Vasallen Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht: Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2011-09-23 – 10:38:21

Die Sprüche Salomos. Sprüche 25 Vers 2. Was erwartet Gott von der Menschheit:
Es ist eine Ehre Gottes, eine Sache zu verbergen; aber der König Ehre ist es, eine Sache zu erforschen.

Ganz offenbar stellen sich Boumann und Specht auf die Stufe Gottes.

Aber beide wurden mit Erforschung einer Sache beauftragt.

Verwaltungsrichter Specht konsultierte ich im Zusammenhang mit der amtsärztlich in Auftrag gegebenen (aber nicht mir gegenüber angeordneten) psychiatrischen Zusatzuntersuchung.
Ermittlungsführer Boumann wurde von der Landesschulbehörde Osnabrück mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt, nachdem ich wegen verweigerter Selbstbeantragung eines psychiatrischen Untersuchungstermins im Landeskrankenhaus zwangspensioniert wurde.

Der staatliche Psychiater ist verpflichtet, den Entscheidungen der ‚Recht setztenden‘ Richter Boumann und Specht zu folgen. Beruhen diese im Namen des Volkes getroffene Entscheidungen auf richterliche Unabhängigkeit oder politische Weisung? Der staatliche Psychiater ist in beiden Fällen nicht autorisiert, deren Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen.
Folgende Ausführungen weisen nach, dass diese Richter durch verbergen ‚Gott‘-gemäß handelten, also auf politische Weisung hin, und den staatliche Psychiater zur Übernahme dieser ‚Gott‘-Wahrheit verpflichteten. Aus der nachgewiesenen und für den Leser nachvollziehbaren Psychotrickserei ist der Vorsatz von arglistiger Täuschung zum Zweck der psychiatrischen Eindrucksmanipulation des staatlichen Psychiaters sofort erkennbar, dem damit meine psychiatrische Vernichtung übertragen wurde.

Die Frage, ob Boumann und Specht mit ihrem Forschungs-/Ermittlungsergebnis nach Recht und Gesetz handelten und ihre Entscheidungen mit ihrem Gewissen vereinbaren können, mögen sich beide beim Blick in den Spiegel selber stellen. Am besten im Badezimmer, denn da ist unter dem Spiegel ein Waschbecken. Können beide Stolz auf ihre Entscheidungen sein und ihr Spiegelbild anlächeln oder brauchen sie bei jedem Blick in den Spiegel aufs Neue diese Waschbecken um hineinzukotzen?
Die Frage können sich beide nur selber beantworten.
Ich verweise auf den blog ‚Der Mythos von der hohen Moral der Richter‘.

Sprüche 25 Vers 26:
Ein Gerechter, der angesichts eines Gottlosen wankt, ist wie ein getrübter Brunnen und eine verderbte Quelle

Der Leser erhält Anregungen zur eigenen Meinungsbildung.

Die Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des Leiters Boris Pistorius (bis 2006) beauftragte den Ermittlungsführer Bouman mit Sachverhaltsermittlung bezüglich einer vom Amtsarzt mir als angeordnet vorgegebenen aber nachgewiesen nicht angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung, die umgedeutet als Beweisfeststellung mir unterstellter psychischer Krankheit vom Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche /Landesschulbehörde Osnabrück mit 15.11.2002-Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Trotz ab Nov. 2002 wiederholt gestellter Anträge auf Nennung des 15.11.2002-Gutachtens/Auftrags erhielt ich dieses erst nach Einschaltung des Niedersächsischen Staatssekretärs Koller im April 2006 unter großen Schwierigkeiten. Der staatliche Psychiater Weig hat bereits in dem Zeitraum 15.11.2002 bis 10.12.2002 die unwahren/gefälschten Akten und nicht meine Person betreffenden personenbezogenen psychiatrischen Daten, in meiner Unkenntnis, als ‚Beweise meiner psychiatrischen Krankheit‘ benutzt. Den von Weig genannten Termin 10.12.2002 für die psychiatrische Untersuchung nahm ich nicht wahr, weil mir der Amtsarzt 04.11.2002 nicht nur keine verständig gewürdigte Begründung nannte, sondern überhaupt keine Begründung. Er nötigte mich als psychisch nicht Kranken zur Selbstbeantragung der Untersuchung. Zu diesem Termin wäre keine Untersuchung erfolgt, sondern mir nur das Ergebnis der zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Beweisfeststellung mitgeteilt worden.

Ich wurde ohne Nennung einer Anordnungsbegründung wegen nicht selbst beantragter psychiatrischer Untersuchung zwangspensioniert. Nach eingelegtem Einspruch bestätigte/bekräftigte der von der Landesschulbehörde beauftragte Sachverhaltsermittler Boumann die mit 15.11.2002-Gutachten vom Gesundheitsamt Osnabrück/Landesschulbehörde Osnabrück vorgenommene Konversion von Untersuchung in Beweisfeststellung. Ferner die dafür vom staatlichen Psychiater zur Benutzung vorgegeben Beweismittel (=Geheimakten) als wahr und meine Person betreffend und verleumdete mich in seinem Abschlussbericht 01.12.2004 auf Grund weiterer für wahr erklärter Aktenfälschung nach § 444 ZPO als verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen und von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäter, der die Benutzung von Beweisen vereitelte.
Diese letzte eskalierte psychiatrische Zuweisung ist das Ergebnis der ‚Sachverhaltermittlung‘ des Boumann. Auf dieser Grundlage nötigte mich diese Person nochmals Juni 2004 zur Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung (=Beweisfeststellung)unter Ausschluss meiner vorherigen Kenntnis der dafür vom staalichen Psychiater zu benutzenden Beweise (=psychiatrisch kausalattribuierte amtliche Geheimakten).

Sachverhaltsermittlung nach Recht und Gesetz erfolgte nicht. Wurde Boumann von der Landesschulbehörde Osnabrück beauftragt, die mir von seinem Auftraggeber zugewiesenen personenbezogen psychiatrischen Daten einer anderen Person als vorsätzliche Fälschung zu ermitteln, oder die amtsärztlichen Betrügereien zur Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, um nur zwei Sachverhalte zu nennen? Natürlich nicht. Er hatte Sachverhaltsermittlung der behördlich vorgegebenen Zielsetzung unterzuordnen und über seine Entscheidungen dazu beizutragen, das nachzureichende psychiatrische Gutachten zu errreichen, um die bereits 2003 verfügte Zwangspensionierung nachträglich zu bestätigen. Statt Sachverhaltsermittlung bestätigte Boumann die im Amt vorgenommenen psychiatrisch kausalatribuierten Zuweisungen, und nur hierauf beziehen sich die begangenen Straftaten Falschbezeugung und Urkunden-/Aktenbetrug, der ihm nach Aktenlage bekannten ursächlich verantwortlichen Verursacher des Gesundheitsamtes Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück. Er erklärte deren Lug und Betrug in seinem 01.12.2004-Sachverhaltsermittlungsergebnis gegenüber dem staatlichen Psychiater/Forensiker als mich betreffende psychiatrische/forensische Wahrheit/Krankheit. Und in der von ihm fortgeführten Eskalation dieser Zuweisungen bezichtigte mich der ‚Recht setzende‘ Richter Boumann, Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter, mit seiner amtlichen Aussage im 01.12.2004-Bericht gegenüber dem von ihm für Beweisfeststellung vorgesehenen staatlichen Psychiater als psychisch kranken Straftäter.

Gegenstände von Untersuchung sind vom Probanden in der Selbstanamnese gemachte Aussagen und die in amtlichen Akten verborgenen psychiatrischen Aussagen, die vom staatlichen Psychiater noch zu entdecken sind.
Als Voraussetzung dafür, von bestehender psychiatrischer Krankheit ausgehen zu können und in der Fremdanamnese entdecken und widerspruchsfrei feststellen zu können, ist die selbstanamnistische Zuweisung von psychischer Krankheit, mit der der Proband gleichzeitig psychiatrischer Krankheit entkräftende Aussagen in der Selbstanamnese als ’nichts wert‘ vorgibt. Dazu muss der Proband vor der Untersuchung Krankheitseinsicht zeigen, womit er seine Aussagen als ’nichts wert‘ vorgibt. Dadurch bekommt Untersuchung einen anderen Stellenwert. Aus Proband wird psychiatrischer Patient, aus Untersuchung wird Beweisfeststellung psychischer Krankheit. Untersuchung, ob eine psychiatrische Krankheit vorliegt, wird bei zuvor vorgenommener Selbstbeantragung und damit ausgedrückter Krankheitseinsicht ausgeschlossen. Untersuchung bezieht sich nur noch darauf festzustellen, welche Krankheiten und in welcher Intensität vorliegen und auf welche Weise diese zu behandeln ist. Untersuchung reduziert sich damit ausschließlich auf Beweisfeststellung, auf das Aufspüren der geheimnisvollen psychiatrischen Krankheiten, die kein noch so guter professoraler privatärztlicher Psychiater aufzudecken vermag. Ausschließlich der hoheitliche Aufgaben wahrnehmende staatliche Psychiater hat die Kompetenz.
Nochmals: Voraussetzung für Entdeckung ist die zuvor auch von Boumann abverlangte/abgenötigte selbst zu beantragende Untersuchung (=selbstanamnistisch eingestandene psychische Krankheit; =selbst vorzunehmende Konversion von Proband in psychiatrischer Patient). Die Aussagen eines psychiatrischen Patienten in der darauf folgenden Untersuchung (=Selbstanamnese) sind nichts wert (Boumann Bericht 01.12.2004). Voraussetzung ist weiter die selbst vorgenommene Eingrenzug und die Ursachenzuweisung, wie im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten dokumentiert. Wenn die Aussagen des psychiatrischen Patienten nichts wert sind, woher kommen dann die in der Untersuchung (=Beweisfeststellung) zu benutzenden Beweise psychischer Krankheit? Na klar, über die unwahren/gefälschten Akten und die personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, die sämtlich vor mir geheim gehalten wurden. Die ‚Recht setzenden‘ Richter Boumann und Specht nahmen die Konversion in wahre Akten und auf meine Person vor: Der staatliche Psychiater ist verpflichtet, diese als wahr und meine Person betreffend zu benutzen. Beide Richter schlossen, trotz wiederholt gestellter Anträge auf Nennung der zu benutzenden Beweisfeststellungsgegenstände, mit ‚kein Rechtsanspruch auf Nennung/Kenntnis‘ (Specht 04.11.2004, Boumann 22.06.2004), Ablehnung (Specht 04.11.2004) der Feststellungsklage und des Eilantrags hierzu, sowie durch Nichtanwendung des unanfechtbaren Beschlusses (21.09.2004) zur Überprüfung der Beweisfeststellungsgegenstände vor der Untersuchung (=Beweisfeststellung), meine Kenntnis aus. Ebenso die Feststellung dieser Akten/Beweise als unwahr/gefälscht und nicht meine Person betreffend. Beide Richter, Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter, garantierten somit dem staatlichen Scheuklappen-Psychiater Lug und Betrug für Wahrheit, Recht für Unrecht. In seiner jedem privatärztlichen Psychiater überlegenen Kompetenz erfolgt nun die Konversion in medizinische/psychiatrische Wahrheit.

Wären die Umstände der Anordnungstrickserei des Amtsarztes und die gesamten festgestellten vorstehenden Beweisfeststellungsgegenstände vor der Untersuchung einem privatärztlichem Psychiater vorgelegt worden, hätte dieser die 04.11.02 nicht genannte aber als genannt unterstellte und nachgereichte 18.12.2002-Begründung (14.10.2002 Gutachten der Schüchtermannklinik: Ausschluss psychischer Krankheit) als Lachnummer und einen schlechten Witz festgestellt und zusammen mit mir als dem Probanden (nicht psychiatrischer Patient!) die Fälschung/Unwahrheit der zu benutzenden amtlichen Akten und den falschen Personenbezug aufgedeckt. Aber genau das galt es seitens der staatlichen Auftraggeber Gesundheitsamt und Landesschulbehörde Leiter Pistorius ausschließen.

Untersuchung (=Beweisfeststellung) bei einem staatlichen Psychiater bedeutet, dass die staatlichen Institutionen Gesundheitsamt in Verantwortung des Leiters Fangmann und der Landesschulbehörde in Verantwortung des Leiters Pistorius vorsätzlich gefälschte, unwahr erstellten Akten und eine andere Person betreffende Akten, als Geheimakten geführt, zunächst von zwei Richtern Boumann/Specht als wahr bestätigen lassen und diese Institutionen/Richter danach nur noch einen staatlichen Psychiater zulassen. In dem Wissen, dass der auch mit Zwangsbeweisfeststellung beauftragte staatliche Psychiater/Forensiker verpflichtet ist, den rechtlichen/psychiatrischen Konversionsbetrug beider ‚Recht setzender‘ Richter als psychiatrische Wahrheit zu übernehmen.

01.12.2004-Aussage des Boumann: Wenn ich nicht zur von der Landesschulbehöerde angeordneten amtsärztlichen Untersuchung gehe, und diese beinhaltet die von ihm als angeordnet vorgegebene und bereits 15.11.2002 in Auftrag gegebene psychiatrische Zusatzuntersuchung, ist das ein Indiz für das Vorliegen einer psychiatrischen Krankheit.
Diese unterstellte er in seinem 01.12.2004-Bericht in dem Wissen, dass das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik Bad Rothenfelde psychiatrische Krankheit ebenso ausschloss, wie das Ergebnis der auf gerichtliche Anordnung 04.11.2004 vor dem 01.12.2004 begonnene viermonatige Exploration psychiatrische Krankheit ausschloss. Boumann weiß nach den Akten, dass im 15.11.2002-Auftrag an den staatlichen Psychiater Weig das Gesundheitsamt und die Landesschulbehörde nicht Untersuchung in Auftrag gaben, sondern Beweisfeststellung. Abzuleiten aus dem 15.11.2002-Hinweis auf Kostenabrechnung für Sachverständige nach § 1 ZUSEG-Gesetz (Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz) für Beweisfeststellung. Beweisfeststellung bedeutet zuvor von mir selber ausgeschlossene Gesundheit und selbst eingestandene bestehende psychischer Krankheit. Damit hiervon der staatliche Psychiater ausgeht, abverlangte Boumann von mir wiederholt die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, das Selbsteingeständnis bestehender psychiatrischer Krankheit und Krankheitseinsicht. Ich wurde von Boumann wiederholt in 2004 genötigt, vor der Untersuchung psychiatrische Krankheit einzugestehen, deren Ausschluss 14.10.2002 festgestellt und Nov. 2004 bis März 2005 explizit bestätigt wurde. Boumann, wie bereits 2002 in konzertierter Aktion das Gesundheitsamt Bazoche, Landesschulbehörde Kasling und Richter Specht, machte Durchführung der Untersuchung von zuvor von mir abgenötigtem/erpresstem Eingeständnis psychiatrischer Krankheit/Krankheitseinsicht abhängig. Abgegebenes und gegenüber dem staatlichen Psychiater dokumentiertes Eingeständnis bedeutet nach Boumann 01.12.2004, dass meine entkräftenden psychiatrischen Aussagen (Selbstanamnese) gegenüber dem von ihm ab 2004 vorgesehehen staatlichen Psychiater nichts wert waren/sind und bezogen auf die 15.11.2002-10.12.2002 durchgeführte Beweisfeststellung des staatlichen Psychiaters Weig nichts Wert waren.
Selbstbeantragte psychiatrische Untersuchung (=selbstannamnistisch eingesehene/eingestandene psychiatrische Krankheit) schließt für Untersuchung von vornherein die Feststellung der Nicht-Existenz psychiatrischer Kranklheit aus. Und weist den staatlichen Psychiater darauf hin, dass die in Auftrag gegebene Beweisfeststellung und nicht Untersuchung durchzuführen ist. Ferner weisen die als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagen zu Streit und Betreuung den staatlichen Psychiater darauf hin, worauf er die in Auftrag gegebene Beweisfeststellung zu beziehen hat. Die Gesamtheit der von Landesschulbehörde und Gesundheitsamt gelieferten Geheimakten und der mir zugewiesenen psychiatrischen Daten der anderen Person ergeben die Mosaiksteine, mit deren Zusammensetzung der staatliche Psychiater beauftragt wurde. Diese ergeben das Bild eines selbst- und fremdgefährdeten sowie von zwei Richtern festgestellten verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäters, der in dieser Kenntnis nach § 444 ZPO die Benutzung psychiatrischer Beweismittel in der Beweisfeststellung vereitelt und daher zwangsweise zu untersuchen ist.
Anzumerken ist: mein persönlich gegen Abgabequittung fristgerecht abgegebener Widerspruch zum 01.12.2004-Boumann-Bericht dokumentierte die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Frau Dierker, Leiter Pistorius als nicht von mir abgegeben. Damit gaben diese dem mit psychiatrischer Zwangsuntersuchung noch zu beauftragenden staatlichen Psychiater/Forensiker nicht erfolgten Widerspruch und somit meine Akzeptanz der 01.12.2004-Aussagen des Boumann vor. Die von Richter Specht vorzunehmende Klärung erfolgte nicht. Weiter anzumerken ist, dass die Landesschulbehörde in Person seines (bis 2006) Leiters Pistorius als Initiator dem Gesundheitsamt als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vorgab, die nur über psychiatrischen Untersuchungsbetrug realisiert werden konnte. Untersuchungsbetrug, der in der Eskalation Zwangsuntersuchung (=Zwangsbeweisfeststellung; =psychiatrische Vernichtung) beinhaltet.

Der staatliche Psychiater/Forensiker wurde von den ‚Recht setzenden‘ Richtern verpflichte, in der Beweisfeststellung meine psychischge Krankheit festzustellen. Beweise für diese Feststellung sind die vom Gesundheitsamt und Landesschulbehörde konstruierten, gelieferten psychiatrisch kausalattribuierten unwahren/gefälschten Akten und die per landesschulbehördlichem Akteneintrag mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person. Diese hat der von der Landesschulbehörde mit Sachverhaltsermittlung beauftragte Ermittlungsführer Vasall Boumann (juristischer Dezernent, dienstlicher Richter, ab 2005 Verwaltungsrichter am VG Oldenburg) nach ‚Sachverhaltsermittlung‘ unter mir ausgeschlossener Kenntnis der Beweise/Akten, nach Richter Specht 04.11.2004 habe ich keinen Rechtsanspruch auf Kenntis, als wahr und meine Person betreffend bestätigt.
Vasall Boumann verpflichtete den staatlichen Psychiater nicht nur zur Benutzung dieser Vorgaben, sondern zudem von seiner 01.12.2004 Einschätzung § 444 ZPO als verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen und von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäter auszugehen. Zweimal bestätigt von Verwaltungsrichter Vasall Specht.

Damit outeten sich Boumann und Specht als Verbrecher nach §12 StGB und als Verfassungshochverräter.
Bouman und Specht verstießen gegen Internationales Vetragsrecht.

Boumann und Specht beauftragten damit den staatlichen Pasychiater/Forensiker mit meiner psychiatrischen Vernichtung.
Boumann und Specht sind psychiatrische Auftragsmörder!

Die Gesamtheit der psychiatrisch kausalattribuierten Geheimakten beruht auf gezielt und langfristig angelegten heute nachgewiesenen und Bouman/Specht zu Beginn ihrer Richter-/ Ermittlungstätigkeit bekannt gewesenen amtlichen Aktenbetrugs sowie weiterer Straftaten, die diesen Betrug stützen. Die verantwortliche Initiatoren dieses amtlichen Aktenbetrugs wurden von Boumenn/Specht gedeckt. Es sind vom Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Fangmann und von der Landesschulbehörde Leiter Pistorius.

Nachgewiesen ist (Tonträger über die Amtsarztuntersuchung 04.11.2002) auch, dass der Amtsarzt 04.11.2002 keine Untersuchung anordnete. Auch keine nach Niedersächsischem Beamtengesetz (NBG) verständig zu würdigende Begründung für die Notwendigkeit von psychiatrischer Untersuchung im Landeskrankenhaus durch den Leiter Prof. Weig nannte. Die 18.12.2002 von Bazoche nachgereichte Begründung bezieht sich auf das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik Bad Rothenfelde zum Ausschluss psychiatrischer Krankheit. Sämtlich Fachpsychiater bekamen einen Lachanfall oder erklärten hierauf bezogene Anordnung als einen ’schlechten Witz‘. Die Sekretärin des Gesundheitsamtes wurde von Bazoche als Zeugin benannt, die 04.11.2002-Aussagen, und damit die Nennung dieses Witzes (Nennung der 18.12.2002-Aussagen des Bazoche am 04.11.2002), bezeugt zu haben. Diese Sekretärin erklärte 2006 schriftlich, nichts von der unterstellten Bezeugung gewusst zu haben. Auch Bazoche, wie auch die Landesschulbehörde Kasling, abverlangten von mir bzw. nötigten mich zur Selbstbeantragung von Untersuchung (=Krankheitseinsicht). Boumann setzte die in seinem Bericht 01.12.2004 zitierten Inhalte des 18.12.2004-Gutachtens (14.10.2002-Schüchterman-Gutachtenn zum Ausschluss psychischer Krankheit) mit den Inhalten des 15.11.2002-Gutachtens(=Beweisfeststellungsauftrag, mir als gesagt unterstellter Streit und Betreuung) gleich. Mit dieser arglistigen Täuschung/Psychotrickserei suggerierte er dem von ihm vorgesehehen staatlichen Psychiater/Forensiker, als hätte Amtsarzt Bazoche mir die am 04.11.2002 als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagen nochmals am 18.12.2002 mitgeteilt. Unter vorgegebener Bezeugung sämtlicher der von Bazoche und mir unterstellten Aussagen durch die Sekretärin des Gesundheitsamtes. Mein Tonträger 04.11.2002 weist die Straftat Falschbezeugung des Gesundheitsamtes Leiter Fangmann/Bazoche nach, wie auch die ekretärin schriftlich erklärte, von der ihr unterstellten Bezeugung nicht gewusst zu haben.
Mit dieser Betrugstrickserei, wonach mir die 15.11.2002-Aussagen, die mir am 04.11.2002 als gesagt, und 18.12.2002 als nochmals mitgeteilt und nicht widersprochen unterstellt wurden, legitimerte Boumann zum einen das Ergebnis der 15.11.2002 bis 10.12.2002 bereits durchgeführete Beweisfeststellung des Weig. Das geheim gehaltene Ergebnis liegt Weig vor. Zum anderen wird damit für die Durchführung der von Boumann vorgesehenen weiteren (Zwangs-)Beweisfeststellung dem staatliche Psychiater ein falscher Erkenntnisweg vorgegebene und als wahr suggeriert, nämlich meine vermeintliche Kenntnis der 15.11.2002-Aussagen, von denen ich tatsächlich erstmals in April 2006 Kenntnis erlangte.
Boumann abverlangte Juni 2004 nochmals Selbstbeantragung der Untersuchung, um diese ebenfalls als Beweisfeststellung durchzuführen, unter meiner Juni 2004 ausgeschlossenen Kenntnis der als Beweis zu benutzenden Geheimakten. Darin benutzt werden sollten:
Im Abschlussbericht 01.12.2004 unterstellte Boumann nach § 444 ZPO vereitelte Benutzung von Beweismittel und verleumdete mich als verhaltensgestörten krankheitsuneinsichtigen und von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren psychisch kranken Straftäter. Die Aussagen dieses Abschlussberichts bestätigte Jan. 2005 und Juni 2005 Verwaltungsrichter Specht. Zur Verwendung vorgesehen von einem weiteren von diesen vorgesehenen staatlichen Psychiater.
Straftäter ist nur zu begründen mit bestehender Fremdgefährdung.
Der Leiter des Gesundheitsamtes Osnabrück Fangmann erklärte gegenüber seinen Dienstvorgesetzten Sickelmann/Schöbel von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg, zu der auch Ermittlungsführer Boumann gehört, dass ich seit 2002 die Sekretärinn des Gesundheitsamtes Osnabrück bedrohe. Diese wurde und bleibt versetzt, offenbar zu ihrem Schutz vor mir. Tatsache ist: Durch Versetzung bezweckte Fangmann, dass ich die begonnene Aufdeckung der Straftat des Amtsarztes Bazoche (Falschbezeugung im Amt) nicht aufkläre. Nachdem ich die versetzte Sekretärin in 2006 zufällig traf, nach 04.11.2002 das zweite Mal, bestätigte sie schriftlich, von der Bezeugung nichts gewusst zu haben. Sie wurde von mir zu keiner Zeit bedroht. Sie mag sich bedroht gefühlt haben, weil ihr offenbar von Fangmann eingeredet wurde, dass ein psychisch kranker Straftäter sie bedrohe. Seit 2002 bis heute lebt diese Sekretärin in Angst. War für eine perverse menschenverachtende Perfidie!

Im 14.05.2004-Schreiben der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg Leiter Sickelmann, Dienstaufsicht über das Gesundheitsamt Osnabrück Fangmann, Schöbel,die bestätigten beide ungeprüft bestehende Fremdgefährdung der Sekretärin durch mich, deckten damit Fangmann, legitimierten die mir zugewiesene psychiatrische 01.12.2004-Aussage ‚psychisch kranker Straftäter‘ des Boumann.Und lieferten damit dem staatlichen Psychiater für (Zwangs-)Beweisfeststellung die psychiatrisch zu wertende Prognose.

Nachfolgend die Verstöße gegen nationales und internationales Recht sowie Straftaten der Personen Boumann und Specht:

§ 263 StGB Unterdrücken von wahren Tatsachen, entstellen von wahren Tatsachen. In der Folge vorspiegeln von falschen Tatsachen als wahre Tasachen.
in Verbindung mit
§ 15 StGB schwerem Betrug wegen Vorsatz
in Verbindung mit
§ 274 StGB Unterdrücken von Urkunden
in Verbindung mit
§ 348 StGB Falschbeurkundung im Amt
§ 266 StGB Untreue in Bezug auf Gesetz und Geld
§ 154 StGB Verstoß gegen den geleisteten Dienst- und Richtereid. Wegen Meineid
§ 132 StGB Amtsmissbrauch
§ 339 StGB Rechtsbeugung: entstellen und missachten von Gesetzen
§ 240 StGB Nötigung u.a. zur Straftat Verstoß gegen § 278StGB Mittelbare Falschbeurkundung im Amt
§ 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung im Amt
§ 253 StGB Erpressung
§ 223 StGB Körperverletzung im Amt. Körperlicher Schaden Herz/Insult wegen Trauma.
§ 38 Beamtenstatusgesetz. Verstoß gegen Beamteneid
§§ 33-37 Beamtenstatusgesetz
§§ 187/188 StGB Beleidigung und Verleumdung
§ 27 StGB Beihilfe zu Straftaten
§ 26 StGB Anstiftung zu Straftaten
§ 25 StGB Täterschaft: wer die Straftat selber oder durch andere begehen läßt
§ 13 StGB Wer die Straftat duldet. Begehen der Straftat durch Unterlassung
§ 15 StGB Vorsatz
§§ 81/82/92 Aushöhlung der staatlichen Grund- und Rechtsordnung
§ 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

§ 138 ZPO Verstoß gegegn Wahrheitspflicht der Behörde
§ 149 ZPO Aussetzung bei Verdacht auf Straftat

§ 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Verstoß gegen die Begründungspflicht. Verfahren ohne Begründung ist nichtig.
§ 44 VwVfG Nichtig, weil Straftatbestand erfüllt ist
§ 48 (VwVfG)Verwaltungsakt ist zurückzunehmen, da er durch arglistige Täuschung und Drohung zustandekam
$ 51 (VwVfG) Wiederaufnahme des Verfahrens bei Bekanntwerden einer neuen Tatsache (Beweisfeststellung statt Untersuchung)

5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Ignorierung/Leugnung der eingetretenen Schädigung und Gefährdung durch Langjähriges Mobbing/Psychoterror

Art. 13/17 Verstoß gegen die Grundrechte und die Menschenrechte
Art. 1,2,3,4,6,7,17 Verstoß gegen Grundgesetz/Verfassung. Körperliche Unversehrtheit, berufliche Entwicklungsmöglichkeit

Völkerstrafgesetzbuch Verstoß gegen § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Verstoß gegen § 13 Verletzung der Aufsichtspflicht
in Verbindung mit § 226 StGB§ schwere Körperverletzung
In Verbindung mit §25 StGB Durch in Auftrag gegenene Beweismittelvernichtung Delegierung der psychiatarischen Vernichtung(=psychosoziale Ermordung) auf den staatlichen Psychiater

Verstoß gegen Niedersächsisches Datenschutzgesetz. Durch Geheimhaltung und Irreführung Ausschluss der Möglichkeit des Sperrens unwahrer/gefälschter und eine andere Person betreffender mir zugewiesener personenbezogener psychiatrischer Daten.

Verstoß gegen Internationales Recht
Gegenüber einem staatlichen psychiatrischen Entscheidungsträger vorgenommene Zuweisung von psychisch krank/psychisch kranker Straftäter, obwohl mehrfach nachgewiesen keine psychiatrische Krankeit besteht
Kopenhagener KSZE Abkommen Verstoß gegen die Menschenrechte
gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Artikel 4 (1) der Richtlinie 89/391/EWG
schwere Verletzung bestehender Schutznormen und Menschenrechte – hier Artikel 6 der EMRK, sowie der Charta der Grundrechte von Nizza hier: Artikel 1, 3 (1), 31(1), 35

 

 

Niedersächsisches Staatsmobbing – psychosozialer Mord/-versuch an einem Niedersächsischen Landesbeamten, legalisiert durch Niedersächsische Landtagsabgeordnete. Verfahren 4O110/08 beim LG Ellwangen. Teil 2

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2011-05-31 – 17:10:27

Beginn Teil 2  (Teil 1 ist abhanden gekommen)

*   Rainer Hackmann++++++++++                                                          11.03.2010

Per Fax an 0511-30 30 28 06 Niedersächsischer Landtag Weiterleitung an sämtliche Niedersächsischen Landtagsabgeordneten

Nachrichtlich an: Britische Botschaft Berlin Fax 030-20457 594 Bezug: mein Schreiben vom 07.03.2010 LG Ellwangen Az. 4O110/08 Fax 07961-81257 OFD-Niedersachsen Herr Barte Fax 0511-925 99 2457

Petition 00168-01-16

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

die in meiner Petition beantragte von einem unabhängigen medizinischen Gutachter vorzunehmende Überprüfung und Zurücknahme der Gesamtheit der behördlich mir zugewiesenen nachgewiesenermaßen unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit (1980-er Jahre bis heute; bis heute deshalb, weil diese Fälschungen bis heute Nicht-Heilbarkeit attestieren) als Entwicklungsprozess schloss Berichterstatter MDL Zielke aus. Er reduzierte meinen Antrag auf singuläre behördliche Überprüfung der mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person (ab 2000 bis heute attestierte Nicht-Heilbarkeit von psychischer Krankheit) und auf die Vernichtung dieses Beweismittels.

Sie als Abgeordnete folgten in der einstimmigen Abstimmung der Empfehlung des MDL Zielke. Als rechtens und wahr legalisierten Sie damit die im Zeitraum Nov. 2000 bis zum Petitionsentscheid in 2009 gegenüber dem LKH-Psychiater die Verwendung dieser vor mir geheim gehaltenen Gesamtheit gefälschter Beweismittel als Entwicklungsprozess psychischer Krankheit mit Ausschluss der Heilbarkeit sowie durch unterstellte Straftat die Option auf gerichtlich angeordnete psychiatrische Zwangsuntersuchung.

Unter Abzug der von MDL Zielke vorgegebenen singulären Überprüfung und landesschulbehördlich vorgenommenen Beweismittelvernichtung 12.08.2009 blieb die restliche Gesamtheit der gefälschten Beweismittel eines Entwicklungsprozesses psychischer Krankheit nach 12.08.2009 unüberprüft als wahr in meiner Akte bestehen. Durch Ihre einstimmige Zustimmung.

Die entscheidenden Schriftsätze der Petition 00168-01-16 sandte ich Ihnen per Mail zu, die ca. 68% der Abgeordneten ungelesen löschten.

Ihre einstimmige Zustimmung zur Empfehlung des MDL Zielke beruhte im Wesentlichen auf von Ihnen selbst zu verantwortender absoluter Unkenntnis (68%). Es ist davon auszugehen, dass bei einstimmiger Zustimmung die restlichen 32% der reduzierten Überprüfung deshalb zustimmten, um die Feststellung nachgewiesener behördlicher Beweismittelfälschungen auszuschließen.

Im Ergebnis schlossen Sie die in der Petition beantragte von einem unabhängigen medizinischen Gutachter vorzunehmende Überprüfung und Zurücknahme der Gesamtheit der nachgewiesenermaßen behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit aus.

Damit bestätigten Sie als wahr nicht nur die mir als psychisch nicht Krankem zugewiesene Behinderung als psychisch krank, sondern nahmen diese Zuweisung selber vor. Genauer: ab 2000 wiesen Sie mir die Nichtheilbarkeit von schwerer psychischer Krankheit mit Selbstgefährdung und damit diese Behinderung zu. Mit dieser Zuweisung verstießen MDL Zielke, der Ihnen die Entscheidungsempfehlung vorgab, und Sie gegen Artikel 3 Grundrechte der Niedersächsischen Verfassung und damit gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht. Nach Artikel 2 Demokratie, Rechtsstaatlichkeit geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, von den vom Volk gewählten Vertretern also. Demnach übten ca. 68% der Volksvertreter Staatsgewalt in absoluter Unkenntnis gegen mich aus, und 32 % der Volksvertreter wandten wiederum Staatsgewalt gegen mich an, indem diese die Beweismittelfälschungen deckten.

Zur Vermeidung gegen Sie gerichteter rechtlicher Schritte gebe ich Ihnen hiermit bis zum 20.03.2010 Gelegenheit, Ihre Entscheidung zu revidieren. Ihre Mitteilung ist zu richten an das LG Ellwangen Az. 4O110/08, die Britische Botschaft und an mich. Ebenfalls an die OFD- mit der Maßgabe, die auf diese Beweismittelfälschungen zurückzuführende Gehaltskürzung und Gehaltspfändung sofort rückgängig zu machen. LG Ellwangen Az. 4O110/08 Fax 07961-81257 Britische Botschaft Berlin Fax 030-20457 594 (Bezug: mein Schreiben vom 07.03.2010) OFD-Niedersachsen Herr Barte Fax 0511-925 99 2457

Ich verweise auf (unter Google eingeben): >> 21061953.blog.de 2010-03-06 >> Es erscheint der Artikel: >> Niedersächsisches Staatsmobbing – psychosozialer Mord/-versuch an einem Niedersächsischen Landesbeamten, legalisiert durch Niedersächsische Landtagsabgeordnete. Verfahren 4O110/08 LG Ellwangen gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht. >> Nach Aufruf erscheint zu erst der Anhang dieses 07.03.2010-Schreibens, danach das Schreiben selbst. Wobei die weiteren im Anhang genannten Berichte die arglistigen Täuschungen der weiteren Beteiligten aufzeigen.

Mit freundlichem Gruß

Rainer Hackmann

 

Psychiatrischer Faschismus in der Maske der Demokratie

 

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2010-08-04 – 18:10:07

Ein Faschist ist grundsätzlich ein Mensch, der auf Grund seiner eigenen Ideologie/Dogmatik Andersdenkende/Andersartige nicht dulden will/kann.

Der lesenswerte im Internet gelöschte Beitrag von Don Weitz !!! nach dem ersten Drittel …

Ergänzung 23.05.2014:
Hinweis auf DSM V:
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/32287/Psychiatrie-Haeufige-Interessenkonflikte-der-DSM-V-Autoren
http://www.saez.ch/docs/saez/2013/18/de/SAEZ-01442.pdf
—–

Die nach außen als Demokraten sich vorgebende Faschisten/Möchtegern-Diktatoren praktizieren Aussonderung des nicht Geduldeten in einem langfristig angelegten konstruierten schleichend zunehmenden Prozess subtiler zielgerichteter Eindrucksmanipulation zu dem Zweck der öffentlichen Ausgrenzung gegenüber den Personen des unmittelbaren sozialen Umfeldes. Vorgenommen durch in der Öffentlichkeit vorgenommene Zuweisung von psychiatrischen Kausalattributionen und damit begründeter psychischer Verhaltensbesonderheit/-auffälligkeit.
Forschungsergebnisse aus den 1990-er Jahren der Professorin Schütz Chemnitz und des Professors Laux Bamberg über zielgerichtete Eindrucksmanipulation belegen diese in der Politik etablierte Methode zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen. Beide beziehen sich grundlegend u.a. auf Häder (1958). Der Faschist belässt seine unwahren Meinungen/Aussagen grundsätzlich unaufgeklärt, weist das Klärungsbemühen dem betroffenen Adressaten ursächlich als psychische Störung (psychiatrische Kausalattribution) ebenso zu, wie er Wirkung und Folge dieser langjährig vorgenommenen psychiatrisch kausalattribuiert umgedeuteten Konfliktlagen als manifeste psychische Krankheit dem Betroffenen zuweist. Derartig konstruierte Umdeutungen erfanden die Psychiatern zeitgleich ab 1952 als Krankheit und schufen zum Zweck der Diagnose die Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM).

Durch geschickte Eindrucksmanipulation unbeteiligter Dritte werden diese ohne ihr Wissen zur ‘Bestätigung‘ der unterstellten vermeintlich nicht mehr hinnehmbaren Verhaltensbesonderheiten, damit zur psychiatrischen Sanktionierung und zur weiteren öffentlichen Ausgrenzung missbraucht.

Vor zwei Jahren stellte sich heraus, dass mehr als die Hälfte der Autoren des DMS-IV in den Jahren vor 1994 Gelder von Herstellern der Medikamente erhalten hatte, deren Einsatz sich auf die Definition der im Manual genannten psychiatrischen Erkrankungen gründet. Siehe hierzu auch http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=32287. Siehe auch sonderbare und exzentrische Personen: Persönlichkeitsstörungen Übersicht DSM.pdf. Viele der Psychiater, die sich nicht kaufen ließen, lehnen DSM als nicht haltbar ab, da wissenschaftlich nicht reproduzierbar.
Das DSM–IV (in der BRD ab 1996) umfasst psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme (Beispiele: u.a. berufliche Probleme, Probleme im sozialen Umfeld). Ergänzend zu den körperlichen, neurologischen und psychischen Aspekten weist DSM–IV dem sozialen Umfeld eine besondere Bedeutung zu und gilt als ursächlicher Auslöser für viele Störungen.
Die Perfidie: mehrerer gleichzeitig wirkende psychischer Störungen bewirken nicht nur eine additive, sondern eine potenzierende Verstärkung des Morbiditätsrisiko (siehe:
http://www.psychosoziale-gesundheit.net/pdf/faust_unfall.pdf).

Otto F. Kernberg kritisiert DSM-IV als unwissenschaftlich, da symptomorientiert. Der Reduktionismus/die Zurückführbarkeit ist falsch. Nach seiner Meinung geht es nur darum, dass Medikamente/Behandlungen für den Patienten bezahlt werden.
Das trifft den Kern nicht ganz. DSM-IV pseudo-legitimiert langjähriger Zuweisung psychiatrischer Kausalattributionen umgedeutet als manifeste psychische Krankheit. Zum Zweck der psychiatrischen Aussonderung/Zwangspensionierung eines psychisch nicht kranken unkündbaren Niedersächsischen Landesbeamten. Der mit Beweisfeststellung beauftragte willfährige/skrupellose beamtete Scheuklappenpsychiater eines Landeskrankenhauses beruft sich auf DSM, um nach Fehldiagnose die Fehlbehandlung und damit Zwangs-Psychiatrisierung vorzunehmen. Nach dem Motto, mein Gewissen ist rein – denn ich benutze es nie – blendet dieser die wissenschaftliche Reduktion aus. Er führt damit als Handlanger der Auftrag erteilenden Behörde die psychiatrische Vernichtung aus. Die Kosten dafür hat das Gemeinwesen zu übernehmen.

