Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-09-25 – 14:04:16
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen
Bundesanwaltschaft Karlsruhe Bad Essen, den 23.09.2008
Brauerstr. 30
76135 Karlsruhe
Nachrichtlich nur mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 10.09.2008 AZ.: NZS 560 Js 39935/08.
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz
Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz
Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes
“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes
“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes
Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes
Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung in Hannover
Betreff:
Hochverratsanzeige (§158 Strafprozessordnung mit §138(1, Nr.2) Strafgesetzbuch) eines Hochverrats (§81(1, Nr.2) mit §92 (3, Nr.3 und 2, Nr.2) Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück in der Untergrabung der Rechtsbindung (Artikel 20 (3) Grundgesetz) und der Rechtstreue (Artikel 33(4) des Grundgesetzes mit dem Beamteneid (§40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)) hinsichtlich des Verbrechensverfolgungszwanges (§152(2) mit §160 und §158 Strafprozessordnung) und des Begründungszwanges (§171 mit §34 Strafprozessordnung) durch die Unterdrückung (=Unterschlagung, Veruntreuung, § 274 Strafgesetzbuch) meiner Strafanzeige (Artikel 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte mit Artikel 20(4) des Grundgesetzes) vom 10.09.2008 zum Strafermittlungsverfahren (§160 Strafprozessordnung) der Staatsanwaltschaft Osnabrück.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 20(4) Grundgesetz mit § 138 Strafgesetzbuch zeige ich als Staatsbürger und Verfolgter und Betrogener den Hochverrat (§81, 92 Strafgesetzbuch) der Staatsanwaltschaft Osnabrück an in der Untergrabung der Rechtsbindung (Artikel 20(3) des Grundgesetzes) durch die Verhinderung (§263 mit §274, §271, §339 und § 348 Strafgesetzbuch in Verbindung mit §258 und § 258a Strafgesetzbuch) einwandfreier Strafermittlungsverfahren in Verbindung mit Strafprozessordnung, der Strafgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen (Nach §34 Strafprozessordnung). Die Staatsanwaltschaft Osnabrück billigte eine Straftat des Amtsarztes Dr. Bazoche. Ich stelle hiermit Anzeige wegen Hochverrat in Verbindung mit Beihilfe (§27 Strafgesetzbuch) und Strafvereitelung im Amt (§258a Strafgesetzbuch) zur Begünstigung (§13 mit §27 Strafgesetzbuch) in Verbindung mit §142 des Gerichtsverfassungsgesetzes und §152 Strafprozessordnung und §40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (=Diensteid) mit Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes (Rechtstreue), zur Festschreibung/Fortsetzung der Verbrechen (falsches amtsärztliches Gutachten) in Verbindung mit Betrug (§263 Strafgesetzbuch), mit Urkundenfälschungen (§271, §263 Strafgesetzbuch) und Rechtsbeugungen (§339 Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück.
Widerspruch gegen den Bescheid gemäß Artikel 20(4) des Grundgesetzes mit Artikel 13 (sinngemäß) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte gegen die Darlegung des Schreibens vom 10.09.2008 der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen Ausstellung gefälschter Amtsarztgutachten gemäß §278 in Verbindung mit §279 Strafgesetzbuch. Und wegen Betrugs (§263 Strafgesetzbuch) in der Unterdrückung sachlicher und rechtlicher Gründe (§34 Strafprozessordnung) sowie in der Vorspiegelung der nicht bewiesenen “Sachbearbeitermeinung und –behauptung “ Zitat: Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe waren bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 560 Js 26009/06, welches mangels Vorliegen strafbarer Handlungen eingestellt worden ist. Ihr Schreiben vom 28.08.2008 gibt zur Wiederaufnahme von Ermittlungen keinen Anlass“ als wahre Tatsache im Widerspruch zu § 34 Strafprozessordnung mit 267 (1) Strafprozessordnung und §39(1) Verwaltungsverfassungsgesetz und §292 Zivilprozessordnung, damit innerhalb des Betrugs (§262 Strafgesetzbuch) wegen Falschbeurkundung im Amt (§348 Strafgesetzbuch) mit einer Urkundenfälschung (§271 mit §263 Strafgesetzbuch), damit innerhalb dieser Verbrechenskette (§12 Strafgesetzbuch) wegen des Verdachts der Strafvereitelung (§258 §258a Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück.
