Hirn-OP mit dem Eispickel – Nobelpreis für Medizin an Prof. Moniz

Rainer Hackmann. Erstmals veröffentlicht in blog.de 2008-07-27 – 18:20:06

Ein Usenet Newsgroup Hinweis auf einen Spiegel-Online Artikel:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/
mensch/0,1518,druck-562025,00.html

Passend dazu die Geschichte der Lobotomie. Prof. Moniz hat 1949 dafür sogar den Nobelpreis für Medizin bekommen, der ihm bis heute nicht aberkannt wurde.

Diese Behandlung wird heute durch stereotaktische Operationen ersetzt, z. B. die Thalamotomie und die Zingulotomie. Insbesondere auch durch die Behandlung mit Psychopharmaka.

FRÜHE NEUROCHIRURGIE
Hirn-OP mit dem Eispickel
Von Ralf Berhorst

Ob Depressionen, Angstzustände oder Alkoholismus – der Neurologe Walter Freeman glaubte um 1950, psychische Erkrankungen durch grobe Schnitte ins Gehirn heilen zu können. Die Methoden des „Hirnschneiders“ waren rabiat, die Folgen für die Patienten fatal.
Der zwölfjährige Howard Dully liegt festgeschnallt auf einem Krankenbett. Vier Elektroschocks hat ihm der Neurologe Walter Freeman versetzt. Nach dem ersten Stromstoß aber kam der Junge schnell wieder zu Bewusstsein. Daraufhin wurde sein Gehirn drei weitere Male unter Spannung gesetzt – mit Erfolg: Howard ist ins Koma gefallen.
Die Schnitte ins Hirn sollen seine Persönlichkeit verändern.
Freeman lässt noch ein Foto machen, dann zieht er beide Stahlnadeln heraus. Nicht einmal zehn Minuten dauert die Operation im Doctors General Hospital in San Jose, Kalifornien. Zehn Minuten, die Howard Dullys Leben beinahe zerstören.
Zwei Monate zuvor, im Oktober 1960, ist Howards Stiefmutter in Freemans Büro erschienen. Etwas stimme nicht mit dem Jungen. Er sei aufsässig, schneide boshafte Grimassen, benehme sich schlecht bei Tisch. Kleinere Diebstähle habe er schon begangen, etwa Kleingeld aus einem Zeitungskasten geklaut.
Sechs Psychiater hat die Stiefmutter bereits aufgesucht. Alle haben sie fortgeschickt mit der Diagnose, Howard sei völlig normal. Doch das ist nicht die Antwort, die seine Stiefmutter hören will.
Freeman will den Jungen heilen – durch Lobotomie
Walter Freeman unterhält sich mit dem Jungen. Howard mag den Psychiater sofort. Der kultivierte, elegante, freundliche Mann hat warme Augen und eine sanfte Stimme. Und er kann zuhören – anders als Howards Eltern. Zu Hause wird der Junge verprügelt, wenn er sich auf dem Heimweg von der Schule verspätet oder unerlaubt eine Banane vom Küchentisch nimmt. Oft ist sein Körper von Blutergüssen übersät. Dabei hat Howard gute Noten und ist ein ausgezeichneter Schachspieler. Aber seine Stiefmutter will ihn loswerden.
Nach mehreren Gesprächen steht Freemans Diagnose fest: Der Junge leide an Schizophrenie. Doch er könne geheilt werden – durch eine „Lobotomie“, eine Operation an den Stirnlappen des Gehirns, die sein trotziges Wesen besänftigen werde. Die Eltern stimmen zu.
Howard ahnt nicht, was mit ihm geschehen soll, als er 16 Tage später ins Krankenhaus kommt. Er weiß nicht, dass Walter Freeman schon Tausende „lobotomisiert“ hat. Dass der 65-Jährige vorhat, die psychiatrische Medizin zu erneuern – mit einer Operation, die manche für einen Meilenstein der Wissenschaft halten und die andere an ein mittelalterliches Folterritual gemahnt.
Walter Freeman, geboren am 14. November 1895 in Philadelphia, stammt aus einer wohlhabenden Familie. Er studiert Sprachen und Geschichte in Yale, eher ziellos. Dann jedoch wendet er sich der Medizin zu. Freeman faszinieren plötzlich Nervenkrankheiten und die Physiologie des menschlichen Gehirns.
Es sind die Jahre, in denen Sigmund Freuds Psychoanalyse in den USA populär wird. Doch die neue Theorie hat starke Widersacher. Sie glauben, dass Erkrankungen der Psyche rein organische Ursachen haben: Fehlfunktionen des Nervenapparats, die durch Gespräche nicht zu kurieren sind. Auch Freeman zählt zu den Anti-Freudianern.
Tatsächlich versagt Freuds Analyse bei schweren Psychosen zumeist, viele Patienten werden in den Heilanstalten nur verwahrt. Deshalb wagen Nervenärzte in Europa und den USA immer rabiatere Kuren. Sie lassen Elektrizität durch die Körper Depressiver laufen, traktieren Schizophrene mit Eisbädern und Duschen, injizieren ihnen Malaria-Erreger, um ein „heilendes“ Fieber zu erzeugen, oder giftige Zyanide, um Gehirn und Nervensystem zu stimulieren.
Nebenwirkungen nimmt Freeman in Kauf
Auch Walter Freeman, der ab 1924 in Washington als Neurologe und Psychiater arbeitet, wendet die Schocktherapien an. Er spritzt Substanzen wie Insulin und Metrazol (ein Analeptikum, dass starke Krampfanfälle auslöst, ähnlich wie bei der Elektroschocktherapie), selbst wenn sich die Patienten danach in so starken Krämpfen winden, dass sie manchmal Knochenbrüche erleiden.
Die Nebenwirkungen nimmt Freeman in Kauf. Denn dass die Psychiatrien in den USA so überfüllt sind, hält er für eine Verschwendung menschlicher Ressourcen. Er will aus Kranken nützliche Mitglieder der Gesellschaft machen – gleich mit welchen Mitteln.
Im Frühjahr 1936 liest Freeman in einem medizinischen Journal von einer radikal neuen Methode: In Portugal operiert der Neurologe Egas Moniz psychisch Kranke direkt am Gehirn, um sie zu kurieren. Er bohrt ihnen zwei Löcher ins Schädeldach und dringt mit einer Kanüle zu den Stirnlappen vor.

Hirn-OP mit dem Eispickel
Von Ralf Berhorst

2. Teil: Empörung über die neue „Psychochirurgie“
Bis dahin ist wenig bekannt über die Funktion der einzelnen Hirnareale. Man weiß aber, dass sich in den Stirnlappen unzählige Nervenfasern verzweigen. Moniz glaubt, dass diese Verbindungswege bei Gemütskranken gleichsam erstarrt sind, dass sich in ihnen fixe Ideen und Wahnvorstellungen verfestigt haben. Man müsse die Nervenbahnen zerstören und das Gehirn zwingen, neue, gesündere Verbindungen zu knüpfen.
Anfangs spritzt Moniz Alkohol in die Stirnlappenregion, um die Nervenfasern abzutöten. Dann vollführt er mit einer Stahlschlinge oder kleinen Schneideklinge kreisrunde Schnitte, um Nervengewebe zu durchtrennen: ein höchst ungenauer und zerstörerischer Eingriff.
Viele Patienten leiden danach an Fieber, Gesichtsstarre, wirken desorientiert und apathisch – das alles, so glaubt Moniz, seien nur vorübergehende Symptome.
Nach 20 Operationen verkündet der Portugiese in einem Aufsatz, 70 Prozent seiner Patienten seien völlig kuriert oder in besserer Verfassung als zuvor und sie hätten weder an Gedächtniskraft noch Intelligenz eingebüßt. Besonders gut wirkten die Schnitte ins Gehirn gegen Depressionen.
Doch die Erhebung ist viel zu hastig publiziert, die langfristigen Folgen sind vollkommen ungewiss. Viele Psychiater reagieren empört auf die neue „Psychochirurgie“. Zumal Moniz für seine Theorien jeden Beweis schuldig bleibt.
Walter Freeman aber ist beeindruckt von den Ergebnissen des Portugiesen – ob dessen Theorie tatsächlich stimmt, ist ihm gleichgültig. Der Mann aus Philadelphia träumt davon, ein Pionier der Psychochirurgie in den USA zu werden. Kurzerhand bestellt er einige der Instrumente, mit denen Moniz operiert. Weil er keine chirurgische Ausbildung hat, bittet Freeman einen Neurochirurgen um Hilfe. Gemeinsam üben sie an Leichen die neue Operationsmethode.
Die Fehlschläge bremsen Freemans Eifer nicht
Im September 1936 fühlen sie sich für den Eingriff gerüstet. Ihre erste Patientin ist eine 63-jährige Hausfrau aus Kansas, die an Schlaflosigkeit, Ängsten und Depressionen leidet. Sie trepanieren in den Schädel zwei Löcher und setzen an zwölf Stellen Schnitte in die Stirnlappen.
Mehrere Tage danach stottert die Patientin und ist unfähig, leserlich zu schreiben. Freeman und sein Kollege gratulieren sich zu einem „brillanten“ Ergebnis: Offenbar sind alle Ängste verschwunden – und sie kann bald wieder ihren eigenen Haushalt führen.
Freeman ist wie euphorisiert. Auch eine zweite Patientin scheint von ihren Depressionen und Halluzinationen befreit zu sein: Die Buchhalterin kann zwei Monate nach der Operation sogar ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Aber es gibt auch Rückschläge: Die vierte Patientin leidet nach sechs Wochen erneut an ihren alten Angstzuständen. Und beim fünften Eingriff verletzen die beiden Ärzte Blutgefäße im Gehirn des Operierten. Die Folgen: epileptische Anfälle und Blaseninkontinenz.
Die Fehlschläge bremsen Freemans Eifer nicht. Nach nur sechs Versuchen lädt er einen Reporter ein, Zeuge einer „Lobotomie“ zu sein, wie er die Schnitte in die Stirnlappen (engl. = frontal lobes) nun nennt. In dem Artikel vom November 1936 wird die Operation als eine der wohl „größten chirurgischen Erfindungen“ der Gegenwart gefeiert.
Nur wenige Wochen später der erste Todesfall: Eine 60-Jährige stirbt nach der Operation an einer Gehirnblutung. Der Kunstfehler hat keinerlei Konsequenzen für die beiden Ärzte.
Die meisten Fachkollegen bleiben skeptisch
Dabei erleiden auch andere ihrer Patienten Hirnschäden, müssen zum Teil gefüttert oder lange gepflegt werden. Rosemary Kennedy, die Schwester des späteren US-Präsidenten, hat nach ihrer Lobotomie 1941 den Verstand eines Kindes und verbringt 63 Jahre in geschlossenen Anstalten.
Selbst Freeman hält den Eingriff zu dieser Zeit nach wie vor für ein letztes, da besonders riskantes Mittel. Zugleich aber propagiert er die Lobotomie auf Kongressen im ganzen Land. Die meisten Fachkollegen bleiben skeptisch. Sie halten die Operation für zu zerstörerisch, manche auch für kriminell.
Nur einige andere Neurologen erproben die neue Psychochirurgie. Weniger wohl, als sich Freeman erhofft. Zwischen 1940 und 1944 verzeichnen die Krankenakten in den USA 684 Lobotomien. Allein Walter Freeman hat bis 1943 mehr als 200 Patienten operiert, die Erfolgsquote gibt er mit 63 Prozent an.
Sein missionarischer Eifer ist damit nicht gestillt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sind die 180 staatlichen Psychiatrien des Landes überfüllt. Hunderttausende, schätzt Freeman, warten in den Anstalten auf Behandlung. Möglichst vielen will er mit einer Lobotomie helfen. Sie soll bald nicht mehr das allerletzte Mittel sein, sondern der erste Schritt zu einer Therapie. Dazu aber muss er den aufwendigen Eingriff vereinfachen.
Freeman erinnert sich, dass es einen leichteren Zugang zum Gehirn gibt, als Löcher in die Schädeldecke zu bohren: durch die Augenhöhle (Orbita), die von den Stirnlappen nur durch eine dünne Knochenwand getrennt ist.
Aber noch fehlt ihm ein geeignetes Werkzeug, die Instrumente des Portugiesen brechen zu leicht. Zu Hause wird er fündig: Ein langer stählerner Pickel, mit dem man Cocktail-Eis zerstoßen kann, scheint genau richtig.

Hirn-OP mit dem Eispickel
Von Ralf Berhorst

3. Teil: Freemans Vision: Psychiater überall im Land sollen Eispickel-Lobotomie praktizieren
Im Januar 1946 erprobt Freeman erstmals die „transorbitale“ Lobotomie. Einer 29-jährigen Frau, die unter manischen Schüben und Depressionen leidet, schiebt er den Eispickel am Augapfel vorbei ins Stirnhirn. Dann schwingt er das Instrument hin und her, um Nervenbahnen zu durchtrennen. Die Patientin scheint schlagartig geheilt; zwar wirkt sie in ihrem ganzen Wesen auffallend gedämpft, kann aber wieder als Krankenschwester arbeiten.
Diesmal hat Freeman nicht in einem Krankenhaus operiert, sondern in seinem Büro – das spart Zeit und Geld. Auch die Betäubungsmethode ist unkonventionell: Freeman versetzt seine Patienten durch Elektroschocks in ein kurzes Koma. Nach dem Aufwachen schickt er sie im Taxi nach Hause. Er operiert ohne sterile Handschuhe, ohne Gesichtsmaske und Arztkittel, alles soll schnell gehen.
Die transorbitale Methode ist lebensgefährlich
Freemans Vision: Künftig sollen Psychiater überall im Land die Eispickel-Lobotomie praktizieren. Die transorbitale Methode dauert ja nur etwa sieben Minuten.
Doch sie ist lebensgefährlich, jederzeit können Blutgefäße im Kopf verletzt werden, kann sich Hirngewebe infizieren. Entsetzt wendet sich der Neurochirurg, mit dem Freeman bis dahin operierte, von ihm ab. Der aber lässt sich nach dem Modell des Eispickels neue Spezialwerkzeuge anfertigen, aus hartem Stahl und mit scharfer Klinge.
enn inzwischen öffnen ihm immer mehr Psychiatrien im Land ihre Tore. Das Personal ist mit den Patienten oft überfordert – und Freemans Versprechungen klingen verlockend. Tatsächlich können viele nach seiner Eispickel-Lobotomie entlassen werden: Weil die Schnitte offenbar alle Emotionen kappen, aus Psychotikern friedfertig-apathische Wesen machen.
Der Operateur hofft, in die Geschichte der Medizin einzugehen – als ein Revolutionär, der alte Menschheitsübel wie Depression und Hysterie ausmerzt. Freeman macht sich möglicherweise sogar Hoffnungen auf den Medizin-Nobelpreis; den jedoch bekommt 1949 Egas Moniz zugesprochen, der Erfinder der herkömmlichen Lobotomie.
Die Ehrung ist wie ein Gütesiegel; sie lässt viele Gegner verstummen. Inzwischen praktizieren Ärzte in vielen Ländern den Eingriff. Wurden bis dahin weltweit etwa 5000 Lobotomien vorgenommen, so sind es in den ersten vier Jahren nach der Preisvergabe allein in den USA 20.000. Ein Drittel davon nach Freemans transorbitaler Methode.
Er operiert nun überall. Das Chirurgenbesteck passt in seine Jackentasche; er hat ein tragbares Elektroschock-Gerät dabei, ein Hämmerchen sowie einen Fotoapparat – mehr benötigt er nicht.
Allein im Sommer 1951 legt er 11.000 Meilen zurück, operiert wie am Fließband. Im Jahr darauf behandelt er in West Virginia 228 Patienten in zwölf Tagen. Nach der Massen-Lobotomie – vier Menschen sterben – können 81 Patienten die Anstalten verlassen; der Bundesstaat spart Zehntausende Dollar an Unterbringungskosten.
Freeman genießt die großen Auftritte. Einmal operiert er vor einem Auditorium von 50 Ärzten und Reportern. Ein anderes Mal sogar mit gebrochenem Arm. Und er ist fahrlässig. Ein Patient stirbt, weil das Lobotomie-Messer abrutscht, als Freeman wie üblich während der Operation ein Foto macht.
Freeman wird zur Berühmtheit
Trotz solcher Pannen erscheinen in populären Magazinen Artikel über den Hirnschneider. Er ist zu Beginn der 1950er Jahre eine Berühmtheit, muss sogar Autogrammkarten verschicken; Anrufer erbitten eine Lobotomie – für sich selbst oder für Verwandte.
Doch dann wird er von einer neuen Erfindung gestoppt: 1954 kommt Thorazine auf den Markt, das erste Neuroleptikum. Eine „chemische Lobotomie“, wie die Herstellerfirma wirbt. Das Medikament unterdrückt Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Das Anstaltspersonal kann damit tobende und schreiende Patienten ruhigstellen.
Schon im ersten Jahr wird das Wundermittel an zwei Millionen Menschen erprobt. Der Effekt ist erstaunlich: Viele Patienten sind so gedämpft, dass man sie nach Hause entlassen kann. Die Zahl der Psychiatrie-Insassen beginnt zu sinken.
Thorazine ist weitaus ungefährlicher als Freemans Psychochirurgie. Die große Zeit des Lobotomisten ist vorbei.
Walter Freeman zieht 1954 nach Los Altos, Kalifornien. Nur ein Krankenhaus in einem Außenbezirk dort erlaubt ihm noch, Lobotomien durchzuführen.
Los Altos ist die Stadt, in der Howard Dully aufwächst. Hier hat sich noch nicht herumgesprochen, dass die Eispickel-Methode umstritten ist. Jemand muss sie Howards Stiefmutter empfohlen haben.
Am 16. Dezember 1960, um 13.30 Uhr, erledigt Freeman den raschen Eingriff.

Hirn-OP mit dem Eispickel
Von Ralf Berhorst

4. Teil: Howard ist abgestumpft, interesselos, wie betäubt – er ist ein anderer Mensch geworden
Am Morgen danach wacht Howard Dully desorientiert auf, wie in einen Nebel gehüllt. Sein Kopf schmerzt, und die Augen sind von Blutergüssen schwarz umrandet (Freeman rät den Operierten stets, eine Sonnenbrille zu tragen).
Nach fünf Tagen wird der Zwölfjährige aus dem Krankenhaus entlassen. Doch er kann nicht zur Schule gehen, wirkt apathisch. Howard scheint ein anderer Mensch geworden zu sein: abgestumpft, interesselos, wie betäubt.
Für Walter Freeman aber ist der Eingriff ein voller Erfolg: „Howard wirft seiner Stiefmutter keine gruseligen Blicke mehr zu“, schreibt er etwa drei Wochen nach dem Eingriff in die Krankenakte.
Der Skandal beschleunigt Freemans Abstieg
Ein paar Tage später fährt er im Auto vor. Der Operateur will Howard in San Francisco einem Auditorium von Ärzten vorführen – noch immer führt er unermüdlich seinen Feldzug für die Lobotomie. Doch im Saal wird Empörung laut, als Freeman das Alter des hochgewachsenen Jungen nennt. Er hat ein zwölfjähriges Kind lobotomisiert?
Freeman verliert die Fassung. Er schleudert einen Kasten auf das Podium, gefüllt mit Hunderten von Gruß- und Weihnachtskarten, geschrieben von dankbaren Patienten. „Wie viele Weihnachtskarten bekommen Sie von Ihren Patienten?“, schreit er in den Saal. Dann wird er von der Bühne gebuht.
Der Skandal beschleunigt seinen Abstieg. Dass Freeman weiterhin die Lobotomie an Kindern propagiert, ruiniert seinen Ruf endgültig.
Howard Dullys Leidenszeit beginnt jetzt erst. Zwar spürt er anders als viele andere Patienten Freemans keine Ausfälle, er kann klar sprechen und denken. Doch der Nebel im Kopf bleibt.
Und noch immer ist die Stiefmutter unzufrieden mit seinen Tischmanieren: Sie will ihn aus dem Haus haben. Freeman hilft mit einem Gutachten. Howard kommt zu einer Pflegefamilie, wird dann zu Verwandten abgeschoben.
Obwohl er wieder zur Schule geht, ist seine Stiefmutter entschlossen, ihn in einer Psychiatrie unterzubringen. 1963 wird der 14-Jährige in Handschellen dorthin abtransportiert.
Ein Jahr dauert die Internierung, doch die Ärzte wissen nichts mit dem Jungen anzufangen. Dann kommt Howard auf eine Sonderschule und erneut für zwei Jahre in die Psychiatrie.
1969 findet sich in Freemans Notizen ein Eintrag über Howard Dully: Der Junge mache eine „unbefriedigende“ Entwicklung durch.
Zwei Jahre zuvor hat Walter Freeman die letzte seiner etwa 3500 Lobotomien ausgeführt – nach drei Tagen starb die Patientin an einer Gehirnblutung. Kein Hospital in Los Altos erlaubt ihm nun mehr zu operieren.
Freeman verkauft sein Haus, fährt fortan im Campingbus durch die USA. Wie ein Gespenst auf der Spur seiner Patienten, die er besucht und befragt. Die Datensammlung soll seinen Ruf retten. Doch seine Erfolgsstatistiken sind von zweifelhafter Aussagekraft, stützen sich auf flüchtige Beobachtungen.
Als Walter Freeman am 31. Mai 1972 mit 76 Jahren an Darmkrebs stirbt, praktiziert wohl kaum noch ein Arzt die Lobotomie.
In den Jahrzehnten zuvor, so schätzt ein Historiker, sind rund 100.000 Menschen weltweit lobotomisiert worden, darunter auch Gefängnisinsassen und möglicherweise Dissidenten in der Sowjetunion.
Der Schatten der Lobotomie liegt über der Psychochirurgie
1978 erlässt das US-Gesundheitsministerium strenge Restriktionen gegen jegliche Psychochirurgie, lehnt es jedoch ab, sie gänzlich zu verbieten; in Japan, Australien und Deutschland ist die Lobotomie bereits vorher untersagt worden.
Womöglich steht das Operieren am Gehirn psychisch Kranker heute, im Zeitalter bildgebender Verfahren und moderner Präzisionsinstrumente, vor einer Renaissance. Noch aber sind solche Eingriffe sehr selten und werden von Ärzten nur in Erwägung gezogen, wenn alle anderen Behandlungsmethoden erfolglos bleiben – weil Neurologen und Psychiater wissen, dass das Gehirn ein kompliziertes Netzwerk ist, in dem sich einzelne Funktionen nicht genau lokalisieren lassen.
Und weil der Schatten des Lobotomisten Walter Freeman über der Psychochirurgie liegt.
Howard Dully kommt erst im Frühjahr 1969 endgültig frei, mehr als acht Jahre nach seiner Operation. Er hat keine Ausbildung, lebt zeitweise als Obdachloser und von staatlicher Fürsorge. Er lässt sich treiben. Mit 45 Jahren macht er einen Abschluss als Computer-Fachmann, findet aber keine Stelle.
Heute arbeitet er als Busfahrer und lebt mit seiner Frau in San Jose, Kalifornien. Er wird nie genau herausfinden, was die Schnitte in seinem Gehirn angerichtet haben.
________________________________________
Dr. Ralf Berhorst, 41, Wissenschaftsjournalist in Berlin, schreibt regelmäßig für GEOkompakt.

 

m Eispickel – Nobelpreis für Medizin Prof. Moniz

von E2200 @ 2008-07-27 – 18:20:06

Ein Usenet Newsgroup Hinweis auf einen Spiegel-Online Artikel:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/
mensch/0,1518,druck-562025,00.html

Passend dazu die Geschichte der Lobotomie. Prof. Moniz hat 1949 dafür sogar den Nobelpreis für Medizin bekommen, der ihm bis heute nicht aberkannt wurde.

Diese Behandlung wird heute durch stereotaktische Operationen ersetzt, z. B. die Thalamotomie und die Zingulotomie. Insbesondere auch durch die Behandlung mit Psychopharmaka.

FRÜHE NEUROCHIRURGIE
Hirn-OP mit dem Eispickel
Von Ralf Berhorst

Ob Depressionen, Angstzustände oder Alkoholismus – der Neurologe Walter Freeman glaubte um 1950, psychische Erkrankungen durch grobe Schnitte ins Gehirn heilen zu können. Die Methoden des „Hirnschneiders“ waren rabiat, die Folgen für die Patienten fatal.
Der zwölfjährige Howard Dully liegt festgeschnallt auf einem Krankenbett. Vier Elektroschocks hat ihm der Neurologe Walter Freeman versetzt. Nach dem ersten Stromstoß aber kam der Junge schnell wieder zu Bewusstsein. Daraufhin wurde sein Gehirn drei weitere Male unter Spannung gesetzt – mit Erfolg: Howard ist ins Koma gefallen.
Die Schnitte ins Hirn sollen seine Persönlichkeit verändern.
Freeman lässt noch ein Foto machen, dann zieht er beide Stahlnadeln heraus. Nicht einmal zehn Minuten dauert die Operation im Doctors General Hospital in San Jose, Kalifornien. Zehn Minuten, die Howard Dullys Leben beinahe zerstören.
Zwei Monate zuvor, im Oktober 1960, ist Howards Stiefmutter in Freemans Büro erschienen. Etwas stimme nicht mit dem Jungen. Er sei aufsässig, schneide boshafte Grimassen, benehme sich schlecht bei Tisch. Kleinere Diebstähle habe er schon begangen, etwa Kleingeld aus einem Zeitungskasten geklaut.
Sechs Psychiater hat die Stiefmutter bereits aufgesucht. Alle haben sie fortgeschickt mit der Diagnose, Howard sei völlig normal. Doch das ist nicht die Antwort, die seine Stiefmutter hören will.
Freeman will den Jungen heilen – durch Lobotomie
Walter Freeman unterhält sich mit dem Jungen. Howard mag den Psychiater sofort. Der kultivierte, elegante, freundliche Mann hat warme Augen und eine sanfte Stimme. Und er kann zuhören – anders als Howards Eltern. Zu Hause wird der Junge verprügelt, wenn er sich auf dem Heimweg von der Schule verspätet oder unerlaubt eine Banane vom Küchentisch nimmt. Oft ist sein Körper von Blutergüssen übersät. Dabei hat Howard gute Noten und ist ein ausgezeichneter Schachspieler. Aber seine Stiefmutter will ihn loswerden.
Nach mehreren Gesprächen steht Freemans Diagnose fest: Der Junge leide an Schizophrenie. Doch er könne geheilt werden – durch eine „Lobotomie“, eine Operation an den Stirnlappen des Gehirns, die sein trotziges Wesen besänftigen werde. Die Eltern stimmen zu.
Howard ahnt nicht, was mit ihm geschehen soll, als er 16 Tage später ins Krankenhaus kommt. Er weiß nicht, dass Walter Freeman schon Tausende „lobotomisiert“ hat. Dass der 65-Jährige vorhat, die psychiatrische Medizin zu erneuern – mit einer Operation, die manche für einen Meilenstein der Wissenschaft halten und die andere an ein mittelalterliches Folterritual gemahnt.
Walter Freeman, geboren am 14. November 1895 in Philadelphia, stammt aus einer wohlhabenden Familie. Er studiert Sprachen und Geschichte in Yale, eher ziellos. Dann jedoch wendet er sich der Medizin zu. Freeman faszinieren plötzlich Nervenkrankheiten und die Physiologie des menschlichen Gehirns.
Es sind die Jahre, in denen Sigmund Freuds Psychoanalyse in den USA populär wird. Doch die neue Theorie hat starke Widersacher. Sie glauben, dass Erkrankungen der Psyche rein organische Ursachen haben: Fehlfunktionen des Nervenapparats, die durch Gespräche nicht zu kurieren sind. Auch Freeman zählt zu den Anti-Freudianern.
Tatsächlich versagt Freuds Analyse bei schweren Psychosen zumeist, viele Patienten werden in den Heilanstalten nur verwahrt. Deshalb wagen Nervenärzte in Europa und den USA immer rabiatere Kuren. Sie lassen Elektrizität durch die Körper Depressiver laufen, traktieren Schizophrene mit Eisbädern und Duschen, injizieren ihnen Malaria-Erreger, um ein „heilendes“ Fieber zu erzeugen, oder giftige Zyanide, um Gehirn und Nervensystem zu stimulieren.
Nebenwirkungen nimmt Freeman in Kauf
Auch Walter Freeman, der ab 1924 in Washington als Neurologe und Psychiater arbeitet, wendet die Schocktherapien an. Er spritzt Substanzen wie Insulin und Metrazol (ein Analeptikum, dass starke Krampfanfälle auslöst, ähnlich wie bei der Elektroschocktherapie), selbst wenn sich die Patienten danach in so starken Krämpfen winden, dass sie manchmal Knochenbrüche erleiden.
Die Nebenwirkungen nimmt Freeman in Kauf. Denn dass die Psychiatrien in den USA so überfüllt sind, hält er für eine Verschwendung menschlicher Ressourcen. Er will aus Kranken nützliche Mitglieder der Gesellschaft machen – gleich mit welchen Mitteln.
Im Frühjahr 1936 liest Freeman in einem medizinischen Journal von einer radikal neuen Methode: In Portugal operiert der Neurologe Egas Moniz psychisch Kranke direkt am Gehirn, um sie zu kurieren. Er bohrt ihnen zwei Löcher ins Schädeldach und dringt mit einer Kanüle zu den Stirnlappen vor.

Hirn-OP mit dem Eispickel
Von Ralf Berhorst

2. Teil: Empörung über die neue „Psychochirurgie“
Bis dahin ist wenig bekannt über die Funktion der einzelnen Hirnareale. Man weiß aber, dass sich in den Stirnlappen unzählige Nervenfasern verzweigen. Moniz glaubt, dass diese Verbindungswege bei Gemütskranken gleichsam erstarrt sind, dass sich in ihnen fixe Ideen und Wahnvorstellungen verfestigt haben. Man müsse die Nervenbahnen zerstören und das Gehirn zwingen, neue, gesündere Verbindungen zu knüpfen.
Anfangs spritzt Moniz Alkohol in die Stirnlappenregion, um die Nervenfasern abzutöten. Dann vollführt er mit einer Stahlschlinge oder kleinen Schneideklinge kreisrunde Schnitte, um Nervengewebe zu durchtrennen: ein höchst ungenauer und zerstörerischer Eingriff.
Viele Patienten leiden danach an Fieber, Gesichtsstarre, wirken desorientiert und apathisch – das alles, so glaubt Moniz, seien nur vorübergehende Symptome.
Nach 20 Operationen verkündet der Portugiese in einem Aufsatz, 70 Prozent seiner Patienten seien völlig kuriert oder in besserer Verfassung als zuvor und sie hätten weder an Gedächtniskraft noch Intelligenz eingebüßt. Besonders gut wirkten die Schnitte ins Gehirn gegen Depressionen.
Doch die Erhebung ist viel zu hastig publiziert, die langfristigen Folgen sind vollkommen ungewiss. Viele Psychiater reagieren empört auf die neue „Psychochirurgie“. Zumal Moniz für seine Theorien jeden Beweis schuldig bleibt.
Walter Freeman aber ist beeindruckt von den Ergebnissen des Portugiesen – ob dessen Theorie tatsächlich stimmt, ist ihm gleichgültig. Der Mann aus Philadelphia träumt davon, ein Pionier der Psychochirurgie in den USA zu werden. Kurzerhand bestellt er einige der Instrumente, mit denen Moniz operiert. Weil er keine chirurgische Ausbildung hat, bittet Freeman einen Neurochirurgen um Hilfe. Gemeinsam üben sie an Leichen die neue Operationsmethode.
Die Fehlschläge bremsen Freemans Eifer nicht
Im September 1936 fühlen sie sich für den Eingriff gerüstet. Ihre erste Patientin ist eine 63-jährige Hausfrau aus Kansas, die an Schlaflosigkeit, Ängsten und Depressionen leidet. Sie trepanieren in den Schädel zwei Löcher und setzen an zwölf Stellen Schnitte in die Stirnlappen.
Mehrere Tage danach stottert die Patientin und ist unfähig, leserlich zu schreiben. Freeman und sein Kollege gratulieren sich zu einem „brillanten“ Ergebnis: Offenbar sind alle Ängste verschwunden – und sie kann bald wieder ihren eigenen Haushalt führen.
Freeman ist wie euphorisiert. Auch eine zweite Patientin scheint von ihren Depressionen und Halluzinationen befreit zu sein: Die Buchhalterin kann zwei Monate nach der Operation sogar ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Aber es gibt auch Rückschläge: Die vierte Patientin leidet nach sechs Wochen erneut an ihren alten Angstzuständen. Und beim fünften Eingriff verletzen die beiden Ärzte Blutgefäße im Gehirn des Operierten. Die Folgen: epileptische Anfälle und Blaseninkontinenz.
Die Fehlschläge bremsen Freemans Eifer nicht. Nach nur sechs Versuchen lädt er einen Reporter ein, Zeuge einer „Lobotomie“ zu sein, wie er die Schnitte in die Stirnlappen (engl. = frontal lobes) nun nennt. In dem Artikel vom November 1936 wird die Operation als eine der wohl „größten chirurgischen Erfindungen“ der Gegenwart gefeiert.
Nur wenige Wochen später der erste Todesfall: Eine 60-Jährige stirbt nach der Operation an einer Gehirnblutung. Der Kunstfehler hat keinerlei Konsequenzen für die beiden Ärzte.
Die meisten Fachkollegen bleiben skeptisch
Dabei erleiden auch andere ihrer Patienten Hirnschäden, müssen zum Teil gefüttert oder lange gepflegt werden. Rosemary Kennedy, die Schwester des späteren US-Präsidenten, hat nach ihrer Lobotomie 1941 den Verstand eines Kindes und verbringt 63 Jahre in geschlossenen Anstalten.
Selbst Freeman hält den Eingriff zu dieser Zeit nach wie vor für ein letztes, da besonders riskantes Mittel. Zugleich aber propagiert er die Lobotomie auf Kongressen im ganzen Land. Die meisten Fachkollegen bleiben skeptisch. Sie halten die Operation für zu zerstörerisch, manche auch für kriminell.
Nur einige andere Neurologen erproben die neue Psychochirurgie. Weniger wohl, als sich Freeman erhofft. Zwischen 1940 und 1944 verzeichnen die Krankenakten in den USA 684 Lobotomien. Allein Walter Freeman hat bis 1943 mehr als 200 Patienten operiert, die Erfolgsquote gibt er mit 63 Prozent an.
Sein missionarischer Eifer ist damit nicht gestillt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sind die 180 staatlichen Psychiatrien des Landes überfüllt. Hunderttausende, schätzt Freeman, warten in den Anstalten auf Behandlung. Möglichst vielen will er mit einer Lobotomie helfen. Sie soll bald nicht mehr das allerletzte Mittel sein, sondern der erste Schritt zu einer Therapie. Dazu aber muss er den aufwendigen Eingriff vereinfachen.
Freeman erinnert sich, dass es einen leichteren Zugang zum Gehirn gibt, als Löcher in die Schädeldecke zu bohren: durch die Augenhöhle (Orbita), die von den Stirnlappen nur durch eine dünne Knochenwand getrennt ist.
Aber noch fehlt ihm ein geeignetes Werkzeug, die Instrumente des Portugiesen brechen zu leicht. Zu Hause wird er fündig: Ein langer stählerner Pickel, mit dem man Cocktail-Eis zerstoßen kann, scheint genau richtig.

Hirn-OP mit dem Eispickel
Von Ralf Berhorst

3. Teil: Freemans Vision: Psychiater überall im Land sollen Eispickel-Lobotomie praktizieren
Im Januar 1946 erprobt Freeman erstmals die „transorbitale“ Lobotomie. Einer 29-jährigen Frau, die unter manischen Schüben und Depressionen leidet, schiebt er den Eispickel am Augapfel vorbei ins Stirnhirn. Dann schwingt er das Instrument hin und her, um Nervenbahnen zu durchtrennen. Die Patientin scheint schlagartig geheilt; zwar wirkt sie in ihrem ganzen Wesen auffallend gedämpft, kann aber wieder als Krankenschwester arbeiten.
Diesmal hat Freeman nicht in einem Krankenhaus operiert, sondern in seinem Büro – das spart Zeit und Geld. Auch die Betäubungsmethode ist unkonventionell: Freeman versetzt seine Patienten durch Elektroschocks in ein kurzes Koma. Nach dem Aufwachen schickt er sie im Taxi nach Hause. Er operiert ohne sterile Handschuhe, ohne Gesichtsmaske und Arztkittel, alles soll schnell gehen.
Die transorbitale Methode ist lebensgefährlich
Freemans Vision: Künftig sollen Psychiater überall im Land die Eispickel-Lobotomie praktizieren. Die transorbitale Methode dauert ja nur etwa sieben Minuten.
Doch sie ist lebensgefährlich, jederzeit können Blutgefäße im Kopf verletzt werden, kann sich Hirngewebe infizieren. Entsetzt wendet sich der Neurochirurg, mit dem Freeman bis dahin operierte, von ihm ab. Der aber lässt sich nach dem Modell des Eispickels neue Spezialwerkzeuge anfertigen, aus hartem Stahl und mit scharfer Klinge.
enn inzwischen öffnen ihm immer mehr Psychiatrien im Land ihre Tore. Das Personal ist mit den Patienten oft überfordert – und Freemans Versprechungen klingen verlockend. Tatsächlich können viele nach seiner Eispickel-Lobotomie entlassen werden: Weil die Schnitte offenbar alle Emotionen kappen, aus Psychotikern friedfertig-apathische Wesen machen.
Der Operateur hofft, in die Geschichte der Medizin einzugehen – als ein Revolutionär, der alte Menschheitsübel wie Depression und Hysterie ausmerzt. Freeman macht sich möglicherweise sogar Hoffnungen auf den Medizin-Nobelpreis; den jedoch bekommt 1949 Egas Moniz zugesprochen, der Erfinder der herkömmlichen Lobotomie.
Die Ehrung ist wie ein Gütesiegel; sie lässt viele Gegner verstummen. Inzwischen praktizieren Ärzte in vielen Ländern den Eingriff. Wurden bis dahin weltweit etwa 5000 Lobotomien vorgenommen, so sind es in den ersten vier Jahren nach der Preisvergabe allein in den USA 20.000. Ein Drittel davon nach Freemans transorbitaler Methode.
Er operiert nun überall. Das Chirurgenbesteck passt in seine Jackentasche; er hat ein tragbares Elektroschock-Gerät dabei, ein Hämmerchen sowie einen Fotoapparat – mehr benötigt er nicht.
Allein im Sommer 1951 legt er 11.000 Meilen zurück, operiert wie am Fließband. Im Jahr darauf behandelt er in West Virginia 228 Patienten in zwölf Tagen. Nach der Massen-Lobotomie – vier Menschen sterben – können 81 Patienten die Anstalten verlassen; der Bundesstaat spart Zehntausende Dollar an Unterbringungskosten.
Freeman genießt die großen Auftritte. Einmal operiert er vor einem Auditorium von 50 Ärzten und Reportern. Ein anderes Mal sogar mit gebrochenem Arm. Und er ist fahrlässig. Ein Patient stirbt, weil das Lobotomie-Messer abrutscht, als Freeman wie üblich während der Operation ein Foto macht.
Freeman wird zur Berühmtheit
Trotz solcher Pannen erscheinen in populären Magazinen Artikel über den Hirnschneider. Er ist zu Beginn der 1950er Jahre eine Berühmtheit, muss sogar Autogrammkarten verschicken; Anrufer erbitten eine Lobotomie – für sich selbst oder für Verwandte.
Doch dann wird er von einer neuen Erfindung gestoppt: 1954 kommt Thorazine auf den Markt, das erste Neuroleptikum. Eine „chemische Lobotomie“, wie die Herstellerfirma wirbt. Das Medikament unterdrückt Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Das Anstaltspersonal kann damit tobende und schreiende Patienten ruhigstellen.
Schon im ersten Jahr wird das Wundermittel an zwei Millionen Menschen erprobt. Der Effekt ist erstaunlich: Viele Patienten sind so gedämpft, dass man sie nach Hause entlassen kann. Die Zahl der Psychiatrie-Insassen beginnt zu sinken.
Thorazine ist weitaus ungefährlicher als Freemans Psychochirurgie. Die große Zeit des Lobotomisten ist vorbei.
Walter Freeman zieht 1954 nach Los Altos, Kalifornien. Nur ein Krankenhaus in einem Außenbezirk dort erlaubt ihm noch, Lobotomien durchzuführen.
Los Altos ist die Stadt, in der Howard Dully aufwächst. Hier hat sich noch nicht herumgesprochen, dass die Eispickel-Methode umstritten ist. Jemand muss sie Howards Stiefmutter empfohlen haben.
Am 16. Dezember 1960, um 13.30 Uhr, erledigt Freeman den raschen Eingriff.

Hirn-OP mit dem Eispickel
Von Ralf Berhorst

4. Teil: Howard ist abgestumpft, interesselos, wie betäubt – er ist ein anderer Mensch geworden
Am Morgen danach wacht Howard Dully desorientiert auf, wie in einen Nebel gehüllt. Sein Kopf schmerzt, und die Augen sind von Blutergüssen schwarz umrandet (Freeman rät den Operierten stets, eine Sonnenbrille zu tragen).
Nach fünf Tagen wird der Zwölfjährige aus dem Krankenhaus entlassen. Doch er kann nicht zur Schule gehen, wirkt apathisch. Howard scheint ein anderer Mensch geworden zu sein: abgestumpft, interesselos, wie betäubt.
Für Walter Freeman aber ist der Eingriff ein voller Erfolg: „Howard wirft seiner Stiefmutter keine gruseligen Blicke mehr zu“, schreibt er etwa drei Wochen nach dem Eingriff in die Krankenakte.
Der Skandal beschleunigt Freemans Abstieg
Ein paar Tage später fährt er im Auto vor. Der Operateur will Howard in San Francisco einem Auditorium von Ärzten vorführen – noch immer führt er unermüdlich seinen Feldzug für die Lobotomie. Doch im Saal wird Empörung laut, als Freeman das Alter des hochgewachsenen Jungen nennt. Er hat ein zwölfjähriges Kind lobotomisiert?
Freeman verliert die Fassung. Er schleudert einen Kasten auf das Podium, gefüllt mit Hunderten von Gruß- und Weihnachtskarten, geschrieben von dankbaren Patienten. „Wie viele Weihnachtskarten bekommen Sie von Ihren Patienten?“, schreit er in den Saal. Dann wird er von der Bühne gebuht.
Der Skandal beschleunigt seinen Abstieg. Dass Freeman weiterhin die Lobotomie an Kindern propagiert, ruiniert seinen Ruf endgültig.
Howard Dullys Leidenszeit beginnt jetzt erst. Zwar spürt er anders als viele andere Patienten Freemans keine Ausfälle, er kann klar sprechen und denken. Doch der Nebel im Kopf bleibt.
Und noch immer ist die Stiefmutter unzufrieden mit seinen Tischmanieren: Sie will ihn aus dem Haus haben. Freeman hilft mit einem Gutachten. Howard kommt zu einer Pflegefamilie, wird dann zu Verwandten abgeschoben.
Obwohl er wieder zur Schule geht, ist seine Stiefmutter entschlossen, ihn in einer Psychiatrie unterzubringen. 1963 wird der 14-Jährige in Handschellen dorthin abtransportiert.
Ein Jahr dauert die Internierung, doch die Ärzte wissen nichts mit dem Jungen anzufangen. Dann kommt Howard auf eine Sonderschule und erneut für zwei Jahre in die Psychiatrie.
1969 findet sich in Freemans Notizen ein Eintrag über Howard Dully: Der Junge mache eine „unbefriedigende“ Entwicklung durch.
Zwei Jahre zuvor hat Walter Freeman die letzte seiner etwa 3500 Lobotomien ausgeführt – nach drei Tagen starb die Patientin an einer Gehirnblutung. Kein Hospital in Los Altos erlaubt ihm nun mehr zu operieren.
Freeman verkauft sein Haus, fährt fortan im Campingbus durch die USA. Wie ein Gespenst auf der Spur seiner Patienten, die er besucht und befragt. Die Datensammlung soll seinen Ruf retten. Doch seine Erfolgsstatistiken sind von zweifelhafter Aussagekraft, stützen sich auf flüchtige Beobachtungen.
Als Walter Freeman am 31. Mai 1972 mit 76 Jahren an Darmkrebs stirbt, praktiziert wohl kaum noch ein Arzt die Lobotomie.
In den Jahrzehnten zuvor, so schätzt ein Historiker, sind rund 100.000 Menschen weltweit lobotomisiert worden, darunter auch Gefängnisinsassen und möglicherweise Dissidenten in der Sowjetunion.
Der Schatten der Lobotomie liegt über der Psychochirurgie
1978 erlässt das US-Gesundheitsministerium strenge Restriktionen gegen jegliche Psychochirurgie, lehnt es jedoch ab, sie gänzlich zu verbieten; in Japan, Australien und Deutschland ist die Lobotomie bereits vorher untersagt worden.
Womöglich steht das Operieren am Gehirn psychisch Kranker heute, im Zeitalter bildgebender Verfahren und moderner Präzisionsinstrumente, vor einer Renaissance. Noch aber sind solche Eingriffe sehr selten und werden von Ärzten nur in Erwägung gezogen, wenn alle anderen Behandlungsmethoden erfolglos bleiben – weil Neurologen und Psychiater wissen, dass das Gehirn ein kompliziertes Netzwerk ist, in dem sich einzelne Funktionen nicht genau lokalisieren lassen.
Und weil der Schatten des Lobotomisten Walter Freeman über der Psychochirurgie liegt.
Howard Dully kommt erst im Frühjahr 1969 endgültig frei, mehr als acht Jahre nach seiner Operation. Er hat keine Ausbildung, lebt zeitweise als Obdachloser und von staatlicher Fürsorge. Er lässt sich treiben. Mit 45 Jahren macht er einen Abschluss als Computer-Fachmann, findet aber keine Stelle.
Heute arbeitet er als Busfahrer und lebt mit seiner Frau in San Jose, Kalifornien. Er wird nie genau herausfinden, was die Schnitte in seinem Gehirn angerichtet haben.
________________________________________
Dr. Ralf Berhorst, 41, Wissenschaftsjournalist in Berlin, schreibt regelmäßig für GEOkompakt.

 

 

Politik und Diagnose – Politische Psychiatrisierung

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht 2008-07-27 – 16:04:02

Diagnose ‚Totalschaden‘ – doch bei wem?
Die Psychiatrie, die sich selbst als Teilbereich der Medizin bezeichnet, ist zwangsläufig eine Art außergesetzlicher sozialer Kontrolle und pseudomedizinischer staatlicher Macht, jenseits der Gesetze und mit Befugnissen, die das Recht und all seine Garantien für das Individuum übergehen, außer Kraft setzen und für null und nichtig erklären, sogar dem Gesetz widersprechen.
Der Zweck ist Machtgier und ein unglaubliches Maß an kurzsichtiger Dummheit. Gepart mit skrupelloser Menschenverachtung.

Nützliche Informationen über die Mentalpsychologie und Psychologie.
http://www.mentalpsychologie-netz.de/informationenzu/psychiatrie/schoeneneuewelt.php4

Teil 1 Schöne neue Welt
‚Brave new world‘, Aldous Huxley ( 1894-1963),
‚Brave new world‘, 1932 erschienen, hieß der bekannte Zukunftsroman des englischen Wissenschaftlers und Literaten Aldous Huxley ( 1894-1963),
sein prophetischer Alptraum einer übertechnisierten und entindividualisierten Welt, in der die Versklavung der Massen mit einem durch die Droge ‚SOMA‘ garantierten und genormten Glück Hand in Hand gehen. 1959 veröffentlichte er ‚Brave new world revisited‘ (deutsche Übersetzung: ‚Wiedersehen mit der Schönen neuen Welt‘, späterer Titel: ’30 Jahre danach‘). Huxley maß seine Visionen der 30er Jahre an der Realtität der späten 50er und kam zu dem Schluß, daß ein Teil längst bittere Wirklichkeit geworden war.Hierzu zählte er die Manipulation des Menschen durch ‚SOMA‘. Wäre es Huxley vergönnt gewesen, noch ’60 Jahre danach‘ zu schreiben, hätte er vermutlich den Boom an Tranquilizern für den Aufbruch in ein realisiertes modernes Soma-Zeitalter gehalten.

Wie die Medizin und insbesondere die Psychiatrie mit Kritikern umgeht:
Und wehe es ist jemand nicht so für diese schöne neue Psychiatrie- und Chemiewelt, sei er nun aus den eigenen Reihen oder aus einem anderen Fachgebiet. Der wird mit den übelsten Methoden sogleich niedergemacht. Denn nichts vertragen sie so schlecht, wie Kritik an ihrer Unfehlbarkeit, die selbst ernannten “Götter in Weiß”

Ein illustratives und gleichwohl beliebig austauschbares Beispiel eines vermutlich selbst schwer gestörten Experten bot der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin (Name bekannt) aus Freiburg. Der Psychotherapie-Arzt, dessen Approbation es ihm per Gesetz erlaubt, über die psychische Gesundheit anderer zu befinden, offenbarte sein eigenes verzerrtes Weltbild in einem Leserbrief mit dem selbst gewählten Titel: ‚Totalschaden‘ und der Forderung, die Redaktion der Zeitschrift ‚Psychotherapie‘ in lebenslange Sicherungsverwahrung zu stecken: Die kritisch-sachbezogene und wissenschaftlich fundierte Aufklärung in ‚Psychotherapie‘ attackierte der Arzt neben weiteren Verbalinjurien mit den Worten, ‚Aufmachung und Inhalt scheinen […] von Leuten verbrochen, die aufgrund eines ausgeprägten Dachschadens auf Dauer weggeschlossen gehören‘.

Verständlich, dass es angesichts dieser Realität nicht immer leicht fällt zu beurteilen, wer tatsächlich verrückt ist, Klient oder Therapeut. ‚Ein geschickter Therapeut hat keine Schwierigkeit, über mich ein Gutachten zu erstellen, das mich als therapiebedürftig qualifiziert‘, kritisierte Ellis Huber am 21. August 2001 im Interview mit PSYCHOTHERAPIE den regelhaften Missbrauch, den Psychotherapeuten und Psychiater in und mit ihrem Beruf betreiben.
Diagnose ‚Totalschaden‘ – doch bei wem?

Ideologisches Fehlgeleitetsein, psychotische Wirklichkeitsverkennung oder Ignoranz infolge destruktiver Triebstruktur, das sind Etikettierungen, die viele Psychiater, die pharmazeutische Industrie und die von ihr mit teuren Anzeigen gesponserten Fachzeitschriften für die Warner vor unkalkulierbaren Risiken psychiatrischer Anwendungen parat haben, die sie für segensreich, einzigartig effektiv zu preisen keine Mühen und Kosten scheuen.

Psychiater sprechen in der Öffentlichkeit im wesentlichen von positiven Erfahrungen, Kritiker/Innen lassen sie in aller Regel nicht zu Wort kommen, nicht in ihren Einrichtungen, nicht in ihren Zeitschriften, nicht auf ihren Veranstaltungen. Sie sprechen von Elektroschocks, die keine Schäden anrichten, von Neuroleptika und Antidepressiva, die nicht abhängig machen, von geringen Risiken, die zudem erst nach langer Zeit der Verabreichung, unter hohen Dosen und vorwiegend bei vorgeschädigten älteren Menschen in Einzelfällen auftreten.
Eine Profession, die so wenig Kritik erträgt und – so viel soll vorweggenommen sein – Risiken und Schäden derart bagatellisiert, sollte sich nicht wundern, wenn davor gewarnt werden muß, ihr weiterhin Vertrauen entgegenzubringen.
B.R.[*11]
Anm.: Zu den Themen ‚Warum Medizin keine Naturwissenschaft ist‘, ‚Mythos Medizin‘ und ‚Mythos Psychiatrie‘ habe ich umfangreiche Archive aufgebaut. Teilweise auch e-Publikationen dazu erstellt. Ebenso zu ‚Krebswelt‘ , ‚Pharmamafia‘ usw.
Wo man auch hinsieht in diesem Land: Machtkartelle über Machtkartelle….Die Wahrheit oder Redlichkeit bleibt dabei gewöhnlich auf der Strecke.

Teil 2 Politische Psychiatrie

Politik und Diagnose: Politische Psychiatrie 1-2

II Politik und Diagnose am Beispiel der Psychiatrie

In der Psychiatrie begegnen sich, wie es scheint, Extreme und zwar in einer Weise, die in der Medizin einzigartig ist. … , andrerseits praktiziert sie in einer Bereitwilligkeit kaum Zumutbares an Staatsexekutive, das man an der regulären Exekutive selten beobachten dürfte, angefangen mit der sog. Euthanasie und der Durchsetzung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses bis in die Gegenwart, in der die sowjetische Psychiatrie weltweites Aufsehen erregt, weil sie, wie es scheint, bereit ist, politische Abweichung als antisoziale Einstellung und diese als geisteskrank zu werten, die Regimegegner in ihren Heilanstalten zu internieren und dort unter Verschluß zu halten oder sogar zu behandeln. [ Paul LÜTH: Medizin als Politik, 1976]

Diagnostische Etikettierung

Innerhalb des Rahmens der medizinischen Denkweise wird das diagnostische Etikettieren als wissenschaftlicher Vorgang des Einordnens angesehen.

….Bei dieser diagnostischen Etikettierung hat sich zwischen verschiedenen Psychiatern und Diagnostikern eine Übereinstimmung nur auf der allgemeinen Ebene abstrakter Kategorien wie Psychose oder organische Erkrankungen ergeben. Dieser Mangel an Übereinstimmung, zusammen mit der logischen Folgerung der Ungeeignetheit medizinischer Modellvorstellungen bei der geistigen Gesundheit, erweckt natürlich erhebliche Zweifel an dem Wert der medizinischen Einstellung sowie der wissenschaftlichen Gültigkeit solchen Etikettierens.

Auf dem Gebiet der geistigen Gesundheit wird das Etikettieren immer mehr in Frage gestellt, weil die Wahl der richtigen Pille oder der richtigen Behandlung im Sinne der Diagnose nur dann als angemessen gilt, wenn das Krankheitsmodell gültig ist.

Und doch bleibt die die Macht des Etikettierens auf dem Gebiete der geistigen Gesundheit bestehen, und die Praxis stellt sich äußerst langsam auf neue Einsichten um, weil sie aus dem festgefahrenen Beglaubigungswesen der Spezialisten auf diesem Gebiet nicht herauskommt.

Außer der ‚Kunst‘ des Katalogisierens geistiger Krankheiten, die der Psychiater in seiner medizinischen Ausbildung lernt, muss man bei ihm auch mit der Möglichkeit rechnen, dass er in seiner Person auf Wertungen der Gesellschaft reagiert und den herrschenden gesellschaftlichen Strömungen folgt. So hat GOFFMAN erkannt, dass die Symptomatologie der sog. Geisteskrankheiten mehr mit der Struktur der gesellschaftlichen Ordnung als mit der Natur der ‚Geisteskranken‘ zu tun hat.
In einer neueren Untersuchung sind am Adolf-Meyer-Center diagnostische Etiketten untersucht worden. Aus Vergleichen dieser Art geht hervor, dass die Praxis des Etikettierens von der Definition der Probleme und dem allgemeinen gesellschaftlichen Klima ebenso entscheidend abhängt wie von der wissenschaftlichen Krankheitslehre.

Da die Diagnostiker selbst vielleicht auf persönliche Wertvorstellungen, auf herrschende soziokulturelle Missstände und sogar auf gesellschaftspolitische Konflikte reagieren, wenn sie Geisteskrankheiten diagnostizieren, bleibt der Wert der Diagnose für die Heilung des Patienten fraglich.

Wobei schon genau genommen der Begriff ‚Geisteskrankheit‘ ein Mythos ist.
1. Genau genommen können Krankheiten nur den Körper affizieren; daher kann es keine Geisteskrankheiten geben.
2. ‚Geisteskrankheit‘ ist eine Metapher. Ein Geist kann nur in dem Sinne ‚krank‘ sein wie Schwarzer Humor ‚krank‘ ist oder die Wirtschaft ‚krank‘ ist.
3. Psychiatrische Diagnosen sind stigmatisierende Etiketten; sie sollen an die medizinische Diagnosepraxis erinnern und werden Menschen angehängt, deren Verhalten andere ärgert oder verletzt.
4. Gewöhnlich werden Menschen, die unter ihrem eigenen Verhalten leiden und darüber klagen, als ’neurotisch‘ und jene, unter deren Verhalten andere leiden und über die sich andere beklagen, als ‚psychotisch‘ bezeichnet.
5. ‚Geisteskrankheit‘ ist nicht etwas, was eine Person hat, sondern etwas, was sie tut oder ist.

U.a. [Josef RATTNER (Hrsg): Wandlungen der Psychoanalyse][]

Die Beherrschung des ‚Patientenguts‘ funktioniert im medizinischen Bereich reibungslos, wo Menschen willig und bereit sind, die Patientenrolle zu spielen, damit die Ärzte den Diagnostiker und Therapeuten spielen können. Das Autoritätsverhältnis zwischen beiden Seiten ähnelt dabei der Beziehung, die in der religiösen Welt des Mittelalters zwischen Priester und Gläubigen bestand.

Nichts hassen die modernen Mediziner dagegen so sehr wie Patienten, die sich weigern, brav die Patientenrolle zu spielen. [und unverschämterweise auch noch eine eigene abweichende Meinung von der ‚Ihrigen’= ‚Schulmedizindogmatismus‘ haben.]

Prototyp solcherart unwilliger Patienten ist für SZASZ in den sechziger Jahren die ‚delinquente‘ Jugend. Studentenprotest wird von gar nicht wenigen Psychologen und Psychiatern als Ausdruck einer grundlegenden charakterlichen Deformation gewertet, an der die jungen Leute leiden. Für Szasz leiden aber weniger die unruhigen jungen Leute daran als vielmehr Schulleiter, Universitätsrektoren und Psychiater. Aus deren Sicht ist die Unwilligkeit der Jungen, sich in die Krankenrolle zu begeben und damit den Ärzten auszuliefern, ein gefährliches Zeichen. Die besorgten Warnungen lassen ahnen, wohin sie die Gesellschaft im ganzen ziehen möchten; den Individuen soll das unveräußerliche Recht auf Leiden verweigert werden, sich standardisierten Behandlungen zu unterziehen, die vom bürokratischen Staat im Namen von Freiheit und Gesund-heit verabreicht werden. [Szasz zit. nach http://userpage.fu-berlin.de/psy/FT/szasz.html][]

Genau in diese Denkweise paßt auch der damalige Fall des Dr. Wolfgang Huber.
”Fatal für die bundesdeutsche Justiz und Psychiatrie war auch das Vorgehen gegen den Gründer des sog. Sozialistischen Patienten-Kollektivs (SPK) in Heidelberg, Wolfgang Huber. Das Landgericht Karlsruhe richtete unterm 10.05.1972 an die Psychiatrische Abteilung des Vollzugskrankenhauses auf dem Hohenasperg folgende erstaunliche Anfrage:

‚Unterstellt, jemand lehne die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik ab, stelle sich in bewussten Gegensatz zu ihren Wirtschaftsstrukturen und begehe Straftaten, um sie zu verändern: Könnte nach den anerkannten Regeln der Psychiatrie darin allein schon ein ausreichender Hinweis darauf gefunden werden, daß ein solcher Beschuldigter an einer Bewußtseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder an einer Geistesschwäche leidet?‘
Vielleicht darf noch hinzugefügt werden, dass kein geringerer als der damalige Heidelberger Ordinarius für Psychiatrie, W.v. Baeyer, Mitverfasser übrigens einer ‚Psychiatrie der Verfolgten‘ (1964), am 17.8.1971 vor der Polizei aussagte, der angeschuldigte Dr.med. W. Huber habe sich ihm gegenüber bei der Visite ‚respektlos und vorwurfsvoll verhalten‘, Hubers Vorwürfe hätten sich aber ‚hauptsächlich gegen die an der Klinik betriebene Psychiatrie‘ gerichtet. W.v. Baeyer kam zu dem Schluß: ‚Hinsichtlich einer etwaigen psychischen Störung des Herrn Huber möchte ich nicht sagen, dass er geisteskrank im engeren Sinne ist, vielmehr dürfte seine Persönlichkeitsentwicklung abnorm verlaufen sein, etwa in der Entwicklung zu einem fanatischen Psychopathen.‘ [ Dr.med.Paul LÜTH: Medizin als Politik][]

Genauso die Praktiken der sowjetischen Psychiatrie. Bevorzugte Diagnosen weltweit der Psychiatrie in solchen Fällen: ‚Schizophrenie‘, was immer darunter verstanden sein mag, ‚Psychopathie‘ und ‚abnorme Persönlichkeitsentwicklung‘.

