Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg –Ermittlungsführer Boumann Teil 2

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht auf blog.de 2008-07-24 – 15:52:21

Teil 2

Durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung im Bericht 01.12.2004 vereitelte Boumann die Möglichkeit, nach fachärztlich festgestellter vollständiger Genesung und Dienstfähigkeit bezogen auf Insult und Herzbeschwerden und damit gleichzeitig von allen mich behandelten Ärzten festgestelltem Ausschluss psychiatrischer Krankheit meine sofortige Wiedereingliederung. Eine Wiedereingliederung auf Basis der Einhaltung und auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet), die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen betreffend. Boumann schloss die Feststellung des Mobbings als Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG aus. Boumann schloss die Feststellung der Nichtexistenz einer psychischen Krankheit aus. Boumann schloss die Möglichkeit der expliziten Einflussnahme auf die Mobbingverursacher und damit meine künftige Gefährdung durch Mobbing aus. Boumann schloss die Möglichkeit aus, durch explizite Schulung auf die Kollegen des dienstlichen Umfeldes dahingehend Einfluss zu nehmen und auszuschließen, dass diese von den Mobbingverursachern manipuliert werden. Eine Manipulation, bei der von den Mobbingverursachern Dritten (Kollegen, Schüler, Betriebe, etc.) ohne deren Kenntnis die Rolle von vermeintlich Datenerhebenden Dritten zugewiesen wurde, um über diese Dritte (ohne deren Kenntnis) meine Sanktionierung vornehmen zu lassen. (z.B. Dienstbesprechungsprotokoll 04.11.1998; Unterschriftenaktion 12.05.2000 des Pieper; auch Manipulation der Sekretärin durch Bazoche im 18.12.2002-Gutachten)

Bouman unterließ/vereitelte die Ermittlung des Mobbing als Ursache für Art und Dauer der funktionellen Krankheit Herzrhythmusstörungen und in der weiteren Folge Insult. Durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung des Mobbing begingen Amtsarzt Bazoche und Ermittlungsführer Boumann Strafvereitelung im Amt §258a StGB. Durch vorsätzliche Gutachtenfälschung und Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Bazoche, durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung des Ermittlungsführers Boumann und von Boumann selbst vorgenommenen unwahren Unterstellungen (Strafvereitelung) bezweckten beide meine Psychiatrisierung. Damit verstießen beide selber massiv gegen das Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989

– Mobbing Boumann unterstellte das Mobbing als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat. Hierbei bezog er sich auf Richter Specht 3A116/02 vom 09.09.2004. Boumann schrieb 01.12.2004, dass er die von Richter Specht verfassten Formulierungen und unterstellten Mutmaßungen ungeprüft übernahm. Es handelt sich daher um Diffamierung durch Specht. Tatsächlich handelt es sich um detaillierte mit Datum und Namen der Mobbingverursacher versehene zeitaktuell aufgezeichnete Mobbingvorfälle. Für jeden Laien nachvollziehbar strukturiert und dokumentiert auf einer Daten DVD, die Specht Boumann erhielten, aber nicht auswerteten bzw. auswerten ließen. Offenbar waren Specht/Boumann ob der Komplexität der Dokumentation und der Detailfülle überfordert. In Anlehnung an die ungenügende bzw. nicht vorgenommene Sachverhaltsermittlung des Boumann ist eher von Verzicht das Specht auf Verwendung auszugehen, um die Konsistenz der Mobbingverursacher in Schule und Behörde zu schützen/sichern. Und das geht am Einfachsten durch Diskreditierung und Diskriminierung meiner Person und der erstellten Mobbingdokumentation. An dieser Stelle verweise ich auf den Artikel: Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht

– durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Verwendung eines Beweismittels Vorstehende Ausführungen nennen die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, deren Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung ich vereitelt haben soll. Beweismittel, die Boumann als wahr vorgab und nicht ermittelte, die jedoch nach vorstehenden Ausführungen Ermittlungsgegenstände gemäß §56 IV NBG hätten sein müssen. In seiner Funktion als ‘Garant‘ garantierte er diese unwahren/gefälschten Beweismittel als wahr. Durch vorstehend nachgewiesene unterlassene Sachverhaltsermittlung bezogen auf diese vermeintlichen Beweismittel deckte Boumann Straftaten der Verfasser dieser Beweismittel. Damit beging Boumann Strafvereitelung im Amt nach 258a StGB. Durch ihm nicht zustehende psychiatrische Bewertungen (u.a. 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik) maßte sich Boumann über seine Funktion als Ermittlungsführer hinausgehende ihm nicht zustehende Kompetenzen an. Boumann deckte die Straftat des Amtsarztes Bazoche, der bezogen auf eine Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten anfertigte. Um mir das relevante gefälschte 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen, fertigte Bazoche extra für mich ein zweites vom 18.12.2002 an. Boumann als ‘Garant‘ deckte durch Nichtverwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens den als ‘Garant‘ geltenden Amtsarzt Bazoche. Boumann stellte die Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Anordnung als Voraussetzung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung dadurch sicher, das er die Gutachtenmanipulation/-fälschung in seinem Bericht nicht erwähnte und sich nicht auf das gefälschte 15.11.2002-Gutachten bezog. Gleichzeitig stellte er bezogen auf eine nach 01.12.2002 durchzuführende psychiatrische Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater die Verwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens sicher – in meiner Unkenntnis, denn das 15.11.2002-Gutachten erhielt ich erstmals April 2006.

Der juristische Dezernent Boumann, in seiner Funktion Ermittlungsführer bei der Bez.reg. Oldenburg, gab bestehende nicht ausgeräumte erheblichen Zweifel an meiner Dienstfähigkeit vor, verlangte von mir die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Er schloss nach 17.11.2004 gestelltem Antrag 22.06.2004 die Nennung der Zweifel und der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände vor der Untersuchung aus. Auch Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück urteilte 13.07.2007, das ich keinen Rechtsanspruch auf deren Nennung habe. Specht lehnte meine Feststellungsklage auf Feststellung der ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ und gleichlautenden Eilantrag ab. Da ich derartige Selbstbeantragung nicht vornahm, unterstellte Boumann in seinem Bericht 01.12.2004 nach §444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘.

Boumann lässt bewusst offen, worauf er die psychiatrischen Attributionen schuldhaft, mein Verhalten und vereiteln bezieht. Das muss man sich aus dem 01.12.2004-Bericht zusammenreimen Hier die erklärenden Erläuterungen: Meine Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung lehnte das Verwaltungsgericht Richter Specht ab 3A116/02 v. 09.09.2004. Specht urteilte, das die psychiatrische Untersuchung auf der Grundlage der im Urteil genannten Begründungen durchzuführen ist. Näheres zu diesem dubiosen Urteil und Richter Specht siehe: Inquisitorische Aktenführung – Verwaltungsrichter Specht

Boumann erstellte seinen Bericht 01.12.2004. Die unterstellte Vereitelung bezog Boumann auf den Zeitraum ab Datum des Urteils 09.09.04 bis 01.12.2004. Nach Rubrumkorrektur wurde 09.09.04 von Specht auf 04.11.04 korrigiert, wobei die Zustellung 11.11.04 war. In diesem Zeitraum 11.11.04 bis 01.12.2004 habe ich ‘Benutzung von (unwahren/gefälschten) Beweismitteln‘ nach 11.11.2004 erhaltenem gerichtlichen Urteil 3A116/02 angeordnete Untersuchung vermeintlich ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt‘. Vereitelung bezogen auf die erste psychiatrische Untersuchung in 2000 war nicht zu unterstellen, da bis zum Zeitpunkt des Urteils 09.09.04 der Klagegegenstand, die psychiatrische Untersuchung also, ausgesetzt war. Ohne explizit diese Zeiten genannt zu haben unterstellte Boumann, das ich in diesem Zeitraum von drei Monaten die psychiatrische Untersuchung nicht habe durchführen lassen und damit die Verwendung eines Beweismittels vereitelte. Da die psychiatrische Untersuchung vom Amtsarzt angeordnet war, hätte ich diese durchführen lassen müssen. Boumann unterstellte das Verstreichenlassen der Frist als Vereitelung, als meine Schuld und führt diese auf ‘mein Verhalten‘ zurück.

Richtig ist: Das im 01.12.2004-Bericht des Boumann genannte Datum 09.09.2004 des Hauptsacheurteils 3A116/02 ist unwahr. Tatsächlich lautet das Datum 04.11.2004. Zugestellt wurde das Urteil 11.11.2004. Die unterstellte Vereitelung bezieht sich daher auf den Zeitraum von drei Wochen. Zumal als Folge dieses Urteils die von mir initiierte psychiatrische Untersuchung bereit im Nov. 2004 begann. In meiner Stellungnahme v. 03.02.2004 zum 01.12.2004-Bericht verwies ich auf die Nov. 2004 begonnene Untersuchung.

Mit diesem von Richter Specht vorgegebenen unwahren Datum 09.09.2004 des Urteil 3A116/02 nahm Boumann gezielt die Manipulation des Vereitelungszeitraums vor. Damit schuf Boumann die Voraussetzung für massive künftige Sanktionierung durch psychiatrische Behandlung. Was ist die Voraussetzung für eine derartige Unterstellung von ‘Vereitelung‘, genauer Strafvereitelung nach §258 StGB, das der Psychiater diese als krankheitsbedingt einsieht? Was ist die Voraussetzung dafür, dass der Entscheidungsträgers Psychiater die Attribute Schuld, mein Verhalten, Vereitelung psychiatrisch gegen mich verwendet?

Voraussetzung dafür ist die Rechtmäßigkeit der als wahr geltenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, die Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Anordnung und der unzweifelhafte Nachweis einer längeren Zeitspanne, die mit 09.09.2004 bis 01.12.2004 gegeben ist. Und das garantierten der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht. Von dieser vorgegebenen Wahrheit ginge der behördliche Psychiater nach §258 StGB aus. Tatsächlich sind diese vorgegebenen Wahrheiten Unwahrheiten/Fälschungen.

Ich musste daher ausschließen, dass zu einem Zeitpunkt nach 01.12.2004 durchgeführter psychiatrischer Untersuchung (z.B. Wiederverwendung) der behördliche Psychiater von diesem Urteilsdatum 09.09.2004 ausgeht, von den gefälschten Beweismittel als wahr ausgeht, vom 15.11.2002-Gutachten und somit der Gutachtenmanipulation/-fälschung sowie von § 444 ZPO ausgeht. Mit den 01.12.2004 als wahr vorgegebenen Beweismitteln, den gewählten Formulierungen und dem Dreimonatszeitraum gab Boumann bereits das psychiatrische Untersuchungsergebnis vor. Über die antizipierte und gewollte Fehlentscheidung des Psychiaters bezwecke Boumann eine nach §258 StGB angeordnete ärztliche/psychiatrische Behandlung- ich betone: Behandlung -. Und damit von ihm auf den Psychiater delegierte Sanktionierung durch psychiatrische Zwangsbehandlung. Dem Boumann war 01.12.2004 klar, das bei einer tatsächlich vorgenommenen Ermittlungstätigkeit und Ausschluss der Beweismittel als wahr, dem korrekt angegebenen Urteilsdatum 04.11.2004 die Begriffe ‘Vereitelung‘ und die psychischen Attribute Schuld und mein Verhalten nicht zu verwenden gewesen wären.

Nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘ Ein Satz mit unerhörter Brisanz/Gewaltpotential. Der juristische Dezernent Boumann stellte mit Schuld den Bezug her zu § 258 StGB Strafvereitelung, ohne diesen § in seinem Bericht 01.12.2004 explizit zu nennen. Er nahm zudem mit ‘durch mein Verhalten‘ und ‘(krankheitsbedingte) Vereitelung‘ eine psychiatrische Kausalattribution vor. Damit unterstellte Boumann die von mir in dem Zeitraum 09.09.04-01.12.2004 vermeintlich verweigerte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung bei gleichzeitig ausgeschlossener Nennung der Beweismittel als Strafvereitelung nach § 258 StGB und somit als rechtswidrigen Tat eines psychisch Kranken.

Nachhilfe für den interessierten Leser, nicht für den juristischen Dezernenten Boumann: Er weiß, das Vereitelung eine rechtswidrige Vortat voraussetzt, und der Täter der Vortat nicht Täter der Vereitelung sein kann, da dies den prozessualen Schutz des nemo tenetur se ipsum accusare (lat., niemand ist gehalten sich selbst anzuklagen, sog. Selbstbegünstigungsprinzip) zuwiderlaufen würde. Allein aus diesem Grund ist die vom Boumann mir unterstellte ‘Vereitelung der Benutzung eines Beweismittels‘ hochgradiger Nonsens. Aber das weiß Boumann selber am besten, er ist ja nicht blöd und hat seinen Bericht nicht im Zustand geistiger Umnachtung verfasst. Seine fehlgeleitete Intelligenz manifestiert sich in moralischer Verwerflichkeit/perfider Niederträchtigkeit, da er in Kenntnis des nemo tenetur se ipsum accusare dennoch wissentlich die unwahre Unterstellung des § 258 StGB Strafvereitelung (siehe unter google: de.wikipedia.org/wiki/Strafvereitelung) vornahm. Voraussetzung dafür ist die Änderung des Datums des Hauptsacheurteils von 04.11.04 auf 09.09.2004.

Was bezweckte Boumann mit der Unterstellung des § 258 StGB ? Er eröffnet sich die Möglichkeit, die mir unterstellte Vereitelung der Verwendung der Beweismittel über einen behördlich vorgegebenen Psychiater sanktionieren zu lassen. Er weiß, dass eine rechtliche Sanktionierung nach §258 nicht möglich ist. Er unterstellte § 258 in dem Wissen, dass die ärztliche(psychiatrische) Behandlung des Täters nicht zum Schutzzweck des §258 StGB gehört und §258 StGB zwingend die ärztliche/psychiatrische Behandlung vorsieht. Behandlung wohlgemerkt, nicht Untersuchung! Das psychiatrische Untersuchungsergebnis nahm der Jurist Boumann bereits durch Vorgabe der Beweismittel als rechtens vorweg, denn diese Vorgaben hat der behördliche Psychiater als wahr zu übernehmen, insbesondere die psychiatrischen Attribute (krankheitsbedingte) Vereitelung, Schuld, Verhalten sowie die Zeitspanne 3 Monate. Natürlich hinterfragt der Psychiater die Vorgaben des juristischen Dezernenten Boumann als ‘Garanten‘ nicht. Natürlich hinterfragt der Psychiater die amtsärztliche Anordnungsbegründung nicht auf Fälschung/Manipulation. Er übernimmt deren Vorgaben vorbehaltlos. Und das ist perfides niederträchtiges taktisches Kalkül des Boumann.

Zweck des Boumann war, die psychiatrische Daumenschraube nochmals anzuziehen und dem behördlichen Psychiater die Zwangsbehandlung gleich vorzuschreiben. Deshalb konstruiere er eine mit §258 begründete Option nicht nur für Untersuchung, sondern insbesondere und ausschließlich für die Notwendigkeit psychiatrischer Behandlung zu. Damit eindrucksmanipulierte er gezielt den Psychiater und delegierte auf ihn meine Bestrafung durch psychiatrische (Zwangs-) Behandlung.

Boumann wusste, dass ich mit dem Urteil 3A116/02, ursprünglich datiert v. 09.09.2004, gerichtlich zur psychiatrischen Untersuchung verpflichtet wurde. Quasi brandaktuell und nahtlos lieferten die Boumann Unterstellungen 01.12.2004 zum § 444 ZPO ein weiteres Konstrukt: krankheitsbedingte Strafvereitelung §258 StGB. Für diesen Fall sieht § 258 StGB eine ärztliche/psychiatrische Behandlung vor. Und das bedeutet psychiatrische (Zwangs-)Behandlung mit der Option des Wegsperrens in die Forensik.

Mir war klar, dass die nach Urteil 3A116/02 vorzunehmende psychiatrische Untersuchung auf jeden Fall durchgezwungen würde. Insbesondere wegen der im 01.12.2004-Bericht vermeintlich nicht durchgeführten Untersuchung. Die mögliche psychiatrische Sanktionierung durch psychiatrische Zwangsbehandlung/Wegsperren war mir nach Erhalt des Urteils 11.11.2004 und nach Erhalt des 01.12.2004-Berichts des Boumann nicht vorstellbar.

Nach Erhalt (24.12.2004) des 01.12.2004-Bericht wurde mir zwar die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt, die Aussagebedeutung dieser Formulierung in Kombination mit § 444 ZPO und der Urteilsvordatierung von 3A116/02 auf 09.09.2004 konnte ich nicht erkennen. Nicht vorgenommener Widerspruch zur Stellungnahme heißt Zustimmung. Nach abgewarteter Stellungnahme ohne entkräftenden Widerspruch gilt der gesamte 01.12.20024-Bericht als von mir akzeptiert. Damit bestand die Möglichkeit einer zwangsweise durchzuführenden psychiatrischen Untersuchung, genauer: psychiatrische Behandlung.

Voraussetzung für eine mögliche Wiederverwendung ist die ab 2005 Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater. In dieser würde nicht nur das gefälschte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten verwendet, das zum Zeitpunkt 24.12.2004 von Behörde, Amtsarzt, Gericht und Ermittlungsführer konsequent vor mir geheim gehalten wurde und deswegen noch nicht als gefälscht nachgewiesen werden konnte. Mit Selbstbeantragung hätte ich mir selber den Status psychiatrischer Patient zugewiesen und damit die Voraussetzung für eine derartige Untersuchung erfüllt: eine mehr als zwei Jahre bestehende Krankheit. Entscheidender Bestandteil dieser selbst beantragten psychiatrischen Untersuchung sind die vom Ermittlungsführer im 01.12.2004-Bericht gemachten psychiatrisch kausalttribuierten Vorgaben insbesondere zur vermeintlich ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelten Benutzung von Beweismitteln‘ nach § 444 ZPO. Auch wenn die in der privatärztlichen Exploration nachgewiesenen behördlichen Fälschungen von Beweismitteln nicht mehr verwendet würden, wären die zu dem Zeitpunkt mir immer noch vor geheim gehaltenen amtsärztlichen Anordnungsbegründungen des 15.11.2002- Gutachtens immer noch nicht als gefälscht nachgewiesen. Diese Fälschungen hätte der behördliche Psychiater weiterhin als wahr zu verwenden gehabt. Ebenso die mit Datum 01.12.2004 hinzugekommen krankheitsbedingte Strafvereitelung nach § 258 StGB.

In Antizipation dieser Entwicklung habe ich Nov. 2004 die gerichtlich angeordnete psychiatrische Untersuchung einzig zum Zweck der nochmaligen Bestätigung des Ausschlusses psychiatrischer Krankheit vornehmen lassen.

Den 01.12.2004-Bericht erhielt ich 24.12.2004. Ab Jan. 2005 wurden die im Boumann-Bericht 01.12.2004 genannten Beweismittel psychiatrischer Krankheit als gefälscht nachgewiesen. Die nachgewiesenen Fälschungen teilte ich in meiner Stellungnahme 03.02.2005 zum 01.12.2004-Bericht der Landesschulbehörde mit, um die Nichtverwendung der Aussage ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘ zu erwirken. Nachweise, deren Feststellung als Unwahrheit/Fälschung Aufgabe des Ermittlungsführers Boumann gewesen wäre. Ich habe in dem Zeitraum 24.12.2004 bis zur Abgabe der Stellungnahme 04.02.2005 die arglistige Täuschung des Juristen Dezernenten Bouman nicht sämtlich erkennen können. Ich erkannte nicht die von Boumann gedeckte und vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung/-manipulation, auch nicht die unterstellte krankheitsbedingte Strafvereitelung nach 258 StGB und das sich diese auf den Zeitraum 09.09.2004 bis 24.12.2004 bezog, zurückzuführen auf das von Richter Specht in 3A116/02 vorsätzlich falsch vorgegebene Urteilsdatum 09.09.2004. Auch erkannte ich nicht die nach §258 zwangsläufig hieraus abzuleitende ärztliche/psychiatrische Untersuchung. Ich nahm aus Unkenntnis keine Datumskorrektur des Zeitraums der unterstellten Vereitelung vor, der den Ausschluss der Anwendung des §258, und damit den Ausschluss der Verwendung von Vereitelung in der ärztlichen/psychiatrischen Untersuchung nach 258, bedeutet hätte.

Als Folge des Hauptsacheurteils 3A116/02 v. 09.09.2004 verpflichtete mich Richter Specht zur psychiatrischen Untersuchung, die nach 3A111/05 ausschließlich von einem behördlich/gerichtlich vorgegebenen Psychiater vorzunehmen gewesen wäre. Auch zur Selbstbeantragung dieser Untersuchung für den Fall einer von mir selber zu beantragenden Wiederverwendung hätte die Landesschulbehörde ausschließlich einen behördlichen Psychiater akzeptiert. Diese wäre nach abgegebener Stellungnahme 03.02.2005 (gegen Abgabequittung) vorgesehen.

Im 17.03.2005-Schreiben der Landesschulbörde unterstellt mir diese die 03.02.2004 abgegebene 16-seitige Stellungnahme zum 01.12.2004-Bericht des Boumann als nicht abgegeben. Das bedeutet, dass diese nicht in den Akten existent ist, der behördliche Psychiater über die Akten keine Kenntnis über die in der privatärztlichen Exploration nachgewiesenen behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychiatrischer Krankheit erhält und keine Kenntnis von den nachgewiesenen Rechtsverstößen des Ermittlungsführers Boumann erhält. Der behördliche Psychiater hätte daher weiterhin von den nachweislich gefälschten vermeintlichen Beweismitteln psychiatrischer Krankheit als wahr auszugehen. Insbesondere hätte er von der amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtenfälschung/-manipulation als wahr auszugehen, von der ich erst April 2006 Kenntnis erlangte und als gefälscht nachgewiesen habe.

Egal aus welchem Anlass eine weitere psychiatrische Untersuchung in dem Zeitraum 04.02.2005 bis April 2006 durchgeführt worden wäre, hätte ich bei dem behördlich vorgegebenen Psychiater aus Unkenntnis nur Schweigen können. Und dieser Psychiater wäre von § 444 ZPO ausgegangen und von krankheitsbedingter Strafvereitelung nach § 258 StGB. Mit der Konsequenz psychiatrischer Zwangsbehandlung, begründet mit Krankheitsuneinsichtigkeit.

Nach Boumann 01.12.2004: – ist die vom Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Amtsarzt Bazoche als Nieders. Landesbeamter Amtsarzt angeordnete psychiatrische Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit alternativlos. Privatärztliche Gutachten/Bescheinigungen gelten nichts. Sind nach Boumann: Gefälschte Gutachten/Anordnungsbegründungen des Amtsarztes und auf gefälschten Beweismittel durchgeführte psychiatrische Untersuchung alternativlos? Warum gelten privatärztliche Gutachten, die gefälschte Beweismittel nachwiesen, nichts? – hätten die als bestehend unterstellten erheblichen Zweifel in einer psychiatrischen Untersuchung ausgeräumt oder geklärt werden können. Und genau das ist in der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater ausgeschlossen! Boumann weiß, das genau das in der psychiatrischen Untersuchung ausgeschlossen ist. Boumann weiß, das der behördliche Psychiater nicht autorisiert ist, die amtsärztlichen/behördlichen/gerichtlichen Vorgaben zur Disposition zu stellen, Zweifel auszuräumen oder zu klären, sondern diese als wahr zu übernehmen hat.

Genau das ist das taktische Kalkül des Boumann. Er weiß genau, auf welche Weise die Gesamtheit der ohne Sachverhaltsermittlung von ihm festgeschriebenen psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/Beweismittel, vertärkt durch die §444 ZPO-Unterstellung, nun auch von Boumann in seiner Funktion als ‘Garant‘ als wahr vorgegeben, genutzt werden: – Er weiß, dass ich aus amtsärztlich/behördlich/gerichtlich und auch von ihm vorgegebener Unkenntnis zu keinem Untersuchungsgegenstand/Beweismittel, insbesondere nichts zu der ausschließlich dem behördlichen Psychiater zugesandten gefälschten 15.11.1002-Anordnungsbegründung, hätte etwas sagen könnte. Der behördlich vorgegebene Psychiater hätte mein Schweigen aus Unkenntnis in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimulation zu bewerten. – Er weiß, dass in der Fremdanamnese der Psychiater die ursprünglichen Beweismittel (das amtsärztliche Gutachten v. 15.11.2002; Akten der Landesschulbehörde) als wahr und objektiv verwenden würde – Er weiß, dass als Folge seiner § 444 ZPO als krankheitsbedingt vorgegebenen Strafvereitelung nach 258 StGB die Option psychiatrischer Zwangsbehandlung eingelöst würde.

Boumann weiß, das der behördlich beauftragte Psychiater nicht befugt ist, die vorgelegten Akten/Untersuchungsgegenstände zu hinterfragen. Er hat diese als wahr zu übernehmen (Der Beamte als Garant für Recht und Ordnung). Der Amtsarzt Bozoche und die in meinen Fall involvierten Mitarbeiter der Landesschulbehörde als ‘Garanten‘ missbrauchten diesen Vertrauensvorschuss zur Manipulation des Entscheidungsträgers Psychiater als weiteren ‘Garanten‘, der die sämtlich unwahren/gefälschten/manipulierten Untersuchungsgegenstände/Beweismittel in der Fremdanamnese als wahr zu verwenden und auf jeden Fall die Konstatierung von psychisch krank vorzunehmen gehabt hätte.

Und das gilt für jede behördlich/gerichtlich vorgenommene psychiatrische Untersuchung.

Die von Boumann nach § 444 ZPO unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ beginnt ab dem 09.09.04 bis über den Zeitpunkt 01.12.2004 und der abgegebenen Stellungnahme 04.02.2005 hinaus. Und zwar so lange, wie die psychiatrische Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Um derartige Manipulation des behördlichen Psychiaters über die Anamnese für die Zukunft weiterhin sicherzustellen musste behördlich ausgeschlossen werden, dass die vermeintlichen Beweismittel und die unterstellte Vereitelung nach ZPO in den Akten als nachgewiesen unwahr/manipuliert/gefälscht dokumentiert sind. Jetzt wird klar, warum der damalige Behördenleiter Pistorius mit Schreiben 17.03.2005 die gegen Abgabequittung abgegebene Stellungnahme zum 01.12.2004-Bericht als nicht abgegeben erklärte. – Ich wies behördlich vorgegebene Beweismittel als gefälscht nach. – Ich wies den Zeitraum für die unterstellte Vereitelung von Boumann als falsch angegeben nach. Nicht 3 Monate 09.09.-01.12.2004 sondern 3 Wochen 09.11.-01.12.04. – Ich ließ in den 3 Wochen die die psychiatrische Untersuchung durchführen und ließ die 01.12.2004 genannten Beweismittel – mit dem Nachweis als behördlich gefälscht.

Nun wurde eine weitere Facette perfider Niederträchtigkeit des Pistorius sichtbar: er unterstellte 17.03.05 die 04.02.2005 abgegebene 04.02.2005-Stellungnahme als nicht abgegeben. Nicht abgegeben bedeutet: es gibt hierüber keine Akte. Die Konsequenz: Damit würde von der Landesschulbehörde meine 04.02.2005-Stellungnahme nicht als Akte geführt. Damit ist ausgeschlossen, dass der Psychiater in der Fremdanamnese diese Akte (meine Stellungnahme) in einer zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführenden psychiatrischen Untersuchung als wahr und objektiv verwendet. Diese wäre für die psychiatrische Untersuchung nicht existent.

Auf Basis des 3A116/02 Urteils oder spätestens zum Zeitpunkt einer Wiederverwendung, die behördlich von meiner Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung abhängig gemacht wurde, würde die psychiatrische Untersuchung durch einen behördlich vorgegebenen ‘Garanten‘ als Psychiater, und hier bietet sich der Leiter eines LKH an, durchgeführt. Damit eröffnet sich die Landesschulbehörde die Option, die psychiatrische Untersuchung unter Ausschluss der Verwendung dieser Akte, des Nachweises der 01.12.2004-Berichtsfälschungen also, anzuordnen und durchführen zu lassen. Und Pistorius als ‘Garant für Recht und Ordnung‘ garantiert den Boumann 01.12.2004-Bericht, genauer: Boumann-Fälschung, als wahr und objektiv – zu verwenden in der Fremdanamnese des Psychiater. Damit ist die Einlösung der Option psychiatrische Zwangs-Behandlung nach §258 Strafvereitelung garantiert, ebenso das damit verbundene Wegsperren. — — — Mit seinem 01.12.2004-(pseudo-)Ermittlungsergebnis hat der mit der Ermittlung des Sachverhalts gemäß §56 IV NBG beauftragte juristische Dezernent Oberregierungsrat Boumann von der Bez.reg. Oldenburg seine Arbeit im Sinn der Behörde beendet. Das Gutachten März 2005 über die nach Gerichtsbeschluss 3A116/02 vom 09.09.2004 04.11.2004 (richtiges Datum) durchgeführte psychiatrische Untersuchung bestätigte den Ausschluss psychischer Krankheit und vollständige Dienstfähigkeit. Die Landesschulbehörde Pistorius verweigert mir trotz des vorgelegten privatärztlichen Gutachtens wiederholt die Aufnahme des Dienstes. Einzig auf Basis der im 01.12.2002-Bericht unterstellten psychischen Störung. Darauf bezogen erklärte Pistorius 06.05.2005 Ansehensschädigung der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern, den Betrieben und der Bevölkerung insgesamt. Damit ist auch der Leser dieser Zeilen gemeint. Nachgewiesen ist, das sämtliche der im Bouman Bericht genannten Beweismittel und der Boumann-Bericht selbst unwahr/gefälscht sind/ist. Die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Leiters Schippmann verweigert auf Grund meiner Nachweise die nach §101f (Kommentar 4) NBG vorzunehmende Berichtigung meiner Akten.

Ist Boumann §56 IV NBG gerecht geworden? Beging er durch unterlassenen Sachverhaltsermittlung Strafvereitelung im Amt (§ 258a StG? Missbrauchte er seine Funktion als Ermittlungsführer: Der Beamte als Garant für Recht und Ordnung? Boumann führte unstrittig eine üble Verleumdungskampagne als psychisch krank, als deren Ergebnis er mich für psychisch krank und für berufsunwert (dienstunfähig als Lehrer) erklärte.

Siehe hierzu: Landschaftsverband Westfalen Lippe; LEBENSUNWERT; Paul Brune – NS Psychiatrie und ihre Folgen. DVD ISBN 3-923432-39-9

 

Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg – Ermittlungsführer Boumann Teil 1

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-16 – 13:14:19

Als Folge langjährigen Mobbings traten eklatante funktionelle Herzrhythmusstörungen auf und als Folge davon ein Insult. Nach vollständiger Genesung von beiden und festgestellter vollen Dienstfähigkeit, auch unter Ausschluss einer psychischen Erkrankung, ordnete der Amtsarzt am 04.11.2002 eine psychiatrische Untersuchung an. Die 30.11.2002 beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, Bestandteil des an Prof. Weig vom LKH Osnabrück gerichteten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, erhielt ich bis zum Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht. Deswegen verweigerte ich die Untersuchung. Amtsarzt Bazoche und Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück verweigerten mir in Absprache das Prof. Weig zugesandte 15.11.02-Gutachten. Da mir bis zum 10.12.2002 kein Gutachten vorlag, verweigerte ich die abverlangte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Nachdem Prof. Weig 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag zurückgegen hatte, erstellte Amtsarzt Bazoche in Absprache mit Kasling nur für mich ein inhaltlich vollkommen anderes 18.12.2002-Gutachten. Wegen nicht vorgenommener Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des von Behörde und Amtsarzt als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachtens und damit von der Behörde Giermann begründete Uneinsichtigkeit psychischer Krankheit versetzte mich Kasling 19.03.2003 zwangsweise in den Ruhestand. Nach eingelegtem Widerspruch beauftragte Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück 11.04.2003 Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg mit der Ermittlung des Sachverhalts gemäß §56 IV NBG.

Der Ermittlungsführer Boumann nahm ab 11.04.2003 gemäß §56 IV NBG die Sachverhaltsermittlung auf. Mit 18.02.2004-Schreiben bot er mir Äußerungsmöglichkeit an zur ‘Zwangspensionierung nach §56 NBG‘, die ausschließlich über die psychiatrische Untersuchung durch Psychiatrisierung realisiert werden sollte. Meine über Kasling an Boumann übergebenen Unterlagen, wie den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklink, diffamierte Boumann als Konglomerat, als ‘Durcheinander‘. Und damit ging es schon los.

Seinen Anhörungstermin 26.05.2004 nahm ich kurzfristig deshalb nicht wahr, da Boumann zu diesem Termin bereits einen begutachtenden amtlichen Psychiater bestellte. Er wusste um diese Rechtswidrigkeit. Es ist davon auszugehen, dass bereits vor Aufnahme der Ermittlungstätigkeit eine Begutachtung mit Konstatierung als psychisch krank vorgenommen werden sollte, um eine Sachverhaltsermittlung auszuschließen.

Tatsächlich nahm Boumann keine Sachverhaltsermittlung vor. – Stattdessen erfolgte eine üble Verleumdungskampagne als psychisch krank, als deren Ergebnis er mich als psychisch krank und als berufsunwert (dienstunfähig als Lehrer) abstempelte – Stattdessen verlangte er unter Verweis auf erfolgte amtsärztliche Anordnung und nach NBG bestehende Mitwirkungspflicht die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Er verweigerte 22.06.2004 die vorherige Nennung der 17.06.2004 beantragten psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/Beweismittel, die Boumann nach realisierter Verleumdung 01.12.2004 erstmals nannte. – Stattdessen unterstellte Boumann meinen Ausführungen keinen tragfähigen Hintergrund und diffamiert das per Daten DVD ab Ende der 80-Jahre dokumentierte und im Detail nachgewiesene Mobbing als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat, ohne das er sich mit dem Mobbingsachverhalt befasste. – Stattdessen übernahm Boumann die von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling vorgegebenen Akten/Sachverhalte, unterstellte diese ungeprüft als wahr und legte diese seiner Entscheidung zugrunde. – Stattdessen unterstellte Boumann das vom Amtsarzt Bazoche vorgegebenen 18.12.2004-Gutachten als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung als wahr und legte dieses seinem Bericht 01.12.2004 zugrunde. Wissend, das das relevante Gutachten das vom 15.11.2002 ist. – Stattdessen unterstellte Boumann die von Landesschulbehörde Kasling 11.04.2003 nachgereichte Akte, die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück, als wahr. Es handelte sich nicht um Blödheit des juristischen Dezernenten der Bez.reg. Oldenburg, als er gegen die ihm übertragene Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstieß, sondern im Bericht 01.12.2004 um wissentliche und vorsätzliche Übernahme landesschulbehördlicher Krankenaktenfälschung als wahr. Danach unterstellte mir Kasling ab Jan. 2000 über 16.07.2003 hinaus psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen und wiederholte Begutachtungen mit konstatierten psychiatrischen Mehrfacherkrankungen bei einem Dr. Zimmer. – Stattdessen unterstellte Boumann nach §444 ZPO ‘durch mein Verhalten bedingte schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘, also Strafvereitelung nach §258 StGB,. – Boumann gab den 09.09.2004 als Datum für das Hauptsacheurteil 3A116/02 an. Wissend, das es sich um ein Urteil vom 04.11.2004 handelt, zugestellt 11.11.2004. Danach ist eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen. Boumann bezog schuldhafte Vereitelung der Untersuchung ausschließlich auf 09.09.2004 (Hauptsacheurteil Richter Specht). Wegen meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ist deren Beginn bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils ausgesetzt. Mit 09.09.2004 gab Boumann den Beginn der Vereitelung an und mit dem Berichtsdatum 01.12.2004 den Zeitraum, in dem ich die ‘Verwendung eines Beweismittels durch mein Verhalten schuldhaft vereitelt‘ haben soll. Tatsächlich begann die psychiatrische Untersuchung vor dem 01.12.2004, während der sämtlich von Boumann genannten Beweismittel als landesschulbehördlich und amtsärztlich gefälscht nachgewiesen wurden. Etc., etc, etc. …..

