Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-08 – 18:04:56
Im März 2006 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück eine Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens über die Untersuchung vom 04.11.2002, das Grundlage der Zwangspensionierung war. Der Amtsarzt beauftragte mit 15.11.2002-Gutachten den Leiter des LKH Osnabrück mit der psychiatrischen Untersuchung, die 10.12.2002 durchgeführt werden sollte.
Dieses Gutachten erhielt ich erstmals 04.2006. Eine Nov. 2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens erhielt ich nicht. Stattdessen erstellte der Amtsarzt mit Datum 18.12.2002 ein vollkommen anderes. Darin nannte der Amtsarzt seine Sekretärin als Zeugin, die darin genannten Anorderungsbegründungen für eine psychiatrische Untersuchung mir bereits am Untersuchungstag 04. 11.2002 genannt zu haben und verwies auf meine Mitwirkungspflicht.
Mit dem Verweis auf 04.11.2002 unterstellte Amtsarzt Dr.Bazoche, nach §54(12) NBG die Begründungen mir verständig genannt zu haben und gab damit den 18.12.2002 ausgebliebenen Widerspruch als Einwilligung vor.
Voraussetzung für die Anordnung der ärztlichen Maßnahme ’psychiatrische Untersuchung’ ist eine im Vorfeld beim Arzt erklärte Einwilligung. Diese muss vor Einwilligung des Patienten vor Beginn der psychiatrischen Untersuchung /Behandlung eingeholt werden. Diese ist an keine zwingende Form gebunden, auch mündliche Willensbekundungen sind daher wirksam. Nur wenn eine Einwilligung des Betroffenen gegeben ist, hat der beauftragte Arzt ein Behandlungsrecht. Der Amtsarzt hat bis zum 10.12.2002 mir noch nicht einmal den von ihm beauftragten Psychiater genannt. Er erhielt von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 keine mündliche Willensbekundung. Stattdessen sollte seine Sekretärin die vermeintlich erfolgte Willensbekundung bezeugen.
Diese Sekretärin wusste nichts davon, als Zeugin benannt worden zu sein. Sie erklärte ausdrücklich, wie meine 04.11.2002 anwesende Frau, dass mir die 18.12.2002-Begründungen oder andere am 04.11.02 nicht genannt wurden. Weiterer Nachweis ist meine Tonbandaufzeichnung.
Die im 18.12.2002-Gutachten genannte Begründung für eine derartige Untersuchung im LKH bezog sich auf eine, bezogen auf den 04.11.2002 mehr als zwei Jahre zurückliegend, Bescheinigung einer zeitweiligen Konsultation des Neurologen/Psychiaters Dr.Pawils. Grund dafür war, dass der damalige Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius im Juli 2000 von mir die sofortige vorbehaltlose Einstellung meiner Klärungsbemühungen des eskalierten behördlich unaufgeklärt gehaltenen Mobbing und die künftige Nichtthematisierung verlangte. Anderenfalls werde ich versetzt (in den Ruhestand, über den Amtsarzt).
Auf der Basis derartiger Bescheinigung eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen, war für Dr.Pawils und für weitere renommierte Psychiater unfassbar, sie dachten an einen Witz.
Für die medizinisch maskierte psychiatrische Gewalt in Form von Einsperrung und Zwangsbehandlung bildete die amtsärztliche Anordnung 04.11.2002 der psychiatrischen Untersuchung ohne Grundnennung Vorstufe und Grundlage. Taktisches Kalkül des Amtsarztes: Er unterstellte mir meine Einwilligung in eine psychiatrische Untersuchung; selbst zum Weig-Untersuchungstermin 10.12.2002 lag mir die abgeschwächte Version der amtsärztlichen psychiatrischen 18.12.2002-Schein „Diagnose“ nicht vor. Der beauftragte Psychiater Prof. Weig wäre nicht von der vom Amtsarzt 04.11.2002 mir nicht genannten Begründung und nicht von der nachgereichten Begründung des 18.12.2002- Gutachtens ausgegangen. Sondern von Amtsarzt und Sekretärin bezeugter vermeintlich erfolgten mündlichen Willensbekundung. Meine freiwillige Mitwirkung drückte Kenntnis der Anordnungsbegründungen und Einwilligung aus und meine Einsicht in eine derartige Krankheit – für Prof. Weig Voraussetzung für die Untersuchung. Verwendet hätte er allerdings die amtsärztlich als wahr vorgegebenen Schein-Anordnungsbegründungen des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachtens zum Zweck einer „Diagnose“ in psychiatrischem Jargon.