Das entspricht genau den Präzisierungen W.v.Baeyers, die übrigens auch in einer Aussage eines seiner Mitarbeiter vor dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 13.8.1971 erscheinen: ‚Es handelt sich bei Dr. Huber sicher um eine zu paranoid-projektivem Verhalten neigende Persönlichkeit, die von unbewußten Affekten gesteuert wird… Allerdings kann man die politisch-ideologischen Zielsetzungen gerade auch im Bereich der Psychiatrie, die Dr. Huber vertritt, nicht per se als krankhaft bezeichnen, sie haben vielmehr, was zu seiner Person auch paßt, utopischen Charakter.‘ [wie 4][]
Diagnose als Urteil:
Nirgends wird so deutlich, dass Diagnose Urteil meint, soziales Urteil, wie in der Psychiatrie.
…. Und so stört die Justiz auch nicht, daß beispielsweise in der Aussage W.v. Baeyers überdeutlich klar wurde, daß W.v. Baeyer den Angeschuldigten vor allem deshalb für geistig nicht voll gesund hielt, weil dieser Kritik an seiner Klinik und seinen klinisch-psychiatrischen Methoden übte.

Die Verschränkung der Psychiatrie mit staatlicher Macht ist ebenso alt wie die Psychiatrie selbst. FOUCAULT, DÖRNER, CASTEL, SCHEFF und andere haben in der nötigen Ausführlichkeit klar machen können, dass die Psychiatrie, seit ihrer Geburt als ‚medizinische Wissenschaft‘, nicht nur einen therapeutischen Auftrag übernahm, sondern darüber hinaus auch die ihr vom Staat zugewachsene Aufgabe der ‚Ausgrenzung der Unvernunft.‘ In der Praxis kam sie dieser Aufgabe nach durch die Schaffung jeweils zeitgemäßer Institutionen sowohl der ärztlichen Behandlung als auch der sozialen Kontrolle usw., wissenschaftlich dadurch, dass sie ihre Krankheitsbegriffe an diese Praxis anpasste und diese so auch theoretisch abstützen konnte. In jüngster Zeit haben GÜSE und SCHMACKE die von Foucault und Dörner bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts vorgetriebene Analyse bis 1945 weitergeführt und dabei auch Praxis und Begriffsgerüst der gerichtlichen (‚forensischen‘) Psychiatrie im deutschen Sprachraum untersucht. In allerneuester Zeit kann man u.a. auch Ernst KLEE mit seinen ‚Psychiatriereports‘ dazu zählen.

Zieht man aus diesen wohl dokumentierten Arbeiten eine Quintessenz, so ist man versucht zu sagen, dass die Verwendung der Psychiatrie zu politischen Zwecken (genauer gesagt, psychiatrischer Zwangsmittel und des diese rechtfertigenden Begriffsapparates) für diese Wissenschaft bisher nichts Zufälliges, Beiläufiges, Äußerliches war, sondern ein wesentlicher Teil ihres gesellschaftlichen Auftrages, soweit dieser immer auch auf die Ausgrenzung und Unterdrückung dessen hinauslief, was der Staat und die durch diesen repräsentierten gesellschaftlichen Mächte als ‚Unvernunft‘ definierten. Missbrauch und (Gebrauch der) Psychiatrie wären somit, zum Teil wenigstens deckungsgleich.

 

 

Psychische Krankheit ein Phantom

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlich in blog.de 2008-07-25 – 18:46:00

Kate Millett
http://www.irresein.de/millett.html
Folgender Aufsatz wurde durch in Klammern gesetzte Anmerkungen ergänzt

Wie kann es soweit kommen, dass ein menschliches Wesen mit Ledermanschetten auf einem Tisch festgeschnallt wird und diese Qual und Demütigung stundenlang ertragen muss? Welches Gesetz kann das jemals rechtfertigen? Wo gibt es in unserem hoch entwickelten System von bürgerlichen Rechten und Freiheiten etwas, das einen solchen Vorgang jemals zulassen würde? Wie ist es möglich, dass Menschen durch ein Unterbringungsverfahren all ihre Rechte verlieren? Wieso werden sie bei den Anhörungen zur Einweisung unter Drogen gesetzt, wo für sie doch alles auf dem Spiel steht, sogar ihre Freiheit? Irgendwo hat die Gesetzgebung kläglich versagt, irgendwie verraten die AnwältInnen ihre Klientel (Anmerkung: Nicht nur Rechtsanwälte, insbesondere auch Juristen der Verwaltungsgerichte; unausgesprochen gilt das Standesrecht der Juristen, siehe teredo.de). PflichtverteidigerInnen sind es; sie arbeiten zumindest in den USA für einen Hungerlohn, kennen ihre KlientInnen nicht und geleiten sie durch ein Scheinverfahren, in dem alles gegen das Opfer gerichtet ist. In solchen Anhörungen geben die JuristInnen den MedizinerInnen gegenüber klein bei (Anmerkung: den Juristen droht anderenfalls der Verlust der Zulassung); all das, wofür Rechtsprechung steht ­ verfassungsmäßige Garantien, Anzweiflung bloßer Behauptungen, Forderung nach Fakten und Beweisen, wird den Ansprüchen der psychiatrischen Medizin preisgegeben. AnwältInnen beugen sich (Anmerkung: auch und insbesondere die Verwaltungsrichter! Über den Zwischenschritt der unbegründet erfolgten amtsärztlichen Vermutung eines psychiatrischen Krankheitsbildes und danach erfolgter Anordnung des Amtsarztes zur psychiatrischen Untersuchung; ein dienstlicher Ermittlungsführer als dienstlicher Richter und sechs!! Verwaltungsrichter verweigern sich meiner Frist setzender Forderung, die Nennung dieser Anordnungsgründe durch Amtsarzt und Bez.reg. zu veranlassen. Feststellungsklage zur Grundnennung und Unterlassungsklage gegen psychiatrische Untersuchung bei fehlender Grundnennung werden vom Verwaltungsrichter als unzulässig abgelehnt.) den PsychiaterInnen, die Individuen als ‚wahnsinnig‘ bezeichnen. Der Verzicht (Anmerkung: Nicht Verzicht, sondern die verwaltungsgerichtliche Verhinderung) auf die traditionelle gesetzliche Verpflichtung zur Verteidigung (Anmerkung: NBG§54(5,12) sieht explizit die gerichtliche Überprüfung der Anordnungsgründe (dienstliche Feststellungen) vor. Das setzt die Grundnennung voraus) ist vollständig.

Bedenken Sie, wie lange Strafverfahren dauern, wie konkret und ausführlich dort Beweismaterial eingebracht wird, denken Sie an die Schwurgerichtsbarkeit, daran, wie lange es gedauert hat, das Prinzip der zwei widerstreitenden Parteien hervorzubringen, wie langsam und schrittweise verfassungsmäßige Garantien und Bürgerrechte im 18. und 19. Jahrhundert errungen wurden, die sich im 20. Jahrhundert über die ganze Welt verbreiteten. Alles hinweggefegt in den wenigen, unkontrollierten Augenblicken eines Unterbringungsverfahrens. (Anmerkung: hinweggefegt bereits in den beiden Augenblicken wo:
1.- (a) auf der Basis der dem Betroffenen vorenthaltenen Anordnungsbegründung sowie (b) durch amtsärztliche Falschbezeugung dem Betroffenen abgeluchstes Einverständnis in eine derartige Untersuchung
2. in der ¾ stündigen psychiatrischen Untersuchung, der vorbestimmte professorale Gutachter eines Landeskrankenhauses ein psychiatrisches Krankheitsbild konstatiert.)

Wie kommt es, dass der Staat über bestimmte Individuen eine solch außergewöhnliche Macht besitzt? Wo und weshalb hat unser Schutzsystem versagt? Es heißt, diese Personen seien von einer seltsamen, schrecklichen Krankheit befallen, weshalb sie gewaltsam zu behandeln seien. Daher müsse das Gesetz denen zur Dienerin werden, die sich mit dieser Krankheit auskennen. Gesetzliche Bestimmungen seien erforderlich, um Zwang ausüben zu können, doch die Notwendigkeit, diese Bestimmungen umzusetzen, liege nicht beim Gesetz oder bei den JuristInnen, sondern bei einer ganz anderen Expertengruppe, der das Gesetz nun dienen müsse. Diese ausführenden Organe müssten ihre PatientInnen einsperren und sie ihrer Entscheidungsfreiheit berauben, was den ersten Schritt zu ihrer Heilung darstelle.

Lassen Sie uns den Begriff der Zwangsbehandlung einmal näher betrachten. Warum wird behandelt? Wegen merkwürdiger Handlungsweisen, zu lauten Redens, wegen Wut, Stress oder irrationalen Verhaltens, wegen Anstößigkeiten? Selbstverständlich beziehen wir uns hier auf das Gesetz, nicht auf die Medizin. Hat diese Person einer anderen etwas zuleide getan, den Frieden gestört, sich irgendeinen Übergriff erlaubt? Zuständig hierfür ist die Justiz. Wie kam die Medizin ins Spiel? Man sagt uns dann, es wurde zwar gegen kein Gesetz verstoßen, aber die Nachbarn (Anmerkung: bei der partiellen, auf das berufliche Umfeld bezogen Psychiatrisierung sind es z.B die Betriebe (Plural!!)) beschwerten sich (Anmerkung: Die Beschwerde ist das Ergebnis von Verhaltensmanipulation; die Verursacher bewirken durch Eindruckslenkung von Eindrucksentscheidern (Zuweisung von psychischen Störung als Kausalattribution; Schütz UNI Chemnitz, Laux UNI Bamberg), das ein Verantwortlicher dieses Betriebes diese Eindrücke attribuiert. Eine vom Manipulierten geäußerte Beschwerde z.B „die Schülern lernen bei dem Hackmann nichts“ ist daher nicht das Ergebnis eigener Erkenntnis, sondern von Eindrucksmanipulation. Lediglich eine derartige Beschwerde wird pauschalisiert und auf eine unbestimmte Vielzahl ausgeweitet. ), die Familie sei aufgebracht. (Anmerkung: bei der partiellen, auf das berufliche Umfeld bezogenen Psychiatrisierung ist auch das „Aufgebrachtsein“ von den Verursachern konstruiert. Jedem der ahnungslosen Arbeitskollegen wurde seitens der Eindrucksmanipulatoren ein von jedem einzelnen Kollegen selbst initiertes „Aufgebrachtsein“ unterstellt, ohne das diese von ihrer „Initiative“ wussten, ohne diese von der unzutreffenden Zuweisung in Kenntnis zu setzen. Diese kollegiale manipulative Eindrucksentscheidung zur späteren optionalen Nutzung durch den Psychiater ist rechtsverbindliche Personalakteneintrag in der PA!! Nur: die Kollegen und insbesondere der Betroffene wissen nichts davon!! Die arglistige Täuschung/Perfidie dabei: PA-Einträge können ohne Einwilligung des Betroffenen dem Arzt als Entscheidungsträger ausgehändigt werden.) Es könnte ein Verbrechen (Anmerkung: Die Stoffvermittlung ist unzureichend (a) bzw. der Erziehungsauftrag und/oder die berufliche Sozialisation der Schüler erfolgt nicht im Sinn der Bez.reg./Betriebe (b), oder ist falsch (c) (statt zum Funktionieren erfolgt die Erziehung zu Selb- und Eigenständigkeit)) geschehen. Unsere Gesetze erlauben es nicht, jemand vorsorglich zu verhaften oder einzusperren. Es könnte ein Verbrechen geschehen… aber tatsächlich wurde keines begangen. Stattdessen geht es um anstößiges Verhalten (Anmerkung: anstößiges Verhalten als „psychische Störung bedingtes Konstrukt von Verhaltensauffälligkeit“ durch Eindrucksmanipulatoren: optionale Zuweisung von Kausalattributionen als „psychisch krank“ in Personalakten, vor dem Betroffenen geheim gehalten. „Nichtzurücknahme“ wird als Akzeptanz umgedeutet. Der Manipulator antizipiert die Eindrucksentscheidung des Psychiaters als „psychisch krank“) lediglich allgemein beschrieben, nicht einmal mit eigenen Augen gesehen. Die Person ist nicht kriminell, sondern Opfer einer seltsamen Krankheit, die nur gegen ihren eigenen Willen geheilt werden kann. Welche Krankheit könnte es je mit sich bringen, dass die betroffene Person nicht selbst den Wunsch hat, behandelt zu werden? Im Bereich der physischen Medizin ist Zwangsbehandlung nicht zulässig; das ideale Verhältnis zwischen Arzt und Patient beinhaltet Einverständnis, Zusammenarbeit, Suche nach Unterstützung und Trost. Wesentliches Merkmal einer solchen Behandlung ist Freiwilligkeit. Die Idee der Zwangsbehandlung ist derart absurd, ist medizinisch, juristisch und moralisch derart schwer zu rechtfertigen, dass man sich auf geheimnisvolle Umstände berufen muss.(Anmerkung: Durch Falschbezeugung des Amtsarztes unter Einbeziehung seiner unwissenden Sekretärin sollte meine Akzeptanz der vorgegebenen Begründung einer psychiatrischen Untersuchung und damit die psychiatrische Untersuchung selbst erreicht werden. Über amtsärztliche Falschbezeugung erreichte Akzeptanz sollte der Anschein einer an sich unzulässigen medizinischen Zwangsbehandlung aufgehoben werden)

Aber es gibt die Aufforderung, dem Übeltäter bzw. der Übeltäterin einen Heilplan aufzuzwingen (Anmerkung: Zunächst dem `Übertäter`die eigene Einsicht in die psychische Krankheit aufzuzwingen/aufzuoktroieren). Es gibt ‚interessierte Parteien‘ (Anmerkung: Schulaufsicht Schulleitung, einige karrieregeile Kollegen,) und Angehörige (Anmerkung: einige karrieregeile Kollegen,), die ein persönliches Verlangen nach Kontrolle haben und soziale Zustimmung, Unterstützung und Billigung anstreben für ihre Feindseligkeit gegen den einzelnen auffälligen Menschen. Sie brauchen nur zum Telefon zu greifen. Die Gesellschaft ist dafür gerüstet, einen Menschen zu ergreifen und einzusperren, zu bestrafen und ohne jede Einschränkung all seiner Rechte (Anmerkung: partielle Dienstunfähigkeit: partielle Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit) zu berauben. Trotzdem bedarf es einer ‚vernünftigen‘ Erklärung, eines Etiketts, eines Mittels zur Überzeugung, einer schwerwiegenden Anklage. Verrücktheit genügt all diesen Anforderungen, ebenso wie Ketzerei oder politische Subversion.
Gedankenverbrechen. (Anmerkung: Gleichzusetzen mit Mindfuck (engl., wörtl. Hirnfick). (http://mindfuck.adlexikon.de/Mindfuck.shtml Mindfuck ist eine Aktion die den Geist derer verwirrt, die ihm ausgesetzt sind. Der Begriff wurde vor allem von Robert Anton Wilson mit seiner Trilogie Illuminatus! geprägt. Das Ziel eines Mindfuck ist in der Regel, der Zielperson zu der Erleuchtung zu verhelfen, bis diese wenig oder gar nichts mehr darüber weiß, was Realität ist. Wenn die Verursacher den Eindruck gewonnen haben, das dieser angestrebte Realitätsverlust eingetreten ist, erfolgt die psychiatrische Untersuchung).

Zuständig hierfür ist heutzutage die Psychiatrie; sie ist der ausführende Arm sozialer Gewalt, ausgestattet mit staatlichen und polizeilichen Machtmitteln, mit Schloss und Riegel, mit Psychodrogen und Folterinstrumenten. Sie verkörpert aber auch eine bestimmte Vorstellung, die Annahme nämlich, das Individuum sei Träger einer unsichtbaren Krankheit oder erblichen Belastung, die zwar pathologisch nicht nachweisbar sei, aber von ExpertInnen aufgespürt und unter Anwendung von Zwang geheilt werden könne. Durch allgemeine Zustimmung, durch Werbung und Propaganda gewinnt diese Vorstellung Oberhand; das Ansehen der Wissenschaft lässt sie glaubwürdig erscheinen und die Staatsgewalt mit der überwältigenden Fülle ihrer physischen Zwangsmittel legitimiert sie.

Die Psychiatrie, die sich selbst als Teilbereich der Medizin bezeichnet, ist zwangsläufig eine Art außergesetzlicher sozialer Kontrolle und staatlicher Macht, jenseits der Gesetze und mit Befugnissen, die das Recht und all seine Garantien für das Individuum übergehen, außer Kraft setzen und für null und nichtig erklären, vielleicht sogar dem Gesetz widersprechen. Die garantierten Rechte, Ergebnis einer Jahrhunderte währenden Entwicklung, werden in bestimmten Fällen aufgehoben. Der Staat erlaubt der Familie (Anmerkung: der Behörde Bez.reg.), ihr Objekt der Unterdrückung selbst zu wählen. Die Familie (Anmerkung: die Behörde Bez.reg.) wiederum, als Bevollmächtigte des Staates, bedient sich der Psychiatrie, denn das letzte Wort hat der Psychiater. Wenn sie eine(n) Verwandte(n) (Anmerkung: im beruflichen Umfeld einen Kollegen) einsperren wollen, müssen Sie immer noch einen willfährigen Arzt (Anmerkung: das sind die vom Staat/Land besoldeten Ärzte wie Amtsarzt, Psychiater eines Landeskrankenhauses) finden, letztlich entscheidet er. Die Tatsache jedoch, dass Familien (Anmerkung: der Behörde Bez.reg.) ein Opfer präsentieren können, ist für sich genommen schon erstaunlich, eine informelle soziale Kontrolle.

Wir alle glauben doch an diese geheimnisvolle Macht, diese Krankheit, dieses psychische Leiden. Es kann passieren, dass Ihr Verstand einfach aufgibt, Ihre Nerven zusammenbrechen, einer konstitutionellen Schwäche unterliegen (Anmerkung: Als Folge erzeugter erlernter Hilflosigkeit. Die Symptomatik ist alleiniger Beweis, mit dem diese Ärzte dem Betroffenen ursächlich eine psychische Störung zuweisen; gleichzeitig schließen diese Ärzte vorsätzlich die einzige von außen erzeugte psychische Störung aus: PTSD als Ergebnis des jahrelangen zermürbenden Mobbings und mindfucks. Diese vorsätzliche/bewusste Umdeutung von Tatsachen ist gängige Praxis der politischen Verhaltenspsychologie (Schütz, Laux). Es ist daher von Vorsatz auszugehen, da Amtsärzte und Landespsychiater um diese nicht dem Betroffenen zuweisbare psychische Störung wissen, die einzig wahre/zutreffende Diagnosemöglichkeit aus Systemschutzgründen (Vermeidung von Schadensersatzansprüchen, Imagebewahrung) nicht stellen dürfen). Unsichtbare Kräfte zwingen Sie in die Knie (Anmerkung: das ist die Unkenntnis des Betroffenen über soziale Verhaltensmanipulation). Und der Glaube ist alles. Glaube versetzt Berge. Man muss ihn nur ausweiten und propagieren, institutionalisieren, finanzieren, bürokratisieren, in einen blühenden Industriezweig verwandeln Spender von Hunderttausenden und später Millionen von Arbeitsplätzen und ‚Diensten‘.

Das System würde ohne Zwang nicht funktionieren. Letztlich basiert es auf roher Gewalt, wie jedes System sozialer Kontrolle. Es gründet auch auf einer Ideologie. Hier ist die Ideologie das medizinische Modell psychischer Krankheit, eine Perversion von Vernunft und Wissenschaft. Viele PsychologInnen und PsychoanalytikerInnen stimmen vermutlich der Auffassung zu, dass es sich beim medizinischen Krankheitsmodell um eine irreführende Analogie handelt, denn sie gehen davon aus, dass psychisches Leiden von Konflikten des Individuums mit seinem Umfeld herrührt, ob sie nun durch die persönliche Geschichte oder die gesellschaftlichen Verhältnisse bedingt sind. Mit anderen Worten, das Leben ist nicht leicht. Der Tod ist nur schwer zu verkraften, ebenso wie Trauerfälle, das Ende einer Liebe, vergebliche Liebesmüh‘, schwere wirtschaftliche Zeiten, Verlust des Arbeitsplatzes, verpasste Chancen, die verbitternde Häufigkeit von Enttäuschungen aller Art. Dies ist ein Wirklichkeitsmodell, welches von Tatsachen ausgeht.

Das medizinische Modell dagegen hat keinerlei Bezug zu irgendeiner Realität, es ist nicht einmal medizinisch, obwohl es vom Ansehen der Körpermedizin profitiert und die Existenz physischen Leidens nutzt, um uns an der Nase herumzuführen und einen allgemeinen gesellschaftlichen Konsens zu erzwingen, legal oder am Gesetz vorbei. Letzten Endes handelt es sich um einen gesellschaftlichen Mythos, der mittels des Unterbringungsverfahrens sowohl dem Staat als auch der Psychiatrie eine enorme Macht überträgt.

Es gibt kaum Länder, in denen nicht formell oder informell, öffentlich oder privat die Vorstellung von der Existenz psychischer Krankheit Baustein des Glaubenssystems geworden ist. Psychische Krankheit ist ein wichtiges Handlungsfeld der Regierung, eines Ministeriums, einer Verwaltungsabteilung, einer Unterabteilung jeder Bürokratie auf bundesstaatlicher, Landes-, Kreis-, kommunaler und lokaler Ebene.

Einige Menschen stellen sich vor, dass psychische Krankheit
(Anmerkung: Posttraumatische Belastungsstörung ist zwar auch eine, aber nicht vom Betroffenen ursächlich zu verantwortende, sondern von außen erzeugte/konstruierte psychische Krankheit als Folge des Mobbings. Der Amtsarzt als medizinisch verlängerter Arm der Behörde/Bez.reg. schließt im Vorfeld durch Nichtthematisierung des Mobbings in seinem Gutachten die Diagnosemöglichkeit PTSD des Entscheidungsträgers Psychiaters konsequent aus. Ein der Behörde willfähriger Psychiater (Landeskrankenhaus) weist auf der Basis der PTSD-Symptomatik nach vorherigem Ausschluss von PTSD in seiner Diagnose dem Betroffenen eine ganz andere psychische Störung zu – aber, und das ist entscheidend „ ursächlich“. Auf Grund der Symptomüberschneidungen bei psychischen Störungen ist eine einmal erstellte Fehldiagnose durch einen professoralen Gutachter für Psychiatrie nahezu unumkehrbar. Wenngleich nach NBG §54(12) eigene Vorschläge bei der Psychiaterauswahl zu berücksichtigen sind, verhindert die Bez.reg./Behörde generell die Berücksichtigung solcher professoralen Psychiater, die eine Berücksichtigung der gutachterlich aufgearbeiteten Mobbingproblematik (siehe hierzu
http://www.cesnur.org/testi/endber/KA5_1.HTM Enquete-Kommission 14.04.1997 nimmt Stellung zur Frage der seelischen Manipulation des Menschen. Formen sozialer Kontrolle und psychischer Destabilisierung (Fragen zur seelischen soziale Manipulation)) als Voraussetzung für die Differentialdiagnose der PTSD(Anmerkung: =Mobbing) als psychische Störung erwarten lassen)
wie eine Lungenentzündung diagnostiziert werden kann, epidemisch wie AIDS auftritt und so erkennbar und möglicherweise heilbar ist wie Krebs. Unsere gemeinsame Überzeugung von der Existenz psychischer Krankheit ist in gewisser Hinsicht mysteriös und wunderlich. Am Ende des 20. Jahrhunderts und nach mehreren Jahrhunderten wissenschaftlicher Entdeckungen und dem Triumph wissenschaftlicher Erkenntnisse ist sie durch und durch glaubensbedingt und unwissenschaftlich. Wir glauben einfach daran, ohne jeglichen Beweis für das, was wissenschaftlich unter Krankheit zu verstehen ist. Damit meine ich die Pathologie. In der Medizin gibt es keine Störung oder Erkrankung ohne Pathologie, und pathologische Veränderungen sind etwas, was beobachtet und nachgewiesen werden kann. Körpermedizin und Wissenschaft überhaupt beruhen größtenteils auf Beweisen, wirklichen Beweisen für eine Krankheit. Es gibt Erreger, es gibt Bluttests, es gibt Antikörper, es gibt Schwellungen und Körperflüssigkeit, es gibt Ödeme und Zelldeformation. Es gibt Erkrankungen des Gehirns und des Nervensystems, deren Existenz nachgewiesen werden kann: Tumore, Lähmungen, Alzheimersche Erkrankung, Chorea Huntington. Dies sind wirkliche Krankheiten, tatsächlich nachweisbar.

Wenn wir jedoch von psychischer Krankheit sprechen, meinen wir eine Vielzahl so genannter Krankheiten, für die keine pathologischen Vorgänge nachgewiesen sind, auch wenn man schon über ein Jahrhundert an sie glaubt. (Anmerkung: Konstrukt durch Kausalattributionen des Dienstvorgesetzten in PA)

Schizophrenie ist die bedeutendste psychische Krankheit, gefolgt von manisch- depressivem Irresein und Paranoia; üblicherweise werden diese drei miteinander kombiniert. Gleichzeitig ist man sich selbst unter Psychiatern über ihre eigentliche Existenz nicht immer einig. Innerhalb der klassischen Psychologie fällt der Beweis psychischer Krankheit auch nicht leichter, denn es gibt keinen Psycho- Katalog des Pathologischen. Es gibt nur das Verhalten.

Jemanden für psychisch krank zu erklären, weil er bzw. sie auf eine bestimmte Art handelt oder sich verhält, ist etwas völlig anderes, als eine Krankheit festzustellen, für die es physiologische Anhaltspunkte gibt. Verhalten als Indiz für eine Krankheit ist kein objektiver Tatbestand. Dieser ist darüber hinaus auch deswegen subjektiv, weil Verhalten eine Sache der Beobachtung und Deutung ist. Kurz gesagt, was in den Augen des einen Menschen verrückt ist, ist für den anderen völlig erklärbar, ja sogar vernünftig. Was dem einen abscheulich ist, hält der andere lediglich für schlechte Manieren, und ein Dritter wiederum mag das Verhalten sogar witzig finden. Die Einschätzung hängt weniger vom Verhalten selber ab als von der Einstellung, die der Beobachtung zugrunde liegt: Eigeninteressen, Gehässigkeit, Zwang, Wut, Missbilligung, der Wunsch zu kontrollieren, zu strafen, zu erniedrigen. (Anmerkung: Der Dienstvorgesetzte (Schulleiter, Schulaufsichtsbeamte) erzeugte/konstruierte durch Kausalattributation eine Zuweisung von durch „psychischen Störungen bedingte Verhaltensauffälligkeiten“. Diese wurden dem Betroffenen in Form eines Personalakteneintrags zwar zugewiesen, aber absichtlich deshalb vorenthalten, um eine Stellungnahme bzw. eine Zurücknahme zu verhindern. Unter Verweis auf die Zugangsmöglichkeit zur PA wird die nicht vorgenommene Entkräftung bzw. nicht veranlasster Zurücknahme als vom Betroffenen vorgenommene rechtsverbindliche Zustimmung/Bestätigung zu diesem Konstrukt gewertet. Der Dienstvorgesetzte antizipiert, das die von ihm mit „psychisch krank“ kausalattribuierten Verhaltensauffälligkeiten von den amtlichen Ärzten gutachterlich übernommen werden. Soziale und medizinische Verhaltensmanipulation. )

Mit der Lungenentzündung ist es ganz anders: Wir haben sie oder wir haben sie nicht. Und wenn wir sie haben, wollen wir eine Behandlung. Wenn wir beschuldigt werden, psychisch krank zu sein, stehen wir unter Anklage, sind wir Opfer einer Verleumdung, sind wir in Verteidigungsposition und unfähig, uns selbst zu verteidigen gegen einen Vorwurf, dessen Existenz selbst der Beweis für die Schuld ist. Anders bei der Lungenentzündung: niemand wird vorgeladen, um die Erkrankten vor Gericht anzuklagen, einen Richter davon zu überzeugen, dass die Patientinnen und Patienten schuldig sind, da sie von Keimen befallen wurden. Wir werden nicht isoliert und vor Freundinnen und Freunden (Anmerkung: vor den Kollegen des Arbeitsumfeldes) gedemütigt, verlieren nicht die Arbeit und das Sorgerecht für die Kinder. Lungenentzündung tut keinem Menschen so etwas an.

Die Vorstellung von psychischer Krankheit ist einfach: Man nehme psychisches Leid als Beweis für eine Krankheit, auf die nur eine hochspezialisierte, hochqualifizierte und hochbezahlte Gruppe von Heilern, fast schon eine Priesterschaft, überhaupt einwirken kann. (Anmerkung: In der Regel erfolgt keine jahrelange Dokumentation des Mobbings und der Nachweis der Verhaltensmanipulationstechniken (Kausalattribution), in der Regel ist zum Zeitpunkt der amtsärztlichen „Entdeckung“ einer psychischen Krankheit keine Erkenntnis/Nachweismöglichkeit über deren Konstruiertheit vorhanden, und das dieses Leid durch Mobbing und durch Kausalatribution vorsätzlich erzeugt wurde. In der Regel wird eine längere Krankheit zum Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung genommen, um in diesem Rahmen durch eine amtsärztliche Vermutung eines psychiatrischen Krankheitsbildes auf eine psychiatrische Untersuchung auszudehnen) Und man sei nicht sparsam mit drastischen Maßnahmen gegen diese mysteriöse Krankheit. Man benutze Psychopharmaka, Grausamkeit und Schrecken, Einkerkerung und elektrischen Strom für das Gehirn. (Anmerkung: Die harmlose Variante ist der Rausschmiss aus dem Dienst, wenn der Betroffene ursächlich an sich diese psychiatrische Krankheit akzeptiert. Fehlt die „Einsicht“ in diese Krankheit, erfolgt die amtsärztliche Einweisung in einer Psychiatrie zur Beobachtung und Verabreichung von Psychopharmaka). Bloße Gesprächstherapie ist zu einfach, so wie auch Gespräche, Freundschaft oder Ratschläge zu billig sind. Dafür braucht man weder Rezepte noch Genehmigung, keinen akademischer Grad, keine Fachausbildung.

Menschliches Elend, Ungewissheit, Lebenskrisen, die schmerzhaften Trennungsprozesse, durch die wir wachsen, Neues schaffen, uns verändern oder Entscheidungen treffen…. all das sind Zeiten der Verwundbarkeit. Von Seiten unserer Umwelt oder aus unserem Inneren regt sich mit Sicherheit Widerstand. Wir sind uns unserer selbst unsicher, als Mann oder als Frau, als Liebende, Bruder oder Schwester, Kinder oder Eltern; wir können verwirrt sein, überwältigt, beschämt, eingeschüchtert, geschwächt oder erniedrigt. Ganz besonders dann, wenn wir davon überzeugt wurden, die eigenen Gefühle, Reaktionen und Beweggründe nicht zu kennen, die eigene Urteilskraft unzuverlässig und unsere psychischen Prozesse falsch zu finden. Dann erkläre man das Menschsein an sich zum medizinischen Problem, definiere die Psyche als eine Abfolge von mysteriösen Unwägbarkeiten und behaupte, es handle sich um ein chemisches Konstrukt von unsicherem Gleichgewicht, um ein Rätsel, dem wir ausgeliefert sind. Nur die Psychiatrie kann an dieser multiplen Mixtur herumpfuschen, kann sie in Ordnung bringen mit Psychopharmaka, deren Wirkungsweise nicht einmal die Doktoren vollständig verstehen, von denen sie aber behaupten, dass sie uns nicht schaden.

Wir haben es hier mit Stigmatisierung und Zwang zu tun, mit Staatsgewalt und Kontrolle der Bürger und mit riesigen multinationalen Pharmakonzernen, die bereit stehen, ihre Profite aus der verordneten Zwangsverabreichung psychiatrischer Drogen an die Opfer dieser mysteriösen Krankheiten zu ziehen, und zwar sowohl wenn die Menschen gegen ihren Willen eingesperrt sind, als auch nach ihrer Entlassung, die in Wahrheit nur vorübergehend und auf Probe ist. Freiheit, Leben, Nahrung, Obdach und Beschäftigung hängen allesamt davon ab, ob sich ein Mensch unterwirft und die Psychopharmaka nimmt, die ihn brandmarken und schwächen.

Mit diesen Drogen ist weniger Medizin gemeint, eher »Medis« oder Medikation. Diese stellt ruhig, stumpft ab, macht träge oder hektisch, vermindert oder erzeugt Stress, stört die Konzentrationsfähigkeit und verzerrt die Wahrnehmung, verhindert in der Tat vernünftiges Denken. Medis sind Drogen, und sie tun das, was Drogen eben tun: sie entstellen, aber sie heilen nicht, wie auch, wenn gar keine Krankheit vorliegt. Psychische und emotionale Belastungen und Beschwerden sind nun mal natürliche Bestandteile des menschlichen Lebens und keine Krankheitssymptome.

Peter Breggin hat eine umfassende Besprechung von Forschungsarbeiten herausgegeben, die sich mit Neuroleptikabedingten Schädigungen beschäftigen (Breggin 1990). Neuroleptika sind so genannte antipsychotische Präparate wie z.B. Haloperidol (Duraperidol, Eulabat, Haldol, Sigaperidol), Chlorpromazin (Clorazin, Largactil, Megaphen, Propaphenin), Thioridazin (Melleril, Sonapax) oder Fluphenazin (Dapotum, Lyogen, Lyorodin, Omca). (PatientInnen, die mit Neuroleptika behandelt werden, dürfen diese entweder ‚freiwillig‘ nehmen, oder sie verlieren ihre Vergünstigungen.) Breggin beschäftigte sich mit den Auswirkungen solcher Psychopharmaka auf höhere Funktionen des menschlichen Gehirns; außerdem fasste er szintigraphische (durch nuklearmedizinische zweidimensionale und intensitätsproportionale Darstellung erfolgte) Hirnuntersuchungen sowie Tierstudien zusammen. Er fand heraus, dass die Neuroleptikabedingten Hirnschäden häufig durch die Eigenwirkung der Psychopharmaka kaschiert werden und daher erst während des Entzugs zum Vorschein kommen, wenn sie bereits irreversibel (unumkehrbar) sind. Das führt dann häufig zu lebenslanger Einnahme von Neuroleptika. Breggin beschreibt auch, wie psychiatrische Psychopharmaka das Gehirn gewissermaßen ’schrumpfen‘ lassen und über die kurzfristige Ruhigstellung und Behinderung intellektueller Prozesse hinaus bleibende kognitive (die Erkenntnisfähigkeit betreffende) Defizite verursachen. Er nennt die seuchenartige Ausbreitung der neuroleptikabedingten tardiven Dyskinesien (oft irreversible veitstanzartige Muskelstörungen) eine (physisch bedingte) »iatrogene (vom Arzt verursachte) Tragödie« und appelliert an die Ärzteschaft, die Verantwortung für die Schädigungen zu übernehmen, die Millionen von Menschen in der ganzen Welt erfahren mussten.

Im Gegensatz zum medizinischen beinhaltet das humanistische psychologische Modell die Respektierung der Menschenrechte besonders im Hinblick auf Einweisung und Zwangsbehandlung. Aber dieses Modell ist in unserer Gesellschaft nicht gebräuchlich. All die Übergriffe im Zusammenhang mit Zwangsbehandlung und Zwangsunterbringung, all die Verletzungen von Menschen und bürgerlichen Rechten durch Schockbehandlungen und qualvolle Fixierung, bei der jemand an Händen und Füßen gefesselt und mit Psychopharmaka abgefüllt oder niedergespritzt wird, all dies wird durch das medizinische Krankheitsmodell gerechtfertigt, denn es unterstellt, dass die Opfer erkrankt und diese Barbareien Therapiemethoden einer mysteriösen und unsichtbaren Krankheit sind.

So gesehen wirkt das medizinische Modell sowohl niederträchtig als auch töricht. Es ist eine laizistische Religion, aber auch eine massive Bedrohung unserer Menschen und Staatsbürgerrechte ebenso wie unsere Fähigkeit, mit Logik und Verstand solch komplizierte Dinge wie Medizin und Krankheit zu betrachten. Das medizinische Modell lehrt die ursächliche Vorbestimmtheit allen Geschehens: Freiheit und Verantwortung, gut und böse, Wahlmöglichkeit und Vernunft werden von ihm ausgelöscht. Das alles hat enorme politische Auswirkungen. Wir werden geführt und kontrolliert. Wir werden auf Linie gebracht, korrigiert und geleitet von sozialen Institutionen, diesen gewaltigen Kreaturen der Regierung, bestehend aus Landeskrankenhäusern und staatlichen gemeindepsychiatrischen Einrichtungen oder Kliniken unter privater Trägerschaft.

Hinter den Vorstellungen von ‚psychischer Gesundheit‘ und ‚psychischer Krankheit‘ steckt eine gigantische Industrie mit Hunderttausenden von Jobs, Gehältern und Posten, mit Zuschüssen und Ausgaben, Doktoren, Krankenschwestern und Pflegern, ein totales Überwachungssystem mit geschlossenen Abteilungen und entsprechenden Hilfsmitteln, Sicherheitspersonal und technischen Vorrichtungen, Herstellerfirmen von Gerätschaften für Fixierung und Überwachung und von Elektroschock- Apparaten; schließlich ist da noch die riesige Pharmaindustrie selbst, zusammen mit der Rüstungsindustrie weltweit der größte und ertragreichste Industriezweig. Im Umfeld gibt es Tausende von Beschaffungs- und Zulieferfirmen, Zeitschriften und Bildungseinrichtungen, die Anerkennungs- und Beglaubigungsbürokratie, Aktenverwalter und andere Büroangestellte, Tagungsstätten und Ausbildungszentren, Bauunternehmer und Wartungspersonal, die ganzen Ausstattungsfirmen und die Geldgeber, die Versicherer und schließlich noch die RechtsberaterInnen und BuchhalterInnen.

Ständig ertönt der Ruf nach mehr Geld, nach mehr Forschung zu psychiatrischen Krankheiten, nach mehr Einrichtungen zur Unterbringung und Absonderung, nach größerem Spielraum bei Einweisung und geschlossener Unterbringung. Gleichzeitig wird mit erbärmlicher Heuchelei immer wieder die salbungsvolle Bitte vorgetragen, doch mehr Toleranz und Verständnis zu zeigen, wobei sogar noch weitergehende Krankheitsvorstellungen gezimmert werden, ein noch perfekteres Verständnis dahingehend, dass wir alle mehr oder weniger Keime psychischer Krankheit in uns tragen und einer immer mehr auszuweitenden, immer umfassenderen Behandlung bedürfen.

In all dem stecken so viel Geld, so viel Macht, so viele Arbeitsplätze und Karrieren, dass dadurch die Kirche mit ihren sozialen Normen als mächtigste Einrichtung zur Kontrolle der Gesellschaft bereits in den Schatten gestellt wurde. Darüber hinaus sind die psychiatrischen Kriterien gesetzlich abgesichert und juristisch durchsetzbar; d.h. es handelt sich in der Anhörung des Unterbringungsverfahrens im buchstäblichen Sinn um eine Frage von Freiheit und Gefangenschaft. Dies gilt auch für die Psychiatriegesetze und die Vormundschaft, die einem Individuum die Fähigkeit abspricht, selbständig persönliche Entscheidungen zu treffen. Alles, was sein weiteres Schicksal betrifft, wird von Dritten entschieden. Eine Person, die der psychischen Krankheit überführt wurde, existiert rechtlich nicht mehr, ihr selbständiger Status und die persönliche Identität sind ausgelöscht, und das betrifft alle Bereiche der Lebensgestaltung und des Selbst. (Anmerkung: Im Mittelalter wurden Menschen mit Aussatz aus der bürgerlichen Lebensgemeinschaft ausgestoßen. Zwar physisch noch am Leben, hing ihr Überleben von der Mildtätigkeit der Mitbürger ab. Das war der mittelalterliche bürgerliche Tod. Nach “Einsicht“ in eine psychische Krankheit führt eine danach erfolgte gutachterliche professorale Konstatierung bei einem deutschen Beamten zu dessen bürgerlichen Tod der Neuzeit: die gutachterlich konstatierte „psychische Störung“ impliziert eine auf den Beruf bezogenen partiellen Handlungs- und Rechtsunfähigkeit, damit den Ausstoß aus dem Beruf (partiellen Existenzvernichtung) und der bürgerlichen Lebensgemeinschaft. Die erreichte Pensionsberechtigung als vom Verursacher zugestandene zugestandene Mildtätigkeit sichert das notdürftige Überleben.)

Der Glaube an eine eingebildete, trügerische Krankheit ist fest. Die sozialen Kontrollmöglichkeiten sind zufällig oder absichtlich derart überwältigend, dass wir langsam erkennen, dass ihr Missbrauch nicht etwa ungewollt ist, sondern bewusster Bestandteil des Konzepts (Staatssystems). Ergebnis und tatsächlicher Zweck ist die Schaffung zwanghafter sozialer Konformität. Sünde und Religion sind grobe Parallelen und haben es nicht verdient, zu einem ernsthaften Vergleich herangezogen zu werden. Sogar die Inquisition verblasst neben solchen Erfindungen. Es ist nicht leicht, an den Terror heranzureichen, der von durch Elektroschock bedingten Krampfanfällen, von Vierpunkt- Fixierungen und massiven Spritzen den Verstand tötender Drogen ausgeht. Dieses System ermöglicht die Anwendung totalen Zwangs gegenüber vollständiger Hilflosigkeit.

Aber natürlich handeln soziale Institutionen im Allgemeinen nicht ungeschützt. Normalerweise sind sie in das Alltagsleben integriert, als gegeben hingenommen, akzeptiert als unvermeidbar, als nützlich, Teil des allgemeinen Zivilisationsziels oder als Rettung. Bedenken Sie die Macht und die Struktur der staatlichen Psychiatrie, einer Einrichtung, deren Geltungsbereich, Größe und Komplexität, Ausweitung und Effizienz von internationalem Zuschnitt ist. Bedenken Sie den Einfluss der Psychiatrie in Schulen und Universitäten, in unserem gesamten Beschäftigungssystem, ihren Einfluss auf alle Fragen unserer Gesundheitsversorgung, auf das Wohlfahrtssystem, auf öffentliche Hilfe, staatliche Subventionen, auf das private Miteinander. Vor allem aber bedenken Sie die kulturelle Akzeptanz und die gesellschaftliche Anerkennung der Psychiatrie, die hehren Ziele der ‚helfenden Berufe‘, laut sozialem Konsens höchst ehrenwerte und von größter Nächstenliebe geprägte Ziele. Ist die Mission nicht göttlich, nicht heilig, dann aber wenigstens vornehm und edel, eine Offenbarung wissenschaftlicher Wahrhaftigkeit, unsere moderne und weltliche Religion. Wenn es sich auch um eine Pseudowissenschaft handelt: der Wunsch, daran zu glauben, hat die Suche nach Fakten und Beweisen ersetzt. Behauptungen werden als Tatsachen akzeptiert.

Wie kann eine Illusion die Macht des Faktischen erlangen? Dadurch, dass die Beherrschten an sie glauben und sie billigen. (Anmerkung: Nicht glauben und billigen! Dem Betroffenen wird mit Sanktionierung z.B. „Gehaltskürzung auf den Ruhegehaltssatz“ gedroht (Nötigung), um ihm damit die „Einsicht in seine psychische Krankheit“ abzuzwingen/abzuverlangen, z.B. selber einen Termin mit dem Psychiater zu vereinbaren. Durch Androhung eines derartig großen Übels (Nötigung) soll der Betroffene „die Illusion selber zum Fakt machen“, wobei nach gezeigter Einsicht der Betroffene selbst diesen Fakt schaffen würde; diese Einsicht/Akzeptanz ist Voraussetzung und Legitimierung zugleich, die Umsetzung der ihm angekündigten Sanktionierung erst rech vorzunehmen. ) Wie jeder Aberglaube hat auch dieses System aus Gedankenkonstrukten eine enorme Macht. Aber da es auf Panzerglas, Schlüsseln und Polizeigewalt beruht, wäre diese Macht auch existent, wenn wir nicht an sie glaubten. Trotzdem bekommt sie durch unseren Glauben noch größeren Einfluss, gottgleiche Machtfülle. Diese Macht hat sie über uns gehabt, die wir physisch und psychisch ihre Gefangenen waren.

Die Psychiatrie mag unsere Körper eingesperrt haben oder nicht, durch die Diagnose hielt sie unsere Seelen immer gefangen. Man verurteilt uns, indem man so tut, als bestimme man eine Krankheit, indem man vorgibt, Symptome zu identifizieren und einen medizinischen Nachweis zu erbringen. (Anmerkung: politische Verhaltenspsychologie: Umdeutung. Siehe Schütz Uni Chemnitz, Laux, Uni Bamberg) So sicher, als wenn man uns sagen würde, dass wir unheilbar an Krebs erkrankt wären oder AIDS hätten, sind wir dazu verurteilt, uns als oftmals hilflose Opfer von Entkräftung und lebenslanger Krankheit zu sehen, verkümmert und chronisch. Unser Leben verdunkelt sich, hört dadurch fast auf, die Hoffnung erlischt. All dies geschieht durch die Diagnose, das Instrument, durch das wir nicht nur unsere Freiheit (mittels Einkerkerung) verloren haben, sondern auch unseren eigenen Sinn für Integrität und unser Selbst, unseren Sinn dafür, vollständig, gesund und mit Fähigkeiten ausgestattet zu sein. Aufgrund der Diagnose passierte uns etwas noch Schlimmeres als Freiheitsberaubung: wir sind ohne Selbstvertrauen; ob frei oder eingesperrt, können wir uns selbst nicht länger glauben, unseren eigenen Wahrnehmungen, Gedanken und Einsichten. Nach üblicher Definition versteht man unter ‚gesundem Menschenverstand‘ die Fähigkeit, den eigenen Wahrnehmungen zu trauen; diese Fähigkeit ist uns genommen worden. Wir sind uns unserer selbst nicht mehr sicher, nichts ist uns mehr sicher. Unser Selbstbewusstsein ist eingegangen, es ist jeden Augenblick trügerisch wie ein Schatten. Die ständige Sorge um unser verlorenes Selbstvertrauen steigert sich bis zur Panik und ähnelt bald dem, was wir uns unter körperlichen Krankheitssymptomen vorstellen. Unser Kummer gleicht einer Depression; wir überführen uns selbst des Wahnsinns. Wenn nicht schon geschehen, dann lauert er in der Zukunft auf uns. Sogar für uns selbst sind wir unberechenbar, rätselhaft, wir sind wie ein geladenes Gewehr, wie Dynamit, explosiv, außer Kontrolle.

Deshalb müssen wir uns ergeben und erniedrigen. Die Feindseligkeit der Menschen um uns herum, meistens der Verwandten (Anmerkung: die wenigen kollegialen psychiatrischen Eindrucksmanipulateure, die unbeteiligte der Kollegen des Arbeitsumfeldes, ohne das diese die an ihnen ausgeübte Eindrucksmanipulation erkennen, zur psychiatrischen Sanktionierung bewegen), hat unser Selbstwertgefühl bereits ausgehöhlt. Über das Stigma der psychiatrischen Diagnose hinaus, die selbst eine Strafe ist, unmenschlich, zerstörerisch und ein Verbrechen, setzte man uns außer Gefecht, machte man uns unsicher und wankelmütig. Unorganisiert und ohne MitstreiterInnen sind wir leicht zu zerstören, könnten lebenslänglich PatientInnen sein, Krüppel, groteske Gestalten. Einige von uns stolperten, weil wir die Dinge gemäß unserer Natur als RebellInnen und existentielle FragenstellerInnen problematisierten. Wir waren anderer Meinung und durchschauten die Show. Wir sind in der Hölle gewesen und zurückgekehrt.

Wir sind auch die Überlebenden eines der übelsten Unterdrückungsapparate, die je entwickelt wurden, seine Opfer ebenso wie seine KritikerInnen. Wir sind diejenigen, die die Wahrheit erzählen müssen, die klarmachen müssen, dass psychische Krankheit ein Phantom ist, sowohl intellektuell als auch wissenschaftlich, aber auch ein System zur sozialen Kontrolle von noch nie da gewesener Gründlichkeit und Allgegenwart. Es ist unsere Aufgabe, dieses Phantom als solches bloßzustellen und uns alle zu befreien, denn wir alle stehen unter Zwang, wir alle werden von diesem Phantom psychische Krankheit eingeschüchtert, eingeschränkt und unterdrückt. Wir setzen Vernunft gegen Irrtum und Aberglauben, wir setzen Phantasie gegen Anpassung und Unterdrückung. Was für ein Glück, an einem solchen Kampf für Freiheit und Menschenrechte teilzuhaben.

Kate Millet

Aus dem Amerikanischen von Ulrike Stamp und Rainer Kolenda
Mit Anmerkungen von Rainer Hackmann

Anmerkung d.H.

(1) Dieser Artikel basiert auf einer Vorlesung zum Thema Justiz und Medizin, die Kate Millett am 5. März 1992 an der Juristischen Fakultät der Law of Queen’s University of Kingston, Ontario/Kanada, hielt. Kate Millett überarbeitete ihre Vorlesung und veröffentlichte sie original unter dem Titel: »Legal Rights and the Mental Health System« im Queen’s Law Journal, Vol. 17 (1992), Nr. 1, S. 215 — 223.

 

 

Psychiatrie und Faschismus

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlichet in blog.de 2008-07-25 – 18:30:06

In einer Zeit des Universalbetrugs ist die Wahrheit zu sagen eine revolutionäre Tat. (George Orwell)

http://anti-mobbing-blog.blogspot.com/2007/11/beispiel-eines-typischen.html

Notizen über den Psychiatrischen Faschismus
von Don Weitz, Toronto, Ontario
(Übers.: Heinz Kaiser)
Adresse des englischen Originaltexts:
http://www.antipsychiatry.org/weitz2.htm

Fast 150 Jahre lang hat sich die Psychiatrie als eine medizinische Wissenschaft verkleidet, und als einen Zweig der Medizin. Das ist sie nicht, und sie war nie eine Wissenschaft oder eine Form der Heilbehandlung. Die moderne Psychiatrie basiert auf unbewiesenen empirischen Annahmen, medizinischen Vorurteilen und pseudo-wissenschaftlichen Meinungen. Es gibt keine wissenschaftlich gesicherten, unabhängig nachgewiesenen Fakten in der Psychiatrie. Tatsächlich hat die Psychiatrie keine Gesetze oder nachprüfbare Hypothesen und keine zusammenhängende und in sich schlüssige Theorie. Es ist kaum zu übersehen, dass es der Psychiatrie an einem wissenschaftlichen Beweis oder einem Beleg fehlt, der ihre von den News-Medien nachgeplapperten Behauptungen von der Existenz „geistiger Krankheiten“ oder „Störungen“ stützen würde.

Nach siebzig Jahren psychiatrischer Praxis und Forschung gibt es immer noch keinen diagnostischen Test für Schizophrenie oder irgendeine der anderen dreihundert sogenannten geistigen Störungen, die in der aktuellen Ausgabe des Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM), aufgelistet sind. Es handelt sich dabei im Grunde um eine Liste von klassifizierten moralischen Urteilen über angeblich unnormale Verhaltensweisen, die die American Psychiatric Association veröffentlicht hat und für die sie Propaganda macht. Das DSM ist die offizielle Bibel der organisierten Psychiatrie. Das DSM ist das Ebenbild des mittelalterlichen Malleus Maleficarum, das spanische Inquisitoren benutzten, um Hexen und Ketzer zu identifizieren, zur Zielscheibe zu machen, zu stigmatisieren und zu verbrennen. Die Hexen und Ketzer und Sündenböcke unserer Tage werden mit dem Etikett geisteskrank oder schizophren versehen.

Die klinische Psychiatrie kümmert sich in erster Linie um die Kontrolle des Verhaltens ihrer Insassen mit Hilfe von Änderungsprogrammen, die hohe Risiken bergen, biologischen „Behandlungen“, körperliche und mechanische Fesselung, geschlossene Türen und Stationen, und Absonderungs- / Isolier-Räume, haben immer einige faschistische Elemente sichtbar werden lassen. Ich möchte drei davon besonders hervorheben:
Angst, Gewalt und Irreführung.

Dies sind die üblichen Prinzipien und Strategien, um Bürger und Bevölkerungsgruppen zu kontrollieren, die in den Augen von Staatsführern, anderen Autoritäten und der sogenannten Fachleute für geistige Gesundheit, als dissident, problematisch oder schwierig zu kontrollieren beurteilt werden. Die Klinische Psychiatrie ist dem Gefängnissystem sehr ähnlich. Im Gefängnis oder im System zur Verhaltenskorrektur wurden Psychiater als Beratungspersonen eingesetzt, um gefährliche, unethische Verhaltensänderungsprogramme zu entwerfen und um an den Häftlingen hochriskante Medikamentenversuche durchzuführen. Sowohl das psychiatrische System als auch das Gefängnissystem benutzen systematisch Angst, Gewalt und Irreführung zum Zwecke der sozialen Kontrolle und zur Bestrafung – nicht zu Zwecken der Behandlung oder Rehabilitation, was beides ein Euphemismus (Schönfärberei) ist. So gut wie alle Behandlungen in psychiatrischen Einrichtungen werden erzwungen oder sie werden ohne die erforderliche informierte Einwilligung durchgeführt. Sie werden gegen den Willen des „Patienten“ (des Gefangenen) durchgeführt, oder mit einem Einverständnis, das dadurch erreicht wird, daß dem „Patienten“ mit negativen Konsequenzen gedroht wird, oder mit einem Einverständnis, wo dem „Patienten“ wichtige Informationen über ernste Risiken und über Alternativen vorenthalten wurden. Informierte Einwilligung in der Psychiatrie ist eine grausame Farce. Es gibt sie nicht.

Angst/Terror – „Terror hat große Wirkung auf den Körper durch das Medium des Geistes und sollte angewendet werden, um die Verrücktheit zu heilen. Angst in Begleitung von Schmerzen und einem Gefühl von Scham hat manchmal die Krankheit geheilt“. Das wurde vor fast 2 Jahrhunderten, im Jahr 1818 von Dr. Benjamin Rush geschrieben, dem Vater der amerikanischen Psychiatrie, und dem ersten Präsidenten der APA, dessen Gesicht immer noch auf dem offiziellen Siegel der Americam Psychiatric Association erscheint. Dr. Rush befürwortete und praktizierte Terror, indem er die Zwangsjacke erfand und anwendete, ebenso wie den Beruhigungsstuhl und „Todesangst“ bei zahlreichen Insassen von Irrenanstalten des 19.Jahrhunderts. Schließlich hat Rush seinen Sohn in einer Irrenanstalt eingeschlossen – was für ein Vater!

Angst ist ein mächtiges Erziehungsmittel, um Anpassung und Gehorsam zu erzwingen, um die Leute dazu zu bringen, dass sie sich Autoritäten unterwerfen. In der Geschichte war das Auslösen und Manipulieren mit Angst oder verstecktem Terror stets eine Schlüssel-Strategie und -Praxis aller faschistischen Regime, in Italien unter Mussolini ebenso wie in Nazi-Deutschland unter Hitler, der Sowjetunion unter Stalin – faktisch in jeder Diktatur. Die Androhung von Strafe, Folter und die Drohung, man werde getötet, reicht aus, um Angst, Schrecken und Panik in den meisten von uns auszulösen. Wir tun, was man uns sagt, andernfalls.

Die in der Psychiatrie angewandten Formen von Angst und Terror sind spezieller, aber sie sind weitverbreitet und effektiv. Die Institution Psychiatrie nimmt häufig Zuflucht zu erpresserischen Mitteln, um den sehr „unkontrollierbaren“ und schwierigen Patienten, also den Patienten mit geringer „Compliance“, unter Kontrolle zu bekommen. Psychiater und andere Therapeuten drohen ihren Patienten mit verlängerter Haftdauer, höheren Dosen der zwangsverabreichten Neuroleptika oder „Antidepressiva“, und/oder mit der gefürchteten Verlegung in noch schlimmere Hochsicherheitsabteilungen, falls diese nicht tun, was man von ihnen verlangt, wenn sie ihre „Medikamente“ nicht nehmen, wenn sie sich nicht an die Anstaltsregeln halten, oder wenn sie ihre Wärter (Pfleger) in anderer Weise ärgern.
Auch die Bedrohung von Patienten mit körperlicher Fesselung oder Einzelhaft ist außerordentlich effektiv, um Angst oder Panik bei den Patienten auszulösen. In so gut wie jeder psychiatrischen Station oder Abteilung gibt es einen Ort, den man euphemistisch den „Ruheraum“ nennt, einen kargen, verbotenen, Zellen-ähnlichen Raum, mit einer Matratze oder Waschbecken, gewöhnlich gibt es keine Toilette und keine Bettdecke. Während sie im Ruheraum dahinsiechen, sind die Patienten oft noch zusätzlich gefesselt mit Ledermanschetten, Zweipunkt- und Vierpunkt-Fesseln, stramm um ihre Handgelenke und/oder Fußgelenke gespannt, so dass sie sich kaum bewegen können, so liegen sie da mehrere Stunden lang. Die pure Androhung von Freiheitsentzug, unfreiwilliger Inhaftierung oder dass man in einer psychiatrischen Station oder Anstalt gegen seinen Willen eingeschlossen wird, ohne ein Gerichtsverfahren oder eine öffentliche Anhörung, genügt, um die meisten von uns Furcht und Schrecken einzujagen. In so gut wie jeder Provinz und Gegend von Kanada sind dies die hauptsächlichen Kriterien oder Gründe, um in einer psychiatrischen Anstalt eingeschlossen oder inhaftiert zu werden: die Ansicht, jemand hätte eine geistige Krankheit oder Störung, die Ansicht, dass man befürchten müsse, dass jemand sich selbst oder eine andere Person schädigen könnte, die Ansicht, dass jemand nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen. Beachten Sie, dass es sich bei diesen Kriterien um subjektive moralische Urteile über ein unangepasstes Verhalten handelt, nicht um medizinische oder wissenschaftliche Fakten. Trotz der Tatsache, dass geistige Krankheit oder geistige Störung, welche in meinen Augen eine Metapher sind für unangepasstes Verhalten, das noch niemals offiziell als medizinische Krankheit oder Leiden klassifiziert worden ist, haben nur Mediziner die gesetzliche Erlaubnis, solche nicht-medizinischen und schicksalsbestimmenden Urteile zu fällen.

