In konzertierter Aktion: staatliche Justiz und FKH kriminalisieren unschuldige Bürgerin -Teil 1-

 

Eva Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de  2012-04-09 – 19:08:01

Beginn Teil 1

Dieses Schreiben geht an die Abgeordneten und den Petitionsausschuss des Landtags Rheinland Pfalz, die Abgeordneten und den Petitionsausschuss des Landtags Niedersachsen mit dem Auftrag auf Wahrnehmung der Kontrolle über die Justiz. Es gilt als Strafantrag wegen organisierter Kriminalität gegen die nachgenannten Institutionen/Personen. Dieses Schreiben geht zudem an den Bundespräsidenten Herrn Joachim Gauck. Zudem an weitere nicht offengelegte Empfänger.

Nachstehend beschriebene Kriminalisierung einer unschuldigen Bürgerin durch Rechtsbeugungen staatlicher Justiz und Bela Vita/FKH – Betrug ist Bestandteil des Verfahrens 4 O 110/08 beim LG Ellwangen.

Inhalt 1. Vorbemerkungen 2. Allgemeine Bemerkungen zum Betrug 3. Verbrecher (§12 StG-willfährige/abhängige Justiz und Exekutive 4. Wie alles begann – Konstruktion des Betrugs in konzertierter Betrugsaktion von Bela Vita und FKH. 5. Das Vollstreckungsgericht AG Osnabrück 6. RA Wehage und LG Osnabrück Richter Hune 7. Feststellungsklage beim AG Frankenthal 8. Staatsanwaltschaft Frankenthal 9. Staatsanwaltschaft Osnabrück 10. Staatsanwaltschaft Koblenz 11. Unschuldsvermutung 12. AG Osnabrück Obergerichtvollzieher Wolfgang Egbers 13. Weiterer Betrug des AG Frankenthal durch Richter Ecker und Rechtspflegerin Dirion-Gerdes und OGV Egbers mit 4 O 110/08 14. Nachtrag: Verstoß staatlicher Justiz gegen UN-Resolution 217A und gegen die Vorschrift der europäischen Menschenrechtskonvention durch Strafvereitelung im Amt § 258a StGB und Verdunkelung von Straftaten

  1. Vorbemerkungen Im NRW Koalitionsvertrag erklären die Koalitionäre SPD und Bündnis 90/ Die Grünen Juli 2010, Seite 74, dass ‚als einzige der drei Staatsgewalten die Justiz nicht organisatorisch unabhängig ist, sondern von der Exekutive verwaltet wird‘. Im Klartext: Diese politischen Entscheidungsträger erklärten, dass es die propagierte Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative nicht gibt. Vor allem: nicht nur die Landesregierung und der Ministerpräsident, auch sämtliche weiteren Abgeordneten wissen um die verfassungswidrig exekutiv verwaltete und damit von Exekutive abhängigen Justiz. Der Einfluss der Exekutive (=Landesregierung) auf die Justiz ist von erheblicher Bedeutung. Auf exekutive Zuweisung, Unterstellung, Leugnung, Umdeutung beruhen rechtswidrige politische Entscheidungen, gegen die sich der Betroffene nicht wehren kann.

Die Exekutive verpflichtet die Justiz, den Entscheider eines Verwaltungsgerichts, zur vorbehaltlosen, nur zum Schein durchzuführenden Überprüfung und damit zur ‚Rechtsetzung‘ ihrer Entscheidungen. Und das ist von der Exekutive den Richtern verordnete Rechtsbeugung. Abgesichert durch von der Justiz weisungsabhängige Staatsanwaltschaften, die nicht nur angezeigte exekutive Rechtsverstöße, sondern auch und diese deckenden judikativen Rechtsbeugungen aus Systemschutzgründen regelmäßig nicht erkennen. Diese Staatsanwaltschaften wiederum sind Teil der Exekutive und schützen durch ‚können keine Straftat erkennen‘ konsequent die Rechtsverstöße der exekutiven Verursacher und die Rechtsbeugungen der judikativen Decker.

Die von der Exekutive verwaltete Justiz legalisiert in einem zielgerichteten Eindrucksmanipulationprozess durch Umdeutung, Unterstellung, Leugnung, Beweismittelvernichtung, Verantwortung ablehnen die von der Exekutive eingeleitete und betriebene Aussonderung von vermeintlich politisch unliebsamen. Zurückzuführen auf Häder, ist diese in der Politik etablierte Methode von den Prof.’in Schütz Chemnitz und Prof. Laux Bamberg in Forschungsergebnissen und im Buch ‚Wir die wir gut sind‘ nachgewiesen. Nach Aussagen von RA Wolfgang Schrammen zu Korruption, Rechtsbeugung und Verbrechen handelt es sich bei den beteiligten Personen um eine Gruppierung exekutiver und judikativer Vermischung, die im Fall vermeintlichen Angriffs auf die Gruppe im Schulterschluss zusammenhält und gruppendynamisch und bandenähnlich zusammenhält. Und zum Zweck der Konsistenzsicherung der Gruppe, in Kenntnis des aufgezeigten Unrechts, die einmal durch unrechte Schuldzuweisung/Rechtsbeugung eingeleitete und betriebene Aussonderung bis zum – für den Betroffenen bitteren – Ende mit staatlicher Gewalt durchzwingt.

Mit der Absichtserklärung, sich für eine autonome/unabhängige Judikative einsetzen zu wollen, bestätigen die vom Volk gewählten NRW-Abgeordneten, dass es in der BRD die propagierte Gewaltenteilung nicht gibt. Damit bestätigen sie auch, zurückliegend, gegenwärtig und für die nahe Zukunft die ihnen obliegende Hauptaufgabe, nämlich die Kontrolle von Exekutive und Judikative, nicht wahrgenommen zu haben und das sie diese mittelbar nicht vornehmen werden.

Die NRW-Koalitionäre gestanden ein, das die dem Volk stets vorgegaukelte Gewaltenteilung nicht existiert. Auch die Volksvertreter anderer Bundesländer wissen das. Funktionierende Gewaltenteilung vorgebend, praktizieren diese gegen das Volk gerichtete Gewaltentyrannei.

Und selbst in gravierenden Einzelfällen verweigert die Legislative die ihr obliegende Hauptaufgabe der Kontrolle und schließt konsequent die Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses aus. Rückhaltlose parlamentarische Kontrolle würde die Verwaltungsrichter (Judikative) als willfährige Handlanger der Exekutive nachweisen. Und damit Rechtsbeugung der Judikative und Rechtsverstöße der ursächlich verantwortlichen Vertreter staatlicher Exekutive. Die Legislative als Mitglieder einer Partei lieferte mit Wahrnehmung der Kontrolle die verantwortlichen exekutiven und judikativen Parteifreunde ans politische Messer. Damit begingen die einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss initiierenden Parteifreunde der Legislative Harakiri, rituellen Selbstmord. Denn damit wird die Partei sie nicht mehr als Abgeordnete nominieren, damit sind für die nächste Landtagswahl den sicheren Listenplatz, die politische Karriere, das hohe Abgeordneteneinkommen mit Pensionsansprüchen. etc. futsch.

Die Exekutive (=Landesregierung), die Judikative (Justizministerium) und die Legislative (Volksvertreter) verarschen den mündigen betroffenen Bürger durch Vorgabe von Gewaltenteilung, die nach vorstehende Ausführungen Gewaltentyrannei ist. Genauer: Tyrannei der Exekutive (Verwaltung), gedeckt und getragen von Judikative und Legislative. Zum Zweck der Aussonderung politisch Unliebsamer durch Psychiatrisierung und Kriminalisierung. Jedes Jahr werden bei ca. 1 Mill. Sterbefällen und Geburten nachgewiesener maßen ca. 250’000 Menschen (25%) zwangspsychiatrisiert. Die angenommene gleich hohe Zahl der Kriminalisierten und zwangsweise Eingesperrten ist nicht evaluiert. Das sind in 80 Jahren bei ca. 80 Mill. BRD-Einwohnern ca. 20 Mill. derart psychiatrisierte und ca. 20 Mill. derart kriminalisierte Menschen. Die Dunkelziffer liegt noch höher. Die BRD – ein Volk von psychiatrisch Kranken und Kriminellen? Mitnichten. Die BRD – ein Volk von psychisch für kranken und kriminell erklärten

Nochmals: Die Exekutive wird von der Justiz verwaltet, und die Staatsanwaltschaften sind gegenüber der Justiz weisungsgebunden. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind somit willfährige Instrumente der Exekutive. Das wissen nicht nur NRW-Abgeordneten, sondern die Abgeordneten sämtlicher anderer Bundeländer. Und diese Exekutive missbraucht die exekutiven Vollzugsorgane wie die staatliche Polizei zur Durchsetzung ihres erreichten politischen Ziels/Betrugs. Wobei diese staatlichen Vollzugsorgane im Glauben an den Rechtsstaat praktizierte Gewaltenteilung lediglich annehmen. Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsauftrags unterstellend, realisieren dies eindrucksmanipulierten staatlichen Vollstrecker die Sanktionierung des konstruierten vermeintlich Schuldigen/Kriminellen. Um Umsetzung des Vollzugszieles durchzuwingen, scheuen skrupellose Vollstreckungsgerichte nicht davor zurück, hirnkranke dienstunfähige Vollstrecker zu beauftragen, um durch ausgeschlossene Möglichkeit des eigenen Nachdenkens die Realisierung des kriminellen/betrügerischen Vollstreckungsauftrags sicherzustellen (siehe Abschnitt: Das Vollstreckungsgericht AG Osnabrück).

