Verwaltungsgericht Osnabrück: Richter Specht Teil 1

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlich in blog.de 2008-07-19 – 19:06:18

21.10.2002 Klage gegen die amtsärztliche Untersuchung.
Amtsarzt Dr.Bazoche schloss 06.09.2002 eine ganzheitliche Reha bezogen auf die Herzbeschwerden unter Einbeziehung des schulischen Mobbing aus.
Die Landesschulbehörde Osnabrück (damals Bez.reg. Weser Ems) teilte 21.10.2002 Bazoche den Untersuchungsauftrag mit und gab als Zweck Zwangspensionierung nach §56 NBG vor.
Bazoche ordnete am Untersuchungstag 04.11.2002 eine psychiatrische Untersuchung an. Er nannte keine Anordnungsbegründungen,
Bazoche erklärte 04.11.2002, das 06.09.2002 und 04.11.2002 geschilderte Mobbing in seinem Gutachten nicht zu thematisieren
Bazoche beauftragte Prof. Weig 15.11.2002 mit der psychiatrischen Untersuchung auf der Grundlage seines 15.11.2002-Gutachtens. Die darin genannten Begründungen teilte er mir 04.11.2002 bis April 2006 !! nicht mit. Nach den Vorgaben des Untersuchungsauftrags 21.10.2002 hat er Angaben zu dokumentierten Konflikten zu machen. Bazoche deutete im 15.11.2002-Gutachten das geschilderte langjährige Mobbing um und unterstellte mir aktuell bestehende Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit: langjährigen nicht unerheblichen Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten sowie Betreuung und Betreuer.
Bazoche verweigerte mir nach 30.11.2002-Antrag die Abschrift des Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachtens. Verstoß gegen §59a NBG.
Vor dem von Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 nannte mir Bazoche überhaupt keine Anordnungsbegründung.
Bazoche erstellte bezogen auf 30.11.2002 über die 04.11.2002-Untersuchung ein zweites Gutachten vom 18.12.2002, gab diese als das relevante vor und behauptete die darin genannten psychiatrischen Anordnungsbegründungen als mir am 04.11.2002 mitgeteilt.
Wegen der Nichtnennung 04.11.2002 und vor mir nicht erfolgter Würdigung dieser 18.11.2002-Anordnungsbegründungen verstieß Bazoche gegen §54(12) NBG

Voraussetzung für die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung ist eine mindestens zwei Jahre aktuell bestehende psychiatrische Erkrankung/Störung. Bezogen auf 04.11.2002 war die im 18.12.2002-Gutachten zugrundegelegte zeitweilige Erkrankung 07.2000 bis 12.10.2000 mehr als zwei Jahre zurückliegend. Die medizinische Voraussetzung zur Anordnung lag nicht vor.
Der psychologische Teil 14.10.2002 des Abschlussberichtes 18.11.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde schloss definitiv eine psychische Störung aus und attestierte den Ausschluss einer sozialmedizinisch relevanten Einschränkung der Erwerbstätigkeit.
Mit 18.12.2002-Gutachten und darin von Bazoche mir vorgegebener Berücksichtigung des18.11.2002/14.10.2002-Abschlussberichts der Schüchtermannklinik begründete er vor mir, nicht vor Weig, die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Das 18.12.2002-Gutachten hat Weig nicht erhalten, dieser erhielt das 15.11.2002-Gutachten. Diese Anordnung beruhte auf zwei Lügen des Bazoche: Der vermeintlich berücksichtigte 18.11.2002-Bericht wurde erst auf meine Anmahnung hin nach dem 23.01.2003 versandt und war Bazoche 04.11.02/18.12.02 nicht bekannt; die als Zeugin benannte Sekretärin wusste nichts davon, als Zeugin benannt worden zu sein und erklärte die 18.12.2002-Bazoche-Aussagen als am 04.11.2002 nicht gesagt. Meine 04.11.2002 anwesende Frau und Tonbandaufzeichungen belegen die 18.12.2002-Aussagen als nicht gemacht.
Die Landesschulbehörde Giermann unterstellte 02.05.2003 mir auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens mangelnde Einsicht in eine bestehende psychiatrische Krankheit, da ich keine Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung vornahm
Die Landesschulbehörde Kasling nötigte mich auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, ansonsten werde ich nach vorliegenden Erkenntnismitteln für dienstunfähig erklärt. Diese Erkenntnismittel teilte er mir nach schriftlicher Anfrage nicht mit.
Der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde beriet 05.04.2003 (Gesundheitsakte Bl. 83) Bazoche, gegen §59a NBG zu verstoßen und mir keine Abschrift des Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachtens zu geben.
Der Ermittlungsführer Boumann verweigerte 22.06.04 auf mein Schreiben vom 17.06.04 die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände (Beweismittel der psychiatrischen Untersuchung) vor der Untersuchung.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht bestätigte 13.07.04 die Weigerung des Ermittlungsführers. Nach Specht habe ich keinen Anspruch auf Nennung der ‘weitergehenden Begründungen‘. Specht beschränkt meine Kenntnis auf die im 18.12.2002-Gutachten genannten.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Essig, Richter Müller und Richter (Verwaltungsgerichtsvizepräsident) Niermann gaben nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vor, das Richter Specht im Hauptsacheverfahren die Anordnungsgründungen für die psychiatrische Untersuchung zu überprüfen hat. Das hat Specht nicht gemacht.
Richter Specht datierte das Hauptsacheurteil 3A116/02 auf den 09.09.2004, Urteil war vom 04.11.04, ganz offenbar um diese 21.09.2004 vorgegebene Überprüfung nicht vornehmen zu müssen. Zugestellt wurde es 09.11.2004. Beschluss 3A116/02 vom 21.09.2004 von anderen Richtern vorgegeben: ‘Ob die für die Anordnung von der Beklagten (Landesschulbehörde) angegebenen Gründe die Anordnung rechtfertigen, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen‘.

Weiterer Zweck der Vordatierung war, die Voraussetzung für die Unterstellung von Strafvereitelung nach § 258 StGB zu schaffen, und eine damit begründete psychiatrische Behandlung. Siehe hierzu: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann

Feststellungsklage: 3A24/05 vom 21.03.05.
Ich erhob 27.10.2004 zu 3A116/02 Klage auf ‘Feststellung der schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe einer psychiatrischen Untersuchung’. Im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 (vom Gericht falsch datiert auf 09.09.2004; zugestellt 11.11.2004) lehnt Specht meine Feststellungsklage ab:
Nach Specht ist dieses selbständige Klagebegehren unzulässig.

Eilantrag vom 03.11.2004.
Per Eilanordnung zu 3A116/02, zugestellt per Fax 03.11.2004 11:35 Uhr, beantragte ich von Richter Specht vor der Entscheidung im Hauptsacheurteil nochmals, vom Amtsarzt die relevanten Anordnungsbegründungen/Untersuchungsgegenmstände (a) nennen zu lassen und das die Landesschulbehörde die Gründe für die Annahme (b) und die Nachweise (c) von dauernder Dienstunfähigkeit angibt.
Für die Annahme und den Nachweis dauernder Dienstunfähigkeit (Bez.reg.-Untersuchungsauftragsvorgabe 10.04.02) reicht, bezogen auf 15. Erg. Lfg. August 1996, Pkt. 6, eine Minderung der Fähigkeit zur Erfüllung der Amtspflichten aus:
-Mangel an Willenskraft oder
-Mangel an Selbstbeherrschung oder
-Mangel an Einsicht oder
-Gemütsverstimmung oder
-sonstige seelische Zustände
Specht reagierte nicht auf meinen Eilantrag.

Die Restitutionsklage 3A24/05 vom 21.03.05
in dieser Angelegenheit beschied das Verwaltungsgericht ebenfalls negativ. Wer wohl: Specht als Einzelrichter.

