Konsequente Manipulation/Täuschung

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de  2008-07-25 – 15:09:47

Konsequente Manipulation/Täuschung

Wiedergabe eines Leserbriefes
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008

Betreff: SYSTEM: Rechtsbeugung und Rechtsbruch im Unrechts“staat“ BRD

Ein Richter im Ruhestand gesteht …..
….tiefer Ekel ….
»Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell« nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen…..In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‚meinesgleichen‘.“
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008
Quelle: Nation & Europa 5/2008

Schreiben an das Verwaltungsgericht Osnabrück hierzu

Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen

Richter Specht, Essig, Müller,
Niermann, Fister, Neuheuser, Meyer
Verwaltungsgericht Osnabrück Mai 2008
Hakenstr.
Osnabrück

Den an nachstehend genannten Urteilen beteiligten Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück zur Kenntnis.

3A111/05 v. 29.06.05 Specht
3B5/05 v. 18.05.2005 Specht
3A116/02 v. 09.09.2004 (Rubrumkorrektur auf 04.11.2004) Specht
Darin 27.10.04 Feststellungsklage von Specht abgelehnt
Darin 03.11.04 Eilantrag 3A116/02 nicht berücksichtigt
3A116/02 v. 21.09.04 Essig, Müller, Niermann
3B23/04 v. 13.07.2004 Specht, Fister, Neuheuser
3B16/03 v. 06.06.2003 Essig, Specht Meyer

Weitere nicht offengelegte Empfänger

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich klagte gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Nach Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück 3A116/02 v. 09.09.2004 S.7 hat mir Amtsarzt Dr.Bazoche im 18.12.2002-Gutachten in nachvollziehbarer Weise den Hintergrund erläutert, warum er ein psychiatrisches Gutachten für erforderlich hielt. Da Specht den an Prof. Weig gerichteten 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zitierte, kannte er das darin befindliche 15.11.2002-Gutachten, das in der psychiatrischen Beweiserhebung ohne meine Kenntnis verwandt werden sollte. Specht deckte in dieser Kenntnis nicht nur die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten), indem er in 3A116/02 zum einen das auf amtsärztlicher Fälschung beruhende relevante 15.11.2002 Gutachten vor mir geheim hielt und nicht in Abrede stellte und zum anderen das bedeutungslose 18.12.2002-Gutachten als das relevante vorgab. Specht beließ mich in vorstehendem Klageverfahren in Unkenntnis über das gefälschte 15.11.2002-Gutachten in dem Wissen, dass auch Amtsarzt und Behörde das 15.11.2002-Gutachten im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren mir vorenthalten haben. Bis April 2006, mehr als ein Jahr nach Abschluss des Zwangspensionierungsverfahrens. Er beließ mich durch vorsätzlich in 3A116/02 unterlassene Verwendung der untersuchungsrelevanten unwahren/gefälschten 15.11.2002-Aussagen hierüber in Unkenntnis, um dadurch deren widerspruchsfreie Verwendung als wahres Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung sicherzustellen – in meiner Unkenntnis. Er gab in 3A116/02 v. 09.09.04 die Erforderlichkeit dieser Untersuchung und meine Mitwirkungspflicht nach Niedersächsischem Beamtengesetz vor, begründete diese aber mit dem bedeutungslosen 18.12.2002-Gutachten. Specht wusste um die Gutachtenfälschung/-manipulation des Amtsarztes, der mir nach 30.11.2002 beantragter Abschrift nicht das 15.11.02-Gutachten, sondern das 18.12.2002-Gutachten zusandte. Aber erst zu einem Zeitpunkt, als Prof. Weig 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt zurückgesandt hatte. Specht wusste, dass mir zum Zeitpunkt 10.12.2002 der vom behördlich vorgegebenen Prof. Weig terminierten Untersuchung überhaupt keine Begründung genannt worden war. Da keine psychische Krankheit vorliegt und vorlag und mir trotz 30.11.2002 gestellten Antrags keine Anordnungsbegründung vorlag, ließ ich diese Untersuchung nicht an mir vornehmen. Weig gab daher 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag an Bazoche zurück. Specht wusste zudem, dass erst nach Rückgabe des behördlichen Untersuchungsauftrags von Amtsarzt Bazoche an die Behörde (17.02.2003) der 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik an mich versandt wurde (Ende Jan 2003). Ausgeschlossen war somit Kenntnis und Verwendung des darin befindlichen psychologischen Teils v. 14.10.02 sowohl von Amtsarzt Bazoche als auch vom beauftragten Psychiater Prof. Weig. Dieser Teil schließt eine psychiatrische Krankheit, auch den dienstlichen Bereich betreffend, aus.
Die amtsärztlichen Fälschungen des 15.11.2002-Gutachtens stellte Specht nicht als rechtswidrig in Abrede.