(Siehe in diesem blog den Beitrag unter Inquisitorische Aktenführung – Der Mythos von der hohen Moral der Richter , darin: Richter Frank Fahsel).

In Kenntnis praktizierter politisch etablierter Aussonderungsmethodik ergibt sich ein Betätigungsfeld für Verbrecher nach § 12 StGB.

Der Leser möge Exekutive durch ‚Verbrecher nach § 12 StGB Bela Vita/FKH-UGV Inkasso‘ ersetzen.

Gewaltentyrannei und Verbrecher ergeben das Betrügerkonsortium.

Die Analyse sämtlicher in folgenden Ausführungen nachgewiesenen Betrugsgegenstände des operativen FKH/AG Mayen Betrugs-Vorganges als Teile eines komplexen korrupten Betrugsprozesses weist Aufhebung der Gewaltenunabhängigkeit und damit Gewaltentyrannei nach sowie zielgerichtete Anwendung der Formen, Mittel und Methoden der Staasi-Richtlinie 1/76 zum Zweck der Schädigung/Vernichtung der Individualität der bearbeiteten Person Eva Hackmann nach. Es erfolgte zielgerichtet die systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges von Eva Hackmann auf der Grundlage miteinander verbundener überprüfbarer und diskreditierender unwahrer, vernichteter, glaubhafter nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben.

Bela Vita/FKH in Person von Geschäftsführer Werner Jentzer, RA Wehnert und von Loefen konstruierten Betrug und Schuldzuweisungen, um unter massiver Androhung von Gewalt unberechtigte Geldforderungen durchzuzwingen. Wobei die Judikative, insbesondere das AG Mayen in Person von Rechtspfleger Goergen und Wilden sowie Leiter Schmickler diese Bela Vita/FKH-Straftaten durch nachgewiesene weitere zielgerichtete gerichtliche Betrügereien (Plural!), zurückzuführen auf Umdeutung, Unterstellung, Lüge, Beweismittelvernichtung, etc., als wahr legalisierte. Zudem deckten die involvierten Staatsanwaltschaften Osnabrück und Frankenthal durch erklärte !! Nichtermittlung entscheidender betrugsrelevanter Straftaten die Straftaten der ursächlichen Verbrecher nach § 12 StGB und der beteiligten Justiz.

  1. Allgemeine Bemerkungen zum Betrug 1. Der Betrug wurde von den beteiligten Juristen Bela Vita/FKH zielgerichtet konstruiert, verwaltet, unaufgeklärt gehalten. 2. Unter zielgerichteter Unterstützung staatlicher BRD-Justiz. Die in Anspruch genommenen Rechtsanwälte und beteiligten Gerichte garantierten durch Nicht-Aufklärung eines jeden einzelnen der vielfältigen Betrugsschritte diese umgedeutet als rechtlich einwandfreie Vorgänge. In einer langfristig angelegten prozesshaften vorgegebenen Schein-Rechtskaskade, tatsächlich Betrugskaskade, für den Betroffenen nicht erkennbar und damit anfänglich unwidersprochen gehalten, erfolgten von den Verbrechern nach § 12 StGB Bela Vita /FKH prozesshaft Umdeutung von Betrug in Wahrheit, damit Unterstellung von Schuld und Schuldzuweisungen. Diese verbargen sich in Nuancen und Details sowie in Schuld implizierenden Begrifflichkeiten (z.B. Widerspruch, Beschwerde bedeutet Schuldnerin) und darin versteckten juristischen Schuld-Aussagen. Gleichzeitig wurden u.a. in Feststellungsklage beantragte gerichtliche Klärung explizit genannter Betrugssachverhalte vom Gericht zwar angenommen, aber unmittelbar vor Hauptverhandlung mit gerichtlich veranlasster Umdeutung der Klagegegenstände angelehnt. Aufeinander aufbauende für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt Folge(fehl)urteile beruhen auf Scheinwahrheiten, die nachweislich auf Betrug zurückzuführen sind. Zudem erfolgt gerade bei Akzeptanz (durch das Opfer) des Betrugs durch Zahlung der unberechtigten Geldforderungen eine Freiheitsberaubung in die Justizvollzugsanstalt, da mit zahlungsbedingtem Eingeständnis erfolgte ‚Selbst-Umdeutung‘ des Opfers in Schulderin/Kriminelle der zu sanktionierende Strafrechtstatbestand erfüllt ist. Obwohl fristgerecht mit §149 ZPO gegen diese Urteile Einspruch eingelegt, erfolgte über den als hirnkrank festgestellten und kurz darauf entlassenen Gerichtsvollzieher des Vollstreckungsgerichts die schein-rechtliche Urteilsvollstreckung. Die den Betrug deckende und offenbar von FKH kontrollierte Justiz ist weisungsbefugt gegenüber den Staatsanwaltschaften, sodass diese die strafangezeigten Betrügereien der Betrugsverursacher und die diese Betrügereien deckenden Gerichte regelmäßig nicht erkannten und nicht ermittelten. Jede einzelne Umdeutung von Betrug in Wahrheit ist Teil eines langfristig angelegten Umdeutungsprozesses. Wird nicht jede einzelne Umdeutung vom Betroffenen als Betrug nachgewiesen, schreiben die involvierten, vom ehemaligem Richter Frank Fahsel gemeinten, Richter/’Recht setzer‘ Betrug in Recht fest, machen aus dem Betrogenen/dem Opfer den Betrüger/Straftäter/Kriminellen. Die nach gerichtlich vorgenommen Umdeutungen benutzten Umdeutungsergebnisse sind von Folgegerichten als wahr übernommener ‚gerichtlich hinreichender Schein-Beweis‘ (LG und AG OS) (Expertise), und damit Schein-Legitimation, am sich wehrenden Opfer dennoch, gerichtlich abgesichert, die als rechtens vorgegebene Geldforderungen, tatsächlich umgedeuteten Betrug, vollstrecken zu lassen. Auf gerichtlicher Anordnung hin unter Missbrauch einbezogener staatlicher Vollzugsorgane (Gerichtsvollzieher, Justizvollzugsanstalt).
  2. Von der Justiz weisungsabhängige involvierten Staatsanwaltschaften Osnabrück und Frankenthal erkannten konsequent regelmäßig die angezeigten Straftaten sowohl der Betrüger als auch der beteiligten Gerichte nicht und gingen diesen nicht nach. Diese legitimieren dadurch nicht nur den Betrug der ursächlich Verantwortlichen/Straftäter, sondern auch die diesen Betrug deckenden Verantwortlichen/Straftäter der Gerichte. Die weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften warten die realisierte gerichtliche Vollstreckung (=Geldzahlung) ab. In dem Vollstreckungszeitraum blieben die Staatsanwaltschaften gegen die strafangezeigten Betrüger und Gerichte vorsätzlich untätig. Hat das Opfer Zahlungsbereitschaft signalisiert oder einen unscheinbaren Teilbetrag gezahlt, akzeptiert mit derart selbst eingestandener Schuld den an ihm ausgeübten Betrug und die diesen Betrug deckenden gerichtlichen Urteile. Derartiges Schuldeingeständnis des Opfers impliziert unausgesprochen die Aufhebung der Strafanträge und begründet den Ausschluss der Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen die strafangezeigten Betrugsverursacher. Das Opfer sichert mit Zahlung nicht nur die Konsistenz der Betrüger und hält diese sakrosankt, sondern beauftragt mit damit verbundenem Eingeständnis von Schuld, fingieren eines Vertrages, das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaften zudem mit seiner eigenen Sanktionierung. Sofort nach gestellten Strafanträgen aufgenommene staatsanwaltliche Ermittlungen hätten die Betrugsverursacher nachgewiesen und die den Betrug deckenden verantwortlichen Personen der Gerichte.