Weitere beim Amtsarzt Bazoche gestellte Anträge auf Nennung der Anordnungsbegründungen blieben trotz Fristsetzung unbeantwortet. Deshalb unbeantwortet, weil der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück den Amtsarzt am 07.04.2003 rechtlich beriet und weitere Nicht-beantwortung vorgab. Im Klartext: der Amtsarzt sollte weiterhin gegen §59a NBG verstoßen. Nach diesem § ist der Arzt verpflichtet, dem Untersuchten eine Abschrift zu überlassen.
Zweck des Kasling war, mir für eine vom Ermittlungsführer nochmals im Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung weiterhin die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen vorzuenthalten.
Wegen 10.12.2002 verweigerter Untersuchung sprach mir Kaslings Vorgesetzter Giermann den freien Willen ab und unterstellte mir 02.05.2003 uneinsichtige Haltung (Uneinsichtigkeit in eine psychiatrische Krankheit). Danach fälschten Kasling und Giermann 16.07.2003 meine Personal-krankenakte. In Kenntnis, Duldung und Verantwortung des Behördenleiters Pistorius. Nun ist er Osnabrücks SPD-Oberbürgermeister. Mit dem Wahl-Slogan ’Einer von uns’ stellte er sich auf die Stufe der Osnabrücker Bürger, die er mit derart praktizierten perfiden Bürgerumgang verunglimpfte. Mit Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003 wiesen Kasling und Giermann mir für die Jahre ab 2000 aktuell bestehende psychiatrische Mehrfacherkrankung, durchgeführte Psychotherapien und mehrfach psychiatrische Erkrankung bestätigende Begutachtungen (Plural) zu, die den Ausschluss der Genesung von psychiatrischer Krankheit bestätigen. Nur: es handelt sich bei dieser Person nicht um mich. Dr.Zimmer schloss definitiv aus, das nach den Kenndaten seines Schreibens Kasling und Giermann diese Person mit mir verwechseln konnten. Da die Behörde ohne meine Einwilligung befugt ist, diesen PA-Eintrag ohne meine Kenntnis und Einwilligung dem Psychiater weiterzugeben, ist von bezweckter Verwendung bei der psychiatrischen Untersuchung Juni 2004 auszugehen.
Der von Kasling eingesetzte Ermittlungsführer Boumann verweigerte mir 22.06.2004 die 17.06.04 beantragte Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände. Das daraufhin eingeschaltete Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht führte im Beschluss 13.07.2004 aus, das ich keinen Anspruch auf Nennung der weitergehenden (über das 18.12.2002-Gutachten hinausgehend) Anordnungsbegründungen habe. Damit schlossen der dienstliche Richter und der Richter des Verwaltungsgerichts die Nennung des 15.11.2002-Gutachtens, die 16.07.2003-PA-Fälschung und die Nennung der Verwendung der ohne Anhörung erstellten unwahren PA-Einträge 1992-2000, die Pistorius 12.07.2000 mir als erledigt vorgab, vor der psychiatrischen Untersuchung in 2004 aus.
Meine Klage gegen die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung war ohne Erfolg. Diese begann unmittelbar nach Erhalt des Urteils im Nov. 2004. Am 01.12.2004 lag der Bericht des Ermittlungsführers vor. Dieser stellte über die PA-Einträge Dienstunfähigkeit fest.
Die Landesschulbehörde Osnabrück gestand dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz die Rechtswidrigkeit der seit 1992 ohne Anhörung von Kasling erstellten und ohne meine Kenntnis vom Ermittlungsführer verwandten PA-Einträge ein.
Die ausführliche psychiatrische Exploration berücksichtigte meine detaillierten schriftlichen Ausführungen zu den diesem Bericht zugrunde gelegten PA-Einträgen.
Im Rahmen der Exploration wurden die landesschulbehördlichen Krankenaktenfälschungen nachgewiesen.
Der Nachweis der Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens als unwahr erfolgte nach meiner Kenntnisnahme in 2006.
Das Untersuchungsergebnis bestätigt im März 2005 einen bereits zuletzt im Oktober 2002 gutachterlich festgestellten Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung. Der Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius verweigerte meine auf diesem aktuellen Gutachten beruhenden mehrfachen Meldungen zum Dienst.
Er behauptete, meine fristgerecht abgegebene Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers mit meinen Nachweisen behördlicher Rechtswidrigkeiten habe ich nicht abgegeben. Damit begründete er die von ihm festgestellte Dienstunfähigkeit in 2005. In dieser selbst belassenen Unkenntnis unterstellte er auch fehlende Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung und in der Folge 06.05.2005 ’Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern den Betrieben und der Bevölkerung insgesamt’. Damit erklärte er mich für berufs- und lebensunwert.
