Niedersächsisches Staatsmobbing – Kriminelle Methode und Konstruktion u.a. des Kasling zum Zweck der psychiatrischen Vernichtung eines Landesbeamten. Verfahren 4O110/08 LG Ellwangen gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht ( Teil 2)

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlich in blog.de 2010-02-06 – 11:19:51

Wer glaubt, ein Volksvertreter würde das Volk vertreten glaubt auch, ein Zitronenfalter faltet Zitronen.

 Beginn Teil 2

Um Zusammenhänge besser zu verstehen, sind Kenntnisse über die Forschungsergebnisse aus den 1990-er Jahren der Professorin Schütz Chemnitz und des Professors Laux Bamberg über Eindrucksmanipulationen zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen erforderlich. Beide beziehen sich grundlegend u.a. auf Häder (1958), wonach die Wirkung von langjährig vorgenommenen psychiatrisch kausalattribuierten Umdeutungen von Konfliktlagen als wahr geltende und bis zur Verwendung gegenüber dem Betroffenen geheim gehaltene Unterstellungen zum Zweck der Eindrucksmanipulation dem Betroffenen/Adressaten als persönliche Befindlichkeit und damit als ihm ursächlich zugewiesene langjährig entwickelte psychische (Verhaltens-) Störung in dessen Akten als personenbezogene psychiatrisch kausalattribuierte Krankendaten platziert wird. Vorgenommen von der Niedersächsischen Landesregierung, in meinem Fall genauer: von Mitarbeitern der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnanbrück. Die Konversion dieser langjährigen geheim gehaltenen psychiatrisch kausalattribuierten Unterstellungen als psychiatrisch/medizinisch wahre Tatsachen, verstärkend als Verhaltensbilanz und Verhaltensprognose dargestellt, erfolgt unmittelbar während der Untersuchung und übernimmt rechtsverbindlich der behördlich vorgegebene beamtete LKH-Psychiater/Forensiker. Und zwar nach vorherig amtsärztlich/behördlich mir als dem Betroffenen unterstellter Selbstumdeutung dieser behördlichen Zuweisungen, gegen über dem LKH-Psychiater/Forensiker als wahr vorgegebene vermeintliche Selbsterkenntnis sowie unterstelltem Eingeständnis von langjährig bestehender psychischer Krankheit. Zudem nach behördlich abgenötigter, als Krankheitseinsicht umgedeuteter, Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter konsequenter Verweigerung/Ausschluss meiner Kenntnis dieser Unterstellungen, um diese mit den behördlich gefälschten, ebenfalls vor mir geheim gehaltenen, Beweismitteln psychischer Krankheit vom LKH-Psychiater/Forensiker als wahr bestätigen zu lassen.

Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Heinz Häfner, Initiator des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim,Landesbeamter des Bundeslandes Baden-Württemberg, unterstreicht die Pflicht zur Milderung oder Heilung menschlichen Leidens. Er schließt unter Verweis auf die Rechtsstaatlichkeit in offenbar politisch vorgegebener Naivität aus, dass über Psychotrickserei und gezielt vorgenommener Eindrucksmanipulation die eingebundenen jungen Entscheidungsträger Amtsarzt, Ermittlungsführer, Verwaltungsrichter, etc. ganz offenbar genötigt wurden, Fehlentscheidungen zur Anordnung und Durchführung der psychiatrischen Untersuchung zu treffen und vor mir geheim zu halten. Gleichzeitig, in Kenntnis der von der Niedersächsischen Landesregierung respektive deren Vertretung massiv gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit insbesondere diese vor mir geheim zu halten und mir gegenüber nicht zu verwenden. Um gleichzeitig durch behördlich aufgenötigte Übernahme der Verantwortung die Konversion dieser Fälschung in Wahrheit zu übernehmen und dem Entscheidungsträger LKH-Psychiaterer vorzugeben. Durch Decken und Beteiligen an dieser behördlichen Fälschung, abverlangt unter behördlicher Androhung von EDEKA, garantierte die Behörde im Zwangs-/Psychiatrisierungsverfahren meine Geheimhaltung der dem LKH-Psychiater vorgegebenen Anordnungsbegründungen und schloss somit meine Möglichkeit des Nachweises dieser Fälschungen vor der Untersuchung aus. Die eindrucksmanipulierten Garanten garantierten nun, gedeckt von der initiativen Behörde, die Verwendung der Fälschungen als wahr. Lassen sich die Garanten auf den abverlangten medizinischen/rechtlichen Konversionsbetrug nicht ein, greift das EDEKA-Prinzip: Ende der Karriere. Dieser Konversionsbetrug von Garanten ist wiederum Voraussetzung für eine weitere letzte, aber entscheidende landesschulbehördliche Fälschung und Manipulation: unmittelbar während der LKH-Untersuchung werden dem LKH-Psychiater/Forensiker personenbezogene psychiatrische Daten einer ganz anderen Person als die des zu Untersuchenden als langjährig verheimlicht vorgegeben. Dieser Psychiater ist nicht autorisiert, die Vorgaben vorstehender Garanten als unwahr zur Disposition zu stellen und ursächlich auf behördliche Manipulation zurückzuführen. Getarnt als Pflicht zur Heilung psychischer Krankheit erfolgt die behördlich dem LKH-Psychiater/Forensiker übertragene langjährige psychiatrische Sanktionierung/Vernichtung.

Widerspruch und Klage gegen die Anordnungsbegründungen/Untersuchungsgegenstände der psychiatrischen Untersuchung schlossen Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter durch ausgeschlossene Verwendung der bekannten Akten aus, um diese vom LKH-Psychiater widerspruchsfrei als wahr verwendenden zu lassen. Tatsächlich sind diese Akten behördlich von Kasling gefälschte Beweismittel psychischer Krankheit, die von beiden Richtern nach Vorgabe der Behörde Kasling nicht verwendet werden durften. Beide Richter verpflichteten mich unter Verwendung irrelevanter Scheinbegründung zur Selbstbeantragung der Untersuchung. Während dieser werden die ‚Schläfer‘, die von den Richtern Boumann und Specht nicht bzw. nicht tragend verwendeten gefälschten Beweismittel also, als vom Betroffenen nicht widersprochen und somit als wahr geltend von LKH-Psychiater/Forensiker verwendet. In behördlich Kasling konstruierter absoluter Unkenntnis also. Beide Richter gaben zudem nicht freiwillig und nicht selbst beantragte Untersuchung als Straftat eines psychisch Kranken vor. Nach gerichtlicher Vorgabe zu sanktionieren als forensische Zwangsuntersuchung.

Nach auf behördlicher Einflussnahme/Eindrucksmanipulation beruhender amtsärztlich/gerichtlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung sind diese gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit vom behördlich vorgegebenen beamteten LKH-Psychiater/Forensiker als wahr zu verwendende ‘objektiv geltende Fremdanamnese‘. Genauer: Die Verwendung erfolgt ausschließlich in der einstündigen Zeitspannde der LKH-Untersuchung !!
Beruhte bereits vor Einreichung der Klage die Zuweisung personenbezogener psychiatrisch kausalattribuierter Daten und Befindlichkeiten auf Unwahrheit und Unterstellung, dokumentiert in Akteneinträgen, so erfolgte während des Klageverfahrens, vor mir geheim gehalten, erneut die Zuweisung von personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierte Daten und Befindlichkeiten. Aber in einer ganz anderen Dimension. Es handelte sich zwar um wahre Daten mit gutachterlich attestiertem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit – aber um die einer ganz anderen Person.