Der Hintergrund:
Die Entscheidungen des Richters Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück stellen mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 sowie der erklärten Nichtberücksichtigung meiner Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 und des nicht berücksichtigten Eilantrags 03.11.2004 sicher, dass die von ihm angeordnete psychiatrische Untersuchung im Hauptsacheurteil sich nur auf mir bekannte irrelevante Aussagen/Unterlagen stützt:
– auf die von der Landesschulbehörde Kasling mir vorgegebenen Begründungen des 18.12.2002-Gutachtes und
– dem darin von Bazoche als berücksichtigt vorgegebenen 18.11.2002-Abschlussbericht der S.Klinik, den ich 23.02.2004 der Landesschulbehörde Kasling übergab und den der Amtsarzt nicht kennen konnt.
– sowie der Bescheinigung des Dr.Pawils über eine zeitweilige Konsultation 07.07.-12.10.2000
– Ferner auf einen einzigen dienstlichen Anlass, als Schulleiter Kipsieker die Umstände des Dienstantritts 2002 als psychiatrischen Untersuchungsgrund wertete.
*- Insbesondere schloss Specht für die nach seinem Urteil durchzuführende psychiatrische Untersuchung nach selektiver Aktenauswahl durch Nichtnennung des 15.11.2002-Gutachtens und der Beweiskette hierzu meine Kenntnis aus und garantierte deren Verwendung durch Psychiater Prof. Weig.
*- Specht akzeptierte den Untersuchungstermin des Weig 10.12.2002, obwohl das von ihm als relevant vorgegebene Gutachten erst 18.12.2002 erstellt und die Aussagen darin nachweislich am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemacht wurden.
*- Außerdem schrieb er durch Nichtnennung meine Unkenntnis über die PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 des Kasling und meine Unkenntnis über die Verwendung der PA-Einträge 1992-2000 fest. Beides sind die Nachweise/Beweise für das 15.11.2002-Gutachten.
*- Außerdem behauptete Specht auf Basis dieser von ihm unüberprüft gehaltenen bekannten Akten das Mobbing als Szenario und und unsubstantiiertes Substrat, trotz 23.02.2004 vorgelegter Mobbing-Daten-DVD.

Specht begründete die psychiatrische Untersuchung im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten, dem 18.11.2002-Abschlussbericht der S.Klinik und der Pawils-Bescheinigung über eine zeitweilige Erkrankung in 2000. Diese Begründungen waren mir bekannt. Allerdings:
– bezogen auf den von Prof. Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.02.2002 gab es das 18.12.2002-Gutachten noch nicht, dessen Aussagen entgegen der Behauptung des Bazoche nachweisbar er mir nicht am Untersuchungstag 04.11.2002 nannte. Pawils und andere Psychiater bezeichneten eine hierauf bezogene Anordnung als einen ‘Witz‘
– wusste ich zu der Zeit lediglich mündlich von dem psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichts und dem festgestellten Ausschluss einer psychischen Störung, auch den dienstliche Bereich betreffend
– die am Untersuchungstag 04.11.2002 abgegebenen medizinischen Unterlagen, auch die Bescheinigung des Dr.Pawils, wurden im Verlauf der Untersuchung kopiert und gegen deren Ende Bazoche übergeben. Diese erwähnte Bazoche 04.11.2002 als Begründung nicht.

Fazit: Richter Specht wusste nach den Akten und meinen schriftlichen Ausführungen, dass bezogen auf den von Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 Bazoche auf keine der in 3A116/02 v. 04.11.2004 genannten Begründungen Bezug genommen hat. Statt seinem Amt entsprechend vernünftige Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, konstruierte Specht (oder ist zutreffender: er spann sich eine Naht zurecht) für die Zeit nach 10.12.2002 für sein Hauptsacheurteil eine Scheinbegründung mit gleichzeitig unsubstantiierter Abqualifizierung des Mobbing als Szenario.

Specht wusste, dass seine im Hauptsacheurteil genannten Begründungen, mit denen er meine psychiatrische Untersuchung richterlich anordnete, nicht den Vorgaben nach §54 (12) NBG entsprechen, somit keine relevanten Begründungen darstellen. Mit diesen Begründungen wollte er lediglich unter Bezug auf die Mitwirkungspflicht meine Teilnahme an der psychiatrischen Untersuchung sicherstellen, die jedoch inhaltlich für eine psychiatrische Untersuchung keine Relevanz haben.
Specht vorenthielt mir in 3A116/02 (vorstehend unter : *-) die ihm nach den Akten bekannten relevanten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, über die ich in der danach vorzunehmenden psychiatrischen Untersuchung keine Kenntnis gehabt hätte und dazu schweigen müsste.
Specht wusste ebenso, das die ihm bekannten und in der Urteilsbegründung nicht genannten relevanten Akten (vorstehend *-) in der psychiatrischen Untersuchung nachgereicht und verwendet werden würden.
Specht wusste ebenso von den landesschulbehördlich von Kasling rechtswidrig in meine Akte platzierten PA-Einträgen mit zudem unwahren Aktenaussagen. Deren Nennung, Verwendung und Überprüfung schloss Specht mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 sowie der erklärten Nichtberücksichtigung meiner Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 und des nicht behandelten Eilantrags 03.11.2004 aus. Über die Akten und Kasling war Specht bekannt, dass ich bis 10.12.2002 keine PA-Einsicht vorgenommen und keine Löschung der Akten beantragt hatte, ich also keine Kenntnis darüber hatte. Specht beließ mich in dieser Unkenntnis und schloss durch Nichtnennung dieser Akten aus, dass in der psychiatrischen Untersuchung ich diese Akten in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung würde verwenden und begründet dementieren können. Zum anderen stellte er die Verwendung dieser Akten in der Fremdanamnese als widerspruchsfrei sowie als wahr und objektiv sicher.
Mit diesen ganz offenbar rechtsbeugendenden richterlichen Fehlentscheidungen lieferte mich der Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Richter Specht ans psychiatrische Messer und dem behördlich vorgegebenen Psychiater aus. Zweck: Psychiatrisierung eines Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Lehrers.
Es sind die mir (a) unterstellten Aussagen/Selbstzuweisungen 15.11.2002 und die vermeintlichen Nachweise/Beweise (b) (c) (d) hierzu. Damit erreicht Specht zu a,b,c,d mein Schweigen aus Unkenntnis in der Selbstanamnese und die Verwendung als wahr und objektiv in der Fremdanamnese.
Zu a. Zum einen sind das die von Bazoche mir für den Untersuchungstag 04.11.2002 unterstellten Aussagen, mit denen ich mir selber als ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘ Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit (durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit) zuwiesen haben soll, wegen derer ich mich in vermeintlich nervenärztlicher Behandlung befinde und betreut werde. Nach Aussage Bazoche fasste er diese mir unterstellten Aussagen im 15.11.2002-Gutachten nur zusammen. Ähnlich wie ein Geisterfahrer sein Falschfahren nicht erkennt (wieso ich, die fahren ja alle falsch), unterstellte mir Bazoche damit zwar Bewusstheit und Kenntnis derartigen Verhaltens, gleichzeitig auch mein Unvermögen zur Selbsteinschätzung meines vermeintlichen Fehlverhaltens und damit Uneinsichtigkeit in eine ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘/psychische Krankheit. (siehe etwas tiefer: 15. Erg. Lfg. August 1996, Pkt. 6; Mangel an Einsicht). Dieses sind die entscheidenden relevanten Anordnungsbegründungen im Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachten, die Specht nach Aktenlage zwar bekannt waren, die Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 als Begründung nicht nannte und vor der psychiatrischen Untersuchung 2004 trotz Feststellungsklage und Eilantrag nicht feststellen ließ. Wäre er meinen Anliegen nachgekommen, hätte er die amtsärztliche Gutachtenmanipulation und die Aussagen des 15.11.2002-Gutachten als unwahr festgestellt.
Zu b. Zum anderen sind es die von der Landesschulbehörde Kasling als PA-Eintrag mir zugewiesenen fachpsychiatrischen Aussagen des Dr.Zimmer vom 16.07.2003. Diese dokumentieren nicht nur Diagnose und Fortschritt der psychiatrischen Erkrankung, sondern auch durchgeführte Psychotherapien und psychiatrische Mehrfachbegutachtungen mit festgestellten Dienstunfähigkeiten. Diese bestätigen vermeintlich die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen. Die unterstellten Behandlungen begannen bereits Jan 2000 und am amtsärztlichen Untersuchungstermin 04.11.2002 lagen keine Behandlungsunterlagen vor. Damit suggerierte/unterstellte die Landesschulbehörde Kasling, das ich Amtsarzt und Landesschulbehörde bis zum 04.11.2002 und für die Zeit danach diese Unterlagen unterschlagen habe – krankheitsbedingt, denn der Psychiater hat deren Aussagen als wahr anzunehmen und nicht zu hinterfragen. (arglistige Täuschung Kasling)
Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung ist eine mindestens zwei Jahre bestehende aktuelle schwerwiegende Krankheit. Mit dieser PA-Krankenaktenfälschung konstruierte Kasling zudem mit unterstelltem Krankheitsbeginn Jan 2000 eine weiterhin bestehende und mit Datum 16.07.2003 noch nicht beendete aktuell bestehende psychiatrische Krankheit – Voraussetzung für die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung. Er deckte nicht nur für den Zeitraum 04.11.2002 bis zum vorgesehenen weiteren psychiatrischen Untersuchungstermin nach Juni 2004 den Fortbestand derartiger Krankheit ab. Gleichzeitig schuf er damit den vermeintlichen Beweis für die Richtigkeit des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens. Wäre Specht der Feststellungsklage nachgekommen, hätte er festgestellt, dass nach schriftlicher Aussage des Dr.Zimmer 28.06.2005 wegen der Kenndaten des 16.07.2003 eine Verwechselung mit mir auszuschließen war.

