In konzertierter Aktion: staatliche Justiz und FKH kriminalisieren unschuldige Bürgerin – Teil 3 –

 

Eva Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de  2012-04-09 – 19:38:23

Beginn Teil 3

7. Feststellungsklage beim AG Frankenthal
Ich richtete eine Feststellungsklage an das AG Frankenthal, weil bezogen auf den Vertrags-/Urkundenbetrug Bela Vita(Belgien) das AG Osnabrück Richter Struck begonnene Ermittlung der (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer nicht abschloss, die Staatsanwaltschaften Osnabrück und Frankenthal bei Bela Vita keine Ermittlungen aufnahmen. Ferner, weil bei Strafanträgen gegen Personen/Gerichte, die in Kenntnis der Nicht-Existenz Existenz des Vertrages Meyer diesen durch zielgerichtete Eindrucksmanipulation/Umdeutung/Unterstellung mir Eva Hackmann zuwiesen und mich damit kriminalisierten, die Staatsanwaltschaften konsequent keine Straftat erkannten.
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Den letzten Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen Bela Vita wegen ursächlichen Vertrags-/Urkundenbetrug stellte ich 27.11.2011.
Kein Aktenzeichen
erhalten als Nachweis für aufgenommene Ermittlung. AZ und Ermittlung angemahnt 3.4.2012.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück ermittelte lediglich bei der FKH. Im Ermittlungsergebnis bestätigte FKH, zu keiner Zeit den Vertrag Bela Vita gehabt zu haben.
Da kein Vertrag Meyer abgeschlossen wurde und aus diesem Grund nicht existiert, gilt die Unschuldsvermutung nach UN-Resolution. Rechtfolgen aus fehlendem Vertrag sind nichtig.
Nichtig sind daher in der Folge:
FKH-Geldforderungen, FKH-Mahnantrag, Mahnbescheid AG Mayen
Betrug zum Mahnbescheid durch AG Mayen:
– Zustellung Mahnbescheid:
Konstruktion Fremdzuweisung/-bestätigung der fiktiven Vertrags-Person Meyer als die reale Person Nicht-Schuldnerin Hackmann durch ausgeschlossene Widerspruchsmöglichkeit zur Unterstellung. Damit wird Rainer Hackmann unterstellt, als bestätige er Meyer=Eva Hackmann.
– Konstruktion von Schuldner-Selbstzuweisung Beweismittelvernichtung
Von zwei Richtigstellungen der Nicht-Schuldnerin Hackmann wird eine vom AG Mayen umdeutet als Widerspruch (=Schuldnerin Hackmann) und beide vernichtet.
– AG Mayen erstellt vollstreckbaren Titel Meyer, zu vollstrecken an Hackmann.

Übernommen und bestätigt vom AG und LG OS: Hirnkranker GV Bodi erklärt M=H; In Kenntnis der Hirnkrankheit übernahm Rechtspflegerin Keller Schuldnerin Meyer=Hackmann; ebenso Richter Struck Verhaftungsauftrag Eva Hackmann; bestätigt von LG Osnabrück Richter Hune; AG Richter Struck begann Ermittlung Vertrag Bela Vita, verweigert die abschließende Klärung.

Mit Feststellungsklage beim AG Frankenthal bezweckte ich u.a.:
Feststellung der (Nicht-)Existenz des Vertrags Meyer Bela Vita
Feststellung, dass die Fremdbestätigung von RH auf ihm unterstellter Willenserklärung beruht. Tatsächlich bestätigte er M=H nicht.
Feststellung, dass die Selbstbestätigung von Eva Hackmann auf unterstelltem Widerspruch beruht, mit der ihr AG Mayen Selbstbestätigung als Schuldnerin zuwies
Feststellung der Beweismittelvernichtung Richtigstellung durch AG Mayen
Feststellung des Urkundenbetrugs durch Umdeutung der Urkunden ‚zweite Richtigstellung‘ in unklarer Einspruch/verspäteter Einspruch durch AG Mayen

Richter Ecker kündigte 28.04.2011 im Konjunktiv an: sämtlich Klageanträge werden wegen erreichten Titels Meyer, der auf nicht existentem Vertrag Meyer beruht, nicht thematisiert.
Vom AG Mayen
erwirkter Titel Meyer, zu vollstrecken an Hackmann, bleibt als wahr bestehen.
Vom AG Mayen, LG+AG OS ‚festgestellte‘ Personen-/Schuldner-/Kriminellenidentität M=H bleibt bestehen, obwohl nachweislich auf Betrug beruhend.
Die von Bela Vita vorgenommene Betrugs-Konstruktion des Vertrags/der Schuldnerin Meyer unter der Adresse von E.H. bestätigte Richter Ecker dadurch als wahr, dass er die zunächst angenommenen Klageanträge nach Zahlung von ca. 350€ ablehnte. Richter Ecker weitere unterstellte eines Vertrages Meyer als existent, einen darauf bezogenen Titel Meyer als wahr und nach gerichtlichem Mehrfach-betrug unterstellte M=H.
Dadurch deutete Richter Ecker an, in der Hauptverhandlung meine angestrengte Feststellungsklage umzudeuten. Bestätigt werden sollte ohne irgendeine Feststellung/Klärung der zurückliegende Betrug als wahr.
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Im Rahmen meiner beim AG Frankenthal angestrengten Feststellungsklage nahm Richter Ecker zunächst meine Klageanträge an. Nach Bezahlung der Gerichtsgebühr schloss er mit ’nicht im öffentlichen Interesse liegendem Feststellungsinteresse und wegen der vom LG Osnabrück übernommenen ‚festgestellten Personen-/Schuldner-/Kriminellenidentität Meyer=Hackmann‘ die gerichtliche Feststellung sämtlicher beantragten Feststellungen (u.a. des Vertrages Meyer, § 274 STG) kurzfristig am 28.04.2011 zum Hauptverhandlungstermin 30.05.2011 aus. Ganz offenbar unmittelbar nachdem FKH meine Anträge erhalten hatte, nahm diese auf Ecker Einfluss.
Richter Ecker schloss u.a. die Möglichkeit aus, den Bela Vita/FKH – Vertrags-/Urkundenbetrug (=Nicht-Existenz des Vertrages Bela Vita/Meyer) zu ermitteln und die vom AG und LG Os als ‚festgestellt‘ unterstellte Personen- und damit Schuldner-/Kriminellenidentität Meyer=Hackmann, zurückzuführen u.a. auf Betrug des AG Mayen (Beweismittelvernichtung im Amt) und auf Bela Vita/FKH-Betrug, zu ermitteln/festzustellen.

Damit wies auch Richter Ecker ursächlich mir Schuld zu. Zu dem Zweck, als Opfer die gesamten Folgekosten dieses als rechtens unterstellten, jedoch tatsächlichen Betrugs, zu tragen. Um im Fall der Weigerung nach derartig konstruierter Straftat nach Schuldstrafrecht als Kriminelle mit Freiheitsberaubung sanktioniert zu werden.
Im Klartext: Richter Ecker funktionierte nach 28.04.2011 angekündigter Nicht-Behandlung meiner Klageanträge und gleichzeitigem Verweis auf die vom LG Osnabrück festgestellte Personenidentität Meyer=Hackmann (diese Fehlfeststellung ist zurückzuführen auf Beweismittelvernichtung des AG Mayen) meine angestrengtes Klageverfahren um. Mir durch Umdeutung des FKH-Betrugssachverhalts zugewiesene Schuld sollte durch gerichtliche 28.04.2011- Umdeutung der Klageinhalte, vorgenommen von AG Frankenthal Richter Ecker, endgültig mich als Schuldige/Kriminelle und den Verbrecher nach § 12 StGB FKH, Werner Jentzer, als Saubermann festschreiben. Statt mir vom AG Frankenthal ein angekündigtes auf richterlichen Umdeutungsbetrug basierendes Fehlurteil anzuhören, stellte ich nochmals Strafantrag gegen FKH und beantragte nach § 149 ZPO Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur endgültigen Klärung des Vertrages Meyer und der Straftaten des FKH Jentzer. Richter Ecker verstieß gegen §149ZPO und führte dennoch in meiner Abwesenheit und in Anwesenheit des Jentzer zwei Hauptverhandlungen durch. Richter Ecker erließ in der ‚Vollstreckungssache‘ Hackmann % FKH zwei Versäumnisurteile gegen Eva Hackmann. Diese ‚Vollstreckungssache‘ Hackmann ist Hirngespinst des Ecker, da es diese zu keiner Zeit gab! Es gab lediglich eine auf FKH-Betrug (nicht existierender Vertrag Meyer) zurückzuführende ‚Vollstreckungssache Meyer‘, die Richter Ecker durch Umdeutungsbetrug Hackmann zuwies. Selbst die ‚Vollstreckungssache Meyer‘ ist nichtig, da staatsanwaltliche Ermittlung die Nicht-Existenz eines Vertrag Meyer feststellte!

