlussbericht eine psychische Störung erdichtete. Dieser erst nach Ende Jan 2003 versandte Abschlussbericht war nicht Gegenstand der amtsärztlichen 04.11.2002-Untersuchung, obwohl sich der Amtsarzt im 18.12.2002-Gutachten hierauf bezog und in vorgegebener Kenntnis des Abschlussberichts eine psychiatrische Untersuchung anordnete. Der Amtsarzt hat bewusst die Unwahrheit gesagt. In seiner Funktion als Ermittlungsführer fungierte Bouman mit seinen 01.12.2004-Ausführungen auch als medizinischer Spinner und damit als Handlanger des Amtsarztes. Er hat es noch nicht einmal für notwendig befunden, den Versuch von Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, da er mit keinem der Ärzte der Schüchtermannk-Klinik sprach. Nach Auskunft des Leitenden Psychologen ist definitiv eine psychische Störung, auch den dienstlichen Bereich betreffend, auszuschließen. Eine andersartige Bewertung, zudem vom Nichtmediziner Boumann, ist bösartige Behauptung. Die von Boumann 01.12.2004 selbst vorgenommene somit unsubstantiierte Bewertung des 18.11.2002-Abschlussberichts ohne jegliche den Sachverhalt ermittelnde Rücksprache mit den Ärzten hatte ausschließlich den Zweck, die vom Amtsarzt Bazoche vorgenommene Anordnung der psychiatrischen Untersuchung mit den nachträglich 23.02.2004 ihm vorgelegten psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussbericht zu begründen. Eine Rücksprache mit dem Leitenden Psychologen hätte den Ausschluss derartiger Krankheit und die Anordnung derartiger Untersuchung ausgeschlossen. Boumann versuchte krank-/krampfhaft, mit den Vorgaben des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens die Zuweisung einer psychischen Störung zu rechtfertigen. Warum zitierte er nicht das ihm bekannte relevante 15.11.2002-Gutachten? Jedem Fachmediziner und auch Boumann ist nach Vorlage sämtlicher fachärztlicher Berichte, zuletzt des psychologischen Teils 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichtes, der Ausschluss einer psychischen Krankheit eineindeutig klar. Eben deshalb unterließ Boumann die Sachverhaltsermittlung, um nicht den Ausschluss psychischer Störung bestätigt zu bekommen. Es handelt sich daher nicht nur um unterlassenene Sachverhaltsermittlung des Boumann und um Strafvereitelung im Amt § 258a StGB, sondern um vorsätzlich bösartige Verleumdung durch Zuweisung und Festschreibung von psychischer Störung/Krankheit.
Die einzige fachärztliche Stellungnahme, aus der über dokumentierte psychiatrische Mehrfacherkrankungen, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen und mehrfach durchgeführte psychiatrische Begutachtungen mit festgestellter Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen eine zum damaligen Untersuchungszeitpunkt aktuell über mehr als zwei Jahre bestehende psychische Störung ableitbar wäre, ist das Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003. An die Bescheinigung des Pawils 07.07.bis 02.10.2000 knüpft nahtlos ab Jan. 2000 bis mindestens 16.07.2003 diese eskalierend zunehmende psychische Krankheit an. Bezogen auf beide Behandlungen von Pawils und Zimmer verstieß Boumann wieder gegen seinen Ermittlungsauftrag: er ermittelte nicht die massive psychosoziale Druckausübung des früheren Leiters der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius im Dienstgespräch Juli 2000 (Zeuge Herr Werner) als auf Herrn Hackmann zurückzuführende Ursache für die zeitweilige Erkrankung 07.07.bis 02.10.2000; er unterließ insbesondere die Sachverhaltsermittlung/Feststellung, das ich diese in der 16.07.2003- Stellungnahme des Dr.Zimmer gemeinte Person nicht bin und das es sich um eine vorsätzliche Personalkrankenfälschung des Kasling handelt. Kasling, der 11.04.2003 Boumann mit der Ermittlung beauftragte, fälschte 16.07.2003 während der gerade begonnenen Ermittlungstätigkeit meine Personalakte. Bouman betrieb durch unterlassene Sachverhaltsermittlung/-feststellung bezogen auf die 16.07.2003-Akte Strafvereitelung im Amt §258a StGB. Er nahm die Konversion dieser nicht ermittelten unwahren Sachverhalte als von ihm ermittelte wahre Sachverhalte vor. Er gab in seinem Bericht 01.12.2004 die behördliche Krankenaktenfälschung als wahr vor. Und diese Fälschung sollte auch als wahr geltendes Beweismittel psychischer Krankheit ohne meine Kenntnis vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden. Damit beging Boumann Konversionsbetrug. Boumann in seiner Funktion als Garant deckt den Garanten Kasling. Boumann garantierte die Kasling-Fälschung als wahr. Er wies mir damit eine psychische Störung zu und stellte meine Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest.