Auf Grund nicht vorgenommener Ermittlungstätigkeit und konsequent übernommener landesschulbehördlicher und amtsärztlicher Fälschungen (es sind die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit) sowie deren ausgeschlossener Nennung vor der psychiatrischen Untersuchung stellte Boumann die vermeintlichen Beweismittel des Amtsarztes und der Landesschulbehörde nicht zur Disposition. Er gab diese dem von ihm ausgeguckten behördlichen Psychiater als wahr vor, die ohne Hinterfragung auch als wahr verwendet werden sollten. Er schloss nicht nur die Möglichkeit meiner Kenntnis und der Feststellung dieser Beweismittel als sämtlich von Amtsarzt und Landesschulbehörde unwahr/gefälscht und rechtswidrig erstellt aus, sondern deckte diese Rechtswidrigkeiten. Außerdem beteiligte sich Boumann mit bewusst unwahren Unterstellungen an meiner Diskriminierung.

Als mit der Ermittlung des Sachverhalts gemäß §56 IV NBG beauftragte Ermittlungsführer nimmt Boumann eine Garantenstellung ein. Auf Grund nicht vorgenommener Ermittlungstätigkeit stellte Boumann die vermeintlichen Beweismittel nicht zur Disposition und schloss deren Feststellung als sämtlich unwahr/gefälscht und rechtswidrig erstellt aus. Boumann als Hoheitliche Aufgaben wahrnehmender Nieders. Landesbeamte, als ‘Garant für Recht und Ordnung‘, pervertierte diese Funktion: er garantierte die ihm vorgegebenen behördlichen/amtsärztlichen Unwahrheiten/Fälschungen als vermeintliche Beweismittel psychischer Krankheit ohne jegliche Ermittlung als wahr. Bei gleichzeitigem Ausschluss meiner Kenntnis. Er vereitelte durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung nicht nur die Feststellung dieser Beweismittel als behördlich/amtsärztlich rechtswidrig erstellt/gefälscht, sondern verwandte diese in seinem Bericht in Kenntnis dieser Fälschung, um diese als wahr und als das Ergebnis seiner Ermittlungstätigkeit hinzustellen. Die niederträchtige Perfidie des Boumann: er unterstellte meine Weigerung der Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung auf Basis der von ihm 22.06.04 und gerichtlich 13.07.2004 ausgeschlossenen Nennung der Untersuchungsgegenstände, dieser behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit also, nach § 444 ZPO als ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels‘. Durch unterlassenen Sachverhaltsermittlung beging Boumann Strafvereitelung im Amt (§ 258a StG. Die Steigerung von Perfidie: Er setzte noch einen drauf und unterstellte mir nach falsch angegebenem Urteilsdatum 3A116/02 (statt 04.11.2004 09.09.2004) für den Zeitraums 09.09.04 bis 01.12.2004 Strafvereitelung nach § 258 StGB: ich soll in diesem Zeitraum die Verwendung von Beweismitteln in der psychiatrische Untersuchung schuldhaft vereitelt haben. Damit schuf er die Voraussetzung/Option für eine nach §258 anzuordnende psychiatrische Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation, etc.

Antizipation Nach Zustellung des 3A116/02-Urteils am 11.11.2004 konnte ich derartige Entwicklung mit dem Zweck meiner Psychiatrisierung nur erahnen. Die tatsächliche Entwicklung war zu der Zeit ebenso nicht vorstellbar wie die daraus erwachsenen möglichen Konsequenzen. Meine einzige Möglichkeit war, nach Erhalt des Urteils 11.11.2004 die psychiatrische Untersuchung vor dem erwarteten Bericht des Boumann von einem kompetente privatärztlichen Psychiater durchführen zu lassen und einer gerichtlich angeordneten Untersuchung durch einen gerichtlich vorgegebenen Psychiater vom LKH zuvorzukommen. Ich verband damit die Hoffnung, mit dem erwarteten Boumann-Bericht die erwartete Feststellung der Dienstunfähigkeit mit psychischen Gründen begründet zu bekommen. Mit ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘ also, die der juristische Dezernent Ermittlungsführer Boumann 22.07.2004 und Richter Specht 13.07.2004 mir mit ‘fehlendem Rechtsanspruch‘ verweigerten. Genauer: Boumann und Specht vereitelten durch ihr Verhalten schuldhaft die Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände und damit meine Kenntnis der ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘. Mein Ziel war, diese in die Exploration des von mir ausgewählten privatärztlichen Psychiaters einzubinden. Von einem Psychiater also, dem ich in der Selbstanamnese diese ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘ sachlich fundiert auf der Grundlage meiner Unterlagen/Aufzeichnungen als unwahr/gefälscht darlegen konnte. Und das habe ich gemacht. Mit dem Ergebnis fachärztlich nachgewiesener Fälschung/Unwahrheit der im 01.12.2004-Bericht genannten Beweismittel (u.a. Dr.Zimmer16.07.2003) sowie des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung per Gutachten 30.03.2005 und festgestellter vollen Dienstfähigkeit. Derartigen Ausschluss stellte bereits die Schüchtermannklinik im psychologischen Teil 14.10.2004 des Abschlussberichtes 18.11.2002 fest und bezog diese auch auf den dienstlichen Bereich, wenngleich zu der Zeit die im 01.12.2002-Bericht verwandten Begründungen nicht berücksichtigt wurden.

Verstoß des Boumann gegen §56 IV NBG wegen unterlassener Sachverhaltsermittlung und damit Strafvereitelung im Amt nach 258a StGB .

– 18.12.2002-Gutachten. Boumann bezog sich in seinem Bericht auf das 18.12.2002-Gutachten und gab dieses als die relevante Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung vor. Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung ist jedoch eine aktuell bestehende psychische Erkrankung die mindestens zwei Jahre andauert. Boumann ermittelte nicht: – Das die 18.12.02 genannte Begründung sich auf eine mehr als zwei Jahre zurückliegende Pawils-Bescheinigung über eine zeitweilige Konsultation von 07.07.bis 02.10.2000 bezog. – Das die Pawils-Bescheinigung mehr als zwei Jahre alt war. -Das nach Pawils hieraus keine Ursachenzuweisung psychiatrische Untersuchung abzuleiten war. Boumann nahm keine Rücksprache mit Pawils, weil dieser ausgeschlossen hätte, dass aus seiner Bescheinigung eine psychiatrische Untersuchung abzuleiten ist und die 18.12.2002-Anordnung als Nonsens abqualifiziert hätte. Um die 18.12.02-Anordnung zu stützen, fing Boumann an zu fantasieren. – Dass die von Bazoche aus der Pawils-Bescheinigung abgeleitet amtsärztliche Untersuchung hochgradigen amtsärztlichen Nonsens darstellt, wie Pawils und andere Fachärzte aussagten.

Bazoche gab Berücksichtigung des Abschlussberichtes 18.11.2002 der Reha-Klinik vor. Trotzdem ordnete er eine psychiatrische Untersuchung an. Der psychologische Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichts der Reha-Klinik schloss eine psychiatrische Erkrankung definitiv aus. Diese Aussage bestätigt der Leitende Psychologe der Reha-Klinik jederzeit. Nach §54 (Kommentar 12) NBG ist die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung vor dem Betroffenen verständig zu würdigen. Boumann ermittelte nicht: -Das die Schüchtermannklinik definitiv eine psychiatrische Erkrankung ausschloss. Boumann hielt, wie bei Pawils, keine Rücksprache mit der Reha-Klinik, um sich nicht hierauf beziehen zu müssen. Die Ermittlungstätigleit des Bouman reduzierte sich wieder auf juristische Phantastereien/Spinnereien, mit denen er eine Umdeutung fachmedizinischer Aussagen vornahm. -Das die Aussagen des 18.12.2002-Gutachtens mir am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht genannt wurden. Die als Zeugin benannte Sekretärin bestätigt ausdrücklich, das Bazoche mir die Aussagen am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht nannte. Boumann befragte nicht diese Sekretärin, auch nicht meine anwesende Frau, und nahm keine Auswertung der Tonbandaufzeichnung über die 04.11.2002-Untersuchung vor. Hieraus geht hervor, das Bazoche derartige Aussagen nicht machte. Insbesondere, das ich die die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen nicht machte. -Das ich das 18.12.2002-Gutachten erst nach 30.11.2002 gestelltem Antrag und nach dem von Weig vorgegeben Untersuchungstermin 10.12.2002 erhielt. – welche amtsärztliche Anordnungsbegründung Grundlage der 19.11.2002-Einladung des Weig für den psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 war. Da Prof. Weig den Untersuchungsauftrag 18.12.2002 zurückgab, erhielt dieser nicht das 18.12.2002-Gutachten, sondern ein ganz anderes Gutachten vom 15.11.2002. – die Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr. Bazoche vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück und als Mitverantwortlichen Initiator Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück. -Die Lüge des Amtsarzt Bazoche, der wissentlich im 18.12.2002-Gutachten unwahre Angaben machte. Bazoche wusste zwar von dem Reha-Aufenthalt. Bazoche konnte in seinem Gutachten keinen Bezug zum 18.11.2002-Abschlussbericht der Reha.Klinik herstellen, da dieser erst Jan 2003 versandt wurde und daher unmöglich 04.11.02 und 18.12.02 verwandt werden konnte.

Siehe unter Google: Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche

– 15.11.2002-Gutachten. Dieses Gutachten ist nach Mitteilung des Gesundheitsamtes des LK Osnabrück das relevante Gutachten für die Feststellung der Dienstunfähigkeit, aus dem der behördlich vorgegebene Psychiater psychische Störung ableiten sollte. Dieses Gutachten war Bestandteil des von Bazoche an Weig gerichteten Untersuchungsauftrags, das Behörde und Amtsarzt mir konsequent voerenthielten. Dieses amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten drückt eine aktuell bestehende psychiatrische Erkrankung aus. Die Perfidie: aber nicht als Untersuchungsergebnis des Bazoche, sondern als von Bazoche mir am Untersuchungstag 04.11.2002 unterstellte ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘.

Durch den hergestellten Bezug zu Dr.Pawils (Bescheinigung 07.07.bis 02.10.2000) über die 15.11.2002-unterstellte bestehende Betreuung mit Dr.Pawils als Betreuer gab Amtsarzt Bazoche vor, als sei ich nach der zeitweiligen Konsultation 02.10.2000 bis zur amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 bei Pawils in ständiger Behandlung gewesen. Damit gab Bazoche eine unmittelbar vor der psychiatrischen Untersuchung bestehende psychiatrische Behandlung als wahr vor. Er gab damit als wahr vor, dass die Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung bestand, nämlich eine mehr als zweijährige bestehende Behandlung. Um nicht selber lügen zu müssen, unterstellte Bazoche mir, das ich ihm selber diesen ‘Nachweis‘ nannte. Und Boumann stützte/konstruierte in seinem Bericht 01.12.2004 durch Übernahme der landesschulbehördlichen Personalkrankenfälschung (16.07.2003; Dr.Zimmer) diese medizinische Voraussetzung. Mit dieser von Ermittlungsführer als wahr übernommenen Fälschung bestätigte dieser die mir damit von der Behörde Kasling ab Jan. 2000 zugewiesene bestehende psychiatrische Behandlung. Bestätigt durch den mit ‘Sachvermittlung‘ beauftragten Boumann. Dessen Sachverhaltsermittlung mutierte zur ungeprüften Übernahme landesschulbehördlicher Krankenaktenfälschung, um damit für den behördlichen Psychiater den Nachweis einer mehr als zwei Jahre bestehenden psychischen Krankheit zu erbringen. Natürlich in meiner Unkenntnis. Dieses 15.11.2002-Gutachten erhielt der Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück, aber ich nicht. Auch Boumann verwandte in seinem Bericht 01.12.2002 das nach Aktenlage bekannte 15.11.2002-Gutachten inhaltlich nicht. Mit der Formulierung ‘eigene Ausführungen(Mitteilungen) des Beamten (an den Amtsarzt)‘ bezog sich Boumann, für einen Außenstehenden nicht erkennbar, auf das 15.11.2002-Gutachten. Boumann schloss durch Nichtnennung des 15.11.2002-Gutachtens und seiner Formulierung die von der Landesschulbehörde gedeckte/ininiierte Gutachtenmanipulation/-fälschung des Dr. Bazoche aus und deckt diese dadurch selber. Er erweckt dadurch den Eindruck, als gäbe es nur ein Gutachten, nämlich das in seinem 01.12.2004-Bericht als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten. Und das sich der 15.11.2002-Untersuchungsauftrag des Bazoche an Weig sich ausschließlich auf das 18.12.2002-Gutachten bezöge. Boumann erweckt den Eindruck, als gäbe es das 15.11.2002-Gutachten nicht und damit keine zwei Gutachten. Boumann ermittelte somit nicht, das Bazoche bezogen auf die mir abverlangte Mitwirkungspflicht an der psychiatrischen Untersuchung, nach NBG mit amtsärztlicher Anordnung (Singular) begründet, mit zwei Gutachten agierte: 15.11.2002 für den Psychiater, 18.12.2002 für mich. Boumann ermittelte nicht, das die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling mich dahingehend arglistig täuschte, das diese die mit amtsärztlicher Anordnung begründete Mitwirkungspflicht nach NBG in sämtlichen Schreiben mit dem 18.12.2002-Gutachten begründete. Im Gegenteil: Boumann deckte diese Täuschung, in dem er zwar den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag explizit nannte, nicht das ihm bekannte darin enthaltene 15.11.2002-Gutachten. Statt die amtsärztliche,Gutachtenfälschung/-manipulation gemäß seines Auftrags aufzudecken, deckte er die sondern diese arglistige Täuschung. Er setzte diese fort, indem er das 18.12.2002-Gutachten mit dem 15.11.2002-U.auftrag in einen ursächlichen Zusammenhang brachte. Sachverhaltsermittlung hätte ergeben, das dass das 18.12.2002-Gutachten erst erstellt wurde, nachdem Prof. Weig am 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zurückgegeben hatte und das 18.12.2002-Gutachten nicht kennen konnte. Auch der Amtsarzt begründete ausschließlich mit dem 18.12.2002-Gutachten Mitwirkungspflicht, obwohl er vier Wochen zuvor mit dem 15.12.2002-Gutachten Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück mit der Untersuchung beauftragte. Boumann ermittelte nicht, das Kasling (Akte Gesundheitsamt B. 83) den Amtsarzt zum Verstoß gegen §59a NBG aufforderte, mir keine Abschrift des relevanten Gutachtens (15.11.2002) auszuhändigen. Boumann ermittelte nicht, dass Amtsarzt Bazoche nach gestelltem Antrag 30.11.2002 vorsätzlich mir die Kopie des relevanten 15.11.2002-Gutachten verweigerte und stattdessen mit Datum der Rückgabe des Untersuchungsauftrags ein ganz anderes 18.12.2002-Gutachten erstellte. Bazoche bezweckte damit meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens, die Weig auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens und der mir unterstellten ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘, Boumann formuliert ‘eigene Ausführungen des Beamten‘, durchgeführt hätte. Bouman beteiligte sich mit seinem Bericht 01.12.2004 an dem Betrug des Amtsarztes Bazoche und des Kasling Landesschulbehörde, in dem er das ihm nach den Akten bekannte relevante 15.11.2002-Gutachten nicht erwähnte. Mit seiner Zusammenfassung ‘eigene Ausführungen des Beamten‘ bezog sichBoumann bereits auf das 15.11.2002-Gutachten und begründete damit meine psychische Störung. Er schloss durch explizite Nichtnennung meine Kenntnis und damit die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerspruchs gegen 01.12.2002 aus und stellte die Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens durch den beauftragten Psychiater ohne meine Kenntnis sicher.

– Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 Boumann unterstellte im Bericht 01.12.2004 ab Jan. 2000 bis mindestens 16.07.2003 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr.Zimmer und gab diese landesschulbehördliche Krankenaktenfälschung der Personen Kasling/Giermann ungeprüft als wahr vor. Boumann ermittelte nicht gemäß Ermittlungsauftrag §56 IV NBG, dass es sich um eine vorsätzliche Personalkrankenaktenfälschung der Personen Kasling und Giermann von der Landesschulbehörde Osnabrück handelt. Er deckte deren Fälschung und durch vorsätzlich unterlassene (Strafvereitelung im Amt nach §258a StG Sachverhaltsermittlung, indem er die Möglichkeit meiner Kenntnis dieser Fälschung vor der von ihm vorgesehenen Beweiserhebung (Verwendung auch dieses gefälschten Beweismittels psychischer Krankheit durch einen von ihm vorgegebenen behördlichen Psychiaters) dadurch ausschloss, das er nach 17.06.2004 gestelltem Antrag am 22.06.2004 mir die Nennung u.a. dieses gefälschten Beweismittels verweigerte. Bouman verlangte 22.06.2004 die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, bei der nach derart von ihm vorgenommener arglistiger Täuschung/Manipulation der Psychiater diese Fälschung ohne meine Kenntnis als wahr verwenden sollte. Dr.Zimmer teilte schriftlich mit, das eine Verwechselung mit mir auf Grund der Kenndaten auszuschließen war.

– eigene Ausführungen des Beamten Die im 01.12.2002-Bericht von Bouman gemeinten einzigen ‘eigenen Ausführungen des Beamten‘ sind die im 15.11.2002-Gutachten von Bazoche mir unterstellten, tatsächlich nicht gemachten, ‘eigenen Mitteilungen an den Arzt‘. Damit gab Boumann Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens vor, ohne dieses in seinem Bericht 01.12.2004 genannt zu haben. Der beauftragte Psychiater wäre aber in der Untersuchung von den im 15.11.2002-Gutachten mir unterstellten und nicht widersprochenen eigenen Ausführungen/Mitteilungen als von mir gemacht ausgegangen. Nach Nichtnennung des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens im Bericht 01.12.2004 und durch deren Zusammenfassung als mir unterstellte eigene Ausführungen/Mitteilungen unterstellte Bouman mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen.

– ärztliche Berichte und Stellungnahmen Aus sämtlichen ärztlichen Berichten und Stellungnahmen leitet Bouman eine psychische Störung ab, um mir dies als das Ergebnis seiner Ermittlung zu unterstellen. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Er bezieht sich jedoch 01.12.2004 nur auf folgende beiden Fälle. Feststellung: in sämtlichen ärztlichen Berichten ist durch explizite Nichtnennung einer psychischen Störung deren Ausschluss festgestellt. Nach dieser Prämisse erstellen die Chefärzte der Reha-Kliniken ihre Abschlussberichte. Es gibt definitiv keinen ärztlichen Bericht, indem mir gegenüber der Verdacht auf eine derartige Störung geäußert wurde. Den 18.11.2002-Abschlussbericht der Reha-Klinik überstellt ich 23.02.2004 Boumann. Wie er diesen und weitere ärztliche Unterlagen als Konglomerat, als ‘Durcheinander‘, diffamierte, genauso diffamierend fällt der geistige Ausfluss des Boumann aus, als dieser krampfhaft/krankhaft aus dem 18.11.2002-Abschlussbericht eine psychische Störung erdichtete. Dieser erst nach Ende Jan 2003 versandte Abschlussbericht war nicht Gegenstand der amtsärztlichen 04.11.2002-Untersuchung, obwohl sich der Amtsarzt im 18.12.2002-Gutachten hierauf bezog und in vorgegebener Kenntnis des Abschlussberichts eine psychiatrische Untersuchung anordnete. Der Amtsarzt hat bewusst die Unwahrheit gesagt. In seiner Funktion als Ermittlungsführer fungierte Bouman mit seinen 01.12.2004-Ausführungen auch als medizinischer Spinner und damit als Handlanger des Amtsarztes. Er hat es noch nicht einmal für notwendig befunden, den Versuch von Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, da er mit keinem der Ärzte der Schüchtermannk-Klinik sprach. Nach Auskunft des Leitenden Psychologen ist definitiv eine psychische Störung, auch den dienstlichen Bereich betreffend, auszuschließen. Eine andersartige Bewertung, zudem vom Nichtmediziner Boumann, ist bösartige Behauptung. Die von Boumann 01.12.2004 selbst vorgenommene somit unsubstantiierte Bewertung des 18.11.2002-Abschlussberichts ohne jegliche den Sachverhalt ermittelnde Rücksprache mit den Ärzten hatte ausschließlich den Zweck, die vom Amtsarzt Bazoche vorgenommene Anordnung der psychiatrischen Untersuchung mit den nachträglich 23.02.2004 ihm vorgelegten psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussbericht zu begründen. Eine Rücksprache mit dem Leitenden Psychologen hätte den Ausschluss derartiger Krankheit und die Anordnung derartiger Untersuchung ausgeschlossen. Boumann versuchte krank-/krampfhaft, mit den Vorgaben des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens die Zuweisung einer psychischen Störung zu rechtfertigen. Warum zitierte er nicht das ihm bekannte relevante 15.11.2002-Gutachten? Jedem Fachmediziner und auch Boumann ist nach Vorlage sämtlicher fachärztlicher Berichte, zuletzt des psychologischen Teils 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichtes, der Ausschluss einer psychischen Krankheit eineindeutig klar. Eben deshalb unterließ Boumann die Sachverhaltsermittlung, um nicht den Ausschluss psychischer Störung bestätigt zu bekommen. Es handelt sich daher nicht nur um unterlassenene Sachverhaltsermittlung des Boumann und um Strafvereitelung im Amt § 258a StGB, sondern um vorsätzlich bösartige Verleumdung durch Zuweisung und Festschreibung von psychischer Störung/Krankheit.

Die einzige fachärztliche Stellungnahme, aus der über dokumentierte psychiatrische Mehrfacherkrankungen, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen und mehrfach durchgeführte psychiatrische Begutachtungen mit festgestellter Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen eine zum damaligen Untersuchungszeitpunkt aktuell über mehr als zwei Jahre bestehende psychische Störung ableitbar wäre, ist das Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003. An die Bescheinigung des Pawils 07.07.bis 02.10.2000 knüpft nahtlos ab Jan. 2000 bis mindestens 16.07.2003 diese eskalierend zunehmende psychische Krankheit an. Bezogen auf beide Behandlungen von Pawils und Zimmer verstieß Boumann wieder gegen seinen Ermittlungsauftrag: er ermittelte nicht die massive psychosoziale Druckausübung des früheren Leiters der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius im Dienstgespräch Juli 2000 (Zeuge Herr Werner) als auf Herrn Hackmann zurückzuführende Ursache für die zeitweilige Erkrankung 07.07.bis 02.10.2000; er unterließ insbesondere die Sachverhaltsermittlung/Feststellung, das ich diese in der 16.07.2003- Stellungnahme des Dr.Zimmer gemeinte Person nicht bin und das es sich um eine vorsätzliche Personalkrankenfälschung des Kasling handelt. Kasling, der 11.04.2003 Boumann mit der Ermittlung beauftragte, fälschte 16.07.2003 während der gerade begonnenen Ermittlungstätigkeit meine Personalakte. Bouman betrieb durch unterlassene Sachverhaltsermittlung/-feststellung bezogen auf die 16.07.2003-Akte Strafvereitelung im Amt §258a StGB. Er nahm die Konversion dieser nicht ermittelten unwahren Sachverhalte als von ihm ermittelte wahre Sachverhalte vor. Er gab in seinem Bericht 01.12.2004 die behördliche Krankenaktenfälschung als wahr vor. Und diese Fälschung sollte auch als wahr geltendes Beweismittel psychischer Krankheit ohne meine Kenntnis vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden. Damit beging Boumann Konversionsbetrug. Boumann in seiner Funktion als Garant deckt den Garanten Kasling. Boumann garantierte die Kasling-Fälschung als wahr. Er wies mir damit eine psychische Störung zu und stellte meine Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest.

– Aufgrund des gesamten Akteninhalts unterstellte Bouman im Bericht 01.12.2004 mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Es sind die Akteneinträge ab 1992 bis 2004. Diese Akteneinträge wurden auf Grund einer Dienstunfallzeige 14.08.1996 wegen Mobbing durch Kipsieker/Bußmann und zuletzt vom Behördenleiter Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehalten. Meiner Forderung nach Klärung der Mobbing-Vorfälle kam die damalige Bez.reg. Weser Ems mit AD Kaiser und die Landesschulbehörde Osnabrück mit dem damaligen Leiter Pistorius beide Male nicht nur nicht nach. Zuletzt nötigte mich Pistorius Juli 2000 zum absoluten Klärungsverzicht der zurückliegenden Mobbingvorfälle und zur vorbehaltlosen Zurücknahme der Klage gegen einen (Mobber)Kollegen Henschen – ansonsten werde ich versetzt (über den Amtsarzt per psychiatrischer Untersuchung oder an eine andere Schule, an der ich ausschließlich verhaltensgeschädigte Schüler unterrichten sollte). Kurz vor Juli 2000 wurde eine von (Mobber)Pieper initiierte Unterschriftenaktion 12.05.2000 ohne meine Kenntnis und ohne die Möglichkeit der Stellungnahme in meine Akte platziert. Den unterschreibenden unbeteiligten/unwissenden Kollegen wurde zwischen Tür und Angel die Formulierungen des Piepers zur Unterschuft vorgelegt. Mit der unglaublichen, den Kollegen übertragenen, an Perfidie und Niederträchtigkeit nicht zu überbietenden Diffamierung durch Zuweisung psychischer Störung. Darin ist ausgedrückt, dass die Kollegen von der Landesschulbehörde Schutz vor mir fordern. Pistorius gab nach Juli 2000 abgenötigtem Klärungsverzicht diese Vorfälle, insbesondere der Klage und des 12.05.00-Vorfalls, als erledigt/gelöscht vor und damit künftige Nichtverwendung. Ein gezielt vorgenommener Wortbruch des Volljuristen Pistorius. Gerade diese für erledigt erklärten Vorfälle sind die nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Und diese Vorfälle, das sind die vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, wurden in einer konzertierten Aktion von den Juristenkonsorten juristischer Dezernent Boumann 22.06.04 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 mit der Begründung vor mir geheim gehalten, das ich auf deren Nennung vor der psychiatrischen Untersuchung keinen Rechtsanspruch habe. Von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenes langjähriges Mobbing (Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989)), von mir durch abgenötigten Klärungsverzicht und von ihm für beendet erklärt, wurde von Boumann 01.12.2004 durch vor mir geheim gehaltenem Wortbruch zum Zweck der psychiatrischen Verleumdung ohne meine Kenntnis umgedeutet verwendet und sollte als Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung als Beweis für psychisch krank verwendet werden. Es handelt sich hierbei um realisierte(n) psychosoziale(n) Folter/Mord bzw. Mordversuch durch Pistorius, derzeit Osnabrücks Oberbürgermeister, gedeckt durch den Ermittlungsführer Boumann.

Die Gesamtheit der Akteninhalte, die vom Psychiater als Beweismittel für die vorgesehene psychiatrische Untersuchung ohne meine Kenntnis verwendet werden sollte, zitierte Boumann eindrucksmanipulierend in epischer Breite auf mehr als vier Seiten seines Berichtes und gab diese in seiner Funktion als ‘Garant‘ unüberprüft als wahr vor. Boumann nahm damit nicht nur keine Sachverhaltsermittlung über diese wieder aufgelebten erledigt geltenden Vorfälle vor, sondern verwandte diese ohne Sachverhaltsermittlung und ohne meine Kenntnis im 01.12.2004-Bericht als Beweis für psychische Störung, genauer: Dienstunfähigkeit durch psychische Störung. Bouman betrieb durch unterlassene Sachverhaltsermittlung bezogen auf diese Vorfälle/Akten ab 1992 Strafvereitelung im Amt §258a StGB. Er beließ mich vorsätzlich über deren Verwendung in Unkenntnis und nahm die Konversion dieser übernommenen nicht ermittelten unwahren Sachverhalte als von ihm ermittelte wahre Sachverhalte vor. Damit beging Boumann Konversionsbetrug. Ergebnis des Betruges ist die Zuweisung einer psychischen Störung und darauf bezogener Feststellung meiner Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen.

Die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling erklärte 29.05.2007 gegenüber dem Nieders. Datenschutzbeauftragten, das diese Akteneinträge ohne Anhörung, damit ohne meine Stellungnahme und damit rechtswidrig in meine Akte genommen zu haben. Nach §101c NBG (Kommentar 8) ist die Erteilung einer Auskunft aus der Personalakte rechtswidrig, ebenso die Verwendung dieser Akten. Boumann ermittelte nicht/stellte nicht fest, dass die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling die Akten rechtswidrig platzierte und rechtswidrig verwandte. Bouman unterließ/vereitelte die Ermittlung des Sachverhalts bezogen auf die rechtswidrig platzierten und verwandten Akten. Durch diese Strafvereitelung im Amt §258a StGB nahm er eine Konversion dieser durch Nötigung unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle/Akten in psychische Störung/Dienstunfähigkeit. Damit beging Boumann Konversionsbetrug.

– Aufgrund permanenter Konfrontation des Beamten mit Kollegen, Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten der Behörde unterstellte Bouman mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Es sind die Akteneinträge ab 1992 bis 2004. Meine wiederholten Klärungsbemühungen ab 1992 zu Mobbingvorfällen im dienstlichen Umgang wurden zu den jeweils aktuellen Zeiten von den Mobbingverursachern und von der Behörde verweigert. Permanent und intensiv war das Mobbing, das zuletzt Behördenleiter Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt beließ. Zuvor erfolgte Beschwerden wegen nicht erfolgter Klärung und Einstellung des Mobbing ging die Landesschulbehörde nicht nach. Das von mir per Daten DVD dokumentierte Mobbing ist nicht Bestandteil meiner Akte und wurde von Boumann ohne Sachverhaltsermittlung als Mobbingszenario und unsubstantiiertes Substrat abqualifiziert. Bouman unterließ/vereitelte die Ermittlung des Sachverhalts. Durch diese Strafvereitelung im Amt §258a StGB nahm er eine Konversion dieser unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle/Akten in permanenter Konfrontation vor und leitete daraus psychischer Störung/Dienstunfähigkeit ab. Damit beging Boumann Konversionsbetrug.

– Aufgrund einseitiger Sichtweise … unterstellte Bouman mir eine psychische Störung. Genauer Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Es sind die Akteneinträge ab 1992 bis 2004. Bouman unterließ/vereitelte die Benennung und Ermittlung der konkreten Vorfälle/Sachverhalte, deren unterstellte einseitig Sichtweise so eklatant war, das Boumann daraus eine psychische Störung ableitete. Konversionsbetrug des Boumann: aus nicht ermittelter unterstellter einseitiger Sichtweise leitete Boumann psychische Störung ab und Dienstunfähigkeit.

– Untersuchungsanordnung 10.02.2002 Boumann leitete 01.12.2002 Zweifel an der Dienstfähigkeit aus Art und Dauer der Krankheit ab. Daraufhin ordnete Amtsarzt Bazoche eine psychiatrische Untersuchung an. Boumann schließt sich der Einschätzung an. Bazoche kündigte am Untersuchungstag 04.11.2002 die Nicht-Thematisierung des Mobbing in seinem Gutachten, die er in beiden!! (wo gibt es sowas: eine Untersuchung zwei verschiedene Gutachten 15.11.2002 und 18.12.2002) Gutachten tatsächlich nicht vornahm. Wobei im 15.11.2002-Gutachten Bazoche eine Konversion des langjährigen Mobbing in langjährigen Streit vornahm. Genauer: die Konversion unterstellte er als von mir vorgenommen, als er diesen Streit als von mir selber mitgeteilt unterstellte. Außerdem schloss Bazoche durch Nicht-Genehmigung 06.09.2002 einer ganzheitlichen Reha die Möglichkeit der Feststellung des Mobbings als Ursache für die Herzbeschwerden und daraus sich ergebendem Insult aus. Durch Nichtthematisierung des nicht von mir zu verantwortenden Mobbing realisierte Bazoche die Konversion des ab 1992 langjährigen Mobbingprozesses in einen von ihm ursächlich mir zugewiesenen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit. Ein behördlich vorbestimmter Psychiater hat diesen als psychische Krankheit zu konstatieren. Dieses Ziel verfolgte aus Boumann. Durch ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung vereitelte Boumann die Möglichkeit der Feststellung von Mobbing und deren Verursachern. Ferner, das Art und Dauer der damaligen Erkrankung auf extreme psychosoziale Druckausübung unter wiederholter Androhung und versuchter Realisierung 04.11.1998 der Existenzvernichtung (Mobbing) als die eigentliche Ursache zurückzuführen war. Diese Existenzvernichtung sollte bereits in 1998 ebenfalls über eine amtsärztliche/psychiatrische Untersuchung erfolgen. Der gesamte Vorgang existiert nicht mehr in meiner Akte der Behörde. Ebenso ist der gesamte Vorgang der amtsärztlichen Untersuchung in der Hauptakte des Gesundheitsamtes nicht mehr existent Siehe hierzu den Artikel: Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung

Fortsetzung siehe: Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Teil 2

 

Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 2

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-24 – 15:43:08

Beginn Teil 2
Zweck war, diese ‘weitergehenden Begründungen‘, vermeintliche Beweismittel psychischer Krankheit, in meiner verwaltungsgerichtlich vorgegebenen Unkenntnis als amtsärztliche/landesschulbehördliche Vorgaben in der Fremdanamnese vom behöerdlichen Psychiater als wahr und objektiv verwenden zu lassen. Der behördlich bestimmte Psychiater ist nicht befugt, diese in Frage zu stellen (der Beamte als Garant für Recht und Ordnung). Zweck des gerichtlich erwirkten Ausschlusses meiner Kenntnis dieser Begründungen ist der Ausschluss meiner Möglichkeit, die amtsärztlichen/landesschulbehördliche Vorgaben vor der psychiatrischen Untersuchung als sämtlich unwahr/gefälscht nachzuweisen. In dieser Kenntnis hätte ich in der Selbstanamnese nicht geschwiegen, sondern die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben als Unwahrheiten nachgewiesen und damit deren Verwendung als objektiv und wahr in der Fremdanamnese ausgeschlossen.
Der Konsortialpartner Richter Specht erreichte mit seinem Beschluss v. 13.07.2004, meine Unkenntnis über diese unwahren behördlichen Vorgaben aufrechtzuerhalten und meine Nachweise als Unwahrheit auszuschließen. Damit stellte er sicher, dass ich in gerichtlich verordneter Unkenntnis dieser weitergehenden Begründungen in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung 2004 schweige.