Die perverse Perfidie: Obwohl wegen Verstoßes gegen § 149 ZPO beide Versäumnisurteile nichtig sind, werden die von FKH Jentzer geltend gemachten Kosten nach Kostenfestsetzungsbeschluss AG Frankenthal Rechtspflegerin Dirion-Gerdes
vom Obergerichtsvollzieher Egbers AG OS eingetrieben.
Gegen Jentzer, Ecker, Dirion-Gerdes stellte ich Strafanzeige.
Nach 28.04.2011 erfolgte auf meinen Antrag bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück Voß, die Ermittlung zur Existenz des Vertrages Meyer. Das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom Juli 2011, auch der Staatsanwaltschaft und den genannten Gerichten März 2012 !! zugestellt, ergab die Nicht-Existenz des Vertrags Meyer. Damit die Nicht-Existenz des Vertrages einer fiktiven Person Meyer. Damit ist in Ermangelung einer Person Meyer die von Ecker bestätigte und vom AG und LG Osnabrück ‚festgestellte‘ Personenidentität Meyer=Hackmann Nonsens/nichtig.
Damit ist für § 149 ZPO der Beweis für Vertrags-/Urkundenbetrug der FKH erbracht, sind die Versäumnisurteile des Ecker und der Kostenfestsetzungsbeschluss, einzutreiben vom OGV Egbers, nichtig.

Nochmalige Feststellung:
Mit Ablehnung meiner sämtlichen Anträge der Feststellungsklage deckte AG Frankenthal Richter Ecker die Feststellung der Straftaten der FHK und deckte mit diesem und somit weiteren Betrug die Straftaten des AG Mayen (Beweismittelvernichtung). Die Bezug-und Übernahme des Ecker auf die von AG/LG OS ‚festgestellte‘ Personen- und damit Schuldner- und Kriminellenidentität Meyer=Hackmann beruht auf Beschwerdebetrug u.a. des Präsidenten des AG OS in Verbindung mit RA Wehage, wie vorstehend beschrieben, und ist wegen § 274 StGB nichtig. Zum anderen nicht, wegen der ‚gerichtlich als hinreichend sicher‘ vorgegeben, aber tatsächlich wegen AG-Mayen Beweismittelvernichtung nicht herstellbaren, Personenidentität. Die Bezugnahme auf die als wahr vorgegebenen tatsächlich unwahren Feststellungen des AG/LG OS sind ursächlich zurückzuführen auf Feststellungsbetrug des AG Mayen zur Schuldneridentität Meyer=Hackmann. Und die beruht, wie vorstehend beschrieben, auf Beweismittelvernichtung und mittelbare Falschbeurkundung im Amt (Rechtspfleger Goergen, Wilden, Leiter Schmickler) des AG Mayen.

Das ‚Meyer‘ nicht mit Hackmann in irgendeinen Zusammenhang zu bringen ist und lediglich eine von Bela Vita konstruierte fiktive Person ist, die keinen Vertrag mit Bela Vita abschloss, ergaben die im Auftrag des noch jungen (daher noch nicht eindrucksmanipulierten instruierten) Staatsanwalts Voß von der Staatsanwaltschaft Osnabrück durchgeführte Juli 2011 durchgeführten Ermittlungen des PK Henseler vom PK Bohmte. Danach gestand FKH ein, dass keinen Vertrag Meyer vorliegt und nicht vorlag.

8. Staatsanwaltschaft Frankenthal
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal gab vor, nur zuständig für Ermittlungen gegen FKH in Heuchelheim zu sein (15.04.09; 5313 Js 44927/08). Diese schloss damit Ermittlungen gegen Bela Vita wegen des Vertrages Meyer aus. Aussage Staatsanwältin Frau Dr. Herman: ‚es wurden und werden keine Ermittlungen zur Existenz eines Vertrages gemacht‘. Staatsanwaltschaft Frankenthal ( 5513 Js 22530/10) gab den Wohnort der Geschädigten für staatsanwaltliche Zuständigkeit vor. Nach 27.11.2011-Strafantrag wegen des Vertrags Meyer bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen Bela Vita unter Nennung der Adressen PB 141/CJO/05, 3680 Maaseik, Belgien und PB 141/CL4/05, 3680 Maaseik, Belgien, erhielt ich kein Az, es wurde dort bis heute, auch nach Anmahnung nicht, gegen Bela Vita ermittelt.

Lediglich Juli 2011 nahm St Voß, Osnabrück, Ermittlungen wegen des Vertrages Bela Vita auf. Diese schloss Ermittlungen gegen Bela Vita in Belgien aus und reduzierte sich lediglich auf Befragung der FKH, die keine Vertragsunterlagen Meyer Bela Vita hat. Diese Ermittlungen schlossen die Feststellung aus, das FKH in dem Zeitraum der Übernahme der ‚Bela VitaVertragskontingente‘ bis zum eingeleiteten Mahnverfahren gegen Meyer, in dem ich von FKH den Vertrag anforderte, diesen nicht erhielt. Deshalb nicht, weil es zu keiner Zeit einen Vertrag gab.

Hinweis: in Verbindung mit an Bela Vita und FKH stets erfolgten Rücksendung wegen Fehlzustellung der an Meyer adressierten Geldforderungen und Ankündigung des Mahnverfahrens und Hinweis auf forderte ich, Eva Hackmann, den Vertrag Bela Vita/Meyer für den Fall, dass Bela Vita und FKH einen Bezug zu meinem Namen Hackmann herstellten. Diesen Vertrag Meyer erhielt ich nicht.

9. Staatsanwaltschaft Osnabrück
Wiederholt stellte ich vor diesem Datum Juli 2011 ab 2007 bei den Staatsanwaltschaften Osnabrück und Frankenthal gegen Bela Vita/FKH in Persona Jentzer, Wehnert, von Loefen Strafanträge, ohne das u.a. Ermittlungen zur (Nicht-)Existenz eines Vertrags Meyer aufgenommen wurden. Es ist von Verbrecher(Bela Vita/FKH)-abhängigen manipulierten willfähriger staatlicher Exekutive, genauer: von staatlicher Justiz weisungsabhängigen/instruierten Staatsanwaltschaften, auszugehen. Nur so ist zu erklären, warum beide !! Staatsanwaltschaften Osnabrück und Frankenthal ab 2008 (die in Juli 2011 durchgeführten Ermittlungen waren daher auf noch nicht!! instruierten St Voß zurückzuführen) gegen die wegen Vertrags-/Urkundenfälschung strafangezeigten Betrügerfirmen Bela Vita und FKH konsequent Ermittlungen zur (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer und zur (Nicht-)Existenz der fiktiven/unterstellten Person Meyer ausschlossen.
Bezeichnend die schriftliche, ganz offenbar von staatlicher Justiz angewiesene, Mitteilung der Staatsanwältin Frau Dr. Herrmann von der Staatsanwaltschaft Frankenthal hierzu. Zitat: ‚es wurden und werden keine Ermittlungen zur Existenz eines Vertrages Meyer gemacht‘. Hieraus ist abzuleiten die betrügerische Zusammenarbeit von Bela Vita/FKH mit staatlicher Exekutive.

Staatsanwalt Wisser von der Staatsanwaltschaft Frankenthal teilte mit: wenn ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde, werden die Vertragsunterlagen weggeschmissen. Jedenfalls bestehen keine Verpflichtung, diesen Vertrag aufzubewahren.
Das ist lediglich Bauernschläue des St Wisser, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Nachhilfe für Wisser: In der Kausalkette kommt erst der Nachweis des Vertrag Meyer und der Nachweis der Existenz der Person Meyer als Voraussetzung für einen Titel Meyer. Da der Vertrag Meyer nicht existent ist, gibt es keinen Titel Meyer.

Diese Staatsanwaltschaft Frankenthal schloss die Ermittlung darüber aus, dass dieser Titel Meyer zurückzuführen ist auf Beweismittelvernichtung und Urkundenunterdrückung des AG Mayen Goergen/Schmickler.
Diese Staatsanwälte schlossen die Ermittlungen darüber aus, das der Titel Meyer wegen § 274 StGB Straftat wegen Urkundenunterdrückung/-vernichtung nichtig ist.

Der erwirkte vollstreckbare Titel lautet zwar auf Schuldnerin Meyer, ist aber, auf Grund des im Vollstreckungsprotokoll des AG Mayen dokumentierten unklaren Einspruchs/Widerspruchs von Hackmann an Hackmann zu vollstrecken (Widerspruch kann nur die Schuldnerin einlegen; somit machte AG Mayen aus Hackmann die Schuldnerin Hackmann), tatsächlich handelt es sich um eindeutige von AG Mayen vernichtete Richtigstellungen der Nichtschuldnerin. AG Mayen ist daher ursächlich verantwortlich für seine auf Betrug (=Beweismittelvernichtung) zurückzuführende Feststellung der Schuldneridentität Meyer=Hackmann, die AG Mayen dem Vollstreckungsgericht AG Osnabrück über das Vollstreckungsprotokoll zur verpflichtenden Verwendung als wahr vorgab. Diesen als gerichtlich Wahrheit vorgegebenen, tatsächlich gerichtlich begangenen Betrug (=mittelbare Falschbeurkundung im Amt), verwandten alle nachfolgenden Gerichte als Wahrheit, um damit die an Hackmann vorzunehmende Vollstreckung von den Folgegerichten als wahr bestätigen zu lassen.