Zu c. Durch Ablehnung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 schloss Specht aus, dass ich von der psychiatrischen Verwendung der Juli 2000 von Pistorius erklärten Nichtverwendung der zurückliegenden Vorfälle Kenntnis erlange. Und zwar als Nachweis/Beweis der 15.11.2002 mir unterstellten Aussagen. Mit dieser Ablehnung schloss Specht die Feststellung des Konversionsbetrugs des Pistorius aus: von Pistorius nicht vorgenommene Klärung und von mir abgenötigter Klärungsverzicht schrieben die unwahren PA-Aussagen zu diesen Vorfällen fest, um diese ganz offenbar umzudeuten als zum letzten Mal gezeigte Nachsicht. Das mir somit unterstellte vermeintlich langjährige Fehlverhalten, mir als erledigt suggeriert, wäre nach dieser Umdeutung ohne meine Kenntnis als vermeintlicher Nachweis/Beweis in der psychiatrischen Untersuchung verwandt worden. Der Konversionsbetrug manifestiert sich darin, dass der Ermittlungsführer 01.12.2004 mangels nicht durchgeführter Feststellungsklage diese Vorfälle, in der PA 1992-2000 dokumentiert, bereits als wahr und objektiv (Nachweis/Beweis) ohne meine vorherige Kenntnis verwandte und Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen ( sie etwas tiefer: 15. Erg. Lfg. August 1996, Pkt. 6; sonstige seelische Zustände) konstatierte. Daraus ist auch auf die beabsichtigte derartige Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung als wahr und objektiv (Nachweis/Beweis) rückzuschließen. Ohne meine Kenntnis und Einwilligung, denn diese PA-Einträge dürfen ohne meine Einwilligung dem Ermittlungsführer und Ärzten vorgelegt werden. Eine nach 04.11.2004 durchgeführte Feststellungsklage hätte zur Feststellung des Konversionsbetrugs geführt und die Rechtswidrigkeit der danach erfolgten Verwendung ergeben, da diese PA-Einträge rechtswidrig erstellt wurden, wie die Landesschulbehörde Kasling dem Nieders. Datenschutzbeauftragten 29.05.2007 eingestand/mitteilte. Der damalige Leiter der Landesschulbehörde Pistorius nötigte mich Juli 2000 zum Verzicht auf Klärung der diesen PA-Einträgen zugrundelegenden Vorfälle und erklärte diese für erledigt. Nun wurden diese 01.12.2004 verwandt und sollten in beiden psychiatrischen Untersuchungen am 10.12.2002 und nach Juni 2004 ohne meine Kenntnis verwendet werden. Die PA-Einträge sind als Datenerhebungen von Dritten (Kollegen, Schülern, Betriebe, etc.) vorgegeben, ohne das diese Dritten irgendjemand zur Verwendung in ihrem Namen autorisierten und davon wussten. Diese Dritten bestätigen vermeintlich für den Zeitraum 1992-2000 eine vermeintlich bestehende ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘ und damit die mir von Bazoche unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens.

Zu d. Zur möglichen mir zugewiesen Ursache. Auf Veranlassung der Landesschulbehörde Osnabrück entnahm das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück aus der dort geführten Hauptakte den kompletten Aktenblock des Gesundheitsamtes Melle, der als im Computer des Landkreises eingescannte Akte separat weitergeführt wird. Darin sind sämtliche Behandlungsunterlagen über eine Hirnhautentzündung aus 1998 dokumentiert. Relevante Aktenteile, u.a. zum Ausschluss des Nachweises der Genesung von der Hirnhautentzündung, fehlen im eingescannten Teil. Es ist das Gutachten 18.10.1998 zur vollständigen Genesung. Das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück weigert sich, sowohl die eingescannten Akten als auch das Gutachten über die Genesung zur Hauptakte zu nehmen. Damit stellt das Gesundheitsamt sicher, das der mit der Untersuchung beauftragte Psychiater die eingescannten Akten verwendet und von nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung ausgeht und als Ursache der landesschulbehördlich unterstellten ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit‘ ausgeht. Ausgeschlossen wäre dadurch die Möglichkeit, von den eingescannten Entscheidungsgrundlagen und darauf basierender Fehlentscheidung des Psychiaters Kenntnis zu erlangen.

Das Postulat des 15.11.2002-Gutachtens und die landesschulbehördlich gelieferten Beweise hierzu wurden von Richter Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 komplett nicht genannt. Auch die von mir beantragte Nennung der Untersuchungsgegenstände verweigerte Richter Specht mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004. Er stellte damit deren Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung – in der Fremdanamnese – als wahr und objektiv sicher. In der Selbstanamnese schloss er aus gerichtlich verordneter Unkenntnis aus, das ich zu diesen Untersuchungsgegenständen etwas sagen und diese als gefälscht nachweise. Der behördliche Psychiater bewertete das Schweigen als krankheitsbedingtes Verheimlichen (Dissimulation). Ferner ginge der Psychiater von der von Specht vorgenommene Konversion des von mir über Daten DVD nachgewiesenen Mobbings in Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat aus.

Specht urteilte 3A116/04 v. 04.11.2004, dass die psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis von a, b,c,d durchzuführen ist. In seiner Begründung des Hauptsacheurteils hätte er die ihm bis 04.11.2004 bekannten als wahr geltenden Akten der Landesschulbehörde und des Gesundheitsamtes verwenden und zugrundelegen müssen.
Aber die ihm nach Aktenlage bekannten gravierendsten Gründe a,b,c,d, die 04.11.2004 als wahr galten und als wahr zu verwenden waren, nannte er in seiner Urteilsbegründung 04.11.2004 nicht. Es sind die in der psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis vom behördlichen Psychiater als wahr zu verwendenden vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, die tatsächlich unwahr/gefälscht sind.
– Er nannte nicht die psychiatrischen Aussagen des Dr.Zimmer-Schreibens 16.07.2003, den Zeitraum Jan 2000 bis 16.07.2003 betreffend.
– Er nannte nicht das 15.11.2002-Gutachten als das relevante, insbesondere nicht die mir darin unterstellten Aussagen. Damit stellte er sicher, das der Psychiater meine 21.10.2002 Klage gegen die amtsärztliche/psychiatrische Untersuchung in Relation zu den mir für den 04.11.2002 unterstellten und im 15.11.2002-Gutachten vermeintlich zusammengefassten Aussagen bringt, damit dieser einen eklatanten und damit krankhaften Widerspruch feststellt. Und damit Uneinsichtigkeit in psychische Krankheit, die ich 04.11.2002 dem Amtsarzt als ‘eigene Mitteilungen‘ vermeintlich selber vorgegeben haben soll. Als einwilligungsunfähig können Sie durch ein psychiatrisches Gutachten schon dann eingestuft werden, wenn Ihre Entscheidungen als unplausibel, übertrieben oder einfach »krankhaft« beurteilt werden.
Nachweislich habe ich die 04.11.2002 die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen nicht gemacht. Bazoche hat gelogen!