Gründe für diese Hochverratsanzeige:
1. Anlage des Schreibens der Staatsanwaltschaft Osnabrück 10.09.2008
2. Verweigerung (§266 mit §154 Strafgesetzbuch mit dem Beamteneid) einwandfreier Strafermittlungsverfahren (§160 Strafprozessordnung)
3. Unsachliche Täuschungsbehauptung Zitat: “Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe waren bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 560 Js 26009/06, welches mangels Vorliegens strafbarer Handlung eingestellt worden ist. Ihr Schreiben vom 28.08.2008 gibt zur Wiederaufnahme von Ermittlungen keinen Anlass“. Im Missbrauch (§339 Strafgesetzbuch) staatlicher Hoheitsrechte (Artikel 33(4)) Grundgesetz mit §152 Strafprozessordnung und Artikel 92 Grundgesetz) zur Verhinderung der Verbrechensverfolgungen (§258 mit § §258a Strafgesetzbuch) kann an Dreistigkeit und Frechheit kaum noch überboten werden, unwürdig der Rechtswissenschaften und des Beamtenstandes.
Antrag:
Ermittlungsverfahren innerhalb der Rechtsbindung und Rechtstreue.
Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz
Nähere Ausführungen:
Die Landesschulbehörde Osnabrück kündigte 05.03.2002 die amtsärztliche Untersuchung an, ohne mir als Grund die beabsichtigte Zwangspensionierung genannt zu haben. Unmittelbar nach in Kenntnissetzung über diese amtsärztliche Untersuchung schloss die Behörde die 07.03.02 beantragte Anhörung zur beabsichtigten Zwangspensionierung und damit Nennung des Zwangspensionierungsgrundes (§56 NBG) aus. Damit leitete die Behörde das Zwangspensionierungsverfahren gegen mich ein, als diese im Untersuchungsauftrag vom 23.10.2002 dem Amtsarzt des Gesundheitsamtes Osnabrück erstmals als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vorgab.
Der Amtsarzt ordnete am Untersuchungstag 04.11.2002 die psychiatrische Zusatzuntersuchung an, ohne jegliche Nennung einer gutachterlichen Anordnungsbegründung der unterstellten psychischen Krankheit und ohne mir den Namen des beamteten behördlichen Psychiaters Prof. Weig und den Untersuchungsort Landeskrankenhaus genannt zu haben (Beweis: meine Frau, Sekretärin des Bazoche, Tonbandaufzeichnung).
Die Verwendung dieser Beweise schloss die Staatsanwaltschaft Osnabrück aus.
Mit Untersuchungsauftrag 15.11.2002 und dem darin enthaltenen amtsärztlichen Gutachten beauftragte der Amtsarzt den Prof. Weig mit meiner Untersuchung, die nach dessen Aufforderung 19.11.2002 am 10.12.2002 stattfinden sollte.
Da ich keine Anordnungsbegründung erhielt, beantragte ich am 30.11.2002 die Abschrift des relevanten amtsärztlichen Gutachtens, auszuhändigen vor dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002.
Bis zum Abschluss des Zwangspensionierungsverfahrens 17.03.2005 verweigerten mir Behörde und Amtsarzt die wiederholt beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens. Erst ein Jahr nach Ende des Zwangspensionierungsverfahrens, in diesem einen Jahr bestand die Möglichkeit der Wiedereingliederung, und nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs erhielt ich im April 2006 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück erstmals Kenntnis über das für die psychiatrischen Untersuchungen vorgesehene und das für die behördlich festgestellte Dienstunfähigkeit relevante Gutachten vom 15.11.2002.
Dieses Gutachten sollte in dem Zeitraum ab 10.12.2002 bis April 2006 anlässlich vier verschiedener behördlicher psychiatrischen Untersuchungen vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr verwandt werden – in meiner Unkenntnis. Nach 30.11.2002 gestelltem Antrag und nachdem der behördlich beauftragte Psychiater den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt zurückgegeben hatte, erstellte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde über die eine amtsärztliche Untersuchung vom 04.11.2002 ein inhaltlich vollkommen anderes zweites Gutachten, datiert auf 18.12.2002, und gab mir dieses als das relevante vor. Bezogen hierauf nötigten mich Amtsarzt und Landesschulbehörde unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und unterstellten nach Verweigerung Krankheitsuneinsichtigkeit sowie Rechtsverstoß gegen NBG.
Ich klagte gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, weil mir bis zum ersten psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 der Amtsarzt keine Anordnungsbegründung nannte und ich die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens nicht erhielt. Nachdem der beauftragte Psychiater am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag und damit das relevante 15.11.2002-Gutachten zurückgegen hatte , erhielt ich vom Amtsarzt mit Datum 18.12.2002 das beantragte relevante Gutachten. Es handelt sich hierbei um ein in Absprache mit der Landesschulbehörde Osnabrück nachträglich angefertigtes inhaltlich ganz anderes 18.12.2002-Gutachten.
Obwohl der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und die beteiligten Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück nach den Akten das 15.11.2002-Gutrachten als das relevante Gutachten kannten, bezogen sich beide in ihren Schriftstücken und Entscheidungen ausschließlich auf das ebenfalls in den Akten befindliche nachträglich angefertigte zweite Gutachten vom 18.12.2002 und gaben mir dieses als das relevante vor. Diese akzeptierten nicht nur die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (eine Untersuchung – zwei Gutachten), sondern schlossen konsequent meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten aus.