Richtigstellungen zum 18.12.2002-Gutachten, das Specht in 3A116/02 als relevant vorgab:

1. Jeder Psychiater weiß, das wegen einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden zeitweiligen Konsultation beim Dr. Pawils keine psychiatrische Untersuchung anzuordnen ist. Zumal der damalige Anlass eklatanter psychosozialer Druck des damaligen Behördenleiters Pistorius und des Dezernenten Rittmeister war, die beide trotz beantragter Klärung das zurückliegende schulische Mobbing weiterhin unaufgeklärt beließen. Die hierauf zurückzuführende einmalige Konsultation erklärte Specht als ‘nachvollziehbares‘ Indiz für psychiatrische Krankheit. Für den Fall eines künftigen Klärungsbemühens kündigte Behördenleiter Pistorius als Sanktion den Rausschmiss aus dem Dienst über den Amtsarzt an. Genau das sollte über das von Behörde, Amtsarzt und Gericht vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten erreicht werden. Tatsächlicher Anlass für diesen Rausschmiss war zeitweilige Krankheit wegen Herzbeschwerden/Insult als Folgen des langjährigen schulischen Mobbing.
2. Lüge/arglistige Täuschung des Richters Specht: Am 23.02.2004 übergab ich der Landesschulbehörde Kasling den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermann-Klinik, der bis 23.02.2004 in keiner Akte enthalten war. Amtsarzt Bazoche hat definitiv gelogen, als er diesen in seinem zweiten Gutachten 18.12.2002 als bekannt vorgab, in dem ersten Gutachten 15.11.2002 diese Kenntnis richtigerweise nicht vorgab. Specht begründet in 3A116/02 v. 09.09.2004 mit dem psychologischen Bericht 14.10.2002 als Bestandteil des 18.11.2002-Abschlussberichts die im 18.12.2002-Gutachten amtsärztlich angeordnete psychiatrische Untersuchung. Eine derartige psychiatrische Bewertung steht Specht zum einen nicht zu. Zum anderen nahm er in 3A116/02 v. 09.09.04, zwei Jahre nach der 15.11.2002-Gutachtenfälschung, auch eine Konversion der Bazoche-Lüge, den 18.11.2002-Abschlussbericht im 18.12.2002-Gutachten berücksichtigt zu haben, als Wahrheit vor, und deckt damit diese Lüge des Amtsarztes. Dieser Bericht wurde auch nicht im 15.11.2002-Gutachten berücksichtigt. Specht weiß nach den Akten, dass dieser 18.11.2002-A.bericht erst nach Jan. 2003 verschickt wurde. Bazoche kannte 18.12.2002 lediglich den vorläufigen Entlassungsbericht v. 11.10.2002. Ganz offenbar nach politischer Weisung zitierte Richter Specht in 3A116/02 krank-/krampfhaft Passagen des psychologischen 14.10.02-Berichts, um damit eine mehr als zwei Jahre (diese Zeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung) bestehende psychiatrische Krankheit zu begründen, die Specht mit der Pawils-Konsultation in einen kausalen Zusammenhang brachte. Mit derartiger(m) Spinnerei/geistigem Ausfluss/arglistiger Täuschung hielt Volljurist Specht in 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich 04.11.2004)rechtsbeugend Bazoche sakrosankt, der in dem für Prof. Weig vorgesehenen 15.11.02-Gutachten statt des Abschlussberichtes mit dem psychologischen Teil den vorläufigen Entlassungsbericht ohne diesen psychologischen Teil zitiert und im mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachten den 18.11.2002-Abschlussbericht der Reha-Klinik als berücksichtigt vorgab – Specht deckte damit beide ihm bekannte Lügen des Bazoche. Wie bereits Bazoche vor 15.11.2002/18.12.2002 hielt auch Specht zu 3A116/02 keine fachmedizinische Rücksprache mit der Schüchtermann-Klinik. Eine Rücksprache beim Ltd. Psychologen über den psychologischen Bericht v. 14.10.02 hätte definitiv den Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit bestätigt. Die von Bazoche und Specht nicht vorgenommen wurde, denn derartige Antwort hätten ihr Lügenkonstrukt zum Einsturz gebracht. Natürlich zitierte Specht in 3A116/02 auch nicht die entscheidende Passage des 14.10.2002-psychologischen Berichts, der explizit eine sozialmedizinische Einschränkung der Erwerbstätigkeit und eine mir zuzuweisende Ursache für innerschulische Konflikte ausschließt.
3. Arglistige Täuschung Richter Specht: Er nannte in 3A116/02 die von Bazoche per 15.11.2002-U.auftrag angeordnete psychiatrische Untersuchung, zu der ich ausweislich des 18.12.2002-Gutachtens nicht erschienen bin. Warum begründete er Nichterscheinen nicht mit dem 15.11.2002-Gutachten?

