Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht auf blog.de 2008-07-24 – 15:52:21
Teil 2
Durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung im Bericht 01.12.2004 vereitelte Boumann die Möglichkeit, nach fachärztlich festgestellter vollständiger Genesung und Dienstfähigkeit bezogen auf Insult und Herzbeschwerden und damit gleichzeitig von allen mich behandelten Ärzten festgestelltem Ausschluss psychiatrischer Krankheit meine sofortige Wiedereingliederung. Eine Wiedereingliederung auf Basis der Einhaltung und auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet), die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen betreffend. Boumann schloss die Feststellung des Mobbings als Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG aus. Boumann schloss die Feststellung der Nichtexistenz einer psychischen Krankheit aus. Boumann schloss die Möglichkeit der expliziten Einflussnahme auf die Mobbingverursacher und damit meine künftige Gefährdung durch Mobbing aus. Boumann schloss die Möglichkeit aus, durch explizite Schulung auf die Kollegen des dienstlichen Umfeldes dahingehend Einfluss zu nehmen und auszuschließen, dass diese von den Mobbingverursachern manipuliert werden. Eine Manipulation, bei der von den Mobbingverursachern Dritten (Kollegen, Schüler, Betriebe, etc.) ohne deren Kenntnis die Rolle von vermeintlich Datenerhebenden Dritten zugewiesen wurde, um über diese Dritte (ohne deren Kenntnis) meine Sanktionierung vornehmen zu lassen. (z.B. Dienstbesprechungsprotokoll 04.11.1998; Unterschriftenaktion 12.05.2000 des Pieper; auch Manipulation der Sekretärin durch Bazoche im 18.12.2002-Gutachten)
Bouman unterließ/vereitelte die Ermittlung des Mobbing als Ursache für Art und Dauer der funktionellen Krankheit Herzrhythmusstörungen und in der weiteren Folge Insult. Durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung des Mobbing begingen Amtsarzt Bazoche und Ermittlungsführer Boumann Strafvereitelung im Amt §258a StGB. Durch vorsätzliche Gutachtenfälschung und Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Bazoche, durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung des Ermittlungsführers Boumann und von Boumann selbst vorgenommenen unwahren Unterstellungen (Strafvereitelung) bezweckten beide meine Psychiatrisierung. Damit verstießen beide selber massiv gegen das Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989
– Mobbing Boumann unterstellte das Mobbing als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat. Hierbei bezog er sich auf Richter Specht 3A116/02 vom 09.09.2004. Boumann schrieb 01.12.2004, dass er die von Richter Specht verfassten Formulierungen und unterstellten Mutmaßungen ungeprüft übernahm. Es handelt sich daher um Diffamierung durch Specht. Tatsächlich handelt es sich um detaillierte mit Datum und Namen der Mobbingverursacher versehene zeitaktuell aufgezeichnete Mobbingvorfälle. Für jeden Laien nachvollziehbar strukturiert und dokumentiert auf einer Daten DVD, die Specht Boumann erhielten, aber nicht auswerteten bzw. auswerten ließen. Offenbar waren Specht/Boumann ob der Komplexität der Dokumentation und der Detailfülle überfordert. In Anlehnung an die ungenügende bzw. nicht vorgenommene Sachverhaltsermittlung des Boumann ist eher von Verzicht das Specht auf Verwendung auszugehen, um die Konsistenz der Mobbingverursacher in Schule und Behörde zu schützen/sichern. Und das geht am Einfachsten durch Diskreditierung und Diskriminierung meiner Person und der erstellten Mobbingdokumentation. An dieser Stelle verweise ich auf den Artikel: Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht
– durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Verwendung eines Beweismittels Vorstehende Ausführungen nennen die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, deren Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung ich vereitelt haben soll. Beweismittel, die Boumann als wahr vorgab und nicht ermittelte, die jedoch nach vorstehenden Ausführungen Ermittlungsgegenstände gemäß §56 IV NBG hätten sein müssen. In seiner Funktion als ‘Garant‘ garantierte er diese unwahren/gefälschten Beweismittel als wahr. Durch vorstehend nachgewiesene unterlassene Sachverhaltsermittlung bezogen auf diese vermeintlichen Beweismittel deckte Boumann Straftaten der Verfasser dieser Beweismittel. Damit beging Boumann Strafvereitelung im Amt nach 258a StGB. Durch ihm nicht zustehende psychiatrische Bewertungen (u.a. 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik) maßte sich Boumann über seine Funktion als Ermittlungsführer hinausgehende ihm nicht zustehende Kompetenzen an. Boumann deckte die Straftat des Amtsarztes Bazoche, der bezogen auf eine Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten anfertigte. Um mir das relevante gefälschte 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen, fertigte Bazoche extra für mich ein zweites vom 18.12.2002 an. Boumann als ‘Garant‘ deckte durch Nichtverwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens den als ‘Garant‘ geltenden Amtsarzt Bazoche. Boumann stellte die Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Anordnung als Voraussetzung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung dadurch sicher, das er die Gutachtenmanipulation/-fälschung in seinem Bericht nicht erwähnte und sich nicht auf das gefälschte 15.11.2002-Gutachten bezog. Gleichzeitig stellte er bezogen auf eine nach 01.12.2002 durchzuführende psychiatrische Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater die Verwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens sicher – in meiner Unkenntnis, denn das 15.11.2002-Gutachten erhielt ich erstmals April 2006.
Der juristische Dezernent Boumann, in seiner Funktion Ermittlungsführer bei der Bez.reg. Oldenburg, gab bestehende nicht ausgeräumte erheblichen Zweifel an meiner Dienstfähigkeit vor, verlangte von mir die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Er schloss nach 17.11.2004 gestelltem Antrag 22.06.2004 die Nennung der Zweifel und der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände vor der Untersuchung aus. Auch Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück urteilte 13.07.2007, das ich keinen Rechtsanspruch auf deren Nennung habe. Specht lehnte meine Feststellungsklage auf Feststellung der ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ und gleichlautenden Eilantrag ab. Da ich derartige Selbstbeantragung nicht vornahm, unterstellte Boumann in seinem Bericht 01.12.2004 nach §444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘.
Boumann lässt bewusst offen, worauf er die psychiatrischen Attributionen schuldhaft, mein Verhalten und vereiteln bezieht. Das muss man sich aus dem 01.12.2004-Bericht zusammenreimen Hier die erklärenden Erläuterungen: Meine Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung lehnte das Verwaltungsgericht Richter Specht ab 3A116/02 v. 09.09.2004. Specht urteilte, das die psychiatrische Untersuchung auf der Grundlage der im Urteil genannten Begründungen durchzuführen ist. Näheres zu diesem dubiosen Urteil und Richter Specht siehe: Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht
Boumann erstellte seinen Bericht 01.12.2004. Die unterstellte Vereitelung bezog Boumann auf den Zeitraum ab Datum des Urteils 09.09.04 bis 01.12.2004. Nach Rubrumkorrektur wurde 09.09.04 von Specht auf 04.11.04 korrigiert, wobei die Zustellung 11.11.04 war. In diesem Zeitraum 11.11.04 bis 01.12.2004 habe ich ‘Benutzung von (unwahren/gefälschten) Beweismitteln‘ nach 11.11.2004 erhaltenem gerichtlichen Urteil 3A116/02 angeordnete Untersuchung vermeintlich ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt‘. Vereitelung bezogen auf die erste psychiatrische Untersuchung in 2000 war nicht zu unterstellen, da bis zum Zeitpunkt des Urteils 09.09.04 der Klagegegenstand, die psychiatrische Untersuchung also, ausgesetzt war. Ohne explizit diese Zeiten genannt zu haben unterstellte Boumann, das ich in diesem Zeitraum von drei Monaten die psychiatrische Untersuchung nicht habe durchführen lassen und damit die Verwendung eines Beweismittels vereitelte. Da die psychiatrische Untersuchung vom Amtsarzt angeordnet war, hätte ich diese durchführen lassen müssen. Boumann unterstellte das Verstreichenlassen der Frist als Vereitelung, als meine Schuld und führt diese auf ‘mein Verhalten‘ zurück.