In Ontario kann jeder Arzt ein Einlieferungsformular ausstellen, das eine Person dazu zwingt, für die ersten 72 Stunden zu Überwachungs- und Bewertungszwecken in einer psychiatrischen Anstalt eingeschlossen zu werden. Zwei weitere Ärzte können ein Formular ausstellen, das dazu berechtigt, die Person weitere 2-4 Wochen gefangenzuhalten. Während der letzten Jahre wurden von den Tausenden von Menschen, die in den 9 psychiatrischen Kliniken behandelt wurden, ca. 50% gegen ihren Willen zwangsbehandelt.

Die Androhung oder die Tatsache, seine Freiheit zu verlieren und in einer psychiatrischen Anstalt für Tage oder Monate eingeschlossen zu werden, ist furchterregend. Der minimale oder völlig fehlende Rechtsbeistand, der gegenwärtig in Ontario existiert, macht das Recht auf Berufung oder Protest zur Farce, und das führt zu einer noch verzweifelteren Furcht und Verzweiflung der Leute. Allein schon die Drohung einer erzwungenen psychiatrischen Behandlung kann, ebenso wie die Behandlung selber, entsetzlich sein – z.B. Elektroschock, auch als Elektrokonvulsions-Therapie (EKT) bezeichnet, von Schock-Überlebenden und -Kritikern wie Leonard Frank treffender Elektrokonvulsions-Gehirnwäsche genannt. Mein guter Freund Mel hat mir erzählt, wie er mit diversen Hilfsmitteln durch den Gang zum Schockraum der Klinik geschleift wurde. Ich kann mir seine Panik vorstellen und die Panik der anderen, denen das selbe Schicksal zuteil wurde. Ein ähnlich schreckliches Erlebnis hatte ich, als ich zwangsweise über 50 Subkoma Insulinschocks in den 1959ern erhielt. Zum großen Erstaunen vieler Leute existieren diese barbarischen gehirnschädigenden und die Erinnerung zerstörenden Behandlungsformen nicht nur, sondern sie werden heute in Kanada und den U.S.A. vermehrt angewendet. Hauptsächlich werden sie bei Frauen und bei älteren Leuten angewandt, insbesondere bei älteren Frauen.

Dann gibt es da noch die Drohung mit Psychopharmaka, die man euphemistisch „Medikamente“ nennt. Diese Chemikalien wie Tranquilizer, Antidepressiva und die Antipsychotika wie Haldol, Modicate, Thorazin, und der sogenannte Mood Modifier Lithium sind keine natürlichen Substanzen, sondern sie sind künstlich hergestellte Gifte. Der Psychiater und Psychiatrie-Kritiker Peter Breggin nennt sie in verschiedenen seiner Bücher Neurotoxine (Nervengifte), ebenso Joseph Glenmullen, ein klinischer Ausbilder in Psychiatrie an der Harvard Medical School in seinem Buch Prozac Backlash. Diese Chemikalien haben keinen wissenschaftlich bewiesenen medizinischen Wert oder Nutzen. Ihre Wirkung besteht darin, daß sie jegliche Art problematischen oder störenden Verhaltens, Stimmungslagen und Gefühle unterdrücken. Diese Gifte, insbesondere Neuroleptika wie Haldol, Modicate, Chlorpromazin, wirken sich so hemmend, mächtig und furchterregend aus, dass viele Psychiatrie-Überlebende und andere Kritiker sie als chemische Lobotomie oder chemische Zwangsjacke bezeichnen. Diese Medikamente haben viele ernste und schädigende Effekte, Nebenwirkungen genannt, um zu verniedlichen, wie sie sich tatsächlich äußern, sei es in Zittern, unkontrollierbaren Schüttelbewegungen oder Bewegung der Hände oder anderer Körperteile (wie sie auch bei neurologischen Störungen wie Parkinsonismus oder tardiver Dyskinesie vorkommen), starke Muskelkrämpfe, verschwommenes Sehen, rastloses Hin- und Hergehen, Alpträume, plötzliche Wutanfälle, Aufgeregtheit, Gedächtnisverlust, Schwächeanfälle, Blutbildveränderungen, Schlaganfälle und plötzlicher Tod. Diese sogenannten Nebenwirkungen sind die erwünschten Wirkungen der Medikamente. Diese Furcht vor psychiatrischen Medikamenten wird noch verschlimmert durch Ignoranz und Unsicherheit, da die Psychiater und andere Ärzte ihrer Pflicht nicht nachkommen, die Patienten über die schrecklichen Medikamentenwirkungen zu informieren.

Ohne die Anwendung oder Androhung von Gewalt könnte Faschismus nicht existieren. Machiavelli, Mussolini und Hitler wussten das. Alle Diktatoren, Möchtegern-Diktatoren und Tyrannen sind sich dieser grundlegenden Tatsache bewusst. Dasselbe gilt für die Psychiatrie. Ohne die Anwendung und Androhung von Gewalt könnte die Institution Psychiatrie nicht überleben. Eine Menge von Psychiatern stände ohne Job da. Ich wünschte, dies würde geschehen! Die Psychiatrie erhält ihre Autorität und Macht zum Zwang, zur Gefangenhaltung, zu unfreiwilliger Verpflichtung und Zwangsbehandlung vom Staat.

Die Gesetzgebung der Psychiatrie gibt den Psychiatern und anderen Ärzten die Macht, jede Person zwangseinzuweisen, von der sie „glauben“, und dies nach einer Untersuchung, die nur wenige Minuten dauert, dass sie gefährlich für sich selbst oder für andere sein könnte. Das ist problematisch. Der Mental Health Act geht fälschlich davon aus, dass Ärzte gefährliches und gewalttätiges Verhalten vorhersehen können. Das können sie natürlich nicht. Wir legen Wert darauf, noch einmal hervorzuheben, dass der Mental Health Act von Ontario, wie andere mental health acts in ganz Kanada und den U.S.A, die Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Festnahme oder Gefangennahme von Menschen für Tage, Wochen oder Monate rechtlich sanktioniert. Unglücklicherweise gab es nie einen öffentlichen Aufschrei oder Protest angesichts der Tatsache, dass Leute, von denen man annimmt oder denen unterstellt wird, sie seien verrückt oder gefährlich, die aber keinerlei Gesetzeswidrigkeit begangen haben, dass solche Leute trotz allem eingesperrt werden dürfen, ohne eine Gerichtsverhandlung und ohne die Rechte, die sogar Mördern und Vergewaltigern zugestanden werden. Das ist Präventiv-Arrest, etwas, was in Kanada und in anderen sogenannten demokratischen Staaten illegal ist. Allerdings ist es legale und gängige Praxis in allen Polizeistaaten und totalitären Ländern.

Es gibt jetzt den unwiderlegbaren, dokumentierten Nachweis, dass es die deutschen Psychiater waren, insbesondere prominente Psychiatrie-Professoren und Leiter von Psychiatrie-Fakultäten, die hauptverantwortlich waren für die Einleitung und Durchführung des T4 Programms, für den Massenmord von über 200.000 Psychiatriepatienten und Tausenden von kranken und behinderten Kindern und Erwachsenen während des Holocaust. Die Begriffe Euthanasie und Gnadentod als Umschreibung des mörderischen Programms ist ein grausiger Euphemismus.

Vieles der biologischen Psychiatrie, die in weiten Teilen auf unbewiesenen Annahmen über die biologischen und genetischen Ursachen der Schizophrenie und anderer geistiger Störungen basiert, kann auf den in Nazi-Deutschland tätigen, rassistischen und Eugenik-begeisterten Psychiater Ernst Rudin zurückgeführt werden. Dieser propagierte den Mythos, dass Schizophrenie eine erbliche Krankheit sei. Er wird, zusammen mit Hunderten anderer Psychiater des T4-Programms des Massenmords an Psychiatriepatienten, immer noch in einigen Artikeln in psychiatrischen Fachjournalen zitiert, wie der Forscher und Aktivist Lenny Lapon in seinem brillianten Buch Mass Murderers in White Coats: Psychiatric Genocide in Nazi Germany [Massenmörder in weißen Kitteln: psychiatrischer Genozid in Nazi-Deutschland] nachweist. Er stellt fest, dass verschiedene deutsche Psychiater der Nazi-Ära in die U.S.A. und nach Kanada emigriert sind, und dass es ihnen gelungen ist, viele seiner Kollegen mit seinen biologischen, genetischen und rassistischen Theorien der geistigen Krankheit zu indoktrinieren. Heinz Layman, der im Jahr 1937 nach Kanada emigrierte, ist hauptverantwortlich für die Einführung von Thorazin oder Chlorpromazin, und er propagierte die Anwendung von Psychopharmaka in Kanada.

Wir haben heute eine Epidemie von Gehirnschäden, die durch Psychopharmaka verursacht sind, zum Teil dank Layman und all den anderen Ärzten, die er unterrichtete. In einem Zeitschriftenartikel von 1954 gab Layman zu, dass Thorazin ein „pharmakologischer Ersatz für die Lobotomie“ sei. Trotz dem öffentlichen Eingeständnis dieser alarmierenden Tatsache sah Layman keinen Hinderungsgrund, es auch weiterhin bei vielen „schizophrenen“ Patienten im Douglas Hospital in Montreal anzuwenden. Layman hat auch Ewen Cameron dazu gebracht, Chlorpromazin und viele andere Psychopharmaka und massive Anwendungen von Elektroschocks zu verabreichen. Chlorpromazin, zur damaligen Zeit als experimentelle Droge angesehen, wurde während Cameron’s infamen Gehirnwäsche-Experimenten am Allan Memorial Institute in den 1950ern und 1960ern in großem Stil an viele Patienten verabreicht.

Es gab damals keine informierte Einwilligung, genau wie es heute keine gibt. Während der Nazi-Jahre suchten die Ärzte keine Einwilligung. Gemäß der Nazi-Ideologie handelte es sich um „nutzlose Esser“, „Untermenschen“. Das ist eine Denkweise, die noch immer die biologische Psychiatrie überall in Nordamerika beherrscht. Ein anderes Erbe der Psychiatrie von Nazi-Deutschland ist die weitverbreitete Akzeptanz und Rechtfertigung von entwürdigenden Maßnahmen, um den Willen von unwilligen oder rebellischen Patienten zu brechen. Körperliche oder mechanische Fesseln wie z.B. Gurte, Seile, Gürtel, Handschellen und Einzelarrest werden in psychiatrischen Anstalten nicht zum Zweck der Behandlung oder des Schutzes eingesetzt, sondern um Leute für unangepasstes oder rebellisches Verhalten zu bestrafen. Es ist diese nackte Demonstration von Gewalt und Bedrohung, die das Klinikpersonal gegen Patienten anwendet, die so sehr an die grausame Brutalität des deutschen Psychiatrie-Personals während des Holocaust erinnert.

Irreführung: Viele der Etiketten und Diagnosen, die von Psychiatern benutzt werden, haben keinen Bezug zu realen psychiatrischen Problemen oder zu tatsächlich vorhandenen Krankheiten. Es gibt eine Geheimsprache, die heutzutage in der biologischen Psychiatrie verwendet wird. So helfen z.B. Anti-Depressiva den Leuten nicht dabei, Depressionen zu überwinden oder an die Ursache der Depression zu gelangen. Die Bezeichnung „Ruheraum“ ist ein hinterhältiger Code für Einzelarrest. Das Wort „Medikament“ ist ebenso ein irreführender Euphemismus und eine unrichtige Bezeichnung für giftige Substanzen, denen viele von uns ausgesetzt wurden.

Ich habe versucht zu zeigen, dass die institutionelle Zwangspsychiatrie eine faschistische Geschichte hat, und dass die biologische Psychiatrie, wie sie heute in psychiatrischen Anstalten in Kanada und den U.S.A. praktiziert wird, noch immer auf Angst, Gewalt und Irreführung basiert. Die Psychiatrie verdient nicht die Unterstützung durch die Gesellschaft oder den Staat. Wir müssen darauf hinarbeiten, dass die Psychiatrie abgeschafft wird. Wir müssen weiterhin daran arbeiten, Selbsthilfegruppen zu gründen, mehr Beratungsstellen und mehr erschwingliche, unterstützende Unterkünfte in unseren Kommunen. Wir müssen unsere eigenen Alternativen zu dem monströsen und unheilvollen Mental Health-System schaffen. Indem wir das tun, werden wir unsere Kraft und unsere Rechte zurückerlangen. Das ist unsere Arbeit, unsere Herausforderung und unsere Hoffnung.

Copyright 2001 by Don Weitz – used by permission

DER AUTOR Don Weitz ist ein Psychiatrie-Überlebender und antipsychiatrischer Aktivist, er engagiert sich seit 24 Jahren im Psychiatric Survivor Liberation Mouvement.

 

Stigma Psychiatrie

Rainer Hackmann. Erstmals veröffentlicht in blog.de 2008-07-25 – 18:27:48

In: psychiatrie.blog.ch/ 14.4.2008 14:36 | Beaetel
DAS PSYCHIATRISCHE STIGMA folgt Dir, wohin Du auch gehst,
für den Rest Deines Lebens
Eine Warnung von Lawrence Stevens, J.D.

Adresse des englischen Originaltexts:
http://www.antipsychiatry.org/stigma.htm (Übers.: Heinz Kaiser, gekürzt: Beaetel)

Ein Problem, das Sie bedenken sollten, bevor Sie einen Psychotherapeuten (Mental Health Professional) aufsuchen, oder jemand anderen dazu ermuntern, dies zu tun, ist das Stigma, eine sogenannte Therapie erhalten zu haben. Wenn Sie Rat oder „Therapie“ von einem Psychiater oder Psychologen suchen, wie werden Sie Fragen beantworten, die man Ihnen bei der Bewerbung um einen Job stellt, bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen, Führerscheinen, Anträgen für Gesundheits- oder Lebensversicherungen, Bewerbungen bei Schulen und Colleges, der Art: „Waren Sie jemals in psychiatrischer oder psychologischer Therapie?“ Wenn Sie sich um einen Job bewerben, oder eine Arbeitserlaubnis brauchen oder einen Führerschein ablegen oder eine Versicherungspolice abschließen wollen oder die Zulassung für eine Ausbildungsmaßnahme benötigen, werden Sie oft gezwungen sein, solche oder ähnliche Fragen zu beantworten. Wenn Sie solche Fragen ehrlich beantworten, und zugeben, psychiatrische oder psychologische „Hilfe“ erhalten zu haben, wird das Ergebnis oft eine Einschränkung wichtiger Möglichkeiten sein. Solche Fragen mit „Ja“ zu beantworten, führt oft dazu, daß Sie den Job nicht bekommen oder die Arbeitserlaubnis, oder das Aufnahmezeugnis für die Schule oder das Ausbildungsprogramm, oder daß ihnen der Versicherungsschutz verwehrt wird. Manchmal werden Sie gezwungen, Ihren „Therapeuten“ von seiner Schweigepflicht zu entbinden, damit er einen Bericht über Sie machen kann, damit Sie den Job bekommen, die Urkunde, den Versicherungsschutz oder die Genehmigung zum Schulbesuch. Wenn Sie verschweigen, daß Sie mit psychiatrischer oder psychologischer „Therapie“ Erfahrung gemacht haben, indem Sie „nein“ sagen, müssen Sie anschließend sehr vorsichtig damit sein, was Sie sagen, und zu wem, und Sie haben einigen Grund dafür, sich darum zu sorgen, daß nichts rauskommt – ansonsten besteht das Risiko, daß Sie Ihren Job verlieren, oder von der Schule fliegen, oder Ihre Urkunde wird Ihnen aberkannt, wenn Ihre Täuschung irgendwann einmal entdeckt wird. Sie werden möglicherweise feststellen, daß die Versicherungspolice, für die Sie viele Jahre lang Prämien bezahlt haben, wertlos ist, aufgrund dessen, was Sie beim Abschluß der Versicherung viele Jahre vorher verschwiegen haben.
In seinem Buch The Powers of Psychiatry[Die Macht der Psychiatrie], wies Jonas Robitscher, J.D., M.D., Professor of Law and Behavioral Sciences at Emory University’s Schools of Law and Medicine, besonders darauf hin, daß „Bewerber für die State of Georgia Bar Examination, sowie Bewerber in vielen anderen Staaten, verpflichtet sind, Auskunft darüber zu geben …ob Sie jemals eine Diagnose erhalten haben über …emotionale Störungen, eine nervöse oder geistige Störung, oder ob sie für irgendeine dieser Leiden eine regelmäßige Behandlung erhalten haben. Obwohl kein Fall bekannt ist, in dem am Gericht von Georgia eine solche Information benutzt worden wäre, um einen Bewerber nicht zur Prüfung zuzulassen oder ihm die Anstellung zu verweigern, gibt es Fälle an anderen Gerichten, wo Bewerber deshalb abgewiesen wurden.“(Houghton Mifflin Co., 1980, p. 234).
Im selben Buch beschreibt Dr. Robitscher den Fall einer Bewerberin einer Medical School, die am College magna cum laude graduiert hatte, zugelassen zu Phi Beta Kappa, und die im Zulassungstest des Medical College mit 99 Prozent abgeschnitten hatte – die aber abgelehnt wurde, weil sie psychiatrische Behandlung gesucht hat. (pp. 238-239). Er sagte, das sei typisch für „die Voreingenommenheit der Verwaltungen, keine Studenten aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, die in psychotherapeutischer Behandlung waren oder sich einer solchen unterziehen wollen.“ (p. 239).
Ein Flugzeugpilot erzählte mir, die Federal Aviation Administration hätte ihn 7 Monate gesperrt, weil er auf einem Fragebogen zu seiner Krankengeschichte offenbart hatte, bei einem Psychiater gewesen zu sein (für eine sogenannte Outpatient Psychotherapie). Der Fragebogen war Teil seiner routinemäßig stattfindenden regelmäßigen medizinischen Untersuchungen, zu denen Flugzeugpiloten verpflichtet sind, das Verheimlichen der gefragten Informationen wird mit Geldstrafen bis 10.000 Dollar und /oder bis zu 5 Jahren Haft bestraft. Er erzählte mir, der Besuch beim Psychiater habe ihm gutgetan, aber die Unannehmlichkeiten, die sich durch die Infragestellung seiner beruflichen Qualifikation ergaben, hätten den Nutzen der psychiatrischen Behandlung bei weitem übertroffen.
Bruce Ennis, ein ACLU Anwalt, der Leute vertreten hat, die aufgrund des psychiatrischen Stigmas ihren Arbeitsplatz verloren haben, führt aus: „Auf dem Arbeitsmarkt ist es besser, ein entlassener Strafgefangener zu sein, als ein ehemaliger Psycho-Patient.“ Er sagt: „Nur sehr wenige Arbeitgeber werden wissentlich einen ehemaligen Psycho-Patienten einstellen.“ Daraus folgert Mr. Ennis „Es wird höchste Zeit, daß Psychiater und Richter den brutalen Fakten ins Auge sehen. Wenn sie eine Person in die Klinik einweisen, nehmen sie ihr nicht nur die Freiheit, sondern auch jegliche Chance auf ein ordentliches Leben in der Zukunft.“ Auf der Grundlage seiner Erfahrung als Anwalt von Leuten, denen das psychiatrische Stigma aufgebürdet wurde, bemerkt er: „Selbst ein freiwilliger Aufenthalt in der Klinik schafft so viele Probleme und verschließt so viele Türen, daß ein alter Witz neue Wahrheit erlangt – eine Person, die sich selber in eine Psycho-Klinik begibt, muß verrückt sein“ (Bruce J. Ennis, Prisoners of Psychiatry: Mental Patients, Psychiatrists, and the Law,Harcourt Brace Jovanovich, 1972, pp. 143-144).
In einem ihrer Bücher schreibt Eileen Walkenstein, M.D., eine Psychiaterin: „Eine psychiatrische Diagnose ist wie die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, ein unauslöschlicher Makel in Deiner Akte, der Dir folgt, wohin Du auch immer gehst“ (Don’t Shrink To Fit! A Confrontation with Dehumanization in Psychiatry and Psychology [Laß Dich nicht kleinkriegen! Eine Konfrontation mit der Entmenschlichung in Psychiatrie und Psychologie], Grove Press, 1975, p. 22). Wenn Sie einen Mental Health Professional konsultieren, bekommen Sie wahrscheinlich eine Artvon „Diagnose“. Zumindest in einigen Staaten sind Mental Health Professionals, einschließlich Psychologen, dazu verpflichtet, eine schriftliche Akte über „Diagnose“ und „Behandlung“ anzulegen.
Im Jahr 1992 sagte Peter Manheimer, Vorsitzender der Commission for the Advancement of the Physically Handicapped, in einem Kommentar zu Americans with Disabilities Act (ADA) „Es ist überaus angebracht, daß die ADA genesende Drogenabhängige, Alkoholiker, Personen mit AIDS und Personen mit mentalen und psychischen Behinderungen schützt, da diese die am meisten mißverstandene und gefürchtete Gruppe in der Gemeinschaft der Behinderten bilden. Sie haben unter der massivsten Diskriminierung zu leiden. “ (Peter Manheimer,“Reporting on persons with disabilities“, letter to the editor, Miami Herald, July 24, 1992, p. 16A – italics added).
„Eine Studie des National Institute of Mental Health in 1993 fand heraus, daß selbst Ex-Häftlinge gesellschaftlich besser akzeptiert werden als ehemalige Psycho-Patienten.“ (Chi Chi Sileo, „Rip-offs Depress Mental Health Care“, Insight magazine, January 24, 1994, p. 14.) Dieser Artikel zitiert einen Patienten einer psychiatrischen Klinik: „Das Stigma ist unglaublich…Denk nicht mal dran, es einem Arbeitgeber zu sagen! Manchmal kriegen sie’s trotzdem raus, und von jetzt auf nachher bist Du nicht mehr fähig, dort zu arbeiten“ (ebd.). In seiner Autobiographie sagt Kenneth Donaldson, nachdem er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war, die Leute „akzeptierten eine psychiatrische Diagnose, die die Struktur meines Lebens für immer zerstört hat. Danach hat nicht nur die Gesellschaft im Ganzen, sondern haben auch meine Familienangehörigen mich nicht mehr als Ken, den Sohn, Vater und Freund gesehen, sondern nur noch als den psychisch kranken Patienten. Daraus würde sich eine unvorstellbare Misere entwickeln, ein Nebel, der unser aller Leben unter sich begrub. Und unsere Situation wäre, selbstverständlich, repräsentativ für Millionen anderer. Der Nebel würde einsickern in meine Arbeitsstelle, meine Beziehungen zu Ärzten, meinen Zugang zu Anwälten und Gerichten. Jede Unternehmung, in der ich mich engagierte, würde durch das Etikett vergiftet. Ich quälte mich und jagte anderen Angst ein.“ (Insanity Inside Out, Crown Pub.,1976, p. 321).
In seinem Buch The Powers of Psychiatry, Emory University Professor Jonas Robitscher, J.D., M.D., sagt: „Psychiater sind wegen der Fehler und Vagheit ihrer Diagnosemethoden deshalb so kritisiert worden, weil das Krankheitsetikett selbst eine neue Behinderung erzeugt, das eine schwere Belastung darstellt, oft noch lange, nachdem die Symptome bereits verschwunden sind, die zu dem Etikett geführt haben. … Eine Studie der Einstellungen der Bewohner einer kleinen Stadt ergab, daß fellow townspeople andere Mitglieder der Gemeinschaft umso mehr ablehnten, umso professioneller und spezieller die Hilfe war, die von diesen in Anspruch genommen wurde. Mit der geringsten Ablehnung, wenn Hilfe bei einem Geistlichen gesucht wurde, steigende Prozentzahlen der Ablehnung von Leuten, die Hilfe bei Ärzten und Psychiatern suchen, und die meiste Ablehnung gegenüber denen, die Hilfe in einer psychiatrischen Klinik suchen. Der tatsächliche und der potentielle Schaden, der Psycho-Patienten und ehemaligen Psycho-Patienten angetan wird, beschränkt sich nicht allein auf diejenigen, die ernsthaft erkrankt waren, in Kliniken eingewiesene oder die, die ihre Karrieren oder Ausbildung abbrechen mußten. Psychiater wissen, daß viele Leute, die zu ihnen als ambulante Patienten (Outpatients) kommen, weit weniger ‚krank‘ sind als viele oder die meisten der Durchschnittsbevölkerung. Wenn diese Leute sich entschieden hätten, nicht Patienten zu sein, sondern Klienten oder Gemeindemitglieder, und hätten ihre Probleme zu einem Sozialarbeiter gebracht, zu einem Rechtsberater oder Geistheiler, das Stigma wäre ihnen erspart geblieben. …
Im Consumer Report vom August 1990 weist ein Artikel mit dem Titel „The Crisis in Health Insurance“ auf die Schwierigkeit hin, eine Krankenversicherungs-Police zu erhalten, nachdem man psychiatrische oder psychologische „Therapie“ gesucht hat, ja selbst Eheberatung: „Praktisch keine kommerziellen Träger und nur eine Handvoll von Blue Cross und Blue Shield Plans sind bereit, Versicherungspolicen zu verkaufen an jemand, der eine Herzkrankheit gehabt hat, inneren Krebs, Diabetes, Schlaganfall, Adrenalin-Störungen, Epilepsie oder eitrige Colitis. Behandlung wegen Alkohol- oder Drogenmißbrauch, Depression, ja sogar Besuche bei einer Eheberatung können zu einer Verweigerung führen. Wenn Sie weniger ernsthafte Leiden haben, bekommen Sie möglicherweise einen Versicherungsschutz, aber zu ungünstigen Bedingungen“ (p. 540 -italics added).
Das Stigma, das damit verbunden ist, eine psychiatrische „Therapie“ zu bekommen, wurde in einem Artikel von Kolumnist Darrell Sifford mit dem Titel „Should You Lie About Psychiatric Care?“ diskutiert, der in The Charlotte Observer(Charlotte, N.C.) vom 10.Juni 1990 erschienen ist. Eine Mutter schrieb an Mr. Sifford und fragte, ob ihr Sohn, ein Teenager, der dabei war, sich zur Aufnahme an einem College zu bewerben, die Fragen über eine psychiatrische Behandlung, die er im Alter von 15 hatte, wahrheitsgemäß beantworten solle. Sie schrieb: „Viele dieser [College Application] Formulare fragen nach Informationen betreffs irgendwelchen psychiatrischen Behandlungen. Und wenn er erst mal draußen im richtigen Leben ist, fragen die meisten Einstellungsformulare bei der Jobsuche nach der selben Information… Haben wir [indem wir darauf bestanden, daß er psychiatrische Hilfe bekommt] ihn dazu verdammt, in Zukunft beim Ausfüllen von Bewerbungsformularen zu lügen, aus Angst vor dem Verlust der Position oder des College? Was sollen wir tun?“ Der Kolumnist der Zeitung erkannte, daß es sich bei der Frage, die die Frau ihm gestellt hatte, um etwas handelt, was er „a serious question. Very Serious.“ nannte. Er besprach den Brief der Frau mit Paul Fink, vor kurzem noch Präsident der American Psychiatric Association. Hier Dr. Finks Ratschlag: “ Ich würde ihnen raten, in den Formularen zu lügen … Das Stigma ist vorhanden, das zu leugnen und sich selbst zu opfern, indem man die Wahrheit sagt, macht keinen Sinn. … Mit der großen Öffentlichkeit arbeite ich daran, das Stigma zu vermindern, aber den einzelnen Patienten mache ich immer eindrücklich klar, wie weitverbreitet und tiefverwurzelt das Stigma ist. …
Wollen Sie mit so einer Art von Geheimnis durch’s Leben gehen? Wie gefällt Ihnen der Gedanke, für den Rest Ihres Lebens bei Bewerbungen zu lügen? Wenn es Ihr rebellierender Jugendlicher ist, oder Ihr Ehegatte macht Ihnen solche Sorgen, daß Sie eine psychiatrische „Behandlung“ in Erwägung ziehen, stellen Sie sich selbst diese Frage: Hassen Sie Ihren rebellischen Jugendlichen oder Ihren Ehegatten wirklich genug, um ihm diese Sorte von Problem aufzuladen? Ist es wirklich das Richtige, das zu tun? Die Probleme, die Sie veranlassen, einem Familienmitglied eine sogenannte Therapie aufzunötigen, sind möglicherweise vorübergehend, aber das psychiatrische Stigma währt ewig.
Ein weiteres ist der Effekt des psychiatrischen Stigmas auf persönliche Beziehungen: Geheimnisse voreinander zu haben bedeutet, daß Sie Teile von sich verschweigen müssen, was Sie daran hindern wird, eine emotionale Nähe aufzubauen, wie sie sich die meisten Leute mit Freunden und insbesondere mit ihrem Ehegatten wünschen; aber das Teilen diesesGeheimnisses macht Sie zum offenen Ziel für Erpressung oder ähnliche Formen des Drucks. Das Verheimlichen von psychiatrischer „Behandlung“ vor einem Arbeitgeber (was oft notwendig ist, um einen Job zu bekommen), aber es dem Ehegatten oder einem Freund zu offenbaren, gibt dem Ehegatten oder Freund ein Wissen, das er gegen Sie verwenden kann, wenn’s in der Beziehung kriselt. Sollten Sie in eine Situation gebracht werden, wo Sie ihren Ehegatten oder Freund anlügen müssen, um die Geschichte ihrer sogenannten psychiatrischen oder pschychologischen „Therapie“ geheimzuhalten (z.B. wenn er oder sie fragen sollte), bringen Sie Unwahrhaftigkeit in eine Beziehung, wo Sie sich möglicherweise wünschen, Sie könnten ehrlich und aufrichtig sein. Selbst wenn Sie Ihrem Ehegatten oder jemandem, den Sie vielleicht heiraten wollen, nichts sagen, liegt die Scheidungshäufigkeit heute schon nahe an der Mehrheit der Eheschließungen. Und bei einer Scheidung – besonders wenn es Streit gibt um das Sorgerecht, oder gar das Besuchsrecht – wird der Anwalt Ihres Ehegatten Sie möglicherweise fragen, je nach den Umständen auch unter Eid, ob Sie jemals in psychiatrischer oder pschychologischer „Behandlung“ waren – was Sie vor die Wahl stellen könnte, entweder Meineid zu begehen oder Ihr Arbeitsverhältnis in Gefahr zu bringen, wenn Sie die Wahrheit sagen. Ob Sie zugeben, in psychiatrischer oder pschychologischer „Behandlung“ gewesen zu sein – oder wenn es auf andere Art herauskommt, das dadurch entstehende Stigma könnte dazu führen, daß Sie Ihre Kinder in einem Vormundschaftsstreit verlieren, und Drohungen, dem Arbeitgeber die Wahrheit zu sagen, könnten benutzt werden, um Druck auf Sie auszuüben, einer Güterteilung oder Alimentation (oder Verzicht darauf) zuzustimmen, oder einem unangemessenen Anteil an Kinderunterstützung.
Wenn die sogenannte Therapie eine so große Hilfe wäre, könnte sie die Probleme wert sein, die durch das Stigma verursacht werden, psychiatrische oder pschychologische „Hilfe“ in Anspruch genommen zu haben. Allerdings wird der Nutzen, den man von einer psychiatrischen oder psychologischen „Therapie“ erwartet (an sich eine fragwürdige Annahme) bei weitem übertroffen durch das Stigma, das aus der Behandlung resultiert. Das Stigma, das davon herrührt, daß man zu Psychiatern, zu Psychologen oder psychiatrischen Sozialarbeitern geht, ist ein starkes Argument zugunsten der Möglichkeit, Freunde, Familienangehörige oder nichtprofessionelle Ratgeber zu konsultieren, deren Einschätzung aus dem wirklichen Leben kommt, statt von einer „professionellen“ Ausbildung, oder indem man einfach daran arbeitet, seine Probleme selbst zu lösen.

DER AUTOR, Lawrence Stevens, ist ein Anwalt, zu dessen Aufgabengebiet unter anderem auch die Vertretung psychiatrischer „Patienten“ gehört. Seine Pamphlete unterliegen nicht dem Copyright. Sie sind eingeladen, Kopien davon zu machen für alle, von denen sie denken, daß sie ihnen nützen könnten.

 

 

Die erstaunlichen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlich in blog.de 2008-07-25 – 16:11:22

Siehe Nachtrag am Ende des Blogs.

Beginn der Ausführungen:
Siehe:
www.demokratie.biz/

Die Inquisition hat die Menschen eingesperrt. Auch die Zwangspsychiatrie bedient sich dieses Mittels. In den Kerkern der Inquisition sind die Menschen gefoltert worden. Gleiches geschieht in den psychiatrischen Anstalten. Unterschiede bestehen lediglich in den Methoden. Die Inquisition pflegte die rohe Folter. Die Zwangspsychiatrie operierte früher mit Lobotomien, Sterilisationen, Elektroschocks, Zwangsjacken, Deckelbädern etc.. Heute werden die Eingesperrten gezwungen, als Medikamente getarnte heimtückische Nervengifte zu schlucken. Wenn sich jemand weigert, werden Aufgebote von bis zu einem Dutzend Pflegern zusammengetrommelt. Das Opfer wird gewaltsam gepackt und aufs Bett gefesselt. Alsbald werden ihm die Substanzen mittels einer Injektionsnadel in den Körper gepumpt.
Gemeinsam war und ist beiden Institutionen das sog. Geständnis. Die Opfer der Inquisition wurden hochnotpeinlichen Verhören unterworfen, bis sie gestanden, Ketzer zu sein. Die Opfer der Zwangspsychiatrie müssen gestehen, geisteskrank zu sein. Es findet eine eigentliche Gehirnwäsche statt. Meist schon bei der Einweisung, jedenfalls aber in der Anstalt wird ihnen von den Ärzten eröffnet, sie seien krank. Ihr spontaner Protest wird mit der Feststellung quittiert, sie seien krankheitsuneinsichtig. Die Krankheitsuneinsichtigkeit wiederum wird als wesentliches Merkmal einer Geisteskrankheit bewertet. Eine teuflische Falle. Den Opfern wird klargemacht, eine Entlassung komme erst in Frage, wenn sie einsehen würden, krank zu sein. Das zwingt sie, in wochen-, monate- und manchmal sogar jahrelangen Prozessen ihr ganzes Bewusstsein umzukrempeln und schliesslich das verlangte Geständnis abzulegen. Ein Lippenbekenntnis genügt keineswegs und wird von den Ärzten nicht akzeptiert. Um die Krankheitseinsicht zu fixieren, wird den Entlassenen häufig die Pflicht auferlegt, sich der Kontrolle eines Arztes zu unterziehen und weiterhin die »Medikamente« einzunehmen. Im Unterlassungsfall wird mit erneuter Einweisung in die Anstalt gedroht. Die Masse der Zwangspsychiatrisierten verwandelt sich so in läppische, verängstigte, scheue, devote, jedenfalls aber fürs ganze Leben gezeichnete Menschen. Nur wenigen gelingt es, standhaft zu bleiben, mit zum bösen Spiel gemachter guter Miene die Ärzte zu übertölpeln und sich durchzusetzen. Gross ist die Zahl derjenigen, welche die Prozeduren völlig brechen. Sie werden als »Chronische« abgebucht und verbringen praktisch das ganze Leben hinter den Mauern.
Abgeschafft ist – im Gegensatz zur Inquisition – der Scheiterhaufen. Allerdings gibt es bedeutend mehr Tote in den psychiatrischen Anstalten, als früher Ketzer verbrannt worden sind. Die Selbstmordrate in den Anstalten und nach solchen Aufenthalten ist bis zu 100-fach höher als bei der »Normal«-Bevölkerung. Die demütigenden Prozeduren – überfallsmässiger Abtransport in die Anstalt, im Falle des Widerstands mit Polizeigewalt und in Handschellen; die Zwangsmedikation, vorab das »Herunterspritzen« und die Drohungen damit; die Suspendierung praktisch sämtlicher Menschenrechte – lassen den Tod häufig als das kleinere übel erscheinen. Die Behandlungen mit den Nervengiften enden nicht selten tödlich. Die heimliche statt öffentliche Beseitigung von Menschen dürfte mit dem allgemeinen Stilwandel zusammenhängen, welchen die französische Revolution eingeleitet und die russische abgeschlossen hat: Die gekrönten Häupter, die sich bis dahin mit grossem Pomp zur Schau gestellt hatten, durften ungestraft einen Kopf kürzer gemacht werden. Das hat die gesamte Herrscherclique bewogen, in den Untergrund zu tauchen und von dort aus ihre Imperien – als Demokratien vermarktete Plutokratien – um die Welt zu spannen. Diskretion ist zu einem ihrer obersten Gebote geworden. Fanale wie öffentliches Verbrennen, Enthaupten oder Erhängen werden vermieden. Die heute bevorzugte Methode besteht darin, die das Herrschaftssystem störenden ‚Elemente‘ in hermetisch abgeschotteten Massenanstalten aufzubewahren und die anfallenden Toten unauffällig zu entsorgen.
Inquisition und Zwangspsychiatrie kannten bzw. kennen beide die sog. Verdachtsstrafe. Sie bedeutet, dass es keiner Beweise, sondern des blossen Verdachts der Ketzerei bzw. der Geisteskrankheit bedurfte und bedarf, um die vorgesehenen Sanktionen auszulösen. Eine Denunziation rief die Organe der Inquisition auf den Plan. Heute genügt ein Anruf bei einem Psychiater, um einen lästigen Menschen loszuwerden.
Gemeinsam haben Inquisition und Zwangspsychiatrie die absolute Geheimhaltung. Die Folterknechte von damals mussten heilige Eide schwören, kein Sterbenswörtchen über die Vorgänge verlauten zu lassen. Das Anstaltspersonal hat mit Strafverfolgung rechnen, falls es Geheimnisse ausplaudert. Die Gerichtsverfahren waren und sind geheim.
Damals wie heute drohten bzw. drohen Verteidigern von Ketzern bzw. von Geisteskranken Berufsverbote.
Ketzer und Geisteskranke wurden bzw. werden mit den gleichen Euphemismen bedacht. »Wir wollen Dir ja nur zum rechten Glauben verhelfen und so Deine arme Seele vor dem Teufel und ewiger Verdammnis retten«, haben die Ketzer von den Inquisitoren zu hören bekommen. »Wir wollen für Dich im geschützten Rahmen einer Klinik sorgen und Dich gesund machen, damit Du wieder ein wohlfunktionierendes Mitglied unserer Gesellschaft werden kannst«, flöten die Ärzte den Geisteskranken ins Ohr.
Die Zwangspsychiatrie geht sogar noch einen Schritt weiter, als die Inquisition. Um die letzte Jahrhundertwende herum ist das Prinzip der Eugenik entwickelt worden. »Geisteskranke« dürfen sich nicht mehr fortpflanzen. Wer in einer Anstalt landet, kann faktisch keine Kinder zeugen. Die aufgezwungenen Gifte machen impotent. Psychiatrische Diagnosen stigmatisieren und behindern die Etikettierten massiv bei der Partnersuche.
Im Urteil der Zeit waren die Inquisitoren und ihre Auftraggeber hochgeachtete Persönlichkeiten. Das gleiche gilt von den Organen der Zwangspsychiatrie. Erst im Urteil der Geschichte ist die Inquisition als das infame Herrschaftsinstrument demaskiert worden, welches es gewesen ist. Noch ist die Zwangspsychiatrie Gegenwart. Ich bin indessen zuversichtlich, dass die Geschichte mit ihr gleich wie mit der Inquisition verfahren wird. Keine Epoche hat bis jetzt ewig gedauert. Noch jede ist früher oder später zusammengekracht. Wer das Knistern im Gebälk der Zwangspsychiatrie nicht hört, das Wackeln von Dach und Fundamenten der hiesigen und übrigen westlichen Plutokratien nicht sieht, ist taub und blind.

Nachtrag vom 04.03.2015
Zum besseren Verständnis sind Kenntnisse über  politische Ponerologie wichtig. In dieser Kenntnis ist die Gemeinsamkeit von Inquisition und Zwangspsychiatrie nachvollziehbar.
Diese Gemeinsamkeit besteht darin, dass in der gesamten Menschheitsgeschichte in jeder Generation der ständige Anteil (1%) der Machtpositionen innehabenden kontrollierenden psychopathischen Elite genetisch bedingte essenzielle Psychopathen waren/sind. Die Geschichte belegt die vielzähligen herausragenden Epochen, in denen diese einen Vernichtungskampf zur Entledigung politischer Gegner führten.
Eine Epoche war die Inquisition.
Die Inquisition wirkte von ihrem Entstehen Anfang des 13. Jahrhunderts über den Höhepunkt im 17. Jahrhundert hinaus bis zu ihrem weitgehenden Verschwinden Ende des 18. Jahrhunderts und war hauptsächlich Instrument der römisch-katholischen Kirche.

Insbesondere förderte Papst Innozenz VIII. mit der Bulle Summis desiderantes affectibus aus dem Jahr 1484 Inquisition und Hexenverfolgung. Kardinal Joseph Ratzinger, der spätere pensionierte Papst Benedikt XVI. rechtfertigte den ‚Einsatz der Inquisition als dem Evangelium nicht entsprechende notwendige Methoden zum Schutz der Wahrheit‘. http://www.theologe.de/LInquisition.htm
Deren Vertreter waren Psychopathen und betrieben zielgerichtet diese Hexenverfolgungen mit bis zum Tod führender Folter.

In der Gegenwart sind es ebenfalls die (1%) Psychopathen, die u.a. in geheim gehaltenen Unterstellungen mit psychiatrisch attribuierten Akten einen Entwicklungsprozess nicht heilbarer psychiatrischer Krankheit mit weiterhin geheim gehalten unterstellter Selbst- und Fremdgefährdung sowie unterstelltem psychisch kranken Straftäter konstruierten. Um mit diesen „Beweismitteln“ zielgerichtet Vernichtung Unschuldiger zu betreiben, genauer: Vernichtung Unschuldiger über eindrucksmanipulative Einflussnahme auf Richter, von diesen legitimieren ließen, die diese scheinrechtlich in Auftrag gaben. Über den staatlichen Psychiater, der diese Vorgaben von ‚Garanten für Recht und Ordnung‘ nach richterlicher Anordnung verpflichtend als ‚psychiatrischen Wahrheiten‘, tatsächlich geheim gehaltene, gefälschte und sogar psychiatrische Daten eines psychiatrisch als nicht heilbar attestierten ganz Anderen (nachweislich vorgenommen in Verantwortung des Boris Pistorius, heute Niedersachsens Innenminister unter Ministerpräsident Stephan Weil),benutzt, erfolgt über diesen Psychiatrierung mit Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik mit darin bis zum Tod führender Folter durch als Medikamente getarnt vorgegebenen Nervengiften. In folgendem exemplarischen Beispiel nachweislich über einem psychisch nicht Kranken im Geheimen zugewiesene psychiatrisch attribuierte/gefälschte Akten, um sich seiner über den stattlichen Psychiater zu entledigen.

ZDFmediathek
Der Fernsehfilm der Woche | 02.03.2015, 20:15
„Die Seelen im Feuer“ https://www.youtube.com/watch?v=b4_Qewk3cOo
Bamberg auf dem Höhepunkt der Hexenverfolgungen um 1630

Entledigung politischer Gegner
Fuchs von Dornheim, der die Hexenverfolgung als reinen Kampf gegen das Werk des Teufels begann, nutzt inzwischen unter dem Einfluss seines intriganten Weihbischofs Förner die Hexenverfolgung zunehmend für eigene Zwecke: Er entledigt sich seiner politischen Gegner, vor allem der selbstbewussten Bamberger Stadträte. Sie werden als Hexer denunziert und nach deren Verbrennung lässt er – rechtswidrig – das Erbe der Hingerichteten in die fürstbischöfliche Kasse fließen. Weihbischof Förner füllt mit seinen angsttreibenden Predigten seine Kirchen wieder bis auf den letzten Platz. Es ist eine Frage der Zeit, bis auch Cornelius, der sich mit den Stadträten schließlich verbündet hat, in den Bannkreis der Hexenverfolgung gerät. Und so sehr sich auch, vor allem in den gebildeten Kreisen, zögerlich aber stetig eine Skepsis und Gegenwehr formiert – so hat doch kaum jemand, der einmal in die Mühlen der Verfolgung hineingeraten ist, eine Chance zu entkommen.

Ein Stoff des 17. Jahrhunderts mit traurig klaren Bezügen zum 20. Jahrhundert – und zur Gegenwart! Die filmische Umsetzung versucht, so authentisch wie möglich zu erzählen. Dabei hat geholfen, dass die Bamberger Hexenprozesse der Jahre 1612-1632 recht gut dokumentiert sind. In der Romanvorlage der Historikerin Sabine Weigand sind viele der handelnden Figuren historisch, das heißt an Menschen angelehnt, die die Verfolgungen selbst erlitten oder diese auf der anderen Seite gelenkt haben. So ist der berührende Brief des im Bamberger Malefizhaus eingekerkerten und auf dem Scheiterhaufen verbrannten Bürgermeisters Junius erhalten geblieben, wie auch viele originale Protokolle von Verhören und Folterungen, die durch die Hexenkommissare Herrenberger und Schwarzcontz durchgeführt wurden. In diesen Protokollen werden die Perfidie und perverse Grausamkeit der Hexenverfolgungen deutlich, die vom regierenden Fürstbischof Fuchs von Dornheim und seinem „Spin Doctor“, dem Weihbischof Förner, veranlasst und durchgesetzt wurden. Diesen schrecklichen Zeugnissen in der Darstellung gerecht zu werden, war eine Herausforderung.
Ein Anliegen war überdies, zu zeigen wie die katholische Kirche die Hexenprozesse im Kampf gegen das aufkommende Bürgertum und für die Gegenreformation politisch instrumentalisiert hat. In der Inszenierung waren Regisseur Urs Egger,
Drehbuchautorin Annette Hess und Drehbuchautor Stefan Kolditz wichtig, die Gottesfürchtigkeit der Menschen und ihren weitverbreiteten Glauben an Magie und Hexerei ernst zu nehmen und erfahrbar zu machen – sogar der Hexenbrenner Dornheim ist ja immer wieder in magischem Denken gefangen.
####  ###
Im Fall des Rainer Hackmann (
http://www.taz.de/dx/2005/12/17/a0320.1/text ) hat der Rausschmiss aus dem Lehrerdienst die Dimension der Vernichtung des politischen Gegners durch Psychiatrisierung. Innovative Arbeiten zur Modernisierung des Unterrichts im fachlichen Bereich und im menschlichen Umgang mit den Schülern, obwohl das Niedersächsische Kultusministerium hierzu explizit aufforderte, kam an der BBS Melle nicht an. In Verbindung mit Diskriminierung und Diskreditierung u.a. der damaligen Kollegen Henschen, Pieper konstruierten der Schulleiter Kipsieker und die Landesschulbehörde Osnabrück mit Leitendem Regierungsschuldirektor Rittmeister, Kasling, Giermann und letztendlich in Verantwortung des damaligen Behördenleiters Boris Pistorius, in geheim gehaltenen Akten einen eskaliert zunehmenden Entwicklungsprozess psychischer Krankheit. Mit darin Rainer Hackmann unterstellter/angedichteter, von ihm als verheimlicht unterstellter, am Ende erfolgloser jahrelanger psychiatrischer Behandlung in Verbindung mit mehrfach privatärztlich und amtsärztlich gutachterlich festgestellter Aussichtslosigkeit der Heilung von schwerster psychiatrischer Krankheit. Dieser Vorgang und diese mehrfachen psychiatrischen Diagnosen betrafen einen anderen gleichaltrigen Berufsschullehrer, den Kasling/Giermann/Pistorius bereits aus dem Lehrerdienst entfernten. Der damalige Behördenleiter der Landesschulbehörde Osnabrück Boris Pistorius über dessen Mitarbeiter Wilfried Kasling und Giermann unterstellten, diese von denen dem R.H. unterstellte ‘Verheimlichung  des Ergebnisses einer einjährigen psychiatrischen Behandlung‘ unmittelbar vor der dem Termin der von Pistorius in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beweisfeststellung aufgedeckt zu haben, um mit diesen Daten eines Anderen ein weiteres Beweismittel gegen R.H. zu konstruieren als Indiz für ‘seine Krankheit‘. Pistorius benutzte die Akte des Anderen ein zweites Mal gegen R.H.
Nach Übernahme von Verwaltungsrichter Boumann weiterhin verstärkt durch forensische Attribute/Unterstellungen Selbst- und Fremdgefährdung sowie psychisch kranker Straftäter.
Mit einem irrelevanten harmlosen Scheingutachten nötigten mich Verwaltungsrichter Specht, Behörde Pistorius und Amtsarzt Dr. Bazoche zur Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung aus Krankheitseinsicht.
Derselbe Amtsarzt Dr. Bazoche und die Behörde Pistorius beauftragten mit geheim gehaltenem zweitem Gutachten einen staatlichen Psychiater statt mit Untersuchung mit Beweisfeststellung psychiatrischer Krankheit auf der Grundlage dieser vor R.H. geheim gehaltenen behördlich vorgegebenen und richterlich bestätigten ‘Beweise psychiatrischer Krankheit‘.

Verwaltungsrichter Specht setzte den Rausschmiss über Psychiatrisierung um.
Er ignorierte zunächst einen unanfechtbaren Beschluss dreier Richterkollegen. Die von zwei Richtern als rechtens bestätigten Beweise, die dauerhaftes Wegsperren in die Forensik bedeuten, wären von Verwaltungsrichter Specht vor der ‘Untersuchung’ dem R.H. mitzuteilen gewesen. Das tat er zielgerichtet nicht. Denn diese behördlich konstruierten ‘Beweise‘ sollte der staatliche Psychiater für Beweisfeststellung psychischer Krankheit benutzen. R.H. hätte nach Nennung die Vielzahl der von Pistorius initiierten und zu verantwortenden Beweis-/Aktenfälschungen und das psychiatrische Vernichtungsvorhaben erkannt, aufgedeckt und gestoppt.

Ohne Nennung abverlangte er eine freiwillig zu beantragende psychiatrische Untersuchung und kündigte im Fall der Weigerung die Zwangsuntersuchung an.
Rainer Hackmann wurde klar, dass nach 14 Tagen der Verweigerung im staatlichen Landeskrankhaus ein staatlicher Psychiater die psychiatrische Zwangsuntersuchung durchführt und dieser die vom Richter Specht nicht genannten vor R.H. geheim gehaltenen behördlich, richterlich und amtsärztlich konstruierten/gefälschten Beweismittel benutzt hätte, deren Aussagebedeutung sofortiges stationäres Wegsperren in die Forensik bedeutet hätte.
Der lebensrettende Glücksumstand war, dass Richter Specht keine psychiatrische Untersuchung bei einem staatlichen Psychiater im staatlichen Landeskrankhaus abverlangte. Um Zwangsuntersuchung und damit die antizipierte psychiatrische Vernichtung über einen staatlichen Psychiater auszuschließen, ließ ich sofort zwei privatärztliche Gutachten machen.
Ein privatärztliches Gutachten schloss psychische Krankheit sowie Selbstgefährdung und Fremdgefährdung aus. Ein weiteres privatärztliches Gutachten stellte die amtsärztlichen Begründungen des harmlosen Scheingutachtens, auf Grund derer die amtsärztliche/behördliche Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung vorgegeben wurde, als Nonsens fest. Ebenso stellten die privatärztlichen Gutachter den Betrug des Amtsarztes fest, dass das harmlose Scheingutachten für Untersuchung nur R.H. erhielt, nicht der staatliche Psychiater, sowie der staatliche Psychiater statt mit Untersuchung mit Beweisfeststellung psychischer Krankheit beauftragt wurde, wovon wiederum R.H. keine Kenntnis erhielt.

Einmal über Zwangsuntersuchung unter Benutzung der landesschulbehördlich gefälschten psychiatrischen Akte, genauer: über die Akten einer anderen Person, in Verbindung mit von juristischen Dezerneten Boumann konstruierter und unterstellter Selbst- und Fremdgefährdung sowie gesteigert unterstellter psychisch kranker Straftäter,  in der Forensik lebenslänglich eingesperrt und zwangsvergiftet, bestand in 2002 für R.H. kein Akteneinsichtsrecht.
Nach gängigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechungen, Zitat in obigem Urteil:
‚Für ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht kein zwingendes Bedürfnis‘.
war damit ab 1945 bis 2006 nach erfolgter forensischer Wegsperrung R.H. Kenntnis der benutzten geheim gehaltenen ‘Beweise‘ ausgeschlossen war.

Volljurist Pistorius betrieb in Kenntnis der in 2002 gängigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechungen über in seiner Verantwortung zielgerichtet psychiatrisch gefälschten Personalakten des R.H. zielgerichtete Täuschung des staatlichen Psychiaters, damit dieser die forensische Wegsperrung des R.H. betreibt.
Pistorius war klar, das R.H. keine Kenntnis der Akten erhält. So wie die Person, die das Bundesverfassungsgerichtsurteil
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060109_2bvr044302.html erwirkte.

Dessen Aussage: an der Akteneinsicht im Maßregelvollzug besteht ein besonders starkes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse, weil der Betroffene ohne sie seinen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung falscher Informationen gegenüber der die Informationen erhebenden und verarbeitenden Stelle nicht verwirklichen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>, dort im Rahmen von Ausführungen zu Art. 10 GG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 – 1 BvR 1104/92, 1086/99 -, DVBl 2001, S. 1057 <1059>; OLG Hamm, NStZ 2002, S. 615 <616>) 

Allein die Möglichkeit, um aus der Forensik als vergiftetes menschliches Wrack herauszukommen, schlossen Volljurist Pistorius und seine Mitarbeiter Volljurist Wilfried Kasling und Dezernent Volljurist Giermann aus. Selbst wenn diese Möglichkeit nach Bundesverfassungsgerichtsurteil 2006 formal bestand: unmittelbar nach Benutzung der psychiatrischen Akte der anderen Person durch den von Pistorius beauftragten stattlichen Psychiater hätte Pistorius diese wieder aus der Akte des Rainer Hackmann herausgenommen, der Akte der anderen Person zugeordnet und sich selber als Koordinator der Psychiatrisierung des R.H. schadlos gehalten.

Hier zeigt sich die Parallele zu vorstehendem ZDF-Beitrag. Der zur politischen Verfolgung und Vernichtung (=Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Boris Pistorius) auserkorene Rainer Hackmann hatte so gut wie keine Chance, der dauerhaften lebenslangen Wegsperrung in die Forensik in Verbindung mit schleichender Vergiftung/Ermordung durch als Medikamente getarnte Nervengifte zu entkommen.

Als verantwortlicher Initiator dieser Vernichtung konstruierte Pistorius mit seinen Mitarbeitern Kasling und Giermann eine scheinlogische, von Richter Specht richterlich für wahr übernommene, aber vor dem Opfer R.H. geheim gehaltene, abgesegnete psychiatrische Beweismittelkaskade. Die Umsetzung erreichten diese über Eindrucksmanipulation des jungen Amtsarztes Dr. Bazoche, der Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg werden wollte, des jungen juristischen Dezernenten Boumann, der Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg werden wollte, und des jungen, am Anfang der Karriere stehenden, Richters Sprecht vom Verwaltungsgericht Osnabrück. Die vom Richter Specht für Wahrheit/Recht erklärte Beweismittelstraftatenkaskade (diese andere Person) hat der staatliche Psychiater nicht als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern verpflichtend als R.H. betreffend und psychiatrisch wahr zu benutzen.
Und das bedeutet ausschließlich Wegsperren des R.H. in die Psychiatrie/Forensik, ausgeschlossene Akteneinsicht und dem staatlichen Psychiater übertragene ‚Behandlung‘ auf Grundlage der Diagnose einer Person. Genauer: politische Vernichtung.

Der Leser vermag nach
http://www.youtube.com/watch?v=ToYGNPdYAkY&list=UU8ZI77Hn8IkcoydKuugOWfQ
sowie der Niederschrift hierzu:
http://www.21061953.blog.de/2014/12/05/verteidigung-psychopathen-19805823/
selber die für Boris Pistorius, Wilfried Kasling und Giermann zutreffende Typologie herausfinden.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück deckte den nachgewiesenen gemeinschaftlich begangenen Straftatenkomplex (=Verfassungshochverrat), insbesondere den hauptverantwortlichen Koordinator/Drahtzieher/Initiator Boris Pistorius, der heute als Niedersachsens Innenminister oberster Verfassungsschützer ist. Googeln u.a. unter Wilfried Kasling, Dr. Bazoche Richter Specht, Richter Boumann. Die angezeigten Beiträge dokumentieren den nach investigativer Recherche im Detail nachgewiesenen Straftatenkomplex dieser Personen.

Nach Vorlage der beiden psychiatrische Krankheit ausschließenden privatärztlichen psychiatrischen Gutachten verweigerte die Landesschulbehörde Pistorius sowie Richter Specht den beantragten sofortigen Dienstantritt. Mit der Begründung, ich habe die Untersuchung nicht bei einem staatlichen Psychiater beantragt und durchführen lassen (=Beweisfeststellung unter Benutzung der geheim gehaltenen ‘Beweis‘), erfolgte meine Entlassung als Lehrer. Auch die Wiedereingliederung nach einem weiteren Jahr machte Pistorius von Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung (=Beweisfeststellung unter Benutzung der geheim gehaltenen ‘Beweis‘) durch einen von ihm vorgegebenen staatlichen Psychiater abhängig. Und das bedeutet psychiatrisches Wegsperren in die Forensik.
Mit Wiedereingliederung lockend, unternahm Pistorius einen weiteren Versuch der politischen Vernichtung.