Die von der Justiz weisungsabhängigen Staatsanwaltschaften Osnabrück/Frankenthal haben daher, nach Anweisung durch die Justiz, den Nachweis des Vertrages Meyer für den auf Meyer lautenden Mahnbescheid nicht festzustellen/zu ermitteln. Das ist von der Justiz vorgegebener Betrug! Hieraus ist abzuleiten, dass die Justiz den Betrug der FKH deckz bzw. mit der FKH betrügerisch zusammenarbeitet.

10. Staatsanwaltschaft Koblenz
Die Staatsanwaltschaft Koblenz bearbeitete den Strafantrag gegen AG Mayen Goergen und Leiter Schmickler wegen Beweismittelvernichtung und Falschbeurkundung im Amt. Die von der Justiz weisungsabhängige Staatsanwaltschaft Koblenz hat daher, nach Anweisung durch die Justiz, die Straftaten des AG Mayen Beweismittelvernichtung im Amt (=Vernichtung der Richtigstellungen zu Mahn- und Vollstreckungsbescheid) und Falschbeurkundung im Amt nicht festzustellen. So geschehen 24.10.2011: Nach Staatsanwältin Harnischmacher Koblenz liegen keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte für Vernichtung von Unterlagen (Beweismittelvernichtung) vor, auch nicht für Umdeutung/Falschbeurkundung.
Diese liegen aber selbstverständlich doch vor – sie will diese, offenbar gemäß Weisung, partout nicht erkennen.
Nach schriftlich mitgeteilter Erkenntnis der Staatsanwältin Harnischmacher Koblenz ist meine als Einwendung umgedeutete Richtigstellung (Nicht-Schuldnerin) vom AG Mayen als Widerspruch (Schuldnerin) verwendet worden.
Die inhaltlich nicht zitierten gemeinten, gerichtlich entscheidend gegen mich verwandten inhaltlichen Aussagen, sind die Falschbeurkundung im Amt.
Diese vom AG Mayen benutzte, als unklarer Einspruch und verspäteter Widerspruch vorsätzlich falsch umgedeutete (zweite) Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid ist nicht mehr vorhanden. Genauer: wurde vom AG Mayen vernichtet, um über die klaren und eindeutigen Inhalte der Richtigstellung deren gerichtliche Falschumdeutung nicht beweisen zu müssen. Das ist der tatsächlich vorhandene ‚Anhaltspunkt für Vernichtung von Unterlagen‘, den Harnischmacher leugnet. Da meine (zweite) Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin zum Vollstreckungsbescheid Bezug nimmt zur (ersten) Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin zum Mahnbescheid, ist durch Vernichtung der zweiten der Nachweis ausgeschlossen, dass zum Mahnbescheid tatsächlich eine Richtigstellung einging. Das ist vorsätzliche Täuschung des Georgen.
Nochmal: Goergen hat mir telefonisch den Eingang beider Richtigstellungen bestätigt, die unmittelbar danach vernichtet wurden, da im Vollstreckungsprotokoll 2007 deren Eingang nicht dokumentiert ist.

Wohl aber die Umdeutung der Schuldnerin Meyer auf Hackmann
Im Schreiben24.10.2011 gestand Oberstaatsanwältin Harnischmacher den Umdeutungsbetrug des AG Mayen ein:
‚Ihre Einwendungen wurden nicht der von mir gewünschten Bedeutung beigemessen, in dem diese als Widerspruch umgedeutet wurden‘. Mit ihrem harmlos formulierten Eingeständnis kaschiert sie den strafangezeigten Umdeutungsbetrug des AG Mayen und outet sich damit selber zur Straftäterin.
Die von ihr gemeinten ‚meine Einwendungen‘ beziehen sich ausschließlich auf den Vollstreckungsbescheid. Das sind die Richtigstellungen hierzu als Nicht-Schuldnerin Hackmann. Diese wurden von AG Mayen Goergen als verspäteter Widerspruch zum Mahnbescheid der Schuldnerin Hackmann umgedeutet. Damit unterstellte Goergen, dass die von Bela Vita/FKH an die fiktive/nicht existente Person Meyer adressierten Schreiben durch Fehlzustellung zur realen Person Meyer wird, wie auch die im Mahn- und Vollstreckungsbescheid adressierte fiktive/nicht existente Schuldnerin Meyer durch Fehlzustellung zur realen Schuldnerin Meyer wurde ist, die ‚als Meyer‘ die Richtigstellungen abgab. Die von Bela Vita/FKH und AG Mayen adressierte Schuldnerin Meyer konnte zu keiner Zeit mit dem Namen Hackmann (Unterschrift) auf den ‚Richtigstellungen‘ in eine Beziehung gebracht werden. Dennoch hat Goergen nach manueller Bearbeitung im Vollstreckungsprotokoll die ausdrücklich von mir so benannten Richtigstellungen in Betrugsabsicht gegenteilig in Widerspruch der adressierten Person/Schuldnerin Meyer umgedeutet, und gleichzeitig wegen Unterschrift Hackmann die Schuldnerin Meyer in Hackmann umgedeutet. Zweck dieser realisierten Umdeutung meiner Richtigstellungen in Widerspruch war, die Absenderin der Richtigstellungen ( =Hackmann, Nicht-Schuldnerin) als Absenderin des Widerspruchs (=Hackmann, Schuldnerin) festzustellen, die Namens Meyer (Schuldnerin) diesen Widerspruch abgab. Mit diesem Umdeutungs-/Zuweisungsbetrug machte AG Mayen Goergen aus der Nicht-Schuldnerin Hackmann die Schuldnerin Meyer. Damit liegt der Straftatbestand mittelbare Falschbeurkundung im Amt vor. Ich unterstelle nicht, dass Volljuristin Harnischmacher mangels intellektueller Fähigkeiten diesen mehr als offenkundigen Straftatbestand, dokumentiert im mir vorliegenden Vollstreckungsprotokoll des AG Mayen, nicht erkannt hat. Das hat sie sehr wohl, deckt aber die Straftäter des AG Mayen – offenbar weisungsbedingt.

Im Vollstreckungsprotokoll verwies Goergen auf ‚manuelle Bearbeitung‘ (=manuell realisierter vorsätzlicher Betrug!). ‚Manuelle Bearbeitung‘, obwohl bezogen auf den Mahnbescheid kein abgegebener Widerspruch dokumentiert ist, weist eineindeutig auf manuelle Bearbeitung der Richtigstellung zum Mahnbescheid hin. Und das bedeutet: Goergen hat meine Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin in Händen gehabt! Mit dem Ergebnis: manuelle Vernichtung!
Wenn nun Goergen nach erfolgter manueller Bearbeitung schriftlich mitteilt, dass beide Richtigstellungen nicht mehr vorliegen, so hat er recht, da er beide vernichtete. Und zwar unmittelbar nachdem er mir den Eingang beider Richtigstellungen bestätigte.
Bezogen auf die von Hackmann abgegebene erste Richtigstellung zum Mahnbescheid bezweckte und erreichte er durch Vernichtung diese als nicht abgegeben, dokumentiert im von ihm erstellten Vollstreckungsprotokoll. Damit unterstellte er ausgebliebenen Widerspruch der adressierten Schuldnerin Meyer. In dem Wissen, dass diese von ihm adressierte fiktive Person Meyer nicht unter der Adresse wohnt und gar keinen Widerspruch abgeben konnte, zu entnehmen meinen Inhalten der Richtigstellung zum Mahnbescheid. Perverse Perfidie des AG Mayen Goergen/Schmickler: nicht abgegebener Widerspruch zum Mahnbescheid bedeutet automatisch den auf Meyer zu vollstreckenden Titel! Goergen unterließ in vorsätzlicher Betrugsabsicht die Klärung der Namensverschiedenheit.
Bezogen auf die von Nicht-Schuldnerin Hackmann abgegebene zweite Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid unterstellte er als Ergebnis seiner manueller Bearbeitung diese zwar als abgegeben und existent, jedoch als unklaren Einspruch und verspäteten Widerspruch einer Schuldnerin. Aber welcher Schuldnerin? Genauer: als Ergebnis manueller Bearbeitung setzte er amtlich mit ‚abgegebenen Widerspruch der Schuldnerin‘ die von ihm adressierte fiktive/nicht existente Schuldnerin Meyer als Absenderin der zweiten Richtigstellung Hackmann gleich; und damit machte AG Mayen Goergen aus Hackmann die Schuldnerin, die Namens der adressierten Schuldnerin Meyer den Widerspruch vornahm.

Wenn nach Vollstreckungsprotokoll Rechtspfleger Goergen manuelle Bearbeitung (=manueller Betrug) vornahm, so bedeutet das die Bearbeitung beider Richtigstellungen. Dazu bestätigte er zunächst in 2007 telefonisch den Eingang beider Richtigstellungen, um diese unmittelbar danach im Vollstreckungsprotokoll und damit den Folgegerichten als nicht abgegeben zu dokumentieren. Und 17.05.2011 erklärt Goergen, unter Leugnung des anfänglich bestätigten Eingangs, dass er den Eingang und die Existenz beider Richtigstellungen nicht bestätigen kann (klar, hat er ja vernichtet), obwohl er die eingegangene zweite Richtigstellung als unklaren Einspruch/Widerspruch umgedeutet benutzt hat. Das ist doppelt vorsätzlicher Betrug, da er auch die umgedeutete Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid vernichtete.

