Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 1)

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-12-13 – 16:13:23

Fürchtet nicht den Pfad der Wahrheit, fürchtet den Mangel an Menschen die diesen gehen. Robert Francis Kennedy

Es ist gefährlich in Dingen Recht zu haben, in denen die etablierten Autoritäten Unrecht haben. Voltaire

Teil 1 § 9 Niedersächsisches Datenschutzgesetz: Personenbezogene Daten dürfen nur mit Kenntnis des Betroffenen erhoben werden. Personenbezogene Daten sind zu sperren, solange sie von den Betroffenen bestritten werden und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Sind Daten gesperrt worden, sind die Stellen/Personen unverzüglich zu unterrichten, an die diese übermittelt worden sind.

Beantragung und Vornahme von Sperrung sind jedoch erst möglich, wenn die zu sperrenden unwahren personenbezogenen Daten, genauer: unwahren psychiatrischen personenbezogenen Daten, bekannt sind. Eine vom Nieders. Datenschutzbeauftragten 21.08.2009 unterstellte gerichtlich vorgenommene Überprüfung der Personalaktenführung, die tatsächlich Richter Specht bezogen auf die zur Benutzung vorgesehenen vor mir geheim gehaltenen personenbezogenen psychiatrische Daten nicht vornahm (ausgeschlossene Überprüfung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/personenbezogene Daten trotz unanfechtbaren Beschlusses; Ablehnung von Feststellungsklage und Eilantrag), schließt nach seiner Meinung eine erneute Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten aus. Damit schloss dieser insbesondere die beantragte rückwirkende Sperrung der tatsächlich in der psychiatrischen Untersuchung eines beamteten Psychiaters zur Benutzung vorgegebenen/vorgesehenen, vom Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Amtsarztes Dr.Bazoche und des Leiters Landrat Manfred Hugo und sowie der Landesschulbehörde Osnabrück in Persona Kasling/Giermann und des Leiters Boris Pistorius (heute Oberbürgermeister von Osnabrück), vorsätzlich gefälschten und vor mir geheim gehaltenen personenbezogenen psychiatrischer Daten aus. Und diese beruhen nachweislich auf arglistiger Täuschung der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes Osnabrück: Psychiatrische Daten sind personenbezogene Daten. In der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater zu verwendende Daten dürfen nur verwendet werden, insoweit der Untersuchende hiervon Kenntnis hat und seine Zustimmung zur Verwendung gegeben hat. Die Einwilligung geht nur soweit, wie die Kenntnis des Einwilligenden reicht. Nur darauf kann sich seine Einwilligung erstrecken. Soweit es sich also um eigene Mitteilungen des Patienten an den Arzt handelt, ist dieses Wissen vorhanden. Und genau hierin ist die arglistige Täuschung der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und des Gesundheitsamtes Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche begründet. Beide Institutionen fälschten vorsätzlich meine Akten, platzierten Akten ganz anderer Personen in meine, unterstellten in vor mir geheim gehaltenen Falschgutachten von mir tatsächlich nicht gemachte Aussagen/Mitteilungen, unterstellten in vor mir geheim gehaltenen Akteneinträgen von den Personen meines dienstlichen Umfeldes – ohne deren Kenntnis – mir zugewiesenes gestörtes Verhalten, etc. Kenntnis wurde dem mit der Untersuchung beauftragten Psychiater u.a. dahingehend unterstellt, – das im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt zusammengefasste Aussagen als von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 gesagt vorgegeben wurde. Nachweislich machte ich keine derartigen Mitteilungen, Bazoche hat gelogen. – das bezogen auf das 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben die Behörde Kasling unterstellte, das ich der ab 2000 von Dr.Zimmer behandelte bin, der zudem die darin genannten psychiatrischen personenbezogene Daten verheimlicht hat. Kasling wusste genau, dass ich die Person nicht bin. – das ich die langjährig in den Akten genannten psychiatrisch kausalattribuierten personenbezogene Daten kenne und widerspruchsfrei akzeptiert habe. Kasling hat diese Akteneinträge rechtswidrig in meine Akte platziert. – das ich die Vernichtung der Akte über Hirnhautentzündung selber vor Lüthje/Otte beantragt habe. Lüge. Die Behörde in Person des Garanten Kasling bezweckte, nach mir unterstellter, aber tatsächlich von ihm konsequent ausgeschlossener, Kenntnis die Gesamtheit der unwahren/gefälschten psychiatrischen personenbezogene Daten widerspruchsfrei als wahr vom vorgegebenen beamteten Psychiater (Garant) in dessen Untersuchung als wahr verwenden zu lassen. Damit schloss Kasling die Möglichkeit aus, dass ich wegen amtsärztlicher Gutachtenfälschung vor der Untersuchung Widerspruch einlege und nach § 9 NDSG die Daten sperren bzw. berichtigen lasse. Ich beantragte 22.06.04 und 13.07.04 Kenntnis. Den Ausschluss meiner Kenntnis vor der psychiatrischen Untersuchung stellten der Ermittlungsführer Boumann 22.06.2009 und der Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 sicher: es besteht kein Rechtsanspruch auf die beantragte Nennung/Kenntnis der relevanten Untersuchungsgegenstände (personenbezogene psychiatrische Daten), insbesondere besteht nach Specht kein Rechtsanspruch auf Kenntnis vor der Untersuchung. Damit schlossen beide Richter zu aktueller Zeit vor der Untersuchung die Voraussetzung für die von mir zu beantragende Sperrung aus: meine Kenntnis. Und der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte schreibt von gerichtlich vorgenommener Überprüfung – kläglicher Versuch von Konsistenzsicherung des involvierten behördlichen Konsortialpartners Richters Specht. Nach Aussage des Verwaltungsgerichts Richter Essig muss ich selber Akteneinsicht nehmen, um Kenntnis zu erlangen und in der Folge Widerspruch einzulegen. Hab‘ ich versucht, aber was macht der meine Personalkrankenakte fälschende Kasling? Ganz offenbar entnahm dieser für den Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 das entscheidende/relevante amtsärztliche 15.11.2002-Falschgutachten meiner Akte, obwohl dieses zuvor vom Gericht verwendet wurde. Kasling schloss damit meine Kenntnis und meinen Widerspruch der offenbar von ihm initiierten Gutachtenfälschung aus, erreichte damit die widerspruchsfreie Unterstellung von Selbstgefährdung (Suizidgefahr), um dafür mit der von ihm zudem veranlassten Personalkrankenaktenfälschung (Zuweisung der gutachterlich mehrfach festgestellten nicht heilbaren psychischen Krankheit Depression) dem von ihm beauftragten beamteten Psychiater den Beweis zu liefern. Das 13.01.2005 entdeckte 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben platzierten Kasling/Dezernent Giermann erst nach dem Urteil 04.11.2004, aber vor dem 01.12.2004 (Bericht Ermittlungsführer) in meine Akte. Damit schlossen Kasling/Giermann aus, dass das Gericht die darin enthaltenen schwerwiegenden psychiatrischen Aussagen (Suizidgefahr wegen schwerer Depression) als Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung im Urteil 04.11.2004 verwendet. Das 16.07.2003-Schreiben wurde erst nach 04.11.2004 in meine Akte platziert und dem Ermittlungsführer vorgelegt, der ebenfalls in seinem Bericht 01.12.2004 die mir zugewiesenen schwerwiegenden personenbezogenen psychiatrischen Daten/Aussagen (Suizidgefahr wegen gutachterlich festgestellter schwerer nicht heilbarer Depression) nicht erwähnte und nicht verwandte, aber bereits ab 10.12.2002 die auf meine Person bezogene beabsichtigte Verwendung der vorliegenden Ergebnisse und durch erstmalige/einmalige Erwähnung einer mir unterstellten langjährigen Behandlung beim Dr.Zimmer die Verwendung in Juni 2004 dieser behördlichen Fälschungen des Kasling durch den von ihm beauftragten Psychiater in meiner Unkenntnis und widerspruchsfrei sicherstellte, wenn ich die von Boumann abverlangte von mir selbst zu beantragte Untersuchung hätte vornehmen lassen.