 

 

Konsequente Manipulation/Täuschung – Zweck: psychiatrischer Zwang

 

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-25 – 15:22:51

Ich beziehe mich auf den Artikel ’ Konsequente Manipulation/Täuschung’. Der in den genannten Urteilen unmittelbar beteiligte Richter Specht des Verwaltungsgerichts Osnabrück und der ursächlich beteiligte Ermittlungsführer juristischer Dezernent Boumann (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg unterstellten nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Diese Richter kannten diese Beweismittel über die Akten, verweigerten (Boumann 22.06.2004; Specht 13.07.2004) jedoch die beantragte Nennung dieser in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung. In dem Wissen, das diese von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling und vom Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Amtsarztes Dr.Bazoche rechtswidrig erstellt, gefälscht und deren beantragte Nennung verweigert wurden wurden. Selbst während des Ermittlungs- und des Klageverfahrens fälschte die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling/Giermann meine Personalkrankenakte, ebenfalls in Kenntnis des Boumann und Specht, indem mir beide ab Jan. 2000 bis heute nicht ausgeheilte schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person zuwiesen. Der Bericht des Ermittlungsführers nennt erstmals 01.12.2004 die Summe dieser Beweismittel, die in der Nov. 2004 begonnenen privatärztlichen Untersuchung als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurden. Diese Richter hielten die beamteten Niedersächsischen Personalakten- und Gutachtenfälscher, die Garanten für Recht und Ordnung also, sakrosankt und akzeptierten nur einen behördlich vorgegeben Psychiater, der diese Fälschungen in meiner Unkenntnis als wahr verwenden sollte.
Mit psychiatrischen Kausalattributionen ‘mein Verhalten‘ und ‘schuldhaft‘ begründeten Specht 29.06.2005 und Boumann 01.12.2004 vereitelte Benutzung dieser Beweismittel, deren Feststellung als gefälscht Richter Specht durch Ablehnung der Feststellungsklage (3A116/02 v. 09.09.2004) und abgelehnten Eilantrag (03.11.2004) konsequent ausschloss. Ebenso ausgeschlossen wurde der Nachweis amtsärztlicher Gutachten-/Urkundenfälschung bezogen auf das relevante, vom behördlichen Psychiater zur Benutzung vorgegebene 15.11.2002-Gutachten, von deren Existenz ich erstmals April 2006 Kenntnis erlangte.
Die Gesamtheit der von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des damaligen Leiters Boris Pistorius (jetzt Osnabrücks Oberbürgermeister)und vom Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Leiters Manfred Hugo zu verantwortenden Fälschungen von Beweismittel psychischer Krankheit haben für den behördlichen Psychiater weiterhin als wahr zu gelten. Weiterhin deshalb, weil die Volljuristen beider Institutionen sich bis heute konsequent weigern, die Gesamtheit der von mir erbrachten Nachweise der vorsätzlichen Fälschungen zur Kenntnis zu nehmen und trotz expliziter Nennung der §§ des Niedersächsischen Beamtengesetztes NBG und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes NDSG, die Berichtigung unwahrer Akten und darauf basierender Rechtsfolgen vorschreiben, bis heute keine Aktenberichtigung und Beseitigung darauf beruhender Rechtsfolgen vornahmen. Insbesondere die vorgesetzte Niedersächsische Landesregierung, in Person des früheren Kultusministers Busemann (bis Febr. 2008) und der Kultusministerin Frau Heister Neumann, lehnten bis heute unter Bezug auf das von Busemann zu verantwortende 19.12.2005-Schreiben bis heute die Bearbeitung meiner ab 2007 an diese gerichtete Schreiben ab. Hierin beantragte ich unter Verweis auf $ 17 Niedersächsisches Datenschutzgesetz die Berichtigung der unwahren Akten. Nichtberichtigung eröffnet für die Zukunft die Option, nach gerichtlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung dem staatlichen/behördlichen Psychiater nicht nur weiterhin die Verwendung dieser gefälschten Beweismittel als wahr vorzugeben, sondern unter Bezug auf § 444 ZPO hieraus verhaltens-/krankheitsbedingt und schuldhaft vereitelte Benutzung dieser Beweismittel. Damit gibt die Niedersächsische Landesregierung dem staatlichen/behördlichen Psychiater Strafvereitelung nach § 258 StGB vor und explizit psychiatrische Sanktionierung. Denn dieser § sieht für den Fall strafbarer/schuldhafter Vereitelung (Strafvereitelung) psychiatrische Zwangsbehandlung und Wegsperren in die Psychiatrie vor.

Ein ähnliches exemplarisches Beispiel aus der Schweiz siehe unter http://staatsmobbing.blog.ch

Dieser blog ist gesperrt. Internet-Zensur in der Schweiz ?                 ….vor kurzem wurde mir mein Blog „Staatsmobbing“ gesperrt. Ich weiss nicht, wer dahinter steckt, aber ich denke es sind gewisse Beamte und Behörden aus der Schweiz…..

Danach werden Systemkritiker  in der Schweiz regelmäßig psychiatrisiert. Man unterstellt den unbequemen Bürgerinnen und Bürgern eine sog. Selbst- bzw. Fremdgefährdung und sperrt diese in eine der zahlreichen Kliniken ein. Mittels giftiger Medikamente werden, die Staatsopfer dann ruhig gestellt oder gefoltert. Unterdessen wehren sich zahlreiche Bürgerinnen und Bürger gegen das bösartige System.
https://www.youtube.com/watch?v=eIGYy8Txp5I

Nachstehend der Beitrag.

Ergänzende Beiträge hierzu siehe unter:
http://anti-mobbing-blog.blogspot.com/2007/11/beispiel-eines-typischen.html

 

Staatsmobbing

Der Begriff Mobbing wirkt angesichts der damit verbundenen Korruption und Folter Einzelner und den damit oft lebenslang verbundenen psychischen und körperlichen Qualen der direkt angegriffenen Opfer und ihrer mitleiden müssenden Angehörigen – besonders Kinder – ausgesprochen verharmlosend. Dabei geht es im hier verstandenen Sinne nicht um kurze vorübergehende persönliche Rangeleien untereinander, sondern um Abreden im Stadium der Verbrechensverabredung von Amtsträgern und Politkern auf allen Hierarchieebenen. Das einhergehende »Schweigekartell« der Täter, das die Offenlegung von Fakten und Akten verhindert und das rechtliche Gehör als substanzieller Bestandteil des Rechtsstaates verweigert, entspricht nach polizeilichen Erkenntnissen und Verlautbarungen der Landesinnenministerkonferenzen dem typischen Merkmal der Organisierten Kriminalität, die nach deren Erkenntnis inzwischen neben Politik und Öffentliche Verwaltung auch die Strafverfolgungsbehörden im Griff hat. Schwerwiegende Straftaten, wie sie z.B. auch Mobbinghandlungen darstellen, werden nicht mehr verfolgt, Strafanzeigen und Strafanträge unterdrückt, um den Tätern persönliche und wirtschaftliche Vorteile zu gewähren. Deshalb wird erklärlich, warum Gewalttaten an Mobbingopfer nicht strafrechtlich, arbeitsrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt werden, sondern Mobbingopfer in vielfacher Hinsicht aktiv zum Schweigen gebracht werden. Ein typisches Vorgehen ist die öffentliche Verunglimpfung von Mobbingopfer, die durch die Behörden mittels folgsamer Medien und z.B. Stellungnahmen an vorgesetzte Behörden und die politischen Kontrollgremien – z.B. Landtag – veranlaßt werden. Besonders gebräuchlich die Stigmatisierung als Querulant, Störenfried und psychisch Kranker.

Die einzelnen Beamten in Aufsicht führenden Behörden treten als als agent provocateur auf und verdrehen bewusst Ursache und Wirkung jener Erscheinungsformen, die sie selbst produziert haben oder durch Bestellung von Dritten produzieren ließen.

Typisches Merkmal ist die behördliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung mit dem Ziel der Feststellung der »Dienstunfähigkeit« oder »paranoiden Erkrankung«. Solche bestellten psychiatrischen Gutachten sind erkennbar an ihrem inhaltlichen Unsinn, an der Verletzung der Denkgesetze, an der willkürlichen Aneinanderreihung medizinisch gewünschter Begriffe und der fehlenden sachlichen Auseinandersetzung mit Fakten der Realität. Psychiatrische Gutachten werden durch »Ärzte« auch mit Hilfe von Aktenbergen angestellt, ein Vorgang, der jeglicher ärztlichen Pflicht zur tatsächlichen Untersuchung und zur Hilfe des Untersuchten völlig widerspricht.

Diese Gutachten kosten der öffentlichen Hand oder dem Opfer viel Geld, sie kosten bis zu 15.000 Euro und sind ein äußerst lukratives Nebeneinkommen für LeiterInnen Psychiatrischer Landeskrankenhäuser, die
gern mit wissenschaftlichem Ruf schmücken, um mehr Aufträge und mehr Gebühren zu kassieren. Das Ergebnis sind oft nur als schrecklich zu bezeichnende Gefälligkeitsgutachten, die für die ausgemachten Opfer lebenslange Freiheitsentziehung oder z.B. Berufsverbot bedeuten – wohlgemerkt: nur als virtuelle Täter ohne Tathintergrund oder Sachgrundlage, allein aufgrund bewertender Beschreibungen, die amtlich bestellt werden und Gutachten genannt werden.

Die Macht der bestellten psychiatrischen Gutachten liegt im Amtsmissbrauch, nicht in Moral, Recht und Gesetz. Der Zweck der bestellten psychiatrischen Gutachten liegt darin, die ausgesuchten Opfer völlig rechtlos zu stellen. Häufig werden ergänzend zu den bestellten »Gutachten« amtliche Betreuungen eingerichtet, um das Opfer zum Schweigen zu bringen. Das Phantom der psychischen Krankheit hat einen nicht zu überbietenden Einschüchterungs- und Unterdrückungsgrad, der lebenslange Traumatisierungen und schwere körperliche Erkrankungen bei den Gewaltopfern durch den damit verbundenen Dauerstress auslöst, durch die das Opfer stirbt oder in den Selbstmord getrieben wird

Zweck der öffentlichen Stigmatisierung ist die völlige Isolierung im gesamten sozialen Beziehungsfeld, z.B. Familie, Freundeskreis, Kollegenkreis. Hier werden Foltermethoden wirksam, die bewusst den Kern des menschlichen Lebens, das Verlangen nach befriedigenden sozialen Kontakten zerstören, um damit jede Gegenwehr zu unterdrücken und das Gewaltopfer zur vollständigen Aufgabe seiner Persönlichkeit zu zwingen. Die elementaren Grundrechte eines jeden Menschen sind in dieser Ebene von den Behörden und Politikern, die diese Vorgehensweisen auch noch mit Landtagsbeschlüssen politisch genehmigen, völlig zerstört. Der Mensch wird der langsamen Zerstörung anheim gegeben.

Eine besonders infame Methode der Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörde ist die Anklageerhebung mit vorsätzlicher Vortäuschung von Straftaten und der heimlichen Hinzuziehung eines Gerichtsgutachters mit der Bestellung eines bestimmten Gutachtentextes durch heimliche Begutachtung des Angeschuldigten in der Gerichtsverhandlung – obwohl ausdrücklich gesetzlich verboten – mit dem Ziel der Feststellung der eingeschränkten oder völligen »Schuldunfähigkeit«, um dadurch eine Einweisung in die geschlossene Forensik zu erwirken. Ein Unrechtsbewusstsein ist bei den Beamten und Behörden nicht zu erkennen.

Mit diesen absurden Terror-Methoden wird die Axt ans Grundgesetz gelegt. Es sind nicht nur die menschlich sehr bedauernswerten Opfer, die zu Schaden kommen. Es wird eine ganze Bevölkerung aufs äußerste eingeschüchtert und in Angst und Schrecken versetzt. Die statistisch in den einzelnen Bezirksregierungen penibel aufgeführten und gleichzeitig geheim gehaltenen Zwangseinweisungen in die Psychiatrie belegen das Ausmaß der Besessenheit nach Grausamkeit einzelner Beamter gegenüber den BürgerInnen unseres Landes.

Wenn sich die angegriffenen BürgerInnen wehren, greifen die einzelnen Beamten der Behörden zu einem anderen weit verbreiteten Unterdrückungsmittel: „Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede“, so der Standardtext. Die Vorverurteilung durch einen entsprechenden Amtsrichter ist garantiert.

Sie schaden dem Ansehen des Rechtsstaates in erheblicher Weise, insbesondere zerstören solche Beamte oder Richter irreparabel das Vertrauen der BürgerInnen in den Rechtsstaat. Solche Beamte radikalisieren die Bevölkerung und tragen durch ihr Verhalten dazu bei, dass die Akzeptanz unseres Rechtsstaates gerecht und billig Denkender aus Verzweiflung über vorsätzliches Unrecht umschlägt in Hass und Vergeltungsdenken. Die daraus entstehende ernste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für jeden Bürger geht auf das Konto der Summe der einzelnen korrupten und gefährlichen Beamten oder Richter. Beispiele radikaler Lebenspraxis sind schon in vielen Lebensbereichen Ostdeutschlands durch radikalisierte BürgerInnen auf den Straßen und in den Parlamenten zu sehen.

Aus dieser Erkenntnis der Gefährdung unseres Rechtsstaates und der bürgerlichen Freiheiten fordern die Innenminister der Länder in einer gemeinsamen Erklärung, die korrupten Beamten und Richter unter den Staatsdienern zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Wie gefährlich solche Einzeltäter unter den Beamten und Richtern sind, ist der Aussage des Niedersächsischen Innenministers zu entnehmen: „Ein schwarzes Schaf zerstört die ganze Herde.“ Es ist dringend erforderlich, dafür zu sorgen, die schwarzen Schafe unter den Beamten und Richtern von den rechtschaffenden tadellosen Beamten so schnell wie möglich zu trennen. Das gleiche gilt auch für die Abgeordneten, die mit ihrer politischen Stellung Beamte, Richter oder die öffentliche Verwaltung zu solchen unsäglichen Straftaten anstiften oder politisch dulden und deckeln. Sie haben ihr Mandat sofort niederzulegen und können sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Nach taz-Bericht
http://www.taz.de/index.php?id=archivseite&dig=2007/02/01/a0001
vom 01.02.2007 werden von den 18 Millionen Einwohnern Nordrhein Westfalens pro Jahr 20’000 Menschen in die Psychiatrie zwangseingewiesen.
Hochgerechnet in der Bundesrepublik mit 80 Millionen Einwohnern pro Jahr ca. 90’000 Menschen.
Hochgerechnet in Europa mit 450 Millionen Einwohnern pro Jahr ca. 500’000 Menschen.

Der folgende Bericht stammt von einem der jährlich 500‘000 Europäer, der mit Staatsgewalt zwangseingewiesen und zwangsmedikamentiert wurde.
Einer mit dem unglaublichen Glück, offenbar keine irreversible Gehirnschädigung oder körperliche Funktionsbeeinträchtigung erlitten zu haben.
Einer, der den Glauben an den Rechtsstaat verloren hat.
Ein Beispiel für medizinisch getarnte Menschenverachtung

Persönliche Psychiatrie-Kritik
5.4.2008
Aus eigener leidvoller Erfahrung musste ich die Psychiatrie auf eine äußerst unangenehme Art und Weise kennenlernen. Bevor ich konkreter werde, möchte ich in einer übersichtlichen Form darstellen, was ich zu kritisieren habe.
Wer in die Fänge der Psychiatrie kommt, ist ein Leben lang aktenkundig und stigmatisiert
Da die Psychiatrie dem ZGB (Zivilgesetz) unterliegt, erhält ein Psychiatriepatient auch keinen Anwalt, der seine Interessen vertritt, ganz im Gegensatz zu Kriminellen, die automatisch ein Recht auf einen Anwalt haben, egal wie scheußlich Ihre Tat auch war.
Die Unschuldsvermutung ist eines Rechtsstaates würdig und muss unter allen Umständen geschützt werden, es sei denn, man wünscht sich Staatsterror und Willkür herbei: Mit Hilfe der Psychiatrie setzt man aber gerade diese Unschuldsvermutung außer Kraft. Das nennt sich dann »Fürsorge«.
Eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik ist gleichbedeutend mit einer Verurteilung. Die Ver- urteilung geschieht durch die Einweisungsdiagnose, die jeder praktizierende Arzt im Kanton Bern innert Minuten vornehmen kann, egal ob »er« den Patienten vorher je gesehen hat oder nicht. Eine Einweisungsdiagnose wird nach dem »Kollegialitätsprinzip kaum in Frage gestellt, höchstens ergänzt. Ob der einweisende Arzt den angeblichen Patienten befragt, ist alleine ihm und seinem „Fachwissen« überlassen.
Die Einweisung in eine psychiatrische Klinik, besonders wenn durch die nicht immer zimperliche Polizei durchgeführt, ist die die nächste Demütigung.
In der Klinik angekommen, bedeutet jeder Neueintritt für das arbeitende Personal »Stress«. Wird dann der Neueintritt auch noch mit Handschellen, in Begleitung der Polizei vorgeführt, kann man tatsächlich nicht gerade von einer guten Referenz sprechen. Dass die Polizei die Handschellen aber vielleicht nur einsetzt, um präventiv jeden möglichen Ärger auszuschließen und um sich so selber psychisch zu entlasten, übersteigt die Vorstellungskraft des normalen Psychiatrie Mitarbeiter/Mitarbeiterin.
Klar ist auch, dass der Neueintritt mittels Medikamenten ruhig gestellt wird, da eben in erster Linie und völlig menschlich, als Gefahr oder sicher als Unruheherd wahrgenommen wird. Eine Medikamentenverweigerung kommt einer Tabuverletzung gleich und wird mittels Erpressung und wenn diese noch nicht nützt mit roher Gewalt durchgesetzt. Bei der Meisten reicht wahrscheinlich schon das Angebot, bei der anderen Mehrheit das Drohen von Gewalt.
Wer wie ich meint, dass mein Körper immer noch mir gehöre und der Einzige sein darf, der darüber zu bestimmen hat, mit welchen Drogen dieser abzufüllen sei, lernt dann auf schmerzliche Art die Macht der Psychiatrie kennen, die ein Nichtkollaborieren auf Ihre Art zu regeln weiß.
Dann stürzt sich halt ein Rudel Pfleger auf einen, da wird man niedergerungen, egal ob man sich wehrt oder nicht, damit man diesem Vieh endlich die Spritze verabreichen kann. Falls man mit der Wirkung, respektive Nebenwirkung nicht klar kommt, ist das nicht deren Problem. Man wird nämlich noch zusätzlich isoliert, ähm von äußeren Reizen abgeschirmt. Wenn man Glück hat, wird man nicht an ein Bett fixiert. So oder so wird man alleine gelassen. Zwei Türen schließen sich und man kann sich die Lunge aus dem Leib schreien, es wird niemand kommen. Falls man stirbt, ist das halt Pech.
Wenn man dann von diesen Psychopharmaka völlig plemplem ist und die Station langsam das Gefühl bekommt, dass sie jetzt sicher seien, wird die Isolationshaft, die sich natürlich nicht so nennt gelockert.
Dreimal täglich kriegt man dann Bewusstseinsverändernde/trübende/stabilisierende Medikamente und falls man brav ist, darf man dann mit der Zeit auch nach draußen. Zuerst nur eine halbe Stunde in Begleitung, dann alleine, dann länger und schon wird man wieder entlassen, nicht ohne auch ein bisschen gebastelt zu haben und ja sogar mit einem Arzt spricht.
Wer nach diesem Trauma rauskommt, kommt sich ganz schön beduselt und durchgeschüttelt vor. Die Medikamente abzusetzen ist praktisch gleichbedeutend mit einem psychotischen Schub, was nicht heißt, dass die Medikamenteneinnahme eine Garantie bedeutet nicht mehr »rückfällig« zu werden. So oder so, man ist wieder im »realen Leben« und muss selber fertig werden, mit was immer einem widerfahren ist. Der Grund der Einweisung ist nämlich in der Klinik kein Thema. Auch die Diagnose nicht. Auch werden einem keine Tips gegeben, damit man nicht wieder in die Lage kommt, wieder so auffällig zu werden. Das ganze beschränkt sich auf »Nehmen Sie brav Ihre Medikamente und melden Sie sich bei Ihrem Arzt, um die „Behandlung« ambulant weiter zu führen.
Falls man in der Zwischenzeit die Wohnung oder gar den Job verloren hat, helfen sie einem sogar . Das braucht dann natürlich viel mehr Zeit und die Wahrscheinlichkeit, dass man je wieder einen normalen Job bekommt, sind praktisch gleich null. Wahrscheinlicher ist, dass man sich in einer geschützten Werkstätte wieder findet, wo man für Fr. 2.- die Stunde stumpfsinnige Arbeit machen darf. Der Weg in die IV ist so praktisch vorgezeichnet. Rückfälle eher die Regel, denn die Ausnahme.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass diese Akutstationen nicht einmal nach Einweisungsdiagnosen unterteilt sind. Depressive müssen Maniker erdulden. Überforderte Scheidungsfrauen mit aggressiven Zeitgenossen fertig werden. Einzelzimmer sind auch nicht die Regel. Die Möglichkeit sich zurückziehen zu können kann man als fast unmöglich bezeichnen. Währen da nicht die sedierenden Medikamente, es wäre tatsächlich zum verrückt werden.
Das Therapieangebot entspricht eher einem Kindergarten, den einer Universitätsklinik. Wer meint, er finde jemanden, wo er seine Probleme bereden könne, hat sich getäuscht. Das Pflegepersonal ist mangels Personal notorisch überfordert. Psychologen oder gar Psychotherapeuten, die eine Ewigkeit studieren müssen, damit sie sich so nennen dürfen, fristen im Schatten der allwissenden Mediziner (Psychiater) ein scheues Schattendasein. Die Psychiater sind eigentlich nur für die Medikamentenbestimmung und Diagnoserechtfertigung nötig und entsprechen Ihrer Therapielogik eher Drogendealern, denn tatsächlich dem, was sich Otto Normalverbraucher so unter Sigmund Freud vorstellt. Wo in der Klinik eine Couch, da ein Psychiater ganz sicher nicht in der Nähe. (Papierkram muss schließlich auch erledigt werden) Psychologen hat es so wenige, weil irgendwo muss man ja schließlich sparen. Und bekanntlich wird bei den Ärzten am wenigsten schnell gespart, obwohl wahrscheinlich einer allein genügen würde um die gleich lausige Arbeit zu machen, die tatsächlich eben gemacht wird. (Falsche Diagnose, falsche Medikamentenwahl und falsche Dosierungen gehören bei dieser Form der Medizin zum normalen Tagesgeschäft. Patienten werden eher wegen Platzmangel entlassen, denn durch diagnostischer Notwendigkeit.
Ob das stimmt was ich sage oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle, weil das nämlich niemand kontrolliert, falls es stimmen würde, was wiederum zeigt, wie mächtig diese Kaste ist. Sie kann nämlich einem Laien gegenüber jeden Furz als medizinische Notwendigkeit verkaufen, ohne dass man dagegen etwas einwenden könnte. Die Ärzte wiederum durch Ärzte kontrollieren zu lassen, betrachte ich wiederum als widersinnig. Oder welche Krähe sticht schon einer andern ein Auge aus?
An der 150 Jahr Feier zeigte sich die UPD öffentlich und versuchte sich ein humanes Image zu geben. Bei einem Schizophrenievortrag wurde beklagt, das eine deutliche Mehrheit der Bürger mit einem Psychiatriepatienten nichts zu tun haben wolle. Man werde alles in Ihrer Macht versuchen, diese Stigmatisierung zu mindern. Tatsächlich ist es aber so, dass die Psychiatrie selber genau die Institution ist, die als erste die Menschen stigmatisiert. (brandmarkt)
Sie arbeitet im Schutze des Arztgeheimnisses einerseits und dem medizinischen Privatslang anderseits. Dann kommt noch der Korruptionsfördernde medizinische Ehrenkodex dazu, der es verbietet seinen Kollegen öffentlich zu kritisieren oder gar die Institution als Ganzes in Frage zu stellen.
Die durch Steuergelder finanzierte Forschung ist auch so eine diffuse Angelegenheit. Wer sich als Steuerzahler ein bisschen genauer informieren möchte, scheitert am fehlenden Benutzernamen und dem fehlenden Passwort, welches nur an das unter einem dementsprechend stehenden Vertrag stehenden Personal abgeben wird, welcher dieses natürlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Falls ein Patient, wie ich zum Beispiel doch noch heil aus dem ganzen Scherbenhaufen hervorkommt, wird sträflich ignoriert. Keine Nachkontrollen, kein Nachfragen. Kein Staunen, kein Interesse, keine Wissenschaftlichkeit.
Wieso auch. Mit der Wissenschaftlichkeit hält sich die als Medizin anerkannte Psychiatrie sowieso nicht, da man Schizophrenie, Depression, Manie halt schaurig schlecht mittels Bluttest wissenschaftlich belegen kann. Falls man es doch könnte, zum Beispiel mittels Hirnscan, macht man es schlicht nicht, weil man nicht gezwungen wird, seine Diagnose beweisen zu müssen. Begründen reicht da völlig.
Ein Rekursrecht hat der Patient schon, nur scheint mir das eine völlige Farce zu sein. Das zuständige »Gericht« nämlich ist sich nicht zu schade, sich der »fachmännischen« Meinung des behandelnden Arztes anzuschließen, obwohl der Patient gerade wegen dessen ihm ungerechtfertigt scheinende Behandlung rekurriert. Ein medizinisch ungebildeter Anwalt könnte da auch nicht viel ausrichten. Das Killerargument, »wer von uns beiden ist wohl in der Lage beurteilen zu können, welche medizinische Maßnahme für den Patienten von Nöten sei«. Dass ein typischer Jurist eher eine Scheidung zu managen weiß, den sich um irgendwelche Menschenrechte zu informieren, zementiert die Macht der Medizin umso mehr.
Tatsächlich aber wäre es höchst aufschlussreich mal herauszufinden, wie viele Selbstmorde die Psychiatrie durch ihre Existenz verhindern konnte, oder eben nicht vielleicht gerade wegen ihr, nach der Behandlung vermehrt Selbstmorde vollzogen werden.
Ebenfalls interessant wäre mal eine Sterblichkeitsstatistik. Ich gehe davon aus, dass psychiatrisierte Menschen im Durchschnitt um einiges früher sterben. Auch gehe ich davon aus, dass generell der Gesundheitszustand der Patienten und Expatienten um einiges schlechter ist, als bei der restlichen Bevölkerung. Ich denke da zum Beispiel an die Zähne. Es ist nämlich bekannt, dass Psychopharmaka schädlich für die Zähne sind. Ebenfalls ist bekannt, dass viele Patienten wegen dieser Medikamente enorm an Gewicht zulegen und somit zu Diabetes/Herzinfarkt Kandidaten werden! Vertreter der Psychiatriezunft mögen hier vielleicht einwerfen, dass sie sich schließlich auch mit den schlimmsten Fällen herumzuschlagen hätten. Da kann ich wiederum nur sagen, wer mit dem Argument der Diagnosehoheit es nicht für nötig befindet, mit dem Patienten zu Kooperieren und stattdessen, weil eben dazu in der Lage, alles von oben herab diktiert, sollte sich an seiner Besserwisserei auch messen lassen. Schließlich haben Sie ja diesen Beruf gelernt und somit einen Wissensvorsprung, der genau dazu dienen sollte, seelisch Verstörte so auf die Beine zu helfen, dass diese nach der Klinik eben kompetenter duch das Leben schreiten können, denn dies vorher möglich war. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Aus einer normalen Krise wird eine Krankheit konstruiert, deren Namen alles in die Flucht schlägt, was sich nicht infiszieren will.
Den fürsorgerischen Freiheitsentzug, der vielleicht noch ein Relikt aus der Hitlerzeit sein mag, halte ich für Demokratie feindlich und extrem teuer. Wer Hilfe sucht, soll Hilfe bekommen. Wer kriminell wird, ist kein Spitalfall. Soviel sollte doch klar sein. Wer sich umbringen will, soll, falls möglich , von den Menschen daran gehindert werden, die sich gerade in der Nähe befinden. Aber sicher ist es ein gefährlicher Witz, jemandem schon einen FFE anzudrehen, nur weil er davon spricht. Da gäbe es dann noch andere Möglichkeiten, um auf Augenhöhe die dahinterliegenden Probleme zu ergründen versuchen. Es ist doch widersinnig jemanden zu verhaften und wegzusperren einem Verbrecher gleich, nur weil ein Mensch in seinem Unglück meint, bis zum Äußersten gehen zu müssen. Aber eben. Verhaften ist halt einfacher als reden….
Dass jetzt auch noch eine sogenannt forensische Mini Abteilung für teures Geld in die Psychiatrie installiert werden soll, übertrifft meiner Meinung nach nun völlig jeglichen gesunden Menschenverstand. Stigmatisieren sei schlecht, aber es ist kein Problem, der Allgemeinheit zu suggerieren, dass wer in Zukunft in der Psychiatrie landet, möglicherweise ein krimineller Wahnsinniger sei.
Ich finde es unabdingbar und fordere vehement, dass endlich Schluss ist mit diesem ungesunden Jekami und dieser Vermischung von Kriminellen und Nichtkriminellen. Es ist doch logisch, dass man Kriminellen mit psychischen Problemen, in den Gefängnissen ein dementsprechendes Angebot zu machen. Man kann ja auch dort nach guter alter psychiatrischen Tradition, gefährliche Gewaltverbrecher damit drohen, dass wenn sie sich nicht endlich bessern würden, sie in die psychiatrische Abteilung versetzt würden. Das wäre ersten für das Renommee dieses Verbrechers nicht sehr vorteilhaft vor den Augen seiner »Kollegen« und zweitens würden dann diese Gefangene vielleicht merken, dass man als Gefangener, der mit medikamentöser Folter konfrontiert wird, so wie das für sich an die Gesetzte haltenden Psychiatriepatenten Tradition hat, merken, dass es doch Vorteile hat, nicht in diese Abteilung versetzt zu werden.
Ob es aus demokratisch-menschrechtlicher Sicht legitim ist, Verbrecher medizinisch fragwürdigen Experimenten auszusetzen, ist eine andere Frage. Tatsache ist aber, dass jede Gabe von Psychopharmaka eine Art Experiment mit ungewissem Ausgang ist. Auch ist es klar, dass was das Personal gut findet, (ein ruhiger Patient), noch lange nicht gut sein muss, für den Patienten selber.
Ich halte aus obigen Gründen, die Psychiatrie als ein Fass ohne Boden, mit dem Freibrief, so viele Patienten zu erschaffen, wie es Ihnen gefällt. Von den Ärzten erwarte ich, dass sie sich endlich ehrlich bemühen, das Wohl des Patienten vor Augen zu haben und nicht in Ihrer geschützten Werkstätte wichtigtuerisch herumzuwursteln und dies auf Kosten der Steuerzahler, der IV Versicherung wie den Patienten!
Falls Sie meinen sich brüsten zu können, dass immerhin 1/3 der Patienten nach nur einmaligem Aufenthalt nicht mehr »rückfällig« würden, dann muss ich doch fragen, ob wirklich dank der ärztlichen Kunst der Fall ist, oder ob einfach unheimlich viel Glück dahinter steckt… Aber natürlich wird auch über dieses Phänomen keine brauchbare Statistik geführt. Prost nägeli und rauchen gefährdet Ihre Gesundheit. Die Psychiatrie auch.
Es ist an der Zeit mittels Initiative/Referendum endlich die geheime und todgeschwiegene Psychiatrie ans Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Für die 14 Millionen Franken für die forensische Abteilung könnte man nämlich 200 Mitarbeiter zu 75’000 Fr. Jahreslohn anstellen. Für die 5 Mio Fr. Jahreskosten folglich 66 Vollzeitstellen. Wenn man schon eine »forensische « Abteilung machen will, ist doch niemandem verboten, eine der 4 Akutstationen in eine solche zu transformieren. Aber das wäre eben viel zu einfach und vor allem viel zu günstig…
Dass diese pseudo-forensische Abteilung ein schlechter Witz ist, zeigt schon nur, wie im großen Rat von den Befürwortern argumentiert wurde. Es geht nämlich in erster Linie um gewaltbereite FFE’s und viel weniger, wie in der Waldau verbreitet, um Gefängnisinsassen mit psychischen Problemen. Im übrigen ist die Akut heute schon »ausbruchsicher«.
Der Steuerzahler finanziert heute schon mittels Zwangsabgaben die Upd mit über 100 Millionen Franken pro Jahr! Wer aber meint, dass die über Fr. 600 pro Tag und Patient dem Standard eines 5 Sterne Hotels entsprechen würde, hat sich gewaltig getäuscht. Egal ob es sich um die Schlafmöglichkeit, das Essen oder das eher einfältige Therapieangebot handelt. Und es wäre mir noch zu beweisen, ob diese Institution den Notleidenden nicht eher zusätzlich schadet, denn von Nutzen ist. Von den Folgekosten möchte ich hier gar nicht erst anfangen. Die müsste man nämlich auch einbeziehen.
Wer schon einmal in der Waldau war und zwar als Besucher wie als Patient, wird immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass man Ärzte, wie Pfleger mit Patienten verwechselt. Warum dem so ist, kann sich wohl jeder selber vorstellen….
Die Psychiatrie hat auf jeden Fall kein einziges meiner früheren Probleme auch nur ansatzweise lösen können, auch wenn dies möglich gewesen wäre. Dafür hat sie mir zusätzliche Traumatas verpasst, die ich bis an mein Lebensende nie vergessen werde. Ich bin der Psychiatrie aber dankbar, denn sie hat mir gezeigt, wie inkompetent Studierte sein können und wie empathielos Menschen sein können, die glauben von Berufs wegen im Recht zu sein und wie sehr diese Schattengesellschaft grausam sein kann, ohne sich dessen selber bewusst zu sein.

 

 

Der Mythos von der hohen Moral der Richter

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog. de 2008-07-25

Wer sich als Richter über Wahrheit und Erkenntnis erhebt, wird dem Gelächter der Götter zum Opfer fallen. Einstein

Nachtrag vom 09.02.2015

http://www.kriminelle-justiz.de/html/impressum.html

http://www.richterbetrug.com/

https://www.youtube.com/channel/UCIVHcSQp7B8yK03BZb1hz2Q

http://blog.justizfreund.de/

 

Nachtrag vom 30.05.2015

In Facebook Justizopfer Schleswig-Holstein 30. Mai um 14:07 in E.T.

„Die deutsche Justiz birgt jedes Verbrechen, die wenigsten Verbrecher stehen vor dem Richterpult, sie tragen schwarze oder rote Roben. Wie 1942 bedienen die Richter ihre Gläubiger in der Politik und der Wirtschaft. Anwälte sind Sand im Getriebe der Rechtswirtschaft, sie bekommen immer Geld, sind die Täter in der Politik, verklagen alles und jeden um den Schreibtisch voll zu haben.“ Ich habe 11 Richter in Karlsruhe angezeigt, auch den Verfassungspräsidenten Andreas Voßkuhle, die Staatsanwaltschaft ist aber hörig, sie sehen bei massiven Gesetzesbrüchen und Menschenrechtsverletzungen keinen Anfangsverdacht. Ich sage Euch, wir haben das Rechtssystem von 1942 erreicht. Zeit und Arbeitsmaterial scheinen dem Rechtssystem zu fehlen, es fehlt aber mehr, den Willen zu einem Rechtsstaat. Wir haben in Deutschland 5 Millionen Justizopfer und die haben wir nicht weil Bleistifte fehlen. Richter haben, wie in meinem Fall der IV Senat am BGH, Nebeneinkünfte in der Versicherungswirtschaft und beeinflussen Richter vom OLG-SH ihr Urteil für mich, zu Gunsten der Versicherung abzuändern. Ich habe nach einem 10 jährigen Prozess alle Kosten zu tragen, Richter, Anwälte und etliche Gutachter haben die Taschen voll. Ratet mal was ich denke, wenn einer Bewaffnet in die Gerichte und Amtsstuben rennt?? Politiker decken diese Verbrechen, seit 6 Monaten wird meine öffentlich Petition, zur Rechtsreform, vom Bundestag gesperrt, die Politiker im Landtag Schleswig Holstein ducken ab und wollen meine, bei ihnen eingereichte, Petition nicht bearbeiten. http://justizalltag-justizskandale.info/?p=1728

Volksdichter Frank Poschau

Nachtrag vom 26.11.2014

D. Weide, E.T.26.11.14 Kompendium mit 33 Seiten über endlose Justizverbrechen durch Richter. Aussagen namhafter Richter und Erfahrungen von Organisationen früherer Richter beim OLG Köln Dr. Egon Schneider, jetzt Rechtsanwalt. Eine Generalanklage gegen die Zunft aus Insidersicht!

Kompendium-Richter über BRD-Justiz-26.11.2014E.Thurner.

Siehe auch zu Recht oder Gerechtigkeit zur eigenen Meinungsbildung eine Buchreihe mit Tiefgang und aufrüttelnden Beispielen justiziaren Versagens und kriminellen Machenschaften.

Recht oder Gerechtigkeit I Die Justiz am Abgrund
ISBN: 978-1500877125 17,95 € CLA Medien

Recht oder Gerechtigkeit II Guten Morgen Bananenrepublik
ISBN: 978-1502322630 17,95 €
CLA Medien

Nachtrag vom 10.10.2014

Der vorliegende Beitrag von Steffens beschreibt präzise und in philosophischer Tiefe das Problem des alltäglichen Rechtsbruchs durch deutsche Richter.
Diese Richter sind wegen Angriffs auf die Grundfesten unseres Staates wie Terroristen zu behandeln und mit lebenslangem Berufsverbot zu bestrafen.

Von Bert Steffens, Freier Philosoph
Von der (Un-)Klarheit der Gesetze: Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz – Unabhängig oder unterworfen ?
http://www.kybeline.com/2011/08/15/von-der-un-klarheit-der-gesetze-artikel-97-abs-1-grundgesetz-%E2%80%93-unabhangig-oder-unterworfen/

Da nicht mehr aufrufbar, unter Google eingeben:
Bert Steffens, Freier Philosoph von der (Un) Klarheit der Gesetze
Es erscheint der Link:
Michael Mannheimer Blog » Blog Archiv » Richterwillkür …
michael-mannheimer.net/…/richterwillkur-richter-verstosen-regelmasig-g…
Dann Michael Mannheimer… anklicken. Es erscheint der Artikel von Bert Steffens.

(anklicken, mit Word öffnen)
Von der (Un-)Klarheit der Gesetze Steffens 27.02.2016

Von Rainer Pohlen
Googlen: Die irrende Unstetigkeit der Richter

 

Ausführungen:

Rechtsbeugung und Rechtsbruch im Unrechts“staat“ BRD Richter Frank Fahsel gesteht ….. ….tiefer Ekel …. »Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell« nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen…..In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‚meinesgleichen‘.“ Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008 Quelle: Nation & Europa 5/2008

 

In www.kfdwdb.eu/ZEB-Jahresbericht-2005.pdf beschrieb bereits 2002 Wolfgang Neskovic, Richter am Bundesgerichtshof, den Mythos von der hohen Moral

der Richter wie folgt:

„… Der Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. Kritik von Prozessparteien, Anwälten und Politikern prallt an einem Wall gutorganisierter und funktionierender Selbstimmunisierungsmechanismen ab. Die Kritik von Anwälten und Prozessparteien wird regelmäßig als einseitig zurückgewiesen, die von Journalisten mangels Fachkompetenz nicht ernst genommen und die von Politikern als Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit denunziert. Es ist ein Phänomen unserer Mediendemokratie, dass ein Berufsstand, der über eine so zentrale politische, soziale und wirtschaftliche Macht verfügt wie die Richterschaft, sich so erfolgreich dem Prüfstand öffentlicher Kritik entzogen hat. Dabei hat die Richterschaft allen Anlass, in eine kritische Auseinandersetzung mit sich selbst einzutreten. Die Rechtsprechung istschon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Nur noch 30 Prozent der Bevölkerung haben volles Vertrauen zur Justiz. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter (innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung. Darüber hinaus signalisieren viele Gerichtsentscheidungen eine Geisteshaltung, die tendenziell frauen-, gewerkschafts- und ausländerfeindlich ist. Das Sozialstaatsprinzip ist in der Rechtsprechung zur kleinen Schwester des großen Bruders Rechtsstaat verkümmert. Die Verwaltungsgerichte, insbesondere die Oberverwaltungsgerichte, entscheiden im Zweifel für den Staat und gegen den Bürger. Manche Oberverwaltungsgerichte (z. B. das Oberverwaltungsgericht Lüneburg) haben sich zu einer Wagenburg der Obrigkeit entwickelt. Für viele Strafrichter ist der Strafprozess noch immer ein „Gesundbrunnen“ und das Eigentum wichtiger als Gesundheit und Leben. Das Fortbildungsinteresse von Richtern ist schwach ausgeprägt und nur dann zu fördern, wenn ein „anständiges“ Beiprogramm die Mühseligkeit der Fortbildung versüßt. Insbesondere sozialwissenschaftlichen, psychologischen und kriminologischen Erkenntnissen begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender Ignoranz und greift stattdessen lieber auf Alltagsweisheiten und Stammtischwahrheiten zurück. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägt im Wege des vorauseilenden Gehorsams die Inhalte der Entscheidungspraxis. Eine hohe Erledigungsziffer gilt im Kollegenkreis immer noch als Nachweis besonderer Befähigung. Eine Kritik in einer Fachzeitschrift wird allemal ernster genommen als die von Prozessparteien. Die Aufhebung eines Urteils durch die höhere Instanz wird als tadelnde „Schulnote“ missverstanden. Nicht wenige Richterkollegen beurteilen den Wert ihrer richterlichen Arbeit nach der Anzahl ihrer Aufhebungen. Politisch steht der Feind – insbesondere bei den Obergerichten – weiterhin links und nicht rechts. Es ist sicherlich kein Zufall, dass die erstinstanzlichen Zuständigkeiten in politischen Strafsachen und bei Großprojekten bei den Oberlandesgerichten beziehungsweise Oberverwaltungsgerichten angesiedelt worden sind. Bei den Obergerichten hat Bismarck bis heute gesiegt. Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute. In der Personalförderung wird immer noch der Rechtstechnokrat und Paragraphenreiter bevorzugt, der mit einem konservativen Staatsverständnis ausgestattet, wendig und anpassungsfähig, mit schwach ausgeprägtem Rückgrat an seiner Karriere bastelt. Der Richtertyp hingegen, der menschlich empfindsam und unabhängig sein Amt wahrnimmt, der sich sozial engagiert und sich dazu bekennt, hat in der Personalpolitik wenig Chancen. Dies muss geändert werden. Neue Richterinnen und Richter braucht das Land. Es wird Zeit, dass hierüber eine öffentliche Diskussion einsetzt….“.

 

In www.systemkritik.de/bmuhl/justizverbrechen/justizverbrechen.html sind Literaturquellen genannt.

Strafverteidiger Rolf Bossi zeigt in seinem Buch auf, wie sich die deutsche Justiz ihr Recht zurechtbeugt. Er wirft die Frage auf: Leben wir tatsächlich in einem demokratischen Rechtsstaat?

 

Justizkritiker

Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger. von Rolf Bossi 280 Seiten – Eichborn März 2005

Nach über 50 Jahren als Strafverteidiger rechnet Rolf Bossi ab: Etwas ist faul im Rechtsstaat Deutschland. Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind, die noch heute von dem Rechtsverständnis der Nazi-Zeit geprägt ist.

Rolf Bossi zeigt, wie durch Selbstherrlichkeit, Willkür und Inkompetenz die unabhängige Urteilsfindung ad absurdum geführt wird.

Ein engagiertes Plädoyer für die Kontrolle eines Systems, in dem die Allmacht der Richter zur Quelle gravierender Justizirrtümer wird!

 

Im Folgenden sind einige Beispiele von Aussprüchen und Bewertungen von berühmten Justizkritiken zur Thematik-Problematik der Justiz, insbesondere der deutschen Justiz, aufgelistet:

Die Justiz ist in Deutschland die Hure der Fürsten Georg Büchner, Der Hessische Landbote

 

Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat. Friedrich Dürrenmatt (1921-1990)

 

Nicht nur die deutsche Justiz ist unbestechlich! Auf der ganzen Welt kann man mit der größten Geldsumme keinen Richter mehr dazu verführen, Recht zu sprechen. Bertolt Brecht

 

Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist. Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in ‚Zeitschrift für anwaltliche Praxis‘ 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266)

 

In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der ‚Deutschen Richterzeitung‘, 9/1982, S. 325 (Anm.: Beim Würfeln kommen wahrscheinlich durchschnittlich mehr sinnvolle Urteile heraus …)

Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst. Prof. Diether Huhn in: ‚Richter in Deutschland‘, 1982, zitiert nach: ‚Diether Huhn in memoriam‘ von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 51

 

Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen. Harold Pinter, Literaturnobelpreisträger 2005

 

Erben der Firma Freisler Henryk M. Broder über deutsche Gerichte

 

Wir glauben euch nicht mehr und eurer Waage – Das Ding hängt schief! Das sehen wir alle Tage. Die Binde der Justitia – welch ein Bruch! Steht auf! Und dies sei euer Urteilsspruch: Sehn wir euch an, packt uns ein tiefes Graun – Wir haben zu euch Richtern kein Vertraun! Kurt Tucholsky, Spottlied „Zu einigen dieser Prozesse“

 

Wer in diesem Staat freie Meinungsäußerung auch nur wagt, seine tatsächlichen

Erfahrungen und Meinungen gegen Rechtsanwälte, Gutachter, Justiz, Klagen,

Widersprüche, Berufungen, Gerichtsbeschlüsse, Strafanzeigen und vieles andere mehr

darzulegen, zu kommentieren und zu bewerten, wird gnadenlos mit einstweiligen Verfügungen, Urteilen und Strafverfolgungen in allen Formen diffamiert und so existenziell gefügig gemacht (Friedrich Schmidt, Rainer Hoffmann, Rolf Schälike, Peter Köberle, Klaus-Dieter Fromme, Rüdiger Jung u.v.a.). Jede Form, die Missstände des Staates aufzuzeigen, wird extrem unter Missbrauch der Staatsgewalt in krimineller Art und Weise bekämpft. Im Sinn von Georg Büchner stellt die Justiz als Hure der Machtausübenden per Ordre de Mufti deren Ruf und Ansehen sicher.

 

Selbst kritische Internet-Seiten, die dem Hausrecht unterliegen, werden für die Öffentlichkeit konsequent indiziert/gesperrt, um diese von den wahren Tatsachen zur Meinungsbildung abzuhalten. www.odem.org kritisiert die Sperrung tausender systemkritischer Internetseiten. Indiziert/gesperrt wurden auch folgende Artikel:

Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung Inquisitorische Aktenführung – Konversionsbetrug und Verstoß gegen EU-Recht Inquisitorische Aktenführung – Inquisition Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Inquisitorische Aktenführung – Psychoanalytiker Bruno Bettelheim Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Inquisitorische Aktenführung – Unrecht und Missbrauch des §63 Strafgesetzbuch Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht

Auch wenn Herr Freude von odem.org diese Indizierung/Sperrung realisierte, ist von staatlicher Veranlassung auszugehen.

 

Diese Artikel zeigen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie auf.

Im naiven Glauben an den Rechtsstaat wurde ich Opfer von Staatsmobbing. Diese Mobber kündigten wiederholt meine Existenzvernichtung über den Amtsarzt an. Es folgten eklatante Herzbeschwerden und in der weiteren Folge ein Insult. Nach vollständiger Genesung hiervon wurde ich zum zweiten Mal Opfer. Opfer durch Psychiatrisierung. Von der Landesschulbehörde eingeleitet und verwirklicht über inquisitorisch geführte und vorsätzlich gefälschte/rechtswidrig erstellte psychiatrisch kausalattribuierte Akten. Auf der Basis des behördlichen Fälschungskonstrukts und zudem amtsärztlich unterstellte bestehende Betreuung erklärte mich der Amtsarzt pseudomedizinisch für berufs- und lebensunwert. Nach amtsärztlicher und richterlicher Leugnung des langjährigen staatlichen Mobbings erfolgte auf der Basis behördlich gefälschter Akten und amtsärztlicher Gutachtenfälschung die von Richtern vorgenommene Umdeutung staatlichen Mobbings als bestehender Prozess psychiatrischer Krankheit. Selbst eine während des Psychiatrisierungsvorgangs behördlich vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung deuteten diese Richter als wahr um: die Landesschulbehörde Osnabrück wies mir gleichzeitig ab 2000 mehrjährig bestehende psychiatrische Behandlungen und gutachterlich attestierte schwere psychiatrische Krankheiten zu. Obwohl erbrachte Nachweise belegten, das diese psychiatrischen Zuweisungen eine andere Person betreffen und keine fehlerhafte, sondern vorsätzlich falsche behördlich Zuordnung war.

 

Die Gesamtheit der Einzelartikel ‘Inquisitorische Aktenführung…. ‘ dokumentiert eine Kette nachgewiesener Straftaten im Amt durch Landesschulbehörde und Amtsarzt, als Wahrheit/Recht zurechtbeugt durch Ermittlungsführer und Richter, um Psychiatrisierung durchzuzwingen. Wobei diese Richter nicht nur die Rechtswidrigkeiten (gefälschte Beweismittel psychiatrischer Krankheit) von Behörde und Amtsarzt deckten, konsequent vor mir geheim hielten und mich mit fadenscheiniger anderer Begründung zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung nötigten. In dem Wissen, das diese Rechtswidrigkeiten/gefälschte Beweismittel für psychische Krankheit als wahr verwendet werden sollten. Selbst in Kenntnis der gefälschten Beweismittel entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück für den Staat und gegen seinen Bürger. Für den normalen Bürger nicht vorstellbar ist die Steigerung rechtsbeugenden(r) Größenwahns/Perfidie, mit der die beteiligten Richter das Verwaltungsgericht Osnabrück ganz offenbar zu einer ‘Wagenburg der Obrigkeit‘ mutieren ließen: Richter Specht in 3A111/02 v. 26.05.2005 und Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 schufen sogar die Voraussetzung/Legitimation/Option für in der Zukunft liegende psychiatrische Zwangsbehandlung, in Kenntnis der gefälschten Beweismittel. Durch Unterstellung von § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ wiesen mir beide nicht nur psychiatrisch kausalattribuiertes krankhaftes Verhalten zu, sondern mit mir zugewiesener Schuld auch richterlich festgestellten Rechtsverstoß. Diese Richter gaben vor, dass ich als vermeintlich psychiatrisch Kranker aus Krankheitsuneinsichtigkeit die Benutzung von richterlich als wahr festgestellten Rechtsverstößen/ Beweismittel durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater schuldhaft vereitelt. Es handelt sich um den Richtern bekannte gefälschte Beweismittel, deren Nennung diese Richter rechtsbeugend verweigerten. Damit eröffneten diese Richter dem für diese Fälschungen empfänglichen behördlich bestimmten Psychiater die Option einer mit §258 StGB Strafvereitelung begründeten psychiatrischen Zwangsbehandlung.

Diese Zuweisung von § 444 ZPO nahmen beide Richter zu einem Zeitpunkt vor, als eine durchgeführte privatärztliche psychiatrische Untersuchung diese Beweismittel als sämtlich gefälscht nachwiesen und psychiatrische Krankheit ausgeschlossen hatte.

 

Der Amtsarzt Dr.Bazoche setzte alle fachmedinischen Aussagen zum Ausschluss psychiatrischer Krankheit nicht nur außer Kraft, sondern setzte sich mit seiner Gutachtenfälschung darüber hinweg. So wie die Landesschulbehörde und die Richter den Amtsarzt sakrosankt hielten, so hielten auch die Staatsanwaltschaften aus Osnabrück und Oldenburg die beteiligten Personen der Landesschulbehörde, des Gesundheitsamtes Osnabrück, der Bez.reg. Oldenburg und des Verwaltungsgerichts Osnabrück ebenso sakrosankt wie insbesondere den Ruf dieser Institutionen.

 

Diese Gutachtenfälschung war der Beförderung des in 2002 jungen stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche vom Gesundheitsamte Osnabrück nicht abträglich. Im Gegenteil: er wurde in 2005 zum Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg befördert.

Die auf nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlung der von ihm verwandten unwahren/gefälschten Beweismittel beruhende Zuweisung von psychischer Störung im Bericht 01.12.2004 war dem jungen juristischen Dezernenten Boumann, derzeit Ermittlungsführer bei der Bez.reg. Oldenburg (Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg), ganz offenbar dessen beruflicher Entwicklung nicht abträglich, sondern förderlich. Er ist seit 2005 Richter beim Verwaltungsgericht Oldenburg.

Der junge Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück hat ganz offenbar durch seine (Fehl-) Entscheidungen einen Stein aus dem Weg zu seiner Richterkarriere geräumt.

 

Trotz den Personen Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius (Behörde), Dr. Bazoche (Gesundheitsamt), Boumann (Ermittlungsführer) und Specht (Richter) nachgewiesener vorsätzlicher Fälschungen/Rechtsbeugungen erkannten Staatsanwalt Osnabrück und Generalstaatsanwalt Oldenburg regelmäßig keine strafbare Handlungen und schlossen somit wiederholt deren Strafverfolgungen konsequent aus. Ganz offenbar trifft die von Wolfgang Neskovic beschriebene Wagenburg-Mentalität auch für Osnabrück und Oldenburg zu. Im Ergebnis mutierten die Staatsanwaltschaften vom Garanten für Recht und Ordnung zum Garanten für Konsistenzsicherung, den guten Ruf und die Unantastbarkeit dieser Personen und Institutionen.

Die regelmäßig staatlich angewandte Methode ist, das Opfer zu kriminalisieren oder/und zu psychiatrisieren, es damit rechtlos zu stellen. Erforderlichenfalls im Gefängnis und/oder KZ-Psychiatrie der Freiheit, der Gesundheit und der Reputation zu berauben, um damit die Reputation und die Konsistenz der eigentlichen Verursacher zu sichern, den vermeintlichen ‘Garanten für Recht und Ordnung‘. Insbesondere, den Nachweis deren Verstoßes gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/ EWG) auszuschließen.

Ausgeschlossen wurde dadurch das Ziel meiner beruflichen Reputation/Rehabilitation, insbesondere auch der fiskalische Grund: Schadensersatz.

 

Ganz offenbar auf staatlicher Einflussnahme zurückzuführen ist die von odem.org realisierte Indizierung/Sperrung vorstehend genannter Artikeln. Hierin wies ich im Detail die Landesschulbehörde Osnabrück in Persona Herr Kasling, Herr Giermann, Frau Dierker, Leiter Herr Pistorius, den Amtsarztes Dr.Bazoche, den Ermittlungsführers Boumann (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) und das Verwaltungsgericht Osnabrück insbesondere in Person des Richters Specht nebst an den Urteilen beteiligten Richter Essig, Müller, Niermann, Fister, Neuheuser, Meyer als Verursacher/Beteiligte des Psychiatrisierungsprozesses nach.

 

Ich empfehle vorstehend genannten Personen, sich mit dem Arbeitsschwerpunkt des Prof. Dr. Eckhard Rohrmann, Universität Marburg, auseinanderzusetzen: ‘Gesellschaftliche Konstruktionen von Anderssein und Normalität, institutionelle Rahmenbedingungen sozialer Arbeit‘.

Die beteiligten staatlichen Konstrukteure, sämtlich Garanten für Recht und Ordnung, begründeten Anderssein und Normalität, und damit realisierte Psychiatrisierung, noch nicht einmal mit wahren Tatsachen. Institutionelle Rahmenbedingungen sozialer Arbeit beruhten ausschließlich auf vor mir geheim gehaltenen Fälschungen/Rechtswidrigkeiten, rechtsbeugend als wahr durchgezwungen von der staatlichen Justiz.

 

Das Subsystem der Justiz ist in allen deutschen Unrechtssystemen ein erheblicher systemseitiger Machtfaktor für Machterwerb, Machterhaltung und Machterweiterung gewesen. Die Geschichte des Widerstandes gegen deutsche Unrechtssysteme ist daher untrennbar mit der Geschichte der deutschen Justiz verbunden.

Die Aussage des Systemkritikers Büchner „Die Justiz ist in Deutschland die Hure der Fürsten“ beschreibt treffend ein ganz spezielles und charakteristisches Phänomen der deutschen Justiz und weist auf die Etablierung und den Ausbau von totalitären Terrorregimen hin, was mit Hilfe der deutschen Justiz erst möglich wird. Die Phänomene der Anpassung und der vorauseilende Gehorsam einerseits, aber auch andererseits die Phänomene des fehlenden Rückgrats zur Ausbildung und Ausübung eines effektiven Widerstandes bei den deutschen Staatsjuristen, d.h. Richtern, Staatsanwälten, Gerichtspräsidenten und Justizministerialbeamten, können sich aus deren Karriere- und Machterweiterungsinteressen pervertieren. Wie sonst ist zu erklären, das diese Staatsjuristen selbst Terror und Folter durch Psychiatrisierung billigend in Kauf nehmen, damit die Festschreibung als berufs- und lebensunwert – und sogar den bürgerlichen Tod als Folge von Zwangseinweisung und –behandlung.

 

Die Frage, ob im Sinn Büchners diese genannten Nieders. Richter systemseitiger Machtfaktor für die Landesschulbehörde Osnabrück als selbständige Vertretung der Nieders. Landesregierung sind, mögen die beteiligten Richter sich selber beantworten.

 

 

Konsequente Manipulation/Täuschung

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de  2008-07-25 – 15:09:47

Konsequente Manipulation/Täuschung

Wiedergabe eines Leserbriefes
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008

Betreff: SYSTEM: Rechtsbeugung und Rechtsbruch im Unrechts“staat“ BRD

Ein Richter im Ruhestand gesteht …..
….tiefer Ekel ….
»Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell« nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen…..In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‚meinesgleichen‘.“
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008
Quelle: Nation & Europa 5/2008

Schreiben an das Verwaltungsgericht Osnabrück hierzu

Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen

Richter Specht, Essig, Müller,
Niermann, Fister, Neuheuser, Meyer
Verwaltungsgericht Osnabrück Mai 2008
Hakenstr.
Osnabrück

Den an nachstehend genannten Urteilen beteiligten Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück zur Kenntnis.

3A111/05 v. 29.06.05 Specht
3B5/05 v. 18.05.2005 Specht
3A116/02 v. 09.09.2004 (Rubrumkorrektur auf 04.11.2004) Specht
Darin 27.10.04 Feststellungsklage von Specht abgelehnt
Darin 03.11.04 Eilantrag 3A116/02 nicht berücksichtigt
3A116/02 v. 21.09.04 Essig, Müller, Niermann
3B23/04 v. 13.07.2004 Specht, Fister, Neuheuser
3B16/03 v. 06.06.2003 Essig, Specht Meyer

Weitere nicht offengelegte Empfänger

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich klagte gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Nach Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück 3A116/02 v. 09.09.2004 S.7 hat mir Amtsarzt Dr.Bazoche im 18.12.2002-Gutachten in nachvollziehbarer Weise den Hintergrund erläutert, warum er ein psychiatrisches Gutachten für erforderlich hielt. Da Specht den an Prof. Weig gerichteten 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zitierte, kannte er das darin befindliche 15.11.2002-Gutachten, das in der psychiatrischen Beweiserhebung ohne meine Kenntnis verwandt werden sollte. Specht deckte in dieser Kenntnis nicht nur die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten), indem er in 3A116/02 zum einen das auf amtsärztlicher Fälschung beruhende relevante 15.11.2002 Gutachten vor mir geheim hielt und nicht in Abrede stellte und zum anderen das bedeutungslose 18.12.2002-Gutachten als das relevante vorgab. Specht beließ mich in vorstehendem Klageverfahren in Unkenntnis über das gefälschte 15.11.2002-Gutachten in dem Wissen, dass auch Amtsarzt und Behörde das 15.11.2002-Gutachten im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren mir vorenthalten haben. Bis April 2006, mehr als ein Jahr nach Abschluss des Zwangspensionierungsverfahrens. Er beließ mich durch vorsätzlich in 3A116/02 unterlassene Verwendung der untersuchungsrelevanten unwahren/gefälschten 15.11.2002-Aussagen hierüber in Unkenntnis, um dadurch deren widerspruchsfreie Verwendung als wahres Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung sicherzustellen – in meiner Unkenntnis. Er gab in 3A116/02 v. 09.09.04 die Erforderlichkeit dieser Untersuchung und meine Mitwirkungspflicht nach Niedersächsischem Beamtengesetz vor, begründete diese aber mit dem bedeutungslosen 18.12.2002-Gutachten. Specht wusste um die Gutachtenfälschung/-manipulation des Amtsarztes, der mir nach 30.11.2002 beantragter Abschrift nicht das 15.11.02-Gutachten, sondern das 18.12.2002-Gutachten zusandte. Aber erst zu einem Zeitpunkt, als Prof. Weig 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt zurückgesandt hatte. Specht wusste, dass mir zum Zeitpunkt 10.12.2002 der vom behördlich vorgegebenen Prof. Weig terminierten Untersuchung überhaupt keine Begründung genannt worden war. Da keine psychische Krankheit vorliegt und vorlag und mir trotz 30.11.2002 gestellten Antrags keine Anordnungsbegründung vorlag, ließ ich diese Untersuchung nicht an mir vornehmen. Weig gab daher 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag an Bazoche zurück. Specht wusste zudem, dass erst nach Rückgabe des behördlichen Untersuchungsauftrags von Amtsarzt Bazoche an die Behörde (17.02.2003) der 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik an mich versandt wurde (Ende Jan 2003). Ausgeschlossen war somit Kenntnis und Verwendung des darin befindlichen psychologischen Teils v. 14.10.02 sowohl von Amtsarzt Bazoche als auch vom beauftragten Psychiater Prof. Weig. Dieser Teil schließt eine psychiatrische Krankheit, auch den dienstlichen Bereich betreffend, aus.
Die amtsärztlichen Fälschungen des 15.11.2002-Gutachtens stellte Specht nicht als rechtswidrig in Abrede.