– Aufgrund des gesamten Akteninhalts unterstellte Bouman im Bericht 01.12.2004 mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Es sind die Akteneinträge ab 1992 bis 2004. Diese Akteneinträge wurden auf Grund einer Dienstunfallzeige 14.08.1996 wegen Mobbing durch Kipsieker/Bußmann und zuletzt vom Behördenleiter Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehalten. Meiner Forderung nach Klärung der Mobbing-Vorfälle kam die damalige Bez.reg. Weser Ems mit AD Kaiser und die Landesschulbehörde Osnabrück mit dem damaligen Leiter Pistorius beide Male nicht nur nicht nach. Zuletzt nötigte mich Pistorius Juli 2000 zum absoluten Klärungsverzicht der zurückliegenden Mobbingvorfälle und zur vorbehaltlosen Zurücknahme der Klage gegen einen (Mobber)Kollegen Henschen – ansonsten werde ich versetzt (über den Amtsarzt per psychiatrischer Untersuchung oder an eine andere Schule, an der ich ausschließlich verhaltensgeschädigte Schüler unterrichten sollte). Kurz vor Juli 2000 wurde eine von (Mobber)Pieper initiierte Unterschriftenaktion 12.05.2000 ohne meine Kenntnis und ohne die Möglichkeit der Stellungnahme in meine Akte platziert. Den unterschreibenden unbeteiligten/unwissenden Kollegen wurde zwischen Tür und Angel die Formulierungen des Piepers zur Unterschuft vorgelegt. Mit der unglaublichen, den Kollegen übertragenen, an Perfidie und Niederträchtigkeit nicht zu überbietenden Diffamierung durch Zuweisung psychischer Störung. Darin ist ausgedrückt, dass die Kollegen von der Landesschulbehörde Schutz vor mir fordern. Pistorius gab nach Juli 2000 abgenötigtem Klärungsverzicht diese Vorfälle, insbesondere der Klage und des 12.05.00-Vorfalls, als erledigt/gelöscht vor und damit künftige Nichtverwendung. Ein gezielt vorgenommener Wortbruch des Volljuristen Pistorius. Gerade diese für erledigt erklärten Vorfälle sind die nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Und diese Vorfälle, das sind die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, wurden in einer konzertierten Aktion von den Juristenkonsorten juristischer Dezernent Boumann 22.06.04 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 mit der Begründung vor mir geheim gehalten, das ich auf deren Nennung vor der psychiatrischen Untersuchung keinen Rechtsanspruch habe. Von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenes langjähriges Mobbing (Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989)), von mir durch abgenötigten Klärungsverzicht und von ihm für beendet erklärt, wurde von Boumann 01.12.2004 durch vor mir geheim gehaltenem Wortbruch zum Zweck der psychiatrischen Verleumdung ohne meine Kenntnis umgedeutet verwendet und sollte als Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung als Beweis für psychisch krank verwendet werden. Es handelt sich hierbei um realisierte(n) psychosoziale(n) Folter/Mord bzw. Mordversuch durch Pistorius, derzeit Osnabrücks Oberbürgermeister, gedeckt durch den Ermittlungsführer Boumann.
Die Gesamtheit der Akteninhalte, die vom Psychiater als Beweismittel für die vorgesehene psychiatrische Untersuchung ohne meine Kenntnis verwendet werden sollte, zitierte Boumann eindrucksmanipulierend in epischer Breite auf mehr als vier Seiten seines Berichtes und gab diese in seiner Funktion als ‘Garant‘ unüberprüft als wahr vor. Boumann nahm damit nicht nur keine Sachverhaltsermittlung über diese wieder aufgelebten erledigt geltenden Vorfälle vor, sondern verwandte diese ohne Sachverhaltsermittlung und ohne meine Kenntnis im 01.12.2004-Bericht als Beweis für psychische Störung, genauer: Dienstunfähigkeit durch psychische Störung. Bouman betrieb durch unterlassene Sachverhaltsermittlung bezogen auf diese Vorfälle/Akten ab 1992 Strafvereitelung im Amt §258a StGB. Er beließ mich vorsätzlich über deren Verwendung in Unkenntnis und nahm die Konversion dieser übernommenen nicht ermittelten unwahren Sachverhalte als von ihm ermittelte wahre Sachverhalte vor. Damit beging Boumann Konversionsbetrug. Ergebnis des Betruges ist die Zuweisung einer psychischen Störung und darauf bezogener Feststellung meiner Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling erklärte 29.05.2007 gegenüber dem Nieders. Datenschutzbeauftragten, das diese Akteneinträge ohne Anhörung, damit ohne meine Stellungnahme und damit rechtswidrig in meine Akte genommen zu haben. Nach §101c NBG (Kommentar 8) ist die Erteilung einer Auskunft aus der Personalakte rechtswidrig, ebenso die Verwendung dieser Akten. Boumann ermittelte nicht/stellte nicht fest, dass die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling die Akten rechtswidrig platzierte und rechtswidrig verwandte. Bouman unterließ/vereitelte die Ermittlung des Sachverhalts bezogen auf die rechtswidrig platzierten und verwandten Akten. Durch diese Strafvereitelung im Amt §258a StGB nahm er eine Konversion dieser durch Nötigung unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle/Akten in psychische Störung/Dienstunfähigkeit. Damit beging Boumann Konversionsbetrug.