In der aktuellen Ausgabe des Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM) sind ca. dreihundert sogenannter angeblich unnormaler psychischer Verhaltensweisen aufgelistet. Diese Liste enthält klassifizierte moralische/psychiatrische Bewertungen über angeblich unnormale Verhaltensweisen.
Das DSM–IV (in der BRD ab 1996) umfasst psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme (Beispiele: u.a. berufliche Probleme, Probleme im sozialen Umfeld).Ergänzend zu den körperlichen, neurologischen und psychischen Aspekten weist DSM–IV dem sozialen Umfeld eine besondere Bedeutung zu und gilt als ursächlicher Auslöser für viele Störungen.
Die Perfidie: mehrerer gleichzeitig wirkende psychischer Störungen bewirken nicht nur eine additive, sondern eine potenzierende Verstärkung des Morbiditätsrisiko (siehe:
http://www.psychosoziale-gesundheit.net/pdf/faust_unfall.pdf).
Ein Fundus für diese Eindrucksmanipulateure/-konstrukteure.

Einschlägige Literatur, u.a. “Psychiatrische Begutachtung: Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen“ von Klaus Foerster, nennt Kriterien für psychiatrische Diagnose und für Unterbringung in die Psychiatrie.
Gesetze wie § 1906 BGB, §§ 20,21, 63 StGB zeigen die juristischen Voraussetzungen für Unterbringung auf.

Eine weitere Fundgrube für Eindrucksmanipulation/-konstruktion psychischer Krankheit.

Zum Zweck der Eindrucksmanipulation zu konstruieren ist ein Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet, ein Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird.
Um DSM, insbesonder auch DSM-IV und die potenzierende Verstärkung, anwenden zu können, erfolgte die langjährig in vielzähligen Einzelaktionen in der unmittelbaren Öffentlichkeit vorgenommene zielgerichtete zermürbende psychosoziale Druckausübung (=Folter), damit einhergehende persönliche und berufliche Diskreditierung und Diskrimenierung zum Zweck der Erschöpfung der Bewältigungsressourcen. Jetzt erfolgt der Abgleich der Wirkungen mit der DSM-Liste und die Zuweisung.

Methoden und Facetten selbstschöpferisch zu konstruierender psychischer/psychiatrischer Zuweisungen – in Unkenntnis des Betroffenen – zeigt auch die Stasi Richtlinie 1/76 auf und sind den Verursachern antrainiert.
Langjährig zielgerichtete zermürbende psychosoziale Mehrfach-Druckausübungen bewirken potenzierte Zunahme traumatischer Extrembelastungen.

Den beamteten Verursachern zum Zweck der Konsistenzsicherung ebenso antrainiert sind die Umdeutungsmechanismen (siehe Häder, Schütz, Laux), um dem Betroffenen die Ursache zuzuweisen, genauer: psychiatrisch kausalattribuiert als Entwicklungsprozess psychischer Störung/Behinderung zuzuweisen. Durch amtsärztlich und behördlich langfristig praktizierte Geheimhaltung einer Vielzahl weiterer konstruierter/zugewiesener Ursachen psychischer Störungen werden die Kenntnis und die Möglichkeit des Wehren/Zurücknehmens dieser Unterstellungen ausgeschlossen. Gleichzeitig beauftragten diese Verursacher einen von ihnen vorgegebenen willfährigen beamteten Psychiater mit der Feststellung dieser Unterstellungen/Zuweisungen als psychische Krankheit/Behinderung, die unmittelbar in der Untersuchungssituation, genauer: während der Beweisfeststellung psychischer Krankheit, dem beauftragten Psychiater als wahr und langjährig akzeptiert/nicht widersprochen vorgegeben wird. Amtsarzt und Behörde als Auftraggeber wissen, dass der beamtete Psychiater verpflichtet ist, deren vielzähligen Vorgaben schwerer psychischer Krankheit nicht nur additiv zu übernehmen, sondern potenzierend als hohes Ko-Morbiditätsrisiko psychiatrisch zu werten. Da Amtsarzt und Behörde als psychische Störung nicht heilbare schwere Depression mit hoher Eigengefährdung unterstellten, ist das potenzierend unterstellte Morbiditätsrisiko einem extrem hohen Mortalitätsrisiko (Eigengefährdung) gleichzusetzen. Amtsarzt und Behörde verpflichteten mit ihren Vorgaben den beauftragten Psychiater somit nicht nur zur Bestätigung der amtsärztlichen 15.12.2002-Feststellung in dessen Beweisfeststellung psychischer Krankheit, sondern wegen ‚Gefahr im Verzug‘, genauer: akuter erheblicher Eigengefährdung, zur sofortiger Heilung, genauer: Einleitung der Zwangsbehandlung/Vernichtung mit Nervengiften.

Diese vom beauftragten Psychiater in der Beweisfeststellung zu benutzende (unvollständigen) Vorgaben/Beweise sind:
In der Geheimakte des Gesundheitsamtes Osnabrück dokumentierte nicht ausgeheilte Hirnerkrankung. Die Behörde Lüthje/Kasling hat das Genesungsgutachten über vollständige Ausheilung nicht weitergeleitet.
Von Amtsarzt, Behörde Ermittlungsführer und Gericht geheim gehaltene Verheimlichung des mir unterstellten Selbsteingeständnisses psychischer Krankheit, das der Amtsarzt als 15.11.2002 festgestellte psychische Krankheit für die in Auftrag gegebene Beweisfeststellung verwandte.
Damit der 15.11.2002 als selbst eingestanden unterstellte bestehende Streit (siehe DSM-IV, Ursache für danach folgende psychiche Störungen)
Damit die 15.11.2002 als selbst eingestanden unterstellte bestehende psychische Krankheit und Betreuung mit bestelltem Betreuer.
Für beide Eingeständnisse lieferte die Landesschulbehörde den vermeintlichen Beweis, genauer: Lügenkonstrukt, den der Ermittlungsführer nach ‚Sachverhaltsermittlung‘ als wahr bestätigte.
Von der Behörde über deren 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung ab 2000 mir unterstellter verheimlichter Wechsel des vermeintlich mich behandelnden Psychiaters.
Von Behörde, Amtsarzt, Ermittlungsführer und Gericht vor mir geheim gehaltene und in der Beweisfeststellung auf meine Person (nach Sachverhaltsermittlung !!) zur Benutzung vorgegebene personenbezogene psychiatrische Daten eines Anderen.
In der Beweisfeststellung ist der Psychiater verpflichtet, von diesen ‚überprüften‘ Vorgaben als wahr und mir bekannt auszugehen. Da diese Vorgaben heute nachgewiesenes Lügenkonstrukt von Vorstehenden ist und ich diese zum Zeitpunkt der Beweisfeststellung nicht kannte, hätte der Psychiater mein zwangsläufiges Schweigen hierzu als Dissimulation (Verheimlichung) zu werten gehabt.
Vermeintliche Bestätigung des hohen Morbiditätsrisikos und des extrem hohen Mortalitätsrisikos (Eigengefährdung).

Wobei die behördlichen Faschisten/Initiatoren für den Fall des Wehrens über politische Einflussnahme (EDEKA-Prinzip: Ende der Karriere) ihr Aussonderungsanliegen auf die willfährigen Konsortialpartner Gesundheitsamt/Amtsarzt, Ermittlungsführer, Verwaltungsrichter, etc. delegierten und die diesen zur Benutzung zugewiesenen psychiatrischen Eindrucksmanipulationsergebnisse pseudomedizinisch/-rechtlich als deren eigenverantwortliche Enscheidungen festschreiben ließen und ebenfalls mich als Betroffenen in Unkenntnis beließen. Die feigen behördlichen Verursacher halten sich somit sakrosankt und sind somit nicht greifbar. Unter Missbrauch ihrer Garantenfunktion legitimieren und beauftragen diese willfährigen Konsortialpartner/Entscheidungsträger in einer konzertierten Aktion, genauer: in der von den behördlichen Initiatoren in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung psychischer Krankheit, den beamteten Psychiater, der als Beamter zur kritischen Hinterfragung nicht autorisiert ist und zur Benutzung deren psychiatrischer Vorgaben verpflichtet ist/wird, zur Konversion der Eindrucksmanipulationsvorgaben in psychische Krankheit und somit zur psychiatrischen Sanktionierung/Aussonderung/Vernichtung. Der Schweregrad der Vernichtung hängt ab vom Schweregrad und der Anzahl der landesschulbehördlichen Zuweisung(en).

Das sind exemplarisch in meinem Fall die von der Landesschulbehörde Osnabrück in Persona Kasling, Giermann, Dierker, Leiter Pistorius mir per Akteneintrag zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen (psychiatrischer Identitätsbetrug) in die Personalkrankenakte.
Das ist die 1998 in einer konzertierten Aktion vom Gesundheitsamt Osnabrück Leiter Manfred Hugo angelegte psychiatrische Krankengeheimakte, in der zum Zweck der forensischen Ursachenermittlung Nichtausheilung einer Hirnerkrankung (Zeckenbiss) dokumentiert wird; wobei die Landesschulbehörde Osnabrück Lüthje/Kasling das 19.10.1998-Genesungsgutachten zum Zweck der psychiatrischen Verwendung/Sanktionierung vorsätzlich nicht an das Gesundheitsamt weiterleitete.
Das ist, offenbar als Folge landesschulbehördlicher Eindrucksmanipulation, die vom Amtsarzt Dr. Bazoche vorgenommene Gutachtenfälschung/-manipulation. Das ist, trotz vorgelegtem gegenteiligem Nachweis (ignorierte detaillierte Mobbingdukumentation), zum einen die behördliche/amtärztliche 15.11.2002-Zuweisung/Unterstellung der Ursache von bestehendem Streit (nach DSM–IV: berufliche Probleme, Probleme im sozialen Umfeld); tatsächlich erklärten die von mir angeschriebenen Kollegen ausdrücklich schriftlich, dass es in den mehr als 30 Dienstjahren keinen Streit gab. Mit dieser Lüge/Zuweisung/Unterstellung verweist Bazoche auf den ursächlichen Auslöser für viele psychische Störungen nach DSM–IV und erklärt/begründet damit zum anderen die vermeintliche Folge: die mir unterstellte Selbstzuweisung schwerer, auch in der Zukunft nicht heilbarer psychischer Krankheit Depression mit hoher Eigengefährdung und deswegen bestehender nervenärztlicher Betreuung als Begründung für Anordnung der psychiatrischen Untersuchung/Beweisfeststellung. Tatsächlich betrifft diese psychische Krankheit/Betreuung, zudem vom Amtsarzt Bazoche als von mir verheimlicht unterstellt, mit den körperlichen, neurologischen und psychischen Aspekten eine andere Person. Ich wiederhole: eine andere Person!
Das ist, offenbar als Folge landesschulbehördlicher Eindrucksmanipulation, die vom Ermittlungsführer Boumann (in 2004 Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg, ab 2005 Richter beim Verwaltungsgericht Oldenburg) nach vorgegebener aber nicht vorgenommener ‚Sachverhaltsüberprüfung‘ (er behauptet unüberprüft die detaillierte Mobbingdukumentation als unsubstatiiertes Substrat) Bestätigung von bestehendem Streit, um damit dem beamteten Psychiater die Benutzung von DSM–IV vorzugeben: berufliche Probleme, Probleme im sozialen Umfeld). Das ist zum anderen die nach vorgegebener aber nicht vorgenommener ‚Sachverhaltsüberprüfung‘ die Bestätigung der personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen als meine und weitere landesschulbehördliche Personalkrankenaktenfälschungen als wahr geltende Beweise ‚meiner‘ psychischer Krankheit.
Das ist das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht, der nach vorsätzlichem Ausschluss der Nennung der behördlich gefälschten und späterhin vom Ermittlungsführer als wahr bestätigten Akten/Beweismittel die Option für psychiatrische Zwangsuntersuchung mit strafrechtlichem Bezug schuf, begründet mit verweigerter Selbstbeantragung der Beweisfeststellung psychischer Krankheit. In der gerichtlich vorgesehenen Zwangs-Beweisfeststellung sollten die gerichtlich geheim gehaltenen behördlich gefälschten und vom Ermittlungsführer nach Sachverhaltsüberprüfung als wahr bestätigten Akten als Beweise ‚meiner‘ psychischer Krankheit verwendet werden.
Etc.

Nach dem Motte mein Gewissen ist rein – ich benutze es gar nicht – beauftragten diese beamteten Eindrucksmanipulateure/Konstrukteure/Faschisten/Verbrecher nach § 12 StGB am Ende eines derartigen Eindrucksmanipulationsprozesses zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt einen beamteten Psychiater mit der als psychiatrische Zusatzuntersuchung getarnten Beweisfeststellung psychischer Krankheit. Mit dem Auftrag und der Verpflichtung, den von beamteten Garanten/Faschisten initiierten Eindrucksmanipulationsprozess umgedeutet als Entwicklungsprozess psychischer Krankheit feststellen zu lassen. Grundlage der in Auftrag gegebenen gutachterlichen psychiatrischen Beweisfeststellung sind die von den beamteten Garanten/Faschisten gelieferten, mit ‚fehlendem Rechtsanspruch‘ vor mir geheim gehaltenen, vermeintlichen ‘Beweise psychischer Krankheit‘, die gemäß DSM zur Diagnoseerstellung und in der weiteren Folge zur psychiatrischen Sanktionierung zu verwenden sind. Sanktionierung bedeutet von Faschisten dem Psychiater übertragene Aussonderung des nicht geduldeten Andersdenkenden/Andersartigen über psychiatrische Fehldiagnose, psychiatrische Zwangs-Fehlbehandlung [schwere irreversible körperliche und/oder geistige Schäden nach § 226 StGB durch Vergiftung mit Nervengiften] und langjähriges stationäres Wegsperren in die Psychiatrie [schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit].

Den Anstoß und die Legimtimation für langjähriges Wegsperren mit Zwangsbehandlung abverlangten diese Faschisten vom Betroffenen selbst über zunächst keine und dann harmlose Scheinbegründung, um damit mir die Selbstzuweisung psychischer Krankheit bzw. die Selbstbeantragung psychiatrischer Untersuchung und damit gezeigte Krankheitseinsicht abzunötigen. Die Perfidie: derart selbst gezeigte Krankheitseinsicht gilt bereits als selbst eingestandene/festgestellte psychische Krankheit, über die beim freiwilligen Aufsuchen des beamteten Psychiaters in der als Untersuchung vorgegebenen aber tatsächlich in Auftrag gegebenen Beweisfeststellung der Beweis über diese selbst eingestandene psychische Krankheit erhoben werden soll. Freiwilliges Aufsuchen des beamteten Psychiaters wiederum bedeutet in der Psychotrickserei-Kaskade/Täuschung meine vermeintliche Bestätigung des 15.11.2002 unterstellten Selbsteingeständnisses von bestehendem Streit, das nach DSM–IV als vermeintlich von mir ursächlich selbst eingestandener, tatsächlich nicht existenter, psychosozialer und umgebungsbedingter Probleme als ursächlicher Auslöser für weitere psychische Störungen/Krankheiten unterstellt wird. Diese folgen aus der zeitgleich von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück von Kasling und Giermann als Verursacher vorgenommenen weiteren psychiatrischen Personalkrankenaktenfälschung – in meiner absoluten Unkenntnis. Es handelt sich um mehrjährig mir zugewiesene personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen, um die psychiatrische Identität einer ganz anderen Person, mit der Personen der Niedersächsischen Landesregierung/ Verhaltenskonstrukteure/Faschisten/Verbrecher nach § 12 StGB dem beauftragten beamteten Gutachter/Psychiater auf meine Person zu beziehende bestehende für die Zukunft ausgeschlossene Heilbarkeit von psychiatrischer Krankheit und bereits bestehender Betreuung mit hoher Eigengefährdung unterstellten. Derartig eingestandene bestehende psychische Krankheit unterstellte auch der Amtsarzt Dr. Bazoche im vor mir geheim gehaltenen 15.11.2002-Gutachten als am Untersuchungstag 04.11.2002 gesagt. Landesschulbehörde und Gesundheitsamt gaben mit ihren als wahr vorgegebenen Unterstellungen dem Psychiater nochmals nachteilig psychiatrisch verstärkend von mir langjährig verheimlichte Krankheit vor. Die faschistischen beamteten Garanten/Verursacher nötigten mich mit harmloser Scheinbegründung zur Selbstbeantragung/Selbstzuweisung psychischer Krankheit, um mit ihrem eskaliert zunehmendem/verstärktem Lügenkonstrukt eine psychiatrische Verhaltensbilanz zu liefern als zu benutzender aktueller Beweis zur Feststellung schwerster psychischer Krankheit.
Entscheidend für die an mir vorgesehene psychiatrische Sanktionierung/Aussonderung langjähriges Wegsperren und Zwangsbehandlung ist die, unter Bezug auf die mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten des Anderen, für diese Person von mehreren beamteten Gutachtern festgestellte Aussichtslosigkeit zukünftiger Heilbarkeit von schwerster Depression und bereits eingerichteter Betreuung mit einhergehender hoher Eigengefährdung. Die faschistischen beamteten Garanten/Verursachern verpflichteten den beauftragten beamteten Psychiater, auf der Grundlage der DSM-IV Unterstellung diese Vorgaben auf meine Person als Verhaltensprognose zu benutzen. Derartige prognostische Einschätzung verpflichtet den beamteten Psychiater aus Gründen der Fürsorge zwingend wegen des dokumentierten Schweregrades zur sofortigen Einleitung einer psychiatrischen Heilbehandlung, auch gegen den Willen des Betroffenen. Allein mein freiwilliges Aufsuchen des beamteten Psychiaters bedeutet gezeigte Krankheitseinsicht und legitimiert/begründet meinen Anspruch auf sofortige medizinische/psychiatrische Hilfe und sofortigen Beginn psychiatrische Heilbehandlung, mit der tatsächlich sofortiger Beginn psychiatrischer Zwangsbehandlung/Vernichtung gemeint ist.

Nochmals: die DSM–IV Unterstellung ist gar nicht existent und die ab Nov. 2000 zugrunde gelegten personenbezogenen psychiatrischen Daten betreffen eine andere Person. Durch Zuweisung nicht existenter und ab Nov. 2000 mehrerer gleichzeitig wirkender existenter (einer eine andere Person betreffender) psychischer Störungen konstruierten Kasling, Giermann, Bazoche verstärkend ein Ko-Morbiditätsrisiko (siehe: http://www.psychosoziale-gesundheit.net/pdf/faust_unfall.pdf). Die beteiligten Konsortialpartner antizipieren und wissen, das der beamtete Psychiater nicht autorisiert ist zu überprüfen, ob ich die landesschulbehördlich vorgegebene zu heilende Person bin.
Kasling, Giermann, Bazoche beauftragten statt mit Heilung mit Vernichtung den damaligen Leiter des Niedersächsischen Krankenhauses Prof. Wolfgang Weig, heute Leitender Medizinaldirektor der in katholischer Trägerschaft befindlichen Magdalenenklink Osnabrück und Honorarprofessor für Psychologie an der Universität Osnabrück. Auf der Grundlage der psychiatrischen Identität eines Anderen und des vorgegebene Ko-Morbiditätsrisikos hätte dieser Scheuklappenpsychiater ohne Identitätsprüfung und ohne Skrupel die schleichende Vernichtung eines psychisch Gesunden/nicht Kranken mit Körper und Geist irreversibel schädigenden Nervengiften realisiert. Es sei denn, dass der Betroffene in Antizipation/Erahnung dieses Vorhabens sich selbst verleugnet, selber bedingungslose Unterordnung/Aussonderung erfleht, um der Vergiftung zu entgehen, damit seine Bereitschaft zur Unterordnung unter die faschistische Ideologie/Dogmatik signalisiert.

Die Brücke zum klassischen Hightech-Faschismus schlägt die Psychiatrie, die sich seiner Zeit unter Hitler und Stalin zum Handlanger der Tyrannen machte und sich heute mit der rücksichtslosen Pharmazie verbündet hat. Deren als Medikamente getarnte Nervengifte schädigen heute einen weiten Teil der Bevölkerung irreversibel.

Siehe hierzu: Psychopharmaka – ein Angriff auf die Menschenwürde. http://www.psychophysischer-terror.de.tl/Psychiatrie.htm
Interview mit Robert Whitaker aus der amerikanischen Zeitschrift Street Spirit

Der taz-Bericht http://www.taz.de/pt/2007/02/01/a0001.1/text über Nordrhein-Westfalen NRW (18 Mill Einwohner) weist pro Jahr mit zunehmender Tendenz auf ca. 20‘000 Zwangseinweisungen/-behandlungen hin.
Hochrechnung: Bundesrepublik 82,37 Millionen Menschen 91’522
Europa 450 Millionen Menschen 500‘000

In 10 Jahren In NRW 200‘000 Zwangseinweisungen
Deutschland 915’220
Europa 5‘000‘000

Nach dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik sind ca. 50% der über 50-jährigen Lehrer nicht mehr im Dienst und über ein amtsärztliches Gutachten für (psychisch) krank erklärt worden. In Schleswig Holstein wurde von politischen Entscheidungsträgern eine Evaluierung dieser psychischen Erkrankungen ausgeschlossen, wie diese auch in den anderen Bundesländern nicht durchgeführt wurde. Warum wohl?

Jährlich sterben nach Zwangsbehandlung ca. 90’000 Menschen den bürgerlichen Tod. Zum Vergleich die häufigsten Todesursachen in 2009:
Chronische ischämische Herzkrankheit (77.369 Todesfälle)
Akuter Myokardinfarkt (56.779 Todesfälle)
Herzinsuffizienz (49.995 Todesfälle)
Lungenkrebs (41.495 Todesfälle)
Schlaganfall (26.819 Todesfälle)

Verkehrstote (ca. 5.000 pro Jahr)

Ohne die Anwendung oder Androhung von Gewalt könnte Faschismus nicht existieren. Machiavelli, Mussolini und Hitler wußten das. Wie auch die Möchtegern-Diktatoren der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person Kasling, Giermann, Dierker, Leiter Pistorius sich dieser grundlegenden Tatsache bewußt sind. Dasselbe gilt für die Psychiatrie. Ohne die Anwendung und Androhung von Gewalt könnte die Institution Psychiatrie nicht überleben. Die Psychiatrie erhält ihre Autorität und Macht zum Zwang, zum langjährigen Wegsperren und zur Zwangsbehandlung/-vernichtung vom Staat, über inquisitorisch konstruierte/geführte Akten zum Zweck der Schein-Beweisfeststellung psychischer Krankheit. So wie die Malleus Maleficarum vor mehr als 550 Jahren von Papst Innozenz VIII. legitimiert wurde, so legitimieren und veranlassen heute beamtete christlich orientierte Leitende Medizinaldirektoren über ihre Tätigkeit in Kliniken mit kirchlicher Trägerschaft eine Epidemie von irreversiblen Gehirnschäden, die durch Psychopharmaka verursacht sind. Derartige Schädigung vermindert nach dem Verein PSYCHEX die Lebenserwartung um ca. 25 %, bedeutet für den Rest des Lebens Siechtum, bedeutet allein in unserem Land den staatlich initiierten bürgerlichen Tod von jährlich ca. 90’000 Menschen.
Das ist ein eklantanter Verstoß der vorgenannten beamteten Niedersächsischen Landesbeamten Kasling, Giermann, Dierker, Leiter Pistorius sowie der beteiligten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht sowie weiter des Amtsarztes Dr. Bazoche und des Prof. Wolfgang Weig gegen den auf die Niedersächsische Verfassung geleisteten Eid zum Schutz der Menschenrechte, gegen § 226 StGB in Verbindung mit § 7 Völkerstrafgesetzbuch und gegen Internationales Vertragsrecht wie Kopenhagener KSZE-Abkommen (16.1). Zudem verstießen Amtsarzt Bazoche und Prof. Weig gegen den geleisteten hippokratischen Eid.
Die Feigheit/Verlogenheit des christlich orientierten Prof. Dr. Wolfgang Weig manifestiert sich darin, dass er in Kenntnis/Erkenntnis nachgewiesener Gutachtenfälschung seines früheren Schülers Dr.Bazoche und behördlicher Aktenfälschung die beantragt Aufklärung mit ‚das ist nicht meine Aufgabe‘ verweigert. Weig sicherte durch vorsätzlich verweigerte Aufklärung in der Zukunft die Wiederholung derartiger auf arglistiger Täuschung beruhenden Beweisfeststellung, die einem anderen beamteten Kollegen übertragen wurde. Weig stellte damit billigend meine langjährige Wegsperrung und Zwangsbehandlung/-vernichtung sicher. Siehe hierzu folgenden blog-Beitrag: ‚Inquisitorische Aktenführung – der Part des Prof. Weig vom LKH Osnabrück‘.

Das ist weiterhin ein eklatanter Verstoß der nachstehend genannten Personen gegen § 13 Aufsichtspflicht Völkerstrafgesetzbuch, die auf Grund ihrer Vorgesetztenfunktion trotz dreimaliger Aufforderung der Aufsichtspflicht nicht nachkamen und bisher keine Reaktion zeigten:
Es sind dies:
– von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück der jetzige Leiter Schippmann und Dempwolf (Leiter aller Nieders. Landesschulbehörden)
– die Niedersächsischen Landtagsabgeordneten der 15/16. Wahlperiode
– Das Niedersächsische Kultusministerium in Person der früheren Kultusminister Frau Heister-Neumann und Herr Busemann sowie des derzeitigen Kultusministers Herr Althusmann
– Sämtliche anderen Niedersächsischen Minister
– der derzeitige Nieders. Ministerpräsident Herr David MC Allister
– der frühere Nieders. Ministerpräsident und jetzige Bundespräsident Herr Christian Wulff

Adorno sagt, er fürchtet nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske des Faschisten, sondern der Faschisten in der Maske der Demokraten.
Die von staatlicher Willkür betroffenen Zwangseingewiesenen und für psychisch krank erklärten Lehrer sowie der aufmerksame Leser vermögen Adornos Befürchtung nachzuvollziehen.

Psychiatrischer Faschismus

von Don Weitz Toronto, Ontario. in:
http://www.mentalpsychologie-netz.de/psychiatrie/psychiatrischerfaschismus.php4

Diesen Link gibt es nicht mehr….

 Fast 150 Jahre lang hat sich die Psychiatrie als eine medizinische Wissenschaft verkleidet, und als einen Zweig der Medizin. Das ist sie nicht, und sie war nie eine Wissenschaft oder eine Form der Heilbehandlung. Die moderne Psychiatrie basiert auf unbewiesenen empirischen Annahmen, medizinischen Vorurteilen und pseudo-wissenschaftlichen Meinungen. Es gibt keine wissenschaftlich gesicherten, unabhängig nachgewiesenen Fakten in der Psychiatrie. Tatsächlich hat die Psychiatrie keine Gesetze oder nachprüfbare Hypothesen und keine zusammenhängende und in sich schlüssige Theorie. Es ist kaum zu übersehen, daß es der Psychiatrie an einem wissenschaftlichen Beweis oder einem Beleg fehlt, der ihre von den News-Medien nachgeplapperten Behauptungen von der Existenz „geistiger Krankheiten“ oder „Störungen“ stützen würde.

Nach siebzig Jahren psychiatrischer Praxis und Forschung gibt es immer noch keinen diagnostischen Test für Schizophrenie oder irgendeine der anderen dreihundert sogenannten geistigen Störungen, die in der aktuellen Ausgabe des Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM), aufgelistet sind. Es handelt sich dabei im Grunde um eine Liste von klassifizierten moralischen Urteilen über angeblich unnormale Verhaltensweisen, die die American Psychiatric Association veröffentlicht hat und für die sie Propaganda macht. Das DSM ist die offizielle Bibel der organisierten Psychiatrie. Das DSM ist das Ebenbild des mittelalterlichen Malleus Maleficarum, das spanische Inquisitoren benutzten, um Hexen und Ketzer zu identifizieren, zur Zielscheibe zu machen, zu stigmatisieren und zu verbrennen. Die Hexen und Ketzer und Sündenböcke unserer Tage werden mit dem Etikett geisteskrank oder schizophren versehen.

Die klinische Psychiatrie kümmert sich in erster Linie um die Kontrolle des Verhaltens ihrer Insassen mit Hilfe von Änderungsprogrammen, die hohe Risiken bergen, biologischen „Behandlungen“, körperliche und mechanische Fesselung, geschlossene Türen und Stationen, und Absonderungs- / Isolier-Räume, haben immer einige faschistische Elemente sichtbar werden lassen. Ich möchte drei davon besonders hervorheben: Angst, Gewalt und Irreführung. Dies sind die üblichen Prinzipien und Strategien, um Bürger und Bevölkerungsgruppen zu kontrollieren, die in den Augen von Staatsführern und anderen Autoritäten, einschließlich der Polizei und der sogenannten Fachleute für geistige Gesundheit, als dissident, problematisch oder schwierig zu kontrollieren beurteilt werden. Die Klinische Psychiatrie ist dem Gefängnissystem sehr ähnlich. Im Gefängnis oder im System zur Verhaltenskorrektur wurden Psychiater als Beratungspersonen eingesetzt, um gefährliche, unethische Verhaltensänderungsprogramme zu entwerfen und um an den Häftlingen hochriskante Medikamentenversuche durchzuführen. Sowohl das psychiatrische System als auch das Gefängnissystem benutzen systematisch Angst, Gewalt und Irreführung zum Zwecke der sozialen Kontrolle und zur Bestrafung – nicht zu Zwecken der Behandlung oder Rehabilitation, was beides ein Euphemismus (Schönfärberei) ist. Es ist offensichtlich, oder es sollte es sein, dass eine erzwungene Behandlung in der Tat eine Strafe ist. Sie ist häufig grausam und gängig und sollte deshalb in den U.S. unter dem Eighth constitutional amendment verbannt werden. So gut wie alle Behandlungen in psychiatrischen Einrichtungen werden erzwungen oder sie werden ohne die erforderliche informierte Einwilligung durchgeführt. Sie werden gegen den Willen des „Patienten“ (des Gefangenen) durchgeführt, oder mit einem Einverständnis, das dadurch erreicht wird, dass dem „Patienten“ mit negativen Konsequenzen gedroht wird, oder mit einem Einverständnis, wo dem „Patienten“ wichtige Informationen über ernste Risiken und über Alternativen vorenthalten wurden. Informierte Einwilligung in der Psychiatrie ist eine grausame Farce. Es gibt sie nicht.

Angst/Terror – „Terror hat große Wirkung auf den Körper durch das Medium des Geistes und sollte angewendet werden, um die Verrücktheit zu heilen. Angst in Begleitung von Schmerzen und einem Gefühl von Scham hat manchmal die Krankheit geheilt“. Das wurde vor fast 2 Jahrhunderten, im Jahr 1818 von Dr. Benjamin Rush geschrieben, dem Vater der amerikanischen Psychiatrie, und dem ersten Präsidenten der APA, dessen Gesicht immer noch auf dem offiziellen Siegel der Americam Psychiatric Association erscheint. Dr. Rush befürwortete und praktizierte Terror, indem er die Zwangsjacke erfand und anwendete, ebenso wie den Beruhigungsstuhl und „Todesangst“ bei zahlreichen Insassen von Irrenanstalten des 19.Jahrhunderts. Schließlich hat Rush seinen Sohn in einer Irrenanstalt eingeschlossen – was für ein Vater!

Angst ist ein mächtiges Erziehungsmittel, um Anpassung und Gehorsam zu erzwingen, um die Leute dazu zu bringen, dass sie sich Autoritäten unterwerfen. In der Geschichte war das Auslösen und Manipulieren mit Angst oder verstecktem Terror stets eine Schlüssel-Strategie und -Praxis aller faschistischen Regime, in Italien unter Mussolini ebenso wie in Nazi-Deutschland unter Hitler, der Sowjetunion unter Stalin – faktisch in jeder Diktatur. Die Androhung von Strafe, Folter und die Drohung, man werde getötet, reicht aus, um Angst, Schrecken und Panik in den meisten von uns auszulösen. Wir tun, was man uns sagt, andernfalls.

Die in der Psychiatrie angewandten Formen von Angst und Terror sind spezieller, aber sie sind weit verbreitet und effektiv. Die Institution Psychiatrie nimmt häufig Zuflucht zu erpresserischen Mitteln, um den sehr „unkontrollierbaren“ und schwierigen Patienten, also den Patienten mit geringer „Compliance“, unter Kontrolle zu bekommen. Psychiater und andere Therapeuten drohen ihren Patienten mit verlängerter Haftdauer, höheren Dosen der zwangsverabreichten Neuroleptika oder „Antidepressiva“, und/oder mit der gefürchteten Verlegung in noch schlimmere Hochsicherheitsabteilungen, falls diese nicht tun, was man von ihnen verlangt, wenn sie ihre „Medikamente“ nicht nehmen, wenn sie sich nicht an die Anstaltsregeln halten, oder wenn sie ihre Wärter in anderer Weise ärgern. Allgemein angewendet auf Gemeinschaften gefangener, unfreiwilliger Patienten lösen diese Drohungen bei vielen Angst aus, und die Psychiater wissen das. Zum Beispiel haben mir und einigen anderen Aktivisten-Kritikern vor einigen Jahren verschiedene Patienten und Ex-Patienten des Queen Street Mental Health Centre, der berüchtigten psychiatrischen Klinik oder Psycho-Haftanstalt von Toronto erzählt, dass Psychiater ihnen gedroht hätten, sie nach Penetang zu verlegen, an die Oakridge division of Penetanguishene Mental Health Centre, eine Hochsicherheitseinrichtung zur Verhaltensänderung in Ontario, die für ihr gnadenloses und brutales Milieu bekannt ist. Penetang wurde und wird immer noch als Bestrafung angesehen, eines der barbarischsten Psycho-Gefängnisse von Kanada. Es hätte bereits vor Jahren geschlossen werden sollen, insbesondere nach einem vernichtenden Bericht von Psychiater Steven Harper über viele dort herrschende Missstände.

Auch die Bedrohung von Patienten mit körperlicher Fesselung oder Einzelhaft ist außerordentlich effektiv, um Angst oder Panik bei den Patienten auszulösen. In so gut wie jeder psychiatrischen Station oder Abteilung gibt es einen Ort, den man euphemistisch den „Ruheraum“ nennt, einen kargen, verbotenen, Zellen-ähnlichen Raum, mit einer Matratze oder Waschbecken, gewöhnlich gibt es keine Toilette und keine Bettdecke. Während sie im Ruheraum dahinsiechen, sind die Patienten oft noch zusätzlich gefesselt mit Ledermanschetten, Zweipunkt- und Vierpunkt-Fesseln, stramm um ihre Handgelenke und/oder Fußgelenke gespannt, so dass sie sich kaum bewegen können, so liegen sie da mehrere Stunden lang. Die pure Androhung von Freiheitsentzug, unfreiwilliger Inhaftierung oder dass man in einer psychiatrischen Station oder Anstalt gegen seinen Willen eingeschlossen wird, ohne ein Gerichtsverfahren oder eine öffentliche Anhörung, genügt, um die meisten von uns Furcht und Schrecken einzujagen. In so gut wie jeder Provinz und Gegend von Kanada sind dies die hauptsächlichen Kriterien oder Gründe, um in einer psychiatrischen Anstalt eingeschlossen oder inhaftiert zu werden: die Ansicht, jemand hätte eine geistige Krankheit oder Störung, die Ansicht, dass man befürchten müsse, dass jemand sich selbst oder eine andere Person schädigen könnte, die Ansicht, dass jemand nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen. Beachten Sie, daß es sich bei diesen Kriterien um subjektive moralische Urteile über ein unangepasstes Verhalten handelt, nicht um medizinische oder wissenschaftliche Fakten. Trotz der Tatsache, daß geistige Krankheit oder geistige Störung, welche in meinen Augen eine Metapher sind für unangepasstes Verhalten, das noch niemals offiziell als medizinische Krankheit oder Leiden klassifiziert worden ist, haben nur Mediziner die gesetzliche Erlaubnis, solche nicht-medizinischen und schicksalsbestimmenden Urteile zu fällen.

In Ontario kann jeder Arzt ein Einlieferungsformular ausstellen, das eine Person dazu zwingt, für die ersten 72 Stunden zu Überwachungs- und Bewertungszwecken in einer psychiatrischen Anstalt eingeschlossen zu werden. Zwei weitere Ärzte können ein Formular ausstellen, das dazu berechtigt, die Person weitere 2-4 Wochen gefangen zu halten. Während der letzten Jahre wurden von den Tausenden von Menschen, die in den 9 psychiatrischen Kliniken behandelt wurden, ca. 50% gegen ihren Willen zwangsbehandelt.

Die Androhung oder die Tatsache, seine Freiheit zu verlieren und in einer psychiatrischen Anstalt für Tage oder Monate eingeschlossen zu werden, ist furchterregend. Der minimale oder völlig fehlende Rechtsbeistand, der gegenwärtig in Ontario existiert, macht das Recht auf Berufung oder Protest zur Farce, und das führt zu einer noch verzweifelteren Furcht und Verzweiflung der Leute. Allein schon die Drohung einer erzwungenen psychiatrischen Behandlung kann, ebenso wie die Behandlung selber, entsetzlich sein – z.B. Elektroschock, auch als Elektrokonvulsions-Therapie (EKT) bezeichnet, von Schock-Überlebenden und -Kritikern wie Leonard Frank treffender Elektrokonvulsions-Gehirnwäsche genannt. Mein guter Freund Mel hat mir erzählt, wie er mit diversen Hilfsmitteln durch den Gang zum Schockraum der Klinik geschleift wurde. Ich kann mir seine Panik vorstellen und die Panik der anderen, denen das selbe Schicksal zuteil wurde. Ein ähnlich schreckliches Erlebnis hatte ich, als ich zwangsweise über 50 Subkoma Insulinschocks in den 1959ern erhielt. Zum großen Erstaunen vieler Leute existieren diese barbarischen gehirnschädigenden und die Erinnerung zerstörenden Behandlungsformen nicht nur, sondern sie werden heute in Kanada und den U.S.A. vermehrt angewendet. Hauptsächlich werden sie bei Frauen und bei älteren Leuten angewandt, insbesondere bei älteren Frauen.

Dann gibt es da noch die Drohung mit Psychopharmaka, die man euphemistisch „Medikamente“ nennt. Diese Chemikalien wie Tranquilizer, Antidepressiva und die Antipsychotika wie Haldol, Modicate, Thorazin, und der sogenannte Mood Modifier Lithium sind keine natürlichen Substanzen, sondern sie sind künstlich hergestellte Gifte. Der Psychiater und Psychiatrie-Kritiker Peter Breggin nennt sie in verschiedenen seiner Bücher Neurotoxine (Nervengifte), ebenso Joseph Glenmullen, ein klinischer Ausbilder in Psychiatrie an der Harvard Medical School in seinem Buch Prozac Backlash. Diese Chemikalien haben keinen wissenschaftlich bewiesenen medizinischen Wert oder Nutzen. Ihre Wirkung besteht darin, daß sie jegliche Art problematischen oder störenden Verhaltens, Stimmungslagen und Gefühle unterdrücken. Diese Gifte, insbesondere Neuroleptika wie Haldol, Modicate, Chlorpromazin, wirken sich so hemmend, mächtig und furchterregend aus, daß viele Psychiatrie-Überlebende und andere Kritiker sie als chemische Lobotomie oder chemische Zwangsjacke bezeichnen. Diese Medikamente haben viele ernste und schädigende Effekte, Nebenwirkungen genannt, um zu verniedlichen, wie sie sich tatsächlich äußern, sei es in Zittern, unkontrollierbaren Schüttelbewegungen oder Bewegung der Hände oder anderer Körperteile (wie sie auch bei neurologischen Störungen wie Parkinsonismus oder tardiver Dyskinesie vorkommen), starke Muskelkrämpfe, verschwommenes Sehen, rastloses Hin- und Hergehen, Alpträume, plötzliche Wutanfälle, Aufgeregtheit, Gedächtnisverlust, Schwächeanfälle, Blutbildveränderungen, Schlaganfälle und plötzlicher Tod. Diese sogenannten Nebenwirkungen sind die erwünschten Wirkungen der Medikamente. Diese Furcht vor psychiatrischen Medikamenten wird noch verschlimmert durch Ignoranz und Unsicherheit, da die Psychiater und andere Ärzte ihrer Pflicht nicht nachkommen, die Patienten über die schrecklichen Medikamentenwirkungen zu informieren.