Verstoß gegen die UN-Resolution Richter und Staatsanwälte. Zudem hebeln diese durch das konstruierte Schuldstrafrecht die nach UN-Resolution geltende Unschuldsvermutung aus.

Durch Nicht-Ermittlung wurde der Betrüger zum Saubermann, der seine ‚gerichtlich legitimierten berechtigten Forderungen‘ mit Hilfe staatlicher Gewalt über Gerichtsvollzieher eintreiben lässt.

Nun sind die Staatsanwaltschaften (Exekutive) von der Justiz weisungsabhängig. Die Justiz wies ganz offenbar die Staatsanwaltschaften an, Ermittlungen zum ursächlichen Vertrags-/Urkundenbetrug (=Nachweis des Vertrags Meyer und der Schuldneridentität Meyer=Hackmann) während des Vollstreckungsverfahrens nicht durchzuführen. Über wiederholte gerichtliche Nötigung (=Vollstreckung durch Verhaftung und Wegsperren in die Justizvollzugsanstalt) wird regelmäßig Zahlung unberechtigter Geldforderung und damit Eingeständnis von Schuld erzwungen. Mit staatsanwaltlicher Scheinargumentation (Vertrag wird nach erreichtem Titel Meyer nicht nachgewiesen, kann weggeschmissen werden) und unter Bezug auf die gerichtlichen Umdeutungs- /Schuldzuweisungsergebnisse (Nicht-Schuldnerin in Schuldner) verweigerten die involvierten Staatsanwaltschaften staatsanwaltliche Ermittlungen. Ermittlungen sind, zum Vorteil der Betrüger/Verbrecher nach §12 StGB, während des Vollstreckungsverfahrens konsequent auszuschließen, um die Realisierung des Betrugs nicht zu gefährden, um den Betrüger und zum anderen die diese Betrüger deckenden Gerichte (=Schuldumdeuter) nicht zu entlarven. Darauf hinzuweisen ist, dass die Einflussnahme der Betrüger auf die Justiz über die ganz offenbar involvierten verantwortlichen Leiter der Gerichte/Staatsanwaltschaften auf den einfachen Gerichtsvollzieher, den einfachen Rechtspfleger, den einfache Richter oder den Staatsanwalt erfolgt, die nach Signalisierung des EDEKA-Prinzip (Ende der Karriere) spurten.

Die involvierten Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die mitwirkenden Personen sind nachstehend genannt. Diese gerichtlichen Mitarbeiter ignorierten den komplexen Betrug von Bela Vita/FKH und wirkten mit ihrem Beitrag an der Realisierung mit.

In 2011 konnte FKH Geschäftsführer Werner Jentzer auf ein 25-jähriges ‚erfolgreiches‘ (Betrugs-)Jubiläum zurückblicken. Ohne politische Rückendeckung seitens staatlicher Justiz (Gerichte, Staatsanwaltschaften) ist derartiger ‚Erfolg‘ ausgeschlossen. Ganz offenbar handelt es sich um Korruption/organisierte Kriminalität der beteiligten/genannten Konsortialpartner. Organisierte Kriminalität, die vom Justizministerium Rheinland Pfalz, zumindest wird es so in der Öffentlichkeit dargestellt, bekämpft, aber ganz offenbar – nach diesen Ausführungen – von Teilen dieser Regierung/Justiz begangen wird. Es ist schon erstaunlich, dass die vom Bundesland Rheinland Pfalz gewählten und über diesen komplexen Betrugssachverhalt detailliert in Kenntnis gesetzten politischen Entscheidungsträger (über Petitionen und über den Bürgerbeauftragten), unter Vorgabe korrekten Arbeitens der Justiz/Gerichte/Staatsanwaltschaften, die ihnen vom Volk übertragene Aufgabe der Kontrolle der Justiz/Exekutive, explizit von mir wiederholt angemahnt, nicht wahrnehmen.

  1. Verbrecher (§12 StG-willfährige/abhängige Justiz und Exekutive

Die Verursacher Bela Vita FKH GBR mit Geschäftsführer Werner Jentzer RA Wehnert RA von Loefen

An der Realisierung des Bela Vita/FKH-Betrugs beteiligte staatliche Justiz (Gerichte) AG Mayen mit Rechtspfleger Goergen Rechtspfleger Wilden JOAR Schmitt Präsident AG Mayen Schmickler

AG Osnabrück mit Obergerichtsvollzieher Egbers Gerichtsvollzieher Bodi Rechtspfleger Frau Keller Richter Struck Präsident Große Extermöring

LG Osnabrück mit Richter Hune Präsident Fahnemann

AG Frankenthal mit Richter Ecker, Rechtspflegerin Frau Dirion-Gerdes Präsidentin Frau Wolf

LG Frankenthal

Von der Justiz weisungsabhängige Staatsanwaltschaften

Staatsanwaltschaft Frankenthal mit Staatanwalt Baum Staatsanwalt Wisser Staatsanwältin Frau Dr. Herrmann Leiter Herr Liebig

Staatanwaltschaft Koblenz Oberstaatsanwältin Harnischmacher Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Staatsanwalt Regner

Staatsanwaltschaft Osnabrück Staatsanwalt Voß Oberstaatsanwältin Krüger Leiter Herr Heuer

Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Generalstaatsanwalt Finger

Nieders. Justizministerium Staatssekretär Dr. Jürgen Oehlerking

  1. Wie alles begann – Konstruktion des Betrugs in konzertierter Betrugsaktion von Bela Vita und FKH. Der Betrug begann mit der Zusendung eines nicht bestellten Gewinnspielbriefes (zwei DIN a 4 Zettel), die sofort in den Mülleimer landeten. Grundlage für den Betrug war meine von Bela Vita benutzte, aber nicht mitgeteilte, Adresse und die Zuweisung einer als dort lebenden tatsächlich fiktiven Person. Hierauf unterstellte Bela Vita einen Vertrag mit der fiktiven Person Meyer, der mir als Folge Jahre später erfolgter Zuweisungen, als von Eva Hackmann abgeschlossen und damit als von ihr fingiert/gefälscht unterstellt wurde. Die perverse Perfidie: und in der weiteren Folge als ‚gerichtlich hinreichender Beweis für Schuldner-/Kriminellenidentität Meyer=Hackmann‘ vom AG/LG Osnabrück als Begründung für Haftbefehl/Verhaftungsauftrag Hackmann benutzt wurde. Unterstellt wurde mir zudem die Straftat Urkundenfälschung (als Hackmann Unterschrift mit falsch geschriebenem Geburtsnamen Meyer). Bela Vita stellte sicher, dass über das Klangbild des falsch geschriebenen Geburtsnamens erfolgreich in den Briefkasten zugestellt wird. Zu dem Zeitpunkte monierte ich die als unbedeutend angesehene Fehlzustellung nicht, da noch kein Bezug zu meinem Namen Hackmann hergestellt war. Nach ca. drei Jahren flatterten mir zwei weitere Fehlzustellungen Meyer in den Briefkasten mit Geldforderungen über unterstellte regelmäßig geliefert Ware, die tatsächlich von Hackmann nicht bestellt wurden und von Bela Vita nicht geliefert wurden, aus einem unterstelltem Vertrag Meyer, der nie abgeschlossen wurde und den es daher nicht gibt. Damit unterstellt wurden die Geldforderungen als von Bela Vita kaufmännisch ausgemahnt. In Verbindung mit Rücksendungen und Hinweis auf Fehlzustellung forderte ich, Eva Hackmann, den Vertrag Bela Vita/Meyer für den Fall, dass dieser Bezug zu meinem Namen hat. Durch diese Namenstrickserei schloss Bela Vita aus, im Namen der fehladressierten Person Meyer eine Anmahnung der Abschrift des Vertrages zu erhalten. Bela Vita reagierte daher auf die jedes Mal von Eva Hackmann geforderte Zusendung der Abschrift des Vertrages Meyer nicht. Wegen subtil konstruierter Adresse und provozierter Fehlzustellung erhielt ich von Bela Vita den auf Meyer lautenden Vertrag nicht. Damit kaschierte Bela Vita die Nicht-Existenz des Vertrages Meyer.

Nun verkaufte Bela Vita die Vertragskontingente an FKH Gbr Jentzer und ließ sich von ihm schein-versichern (mündlich!), genauer: nicht schriftlich und nicht durch Vertrag nachgewiesen, dass die Forderungen zu Recht bestanden, widerspruchsfrei kaufmännisch angemahnt wurden und auf einen existenten Vertrag Meyer beruhen. Einzig diese Aussagen des Verbrechers nach §12 StG, ohne jeglichen schriftlichen Nachweis eines Vertrages, übernahm Staatsanwaltschaft Frankenthal als rechtlich nicht zu beanstanden. Hieraus ist abzuleiten, dass diese Staatsanwaltschaft den Bela Vita/FKH-Betrug deckt.