In dem Zeitraum der Ermittlungen fälschte die Landesschulbehörde meine Personalkrankenakte, indem diese für den Zeitraum ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person mir zuwies. Diese Aktenfälschung gab die Behörde dem Ermittlungsführer und dem Gericht als wahr vor. Nach Aussage des Dr.Zimmer handelt es sich um eine vorsätzliche Fälschung, da auf Grund besonderer Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person ausgeschlossen war.
Über die Akten wussten diese Richter von dem tatsächlich relevanten 15.11.2002-Gutachten und der Personalkrankenaktenfälschung, verwandten diese in ihren Entscheidungen nicht. Die eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag zur Überprüfung der in der Beweiserhebung (=psychiatrische Untersuchung) als wahr zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ganz offenbar, um die bekannte Aktenfälschung nicht als Fälschung zu bestätigen und diese als wahr vom behördlichen Psychiater verwenden zu lassen.
Im Urteil vom 04.11.2004 zu meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung begründete und legitimierte das Gericht die durchzuführende psychiatrische Untersuchung ausschließlich mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten. Zu dem Zeitpunkt 4.11.04 galten für das Gericht das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung als die entscheidenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit, die vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollten und in der Urteilsbegründung hätten verwendet werden müssen. Wären diese in der Urteilsbegründung verwendet worden, hätte ich diese in der Rechtsbehelfsfrist als unwahr/gefälscht nachgewiesen und erfolgreich Einspruch eingelegt. Es wäre nicht zur psychiatrischen Untersuchung gekommen bzw. ich hätte in der psychiatrischen Untersuchung dem beamteten behördlichen Psychiater diese Unwahrheiten/Fälschungen nachgewiesen.
Bis zum Zeitpunkt der Zustellung 11.11.2004 des Urteils (schwebendes Verfahren) verweigerte ich die psychiatrische Untersuchung, in der diese unwahren/gefälschten Beweismittel vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet worden sollten.
Ermittlungsführer 01.12.2004 und Verwaltungsgericht 25.06.2005 unterstellten nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Diese bezogen sich hierbei auf das in ihren Entscheidungen mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten, mit dem der Amtsarzt vor mir die amtsärztliche Untersuchung anordnete, und bewerteten meine Weigerung als ‘durch mein Verhalten schuldhaften Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG‘. Dadurch schufen sie für den beauftragten beamteten Psychiater den Begründungszusammenhang für eine zwangsweise durchzuführende psychiatrische Untersuchung und mit §258 StGB begründete psychiatrische Zwangsbehandlung. Wobei Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter diesen Psychiater manipulierten. Denn diese wussten, dass der Psychiater die mir unterstellte Vereitelung auf das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung beziehen würde.
Diese Unterstellung nach § 444 ZPO erfolgte in Kenntnis der vor 01.12.2004 begonnenen Untersuchung und des privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.2005 mit dem Ergebnis des Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit und der in dieser Untersuchung erbrachten Nachweise dieser Beweismittel als unwahr/gefälscht. Das Gericht akzeptierte dieses privatärztliche Gutachten mit den erbrachten Unwahrheits-/Fälschungsnachweisen nicht. Es bezweckte eine vom behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater durchzuführende psychiatrische Untersuchung, der diese amtsärztlich und behördlich gefälschten sowie vom Ermittlungsführer und Gericht mir nicht genannten Beweismittel als wahr verwenden sollte. Mit dem Zweck des Wegsperrens in die Psychiatrie und eine psychiatrische Zwangsbehandlung.
Zum 15.11.2002-Gutachten:
Das Amtsgericht Osnabrück und der genannte Betreuer Dr.Pawils erklärten, dass keine Betreuung vorliegt und vorlag. Die geforderten Nachweise über den im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und im 15.11.2002-Gutachten gutachterlich unterstellten langjährigen Streit mit allen Kollegen erbrachte das Nieders. Kultusministerium nicht. Auch der um Amtshilfe gebetene Niedersächsische Staatssekretär Meyerding und der Nieders. Datenschutzbeauftragte verweigerten die Erbringung dieser Nachweise. Hinweis: die Kollegen habe ich viermal angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung an mich und die Landesschulbehörde über die ab 1996 unterstellten Streitgegenstände. Das Kultusministerium weigerte sich einzugestehen, dass es keinen Streit gab. Die Landesschulbehörde und ich haben von den gemeinten Kollegen keine derartigen Bestätigungen erhalten.
Daher beruht der vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 unüberprüft übernommene gesamte Akteninhalt, in dem mir ab 1996 ‘permanenter Streit mit allen Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde‘ unterstellt wird, auf Unwahrheit. Die Landesschulbehörde gestand dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragte 29.05.2007 ein, dass diese Akteneinträge in dem Zeitraum ab 1996 rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in meine Akte platziert wurden. Diese unwahren Akteneinträge sollten auch der Beweis sein für den ursächlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Streit.