Zweck der behördlich von Kasling betriebenen eskalierten Eindrucksmanipulation des medizinischen Entscheidungsträgers LKH-Psychiaters/Forensikers ist die Konstatierung eines fachärztlich abgeschlossenen Entwicklungsprozesses langjährig verheimlichter künftig nicht heilbarer psychischer Krankheit eines extrem Suizidgefährdeten, und somit in der behördlich Kasling immanenten perversen Perfidie zum eigenen Schutz/Wohl sowie Recht auf Heilung und Milderung des Leidens umgedeuteten ausschließlich medizinischen Sanktionierung. Deshalb Sanktionierung, weil der von Kasling beauftragte beamtete LKH-Psychiater, und nur ein solcher wird von ihm zugelassen, nicht autorisiert ist, Vorgaben von Beamten (Garanten) der Niedersächsischen Landesregierung, und dazu gehört die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, als unwahr zur Disposition zu stellen. Wobei die Behörde durch Vorgabe des Untersuchungsmodus die Verwendung der langjährig, auch behördlich, gefälschten/unwahren personenbezogenen psychiatrischen Daten/Akten unter konsequentem(r) Ausschluss/Verweigerung vorheriger Nennung und Überprüfung sicherstellt. Wobei die diese Mechanismen/Psychotricksereien beherrschenden Verantwortlichen in diesem langjährigen Zeitraum das gesamte ihnen erreichbare unbeteiligte öffentliche Umfeld des Betroffenen nach und nach infiltrierte/insinuierte. Und mit zunehmender Intensität die gesamte ihnen erreichbare unmittelbare dienstliche Öffentlichkeit schleichend langjährig und sukzessiv solange eindrucksmanipulierte, bis das in den Akten dokumentierte gesamte Manipulationsergebnis als vermeintlich von dieser Öffentlichkeit erbrachter Nachweis für die unterstellten psychiatrischen Kausalattributionen wie Delinquenz, Dissozialität, etc. sowie als selbst eingestanden unterstellter schleichend zunehmender langjähriger Entwicklungsprozess gestörter Psyche bis hin zum Ausschluss künftiger Genesung von psychischen Krankheiten vorliegt. Wobei am Ende dieses Manipulationsprozesses die Behörde die von ihr einbezogenen eindrucksmanipulierten Entscheidungsträger des Gesundheitsamtes, Ermittlungsführer, Verwaltungsgericht, etc. zum rechtlichen und medizinischen Konversionsbetrug missbrauchte, um sich im Anschluss auf das Konversionsergebnis zu beziehen. Wobei die Personal bewirtschaftende Stelle Landesschulbehörde Osnabrück skrupellos die Zuweisung relevanter Beweismittel für unterstellte psychische Krankheit vornahm, indem diese zeitgleich das von ihr verwaltete ca. 15‘000 köpfige Lehrerpersonal nach einem von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren gleichaltrigen Lehrer gleichen Berufsstandes zu dem Zweck durchforstete, dessen personenbezogene psychiatrische Daten dem behördlich beauftragten beamteten LKH-Psychiater/Forensiker als die des zu Untersuchenden vorzugeben. Mit mindestens zwei Jahre vor der Untersuchung bestehender schwerer nicht heilbarer psychischer Krankheiten (Plural) erfüllen dessen Daten die Voraussetzung für Anordnung und Durchführung der (Zwangs-)Untersuchung sowie langjährige Unterbringung im LKH mit langjähriger Zwangsmedikation, und sind als wahr zu benutzende ‘objektive Fremdanamnese‘ (Fehl-) Diagnosegrundlage für den LKH-Psychiater/Forensiker. Der Schweregrad derartigen Betrugs ist nicht allein im Naturell eines beteiligten Behördenmitarbeiters begründet, sondern ganz offenbar in behördlichen Juristenschulen antrainiertes Verhalten. Nur zu vergleichen mit der in der Stasi-Richtlinie 1/76 beschriebenen Methodik.
Nach dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik sind ca. 50% der über 50-jährigen Lehrer aus Krankheitsgründen nicht dienstfähig. Sämtliche Kultusministerien der BRD-Bundesländer, auch bei eingereichten Petitionen, weigern sich bis heute, eine Evaluierung der Umstände dieser psychisch/psychiatrisch begründeten Dienstunfähigkeiten vorzunehmen. Im Rückschluss scheint die exemplarisch an meinem Einzelfall erkennbare/abzuleitende Selbstverständlichkeit und Sicherheit der Umsetzung/Durchführung behördlich veranlasster Zwangspensionierungen auf derartige Eindrucksmanipulation zurückzuführende politisch gewollte/etablierte Psychiatrisierungsmethode zu sein.
Wobei, wie in meinem Fall, in der Vielzahl der ab Dez. 2002 vorgesehenen, aus Krankheitseinsicht mit ganz anderer Scheinbegründung zuvor selbst zu beantragenden, psychiatrischen Untersuchungen diese vor dem Untersuchenden geheim gehaltenen und zurückgehaltenen personenbezogenen psychiatrischen Daten dieser anderen Person erst während der Untersuchung dem Leiter eines LKH als neueste Tatsache vorgelegt worden wäre zur auf meine Person zu beziehenden ‘psychiatrischen Erkenntnisgewinnung‘.
Nochmals zur Festigung: Der ab Nov. 2000 unterstellte von mir verheimlichte Entwicklungsprozess psychischer Krankheit, der mehrfach gutachterlich als nicht mehr heilbar festgestellt wurde und wegen schwerer Depression erhebliche Suizidgefährdung bedeutet, wäre unmittelbar während der LKH-Untersuchung von Kasling als auf mich bezogen zur sofortigen Verwendung vorgegeben worden. Unter Verweis auf den 15.11.2002 Untersuchungsauftrag, der von Kasling dem Amtsarzt vorgegebenen und vor mir geheim gehaltenen Gutachtenfälschung, in dem ich vermeintlich selber diese unterstellte Krankheit eingestand.

Es handelte sich bei dieser vorgelegten Tatsache um einen mir unterstellten, bereits Nov. 2002 abgeschlossenen langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit (u.a. schwere Depression mit Suizidgefährdung) mit mehrfach gutachterlich, nach erfolglosen Psychotherapien, festgestelltem Ausschluss künftiger Genesung sowie gerichtlich eingerichteter Betreuung mit bestelltem Betreuer. Zudem um einen von der Landesschulbehörde als gegenüber meinen sämtlichen Ärzten und vorgenannten Entscheidungsträgern von mir langjährig verheimlicht unterstellten und 15.11.2002 abgeschlossenen Psychiatrisierungsvorgang, um ein Paket von Gefahr (Selbstgefährdung) im Vollzug ausdrückender schwerwiegendster psychiatrischer Daten also. Hierauf bezogen unterstellten Behörde Kasling und Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 für den Zeitraum Okt. 2000 bis Nov. 2002 u.a. nicht mehr vertretbaren Dienstausfall (tatsächlich ist kein Dienst ausgefallen !!) und Dienstunfähigkeit sowie die Zwangspensionierung vom 17.03.2005.
Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter kündigten in Kenntnis !! dieser während des Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens vor mir geheim gehaltenen behördlichen Beweismittel-/Aktenfälschung meine Zwangsuntersuchung als krankheitsuneinsichtiger suizidgefährdeter Straftäter an. Während der Zwangsuntersuchung hätte der beamtete forensische Psychiater (Leiter eines LKH) die ihm erst dann vorgelegten neuesten Erkenntnismittel als wahr geltenden Krankheitsnachweis verwandt.