Zwar waren die ‘weitergehenden Begründungen‘ Bestandteil meiner PA und es bestand die Möglichkeit, PA-Einsicht zu nehmen und hierüber Kenntnis zu erlangen. Weil diese Möglichkeit bestand, bezogen auf 2004 ich keine Löschung/Berichtigung der zurückliegenden sämtlich unwahren PA-Einträge beantragte bzw. realisierte, ginge der Psychiater von meiner Kenntnis, widerspruchsfreier Akzeptanz und von wahr aus.
Allein richtig ist, dass Kasling mich vor der vom Ermittlungsführer vorgegebenen psychiatrischen Untersuchung in 2004 in Unkenntnis über die ohne Anhörung platzierten PA-Einträge beließ und allein wegen dieser Unkenntnis ich keine PA-Einsicht/Berichtigung/Löschung beantragen konnte.
Und das wusste Kasling als Verwalter meiner PA ganz genau. Kasling (Gesundheitsakte Blatt 83 05.04.2003), der von ihm eingesetzte Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Richter Specht 13.07.2004 taten alles, dass vor der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlich vorbestimmten Psychiater ich weiterhin in dieser Unkenntnis verbleibe, um zum einen den Nachweis der PA-Einträge als sämtlich unwahr und die damit verbundene Berichtigung/Löschung auszuschließen. Insbesondere zum anderen mit dem Zweck, das diese ‘weitergehenden Begründungen‘ meiner PA unwidersprochen bleiben und für den Psychiater als wahr und objektiv gelten.

Der Psychiater sollte in der Selbstanamnese die Konversion von Schweigen aus Unkenntnis in Verschweigen in Kenntnis vornehmen.
Vor diesem Hintergrund ist von langfristig vorbereitetem landesschulbehördlichem Konversionsbetrug auszugehen. Delegiert/übertragen auf den Amtsarzt und behördlich bestimmten Psychiater, wobei der Konsorte (oder ist Marionette treffender) Richter Specht mit seinem Beschluss 13.07.2004 lediglich den Pseudo-rechtsrahmen schuf.

Die ohne Anhörung rechtswidrig platzierten unwahren PA-Einträge ab 1996 und die weitere PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 der Landesschulbehörde Osnabrück, vorgenommen von Kasling und dessen Vorgesetzten Dezernent Giermann, in Verantwortung des damaligen Leiters Pistorius, dokumentieren das fortgesetzte behördliche Psychiatriesierungsbemühen.
Ganz offenbarer Zweck war, die Summe dieser sämtlich unwahren PA-Einträge in der Fremdanamnese als objektiv verwenden zu lassen, als vermeintlicher Beweis für die mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens.
Mit der PA-Krankenaktenfälschung wurden mir bezogen auf den Zeitraum Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend (noch nicht beendet !!) psychiatrische Betreuung, psychiatrische Mehrfacherkrankungen, mehrfache psychiatrische Therapien, mehrfache psychiatrische Begutachtungen mit Konstatierung als psychisch krank und dienstunfähig zugewiesen.
Nach zufälliger Entdeckung des Namens Dr.Zimmer im Boumann-Bericht 01.12.2004 entdeckte ich nach gezielt vorgenommener PA-Einsicht Jan 2005 das Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003, damit die mit diesem Datum von Kasling/Giermann vorgenommene PA-Krankenaktenfälschung und konnte diese als vorsätzliche Aktenfälschung nachweisen. Nach Aussage des Dr.Zimmer in 2005 ist auf Grund der vorgegebenen Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person auszuschließen. Mit dieser vorsätzlichen Fälschung bezweckte die Landesschulbehörde in Person des Kasling nicht nur für den Zeitraum der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 bis zum Untersuchungstermin 2004 den vermeintlichen Nachweis einer aktuell bestehenden und eskaliert zunehmenden psychiatrischen Krankheit. Dieser Nachweis einer mindestens zwei Jahre bestehenden und behandelten schweren psychiatrischen Krankheit ist für den beauftragten Psychiater unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung derartiger Untersuchung. Die Landesschulbehörde Kasling/Giermann präsentierte mit Dr. Zimmer einen weiteren vermeintlich mich behandelnden Nervenarzt/Psychiater, bei dem ich mich bereits ab Jan. 2000, also bereits zwei Jahre vor der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 und zwei Jahre vor der vom Ermittlungsführer in 2004 vorgesehenen weiteren Untersuchung, in nervenärztlicher Behandlung befunden haben soll. Es befinden sich aber keine Behandlungsunterlagen in meinen Akten. Da der beauftragte Psychiater die psychiatrischen Aussagen des Dr.Zimmer Schreiben 16.07.2003 als wahr und, da in meiner PA, auf mich zu beziehen hat, ergibt sich zwangsläufig der falsche Rückschluss, das ich den Ärzten der Schüchtermannklinik 23.09.02-12.10.02 und dem Amtsarzt am Untersuchungstag 04.11.2002 diese Behandlungsunterlagen von Jan. 2000 – Nov. 2002 absichtlich nicht ausgehändigt und auch der Landesschulbehörde vom 2000-2004 unterschlagen habe – krankheitsbedingt. Insbesondere gab Kasling mit der Fälschung dem behördlich vorbestimmten Psychiater als wahr und objektiv vor, dass es ab Jan.2000 bis 16.07.2003 mehrfach Dienstunfähigkeit feststellende psychiatrische Begutachtungen gegeben hat und zum Untersuchungszeitpunkt 2004 die genannten psychiatrischen Krankheiten noch bestanden. Da diese auf mich bezogenen landesschulbehördlichen Vorgaben 16.07.2003 für den Psychiater als wahr gelten, sollte dieser in der Untersuchung in 2004 zu der Vielzahl bereits festgestellter Dienstunfähigkeiten in einem psychiatrischen Gutachten eine weitere konstatieren.

In diesen Zeitraum ab 1996 fällt eine Hirnhautentzündung wegen einer borellioseverseuchten Zecke in 1998. Die gesamte Akte hierüber war nicht mehr existent – vorenthalten vom Landkreis Osnabrück Gesundheitsamt. Als ich nachwies, dass diese Akte in deren Computer eingescannt vorliegt, fehlte im eingescannten Teil der Gesundheitsakte das Gutachten über die vollständige Genesung und volle Dienstfähigkeit. Ganz offenbar veranlasste die Landesschulbehörde Osnabrück Dezernent Lüthje, das dieses Gutachten nicht der Akte des Gesundheitsamtes zugeführt wurde.

Der in 2004 vom Ermittlungsführer Boumann beauftragte Psychiater sollte nun:
– auf Basis des amtsärztlich(Bazoche)/landesschulbehördlich(Kasling) als wahr vorgegeben 15.11.2002-Gutachtens,
– von den PA-Einträgen (Kasling, Pistorius) ab 1996 als unwidersprochen und wahr ausgehen. Obwohl Pistorius vor mir 12.07.2000 die von ihm unaufgeklärt gehaltenen Vorfälle ab 1996 für erledigt erklärte und diese unwahr sind.
– von den landesschulbehördlich (Kasling, Giermann, Pistorius) mir 16.07.2003 als wahr zugewiesenen psychiatrischen Krankheiten meine psychische Gesundheit und Dienstfähigkeit zur Disposition stellen.
– ganz offenbar über eine mir vorenthaltene und unvollständig eingescannte Gesundheitsakte (die gutachterliche Bestätigung der vollständigen Genesung von der Hirnhautentzündung fehlte) auf eine nicht vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung hingewiesen werden. Damit besteht die Möglichkeit, die Ursache einer psychischen Störung auf mich zurückzuführen.

Der Ermittlungsführer wusste über den Verwalter meiner PA Kasling, das ich bis zum beabsichtigten psychiatrischen Untersuchungstermin Juni 2004 die Möglichkeit der Einsicht in meine PA nicht vornahm, diese daher nicht kannte, daher keine Stellungnahmen hierzu erstellte und erst recht die Löschung vorstehender PA-Einträge nicht beantragte. Es handelt sich um psychiatrisch zu meinem Nachteil zu verwendende PA-Einträge, die von Kasling ohne meine Anhörung/Kenntnis und somit rechtswidrig erstellt wurden und vom behördlich vorgegeben Psychiater als wahr/widerspruchsfrei verwendet werden sollten.
Daher gelten vor allem für den Psychiater diese PA-Einträge ab 1996 als mir bekannt, ohne Widerspruch akzeptiert und als wahr, obwohl diese ohne Anhörung und somit rechtswidrig erstellt wurden. Die Landesschulbehörde und der Ermittlungsführer können ‘wahrheitsgemäß’ bestätigen, das ich den PA-Einträgen nicht widersprochen habe.
Kasling und Boumann konnten sicher sein, dass diese PA-Einträge vom Psychiater in der Fremdanamnese als objektiv verwendet würden. Vor allem, dass ich in der subjektiven Selbstanamnese aus Unkenntnis nichts sagen könnte.

Im Rahmen der Selbstanamnese des 2004 mir nicht namentlich mitgeteilten behördlich vorgegebenen Psychiaters hätte ich zu den 15.11.2002-Aussagen, den PA-Einträgen ab 1996 und den von Dr.Zimmer attestierten und behördlich (Kasling) mir 16.07.2003 zugewiesenen psychiatrischen Mehrfacherkrankungen aus Unkenntnis nichts sagen können. Per Gerichtsbeschluss 13.07.2004 wurde mir die beantragte Kenntnis verweigert: ich habe darauf keinen Rechtsanspruch.
Der Psychiater:
– wäre von meiner Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung und von meiner Einsicht in eine psychiatrische Krankheit ausgegangen
– hätte die gutachterlichen 15.11.2002 Aussagen als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘ gewertet,
– wäre von einer 1998 nicht ausgeheilten Hirnhautentzündung ausgegangen, da in der Akte des Gesundheitsamtes das Gutachten über die vollständige Genesung fehlt
– hätte in den Akten keinen Hinweis gefunden über die Juli 2000 (Pistorius) erklärte Nichtverwendung bzw. mir abgenötigten Klärungsverzicht der PA-Einträge 1996-2000. Stattdessen gelten diese PA-Einträge, als Datenerhebungen von Dritten gestaltet, als wahr und als vermeintlicher Beweis für die mir unterstellten 15.11.2002 ‘eigenen Mitteilungen an den an den Arzt‘.
– hätte durch den von Kasling hergestellten Bezug auf mich die Vielzahl der nervenärztlichen/medizinischen 16.07.2003-Datenerhebungen des Dr.Zimmer als wahr und objektiv übernommen und auf mich bezogen.
– hätte mir damit gleichzeitig unterstellt, das ich die Vielzahl der aus dem Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 abzuleitenden Krankenunterlagen ‘krankheitsbedingt‘ dem Amtsarzt 04.11.2002 verheimlicht habe. Verheimlichung unterstellte mir der behördlich vorbestimmte Psychiater auch gegenüber den Ärzten der Schüchtermannklinik. Deren attestierte Arbeitsfähigkeit 18.11.2002 als Lehrer auf Basis des psychologischen Berichts 14.10.2002 hätte daher keine Relevanz.

Der behördlich bestimmte Psychiater ist nicht befugt, die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben in Frage zu stellen und hätte daher die Summe dieser Unwahrheiten/arglistigen Täuschungen als wahr anzunehmen gehabt.
Die Täuschungsmethode in 2004 ist die gleiche, die bereits zuvor Bazoche/Kasling versuchten: zunächst sollte ich selbst die psychiatrische Untersuchung ohne Nennung der weitergehenden Begründungen beantragten und damit mir selber Einsicht in eine bestehende psychiatrische Krankheit zuweisen. Danach würde in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung der behördlich bestellte Psychiater mein Schweigen begutachten. Kasling, als Verwalter meiner PA, wusste, das ich keine PA-Einsicht und keine Löschung von PA-Einträgen beantragte; er konnte daher meine Kenntnis über die von ihm zu verantwortenden PA-Fälschungen und der Gutachtenfälschung ausschließen. Kasling wusste also, das ich in der psychiatrischen Untersuchung aus Unkenntnis nichts würde sagen können. Und genau das war bezweckt. Psychiatrisch begutachtet würde das Schweigen als meine ‘subjektive Aussage‘ zu den mir 15.11.2002 unterstellten Aussagen, den mich betreffenden PA-Einträgen ab 1996 und zu den mir zugewiesenen 16.07.2003 dokumentierten psychiatrischen Krankheiten. Das sind nämlich die ‘weitergehenden Begründungen‘, über die ich 13.07.2004 in gerichtlich verordneter Unkenntnis belassen wurde. Ich schwiege in der Selbstanamnese aus Unkenntnis zwangsläufig. Der behördlich bestimmte Psychiater ist nicht befugt, die Vorgaben des Amtsarztes Bazoche und der Landesschulbehörde Kasling in Frage zu stellen und unterstellt meine Kenntnis.

Dieses Schweigen
– nach einer zuvor selbstbeantragten psychiatrische Untersuchung (von Landesschulbehörde Kasling 25.02.2003 und Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 gefordert) und damit gezeigter Einsicht in eine psychische Krankheit
– bezogen auf 2004 zurückliegender, von mir nicht widersprochener PA-Einträge und
– bezogen auf die psychiatrischen 16.07.2003-Aussagen des Dr.Zimmer, von Kasling in der PA mir zugewiesen, bewertet der Psychiater in der subjektiven Selbstanamnese als Verheimlichen. Denn der Psychiater hat von meiner Kenntnis ohne Widerspruch dieser als wahr geltenden amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben auszugehen. Der Psychiater hat daher mein ‘Schweigen aus Unkenntnis‘ als ‘krankheitsbedingtes Verschweigen in Kenntnis‘ zu werten und die Konversion amtsärztlicher/landesschulbehördlicher Unwahrheiten in ‘psychiatrische Wahrheit‘ festzuschreiben:
– mein Schweigen aus Unkenntnis der Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens wird zum krankheitsbedingten Verschweigen aus Kenntnis.
– mein Schweigen zu den erledigt geltenden unwahren PA-Einträgen (mir von Pistorius abgenötigten Klärungsverzicht Juli 2000) wird dazu umgedeutet, das ich und die in den PA genannten Datenerhebenden Dritte der psychiatrischen Weiterverwendung dieser PA-Einträge widerspruchslos zustimmten. Ferner, das diese Dritten und ich die Aussagen dieser PA-Einträge als wahr bestätigen.
– mein Schweigen zu den psychiatrischen Krankheiten, Behandlungen, Gutachten etc. bezogen das Dr.Zimmer Schreiben 16.07.2003 wird zum ‘krankheitsbedingten’ Verheimlichen. Die in den Akten der Landesschulbehörde und des Gesundheitsamtes nicht existenten Unterlagen wird zu ‘krankheitsbedingtem’ Unterschlagen dieser Unterlagen.

Der psychiatrische Fachausdruck für Simulation durch Verschweigen und Verheimlichen/Unterschlagen bekannter Tatsachen lautet ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘.

Die Perfidie: Zur Beurteilung meiner subjektive Aussage ‘Schweigen‘ in der Selbstanamneseergebnis bezöge sich der Psychiater in der Fremdanamnese auf die als objektiv und wahr geltenden amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben als vermeintliche Beweise.

Konstatiert der behördlich bestimmte Psychiater erst einmal ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘, geht es nicht mehr um die Fragestellung, ob überhaupt eine psychiatrischen Krankheit vorliegt, auch nicht mehr die Frage nach der Diagnose und der Zuweisung dieser Krankheit(en). Diese Fragestellungen sind mit dem 16.07.2003-Schreiben des Dr.Zimmer erledigt, da diese Zuweisung als wahr gilt. Entscheidend sind die hieraus sich ergebenden Konsequenzen für mich. Und diese wiederum hängen von meinem Verhalten in der Untersuchungssituation des Weig ab. Allen Konsequenzen gemein ist zunächst die festzustellende Dienstunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen.
Konfrontierte mich der Psychiater in der Untersuchung mit den als wahr und objektiv geltenden amtsärztlichen/landessschulbehördlich vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen, ergäben sich folgende Reaktionsmöglichkeiten:
* Ich sage gar nichts Zustimmung.
Folge Dienstunfähigkeit
* Ich weise diese Vorgaben im ruhigen Ton als unwahr zurück, könnte aber in der Untersuchungssituation nicht den Nachweis der Unwahrheit führen. Die amtsärztlichen/landessschulbehördlichen Vorgaben gelten weiterhin als wahr und objektiv. Folge Dienstunfähigkeit
Einzige Möglichkeit ist die Klage.
Immense Kosten, erfolglos.
* In der Erkenntnis, das sämtliche amtsärztlich/landesschulbehördlich vorgegebenen psychiatrischen Untersuchungsgegenstände unwahr sind und auf Fälschung beruhen, ich diese in dieser Untersuchungssituation nicht dementieren kann, massiv widerspreche, raste ich aus. Folge Dienstunfähigkeit
Unmittelbarer vom Psychiater des LKH veranlasster psychiatrischer Zwang
Die weitere Entwicklung.
Für den zu erwartenden letzten Fall ist gleich vorgesorgt. Die psychiatrische Untersuchung sollte bereits 10.12.2002 in den Räumlichkeiten des LKH Osnabrück stattfinden. Der Psychiater ginge wegen der freiwillig vorgenommenen bzw. selbst beantragten derartigen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens von Einsicht in diese Krankheit aus. Unmittelbare Folge des massiven Widerspruchs bzw. des Ausrastens und damit ausgedrückter mangelnden Einsicht in die nun ‘festgestellte psychiatrische Krankheit(en)‘ ist die Zwangsbehandlung. Zumal in der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung Kasling mir ab Jan 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehende mir (tatsächlich ist eine ganz andere Person gemeint) ein Paket psychiatrischer Behandlungen, Krankheiten und Begutachtungen zuwies. Es ist davon auszugehen, das ich das LKH nicht verlassen hätte und sofort gegen meinen Willen zwangsbehandelt und zwangseingewiesen worden wäre. Alles natürlich zu meinem Wohl.
Ebenso ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage der amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Vorgaben nach Betreuungsbehördengesetz die Feststellung des Sachverhalts von Betreuung erfolgt wäre.
Zur Erinnerung: am 30.11.02 beantragte ich eine Abschrift des 15.11.02-Gutachtens. Dieses wurde mir zuletzt 05.04.2003 verweigert. Eine Verweigerung ist nach §59aNBG nur möglich bei Vorliegen einer Betreuung. Mit einer möglichen Feststellung des Sachverhalts von Betreuung in 2004 wäre im Nachhinein die Verweigerung 05.04.2003 legitimiert.

Der Untersuchungszweck ‘Zwangspensionierung nach §56 NBG‘ im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag 21.10.2002 erfolgte ohne Grundnennung, obwohl diese erforderlich ist. Eine Konstatierung als psychisch krank durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater in 2004, in Verbindung mit Betreuung, lieferte im Nachhinein die Begründung für Zwangspensionierung nach §56 NBG.

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Nach dem Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 des Richter Specht, einem Konsorten des Kasling, habe ich keinen Anspruch auf Nennung der ‘weitergehenden Begründung‘ – offenbar muss ich selber vor der psychiatrischen Untersuchung die PA-Einträge durchsehen, deren Bedeutung im Zusammenhang mit der psychiatrischen Deutung erkennen und Löschung der unwahren PA beantragen. Der Verwalter meiner PA Kasling wusste, dass ich keine PA-Einsicht beantragte. Er konnte sicher sein, das ich keine Kenntnis darüber hatte. Insbesondere konnte Kasling wegen nicht gestellten Antrags auf Löschung der PA-Einträge sicher sein, das seine langjährigen PA-Fälschungen und PA-Manipulationen sowie die von ihm mir initiierte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung ohne meine Kenntnis vom behördlich vorbestimmten behördlichen Pseudomediziner Psychiater in der Fremdanamnese als wahr verwendet werden. Verwendung bedeutet nicht, dass die behördlich vorgegebenen PA-Einträge vom Psychiater währen der Untersuchung vor mir zur Disposition gestellt werden und der Wahrheitsgehalt geklärt wird. Da diese Klärung und Löschung am Untersuchungstag nicht vorläge, gelten diese für den Psychiater als Fakt und in der Fremdanamnese als wahr und objektiv. Tatsächlich bin ich weiterhin in absoluter Unkenntnis.

Richter Specht schloss mit seinem perfiden Beschluss v.13.07.2004 ‘kein Rechtsanspruch auf Nennung weitergehender Begründungen‘ die Möglichkeit aus, die Landesschulbehörde Kasling zur Nennung der ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ zu verpflichtet, bevor diese in der Fremdanamnese der psychiatrischen Untersuchung als objektiv verwendet werden. Offenbar habe ich deshalb keinen Rechtsanspruch auf Nennung, weil ich selber die Möglichkeit hatte, Einsicht in meine PA zu beantragen. Selber bestand für mich kein Anlass, und ich konnte nicht von amtsärztlicher/landesschulbehördlichen PA-Fälschung/Täuschung (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) ausgehen.
Im unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück 3A116/02 v. 21.09.2004 gab Richter Essig seinem Kollegen Richter Specht vor, im Hauptsacheverfahren 3A116/02 zu überprüfen, ob die von der Beklagten angegebenen Gründe die Anordnung rechtfertigen. Der einzig genannte Grund war das 18.12.2002-Gutachten. Diese Überprüfung des 18.12.2002-Gutachtens und der darüber hinausgehenden Anordnungsbegründungen nahm Richter Specht jedoch nicht vor. Durch Vordatierung des Hauptsacheurteils von tatsächlich 04.11.2004 auf den 09.09.2004 schloss er Kenntnis des Beschlusses 21.09.2004 aus. So umging Richter Specht diesen unanfechtbaren Beschluss.

Eine Überprüfung hätte amtsärztliche/landesschulbehördliche PA-Fälschung/Täuschung (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) ergeben und nicht zur Anordnung der psychiatrischen Untersuchung geführt. Insbesondere nicht zur Verwendung in einer psychiatrischen Untersuchung.

Richter Specht leitete in seinem Hauptsacheurteil 3A116/02 v. 09.09.2004 (ist unwahr: tatsächlich 04.11.2004), ausgefertigt 09.11.2004, seine Begründung für die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung allein aus dem landesschulbehördlich mir genannten 18.12.2002-Gutachten (eine mehr als zwei Jahre zurückliegende zeitweilige Konsultation) und dem 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik, psychologischer Teil vom 14.10.2002 mit Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit, ab.
In dem 18.12.02-Gutachten will sich Bazoche inhaltlich auf den 18.11.2002-Abschlussbericht bezogen haben und nannte seine Sekretärin als Zeugin, welche die 18.12.2002-Begründungen bereits am Untersuchungstag 04.11.2002 als von Bazoche gesagt bestätigt haben soll. Diese Sekretärin dementierte Dez.2006 ausdrücklich die ihr zugewiesene Bezeugung und bestätigte schriftlich, dass Bazoche mir 04.11.2002 überhaupt keine Begründung nannte. Da erst nach Jan 2003 verschickt, lag der 18.11.2002 datierte Abschlussbericht der Schüchtermannklinik dem Amtsarzt am 04.11.2002 nicht vor und konnte 18.12.2002 nicht berücksichtigt worden sein; zudem schloss der Leitende Psychologe der S.Klinik eine psychiatrische Erkrankung definitiv aus. Eine Klärung/Überprüfung dieser genannten Begründungen durch Richter Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 hätte bereits einen Verstoß des Amtsarztes gegen §54(12) NBG ergeben.
Richter Specht verwandte zudem die ihm zu der Zeit nach Aktenlage bekannten und als wahr geltenden PA-Einträge/Fälschungen (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) nicht und schloss deren Nennung 13.07.2004 aus, obwohl ausschließlich diese hammerharte psychiatrische Aussagen enthalten. Dies sind die von Richter Specht in der psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ Specht schloss deren Verwendung, Überprüfung und damit Nennung im Hauptsacheurteil 3A116/02 aus, um diese eklatant unwahren PA-Einträge/Fälschungen des Kasling ohne meine Kenntnis in der psychiatrischen Untersuchung als wahr/objektiv verwenden zu lassen.
Meine Specht 23.02.2004 vorgelegte Daten-DVD mit detaillierten Mobbingvorfällen, bezogen auf Juli 2000 bis ca. 1990 zurückliegend, überprüfte er ebenfalls nicht bzw. veranlasste wegen der Komplexität keine Überprüfung. Obwohl im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vorgegeben. Er schloss damit die Möglichkeit der Feststellung des Mobbing und damit verbundenen Verstoßes der Schule, der Landesschulbehörde und des Amtsarztes gegen EU-Recht und Deutschem Recht aus.
Stattdessen beließ sich Specht selbst in eklatanter Sachverhaltsunkenntnis, als er das Mobbing im Bereich der Schule, die Fälschungen der Landesschulbehörde und des Amtsarztes als Mobbingszenario und als substanzloses Substrat abqualifizierte und Sachverhaltsumdeutung allein zum Zweck der Sicherung der Konsistenz der Verursacher vornahm. Es ist von Rechtsbeugung des Specht auszugehen, da er die Umsetzung des Beschlusses 3A116/02 v. 21.09.2004 zur Überprüfung im Hauptsacheurteil 3A116/02 nicht vornahm. Eine von Specht vorgenommene Überprüfung der nach Aktenlage bekannten amtsärztlichen Gutachtenmanipulation bezogen auf die 15.11.2002/18.12.2002-Gutachten, der landesschulbehördlichen 16.07.2003-PA-Krankenaktenfälschung, der ohne Anhörung erstellten unwahren PA-Einträge 1992-2000 und der von der Landesschulbehörde Lüthje Jan.1999 angeordneten und realisierten Aktenvernichtung eines Zwangspensionierungsvorgangs in 1998 sowie landessschulbehördlich ausgeschlossener Weiterleitung eines Gutachtens über meine Genesung von einer Erkrankung in 1998 hätten den Beweis für das amtsärztliche/landesschulbehördliche Mobbing ergeben.

Selbst wenn Specht im Hauptsacheurteil 3A116/02 vom 09.09.2004 die PA-Einträge/Fälschungen (Juli 2000, 15.11.2002, 16.07.03) nur genannt/verwendet hätte, hätte ich in dieser Kenntnis erfolgreich gegen das Hauptsacheurteil Rechtsbehelf eingelegt. Es hätte nach deren Aufdeckung keine gerichtlich angeordnete psychiatrische Untersuchung gegeben. Ich hätte ebenfalls sofort die PA-Einträge als unwahr nachgewiesen und die Löschung bzw. Berichtigung der PA-Einträge einschließlich des 15.11.2002-Gutachtens beantragt. Und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung und vor der Verwendung des psychiatrischen Untersuchungsergebnisses durch Ermittlungsführer und Landesschulbehörde Kasling. Im Ergebnis wäre das Vorhaben der Landesschulbehörde in Person des Kasling geplatzt.

Im Untersuchungsauftrag 21.10.2002 gab die Landesschulbehörde als Untersuchungszweck Zwangspensionierung nach §56 NBG vor, zu realisieren durch Psychiatrisierung über die psychiatrische Zusatzuntersuchung. Um das Ziel des Kasling zu realisieren, durfte Richter Specht im Beschluss 13.07.2004 die Landesschulbehörde Kasling nicht dazu verpflichten, mir die psychiatrisch zu verwendenden behördlichen und amtsärztlichen Fälschungen zu nennen.
Auch im Hauptsacheverfahren 3A116/02, Urteil vom 09.11.04, erfolgte die Nennung und 21.09.04 vorgegebene Überprüfung der relevanten Gründe nicht:
– Dr.Zimmer Schreiben v. 16.07.2003
– 15.11.2002-Gutachten
– die Juli 2000 für erledigt erklärten Vorfälle ab 1996
– Aktenvernichtung 1999 des Vorfalls in 1998
Das sind die von ihm mir bereits 13.07.2003 verweigerten Begründungen, die er auch in der Urteilsbegründung 3A116/02 vom 4.11.04 nicht erwähnte und nicht überprüfte. Diese Akten sollten nur in der Fremdanamnese der psychiatrischen Untersuchung als wahr und objektiv verwendet werden.
Nach im Beschluss 13.07.04 und im Hauptsacheurteil 3A116/02 erfolgter Nichtnennung und nicht erfolgter Überprüfung, obwohl im unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 vorgegeben, ist von Rechtsbeugung des Richter Specht durch unterlassene Verwendung relevanter Akten auszugehen.
Specht ordnete eine psychiatrische Untersuchung an, ohne die relevanten Anordnungsbegründungen zu nennen und zu überprüfen, die in der psychiatrischen Untersuchung Untersuchungsgegenstände sein sollten.

Mit seinen ganz offensichtlichen Fehlentscheidungen hielt mich Richter Specht vorsätzlich in Unkenntnis, schuf die Voraussetzung für meine Unkenntnis, für mein Schweigen in der Selbstanamnese der psychiatrischen Untersuchung und dafür, dass der Psychiater die Konversion von Schweigen aus Unkenntnis in Verschweigen in Kenntnis vornimmt. Beabsichtigter Zweck war, dieses Schweigen in der Selbstanamnese als krankheitsbedingte Dissimiulation zu werten.
Gleichzeitig schuf sein Beschluss die Voraussetzung dafür, dass der Psychiater in der Fremdanamnese die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen als objektiv/wahr verwendet.
Vor diesem Hintergrund ist von maßgeblicher Beteiligung der Konsorten/Marionetten Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht an der langfristig angelegten landesschulbehördlichen Konversionsmanipulation auszugehen. Wobei insbesondere Richter Specht mit seinen Entscheidungen den Pseudo-rechtsrahmen schuf.

Nachdem in der subjektiven Selbstanamnese der behördlich bestellte Psychiater nur mein Schweigen vernommen und ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘ festgestellt hätte, sollten in der objektive Fremdanamnese in 2004 folgende vom Psychiater als wahr zu verwendenden Unwahrheiten/Fälschungen den vermeintlichen Beweis psychischer Krankheit liefern:
– das amtsärztliche Gutachten(15.11.2002),
– die PA-Einträge ab 1996 bis 2000
– das Dr.Zimmer-Schreiben (16.07.2003)
– Nichtverwendung des Gutachtens zur Genesung von der Hirnhautententzündung in 1998

Diese hat der Psychiater als wahr und objektiv nicht in Frage zu stellen. Diese gelten als vermeintlich objektiv zu übernehmender Beweis.

In 2004 hatte ich den amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Betrug nur vermutet. Wegen zuletzt 2004 verweigerter psychiatrischer Untersuchung, genauer: wegen von mir ausgeschlossener Verwendung dieser mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel, wurde ich vom damaligen Behördenleiter Pistorius, heute Osnabrücks SPD-Oberbürgermeister, im März 2005 zwangspensioniert.

Heute liegen mir die Nachweise amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Betrugs vor. 07.09.2007 weigert sich der neue Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann, im Auftrag des Kirk, eine Berichtigung der PA-Einträge 1992-2000 vorzunehmen. Er räumt mir allenfalls die Möglichkeit der Vernichtung unwahrer Akten ein, wenn ich einen Antrag stelle. Und das muss man sich einmal vorstellen:
– Ich muss bei der Landesschulbehörde einen Antrag auf Aktenvernichtung stellen, damit der für die Fälschungen verantwortliche Jurist Kasling darüber befindet, ob er die von ihm vorgenommenen PA-Fälschungen endgültig aus meiner PA entfernt.
– Mit derart von mir beantragter Aktenvernichtung beantragte ich gleichzeitig den Ausschluss der Strafverfolgung gegen den/die Verursacher dieser Fälschung.

Übrigens: als Folge des Urteils 3A116/02 v.09.11.2004 ließ ich die psychiatrische Untersuchung von einem privatärztlichen Psychiater vornehmen. In der Exploration wurden die vermeintlichen Beweismittel des Ermittlungsführers Boumann v. 01.12.2004 mit berücksichtigt. Bestätigte wurde, wie zuvor im Abschlussbericht 18.11.2002 der Schüchtermannklinik, meine psychische Gesundheit und Dienstunfähigkeit. Nachgewiesen wurden in dem Viermonatszeitraum der Exploration sämtliche dieser vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit nicht nur als dummes Zeug, sondern als vorsätzlich initiierte landesschulbehördliche und amtsärztliche Unwahrheit/Fälschung/Betrug.

Die Perfidie des Kasling und des Behördenleiters Pistorius als die für Unwahrheit/Fälschung Verantwortlichen: meine fristgerecht eingereichte Stellungnahme zu dem 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers Boumann nahmen diese nicht zu den Akten. Klar: wegen des darin enthaltenen Fälschungsnachweises. Mit der Unterstellung ‘nicht abgegeben‘ unterstellten mir diese 17.03.2005 Akzeptanz des 01.12.2004-Berichts und begründeten damit die Festschreibung psychischer Störung und damit begründeter Feststellung von Dienstsunfähigkeit. Meine wiederholt vorgenommenen Dienstantritte auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens März 2005 wurden mir verwehrt.
Begründung des Richters Specht: ich hätte mir einen genehmen Gutachter ausgesucht. Damit meint Specht: ich habe keinen behördlich vorgegeben Gutachter akzeptiert, der die amtsärztlichen/landesschulbehördlichen Fälschungen als wahr verwendet hätte.

Meine Meinung hierzu: Der pervertierte Rechtsstaat.

 

 

Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 1

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-07-14 – 18:22:02

Was einst die Pest war, ist heute das Mobbing. Jedenfalls in Gesellschaften, die sich von anderen Epidemien glücklich fortentwickelt haben. In Gesellschaften wie unserer also. Also zerfällt unser schön nivelliertes Gemeinwesen nicht mehr in oben und unten, sondern in Mobber und Gemobbte.
* * *
War das vom Amtsarzt, Behörde Ermittlungsführer und Gericht mir als relevant vorgegebene ‚Gutachten‘ vom 18.12.2002 das Gutachten, mit dem Prof. Weig vom LKH per 15.11.2002-Auftrag mit meiner Untersuchung beauftragt wurde, auch Anordnungsbegründung für Prof. Weig? Oder hat dieser ein anderes Gutachten erhalten?
Wurde das 18.12.2002-Gutachten mit der geforderten Sorgfaltspflicht nach gültigen Normen und Standards für Begutachtung erstellt?

Handelt es sich bei dem ‚Gutachten‘ vom 18.12.2002 des Dr. Bazoche, mit dem dieser nach !! dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 meine psychische Gesundheit zur Disposition stellte und damit die psychiatrischen Zusatzuntersuchung anordnete, um ein richtiges oder unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne der Definition nach § 278 StGB?

Die folgenden Ausführungen weisen nicht nur nach, dass Bazoche gegen die Sorgfaltspflicht verstieß und ein unrichtiges 18.12.2002-Gesundheitszeugnis erstellte. Ich erbringe den Nachweis, dass Amtsarzt Dr. Bazoche in Absprache mit der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling eine Gutachtenmanipulation vornahm. Im Rahmen dieser Manipulation sind die Inhalte des 18.12.2002-Gutachtens für die Untersuchung des Weig ohne Belang. Denn in dem Zeitfenster der Weig-Untersuchung 15.11.02 bis 18.12.02 lag dem Weig das 18.12.2002-Gutachten nicht vor. Bazoche erstellte bezogen auf die 04.11.2002-Untersuchung zwei verschiedene Gutachten. Das der psychiatrischen Zusatzuntersuchung zugrundezulegende relevante Gutachten vom 15.11.2002 erhielt ausschließlich der beauftragte Prof. Weig, der mir daraufhin den Untersuchungstermin 10.12.2002 mitteilte. Die 15.11.2002-Aussagen sind sämtlich vorsätzliche unwahre Unterstellungen und wurden ganz offenbar deshalb mir bis 04.2006 vorenthalten. Die Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Niedersächsischen Landesbeamten Amtsarzt Bazoche und von der Landesschulbehöerde Kasling täuschten mich vorsätzlich, da beide nach 30.11.2002 gestelltem Antrag mir die Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachten nicht aushändigten. Nachdem Prof Weig 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag und damit das 15.11.2002-Gutachten mit Datum zurückgegeben hatte, erhielt ich, ohne das Weig hiervon Kenntnis erhielt, mit Datum 18.12.2002 ein neues mit ganz anderem Inhalt. Perfide ist, das beide Gutachten gleichzeitig verwendet wurden: Auf Basis des mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachtens sollte ich meine Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung geben. In meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens.
Auf Basis des Prof. Weig zugesandten 15.11.2002-Gutachtens sollte er die psychiatrische Untersuchung durchführen. In seiner Unkenntnis des 18.12.2002-Gutachtens.