Teil 2

Ohne die Anwendung oder Androhung von Gewalt könnte Faschismus nicht existieren. Machiavelli, Mussolini und Hitler wußten das. Alle Diktatoren, Möchtegern-Diktatoren und Tyrannen sind sich dieser grundlegenden Tatsache bewußt. Dasselbe gilt für die Psychiatrie. Ohne die Anwendung und Androhung von Gewalt könnte die Institution Psychiatrie nicht überleben. Eine Menge von Psychiatern stünden ohne Job da. Ich wünschte, dies würde geschehen! Die Psychiatrie erhält ihre Autorität und Macht zum Zwang, zur Gefangenhaltung, zu unfreiwilliger Verpflichtung und Zwangsbehandlung vom Staat.

Die Gesetzgebung der Psychiatrie gibt den Psychiatern und anderen Ärzten die Macht, jede Person zwangseinzuweisen, von der sie „glauben“, nach einer Untersuchung, die nur wenige Minuten dauert, daß sie gefährlich für sich selbst oder für andere sein könnte. Das ist problematisch. Der Mental Health Act geht fälschlich davon aus, daß Ärzte gefährliches und gewalttätiges Verhalten vorhersehen können. Das können sie natürlich nicht. Wir legen Wert darauf, noch einmal hervorzuheben, daß der Mental Health Act von Ontario, wie andere mental health acts in ganz Kanada und den U.S.A, die Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Festnahme oder Gefangennahme von Menschen für Tage, Wochen oder Monate rechtlich sanktioniert. Unglücklicherweise gab es nie einen öffentlichen Aufschrei oder Protest angesichts der Tatsache, daß Leute, von denen man annimmt oder denen unterstellt wird, sie seien verrückt oder gefährlich, die aber keinerlei Gesetzeswidrigkeit begangen haben, daß solche Leute trotz allem eingesperrt werden dürfen, ohne eine Gerichtsverhandlung und ohne die Rechte, die sogar Mördern und Vergewaltigern zugestanden werden. Das ist Präventiv-Arrest, etwas, was in Kanada und in anderen sogenannten demokratischen Staaten illegal ist. Allerdings ist es legal und gängige Praxis in allen Polizeistaaten und totalitären Ländern. Ich wüßte nicht, daß es je ein gerichtliches Widerspruchsverfahren gegen unfreiwillige Verpflichtung gegeben hätte, was als Präventiv-Arrest verfassungswidrig ist.

In den psychiatrischen Anstalten faschistischer Staaten ist die Zwangsbehandlung die Regel, nicht die Ausnahme. Erzwungene Behandlung und quälende, mörderische Medikamentenversuche, Tausenden von Juden, Sintis, politischen Gefangenen, Frauen und Kindern aufgezwungen, wurden während des 2. Weltkriegs in den Todeslagern überall in Nazi-Deutschland durchgeführt. Es gibt jetzt den unwiderlegbaren, dokumentierten Nachweis, daß es die deutschen Psychiater waren, insbesondere prominente Psychiatrie-Professoren und Leiter von Psychiatrie-Fakultäten, die hauptverantwortlich waren für die Einleitung und Durchführung des T4 Programms, für den Massenmord von über 200.000 Psychiatriepatienten und Tausenden von kranken und behinderten Kindern und Erwachsenen während des Holocaust. Die Begriffe Euthanasie und Gnadentod als Umschreibung des mörderischen Programms ist ein grausiger Euphemismus.

Vieles der biologischen Psychiatrie, die in weiten Teilen auf unbewiesenen Annahmen über die biologischen und genetischen Ursachen der Schizophrenie und anderer geistiger Störungen basiert, kann auf den in Nazi-Deutschland tätigen, rassistischen und Eugenik-begeisterten Psychiater Ernst Rudin zurückgeführt werden. Dieser propagierte den Mythos, daß Schizophrenie eine erbliche Krankheit sei. Er wird, zusammen mit Hunderten anderer Psychiater des T4-Programms des Massenmords an Psychiatriepatienten, immer noch in einigen Artikeln in psychiatrischen Fachjournalen zitiert, wie der Forscher und Aktivist Lenny Lapon in seinem brillianten Buch Mass Murderers in White Coats: Psychiatric Genocide in Nazi Germany [Massenmörder in weißen Kitteln: psychiatrischer Genozid in Nazi-Deutschland] nachweist. Er stellt fest, daß verschiedene deutsche Psychiater der Nazi-Ära in die U.S.A. und nach Kanada emigriert sind, und daß es ihnen gelungen ist, viele seiner Kollegen mit seinen biologischen, genetischen und rassistischen Theorien der geistigen Krankheit zu indoktrinieren. Heinz Layman, der im Jahr 1937 nach Kanada emigrierte, ist hauptverantwortlich für die Einführung von Thorazin oder Chlorpromazin, und er propagierte die Anwendung von Psychopharmaka in Kanada.

Wir haben heute eine Epidemie von Gehirnschäden, die durch Psychopharmaka verursacht sind, zum Teil dank Layman und all den anderen Ärzten, die er unterrichtete. In einem Zeitschriftenartikel von 1954 gab Layman zu, daß Thorazin ein „pharmakologischer Ersatz für die Lobotomie“ sei. Trotz dem öffentlichen Eingeständnis dieser alarmierenden Tatsache sah Layman keinen Hinderungsgrund, es auch weiterhin bei vielen „schizophrenen“ Patienten im Douglas Hospital in Montreal anzuwenden. Layman hat auch Ewen Cameron dazu gebracht, Chlorpromazin und viele andere Psychopharmaka und massive Anwendungen von Elektroschocks zu verabreichen. Chlorpromazin, zur damaligen Zeit als experimentelle Droge angesehen, wurde während Cameron’s infamen Gehirnwäsche-Experimenten am Allan Memorial Institute in den 1950ern und 1960ern in großem Stil an viele Patienten verabreicht.

Es gab damals keine informierte Einwilligung, genau wie es heute keine gibt. Während der Nazi-Jahre suchten die Ärzte keine Einwilligung. Gemäß der Nazi-Ideologie handelte es sich um „nutzlose Esser“, „Untermenschen“. Das ist eine Denkweise, die noch immer die biologische Psychiatrie überall in Nordamerika beherrscht. Ein anderes Erbe der Psychiatrie von Nazi-Deutschland ist die weitverbreitete Akzeptanz und Rechtfertigung von entwürdigenden Maßnahmen, um den Willen von unwilligen oder rebellischen Patienten zu brechen. Körperliche oder mechanische Fesseln wie z.B. Gurte, Seile, Gürtel, Handschellen und Einzelarrest werden in psychiatrischen Anstalten nicht zum Zweck der Behandlung oder des Schutzes eingesetzt, sondern um Leute für unangepaßtes oder rebellisches Verhalten zu bestrafen. Es ist diese nackte Demonstration von Gewalt und Bedrohung, die das Klinikpersonal gegen Patienten anwendet, die so sehr an die grausame Brutalität des deutschen Psychiatrie-Personals während des Holocaust erinnert.

Irreführung: Ein sehr zutreffendes Zitat von Leonard Roy Frank, Autor von Influencing Minds [Manipulation des Denkens]: „Die Psychiatrie benutzt die Mystifikation [irrationales Interpretieren von Erscheinungen], wenn Gefahr besteht, daß ihre wahren Gründe herauskommen.“ Viele der Etiketten und Diagnosen, die von Psychiatern benutzt werden, haben keinen Bezug zu realen psychiatrischen Problemen oder zu tatsächlich vorhandenen Krankheiten. Der Psychiatrie-Professor Thomas Szasz hat die Irreführung und den Mythos von der Existenz geistiger Krankheiten in vielen Büchern offengelegt, zuerst in seinem Klassiker The Myth of Mental Illness [Der Mythos der Geisteskrankheit]. Diese Wahrheitsverfälschung ist eine der größten wissenschaftlichen Skandale unseres Wissenschaftszeitalters. Es gibt eine Geheimsprache, die heutzutage in der biologischen Psychiatrie verwendet wird. So helfen z.B. Anti-Depressiva den Leuten nicht dabei, Depressionen zu überwinden oder an die Ursache der Depression zu gelangen. Die Bezeichnung „Ruheraum“ ist ein hinterhältiger Code für Einzelarrest. Das Wort „Medikament“ ist ebenso ein irreführender Euphemismus und eine unrichtige Bezeichnung für giftige Substanzen, denen viele von uns ausgesetzt wurden.

Ich habe versucht zu zeigen, daß die institutionelle Zwangspsychiatrie eine faschistische Geschichte hat, und daß die biologische Psychiatrie, wie sie heute in psychiatrischen Anstalten in Kanada und den U.S.A. praktiziert wird, noch immer auf Angst, Gewalt und Irreführung basiert. Die Psychiatrie verdient nicht die Unterstützung durch die Gesellschaft oder den Staat. Wir müssen darauf hinarbeiten, daß die Psychiatrie abgeschafft wird. Wir müssen weiterhin daran arbeiten, Selbsthilfegruppen zu gründen, mehr Beratungsstellen und mehr erschwingliche, unterstützende Unterkünfte in unseren Kommunen. Wir müssen unsere eigenen Alternativen zu dem monströsen und unheilvollen Mental Health-System schaffen. Indem wir das tun, werden wir unsere Kraft und unsere Rechte zurückerlangen. Das ist unsere Arbeit, unsere Herausforderung und unsere Hoffnung.

Zum Autor:

DER AUTOR Don Weitz ist ein Psychiatrie-Überlebender und antipsychiatrischer Aktivist, er engagiert sich seit 24 Jahren im Psychiatric Survivor Liberation Mouvement. Außerdem ist er Co-Editor von „Shrink Resistant: The Struggle Against Psychiatry in Canada“ (1988), Host-Producer des Antipsychiatrie-Programms „Shrinkrap“ auf CKLN Radio (88.1 FM) in Toronto, Mitglied der People Against Coercive Treatment (P.A.C.T.), und Mitglied der Ontario Coalition Against Poverty (OCAP).

[ Teil I + II: (Übers.: Heinz Kaiser)
Adresse des englischen Originaltexts:
http://www.antipsychiatry.org/weitz2.htm
www.antipsychiatry.org

 

 

Niedersächsische NS-/Stasi-Psychiatriekontinuitäten?! – Psychiatrisierung durch Garantenbetrug über Unterstellungen und Daten eines Anderen

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2010-05-18 – 15:26:14

Nachtrag 02.08.2011
Psychiatrisierung:
Begriff, der die Ausschaltung politisch missliebiger Personen durch Einweisung in die Psychiatrie umfasst. Psychiatrie als Mittel politischer Unterdrückung, indem bei Regimegegnern psychische Störungen diagnostiziert werden.
Siehe auch (unter Google eingeben)
der Part des Prof. Weig vom LKH Osnabrück
den Nachtrag vom 18.06.2015 ‚Gianfranco Belli – 18 Jahre in Terrorhaft‘. Eine unbedachte Äußerung gegenüber einem staatliche Psychiater verhalfen ihm zu 18 Jahren Terrorhaft in der Psychiatrie. Der Leser möge seine Freilassung unterstützen.

Unter Google eingeben:
pressemitteilung.ws/node/278699 024 CIA: Psychiatrisierung als „Waffe“ gegen Kritiker
SPD-Chef Sigmar Gabriel hat in einer „Plauderstunde“ am 12.04.2011 auf PHOENIX zu einer Buchvorstellung („Der kleine Wählerhasser“) ungeniert bestätigt, wie die „Psychiatrisierung“ und das Anlegen einer Geheimakte „politisch benutzt“ werden als probates Mittel zur Umsetzung eines politischen Ziels. Er äußerte den „politischen Trick“ (Arzt -> Psychiatrisierung-> Geheimakte), um bestehende Gesetze vorsätzlich zu umgehen und einen Arzt zu einer Straftat nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) anstiftet.

Arzt ist der staatlich besoldete Psychiater Prof. Weig, Leiter eines Landeskrankenhauses (LKH), der in diesen Räumlichkeiten keine Untersuchung, sondern Beweisfeststellung psychischer Krankheit nach vorgelegten (Geheim)-akten vornimmt. Die Geheimakte sind nach DSM IV-Kriterienkatalog konstruierte unwahre, gefälschte und eine andere Person betreffende personenbezogene psychiatrische Daten, zu deren Verwendung als wahren Entwicklungsprozess nicht heilbarer schwerster psychiatrischer Krankheit und zur stationären Zwangsbehandlung im LKH Weig verpflichtet wurde.
Ende Nachtrag

Beginn Ausführungen blog:
Ob realisierte und vertuschte Beamtenkriminalität vorliegt, ob das Fragezeichen durch ein Ausrufezeichen zu ersetzen ist, vermag jeder Leser selber entscheiden.
Die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Pistorius und das Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Amtsarztes Dr.Bazoche beauftragten mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag nach § 1 ZuSEG-Gesetz (http://zuseg.de/) den LKH-Psychiater mit der Beweisfeststellung psychischer Krankheit.

Die Gesamtheit dieser Beweise und deren auf mich bezogene Verwendung hielten diese Personen im Zeitraum des Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: im Zeitraums der vorgesehenen psychiatrischen Zusatzuntersuchungen (10.12.2002 – ca. 12.08.2009), vor mir konsequent geheim. Diese Beweise sind unwahre, ohne Anhörung/Stellungnahme von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Giermann Pistorius vor geheim gehaltene konstruierte psychiatrisch kausalattribuierte Akten, die in ihrer Gesamtheit einen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit dokumentieren. DSM-IV
(DSM: Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (=Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen)) ist ein Klassifikationssystem der American Psychiatric Association (Amerikanische Psychiatrische Vereinigung), die diese das erste Mal 1952 in den USA herausgegeben hat. Seit 1996 gibt es eine deutsche Ausgabe des DSM-IV. Aktuell liegt die Version DSM-IV (DSM-IV-TR) vor (Stand: März 2003).[1]

Der Inhalt des DSM wird von Experten festgelegt, um psychiatrische Diagnosen reproduzierbar zu gestalten. Die Klassifikation beinhaltet soziale Verhaltensauffälligkeiten und wurde erstellt, um die psychiatrische Diagnose und psychiatrische Heilung zu erleichtern.
Die Gesamtheit der vor mir geheim und somit widerspruchsfrei gehaltenen psychiatrisch kausalattribuierte Akten wurde von den dafür Verantwortlichen der Berufsbildenden Schulen des Landkreises Osnabrück in Melle und der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Pistorius (heute Osnabrücks Oberbürgermeister)in Kenntnis dieser und unter Bezug auf diese DSM-Klassifikation bewusst konstruiert und dokumentieren einen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit. Der vorsätzlich zudem mit amtsärztlicher Gutachtenfälschung (Amtsarzt Dr. Bazoche, ehemaliger Schüler des Prof. Weig, heute Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg) getäuschte und eindrucksmanipulierte beauftragten Psychiater Prof. Weig wurde in der als Untersuchung getarnten Beweisfeststellung verpflichtet, das Fälschungskonstrukt als wahr zu verwenden.
Weig wurde verpflichtet und beauftragt, auf der Basis gefälschter amtlicher Akten psychiatrische (Fehl-)Diagnose und psychiatrische Heilung (= stationäres Wegssperren und Zwangsmedikation=Vernichtung) vorzunehmen.

Die Eskalation dieses Fälschungskonstrukts sind personenbezogene psychiatrische Daten eines Anderen, die im Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Untersuchung ausschließlich dem beauftragten LKH-Psychiamter/Forensiker die Landesschulbehöerde Osnabrück als meine Daten zuwies/garantierte, um diese prognostisch als Beweise ‚meiner‘ für die Zukunft ausgeschlossenen Heilbarkeit schwerster psychischer Krankheit Depression (hohe Suizidgefährdung) und eingerichteter Betreuung feststellen zu lassen und damit meine Zwangspensionierung nach § 56 NBG sowie Wegsperren in die Psychiatrie zu begründen.
Wegen verweigerter Beweisfeststellung psychischer Krankheit durch den behördlich beauftragten LKH-Psychiater/Forensiker, genauer: wegen von mir nicht zugelassener Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten eines anderen auf mich, verfügten die behördlichen Verursacher 17.03.2005 meine Zwangspensionierung nach § 56 NBG.

Auf nachstehende(s) Schreiben/Email vom 27.04.2010 an sämtliche Niedersächsischen Landtagsabgeordneten und Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung erhielt ich bis heute keine Antwort. Das Niedersächsische Volk hat daher ein Recht auf Kenntnis, mit welchen kriminellen und gegen die Menschenrechte sowie Internationales Vertragsrecht verstoßenden Methoden die Niedersächsische Landesregierung, deren Vertretungen in Osnabrück und Oldenburg, das Gesundheitsamt Osnabrück und das Verwaltungsgericht Osnabrück die Psychiatrisierung eines psychisch nicht Kranken voll dienstfähigen Niedersächsischen Landesbeamten realisierte/deckte. Und darüber, das mit Steuergeldern diese hochbezahlten Landesbeamten/Betrüger finanziert werden.

Gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen und in Kenntnis/Duldung des disziplinarvorgesetzten Niedersächsischen Kultusministeriums in Person der damaligen Ministerin Frau Heister Neumann vernichtete 12.08.2009 die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Schippmann und Dierker das nach § 1 ZuSEG-Gesetz vom LKH-Psychiater zu benutzende Beweismittel psychischer Krankheit, die Akte mit den mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten des Anderen, den Zeitraum 21.11.2000 bis 12.08.2009 betreffend. Trotz des 12.08.2009-Schuldeingeständnisses der Landesschulbehörde Osnabrück Dierker/Schippmann und der von mir nachgewiesenen vorsätzlichen Straftat Beweismittelfälschung im Amt verweigerten nach gestelltem Antrag auf Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, der Verfügung vom 17.05.2005, dieselben behördlichen Verursacher/Verantwortlichen Kasling, Giermann, Pistorius, Dierker und Schippmann, die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann, der Leiter aller Niedersächsischen Landesschulbehörden (Lübeburg) Dienstvorgesetzter Dempwolf sowie die Niedersächsische Landesregierung in Person von Kultusministerin Frau Heister Neumann die Zurücknahme der 17.03.2005-Verfügung.

Der ebenfalls Kenntnis habende derzeitige Niedersächsische Kultusminister Dr. Bernd Althusmann verweigerte die Bestätigung der Nichtigkeit und Zurücknahme der verfügten Zurruhesetzung, die auf nachgewiesenen vorsätzlichen Straftaten/Beweismittelfälschung im Amt beruhen. Damit erklärte Althusmann den Betrug der ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Garanten für Recht und Ordnung‘ für Wahrheit.
Als Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion von Februar 2003 bis Juni 2009, Juni 2009 bis April 2010 Staatssekretär im Niedersächsischen Kultusministerium, ab April 2010 Kultusminister und Juli 2011 Vorsitzender der Kultusministerkonferenz ist er in herausgehobener Weise ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmender Garant für Recht und Ordnung‘.

In welcher beispielhaften Weise? „Die Zeit“ hat die Hälfte der Dissertation Althusmanns analysieren lassen. Dabei seien auf 88 von 144 Seiten Unstimmigkeiten der mit Note vier bewerteten Dissertation aufgefallen.

Einschub Mail Anfang
Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen

Per Mail an alle
Niedersächsischen Landtagsabgeordneten Bad Essen, den 27.04.2010
Minister der Niedersächsischen Landesregierung

Antrag auf Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 13 Völkerstrafgesetzbuch
Zurücknahmen und Nichtigkeitsfeststellung

Sehr geehrte Damen und Herren …… ,

die 10.04.2002-Anordnung der Landesschulbehörde Osnabrück zur Amtsarztuntersuchung erfolgte ohne Hinweis auf psychische Krankheit.
Der Amtsarzt behauptete am Untersuchungstag 04.11.2002 eine bestehende psychiatrische Krankheit. Er verwechselte mich mit einer anderen Person.
Im amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag verleumdete er mich als psychisch krank und unterstellte eine mehr jährige bestehende nervenärztliche Behandlung mit Dr. Pawils als Betreuer.
Der Ermittlungsführer stellte in seinem 01.12.2004-Bericht fest, dass ich diese psychisch kranke Person bin. Er unterstellte uneingeschränkte Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen. Auch, weil ich die amtsärztlich angeordnete Beweisfeststellung/Untersuchung im Landeskrankenhaus (LKH) nicht selbst beantragt habe. Der LKH-Psychiater wurde vom Amtsarzt mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag beauftragt, während der Beweisfeststellung/Untersuchung die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person auf mich bezogen zu verwenden.
Die Verfügung der Zurruhesetzung v. 17.03.2005 bezieht sich auf den 01.12.2004-Bericht.

Privatärztliche Gutachten unter Einbeziehung der dienstlichen Umstände, die zuletzt auf gerichtliche 04.11.2004-Anordnung hin veranlasste psychiatrische Untersuchung begann Nov. 2004, bestätigten sämtlich uneingeschränkte Dienstfähigkeit und den Ausschluss psychischer Krankheit.

Nach NBG bin ich verpflichtet, Schaden von mir fernzuhalten. Um falsche Beweisfeststellung auszuschließen, verweigerte ich die LKH-Untersuchung. Der Amtsarzt verweigerte mir die 19.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, den ich erst nach Einbeziehung des Niedersächsischen Staatssekretärs Koller im April 2006 erhielt.
In Kenntnis der Nov. 2004 begonnenen psychiatrischen Untersuchung unterstellten der Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und der Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 nach § 444 ZPO durch mein Verhalten schuldhaft (=Straftat) vereitelte Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit eines suizidgefährdeten Krankheitsuneinsichtigen.

Diese von zwei Richter konstruierte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen beinhaltet die Option von LKH-Zwangsuntersuchung unter Verwendung vorgenannter ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, beinhaltet in der Folge zwangsläufig Fehldiagnose, LKH-Zwangs-Fehlbehandlung [schwere irreversible körperliche und/oder geistige Schäden nach § 226 StGB durch Vergiftung mit Nervengiften] und stationäres Wegsperren in die Psychiatrie [schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit]. Es handelt sich um realisierte Verstöße gegen § 7 (8,9) Völkerstrafgesetzbuch.
Ich beantrage, dass jeder vom Volk gewählte Vertreter gemäß § 13 Völkerstrafgesetzbuch seiner Aufsichtspflicht nachkommt und veranlasst, dass Boumann und Specht ihre § 444 ZPO-Unterstellung zurücknehmen. Veranlassen Sie als vom Volk gewählte Vertreter die Nichtigkeitsfeststellung des 01.12.2004-Berichts und des im Namen des Volkes ergangenen 29.06.2005-Urteils.
Die Landesschulbehörde Osnabrück vernichtete 12.08.2009 die Akte, mit der sie mir für den Zeitraum 21.11.2000 bis 12.08.2009 die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person zugewiesen hatte. In der Folge:
– ist der 15.11.2002-Untersuchungsauftrag nichtig. Veranlassen Sie Dr.Bazoche zur
Zurücknahme und zur Nichtigkeitsfeststellung.
– ist der 01.12.2004-Bericht nichtig. Veranlassen Sie Boumann zur Zurücknahme und zur Nichtigkeitsfeststellung.
– ist die 17.03.2005-Zurruhesetzungsverfügung nichtig. Veranlassen Sie Schippmann zur Zurücknahme und zur Nichtigkeitsfeststellung.

Mit freundlichem Gruß

Einschub Mail Ende

Im Folgenden das modifizierte Schreiben an die Staatsanwaltschaft Osnabrück, mit der ich die Straftat der Beweismittelfälschung und –vernichtung anzeigte:

Nach § 101e NBG darf die Behörde zum Zweck der Erstellung eines medizinischen Gutachtens dem von ihm beauftragten Amtsarzt, auch ohne meine Kenntnis und Einwilligung, Akten vorlegen. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

Bezogen auf die Aussagen des 15.11.2002-Untersuchgungsauftrags/Gutachtens gab Bazoche gegenüber der Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 an, mich am Untersuchungstag so verstanden zu haben. Tonträger vom 04.11.2002, die schriftliche Aussagen der früheren Sekretärin und meiner Frau belegen, dass ich derartig unterstellte Aussagen am 04.11.2002 nicht machte und er mich deshalb nicht so hat verstehen können.
Die 15.11.2002-Aussagen sind daher aus der Luft gegriffen und im Zusammenhang mit dem behördlich vorgegeben Untersuchungszweck Zwangspensionierung mündlich erteilte Auskunft der Behörde. Nach amtsärztlich ausgeschlossener Thematisierung des langjährigen Mobbing, trotz vorgelegter Mobbingdokumentation (Daten DVD) und nach behördlicher Auskunft als nicht existent vorgegeben, erfolgte die amtsärztliche/behördliche psychiatrisch kausalattribuierte Umdeutung des Mobbing in ursächlich von mir 04.11.2002 selbst eingestandenen Streit. Nicht existente langjährige psychische Krankheit wurde nach Übernahme behördlicher mündlicher Auskunft zu langjährig bestehender psychischer Krankheit. Zur Kaschierung der behördlichen Falschzuweisung unterstellte der Amtsarzt mir am 04.11.2002 diese Auskunft als von mir selbst eingestandene bestehende psychische Behandlung mit Dr. Pawils als Betreuer.
Auf der Grundlage vorliegender privatärztlicher Gutachten gab und gibt es keine bestehende/behandelte psychische Krankheit. Der Amtsarzt hätte die 15.11.2002-Unterstellungen gegenüber der Staatsanwaltschaft zurückzunehmen gehabt. Stattdessen ließ er diese als wahr bestehen. Um auszuschließen, dass die amtsärztlichen gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf Auskünfte der Behörde zurückzuführen sind, unterstellte Bazoche gegenüber der Staatsanwaltschaft 13.10.2006 weiterhin die 15.11.2002-Aussagen als von mir am 04.11.2002 gesagt. Die Staatsanwaltschaft überprüfte/berücksichtigte meine Nachweise nicht und veranlasste keine Klärung und keine Zurücknahme der Unterstellungen/Lügen.

Auf der Grundlage dieser Unterstellungen des 15.11.2002-Gutachtenauftrags beauftragte der Amtsarzt den LKH-Psychiater mit der fachpsychiatrischen Untersuchung, aber mit explizitem Verweis auf das ZuSEG-Gesetz. Danach gab er nach § 1 als Untersuchungszweck Beweiserhebung psychischer Krankheit vor. Es gab aber keine meine Person betreffenden Beweise. Es lagen nur die 15.11.2002-Unterstellungen vor. Mit vorsätzlich unterstellten Selbstzuweisungen bereitete er die LKH-Verwendung von behördlich gefälschten Beweisen vor. Garantenbetrug über die Daten eines Anderen: der beamtete LKH-Psychiater ist nicht befugt, die Vorgaben von Garanten als unwahr anzuzweifeln. Die als wahre psychiatrische Tatsachen zu benutzenden und auf meine Person bezogen zu benutzenden personenbezogenen psychiatrischen Daten eines anderen, meiner Person zugewiesener Beweise psychiatrischer Krankheit also, kannte der Amtsarzt über die Landesschulbehörde Kasling/Giermann, worüber auch der LKH-Psychiater von diesen Personen bis zum 10.12.2002 instruiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten mir Amtsarzt und Behörde die 19.11.2002 beantragte Abschrift des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags verweigerte; beide unterdrückten meine Kenntnis dieser 15.1.2002 unterstellten bestehenden/behandelten Krankheit und somit dieser meiner Person zugewiesenen ‘Beweise psychischer Krankheit‘ (ab 21.11.2000).
Einschub Anfang
Ermittlungsführer Boumann schrieb 01.12.2004, das ich die psychiatrische Untersuchung, genauer: die Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit, vereitelt habe. Die Terminologie Benutzung von Beweismitteln entspricht § 1 ZuSEG. Es gab also, zwar vor mir geheim gehalten, ‘Beweise psychischer Krankheit‘, die zum Zeitpunkt 01.12.2004 von Kasling/Giermann in meiner Akte platziert und meiner Person zugewiesen waren. Es handelt sich um per 16.07.2003-Akteneintrag behördlich mir zugewiesene personenbezogene psychiatrische Daten einer anderen Person, die der von Kasling mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragte Boumann 01.12.2004 nach vorgegebener aber nicht vorgenommener ‘Sachverhaltsüberprüfung‘ als meine Person betreffend feststellte. Diese Datenzuweisung per Akteneintrag betrifft den Zeitraum 21.11.2000 bis 01.12.2004. Diese impliziert bestehende psychiatrische Behandlung des Zeitraums 21.11.2000 bis 10.12.2002 mit der erfolglos verlaufenden Psychotherapie Jan –Dez. 2002. Diese Daten wären von den Garanten Kasling/Giermann auch zum LKH-Termin 10.12.2002 als behördliche Auskunft nach § 101e NBG, genauer: als Beweis für behandelte und nicht geheilte psychische Krankheit, dem LKH-Psychiater als meine Person betreffend zur Benutzung vorgegeben worden. Nochmals genauer: der LKH-Psychiater wäre verpflichtet gewesen, diese 10.12.2002 als wahr und auf meine Person bezogen zu verwenden. Und zwar als Bestätigung der vom Amtsarzt mir 04.11.2002 als gesagt unterstellten und im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zusammengefassten vermeintlichen ‘Selbstzuweisung‘ von bestehender und erfolglos therapierter psychischer Krankheit. Wegen dieser als wahr geltenden amtsärztlichen Unterstellung würde mir Verheimlichung/Nichtverwendung dieser ab 21.11.2000 bestehenden psychischen Krankheit in sämtlichen privatärztlichen Gutachten unterstellt, somit deren festgestellter Ausschluss psychischer Krankheit daher in der Folge bedeutungslos. Da ich den 19.11.2002 angekündigten 10.12.2002-LKH-Untersuchungstermin nicht absagte ist davon auszugehen, dass in dem Zeitraum 15.11.2002 bis 10.12.2002 die Behörde den von ihr beauftragten LKH-Psychiater entsprechend §101e NBG instruierte, die meiner Person amtsärztlich und behördlich zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen zu benutzenden.
Nochmalige behördliche Aufforderung zur Selbstbeantragung der (zweiten) psychiatrischen Untersuchung, genauer: Beweisfeststellung, am 25.02.03 mit Frist 05.03.03 auf Basis des mir als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens (Unterdrückung des relevanten 15.11.2002-Untersuchungsauftrags; eine Untersuchung 04.11.2002, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten, von denen jeder Adressat vom jeweils anderen Gutachten keine Kenntnis hatte). Die Behörde Kasling kündigte bei weiterhin nicht vorgenommener Selbstbeantragung die Verwendung behördlich (Kasling) vorliegender Erkenntnismittel (Beweise) an. Aber welche liegen denn vor? Auf meine Person bezogen gibt es keine. Diese Beweise sind die erfolglos beendete Psychotherapie dieser anderen Person und die von zwei Gutachtern festgestellte uneingeschränkte Dienstunfähigkeit, die dem LKH-Psychiater behördlich mir zugewiesen wurde. In Antizipation des zu der Zeit nicht erkennbaren Garantenbetrugs verweigerte ich die Selbstbeantragung der Untersuchung, woraufhin die Behörde Kasling bereits 19.03.2003 uneingeschränkte Dienstunfähigkeit feststellte.
Die Garantenvorgaben als wahr annehmend, wäre der LKH-Psychiater bei beiden Beweiserhebungsterminen verpflichtet gewesen, mein Schweigen als krankheitsbedingte Dissimulation (Verheimlichung) und damit als weiteren Krankheitsbeweis zu verwenden. Und als Anlass für sofort stationär vorzunehmende Zwangsbehandlung eines von Depression nicht heilbaren Suizidgefährdeten.
Einschub Ende

Für die Beweiserhebung gab der beauftragte LKH-Psychiater 19.11.2002 nach 15.11.2002-Vorgabe von ZuSEG selber max. eine Stunde vor. Daher wusste der LKH-Psychiater von der Verpflichtung, die Beweis-Vorgaben von Garanten als meine Daten zu benutzen. Der LKH-Psychiater ist nicht autorisiert, die zu benutzenden Beweise auf ‘wahr‘ hin zu überprüfen oder ob die behördlich mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten tatsächlich meine Person betreffen. Ausgehend von den Garantenvorgaben als wahr beschränkte sich ‘Untersuchung‘ lediglich darauf, ob und inwieweit ich die mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen, durch behördliche Zuweisung auf mich bestätigt, ebenfalls bestätige. Schweigen, als krankheitsbedingte Dissimulation bewertet, wäre daher weiterer Beweis psychischer Krankheit. Hinzukämen weitere vor mir geheim gehaltene Akten (Gesundheitsamt Zecke).

Im Untersuchungsauftrag der Behörde an den Amtsarzt vorgegebener und medizinisch/psychiatrisch umzusetzender Untersuchungszweck war Zwangspensionierung. Der Amtsarzt bereitete diese Umsetzung für die erstmals 10.12.2002 vorgesehene psychiatrische Zusatzuntersuchung dadurch vor, das er im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag gegenüber dem LKH-Psychiater die medizinisch/psychiatrische Untersuchung/Anamneseerhebung als abgeschlossen vorgab und diesen unter Verweis auf das ZuSEG-Gesetz § 1 mit der Beweiserhebung psychischer Krankheit beauftragte. Es sind die bereits 10.12.2002 abgeschlossenen Behandlungen dieser anderen Person. Grundlage für Beweiserhebung ist u.a. vom Amtsarzt von mir als am 04.11.2002 als gesagt unterstellte und im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag zusammengefasste ‘bestehende psychiatrische Behandlung/Betreuung‘.

Um meine Kenntnis des Zwecks des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, die behördlich/amtsärztlich nach dem ZuSEG-Gesetz §1 LKH-Psychiater vorzunehmende Beweisfeststellung psychischer Krankheit und vor dieser Beweisfeststellung die Aufdeckung der Beweismittelfälschungen, auszuschließen, hielten Amtsarzt/Behörde die Aussagen des amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrags vor mir geheim – bis April 2006. Trotz 19.11.2002-Antrags auf Abschrift.

Im nächsten Schritte abverlangten Amtsarzt/Behörde mein freiwilliges Einverständnis (bezogen auf 10.12.2002 ohne jede Begründung; danach mit nachgereichter 18.12.2002-Begründung; in Unkenntnis des 15.11.2002-U.auftrags) in diese Untersuchung, genauer: Beweiserhebung psychischer Krankheit. Als Folge von arglistiger Gutachtentäuschung erreichtem freiwilligem Selbsteingeständnis wäre der LKH-Psychiater von den 15.11.2002-Aussagen ausgegangen.

Nach erfolgtem Selbsteingeständnis psychischer Krankheit (18.12.2002; Unkenntnis von 15.11.2002) und Beginn der LKH-Untersuchung auf der Basis des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags fehlte nach unterstellter Selbstzuweisung von ‘bestehender psychischer Krankheit/Behandlung‘ für die nach §1 ZuSEG vorzunehmende Beweiserhebung der ‘Beweis‘ von ‘bestehend‘. Den Beweis lieferte die Behörde durch die Garanten Kasling/Gierman, die innerhalb des LKH-Untersuchungszeitraums die Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten einer anderen Person auf mich garantierten. Damit stellten beide die LKH-Verwendung dieser Daten als 21.11.2000 begonnenen Entwicklungsprozess nicht heilbarer psychischer Krankheit Depression mit hoher Selbstgefährdung sicher. Am 10.12.2002 lag auch das Ergebnis der von Jan-Dez 2002 erfolglos verlaufenden Psychotherapie vor. Als Folge davon im Febr./März 2003 das Ergebnis zweier Begutachtungen. Die Behörde hätte 10.12.2002 bzw. Febr./März 2003 gegenüber dem LKH-Psychiater diese Ergebnisse als wahren Beweis psychischer Krankheit eines Anderen meiner Person zugewiesen und als mich betreffend bestätigt, so wie der Ermittlungsführer 01.12.2004 die behördlich mir zugewiesenen Daten dieser anderen Person fälschlicherweise als mich betreffend feststellte/garantierte. Diese behördlich von Garanten mir zugewiesenen Daten einer anderen Person sind nun Scheinbeweis für die Richtigkeit der vom amtsärztlichen Garanten meiner Person als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagen. Der LKH-Psychiater wäre in der Beweiserhebung nicht autorisiert gewesen, die Garantenvorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. In der unmittelbaren Folge hätte er mein Schweigen aus Unkenntnis als Schweigen in Kenntnis und somit als krankheitsbedingte Verheimlichung langjähriger bestehender psychischer Krankheit Depression zu werten gehabt.

Auch der Ermittlungsführer abverlangte mein Einverständnis für seine Beweisfeststellung. Diese implizierte die vor mir geheim gehaltene Beweisfeststellung durch einen von ihm beauftragten hinzuzuziehenden beamteten Psychiater (§1 ZuSEG). Hiervon erfuhr ich erst nach gezielter Nachfrage. Die 17.06.2004 beantragte inhaltliche Nennung des Untersuchungsauftrags und die Nennung der von diesem Psychiater zu benutzenden ‘Beweise psychischer Krankheit‘ verweigerte der Ermittlungsführer. Nach Einverständnis/Selbstbeantragung vorgenommener Teilnahme an dieser psychiatrischen Beweisfeststellung ist, nach Boumann 01.12.2004, die Aussage des Hackmanns nichts wert.
Im Unterschied zu vorstehend genannten ‘Beweisen‘ (mündliche Zuweisungen 10.12.2002 und Febr./März 2003) lägen diesem anderen beamteten Psychiater/Forensiker Juni 2004 der Akteneintrag 16.07.2003 als Beweis vor. So wie 01.12.2004 Boumann die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person und daraus abzuleitende Beweise psychischer Krankheit nach ‘Sachverhaltsprüfung‘ als meine Person betreffend feststellte, ein vorsätzliche Lüge des Boumann , so hätte Juni 2004 Boumann mit der selben unwahren Feststellung (nochmals: vorsätzliche Lüge, nachgewiesen als Lüge 25.01.2005) dem LKH-Psychiater die Benutzung des 16.07.2003-Beweismittels auf meine Person bezogen garantiert – in meiner absoluten Unkenntnis der 16.07.2004-Akte.