Richtig ist: Das im 01.12.2004-Bericht des Boumann genannte Datum 09.09.2004 des Hauptsacheurteils 3A116/02 ist unwahr. Tatsächlich lautet das Datum 04.11.2004. Zugestellt wurde das Urteil 11.11.2004. Die unterstellte Vereitelung bezieht sich daher auf den Zeitraum von drei Wochen. Zumal als Folge dieses Urteils die von mir initiierte psychiatrische Untersuchung bereit im Nov. 2004 begann. In meiner Stellungnahme v. 03.02.2004 zum 01.12.2004-Bericht verwies ich auf die Nov. 2004 begonnene Untersuchung.
Mit diesem von Richter Specht vorgegebenen unwahren Datum 09.09.2004 des Urteil 3A116/02 nahm Boumann gezielt die Manipulation des Vereitelungszeitraums vor. Damit schuf Boumann die Voraussetzung für massive künftige Sanktionierung durch psychiatrische Behandlung. Was ist die Voraussetzung für eine derartige Unterstellung von ‘Vereitelung‘, genauer Strafvereitelung nach §258 StGB, das der Psychiater diese als krankheitsbedingt einsieht? Was ist die Voraussetzung dafür, dass der Entscheidungsträgers Psychiater die Attribute Schuld, mein Verhalten, Vereitelung psychiatrisch gegen mich verwendet?
Voraussetzung dafür ist die Rechtmäßigkeit der als wahr geltenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, die Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Anordnung und der unzweifelhafte Nachweis einer längeren Zeitspanne, die mit 09.09.2004 bis 01.12.2004 gegeben ist. Und das garantierten der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht. Von dieser vorgegebenen Wahrheit ginge der behördliche Psychiater nach §258 StGB aus. Tatsächlich sind diese vorgegebenen Wahrheiten Unwahrheiten/Fälschungen.
Ich musste daher ausschließen, dass zu einem Zeitpunkt nach 01.12.2004 durchgeführter psychiatrischer Untersuchung (z.B. Wiederverwendung) der behördliche Psychiater von diesem Urteilsdatum 09.09.2004 ausgeht, von den gefälschten Beweismittel als wahr ausgeht, vom 15.11.2002-Gutachten und somit der Gutachtenmanipulation/-fälschung sowie von § 444 ZPO ausgeht. Mit den 01.12.2004 als wahr vorgegebenen Beweismitteln, den gewählten Formulierungen und dem Dreimonatszeitraum gab Boumann bereits das psychiatrische Untersuchungsergebnis vor. Über die antizipierte und gewollte Fehlentscheidung des Psychiaters bezwecke Boumann eine nach §258 StGB angeordnete ärztliche/psychiatrische Behandlung- ich betone: Behandlung -. Und damit von ihm auf den Psychiater delegierte Sanktionierung durch psychiatrische Zwangsbehandlung. Dem Boumann war 01.12.2004 klar, das bei einer tatsächlich vorgenommenen Ermittlungstätigkeit und Ausschluss der Beweismittel als wahr, dem korrekt angegebenen Urteilsdatum 04.11.2004 die Begriffe ‘Vereitelung‘ und die psychischen Attribute Schuld und mein Verhalten nicht zu verwenden gewesen wären.
Nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘ Ein Satz mit unerhörter Brisanz/Gewaltpotential. Der juristische Dezernent Boumann stellte mit Schuld den Bezug her zu § 258 StGB Strafvereitelung, ohne diesen § in seinem Bericht 01.12.2004 explizit zu nennen. Er nahm zudem mit ‘durch mein Verhalten‘ und ‘(krankheitsbedingte) Vereitelung‘ eine psychiatrische Kausalattribution vor. Damit unterstellte Boumann die von mir in dem Zeitraum 09.09.04-01.12.2004 vermeintlich verweigerte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung bei gleichzeitig ausgeschlossener Nennung der Beweismittel als Strafvereitelung nach § 258 StGB und somit als rechtswidrigen Tat eines psychisch Kranken.
Nachhilfe für den interessierten Leser, nicht für den juristischen Dezernenten Boumann: Er weiß, das Vereitelung eine rechtswidrige Vortat voraussetzt, und der Täter der Vortat nicht Täter der Vereitelung sein kann, da dies den prozessualen Schutz des nemo tenetur se ipsum accusare (lat., niemand ist gehalten sich selbst anzuklagen, sog. Selbstbegünstigungsprinzip) zuwiderlaufen würde. Allein aus diesem Grund ist die vom Boumann mir unterstellte ‘Vereitelung der Benutzung eines Beweismittels‘ hochgradiger Nonsens. Aber das weiß Boumann selber am besten, er ist ja nicht blöd und hat seinen Bericht nicht im Zustand geistiger Umnachtung verfasst. Seine fehlgeleitete Intelligenz manifestiert sich in moralischer Verwerflichkeit/perfider Niederträchtigkeit, da er in Kenntnis des nemo tenetur se ipsum accusare dennoch wissentlich die unwahre Unterstellung des § 258 StGB Strafvereitelung (siehe unter google: de.wikipedia.org/wiki/Strafvereitelung) vornahm. Voraussetzung dafür ist die Änderung des Datums des Hauptsacheurteils von 04.11.04 auf 09.09.2004.
Was bezweckte Boumann mit der Unterstellung des § 258 StGB ? Er eröffnet sich die Möglichkeit, die mir unterstellte Vereitelung der Verwendung der Beweismittel über einen behördlich vorgegebenen Psychiater sanktionieren zu lassen. Er weiß, dass eine rechtliche Sanktionierung nach §258 nicht möglich ist. Er unterstellte § 258 in dem Wissen, dass die ärztliche(psychiatrische) Behandlung des Täters nicht zum Schutzzweck des §258 StGB gehört und §258 StGB zwingend die ärztliche/psychiatrische Behandlung vorsieht. Behandlung wohlgemerkt, nicht Untersuchung! Das psychiatrische Untersuchungsergebnis nahm der Jurist Boumann bereits durch Vorgabe der Beweismittel als rechtens vorweg, denn diese Vorgaben hat der behördliche Psychiater als wahr zu übernehmen, insbesondere die psychiatrischen Attribute (krankheitsbedingte) Vereitelung, Schuld, Verhalten sowie die Zeitspanne 3 Monate. Natürlich hinterfragt der Psychiater die Vorgaben des juristischen Dezernenten Boumann als ‘Garanten‘ nicht. Natürlich hinterfragt der Psychiater die amtsärztliche Anordnungsbegründung nicht auf Fälschung/Manipulation. Er übernimmt deren Vorgaben vorbehaltlos. Und das ist perfides niederträchtiges taktisches Kalkül des Boumann.
Zweck des Boumann war, die psychiatrische Daumenschraube nochmals anzuziehen und dem behördlichen Psychiater die Zwangsbehandlung gleich vorzuschreiben. Deshalb konstruiere er eine mit §258 begründete Option nicht nur für Untersuchung, sondern insbesondere und ausschließlich für die Notwendigkeit psychiatrischer Behandlung zu. Damit eindrucksmanipulierte er gezielt den Psychiater und delegierte auf ihn meine Bestrafung durch psychiatrische (Zwangs-) Behandlung.