Dieser Betrug wäre nachzuweisen über meine Richtigstellungen. Als Ergebnis manueller Bearbeitung leugnete Rechtspfleger Goergen den Eingang der ersten Richtigstellung (Mahnbescheid). Bezogen auf die Inhalte der zweiten Richtigstellung (Vollstreckungsbescheid), die er somit als einzig abgegebene unterstellte, unterstellte er mit ‚unklarer Einspruch‘ inhaltlichen konfusen Blödsinn und mit ‚verspäteter Widerspruch‘ bezogen auf den Mahnbescheid Bedeutungslosigkeit als Widerspruch.

Eine inhaltliche Berücksichtigung (24.10.2011) beider Richtigstellungen kann Harnischmacher, entgegen ihrer Aussage, nicht vorgenommen haben, da diese nach Schreiben des AG Mayen 17.05.2011 nicht vorliegen und sie die Inhalte nicht kennt. Mit unterstellter vorgenommener Berücksichtigung fungierte Harnischmacher als Hellseherin. Mit Berücksichtigung meint sie ausschließlich die von Verbrecher nach § 12 StGB Goergen übernommene Umdeutung meiner Richtigstellungen (als Nicht-Schuldnerin Hackmann) zum Vollstreckungsbescheid, die Goergen im Vollstreckungsprotokoll als unklaren Einspruch/verspäteten Widerspruch (Schuldnerin Hackmann). Dieser Umdeutungsbetrug ist nicht nachzuweisen, da Goergen den von ihm so umgedeuteten Widerspruch vernichtete!
So machte Goergen aus Nicht-Schuldnerin Hackmann die Schuldnerin Hackmann.
Und Harnischmacher vermag nichts zu erkennen.

Harnischmacher unterschlug die Aussagen des Vollstreckungsprotokolls, aus denen die vom AG Mayen vorgenommene Vernichtung von Unterlagen hervorgeht. Die Unterlage zweite Richtigstellung, aus denen AG Mayen ‚unklaren Einspruch/Widerspruch‘ ableitete, ist der Beweis für Beweismittelvernichtung im Amt.

Taktisches Kalkül des Goergen war es, mit derart abwertender Begründung beide Richtigstellungen zu vernichten. Nur durch vom AG Mayen vorgenommene mehrfache Umdeutung meiner Willenserklärungen ins Gegenteil und danach Beweismittelvernichtung war das FKH-Betrugsziel zu erreichen gewesen. Es handelt sich daher um konzertierte Betrugsaktion der Konsortialpartner FKG und AG Mayen.
Damit ist der Straftatbestand § 274 StGB Urkundenunterdrückung erfüllt.

Oberstaatsanwältin Harnischmacher hat diese Straftaten 24.10.2011 (2.Seite, Zeile 4) sehr genau bestätigt: Umdeutung der zweiten Richtigstellung Nicht-Schuldnerin Hackmann als Widerspruch der adressierten fiktiven Person Meyer; durch Umdeutung als unklaren Widerspruch der fiktiven Person Meyer wurde Hackmann als Absender der Richtigstellung fürm die Person Meyer erklärt. Harnischmacher deckt diese Amtsstraftaten durch vorsätzliches nicht erkennen-wollen das strafbare Verhalten des AG Mayen und macht sich damit selber strafbar. Interessant ist auch, dass die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz 15.03.2012 nach nochmaliger Überprüfung durch nochmaliges vorsätzliches nicht erkennen-wollen das strafbare Verhalten des AG Mayen deckt.
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Nachtrag vom 11.04.2012 zu Staatsanwaltschaft Koblenz:
Aussage Staatsanwältin Frau OST’in Harnischmacher Koblenz 14.10.2011
‚Das Amtsgericht Mayen überprüft den Antrag lediglich auf formelle Richtigkeit und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft war‘.
Nach Staatsanwaltschaft Koblenz war die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren durch FKH formell richtig und statthaft. Das Mahngericht AG Mayen hat:
– in Kenntnis nicht existenten Vertrages Meyer….
– in Kenntnis, das eine Person Meyer keinen Vertrag mit Bela Vita abgeschlossen hat (Unterschrift Meyer) ….
– in Kenntnis das die genannte Person Meyer nicht existiert und fiktives Bela Vita-Konstrukt ist ….
– in Kenntnis das die genannte Person Meyer unter der von FKH mitgeteilten und unter der vom AG Mayen adressierten Anschrift nicht wohnt ….
– in Kenntnis das die fiktive Person Meyer keine reale Person Meyer ist ….
….. zu Recht den Mahn- und Vollstreckungsbescheid erlassen.
Damit legalisiert Volljuristin Staatsanwältin Harnischmacher von der St Koblenz sowohl den Betrug des Geschäftsführers von Bela Vita, wie auch den Betrug des Geschäftsführers Werner Jentzer von FKH und dessen rechtsanwaltliche Betrugshelfer RA Wehnert, von Loefen, als auch das diesen Betrug deckende staatliche Justiz Mahngericht AG Mayen in Person von Goergen, Wilden, Schmitt und Schmickler.
Vorstehende Personen nehmen für sich das Rechtsbeugungsprivileg und damit das Privileg in Anspruch, unbescholtene Bürger über Jahre massiv psychisch zu terrorisieren, Betrug zu legalisieren und unter Androhung von Freiheitsberaubung auszuplündern und zu kriminalisieren.

24.10.2011 ST Koblenz: ‚Es liegen keine Anhaltspunkte vor, das Unterlagen aus dem Mahnverfahren vernichtet wurden‘. Lüge: das im Vollstreckungsprotokoll des AG Mayen genannte Dokument ‚unklarer Einspruch und verspäteter Widerspruch‘ ist, nach schriftlicher Aussage dieses Gerichts, nicht vorhanden, also vernichtet. Richter Struck vom Prozessgericht Osnabrück bestätigte nach Akteneinsicht 10/14.04.2012 die Nicht-Existenz dieses Dokuments.
In Kenntnis dieser richterlich bestätigten Dokumenten-/Beweismittelvernichtung und der Lüge des AG Mayen deckt ST Koblenz diese Lüge und erkennt keine Anhaltspunkte für Aktenvernichtung. Für wie blöd hält mich Frau Harnischmacher?
Mit harmloser Scheinbegründung gesteht ST Koblenz diese Beweismittelvernichtung ein. Diese war entscheidende Voraussetzung für Falschbeurkundung im Amt des AG Mayen. Falschbeurkundung, zurückzuführen auf Umdeutungsbetrug: ‚Vielmehr wurden Ihre Einwendungen lediglich nicht die von Ihnen gewünschten Bedeutung beigemessen, indem sie als Widerspruch umgedeutet wurden.‘
Volljuristin Staatsanwältin Harnischmacher gesteht sogar den Umdeutungsbetrug meiner (zweiten) Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid als Widerspruch ein, ohne diesen als Straftat zu werten.
Genauer: Diese von ihr so bezeichneten Einwendungen sind meine Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin. Und diese wurden nach Umdeutung vom AG Mayen vernichtet, um durch die Begriffszuweisung Einspruch/Widerspruch (kann nur der Schuldner einlegen), mir den Status Schuldner zuzuweisen.

Zu Umdeutung und Vernichtung: Die von ST Koblenz so benannten Einwendungen sind ‚klare und eindeutige fristgerecht abgegebene Richtigstellungen‘ bezieht sie ausschließlich auf die (zweite) Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid. Diese wurde vom AG Mayen als Widerspruch, aber nicht zum Vollstreckungsbescheid, sondern zum Mahnbescheid, umgedeutet. Tatsächlich wurde aus der von Harnischmacher eingestandener Umdeutung:
– aus ‚Richtigstellung der Nicht-Schuldnerin Hackmann‘ ‚Widerspruch der Schuldnerin Hackmann‘,
– aus ‚klar und eindeutig formulierter Richtigstellung‘ wurde ‚unklarer Einspruch‘,
– aus ‚fristgerecht abgegeben‘ wurde ‚verspätetet/nicht fristgerecht abgegebener Widerspruch der Schuldnerin
– aus unterstelltem Widerspruch der Schuldnerin zum Vollstreckungsbescheid (tatsächlich klare und eindeutige fristgerecht abgegebene Richtigstellung der Nicht-Schuldnerin zum V.bescheid) wurde ‚unklarer verspäteter Widerspruch der adressierten Schuldnerin Meyer zum Mahnbescheid‘. Der Widerspruch zum Vollstreckungsbescheid erfolgte ebenfalls fristgerecht.