Landesschulbehördlich initiierte Aktenfälschung im Zusammenwirken mit dem Gesundheitsamt Osnabrück: Am Tag der Akteneinsicht 09.05.2006 war das Gutachten über ausgeheilte Hirnhautentzündung nicht in der Akte. Die als vollständig vorgegebene Akte des Gesundheitsamtes war nicht paginiert und enthielt nicht den Vorgang Hirnhautentzündung. In der vom Gesundheitsamt geheim geführten zweiten Akte befinden sich die personenbezogenen Daten über Hirnhautentzündung. Das Genesungsgutachten 19.10.1998 des Dr. Hoffschröder leitete die Behörde nicht an das Gesundheitsamt weiter: Beweisunterdrückung über Genesung von Hirnhautentzündung. Es befindet sich heute immer noch nicht in der zweiten geheim geführten Akte. Bei Verwendung der Akte durch den beamteten Psychiater wäre dieser Vorgang ohne das Genesungsgutachten über Hirnhautentzündung von der Geheimakte der Hauptakte zugeführt worden. Und die personenbezogen Daten über nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung (Beweis: fehlendes Genesungsgutachten) wäre vom Psychiater verwendet worden. Die Möglichkeit derartiger gesundheitsamtlicher Aktenmanipulation bestand während des gesamten behördlichen Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens. Meine Unkenntnis über derartige Manipulation wurde ganz offenbar durch vorsätzlich nicht paginierte Akte sichergestellt.

Vorstehende Ausführungen beschreiben die von Niedersächsischen Landesbeamten vorgenommene Umgehung des § 9 Nieders. Datenschutzgesetzes.

Die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Frau Dierker unterstellte mir 06.05.2005 ‘Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern, Ausbildungsbetrieben und der Bevölkerung insgesamt‘. Mit nachstehenden aufklärenden Ausführungen informiere ich die gemeinte Bevölkerung. Diese möge sich selbe ein Bild davon machen, welche hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Nieders. Landesbeamte (vermeintlich Garanten für Recht und Ordnung) tatsächlich die Beeinträchtigung des Ansehens der Beamten im Allgemeinen und der Bevölkerung vornahmen. Mein Beispiel hat exemplarischen Charakter:

Die unterstellte Ansehensbeeinträchtigung ist zurückzuführen auf vom dienstlichen Richter (juristischer Dezernent der Bez. Reg. Oldenburg) Ermittlungsführer Boumann (seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) 01.12.2004 explizit unterstellte psychische Störung (aus psychischen Gründen). Diese leitete er u.a. unüberprüft aus ihm bekannter amtsärztlicher Gutachtenfälschung sowie unüberprüft aus einem von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling gefälschten Personalkrankenakteneintrag ab, in dem ich ab 2000 aus Krankheitseinsicht selbst beantragte Psychotherapien – erfolglos – durchführen und mich psychiatrisch behandeln ließ, in dem gutachterlich festgestellter Ausschluss zukünftiger Genesung von psychischer Krankheit (Depression)/Dienstunfähigkeit und bestehende Betreuung bei einem bestellten Betreuer unterstellt wurden. In Kenntnis der Fälschungen unüberprüft übernommen vom Verwaltungsrichter Specht des Verwaltungsgerichts Osnabrück. Das waren u.a. die Grundlagen der von der Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker 17.03.2005 verfügten Zwangspensionierung. Verstärkt durch von beiden, zuletzt Richter Specht 29.06.2005, nach § 444 ZPO wegen unterstellter verhaltensbedingter Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen und damit begründete Option auf forensisch/psychiatrische Zwangsuntersuchung und –unterbringung. Der bis heute nicht zurückgenommene Betrug beruht auf weiteren von der Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling, Dierker, Giermann, Pistorius) und dem Gesundheitsamt Osnabrück (stellvertretender Amtsarzt Dr. Bazoche; Gesundheitsakte Landrat Hugo) vorgenommenen Unterstellungen, Unwahrheiten und Aktenfälschungen/-manipulationen. Konsequent im Zeitraum des Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens (Beginnehördlich vorgegebene Zwangspensionierung § 56 NBG als amtsärztlichen Untersuchungszweck 10.04.2002 bis ca. August 2006, gut ein Jahr nach 17.03.2005 (Wiederverwendung)) von Vorstehenden, insbesondere von beiden Richtern, vor mir geheim gehaltene Beweismittel psychischer Krankheit. Genauer: geheim gehalten wurde eine behördlich von Kasling gefälschte Personalkrankenakte, in der mir gutachterlich festgestellter Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit unterstellt wurde. Die Gesamtheit der sich auf mehrere Jahre erstreckenden Fälschungen sollte als wahr vorgegebene sich auf mehrere Jahre erstreckenden Erscheinungsformen psychischer Krankheit eines krankheitsuneinsichtigen Straftäters (§444 ZPO) vom behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater in der Fremdanamnese als wahr geltende Anamnesevorgaben verwendet werden.

