Rainer Hackmann. Zuerst erschienen in blog.de 2008-07-10 – 19:23:48
Nachtrag vom 02.04.2015
Siehe WDR 5 Neugier genügt Podcast – Das Feature: Feature Schlafmangel (02.04.2015) Autorin: Carolin Courts, Redaktion: Andreas Blendin. Darin Zitat: „Bereits 24 Stunden Schlafentzug kann zu Symptomen von Schizophrenie führen“.
Verhalten in Ausnahmesituationen – Zwang
Psychoanalytiker Bruno Bettelheim war in den Konzentrationslagern Dachau und Buchenwald.
Er erlebte im KZ die Desintegration von Menschen und musste hilflos und untätig zusehen, wie in dieser “Extremsituation“ die Persönlichkeit von Menschen systematisch zerstört wurde.
Er versuchte zu erkennen, was psychologisch hinter allem steckt und beobachtete sich selbst und andere sorgfältig. Ihm war nur undeutlich bewusst, dass ihn dieses Verhalten vor dem Persönlichkeitszerfall schützen sollte. Er stellte fest, dass das, was mit ihm geschehen war – zum Beispiel die Spaltung in ein Ich, das beobachtete, und eines, dem Dinge zustießen, – ein typisches Beispiel von Schizophrenie war.
Er stellte die Extremsituationen im Konzentrationslager als Ursache von Schizophrenie fest.
Herausgerissen aus dem intakten Lebensumfeld stellten sich neben funktioneller Erkrankungen Persönlichkeits- und Verhaltensveränderungen zwangsläufig als das Ergebnis traumatischer Erlebnisse ein.
Der im KZ inhaftierte Mensch war machtlos, ganz und gar ohnmächtig. Bezeichnend ist die Unausweichlichkeit, die ungewisse Dauer, die Tatsache, dass das Leben in jedem Augenblick bedroht war und man nichts dagegen unternehmen konnte.
Alle Verhaltensweisen waren schizophrenen Symptomen ähnlich. Und zwar so ähnlich, das eine Beschreibung des Häftlingsverhaltens einen Katalog schizophrener Reaktionen ergeben hätte.
Man stelle sich vor, ein Psychiater hätte die Überlebenden des Holocaust unter Ignorierung der Vorgeschichte nur auf Grund der schizophrenen Symptome untersucht. Der Übergang vom Nazi-KZ zum Psychiatrie-KZ wäre nahtlos vollzogen worden.
Behördliche Konstruktion von Ausnahmesituationen – Zwang
Der über mehr als 10 Jahre an mir als Einzelperson im dienstlichen Umgang unaufgeklärt gehaltene eskalierte Mobbingprozess ist eine von den Mobbingverursachern konstruierte ähnliche langjährige Ausnahmesituation, ein konstruiertes Anderssein und Abweichen von der Normalität, wobei diese Verursacher die Personen meines dienstlichen Umfeldes insinuierten, infiltrierten und durch derartige Manipulation dazu benutzten, sich selber im Hintergrund belassend, psychosozialen Druck/Zwang auf mich auszuüben, etc., um im Ergebnis ähnliche Extremsituationen zu erzeugen.
Aussage des Dezernenten Rittmeister von der Landesschulbehörde Osnabrück auf der Dienstbesprechung 17.05.2000: ’Er schließt nicht aus, das es in der gewerblichen Abteilung der BBS Melle Kollegen gibt, die sich mit derartigen Sanktionsmechanismen auskennen’.
Damit gab Rittmeister zum einen seine Kenntnis derartiger Mechanismen zu und damit deren Anwendung im landesschulbehördlichen Umgang. Zum anderen gab er diese Kenntnis für die nicht näher bezeichneten Kollegen vor (offenbar sind es u.a. seine Jugendfreunde Henschen und Pieper), die diese Mechanismen an mir anwandten. Da offenbar politische Systeme wie die Landesschulbehörde derartige Mechanismen anwenden, konnte Rittmeister seine Jugendfreunde nicht zur Räson rufen und maßregeln.