Das Untersuchungsgespräch vom 04.11.2002 habe ich mit einem Tonträger aufgezeichnet. Daraus geht hervor, dass ich selber derartigen auf mich zurückzuführenden Streit dem Amtsarzt nicht nannte. Insbesondere gab ich nicht an, unter Betreuung zu stehen durch einen bestellten Betreuer. Bestätigt durch meine 04.11.2002 anwesende Frau und die damalige Sekretärin des Bazoche.
Im 18.12.2002-Gutachten gab der Amtsarzt an, das seine Sekretärin der 04.11.2002-Untersuchung beiwohnte und die gutachterlichen Aussagen bezeugte.
Diese Sekretärin erklärte schriftlich ausdrücklich, dass sie die 18.12.2002-Aussagen nicht bestätigt. Insbesondere bestätigte die bei der Untersuchung anwesende Sekretärin ausdrücklich nicht die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück Töppich schloss die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Amtsarzt Bazoche aus. Die nachgewiesene amtsärztliche Gutachtenmanipulation ignorierte die Staatsanwaltschaft: Zwei inhaltlich verschiedene Gutachten über eine Untersuchung, wobei der beauftragte behördliche Psychiater und ich als die Adressaten jeweils ein anderes Gutachten als das relevante erhielten und das jeweils andere zweite beiden Adressaten vorenthalten wurden.
Tatsächlich nannte der Amtsarzt am 04.11.2002 keine Abordnungsbegründung für die Untersuchung im LKH Osnabrück und nicht den Namen des beauftragten Psychiaters. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte Kenntnis über meine Tonbandaufzeichnung von der 04.11.2002-Untersuchung, die diese Aussage beweist. Die Staatsanwaltschaft schloss die Verwendung dieses Beweismittels aus, ebenso die Befragung meiner Frau und der Sekretärin.
Nach Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 560 Js 26009/06 begründete Bazoche seine Aussage im 15.11.2002-Gutachten damit, mich so verstanden zu haben. Eine Auswertung der Tonbandaufzeichung hätte die Lüge des Bazoche nachgewiesen: da ich derartiges nicht sagte, konnte er mich nicht so verstanden haben.
Das die Strafanzeigen gegen Amtsarzt Bazoche wegen 15.11.2002-Gutachtenfälschung und –manipulation erst 2006 und 2008 gestellt wurden, ist darin begründet, das Amtsarzt Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht mir für die Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens und für den Zeitraum des Jahres danach (mögliche Wiedereingliederungsverfahren) bis April 2006 das 15.11.2002-Gutachten konsequent vorenthalten haben.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück begründet nicht aufgenommene Ermittlungstätigkeit mit der langen Zeitspanne, die ausschließlich vorstehende Nieders. Beamte zu verantworten haben. Mit eingestellter Ermittlungstätigkeit gegen den Amtsarzt Bazoche, auch zu früherer Zeit gegen die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius, den Ermittlungsführer Boumann und den Verwaltungsrichter Specht, hielt die Staatsanwaltschaft diese Beamten und die von diesen zu verantwortenden Unwahrheiten/Fälschungen sakrosankt und schrieb deren Fehlentscheidungen als wahr und rechtens fest.
Der behördlich zu verantwortende/initiierte Prozess ständig verdeckter Zuweisung von Unwahrheit/Fälschung und darauf beruhenden Fehlentscheidungen bezweckte nach erstmaliger Zuweisung einer psychischen Störung im Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 und daraus abgeleiteter Dienstunfähigkeit die Festschreibung meiner Psychiatrisierung.
Durch staatsanwaltlich ausgeschlossene Ermittlungstätigkeit gegen jeden einzelnen der involvierten Nieders. Landesbeamten als Verursacher dieser Unwahrheit/Fälschung, stets mit fehlender strafrechtlicher Konsequenz begründet, schrieb die Staatsanwaltschaft Osnabrück meine Psychiatrisierung fest, eines nachweislich psychisch nicht kranken Niedersächsischen Landesbeamten.
Mein Fall ist Beispiel dafür, dass ganz offenbar die dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie (Wortlaut Landschaftsverband Westfalen Lippe) bis in die Gegenwart hineinreichen und durch diese Beamten fortgesetzt wurden. Ich empfehle Ihnen die vom Westfälischen Landesmedienzentrum herausgegebene DVD Lebensunwert (ISBN 3-923432-39-9).
Zudem verstießen sämtliche beteiligten Nieders. Beamten gegen die Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Richtlinie 89/391/EWG.
