Konversionsbetrug und Verstoß gegen EU-Recht

 

von E2200 @

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht bei blog.de 2008-07-12 – 18:57:28

Vorbemerkung:
Konversion (von lat. conversio „Umwendung“) steht in der Psychiatrie für Umwandlung seelisch bedingter Konflikte in körperliche.
Konversion ist in der Psychoanalyse nach Sigmund Freud ein Begriff für die Übertragung von Affekten wie Angst, Aggression, Wut, usw. auf Organe. Symptome wie Herzrhythmusstörungen, Ohnmacht, Kopfschmerzen/Migräne, u.v.m. lassen sich als psycho-somatische Krankheiten oft als Übertragung, als funktionelle Krankheit, einordnen.
Dabei geht es um das Verdrängen von unerträglichen psychischen Zuständen auf die körperliche Ebene.
Die Konversion ist eine naheliegende Schutzfunktion des Ichs, die wegen der körperlichen Leiden, die dadurch ausgelöst werden, pathogen ist.
Der Vorgang der Verschiebung von der Psyche in das Soma ist ein Abwehrmechanismus. Er soll unangenehme, unerträgliche Konflikte vom Ich-Bewusstsein fernhalten.

Dem Unterbewusstsein erscheint es zu aufwendig, sich dem Konflikt zu stellen und ihm adäquat zu begegnen.

Anfang Einschub:
Bettelheim: Verhalten in Ausnahmesituationen – Zwang.
Psychoanalytiker Bruno Bettelheim war in den Konzentrationslagern Dachau und Buchenwald. Herausgerissen aus dem intakten sozialen Umfeld und den KZ-Schergen ausgeliefert bestand keine Möglichkeit, sich diesem Konflikt zu stellen und ihm adäquat zu begegnen.
Er erlebte im KZ die Desintegration psychisch gesunder Menschen und musste hilflos und untätig zusehen, wie in dieser “Extremsituation“ Psyche und Persönlichkeit von Menschen systematisch zerstört wurden.
Er versuchte zu erkennen, was psychologisch hinter allem steckt und beobachtete sich selbst und andere sorgfältig. Ihm war nur undeutlich bewusst, dass ihn dieses Verhalten vor dem Zerfall der Psyche und der Persönlichkeit schützen sollte.
Das KZ bewirkte eine Zerstörung der gesunden Psyche. Zwangsläufig fand die Konversion einer gesunden Psyche in eine ungesunde Psyche/psychische Störung statt und als Folge die Konversion der Verschiebung von der Psyche in das Soma (funktionelle Erkrankungen).
Er stellte fest, dass das, was mit ihm geschah – zum Beispiel die Spaltung in ein Ich, das beobachtete, und eines, dem Dinge zustießen, – ein typisches Beispiel von Schizophrenie war.
Er stellte die Extremsituationen im Konzentrationslager als Ursache von Schizophrenie fest.
Herausgerissen aus dem intakten Lebensumfeld stellten sich Persönlichkeits- und Verhaltensveränderungen zwangsläufig als das Ergebnis traumatischer Erlebnisse ein. Und als Folge davon funktionelle Erkrankungen.
KZ-Konversion:
Die mit dem Zeitpunkt des Herausreißens psychisch gesunder Menschen aus dem intakten Umfeld beginnende soziale Desintegration, die unerhörten psychosozialen Belastungen/Folterungen mit dem einzigen Zweck der Vernichtung manifestierte sich an den das KZ überlebenden Menschen in zunehmend unerträglichen psychischen Zuständen und funktionellen körperlichen Beschwerden.
Der Ursprung dieser psychiatrischen Erscheinungsformen war allein begründet in diesen vorsätzlich langfristig konstruierten äußeren Umständen und lag nicht im Naturell dieser Menschen.
Für diese Menschen bzw. deren Unterbewusstsein bestand im KZ keinerlei Möglichkeit, sich dem aufoktroyierten Konflikt zu stellen und adäquat zu begegnen. Auch deren Angehörige erreichten bei den Nazi-Richtern nichts.
Jeder Amtsarzt und jeder Psychiater hätte an den Überlebenden des Holocaust eine ungesunde Psyche festgestellt, ebenso die pathogenen Folgeerscheinungen. Unter Ignorierung der Vorgeschichte wäre der Übergang vom Nazi-KZ zum Psychiatrie-KZ nahtlos vollzogen worden.
Ende Einschub

Ausführungen:


Ein über mehr als 10 Jahre an mir als Einzelperson ausgeübter landesschulbehördlich konsequent unaufgeklärt gehaltener eskalierter Mobbingprozess, meine Klärungsbemühungen wurden ignoriert und mit wiederholt angekündigter Existenzvernichtung sanktioniert, war eine von staatlich bediensteten Mobbingverursachern der BBS Melle konstruierte psychologisch ähnliche langjährige Ausnahmesituation, wobei diese Verursacher zudem unbeteiligte Dritte des unmittelbaren dienstlichen Umfeldes insinuierten, infiltrierten und diese in ihrer Funktion als Entscheidungsträger manipulierten und dazu benutzten, sich selber im Hintergrund belassend, mich als Einzelperson zu diskriminieren und meine innovativen beruflichen Arbeiten zu diskreditieren.