Zwangsläufig stellten sich als Folge dieser langjährigen Ausnahmesituation zunächst als funktionelle Erkrankung Herzrhythmusstörungen ein mit der unmittelbaren Folge Schlaganfall. Fach- und amtsärztlich wurde die vollständige Genesung und volle Dienstfähigkeit attestiert.
Trotz Kenntnis ignorierte Amtsarzt Bazoche die Mobbing-Extremsituationen und schloss deren gutachterliche Berücksichtigung als Ursache für beide funktionellen Krankheiten aus. Er verweigerte konsequent eine von mir wegen der damaligen Herzbeschwerden im Juni 2002 beantragte ganzheitlichen Reha-Maßnahme, in der das langjährige Mobbing als mögliche Ursache für diese funktionelle Erkrankung einbezogen werden sollte. Mit dem Zweck, dieses durch Nichtthematisierung in seinem an seinen Ausbilder Psychiater Prof. Weig, damaliger Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück, adressierten 15.11.2002-Gutachten als nicht existent vorzugeben und vor Rainer Hackmann geheim zu halten. Stattdessen nahm der derzeitige Amtsarzt Dr. Bazoche nach Leugnung des langjährigen Mobbing die Konversion in einen langjährigen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit vor. Besonders perfide war die Feigheit und der kriminelle Geist des Dr.Bazoche, der keine Verantwortung für seinen Konversionsbetrug übernahm. Er händigte mir die 30.11.2002 beantragte Abschrift seines 15.11.2002-Gutachtens nicht aus, sondern erstellte 18.12.2002 ein inhaltlich vollkommen anderes Gutachten ohne negative psychiatrische Aussagen. So wie der Amtsarzt, verschwiegen auch Landesschulbehörde, Verwaltungsgericht und Ermittlungsführer das nach Akten bekannte für Beweisfeststellung psychischer Krankheit zu benutzende relevante 15.11.2002-Gutachten und gaben gegenüber R.H. das vom 18.12.2002 im laufenden Psychiatrisierungsverfahren als das relevante vor. Perfide waren auch die ausschließlich nur vom behördlich beauftragten staatlichen Psychiater zu deutenden in psychiatrischer Fachsprache gehaltenen Formulierungen des nur von diesen zu verwendenden 15.11.2002-Gutachtens. Von diesem erfuhr ich erstmals April 2006 nach beim damaligen Niedersächsischen Staatssekretär für Inneres Koller wiederholt gestelltem Antrag hin als das eigentlich relevante Gutachten, das nicht für Untersuchung, sondern für Beweisfeststellung psychiatrischer Krankheit, benutzt werden sollte. Darin spiegelte Amtsarzt Dr. Bazoche gutachterlich seine Zusammenfassung meiner vermeintlich ihm bei seiner Untersuchungstag vermeintlich von mir gemachten Aussagen vor, die ich tatsächlich nicht machte. Er unterstellte durch Umdeutung meiner tatsächlich Aussagen ins Gegenteil, wonach ich mir selbst die Ursache psychischer/psychiatrischer Krankheit zugewiesen haben soll. Die besondere Schwerwiegendheit drückte er 15.11.2002 dadurch aus, das er selber Prof. Weig von LKH beauftragte. Damit erzeugte Amtsarzt Dr. Bazoche bei dem von ihm beauftragten Leiter des staatlichen Landeskrankenhauses Osnabrück Prof. Weig zielgerichtet einen Irrtum. Mit der Konsequenz, im Rahmen einer in diesem Landeskrankenhauses durchgeführten ambulanten Untersuchung, tatsächlich umgedeutet in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung, den dortigen dauerhaften stationären Verbleib sicherzustellen.
Dr. Bazoche hätte nach dem Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit) die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend, die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG etc. vorzunehmen und weiteres Mobbing zu unterbinden gehabt. Stattdessen setzte er das von ‚Garanten für Recht und Ordnung‘ betriebene Mobbing durch Erstellung des 15.11.2002-Falschgutachtens fort, das zwar der beauftragte Psychiater Prof. Weir erhielt, aber ich nicht. Ich erhielt dafür ein inhaltlich ganz anderes vom 18.12.2002, das wiederum Prof. Weig nicht erhielt.