Die 17.06.2004 beantragte Nennung der in der Beweisfeststellung (10.12.2002, Febr./März 2003, Juni 2004) vom LKH-Psychiater zu benutzende Beweise verweigerte Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004. Ebenso verweigert vom Verwaltungsrichter Specht mit Beschluss 13.07.2004. Weiter verweigert durch Ablehnung der Feststellungsklage (04.11.2004) und gleichlautenden Eilantrag 03.11.2004, wodurch er die Überprüfung der zu benutzenden Beweise mit Feststellung als unwahr und nicht meine Person betreffend, ausschloss. Durch Rubrumfälschung, d.h. Zurückdatierung des Datums des Hauptsacheurteils vom 04.11.2004 auf 09.09.2004, schloss Specht die im unanfechtbaren Beschluss seiner Richterkollegen vom 21.09.2004 im Hauptsacherverfahren vorzunehmende Überprüfung dieser behördlich zur Benutzung vorgegebenen ‘Beweise psychischer Krankheit‘ aus. Und damit die Feststellung, dass ich diese andere Person nicht bin. Richter Specht deckte mit 29.06.2005-Urteil den Betrug des Ermittlungsführers 01.12.2004 und der Behörde, als er nicht tragende Verwendung der personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person vorgab. Specht weiß, dass der LKH-Psychiater nach ZuSEG mit der Beweiserhebung meiner psychischer Krankheit beauftragt wurde und somit verpflichtet gewesen wäre, die nicht tragend verwandten Daten als wahr und damit dann doch tragend auf mich bezogen zu verwenden.
Damit stellte die Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg in Person des Boumann, das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Specht, Verbrecher nach §12 StGB, die zukünftige widerspruchsfreie Benutzung dieser von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Pistorius zu verantwortenden Beweise im Rahmen zukünftiger Beweiserhebungen durch einen LKH-Psychiater/Forensiker in meiner Unkenntnis sicher. Deshalb Forensiker, wegen Boumann 01.12.2004- und Specht 29.06.2005-Unterstellung von § 444 ZPO verhaltensbedingter (psychische Störung) schuldhaft (=Straftat) vereitelter Benutzung von Beweismitteln. Wahre Beweise für mehrfach gutachterlich festgestellte und für die Zukunft ausgeschlossene Heilung von psychischer Krankheit, die für eine andere Person zutreffen. Mir unterstellen zwei Richter deshalb eine Straftat, weil ich die Benutzung von personenbezogenen psychiatrischer Daten einer anderen Person auf meine Person vereitelte. Bouman und Specht wussten nach den Akten von der Personenverwechselung und deckten diese Straftat.
Zukünftig zum einen in der von mir selbst zu beantragenden psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Wiederverwendung (ca. Juni 2005 bis Aug. 2006). Zum anderen danach zwangsweise als Folge des 29.06.2005-Gerichtsbeschlusses.
Durch die Straftat Urkundenunterdrückung unterstellte die Behörde Kasling/Dierker in der 17.03.2005-Verfügung nicht abgegebene Stellungnahme (also keinen Widerspruch) zum 01.12.2004-Bericht. In der tatsächlich abgegebenen Stellungnahme vom 04.02.2005 (Abgabequittung) wies ich u.a. nach, dass ich die andere Person nicht bin. Entgegen meiner gerichtsbekannten Nachweise zur persönlichen Abgabe und diesbezüglicher persönlicher Klärung unterstellte Richter Specht 29.06.2005 Nichtabgabe und stellte damit gegenüber diesem LKH-Psychiater die künftige Verwendung der Daten der anderen Person sicher. Der LKH-Forensiker würde verpflichtet, weiterhin die Daten der anderen Person zu benutzen und von meiner Akzeptanz des 01.12.2004-Berichts auszugehen. Mit unterstellter nicht abgegebener Stellungnahme ‘bestätigte‘ ich gegenüber dem LKH-Forensiker ‘meine‘ Behandlung beim Dr.Zimmer, und das ich diese Person bin, zu der die behördlich mir zugewiesenen psychiatrischen Daten gehören.

Diese von Boumann/Specht zum Zweck der Eindrucksmanipulation ausschließlich zum Zweck der Beweiserhebung durch den LKH-Forensiker konstruierte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen beinhaltet die Option von LKH-Zwangsuntersuchung unter Benutzung vorgenannter ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘. Mit dem Ergebnis der Bestätigung, Feststellung und Dissimulation (Verheimlichung) seit 21.11.2000 bis mindestens 16.07.2003 bestehender schwerer psychischer Krankheit eines krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters. Es handelt sich um seit 21.11.2000 verheimlichte Depression mit hoher Eigengefährdung. Nach erfolgloser Psychotherapie abschließend festgestellt von zwei beamteten Psychiatern, die auch uneingeschränkte Dienstunfähigkeit feststellten.
Vorstehende Garanten konstruierten mit geheim gehaltener Unterstellung/Straftat Beweismittelfälschung einen Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet, einen Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird. Die verantwortlichen Verbrecher/Garanten übertrugen dem von ihnen beauftragten staatlich bediensteten LKH-Leiter eines Prof. für Psychiatrie/Forensik das Konstrukt von „Geisteskrankheit“, damit dieser nach ZuSEG die ‘Beweisfeststellung‘ vornimmt. Genauer: dass dieser über Garantenbetrug die personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen auf mich bezieht und die Konversion nicht existenter psychischer Krankheit in schwere nicht heilbare psychische Krankheit vornimmt.

Mit diesem amtsärztlich/behördlich bezweckten Beweisfeststellungsergebnis wäre der 15.11.2002 unter Verweis auf ZuSEG erteilte Untersuchungsauftrag abgeschlossen. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Beweisfeststellung, eine andere Person betreffend aber behördlich mir zugewiesen, nähme im nächsten Schritt der LKH-Psychiater/Forensiker die auf meine Person bezogenen LKH-Untersuchung vor – mit zwangsläufig forensisch/psychiatrischer Fehldiagnose.

Perverse perfide Fortsetzung: Unter dem Deckmantel des ‘Rechts auf Heilung und medizinischer Hilfe‘ und zum vermeintlich eigenen Schutz und zum Schutz der Kollegen seines dienstlichen Umfeldes erfolgt im nächsten Schritt die LKH-Zwangs-Fehlbehandlung [schwere irreversible körperliche und/oder geistige Schäden nach § 226 StGB durch Vergiftung mit Nervengiften] und stationäres Wegsperren in die Psychiatrie [schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit]. Es handelt sich hierbei nicht nur um von den vorgenannten Verursachern kasling, Giermann, Bazoche und diese Straftat deckenden Richter Boumann, Specht begangene Verstöße im Amt gegen § 7 (8,9) Völkerstrafgesetzbuch, sondern insbesondere auch von deren Vorgesetzten nach § 13 begangenen Verstöße im Amt gegen die Aufsichtspflicht. Da der LKH-Forensiker verpflichtet ist, die personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, mir zugewiesenen über die Garanten u.a. Boumann, Specht, Amtsarzt Bazoche, Behörde Kasling/Giermann, in der Beweisfeststellung unüberprüft auf meine Person bezogen zu benutzen, handelt es sich ursächlich um fünfmal (in fünf möglichen psychiatrischen (Zwangs-)untersuchungen) von diesen Garanten versuchten und vor mir geheim gehaltene Straftaten, Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht, Kopenhagener KSZE-Abkommen 16.1, UN-Behindertenrechtskonvention, EU-Richtlinie 89/391/EWG zum Arbeitsschutz.

Die Landesschulbehörde Osnabrück Leiter Schippmann und Dierker begingen die Straftat der Beweismittelvernichtung im Amt, mit der diese die Beweismittelfälschunge im Amt durch die Landesschulbehörde Osnabrück in Persona des damaligen Leiters Pistorius, Kasling, Giermann deckte, und als diese mir 12.08.2009 die gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen vollzogene Vernichtung des Beweismittels psychischer Krankheit mitteilte. Es ist die Akte mit den mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten des Anderen.

 

 

 

Niedersächsisches Staatsmobbing – Kriminelle Methode und Konstruktion u.a. des Kasling zum Zweck der psychiatrischen Vernichtung eines Landesbeamten. Verfahren 4O110/08 LG Ellwangen gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht ( Teil 2)

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlich in blog.de 2010-02-06 – 11:19:51

Wer glaubt, ein Volksvertreter würde das Volk vertreten glaubt auch, ein Zitronenfalter faltet Zitronen.

 Beginn Teil 2

Um Zusammenhänge besser zu verstehen, sind Kenntnisse über die Forschungsergebnisse aus den 1990-er Jahren der Professorin Schütz Chemnitz und des Professors Laux Bamberg über Eindrucksmanipulationen zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen erforderlich. Beide beziehen sich grundlegend u.a. auf Häder (1958), wonach die Wirkung von langjährig vorgenommenen psychiatrisch kausalattribuierten Umdeutungen von Konfliktlagen als wahr geltende und bis zur Verwendung gegenüber dem Betroffenen geheim gehaltene Unterstellungen zum Zweck der Eindrucksmanipulation dem Betroffenen/Adressaten als persönliche Befindlichkeit und damit als ihm ursächlich zugewiesene langjährig entwickelte psychische (Verhaltens-) Störung in dessen Akten als personenbezogene psychiatrisch kausalattribuierte Krankendaten platziert wird. Vorgenommen von der Niedersächsischen Landesregierung, in meinem Fall genauer: von Mitarbeitern der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnanbrück. Die Konversion dieser langjährigen geheim gehaltenen psychiatrisch kausalattribuierten Unterstellungen als psychiatrisch/medizinisch wahre Tatsachen, verstärkend als Verhaltensbilanz und Verhaltensprognose dargestellt, erfolgt unmittelbar während der Untersuchung und übernimmt rechtsverbindlich der behördlich vorgegebene beamtete LKH-Psychiater/Forensiker. Und zwar nach vorherig amtsärztlich/behördlich mir als dem Betroffenen unterstellter Selbstumdeutung dieser behördlichen Zuweisungen, gegen über dem LKH-Psychiater/Forensiker als wahr vorgegebene vermeintliche Selbsterkenntnis sowie unterstelltem Eingeständnis von langjährig bestehender psychischer Krankheit. Zudem nach behördlich abgenötigter, als Krankheitseinsicht umgedeuteter, Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter konsequenter Verweigerung/Ausschluss meiner Kenntnis dieser Unterstellungen, um diese mit den behördlich gefälschten, ebenfalls vor mir geheim gehaltenen, Beweismitteln psychischer Krankheit vom LKH-Psychiater/Forensiker als wahr bestätigen zu lassen.

Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Heinz Häfner, Initiator des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim,Landesbeamter des Bundeslandes Baden-Württemberg, unterstreicht die Pflicht zur Milderung oder Heilung menschlichen Leidens. Er schließt unter Verweis auf die Rechtsstaatlichkeit in offenbar politisch vorgegebener Naivität aus, dass über Psychotrickserei und gezielt vorgenommener Eindrucksmanipulation die eingebundenen jungen Entscheidungsträger Amtsarzt, Ermittlungsführer, Verwaltungsrichter, etc. ganz offenbar genötigt wurden, Fehlentscheidungen zur Anordnung und Durchführung der psychiatrischen Untersuchung zu treffen und vor mir geheim zu halten. Gleichzeitig, in Kenntnis der von der Niedersächsischen Landesregierung respektive deren Vertretung massiv gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit insbesondere diese vor mir geheim zu halten und mir gegenüber nicht zu verwenden. Um gleichzeitig durch behördlich aufgenötigte Übernahme der Verantwortung die Konversion dieser Fälschung in Wahrheit zu übernehmen und dem Entscheidungsträger LKH-Psychiaterer vorzugeben. Durch Decken und Beteiligen an dieser behördlichen Fälschung, abverlangt unter behördlicher Androhung von EDEKA, garantierte die Behörde im Zwangs-/Psychiatrisierungsverfahren meine Geheimhaltung der dem LKH-Psychiater vorgegebenen Anordnungsbegründungen und schloss somit meine Möglichkeit des Nachweises dieser Fälschungen vor der Untersuchung aus. Die eindrucksmanipulierten Garanten garantierten nun, gedeckt von der initiativen Behörde, die Verwendung der Fälschungen als wahr. Lassen sich die Garanten auf den abverlangten medizinischen/rechtlichen Konversionsbetrug nicht ein, greift das EDEKA-Prinzip: Ende der Karriere. Dieser Konversionsbetrug von Garanten ist wiederum Voraussetzung für eine weitere letzte, aber entscheidende landesschulbehördliche Fälschung und Manipulation: unmittelbar während der LKH-Untersuchung werden dem LKH-Psychiater/Forensiker personenbezogene psychiatrische Daten einer ganz anderen Person als die des zu Untersuchenden als langjährig verheimlicht vorgegeben. Dieser Psychiater ist nicht autorisiert, die Vorgaben vorstehender Garanten als unwahr zur Disposition zu stellen und ursächlich auf behördliche Manipulation zurückzuführen. Getarnt als Pflicht zur Heilung psychischer Krankheit erfolgt die behördlich dem LKH-Psychiater/Forensiker übertragene langjährige psychiatrische Sanktionierung/Vernichtung.

Widerspruch und Klage gegen die Anordnungsbegründungen/Untersuchungsgegenstände der psychiatrischen Untersuchung schlossen Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter durch ausgeschlossene Verwendung der bekannten Akten aus, um diese vom LKH-Psychiater widerspruchsfrei als wahr verwendenden zu lassen. Tatsächlich sind diese Akten behördlich von Kasling gefälschte Beweismittel psychischer Krankheit, die von beiden Richtern nach Vorgabe der Behörde Kasling nicht verwendet werden durften. Beide Richter verpflichteten mich unter Verwendung irrelevanter Scheinbegründung zur Selbstbeantragung der Untersuchung. Während dieser werden die ‚Schläfer‘, die von den Richtern Boumann und Specht nicht bzw. nicht tragend verwendeten gefälschten Beweismittel also, als vom Betroffenen nicht widersprochen und somit als wahr geltend von LKH-Psychiater/Forensiker verwendet. In behördlich Kasling konstruierter absoluter Unkenntnis also. Beide Richter gaben zudem nicht freiwillig und nicht selbst beantragte Untersuchung als Straftat eines psychisch Kranken vor. Nach gerichtlicher Vorgabe zu sanktionieren als forensische Zwangsuntersuchung.

Nach auf behördlicher Einflussnahme/Eindrucksmanipulation beruhender amtsärztlich/gerichtlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung sind diese gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit vom behördlich vorgegebenen beamteten LKH-Psychiater/Forensiker als wahr zu verwendende ‘objektiv geltende Fremdanamnese‘. Genauer: Die Verwendung erfolgt ausschließlich in der einstündigen Zeitspannde der LKH-Untersuchung !!
Beruhte bereits vor Einreichung der Klage die Zuweisung personenbezogener psychiatrisch kausalattribuierter Daten und Befindlichkeiten auf Unwahrheit und Unterstellung, dokumentiert in Akteneinträgen, so erfolgte während des Klageverfahrens, vor mir geheim gehalten, erneut die Zuweisung von personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierte Daten und Befindlichkeiten. Aber in einer ganz anderen Dimension. Es handelte sich zwar um wahre Daten mit gutachterlich attestiertem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit – aber um die einer ganz anderen Person.

Zweck der behördlich von Kasling betriebenen eskalierten Eindrucksmanipulation des medizinischen Entscheidungsträgers LKH-Psychiaters/Forensikers ist die Konstatierung eines fachärztlich abgeschlossenen Entwicklungsprozesses langjährig verheimlichter künftig nicht heilbarer psychischer Krankheit eines extrem Suizidgefährdeten, und somit in der behördlich Kasling immanenten perversen Perfidie zum eigenen Schutz/Wohl sowie Recht auf Heilung und Milderung des Leidens umgedeuteten ausschließlich medizinischen Sanktionierung. Deshalb Sanktionierung, weil der von Kasling beauftragte beamtete LKH-Psychiater, und nur ein solcher wird von ihm zugelassen, nicht autorisiert ist, Vorgaben von Beamten (Garanten) der Niedersächsischen Landesregierung, und dazu gehört die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, als unwahr zur Disposition zu stellen. Wobei die Behörde durch Vorgabe des Untersuchungsmodus die Verwendung der langjährig, auch behördlich, gefälschten/unwahren personenbezogenen psychiatrischen Daten/Akten unter konsequentem(r) Ausschluss/Verweigerung vorheriger Nennung und Überprüfung sicherstellt. Wobei die diese Mechanismen/Psychotricksereien beherrschenden Verantwortlichen in diesem langjährigen Zeitraum das gesamte ihnen erreichbare unbeteiligte öffentliche Umfeld des Betroffenen nach und nach infiltrierte/insinuierte. Und mit zunehmender Intensität die gesamte ihnen erreichbare unmittelbare dienstliche Öffentlichkeit schleichend langjährig und sukzessiv solange eindrucksmanipulierte, bis das in den Akten dokumentierte gesamte Manipulationsergebnis als vermeintlich von dieser Öffentlichkeit erbrachter Nachweis für die unterstellten psychiatrischen Kausalattributionen wie Delinquenz, Dissozialität, etc. sowie als selbst eingestanden unterstellter schleichend zunehmender langjähriger Entwicklungsprozess gestörter Psyche bis hin zum Ausschluss künftiger Genesung von psychischen Krankheiten vorliegt. Wobei am Ende dieses Manipulationsprozesses die Behörde die von ihr einbezogenen eindrucksmanipulierten Entscheidungsträger des Gesundheitsamtes, Ermittlungsführer, Verwaltungsgericht, etc. zum rechtlichen und medizinischen Konversionsbetrug missbrauchte, um sich im Anschluss auf das Konversionsergebnis zu beziehen. Wobei die Personal bewirtschaftende Stelle Landesschulbehörde Osnabrück skrupellos die Zuweisung relevanter Beweismittel für unterstellte psychische Krankheit vornahm, indem diese zeitgleich das von ihr verwaltete ca. 15‘000 köpfige Lehrerpersonal nach einem von psychischer Krankheit nicht mehr heilbaren gleichaltrigen Lehrer gleichen Berufsstandes zu dem Zweck durchforstete, dessen personenbezogene psychiatrische Daten dem behördlich beauftragten beamteten LKH-Psychiater/Forensiker als die des zu Untersuchenden vorzugeben. Mit mindestens zwei Jahre vor der Untersuchung bestehender schwerer nicht heilbarer psychischer Krankheiten (Plural) erfüllen dessen Daten die Voraussetzung für Anordnung und Durchführung der (Zwangs-)Untersuchung sowie langjährige Unterbringung im LKH mit langjähriger Zwangsmedikation, und sind als wahr zu benutzende ‘objektive Fremdanamnese‘ (Fehl-) Diagnosegrundlage für den LKH-Psychiater/Forensiker. Der Schweregrad derartigen Betrugs ist nicht allein im Naturell eines beteiligten Behördenmitarbeiters begründet, sondern ganz offenbar in behördlichen Juristenschulen antrainiertes Verhalten. Nur zu vergleichen mit der in der Stasi-Richtlinie 1/76 beschriebenen Methodik.
Nach dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik sind ca. 50% der über 50-jährigen Lehrer aus Krankheitsgründen nicht dienstfähig. Sämtliche Kultusministerien der BRD-Bundesländer, auch bei eingereichten Petitionen, weigern sich bis heute, eine Evaluierung der Umstände dieser psychisch/psychiatrisch begründeten Dienstunfähigkeiten vorzunehmen. Im Rückschluss scheint die exemplarisch an meinem Einzelfall erkennbare/abzuleitende Selbstverständlichkeit und Sicherheit der Umsetzung/Durchführung behördlich veranlasster Zwangspensionierungen auf derartige Eindrucksmanipulation zurückzuführende politisch gewollte/etablierte Psychiatrisierungsmethode zu sein.
Wobei, wie in meinem Fall, in der Vielzahl der ab Dez. 2002 vorgesehenen, aus Krankheitseinsicht mit ganz anderer Scheinbegründung zuvor selbst zu beantragenden, psychiatrischen Untersuchungen diese vor dem Untersuchenden geheim gehaltenen und zurückgehaltenen personenbezogenen psychiatrischen Daten dieser anderen Person erst während der Untersuchung dem Leiter eines LKH als neueste Tatsache vorgelegt worden wäre zur auf meine Person zu beziehenden ‘psychiatrischen Erkenntnisgewinnung‘.
Nochmals zur Festigung: Der ab Nov. 2000 unterstellte von mir verheimlichte Entwicklungsprozess psychischer Krankheit, der mehrfach gutachterlich als nicht mehr heilbar festgestellt wurde und wegen schwerer Depression erhebliche Suizidgefährdung bedeutet, wäre unmittelbar während der LKH-Untersuchung von Kasling als auf mich bezogen zur sofortigen Verwendung vorgegeben worden. Unter Verweis auf den 15.11.2002 Untersuchungsauftrag, der von Kasling dem Amtsarzt vorgegebenen und vor mir geheim gehaltenen Gutachtenfälschung, in dem ich vermeintlich selber diese unterstellte Krankheit eingestand.

Es handelte sich bei dieser vorgelegten Tatsache um einen mir unterstellten, bereits Nov. 2002 abgeschlossenen langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit (u.a. schwere Depression mit Suizidgefährdung) mit mehrfach gutachterlich, nach erfolglosen Psychotherapien, festgestelltem Ausschluss künftiger Genesung sowie gerichtlich eingerichteter Betreuung mit bestelltem Betreuer. Zudem um einen von der Landesschulbehörde als gegenüber meinen sämtlichen Ärzten und vorgenannten Entscheidungsträgern von mir langjährig verheimlicht unterstellten und 15.11.2002 abgeschlossenen Psychiatrisierungsvorgang, um ein Paket von Gefahr (Selbstgefährdung) im Vollzug ausdrückender schwerwiegendster psychiatrischer Daten also. Hierauf bezogen unterstellten Behörde Kasling und Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 für den Zeitraum Okt. 2000 bis Nov. 2002 u.a. nicht mehr vertretbaren Dienstausfall (tatsächlich ist kein Dienst ausgefallen !!) und Dienstunfähigkeit sowie die Zwangspensionierung vom 17.03.2005.
Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter kündigten in Kenntnis !! dieser während des Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens vor mir geheim gehaltenen behördlichen Beweismittel-/Aktenfälschung meine Zwangsuntersuchung als krankheitsuneinsichtiger suizidgefährdeter Straftäter an. Während der Zwangsuntersuchung hätte der beamtete forensische Psychiater (Leiter eines LKH) die ihm erst dann vorgelegten neuesten Erkenntnismittel als wahr geltenden Krankheitsnachweis verwandt.

Ich empfehle dem interessierten Leser ein Proseminar über Häder und vorherige Beschäftigung mit dessen Theorien. Diese Methode der Psychiatrisierung ist an politisch Unliebsamen gepflegter Umgang, politische Gepflogenheit und politische Streitkultur in allen politischen Lagern nicht nur unseres Landes. Exemplarisch an Beispielen der 1990-er Jahre belegt/dokumentiert/nachgewiesen in dem Buch von Laux/Schütz, dtv 1996, ‘Wir die wir gut sind‘.
Zudem empfehle ich aus der Stasi-Richtlinie 1/76 den Artikel 2.6.2. ‘Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung‘. Der Leser möge selber die Parallelen feststellen.

Weitere Ausführungen zu meinem Fall:
Nach vorstehend beschriebener Methode (Häder) langjährigen Mobbings eingetretener Herzrhythmusstörungen und in unmittelbarer Folge davon dem Insult realisierte die Niedersächsisch Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling die von ihm vorgegebene Zwangspensionierung durch Übertragung/Aufnötigung dieses Zwecks auf die von ihm manipulierten/infiltrierten/insinuierten Entscheidungsträger (hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Garanten: Amtsarzt, E.führer, Richter, etc.). Deren Entscheidungen zur Anordnung der psychiatrischen/forensischen Untersuchung gelten wiederum als in deren ureigenster Verantwortung erstellt und sind von diesen Garanten realisierte Rechtsbeugung, indem diese zwei inhaltlich verschiedene Anordnungen verwandten. Mit der mir genannten als ‘tragend‘ verwandten fachmedizinisch irrelevanten bezweckten diese meine Selbstzuweisung als psychisch Kranker (Behinderter) und nötigten mich auf Basis der vom Amtsarzt/Behörde nicht genannten aber untersuchungsrelevanten und vom Gericht als ‘nicht tragend‘ (aber als wahr! 04.11.2004: Anordnung v. 15.11.2002; Juni 2005: Beweismittel psychischer Krankheit Dr.Zimmer) verwandten Anordnungen zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung im LKH durch dessen Leiter, um in dessen einstündiger Untersuchung (Vorgabe der Behörde) die nicht tragende, vor mir geheim gehaltene gefälschte/unwahre Anordnung/Beweismittel, verwenden zu lassen.
Deren Entscheidungen sind wegen realisierter Täuschung/Rechtsbeugung im Rechtsverkehr sowie Zuweisung nicht existenter psychischer Krankheiten (psychischer Behinderung) und mehrfacher Unterstellung als psychisch kranker Straftäter Verleumdung sowie rechtsbeugender medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug. Sind daher Verstoß dieser Garanten gegen den geleisteten Beamteneid und damit Amtspflichtverletzung in Ausübung ihres Amts (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) (Palandt), weiterhin Verstoß gegen Internationales Vertragsrecht (Menschenrechte: Charta von Paris, Charta der Grundrechte von Nizza, Kopenhagener KSZE-Abkommen, UN-Behindertenrechtskonvention, etc.) und geht weit über den Verstoß gegen das deutsche Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie 89/391/EWG zur Gefährdung des Arbeitsplatzes hinaus, denn dieser wurde durch praktizierte Menschenrechtsverstöße/Psychiatrisierung vernichtet.
Anmerkung: Da mehr als 60 Jahre nach dem 2. Weltkrieg die BRD sich noch keine Verfassung gegeben hat, fällt die Überprüfung der Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht nicht dem BRD-Verfassungsgericht zu, sondern den Alliierten.
Die Gesamtheit der vermeintlich ‚unabhängigen Entscheidungen‘ dieser hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Konsortialpartner sind wiederum als wahr zu übernehmende Entscheidungsgrundlage/Legitimation für den behördlich beauftragten hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Konsortialpartner, dem beamteten Psychiater/Forensiker (Leiter eines LKH).
Diese Entscheidungen von Garanten zur abgenötigten Selbstbeantragung und, für den Fall nicht erfolgter Selbstbeantragung, gerichtlicher (Zwangs-) Anordnung der psychiatrischen Untersuchung betreffen die mir von diesen vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Selbstanamnese, mit den mir unterstellten, von mir als gesagt eingestandener langjähriger Streit mit allen Personen meines dienstlichen Umfeldes, langjährig bestehender psychiatrischer Behandlung und Betreuung.
Der Amtsarzt trägt die Verantwortung über die erhobene Anamnese, die aus Selbstanamnese und Fremdanamnese besteht. Die Selbstanamnese ist nach dem Ermittlungsführer 01.12.2004 nichts wert, sie dient lediglich der Selbstbezichtigung psychischer Krankheit, die ich nicht vornahm und lediglich amtsärztlich unterstellt wurde. Es gilt die ‘Fremdanamnese‘ als objektiv. Die behördlich über die Akten als wahr vorgegebene ‚objektive Fremdanamnese‘ nannte der Amtsarzt nicht. Als wahr und objektiv geltend bestätigt diese die amtsärztlich mir unterstellte Selbstzuweisung psychischer Krankheit (15.11.2002-Selbstanamnese). Durch amtsärztlich nicht thematisiertes Mobbing garantierte er mit seiner Unterstellung die Zuweisung der Ursache für Streit sowie die Verwendung von ‚bestehender psychiatrischer Behandlung‘ und Betreuung. Und zwar über die in der ‘objektiven Fremdanamnese‘ diese Unterstellungen bestätigenden behördlichen Akten, den personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierten Daten. Damit setzte der Amtsarzt die Vorgabe der Behörde um.

Die richterlichen Entscheidungsträger verwandten (04.12.2004/01.12.2004) die 15.11.2002-Unterstellung (Selbstanamnese) und bestätigten diese als wahr, damit auch die diese bestätigende Fremdanamnese, ohne in meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung beide Anamnesen überprüft und ohne diese als ‚tragend‘ verwandt zu haben. Es handelt sich um vorsätzliche Geheimhaltung von personenbezogenen psychiatrischen Daten dieser anderen Person, um meine Kenntnis dieser behördlichen Täuschung auszuschließen und deren widerspruchsfreie Verwendung als wahr und als tragend durch den LKH-Psychiater sicherzustellen. Ausbleibender Widerspruch zu dieser behördlichen Täuschung gilt als meine Bestätigung von wahr. Zudem schlossen die Richter die Thematisierung des langjährigen Mobbing in ihren Entscheidungen aus und behaupteten ohne jegliche Begründung meine Nachweise über langjährigen Mobbing als unsubstantiertes Substrat. Diese Richter schlossen, ganz offenbar nach behördlicher Weisung, durch Fälschung des Urteilsdatums (von 04.11.2004 auf 09.09.2004) die im unanfechtbaren Beschluss 21.09.2004 vorgegebene Überprüfung der zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit (15.11.2002-Selbstanamnese und ‚objektive Fremdanamnese‘; insbesondere Nennung der mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person) und deren Feststellung als gefälscht aus, schlossen zudem die diesbezügliche Annahme der eingereichten Feststellungsklage und Eilantrag und damit die von mir beantragte Überprüfung aus. Über diese ganz offenbar von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück dem Gericht vorgegebene Rechtsbeugung sicherten beide Richter die Verwendung der amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit (beide Anamnesen) als wahr durch den behördlich beauftragten beamteten Psychiater (Leiter eines LKH). In meiner Unkenntnis. Genauer: die Niedersächsische Vertretung der Landesregierung, die Landesschulbehörde Osnabrück in Persona des Leiters Pistorius, Abteilungsleiters Giermann und Aktenfälscher Kasling also, verpflichtete den beamteten Leiter des LKH, von ihr gefälschte und vor mir geheim gehaltene Beweismittel psychischer Krankheit als wahr zu verwenden. Damit initiierte diese medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug durch Täuschung des Garanten LKH-Psychiater.
Selbst am Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 schloss die Behörde meine Kenntnis und meinen Widerspruch des relevanten amtsärztlich/behördlich gefälschten 15.11.2002-Gutachtens/Selbstanamnese aus: diese Akte war nach dreimaliger Durchsicht nicht in der mir vorgelegten Personalakte. Die Landesschulbehörde stellte damit die mir unterstellte ab Nov. 2000 bestehende psychische Krankheit und gerichtlich eingerichtete Betreuung, deren widerspruchsfreie Verwendung und auch die widerspruchsfreie Übernahme/Verwendung der amtsärztlich/behördlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, die als objektiv geltenden Akten/Fremdanamnese also, als wahr durch den behördlich beauftragten Psychiater (Leiter eines LKH) sicher – in meiner Unkenntnis. Genauer: die Niedersächsisch Landesregierung verpflichtete durch ihre Vertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Persona von Leiter Pistorius, Abteilungsleiter Giermann und Personalaktenfälscher Kasling den beamteten LKH-Psychiater/Forensiker, behördlich vorsätzlich gefälschte bzw. mir zugewisene Daten einer anderen Person, vor mir geheim gehaltene Akte, als wahr bzw. auf meine Person bezogen zu verwenden. Damit initiierten diese Beamten medizinischen und rechtlichen Konversinsbetrug durch Garantentäuschung des LKH-Psychiaters.

Dessen als Untersuchung getarnte widerspruchsfreie Zuweisung und Verwendung der vor mir geheim gehaltenen gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit (der auf Veranlassung der Behörde amtsärztlich gefälschten 15.11.2002-Selbstanamnese und der behördlich gefälschten Fremdanamnese, deren Nennung und Feststellung als gefälscht beide Richter ausschlossen) als wahr erreichte die Landesschulbehörde durch perfide Vorgabe des psychiatrischen/forensischen Untersuchungsmodus‘. Und zwar durch Begrenzung der LKH-Untersuchungsdauer auf maximal eine Stunde, wodurch die Behörde die Gesamtanamneseerhebung des behördlich beauftragten beamteten Psychiaters/LKH-Leiters auf die behördlich vorgegebene objektive Fremdanamnese (den behördlich von ihr als wahr vorgegebenen gefälschten Daten/Akten) einzig auf die Selbstanamnese reduzierte. Genauer: darauf, inwieweit ich die vor mir geheim gehaltenen mir unterstellten Aussagen der amtsärztlichen 15.11.2002-Selbstanamnese wiederhole und die Aussagen der vor mir geheim gehaltenen Akten (behördliche Zuweisung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person auf mich mit gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von psychiatrischen Krankheiten u.a. Depression) als wahr bestätige. Natürlich wussten die Landesschulbehörde Osnabrück, das Gesundheitsamt Osnabrück, der Ermittlungsführer der Behörde und das Verwaltungsgericht Osnabrück, das ich aus Unkenntnis schweige. Der beauftragte Psychiater Professor Dr. Wolfgang Weig, damaliger Leiter des LKH Osnabrück, heute Leiter der Magdalenenklinik Osnabrück, zudem Dozent an der FH Osnabrück, akzeptierte diesen Untersuchungsmodus und degradierte sich damit selber zur willfährigen Marionette der Behörde. Er beteiligte sich sogar an diesem Betrug. Nach ihm 31.09.2003 nachgewiesener amtsärztlicher Fälschung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags/Gutachtens und landesschulbehördlich auf meine Person vorgegebene Verwendung psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person teilte er mir am 23.10.03 mit, dass die von mir beantragte Klärung nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Durch amtsärztlich mir unterstellte 15.11.2002-Aussagen (meine Tonbandaufzeichung weist die unterstellten Aussagen als tatsächlich von mir nicht gesagt nach) und damit meine Kenntnis unterstellend bestände für ihn keine Verpflichtung, mir die amtsärztliche 15.11.2002-Selbstanamnese und die behördlich vorgegebene ‘objektive Fremdanamnese‘ (insbesondere die auf mich bezogenen Daten einer anderen Person) zu nennen, und schloss durch Nichtnennung meine Kenntnis und damit meinen Widerspruch aus. Die Behörde bezweckte damit und durch ihre und auf ihre Veranlassung hin erreichte amtsärztliche/richterliche Geheimhaltung ausgeschlossenen Widerspruch, dass der behördlich beauftragte LKH-Leiter Psychiater Professor Dr. Wolfgang Weig beide Anamnesevorgaben als von mir geäußert und mir bekannt, als wahr und als Folge davon, das ist entscheidend, mein Schweigen während der einstündigen ‘Untersuchung‘ als krankheitsbedingte Verheimlichung Dissimulation wertet. Das entscheidende Erkenntnismittel schwerer psychischer Krankheit, genauer: fachpsychiatrisch abgeschlossene und gutachterlich als zukünftig nicht heilbar konstatierte psychische Krankheit einer anderen Person, von der Behörde als Akteneintrag mir zugewiesen, hätte die Behörde dem Psychiater erst während der Untersuchung – in meiner Unkenntnis – als vermeintliche Bestätigung der mir als gesagt unterstellten 15.11.2002-Aussagenvorgelegt.

Im Klartext:
– Wegen erheblicher Suizidgefahr eines zum Zeitpunkt der LKH-Untersuchung aktuell und mehrjährig an mehreren psychiatrischen Krankheiten, u.a. schwerer Depression, Leidenden,
– wegen festgestellter Erfolglosigkeit von seit 2000 durchgeführten Psychotherapien und für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von diesen Krankheiten, festgestellt durch mehrere Gutachten,
– wegen seit 2000 konsequent der Behörde/Amtsarzt/Gericht und anderen Fachärzten verheimlichter psychiatrischen Krankheiten u.a. schwerer Depression
– wegen abgeschlossener und in mehreren psychiatrischen Fachgutachten für die Zukunft ausgeschlossener Genesung
– wegen daraufhin gerichtlich eingerichteter und verheimlichter Betreuung
wäre nach behördlicher Falschzuweisung schwerwiegender personenbezogener psychiatrischer Daten die behördlich bezweckte Fehl-Diagnose erfolgte.
wäre wegen wiederholt gezeigter Krankheitsuneinsichtigkeit sowie Gefahr im Verzug (Bekanntwerden der verheimlichten Depression: Suizid) ‘zu meinem Wohl‘ die sofortige Zwangsbehandlung im LKH eingeleitet worden.

Nur: die in den Akten bzw. der behördlich vorgegebenen objektiven Fremddiagnose gemeinte Person bin ich nicht. Der diese andere Person behandelnde Facharzt erklärte ausdrücklich eine Verwechselung der Behörde mit meiner Person wegen behördlich bekannter Kenndaten und der langjährigen Korrespondenz mit der anderen Person für ausgeschlossen. Nach dessen Auskunft handelt es sich um vorsätzliche Aktenfälschung.

Der beamtete LKH-Psychiater ist nicht autorisiert, Vorgaben von Garanten, zumal von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück, als Fälschung zu hinterfragen – er hat diese als wahr zu verwenden. Diese mit Bleistift und handschriftlich paginierte Akte v. 16.07.2003 einer ganz anderen Person, deren beantragte Aufdeckung der Fälschung das Gericht ausschloss, wäre unmittelbar nach erfolgter Verwendung der behördlich mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten, genauer: nach behördlich erfolgter Täuschung/Manipulation des von ihr beauftragten willfährigen LKH-Psychiaters/Forensikers, unmittelbar nach erfolgter Fehldiagnose und eingeleiteter Zwangsbehandlung also, aus meiner Akte entfernt worden. Noch genauer: diese eine Akte wäre dann auf zwei verschiedene Personen bezogen verwendet worden, offenbar auch von demselben LKH-Psychiater, und dann aus meiner Akte entfernt worden. Entsprechend der Spezial-Verwaltungsvorschrift nach §101 g (3) NBG sind medizinisch/psychiatrische Daten nach Zweckerfüllung dieser Person zurückzuschicken. Nachdem diese andere Person zwangspensioniert wurde, ist diese Zurücksendung an diese nach NBG korrekt. Nur: diese Akte sollte auf meine Person nochmals ihren Zweck erfüllen und befand sich deshalb in meiner Akte. Nach zweiter !! Zweckerfüllung auf meine Person bezogen wäre die handschriftliche Paginierung wegradiert, mit der offiziellen Paginierung der anderen Person versehen und dieser zurückgeschickt worden. Nachdem diese zwangspensioniert worden war, wurde die Anwendung dieses § bis zur zweiten Zweckerfüllung zunächst ausgesetzt.

Der aufmerksame Leser kann nachvollziehen, dass die landesschulbehördliche Täuschung/Manipulation des LKH-Psychiaters/Forensikers durch die behördlich vorgegebene Begrenzung der LKH-Untersuchung auf max. eine Stunde unterstützt wird. Die Zurückführung dieser Täuschung auf die Behörde und damit die Zurücknahme der Fehldiagnose sind nach dem ‘Einschub‘ folgenden Ausführungen ausgeschlossen, insbesondere nach irreversibler Schädigung als Folge erfolgter Zwangsbehandlung.

Die u.a. gegen den geleisteteten Amtseid (Palandt/Analoggesetz)und gegen Internationales Vertragsrecht verstoßenden Verursacher der Niedersächsischen Regierungsvertretung sowie die unter Hinweis auf EDEKA (Ende der Karriere)zur Mitwirkung genötigten Entscheidungsträger konstruierten mit krimineller Methode:
– einen Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet,
– einen Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird.
– einen extrem Suizidgefährdeten.
Dieser ist nach menschenverachtender perfider Umdeutung, mit als ‚Recht auf Heilung und zu seinem Wohl/Schutz wegen Krankheitsuneinsichtigkeit‘ in der LKH-Fehldiagnose getarnt,zwangsweise zu behandeln.