Richtigstellungen zum 18.12.2002-Gutachten, das Specht in 3A116/02 als relevant vorgab:

1. Jeder Psychiater weiß, das wegen einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden zeitweiligen Konsultation beim Dr. Pawils keine psychiatrische Untersuchung anzuordnen ist. Zumal der damalige Anlass eklatanter psychosozialer Druck des damaligen Behördenleiters Pistorius und des Dezernenten Rittmeister war, die beide trotz beantragter Klärung das zurückliegende schulische Mobbing weiterhin unaufgeklärt beließen. Die hierauf zurückzuführende einmalige Konsultation erklärte Specht als ‘nachvollziehbares‘ Indiz für psychiatrische Krankheit. Für den Fall eines künftigen Klärungsbemühens kündigte Behördenleiter Pistorius als Sanktion den Rausschmiss aus dem Dienst über den Amtsarzt an. Genau das sollte über das von Behörde, Amtsarzt und Gericht vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten erreicht werden. Tatsächlicher Anlass für diesen Rausschmiss war zeitweilige Krankheit wegen Herzbeschwerden/Insult als Folgen des langjährigen schulischen Mobbing.
2. Lüge/arglistige Täuschung des Richters Specht: Am 23.02.2004 übergab ich der Landesschulbehörde Kasling den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermann-Klinik, der bis 23.02.2004 in keiner Akte enthalten war. Amtsarzt Bazoche hat definitiv gelogen, als er diesen in seinem zweiten Gutachten 18.12.2002 als bekannt vorgab, in dem ersten Gutachten 15.11.2002 diese Kenntnis richtigerweise nicht vorgab. Specht begründet in 3A116/02 v. 09.09.2004 mit dem psychologischen Bericht 14.10.2002 als Bestandteil des 18.11.2002-Abschlussberichts die im 18.12.2002-Gutachten amtsärztlich angeordnete psychiatrische Untersuchung. Eine derartige psychiatrische Bewertung steht Specht zum einen nicht zu. Zum anderen nahm er in 3A116/02 v. 09.09.04, zwei Jahre nach der 15.11.2002-Gutachtenfälschung, auch eine Konversion der Bazoche-Lüge, den 18.11.2002-Abschlussbericht im 18.12.2002-Gutachten berücksichtigt zu haben, als Wahrheit vor, und deckt damit diese Lüge des Amtsarztes. Dieser Bericht wurde auch nicht im 15.11.2002-Gutachten berücksichtigt. Specht weiß nach den Akten, dass dieser 18.11.2002-A.bericht erst nach Jan. 2003 verschickt wurde. Bazoche kannte 18.12.2002 lediglich den vorläufigen Entlassungsbericht v. 11.10.2002. Ganz offenbar nach politischer Weisung zitierte Richter Specht in 3A116/02 krank-/krampfhaft Passagen des psychologischen 14.10.02-Berichts, um damit eine mehr als zwei Jahre (diese Zeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung) bestehende psychiatrische Krankheit zu begründen, die Specht mit der Pawils-Konsultation in einen kausalen Zusammenhang brachte. Mit derartiger(m) Spinnerei/geistigem Ausfluss/arglistiger Täuschung hielt Volljurist Specht in 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich 04.11.2004)rechtsbeugend Bazoche sakrosankt, der in dem für Prof. Weig vorgesehenen 15.11.02-Gutachten statt des Abschlussberichtes mit dem psychologischen Teil den vorläufigen Entlassungsbericht ohne diesen psychologischen Teil zitiert und im mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachten den 18.11.2002-Abschlussbericht der Reha-Klinik als berücksichtigt vorgab – Specht deckte damit beide ihm bekannte Lügen des Bazoche. Wie bereits Bazoche vor 15.11.2002/18.12.2002 hielt auch Specht zu 3A116/02 keine fachmedizinische Rücksprache mit der Schüchtermann-Klinik. Eine Rücksprache beim Ltd. Psychologen über den psychologischen Bericht v. 14.10.02 hätte definitiv den Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit bestätigt. Die von Bazoche und Specht nicht vorgenommen wurde, denn derartige Antwort hätten ihr Lügenkonstrukt zum Einsturz gebracht. Natürlich zitierte Specht in 3A116/02 auch nicht die entscheidende Passage des 14.10.2002-psychologischen Berichts, der explizit eine sozialmedizinische Einschränkung der Erwerbstätigkeit und eine mir zuzuweisende Ursache für innerschulische Konflikte ausschließt.
3. Arglistige Täuschung Richter Specht: Er nannte in 3A116/02 die von Bazoche per 15.11.2002-U.auftrag angeordnete psychiatrische Untersuchung, zu der ich ausweislich des 18.12.2002-Gutachtens nicht erschienen bin. Warum begründete er Nichterscheinen nicht mit dem 15.11.2002-Gutachten?

* Specht weiß, dass der 15.11.2002-Untersuchungsauftrag das 15.11.2002-Gutachten impliziert, das Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter Specht mir im laufenden Zwangspensionierungsverfahren konsequent vorenthielten. Erst ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens teilt Amtsarzt Bojara in April 2006 nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs Koller das 15.11.2002-Gutachten erstmals als das relevante mit. Specht suggerierte jedoch in 3A116/02 v. 09.09.04 und in 3A111/05, dass zu dem 15.11.2002-U.auftrag einzig das 18.12.02-Gutachten gehört.
* Specht gab vor, dass mir zum U.termin des Weig im LKH 10.12.2002 das 18.12.2002-Gutachten bekannt gewesen sein soll und ich schuldhaft diesen U.termin versäumte. Gestörtes logisches Denkvermögen/vorsätzliche arglistige Täuschung wies Specht dadurch nach, das ich trotz Nennung des 18.12.02-Gutachtens den eine Woche davor liegenden Untersuchungstermin 10.12.02 nicht wahrgenommen habe. Die Perfidie des Specht: er weiß, selbst wenn ich auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens diese Untersuchung beantragt hätte, wäre diese Untersuchung beim Weig auf der Basis des amtsärztlich gefälschten 15.11.2002-Gutachtens durchgeführt worden – in meiner Unkenntnis.

1. Weitere arglistige Täuschung des Richters Specht:

Amtsarzt Bazoche unterstellte im 15.11.2002-Gutachten, ihm am Untersuchungstag 04.11.2002 einen seit 10 Jahren bestehenden Streit mit allen Kollegen und den Vorgesetzten mitgeteilt zu haben. Meine 04.11.2002-Aufzeichnung mit einem Tonträger und schriftliche Ausführungen der früheren Sekretärin weisen dieser Streit als Lüge des Bazoche nach. Der vermeintliche Wahrheitsbeweis dieser Amtsarzt-Lüge ist in meiner PA behördlich dokumentiert. Nach behördlichem (Kasling) Eingeständnis vor dem Nieders. Datenschutzbeauftragten wurden diese PA-Einträge rechtswidrig, da ohne meine Kenntnis/Anhörung, vorgenommen und in weiterer Unkenntnis im 15.11.2002-Gutachten als mir unterstellte Aussage und wahre medizinische Tatsache verwandt. Eine Konversion von Unwahrheit in Wahrheit nahm Specht vor, als er im Urteil 3A116/04 v. 09.09.2004 Amtsarzt und Behörde keine rechtswidrigen/unsachlichen Erwägungen unterstellte.
Mit seinen Formulierungen in 3A116/02 unterstellte er mir zudem den Vortrag, den Amtsarzt und die Behörde des Mobbings bezichtigt und damit auch ursächlich auf mich zurückzuführenden Streit mit diesen Personen zu haben und weitete die von Bazoche mir gutachterlich 15.11.2002 zugewiesene soziale Unverträglichkeit auf Personen der Behörde und die Person des Amtsarztes aus (durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit).
Einzig zu dem Zweck, um in 3A116/02 den von Specht auf diesen Personenkreis ausgeweiteten Streit und die mir von ihm unterstellte Bezichtigung als eigene Mutmaßung, unsubstantiert, sachlich nicht begründetes Substrat und Mobbingszenario zu bewerten. Diese Wertung ist bezogen auf Behörde und Amtsarzt unzutreffend, da ich eine derartige unsubstantiierte Bezichtigung nicht vornahm. Tatsache ist, das Richter Specht die ihm nach den Akten bekannte Gutachten-/Urkundenfälschung und -täuschung des Bazoche und die während des Klageverfahrens vorgenommene Personalkrankenaktenfälsachung der Landesschulbehörde Kasling rechtsbeugend nicht verwandte. Diese Wertung ist bezogen auf den schulischen Bereich aus einem anderen Grund unzutreffend, da dieses schulische Mobbing in diesen 10 Jahren tatsächlich stattfand und behördlich nicht aufgeklärt wurde. Auch berücksichtigte Specht das per Daten DVD 20.02.2004 ihm vorgelegte und von mir dokumentierte Mobbing nicht, indem er meine fundierten Nachweise dem von ihm konstruierte Niveau krankhafter Bezichtigung gleichsetzte. Insbesondere festigte Specht höchstrichterlich durch Nichtüberprüfung meiner Mobbing-Dokumentation die im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten vorgenommene Umdeutung des Mobbings in krankhaften Streit, den ich vermeintlich mit allen Kollegen und Vorgesetzten von Schule und Behörde habe, schrieb mit derartiger richterlicher Psychotrickserei höchstrichterlich mir durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit zu. Durch auf diese Weise höchstrichterlich festgestellten konsistenzsichernden Ausschluss des den schulischen Bereich, die Behörde und den Amtsarzt betreffenden Mobbings gab Specht dem behördlich beauftragte Psychiater die einzig mögliche Entscheidung vor: durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit mir zuzuweisen.
Specht wusste, dass die PA-Einträge unwahr sind und ohne meine vorherige Anhörung rechtswidrig erstellt wurden.
Specht wusste, dass die PA-Einträge im behördlich und amtsärztlich mir vorenthaltenen 15.11.02-Gutachten medizinisch falsch gedeutet wurden.
Specht wusste um die behördliche/amtsärztliche Gutachtenfälschung/-manipulation und deckte diese.

1. Das Urteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich vom 04.11.2004) erlangte Rechtskraft unter ausgeschlossener Nennung/Verwendung der amtsärztlich und behördlich gefälschten relevanten psychiatrischen Beweismittel psychischer Krankheit, die in der psychiatrischen Untersuchung vom behördlichen Psychiater als wahre Beweismittel benutzt werden sollten. Obwohl der unanfechtbare Beschluss 3A116/02 vom 21.09.02 die Überprüfung dieser Beweismittel für das Hauptsacheurteil 3A116/02 vorgab, erfolgte diese nicht. Durch Vordatierung des Hauptsacheurteils vom 04.11.2004 auf 09.09.2004, trotz 03.03.05 vorgenommener Rubrumkorrektur verwandte Specht das Datum 09.09.2004 auch im Urteil 29.06.2005, schloss Specht die von seinen Richterkollegen im unanfechtbaren Beschluss vorgegebene Überprüfung der amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel aus. Specht schloss damit nicht nur meinen erfolgreichen Rechtsbehelf aus, sondern stellte die psychiatrische Verwendung dieser Fälschungen als wahr sicher – in meiner Unkenntnis. Nach erlangter Rechtskraft übernahm Richterkollege Ermittlungsführer Boumann die behördliche PA-Krankenaktenfälschung (Dr.Zimmer) als wahr und schrieb in 01.12.2004 offenbar in geistiger Umnachtung/arglistig täuschend ohne jegliche Sachverhaltsermittlung die auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bezogenen hammerharten psychiatrischen Aussagen einer ganz anderen Person (Dr.Zimmer 16.07.2003) auf mich fest. Dr.Zimmer erklärte schriftlich eine Verwechselung mit mir für ausgeschlossen. Boumann erklärte diese als wahres Beweismittel, das in einer vor 01.12.2004 durchgeführten psychiatrischen Untersuchung verwandt worden wäre. In dieser Geisteshaltung begründete er auch mit den mir von Specht in 3A116/02 vorenthaltenen PA-Einträgen meine vermeintliche psychiatrische Krankheit. Festzuhalten ist, dass Specht und Boumann in ihren richterlichen Beschlüssen die Nennung der Summe der vermeintlichen Beweismittel vor der psychiatrischen Untersuchung konsequent ausschlossen.

Specht nannte in 3A111/05 v. 29.06.05 die PA-Krankenaktenfälschung (Dr.Zimmer) und hatte die behördlich auf mich bezogenen hammerharten psychiatrischen Aussagen in 3A116/02 als wahr annehmen, in seinem Begründungskontext verwenden und damit die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung begründen müssen. Ebenso hätte er die mit den PA-Einträgen begründeten Zweifel als wahr in 3A116/02 verwenden müssen. Diese in der psychiatrischen Untersuchung als wahr zu verwendenden Beweismittel nannte Specht nicht, ganz offenbar als Folge des Specht Weisung erteilenden politischen Beamten/Vorgesetzten, dem klar war, das ich im Fall der Nennung diesen Rechtsverstoß aufgedeckt und gegen das Urteil 3A116/02 erfolgreich Widerspruch eingelegt hätte.
So wurde das Urteil 3A116/02 unter gerichtlich ausgeschlossener Nennung der psychiatrischen Beweismittel rechtskräftig. Die in 3A116/02 nicht genannte PA-Krankenaktenfälschung und die Verwendung der Zweifel ausdrückenden PA-Einträge wurde vom Richterkonsorten Boumann dennoch als relevantes Beweismittel nachgereicht. Dass Boumann 01.12.2004 wie Specht statt des 15.11.2002-Gutachten das 18.11.2002-Gutachten verwandte und die 15.11.2002-Gutachtenfälschung ignorierte, versteht sich von selbst.

1. Specht erklärte in 3A111/05 die nicht erfolgten Anhörungen zu sämtlichen im Laufe von ca. zehn Jahren von der Landesschulbehörde vorgenommenen Personalakteneinträgen durch 13.01.05 vorgenommene ca. halbstündige PA-Einsicht für geheilt. Die PA-Einsicht nahm ich lediglich zum Zweck des Nachweises der Aktenfälschung (Dr.Zimmer) vor. Die Landesschulbehörde nahm mit Beginn der 90-er Jahre konsequent rechtswidrig, da ohne Anhörung, psychiatrisch kausalattribuierte PA-Einträge vor, als Beweismittel zu verwenden für psychiatrische Untersuchung. Von derart konsequenter Fälschung meiner gesamten Akten seitens der Behörde konnte ich nicht ausgehen. Die Perfidie des Specht: in 3A111/05 unterstellte er die von mir nicht aufgedeckten Aktenfälschungen bzw. nicht widersprochen Akten, insbesondere im Hinblick auf ihre psychiatrische Aussagebedeutung, als wahr. Derart von Specht als rechtens erklärte Heilung bezog sich auf den Ermittlungsführerbericht 01.12.2004.

Entscheidend ist: Es gibt diese Heilung nicht bezogen auf den von Specht zu vertretenden Rechtsverstoß, nämlich für die Verwendung der unwahren/gefälschten psychiatrischen Beweismittel in beiden der vor dem 13.01.05 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen, die von der Behörde ohne Anhörung bezweckt war. Diesen Rechtsverstoß hat insbesondere Specht zu vertreten, da er in 3B23/04 v. 13.07.2004 die Nennung der unwahren/gefälschten Beweismittel/Untersuchungsgegenstände verweigerte. Mit Nennung verbundene Anhörung hätte die Möglichkeit meines Nachweises als unwahr vor der Untersuchung ergeben – und diese schloss Specht aus. Der besondere Vorsatz des Rechtsverstoßes ist damit begründet, dass er meine Feststellungsklage zur Feststellung dieser Beweismittel als wahr in 3A116/02 ablehnte und meinen gleichlautenden Eilantrag gar nicht erst annahm.

Die besondere Perfidie des Specht in 3A111/05 v. 29.06.05: er übernahm die von Boumann nach §444 ZPO unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘, die in der psychiatrischen Untersuchung verwandt werden sollten. Und zwar in dem Wissen, dass die mit Verhalten und Schuld begründete Vereitelung sich auf die von Specht mir vorenthaltenen und ihm bekannten unwahren/gefälschten behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel bezog, deren Feststellung als wahr er ausschloss und die rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in der psychiatrischen Untersuchung verwandt worden wären. Hinweis: in April 2006 stellte ich die von Specht gedeckte 15.11.2002-Gutachtenfälschung/-manipulation des Amtsarztes Bazoche fest.

Bezogen auf behördlichem/amtsärztlichem/gerichtlichem Betrug basiert die mir vom Ermittlungsführer unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ nach § 444 ZPO. Beweismittel, auf deren Nennung ich nach Specht 3B23/04 v. 13.07.04 keinen Rechtsanspruch habe. Aus den unwahren Beweismitteln abgeleitet stellte er psychische Störung fest, um damit Dienstunfähigkeit zu begründen. Zu Unrecht von der Behörde 17.03.05 und von Specht in 3A111/05 v. 29.06.05 bestätigt.

In behördliche/amtsärztlich/gerichtlich erzeugter Unkenntnis dieser unwahren/gefälschten Beweismittel sollte ich nach Vorgabe des 18.12.2002-Gutachtens und behördlichem/amtsärztlichem/gerichtlichem Verweis auf die Mitwirkungspflicht nach NBG die psychiatrische Untersuchung selbst beantragen. Auf Nennung der unwahren/gefälschten Beweismittel habe ich nach Boumann und Specht 3B23/04 v. 13.07.2004 vor der psychiatrischen Untersuchung keinen Rechtsansprach, deren Feststellung als wahr lehnte Specht in 3A116/02 ab und die per Eilantrag 03.11.2004 nochmals beantragte Feststellung als wahr nahm Specht gar nicht erst an.
Die Staatanwaltschaft Osnabrück in Person des Töppich NZS-560 Js 26009/06 v. 13.10.2006 und 08.02.2007 und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg 08.03.2007 gingen meiner Strafanzeige gegen Amtsarzt Bazoche wegen Gutachten-/Urkundenfälschung und -täuschung nicht nur nicht nach, sondern gaben die Durchführung dieser Untersuchung vor.
Gericht und Staatsanwaltschaft wissen, das der behördlich beauftragte Psychiater nicht autorisiert ist, die von ‘Garanten für Recht und Ordnung vorgelegten Beweismittel‘ auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu hinterfragen. Der Psychiater hätte diese Beweismittel als wahr zu verwenden gehabt und mein auf absolute Unkenntnis beruhendes Schweigen in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimulation bewertet.
Konstatierung einer psychischen Krankheit durch einen behördlich vorgegebenen professoralen Gutachter und damit Psychiatrisierung wäre die erste zwangsläufige Folge, und als weitere Folge die behördlich damit begründete Dienstunfähigkeit.
Eine derartige Untersuchung ließ ich bis zum Urteil 3A116/02 v. 09.09.04 (das Gericht korrigierte das Rubrum auf meine Veranlassung nachträglich auf 04.11.2004) an mir nicht vornehmen, da eine derartige Krankheit nicht besteht und sämtliche fachärztliche Gutachten einen Ausschluss derartiger Krankheit konstatierten. Zuletzt 30.03.2005 bestätigt durch eine privatärztlich durchgeführte ausführliche psychiatrische Exploration, die als Folge des Urteils 3A116/02 im Nov. 2004 begann und die behördliche/amtsärztliche Aktenfälschungen (Plural) aufdeckte und berücksichtigte.
Wie nicht anders erwartet akzeptierte Specht in 3A111/05 vom 29.06.05 nur den behördlich vorgegeben Psychiater, das privatärztliche Gutachten nicht. Nach Vorstehendem weiß der Leser, warum. Meine daraufhin nach wiederholt persönlichem Erscheinen in der BBS Melle beabsichtigten Dienstantritte verweigerte die Landesschulbehörde.
Stattdessen unterstellte Ermittlungsführer Boumann, jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, im Bericht 01.12.2004, übernommen von Richter Specht in 3A111/05, nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Mit den vom Ermittlungsführer 01.12.2004 erstmals zu einem Teil genannten unwahren Beweismitteln stellte er auf ‘jeden Fall psychische Störung‘ fest und begründete damit Dienstunfähigkeit. Wenn die Behörde 17.03.05 und Specht in 3A111/05 Dienstunfähigkeit bestätigen, bestätigen sie die unterstellte psychische Störung, die auf unwahren/gefälschten Beweismitteln beruht. Diese vom Ermittlungsführer konstatierte psychische Störung sollte der behördlich vorbestimmte Psychiater auf Basis der unwahren/gefälschten Beweismittel vornehmen.
Übrigens wurde meine fristgerecht gegen Abgabequittung abgegebene 16-seitige Stellungnahme zum 01.12.2002-Bericht als solche nicht gewertet und behördlich nicht zu den Akten genommen.

Ein Blick in die Zukunft. Kaum zu glauben, das richterliche Perfidie noch gesteigert werden kann:
Nach Datumstäuschung ausgeschlossene Anwendung des unanfechtbaren Beschlusses zur Überprüfung der behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit schufen beide Richter nach § 444 ZPO mit ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ die Voraussetzung für eine gerichtlich anzuordnende psychiatrische Zwangsuntersuchung. So wie bisher an mir mit harmlos scheinenden Formulierungen schwerwiegende Sanktionierungen angekündigt wurden und über den Umweg psychiatrischer Untersuchung realisiert werden sollten, so weist die mit § 444 ZPO psychiatrisch begründete Vereitelung auf Strafvereitelung durch Krankheitsuneinsichtigkeit nach § 258 StGB hin und legitimiert explizit die Möglichkeit schwerwiegender psychiatrischer Sanktionierung. Denn dieser § sieht für den Fall strafbarer/schuldhafter Vereitelung (Strafvereitelung) psychiatrische Zwangsbehandlung vor.
Bereits eine einmalige Zwangsmedikation bewirkt massive irreversible Schädigung des Gehirns und der körperlichen Funktionalität.

Nach http://www.taz.de/pt/2007/02/01/a0001.1/text 01.02.2007 werden pro Jahr von 18 Mill Einwohner in NRW 20‘000 Bürger zwangseingewiesen und zwangsbehandelt. Das sind hochgerechnet in Deutschland (82,37 Millionen) 91’500, in Europa (450 Millionen) 500‘000.
Bezogen auf die Zahl der Zwangseingewiesenen ist die Dunkelziffer der für psychisch krank erklärten erheblich höher.

Ist nach Vorstehendem davon auszugehen, dass die vorgenannten Beamten als Garanten für Recht und Ordnung, insbesondere beamtete Richter als Vertreter der Judikative, auf konsequenter Manipulation beruhende Psychiatrisierung Vorschub leisten, um damit psychisch gesunde Beamte für dienstunfähig zu erklären?

Leserbrief: Konsequente Manipulation
Betreff: SYSTEM: Rechtsbeugung und Rechtsbruch im Unrechts“staat“ BRD

Ein Richter im Ruhestand gesteht …..
….tiefer Ekel ….
»Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell« nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen…..In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‚meinesgleichen‘.“
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008
Quelle: Nation & Europa 5/2008

Treffender kann ich mich nicht ausdrücken.

 

 

Unrecht und Missbrauch des § 63 Strafgesetzbuch

Rainer Hackmann. Erstellt 2008-01-11. Zuerst veröffentlich in blog.de in zwei Teilen: 2008-07-22/24

Unrecht des §63 StGB

Die Dissertation von Annelie Prapolinat über § 63 Strafgesetzbuch und die Forensik.

Zusammenfassung: Werner Fuss Zentrum

Im Jahr 2004 hat Annelie Prapolinat eine Doktorarbeit im Fach Jura in Hamburg abgegeben, die inzwischen im Internet veröffentlicht wurde. Mit dieser Arbeit weist Frau Prapolinat nach, dass der berüchtigte § 63 Strafgesetzbuch nicht nur Unrecht, sondern Unrecht an sich ist, also durch kein Gesetzgebungsverfahren mehr repariert werden kann. Mit dem § 63 gibt es aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten von angeblich „Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“ keinen Schuldspruch, aber stattdessen wird auf unbestimmte Zeit in der Forensik, dem so genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch Zwangsbehandlung gefoltert, bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.

Im Grunde genommen wird nach einen solchen Urteil rein willkürlich nach ärztlicher Maßgabe und regelmäßig viel später als im Knast überhaupt wieder entlassen. Es herrscht also eine extrem diskriminierende Sonderbehandlung für Menschen, die als Geisteskranke medizinisch verleumdet werden, wenn ihnen eine Straftat nachgewiesen werden kann.

Annelie Prapolinat zerbricht dieses besondere Entrechtungs-Reglement von innen heraus.

Ihre Argumentation geht dabei von der Wurzel dessen aus, was Kriminologen und Juristen überhaupt unter einer rechtswidrigen Tat verstehen. Ganz wesentlich ist dabei nämlich der Vorsatz, bzw. die Absicht mit der eine Tat begangen wird. Diese Unterscheidung ist wichtig, um irrtümliche Handlungen auch juristisch von Handlungen zu unterscheiden, die nicht irrtümlich sondern unter richtiger Einschätzung der Umstände zu Rechtsverletzungen, Verletzung anderer Menschen oder Verstößen gegen die Rechtsordnung geführt haben. Irrtum schützt zwar nicht gänzlich vor Strafe, aber zumindest vor der Schuld, die bei einer durch absichtliches Handeln herbeigeführten Rechtsverletzung entsteht.

Der völlig zutreffende Angriffspunkt von Annelie Prapolinat ist dabei die denkbar extrem verschiedene Behandlung von Irrtümern, je nach dem, ob sie einem als „geisteskrank“ Disqualifizierten oder einem für „geistesgesund“ Befundenen unterlaufen. Dabei ist schon epistemisch geradezu absurd, eine falsche Annahme dessen, was der Fall sei, noch in geistesgesund und geisteskrank zu unterscheiden, weil beides ja gerade auf einer falschen Unterstellung beruht, wie die Welt gerade beschaffen sei, bzw. was tatsächlich Realität ist.

Ein Irrtum führt dann zwar in beiden Fällen nicht nur dazu, dass keine Schuld beim Verursacher entsteht, sondern sogar dazu, dass es sich um gar keine rechtswidrige Tat handelt, da die subjektive Voraussetzung für eine solche Tat, eben ein Wissen um die Rechtswidrigkeit der Handlung, fehlt.  Während der als „geistesgesund“ befundene Verursacher dann nur den entstandenen Schaden begleichen muss, eventuell noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird der zum „Geisteskranken“ erklärte damit automatisch zu einer Gefahr per se, die eine so besondere Gefährlichkeit darstelle, dass dieser Person nahezu sämtliche Menschenrechte und bürgerlichen Grundrechte mit einem Urteil basierend auf § 63 Strafgesetzbuch abgesprochen werden. Dies führt dazu, dass sogar das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, die persönliche Integrität, durch psychiatrische Zwangsbehandlung verletzt werden darf, durchgängig mit dem Ziel sog. „Krankheitseinsicht“ nach willkürlicher Feststellung von Ärzten herbeizufoltern. Wie willkürlich diese Feststellung ist, zeigen solche denkbar absurden Zwickmühlen-Diagnosen von Psychiatern wie „vorgetäuschte Krankheitseinsicht“.

Die Strafzeit in den Folterzentren der forensischen psychiatrischen Gefängnisse ist entsprechend rein willkürlich nach den astrologischen Prognosen der dort herrschenden Ärzte. Wie willkürlich dieses gesamte Herrschaftsregime ist, wurde gerade in der BRD besonders augenfällig bewiesen, weil Gert Postel zu einem Chefarzt eines solchen Folterzentrums ernannt wurde.

Ein schlagender Beweis dass es keines Wissens dafür bedurfte, weil er in seinen eigenen Worten nur die Sprechblasen erlernt hatte, die jeder Ziege andressiert werden können.

Wir zitieren ein Beispiel aus der Dissertation von Annelie Prapolinat, die ihre Argumentation fein ziseliert sowohl mit allen dabei in Betracht kommenden höchstrichterlichen Entscheidungen wie Diskussionssträngen in Forschung und Lehre ausgearbeitet hat.

Mit zahlreichen Literaturhinweisen versehen ist Ihre Arbeit ein brillanter Beweis der Paradoxien, Inkohärenzen, ja Absurditäten in der juristischen Theorie und Praxis im Zusammenhang des § 63, die diesen zu einen durch kein Gesetz reparierbaren Unrecht machen.

Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein Teil des Vorsatzes. Geht der Täter irrtümlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines  Rechtfertigungsgrundes aus, ist darin nach der Vorsatztheorie ein Tatbestandsirrtum zu sehen. § 16 I 1 findet direkte Anwendung; mangels Vorsatz liegt keine rechtswidrige Tat vor. Zu einer direkten Anwendung des § 16 I 1 gelangt auch die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen  (die der eingeschränkten Schuldtheorie im weiteren Sinne zugerechnet werden kann), welche einen zweistufigen Deliktsaufbau vertritt und mit Ausnahme der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit und der Schuldelemente sämtliche unrechtsbegründenden und – ausschließenden Merkmale unter den Begriff des Gesamt-Unrechtstatbestandes fasst.

Nach dieser Ansicht gehören zum Vorsatz sowohl die Kenntnis aller positiven Umstände des Tatbestandes als auch das Wissen um das Nichtvorliegen der sog. negativen Tatbestandsmerkmale, das heißt z.B. Merkmalen eines das Verhalten im konkreten Falle rechtfertigenden Erlaubnistatbestandes. Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen entfällt bei irriger Annahme rechtfertigender Tatumstände damit der Vorsatz als solcher. Eine analoge Anwendung des § 16 I 1 bejaht die eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne. Die Vertreter dieser Meinung sehen die Merkmale von Tatbestand und Erlaubnistatbestand im Hinblick auf die Frage nach der Strafrechtswidrigkeit eines Verhaltens als qualitativ gleichwertig an. Mithin müsse ein Erlaubnistatbestandsirrtum die gleiche rechtliche Behandlung erfahren wie ein Tatbestandsirrtum. Die dogmatische Behandlung eines Erlaubnistatbestandsirrtums innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie im engeren Sinne ist allerdings uneinheitlich. So werden differierend Vorsatz, Vorsatzunrecht oder Handlungsunwert der Tat verneint. Im Gegensatz zu den drei genannten Theorien ist nach der strengen Schuldtheorie der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 anzusehen.

Annelie Prapolinat deckt im weiteren Verlauf ihrer Dissertation auf, dass es auch keinerlei Rechtfertigung dafür gibt, dass der § 63 nicht sofort abgeschafft wird. Die dafür ins Feld geführten kriminalpolitischen Erwägungen dürfen um den Preis des Rechtstaat als solchen nie die Oberhand darüber behalten, dass im Recht Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Eine so krasse Diskriminierung, wie sie mit dem  § 63 erhalten wird, kollidiert total mit allen Gesetzen und Konventionen zur Abschaffung von Diskriminierung. Aktuell ist es insbesondere die neue Konvention der Vereinten Nationen zur Sicherung der Menschenrechte und Würde von Behinderten, die demnächst auch in Deutschland ratifiziert werden soll.

Die Beweisführung von Annelie Prapolinats Dissertation ist einer der drei Felsen, an dem sich die Ernsthaftigkeit der Bundesdeutschen Gesetzgebung zeigen wird oder an dem diese Konvention zerschellen und zur bloßen Lachnummer verkommen wird.

 

Missbrauch des §20 und § 63 StGB

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

Über amtsärztliche Gutachtenmanipulation und -Fälschung des Dr. Bazoche vom Gesundheitsamt Osnabrück (Leiter Dr. Fangmann) des Landkreises Osnabrück (Leiter früherer Richter Landrat Hugo), von der Landesschulbehörde Osnabrück (Leiter Boris Pistorius, heute Niedersachsens Innenminister) ganz offenbar initiiert und vorgegeben, über landesschulbehördlich von Pistorius in Auftrag gegebener, von seinen Mitarbeitern Kasling und Giermann umgesetzter, gefälschter und verwendeter gefälschter/unwahrer Personalakten, vor mir geheim gehalten, sollte ein behördlich vorbestimmter willfähriger amtlicher/behördlicher Psychiater (u.a. Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück Prof. Dr. Weig) mir  ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeiten‘, eine nach §20 krankhafte seelische Störung, und damit „Schuldunfähigkeit“ eines angeblich „Geisteskranken“, zuweisen. Mit der dienstrechtlichen Konsequenz der Zwangspensionierung.

 

Der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Dr.Bazoche vom Gesundheitsamt des Landkreis Osnabrück, heute Amtsarzt in Oldenburg, gab als Postulat (von lat. postulatum Forderung) in seinem 15.11.2002-Gutachten eine plausibel erscheinende Annahme einer psychischen Störung und damit von Schuldunfähigkeit (§ 20) vor. Der von ihm behördlich beauftragte und mir nicht genannte Psychiater sollte unter Anerkennung dieses Gutachtens und eines von der Landesschulbehörde Kasling gelieferten Beweisweges psychische Krankheit und derartige Schuldunfähigkeit konstatieren.

Dieser Beweisweg dokumentiert vermeintlich von einer Vielzahl von Personen meines Umfeldes und von mir selber festgestellte psychische Störung:

– am Untersuchungstag 04.11.2002 vom Amtsarzt mir unterstellte Aussagen, im 15.11.2002-Gutachten als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ festgeschrieben

– von mir selbst beantragte psychiatrische Untersuchung (behördlich von Kasling abgenötigte Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit),

– in der Personalakte ab 1992 dokumentierte Datenerhebungen von Dritten (Betriebe, Schüler, Kollegen, etc.)

– vom Nervenarzt Dr.Zimmer dokumentierte eskalierte psychiatrische Krankheit,

– in der Akte des Gesundheitsamtes dokumentierte nicht ausgeheilte Erkrankung von der Hirnhautentzündung als Ursache für psychische Krankheit

 

Zunächst unterstellte Amtsarzt Dr.Bazoche mir am Untersuchungstag 04.11.2002 nachweislich nicht gemachte ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘. Diese postulierte er in seinem Gutachten v. 15.11.2002 als einen ab 1992 aktuell bestehenden Streit zwischen den Kollegen und Vorgesetzten sowie eine deswegen bestehende nervenärztliche Betreuung mit Betreuer. Dieses Postulat ist Lüge und darauf basierender Konversionsbetrug. In Kenntnis des ihm 06.09.2002 und 04.11.2002 dargelegten und ab 1992 dokumentierten Mobbings nahm Bazoche gutachterlich eine Umdeutung in Streit vor. Der namentlich genannte Betreuer und das Amtsgericht Osnabrück dementierten schriftlich das Vorliegen einer mir vom Amtsarzt unterstellten Betreuung. Der Amtsarzt Bazoche als Verursacher von Betrug und Lüge vorenthielt mir nach erstmals 30.11.2002 schriftlich gestelltem Antrag auf Aushändigung einer Abschrift seines Gutachtens das 15.11.2002-Gutachten, wie auch eine Vielzahl weiterer Anträge in 2003 unbeantwortet blieben. Erst nach realisierter Zwangspensionierung und erneut gestelltem Antrag 2006 erhielt ich vom Gesundheitsamt eine Abschrift. Bazoche teilte Konversionsbetrug und Lüge im Einvernehmen mit der Landesschulbehörde dem beauftragten Zusatzgutachter Psychiater Prof. Weig, Leiter des LKH Osnabrück, per 15.11.2002-Untersuchungsauftrag mit. Bestandteil dieses Auftrags war das 15.11.2002-Gutachten mit den relevanten Anordnungsbegründungen, auf deren Basis der von ihm beauftragte Psychiater in den Räumlichkeiten des LKH angebliche „Geisteskrankheit“ feststellen sollte.

 

Richter Specht 3A116/02 v. 04.11.2004 und Ermittlungsführer Boumann Bericht 01.12.2004 schlossen mit Behauptungen aus, das es sich bei dem 15.11.2002 mir unterstellten Streit um Mobbing weniger Personen meines dienstlichen Umfeldes handelt. Diese schlossen damit die Möglichkeit aus, das Mobbing und die dafür verantwortlichen Personen festzustellen. Diese schlossen weiterhin die Feststellung aus, das es sich um einen von der Landesschulbehörde gedeckten langjährigen Verstoß dieser Personen gegen das Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet, die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen betreffend) handelt und damit um meine langjährige Gefährdung durch Mobbing, als deren unmittelbare Folge sich schwere Herzrhythmusstörungen mit der weiteren Folge Insult einstellten. Von beiden Krankheiten bin ich vollständig genesen. Das von mir per Daten-DVD nachgewiesene dokumentierte Mobbing überprüften Specht und Boumann nicht. Statt Sachverhaltsermittlung vorzunehmen deuteten sie es um als ‘Mobbingszenario‘ (siehe Def. von Szenario unter Wikipedia) und als ‘unsubstantiiertes Substrat‘. Damit unterstellten beide nicht nur das Mobbing als nicht existent, sondern erklärten das Mobbing unter Ignorierung meiner Mobbingnachweise unausgesprochen als Hirngespinst eines psychisch Kranken, wodurch beide die mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens stützen.

Dieses Postulat sollte zudem über eine landesschulbehördlich gelieferte Beweiskette bestätigt werden, und zwar über unbeteiligte Dritte meines dienstlichen Umfeldes durch von diesen ausgedrückte soziale Unverträglichkeit, ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeiten‘. Diese vermeintlichen Beweise ab 1992 beruhen nachweislich auf landesschulbehördlicher Rechtswidrigkeit und Personalaktenfälschung.

 

Weitere Voraussetzung für die Untersuchung und erster Bestandteil des Beweisweges sollte die nach NBG mit amtsärztlicher Anordnung begründete Mitwirkungspflicht sein. Auf Basis erfolgter amtsärztlicher Anordnung nötigten mich Amtsarzt Bazoche und die Landesschulbehörde Kasling zur schriftlichen Einwilligung/Selbstbeantragung dieser Untersuchung. Ich soll nach erfolgter Anordnung einer vermeintlichen Pflicht nachkommen, die jedoch nachweislich auf Konversionsbetrug und Lüge des Amtsarztes beruht: den mir mit 15.11.2002-Gutachten unterstellten tatsächlich nicht gemachten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘. Eine Abschrift dieses Gutachtens wurde mir bis 2006 verweigert. Mit derart abverlangter Pflichterfüllung sollte ich in absoluter Unkenntnis das amtsärztliche Postulat der gutachterlich 15.11.2002 unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘ bestätigen und meine psychische Gesundheit selbst zur Disposition stellen.

 

Der weitere Beweisweg zum Nachweis dieses 15.11.2002-Postulats sollte über die Personalakteneinträge der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück erfolgen.

Die von der Landesschulbehörde vorgegebenen/vorliegenden Akten ab 1992 als vermeintliche Nachweise sind als vermeintlich von Dritten (Betriebe, Lehrerkollegen, Schüler, etc.) erhobene Daten formuliert. Diese Dritten meines beruflichen Umfeldes gelten als diejenigen, die das Postulat vermeintlich bestätigen/beweisen. Nachweisbar handelt es sich um Manipulation meiner Akten durch den verantwortlichen Verfasser Schulleiter Kipsieker der BBS Melle, der derartige Aussagen diesen Dritten zugeordnete/unterstellte. Nur: diese Dritten wussten von derart in ihrem Namen erfolgten Einträgen nichts. Insbesondere ließ Kipsieker über diese Dritten mir soziale Unverträglichkeit ausdrücken, als hätten diese mir ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit‘ zugewiesen. Derart kausalattribuierte PA-Einträge drücken eine vermeintliche Schwerwiegendheit aus, nochmals verstärkend ausdrückt über die gewählten Formulierungen Verhaltensbilanz, -prognose und Nachsichtzeigendes Verhalten. Weiterhin verstärkend mit dem diskriminierenden expliziten Hinweis des Kipsieker auf eine vermeintliche psychische Störung und der vorgegebenen vermeintlich von Kollegen geäußerten Bitte um Schutz vor mir.

Diese vom „geistesgesund“ geltenden Verursacher Kipsieker angewandten Techniken sind keine Sozialtechniken bzw. Psychotechniken, sondern eher hochgradig moralisch verwerfliche perfide niederträchtige kriminelle Machenschaften, treffender psychosoziale Foltertechniken mit dem Zweck, mich zum einen über manipulierte unwissende Dritte als geisteskrank medizinisch verleumden zu lassen, diese dem Psychiater als wahr vorzugeben, und über derartige Manipulation des Psychiaters von diesem weiteren Dritten mich endgültig nach §20 und §63 als geisteskrank abqualifizieren zu lassen.

Da der beauftragte Psychiater die Integrität des psychisch gesund geltenden Verfassers und der psychisch gesunden Dritten nicht bestreitet, insbesondere nicht in Frage stellt, ob diese Dritten die Aussagen tatsächlich machten und diese Aussagen wahr sind, entfällt die erforderliche Beweisführung zur Feststellung des Wahrheitsgehalts. Ein Konstrukt, mit dem die Analogie zum Geisterfahrer hergestellt wurde: wieso einer, die fahren ja alle falsch. Unbewiesen gelten daher über die Akten 1992-2004 die diesen Dritten unterstellten Aussagen als von diesen ausgedrückte, ständig zunehmende und im dienstlichen Umgang nicht mehr hinnehmbare schwerwiegende ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeiten‘ als wahr.

 

Es handelt sich bei diesen vermeintlichen Nachweisen von Dritten um von dem Schulleiter der BBS Melle Kipsieker ohne Kenntnis/Einverständnis dieser Dritten erstellte, von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling ohne Hinterfragung übernommene, ohne Anhörung in meine Akte aufgenommene und vom Leiter der Landesschulbehörde Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltene unwahre, auf Manipulation dieser Dritten beruhende Personalakteneinträge 1992-2000. Diese sind für den Psychiater Beweis- und Untersuchungsgegenstand. Diese Dritten wurden über die ihnen übertragene Sanktionierung, genauer: Lieferung des Beweises für Psychiatrisierung, meiner Person in ihrem Namen nicht in Kenntnis gesetzt.

Und in unmittelbarer zeitlicher Fortsetzung fälschte (16.07.2003) selbst die Landesschulbehörde in Person des Kasling und dessen Vorgesetzten Dezernent Giermann vorsätzlich meine Personalkrankenakte, mit der diese Personen für den Zeitraum Jan. 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehend über das 16.07.2003-Schreiben des Psychiater/Nervenarzt Dr.Zimmer mir im Plural psychiatrische Krankheiten, Diagnosen, Therapien, psychiatrische Begutachtungen mit konstatierter psychiatrischer Erkrankung zuwiesen. Wissend, das ich diese Person definitiv nicht bin. Auch hier das gleiche Spiel: Dr. Zimmer wurde über die ihm übertragene Sanktionierung, genauer: Lieferung des Beweises für Psychiatrisierung, meiner Person in seinem Namen nicht in Kenntnis gesetzt.

Dr.Zimmer teilte mir schriftlich mit, das auf Grund der in seinem Schreiben genannten Kenndaten die Möglichkeit eines Versehens ausgeschlossen ist. Diese im Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren vor mir geheim gehaltene Akte ist das Ergebnis vorsätzlicher landesschulbehördlicher Fälschung und war ganz offenbar letzter Teil des vom Psychiater als wahr zu verwendenden Beweisweges, mit dem nicht nur fachärztlich das 15.11.2002-Postulat bestätigt/bewiesen werden sollte, sondern auch die nach 1992-2000 eskalierte Zunahme derartiger Krankheit – und besonders perfide: gleichzeitig sollten sämtliche festgestellten Ausschlüsse psychiatrischer Krankheit mit dieser Aktenfälschung für bedeutungslos erklärt werden. Für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung von ca. 2 Jahren gelten die in meinen Akten nicht existenten Behandlungsunterlagen des Dr.Zimmer für den Psychiater zudem als Indiz dafür, dass ich dem Amtsarzt 04.11.2002 und der Behörde meine vermeintliche nervenärztliche Behandlung und Krankheit vorenthalten habe. Auch meinen Ärzten. Sämtliche von denen festgestellten Ausschlüsse von psychiatrischer Krankheit, zuletzt im 18.11.2002-Bericht der Schüchtermannklinik, wären zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung auf einen Schlag bedeutungslos, denn der behördlich beauftragte Psychiater hätte das nach den Akten behördlich vorgegebene 16.07.2003-Schreiben mit den psychiatrischen Aussagen auf mich bezogenen und nicht als Fälschung, sondern als wahr anzunehmen gehabt und wegen des als wahr geltenden 16.07.2003-Schreibens im Rückschluss von krankheitsbedingtem Verschweigen von psychiatrischen Behandlungsunterlagen.

 

Ferner bezieht sich ein weiterer dieser vermeintlichen Nachweise auf spezielle und ganz offenbar manipulierte Akten des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück, die auf die vermeintliche Ursache psychischer Krankheit hinweisen und krankheitsbedingte vermeintliche Schuldunfähigkeit ausdrücken. Diese Akten wurden ohne meine Kenntnis auf Veranlassung der Landesschulbehörde (früher Bez.reg. Weser Ems) 1998/99 meiner Hauptakte des Gesundheitsamtes entnommen und sind bis heute nicht darin existent. Im Normalfall wäre meine Einsicht in diese Akten ausgeschlossen. Diese 1998/1999 ohne mein Einverständnis entnommenen Akten werden auch heute noch separat als im Computer des Landkreises Osnabrück eingescannte Akten des Gesundheitsamtes Osnabrück geführt. Die Existenz derart geführter Akte leugnete der Landkreis vehement, bis ich den Nachweis vorlegte. Zweck war ganz offenbar, diese im Normalfall nicht für mich zugänglich zu halten, sondern ausschließlich für den behördlich beauftragten Psychiater. Eingescannt sind umfangreiche Behandlungsunterlagen über eine Hirnhautentzündung in 1998 wegen einer borellioseverseuchten Zecke. Aus dieser eingescannten Akte wurden vor der Einscannung auf Anordnung der Landesschulbehörde und in Kenntnis des Schulbez.personalrats Otte u.a. das Gutachten über die vollständige Genesung von dieser Krankheit und volle Dienstfähigkeit entfernt. Die Nichtexistenz des Genesungsgutachtens erlaubt dem Psychiater den Rückschluss auf eine in 1998 nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung und nicht wiedererlangte volle Genesung, und damit gleichzeitig den Rückschluss auf die vermeintliche Ursache der über die Akten landesschulbehördlich unterstellten eskalierten Entwicklung einer „Geisteskrankheit“. Insbesondere erklärte diese vermeintliche Ursache scheinbar für die Zeit nach 1998 die behördlich unterstellten unwahren, eskalierend zunehmenden und gefälschten Zuweisungen (16.07.2003) psychiatrischer Krankheit. Es handelt sich um behördlich konstruierten Scheinbeweis für Schuldunfähigkeit nach §20 und eröffnet die Möglichkeit für die Anwendung des §63 StGB. Der Leiter des Landkreis Osnabrück Landrat Hugo weigerte sich bis heute, die von mir in Kopie vorgelegten vernichteten Akten, auch das Gutachten über die vollständige Genesung von der Hirnhautentzündung, zur eingescannten Akte und zur normalen Akte Gesundheitsamtes zu nehmen.

Taktisches Kalkül des Landrat Hugo vom Landkreis Osnabrück: Die Hauptakte wurde erst auf meine Veranlassung hin nach dem Zeitpunkt meiner Einsichtnahme in 2006 paginiert. Das bedeutet, dass ich bis zu den Zeitpunkten 2002 und 2004 der psychiatrischen Untersuchung für den Fall einer beim Gesundheitsamt beantragten Akteneinsicht die eingescannten Akten nicht erhalten und nicht gesehen hätte. Das bedeutet insbesondere, dass bis 2006 jederzeit die Möglichkeit der Aktenmanipulation durch das Gesundheitsamt bestand. Bei Akteneinsicht des Psychiaters, zu der mein Einverständnis nicht erforderlich ist, könnten problemlos Kopien der eingescannten Akten angefertigt und der Hauptakte als Scheinbeweise beigefügt werden, der diese beigefügten Akten als mir bekannt und wahr unterstellte und psychiatrisch gegen mich verwendet hätte. Nach Verwendung und Rückgabe wären diese Kopien wieder der Hauptakte entnommen worden, ohne dass ich bei nochmaliger Akteneinsicht derartigen Missbrauch hätte feststellen können. Das problemlose Entnehmen und Einfügen von Kopien der eingescannten Akten ist durch nicht paginierte Hauptakte möglich. Landrat Hugo hat die Nicht-Paginierung bis 2006, damit die Möglichkeit der Aktenmanipulation und damit der weiteren Möglichkeit der Manipulation des Psychiaters mit dem Zweck einer psychiatrischen Fehlentscheidung zu verantworten.

 

Sowohl das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung für die 2002 und 2004 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen als auch sämtliche dieser landesschulbehördlichen Nachweise/Personalakteneinträge wurden mir als Betroffenen trotz mehrfach gestellter Anträge nach 30.11.2002 vor den psychiatrischen Untersuchungsterminen nicht genannt. Die Möglichkeit meiner Kenntnis, meiner Stellungnahme, meines Widerspruchs und deren Berichtigung schlossen als Konsortialpartner das Gesundheitsamt Amtsarzt Dr.Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, die Bez.reg. Oldenburg Boumann und zuletzt das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht 3B23/04 v. 13.07.2004 konsequent aus. Für die Umsetzung des gemeinsamen Ziels Zwangspensionierung durch Psychiatrisierung und zur Konsistenzsicherung der Verursacher nur zu logisch: denn das 15.11.2002-Gutachten und sämtliche dieser vermeintlich wahren Nachweise/Personalakteneinträge sind unwahr/gefälscht, sollten aber vom beauftragten Psychiater als wahr verwendet werden. Und das geht nur in meiner Unkenntnis. Um die Möglichkeit meines Nachweises von Fälschung auszuschließen, wurde mir die Vielzahl gestellter Anträge auf Nennung der 15.11.2002-Anordnungsbegründung und diese begründenden vermeintlichen Nachweise, die Summe der relevanten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände also, vor der Untersuchung verweigert vom:

– Amtsarzt Dr.Bazoche vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück

– Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück,

– Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg und

– Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück.

 

Die Landesschulbehörde Kasling begründete die mir abverlangte nach NBG bestehende Mitwirkungspflicht mit der vom Amtsarzt angeordneten psychiatrischen Untersuchung. Anordnung selbstverständlich im Singular! Aber nicht für den Amtsarzt Bazoche und die Landesschulbehörde Kasling! Für diese galt Plural. Tatsächlich fertigte der Amtsarzt bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung zwei verschiedene Gutachten mit inhaltlich verschiedenen Anordnungen an. Diese Gutachtenmanipulation hat Kasling entscheidend zu verantworten. Das dem beauftragten Psychiater vom LKH zugesandte 15.12.2002-Gutachten mit den relevanten Begründungen vorenthielten mir Kasling und Bazoche. Nach §59a NBG ist mir auf Antrag eine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens auszuhändigen. Der Jurist Kasling beriet Bazoche 05.04.2003 rechtlich und forderte ihn zum Verstoß gegen §59a NBG auf, nämlich mir das 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen. Trotz mir verweigerter Abschrift/Nennung des 15.11.2002-Gutachtens und dieser vermeintlichen Nachweise sollte ich 2002 und nochmals in 2004 unter Verweis auf eine bestehende Mitwirkungspflicht die psychiatrische Untersuchung selber beantragen. Aber auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens und in Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens.

 

Nach 2006 Erhalt des 15.11.2002-Gutachtens wies ich Unwahrheit/Fälschung der Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung nach. Wegen Fälschung und Gutachtenmanipulation stellte ich Strafanzeige gegen Bazoche. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück thematisierte 560 Js 26009/06 v. 13.10.2006 und sanktionierte die Gutachtenmanipulation, die Verwendung von zwei inhaltlich verschiedenen Gutachten also, nicht. Durch Nichtthematisierung schloss die Staatsanwaltschaft aus, dass ich überhaupt eine Strafanzeige wegen Gutachtenmanipulation stellte.

Diese Gutachtenmanipulation wurde von Amtsarzt Bazoche in Absprache mit Kasling erst nach dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten vorgenommen. Es handelt sich um eine arglistige Täuschung, denn statt einer Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens fertigte Bazoche als Folge meines 30.11.2002-Antrags ein inhaltlich vollkommen anderes an. Zweck des nach dem 10.12.2002 erstellten manipulierten 18.12.2002-Gutachtens war, das ich eventuell doch den 10.12.2002 Untersuchungstermin wahrnehme, damit das 15.11.2002-Gutachten verwendet wird.

Das relevante 15.11.2002-Gutachten war nicht als solches deklariert, sondern Bestandteil des an Weig gerichteten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags.

 

Die Staatsanwaltsschaft Osnabrück bezog sich nur auf das 15.11.2002-Gutachten als das vermeintlich einzige und schloss 13.10.2006 eine bewusste Verfälschung des 15.11.2002-Gutachten aus, die diese wegen der Zeitspanne am 13.10.2006 als nicht mehr nachweisbar vorgab.

Die Staatsanwaltschaft thematisierte auch nicht, dass mir das relevante 15.11.2002-Gutachten bis 04.2006 vorenthalten (Verstoß gegen §59a NBG) wurde, das ohne meine Kenntnis ausschließlich dem beauftragten Psychiater zugesandt wurde und Entscheidungsgrundlage sein sollte. Auch nicht sanktioniert wurden die nachgewiesenen inhaltlichen Fälschungen des 15.11.2002-Gutachtens. Meine Beweise, u.a. meine Tonbandaufzeichung von der amtsärztlichen Untersuchung v. 04.11.2002, die schriftliche Erklärung der Sekretärin des Bazoche, die Aussage meiner 04.11.2002 anwesende Frau, ignorierte Staatsanwalt Töppich. Verantwortlich für diese vorsätzlich vorgenommene zeitliche Verschleppung war der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück, der in Absprache mit Amtsarzt Bazoche auf meine Anträge vom 30.11.2002 und 05.04.2003 mir die Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens verweigerte.

 

Der Jurist Kasling, der in dem Untersuchungsauftrag 21.10.2002 an den Amtsarzt als Untersuchungszweck meine Zwangspensionierung vorgab, der die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (zwei Gutachten für eine Untersuchung) entscheidend mit zu verantworten hat, der die Fälschung des 15.11.2002-Gutachtens mit veranlasste, der die beantragte Aushändigung einer Abschrift dieses Gutachtens verweigerte und den Amtsarzt stattdessen zur Erstellung eines inhaltlich ganz anderen 18.12.2002-Gutachtens veranlasste, der mit seinem Vorgesetzten Giermann die 16.07.2003-PA-Krankenaktenfälschung vornahm, etc., der also meine Zwangspensionierung über Psychiatrisierung auf Basis von ihm vorgenommener Aktenmanipulationen bezweckte, konnte sich offenbar diesen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sicher sein.

Ganz offenbar geht Standesehre der beamteten Juristen und Schutz des Systems Landesschulbehörde Osnabrück vor Recht.

Im Ergebnis legalisierte diese staatsanwaltschaftliche Entscheidung nicht nur Gutachtenmanipulation und –fälschung, sondern Töppich erklärte die auf zwei verschiedenen Anordnungen beruhende psychiatrische Untersuchung und meine Pflicht zur Mitwirkung auf Basis des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens als Folgen davon für rechtens. Er erklärte damit die auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens vorgesehene psychiatrische Untersuchung für rechtens und legalisierte damit auch die von mir bis zum Urteil 04.11.2004 ausgesetzte und nicht durchgeführte Untersuchung als ‘schuldhaft verweigert‘ und wegen dieser vermeintlichen Verweigerung ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ (Bericht des Ermittlungsführers 01.12.2004), also eine psychische Störung nach §20. Er erklärte auch für rechtens, das die Landesschulbehörde in Person der Frau Dierker 17.03.2005 meine fristgerecht abgegebene 16-seitige Stellungnahme zu diesem 01.12.2004-Bericht (meine fundierte Entkräftung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen) als nicht abgegeben vorgab, mit nicht ‘abgegeben‘ meine Akzeptanz der unterstellten psychischen Störung vorgab/übernahm und trotz März 2005 vorgelegten psychiatrischen Gutachtens mit dem Ergebnis des Ausschlusses einer psychischen Störung meine Zwangspensionierung vornahm.

 

Anmerkung: Frau Dierker wurde Febr. 2005 mit meinen Fall befasst. Das 17.03.2005-Schreiben weist nach dem Briefkopf Kasling als Verfasser aus und wurde lediglich von Dierker unterschrieben. Dierker war 22.02.2005 anwesend, als meine Frau und ich Kasling und Pistorius die abgegebene Stellungnahme und das psychiatrische März 2005-Gutachten vorlegten. Nach Dierker 29.03.2005 waren es nun die ‘Gesamtumstände‘, ( Synonymie nach §63: ‘Gesamtwürdigung‘) mit denen die Landesschulbehörde die Zwangspensionierung bestätigte.

 

Außerdem: Derselbe Kasling schloss meine Kenntnis und die Möglichkeit meiner Stellungnahme zu sämtlichen unwahren Personalakteneinträgen (Datenerhebungen von Dritten) ab 1992 aus, die der Psychiater als objektiv und als vermeintlichen Beweis für die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen verwenden sollte. Auch hier ermittelte Staatsanwalt Töppich nicht. Dennoch: Nach Auskunft dieser Dritten (u.a. der Lehrerkollegen) wurde keiner über die in ihrem Namen erhobenen Daten in Kenntnis gesetzt, keiner autorisierte die Landesschulbehörde zur Verwendung; mir liegen Nachweise vor, das Kollegen manipuliert wurden.

Außerdem: Derselbe Kasling fälschte vorsätzlich meine Personalkrankenakte, als er mit dem Dr.Zimmer-Schreiben v. 16.07.2003 mir ab Jan 2000 bis über 16.07.2003 hinaus psychiatrische Erkrankungen/Diagnosen/Therapien einer ganz anderen Person zuwies, ebenfalls als vermeintlicher Beweis vorgesehen zur Manipulation des Psychiaters. Auch hier stellte Staatsanwalt Töppich das Verfahren gegen Kasling ein – es war nur ein Fehler.

