Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2012-10-25 – 18:15:45
Wer sich als Richter über Wahrheit und Erkenntnis erhebt, wird dem Gelächter der Götter zum Opfer fallen. ALBERT EINSTEIN (1879-1955)
Einstimmung: www.youtube.com/watch?v=KdY7kU09R0I
Gegen Boris Pistorius, im Schattenkabinett des SPD-Weil nach niedersächsischer Landtagswahl als künftiger SPD-Innenminster vorgesehen, in dessen Verantwortung als Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück er 2003 mit personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person – vor mir geheim geheim gehalten – dem staaatlichen Psychiater den Beweis der Unheilbarkeit ‚meiner‘ psychischen Krankheit lieferte, in dem er diese als ‚Beweis‘ in meine Personalakte platzierte und darin beließ, die erst als das Ergebnis der zweiten! Petion in 2009 von der Behörde gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen vernichtet wurde …..
Gegen Manfred Hugo, den früheren Richter und Landrat des Landkreises Osnabrück, dem das Gesundheitsamt unterstand, das in Geheimakte Gutachtenunterschlagung vornahm, dessen Amtsarzt Dr. Bazoche mit vor mir geheim gehaltener medizinischer Gutachtenfälschung Beweisfeststellung in Auftrag gab, um mit vor mir geheim gehaltenen psychiatrischen Daten einer anderen Person Nicht-Heilbarbeit von ‚meiner‘ pychischen Krankheit beweisen lassen wollte. Gegen Landrat Manfred Hugo, der einen Amtsarzt Bazoche deckte, der als Beweis für amtsärztlich von ihm unterstellte Selbst- und Fremdgefährdung (=Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG) seiner Sekretärin ohne ihr Wissen Bezeugung und von ihr angezeigte Bedrohung unterstellte, die zur Vermeidung wahrheitsgemäßer Aussage und damit Aufdeckung der Bazoche-Straftaten an einen anderen Ort versetzt wurde, der ein Maulkorb verpasst und EDEKA (=Ende der Karriere) angedroht wurde für den Fall, dass sie die Wahrheit sagt….
… ist Anklage erhoben worden:
Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann bekräftigt klaren Rechtsverstoß von Pistorius und Hugo:
Ein weiteres Beispiel für das ponerologe marionettenlenkende politische Klientel, das mit Feigheit, List, Betrug und unter Geheimhaltung sowie nicht vorstellbarer Menschenverachtung Freiheitsberaubung, Folter und Ermordung in der Psychiatrie veranlasste.
Nachfolgend mein Strafantrag an:
Staatsanwaltschaft Osnabrück Leitender Oberstaatsanwalt Bernard Südbeck
Weitere nicht offengelegte Empfänger
Ich stelle hiermit Strafantrag wegen nachgewiesener Verbrechen bezüglich vor mir geheim gehaltener unwahrer, gefälschter, mir zugewiesener nicht mich betreffender psychiatrisch attribuierter Akten gegen nachstehend aufgeführte Personen/Konsortien. In der Gesamtheit bilden diese Akten die Kriterien für Zwangseinweisung/Zwangsbehandlung (Selbst-/Fremdgefährdung) nach Psych KG und Maßregelvollzug (psychisch kranker Straftäter) und damit Freiheitsberaubung in der Psychiatrie. Die genannten Personen in ihrer Funktion als Garanten verpflichten den staatlichen Psychiater zur Benutzung dieser Akten/Kriterien. Damit ist der Straftatbestand Folter, versuchte Freiheitsberaubung, versuchte Nötigung und versuchter Mord in der Psychiatrie/im Maßregelvollzug erfüllt. Freiheitsberaubung , Mord und Folter wurden unter Geheimhaltung langfristig geplant, um mich als Opfer und Zeugen dieser Straftaten zu beseitigen. Damit verbunden ist die Vernichtung meiner beruflichen Existenz und berufliches Fortkommen als niedersächsischer Berufschullehrer und damit gegen meinen Willen vorzeitige Beendigung meiner Diensttätigkeit sowie existenzieller materieller Schädigung. Die Planungsakte zur Zwangseinweisung (Selbstgefährdung) nach Psych KG vernichtete die Behörde in 2009 gegen meinen Willen, um damit den Betrug des Pistorius zu kaschieren. Der zwangsweise Verbleib in der Psychiatrie/Maßregelvollzug ist Freiheitsberaubung und beträgt nach Nedopil mindestens 6-7 Jahre und ist wegen zwangsweise (gegen den erklärten Willen), vorgegeben/getarnt als Behandlung mit Medikamenten, durchgeführte Vergiftung mit irreversibel schädigenden Nervengiften Folter. Freiheitsberaubung und damit Vergiftung/Folter dauern regelmäßig solange länger, bis der fehleingewiesene psychisch nicht Kranke sich selbst verleugnet und Krankheitseinsicht eingesteht. Damit war geplant, mich als psychisch nicht Kranken unter Androhung des großen Übels fortdauernder Freiheitsberaubung und fortdauernder schleichender Ermordung zu nötigen, Krankheitseinsicht einzugestehen. Die Absetzung der Nervengifte und damit von Vergiftung/Folter ist somit von erklärter Krankheitseinsicht abhängig, obwohl ich zu keiner Zeit psychisch krank war. Die Gesamtheit der Akten ergeben nach § 81,81, 92 StGB den Straftatbestand des Verfassungshochverrats, da diese die Funktionalität des öffentlichen Rechtswesens und der öffentlichen Sicherheit aushebeln und das Beamtenwesen zerstören.
Es liegt kein Verdachtsstrafbestand vor. Die Verbrechen sind bewiesen durch Urkunden und Handlungen.
Ich beantrage bis zum 08.11.2012 die öffentliche Anklage, da Urkundenbeweise vorliegen. Ich beantrage Berichterstattung über Ermittlungsergebnisse bis zum 08.11.2012.
Ich weise vorsorglich darauf hin, diesen Strafantrag nicht mit Floskeln zu beantworten.
Weitere Ausführungen:
Nieders. Staatsbeamte der BBS Melle, der Landesschulbehörde Osnabrück, des Gesundheitsamtes Osnabrück sind die ursächlichen Initiatoren/Konstrukteure unwahrer/gefälschter/eine andere Person betreffender mir gegenüber geheim gehaltener psychiatrisch attribuierter Akten. Diese Akten dokumentieren einen eskalierten Entwicklungsprozess psychischer Krankheit und sind Vorstufe für die Konstruktion der Kriterien für Zwangseinweisung nach Psych KG und Maßregelvollzug. Der von EDEKA bedrohte Richter Specht des VG Osnabrück schloss durch Nichtnennung und weitere Geheimhaltung meine Kenntnis dieser Akten aus, bestätigte/garantierte diese gegenüber dem staatlichen Psychiater in der Beweisfeststellung als wahr, als mir bekannt und meine Person betreffend. Auch die Staatsanwaltschaft Osnabrück, zuletzt ST Lewandrowski und Ltd. ST Heuer, erkannte regelmäßig keine Straftat und ermittelte nicht die Verursacher des strafangezeigten psychiatrischen Aktenbetrugs, der damit verbundenen psychiatrischen Freiheitsberaubung, Zwangseinweisung und -behandlung und damit Vergiftung und Folter. Diese Verursacher verstießen gegen Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §§ 226, 345 StGB.
#Ab 1950 bis zum Bundesverfassungsgerichtsurteil – 2 BvR 443/02 – vom 09.01.2006 –56 Jahre!!– galt die bundesweit praktizierte oberlandesgerichtlich abgesicherte Rechtsprechung: ‚Für ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht kein zwingendes Bedürfnis‘.
Im Beschluss vom 20.6.2012 berufen sich die RichterInnen des BGH auf die Leitsatzentscheidung zur Zwangsbehandlung des Bundesverfassungsgerichts ||- 2 BvR 633/11 – www.bundesverfassungsgericht.de/…/rs20111012_2bvr063311.html ||, das im März und Oktober 2011 die Zwangsbehandlung nach Psych KG bzw. Maßregelvollzugsgesetz für verfassungswidrig erklärte und den entsprechenden „Zwangsbehandlungsparagraphen“ des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes und des UBG/PsychKGs in Baden-Württemberg für nichtig erklärte.
Aktuell besteht die Möglichkeit der Zwangseinweisung nach Psych KG. Voraussetzung dafür sind Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Aktuell besteht die Möglichkeit der Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug. Voraussetzung dafür ist ‚Krankheitsuneinsichtigkeit eine psychisch kranken Straftäters‘. 1950 bis 09.01.2006 bestand für die Dauer der Unterbringung kein Einsichtsrecht in die Akten, die zur Einweisung führten 1950 bis 20.6.2012 war Zwangsbehandlung die Regel.