Danach erfolgten mit einfacher Post nochmals zwei weitere fehlzugestellte Geldforderungen an Meyer in den Briefkasten, diesmal von FKH. Auch die Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens gegen Meyer. Auch diese sandte ich wegen Fehlzustellung zurück. In Verbindung mit Rücksendung dieser vorsätzlich fehl zugestellten Geldforderungen forderte ich Eva Hackmann von FKH den Vertrag Bela Vita/Meyer für den Fall, dass dieser Bezug zu meinem Namen hat. Ausgeschlossen war, dass FKH von der fehladressierten Person Meyer eine Anmahnung des Vertrages erhält. FKH reagierte auf die jedes Mal von Eva Hackmann geforderte Zusendung der Abschrift des Vertrages Meyer nicht. Wegen der von Bela Vita subtil konstruierten Fehlzustellung konnte FKH einer Frau Hackmann keinen auf Meyer lautenden Vertrag aushändigen, da es diesen zu keiner Zeit gab. FKH ging zu keiner Zeit auf meine Forderungen ein und verschleierte die Nicht-Existenz des Vertrages – bis zum erreichten Vollstreckungstitel Meyer.

Im gesamten Zeitraum des vorgerichtlichen Mahnverfahrens schlossen Bela Vita und FKH/UGV-Inkasso mit ihrer Psychotrickserei der Fehlzustellungen ständig die von mir Hackmann geforderte und wiederholt angemahnte Sachklärung zur Existenz eines Vertrages Meyer aus. Ebenso durch ausgeschlossenen Unterschriftenvergleich den Nachweis aus, dass der unterstellte Vertrag, wenn er denn existierte, mit der unterstellten Unterschrift Meyer von mir Hackmann fingiert/gefälscht wurde. Um ihren Betrug realisieren zu können, mussten Bela Vita und FKH bis zum rechtswirksam gewordenen Mahn-/Vollstreckungsbescheid diese Nachweise des Vertrages ausschließen. Bela Vita und FKH antizipierten für diesen Fall die Aussage der Staatsanwaltschaft Frankenthal Staatsanwalt Wisser, wonach der unterstellte Vertrag und die gerichtlich ‚festgestellte‘, tatsächlich auf nachgewiesene Beweismittelvernichtung des AG Mayen und somit auf Betrug/Unterstellung zurückzuführende, Schuldner-/Personengleichheit Meyer=Hackmann nicht mehr von Bela Vita/ FKH nachgewiesen werden müssen bzw. der Vertrag weggeschmissen werden kann. Dazu muss das gerichtliche Mahnverfahren Meyer abgeschlossen sein. Auf diesen Status arbeitete FKH zielgerichtet hin.

Nach Ankündigung des gerichtlichen Mahnverfahren schloss ich die Zustellung derartiger Betrügerpost auf Meyer aus. Ich verpflichtete den Postzusteller, ausschließlich an Hackmann adressierte Briefe zuzustellen.

Nun leitete FKH/UGV-Inkasso das gerichtliche Mahnverfahren gegen die von Bela Vita konstruierte/fiktive Schuldnerin Meyer unter meiner Adresse ein. Mit dem Ziel, einen vollstreckbaren Mahnbescheid/Titel Meyer und die an mir Hackmann zu realisierende Vollstreckung zu erreichen. Um mit erreichtem Vollstreckungsbeschluss Meyer in Verbindung mit festgestellter Personenidentität Meyer=Hackmann des AG Mayen den Vertragsnachweis Meyer und die Personenidentität Meyer=Hackmann nicht mehr führen zu müssen. Dieses Ziel war nur mit gerichtlicher Mithilfe realisierbar.

FKH unterstellte, dass nach www.mahnung-online.de/mahnbescheid.htm die nachstehend genannten Bedingungen für ein vorgerichtliche Mahnverfahren erfüllt seien und bezogen auf die fiktive Person Meyer keinen Erfolg hatte. Und das keine Zahlung von der konstruierten/fiktiven Meyer erfolgte. Tatsächlich handelt es sich um Betrug, denn die von Bela Vita konstruierte/fiktive Person gibt es nicht, und nach dem Ermittlungsergebnis der PK Bohmte/Staatsanwalt Voß von der Staatsanwaltschaft Osnabrück (Juli 2011; 52037/10) gibt es keinen Vertrag Meyer.

Bevor der gerichtliche Mahnbescheid beantragt wird, sind bezüglich des vorgerichtlichen Mahnverfahrens folgende Bedingungen zu erfüllen: – Die Forderung ist durch einen Vertrag, eine Rechnung oder vergleichbare Schriftstücke beweisbar zu quantifizieren. – Der Aufenthaltsort des Schuldners sollte bekannt sein, sonst hat die Zustellung eines Mahnbescheides keinen Erfolg. – Der Schuldner sollte mindestens einmal unter Fristsetzung gemahnt und in Zahlungsverzug gesetzt worden sein.

Diese Voraussetzungen/Bedingungen wurden sämtlich nicht erfüllt und als Voraussetzung für den Erlass des von FKH beantragten Mahnbescheids vom AG Mayen als irrelevant erklärt und vorsätzlich nicht überprüft! Damit ist die betrügerische Zusammenarbeit FKH-AG Mayen nachgewiesen.

Das gerichtliche Mahnverfahren. FKH beantragte das gerichtliche Mahnverfahren gegen fiktive Schuldnerin Meyer, ohne im vorgerichtlichen Mahnverfahren die Voraussetzungen/Bedingungen hierzu erfüllt und ohne u.a. den Vertrag Meyer nachgewiesen zu haben. FKH antizipierte die Entscheidung des Staatsanwalt Wisser ST Frankenthal: ‚wenn ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde, ist der Vertrag nicht mehr nachzuweisen‘.

Ferner die Aussage des Richter Ecker 28.04.2011: getroffene Gerichtsentscheidungen zur Personenidentität, zurückzuführen auf AG Mayen, AG und LG Osnabrück, sind nur über Bundesverfassungsgerichtsurteil aufzuheben. Tatsächlich schloss Ecker damit, ganz offenbar in Kenntnis der auf Betrug der Vor-Gerichte zurückzuführenden Personenidentitätsfeststellung, die mit Klage beantragten Feststellung der Personenidentität aus. Mit der vorgegebenen unüberwindbaren Hürde sollte erreicht werden, dass ich den auf Vorgerichte zurückzuführenden und mit dieser Schrift nachgewiesenen Personenidentitätsbetrug als wahr akzeptiere. Im Folgenden ist nachgewiesen, dass das vom LG OS durchgeführte Verfahren nicht von mir, sondern von RA Wehage und AG Os gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen in Auftrag gegeben wurde. Damit ist der Entscheid zur Personenidentität per se nichtig!

Zunächst gab AG Mayen ohne erfüllte Voraussetzungen/Bedingungen und somit ohne nachgewiesenen Vertrag dem FKH-Antrag auf Erlass eines Mahnverfahrens statt. Im Mahnverfahren musste nun ein Urteil des AG Mayen her (Vollstreckungsbescheid Meyer, zu vollstrecken an Hackmann), damit mit erwirktem Titel Meyer (St Wisser) der Vertrag Meyer im Nachhinein nicht nachgewiesen werden muss. Um vom AG Mayen dieses Urteil zu erreichen, musste FKH auf die Mitarbeiter des AG Mayen (die Justiz) zielgerichtet Einfluss nehmen, manipulieren, zur Straftat Urkundenbetrug bewegen. Und zudem sicher sein, das die strafangezeigten Betrügereien von den Staatsanwälten ’nicht erkannt‘ und somit gedeckt werden. Da die Staatsanwaltschaften von der Justiz weisungsabhängig sind, erkennt die ganz offenbar von den Betrügern verwaltete Justiz und damit die Staatsanwaltschaften regelmäßig nichts. Und wenn doch: EDEKA (Ende der Karriere)!