 

Der §63 StGB ist schon Unrecht an sich. Die besonders perfide Niederträchtigkeit: über die vorsätzliche Fälschung und Manipulation von Nachweisen beließen mich vorstehende Konsorten konsequent zu beiden psychiatrischen Untersuchungsterminen in Unkenntnis. In einer konzertierten Aktion schufen und betrieben

– die Landesschulbehörde Osnabrück, insbesondere die Personen Pistorius (damaliger Behördenleiter, jetzt Osnabrücks Oberbürgermeister), Giermann, Kasling, Dierker,

– das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück in Person des Leiters Landrat Hugo und des Amtsarztes Dr.Bazoche

– der Ermittlungsführer Boumann, juristischer Dezernent bei der Bez.reg. Oldenburg

– das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht

– und ganz offenbar auch die Staatsanwaltschaft der Stadt Osnabrück Töppich

die Voraussetzung für die Feststellung/Festschreibung von vermeintlicher „Geisteskrankheit“ und somit für die Anwendung der §20 und § 63 StGB.

 

Die Voraussetzung wohlgemerkt, denn den eigentlichen Missbrauch der §20 und § 63 StGB delegierten Amtsarzt Bazoche bzw. die Landesschulbehörde Osnabrück auf den behördlich beauftragten Psychiater. Dieser hat das amtsärztliche 15.11.2002-Postulat und die das Postulat vermeintlich begründende und von den Volljuristen der Landesschulbehörde vorgegebene Beweiskette als wahr zu übernehmen. Ihm ist nicht gestattet, diese in Frage zu stellen (der Beamte als Wahrer von Recht und Gerechtigkeit §62 (5) NBG, Kommentar). Der Psychiater hätte daher auf der Grundlage des amtsärztlichen Postulats, einer von mir selbst beantragten Untersuchung (Mitwirkungspflicht) und der behördlich vorgegebenen Beweiskette keine andere Entscheidungsmöglichkeit, als ‘§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen‘ zu konstatieren.

Wenngleich vorstehend genannte Konsorten kenntnishabende Beteiligte sind, ging die Initiative dieser Manipulation/dieses Unrechts von den Juristen der Landesschulbehörde Osnabrück aus, insbesondere von der Person Kasling.

 

Da der behördlich beauftragte Psychiater von den Beamten der Landesschulbehörde (Juristen) und des Gesundheitsamtes als Garanten für Recht und Ordnung auszugehen hat, ist der Psychiater verpflichtet, die von diesen Beamten/Juristen vorgelegte Beweiskette anzuerkennen und hat diese nicht anzuzweifeln. Zweck dieser Anerkennung ist, das der Psychiater nach §20 die Feststellung, genauer Zuweisung, von Geisteskrankheit vornimmt und die damit verbundene angebliche „Schuldunfähigkeit“ eines angeblich „Geisteskranken“. Diese Feststellung des Psychiaters übernähme wiederum die Landesschulbehörde Kasling zum Zweck der Feststellung meiner Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Hierin ist der Missbrauch des § 20 und damit der Konversionsbetrug der Landesschulbehörde Kasling begründet: der Psychiater ginge von meiner Kenntnis des Postulats und der Beweiskette aus. Diese befinden sich aus nicht von mir zu vertretender Unkenntnis widerspruchsfrei in meiner Personalakte und gelten daher für den Psychiater als von mir akzeptiert. Diese wurden jedoch von der Landesschulbehörde rechtwidrig, ohne meine Kenntnis, in meine Akte platziert und Juli 2000 vom damaligen Behördenleiter Pistorius unaufgeklärt gehalten und deren Nichtverwendung erklärt. Tatsächlich erfolgte nach Juli 2000 deren Verwendung im Bericht des Ermittlungsführers 01.12.2004, wie nach Juli 2000 und vor 01.12.2004 die psychiatrische Verwendung ohne meine Kenntnis beabsichtigt war. Nennung und Verwendung dieser Vorfälle/Akten als psychiatrische Untersuchungsgegenstände verweigerten mir Landesschulbehörde, Gesundheitsamt, Ermittlungsführer wiederholt gestellter Anträge, zuletzt das Verwaltungsgericht mit Beschluss 13.07.2004. Ich blieb somit in absoluter Unkenntnis über deren Verwendung, wodurch diese widerspruchsfrei blieben und als von mir akzeptiert gelten.

Es ist davon auszugehen, dass die als objektiv zu verwendenden behördlich vorgelegten Untersuchungsgegenstände/Beweise vom Psychiater lediglich für dessen Entscheidung verwendet und mir als Betroffenen ebenfalls nicht genannt und nicht erläutert werden. Mit zwangsläufig ausbleibendem Widerspruch aus Unkenntnis hätte ich als Betroffene nicht nur diese Zuweisung von „Geisteskrankheit“ und damit die Psychiatrisierung akzeptiert, sondern gleichzeitig neben dem 15.11.2002-Postulat auch diese vermeintlichen Beweise.

Damit wäre das Ziel der inquisitorischen Aktenführung der Landesschulbehörde Osnabrück erreicht: Zwangspensionierung nach § 20 aus psychischen Gründen.

 

Widerspricht der angeblich „Geisteskranke“ der festgestellten vermeintlichen „Geisteskrankheit“, so kann dieser wegen der landesschulbehördlich konsequent ausgeschlossenen Nennung/Erläuterung der relevanten Untersuchungsgegenstände in der Untersuchungssituation keinen begründeten Widerspruch vornehmen. Dessen Aussagen wirken daher zwangsläufig zusammenhanglos und wirr.

Für diesen Fall konstatierte der Psychiater Wirrheit und mangelnde Einsicht, erfolgte auf Basis des §20 und §63 das Wegsperren auf unbestimmte Zeit in die Forensik und systematische Folter durch Zwangsbehandlung bzw. permanente Bedrohung mit dieser Misshandlung. Die Möglichkeit der sofortigen nahtlosen Umsetzung dieses Vorhabens war durch Vorgabe der psychiatrischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des LKH gewährleistet und ganz offenbar vorgesehen.

 

Die von der Landesschulbehörde Kasling deklarierte Mitwirkungspflicht ist nach NBG begründet mit erfolgter Anordnung des Amtsarztes Dr.Bazoche. Die Bazoche-Anordnung ist Gutachtenmanipulation, da er bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten (15.11.2002: hat der Psychiater erhalten, ich nicht || 18.12.2002: habe ich erhalten, aber der Psychiater nicht) erstellte. Die Landesschulbehörde verlangte von mir unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, und zwar auf Basis des in ihren sämtlichen Schreiben ausschließlich verwandten 18.12.2002-Gutachtens. Die Landesschulbehörde Kasling bezweckte jedoch, das der behördlich beauftragte Psychiater die Untersuchung auf die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens bezieht und die behördlich vorgegeben unwahren und gefälschten Akten ab 1992 als vermeintliche Beweiskette verwandt. Die Landesschulbehörde Kasling verweigerte mir Kenntnis, Klärung, Widerspruchsmöglichkeit und Berichtigung des 15.11.2002-Gutachtens und dieser Akten, und zwar vor der Untersuchung und vor deren Verwendung durch den Ermittlungsführer. Insbesondere nach von mir beantragter Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände schlossen die Landesschulbehörde und das Verwaltungsgericht die Nennung dieser Akten aus, um damit deren widerspruchsfreie Verwendung als psychiatrische Beweiskette in der psychiatrischen Untersuchung sicherzustellen – in meiner Unkenntnis. Daher handelt es sich nicht um eine behördlich geforderte Pflicht zur Mitwirkung auf der Grundlage von wahren Tatsachen, sondern um eine selbst beantragte Selbstvernichtung auf der Grundlage mir vorenthaltener unwahrer Tatsachen.

Wiedereingliederung wäre nach einem Jahr möglich gewesen. Voraussetzung dafür wäre die erneute Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung unter Verwendung der nicht berichtigten Nachweise.

Meine Selbstvernichtung beantragte ich nicht, sondern eine Berichtigung sämtlicher Akten nach §101f NBG (Kommentar 4), die Gegenstände der psychiatrischen Untersuchung sein sollten. Die Landesschulbehörde lehnte meinen Antrag ab.

 

Im Ergebnis unterstellte mir Boumann 01.12.2004 ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt Verwendung eines Beweismittels‘, von Kasling und Frau Dierker von der Landesschulbehörde bis Mai 2005 verharmlosend als ‘schuldhaft verweigerte‘ Mitwirkung bezeichnet. Mit der Boumann-Formulierung wird der Bezug zu krankheitsbedingter Strafvereitelung nach §258 StGB hergestellt und dadurch eine ärztliche (psychiatrische) Behandlung notwendigerweise vorgegeben. Mit ‘schuldhaft verweigert‘ stellen diese Personen bereits den Bezug zu §63 her: Schuldunfähigkeit nach §20. Mit Verweigerung unterstellten beide bezogen auf die Untersuchungszeitpunkte 2002 und 2004 nicht ausgeräumte Zweifel (unausgesprochen: nicht ausgeräumte Zweifel bezogen auf meine Psyche). Durch den über die Boumann-Unterstellung hergestellten Bezug zu §258 StGB wird der Psychiater quasi zur psychiatrischen Zwangsbehandlung verpflichtet. Näheres unter Google: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann

 

Auf wahren Tatsachen beruhende Zweifel gab und gibt es nicht. Es gab nur auf Unwahrheit/Fälschung/Manipulation beruhende nicht ausgeräumte Zweifel, auf deren Nennung ich nach Richter Specht 13.07.2004 vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch habe und die vor der psychiatrischen Untersuchung nicht ausgeräumt werden konnten und sollten. Die Summe der 13.07.2004 ausgeschlossenen Nennung der Untersuchungsgegenstände, diese nicht ausgeräumten Zweifel also, werden in einer psychiatrischen Untersuchung auch nicht ausgeräumt, da der Psychiater in der Fremdanamnese die behördlichen Vorgaben als wahr und objektiv zu übernehmen hat und nicht zu Disposition zu stellen hat. Ich selber hätte diese Zweifel nicht ausräumen können, da Boumann 22.06.2004 und Specht 13.07.2004 die Nennung dieser Zweifel ausschlossen.

 

Die von Boumann 01.12.2004 gemeinten nicht ausgeräumten Zweifel beruhen nachgewiesenermaßen auf amtsärztlicher Gutachtenmanipulation und –fälschung sowie behördlich in Person des Kasling rechtswidrig in meine Personalakte platzierten unwahren Personalakteneinträgen (Vorfälle ab 1992) und von ihm gefälschten Krankenakteneinträgen. Zweifel, über die ich amtsärztlich, behördlich und gerichtlich in 3B23/04 v. 13.07.2003 mit der Begründung in Unkenntnis gelassen wurde, dass ich vor der psychiatrischen Untersuchung keinen Rechtsanspruch auf deren Nennung habe. Und die Landesschulbehörde unterstellte verweigerte Mitwirkung zudem noch als meine Schuld. Mit der Brechstange zwingen die Juristen der Landesschulbehörde meine psychiatrische Vernichtung durch. Die Behörde weiß, dass selbst die unterstellte verweigerte Mitwirkung unwahr ist, insbesondere nicht schuldhaft. Denn ich veranlasste als unmittelbare Folge des Gerichtsbeschlusses 3A116/02 v. 04.11.2004 Ende Nov.2004 selber diese psychiatrische Untersuchung mit dem behördlich nicht anerkannten Ergebnis des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung. Im Klartext: weil ich in dem Zeitraum 04.11.2004 bis 01.12.2004 nicht die Untersuchung von einem behördlich vorbestimmten Psychiater vornehmen ließ, stellten der juristische Dezernent Boumann von der Bez.reg. Oldenburg (Bericht 01.12.2004) und der Verwaltungsrichter Specht unter Ignorierung der begonnenen psychiatrischen Exploration ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ fest. Und diese ‘Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Nieders. Landesbeamte‘ Juristen (Richter und juristischer Dezernet) begründen und unterstellten damit, ohne explizit § 20 zu nennen, Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.

 

Der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg wurde von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling März 2003 mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt. Von Kasling, der im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzen Giermann und dem damaligen Behördenleiter Pistorius wenige Monate später 16.07.2003 meine Personalkrankenakte fälschte. Diese Juristen begingen damit ebenso Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), wie der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann, der nach seiner Aussage im 01.12.2004-Bericht vom gesamten Akteninhalt ausging. Tatsächlich jedoch verwandte er nur einen Teil: von den verschiedenen amtsärztlichen Gutachten verwandte er nur das vom 18.12.2002, das relevante vom 15.11.2002 erwähnt er mit keinem Wort, wie er die Personalaktenfälschung vom 16.07.2003 ebenfalls nicht verwandte. Der von ihm verwendete Aktenteil bezog sich nur auf Akten über Vorfälle von 1992 bis 2000, die soziale Unverträglichkeit als Prozess ausdrücken. Juli 2000 beließ der damalige Behördenleiter Pistoris diese Vorfälle unaufgeklärt und nötigte mich unter Androhung großen Übels zum Klärungsverzicht. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Nach diesem Motte nahm Boumann zum unwahren/gefälschten/manipulierten gesamten Akteninhalt nicht nur keine Sachverhaltsermittlung vor, die zum Nachweis von Rechtsverstößen seiner Juristenkollegen der Landesschulbehörde Osnabrück geführt hätte. Stattdessen kausalattribuierte er verstärkend die von ihm verwandten 1992-2000- Aktenteile/-inhalte mit psychiatrischen Aussagen:

– durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt Verwendung eines Beweismittels

– permanente Konfrontation des Beamten mit Lehrerkollegen und Vorgesetzten, auch mit dem Dienstvorgesetzen der Bez.reg.Weser Ems / Landesschulbehörde,

– körperlichen und seelischen Reaktionen des Beamten auf aufgetretene Schwierigkeiten

– die einseitige Sichtweise des Beamten, der sich nur noch als Opfer rechtswidriger Maßnahmen fühlt, gegen die er sich ständig zur Wehr setzen muss,

– er unterstellte mir eine gesundheitliche Situation, die ich selber nicht für zutreffend halte.

 

Statt Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, verstärkte Boumann mit seiner im 01.12.2004-Bericht vorgenommenen pauschalen Unterstellung ‘permanente Konfrontation‘ die landesschulbehördlich unterstellte soziale Unverträglichkeit als langjährigen Prozess und unterstellte diese mit den von ihm gewählten Formulierungen nicht nur als langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit, sondern stellt mit Zuweisung von Vereitelung den Bezug zu §258 StGB her, genauer: auf psychiatrische Behandlung.

Mit seinen Ausführungen unterstellte er mir 01.12.2004 ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ und damit eine psychische Störung. Genauer: nach ‘§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen‘. Denn über seine Formulierungen drückt meine Unfähigkeit aus, meine ‘Tat‘ wegen krankhafter seelischer Störung einzusehen und/oder danach zu handeln. § 63 nennt ‘rechtswidrige Tat‘. Boumann verwandte als Synonym von ‘Tat‘ soziale Unverträglichkeit.

Statt gemäß seiner Funktion als Ermittlungsführer Sachverhaltsermittlung bezogen auf die Vorfälle ab 1992 zu betreiben, übernahm Bouman die Aktenaussagen als wahr, unterstellte mir ursächlich langjährige soziale Unverträglichkeit und nahm mit ‘… aus psychischen Gründen‘ eine Konversion vor als langjährigen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit. Damit wies mir Boumann im Bericht 01.12.2004 nach § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen zu und begründte damit Dienstunfähigkeit.

Damit sicherte Boumann gleichzeitig die Konsistenz der für diese gesamten Vorfälle/Personalakteneinträge verantwortlichen Verursacher (Schulleiter Kipsieker der BBS Melle und Leiter der Landesschulbehörde Pistorius). Außerdem schloss Boumann allein die Möglichkeit aus, das diesen Vorfällen zugrunde liegende und von mir nachgewiesene Mobbing als Ursache zu ermitteln, indem er das Mobbing unüberprüft als Mobbingszenario und unsubstantiertes Substrat behauptete.

 

Bouman stellte mit ‘… aus psychischen Gründen‘ den Bezug her zu §20. Und die Schmalspurjuristin Frau Dierker von der Landesschulbehörde Osnabrück hat nichts Eiligeres zu tun, als ihre Scheuklappen aufzusetzen und derartigen geistigen Ausfluss der Juristen Boumann und Specht zu übernehmen. Nach dem Missbrauch des §20 durch Boumann kam nun der Missbrauch des §63 durch Dierker: Ohne explizite Nennung § 63 zu nennen, wandte sie über die übernommenen Formulierungen diesen § an.

 

  • 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

Dierker übernahm die Ausführungen des Boumann als Synomym für ‘rechtswidrige Tat‘ nach § 63, nämlich das ich ‘eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit § 20 begangen habe‘ und das ‘infolge meines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und das ich für die Allgemeinheit gefährlich‘ sei. In Synonymie ausgedrückt im Dierker-Schreiben vom 06.05.2005 durch unterstellte ‘Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schüler, Eltern, Ausbildungsbetrieben und der Bevölkerung‘. Bereits 29.03.2005 übernahm sie eine weitere § 63 Formulierung: Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt, das ich dienstunfähig bin (aus psychischen Gründen). Mit dieser Begründung ordnete sie den sofortigen Vollzug meiner Versetzung in den Ruhestand an und begründet dies mit besonderem öffentlichem Interesse.

Ich wurde zwangspensioniert und für berufs- und lebensunwert erklärt.

 

Die Ausführungen des Boumann und der Dierker nennen sämtliche entscheidenden Voraussetzungen für die Anwendung des §63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hätte ich mich nach selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung Juni 2004 dem behördlich vorgegebenen Psychiater ausgeliefert, wäre dieser vom Vorliegen dieser § 63 Voraussetzungen ausgegangen und die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus vollzogen worden.

 

Anmerkung: Nach Gerichtsbeschluss vom 04.11.2002 veranlasste ich im Nov. 2004 die geforderte psychiatrische Untersuchung. Am 24.12.2004 erhielt ich den Bericht 01.12.2004 des Ermittlungsführers, seines Zeichens juristischer Dezernet der Bez.reg. Oldenburg. Er ließ die Katze ein Stückweit aus dem Sack, als er nun einige der 13.07.2004 gerichtlich verweigerten Untersuchungsgegenstände verwandte:

– die Akten ab 1992.

– 18.12.2002-Gutachten

– nach amtsärztlicher Anordnung verweigerter psychiatrischer Untersuchung bezogen auf die das irrelevante 18.12.2002-Gutachten,

 

Boumann zitierte und verwandte in seinem Bericht 01.12.004 das 18.12.2002-Gutachten, obwohl er nach den Akten wusste, dass dies das irrelevante Gutachten war und das 15.11.2002-Gutachten das relevante.

Boumann erwähnte nur das Dr.Zimmer-Schreiben und ermittelte nicht den Sachverhalt der behördlichen Aktenfälschung.

Boumann stellte ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ fest. Man stelle sich vor: ein Jurist stellt eine medizinische/psychiatrische Diagnose!! und ignoriert ein existentes psychiatrisches Gutachten mit dem Ergebnis des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung.

 

In der Nov. 2004 begonnenen von mir als Folge des Gerichtsbeschlusses 3A116/02 initiierten psychiatrischen Untersuchung wurde das von mir ab 1992 dokumentierte Mobbing berücksichtigt, der Nachweis der behördlichen Krankenaktenfälschung 16.07.2003 erbracht und mein Nachweis der Personalakteneinträge als unwahr!! und zudem als rechtswidrig erstellt berücksichtigt und im Ergebnis per psychiatrischem Gutachten der Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung bestätigt. In der psychiatrischen Exploration nicht berücksichtigt werden konnte die Gutachtenmanipulation, da ich das 15.11.2002-Gutachten erst 2006 erhielt.

Den beabsichtigten Dienstantritt auf Basis des März 2005 fertiggestellten Gutachtens verweigerte die Landesschulbehörde in Person der Frau Dierker, weil ich mich nicht in der Zeitspanne 04.11.2004 bis 01.12.2002 von einem behördlich vorgegebenen Psychiater habe untersuchen lassen. Anmerkung: da ich gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung klagte, war die Pflicht zur Durchführung der Untersuchung bis zum 04.11.2004 ausgesetzt. Es bestand daher keine Verpflichtung zur Teilnahme an derartiger Untersuchung, und das wissen die Juristen der Landesschulbehörde Osnabrück, der juristische Dezernent Boumann und Richter Specht. Vor diesem Zeitpunkt 04.11.2004 hielten mich diese Juristen in vollkommener Unkenntnis über die sämtlich unwahren/gefälschten psychiatrischen Untersuchungsgenstände, von denen der behördlich beauftragte Psychiater aber als wahr ausgehen sollte.

 

Bis Ende 2007 hatte ich sämtliche vermeintliche ‘Nachweise‘ dieser Beweiskette als amtsärztliche und landesschulbehördlich konstruierte Unwahrheiten und Fälschungen !! nachgewiesen und beim jetzigen Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann meinen Anspruch auf Berichtigung (Kommentar zu §101f NBG) meiner Personalakte geltend gemacht. Ich beantragte, den unwahren und gefälschten Akten meine dokumentierte Nachweise von Unwahrheit und Fälschung zuzuordnen mit dem Vermerk, dass diese Akten ab 1992 ohne Anhörung rechtswidrig in meine Akte aufgenommen wurden. Diese Berichtigung verweigerte mir 07.09.2007 unter Bezug auf §101f NBG Schippmann. Nach seiner Auskunft habe ich nur das Recht, einen Antrag auf Vernichtung der unwahren Akten zu stellen. Aber es sind nicht einfach nur unwahre Akten, die wegen eines Irrtums unwahr sind, sondern auf Straftat/Rechtswidrigkeit beruhende, vorsätzlich gefälschte Akten. Die Perfidie: Ob und welche Akten vernichtet werden, entscheidet die dafür verantwortliche Landesschulbehörde – Kasling. Sind Akten vernichtet, können die dafür Verantwortlichen, u.a. Kasling, strafrechtlich nicht mehr belangt werden.

Leben wir in einem pervertierten Rechtsstaat?

Die als seelisch Gesund geltenden Kasling und Bazoche, die Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamten der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes Osnabrück, begingen nachgewiesenermaßen ab 1992 bis 2004 permanent Rechtswidrigkeiten und Konversionsbetrug, gedeckt/ mitgetragen/initiiert von deren Dienstvorgesetzten. Tatsächlich sind es diese beteiligten Mitarbeiter und Dienstvorgesetzten, die rechtswidrige Taten begingen. In Anlehnung an §63 ergibt die ‘Gesamtwürdigung der Täter und deren Taten, dass infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten und diese deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind‘.

Da diese Personen in der Lage waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kann denen nicht nach § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen zugesprochen werden. Auch nicht Irrtum, sondern kriminelle Machenschaften, wie die erbrachten Nachweise belegen. Ein Fall daher fürs Gericht oder die Staatsanwaltschaft?

 

Aber das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht lehnte in 3A116/02 v. 09.09.2004 (später korrigiert auf 04.11.2004) meine eingereichte Feststellungsklage mit dem Zweck der Nennung und Feststellung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände ab. Damit schloss Richter Specht allein die Möglichkeit aus, dass deren Taten als kriminelle Machenschaften vom Gericht zur Disposition gestellt werden.

Auch die Staatsanwaltschaft Osnabrück Töppich schloss allein die Möglichkeit aus, die nachgewiesenen Rechtswidrigkeiten als Straftat zur Disposition zu stellen, allenfalls wurden diese auf Fehler reduziert.

Ebenso der jetzige Behördenleiter Schippmann, der sich weigert, die von Kasling aus Unwahrheiten konstruierte und gefälschte Beweiskette zu berichtigen. Stattdessen gab er unter Verweis auf § 101f NBG als einzige Möglichkeit vor, einen Antrag auf Vernichtung der von Kasling gefälschten Akten stellen. Und das, obwohl ich den Volljuristen Schippmann auf ‘Nieders. Beamtengesetz – Kommentar‘ (BUND-Verlag ISBN 3-7663-2960-X; dieses Werk verwendet auch Richter Specht) hingewiesen habe, wonach §101f (Kommentar 4) NBG ausdrücklich diesen Berichtigungsanspruch nennt.

 

Diese juristischen Entscheidungsträger schlossen damit nicht nur die Möglichkeit des Erkennenwollens von Rechtswidrigkeiten und der Sanktionierung der Verursacher dieser Straftaten aus, sondern nahmen damit gleichzeitig eine Konversion vor. Genauer: Konversionsbetrug. Gemäß § 140 BGB ist bei einer Konversion der Wille beider Parteien aufrechtzuerhalten. Genau das ist nicht der Fall. Mir als der einen Partei wurden die ab 1992 in meiner Personalakte dokumentierten und auf Unwahrheit und Fälschung beruhende psychiatrische Untersuchungsgegenstände selbst vom Gericht Specht 3B23/04 v. 13.07.2004 vor mir geheim gehalten. Und diese Untersuchungsgegenstände beziehen sich auf eine Vielzahl von Vorfällen ab 1992, die mir in der Summe nach den Akten ein nicht mehr hinnehmbares zunehmendes besonderes/auffälliges Verhalten (festgestellte soziale Unverträglichkeit nach §54 (Kommentar 5) NBG) zuweisen und damit in der Summe und im Ergebnis eine vermeintlich gestörte Psyche. Nach dem Gerichtsbeschluss v. 13.07.2004 habe ich keinen Rechtsanspruch auf Nennung der Untersuchungsgegenstände, den in den Akten (Personalakteneinträgen) ursächlich vom Verfasser mir zugewiesenen, soziale Unverträglichkeit ausdrückenden ‘dienstlich festgestellten Verhaltensbesonderheiten‘ nach § 54 (5) NBG. Damit wurde also höchstrichterlich meine Unkenntnis über die psychiatrische Verwendung dieser Vorfälle beschlossen. Mit ausgeschlossener Nennung der Untersuchungsgegenstände, den nachweislich vom Verfasser der Personalakteneinträge konstruierten sozialen Unverträglichkeiten, schloss Richter Specht die Möglichkeit aus, diese als unwahr nachzuweisen. Damit wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, meine Widerspruchsmöglichkeit auch zu der über die Akten dokumentierten und von Boumann 01.12.2004 so bewerteten sozialen Unverträglichkeit und mir unterstellten gestörten Psyche, vor der psychiatrischen Untersuchung und vor dem 01.12.2004 auszuschließen. Um damit diese nicht widersprochenen Vorfälle als wahr und als das Ergebnis meines Willens festzuschreiben.

 

Zweck der psychiatrischen Untersuchung ist die Konversion des langjährigen Prozesses unterstellter sozialer Unverträglichkeit in psychische Störung. Wobei mein Wille gemäß § 140 BGB nicht aufrechterhalten wurde, denn ich beantragte keine Konversion bzw. stimmte dieser nicht zu. Die rechtlich notwendige und erforderliche Zustimmung zu dieser Konversion basiert auf landesschulbehördlichem Betrug. Zum einen unterstellte mir der Amtsarzt im 15.11.2002-Gutachten am 04.11.2002 ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘, nach denen ich mir selber ab 1992-2002 eine bestehende soziale Unverträglichkeit zugewiesen habe und eine darauf zurückzuführende bestehende nervenärztliche Behandlung/Betreuung. Zum anderen sollte ich unter landesschulbehördlichem Verweis auf ‘amtsärztliche Anordnung‘ und darauf basierender Mitwirkungspflicht nach NBG selber eine psychiatrische Untersuchung beantragen. Diese amtsärztliche Anordnung ist das Ergebnis amtsärztlicher/landesschulbehördlicher Gutachtenmanipulation und damit arglistige Täuschung, denn die für die Konversion erforderliche Willenserklärung gemäß § 140 BGB erteilte ich nicht, da ich die im 15.11.2002-Gutachten mir unterstellten Aussagen ich am 04.11.2002 nicht machte und über die ich trotz 30.11.2002 gestellten Antrags nicht nur von Landesschulbehörde und Amtsarzt in Unkenntnis belassen wurde. Das 30.11.2002 beantragte 15.11.2002-Gutachten erhielt ich nicht. Meine Unkenntnis wurde zudem durch ein nachträglich erstelltes zweites 18.12.2002-Gutachten bewusst aufrecht erhalten. Ich sollte auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selber beantragen.

Ich sollte meine Zustimmung zur Konversion auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens erteilen, wobei der Psychiater meine Willenserklärung auf das 15.11.2002-Gutachten bezogen hätte. Dieser sollte auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens den unterstellten langjährigen Prozesses zunehmender sozialer Unverträglichkeit in einen langjährigen Prozess zunehmender psychischer Krankheit vornehmen. Auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung.

Wie der Ermittlungsführer 01.12.2004 aus den Akten eine psychische Störung nach § 20 ableitete, so sollte auch der behördlich vorbestimmte Psychiater die Vorfälle als eskalierend zunehmende soziale Unverträglichkeiten (Verhaltensauffälligkeiten/-besonderheiten) auf eine gestörte Psyche (kranker Wille) zurückführen. Der Psychiater sollte auf Basis einer auf arglistiger Täuschung beruhenden Willenserklärung und der als wahr vorgegebenen Akten/Untersuchungsgegenstände die Konversion der ab 1992 unterstellten sozialen Unverträglichkeiten als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit vornehmen und nach § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen konstatieren. Die psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, bis zur endgültigen Konstatierung einer psychischen Störung vor mir geheim gehalten, gelten für den Psychiater als das Ergebnis meines Willens. Die Perfidie: mit zugewiesener psychischer Störung wäre mir damit auch der freie Wille abgesprochen. Und damit wäre die Möglichkeit nahezu ausgeschlossen, diesen Konversionsbetrug rückgängig zu machen.

 

Ganz offenbar von der Landeschulbehördenleitung gewollt, konnte der Jurist Kasling ab 1992 eine derartige Vielzahl von eklatant unwahren Akteneinträgen und schwerwiegenden Aktenfälschungen ganz offenbar nur aus der Gewissheit/Sicherheit heraus begehen, dass Verwaltungsgericht und Staatsanwaltschaft derartige Rechswidrigkeiten nicht sanktionieren. Denn derartige Machenschaften bedeuten normalerweise für einen Juristen den beruflichen Exitus. Die juristische Unangreifbarkeit/Unfehlbarkeit des Kasling resultiert ganz offenbar daraus, das derartige ganz offenbar kriminelle landesschulbehördliche Machenschaften politisch vorgegeben/gewollt und ganz offenbar Machtbestandteil des politischen Systems sind – die Verursacher werden von Gericht und Staatsanwaltschaft sanktionsfrei gehalten. Ist in unserem Land die Gewaltenteilung aufgehoben und die Judikative, Verwaltungsgericht und Staatsanwaltschaft also, zum Systemschützer/Handlanger der Exekutive mutiert?

 

Die Landesschulbehörde in Person des Kasling nimmt Akteneinträge vor und verwaltet meine Akten. Er hat einen Überblick über meine gesamten Akten und über deren Inhalte/Aussagen. Ferner darüber, ob und wann ich Personalakteneinsicht beantragte und wie mein Kenntnisstand über die von Kasling vorgenommenen Akteneinträge/Aktenfälschungen ist. Damit hatte Kasling Einfluss auf die von ihm kontrollierte Verwendung meiner Akten. Kasling wusste, das ich zu den Zeitpunkten der behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen und mir abverlangter Mitwirkungspflicht auf Basis der amtsärztlichen 18.12.2002-Anordnung ich zu dieser Untersuchung keine Kenntnis hatte über:

– die von Kasling rechtswidrig erstellten und unwahren Personalakteneinträge ab 1992-2000

– deren psychiatrischer Verwendung, deren Verwendung Pistorius Juli 2000 vor mir und den Kollegen als Dritte ausschloss.

– das dem beauftragten Psychiater Prof. Weig mitgeteilte relevante amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten

– die von ihm mit Bazoche gemeinsam begangene arglistige Täuschung und deren Verstoß gegen §59aNBG: beide händigten mir nach Antrag 30.11.2002 keine Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachten aus und schlossen meine Kenntnis aus. Nach von mir initiierter Anfrage beim Nieders. Staatssekretär Koller erklärten Kasling/Kleinebrahm das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten als das relevante. Kasling/Bazoche gaben in sämtlichen Schreiben mir und den nachstehend genannten Entscheidungsträgern ausschließlich das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor.

– Ferner wusste Kasling, das die weiteren Mitarbeiter der Landesschulbehörde, Amtsarzt Bazoche, Ermittlungsführer Boumann, Richter Specht, Staatsanwalt Töppich sich nicht auf das nach den Akten bekannte 15.11.2002-Gutachten beziehen würden und konnten, da es dieses als separates Gutachten nicht gibt. Es war Bestandteil des an den Psychiater Weig gerichteten 15.11.2002-Schreibens, deklariert als Untersuchungsauftrag. Die Entscheidungen des Ermittlungsführer Boumann und des Richters Specht haben daher keinen Bezug zum 15.11.2002-Gutachten, sondern beziehen sich daher ausschließlich auf das mir von Bazoche und Kasling als untersuchungsrelevant vorgegeben 18.12.2002-Gutachten. Ausschließlich hiermit begründeten diese Mitwirkungspflicht, Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen, und mit psychischen Gründen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB.

– Ferner wusste Kasling, das der beauftragte Psychiater nicht das 18.12.2002-Gutachten, sondern das im Untersuchungsauftrag enthaltene 15.11.2002-Gutachten verwenden würde, zusammen mit der landesschulbehördlich von Kasling gelieferten (vorstehend genannten) Beweiskette – in meiner Unkenntnis.

– Ferner wusste Kasling, das der beauftragte Psychiater die von ihm vorgenommenen PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 verwenden würde – in meiner Unkenntnis.

– Ferner wusste Kasling, das ich vor der psychiatrischen Untersuchung keine Kenntnis von der im Computer eingescannten Akte des Gesundheitsamtes und dem darin behördlich unterschlagenen Gutachten meiner Genesung von der Hirnhautentzündung hatte.

 

Kasling konnte also, unterstützt durch den Beschluss des Richters Specht 13.07.2004, wonach ich keinen Rechtsanspruch auf Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände habe, vor den psychiatrischen Untersuchungsterminen 2002 und 2004 von meiner absoluten Unkenntnis über das Postulat des 15.11.2002-Gutachtens und der von ihm für den Psychiater konstruierten Beweiskette ausgehen. Damit täuschte mich Kasling nicht nur arglistig, sondern schuf die Voraussetzung für die Anwendung des §20 und des §63 durch den behördlich beauftragten Psychiater.

Mit der von Kasling mit zu verantwortenden Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche und der von Kasling konstruierten Beweiskette zum Postulat des 15.12.002-Gutachtens schuf er die Voraussetzung für die arglistige Täuschung/Manipulation des behördlich beauftragten Psychiaters. Denn Kasling gab diese Unwahrheiten wissentlich als wahr vor. Dadurch schuf er die Voraussetzung für den Missbrauch des §20 und des §63 durch den Psychiater.

 

 

Siehe auch:

Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung

Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung 1.Fortsetzung

Inquisitorische Aktenführung – Konversionsbetrug und Verstoß gegen EU-Recht

Inquisitorische Aktenführung – Inquisition

Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche

Inquisitorische Aktenführung – Psychoanalytiker Bruno Bettelheim

Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht

Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann

Inquisitorische Aktenführung – Unrecht und Missbrauch des §63 Strafgesetzbuch

 

 

Die Landesschulbehörde Osnabrück bezweckte über die psychiatrische Zusatzuntersuchung, genauer: dem Psychiatrisierungsverfahren, die Anwendung dieser berüchtigten §20 und § 63 Strafgesetzbuch. Auf Basis der im 15.11.2002-Gutachten des Amtsarztes Dr.Bazoche unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘, mit darin mir unterstellter Selbstzuweisung von Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit, die ich selbst nicht als psychiatrische Krankheit erkannte, und weiterhin darin unterstellter bestehender nervenärztlicher Betreuung mit Betreuer, ferner auf Basis behördlich abverlangter Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung (Mitwirkungspflicht), sollte der von Bazoche beauftragte behördlich vorbestimmte Psychiater per Zusatzgutachten diesen Nachweis von angeblicher „Geisteskrankheit“ führen. Diese von der Landesschulbehörde als Dienstherr über die Akten als festgestellt geltende, tatsächlich mir ab 1992 unterstellte, ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheiten‘/ soziale Unverträglichkeiten sollten vom Psychiater als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit umgedeutet und somit als psychische Störung konstatiert werden, vermeintlich bewiesen über die von Kasling konstruierte unwahre und von ihm gefälschte Beweiskette – in meiner Unkenntnis. Im ersten Versuch 10.12.2002 über den behördlich vorbestimmten professoralen Entscheidungsträger Prof. Weig, Leiter des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Osnabrück, auch gleich in den Räumlichkeiten des LKH. Nach meiner Verweigerung kam nach Juni 2004 der zweite Versuch über einen namentlich mir nicht genannten anderen behördlich vorbestimmten psychiatrischen Gutachter.

Auch diese Untersuchung verweigerte ich.

 

Verwaltungsrichter Specht wies meine Klagen 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 ab. Entscheidende Begründung für die vom Specht festgeschriebene ‘Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ ist die von mir verweigerte psychiatrische Untersuchung. Die Pflicht zur Untersuchung besteht, weil der Amtsarzt diese Untersuchung angeordnet hat.

Zunächst ist festzuhalten: da ich gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung klagte, ist bis zum Urteil 04.11.2002 der Klagegegenstand ausgesetzt. Bis 04.11.2002 ist keine Verweigerung zu unterstellen. Die nach gerichtlich 3A116/02 v. 04.11.2004 angeordneter Untersuchung Ende Nov. 2004 begonnene definitiv nicht verweigerte psychiatrische Untersuchung bestätigt (Gutachten vom März 2005) den Ausschluss einer psychischen Krankheit und volle Dienstfähigkeit (siehe auch 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklink) und wies gleichzeitig landesschulbehördliche Krankenaktenfälschungen nach. Die von Specht unterstellte Verweigerung bezieht sich allein darauf, dass ich die Nov. 2004 selbst beantragte Untersuchung nicht von einem behördlich vorgegebenen Psychiater habe vornehmen lassen. Bei einem Psychiater also, der die behördlichen Vorgaben nicht zu hinterfragen hat und nicht befugt ist, die landesschulbehördlich vorgegebenen und nachweislich unwahren, gefälschten und mir vorenthaltenen Untersuchungsgegenstände auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.

 

Richter Specht legt seinen Entscheidungen folgendes Werk zugrunde:

Nieders. Beamtengesetz – Kommentar

BUND-Verlag ISBN 3-7663-2960-X;

Herbert Sommer ehem. Mitglied des 2.Senats des Nieders. Oberverwaltungsgerichts

Karl-Heinz Konert Leiter des Personalreferats der Nieders. Staatskanzlei

Imke Sommer Dr.jur Regierungsrätin in Bremen

Dieses Werk berücksichtigt die Dienstrechtsreform 18.12.1997

 

Kommentar (in Klammer) zu §54 (12) NBG

Zitat: „Die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung bedarf, auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht (§87 Rn.8), besonders gewichtiger und verständig gewürdigter Gründe (Battis, BBG, §42 Rn. 7).“

 

Und das bedeutet: Anordnung im Singular.

Zur Erinnerung: Derselbe Richter Specht verweigerte in Kenntnis des Kommentars zu §54 (12) NBG mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.04 die Nennung der relevanten Anordnungsgründe und der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände. Es besteht für mich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Nennung der Anordnungsgründe. Im Klartext: Specht verweigerte mir die Nennung der 15.11.2002-Anordnungsbegründungen, obwohl er diese nach den Akten kannte. Genau wissend, das Bazoche diese am Untersuchungstag 04.11.2002 mir nicht gesagt bzw. vor mir nicht verständig gewürdigt hat.

Specht hat sich zwar von der Existenz einer Anordnung überzeugt und wusste von der mir im 18.12.2002-Gutachten mitgeteilten Anordnungsbegründung, die Bazoche selbst am Untersuchungstag 04.11.2002 mir nicht nannte. Derselbe Richter Specht wusste 05./06.2005 genau, das in meiner Akte bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung es verschiedene amtsärztliche Gutachten und damit verschiedene Anordnungsbegründungen gab. Ein inhaltlich vollkommen anderes 15.11.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung erhielt Prof. Weig als Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags.

Und die relevanten Weig im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag mitgeteilten Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens wurden mir amtsärztlich und landessschulbehördlich, nun auch von Specht, vorenthalten. Specht kannte über die Akten beide Anordnungsbegründungen/Gutachten und deckte somit die landesschulbehördlich initiierte/gedeckte und vom Amtsarzt Bazoche realisierte Gutachtenmanipulation mit zwei inhaltlich verschiedenen Anordnungsbegründungen. Damit deckte Richter Specht in Kenntnis des Kommentars zu §54 (12) NBG den Verstoß des Bazoche und des Kasling gegen §54 NBG und verstieß rechtsbeugend selber dagegen.

 

Specht wusste nach den Akten, dass der Amtsarzt, die Landesschulbehörde, der Ermittlungsführer und Specht selber in keinem Schreiben die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachten erwähnten, sondern diese mir ausschließlich die 18.12.2002-Anordnungsbegründungen als relevant suggerierten.

Richter Specht hat mich auch in 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 über das 15.11.2002-Gutachten wissentlich in Unkenntnis belassen und schloss somit begründeten Widerspruch zu diesen Urteilen aus, die somit rechtskräftig geworden sind.

 

Richter Specht schuf durch Nichtnennung/Nichtverwendung des 15.11.2002-Gutachtens die Voraussetzung, das nach von mir beantragter psychiatrischer Untersuchung auf Basis des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens der behördlich beauftragte Psychiater eine Selbstbeantragung aber auf das 15.11.2002-Gutachten bezogen und die Akten als landesschulbehördlich gelieferte Beweiskette verwendet hätte.

 

Die besonders niederträchtige Perfidie: unter Initiierung/Verantwortung/Koordination der Landesschulbehörde Osnabrück insbesondere der Personen Pistorius (damaliger Behördenleiter, jetzt Osnabrücks Oberbürgermeister), Giermann, Kasling, Dierker, unter Mitwirkung des juristischen Dezernenten der Bez.reg. Oldenburg Ermittlungsführer Boumann, des Verwaltungsgerichts Osnabrück Richter Specht und insbesondere des Amtsarztes Dr.Bazoche suggerierten mir diese einzig auf der Basis des als relevant vorgegebenen amtsärztlichen18.12.2002-Gutachtens Mitwirkungspflicht an der psychiatrischen Untersuchung und unterstellten mir uneinsichtige Haltung (Giermann 02.05.03: Uneinsichtigkeit in eine psychiatrische Krankheit), weil ich dieser vermeintlichen Pflicht nicht nachkam. Diese Personen schlossen konsequent die Nennung des tatsächlich relevanten, dem beauftragten Psychiater mitgeteilten, 15.11.2002-Gutachtens aus. Und 02.05.03 war die nächste Perfidie von Giermann/Kasling schon in Planung: die 16.07.2003 realisierte Krankenaktenfälschung.

Trotz gestellten Antrags vorenthielten mir vorstehend genannte ab 30.11.2002 konsequent das 15.11.2002-Gutachten, das der beauftragte Psychiater mit diesem Datum erhielt. Durch nachweisbare Nichtnennung, Fälschung und ausgeschlossener Kenntnis der beabsichtigten Verwendung relevanter weiterer psychiatrischer Untersuchungsgegenstände, gemeint sind die PA-Einträge 1992-2004, schufen vorstehende Konsortialpartner in einer offenbar konzertierten Aktion die Voraussetzung für den Missbrauch des § 63 StGB. Nach den Urteilen 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 war entscheidend für die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 und von der Landesschulbehörde übernommenen ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘, das ich der Anordnung des Amtsarztes zur psychiatrischen Untersuchung nicht nachkam. Zu diesen Zeitpunkten 05./06.2005 bezog sich Richter Specht weiterhin auf die 18.12.2002-Anordnungsbegründung, auf die sich der Ermittlungsführer im 01.12.2004-Bericht und die Landesschulbehörde Kasling/Giermann in sämtlichen Schreiben an mich bezog. Diese hätten aber stets auf das 15.11.2002-Gutachten Bezug nehmen müssen, was deshalb nicht geschah, weil ich den Quatsch sofort erkannt und dementiert hätte. Auch in den Urteilen 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005, in denen Specht verweigerte Untersuchung nach amtsärztlicher Anordnung unterstellte, nannte Specht das 15.11.2002-Gutachten nicht. Zu diesen Zeitpunkten 05./06.2005 wusste Richter Specht genau Bescheid über die Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Bazoche und insbesondere darüber, das bei einer von mir nicht verweigerten psychiatrischen Untersuchung der Psychiater zum einen von dem 15.11.2002-Gutachten ausgegangen wäre und zudem von selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung.

Psychiatrisierung durch Rechtsbeugung des Erfüllungsgehilfen Verwaltungsrichter Specht?

 

Steigerung der Perfidie: nachdem sämtliche Urteile des Specht rechtskräftig geworden sind und keine Möglichkeit mehr bestand, gegen diese Urteile Rechtsbehelf einzulegen, erhielt ich nach nochmals in 2006 gestelltem Antrag in April 2006 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück das 15.11.2002-Gutachten. Zu dem Zeitpunkt bezogen auf die Specht-Urteile ohne Bedeutung. In 2002 wäre eine Gutachtenabschrift Abschrift kostenfrei gewesen, nun verlangte Landrat Hugo für 1 ½ Seiten 20 € und ließ mein Konto pfänden.

 

Gemeinschaftlicher Zweck der rechtsbeugenden Trickserei dieser Konsorten war, mich in Unkenntnis über die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen zu halten, meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens zu erreichen, mich in Unkenntnis über die beabsichtigte Verwendung der Akten 1992-2004 als landesschulbehördlich konstruierten Beweiskette und damit der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände zu halten, um diese dem beauftragten Psychiater als von mir beantragt, als wahr und von mir nicht widersprochen und damit als akzeptiert vorzugeben. Nachgewiesenermaßen begingen vorstehende Konsorten diesen Missbrauch mit Vorsatz, bzw. mit Absicht, um die pseudorechtliche Voraussetzung für die Anwendung von § 20 und § 63 zu schaffen.

 

Der behördlich vorgegeben Psychiater sollte nun aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens die Konversion der landesschulbehördlich als wahr/erwiesen vorgegebenen 15.11.2002-Anordnungsbegründungen und der Beweiskette eine ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit‘ und „Schuldunfähigkeit“ eines nach § 20 angeblich „Geisteskranken“ konstatieren. Daran gekoppelt ist die Feststellung von Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen, Berufs- und Lebensunwertheit, Zwangspensionierung.

Erst bei nicht gezeigter ‘Einsicht‘ und vehementem Widerspruch wird auf unbestimmte Zeit in der Forensik, dem so genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch Zwangsbehandlung gefoltert, bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.

 

 

Mit dem § 63 gibt es aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten von angeblich „Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“ nach §20 keinen Schuldspruch, aber stattdessen wird auf unbestimmte Zeit in der Forensik, dem so genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch Zwangsbehandlung gefoltert, bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.

 

 

Ich klagte gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Nach Beschluss 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich war der Beschluss 04.11.2004) ist die Untersuchung durchzuführen. Aber mit welcher gerichtlichen Begründung? Gerade die vom Psychiater zu verwendende über die Akten bekannte relevante amtsärztliche 15.11.2002-Anordnungsbegründung und die als Nachweis dafür landesschulbehördlich vorgegebenen Beweiskette lieferten die hammerharten Begründungen, die für den Verwaltungsrichter Specht 3A116/02 v. 04.11.2004 Urteilsbegründung hätten sein müssen. Aber diese hammerharten Begründungen nannte Specht in seiner Urteilsbegründung nicht, wie er bereits im Beschluss v. 13.07.2004 deren Nennung mir mit fehlendem Rechtsanspruch verweigert. Durch Nichtverwendung hielt Specht mich hierüber in Unkenntnis und schloss damit die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerspruchs aus, garantierte aber gleichzeitig deren Verwendung in der von ihm angeordneten psychiatrischen Untersuchung.

Specht verwies auf die Mitwirkungspflicht an der psychiatrischen Untersuchung die dann besteht, wenn der Amtsarzt die psychiatrische Untersuchung angeordnet hat. Nun bezog sich Specht aber nicht auf die relevanten Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens, die als Bestandteil des Untersuchungsauftrags der beauftragte Prof. Weig erhielt, sondern auf das später erstellte 18.12.2002-Gutachten mit ganz anderem Inhalt, das zwar ich, aber nicht Prof. Weig erhielt. Wegen der von Richter Specht ausgeschlossenen Nennung der Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens und der weiteren psychiatrischen Untersuchungsgenstände, die als Nachweis dafür landesschulbehördlich vorgegebenen Beweiskette, war ein begründeter Einspruch gegen das Urteil nicht möglich, das somit rechtskräftig wurde. Nun lag sogar ein rechtskräftiges Urteil vor, mit dem Richter Specht die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung beschloss, ohne dass Specht auch nur einen psychiatrischen Untersuchungsgegenstand nannte. Damit beugte Richter Specht das Recht. Über die Akten war Specht klar, dass diese in seinem Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 nicht genannten Begründungen Gegenstände der psychiatrischen Untersuchung sein würden – Specht beließ mich in gerichtlich verordneter Unkenntnis!! Weiteres Indiz für Rechtsbeugung des Specht: im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 vom 21.09.2004 wurde von anderen Richtern vorgegeben: ‘Ob die für die Anordnung von der Beklagten (Landesschulbehörde) angegebenen Gründe (die Beweiskette also) die Anordnung rechtfertigen, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen‘. Und was macht Richter Specht? Er datierte das Beschlussdatum 04.11.2004 des Hauptsacheurteils auf den 09.09.2004, um die ihm 21.09.2004 vorgegebene Verpflichtung zur Überprüfung der landesschulbehördlich vorgegebenen Begründungen/Beweiskette auszuschließen. Nachdem das Gericht das Urteilsdatum vom 09.09.2004 auf 04.11.2004 änderte, nahm Specht die Überprüfung immer noch nicht vor.

Verwaltungsgericht Osnabrück: Richter Specht Teil 2

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-24 – 16:01:04

 

Teil 2
Zum Schreiben 21.03.2005 der juristischen Dezernentin der Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker an das Verwaltungsgericht (Restitutionsklage):
– Dierker teilt dem Gericht mit, dass ich 17.03.2005 in den Ruhestand versetzt wurde. Als Begründung nannte sie die ‘nicht abgegebene Stellungnahme‘. Diese Begründung ist nicht nur unwahr, sondern gelogen, da die persönliche Abgabe meine Frau und ich Pistorius 22.02.2005 nachwiesen. Bei diesem Gespräch war Frau Dierker anwesend, da Pistorius diese als ‘Zeugin‘ hinzuzog.
– Am 21.03.2005 teilt Dierker dem Gericht mit, das das Gericht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die 16.07.2003-PA-Fälschung nicht verwandte und deshalb kein Prozessbetrug vorlag. Der Prozessbetrug des Richters Specht ist gerade durch die Nichtverwendung der 16.07.2003-PA-Fälschung als wahr in 3A116/02 begründet. Bei einer Verwendung als wahr hätte ich erfolgreich Rechtsbehelf einlegen können. Durch Nichtverwendung schloss Richter Specht meine Kenntnis dieser Fälschung aus und stellte die Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung durch den behördlichen Psychiater als wahr sicher – ohne meine Kenntnis.
– Dierker suggeriert dem Gericht, das ich die Verwendung der 16.07.2003-Fälschung bei der psychiatrischen Untersuchung in 2002 vorgegeben hätte. Dierker weiß, dass diese in der vom Ermittlungsführer vorgesehenen Untersuchung in 2004 verwendet werden sollte.
– Nach Dierker hielt Amtsarzt Bazoche eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich, der selber sich zu einer fachlichen Beurteilung nicht in der Lage sah. Sie teilte 21.03.2005 dem Gericht nicht die behördlich gedeckte/initiierte Gutachtenfälschung/-manipulation 15.11.2002/18.12.2002 des Amtsarztes mit. Ganz offenbar in Kenntnis/Absprache mit der Behörde Pistorius/Kasling. Der vom Amtsarzt beauftragte Prof. Weig ist offenbar in der Lage, auf Basis der mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen die fachliche Beurteilung vorzunehmen. Feststellung: diese 15.11.2002-Aussagen machte ich nicht, das 15.11.2002-Gutachten wurde mir vorenthalten und stattdessen das 18.12.2002-Gutachten angefertigt. Siehe a,b,c,d.
– Sie erwähnte ferner nicht, dass keine der gutachterlichen Aussagen 15.11.2002/18.12.2002 mir am Untersuchungstag 04.11.2002 genannt wurden. Dierker wurde Febr. 2005 ganz offenbar deshalb mit meinem Fall befasst, weil sie an der G.manipulation/-fälschung des Kasling nicht beteiligt war; da Kasling seine Mitarbeiterin Dierker hierüber nicht in Kenntnis setzte, ist ihr kein Vorsatz, sondern nur Irrtum zu unterstellen.
– Dierker erwähnte ebenfalls nicht, das Juli 2000 Pistorius die bis zu diesem Zeitpunkt unaufgeklärt gehaltenen zurückliegenden Vorfälle 1992-2000 weiterhin unaufgeklärt hielt und unter Androhung des großen Übels Versetzung (andere Schule, über Amtsarzt) mich zum Klärungsverzicht nötigte.
– Zudem schloss Dierker aus, das ich und die Datenerhebenden Dritten, den Kollegen (ein Teil der Dritten) und mir wurden die zurückliegenden Vorfälle auf der Dienstbesprechung Aug. 2000 für beendet erklärt, über die 2002/2004 beabsichtigte Verwendung, und zwar als Nachweis psychiatrischer Krankheit, der Vorfälle Kenntnis erlange.

– (1)Dierker unterstellt mir die unwahre Aussage, nämlich das die Gesamtwürdigung durch den Ermittlungsführer unter Hinzuziehung eines Psychiaters ohne mein Wissen erfolgt sei. Und gleichzeitig nimmt sie den mir zugewiesenen Fehler, ihre mir unterstellte unwahre Aussage also, in der Weise zurück, dass ich mich geirrt habe. Ganz offenbar entspricht dieser manifestierte perfide niederträchtige Umgang dem angeborenen Naturell der Dierker und stellt durch systematische Schulung perfektionierte Trickserie dar.
Dierker weiß, das ich mündlich und schriftlich eine derartige Aussage nicht machte. Richtig ist, dass mir die Gesamtwürdigung unter Hinzuziehung eines Psychiaters in 2004 bekannt war.
Dieser Gesamtwürdigung liegen psychiatrische Untersuchungsgegenstände (siehe a,b,c,d) zugrunde, über die ich trotz 17.06.2004 gestellten Antrags vom Ermittlungsführer 22.06.2004 vorsätzlich in Unkenntnis belassen wurde. Mit dieser mir unterstellten unwahren Aussage nahm Dierker vorsätzlich eine Sachverhaltsumdeutung vor, mit der sie das Gericht in die Irre führte. Sie lenkte davon ab, das trotz mehrfach beantragter Nennung ich vom Ermittlungsführer über diese ‘gesamt zu würdigenden‘ Untersuchungsgegenstände in Unkenntnis gelassen wurde, wie auch von der Landesschulbehörde Kasling, dem Amtsarzt Bazoche und dem Richter Specht im Beschluss 13.07.2004. Richter Specht schloss durch Ablehnung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 (keine Nennung der Anordnungsbegründung 04.11.2002, Gutachtenfälschung/-manipulation 15.11.2002/18.12.2002, PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003, psychiatrische Verwendung der PA-Einträge ab 1992), Ablehnung des Eilantrags 03.11.2004 und unter Ignorierung des unanfechtbaren Beschlusses 3A116/02 v. 21.09.2004 allein die Möglichkeit der Überprüfung dieser ‘gesamt zu würdigenden‘ Untersuchungsgegenstände im Hauptsacheverfahren 3A116/02 aus. Diese Überprüfung hätte amtsärztlicher/behördlicher Fälschung nachgewiesen.
— (2) Der Ermittlungsführer hatte beschlossen, über ein psychiatrisches Zusatzgutachten Beweis zu erheben. Dierker weiß, das der E.führer mir die beantragten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände vor der Untersuchung nicht nannte. Es sind die auf Lug und Betrug des Amtsarztes und der Landesschulbehörde basierenden vermeintlichen Beweise/Nachweise (siehe a,b,c,d), auf deren Nennung ich nach Rechter Specht mit Beschluss 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe und deren Feststellung auf Wahrheit Specht durch Ablehnung der Feststellungsklage 04.11.2004 ausschloss.
– (3) Nach Dierker habe ich ohne zureichenden Grund die psychiatrische Untersuchung verweigert. Diese Aussage ist unwahr. Festzustellen ist zunächst, dass im laufenden Verfahren, ich klagte gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, bis zur Zustellung (09.11.2004) des Urteils 3A116/02 v. 04.11.2004 Dierker keine Verweigerung zu unterstellen hatte. Das wusste auch die Schmalspurjuristin Dierker. Von Verweigerung war daher bis zum 09.11.2004 nicht auszugehen, und selbst nach 09.11.2004 nicht, da (siehe a,b,c,d) zuvor Landesschulbehörde, Amtsarzt, Ermittlungsführer und Gericht im Beschluss 13.07.2004 die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände verweigerten und Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 Feststellungsklage hierzu ablehnte. Es handelte sich nicht um Verweigerung auf der Basis von mir bekannten nachvollziehbaren wahren Begründungen, sondern um eine Verweigerung der von der Landesschulbehörde Kasling und Bez.reg. Ermittlungsführer Boumann geforderten Selbstbeantragung von psychiatrischen Untersuchungen in 2002/2004 auf der Basis unwahrer und vorenthaltener Begründungen. Hier zeigen sich Parallelen zu Stasi Richtlinie Nr. 1/76 2.6.2. Meine Verweigerungen in 2002/2004 begründen sich zunächst das noch nicht abgeschlossene Hauptsacheverfahren 3A116/02 und danach auf der Annahme von Betrug/arglistiger Täuschung der ‘gesamt zu würdigenden‘ Untersuchungsgegenstände, die sich nach endgültiger Kenntniserlangung in 2006 bestätigte.
– Feststellung: Die psychiatrische Untersuchung war bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Verwaltungsgerichtsurteils 3A116/02 am 09.11.2004 perse ausgesetzt. Das weiß die Schmalspurjuristin Dierker. Sie weiß auch, dass ich nach Zustellung 11.11.2004 des 3A116/02-Urteil v. 04.11.2004 die gerichtlich veranlasste psychiatrische Untersuchung durchführen ließ, die vor dem 01.12.2004 begann. Ihr unsubstantiierter geistiger Ausfluss 21.03.2005 manifestiert sich in der Behauptung, dass ich in dem Zeitraum bis zum 09.11.2004 ohne zureichenden Grund die psychiatrische Untersuchung (Nov 2002, Juli 2004) verweigert habe. Diese Sachverhaltsumdeutung ist vorsätzlicher Konversionsbetrug der Juristin Dierker.
Verweigerung der psychiatrischen Untersuchung setzt verständig gewürdigte Anordnung voraus auf der Basis von §54(12) NBG. Die Anordnung in 2002 beruhte auf nachgewiesener amtsärztlicher Gutachtenfälschung/-manipulation und Verstoß gegen §54(12) NBG, unter Kenntnis/Mitwirkung der Landesschulbehörde Kasling, sodass Dierker und der Ermittlungsführer Boumann keine Verweigerung unterstellen konnten. Und der Ermittlungsführer nahm bis zur Abfassung seines Berichts 01.12.2004 selber keine Anordnung vor, die ich somit auch nicht verweigert haben konnte. Die perfide Sachverhaltsumdeutung der Dierker setzte sich dahingehend fort, dass diese Person ‘Verweigerung einer Anordnung‘ mit ‘Verweigerung, die psychiatrische Untersuchung selber zu beantragen‘ gleichsetzt. Die von Dierker unterstellte Verweigerung einer vom Ermittlungsführer zur Beweiserhebung vorgesehenen, nicht angeordneten, psychiatrischen Untersuchung setzt sie gleich mit Verweigerung eine psychiatrischen Untersuchung selber zu beantragten (ich verweigere mich, meine psychische Gesundheit zur Disposition zu stellen). Der Ermittlungsführer bezweckte, nach von mir abgenötigter Selbstbeantragung/Selbstzuweisung auf der Basis genannter irrelevanter Scheinbegründungen (u.a. 18.12.2002-Gutachten) die relevanten mir nicht genannten unwahren/gefälschten ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ vom behördlich vorgegebenen Psychiater als wahr verwenden zu lassen. Richter Specht schloss 13.07.2004 die Nennung der Begründungen (darauf habe ich keinen Rechtsanspruch) nach a,b,c,d aus. Damit garantierte er die Verwendung der Fälschungen vom behördlich vorgegebenen Psychiater als wahr – und damit meine psychiatrische Vernichtung.
Die Dierker-‘Behauptung‘ 21.03.2005, das ich ohne zureichenden Grund die psychiatrische Untersuchung (Nov 2002, Juli 2004) verweigert habe, ist auch bezogen auf nach dem 11.11.2004 unwahr/gelogen. Sie leugnet die nach dem 11.11.2004 nachweislich im Nov. 2004 begonnene Untersuchung und suggerierte dem Gericht damit, dass ich gelogen habe.
Zweck ihrer unsubstantiierten Behauptung/Unterstellung/Unwahrheit war, die unwahre Aussage des Ermittlungsführers im Bericht 01.12.2004 als wahr zu bestätigen und festzuschreiben: er unterstellte mir bezogen auf den Zeitraum 04.11.2002 (auf Basis der amtsärztlichen Anordnung per 15.11.2002-Gutachten) bis 01.12.2004 verweigerte Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung. Nochmalige Klarstellung: im Schreiben vom 22.06.2004 forderte der Ermittlungsführer Boumann von mir, das ich die psychiatrische Untersuchung selber beantrage, wie bereits die Landesschulbehörde in Person des Kaling u.a. 25.02.2003 zuvor, unter Ausschluss 13.07.2004 der Nennung der Begründungen (§54(12) NBG sieht diese Nennung aber eindeutig vor).
Unmittelbar nach Zustellung des Urteils 11.11.2004 veranlasste ich auf Grund der gerichtlichen Anordnung die psychiatrische Untersuchung, obwohl (siehe a,b,c,d) Landesschulbehörde, Amtsarzt, Ermittlungsführer und Gericht im Beschluss 13.07.2004 die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände verweigerten und Richter Specht 04.11.2004 meine Feststellungsklage hierzu ablehnte.
Feststellung: es handelte sich bei der von mir veranlassten privatärztlichen Untersuchung nicht um eine Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung aus Einsicht in eine derartig bestehende Krankheit, sondern um eine gerichtlich veranlasste, der ich ausschließlich den Zweck beimaß, nochmals!! den Ausschluss derartiger Krankheit zu bestätigen/nachzuweisen. Ich ließ diese Untersuchung durchführen in Erwartung des 01.12.2002-Berichts und der darin vorgenommenen Nennung der von Behörde, Amtsarzt, Gericht und Ermittlungsführer stets vor mir geheim gehaltenen vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, mit denen der Ermittlungsführer die ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘ feststellte. Um diese dann, wie Specht in 3A111/05 26.05.2005 und Boumann 01.12.2004 nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ unterstellten, in der privatärztlichen Untersuchung benutzen zu lassen. Ich veranlasste diese Benutzung bereits vor dem 01.12.2004.
Nach dem Beginn der privatärztlichen Untersuchung Nov. 2004 erhielt ich 24.12.2004 den 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers, in dem die mir von Boumann 22.06.04 und vom Richter Specht 13.07.2004 verweigerten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit also, genannt sind. Diese wurden, entgegen Specht und Boumann, in der psychiatrischen Untersuchung benutzt. Ist der behördliche Psychiater nicht autorisiert, behördliche Vorgaben (der Beamte als Garant für Recht und Ordnung) zur Disposition zu stellen, so wurden diese in der privatärztlichen Untersuchung zur Disposition gestellt und als amtsärztlich/behördlich gefälscht/unwahr nachgewiesen.
– Der Ermittlungsführer bezog sich nicht auf das 15.11.2002-Gutachten als amtsärztliche Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung, sondern auf das vom 18.12.2002. Ohne das amtsärztliche 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung genannt zu haben, bezog sich der Ermittlungsführer inhaltlich in seinem 01.12.2004-Bericht hierauf. Er hätte aber das 15.11.2002-Gutachten verwenden müssen. Nach meiner Anfrage 23.11.2005 beim Nieders. Staatssekretärs Dr.Koller, weiteren Antrags 07.03.2005 bei der Landessschulbehörde Kasling/Kleinebrahm 28.12.2005, verweigerter Auskunft durch Kasling 15.03.06, und weiterem Antrags 17.03.06 beim Gesundheitsamt, erhielt ich vom Landkreis Osnabrück Gesundheitsamt Amtsarzt Dr. Bojara das amtsärztliche Gutachten, auf Grund dessen Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Es ist das 15.11.2002-Gutachten.