Konsistenzsicherung der Mobbingverursacher und Schutz des Systems Landesschulbehörde, zuletzt Juli 2000 hat der damalige Leiter des Systems Landesschulbehörde Pistorius die Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz gedeckt und sich daran beteiligt, waren offenbar politische Prämisse.
Besonders perfide war, dass zu diesem Zweck der Amtsarzt Bazoche die vom damaligen Behördenleiter Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für erledigt erklärten Vorfälle medizinisch/psychiatrisch umgedeutet gegen mich verwandte und meine Kenntnis hierüber ausschloss. Nach seinem 15.11.2002-Gutachten soll ich am Untersuchungstag 04.11.2002 die Ursache dieser zuletzt Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen Konfliktlagen als soziale Unverträglichkeit selber vorgegeben und mir selber als aktuell bestehende Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit zugewiesen haben.
Die Behörde gab dem Amtsarzt die rechtswidrig ohne Anhörung erstellten unwahren Akten als unwahr vor und veranlasste mit dem 15.11.2002-Gutachten einen Konversionsbetrug!
Das wäre vergleichsweise so, als hätte ein amtärztlicher Schmalspurpsychiater an den KZ-Überlebenden schizophrene Symptome entdeckt, die Vorgeschichte geleugnet und gleichzeitig diesen Überlebenden gutachterlich die Aussage unterstellt, das sie sich die Ursache dieser Symptomatik selber eingestanden hätten.
Bazoche-Taktik: um meinen Nachweis der Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens als Lüge auszuschließen, vorenthielt mir Bazoche nach 30.11.2002 gestellten Antrag, u.a. auch nach rechtlicher Beratung 07.03.2003 der Behörde in Person des Kasling, eine Abschrift des 15.11.2002-Gutachten konsequent bis 2006 und erstellte 18.12.2002 ein vollkommen anderes, um mir dieses als das relevante vorzugeben. Diese Gutachtenmanipulation und -fälschung deckte die Behörde Kasling.
Feststellung: Die mir zugewiesenen 15.11.2002-Selbstzuweisungen machte ich nicht.
Über diese landesschulbehördlich von Kasling gedeckte/veranlasste Gutachten-Manipulation/Umdeutung beließ Amtsarzt Bazoche mich nicht nur in Unkenntnis, sondern täuschte durch seine vorsätzliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung den für derartige Manipulationen offenbar empfänglichen Entscheidungsträger Prof. Weig und mich. Beachte: Die Behörde in Person des Kasling, der Amtsarzt Dr. Bazoche und Prof. Weig. nehmen hoheitliche Aufgaben wahr.
Bazoche betonte, seine Entscheidungen vollkommen eigenständig zu treffen. Er entschied sich also dafür, das ihm bekannte langjährige Mobbing als Ursache für die funktionellen Krankheiten zu leugnen und nichts dagegen zu tun. Er entschied also vollkommen eigenständig, gegen das Arbeitsschutzgesetz, gegen EU-Recht, zu verstoßen und zudem eine weitere Eskalation der Mobbing-Extremsituation unter Einbindung weiterer Niedersächsischer Amtsträger einzuleiten, und zwar durch Psychiatrisierung. Und zwar vorsätzlich, indem er mir die 30.11.2002 beantragte und nach §59a NBG zustehende Abschrift des 15.11.2002-Gutachten nach Rücksprache mit dem Volljuristen der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling 07.04.2003 (Gesundheitsakte Landkreis Osnabrück Blatt 83) rechtswidrig verweigerte, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht im Beschluss 3B23/04 13.07.2004 und der juristische Dezernente der Bez.reg. Oldenburg Ermittlungsführers Boumann 22.06.2004. Diese juristischen Konsorten als Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Vertreter des Landes Niedersachsen und als ‚Garantan für Recht und Ordnung‘ wussten, dass nach dem 15.11.2002 der hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Amtsarzt Dr.Bazoche ein zweites Gutachten 18.12.2002 extra zu dem Zweck anfertigte, mir das relevante 15.11.2002-Gutachten vorzuenthalten. Diese juristischen Konsorten kannten über die Akten das 15.11.2002-Gutachten, deckten die Gutachtenmanipulation/-fälschung und leiteten meine Mitwirkungspflicht ausschließlich aus dem inhaltlich vollkommen anderen 18.12.2002-Gutachten ab. Die Ende 2006 ausfindig gemachte und von Bazoche als Zeugin benannte Sekretärin Graf Hülsmann erklärte schriftlich ausdrücklich, das Bazoche selbst die 18.12.2002 benannten Begründungen mir nicht am Untersuchungstag 04.12.2002 nannte.