Weiterhin gedeckt wurde der Betrug durch Ablehnung meiner zweiten Petition 168/01/16 seitens des Nieders. Rechts- und Verfassungsausschusses mit Berichterstatter Prof. Dr. Dr. Roland Zielke und den Nieders. Angeordneten sowie der Stellungnahmen des Nieders. Kultus- und Justizministeriums. Diese, insbesondere nach Vorgabe/Empfehlung des Berichterstatters, schlossen eine von mir beantragte unabhängige fachmedizinische Überprüfung der vom beamteten forensischen Psychiater zur Benutzung als wahr vorgegebenen Beweismittel psychischer Krankheit/Anamnesevorgaben unter Einbeziehung meiner heute vorliegenden Nachweise als unterstellt, unwahr, gefälscht aus. Wobei das Nieders. Kultusministerium in Person von Ministerin Frau Heister-Neumann die kriminellen Machenschaften der Mitarbeiter der ihr unterstellten Landesschulbehörde Osnabrück bis 16.06.2009 deckte und nach diesem Datum die Landesschulbehörde Osnabrück, und damit die eigentlich verantwortlichen Initiatoren der medizinischen Beweismittelfälschungen/Unterstellungen (Kasling, Giermann, Pistorius), mit der als Überprüfung getarnten Vertuschung, genauer: eigenmächtige Vernichtung der behördlichen Beweismittelfälschungen, beauftragte!! Wobei das Justizministerium in Person des Ministers Herr Busemann die Rechtsverstöße beider Richter (Bouman ist seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) gegen Internationales Recht (U.a. Verstoß gegen 16.1 des Kopenhagener KSZE-Abkommens: Zuweisung nicht existenter psychischer Störungen (Psychiatrisierung) verstößt gegen die Menschenrechte und Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention) deckte. Wobei der Berichterstatter (Legislative) meiner Petition in Person von MDL Prof. Dr. Dr. Zielke in dieser Kenntnis der Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten zum einen die Ablehnung der von einem unabhängigen Gutachter vorzunehmenden fachmedizinischen Überprüfung der Gesamtheit der von Landesschulbehörde Os. und Gesundheitsamt Os. vorsätzlich gefälschten psychiatrischen Anamnesevorgaben empfahl; damit schloss er die Möglichkeit der von mir beantragten und von allen Abgeordneten zu veranlassende Kontrolle dieser beiden Ministerien (Exekutive und Judikative) aus, die in ihren Stellungnahmen allein die Möglichkeit der Feststellung dieser psychiatrischen Beweismittelfälschungen als langfristig konstruierte Verstöße (Plural) gegen Internationales Recht ausschlossen. Wobei der Berichterstatter in voller Kenntnis der nachgewiesenen von Niedersächsischen Landesbeamten/Garanten vorgenommenen vorsätzlichen psychiatrischen Aktenfälschungen zum anderen weiterhin die amtsärztliche pseudomedizinische (psychiatrische/forensische) Überprüfung meiner Person auf der Grundlage der nicht zurückgenommenen Beweismittelfälschungen (personenbezogene psychiatrisch/forensische Daten) empfahl. Und damit in seiner Funktion als herausgehobener Vertreter der Legislative zum einen die kriminellen Machenschaften der politisch verantwortlichen Verursacher der Exekutive unsanktioniert beließ und die gesamten politischen Entscheidungsträger der Legislative zu der Entscheidung manipulierte, ohne die in meiner Petition geforderte Zurücknahme nochmals die Option der Verwendung dieser Fälschungen sicherstellte. In dem Wissen, dass die Abgeordneten (Legislative) seiner Empfehlung unwidersprochen folgen. Die Gesamtheit der Abgeordneten übernahm die Empfehlung des Berichterstatters und lehnte die von mir beantragte von einem unabhängigen Obergutachter vorzunehmende Überprüfung der vor mir geheim gehaltenen/gefälschten psychiatrischen Anamnesevorgaben und damit meine Petition ab, obwohl diese über Einschreibe-Emails und Emails mit Lesebestätigung über meine eingereichten Schriftsätze informiert worden waren. Die Übernahme der Empfehlung erfolgte aus von den Abgeordnete selbst zu verantwortender Unkenntnis aus selbst zu verantwortender Untätigkeit (Faulheit, Interessenlosigkeit, die verantwortlichen politischen Kollegen nicht rein reißen zu wollen, etc.), da nach ausführlicher Auswertung der Rückmeldungen ca. 68% !! der Abgeordneten die Mails nicht öffneten bzw. ungelesen löschten.

Die beiden Richter Boumann 01.12.2004 und Specht 29.06.2005 ließen mit unterstelltem § 444 ZPO die psychiatrische Sanktionierung dadurch eskalieren, indem sie die Option auf gerichtlich angeordnete forensische Zwangsuntersuchung auf der Basis der – von beiden weiterhin vor mir geheim gehaltenen – als wahr vorgegebenen gefälschten Beweismittel (psychiatrische Anamnesevorgaben) psychiatrischer Krankheit schufen. Wobei unmittelbar vor der letzten psychiatrischen Untersuchung in 2004, während des Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens also, die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling mit der 16.07.2003 in meine Akte platzierten Personalkrankenaktenfälschung den beauftragten beamteten Psychiater arglistig täuschen wollte durch dokumentierten mehrfach gutachterlich festgestelltem Ausschluss der Dienstfähigkeit und ausgeschlossener Genesung von mehreren psychischen Krankheiten, u.a. Depression. Und damit mir vermeintlich von Behörde und Gesundheitsamt vermeintlich nachgewiesener Krankheitsuneinsichtigkeit. Wobei die den Untersuchungsauftrag erteilende Landesschulbehörde Kasling durch Vorgabe der Untersuchungszeit von einer Stunde (siehe Weig 19.11.2002) die ausführliche Anamneseerhebung ausschloss und auf die Bewertung meines Schweigens aus Unkenntnis reduzierte: krankheitsbedingte Dissimulation. Beide Richter antizipierten und nahmen billigend die zwangsläufig hieraus sich ergebende forensisch/psychiatrische Fehldiagnose, Zwangseinweisung, Zwangspsychiatrisierung, mehrjähriges Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik, Zwangsmedikation und den bürgerlichen Tod in Kauf. Damit setzten die niedersächsischen Verwaltungsrichter Boumann und Specht die NS-Psychiatriegeschichte fort, trotz Internationalen Kopenhagener KSZE-Abkommens. Nach 16.1 und nach UN-Behindertenrechtskonvention ist die Zuweisung von psychischer Störung/Behinderung bei einem psychisch nicht Kranken (Psychiatrisierung) verboten. Wobei die Behörde den von ihr beauftragten beamteten Psychiater mit der Konversion gefälschter personenbezogener psychiatrischer Daten in reale psychische Krankheit beauftragte zum Zweck des medizinischen Konversionsbetrugs. Die Schuldigen sind zu bestrafen. Mit behördlich veranlasster einstündiger psychiatrischer Untersuchung durch einen beamteten Psychiater bezweckter und 01.12.2004 realisierter derartiger Zuweisung/Konversion kaschierte die Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling, Giermann, Pistorius) ihre langjährigen Verstöße auch gegen das Diskriminierungsverbot, die schweren Verletzung bestehender Schutznormen und Menschenrechte – hier Artikel 6 der EMRK, sowie der Charta der Grundrechte von Nizza hier: Artikel 1, 3 (1), 31(1), 35. Insbesondere gefährdeten, genauer: vernichteten, die vorgenannten Personen der Landesschulbehörde meinen Arbeitsplatz durch Verstoß gegen die EU-Richtlinie 89/391/EWG.