Derartige Festschreibung meiner Psychiatrisierung im Zusammenwirken mit den vorstehend genannten Niedersächsischen Beamten verstößt gegen deutsches und europäisches Recht sowie gegen die UN-Konvention und ist Hochverrat.
Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte den Verstoß des Amtsarztes gegen § 59 NBG nicht, der vorsätzlich nicht nur die 30.11.2002 beantragte Aushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens für die vorgesehene erste Untersuchung 10.12.2002 verweigerte, sondern zum Zweck der arglisten Täuschung ein zweites Gutachten (18.12.2002) erstellte. Da er mir am Untersuchungstag 04.11.2002 überhaupt keine Begründung nannte, täuschte er den behördlich beauftragten Psychiater und mich durch Vorgabe des 18.12.2002-Gutachtens als relevant vorsätzlich nochmals.
Nach verweigerter 10.12.2002-Untersuchung nötigten mich Amtsarzt und Behörde unter Verweis auf Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung einer zweiten Untersuchung. Obwohl ich den Amtsarzt in ca. 10 Schreiben zur Wiederholung der relevanten Anordnungsbegründung aufforderte, erhielt ich keine Antwort. Insbesondere deshalb nicht, weil nach Rechtsberatung die Behörde (Kasling) die Aushändigung dieser Abschrift untersagte. Durch Nichtaushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens schlossen Behörde und Amtsarzt vor der 10.12.2002 terminierten psychiatrischen Untersuchung meinen Nachweis als unwahr und gefälscht ebenso aus, wie für die weiteren danach vorgesehenen Untersuchungen. Nachdem ich die zweite Untersuchung nicht selbst beantragte, versetzte mich die Behörde in den Ruhestand. Nach Einspruch beauftragte die Behörde einen Ermittlungsführer. Unmittelbar nach dieser Beauftragung fälschte die Behörde meine Personalkrankenakte und wies mir für den Zeitraum ab Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zu. Für die vom Ermittlungsführer vorgesehene dritte psychiatrische Untersuchung sollte auch diese vorsätzliche Fälschung (Aussage Dr.Zimmer) dem beamteten behördlichen Psychiater als wahr vorgegeben werden – in meiner absoluten Unkenntnis.
Auch der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück schlossen in allen Ermittlungs- und Klageverfahren die von mir beantragte Nennung der relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit (relevante 15.11.2002-Gutachten, Personalkrankenaktenfälschung, etc.) konsequent aus. Nach Ermittlungsführer 22.06.2004 und Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich darauf vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch. Auch nachfolgend eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag mit dem Zweck der Feststellung des Wahrheitsgehalts der gerichtlich vorenthaltenen relevanten Beweismittel lehnte das Gericht vor dieser dritten Untersuchung ab. Das Gericht schloss in seiner Entscheidung 4.11.2004 durch unterlassene Verwendung/Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit meinen erfolgreichen Widerspruch (das Gericht beließ mich vorsätzlich in Unkenntnis) und damit deren Nachweis als sämtlich unwahr/gefälscht aus und gab unter Bezug auf das irrelevante 18.12.2002-Gutachten vor, das die psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Als Folge des Gerichtsurteils im Nov. 2004 veranlasste ich eine privatärztliche psychiatrische Untersuchung, die im Nov. 2004 begann. Bestätigt wurde der bereits im psychologischen Teil vom 14.10.2002 des Abschlussberichtes vom 18.11.2002 der Schüchtermannklinik festgestellte Ausschluss einer psychischen Krankheit. In Verlauf dieser Untersuchung wurden die erstmals im 01.12.2004-Bericht mitgeteilten Beweismittel einbezogen und als unwahr/gefälscht nachgewiesen. Dennoch stellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 “Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen wegen nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ “ fest. Mit 17.03.2005-Verfügung begründete die Landesschulbehörde die Versetzung in den Ruhestand sowie die Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz und darauf bezogener nochmaliger Kürzung um 3*3,6%=10,8% mit nicht abgegebener Stellungnahme zu diesem 01.12.2004-Bericht. Obwohl ich diese Stellungnahme persönlich und fristgerecht 04.02.2005 gegen Abgabequittung abgab, wurde diese behördlich nicht als Stellungnahme verwendet und nicht zum 01.12.2004-Bericht in meiner Akte platziert. Diese Aktenmanipulation der Landesschulbehörde Osnabrück begründet die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz. Für eine weitere vierte psychiatrische Untersuchung eines behördlich beauftragten beamteten Psychiater, die im Zusammenhang mit der möglichen Wiederverwendung innerhalb eines Jahres nach dem 17.05.2005 von mir zu beantragen gewesen wäre, hätte dieser Psychiater diese behördliche Unterschlagung meiner Stellungnahme als ausgebliebenen Widerspruch gewertet. Und damit als meine Akzeptanz des 01.12.2002-Berichts und des darin unterstellten § 444 ZPO.