Im Klartext: am Untersuchungstag 04.11.2002 nannte Bazoche mir definitiv keine Begründung, auch nicht Prof. Weig vom LKH als den von ihm beauftragten Gutachter, auch nicht das LKH als Untersuchungsort. Die Konsorten bezweckten mit der behaupteten bestehenden Mitwirkungspflicht, obwohl kein Grund nach §54(12) NBG vorlag, dass ich auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selber eine psychiatrische Untersuchung beantrage/wünsche, damit selber meine psychische Gesundheit zur Disposition stelle, damit dann Prof. Weig auf Basis der mir unterstellten Selbstzuweisungen des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachtens eine derartige Krankheit zuweist.
Vorstehende amtliche Konsorten deckten/unterstützten/bezweckten in einer konzertierten Aktion ganz offenbar diese Manipulation und ließen die Mobbing-Extremsituation/Ausnahmesituation weiter eskalieren, damit der behördlich beauftragte psychiatrische Entscheidungsträger nicht nur vom widerspruchsfreien amtsärztlich 15.11.2002-Gutachten ausgeht, sondern zudem vom Bazoche vorgegebenen Ausschluss der langjährigen Mobbing-Extremsituation und von mir unterstellter Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit.
Steigerung landesschulbehördlicher Perfidie: mit Datum 16.07.2003 weitete die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling die im 15.11.2002-Gutachten auf das dienstliche Umfeld reduzierte mir unterstellte psychiatrische Krankheit auf meine gesamte Person aus, als Kasling und dessen Vorgesetzter Giermann die PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 (ab 2000 bestehende psychiatrische Krankheit, psychiatrische Therapien, psychiatrische Mehrfachbegutachtungen einer anderen Person wurden mir zugewiesen) vornahmen – um damit für die vom Ermittlungsführer Boumann in 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung dem psychiatrischen Entscheidungsträger eine fortgeschrittene, aktuell bestehende und eskalierte psychiatrische Erkrankung vorzutäuschen. Natürlich auch widerspruchsfrei – ich wurde über diesen PA-Eintrag 16.07.2003 von Kasling wieder nicht informiert. Nähme der Entscheidungsträger Psychiater diese Täuschung/Fälschung als wahr an, so ist damit verbunden die Möglichkeit der Unterstellung, dass ich die dazugehörigen medizinischen Unterlagen der Landesschulbehörde krankheitsbedingt verheimlicht habe, denn in den Akten sind diese nicht.
Der unanfechtbare Beschluss (Verwaltungsgericht Osnabrück) 3A116/02 vom 21.09.2004 gibt vor, das die Anordnungsbegründungen für eine psychiatrische Untersuchung im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sind. Durch Vordatierung des Urteils im Hauptsacheverfahren von 04.11.2004 auf den 09.09.2004 schloss Richter Specht nicht nur die Umsetzung dieser Vorgabe seines Richterkollegen Essig zur Überprüfung und im Ergebnis die Feststellung behördlicher Rechtswidrigkeiten aus, sondern schloss durch Nichtverwendung dieser behördlichen PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 zudem die Erforderlichkeit dieser Überprüfung im Urteil 3A116/02 aus. Indiz dafür, dass Richter Specht die Fälschung der Herren Kasling und Giermann deckte. Mit dieser PA-Krankenaktenfälschung gab die Behörde den für eine psychiatrische Untersuchung zwingend erforderliche Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor. Diese PA-Krankenaktenfälschung drückte eine aktuell bestehende psychiatrische Krankheit aus und hätte die entscheidende Urteilsbegründung für die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung im Hauptsacheverfahren sein müssen. Offenbar wusste Richter Specht von der Fälschung und ordnete in Kenntnis und unter vorsätzlicher Nichtverwendung der PA-Krankenaktenfälschung die psychiatrische Untersuchung an. Wissend, dass der behördliche psychiatrische Entscheidungsträger diese PA-Krankenaktenfälschung im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung als wahr anzunehmen, nicht zu hinterfragen und zu meiner Psychiatrisierung zu verwenden hat!!