Nach Vollstreckungsprotokoll unterstellte AG Mayen, die ‚(zweite) Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid‘ als ‚verspäteten/unklaren Widerspruch zum Mahnbescheid‘. Harnischmacher unterschlug, genau wie AG Mayen, dass ich zwei Richtigstellungen, eine zum Mahn- und eine zum Vollstreckungsbescheid, jeweils fristgerecht abgab. Mit arglistiger Täuschung durch Unterschlagung der Richtigstellungen zum Mahnbescheid erreichte AG Mayen:
— die fristgerecht abgegebene ‚(zweite) Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin Hackmann zum Vollstreckungsbescheid‘ als ‚verspäteten/unklaren Widerspruch der Schuldnerin Hackmann zum Mahnbescheid‘ zu werten. Verspätet bedeutet, dass die tatsächlich ‚fristgerecht eingegangene klare und eindeutige Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin Hackmann zum Mahnbescheid‘ als von der adressierten Schuldnerin Meyer nicht erfolgt/abgegeben gewertet/geleugnet, tatsächlich aber vernichtet, wurde, um die fristgerecht eingegangenen (zweiten) Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid als verspäteter Widerspruch (der Schuldnerin Hackmann) zum Mahnbescheid umgedeutet zu benutzen. Nicht oder verspätet abgegeben Widerspruch zum Mahnbescheid bedeutet: vollstreckbarer Titel Meyer. Um dieses Ziel zu erreichen, vernichtete AG Mayen die erste Richtigstellung zum Mahnbescheid!
— Eingestandener Eingang von ‚Einwendungen‘, damit meint ST Koblenz Harnischmacher die ‚(zweiten) Richtigstellungen der Nicht-Schuldnerin Hackmann zum Vollstreckungsbescheid‘, bedeutet, dass diese vorlagen, als Widerspruch der Schuldnerin Hackmann (nur der Schuldner kann Widerspruch einlegen!) zum Mahnbescheid umgedeutet und dann vernichtet wurden. Deshalb vernichtet, um den Umdeutungsbetrug und die Fehlzuordnung der ‚Einwendungen‘ Vollstreckungsbescheid zu Mahnbescheid zu kaschieren, und weil meine klaren und eindeutigen Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin u.a.
– auf Nicht-Existenz des Vertrages Meyer hinwiesen
– die klaren und eindeutigen Aussagen der Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin Widerspruch als Schuldnerin ausschlossen
-eindeutigen Bezug zum Vollstreckungsbescheid hatten und nicht auf den Mahnbescheid bezogen als Widerspruch einer Schuldnerin anzuwenden war,
-auf Rückgabe wegen Fehlzustellung (Meyer wohnt nicht unter der Adresse) hinwiesen,
– Bezug hatte zur ‚(ersten) Richtigstellung der Nicht-Schuldnerin Hackmann zum Mahnbescheid‘ hat.

AG Mayen Goergen bestätigte in 2007 telefonisch den fristgerechten Eingang beider! Richtigstellungen. Bestätigter fristgerechter Eingang der ‚(ersten) Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin Hackmann zum Mahnbescheid‘ und umgedeuteter/fälschlicher Bewertung als Widerspruch (Schuldnerin) hätte nicht zum Titel Meyer geführt, sondern zur gerichtlichen Klärung (nicht AG Mayen) meiner Aussagen der Richtigstellungen zu Mahnbescheid. Und das hätte bedeutet, dass bei der geringsten nicht geklärten Unklarheit es keinen Titel auf Meyer oder Hackmann gegeben hätte. Kein Vertrag Meyer, Meyer wohnt nicht unter der Adresse, Zurücknahme der Rainer Hackmann zugewiesenen Personenidentifizierung Meyer=Hackmann (Zustellbetrug AG Mayen) sind keine geringen, sondern erhebliche Unklarheiten. Genauer: Hinweise auf Straftaten, sodass derartige gerichtliche Klärung zur Aufdeckung von Straftaten des AG Mayen (zum Schutz der Betrüger FKH und zur Fortsetzung des FKH-Betrugs) ausgeschlossen werden musste und durch Straftat Beweismittelvernichtung realisiert wurde. Um den Titel Meyer, zu vollstrecken an Hackmann, zu erreichen, musste AG Mayen die von der ST Koblenz eingestanden Umdeutung, genauer: den Umdeutungsbetrug, begehen. Die Ergebnisse des Umdeutungsbetrugs sind Falschbeurkundungen im Amt, denn diese Falschbeurkundungen sind Grundlage für Vollstreckung des Titels Meyer an Hackmann.

Mit eingestandener Umdeutung wusste Volljuristin Staatsanwältin Harnischmacher Koblenz von der im Vollstreckungsprotokoll dokumentierten Falschbeurkundungen im Amt und dem aus Falschbeurkundung abzuleitenden ergaunerten Titel Meyer, der an Eva Hackmann zu vollstrecken ist. ST Koblenz wusste, dass mit Beweismittelvernichtung im Amt des im Vollstreckungsprotokoll so protokollierten ‚unklaren Einspruchs und verspäteten Widerspruchs‘, der Nachweis der Existenz meiner ‚beiden klaren und eindeutigen Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin Hackmann zum Mahn- und Vollstreckungsbescheid‘ vernichtet wurde, damit die Möglichkeit des Aufdeckens des Umdeutungsbetrugs (Beweismittelvernichtung, Falschbeurkundung)).

Mein Schreiben vom 24.03.2012 beantwortete Harnischmacher bis zum Termin 07.04.2012 nicht.
Damit erklärte die Staatsanwaltschaft Koblenz ausdrücklich:
Im Vollstreckungsprotokoll dokumentierte AG Mayen abgegebenen unklaren Einspruch und verspäteten Widerspruch zum Mahnbescheid. Daher muss dieses Dokument existent sein. Eine Abschrift dieses Dokuments forderte ich vom AG Mayen 24.03.2012 Frist 31.03.2012 sowie 03.04.2012 Frist 07.03.2012 an. Ferner beantragte ich, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz ST Harnischmacher eine Abschrift des Dokuments vom AG Mayen anfordert und mir zuschickt. Nach Ablauf der Frist erhielt ich von beiden die beantragte Abschrift nicht. Damit schlossen AG Mayen und ST Harnischmacher vorsätzlich meine Kenntnis über den vom AG Mayen realisierten Betrug aus. Harnischmacher deshalb, um nicht wegen der dann offenkundigen/nachgewiesenen Beweismittelvernichtung und Falschbeurkundung gegen AG Mayen ermitteln zu müssen

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AG Mayen (24.03.2012 Frist 31.03.2012, nochmaliger Frist 07.04.2012) und Staatsanwaltschaft Koblenz (24.03.2012 Frist 07.04.2012) verweigerten trotz Fristsetzung die beantragte/geforderte Nennung des im Vollstreckungsprotokolls dokumentierten ‚unklaren Einspruchs/verspäteten Widerspruchs‘.

11. Unschuldsvermutung
In Anlehnung an die Expertise ‚Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO zulässig?‘ konstruierten staatliche Justiz und Bela Vita/FKH einen an Eva Hackmann zu sanktionierenden Strafrechtstatbestand, der ursächlich zurückzuführen ist auf Vertrags-/Urkundenbetrug von Bela Vita. Denn diese konstruierte unter meiner Adresse eine fiktive Person Meyer, einen fiktiven nicht existenten Vertrag Meyer und darauf bezogen Geldforderungen Meyer, die über FKH unter entscheidender betrügerischer Mitwirkung des Mahngerichts AG Mayen einen vollstreckbaren Titel Meyer erwirkte. Betrügerisch deshalb, weil auf der Grundlage von Beweismittelvernichtung im Amt und darauf zurückzuführender Falschbeurkundung im Amt, dokumentiert im Vollstreckungsprotokoll, die beteiligten Rechtspfleger Goergen und Wilden mit Leiter Schmickler eine Personen-/Schuldner-/Kriminellenumdeutung Meyer=Hackmann vornahmen und damit durch Umdeutungsbetrug!! den ‚gerichtlich hinreichenden‘ zu sanktionierender Strafrechtstatbestand gegen Hackmann konstruierten.
Nach UN-Resolution gilt die Unschuldsvermutung.
Die gesamte beteiligte staatliche Justiz schloss konsequent die Ermittlung der Existenz des Vertrages Meyer und der Person Meyer aus. Stattdessen vernichtete diese meine beiden Richtigstellungen (zum Mahn- und Vollstreckungsbescheid) als Nicht-Schuldnerin Hackmann, in denen ich klar und eindeutig u.a. beide Bescheide wegen Fehlzustellung der unter der Adresse zu keiner Zeit wohnenden adressierten Meyer an AG Mayen zurücksandte.
Und zwar innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Mahnbescheids vor!! Erlass des Vollstreckungsbescheids. Unmittelbare Folge der Beweismittelvernichtung im Amt ist Falschbeurkundung im Amt, mit dem die beteiligten Garanten für Recht und Ordnung des AG Mayen (Goergen, Wilden, Leiter Schmickler), tatsächlich Mehrfach-Verbrecher nach § 12 StGB, den an Eva Hackmann zu vollstreckenden/sanktionierende Strafrechtstatbestand den Folgegerichten zur verpflichtenden Benutzung als wahr vorgab.
Die Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ermittelte diese Straftaten ebenso nicht, wie die Staatsanwaltschaften Osnabrück und Frankenthal die Ermittlung des Vertrages Meyer und der Person Meyer trotz wiederholt gestellter Strafanträge ausschlossen. Damit deutete die BRD-staatliche Justiz Unschuldsvermutung in Schuldvermutung um und übt das Rechtsbeugungsprivileg aus.