Das Gericht bestätigte im Urteil 25.06.2005 die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte Dienstunfähigkeit nach § 444 ZPO damit, dass ich die mit 18.12.2002-Gutachten nachträglich vom Amtsarzt angeordnete Untersuchung nicht von einem beamteten behördlichen Psychiater habe vornehmen lassen. Die arglistige Täuschung des Ermittlungsführers 01.12.2004 und des Gerichts 25.06.2006 bestand darin, ihre Entscheidung nicht mit den relevanten Beweismitteln 15.11.2002-Gutachten und der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung zu begründen, sondern weiterhin mit dem 18.12.2002-Gutachten. Beide wussten von den verschiedenen amtsärztlichen Gutachten, schlossen weiterhin die Nennung des psychiatrisch zu verwendenden relevanten 15.11.2002-Gutachten aus.
Mit § 444 ZPO unterstellte mir das Gericht weiterhin Krankheitsuneinsichtigkeit und Rechtsverstoßes gegen Mitwirkungspflicht nach NBG, da ich die Selbstbeantragung/Einwilligung der psychiatrischen Untersuchung auf der Basis des mir als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens nicht vornahm. Das Gericht wusste im Urteil 25.06.2005, das dieses Gutachten nicht relevantes Beweismittel war. Nach Selbstbeantragung in der Untersuchung benutzt werden sollten die nach den Akten gerichtsbekannten nicht genannten ganz anderen Beweismittel, die mir das Gericht vorenthielt. Deren Verwendung in gerichtlich belassener Unkenntnis vereitelte ich. Innerhalb eines Jahr nach 17.03.2005 verfügter und gerichtlich 25.06.2005 bestätigter Versetzung in den Ruhestand besteht die Möglichkeit der Wiederverwendung. Voraussetzung dafür ist die behördlich vorgegebene Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Mittlerweile der vierte Versuch, das die Behörde von mir die damit verbundene Krankheitseinsichtigkeit abverlangt.
Vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr und in meiner Unkenntnis verwendet worden wären:
– Durch Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens gezeigte Einwilligung in diese Untersuchung und damit ausgedrückte Krankheitseinsichtigkeit
– Die Aussagen des vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten, nicht des 18.12.2002-Gutachtens
– Da die Behörde im 17.03.2005-Entlassungsschreiben meinen Widerspruch zum 01.12.2004-Bericht als nicht gemacht vorgab und als Akteneintrag diesem Bericht nicht zuordnete, würde dem beamteten behördlichen Psychiater nicht erfolgter Widerspruch vorgegeben. Dieser hätte daher von nicht erfolgtem Widerspruch und damit von meiner Akzeptanz der psychiatrischen Aussagen des 01.12.2004-Berichts auszugehen.
– Und damit von nicht widersprochener, ab Jan. 2000 bis zur vorgesehenen vierten Untersuchung bestehenden psychiatrischen Behandlung beim Dr.Zimmer, die mir der 01.12.2004-Bericht unterstellte und Grundlage der behördlich veranlassten Entlassung 17.03.2005 war.
– Der Ermittlungsführer gab 01.12.2004 als wahr vor, unwidersprochen vom Gericht 25.06.2005 übernommen, dass ich dem Amtsarzt, der Behörde und dem Gericht eine langjährig bestehende schwere psychische Krankheit und die psychiatrischen Behandlungsunterlagen des Dr. Zimmer krankheitsbedingt vorenthielt. Mein Widerspruch hierzu ist in den Akten und somit für den behördlichen Psychiater nicht existent.
– Dem beamteten behördlichen Psychiater würde mein Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG vorgegeben, da ich der amtsärztlichen Anordnung (Singular) zur psychiatrischen Untersuchung wiederholt nicht nachkam. Die arglistige Täuschung der Behörde bestand darin, dem behördlichen Psychiater die amtsärztlichen Anordnungen (Plural: für mich das 18.12.2002-Gutachten, für den beauftragten Psychiater das vom 15.11.2002) zu verschweigen.
Vom beamteten behördlichen Psychiater sollte nach 18.12.2002-Gutachten abgenötigte Einwilligung das mir vorenthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten benutzt werden. Ferner die im behördlichen Ermittlungsverfahren vorgenommene behördliche Personalkrankenaktenfälschung (Dr.Zimmer). Landesschulbehördlich, amtsärztlich und gerichtlich wurden mir diese nach den Akten bekannten relevanten Beweismittel vorenthalten und die beantragte Nennung mir gerichtlich wegen fehlendem Rechtsanspruch verweigert. Ich vereitelte demnach zu Recht die mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit.
Taktisches Kalkül der beteiligten Niedersächsischen Beamten Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht: als Kenner des Nieders. Beamtengesetzes wissen diese genau, das der behördliche beauftragte Psychiater nicht autorisiert ist, die ihm von Beamten vorgelegten Beweismittel als unwahr/gefälscht zur Disposition zu stellen. Der beamtete behördliche Psychiater hat die von vorstehend genannten Beamten gelieferten Vorgaben als wahr zu verwenden.