In diesem Wissen konstruierten die strafangezeigten Verbrecher nach § 12 StGB ab 2002 die Kriterien für Psych KG und Maßregelvollzug. Insbesondere auch in dem Wissen, dass wegen ausgeschlossenem uneingeschränkten Akteneinsichtsrecht die Aufdeckung der Straftaten Akten-/Kriterienfälschungen während der Zwangsunterbringung garantiert ausgeschlossen war.
Die staatlich besoldeten Konstrukteure unterstellten verstärkend auf der Grundlage der geheim gehaltenen unwahren, gefälschten und mir zugewiesenen, einer andere Person betreffenden, psychiatrisch attribuierten Akten die Kriterien Selbst- und Fremdgefährdung, stellten somit Freiheitsberaubung, Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung nach Psych KG in der Psychiatrie sicher.
Indem diese staatlich besoldeten Konstrukteure die unterstellte Bedrohung/Fremdgefährdung nochmals verstärkend unterstellten als Kriterium ‚Krankheitsuneinsichtigkeit eines psychisch kranken Straftäters‘, stellten diese somit Zwangsbeweisfeststellung, Freiheitsberaubung, Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug sicher.
Die staatlich besoldeten Konstrukteure stellten durch Vorgabe/Bestätigung des erheblichen Schweregrades der psychiatrisch attribuierten Akten respektive der Kriterien psychiatrische Sanktionierung/Vergiftung/ Folter und die psychiatrische Vernichtung/Ermordung in der Psychiatrie sicher. Denn damit erfolgte die Vorgabe an den staatlichen Scheuklappen-Psychiater, besonders stark wirkende Nervengifte in hoher Dosierung zwangsweise zu verabreichen.
Diese Kenntnis machten sich die Konstrukteure der Akten zunutze. #
Ermittlungsführer Boumann von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg und Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück garantierten/bestätigten diese vom Gesundheitsamt Osnabrück Bazoche und Landesschulbehörde Pistorius konstruierten Akten/Zwangseinweisungskriterien als wahr und meine Person betreffend. In dem Wissen, dass diese unwahr/gefälscht sind und nicht meine Person betreffen. Und verpflichteten nach deren erfolgter ‚Rechtsetzung‘ den staatlichen Scheuklappenpsychiater, richterlich als wahr bestätigte Betrugsergebnisse auf meine Person bezogen zu benutzen. Vom staatlichen ‚Rechtsetzer‘ VR Specht als wahr bestätigte Akten mit den psychiatrischen Aussagen Selbst- und Fremdgefährdung bedeuten Zwangseinweisung nach Psych KG. Krankheitsuneinsichtiger psychisch kranker Straftäter bedeutet sofortige Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug. Die als Renitenz (=falsch, nicht systemkonform oder abwegig) bewertete von mir vorgenommene Zurückweisung der Akten gegenüber dem staatlichen Psychiater als unwahr bedeutet psychiatrische Bewertung als krankheitsbedingte Dissimulation und damit Verstärkung/Bestätigung des psychiatrischen Krankheitsbildes. Nach diesen Aktenvorgaben richtet sich Auswahl, Zusammenstellung und Dosierung der Nervengifte.
Damit erteilten Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann (ab 2005 Verwaltungsrichter in Oldenburg) und Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht dem staatlichen Psychiater die “’Lizenz zum Töten“‘ in der Psychiatrie.
Eines psychisch zu keiner Zeit Kranken, leistungsstarken niedersächsischen Landesbeamten.
* Bedeutet nach Nedopil (Ärztezeitung 15.04.2009) auf jeden Fall mindestens 6-7Jahre Freiheitsberaubung und Zwangsmedikation mit Nervengiften in der Psychiatrie. * Bedeutet auch nach dieser Zeit fortgesetzte Freiheitsberaubung und Fortsetzung der Vergiftung bis zur Selbstverleugnung, bis zum Eingeständnis psychiatrischer Krankheit. * Bedeutet ausgeschlossenes/erheblich eingeschränktes Besuchsrecht. * Bedeuten zwangsweise Medikation mit Nervengiften, deren Dosierung im subjektiven persönlichen Ermessen des staatlichen Psychiaters liegt und um so höher ausfällt, je stärker das Wehren des psychisch Nicht-Kranken ausfällt. * Bedeuten nach der seit ca. 1950 geltenden oberlandes-/oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung praktiziertes ausgeschlossenes uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht und damit nach erfolgter Zwangseinweisung ausgeschlossene Kenntnis der Einweisungskriterien/-akten und damit Fortsetzung der Geheimhaltung. * Bedeutet während des schleichenden Vergiftungs-/Tötungsprozesses ausgeschlossene Aufdeckung des Psychiatrisierungsbetrugs und ausgeschlossene Sanktionierung der verursachenden beamteten Initiatoren/Konstrukteure/Straftäter nach §12 StGB dieser psychiatrisch attribuierten Akten und der Rechtsetzer, genauer: die Vergiftung/Tötung legitimierenden/legalisierenden Straftäter nach §12 StGB, Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht, die diese Akten für psychiatrisch wahr und meine Person betreffend erklärten. Boumann und Specht betrieben damit Renaissance der Inquisition und setzten damit NS-Psychiatriekontinuitäten fort, damit Fortsetzung der unter Freiheitsberaubung geheim gehalten als Behandlung getarnten Vergiftung/Tötung in der Psychiatrie. * Bedeutet für die gesamte Verweildauer in/m der Psychiatrie/Maßregelvollzug ausgeschlossene Möglichkeit der Akten- und somit Einweisungskriterienüberprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen und damit ausgeschlossene Möglichkeit der sofortigen Freilassung und Beendigung der Vergiftung. Nicht für den im dauerhaften Delirium gehaltenen/gespritzten, dazu ist dieser unter Einfluss der Nervengifte nicht in der Lage, vielmehr für Freunde, Bekannte, Verwandte. * Bedeutet gezielt vorgenommene schleichende irreversible geistige und körperliche Schädigung und damit lebenslanges Siechtum, Verlust jeglicher Lebensqualität, Lebenszeitverkürzung um ca. 25%, bürgerlicher Tod, Ermordung, Folter, Verstoß gegen Internationales Recht wie u.a. Menschenrechte. Der von den Konstrukteuren der psychiatrischen Scheinfakten/-akten mit Vernichtung beauftragte staatliche professorale Psychiater wird nach realisierter Vernichtung des psychisch nicht Kranken von den politischen Verursachern gedeckt. * Bedeutet, das für den Fall des Ablebens der Verabreicher der Nervengifte in seiner Funktion als ‚Arzt‘ selber einen ‚getürkten‘ (ist keine Diskriminierung von Türken) Totenschein ausstellt oder kurz vor dem Ableben diesen in ein anderes Krankenhaus zum Sterben überweist. Damit regelmäßig ausgeschlossen ist, die Todesursache auf die verabreichten Nervengifte zurückführen. * Bedeutet psychiatrische Vernichtung eines zu keiner Zeit psychisch Kranken, damit auch der betroffenen Familienangehörigen. Selbstverständlich zum Wohl des Staates, da vorzeitiges Ableben die Rentenkasse entlastet. * Bedeutet somit von der Politik dem staatlichen Psychiater überantwortete Aufgabe der Freiheitsberaubung , Folter und schleichende Ermordung. * Bedeutet die Möglichkeit auszuschließen, die für psychiatrische Aktenfälschungen verantwortlichen Initiatoren und die diese deckenden Vertreter staatlicher Justiz wegen Auftragsmord/Folter/Verstoß gegen Internationales Recht und die Menschenrechte sowie somit wegen Verstoßes gegen Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §§ 226 344, 345 StGB zur Rechenschaft zu ziehen. * Bedeutet die Möglichkeit auszuschließen, die mit Kontrolle/Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragten und in zwei Petitionen und weiteren fünfmal per Mail in Kenntnis gesetzten Landtagsangeordneten und den Niedersächs. Ministerpräsidenten Wulff als obersten nieders. Dienstherrn wegen Duldung des schleichenden Tötungsprozesses/der Folter und wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach Völkerstrafgesetzbuch zur Rechenschaft zu ziehen. * Bedeutet von den staatlichen Initiatoren/Verursachern der Aktenfälschungen und gleichzeitig Auftraggebern der psychiatrischen Beweisfeststellung auch der staatlichen Justiz übertragene weitere Geheimhaltung der für Beweisfeststellung zu benutzenden psychiatrisch attribuierten Akten/Beweise und von dieser ausschließlich gegenüber dem staatlichen Psychiater vorgenommene(s) Reframing/Konversion psychiatrischer attribuierten Akten-Fälschung/Unwahrheiten (Scheinfakten) in psychiatrische Wahrheit. Mit diesem Reframingergebnis von ‚Rechtsetzern‘ ist der staatliche Psychiater zur vorbehaltlosen, von ihm nicht zu überprüfenden, Benutzung dieses Ergebnisses verpflichtet. * Bedeutet Zwangseinweisung (=Freiheitsberaubung) in die Psychiatrie/Maßregelvollzug mit ausgeschlossenem uneingeschränktem Akteneinsichtsrecht. * Bedeutet Zwangsmedikation, genauer: unter Freiheitsberaubung geheim gehaltene zwangsweise Vergiftung mit Nervengiften. (Aufgehoben 20.06.2012 vom BVG). Die Volljuristen/Richter Boumann und Specht wissen genau: auf der Grundlage der von ihnen für psychiatrisch wahr und meine Person betreffenden Akten erfolgt meine Zwangseinweisung für mindestens 6-7 Jahre und die schleichende Vergiftung/Tötung mit Nervengiften. Die Intensität der Vergiftung ist abhängig von den von Boumann und Specht für wahr bestätigten psychiatrischen Aktenaussagen.