Die Fortsetzung dieser Geschichte, die Festschreibung der realisierten Psychiatrisierung unter Ausschluss der Bestrafung der Schuldigen, nahm nun auch MDL Prof. Dr. Dr. Zielke vor, und zwar in seiner herausgehobenen Position als Berichterstatter des Rechts- und Verfassungsausschusses. Er weiß, dass seiner Empfehlung die Mitglieder des Nieders. Rechts- und Verfassungsausschusses folgen werden, damit die weiteren Nieders. Landtagsabgeordneten mit dem Nieders. Ministerpräsident Christian Wulff, die die in der Petition beantragte von einem unabhängigen mult. Obergutachter vorzunehmende fachmedizinische Überprüfung der vom Amtsarzt Dr. Bazoche und Richter Specht/Bouman genannten psychiatrischen Anordnungsbegründungen und die in der Untersuchung vor mir geheim gehaltenen psychiatrischen Anamnesevorgaben (Beweismittel psychischer Krankheit) ablehnten.

In Kenntnis der auch in persönlichen Gesprächen vermittelten Gesamtzusammenhänge empfahl der stellvertretende Nieders. Fraktionsvorsitzende der FDP Berichterstatter MDL Zielke den Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsschusses und damit der Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten nicht nur die von der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück und vom Gesundheitsamt Osnabrück realisierte psychiatrischen Beweismittel-/Anamnesefälschungen fachmedizinisch unüberprüft zu belassen, diese als wahr und die Rechtsfolge Zwangspensionierung aus psychischen Gründen als rechtens festzuschreiben. Er veranlasste auch, die Abgeordneten seiner Empfehlung zu folgen, damit den realisierten Verstoß gegen Internationales Recht/Vertragsrecht zu legitimieren und ebenfalls dagegen zu verstoßen. Zudem ergibt sich die besondere Niederträchtigkeit/Perfidie des Zielke daraus, dass er auf der Basis der von ihm nicht veranlassten Zurücknahmen der Gesamtheit der Beweismittelfälschungen, den unwahren/gefälschten psychiatrischen personenbezogene Daten also, über einen von den behördlichen Beweismittelfälschern vorgegebenen beamteten Psychiater weiterhin die forensische/psychiatrische Überprüfung meiner Person als psychisch nicht Kranker vornimmt. Er stützt seine Empfehlung auf die Stellungnahme des Nieders. Justizministeriums, dass die rechtsbeugenden Entscheidungen des Richters Specht deckt: die richterlichen Einzelentscheidungen des Richter Specht sind nicht anfechtbar. (Hinweis: Die Juristen der Landesschulbehörde Osnabrück und Richter Specht suchen dieselbe Kantine auf). Dessen die psychiatrische Untersuchung betreffenden Entscheidungen betreffen ausschließlich fachpsychiatrische Entscheidungsgegenstände, sind daher Anmaßungen und vom Ergebnis Verstoß gegen Internationales Recht.

Dem Leser wird klar, dass vorstehend genannte hoheitliche Aufgaben wahrnehmende vom Volk gewählte Abgeordnete (Legislative), Niedersächsische Landesbeamte also, in ihrer Garantenfunktion gegen Internationales Recht/Vertragsrecht verstießen bzw. basierende auf vorsätzlich gefälschte personenbezogene psychiatrisch Daten (Beweismittelfälschungen) an mir realisierte Psychiatrisierung legitimierten. Der Leser sieht ein, dass es die vorstehend genannten Konsortialpartner sind, die ‘das Ansehens der Beamten im Allgemeinen bei der Bevölkerung insgesamt beeinträchtigt haben‘. Es handelt sich ganz offenbar um politisch gewollte, methodisch und sukzessiv vorsätzlich durchkonstruierte Eindrucksmanipulation mit dem Zweck, durch geheim gehaltene skrupellose Aktenfälschungen politisch Unliebsame durch Missbrauch der forensischen Psychiatrie für berufs- lebensunwert zu erklären und auszusortieren.