Die Perfidie des Richter Specht: er beschloss in 3B23/04 vom 13.07.2004 rechtsverbindlich, das ich als Betroffener keinen Anspruch auf Kenntnis/Nennung dieser PA-Fälschung (Beweismittel psychiatrischer Krankheit) habe.
Derselbe Richter Specht lehnte die Feststellungsklage zur Klärung des Wahrheitsgehaltes dieser Beweismittel ab (in 3A116/02 v. 09.09.2004, von Specht korrigiert auf 04.11.2004) und nahm einen gleichlautenden Eilanantrag vom 03.11.2004 erst gar nicht an.
Richter Specht erklärt mit diesen rechtsbeugenden Fehlentscheidungen die Verweigerung seines Richterkollegen juristischer Dezernent Ermittlungsführer Boumann von der Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg für rechtens, das ich über diese PA-Fälschung vor der psychiatrischen Untersuchung nicht in Kenntnis zu setzen bin und keine Klärung der Beweismittel vorzunehmen ist.
Der Ermittlungsführer deckte in seinem Bericht 01.12.2004 die amtsärztliche Gutachtenfälschung, stellte auf Basis der von der Landesschulbehörde Kasling rechtswidrig erstellten PA-Einträge und der weiteren genannten vermeintlichen ‚Beweismittel psychischer Krankheit‘ Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest. Mit dieser Begründung hätte er sämtliche landesschulbehördlich als wahr vorgegebenen psychiatrischen Aussagen zu der vermeintlich aktuell bestehenden psychiatrischen Krankheit, sämtliche Aussagen der PA-Krankenaktenfälschung, im Bericht 01.12.2004 verwenden müssen.
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel als ständige Aufgabe Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Entscheidungen 3B23/04 und 3A116/02 des Richters Specht schlossen meine Möglichkeit des Nachweises und der Feststellung von Rechtsverstößen der Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Landesschulbehörde Osnabrück, der Regierungsvertretung Oldenburg und des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück gegen das Dienst- und Treueverhältnis aus.
Zudem beließ Richter Specht diese Rechtsverstöße ungeahndet, schrieb deren Folgen zu meinem Nachteil fest und schloss die Möglichkeit des Stellens von Amtshaftungsansprüchen aus.
Vorstehende Niedersächsische Amtsträger setzten nach Nov.2002 meine Desintegration gezielte weiter fort, indem Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann in ihren Entscheidungen, genauer: unbegründeter behaupteter geistiger Ausfluss, das nachgewiesene Mobbing ohne jegliche Überprüfung als unsubstantiiertes Substrat und Mobbingszenario abqualifizierten. Die vorgelegte Daten-DVD mit meinen detaillierten Nachweisen langjährigen Mobbings blieb unausgewertet.
Die Frage, ob es sich beim Richter Specht nur um einen Fehler oder taktisches Kalkül oder um vorsätzliche Rechtsbeugung/politisches Urteil handelte, ist somit eineindeutig beantwortet.
Das die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg sämtliche Strafanzeigen gegen diese Amtsträger aus Behörde, Gericht, Gesundheitsamt ohne jegliche Sachverhaltsermittlung einstellte und damit Konsistenzsicherung betrieb, war daher nicht anders zu erwarten.