Ich empfehle dem interessierten Leser ein Proseminar über Häder und vorherige Beschäftigung mit dessen Theorien. Diese Methode der Psychiatrisierung ist an politisch Unliebsamen gepflegter Umgang, politische Gepflogenheit und politische Streitkultur in allen politischen Lagern nicht nur unseres Landes. Exemplarisch an Beispielen der 1990-er Jahre belegt/dokumentiert/nachgewiesen in dem Buch von Laux/Schütz, dtv 1996, ‘Wir die wir gut sind‘.
Zudem empfehle ich aus der Stasi-Richtlinie 1/76 den Artikel 2.6.2. ‘Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung‘. Der Leser möge selber die Parallelen feststellen.

Weitere Ausführungen zu meinem Fall:
Nach vorstehend beschriebener Methode (Häder) langjährigen Mobbings eingetretener Herzrhythmusstörungen und in unmittelbarer Folge davon dem Insult realisierte die Niedersächsisch Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling die von ihm vorgegebene Zwangspensionierung durch Übertragung/Aufnötigung dieses Zwecks auf die von ihm manipulierten/infiltrierten/insinuierten Entscheidungsträger (hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Garanten: Amtsarzt, E.führer, Richter, etc.). Deren Entscheidungen zur Anordnung der psychiatrischen/forensischen Untersuchung gelten wiederum als in deren ureigenster Verantwortung erstellt und sind von diesen Garanten realisierte Rechtsbeugung, indem diese zwei inhaltlich verschiedene Anordnungen verwandten. Mit der mir genannten als ‘tragend‘ verwandten fachmedizinisch irrelevanten bezweckten diese meine Selbstzuweisung als psychisch Kranker (Behinderter) und nötigten mich auf Basis der vom Amtsarzt/Behörde nicht genannten aber untersuchungsrelevanten und vom Gericht als ‘nicht tragend‘ (aber als wahr! 04.11.2004: Anordnung v. 15.11.2002; Juni 2005: Beweismittel psychischer Krankheit Dr.Zimmer) verwandten Anordnungen zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung im LKH durch dessen Leiter, um in dessen einstündiger Untersuchung (Vorgabe der Behörde) die nicht tragende, vor mir geheim gehaltene gefälschte/unwahre Anordnung/Beweismittel, verwenden zu lassen.
Deren Entscheidungen sind wegen realisierter Täuschung/Rechtsbeugung im Rechtsverkehr sowie Zuweisung nicht existenter psychischer Krankheiten (psychischer Behinderung) und mehrfacher Unterstellung als psychisch kranker Straftäter Verleumdung sowie rechtsbeugender medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug. Sind daher Verstoß dieser Garanten gegen den geleisteten Beamteneid und damit Amtspflichtverletzung in Ausübung ihres Amts (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) (Palandt), weiterhin Verstoß gegen Internationales Vertragsrecht (Menschenrechte: Charta von Paris, Charta der Grundrechte von Nizza, Kopenhagener KSZE-Abkommen, UN-Behindertenrechtskonvention, etc.) und geht weit über den Verstoß gegen das deutsche Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie 89/391/EWG zur Gefährdung des Arbeitsplatzes hinaus, denn dieser wurde durch praktizierte Menschenrechtsverstöße/Psychiatrisierung vernichtet.
Anmerkung: Da mehr als 60 Jahre nach dem 2. Weltkrieg die BRD sich noch keine Verfassung gegeben hat, fällt die Überprüfung der Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht nicht dem BRD-Verfassungsgericht zu, sondern den Alliierten.
Die Gesamtheit der vermeintlich ‚unabhängigen Entscheidungen‘ dieser hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Konsortialpartner sind wiederum als wahr zu übernehmende Entscheidungsgrundlage/Legitimation für den behördlich beauftragten hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Konsortialpartner, dem beamteten Psychiater/Forensiker (Leiter eines LKH).
Diese Entscheidungen von Garanten zur abgenötigten Selbstbeantragung und, für den Fall nicht erfolgter Selbstbeantragung, gerichtlicher (Zwangs-) Anordnung der psychiatrischen Untersuchung betreffen die mir von diesen vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Selbstanamnese, mit den mir unterstellten, von mir als gesagt eingestandener langjähriger Streit mit allen Personen meines dienstlichen Umfeldes, langjährig bestehender psychiatrischer Behandlung und Betreuung.
Der Amtsarzt trägt die Verantwortung über die erhobene Anamnese, die aus Selbstanamnese und Fremdanamnese besteht. Die Selbstanamnese ist nach dem Ermittlungsführer 01.12.2004 nichts wert, sie dient lediglich der Selbstbezichtigung psychischer Krankheit, die ich nicht vornahm und lediglich amtsärztlich unterstellt wurde. Es gilt die ‘Fremdanamnese‘ als objektiv. Die behördlich über die Akten als wahr vorgegebene ‚objektive Fremdanamnese‘ nannte der Amtsarzt nicht. Als wahr und objektiv geltend bestätigt diese die amtsärztlich mir unterstellte Selbstzuweisung psychischer Krankheit (15.11.2002-Selbstanamnese). Durch amtsärztlich nicht thematisiertes Mobbing garantierte er mit seiner Unterstellung die Zuweisung der Ursache für Streit sowie die Verwendung von ‚bestehender psychiatrischer Behandlung‘ und Betreuung. Und zwar über die in der ‘objektiven Fremdanamnese‘ diese Unterstellungen bestätigenden behördlichen Akten, den personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierten Daten. Damit setzte der Amtsarzt die Vorgabe der Behörde um.