Boumann wusste, dass ich mit dem Urteil 3A116/02, ursprünglich datiert v. 09.09.2004, gerichtlich zur psychiatrischen Untersuchung verpflichtet wurde. Quasi brandaktuell und nahtlos lieferten die Boumann Unterstellungen 01.12.2004 zum § 444 ZPO ein weiteres Konstrukt: krankheitsbedingte Strafvereitelung §258 StGB. Für diesen Fall sieht § 258 StGB eine ärztliche/psychiatrische Behandlung vor. Und das bedeutet psychiatrische (Zwangs-)Behandlung mit der Option des Wegsperrens in die Forensik.
Mir war klar, dass die nach Urteil 3A116/02 vorzunehmende psychiatrische Untersuchung auf jeden Fall durchgezwungen würde. Insbesondere wegen der im 01.12.2004-Bericht vermeintlich nicht durchgeführten Untersuchung. Die mögliche psychiatrische Sanktionierung durch psychiatrische Zwangsbehandlung/Wegsperren war mir nach Erhalt des Urteils 11.11.2004 und nach Erhalt des 01.12.2004-Berichts des Boumann nicht vorstellbar.
Nach Erhalt (24.12.2004) des 01.12.2004-Bericht wurde mir zwar die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt, die Aussagebedeutung dieser Formulierung in Kombination mit § 444 ZPO und der Urteilsvordatierung von 3A116/02 auf 09.09.2004 konnte ich nicht erkennen. Nicht vorgenommener Widerspruch zur Stellungnahme heißt Zustimmung. Nach abgewarteter Stellungnahme ohne entkräftenden Widerspruch gilt der gesamte 01.12.20024-Bericht als von mir akzeptiert. Damit bestand die Möglichkeit einer zwangsweise durchzuführenden psychiatrischen Untersuchung, genauer: psychiatrische Behandlung.
Voraussetzung für eine mögliche Wiederverwendung ist die ab 2005 Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater. In dieser würde nicht nur das gefälschte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten verwendet, das zum Zeitpunkt 24.12.2004 von Behörde, Amtsarzt, Gericht und Ermittlungsführer konsequent vor mir geheim gehalten wurde und deswegen noch nicht als gefälscht nachgewiesen werden konnte. Mit Selbstbeantragung hätte ich mir selber den Status psychiatrischer Patient zugewiesen und damit die Voraussetzung für eine derartige Untersuchung erfüllt: eine mehr als zwei Jahre bestehende Krankheit. Entscheidender Bestandteil dieser selbst beantragten psychiatrischen Untersuchung sind die vom Ermittlungsführer im 01.12.2004-Bericht gemachten psychiatrisch kausalttribuierten Vorgaben insbesondere zur vermeintlich ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelten Benutzung von Beweismitteln‘ nach § 444 ZPO. Auch wenn die in der privatärztlichen Exploration nachgewiesenen behördlichen Fälschungen von Beweismitteln nicht mehr verwendet würden, wären die zu dem Zeitpunkt mir immer noch vor geheim gehaltenen amtsärztlichen Anordnungsbegründungen des 15.11.2002- Gutachtens immer noch nicht als gefälscht nachgewiesen. Diese Fälschungen hätte der behördliche Psychiater weiterhin als wahr zu verwenden gehabt. Ebenso die mit Datum 01.12.2004 hinzugekommen krankheitsbedingte Strafvereitelung nach § 258 StGB.
In Antizipation dieser Entwicklung habe ich Nov. 2004 die gerichtlich angeordnete psychiatrische Untersuchung einzig zum Zweck der nochmaligen Bestätigung des Ausschlusses psychiatrischer Krankheit vornehmen lassen.