FKH unterstellte/behauptete, dass die unter www.mahnung-online.de/mahnbescheid.htm zu erfüllenden Voraussetzungen/Bedingungen für ein vorgerichtliches Mahnverfahren dem Mahngericht AG Mayen nicht nachzuweisen sind. Genauer: AG Mayen macht die Stattgabe des Mahnantrags nicht von nachgewiesener Erfüllung abhängig. AG Mayen schloss damit eigene Erkenntnis über FKH-Betrug aus und beging dadurch selber Betrug. Nach Nicht-Zahlung der an Meyer angemahnten Geldforderungen leitete FKH/UGV-Inkasso das gerichtliche Mahnverfahren gegen Meyer ein. Im Klartext: zu der vom AG Mayen in Auftrag gegebenen an Hackmann vorzunehmende Vollstreckung wurde im vorgerichtlichen Mahnverfahren keine einzige der zu erfüllenden Bedingungen als wahr nachgewiesen (es gibt keinen Vertrag Meyer und somit keine Unterschrift Meyer, somit keine Schuldnerin Meyer, Schuldnerin Meyer wohnt nicht unter meiner Adresse, Meyer ist nicht Hackmann). AG Mayen übernahm und bestätigte somit die von FKH konstruierten Meyer -Zuweisungen ungeprüft als wahr. Im nächsten Schritt der Betrugskaskade erfolgte die Umdeutung der fiktiven Schuldnerin Meyer auf Nicht-Schuldnerin Hackmann. Das AG Mayen machte durch seine Fehlentscheidungen, genauer: vorsätzlichen Betrug, die Realisierung des FKH-Betrugs erst möglich! Das aus fiktiver Schuldnerin Meyer die Schuldnerin Hackmann werden konnte, dafür sorgte das AG Mayen über die ‚besondere‘ in Auftrag gegebene Zustellung und der/dem sich daraus ergebenden Zustellmanipulation/-betrug.

Nun das Zusammenspiel FKH mit AG Mayen. Genauer: wie das AG Mayen die vom Betrüger Bela Vita konstruierte fiktive Schuldnerin Meyer der Nicht-Schuldnerin Hackmann zuwies und durch Umdeutung daraus die Schuldnerin Hackmann konstruiert. Und Folgegerichte diese Konstruktion/Zuweisung fiktive Schuldnerin Meyer mit meiner Adresse als ‚Fingierung‘ der Schuldnerin Hackmann unterstellen und als ‚gerichtlich hinreichenden Beweis‘ Meyer=Hackmann bestätigen. Bela Vita und FKH wussten, dass die zurückliegenden Zustellungen auf den falsch geschriebenen Geburtsnamen Meyer mit normaler Postzustellung in den Briefkasten funktioniert. Genauer: der Postzusteller kennt das Klangbild des Geburtsnamens, nicht die genaue Schreibweise, – und stellt in den Briefkasten zu. FKH wusste, dass die Postzustellungen an die fiktive Person Meyer auf Grund des Klangbildes funktioniert. Meine sämtlichen Rücksendungen an Bela Vita/FKH und darin u.a. beantragte Abschrift des Vertrags Meyer wurden von diesen als nicht erfolgt unterstellt und vernichtet. Nun konnte FKH davon ausgehen, wie geschehen, dass der Postzusteller wegen der als wahr unterstellten Fehlzustellungen, zuletzt des Schreibens mit Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens, von mir Hackmann instruiert wurde und ausschließlich an Hackmann adressierte Post zustellt. Für den Fall haben FKH/AG Mayen vorgesorgt: Mit AG Mayen wechselte die Zustellfirma. AG Mayen beauftragte den privaten Zusteller direktexpress.

Widerspruchsfreie Zustellung des Mahnbescheids Meyer. Nun galt es für FKH, das AG Mayen zu veranlassen, einen an Meyer adressierten amtlichen/gerichtlichen Mahnbescheid (gelber Brief vom AG Mayen) über ein anderes Zustellunternehmen als die Post wieder an die Adresse von Eva Hackmann erfolgreich/widerspruchsfrei zustellen zu lassen. Mit dem entscheidenden Unterschied, dass diese Zustellung dann als amtlich/gerichtlich an fiktive Schuldnerin Meyer zugestellt gilt, dokumentiert im Vollstreckungsprotokoll. Eigentlich ein aussichtsloses Unterfangen, da amtliche/gerichtliche Zustellungen an fiktive Personen, die nicht unter der Adresse wohnen, ausgeschlossen sind. Denn bei amtlicher/gerichtlicher Zustellung hat der Zusteller den gelben Brief an die adressierte Person persönlich auszuhändigen und zum Nachweis der Personenidentität von dieser Person vor Aushändigung sich den Personalausweis vorlegen zu lassen. So funktionierte zumindest früherer die amtliche gerichtliche Zustellung. Dieses Zustellgesetz wandte AG Mayen (im Sinn von FKH) nicht an, sondern bezog sich auf Gesetzesänderung, wonach Ersatzzustellung möglich ist. D.h. Zustellung unter Ausschluss der vorstehend beschriebenen Zustellungsmodalitäten und Beauftragung eines privaten Zustellers für Mahn-/Vollstreckungsbescheid (gelbe Briefe). Auf diese entscheidende Änderung beruht der weitere FKH-Folgebetrug.

Die reduzierte Zustellalternative unter Ausschluss persönlicher Aushändigung und des Nachweis der Personenidentität ist, wie bei normaler Postzustellung, ausschließlich die persönliche Übergabe unter Abfrage des Klangbildes der adressierten fiktiven Person und die Bestätigung des Klangbildes durch die annehmende Person. Persönliche Aushändigung an den Nachnamen und zuvor Ausweisung durch Personalausweis wurden dadurch ersetzt, dass der Annehmer des gelben Briefes das Klangbildes des Geburtsnamens bestätigt. AG Mayen unterstellte damit ‚amtliche/gerichtliche‘ Zustellung. Derartige Abfrage des Klangbildes durch den privaten Zusteller und Übergabe bis hin zum Wegfahren erfolgte in der sehr kurzen Zeitspanne von ca. 10 Sekunden. Nur diese Zeit blieb dem Annehmer (Ehemann Rainer Hackmann) des gelben Briefes für das Erkennen der Fehlzustellung und damit für Reklamation und Rückgabe. Unter psychologischen Gesichtspunkten ist nach erfolgter Zustimmung (Klangbild) eine sofortige/gleichzeitige Infragestellung dieser Zustimmung ausgeschlossen. Der Trick des Auftraggebers der Ersatzzustellung AG Mayen: AG Mayen antizipiert erfolgreiche Zustellung an die adressierte Schuldnerin Meyer in dieser 10-sekündigen Überrumpelungsaktion, in der der Annehmer des gelben Briefes als Eva Hackmann bestätigte. AG Mayen antizipiert die Unmöglichkeit der Nichtannahme/Rückgabe wegen erkannter Fehlzustellung durch Annehmer R.H.

Diese Ersatzzustellungsmodus in Verbindung mit der in ca. 10 Sekunden nicht erkannten falschen Schreibweise ist für den Zustellbetrug von FKH/AG Mayen entscheidend. Denn in dieser Überrumpelungssituation konnte Annehmer Ehemann Rainer Hackmann den in einem Wort falsch geschriebenen Geburtsnamen nicht erkennen und wegen Fehladressierung zurückgeben. AG Mayen antizipierte erfolgreiche Überrumpelungszustellung, und unterstellte daraufhin verstärkend ‚amtliche/gerichtliche Zustellung‘ an die fiktive Person Meyer und ausgeschlossene Nicht-Annahme. Mit erfolgter Zustellung an Meyer, mit dieser Überrumpelungsaktion, übertrug AG Mayen dem Annehmer Ehemann Rainer Hackmann des gelben Briefes amtliche Garantenfunktion. Er garantierte, dass die von Bela Vita/FKH konstruierte und dem AG Mayen als existent vorgegebene, tatsächlich fiktive, als unter der Adresse wohnend vorgegebene, aber dort nicht wohnende, Schuldnerin mit Namen Meyer die Schuldnerin mit dem richtig geschriebenen Geburtsnamen ist, die unter der Adresse als Nicht-Schuldnerin mit Namen Hackmann wohnt. R. Hackmann wurde vom AG Mayen dazu missbraucht, die Schuldner-/Personenidentität Meyer=Hackmann zu bestätigen. Das AG Mayen von bestätigter erfolgreicher Zustellung und damit von R. Hackmann-Bestätigung Meyer=Hackmann ausging, ist dem Schreiben des JOAR Schmitt des AG Mayen vom 08.06.2011 zu entnehmen.

  1. Widerspruchsfrei Zustellung. Nach Überrumpelung erkannter Falschadressierung war die Möglichkeit der sofortigen Richtigstellung durch Rainer Hackmann und Rückgabe an den Zusteller Giese von direktexpress ausgeschlossen, da dieser sofort weggefahren war. Insbesondere ausgeschlossen waren Richtigstellung und Rückgabe wegen Fehlzustellung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an die Firma direktexpress und/oder den Zusteller Giese, da deren Anschriften auf dem gelben Brief nicht vermerkt waren. Zudem ging direktexpress unmittelbar nach erfolgten beiden Zustellungen (Mahn-/Vollstreckungsbescheid) insolvent, sodass es keinen Adressaten für Reklamation/Widerspruch der Fehlzustellung gab. Genau das war taktisches Kalkül des Auftraggeber für ‚amtliche/gerichtliche‘ Ersatzzustellung desAG Mayen in Person der Rechtspfleger Goergen/Wilden in Gesamtverantwortung des Leiters Schmickler. Diese wussten um die Vielzahl der Unmöglichkeiten, das Rainer Hackmann gegenüber der Zustellfirma direktexpress und gegenüber dem AG Mayen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Fehlzustellung reklamiert und dieser widerspricht und direktexpress erfolgte Zustellung Meyer an Hackmann für nichtig erklärt. Für diesen Fall hätte AG Mayen die Zustellung des Mahnbescheids Meyer für nichtig zu erklären gehabt. Damit wäre das Mahnverfahren gegen Meyer beendet.