– Im 15.11.2002-Gutachten thematisierte Bazoche das Mobbing nicht. Meine Ausführungen am Untersuchungstag 04.11.2002 hierzu deutete Bazoche komplett um. Die Perfidie des Bazoche zeigt sich in dessen Konversionsbetrug: er gab vor, das ich das Mobbing nicht thematisiert habe, sondern unterstellte die von ihm zusammengefassten Aussagen als am 04.11.2002 gemacht. Von Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann wurden die umgedeuteten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens als wahr übernommen, beide qualifizierten die vorgelegten Mobbingnachweise (Daten-DVD) im Rahmen deren Anhörung unüberprüft als Mobbingszenario (siehe im Internet unter Wikipedia die Def. von Szenario) und unsibstantiiertes Substrat ab.
-Specht hätte im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 auch die PA-Einträge 1992-2000 als Begründung zu verwenden und derart wie der dienstliche Richter Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 als permanente Konfrontation zu werten gehabt. Durch Nichtverwendung beließ er mich in dem Glauben der von Pistorius Juli 2000 zugesagten Nichtverwendung der PA-Einträge 1992-2000.
– Akte Gesundheitsamt

Diese nach Aktenlage bekannten Begründungen und Nachweise, in meiner Unkenntnis zu verwenden als Beweismittel psychischer Krankheit in der psychiatrischen Untersuchung durch den behördlichen Psychiater, nannte Specht zum einen deshalb nicht, um einen erfolgreichen Widerspruch (Nachweis als unwahr/gefälscht) gegen das Hauptsacheurteil auszuschließen. Zum anderen, um in meiner Unkenntnis die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung im Sinn der Landesschulbehörde auf der Basis seiner offenbar zusammengesponnenen Schein-Begründungen und -Nachweise sicherzustellen. Mit dem ganz offenbaren Zweck, um in der Fremdanamnese der psychiatrischen Untersuchung die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens und die landesschulbehördlichen gelieferte auf Unwahrheit und Fälschung beruhende Beweismittel (Akten) vom Psychiater als wahr und objektiv verwenden zu lassen.

Das Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich 04.11.2004) auf Basis der Scheinbegründungen und mir vorsätzlich vorenthaltenen relevanten Akten wurde somit rechtskräftig. Mit den darin genannten irrelevanten Begründungen stellte er die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung ohne meinen Widerspruch sicher. Diese Untersuchung wäre /sollte durchgeführt werden unter Verwendung der Specht bekannten aber mir vorsätzlich im Urteil nicht genannten amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit.
Ganz offenbar fungierte Richter Specht als willfähriger Gehilfe der Landesschulbehörde. Feststellung: Amtsarzt Bazoche hatte mir am Untersuchungstag 04.11.2002 bis zum von Prof. Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 überhaupt keinen, noch nicht einmal einen unwahren, Anordnungsgrund genannt. Im Urteil 3A116/02 v.04.11.2004 unternahm Specht höchstrichterlich offenbar den verzweifelten krampf-/krankhaften Versuch, nach 10.12.2002 die psychiatrische Untersuchungsanordnung des Amtsarztes zu legitimieren. ‘Auf der Grundlage miteinander verbundenen wahrer, überprüfbarer und diskreditierender Angaben ‘, den mir bekannten/genannten Begründungen, erstellte Specht einen vermeintlich wahr erscheinenden Begründungskontext für ‘Zweifel an Dienstfähigkeit‘: aus
– Unwahrheit (Dienstantritt 2002),
– Lüge (18.12.2002-Gutachten),
– Konversionsbetrug (18.11.2002; Pawils; psychiatrische Verwendung der für erledigt erklärten PA) und
– Unterschlagung/Ignoranz (Mobbing DVD; Urteil 21.09.2004).
Allein damit begründet/bestätigt Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die vermeintliche Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der mit 18.12.2002-Gutachten erstmals amtsärztlich begründeten und für 10.12.2002 !!, also 8 Tage vorher !! terminierten psychiatrischen Untersuchung. Und das in dem Wissen, das der beauftragte Prof. Weig nicht das 18.12.2002-Gutachten erhalten hat, sondern das im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag enthaltene 15.11.2002-Gutachten, das Specht in seinem Urteil nicht nannte. Diesem unsubstantiierten Scheinbegründungskonstrukt stehen die vorstehend genannten und in meiner PA platzierten relevanten Begründungen (a,b,c,d) mit hammerharten Aussagen über mir zugewiesene psychiatrische Krankheiten gegenüber, die Specht über die Akten kannte, die er als wahr anzunehmen und als relevante Begründung zu verwenden gehabt hätte – deren Nennung/Verwendung er in 3A116/02 04.11.2004 aber ausschloss.

Als Verwaltungsrechtler und Kenner des NBG wusste Richter Specht, dass diese mir von ihm vorenthaltenen unwahren und gefälschten Beweismittel/Akten, ohne das meine Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als wahr und objektiv geltende Gegenstände der psychiatrischen Untersuchung sein würden. Mit dem Zweck der ‘medizinischen/psychiatrischen‘ Konstatierung von Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, die jeder Laie aus den Aussagen von a,b,c,d abzuleiten vermag. Mit dem antizipierten Ergebnis des behördlich vorgegebenen Entscheidungsträgers Psychiater nach § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen legitimierte Specht damit meine Zwangspensionierung durch die Juristen der Landesschulbehörde:
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln.

Nichtnennung und Nichtverwendung diese relevanten Begründungen in 3A116/02 v. 04.11.2002 begründen somit Rechtsbeugung bzw. die rechtswidrige Tat des Specht. Wandte er die Stasi Richtlininie 1/76, 2.8.2. an?

Was verstehen Kriminologen und Juristen überhaupt unter einer rechtswidrigen Tat? Ganz wesentlich ist dabei nämlich der Vorsatz, bzw. die Absicht, mit der eine Tat begangen wird.
Diese Unterscheidung ist wichtig, um irrtümliche Handlungen auch juristisch von Handlungen zu unterscheiden, die nicht irrtümlich sondern unter richtiger Einschätzung der Umstände zu Rechtsverletzungen, Verletzung anderer Menschen oder Verstößen gegen die Rechtsordnung geführt haben.
Noch nicht einmal das Scheinbegründungskonstrukt 3A116/02 des Specht für sich genommen ist Irrtum, sondern rechtswidrige Tat, mit der Specht die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung legitimiert und bereits dadurch die ‘Diskreditierung meines öffentlichen Rufs, meines Ansehens und meines Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender Angaben‘ vornahm.
Dieser Scheinbegründung folgte die weitere rechtswidrige Tat der von Specht vorsätzlich in 3B23/04 13.07.04 ausgeschlossenen Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwendenden relevanten Akten, den unwahren/gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit. Denn Specht war in der Lage, die Folgen seiner begangenen Rechtsverletzungen richtig einzuschätzen. Ihm war klar, dass im Rahmen einer auf Basis der Scheinbegründungen veranlassten psychiatrischen Untersuchung diese auf Basis der relevanten gerfälschten Begründungen a,b,c,d durchgeführt würde, er mich jedoch vorsätzlich über die psychiatrische Verwendung dieser relevanten Akten in Unkenntnis beließ. Genauer: der Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Richter Specht ließ zu und veranlasste damit über den behördlichen Psychiater die systematische Diskreditierung meines öffentlichen Rufs als Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Lehrers der BBS Melle, damit meines Ansehens und meines Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundenen unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben. Und damit im Ergebnis die Voraussetzung für die Anwendung von:
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln.
Insbesondere war ihm klar, dass diese ihm bekannten relevanten Akten, ohne das meine Einwilligung einzuholen gewesen wäre, in meiner absoluten Unkenntnis also, vom Psychiater in der Fremdanamnese als wahr und objektiv zu verwenden ist, ohne dass dieser befugt wäre eine Hinterfragung dieser Akten vorzunehmen. Specht nahm damit durch von ihm zu verantwortende Nichtnennung und in Kenntnis der psychiatrischen Verwendung dieser von ihm mir vorenthaltenen gefälschten/relevanten Akten, den Beweismittel psychischer Krankheit, billigend über ein psychiatrisches Gutachten meine Psychiatrisierung in Kauf, und über diesen Zwischenschritt meine Zwangspensionierung auf Basis des §20 Strafgesetzbuch. In von Richter Specht konstruierter Unkenntnis würde der behördliche Psychiater mein Schweigen in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimulation werten. In der Fremdanamnese würden die als objektiv zu verwendenden behördlich vorgelegten Untersuchungsgegenstände/Beweismittel mir als Betroffenen nun auch vom Psychiater nicht genannt und nicht erläutert werden. Mit zwangsläufig ausbleibendem Widerspruch aus Unkenntnis hätte ich als Betroffener nicht nur diese Zuweisung von „Geisteskrank“ und damit die Psychiatrisierung akzeptiert, sondern gleichzeitig neben dem 15.11.2002-Postulat auch diese vermeintlichen Beweise.
Damit wäre das Ziel der inquisitorischen Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück erreicht.