12. AG Osnabrück Obergerichtvollzieher Wolfgang Egbers
Obergerichtvollzieher Wolfgang Egbers kam 03.04-2012, nach FKH-Antrag, zur Vollstreckung.
Über den zurückliegend beschriebenen Sachverhalt, insbesondere den unter ‚Feststellungsklage beim AG Frankenthal‘, setzte ich Egbers zusammen mit meinem Mann 02.04.2012 in Kenntnis und forderten ihn zur Zurückgabe des Vollstreckungsauftrags an den Antragsteller FKH auf. Ich wies ihn darauf hin, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Frankenthal auf nichtigen Versäumnisurteilen des AG Frankenthal beruht, da diese Urteile vor der Hauptverhandlung ergingen und die gestellten Strafanträge noch nicht beschieden wurden. Nichtige Urteile, die weiterhin deshalb nichtig sind, weil diese unter Bezug auf die 28.04.2011 vom AG Frankenthal vorgegebene Umdeutung meiner Klagegegenstände, erfolgten.

13. Weiterer Betrug des AG Frankenthal durch Richter Ecker und Rechtspflegerin Dirion-Gerdes und OGV Egbers mit 4 O 110/08
Diese Vertreter staatlicher Justiz begingen Betrug im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Es bestehen Schadensersatzforderungen gegen diese Amtspersonen wegen Verfahrensbetrug, Amtsmissbrauch und vorsätzlicher Schädigung von Eva Hackmann.
Begründung: Richter Ecker, Rechtspflegerin Dirion-Gerdes und OGV Egbers wussten vor Versäumnisurteil vom 30.05.2011 über mein Schreiben vom 25.05.2011 an AG Frankenthal, dass das Verfahren 3 b C45/11 ein GVG § 71 – Verfahren ist. Ferner wussten sie um Palandt BGB § 839, Model Creifelds 2000, S.332 ff. Sollte also seit Einreichung des Verfahrens 4 O 110/08 irgendein(e)Vorwurf/Beschuldigung/Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die EinreicherInnen zustande gekommen sein, ist der Betrug des Richter Ecker, der Rechtspflegerin Dirion-Gerdes, des OGV Egbers und der Beamten, die durch die Einreichung des Verfahrens zu Schadensersatzforderungen/-zahlung herangezogen werden sollten, ursächlich und haftbarkeitsbegründend.
Zweck der OGV’s falschen eidesstattlichen Versicherung ist materielle Schädigung, Schädigung des öffentlichen Rufes, Diskreditierung, Verunglimpfung, Kriminalisierung der vermeintlichen Schuldnerin Eva Hackmann

14. Nachtrag: Verstoß staatlicher Justiz gegen UN-Resolution 217A und gegen die Vorschrift der europäischen Menschenrechtskonvention durch Strafvereitelung im Amt § 258a StGB und Verdunkelung von Straftaten

Ermittlungen, etwa wegen Beweismittelvernichtung im Amt oder Falschbeurkundungen im Amt, gegen ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Garanten für Recht und Ordnung‘, insbesondere gegen Richter/Justizmitarbeiter von Mahngerichten, sind für Staatsan¬wälte besonders heikel, genauer: tabu. Denn die Ermittler agieren nicht unabhängig, sondern sind von der Justiz abhängig. So erteilen die Landesjustizminister Staatsanwälten Weisungen, ob Ermittlungen aufgenommen werden oder keine Straftaten erkannt und somit keine Ermittlungen durchgeführt werden dürfen . „In Nordrhein-Westfalen haben Ministerpräsidenten die WestLB immer wieder – auch abseits der Bankgeschäfte – für ihre Zwecke eingespannt“, sagt Hans-Joachim Selenz, früherer Vorstand der Preussag/Salzgitter AG, an der die WestLB maßgeblich beteiligt war. Es wäre daher naiv zu glauben, dass Staatsanwälte ¬unbelastet gegen die WestLB ermitteln konnten. Selenz kämpft heute als Vorstand des Vereins Cleanstate erbittert gegen Korruption und Filz in Politik und Wirtschaft.
Öffentlich werden politische Weisungen an Staatsanwälte fast nie. Staatsanwälte dürfen darüber keine Auskunft geben. „Am häufigsten und am gefährlichsten sind verdeckte interne Weisungen“, berichtet der ehemalige Augsburger Staatsanwalt Winfried Maier. Er ermittelte gegen den damaligen CDU-Schatzmeister Leisler-Kiep und den Waffenschieber Schreiber. „Das kann zum Beispiel eine telefonische Bitte des Vorgesetzten sein, etwa die Anregung, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten.“ Der vorgesetzte Oberstaatsanwalt des Maier, der der Bitte seines Generalstaatsanwalts nicht entsprach, kam unmittelbar vor Prozessbeginn bei einem Verkehrsunfall ums Leben.

Da Staatsanwälte bei politisch brisanten Ermittlungen oder Verfahren von öffentlichem Interesse ihre Vorgesetzten, bis hinauf zum Landesjustizminister, oft vorab über geplante Ermittlungsschritte informieren müssen, können diese sich mit ihren Ministerkollegen und Parteifreunden austauschen und jederzeit einschreiten.

Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführer von Bela Vita (Name nicht bekannt)/FKH (Werner Jentzer) einen Betrug begingen in dem Wissen, von der Landesjustiz unterstützt und gedeckt zu werden. Wie ganz offenbar in weiteren vielzähligen anders geartete Betrügereien. Wie sonst konnte FKH in 2011 sein 25-jähriges Firmen (genauer: Betrugs)-jubiläum feiern?
Es ist davon auszugehen, dass FKH in Person von Geschäftsführer Werner Jentzer das Mahngericht AG Mayen in Person seiner Leiter, derzeit Schmickler, für seine Betrugszwecke einspannte. Bis zum jetzigen Zeitpunkt schloss die Justiz der beteiligten Länder Rheinland Pfalz und Niedersachsen ganz offenbar per Weisung an die Staatsanwaltschaften Ermittlung und damit die Möglichkeit des Nachweises aus, dass Leiter und Mitarbeiter des staatlichen Mahngerichts AG Mayen in Kenntnis des Bela Vita/FKH-Mahnbetrugs (es gibt keinen Vertrag Meyer) die Voraussetzung zur Realisierung dieses Betrugs erst schufen/ermöglichten und sich unmittelbar an der Realisierung dieses Betrugs aktiv beteiligten. Und zwar durch mahngerichtlichen Beweismittelvernichtungen im Amt und Falschbeurkundungen im Amt (Vollstreckungsprotokoll), die Staatsanwaltschaft Koblenz Oberstaatsanwältin Harnischmacher und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ST Regner, da nicht zu leugnen zwar erkannten, aber offensichtlich weisungsbedingt staatsanwaltliche Ermittlung/Ahndung der Mehrfachstraftaten im Amt ausgeschlossen. Mit von der Justiz ganz offensichtlich vorgegebener Erkenntnis ‚es sind keine Straftaten zu erkennen‘ beließen die Staatsanwälte die zielgerichtet konstruierten Betrügereien des AG Mayen gegen Eva Hackmann unaufgeklärt, wodurch diese mahngerichtlichen Betrug umgedeutet als Wahrheit legalisierten, festschrieben/deckten.
Entscheidend: Und damit gleichzeitig von Folgegerichten, nach übernommenem mahngerichtlicher Betrug als Wahrheit, vorgenommene Sanktionierung von Eva Hackmann legitimierten/legalisierten. Das AG Mayen, ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmender Garant für Recht und Ordnung‘, missbrauchte seine herausgehobene Vertrauensstellung, in dem es die Konversion von Bela Vita/FKH-Straftaten und AG Mayen-Amtsstraftaten in Wahrheit vornahm und gerichtlich begangenen Konversionsbetrug den Folgegerichten verpflichtend zur Übernahme als wahr vorgaben. In dem Wissen, dass Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die verursachenden Personen des AG Mayen sakrosankt hält. Nach erfolgter Übernahme des mahngerichtlichen Konversionsbetrugs durch Folgegerichte, genauer: nach deren Eindrucksmanipulation, realisierten diese den Betrug.
Obwohl von gerichtlichen Mitarbeitern des AG Mayen vorgenommene mehrfache Beweismittelvernichtungen im Amt und Falschbeurkundung im Amt als nicht zu leugnen nachgewiesen (Vollstreckungsprotokoll) und von der Oberstaatsanwältin Harnischmacher verharmlosend eingestanden wurden, erkannten Staatsanwaltschaft Koblenz und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz keine Straftaten und hielten die verursachenden gerichtlichen Straftäter des AG Mayen sakrosankt. Damit die Schuldner-/Kriminellenzuweisung Schuldnerin Meyer=Schuldnerin/Kriminelle Hackmann.
Beide Koblenzer Staatsanwaltschaften ließen unberücksichtigt, dass kein Vertrag Meyer existiert. In Kenntnis der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer ist der AG Mayen Vollstreckungsbescheid Meyer Betrug und somit nichtig.