Die richterlichen Entscheidungsträger verwandten (04.12.2004/01.12.2004) die 15.11.2002-Unterstellung (Selbstanamnese) und bestätigten diese als wahr, damit auch die diese bestätigende Fremdanamnese, ohne in meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung beide Anamnesen überprüft und ohne diese als ‚tragend‘ verwandt zu haben. Es handelt sich um vorsätzliche Geheimhaltung von personenbezogenen psychiatrischen Daten dieser anderen Person, um meine Kenntnis dieser behördlichen Täuschung auszuschließen und deren widerspruchsfreie Verwendung als wahr und als tragend durch den LKH-Psychiater sicherzustellen. Ausbleibender Widerspruch zu dieser behördlichen Täuschung gilt als meine Bestätigung von wahr. Zudem schlossen die Richter die Thematisierung des langjährigen Mobbing in ihren Entscheidungen aus und behaupteten ohne jegliche Begründung meine Nachweise über langjährigen Mobbing als unsubstantiertes Substrat. Diese Richter schlossen, ganz offenbar nach behördlicher Weisung, durch Fälschung des Urteilsdatums (von 04.11.2004 auf 09.09.2004) die im unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 vorgegebene Überprüfung der zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit (15.11.2002-Selbstanamnese und ‚objektive Fremdanamnese‘; insbesondere Nennung der mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person) und deren Feststellung als gefälscht aus, schlossen zudem die diesbezügliche Annahme der eingereichten Feststellungsklage und Eilantrag und damit die von mir beantragte Überprüfung aus. Über diese ganz offenbar von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück dem Gericht vorgegebene Rechtsbeugung sicherten beide Richter die Verwendung der amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit (beide Anamnesen) als wahr durch den behördlich beauftragten beamteten Psychiater (Leiter eines LKH). In meiner Unkenntnis. Genauer: die Niedersächsische Vertretung der Landesregierung, die Landesschulbehörde Osnabrück in Persona des Leiters Pistorius, Abteilungsleiters Giermann und Aktenfälscher Kasling also, verpflichtete den beamteten Leiter des LKH, von ihr gefälschte und vor mir geheim gehaltene Beweismittel psychischer Krankheit als wahr zu verwenden. Damit initiierte diese medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug durch Täuschung des Garanten LKH-Psychiater.
Selbst am Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 schloss die Behörde meine Kenntnis und meinen Widerspruch des relevanten amtsärztlich/behördlich gefälschten 15.11.2002-Gutachtens/Selbstanamnese aus: diese Akte war nach dreimaliger Durchsicht nicht in der mir vorgelegten Personalakte. Die Landesschulbehörde stellte damit die mir unterstellte ab Nov. 2000 bestehende psychische Krankheit und gerichtlich eingerichtete Betreuung, deren widerspruchsfreie Verwendung und auch die widerspruchsfreie Übernahme/Verwendung der amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, die als objektiv geltenden Akten/Fremdanamnese also, als wahr durch den behördlich beauftragten Psychiater (Leiter eines LKH) sicher – in meiner Unkenntnis. Genauer: die Niedersächsisch Landesregierung verpflichtete durch ihre Vertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Persona von Leiter Pistorius, Abteilungsleiter Giermann und Personalaktenfälscher Kasling den beamteten LKH-Psychiater/Forensiker, behördlich vorsätzlich gefälschte bzw. mir zugewisene Daten einer anderen Person, vor mir geheim gehaltene Akte, als wahr bzw. auf meine Person bezogen zu verwenden. Damit initiierten diese Beamten medizinischen und rechtlichen Konversinsbetrug durch Garantentäuschung des LKH-Psychiaters.

Dessen als Untersuchung getarnte widerspruchsfreie Zuweisung und Verwendung der vor mir geheim gehaltenen gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit (der auf Veranlassung der Behörde amtsärztlich gefälschten 15.11.2002-Selbstanamnese und der behördlich gefälschten Fremdanamnese, deren Nennung und Feststellung als gefälscht beide Richter ausschlossen) als wahr erreichte die Landesschulbehörde durch perfide Vorgabe des psychiatrischen/forensischen Untersuchungsmodus‘. Und zwar durch Begrenzung der LKH-Untersuchungsdauer auf maximal eine Stunde, wodurch die Behörde die Gesamtanamneseerhebung des behördlich beauftragten beamteten Psychiaters/LKH-Leiters auf die behördlich vorgegebene objektive Fremdanamnese (den behördlich von ihr als wahr vorgegebenen gefälschten Daten/Akten) einzig auf die Selbstanamnese reduzierte. Genauer: darauf, inwieweit ich die vor mir geheim gehaltenen mir unterstellten Aussagen der amtsärztlichen 15.11.2002-Selbstanamnese wiederhole und die Aussagen der vor mir geheim gehaltenen Akten (behördliche Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person auf mich mit gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von psychiatrischen Krankheiten u.a. Depression) als wahr bestätige. Natürlich wussten die Landesschulbehörde Osnabrück, das Gesundheitsamt Osnabrück, der Ermittlungsführer der Behörde und das Verwaltungsgericht Osnabrück, das ich aus Unkenntnis schweige. Der beauftragte Psychiater Professor Dr. Wolfgang Weig, damaliger Leiter des LKH Osnabrück, heute Leiter der Magdalenenklinik Osnabrück, zudem Dozent an der FH Osnabrück, akzeptierte diesen Untersuchungsmodus und degradierte sich damit selber zur willfährigen Marionette der Behörde. Er beteiligte sich sogar an diesem Betrug. Nach ihm 31.09.2003 nachgewiesener amtsärztlicher Fälschung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags/Gutachtens und landesschulbehördlich auf meine Person vorgegebene Verwendung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person teilte er mir am 23.10.03 mit, dass die von mir beantragte Klärung nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Durch amtsärztlich mir unterstellte 15.11.2002-Aussagen (meine Tonbandaufzeichung weist die unterstellten Aussagen als tatsächlich von mir nicht gesagt nach) und damit meine Kenntnis unterstellend bestände für ihn keine Verpflichtung, mir die amtsärztliche 15.11.2002-Selbstanamnese und die behördlich vorgegebene ‘objektive Fremdanamnese‘ (insbesondere die auf mich bezogenen Daten einer anderen Person) zu nennen, und schloss durch Nichtnennung meine Kenntnis und damit meinen Widerspruch aus. Die Behörde bezweckte damit und durch ihre und auf ihre Veranlassung hin erreichte amtsärztliche/richterliche Geheimhaltung ausgeschlossenen Widerspruch, dass der behördlich beauftragte LKH-Leiter Psychiater Professor Dr. Wolfgang Weig beide Anamnesevorgaben als von mir geäußert und mir bekannt, als wahr und als Folge davon, das ist entscheidend, mein Schweigen während der einstündigen ‘Untersuchung‘ als krankheitsbedingte Verheimlichung Dissimulation wertet. Das entscheidende Erkenntnismittel schwerer psychischer Krankheit, genauer: fachpsychiatrisch abgeschlossene und gutachterlich als zukünftig nicht heilbar konstatierte psychische Krankheit einer anderen Person, von der Behörde als Akteneintrag mir zugewiesen, hätte die Behörde dem Psychiater erst während der Untersuchung – in meiner Unkenntnis – als vermeintliche Bestätigung der mir als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagenvorgelegt.

Im Klartext:
– Wegen erheblicher Suizidgefahr eines zum Zeitpunkt der LKH-Untersuchung aktuell und mehrjährig an mehreren psychiatrischen Krankheiten, u.a. schwerer Depression, Leidenden,
– wegen festgestellter Erfolglosigkeit von seit 2000 durchgeführten Psychotherapien und für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von diesen Krankheiten, festgestellt durch mehrere Gutachten,
– wegen seit 2000 konsequent der Behörde/Amtsarzt/Gericht und anderen Fachärzten verheimlichter psychiatrischen Krankheiten u.a. schwerer Depression
– wegen abgeschlossener und in mehreren psychiatrischen Fachgutachten für die Zukunft ausgeschlossener Genesung
– wegen daraufhin gerichtlich eingerichteter und verheimlichter Betreuung
wäre nach behördlicher Falschzuweisung schwerwiegender personenbezogener psychiatrischer Daten die behördlich bezweckte Fehl-Diagnose erfolgte.
wäre wegen wiederholt gezeigter Krankheitsuneinsichtigkeit sowie Gefahr im Verzug (Bekanntwerden der verheimlichten Depression: Suizid) ‘zu meinem Wohl‘ die sofortige Zwangsbehandlung im LKH eingeleitet worden.

Nur: die in den Akten bzw. der behördlich vorgegebenen objektiven Fremddiagnose gemeinte Person bin ich nicht. Der diese andere Person behandelnde Facharzt erklärte ausdrücklich eine Verwechselung der Behörde mit meiner Person wegen behördlich bekannter Kenndaten und der langjährigen Korrespondenz mit der anderen Person für ausgeschlossen. Nach dessen Auskunft handelt es sich um vorsätzliche Aktenfälschung.