Den 01.12.2004-Bericht erhielt ich 24.12.2004. Ab Jan. 2005 wurden die im Boumann-Bericht 01.12.2004 genannten Beweismittel psychiatrischer Krankheit als gefälscht nachgewiesen. Die nachgewiesenen Fälschungen teilte ich in meiner Stellungnahme 03.02.2005 zum 01.12.2004-Bericht der Landesschulbehörde mit, um die Nichtverwendung der Aussage ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘ zu erwirken. Nachweise, deren Feststellung als Unwahrheit/Fälschung Aufgabe des Ermittlungsführers Boumann gewesen wäre. Ich habe in dem Zeitraum 24.12.2004 bis zur Abgabe der Stellungnahme 04.02.2005 die arglistige Täuschung des Juristen Dezernenten Bouman nicht sämtlich erkennen können. Ich erkannte nicht die von Boumann gedeckte und vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung/-manipulation, auch nicht die unterstellte krankheitsbedingte Strafvereitelung nach 258 StGB und das sich diese auf den Zeitraum 09.09.2004 bis 24.12.2004 bezog, zurückzuführen auf das von Richter Specht in 3A116/02 vorsätzlich falsch vorgegebene Urteilsdatum 09.09.2004. Auch erkannte ich nicht die nach §258 zwangsläufig hieraus abzuleitende ärztliche/psychiatrische Untersuchung. Ich nahm aus Unkenntnis keine Datumskorrektur des Zeitraums der unterstellten Vereitelung vor, der den Ausschluss der Anwendung des §258, und damit den Ausschluss der Verwendung von Vereitelung in der ärztlichen/psychiatrischen Untersuchung nach 258, bedeutet hätte.
Als Folge des Hauptsacheurteils 3A116/02 v. 09.09.2004 verpflichtete mich Richter Specht zur psychiatrischen Untersuchung, die nach 3A111/05 ausschließlich von einem behördlich/gerichtlich vorgegebenen Psychiater vorzunehmen gewesen wäre. Auch zur Selbstbeantragung dieser Untersuchung für den Fall einer von mir selber zu beantragenden Wiederverwendung hätte die Landesschulbehörde ausschließlich einen behördlichen Psychiater akzeptiert. Diese wäre nach abgegebener Stellungnahme 03.02.2005 (gegen Abgabequittung) vorgesehen.
Im 17.03.2005-Schreiben der Landesschulbörde unterstellt mir diese die 03.02.2004 abgegebene 16-seitige Stellungnahme zum 01.12.2004-Bericht des Boumann als nicht abgegeben. Das bedeutet, dass diese nicht in den Akten existent ist, der behördliche Psychiater über die Akten keine Kenntnis über die in der privatärztlichen Exploration nachgewiesenen behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychiatrischer Krankheit erhält und keine Kenntnis von den nachgewiesenen Rechtsverstößen des Ermittlungsführers Boumann erhält. Der behördliche Psychiater hätte daher weiterhin von den nachweislich gefälschten vermeintlichen Beweismitteln psychiatrischer Krankheit als wahr auszugehen. Insbesondere hätte er von der amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtenfälschung/-manipulation als wahr auszugehen, von der ich erst April 2006 Kenntnis erlangte und als gefälscht nachgewiesen habe.
Egal aus welchem Anlass eine weitere psychiatrische Untersuchung in dem Zeitraum 04.02.2005 bis April 2006 durchgeführt worden wäre, hätte ich bei dem behördlich vorgegebenen Psychiater aus Unkenntnis nur Schweigen können. Und dieser Psychiater wäre von § 444 ZPO ausgegangen und von krankheitsbedingter Strafvereitelung nach § 258 StGB. Mit der Konsequenz psychiatrischer Zwangsbehandlung, begründet mit Krankheitsuneinsichtigkeit.
Nach Boumann 01.12.2004: – ist die vom Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Amtsarzt Bazoche als Nieders. Landesbeamter Amtsarzt angeordnete psychiatrische Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit alternativlos. Privatärztliche Gutachten/Bescheinigungen gelten nichts. Sind nach Boumann: Gefälschte Gutachten/Anordnungsbegründungen des Amtsarztes und auf gefälschten Beweismittel durchgeführte psychiatrische Untersuchung alternativlos? Warum gelten privatärztliche Gutachten, die gefälschte Beweismittel nachwiesen, nichts? – hätten die als bestehend unterstellten erheblichen Zweifel in einer psychiatrischen Untersuchung ausgeräumt oder geklärt werden können. Und genau das ist in der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater ausgeschlossen! Boumann weiß, das genau das in der psychiatrischen Untersuchung ausgeschlossen ist. Boumann weiß, das der behördliche Psychiater nicht autorisiert ist, die amtsärztlichen/behördlichen/gerichtlichen Vorgaben zur Disposition zu stellen, Zweifel auszuräumen oder zu klären, sondern diese als wahr zu übernehmen hat.