Damit erteilt niedersächsische staatliche Justiz, Volljuristen/Richter Boumann und Specht, dem staatlichen Psychiater die “’Lizenz zum Töten“‘ in der Psychiatrie/Maßregelvollzug. Lizenz zum Töten und damit psychiatrische Vernichtung eines leistungswilligen/-bereiten niedersächsischen Landesbeamten, der zu keiner Zeit psychisch krank war. Das ist ganz offensichtlicher Auftragsmord.
Voraussetzung für staatliche psychiatrische Vernichtung und damit Benutzung der psychiatrisch attribuierten Akten ist die zuvor vom Betroffenen eingeholte Genehmigung für seine Vernichtung durch zuvor abverlangtes Selbsteingeständnis/selbst eingestandene Krankheitseinsicht.
Wie funktioniert denn das? Die staatlichen Initiatoren/Konstrukteure der geheim gehaltenen psychiatrischen Aktenfälschungen, die Volljuristen der Landesschulbehörde Leiter Pistorius und das Gesundheitsamt Leiter Fangmann deuteten hierzu Aussagebedeutungen des NBG in entscheidenden Nuancen/Details um und erklärten mir gegenüber diese NBG-Umdeutung für NBG-Recht. Amtsarzt Bazoche, nach enger Absprache mit Pistorius und Fangmann, ordnete, gegen NBG § 54 (12) Erläuterungen verstoßend, keine psychiatrische Untersuchung an mit einer dem Betroffenen vorher genannten ‚verständig gewürdigten nachvollziehbaren Nennung/Begründung‘, sondern deuteten Anordnung um in Nötigung. Diese nötigten mich unter ausgeschlossener Nennung der Anordnungsbegründung zur selbst zu beantragenden und damit selbst einzugestehenden psychiatrischen Krankheit, ansonsten mache ich mich strafbar und verstoße gegen Mitwirkungspflicht nach NBG. Das ist vorsätzliche Täuschung/Straftat nicht nur der Marionette Bazoche, sondern der verantwortlichen Strippenzieher Volljurist Pistorius und Fangmann im Amt. Das Niedersächsisches Beamtengesetz NBG sieht explizit kein Selbsteingeständnis/Krankheitseinsicht als Voraussetzung von Untersuchung und Mitwirkungspflicht vor.
Warum legten Bazoche, Pistorius, Fangmann so großen Wert auf Selbsteingeständnis psychiatrische Krankheit? Der Grund dafür ist, das Selbsteingeständnis die Untersuchung ausschließt, ob überhaupt psychiatrische Krankheit vorliegt. Selbsteingeständnis bedeutet Ausschluss von Untersuchung, des ‚ob überhaupt‘, und stattdessen Auftragserteilung und Durchführung von Beweisfeststellung über diese selbst eingestandene psychiatrische Krankheit.
Wie wurde das Selbsteingeständnis konstruiert? Über gezielte Täuschung. Durch Gesundheitsamt-Vorgabe einer harmlosen unwahren Scheinbegründung (18.12.2002-Gutachten) zum Zweck der, so vorgegeben: Feststellung der Dienstfähigkeit (L.behörde) suggerierte Bazoche, dass diese Untersuchung Dienstfähigkeit bestätigt. Tatsächlich bezweckte Bazoche (genauer: Pistorius, Fangmann) mir das Selbsteingeständnis psychischer Krankheit abzuluchsen. Um mit diesem/r Selbsteingeständnis/Genehmigung eine von mir wiederholte Bestätigung bereits eingestandener Selbstzuweisungen psychischer Krankheit zu erhalten. Diese unterstellte Bazoche in dem vor mir bis April 2006 geheim gehaltenen ganz anderen 15.11.2002-Gutachten als am 04.11.2002 als selbst eingestanden. Beide Bestätigungen schein-begründen den Ausschluss von Untersuchung und in Auftrag zu gebende Beweisfeststellung. 15.11.2002 erging der Gutachtenauftrag an den staatlichen Psychiater, Beweisfeststellung vornehmen zu lassen. Vorgegebene Beweise für meine psychische Krankheit sind die gesamten der von der BBS Melle, der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius und dem Gesundheitsamt Fangmann/Bazoche geheim gehaltenen psychiatrisch attribuierten unwahren/gefälschten und eine andere Person betreffenden Akten. Das wären die nach NBG § 54 (12) von/m Gesundheitsamt/Landesschulbehörde eigentlich vor Untersuchung ‚verständig zu würdigen‘ gewesene Akten/Beweise, über die ich wohlweislich in Unkenntnis belassen wurde. Bazoche wäre nach § 54(12) NBG Erläuterungen verpflichtet gewesen, mir diese Anordnungsbegründungen am 04.11.2002 zu nennen. Danach wiederholt beantrage Grund-Nennung verweigerten mir Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Pistorius und das Gesundheitsamt Osnabrück sowie Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht und Regierungsvertretung Oldenburg Boumann mit ‚fehlendem Rechtsanspruch‘. Einzig zu dem Zweck, um unter Ausschluss meiner Kenntnis und damit ausgeschlossener Möglichkeit des Widerspruchs und des Nachweises als gefälscht, deren widerspruchsfreie Verwendung durch den staatlichen Psychiater zu garantieren – damit durch Täuschung des staatlichen Psychiaters meine Vernichtung in der Psychiatrie.
Nun habe ich den staatlichen Betrug erahnt. Was nun, wenn der Betroffene die abverlangte Selbstbeantragung/selbst einzugestehende Krankheitseinsicht nicht zeigt? Für den Fall wurde ein Ermittlungsführer mit ‚Sachverhaltsklärung‘ beauftragt. Genauer: mir zum Schein vorgegebener ‚Sachverhaltsklärung‘. Statt Aktenunwahrheiten/-fälschungen zu ermitteln/festzustellen, wurde dieser beauftragt, die Gesamtheit der psychiatrischen Akten-Fälschungen als wahr zu bestätigen – unter weiterer Geheimhaltung. Genauer: er bestätigte durch Unterstellung die aktenfälschungsbasierten Kriterien Selbst- und Fremdgefährdung (Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG) als wahr und meine Person betreffend. Zudem konstruierte er verstärkend über geheim gehaltene konstruierte Bedrohung/Fremdgefährdung einen ‚krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäter‘ und schuf damit die Option von Zwangsbeweisfeststellung/-einweisung in die/den Psychiatrie/Maßregelvollzug. Realisiert von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann, Leiter Sickelmann.
Die Verursacher der psychiatrischen Aktenfälschungen
- BBS Melle: Henschen, Pieper, Bussmann, Leiter Kipsieker. § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 13 Strafgesetzbuch Begehen durch Unterlassen § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 27 Strafgesetzbuch Beihilfe § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 240 Strafgesetzbuch Nötigung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 269 Strafgesetzbuch Fälschung beweiserheblicher Daten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 263 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 348 Strafgesetzbuch Falschbeurkundung im Amt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenunterdrückung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 266 Strafgesetzbuch Untreue: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Vom Kultusministerium geforderte und von mir langjährig erbrachte Leistungen zur Umsetzung der Neuordnung und damit berufliches Fortkommen wurde ignoriert/sabotiert/schlecht geredet und verhindert. Stattdessen erfolgten von vorgenannten wenigen Kollegen betriebene langjährige Diskreditierung und Diskriminierung meiner Person und meiner innovativen beruflichen Arbeiten sowie soziale Ausgrenzung in der dienstlichen Öffentlichkeit vor den unbeteiligten Kollegen. Unbeteiligten Kollegen als von ihnen vorgenommen unterstellt und psychiatrisch reframt als Verhaltensstörung/soziale Unverträglichkeit. In Verantwortung des Kipsieker, auch in Kenntnis behördlich unaufgeklärt gehaltener gefälschter Dienstbesprechungsprotokolle, als wahr vorgegebene, tatsächlich unwahre, psychiatrisch kausalattribuierte Akteneinträge in meiner Personalakte dokumentiert – ohne meine Kenntnis/Anhörung/Stellungnahme. Tatsächlich wussten die Kollegen und ich nichts von diesen in Akten geheim gehaltenen psychiatrischen Unterstellungen/Unwahrheiten/Zuweisungen, die unwidersprochen (=von mir akzeptiert) gegenüber dem staatlichen Psychiater als Beweis psychischer Krankheit und damit Dienstunfähigkeit benutzt werden sollten.