Der beamtete LKH-Psychiater ist nicht autorisiert, Vorgaben von Garanten, zumal von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück, als Fälschung zu hinterfragen – er hat diese als wahr zu verwenden. Diese mit Bleistift und handschriftlich paginierte Akte v. 16.07.2003 einer ganz anderen Person, deren beantragte Aufdeckung der Fälschung das Gericht ausschloss, wäre unmittelbar nach erfolgter Verwendung der behördlich mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten, genauer: nach behördlich erfolgter Täuschung/Manipulation des von ihr beauftragten willfährigen LKH-Psychiaters/Forensikers, unmittelbar nach erfolgter Fehldiagnose und eingeleiteter Zwangsbehandlung also, aus meiner Akte entfernt worden. Noch genauer: diese eine Akte wäre dann auf zwei verschiedene Personen bezogen verwendet worden, offenbar auch von demselben LKH-Psychiater, und dann aus meiner Akte entfernt worden. Entsprechend der Spezial-Verwaltungsvorschrift nach §101 g (3) NBG sind medizinisch/psychiatrische Daten nach Zweckerfüllung dieser Person zurückzuschicken. Nachdem diese andere Person zwangspensioniert wurde, ist diese Zurücksendung an diese nach NBG korrekt. Nur: diese Akte sollte auf meine Person nochmals ihren Zweck erfüllen und befand sich deshalb in meiner Akte. Nach zweiter !! Zweckerfüllung auf meine Person bezogen wäre die handschriftliche Paginierung wegradiert, mit der offiziellen Paginierung der anderen Person versehen und dieser zurückgeschickt worden. Nachdem diese zwangspensioniert worden war, wurde die Anwendung dieses § bis zur zweiten Zweckerfüllung zunächst ausgesetzt.

Der aufmerksame Leser kann nachvollziehen, dass die landesschulbehördliche Täuschung/Manipulation des LKH-Psychiaters/Forensikers durch die behördlich vorgegebene Begrenzung der LKH-Untersuchung auf max. eine Stunde unterstützt wird. Die Zurückführung dieser Täuschung auf die Behörde und damit die Zurücknahme der Fehldiagnose sind nach dem ‘Einschub‘ folgenden Ausführungen ausgeschlossen, insbesondere nach irreversibler Schädigung als Folge erfolgter Zwangsbehandlung.

Die u.a. gegen den geleisteteten Amtseid (Palandt/Analoggesetz)und gegen Internationales Vertragsrecht verstoßenden Verursacher der Niedersächsischen Regierungsvertretung sowie die unter Hinweis auf EDEKA (Ende der Karriere)zur Mitwirkung genötigten Entscheidungsträger konstruierten mit krimineller Methode:
– einen Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet,
– einen Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird.
– einen extrem Suizidgefährdeten.
Dieser ist nach menschenverachtender perfider Umdeutung, mit als ‚Recht auf Heilung und zu seinem Wohl/Schutz wegen Krankheitsuneinsichtigkeit‘ in der LKH-Fehldiagnose getarnt,zwangsweise zu behandeln.

Diese Unterscheidung ist signifikant und zeigt Psychiatrie als Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens mit insbesondere billigend in Kauf genommenem bürgerlichem Tod. Die in ursächlicher Verantwortung von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück (Pistorius, Giermann, Kasling, Lüthje, Dierker)und von den beteiligten Institutionen (Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche, Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht) vorgegebene Konversion ihres derartigen Konstrukts in für die Zukunft ausgeschlossene Heilbarkeit von „Geisteskrankheit“ und damit nachträglich begründete Zwangspensionierung nach § 56 NBG ist ausschließlich vorzunehmen vom staatlich bediensteten beamteten Amtsarzt und/oder dem beamteten Prof. für Psychiatrie, dem Leiter eines LKH. In den Räumlichkeiten des Landeskrankenhauses(LKH)vorgenommene Untersuchung erfolgt die sofortige zwangsweise Medizinalisierung (Vergiftung mit als Medizin getarnten Nervengiften), die nach Nedopil wegen nicht gezeigter Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit mindestens 6-7 Jahre andauert.

Anfang Einschub Untersuchungmodus
Die Landesschulbehörde Osnabrück weiß, dass der privatärztliche Gutachter/Psychiater auf Grund eigener Eindrücke ein umfangreiches Anamnesemosaik zu erstellen hat, was sehr zeitintensiv ist. Dem LKH-Psychiater/Forensiker verwehrte die Behörde durch auf eine Stunde begrenzte Zeitvorgabe, die zu verwendenden Eindrücke aus eigener Anschauung zu gewinnen. Dieser hat auf Grund der vorgegebenen einstündigen Untersuchungsdauer die als wahr vorgegebenen aber tatsächlich unwahren Eindrucksentscheidungen des Amtsarztes (15.11.2002-Gutachten) bzw. des Gerichts/Emittlungsführers (deckt diese Fälschungen der Behörde/Amtsarztes), insbesondere die von der Behörde als wahr vorgegeben Daten/Akten (Aktenfälschungen) zu verwenden.
Das Anamnesemosaik des LKH-Psychiaters/Forensikers ist daher Abbild der objektiven Fremdanamnese, also der Vorgaben des Amtsarztes, der Behörde, des Gerichts, des Ermittlungsführer. Zur Umsetzung der behördlichen Vorgabe Zwangspensionierung als Folge der vom LKH-Psychiater/Forensiker vorzunehmenden Psychiatrisierung initiierte die Behörde die arglistige Täuschung/Manipulation dieses Psychiaters nicht nur durch eigene Fälschung beider Anamnesen. Sondern insbesondere auch damit, dass die Behörde den involvierten Entscheidungsträgern/Garanten Amtsarzt, Richter, Ermittlungsführer, etc. Geheimhaltung und Ausschluss der Aufdeckung der Daten/Akten als gefälscht und somit die Konversion dieser Fälschungen in Wahrheit überantwortete. Dadurch ausgeschlossen war meine Kenntnis über die vom LKH-Psychiater zu verwendenden Untersuchungsgegenstände/Beweismittel psychischer Krankheit und mein Nachweis als behördlich gefälscht. Zweck war, durch von mir ausgebliebenen Widerspruch und von den Entscheidungsträgern/Garanten ausgeschlossener Fälschungsnachweis dieser behördlichen Vorgaben (Daten/Akten), diese behördlichen Vorgaben vom LKH-Psychiater/Forensiker als wahr übernehmen zu lassen.

Diese Mosaiksteinchen der ‘objektiven Fremdanamnese‘ sind die behördlich als wahr vorgegebenen personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierten Daten/Akten, sind tatsächlich nach dem Eindrucksmanipulationsmuster von Häder konstruierte Unwahrheit. In meiner Mobbingdokumentation nachgewiesen als behördlich langjährig rechtswidrig, da ohne Anhörung, erstellt, gefälscht und ursächlich auf mich bezogen psychiatrisch kausalattribuiert umgedeutet.