Ich sah nicht hilflos und untätig zu, sondern wies durch umfangreiche Recherche im Nachhinein nach, auf welche Weise diese Amtsträger eskalierend weitere “Extremsituation“ konstruierten. Mit dem Zweck, meine Persönlichkeit systematisch zu destabilisieren und durch Psychiatrisierung über unwahre/gefälschte Beweismittel, die von behördlich bestellten amtlichen Ärzten als wahr verwendet werden sollten, zerstören zu lassen. Als Bauernopfer sollte ich dafür herhalten, die Konsistenz der Mobbingverursacher zu sichern und das System Landesschulbehörde zu schützen.
Fortsetzung der perversen Niederträchtigkeit:
Der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz teilte 29.05.2007 mit, das die Landesschulbehörde Kasling selbst den Verstoß gegen §101 c NBG eingestand, nachteilige Personalakteneinträge 1996 (zurückliegend bis 1992) bis 2000 ohne Anhörung in meine Akte platziert zu haben. Damit war nicht nur die langjährig ab 1992 ohne Anhörung erfolgte Platzierung von unwahren Personalakteneinträgen rechtswidrig, sondern insbesondere deren Konversion. Vom Amtsarzt Dr.Bazoche im 15.11.2002-Gutachten vorgenommen als schwerwiegende Erscheinungsformen psychischer Krankheit mit gleizeitig unterstellter bestehender Betreuung und damit begründeter Beauftragung meiner psychiatrischen Untersuchung durch den Leiter des LKH Osnabrück. Vom Ermittlungsführer vorgenommen als psychische Störung und daraus abgeleiteter Dienstunfähigkeit. Diese Konversionen wiederum übernahm die Landesschulbehörde Osnabrück als rechtens und wahr, bestätigt vom Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht.
Dieser Rechtswidrigkeit folgte eine Straftat: die staatsanwaltlich festgestellte Personalaktenfälschung vom 16.07.2003 betrifft den Zeitraum ab 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend. Die Landesschulbehörde Kasling platzierte schwerwiegende psychiatrische Aussagen einer ganz anderen Person in meine Akte. Damit gab die Landesschulbehörde als selbständige Regierungsvertretung des Landes Niedersachsen für die beabsichtigte psychiatrische Untersuchung die entscheidende psychiatrische Untersuchungsvoraussetzung vor, nämlich eine vor beiden Untersuchungen 2002 und 2004 bestehende mindestend zwei Jahre bestehende psychiatriche Erkrankung und Behandlung. Insbesondere nahm die Landesschulbehörde mit dieser über die Akten vorgenommen Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person, dieser Personalkrankenaktenfälschung also, einen weiteren Konversionsbetrug vor. Eine für beide in 2002 und 2004 beabsichtigten psychiatrischen Untersuchungen praktizierte Konversion meiner psychischen/psychiatrischen Gesundheit in schwerwiegendste langjährig behandelte psychiatrische Krankheit. Mit mehrfach gutachterlich ausgeschlossener Gesundheit und ausgeschlossener Möglichkeit, jemals wieder psychisch gesund zu werden. Beabsichtigter Zweck war, das der behördliche Psychiater diese schwerwiegenden psychiatrischen Vorgaben ohne Hinterfragung übernimmt und die im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten vorgegebene Betreuung bestätigt.
Es handelt sich um schwerwiegenden landesschulbehördlichen Konversionsbetrug in Person von Kasling, Giermann und des damaligen Leiters Pistorius, um über den behördlichen Psychiater Betreuung, Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation, Einsperrung ins Psychiatrie-KZ zu bewirken.
Der Landesbeauftragte verwies auf §101f Abs.1 Nr.2 NBG und die Möglichkeit der Vernichtung der PA-Einträge, ausgenommen davon sind dienstliche Beurteilungen. Nun empfiehlt er mir, ich soll selber einen Antrag auf Vernichtung der landesschulbehöerdlich rechtswidrig erstellten und auf Straftat beruhenden PA-Einträge (1996- über 16.07.2003 hinausgehend) stellen. Und – Höhepunkt der Perfidie – der diese Rechtswidrigkeiten und Straftat begehende Kasling von der Landessschulbehörde überprüft, welche Akten er vernichtet.