Es geht noch weiter:
mit dem § 63 Strafgesetzbuch gibt es aufgrund eines derartigen psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten, damit gleichzusetzen sind die als erwiesen geltenden relevanten Begründungen unter (a,b,c,d), von angeblich „Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“ keinen Schuldspruch.
Widerspricht der angeblich „Geisteskranke“ der festgestellten vermeintlichen „Geisteskrankheit“, so kann dieser wegen der landesschulbehördlich konsequent ausgeschlossenen Nennung/Erläuterung der gefälschten und relevanten Beweismittel psychischer Krankheit/Untersuchungsgegenstände keinen begründeten Widerspruch vornehmen. Dessen Aussagen wirken daher zwangsläufig zusammenhanglos und wirr.
Für diesen Fall konstatierte der Psychiater Wirrheit und mangelnde Einsicht, erfolgte auf Basis des §20 und §63 das Wegsperren auf unbestimmte Zeit in die Forensik und systematische Folter durch Zwangsbehandlung bzw. permanente Bedrohung mit dieser Misshandlung. Die Möglichkeit der sofortigen nahtlosen Umsetzung dieses Vorhabens war durch Vorgabe der psychiatrischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des LKH gewährleistet und ganz offenbar vorgesehen.

Den vermeintlichen Nachweis der als erwiesen geltenden Straftaten nach §63 StGB erbrachte der Ermittlungsführer Boumann in seinem Bericht 01.12.2004. Darin unterstellte er vermeintlich verweigerte psychiatrische Untersuchung als nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Beneutzung eines Beweismittels’.
Boumann unterstellte und erklärte zunächst in seiner Funktion als ’Garant’ (Der Beamte als Garant für Recht und Ordnung) damit die auf Unwahrheit/Fälschung beruhenden Beweismittel als wahr. Und jetzt kommt die niederträchtige Perfidie: Die aufgrund amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung angeordnete und dadurch von mir ‘vereitelte‘ psychiatrische Verwendung dieser behördlich gefälschten Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung erklärte er als Straftat. Genauer: als Strafvereitelung nach 258 StGB. Entscheidend sind die zugeordneten als krankhaften/psychiatrischen Kausalattributionen ‘mein Verhalten‘, ‘schuldhaft‘, ‘vereiteln (uneinsichtig)‘. Dadurch eröffnet Boumann dem behördlich vorgegebenen Psychiater die Option/Möglichkeit auf eine psychiatrische (Zwangs-)Behandlung mit 258 StGB zu begründen!! Boumann gab somit dem mit der Untersuchung behördlich beauftragten Psychiater meine psychiatrische Behandlung explizit vor. Und das bedeutet psychiatrische Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation und unbefristetes Wegsperren in die Forensik.
Hieran war auch Konsorte Richter Specht beteiligt, als er das Urteil 3A116/02 auf den 09.09.2004 datierte. Mit diesem vorsätzlich falsch datierten Urteilsdatum konstruierte sein Richterkollege Boumann im Bericht 01.12.2004 einen Dreimonatszeitraum, mit denen er dem behördlichen Psychiater § 444 ZPO rechtlich legitimierte und die Verwendung der psychiatrischen Kausalattributionen als krankhaft vorgab. Bestätigt wiederum vom Richter Specht in 3A111/05.
Tatsächlich ist das Urteil nicht vom 09.09.2004, sondern vom 04.11.2004, zugestellt 11.11.2004, sodass bezogen auf drei Wochen keine Vereitelung zu unterstellen war.
Tatsächlich begann die psychiatrische Untersuchung mit dem Ergebnis des Ausschlusses psychischer Krankheit und des Nachweises der 01.12.2004 erstmals genannten Beweismittel als gefälscht bereits im Nov. 2004.
Näheres hierzu unter: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann

Richter Specht nahm mit den von ihm verwandten, insbesondere den nicht verwandten, Begründungen seines 3A116/02-Fehlurteil auch die Anwendung des §20 und 63 in Kauf.
Bis zum Zeitpunkt des Hauptsacheurteils 3A116/02 v. 04.11.2004 wusste Specht über die Landesschulbehörde, dass ich keine PA-Einsicht vornahm. Dazu bestand für mich kein Grund, schließlich hatte Pistorius Juli 2000 die zurückliegenden Vorfälle für erledigt erklärt und die Verwendung dieser Akten ausgeschlossen. Ich hatte nicht nur keine Kenntnis von der einseitigen Aufhebung dieser Vereinbarung, sondern insbesondere keine Kenntnis über die spezielle psychiatrische Verwendung der relevanten Akten als vermeintliche Beweismittel psychiatrischer Krankheit. Und nach Juli 2000 kamen die behördlich von Pistorius zu verantwortende 15.11.2002-Gutachtenmanipulation (unterstellte Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit) und als weiterer vermeintlicher Nachweis psychiatrischer Krankheit die behördliche PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 (ab Jan. 2000 behördliche Zuweisung psychiatrischer Krankheiten) hinzu – meine Kenntnis hierüber schloss die Landesschulbehörde Kasling/Giermann/Pistorius aus.
Von informeller Mitteilung des Kasling an Specht bezüglich nicht vorgenommener PA-Einsicht bis 04.11.2004 ist daher auszugehen. Specht konnte damit sicher sein, wegen seiner begangenen Rechtsverletzungen nicht belangt zu werden, da die subjektive Voraussetzung für eine rechtswidrige Tat fehlte, nämlich mein Wissen um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Und das muss man sich einmal vorstellen: Specht selbst schloss in 3B23/04 v. 13.07.2004 meine Kenntnis dieser gefälschten/relevanten Beweismittel psychischer Krankheit und damit dieses Wissen aus, schloss den Nachweis von gefälscht durch Ablehnung der Feststellungsklage und des Eilantrags aus.
Damit stellte Richter Specht sicher, dass der behördlich beauftragte Psychiater diese gefälschten/relevanten Akten als wahr und objektiv verwendet. Ebenso musste sichergestellt sein, dass der Psychiater die relevanten Akten mir ebenfalls nicht nennt und damit nicht zur Disposition stellt. Hierauf konnte sich Specht offenbar auf Grund der Gesetzeslage verlassen, denn der behördliche Psychiater ist nicht autorisiert, die amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben, die mir von Specht verweigerte Nennung/Klärung der relevanten Akten also, nicht zur Disposition zu stellen und nicht zu hinterfragen. Und hierin ist der gerichtlich abgesicherte Konversionsbetrug begründet.
Zur Psychiatrisierung reicht allein die Bewertung der Selbstanamnese: mein ‘Schweigen (über diese relevanten Beweismittel/Akten) aus Unkenntnis‘ wird zum ‘Verschweigen in Kenntnis‘ und somit zur krankheitsbedingten Dissimulation. In der Fremdanamnese der hat der behördliche Psychiater die Beweismittel als objektiv/wahr zu übernehmen. Mit dieser Bewertung stellte der behördliche Psychiater diese Akten nicht zur Disposition. Damit ist nach derart beabsichtigter Psychiatrisierung sichergestellt, dass der als „geistesgesund“ befundene Verursacher Specht wegen seiner begangenen Rechtsverletzungen (Ausschluss der Nennung der relevanten Begründungen) nicht belangt wird.
Richter Specht schuf im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (richtiggestellt 04.11.2004) die Voraussetzung dafür, mich nach § 20 und §63 StGB zum „Geisteskranken“ erklären zu lassen und damit automatisch zu einer Gefahr per se (Landesschulbehörde Dierker 06.05.2005: Schädigung des Ansehen der Lehrer….), die eine so besondere Gefährlichkeit darstelle, dass mir nahezu sämtliche Menschenrechte und bürgerlichen Grundrechte mit einem Urteil basierend auf § 63 Strafgesetzbuch abgesprochen werden. Dies führt dazu, dass sogar das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, die persönliche Integrität, durch psychiatrische Zwangsbehandlung verletzt werden darf, durchgängig mit dem Ziel sog. „Krankheitseinsicht“ nach willkürlicher Feststellung von Ärzten herbeizufoltern. Wie willkürlich diese Feststellung ist, zeigen solche denkbar absurden Zwickmühlen-Diagnosen von Psychiatern wie „vorgetäuschte Krankheitseinsicht“.