* Specht weiß, dass der 15.11.2002-Untersuchungsauftrag das 15.11.2002-Gutachten impliziert, das Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter Specht mir im laufenden Zwangspensionierungsverfahren konsequent vorenthielten. Erst ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens teilt Amtsarzt Bojara in April 2006 nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs Koller das 15.11.2002-Gutachten erstmals als das relevante mit. Specht suggerierte jedoch in 3A116/02 v. 09.09.04 und in 3A111/05, dass zu dem 15.11.2002-U.auftrag einzig das 18.12.02-Gutachten gehört.
* Specht gab vor, dass mir zum U.termin des Weig im LKH 10.12.2002 das 18.12.2002-Gutachten bekannt gewesen sein soll und ich schuldhaft diesen U.termin versäumte. Gestörtes logisches Denkvermögen/vorsätzliche arglistige Täuschung wies Specht dadurch nach, das ich trotz Nennung des 18.12.02-Gutachtens den eine Woche davor liegenden Untersuchungstermin 10.12.02 nicht wahrgenommen habe. Die Perfidie des Specht: er weiß, selbst wenn ich auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens diese Untersuchung beantragt hätte, wäre diese Untersuchung beim Weig auf der Basis des amtsärztlich gefälschten 15.11.2002-Gutachtens durchgeführt worden – in meiner Unkenntnis.