Genau das ist das taktische Kalkül des Boumann. Er weiß genau, auf welche Weise die Gesamtheit der ohne Sachverhaltsermittlung von ihm festgeschriebenen psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/Beweismittel, vertärkt durch die §444 ZPO-Unterstellung, nun auch von Boumann in seiner Funktion als ‘Garant‘ als wahr vorgegeben, genutzt werden: – Er weiß, dass ich aus amtsärztlich/behördlich/gerichtlich und auch von ihm vorgegebener Unkenntnis zu keinem Untersuchungsgegenstand/Beweismittel, insbesondere nichts zu der ausschließlich dem behördlichen Psychiater zugesandten gefälschten 15.11.1002-Anordnungsbegründung, hätte etwas sagen könnte. Der behördlich vorgegebene Psychiater hätte mein Schweigen aus Unkenntnis in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimulation zu bewerten. – Er weiß, dass in der Fremdanamnese der Psychiater die ursprünglichen Beweismittel (das amtsärztliche Gutachten v. 15.11.2002; Akten der Landesschulbehörde) als wahr und objektiv verwenden würde – Er weiß, dass als Folge seiner § 444 ZPO als krankheitsbedingt vorgegebenen Strafvereitelung nach 258 StGB die Option psychiatrischer Zwangsbehandlung eingelöst würde.
Boumann weiß, das der behördlich beauftragte Psychiater nicht befugt ist, die vorgelegten Akten/Untersuchungsgegenstände zu hinterfragen. Er hat diese als wahr zu übernehmen (Der Beamte als Garant für Recht und Ordnung). Der Amtsarzt Bozoche und die in meinen Fall involvierten Mitarbeiter der Landesschulbehörde als ‘Garanten‘ missbrauchten diesen Vertrauensvorschuss zur Manipulation des Entscheidungsträgers Psychiater als weiteren ‘Garanten‘, der die sämtlich unwahren/gefälschten/manipulierten Untersuchungsgegenstände/Beweismittel in der Fremdanamnese als wahr zu verwenden und auf jeden Fall die Konstatierung von psychisch krank vorzunehmen gehabt hätte.
Und das gilt für jede behördlich/gerichtlich vorgenommene psychiatrische Untersuchung.
Die von Boumann nach § 444 ZPO unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ beginnt ab dem 09.09.04 bis über den Zeitpunkt 01.12.2004 und der abgegebenen Stellungnahme 04.02.2005 hinaus. Und zwar so lange, wie die psychiatrische Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Um derartige Manipulation des behördlichen Psychiaters über die Anamnese für die Zukunft weiterhin sicherzustellen musste behördlich ausgeschlossen werden, dass die vermeintlichen Beweismittel und die unterstellte Vereitelung nach ZPO in den Akten als nachgewiesen unwahr/manipuliert/gefälscht dokumentiert sind. Jetzt wird klar, warum der damalige Behördenleiter Pistorius mit Schreiben 17.03.2005 die gegen Abgabequittung abgegebene Stellungnahme zum 01.12.2004-Bericht als nicht abgegeben erklärte. – Ich wies behördlich vorgegebene Beweismittel als gefälscht nach. – Ich wies den Zeitraum für die unterstellte Vereitelung von Boumann als falsch angegeben nach. Nicht 3 Monate 09.09.-01.12.2004 sondern 3 Wochen 09.11.-01.12.04. – Ich ließ in den 3 Wochen die die psychiatrische Untersuchung durchführen und ließ die 01.12.2004 genannten Beweismittel – mit dem Nachweis als behördlich gefälscht.