Um Zusammenhänge besser zu verstehen, sind Kenntnisse über die Forschungsergebnisse aus den 1990-er Jahren der Professorin Schütz und des Professors Laux über Eindrucksmanipulationen zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen erforderlich. Beide beziehen sich grundlegend u.a. auf Häder (1958), wonach die Wirkung von psychiatrisch kausalattribuierten Umdeutungen/Unterstellungen zum Zweck der Eindrucksmanipulation dem Betroffenen/Adressaten als persönliche Befindlichkeit und damit als psychische (Verhaltens-) Störung ursächlich zugewiesen wird. Und zwar rechtsverbindlich in den Akten. Wobei die Verursacher und Anwender derartiger politischer Streitkultur das gesamte ihnen erreichbare unbeteiligte öffentliche Umfeld des Betroffenen nach und nach infiltrieren/insinuieren. Und damit die gesamte ihnen erreichbare unmittelbare dienstliche Öffentlichkeit schleichend langjährig und sukzessiv solange eindrucksmanipuliert, bis das in den Akten dokumentierte gesamte Manipulationsergebnis als vermeintlich von dieser Öffentlichkeit erbrachte Nachweis für die psychiatrischen Kausalattributionen Delinquenz, Dissozialität, etc. und als schleichend zunehmender langjähriger Entwicklungsprozess gestörter Psyche bis hin zum Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit eines Einzelnen vorliegt. Bei gleichzeitiger Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person. In der Gesamtheit in der objektiven Fremdanamnese vom beamteten forensischen Psychiater dann als wahr geltender Nachweis zu verwenden, wenn die Wirkung der Eindrucksmanipulation als persönliche Befindlichkeit manifest wird. Ich empfehle dem interessierten Leser ein Proseminar über Häder und vorherige Beschäftigung mit dessen Theorien. Diese Methode ist an politisch Unliebsamen gepflegter Umgang, politische Gepflogenheit und politische Streitkultur in allen politischen Lagern nicht nur unseres Landes. Exemplarisch an Beispielen der 1990-er Jahre belegt/dokumentiert/nachgewiesen in dem Buch von Laux/Schütz, dtv 1996, ‘Wir die wir gut sind‘. Wobei der Begriff Streit(Kultur) nur zwischen gleichwertigen Konfliktparteien richtig ist. Politische Streitkultur jedoch ist die nicht zutreffende verharmlosende Umschreibung von Bekämpfung eines einzelnen mit der ‘psychologisch-psychiatrischen Waffe‘. Das wiederholte sich Wehren wird psychiatrisch kausalattribuiert umgedeutet und vor allem auch in den Akten rechtsverbindlich dokumentiert als schleichend einsetzender Prozess gestörter Psyche. Genauer: die Verursacher/Eindrucksmanipulateure fassen in den Akten das Manipulationsergebnis der von ihr manipulierten Öffentlichkeit zusammen und halten sich somit selber sakrosankt. Anfänglich mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung und Eliminierung unerwünschten sozialen Verhaltens. Und nach Friedrich Glasl, ‘Konfliktmanagement‘, in der Eskalation letztlich Stufe 9 der insgesamt neun Konflikteskalationsstufen: bewusst betriebene Vernichtung. Diese wird von den Verursachern lediglich vorbereitet und auf den behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater delegiert. Politische Vernichtung des Andersdenkenden mit der psychologisch-psychiatrischen Waffe bedeutet: Konstruiert wird ein Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet, ein Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird. Wobei diese beamteten Konstrukteure/Eindrucksmanipulateure (Garanten) psychiatrisch/forensischer Vernichtung wissen, dass der von ihnen beauftragte beamtete forensische Psychiater (Garant) nicht autorisiert ist, die behördlich gefälschten psychiatrisch kausalattribuiert Akten/Anamnesevorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Psychologie und Psychiatrie im Dienste der Staasi – nun auch im Dienste der Niedersächsischen Landesregierung?

Gefährlich wird es für den die Methode dieser Streitkultur, genauer: vor dem Betroffenen nahezu geheim gehaltene Waffengangs-/Kriegskultur mit dem Ziel der psychiatrisch/forensischen Vernichtung durch Zwangsmedikation und damit den bürgerlichen Tod, nicht kennenden/beherrschenden einzelnen naiven Bürgers, für den die berufs- und lebensbedrohende Konsequenz der an ihm ausgeübten Anwendung derartiger Methode nicht vorstellbar ist, der langjährig Betroffener und Zielscheibe einer derartigen psychologisch/psychiatrisch geschulten Politgruppierung wurde. Wobei der Verlierer von vornherein feststeht. Der Zielscheibe für einen Waffengang wurde, an dem eine Vielzahl der diese politische Streitkultur beherrschenden Konsortialpartnern (Garanten) beteiligt ist. Und von den in diesen psychologisch-psychiatrischen Vernichtungsprozess involvierten Konsortialpartnern gedeckt, unterstützt, gefördert und letztlich sanktioniert wird, die als hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Landesbeamte Garantenfunktion innehaben und sich selber gegenseitig sakrosankt halten.

Zwangsläufig beeinflussen langjährig permanent vorgenommene und konsequent vom Verursacher ausgeschlossene Klärung/Rücknahme der psychiatrisch kausalattribuierten Zuweisungen daher langfristig und nachhaltig die persönliche Befindlichkeit.

Die Verursacher brauchen nur noch abzuwarten, bis zwangsläufig als Folge längere (mehr als drei Monate) anhaltende funktionelle Krankheit (Kurt Singer, Kränkung und Kranksein) auftritt. Deren Auftreten war für die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling formaler Anlass für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, um damit über den einzig im Untersuchungsauftrag vorgegebenen Untersuchungszweck ‘Zwangspensionierung nach § 56 NBG‘ das Zwangspensionierungsverfahren einzuleiten und vom Amtsarzt bzw. von diesem beauftragten Psychiater dieses Ziel umsetzen zu lassen. Und wenn der Amtsarzt die vollständige Genesung von diesen funktioneller Krankheiten feststellt und hierauf bezogen keine Zwangspensionierung möglich ist? Nach amtsärztlich festgestellter voller Genesung von beiden ursprünglichen Krankheiten (Herz/Insult) war der Untersuchungszweck Zwangspensionierung nicht erreicht. Daraufhin begann der von der Landesschulbehörde Kasling initiierte Prozess arglistiger Täuschungen, auf der Grundlage von Unterstellungen, Unwahrheiten, Aktenfälschungen, etc. dieses Ziel zu erreichen. Der Amtsarzt Dr. Bazoche als einer dieser arglistigen Täuscher ordnete die psychiatrische Zusatzuntersuchung auf Grund der von mir ihm am Untersuchungstag 04.11.2002 als gesagt unterstellten und in den Akten als wahr vorgegebenen, dokumentierten und von mir ihm als gesagt unterstellten selbst zugewiesenen gelittenen Befindlichkeiten/psychischen Störung an, die der von ihm 15.11.2002 beauftrage beamtete Psychiater Prof. Weig als tatsächlich von mir gesagt annehmen und ursächlich als auf mich bezogen feststellen sollte. Wobei Bazoche nach Rücksprache mit Kasling die 19.11.2002 beantragte Aushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens wegen unterstellter Suizidgefahr verweigerte. Der entscheidende Beweis dafür war die behördlich von Kasling mir zugewiesene ab 2000 behandelte und nicht heilbare schwere Depression, bei der die Suizidrate ca. 10% beträgt. Desweiteren die Summe der landesschulbehördlichen Akteneinträge mit den unwidersprochenen psychiatrisch kausalattribuierten und auf Umdeutung/Unterstellung zurückzuführenden Ursachenzuweisungen, und zwar als Entwicklungsprozess einer Befindlichkeits- und damit psychischen Störung. Meine von Kasling geführte Personalakte belegt, dass quasi jede Person/-engruppe meines dienstlichen Umfeldes mir auffälliges/gestörtes Verhalten zuweist. Die als nicht mehr hinnehmbar unterstellte besondere Schwerwiegendheit von psychischer Störung wie Delinquenz, Dissozialität, etc. gipfelte darin, dass die per Unterschriftenaktion –vor mir geheim gehalten – eindrucksmanipulierten Kollegen bei der Landesschulbehörde ‘Schutz‘ vor mir beantragten. Diese in der Personalakte ohne meine Kenntnis dokumentierten Diskriminierungen/Diskreditierungen/Unterstellungen nahm der ehemalige Kollege Pieper in Verantwortung des Schulleiters Kipsieker zum Zweck meiner psychiatrischen Sanktionierung vor, ohne jegliche Rücksprache/Kenntnis mit diesen Personen/-gruppen (Kollegen, Schüler, Eltern, Studenten, Dienstvorgesetzte aus Schule und Behörde, Lehrersportkollegen, etc.). Die Summe der Akteneinträge wurde als Verhaltensbilanz, -prognose, als ‘genug Nachsicht gezeigt, aber jetzt ist das Maß voll‘ und als von den Verursachern bei der Behörde beantragten Schutz vor diesem vermeintlich ‘psychisch Gestörten‘ als vom Schulleiter vorgegebene Erscheinungsform psychischer (Verhaltens-)Störung vorgegeben und verantwortet. Voraussetzung für Amtsführungsverbot. Ganz offenbar handelt es sich um wenige diese Eindrucksmanipulationskenntnisse beherrschenden und anwendenden Verursacher (Schulleiter Kip, Kollegen Buss, Hen, Pi der BBS Melle). Der Schulaufsichtsbeamte Rittmeister sagte mir: er schließt nicht aus, das es in der gewerblichen Abteilung Kollegen gibt, die sich mit derartigen Sanktionsmechanismen auskennen.