Diese Unterscheidung ist signifikant und zeigt Psychiatrie als Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens mit insbesondere billigend in Kauf genommenem bürgerlichem Tod. Die in ursächlicher Verantwortung von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück (Pistorius, Giermann, Kasling, Lüthje, Dierker)und von den beteiligten Institutionen (Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche, Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht) vorgegebene Konversion ihres derartigen Konstrukts in für die Zukunft ausgeschlossene Heilbarkeit von „Geisteskrankheit“ und damit nachträglich begründete Zwangspensionierung nach § 56 NBG ist ausschließlich vorzunehmen vom staatlich bediensteten beamteten Amtsarzt und/oder dem beamteten Prof. für Psychiatrie, dem Leiter eines LKH. In den Räumlichkeiten des Landeskrankenhauses(LKH)vorgenommene Untersuchung erfolgt die sofortige zwangsweise Medizinalisierung (Vergiftung mit als Medizin getarnten Nervengiften), die nach Nedopil wegen nicht gezeigter Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit mindestens 6-7 Jahre andauert.

Anfang Einschub Untersuchungmodus
Die Landesschulbehörde Osnabrück weiß, dass der privatärztliche Gutachter/Psychiater auf Grund eigener Eindrücke ein umfangreiches Anamnesemosaik zu erstellen hat, was sehr zeitintensiv ist. Dem LKH-Psychiater/Forensiker verwehrte die Behörde durch auf eine Stunde begrenzte Zeitvorgabe, die zu verwendenden Eindrücke aus eigener Anschauung zu gewinnen. Dieser hat auf Grund der vorgegebenen einstündigen Untersuchungsdauer die als wahr vorgegebenen aber tatsächlich unwahren Eindrucksentscheidungen des Amtsarztes (15.11.2002-Gutachten) bzw. des Gerichts/Emittlungsführers (deckt diese Fälschungen der Behörde/Amtsarztes), insbesondere die von der Behörde als wahr vorgegeben Daten/Akten (Aktenfälschungen) zu verwenden.
Das Anamnesemosaik des LKH-Psychiaters/Forensikers ist daher Abbild der objektiven Fremdanamnese, also der Vorgaben des Amtsarztes, der Behörde, des Gerichts, des Ermittlungsführer. Zur Umsetzung der behördlichen Vorgabe Zwangspensionierung als Folge der vom LKH-Psychiater/Forensiker vorzunehmenden Psychiatrisierung initiierte die Behörde die arglistige Täuschung/Manipulation dieses Psychiaters nicht nur durch eigene Fälschung beider Anamnesen. Sondern insbesondere auch damit, dass die Behörde den involvierten Entscheidungsträgern/Garanten Amtsarzt, Richter, Ermittlungsführer, etc. Geheimhaltung und Ausschluss der Aufdeckung der Daten/Akten als gefälscht und somit die Konversion dieser Fälschungen in Wahrheit überantwortete. Dadurch ausgeschlossen war meine Kenntnis über die vom LKH-Psychiater zu verwendenden Untersuchungsgegenstände/Beweismittel psychischer Krankheit und mein Nachweis als behördlich gefälscht. Zweck war, durch von mir ausgebliebenen Widerspruch und von den Entscheidungsträgern/Garanten ausgeschlossener Fälschungsnachweis dieser behördlichen Vorgaben (Daten/Akten), diese behördlichen Vorgaben vom LKH-Psychiater/Forensiker als wahr übernehmen zu lassen.

Diese Mosaiksteinchen der ‘objektiven Fremdanamnese‘ sind die behördlich als wahr vorgegebenen personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierten Daten/Akten, sind tatsächlich nach dem Eindrucksmanipulationsmuster von Häder konstruierte Unwahrheit. In meiner Mobbingdokumentation nachgewiesen als behördlich langjährig rechtswidrig, da ohne Anhörung, erstellt, gefälscht und ursächlich auf mich bezogen psychiatrisch kausalattribuiert umgedeutet.

Voraussetzung für die Verwendung der ‘objektiven Fremdanamnese‘ ist die aus amtsärztlich erstellter Selbstanamnese abzuleitende und nach § 56 (12) NBG vor mir verständig zu würdigende/nennende Anordnungsbegründung oder aus Krankheitseinsicht selbst beantragte Untersuchung.
Behörde und Amtsarzt nötigten mich als psychisch nicht Krankem am Untersuchungstag 04.11.2002 zur Selbstbeantragung aus Krankheitseinsicht ohne jegliche Grundnennung. Nach 19.11.2002-Antrag erhielt ich nicht den/die dem LKH-Psychiater zugesandte 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Begründung als Abschrift, sondern mit 18.12.2002 eine inhaltlich ganz andere irrelevanter Begründung (tatsächlich schließen die 18.12.2002/14.10.2002 zitierten Ärzte eine psychische Krankheit aus !!). Mit hierauf bezogener Selbstbeantragung bezweckten beide, dass der von beiden beauftragte LKH-Psychiater/Forensiker das von beiden gefälschte und mir bis April 2006 !! vorenthaltene 15.11.2002-Gutachten verwendet. Darin unterstellten beide tatsächlich von mir nicht geäußerte Selbstzuweisungen langjährig bestehender psychischer Krankheit als Prozess, der bezogen auf den zurückliegenden relevanten Zweijahreszeitraum mit den personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person nachgewiesen werden sollte. Diese Daten lagen bereits 10.12.2002 vor und wurden 16.07.2003 in meine Akte platziert.

Auf der Grundlage mir abgenötigter Selbstbeantragung hat der LKH-Psychiater von dem behördlich/amtsärztlich/gerichtlich vorgegebenen unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachten als wahr auszugehen (er ist nicht autorisiert, Vorgaben von Garanten als gefälscht/unwahr anzunehmen). Hiervon ausgehend konstruierte und antizipierte nun dieselbe Behörde den weiteren Erkenntnisweg des LKH-Psychiaters/Forensikers und gab diesem die behördlich gefälschten Daten/Akten als ‘objektive Fremdanamnese‘ vor. Im ersten Teil sind es, bezogen auf die vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen Nov. 2002/04, die mehr als zwei/vier Jahre zurückliegenden behördlichen Vorgaben einer sich bereits ab ca. 1992 bis Okt. 2000 entwickelnden, als bereits existent vorgegebenen und an Hand der Akten vermeintlich nachgewiesenen/nachvollziehbaren psychischen Störung/Krankheit.
Darauf aufbauend ist entscheidend für die Diagnoseerstellung der zweite Teil, der Zeitraum danach, also ab Nov. 2000 bis unmittelbar vor der ersten LKH-Untersuchung 10.12.2002. Insbesondere die amtsärztlich mir unterstellten 15.11.2002-Aussagen. Auch der amtsärztliche Wink mit dem Zaunpfahl: die vom Amtsarzt mit Suizidgefahr begründete Nichtaushändigung des 15.11.2002-Gutachtens und statt von der Behörde vom Amtsarzt wegen Gefahr (Selbstgefährdung) im Vollzug angeordnete Zusatzuntersuchung.
Folgende Fragen sind vom LKH-Psychiater/Forensiker während der Untersuchung zu klären:
Ist die von 1992 bis Okt. 2000 unterstellte psychische Krankheit ausgeheilt?
Hat sie sich fortentwickelt?
Wenn ja, ist diese heilbar oder nicht.
Die aus mir unterstellten Aussagen abzuleitenden Antworten findet der LKH-Psychiater/Forensiker im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag des Amtsarztes:
Zunächst erfolgte darin meine vermeintliche Bestätigung des ersten Teils. Ich soll mit unterstelltem ‘Streit mit allen Personen des unmittelbaren dienstlichen Umfeldes‘, sämtliche angeschriebenen Kollegen schlossen diese Unterstellung als unwahr aus, dem Amtsarzt 15.11.2002 eine ab ca. 1992 bis Okt. 2000 in den Anfängen befindliche psychische Krankheit eingestanden haben. Vermeintlicher Nachweis, auch für weitere nicht genannte Unterstellungen, ist die ‘objektive Fremdanamnese‘ dieses Zeitraums: unwahre/gefälschte Daten/Akten der Behörde, die zum Teil nachweislich vom Gesundheitsamt Osnabrück zudem geheim geführt und trotz Antrags nicht korrigiert wurde.
Zu den Antworten des zweiten Teils (ab Nov.2000 bis heute):
Die Krankheit ist nicht ausgeheilt. Entscheidend ist laut 15.11.2002 nun, das ich am Untersuchungstag 04.11.2002 vermeintlich selber dem Amtsarzt eine ‚bestehende Behandlung‘ und damit eine existente psychische Krankheit vorgab. Der Behörde war klar, dass sie als Nachweis meine vermeintliche Behandlung beim Dr.Zimmer vorgeben würde.
Die Krankheit hat sich fortentwickelt. Abzuleiten aus 15.11.2002 vermeintlich selbst eingestandener Betreuung beim Betreuer Psychiater Dr.Pawils. Der LKH-Psychiater weiß, dass Betreuungen mit bestelltem Betreuer nur vom Gericht veranlasst werden. Der Behörde war klar, dass sie als vermeintlichen Nachweis Dr.Zimmer vorgeben würde.

Aber keine behördliche/amtsärztliche Akte enthält die mir am Untersuchungstag 04.11.2002 als gesagt unterstellten und 15.11.2002 zusammengefassten Eingeständnisse, die vermeintlichen Nachweise fortgeschrittener psychischer Krankheit.

Sollte der Hackmann nach der zeitweiligen Pawils-Konsultation Oktober 2000 die Folgebehandlungen bis 04.11.2002 verheimlicht haben?
Vielleicht, weil diese psychische Krankheit nicht heilbar ist?
Aus 15.11.2002 ergibt sich hierzu keine Antwort. Siehe vorherige Ausführungen.

Der Behörde war klar, dass sie für die beabsichtigte Zwangspensionierung über die psychiatrische/forensische Untersuchung/Psychiatrisierung bereits ab 10.12.2002 (erster Termin LKH-Untersuchung) für den relevanten Zeitraum von mindestens 2 Jahren ab Okt.2000 den Nachweis von psychischer Krankheit liefern muss. Wissend, dass in dieser Zeit nichts war und sie lügen würde.
Und prompt liefert die Behörde dem LKH-Psychiater/Forensiker für dessen Erkenntnisgewinnung mit der behördlich vorsätzlich gefälschten Personalkrankenakte v. 16.07.2003 Nr.254/256 den von ihr konstruierten Indizien-Beweis, das letzte entscheidende Mosaiksteinchen der ‘objektiven Fremdanamnese‘. Nicht nur für eskalierend fortgeschrittene psychische Krankheit, sondern gleichzeitig für bereits mehrfach gutachterlich festgestellten Ausschluss der Heilbarkeit von schweren psychischer Krankheiten (Plural: u.a. schwerer Depression mit hoher Suizidgefährdung) mit in der Folge daraufhin gerichtlich eingerichteter Betreuung. Durch unterstellten Arztwechsel von Dr.Pawils (Ende Okt. 2000) auf Dr.Zimmer (ab Nov 2000) unterstellte die Behörde Kasling, ab Nov.2000 konsequent meine psychische Krankheit verheimlicht zu haben. Nicht nur gegenüber Behörde und Amtsarzt, sondern auch gegenüber sämtlichen privaten Ärzten. Scheinbeweis für Verheimlichung: ich habe nicht eine Rechnung über psychische Behandlung beim Dr. Zimmer der Beihilfestelle/private Krankenkasse vorgelegt. Durch Konstatierung der unterstellten Verheimlichung als wahr durch einen hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden beamteten Arzt sind sämtliche ab Nov. 2000 abgefassten psychiatrischen Gutachten zum Ausschluss dieser Krankheit nichts wert.
Der Leser erkennt, dass die zur Erreichung dieses Zwecks/Ziels notwendige behördliche Eindrucksmanipulation sich ausschließlich auf den LKH-Psychiater/Forensiker bezieht.
Die Landesschulbehörde unterstellte und garantierte gegenüber dem LKH-Psychiater im Anschluss an eine einmalige-Behandlung 02.10.2000 bei Dr.Pawils meinen nahtlosen Wechsel zu Dr.Zimmer, bei dem ich vermeintlich ab Nov. 2000 die psychiatrische Behandlung fortsetzte. Dieser unterstellte Wechsel impliziert den mir unterstellten Rückschluss, selber die Verheimlichung der ab Nov. 2000 selber erkannten Nichtheilbarkeit vorgenommen zu haben und darunter zu leiden, aber unter allen Umständen diese Krankheit nicht öffentlich werden zu lassen.
Der von der Behörde antizipierte, konstruierte, logisch erscheinende und somit vorgegebene Erkenntnisweg sollte der von ihr vorgegebene LKH-Psychiater/Forensiker beschreiten. Wegen des behördlich auf mein Person als wahr vorgegebenen, von mir selbst eingesehenen und in mehreren Gutachten festgestellten/unterstellten Ausschlusses der Heilbarkeit von psychischer Krankheit Depression, in Verbindung mit Verheimlichung als besonders erhöht unterstellter Suizidgefahr, die bereits der Amtsarzt nach behördlicher Vorgabe durch verweigerte Aushändigung des 15.11.2002-Gutachtens unterstellte, setzte die Behörde den LKH-Psychiater/Forensiker wegen Gefahr (Selbstgefährdung) im Verzug und zum Ausschluss der Suizidgefährdung, ‘zu meinem Wohl und Selbstschutz‘ also, unter massiven Druck. Durch Übertragung der Verantwortung gab die Behörde, auf der Grundlage ihrer massiven langjährigen Aktenfälschungen also, sofortigen (Be-)Handlungszwang zur Vermeidung des unterstellten Suizids vor. Und zwar für den Fall, wenn ich aus vermeintlicher Krankheitseinsicht, tatsächlich aber nach behördlicher Nötigung, ‘freiwillig‘ an einem der folgenden Termine diesen Psychiater/Forensiker im LKH aufgesucht hätte. Das betrifft die psychiatrischen Untersuchungen 10.12.2002, Febr. 2003, Juni 2004 sowie nach Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und Gerichtsurteil 29.06.2005 (Unterstellung von Straftat nach § 444 ZPO) den Zeitraum der Wiederverwendung die forensische Untersuchung.

Die Behörde schloss für all diese Untersuchungen durch Begrenzung der Untersuchungszeit auf max. eine Stunde medizinische Sachverhaltsklärung auf Grund eigener Anschauung des LKH-Psychiaters aus. Der Behörde war klar, das nach den 15.11.2002-Vorgaben (genauer: amtsärztliche/behördliche Manipulation/Täuschung der subjektiven Selbstanamnese) und der Aktenvorgabe des Zeitraums ab Okt. 2000 bis nach 16.07.2003 (genauer: behördlich gelieferte objektive Fremdanamnese) der LKH-Psychiater/Forensiker in der einstündigen Untersuchung diese psychiatrisch kausalattribuierten Vorgaben als wahr und mir bekannt bzw. von mir gesagt zu verwenden gehabt hätte, genauer: in dessen Selbstanamnese, mein durch behördliche Geheimhaltung bedingtes Schweigen als krankheitsbedingte Verheimlichung schwerster psychischer Krankheit, als Dissimulation, zu werten hätte.

Nach schriftlicher Aussage des Dr. Zimmer wusste die Behörde (Leiter Pistorius, Abteilungsleiter Giermann, Aktenfälscher Kasling), da diese mehr als zwei Jahre die Korrespondenz mit dieser anderen Person führte, dass ich dieser psychisch Kranke auf keine Fall sein konnte und nahm die sich daraus ergebenden Fehldiagnose billigend in Kauf.
Ende Einschub

Eine als unmittelbare Folge gezielt vorgenommener behördlicher Eindrucksmanipulation des von ihre beauftragten beamteten LKH-Psychiaters/Forensikers provozierte und erfolgte Fehldiagnose dieser besonders schweren psychischen Krankheit zöge unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung wegen nicht gezeigter Krankheitseinsicht und Therapieunwilligkeit eines extrem Suizidgefährdeten eine sofort und massiv eingeleitete (Zwangs-)Behandlung im LKH nach sich. Diese dauert nach Nedopil auf jeden Fall 6-7 Jahre. Voraussetzung für eine erst danach mögliche Entlassung sind gezeigte Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit (Medikamenteneinnahme).
Parallelfälle zeigen: Während dieser Zeit gewährt das LKH keine Akteneinsicht.
Nach dieser Zeit, nach irreversibler Zerstörung von Geist und Körper durch die als Medikamente getarnten Nervengifte, ist der Betroffene selber nicht in der Lage, den Nachweis des durch diese Garanten veranlassten Psychiatriebetrugs zu führen und die Behörde als Verursacher nachzuweisen. Zumal die für die Zwangsbehandlung entscheidende Akte, die mir zugewiesenen psychiatrischen Daten einer ganz anderen Person, nicht mehr in meiner Akte wäre. Denn diese wäre nach erreichtem Zweck, auf mich bezogener Fehldiagnose und nach dem Wegsperren in die Psychiatrie, von der Behörde aus meiner Akte entfernt und dieser anderen Person zurückgesandt worden. Genauer: die Behörde hätte damit dieses ausschließlich dem LKH-Psychiater/Forensiker vorgelegte und nur diesem bekannte behördliche gefälschte 16.07.2003-Beweismittel, während der einstündigen Untersuchung mit dem Ergebnis (Fehl-)diagnose und als auf mich bezogenes als wahr zu benutzendes Beweismittel, diese psychiatrische Waffe also, unter Bezug auf die Spezial-Verwaltungsvorschrift §101 g (3) NBG zurückgefordert und der anderen Person zurückgeschickt. Nach den 6-7 Jahren, im Fall der Klärungsbemühens, wäre die entscheidende Entscheidungsgrundlage nicht mehr vorhanden und vor allem: keiner kann sich mehr daran erinnern. Genau ist das taktische Kalkül der Landesschulbehörde Kasling: nach psychiatrischer Vernichtung ist die Zurückführung auf behördliche Täuschung unmöglich.
Übrigens: die Möglichkeit der zum Zweck der Fehldiagnose vom LKH-Psychiater zu verwendenden gefälschten Beweismittel und derartiger behördliche Beweismittelvernichtung unmittelbar nach erfolgter psychiatrischer LKH-Untersuchung zur Vertuschung behördlicher Täuschungspraxis bestand für die Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Nieders. Kultusministerium und dem Nieders. Datenschutzbeauftragten, die Niedersächsische Landesregierung also, bis Ende 2009. Während des bis heute nicht für beendet erklärten Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens sollte diese Akte einer anderen Person ab 2000 auf meine Person bezogen verwendet werden.
Gegen meinen wiederholt erklärten Willen vernichtete die diese vorsätzliche Personalkrankenaktenfälschung realisierende und meine psychiatrischer Vernichtung betreibende Landesschulbehörde, getarnt als Überprüfung, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium diese Akte der anderen Person, statt diese vorsätzliche Fälschung, wie von mir beantragt, aus Beweissicherungsgründen mit dem erbrachten Fälschungsnachweis in meiner Akte zu belassen.

In Antizipation einer gerichtlich angeordneten Zwangsuntersuchung ließ ich nach Gerichtsbeschluss v. 04.11.2004 mit Beginn Nov. 2004 im Zeitraum von drei Monaten eine psychiatrische Untersuchung durchführen, mit Nachweis der vorsätzlichen behördlichen Krankenaktenfälschung und mit Bestätigung der in dreiwöchiger psychiatrischer Untersuchung zuvor festgestelltem Ausschluss psychiatrischer Krankheit und voller Dienstfähigkeit. Beide Richter werteten beide Gutachten als Gefälligkeitsgutachten und akzeptierten diese nicht, wie auch die Behörde, weil diese nicht vom LKH-Psychiater durchgeführt wurde. Die Behörde unterstellte 17.03.2005 zudem diesen Fälschungsnachweis als von mir nicht erbracht und damit die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 erstmals durch Nennung von Dr.Zimmer mir bekannt gegebene und vorgenommene Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Krankendaten (unterstellte Behandlung beim Dr. Zimmer) auf mich als von mir nicht widersprochen und von mir akzeptiert. Mit dieser von beiden Richtern übernommenen behördlichen Umdeutung, genauer: durch unterstellten nicht erbrachten Fälschungsnachweis mir zugewiesen, und damit behördlichem Konversionsbetrug stellte die Behörde und damit das Verwaltungsgericht für zukünftige psychiatrische Untersuchungen, die ausschließlich einem für Beweismittelfälschungen empfänglichen behördlich vorgegebener beamteter LKH-Psychiater übertragen würde, die Benutzung der von ihr gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit als wahr durch den beamteten LKH-Psychiater sicher.
Tatsächlich erfolgte daraufhin, ganz offenbar auf Veranlassung der Behörde, zunächst die richterliche Ankündigung der von mir antizipierten Zwangsuntersuchung. Verwaltungsrichter und Ermittlungsführer unterstellten in Kenntnis zweier zeitgleich durchgeführter Untersuchungen, mit gutachterlichem Ausschluss psychischer Krankheit, nach § 444 ZPO verhaltensbedingte Vereitelung der Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit eines psychisch kranken krankheitsuneinsichtigen Straftäters. Mit dieser Formulierung nötigten mich die Konsortialpartner der Landesschulbehörde Osnabrück Specht und Boumann zur Verhaltenskorrektur, zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, zu Krankheitseinsicht und zur Benutzung der gerichtlich nicht zurückgenommenen personenbezogenen psychiatrisch kausalattribuierten Daten einer anderen Person, deren von mir erbrachter Nachweis als gefälscht (04.02.2005) in 17.03.2005 behördlich als nicht erbracht vorgegeben wurde. Gelegenheit hierzu bot die Behörde Kasling in der als Wiederverwendung getarnten von mir selbst zu beantragenden LKH-Psychiatrisierung durch einen behördlichen LKH-Forensiker, nun als vermeintlich psychisch kranker Straftäter, der die Verwendung der behördlich gefälschten Beweismittel bisher vereitelt hat.
Es handelt sich hierbei um suptile Fortsetzung der NS-Psychiatriekontinuitäten, unterstützt und betrieben vom Richter Specht des Verwaltungsgerichts Osnabrück und dem Ermittlungsführer Boumann, heute Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, zurückzuführen und verursacht vom Amtsarzt Dr. Bazoche des Gesundheitsamtes Osnabrück. Insbesondere verursacht von dem landesschulbehördlichen Initiator /Inszenator Kasling und zu verantworten von dessen Vorgesetzten Giermann und dem damaligen Behördenleiter Pistorius, dem derzeitigen SPD Oberbürgermeister Osnabrücks, die das Treiben des Kasling deckten und förderten.
Oder handelt es sich um dummdreiste Kriminelle??
Die Gemeinten mögen hierzu selber einen Kommentar verfassen.

Und von dieser, von zwei Richtern vorgenommenen Verleumdung als psychisch kranker Straftäter, hat der behördlich vorgegebene beamtete LKH-Psychiater in seiner Funktion als Forensiker auszugehen.
Zeitgleich und als Voraussetzung für die angebotene Wiederverwendung abverlangte die Behörde, vor gerichtlicher Anordnung der Zwangsuntersuchung, nochmals von mir die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, genauer: Selbstzuweisung als psychisch Kranker/Behinderter, noch genauer: Selbstzuweisung als krankheitsuneinsichtige Straftäter. Mit diesem plumpen Bauerntrick bzw. Paradoxon bezweckte die Behörde meine Akzeptanz des verleumderischen Gerichtsbeschlusses (§444 ZPO) und nochmals die Verwendung der von ihr gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit. Damit meiner Person zugewiesenen psychischen Krankheit einer anderen Person, meine Akzeptanz dieser richterlichen rechtsbeugenden Beweismittel-Zuweisung insbesondere als psychisch kranker Straftäter und das ich meine hierauf bezogene Vernichtung über psychiatrische/forensische Untersuchung selber beantrage.
Diese wäre vollzogen worden, wenn der beamtete Psychiater/Forensiker (Leiter eines LKH) seine Untersuchung, wie vorstehend beschrieben, nach dem behördlichen Untersuchungsmodus (eine Stunde) durchgeführt hätte.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, der Weisung der Politik unterworfen, erkannten regelmäßig keine Straftat und hielten somit die Verursacher sakrosankt.

Auch die Berichterstatter des Rechts- und Verfassungsausschusses und die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten der 15. und 16. Wahlperiode zweier in Niedersachen eingereichter Petitionen schlossen die beantragte Überprüfung und Korrektur der gesamten von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, die vom Gesundheitsamt Osnabrück in Geheimakte geführte gefälschte Akten und die Zurücknahme der Rechtsfolgen des Psychiatrisierungsvorgangs aus.

Beteiligte:
Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück:
Früherer Leiter Boris Pistorius, danach Osnabrücks Oberbürgermeister und heute Niedersachsens oberster Verfassungsschützer Innenminister Boris Pistorius
Abteilungsleiter Giermann
Personalaktenverwalter Kasling
Früherer Abteilungsleiter Lüthje

Gesundheitsamt Osnabrück
Leiter Landrat Manfred Hugo
Früherer Stellvertretender Amtsarzt Dr. Bazoche, heute Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg

Verwaltungsgericht Osnabrück
Verwaltungsrichter Specht

Niedersächsisches Landeskrankenhaus Osnabrück
Früherer Leiter Prof. Dr. Wolfgang Weig

Niedersächsische Regierungsvertretung Bez.reg. Oldenburg
Früherer juristischer Dezernent Ermittlungsführer Boumann, heute Verwaltungsrichter am Verwaltungsgericht Oldenburg.

Zum besseren Verständnis sind Detailzusammenhänge u.a. in folgenden Internetbeiträgen dargestellt:

Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 1)
Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 2)
Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 3)

Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil

Gutachtenfälschung und -manipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche Teil 2
Verleumdet als psychisch krank durch Selbstanamnesefälschung und Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 3

Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Teil 1
Inquisitorische Aktenführung – Ermittlungsführer Boumann Teil 2
Inquisitorische Aktenführung – Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Ermittlungsführers Boumann Teil 3

Verwaltungsrichter Specht Teil 1
Verwaltungsrichter Specht Teil 2
Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Verwaltungsrichters Specht Teil 3

Der Part des Prof. Weig vom LKH Osnabrück

Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung

 

 

Niedersächsisches Staatsmobbing – Kriminelle Methode und Konstruktion u.a. des Kasling zum Zweck der psychiatrischen Vernichtung eines Landesbeamten. Verfahren 4O110/08 LG Ellwangen gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht ( Teil 1)

 

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de  2010-02-06 – 11:17:40

Wer glaubt, ein Volksvertreter würde das Volk vertreten glaubt auch, ein Zitronenfalter faltet Zitronen.

 

Nachtrag 02.08.2011
Psychiatrisierung:
Begriff, der die Ausschaltung politisch missliebiger Personen durch Einweisung in die Psychiatrie umfasst. Psychiatrie als Mittel politischer Unterdrückung, indem bei Regimegegnern psychische Störungen diagnostiziert werden.

Unter Google eingeben:
pressemitteilung.ws/node/278699
024 CIA: Psychiatrisierung als „Waffe“ gegen Kritiker
SPD-Chef Sigmar Gabriel hat in einer „Plauderstunde“ am 12.04.2011 auf PHOENIX zu einer Buchvorstellung („Der kleine Wählerhasser“) ungeniert bestätigt, wie die „Psychiatrisierung“ und das Anlegen einer Geheimakte „politisch benutzt“ werden als probates Mittel zur Umsetzung eines politischen Ziels. Er äußerte den „politischen Trick“ (Arzt -> Psychiatrisierung-> Geheimakte), um bestehende Gesetze vorsätzlich zu umgehen und einen Arzt zu einer Straftat nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) anstiftet.

Arzt ist der staatlich besoldete Psychiater Prof. Weig, Leiter eines Landeskrankenhauses (LKH), der in diesen Räumlichkeiten keine Untersuchung, sondern Beweisfeststellung psychischer Krankheit nach vorgelegten (Geheim)-akten vornimmt. Die Geheimakte sind nach DSM IV-Kriterienkatalog konstruierte unwahre, gefälschte und eine andere Person betreffende personenbezogene psychiatrische Daten, zu deren Verwendung als wahren Entwicklungsprozess nicht heilbarer schwerster psychiatrischer Krankheit und zur stationären Zwangsbehandlung im LKH Weig verpflichtet wurde.
Ende Nachtrag

Beginn Teil 1
Folgende Ausführungen sind Bestandteil des Verfahren 4O110/08 LG Ellwangen u.a. gegen Kasling von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte/Internationales Vertragsrecht.

Juristische Dezernentin Frau Dierker von der Landesschulbehörde Osnabrück (in Verantwortung des Leiters Boris Pistorius, heute Niedersächsischer Innenminister) ordnete 06.05.05 die sofortige Vollziehung der von Kasling angefertigten und von ihr 17.03.2005 unterschriebenen und verfügten Zwangspensionierung an. Sie, genauer Kasling, unterstellte mir Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern, Ausbildungsbetrieben und der Bevölkerung insgesamt.
Mit dieser dummdreisten Lüge deutet Kasling den auf ihn zutreffenden und nachstehend nachgewiesenen Sachverhalt der Beeinträchtigung um. Als langjähriger Verwalter meiner Personalakte missbrauchte er seine Garantenfunktion und seine herausgehobene Vertrauensstellung, indem er langjährig nicht nur unwahre/gefälschte psychiatrisch kausalattribuierte Akten rechtswidrig (ohne Anhörung) und unüberprüft in meine Akte als wahr platzierte, sondern selber meine Personalkrankenakte mit Wissen und Beteiligung der Behördenleitung fälschte, um damit meine von ihm initiierte Zwangspensionierung zu erreichen. Mir als psychisch nicht Krankem wies er, vor mir geheim gehalten, personenbezogene psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zu. Der von ihm beauftragte LKH-Psychiater/Forensiker sollte die mir zugewiesenen, als von mir verheimlicht unterstellte ausgeschlossene Heilung von schwerer Depression mit hoher Suizidgefährdung auf mich beziehen. Nach konstatierter Psychiatrisierung hätte Kasling damit nachträglich die Zwangspensionierung nach § 56 NBG begründet.

Dierker anerkannte sämtliche den Ausschluss psychischer Krankheit bestätigende zeitnahe Gutachten nicht. Auch nicht das privatärztliche Gutachten, das im Ergebnis als Folge gerichtlicher Veranlassung nochmalig durchgeführter Untersuchung nochmals diesen Ausschluss bestätigte. Dierker, genauer: der Verfasser Kasling, unterstellte in dieser Verfügung ausgebliebenen Widerspruch zur Aktenfälschung des Kasling, somit meine Akzeptanz seiner Fälschung als wahr und meine Akzeptanz des u.a. hierauf gründenden Berichts des Ermittlungsführers, um auch diese Fälschung dem LKH-Psychiater als wahr vorzugeben. Tatsächlich gab ich diesen Widerspruch am 04.02.2005 persönlich gegen Abgabequittung in der Behörde ab und händigte am 22.02.2005 gegen 10:00 Uhr in Anwesenheit von Dierker und Pistorius dem Kasling diesen Widerspruch persönlich aus. Hierin wies ich amtsärztliche Gutachtenfälschung und von der Behörde Kasling vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung nach.
Mit unterstellter nicht abgegebener/m Stellungnahme/Widerspruch erklärten Dierker/Kasling diese von Kasling zu verantwortenden Täuschungen gegenüber dem LKH-Psychiater auch für Untersuchungen danach als wahr. Dierker beteiligte sich somit selber daran.

Nachstehende Ausführungen weisen die machiavellistische Psychotrickserei u.a. der Niedersächsischen Landesbeamten Kasling und Konsorten nach und damit die auf diese selbst zurückzuführende Ansehensbeeinträchtigung der Beamten im Allgemeinen bei der Bevölkerung insgesamt.

Die von Dierker/Kasling gemeinten Schüler, Eltern, Ausbildungsbetriebe und die Bevölkerung im Allgemeinen haben ein Recht auf Aufklärung, welches Klientel Niedersächsischer Landesbeamten tatsächlich das Ansehen der Beamten im Allgemeinen beeinträchtigt. Basierend auf Rechtsbeugung und vorsätzlichen langjährigen Aktenfälschungen u.a. des Kasling eindrucksmanipulierte er den Entscheidungsträger LKH-Psychiater, um mich als psychisch nicht Kranken psychiatrisieren zu lassen.

Ich beziehe mich auf mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 25.09.2005, in dem ich das Gespräch 14.09.2005 mit Dez. Giermann von der Landesschulbehörde Osnabrück zitierte.
Giermann nahm in meiner Personalakte keine Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten einer anderen Person auf meine Person vor und damit in der Folge keine Anweisung an Kasling oder einen anderen Behördenmitarbeiter zur Platzierung des 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreibens in meine PA.
Als in 2003 zuständiger Dezernent erinnerte er sich auch heute an die zu der Zeit sehr ausführliche behördliche Korrespondenz mit dem Patienten des Dr.Zimmer. Diese führte Kasling und bezog sich auf den Zeitraum ab Nov. 2000.

Hinweis: Nach dem Organisationsplan der Landesschulbehörde Osnabrück ist Kasling für die Personalaktenführung zuständig. Er genießt als mein Dienstvorgesetzter und Verwalter sowohl meiner Personalakten als auch der des Patienten des Dr.Zimmer eine über Garant hinausgehende herausgehobene Vertrauensstellung. Die sehr ausführliche behördliche Korrespondenz mit diesem Patienten führte ausschließlich und eigenverantwortlich Kasling, der diese in dessen Akte einheftete. Deshalb war, auch nach schriftlicher Aussage des Dr.Zimmer, wegen der genannten und Kasling bekannten Kenndaten die Zuordnung des 16.07.2003-Schreibens in meine Akte kein Fehler, sondern vorsätzliche Täuschung. Kasling verantwortet auch die ordnungsgemäße Paginierung der Akten. In ganz offenbarer Kenntnis seines unmittelbaren Vorgesetzten Giermann ist von Täuschung des von Kasling beauftragten behördlichen beamteten Leiters eines LKH (Landeskrankenhauses), eines ‘hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden medizinischen/psychiatrischen Garanten‘, im dienstlichen Rechtsverkehr deshalb auszugehen, weil Kasling bewusst mit Bleistift handschriftlich die Paginierung Nr. 254/256 vornahm und in der Akte mir zuwies, um nach erfolgter Verwendung der meiner Person zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person durch den von Kasling vorgegebenen LKH-Psychiater/Forensiker diese Paginierung wegzuradieren, mit der fortlaufenden gestempelten Paginierung dieses Patienten zu versehen und in dessen Akte zurückzuführen.

Der Zeitraum der Täuschung zum Zweck der langfristigen Psychiatrisierung, Festschreibung als psychisch krank mit Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit und daraus abzuleitende dauerhafte Zwangspensionierung betrifft die Zeitdauer des ohne Grundnennung von Kasling eingeleiteten Zwangspensionierungsverfahrens. Beginn ist die Inkenntnissetzung 10.04.2002 über §56 NBG im Untersuchungszweck des amtsärztlichen Untersuchungsauftrags. Ende ist, wegen der gesetzlich vorgegebenen Wiederverwendungsfrist, ca. ein Jahr nach behördlich festgestellter Zwangspensionierung ca. Juni 2006.
Nach fachärztlich und amtsärztlich festgestellter voller Genesung von Herz/Insult sowie durch Nichtnennung in Krankenhausberichten/Reha automatisch ausgeschlossener psychischer Krankheit, 14.10.2002 nochmals explizit von der Reha-Klinik Bad Rothenfelde ausgeschlossen, äußerte der Amtsarzt 04.11.2002 eine darüber hinausgehende vage Vermutung bestehender psychischer Krankheit. Ohne jegliche Grundnennung sollte ich mich krankheitseinsichtig zeigen und einer psychiatrischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des LKH Osnabrück durch dessen Leiter zustimmen. Behördlich und amtsärztlich als Mitwirkungspflicht nach NBG getarnt, sollten von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und vom Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche nachweislich gefälschte/unwahre psychiatrisch kausalattribuierte Akten in meiner Unkenntnis als wahr verwendet werden.
Für die während der amtsärztlichen Untersuchung angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens nach § 56 NBG bedarf es hierfür eines mir zuvor bekannt zu gebenden und verständig zu würdigenden Grundes nach § 54 (12) NBG. Das geschah nicht.
Ausnahmetrickserei: Die Behördenjuristen wissen, dass ein während der psychiatrischen LKH-Untersuchung entdeckter zurückliegender als von mir verheimlicht nachgewiesener Grund ausreichend ist. Ein Grund also, der deshalb nicht vom Amtsarzt/Behörde Kasling genannt werden konnte, weil dieser erst während der Untersuchung vom LKH-Psychiater entdeckt und als von mir krankheitsbedingt ‘verheimlicht‘ festgestellt werden sollte. Hierauf bezieht sich die Täuschung des Kasling. Für den Fall derartiger unmittelbar während der Untersuchung behördlich mir zugewiesener Daten einer anderen Person, von Kasling auf mich zutreffend garantiert und damit vom LKH-Psychiater als meine Daten und als Nachweis auch von meiner Verheimlichung akzeptiert, wären diese Grundlage für dessen Fehldiagnose und dessen Fehlgutachten. Der Manipulator Kasling bezöge sich hierauf, um mir Verschulden und die Ursache der behördlichen Nichtnennung des Grundes §56 NBG mir zuzuweisen. Denn ich habe den mir als bekannt unterstellten Grund vermeintlich bisher verschwiegen.

Auf welche Weise konstruierte die Behörde in Person des Kasling den Nachweis von Verheimlichung?
Genauer: Kasling lässt diesen Nachweis vom LKH-Psychiater erbringen. Hierzu gibt er während der psychiatrischen Untersuchung dem LKH-Psychiater die ab 2000 und den folgenden Jahren personenbezogenen Daten des anderen Patienten als wahr und, entscheidend !, als meine vor und lässt sich von diesem die Verheimlichung bestätigen, um sich dann hierauf zu beziehen.

Ich beziehe mich auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20.06.2005. Nach Aussage des Kasling seien er und sein Vorgesetzter Dez. Giermann zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem beschriebenen Patienten um mich handelt. Damit lehnte Kasling die Übernahme der Verantwortung ab. Er übertrug die Entscheidung nicht auf einen gleichen Mitarbeiter, sondern auf einen höher stehenden Entscheidungsträger, seinen Vorgesetzten, um sich selber schadlos zu halten.
Nach vorstehenden Aussagen gab es nach Aussage des Vorgesetzten Giermann kein(e) gemeinsame(s) Gespräch/Entscheidung mit Kasling. Kasling fälscht eigenständig ohne Kenntnis seines Dienstvorgesetzten meine Personalkrankenakte vorsätzlich.

Kasling kannte über die von ihm langjährig geführte Personalakte und somit über die gesamte Korrespondenz mit dem Patienten des Dr.Zimmer die darin ab Nov. 2000 dokumentierten behandelten schweren nicht heilbaren psychiatrischen Krankheiten (u.a. Depression mit Suizidgefährdung; Betreuung) dieser anderen Person, die gutachterlichen Feststellungen nicht heilbarer schwerer Depression in Verbindung mit starker Suizidgefährdung, die zum Zeitpunkt meiner amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 abschließend vorlagen. Dieses ist der von Kasling für § 56 NBG nachträglich anzugebende mir zugewiesene Grund, der nach Zuweisung auf mich als Folge der Eindrucksmanipulation/Täuschung über diesen Umweg zur bezweckten Fehlentscheidung des LKH-Psychiaters/Forensikers führt. Damit, von Kasling übernommen, begründet er vermeintlich mein Verschulden sowie Verheimlichung ‘meiner‘ psychischen Krankheit. Also unmittelbar zum Zeitpunkt der LKH-Untersuchung hätte Kasling über die 16.07.2003-Akte mit der ganz offenbar von Kasling selbst vorgenommenen handschriftlichen Bleistiftpaginierung 254/256 die personenbezogenen psychiatrischen Daten der anderen Person und damit dessen Krankheitszuweisung auf mich vorgegeben. Aus der gesamten mehrjährigen Korrespondenz mit dieser anderen Person aber nur das eine, als behördlich zufällig entdeckt vorgegebene mir zugewiesene 16.07.2003-Schreiben, dass auf Grund der kompakten Zusammenfassung des Krankheitsbildes/-verlaufes sich ideal zum Zweck der Vorgabe des Erkenntnisweges und damit der Täuschung/Eindrucksmanipulation des LKH-Psychiaters/Forensikers anbot, damit dieser ausschließlich hieraus die mir als bekannt unterstellte abgeschlossene Behandlung einer von mir verheimlichten und künftig nicht heilbaren psychischen Krankheit (schwere Depression: hohe Suizidgefährdung) übernimmt und feststellt.