Voraussetzung für die Verwendung der ‘objektiven Fremdanamnese‘ ist die aus amtsärztlich erstellter Selbstanamnese abzuleitende und nach § 56 (12) NBG vor mir verständig zu würdigende/nennende Anordnungsbegründung oder aus Krankheitseinsicht selbst beantragte Untersuchung.
Behörde und Amtsarzt nötigten mich als psychisch nicht Krankem am Untersuchungstag 04.11.2002 zur Selbstbeantragung aus Krankheitseinsicht ohne jegliche Grundnennung. Nach 19.11.2002-Antrag erhielt ich nicht den/die dem LKH-Psychiater zugesandte 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Begründung als Abschrift, sondern mit 18.12.2002 eine inhaltlich ganz andere irrelevanter Begründung (tatsächlich schließen die 18.12.2002/14.10.2002 zitierten Ärzte eine psychische Krankheit aus !!). Mit hierauf bezogener Selbstbeantragung bezweckten beide, dass der von beiden beauftragte LKH-Psychiater/Forensiker das von beiden gefälschte und mir bis April 2006 !! vorenthaltene 15.11.2002-Gutachten verwendet. Darin unterstellten beide tatsächlich von mir nicht geäußerte Selbstzuweisungen langjährig bestehender psychischer Krankheit als Prozess, der bezogen auf den zurückliegenden relevanten Zweijahreszeitraum mit den personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person nachgewiesen werden sollte. Diese Daten lagen bereits 10.12.2002 vor und wurden 16.07.2003 in meine Akte platziert.

Auf der Grundlage mir abgenötigter Selbstbeantragung hat der LKH-Psychiater von dem behördlich/amtsärztlich/gerichtlich vorgegebenen unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachten als wahr auszugehen (er ist nicht autorisiert, Vorgaben von Garanten als gefälscht/unwahr anzunehmen). Hiervon ausgehend konstruierte und antizipierte nun dieselbe Behörde den weiteren Erkenntnisweg des LKH-Psychiaters/Forensikers und gab diesem die behördlich gefälschten Daten/Akten als ‘objektive Fremdanamnese‘ vor. Im ersten Teil sind es, bezogen auf die vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen Nov. 2002/04, die mehr als zwei/vier Jahre zurückliegenden behördlichen Vorgaben einer sich bereits ab ca. 1992 bis Okt. 2000 entwickelnden, als bereits existent vorgegebenen und an Hand der Akten vermeintlich nachgewiesenen/nachvollziehbaren psychischen Störung/Krankheit.
Darauf aufbauend ist entscheidend für die Diagnoseerstellung der zweite Teil, der Zeitraum danach, also ab Nov. 2000 bis unmittelbar vor der ersten LKH-Untersuchung 10.12.2002. Insbesondere die amtsärztlich mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen. Auch der amtsärztliche Wink mit dem Zaunpfahl: die vom Amtsarzt mit Suizidgefahr begründete Nichtaushändigung des 15.11.2002-Gutachtens und statt von der Behörde vom Amtsarzt wegen Gefahr (Selbstgefährdung) im Vollzug angeordnete Zusatzuntersuchung.
Folgende Fragen sind vom LKH-Psychiater/Forensiker während der Untersuchung zu klären:
Ist die von 1992 bis Okt. 2000 unterstellte psychische Krankheit ausgeheilt?
Hat sie sich fortentwickelt?
Wenn ja, ist diese heilbar oder nicht.
Die aus mir unterstellten Aussagen abzuleitenden Antworten findet der LKH-Psychiater/Forensiker im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag des Amtsarztes:
Zunächst erfolgte darin meine vermeintliche Bestätigung des ersten Teils. Ich soll mit unterstelltem ‘Streit mit allen Personen des unmittelbaren dienstlichen Umfeldes‘, sämtliche angeschriebenen Kollegen schlossen diese Unterstellung als unwahr aus, dem Amtsarzt 15.11.2002 eine ab ca. 1992 bis Okt. 2000 in den Anfängen befindliche psychische Krankheit eingestanden haben. Vermeintlicher Nachweis, auch für weitere nicht genannte Unterstellungen, ist die ‘objektive Fremdanamnese‘ dieses Zeitraums: unwahre/gefälschte Daten/Akten der Behörde, die zum Teil nachweislich vom Gesundheitsamt Osnabrück zudem geheim geführt und trotz Antrags nicht korrigiert wurde.
Zu den Antworten des zweiten Teils (ab Nov.2000 bis heute):
Die Krankheit ist nicht ausgeheilt. Entscheidend ist laut 15.11.2002 nun, das ich am Untersuchungstag 04.11.2002 vermeintlich selber dem Amtsarzt eine ‚bestehende Behandlung‘ und damit eine existente psychische Krankheit vorgab. Der Behörde war klar, dass sie als Nachweis meine vermeintliche Behandlung beim Dr.Zimmer vorgeben würde.
Die Krankheit hat sich fortentwickelt. Abzuleiten aus 15.11.2002 vermeintlich selbst eingestandener Betreuung beim Betreuer Psychiater Dr.Pawils. Der LKH-Psychiater weiß, dass Betreuungen mit bestelltem Betreuer nur vom Gericht veranlasst werden. Der Behörde war klar, dass sie als vermeintlichen Nachweis Dr.Zimmer vorgeben würde.

Aber keine behördliche/amtsärztliche Akte enthält die mir am Untersuchungstag 04.11.2002 als gesagt unterstellten und 15.11.2002 zusammengefassten Eingeständnisse, die vermeintlichen Nachweise fortgeschrittener psychischer Krankheit.

Sollte der Hackmann nach der zeitweiligen Pawils-Konsultation Oktober 2000 die Folgebehandlungen bis 04.11.2002 verheimlicht haben?
Vielleicht, weil diese psychische Krankheit nicht heilbar ist?
Aus 15.11.2002 ergibt sich hierzu keine Antwort. Siehe vorherige Ausführungen.