Keiner der nach meiner Kenntniserlangung des 15.11.2002 Gutachtens im April 2006 viermal angeschriebenen ehemaligen Kollegen der gewerblichen Abteilung, auch keiner der weiteren Kollegen der BBS Melle, erklärte mir bzw. der Behörde gegenüber, mit mir während der gesamten Dienstzeit jemals einen Streit gehabt zu haben. Das Gegenteil ist der Fall. Aber der Amtsarzt unterstellte mir, ihm am 04.11.2002 diese Aussage gemacht zu haben. Meine Tonbandaufzeichnung des Untersuchungsgesprächs vom 04.11.2002 belegt die Lüge des Amtsarztes. Um diese Unterstellung vornehmen zu können, schloss der Amtsarzt trotz vorgelegter Mobbing-Dokumentation (Mobbing wird in seinem Gutachten nicht thematisiert) die Aufklärung des zurückliegenden Mobbing und der permanenten grundlosen Druckausübungen sowie die tatsächlich ursächlich darauf zurückzuführende Befindlichkeit aus. Statt das von mir dokumentierte langjährige Mobbing zu thematisieren und den von mir beantragten Ausschluss künftiger Gefährdung des Arbeitsplatzes durch Mobbing umzusetzen, ignorierte der Amtsarzt dessen Existenz und hielt die schulischen Mobber sakrosankt. Offenbar nach politischer Weisung der Landesschulbehörde Kasling, wie auch danach tasächlich von Kasling praktiziert, übernahm der Amtsarzt in seiner Verantwortung die Umdeutung des Mobbings in ursächlich mir zugewiesenen Streit. Tatsächlich jedoch nicht existenten Streit, den der Amtsarzt 04.11.2002 als von mir eingestanden, als von mir umgedeutet und ihm mitgeteilt vorgab sowie gutachterlich als Erscheinungsform psychischer Krankheit vorgab. Der Schulleiter und die Landesschulbehörde Kasling antizipierten, das der vom Amtsarzt beauftragte behördliche Psychiater als der nach Häder gemeinte ‘naive‘ Psychologe deren Vorgaben ungeprüft medizinisch/psychiatrisch übernimmt (genauer: als medizinischer Garant hat er diese Vorgaben von behördlichen Garanten als wahr zu übernehmen). Im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag an den von ihm beauftragten beamteten Psychiater Weig deutete der Amtsarzt Dr. Bazoche den Sachverhalt um und unterstellte nicht nur die gelittene Befindlichkeit/psychisch Störung als vor ihm von mir selbst eingestanden/zugewiesen, auch das von mir als gesagt unterstellte Eingeständnis von langjährigem Streit mit sämtlichen Personen meines dienstlichen Umfeldes. So wie ein Geisterfahrer keine Einsicht seines Falschfahrens zeigt: wieso, die anderen fahren alle falsch. Zudem begründete Amtsarzt Dr. Bazoche die Nichtaushändigung der 19.11.2002 beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens mit Suizidgefahr. Als ‘Beweis‘ dafür lag bereits im Nov. 2002 das gutachterlich festgestellt Ergebnisse ausgeschlossener Genesung von der psychischen Krankheit Depression (Suizidrate liegt bei ca. 10%) vor, dessen Verwendung die Behörde Kasling nicht erst mit Platzierung dieser Fälschung 16.07.2003 in meine Personalkrankenakte bezweckte, sondern bereits im Nov. 2002. Als weiterer ‘Beweis‘ der mir zugewiesenen und mir unterstellten Selbstzuweisungen von Erscheinungsformen psychischer Störung sollten die behördlichen (Gesundheitsamt, Landesschulbehörde) Akten herhalten und die darin zitierten Personen/Personengruppen. Wobei der behördlich beauftragte beamtete forensische Psychiater nicht autorisiert ist, diese 15.11.2002 als von mir geäußert unterstellten Vorgaben und die behördlichen Akten als unwahr zur Disposition zu stellen – er ist verpflichtet, diese konstruierten unwahren Vorgaben als wahr in der Untersuchung zu verwenden, damit medizinischen Konversionsbetrug zu begehen und eine Fehldiagnose zu stellen.