Auf die Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens darf sich der vom Bazoche beauftragte Zusatzgutachter Prof. Weig vom LKH nur dann stützen, wenn nach vorangehender kritischer Würdigung der 15.11.2002-Aussagen diese als unbedenklich anerkannt werden können.
Leider war die Realität ganz anders. Sogar Richter sollen sich zu 95 % ohne ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung der Wertung eines Sachverständigengut¬achtens anschließen – so das Ergebnis einer empirischen Studie. Der medizini¬sche Sachverständige Bazoche hat auf diese Weise längst eine seine eigentliche Hilfsfunktion weit übersteigende, ihm nicht angemessene, Machtposition erlangt, durch welche er ge¬nau betrachtet – jedenfalls inhaltlich – letztlich rechtliche Entscheidungskompetenz aus¬übte, indem er diese vorprogrammierte. Eine Entscheidung des in 2002 noch jungen stellvertretenden Amtsarztes, die ganz offenbar geprägt war von landesschulbehördlichen Vorgabe. Die Landesschulbehörde gab im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag den Untersuchungszweck Zwangspensionierung vor.
Die Möglichkeit der nach NBG vorgesehenen Überprüfung des eigentlich relevanten 15.11.2002-Gutachtens im laufenden Zwangspensionierungsverfahren, genauer Psychiatrisierungsverfahrens, schlossen die involvierten Nieders. Landesbeamten Amtsarzt Bazoche, Behördenmitarbeiter Kasling, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht vorsätzlich aus, in dem diese mir die beantragte Nennung dieses 15.11.2002-Gutachtens verweigerten.
* * *

Rechercheergebnis zum 15.11.2002-Gutachten des Amtsarztes Dr.Bazoche:
Die Landesschulbehörde stellte 17.03 2005 wegen verweigerter Untersuchung bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten meine Dienstunfähigkeit zwangsweise fest. Danach bat ich 23.11.2005 Staatssekretär Dr. Roland Koller vom Nieders. Ministerium für Inneres um Vorlage des Beweises für die „Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen/psychiatrischen Gründen“ (Zwangspensionierung nach §56 NBG). Auf dessen Veranlassung hin teilte 28.12.2005 die Landesschulbehörde Osnabrück in Person der Herren Kasling/Kleinebrahm mit, dass Dienstunfähigkeit auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt wurde, bestätigt vom Ermittlungsführer Boumann. Aber welches? Das vom 18.12.2002? Von Kleinebrahm beantragte ich 07.03.06 die Nennung dieses amtsärztlichen Gutachtens. Als Fax teilte Kasling 15.03.06 mit, das nur der Amtsarzt befugt ist, Gutachten zu verschicken, ich soll mich ans Gesundheitsamt wenden. 17.03.06 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück eine Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens. Am 25.03.06 angemahnt. Am 10.04.06 nochmals angemahnt. Nach Poststempel 13.04.06, datiert auf 07.04.2005, erhielt ich vom Landkreis Osnabrück Gesundheitsamt Amtsarzt Dr. Bojara das amtsärztliche Gutachten, auf Grund dessen Dienstunfähigkeit festgestellt wurde.
Es ist das Gutachten vom 15.11.2002, das Bestandteil des 15.11.2002-Gutachtenauftrags war.
Dieses 151.11.2002-Gutachten erhielt mit diesem Datum ausschließlich der von Bazoche mit der psychiatrischen Zusatzuntersuchung beauftragte Psychiater Prof. Weig vom LKH Osnabrück, die in den Räumlichkeiten des LKH stattfinden sollte. Die 30.11.2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens verweigerte mir Amtsarzt Bazoche nach Rechtsauskunft der Landesschulbehörde Kasling. Stattdessen erstellte Bazoche 18.12.2002 ein vollkommen anderes Gutachten.
Dieses Rechercheergebnis weist die beschriebene vorsätzliche arglistige Täuschung des Amtsarztes Dr.Bazoche und des Behördenmitarbeiters Kasling nach.
Feststellung: Entgegen der Aussagen von Kasling/Kleinebrahm 28.12.2005 stellte der Ermittlungsführer Boumann im Bericht 01.12.2004 und die Landesschulbehörde Osnabrück 17.03.2005 keine Dienstunfähigkeit fest wegen verweigerter Untersuchung auf Basis des auch von Weig zu verwendenden 18.12.2002-Gutachtens. Sondern wegen verweigerter Selbstbeantragung der Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens, wobei Prof. Weig dieses Gutachten nicht kannte und nicht verwandte, sondern die Untersuchung auf Basis des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten durchgeführt hätte. Das 15.11.2002-Gutachten wurde mir bis April 2006 vorenthalten.

Ausführungen:
Als Folge des langjährigen Mobbing an der BBS Melle traten Herzrhythmusstörungen auf und in der weiteren Folge im Dez. 2001 der Insult. Die mehr als dreimonatige Genesungszeit war für die Landesschulbehörde Osnabrück formaler Anlass einer amtsärztlichen Untersuchung mit dem vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung nach §56 NBG.
Nach vollständiger Genesung vom Insult beantragte ich wegen der Herzbeschwerden beim stellvertretenden Amtsarzt Dr.Bazoche eine Reha. Im Untersuchungsgespräch 06.09.2002 verwies ich auf das dokumentierte Mobbing. Ich beantragte eine ganzheitliche Reha-Maßnahme, um das langjährige Mobbing als mögliche Ursache der Herzbeschwerden einbeziehen zu lassen. Nach dem Bericht des STERN v. 27.03.2002 war die Klinik Glotterbad dafür besonders prädestiniert.
Bazoche schloss generell Reha-Maßnahmen mit ganzheitlichem Ansatz aus, damit die Klinik Glotterbad, um damit von vornherein allein die Möglichkeit der Thematisierung und gutachterlichen Berücksichtigung des Mobbing als mögliche Ursache der Herzbeschwerden auszuschließen. Seine Begründung: „Sie haben wohl zu viel Schwarzwaldklinik geguckt“. Er genehmigte für die Zeit 23.09.2002-12.10.02 eine Reha in der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde ausschließlich bezogen auf die Herzbeschwerden.
Zu dem Zeitpunkt war mir klar, das Bazoche das von mir 06.09.2002 und in der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 thematisierte Mobbing in sein Gutachten nicht aufnehmen würde. Über dieses amtsärztliche Gutachten sollte die mehrfach angekündigte Versetzung in den Ruhestand ( Pieper, Henschen Juni 1997; Schulleiter Kipsieker Dez 1998; Leiter Landesschulbehörde Pistoris Juli 2000) realisiert werden. Und zwar über den Amtsarzt und der von ihm angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung.

Die Behandlung in der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde 23.10.-12.10.02 schuf die Grundlage zur vollkommenen Genesung von den Herzbeschwerden. In Antizipation vermuteter Manipulation der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 wurde auf meinen Wunsch hin in der Schüchtermannklinik eine (tiefen-) psychologische Untersuchung mit aufgenommen, das Mobbing am Arbeitsplatz von mir thematisiert und in einen ursächlichen Bezug zu den Herzbeschwerden gebracht. Wie ursprünglich in Glotterbad vorgesehen. Definitiv ausgeschlossen wurde eine psychiatrische Erkrankung.

Konversionsbetrug des Amtsarztes Dr.Bazoche
Bazoche kündigte am Untersuchungstag 04.11.2002 den medizinischen Konversionsbetrug an, als er vorgab, das Mobbing in seinem Gutachten nicht zu thematisieren. Er realisierte diesen Betrug bereits 11 Tage später, als er Prof.Weig vom LKH Osnabrück beauftragte, mich auf der Grundlage seiner Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens psychiatrisch zu untersuchen. Die beantragte Abschrift dieses Gutachten vorenthielt mir Bazoche in Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling konsequent.
In dem 15.11.2002-Gutachten zitierte Bazoche den Abschlussbericht (18.11.2002) der Schüchtermannklinik, die mich als arbeitsfähig entließ. Tatsächlich bezog sich Bazoche auf den so benannten ‘Vorläufigen Entlassungsbericht‘ v. 11.10.2002, in dem der psychologische Teil vom 14.10.2002 nicht erwähnt ist. Bazoche suggerierte Prof. Weig durch Nicht- Erwähnung von ‘vorläufig‘, als handele es sich bei dem vorläufigen Entlassungsbericht um den Abschlussbericht. Hierauf gründet sich die Unwahrheit des Bazoche.
Feststellung: Der Abschlussbericht der Schüchtermannklinik vom 18.11.2002 mit dem psychologischen Teil vom 14.10.2002 (Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung) war am 21.01.2003 immer noch nicht versandt (persönlich Nachfrage im Archiv der S.Klinik). Als ich diesen in Händen hatte, war eine gutachterliche Berücksichtigung durch Bazoche und den von ihm beauftragten Prof. Weig nicht mehr möglich. Weig gab am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag an Bazoche zurück, und Bazoche gab 17.02.2003 den Untersuchungsauftrag an die Landesschulbehörde Osnabrück zurück, ohne das beide die 18.11.2002(14.10.2002)-Aussagen zum Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung kannten. Bazoche verwies 17.02.2003 auf seine vermeintlich 04.11.2002 vorgenommenen Begründungen des 18.12.2002-Gutachtens in dem Wissen, das dieses nicht das relevante ist sondern das 15.11.2002-Gutachten. Bazoche drückte mit der Rückgabe zum einen mangelnde Einsicht aus, da ich trotz dieser 18.12.2002-Begründungen die psychiatrische Untersuchung verweigerte. Bazoche suggerierte 17.02.03, da ich trotz mehrfach erfolgter Begründungen nun 10.02.2003 mit Frist 20.02.2003 eine erneute Begründung beantragte, den großen Blödsinn derartigen Antrags. Wegen der Vielzahl erfolgter Begründungen blieb mein Schreiben unbeantwortet. Genau das ist taktisches Kalkül des Bazoche: Er schloss konsequent die Möglichkeit aus in Erwägung zu ziehen, das Weig ein anderes als das 18.12.2002-Gutachten erhalten haben könnte. Damit schloss er die Preisgabe des 15.12.2002-Gutachtens aus, das der von ihm beauftragte Gutachter Prof. Weig erhielt.
Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Untersuchungsauftrags an die Landesschulbehörde hat Bazoche den 18.11.2002-Abschlussbericht der S.Klinik nicht einsehen können und nicht eingesehen. Dieser wurde erst nach dem 21.01.2003 versandt. Bazoche konnte sich hierauf in seinem Gutachten 18.12.2002 nicht bezogen haben, als er schrieb, das ‘trotz des Abschlussberichts der S.Klinik … ein psychiatrische Krankheitsbild vorliegen kann. ‘ Bazoche hat einfach den ‘Vorläufigen Entlassungsbericht‘ v. 11.10.2002 als den ‘Abschlussbericht‘ vorgegeben. Diese Verwechselung war kein Fehler, sondern vorsätzliche Bazoche-Täuschung. Letzterer wurde erst am 18.11.2002 erstellt und erst nach 21.01. 2003 an die im Verteiler genannten Ärzte (Prof. Horstkotte, Prof. Thale, Dr.Meyer) und mich versandt, aber nicht an Bazoche.
Bazoche gab im 18.12.2002-Gutachten Kenntnis des 18.11.2002-Abschlussberichts vor, und damit des psychologischen Teils 14.10.2002, die er aber nachweislich nicht haben konnte. Der psychologische Teil schließt definitiv eine meine Person betreffende psychische Störung aus. Ausgeschlossen wurde, das die konstatierten interpersonellen Konflikte ursächlich als psychische Störung auf mich zu beziehen/vermuten wären.
Obwohl 04.11.2002 von der Schweigepflicht entbunden, hielt Bazoche mit Chefarzt Dr. Willemsen von der Schüchtermannklinik keine Rücksprache. Was soll die Schweigepflichtsentbindung, wenn er mit keinem dieser Ärzte Rücksprache nahm?
Bazoche beließ sich damit bewusst in Unkenntnis über den psychologischen Teil dieses Abschlussberichts.

Bazoche bestätigte in seinem 15.11.2002-Gutachten, das die Schüchtermannklinik mich als arbeitsfähig für den Beruf als Lehrer entließ. Er bezog seine Aussage auf den ‘Vorläufigen Entlassungsbericht‘ 11.10.2002 ohne den psychologischen Teil. Bazoche hätte bis 15.11.2002 Rücksprache mit der S.Klinik nehmen und den psychologischen Teil vom 14.10.2002 des Abschlussberichts vom 18.11.2002 verwenden müssen.
Danach bestand aus psychologischer Sicht keine personenbezogene sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.
Danach ist die interpersonelle Konfliktbelastung am Arbeitsplatz nicht ursächlich auf mich zurückzuführen.
Im 15.11.2002-Gutachten bezog Bazoche jedoch diese Ursache auf mich.
Als ich nach dem 21.01.2003 von der Schüchtermannklinik den 18.11.2002-Abschlussbericht erhielt, bzw. nach dem 17.02.2003 Bazoche den Untersuchungsauftrag zurückgegen hatte, hatte ich erstmals schriftliche Kenntnis vom psychologischen Teil 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichts. Diese entscheidenden 14.10.2002-Informationen hätten das 15.11.2002-Gutachten als Nonsens abqualifiziert, die Bazoche deshalb dem Weig vorenthielt.

Nun platzierte die Landesschulbehörde Kasling medizinisch/psychiatrische Unterlagen (Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003) einer ganz anderen Person in meine Akte und degradierte damit diese entscheidenden 14.10.2002-Informationen zur Bedeutungslosigkeit. Mit dieser Platzierung unterstellte mir Kasling, das ich nicht nur dem Amtsarzt und der Landesschulbehörde, sondern insbesondere auch der Schüchtermannklinik relevante nervenärztliche Behandlungsunterlagen des Dr.Zimmer verheimlicht habe. Denn nach Schreiben 16.07.2003 begann die von Kasling mir unterstellte Behandlung in Jan 2000, die ich vermeintlich verheimlicht habe. Auch die von Kasling/Giermann initiierte PA-Fälschung sollte der behördliche Psychiater ohne meine Kenntnis auf mich beziehen und als wahr und objektiv verwenden.

Diese fachärztlichen Aussagen der S.Klinik vom 18.11.2002 bzw. 14.10.2002 (Beurteilungsdauer 23.09.-12.10.2002) weisen die vor mir geheim gehaltenen und nur Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Aussagen des Allgemeinmediziners Bazoche (Beurteilungsdauer: die letzten 10 Minuten der 1 ½ stündigen Untersuchung vom 04.11.2002) als unqualifiziert nach.

Bazoche gab Weig mit ‘arbeitsfähig entlassen‘ in seinem 15.11.2002-Gutachten Kenntnis des Abschlussberichts 18.11.2002 vor, die er nicht haben konnte und wegen von ihm selbst ausgeschlossener Rücksprache sich nicht verschaffte. Daher hat Bazoche in das 15.11.2002-Gutachten die Aussagen des psychologischen Teils vom 14.10.2002 bewusst nicht aufgenommen. Bazoche wies mir Sept. 2002 die Schüchtermannklink zu, hat keine Kenntnis über den 18.11.2002-Bericht und nahm bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 15.11.2002 mit keinem der von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte Rücksprache, obwohl ich diese auf seine Veranlassung hin am Untersuchungstag 04.11.2002 von der Schweigepflicht entband. Blödheit? Ärztliches Unvermögen des Bazoche? Irrtum?
Nein: Taktisches Kalkül!
Mit nicht vorgenommener Rücksprache (Schüchtermannklinik; Dr.Pawils) vor dem 15.11.2002 hielt sich Bazoche bewusst in Unkenntnis. Durch den Ausschluss der schriftlichen Nennung des psychologischen Teils 14.10.2002 des 18.11.2002-Abschlussberichtes stellte er die Aussagen seines 15.11.2002-Gutachtens nicht zur Disposition. Bazoche hielt somit den von ihm beauftragten Psychiater Prof. Weig in Unkenntnis über den psychologischen Teil 14.10.2002, damit Weig ausschließlich vom 15.11.02-Gutachten ausgehen soll.

Fortsetzung der Lügengeschichte des Bazoche. Er bezog seine 15.11.2002-Anordnungsbegründung einer psychiatrischen Untersuchung inhaltlich auf:
a.) mir 04.11.2002 unterstellte Aussagen
b.) die mehr als zwei Jahre zurückliegende Bescheinigung über eine zeitweilige
Konsultation 07.07.-02.10.2000 beim Dr.Pawils.
c.) Nach Nichtberücksichtigung des psychologischen Teils 14.10.2002 deutete er meine Klärungsbemühungen des Mobbing 1992-2000, die mir die für das Mobbing verantwortlichen Personen während dieser Zeit verweigerten, als bestehenden (Präsens) nicht unerheblicher Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten um. Das ist in Kenntnis des langjährigen Mobbing unwahre bösartige Unterstellung.
d.) Er unterstellte mir bestehende (Präsens) nervenärztliche Betreuung beim Dr.Pawils. Bazoche weiß, das es vor dem 07.07.2000 und nach dem 02.10.2000 keine derartige Behandlung gab. Das Amtsgericht Osnabrück und Dr.Pawils erklärten, dass es keine nervenärztliche Betreuung mit Dr.Pawils als Betreuer gab und gibt. Auch das ist unwahre und bösartige Unterstellung des Bazoche.
e.) Bazoche kennt den Anlass für die zeitweilige Behandlung 07.07.-02.10.2002: der damalige Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius verweigerte Juli 2000 die Klärung der Summe der zurückliegenden Mobbingvorfälle (1992-2000). Dieser nötigte mich zum Verzicht auf Klärung, anderenfalls werde ich versetzt (in den Ruhestand, über den Amtsarzt).
f.) Bazoche erklärte mir 22.03.2006 schriftlich, das allein meine Aussagen im Untersuchungsgespräch 04.11.2002 einen dringenden Verdacht auf eine aktuelle psychiatrische Erkrankung ergeben hätten, die wesentlich für die Beurteilung der Dienstfähigkeit hätte sein können und die fachärztlich abgeklärt werden musste. Und der Staatsanwaltschaft Osnabrück erklärte er 13.10.2006, mich 04.11.2002 so verstanden zu haben.
Beide mir unterstellten Aussagen/Erklärungen bezogen sich auf seine Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachten als am Untersuchungstag 04.11.2002 von mir vorgenommene ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘. Er gab damit vor, lediglich meine Aussagen in seinem Gutachten zusammengefasst zu haben. Unglaublich!, das ist unwahr.
Bazoche hielt mit keinem von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte Rücksprache. Keiner hätte derartig mir unterstellte Aussagen bestätigt. Sämtliche Ärzte wussten von dem langjährigen von wenigen Personen meines dienstlichen Umfeldes verursachten Mobbing und dadurch bedingtem von außen erzeugtem psychosozialem Druck. Mit nicht vorgenommener Rücksprache setzte Bazoche diese Ärzte wie auch mich über die mir während der Untersuchung 04.11.2002 unterstellten Aussagen, den Anordnungsbegründungen seines 15.11.2002-Gutachtens, nicht in Kenntnis. Diese Fachärzte haben derartige von Bazoche mir unterstellten ‘eigenen Mitteilung des Patienten an den Arzt‘, mit denen er mir selber die Umdeutung des Mobbing als Streit und Betreuung unterstellte, in ihren Berichten nicht erwähnt und somit ausgeschlossen. Insbesondere die Ärzte der Schüchtermannklinik. Mit nicht vorgenommener Rücksprache mit diesen Fachärzten schloss Bazoche bestätigende Rückmeldungen aus. Er bezweckte damit, dass seine mir 04.11.2002 unterstellten Aussagen, von ihm vermeintlich zusammengefasst in den Anordnungsbegründungen 15.11.2002, als wahr und widerspruchsfrei gelten.

Nach Abfassung des 15.11.2002-Gutachtens erstellte Bazoche zum selben Sachverhalt ein zweites 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung. Und zwar als Folge meines Antrag 30.11.2002 und in Kenntnis/nach Vorgabe der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling. In dem 18.12.2002-Gutachten benannte Bazoche explizit den ‘Abschlussbericht‘ der Schüchtermann-Klinik v. 18.11.2002 (psychologischer Teil 14.10.2002), den er definitiv 18.12.2002 nicht gesehen hat und von dem er wegen nicht vorgenommener Rücksprache mit der Klinik keine Kenntnis haben konnte. Die Aussagen des Bazoche hierzu im 18.12.2002-Gutachten sind gelogen.
Mit dem 18.12.2002-Gutachten wurde das 15.11.2002-Gutachten nicht aufgehoben. Ohne abzuklären, welches denn nun gilt, verwandten Bazoche und Kasling im Zwangspensionierungsverfahren beide. Aber nur zu dem Zweck, die psychiatrische Untersuchung zu realisieren.
Das 15.11.2002-Gutachten für den mit der psychiatrischen Untersuchung beauftragten behördlichen Psychiater Prof. Weig blieb weiterhin relevant, aber nur für ihn; er erhielt das 18.12.2002-Gutachten nicht.
Das 18.12.2002-Gutachten mit den darin genannten Anordnungsbegründungen war nur für mich und wurde mir als das relevante Gutachten suggeriert; ich erhielt das 15.12.2002-Gutachten nicht.

Konversionsbetrug/taktisches Kalkül des Bazoche/Kasling: entscheidend waren nicht die 18.12.2002-Begründungen. Diese hat Weig, da er den Untersuchungsauftrag am 18.12.2002 zurückgab, nicht erhalten und hätte diese daher auch nicht verwenden können. Entscheidend war, das ich trotz Kenntnis des psychologischen Teils 14.10.2002 des Abschlussberichtes 18.11.2002 und damit festgestelltem Ausschluss psychiatrischer Krankheit von beiden Personen genötigt wurde, entgegen 14.10.02 selber meine psychiatrische Gesundheit zur Disposition zu stellen. Ich sollte auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selber beantragen, damit selber meine Einwilligung hierzu erteilen, damit Einsicht in ‘meine‘ psychiatrische Krankheit zeigen, Kenntnis der Anordnungsbegründungen vorgeben (das sind die vom 18.12.2002) und die Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient vornehmen.
In der psychiatrischen Untersuchung bezöge Prof. Weig von mir vorgenommene Selbstbeantragung, Einwilligung, Einsicht, Kenntnis der Begründungen ausschließlich auf die mir vorenthaltenen und nur ihm mitgeteilten Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens.

Da Bazoche mir das 15.11.2002-Gutachten vorenthalten hat, mussten ich und meine Ärzte von dem 18.12.2002-Gutachten als dem relevanten ausgehen. Aussagen zur Anordnung der psychiatrischen Untersuchung auf der Grundlage des 18.12.2002-Gutachten: Dr.Pawils war es vollkommen unverständlich, andere Psychiater sprachen von einem Witz, dass eine zeitweilige Erkrankung aus 07.07.2000 bis 02.10.2000 mehr als zwei Jahre später als Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung verwandt wurde.
Genauer: die Witzfigur Kasling nötigte mich 25.02.2003, das ich auf Grund dieses ‘Witzes‘ die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung vornehme.
In sämtlichen Schriftwechseln der Landesschulbehörde Osnabrück (Pistorius, Giermann, Kasling), des Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück(Bazoche, Fangmann), der Bez.reg. Oldenburg (Boumann), des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Specht) wurde mir gegenüber immer auf das 18.12.2002-Gutachten Bezug genommen und mir suggeriert, als sei dieses das relevante Gutachten. Auch die Feststellung des Ermittlungsführers Boumann zur Dienstunfähigkeit 01.12.2004 wegen verweigerter psychiatrischer Untersuchung bezog sich auf diesen 18.12.2002-Witz.
Tatsächlich hätte der beauftragte behördliche Psychiater nicht das bedeutungslose 18.12.2002-Gutachten verwandt, sondern das vom 15.11.2002 mit den von Bazoche mir unterstellten Selbstzuweisungen von Streit und Betreuung.

Nach NBG ist die Richtigkeit der amtsärztlichen Bewertung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren voll überprüfbar. Damit meint Kasling das von Weig erstellte Gutachten, das auf das 15.11.2002-Gutachten Bezug nimmt. In der kausalen Kette ist zunächst das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten zu überprüfen, mit dem Amtsarzt Bazoche beim Weig die psychiatrische Untersuchung in Auftrag gab. Nicht das irrelevante vom 18.12.2002! Das vom 15.11.2002 hätte ich nicht überprüfen lassen können, da mir dieses bis 2006 vorenthalten wurde. Hätte ich das 18.12.2002-Guachten überprüfen lassen, hätte Weig dennoch das 15.11.2002-Gutachten verwandt. Da Weig das 15.11.2002-Gutachten erhielt und verwendet hätte, bezöge sich die Überprüfung auf das 15.11.2002-Gutachten. Aber die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Juristen Kasling, das Gesundheitsamt Osnabrück in Person des stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche und insbesonder der Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und das Verwaltungsgericht Richter Specht 3A116/04 vom 09.09.2004 schlossen meine Kenntnis (13.07.2004: es besteht kein Rechtsanspruch auf Nennung) des relevanten Prof. Weig mitgeteilten 15.11.2002-Gutachtens und damit die Möglichkeit der Überprüfung aus.

1. Täuschung/Überrumpelung durch Amtsarzt Dr.Bazoche und die Landesschulbehörde Osnabrück bezogen auf den Untersuchungstag 04.11.2002.

Am Ende der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 ordnete Bazoche eine psychiatrische Untersuchung an. Bazoche beließ mich in Unkenntnis über die Anordnungsbegründungen seines 15.11.2002-Gutachtens und nannte mir nicht den von ihm beauftragten Gutachter Psychiater Prof. Weig vom LKH. (Beweis: meine Tonbandaufzeichung über die Untersuchung 04.11.2002, meine Frau Eva Hackmann, Sekretärin Graf Hülsmann).
Mit Datum 15.11.2002 sandte Bazoche das 15.11.2002-Gutachten (Anordnungsbegründungen) als Untersuchungsauftrag an Prof. Weig, der mich mit Schreiben 19.11.2002 zur 10.12.2002 terminierten psychiatrischen Untersuchung im LKH aufforderte.

Zum Untersuchungszeitpunkt 10.12.2002, von Prof. Weig vorgegeben, wäre ich in absoluter Unkenntnis der Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens gewesen. Deshalb beantragte ich 30.11.2002 von Bazoche vor dem 10.12.2002 die Abschrift des Weig zugesandten 15.11.2002-Gutachtens, wie es §59a NBG vorschreibt.
Ich sollte Weig meine Zustimmung gegeben und zum 10.12.2002-Termin erscheinen. Das Zeitfenster für diese Untersuchung war bis zum 18.12.2002. Ohne meine Kenntnis sollte Weig das 15.11.2002-Gutachtens verwenden, und vor allem ohne meinen Widerspruch.
Die Landesschulbehörde Kasling wusste, da ich keine Akteneinsicht beantragt hatte, dass ich das 15.11.2002-Gutachten nicht kennen konnte. Kasling/Bazoche initiierten daraufhin eine Gutachtenmanipulation, als nach Rückgabe des 15.11.2002-U.auftrags und damit des 15.11.2002-Gutachtens am 18.12.2002 durch Weig Amtsarzt Bazoche mir das 18.12.2002-Gutachten als das relevante präsentierten. Damit schlossen die ‘Granaten für Recht und Ordnung‘ Kasling/Bazoche auch nur die Vermutung aus, von beiden arglistig getäuscht worden zu sein.

Zweck des stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche und der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling war, dass ich mit dem freiwillig wahrgenommenen Termin 10.12.2002 meine Einwilligung in die Notwendigkeit dieser Untersuchung erteile, damit Einsicht in ‘meine psychiatrische Krankheit‘ zeige, durch ausgebliebenen Widerspruch die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens in Unkenntnis akzeptiere (da mir 04.11.2002 nicht eine Begründung genannt wurde, konnte ich keiner widersprechen), mir selber den Status psychiatrischer Patient zuweise.

Zweck war zum anderen, dass bei Wahrnehmung des Untersuchungstermins 10.12.2002 Weig zunächst von Einsicht in ‘meine Krankheit‘ und darauf bezogener Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung ausgeht. Er hätte diese allerdings nicht auf die 18.12.2002-Aussagen bezogen, in dem Zeitfenster der Weig-Untersuchung war das 18.12.2002-Untersuchung nicht existent, sondern auf die 15.11.2002-Aussagen des Bazoche. Meine Kenntnis gab Bazoche dadurch vor, das er die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen als vermeintliche Zusammenfassung ‘meiner eigenen Mitteilungen als Patient an den Arzt’ vom Untersuchungstag 04.11.2002 unterstellte, wie er mir 22.03.2006 und der Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 erklärte. Die Perfidie des Bazoche: er gab damit die mir 04.11.2002 unterstellten Aussagen als die von mir selber genannt Anordnungsbegründungen vor. Außerdem unterstellte er, dass ich 04.11.2002 das Mobbing nicht erwähnte und dieses damit selber als nicht existent ausschloss.

Weig wiederum hat die gutachterlichen Vorgaben des 15.11.2002-Gutachtens, das ich Mitteilungen an Bazoche machte und die vorgegebenen von ihm zusammengefassten Inhalte meiner vermeintlich gemachten ‘eigenen Mitteilungen‘, nicht anzuzweifeln. Hier zeigt sich das Akzeptanzgefälle: auf der einen Seite der Amtsarzt als Garant für Recht und Ordnung – auf der anderen Seite der bekloppte Patient, der selbst seine psychiatrische Untersuchung beantragt hat. Natürlich wird Weig den gutachterlichen Aussagen seinem von ihm ausgebildeten Schüler Bazoche glauben, trotz nachgewiesener Lüge.
Weig hatte daher, und das ist entscheidend, von meiner Kenntnis auf Grund ‘eigener Mitteilungen‘ auszugehen.

Zweck war, dass ich im Rahmen der Selbstanamnese der von Weig durchgeführten psychiatrischen Untersuchung zu den 15.11.2002-Aussagen aus Unkenntnis zwangsläufig geschwiegen hätte. Weig hat aber von ‘meinen Mitteilungen an den Arzt‘ am 04.11.2002 ausgehen, die Bazoche lediglich 15.11.2002 zusammenfasste, und damit von meiner Kenntnis. Damit nahmen Bazoche/Kasling eine Konversion von Wahrheit in Unwahrheit vor. Beide bezweckten die Täuschung/Manipulation des beauftragten Psychiaters Prof. Weig: er sollte mein ‘Schweigen aus Unkenntnis‘ als ‘krankheitsbedingtes Verschweigen in Kenntnis‘ der 15.11.2002-Aussagen bewerten. Der psychiatrische Fachausdruck für Verschweigen aus Kenntnis lautet ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘.

Als vermeintlich objektive Beweise gelten dann in der Fremdanamnese des Weig die von seinem Schüler unreflektiert und ohne Hinterfragung als wahr übernommenen 15.11.2002-Aussagen seines ehemaligen Schülers Bazoche. Die Behörde Kasling und Bazoche wissen, das Prof. Weig nicht autorisiert ist, die Vorgaben von ‘Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamten des Landes Niedersachsen‘, den ‘Garanten von Recht und Ordnung‘ also, in Frage zu stellen.
Weig hinterfragt also nicht, das die im 15.11.2002-Gutachten psychiatrisch verwandten PA-Einträge der Landesschulbehörde von Kasling ohne Anhörung und somit rechtswidrige erstellt wurden, zudem unwahr sind und deren Klärung und jedwede Verwendung vor allen Kollegen und mir von Behördenleiter Pistorius und Dezernent Rittmeister in Juli/August 2000 ausgeschlossen wurde. Diese PA-Einträge sind nicht nur verstärkend als Verhaltensbilanz und Verhaltensprognose formuliert, sondern weiterhin verstärkend als Datenerhebungen von Dritten (Kollege, Schüler, Betriebe, etc.).

Den von Prof. Weig vorgegebenen psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 nahm ich nicht wahr, da mir am Untersuchungstag 04.11.2002 Bazoche überhaupt keine Anordnungsbegründung nannte, ich diese nach NBG nicht gerichtlich überprüfen lassen konnte und amtsärztlichen Betrug vermutete.