Ausschließlich mit dieser Zuweisung stellte die Behörde Kasling gegenüber dem LKH-Entscheidungsträger den Bezug zu meiner Person her und bestätigt damit vermeintlich von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 selbst geäußerte bestehende Behandlung und Betreuung, wie im amtsärztlichen 15.11.2002- Gutachten unterstellt.

Kasling:
(1) kannte über meinen Nachweis des langjährigen schulischen Mobbing die Ursache für die Herzrhythmusstörungen und den darauf zurückzuführenden Insult
– wusste von amtsärztlich 04.11.2002 festgestellter voller Genesung von Herz/Insult,
– wusste, dass in dem Zeitraum (Okt. 2000 bis 04.11.2002) mehr als zwei Jahren zurückliegend keine psychische Krankheit bestand (das ist die Voraussetzung für Anordnung psychiatrischer Untersuchung)
– wusste von dem gutachterlichen Ausschluss der Reha-Klinik Bad Rothenfelde 14.10.2002 psychischer Krankheit mit attestierter voller Dienstfähigkeit

Dennoch gab Kasling dem Amtsarzt als Untersuchungszweck weiterhin Zwangspensionierung vor, der nach dem 04.11.2002 amtsärztlich festgestellter voller Genesung/Dienstfähigkeit bezogen auf Herz/Insult ohne meine Zustimmung zur psychiatrischen Untersuchung nicht umgesetzt werden konnte.

Kasling hätte also nach der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 die von ihm angeordnete Zwangspensionierung wegen fehlendem § 56 NBG Grund zurückzunehmen gehabt unter gleichzeitiger Umsetzung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes und der EU-Richtlinie 89/391/EWG zur Gefährdung des Arbeitsplatzes, um damit für die Zukunft die Sicherheit meines Arbeitsplatzes durch Ausschluss weiteren krank machenden Mobbings zu gewährleisten. Das hätte das Eingestehen von langjährigem schulischem Mobbing, von Missachtung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes und der EU-Richtlinie 89/391/EWG bedeutet, und damit die Sanktionierung der dafür Verantwortlichen. Kasling als mein unmittelbarer Dienstvorgesetzter und als einer dieser Verantwortlichen, der u.a. selber meine Akten psychiatrisch kausalattribuiert fälschte und rechtswidrig (keine Anhörung) nachweislich langjährig weitere psychiatrisch kausalattribuiert unwahre/gefälschte Daten/Akten in meine Personalakte platzierte.
Kasling hätte in der Konsequenz sich selbst sanktionieren müssen, d.h.: er hätte selber einen Antrag auf Entfernung aus dem Dienst unter Verlust sämtlicher Versorgungsbezüge stellen müssen. Daher erfolgt von ihm keine Zurücknahme.

Zumindest hätte er nach dem psychologischen 14.10.2002-Gutachten der Reha-Klink Bad Rothenfelde mit dem Ergebnis des Ausschlusses psychischer Krankheit und nach amtsärztlicher Feststellung der Genesung meine Dienstaufnahme einleiten müssen bei gleichzeitiger Zurücknahme des Untersuchungszwecks Zwangspensionierung.

Das Gegenteil war der Fall. Der Hackmann musste weg!!
Nun zeigte sich die hohe kriminelle Energie des Kasling!
Um seine Selbstsanktionierung auszuschließen, initiierte und inszenierte Kasling über die amtsärztlich anzuordnende, auf amtsärztlichen/behördlichen Gutachtenbetrug beruhende psychiatrische Zusatzuntersuchung daher unmittelbar nach 04.11.2002 meine psychische/psychiatrische Vernichtung, um hierauf bezogen wiederum in der Folge meine Zwangspensionierung nach § 56 NBG umzusetzen. Die perfide, auf Unterstellung, Täuschung/ Mitwirkung von Entscheidungsträgern der Bez.reg. Oldenburg, Gesundheitsamt Osnabrück und des Verwaltungsgerichts beruhende heimtückische und komplexe Realisierung ist für die angesprochenen Schüler, Eltern, Ausbildungsbetriebe und der Bevölkerung insgesamt nicht bekannt, nicht vorstellbar und nicht nachvollziehbar.

(1) Zunächst deutete Kasling das ab 1992 bis Okt 2000 langjährige schulische Mobbing um als einen in den Anfängen befindlichen noch nicht sanktionierbaren aber schon eskalierten Entwicklungsprozess psychischer Auffälligkeit/Krankheit und gab die einmalige kurzzeitige 02.10.2000 abgeschlossene Konsultation wegen schulischem Mobbing beim Dr.Pawils umgedeutet als Indiz für psychische Krankheit vor. Die beantragte Klärung des Mobbings schloss die Behörde Pistorius Juli 2000 aus. Gleichzeitig legte das Gesundheitsamt Bazoche/Kasling/Lüthje eine Geheimakte an, indem diese die Unterschlagung eines Genesungsgutachtens vor mir geheim hielten als Nachweis für den LKH-Psychiater ‘nicht ausgeheilt‘.
(2) In Kenntnis der Voraussetzung für Zwangspensionierung nach § 56 NBG und für die Anordnung einer psychiatrischen Zusatzuntersuchung unterstellte Kasling für die bezogen auf 04.11.2002 bis Okt. 2000 mehr als zwei zurückliegenden Jahre ohne jegliche psychische Belastung eine bestehende, behandelte, mehrfach gutachterlich als nicht heilbare festgestellte psychische Krankheit eines wegen mehrjähriger Verheimlichung dieser Krankheit Depression extrem Suizidgefährdeten, der sich zudem in gerichtlich verordneter Betreuung durch einen bestellten Betreuer befindet. Damit unterstellte und inszenierte Kasling den für § 56 NBG nachzureichenden erforderlichen Grund, den zu konstatieren Kasling dem LKH-Psychiater auftrug.
Mit diesem vom Garanten Kasling als wahr vorgegebenen Konstrukt schwerster psychischer Krankheit, eindrucksverstärkend als krankheitsbedingtes mehrjähriges Verheimlichen selbst erkannter nicht mehr heilbarer psychischer Krankheit im 15.11.2002-Gutachten unterstellt/vorgegeben, der beim öffentlich werden auch der gerichtlich veranlassten Betreuung sich umbringen wird, sind sämtliche gutachterlichen Aussagen der zurückliegenden 2 Jahre zum Ausschluss psychischer Krankheit nichts wert – Kasling unterstellt: ich habe sämtlichen bisherigen Gutachtern/Ärzten erfolglos verlaufende Psychotherapien und gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossene Genesung von psychischer Krankheit verheimlicht. Zur Konstatierung dieser Verheimlichung schwerster psychischer Krankheit als wahr benötigt Kasling den für Eindrucksmanipulation empfänglichen LKH-Psychiater. Genauer: eines beamteten Arztes der nicht autorisiert ist, Vorgaben von Garanten als unwahr zur Disposition zu stellen. In diesem Wissen beging Kasling Garantenbetrug.
(3) Durch Nötigung abverlangte er von mir die Selbstzuweisung des Status ‘psychisch Behinderter‘ und die Selbstbeantragung/Akzeptanz einer LKH-Untersuchung, um damit die vor mir geheim gehaltenen von ihm gefälschten Akten dem LKH-Psychiater/Forensiker zur Verwendung als wahr vorzugeben. Damit, vor allem aber mit der daraus abzuleitenden und billigend in Kauf genommenen irreversiblen Schädigung von Geist und Körper durch Zwangsbehandlung, -medikation, -unterbringung für mehrere Jahre, etc., verstieß er gegen das Kopenhagener KSZE-Abkommen 16.1, die EU-Richtlinie 89/391/EWG zur Gefährdung des Arbeitsplatzes, die UN-Behindertenrechtskonvention, etc. Auch gegen den geleisteten Amtseid (Palandt/Analoggesetze).
Anzumerken ist, dass ein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention nur beim Vorliegen einer Behinderung zutrifft. Da die vom Garanten Kasling mir als psychisch nicht krankem Garanten/Niedersächsischen Landesbeamten abgenötigte Selbstzuweisung und über verdeckt/geheim zugewiesene psychische Behinderung nicht existent war, diese bezog sich auf eine andere Person, verstieß Kasling gegen das Folterverbot. Denn er bezweckte auf der Grundlage seiner psychiatrischen Fälschungen die Festschreibung durch den LKH-Psychiater/Forensiker. Und als unmittelbare Folge meine Vergiftung mit Nervengiften.

Die Verwendung dieser entscheidenden psychiatrischen Erkenntnis über die von Kasling gelieferten Akte, genauer: der vor mir erst unmittelbar vor der LKH-Untersuchung in meine Akte platzierten personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, durch den von Kasling vorgegebenen beamteten LKH-Psychiater/Forensiker sollte auf dem Umweg dessen Fehldiagnose mit billigend in Kauf genommener Folterung mit als Medizin getarnten Nervengiften den nach §56 NBG notwendig geforderten nachgereichten auf mich zurückzuführenden Grund für die vorgegebene Zwangspensionierung liefern. Die Kasling, nun unter Berufung auf das Eindrucksmanipulationsergebnis Fehldiagnose/-gutachten, verpflichtet ist umzusetzen.

Auf welche Weise sollten die von Kasling meiner Person zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten einer anderen Person tatsächlich vom LKH-Psychiater als meine verwendet werden?
In dem Klageverfahren gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung legte Kasling dem Verwaltungsgericht mehrfach meine Akten vor. Bezogen auf die 04.11.2004-Entscheidung war mit der genannten medizinisch irrelevanten Begründung diese Untersuchung durchzuführen. Diese Begründung enthält keinen Bezug zu der 16.07.2003-Akte, den mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten mit gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossener Heilung von psychischer Krankheit Depression. Nach Aussage des Richters Essig macht das Gericht keinen Vermerk über die behördlich vorgelegten Akten. Und das weiß auch Kaling. Es ist daher von Täuschung des Verwaltungsgerichts durch Kasling auszugehen. Wäre das 16.07.2003-Schreiben in meiner Akte enthalten gewesen, wäre diese als letzter und somit oberster Eintrag dem Richter sofort aufgefallen und die gravierenden Aussagen zur Nichtheilbarkeit psychischer Krankheit als gerichtliche Anordnungsbegründung meiner psychiatrischen Untersuchung zwingend zu verwenden gewesen. Taktisches Kalkül des Kasling war, durch seine Nicht-Weiterleitung der 16.07.2003-Akte die gerichtliche Nichtverwendung und damit hierauf bezogenen ausbleibenden Widerspruch zur gerichtlichen Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zu erreichen. Zu dieser wiederum wäre dann dem LKH-Psychiater/Forensiker diese Akte mit 16.07.2003-Schreibenvorgelegt worden, die erstmals auch 01.12.2004 im Bericht des Ermittlungsführers als wahr erwähnt wurde, ohne dass dieser die psychiatrischen Daten zum Ausschluss der Heilbarkeit psychischer Krankheit tragend verwandte. Er stellte Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen fest, verwendete aber die Aussagen des von ihm selbst angegebenen 16.07.2003-Schreibens nicht. Eindeutiges Indiz für behördliche Korruption.

Zu Beginn des von Kasling beschrittenen Eindrucksmanipulationweges bis zur Eindrucksentscheidung des LKH-Psychiaters/Forensikers hatte Kasling in seiner herausgehobenen Vertrauensfunktion als Personalaktenverwalter zunächst einmal von dem ca. 15‘000-köpfigen landesschulbehördlich verwalteten Lehrerpersonal eine vom Alter, Beruf, Krankheitszustand und Krankheitszeitpunkt gleiche männliche Person herausgefunden, um dessen personenbezogene psychiatrische Krankendaten ausschließlich für den LKH-Entscheidungsträger nicht nur mir zuzuordnen, sondern diese Zuordnung in dem Zeitraum des Manipulationsprozesses vor mir, dem Amtsarzt und dem Verwaltungsrichter geheim zu halten. Zu dem Zweck, gleichzeitig, unter Missbrauch seiner Garantenfunktion, anderen Entscheidungsträgern, die nicht autorisiert sind dessen Garantenvorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen, diese personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten des anderen Patienten als meine vorzugeben. Und diesen durch unterstellte 15.11.2002-Selbstzuweisung von bestehender Behandlung und Betreuung weiterhin Krankheitseinsicht gleichzeitig vorzugeben. Ferner, das ich von der mir als bekannt unterstellten Nov. 2002 abgeschlossene und für die Zukunft ausgeschlossene Heilung schwerster psychischer Krankheit weiß, die ich ab Okt. 2000 vermeintlich krankheitsbedingt bisher konsequent verheimlicht habe.

In mehreren Zwischenschritten eindrucksmanipulierte Kasling somit zunächst seine behördlichen/politischen Konsortialpartner, die Entscheidungsträger Amtsarzt Dr.Bazoche, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht, um von diesen für den krankheitsfreien Zeitraum ab Okt.2000 bis 04.11.2002 die 15.11.2002-Zuweisung von bestehender Krankheit/Betreuung als relevanten Anordnungsgrund für Zwangspensionierung nach §56 NBG widerspruchsfrei/als wahr bestätigen und dann vom LKH-Psychiater/Forensiker als wahr verwenden zu lassen. Und zwar als Grundlage/Einstieg für hierauf aufbauende weitere Klärung und Erkenntnisgewinnung. Wobei der eigentliche Verursacher/Initiator/Inszenator dieser Fälschung Kasling in unmittelbarerer Folge zum Zeitpunkt der Untersuchung den von ihm beauftragten LKH-Psychiater mit dem vorgelegten 16.07.2003-Schreiben dazu missbrauchte, diesen vermeintlichen behördlichen Nachweis verheimlichter bestehender schwerster nicht heilbarer psychischer Krankheit mit erheblicher Suizidgefährdung auf mich bezogen zu bestätigen.

Kasling und ab 01.12.2004 der Ermittlungsführer suggerierten dem LKH-Entscheidungsträger, dass ich ‘meine Krankheit‘ seit mehreren Jahren verheimlicht habe, die Nicht-Heilbarbeit selber erkannt habe, und ein öffentlich werden der Krankheit Depression, diese allein impliziert bereits eine Suizidrate von ca. 10%, eine nicht vorhersehbare gravierende Erhöhung dieser Rate bewirkt.
Mit dieser Behördenjuristen ganz offenbar antrainierten Psychomanipulationstechnik veranlasste Kasling zunächst vorstehende Zwischen-Entscheidungsträger dazu, zum aus Schein vorgegebener ‘Fürsorge‘ mir gegenüber ‘zu meinem Wohl und Selbstschutz‘, diese vermeintliche 15.11.2002-Selbstzuweisung abgeschwächt eingestandener schwerster psychischer Krankheit in ihren Entscheidungen nicht zu benennen, genauer: nicht tragend zu verwenden. Tatsächlich wurde diese mir unterstellte unwahre Selbstdarstellung vor mir geheim gehalten, um Widerspruch auszuschließen. Aber gerade deshalb: durch diesen von Kasling als wahr zu verwenden vorgegebenen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag, genauer: Gutachten, gelangt dieser, von zwei Richtern 04.11.2004/01.12.2004 als wahr bestätigt, für mich nicht erkennbar gehalten, als ‘Schläfer‘ zu dem eigentlichen psychiatrischen/forensischen LKH-Entscheidungsträger. Wobei die beantragte und amtsärztlich/behördlich ausgeschlossene Nennung verstärkend mit Suizidgefahr begründet wurde. Dieser wandelt den ‘Schläfer‘ während dessen Untersuchung um von psychiatrisch/forensisch nicht tragend in psychiatrisch/forensisch ‘tragend‘, um diese als neueste, vor mir geheim gehaltene, Erkenntnis zu verwenden.
Nochmals: Einzig zu dem Zweck, damit jeder dieser Entscheidungsträger dieses Geheimnis als ‘nicht tragend‘, vor allem aber als wahr, zum LKH-Psychiater/Forensiker als den eigentlichen medizinische/psychiatrischen Eindrucksentscheider transportiert, um diesem die Verwendung als ‘tragend‘ und wahr zu übertragen, unter Ausschluss meiner Kenntnis und meines Widerspruchs.

Tatsächlich veranlasste Kasling vorstehende Entscheidungsträger zur Geheimhaltung und damit zur vor mir geheim gehaltenen Verwendung der von ihm initiierten/inszenierten arglistigen Täuschung durch den von ihm getäuschten eigentlichen Entscheidungsträger, dem beamteten LKH-Psychiater/Forensiker. Damit beging Kasling Garantenbetrug: denn dieser ist nicht autorisiert, Vorgaben des Garanten Kasling als unwahr zur Disposition zu stellen. Er hat die amtsärztlichen/behördlichen Fälschungen, zudem gedeckt von Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht, die meiner Person zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person auf meine Person bezogen zu verwenden.
Diese mehrfach gutachterlich festgestellte nicht Heilbarkeit schwerster psychischer Krankheit eines anderen Patienten gab Kasling dem Amtsarzt nach der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 als auf meine Person zu verwenden vor und verbirgt und manifestiert sich, von beiden ab 19.11.2002 vor mir geheim gehalten, in der amtsärztlichen Gutachtenfälschung vom 15.11.2002 mit dem Zustandsverb ‘bestehend‘ und mit ‘Betreuung‘. Und war amtsärztlicher Untersuchungsauftrag/Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung beim vom Amtsarzt beauftragten LKH-Psychiater/Forensiker. Derartige Untersuchungsaufträge vergibt in der Regel die Behörde. Durch behördlich von Kasling dem Amtsarzt übertragene Beauftragung ließ Kasling gegenüber dem LKH-Psychiater/Forensiker die besondere Schwerwiegendheit der psychischen Krankheit herausstellen.
Um meine Kenntnis von ‘bestehend‘ und ‘Betreuung‘ und somit allein die Möglichkeit des Widerspruchs und damit verbundener Zurücknahme auszuschließen, veranlasste Kasling den Amtsarzt dazu, mir die 19.11.2002 beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens nicht auszuhändigen. Kasling weiß: Nichtaushändigung ist nach NBG nur bei hoher Suizidgefahr möglich, die er durch den Amtsarzt unterstellen ließ, genauer: die Kasling mir damit unterstellte. Damit bereitete er den logisch erscheinenden medizinischen Erkenntnisweg für die LKH-Verwendung der Aussage des 16.07.2003-Schreibens als auf meine Person zu beziehen vor.

Aber ich bin doch nicht so blöd, und gehe ohne amtsärztliche Anordnung zur psychiatrischen Untersuchung. Daher beantragte ich 19.11.2002 die Abschrift der Anordnungsbegründung, die der amtsärztliche LKH-Psychiater mir Schreiben vom 15.11.2002 erhielt. Ich erhielt keine Abschrift, und damit keine Kenntnis über die darin für Okt. 2000 bis 04.11.2002 unterstellte bestehende psychisch Krankheit und Betreuung. Stattdessen erhielt ich ein irrelevantes zweites 18.12.2002-Gutachten ohne irgend einen Hinweis von bestehend und Betreuung. Die Behörde Kasling sowie die eindrucksmanipulierten Entscheidungsträger Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht bestätigten das 18.12.2002-Gutachten als das relevante und begründeten die Erforderlichkeit meiner Selbstbeantragung mit der einmaligen mehr als zwei Jahre alten Konsultation beim Dr. Pawils (Okt. 2000: nach dessen Aussage ist eine aus seiner Bescheinigung hierüber keine (Selbst-)Anordnung abzuleiten) und dem psychologischen Gutachten vom 14.10.2002 der Reha-Klinik Bad Rothenfelde (Bestätigung des Ausschlusses psychiatrischer Krankheit und volle Dienstfähigkeit). Hochgradiger Nonsens von Specht und Boumann. Ohne jegliche Rücksprache mit diesen Ärzten begingen diese kriminellen beamteten Volljuristen rechtlichen und medizinischen Konversionsbetrug. Kasling als Initiator bezweckte damit, dass nach 18.12.2002- Selbstbeantragung und damit gezeigter Krankheitseinsicht der LKH-Psychiater von 15.11.2002-Selbstbeantragung ausgeht. Mit dem Zweck, die zu dessen Untersuchung vorgelegten personenbezogenen psychiatrischen Krankendaten (Ausschluss künftiger Heilbarkeit) einer anderen Person auf mich bezieht.

Kasling, die Entscheidungsträger Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht erwähnten in ihren Schriftsätzen jeweils nur einmal den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag des Amtsarztes Dr.Bazoche und bezogen diesen in weitschweifigen Ausführungen und damit in Täuschungsabsicht stets auf das 18.12.2002-Gutachten. Kasling als Verwalter meiner Personalakte wusste, dass ich wegen bisher nicht vorgenommener Akteneinsicht den Nachweis der 15.11.2002-Aussagen als unwahr nicht geführt hatte. Als ich diesen am Tag der von mir beantragter Akteneinsicht 13.01.2005 führen wollte,
schloss Kasling meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens/Untersuchungsauftrags und damit die Möglichkeit meines Nachweises dadurch aus, dass mir dieser in seiner Verantwortung nicht vorgelegt wurde.
Damit stellte Kasling meine Unkenntnis über das 15.11.2002-Gutachten und die künftige Verwendung von bestehend und Betreuung als wahr durch den LKH-Psychiater/Forensiker sicher.

Den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Gutachten mit den mir 04.11.2002 unterstellten Aussagen bestehenden psychiatrischen Behandlung und Betreuung verwandten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht zwar als ‘nicht tragend’ und somit als nicht entscheidungsrelevant. Damit stellte Kasling über beide Richter die künftige entscheidungsrelevante Verwendung durch den LKH-Psychiater/Forensiker als wahr sicher – in meiner Unkenntnis. Da beide Richter in ihren Entscheidungen stets weitschweifig mit der mir genannten irrelevanten 18.12.2002-Begründung die 15.11.2002-Anordnung begründeten, schlossen beide durch ihre Suggestion aus, dass ich den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag auf tatsächlich nicht gemachte amtsärztlich unterstellte Selbstzuweisungen psychischer Krankheit überprüfe. Von mir nicht vorgenommene Überprüfung bedeutet, den psychiatrischen Unterstellungen nicht widersprochen und diese als wahr akzeptiert zu haben. Am Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 beabsichtigte Überprüfung schloss Kasling dadurch aus, dass in seiner Verantwortung das 15.11.2002 nicht in meiner Akte war. Mit diesem Suggestionsbetrug/arglistige Täuschung stellte Kasling gegenüber dem LKH-Psychiater/Forensiker nicht nur die Verwendung der unterstellten 15.11.2002-Selbstaussagen bestehend und Betreuung als wahr sicher, sondern auch zum Zweck der darauf aufbauenden Erkenntnisgewinnung dessen Nachfrage beim Kasling. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätte dieser die von Kasling mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person als neueste Erkenntnis verwendet. Unmittelbar nach erfolgter Verwendung/Fehldiagnose hätte Kasling diese Daten der anderen Person unter Bezug auf die Spezial-Verwaltungsvorschrift §101 g (3) NBG vom LKH-Psychiater zurückgefordert, um diese Akte der anderen Person zurückzuschicken.

Beide Richter verwandten in meinem Klageverfahren gegen die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung die über die 16.07.2003-Akte handschriftlich von Kasling in Bleistift vorgnommene Paginierung Nr. 254/256 bekannten und von Kasling mir zugewiesenen hammerharten personenbezogenen psychiatrischen Daten einer andere Person in Kenntnis der Aktenfälschung nicht und bezogen diese wegen erwarteten zwangsläufigen Widerspruchs nicht auf mich. Gleichzeitig schlossen diese in Wagenburgmentalität agierenden Richter durch Missachtung/Ignorierung des unanfechtbaren Gerichtsbeschlusses 21.09.2004 und nicht angenommener Feststellungsklage Nennung, Überprüfung und Feststellung des 15.11.2002-Gutachtens/Untersuchungsauftrags als gefälscht aus. Damit höchstrichterlich sichergestellt war die künftige Verwendung von bestehend und Betreuung durch einen LKH-Psychiater/Forensiker. Kasling garantierte über diese Richter-Trickserei meine weitere Unkenntnis über das 15.11.2002-Gutachten und garantierte dessen künftige Verwendung als ‘tragend‘/ wahr durch den von Kasling beauftragten LKH-Psychiater/Forensiker.

Zweck der höchstrichterlichen Rechtsbeugung und damit richterlich gedeckten amtsärztlichen und behördlich initiierten Gutachtenfälschung des Kasling war, dem LKH-Psychiater/Forensiker die 15.11.2002-Vorgaben ‘bestehend‘ und ‘Betreuung‘ als wahr und von mir nicht widersprochen und akzeptiert vorzugeben – in meiner Unkenntnis. Als Nachweis und zur psychiatrischen Erkenntnisfindung diente das erst zum LKH-Untersuchungstermin in meine Akte platzierte 16.07.2003-Schreiben mit den Daten dieser anderen Person, die Kasling als Garant auf mich bezog.
Und hierin liegt die arglistige Täuschung und Rechtsmissbrauch des hoheitlich Aufgaben wahrnehmenden Niedersächsischen Landesbeamten und Garanten für Recht und Ordnung Kasling.
Kasling weiß, das der LKH-Psychiater/Forensiker nicht autorisiert ist, die Vorgaben eines Garanten als unwahr zur Disposition zu stellen. Da Kasling in seinem Untersuchungsauftrag an den LKH-Psychiater/Forensiker als Untersuchungszeit maximal eine Stunde vorgab, schloss Kasling dessen eigene psychiatrische/medizinische Erkenntnisgewinnung aus, um diesem die behördlichen Krankenaktenfälschungen als wahr zu verwendende medizinische Erkenntnisse vorzugeben/vorzuschreiben. Und der LKH-Psychiater akzeptierte diese Kasling-Manipulation und den behördlich aufoktroierten Ausschluss vollständiger eigener Erkenntnisgewinnung. Kasling als Garant gab die als ‘objektive Fremdanamnese‘ zu verwendenden Akten/Daten als wahr vor. Genauer: der LKH-Psychiater/Forensiker wurde von Kasling gezwungen/verpflichtet, in dieser einen Stunde die Vorgaben des Garanten der Behörde, Kasling also, in der ‘objektiven Fremdanamnese‘ als wahr zu übernehmen.
Die psychiatrische Untersuchung sollte in den Räumen des LKH Osnabrück stattfinden. Damit war die Voraussetzung gegeben für eine unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung eingeleitete (Zwangs-)Behandlung im LKH.
Als unmittelbare Folge der auf Kasling-Beweismittelfälschungen/Eindrucksmanipulation zurückzuführender Fehldiagnose.

In ‘Forensische Psychiatrie‘ von Norbert Nedopil 3. Auflage sind ab S. 394 ff bei nicht gezeigter Krankheitseinsicht die rechtlichen Voraussetzungen für gerichtliche Anordnung der forensischen Untersuchung genannt. Das Gericht kann bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Straftat zur Durchführung eines forensischen Gutachtens diese Untersuchung anordnen und mit staatlichem Zwang durchsetzen. Die Zwangsuntersuchungsdauer im LKH beträgt in der Regel 6 Wochen bis zu drei Monate.
Kasling gab dem von ihm beauftragten LKH-Psychiater das 16.07.2003-Schreiben einer ganz anderen Person als auf meine Person als wahr zu verwenden vor und limitierte die Untersuchung auf max. eine Stunde. Die fachpsychiatrischen Aussagen weisen auf bereits Nov. 2002 mehrfach gutachterlich festgestellter für die Zukunft ausgeschlossener Heilbarkeit von einer Vielzahl psychischer Krankheiten hin, die der LKH-Psychiater auf mich bezogen zu übernehmen hat. Mit der mir von Kasling u.a. zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 als abgeschlossen und nicht heilbar unterstellten Krankheit Depression unterstellt er mit Verheimlichung der nach 2002 ausgeschlossenen Heilung hiervon zudem beim öffentlich werden besonders erhöhte Suizidgefahr. Die unterstellte Krankheitsunsichtigkeit und die mir unterstellte Verweigerung dieser Untersuchung bei einem LKH-Psychiater werteten Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Richter Specht als Straftat eines psychisch kranken Straftäters und begründeten damit in 2005 die gerichtliche Anordnung der nun forensischen Untersuchung. Als psychisch nicht Kranker würde ich natürlich auch bei dieser Zwangsuntersuchung keine Krankheitseinsicht zeigen.
Nach Nedopil ist Entlassung frühestens nach sechs bis sieben Jahren, aber nur bei Krankheitseinsicht und hoher Therapiemotivation, möglich. Wenn das Gericht dem mit der Zwangsuntersuchung beauftragten LKH-Forensiker per Gerichtsbeschluss mitteilt, das ein verhaltensgestörter krankheitsuneinsichtiger Straftäter konsequent die Benutzung von Beweismittel vereitelte, dann hat dieser die Rechtsvorgabe der Garanten-Institution Verwaltungsgericht zu übernehmen. Zumal dann, wenn ich den LKH-Forensiker in seiner Untersuchung tatsächlich aus absoluter Unkenntnis anschweige, nach behördlicher Vorgabe und daher in dessen Annahme in unterstellter Verheimlichungsabsicht, denn nach dem amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag gab ich vermeintlich am 04.11.2002 selber meine bestehende Krankheit an. Der von Kasling eindrucksmanipulierte LKH-Forensiker wird nicht den vorsätzlichen Aktenaustausch von personenbezogenen psychiatrischen Daten ins Kalkül genommen haben, daher über die tatsächlich wahren, aber nicht mir zuzuweisenden, psychischen Krankheiten u.a. verheimlichter Depression (Suizidgefahr) von mir keine Aussagen/Krankheitseinsicht erhalten können – und als Untersuchungsergebnis, genauer: Eindrucksmanipulationsergebnis, Dissimulation diagnostizieren. Krankheitsuneinsichtigkeit und von mir ausgeschlossene Therapiemotivation eines extrem Suizidgefährdeten impliziert eine als ‘Schutz‘ getarnte 6-7 jährige Zwangsbehandlung.
In der Schulmedizin ist z.B. die Dosierung der Herparinspritze objektiv, da gewichtsadaptiert. Zusammensetzung und Dosierungshöhe des Zwangsmedikationscoktails sind adaptiert am subjektiven Eindruck, am Ergebnis der Eindrucksmanipulation: weigere ich mich als psychisch nicht Kranker, entsprechend der LKH-Fehldiagnose Krankheitseinsichtigkeit zu zeigen, ist die Dosierung höher. Bis nach den Jahren der Tarnung als medizinische Behandlung ein den bürgerlichen Tod gestorbener als ‚geheilt‘ entlassen wird.
Mir sind Opfer derartig praktizierten Staatsmobbings bekannt. An dieser Stelle verzichte ich auf die Veröffentlichung.

Ende Teil 1

 

 

Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 3)