1. Weitere arglistige Täuschung des Richters Specht:

Amtsarzt Bazoche unterstellte im 15.11.2002-Gutachten, ihm am Untersuchungstag 04.11.2002 einen seit 10 Jahren bestehenden Streit mit allen Kollegen und den Vorgesetzten mitgeteilt zu haben. Meine 04.11.2002-Aufzeichnung mit einem Tonträger und schriftliche Ausführungen der früheren Sekretärin weisen dieser Streit als Lüge des Bazoche nach. Der vermeintliche Wahrheitsbeweis dieser Amtsarzt-Lüge ist in meiner PA behördlich dokumentiert. Nach behördlichem (Kasling) Eingeständnis vor dem Nieders. Datenschutzbeauftragten wurden diese PA-Einträge rechtswidrig, da ohne meine Kenntnis/Anhörung, vorgenommen und in weiterer Unkenntnis im 15.11.2002-Gutachten als mir unterstellte Aussage und wahre medizinische Tatsache verwandt. Eine Konversion von Unwahrheit in Wahrheit nahm Specht vor, als er im Urteil 3A116/04 v. 09.09.2004 Amtsarzt und Behörde keine rechtswidrigen/unsachlichen Erwägungen unterstellte.
Mit seinen Formulierungen in 3A116/02 unterstellte er mir zudem den Vortrag, den Amtsarzt und die Behörde des Mobbings bezichtigt und damit auch ursächlich auf mich zurückzuführenden Streit mit diesen Personen zu haben und weitete die von Bazoche mir gutachterlich 15.11.2002 zugewiesene soziale Unverträglichkeit auf Personen der Behörde und die Person des Amtsarztes aus (durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit).
Einzig zu dem Zweck, um in 3A116/02 den von Specht auf diesen Personenkreis ausgeweiteten Streit und die mir von ihm unterstellte Bezichtigung als eigene Mutmaßung, unsubstantiert, sachlich nicht begründetes Substrat und Mobbingszenario zu bewerten. Diese Wertung ist bezogen auf Behörde und Amtsarzt unzutreffend, da ich eine derartige unsubstantiierte Bezichtigung nicht vornahm. Tatsache ist, das Richter Specht die ihm nach den Akten bekannte Gutachten-/Urkundenfälschung und -täuschung des Bazoche und die während des Klageverfahrens vorgenommene Personalkrankenaktenfälsachung der Landesschulbehörde Kasling rechtsbeugend nicht verwandte. Diese Wertung ist bezogen auf den schulischen Bereich aus einem anderen Grund unzutreffend, da dieses schulische Mobbing in diesen 10 Jahren tatsächlich stattfand und behördlich nicht aufgeklärt wurde. Auch berücksichtigte Specht das per Daten DVD 20.02.2004 ihm vorgelegte und von mir dokumentierte Mobbing nicht, indem er meine fundierten Nachweise dem von ihm konstruierte Niveau krankhafter Bezichtigung gleichsetzte. Insbesondere festigte Specht höchstrichterlich durch Nichtüberprüfung meiner Mobbing-Dokumentation die im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten vorgenommene Umdeutung des Mobbings in krankhaften Streit, den ich vermeintlich mit allen Kollegen und Vorgesetzten von Schule und Behörde habe, schrieb mit derartiger richterlicher Psychotrickserei höchstrichterlich mir durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit zu. Durch auf diese Weise höchstrichterlich festgestellten konsistenzsichernden Ausschluss des den schulischen Bereich, die Behörde und den Amtsarzt betreffenden Mobbings gab Specht dem behördlich beauftragte Psychiater die einzig mögliche Entscheidung vor: durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit mir zuzuweisen.
Specht wusste, dass die PA-Einträge unwahr sind und ohne meine vorherige Anhörung rechtswidrig erstellt wurden.
Specht wusste, dass die PA-Einträge im behördlich und amtsärztlich mir vorenthaltenen 15.11.02-Gutachten medizinisch falsch gedeutet wurden.
Specht wusste um die behördliche/amtsärztliche Gutachtenfälschung/-manipulation und deckte diese.

1. Das Urteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich vom 04.11.2004) erlangte Rechtskraft unter ausgeschlossener Nennung/Verwendung der amtsärztlich und behördlich gefälschten relevanten psychiatrischen Beweismittel psychischer Krankheit, die in der psychiatrischen Untersuchung vom behördlichen Psychiater als wahre Beweismittel benutzt werden sollten. Obwohl der unanfechtbare Beschluss 3A116/02 vom 21.09.02 die Überprüfung dieser Beweismittel für das Hauptsacheurteil 3A116/02 vorgab, erfolgte diese nicht. Durch Vordatierung des Hauptsacheurteils vom 04.11.2004 auf 09.09.2004, trotz 03.03.05 vorgenommener Rubrumkorrektur verwandte Specht das Datum 09.09.2004 auch im Urteil 29.06.2005, schloss Specht die von seinen Richterkollegen im unanfechtbaren Beschluss vorgegebene Überprüfung der amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel aus. Specht schloss damit nicht nur meinen erfolgreichen Rechtsbehelf aus, sondern stellte die psychiatrische Verwendung dieser Fälschungen als wahr sicher – in meiner Unkenntnis. Nach erlangter Rechtskraft übernahm Richterkollege Ermittlungsführer Boumann die behördliche PA-Krankenaktenfälschung (Dr.Zimmer) als wahr und schrieb in 01.12.2004 offenbar in geistiger Umnachtung/arglistig täuschend ohne jegliche Sachverhaltsermittlung die auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bezogenen hammerharten psychiatrischen Aussagen einer ganz anderen Person (Dr.Zimmer 16.07.2003) auf mich fest. Dr.Zimmer erklärte schriftlich eine Verwechselung mit mir für ausgeschlossen. Boumann erklärte diese als wahres Beweismittel, das in einer vor 01.12.2004 durchgeführten psychiatrischen Untersuchung verwandt worden wäre. In dieser Geisteshaltung begründete er auch mit den mir von Specht in 3A116/02 vorenthaltenen PA-Einträgen meine vermeintliche psychiatrische Krankheit. Festzuhalten ist, dass Specht und Boumann in ihren richterlichen Beschlüssen die Nennung der Summe der vermeintlichen Beweismittel vor der psychiatrischen Untersuchung konsequent ausschlossen.