Strafanzeigen gegen den Amtsarzt Bazoche, den Ermittlungsführer Boumann, den Verwaltungsrichter Specht und die Behördenmitarbeiter Kasling, Dierker, Giermann und Behördenleiter Pistorius ging Staatsanwaltschaft Töppich nicht nach. Das von diesen Nieders. Landesbeamten auf Unwahrheit, Fälschung, Unterlassung, etc. basierende und geschaffene Konstrukt vermeintlicher psychischer Krankheit wurde mir von diesen konsequent vorenthalten, deren vereitelte Benutzung zudem nach §444 ZPO mir und dem Psychiater als verhaltensbedingt und schuldhaft unterstellt. Dieses langjährige verdeckte Psychiatrisierungsbemühen stellt nach Töppich keine Straftat dar. Auch nicht deren Realisierung nach Übernahme dieser Vorgaben durch den beamteten behördlich beauftragten Psychiater als wahr, in meiner Unkenntnis und somit widerspruchsfrei, und meine Psychiatrisierung realisieren. Nach Töppich auch nicht strafbar ist die mit Psychiatrisierung einhergehende und bezweckte Rechts- und Handlungsunfähigkeit.
Hierin liegt der Hochverrat dieser Beamten begründet, auch der Staatsanwaltschaft. Diese wussten sämtlich um diese unwahren/gefälschten Akten und das der beauftragte beamtete Psychiater nicht autorisiert ist, die von Beamten als wahr vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen als unwahr zur Disposition zu stellen. Diese Beamten benutzten den behördlichen Psychiater zur Realisierung ihres Betrug, genauer: des Konversionsbetrugs, um auf der Basis deren unwahrer/gefälschter Vorgaben mich als nachweislich psychisch nicht kranken Nieders. Landesbeamten psychiatrisieren zu lassen. Im Ergebnis wurde ich, auf diesen Betrug basierend, durch die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte psychische Störung mit Verfügung vom 17.05.2005 für berufs- und lebensunwert erklärt und durch Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz massiv materiell geschädigt.
Strafanzeige gegen Bazoche 560 Js 26009/06
Im gesamten Zeitraum des Zwangspensionierungsverfahren bis 17.03.05 und ein Jahr danach (Wiedereingliederung) vorenthielt mir Bazoche das relevante 15.11.2002-Gutachten. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft gab Bazoche die gutachterliche Aussage zur Betreuung nicht als wahre Tatsache vor. Ebenso machte Bazoche keine gutachterliche Aussage zum Streit. Die Perfidie des Bazoche: er gab der Staatsanwaltschaft vor, mich so verstanden zu haben. Er gab damit gutachterlich an, dass ich selber diese Aussagen gemacht haben soll.
Entscheidend ist, das Bazoche die gutachterlichen 15.11.2002-Aussagen zu Betreuung und Streit als von ihm zusammengefasste und von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 vorgenommene Selbstzuweisungen vorgab. Und diese gab er nicht nur dem von ihm 15.11.2002 beauftragten behördlicher Psychiater als wahr vor, sondern auch den Psychiatern der drei weiteren vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen, die ebenfalls ausschließlich von einem behördlich vorgegebenen Psychiater durchgeführt werden sollten. Die vermeintliche Bestätigung der mir unterstellten Aussage zu Streit sollte über die rechtswidrig erstellten Akten erfolgen. Insgesamt viermal sollten beamtete behördliche Psychiater von den mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten 04.11.2002-Aussagen ausgehen. Somit von dem aus krankheitsbedingter Lüge abgeleitetem vermeintlich hohem Leidensdruck und davon, das ich selber auf keinen Fall mehr meinen Dienst als Lehrer aufnehmen will. Auch für die weiteren psychiatrischen Untersuchungen, zuletzt für die der Wiedereingliederung, sollten die beamteten behördlichen Psychiater von dieser amtsärztlich unterstellten Selbstzuweisung/Unwahrheit als wahr ausgehen. Um diese amtsärztliche Psychotrickserei, ganz offenbar initiiert und auf jeden Fall mitgetragen von den beteiligten Niedersächsischen Beamten, in dem Zeitraum bis ein Jahr nach dem Zwangspensionierungsverfahren dem Psychiater als widerspruchsfrei und von mir akzeptiert vorzugeben, schlossen diese Beamten die Möglichkeit meiner Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten konsequent aus. Erst nach Abschluss des gesamten Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: Psychiatrisierungsverfahrens, erhielt ich erstmals im April 2006 Kenntnis von diesem relevanten 15.11.2002-Gutachten mit den mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten Selbstzuweisungen. Trotz der Vielzahl gestellter Anträge (erstmals 30.11.2002) erhielt ich vom Amtsarzt, von der Landesschulbehörde, vom Ermittlungsführer und vom Gericht dieses relevante Gutachten nicht. Nach Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich hierauf keinen Rechtsanspruch.