Mit realisierter Unmöglichkeit des Widerspruchs unterstellte AG Mayen umgedeutet erfolgreiche nicht widersprochene Zustellung an die fiktive Person/Schuldnerin Meyer, wodurch AG Mayen dem Ehemann Hackmann unterstellte, die Personen-/Schuldneridentität Meyer=Hackmann ‚bestätigt‘ zu haben, ohne dass dieser von dieser Zuweisung/Unterstellung Kenntnis hatte. AG Mayen schloss somit sicher aus, das vor Erlass des Titels Meyer Rainer Hackmann dieser im Vollstreckungsprotokoll (einzig durch Annahme des Briefes Meyer) dokumentierten gerichtlich unterstellten ‚Personen-/Schuldneridentitätsfeststellung Meyer=Hackmann‘ widerspricht. Ausgeschlossen war insbesondere, dass die adressierte fiktive nicht existente Schuldnerin Meyer Widerspruch einlegt. Sichergestellt war, dass nur Eva Hackmann auf den Mahnbescheid antwortet. D.h., dass E.H. als ‚Schuldnerin‘ gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt und sich damit selber als Schuldnerin bezichtigt. Widerspruch kann nur die Schuldnerin einlegen, die adressierte Person Meyer also, die es nicht gibt. Der Betrugstrick des AG Mayen: Rainer Hackmann wurde vom AG Mayen unterstellt, dass er seine Frau durch Annahme des gelben Briefes als die Schuldnerin Meyer identifiziert hat. Erfolgt nun der ‚Widerspruch‘ mit dem Namen Eva Hackmann, geb. Meier, erkennt sie sich damit selber an als die adressierte fiktive Schuldnerin Meyer. Erfolgt kein Widerspruch von der adressierten fiktiven Schuldnerin/Person Meyer, ist von dieser die Geldforderung zu bezahlen.

Um Hackmann umgedeutet als die Schuldnerin Meyer zu bestätigen, ist das Eingeständnis von Eva Hackmann als Schuldnerin erforderlich. AG Mayen konstruierte das Eingeständnis, indem ihr gerichtlich Widerspruch/Einspruch unterstellt wurde. Nach ‚erfolgreicher Zustellung an Meyer‘, erreicht durch Annahme des gelben Briefes, und mit Annahme verbundener Personen-/Schuldnergleichsetzung Meyer=Hackmann, wird jede Richtigstellung/Entgegnung auf den Mahnbescheid zum Widerspruch/Einspruch der ‚Schuldnerin‘. Damit wird aus Nicht-Schuldnerin Hackmann die Schuldnerin.

Der Trick: AG Mayen unterstellte mit von ihm ausgeschlossener Widerspruchsmöglichkeit den Brief-Annehmer des gelben Briefes Rainer Hackmann als ‚Garanten‘ für erfolgreiche Zustellung an die Schuldnerin Meyer und damit an seine Ehefrau Meyer (angeblicher Geburtsnamen). Das Folgegericht unterstellt von R.H. zu verantwortenden ausgebliebenen Widerspruch. Dabei ist es für das Folgegericht ohne Bedeutung, dass AG Mayen die Widerspruchsmöglichkeit ausschloss. Genauer: AG Mayen schloss die Möglichkeit aus, dass R.H den AG Mayen-Betrug aufdeckt! AG Mayen überantwortete damit R.H. die Rechtsfolgen ’seines‘ ausgebliebenen Widerspruchs. Und damit ‚bestätigte‘ R.H. durch ‚Annahme‘ des gelben Briefes seine Frau Eva Hackmann als Schuldnerin Meyer.

Die Folgegerichte AG und LG Osnabrück übernahme derartige auf Trickserei/Betrug beruhende ‚Bestätigung‘ als ‚gerichtlich hinreichende wahre Begründung‘. Die falsche Schreibweise ist nach LG OS unschädlich. Damit erklärten neben AG Mayen gleich zwei weitere Gerichte Rainer Hackmann zu der Person, die eineindeutig/zweifelsfrei die Personen-, Schuldner- und Kriminellengleichsetzung seiner Frau Meyer=Hackmann feststellte, die als Hackmann einen Vertrag auf Meyer fingierte. Damit unterstellten drei Gerichte die Existenz eines Vertrages Meyer, den es tatsächlich nach Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Os Voß Juli 2011 nicht gibt. Da staatliche Ermittlung keinen Vertrag Meyer nachwies, gibt es auch keine Schuldnerin Meyer, folglich auch keine Schuldner-/Kriminellen-/Personenidentität Meyer=Hackmann.

Sind das AG Mayen, das AG Osnabrück und das LG Osnabrück Konstruktionseinrichtungen von Schuldzuweisungen? Sind die Konstrukteure der im Namen des Volkes urteilenden Mitarbeiter des AG Mayen Goergen, Wilden Leiter Schmickler, des AG Osnabrück Struck, Keller, Bodi, Leiter Große Extermöring und LG Osnabrück Hune sämtlich hirnkrank, Dusseltiere, hochgradig kriminelle Verbrecher nach § 12 StGB, oder was anderes? Oder eine Mischung von allen oder alles zusammen?

AG Mayen/FKH antizipierten, dass auch die Staatsanwaltschaften die vom Ehemann ‚bestätigte‘ Personen-, Schuldner- und Kriminellengleicheit als wahr übernimmt und wegen des derart unterstellten, tatsächlich nicht existenten, Vertrages ausschließt, die Existenz des Vertrages Meyer zu überprüfen. Entscheidend ist nun, das auf der Grundlage eines nicht eingegangenen Widerspruchs ( der Schuldnerin Meyer) zum Mahnbescheid die Schuldnerin Meyer zu zahlen hat und das AG Mayen auf Antrag der FKH den auf Meyer lautenden Vollstreckungsbescheid erlässt. Aber die Person Meyer gibt es nicht.

Nun greift der Betrugs-Part des AG Mayen. Widerspruch im gerichtlichen Mahnverfahren kann nur die Schuldnerin Meyer einlegen. D.H.: lege ich als Hackmann Widerspruch ein, gestehe ich automatisch ein, die fiktive Schuldnerin/Kriminelle Meyer=Hackmann zu sein, die als Hackmann einen Vertrag auf Meyer fingierte. Das AG Mayen bezöge sich dann, wegen des als Eva Hackmann eingelegten Widerspruchs, auf dieses vermeintliche Selbsteingeständnis Hackmann=Schuldnerin, wie späterhin durch AG Osnabrück geschehen: – die Existenz des Vertrages der fiktiven Person Meyer, – die adressierte fiktive Person Meyer als unter der Adresse wohnhaft – die fiktive Person Meyer=Hackmann – Hackmann ist die Schuldnerin/Kriminelle, die einen Vertrag auf Meyer fingierte In Anlehnung an das antizipierte und späterhin ergangene Gerichtsurteil (Hune) bin ich die Schuldnerin und muss zahlen.

FKH/UGV-Inkasso wissen, dass bei eingelegtem Widerspruch (=Bewertung der Richtigstellungen als Widerspruch) von E.H. das Mahngericht AG Mayen die Entscheidung über die Inhalte des Widerspruchs dem Richter eines anderen Gerichts überträgt, der über die vorgetragenen Argumente entscheidet: – Fehlzustellung an R. Hackmann: Dementierung, das Meyer der Geburtsname von Eva ist – gibt es einen Vertrag Meyer – wenn ja, ist der Nachweis zu erbringen, dass die geleistete Unterschrift Meyer die von E.Hackmann ist – Nachweis über bestellte/gelieferte Ware, etc.

Diese Fragen würden vor Erlass eines gerichtlichen Vollstreckungsbescheids durch Richter eines anderen Gerichts zu klären sein, mit Widerspruchsmöglichkeit. Entscheidend ist: ergibt sich aus dem Widerspruch auch nur geringste Zweifel, ergeht kein Vollstreckungsbescheid Meyer.