Am 23.02.2004 suchte ich Specht auf, (dann können wir diesen Termin ja als Anhörungstermin zu 3A116/02 werten). Aussage Richter Specht: die Anordnung zur psychiatrischen Untersuchung trifft die Behörde/Bez.reg. Nur bei besonderer Schwerwiegendheit/Gefahr im Verzug ist der Amtsarzt ermächtigt, die Anordnung vorzunehmen. (Vergleichsweise: wenn der Amtsarzt einen Verdacht auf einen Herzinfarkt hat, ist er gehalten, diesen sofort in eine Herzklinik bringen zu lassen). Derartige Anordnung hat Richter Specht nicht anzuzweifeln bzw. nicht zu hinterfragen. Zu dem Zeitpunkt war mir nur das 18.12.2002.Gutachten bekannt und der 18.11.2002 festgestellte Ausschluss einer psychischen Störung seitens des Ärzteteams der Schüchtermann-Klinik, einschließlich des Leitenden Psychologen. Die von Specht perfiderweise unterstellte psychische Störung, zudem noch als besondere Schwerwiegendheit/Gefahr im Verzug, basiert auf Lüge/Konversionsbetrug des Amtsarzt Bazoche. Drei Wochen nach Ende des Klinikaufenthaltes 12.10.2002, am Untersuchungstag 04.11.2002, unterstellte mir Bazoche ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘, die ich nachweisbar nicht machte: das ich selber das Mobbing als Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten vorgab und deretwegen ich mich in Betreuung befinde. Mit diesen vom Amtsarzt Bazoche konstruierten und mir unterstellten Aussagen hob er sämtliche vorherigen ärztlichen Berichte zum Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit auf. Dokumentiert sind diese unterstellten unwahre Aussagen im 15.11.2002-Gutachten, das Bazoche zwar den von ihm beauftragten behördlichen Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück zusandte, mir aber in Absprache mit Kasling vorenthielt. Mit diesem unwahren 15.11.2002-Gutachten unterstellte Bazoche den Ärzten der Schüchtermann-Klinik nicht Inkompetenz, als diese den Ausschluss psychischen Krankheit konstatierten, sondern mir, das ich ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ im 15.11.2002-Gutachten allen mich zuvor behandelnden Ärzten, zuletzt den Reha-Ärzten, krankheitsbedingt verheimlichte. Eine Fälschung! Ebenso wie der späterhin erfolgte und als wahr vorgegebene landesschulbehördliche Akteneintrag (Dr. Zimmer 16.07.2003) sollte dem behördlichen Psychiater ebenfalls ‘Verheimlichung‘ psychiatrischer Krankheit/Behandlung suggeriert werden.
Mit diesen vom Amtsarzt Bazoche konstruierten und mir unterstellten unwahren Aussagen
des 15.11.2002-Gutachten unterstellte Bazoche, das ich mir selber die von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle/PA-Einträge 1992-2000 als ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘ zugewiesen habe. Und diese unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘, mit denen Bazoche mir selber die Umdeutung der Mobbingvorfälle/PA-Einträge 1992-2000 unterstellte, gelten ab 15.11.2002 als vermeintlich ‘neue Erkenntnisse‘, als von mir den Ärzten der Schüchtermann-Klinik verheimlicht und deshalb von diesen Ärzten nicht berücksichtigt. Da es sich vermeintlich um meine Mitteilungen handelt, kommt ausschließlich die psychiatrische Verwendung in Frage. Die Perfidie: diese rechtswidrig ohne Anhörung erstellten und in meine Akte platzierten unwahren PA-Einträge gelten als vermeintlicher Beweis für diese im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Unwahrheiten.

Die 15.11.2002-Anordnung der psychiatrischen Untersuchung bezog sich auf von Bazoche ausgedachte, mir unterstellte, tatsächlich am Untersuchungstag 04.11.2002 von mir nicht gemachte Aussagen, die er als Zusammenfassung meiner vermeintlich gemachten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘ ausdrückte. Das sind die gemeinten, behördlich mir stets vorenthaltenen vermeintlich neuen Erkenntnisse, die ‘besonders schwerwiegenden Gründe‘ wegen derer der Amtsarzt Bazoche sich befugt fühlte, unter Umgehung der Behörde, aber mit deren Akzeptanz, selber die psychiatrische Untersuchung anzuordnen. Das 15.11.2002-Gutachten war Specht bekannt.
Bezogen auf meinen Besuch 23.02.2004 war Specht über die Akten auch die landesschulbehördliche PA-Krankenaktenfälschung (Psychiater Dr.Zimmer 16.07.2003) bekannt. Mit dieser wies mir die Landesschulbehörde in Person von Kasling/Giermann eine weitere und ab Jan 2000 bestehende und eskaliert zunehmende psychische Erkrankung zu. In Kenntnis dieser Akten bezog Specht am 23.02.2004 diese besonders schwerwiegenden und Gefahr im Verzug ausdrückenden psychischen Krankheit auf mich.
Genauer: Specht unterstellte 23.02.2004 Wahrheit des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens und Wahrheit der landesschulbehördlichen PA-Krankenaktenfälschung (Psychiater Dr.Zimmer 16.07.2003). Da Specht nicht autorisiert ist, amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben auf Wahrheit hin zu hinterfragen und zur Disposition zu stellen, hat er, streng nach dieser Vorschrift, in dieser Anhörung noch nicht einmal diese beiden Fälschungen angesprochen und meine Kenntnis unterstellt. Damit schloss er 23.04.2004 meine Kenntnis und damit die Möglichkeit vor allem meine Nachweise beider Vorgaben als gefälscht aus. Damit stellte er weiterhin vor allem deren künftige Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung als wahr sicher – ohne meine Kenntnis. Und ich konnte in absoluter Unkenntnis über diese amtsärztlichen/behördlichen Aktenfälschungen/-manipulationen 23.04.04 hierzu keine Aussage machen.
Insbesondere konnte nach dieser Pseudo-Anhörung nun auch Richter Specht 23.04.2004 konstatieren, das ich diese beiden Vorgaben nicht widersprochen und damit zugestimmt habe. Außerdem, dass auch ich ihm die in der Akte (16.07.2003) dokumentierte langjährige Behandlung beim Dr. Zimmer ebenso verheimlicht habe, wie dem Amtsarzt und der Behörde. Mit dieser von der Behörde Kasling/Giermann vorgenommenen Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person und der mir unterstellten Verheimlichung sollten die 15.11.2002-Gutachtenfälschung gestützt werden.