Im März 2006 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück das der Zwangspensionierung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten. Und siehe da – nach realisierter Zwangspensionierung erhielt ich das seit Nov. 2002 vorenthaltene 15.11.2002- Gutachten:
– Ich las zum ersten Mal die Formulierungen, mit denen mir Amtsarzt Dr.Bazoche Selbstzuwei-sung der Anordnungsbegründungen unterstellte und damit meine Kenntnis und meine Einwilli-gung vorgab. Durch vorsätzlichen Verstoß gegen §59a NBG verhinderte Bazoche in Nov.2002 meine Bezweifelung der Anordnungsbegründungen und meine Nachweise als sämtlich unwahr.
– Die im 15.11.2002-Gutachten genannten Anordnungsbegründungen teilte ich Bazoche am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht mit. Diese sind sämtlich unwahr:
– Nach amtsgerichtlicher Bestätigung gab und gibt es keine bestehende (Präsens) nervenärztliche Betreuung.
– Nach Aussage des Dr.Pawils ist (Präsens) er nicht mein gerichtlich bestellter Betreuer.
– Es gab in dem Zeitraum nach der Pawils-Konsultation in 2000 keine weitere nervenärztliche Behandlung. Die gutachterliche 15.11.2002-Aussage im Präsens über eine zwei Jahre danach noch ’bestehende’ psychiatrische Krankheit ist unwahr. Offenbar sollte die 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung den Beweis für ’bestehend’ liefern.
– Er unterstellte und benannte für Nov. 2002 eine ’bestehende’ (Präsens) psychiatrische Krankheit, die nur aus der 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung ableitbar ist.
– In Kenntnis des zurückliegenden Mobbings deutet Bazoche das von Pistorius unaufgeklärt gehaltene Mobbing als vermeintlich bestehenden (Präsens) Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten um. Bazoche kennt den Unterschied zwischen Mobbing und Streit. Eine derartige Zuweisung ohne Klärung ist vorsätzliche bösartige Unterstellung. Die Kollegen erklärten ausdrücklich, dass in meiner Dienstzeit es zu keiner Zeit Streit gab.
Im Juni 2002 beantragte ich eine Reha-Maßnahme unter ganzheitlicher gutachterlicher Einbeziehung des behördlich unaufgeklärt gehaltenen Mobbings (Vorfälle nach 1992). Nach vorstehenden Ausführungen ist nachvollziehbar, warum der Amtsarzt zwar eine Reha Maßnahme genehmigte, die gutachterliche Bewertung des Mobbings nicht: die Landesschulbehörde gab im Untersuchungsauftrag als Untersuchungszweck ’Zwangspensionierung’ vor. Diese ist nur durch amtsärztliche medizinische Umdeutung des behördlich stets unaufgeklärt gehaltenen Mobbing realisierbar und durch von mir selbst vorgenommene Zuweisung psychischer Störung (15.11.2002-Gutachten).
Nach nachgewiesener arglistiger Täuschung des damaligen stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche beantragte ich vollständige Akteneinsicht beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück. Am Tag der vereinbarten Einsichtnahme 04.05.2006 wurde mir diese verweigert. Ich beantragte nochmals Einsicht und veranlasste für den nächsten Termin die Paginierung der Akten nachzuholen. Die als vollständig vorgegebenen Akten waren unvollständig. Die gesamten Akten des Meller Gesundheitsamtes fehlten und wurden mir als nicht mehr existent vorgegeben. Durch einen besonderen Umstand erfuhr ich, dass die Meller Akten doch existent sind. Der Landkreis Osnabrück hat diese in seinem Computer eingescannt. Nach dessen Aussage ist es technisch nicht möglich, mir eine Kopie auf einem elektronischen Datenträger zu überlassen. Stattdessen erhielt ich unaufgefordert einen Auszug als papierne Meller Akte und mehrfach die Zusicherung, dass diese nun vollständig sei. Nach Durchsicht der papiernen Akten stellte ich das Fehlen von relevanten Akten (Plural) fest und beantragte nochmals die Zusendung einer Kopie auf einem elektronischen Datenträger, die mir wieder verweigert wurde. Führt der Landkreis im Computer Geheimakten? Nach persönlicher Vorsprache beim Landkreis verwiesen mich die Herren Wiemann und Strangmann des Büros, bevor ich die fehlenden Kopien übergeben konnte. Darauf-hin übersandte ich dem Landkreis die fehlenden Kopien und die Nachweise, das die damalige Leiterin des Gesundheitsamtes Melle, Frau Dr. Wedegärtner, von der damaligen Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje angewiesen wurde, Akten über eine in 1998 behördlich angeordnete amts-ärztliche Untersuchung zu vernichten. Diese Aktenvernichtung erfolgte mit Einverständnis des damaligen und jetzigen Schulbez.personalratsvorsitzenden Otte. Meinem schriftlichen Antrag, die dem Landkreis übersandten fehlenden Kopien unter Hinweis auf diese Aktenvernichtung wieder zu meiner Akte zu nehmen, gab der Landkreis Wiemann 20.06.2007 nicht statt.