- Landesschulbehörde Osnabrück Rittmeister, Personalaktenverwalter Kasling, Giermann, Dierker, Lüthje, Leiter Boris Pistorius (derzeit Oberbürgermeister von Osnabrück) § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 13 Strafgesetzbuch Begehen durch Unterlassen § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 27 Strafgesetzbuch Beihilfe § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 153 Strafgesetzbuch Falsche uneidliche Aussage: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 267 Strafgesetzbuch Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 269 Strafgesetzbuch Fälschung beweiserheblicher Daten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 263 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 348 Strafgesetzbuch Falschbeurkundung im Amt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 240 Strafgesetzbuch Nötigung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 271 Strafgesetzbuch Mittelbare Falschbeurkundung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenvernichtung/-unterdrückung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 266 Strafgesetzbuch Untreue: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 339 Strafgesetzbuch Rechtsbeugung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Diensteid §38 Beamtenstatusgesetz: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Artikel 1 GG Artikel 3 GG Landesschulbehörde Osnabrück Schulaufsicht Rittmeister unterstützte und protegierte die verursachenden Verantwortlichen, damit seine Jugendfreunde Henschen/Pieper, schloss ursächliche Konfliktklärung aus und wirkte an der Festschreibung und Fortsetzung deren psychiatrischen Akteneintrags-Zuweisungen mit. In Kenntnis, Verantwortung, auf Anordnung und unter Mitwirkung des Leiters der L.behörde Pistorius. Beschwerden, u.a. auch zu deren Dienstprotokollfälschungen, ging Pistorius nicht nach. Er schloss die beantragte Sachklärung und Aktenberichtigung der rechtswidrig ohne Anhörung mit unwahrer psychiatrischer Aussagebedeutung konsequent aus. Pistorius nötigte mich unter Androhung des Rausschmisses aus dem Dienst (über Amtsarzt) zur Zurücknahme der Klage gegen Henschen, zu künftigem Verzicht auf Thematisierung des Mobbing und zum Verzicht auf Berichtigung der psychiatrisch attribuierten Akten. Nach erfolgter Nötigung erklärte er diese für erledigt, um diese nach Jahren – vor mir geheim gehalten – der Regierungsvertretung Oldenburg zur weiteren Benutzung als wahr weiterzuleiten. Boumann verwandte diese Akten mit psychiatrischer Aussagebedeutung, um damit ‚meine‘ psychiatrische Krankheit zu begründen.
Die BBS Melle Kipsieker sowie die Landesschulbehörde OS. Rittmeister, Personalaktenverwalter Kasling, Giermann, Dierker, Lüthje, Leiter Pistorius schlossen meine Kenntnis und damit Zurücknahme dieser behördlich als wahr bestätigten, tatsächlich unwahren, psychiatrisch attribuierten unwahren Akten aus. In Verantwortung des Pistorius provozierten diese Psychiater Dr. Zimmer zu einem Antwortschreiben, um dieses eine andere Person (gleiches Alter, gleicher Beruf) betreffende Schreiben als Beweis für von mir verheimlichte erfolglose psychiatrische Behandlung beim Dr.Zimmer zu benutzen, wie Bazoche 15.11.2002 unterstellte. Mit darin von zwei amtlichen Gutachtern festgestellter ausgeschlossener Heilung von psychischer Krankheit Depression (=erhebliche Suizidgefahr=Zwangseinweisungskriterium nach Psych KG). Ein mit Bleistift auf dem Zimmer-Schreiben handgeschriebener Vermerk des Giermann weist darauf hin, dass dieses eine andere Person betreffende Schreiben zunächst zurückzuhalten sei (=noch nicht meiner Akte zuzuweisen ist) und erst während der Beweisfeststellung dem beauftragten Psychiater als mich betreffender Beweis für behördlich aufgedeckte Verheimlichung ‚meiner‘ psychischen Krankheit vorgelegt werden sollte. Folge der langjährigen psychischen Druckausübung (Psycho-Betrug/Folter) waren Herzrhythmusstörungen mit der Folge Insult. Nach vollständiger Genesung von beiden (mehr als drei Monate Dienstunfähigkeit) unterstellte Landesschulbehörde Pistorius psyc hische Krankheit und abverlangte von mir als psychiatrisch nicht Kranken zur vorgegebenen Feststellung der Dienstfähigkeit ‚Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung‘ und damit Einsicht in bestehende psychische Krankheit. Tatsächlich bezweckte Psychotrickser Pistorius, erfolgte Selbstbeantragung als selbst eingestandene psychiatrische Krankheit 240 umgedeutet zur Feststellung von Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen zu benutzen und die von Pistorius ihm geheim gehaltenen gefälschten/unwahren/eine andere Person betreffenden psychiatrisch attribuierten Akten als Beweise für ‚meine selbst eingestande psychische Krankheit‘ benutzen zu lassen. Feststellung: nachweislich bestand zu keiner Zeit psychische Krankheit. Statt beantragter Aktenberichtigung vernichtete die Behörde Frau Dierker 14.07.2009 gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen die Akte der mir zugewiesen anderen Person, mit der die Behörde Pistorius ab 2003 dem staatlichen Psychiater das auf mich zu benutzende Zwangseinweisungskriterium Selbstgefährdung vorgab.
- Gesundheitsamt Osnabrück: Stellvertr. Amtsarzt Bazoche, Leiter Fangmann, Graf Hülsmann § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 25 Strafgesetzbuch Täterschaft § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 263 Abs 3 Nr.4 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 267 Strafgesetzbuch Urkundenfälschung : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenunterdrückung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 348 Strafgesetzbuch Falschbeurkundung im Amt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Diensteid §38 Beamtenstatusgesetz: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 153 Strafgesetzbuch Falsche uneidliche Aussage: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 160 Verleitung zur Falschaussage: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren § 226 Strafgesetzbuch Schwere Körperverletzung Nicht unter drei Jahren § 112 Strafprozeßordnung Verdunkelungsgefahr Untersuchungshaft bei Verstoß gegen Völkerstrafgesetzbuch § 160 Strafprozeßordnung § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Begründung des Verwaltungsaktes § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Der Leiter der Landesschulbehörde leitete die Akte über Genesung von vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung (nach Zeckenbiss) nicht an das Gesundheitsamt weiter. Dessen Leiter Fangmann erstellte daraufhin eine Geheimakte über diesen Vorgang mit dokumentierter nicht ausgeheilter Hirnerkrankung, um damit dem staatlichen Psychiater die Ursache psychischer Krankheit zu begründen. Das ist – vor mir geheim gehalten – nur vom beauftragten Psychiater zu benutzender Scheinbeweis. Die Existenz dieser Geheimakte ergab sich erst nach investigativer Recherche über den Amtsarzt Bazoche. Die Landesschulbehörde Lüthje in Verantwortung des Leiters der Landesschulbehörde leitete das Genesungsgutachten über vollständige Genesung nicht an das Gesundheitsamt. Stellvertretender Amtsarzt Dr.Bazoche gab in seinen handschriftlichen Aktennotizen enge Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling (Pistorius) vor, die auch zu seinem Vorgesetzten Fangmann bestand. Ganz offenbar überantworteten diese ihre Vorgaben in die alleinige Verantwortung der Marionette Bazoche, die gefälschte/unwahre medizinische Gutachten (Plural) erstellte. Ein irrelevantes Scheingutachten 18.12.2002, mir als relevant vorgegeben, von dem der staatliche Psychiater keine Kenntnis hatte; das relevante 15.11.2002 mit Beweisfeststellungsauftrag versehene Gutachten an den staatlichen Psychiater mit von mir als selbst eingestanden unterstellten psychischen Krankheiten, über die mit landesschulbehördlich/gesundheitsamtlich gefälschten/unwahren Akten der beauftragte getäuschte staatlichen Psychiater Scheinbeweis erheben sollte.