Das 15.11.2002-Gutachten erhielt der behördlich vorgegebene Psychiater Prof. Weig mit 15.11.2002-Auftrag, daraufhin wurde ich 19.11.2002 zur 10.12.2002 Untersuchung aufgefordert. Am 18.12.2002 gab Weig den Auftrag zurück. Die 30.11.2002 beantragte Abschrift verweigerte der Amtsarzt (Verstoß gegen §59aNBG) in Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling (dokumentiert in der Gesundheitsakte Nr. 83) 05.04.2003.
Das dem Ermittlungsführer nach Aktenlage bekannte 15.11.2002-Gutachten oder Aussagen hieraus enthält der 01.12.2004-Bericht nicht. Wie zuvor der Amtsarzt Bazoche, die Behörde Kasling und Gericht Richter Specht schloss auch Ermittlungsführer Boumann durch unterlassene Nennung/Verwendung der relevanten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens im 01.12.2004-Bericht weiterhin vorsätzlich meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens, gab das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor. Bezweckt war die Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens in den in den behördlich vorgegebenen psychiatrischen Untersuchungen2002/04 aus.
– Der Ermittlungsführer nannte 01.12.2004 zwar den Namen Dr.Zimmer und erklärte ohne Sachverhaltsüberprüfung die landesschulbehördlich von Kasling/Giermann gefälschte Personalkrankenaktenfälschung vom 16.07.2003 als wahr. Die Perfidie des E.führers: er wies mir 01.12.2004 eine psychische Störung, verwandte aber in seinem Begründungskontext diese den Zeitraum von ca. vier Jahren umfassenden und bereits in 2003 gutachterlich konstatierten psychiatrischen Mehrfachgutachten im 01.12.2004-Bericht nicht, ohne dessen psychiatrische Aussagen 16.07.2003 gegen mich als ‘tragend‘ zu verwenden, obwohl diese 01.12.2002 auf mich bezogen gewesen waren. Auch das Gericht Specht bestätigte, das der Ermittlungsführer diese Aussagen nicht tragend verwandte. Mit ausgeschlossener ‘tragender‘ Verwendung schlossen Specht und Boumann aus, dass deren Entscheidungen rechtlich angreifbar wäre.
Die besondere Perfidie: Boumann erklärte diese 16.07.03-Fälschung als wahr, von Richter Specht nicht widersprochen. Beide fungierten damit lediglich als Wegbereiter für die spätere Verwendung als wahr:
– Specht, der die 16.07.2003-Aktenfälschung in 3A116/02 v. 09.09.04 nicht nannte, mich in Unkenntnis hierüber beließ und in dieser Unkenntnis die psychiatrische Untersuchung anordnete, in der diese Fälschung vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollte.
– Boumann, der im Bericht 01.12.2004 die behördliche Aktenfälschung 16.07.2003 und die psychiatrischen Aussagen als wahr bestätigte und die Aussagen zu ignorieren. Die psychiatrische Verwendung der Aussagen als wahr sollte der behördliche Psychiater vornehmen und mir zuweisen.

Die Steigerung von Perfidie: beide Richter Specht in 3A111/05 und Boumann 01.12.2004 unterstellten mir nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘, also u.a. dieser von Specht und Boumann als wahr erklärte und von der Behörde Kasling/Giermann/Pistorius vorsätzlich vorgenommenen psychiatrischen Krankenaktenfälschung. Und das in dem Wissen, das die vor dem 01.12.2004 begonnene psychiatrische Untersuchung nicht nur diese behördliche Fälschung, sondern auch sämtlich anderen weiteren amtsärztlichen/behördlichen Fälschungen als vorsätzlich gefälscht nachwies. Fälschungen, die der behördlich vorgegebene Psychiater als wahr verwenden sollte.

Der Ermittlungsführer kannte nach den Akten die (b) behördliche Personalkrankenaktenfälschung des Kasling (Dr.Zimmer16.07.2003), deren Nennung er 22.06.04 vor der psychiatrischen Untersuchung deshalb verweigerte, um deren Verwendung ohne meine Kenntnis durch den behördlichen Psychiater sicherzustellen. Wegen der Verweigerung des Ermittlungsführers, genauer, um in seinem Jargon zu bleiben: wegen dessen nach § 444 ZPO ‘durch sein Verhalten schuldhaft vereitelte Nennung amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel‘, und nach 22.06. 2004 nicht realisierter psychiatrischer Untersuchung verwandte der Ermittlungsführer 01.12.2004 die 16.07.2003-Fälschung zwar nicht tragend, behauptete diese Fälschung als wahr. Statt seiner Funktion als Ermittlungsführer gerecht zu werden und Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, fungierte er als Konversionsbetrüger, weil er von der behördlichen Aktenfälschung wusste und diese Fälschung in seinem Bericht 01.12.2004 als psychiatrische Wahrheit festschrieb, aber nicht tragend verwandte. Und warum verwandte er nach Festschreibung als wahr diese hammerharten psychiatrischen Aussagen des Zeitraums von vier Jahren mit mehrfach gutachterlich festgestellter psychischer Krankheiten (Plural) nicht als wahr und nicht als tragend, als Boumann selber 01.12.2004 bei mir psychische Störung feststellte? Bei einer Verwendung als tragend wäre bei erbrachtem Nachweis als gefälscht den Bericht rechtswidrig gewesen; bei einer Verwendung als nicht tragend nicht, so Richter Specht in 3A111/05. Ermittlungsführer Boumann schuf jedoch mit der Feststellung als wahr für eine weitere künftige psychiatrische Untersuchung (z.B. Wiederverwendung, explizite gerichtliche Anordnung Specht) die Option, von einem weiteren behördlichen Psychiater diese 16.07.2003-Fälschung, die Boumann im Rahmen seiner ‘Sachverhaltsermittlung‘ als wahr vorgab, als wahr verwenden zu lassen. Die entscheidende Weichenstellung nahm die Landesschulbehörde Frau Dierker vor, indem sie die künftige Verwendung als ‘wahr‘ durch behördliche Vorgabe meiner Akzeptanz als wahr durch Ausschluss meines Widerspruchs erreichte.
Wie sie das in Absprache mit der Behörde in Person von Kasling und Pistorius, den Konsortialpartnern des Boumann, gemacht hat? Die Perfidie: meine Stellungnahme v. 03.02.2005 mit Nachweis dieser Fälschung ordnete die Behörde Dierker dem 01.12.04-Bericht nicht zu und leugnete damit für den Fall einer weiteren Untersuchung vor dem untersuchenden Psychiater diese Abgabe. Abzuleiten ist diese Leugnung/Psychotrickserei aus dem behördlichen 17.03.05-Schreiben, in dem Dierker die gegen Abgabequittung abgegebene Stellungnahme als nicht abgegeben unterstellte. Dierker hat meine16-seitigen Stellungnahme nicht dem 01.12.2004-Bericht zugeordnet, daher hätte der behördliche Psychiater die nachgewiesenen Fälschungen der Beweismittel nicht gesehen und hätte deshalb von nicht widersprochene 16.07.2003-Akte als wahr auszugehen gehabt.
– Der Ermittlungsführer verwandte 01.12.2004 (c) die PA-Einträge 1992-2000, um damit 01.12.2002 Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen zu begründen und mir permanente Konfrontation zu unterstellen, insbesondere um damit die mir vom Amtsarzt unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens zu Streit als ‚von mir gemachte Aussagen‘ zu bestätigen. Gleichzeitig das von mir dokumentierte/nachgewiesene Mobbing 1992-2000 als unsubstantiiert und als Szenario zu behaupten, um damit ausschließlich die amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben als objektiv Verwendung ohne meine Kenntnis durch den Psychiater sicherzustellen. Nachdem Pistorius Juli 2000 diese zurückliegenden Vorfälle unaufgeklärt beließ, für beendet erklärte und vor allen Kollegen die Verwendung dieser Vorfälle Aug. 2000 ausschloss, verweigerte der Ermittlungsführer 22.06.04 die beantragte Nennung, um deren psychiatrische Verwendung durch den Psychiater sicherzustellen – ohne meine Kenntnis – .

– Dierker unterstellte und nahm damit wissentlich eine Sachverhaltsumdeutung vor, das ich behauptet hätte, das Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 sei gefälscht. Mit der mir unterstellten Fälschung bezweckte sie, von der PA-Fälschung ihres Mitarbeiters Kasling abzulenken. Dierker weiß genau, dass ich eine derartige Behauptung nicht machte. Das Dr.Zimmer Schreiben entspricht der Wahrheit, bezieht sich aber auf eine andere Person. Kasling bearbeitete dessen Fall und kannte dessen psychiatrischen Krankheiten. Meine PA-Krankenaktenfälschung nahm Dierkers Mitarbeiter Kasling vor, der das 16.07.2003-Schreiben wissentlich/vorsätzlich in meine PA platzierte, obwohl er wusste, dass nicht ich damit gemeint war. Dass eine Verwechselung mit mir auszuschließen war, teilte Dr.Zimmer 28.06.2005 mit.
Entgegen der Aussage der Dierker kommt es nicht auf die mir unterstellte Behauptung an. Es kommt sehr wohl darauf an. Aber nicht auf die mir unterstellte Behauptung, das ich das Dr.Zimmer-Schreiben für gefälscht halte, sondern auf die vorsätzliche PA-Fälschung des Kasling, mit der dieser für die Zeit nach der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 nicht nur den vermeintlichen Beweis des Fortschritts psychiatrischer Krankheit ab Jan 2000 bis über 16.07.2003 liefern wollte. Dieser vermeintliche Beweis wäre vom behördlich beauftragten Psychiater für die Untersuchung in 2004 als wahr zu verwenden gewesen, damit für den Zeitraum 2000 bis 2004 eine aktuell bestehende psychiatrische Krankheit. Zudem dokumentierte dieser vermeintliche Beweis, das ich Amtsarzt und Landesschulbehörde ‘meine‘ Krankheitsunterlagen verheimlicht habe.

– Und diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Dierker, der Pistorius Febr. 2005 meinen Fall übertrug, die vier Wochen später 21.03.2005 mit ihren perfiden niederträchtigen Leugnungen, Sachverhaltsumdeutungen, vorsätzlich unwahren Behauptungen, etc. Konsistenzsicherung ihrer hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden behördlichen Mitarbeiter betrieb, teilte dem Gericht 21.03.05 mit, keine Rechtsbeugung erkannt zu haben. Genauer: ganz offenbar betreibt sie den Schutz des Systems Landesschulbehörde durch Ausschluss allein der Möglichkeit, dass ihre behördlichen juristischen Mitarbeiter (Kasling, Giermann, Pistorius, Boumann) auch nur ansatzweise das Recht gebeugt haben könnten. Ebenso hat sie die Möglichkeit der Feststellung der landesschulbehördlichen Aktenführung/-verwendung als unwahr und inquisitorisch auszuschließen, mit denen diese Personen über den Amtsarzt Bazoche, den Ermittlungsführer Boumann und zuletzt über den behördlich vorgegebenen Psychiater auf der Basis von a,b,c,d meine Psychiatrisierung und in der Folge davon Dienstunfähigkeit bezweckten – pseudorechtlich abgesichert durch gerichtlich von Richter Specht verordnetem Ausschluss meiner Kenntnis der Anordnungsbegründungen/psychiatrischen Untersuchungsgegenstände (a,b,c,d ) und unter Ignorierung des unanfechtbaren Beschlusses 21.09.2004 zu deren Überprüfung.

Die landesschulbehördlichen Mitarbeiter der Dierker ließen über Jahre (1992-2005) nicht nur psychosoziale Extremsituationen/Mobbing im dienstlichen Umfeld zu, sondern setzten dieses fort durch Konstruktion vermeintlicher Nachweise (a,b,c,d) eines langjährigen Entwicklungsprozesses psychiatrischer Krankheit, den vermeintlichen Beweismitteln psychischer Krankheit. Nach zuletzt von Richter Specht 13.07.2004 verweigerte Nennung und gerichtlich 04.11.2004 verweigerte Feststellung des Wahrheitsgehalts sollten diese in meiner Unkenntnis vom Psychiater als wahr und objektiv verwendet werden. Die besonders niederträchtige Perfidie: die diese landesschulbehördlichen Machenschaften 21.03.05 weiterhin nicht nennende Dierker erdreistete sich/maßt sich an, das Ergebnis des privatärztlichen Gutachtens abzulehnen und vom behördlichen Psychiater überprüfen lassen zu wollen. Das muss man sich einmal vorstellen: im Verlauf der viermonatigen privatärztlichen Exploration wurden sämtliche amtsärztlichen/behördlich vorgegebenen vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit als unwahr/gefälscht nachgewiesen. Und nun sollte der behördliche Psychiater, der nicht autorisiert ist die amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben in Frage zu stellen, diese Nachweise überprüfen? Das ist kein Witz der Dieker, sondern Verarschung.
Obwohl Dierker von der Nov. 2004 begonnenen und mit Erhalt des Gutachtens Ende März 2005 abgeschlossene psychiatrische Untersuchung wusste, mit bestätigtem Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit und festgestellter vollen Dienstfähigkeit, versetzte sie mich 17.03.2005 in den Ruhestand. Ohne das Gutachten abgewartet/angefordert und gesehen zu haben!! Die Versetzung 17.03.2005 begründete sie mit nicht abgegebener Stellungnahme des Berichts 01.12.2004, in dem mir verweigerte Untersuchung unterstellt wurde, obwohl sie von der quittierten Abgabe 04.02.2005 der Stellungnahme wusste, in der ich auf die begonnene Durchführung der psychiatrischen Untersuchung hingewiesen habe. In Kenntnis des März 2005 vorgelegten Gutachtens verweigerte und untersagte Dierker mir die Aufnahme des Dienstes, offenbar als Ergebnis ihrer ‘Überprüfung‘ und unterstellte mir in der Folge sogar 06.05.2005 Ansehensschädigung der Lehrerschaft….

3A24/05 v. 19.05.2005 Urteil zur Restitutionsklage zu 3A116/02 v.04.11.2004
Nach Richter Specht ist eine Restitutionsklage nach §153 VwGO in Verbindung mit §580 ZPO ist nur dann gegeben, wenn einer Partei der Restitutionsgrund vorenthalten wurde. Nach Specht wurde mir keine Akteneinsicht verweigert. Daher bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme im Hauptsacheverfahren 3A116/02, diese wurde nicht verweigert.

Demnach handelt es sich um meinen Fehler, wenn ich keine PA-Einsicht beantragte. Und solange gelten die unwahren, als psychiatrisch krank kausalattribuierten, PA-Einträge des Zeitraums ab 1992 als unwidersprochen und damit als wahr. Genauer und perfider: Solange bleibt das behördlich konsequent unaufgeklärt gehaltene von mir dokumentierte Mobbing als landesschulbehördliches umgedeutetes und auf Unwahrheit/Fälschung beruhendes Konstrukt eines langjährigen Prozesses psychiatrischer Krankheit bestehen.
Zudem bestand für mich kein Grund zur PA-Einsicht. Ich konnte nicht von vorsätzlicher amtsärztlicher/landesschulbehördlicher Fälschung sowie von Konstruktion und Platzierung unwahrerer PA-Einträge ohne meine in Kenntnissetzung ausgehen. Insbesondere nicht von deren Verwendung als Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit mit dem Zweck der Psychiatrisierung.

Bezogen auf die festgestellte Dienstunfähigkeit 17.03.2005 verweist Specht auf PA-Einsicht am 13.01.2005, die ich ausschließlich und gezielt wegen des PA-Eintrags Dr.Zimmer vornahm.
Specht unterstellte meine partielle/gezielte Einsichtnahme derart, als habe ich sämtliche PA-Einträge bewertet, nur das Zimmer-Schreiben als falsch nachgewiesen und den anderen PA-Einträgen nicht widersprochen und somit als rechtens akzeptiert. Specht unterstellte mit dieser Psychotrickserei, dass ich mit den nicht widersprochen anderen psychiatrisch kausalattribuierten PA-Einträgen ich den unterstellten Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit weiterhin bestätigt habe.
Der Landesschulbehörde war daher bekannt, dass ich die anderen nicht zur Kenntnis genommenen weiteren unwahren, amtsärztlich/behördlich rechtswidrig erstellen und gefälschten PA-Einträge aus Unkenntnis der psychiatrischen Gesamtbedeutung bzw. Verwendung als Beweismittel psychischer Krankheit nicht bemängelte. Unter Verweis auf diese partielle PA-Einsicht nahm Richter Specht eine Konversion der nicht entdeckten/bemängelten landesschulbehördlich/amtsärztlich gefälschten PA-Einträgen in zur Kenntnis genommene und nicht widersprochenen und somit als wahr geltende PA-Einträge vor. Mit diesem Konversionsbetrug legitimierte Richter Specht höchstrichterlich die Verwendung der Fälschungen als wahr. Und zwar durch den behördlich vorgegebenen Entscheidungsträger Psychiater – in meiner Unkenntnis.

Bezogen auf das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, das der vom Amtsarzt beauftragte behördlichen Psychiater Prof. Weig erhielt, der daraufhin 19.11.2002 den Untersuchungstermin 10.12.2002 terminierte, bestand für dessen Untersuchung nur das Zeitfenster bis zum 18.12.2002. An diesem Tag gab er den Untersuchungsauftrag zurück. Diese theoretische Möglichkeit, vor dem 10.12.2002 nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des Weig zugesandte relevante Gutachten vom 15.11.2002 zu erhalten schloss Bazoche dadurch aus, dass er nach Rückgabe des Untersuchungsauftrags ein inhaltliche vollkommen anderes Gutachten vom 18.12.2002 mir als das relevante vorgab und zusandte. Das in künftigen psychiatrischen Untersuchungen vom behördlichen Psychiater zu verwendende 15.11.2002 -Gutachten zu erhalten und davon überhaupt Kenntnis zu erlangen, schlossen der Amtsarzt, die Landesschulbehörde Kasling, der Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht ebenso konsequent aus, wie diese das 18.12.2002-Gutachten mir als das relevante vorgaben.
Nach Specht hätte ich in diesem Zeitfenster 15.11. bis 19.11.2002 PA-Einsicht nehmen können. Dummes Zeug! Und Richter Specht unterstellte mir in 3A116/02 v. 04.11.2004 bezogen auf den 19.11.2002 bzw. den von mir nicht wahrgenommenen Untersuchungstermin 10.12.2002 unbegründete Verweigerung und Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht.

Nach Richter Specht lag also formal kein Restitutionsgrund vor – ich hätte ja PA-Einsicht nehmen können. Dessen perfider geistiger Ausfluss ist nicht zu toppen. Oder doch? Perfide Steigerung von Niederträchtigkeit: Trotz 30.11.2002-Antrags erhielt ich von Bazoche, der nachweislich nochmals 05.04.2003 rechtliche Rücksprache mit der Behörde Kasling nahm, keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens. Richter Specht wusste, das Bazoche und Kasling damit gegen §59a NBG verstießen. Stattdessen erstellte Bazoche mit Wissen/Anordnung des Kasling ein vollkommen anderes vom 18.12.2002, und nur dieses verwandte Richter Specht in 3A116/02, der Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und die Landesschulbehörde Kasling. Wissend und mich vorsätzlich darüber in Unkenntnis belassend, das das 15.11.2002-Gutachten das relevante ist, wie selbst Kasling und dessen Mitarbeiter Kleinebrahm dem Nieders. Staatssekretär Koller mitteilte und Amtsarztes Dr. Bojara 07.04.2006 bestätigte.
Specht duldete nicht nur diesen Verstoß des Kasling gegen NBG, sondern beteiligte sich an dieser arglistigen Täuschung/Rechtsbeugung.
Und Richter Specht unterstellte mir in 3A116/02 v. 04.11.2004 bezogen auf den Untersuchungstermin 10.12.2002 und auf Basis des erst danach !! am 18.12.2002 mir zugestellten 18.12.2002-Gutachten unbegründete Verweigerung und Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Obwohl er nach den Akten wusste, das das relevante Gutachten das vom 15.11.22002 ist, das die Behörde Kasling und Amtsarzt Bazoche mir gezielt vorenthielten, das der beauftragte Psychiater Prof. Weig aber 15.11.2002 erhielt und zu verwenden gehabt hätte. Richter Specht wusste, dass das 15.11.2002-Gutachten das relevante ist. Sind die intellektuellen Qualitäten des Specht unzureichend oder handelt es sich hierbei um vorsätzliche Rechtsbeugung des Specht, um die Existenz des 15.11.2002-Gutachtens im laufenden Zwangspensionierungs/Psychiatrisierungsverfahren vor mir geheim zu halten? An dieser Geheimhaltung beteiligte sich auch Ermittlungsführer Boumann in seinem Bericht 01.12.2004. Das besondere an dem 15.11.2002-Gutachten ist die mir von Bazoche unterstellte und als ‘eigene Mitteilung an den Arzt‘ formulierte Selbstzuweisung des Entwicklungsprozesses psychiatrischer Krankheit.

Richter Specht entschied 3B5/05 v. 18.05.2005 Klage gegen Versetzung in den Ruhestand und 3A111/05 v. 29.06.2005 Klage gegen Versetzung in den Ruhestand mit folgendem Wortlaut gegen mich:
Der Amtsarzt hielt 04.11.2004 eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich. Entscheidend ist, dass ich mich der Aufforderung 04.11.2004 zur psychiatrischen Untersuchung nicht gestellt habe.
Specht nannte 18.05.2005 und 29.06.2005 wissentlich weiterhin nicht das relevante 15.11.2002-Gutachten. Die ihm nach den Akten bekannte Gutachtenmanipulation/-fälschung des Amtsarztes Bazoche haben für Richter Specht offenbar keine Relevanz. Ich sollte weiterhin davon ausgehen, dass die mir unterstellte Verweigerung sich auf das 18.12.2002-Gutachten bezieht. Specht weiß nach den Akten, das die im 15.11.2002-Gutachten genannten Aussagen ich 04.11.2002 nicht machte bzw. der Amtsarzt mir diese Begründungen nicht sagte und dieses relevante 15.11.2002-Gutachten mir bis 2006 vorenthalten wurde.

Für Specht traf seine 3B5/05-Entscheidung trotz der nach den Akten bekannten landesschulbehördlichen 16.07.2003 PA-Krankenaktenfälschung, die eine mir zugewiesene eskalative Zunahme psychiatrischer Krankheit in diesem psychiatrischen Entwicklungsprozess vorgibt.
Rechtsbeugung des Richters Specht ist darin begründet, dass er in Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und der 16.07.2003 PA-Fälschung beide in 3A116/02 v. 04.11.2004 als wahr geltend zu verwenden gehabt hätte. Das 15.11.2002-Gutachten verwandte er nicht, stattdessen das gefälschte 18.12.2002-Gutachten, und das 16.07.2003 überhaupt nicht. Er verwandte 15.11.2002/16.07.2003 deshalb nicht im Hauptsacheurteil 3A116/02 als Begründung, um zum einen sein Urteil zur Bestätigung der Anordnung der psychiatrischen Untersuchung nicht zu gefährden, denn in deren Kenntnis hätte ich erfolgreich Widerspruch gegen das Urteil eingelegt. Zum anderen stellte er gleichzeitig unter Ausschluss deren Nennung deren Verwendung als Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung sicher – in meiner von Richter Specht erzeugten Unkenntnis-. Diese Taktiererei des Specht erfolgte in seinem Wissen um die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Täuschungen 15.11.2002/16.07.2003 und dem von der Landesschulbehörde vorgegebenem mit seiner Mithilfe umzusetzenden Ziel, die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zu legalisieren, um über meine Psychiatrisierung die Zwangspensionierung zu gewährleisten.

Ich stimmte meiner psychiatrischen Selbstvernichtung nicht zu, da ich keine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und damit verbundene Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit vornahm. Somit konnten a,b,c,d in der psychiatrischen Untersuchung nicht verwendet und die angestrebte Psychiatrisierung nicht realisiert werden. Nun sind Verweigerung und Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht – genauer verweigerte Selbstvernichtung – nach Specht 3B5/05 v. 18.05.2005 und 3A111/05 v. 29.06.2005 die relevanten Gründe für die Feststellung der Dienstunfähigkeit.

3B5/05 v. 18.05.2005 Klage gegen Versetzung in den Ruhestand
Der Amtsarzt hielt 04.11.2004 eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich. Richter Specht wusste nach den Akten von der Gutachtenmanipulation/-fälschung des Amtsarztes und deckte diese. Das 15.11.2002-Gutachten hielt er vor mir geheim und gab das 18.12.2002-Gutachten als relevant vor. Aber diese Straftat eines ‘Garanten‘ klärt Specht nicht.

Entscheidend ist (Seite 6), dass ich mich der von der Behörde angeordneten und vom Amtsarzt befürworteten psychiatrischen Zusatzuntersuchung durch einen behördlichen Psychiater nicht gestellt habe. Nach Specht gilt das privatärztliche Gutachtens nichts.
Das ist falsch: Die Anordnung nahm nicht die Behörde vor, und diese wurde nicht vom Amtsarzt befürwortete. Sondern der Amtsarzt ordnete die psychiatrische Untersuchung per 15.11.2002-Gutachten an, von der Behörde befürwortet, drückte damit besondere Schwerwiegendheit aus (nach Specht bestätigte beim Termin der Anhörung Febr. 2004 diese Schwerwiegendheit, wegen der der Amtsarzt befugt war, die Anordnung selber vorzunehmen) ich habe diese Aufforderung stets von der vorherigen Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit abhängig gemacht. Aber darauf habe ich nach Specht 13.07.04 und Boumann 22.06.04 keinen Rechtsanspruch.
Specht, Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer gaben mir einzig das irrelevante 18.12.2002-Gutachten als relevante und für mich ausreichende Begründung vor. Ohne Rechtsanspruch auf vorherige Nennung der von diesen Garanten Amtsarzt/Behörde gefälschten und tatsächlich relevanten Beweismittel psychischer Krankheit, die vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollten.
Wegen dieser Verweigerung bestätigt Specht die vom Ermittlungsführer festgestellte psychische Störung, die daraus abgeleitete Dienstunfähigkeit.
Die Perfidie des Richter Specht: er kannte nach den Akten die amtsärztliche GutachtenManipulation/-fälschung und wusste, das das von ihm, der Behörde, dem Amtsarzt und dem Ermittlungsführer vor mir geheim gehaltene, besondere Schwerwiegendheit ausdrückende, relevante 15.11.2002-Gutachten vom behördlichen Psychiater als wahr verwandt worden sollte/wäre. Ebenso als wahr verwandt werden sollten von diesen ‘Garanten‘ weitere vor mir geheim gehaltene und durch Psychotrickserei für wahr erklärten Beweismittel psychischer Krankheit (u.a. 16.07.03 durch Boumann).
Ich bin der Aufforderung des Ermittlungsführers zur psychiatrischen Untersuchung nicht nachgekommen, weil mir auch dieser u.a. das 15.11.2002-Gutachten vorenthielt.

Perfiderweise bekräftigte Specht in 3B5/05 v. 18.05.2005 nochmals die Rechtsposition, dass ich nach Beschluss 13.07.2004 kein Recht auf Nennung der Anordnungsgründe habe und daher die geforderte Untersuchung nicht von der Nennung der vom behördlichen Psychiater zu verwendenden sämtliche unwahren/gefälschten Beweismittel abhängig machen kann. Damit wies Specht mir die Schuld zu, die Benutzung/Verwendung sämtlicher Beweismittel psychischer Krankheit vereitelt zu haben, die in der privatärztlichen Untersuchung als sämtlich Beweismittel unwahr/gefälscht nachgewiesen wurden. Specht war klar, dass der behördliche Psychiater die gefälschten beweismittel als wahr zu verwenden hatte.

Privatärztliche Gutachten ersetzt kein amtsärztliches bzw. behördlich vorgegebenes Gutachten.
S.7: Der Ermittlungsführer Boumann machte sich, wie Specht im Urteil 3A116/02 04.11.2004, die Aussagen des Dr. Zimmer nicht zu eigen. Beide Richter verwandten die Aussagen nicht als tragend, hätten diese über den Zeitraum von vier Jahren fachärztlich dokumentierten psychiatrischen Behandlungen und mehrfach gutachterlich festgestellten psychiatrischen Krankheiten mit 16.07.2003 ausgeschlossener Genesung davon zu verwenden gehabt.
Nicht tragende Verwendung beider Richter bezweckte lediglich, das bei dem zu erwartenden Nachweis als behördlich gefälscht die Entscheidungen beider Richter (Specht 3A116/02 09.09.04; Boumann 01.12.2004) nicht zurückgenommen werde. Dennoch hat Boumann 01.12.2004 diese Fälschung als wahr vorgegeben, unwidersprochen von Specht als wahr bestätigt, um damit die Verwendung dieser Fälschung als wahr vom behördlichen Psychiater verwenden zu lassen.
Ganz offenbar Ausdruck eines degenerierten Muskels zwischen den Ohren oder perverse bauerntölpelhafte Rechtsbeugung/Spitzfindigkeit des Specht – anders ist diese Aussage nicht zu bewerten. Zu blöd, um darauf einzugehen:
Mit meiner PA-Einsicht 13.01.2005 (nur wegen Zimmer) unterstellt mir Specht Kenntnis über sämtliche PA-Einträge. Und entkräftet habe ich nur die gefälschte Akte Dr.Zimmer, sämtliche anderen, wie Gutachtenmanipulation 15.11.2005, unterstellt Specht demnach als wahr.
Vor Erlass des 17.03.2005-Bescheids, also mit Datum 13.01.2005, unterstellte Specht demnach meine Kenntnis sämtlicher Akten und, da von mir nicht widersprochen, diese als von mir akzeptiert und wahr.

Mir unterstellte Specht bezogen auf 17.03.2005 das Versäumnis, ich hätte die Landesschulbehörde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass das 03.02.05-Schreiben die Stellungnahme sein soll. Das haben meine Frau und ich sehr wohl getan: am 22.02.2005 10:00 Uhr Pistorius und Dierker, 22.02.2005 gegen 11:00 Uhr Kasling.

Der Dienstvereinbarung Juli 2000, wonach die zurückliegenden Vorfälle für beendet erklärt wurden, unterstellt Specht keine rechtliche Bindungswirkung. Specht unterstellt, dass das Ziel der Dienstvereinbarung, ein gedeihliches Miteinander zu erreichen, verfehlt wurde.
Diese Unterstellung ist behauptetes unwahres unüberprüftes Hirngespinst des Specht, denn nach Juli 2000 gab es keine Konflikte im Dienst.
Was war denn nach Specht tragend? Nach Specht 3B5/05 18.05.05 S.6 war der tragende Grund für die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen die verweigerte Mitwirkung/Selbstbeantragung der amtsärztlich angeordneten psychiatrischen Untersuchung. Wobei Specht in seinen Urteilen wie auch der Ermittlungsführer sich ausschließlich auf das mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten bezogen.
Die Voraussetzung für tragend, die amtsärztliche Anordnung also, beruht auf amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung, die Specht zum Zeitpunkt 3B5/05 v. 18.05.2005 kannte.
Die tragende Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ist das 15.11.2002-Gutachten, das Prof. Weig erhielt, aber ich nicht. Ich erhielt das 18.12.2002-Gutachten, aber Weig nicht.
Mir wurde von Amtsarzt Bazoche nicht nur (Akte Gesundheitsamt 05.93.2003 Bl.83) das 15.11.2002-Gutachten/Anordnungsbegründung vorsätzlich vorenthalten, sondern stattdessen eine inhaltlich ganz andere als relevant vorgegeben.
Tragend für die psychiatrische Untersuchung sollte daher die Verwendung der von Bazoche mir 15.11.2002 unterstellten ‘eigene Mitteilung/Ausführung des Beamten an den Arzt‘ sein, die ich tatsächlich nicht machte. Mit dieser Anordnungsbegründung nahm Bazoche eine Konversion/Konversionsbetrug vor: langjähriges schulisches Mobbing, trotz wiederholt beantragter Klärungen schulisch/behördlich unaufgeklärt gehalten, zuletzt von Pistorius Juli 2000, deutete Bazoche gutachterlich 15.11.2002 um. Er unterstellte mir stattdessen, ihm als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ diesen ab 1992 bis zum Untersuchungszeitpunkt 04.11.2002 langjährigen Mobbingprozesses als von mir verursachten Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten mitgeteilt zu haben.
Das ist definitiv falsch!
Mit der fehlgedeuteten Zusammenfassung als Streit unterstellte Bazoche eine von mir vorgenommene Konversion des Mobbing als von mir selbst eingestandenen/vorgegebenen langjährigen Entwicklungsprozesses psychiatrischer Krankheit. Und jetzt tat Bazoche so, als müsse er diese mir unterstellten vermeintlichen Selbstbezichtigungen/Aussagen von dem behördlichen Psychiater Prof. Weig als ‘meine‘ psychiatrische Krankheit festschreiben, zumal Bazoche mir eine bestehende Betreuung mit Betreuer unterstellte. Das sich Bazoche seiner vorsätzlichen Gutachtenfälschung bewusst war zeigt sich daran, das er mir nach 30.11.2002-Antrag keine Abschrift des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens zukommen ließ, sondern mich darüber in Unkenntnis hielt und stattdessen das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vorgab. Dieser Betrug wurde gedeckt/initiiert von der Landesschulbehörde, mit getragen durch Richter Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann.
Nun wird klar, warum mir Amtsarzt Bazoche, die Behörde Kasling/Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht mir diese tragenden Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachten konsequent vorenthielten.
Damit verhinderten diese Kenntnis und Nachweis dieser Gutachtenfälschung vor der behördlichen psychiatrischen Untersuchung und bezweckten die Verwendung dieser Fälschung als wahr durch den behördlichen Psychiater.

3A111/05 v. 29.06.2005 Feststellung der Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand
Entscheidend ist (Seite 5), dass sich der Kläger der seitens der Beklagten angeordneten, vom Amtsarzt befürworteten psychiatrischen Zusatzbegutachtung nicht gestellt hat
Siehe hierzu meine Ausführungen zu 3B5/05 v. 18.05.2005.

Wiederholt habe ich nach Specht kein Recht auf Nennung der Anordnungsbegründen (15.11.2002-Gutachten) vor der Untersuchung seitens des Amtsarztes und der Behörde. Specht bekräftigt die Mitwirkungspflicht auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens.

Das Beharren auf die vorhergehende Bekanntgabe der Anordnungsbegründen (15.11.2002-Gutachten) wurde nach Specht zu Recht als Verweigerung der Untersuchung gewertet.

Die Auswahl eines mit der psychiatrischen Untersuchung beauftragten Facharztes fällt in die Entscheidungszuständigkeit des Dienstherrn, also des Kasling und des Bazoche. Und damit auch die Manipulation dieses beauftragten Psychiaters, der von dem 15.11.2002-Gutachten in meiner Unkenntnis auszugehen hat.
Ein privatärztlicher Gutachter wurde deshalb nicht akzeptiert, weil dieser die von Specht als tragend bezeichnetet 15.11.2002-Anordnungsbegründungen erhalten hätte und mich darüber in Kenntnis gesetzt hätte. Ich hätte diese als unwahr/gefälscht nachgewiesen, wie ich in der von mir initiierten psychiatrischen Untersuchung die im Boumann-Bericht 01.12.2004 vorgegebenen Beweismittel als unwahr/gefälscht nachwies.
Das privat ärztliche 30.03.2005-Gutachten ist ohne Relevanz, da die tragende 15.11.2002-Anordnungsbegründung nicht im Sinn der Behörde/Fälschung verwandt wurde.
mich der Aufforderung 04.11.2004 zur psychiatrischen Untersuchung nicht gestellt habe.

— — —

Erläuterungen zu:
a. Sämtliche PA-Einträge, die der Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 zugrundelegte, sind unwahr, wurden vom Schulleiter rechtswidrig ohne meine Anhörung verfasst. D.H. ohne meine Kenntnis. Es handelt sich um unwahre PA-Einträge, die Verhaltensbilanz und Verhaltensprognose ausdrücken und Zuweisungen psychischer Störung enthalten. Ferner sind diese als Datenerhebungen von Dritten (Lehrer, Schüler, Betriebe, etc.) formuliert. Die diesen unwahren PA-Einträgen zugrundegelegten Vorfälle, die u.a. auf Manipulation dieser Dritten durch die ehemaligne Kollegen Pieper/Henschen/Bussmann beruhen, blieben im schulischen Bereich seitens des Schulleiters Kipsieker stets unaufgeklärt.
b. Auch die Landesschulbehörde, früher Bez.reg. Weser Ems, hier die Schulaufsicht Rittmeister, ging diesen Vorfällen trotz eingereichter Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Mobbing 14.08.1996 nicht nach. Damit deckte Rittmeister die Verursacher des schulischen Mobbings, seine Jugendfreunde Henschen und Pieper sowie Bussmann und Kipsieker. Die unwahren PA-Einträge wurden von der Landesschulbehörde Kasling rechtswidrig ohne meine Anhörung übernommen, wie Kasling 29.05.2007 dem Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz mitteilte. Die von mir angestrengte Klärung dieser Vorfälle schloss Schulaufsicht Rittmeister 17.05.2000 und zuletzt Behördenleiters Pistorius im Dienstgespräch Juli 2000 aus. Pistorius nötigte mich sogar zum Verzicht auf Klärung sämtlicher Vorfälle, insbesondere zur Zurücknahme einer Klage (gerichtliche Klärung) gegen einen ehemaligen Kollegen. Anderenfalls werde ich versetzt. In den Ruhestand über den Amtsarzt: über die von ihm angeordnete psychiatrische Untersuchung. Pistorius sicherte mir den Verbleib an meinem Schulstandort Melle und Nichtversetzung nur unter der Voraussetzung zu, das ich die zurückliegenden Mobbingvorfälle nicht mehr thematisiere und die Klage zurücknehme. Nach meinem Einverständnis erklärte er die Vorfälle endgültig für beendet. Damit nahm Pistorius in 2000 die Konversion der von ihm derzeit für erledigt erklärten Vorfälle in Jahre später zu verwendende bestehende psychische Krankheit – in meiner Unkenntnis. Der Konversionsbetrug des Pistorius ist darin begründet, das er diese in der PA dokumentierten unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle 1992-2000 ohne meine Kenntnis und ohne Kenntnis der einbezogenen Datenerhebenden Dritten vom Amtsarzt im 15.11.2002-Gutchten als ‘Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten‘ und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 als mir zugewiesene ‘permanente Konfrontation‘ verwenden ließ – natürlich ohne meine Kenntnis. Beide verwandten diese Akten/Vorfälle unaufgeklärt als wahr, um mir damit psychische Störung zuzuweisen und in der Folge diese als Begründung für Dienstunfähigkeit. Und vor allem, auf Basis der vom Amtsarzt angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung vom behördlich/amtsärztlich vorbestimmten Psychiater als wahr verwenden lassen wollte – ohne meine Kenntnis.
In Verantwortung des Pistorius erfolgte zudem die Gutachtenmanipulation des Kasling. Nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des relevanten Gutachtens über die amtsärztliche Untersuchung 04.11.2002 holte Amtsarzt Bazoche von Kasling eine Rechtsauskunft (Gesundheitsakte Bl.83; 05.04.2003) ein. Daraufhin erhielt ich keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachten, auf das ich nach §59aNBG Anspruch habe. Stattdessen erstellte Bazoche ein ganz anderes vom 18.12.2002, das von Kasling/Pistorius mir, dem Ermittlungsführer und dem Gericht als das relevante vorgegeben wurde. Das Gutachten vom 18.12.2002 hat Prof. Weig nicht erhalten. Er hätte dieses am von ihm vorgegeben Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht gekannt. Prof. Weig gab 18.12.02 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zurück.

Die PA-Krankenaktenfälschung des Kasling/Giemann 16.07.2003 in Verantwortung des Pistorius. Darin unterstellten mir beide eine ab Jan 2000 bis 16.07.2003 noch nicht abgeschlossene nervenärztliche Behandlung beim Dr.Zimmer mit diagnostizierten psychiatrischen Mehrfacherkrankungen, mehrfach durchgeführte Psychotherapien, gutachterlich festgestellte psychiatrische Mehrfach-Krankheiten und festgestellten Dienstunfähigkeiten als Berufsschullehrer, etc. Für die Zeit nach 16.07.2003 war eine Genesung von diesen psychischen Krankheiten ausgeschlossen. Dr.Zimmer schloss auf Grund der Kenndaten die Möglichkeit einer Verwechselung mit mir definitiv aus.
Eine psychiatrische Untersuchung ist nur bei aktuell vorliegender und mindestens zwei Jahre andauernder psychiatrischer Erkrankung möglich. Mit dieser landesschulbehördlichen Krankenaktenfälschung der Personen Kasling/Giermann/Pistorius bezweckten diese, sowohl für die 10.12.2002 erstmals terminierte Untersuchung als auch für die in 2004 beabsichtigte weitere psychiatrische Untersuchung die Nachweise jeweils mindestens zwei Jahre bestehender psychiatrischer Krankheit zu schaffen. Mit dieser Fälschung bezweckte die Behörde, dem behördlichen Psychiater außerdem nachzuweisen, dass ich krankheitsbedingt diese psychiatrischen Krankheiten der Behörde, dem Amtsarzt und sämtlichen anderen Ärzten konsequent verschwiegen habe.
Die ursprüngliche Anordnungsbegründung des Bazoche bezieht sich auf den Untersuchungstag 04.11.2002, die vom Ermittlungsführer nochmals vorgesehene psychiatrische Untersuchung sollte nach Juni 2004 stattfinden. Die Fälschung bezweckte den vermeintlichen Nachweis einer in 11.2002 bereits seit Jan 2000 bestehenden und behandelten psychischen Krankheit. In Juni 2004 war eine Genesung von den bereits 16.07.2003 gutachterlich konstatierten psychiatrischen Mehrfacherkrankungen/Dienstunfähigkeiten als ausgeschlossen unterstellt worden.
c. Specht schreibt, dass ich trotz ausführlicher Begründung (18.12.2002-Gutachten) der psychiatrischen Untersuchung 10.12.2002 fernblieb. Bazoche bezog sich auf den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde. Dieser lag ihm nicht vor, da dieser erst nach dem 23.01.2003 versandt wurde. Bazoche bezog seine Anordnungsbegründung auf eine zeitweilige Konsultation des Dr.Pawils in 07.07. bis 02.10.2000. Pawils bescheinigte eine interpersonellen Konfliktbelastung, aber keine psychiatrische Störung. Nach Pawils und weiteren Fachärzten handelt es sich um einen Witz, hierauf bezogen eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen. Nach 18.12.2002 will Bazoche diese Anordnungsbegründung mir am 04.11.2002 gesagt haben. Das ist unwahr (Tonbandaufzeichung, meine Frau, seine Sekretärin Graf Hülsmann). Graf Hülsmann hat während der Untersuchung die zuvor übergebenen umfangreichen medizinischen Unterlagen kopiert und erst gegen Ende der 04.11.2002-Untersuchung Bazoche übergeben. Zwar hat er begonnen, diese Unterlagen durchzusehen, die Pawils-Bescheinigung aber nicht entdeckt und mir nicht als Anordnungsbegründung genannt.
Ich Klartext: vor dem Untersuchungstermin des Weig 10.12.2002 hatte ich keine Kenntnis von der 18.12.2002-Anordnungsbegründung, die selbst der von ihm beauftragte Prof Weig nicht erhalten hat. Denn dieser gab 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und damit das 15.11.2002-Gutachten zurück.
Bazoche wusste, das eine psychiatrische Untersuchung nur bei aktuell vorliegender und mindestens zwei Jahre andauernder psychiatrischer Erkrankung möglich ist. Und das war bei dem 18.12.2002-Gutachten nicht der Fall. Deshalb erhielt Weig dieses Gutachten auch nicht, sondern das 15.11.2002-Gutachten.
Der Prof. Weig zugesandte Untersuchungsauftrag v. 15.11.2002 enthält die relevanten Anordnungsbegründungen und ist das eigentliche Gutachten des Bazoche. Am 30.11.2002 beantragte ich die Abschrift dieses Gutachtens, die mir Bazoche nach rechtlicher Rücksprache mit der Landesschulbehörde Kasling verweigerte – bis ich nach nochmaligem Antrag dieses in April 2006 (kein Schreibfehler: April 2006!) erhielt. Specht wusste genau, dass es sich bei dem 15.11.2002-Schreiben nicht allein um den Untersuchungsauftrag, sondern um das darin enthaltene relevante Gutachten handelt. Die Anordnungsbegründungen einer psychiatrischen Untersuchung sind die von Bazoche vermeintlich zusammengefassten ‘meinen Mitteilungen an den Arzt‘. Derartige Selbstzuweisung von aktuell bestehenden Erscheinungsformen psychischer Krankheit mit Betreuung und bestelltem Betreuer machte ich nicht (Tonbandaufzeichnung, meine Frau, Sekretärin Graf Hülsmann). Um mir nach 30.11.2002 keine Abschrift dieses unwahren 15.11.2002-Gutachtens aushändigen zu müssen, fertigte Bazoche ein zweites vom 18.12.2002 an. In Kenntnis/nach Vorgabe der Landesschulbehörde Kasling/Giermann/Pistorius, denn dieses 18.12.2002-Gutachten wurde in sämtlichen Schriftwechseln der Landesschulbehörde Kasling, des Ermittlungsführers Boumann und des Verwaltungsgerichts Richter Specht verwandt. Und dieses 18.12.2002-Gutachten erhielt ich von Bazochne erst, nachdem Prof. Weig 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zurückgeschickt hatte.
Nun ist klar, warum Richter Specht meine Feststellungsklage ablehnte.

Richter Specht bezog sich auf den von ihm so bezeichnete ‘Untersuchungsauftrag‘ vom 15.11.2002 und wusste daher, das dieser die entscheidenden relevanten amtsärztlichen Anordnungsbegründungen (15.11.2002-Gutachten) enthält. Dieser Untersuchungsauftrag enthält das Gutachten, das Psychiater Prof. Weig 15.11.2002 erhielt. Richter Specht wusste, dass es für ein und demselben Sachverhalt zwei inhaltlich verschiedene Gutachten gibt. Specht zitierte allein das mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten und beließ mich in dem Glauben, als bezöge auch Prof. Weig den mir mitgeteilten Untersuchungstermin 10.12.2002 auf das 18.12.2002-Gutachten. Diese Terminmitteilung bezog Weig jedoch auf den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und dem darin enthaltenen 15.11.2002-Gutachten mit den darin genannten Anordnungsbegründungen und nicht auf die Begründungen des 18.12.2002-Gutachtens.

Specht erweckte damit den Eindruck, dass Psychiater Prof. Weig die für den 10.12.2002 terminierte Untersuchung auf das 18.12.2002-Gutachten bezog. Da Bazoche dem Weig am 15.11.2002 den Untersuchungsauftrag zusandte und dieser die Untersuchung auf den 10.12.2002 terminierte, konnte Weig das 18.12.2002-Gutachten noch gar nicht gehabt und sich hierauf bezogen haben.

Feststellung: Pistorius hielt den zurückliegenden langjährigen Arbeitsplatzkonflikt in Juli 2000 bewusst unaufgeklärt. Der ungeklärte Konflikt ist daher nicht umgedeutet als ursächlich auf mich zurückzuführende ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘ in der psychiatrischen Untersuchung zu verwenden. Und das sagt das 15.11.2002.Gutachten aus, zudem von Bazoche fälschlicherweise als von mir ihm 04.11.2002 mitgeteilt formuliert.
Das 18.12.2002-Gutachten bezieht sich auf eine zeitweilige Konsultation des Dr.Pawils in 2000, die ursächlich auf einen nicht von mir veranlassten Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen war.
Pawils ist nicht befugt, eine Ursachenanalyse des Vorfalls Juli 2002 vorzunehmen. Das machte er auch nicht. Die Bescheinigung hierüber bezieht sich auf einen interpersonellen Konflikt und nicht auf eine mir zugewiesene psychische Störung. Diese Erkenntnis hatte Specht offenbar nicht.
Specht bezieht sich auf den Abschlussbericht der S.Klinik, wonach bei einer Verschlechterung des psychischen und vegetativen Befindens, z.B. bei aktualisierten Arbeitsplatzkonflikten eine stützend durchgeführte Psychotherapie durchgeführt wird.
Specht unterstellte für den Dienstantritt in 2002 eine Verschlechterung des psychischen Befindens. Unterstellung des Specht.
Specht verknüpft den Vorfall Juli 2000 mit dem Dienstantritt 2002und stellt eine Beziehung her. Und das ist unwahr.

Unabhängig von dieser Fehlannahme beruhen die schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe einer psychiatrischen Untersuchung auf dem 15.11.2002-Gutachten, das Specht nach Aktenlage bekannt war und er mir vorsätzlich unterschlagen hatte.

Mit der Vorgabe des 18.12.2002-Gutachten als relevant suggerierte Specht, das es kein weiteres Gutachten und demnach keine ’schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe einer psychiatrischen Untersuchung’ gäbe. Denn er verwandte in seinen Urteilen die 15.11.2002-Aussagen überhaupt nicht. Er beließ mich nicht nur über die Aussagen des 15.11.2002-Gutachten im Unklaren, sondern wusste und akzeptierte/duldete zwei verschiedene amtsärztliche Gutachten über ein und dieselbe 04.11.1002-Untersuchung.
Specht war klar, das Weig das 15.11.2002-Gutachten erhielt, aber nicht das vom 18.12.2002.
Specht war klar, dass ich das 18.12.2002-Gutachten erhielt, aber das vom 15.11.2002 nicht. Specht deckte und beteiligte sich an dem amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Betrug, indem er in seinem Hauptsacheurteil 3A116/02 ausschließlich das 18.12.2002-Gutachten zitierte und nicht eine Formulierung/Aussage des 15.11.2002-Gutachtens/Untersuchungsauftrag nannte. Er schloss damit aus, dass ich auch nur ansatzweise die amtsärztliche Gutachtenfälschung erahnen und die Möglichkeit entdecken konnte, dass Prof. Weig ein anderes Gutachten verwenden könnte. Gutachten entdecke.

 

Verwaltungsgericht Osnabrück: Richter Specht Teil 1

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlich in blog.de 2008-07-19 – 19:06:18

21.10.2002 Klage gegen die amtsärztliche Untersuchung.
Amtsarzt Dr.Bazoche schloss 06.09.2002 eine ganzheitliche Reha bezogen auf die Herzbeschwerden unter Einbeziehung des schulischen Mobbing aus.
Die Landesschulbehörde Osnabrück (damals Bez.reg. Weser Ems) teilte 21.10.2002 Bazoche den Untersuchungsauftrag mit und gab als Zweck Zwangspensionierung nach §56 NBG vor.
Bazoche ordnete am Untersuchungstag 04.11.2002 eine psychiatrische Untersuchung an. Er nannte keine Anordnungsbegründungen,
Bazoche erklärte 04.11.2002, das 06.09.2002 und 04.11.2002 geschilderte Mobbing in seinem Gutachten nicht zu thematisieren
Bazoche beauftragte Prof. Weig 15.11.2002 mit der psychiatrischen Untersuchung auf der Grundlage seines 15.11.2002-Gutachtens. Die darin genannten Begründungen teilte er mir 04.11.2002 bis April 2006 !! nicht mit. Nach den Vorgaben des Untersuchungsauftrags 21.10.2002 hat er Angaben zu dokumentierten Konflikten zu machen. Bazoche deutete im 15.11.2002-Gutachten das geschilderte langjährige Mobbing um und unterstellte mir aktuell bestehende Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit: langjährigen nicht unerheblichen Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten sowie Betreuung und Betreuer.
Bazoche verweigerte mir nach 30.11.2002-Antrag die Abschrift des Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachtens. Verstoß gegen §59a NBG.
Vor dem von Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 nannte mir Bazoche überhaupt keine Anordnungsbegründung.
Bazoche erstellte bezogen auf 30.11.2002 über die 04.11.2002-Untersuchung ein zweites Gutachten vom 18.12.2002, gab diese als das relevante vor und behauptete die darin genannten psychiatrischen Anordnungsbegründungen als mir am 04.11.2002 mitgeteilt.
Wegen der Nichtnennung 04.11.2002 und vor mir nicht erfolgter Würdigung dieser 18.11.2002-Anordnungsbegründungen verstieß Bazoche gegen §54(12) NBG

Voraussetzung für die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung ist eine mindestens zwei Jahre aktuell bestehende psychiatrische Erkrankung/Störung. Bezogen auf 04.11.2002 war die im 18.12.2002-Gutachten zugrundegelegte zeitweilige Erkrankung 07.2000 bis 12.10.2000 mehr als zwei Jahre zurückliegend. Die medizinische Voraussetzung zur Anordnung lag nicht vor.
Der psychologische Teil 14.10.2002 des Abschlussberichtes 18.11.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde schloss definitiv eine psychische Störung aus und attestierte den Ausschluss einer sozialmedizinisch relevanten Einschränkung der Erwerbstätigkeit.
Mit 18.12.2002-Gutachten und darin von Bazoche mir vorgegebener Berücksichtigung des18.11.2002/14.10.2002-Abschlussberichts der Schüchtermannklinik begründete er vor mir, nicht vor Weig, die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Das 18.12.2002-Gutachten hat Weig nicht erhalten, dieser erhielt das 15.11.2002-Gutachten. Diese Anordnung beruhte auf zwei Lügen des Bazoche: Der vermeintlich berücksichtigte 18.11.2002-Bericht wurde erst auf meine Anmahnung hin nach dem 23.01.2003 versandt und war Bazoche 04.11.02/18.12.02 nicht bekannt; die als Zeugin benannte Sekretärin wusste nichts davon, als Zeugin benannt worden zu sein und erklärte die 18.12.2002-Bazoche-Aussagen als am 04.11.2002 nicht gesagt. Meine 04.11.2002 anwesende Frau und Tonbandaufzeichungen belegen die 18.12.2002-Aussagen als nicht gemacht.
Die Landesschulbehörde Giermann unterstellte 02.05.2003 mir auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens mangelnde Einsicht in eine bestehende psychiatrische Krankheit, da ich keine Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung vornahm
Die Landesschulbehörde Kasling nötigte mich auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, ansonsten werde ich nach vorliegenden Erkenntnismitteln für dienstunfähig erklärt. Diese Erkenntnismittel teilte er mir nach schriftlicher Anfrage nicht mit.
Der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde beriet 05.04.2003 (Gesundheitsakte Bl. 83) Bazoche, gegen §59a NBG zu verstoßen und mir keine Abschrift des Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachtens zu geben.
Der Ermittlungsführer Boumann verweigerte 22.06.04 auf mein Schreiben vom 17.06.04 die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände (Beweismittel der psychiatrischen Untersuchung) vor der Untersuchung.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht bestätigte 13.07.04 die Weigerung des Ermittlungsführers. Nach Specht habe ich keinen Anspruch auf Nennung der ‘weitergehenden Begründungen‘. Specht beschränkt meine Kenntnis auf die im 18.12.2002-Gutachten genannten.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Essig, Richter Müller und Richter (Verwaltungsgerichtsvizepräsident) Niermann gaben nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vor, das Richter Specht im Hauptsacheverfahren die Anordnungsgründungen für die psychiatrische Untersuchung zu überprüfen hat. Das hat Specht nicht gemacht.
Richter Specht datierte das Hauptsacheurteil 3A116/02 auf den 09.09.2004, Urteil war vom 04.11.04, ganz offenbar um diese 21.09.2004 vorgegebene Überprüfung nicht vornehmen zu müssen. Zugestellt wurde es 09.11.2004. Beschluss 3A116/02 vom 21.09.2004 von anderen Richtern vorgegeben: ‘Ob die für die Anordnung von der Beklagten (Landesschulbehörde) angegebenen Gründe die Anordnung rechtfertigen, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen‘.