Auf welche Weise stellte nun Richter Specht die Verwendung dieser Fälschungen in der psychiatrischen Untersuchung in meiner weiteren Unkenntnis sicher?
Indem er in seiner Urteilsbegründung 3A116/02 v. 09.9.2004 diese beiden Fälschungen (15.11.2002-Gutachten; 16.07.2003 Dr.Zimmer) konsequent nicht nannte, mich darüber in Unkenntnis beließ und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten begründet. Natürlich akzeptierte Specht nur einen behördlichen Psychiater, der, ebenso wie Specht, nicht autorisiert ist, amtsärztliche/behördliche Vorgaben zur Disposition zu stellen und diese Fälschungen als wahr zu übernehmen.
In der psychiatrischen Untersuchung verwendete der behördliche Psychiater dann diese Fälschungen – in meiner Unkenntnis.

Und zwar in der vom Ermittlungsführer Boumann vorgegebenen psychiatrischen Untersuchung, die nach Juni 2004 durchgeführt werden sollte.
Da Bazoche die 15.11.2002-Aussagen als ihm mitgeteilte Aussagen unterstellte und durch die in der Akte behördlich meiner Person zugeschriebenen psychiatrischen Krankheiten (Dr.Zimmer 16.07.2003) unterstellte Specht meine Kenntnis.
Specht nannte 23.02.2004 mit dieser Pseudo-Annahme diese beiden Schwerwiegendheiten nicht. Zu dem Zeitpunkt war ihm die Gutachtenmanipulation des Amtsarztes und die PA-Krankenaktenfälschung des Kasling über die Akten bekannt: nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des Gutachtens über die Untersuchung vom 04.11.2002 erhielt ich das vom 15.11.2002 bis zum Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht, stattdessen nach diesem Termin ein ganz anderes vom 18.12.2002. Nach den Akten kannte Specht beide Gutachten, aber ganz offenbar bezweckte Specht meine Unkenntnis und die Festschreibung der unwahren 15.11.2002-Aussagen. Voraussetzung dafür ist, dass Specht die Ursache Mobbing für die 15.11.2002 mir unterstellte psychische Störung/Zweifel an der Dienstfähigkeit ausschließt.

Ich legte ihm 23.02.2004 die Daten-DVD mit dem dokumentierten Mobbing vor. Eine Überprüfung des Mobbing anhand der Daten DVD nahm Specht nicht vor bzw. veranlasst er nicht. Ganz offenbar wegen der als wahr angenommenen Unwahrheiten/Fälschungen (15.11.2002; 16.07.2003). Eine gerichtliche Überprüfung/Würdigung des Mobbings nach 23.02.2004, die nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vorzunehmen gewesen wäre, würde ganz offenbar die vom Amtsarzt mir unterstellten Nicht-Aussagen (mir unterstellte Nichterwähnung von Mobbing, den Zeitraum 1992-2000 betreffend, und damit von mir selber ausgeschlossenem Mobbing) im 15.11.2002-Gutachten aufheben/entkräften. Die vom Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann ausgeschlossenen Überprüfung/Würdigung des Mobbings und gleichzeitige Behauptung als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat sollte vom behördlichen Psychiater übernommen werden, wie auch Bazoche das Mobbing durch Nichthematisierung im 15.11.2002-Gutachten ausschloss. Zweck war, dass dieser behördliche Psychiater in der vom Ermittlungsführer nach Juni 2004 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung von den unwahren Vorgaben (15.11.2002; 16.07.2003) als wahr ausgeht und das Mobbing als Hirngespinst eines psychisch Kranken wertet.
Damit nicht genug: Richter Specht diskreditierte meine Person und diskriminierte meine 23.02.2004-Ausführungen zum Mobbing (Daten DVD) als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat allein durch die von ihm ausgeschlossene Möglichkeit der Überprüfung und unterstellte mir damit bereits den Status eines psychiatrischen Patienten. Ganz offenbar bezog sich Specht mit derartig unsubstantiierter Unterstellung, die er wegen nicht veranlasster Mobbing-Sachverhaltsüberprüfung zu verantworten hat (damit verstieß er gegen den unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004), nicht nur auf die von Bazoche mir unterstellten Aussagen des Gutachten 15.11.2002, sondern bekräftigte diese. Eine durchgeführte/veranlasste Überprüfung der Mobbing-Daten DVD hätte nicht nur das 15.11.2002-Gutachten als unwahr nachgewiesen, sondern das Mobbing aufgedeckt und bestätigt. Specht nahm einen Konversionsbetrug vor und deckte die 15.11.2002-Gutachtenfälschung des Bazoche, als er das von mir dokumentierte/nachgewiesene Mobbing rechtsbeugend/unsubstantiiert abqualifizierte als Szenario. Der behördlich beauftragte Psychiater hat ab dem Urteil 04.11.2004 von qualifizierter richterlicher Überprüfung auszugehen, somit vom Ausschluss des Mobbings und damit gerichtlicher Bestätigung des 15.11.2002-Gutachtens. Dadurch ist die Entscheidung des Psychiater vorgegeben: ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘.

Specht bezweckt im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 mit dem fadenscheinigen Scheinbegründungskonstrukt (18.12.2002-Gutachten, Abschlussbericht S.Klinik 18.11.2002, Dienstantritt 2002), unter Vorenthaltung von a,b,c,d, mich zur psychiatrischen Untersuchung zu bewegen. Bei dem 18.12.2002-Gutachten handelt es sich um eine Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche, der bezogen auf die Untersuchung 04.11.2002 zwei verschiedene Gutachten anfertigte: Dr.Pawils und weitere Psychiater gingen bei den Anordnungsbegründungen dieses Gutachtens von einem Witz aus; zum anderen nannte Bazoche diese Begründungen nachweislich nicht am Untersuchungstag 04.11.2002 genannt.
Nach dem psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichtes der S.Klinik schloss der Leitende Psychologe Helmkamp definitiv eine psychische Störung aus. Er konstatierte einen langjährigen (1992-2000) interpersonellen Konflikt und nicht eine mir zuweisbare psychische Störung. Und Specht verknüpft den unaufgeklärt belassen Vorgang Juli 2000 mit dem Vorfall Dienstantritt in 2002, um damit im Hauptsacheurteil 04.11.2004 die psychiatrische Untersuchung zu begründen und maß sich an, mir eine psychische Störung zuzuweisen.

Das muss man sich einmal vorstellen: Specht unterschlägt im Hauptsacheurteil 3A116/02 das 15.11.2002-Gutachten, um mit dem 18.12.2002-Gutachten die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zu begründen. Wissend !!, das es sich um Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Bazoche handelt. Wissend, das nicht nur die von Bazoche 18.12.2002 ausgedrückte Kenntnis/Berücksichtigung des 18.11.2002-Abschschlussberichtes der S.Klinik eine Lüge war und mir nicht 04.11.2002 /18.12.2002 genannt/berücksichtigt wurde, sondern das auch dieser A.bericht definitiv eine psychische Störung, auch auf den dienstlichen Bereich bezogen, ausschloss. Und Richter Specht fungiert im Sinn des Bazoche und der Landesschulbehörde als Konversionsbetrüger und Hilfsmediziner/-gutachter, indem er im Hauptsacherteil 3A116/02 v. 04.11.2004 diese Lüge als nicht relevant abtut und die Aussagen 18.11.2002(14.10.2002) der Schüchtermannklinik nach Erhalt 23.02.2004 !! als Begründung für psychiatrische Untersuchung umgedeutet verwendet. Specht legitimierte in 3A116/02 mit seinen nachträglich gelieferten Scheinbegründungen die amtsärztliche 04.11.2002-Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Nachträglich, denn bezogen auf den Untersuchungstermin des Psychiaters Weig 10.12.2002 nannte mir Bazoche nicht eine Begründung!!!
Gelogen war weiterhin, dass die 18.12.2002 von Bazoche als Zeugin benannte Sekretärin nichts von der Benennung als Zeugin wusste und die ihr unterstellte Aussagebestätigung als am 04.11.2002 erfolgt schriftlich! ausdrücklich verneinte. Die weiteren Nachweise der Bazoche-Lüge, die Zeugenaussage meiner Frau und die Tonbandaufzeichung über die 04.11.2002-Untersuchung als Beweis dafür, das Bazoche 04.11.2002 mir überhaupt keine Anordnungbegründung nannte, auch nicht den beauftragten Psychiater Weig und das LKH als Untersuchungsort, ignorierte Richter Specht nach Mitteilung 23.02.2004. Durch diese Ignoranz schloss Richter Specht den Nachweis eklatanter Rechtsverstöße des Amtsarzt Bazoche ebenso aus wie den eklatanten Verstoß gegen § 54(12) NBG.
Das Richter Specht-Hauptsacheurteil ist kein ‘schlechter Witz‘-Urteil, sondern er liefert mich damit ans psychiatrische ‘Messer‘. Da Specht die Akten genau kannte wusste er, dass seine konstruierte und angemaßte Scheinbegründung 3A116/02 für eine psychiatrische Untersuchung keine Relevanz hätte. Specht wusste, dass über seine genannten Begründungen hinausgehend er mich über die psychiatrische Verwendung:
– des 15.11.2002-Gutachten,
– des 16.07.2002-Dr.Zimmer-Schreiben,
– der PA-Einträge 1992-2000 und
– der bis 09.05.2005 (Einsichtnahme Akte Gesundheitsamt) unterschlagenen Akten des Gesundheitsamtes (Es fehlen das Gutachten 18.10.1998 zur vollständigen Genesung von der Hirnhautentzündung und der Abschlussbericht der Schüchtermannklinik 18.11.2002: diese Akten wurden von der Landesschulbehörde Lüthje und Kasling nicht dem Gesundheitsamt weitergeleitet)