Nach den Erläuterungen zu NBG § 54 (12) hat der Amtsarzt die psychiatrische Untersuchung anzuordnen und gegenüber den Betroffenen verständig zu begründen/würdigen. Die Umsetzung dieser NBG-Vorgabe schlossen Gesundheitsamt Bazoche, Fangmann und Landesschulbehörde Kasling/Pistorius durch gezielte Umdeutung des NBG-Gesetzestextes, aus. Statt Anordnung abverlangten diese von mir als zu keiner Zeit psychisch Kranken ständig und penetrant von mir selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung und psychiatrische Krankheitseinsicht. Zu benutzen als meine Bestätigung der von Bazoche in seinem vor mir geheim gehaltenen 15.11.2002-Gutachten mir unterstellter Selbstzuweisung psychischer Krankheit. Diese unterstellte Selbstzuweisung unterstellte Bazoche als von seiner Sekretärin Graf Hülsmann bezeugt.
In 15.11.2002 unterstellt Bazoche, genauer: Fangmann/Pistorius, von mir selbst eingestandene langjährige psychiatrische Krankheit/Behandlung und Verheimlichung eines Psychiaterwechsels mit weiterer psychiatrischer Behandlung und mehrfach amtlich gutachterlich ausgeschlossener Heilung von Depression (=Selbstgefährdung). Nach dem Vermerk der Landesschulbehörde Giermann sollte zum Zeitpunkt der Beweisfeststellung das Schreiben des Dr. Zimmer, eine andere Person betreffend, behördlich meiner Person zugewiesen, die amtsärztlich mir 15.11.2002 unterstellte Verheimlichung beweisen.
Bazoche benannte als Zeugin für Selbsteingeständnis psychiatrischer Krankheit (sollte in der Beweisfeststellung als Selbstgefährdung bestätigt/bewiesen werden über die behördlich zugewiesen psychiatrischen Daten des Anderen) am 04.11.2002 seine Sekretärin Graf Hülsmann, die von der ihr unterstellten Bezeugung nichts wusste und nicht vornahm. Diese Sekretärin wurde vom Gesundheitsamt an einen mir nicht genannten Ort versetzt und damit die von mir angestrengte Aufdeckung des Bezeugungsbetrugs ausgeschlossen. Bazoche zeigte bei der Regierungsvertretung Oldenburg – vor mir geheim geheim gehalten -eine langjährig bestehende permanente Bedrohung seiner Sekretärin durch mich an, unterstellte damit psychiatrisch Fremdgefährdung (Zwangseinweisungsskriterium nach Psych KG). Nachweislich eine zielgerichtete Lüge und Voraussetzung für die Folgeunterstellung der Regierungsvertretung Oldenburg Boumann ‚krankheitsuneinsichtiger psychisch kranker Straftäter‘. Von der geheim gehalten unterstellten Bedrohung wussten die Sekretärin und ich nichts. Damit konstruierte das Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche die Zwangseinweisungskriterien Selbst- und Fremdgefährdung nach Psych KG.
- Landeskrankenhaus Osnabrück staatlicher Psychiater Prof. Dr. Wolfgang Weig § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Weig verweigerte in 2003 wiederholt die beantragte Abschrift des von Bazoche vor mir bis April 2006 geheim gehaltenen 15.11.2002-Auftrags des Gesundheitsamtes Osnabrück Bazoche an Weig, mit dem er mit Beweisfeststellung über ‚meine psychische Krankheit‘ beauftragt worden war. Weig hatte Kenntnis über den medizinisch/psychiatrischen Gutachtenbetrug des Gesundheitsamtes Osnabrück Bazoche, seines ehemaligen Schülers, den er damit deckte, und den damit verbundenen psychiatrischen Vernichtungsauftrag.
- Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg: Boumann, Leiter Sickelmann, Schöbel § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 13 Strafgesetzbuch Begehen durch Unterlassen § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 25 Strafgesetzbuch Täterschaft § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 239 Strafgesetzbuch Freiheitsberaubung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 224 Strafgesetzbuch Gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 226 Strafgesetzbuch Schwere Körperverletzung Freiheitsstrafe nicht unter drei bis zu zehn Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenunterdrückung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 263 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Leiter Sickelmann unterstehen die Landesschulbehörde und das Gesundheitsamt. Handschriftliche Akteneinträge des Bazoche dokumentieren, dass der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Bazoche seine Entscheidungen Ergebnisse der Absprache/Vorgabe seiner Vorgesetzten Fangmann und der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Pistorius waren. Nachdem ich Bazoche u.a. wegen Gutachtenfälschung/-manipulation angezeigt hatte, die tatsächlich ursächlich ganz offenbar auf die Marionettenlenker Fangmann/Pistorius zurückzuführen sind, bestätigten die amtlichen Straftäter Dienstvorgesetzten Sickelmann und Schöbel auch die unterstellten psychiatrischen Aussagen/Fälschungen der beiden medizinische Gutachten-Fälschungen (18.12.2002/15.11.2002) des Bazoche ungeprüft als wahr und als rechtlich nicht zu beanstanden, wie dieser auch die von Bazoche seiner Sekretärin Graf Hülsmann als von ihr gesagt unterstellte Bezeugung als wahr bestätigte. Unwidersprochen ungeprüft bestätigten Sickelmann/Schöbel auch die Unterstellung des Bazoche als wahr, vor mir geheim gehalten, dass seine damalige Sekretärin Graf Hülsmann bei ihm die noch heute bestehende Bedrohung angezeigt habe. Damit bestätigte Sickelmann in 2004 neben Selbstgefährdung auch Fremdgefährdung – Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG. Selbstverständlich konnte in der Folge der Ermittlungsführer Boumann diese von seinem Vorgesetzten, dem Leiter der Regierungsvertretung Sickelmann, bereits vorgenommenen Bestätigungen nicht als unwahr/gelogen ermitteln/feststellen, sondern hatte diese in seinem Ermittlungsergebnis als wahr zu bestätigen. * Boumann bestätigte als Ergebnis seiner ca. 22 Monate Ermittlungsarbeit in Dez. 2004 ungeprüft die psychiatrisch attribuierten Aktenfälschungen der BBS Melle, der Landesschulbehörde, die Gutachten-Fälschungen des Bazoche und die ‚Bestätigungen‘ seines Dienstvorgesetzten Sickelmann als wahr. Er schloss die Befragung der Kollegen und damit den Nachweis aus, in dem er meine tagebuchartige Mobbingdokumentation (Nachweis der Fälschungen/Betrug) als unsubstantiertes Substrat (=eines psychisch Kranken=eines geistig Wirren) bewertete * Boumann verweigerte die Nennung/meine Kenntnis der zu benutzenden psychiatrischen Untersuchungsgegenstände vor der Untersuchung, die auch er als amtliche Aktenbeweise ‚meiner‘ psychischen Krankheit in der als Beweisfeststellung umgedeuteten Untersuchung unter Anwesenheit eines staatlichen Psychiaters vorgegeben hatte. Heute ist klar warum: die auch von ihm als Richter vor mir geheim gehaltenen als wahr bestätigten tatsächlich unwahren/gefälschten/eine andere Person betreffende mir zugewiesene, und durch seine weiteren nachgewiesenen Fälschung/Unwahrheiten ergänzte, psychiatrisch attribuierten Akten sollten für den staatlichen Psychiater verpflichtend zu benutzender Beweis psychischer Krankheit sein. * In den ca. 22 Monate andauernden Ermittlungen wertete er das von mir nachgewiesene dokumentierte Mobbing unüberprüft/unausgewertet psychiatrisch nachteilig als unsubstantiertes Substrat und damit als geistig wirr * In den ca. 22 Monate andauernden Ermittlungen befragte er keinen der fünfmal von mir angeschriebenen Kollegen und berücksichtigte deren Rückmeldungen nicht. Die von Bazoche im 15.11.2002-Gutachten mir als eingestanden unterstellte Ursache von Streit (psychiatrisch Verhaltensstörung) machte ich nicht und bestätigte kein Kollege. * Insbesondere benötigte er ca. 22 Monate Ermittlungsarbeit, die von der Landesschulbehörde/Pistorius meiner Person zugewiesenen psychiatrischen Daten (Suizidgefährdung, Nicht-Heilbarkeit von schwerer Depression), die nachweislich eine andere Person betreffen, als meine Person betreffend zu bestätigen. Dienstlicher Richter Boumann bestätigte nach vorheriger Bestätigung seines Vorgesetzten Sickelmann die Lüge der Landesschulbehörde=des Pistorius als wahr, dass ich diese andere suizidgefährdete Person sein soll, die das Behandlungsergebnis ‚Nicht-Heilbarkeit‘ der Landesschulbehörde und dem Gesundheitsamt verheimlichte. * In ca. 22 Monaten Ermittlungsarbeit bestätigte dienstlicher Richter Boumann durch Nicht-Befragung der Sekretärin die ihr von Bazoche unterstellte Bezeugung als wahr. Tatsächlich unterstellte Bazoche seiner Sekretärin eine Bezeugung, die diese nicht vornahm und von der diese nichts wusste. Unter Vorgabe von Ermittlung schein-bestätigte Boumann diese Bezeugung als real und damit die von Bazoche im 15.11.2002-Falschgutachten mir unterstellten Eingeständnisse psychischer Krankheit/Behandlung als wahr. * Dienstlicher Richter Boumann bestätigte als Ergebnis 22 Monate dauernder Ermittlungsarbeit, nach vorheriger Bestätigung durch seinen Dienstvorgesetzten Sickelmann, die von Amtsarzt Bazoche unterstellte Fremdgefährdung (Bazoche unterstellte, seine Sekretärin Graf-Hülsmann habe permanente Bedrohung durch mich angezeigt) als wahr, ohne mit dieser Sekretärin gesprochen zu haben. Ferner suggerierte er dem staatlichen Psychiater die besondere Schwere der Bedrohung dadurch, dass sie derentwegen versetzt werden musste. Tatsächlich hat Boumann Frau Graf-Hülsmann nicht befragte, das Ermittlungsprotokoll darüber nicht ausgehändigt. Graf-Hülsmann wusste nichts, auch ich nicht, von der von ihr angeblich angezeigten und vom Gesundheitsamt Bazoche unterstellten permanenten Bedrohung durch mich. Tatsächlich wurde durch Versetzung ausgeschlossene Befragung der Sekretärin und Aufdeckung des Lügenkonstrukts erreicht. Mit diesen als wahre Ergebnisse seiner 22-monatiger Ermittlungstätigkeit bestätigten beiden Gefährdungen gab Richter Boumann nach Psych KG verpflichtend Zwangseinweisung/-behandlung in die Psychiatrie vor. In seinem 01.12.2004-Bericht unterstellte er, bezogen auf Fremdgefährdung/Bedrohung, zudem Krankheitsuneinsichtigkeit eines psychisch kranken Straftäters. Damit gab ‚Rechtsetzer‘, tatsächlich Verbrecher nach § 12 StGB, Boumann, willfähriger politischer Handlanger des Sickelmann und Pistorius, dem staatlichen Psychiater meine Einweisung in den Maßregelvollzug verpflichtend vor.
- Niedersächsischer Datenschutzbeauftragter Joachim Wahlbrink § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Wahlbrink schloss in Kenntnis des angezeigten Verstoßes gegen Nieders. Datenschutzgesetz, hier: von Landesschulbehörde Pistorius in meiner Personalakte geheime vorgenommene Zuweisung zum Zweck der Benutzung personenbezogener psychiatrischer Daten eines anderen durch den staatlichen Psychiater, die beantragte Zurücknahme und Sanktionierung des Verursachers Pistorius aus. Zwei amtliche Gutachter bestätigten nach einjähriger erfolgloser Psychotherapie den Ausschluss der Heilung von psychischer Krankheit Depression (=Selbstgefährdung). Mit diesen Daten einer anderen Person wies die Landesschulbehörde Boris Pistorius mir das Zwangseinweisungskriterium Selbstgefährdung zu. Statt Sanktionierung des Verursachers Pistorius vorzunehmen, gab Wahlbrink mir selbst zu beantragende Vernichtung dieser Akte vor, wodurch er Pistorius deckte.
- Staatsanwaltschaft Osnabrück u.a. ST Lewandrowski, Ltd. ST Heuer § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Diensteid §38 Beamtenstatusgesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 257 Strafgesetzbuch Begünstigung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 263 Abs 3 Nr.4 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 356 Strafgesetzbuch Parteiverrat Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 344Strafgesetzbuch Verfolgung Unschuldiger Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 345 Strafgesetzbuch Vollstreckung gegen Unschuldige Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 34 Strafprozeßordnung Begründungspflicht § 152 Strafprozeßordnung Ermittlungspflicht § 160 Strafprozeßordnung § 163 Strafprozeßordnung Verdunkelung Nach Strafantrag gegen Frau Graf-Hülsmann wegen Falschbezeugung und wegen ihrer bei Bazoche angezeigter Bedrohung 15.10.2010 NZS-560 Js26009/06 und 123 Js 19367/10 stellte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Leiter Heuer das Verfahren gegen sie ein. Zurecht, denn sie hatte keine Bezeugung vorgenommen und sie hat bei Bazoche keine Bedrohung durch mich angezeigt. Beides sind Unterstellungen des Bazoche. Als Folge von Befragung mit diesem Ergebnis wäre jedoch staatsanwaltlich gegen Bazoche wegen Falschbeurkundung im Amt zu ermitteln gewesen, denn er unterstellte seiner Sekretärin Bezeugung, die sie nicht vornahm und von der sie nichts wusste und permanente Bedrohung durch mich, die nicht erfolgte und von der sie nichts wusste. Mit Falschbezeugung bezweckte Bazoche Bestätigung seiner mir als gesagt unterstellten Eingeständnisse/Selbstzuweisungen von psychischer Krankheit in seinem vor mir geheim gehaltenen 15.12.2002-Falschgutachten. Mit unterstellter Bedrohung bezweckte Bazoche in der Folge deren verstärkende Benutzung von Boumann (Reg. Vertr. Oldenburg) als ‚psychisch kranker Straftäter‘. Durch ausgeschlossene staatsanwaltliche Ermittlungen der Falschbezeugung beim Verursacher Bazoche garantierte diese Staatsanwaltschaft die Festschreibung der gesundheitsamtlich als existent dokumentierte Bezeugung und Bedrohung als wahr, die verstärkend verpflichtend dem staatlichen Psychiater Zwangseinweisung nach Psych KG vorgab. Durch gezielt ausgeschlossene staatsanwaltliche Befragung (=Nicht-Ermittlung) schloss diese Staatsanwaltschaft die Feststellung aus, das die Sekretärin keine Bezeugung vornahm und keine Bedrohung durch mich bei Bazoche anzeigte und dass Frau Graf-Hülsmann absolute Unkenntnis von der ihr unterstellten Bezeugung und Bedrohung hatte und nur deshalb versetzt wurde, damit sie mir nicht die Wahrheit sagen konnte. Gegenüber dem staatlichen Psychiater gab die ST Osnabrück somit Ermittlungen zu Bezeugung und Bedrohung vor, die nicht entkräftet wurden und somit als psychiatrisch wahr gegen mich zu benutzen sind. Damit gab die ‚Recht setzende Behörde‘ ST Osnabrück Leiter Heuer grünes Licht für Zwangseinweisung/-behandlung nach Psych KG und Einweisung in den Maßregelvollzug.
Nach Aufdeckung der geheim gehaltenen unwahren/gefälschten und nicht meine Person betreffenden psychiatrisch attribuierten Akten, die Kriterien für Zwangseinweisung/-behandlung nach Psych KG und Maßregelvollzug darstellen, stellte ich Strafanträge gegen die verursachenden Konstrukteure und diese deckenden Richter wegen Verstoßes gegen Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §§ 226, 344, 345 StGB. ST Lewandrowski, Ltd. ST Heuer erkannten in NZS 123 Js 19367/10 keine Straftat und deckten durch Nicht-Ermittlung die Psychiatrisierungsstraftaten (Freiheitsberaubung, Vergiftung, Folter,Tötung in der Psychiatrie) der strafangezeigten Personen.