2. Täuschung durch Bazoche und der Landesschulbehörde Osnabrück bezogen auf den 30.11.2002.

Da mir Bazoche 04.11.2002 keine Anordnungsbegründung nannte, beantragte ich nach Weig-Aufforderung 19.11.2002 zur Untersuchung 10.12.2002 am 30.11.2002 deren Nennung. Nach §59a NBG habe ich Anspruch auf eine Abschrift des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens. Bazoche verweigerte mir die Abschrift. Ganz offenbar in Absprache mit der Landesschulbehörde Kasling. Das 15.11.2002-Gutachten war zum Zeitpunkt 30.11.2002 in den Akten des Gesundheitsamtes und der Landesschulbehörde. Nach einer Vielzahl weiterer Schreiben an Bazoche, zuletzt 05.04.2003, holte sich Bazoche 07.04.2003 (Akte Gesundheitsamt Bl. 83) vom Juristen der Landesschulbehörde Kasling rechtlichen Rat. Dieser riet, das 05.04.2003-Schreiben unbeantwortet zu lassen und mir somit die Abschrift weiterhin zu verweigern. Dieser Rat setzt Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten voraus. Der Jurist Kasling verleitete Bazoche zum Verstoß gegen §59a NBG. Damit schloss Kasling nach dem 05.04.03 im derzeit laufenden Klageverfahren 3A116/02 meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und die gerichtliche Überprüfung dieser Aussagen aus. Insbesondere die Aufdeckung der von ihm und Bazoche initiierten Gutachtenfälschung/-manipulation: denn es kann für eine Untersuchung 04.11.2002 nicht zwei inhaltlich verschiedene Gutachten geben. Ferner, welches der beiden amtsärztliche Gutachten 15.11.02 oder 18.12.02 gilt und ob deren beider Inhalte wahr sind.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ermittlungsführer Boumann bereits seine Tätigkeit aufgenommen.
Ich hätte nur Kenntnis über das 15.11.2002-Gutachten erlangen können, wenn ich PA-Einsicht beantragt hätte. Für meine PA ist Kasling zuständig. Kasling wusste, ob und wann ich PA-Einsicht beantrage. Da ich keine beantragte, konnte er von meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens ausgehen und Bazoche dazu veranlassen, nur für mich ein vollkommen anderes zu erstellen, datiert auf 18.12.2002. Dieses 18.12.2002-Gutachten mit den darin genannten Anordnungsbegründungen gab Kasling mir für die psychiatrische Untersuchung beim Prof Weig als relevant vor. Bazoche unterstellte 18.12.2002 die Begründungen als mir am 04.11.2002 mitgeteilt, nannte seine Sekretärin Graf Hülsmann als Zeugin und gab vor, dass diese §54(12) NBG entsprechen. Im 18.12.2002-Gutachten gab Bazoche explizit Kenntnis des ‘Abschlussberichtes‘ der Schüchtermannklinik vor. Selbst das ist unwahr.
Er begründete 18.12.2002 seine Anordnung mit einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden Bescheinigung des Dr. Pawils, die er von mir erst am Untersuchungstag 04.11.2002 erhielt. Im Verlauf dieser Untersuchung kopierte seine Sekretärin sämtlich übergegeben medizinischen Unterlagen, die Bazoche erst in der letzten Viertelstunde der Untersuchung erhielt und nicht durchsehen konnte. Pawils und andere Psychiater sprachen von einem ‘Witz‘, dass derartige mehr als zwei Jahre alte Bescheinigung über eine zeitweilige Konsultation als Anordnungsbegründung herangezogen wurde. Diese Konsultation war Folge der psychosozialen Drucksituation des Dienstgesprächs vom Juli 2000, als Pistorius die beantragte Klärung zurückliegenden Mobbings verweigerte, mich zur vorbehaltlosen Rücknahme eine Klage wegen Mobbing gegen einen Kollegen nötigte und mich zum Verzicht auf Klärung der zurückliegenden Mobbingvorfälle ab 1996 nötigte – anderenfalls werde ich versetzt.
Zum anderen hat Bazoche vor mir diese 18.12.2002-Anordnungsbegründung am 04.11.2002 nicht ‘verständig gewürdigt‘, im Klartext: mit keinem Wort genannt, wie §54(12) NBG vorschreibt. Wie vorstehend nachgewiesen, kannte Bazoche den ’18.11.2002-Abschlussbericht‘ der Schüchtermannklinik gar nicht, in dem mir auf Grundlage des psychologischen Berichts 14.10.2002 Arbeitsfähigkeit als Lehrer attestiert wurde. Die eigentlichen Begründungen, warum Bazoche eine psychiatrische Untersuchung für notwendig erachtete, ergeben sich ausschließlich aus dem mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten. Die darin genannten Anordnungsbegründungen, von Bazoche mir unterstellt als ‘eigene Mitteilungen an den Arzt‘, sind unwahr und gelogen. Bazoche bezweckte, das in der psychiatrischen Untersuchung Weig das mir vorenthaltene 15.11.2002-Gutachten zugrundelegt und die Aussagen des Abschlussbericht 18.11.2002 nicht verwendet.
Bazoche benannte (18.12.2002) seine Sekretärin als Zeugin, die vermeintlich die 18.12.2002-Begründungen als am 04.11.2002 mir mitgeteilt bestätigte. Auch das ist unwahr: Bazoche nannte mir 04.11.2002 nicht die 18.12.2002-Anordnungsbegründungen, erst recht nicht die vom 15.11.2002.

Amtsarzt Dr.Fangmann, damaliger Dienstvorgesetzter von Bazoche und dessen Sekretärin, untersagte ihr die Beantwortung meiner 03.11.2003 an sie gerichteten Anfrage zu dieser Bezeugung, die er stattdessen 11.11.2003 zwar vornahm, inhaltlich aber nicht beantworte. Zum einen ist die Aussage des Fangmann unwahr: eine mündliche Erläuterung 04.11.2002 erfolgte nicht. Mit mir mitgeteilter schriftlicher Erläuterung meint er das 18.12.2002-Gutachten. Aber das Bazoche dem beauftragten Psychiater Weig zuvor ein inhaltlich ganz anderes Gutachten mit Datum 15.11.2002 zusandte und mir die 15.11.2002-Aussagen nicht erläuterte, erwähnt Fangmann nicht.
Ihm war ganz offenbar klar, dass Frau Graf Hülsmann von Bazoche 18.12.2002 dazu missbraucht wurde, als Zeugin benannt worden zu sein und sie bei wahrheitsgemäßer Beantwortung Bazoche der Lüge überführt hätte. Deshalb entzog Fangmann ihr die aussagekräftige Beantwortung. Nach ihrer Versetzung machte ich sie im Sekretariat des Gymnasiums Bad Iburg ausfindig. Sie verweigerte 28.11.2006 das Gespräch mit mir und jegliche Aussage. Auf meine schriftliche Anfrage 11.12.2006 erklärte sie durch Nichtbeantwortung ausdrücklich, das am 04.11.2002 sie sowohl die 18.12.2002-Bazoche Aussagen wie auch die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen nicht bezeugt/bestätigt.
Das ist der Nachweis, dass am Untersuchungstag 04.11.2002 Frau Graf Hülsmann keinerlei Bezeugung zu 15.11.2002 oder 18.12.2002 gemacht hat und nichts von der Benennung als Zeugin gewusst hat.

Bazoche und Landesschulbehörde Kasling suggerierten mir das 18.12.2002-Gutachten als einzige/relevante Anordnungsbegründung der psychiatrischen Untersuchung. Damit schlossen beide aus, dass ich deren Suggestion als unwahr in Frage stelle, PA-Einsicht beantrage und nach einem weiteren, dem relevanten 15.11.2002-Gutachten, forsche. Zweck der Gutachtenmanipulation der Personen Kasling/Bazoche war, das ich auf Basis des 18.12.2002 Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selber beantrage, damit selber meine Einwilligung hierzu erteile, damit Einsicht in die psychiatrische Krankheit zeige, Kenntnis der Anordnungsbegründungen vorgebe (ich kannte aber nur das 18.12.2002-Gutachten) und mir selber den Status psychiatrischer Patient/eines Bekloppten zuweise.

Prof. Weig hätte in seiner Untersuchung (10.12.2002) den psychologischen Bericht 14.10.2002 der Schüchtermannklinik 18.11.2002 nicht gekannt und nicht berücksichtigt. Vorenthalten vom gutachterlichen Auftraggeber Bazoche. Diese 14.10.2002-Aussagen schlossen definitiv eine psychiatrische Erkrankung aus.
Weig hätte auch nicht das 18.12.2002-Gutachten erhalten und berücksichtigt. Hätte Bazoche ihm zu demselben vermeintlich psychiatrischen Sachverhalt die beiden verschiedenen Gutachten 15.11.2002/18.12.2002 vorgelegt, hätte Weig an Bazoches gutachterlichem Sachverstand gezweifelt und eine Klärung verlangt. Eine Klärung unter Hinzuziehung der Ärzte der S.Klinik, der Sekretärin, meiner Frau und der Tonbandaufzeichnung über die Untersuchung hätte die Aussagen beider Bazoche-Gutachten als Schwindel nachgewiesen. Um derartige Bezweifelung/Klärung auszuschließen, hat Bazoche dem Weig das 18.12.2002-Gutachten erst gar nicht ausgehändigt, und mir das 15.11.2002-Gutachten nicht. Daher ist davon auszugehen, das Weig einzig auf der Basis der unwahren Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens die Untersuchung durchführen sollte.

Da mir Bazoche bis zum 10.12.2002 keine Anordnungsbegründung nannte, nahm ich den 10.12.2002-Untersuchungstermin nicht wahr. Nach dem 18.12.2002 bezweckten/forderten Bazoche und die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling von mir wiederholt auf Basis des mir als relevant suggerierten 18.12.2002-Gutachtens die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und begründeten hiermit meine Mitwirkungspflicht nach NBG. Damit schlossen Kasling/Giermann aus, dass ich das 18.12.2002- Gutachten als nicht relevant in Frage stelle und in den Akten des Gesundheitsamtes und der Landesschulbehörde nach dem Prof. Weig zugesandten relevanten 15.11.2002-Gutachten suche. Beide wussten genau, dass Prof. Weig das 18.12.2002-Gutachten nicht erhielt und nicht verwenden würde, sondern einzig das 15.11.2002-Gutachten – und das vorenthielten mir beide konsequent.
Nach §54 (12) NBG müssen die psychiatrischen Untersuchungsgegenstände von Bazoche dem Betroffenen gegenüber verständig gewürdigt werden. Am Untersuchungstag 04.11.2002 nannte mir Bazoche, wie vorstehend angegeben, überhaupt keine Anordnungsbegründung. Wegen des Verstoßes gegen §54 (12) NBG beantragte ich daher ab 30.11.2002 die Nennung der Prof. Weig mitgeteilten Anordnungsbegründung. Daraufhin erhielt ich das 18.12.2002-Gutachten. Das ist gelogen, denn für den Untersuchungszeitraum 15.11.2002-18.12.2002 erhielt Weig das 18.12.2002-Gutachten nicht, sondern das vom 15.11.2002.
In dem folgenden Zeitraum bis 05.04.2003 beantragte ich von Bazoche wiederholt die Nennung der über den 18.12.2002 hinausgehenden Anordnungsbegründungen, da die mir genannten vom 18.12.2002 unzutreffend und unwahr sind und nicht §54(12) NBG entsprechen. Amtsarzt Bazoche und Landesschulbehörde Kasling beantworteten trotz mehrfacher Fristsetzungen meine Schreiben nicht und schlossen somit wiederholt die Nennung der über den 18.12.2002 hinausgehenden Anordnungsbegründungen aus, also eine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, und verstießen damit gegen §59a NBG. Am 05.04.2003 (Gesundheitsakte Blatt 83) wusste Bazoche offenbar nicht, was er machen sollte. Er fragte Kasling um juristischen Rat. Die Landesschulbehörde in Person des Juristen Kasling riet dem Bazoche sogar explizit zum Verstoß gegen diesen § auf, also mir die 15.11.2002-Abschrift zu verweigern. Was Bazoche auch tat.
Der Amtsarzt hat eigenständig zu handeln und §59a NBG anzuwenden. Und nun schrieb der Jurist Kasling dem Amtsarzt vor, gegen diesen § zu verstoßen, damit ich auf keinen Fall die 15.11.2002-Aussagen vor der psychiatrischen Untersuchung erfahre und als unwahr nachweise.
Besonders perfide: Bazoche unterstellte mir die 15.11.2002-Aussagen als ‘meine Mitteilungen an den Arzt‘. Der Bazoche-Trick: da vermeintlich ich die Aussagen machte, braucht Bazoche diese Aussagen vor mir nicht nach §54(12) NBG verständig zu würdigen. Er präsentierte diese per 15.11.2002-Gutachten als vermeintlich von mir vorgegebene ‘Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit‘ dem von ihm beauftragten Psychiater Prof. Weig – ohne meine Kenntnis. Bazoche unterstellt mir damit, am 04.11.2002 ‘Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit‘ zwar selber beschrieben zu haben, aber keine Einsicht in meine ‘Krankheit‘ zu zeigen und meine Unfähigkeit, diese selber zu erkennen. Und der in 2002 stellvertretende Amtsarzt Bazoche, der im Rahmen seiner Amtsarztausbildung von Prof. Weig ausgebildet wurde, übertrug die beabsichtigte Konstatierung als psychisch krank auf Prof. Weig. Die erlernten Kenntnisse des Schmalspurpsychiaters Bazoche reichten offenbar aus zu wissen, das derartig von ihm 15.11.2002 gutachterlich vorgegebenen Aussagen zur Konstatierung als psychisch krank ausreichen.

Nach einer Vielzahl weiterer nach dem 05.04.2003 unbeantwortet gebliebener Schreiben, in denen ich Bazoche um Nennung der über den 18.12.2002 hinausgehenden Anordnungsbegründungen bat, erhielt ich stets keine Antwort. Auch nicht auf mein Schreiben vom 14.11.2003. Die Beantwortung riss Bazoches Dienstvorgesetzter Dr. Fangmann 24.11.2003 an sich. Eine inhaltliche Beantwortung meiner Anfrage nahm auch er im derzeit laufenden Zwangspensionierungsverfahren/Psychiatrisierungsverfahren nicht vor. Aus Sicht des Fangmann/Bazoche verständlich – ich durfte keinesfalls bis zum Abschluss des Psychiatrisierungsverfahrens von der Existenz des 15.11.2002-Gutachtens erfahren.

Die Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamte des Landes Niedersachsen, die ‘Garanten für Recht und Ordnung‘ Amtsärzte des Gesundheitsamtes des Landkreis Osnabrück Bazoche und Fangmann und von der Landesschulbehörde Osnabrück der Jurist Kasling bezweckten damit meine Täuschung: ich sollte das 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Untersuchung akzeptieren und hielten mich in Unkenntnis über die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens. Zur Erinnerung: der von der Behörde vorgegebene Untersuchungszweck war Zwangspensionierung nach §56 NBG. Zwangspensionierung über den Umweg der zu einem späteren Zeitpunkt vollzogenen Psychiatrisierung.
Bazoche und Kasling bezweckten damit insbesondere die Täuschung des von ihnen beauftragten Gutachters Psychiater Prof. Weig: er sollte von den mir unterstellten Aussagen des 15.11.2002-Gutachten als wahr ausgehen und wurde in Unkenntnis über das 18.12.2002-Gutachten belassen. Zudem hätte dieser die PA-Krankenaktenaktenfälschung der Person Kasling vom 16.07.2003 als wahr verwandt, wie die von Pistorius unaufgeklärt gehaltenen PA-Einträge 1992-2000. Die betreffenden Vorfälle erklärte er Juli 2000 für beendet.

Die Landesschulbehörde Kasling verwies in dem Zeitraum 18.12.2002 bis März 2003 auf bestehende Mitwirkungspflicht – ansonsten werde ich nach vorliegenden Erkenntnismitteln zwangspensioniert. 16.03.2003 beantragte ich die Nennung dieser Erkenntnismittel, der Beweismittel für psychische Krankheit, die Kasling mir nicht nannte. Kasling suggerierte mir 25.02.2003 das 18.12.2002-Gutachten als das relevante Beweismittel. Er forderte von mir keine passive Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung, sondern dass ich selber aktiv einen Termin für eine psychiatrische Untersuchung bei Weig beantrage, gleichbedeutend mit Selbstbeantragung, Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient und damit eines Bekloppten. Damit verbunden gäbe ich meine Einsicht in derartige Krankheit vor. Für den Fall meiner Weigerung drohte er mir mit dem großen Übel der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach den ihm vorliegenden Erkenntnismitteln. 16.03.2003 beantragte ich von Kasling deren Nennung. Natürlich nannte er mir diese nicht. Kasling wusste, das bei einer Selbstbeantragung auf Basis 18.12.2002-Gutachten, Weig ausschließlich von den Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens ausgehen würde. In diesem Wissen ist die arglistige Täuschung des behördlichen Juristen Kasling begründet. Während der Untersuchung wäre Weig von dem mir unterstellten 15.11.2002-Gutachten ausgegangen, der vermeintlichen Zusammenfassung ‘meiner eigenen Mitteilungen des Patienten an den Arzt‘, ohne das ich hierüber Kenntnis gehabt hätte.

Weig wäre bei einer von mir auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst beantragten Untersuchung von den 15.11.2002-Aussagen ausgegangen. Aber nicht nur von meiner Kenntnis, sondern von der Vielzahl der psychiatrischen Aussagen dieser ‘eigenen Mitteilungen des Patienten an den Arzt‘:
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 selber einen seit 1992 bis zum Untersuchungstag Nov.2002 bestehenden Streit (nicht beendet, da Präsens!) mit allen Kollegen und Vorgesetzten eingestanden/vorgegeben.
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 selber die diesen Streit vermeintlich dokumentierenden PA-Einträge ab 1992 nicht widersprochen und akzeptiert
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 nach meinen eigenen Mitteilungen das Mobbing nicht erwähnt und Mobbing ausgeschlossen. Damit hätte ich selber das im Abschlussbericht 18.11.2002 der Schüchtermann-Klinik genannte Mobbing dementiert.
– Somit hätte ich am Untersuchungstag 04.11.2002 seit Juli 2000 bis Nov. 2002 (Präsens!; nicht beendet, fortbestehend) angegeben, mich in einer nicht abgeschlossenen nervenärztlichen Betreuung mit bestelltem Betreuer befunden zu haben.
– Somit wären am Untersuchungstag 04.11.2002 die erlittenen Krankheiten Herzbeschwerden und als Folge Insult Ausdruck eines hohen Leidensdrucks, der aber auf Grund vermeintlich ‘eigener Mitteilungen des Patienten an den Arzt‘ auf eine auf mich zu beziehende bestehende (nicht beendet, da Präsens!) psychische Krankheit zurückzuführen ist.
– etc.

Wenn ich, wie Kasling 25.02.2003 forderte, auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens die psychiatrische Untersuchung selbst beantragt und von Weig hätte durchführen lassen, hätte ich im Rahmen der Selbstanamnese zu den 15.11.2002-Aussagen aus Unkenntnis zwangsläufig geschwiegen. Kasling als Verwalter meiner PA wusste, dass ich keine PA-Einsicht beantragte und vornahm und somit von dem 15.11.2002-Gutachten nichts wusste. Kasling war sich ebenso bewusst, das Weig von ‘meinen Mitteilungen an den Arzt‘ am 04.11.2002, zusammengefasst 15.11.2002, und damit mir unterstellter Kenntnis ausgehen würde. Das war weiterer Täuschungszweck und taktisches Kalkül des Kasling: Weig hätte daher mein Schweigen aus Unkenntnis als krankheitsbedingtes Verschweigen in Kenntnis der 15.11.2002-Aussagen zu bewerten gehabt. Der psychiatrische Fachausdruck dafür lautet ‘krankheitsbedingte Dissimulation‘. Die mehr als zwei Jahre alte Bescheinigung des Pawils hätte für Weig keine Relevanz gehabt; den erst nach dem 25.01.2003 versandten Abschlussbericht 18.11.2002 der Schüchtermannklinik, hier der psychologischer Bericht 14.10.2002, hätte Weig nicht vorgelegen. Ob von der S.Klinik Absicht oder nicht sei dahingestellt: in dem Zeitfenster der psychiatrischen Untersuchung des Weig 15.11.02-18.12.2002 lag der 18.11.2002 terminierte Abschlussbericht der Bericht, da erst nach 25.01.03 verschickt, selbst mir nicht vor. Ich hätte diesen Weig nicht vorlegen können.

Mit dieser Gutachtenfälschung/-manipulation verstieß Amtsarzt Dr.Bazoche insbesondere gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet), die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend.
Er nahm nach meinen ausführlichen Ausführungen Juni 2002 und 04.11.2002 zum langjährigen Mobbing im dienstlichen Umfeld die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG nicht vor.
Ebenso unterblieb die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG.
Unterweisung beinhaltet zunächst, die Verursacher zu ermitteln. Diese Ermittlungen nahm die Landesschulbehörde in Person des Kasling und des zuständigen schulfachlichen Dezernenten Rittmeister nach bereits 14.08.1996 erfolgter Dienstunfallanzeige wegen Mobbing nicht vor. Im Gegenteil.
Bazoche thematisierte meine ausführlichen Ausführungen (06.09.2002 und 04.11.2002) zum Mobbing in seinen Gutachten 15.11.2002/18.12.2002 nicht. Er veranlasste die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling nicht zur Durchführung der nach EU-Recht und Deutschem Recht Arbeitsschutzgesetz ab 1996 !! vorzunehmenden Gefährdensanalyse (Mobbinganalyse). Nach Auskunft des Kasling wurde diese bis heute nicht (Schreiben Kasling vom 26.04.2006) durchgeführt. Damit gestand die Landesschulbehörde Kasling nicht nur ein, in dem Zeitraum ab 1996 bis 26.04.2006, gegen EU-Recht verstoßen und absolut nichts gegen Mobbing unternommen zu haben. Im Gegenteil: Kasling beteiligte sich selber daran.
Auch Bazoche unternahm nicht nur nichts, um künftiges Mobbing zu verhindern. Im Gegenteil: er unterstellte in den 15.11.2002- und 18.12.2002-Gutachten, das ich selber dieses langjährig an mir ausgeübte Mobbing nicht erwähnte und damit als nicht existent vorgab.
Stattdessen nahm Bazoche eine Konversion des an mir ausgeübten langjährigen Mobbing in einen ursächlich auf mich zurückgeführten langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit vor. Perfiderweise unterstellt er diesen als von mir selber vorgenommen: ich soll ihm das Mobbing ‘als meine Mitteilungen an den Arzt‘ selber als permanenten langjährigen Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten sowie daraus resultierender Betreuung zugewiesen haben. Und Bazoche war zu feige, mir das 15.11.2002-Gutachten mit diesen Aussagen im derzeit laufenden Zwangspensionierungsverfahren zu nennen.
Mit derart zu interpretierenden unwahren Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens leitete Bazoche das Psychiatrisierungsverfahren ein und beauftragte damit Prof. Weig vom LKH Osnabrück. Damit schlossen Bazoche und Kasling die Aufdeckung der bereits ab 1996 begangenen landesschulbehördlichen Verstöße gegen EU-Recht und Deutsches Recht aus. Psychiatrisierung als Mittel, um langjährige schulische und landesschulbehördliche Rechtsverstöße zu kaschieren. Die Landesschulbehörde hätte bereits als Folge meiner Dienstaufsichtsbeschwerde 14.08.1996 wegen Mobbing dieses Gesetz anzuwenden gehabt.

Deshalb: WARNUNG vor dem Amtsarzt Dr. Bazoche, dem jetzigen Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg 

3. Wie ging es nun weiter?
Bazoche gab am 17.02.2003 den Untersuchungsauftrag an die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling zurück. Dieser erklärte mich 19.03.2003 für dienstunfähig, weil ich die 25.02.2003 geforderte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens verweigerte.
Am 23.02.2004 übergab ich Kasling eine Daten DVD über das dokumentierte Mobbing und den 18.11.2002-Abschlussbericht (mit psychologischem Teil14.10.2002) der Schüchtermannklinik. Ich wies darauf hin, dass dieser Bericht eine psychiatrische Erkrankung ausschließt, Arbeitsfähigkeit als Lehrer attestiert und deshalb eine selbst beantragte Untersuchung nicht in Frage kommt. Während des dreistündigen Gesprächs !! gab Kasling das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor und erwähnte mit keinem Wort:
– das die Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens für eine in 2004 durchzuführende psychiatrische Untersuchung maßgeblich bleiben, und nicht die des 18.12.2002.
– das von ihm in meine PA platzierte Dr. Zimmer-Schreiben16.07.2003.
– die psychiatrische Verwendung der PA-Einträge 1996-2000.

Der nach meinem Widerspruchs 19.03.2003 von Kasling eingesetzte Ermittlungsführer Boumann von der Bez.reg. Oldenburg forderte meine Einwilligung in die psychiatrische Untersuchung. Das perfide Spielchen begann von Neuem:
Nun verweigerte Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 die 17.06.04 beantragte Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände (Beweismittel psychischer Krankheit). Das Verwaltungsgerichts Osnabrück Richter Specht entschied mit Beschlusses 3B23/04 v. 13.07.2004: ich habe keinen Rechtsanspruch auf Nennung weitergehende Begründungen.

Im Klartext: Die mir von Kasling für die psychiatrische Untersuchung mitgeteilten Anordnungsbegründungen des 18.12.2002-Gutachten haben nach Richter Specht für mich als ausreichend zu gelten.
Die weiteren darüber hinausgehenden Begründungen/Beweismittel sind nur zur psychiatrischen Verwendung für den behördlich beauftragten Psychiater in der Untersuchung in 2004 bestimmt. Es sind die als ‘wahr geltenden‘ amtsärztlichen Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens und die von Kasling nach diesem Datum hinzugefügten weiteren hammerharten unwahren psychiatrischen Untersuchungsgegenstände.
Es handelt es sich hierbei um die PA-Einträge 1996-2000, das sind die von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle, die Kasling als unwahre PA-Einträge rechtswidrig ohne Anhörung in meine PA platzierte. Diese Rechtswidrigkeit gestand er 29.05.2007 dem Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz ein.
Ferner um die PA-Krankenaktenfälschung des Kasling (Landesschulbehörde) vom 16.07.2003.

Fortsetzung siehe:
Inquisitorische Aktenführung – Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 2

 

Konversionsbetrug und Verstoß gegen EU-Recht

 

von E2200 @

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht bei blog.de 2008-07-12 – 18:57:28

Vorbemerkung:
Konversion (von lat. conversio „Umwendung“) steht in der Psychiatrie für Umwandlung seelisch bedingter Konflikte in körperliche.
Konversion ist in der Psychoanalyse nach Sigmund Freud ein Begriff für die Übertragung von Affekten wie Angst, Aggression, Wut, usw. auf Organe. Symptome wie Herzrhythmusstörungen, Ohnmacht, Kopfschmerzen/Migräne, u.v.m. lassen sich als psycho-somatische Krankheiten oft als Übertragung, als funktionelle Krankheit, einordnen.
Dabei geht es um das Verdrängen von unerträglichen psychischen Zuständen auf die körperliche Ebene.
Die Konversion ist eine naheliegende Schutzfunktion des Ichs, die wegen der körperlichen Leiden, die dadurch ausgelöst werden, pathogen ist.
Der Vorgang der Verschiebung von der Psyche in das Soma ist ein Abwehrmechanismus. Er soll unangenehme, unerträgliche Konflikte vom Ich-Bewusstsein fernhalten.

Dem Unterbewusstsein erscheint es zu aufwendig, sich dem Konflikt zu stellen und ihm adäquat zu begegnen.

Anfang Einschub:
Bettelheim: Verhalten in Ausnahmesituationen – Zwang.
Psychoanalytiker Bruno Bettelheim war in den Konzentrationslagern Dachau und Buchenwald. Herausgerissen aus dem intakten sozialen Umfeld und den KZ-Schergen ausgeliefert bestand keine Möglichkeit, sich diesem Konflikt zu stellen und ihm adäquat zu begegnen.
Er erlebte im KZ die Desintegration psychisch gesunder Menschen und musste hilflos und untätig zusehen, wie in dieser “Extremsituation“ Psyche und Persönlichkeit von Menschen systematisch zerstört wurden.
Er versuchte zu erkennen, was psychologisch hinter allem steckt und beobachtete sich selbst und andere sorgfältig. Ihm war nur undeutlich bewusst, dass ihn dieses Verhalten vor dem Zerfall der Psyche und der Persönlichkeit schützen sollte.
Das KZ bewirkte eine Zerstörung der gesunden Psyche. Zwangsläufig fand die Konversion einer gesunden Psyche in eine ungesunde Psyche/psychische Störung statt und als Folge die Konversion der Verschiebung von der Psyche in das Soma (funktionelle Erkrankungen).
Er stellte fest, dass das, was mit ihm geschah – zum Beispiel die Spaltung in ein Ich, das beobachtete, und eines, dem Dinge zustießen, – ein typisches Beispiel von Schizophrenie war.
Er stellte die Extremsituationen im Konzentrationslager als Ursache von Schizophrenie fest.
Herausgerissen aus dem intakten Lebensumfeld stellten sich Persönlichkeits- und Verhaltensveränderungen zwangsläufig als das Ergebnis traumatischer Erlebnisse ein. Und als Folge davon funktionelle Erkrankungen.
KZ-Konversion:
Die mit dem Zeitpunkt des Herausreißens psychisch gesunder Menschen aus dem intakten Umfeld beginnende soziale Desintegration, die unerhörten psychosozialen Belastungen/Folterungen mit dem einzigen Zweck der Vernichtung manifestierte sich an den das KZ überlebenden Menschen in zunehmend unerträglichen psychischen Zuständen und funktionellen körperlichen Beschwerden.
Der Ursprung dieser psychiatrischen Erscheinungsformen war allein begründet in diesen vorsätzlich langfristig konstruierten äußeren Umständen und lag nicht im Naturell dieser Menschen.
Für diese Menschen bzw. deren Unterbewusstsein bestand im KZ keinerlei Möglichkeit, sich dem aufoktroyierten Konflikt zu stellen und adäquat zu begegnen. Auch deren Angehörige erreichten bei den Nazi-Richtern nichts.
Jeder Amtsarzt und jeder Psychiater hätte an den Überlebenden des Holocaust eine ungesunde Psyche festgestellt, ebenso die pathogenen Folgeerscheinungen. Unter Ignorierung der Vorgeschichte wäre der Übergang vom Nazi-KZ zum Psychiatrie-KZ nahtlos vollzogen worden.
Ende Einschub

Ausführungen:


Ein über mehr als 10 Jahre an mir als Einzelperson ausgeübter landesschulbehördlich konsequent unaufgeklärt gehaltener eskalierter Mobbingprozess, meine Klärungsbemühungen wurden ignoriert und mit wiederholt angekündigter Existenzvernichtung sanktioniert, war eine von staatlich bediensteten Mobbingverursachern der BBS Melle konstruierte psychologisch ähnliche langjährige Ausnahmesituation, wobei diese Verursacher zudem unbeteiligte Dritte des unmittelbaren dienstlichen Umfeldes insinuierten, infiltrierten und diese in ihrer Funktion als Entscheidungsträger manipulierten und dazu benutzten, sich selber im Hintergrund belassend, mich als Einzelperson zu diskriminieren und meine innovativen beruflichen Arbeiten zu diskreditieren.

Bezogen auf die Vielzahl der nicht in der Personalakte (PA) platzierten erzeugten Mobbing-Drucksituationen waren meine daraus resultierenden Beschwerden gering. Diesen wenigen Beschwerden als Formen des ’sich Wehrens’ ging der damalige Schulleiter Kipsieker der BBS Melle nicht adäquat nach, deutete diese als Nonsens um, um diese dann kausalattribuiert als psychisch krank mir als dem Beschwerenden als unwahre Personalakteneinträge zuzuweisen – ohne meine Kenntnis. Wobei der für die PA-Einträge verantwortliche Schulleiter Kipsieker diese zudem verstärkend als von unbeteiligten Dritten (Lehrer, Schüler, Betriebe, etc.) meines unmittelbaren dienstlichen Umfeldes veranlasste Datenerhebungen darstellte. Auch diese Dritten hatten hierüber keine Kenntnis.
Die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling und des damaligen Behördenleiters Pistorius übernahm nicht nur derartig mit Beginn der 1990-er Jahre erstellten schulischen Personalakteneinträge ohne Anhörung rechtswidrig, wie Kasling 29.05.2007 dem Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz eingestand. Die Behörde fälschte sogar im laufenden Zwangspensionierungs-/genauer: Psychiatrisierungsverfahren meine Personalkrankenakte. Kasling und Giermann wiesen mir für den Zeitraum ab 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Behandlungen und mehrfach gutachterlich attestierte psychische Krankheiten (Plural) einer ganz anderen Person zu. Für beide in 2002 und 2004 von Kasling/Giermann vorgesehene psychiatrischen Untersuchungen vermeintliche Beweismittel meiner psychischen Krankheit. Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung ist der Nachweis mindestens zwei Jahre vor der Untersuchung bestehender Krankheit. Diesen Nachweis erbrachten diese juristischen landesschulbehördlichen Mitarbeiter vor dem behördlich bestimmten Psychiater. Und dieser Psychiater ist nicht autorisiert, diesen gefälschten Nachweis auf Wahrheit hin in Frage zu stellen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg diese Fälschung als Fehler abtat und damit die Fälscher sakrosankt hielten, handelt es sich um Vorsatz. Nach schriftlicher Aussage des Dr. Zimmer war eine Verwechselung auf Grund der markanten Kenndaten eineindeutig auszuschließen. Es handelte sich um vorsätzlichen behördlichen Konversionsbetrug, mit dem die Behörde dem von ihr beauftragten Psychiater für diesen Zweijahreszeitraum schwerwiegendste nicht heilbare psychische Krankheit als wahr vorgab. Damit gaben Kasling/Giermann die Erforderlichkeit von Betreuung, Zwangsbehandlung, Zwangseinweisung, Zwangsmedikation, etc. vor und bestätigten die im amtssäsrztlichen 15.11.2002-Gutachten mir zugewiesene Betreuung, die es nach Auskunft des Amtsgerichts Osnabrück und des vermeintlichen Betreuers Dr.Pawils nicht gab und gibt.
Einzig aus Sicht der schulischen und behördlichen Verursacher ist nachvollziehbar, das diese die Möglichkeit der beantragten Aktenberichtigung konsequent ausschlossen, um damit ihre Reputation zu sichern und die begangenen Rechtsverstöße zu kaschieren.

Mit der von den Mobbingverursachern zu Beginn der 1990-er Jahre auf schulischer Ebene schleichend vorgenommenen sozialen Desintegration einher ging die psychische Destabilisierung. Letztlich wurden die vom damaligen Schulleiter Kipsieker zu verantwortende Vorfälle umgedeutet und mir zugewiesen als psychische Störung. Dokumentiert in unwahren Akteneinträgen, die mir dieser und die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling, in Verantwortung des damaligen Behördenleiters Pistorius, gegen NBG verstoßend, sämtlich vorenthielten. Der meine PA führende Kasling gab 29.05.2007 vor, in dem Zeitraum 1992 bis zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung 2002 keine Nachteiligkeit der unwahren PA-Einträge erkannt zu haben. Vor dem Hintergrund der von Kasling vorgenommenen Personalkrankenaktenfälschung vorsätzliche Unwahrheit. Und danach gab es keine. Die von Kasling vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 deckt den Zeitraum ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend ab. Ist die Personalkrankenaktenfälschung nur ein harmloser Fehler, taktisches Kalkül als Nachweis eines kontinuierlich zunehmenden psychiatrischen Entwicklungsprozesses oder Ausdruck geistiger Umnachtung? Im Ergebnis leugneten Kipsieker/Kasling/Pistorius den langjährigen Mobbingprozess, lehnten als Verursacher die Verantwortung dafür ab und stellten diesen über die Akten umgedeutet als Entwicklungsprozess meiner psychischen Störung/Krankheit dar. Somit erzeugten sie psychologisch eine KZ-ähnliche langjährige Ausnahme-/Extremsituationen.
Obwohl ich mich diesen in der PA dokumentierten Konflikten, auch den nicht darin dokumentierten (von mir aufgezeichnet), stets stellte und eine Lösung anstrebte, schlossen die Verursacher auf schulischer Ebene nachweisbar konsequent jede Möglichkeit einer adäquaten Konfliktlösung aus, wie z.B. nach meiner Dienstunfallzeige 14.08.1996 wegen Mobbing gegen Kipsieker und Bußmann. Ebenso beließ auch auf behördlicher Ebene Juli 2000 der damalige Behördenleiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius die auf Schulebene unaufgeklärt gehaltenen Konfliktlagen unaufgeklärt, indem er diese vor allen Kollegen für beendet erklärte. Wobei er mir gleichzeitig mein Einverständnis für die zukünftige Nichtklärung dieser Vorfälle abnötigte unter Androhung der Versetzung in den Ruhestand über den Amtsarzt (Zwangspensionierung, psychiatrische Untersuchung) als angekündigtes großes Übel. Mit dieser Nichtklärung eröffnete sich Pistorius die Möglichkeit, die Ursache für diese Vorfälle späterhin umzudeuten und gegen mich zu verwenden, genauer: über den Amtsarzt psychiatrisch gegen mich verwenden zu lassen. Genau das ist geschehen – aber ohne meine Kenntnis.
An dieser Stelle verweise ich auf die behördlich (damalige Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje) Jan 1999 veranlasste und durchgeführte Aktenvernichtung beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück und der Weigerung des Landrats Hugo in 20.06.2007, Kopien der vernichteten Akten der Gesundheitsakte wieder zuzuführen. Mit dieser Aktenvernichtung schließt Hugo den Nachweis vollständiger Genesung von einer Hirnhautentzündung und vollständig wiedererlangter Dienstfähigkeit aus, wie er ab 1999 für einen behördlich bestimmten Psychiater die Möglichkeit eines falschen Rückschluss bezogen auf die Ursache einer psychiatrischen Erkrankung eröffnete. Siehe hierzu unter ‘Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung‘.
Mit dieser Nichtklärung schloss Pistorius in Juli 2000 die Möglichkeit der Zurückführung der konstruierten psychosozialen Belastungen, die soziale Desintegration und die psychische Destabilisierung also, auf diese Mobbingverursacher aus.

Damit verstieß Pistorius insbesondere gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland 07.08.1996 übernommen und als Gesetz verabschiedet), die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend. Er nahm nach meiner Dienstunfallanzeige wegen Mobbing 14.08.1996 und nach Juli 2000 die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG etc. nicht vor.

Die vom damaligen Schulleiter Kipsieker rechtswidrig erstellten unwahren PA-Einträge platzierte die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling rechtwidrig, da ohne vorherige Anhörung, in meine PA. Behördenleiter Pistorius initiierte/akzeptierte in 2002 die rechtwidrige amtsärztliche Verwendung im 15.11.2002-Gutachten als entscheidende Anordnungsbegründung für eine psychiatrische Untersuchung im Zwangspensionierungsverfahren. Die Landesschulbehörde Kasling gestand diese Rechtwidrigkeiten dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz 29.05.2006 ein.
Perfide war, das Pistorius mehr als zwei Jahre nach dem Juli 2000 die für beendet erklärten Vorfälle ohne meine Kenntnis und ohne Kenntnis der einbezogenen unbeteiligten Dritten (Kollegen, etc.) dennoch verwandte, genauer: vom Amtsarzt psychiatrisch verwenden ließ. Er ließ damit auf Basis der bis 2000 rechtwidrig erstellten unwahren PA-Einträge vom Amtsarzt eine Umdeutung der Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen Konfliktlagen vornehmen, als im 15.11.2002-Gutachten Amtsarzt Dr. Bazoche gutachterlich behauptete/unterstellte, dass ich mir für die zurückliegenden erledigt geltenden Vorfälle selber die Ursache zugewiesen habe. Bazoche gab im 15.11.2002-Gutachten sogar für den konfliktfreien Zeitraum Juli 2000 bis Nov. 2002 weitere Konfliktlagen als aktuell bestehend und von mir verursacht vor sowie eine bestehende nervenärztlicher Betreuung. Bazoche gab der Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 Az. 560 Js 26009/06 an, dass ich ihm selber derartige Mitteilung am Untersuchungstag 04.11.2002 machte. Bazoche unterstellt mir somit, ihm derartige Unwahrheit 04.11.2002 gesagt zu haben. Meine Tonbandaufzeichungen, meine Frau und die Sekretärin des Bazoche belegen das Gegenteil. Diesen Nachweisen gingen die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg nicht nur nicht nach, sondern unterstrichen die Notwendigkeit meiner psychiatrischen Untersuchung.

Nach §59aNBG ist der Amtsarzt Bazoche gehalten, mir auf Antrag eine Abschrift seines 15.12.2002-Gutachten auszuhändigen. Der juristischen Rat einholende Amtsarzt erhielt vom Pistorius-Mitarbeiter Jurist Kasling zuletzt 05.03.2003 (Gesundheitsakte Blatt 83) die falsche Rechtsauskunft, trotz meines 30.11.2002-Antrags mir das 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen (Verstoß gegen §59a NBG). Damit bezweckten Amtsarzt Dr.Bazoche und die Behörde Kasling den Ausschluss meiner Kenntnis dieser 15.11.2002-Aussagen und den Ausschluss der Möglichkeit meines Nachweises der 15.11.2002-Aussagen als unwahr, und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung 10.12.2002, um deren Verwendung als wahr durch Prof. Weig zu erreichen.

Um meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens auszuschließen und meine Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung zu erreichen, initiierten/akzeptierten Pistorius/Kasling neben der 15.11.2002-Gutachtenfälschung sogar einen Gutachtenbetrug des Amtsarztes Bazoche über zwei verschiedene Gutachten: der beauftragte Psychiater Prof. Weig erhielt für die Dauer des Untersuchungszeitraums 10.12.2002 bis 18.12.2002 das 15.11.2002-Gutachtens, aber ich nicht. Nachdem Weig den U.auftrag am 18.12.2002 zurückgegeben hatte, erhielt ich stattdessen mit Datum 18.12.2002 ein vollkommen anderes. Amtsarzt Bazoche, die Behörde Kasling/Giermann, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht suggerierten mir in Kenntnis dieser Gutachtenfälschung/-manipulation diese 18.12.2002-Anordnungsbegründung als relevant, begründeten damit bestehende Mitwirkungspflicht an der psychiatrische Untersuchung nach NBG und unterstellten mir Krankheitsuneinsichtigkeit.

Damit setzte Pistorius meine soziale Desintegration und meine psychische Destabilisierung fort und leitete den behördlichen Konversionsbetrug ein. Denn nach vorgesehener Selbstbeantragung dieser Untersuchung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens wäre der beauftragte behördliche Psychiater nicht von diesem, sondern von dem amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten und der mir unterstellten Selbstzuweisung der Ursache psychiatrischer Erkrankung ausgegangen. In der Fortsetzung forderte Kasling wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 25.02.2003 (Frist 05.03.2003), meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens. Er drohte mir mit dem großen Übel, nach ihm vorliegenden Erkenntnismitteln über meine Dienstfähigkeit zu entscheiden, ohne mir diese zu nennen. Ich forderte Kasling 16.03.2003 mit Frist 22.03.2003 auf, mir seine Erkenntnismittel im Einzelnen schriftlich mitzuteilen, die ihn zur Fortführung des Verfahrens nach §56 NBG berechtigen. Keine Antwort. Er vorenthielt mir also die Aussagen des ihm bekannten 15.11.2002-Gutachtens als die ihm vorliegende entscheidende Erkenntnismittel.
Wegen meiner Verweigerung veranlasste/verantwortete Pistorius über seinen Mitarbeiter Dezernent Giermann mit Schreiben vom 02.05.2003 auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens mir Krankheitsuneinsichtigkeit zu unterstellen und mir meinen freien Willen abzusprechen. Bezeichnend war 02.05.2003, das er wieder das 15.11.2002-Gutachten nicht nannte und vorsätzlich meine Kenntnis darüber ausschloss.
Giermann/Kasling bezweckten meine selbst beantragte psychiatrische Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens, damit in der Untersuchung Weig von den mir vorenthaltenen ‘vorliegenden Erkenntnismitteln‘ des 15.11.2002-Gutachtens ausgeht.

Meine auf Selbstbeantragung basierende Mitwirkung erfolgte nicht, weil es zu keiner Zeit eine psychiatrische Erkrankung gab und mir der Amtsarzt zum einen die 15.11.2002-Begründungen vorenthielt und selbst die 18.12.2002 genannten Gründe am Tag der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 und vor dem Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht nannte. Zum anderen auch deshalb nicht, weil zuletzt drei Wochen vor dem 04.11.2002 die Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde eine psychiatrische Erkrankung ausschloss. Nach 15.11.2002-Gutachten bezog Amtsarzt Bazoche eine derartige Erkrankung ausschließlich auf den dienstlichen Bereich, wobei die Schüchtermannklinik eine partielle Psychose definitiv ausschloss.

Nach verweigerter Selbstbeantragung stellten die Landesschulbehörde Kasling Dienstunfähigkeit fest und versetzte mich in den Ruhestand. Nach Einspruch forderte nun der von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling beauftragte Ermittlungsführer Boumann ebenfalls eine psychiatrische Untersuchung. Auch Boumann nannte mir 22.06.2004 die 17.06.2004 beantragten aktuellen behördlich ‘vorliegenden Erkenntnismitteln‘, die in der Untersuchung zu verwendenden ‘Beweismittel psychiatrischer Krankheit‘ vor dieser Untersuchung nicht, zu denen ab 16.07.2003 die behördlich von Kasling/Giermann initiierte PA-Krankenaktenaktenfälschung hinzukam. Boumann nötigte mich zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis vorher ausgeschlossener Nennung der Erkenntnismittel/Beweismittel und drohte mit dem Übel der Feststellung der Dienstunfähigkeit, wenn ich die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung von der vorherigen Nennung dieser Erkenntnismittel abhängig mache.
Um die Aktualität vermeintlich bestehender psychiatrischer Krankheit für diese Untersuchung nachzuweisen, initiierten Pistorius-Mitarbeiter Kasling und Giermann in Verantwortung des Pistorius die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003, den Zeitraum ab 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehend abdeckend. Mit der darin vorgenommenen Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person auf mich weiteten diese Personen die im 15.11.2002-Gutachten zunächst partiell auf den Dienst unterstellte psychiatrische Erkrankung auf meine gesamte Person aus und drückten damit für diesen Zeitraum die eskalierte Zunahme dieser Erkrankung aus. Als vermeintlicher weiterer behördlicher Beweis in 2004 für die bereits 25.02.2003 unterstellte Krankheitsuneinsichtigkeit und die Notwendigkeit, dass mir der freie Wille abzusprechen ist.

Eine psychiatrische Krankheit ist gutachterlich nur zu konstatieren beim Vorliegen des Nachweis eines langjährig zunehmenden und aktuell bestehenden psychiatrischen Krankheitsprozesses.
Für eine nach 16.07.2003 in Juni 2004 behördlich vorgesehene weitere psychiatrische Untersuchung behaupteten/unterstellten Kasling und Giermann mit ihrer Fälschung für den 2000 beginnenden und bis über Juli 2003 offenen Zeitraum diese vermeintliche Zunahme und Aktualität bestehender psychiatrischer Krankheit, als wahr dokumentiert in meiner Personalakte. Der behördlich beauftragte Gutachter hat die behördlich vorsätzlich gefälschten Vorgaben als wahr zu übernehmen. Da in meiner PA sich keine der in der PA-Fälschung genannten Therapien, Begutachtungsergebnisse, Diagnosen befinden, sollte der Gutachter zudem dazu verleitet werden davon auszugehen, dass ich diese der Behörde vorsätzlich vorenthalten habe, um meine vermeintliche psychische Krankheit zu verbergen.
Natürlich informierte mich Kasling nicht über seine Personalkrankenaktenfälschung. Und wieder versuchte ein Behördenvertreter, diesmal der juristische Dezernent (dienstlicher Richter) Ermittlungsführer Boumann von Nieders. Regierungsvertretung. Oldenburg, unter Verweigerung der Juni 2004 beantragten Nennung der PA-Fälschung, meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung zu erreichen.

Der Konsorte des Pistorius, Ermittlungsführer Boumann, berief sich auf den Beschluss 3B23/04 v. 13.07.2004 des Richters Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück. Danach habe ich keinen Rechtsanspruch auf die zuletzt 17.06.2004 beantragte Nennung und damit Kenntnis der Summe der behördlichen Erkenntnismittel, den Beweismitteln psychiatrischer Krankheit, vor der psychiatrischen Untersuchung, also der psychiatrischen Verwendung der:
– von Pistorius Juli 2000 für beendet erklärten Vorfälle (PA-Einträge 1992-2000),
– amtsärztlich(Bazoche)/landesschulbehördlich(Kasling) mir vorenthaltenen Anordnungsbegründungen (15.11.2002-Gutachten) und
– landesschulbehördlichen 16.07.2003-PA-Krankenaktenfälschung (Kasling).
Im Sinn des Behördenleiters Pistorius bezweckten Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann die Verwendung dieser behördlichen Erkenntnismittel durch einen behördlich/amtsärztlich vorgegebenen psychiatrischen Entscheidungsträger als ‘wahr‘ und widerspruchsfrei im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung. Bei gleichzeitigem Ausschluss meiner vorherigen Kenntnis/Klärung und damit der vorherigen Möglichkeit meines Nachweises als gefälscht/unwahr. Außerdem qualifizierten Richter Specht 3A111/05 v. 29.06.2005 und Ermittlungsführer Boumann (01.12.20024) das per Daten DVD vorgelegte dokumentierte Mobbing, also die von Pistorius Juli 2000 für beendet erklärten unaufgeklärt belassenen Vorfälle (1992-2000), als ‘Mobbingszenario‘ und als ‘substanzloses Substrat‘ ab. Damit nahmen Specht und Boumann eine Konversion des langjährigen Mobbingprozesses in einen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit vor. Wobei die Konstatierung derartiger Krankheit, im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt bereits vorgegeben, der vom Ermittlungsführer vorgegebene behördliche Psychiater vornehmen sollte. Dessen Aufgabe sollte die Konversion, genauer: Konversionsbetrug, der vorgelegten amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel in psychiatrische Wahrheit sein.
In Kenntnis dieser mir vorenthaltenen behördlichen Erkenntnismittel (gefälschte Beweismittel psychiatrischer Krankheit) unterstellten mir Richter Specht in 3A116/02 / 3A111/05 und Boumann im Bericht 01.12.2002 mit der Verwendung und im Sinn der Bedeutung des fachsprachlichen Begriffs (Mobbing-) Szenario eine nach Nov.2002 ‘geplante hypothetische Aufeinanderfolge von Ereignissen, die ich zur Beachtung kausaler Zusammenhänge konstruiert habe‘.
Beiden Richtern unternahmen eine unverschämten Konversion des nachgewiesenen/dokumentierten Mobbing in ‘Szenario‘/‘substanzloses Substrat‘/Konstrukt. Wobei perfiderweise diese Richter diese Konversion als von mir vorgenommen vorgaben. Denn nach den amtsärztlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Selbstzuweisungen von ‘Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten und nervenärztlicher Betreuung‘ schloss ich vermeintlich selber das an mir ausgeübte Mobbing aus. Mit dieser Konversion, genauer: mit diesem Konversionsbetrug der Richter Specht und Boumann, deuteten beide im Sinn der Behörde das zuletzt von Pistorius unaufgeklärt belassene Mobbing nicht nur um als von mir konstruiert, sondern schrieben diese unterstellte Konstruiertheit wegen des amtsärztlichen Verweises auf eine vermeintlich vorliegende nervenärztlichen Betreuung als Hirngespinst und Spinnerei fest. Mit dieser richterlichen Psychotrickserei schrieben Specht und Boumann die gutachterlichen 15.11.2002-Aussagen als wahr fest, hielten Amtsarzt Bazoche sakrosankt und schlossen von vornherein die Notwendigkeit/Erforderlichkeit aus, sich überhaupt mit dem unterstellten Hirngespinst Mobbing auseinanderzusetzen.
Daher ist noch nicht einmal von einer unqualifizierten Ermittlungstätigkeit/Sachverhaltsbewertung dieser Personen Specht und Boumann auszugehen, sondern von auf absoluter Unkenntnis beruhender vorsätzlich unwahrer sowie diskriminierender und diskreditierender Behauptung. Damit qualifizierten diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Entscheidungsträger (beide sind Richter) ihren geistigen Ausfluss nicht nur selber als ‘substanzloses Substrat‘ ab, sondern verstießen rechtsbeugend gegen ihren Berufsethos und ihre dienstlichen Pflichten als Richter, indem sie allein die Möglichkeit der ihnen obliegenden Mobbing-Sachverhaltsermittlung/Ermittlungstätigkeit ausschlossen. Von deren Feststellung als reales Mobbings ganz zu schweigen.
Zudem schädigten mich beide mit derartigen Unterstellungen vorsätzlich im derzeit laufenden Zwangspensionierungsverfahren.
Deren geistiger Ausfluss ist Fortsetzung und Festschreibung der von Pistorius praktizierten Konversion: langjährig praktiziertes unaufgeklärt gehaltenes Mobbing wird umgedeutet als Mobbingszenario. Mit dem 3A116/02 v. 04.11.2004 (Specht) und 01.12.2004 (Boumann) verwandten Begriff Szenario unterstellten mir beide die Konstruiertheit des Mobbings und das Mobbing als Hirngespinst. Beide legalisierten bzw. schrieben damit fest – ohne meine Kenntnis – die Verwendung der von Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle als vermeintliche Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit. Zudem unterstellte der Amtsarzt im 15.11.2002-Gutachten, dass ich diese Konversion selber vorgenommen habe: ich soll dem Amtsarzt diese Vorfälle selber als auf mich bezogene Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit genannt haben.
Specht verwandte in seiner Urteilsbegründung 4.11.04, zugestellt 09.11.2004, das 15.11.2002-Gutachten ebenso nicht, wie die für die psychiatrische Untersuchung vorgesehene Verwendung der mir vorenthaltenen PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003. Deshalb nicht, weil ich in dieser Kenntnis das Urteil erfolgreich angefochten hätte und die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zurückgenommen worden wäre. Anfechtung des 3A116/02 um diese Verwendung ohne meine Kenntnis sicherzustellen.
Boumann unterstellte im Bericht 01.12.2004, dass ich in dem Zeitraum 09.11.2004 bis 01.12.2004 mich der psychiatrischen Untersuchung verweigerte und stellte meine Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest. Dabei legte er die behördliche 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung als wahr zugrunde, verheimlicht aber weiterhin das als wahr geltende relevante Beweismittel psychiatrischer Krankheit: das gefälschte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten. Er reduziert ‘psychische Gründe‘ allein auf die Vorfälle 1992-2000 und die angeblich verweigerte psychiatrische Untersuchung, die tatsächlich am 28.11.2004 begann. Hierdurch manifestiert sich der weitere Konversionsbetrug des Boumann. Durch Nichtnennung schloss er weiterhin meine Kenntnis der beabsichtigten Verwendung des relevanten Beweismittels 15.11.2002-Gutachten aus. Ganz offenbar war Boumann sogar für eine arglistige Täuschung zu blöd, als er die auf mich bezogenen psychiatrischen Aussagen des Dr. Zimmer 16.07.12003 ohne jegliche Sachverhaltsermittlung als wahr vorgab. Den Nachweis als unwahr und vorsätzlich behördlich gefälscht erbrachte ich Jan 2005 und wies in der Folge nach April 2006 das mir vorenthaltene 15.11.2002-Gutachten als unwahr nach, auf deren Nennung/Kenntnis ich nach Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe.

Der weitere Konversionsbetrug des Richters Specht manifestiert sich im Urteil 3A111/05 v. 29.06.2005 darin, das er für den Zeitraum des störungsfreien Dienstbetriebs Juli 2000 bis zu meiner Erkrankung Dez.2001 eine Störung des Dienstbetriebs behauptete – es gab tatsächlich keine – und die Ursache für das vermeintlich ‘nicht erreichte Ziel eines störungsfreien Dienstbetriebs‘ mir zuwies.
Ferner darauf, das sein Urteil 3A111/05 v. 29.06.2005 sich nochmals auf das im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 mir genannte 18.12.2002-Gutachten bezieht und Specht hieraus Zweifel an der Dienstfähigkeit ableitet (stimmt nicht, entsprechen nicht §54 (12) NBG). Specht wusste 29.06.2005 nach den Akten, dass sich diese Zweifel nicht aus dem nur mir zugesandten 18.12.2002-Gutachten, sondern sich nur aus dem Prof. Weig mitgeteilten und mir vorenthaltenen auf amtsärztlichem Konversionsbetrug beruhenden 15.11.2002-Gutachten ergeben.
Zum Zeitpunkt 29.06.2005 hatte ich die amtsärztliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung noch nicht aufgedeckt.
Der Konversionsbetrug des Richters Specht setzt sich dahingehend fort, dass er nach 3A111/05 nur Gutachten eines hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden behördlich bestellten Psychiaters akzeptiert. Im Klartext: eines Gutachters, der nach Specht-Beschluss 13.07.2004 die sämtlich unwahren und mir vorenthaltenen amtsärztlichen/behördlichen ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ ohne Hinterfragung als wahr zu verwenden hat: das auf amtsärztlichem Konversionsbetrug beruhende 15.11.2002-Gutachten, die behördliche 16.07.2003 PA-Krankenfälschung, die unaufgeklärt gehaltenen und für beendet erklärten Vorfälle bis Juli 2000 sowie den zuletzt für Juli 2000 bis 2001von Specht unterstellten gestörten Dienstbetrieb. Also für den behördlich bestellten Psychiater vorgesehene Entscheidungsgrundlagen, auf deren Kenntnis/Nennung ich nach Richter Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe.

Nach dem 16.07.2003 war die PA-Fälschung das letzte Blatt meiner Personalakte und nur handschriftlich mit Bleistift paginiert. Nach der Spezialvorschrift §101g (3) NBG sind dem Beamten Unterlagen über die Art der Erkrankung sofort nach dem Zeitpunkt der Verwendung zurückzugegeben. Kasling/Giermann/Pistorius eröffneten sich damit die Option der auf meine Person bezogenen Verwendung dieser Fälschung. Mit dieser Verwendung hätte die Behörde dem beauftragten Psychiater den Zweijahresnachweis bestehender psychiatrischer Krankheit für die Untersuchungen in 2002 und 2004 erbracht. Nach Verwendung der Fälschung im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung in 2004 (ohne meine Kenntnis) wäre diese meiner Akte zu entnommen, umpaginiert und dem betreffenden Beamten zurückgeben worden. Wohlgemerkt: dem Kasling/Giermann/Pistorius bekannten anderen Beamten, nicht mir. Von derartiger fälschlicher Verwendung hätte ich nie erfahren und wäre zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachzuweisen gewesen.

Der Konversionsbetrug des damaligen Leiters der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius liegt darin begründet, das die nicht von mir zu verantwortenden und bereits 14.08.1996 beschwerten/angezeigten Mobbingextremsituationen behördlich nicht geklärt wurden und auch Pistorius Juli 2000 behördlich keine Klärung vornahm und nichts zur Unterbindung künftigen Mobbings tat. Konsistenzsicherung der bis dahin beteiligten schulischen Mobbingverursacher und Systemschutz durch Konversion, genauer Konversionsbetrug, war angesagt mit der Option, die unaufgeklärten gehaltenen Vorfälle/Akten späterhin für meine Psychiatrisierung zu verwenden. Um dieses Ziel zu erreichen, forderte Pistorius bereits ab Juli 2000 meine Selbstbeantragung (er schrieb von Mitwirkung) der psychiatrischen Untersuchung, damit ich die von ihm unaufgeklärt belassenen Vorfälle als psychische Krankheit mir selber zuweise.
Pistorius nötigte mich über seine Behördenmitarbeiter Kasling/Giermann, die diese Vorfälle ab 1992 rechtswidrig ohne Anhörung in meiner PA platzierten und die er 2000 für erledigt erklärte, immer wieder aufs Neue, auf eine vermeintlich bestehende Mitwirkungspflicht hinweisend, die psychiatrische Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selber zu beantragen. Mit abverlangter Mitwirkungspflicht sollte ich selber die Konversion von psychisch gesund zu psychisch belastet/krank vornehmen, mir selber den Status psychiatrischer Patient zuweisen, selber meine psychische Gesundheit zur Disposition stellen, mich selber krankheitseinsichtig zeigen und mir selber meinen freien Willen absprechen.
Nach erfolgter Selbstbeantragung/Mitwirkung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens sollte im darauf folgenden Schritt die mir im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt unterstellte Selbstzuweisung von Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit in Verbindung mit den behördlich mir zugewiesenen Aussagen des Dr.Zimmer 16.07.2003 zur Konstatierung psychiatrischer Krankheit verwendet werden. Nach diesen Vorgaben sollte der behördlich bestimmte Psychiater endgültig die gutachterliche Konversion/Feststellung als psychisch krank vornehmen, wobei zudem die gesundheitsamtliche Aktenvernichtung eine nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung als auf mich zu beziehende Ursache dokumentiert.
Dieser bezöge sich dann auf:
– die Selbstbeantragung als von mir vorgenommene Konversion,
– die amtsärztliche Konversion behördlicher Unwahrheiten in medizinische Wahrheit, dargestellt als behördlich gedeckte und amtsärztlich unterstellte Selbstzuweisung (15.11.2002-Gutachten) aktuell bestehender Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit
– sowie auf die behördlich als wahr vorgegebene 16.07.2003-PA-Fälschung. Pistorius weiß, das dieser Psychiater nicht befugt ist, die behördlichen Vorgaben zu hinterfragen. Er hat diese als wahr anzunehmen.
– Akten des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück

Die Möglichkeit der gutachterlichen Feststellung des Mobbing und dadurch bedingter Konversion von psychisch gesund zu psychisch belastet sowie der darauf zurückzuführenden Folgen funktioneller Erkrankungen schloss Pistorius damit aus. Er schloss damit den Nachweis des Verstoßes der Mobbingverursacher auf schulischer und behördlicher Ebene gegen das Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/ EWG) aus.

Nach Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, von Deutschland übernommen und als Gesetz verabschiedet 07.08.1996) hätte Pistorius die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend, die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG etc. anzuwenden sowie nach meiner Dienstunfallanzeige wegen Mobbing 14.08.1996 und Juli 2000 von ihm initiiertes/zu verantwortendes weiteres Mobbing zu unterbinden gehabt.
Das geschah nicht. Stattdessen deckte Pistorius auf Behördenebene die auf schulischer Ebene vorgenommenen Verstöße gegen EU-Recht und deutsches Recht (07.08.1996). Auf Behördenebene setzten Pistorius und dessen Mitarbeiter Kasling und Giermann nach Juli 2000 die Rechtsverstöße selber aktiv fort, um über behördlich genehme Entscheidungsträger das Mobbing (Desintegration, psychische Störung) leugnen und, umgedeutet als psychische Störung, ursächlich mir zuweisen zu lassen.

Nach Richter Specht Urteil 3A111/05 v. 29.05.2005 habe ich keine Rechtsposition die es mir gestattet, vom Dienstherrn vor der psychiatrischen Untersuchung die Anordnungsbegründungen und damit die Beweismittel psychischer Krankheit genannt zu bekommen. Specht meint damit die ihm nach Aktenlage bekannten seit Anfang der 1990-er Jahre rechtswidrig erstellten unwahren PA-Einträge und die PA-Fälschung der Personen Pistorius, Giermann und Kasling. Amtsarzt Bazoche wurde ganz offenbar von diesen Herren dazu missbraucht, über sein 15.11.2002-Gutachten die Konversion langjähriger behördlicher Rechtswidrigkeiten/Fälschungen in psychiatrische Wahrheit vorzunehmen. Wobei Bazoche diese Konversion als von mir vorgenommen unterstellte, in dem er diese als ihm mitgeteilte bestehende Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit unterstellte.
Der Volljurist Specht weiß, dass ich nach §59a NBG gegenüber dem Amtsarzt Bazoche die Rechtsposition hatte, dass mir nach 30.11.2002 gestelltem Antrag die Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens zusteht.
Und was macht der Dienstherr in Person des Juristen Kasling? Er schloss die Nutzung meiner Rechtsposition aus, als er dem Amtsarzt nicht nur die falsche Rechtsauskunft (05.03.2003, Gesundheitsakte Blatt 83) erteilte, gegen §59aNBG zu verstoßen und mir die beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens zu verweigern (Zweck des Kasling: ich sollte von der Konversion behördlicher Unwahrheiten in medizinische Wahrheit nichts erfahren). Kasling akzeptierte, genauer: initiierte, sogar die Gutachtenfälschung/-manipulation des Amtsarztes, als dieser ein zweites Gutachten 18.12.2002 erstellte. Nachweislich wurden selbst diese 18.12.2002-Aussagen nicht am 04.11.2002 gemacht (Verstoß gegen §54 (12) NBG). Und vier Monate später 16.07.2003 fälschte derselbe Kasling im Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten Giermann sogar meine Personalkrankenakte.

Entscheidend für die Feststellung der Dienstunfähigkeit war nach Urteil 3A111/05 des Richters Specht meine vermeintliche Verweigerung der psychiatrischen Untersuchung (in dem Zeitraum 09.11.2004-01.12.2004). Da das 09.11.2004-Urteil meiner Klage gegen diese Untersuchung mir am 11.11.2004 zugestellt wurde und bis dahin die Untersuchung nicht vorzunehmen war, war bis zum 11.11.2004 nicht von Verweigerung auszugehen. Zudem wusste Richter Specht, das diese Untersuchung als unmittelbare Folge seines Urteils am 28.11.2004 begann. Nach Richter Specht obliegt die Auswahl des Gutachters allein dem Dienstherrn. Specht meint damit offenbar einen solchen Gutachter, der die behördlichen/amtsärztlichen Vorgaben nicht hinterfragt und den behördlichen/amtsärztlichen Konversionsbetrug sowie die von Specht selbst vorgenommenen Konversionsbetrügereien als wahr/objektiv übernimmt.
Ganz offenbar deckte Richter Specht als juristischer Handlanger nicht nur die Rechtswidrigkeiten der Landesschulbehörde Osnabrück und die Gutachtenfälschungen/-manipulationen des Amtsarztes Bazoche. Er hielt die Beteiligten sakrosankt und durch Nichtverwendung diese Rechtswidrigkeiten/Fälschungen vor mir geheim. Damit stellte er meine Unkenntnis hierüber und deren Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung sicher.

Die Restitutionsklage gegen 3A116/02 v. 04.11.2004 wies, na wer wohl?, Richter Specht 3A24/05 v. 19.05.2005 ab.

Als Volljurist und Leiter des Konversionsausschusses der Stadt Osnabrück weiß Pistorius als derzeitiger Oberbürgermeister, das die Konversion/Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäftes in ein gültiges dem Willen der Beteiligten entsprechen muss.

Als Volljurist weiß Pistorius auch, das die Konversion/Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäftes in gültiges entfällt, wenn dem Beteiligten über ein medizinisches Gutachten der freie Wille abgesprochen wurde.
Auf Basis vorstehend beschrieben Konversionsbetruges bzw. -manipulation sowie Verstoßes gegen EU-Recht und Deutsches Recht sollte die Feststellung als psychisch krank vorgenommen, mir der freie Wille abgesprochen werden und damit die Wahrnehmung des Arbeitsschutzgesetzes ausgeschlossen werden.
Dafür legte in Verantwortung des Pistorius sein früherer Mitarbeiter Dezernent Giermann den Grundstein, als dieser 02.05.2003 mir unter Bezug auf das 18.12.2002-Gutachten (Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche) psychiatrisch/krankheitsbedingt den freien Willen absprach.
Der freie Wille sollte mir zwei Monate später auf Grund ‘neuer Erkenntnisse‘ vom behördlich beauftragten Psychiater endgültig abgesprochen werden. Diese neuen Erkenntnisse ergeben sich aus der unmittelbar vor der vom Ermittlungsführer Boumann vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung in 2004 von Pistorius/Giermann/Kasling vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003. Die Nieders. Landesregierung, vertreten durch die Landesschulbehörde Osnabrück mit dem Leiter Pistorius, Dezernet Giermann und juristischer Mitarbeiter Kasling konstruierten mit ihrer PA-Fälschung den vermeintlichen ‘Nachweis‘ krankheitsbedingter fehlender Einsicht in eine psychiatrische Krankheit. Diesen Nachweis sollte der behördlich vorgegebene Psychiater erbringen, der die Konversion auch dieser behördlichen Unwahrheit –der Leser weiß: auch diese wurde mir vorenthalten- in psychiatrische Wahrheit vornehmen sollte.
Der Verfasser des 16.07.2003-Schreibens, Psychiater Dr.Zimmer, bescheinigte ab 2000 bis über 16.07.2003 hinausgehend aktuell bestehende schwerwiegende psychiatrische Krankheiten (Plural), diese bestätigende psychiatrische Mehrfachbegutachtungen und vorgenommene Psychotherapien.
Dr.Zimmer erklärte in 2005, dass ich nie bei ihm in Behandlung war. Dr. Zimmer teilte mir schriftlich mit, dass ich diese gemeinte Person nicht bin und schloss definitiv aus, dass Kasling auf Grund der genannten Kenndaten des 16.07.2003-Schreibens diese Person mit mir verwechseln konnte.

Trotz des vorgelegten Nachweises berichtigten die Landesschulbehörde und der Ermittlungsführer auch die Akten nicht.

Rechtlicher Konversionsbetrug:
Auf Grund des Gerichtsbeschlusses 3A116/02 vom 04.11.04 begann Nov. 2004 ohne Kenntnis der behördlich/gerichtlich nicht genannten Beweismittel die privatärztliche psychiatrische Untersuchung. Einbezogen wurden die erstmals im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 genannten Beweismittel psychiatrischer Krankheit. Das Gutachten vom März 2005 (Explorationsdauer 4 Monate) wies die behördlichen Personalkrankenaktenfälschungen nach und bestätigte den bereits von der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde 18.11.2002 im psychologischen Teil v. 14.10.2002 (Explorationsdauer 3 Wochen) festgestellten Ausschluss psychiatrischer Krankheit. Pistorius und dessen Konsorten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht akzeptierten diese Gutachten nicht und unterstellten mir weiterhin verweigerte Mitwirkung an einer Untersuchung, da diese nur einen behördlich vorbestimmten Psychiater akzeptierten. Warum nur einen behördlichen Psychiater? Pistorius weiß, das der behördlich vorgegebene Gutachter nicht befugt ist, die behördlich/amtsärztlich/richterlich vorgegebenen Rechtswidrigkeiten/Unwahrheiten zu hinterfragen und daher auch nicht hinterfragen wird. Nach dem Motto: der Beamte als Garant für Recht und Ordnung. Gerade hier verbirgt sich das perverse taktische Kalkül der Landesschulbehörde Osnabrück als selbständige Nieders. Regierungsvertretung in Person des damaligen Leiters Pistorius, des Dezernenten Giermann und des Kasling: dieser behördliche Psychiater hat die von vorstehenden Entscheidungsträgern bezweckte Konversion behördlicher Unwahrheiten in pseudomedizinische psychiatrische Wahrheit vorzunehmen.
Genauer ausgedrückt: Zweck des vom Ermittlungsführer vorbestimmten behördlichen Psychiaters ist die Konversion des langjährigen Mobbingprozesses, der landesschulbehördlichen Aktenfälschungen und amtsärztlicher Gutachtenfälschung/-manipulation in einen langjährigen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit.
Noch genauer: der behördliche Psychiater wird von der Behörde beauftragt, einen Konversionsbetrug vorzunehmen.
Letztlich mit dem Zweck des Absprechens meines freien Willens. Ist erst einmal gutachterlich der freie Wille abgesprochen, ist es nahezu aussichtslos, derartigen Konversionsbetrug rückgängig zu machen.
Allein wegen des antizipierten und damals noch vermuteten behördlichen Konversionsbetrugs verweigerte ich die psychiatrische Untersuchung durch einen behördlich vorbestimmten Psychiater, also wegen vor der Untersuchung behördlich/amtsärztlich/richterlich konsequent ausgeschlossener Nennung der Anordnungsbegründungen (Verstoß gegen §59aNBG), der Untersuchungsgegenstände (PA-Einträge ab 1992-2004) und der nicht genannten Beweismittel psychiatrischer Krankheit sowie der damit ausgeschlossenen Möglichkeit meines Nachweises als unwahr – und zwar vor der Untersuchung. Da derartig von Pistorius und vorstehend genannten Konsorten angestrengte Konversion, genauer: Konversionsbetrug, mit meiner Zustimmung nicht realisiert werden konnte, sanktionierte mich Volljurist Pistorius im März 2005 mit Zwangspensionierung wegen vermeintlich verweigerter Untersuchung, obwohl er wusste, das diese durchgeführt wurde, und nahm ein von vornherein nichtiges Rechtsgeschäft vor.

Meine wiederholten Dienstantritte im März 2005 auf Basis vorstehend genannten privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.205 genannter Gutachten, die eine psychiatrische Erkrankung ausschlossen, Dienstfähigkeit feststellten und die langjährigen behördlichen Rechtswidrigkeiten nachwiesen, ließ Pistorius nicht zu. Besonders perfide: er unterstellte mir 06.05.2005 Ansehensschädigung der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen vor der Bevölkerung…. – und hierzu gehört auch der Leser dieser Zeilen.

Die Begründung für 06.05.2005: der damalige Behördenleiter Pistorius lehnte/qualifiziert damit zwei aktuelle Fachgutachten ab, bei denen nicht nur Konversionsbetrug ausgeschlossen war, sondern diesen sogar mit aufdeckten. Mit der 06.05.2005 Begründung kaschierte Pistorius von ihm zu verantwortende perfide Unterstellung offenbar langjähriger Rechtsverstöße seiner Landesschulbehörde, statt diese einzugestehen, aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Er brillierte zudem durch rechtliche Inkompetenz, da er damit insbesondere gegen EU-Recht (EU-Richtlinie 89/391/EWG 12. Juni 1989) und Deutsches Recht (EU-Recht 07.08.1996 übernommen) verstieß.
Denn er und seine Mitarbeiter nahmen auf Grund meiner Dienstunfallanzeige wegen Mobbing v. 14.08.1996 ‘Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit‘ und eine Gefährdungsbeurteilung für den Zeitraum 1996 bis März.2005 nicht vor. Im Gegenteil: Pistorius und Mitarbeiter beteiligten sich auf Behördenebene an meiner Schädigung als Arbeitnehmer bei meiner Arbeit als Lehrer und setzten nicht nur meine Gefährdung fort, sondern erklärte mich 06.05.2005 für berufsaunwert.
Dass die BBS Melle und die Landesschulbehörde zur Erstellung einer Gefährdensanalyse verpflichtet waren, also ab 07.08.1996, bestätigte die Behörde Kasling 26.04.2006. Ein entsprechender Arbeitsschutzausschuss wurde an der BBS Melle aber erst 2005 eingerichtet, ohne dass bis heute ein Ergebnis vorliegt.
Behördlicher Dornröschenschlaf??

Übrigens: nach Erhalt des 15.11.2002-Gutachtens in 2006 und erbrachtem Nachweis amtsärztlicher Gutachtenfälschung sowie vom Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz 29.05.2007 mir mitgeteiltem Eingeständnis der Landesschulbehörde Kasling, das sämtliche der verwandten PA-Einträge ohne Anhörung und damit rechtswidrig erstellt und verwandt wurden, nahmen der jetzige Behördenleiter Schippmann und der dafür verantwortliche Kasling nach Schreiben vom 06.07.2007, Frist 28.07.2007, sowie 02.08.2007, Frist 01.09.2007, die nach NBG vorzunehmende Berichtigung der verwandten sämtlich unwahren Personalakteneinträge unter meiner Mitwirkung nicht vor und erstellen keine Gefährdungsbeurteilung.

Zurück zu Bettelheim. Der Leser möge selbst die Parallelen zur KZ-Psychologie feststellen:
– Dem Menschen war im KZ die Möglichkeit ausgeschlossen, sich dem Konflikt zu stellen und ihm adäquat zu begegnen.
– Auch deren Angehörige erreichten bei den Nazi-Richtern nichts.
– Jeder Psychiater hätte an den Überlebenden des Holocaust eine ungesunde Psyche festgestellt, ebenso die pathogenen Folgeerscheinungen. Unter Ignorierung der Vorgeschichte wäre der Übergang vom Nazi-KZ zum Psychiatrie-KZ nahtlos vollzogen worden.

Anmerkung:
Die ()-Angaben zu § nach NBG weisen auf die Erläuterungen hin. Siehe hierzu:
‘Niedersächsisches Beamtengesetz – Kommentar‘ von Herbert Sommer, Karl Hans Konert und Imke Sommer, BUND – Verlag 2001

 

 

Inquisition

Rainer Hackmann. Zuerst erstellt in blog.de 2008-07-10 – 08:03:48

Die Inquisition (lat. „Untersuchung“) bezeichnet eine mittelalterliche und frühneuzeitliche Form von Gerichtsverfahren.
Obwohl nach mehr als dreimonatiger Krankheit fach- und amtsärztlich Genesung attestiert wurde, leitete die Landesschulbehörde gegen Herrn Hackmann von Amts wegen und im öffentlichen Interesse das Zwangspensionierungsverfahren ein, ohne den Grund der unterstellter Dienstunfähigkeit zu nennen.
Dieses Verfahren ist vergleichbar einem obrigkeitlich/behördlich eröffneten Inquisitionsprozess, denn Beweis- und Anklagesuche erfolgen während des Verfahrens allein durch die Inquisitio (lat.: Befragung, Untersuchung). Diese Verfahrensweise wird als Inquisitionsverfahren bezeichnet.
Die Inquisitionsprozesse waren im zeitgenössischen Rechtswesen vergleichsweise fair. Ein Angeklagter hatte z. B. das Recht, seine Feinde aufzuzählen und wenn diese mit den Anklägern identisch waren, wurde die Anklage niedergeschlagen. Falsche Ankläger wurden hart bestraft.
Herrn Hackmann wurde selbst diese Fairness nicht entgegengebracht. Im Gegenteil: die Möglichkeit der Entkräftung von Verdachtsbegründungen und Nennung der Verantwortlichen verwehrten ihm Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht, Ermittlungsführer Boumann, Amtsarzt Dr. Bazoche und die Staatsanwaltschaft Osnabrück vorsätzlich, da diese ihm die beantragte in Kenntnissetzung über die Gründe der Zwangspensionierung permanent verweigerten. Ihm wurden damit zum einen die späterhin vom Inquisitor zu verwendenden vermeintlichen Beweise vorenthalten; zum anderen suggerierte der Mini-Inquisitor Dr.Bazoche in seinem 15.11.2002-Gutachten dem Hauptinquisitor Psychiater Prof Weig vom LKH Osnabrück, dass Herr Hackmann Kenntnis über diese Beweise hat (®). Das Herrn Hackmann vorenthaltene amtsärztlichen Gutachten 15.11.2002 unterstellt ihm Selbstzuweisung aktuell bestehender psychiatrischer Krankheit als langjährigen Prozess und drückt damit vermeintliche Kenntnis dieser Beweise aus.
Vorstehende Konsortialpartner schlossen mit ihrer Trickserei seine Kenntnis der Verdachtsbegründungen und somit Ermittlung und Bestrafung der behördlichen Verursacher aus.

Ausdruck dafür, das nicht nur der der Geist von Inquisition – Diskriminierung, Ausgrenzung und Vernichtung Andersdenkender – auch heute latent (Bezeichnung für nicht auf den ersten Blick erkennbare Eigenschaften oder Merkmale, besonders bei Krankheiten ohne ausgeprägte Symptome gebräuchlich) in der Gesellschaft lebendig und politisch gewollt ist. Zudem ist vorstehend beschriebener Ausschluss von Fairness im Inquisitionsprozess Folter.

In einem Inquisitionsverfahren steht die inquisitio (lat.: Befragung, Untersuchung) zur Ermittlung der möglichst durch Geständnis zu offenbarenden Wahrheit im Vordergrund, und nicht die Anklage.

Diese psychiatrische inquisitio sollte Prof. Weig vom LKH Osnabrück auf der Basis des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens am 10.12.2002 vornehmen. Trotz 30.11.2002 gestellten Antrags verweigerten Amtsarzt und Behörde Herrn Hackmann die ihm nach §59a NBG zustehende Abschrift dieses Gutachten. Stattdessen suggerierten ihm das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück Amtsarzt Dr.Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling, die Niedersächsiche Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann und das Verwaltungsgericht Osnabrück das nachträglich anfertigte Gutachten vom 18.12.2002 als das relevante. Gleichzeitig deckten diese die amtsärztliche Gutachtenmanipulation und schlossen Kenntnis des Prof. Weig hierüber aus, da dieser am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag zurückgab. Unter Bezug auf das 18.12.2002-Gutachten nötigten Behörde und Amtsarzt Herrn Hackmann zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und damit zum vorherigen Eingeständnis/zur Selbstzuweisung derartiger Krankheit. Weig hätte jedoch in Herrn Hackmann’s Unkenntnis das 15.11.2002-Gutachten verwandt, hätte die Aussagen als vermeintlich von Herrn Hackmann offenbarte Wahrheit angenommen und das abverlangte Eingeständnis psychiatrischer Krankheit hierauf bezogen. Diese würde bestätigt durch medizinischen Scheinbeweis über die Akten, geliefert von der Obrigkeit/Landesschulbehörde. Das über mehr als ein Jahrzehnt gesammelte unwahre Konstrukt behördlich unaufgeklärt gehaltener PA-Einträge, die Scheinbeweise für psychiatrische Krankheit also, wurden seitens der Landesschulbehörde konsequent unaufgeklärt gehalten, trotz zuletzt Juli 2000 beim Behördenleiter Pistorius beantragter Klärung. Die Summe sämtlicher Scheinbeweise/Vorfälle wurden ihm als Betroffenen vorenthalten und auch den Kollegen gegenüber in 2000 für erledigt erklärt. Dennoch wurden diese in der Summe als psychiatrisch/krankheitsbedingt und als wahr vom Ermittlungsführer 01.12.2004 verwandt und sollten auch in der psychiatrischen inquisitio verwandt werden. Interessant ist, das nach dem Schreiben 29.05.2007 des Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Landesschulbehörde Osnabrück die von Kasling zu verantwortenden Rechtswidrigkeit der ohne Anhörung erstellten PA-Einträge 1992-2000 eingestand und die Staatsanwaltschaft Osnabrück die Personalkrankenaktenfälschungen des Kasling ZS641/05 am 25.07.2005 feststellte.

Die vorbereitende Mini-inquisitio nahm zunächst der Amtsarzt am Untersuchungstag 04.11.2002 vor und beschränkte sich auf ca. 15 Minuten. Zweck war zunächst, von Herrn Hackmann dessen Eingeständnis einer derartigen Krankheit zu erreichen, die es zu keiner Zeit gab und gibt, die er daher nicht erteilte. Daher unterstellte der Amtsarzt im Gutachten vom 18.12.2002 ein vermeintlich 04.11.2002 mündlich erfolgtes Eingeständnis, bezeugt von seiner Sekretärin. Diese Sekretärin erklärte ausdrücklich, die ihr unterstellte Bezeugung nicht vorgenommen zu haben. Bei gleichzeitiger Unterschlagung/Nichtnennung des ersten und relevanten amtsärztlichen Gutachtens vom 15.11.2002, um damit die entscheidende inquisitio (Befragung/Anamnese in einer psychiatrischen Untersuchung) Psychiater Prof. Weig vom LKH zu übertragen.

Landesschulbehördlich und amtsärztlich, auch durch Amtsarzt Dr.Fangmann vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück, wurden nun diese vermeintlichen Eingeständnisse 04.11.2002 und 18.12.2002 Herrn Hackmann immer wieder als wahr suggeriert. Stetige Hinweise auf bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens sollten ihn zur freiwilligen Mitwirkung an der Weig-Untersuchung und damit verbundener unwahrer Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient animieren. Zweck war, über seine Mitwirkung seine Zustimmung zu diesem Inquisitionsverfahren zu geben und der inquisitorischen Beweissuche durch Psychiater Prof. Weig vom LKH im Rahmen der Anamnese zuzustimmen, die dieser auf der Grundlage des komplett unwahren 15.11.2002-Gutachtens vorgenommen hätte.
In der inquisitio subjektive Selbstanamnese macht der unter (®) genannte Satz zur Festschreibung des Status psychiatrischer Patient Sinn: Wegen der behördlich Juli 2000 für beendet erklärten Vorfälle 1992 bis 2000 und für die Jahre danach weiterer behördlich vorgenommener PA-Krankenaktenfälschungen, Herrn Hackmaqnn sämtlich landesschulbehördlich vorenthalten, würde er hierzu nichts sagen können. Aber gerade diese Vorfälle wurden im vorenthaltenen amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten im Präsens nicht nur als aktuell bestehend vorgegeben, sondern zudem im Präsens verstärkend als besondere Schwerwiegendheit derartiger Krankheit durch unterstellte bestehende Betreuung mit bestelltem Betreuer – unterstellter Ausdruck eines bestehenden hohen Leidensdrucks. Der Amtsarzt gab im 15.11.2002-Gutachten die vermeintliche Zusammenfassung der Aussagen des Herrn Hackmann vom 04.11.2002 dem Weig als wahr vor. Tatsächlich beruhte das Schweigen des Hackmann auf Unkenntnis dieser von ihm nicht gemachten Aussagen. Damit beabsichtigte Amtsarzt Dr. Bazoche eine Eindrucksmanipulation des Prof. Weig, der von Hackmann’s Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens ausgeht und dessen Schweigen aus Unkenntnis als krankheitsbedingten ’subjektiven’ Eindruck werten sollte – als vermeintlichen Beweis von Dissimulation: der paranoide schizophrene Patient verheimlicht sein Wahnsystem gegen über dem Mitmenschen.

Für die inquisitio objektive Fremdanamnese gelten die vom damaligen Schulleiter Kipsieker zu verantwortenden und in den PA-Einträgen genannten Datenerhebungen über Dritte (Kollegen, Schüler, Betriebe, etc.) als wahr. Prof Weig ist nicht autorisiert, diese behördlichen Aktenvorgaben zur Disposition zu stellen und zu hinterfragen. Die für Weig als ’objektiv’ und wahr geltenden abgeschlossenen und widerspruchsfreien Erhebungen der Vorgeschichte über Dritte sind vermeintlich bestätigende Beweise, die vermeintlich auch das Schweigen als Dissimulation nachweisen. Nur: diese Dritten wussten nichts von der ihnen ohne ihre Kenntnis übertragenen psychiatrischen Sanktionierung des Herrn Hackmann über zudem unwahre PA-Einträge.

Mit dem erwarteten Beweisergebnis psychische Krankheit einer derartiger Beweissuche über Amtsarzt Bazoche und einem vorgegebenem Psychiater bezweckte die Landesschulbehörde Osnabrück in Person der Herren Kasling, Giermann und Behördenleiter Pistorius die Feststellung einer psychischen Störung. Und darauf bezogener Dienstunfähigkeit mit Realisierung der Zwangspensionierung des Herrn Hackmann. In derartigem Inquisitionsprozess erhöbe die Obrigkeit/Behörde auch keine Anklage nach dem Motto: wenn jemand bekloppt ist, da kann er ja nichts für.

Nun ordnete Richter Specht in 3A116/02 v. 09.11. 2004 die psychiatrische inquisitio an, schloss zuvor 13.07.2004 die beantragte Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit und deren Überprüfung im Rahmen einer Feststellungsklage aus. Bestimmte aber keinen psychiatrischen Inquisitor. Um das antizipierte Ergebnis Psychiatrisierung auszuschließen, wandte sich Herr Hackmann als Folge dieses Urteils in Nov. 2004 an einen sehr gewissenhaften objektiven privatärztlichen Psychiater, ohne die Beweismittel zu kennen.
Dessen Ende November 2004 begonnene und März 2005 abgeschlossene inquisitio bezog die im Bericht 01.12.2004 des Ermittlungsführers Boumann erstmals genannten vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit ein. Im Gegensatz zum behördlichen Psychiater hinterfragte der privatärztliche Psychiater die behördlichen Vorgaben, stellte diese zur Disposition, erfolgte unter Einbeziehung von Herrn Hackmann’s detaillierten Nachweisen die fachärztlicher Aufdeckung landesschulbehördlicher Aktenmanipulation und Krankenaktenfälschung sowie amtsärztlicher Gztachtenmanipulation/-fälschung. Die Obrigkeit/Landesschulbehörde Leiter Pistorius, der dienstliche Richter Ermittlungsführer Boumann und auch das Verwaltungsgericht Richter Specht verwarfen sämtliche nachgewiesenen Fälschungen, die vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2002 zur Feststellung einer psychischer Störung verwandt wurden. Diese akzeptieren ausschließlich einen von der Obrigkeit/Behörde vorgegebenen psychiatrischen Inquisitor, der die rechtswidrig erstellten unwahren und gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit in meiner Unkenntnis und ohne Hinterfragung als wahr verwenden sollte. Nach Vorstehendem weiß jeder warum.
Dieser psychiatrische Inquisitor muss ganz offenbar auf allen drei Augen blind und empfänglich für Aktenmanipulation der Landesschulbehörde und Gutachtenfälschung des Amtsarztes sein. Der für Willfährigkeit entlohnt wird und nach den unwahren behördlichen Vorgaben ein ebensolches Falschgutachten erstellt.

Nach den gutachterlichen Feststellungen des privatärztlichen März 2005-Gutachtens forderte die Landesschulbehörde Herrn Hackmann nun nicht mehr auf, die inquisitio durch einen ihr genehmen Inquisitor nachzuholen.
Der Behörde war offenbar klar, dass kein Gutachter seinen guten Ruf aufs Spiel setzen und den Versuch machen würde, das aktuelle Gutachten für die behördlich vorgegebene Zielsetzung aus den Angeln zu heben.
Stattdessen unterstellten die Konsorten Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsrichter Specht und die Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des Pistorius dem Herrn Hackmann Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG, wissend, dass dies gelogen ist.
Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht einer psychiatrischen inquisitio eines behördlich vorgegebenen willfährigen, für Manipulation empfänglichen und ganz offenbar auf allen drei Augen blinden Psychiaters war nun für diese Konsorten Grund für die Feststellung der Dienstunfähigkeit und realisierte Zwangspensionierung aus psychischen Gründen.

Dass das Verwaltungsgericht Osnabrück als Konsortialpartner der Behörde die behördliche Option auf eine psychiatrische inquisitio nicht aufgegeben hat, dokumentiert das Specht-Urteil 3A111/05 vom Juni 2005. Darin ignorierte Specht die in der privatärztlichen Exploration erbrachten Nachweise landesschulbehördlicher Aktenmanipulationen/-fälschungen und amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung, die als Beweissmittel psychiatrischer Krankheit vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollte – in gerichtlich veranlasster Unkenntnis des Herrn Hackmann. Weil Herr Hackmann die behördlich abverlangte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens nicht bei einem behördlichen Psychiater vornahm (diese wäre auf Basis des 15.11.2002-Gutachtens durchgeführt worden), ihm dieser Richter die vermeintlichen Beweismittel psychiatrischer Krankheit vor der Untersuchung wegen vermeintlich fehlenden Rechtsanspruchs nicht nannte, dieser Richter die eingereichte Feststellungsklage ablehnte, die amtsärztliche Gutachtenfälschung deckte und den Namen des behördlichen Psychiaters nicht nannte, etc., wurde Herr Hackmann vom dienstlichen Richter Ermittlungsführer Boumann (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg)und vom Richter Specht nach § 444 ZPO ‘durch sein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ unterstellt. Die Möglichkeit der Einlösung dieser Option bestände bei einer von Herrn Hackmann beantragten Wiederverwendung, zu der als Voraussetzung wiederum die behördlich abverlangte Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung bei einem behördlich vorgegebenen Psychiater gehört. Nun ist der behördliche Psychiater generell rechtlich nicht autorisiert, diese ZPO-Vorgaben beider Richter als ‘Garanten für Recht und Ordnung‘ als unwahr zur Disposition zu stellen. Dieser behördliche Psychiater hat nach §444 ZPO nicht nur weiterhin von den gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit als wahr auszugehen, sondern zudem von beiden Richtern Herrn Hackmann zugewiesenem vermeintlich psychisch gestörtem Verhalten und damit begründete vermeintlich krankheitsbedingte vereitelte Benutzung dieser Beweismittel sowie von richterlich festgestellter Schuld. Dieser behördliche Psychiater hat die vorgegebene Vereitelung zu übernehmen und im Sinn von Strafvereitelung nach 258 StGB zu verwenden. Auf Veranlassung der beiden Richter Specht und Boumann wird der behördlich vorgegebene Psychiater zur psychiatrischen Zwangsbehandlung legitimiert und aufgefordert.

Siehe hierzu:
www.demokratie.biz/
Die erstaunlichen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie

http://www.ariplex.com/ama/amagut04.htm
Fälschung und Korruption in der Wissenschaft in

Google huber_inhalt.pdf Die psychiatrische Untersuchung

 

 

Psychoanalytiker Bruno Bettelheim

 Rainer Hackmann. Zuerst erschienen in blog.de 2008-07-10 – 19:23:48

Nachtrag vom 02.04.2015
Siehe WDR 5 Neugier genügt Podcast – Das Feature: Feature Schlafmangel (02.04.2015) Autorin: Carolin Courts, Redaktion: Andreas Blendin. Darin Zitat: „Bereits 24 Stunden Schlafentzug kann zu Symptomen von Schizophrenie führen“.

Verhalten in Ausnahmesituationen – Zwang
Psychoanalytiker Bruno Bettelheim war in den Konzentrationslagern Dachau und Buchenwald.
Er erlebte im KZ die Desintegration von Menschen und musste hilflos und untätig zusehen, wie in dieser “Extremsituation“ die Persönlichkeit von Menschen systematisch zerstört wurde.
Er versuchte zu erkennen, was psychologisch hinter allem steckt und beobachtete sich selbst und andere sorgfältig. Ihm war nur undeutlich bewusst, dass ihn dieses Verhalten vor dem Persönlichkeitszerfall schützen sollte. Er stellte fest, dass das, was mit ihm geschehen war – zum Beispiel die Spaltung in ein Ich, das beobachtete, und eines, dem Dinge zustießen, – ein typisches Beispiel von Schizophrenie war.
Er stellte die Extremsituationen im Konzentrationslager als Ursache von Schizophrenie fest.
Herausgerissen aus dem intakten Lebensumfeld stellten sich neben funktioneller Erkrankungen Persönlichkeits- und Verhaltensveränderungen zwangsläufig als das Ergebnis traumatischer Erlebnisse ein.

Der im KZ inhaftierte Mensch war machtlos, ganz und gar ohnmächtig. Bezeichnend ist die Unausweichlichkeit, die ungewisse Dauer, die Tatsache, dass das Leben in jedem Augenblick bedroht war und man nichts dagegen unternehmen konnte.
Alle Verhaltensweisen waren schizophrenen Symptomen ähnlich. Und zwar so ähnlich, das eine Beschreibung des Häftlingsverhaltens einen Katalog schizophrener Reaktionen ergeben hätte.
Man stelle sich vor, ein Psychiater hätte die Überlebenden des Holocaust unter Ignorierung der Vorgeschichte nur auf Grund der schizophrenen Symptome untersucht. Der Übergang vom Nazi-KZ zum Psychiatrie-KZ wäre nahtlos vollzogen worden.

Behördliche Konstruktion von Ausnahmesituationen – Zwang

Der über mehr als 10 Jahre an mir als Einzelperson im dienstlichen Umgang unaufgeklärt gehaltene eskalierte Mobbingprozess ist eine von den Mobbingverursachern konstruierte ähnliche langjährige Ausnahmesituation, ein konstruiertes Anderssein und Abweichen von der Normalität, wobei diese Verursacher die Personen meines dienstlichen Umfeldes insinuierten, infiltrierten und durch derartige Manipulation dazu benutzten, sich selber im Hintergrund belassend, psychosozialen Druck/Zwang auf mich auszuüben, etc., um im Ergebnis ähnliche Extremsituationen zu erzeugen.
Aussage des Dezernenten Rittmeister von der Landesschulbehörde Osnabrück auf der Dienstbesprechung 17.05.2000: ’Er schließt nicht aus, das es in der gewerblichen Abteilung der BBS Melle Kollegen gibt, die sich mit derartigen Sanktionsmechanismen auskennen’.
Damit gab Rittmeister zum einen seine Kenntnis derartiger Mechanismen zu und damit deren Anwendung im landesschulbehördlichen Umgang. Zum anderen gab er diese Kenntnis für die nicht näher bezeichneten Kollegen vor (offenbar sind es u.a. seine Jugendfreunde Henschen und Pieper), die diese Mechanismen an mir anwandten. Da offenbar politische Systeme wie die Landesschulbehörde derartige Mechanismen anwenden, konnte Rittmeister seine Jugendfreunde nicht zur Räson rufen und maßregeln.

Zwangsläufig stellten sich als Folge dieser langjährigen Ausnahmesituation zunächst als funktionelle Erkrankung Herzrhythmusstörungen ein mit der unmittelbaren Folge Schlaganfall. Fach- und amtsärztlich wurde die vollständige Genesung und volle Dienstfähigkeit attestiert.
Trotz Kenntnis ignorierte Amtsarzt Bazoche die Mobbing-Extremsituationen und schloss deren gutachterliche Berücksichtigung als Ursache für beide funktionellen Krankheiten aus. Er verweigerte konsequent eine von mir wegen der damaligen Herzbeschwerden im Juni 2002 beantragte ganzheitlichen Reha-Maßnahme, in der das langjährige Mobbing als mögliche Ursache für diese funktionelle Erkrankung einbezogen werden sollte. Mit dem Zweck, dieses durch Nichtthematisierung in seinem an seinen Ausbilder Psychiater Prof. Weig, damaliger Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück, adressierten 15.11.2002-Gutachten als nicht existent vorzugeben und vor Rainer Hackmann geheim zu halten. Stattdessen nahm der derzeitige Amtsarzt Dr. Bazoche nach Leugnung des langjährigen Mobbing die Konversion in einen langjährigen Entwicklungsprozess psychiatrischer Krankheit vor. Besonders perfide war die Feigheit und der kriminelle Geist des Dr.Bazoche, der keine Verantwortung für seinen Konversionsbetrug übernahm. Er händigte mir die 30.11.2002 beantragte Abschrift seines 15.11.2002-Gutachtens nicht aus, sondern erstellte 18.12.2002 ein inhaltlich vollkommen anderes Gutachten ohne negative psychiatrische Aussagen. So wie der Amtsarzt, verschwiegen auch Landesschulbehörde, Verwaltungsgericht und Ermittlungsführer das nach Akten bekannte für Beweisfeststellung psychischer Krankheit zu benutzende relevante 15.11.2002-Gutachten und gaben gegenüber R.H. das vom 18.12.2002 im laufenden Psychiatrisierungsverfahren als das relevante vor. Perfide waren auch die ausschließlich nur vom behördlich beauftragten staatlichen Psychiater zu deutenden in psychiatrischer Fachsprache gehaltenen Formulierungen des nur von diesen zu verwendenden 15.11.2002-Gutachtens. Von diesem erfuhr ich erstmals April 2006 nach beim damaligen Niedersächsischen Staatssekretär für Inneres Koller wiederholt gestelltem Antrag hin als das eigentlich relevante Gutachten, das nicht für Untersuchung, sondern für Beweisfeststellung psychiatrischer Krankheit, benutzt werden sollte. Darin spiegelte Amtsarzt Dr. Bazoche gutachterlich seine Zusammenfassung meiner vermeintlich ihm bei seiner Untersuchungstag vermeintlich von mir gemachten Aussagen vor, die ich tatsächlich nicht machte. Er unterstellte durch Umdeutung meiner tatsächlich Aussagen ins Gegenteil, wonach ich mir selbst die Ursache psychischer/psychiatrischer Krankheit zugewiesen haben soll. Die besondere Schwerwiegendheit drückte er 15.11.2002 dadurch aus, das er selber Prof. Weig von LKH beauftragte. Damit erzeugte Amtsarzt Dr. Bazoche bei dem von ihm beauftragten Leiter des staatlichen Landeskrankenhauses Osnabrück Prof. Weig zielgerichtet einen Irrtum. Mit der Konsequenz, im Rahmen einer in diesem Landeskrankenhauses durchgeführten ambulanten Untersuchung, tatsächlich umgedeutet in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung, den dortigen dauerhaften stationären Verbleib sicherzustellen.

Dr. Bazoche hätte nach dem Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit) die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – meine Gefährdung durch Mobbing betreffend, die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung der Mobbingverursacher gemäß § 12 ArbSchG etc. vorzunehmen und weiteres Mobbing zu unterbinden gehabt. Stattdessen setzte er das von ‚Garanten für Recht und Ordnung‘ betriebene Mobbing durch Erstellung des 15.11.2002-Falschgutachtens fort, das zwar der beauftragte Psychiater Prof. Weir erhielt, aber ich nicht. Ich erhielt dafür ein inhaltlich ganz anderes vom 18.12.2002, das wiederum Prof. Weig nicht erhielt.
Konsistenzsicherung der Mobbingverursacher und Schutz des Systems Landesschulbehörde, zuletzt Juli 2000 hat der damalige Leiter des Systems Landesschulbehörde Pistorius die Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz gedeckt und sich daran beteiligt, waren offenbar politische Prämisse.
Besonders perfide war, dass zu diesem Zweck der Amtsarzt Bazoche die vom damaligen Behördenleiter Pistorius Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen und für erledigt erklärten Vorfälle medizinisch/psychiatrisch umgedeutet gegen mich verwandte und meine Kenntnis hierüber ausschloss. Nach seinem 15.11.2002-Gutachten soll ich am Untersuchungstag 04.11.2002 die Ursache dieser zuletzt Juli 2000 unaufgeklärt gehaltenen Konfliktlagen als soziale Unverträglichkeit selber vorgegeben und mir selber als aktuell bestehende Erscheinungsformen psychiatrischer Krankheit zugewiesen haben.
Die Behörde gab dem Amtsarzt die rechtswidrig ohne Anhörung erstellten unwahren Akten als unwahr vor und veranlasste mit dem 15.11.2002-Gutachten einen Konversionsbetrug!
Das wäre vergleichsweise so, als hätte ein amtärztlicher Schmalspurpsychiater an den KZ-Überlebenden schizophrene Symptome entdeckt, die Vorgeschichte geleugnet und gleichzeitig diesen Überlebenden gutachterlich die Aussage unterstellt, das sie sich die Ursache dieser Symptomatik selber eingestanden hätten.
Bazoche-Taktik: um meinen Nachweis der Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens als Lüge auszuschließen, vorenthielt mir Bazoche nach 30.11.2002 gestellten Antrag, u.a. auch nach rechtlicher Beratung 07.03.2003 der Behörde in Person des Kasling, eine Abschrift des 15.11.2002-Gutachten konsequent bis 2006 und erstellte 18.12.2002 ein vollkommen anderes, um mir dieses als das relevante vorzugeben. Diese Gutachtenmanipulation und -fälschung deckte die Behörde Kasling.
Feststellung: Die mir zugewiesenen 15.11.2002-Selbstzuweisungen machte ich nicht.

Über diese landesschulbehördlich von Kasling gedeckte/veranlasste Gutachten-Manipulation/Umdeutung beließ Amtsarzt Bazoche mich nicht nur in Unkenntnis, sondern täuschte durch seine vorsätzliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung den für derartige Manipulationen offenbar empfänglichen Entscheidungsträger Prof. Weig und mich. Beachte: Die Behörde in Person des Kasling, der Amtsarzt Dr. Bazoche und Prof. Weig. nehmen hoheitliche Aufgaben wahr.

Bazoche betonte, seine Entscheidungen vollkommen eigenständig zu treffen. Er entschied sich also dafür, das ihm bekannte langjährige Mobbing als Ursache für die funktionellen Krankheiten zu leugnen und nichts dagegen zu tun. Er entschied also vollkommen eigenständig, gegen das Arbeitsschutzgesetz, gegen EU-Recht, zu verstoßen und zudem eine weitere Eskalation der Mobbing-Extremsituation unter Einbindung weiterer Niedersächsischer Amtsträger einzuleiten, und zwar durch Psychiatrisierung. Und zwar vorsätzlich, indem er mir die 30.11.2002 beantragte und nach §59a NBG zustehende Abschrift des 15.11.2002-Gutachten nach Rücksprache mit dem Volljuristen der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling 07.04.2003 (Gesundheitsakte Landkreis Osnabrück Blatt 83) rechtswidrig verweigerte, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht im Beschluss 3B23/04 13.07.2004 und der juristische Dezernente der Bez.reg. Oldenburg Ermittlungsführers Boumann 22.06.2004. Diese juristischen Konsorten als Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Vertreter des Landes Niedersachsen und als ‚Garantan für Recht und Ordnung‘ wussten, dass nach dem 15.11.2002 der hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Amtsarzt Dr.Bazoche ein zweites Gutachten 18.12.2002 extra zu dem Zweck anfertigte, mir das relevante 15.11.2002-Gutachten vorzuenthalten. Diese juristischen Konsorten kannten über die Akten das 15.11.2002-Gutachten, deckten die Gutachtenmanipulation/-fälschung und leiteten meine Mitwirkungspflicht ausschließlich aus dem inhaltlich vollkommen anderen 18.12.2002-Gutachten ab. Die Ende 2006 ausfindig gemachte und von Bazoche als Zeugin benannte Sekretärin Graf Hülsmann erklärte schriftlich ausdrücklich, das Bazoche selbst die 18.12.2002 benannten Begründungen mir nicht am Untersuchungstag 04.12.2002 nannte.
Im Klartext: am Untersuchungstag 04.11.2002 nannte Bazoche mir definitiv keine Begründung, auch nicht Prof. Weig vom LKH als den von ihm beauftragten Gutachter, auch nicht das LKH als Untersuchungsort. Die Konsorten bezweckten mit der behaupteten bestehenden Mitwirkungspflicht, obwohl kein Grund nach §54(12) NBG vorlag, dass ich auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selber eine psychiatrische Untersuchung beantrage/wünsche, damit selber meine psychische Gesundheit zur Disposition stelle, damit dann Prof. Weig auf Basis der mir unterstellten Selbstzuweisungen des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachtens eine derartige Krankheit zuweist.

Vorstehende amtliche Konsorten deckten/unterstützten/bezweckten in einer konzertierten Aktion ganz offenbar diese Manipulation und ließen die Mobbing-Extremsituation/Ausnahmesituation weiter eskalieren, damit der behördlich beauftragte psychiatrische Entscheidungsträger nicht nur vom widerspruchsfreien amtsärztlich 15.11.2002-Gutachten ausgeht, sondern zudem vom Bazoche vorgegebenen Ausschluss der langjährigen Mobbing-Extremsituation und von mir unterstellter Selbstzuweisung psychiatrischer Krankheit.
Steigerung landesschulbehördlicher Perfidie: mit Datum 16.07.2003 weitete die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling die im 15.11.2002-Gutachten auf das dienstliche Umfeld reduzierte mir unterstellte psychiatrische Krankheit auf meine gesamte Person aus, als Kasling und dessen Vorgesetzter Giermann die PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 (ab 2000 bestehende psychiatrische Krankheit, psychiatrische Therapien, psychiatrische Mehrfachbegutachtungen einer anderen Person wurden mir zugewiesen) vornahmen – um damit für die vom Ermittlungsführer Boumann in 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung dem psychiatrischen Entscheidungsträger eine fortgeschrittene, aktuell bestehende und eskalierte psychiatrische Erkrankung vorzutäuschen. Natürlich auch widerspruchsfrei – ich wurde über diesen PA-Eintrag 16.07.2003 von Kasling wieder nicht informiert. Nähme der Entscheidungsträger Psychiater diese Täuschung/Fälschung als wahr an, so ist damit verbunden die Möglichkeit der Unterstellung, dass ich die dazugehörigen medizinischen Unterlagen der Landesschulbehörde krankheitsbedingt verheimlicht habe, denn in den Akten sind diese nicht.