Feststellung: die Vernichtung von Akten nach §101f ist für den Fall vorgesehen, wenn wahre Tatsachen nachteilig werden können. In meinem Fall hat Kasling in dem Zeitraum 1996(1992) – über 2003 hinausgehend von vornherein rechtswidrig Akten ohne meine Kenntnis angelegt zum Zweck der psychiatrischen Verwendung durch zuletzt Prof. Weig. vom LKH Osnabrück. Akten, von denen er eindeutig wusste, das diese unwahr sind. Akten, von denen Kasling als Verwalter meiner Akten wusste, das ich keine Akteneinsicht genommen und daher keine Kenntnis hatte.
Die vom Nieders. Landesbeauftragten vorgeschlagene Aktenvernichtung bedeutet, dass ich die Vernichtung der an mir ausgeübten Rechtswidrigkeiten und Straftaten des Kasling beantrage. Die Rechtsfolge ’Feststellung der Dienstunfähigkeit’ bliebe festgeschrieben.
Die Behörde Kasling weiß, das aus Beweissicherungssicherungsgründen negative/nachteilige PA-Einträge in der PA verbleiben. Für den Fall sieht der Kommentar zum Nieders. Beamtengesetz, Bund Verlag, Herbert Sommer, §101 f (4) NBG einen Berichtigungsanspruch gegen den Dienstherrn, also Kasling, vor.
Selbst in dieser Kenntnis verweigerte Volljurist Behördenleiter Schippmann die beantragte Aktenberichtigung. Er gab als einzige Möglichkeit vor, einen Antrag auf Vernichtung meiner behördlich gefälschten Akte zu stellen. Und der oberste verantwortlichen Aktenfälscher Schippmann entscheiden darüber, welche dieser Akten vernichtet werden.
Sollte der Aktenfälscher Jurist Kasling, dessen dienstlicher Aufgabenbereich insbesondere die §§101 NBG umfasst, mit dem Juristen Landesbeauftragten den Deal gemacht haben, mir Aktenvernichtung als einzige Möglichkeit vorzugeben und den Berichtigungsanspruch nicht zu nennen?
Ich beantragte 06.07.2007, Frist 28.07.2007, dass der Dienstherr die vorzunehmende Berichtigung der unwahren Personalakteneinträge nach §101 f (4) NBG bestätigt. Kasling ließ diese Frist verstreichen. Ich wiederholte den Antrag und erklärte meine Bereitschaft, an der Berichtigung der unwahren Personalakteneinträge mitzuwirken.
Am 09.08.2007 läuft eine 09.08.2006 von Kasling gesetzte Frist ab. Er fordert von mir weiterhin meine Zustimmung zu einer psychiatrischen Zusatzuntersuchung.
Der Leitende Psychologe Helmkamp der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde schloss während der dreiwöchigen Reha in seinem Abschlussbericht 18.11.2002 eine psychiatrische Erkrankung definitiv aus. Nach Gerichtsbeschluss 3A116/02 vom 4.11.04 vorzunehmende und in der Zeit von Nov. 2004 bis März 2005 durchgeführte psychiatrische Expoloration bestätigte diesen Ausschluss und wies die behördlichen Aktenfälschungen und Rechtswidrigkeiten nach. Fälschungen, die als Beweismittel psychiatrischer Krankheit Grundlage der psychiatrischen Untersuchung eines behördlich vorgegebenen Psychiaters sein und von diesem als wahr verwendet werden sollten. Wobei generell behördliche Ärzte nicht autorisiert sind, behördliche Vorgaben als unwahr/gefälscht zur Disposition zu stellen. Damit ist die Konversion behördlich vorgebener Unwahrheiten in pseudo-medizinische/psychiatrische ‚Wahrheit‘ sichergestellt.
Richter Specht 3A111/05 vom 29.06.05 bezeichnete den privatärztlichen Gutachter, in dessen Exploration sämtliche behördliche vorgegebenen vermeintlichen Beweismittel psychiatrischer Krankheit als unwahr und vorsätzlich gefälscht nachgewiesen wurden, als mir ’genehmen Gutachter’. Und akzeptierte das privatärztliche Gutachten nicht.