Die Forschungsergebnisse von Schütz/Laux weisen nach, das nach erfolgten Eindrucksmanipulationen mit dem Ergebnis der in den Akten dokumentierten psychiatrisch kausalattribuierten Verhaltensauffälligkeit die Überprüfung der persönlichen Befindlichkeit durch einen ‘naiven‘ Psychologen folgt. Zu einem vom Verursacher vorgegebenen geeignet erscheinenden Zeitpunkt, wenn die Manipulation der gesamten infiltrierten dienstlichen Öffentlichkeit abgeschlossen ist und wenn Verhaltensbilanz, -prognose und ‘gezeigte Nachsicht‘ vermeintlich nicht mehr hinnehmbares gestörtes Verhalten dokumentieren. Die vermeintlich rechtssichere einstimmige Bestätigung durch die dienstliche Öffentlichkeit und mich sollte erstmals 04.11.1998 über ein in ca. 30 Punkten psychiatrisch kausalattribuiertes unwahres/gefälschtes/auf Unterstellungen beruhendes Dienstbesprechungsprotokoll erfolgen, dem die eindrucksmanipulierten Kollegen in konstruierter Unkenntnis einstimmig zustimmen sollten. (Der Nachweis hierüber liegt vor). Bezweckt war unmittelbar danach die rechtssichere Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung. Hierzu kam es nicht, weil der anwesende Schulaufsichtsbeamte Rittmeister von der Landesschulbehörde meine Gegenprotokollierung und damit meinen Nachweis als in jedem Punkt unwahr/gelogen mitbekam. Rittmeister hielt die für Protokollfälschung verantwortlichen Jugendfreunde Henschen und Pieper sowie den Dienstvorgesetzten Bussmann der BBS Melle sakrosankt, indem er keine Aufklärung der Protokollfälschung vornahm, sondern am 05.11.1998 die Zurücknahme des amtsärztlichen Untersuchungsauftrags v. 13.10.1998 veranlasste. Bemerkenswert auch die Verlogenheit der Landesschulbehörde in Person des damaligen Dezernenten Lüthje und des Schulbezirkspersonalrats Otte, die die Zurücknahme des behördlich erteilten Untersuchungsauftrags als das Ergebnis eines Beschwerdegesprächs 23.11.1998 vorgaben, obwohl Lüthje die Zurücknahme bereits 05.11.1998 vornahm. Lüthje nahm die Weiterleitung des Genesungsgutachtens 19.10.1998 über vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung an das Gesundheitsamt Osnabrück nicht vor, das daraufhin eine separate geheim geführte Akte über diese – nicht ausgeheilte – Krankheit anlegte.

Nach amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit wegen Herz/Insult in 18.12.2002 sollte ein behördlich beauftragter ‘naiver‘ Psychologe nun diese Symptomatik von Befindlichkeit und die Aktenvorgaben ursächlich auf mich als den Betroffenen beziehen und feststellen. Dieser ist als behördlich vom Verursacher bzw. von der Behörde beauftragter beamteter (hoheitliche Aufgaben, Garant) Mediziner (Amtsarzt/ forensischer Psychiater) nicht autorisiert, die Ursache der Symptomatik/Befindlichkeit zu ergründen und somit festzustellen. Der forensische Psychiater ist nicht autorisiert, die vom Amtsarzt vor ihm als von mir als Betroffenen selbst gesagt unterstellten Aussagen sowie die behördlichen Dokumentationen der Akten als vermeintliche Beweise für psychische Störung als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern hat diese Vorgaben von ‘Garanten‘ als wahr/objektiv zu übernehmen, und damit die Befindlichkeit auf diese ‘Wahrheit‘ zurückzuführen. Die niederträchtige Perfidie: mit ‘nicht autorisiert‘ verpflichten die eigentlichen Verursacher/Drahtzieher aus der Landesschulbehörde (Garanten) die beamteten Mediziner/Psychiater (Garanten) dazu, die medizinisch/psychiatrische Konversion von Befindlichkeit als langjährigen Entwicklungsprozess gestörten Verhaltens vorzunehmen, damit als psychische Störung festzustellen und die behördlich unterstellte Erfolglosigkeit von Psychotherapien sowie den gutachterlich festgestellten Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit zu übernehmen. Aber die alleinige Feststellung von psychischer Störung reicht für das langjährige Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik nicht aus. Was nun? Weitere Voraussetzung für einen langjährigen Freiheitsentzug von Menschen mit Psychischer Behinderung, und diese liegt bei festgestellter psychischer Erkrankung vor, ist das Vorliegen angeblicher Selbst- und/oder Fremdgefährdung, insbesondere auch das Vorliegen einer Straftat. Diese Selbstgefährdung wurde langjährig und mehrfach von Amtsarzt und Behörde unterstellt, zuletzt durch Verweigerung der beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, dokumentiert u.a. auch in amtsärztlicher 15.11.2002-Gutachtenfälschung und behördlicher 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung (unterstellte nicht ausheilbare Depression: Selbstmordrate beträgt ca. 10%). Beides für den Betroffenen nicht erkennbares und vor diesem geheim gehaltenes Konstrukt – für den behördlichen beamteten Psychiater/Forensiker als wahr zu verwendendes eindeutiges Indiz.

Weitere Voraussetzung für langjährigen Freiheitsentzug im LKH ist gezeigte Krankheitseinsicht durch selbst beantragte Untersuchung. Nach amtsärztlicher/behördlicher Nötigung abverlangter aber von mir nicht vorgenommener Selbstbeantragung der psychiatrisch/forensischen Untersuchung unterstellte das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Richters Specht vermeintliche vereitelte Benutzung des Fälschungskonstrukts als verhaltensbedingte Straftat. Mit gerichtlich unterstellter verhaltensbedingter ‘Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen‘, denn die 16.07.2003-Fälschung unterstellt die gutachterlich mehrfach festgestellte Aussichtslosigkeit der Genesung von psychischen Krankheiten, u.a. Depression, im Plural. Diese Aussichtslosigkeit in Verbindung mit 15.11.2002 unterstellter gerichtlich eingerichteter Betreuung ist der vermeintliche Beweis von schwerer psychischer Krankheit, die gegen den Willen des Betroffenen zu dessen Wohl zwangsweise vorzunehmen ist.

Die Perfidie des Verwaltungsrichters Specht: Verweigerten mir Amtsarzt und Behörde die beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens wegen unterstellter Suizidgefahr, so nannte mir Richter Specht im Urteil 04.11.2004 das ihm über die Akten bekannte 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben ebenfalls nicht. Etwa aus unterstellter Fürsorge?: wird die mir ab 2000 unterstellte Verheimlichung der unterstellten Dr.Zimmer-Behandlung bekannt, ist die unterstellte bestehender Suizidgefahr besonders erhöht. Richterliche Freiheit, Blödheit, Skrupellosigkeit?? Oder ist nach ‘Die Neue Richtervereinigung‘ der Richter politische Marionette/willfähriger Gehilfe der Verwaltung? Ein Anruf beim Dr. Zimmer hätte ergeben, dass ich zu keiner Zeit dessen Patient war. Dem Leser wird klar: auch Verwaltungsrichter Specht vom Verwaltungsbericht Osnabrück deckte die amtsärztliche/behördliche Personalkrankenfälschung, indem dieser die Option der mit Fürsorge begründeten späterhin von ihm anzuordnenden Zwangsuntersuchung schuf, um vom beamteten forensischen Psychiater die Gesamtheit der auch von ihm vor mir geheim gehaltenen gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit als wahr verwenden zu lassen.