Ermittlungen gegen die strafangezeigten Geschäftsführer der Betrügerfirmen Bela Vita/FKH wegen Vertrags-/Urkundenbetrug schlossen die Staatsanwaltschaften Frankenthal und Osnabrück aus.
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal ermittelt ausschließlich gegen FKH und erkannte, ganz offenbart weisungsbedingt, keine Straftat. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal erklärte, gegen Bela Vita/Belgien keine Ermittlungen aufzunehmen, da nicht zuständig.
Auch die zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück ermittelte seit 2008 nicht gegen die wiederholt wegen Vertrags-/Urkundenbetrug strafangezeigte Firma Bela Vita/Belgien. Selbst nach zuletzt 04.04.2012 beantragter Aufnahme der Ermittlungen verweigerte Oberstaatsanwältin Krüger von der zuständigen Staatsanwaltschaft Osnabrück die Ermittlungen. Die daraufhin angeschriebene Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Leiter Generalstaatsanwalt Finger und der Staatssekretär des Niedersächsischen Justizministeriums Oehlerking veranlassten (Frist 28.04.2012) nach/durch Nicht-Beantwortung meines Antrags keine Aufnahme der Ermittlungen gegen die verursachende Betrügerfirma Bela Vita/Belgien wegen Vertrags-/Urkundenbetrug.
Aufgenommene Ermittlung hätte zwangsläufig Bela Vita-Vertrags-/Urkundenbetrug ‚Meyer‘ und die vorgerichtlichen Bela Vita/FKH Geldforderungen als Betrug festgestellt.
Damit die Beantragung des Mahnbescheids Meyer als FKH-Täuschung des AG Mayen und als Betrug.
Damit im Ergebnis die Nichtigkeit des AG Mayen Vollstreckungsbescheids Meyer.
Damit die Nichtigkeit des an Hackmann zu vollstreckenden Titels Meyer.
Damit die Nichtigkeit der gesamten vom AG/LG Osnabrück Richter veranlassten Vollstreckungskaskade incl. Haftbefehl/Freiheitsberaubung in Justizvollzugsanstalt gegen Hackmann.
Damit Zurücknahme des Schufa-Eintrags, etc.

AG Mayen Goergen teilte 05.04.2012 unter Bezug auf seine 17.05.2011-Mitteilung mit, dass der im Vollstreckungsprotokoll so benannte ‚unklare Einspruch/verspätete Widerspruch‘, tatsächlich handelt es sich um meine so umgedeutete zweite Richtigstellung zum Vollstreckungsbescheid, deshalb nicht übermittelt werden konnte, weil die gesamte Verfahrensakte an das Prozessgericht AG Osnabrück übermittelt worden ist. Damit gab er dessen Existenz von Einspruch/Widerspruch‘ vor.
Diese schriftliche 05.04.2012-Aussage des Verbrechers nach § 12 StGB Rechtsspfleger Goergen ist Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB.
Das 10.04.2012 angeschriebene Prozessgericht AG Osnabrück Richter Struck stellte sich 12.04.2012 blöd. Struck tat so, als verstand er nicht, das ich von ihm aus der Akte das Dokument ‚Einspruch/Widerspruch‘ beantragte.
Das daraufhin 14.04.2012 nochmals angeschriebene AG Osnabrück Richter Struck erhielt daraufhin mein Schreiben vom 3.4.12 an und das Antwortschreiben des AG Mayen vom 5.4.12, wodurch ich sein Blödstellen ausschloss.
In dieser Kenntnis erhielt ich von Richter Struck trotz gesetzter Frist 21.04.2012 keine Antwort keine Abschrift. Damit erklärte er indirekt, dass sich der vom AG Mayen als existent vorgegebene so benannte ‚unklare Einspruch/verspätete Widerspruch‘, tatsächlich meine zweite Richtigstellung, nicht in der Verfahrensakte befindet. Da nicht vorhanden, konnte er mir keine Abschrift zusenden.
Mit Nicht-Beantwortung schloss er die Mitteilung an mich über die Nicht-Existenz dieser Akte aus. Richter Struck deckte damit die 05.04.2012-Lüge des AG Mayen, die er durch Nicht-Beantwortung bestätigte, eingestand und nachwies.
Struck weiß, dass die von ihm (AG Osnabrück) eingeleitete Vollstreckungskaskade gegen Hackmann, einschließlich Verhaftungsauftrag, auf dieser AG Mayen-Lüge beruhte, dem vom AG Mayen als existent und wahr unterstelltem ‚unklaren Einspruch/verspäteten Widerspruch‘. Als Folge meiner Schreiben 10+14.04.2012 vorgenommene Durchsicht der Akten wusste Struck, dass diese Dokument nicht existiert.
Zum anderen wusste er über meine Schriftsätze, dass es sich bei dem so benannten Einspruch/Widerspruch tatsächlich um meine klare und eindeutige zweite Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin zum Vollstreckungsbescheid handelt. Den Eingang dieser zweiten Richtigstellung, wie auch der ersten zum Mahnbescheid, bestätigte das Mahngericht Goergen in 2007 telefonisch, um unmittelbar danach beide zu vernichten und die zweite umgedeutet, als existent behauptet, als ‚unklaren Einspruch/verspäteten Widerspruch‘, als Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB also, im Vollstreckungsprotokoll zu dokumentieren. Im gesamten Vollstreckungszeitraum beließ mich AG Mayen Goergen im Glauben, das das Mahngericht und die Folgegerichte wie Vollstreckungsgericht AG Osnabrück, LG Osnabrück und AG Frankenthal, im gesamten Vollstreckungszeitraum von meinen beiden Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin ausgeht.

In beiden Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin erklärte ich klar und eindeutig, dass die jeweilige Annahme des Bescheides auf Fehlzustellung beruhte und die Rückgabe an den Zusteller/die Zustellfirma nicht möglich war. Mit zweimaliger vor mir geheim gehaltener Beweismittelvernichtung und damit verbundener zweimaliger Falschbeurkundungen garantierte AG Mayen die meinem Ehemann zugeschriebene Bestätigung/Festschreibung der Personen-/Schuldneridentität Meyer=Hackmann. Mit Umdeutung der zweiten Richtigstellung von Eva Hackmann in Einspruch und Widerspruch nahm AG Mayen die dritte Falschbeurkundung vor, mit der AG Mayen die Selbstzuweisung als Schuldnerin und damit die Selbst-Bestätigung/-Festschreibung der Personen-/Schuldneridentität Meyer=Hackmann garantierte. Mit ‚unklar und verspätet‘ garantierte AG Mayen die vollkommene Bedeutungslosigkeit des Widerspruchs im Hinblick auf ‚Nicht-Schuldnerin‘.

Mit vom AG Mayen realisierter zweimaliger Beweismittelvernichtung im Amt und dreimaliger Falschbeurkundung im Amt verpflichtete AG Mayen die Folgegerichte zur Übernahme der drei Falschbeurkundung des Vollstreckungsprotokolls. AG Mayen weiß, dass Richter/Beamte der Folgegerichte nicht autorisiert sind, Entscheidungen von ‚gerichtlichen Garanten für Recht und Ordnung‘ als unwahr zur Disposition zu stellen und nochmals zu überprüfen. Damit verpflichtete AG Mayen die Richter nach geordneter Gerichte, dass sind das Vollstreckungsgericht AG Osnabrück Struck, LG Osnabrück Hune und AG Frankenthal Ecker, zur Verwendung der mahngerichtlichen Mehrfachstraftaten als wahr, gab diesen über das Vollstreckungsprotokolls den Erkenntnisweg für ihre Entscheidungen Schuldnerin Meyer=Schuldnerin Hackmann vor. Die Garanten des AG Mayen täuschten damit die Garanten des AG/LG Osnabrück und LG Frankenthal arglistig zu dem Zweck, dass diese die gesamte Vollstreckungskaskade an mir, Nicht-Schuldnerin Eva Hackmann, anwenden.

Die vom AG Mayen behauptete Existenz des im Vollstreckungsprotokoll so benannten ‚unklaren Einspruchs/verspäteten Widerspruchs‘ stellte AG Osnabrück Richter Struck nach zweimaliger Durchsicht der Vollstreckungsakten endgültig (Frist 21.04.2012) als nicht existent fest, als Lüge des AG Mayen Goergen.
AG Osnabrück Richter Struck wusste spätestens nach meinen Schreiben vom 10.04.2012 und 14.04.2012, dass die von ihm eingeleitete gesamte Vollstreckungskaskade/Verhaftungsauftrag auf Straftaten (Plural) im Amt/Lüge des AG Mayen beruht. Die mit Frist 21.04.2012 beantragte Zurücknahme des Haftbefehls Hackmann erfolgte nicht.

Wiederholung meiner Willenserklärungen, die ich in 2007 in Form der Richtigstellungen vornahm :
Ich, Rainer Hackmann, habe mit fälschlicher(m) Annahme/Öffnen der gelben Briefe die adressierte Schuldnerin Meyer nicht als Schuldnerin Hackmann identifiziert. Da nach fälschlicher Annahme in 2007 keine Möglichkeit bestand, die gelben Briefe wegen Fehlzustellung an den Zusteller zurückzugeben, sandte ich Eva Hackmann, diese Fehlzustellungen/Bescheide zusammen mit meinen Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin an das Mahngericht AG Mayen als den Auftraggeber dieser Zustellungen zurück. Deren Eingang bestätigte telefonisch Goergen 2007.
Erst mit Erhalt 08.06.2011 des Vollstreckungsprotokolls hatte ich Kenntnis von den Beweismittelvernichtung, genauer: von der Vernichtung sowohl beider Bescheide als auch meiner Richtigstellungen als Nicht-Schuldnerin sowie von der Umdeutung der zweiten Richtigstellung, die das AG Mayen ebenfalls vernichtet hat.
Bis zum 08.06.2011 trafen AG/LG Osnabrück und AG Frankenthal auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheides Meyer und des Vollstreckungsprotokolls des AG Mayen Fehlentscheidungen.
AG Mayen Goergen wusste, dass kein Vertrag Meyer abgeschlossen wurde und nicht existiert.
AG Mayen Goergen unterstellte/behauptete im vor mir geheim gehaltenen Vollstreckungsprotokoll die Existenz des Dokuments ‚unklarer Einspruch/verspäteter Widerspruch (der Schuldnerin Meyer)‘, um damit den Vollstreckungsbescheid Meyer zu bestätigen, obwohl es keinen Vertrag und keine Person Meyer gab/gibt. Zum anderen, um damit die Umdeutung Meyer=Hackmann, genauer: die Vollstreckung an Eva Hackmann, zu begründen.
Erst nach Erhalt des Vollstreckungsprotokolls 08.06.2011 bestand für mich die Möglichkeit, den Vollstreckungsbetrug des AG Mayen Goergen als Betrug nachzuweisen.

Voraussetzung für Vollstreckungsbescheid auf Meyer ist ein abgeschlossener existenter Vertrag Meyer. Und den gibt es nicht!

Voraussetzung für die Realisierung der von FKH beantragten Vollstreckung an Hackmann, obwohl der Vollstreckungsbescheid auf Meyer lautet, ist ein Vertrag Meyer/Bela Vita.
Aber derartigen Vertrag Meyer schloss Eva Hackmann bzw. Meyer nicht ab, derartigen Vertrag unterschrieb Eva Hackmann nicht, daher gibt es diesen nicht. Derartiger Vertrag Meyer ist lediglich betrügerische(s) Konstrukt/Unterstellung und somit Vertrags-/Urkundenbetrug von Bela Vita/FKH.

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal teilte schriftlich mit, ausschließlich gegen FKH zu ermitteln. Nicht wegen Vertrags-/Urkundenfälschung von FKH. Mit ’nicht zuständig‘ schloss diese Ermittlungen wegen des Vertrages Meyer gegen die ebenfalls strafangezeigte Firma Bela Vita (Belgien) aus. Zuständig dafür ist, nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Frankenthal, die Staatsanwaltschaft des Ortes der Geschädigten. Zwar ermittelte die Staatsanwaltschaft Osnabrück ST Voss in 2011 reduziert, dass FKH keinen Vertrag Meyer/Bela Vita besitzt und ohne nachgewiesenen Vertrag Meyer beim Mahngericht AG Mayen den Mahnbescheid Meyer beantragte und erhielt.

Die zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück schloss ab 2008 bis heute 2012 konsequent die beantragte Ermittlung gegen Bela Vita wegen Vertrags-/Urkundenbetrugs und der (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer aus.

Wegen der von der zuständigen Staatsanwaltschaft Osnabrück im Zeitraum von vier Jahren konsequent ausgeschlossenen Ermittlungen nach wiederholt gestellten Strafanträgen gegen die Firma Bela Vita wegen Vertrags-/Urkundenbetrugs stellte ich 04.04.2012 nochmals Strafantrag gegen Bela Vita wegen Vertrags-/Urkundenbetrug Meyer. OST’in Krüger von der Staatsanwaltschaft Osnabrück beschied 12.04.2012 (zugestellt 20.04.2012), keine Ermittlung der (Nicht-)Existenz des Vertrages Meyer/Bela Vita vorzunehmen und erklärte den Vorgang für abgeschlossen.

Daraufhin stellte ich 04.04.2012 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Staatsanwaltschaft Osnabrück bzw. den unbekannten Staatsanwalt wegen Strafvereitelung im Amt § 258a StGB und § 112 StPO Verdunkelung von Straftaten. Ich beantragte in meinen Beschwerdeschreiben vom 04.04.2012 Frist 28.04.2012 an Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Finger und Nieders. Staatssekretär des Justizministeriums Dr. Jürgen Oehlerking, dass beide die Aufnahme von Ermittlungen gegen Bela Vita veranlassen.
Auch nach 28.04.2012 erhielt ich von beiden keine Antwort.
Mit nicht veranlasster Ermittlung des Vertrages Meyer/Bela Vita, damit ausgeschlossener Möglichkeit der Feststellung der Nicht-Existenz des Vertrages und des Vertrags-/Urkundenbetrugs decken die zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück OST’in Krüger, die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Finger und das Nieders. Justizministerium Oehlerking nicht nur den für Betrug verantwortlichen Geschäftsführer von Bela Vita (Nicht-Existenz des Vertrages Meyer), sondern auch den verantwortlichen Geschäftsführer FKH Werner Jentzer, RA Wehnert und von Loefen, die auf der Grundlages und in Kenntnis des Vertrags-/Urkundenbetrugs den Betrug fortsetzten.
Auf der Grundlage eines nicht existenten Vertrages Meyer beantragte und erhielt FKH vom AG Mayen den Mahn- und Vollstreckungsbescheid Meyer. Nach weiteren vorgenannten Mehrfachstraftaten Beweismittelvernichtung im Amt und Falschbeurkundung im Amt (dokumentiert im Vollstreckungsprotokoll) durch AG Mayen gab dieses Mahngericht Meyer=Hackmann vor und damit dem Prozeß-/Vollstreckungsgericht AG Osnabrück und weiteren Folgegerichten die Vollstreckung des Titels Meyer an Hackmann vor.

OST’in Krüger und ST Voss von der Staatsanwaltschaft Osnabrück sowie die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Generalstaatsanwalt Finger und das Nieders. Justizministerium Staatssekretär Dr. Jürgen Oehlerking begingen damit selber die strafangezeigte Strafvereitelung im Amt § 258a StGB Strafvereitelung und § 112 StPO Verdunkelung von Straftaten. Damit outeten sich diese zu Verbrechern nach § 12 StGB. Ohne Ermittlung/Feststellung sowohl der Nicht-Existenz des Vertrages Meyer als auch der Nicht-Existenz der fiktiven Person Meyer, von FKH und AG Mayen mir zugewiesen, legalisierten diese meine Kriminalisierung und an Nicht-Schuldnerin Hackmann vorzunehmende Vollstreckung über Haftbefehl.

Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht nachgewiesen ist. Siehe UN-Resolution 217A vom 10.12.1948 Art. 11 Abs. 1.
Die gleiche Aussage enthält die Vorschrift der europäischen Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950, in Kraft getreten am 03.09.1953. Eine Beachtung war wegen der Ratifizierung der EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland am 05.12.1952 spätestens mit dem Inkrafttreten der EMRK zum 03.09.1953 geboten. In Art. 6 EMRK heißt es nämlich:
2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Die Eva Hackmann von Bela Vita, FKH, AG Mayen, AG/LG Osnabrück, AG/LG Frankenthal zugewiesene Schuld sind tatsächlich von jedem einzelnen der vorgenannten Schuld-Bezichtiger begangene Einzelstraftaten.
Die Aufklärung der strafangezeigten Einzelstraftat von Bela Vita vereitelten durch Nicht-Ermittlung OST’in Krüger, Generalstaatsanwalt Finger und das Nieders. Justizministerium Oehlerking.
Die von der Staatsanwaltschaft Frankenthal vorzunehmende Aufklärung der strafangezeigten Einzelstraftat von FKH ist nur dann möglich, wenn das Aufklärungsergebnis der strafangezeigten Einzelstraftat von Bela Vita vorliegt.
Die Aufklärung der strafangezeigten Mehrfachstraftaten der Mitarbeiter des AG Mayen vereitelten Staatsanwaltschaft Koblenz und Generalstaatsanwaltschaft Koblenz.

Durch Untätigkeit, genauer: durch Strafvereitelung im Amt § 258a StGB und Verdunkelung von Straftaten § 112 StPO, verstießen die genannten Personen der Staatsanwaltschaften und des Nieders. Justizministeriums insbesondere auch gegen Internationales Recht UN-Resolution 217A vom 10.12.1948 Art. 11 Abs. 1. und gegen die europäischen Menschenrechtskonvention.
Obwohl unschuldig, schrieben mich diese Amts-Straftäter, Verbrecher nach § 12 StGB, als schuldig fest.

 

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