Specht nannte in 3A111/05 v. 29.06.05 die PA-Krankenaktenfälschung (Dr.Zimmer) und hatte die behördlich auf mich bezogenen hammerharten psychiatrischen Aussagen in 3A116/02 als wahr annehmen, in seinem Begründungskontext verwenden und damit die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung begründen müssen. Ebenso hätte er die mit den PA-Einträgen begründeten Zweifel als wahr in 3A116/02 verwenden müssen. Diese in der psychiatrischen Untersuchung als wahr zu verwendenden Beweismittel nannte Specht nicht, ganz offenbar als Folge des Specht Weisung erteilenden politischen Beamten/Vorgesetzten, dem klar war, das ich im Fall der Nennung diesen Rechtsverstoß aufgedeckt und gegen das Urteil 3A116/02 erfolgreich Widerspruch eingelegt hätte.
So wurde das Urteil 3A116/02 unter gerichtlich ausgeschlossener Nennung der psychiatrischen Beweismittel rechtskräftig. Die in 3A116/02 nicht genannte PA-Krankenaktenfälschung und die Verwendung der Zweifel ausdrückenden PA-Einträge wurde vom Richterkonsorten Boumann dennoch als relevantes Beweismittel nachgereicht. Dass Boumann 01.12.2004 wie Specht statt des 15.11.2002-Gutachten das 18.11.2002-Gutachten verwandte und die 15.11.2002-Gutachtenfälschung ignorierte, versteht sich von selbst.

1. Specht erklärte in 3A111/05 die nicht erfolgten Anhörungen zu sämtlichen im Laufe von ca. zehn Jahren von der Landesschulbehörde vorgenommenen Personalakteneinträgen durch 13.01.05 vorgenommene ca. halbstündige PA-Einsicht für geheilt. Die PA-Einsicht nahm ich lediglich zum Zweck des Nachweises der Aktenfälschung (Dr.Zimmer) vor. Die Landesschulbehörde nahm mit Beginn der 90-er Jahre konsequent rechtswidrig, da ohne Anhörung, psychiatrisch kausalattribuierte PA-Einträge vor, als Beweismittel zu verwenden für psychiatrische Untersuchung. Von derart konsequenter Fälschung meiner gesamten Akten seitens der Behörde konnte ich nicht ausgehen. Die Perfidie des Specht: in 3A111/05 unterstellte er die von mir nicht aufgedeckten Aktenfälschungen bzw. nicht widersprochen Akten, insbesondere im Hinblick auf ihre psychiatrische Aussagebedeutung, als wahr. Derart von Specht als rechtens erklärte Heilung bezog sich auf den Ermittlungsführerbericht 01.12.2004.