Interessant ist, dass selbst nach Aussage des Landesbeauftragten für den Datenschutz ich kein Recht habe auf eine Kopie auf einem elektronischen Datenträger der im Computer eingescannten und vor mir bis heute geheim gehaltenen Akten. Die Brisanz der mit Vehemenz geheim gehaltenen Akten mag nur eine Backup-Kopie aufdecken.
Die mir überlassene papierne Meller Akte enthält Krankenunterlagen über eine in 1998 behandel-te Hirnhautentzündung, auf Zeckenbiss zurückzuführen. Das Gutachten über vollständige Gene-sung befindet sich nicht darin und soll offenbar auch nicht mehr aufgenommen werden. Ein Psy-chiater vermag die Ursache einer psychiatrischen Erkrankung auf derartige nicht vollkommen ausgeheilte Hirnschädigung zurückführen. Ein derartiger Rückschluss ist nur möglich bei einem fehlenden Genesungsgutachten. Das Gesundheitsamt bezweckt mit der Verweigerung, dass bei einer nochmals angeordneten psychiatrischen Untersuchung die Krankenakten der Hirnhautent-zündung vorgelegt werden, die Akte der vollständigen Genesung sollte weiterhin nicht existent bleiben. Dieser vermeintliche Beweis der Nichtexistenz veranlasst den Entscheidungsträger Psy-chiater zu einem falschen Rückschluss auf den meiner Person zuweisbaren möglichen Auslöser des durch Aktenmanipulation konstruierten Entwicklungsprozesses psychiatrischer Erkrankung.
Erstaunlich die Hartnäckigkeit der Inquisitoren: Selbst die überlassene papierne Meller Akte wurde nicht meiner ursprünglichen Akte zugeführt und nicht paginiert, das in der Melle Akte fehlende und dem Landkreis zugesandte Gutachten über die Genesung von der Hirnhautentzün-dung erst recht nicht. Auch nicht die anderen vernichteten und zugesandten Akten, versehen mit Datumsvermerk Juni 2007, wurden meiner ursprünglichen Akte nicht zugeführt. Dieser letzte Schritt ist nur zu logisch: über diese inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück soll der Entscheidungsträger Psychiater meine Psychiatrisierung endgültig realisieren.
Ich verfüge über diese vernichteten Meller Akten, weil ich damals Teile daraus abschrieb und Kopien anfertigte. Die damalige Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje untersagte dies.
Die besondere Perfidie des letztlich die Entscheidung treffenden Landrats Hugo: Für die nicht beantragte papierne und unvollständige Meller Akte stellte der Landkreis 20 € in Rechnung.
Landrats Hugo weiß auch von dem Verstoß des stellvertretenden Amtsarztes Bazoche gegen §59a NBG und dass mir im Nov. 2002 die beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens kostenfrei zustand. Für die nach 2002 permanent verweigerte zweiseitige Abschrift ließ Landrats Hugo im April 2006 ebenfalls 20€ in Rechnung stellen. Obwohl der Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz die Unrechtmäßigkeit der Gebühr von 20 € feststellte.
Meine schriftlichen Widersprüche akzeptierte Landrat Hugo nicht. Er offerierte mir als einzige Widerspruchsmöglichkeit die Klage. Die Klage reichte ich nicht ein. Nun schickte mir der Landkreis wiederholt Mahnungen und einen Zwangsvollstrecker ins Haus, der mit Pfändung meines Hausrats drohte. Landrat Hugo, der in der Öffentlichkeit bei jeder Gelegenheit seine Bürgernähe und -freundlichkeit herausstellt, realisierte seinen perfiden Umgang an mir, als er das Nieders. Landesamt für Bezüge und Versorgung mit meiner Ruhegehaltspfändung beauftragte.
Offenbar bezog sich der christlich orientierte Landrat Hugo, CDU-Mitglied und Rotarier, bei seinen Entscheidungen auf die Bibel und das Neue Testament. Bei Matthäus 13, Vers 12 heißt es: ’Denn wer hat, dem wird gegeben, dass er die Fülle habe; wer aber nicht hat, von dem wird auch genommen, was er hat’.