Der Behörde war klar, dass sie für die beabsichtigte Zwangspensionierung über die psychiatrische/forensische Untersuchung/Psychiatrisierung bereits ab 10.12.2002 (erster Termin LKH-Untersuchung) für den relevanten Zeitraum von mindestens 2 Jahren ab Okt.2000 den Nachweis von psychischer Krankheit liefern muss. Wissend, dass in dieser Zeit nichts war und sie lügen würde.
Und prompt liefert die Behörde dem LKH-Psychiater/Forensiker für dessen Erkenntnisgewinnung mit der behördlich vorsätzlich gefälschten Personalkrankenakte v. 16.07.2003 Nr.254/256 den von ihr konstruierten Indizien-Beweis, das letzte entscheidende Mosaiksteinchen der ‘objektiven Fremdanamnese‘. Nicht nur für eskalierend fortgeschrittene psychische Krankheit, sondern gleichzeitig für bereits mehrfach gutachterlich festgestellten Ausschluss der Heilbarkeit von schweren psychischer Krankheiten (Plural: u.a. schwerer Depression mit hoher Suizidgefährdung) mit in der Folge daraufhin gerichtlich eingerichteter Betreuung. Durch unterstellten Arztwechsel von Dr.Pawils (Ende Okt. 2000) auf Dr.Zimmer (ab Nov 2000) unterstellte die Behörde Kasling, ab Nov.2000 konsequent meine psychische Krankheit verheimlicht zu haben. Nicht nur gegenüber Behörde und Amtsarzt, sondern auch gegenüber sämtlichen privaten Ärzten. Scheinbeweis für Verheimlichung: ich habe nicht eine Rechnung über psychische Behandlung beim Dr. Zimmer der Beihilfestelle/private Krankenkasse vorgelegt. Durch Konstatierung der unterstellten Verheimlichung als wahr durch einen hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden beamteten Arzt sind sämtliche ab Nov. 2000 abgefassten psychiatrischen Gutachten zum Ausschluss dieser Krankheit nichts wert.
Der Leser erkennt, dass die zur Erreichung dieses Zwecks/Ziels notwendige behördliche Eindrucksmanipulation sich ausschließlich auf den LKH-Psychiater/Forensiker bezieht.
Die Landesschulbehörde unterstellte und garantierte gegenüber dem LKH-Psychiater im Anschluss an eine einmalige-Behandlung 02.10.2000 bei Dr.Pawils meinen nahtlosen Wechsel zu Dr.Zimmer, bei dem ich vermeintlich ab Nov. 2000 die psychiatrische Behandlung fortsetzte. Dieser unterstellte Wechsel impliziert den mir unterstellten Rückschluss, selber die Verheimlichung der ab Nov. 2000 selber erkannten Nichtheilbarkeit vorgenommen zu haben und darunter zu leiden, aber unter allen Umständen diese Krankheit nicht öffentlich werden zu lassen.
Der von der Behörde antizipierte, konstruierte, logisch erscheinende und somit vorgegebene Erkenntnisweg sollte der von ihr vorgegebene LKH-Psychiater/Forensiker beschreiten. Wegen des behördlich auf mein Person als wahr vorgegebenen, von mir selbst eingesehenen und in mehreren Gutachten festgestellten/unterstellten Ausschlusses der Heilbarkeit von psychischer Krankheit Depression, in Verbindung mit Verheimlichung als besonders erhöht unterstellter Suizidgefahr, die bereits der Amtsarzt nach behördlicher Vorgabe durch verweigerte Aushändigung des 15.11.2002-Gutachtens unterstellte, setzte die Behörde den LKH-Psychiater/Forensiker wegen Gefahr (Selbstgefährdung) im Verzug und zum Ausschluss der Suizidgefährdung, ‘zu meinem Wohl und Selbstschutz‘ also, unter massiven Druck. Durch Übertragung der Verantwortung gab die Behörde, auf der Grundlage ihrer massiven langjährigen Aktenfälschungen also, sofortigen (Be-)Handlungszwang zur Vermeidung des unterstellten Suizids vor. Und zwar für den Fall, wenn ich aus vermeintlicher Krankheitseinsicht, tatsächlich aber nach behördlicher Nötigung, ‘freiwillig‘ an einem der folgenden Termine diesen Psychiater/Forensiker im LKH aufgesucht hätte. Das betrifft die psychiatrischen Untersuchungen 10.12.2002, Febr. 2003, Juni 2004 sowie nach Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und Gerichtsurteil 29.06.2005 (Unterstellung von Straftat nach § 444 ZPO) den Zeitraum der Wiederverwendung die forensische Untersuchung.

Die Behörde schloss für all diese Untersuchungen durch Begrenzung der Untersuchungszeit auf max. eine Stunde medizinische Sachverhaltsklärung auf Grund eigener Anschauung des LKH-Psychiaters aus. Der Behörde war klar, das nach den 15.11.2002-Vorgaben (genauer: amtsärztliche/behördliche Manipulation/Täuschung der subjektiven Selbstanamnese) und der Aktenvorgabe des Zeitraums ab Okt. 2000 bis nach 16.07.2003 (genauer: behördlich gelieferte objektive Fremdanamnese) der LKH-Psychiater/Forensiker in der einstündigen Untersuchung diese psychiatrisch kausalattribuierten Vorgaben als wahr und mir bekannt bzw. von mir gesagt zu verwenden gehabt hätte, genauer: in dessen Selbstanamnese, mein durch behördliche Geheimhaltung bedingtes Schweigen als krankheitsbedingte Verheimlichung schwerster psychischer Krankheit, als Dissimulation, zu werten hätte.

Nach schriftlicher Aussage des Dr. Zimmer wusste die Behörde (Leiter Pistorius, Abteilungsleiter Giermann, Aktenfälscher Kasling), da diese mehr als zwei Jahre die Korrespondenz mit dieser anderen Person führte, dass ich dieser psychisch Kranke auf keine Fall sein konnte und nahm die sich daraus ergebenden Fehldiagnose billigend in Kauf.
Ende Einschub

Eine als unmittelbare Folge gezielt vorgenommener behördlicher Eindrucksmanipulation des von ihre beauftragten beamteten LKH-Psychiaters/Forensikers provozierte und erfolgte Fehldiagnose dieser besonders schweren psychischen Krankheit zöge unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung wegen nicht gezeigter Krankheitseinsicht und Therapieunwilligkeit eines extrem Suizidgefährdeten eine sofort und massiv eingeleitete (Zwangs-)Behandlung im LKH nach sich. Diese dauert nach Nedopil auf jeden Fall 6-7 Jahre. Voraussetzung für eine erst danach mögliche Entlassung sind gezeigte Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit (Medikamenteneinnahme).
Parallelfälle zeigen: Während dieser Zeit gewährt das LKH keine Akteneinsicht.
Nach dieser Zeit, nach irreversibler Zerstörung von Geist und Körper durch die als Medikamente getarnten Nervengifte, ist der Betroffene selber nicht in der Lage, den Nachweis des durch diese Garanten veranlassten Psychiatriebetrugs zu führen und die Behörde als Verursacher nachzuweisen. Zumal die für die Zwangsbehandlung entscheidende Akte, die mir zugewiesenen psychiatrischen Daten einer ganz anderen Person, nicht mehr in meiner Akte wäre. Denn diese wäre nach erreichtem Zweck, auf mich bezogener Fehldiagnose und nach dem Wegsperren in die Psychiatrie, von der Behörde aus meiner Akte entfernt und dieser anderen Person zurückgesandt worden. Genauer: die Behörde hätte damit dieses ausschließlich dem LKH-Psychiater/Forensiker vorgelegte und nur diesem bekannte behördliche gefälschte 16.07.2003-Beweismittel, während der einstündigen Untersuchung mit dem Ergebnis (Fehl-)diagnose und als auf mich bezogenes als wahr zu benutzendes Beweismittel, diese psychiatrische Waffe also, unter Bezug auf die Spezial-Verwaltungsvorschrift §101 g (3) NBG zurückgefordert und der anderen Person zurückgeschickt. Nach den 6-7 Jahren, im Fall der Klärungsbemühens, wäre die entscheidende Entscheidungsgrundlage nicht mehr vorhanden und vor allem: keiner kann sich mehr daran erinnern. Genau ist das taktische Kalkül der Landesschulbehörde Kasling: nach psychiatrischer Vernichtung ist die Zurückführung auf behördliche Täuschung unmöglich.
Übrigens: die Möglichkeit der zum Zweck der Fehldiagnose vom LKH-Psychiater zu verwendenden gefälschten Beweismittel und derartiger behördliche Beweismittelvernichtung unmittelbar nach erfolgter psychiatrischer LKH-Untersuchung zur Vertuschung behördlicher Täuschungspraxis bestand für die Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Nieders. Kultusministerium und dem Nieders. Datenschutzbeauftragten, die Niedersächsische Landesregierung also, bis Ende 2009. Während des bis heute nicht für beendet erklärten Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens sollte diese Akte einer anderen Person ab 2000 auf meine Person bezogen verwendet werden.
Gegen meinen wiederholt erklärten Willen vernichtete die diese vorsätzliche Personalkrankenaktenfälschung realisierende und meine psychiatrischer Vernichtung betreibende Landesschulbehörde, getarnt als Überprüfung, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium diese Akte der anderen Person, statt diese vorsätzliche Fälschung, wie von mir beantragt, aus Beweissicherungsgründen mit dem erbrachten Fälschungsnachweis in meiner Akte zu belassen.