FKH/UGV-Inkasso wussten, dass meinee in der (ersten) Richtigstellung zum Mahnbescheid gemachten klaren und eindeutigen Aussagen, insbesondere zur Fehlzustellung, die Zustellung des Mahnbescheids für nichtig erklärt hätte. Mindestens hätte AG Mayen diesen als Widerspruch von Eva Hackmann zu werten gehabt.

Zur Durchsetzung des Betrugs galt es für FKH, die richterliche Klärung bei einem anderen Gericht als das Mahngericht Mayen auszuschließen. Denn Richter dieses anderen Gerichts hätten meine Aussagen als massive Zweifel festgestellt. Die einzige Möglichkeit, unter Ausschluss meiner Aussagen einen Titel Meyer zu erlangen war, wie vom AG Mayen Goergen realisiert, die Vernichtung der ersten Richtigstellung (Nicht-Schuldnerin Hackmann) zum Mahnbescheid, die als Widerspruch zum Mahnbescheid zu werten gewesen wären. Diese Urkunden-/Beweismittelvernichtung im Amt nahm Betrugs-Konsortialpartner AG Mayen vor. Dokumentiert im vor mir geheim gehaltenen Vollstreckungsprotokoll (Erhalt 08.06.2011) ist der Nicht-Eingang der/des Richtigstellung/Widerspruchs. FKH/AG Mayen erreichte mit Beweismittelvernichtung und damit unterstelltem nicht erfolgtem Widerspruch zum Mahnbescheid den auf Meyer vollstreckbarer Titel. Mit erreichtem Titel Meyer braucht FKH im ersten Schritt den Vertrag Meyer nicht mehr nachzuweisen (das ist die Meinung von St Wisser). Im zweiten Schritt wurde meine zweite! fristgerecht 23.10.2011 eingegangene Richtigstellung (zum Vollstreckungsbescheid), in der ich Bezug auf die erste Richtigstellung zum Mahnbescheid nahm, als verspäteter Widerspruch/unklarer Einspruch/Widerspruch von Hackmann zum Mahnbescheid Meyer gewertet. Mit bestätigtem Eingang der zweiten Richtigstellung wurde diese als einzige und die erste als nicht existent gewertet. Der Trick des AG Mayen: Als Widerspruch von Hackmann hat die zweite Richtigstellung wegen ‚unklar‘ und verspätet‘ überhaupt keine Bedeutung, aber als Zuweisung von Schuldnerin (nur Schuldner kann Widerspruch einlegen). Damit ausgedrückt ist die Vernichtung der ersten Richtigstellung. Da auch die zweite Richtigstellung vernichtet wurde, in der ich Bezug zur ersten nahm, ist somit auch der Beweis für die tatsächlich abgegebene erste Richtigstellung von AG Mayen vernichtet worden. Nachdem telefonisch AG Mayen in 2007 den Eingang beider Richtigstellungen bestätigt hatte, musste ich von deren Berücksichtigung ausgehen. Erst im Rahmen investigativer Recherche nach erhaltenem Vollstreckungsprotokoll konnte ich 08.06.2011 den Betrug des AG Mayen durch Unterschlagung/Vernichtung der ersten Richtigstellung (zu werten als fristgerecht eingegangener Widerspruch zum Mahnbescheid) und damit die Manipulation des mit Vollstreckung beauftragten Folgegerichts AG Osnabrück feststellen.

Wird kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, zahlt der Schuldner (Meyer). Durch Fehlzustellung (genauer Zustellungsbetrug des AG Mayen, Näheres nach einigen Seiten) und ausgeschlossene Möglichkeit der Rückgabe an den Zusteller wurde dem Annehmer des gelben Briefs vom AG Mayen die Personen-/Schuldner-/Kriminellenidentifikation Meyer=Hackmann zugewiesen. Und wegen durch Vernichtung ausgeschlossener Berücksichtigung der ersten Richtigstellung mit dem Ergebnis ‚Nichtigkeit der Zustellung des Mahnbescheids Meyer‘ erreicht AG Mayen das Gegenteil durch Umdeutung: erfolgreiche Zustellung an Meyer, mit der Ehemann Rainer Hackmann als Eva Hackmann identifizierte.

Ob ich nun Widerspruch einlege oder nicht – in beiden Fällen hat FKH die gerichtlich konstruierte Zuweisung Schuldnerin/Kriminelle erreicht.

Daher legte ich als Nicht-Schuldnerin Hackmann keinen Widerspruch ein. Ich hätte mir dann selber den Status Schuldnerin zugewiesen. Daher agierte ich als Nicht-Schuldnerin.

Daher sandte ich Mahn- und Vollstreckungsbescheid mit jeweils klarer und eindeutiger ‚Richtigstellung‘ (also zwei!!) jeweils fristgerecht als Nicht-Schuldnerin an das AG Mayen zurück. Die FKH-Verbrecher abhängige/willfährige Justiz (=AG Mayen) schloss ganz offenbar im Einvernehmen mit FKH durch Deklarierung im Vollstreckungsprotokoll als ’nicht eingegangen/vorhanden‘ und anschließender Vernichtung meiner Willenserklärungen als Nicht-Schuldnerin Hackmann die gerichtliche Benutzung der ersten Richtigstellung (als Nicht-Schuldnerin) aus und unterstellte damit durch Umdeutung nicht eingegangenen Widerspruch zum Mahnbescheid. Mit unterstelltem verspätet eingegangenen Widerspruch und unterstelltem unklaren Einspruch (=Schuldnerin) (=so vom AG Mayen bewertete zweite! Richtigstellung der Nicht-Schuldnerin) zum Vollstreckungsbescheid als einzige abgegebene Richtigstellung erreichte AG Mayen, genauer FKH, fiktive Schuldnerin Meyer=reale Schuldnerin/Kriminelle Hackmann. Das von FKH ganz offenbar manipulierte/abhängige/willfährige AG Mayen garantierte durch diese im Sinn von FKH gezielt vorgenommene Beweismittelvernichtung im Amt, dass im ersten Schritt wegen ausgebliebenem Widerspruch zum Mahnbescheid die Schuldnerin Meyer zahlt, dass im zweiten Schritt mit erfolgtem, als Widerspruch umgedeuteter zweiter Richtigstellung Hackmann die Schuldnerin Meyer ist. Und dass zukünftig gerichtlich/staatanwaltlich von mir Hackmann als Schuldnerin/Kriminelle als die adressierte fiktive Schuldnerin Meyer auszugehen ist. Da ich die adressierte Person Meyer nicht bin ist ausgeschlossen, dass ich, Eva Hackmann, Namens Meyer Widerspruch (Widerspruch kann nur der/die Schuldner/in einlegen) gegen den Mahnbescheid einlege. Um mich nicht als Schuldnerin/Kriminelle selbst zu bezichtigen, schickte ich zum Mahnbescheid keinen Widerspruch an das AG Mayen, sondern fristgerecht eine klare eindeutige Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin Hackmann. Der Eingang wurde anfänglich telefonisch vom Rechtspfleger Goergen bestätigt, jedoch unmittelbar danach im gesamten Vollstreckungszeitraum und im Vollstreckungsprotokoll Dez.2007, erhalten 08.06.2011, vor mir geheim gehalten, umgedeutet und geleugnet. Nach Vollstreckungsprotokoll ist meine, von Goergen telefonisch bestätigte, abgegebene klar und eindeutig formulierte Richtigstellung (Nicht-Schuldnerin Hackmann) zum Mahnbescheid als ’nicht eingegangen‘ dokumentiert (=vom AG Mayen Eingang geleugnet= vernichtet). Bevor AG Mayen Rechtspfleger Goergen seine Entscheidung über den Mahnbescheid traf, lag ihm also meine Eva Hackmann klare und eindeutige Richtigstellung als Nicht-Schuldnerin vor, wie Goergen mir anfangs telefonisch bestätigte. Er kannte meine klaren und eindeutigen Aussagen u.a. – zu der Fehlzustellung des Mahnbescheids Meyer – dass Meyer unter der Adresse nicht wohnt – das Hackmann keinen Vertrag Bela Vita abgeschlossen hat, erst Recht keinen auf Meyer fingiert hat. – das es keinen Vertrag gab -das Eva Hackmann stets die Abschrift des Vertrages Meyer fordert