bewusst nicht in Kenntnis setzte. Diese Personalakteneinträge sind vom Psychiater als wahr und widerspruchsfrei zu verwenden, ohne das meine Einwilligung hierzu einzuholen wäre. Ich bliebe daher in absoluter Unkenntnis.

Die in 3A116/02 v. 04.11.2004 erfolgte Ablehnung der Feststellungsklage und 3.11.2004 abgelehnter Eilantrag sind fortgesetztes rechtsbeugendes taktisches Kalkül des Specht:
Die schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe des 15.11.2002-Gutachtens einer psychiatrischen Untersuchung wurden von Richter Specht in deren Kenntnis nicht zur Disposition gestellt. Ebenso nicht zur Disposition gestellt wurde die Personalkrankenaktenfälschung (16.07.03 Dr.Zimmer). Die besondere Perfidie des rechtsbeugenden taktischen Kalküls des Richters Specht ist darin begründet, das er dem Psychiater in der Fremdanamnese diese als wahr geltende Beweismittel psychischer Krankheit vorgab.

Nach dem Hauptsacheurteil 3A116/02 09.11.2004 erkannte Specht keinen tragfähigen Hintergrund, das unsachliche Erwägungen im unmittelbaren (a) schulischen Bereich, dem Bereich der (b) Landesschulbehörde und des (c) Amtsarztes zugrunde gelegen hätten.
Nach Vorstehendem eineindeutige Unwahrheit.
Specht schließt Mobbing aus und diskriminiert und diffamiert mich, als er ohne Auswertung der Daten-DVD Mobbingszenario und sachlich nicht substantiertes Substrat behauptet. Es ist davon auszugehen, dass er die DVD noch nicht einmal in seinen PC gesteckt hat. Denn die sehr gut strukturierten, dokumentierten und detaillierten Aufzeichnungen ab Ende der 80-er Jahre sind für jeden Laien nachvollziehbar.
Die vorgegebene fehlende Erkenntnis ist Ergebnis nicht gewollter ausgeschlossener Sachverhaltsüberprüfung und ganz offenbar Rechtsbeugung, da nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 diese Überprüfung von ihm hätte vorgenommen oder veranlasst werden müssen. Er stellte durch Datumsfälschung des Hauptsacheurteils 3A116/02 auf 09.09.04 sicher die Nichtüberprüfung sicher. Und damit die Verwendung der gefälschten Beweismittel/Akten in der psychiatrischen Untersuchung als wahr.

Restitutionsklage
Die Landesschulbehörde Frau Dierker entgegnete 23.02.2005 dem Gericht, das die Anhörung zum Bericht des Ermittlungsführers erfolgt sei, meine Stellungnahme zum Abschlussbericht nicht vorliegen würde und diese Frist nochmals auf meinen Wunsch vom 15.02.05 auf den 25.02.05 verlängert wurde. Das ist eine Lüge der Frau Dierker, als sie 23.02.2005 die 04.02.2005 abgegebene Stellungnahme als nicht abgegeben unterstellte, ebenso ist gelogen, das Kasling 15.02.2005 auf meinen Wunsch mir eine Fristverlängerung eingeräumt haben soll. Nicht ich äußerte einen Wunsch auf Fristverlängerung, sondern Kasling gab eine weitere Frist vor.
Richtigstellung:
Am 12.01.2005 bat ich um Verlängerung der Frist vom 15.01.2005 bis 05.02.2005. Die Stellungnahme (Umfang 16 Seiten) zum 01.12.2005-Abschlussbericht gab ich gegen Abgabequittung 04.02.2005 persönlich in der Landesschulbehörde ab.
Wegen der Unwahrheiten des 15.02.05-Schreibens suchten meine Frau und ich 22.02.05 gegen 10:00 Uhr Kasling und Pistorius auf und wiesen beide persönlich auf die 04.02.05 abgegebene Stellungnahme hin. Dieses Gespräch verweigerte Pistorius zunächst, das erst nach massiver Intervention statt; da meine Frau dabei war, holte er sich seine Mitarbeiterin Frau Dierker als Zeugin hinzu. U.a. legten meine Frau und ich die erste Seite der 03.02.05 -Stellungnahme und die Abgabequittung 04.02.2005 vor und wiesen auf die 16 Seiten umfassende 03.02.2005-Stellungnahme hin. Danach die gleiche Aktion beim Verfasser des 15.02.2005-Schreibens Kasling. Wir forderten Pistorius/Kasling auf, die offenbar Verschütt gegangene Stellungnahme zu suchen.
Gab es keine Kommunikation der beiden Personen mit der Verfasserin des 23.02.2005-Schreibens Frau Dierker? Oder haben beide die Dierker etwa bewusst nicht über das 22.02.2005-Gespräch informiert? Oder ihr sogar vorgegeben einen ‘Irrtum‘ zu begehen, weiterhin nicht abgegebene Stellungnahme zu unterstellen?
Die Behörde bezweckte mit der Unterstellung ‘nicht abgegeben‘, das diese Stellungnahme dem 01.12.2004-Bericht nicht zugeordnet wurde. Damit bleiben meine Ausführungen der Stellungnahme nicht existent.
Obwohl Dierker während des Gesprächs am 22.02.2005 anwesend war und von der 04.02.2005 abgegebenen Stellungnahme wusste, teilte sie einen Tag später mit Schreiben vom 23.02.05 dem Gericht mit, dass ich die 03.02.2005-Stellungnahme, trotz meines geäußerten Wunsches (12.01.2005) auf Fristverlängerung, am 23.02.2005 (6 Wochen später!!) immer noch nicht abgegeben habe. Auch die von ihr 17.03.05 veranlasste Versetzung in den Ruhestand begründete sie damit. Da Dierker 22.02.2005 anwesend war kann sie sich nicht damit rausreden, das Pistorius und Kasling ihr diese Stellungnahme unterschlagen hat und keine Kenntnis hatte. Bei dieser Falschmitteilung an das Gericht handelt sich daher nicht um einen Irrtum der Dierker, sondern um vorsätzlich falsche Angabe. Auch um eine konzertierte Aktion von Pistorius und Kasling: hätten diese bis zu diesem Zeitpunkt mit meinem Fall befassten Personen das 23.02.2005-Schreiben verfasst, hätten beide in Kenntnis vorsätzlich die Unwahrheit gesagt. Offenbar um Vorsatz auszuschließen, übertrugen beide meinen Fall in Febr. 2005 auf Dierker, die in Unkenntnis lediglich die bisherigen Unwahrheiten wiederholte. Sämtlicher 21.03.2005-Aussagen erfolgten zwar in Verantwortung der Frau Dierker, der lediglich Irrtum zugebilligt werden konnte. Lügenbande Pistorius, Kasling, Dierker?

Fortsetzung siehe:
Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht Teil 2

 

 

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