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-12-15 – 14:14:11

Beginn Teil 3 Im Folgenden sind die in der psychiatrisch/forensischen (Zwangs-)Untersuchung vor mir geheim gehaltene als vermeintliche Beweismittel psychischer Krankheit zu benutzende Untersuchungsgegenstände/Anamnesevorgaben als gefälscht/unterstellt/unwahr nachgewiesen und waren über beide Petitionen den Nieders. Abgeordneten der 15. Und 16. Wahlperiode bekannt. Diese Abgeordneten verweigerten die in beiden Petitionen beantragte Überprüfung/Bestätigung dieser im Folgenden aufgeführten Fälschungsnachweise durch einen medizinischen mult. Obergutachter: Zu 1 Das Gesundheitsamt Osnabrück weigerte sich bis heute, die 2006 ?? vorgelegte und beantragte Aufnahme des vorgelegten 19.10.1998-Gutachtens (volle Genesung/Dienstfähigkeit von Hirnhautentzündung) (mit Eingangsstempel 21.10.1998 der BBS Melle) der geheim geführten zweiten Akte zuzuführen, diese wiederum der Hauptakte zuzuführen. Zu 2 Die 15.11.2002-Aussage habe ich am 04.11.2002 nicht gemacht. Tonbandaufzeichnung, schriftliche Bescheinigung der Sekretärin des Bazoche Zu 3 Ich habe/hatte keine psychische Krankheit, wie sämtliche Facharzt/Reha-Berichte belegen. Daher hätte ich lügen müssen, um mir diese selber einzugestehen. Zu 4 Ich gab Pawils am 04.11.2002 nicht als behandelnden Arzt für psychische Krankheit an, auch nicht als Betreuer, da es diese Krankheit nicht gab/gibt und keine gerichtliche Betreuung bestand/besteht. Zu 5 Daher habe ich 04.11.2002 den Amtsarzt auch nicht angelogen. Zu 6 Es gab nach Pawils Juli 2000 keine bestehender Behandlung/Betreuung, daher auch keine derartige Verheimlichung. Zu 7 Ich habe dem Amtsarzt keine bestehende Behandlung nach 2000, auch nicht bei einem anderen Arzt, mitgeteilt. Zu 8 Das 16.07.2003-Schreiben des Dr. Zimmer mit Rückschluss auf ab 2000 von mir vermeintlich initiierter psychischer Behandlung und Krankheit, ist vorsätzliche Fälschung der Behörde Kasling, mit dem dieser dem von ihm beauftragten forensischen Psychiater den vermeintliche Beweis für 04.11.2002 bestehende und von mir verheimlichte Behandlung/Betreuung lieferte. Zu 9 Es gab keine psychischen Krankheiten, insbesondere keine im Plural, mit gutachterlich ausgeschlossener Genesung. Zu 10 Es bestand zu keiner Zeit eine gerichtlich eingerichtete Betreuung. Das habe ich auch nicht dem Amtsarzt am 04.11.2002 gesagt Zu 11 Daher gab ich dem Amtsarzt Bazoche auch nicht Dr.Pawils als bestellten Betreuer an. Auch nicht, das dieser Dr.Zimmer der gerichtlich bestellte Betreuer ist. Zu 12 Da ich zu keiner Zeit beim Dr.Zimmer in Behandlung war, nach Pawils diesen daher nicht in 2000 aus ‘Einsicht in bestehende Krankheit‘ aufsuchte, habe ich diese auch nicht verheimlicht. Ich hätte lügen müssen, um Einsicht in bestehende Krankheit zu zeigen. Zu 13 Es gab ab 2000 keine bestehende oder zu behandelnde psychische Krankheit Zu 14 Es gab 04.11.2002 keine gerichtlich eingerichtete bestehende Betreuung. Zu 15 Es gab 04.11.2002 keine von Dr.Zimmer auf mich bezogene diagnostizierten psychischen Krankheiten (Plural) Zu 16 Es gab keine von mir beantragte oder von Dr.Zimmer durchgeführte Psychotherapien (Plural) Zu 17 Es gab als Ergebnis dieser auf mich bezogenen Psychotherapien (Plural) keine Erfolglosigkeit. Zu 18 Es wurden im Rahmen der unterstellten Dr.Zimmer-Behandlung über mich keine psychiatrischen Gutachten (Plural) angefertigt. Zu 19 Unzutreffend ist daher auch für die Zukunft ausgeschlossene Genesung von psychischer Krankheit. Zu 20 Das Amtsgericht Osnabrück bestätigte, dass für mich zu keiner Zeit eine gerichtliche Betreuung eingerichtet wurde. Zu 21 Es war daher nicht nur der als vom Amtsarzt von mir als genannt unterstellte Pawils mein Betreuer, auch nicht der von der Landesschulbehörde Kasling unterstellte Dr.Zimmer, den Kasling als von mir ihm und dem Amtsarzt als verheimlicht unterstellte. Zu 22 Auszuschließen ist die Unterstellung des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens, das es eine psychiatrische Behandlung/Betreuung bei wem auch immer gab. Auszuschließen ist, das ich krankheitsbedingt am 04.11.2002 die Nennung vermeintlicher Behandlung/Betreuung beim Dr.Zimmer nicht vornahm und diese verheimlichte. Kasling hätte mit seiner Aktenfälschung 16.07.2003 den vermeintlichen Beweis erbracht. Zu 23 Der Nov. 2002 noch junge stellvertretende Amtsarzt Dr.Bazoche hätte nach NBG Psychotherapien wegen unterstellter psychischer Krankheit anordnen müssen. Wegen 15.11.2002 unterstellter beim Dr.Zimmer ab 2000 vorgenommener durchgeführter, sämtlich erfolgloser P.therapien, und gutachterlich unterstellter Aussichtslosigkeit der Genesung von psychischer Krankheit, ordnete Bazoche keine weitere an. Zu 24 Der Amtsarzt wandte die nach NBG vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen wegen mehrfach gutachterlich festgestellter ausgeschlossener Genesung nicht an. Der Amtsarzt hielt, in Kenntnis des Betrugs, keine Rücksprache mit Dr. Zimmer. Rehabilitation geht vor Zwangspensionierung! Zu 25 Der Amtsarzt ist verpflichtet, alles zu Wiedereingliederung vorzunehmen und die Umsetzung nach NBG durchzuführen (halbe Stundenzahl, Anordnung Psychotherapien, etc.). Stattdessen tat er alles, den behördlich vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung durch Zangspsychiatrisierung durchzuwingen. Zu 26 Kasling hat die Einhaltung der Vorgaben des NBG sicherzustellen und hätte den ‘Fehler‘ des Amtsarztes korrigieren müssen (26). Aber Kasling hat durch Vorgabe des Ausschlusses der Genesung (Dr.Zimmer) als wahr dem Amtsarzt das Begehen des ‘Fehlers‘, genauer: des Betrugs, vorgegeben. Zu 27 Es ist davon auszugehen, das Kasling bereits Nov. 2002 die von ihm vorgeplante Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003-Dr.Zimmer dem Bazoche vorgab und zum Begehen des Fehlers (23, 24, 25) aufforderte und das Kasling mit seiner nachgelieferten 16.07.2003-Begründung/Fälschung diesen Fehler als rechtens nachweist. Zu 28 Da es 04.11.2002 keine der von Kasling unterstellten psychische Krankheiten (Plural) mit ausgeschlossener Genesung gab, gab es keinen Anlass für amtsärztliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, gab es erst recht keinen Grund für die Unterstellung von mit Selbstgefährdung begründete Unterstellung schwerwiegender psychischer Krankheit. Zu 29 Da zu keiner Zeit Selbstgefährdung und/oder schwerwiegende psychische Krankheit bestand, war die Nichtaushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens damit nicht zu begründen. Einziger Grund dafür war, die Verheimlichung des behördlichen/amtsärztlichen Betrugs zu verhindern, zum Zweck der Verwendung durch den behördlichen forensischen Psychiater, und damit ich den von Kasling initiierten Schwindel nicht aufdecke. Zu 30 Die vom Amtsarzt/Behörde unterstellte Verheimlichung schwerer nicht ausheilbarer psychischer Krankheit gibt/gab es nicht, da ich zu keiner Zeit Patient des Zimmer war. Zu 31 Durch Nichtaushändigung der beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, nur bei Suizidgefahr möglich, übernahm Bazoche die Verantwortung. Aber erst nach Rücksprache mit und Vorgabe des Kasling, und somit nicht als von Kasling geduldeten Amtsarztfehlers, sondern nach expliziter Kasling-Vorgabe an den Amtsarzt, dass dieser den ‘Fehler‘ zu begehen hat. Zu 32 Die mir unterstellte Verheimlichung, dass ich überhaupt eine Hirnhautentzündung hatte, war nicht zu unterstellen. Gesundheitsakte, geheime 2. Akte: Ausschluss der Genesung von Hirnhautentzündung wegen fehlendem Genesungsgutachten ist vorsätzlicher Betrug der Behörde. Diese (Lüthje/Kasling) leitete das Genesungsgutachten vom 19.10.1998, Stempel Schule 21.10.1998, nicht an das Gesundheitsamt weiter. Zu 33 Festigung von Verheimlichung Hirnhautentzündung, wegen unterstellter psychischer Störung 13.10.1998 behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung in Nov. 1998. Untersuchungszweck Zwangspensionierung. Offiziell wegen Verschiebung der Reha und dessen Verlängerung. Behördliche Zurücknahme des 13.10.1998 Untersuchungsauftrags wegen meines Nachweises, dass die Reha weniger als 3 Monate dauerte. Am Fr 23.10.98 persönlich das Genesungsgutachten 19.10.1998 mit Stempel Schule (21.10.1998) vorgelegt (Lüthje war nicht da) und Zurücknahme des Untersuchungsauftrags gefordert. Simon wollte dieses am Mo sofort Lüthje weitersagen. Behörde verweigerte die Kopie der Gesundheitsakte (das Genesungsgutachten war nicht darin). Damit unterstellte die Behörde zurückliegend längere psychischer Krankheit unter Ausschluss der Genesung von Hirnhautentzündung. Als Ergebnis des Beschwerdegesprächs mit Behörde(Lüthje)/S.Bez.Personalrat(Otte)/ich wurde am23.11. 1998 die amtsärztliche Untersuchung 13.10.1998 U.Zweck Versetzung in den Ruhestand vermeintlich einvernehmlich von Lüthje zurückgenommen. Die unterstellte psychische Störung und vor allem unterstellte Nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung wurde nicht zurückgenommen/blieben bestehen. Tatsächlich wurde der U.auftrag bereits vor dem Beschwerdegespräch von der Behörde Lüthje 05.11.1998 zurückgenommen. Die Behörde leitete zwar die Behandlung über Hirnhautentzündung an das Gesundheitsamt weiter, nicht jedoch die Genesungsakte 19.10.1998. Da die Hautakte des G.Amts diesen Vorgang und die Genesung nicht enthält, wurde mir damit Verheimlichung dieser Krankheit und vor allem Nicht-Genesung davon unterstellt. Diese Krankheit und Nichtgenesung enthält die zweite geheim geführte Akte des G.amtes, zur Verwendung beim forensischen Psychiater (Verheimlichung der nicht ausgeheilten Krankheit). Offiziell und tatsächlich 05.11.2002 nahm die Behörde gegenüber dem Gesundheitsamt den U.auftrag zurück. Offiziell wegen Hirnhautentzündung. Tatsächlich wegen meines Nachweises (04.11.1998) der Protokollfälschungen am 05.11.1998 zurückgenommen. Danach am 23.10.98 persönlich das 19.10.1998 Gutachten mit Stempel Schule 21.10.1998 vorgelegt. Simon hat am folgenden Mo Lüthje hierüber informiert. Offenbar veranlasste Lüthje beim Gesundheitsamt Osnabrück ab diesem Zeitpunkt, das eine zweite Akte angelegt wurde. Behörde verweigerte dem G.amt in Nov. 1998 die beantragte Abschrift der Gesundheitsakte (Vorgang Hirnhautentzündung), da der gesamte Vorgang aus der Hauptakte entfernt und in der zweiten geheim geführten Akte geführt wird, aber ohne Genesungsgutachten. Die Genesungsakte war daher ab 05.11.1998 nicht mehr in der Akte!! Über diese zweite vor mir geheim gehaltene Akte wurde dem forensischen Psychiater die mögliche Ursache psychischer Krankheit vorgegeben: Verheimlichung der Hirnhautentzündung und ausgeschlossene Genesung davon; und bei Nichterwähnung vor dem Psychiater zudem Verheimlichung dieser Krankheit, um Nicht-Genesung als Auslöser/Verstärker psychischer Krankheit (zurückliegende Jahre) zu verwenden. Erhält Weig als Vorgabe von seinem früheren Schüler Bazoche Fazit: Hätte eigentlich damals schon keinen Dienst aufnehmen dürfen Zu 34 Der behördliche Psychiater hätte zu den möglichen Untersuchungszeitpunkten ab 10.12.2002 nicht von krankheitsbedingter Dissimilation/Verheimlichung bezogen auf eine Behandlung beim Dr. Zimmer auszugehen gehabt, da ich, entgegen 16.07.2003, ab 2000 bei diesem zu keiner Zeit Patient war. Zu 35 Es gibt die behördlich/amtsärztlich als wahr vorgegebene/unterstellte ausgeschlossene Genesung von Hirnhautentzündung ebenso nicht, wie die gutachterlich ausgeschlossene Genesung von psychischer Krankheit (Dr.Zimmer 16.07.2003). Das Genesungsgutachten hat die Behörde unterschlagen und der Geheimakte des G.Amtes nicht zugeführt. Beim Zimmer war ich nie Patient. Der Psychiater sollte von diesen Ausschlüssen als wahr ausgehen, aber mir gegenüber des Aufdecken dieser Verheimlichungen, das ‘öffentlich werden/machen‘, nicht nennen. Wegen unterstellter Suizidgefahr. Mit dieser behördlichen Unterstellung sollte der Psychiater die arglistigen Täuschungen decken. Zu 36 Der Sekretärin des Bazoche wurde vom Gesundheitsamt Fangmann an der Beantwortung meiner Anfrage, ob sie tatsächlich vor dem Amtsarzt ihre Bezeugung abgab, gehindert. Und um die persönliche Aussage auszuschließen, danach versetzt. In Dez. 2006 bestätigte sie ausdrücklich schriftlich, dass sie die Bezeugungen in den amtsärztlichen Gutachten 18.12.2002 und 15.11.2002 nicht vornimmt. Zu 37 Verhinderung des gutachterlichen Ausschlusses von psychischer Störung und Feststellung des langjährigen Mobbings durch Ablehnung der Reha in Glotterbad durch Bazoche. Von Amtsarzt Bazoche ausgeschlossene Möglichkeit, das Mobbings als Ursache für Herz/Insult-Beschwerden auszuschließen sowie die Verwendung und Thematisierung des ihm auf Daten DVD vorgelegte dokumentierte Mobbing. Zu 38 Stattdessen unterstellte Bazoche mir gutachterlich 15.11.2004 mein 04.11.2002-Eingeständnis, dass ich langjährig zurückliegend Streit mit allen Kollegen, Dienstvorgesetzten aus Schule und Behörde, etc. habe. Die viermal angeschriebenen Kollegen bestätigten, zu keiner Zeit Streit mit ihnen gehabt zu haben. Zu 39 Die Gesamtheit der Kollegen der Abteilung hat sich nicht über mich beschwert. Diese Akteneinträge sind das Ergebnis vor mir geheim gehaltener Aktenmanipulation unter Ausschluss der Möglichkeit meiner Stellungnahme (hat die Behörde Kasling zu verantworten). Keiner der gemeinten Kollegen wusste von diesen Akteneinträgen und von der psychiatrischen Sanktionierung gegen mich. Zu 40 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Begründung wie 40. Zu 41 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Es ging in dem in der Akte dokumentierten Fall um die Unterstützung eines Anliegens meiner Schüler vor der Schulleitung. Zu 42 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Schlichtweg unwahr Zu 43 Hochgradige Diffamierung/Diskreditierung/ Nonsens. Das Gegenteil war der Fall. Ich berücksichtigte die Ergebnisse der von Studenten durchgeführten regelmäßigen Evaluierungen regelmäßig. Zu 44 Auf Grund des Alters (Juli 2000, Untersuchungstermin Dez. 2002, mehr als zwei Jahre) und des Inhalts der Bescheinigung des Dr.Pawils schloss dieser eine hiermit begründete forensisch/psychiatrische Untersuchung aus. Ohne Kenntnis des Pawils wurde diese dennoch als Anordnungsbegründung verwendet (von Behörde, Amtsarzt, Gericht). Zu 45 Das Gutachten 14.10.2002 der Schüchtermann Klinik (Exploration drei Wochen) schloss definitiv eine psychiatrische Krankheit, Selbstgefährdung, etc. und eine damit zu begründende Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung aus. Ohne Kenntnis der Schüchtermann Klinik wurde diese dennoch als Anordnungsbegründung verwendet (von Behörde, Amtsarzt, Gericht). Zu 46 Da die gerichtlich angeordnete psychiatrische Untersuchung durchgeführt wurde, diese 44 und 45 berücksichtigte sowie den 14.10.2002-Ausschluss psychiatrischer Krankheit ausschloss, das Gericht mit Pawils und Schüchtermann Klinik keine Rücksprache hielt, ist eine mit diesen begründete gerichtliche Anordnung aus fachpsychiatrischer Sicht nicht nur hochgradiger Nonsens, sondern medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug des Richters Specht. Zu 47 Wegen nachgewiesener Beweismittelfälschungen ist die gerichtliche Unterstellung von § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten‘ Konversionsbetrug des Richters Specht. Zu 48 Ebenso ‘strafbar‘ Zu 49 Ebenso vereitelte Benutzung von Beweismitteln. Zu 50 Die Feststellung dieser Beweismittel als vorsätzlich gefälscht schloss das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht durch Ablehnung der Feststellungsklage und des Eilantrags rechtsbeugend aus. Zu 51 Psychiatrische Untersuchungsdauer am 04.11.2002 des Amtsarztes betrug 15 Minuten. Ihm lagen die Pawils-Bescheinigung und das 14.10.2002-Gutachten nicht vor und konnte noch nicht einmal damit die Anordnung begründen. Zu 52 Die Behörde unterschlug meinen abgegebenen Widerspruch/meine Nachweise (04.02.2005-Stellungnahme) der von ihr vorgenommenen Beweismittelfälschungen zum Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und nahm diesen nicht zu 01.12.2004-Akte. Mit Nicht-Abgabe begründete sie die 17.03.2005-Ruhestandsverfügung. Zu 53 Die Niedersächsische Regierungsvertretung Oldenburg (früher Bez.reg. Oldenburg)in Person des Schöbel ging meiner Beschwerde gegen Amtsarzt Dr.Bazoche nicht nach. Im Gegenteil: er hielt das für Untersuchung/Beweisfeststellung relevante 15.11.2002-Gutachten weiterhin vor mir geheim und bestätigte 14.05.2004 die mir von Bazoche am 04.11.2002 als gesagt unterstellten Aussagen mit ‚von mir dargelegter Komplexität der Krankheitssursachen‘. Zudem unterstellte mir Schöbel Bedrohung der Sekretärin des Bazoche und damit psychiatrisch zu wertende Fremdgefährdung. Tatsächlich ist damit mein vergeblicher Versuch von Sachverhaltsklärung zur Benennung als Zeugin gemeint, die deren Vorgesetzter Dr.Fangmann vereitelte.

Zum Dierker Schreiben14.07.2009: Es gab ‘keine nicht eindeutig‘ mir zuweisbare psychische Krankheit/Behandlung beim Dr.Zimmer, sondern ‘eindeutig keine‘ psychische Krankheit. Dr. Zimmer teilte schriftlich mit, das eine Verwechselung mit meiner Person und somit als ein Fehler des Kasling eindeutig auszuschließen war, sonder vorsätzliche Falschzuweisung.

Nach Wagenburgmentalität übernahmen/bestätigten die dienstlichen Richter Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht die langjährig konstruierten und auf Unterstellung/Unwahrheit/Fälschung beruhenden Vorgaben der beamteten Garanten aus der Landesschulbehörde Osnabrück und vom Gesundheitsamt Osnabrück rechtsbeugend als wahr. Bei gleichzeitigem Ausschluss meiner Kenntnis hierüber. Insbesondere gaben die Richter Specht und Boumann mir als psychisch nicht Krankem vor, dass ich auf der Grundlage der gerichtlich vorgegebenen irrelevanten Anordnungsbegründungen Einsicht in bestehende Krankheit zu zeigen und die Selbstbeantragung psychiatrischer/forensischer Untersuchung vorzunehmen habe. Das daraufhin erstellte privatärztliche Gutachten mit fachärztlichem Nachweis der richterlichen Anordnung als medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug lehnte Richter Specht als Gefälligkeitsgutachten. Er akzeptierte ausschließlich einen behördlich vorgegebenen beamteten (Garant) forensischen Psychiater (Urteil 29.06.2005), dieser ist nicht autorisiert, die von Garanten der Behörde und des Gesundheitsamtes vorgelegten Anamnesevorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Damit stellte Richter Specht sicher, dass die von ihm und Boumann im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren vor mir geheim gehaltenen auf Unterstellung/Fälschung/Unwahrheit beruhenden Beweismittel psychischer Krankheit (Boumann 22.06.2004,Specht 13.07.2004: auf Nennung besteht kein Rechtsanspruch) vom beamteten forensischen Psychiater als wahr verwendet werden – in meiner Unkenntnis.

Weitere Wagenburgmentalität zeigt der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz 21.08.2009 in Person von Frau Idahl, zuständige behördliche Datenschutzbeauftragte und für den Personaldatenschutz zuständig. Sie schloss nicht nur eine künftige und rückwirkende Sperrung der von mir nachgewiesenen Fälschungen personenbezogener psychiatrischer Daten, vor mir geheim gehaltene vom beamteten Psychiater als wahr zu benutzenden Anamnesevorgaben also, mit der unsubstantiierten Behauptung aus, Richter Specht habe die Personalaktenführung überprüft. Derartige Überprüfung erfolgte definitiv nicht. Mit von Frau Idahl Richter Specht unterstellter, tatsächlich aber nicht durchgeführter Überprüfung der von diesem sogar selbst vorgenommenen Täuschung der Anordnungsbegründung etc., schließt der Datenschutzbeauftragte eine weitere von ihr als Garanten vorzunehmende Überprüfung aus. Im Klartext: Frau Idahl schließt mit ihrer Trickserei allein die Möglichkeit aus, die vor mir geheim gehaltenen vom beamteten Psychiater als wahr zu benutzenden gefälschten Anamnesevorgaben zu benennen und beteiligt sich somit an der Geheimhaltung. Genauso wie Boumann 01.12.2004 und Richter Specht 29.06.2005 die mit § 444 ZPO gemeinten Beweismittel nicht nannte.

Nach von zwei Richtern als rechtens bestätigte Anordnung der psychiatrischem Untersuchung nötigten mir diese als psychisch nicht Krankem die Selbstbeantragung dieser Untersuchung ab und damit Krankheitseinsichtigkeit, um damit von mir selber die Legalisierung der Untersuchung zu erhalten. Wobei als möglicher Untersucher gerichtlich nur der behördlich vorgegebene beamtete Psychiater/Forensiker als Garant akzeptiert wurde. Denn nur von diesem ist die Benutzung der vor mir geheim gehaltenen behördlichen/amtsärztlichen/gerichtlichen Anamnesevorgaben in seiner Anamneseerhebung unüberprüft weiterhin als wahr möglich – in meiner Unkenntnis – , sondern sogar zwingend vorgegeben. Ich ließ auf gerichtliche Anordnung 04.11.2004 hin diese Untersuchung privatärztlich nicht aus Krankheitseinsichtigkeit durchführen, sondern zur Bestätigung des Ausschlusses psychischer Krankheit (Gutachten 14.10.2002: 3 Wochen; Gutachten 30.03.2005: 4 Monate). Und was machten beide Richter? Weil ich die gerichtlich 04.11.2004 geforderte Untersuchung von privatärztlichen Gutachtern und nicht von einem behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater habe vornehmen lassen, war gerichtlich auch explizit nicht vorgegeben, unterstellten beide 29.06.2005 in Kenntnis dieser Ausschluss-Gutachten (wurden zudem als Gefälligkeitsgutachten abqualífiziert) allein diese Tatsache nach § 444 ZPO als Verhaltensstörung und als ‘Straftat eines psychisch kranken Straftäters‘. Mit diesen nicht mehr zu toppenden Rechtsbeugungen der Richter Specht und des Ermittlungsführers Boumann outen sich beide als rechtsbeugende Konsortialpartner der Landesschulbehörde in Person des Kasling und des Gesundheitsamtes Osnabrück in Person des Dr.Bazoche. Damit hielten nun auch beide Richter die beteiligten Garanten aus Systemschutzgründen sakrosankt – zu meinen Lasten als fehl diagnostizierter Betroffener. Tatsächlich sind sämtliche vom beamteten Psychiater zur Benutzung vorgegebenen Anamnesevorgaben unwahr und wurden von den Garanten des Gesundheitsamtes Bazoche und der Behörde Kasling vorsätzlich, zudem vor mir geheim gehalten, als von mir eingestandener und als von mir selbst zugewiesener Entwicklungsprozess psychischer Krankheit mit gutachterlich festgestelltem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit (16.07.2003 Dr.Zimmer) umgedeutet/gefälscht – zum Zweck der Verwendung als wahr und damit zur psychiatrischen Sanktionierung in der forensischen Untersuchung – in meiner Unkenntnis. Die Perfidie der beteiligten Garanten/Konsortialpartner: um widerspruchsfreie Verwendung zu garantieren, hielten diese Garanten, zuletzt beide Richter 22.06.2004 und 13.07.2004, gleichzeitig die Fälschungen, amtsärztliches 15.11.2002-Anordnungsgutachten und behördliche Akten, vor mir als dem Betroffenen geheim. Die Steigerung der Perfidie: um die Benutzung dieser Fälschungen widerspruchsfrei in meiner Unkenntnis als wahr zu garantieren, nötigten die beteiligten Garanten aus G.amt und Behörde mich als den Betroffenen mit harmloser Scheinbegründung zur Selbstbeantragung der psychiatrischen/forensischen Untersuchung, zum Eingeständnis psychischer Krankheit und damit zur Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient, womit ich mir selber die Wertlosigkeit meiner Aussagen/Meinung (Boumann 01.12.2004) zuweisen sollte.

Selbst der Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht beteiligten sich an der Festschreibung und der Geheimhaltung der von behördlichen Garanten (Konsortialpartnern) aus Gesundheitsamt und Landesschulbehörde vorgegeben und von diesen konstruierten Beweismittelfälschungen psychischer Krankheit (Anamnesevorgaben). Beide stellten deren Verwendung als wahr unter Ausschluss meiner Kenntnis in der forensisch-psychiatrischen Anamneseerhebung/Untersuchung durch einen behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater sicher, indem beide in ihren Anordnungsbegründungen diese ihnen nach den Akten bekannten relevanten Beweismittel/Anamnesevorgaben im Rahmen der richterlichen Anordnung dieser Untersuchung nicht verwandten. Damit schlossen beide meine Kenntnis hierüber aus sowie zu aktueller Zeit vor den vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen die Möglichkeit meines Widerspruchs, meines Nachweises als gefälscht, meines Sperrens und meiner Berichtigung (Niedersächsisches Datenschutzgesetz). Beide verweigerten zu diesem Zweck die 22.06.2004 und 13.07.2004 beantragte Nennung der in der forensisch/psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden personenbezogenen psychiatrischen Daten, den behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit also. Das Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht verweigerte in 3A116/02 v. 04.11.2004 die Annahme der 27.10.2004 eingereichten Feststellungsklage und reagierte auf gleichlautenden Eilantrag 03.11.2004 überhaupt nicht. Damit hielt das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Richters Specht die zur Benutzung vorgesehenen Beweismittel geheim, schloss durch Ausschluss meiner Kenntnis die Möglichkeit des Sperrens, damit die Nicht-Benutzung dieser Fälschungen und die Möglichkeit meines Fälschungsnachweises im laufenden Zwangspensionierungsverfahren, genauer: Zwangspsychiatrisierungsverfahren, aus. Und sicherte damit die widerspruchsfreie Verwendung dieser Fälschungen in der Anamnese des behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiaters. Zudem schloss Richter Specht im Gleichklang mit Amtsarzt Dr.Bazoche die zuvor beantragte Berücksichtigung der per Daten-DVD vorgelegten Dokumentation über langjähriges Mobbing unüberprüft als unsubstantiiertes Substrat aus und sicherten damit die mit ‘Streit mit allen Kollegen.. ‘umgedeutete Unterstellung hierzu im 15.11.2002-Gutachten. Mobbing, das für den Fall von mir beabsichtigter Klärung wiederholt, zuletzt in 2000 unter Androhung der Sanktion ‘Rausschmiss aus dem Dienst über den Amtsarzt‘, vom damaligen Behördenleiter Pistorius trotz Juli 2000 beantragte Klärung unaufgeklärt belassen wurde. Mit dieser unsubstantiierten unqualifizierten Behauptung schloss Richter Specht, wie zuvor Amtsarzt Dr. Bazoche, die Existenz des langjährigen Mobbing als konstruierte Ursache psychischer Belastungen aus. Das war die Voraussetzung, nach gerichtlicher vorgenommener Umdeutung, dieses als festgestellte Verhaltensstörung, zudem mit amtsärztlich 15.11.2002 mir unterstellter Selbstumdeutung des Mobbing als Streit mit allen Personen meines dienstlichen Umfeldes, vom forensischen Psychiaters in der Fremdanamnese als objektiv verwenden zu lassen. Eine in Antizipation dieser erahnten Entwicklung, genauer: Ursachentäuschung, von mir beantragte gutachterliche Einschätzung in der Reha-Klinik Glotterbad schloss der Amtsarzt Juni 2002 aus. Die dennoch Oktober 2002 ohne dessen Kenntnis von mir initiierte mehrwöchige Anamneseerhebung/Untersuchung (Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde) mit dem 14.10.2002-Ergebnis des Ausschluss psychischer Krankheit und daraus abzuleitendem Ausschluss künftiger Anordnung psychiatrischer/forensischer Untersuchung akzeptierte das Gericht nicht nur nicht, sondern begründete (medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug) 04.11.2004 selbst mit diesem 14.10.2002-Ausschluss und der absolut irrelevanten Pawils-Bescheinigung aus 2000 (Aussage Pawils) die von mir vorzunehmende Selbstbeantragung forensisch/psychiatrischer Untersuchung. Diese richterliche Anmaßung der Anordnung psychiatrischer Untersuchung erfolgte natürlich ohne jegliche Kenntnis, Rücksprache und Einwilligung dieser Ärzte – und das ist zum einen medizinischer und rechtlicher Konversionsbetrug des Richters Specht und Vertrauensmissbrauch/arglistige Täuschung gegenüber diesen Ärzten. Zum anderen aber, und das ist entscheidender, nötigte mich Specht, als nachweislich psychisch nicht Kranker ausschließlich mit seiner 04.11.2004-Begründung Einsicht in bestehende psychische Krankheit zu zeigen, diese nach Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient selber zu beantragen. Zu dem Zweck, dass die auch von ihm vor mir geheim gehaltenen gefälschten Beweismittel vom forensischen Psychiater als wahr verwendet werden. Natürlich ohne 04.11.2004-Verwendung der nach den Akten gerichtsbekannten tatsächlich zu benutzenden Akten, wie die relevanten amtsärztlichen 15.11.2002-Anordnungsbegründungn und der 16.07.2003 dokumentierte Ausschlusses des Erfolgs von Psychotherapien und der ausgeschlossenen Heilung von der psychischen Krankheit Depression, die der amtsärztlich/behördlich beauftragte beamtete Psychiater benutzen sollte. Selbstbeantragung/Einwilligung/Mitwirkungspflicht nach NBG geht nur soweit, wie die Kenntnis des Einwilligenden reicht. Diese Kenntnis manifestiert sich im 14.10.2002-Ergebnis. Meine Kenntnis über die darüber hinausgehend in der gerichtlich vorgegebenen forensischen/psychiatrischen Anamneseerhebung/Untersuchung zu verwendenden, vor mir geheim gehaltenen und als von mir gesagt (15.11.2002) und veranlasst (16.07.2003) unterstellten sowie weiteren behördlichen/amtsärztlichen Vorgaben/Fälschungen schlossen Ermittlungsführer 22.06.2004 und Gericht 13.07.2004 mir gegenüber aus. Diese gab das Gericht dem Forensiker rechtssicher als mir bekannt/wahr/widerspruchsfrei vor und schufen die Voraussetzung für forensische Fehldiagnose.

Die Perfidie des Verwaltungsrichters Specht ist, das trotz dreiwöchiger Anamneseerhebungung (14.10-2002 Schüchtermannklinik) und einer weiteren auf gerichtliche Fehlanordnung 04.11.2004 hin von mir initiierten nochmaligen (Nov.2004 bis März 2005) ca. 4 Monate umfassenden privatärztlichen dreimonatigen Anamneseerhebungung ung (nach den Vorgaben von P. Hoff) mit 30.03.2005 Bestätigung des 14.10.2002-Ausschlusses psychischer Krankheit Dieser Richter Specht 29.06.2005 beide Ergebnis als Gefälligkeitsgutachten abqualifizierte und nicht akzeptierte. Mit ‘die psychiatrisch/forensische Untersuchung muss ein behördlich vorgegebener beamteter Psychiater vornehmen‘ nötigte mich Richter Specht 29.06.2005, diese beim behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater wiederholen zu lassen, aber als ‘Krankheitseinsichtiger‘, der die psychiatrischen Untersuchung aus Krankheitseinsicht selber beantragt. Nach den Akten (19.11.2002) wissend, das die dafür behördlich vorgegebene Zeitdauer knapp eine Stunde dauern sollte, in der unmöglich eine umfangreiche psychiatrische Anamneseerhebungung durchgefürt werden konnte, wie die beiden privatärztlichen. Die Gelegenheit dafür bot die Landesschulbehörde Kasling an. Zur Erinnerung: Kasling gab dem Amtsarzt als Untersuchungszweck Zwangspensionierung nach § 56 NBG vor, der nach 29.06.2005 noch bestand. In dem folgenden Einjahreszeitraum der möglichen Wiederverwendung sollte die als Wiederverwendung getarnte Psychiatrisierung über amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Genauer: über die mir von Kasling abverlangte selbst zu beantragende forensisch/psychiatrische Zusatzuntersuchung und mit der von ihm abverlangten Selbstbeantragung gezeigter Krankheitseinsicht mit dem ursprünglich von Kasling vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung sollte ich selber um meine Psychiatrisierung bitten/beantragen. Und als Beweis für die amtsärztlich unterstellte Suizidgefahr (Nichtaushändigung des 19.11.2002 beantragten 15.11.2002-Gutachtens) würde die Behörde Kasling als ‘neueste Erkenntnis‘ die bestehende gutachterlich ausgeschlossene Heilbarkeit psychischer Krankheit (Depression) (16.07.2003-Akte, Kasling-Fälschung) vorlegen. Noch genauer: über die forensische Zwangsuntersuchung/-psychiatrisierung, nun erweitert um die gerichtliche Vorgabe (Boumann 01.12.2004/Specht 29.06.2005) § 444 ZPO ‘Durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Und damit nun auch gerichtlich von Specht mir unterstellter Verhaltensstörung, mit schuldhaft mir unterstellte Straftat, und die weiterhin als wahr unterstellten vor mir geheim gehaltenen und nicht berichtigten gerichtsbekannten von Kasling gefälschten Beweismittel (insbesondere 16.07.2003). Damit über normale psychiatrische Untersuchung hinausgehend die Voraussetzung für gerichtlich anzuordnende forensische Zwangsuntersuchung, die Richter Specht als Handlanger der Niedersächsischen Landesregierung, genauer deren Vertretung Landesschulbehörde Kasling, ‘auf Deubel komm raus‘ durch zwingen sollte/wollte. Und das, obwohl zwei gerichtsbekannte sehr ausführliche Explorationen/Gutachten 14.10.2002 und 30.03.2005 den Ausschluss psychischer Krankheit bestätigten. Diese gerichtlich beabsichtigte Zwangsuntersuchung implizierte nicht nur, sondern bezweckte forensische Fehldiagnose, langjährige Zwangsbehandlung, langjähriges Wegsperren. Denn der behördlich vorgegebene beamtete forensische Psychiater hat nicht nur die gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit/Anamnesevorgaben, sondern insbesondere auch die gerichtlichen § 444 ZPO-Straftat-Unterstellungen eines Krankheitsuneinsichtigen, der den vermeintlich mehrfach gutachterlich festgestellten Ausschluss (16.07.2003)der Heilung von psychischer Krankheit (Depression) und damit unterstellten hohen Suizidgefahr einfach nicht wahrhaben will, als wahr anzuwenden. Tatsache ist: Die gemeinte Person mit ausgeschlossener Heilung von Depression bin ich nicht. Und das wusste Richter Specht nach den Akten!!

Anmerkung: bezogen auf die gerichtlich nicht akzeptierten privatärztlichen Ergebnisse (Gutachten Schüchtermann Klinik 14.10.2002; Kutschke 30.03.2005) und damit von Richter Specht nicht akzeptierten Zeitumfänge 3 Wochen und 4 Monate akzeptierte dasselbe Gericht, das am Untersuchungstag 04.11.2002 die Untersuchungsdauer für die vom Amtsarzt Dr. Bazoche ohne jegliche Grundnennung angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung lediglich ca.15 Minuten betrug. Und die gerichtlich akzeptierte Zeitvorgabe des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück für den von ihm beauftragten beamteten behördlichen Prof. Weig betrug eine Stunde (Schreiben Weig vom 19.11.2002). Ebenso die gerichtlich akzeptierte Zeitvorgabe des Ermittlungsführers, der 2004 in der vorgegebenen ca. einstündigen Beweiserhebung eine forensisch/psychiatrische Begutachtung vorsah. Offenkundiger kann der von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling eingeleitete medizinische Betrug zum Zweck der psychiatrisch/forensischen Vernichtung nicht sein. Aus welchem Grund akzeptierte Richter Specht nur das Gutachten eines von der Landesschulbehörde Kasling vorgegebenen behördlichen beamteten forensischen Psychiaters, obwohl diesem von der Behörde Kasling der Zeitrahmen für Untersuchung und Diagnose nur ca. eine Stunde vorgegeben wurde? Nicht, weil die beamteten behördlichen beamteten Mediziner Wunderheiler sind oder Scharlatane. Sondern weil die behördlich willfährigen beamteten Ärzte (Garanten) nicht autorisiert sind, die ihnen behördlich von Kasling (Garant) vorgegebenen Beweismittel psychischer Krankheit als unwahr zu Disposition zu stellen. Genauer: das ist diesen beamten Ärzten verboten. Die medizinischen Garanten haben diese von behördlichen Garanten gefälschten Vorgaben als wahr zu verwenden.

Die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und das Gesundheitsamt Osnabrück Amtsarzt wissen, ob und wann ich Akteneinsicht genommen habe. Beide haben somit die Kontrolle über meine Kenntnis und Aufdeckung der von beiden Institutionen gefälschten Akten mit den darin unterstellten psychiatrisch kausalattribuierten personenbezogenen Daten/Aussagen. Da ich keine Akteneinsicht beantragte, wussten die Aktenverwalter von meiner Unkenntnis/Nicht-Aufdeckung dieser behördlichen Fälschungen. Nicht vorgenommene Akteneinsicht bedeutet bei Aktenverwendung durch den behördlichen Psychiater keinen Widerspruch von mir, sodass dieser von meiner Kenntnis und Akzeptanz der Aktenfälschungen auszugehen hat und damit von deren widerspruchsfreier Verwendung als wahr in der psychiatrisch/forensischen Anamnese. Beide wissen, dass der behördlich beauftragte forensische Psychiater nicht befugt ist, diese von Garanten mir unterstellten psychiatrischen Aussagen zu vermeintlich gestörtem Verhalten als unwahr zur Disposition zu stellen. Dieser hat diese in der Anamneseerhebung als wahr zu verwenden und zwangsläufig psychische Störung zu konstatieren. Damit ich als Betroffener von diesen relevanten Fälschungen/Unwahrheiten vor der Untersuchung keine Kenntnis erhalte und in/vor der Untersuchung nicht als gefälscht nachweise, platzierte die Landesschulbehörde Kasling im ersten Schritt diese rechtswidrig, da ohne Anhörung und somit ohne meine Kenntnis, in meine Akte. Im zweiten Schritt schloss Kasling sogar am Tag der beantragten Akteneinsicht 13.01.2005 gezielt die Möglichkeit meiner Kenntnis u.a. über das relevante unter seiner Mitwirkung gefälschte 15.11.2002-Amtsarztgutachten aus, indem in seiner Verantwortung u.a. diese relevante Fälschung aus der Akte entfernt wurde. Es ist deshalb von vorsätzlicher Entfernung am 13.01.2005 auszugehen, weil ich wiederholt meine Akte nach relevanten Personalakteneinträgen durchsuchte und Kopien anfertigen ließ – das 15.11.2002-Gutachten war nicht dabei. Er sicherte somit für künftige gerichtlich anzuordnende forensische Untersuchung (nach 29.06.2005) die widerspruchsfreie Verwendung des amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens – in meiner absoluten Unkenntnis.

Die Fälschung zur unterstellten nicht ausgeheilten Hirnhautentzündung, zurückzuführen auf die Behörde in Person des Lüthje/Kasling, zu verwenden in der forensischen Anamnese zum Zweck der Ursachenermittlung der unterstellten psychischen Störung, realisierte das Gesundheitsamt Osnabrück durch vor mir geheim gehaltene zweite Akte. Diese enthält nicht das Gutachten v. 19.10.1998 über vollständige Genesung hierüber und uneingeschränkter Dienstfähigkeit. Die Behörde, damaliger Dezernent Lüthje und Kasling, leitete das auf dem Dienstweg an die Behörde geleitete und 21.10.1998 von der BBS Melle abgestempelte Gutachten nicht ans Gesundheitsamt. Auf diesbezügliche Anfrage hin und beantragter Aktenvervollständigung teilte Frau Dierker 31.08.2009 mit, dass Sie mir nicht antworten wird. Ganz offenbar hat die Behörde das 19.10.1998 Gutachten vernichtet.

In ‘Psychiatrie und Psychotherapie‘, Springer Verlag 2. Auflage darin Kapitel 18 von P. Hoff: ‘Biographische und Krankheitsanamnese‘, “Die Anamneseerhebung in der psychiatrischen Untersuchung“

Es geht bei der forensisch/psychiatrischen Anamneseerhebung um sehr vielgestaltige Phänomene, deren Bedeutung für den jeweiligen Einzelfall zu Beginn einer Behandlung oft noch gar nicht endgültig abgeschätzt werden kann, etwa die Selbstschilderung (Selbstanamnese) des Patienten, Angaben seiner Angehörigen (Kollegen des dienstlichen Umfeldes) oder frühere somatische Befunde (Hirnhautentzündung). Diese außerordentliche Vielfalt des abzubildenden Materials sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht hat die Anamneseerhebung mit derjenigen des psychopathologischen Befundes (Ergebnisse einer systematischen psychiatrischen Untersuchung) gemeinsam. Es geht um die Erstellung eines psychiatrischen Anamnesemosaiks, um die Zusammenfassung einer Vielzahl der von P. Hoff detailliert beschriebenen verschiedenen Anamnesen.

Die Ausführungen des P. Hoff begründen eine längere Untersuchungsdauer, wie diese in beiden privatärztlichen Untersuchungen (3 Wochen, 4 Monate) vor der forensischen Untersuchung vorgenommen wurden und die nach Nedopil während der nach gerichtlicher Anordnung vorzunehmenden Zwangsuntersuchung im LKH in der Regel 6 Wochen bis zu drei Monate beträgt. Diese Untersuchungszeiten haben natürlich auch für die hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden medizinischen Garanten zu gelten.

Doch welchen Zeitrahmen gab die Niedersächsischen Landesregierung, die personalbewirtschaftende Stelle Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, den von ihr beauftragten Ärzten/Psychiatern für die von diesen praktizierter Anamneseerhebung vor? Zunächst: Die Befunderhebungen/Anamneseerhebungen wurden abgestuft von mehreren behördlichen beamteten Ärzten vorgenommen. Das relevante 15.11.2002-Gutachten ist eine vorgegebene amtsärztlich zusammengefasste aktuelle Anamnese und Selbstanamnese, die mir für den Untersuchungstag 04.11.2002 tatsächlich nicht gemachte psychiatrische Aussagen unterstellte. In Unkenntnis dieser Zusammenfassung sollte ich der psychiatrischen Untersuchung 10.12.2002 zustimmen bzw. diese aus Krankheitseinsicht selber beantragen, die ich mit dem Aufsuchen des Psychiaters dokumentierte. Zweck des Kasling war, nach mir abgenötigter Selbstbeantragung/Krankheitseinsicht/Einwilligung dem von ihm beauftragten zweiten beamteten Arzt, diesmal einem von der Behörde Kasling vorgegebenen beamteten Psychiater, diese mir unterstellten psychiatrische Aussagen am 10.12.2002 vorzugeben. Außerdem die nach Dr.Pawils Juli 2000 ab Nov. 2000 unterstellte und von Kasling als ‘zufällig entdeckt‘ und von mir verheimlicht vorgegebene, tatsächlich von ihm vorsätzlich gefälschte, beim Dr.Zimmer ab Nov. 2000 fortgesetzte psychiatrische Behandlung. Mit dem bereits Nov. 2002 !! vorgelegenen Ergebnis erfolgloser Psychotherapien, gutachterlichem Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit (schwere Depression mit bestehender Suizidgefährdung) und bestehender Betreuung. Von Kasling/Bazoche als verheimlicht vorgegeben worden wäre die in der Geheimakte des Gesundheitsamtes dokumentierte 1998 nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung als Pseudoursache für unterstellte psychische Störung. Tatsächlich haben die Behörde Lüthje/Kasling das Genesungsgutachten vom 19.10.1998 aus meiner Personalakte vernichtet und nicht auf dem Dienstweg an das Gesundheitsamt weitergeleitet. Etc.

Für diesen psychiatrischen Teil des 15.11.2002-Gutachtens, genauer: für diese Unterstellung, benötigte der Amtsarzt 04.11.2002 während der 1 ½ stündigen Untersuchung ca. 15 Minuten. Die Behörde hat also die von P.Hoff vorzunehmende umfangreiche Anamneseerhebung auf die aktuelle Anamnese und die Selbstanamnese als Vorbefunderhebung reduziert und dem Amtsarzt übertragen, der diese wiederum auf Unwahrheit/Unterstellungen reduzierte. Zeitdauer 15 Minuten. Zusammengefasst im 15.11.2002-Gutachten. Zur Anamneseerhebung gehören Selbstanamnese und Fremdanamnese. Die Perfidie: Als Bestätigung dieser behördlich initiierten/gedeckten/Selbstanamnesefälschung des Amtsarztes dient die objektive Fremdanamnese, und das ist die Summe der behördlich (Kasling) gefälschten/gedeckten unwahren Personalakteneinträge.