Bezogen auf die Vielzahl der nicht in der Personalakte (PA) platzierten erzeugten Mobbing-Drucksituationen waren meine daraus resultierenden Beschwerden gering. Diesen wenigen Beschwerden als Formen des ’sich Wehrens’ ging der damalige Schulleiter Kipsieker der BBS Melle nicht adäquat nach, deutete diese als Nonsens um, um diese dann kausalattribuiert als psychisch krank mir als dem Beschwerenden als unwahre Personalakteneinträge zuzuweisen – ohne meine Kenntnis. Wobei der für die PA-Einträge verantwortliche Schulleiter Kipsieker diese zudem verstärkend als von unbeteiligten Dritten (Lehrer, Schüler, Betriebe, etc.) meines unmittelbaren dienstlichen Umfeldes veranlasste Datenerhebungen darstellte. Auch diese Dritten hatten hierüber keine Kenntnis.
Die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling und des damaligen Behördenleiters Pistorius übernahm nicht nur derartig mit Beginn der 1990-er Jahre erstellten schulischen Personalakteneinträge ohne Anhörung rechtswidrig, wie Kasling 29.05.2007 dem Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz eingestand. Die Behörde fälschte sogar im laufenden Zwangspensionierungs-/genauer: Psychiatrisierungsverfahren meine Personalkrankenakte. Kasling und Giermann wiesen mir für den Zeitraum ab 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Behandlungen und mehrfach gutachterlich attestierte psychische Krankheiten (Plural) einer ganz anderen Person zu. Für beide in 2002 und 2004 von Kasling/Giermann vorgesehene psychiatrischen Untersuchungen vermeintliche Beweismittel meiner psychischen Krankheit. Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung ist der Nachweis mindestens zwei Jahre vor der Untersuchung bestehender Krankheit. Diesen Nachweis erbrachten diese juristischen landesschulbehördlichen Mitarbeiter vor dem behördlich bestimmten Psychiater. Und dieser Psychiater ist nicht autorisiert, diesen gefälschten Nachweis auf Wahrheit hin in Frage zu stellen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg diese Fälschung als Fehler abtat und damit die Fälscher sakrosankt hielten, handelt es sich um Vorsatz. Nach schriftlicher Aussage des Dr. Zimmer war eine Verwechselung auf Grund der markanten Kenndaten eineindeutig auszuschließen. Es handelte sich um vorsätzlichen behördlichen Konversionsbetrug, mit dem die Behörde dem von ihr beauftragten Psychiater für diesen Zweijahreszeitraum schwerwiegendste nicht heilbare psychische Krankheit als wahr vorgab. Damit gaben Kasling/Giermann die Erforderlichkeit von Betreuung, Zwangsbehandlung, Zwangseinweisung, Zwangsmedikation, etc. vor und bestätigten die im amtssäsrztlichen 15.11.2002-Gutachten mir zugewiesene Betreuung, die es nach Auskunft des Amtsgerichts Osnabrück und des vermeintlichen Betreuers Dr.Pawils nicht gab und gibt.
Einzig aus Sicht der schulischen und behördlichen Verursacher ist nachvollziehbar, das diese die Möglichkeit der beantragten Aktenberichtigung konsequent ausschlossen, um damit ihre Reputation zu sichern und die begangenen Rechtsverstöße zu kaschieren.

Mit der von den Mobbingverursachern zu Beginn der 1990-er Jahre auf schulischer Ebene schleichend vorgenommenen sozialen Desintegration einher ging die psychische Destabilisierung. Letztlich wurden die vom damaligen Schulleiter Kipsieker zu verantwortende Vorfälle umgedeutet und mir zugewiesen als psychische Störung. Dokumentiert in unwahren Akteneinträgen, die mir dieser und die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling, in Verantwortung des damaligen Behördenleiters Pistorius, gegen NBG verstoßend, sämtlich vorenthielten. Der meine PA führende Kasling gab 29.05.2007 vor, in dem Zeitraum 1992 bis zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung 2002 keine Nachteiligkeit der unwahren PA-Einträge erkannt zu haben. Vor dem Hintergrund der von Kasling vorgenommenen Personalkrankenaktenfälschung vorsätzliche Unwahrheit. Und danach gab es keine. Die von Kasling vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 deckt den Zeitraum ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend ab. Ist die Personalkrankenaktenfälschung nur ein harmloser Fehler, taktisches Kalkül als Nachweis eines kontinuierlich zunehmenden psychiatrischen Entwicklungsprozesses oder Ausdruck geistiger Umnachtung? Im Ergebnis leugneten Kipsieker/Kasling/Pistorius den langjährigen Mobbingprozess, lehnten als Verursacher die Verantwortung dafür ab und stellten diesen über die Akten umgedeutet als Entwicklungsprozess meiner psychischen Störung/Krankheit dar. Somit erzeugten sie psychologisch eine KZ-ähnliche langjährige Ausnahme-/Extremsituationen.
Obwohl ich mich diesen in der PA dokumentierten Konflikten, auch den nicht darin dokumentierten (von mir aufgezeichnet), stets stellte und eine Lösung anstrebte, schlossen die Verursacher auf schulischer Ebene nachweisbar konsequent jede Möglichkeit einer adäquaten Konfliktlösung aus, wie z.B. nach meiner Dienstunfallzeige 14.08.1996 wegen Mobbing gegen Kipsieker und Bußmann. Ebenso beließ auch auf behördlicher Ebene Juli 2000 der damalige Behördenleiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius die auf Schulebene unaufgeklärt gehaltenen Konfliktlagen unaufgeklärt, indem er diese vor allen Kollegen für beendet erklärte. Wobei er mir gleichzeitig mein Einverständnis für die zukünftige Nichtklärung dieser Vorfälle abnötigte unter Androhung der Versetzung in den Ruhestand über den Amtsarzt (Zwangspensionierung, psychiatrische Untersuchung) als angekündigtes großes Übel. Mit dieser Nichtklärung eröffnete sich Pistorius die Möglichkeit, die Ursache für diese Vorfälle späterhin umzudeuten und gegen mich zu verwenden, genauer: über den Amtsarzt psychiatrisch gegen mich verwenden zu lassen. Genau das ist geschehen – aber ohne meine Kenntnis.
An dieser Stelle verweise ich auf die behördlich (damalige Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje) Jan 1999 veranlasste und durchgeführte Aktenvernichtung beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück und der Weigerung des Landrats Hugo in 20.06.2007, Kopien der vernichteten Akten der Gesundheitsakte wieder zuzuführen. Mit dieser Aktenvernichtung schließt Hugo den Nachweis vollständiger Genesung von einer Hirnhautentzündung und vollständig wiedererlangter Dienstfähigkeit aus, wie er ab 1999 für einen behördlich bestimmten Psychiater die Möglichkeit eines falschen Rückschluss bezogen auf die Ursache einer psychiatrischen Erkrankung eröffnete. Siehe hierzu unter ‘Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung‘.
Mit dieser Nichtklärung schloss Pistorius in Juli 2000 die Möglichkeit der Zurückführung der konstruierten psychosozialen Belastungen, die soziale Desintegration und die psychische Destabilisierung also, auf diese Mobbingverursacher aus.

Damit verstieß Pistorius insbesondere gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet), die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend. Er nahm nach meiner Dienstunfallanzeige wegen Mobbing 14.08.1996 und nach Juli 2000 die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG etc. nicht vor.

Die vom damaligen Schulleiter Kipsieker rechtswidrig erstellten unwahren PA-Einträge platzierte die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling rechtwidrig, da ohne vorherige Anhörung, in meine PA. Behördenleiter Pistorius initiierte/akzeptierte in 2002 die rechtwidrige amtsärztliche Verwendung im 15.11.2002-Gutachten als entscheidende Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung im Zwangspensionierungsverfahren. Die Landesschulbehörde Kasling gestand diese Rechtwidrigkeiten dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz 29.05.2006 ein.
Perfide war, das Pistorius mehr als zwei Jahre nach dem Juli 2000 die für beendet erklärten Vorfälle ohne meine Kenntnis und ohne Kenntnis der einbezogenen unbeteiligten Dritten (Kollegen, etc.) dennoch verwandte, genauer: vom Amtsarzt psychiatrisch verwenden ließ. Er ließ damit auf Basis der bis 2000 rechtwidrig erstellten unwahren PA-Einträge vom Amtsarzt eine Umdeutung der Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen Konfliktlagen vornehmen, als im 15.11.2002-Gutachten Amtsarzt Dr. Bazoche gutachterlich behauptete/unterstellte, dass ich mir für die zurückliegenden erledigt geltenden Vorfälle selber die Ursache zugewiesen habe. Bazoche gab im 15.11.2002-Gutachten sogar für den konfliktfreien Zeitraum Juli 2000 bis Nov. 2002 weitere Konfliktlagen als aktuell bestehend und von mir verursacht vor sowie eine bestehende nervenärztlicher Betreuung. Bazoche gab der Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 Az. 560 Js 26009/06 an, dass ich ihm selber derartige Mitteilung am Untersuchungstag 04.11.2002 machte. Bazoche unterstellt mir somit, ihm derartige Unwahrheit 04.11.2002 gesagt zu haben. Meine Tonbandaufzeichungen, meine Frau und die Sekretärin des Bazoche belegen das Gegenteil. Diesen Nachweisen gingen die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg nicht nur nicht nach, sondern unterstrichen die Notwendigkeit meiner psychiatrischen Untersuchung.

Nach §59aNBG ist der Amtsarzt Bazoche gehalten, mir auf Antrag eine Abschrift seines 15.12.2002-Gutachten auszuhändigen. Der juristischen Rat einholende Amtsarzt erhielt vom Pistorius-Mitarbeiter Jurist Kasling zuletzt 05.03.2003 (Gesundheitsakte Blatt 83) die falsche Rechtsauskunft, trotz meines 30.11.2002-Antrags mir das 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen (Verstoß gegen §59a NBG). Damit bezweckten Amtsarzt Dr.Bazoche und die Behörde Kasling den Ausschluss meiner Kenntnis dieser 15.11.2002-Aussagen und den Ausschluss der Möglichkeit meines Nachweises der 15.11.2002-Aussagen als unwahr, und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung 10.12.2002, um deren Verwendung als wahr durch Prof. Weig zu erreichen.

Um meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens auszuschließen und meine Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung zu erreichen, initiierten/akzeptierten Pistorius/Kasling neben der 15.11.2002-Gutachtenfälschung sogar einen Gutachtenbetrug des Amtsarztes Bazoche über zwei verschiedene Gutachten: der beauftragte Psychiater Prof. Weig erhielt für die Dauer des Untersuchungszeitraums 10.12.2002 bis 18.12.2002 das 15.11.2002-Gutachtens, aber ich nicht. Nachdem Weig den U.auftrag am 18.12.2002 zurückgegeben hatte, erhielt ich stattdessen mit Datum 18.12.2002 ein vollkommen anderes. Amtsarzt Bazoche, die Behörde Kasling/Giermann, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht suggerierten mir in Kenntnis dieser Gutachtenfälschung/-manipulation diese 18.12.2002-Anordnungsbegründung als relevant, begründeten damit bestehende Mitwirkungspflicht an der psychiatrische Untersuchung nach NBG und unterstellten mir Krankheitsuneinsichtigkeit.

Damit setzte Pistorius meine soziale Desintegration und meine psychische Destabilisierung fort und leitete den behördlichen Konversionsbetrug ein. Denn nach vorgesehener Selbstbeantragung dieser Untersuchung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens wäre der beauftragte behördliche Psychiater nicht von diesem, sondern von dem amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten und der mir unterstellten Selbstzuweisung der Ursache psychiatrischer Erkrankung ausgegangen. In der Fortsetzung forderte Kasling wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 25.02.2003 (Frist 05.03.2003), meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens. Er drohte mir mit dem großen Übel, nach ihm vorliegenden Erkenntnismitteln über meine Dienstfähigkeit zu entscheiden, ohne mir diese zu nennen. Ich forderte Kasling 16.03.2003 mit Frist 22.03.2003 auf, mir seine Erkenntnismittel im Einzelnen schriftlich mitzuteilen, die ihn zur Fortführung des Verfahrens nach §56 NBG berechtigen. Keine Antwort. Er vorenthielt mir also die Aussagen des ihm bekannten 15.11.2002-Gutachtens als die ihm vorliegende entscheidende Erkenntnismittel.
Wegen meiner Verweigerung veranlasste/verantwortete Pistorius über seinen Mitarbeiter Dezernent Giermann mit Schreiben vom 02.05.2003 auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens mir Krankheitsuneinsichtigkeit zu unterstellen und mir meinen freien Willen abzusprechen. Bezeichnend war 02.05.2003, das er wieder das 15.11.2002-Gutachten nicht nannte und vorsätzlich meine Kenntnis darüber ausschloss.
Giermann/Kasling bezweckten meine selbst beantragte psychiatrische Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens, damit in der Untersuchung Weig von den mir vorenthaltenen ‘vorliegenden Erkenntnismitteln‘ des 15.11.2002-Gutachtens ausgeht.

Meine auf Selbstbeantragung basierende Mitwirkung erfolgte nicht, weil es zu keiner Zeit eine psychiatrische Erkrankung gab und mir der Amtsarzt zum einen die 15.11.2002-Begründungen vorenthielt und selbst die 18.12.2002 genannten Gründe am Tag der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 und vor dem Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht nannte. Zum anderen auch deshalb nicht, weil zuletzt drei Wochen vor dem 04.11.2002 die Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde eine psychiatrische Erkrankung ausschloss. Nach 15.11.2002-Gutachten bezog Amtsarzt Bazoche eine derartige Erkrankung ausschließlich auf den dienstlichen Bereich, wobei die Schüchtermannklinik eine partielle Psychose definitiv ausschloss.

Nach verweigerter Selbstbeantragung stellten die Landesschulbehörde Kasling Dienstunfähigkeit fest und versetzte mich in den Ruhestand. Nach Einspruch forderte nun der von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling beauftragte Ermittlungsführer Boumann ebenfalls eine psychiatrische Untersuchung. Auch Boumann nannte mir 22.06.2004 die 17.06.2004 beantragten aktuellen behördlich ‘vorliegenden Erkenntnismitteln‘, die in der Untersuchung zu verwendenden ‘Beweismittel psychiatrischer Krankheit‘ vor dieser Untersuchung nicht, zu denen ab 16.07.2003 die behördlich von Kasling/Giermann initiierte PA-Krankenaktenaktenfälschung hinzukam. Boumann nötigte mich zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis vorher ausgeschlossener Nennung der Erkenntnismittel/Beweismittel und drohte mit dem Übel der Feststellung der Dienstunfähigkeit, wenn ich die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung von der vorherigen Nennung dieser Erkenntnismittel abhängig mache.
Um die Aktualität vermeintlich bestehender psychiatrischer Krankheit für diese Untersuchung nachzuweisen, initiierten Pistorius-Mitarbeiter Kasling und Giermann in Verantwortung des Pistorius die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003, den Zeitraum ab 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehend abdeckend. Mit der darin vorgenommenen Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person auf mich weiteten diese Personen die im 15.11.2002-Gutachten zunächst partiell auf den Dienst unterstellte psychiatrische Erkrankung auf meine gesamte Person aus und drückten damit für diesen Zeitraum die eskalierte Zunahme dieser Erkrankung aus. Als vermeintlicher weiterer behördlicher Beweis in 2004 für die bereits 25.02.2003 unterstellte Krankheitsuneinsichtigkeit und die Notwendigkeit, dass mir der freie Wille abzusprechen ist.

Eine psychiatrische Krankheit ist gutachterlich nur zu konstatieren beim Vorliegen des Nachweis eines langjährig zunehmenden und aktuell bestehenden psychiatrischen Krankheitsprozesses.
Für eine nach 16.07.2003 in Juni 2004 behördlich vorgesehene weitere psychiatrische Untersuchung behaupteten/unterstellten Kasling und Giermann mit ihrer Fälschung für den 2000 beginnenden und bis über Juli 2003 offenen Zeitraum diese vermeintliche Zunahme und Aktualität bestehender psychiatrischer Krankheit, als wahr dokumentiert in meiner Personalakte. Der behördlich beauftragte Gutachter hat die behördlich vorsätzlich gefälschten Vorgaben als wahr zu übernehmen. Da in meiner PA sich keine der in der PA-Fälschung genannten Therapien, Begutachtungsergebnisse, Diagnosen befinden, sollte der Gutachter zudem dazu verleitet werden davon auszugehen, dass ich diese der Behörde vorsätzlich vorenthalten habe, um meine vermeintliche psychische Krankheit zu verbergen.
Natürlich informierte mich Kasling nicht über seine Personalkrankenaktenfälschung. Und wieder versuchte ein Behördenvertreter, diesmal der juristische Dezernent (dienstlicher Richter) Ermittlungsführer Boumann von Nieders. Regierungsvertretung. Oldenburg, unter Verweigerung der Juni 2004 beantragten Nennung der PA-Fälschung, meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung zu erreichen.

Der Konsorte des Pistorius, Ermittlungsführer Boumann, berief sich auf den Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 des Richters Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück. Danach habe ich keinen Rechtsanspruch auf die zuletzt 17.06.2004 beantragte Nennung und damit Kenntnis der Summe der behördlichen Erkenntnismittel, den Beweismitteln psychiatrischer Krankheit, vor der psychiatrischen Untersuchung, also der psychiatrischen Verwendung der:
– von Pistorius Juli 2000 für beendet erklärten Vorfälle (PA-Einträge 1992-2000),
– amtsärztlich(Bazoche)/landesschulbehördlich(Kasling) mir vorenthaltenen Anordnungsbegründungen (15.11.2002-Gutachten) und
– landesschulbehördlichen 16.07.2003-PA-Krankenaktenfälschung (Kasling).
Im Sinn des Behördenleiters Pistorius bezweckten Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann die Verwendung dieser behördlichen Erkenntnismittel durch einen behördlich/amtsärztlich vorgegebenen psychiatrischen Entscheidungsträger als ‘wahr‘ und widerspruchsfrei im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung. Bei gleichzeitigem Ausschluss meiner vorherigen Kenntnis/Klärung und damit der vorherigen Möglichkeit meines Nachweises als gefälscht/unwahr. Außerdem qualifizierten Richter Specht 3A111/05 v. 29.06.2005 und Ermittlungsführer Boumann (01.12.20024) das per Daten DVD vorgelegte dokumentierte Mobbing, also die von Pistorius Juli 2000 für beendet erklärten unaufgeklärt belassenen Vorfälle (1992-2000), als ‘Mobbingszenario‘ und als ‘substanzloses Substrat‘ ab. Damit nahmen Specht und Boumann eine Konversion des langjährigen Mobbingprozesses in einen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit vor. Wobei die Konstatierung derartiger Krankheit, im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt bereits vorgegeben, der vom Ermittlungsführer vorgegebene behördliche Psychiater vornehmen sollte. Dessen Aufgabe sollte die Konversion, genauer: Konversionsbetrug, der vorgelegten amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel in psychiatrische Wahrheit sein.
In Kenntnis dieser mir vorenthaltenen behördlichen Erkenntnismittel (gefälschte Beweismittel psychiatrischer Krankheit) unterstellten mir Richter Specht in 3A116/02 / 3A111/05 und Boumann im Bericht 01.12.2002 mit der Verwendung und im Sinn der Bedeutung des fachsprachlichen Begriffs (Mobbing-) Szenario eine nach Nov.2002 ‘geplante hypothetische Aufeinanderfolge von Ereignissen, die ich zur Beachtung kausaler Zusammenhänge konstruiert habe‘.
Beiden Richtern unternahmen eine unverschämten Konversion des nachgewiesenen/dokumentierten Mobbing in ‘Szenario‘/‘substanzloses Substrat‘/Konstrukt. Wobei perfiderweise diese Richter diese Konversion als von mir vorgenommen vorgaben. Denn nach den amtsärztlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Selbstzuweisungen von ‘Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten und nervenärztlicher Betreuung‘ schloss ich vermeintlich selber das an mir ausgeübte Mobbing aus. Mit dieser Konversion, genauer: mit diesem Konversionsbetrug der Richter Specht und Boumann, deuteten beide im Sinn der Behörde das zuletzt von Pistorius unaufgeklärt belassene Mobbing nicht nur um als von mir konstruiert, sondern schrieben diese unterstellte Konstruiertheit wegen des amtsärztlichen Verweises auf eine vermeintlich vorliegende nervenärztlichen Betreuung als Hirngespinst und Spinnerei fest. Mit dieser richterlichen Psychotrickserei schrieben Specht und Boumann die gutachterlichen 15.11.2002-Aussagen als wahr fest, hielten Amtsarzt Bazoche sakrosankt und schlossen von vornherein die Notwendigkeit/Erforderlichkeit aus, sich überhaupt mit dem unterstellten Hirngespinst Mobbing auseinanderzusetzen.
Daher ist noch nicht einmal von einer unqualifizierten Ermittlungstätigkeit/Sachverhaltsbewertung dieser Personen Specht und Boumann auszugehen, sondern von auf absoluter Unkenntnis beruhender vorsätzlich unwahrer sowie diskriminierender und diskreditierender Behauptung. Damit qualifizierten diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Entscheidungsträger (beide sind Richter) ihren geistigen Ausfluss nicht nur selber als ‘substanzloses Substrat‘ ab, sondern verstießen rechtsbeugend gegen ihren Berufsethos und ihre dienstlichen Pflichten als Richter, indem sie allein die Möglichkeit der ihnen obliegenden Mobbing-Sachverhaltsermittlung/Ermittlungstätigkeit ausschlossen. Von deren Feststellung als reales Mobbings ganz zu schweigen.
Zudem schädigten mich beide mit derartigen Unterstellungen vorsätzlich im derzeit laufenden Zwangspensionierungsverfahren.
Deren geistiger Ausfluss ist Fortsetzung und Festschreibung der von Pistorius praktizierten Konversion: langjährig praktiziertes unaufgeklärt gehaltenes Mobbing wird umgedeutet als Mobbingszenario. Mit dem 3A116/02 v. 04.11.2004 (Specht) und 01.12.2004 (Boumann) verwandten Begriff Szenario unterstellten mir beide die Konstruiertheit des Mobbings und das Mobbing als Hirngespinst. Beide legalisierten bzw. schrieben damit fest – ohne meine Kenntnis – die Verwendung der von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle als vermeintliche Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit. Zudem unterstellte der Amtsarzt im 15.11.2002-Gutachten, dass ich diese Konversion selber vorgenommen habe: ich soll dem Amtsarzt diese Vorfälle selber als auf mich bezogene Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit genannt haben.
Specht verwandte in seiner Urteilsbegründung 4.11.04, zugestellt 09.11.2004, das 15.11.2002-Gutachten ebenso nicht, wie die für die psychiatrische Untersuchung vorgesehene Verwendung der mir vorenthaltenen PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003. Deshalb nicht, weil ich in dieser Kenntnis das Urteil erfolgreich angefochten hätte und die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zurückgenommen worden wäre. Anfechtung des 3A116/02 um diese Verwendung ohne meine Kenntnis sicherzustellen.
Boumann unterstellte im Bericht 01.12.2004, dass ich in dem Zeitraum 09.11.2004 bis 01.12.2004 mich der psychiatrischen Untersuchung verweigerte und stellte meine Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest. Dabei legte er die behördliche 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung als wahr zugrunde, verheimlicht aber weiterhin das als wahr geltende relevante Beweismittel psychiatrischer Krankheit: das gefälschte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten. Er reduziert ‘psychische Gründe‘ allein auf die Vorfälle 1992-2000 und die angeblich verweigerte psychiatrische Untersuchung, die tatsächlich am 28.11.2004 begann. Hierdurch manifestiert sich der weitere Konversionsbetrug des Boumann. Durch Nichtnennung schloss er weiterhin meine Kenntnis der beabsichtigten Verwendung des relevanten Beweismittels 15.11.2002-Gutachten aus. Ganz offenbar war Boumann sogar für eine arglistige Täuschung zu blöd, als er die auf mich bezogenen psychiatrischen Aussagen des Dr. Zimmer 16.07.12003 ohne jegliche Sachverhaltsermittlung als wahr vorgab. Den Nachweis als unwahr und vorsätzlich behördlich gefälscht erbrachte ich Jan 2005 und wies in der Folge nach April 2006 das mir vorenthaltene 15.11.2002-Gutachten als unwahr nach, auf deren Nennung/Kenntnis ich nach Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe.

Der weitere Konversionsbetrug des Richters Specht manifestiert sich im Urteil 3A111/05 v. 29.06.2005 darin, das er für den Zeitraum des störungsfreien Dienstbetriebs Juli 2000 bis zu meiner Erkrankung Dez.2001 eine Störung des Dienstbetriebs behauptete – es gab tatsächlich keine – und die Ursache für das vermeintlich ‘nicht erreichte Ziel eines störungsfreien Dienstbetriebs‘ mir zuwies.
Ferner darauf, das sein Urteil 3A111/05 v. 29.06.2005 sich nochmals auf das im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 mir genannte 18.12.2002-Gutachten bezieht und Specht hieraus Zweifel an der Dienstfähigkeit ableitet (stimmt nicht, entsprechen nicht §54 (12) NBG). Specht wusste 29.06.2005 nach den Akten, dass sich diese Zweifel nicht aus dem nur mir zugesandten 18.12.2002-Gutachten, sondern sich nur aus dem Prof. Weig mitgeteilten und mir vorenthaltenen auf amtsärztlichem Konversionsbetrug beruhenden 15.11.2002-Gutachten ergeben.
Zum Zeitpunkt 29.06.2005 hatte ich die amtsärztliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung noch nicht aufgedeckt.
Der Konversionsbetrug des Richters Specht setzt sich dahingehend fort, dass er nach 3A111/05 nur Gutachten eines hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden behördlich bestellten Psychiaters akzeptiert. Im Klartext: eines Gutachters, der nach Specht-Beschluss 13.07.2004 die sämtlich unwahren und mir vorenthaltenen amtsärztlichen/behördlichen ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ ohne Hinterfragung als wahr zu verwenden hat: das auf amtsärztlichem Konversionsbetrug beruhende 15.11.2002-Gutachten, die behördliche 16.07.2003 PA-Krankenfälschung, die unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle bis Juli 2000 sowie den zuletzt für Juli 2000 bis 2001von Specht unterstellten gestörten Dienstbetrieb. Also für den behördlich bestellten Psychiater vorgesehene Entscheidungsgrundlagen, auf deren Kenntnis/Nennung ich nach Richter Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe.

Nach dem 16.07.2003 war die PA-Fälschung das letzte Blatt meiner Personalakte und nur handschriftlich mit Bleistift paginiert. Nach der Spezialvorschrift §101g (3) NBG sind dem Beamten Unterlagen über die Art der Erkrankung sofort nach dem Zeitpunkt der Verwendung zurückzugegeben. Kasling/Giermann/Pistorius eröffneten sich damit die Option der auf meine Person bezogenen Verwendung dieser Fälschung. Mit dieser Verwendung hätte die Behörde dem beauftragten Psychiater den Zweijahresnachweis bestehender psychiatrischer Krankheit für die Untersuchungen in 2002 und 2004 erbracht. Nach Verwendung der Fälschung im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung in 2004 (ohne meine Kenntnis) wäre diese meiner Akte zu entnommen, umpaginiert und dem betreffenden Beamten zurückgeben worden. Wohlgemerkt: dem Kasling/Giermann/Pistorius bekannten anderen Beamten, nicht mir. Von derartiger fälschlicher Verwendung hätte ich nie erfahren und wäre zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachzuweisen gewesen.

Der Konversionsbetrug des damaligen Leiters der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius liegt darin begründet, das die nicht von mir zu verantwortenden und bereits 14.08.1996 beschwerten/angezeigten Mobbingextremsituationen behördlich nicht geklärt wurden und auch Pistorius Juli 2000 behördlich keine Klärung vornahm und nichts zur Unterbindung künftigen Mobbings tat. Konsistenzsicherung der bis dahin beteiligten schulischen Mobbingverursacher und Systemschutz durch Konversion, genauer Konversionsbetrug, war angesagt mit der Option, die unaufgeklärten gehaltenen Vorfälle/Akten späterhin für meine Psychiatrisierung zu verwenden. Um dieses Ziel zu erreichen, forderte Pistorius bereits ab Juli 2000 meine Selbstbeantragung (er schrieb von Mitwirkung) der psychiatrischen Untersuchung, damit ich die von ihm unaufgeklärt belassenen Vorfälle als psychische Krankheit mir selber zuweise.
Pistorius nötigte mich über seine Behördenmitarbeiter Kasling/Giermann, die diese Vorfälle ab 1992 rechtswidrig ohne Anhörung in meiner PA platzierten und die er 2000 für erledigt erklärte, immer wieder aufs Neue, auf eine vermeintlich bestehende Mitwirkungspflicht hinweisend, die psychiatrische Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selber zu beantragen. Mit abverlangter Mitwirkungspflicht sollte ich selber die Konversion von psychisch gesund zu psychisch belastet/krank vornehmen, mir selber den Status psychiatrischer Patient zuweisen, selber meine psychische Gesundheit zur Disposition stellen, mich selber krankheitseinsichtig zeigen und mir selber meinen freien Willen absprechen.
Nach erfolgter Selbstbeantragung/Mitwirkung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens sollte im darauf folgenden Schritt die mir im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt unterstellte Selbstzuweisung von Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit in Verbindung mit den behördlich mir zugewiesenen Aussagen des Dr.Zimmer 16.07.2003 zur Konstatierung psychiatrischer Krankheit verwendet werden. Nach diesen Vorgaben sollte der behördlich bestimmte Psychiater endgültig die gutachterliche Konversion/Feststellung als psychisch krank vornehmen, wobei zudem die gesundheitsamtliche Aktenvernichtung eine nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung als auf mich zu beziehende Ursache dokumentiert.
Dieser bezöge sich dann auf:
– die Selbstbeantragung als von mir vorgenommene Konversion,
– die amtsärztliche Konversion behördlicher Unwahrheiten in medizinische Wahrheit, dargestellt als behördlich gedeckte und amtsärztlich unterstellte Selbstzuweisung (15.11.2002-Gutachten) aktuell bestehender Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit
– sowie auf die behördlich als wahr vorgegebene 16.07.2003-PA-Fälschung. Pistorius weiß, das dieser Psychiater nicht befugt ist, die behördlichen Vorgaben zu hinterfragen. Er hat diese als wahr anzunehmen.
– Akten des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück

Die Möglichkeit der gutachterlichen Feststellung des Mobbing und dadurch bedingter Konversion von psychisch gesund zu psychisch belastet sowie der darauf zurückzuführenden Folgen funktioneller Erkrankungen schloss Pistorius damit aus. Er schloss damit den Nachweis des Verstoßes der Mobbingverursacher auf schulischer und behördlicher Ebene gegen das Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/ EWG) aus.

Nach Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland übernommen und als Gesetz verabschiedet 07.08.1996) hätte Pistorius die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend, die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG etc. anzuwenden sowie nach meiner Dienstunfallanzeige wegen Mobbing 14.08.1996 und Juli 2000 von ihm initiiertes/zu verantwortendes weiteres Mobbing zu unterbinden gehabt.
Das geschah nicht. Stattdessen deckte Pistorius auf Behördenebene die auf schulischer Ebene vorgenommenen Verstöße gegen EU-Recht und deutsches Recht (07.08.1996). Auf Behördenebene setzten Pistorius und dessen Mitarbeiter Kasling und Giermann nach Juli 2000 die Rechtsverstöße selber aktiv fort, um über behördlich genehme Entscheidungsträger das Mobbing (Desintegration, psychische Störung) leugnen und, umgedeutet als psychische Störung, ursächlich mir zuweisen zu lassen.

Nach Richter Specht Urteil 3A111/05 v. 29.05.2005 habe ich keine Rechtsposition die es mir gestattet, vom Dienstherrn vor der psychiatrischen Untersuchung die Anordnungsbegründungen und damit die Beweismittel psychischer Krankheit genannt zu bekommen. Specht meint damit die ihm nach Aktenlage bekannten seit Anfang der 1990-er Jahre rechtswidrig erstellten unwahren PA-Einträge und die PA-Fälschung der Personen Pistorius, Giermann und Kasling. Amtsarzt Bazoche wurde ganz offenbar von diesen Herren dazu missbraucht, über sein 15.11.2002-Gutachten die Konversion langjähriger behördlicher Rechtswidrigkeiten/Fälschungen in psychiatrische Wahrheit vorzunehmen. Wobei Bazoche diese Konversion als von mir vorgenommen unterstellte, in dem er diese als ihm mitgeteilte bestehende Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit unterstellte.
Der Volljurist Specht weiß, dass ich nach §59a NBG gegenüber dem Amtsarzt Bazoche die Rechtsposition hatte, dass mir nach 30.11.2002 gestelltem Antrag die Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens zusteht.
Und was macht der Dienstherr in Person des Juristen Kasling? Er schloss die Nutzung meiner Rechtsposition aus, als er dem Amtsarzt nicht nur die falsche Rechtsauskunft (05.03.2003, Gesundheitsakte Blatt 83) erteilte, gegen §59aNBG zu verstoßen und mir die beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens zu verweigern (Zweck des Kasling: ich sollte von der Konversion behördlicher Unwahrheiten in medizinische Wahrheit nichts erfahren). Kasling akzeptierte, genauer: initiierte, sogar die Gutachtenfälschung/-manipulation des Amtsarztes, als dieser ein zweites Gutachten 18.12.2002 erstellte. Nachweislich wurden selbst diese 18.12.2002-Aussagen nicht am 04.11.2002 gemacht (Verstoß gegen §54 (12) NBG). Und vier Monate später 16.07.2003 fälschte derselbe Kasling im Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten Giermann sogar meine Personalkrankenakte.

Entscheidend für die Feststellung der Dienstunfähigkeit war nach Urteil 3A111/05 des Richters Specht meine vermeintliche Verweigerung der psychiatrischen Untersuchung (in dem Zeitraum 09.11.2004-01.12.2004). Da das 09.11.2004-Urteil meiner Klage gegen diese Untersuchung mir am 11.11.2004 zugestellt wurde und bis dahin die Untersuchung nicht vorzunehmen war, war bis zum 11.11.2004 nicht von Verweigerung auszugehen. Zudem wusste Richter Specht, das diese Untersuchung als unmittelbare Folge seines Urteils am 28.11.2004 begann. Nach Richter Specht obliegt die Auswahl des Gutachters allein dem Dienstherrn. Specht meint damit offenbar einen solchen Gutachter, der die behördlichen/amtsärztlichen Vorgaben nicht hinterfragt und den behördlichen/amtsärztlichen Konversionsbetrug sowie die von Specht selbst vorgenommenen Konversionsbetrügereien als wahr/objektiv übernimmt.
Ganz offenbar deckte Richter Specht als juristischer Handlanger nicht nur die Rechtswidrigkeiten der Landesschulbehörde Osnabrück und die Gutachtenfälschungen/-manipulationen des Amtsarztes Bazoche. Er hielt die Beteiligten sakrosankt und durch Nichtverwendung diese Rechtswidrigkeiten/Fälschungen vor mir geheim. Damit stellte er meine Unkenntnis hierüber und deren Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung sicher.

Die Restitutionsklage gegen 3A116/02 v. 04.11.2004 wies, na wer wohl?, Richter Specht 3A24/05 v. 19.05.2005 ab.

Als Volljurist und Leiter des Konversionsausschusses der Stadt Osnabrück weiß Pistorius als derzeitiger Oberbürgermeister, das die Konversion/Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäftes in ein gültiges dem Willen der Beteiligten entsprechen muss.

Als Volljurist weiß Pistorius auch, das die Konversion/Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäftes in gültiges entfällt, wenn dem Beteiligten über ein medizinisches Gutachten der freie Wille abgesprochen wurde.
Auf Basis vorstehend beschrieben Konversionsbetruges bzw. -manipulation sowie Verstoßes gegen EU-Recht und Deutsches Recht sollte die Feststellung als psychisch krank vorgenommen, mir der freie Wille abgesprochen werden und damit die Wahrnehmung des Arbeitsschutzgesetzes ausgeschlossen werden.
Dafür legte in Verantwortung des Pistorius sein früherer Mitarbeiter Dezernent Giermann den Grundstein, als dieser 02.05.2003 mir unter Bezug auf das 18.12.2002-Gutachten (Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche) psychiatrisch/krankheitsbedingt den freien Willen absprach.
Der freie Wille sollte mir zwei Monate später auf Grund ‘neuer Erkenntnisse‘ vom behördlich beauftragten Psychiater endgültig abgesprochen werden. Diese neuen Erkenntnisse ergeben sich aus der unmittelbar vor der vom Ermittlungsführer Boumann vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung in 2004 von Pistorius/Giermann/Kasling vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003. Die Nieders. Landesregierung, vertreten durch die Landesschulbehörde Osnabrück mit dem Leiter Pistorius, Dezernet Giermann und juristischer Mitarbeiter Kasling konstruierten mit ihrer PA-Fälschung den vermeintlichen ‘Nachweis‘ krankheitsbedingter fehlender Einsicht in eine psychiatrische Krankheit. Diesen Nachweis sollte der behördlich vorgegebene Psychiater erbringen, der die Konversion auch dieser behördlichen Unwahrheit –der Leser weiß: auch diese wurde mir vorenthalten- in psychiatrische Wahrheit vornehmen sollte.
Der Verfasser des 16.07.2003-Schreibens, Psychiater Dr.Zimmer, bescheinigte ab 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehend aktuell bestehende schwerwiegende psychiatrische Krankheiten (Plural), diese bestätigende psychiatrische Mehrfachbegutachtungen und vorgenommene Psychotherapien.
Dr.Zimmer erklärte in 2005, dass ich nie bei ihm in Behandlung war. Dr. Zimmer teilte mir schriftlich mit, dass ich diese gemeinte Person nicht bin und schloss definitiv aus, dass Kasling auf Grund der genannten Kenndaten des 16.07.2003-Schreibens diese Person mit mir verwechseln konnte.

Trotz des vorgelegten Nachweises berichtigten die Landesschulbehörde und der Ermittlungsführer auch die Akten nicht.

Rechtlicher Konversionsbetrug:
Auf Grund des Gerichtsbeschlusses 3A116/02 vom 04.11.04 begann Nov. 2004 ohne Kenntnis der behördlich/gerichtlich nicht genannten Beweismittel die privatärztliche psychiatrische Untersuchung. Einbezogen wurden die erstmals im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 genannten Beweismittel psychiatrischer Krankheit. Das Gutachten vom März 2005 (Explorationsdauer 4 Monate) wies die behördlichen Personalkrankenaktenfälschungen nach und bestätigte den bereits von der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde 18.11.2002 im psychologischen Teil v. 14.10.2002 (Explorationsdauer 3 Wochen) festgestellten Ausschluss psychiatrischer Krankheit. Pistorius und dessen Konsorten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht akzeptierten diese Gutachten nicht und unterstellten mir weiterhin verweigerte Mitwirkung an einer Untersuchung, da diese nur einen behördlich vorbestimmten Psychiater akzeptierten. Warum nur einen behördlichen Psychiater? Pistorius weiß, das der behördlich vorgegebene Gutachter nicht befugt ist, die behördlich/amtsärztlich/richterlich vorgegebenen Rechtswidrigkeiten/Unwahrheiten zu hinterfragen und daher auch nicht hinterfragen wird. Nach dem Motto: der Beamte als Garant für Recht und Ordnung. Gerade hier verbirgt sich das perverse taktische Kalkül der Landesschulbehörde Osnabrück als selbständige Nieders. Regierungsvertretung in Person des damaligen Leiters Pistorius, des Dezernenten Giermann und des Kasling: dieser behördliche Psychiater hat die von vorstehenden Entscheidungsträgern bezweckte Konversion behördlicher Unwahrheiten in pseudomedizinische psychiatrische Wahrheit vorzunehmen.
Genauer ausgedrückt: Zweck des vom Ermittlungsführer vorbestimmten behördlichen Psychiaters ist die Konversion des langjährigen Mobbingprozesses, der landesschulbehördlichen Aktenfälschungen und amtsärztlicher Gutachtenfälschung/-manipulation in einen langjährigen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit.
Noch genauer: der behördliche Psychiater wird von der Behörde beauftragt, einen Konversionsbetrug vorzunehmen.
Letztlich mit dem Zweck des Absprechens meines freien Willens. Ist erst einmal gutachterlich der freie Wille abgesprochen, ist es nahezu aussichtslos, derartigen Konversionsbetrug rückgängig zu machen.
Allein wegen des antizipierten und damals noch vermuteten behördlichen Konversionsbetrugs verweigerte ich die psychiatrische Untersuchung durch einen behördlich vorbestimmten Psychiater, also wegen vor der Untersuchung behördlich/amtsärztlich/richterlich konsequent ausgeschlossener Nennung der Anordnungsbegründungen (Verstoß gegen §59aNBG), der Untersuchungsgegenstände (PA-Einträge ab 1992-2004) und der nicht genannten Beweismittel psychiatrischer Krankheit sowie der damit ausgeschlossenen Möglichkeit meines Nachweises als unwahr – und zwar vor der Untersuchung. Da derartig von Pistorius und vorstehend genannten Konsorten angestrengte Konversion, genauer: Konversionsbetrug, mit meiner Zustimmung nicht realisiert werden konnte, sanktionierte mich Volljurist Pistorius im März 2005 mit Zwangspensionierung wegen vermeintlich verweigerter Untersuchung, obwohl er wusste, das diese durchgeführt wurde, und nahm ein von vornherein nichtiges Rechtsgeschäft vor.

Meine wiederholten Dienstantritte im März 2005 auf Basis vorstehend genannten privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.205 genannter Gutachten, die eine psychiatrische Erkrankung ausschlossen, Dienstfähigkeit feststellten und die langjährigen behördlichen Rechtswidrigkeiten nachwiesen, ließ Pistorius nicht zu. Besonders perfide: er unterstellte mir 06.05.2005 Ansehensschädigung der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen vor der Bevölkerung…. – und hierzu gehört auch der Leser dieser Zeilen.

Die Begründung für 06.05.2005: der damalige Behördenleiter Pistorius lehnte/qualifiziert damit zwei aktuelle Fachgutachten ab, bei denen nicht nur Konversionsbetrug ausgeschlossen war, sondern diesen sogar mit aufdeckten. Mit der 06.05.2005 Begründung kaschierte Pistorius von ihm zu verantwortende perfide Unterstellung offenbar langjähriger Rechtsverstöße seiner Landesschulbehörde, statt diese einzugestehen, aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Er brillierte zudem durch rechtliche Inkompetenz, da er damit insbesondere gegen EU-Recht (EU-Richtlinie 89/391/EWG 12. Juni 1989) und Deutsches Recht (EU-Recht 07.08.1996 übernommen) verstieß.
Denn er und seine Mitarbeiter nahmen auf Grund meiner Dienstunfallanzeige wegen Mobbing v. 14.08.1996 ‘Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit‘ und eine Gefährdungsbeurteilung für den Zeitraum 1996 bis März.2005 nicht vor. Im Gegenteil: Pistorius und Mitarbeiter beteiligten sich auf Behördenebene an meiner Schädigung als Arbeitnehmer bei meiner Arbeit als Lehrer und setzten nicht nur meine Gefährdung fort, sondern erklärte mich 06.05.2005 für berufsaunwert.
Dass die BBS Melle und die Landesschulbehörde zur Erstellung einer Gefährdensanalyse verpflichtet waren, also ab 07.08.1996, bestätigte die Behörde Kasling 26.04.2006. Ein entsprechender Arbeitsschutzausschuss wurde an der BBS Melle aber erst 2005 eingerichtet, ohne dass bis heute ein Ergebnis vorliegt.
Behördlicher Dornröschenschlaf??

Übrigens: nach Erhalt des 15.11.2002-Gutachtens in 2006 und erbrachtem Nachweis amtsärztlicher Gutachtenfälschung sowie vom Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz 29.05.2007 mir mitgeteiltem Eingeständnis der Landesschulbehörde Kasling, das sämtliche der verwandten PA-Einträge ohne Anhörung und damit rechtswidrig erstellt und verwandt wurden, nahmen der jetzige Behördenleiter Schippmann und der dafür verantwortliche Kasling nach Schreiben vom 06.07.2007, Frist 28.07.2007, sowie 02.08.2007, Frist 01.09.2007, die nach NBG vorzunehmende Berichtigung der verwandten sämtlich unwahren Personalakteneinträge unter meiner Mitwirkung nicht vor und erstellen keine Gefährdungsbeurteilung.

Zurück zu Bettelheim. Der Leser möge selbst die Parallelen zur KZ-Psychologie feststellen:
– Dem Menschen war im KZ die Möglichkeit ausgeschlossen, sich dem Konflikt zu stellen und ihm adäquat zu begegnen.
– Auch deren Angehörige erreichten bei den Nazi-Richtern nichts.
– Jeder Psychiater hätte an den Überlebenden des Holocaust eine ungesunde Psyche festgestellt, ebenso die pathogenen Folgeerscheinungen. Unter Ignorierung der Vorgeschichte wäre der Übergang vom Nazi-KZ zum Psychiatrie-KZ nahtlos vollzogen worden.

Anmerkung:
Die ()-Angaben zu § nach NBG weisen auf die Erläuterungen hin. Siehe hierzu:
‘Niedersächsisches Beamtengesetz – Kommentar‘ von Herbert Sommer, Karl Hans Konert und Imke Sommer, BUND – Verlag 2001

 

 

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