Weiterer Zweck der Vordatierung war, die Voraussetzung für die Unterstellung von Strafvereitelung nach § 258 StGB zu schaffen, und eine damit begründete psychiatrische Behandlung. Siehe hierzu: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann

Feststellungsklage: 3A24/05 vom 21.03.05.
Ich erhob 27.10.2004 zu 3A116/02 Klage auf ‘Feststellung der schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe einer psychiatrischen Untersuchung’. Im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 (vom Gericht falsch datiert auf 09.09.2004; zugestellt 11.11.2004) lehnt Specht meine Feststellungsklage ab:
Nach Specht ist dieses selbständige Klagebegehren unzulässig.

Eilantrag vom 03.11.2004.
Per Eilanordnung zu 3A116/02, zugestellt per Fax 03.11.2004 11:35 Uhr, beantragte ich von Richter Specht vor der Entscheidung im Hauptsacheurteil nochmals, vom Amtsarzt die relevanten Anordnungsbegründungen/Untersuchungsgegenmstände (a) nennen zu lassen und das die Landesschulbehörde die Gründe für die Annahme (b) und die Nachweise (c) von dauernder Dienstunfähigkeit angibt.
Für die Annahme und den Nachweis dauernder Dienstunfähigkeit (Bez.reg.-Untersuchungsauftragsvorgabe 10.04.02) reicht, bezogen auf 15. Erg. Lfg. August 1996, Pkt. 6, eine Minderung der Fähigkeit zur Erfüllung der Amtspflichten aus:
-Mangel an Willenskraft oder
-Mangel an Selbstbeherrschung oder
-Mangel an Einsicht oder
-Gemütsverstimmung oder
-sonstige seelische Zustände
Specht reagierte nicht auf meinen Eilantrag.

Die Restitutionsklage 3A24/05 vom 21.03.05
in dieser Angelegenheit beschied das Verwaltungsgericht ebenfalls negativ. Wer wohl: Specht als Einzelrichter.

Der Hintergrund:
Die Entscheidungen des Richters Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück stellen mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 sowie der erklärten Nichtberücksichtigung meiner Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 und des nicht berücksichtigten Eilantrags 03.11.2004 sicher, dass die von ihm angeordnete psychiatrische Untersuchung im Hauptsacheurteil sich nur auf mir bekannte irrelevante Aussagen/Unterlagen stützt:
– auf die von der Landesschulbehörde Kasling mir vorgegebenen Begründungen des 18.12.2002-Gutachtes und
– dem darin von Bazoche als berücksichtigt vorgegebenen 18.11.2002-Abschlussbericht der S.Klinik, den ich 23.02.2004 der Landesschulbehörde Kasling übergab und den der Amtsarzt nicht kennen konnt.
– sowie der Bescheinigung des Dr.Pawils über eine zeitweilige Konsultation 07.07.-12.10.2000
– Ferner auf einen einzigen dienstlichen Anlass, als Schulleiter Kipsieker die Umstände des Dienstantritts 2002 als psychiatrischen Untersuchungsgrund wertete.
*- Insbesondere schloss Specht für die nach seinem Urteil durchzuführende psychiatrische Untersuchung nach selektiver Aktenauswahl durch Nichtnennung des 15.11.2002-Gutachtens und der Beweiskette hierzu meine Kenntnis aus und garantierte deren Verwendung durch Psychiater Prof. Weig.
*- Specht akzeptierte den Untersuchungstermin des Weig 10.12.2002, obwohl das von ihm als relevant vorgegebene Gutachten erst 18.12.2002 erstellt und die Aussagen darin nachweislich am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemacht wurden.
*- Außerdem schrieb er durch Nichtnennung meine Unkenntnis über die PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 des Kasling und meine Unkenntnis über die Verwendung der PA-Einträge 1992-2000 fest. Beides sind die Nachweise/Beweise für das 15.11.2002-Gutachten.
*- Außerdem behauptete Specht auf Basis dieser von ihm unüberprüft gehaltenen bekannten Akten das Mobbing als Szenario und und unsubstantiiertes Substrat, trotz 23.02.2004 vorgelegter Mobbing-Daten-DVD.

Specht begründete die psychiatrische Untersuchung im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten, dem 18.11.2002-Abschlussbericht der S.Klinik und der Pawils-Bescheinigung über eine zeitweilige Erkrankung in 2000. Diese Begründungen waren mir bekannt. Allerdings:
– bezogen auf den von Prof. Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.02.2002 gab es das 18.12.2002-Gutachten noch nicht, dessen Aussagen entgegen der Behauptung des Bazoche nachweisbar er mir nicht am Untersuchungstag 04.11.2002 nannte. Pawils und andere Psychiater bezeichneten eine hierauf bezogene Anordnung als einen ‘Witz‘
– wusste ich zu der Zeit lediglich mündlich von dem psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichts und dem festgestellten Ausschluss einer psychischen Störung, auch den dienstliche Bereich betreffend
– die am Untersuchungstag 04.11.2002 abgegebenen medizinischen Unterlagen, auch die Bescheinigung des Dr.Pawils, wurden im Verlauf der Untersuchung kopiert und gegen deren Ende Bazoche übergeben. Diese erwähnte Bazoche 04.11.2002 als Begründung nicht.

Fazit: Richter Specht wusste nach den Akten und meinen schriftlichen Ausführungen, dass bezogen auf den von Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 Bazoche auf keine der in 3A116/02 v. 04.11.2004 genannten Begründungen Bezug genommen hat. Statt seinem Amt entsprechend vernünftige Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, konstruierte Specht (oder ist zutreffender: er spann sich eine Naht zurecht) für die Zeit nach 10.12.2002 für sein Hauptsacheurteil eine Scheinbegründung mit gleichzeitig unsubstantiierter Abqualifizierung des Mobbing als Szenario.

Specht wusste, dass seine im Hauptsacheurteil genannten Begründungen, mit denen er meine psychiatrische Untersuchung richterlich anordnete, nicht den Vorgaben nach §54 (12) NBG entsprechen, somit keine relevanten Begründungen darstellen. Mit diesen Begründungen wollte er lediglich unter Bezug auf die Mitwirkungspflicht meine Teilnahme an der psychiatrischen Untersuchung sicherstellen, die jedoch inhaltlich für eine psychiatrische Untersuchung keine Relevanz haben.
Specht vorenthielt mir in 3A116/02 (vorstehend unter : *-) die ihm nach den Akten bekannten relevanten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, über die ich in der danach vorzunehmenden psychiatrischen Untersuchung keine Kenntnis gehabt hätte und dazu schweigen müsste.
Specht wusste ebenso, das die ihm bekannten und in der Urteilsbegründung nicht genannten relevanten Akten (vorstehend *-) in der psychiatrischen Untersuchung nachgereicht und verwendet werden würden.
Specht wusste ebenso von den landesschulbehördlich von Kasling rechtswidrig in meine Akte platzierten PA-Einträgen mit zudem unwahren Aktenaussagen. Deren Nennung, Verwendung und Überprüfung schloss Specht mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 sowie der erklärten Nichtberücksichtigung meiner Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 und des nicht behandelten Eilantrags 03.11.2004 aus. Über die Akten und Kasling war Specht bekannt, dass ich bis 10.12.2002 keine PA-Einsicht vorgenommen und keine Löschung der Akten beantragt hatte, ich also keine Kenntnis darüber hatte. Specht beließ mich in dieser Unkenntnis und schloss durch Nichtnennung dieser Akten aus, dass in der psychiatrischen Untersuchung ich diese Akten in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung würde verwenden und begründet dementieren können. Zum anderen stellte er die Verwendung dieser Akten in der Fremdanamnese als widerspruchsfrei sowie als wahr und objektiv sicher.
Mit diesen ganz offenbar rechtsbeugendenden richterlichen Fehlentscheidungen lieferte mich der Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Richter Specht ans psychiatrische Messer und dem behördlich vorgegebenen Psychiater aus. Zweck: Psychiatrisierung eines Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Lehrers.
Es sind die mir (a) unterstellten Aussagen/Selbstzuweisungen 15.11.2002 und die vermeintlichen Nachweise/Beweise (b) (c) (d) hierzu. Damit erreicht Specht zu a,b,c,d mein Schweigen aus Unkenntnis in der Selbstanamnese und die Verwendung als wahr und objektiv in der Fremdanamnese.
Zu a. Zum einen sind das die von Bazoche mir für den Untersuchungstag 04.11.2002 unterstellten Aussagen, mit denen ich mir selber als ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘ Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit (durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit) zuwiesen haben soll, wegen derer ich mich in vermeintlich nervenärztlicher Behandlung befinde und betreut werde. Nach Aussage Bazoche fasste er diese mir unterstellten Aussagen im 15.11.2002-Gutachten nur zusammen. Ähnlich wie ein Geisterfahrer sein Falschfahren nicht erkennt (wieso ich, die fahren ja alle falsch), unterstellte mir Bazoche damit zwar Bewusstheit und Kenntnis derartigen Verhaltens, gleichzeitig auch mein Unvermögen zur Selbsteinschätzung meines vermeintlichen Fehlverhaltens und damit Uneinsichtigkeit in eine ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘/psychische Krankheit. (siehe etwas tiefer: 15. Erg. Lfg. August 1996, Pkt. 6; Mangel an Einsicht). Dieses sind die entscheidenden relevanten Anordnungsbegründungen im Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachten, die Specht nach Aktenlage zwar bekannt waren, die Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 als Begründung nicht nannte und vor der psychiatrischen Untersuchung 2004 trotz Feststellungsklage und Eilantrag nicht feststellen ließ. Wäre er meinen Anliegen nachgekommen, hätte er die amtsärztliche Gutachtenmanipulation und die Aussagen des 15.11.2002-Gutachten als unwahr festgestellt.
Zu b. Zum anderen sind es die von der Landesschulbehörde Kasling als PA-Eintrag mir zugewiesenen fachpsychiatrischen Aussagen des Dr.Zimmer vom 16.07.2003. Diese dokumentieren nicht nur Diagnose und Fortschritt der psychiatrischen Erkrankung, sondern auch durchgeführte Psychotherapien und psychiatrische Mehrfachbegutachtungen mit festgestellten Dienstunfähigkeiten. Diese bestätigen vermeintlich die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen. Die unterstellten Behandlungen begannen bereits Jan 2000 und am amtsärztlichen Untersuchungstermin 04.11.2002 lagen keine Behandlungsunterlagen vor. Damit suggerierte/unterstellte die Landesschulbehörde Kasling, das ich Amtsarzt und Landesschulbehörde bis zum 04.11.2002 und für die Zeit danach diese Unterlagen unterschlagen habe – krankheitsbedingt, denn der Psychiater hat deren Aussagen als wahr anzunehmen und nicht zu hinterfragen. (arglistige Täuschung Kasling)
Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung ist eine mindestens zwei Jahre bestehende aktuelle schwerwiegende Krankheit. Mit dieser PA-Krankenaktenfälschung konstruierte Kasling zudem mit unterstelltem Krankheitsbeginn Jan 2000 eine weiterhin bestehende und mit Datum 16.07.2003 noch nicht beendete aktuell bestehende psychiatrische Krankheit – Voraussetzung für die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung. Er deckte nicht nur für den Zeitraum 04.11.2002 bis zum vorgesehenen weiteren psychiatrischen Untersuchungstermin nach Juni 2004 den Fortbestand derartiger Krankheit ab. Gleichzeitig schuf er damit den vermeintlichen Beweis für die Richtigkeit des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens. Wäre Specht der Feststellungsklage nachgekommen, hätte er festgestellt, dass nach schriftlicher Aussage des Dr.Zimmer 28.06.2005 wegen der Kenndaten des 16.07.2003 eine Verwechselung mit mir auszuschließen war.

Zu c. Durch Ablehnung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 schloss Specht aus, dass ich von der psychiatrischen Verwendung der Juli 2000 von Pistorius erklärten Nichtverwendung der zurückliegenden Vorfälle Kenntnis erlange. Und zwar als Nachweis/Beweis der 15.11.2002 mir unterstellten Aussagen. Mit dieser Ablehnung schloss Specht die Feststellung des Konversionsbetrugs des Pistorius aus: von Pistorius nicht vorgenommene Klärung und von mir abgenötigter Klärungsverzicht schrieben die unwahren PA-Aussagen zu diesen Vorfällen fest, um diese ganz offenbar umzudeuten als zum letzten Mal gezeigte Nachsicht. Das mir somit unterstellte vermeintlich langjährige Fehlverhalten, mir als erledigt suggeriert, wäre nach dieser Umdeutung ohne meine Kenntnis als vermeintlicher Nachweis/Beweis in der psychiatrischen Untersuchung verwandt worden. Der Konversionsbetrug manifestiert sich darin, dass der Ermittlungsführer 01.12.2004 mangels nicht durchgeführter Feststellungsklage diese Vorfälle, in der PA 1992-2000 dokumentiert, bereits als wahr und objektiv (Nachweis/Beweis) ohne meine vorherige Kenntnis verwandte und Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen ( sie etwas tiefer: 15. Erg. Lfg. August 1996, Pkt. 6; sonstige seelische Zustände) konstatierte. Daraus ist auch auf die beabsichtigte derartige Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung als wahr und objektiv (Nachweis/Beweis) rückzuschließen. Ohne meine Kenntnis und Einwilligung, denn diese PA-Einträge dürfen ohne meine Einwilligung dem Ermittlungsführer und Ärzten vorgelegt werden. Eine nach 04.11.2004 durchgeführte Feststellungsklage hätte zur Feststellung des Konversionsbetrugs geführt und die Rechtswidrigkeit der danach erfolgten Verwendung ergeben, da diese PA-Einträge rechtswidrig erstellt wurden, wie die Landesschulbehörde Kasling dem Nieders. Datenschutzbeauftragten 29.05.2007 eingestand/mitteilte. Der damalige Leiter der Landesschulbehörde Pistorius nötigte mich Juli 2000 zum Verzicht auf Klärung der diesen PA-Einträgen zugrundelegenden Vorfälle und erklärte diese für erledigt. Nun wurden diese 01.12.2004 verwandt und sollten in beiden psychiatrischen Untersuchungen am 10.12.2002 und nach Juni 2004 ohne meine Kenntnis verwendet werden. Die PA-Einträge sind als Datenerhebungen von Dritten (Kollegen, Schülern, Betriebe, etc.) vorgegeben, ohne das diese Dritten irgendjemand zur Verwendung in ihrem Namen autorisierten und davon wussten. Diese Dritten bestätigen vermeintlich für den Zeitraum 1992-2000 eine vermeintlich bestehende ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘ und damit die mir von Bazoche unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens.

Zu d. Zur möglichen mir zugewiesen Ursache. Auf Veranlassung der Landesschulbehörde Osnabrück entnahm das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück aus der dort geführten Hauptakte den kompletten Aktenblock des Gesundheitsamtes Melle, der als im Computer des Landkreises eingescannte Akte separat weitergeführt wird. Darin sind sämtliche Behandlungsunterlagen über eine Hirnhautentzündung aus 1998 dokumentiert. Relevante Aktenteile, u.a. zum Ausschluss des Nachweises der Genesung von der Hirnhautentzündung, fehlen im eingescannten Teil. Es ist das Gutachten 18.10.1998 zur vollständigen Genesung. Das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück weigert sich, sowohl die eingescannten Akten als auch das Gutachten über die Genesung zur Hauptakte zu nehmen. Damit stellt das Gesundheitsamt sicher, das der mit der Untersuchung beauftragte Psychiater die eingescannten Akten verwendet und von nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung ausgeht und als Ursache der landesschulbehördlich unterstellten ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit‘ ausgeht. Ausgeschlossen wäre dadurch die Möglichkeit, von den eingescannten Entscheidungsgrundlagen und darauf basierender Fehlentscheidung des Psychiaters Kenntnis zu erlangen.

Das Postulat des 15.11.2002-Gutachtens und die landesschulbehördlich gelieferten Beweise hierzu wurden von Richter Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 komplett nicht genannt. Auch die von mir beantragte Nennung der Untersuchungsgegenstände verweigerte Richter Specht mit Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004. Er stellte damit deren Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung – in der Fremdanamnese – als wahr und objektiv sicher. In der Selbstanamnese schloss er aus gerichtlich verordneter Unkenntnis aus, das ich zu diesen Untersuchungsgegenständen etwas sagen und diese als gefälscht nachweise. Der behördliche Psychiater bewertete das Schweigen als krankheitsbedingtes Verheimlichen (Dissimulation). Ferner ginge der Psychiater von der von Specht vorgenommene Konversion des von mir über Daten DVD nachgewiesenen Mobbings in Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat aus.

Specht urteilte 3A116/04 v. 04.11.2004, dass die psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis von a, b,c,d durchzuführen ist. In seiner Begründung des Hauptsacheurteils hätte er die ihm bis 04.11.2004 bekannten als wahr geltenden Akten der Landesschulbehörde und des Gesundheitsamtes verwenden und zugrundelegen müssen.
Aber die ihm nach Aktenlage bekannten gravierendsten Gründe a,b,c,d, die 04.11.2004 als wahr galten und als wahr zu verwenden waren, nannte er in seiner Urteilsbegründung 04.11.2004 nicht. Es sind die in der psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis vom behördlichen Psychiater als wahr zu verwendenden vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, die tatsächlich unwahr/gefälscht sind.
– Er nannte nicht die psychiatrischen Aussagen des Dr.Zimmer-Schreibens 16.07.2003, den Zeitraum Jan 2000 bis 16.07.2003 betreffend.
– Er nannte nicht das 15.11.2002-Gutachten als das relevante, insbesondere nicht die mir darin unterstellten Aussagen. Damit stellte er sicher, das der Psychiater meine 21.10.2002 Klage gegen die amtsärztliche/psychiatrische Untersuchung in Relation zu den mir für den 04.11.2002 unterstellten und im 15.11.2002-Gutachten vermeintlich zusammengefassten Aussagen bringt, damit dieser einen eklatanten und damit krankhaften Widerspruch feststellt. Und damit Uneinsichtigkeit in psychische Krankheit, die ich 04.11.2002 dem Amtsarzt als ‘eigene Mitteilungen‘ vermeintlich selber vorgegeben haben soll. Als einwilligungsunfähig können Sie durch ein psychiatrisches Gutachten schon dann eingestuft werden, wenn Ihre Entscheidungen als unplausibel, übertrieben oder einfach »krankhaft« beurteilt werden.
Nachweislich habe ich die 04.11.2002 die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen nicht gemacht. Bazoche hat gelogen!

– Im 15.11.2002-Gutachten thematisierte Bazoche das Mobbing nicht. Meine Ausführungen am Untersuchungstag 04.11.2002 hierzu deutete Bazoche komplett um. Die Perfidie des Bazoche zeigt sich in dessen Konversionsbetrug: er gab vor, das ich das Mobbing nicht thematisiert habe, sondern unterstellte die von ihm zusammengefassten Aussagen als am 04.11.2002 gemacht. Von Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann wurden die umgedeuteten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens als wahr übernommen, beide qualifizierten die vorgelegten Mobbingnachweise (Daten-DVD) im Rahmen deren Anhörung unüberprüft als Mobbingszenario (siehe im Internet unter Wikipedia die Def. von Szenario) und unsibstantiiertes Substrat ab.
-Specht hätte im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 auch die PA-Einträge 1992-2000 als Begründung zu verwenden und derart wie der dienstliche Richter Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 als permanente Konfrontation zu werten gehabt. Durch Nichtverwendung beließ er mich in dem Glauben der von Pistorius Juli 2000 zugesagten Nichtverwendung der PA-Einträge 1992-2000.
– Akte Gesundheitsamt

Diese nach Aktenlage bekannten Begründungen und Nachweise, in meiner Unkenntnis zu verwenden als Beweismittel psychischer Krankheit in der psychiatrischen Untersuchung durch den behördlichen Psychiater, nannte Specht zum einen deshalb nicht, um einen erfolgreichen Widerspruch (Nachweis als unwahr/gefälscht) gegen das Hauptsacheurteil auszuschließen. Zum anderen, um in meiner Unkenntnis die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung im Sinn der Landesschulbehörde auf der Basis seiner offenbar zusammengesponnenen Schein-Begründungen und -Nachweise sicherzustellen. Mit dem ganz offenbaren Zweck, um in der Fremdanamnese der psychiatrischen Untersuchung die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens und die landesschulbehördlichen gelieferte auf Unwahrheit und Fälschung beruhende Beweismittel (Akten) vom Psychiater als wahr und objektiv verwenden zu lassen.

Das Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (tatsächlich 04.11.2004) auf Basis der Scheinbegründungen und mir vorsätzlich vorenthaltenen relevanten Akten wurde somit rechtskräftig. Mit den darin genannten irrelevanten Begründungen stellte er die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung ohne meinen Widerspruch sicher. Diese Untersuchung wäre /sollte durchgeführt werden unter Verwendung der Specht bekannten aber mir vorsätzlich im Urteil nicht genannten amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit.
Ganz offenbar fungierte Richter Specht als willfähriger Gehilfe der Landesschulbehörde. Feststellung: Amtsarzt Bazoche hatte mir am Untersuchungstag 04.11.2002 bis zum von Prof. Weig vorgegebenen Untersuchungstermin 10.12.2002 überhaupt keinen, noch nicht einmal einen unwahren, Anordnungsgrund genannt. Im Urteil 3A116/02 v.04.11.2004 unternahm Specht höchstrichterlich offenbar den verzweifelten krampf-/krankhaften Versuch, nach 10.12.2002 die psychiatrische Untersuchungsanordnung des Amtsarztes zu legitimieren. ‘Auf der Grundlage miteinander verbundenen wahrer, überprüfbarer und diskreditierender Angaben ‘, den mir bekannten/genannten Begründungen, erstellte Specht einen vermeintlich wahr erscheinenden Begründungskontext für ‘Zweifel an Dienstfähigkeit‘: aus
– Unwahrheit (Dienstantritt 2002),
– Lüge (18.12.2002-Gutachten),
– Konversionsbetrug (18.11.2002; Pawils; psychiatrische Verwendung der für erledigt erklärten PA) und
– Unterschlagung/Ignoranz (Mobbing DVD; Urteil 21.09.2004).
Allein damit begründet/bestätigt Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die vermeintliche Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der mit 18.12.2002-Gutachten erstmals amtsärztlich begründeten und für 10.12.2002 !!, also 8 Tage vorher !! terminierten psychiatrischen Untersuchung. Und das in dem Wissen, das der beauftragte Prof. Weig nicht das 18.12.2002-Gutachten erhalten hat, sondern das im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag enthaltene 15.11.2002-Gutachten, das Specht in seinem Urteil nicht nannte. Diesem unsubstantiierten Scheinbegründungskonstrukt stehen die vorstehend genannten und in meiner PA platzierten relevanten Begründungen (a,b,c,d) mit hammerharten Aussagen über mir zugewiesene psychiatrische Krankheiten gegenüber, die Specht über die Akten kannte, die er als wahr anzunehmen und als relevante Begründung zu verwenden gehabt hätte – deren Nennung/Verwendung er in 3A116/02 04.11.2004 aber ausschloss.

Als Verwaltungsrechtler und Kenner des NBG wusste Richter Specht, dass diese mir von ihm vorenthaltenen unwahren und gefälschten Beweismittel/Akten, ohne das meine Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als wahr und objektiv geltende Gegenstände der psychiatrischen Untersuchung sein würden. Mit dem Zweck der ‘medizinischen/psychiatrischen‘ Konstatierung von Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, die jeder Laie aus den Aussagen von a,b,c,d abzuleiten vermag. Mit dem antizipierten Ergebnis des behördlich vorgegebenen Entscheidungsträgers Psychiater nach § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen legitimierte Specht damit meine Zwangspensionierung durch die Juristen der Landesschulbehörde:
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln.

Nichtnennung und Nichtverwendung diese relevanten Begründungen in 3A116/02 v. 04.11.2002 begründen somit Rechtsbeugung bzw. die rechtswidrige Tat des Specht. Wandte er die Stasi Richtlininie 1/76, 2.8.2. an?

Was verstehen Kriminologen und Juristen überhaupt unter einer rechtswidrigen Tat? Ganz wesentlich ist dabei nämlich der Vorsatz, bzw. die Absicht, mit der eine Tat begangen wird.
Diese Unterscheidung ist wichtig, um irrtümliche Handlungen auch juristisch von Handlungen zu unterscheiden, die nicht irrtümlich sondern unter richtiger Einschätzung der Umstände zu Rechtsverletzungen, Verletzung anderer Menschen oder Verstößen gegen die Rechtsordnung geführt haben.
Noch nicht einmal das Scheinbegründungskonstrukt 3A116/02 des Specht für sich genommen ist Irrtum, sondern rechtswidrige Tat, mit der Specht die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung legitimiert und bereits dadurch die ‘Diskreditierung meines öffentlichen Rufs, meines Ansehens und meines Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender Angaben‘ vornahm.
Dieser Scheinbegründung folgte die weitere rechtswidrige Tat der von Specht vorsätzlich in 3B23/04 13.07.04 ausgeschlossenen Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwendenden relevanten Akten, den unwahren/gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit. Denn Specht war in der Lage, die Folgen seiner begangenen Rechtsverletzungen richtig einzuschätzen. Ihm war klar, dass im Rahmen einer auf Basis der Scheinbegründungen veranlassten psychiatrischen Untersuchung diese auf Basis der relevanten gerfälschten Begründungen a,b,c,d durchgeführt würde, er mich jedoch vorsätzlich über die psychiatrische Verwendung dieser relevanten Akten in Unkenntnis beließ. Genauer: der Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Richter Specht ließ zu und veranlasste damit über den behördlichen Psychiater die systematische Diskreditierung meines öffentlichen Rufs als Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Lehrers der BBS Melle, damit meines Ansehens und meines Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundenen unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben. Und damit im Ergebnis die Voraussetzung für die Anwendung von:
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln.
Insbesondere war ihm klar, dass diese ihm bekannten relevanten Akten, ohne das meine Einwilligung einzuholen gewesen wäre, in meiner absoluten Unkenntnis also, vom Psychiater in der Fremdanamnese als wahr und objektiv zu verwenden ist, ohne dass dieser befugt wäre eine Hinterfragung dieser Akten vorzunehmen. Specht nahm damit durch von ihm zu verantwortende Nichtnennung und in Kenntnis der psychiatrischen Verwendung dieser von ihm mir vorenthaltenen gefälschten/relevanten Akten, den Beweismittel psychischer Krankheit, billigend über ein psychiatrisches Gutachten meine Psychiatrisierung in Kauf, und über diesen Zwischenschritt meine Zwangspensionierung auf Basis des §20 Strafgesetzbuch. In von Richter Specht konstruierter Unkenntnis würde der behördliche Psychiater mein Schweigen in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimulation werten. In der Fremdanamnese würden die als objektiv zu verwendenden behördlich vorgelegten Untersuchungsgegenstände/Beweismittel mir als Betroffenen nun auch vom Psychiater nicht genannt und nicht erläutert werden. Mit zwangsläufig ausbleibendem Widerspruch aus Unkenntnis hätte ich als Betroffener nicht nur diese Zuweisung von „Geisteskrank“ und damit die Psychiatrisierung akzeptiert, sondern gleichzeitig neben dem 15.11.2002-Postulat auch diese vermeintlichen Beweise.
Damit wäre das Ziel der inquisitorischen Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück erreicht.

Es geht noch weiter:
mit dem § 63 Strafgesetzbuch gibt es aufgrund eines derartigen psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten, damit gleichzusetzen sind die als erwiesen geltenden relevanten Begründungen unter (a,b,c,d), von angeblich „Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“ keinen Schuldspruch.
Widerspricht der angeblich „Geisteskranke“ der festgestellten vermeintlichen „Geisteskrankheit“, so kann dieser wegen der landesschulbehördlich konsequent ausgeschlossenen Nennung/Erläuterung der gefälschten und relevanten Beweismittel psychischer Krankheit/Untersuchungsgegenstände keinen begründeten Widerspruch vornehmen. Dessen Aussagen wirken daher zwangsläufig zusammenhanglos und wirr.
Für diesen Fall konstatierte der Psychiater Wirrheit und mangelnde Einsicht, erfolgte auf Basis des §20 und §63 das Wegsperren auf unbestimmte Zeit in die Forensik und systematische Folter durch Zwangsbehandlung bzw. permanente Bedrohung mit dieser Misshandlung. Die Möglichkeit der sofortigen nahtlosen Umsetzung dieses Vorhabens war durch Vorgabe der psychiatrischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des LKH gewährleistet und ganz offenbar vorgesehen.

Den vermeintlichen Nachweis der als erwiesen geltenden Straftaten nach §63 StGB erbrachte der Ermittlungsführer Boumann in seinem Bericht 01.12.2004. Darin unterstellte er vermeintlich verweigerte psychiatrische Untersuchung als nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Beneutzung eines Beweismittels’.
Boumann unterstellte und erklärte zunächst in seiner Funktion als ’Garant’ (Der Beamte als Garant für Recht und Ordnung) damit die auf Unwahrheit/Fälschung beruhenden Beweismittel als wahr. Und jetzt kommt die niederträchtige Perfidie: Die aufgrund amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung angeordnete und dadurch von mir ‘vereitelte‘ psychiatrische Verwendung dieser behördlich gefälschten Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung erklärte er als Straftat. Genauer: als Strafvereitelung nach 258 StGB. Entscheidend sind die zugeordneten als krankhaften/psychiatrischen Kausalattributionen ‘mein Verhalten‘, ‘schuldhaft‘, ‘vereiteln (uneinsichtig)‘. Dadurch eröffnet Boumann dem behördlich vorgegebenen Psychiater die Option/Möglichkeit auf eine psychiatrische (Zwangs-)Behandlung mit 258 StGB zu begründen!! Boumann gab somit dem mit der Untersuchung behördlich beauftragten Psychiater meine psychiatrische Behandlung explizit vor. Und das bedeutet psychiatrische Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation und unbefristetes Wegsperren in die Forensik.
Hieran war auch Konsorte Richter Specht beteiligt, als er das Urteil 3A116/02 auf den 09.09.2004 datierte. Mit diesem vorsätzlich falsch datierten Urteilsdatum konstruierte sein Richterkollege Boumann im Bericht 01.12.2004 einen Dreimonatszeitraum, mit denen er dem behördlichen Psychiater § 444 ZPO rechtlich legitimierte und die Verwendung der psychiatrischen Kausalattributionen als krankhaft vorgab. Bestätigt wiederum vom Richter Specht in 3A111/05.
Tatsächlich ist das Urteil nicht vom 09.09.2004, sondern vom 04.11.2004, zugestellt 11.11.2004, sodass bezogen auf drei Wochen keine Vereitelung zu unterstellen war.
Tatsächlich begann die psychiatrische Untersuchung mit dem Ergebnis des Ausschlusses psychischer Krankheit und des Nachweises der 01.12.2004 erstmals genannten Beweismittel als gefälscht bereits im Nov. 2004.
Näheres hierzu unter: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann

Richter Specht nahm mit den von ihm verwandten, insbesondere den nicht verwandten, Begründungen seines 3A116/02-Fehlurteil auch die Anwendung des §20 und 63 in Kauf.
Bis zum Zeitpunkt des Hauptsacheurteils 3A116/02 v. 04.11.2004 wusste Specht über die Landesschulbehörde, dass ich keine PA-Einsicht vornahm. Dazu bestand für mich kein Grund, schließlich hatte Pistorius Juli 2000 die zurückliegenden Vorfälle für erledigt erklärt und die Verwendung dieser Akten ausgeschlossen. Ich hatte nicht nur keine Kenntnis von der einseitigen Aufhebung dieser Vereinbarung, sondern insbesondere keine Kenntnis über die spezielle psychiatrische Verwendung der relevanten Akten als vermeintliche Beweismittel psychiatrischer Krankheit. Und nach Juli 2000 kamen die behördlich von Pistorius zu verantwortende 15.11.2002-Gutachtenmanipulation (unterstellte Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit) und als weiterer vermeintlicher Nachweis psychiatrischer Krankheit die behördliche PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 (ab Jan. 2000 behördliche Zuweisung psychiatrischer Krankheiten) hinzu – meine Kenntnis hierüber schloss die Landesschulbehörde Kasling/Giermann/Pistorius aus.
Von informeller Mitteilung des Kasling an Specht bezüglich nicht vorgenommener PA-Einsicht bis 04.11.2004 ist daher auszugehen. Specht konnte damit sicher sein, wegen seiner begangenen Rechtsverletzungen nicht belangt zu werden, da die subjektive Voraussetzung für eine rechtswidrige Tat fehlte, nämlich mein Wissen um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Und das muss man sich einmal vorstellen: Specht selbst schloss in 3B23/04 v. 13.07.2004 meine Kenntnis dieser gefälschten/relevanten Beweismittel psychischer Krankheit und damit dieses Wissen aus, schloss den Nachweis von gefälscht durch Ablehnung der Feststellungsklage und des Eilantrags aus.
Damit stellte Richter Specht sicher, dass der behördlich beauftragte Psychiater diese gefälschten/relevanten Akten als wahr und objektiv verwendet. Ebenso musste sichergestellt sein, dass der Psychiater die relevanten Akten mir ebenfalls nicht nennt und damit nicht zur Disposition stellt. Hierauf konnte sich Specht offenbar auf Grund der Gesetzeslage verlassen, denn der behördliche Psychiater ist nicht autorisiert, die amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben, die mir von Specht verweigerte Nennung/Klärung der relevanten Akten also, nicht zur Disposition zu stellen und nicht zu hinterfragen. Und hierin ist der gerichtlich abgesicherte Konversionsbetrug begründet.
Zur Psychiatrisierung reicht allein die Bewertung der Selbstanamnese: mein ‘Schweigen (über diese relevanten Beweismittel/Akten) aus Unkenntnis‘ wird zum ‘Verschweigen in Kenntnis‘ und somit zur krankheitsbedingten Dissimulation. In der Fremdanamnese der hat der behördliche Psychiater die Beweismittel als objektiv/wahr zu übernehmen. Mit dieser Bewertung stellte der behördliche Psychiater diese Akten nicht zur Disposition. Damit ist nach derart beabsichtigter Psychiatrisierung sichergestellt, dass der als „geistesgesund“ befundene Verursacher Specht wegen seiner begangenen Rechtsverletzungen (Ausschluss der Nennung der relevanten Begründungen) nicht belangt wird.
Richter Specht schuf im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (richtiggestellt 04.11.2004) die Voraussetzung dafür, mich nach § 20 und §63 StGB zum „Geisteskranken“ erklären zu lassen und damit automatisch zu einer Gefahr per se (Landesschulbehörde Dierker 06.05.2005: Schädigung des Ansehen der Lehrer….), die eine so besondere Gefährlichkeit darstelle, dass mir nahezu sämtliche Menschenrechte und bürgerlichen Grundrechte mit einem Urteil basierend auf § 63 Strafgesetzbuch abgesprochen werden. Dies führt dazu, dass sogar das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, die persönliche Integrität, durch psychiatrische Zwangsbehandlung verletzt werden darf, durchgängig mit dem Ziel sog. „Krankheitseinsicht“ nach willkürlicher Feststellung von Ärzten herbeizufoltern. Wie willkürlich diese Feststellung ist, zeigen solche denkbar absurden Zwickmühlen-Diagnosen von Psychiatern wie „vorgetäuschte Krankheitseinsicht“.

Am 23.02.2004 suchte ich Specht auf, (dann können wir diesen Termin ja als Anhörungstermin zu 3A116/02 werten). Aussage Richter Specht: die Anordnung zur psychiatrischen Untersuchung trifft die Behörde/Bez.reg. Nur bei besonderer Schwerwiegendheit/Gefahr im Verzug ist der Amtsarzt ermächtigt, die Anordnung vorzunehmen. (Vergleichsweise: wenn der Amtsarzt einen Verdacht auf einen Herzinfarkt hat, ist er gehalten, diesen sofort in eine Herzklinik bringen zu lassen). Derartige Anordnung hat Richter Specht nicht anzuzweifeln bzw. nicht zu hinterfragen. Zu dem Zeitpunkt war mir nur das 18.12.2002.Gutachten bekannt und der 18.11.2002 festgestellte Ausschluss einer psychischen Störung seitens des Ärzteteams der Schüchtermann-Klinik, einschließlich des Leitenden Psychologen. Die von Specht perfiderweise unterstellte psychische Störung, zudem noch als besondere Schwerwiegendheit/Gefahr im Verzug, basiert auf Lüge/Konversionsbetrug des Amtsarzt Bazoche. Drei Wochen nach Ende des Klinikaufenthaltes 12.10.2002, am Untersuchungstag 04.11.2002, unterstellte mir Bazoche ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘, die ich nachweisbar nicht machte: das ich selber das Mobbing als Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten vorgab und deretwegen ich mich in Betreuung befinde. Mit diesen vom Amtsarzt Bazoche konstruierten und mir unterstellten Aussagen hob er sämtliche vorherigen ärztlichen Berichte zum Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit auf. Dokumentiert sind diese unterstellten unwahre Aussagen im 15.11.2002-Gutachten, das Bazoche zwar den von ihm beauftragten behördlichen Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück zusandte, mir aber in Absprache mit Kasling vorenthielt. Mit diesem unwahren 15.11.2002-Gutachten unterstellte Bazoche den Ärzten der Schüchtermann-Klinik nicht Inkompetenz, als diese den Ausschluss psychischen Krankheit konstatierten, sondern mir, das ich ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ im 15.11.2002-Gutachten allen mich zuvor behandelnden Ärzten, zuletzt den Reha-Ärzten, krankheitsbedingt verheimlichte. Eine Fälschung! Ebenso wie der späterhin erfolgte und als wahr vorgegebene landesschulbehördliche Akteneintrag (Dr. Zimmer 16.07.2003) sollte dem behördlichen Psychiater ebenfalls ‘Verheimlichung‘ psychiatrischer Krankheit/Behandlung suggeriert werden.
Mit diesen vom Amtsarzt Bazoche konstruierten und mir unterstellten unwahren Aussagen
des 15.11.2002-Gutachten unterstellte Bazoche, das ich mir selber die von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle/PA-Einträge 1992-2000 als ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘ zugewiesen habe. Und diese unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘, mit denen Bazoche mir selber die Umdeutung der Mobbingvorfälle/PA-Einträge 1992-2000 unterstellte, gelten ab 15.11.2002 als vermeintlich ‘neue Erkenntnisse‘, als von mir den Ärzten der Schüchtermann-Klinik verheimlicht und deshalb von diesen Ärzten nicht berücksichtigt. Da es sich vermeintlich um meine Mitteilungen handelt, kommt ausschließlich die psychiatrische Verwendung in Frage. Die Perfidie: diese rechtswidrig ohne Anhörung erstellten und in meine Akte platzierten unwahren PA-Einträge gelten als vermeintlicher Beweis für diese im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Unwahrheiten.

Die 15.11.2002-Anordnung der psychiatrischen Untersuchung bezog sich auf von Bazoche ausgedachte, mir unterstellte, tatsächlich am Untersuchungstag 04.11.2002 von mir nicht gemachte Aussagen, die er als Zusammenfassung meiner vermeintlich gemachten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘ ausdrückte. Das sind die gemeinten, behördlich mir stets vorenthaltenen vermeintlich neuen Erkenntnisse, die ‘besonders schwerwiegenden Gründe‘ wegen derer der Amtsarzt Bazoche sich befugt fühlte, unter Umgehung der Behörde, aber mit deren Akzeptanz, selber die psychiatrische Untersuchung anzuordnen. Das 15.11.2002-Gutachten war Specht bekannt.
Bezogen auf meinen Besuch 23.02.2004 war Specht über die Akten auch die landesschulbehördliche PA-Krankenaktenfälschung (Psychiater Dr.Zimmer 16.07.2003) bekannt. Mit dieser wies mir die Landesschulbehörde in Person von Kasling/Giermann eine weitere und ab Jan 2000 bestehende und eskaliert zunehmende psychische Erkrankung zu. In Kenntnis dieser Akten bezog Specht am 23.02.2004 diese besonders schwerwiegenden und Gefahr im Verzug ausdrückenden psychischen Krankheit auf mich.
Genauer: Specht unterstellte 23.02.2004 Wahrheit des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens und Wahrheit der landesschulbehördlichen PA-Krankenaktenfälschung (Psychiater Dr.Zimmer 16.07.2003). Da Specht nicht autorisiert ist, amtsärztlichen/behördlichen Vorgaben auf Wahrheit hin zu hinterfragen und zur Disposition zu stellen, hat er, streng nach dieser Vorschrift, in dieser Anhörung noch nicht einmal diese beiden Fälschungen angesprochen und meine Kenntnis unterstellt. Damit schloss er 23.04.2004 meine Kenntnis und damit die Möglichkeit vor allem meine Nachweise beider Vorgaben als gefälscht aus. Damit stellte er weiterhin vor allem deren künftige Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung als wahr sicher – ohne meine Kenntnis. Und ich konnte in absoluter Unkenntnis über diese amtsärztlichen/behördlichen Aktenfälschungen/-manipulationen 23.04.04 hierzu keine Aussage machen.
Insbesondere konnte nach dieser Pseudo-Anhörung nun auch Richter Specht 23.04.2004 konstatieren, das ich diese beiden Vorgaben nicht widersprochen und damit zugestimmt habe. Außerdem, dass auch ich ihm die in der Akte (16.07.2003) dokumentierte langjährige Behandlung beim Dr. Zimmer ebenso verheimlicht habe, wie dem Amtsarzt und der Behörde. Mit dieser von der Behörde Kasling/Giermann vorgenommenen Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person und der mir unterstellten Verheimlichung sollten die 15.11.2002-Gutachtenfälschung gestützt werden.

Auf welche Weise stellte nun Richter Specht die Verwendung dieser Fälschungen in der psychiatrischen Untersuchung in meiner weiteren Unkenntnis sicher?
Indem er in seiner Urteilsbegründung 3A116/02 v. 09.9.2004 diese beiden Fälschungen (15.11.2002-Gutachten; 16.07.2003 Dr.Zimmer) konsequent nicht nannte, mich darüber in Unkenntnis beließ und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten begründet. Natürlich akzeptierte Specht nur einen behördlichen Psychiater, der, ebenso wie Specht, nicht autorisiert ist, amtsärztliche/behördliche Vorgaben zur Disposition zu stellen und diese Fälschungen als wahr zu übernehmen.
In der psychiatrischen Untersuchung verwendete der behördliche Psychiater dann diese Fälschungen – in meiner Unkenntnis.

Und zwar in der vom Ermittlungsführer Boumann vorgegebenen psychiatrischen Untersuchung, die nach Juni 2004 durchgeführt werden sollte.
Da Bazoche die 15.11.2002-Aussagen als ihm mitgeteilte Aussagen unterstellte und durch die in der Akte behördlich meiner Person zugeschriebenen psychiatrischen Krankheiten (Dr.Zimmer 16.07.2003) unterstellte Specht meine Kenntnis.
Specht nannte 23.02.2004 mit dieser Pseudo-Annahme diese beiden Schwerwiegendheiten nicht. Zu dem Zeitpunkt war ihm die Gutachtenmanipulation des Amtsarztes und die PA-Krankenaktenfälschung des Kasling über die Akten bekannt: nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des Gutachtens über die Untersuchung vom 04.11.2002 erhielt ich das vom 15.11.2002 bis zum Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht, stattdessen nach diesem Termin ein ganz anderes vom 18.12.2002. Nach den Akten kannte Specht beide Gutachten, aber ganz offenbar bezweckte Specht meine Unkenntnis und die Festschreibung der unwahren 15.11.2002-Aussagen. Voraussetzung dafür ist, dass Specht die Ursache Mobbing für die 15.11.2002 mir unterstellte psychische Störung/Zweifel an der Dienstfähigkeit ausschließt.

Ich legte ihm 23.02.2004 die Daten-DVD mit dem dokumentierten Mobbing vor. Eine Überprüfung des Mobbing anhand der Daten DVD nahm Specht nicht vor bzw. veranlasst er nicht. Ganz offenbar wegen der als wahr angenommenen Unwahrheiten/Fälschungen (15.11.2002; 16.07.2003). Eine gerichtliche Überprüfung/Würdigung des Mobbings nach 23.02.2004, die nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vorzunehmen gewesen wäre, würde ganz offenbar die vom Amtsarzt mir unterstellten Nicht-Aussagen (mir unterstellte Nichterwähnung von Mobbing, den Zeitraum 1992-2000 betreffend, und damit von mir selber ausgeschlossenem Mobbing) im 15.11.2002-Gutachten aufheben/entkräften. Die vom Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann ausgeschlossenen Überprüfung/Würdigung des Mobbings und gleichzeitige Behauptung als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat sollte vom behördlichen Psychiater übernommen werden, wie auch Bazoche das Mobbing durch Nichthematisierung im 15.11.2002-Gutachten ausschloss. Zweck war, dass dieser behördliche Psychiater in der vom Ermittlungsführer nach Juni 2004 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung von den unwahren Vorgaben (15.11.2002; 16.07.2003) als wahr ausgeht und das Mobbing als Hirngespinst eines psychisch Kranken wertet.
Damit nicht genug: Richter Specht diskreditierte meine Person und diskriminierte meine 23.02.2004-Ausführungen zum Mobbing (Daten DVD) als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat allein durch die von ihm ausgeschlossene Möglichkeit der Überprüfung und unterstellte mir damit bereits den Status eines psychiatrischen Patienten. Ganz offenbar bezog sich Specht mit derartig unsubstantiierter Unterstellung, die er wegen nicht veranlasster Mobbing-Sachverhaltsüberprüfung zu verantworten hat (damit verstieß er gegen den unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004), nicht nur auf die von Bazoche mir unterstellten Aussagen des Gutachten 15.11.2002, sondern bekräftigte diese. Eine durchgeführte/veranlasste Überprüfung der Mobbing-Daten DVD hätte nicht nur das 15.11.2002-Gutachten als unwahr nachgewiesen, sondern das Mobbing aufgedeckt und bestätigt. Specht nahm einen Konversionsbetrug vor und deckte die 15.11.2002-Gutachtenfälschung des Bazoche, als er das von mir dokumentierte/nachgewiesene Mobbing rechtsbeugend/unsubstantiiert abqualifizierte als Szenario. Der behördlich beauftragte Psychiater hat ab dem Urteil 04.11.2004 von qualifizierter richterlicher Überprüfung auszugehen, somit vom Ausschluss des Mobbings und damit gerichtlicher Bestätigung des 15.11.2002-Gutachtens. Dadurch ist die Entscheidung des Psychiater vorgegeben: ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensbesonderheit‘.

Specht bezweckt im Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 04.11.2004 mit dem fadenscheinigen Scheinbegründungskonstrukt (18.12.2002-Gutachten, Abschlussbericht S.Klinik 18.11.2002, Dienstantritt 2002), unter Vorenthaltung von a,b,c,d, mich zur psychiatrischen Untersuchung zu bewegen. Bei dem 18.12.2002-Gutachten handelt es sich um eine Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche, der bezogen auf die Untersuchung 04.11.2002 zwei verschiedene Gutachten anfertigte: Dr.Pawils und weitere Psychiater gingen bei den Anordnungsbegründungen dieses Gutachtens von einem Witz aus; zum anderen nannte Bazoche diese Begründungen nachweislich nicht am Untersuchungstag 04.11.2002 genannt.
Nach dem psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichtes der S.Klinik schloss der Leitende Psychologe Helmkamp definitiv eine psychische Störung aus. Er konstatierte einen langjährigen (1992-2000) interpersonellen Konflikt und nicht eine mir zuweisbare psychische Störung. Und Specht verknüpft den unaufgeklärt belassen Vorgang Juli 2000 mit dem Vorfall Dienstantritt in 2002, um damit im Hauptsacheurteil 04.11.2004 die psychiatrische Untersuchung zu begründen und maß sich an, mir eine psychische Störung zuzuweisen.

Das muss man sich einmal vorstellen: Specht unterschlägt im Hauptsacheurteil 3A116/02 das 15.11.2002-Gutachten, um mit dem 18.12.2002-Gutachten die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zu begründen. Wissend !!, das es sich um Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Bazoche handelt. Wissend, das nicht nur die von Bazoche 18.12.2002 ausgedrückte Kenntnis/Berücksichtigung des 18.11.2002-Abschschlussberichtes der S.Klinik eine Lüge war und mir nicht 04.11.2002 /18.12.2002 genannt/berücksichtigt wurde, sondern das auch dieser A.bericht definitiv eine psychische Störung, auch auf den dienstlichen Bereich bezogen, ausschloss. Und Richter Specht fungiert im Sinn des Bazoche und der Landesschulbehörde als Konversionsbetrüger und Hilfsmediziner/-gutachter, indem er im Hauptsacherteil 3A116/02 v. 04.11.2004 diese Lüge als nicht relevant abtut und die Aussagen 18.11.2002(14.10.2002) der Schüchtermannklinik nach Erhalt 23.02.2004 !! als Begründung für psychiatrische Untersuchung umgedeutet verwendet. Specht legitimierte in 3A116/02 mit seinen nachträglich gelieferten Scheinbegründungen die amtsärztliche 04.11.2002-Anordnung der psychiatrischen Untersuchung. Nachträglich, denn bezogen auf den Untersuchungstermin des Psychiaters Weig 10.12.2002 nannte mir Bazoche nicht eine Begründung!!!
Gelogen war weiterhin, dass die 18.12.2002 von Bazoche als Zeugin benannte Sekretärin nichts von der Benennung als Zeugin wusste und die ihr unterstellte Aussagebestätigung als am 04.11.2002 erfolgt schriftlich! ausdrücklich verneinte. Die weiteren Nachweise der Bazoche-Lüge, die Zeugenaussage meiner Frau und die Tonbandaufzeichung über die 04.11.2002-Untersuchung als Beweis dafür, das Bazoche 04.11.2002 mir überhaupt keine Anordnungbegründung nannte, auch nicht den beauftragten Psychiater Weig und das LKH als Untersuchungsort, ignorierte Richter Specht nach Mitteilung 23.02.2004. Durch diese Ignoranz schloss Richter Specht den Nachweis eklatanter Rechtsverstöße des Amtsarzt Bazoche ebenso aus wie den eklatanten Verstoß gegen § 54(12) NBG.
Das Richter Specht-Hauptsacheurteil ist kein ‘schlechter Witz‘-Urteil, sondern er liefert mich damit ans psychiatrische ‘Messer‘. Da Specht die Akten genau kannte wusste er, dass seine konstruierte und angemaßte Scheinbegründung 3A116/02 für eine psychiatrische Untersuchung keine Relevanz hätte. Specht wusste, dass über seine genannten Begründungen hinausgehend er mich über die psychiatrische Verwendung:
– des 15.11.2002-Gutachten,
– des 16.07.2002-Dr.Zimmer-Schreiben,
– der PA-Einträge 1992-2000 und
– der bis 09.05.2005 (Einsichtnahme Akte Gesundheitsamt) unterschlagenen Akten des Gesundheitsamtes (Es fehlen das Gutachten 18.10.1998 zur vollständigen Genesung von der Hirnhautentzündung und der Abschlussbericht der Schüchtermannklinik 18.11.2002: diese Akten wurden von der Landesschulbehörde Lüthje und Kasling nicht dem Gesundheitsamt weitergeleitet)

bewusst nicht in Kenntnis setzte. Diese Personalakteneinträge sind vom Psychiater als wahr und widerspruchsfrei zu verwenden, ohne das meine Einwilligung hierzu einzuholen wäre. Ich bliebe daher in absoluter Unkenntnis.

Die in 3A116/02 v. 04.11.2004 erfolgte Ablehnung der Feststellungsklage und 3.11.2004 abgelehnter Eilantrag sind fortgesetztes rechtsbeugendes taktisches Kalkül des Specht:
Die schwerwiegenden amtsärztlichen Anordnungsgründe des 15.11.2002-Gutachtens einer psychiatrischen Untersuchung wurden von Richter Specht in deren Kenntnis nicht zur Disposition gestellt. Ebenso nicht zur Disposition gestellt wurde die Personalkrankenaktenfälschung (16.07.03 Dr.Zimmer). Die besondere Perfidie des rechtsbeugenden taktischen Kalküls des Richters Specht ist darin begründet, das er dem Psychiater in der Fremdanamnese diese als wahr geltende Beweismittel psychischer Krankheit vorgab.

Nach dem Hauptsacheurteil 3A116/02 09.11.2004 erkannte Specht keinen tragfähigen Hintergrund, das unsachliche Erwägungen im unmittelbaren (a) schulischen Bereich, dem Bereich der (b) Landesschulbehörde und des (c) Amtsarztes zugrunde gelegen hätten.
Nach Vorstehendem eineindeutige Unwahrheit.
Specht schließt Mobbing aus und diskriminiert und diffamiert mich, als er ohne Auswertung der Daten-DVD Mobbingszenario und sachlich nicht substantiertes Substrat behauptet. Es ist davon auszugehen, dass er die DVD noch nicht einmal in seinen PC gesteckt hat. Denn die sehr gut strukturierten, dokumentierten und detaillierten Aufzeichnungen ab Ende der 80-er Jahre sind für jeden Laien nachvollziehbar.
Die vorgegebene fehlende Erkenntnis ist Ergebnis nicht gewollter ausgeschlossener Sachverhaltsüberprüfung und ganz offenbar Rechtsbeugung, da nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 diese Überprüfung von ihm hätte vorgenommen oder veranlasst werden müssen. Er stellte durch Datumsfälschung des Hauptsacheurteils 3A116/02 auf 09.09.04 sicher die Nichtüberprüfung sicher. Und damit die Verwendung der gefälschten Beweismittel/Akten in der psychiatrischen Untersuchung als wahr.

Restitutionsklage
Die Landesschulbehörde Frau Dierker entgegnete 23.02.2005 dem Gericht, das die Anhörung zum Bericht des Ermittlungsführers erfolgt sei, meine Stellungnahme zum Abschlussbericht nicht vorliegen würde und diese Frist nochmals auf meinen Wunsch vom 15.02.05 auf den 25.02.05 verlängert wurde. Das ist eine Lüge der Frau Dierker, als sie 23.02.2005 die 04.02.2005 abgegebene Stellungnahme als nicht abgegeben unterstellte, ebenso ist gelogen, das Kasling 15.02.2005 auf meinen Wunsch mir eine Fristverlängerung eingeräumt haben soll. Nicht ich äußerte einen Wunsch auf Fristverlängerung, sondern Kasling gab eine weitere Frist vor.
Richtigstellung:
Am 12.01.2005 bat ich um Verlängerung der Frist vom 15.01.2005 bis 05.02.2005. Die Stellungnahme (Umfang 16 Seiten) zum 01.12.2005-Abschlussbericht gab ich gegen Abgabequittung 04.02.2005 persönlich in der Landesschulbehörde ab.
Wegen der Unwahrheiten des 15.02.05-Schreibens suchten meine Frau und ich 22.02.05 gegen 10:00 Uhr Kasling und Pistorius auf und wiesen beide persönlich auf die 04.02.05 abgegebene Stellungnahme hin. Dieses Gespräch verweigerte Pistorius zunächst, das erst nach massiver Intervention statt; da meine Frau dabei war, holte er sich seine Mitarbeiterin Frau Dierker als Zeugin hinzu. U.a. legten meine Frau und ich die erste Seite der 03.02.05 -Stellungnahme und die Abgabequittung 04.02.2005 vor und wiesen auf die 16 Seiten umfassende 03.02.2005-Stellungnahme hin. Danach die gleiche Aktion beim Verfasser des 15.02.2005-Schreibens Kasling. Wir forderten Pistorius/Kasling auf, die offenbar Verschütt gegangene Stellungnahme zu suchen.
Gab es keine Kommunikation der beiden Personen mit der Verfasserin des 23.02.2005-Schreibens Frau Dierker? Oder haben beide die Dierker etwa bewusst nicht über das 22.02.2005-Gespräch informiert? Oder ihr sogar vorgegeben einen ‘Irrtum‘ zu begehen, weiterhin nicht abgegebene Stellungnahme zu unterstellen?
Die Behörde bezweckte mit der Unterstellung ‘nicht abgegeben‘, das diese Stellungnahme dem 01.12.2004-Bericht nicht zugeordnet wurde. Damit bleiben meine Ausführungen der Stellungnahme nicht existent.
Obwohl Dierker während des Gesprächs am 22.02.2005 anwesend war und von der 04.02.2005 abgegebenen Stellungnahme wusste, teilte sie einen Tag später mit Schreiben vom 23.02.05 dem Gericht mit, dass ich die 03.02.2005-Stellungnahme, trotz meines geäußerten Wunsches (12.01.2005) auf Fristverlängerung, am 23.02.2005 (6 Wochen später!!) immer noch nicht abgegeben habe. Auch die von ihr 17.03.05 veranlasste Versetzung in den Ruhestand begründete sie damit. Da Dierker 22.02.2005 anwesend war kann sie sich nicht damit rausreden, das Pistorius und Kasling ihr diese Stellungnahme unterschlagen hat und keine Kenntnis hatte. Bei dieser Falschmitteilung an das Gericht handelt sich daher nicht um einen Irrtum der Dierker, sondern um vorsätzlich falsche Angabe. Auch um eine konzertierte Aktion von Pistorius und Kasling: hätten diese bis zu diesem Zeitpunkt mit meinem Fall befassten Personen das 23.02.2005-Schreiben verfasst, hätten beide in Kenntnis vorsätzlich die Unwahrheit gesagt. Offenbar um Vorsatz auszuschließen, übertrugen beide meinen Fall in Febr. 2005 auf Dierker, die in Unkenntnis lediglich die bisherigen Unwahrheiten wiederholte. Sämtlicher 21.03.2005-Aussagen erfolgten zwar in Verantwortung der Frau Dierker, der lediglich Irrtum zugebilligt werden konnte. Lügenbande Pistorius, Kasling, Dierker?

Fortsetzung siehe:
Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht Teil 2