- Europaschule Bad Iburg: Eilert, Blotenberg, Graf-Hülsmann Mitwirkung durch Unterlassung § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 13 Strafgesetzbuch Begehen durch Unterlassen § 21Strafgesetzbuch Verminderte Schuldfähigkeit § 25 Strafgesetzbuch Täterschaft § 27 Strafgesetzbuch Beihilfe § 138 Strafgesetzbuch Nichtanzeige geplanter Straftaten: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Hausverbot als Nötigung zum Zweck der Strafvereitelung § 240 Strafgesetzbuch Nötigung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Das Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Fangmann, stellvertretender Amtsarzt Dr. Bazoche unterstellte seiner Sekretärin Frau Graf-Hülsmann ohne ihr und mein Wissen Bezeugung von Aussagen, die Bazoche in seinem 2002-2006 vor mir geheim gehaltenen 15.11.2002-Gutachten mir als gesagt unterstellte. Bazoche zeigte in April 2004 mich gegenüber der Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann an, das sich seine Sekretärin Frau Graf-Hülsmann bei ihm wegen ab 2002 bestehender permanenter Bedrohung beschwerte. Seine Sekretärin Frau Graf-Hülsmann wurde zu keiner Zeit von mir bedroht und wusste, wie ich, gar nichts von der ihr unterstellten Anzeige wegen Bedrohung. Indem Fangmann bereits in 2003 die klärende Beantwortung meines Schreibens an Frau Graf-Hülsmann vereitelte und sie kurzerhand an einen mir nicht genannten Ort versetzte, schloss er für den Untersuchungs-/Beweisfeststellungszeitraum gegenüber dem beauftragten staatlichen Psychiater den Nachweis aus, dass die ihr von Dr.Bazoche/Fangmann unterstellten Bezeugung und Bedrohung durch mich ohne ihre Kenntnis erfolgte und unwahr sind. Auf deren Straftaten zurückzuführen sind nicht nur die vor mir geheim gehalten unterstellte Bezeugung, Bedrohung, und in der Folge von Bedrohung Straftat eines psychisch kranken Straftäters, sondern insbesondere die hieraus abzuleitenden Zwangseinweisungskriterien nach Psych KG für Psychiatrie und Maßregelvollzug. Verbrecher nach § 12 StGB Dr.Bazoche/Fangmann begingen durch Versetzung Strafvereitelung im Amt, da beide vor Untersuchung/Beweisfeststellung meine Kenntnis und damit meine Möglichkeit des Nachweises der Kriterien als auf meine Person vorsätzlich gefälscht ausschlossen. Damit verpflichteten beide den von ihen beauftragten staatlichen Psychiater, diese von ihnen in ihrer herausgehobenen medizinischen Garantenfunktion als wahr vorgegebenen, tatsächlich unwahren, Kriterien als Zwangseinweisungskriterien zu benutzen.
Die Möglichkeit des Nachweises der Straftaten des Gesundheitsamtes Osnabrück Dr.Bazoche/Fangmann schlossen durch falsch interpretierte Amtshilfe, genauer durch Strafverteitelung im Amt, nachgenannte Personen der Europaschule Bad Iburg aus. Die privat telefonisch/schriftlich und in der Europaschule Bad Iburg direkt befragte Sekretärin Graf-Hülsmann verweigerte jegliche Stellungnahme und damit die Beantwortung/Klärung zur ihr von Bazoche unterstellten Bezeugung und Bedrohung. Ebenso die danach angeschriebene Europaschule in Person des Schulpersonalratsvorsitzenden Blotenberg und, nach dessen Auskunft, auch der Schulleiter Eilert. Die Möglichkeit gemeinsamer Befragung und Klärung, damit das Eingeständnis der Frau Graf Hülsmann, von der ihr unterstellten Bezeugung und Bedrohung nichts gewusst zu haben, schlossen Blotenberg und Eilert aus. Das von Eilert’s Vorgänger mir erteilte Hausverbot nach versuchter/verweigerter Klärung besteht noch heute. Ganz offenbar wurde Frau Graf-Hülsmann ein Maulkorb verpasst unter Androhung von EDEKA (Ende der Karriere angedroht). Siehe auch unter Youtube ‚Maulkorb für den Staatsanwalt‘. Durch derartigen politischen Druck erfolgte die Festschreibung der ihr unterstellten Aussagen als wahr. Und damit die Festschreibung der Zuweisung von Zwangseinweisungskriterien Selbst- und Fremdgefährdung nach Psych KG. Wie bereits die mit Umdeutungs-Psychotrickserei politische Konsistenzsicherung betreibende Staatsanwaltschaft Osnabrück Heuer, reframten und garantierten somit auch Blotenberg und Eilert durch konsequent ausgeschlossene Gesprächs-/Klärungsbereitschaft die konstruierten psychiatrischen Scheinfakten/-realität Bezeugung und Bedrohung als psychiatrische Wahrheit und schrieben diese fest. Tatsache ist, dass Blotenberg und Eilert, wie zuvor die ST Osnabrück, das Zwickmühlengespräch und eine klare Aussage der Graf Hülsmann verweigerten. Sagt sie die Wahrheit, nämlich dass sie von der Bezeugung und der Bedrohungsanzeige nichts wusste, weist sie Gesundheitsamt Bazoche/Fangmann und Reg. Vertr. Oldenburg Sickelmann/Boumann als Lügner/Straftäter nach § 12 StGB nach – und verliert ihren Job. Schaut sie mich an und lügt mir ohne rot zu werden ins Gesicht, deckt sie damit die von diesen Straftätern in ihrer Unkenntnis ihr zugewiesenen Unterstellungen Bezeugung und Bedrohung (Zwangseinweisungkriterien Selbst- und Fremdgefährdung nach Psych KG) und müsste diese als von ihr vorgenommen bestätigen – und dass kann sie nicht. Die lebenden Vorbilder für demokratisches und kommunikatives Verhalten, Blotenberg und Eilert, schlossen Kommunikation und Antwort aus. Damit decken beide politisch nicht nur die Konsistenz des Straftäters Bazoche, sondern auch die Regierungsvertretung Oldenburg Boumann/Sickelmann – und schreiben meine Schädigung fest.
- Verwaltungsgericht Osnabrück: Specht, Präsident Schwenke Oberverwaltungsgericht Lüneburg Präsident Niestroj § 12 Strafgesetzbuch Verbrechen und Vergehen: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr § 15 Strafgesetzbuch Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 25 Strafgesetzbuch Täterschaft § 26 Strafgesetzbuch Anstiftung § 27 Strafgesetzbuch Beihilfe § 226 Strafgesetzbuch Schwere Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 239 Strafgesetzbuch Freiheitsberaubung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
- 263 Strafgesetzbuch Betrug Abs 3 Nr. 3,4 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Diensteid §38 Beamtenstatusgesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 154 Strafgesetzbuch Meineid im Richtereid § 38 Deutsches Richtergesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 257 Strafgesetzbuch Begünstigung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 258a Strafgesetzbuch Strafvereitelung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 266 Strafgesetzbuch Untreue Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 267 Strafgesetzbuch Urkundenfälschung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 274 Strafgesetzbuch Urkundenunterdrückung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 339 Strafgesetzbuch Rechtsbeugung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 344Strafgesetzbuch Verfolgung Unschuldiger Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 345 Strafgesetzbuch Vollstreckung gegen Unschuldige Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren § 348 Strafgesetzbuch Falschbeurkundung im Amt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 160 Strafprozeßordnung § 163 Strafprozeßordnung Verdunkelung § 81 Strafprozeßordnung Hochverrat gegen den Bund § 82 Strafprozeßordnung Hochverrat gegen ein Land § 92 Strafprozeßordnung Begriffsbestimmungen
- 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Begründung des Verwaltungsaktes § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 vom 21.09.2004 gaben die Richter des VG Osnabrück Essig, Müller Niermann vorzunehmende Überprüfung der in der psychiatrischen Untersuchung /Beweisfeststellung zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/Akten/Beweise im Hauptsacheverfahren vor. Durch Rubrumfälschung des Hauptsacheurteils vom 04.11.04 auf 09.09.2004 schloss Richter Specht vom VG Osnabrück, in Kenntnis des Präsidenten Schwenke, die Anwendung des 21.09.04-Urteils, also die von ihm verpflichtend von drei Richterkollegen vorgegebene vorzunehmende Überprüfung aus. Er berief sich darauf, das 21.09.04-Urteil am 09.09.2004 nicht gekannt zu haben. Ebenso schloss er Überprüfung durch Ablehnung meiner 27.10.04 gestellten Feststellungsklage mit Datum 09.09.2004 in derselben Urteilschrift die Feststellung der Akten als unwahr/gefälscht/ eine andere Person betreffend. Der Leser möge sich den verwaltungsgerichtlichen Betrug vergegenwärtigen: Richter Specht lehnte 09.09.04, also drei Wochen vor 27.10.04 eingereichter Feststellungsklage, diese ab.