Richter Specht ignorierte den ihm nach den Akten bekannten behördlichen Konversionsbetrug und unterstellt mir mit ’genehm’ Beeinflussung/Manipulation. Er akzeptiert also nur einen behördlich genehmen Gutachter, der das amtsärztlich vor mir geheim gehaltene unwahre 15.11.2002-Gutachten und die behördlichen Rechtswidrigkeiten (unterlassene Anhörung zu sämtlichen PA-Einträgen) und Straftaten (PA-Krankenaktenfälschung) nicht zu hinterfragen hat und von mir nicht widersprochener Wahrheit ausgeht. Die Möglichkeit des Widerspruchs schloss Specht durch seinen Beschluss 3B23/04 vom 13.07.2004 aus: ich habe keinen Anspruch auf Kenntnis/Nennung des 15.11.2002-Gutachtens und der behördlichen Rechtswidrigkeiten und Straftaten.
Richter Specht bezweckt damit meine absolute Unkenntnis der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, der vermeintliche Beweismittel psychiatrischer Krankheit. Höchstrichterlich wurde ich über die amtsärztlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen/Selbstzuweisungen in Unkenntnis belassen, die meine Kenntnis vorgeben. Der vom Richter Specht als Konsortialpartner der Landesschulbehörde beabsichtigte Zweck war eine Konversion des Schweigens in der psychiatrischen Untersuchung eines behördlichen Psychiaters: mein Schweigen in richterlich verordneter Unkenntnis hat der behördliche Psychiater als Dissimulation (der paranoide schizophrene Patient verheimlicht sein Wahnsystem gegen über dem Mitmenschen) zu werten. Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Richter Specht (und dazu gehören auch die seine Urteile unterschreibenden weiteren Richter), Amtsarzt Bazoche schufen damit als Handlanger/Konsortialpartner der Landesschulbehörde Osnabrück die Grundlage für meine Psychiatrisierung. Nach Staatsanwaltschaft Osnabrück und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ist das von Hoheitlichen Aufgaben wahrnehmenden Garanten für Recht und Ordnung vollzogenes subtiles Staatmobbing keine Straftat.
Ich empfehle die DVD ’Lebensunwert’ über Paul Brune vom Westfälischen Landesmedienzentrum.
Nach erbrachten Nachweisen der Rechtsverstöße und Straftaten insbesondere der Person Kasling erdreistet sich diese Person, die von mir beantragte Berichtigung der PA-Einträge zu verweigern. Über den Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz fordert mich Kasling auf, die Vernichtung dieser PA-Einträge zu beantragen. Dummdreist verlangt er weiterhin von mir die Beantragung einer psychiatrischen Untersuchung, in der ich meine psychische Gesundheit zur Disposition stelle, ohne dessen vorherige Berichtigung seiner Rechtswidrigkeiten und Straftaten.
Ich verzichte an dieser Stelle auf eine Bewertung, die möge der Leser selber vornehmen. Ich zeige an dieser Stelle Parallelen auf: Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Staatsdiener, psychosoziale Mörderbande des NS-Regimes, versuchten die Desintegration des Bettelheim und realisierten diese an seinen überlebenden KZ-Mithäftlingen. Nach vollzogener Desintegration Millionen von Menschen erfolgte die ursächliche Festschreibung der schizophrenen Erscheinungsformen auf diese Menschen über einen Amtsarzt nicht.
Ganz offenbar haben bestimmte Staatsdiener unserer heutigen Gesellschaft hieraus gelernt: nach Vereinzelung vorgenommene langjährige Desintegration, über unwahre/gefälschte Akten konstruiertes Anderssein und Konversionsbetrügereien erfolgte die Psychiatrisierung (Ermittlungsführer 01.12.2004). Festgeschrieben unter Beteiligung von behördlichen Ärzten, Exekutive und Judikative des Landes Niedersachsen.
Was den KZ-Überlebenden erspart blieb, wurde an mir realisiert: Festschreibung von Psychiatrisierung als Folge von Desintegration.
Bruno Bettelheim Erziehung zum Überleben dtv
Bruno Bettelheim Aufstand gegen die Masse Fischer Taschenbuch