Der unanfechtbare Beschluss (Verwaltungsgericht Osnabrück) 3A116/02 vom 21.09.2004 gibt vor, das die Anordnungsbegründungen für eine psychiatrische Untersuchung im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sind. Durch Vordatierung des Urteils im Hauptsacheverfahren von 04.11.2004 auf den 09.09.2004 schloss Richter Specht nicht nur die Umsetzung dieser Vorgabe seines Richterkollegen Essig zur Überprüfung und im Ergebnis die Feststellung behördlicher Rechtswidrigkeiten aus, sondern schloss durch Nichtverwendung dieser behördlichen PA-Krankenaktenfälschung 16.07.2003 zudem die Erforderlichkeit dieser Überprüfung im Urteil 3A116/02 aus. Indiz dafür, dass Richter Specht die Fälschung der Herren Kasling und Giermann deckte. Mit dieser PA-Krankenaktenfälschung gab die Behörde den für eine psychiatrische Untersuchung zwingend erforderliche Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor. Diese PA-Krankenaktenfälschung drückte eine aktuell bestehende psychiatrische Krankheit aus und hätte die entscheidende Urteilsbegründung für die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung im Hauptsacheverfahren sein müssen. Offenbar wusste Richter Specht von der Fälschung und ordnete in Kenntnis und unter vorsätzlicher Nichtverwendung der PA-Krankenaktenfälschung die psychiatrische Untersuchung an. Wissend, dass der behördliche psychiatrische Entscheidungsträger diese PA-Krankenaktenfälschung im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung als wahr anzunehmen, nicht zu hinterfragen und zu meiner Psychiatrisierung zu verwenden hat!!
Die Perfidie des Richter Specht: er beschloss in 3B23/04 vom 13.07.2004 rechtsverbindlich, das ich als Betroffener keinen Anspruch auf Kenntnis/Nennung dieser PA-Fälschung (Beweismittel psychiatrischer Krankheit) habe.
Derselbe Richter Specht lehnte die Feststellungsklage zur Klärung des Wahrheitsgehaltes dieser Beweismittel ab (in 3A116/02 v. 09.09.2004, von Specht korrigiert auf 04.11.2004) und nahm einen gleichlautenden Eilanantrag vom 03.11.2004 erst gar nicht an.
Richter Specht erklärt mit diesen rechtsbeugenden Fehlentscheidungen die Verweigerung seines Richterkollegen juristischer Dezernent Ermittlungsführer Boumann von der Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg für rechtens, das ich über diese PA-Fälschung vor der psychiatrischen Untersuchung nicht in Kenntnis zu setzen bin und keine Klärung der Beweismittel vorzunehmen ist.
Der Ermittlungsführer deckte in seinem Bericht 01.12.2004 die amtsärztliche Gutachtenfälschung, stellte auf Basis der von der Landesschulbehörde Kasling rechtswidrig erstellten PA-Einträge und der weiteren genannten vermeintlichen ‚Beweismittel psychischer Krankheit‘ Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest. Mit dieser Begründung hätte er sämtliche landesschulbehördlich als wahr vorgegebenen psychiatrischen Aussagen zu der vermeintlich aktuell bestehenden psychiatrischen Krankheit, sämtliche Aussagen der PA-Krankenaktenfälschung, im Bericht 01.12.2004 verwenden müssen.

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel als ständige Aufgabe Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Entscheidungen 3B23/04 und 3A116/02 des Richters Specht schlossen meine Möglichkeit des Nachweises und der Feststellung von Rechtsverstößen der Hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Landesschulbehörde Osnabrück, der Regierungsvertretung Oldenburg und des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück gegen das Dienst- und Treueverhältnis aus.
Zudem beließ Richter Specht diese Rechtsverstöße ungeahndet, schrieb deren Folgen zu meinem Nachteil fest und schloss die Möglichkeit des Stellens von Amtshaftungsansprüchen aus.
Vorstehende Niedersächsische Amtsträger setzten nach Nov.2002 meine Desintegration gezielte weiter fort, indem Richter Specht und Ermittlungsführer Boumann in ihren Entscheidungen, genauer: unbegründeter behaupteter geistiger Ausfluss, das nachgewiesene Mobbing ohne jegliche Überprüfung als unsubstantiiertes Substrat und Mobbingszenario abqualifizierten. Die vorgelegte Daten-DVD mit meinen detaillierten Nachweisen langjährigen Mobbings blieb unausgewertet.
Die Frage, ob es sich beim Richter Specht nur um einen Fehler oder taktisches Kalkül oder um vorsätzliche Rechtsbeugung/politisches Urteil handelte, ist somit eineindeutig beantwortet.
Das die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg sämtliche Strafanzeigen gegen diese Amtsträger aus Behörde, Gericht, Gesundheitsamt ohne jegliche Sachverhaltsermittlung einstellte und damit Konsistenzsicherung betrieb, war daher nicht anders zu erwarten.

Ich sah nicht hilflos und untätig zu, sondern wies durch umfangreiche Recherche im Nachhinein nach, auf welche Weise diese Amtsträger eskalierend weitere “Extremsituation“ konstruierten. Mit dem Zweck, meine Persönlichkeit systematisch zu destabilisieren und durch Psychiatrisierung über unwahre/gefälschte Beweismittel, die von behördlich bestellten amtlichen Ärzten als wahr verwendet werden sollten, zerstören zu lassen. Als Bauernopfer sollte ich dafür herhalten, die Konsistenz der Mobbingverursacher zu sichern und das System Landesschulbehörde zu schützen.

Fortsetzung der perversen Niederträchtigkeit:
Der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz teilte 29.05.2007 mit, das die Landesschulbehörde Kasling selbst den Verstoß gegen §101 c NBG eingestand, nachteilige Personalakteneinträge 1996 (zurückliegend bis 1992) bis 2000 ohne Anhörung in meine Akte platziert zu haben. Damit war nicht nur die langjährig ab 1992 ohne Anhörung erfolgte Platzierung von unwahren Personalakteneinträgen rechtswidrig, sondern insbesondere deren Konversion. Vom Amtsarzt Dr.Bazoche im 15.11.2002-Gutachten vorgenommen als schwerwiegende Erscheinungsformen psychischer Krankheit mit gleizeitig unterstellter bestehender Betreuung und damit begründeter Beauftragung meiner psychiatrischen Untersuchung durch den Leiter des LKH Osnabrück. Vom Ermittlungsführer vorgenommen als psychische Störung und daraus abgeleiteter Dienstunfähigkeit. Diese Konversionen wiederum übernahm die Landesschulbehörde Osnabrück als rechtens und wahr, bestätigt vom Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht.
Dieser Rechtswidrigkeit folgte eine Straftat: die staatsanwaltlich festgestellte Personalaktenfälschung vom 16.07.2003 betrifft den Zeitraum ab 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend. Die Landesschulbehörde Kasling platzierte schwerwiegende psychiatrische Aussagen einer ganz anderen Person in meine Akte. Damit gab die Landesschulbehörde als selbständige Regierungsvertretung des Landes Niedersachsen für die beabsichtigte psychiatrische Untersuchung die entscheidende psychiatrische Untersuchungsvoraussetzung vor, nämlich eine vor beiden Untersuchungen 2002 und 2004 bestehende mindestend zwei Jahre bestehende psychiatriche Erkrankung und Behandlung. Insbesondere nahm die Landesschulbehörde mit dieser über die Akten vorgenommen Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person, dieser Personalkrankenaktenfälschung also, einen weiteren Konversionsbetrug vor. Eine für beide in 2002 und 2004 beabsichtigten psychiatrischen Untersuchungen praktizierte Konversion meiner psychischen/psychiatrischen Gesundheit in schwerwiegendste langjährig behandelte psychiatrische Krankheit. Mit mehrfach gutachterlich ausgeschlossener Gesundheit und ausgeschlossener Möglichkeit, jemals wieder psychisch gesund zu werden. Beabsichtigter Zweck war, das der behördliche Psychiater diese schwerwiegenden psychiatrischen Vorgaben ohne Hinterfragung übernimmt und die im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten vorgegebene Betreuung bestätigt.
Es handelt sich um schwerwiegenden landesschulbehördlichen Konversionsbetrug in Person von Kasling, Giermann und des damaligen Leiters Pistorius, um über den behördlichen Psychiater Betreuung, Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation, Einsperrung ins Psychiatrie-KZ zu bewirken.

Der Landesbeauftragte verwies auf §101f Abs.1 Nr.2 NBG und die Möglichkeit der Vernichtung der PA-Einträge, ausgenommen davon sind dienstliche Beurteilungen. Nun empfiehlt er mir, ich soll selber einen Antrag auf Vernichtung der landesschulbehöerdlich rechtswidrig erstellten und auf Straftat beruhenden PA-Einträge (1996- über 16.07.2003 hinausgehend) stellen. Und – Höhepunkt der Perfidie – der diese Rechtswidrigkeiten und Straftat begehende Kasling von der Landessschulbehörde überprüft, welche Akten er vernichtet.
Feststellung: die Vernichtung von Akten nach §101f ist für den Fall vorgesehen, wenn wahre Tatsachen nachteilig werden können. In meinem Fall hat Kasling in dem Zeitraum 1996(1992) – über 2003 hinausgehend von vornherein rechtswidrig Akten ohne meine Kenntnis angelegt zum Zweck der psychiatrischen Verwendung durch zuletzt Prof. Weig. vom LKH Osnabrück. Akten, von denen er eindeutig wusste, das diese unwahr sind. Akten, von denen Kasling als Verwalter meiner Akten wusste, das ich keine Akteneinsicht genommen und daher keine Kenntnis hatte.
Die vom Nieders. Landesbeauftragten vorgeschlagene Aktenvernichtung bedeutet, dass ich die Vernichtung der an mir ausgeübten Rechtswidrigkeiten und Straftaten des Kasling beantrage. Die Rechtsfolge ’Feststellung der Dienstunfähigkeit’ bliebe festgeschrieben.

Die Behörde Kasling weiß, das aus Beweissicherungssicherungsgründen negative/nachteilige PA-Einträge in der PA verbleiben. Für den Fall sieht der Kommentar zum Nieders. Beamtengesetz, Bund Verlag, Herbert Sommer, §101 f (4) NBG einen Berichtigungsanspruch gegen den Dienstherrn, also Kasling, vor.
Selbst in dieser Kenntnis verweigerte Volljurist Behördenleiter Schippmann die beantragte Aktenberichtigung. Er gab als einzige Möglichkeit vor, einen Antrag auf Vernichtung meiner behördlich gefälschten Akte zu stellen. Und der oberste verantwortlichen Aktenfälscher Schippmann entscheiden darüber, welche dieser Akten vernichtet werden.
Sollte der Aktenfälscher Jurist Kasling, dessen dienstlicher Aufgabenbereich insbesondere die §§101 NBG umfasst, mit dem Juristen Landesbeauftragten den Deal gemacht haben, mir Aktenvernichtung als einzige Möglichkeit vorzugeben und den Berichtigungsanspruch nicht zu nennen?

Ich beantragte 06.07.2007, Frist 28.07.2007, dass der Dienstherr die vorzunehmende Berichtigung der unwahren Personalakteneinträge nach §101 f (4) NBG bestätigt. Kasling ließ diese Frist verstreichen. Ich wiederholte den Antrag und erklärte meine Bereitschaft, an der Berichtigung der unwahren Personalakteneinträge mitzuwirken.

Am 09.08.2007 läuft eine 09.08.2006 von Kasling gesetzte Frist ab. Er fordert von mir weiterhin meine Zustimmung zu einer psychiatrischen Zusatzuntersuchung.
Der Leitende Psychologe Helmkamp der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde schloss während der dreiwöchigen Reha in seinem Abschlussbericht 18.11.2002 eine psychiatrische Erkrankung definitiv aus. Nach Gerichtsbeschluss 3A116/02 vom 4.11.04 vorzunehmende und in der Zeit von Nov. 2004 bis März 2005 durchgeführte psychiatrische Expoloration bestätigte diesen Ausschluss und wies die behördlichen Aktenfälschungen und Rechtswidrigkeiten nach. Fälschungen, die als Beweismittel psychiatrischer Krankheit Grundlage der psychiatrischen Untersuchung eines behördlich vorgegebenen Psychiaters sein und von diesem als wahr verwendet werden sollten. Wobei generell behördliche Ärzte nicht autorisiert sind, behördliche Vorgaben als unwahr/gefälscht zur Disposition zu stellen. Damit ist die Konversion behördlich vorgebener Unwahrheiten in pseudo-medizinische/psychiatrische ‚Wahrheit‘ sichergestellt.
Richter Specht 3A111/05 vom 29.06.05 bezeichnete den privatärztlichen Gutachter, in dessen Exploration sämtliche behördliche vorgegebenen vermeintlichen Beweismittel psychiatrischer Krankheit als unwahr und vorsätzlich gefälscht nachgewiesen wurden, als mir ’genehmen Gutachter’. Und akzeptierte das privatärztliche Gutachten nicht.
Richter Specht ignorierte den ihm nach den Akten bekannten behördlichen Konversionsbetrug und unterstellt mir mit ’genehm’ Beeinflussung/Manipulation. Er akzeptiert also nur einen behördlich genehmen Gutachter, der das amtsärztlich vor mir geheim gehaltene unwahre 15.11.2002-Gutachten und die behördlichen Rechtswidrigkeiten (unterlassene Anhörung zu sämtlichen PA-Einträgen) und Straftaten (PA-Krankenaktenfälschung) nicht zu hinterfragen hat und von mir nicht widersprochener Wahrheit ausgeht. Die Möglichkeit des Widerspruchs schloss Specht durch seinen Beschluss 3B23/04 vom 13.07.2004 aus: ich habe keinen Anspruch auf Kenntnis/Nennung des 15.11.2002-Gutachtens und der behördlichen Rechtswidrigkeiten und Straftaten.

Richter Specht bezweckt damit meine absolute Unkenntnis der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände, der vermeintliche Beweismittel psychiatrischer Krankheit. Höchstrichterlich wurde ich über die amtsärztlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen/Selbstzuweisungen in Unkenntnis belassen, die meine Kenntnis vorgeben. Der vom Richter Specht als Konsortialpartner der Landesschulbehörde beabsichtigte Zweck war eine Konversion des Schweigens in der psychiatrischen Untersuchung eines behördlichen Psychiaters: mein Schweigen in richterlich verordneter Unkenntnis hat der behördliche Psychiater als Dissimulation (der paranoide schizophrene Patient verheimlicht sein Wahnsystem gegen über dem Mitmenschen) zu werten. Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Richter Specht (und dazu gehören auch die seine Urteile unterschreibenden weiteren Richter), Amtsarzt Bazoche schufen damit als Handlanger/Konsortialpartner der Landesschulbehörde Osnabrück die Grundlage für meine Psychiatrisierung. Nach Staatsanwaltschaft Osnabrück und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ist das von Hoheitlichen Aufgaben wahrnehmenden Garanten für Recht und Ordnung vollzogenes subtiles Staatmobbing keine Straftat.
Ich empfehle die DVD ’Lebensunwert’ über Paul Brune vom Westfälischen Landesmedienzentrum.

Nach erbrachten Nachweisen der Rechtsverstöße und Straftaten insbesondere der Person Kasling erdreistet sich diese Person, die von mir beantragte Berichtigung der PA-Einträge zu verweigern. Über den Nieders. Landesbeauftragten für den Datenschutz fordert mich Kasling auf, die Vernichtung dieser PA-Einträge zu beantragen. Dummdreist verlangt er weiterhin von mir die Beantragung einer psychiatrischen Untersuchung, in der ich meine psychische Gesundheit zur Disposition stelle, ohne dessen vorherige Berichtigung seiner Rechtswidrigkeiten und Straftaten.

Ich verzichte an dieser Stelle auf eine Bewertung, die möge der Leser selber vornehmen. Ich zeige an dieser Stelle Parallelen auf: Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Staatsdiener, psychosoziale Mörderbande des NS-Regimes, versuchten die Desintegration des Bettelheim und realisierten diese an seinen überlebenden KZ-Mithäftlingen. Nach vollzogener Desintegration Millionen von Menschen erfolgte die ursächliche Festschreibung der schizophrenen Erscheinungsformen auf diese Menschen über einen Amtsarzt nicht.
Ganz offenbar haben bestimmte Staatsdiener unserer heutigen Gesellschaft hieraus gelernt: nach Vereinzelung vorgenommene langjährige Desintegration, über unwahre/gefälschte Akten konstruiertes Anderssein und Konversionsbetrügereien erfolgte die Psychiatrisierung (Ermittlungsführer 01.12.2004). Festgeschrieben unter Beteiligung von behördlichen Ärzten, Exekutive und Judikative des Landes Niedersachsen.

Was den KZ-Überlebenden erspart blieb, wurde an mir realisiert: Festschreibung von Psychiatrisierung als Folge von Desintegration.

Bruno Bettelheim Erziehung zum Überleben dtv
Bruno Bettelheim Aufstand gegen die Masse Fischer Taschenbuch

 

 

Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung

 Rainer Hackmann. Zuerst erschienen in blog.de 2008-07-08 – 18:04:56 


Im März 2006 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück eine Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens über die Untersuchung vom 04.11.2002, das Grundlage der
Zwangspensionierung war. Der Amtsarzt beauftragte mit 15.11.2002-Gutachten den Leiter des LKH Osnabrück mit der psychiatrischen Untersuchung, die 10.12.2002 durchgeführt werden sollte.
Dieses Gutachten erhielt ich erstmals 04.2006. Eine Nov. 2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens erhielt ich nicht. Stattdessen erstellte der Amtsarzt mit Datum 18.12.2002 ein vollkommen anderes. Darin nannte der Amtsarzt seine Sekretärin als Zeugin, die darin genannten Anorderungsbegründungen für eine psychiatrische Untersuchung mir bereits am Untersuchungstag 04. 11.2002 genannt zu haben und verwies auf meine Mitwirkungspflicht.
Mit dem Verweis auf 04.11.2002 unterstellte Amtsarzt Dr.Bazoche, nach §54(12) NBG die Begründungen mir verständig genannt zu haben und gab damit den 18.12.2002 ausgebliebenen Widerspruch als Einwilligung vor.

Voraussetzung für die Anordnung der ärztlichen Maßnahme ’psychiatrische Untersuchung’ ist eine im Vorfeld beim Arzt erklärte Einwilligung. Diese muss vor Einwilligung des Patienten vor Beginn der psychiatrischen Untersuchung /Behandlung eingeholt werden. Diese ist an keine zwingende Form gebunden, auch mündliche Willensbekundungen sind daher wirksam. Nur wenn eine Einwilligung des Betroffenen gegeben ist, hat der beauftragte Arzt ein Behandlungsrecht. Der Amtsarzt hat bis zum 10.12.2002 mir noch nicht einmal den von ihm beauftragten Psychiater genannt. Er erhielt von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 keine mündliche Willensbekundung. Stattdessen sollte seine Sekretärin die vermeintlich erfolgte Willensbekundung bezeugen.

Diese Sekretärin wusste nichts davon, als Zeugin benannt worden zu sein. Sie erklärte ausdrücklich, wie meine 04.11.2002 anwesende Frau, dass mir die 18.12.2002-Begründungen oder andere am 04.11.02 nicht genannt wurden. Weiterer Nachweis ist meine Tonbandaufzeichnung.

Die im 18.12.2002-Gutachten genannte Begründung für eine derartige Untersuchung im LKH bezog sich auf eine, bezogen auf den 04.11.2002 mehr als zwei Jahre zurückliegend, Bescheinigung einer zeitweiligen Konsultation des Neurologen/Psychiaters Dr.Pawils. Grund dafür war, dass der damalige Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius im Juli 2000 von mir die sofortige vorbehaltlose Einstellung meiner Klärungsbemühungen des eskalierten behördlich unaufgeklärt gehaltenen Mobbing und die künftige Nichtthematisierung verlangte. Anderenfalls werde ich versetzt (in den Ruhestand, über den Amtsarzt).
Auf der Basis derartiger Bescheinigung eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen, war für Dr.Pawils und für weitere renommierte Psychiater unfassbar, sie dachten an einen Witz.

Für die medizinisch maskierte psychiatrische Gewalt in Form von Einsperrung und Zwangsbehandlung bildete die amtsärztliche Anordnung 04.11.2002 der psychiatrischen Untersuchung ohne Grundnennung Vorstufe und Grundlage. Taktisches Kalkül des Amtsarztes: Er unterstellte mir meine Einwilligung in eine psychiatrische Untersuchung; selbst zum Weig-Untersuchungstermin 10.12.2002 lag mir die abgeschwächte Version der amtsärztlichen psychiatrischen 18.12.2002-Schein „Diagnose“ nicht vor. Der beauftragte Psychiater Prof. Weig wäre nicht von der vom Amtsarzt 04.11.2002 mir nicht genannten Begründung und nicht von der nachgereichten Begründung des 18.12.2002- Gutachtens ausgegangen. Sondern von Amtsarzt und Sekretärin bezeugter vermeintlich erfolgten mündlichen Willensbekundung. Meine freiwillige Mitwirkung drückte Kenntnis der Anordnungsbegründungen und Einwilligung aus und meine Einsicht in eine derartige Krankheit – für Prof. Weig Voraussetzung für die Untersuchung. Verwendet hätte er allerdings die amtsärztlich als wahr vorgegebenen Schein-Anordnungsbegründungen des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachtens zum Zweck einer „Diagnose“ in psychiatrischem Jargon.

Weitere beim Amtsarzt Bazoche gestellte Anträge auf Nennung der Anordnungsbegründungen blieben trotz Fristsetzung unbeantwortet. Deshalb unbeantwortet, weil der Jurist Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück den Amtsarzt am 07.04.2003 rechtlich beriet und weitere Nicht-beantwortung vorgab. Im Klartext: der Amtsarzt sollte weiterhin gegen §59a NBG verstoßen. Nach diesem § ist der Arzt verpflichtet, dem Untersuchten eine Abschrift zu überlassen.

Zweck des Kasling war, mir für eine vom Ermittlungsführer nochmals im Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung weiterhin die 15.11.2002-Anordnungsbegründungen vorzuenthalten.

Wegen 10.12.2002 verweigerter Untersuchung sprach mir Kaslings Vorgesetzter Giermann den freien Willen ab und unterstellte mir 02.05.2003 uneinsichtige Haltung (Uneinsichtigkeit in eine psychiatrische Krankheit). Danach fälschten Kasling und Giermann 16.07.2003 meine Personal-krankenakte. In Kenntnis, Duldung und Verantwortung des Behördenleiters Pistorius. Nun ist er Osnabrücks SPD-Oberbürgermeister. Mit dem Wahl-Slogan ’Einer von uns’ stellte er sich auf die Stufe der Osnabrücker Bürger, die er mit derart praktizierten perfiden Bürgerumgang verunglimpfte. Mit Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003 wiesen Kasling und Giermann mir für die Jahre ab 2000 aktuell bestehende psychiatrische Mehrfacherkrankung, durchgeführte Psychotherapien und mehrfach psychiatrische Erkrankung bestätigende Begutachtungen (Plural) zu, die den Ausschluss der Genesung von psychiatrischer Krankheit bestätigen. Nur: es handelt sich bei dieser Person nicht um mich. Dr.Zimmer schloss definitiv aus, das nach den Kenndaten seines Schreibens Kasling und Giermann diese Person mit mir verwechseln konnten. Da die Behörde ohne meine Einwilligung befugt ist, diesen PA-Eintrag ohne meine Kenntnis und Einwilligung dem Psychiater weiterzugeben, ist von bezweckter Verwendung bei der psychiatrischen Untersuchung Juni 2004 auszugehen.

Der von Kasling eingesetzte Ermittlungsführer Boumann verweigerte mir 22.06.2004 die 17.06.04 beantragte Nennung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände. Das daraufhin eingeschaltete Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht führte im Beschluss 13.07.2004 aus, das ich keinen Anspruch auf Nennung der weitergehenden (über das 18.12.2002-Gutachten hinausgehend) Anordnungsbegründungen habe. Damit schlossen der dienstliche Richter und der Richter des Verwaltungsgerichts die Nennung des 15.11.2002-Gutachtens, die 16.07.2003-PA-Fälschung und die Nennung der Verwendung der ohne Anhörung erstellten unwahren PA-Einträge 1992-2000, die Pistorius 12.07.2000 mir als erledigt vorgab, vor der psychiatrischen Untersuchung in 2004 aus.

Meine Klage gegen die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung war ohne Erfolg. Diese begann unmittelbar nach Erhalt des Urteils im Nov. 2004. Am 01.12.2004 lag der Bericht des Ermittlungsführers vor. Dieser stellte über die PA-Einträge Dienstunfähigkeit fest.
Die Landesschulbehörde Osnabrück gestand dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz die Rechtswidrigkeit der seit 1992 ohne Anhörung von Kasling erstellten und ohne meine Kenntnis vom Ermittlungsführer verwandten PA-Einträge ein.
Die ausführliche psychiatrische Exploration berücksichtigte meine detaillierten schriftlichen Ausführungen zu den diesem Bericht zugrunde gelegten PA-Einträgen.
Im Rahmen der Exploration wurden die landesschulbehördlichen Krankenaktenfälschungen nachgewiesen.
Der Nachweis der Anordnungsbegründungen des 15.11.2002-Gutachtens als unwahr erfolgte nach meiner Kenntnisnahme in 2006.

Das Untersuchungsergebnis bestätigt im März 2005 einen bereits zuletzt im Oktober 2002 gutachterlich festgestellten Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung. Der Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Pistorius verweigerte meine auf diesem aktuellen Gutachten beruhenden mehrfachen Meldungen zum Dienst.

Er behauptete, meine fristgerecht abgegebene Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers mit meinen Nachweisen behördlicher Rechtswidrigkeiten habe ich nicht abgegeben. Damit begründete er die von ihm festgestellte Dienstunfähigkeit in 2005. In dieser selbst belassenen Unkenntnis unterstellte er auch fehlende Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung und in der Folge 06.05.2005 ’Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern den Betrieben und der Bevölkerung insgesamt’. Damit erklärte er mich für berufs- und lebensunwert.

Im März 2006 beantragte ich beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück das der Zwangspensionierung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten. Und siehe da – nach realisierter Zwangspensionierung erhielt ich das seit Nov. 2002 vorenthaltene 15.11.2002- Gutachten:
– Ich las zum ersten Mal die Formulierungen, mit denen mir Amtsarzt Dr.Bazoche Selbstzuwei-sung der Anordnungsbegründungen unterstellte und damit meine Kenntnis und meine Einwilli-gung vorgab. Durch vorsätzlichen Verstoß gegen §59a NBG verhinderte Bazoche in Nov.2002 meine Bezweifelung der Anordnungsbegründungen und meine Nachweise als sämtlich unwahr.
– Die im 15.11.2002-Gutachten genannten Anordnungsbegründungen teilte ich Bazoche am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht mit. Diese sind sämtlich unwahr:
– Nach amtsgerichtlicher Bestätigung gab und gibt es keine bestehende (Präsens) nervenärztliche Betreuung.
– Nach Aussage des Dr.Pawils ist (Präsens) er nicht mein gerichtlich bestellter Betreuer.
– Es gab in dem Zeitraum nach der Pawils-Konsultation in 2000 keine weitere nervenärztliche Behandlung. Die gutachterliche 15.11.2002-Aussage im Präsens über eine zwei Jahre danach noch ’bestehende’ psychiatrische Krankheit ist unwahr. Offenbar sollte die 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung den Beweis für ’bestehend’ liefern.
– Er unterstellte und benannte für Nov. 2002 eine ’bestehende’ (Präsens) psychiatrische Krankheit, die nur aus der 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung ableitbar ist.
– In Kenntnis des zurückliegenden Mobbings deutet Bazoche das von Pistorius unaufgeklärt gehaltene Mobbing als vermeintlich bestehenden (Präsens) Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten um. Bazoche kennt den Unterschied zwischen Mobbing und Streit. Eine derartige Zuweisung ohne Klärung ist vorsätzliche bösartige Unterstellung. Die Kollegen erklärten ausdrücklich, dass in meiner Dienstzeit es zu keiner Zeit Streit gab.

Im Juni 2002 beantragte ich eine Reha-Maßnahme unter ganzheitlicher gutachterlicher Einbeziehung des behördlich unaufgeklärt gehaltenen Mobbings (Vorfälle nach 1992). Nach vorstehenden Ausführungen ist nachvollziehbar, warum der Amtsarzt zwar eine Reha Maßnahme genehmigte, die gutachterliche Bewertung des Mobbings nicht: die Landesschulbehörde gab im Untersuchungsauftrag als Untersuchungszweck ’Zwangspensionierung’ vor. Diese ist nur durch amtsärztliche medizinische Umdeutung des behördlich stets unaufgeklärt gehaltenen Mobbing realisierbar und durch von mir selbst vorgenommene Zuweisung psychischer Störung (15.11.2002-Gutachten).

Nach nachgewiesener arglistiger Täuschung des damaligen stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche beantragte ich vollständige Akteneinsicht beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück. Am Tag der vereinbarten Einsichtnahme 04.05.2006 wurde mir diese verweigert. Ich beantragte nochmals Einsicht und veranlasste für den nächsten Termin die Paginierung der Akten nachzuholen. Die als vollständig vorgegebenen Akten waren unvollständig. Die gesamten Akten des Meller Gesundheitsamtes fehlten und wurden mir als nicht mehr existent vorgegeben. Durch einen besonderen Umstand erfuhr ich, dass die Meller Akten doch existent sind. Der Landkreis Osnabrück hat diese in seinem Computer eingescannt. Nach dessen Aussage ist es technisch nicht möglich, mir eine Kopie auf einem elektronischen Datenträger zu überlassen. Stattdessen erhielt ich unaufgefordert einen Auszug als papierne Meller Akte und mehrfach die Zusicherung, dass diese nun vollständig sei. Nach Durchsicht der papiernen Akten stellte ich das Fehlen von relevanten Akten (Plural) fest und beantragte nochmals die Zusendung einer Kopie auf einem elektronischen Datenträger, die mir wieder verweigert wurde. Führt der Landkreis im Computer Geheimakten? Nach persönlicher Vorsprache beim Landkreis verwiesen mich die Herren Wiemann und Strangmann des Büros, bevor ich die fehlenden Kopien übergeben konnte. Darauf-hin übersandte ich dem Landkreis die fehlenden Kopien und die Nachweise, das die damalige Leiterin des Gesundheitsamtes Melle, Frau Dr. Wedegärtner, von der damaligen Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje angewiesen wurde, Akten über eine in 1998 behördlich angeordnete amts-ärztliche Untersuchung zu vernichten. Diese Aktenvernichtung erfolgte mit Einverständnis des damaligen und jetzigen Schulbez.personalratsvorsitzenden Otte. Meinem schriftlichen Antrag, die dem Landkreis übersandten fehlenden Kopien unter Hinweis auf diese Aktenvernichtung wieder zu meiner Akte zu nehmen, gab der Landkreis Wiemann 20.06.2007 nicht statt.
Interessant ist, dass selbst nach Aussage des Landesbeauftragten für den Datenschutz ich kein Recht habe auf eine Kopie auf einem elektronischen Datenträger der im Computer eingescannten und vor mir bis heute geheim gehaltenen Akten. Die Brisanz der mit Vehemenz geheim gehaltenen Akten mag nur eine Backup-Kopie aufdecken.
Die mir überlassene papierne Meller Akte enthält Krankenunterlagen über eine in 1998 behandel-te Hirnhautentzündung, auf Zeckenbiss zurückzuführen. Das Gutachten über vollständige Gene-sung befindet sich nicht darin und soll offenbar auch nicht mehr aufgenommen werden. Ein Psy-chiater vermag die Ursache einer psychiatrischen Erkrankung auf derartige nicht vollkommen ausgeheilte Hirnschädigung zurückführen. Ein derartiger Rückschluss ist nur möglich bei einem fehlenden Genesungsgutachten. Das Gesundheitsamt bezweckt mit der Verweigerung, dass bei einer nochmals angeordneten psychiatrischen Untersuchung die Krankenakten der Hirnhautent-zündung vorgelegt werden, die Akte der vollständigen Genesung sollte weiterhin nicht existent bleiben. Dieser vermeintliche Beweis der Nichtexistenz veranlasst den Entscheidungsträger Psy-chiater zu einem falschen Rückschluss auf den meiner Person zuweisbaren möglichen Auslöser des durch Aktenmanipulation konstruierten Entwicklungsprozesses psychiatrischer Erkrankung.
Erstaunlich die Hartnäckigkeit der Inquisitoren: Selbst die überlassene papierne Meller Akte wurde nicht meiner ursprünglichen Akte zugeführt und nicht paginiert, das in der Melle Akte fehlende und dem Landkreis zugesandte Gutachten über die Genesung von der Hirnhautentzün-dung erst recht nicht. Auch nicht die anderen vernichteten und zugesandten Akten, versehen mit Datumsvermerk Juni 2007, wurden meiner ursprünglichen Akte nicht zugeführt. Dieser letzte Schritt ist nur zu logisch: über diese inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück soll der Entscheidungsträger Psychiater meine Psychiatrisierung endgültig realisieren.

Ich verfüge über diese vernichteten Meller Akten, weil ich damals Teile daraus abschrieb und Kopien anfertigte. Die damalige Bez.reg. Weser Ems Dezernent Lüthje untersagte dies.

Die besondere Perfidie des letztlich die Entscheidung treffenden Landrats Hugo: Für die nicht beantragte papierne und unvollständige Meller Akte stellte der Landkreis 20 € in Rechnung.
Landrats Hugo weiß auch von dem Verstoß des stellvertretenden Amtsarztes Bazoche gegen §59a NBG und dass mir im Nov. 2002 die beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens kostenfrei zustand. Für die nach 2002 permanent verweigerte zweiseitige Abschrift ließ Landrats Hugo im April 2006 ebenfalls 20€ in Rechnung stellen. Obwohl der Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz die Unrechtmäßigkeit der Gebühr von 20 € feststellte.
Meine schriftlichen Widersprüche akzeptierte Landrat Hugo nicht. Er offerierte mir als einzige Widerspruchsmöglichkeit die Klage. Die Klage reichte ich nicht ein. Nun schickte mir der Landkreis wiederholt Mahnungen und einen Zwangsvollstrecker ins Haus, der mit Pfändung meines Hausrats drohte. Landrat Hugo, der in der Öffentlichkeit bei jeder Gelegenheit seine Bürgernähe und -freundlichkeit herausstellt, realisierte seinen perfiden Umgang an mir, als er das Nieders. Landesamt für Bezüge und Versorgung mit meiner Ruhegehaltspfändung beauftragte.

Offenbar bezog sich der christlich orientierte Landrat Hugo, CDU-Mitglied und Rotarier, bei seinen Entscheidungen auf die Bibel und das Neue Testament. Bei Matthäus 13, Vers 12 heißt es: ’Denn wer hat, dem wird gegeben, dass er die Fülle habe; wer aber nicht hat, von dem wird auch genommen, was er hat’.