Entscheidend ist: Es gibt diese Heilung nicht bezogen auf den von Specht zu vertretenden Rechtsverstoß, nämlich für die Verwendung der unwahren/gefälschten psychiatrischen Beweismittel in beiden der vor dem 13.01.05 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen, die von der Behörde ohne Anhörung bezweckt war. Diesen Rechtsverstoß hat insbesondere Specht zu vertreten, da er in 3B23/04 v. 13.07.2004 die Nennung der unwahren/gefälschten Beweismittel/Untersuchungsgegenstände verweigerte. Mit Nennung verbundene Anhörung hätte die Möglichkeit meines Nachweises als unwahr vor der Untersuchung ergeben – und diese schloss Specht aus. Der besondere Vorsatz des Rechtsverstoßes ist damit begründet, dass er meine Feststellungsklage zur Feststellung dieser Beweismittel als wahr in 3A116/02 ablehnte und meinen gleichlautenden Eilantrag gar nicht erst annahm.

Die besondere Perfidie des Specht in 3A111/05 v. 29.06.05: er übernahm die von Boumann nach §444 ZPO unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘, die in der psychiatrischen Untersuchung verwandt werden sollten. Und zwar in dem Wissen, dass die mit Verhalten und Schuld begründete Vereitelung sich auf die von Specht mir vorenthaltenen und ihm bekannten unwahren/gefälschten behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel bezog, deren Feststellung als wahr er ausschloss und die rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in der psychiatrischen Untersuchung verwandt worden wären. Hinweis: in April 2006 stellte ich die von Specht gedeckte 15.11.2002-Gutachtenfälschung/-manipulation des Amtsarztes Bazoche fest.

Bezogen auf behördlichem/amtsärztlichem/gerichtlichem Betrug basiert die mir vom Ermittlungsführer unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ nach § 444 ZPO. Beweismittel, auf deren Nennung ich nach Specht 3B23/04 v. 13.07.04 keinen Rechtsanspruch habe. Aus den unwahren Beweismitteln abgeleitet stellte er psychische Störung fest, um damit Dienstunfähigkeit zu begründen. Zu Unrecht von der Behörde 17.03.05 und von Specht in 3A111/05 v. 29.06.05 bestätigt.

In behördliche/amtsärztlich/gerichtlich erzeugter Unkenntnis dieser unwahren/gefälschten Beweismittel sollte ich nach Vorgabe des 18.12.2002-Gutachtens und behördlichem/amtsärztlichem/gerichtlichem Verweis auf die Mitwirkungspflicht nach NBG die psychiatrische Untersuchung selbst beantragen. Auf Nennung der unwahren/gefälschten Beweismittel habe ich nach Boumann und Specht 3B23/04 v. 13.07.2004 vor der psychiatrischen Untersuchung keinen Rechtsansprach, deren Feststellung als wahr lehnte Specht in 3A116/02 ab und die per Eilantrag 03.11.2004 nochmals beantragte Feststellung als wahr nahm Specht gar nicht erst an.
Die Staatanwaltschaft Osnabrück in Person des Töppich NZS-560 Js 26009/06 v. 13.10.2006 und 08.02.2007 und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg 08.03.2007 gingen meiner Strafanzeige gegen Amtsarzt Bazoche wegen Gutachten-/Urkundenfälschung und -täuschung nicht nur nicht nach, sondern gaben die Durchführung dieser Untersuchung vor.
Gericht und Staatsanwaltschaft wissen, das der behördlich beauftragte Psychiater nicht autorisiert ist, die von ‘Garanten für Recht und Ordnung vorgelegten Beweismittel‘ auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu hinterfragen. Der Psychiater hätte diese Beweismittel als wahr zu verwenden gehabt und mein auf absolute Unkenntnis beruhendes Schweigen in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimulation bewertet.
Konstatierung einer psychischen Krankheit durch einen behördlich vorgegebenen professoralen Gutachter und damit Psychiatrisierung wäre die erste zwangsläufige Folge, und als weitere Folge die behördlich damit begründete Dienstunfähigkeit.
Eine derartige Untersuchung ließ ich bis zum Urteil 3A116/02 v. 09.09.04 (das Gericht korrigierte das Rubrum auf meine Veranlassung nachträglich auf 04.11.2004) an mir nicht vornehmen, da eine derartige Krankheit nicht besteht und sämtliche fachärztliche Gutachten einen Ausschluss derartiger Krankheit konstatierten. Zuletzt 30.03.2005 bestätigt durch eine privatärztlich durchgeführte ausführliche psychiatrische Exploration, die als Folge des Urteils 3A116/02 im Nov. 2004 begann und die behördliche/amtsärztliche Aktenfälschungen (Plural) aufdeckte und berücksichtigte.
Wie nicht anders erwartet akzeptierte Specht in 3A111/05 vom 29.06.05 nur den behördlich vorgegeben Psychiater, das privatärztliche Gutachten nicht. Nach Vorstehendem weiß der Leser, warum. Meine daraufhin nach wiederholt persönlichem Erscheinen in der BBS Melle beabsichtigten Dienstantritte verweigerte die Landesschulbehörde.
Stattdessen unterstellte Ermittlungsführer Boumann, jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, im Bericht 01.12.2004, übernommen von Richter Specht in 3A111/05, nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Mit den vom Ermittlungsführer 01.12.2004 erstmals zu einem Teil genannten unwahren Beweismitteln stellte er auf ‘jeden Fall psychische Störung‘ fest und begründete damit Dienstunfähigkeit. Wenn die Behörde 17.03.05 und Specht in 3A111/05 Dienstunfähigkeit bestätigen, bestätigen sie die unterstellte psychische Störung, die auf unwahren/gefälschten Beweismitteln beruht. Diese vom Ermittlungsführer konstatierte psychische Störung sollte der behördlich vorbestimmte Psychiater auf Basis der unwahren/gefälschten Beweismittel vornehmen.
Übrigens wurde meine fristgerecht gegen Abgabequittung abgegebene 16-seitige Stellungnahme zum 01.12.2002-Bericht als solche nicht gewertet und behördlich nicht zu den Akten genommen.