Bezogen auf sämtliche behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen (vier) hätte ich somit keine Kenntnis vom relevanten 15.11.2002-Gutachten gehabt. Es ist von gemeinschaftlichem abgesprochenem Handeln der Niedersächsischen Landesbeamten als Konsortialpartner und von diesen gemeinschaftlich begangenem Hochverrat auszugehen. Denn nach 30.11.2002 gestellten Antrag fertigte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde ein zweites Gutachten an. Genau an dem Tag 18.12.2002, als der zuerst 15.11.2002 beauftragte behördliche beamtete Psychiater Gutachter Prof. Weig das 15.11.2002-Gutachten an Amtsarzt Bazoche zurückgegeben hatte. Die Konsortialpartner Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück Kasling,Giermann, Dierker, Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht gaben mir ab 18.12.2002 das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor, unterstellten darauf bezogen Krankheitsuneinsichtigkeit und nötigten mich unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Jedoch ausschließlich zu dem Zweck, vom beauftragten beamteten Psychiater das 15.11.2002-Gutachten verwenden und damit den Konversionsbetrug realisieren zu lassen.
Die Behörde fälschte zudem 16.07.2003 meine Personalkrankenakte und unterstellte mir ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehende, meine gesamte Person betreffende, schwerwiegende fachärztlich festgestellte psychiatrische Krankheiten (Plural). Ferner durchgeführte Psychotherapien, mehrfach konstatierte psychiatrische Begutachtungen mit festgestellter Dienstunfähigkeit. Diese Akte sollte für die vom Ermittlungsführer in der Beweiserhebung vorgesehene psychiatrische Untersuchung für den behördlichen beamteten Psychiater Beweismittel einer langjährig und aktuell bestehenden schweren psychischen Krankheit sein. Derartiger Nachweis von aktuell bestehender schwerer psychischer Krankheit, vom Psychiater auf mich bezogen, ist nicht nur unabdingbare Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung. Sondern insbesondere bei fehlender Krankheitseinsicht und aus § 444 ZPO (Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Niedersächischen Beamtengesetz NBG) abzuleitende und mit § 258 StGB zu begründende vom Psychiater vorzunehmende psychiatrische Zwangsbehandlung.
Wegen nicht genannter Beweismittel und weil meine Klage gegen die amtsärztliche der psychiatrischen Untersuchung nicht entschieden war, verweigerte ich diese Untersuchung. Im Jan. 2005 konnte ich diese von der Landesschulbehörde Kasling initiierte vorsätzliche behördliche Aktenfälschung nachweisen. Dr. Zimmer erklärte schriftlich, das auf Grund markanter Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person unmöglich war und die Behörde Kasling/Giermann meine Akte vorsätzlich fälschte.
Staatsanwalt Töppich 560 Js 10541/05 reduzierte diese vorsätzliche Aktenfälschung und den vorsätzlichen Versuch der Manipulation von Beweismittel für die in 2004 vom Ermittlungsführer vorgesehene dritte psychiatrische Untersuchung als Fehler und schloss rechtsbeugend die strafrechtliche Verfolgung von Kasling und Giermann von der Landesschulbehörde aus. Ohne Dr.Zimmer befragt zu haben.
Diese Personalkrankenaktenfälschung ist bis heute vom Ermittlungsführer Boumann nicht zurückgenommener und daher wahr geltender Bestandteil seines Berichtes 01.12.2002, in dem dieser eine psychische Störung und darauf bezogen Dienstunfähigkeit feststellte. Als weitere Begründung gab er nach den Akten ab 1996 bestehenden permanenten Streit mit allen Kollegen vor, den es tatsächlich nicht gab und der bis heute von keinem Kollegen bestätigt wurde; derartige Akteneinträge ab 1996 wurden von der Schulleitung der BBS Melle ohne meine Kenntnis erstellte. Die Landesschulbehörde Kasling erklärte gegenüber dem Nieders. Datenschutzbeauftragten 29.05.2007, das sie diese ohne meine Anhörung und damit rechtswidrig in meine Akte platzierte und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 rechtswidrig und ohne meine Kenntnis verwenden ließ. Ferner unterstellte Ermittlungsführer Boumann in Kenntnis dieser Unwahrheiten § 444 ZPO, obwohl vor dem 01.12.2004 die Benutzung dieser Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung begann und als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurde. Trotz Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg NZS 150 Js 7700/05 und NZS-150Js45771/05 erfolgte bis heute keine Zurücknahme der Unwahrheiten des 01.12.2004-Berichts.
Mit freundlichem Gruß
Rainer Hackmann