Während der amtsärztlichen Untersuchung zeichnete ich mit einem Tonträger das Untersuchungsgesspräch mit Amtsarzt Dr.Bazoche auf. Aus diesem ist nachzuvollziehen, dass Bazoche keine Anordnungsbegründung nannte, wie nach §54 (12) NBG Erläuterungen explizit vorgegeben. Richter Specht weigerte sich, diesen Beweis für Verstoß gegen NBG, genauer: Nichtigkeit der Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, zu benutzen. Damit unterstellte er unwahre Tatsache als wahre. Aus diesem Audiodokument ist nachzuvollziehen, dass während der Untersuchung die Sekretärin nicht anwesend war und daher keine Bezeugung hat vornehmen können. Daher war die Möglichkeit von Bedohung der Sekretärin durch mich ausgeschlossen. Durch ausgeschlossene Verwendung des Tonträgerbeweises garantierte Richter Specht in der Folge die vom Ermittlungsführer Boumann unterstellte Bestätigung (genauer: Lüge) der Bezeugung (Selbstgefährdung), Bedrohung der Sekretärin (Fremdgefährdung) und ‚psychisch kranker Straftäter als wahr – ohne meine Kenntnis. Im Urteil 3A111/05 vom 29.06.2005 unterstellt Specht von Bazoche vorgenommene Anordnungsbegründung nach §54 (12) NBG Erläuterungen und gleichzeitig vorgenannte Kriterien für Zwangseinweisung nach Psych KG(Maßregelvollzug) für wahr. Damit erklärte Specht nochmals explizit unwahre Tatsachen (Tonträger vom 04.11.2002; Boumann) für wahre. Specht schuf damit die Voraussetzung für Zwangseinweisung und erteilte damit die Lizenz zum Töten in der Psychiatrie.
Richter Specht garantierte mit mehrfach straftatenbasierter vorsätzlich ausgeschlossener Überprüfung/Feststellung gegenüber dem staatlichen Psychiater als wahr und meine Person betreffend:* die Gesamtheit der von Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Giermann/LeiterPistorius und Gesundheitsamt Osnabrück Bazoche, Leiter Fangmann als Beweise psychiatrischer Krankheit vom beauftragten staatlichen zu benutzenden unwahren/gefälschten/eine andere Person betreffenden geheim gehaltenen Akten * sämtliche von der Reg. Vertret. Oldenburg Boumann in 22-monatiger Ermittlungstätigkeit für wahr bestätigten, tatsächlich nachgewiesen gefälschten/unwahren/nicht meine Person betreffenden, psychiatrisch attribuierten Akten sowie die Zwangseinweisungskriterien (Selbst-/Fremdgefährdung) und Einweisung in Maßregelvollzug (psych. kranker Straftäter) * die medizinischen Gutachtenfälschungen des Bazoche, und die diese Fälschungen als wahr bestätigte Bezeugung sowie die Bedrohung seiner Sekretärin Graf -Hülsmann als Kriterien für Zwangseinweisung nach Psych KG. * insbesondere die von ihm damit verpflichtend zur Benutzung vorgegeben Zwangseinweisung nach Psych KG (Selbstgefährdung, Fremdgefährdung) und Einweisung in den Maßregelvollzug (krankheitsuneinsichtiger psychisch kranker Straftäter).
* Richter Specht schloss, wie zuvor Richter Boumann, meine beantragte Kenntnis über die vom staatlichen Psychiater zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/Akten/Beweise mit ‚fehlendem Rechtsanspruch‘ aus. * Richter Specht argumentierte in seinem Hautsacheurteil mit den mir vom Amtsarzt genannten Schein-Begründungen (18.12.2002) und nötigte mich zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und zum Eingeständnis psychiatrischer Krankheit. In dem Wissen, dass nach erfolgter Selbstbeantragung (=Krankheitseinsicht) statt Untersuchung die vom Gesundheitsamt Fangmann/Bazoche respektive Landesschulbehörde Kasling/Pistorius in Auftrag gegebene Beweisfeststellung auf der Grundlage des von Bazoche gefälschten/unwahren vor mir geheim gehaltenen 15.11.2002-Gutachtens unter ausschließlicher Benutzung der von Specht mit ‚fehlendem Rechtsanspruch‘ verweigerten Kenntnis der psychiatrisch attribuierten Akten durchgeführt worden wäre. * Specht bewertete detailliert dokumentiertes schulisches Mobbing, wie Boumann unüberprüft, als substanzloses Substrat und unterstellte damit geistige Wirrheit. * Richter Specht unterstellte den/die Gutachtenbetrug/-fälschung des Amtsarztes Dr.Bazoche und dessen Nötigung zum Selbsteingeständnis psychischer Krankheit im Urteil 2005 als nach NBG erfolgte Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, die tatsächlich mir gegenüber nicht, sondern nur gegenüber dem staatliche Psychiater, erfolgte und zudem nicht als Untersuchung, sondern als Beweisfeststellung in Auftrag gegeben wurde. * Richter Specht unterstellte im Urteil Juni 2005 vom Amtsarzt angeordnete und von mir verweigerte Untersuchung. In dem Wissen, dass Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Bazoche gegen § 54 (12) NBG Erläuterungen verstieß, tatsächlich keine Untersuchung anordnete und keine verständiger Würdigung /Nennung der Begründung vornahm, also meine Kenntnis der zu benutzenden Akten ausschloss. * Weiterhin in dem Wissen, dass Specht meinen erbrachten ihm mitgeteilten Beweis für tatsächlichen nicht vorgenommene Anordnung (Verstoß gegen § 54 (12) NBG), meinen Tonträger vom 04.11.2002, bereits in 2002 nicht benutzte. Specht log sich eine Naht zurecht, als er in seinen Urteilen zuletzt 2005 vom Amtsarzt vorgenommene Anordnung als wahr bestätigte. * Richter Specht begründete Juni 2005 Dienstunfähigkeit mit Verweigerung amtsärztlich angeordneter Untersuchung in dem Wissen, dass keine Anordnung erfolgte, sondern von mir vorzunehmende Selbstbeantragung von Untersuchung/Krankheitseinsicht, sondern zudem Beweisfeststellung unter Benutzung der unwahren/gefälschten/eine andere Person betreffenden Akten als Beweis ‚meiner‘ psychischen Krankheit. * Specht ordnete per Gerichtsentscheidung die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung an, die privatärztlich durchgeführt und in der die zur Benutzung vorgegebenen psychiatrischen Akten als Betrug/Fälschungen vorgenannter Personen feststellt wurde. * Specht bewertete dieses Gutachten als Gefälligkeitsgutachten. Er akzeptierte nur eines von einem staatlichen Psychiater. Von dem weiß, das dieser verpflichtet ist, die von Garanten vorgegebenen Akten unüberprüft als wahr zu benutzen. Genauer: eines von mir selbst zu beantragenden mit zuvor gezeigter Krankheitseinsicht. Dieses wäre im Rahmen einer Beweisfeststellung als reines Aktengutachten durchgeführt worden. Also unter ausschließlicher Benutzung der gesamten geheim gehaltenen, unaufgeklärt gehaltenen, unwahren und gefälschten, einer anderen Person mir zugewiesener psychiatrischer Akten, dessen im unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 vorgegebene vorzunehmende Klärung Richter Specht nach Rubrumfälschung nicht vornahm. * Präsident Schwenke ging diesbezüglicher Beschwerde wegen Rechtsbeugung gegen Specht ebenso nicht nach, wie nach Weiterleitung April 2005 an Oberverwaltungsgerichts Lüneburg Präsident Niestroj.
- In der 15./16. Wahlperiode setzte ich die Nieders. Landesregierung: Nieders. Kultusminister Busemann, Heister-Neumann, Althusmann, Nieders. Justizminister Busemann, Heister-Neumann Nieders. Berichterstatter zweier Petitionen MDL Zielke, Brockmann, die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten, damit auch den jetzigen Ministerpräsidenten David James McAllister, Nieders. Ministerpräsident Wulff, sowie den Nieders. Datenschutzbeauftragten … in zwei Petitionen,per Mail und Anschreiben über diese psychiatrischen Akten/Beweismittelfälschungen der verursachenden (Landesschulbehörde; Gesundheitsamt) und diese durch weiteren Betrug deckenden staatlichen Betrugs-Konsortien (VG Osnabrück Specht, Schwenke, Regierungsvertretung Oldenburg Boumann, Leiter Sickelmann) in Kenntnis. Ich beantragte von diesen, insbesondere vom damaligen Dienstherrn MP Wulff und jetzigen MP David McAllister, die von einem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmende Berichtigung/Zurücknahme dieser psychiatrischen Betrugs-Akten vor einer psychiatrischen Zwangs-Untersuchung/Zwangs-Beweisfeststellung, die nicht erfolgte. Insbesondere wegen der von Boumann konstruierten Zwangseinweisungskriterien und der noch in ca. Juni 2006 einzulösenden betrugsbasierten Option Zwangseinweisung in den Maßregelvollzug beantragte ich fünfmal schriftlich und per Mail die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit §§ 226, 345 StGB. Keiner reagierte. Die genannten Personen der 15./16. Wahlperiode reagierten nicht, schlossen damit beantragte und vorzunehmende Sachverhaltklärung aus.