In Antizipation einer gerichtlich angeordneten Zwangsuntersuchung ließ ich nach Gerichtsbeschluss v. 04.11.2004 mit Beginn Nov. 2004 im Zeitraum von drei Monaten eine psychiatrische Untersuchung durchführen, mit Nachweis der vorsätzlichen behördlichen Krankenaktenfälschung und mit Bestätigung der in dreiwöchiger psychiatrischer Untersuchung zuvor festgestelltem Ausschluss psychiatrischer Krankheit und voller Dienstfähigkeit. Beide Richter werteten beide Gutachten als Gefälligkeitsgutachten und akzeptierten diese nicht, wie auch die Behörde, weil diese nicht vom LKH-Psychiater durchgeführt wurde. Die Behörde unterstellte 17.03.2005 zudem diesen Fälschungsnachweis als von mir nicht erbracht und damit die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 erstmals durch Nennung von Dr.Zimmer mir bekannt gegebene und vorgenommene Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Krankendaten (unterstellte Behandlung beim Dr. Zimmer) auf mich als von mir nicht widersprochen und von mir akzeptiert. Mit dieser von beiden Richtern übernommenen behördlichen Umdeutung, genauer: durch unterstellten nicht erbrachten Fälschungsnachweis mir zugewiesen, und damit behördlichem Konversionsbetrug stellte die Behörde und damit das Verwaltungsgericht für zukünftige psychiatrische Untersuchungen, die ausschließlich einem für Beweismittelfälschungen empfänglichen behördlich vorgegebener beamteter LKH-Psychiater übertragen würde, die Benutzung der von ihr gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit als wahr durch den beamteten LKH-Psychiater sicher.
Tatsächlich erfolgte daraufhin, ganz offenbar auf Veranlassung der Behörde, zunächst die richterliche Ankündigung der von mir antizipierten Zwangsuntersuchung. Verwaltungsrichter und Ermittlungsführer unterstellten in Kenntnis zweier zeitgleich durchgeführter Untersuchungen, mit gutachterlichem Ausschluss psychischer Krankheit, nach § 444 ZPO verhaltensbedingte Vereitelung der Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit eines psychisch kranken krankheitsuneinsichtigen Straftäters. Mit dieser Formulierung nötigten mich die Konsortialpartner der Landesschulbehörde Osnabrück Specht und Boumann zur Verhaltenskorrektur, zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, zu Krankheitseinsicht und zur Benutzung der gerichtlich nicht zurückgenommenen personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierten Daten einer anderen Person, deren von mir erbrachter Nachweis als gefälscht (04.02.2005) in 17.03.2005 behördlich als nicht erbracht vorgegeben wurde. Gelegenheit hierzu bot die Behörde Kasling in der als Wiederverwendung getarnten von mir selbst zu beantragenden LKH-Psychiatrisierung durch einen behördlichen LKH-Forensiker, nun als vermeintlich psychisch kranker Straftäter, der die Verwendung der behördlich gefälschten Beweismittel bisher vereitelt hat.
Es handelt sich hierbei um suptile Fortsetzung der NS-Psychiatriekontinuitäten, unterstützt und betrieben vom Richter Specht des Verwaltungsgerichts Osnabrück und dem Ermittlungsführer Boumann, heute Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, zurückzuführen und verursacht vom Amtsarzt Dr. Bazoche des Gesundheitsamtes Osnabrück. Insbesondere verursacht von dem landesschulbehördlichen Initiator /Inszenator Kasling und zu verantworten von dessen Vorgesetzten Giermann und dem damaligen Behördenleiter Pistorius, dem derzeitigen SPD Oberbürgermeister Osnabrücks, die das Treiben des Kasling deckten und förderten.
Oder handelt es sich um dummdreiste Kriminelle??
Die Gemeinten mögen hierzu selber einen Kommentar verfassen.

Und von dieser, von zwei Richtern vorgenommenen Verleumdung als psychisch kranker Straftäter, hat der behördlich vorgegebene beamtete LKH-Psychiater in seiner Funktion als Forensiker auszugehen.
Zeitgleich und als Voraussetzung für die angebotene Wiederverwendung abverlangte die Behörde, vor gerichtlicher Anordnung der Zwangsuntersuchung, nochmals von mir die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, genauer: Selbstzuweisung als psychisch Kranker/Behinderter, noch genauer: Selbstzuweisung als krankheitsuneinsichtige Straftäter. Mit diesem plumpen Bauerntrick bzw. Paradoxon bezweckte die Behörde meine Akzeptanz des verleumderischen Gerichtsbeschlusses (§444 ZPO) und nochmals die Verwendung der von ihr gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit. Damit meiner Person zugewiesenen psychischen Krankheit einer anderen Person, meine Akzeptanz dieser richterlichen rechtsbeugenden Beweismittel-Zuweisung insbesondere als psychisch kranker Straftäter und das ich meine hierauf bezogene Vernichtung über psychiatrische/forensische Untersuchung selber beantrage.
Diese wäre vollzogen worden, wenn der beamtete Psychiater/Forensiker (Leiter eines LKH) seine Untersuchung, wie vorstehend beschrieben, nach dem behördlichen Untersuchungsmodus (eine Stunde) durchgeführt hätte.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, der Weisung der Politik unterworfen, erkannten regelmäßig keine Straftat und hielten somit die Verursacher sakrosankt.

Auch die Berichterstatter des Rechts- und Verfassungsausschusses und die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten der 15. und 16. Wahlperiode zweier in Niedersachen eingereichter Petitionen schlossen die beantragte Überprüfung und Korrektur der gesamten von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, die vom Gesundheitsamt Osnabrück in Geheimakte geführte gefälschte Akten und die Zurücknahme der Rechtsfolgen des Psychiatrisierungsvorgangs aus.

Beteiligte:
Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück:
Früherer Leiter Boris Pistorius, danach Osnabrücks Oberbürgermeister und heute Niedersachsens oberster Verfassungsschützer Innenminister Boris Pistorius
Abteilungsleiter Giermann
Personalaktenverwalter Kasling
Früherer Abteilungsleiter Lüthje

Gesundheitsamt Osnabrück
Leiter Landrat Manfred Hugo
Früherer Stellvertretender Amtsarzt Dr. Bazoche, heute Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg

Verwaltungsgericht Osnabrück
Verwaltungsrichter Specht

Niedersächsisches Landeskrankenhaus Osnabrück
Früherer Leiter Prof. Dr. Wolfgang Weig

Niedersächsische Regierungsvertretung Bez.reg. Oldenburg
Früherer juristischer Dezernent Ermittlungsführer Boumann, heute Verwaltungsrichter am Verwaltungsgericht Oldenburg.

Zum besseren Verständnis sind Detailzusammenhänge u.a. in folgenden Internetbeiträgen dargestellt:

Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 1)
Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 2)
Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 3)

Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil

Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 2
Verleumdet als psychisch krank durch Selbstanamnesefälschung und Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 3

Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Teil 1
Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Teil 2
Inquisitorische Aktenführung – Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Ermittlungsführers Boumann Teil 3

Verwaltungsrichter Specht Teil 1
Verwaltungsrichter Specht Teil 2
Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Verwaltungsrichters Specht Teil 3

Der Part des Prof. Weig vom LKH Osnabrück

Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert