Rainer Hackmann. Zuerst erstellt in blog.de 2008-07-10 – 08:03:48
Die Inquisition (lat. „Untersuchung“) bezeichnet eine mittelalterliche und frühneuzeitliche Form von Gerichtsverfahren.
Obwohl nach mehr als dreimonatiger Krankheit fach- und amtsärztlich Genesung attestiert wurde, leitete die Landesschulbehörde gegen Herrn Hackmann von Amts wegen und im öffentlichen Interesse das Zwangspensionierungsverfahren ein, ohne den Grund der unterstellter Dienstunfähigkeit zu nennen.
Dieses Verfahren ist vergleichbar einem obrigkeitlich/behördlich eröffneten Inquisitionsprozess, denn Beweis- und Anklagesuche erfolgen während des Verfahrens allein durch die Inquisitio (lat.: Befragung, Untersuchung). Diese Verfahrensweise wird als Inquisitionsverfahren bezeichnet.
Die Inquisitionsprozesse waren im zeitgenössischen Rechtswesen vergleichsweise fair. Ein Angeklagter hatte z. B. das Recht, seine Feinde aufzuzählen und wenn diese mit den Anklägern identisch waren, wurde die Anklage niedergeschlagen. Falsche Ankläger wurden hart bestraft.
Herrn Hackmann wurde selbst diese Fairness nicht entgegengebracht. Im Gegenteil: die Möglichkeit der Entkräftung von Verdachtsbegründungen und Nennung der Verantwortlichen verwehrten ihm Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht, Ermittlungsführer Boumann, Amtsarzt Dr. Bazoche und die Staatsanwaltschaft Osnabrück vorsätzlich, da diese ihm die beantragte in Kenntnissetzung über die Gründe der Zwangspensionierung permanent verweigerten. Ihm wurden damit zum einen die späterhin vom Inquisitor zu verwendenden vermeintlichen Beweise vorenthalten; zum anderen suggerierte der Mini-Inquisitor Dr.Bazoche in seinem 15.11.2002-Gutachten dem Hauptinquisitor Psychiater Prof Weig vom LKH Osnabrück, dass Herr Hackmann Kenntnis über diese Beweise hat (®). Das Herrn Hackmann vorenthaltene amtsärztlichen Gutachten 15.11.2002 unterstellt ihm Selbstzuweisung aktuell bestehender psychiatrischer Krankheit als langjährigen Prozess und drückt damit vermeintliche Kenntnis dieser Beweise aus.
Vorstehende Konsortialpartner schlossen mit ihrer Trickserei seine Kenntnis der Verdachtsbegründungen und somit Ermittlung und Bestrafung der behördlichen Verursacher aus.
Ausdruck dafür, das nicht nur der der Geist von Inquisition – Diskriminierung, Ausgrenzung und Vernichtung Andersdenkender – auch heute latent (Bezeichnung für nicht auf den ersten Blick erkennbare Eigenschaften oder Merkmale, besonders bei Krankheiten ohne ausgeprägte Symptome gebräuchlich) in der Gesellschaft lebendig und politisch gewollt ist. Zudem ist vorstehend beschriebener Ausschluss von Fairness im Inquisitionsprozess Folter.
In einem Inquisitionsverfahren steht die inquisitio (lat.: Befragung, Untersuchung) zur Ermittlung der möglichst durch Geständnis zu offenbarenden Wahrheit im Vordergrund, und nicht die Anklage.
Diese psychiatrische inquisitio sollte Prof. Weig vom LKH Osnabrück auf der Basis des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens am 10.12.2002 vornehmen. Trotz 30.11.2002 gestellten Antrags verweigerten Amtsarzt und Behörde Herrn Hackmann die ihm nach §59a NBG zustehende Abschrift dieses Gutachten. Stattdessen suggerierten ihm das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück Amtsarzt Dr.Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling, die Niedersächsiche Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann und das Verwaltungsgericht Osnabrück das nachträglich anfertigte Gutachten vom 18.12.2002 als das relevante. Gleichzeitig deckten diese die amtsärztliche Gutachtenmanipulation und schlossen Kenntnis des Prof. Weig hierüber aus, da dieser am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag zurückgab. Unter Bezug auf das 18.12.2002-Gutachten nötigten Behörde und Amtsarzt Herrn Hackmann zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und damit zum vorherigen Eingeständnis/zur Selbstzuweisung derartiger Krankheit. Weig hätte jedoch in Herrn Hackmann’s Unkenntnis das 15.11.2002-Gutachten verwandt, hätte die Aussagen als vermeintlich von Herrn Hackmann offenbarte Wahrheit angenommen und das abverlangte Eingeständnis psychiatrischer Krankheit hierauf bezogen. Diese würde bestätigt durch medizinischen Scheinbeweis über die Akten, geliefert von der Obrigkeit/Landesschulbehörde. Das über mehr als ein Jahrzehnt gesammelte unwahre Konstrukt behördlich unaufgeklärt gehaltener PA-Einträge, die Scheinbeweise für psychiatrische Krankheit also, wurden seitens der Landesschulbehörde konsequent unaufgeklärt gehalten, trotz zuletzt Juli 2000 beim Behördenleiter Pistorius beantragter Klärung. Die Summe sämtlicher Scheinbeweise/Vorfälle wurden ihm als Betroffenen vorenthalten und auch den Kollegen gegenüber in 2000 für erledigt erklärt. Dennoch wurden diese in der Summe als psychiatrisch/krankheitsbedingt und als wahr vom Ermittlungsführer 01.12.2004 verwandt und sollten auch in der psychiatrischen inquisitio verwandt werden. Interessant ist, das nach dem Schreiben 29.05.2007 des Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Landesschulbehörde Osnabrück die von Kasling zu verantwortenden Rechtswidrigkeit der ohne Anhörung erstellten PA-Einträge 1992-2000 eingestand und die Staatsanwaltschaft Osnabrück die Personalkrankenaktenfälschungen des Kasling ZS641/05 am 25.07.2005 feststellte.
Die vorbereitende Mini-inquisitio nahm zunächst der Amtsarzt am Untersuchungstag 04.11.2002 vor und beschränkte sich auf ca. 15 Minuten. Zweck war zunächst, von Herrn Hackmann dessen Eingeständnis einer derartigen Krankheit zu erreichen, die es zu keiner Zeit gab und gibt, die er daher nicht erteilte. Daher unterstellte der Amtsarzt im Gutachten vom 18.12.2002 ein vermeintlich 04.11.2002 mündlich erfolgtes Eingeständnis, bezeugt von seiner Sekretärin. Diese Sekretärin erklärte ausdrücklich, die ihr unterstellte Bezeugung nicht vorgenommen zu haben. Bei gleichzeitiger Unterschlagung/Nichtnennung des ersten und relevanten amtsärztlichen Gutachtens vom 15.11.2002, um damit die entscheidende inquisitio (Befragung/Anamnese in einer psychiatrischen Untersuchung) Psychiater Prof. Weig vom LKH zu übertragen.
Landesschulbehördlich und amtsärztlich, auch durch Amtsarzt Dr.Fangmann vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück, wurden nun diese vermeintlichen Eingeständnisse 04.11.2002 und 18.12.2002 Herrn Hackmann immer wieder als wahr suggeriert. Stetige Hinweise auf bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens sollten ihn zur freiwilligen Mitwirkung an der Weig-Untersuchung und damit verbundener unwahrer Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient animieren. Zweck war, über seine Mitwirkung seine Zustimmung zu diesem Inquisitionsverfahren zu geben und der inquisitorischen Beweissuche durch Psychiater Prof. Weig vom LKH im Rahmen der Anamnese zuzustimmen, die dieser auf der Grundlage des komplett unwahren 15.11.2002-Gutachtens vorgenommen hätte.
In der inquisitio subjektive Selbstanamnese macht der unter (®) genannte Satz zur Festschreibung des Status psychiatrischer Patient Sinn: Wegen der behördlich Juli 2000 für beendet erklärten Vorfälle 1992 bis 2000 und für die Jahre danach weiterer behördlich vorgenommener PA-Krankenaktenfälschungen, Herrn Hackmaqnn sämtlich landesschulbehördlich vorenthalten, würde er hierzu nichts sagen können. Aber gerade diese Vorfälle wurden im vorenthaltenen amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten im Präsens nicht nur als aktuell bestehend vorgegeben, sondern zudem im Präsens verstärkend als besondere Schwerwiegendheit derartiger Krankheit durch unterstellte bestehende Betreuung mit bestelltem Betreuer – unterstellter Ausdruck eines bestehenden hohen Leidensdrucks. Der Amtsarzt gab im 15.11.2002-Gutachten die vermeintliche Zusammenfassung der Aussagen des Herrn Hackmann vom 04.11.2002 dem Weig als wahr vor. Tatsächlich beruhte das Schweigen des Hackmann auf Unkenntnis dieser von ihm nicht gemachten Aussagen. Damit beabsichtigte Amtsarzt Dr. Bazoche eine Eindrucksmanipulation des Prof. Weig, der von Hackmann’s Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens ausgeht und dessen Schweigen aus Unkenntnis als krankheitsbedingten ’subjektiven’ Eindruck werten sollte – als vermeintlichen Beweis von Dissimulation: der paranoide schizophrene Patient verheimlicht sein Wahnsystem gegen über dem Mitmenschen.
Für die inquisitio objektive Fremdanamnese gelten die vom damaligen Schulleiter Kipsieker zu verantwortenden und in den PA-Einträgen genannten Datenerhebungen über Dritte (Kollegen, Schüler, Betriebe, etc.) als wahr. Prof Weig ist nicht autorisiert, diese behördlichen Aktenvorgaben zur Disposition zu stellen und zu hinterfragen. Die für Weig als ’objektiv’ und wahr geltenden abgeschlossenen und widerspruchsfreien Erhebungen der Vorgeschichte über Dritte sind vermeintlich bestätigende Beweise, die vermeintlich auch das Schweigen als Dissimulation nachweisen. Nur: diese Dritten wussten nichts von der ihnen ohne ihre Kenntnis übertragenen psychiatrischen Sanktionierung des Herrn Hackmann über zudem unwahre PA-Einträge.
Mit dem erwarteten Beweisergebnis psychische Krankheit einer derartiger Beweissuche über Amtsarzt Bazoche und einem vorgegebenem Psychiater bezweckte die Landesschulbehörde Osnabrück in Person der Herren Kasling, Giermann und Behördenleiter Pistorius die Feststellung einer psychischen Störung. Und darauf bezogener Dienstunfähigkeit mit Realisierung der Zwangspensionierung des Herrn Hackmann. In derartigem Inquisitionsprozess erhöbe die Obrigkeit/Behörde auch keine Anklage nach dem Motto: wenn jemand bekloppt ist, da kann er ja nichts für.
Nun ordnete Richter Specht in 3A116/02 v. 09.11. 2004 die psychiatrische inquisitio an, schloss zuvor 13.07.2004 die beantragte Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit und deren Überprüfung im Rahmen einer Feststellungsklage aus. Bestimmte aber keinen psychiatrischen Inquisitor. Um das antizipierte Ergebnis Psychiatrisierung auszuschließen, wandte sich Herr Hackmann als Folge dieses Urteils in Nov. 2004 an einen sehr gewissenhaften objektiven privatärztlichen Psychiater, ohne die Beweismittel zu kennen.
Dessen Ende November 2004 begonnene und März 2005 abgeschlossene inquisitio bezog die im Bericht 01.12.2004 des Ermittlungsführers Boumann erstmals genannten vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit ein. Im Gegensatz zum behördlichen Psychiater hinterfragte der privatärztliche Psychiater die behördlichen Vorgaben, stellte diese zur Disposition, erfolgte unter Einbeziehung von Herrn Hackmann’s detaillierten Nachweisen die fachärztlicher Aufdeckung landesschulbehördlicher Aktenmanipulation und Krankenaktenfälschung sowie amtsärztlicher Gztachtenmanipulation/-fälschung. Die Obrigkeit/Landesschulbehörde Leiter Pistorius, der dienstliche Richter Ermittlungsführer Boumann und auch das Verwaltungsgericht Richter Specht verwarfen sämtliche nachgewiesenen Fälschungen, die vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2002 zur Feststellung einer psychischer Störung verwandt wurden. Diese akzeptieren ausschließlich einen von der Obrigkeit/Behörde vorgegebenen psychiatrischen Inquisitor, der die rechtswidrig erstellten unwahren und gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit in meiner Unkenntnis und ohne Hinterfragung als wahr verwenden sollte. Nach Vorstehendem weiß jeder warum.
Dieser psychiatrische Inquisitor muss ganz offenbar auf allen drei Augen blind und empfänglich für Aktenmanipulation der Landesschulbehörde und Gutachtenfälschung des Amtsarztes sein. Der für Willfährigkeit entlohnt wird und nach den unwahren behördlichen Vorgaben ein ebensolches Falschgutachten erstellt.
Nach den gutachterlichen Feststellungen des privatärztlichen März 2005-Gutachtens forderte die Landesschulbehörde Herrn Hackmann nun nicht mehr auf, die inquisitio durch einen ihr genehmen Inquisitor nachzuholen.
Der Behörde war offenbar klar, dass kein Gutachter seinen guten Ruf aufs Spiel setzen und den Versuch machen würde, das aktuelle Gutachten für die behördlich vorgegebene Zielsetzung aus den Angeln zu heben.
Stattdessen unterstellten die Konsorten Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsrichter Specht und die Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des Pistorius dem Herrn Hackmann Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG, wissend, dass dies gelogen ist.
Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht einer psychiatrischen inquisitio eines behördlich vorgegebenen willfährigen, für Manipulation empfänglichen und ganz offenbar auf allen drei Augen blinden Psychiaters war nun für diese Konsorten Grund für die Feststellung der Dienstunfähigkeit und realisierte Zwangspensionierung aus psychischen Gründen.
Dass das Verwaltungsgericht Osnabrück als Konsortialpartner der Behörde die behördliche Option auf eine psychiatrische inquisitio nicht aufgegeben hat, dokumentiert das Specht-Urteil 3A111/05 vom Juni 2005. Darin ignorierte Specht die in der privatärztlichen Exploration erbrachten Nachweise landesschulbehördlicher Aktenmanipulationen/-fälschungen und amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung, die als Beweissmittel psychiatrischer Krankheit vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollte – in gerichtlich veranlasster Unkenntnis des Herrn Hackmann. Weil Herr Hackmann die behördlich abverlangte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens nicht bei einem behördlichen Psychiater vornahm (diese wäre auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens durchgeführt worden), ihm dieser Richter die vermeintlichen Beweismittel psychiatrischer Krankheit vor der Untersuchung wegen vermeintlich fehlenden Rechtsanspruchs nicht nannte, dieser Richter die eingereichte Feststellungsklage ablehnte, die amtsärztliche Gutachtenfälschung deckte und den Namen des behördlichen Psychiaters nicht nannte, etc., wurde Herr Hackmann vom dienstlichen Richter Ermittlungsführer Boumann (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg)und vom Richter Specht nach § 444 ZPO ‘durch sein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ unterstellt. Die Möglichkeit der Einlösung dieser Option bestände bei einer von Herrn Hackmann beantragten Wiederverwendung, zu der als Voraussetzung wiederum die behördlich abverlangte Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung bei einem behördlich vorgegebenen Psychiater gehört. Nun ist der behördliche Psychiater generell rechtlich nicht autorisiert, diese ZPO-Vorgaben beider Richter als ‘Garanten für Recht und Ordnung‘ als unwahr zur Disposition zu stellen. Dieser behördliche Psychiater hat nach §444 ZPO nicht nur weiterhin von den gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit als wahr auszugehen, sondern zudem von beiden Richtern Herrn Hackmann zugewiesenem vermeintlich psychisch gestörtem Verhalten und damit begründete vermeintlich krankheitsbedingte vereitelte Benutzung dieser Beweismittel sowie von richterlich festgestellter Schuld. Dieser behördliche Psychiater hat die vorgegebene Vereitelung zu übernehmen und im Sinn von Strafvereitelung nach 258 StGB zu verwenden. Auf Veranlassung der beiden Richter Specht und Boumann wird der behördlich vorgegebene Psychiater zur psychiatrischen Zwangsbehandlung legitimiert und aufgefordert.
Siehe hierzu:
www.demokratie.biz/
Die erstaunlichen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie
http://www.ariplex.com/ama/amagut04.htm
Fälschung und Korruption in der Wissenschaft in
Google huber_inhalt.pdf Die psychiatrische Untersuchung