Goergen hätte daher wegen fristgerecht abgegebener klar und eindeutig formulierter erster Richtigstellung (Nicht-Schuldnerin Hackmann) allein wegen Fehlzustellung den Mahnbescheid Meyer zurückzunehmen gehabt. Damit hätte er die Vollstreckungskaskasde nicht einzuleiten gehabt. Zumindest hätte er diese als Widerspruch zu werten gehabt und ein Gericht mit der Klärung vorstehender Aussagen beauftragen müssen. Das machte er nicht, um damit für FKH den Titel Meyer zu erreichen. Von einem anderen als dem Mahngericht als Widerspruch verwandte Richtigstellung zum Mahnbescheid hätte den Erlass eines Vollstreckungsbescheids auf Meyer oder Hackmann ausgeschlossen; es wäre der Betrug aufgedeckt worden. Um diese Klärung des ‚Widerspruchs‘ und Ablehnung des FKH-Mahnbescheidantrags vor Erlass eines Vollstreckungsbescheid durch Richter eines anderes Gericht als AG Mayen auszuschließen und um den Erlass eines Vollstreckungsbescheids auf Meyer zu erreichen, vernichtete AG Mayen Rechtspfleger Goergen/Leiter Schmickler beide Richtigstellungen. Auf diese Weise schloss AG Mayen die Ablehnung des FKH-Mahnbescheidantrags aus. Die Entscheidung über den Titel Meyer blieb so beim Mahngericht AG Mayen durch Rechtspfleger Goergen. Genauer: der Betrug von FKH konnte vom AG Mayen Goergen weiter verwaltet und u.a. durch Beweismittelvernichtung (Richtigstellung) weiter fortgesetzt werden. Es wurden deshalb beide Richtigstellungen vernichtet, weil mit gleichen klaren und eindeutigen Aussagen ich in der zweiten Bezug zur ersten nahm. Nach Vernichtung der Richtigstellung bzw. des Widerspruchs zum Mahnbescheid dokumentierte AG Mayen 2007 im Vollstreckungsprotokoll ’nicht eingegangener Widerspruch‘ und damit den vollstreckbaren Titel Meyer. Dieser Titel impliziert, zumindest ist das die von mir nicht akzeptierte Meinung des St Wisser der Staatsanwaltschaft Frankenthal, im Sinn von FKH, für die Zukunft ausgeschlossene Feststellung des Vertrags Meyer. Selbst wenn es eine Rechtgrundlage gäbe: der erreichte Titel Meyer beruht auf Betrug von FKH! Ausgeschlossene staatsanwaltliche Feststellung des Vertrages bedeutet, dass ein von den Betrügern Bela Vita/FKH stets als existent behaupteter, tatsächlich zu keiner Zeit existierender, Vertrag mit Rückendeckung der Staatsanwaltschaft Frankenthal durch vorsätzlich ausgeschlossene Ermittlung als existent festgeschrieben wird.

Dieser nicht existente Vertrag Meyer wurde mit erreichtem vollstreckbaren Titel als wahr und nicht mehr nachweispflichtig unterstellt (St Wisser). Diese Meinung des Wisser basiert auf keiner Rechtsgrundlage, ist kein Hirngespinst eines Demenzkranken, sondern knallharter Betrug. Statt die Straftat Vertrags-/Urkundenbetrug der Bela Vita FKH als Straftat zu ermitteln , erklärt Staatsanwaltschaft Frankenthal diesen Betrug durch Nicht-Ermittlung als wahr, wodurch die Folgegerichte verpflichtet werden, von existentem Vertrag Meyer auszugehen. Und damit von vollstreckbarem Titel Meyer.

Dieser Titel Meyer kann jedoch, noch nicht, auf Hackmann bezogen vollstreckt werden. Nach 19.10.2007 zugestelltem Vollstreckungsbescheid bestätigte AG Mayen den 23.10.2007-Eingang meiner (zweiten) Richtigstellung (unterschrieben als Nicht-Schuldnerin Hackmann) hierzu. Der Betrug: AG Mayen wertete den 23.10.2007-Eingang als verspäteten Widerspruch von Hackmann als Schuldnerin. Aber nicht bezogen auf den Vollstreckungsbescheid, sondern bezogen auf den 04.09.2007 zugestellten Mahnbescheid. Damit stellte AG Mayen 23.10.2007 Hackmann als die Schuldnerin fest, die 04.09.2007 zum an Meyer adressierten Mahnbescheid (=AG Mayen Beweismittelvernichtung Richtigstellung zum Mahnbescheid) ‚keinen Widerspruch‘ abgab. Mit dieser vorsätzlichen Straftat erklärt sich AG Mayen zur Verbrecherinstitution.

Damit hat das AG Mayen durch Aktenmanipulation/-vernichtung das FKH-Betrugsziel erreicht: -vollstreckbarer Titel Meyer, zu vollstrecken an Hackmann -Es besteht, dass ist die Meinung der Staatsanwaltschaft Frankenthal des St Wisser,keine Nachweispflicht für den Vertrag Meyer. Er wird als existent unterstellt. – aus fiktiver Schuldnerin Meyer wurde Schuldnerin Hackmann -der Vollstreckungsbescheid Meyer wird an Hackmann vollstreckt -Das Urteil (Vollstreckungsbescheid) des AG Mayen und die Aussagen des Vollstreckungsprotokolls übernahmen die Folgegerichte AG Osnabrück Richter Struck, LG Osnabrück Richter Hune. -das Urteil (Vollstreckungsbescheid Meyer, zu vollstrecken an Meyer) des AG Mayen, und aus dem Vollstreckungsprotokoll des AG Mayen abgeleitete, übernommene und bestätigte Folgeurteile des AG Osnabrück Richter Struck, LG Osnabrück Richter Hune, zur Schuldner-/Kriminellenidentität (Meyer=Hackmann) und der Vollstreckung an Hackmann sind nach AG Frankenthal Richter Ecker 28.04.2011 nicht revidierbar. Ecker weigert sich, die Beweismittel-/Urkundenvernichtung des AG Mayen und darauf beruhenden Vollstreckungsbetrug aufzuklären/festzustellen. Ecker erklärte, die zurückliegenden Urteile, genauer: den AG Mayen/FKH- Betrug, sind ’nur vom Bundesverfassungsgericht revidierbar‘. -Schuldnerin Hackmann ist zu sanktionieren, da sie einen Vertrag fingierte

Rechtspfleger Goergen hätte in seiner damaligen Kenntnis und nach anfänglich 2007 mir bestätigtem Eingang meiner ‚Richtigstellung zum Mahnbescheid‘ in manueller Bearbeitung sofort Sachverhaltsklärung wegen Fehlzustellung zu betreiben gehabt, die zur sofortigen Rücknahme des Mahnbescheids geführt hätte. Bzw. nach Bewertung als Widerspruch die Entscheidung über den Erlass eines Vollstreckungsbescheides Meyer/Hackmann auf Richter eines anderen Gerichtes als AG Mayen weiterzuleiten gehabt. Nach anfänglich von Goergen mir bestätigtem, tatsächlich vor mir geheim gehaltenen nicht bestätigtem, Eingang ist von vorsätzlichem Kombi-Betrug des AG Mayen Goergen auszugehen. Betrug zu dem Zweck, einen Vollstreckungsbescheid auf Meyer und dessen Vollstreckung an Hackmann zu erreichen/ergaunern. Wer profitiert von dem Betrug – ausschließlich FKH.

AG Mayen machte bereits Rainer Hackmann, gegenüber dem direktexpress-Zusteller, die Reklamation der Fehlzustellung unmöglich. Danach vernichtete AG Mayen, nach als nicht eingegangen unterstellter (=vernichteter) erster Richtigstellung von Hackmann, diese meine (Eva Hackmann) Willensbezeugung zu ‚Fehlzustellung des Mahnbescheids‘. Mit Vernichtung der ersten Richtigstellung /Willenserklärung erreichte AG Mayen das Gegenteil des von mir angestrebten Ergebnisses und deutete als nicht abgegeben unterstellte Richtigstellung zum Mahnbescheid um als ’nicht erfolgten Widerspruch einer erfolgreichen Zustellung an die Schuldnerin‘. Und das war zu diesem Zeitpunkt noch die fiktive Person Meyer. Um Eva Hackmann nicht vorgenommenen Widerspruch zum an Meyer adressiertem Mahnbescheid der fiktiven Schuldnerin Meyer unterstellen zu können, vernichtete AG Mayen die Willenserklärung von Eva Hackmann als Nicht-Schuldnerin. Das ist vorsätzlicher Betrug des AG Mayen!! Manuelle Bearbeitung des Goergen erfüllte daher ausschließlich den Zweck, die Richtigstellungen zu vernichtete , um nicht abgegeben Widerspruch zu unterstellen und zu dokumentieren. Damit ist der Straftatbestand § 274 StGB Urkundenunterdrückung im Amt erfüllt.

  • 274 StGB Urkundenunterdrückung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder (2) Der Versuch ist strafbar

Ende Teil 1 Fortsetzung siehe: In konzertierter Aktion: staatliche Justiz und FKH kriminalisieren unschuldige Bürgerin -Teil 2-

 

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