– Aufgrund permanenter Konfrontation des Beamten mit Kollegen, Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten der Behörde unterstellte Bouman mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Es sind die Akteneinträge ab 1992 bis 2004. Meine wiederholten Klärungsbemühungen ab 1992 zu Mobbingvorfällen im dienstlichen Umgang wurden zu den jeweils aktuellen Zeiten von den Mobbingverursachern und von der Behörde verweigert. Permanent und intensiv war das Mobbing, das zuletzt Behördenleiter Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt beließ. Zuvor erfolgte Beschwerden wegen nicht erfolgter Klärung und Einstellung des Mobbing ging die Landesschulbehörde nicht nach. Das von mir per Daten DVD dokumentierte Mobbing ist nicht Bestandteil meiner Akte und wurde von Boumann ohne Sachverhaltsermittlung als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat abqualifiziert. Bouman unterließ/vereitelte die Ermittlung des Sachverhalts. Durch diese Strafvereitelung im Amt §258a StGB nahm er eine Konversion dieser unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle/Akten in permanenter Konfrontation vor und leitete daraus psychischer Störung/Dienstunfähigkeit ab. Damit beging Boumann Konversionsbetrug.
– Aufgrund einseitiger Sichtweise … unterstellte Bouman mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Es sind die Akteneinträge ab 1992 bis 2004. Bouman unterließ/vereitelte die Benennung und Ermittlung der konkreten Vorfälle/Sachverhalte, deren unterstellte einseitig Sichtweise so eklatant war, das Boumann daraus eine psychische Störung ableitete. Konversionsbetrug des Boumann: aus nicht ermittelter unterstellter einseitiger Sichtweise leitete Boumann psychische Störung ab und Dienstunfähigkeit.
– Untersuchungsanordnung 10.02.2002 Boumann leitete 01.12.2002 Zweifel an der Dienstfähigkeit aus Art und Dauer der Krankheit ab. Daraufhin ordnete Amtsarzt Bazoche eine psychiatrische Untersuchung an. Boumann schließt sich der Einschätzung an. Bazoche kündigte am Untersuchungstag 04.11.2002 die Nicht-Thematisierung des Mobbing in seinem Gutachten, die er in beiden!! (wo gibt es sowas: eine Untersuchung zwei verschiedene Gutachten 15.11.2002 und 18.12.2002) Gutachten tatsächlich nicht vornahm. Wobei im 15.11.2002-Gutachten Bazoche eine Konversion des langjährigen Mobbing in langjährigen Streit vornahm. Genauer: die Konversion unterstellte er als von mir vorgenommen, als er diesen Streit als von mir selber mitgeteilt unterstellte. Außerdem schloss Bazoche durch Nicht-Genehmigung 06.09.2002 einer ganzheitlichen Reha die Möglichkeit der Feststellung des Mobbings als Ursache für die Herzbeschwerden und daraus sich ergebendem Insult aus. Durch Nichtthematisierung des nicht von mir zu verantwortenden Mobbing realisierte Bazoche die Konversion des ab 1992 langjährigen Mobbingprozesses in einen von ihm ursächlich mir zugewiesenen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit. Ein behördlich vorbestimmter Psychiater hat diesen als psychische Krankheit zu konstatieren. Dieses Ziel verfolgte aus Boumann. Durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung vereitelte Boumann die Möglichkeit der Feststellung von Mobbing und deren Verursachern. Ferner, das Art und Dauer der damaligen Erkrankung auf extreme psychosoziale Druckausübung unter wiederholter Androhung und versuchter Realisierung 04.11.1998 der Existenzvernichtung (Mobbing) als die eigentliche Ursache zurückzuführen war. Diese Existenzvernichtung sollte bereits in 1998 ebenfalls über eine amtsärztliche/psychiatrische Untersuchung erfolgen. Der gesamte Vorgang existiert nicht mehr in meiner Akte der Behörde. Ebenso ist der gesamte Vorgang der amtsärztlichen Untersuchung in der Hauptakte des Gesundheitsamtes nicht mehr existent Siehe hierzu den Artikel: Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung
Fortsetzung siehe: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Teil 2