Mit darauf in 29.06.2005 bezogener Vereitelung, Leugnung, Krankheitsuneinsichtigkeit, etc. schuf Richter Specht die Option auf gerichtlich anzuordnende Zwangsuntersuchung. Und damit die Voraussetzung, in dieser Untersuchung durch ein psychiatrisches/forensisches Gutachten zunächst einmal als einwilligungsunfähig eingestuft zu werden, weil nach den behördlichen/amtsärztlichen/gerichtlichen Vorgaben (16.07.2003-Fälschung) meine Entscheidung für Weigerung/Vereitelung als unplausibel, schuldhaft oder einfach krankhaft beurteilt würde. Meine Weigerung bezöge sich auf die irrelevanten harmlosen Vorgaben des 18.12.2002-Gutachtens, verwandt werden sollten das relevante 15.11.2002-Gutachten und die 16.07.2003-Fälschung. Während der Zwangsuntersuchung wäre die amtsärztlich/behördlich unterstellte Selbstgefährdung vom behördlich beauftragten forensischen Psychiater als ‘wahr‘ zu übernehmen. Diesem wäre damit vorgegeben, die in der Bundesrepublik vorhandenen Sondergesetze für sogenannte psychische Kranke (PsychKG, §63 StGB, Regelungen im Betreuungsrecht) anzuwenden, die regelmäßig die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten rechtfertigen. Realisiert vom beamteten ‘naiven‘ Psychologen, dem beamteten Leiter eines Landeskrankenhaus (Garant), der nicht autorisiert ist, die tatsächlich zu benutzenden sämtlich unwahren amtsärztlichen, behördlichen und gerichtlichen Vorgaben (genauer: Eindrucksmanipulationen) als unwahr zur Disposition zu stellen – er hat diese als wahr zu verwenden und damit eine (Fehl-)diagnose zu stellen. Folge der nach abverlangter Selbstbeantragung/Krankheitseinsicht zwangsläufig falschen Diagnose ist die Konstatierung als Behinderter (psychisch Kranker), der zudem erheblich suizidgefährdet ist. Folge derartiger Zwangsuntersuchung ist die Behandlung als einwilligungsunfähiger psychisch kranker Straftäter. Damit zu begründen wäre in der weiteren Folge das langjährige Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik und die langjährige Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften.

Nach amtsärztlich festgestellter voller Genesung von beiden ursprünglichen funktionellen Krankheiten (Herz, Insult) war der behördlich vorgegebene Untersuchungszweck Zwangspensionierung nicht erreicht. Daraufhin ordnete der Amtsarzt auf Grund der unterstellten vor ihm von mir ihm 04.11.2002 mitgeteilten Aussagen (15.11.2002-Gutachten) und der zugewiesenen unterstellten Befindlichkeiten/psychischen Störung die psychiatrische Zusatzuntersuchung an. Der Amtsarzt schloss Mobbing (Mobbing wird in seinem Gutachten nicht thematisiert) und die darauf zurückzuführende Befindlichkeit aus. Damit schloss er den 04.11.2002 wie den nicht vorgenommenen beantragten Ausschluss künftiger Gefährdung durch Mobbing ebenso aus. Damit war die Voraussetzung gegeben für das 15.11.2002-Gutachten/Untersuchungsauftrag. Hierin unterstellte der Amtsarzt dem von ihm beauftragten beamteten Psychiater Weig nicht nur die gelittene Befindlichkeiten/psychischen Störung als ihm von mir selbst eingestanden/zugewiesen, auch das mir am Untersuchungstag 04.11.2002 als gesagt unterstellte Eingeständnis von Streit mit allen Kollegen. Als ‘Beweis‘ für das vermeintliche Selbsteingeständnis sollten die behördlichen (Gesundheitsamt, Landesschulbehörde) Akten herhalten und die darin zitierten Personen/Personengruppen. Wobei der behördlich vorgegebene beamtete forensische Psychiater nicht autorisiert ist, diese als von mir 04.11.2002 geäußert unterstellten Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen – er ist verpflichtet, diese konstruierten unwahren Vorgaben als von mir getätigte wahre Aussagen in der Untersuchung zu verwenden, damit medizinischen Konversionsbetrug zu begehen, eine Fehldiagnose zu stellen, die Etikettierung als psychisch kranker suizidgefährdeter krankheitsuneinsichtiger Straftäter vorzunehmen und damit langjähriges Wegsperren mit Zwangsmedikation einzuleiten/anzuordnen.

Die vom Verursacher langjährig zugewiesenen psychiatrisch kausalattribuierten Sachverhaltsumdeutungen sowie Unterstellungen/Manipulationen hat daher der beamtete forensische Psychiater festzuschreiben, die medizinische Konversion von Unwahrheit in Wahrheit vorzunehmen und somit umzudeuten als ursächlich vom Betroffenen selbst eingestandenen langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Störung. In der forensische/psychiatrischen Untersuchung wird zwangsläufig eine (Fehl-)Diagnose mit folgender Bedeutung gestellt: – nicht gezeigte Einsicht in ab 2000 (Dr.Zimmer 16.07.2003) bestehende psychische Krankheit, – Leugnung von ab 2000 (Dr.Zimmer 16.07.2003) bestehender Betreuung, – ab 2000 (Dr.Zimmer 16.07.2003) Verheimlichung der gutachterlich ausgeschlossenen Genesung von psychischer Krankheit (Zimmer), – ab 10.1998 Verheimlichung nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung, – Selbstgefährdung und – ab 01.12.2004/29.06.2005 begangene Straftat (§ 444 ZPO) Und das bedeutet in der Folge zwangsläufig langjährige psychiatrisch/forensische Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften und ca. 6-jähriges Wegsperren, bis deren Wirkung fehldiagnostizierte Krankheit bestätigt und damit den bürgerlichen Tod besiegelt. Mit dieser sukzessiv konstruierten vorsätzlichen menschlichen Vernichtung verbunden ist die Konsistenzsicherung der beamteten Verursacher, den hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Garanten also, die diesen Prozess initiierten.

Fortsetzung siehe:  Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 2)

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert