Vasallen Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht: Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2011-09-23 – 10:38:21

Die Sprüche Salomos. Sprüche 25 Vers 2. Was erwartet Gott von der Menschheit:
Es ist eine Ehre Gottes, eine Sache zu verbergen; aber der König Ehre ist es, eine Sache zu erforschen.

Ganz offenbar stellen sich Boumann und Specht auf die Stufe Gottes.

Aber beide wurden mit Erforschung einer Sache beauftragt.

Verwaltungsrichter Specht konsultierte ich im Zusammenhang mit der amtsärztlich in Auftrag gegebenen (aber nicht mir gegenüber angeordneten) psychiatrischen Zusatzuntersuchung.
Ermittlungsführer Boumann wurde von der Landesschulbehörde Osnabrück mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt, nachdem ich wegen verweigerter Selbstbeantragung eines psychiatrischen Untersuchungstermins im Landeskrankenhaus zwangspensioniert wurde.

Der staatliche Psychiater ist verpflichtet, den Entscheidungen der ‚Recht setztenden‘ Richter Boumann und Specht zu folgen. Beruhen diese im Namen des Volkes getroffene Entscheidungen auf richterliche Unabhängigkeit oder politische Weisung? Der staatliche Psychiater ist in beiden Fällen nicht autorisiert, deren Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen.
Folgende Ausführungen weisen nach, dass diese Richter durch verbergen ‚Gott‘-gemäß handelten, also auf politische Weisung hin, und den staatliche Psychiater zur Übernahme dieser ‚Gott‘-Wahrheit verpflichteten. Aus der nachgewiesenen und für den Leser nachvollziehbaren Psychotrickserei ist der Vorsatz von arglistiger Täuschung zum Zweck der psychiatrischen Eindrucksmanipulation des staatlichen Psychiaters sofort erkennbar, dem damit meine psychiatrische Vernichtung übertragen wurde.

Die Frage, ob Boumann und Specht mit ihrem Forschungs-/Ermittlungsergebnis nach Recht und Gesetz handelten und ihre Entscheidungen mit ihrem Gewissen vereinbaren können, mögen sich beide beim Blick in den Spiegel selber stellen. Am besten im Badezimmer, denn da ist unter dem Spiegel ein Waschbecken. Können beide Stolz auf ihre Entscheidungen sein und ihr Spiegelbild anlächeln oder brauchen sie bei jedem Blick in den Spiegel aufs Neue diese Waschbecken um hineinzukotzen?
Die Frage können sich beide nur selber beantworten.
Ich verweise auf den blog ‚Der Mythos von der hohen Moral der Richter‘.

Sprüche 25 Vers 26:
Ein Gerechter, der angesichts eines Gottlosen wankt, ist wie ein getrübter Brunnen und eine verderbte Quelle

Der Leser erhält Anregungen zur eigenen Meinungsbildung.

Die Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des Leiters Boris Pistorius (bis 2006) beauftragte den Ermittlungsführer Bouman mit Sachverhaltsermittlung bezüglich einer vom Amtsarzt mir als angeordnet vorgegebenen aber nachgewiesen nicht angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung, die umgedeutet als Beweisfeststellung mir unterstellter psychischer Krankheit vom Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche /Landesschulbehörde Osnabrück mit 15.11.2002-Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Trotz ab Nov. 2002 wiederholt gestellter Anträge auf Nennung des 15.11.2002-Gutachtens/Auftrags erhielt ich dieses erst nach Einschaltung des Niedersächsischen Staatssekretärs Koller im April 2006 unter großen Schwierigkeiten. Der staatliche Psychiater Weig hat bereits in dem Zeitraum 15.11.2002 bis 10.12.2002 die unwahren/gefälschten Akten und nicht meine Person betreffenden personenbezogenen psychiatrischen Daten, in meiner Unkenntnis, als ‚Beweise meiner psychiatrischen Krankheit‘ benutzt. Den von Weig genannten Termin 10.12.2002 für die psychiatrische Untersuchung nahm ich nicht wahr, weil mir der Amtsarzt 04.11.2002 nicht nur keine verständig gewürdigte Begründung nannte, sondern überhaupt keine Begründung. Er nötigte mich als psychisch nicht Kranken zur Selbstbeantragung der Untersuchung. Zu diesem Termin wäre keine Untersuchung erfolgt, sondern mir nur das Ergebnis der zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Beweisfeststellung mitgeteilt worden.

Ich wurde ohne Nennung einer Anordnungsbegründung wegen nicht selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung zwangspensioniert. Nach eingelegtem Einspruch bestätigte/bekräftigte der von der Landesschulbehörde beauftragte Sachverhaltsermittler Boumann die mit 15.11.2002-Gutachten vom Gesundheitsamt Osnabrück/Landesschulbehörde Osnabrück vorgenommene Konversion von Untersuchung in Beweisfeststellung. Ferner die dafür vom staatlichen Psychiater zur Benutzung vorgegeben Beweismittel (=Geheimakten) als wahr und meine Person betreffend und verleumdete mich in seinem Abschlussbericht 01.12.2004 auf Grund weiterer für wahr erklärter Aktenfälschung nach § 444 ZPO als verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen und von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäter, der die Benutzung von Beweisen vereitelte.
Diese letzte eskalierte psychiatrische Zuweisung ist das Ergebnis der ‚Sachverhaltermittlung‘ des Boumann. Auf dieser Grundlage nötigte mich diese Person nochmals Juni 2004 zur Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung (=Beweisfeststellung)unter Ausschluss meiner vorherigen Kenntnis der dafür vom staalichen Psychiater zu benutzenden Beweise (=psychiatrisch kausalattribuierte amtliche Geheimakten).

Sachverhaltsermittlung nach Recht und Gesetz erfolgte nicht. Wurde Boumann von der Landesschulbehörde Osnabrück beauftragt, die mir von seinem Auftraggeber zugewiesenen personenbezogen psychiatrischen Daten einer anderen Person als vorsätzliche Fälschung zu ermitteln, oder die amtsärztlichen Betrügereien zur Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, um nur zwei Sachverhalte zu nennen? Natürlich nicht. Er hatte Sachverhaltsermittlung der behördlich vorgegebenen Zielsetzung unterzuordnen und über seine Entscheidungen dazu beizutragen, das nachzureichende psychiatrische Gutachten zu errreichen, um die bereits 2003 verfügte Zwangspensionierung nachträglich zu bestätigen. Statt Sachverhaltsermittlung bestätigte Boumann die im Amt vorgenommenen psychiatrisch kausalatribuierten Zuweisungen, und nur hierauf beziehen sich die begangenen Straftaten Falschbezeugung und Urkunden-/Aktenbetrug, der ihm nach Aktenlage bekannten ursächlich verantwortlichen Verursacher des Gesundheitsamtes Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück. Er erklärte deren Lug und Betrug in seinem 01.12.2004-Sachverhaltsermittlungsergebnis gegenüber dem staatlichen Psychiater/Forensiker als mich betreffende psychiatrische/forensische Wahrheit/Krankheit. Und in der von ihm fortgeführten Eskalation dieser Zuweisungen bezichtigte mich der ‚Recht setzende‘ Richter Boumann, Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter, mit seiner amtlichen Aussage im 01.12.2004-Bericht gegenüber dem von ihm für Beweisfeststellung vorgesehenen staatlichen Psychiater als psychisch kranken Straftäter.

Gegenstände von Untersuchung sind vom Probanden in der Selbstanamnese gemachte Aussagen und die in amtlichen Akten verborgenen psychiatrischen Aussagen, die vom staatlichen Psychiater noch zu entdecken sind.
Als Voraussetzung dafür, von bestehender psychiatrischer Krankheit ausgehen zu können und in der Fremdanamnese entdecken und widerspruchsfrei feststellen zu können, ist die selbstanamnistische Zuweisung von psychischer Krankheit, mit der der Proband gleichzeitig psychiatrischer Krankheit entkräftende Aussagen in der Selbstanamnese als ’nichts wert‘ vorgibt. Dazu muss der Proband vor der Untersuchung Krankheitseinsicht zeigen, womit er seine Aussagen als ’nichts wert‘ vorgibt. Dadurch bekommt Untersuchung einen anderen Stellenwert. Aus Proband wird psychiatrischer Patient, aus Untersuchung wird Beweisfeststellung psychischer Krankheit. Untersuchung, ob eine psychiatrische Krankheit vorliegt, wird bei zuvor vorgenommener Selbstbeantragung und damit ausgedrückter Krankheitseinsicht ausgeschlossen. Untersuchung bezieht sich nur noch darauf festzustellen, welche Krankheiten und in welcher Intensität vorliegen und auf welche Weise diese zu behandeln ist. Untersuchung reduziert sich damit ausschließlich auf Beweisfeststellung, auf das Aufspüren der geheimnisvollen psychiatrischen Krankheiten, die kein noch so guter professoraler privatärztlicher Psychiater aufzudecken vermag. Ausschließlich der hoheitliche Aufgaben wahrnehmende staatliche Psychiater hat die Kompetenz.
Nochmals: Voraussetzung für Entdeckung ist die zuvor auch von Boumann abverlangte/abgenötigte selbst zu beantragende Untersuchung (=selbstanamnistisch eingestandene psychische Krankheit; =selbst vorzunehmende Konversion von Proband in psychiatrischer Patient). Die Aussagen eines psychiatrischen Patienten in der darauf folgenden Untersuchung (=Selbstanamnese) sind nichts wert (Boumann Bericht 01.12.2004). Voraussetzung ist weiter die selbst vorgenommene Eingrenzug und die Ursachenzuweisung, wie im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten dokumentiert. Wenn die Aussagen des psychiatrischen Patienten nichts wert sind, woher kommen dann die in der Untersuchung (=Beweisfeststellung) zu benutzenden Beweise psychischer Krankheit? Na klar, über die unwahren/gefälschten Akten und die personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, die sämtlich vor mir geheim gehalten wurden. Die ‚Recht setzenden‘ Richter Boumann und Specht nahmen die Konversion in wahre Akten und auf meine Person vor: Der staatliche Psychiater ist verpflichtet, diese als wahr und meine Person betreffend zu benutzen. Beide Richter schlossen, trotz wiederholt gestellter Anträge auf Nennung der zu benutzenden Beweisfeststellungsgegenstände, mit ‚kein Rechtsanspruch auf Nennung/Kenntnis‘ (Specht 04.11.2004, Boumann 22.06.2004), Ablehnung (Specht 04.11.2004) der Feststellungsklage und des Eilantrags hierzu, sowie durch Nichtanwendung des unanfechtbaren Beschlusses (21.09.2004) zur Überprüfung der Beweisfeststellungsgegenstände vor der Untersuchung (=Beweisfeststellung), meine Kenntnis aus. Ebenso die Feststellung dieser Akten/Beweise als unwahr/gefälscht und nicht meine Person betreffend. Beide Richter, Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter, garantierten somit dem staatlichen Scheuklappen-Psychiater Lug und Betrug für Wahrheit, Recht für Unrecht. In seiner jedem privatärztlichen Psychiater überlegenen Kompetenz erfolgt nun die Konversion in medizinische/psychiatrische Wahrheit.

Wären die Umstände der Anordnungstrickserei des Amtsarztes und die gesamten festgestellten vorstehenden Beweisfeststellungsgegenstände vor der Untersuchung einem privatärztlichem Psychiater vorgelegt worden, hätte dieser die 04.11.02 nicht genannte aber als genannt unterstellte und nachgereichte 18.12.2002-Begründung (14.10.2002 Gutachten der Schüchtermannklinik: Ausschluss psychischer Krankheit) als Lachnummer und einen schlechten Witz festgestellt und zusammen mit mir als dem Probanden (nicht psychiatrischer Patient!) die Fälschung/Unwahrheit der zu benutzenden amtlichen Akten und den falschen Personenbezug aufgedeckt. Aber genau das galt es seitens der staatlichen Auftraggeber Gesundheitsamt und Landesschulbehörde Leiter Pistorius ausschließen.

Untersuchung (=Beweisfeststellung) bei einem staatlichen Psychiater bedeutet, dass die staatlichen Institutionen Gesundheitsamt in Verantwortung des Leiters Fangmann und der Landesschulbehörde in Verantwortung des Leiters Pistorius vorsätzlich gefälschte, unwahr erstellten Akten und eine andere Person betreffende Akten, als Geheimakten geführt, zunächst von zwei Richtern Boumann/Specht als wahr bestätigen lassen und diese Institutionen/Richter danach nur noch einen staatlichen Psychiater zulassen. In dem Wissen, dass der auch mit Zwangsbeweisfeststellung beauftragte staatliche Psychiater/Forensiker verpflichtet ist, den rechtlichen/psychiatrischen Konversionsbetrug beider ‚Recht setzender‘ Richter als psychiatrische Wahrheit zu übernehmen.

01.12.2004-Aussage des Boumann: Wenn ich nicht zur von der Landesschulbehöerde angeordneten amtsärztlichen Untersuchung gehe, und diese beinhaltet die von ihm als angeordnet vorgegebene und bereits 15.11.2002 in Auftrag gegebene psychiatrische Zusatzuntersuchung, ist das ein Indiz für das Vorliegen einer psychiatrischen Krankheit.
Diese unterstellte er in seinem 01.12.2004-Bericht in dem Wissen, dass das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik Bad Rothenfelde psychiatrische Krankheit ebenso ausschloss, wie das Ergebnis der auf gerichtliche Anordnung 04.11.2004 vor dem 01.12.2004 begonnene viermonatige Exploration psychiatrische Krankheit ausschloss. Boumann weiß nach den Akten, dass im 15.11.2002-Auftrag an den staatlichen Psychiater Weig das Gesundheitsamt und die Landesschulbehörde nicht Untersuchung in Auftrag gaben, sondern Beweisfeststellung. Abzuleiten aus dem 15.11.2002-Hinweis auf Kostenabrechnung für Sachverständige nach § 1 ZUSEG-Gesetz (Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz) für Beweisfeststellung. Beweisfeststellung bedeutet zuvor von mir selber ausgeschlossene Gesundheit und selbst eingestandene bestehende psychischer Krankheit. Damit hiervon der staatliche Psychiater ausgeht, abverlangte Boumann von mir wiederholt die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, das Selbsteingeständnis bestehender psychiatrischer Krankheit und Krankheitseinsicht. Ich wurde von Boumann wiederholt in 2004 genötigt, vor der Untersuchung psychiatrische Krankheit einzugestehen, deren Ausschluss 14.10.2002 festgestellt und Nov. 2004 bis März 2005 explizit bestätigt wurde. Boumann, wie bereits 2002 in konzertierter Aktion das Gesundheitsamt Bazoche, Landesschulbehörde Kasling und Richter Specht, machte Durchführung der Untersuchung von zuvor von mir abgenötigtem/erpresstem Eingeständnis psychiatrischer Krankheit/Krankheitseinsicht abhängig. Abgegebenes und gegenüber dem staatlichen Psychiater dokumentiertes Eingeständnis bedeutet nach Boumann 01.12.2004, dass meine entkräftenden psychiatrischen Aussagen (Selbstanamnese) gegenüber dem von ihm ab 2004 vorgesehehen staatlichen Psychiater nichts wert waren/sind und bezogen auf die 15.11.2002-10.12.2002 durchgeführte Beweisfeststellung des staatlichen Psychiaters Weig nichts Wert waren.
Selbstbeantragte psychiatrische Untersuchung (=selbstannamnistisch eingesehene/eingestandene psychiatrische Krankheit) schließt für Untersuchung von vornherein die Feststellung der Nicht-Existenz psychiatrischer Kranklheit aus. Und weist den staatlichen Psychiater darauf hin, dass die in Auftrag gegebene Beweisfeststellung und nicht Untersuchung durchzuführen ist. Ferner weisen die als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagen zu Streit und Betreuung den staatlichen Psychiater darauf hin, worauf er die in Auftrag gegebene Beweisfeststellung zu beziehen hat. Die Gesamtheit der von Landesschulbehörde und Gesundheitsamt gelieferten Geheimakten und der mir zugewiesenen psychiatrischen Daten der anderen Person ergeben die Mosaiksteine, mit deren Zusammensetzung der staatliche Psychiater beauftragt wurde. Diese ergeben das Bild eines selbst- und fremdgefährdeten sowie von zwei Richtern festgestellten verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäters, der in dieser Kenntnis nach § 444 ZPO die Benutzung psychiatrischer Beweismittel in der Beweisfeststellung vereitelt und daher zwangsweise zu untersuchen ist.
Anzumerken ist: mein persönlich gegen Abgabequittung fristgerecht abgegebener Widerspruch zum 01.12.2004-Boumann-Bericht dokumentierte die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Frau Dierker, Leiter Pistorius als nicht von mir abgegeben. Damit gaben diese dem mit psychiatrischer Zwangsuntersuchung noch zu beauftragenden staatlichen Psychiater/Forensiker nicht erfolgten Widerspruch und somit meine Akzeptanz der 01.12.2004-Aussagen des Boumann vor. Die von Richter Specht vorzunehmende Klärung erfolgte nicht. Weiter anzumerken ist, dass die Landesschulbehörde in Person seines (bis 2006) Leiters Pistorius als Initiator dem Gesundheitsamt als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vorgab, die nur über psychiatrischen Untersuchungsbetrug realisiert werden konnte. Untersuchungsbetrug, der in der Eskalation Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung; =psychiatrische Vernichtung) beinhaltet.

Der staatliche Psychiater/Forensiker wurde von den ‚Recht setzenden‘ Richtern verpflichte, in der Beweisfeststellung meine psychischge Krankheit festzustellen. Beweise für diese Feststellung sind die vom Gesundheitsamt und Landesschulbehörde konstruierten, gelieferten psychiatrisch kausalattribuierten unwahren/gefälschten Akten und die per landesschulbehördlichem Akteneintrag mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person. Diese hat der von der Landesschulbehörde mit Sachverhaltsermittlung beauftragte Ermittlungsführer Vasall Boumann (juristischer Dezernent, dienstlicher Richter, ab 2005 Verwaltungsrichter am VG Oldenburg) nach ‚Sachverhaltsermittlung‘ unter mir ausgeschlossener Kenntnis der Beweise/Akten, nach Richter Specht 04.11.2004 habe ich keinen Rechtsanspruch auf Kenntis, als wahr und meine Person betreffend bestätigt.
Vasall Boumann verpflichtete den staatlichen Psychiater nicht nur zur Benutzung dieser Vorgaben, sondern zudem von seiner 01.12.2004 Einschätzung § 444 ZPO als verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen und von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäter auszugehen. Zweimal bestätigt von Verwaltungsrichter Vasall Specht.

Damit outeten sich Boumann und Specht als Verbrecher nach §12 StGB und als Verfassungshochverräter.
Bouman und Specht verstießen gegen Internationales Vetragsrecht.

Boumann und Specht beauftragten damit den staatlichen Pasychiater/Forensiker mit meiner psychiatrischen Vernichtung.
Boumann und Specht sind psychiatrische Auftragsmörder!

Die Gesamtheit der psychiatrisch kausalattribuierten Geheimakten beruht auf gezielt und langfristig angelegten heute nachgewiesenen und Bouman/Specht zu Beginn ihrer Richter-/ Ermittlungstätigkeit bekannt gewesenen amtlichen Aktenbetrugs sowie weiterer Straftaten, die diesen Betrug stützen. Die verantwortliche Initiatoren dieses amtlichen Aktenbetrugs wurden von Boumenn/Specht gedeckt. Es sind vom Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Fangmann und von der Landesschulbehörde Leiter Pistorius.

Nachgewiesen ist (Tonträger über die Amtsarztuntersuchung 04.11.2002) auch, dass der Amtsarzt 04.11.2002 keine Untersuchung anordnete. Auch keine nach Niedersächsischem Beamtengesetz (NBG) verständig zu würdigende Begründung für die Notwendigkeit von psychiatrischer Untersuchung im Landeskrankenhaus durch den Leiter Prof. Weig nannte. Die 18.12.2002 von Bazoche nachgereichte Begründung bezieht sich auf das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik Bad Rothenfelde zum Ausschluss psychiatrischer Krankheit. Sämtlich Fachpsychiater bekamen einen Lachanfall oder erklärten hierauf bezogene Anordnung als einen ’schlechten Witz‘. Die Sekretärin des Gesundheitsamtes wurde von Bazoche als Zeugin benannt, die 04.11.2002-Aussagen, und damit die Nennung dieses Witzes (Nennung der 18.12.2002-Aussagen des Bazoche am 04.11.2002), bezeugt zu haben. Diese Sekretärin erklärte 2006 schriftlich, nichts von der unterstellten Bezeugung gewusst zu haben. Auch Bazoche, wie auch die Landesschulbehörde Kasling, abverlangten von mir bzw. nötigten mich zur Selbstbeantragung von Untersuchung (=Krankheitseinsicht). Boumann setzte die in seinem Bericht 01.12.2004 zitierten Inhalte des 18.12.2004-Gutachtens (14.10.2002-Schüchterman-Gutachtenn zum Ausschluss psychischer Krankheit) mit den Inhalten des 15.11.2002-Gutachtens(=Beweisfeststellungsauftrag, mir als gesagt unterstellter Streit und Betreuung) gleich. Mit dieser arglistigen Täuschung/Psychotrickserei suggerierte er dem von ihm vorgesehehen staatlichen Psychiater/Forensiker, als hätte Amtsarzt Bazoche mir die am 04.11.2002 als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagen nochmals am 18.12.2002 mitgeteilt. Unter vorgegebener Bezeugung sämtlicher der von Bazoche und mir unterstellten Aussagen durch die Sekretärin des Gesundheitsamtes. Mein Tonträger 04.11.2002 weist die Straftat Falschbezeugung des Gesundheitsamtes Leiter Fangmann/Bazoche nach, wie auch die ekretärin schriftlich erklärte, von der ihr unterstellten Bezeugung nicht gewusst zu haben.
Mit dieser Betrugstrickserei, wonach mir die 15.11.2002-Aussagen, die mir am 04.11.2002 als gesagt, und 18.12.2002 als nochmals mitgeteilt und nicht widersprochen unterstellt wurden, legitimerte Boumann zum einen das Ergebnis der 15.11.2002 bis 10.12.2002 bereits durchgeführete Beweisfeststellung des Weig. Das geheim gehaltene Ergebnis liegt Weig vor. Zum anderen wird damit für die Durchführung der von Boumann vorgesehenen weiteren (Zwangs-)Beweisfeststellung dem staatliche Psychiater ein falscher Erkenntnisweg vorgegebene und als wahr suggeriert, nämlich meine vermeintliche Kenntnis der 15.11.2002-Aussagen, von denen ich tatsächlich erstmals in April 2006 Kenntnis erlangte.
Boumann abverlangte Juni 2004 nochmals Selbstbeantragung der Untersuchung, um diese ebenfalls als Beweisfeststellung durchzuführen, unter meiner Juni 2004 ausgeschlossenen Kenntnis der als Beweis zu benutzenden Geheimakten. Darin benutzt werden sollten:
Im Abschlussbericht 01.12.2004 unterstellte Boumann nach § 444 ZPO vereitelte Benutzung von Beweismittel und verleumdete mich als verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen und von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäter. Die Aussagen dieses Abschlussberichts bestätigte Jan. 2005 und Juni 2005 Verwaltungsrichter Specht. Zur Verwendung vorgesehen von einem weiteren von diesen vorgesehenen staatlichen Psychiater.
Straftäter ist nur zu begründen mit bestehender Fremdgefährdung.
Der Leiter des Gesundheitsamtes Osnabrück Fangmann erklärte gegenüber seinen Dienstvorgesetzten Sickelmann/Schöbel von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg, zu der auch Ermittlungsführer Boumann gehört, dass ich seit 2002 die Sekretärinn des Gesundheitsamtes Osnabrück bedrohe. Diese wurde und bleibt versetzt, offenbar zu ihrem Schutz vor mir. Tatsache ist: Durch Versetzung bezweckte Fangmann, dass ich die begonnene Aufdeckung der Straftat des Amtsarztes Bazoche (Falschbezeugung im Amt) nicht aufkläre. Nachdem ich die versetzte Sekretärin in 2006 zufällig traf, nach 04.11.2002 das zweite Mal, bestätigte sie schriftlich, von der Bezeugung nichts gewusst zu haben. Sie wurde von mir zu keiner Zeit bedroht. Sie mag sich bedroht gefühlt haben, weil ihr offenbar von Fangmann eingeredet wurde, dass ein psychisch kranker Straftäter sie bedrohe. Seit 2002 bis heute lebt diese Sekretärin in Angst. War für eine perverse menschenverachtende Perfidie!

Im 14.05.2004-Schreiben der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann, Dienstaufsicht über das Gesundheitsamt Osnabrück Fangmann, Schöbel,die bestätigten beide ungeprüft bestehende Fremdgefährdung der Sekretärin durch mich, deckten damit Fangmann, legitimierten die mir zugewiesene psychiatrische 01.12.2004-Aussage ‚psychisch kranker Straftäter‘ des Boumann.Und lieferten damit dem staatlichen Psychiater für (Zwangs-)Beweisfeststellung die psychiatrisch zu wertende Prognose.

Nachfolgend die Verstöße gegen nationales und internationales Recht sowie Straftaten der Personen Boumann und Specht:

§ 263 StGB Unterdrücken von wahren Tatsachen, entstellen von wahren Tatsachen. In der Folge vorspiegeln von falschen Tatsachen als wahre Tasachen.
in Verbindung mit
§ 15 StGB schwerem Betrug wegen Vorsatz
in Verbindung mit
§ 274 StGB Unterdrücken von Urkunden
in Verbindung mit
§ 348 StGB Falschbeurkundung im Amt
§ 266 StGB Untreue in Bezug auf Gesetz und Geld
§ 154 StGB Verstoß gegen den geleisteten Dienst- und Richtereid. Wegen Meineid
§ 132 StGB Amtsmissbrauch
§ 339 StGB Rechtsbeugung: entstellen und missachten von Gesetzen
§ 240 StGB Nötigung u.a. zur Straftat Verstoß gegen § 278StGB Mittelbare Falschbeurkundung im Amt
§ 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung im Amt
§ 253 StGB Erpressung
§ 223 StGB Körperverletzung im Amt. Körperlicher Schaden Herz/Insult wegen Trauma.
§ 38 Beamtenstatusgesetz. Verstoß gegen Beamteneid
§§ 33-37 Beamtenstatusgesetz
§§ 187/188 StGB Beleidigung und Verleumdung
§ 27 StGB Beihilfe zu Straftaten
§ 26 StGB Anstiftung zu Straftaten
§ 25 StGB Täterschaft: wer die Straftat selber oder durch andere begehen läßt
§ 13 StGB Wer die Straftat duldet. Begehen der Straftat durch Unterlassung
§ 15 StGB Vorsatz
§§ 81/82/92 Aushöhlung der staatlichen Grund- und Rechtsordnung
§ 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

§ 138 ZPO Verstoß gegegn Wahrheitspflicht der Behörde
§ 149 ZPO Aussetzung bei Verdacht auf Straftat

§ 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Verstoß gegen die Begründungspflicht. Verfahren ohne Begründung ist nichtig.
§ 44 VwVfG Nichtig, weil Straftatbestand erfüllt ist
§ 48 (VwVfG)Verwaltungsakt ist zurückzunehmen, da er durch arglistige Täuschung und Drohung zustandekam
$ 51 (VwVfG) Wiederaufnahme des Verfahrens bei Bekanntwerden einer neuen Tatsache (Beweisfeststellung statt Untersuchung)

5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Ignorierung/Leugnung der eingetretenen Schädigung und Gefährdung durch Langjähriges Mobbing/Psychoterror

Art. 13/17 Verstoß gegen die Grundrechte und die Menschenrechte
Art. 1,2,3,4,6,7,17 Verstoß gegen Grundgesetz/Verfassung. Körperliche Unversehrtheit, berufliche Entwicklungsmöglichkeit

Völkerstrafgesetzbuch Verstoß gegen § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Verstoß gegen § 13 Verletzung der Aufsichtspflicht
in Verbindung mit § 226 StGB§ schwere Körperverletzung
In Verbindung mit §25 StGB Durch in Auftrag gegenene Beweismittelvernichtung Delegierung der psychiatarischen Vernichtung(=psychosoziale Ermordung) auf den staatlichen Psychiater

Verstoß gegen Niedersächsisches Datenschutzgesetz. Durch Geheimhaltung und Irreführung Ausschluss der Möglichkeit des Sperrens unwahrer/gefälschter und eine andere Person betreffender mir zugewiesener personenbezogener psychiatrischer Daten.

Verstoß gegen Internationales Recht
Gegenüber einem staatlichen psychiatrischen Entscheidungsträger vorgenommene Zuweisung von psychisch krank/psychisch kranker Straftäter, obwohl mehrfach nachgewiesen keine psychiatrische Krankeit besteht
Kopenhagener KSZE Abkommen Verstoß gegen die Menschenrechte
gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Artikel 4 (1) der Richtlinie 89/391/EWG
schwere Verletzung bestehender Schutznormen und Menschenrechte – hier Artikel 6 der EMRK, sowie der Charta der Grundrechte von Nizza hier: Artikel 1, 3 (1), 31(1), 35

 

 

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