Ein Blick in die Zukunft. Kaum zu glauben, das richterliche Perfidie noch gesteigert werden kann:
Nach Datumstäuschung ausgeschlossene Anwendung des unanfechtbaren Beschlusses zur Überprüfung der behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit schufen beide Richter nach § 444 ZPO mit ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ die Voraussetzung für eine gerichtlich anzuordnende psychiatrische Zwangsuntersuchung. So wie bisher an mir mit harmlos scheinenden Formulierungen schwerwiegende Sanktionierungen angekündigt wurden und über den Umweg psychiatrischer Untersuchung realisiert werden sollten, so weist die mit § 444 ZPO psychiatrisch begründete Vereitelung auf Strafvereitelung durch Krankheitsuneinsichtigkeit nach § 258 StGB hin und legitimiert explizit die Möglichkeit schwerwiegender psychiatrischer Sanktionierung. Denn dieser § sieht für den Fall strafbarer/schuldhafter Vereitelung (Strafvereitelung) psychiatrische Zwangsbehandlung vor.
Bereits eine einmalige Zwangsmedikation bewirkt massive irreversible Schädigung des Gehirns und der körperlichen Funktionalität.

Nach http://www.taz.de/pt/2007/02/01/a0001.1/text 01.02.2007 werden pro Jahr von 18 Mill Einwohner in NRW 20‘000 Bürger zwangseingewiesen und zwangsbehandelt. Das sind hochgerechnet in Deutschland (82,37 Millionen) 91’500, in Europa (450 Millionen) 500‘000.
Bezogen auf die Zahl der Zwangseingewiesenen ist die Dunkelziffer der für psychisch krank erklärten erheblich höher.

Ist nach Vorstehendem davon auszugehen, dass die vorgenannten Beamten als Garanten für Recht und Ordnung, insbesondere beamtete Richter als Vertreter der Judikative, auf konsequenter Manipulation beruhende Psychiatrisierung Vorschub leisten, um damit psychisch gesunde Beamte für dienstunfähig zu erklären?

Leserbrief: Konsequente Manipulation
Betreff: SYSTEM: Rechtsbeugung und Rechtsbruch im Unrechts“staat“ BRD

Ein Richter im Ruhestand gesteht …..
….tiefer Ekel ….
»Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell« nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen…..In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‚meinesgleichen‘.“
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008
Quelle: Nation & Europa 5/2008

Treffender kann ich mich nicht ausdrücken.

 

 

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