Nun wurde eine weitere Facette perfider Niederträchtigkeit des Pistorius sichtbar: er unterstellte 17.03.05 die 04.02.2005 abgegebene 04.02.2005-Stellungnahme als nicht abgegeben. Nicht abgegeben bedeutet: es gibt hierüber keine Akte. Die Konsequenz: Damit würde von der Landesschulbehörde meine 04.02.2005-Stellungnahme nicht als Akte geführt. Damit ist ausgeschlossen, dass der Psychiater in der Fremdanamnese diese Akte (meine Stellungnahme) in einer zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführenden psychiatrischen Untersuchung als wahr und objektiv verwendet. Diese wäre für die psychiatrische Untersuchung nicht existent.
Auf Basis des 3A116/02 Urteils oder spätestens zum Zeitpunkt einer Wiederverwendung, die behördlich von meiner Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung abhängig gemacht wurde, würde die psychiatrische Untersuchung durch einen behördlich vorgegebenen ‘Garanten‘ als Psychiater, und hier bietet sich der Leiter eines LKH an, durchgeführt. Damit eröffnet sich die Landesschulbehörde die Option, die psychiatrische Untersuchung unter Ausschluss der Verwendung dieser Akte, des Nachweises der 01.12.2004-Berichtsfälschungen also, anzuordnen und durchführen zu lassen. Und Pistorius als ‘Garant für Recht und Ordnung‘ garantiert den Boumann 01.12.2004-Bericht, genauer: Boumann-Fälschung, als wahr und objektiv – zu verwenden in der Fremdanamnese des Psychiater. Damit ist die Einlösung der Option psychiatrische Zwangs-Behandlung nach §258 Strafvereitelung garantiert, ebenso das damit verbundene Wegsperren. — — — Mit seinem 01.12.2004-(pseudo-)Ermittlungsergebnis hat der mit der Ermittlung des Sachverhalts gemäß §56 IV NBG beauftragte juristische Dezernent Oberregierungsrat Boumann von der Bez.reg. Oldenburg seine Arbeit im Sinn der Behörde beendet. Das Gutachten März 2005 über die nach Gerichtsbeschluss 3A116/02 vom 09.09.2004 04.11.2004 (richtiges Datum) durchgeführte psychiatrische Untersuchung bestätigte den Ausschluss psychischer Krankheit und vollständige Dienstfähigkeit. Die Landesschulbehörde Pistorius verweigert mir trotz des vorgelegten privatärztlichen Gutachtens wiederholt die Aufnahme des Dienstes. Einzig auf Basis der im 01.12.2002-Bericht unterstellten psychischen Störung. Darauf bezogen erklärte Pistorius 06.05.2005 Ansehensschädigung der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern, den Betrieben und der Bevölkerung insgesamt. Damit ist auch der Leser dieser Zeilen gemeint. Nachgewiesen ist, das sämtliche der im Bouman Bericht genannten Beweismittel und der Boumann-Bericht selbst unwahr/gefälscht sind/ist. Die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Leiters Schippmann verweigert auf Grund meiner Nachweise die nach §101f (Kommentar 4) NBG vorzunehmende Berichtigung meiner Akten.
Ist Boumann §56 IV NBG gerecht geworden? Beging er durch unterlassenen Sachverhaltsermittlung Strafvereitelung im Amt (§ 258a StG? Missbrauchte er seine Funktion als Ermittlungsführer: Der Beamte als Garant für Recht und Ordnung? Boumann führte unstrittig eine üble Verleumdungskampagne als psychisch krank, als deren Ergebnis er mich für psychisch krank und für berufsunwert (dienstunfähig als Lehrer) erklärte.
Siehe hierzu: Landschaftsverband Westfalen Lippe; LEBENSUNWERT; Paul Brune – NS Psychiatrie und ihre Folgen. DVD ISBN 3-923432-39-9