Jetzt braucht die Behörde/Amtsarzt nur noch einen zweiten beamteten Arzt, einen ausgebildeten forensischen Psychiater, der ebenfalls die Vorgaben des P.Hoff zur umfangreichen Anamnese nicht umsetzt. Zu diesem Zweck reduzierte der den amtsärztlichen Untersuchungsauftrag erteilende Kasling die Anamneseerhebung/Untersuchungsdauer von den üblichen 6 Wochen bis 3 Monate und gab eine Stunde!! vor (Schreiben des Weig an mich vom 19.11.2002). Nochmals: die Behörde Kasling gab dem von ihm beauftragten Psychiater das Zeitlimit von einer Stunde vor!! Und schloss somit die Erstellung einer ausführlichen Anamnese, eines ‘Anamnesemosaiks‘ nach P.Hoff, aus. Die Vielzahl der für eine verantwortungsvolle Befunderhebung erforderlichen Anamnesen reduzierte die Behörde Kasling von vornherein auf eine Stunde. Und das muss sich der Leser einmal vorstellen: der damalige Leiter des LKH Osnabrück, der jetzige Leiter der Magdalenenklinik Osnabrück und an der FH-Osnabrück Lehrveranstaltungen abhaltende Psychiatrie Prof. Wolfgang Weig, ließ sich hierauf ein. Dessen Anamneseerhebung reduzierte sich somit auf meine Selbstanamnese, wobei er von der amtsärztlich 15.11.2002 vorgegebenen Selbstanamnese und der behördlichen Fremdanamnese (behördliche Akten) als wahr ausgeht. Genauer: auszugehen hat. Und darauf, ob und inwieweit ich die vom Amtsarzt in dessen 04.11.2002-Untersuchung, zusammengefasst im 15.11.2002-Gutachten, unterstellte aktuelle Anamnese und Selbstanamnese bestätige. Insbesondere darauf, ob ich die behördlichen Aktenaussagen (objektive Fremdanamnese), u.a. zum Dr.Zimmer, den gutachterlich festgestellten Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit (Depression) bestätige.

Die Aufgabe des behördlich beauftragten Psychiaters Prof. Weig bestand am 10.12.2002 darin, in den Räumlichkeiten des LKH endgültig die auf behördlicher Aktenfälschung (u.a. Dr.Zimmer: gutachterlich festgestellter Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit Depression), Urkundenunterdrückung (19.10.1998 Genesungsgutachten) und ausschließlich auf amtsärztlichen Unterstellungen beruhende aktuelle und Selbstanamnese des 15.11.2002-Gutachtens und die darin ausgedrückte Befindlichkeit sowie Gefährdung, Delinquenz und Dissozialität zu bestätigen. Und zwar bekräftigend zu bestätigen. Und damit den medizinischen Konversionsbetrug perfekt zu machen. Zur Erinnerung: Kasling gab als amtsärztlichen Untersuchungszweck Zwangspensionierung vor, der auch psychiatrischer Untersuchungszweck war und vom beamteten Psychiater Weig realisiert werden sollte. Das Zauberwort für bekräftigende Bestätigung heißt Dissimulation/Verheimlichung. Um Dissimulation konstatieren zu können, ist das gesamte Spektrum der nach ?? ausführlichen Anamneseerhebungen zu reduzieren auf die Selbstanamnese. Diese Reduktion nahm die Landesschulbehörde durch Vorgabe der Untersuchungszeit von einer Stunde vor. Nun braucht der behördlich beauftragte beamtete Psychiater lediglich in dem von der Behörde Kasling vorgegebenen einstündigen Zeitlimit erneut eine nochmalige Selbstanamnese vorzunehmen. Mit dem Zweck festzustellen, ob ich diesem: – von den beim Dr.Zimmer durchgeführten erfolglosen Psychotherapien berichte, dem gutachterlich festgestellten Ausschluss künftiger Genesung von psychischer Krankheit Depression, der eingerichtete Betreuung – die 15.11.2002 mir von dem Amtsarzt Dr.Bazoche als am 04.11.2002 gesagt unterstellte aktuelle Anamnese und Selbstanamnese wiederhole/bestätige. – von der nicht ausgeheilten Hirnhautentzündung als mögliche Ursache für psychische Störung berichte. – etc.

Nur zu logisch ist, dass ich zu den vor mir geheim gehaltenen behördlich gefälschten Beweismitteln psychischer Krankheit aus Unkenntnis nichts hätte sagen können. Das taktische Kalkül des Kasling (Garant) war, dem beauftragten Psychiater meine Kenntnis und Verheimlichung vorzutäuschen/zu unterstellen. Er antizipierte, dass der von ihm beauftragte behördliche beamtete Psychiater Weig (Garant) mein zwangsläufiges Schweigen aus Unkenntnis als krankheitsbedingtes Schweigen in Kenntnis unterstellt, genauer: nach den mir 15.11.2002 als gesagt unterstellten Aussagen und von mir nicht widersprochenen behördlichen Akten als wahr hat dieser Psychiater von meiner Kenntnis auszugehen. Unterstellten Amtsarzt und Behörde bereits zuvor mehrfach Verheimlichung (u.a. von mir zugewiesener ausgeschlossene Genesung von Depression), so hat nun auch der behördlich bestellte Psychiater in dieser zweiten Selbstanamnese von mir vor ihm konsequent vorgenommener Verheimlichung dieser Depression auszugehen. Denn dieser hat ja nach den Akten von Behandlung beim Dr.Zimmer, von mir tatsächlich gemachten 15.11.2002-Aussagen, von nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung, etc. auszugehen. Es bleibt ihm nichts anderes übrig, als die forensisch/psychiatrische Diagnose krankheitsbedingte Dissimulation zu stellen!!

Für die Umsetzung des behördlich von Kasling vorgegebenen Untersuchungszwecks Zwangspensionierung benötigt die Landesschulbehörde Kasling ein forensisch/psychiatrisches (Schein-) Gutachten als (Pseudo-) Begründung für Dienstunfähigkeit. Um den behördlich vorgegebenen Zweck zu erreichen, manipulierte Kasling mit Hilfe des Amtsarztes die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung: eine von Kasling akzeptierte 15 minütige psychiatrische Untersuchung am 04.11.2002 reichte für die Erstellung des 15.11.2002-Gutachtens zur Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wobei die darin genannten mir unterstellten Aussagen ich nicht machte. Dieses Gutachten vorenthielt mir der Amtsarzt nach Rechtsabsprache mit Kasling im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren bis April 2006. Die Behörde Kasling schloss nun eine umfangreiche psychiatrische Anamnese nach den Vorgaben von P.Hoff aus und reduzierte die Anamneseerhebung/Untersuchungsdauer des von ihm beauftragten Psychiaters von 6 Wochen bis 3 Monate auf eine Stunde vor (Schreiben des Weig an mich vom 19.11.2002). Ausgeschlossen war somit die Erstellung eines ‘Anamnesemosaiks‘ nach P.Hoff. Die Vielzahl der eigentlich erforderlichen Anamnesen reduzierte Kasling rein zeitlich auf die Selbstanamnese, auf meine Aussagen also. Das Verwaltungsrichter Specht lehnte das Ergebnis der dreiwöchigen (Schüchtermann Klinik) und der 4 monatigen Exploration (privatärztlicher Psychiater), und somit ausführliche Anamneseerhebungen, zum Ausschluss psychischer Krankheit als Gefälligkeitsgutachten ab und gab explizit die Exploration durch einen behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater vor. Richter Specht unterstellte, dass dieser in einer Stunde mehr festzustellen vermag, als in 3 Wochen und nochmals in 4 Monaten zuvor zwei ausführliche privatärztliche Gutachter. Diese Meinung des Richters Specht ist keine Lachnummer, sondern ganz offenbar das Ergebnis informeller Gespräche mit Behördenvertretern in der gemeinsam genutzten Kantine der Behörde. Der behördliche Psychiater Weig wurde vom Amtsarzt 15.11.2002 beauftragt, am 10.12.2002 während ca. einer Stunde meine Aussagen, genauer: mein Schweigen aus Unkenntnis, zu den ‘als wahr geltenden/unterstellten Vorgaben‘ der mir von Bazoche 04.11.2002 unterstellten und im15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Anordnung amtsärztlich zusammengefassten aktuellen und Selbstanamnese zu bewerten. Natürlich könnte ich zu der mir 15.11.2002 unterstellten bestehenden Betreuung mit Dr.Pawils als bestellten Betreuer nichts sagen. Betreuung bezogen auf die von Kasling 16.07.2003 zugewiesenen Krankendaten stimmen, betreffen aber eine ganz andere Person. Die als von mir als selber eingestanden vorgegebene mir unterstellte Betreuung ist unwahr und betrifft eine ganz andere vom Dr. Zimmer betreute Person. Kasling antizipierte, das der von ihm beauftragte Weig mein Schweigen zur von Kasling ‘entdeckten’ ausgeschlossenen Genesung von psychischer Krankheit mit eingerichteter Betreuung (16.07.2003-Akte) als Verheimlichung einer tatsächlich beim Dr.Zimmer bestehenden und von mir gegenüber Bazoche und Weig verheimlichten Betreuung wertet. Genauer: zu werten hat. Das langjährige Mobbing, dem Amtsarzt legte ich die auf CD-ROM dokumentierte Mobbingdokumentation vor und forderte ihn 04.11.2002 unter Bezug auf EU-Richtlinie zur Beseitigung künftigen Mobbings auf, deutet Bazoche als von mir eingestandenen langjährigen Streit mit allen Kollegen und Dienstvorgesetzten um, unterstellte damit langjährige Dissozialität und Delinquenz. Die vermeintliche Bestätigung des Ausschlusses von Mobbing nahmen Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht ohne jegliche Überprüfung vor, in dem beide meine Ausführungen hierzu als unsubstantiiertes Substrat abqualifizierten.

Ferner sollte am Untersuchungstag 10.12.2002 Weig mein Schweigen zu der von seinem Auftraggeber Kasling unterstellten Verheimlichung über eine von mir selbst wegen psychischer Krankheit bereits ab 2000 eingeleiteten Behandlung beim Dr.Zimmer und diagnostizierten psychischen Krankheiten (Plural) mit eingeleiteten erfolglosen psychotherapeutischen Behandlungen sowie mit mehrfach gutachterlich ausgeschlossener künftiger Genesung von diesen psychischen Krankheiten (u.a. Depression) als Dissimulation bewerten. Nicht autorisiert diese ‘wahren Vorgaben‘ als unwahr zur Disposition zu stellen, sollte Weig mein Schweigen als krankheitsbedingte Dissimulation und die an diese Unterstellungen komplizierend gekoppelte Suizidgefahr, Delinquenz, Dissozialität, etc. gutachterlich feststellen. Genauer: … hätte festzustellen gehabt. Die Behörde Kasling wusste, dass ich zwangsläufig aus von ihm konstruierter und zu verantwortender Unkenntnis zwangsläufig schweigen müsste – und für die Feststellung von Schweigen reicht die von ihm vorgegebene eine Stunde aus. Kasling schloss also in arglistiger Täuschungsabsicht eine ausführliche Anamnese nach P.Hoff aus, indem er durch Vorgabe der Zeit auf eine Stunde Prof. Weig zur partiellen Scheinanamnese/unwahren Scheindiagnose veranlasste. Zwangläufig schweigen würde ich auch über die unterstellte nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung, die Weig als Abschrift aus der vom Gesundheitsamt Osnabrück von Amtsarzt Dr.Bazoche vor mir geheim gehaltenen zweiten Gesundheitsakte vorlag. Das mit behördlichem Eingangsstempel 21.10.1998 versehene Gutachten 19.10.1998 über vollständige Genesung und voller Dienstfähigkeit ist in der Hauptakte und der zweiten Akte nicht enthalten. Die Behörde in Person des damaligen Dezernenten Lüthje und Kasling hat das Genesungsgutachten nicht an das Gesundheitsamt Osnabrück weitergeleitet. Dessen Leiter in Person Manfred Hugo weigert sich bis heute, das von mir vorgelegte 19.10.1998-Gutachten, versehen mit behördlichem Eingangsstempel, über vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung zur zweiten Akte zu nehmen, diese zweiten Akte wiederum zur Hauptakte zu nehmen, und diese zusammenhängend zu paginieren.

Auch die vom Ermittlungsführer Boumann in 2004 vorgegebene Beweiserhebung bei gleichzeitiger Anwesenheit eines von diesem bestellten anderen behördlichen beamteten forensischen Psychiaters beschränkte sich auf ca. eine Stunde. Deshalb ein anderer behördlicher Psychiater, weil ich Weig in 2003 über die amtsärztliche Gutachtenmanipulation in Kenntnis setzte. Wiederum sollte in einer Stunde mein Schweigen als Dissimulation gutachterlich festgestellt und die von Kasling rechtswidrig erstellten gefälschten Akten in der Fremdanamnese als objektiv und wahr verwendet werden.

Meinem Antrag auf Nennung der in der einstündigen psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung kamen der Ermittlungsführer (juristische Dezernent der Behörde) 22.06.04 und auch das Verwaltungsgericht Osnabrück 13.07.04 nicht nach. Meine Feststellungsklage 27.10.04 und gleichlautenden Eilantrag 03.11.2004 lehnte das Gericht ab. Deshalb und in Antizipation der Folgen der erahnten massiven Eindrucksmanipulation des behördlichen Psychiaters nahm ich die behördlich abverlangte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung nicht vor.

Nach Niedersächs. Beamtengesetz §101 G ‘Aufbewahrung‘ sind Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr benötigt wurden. Im Klartext: Kasling hätte die auf mich bezogenen psychiatrischen Aussagen über den gleichaltrigen Berufsschullehrer erst unmittelbar vor der Untersuchung ‘entdeckt‘ und von dem von ihm vorgegebenen beamteten Psychiater in meiner Unkenntnis als ‘neueste Erkenntnis‘ verwenden lassen. So wurde das 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben behördlich zurückgehalten und erst unmittelbar vor dem 01.12.2004 in meiner Akte platziert. In dem Zeitraum 16.07.2002 bis 01.12.2004 war es nicht in meiner Akte, sonst hätte Richter Specht diese Aussagen verwendet. Diese platzierte die Behörde Kasling/Giermann als gerade entdeckte neueste Erkenntnisse erst unmittelbar vor der psychiatrischen Untersuchung bzw. Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 in meine Akte, um mir damit Verheimlichung bestehender schwerer psychischer Krankheit Depression nachzuweisen, und hielten natürlich diese Unterstellung vor mir geheim. Mit dem Zweck der Verwendung als neuestes ‘Erkenntnismittel‘, natürlich ohne meine Kenntnis. Der beamtete forensischen Psychiater bzw. der Ermittlungsführer 01.12.2004 – diese sind als Garant nicht befugt, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen – haben diese Vorgaben auf mich zu beziehen und als wahr zu verwenden. Diese Verwendung als wahr erfolgte im 01.12.2004-Bericht und sollte in den psychiatrischen Untersuchungen ab 10.12.2002 bis nach 01.12.2004 erfolgen. Der behördlich beauftragte beamtete Psychiater wäre von ab 2000 behandelter psychischer Krankheit Depression mit hoher Suizidgefahr, erfolglosen Psychotherapien, gutachterlich für die Zukunft ausgeschlossener Genesung von psychischer Krankheit Depression und von Betreuung ausgegangen. Gerade diese forensisch/psychiatrische Diagnose, kombiniert mit unterstellter Selbstgefährdung, etc, hätte nach gerichtlich angeordneter Zwangsuntersuchung bei fehlender Krankheitseinsichtigkeit und Leugnung dieser Krankheit zur Zwangsbehandlung, unbefristetes Wegsperren, etc. geführte. Die niederträchtige Perfidie des Kasling: unmittelbar nach psychiatrischer Verwendung der personenbezogenen psychiatrischen Daten einer ganz anderen Person, mit der die vom Amtsarzt unterstellte Suizidgefahr zu begründen war, wären u.a. das Dr.Zimmer-Schreiben, dieses war als letztes Schreiben meiner Akte mit zwei Ziffern 254/256 mit Bleistift von Hand paginiert, meiner Akte entnommen und der ihm bekannten tatsächlich behandelten anderen Person bzw. dessen Betreuer nach § 101 g NBG zurückgeschickt worden. Und zwar nach dem erfüllten Zweck der vorsätzlichen auf meine Person bezogenen psychiatrischen Verwendung einer falschen Akte/Urkunde. Hätte ich 13.01.2005 zum Zweck der Überprüfung dieses Dr.Zimmer-Eintrags keine Akteneinsicht vorgenommen, hätte ich die behördlich Kasling/Giermann initiierte entscheidungserhebliche Personalkrankenaktenfälschung noch nicht einmal gesehen. Zu einem späteren Zeitpunkt, nach realisierter Verwendung und Entnahme aus meiner Akte, vorgenommene Akteneinsicht (Behörde: 16.07.2003 Dr.Zimmer; Gesundheitsamt 19.10.1998 Hirnhautentzündung) hätte ich keine Kenntnis über diese entscheidungsrelevanten Akten/Beweise und über die hierauf beruhende psychiatrische Fehldiagnose des beamteten Psychiaters, der damit begründeten Zuweisung psychischer Krankheit/Zwangseinweisung. Und keinen Nachweis gehabt über diese von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling realisierte Straftat Urkundenmanipulation/-täuschung/Aktentäuschung. Aber diese Aktenvernichtung, und damit weitere Straftat der Beweismittelvernichtung, holte die Mitarbeiterin des Kasling Frau Dierker nach, indem diese die 14.07.2009 angekündigte und 12.08.2009 realisierte Aktenvernichtung nachholte. Gegen meinen 20.07.2009 ausdrücklich erklärten Willen, wonach das Dr.Zimmer-Schreiben aus Beweissicherungsgründen in meiner Akte verbleibt. Zusammen mit zwei Schreiben des Dr. Zimmer, der eine Verwechselung der Akte mit mir als einen Fehler wegen der genannten Kenndaten ausschloss. Die 17.08.2009 mit Frist 31.08.2009 beim Niedersächsischen Kultusministerium und beim Ministerpräsidenten des Bundeslandes Niedersachsen beantragten Rücknahme der 12.08.2009 Aktenvernichtung und Vornahme der Aktenberichtigung zum Zweck der Beweissicherung und gleichzeitiger Dokumentation vorsätzlicher behördlicher Personalkrankenaktenfälschung erfolgte nicht. Die beantragte künftige und rückwirkende Sperrung der personenbezogenen psychiatrischen Daten, vom Nieders. Datenschutzbeauftragten bereits 21.08.09 ausgeschlossen, erfolgte ebenfalls nicht. Damit verstießen die Nieders. Kultusministerin Frau Heister Neumann, der Nieders. Ministerpräsident Wulff und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Frau Idahl und Leiter Joachim Wahlbrink gegen die EG-Verordnung Nr. 45/2001 des Europaparlaments (2) Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europaparlaments und BGG § 839 Palandt/Analoggesetze. Ich verweise auf die Hinweise der ‘Neuen Richtervereinigung e.V.‘ vom 08.08.2008 und 08.11.2008 welche beweisen, das gerichtliche Entscheidungen von Verwaltungen manipuliert und somit nichtig waren, somit auch die mich betreffenden vom Verwaltungsgericht Osnabrück des Richters Specht. Vergleiche 2 BvR 1481/04 und 1 BvR 1586/02. Hinweis: ich verweise auf das laufende Verfahren 4 O 110/08 was Ihnen verbietet, die von mir angegriffenen Daten ungesperrt zu belassen.

 

Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 2)

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht 2009-12-15 – 14:11:17

Beginn Teil 2
Unter Google eingeben: ‘Anordnung forensische Untersuchung‘, dann den Link anklicken:
>>
Forensische Psychiatrie: Klinik, Begutachtung und Behandlung … – Google Buchsuche-Ergebnisseite
von Norbert Nedopil – 2007 – 490 Seiten
Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. FGG § 69f: Einstweilige Anordnung (1) …
books.google.de/books?isbn=313103453X…
>>
Es handelt sich um das Buch ‘Forensische Psychiatrie‘ von Norbert Nedopil
3. Auflage
Angezeigt werden die Seiten S. 394 ff

Unter Bezug auf Schütz/Laux und Häder bezweckt der ‘psychologisch/psychiatrisch Waffengang‘ die vom Amtsarzt/Landesschulbehörde/ Ermittlungsführer/Verwaltungsgericht dem forensischen beamteten Psychiater übertragene und von diesem vorzunehmende psychiatrisch/forensischen Vernichtung:
In ‘Forensische Psychiatrie‘ von Norbert Nedopil 3. Auflage sind ab S. 394 ff bei nicht gezeigter Krankheitseinsicht die rechtlichen Voraussetzungen für gerichtliche Anordnung der forensischen Untersuchung genannt. Das Gericht kann bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Straftat (§ 444 ZPO Vereitelung…) zur Durchführung eines forensischen Gutachtens diese Untersuchung anordnen und mit staatlichem Zwang durchsetzen. Die Zwangsuntersuchungsdauer im LKH beträgt in der Regel 6 Wochen bis zu drei Monate.
In den vergangenen zehn Jahren hat sich nach Nedopil die Zahl der forensisch-psychiatrischen Patienten und damit die als Behandlung getarnte Vernichtung etwa verdoppelt.
‘Ärzte Zeitung‘, 15.04.2009. Nach Nedopil beträgt der Verbleib im Maßregelvollzug bzw. in der Geschlossenen Anstalt des LKH sechs bis sieben Jahre.
Nach Frau Steck-Bromme ist dieses Wegsperren Folge der während der Zwangsuntersuchung erstellten Fehldiagnose.
Entlassung frühestens nach sechs bis sieben Jahren, aber nur bei Krankheitseinsicht und hoher Therapiemotivation.
Grundlage für die vom Richter als Garanten angeordnete forensischen Untersuchung und das anschließende Wegsperren sind die behördlichen/amtsärztlichen Anamnesevorgaben der ‘hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Garanten‘ (Gesundheitsamt, Landesschulbehörde): amtsärztliches Gutachten und behördliche Akten.

Frau Steck-Bromme wurde wenige Tage vor der Entscheidung über den ‘Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt‘ um Teilnahme und Anhörung gebeten.
Nach Steck-Bromme (http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/Archiv/12_Massregelvollzug/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Steck-Bromme.pdf) sind nur 3 der von ihr im Maßregelvollzug betreuten 45 Personen zu Recht untergebracht. Der Rest 93,33% !! beruht überwiegend auf nachgewiesener Fehldiagnose und damit Fehleinweisung.
Diese 42 Personen hätten niemals eingewiesen werden dürfen. Diese wurden somit öffentlich den drei zu Recht eingewiesenen psychisch kranken forensischen Straftäter gleichgesetzt und diskriminiert/diskreditiert.

Nach Nedopil in ‘Ärzte Zeitung‘, 15.04.2009 hat sich in den vergangenen zehn Jahren die Zahl der forensisch-psychiatrischen Patienten etwa verdoppelt. Er gibt als Ursache der Entwicklung den Druck der Öffentlichkeit an, die sich vor allem vor Gewalt- und Sexualdelikten schützen möchte. Eine Aussage, die Frau Steck-Bromme (3 von 45; 6,67%) eindeutig widerlegt. Durch Vorgabe von Schutz vor Gewalt- und Sexualdelikten (6,67%) leugnet/kaschiert Nedopil den eigentlichen Zweck der Psychiatrie (93,33%): Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens.

Der Kampf um Reputation raubt nicht nur Jahre des Lebens. Wegen nicht gezeigter Krankheitseinsicht, tatsächlich zurückzuführen auf unterstellte konstruierte psychische Krankheit, erfolgt als Therapie die Zwangsmedikation mit Nervengiften. Während der 6 bis 7 Jahre Unterbringung schädigt ein (Pseudo-)Arzt, ein beamteter behördlicher Psychiater/Forensiker, Körper und Geist irreversibel. Allein das Weggesperrtsein und die zwangsläufig eintretende Schädigung sind, ähnlich dem Judenstern, das äußerliche Etikett von psychisch krank, dient perfiderweise als Bestätigung von Krankheit und der Richtigkeit der (Fehl-)Diagnose sowie zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, verkürzt die Lebenszeit um ca. 25%, schließt die Fortsetzung der Berufstätigkeit aus, etc. Nach Werner Fuss Zentrum sind diese Psychiater staatlich geschützte Verbrecher.
Ich verweise beispielhaft auf:
http://www.michaelhickman.org/deu/deu_docs/040619_from_weinstein_winter_gutachten.html
….und gebe folgende Aussage des internationalen Experten Prof. Dr. Abraham Weinstein wider: ‘Diese Form der Beurteilung eines Menschen, ist ein Versuch, Sie als Person mit allen Mitteln zu psychiatrisieren. Es finden sich wohl immer wieder Kollegen, die sich dafür gewinnen lassen. Sehr leicht lässt sich erahnen, welchen Auftrag der Sachverständige hat. ‘

Nur wenige intellektuell fähige Betroffenen bzw. dessen Angehörigen haben die Möglichkeit, nach diesen Jahren mit hohem finanziellem Aufwand Fehleinweisung nachzuweisen. Fehleinweisung, die nicht allein auf Fehlanamnese/-diagnose des beamteten forensischen Psychiaters beruht, sondern insbesondere auf zuvor von behördlichen Garanten gezielt vorgenommener Eindrucksmanipulation des Entscheidungsträgers beamteter Psychiater. Und diese beruhen auf, auch von den Zwangsuntersuchung anordnenden Richtern, vor dem Betroffenen konsequent geheim gehaltene Unterstellung/Unwahrheit/Fälschung der verwandten langjährig konstruierten forensischen/psychiatrischen Anamnese-Vorgaben. Stammen diese von hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Beamten in ihrer Funktion als Garanten, ist der behördlich beauftragte/vorgegebene forensische Psychiater in seiner Garantenfunktion nicht autorisiert, diese als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern hat diese als wahr zu verwenden.
Mit allen Konsequenzen!
Der Leser muss sich klar machen: diese verursachenden beamteten Garanten benötigen für ihre Zwecke und missbrauchen den beamteten forensischen (Scheuklappen-)Psychiater in seiner Funktion als Garant vorsätzlich nicht nur zur Konversion von medizinischer/psychiatrischer Unwahrheit (langjährig konstruierte behauptete psychische Störung) in Wahrheit (psychische Störung als langjähriger Entwicklungsprozess mit ausgeschlossener Genesung davon), sondern außerdem und insbesondere als medizinischen Sanktionator, der die unwahren Garanten-Vorgaben nicht auf Wahrheitsgehalt hinterfragt (genauer: er ist nicht autorisiert, eine Hinterfragung vorzunehmen) und im Fall nicht gezeigter Selbstleugnung psychischer Gesundheit/Krankheitseinsicht die Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften solange vornimmt, bis die amtsärztlich unterstellte Selbstprophezeihung ‘psychisch krank‘ eintritt. Hierauf wiederum berufen sich niederträchtiger-/perfiderweise die behördlichen Initiatoren/Verursacher/Auftraggeber, um das Ergebnis dieses Missbrauchs, genauer: des medizinischen Konversionsbetrugs, zu übernehmen. Nämlich als Legitimation für weitere Sanktionierung: Bestätigung der Zwangspensionierung.

Und genau hier liegt das Problem.

Neben diesem allgemeinen Teil als Vorspann nun mein spezieller Fall als exemplarisches Beispiel für Niedersächsisches Staatsmobbing. Und damit für den weiteren Versuch, über gefälschtes/unwahres amtsärztliches Gutachten langjähriges Wegsperren zu erreichen:
Voraussetzung dafür war, das langjährig im dienstlichen Umfeld der BBS Melle in Verantwortung des damaligen Schulleiters Kipsieker praktizierte, in den Akten dokumentierte und behördlich u.a. von Kasling unaufgeklärt gehaltene Mobbing in den Akten psychiatrisch kausalattribuiert umzudeuten als Entwicklungsprozess langjährig gestörten Verhaltens, von Dissozialität, von Delinquenz, etc. Nach mobbingbedingt eingetretener funktioneller Krankheiten (Herzrhythmusstörung und in 2001 in der unmittelbaren Folge davon Insult) gab die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling dem Amtsarzt Dr.Bazoche als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vor. Nach festgestellter vollständiger Genesung und voller Dienstfähigkeit ordnete dieser 04.11.2002 ohne jegliche Grundnennung die psychiatrische Zusatzuntersuchung an. Wegen mir nicht genannter Begründung legte ich Widerspruch ein und reichte eine Klage ein. Der daraufhin involvierte Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht schlossen meine Kenntnis der gutachterlich mir als gesagt unterstellten relevanten 15.11.2002-Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung ebenso aus, wie die diese Aussagen vermeintlich bestätigenden Akten. Akten, die der eine herausragende Vertrauensstellung genießende behördliche Verwalter Kasling selbst während des von ihm eingeleiteten Zwangspensionierungsverfahrens vorsätzlich fälschte und vor mir geheim hielt. Mit irrelevanter inhaltlicher ganz anderer ebenfalls unwahrer/gefälschter 18.12.2002-Begründung abverlangten beide Richter von mir vorzunehmende Selbstbeantragung der psychiatrischen/forensischen Untersuchung, um mir dann Krankheitseinsicht unterstellen zu können. Da ich die psychiatrisch/forensische Selbstvernichtung nicht beantragte, unterstellten mir beide Richter mit § 444 ZPO eine verhaltensbedingte Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen, um damit in der Zukunft diese psychiatrisch/forensische Untersuchung begründen und zwangsweise anordnen zu können. Für diesen Fall stellten beide Richter meine Unkenntnis sicher über die beiden nach den Akten bekannten und von beiden vor mir geheim gehaltenen unwahren/gefälschten Anamnesevorgaben und deren Verwendung als wahr bei unterstellter akut bestehender Suizidgefahr. Nicht nur zum Zweck der vom behördlichen vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater zu übernehmenden/bestätigenden 16.07.2003-Dr.Zimmer-Diagnosen von ab 2000 für die Zukunft ausgeschlossener Heilung schwerer psychischer Krankheiten und der wegen Krankheitsuneinsichtigkeit daraus abzuleitenden mir zu verabreichenden Medikation, sondern insbesondere auch mit unterstellter Verheimlichung dieser mit Aussichtslosigkeit der Genesung von Depression begründeten besonders erhöhten Suizidgefahr und damit zu legitimierende mir zu verabreichenden Medikation. Fürsorglich zu meinem Schutz/Wohl versteht sich. Verweigerte Einnahme, als Krankheitsuneinsichtigkeit bewertet, begründete Zwangsmedikation. Mit anschließendem Wegsperren für auf jeden Fall sechs bis sieben Jahre, wobei Entlassung nach dieser Zeit nur bei Krankheitseinsicht und hoher Therapiemotivation möglich ist.

Krankheitseinsicht bedeutet Selbstverleugnung psychischer Gesundheit und damit Selbstzuweisung nicht bestehender psychischer Krankheit (Dr.Zimmer 16.07.2003).
Therapiemotivation ist die verharmlosende Umschreibung, die Selbstvernichtung durch freiwillige Einnahme der als Medizin getarnten Nervengifte zu beantragen/akzeptieren; und nur daran sind die in Aussicht gestellte Beendigung der Zwangsmedikation und die Entlassung gekoppelt.

Siehe hierzu http://www.kirchenlehre.com/psycho03.htm
Der genannte P.S. ist heute als Folge der Wirkung des verabreichten Medikamentencocktails geistig und körperlich ein Wrack.

Auf der Basis des 15.11.2002-Gutachtens, Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags, ordnete der Amtsarzt Dr.Bazoche die forensisch/ psychiatrische Untersuchung an und gab folgende Anamnesevorgaben/behördliche Akten dem von ihm beauftragten Prof. Weig zur Verwendung als wahr vor. Es handelt sich hierbei um einen massiven Vertrauensmissbrauch des Amtsarztes Dr.Bazoche gegenüber seinem Ausbilder Prof. Weig, der natürlich die Vorgaben seines Schülers/Garant als wahr anzunehmen hat.

Vom forensischen Psychiater als wahr zu verwendende Anamnesevorgaben:
Einschub Anfang
Akte Gesundheitsamt
Die vom Gesundheitsamt Osnabrück und somit von Dr.Bazoche vor mir geheim gehaltene und im Computer geführte 2. Akte (1) mit Ausschluss ausgeheilter Hirnhautentzündung in 1998, um damit die Ursache der unterstellten psychischen Krankheit zu begründen.
Das relevante 15.11.2002-Gutachten (2) des Amtsarztes Dr.Bazoche ist seine Zusammenfassung von mir als ihm am 04.11.2002 gesagt unterstellten Aussagen:
Selbsteingeständnis bestehender (3) psychiatrischer Behandlung/Betreuung beim Dr.Pawils. Ich bezichtigte mich mit der Angabe Pawils als Behandler/Betreuer (4) der Unwahrheit, denn nach Abschluss einer bezogen auf den 04.11.2002 vor mehr als zwei Jahren zuvor in 2000 zeitweiligen Konsultation bestand kein Behandlungsbedarf. Bezogen auf diese mehr als zwei Jahre (Juli 2000 bis Nov. 2002) unterstellte Bazoche, ihn mit Angabe des Namens des weiterbehandelnden Arztes Dr.Pawils vorsätzlich belogen zu haben (5). Diese Lüge bezogen auf den Namen Arztes wird dem in Behandlung/unter Betreuung stehendem als krankheitsbedingte Verheimlichung (6) eines psychisch Kranken nachgesehen. Entscheidend ist, dass Bazoche mir unterstellte, ich habe ihm eine weiter bestehende noch nicht abgeschlossene Behandlung nach Juli 2000 bis 04.11. 2002 als wahr mitgeteilt (7). Der Name des behandelnden Arztes Dr.Zimmer war zu dem Zeitpunkt mir noch nicht bekannt. Den Drahtzieher behördlicher Personalkrankenaktenfälschung Kasling, dessen Vorgesetzten Giermann und dem damaligen Behördenleiter Pistorius schon, lieferten diese das 16.07.2003-Schreiben als den scheinbar zufällig entdeckten und bis 2000 rückwirkenden Beweis psychischer Krankheit (8) nach. Und das bezogen auf den amtsärztlichen Untersuchungstag 04.11.2002 bereits in mehreren Gutachten Genesung von psychischen Krankheiten (Plural) (9) ausgeschlossen war und eine gerichtlich eingerichtete Betreuung (10) bestand mit Dr.Zimmer (11) als gerichtlich bestelltem Betreuer.
Mit im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten von Bazoche von mir 04.11.2002 vorgegebener von mir selbst unterstellte psychiatrische Weiterbehandlung und Betreuung beim Zimmer unterstellte ich zunächst mir selber (12) bereits nach Juli 2000 Einsichtigkeit in weiter bestehende und nach Pawils von Dr.Zimmer weiter behandelte psychische Krankheit (13) und als Folge davon eine gerichtlich eingerichtete 04.11.2002 bestehende Betreuung (14). Aus der mit Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003 von Kasling vervollständigten Personalkrankenakte ergaben sich die bezogen auf 04.11.2002 diagnostizierten (Plural) psychischen Krankheiten (15), die ab 2000 durchgeführten (Plural) von mir beantragten Psychotherapien (16), die keinen Erfolg brachten (17). Zum Zeitpunkt 04.11.2002 schlossen bereits mehrere Gutachten (Plural) (18) die Genesung von psychischer Krankheit für die Zukunft aus (19). Zu der Zeit wurde gerichtlich eine Betreuung eingerichtet (20). Zimmer war für den gemeinten Patienten der gerichtlich bestellte Betreuer (21). Das amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten unterstellt, das ich krankheitsbedingt am 04.11.2002 die Nennung vermeintlicher Behandlung beim Dr.Zimmer nicht vornahm und damit diese verheimlichte (22).

Der Nov. 2002 noch junge stellvertretende Amtsarzt Dr.Bazoche ordnete in ganz offenbarer Kenntnis der Zimmer-Vorgaben, die er nur von der Behörde Kasling haben konnte, keine nach NBG vorzunehmenden Psychotherapien (23) an, weil diese bereits ohne Erfolg durchgeführt worden waren und Genesung von psychischen Krankheiten für die Zukunft ausgeschlossen wurde. Ganz offenbar wegen der in Vorbereitung befindlichen 16.07.2003-Aktenfälschung gab Kasling dem Amtsarzt vor, dass dieser wegen mehrerer von mir geheim gehaltener erfolgloser Psychotherapien gutachterlich und der vorliegenden Gutachten mit festgestellter Aussichtslosigkeit der Genesung Bazoche die nach NBG vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen nicht anzuwenden (24) hat. Rehabilitation geht vor Zwangspensionierung! Dieser Grundsatz gilt für Amtsarzt und ist verpflichtet, die Umsetzung nach NBG durchzuführen (halbe Stundenzahl, Anordnung Psychotherapien, etc.) (25). Kasling hat die Einhaltung der Vorgaben des NBG sicherzustellen und hätte den ‘Fehler‘ des Amtsarztes korrigieren müssen (26). Es ist davon auszugehen, das Kasling, der dem Bazoche den Untersuchungszweck Zwangspensionierung (durch Zwangspsychiatrisierung) vorgab, dem Bazoche zum Begehen des Fehlers aufforderte, da Kasling durch die nachgelieferte Begründung (Dr.Zimmer 16.07.2003), und diese bezog rückwirkend den vermeintlichen Beginn 2000 der Behandlung mit ein, diesen ‘Fehler‘ als rechtens herausstellen sollte (27). Auf jeden Fall wäre der von Bezoche beauftragte forensische Psychiater von diesem Fehler/dieser Unwahrheit als wahr ausgegangen – in meiner Unkenntnis.
XXX XXX
http://www.ureader.de/msg/14684401.aspx
Die übliche Praxis, Entrechtungen und Zwang mit „Selbst- und/oder Fremdgefährdung“ oder mit einem unterstellten oder tatsächlichen Hilfebedarf der Betroffenen zu begründen verurteilt das UN-Hochkommissariat unmissverständlich:
„In violation of relevant international standards, in many legal systems persons with disabilities, and especially persons with mental and intellectual disabilities, are deprived of their liberty simply on the grounds of their disability. Such disability is sometimes used to justify preventive detention measures on the grounds that the person with a disability might cause harm to himself or to others.
In other cases, persons with disabilities are deprived of their liberty for their care and treatment. All such practices, policies and laws are in contravention of existing international standards.
The Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) states clearly that deprivation of liberty based on the existence of a disability is contrary to international human rights law, is intrinsically discriminatory, and is therefore unlawful. Such unlawfulness also extends to situations where additional grounds—such as the need for care, treatment and the safety of the person or the community—are used to justify deprivation of liberty.“

Kaskade der amtsärztlich/behördlich unterstellten Selbstgefährdung:
a) Unterstellung von Schwerwiegendheit (Bazoche) (28) psychischer Krankheit vermittelt Bazoche dem Weig dadurch, das als Vorgabe von seinem früheren Schüler Bazoche wegen damit begründeter Nichtaushändigung (Bazoche) (29) der beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens. Erhält Weig als Vorgabe von seinem früheren Schüler
b) Festigung der Selbstgefährdung durch unterstellte Verheimlichung (30) (Beweis Schreiben Dr.Zimmer) bestehender psychischer Krankheit. Erhält Weig von der Behörde wird Psychiater vorgelegt, macht sich eigenes Bild,
c) Festigung der Selbstgefährdung durch unterstellte Verheimlichung wegen Hirnhautentzündung angeordnete amtsärztliche Untersuchung (31), die behördlich (Nachsicht) offiziell mit Behörde/Personalrat/ich (34) 23.11. 1998 zurückgenommen wurde tatsächlich 05.11.2002 zurückgenommen wurde. Offiziell wegen Hirnhautentzündung Tatsächlich wegen Nachweis der Protokollfälschungen zurückgenommen. Danach zweite Akte
d) Festigung der Selbstgefährdung durch unterstellte Verheimlichung nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung (33) und nach Gesundheitsakte Ausschluss der Genesung hiervon. Erhält Weig als Vorgabe von seinem früheren Schüler Bazoche Fazit: Hätte eigentlich damals schon keinen Dienst aufnehmen dürfen

Zu a) Die besondere Schwerwiegendheit der psychiatrischen Krankheit unterstellte Bazoche, indem dieser die psychiatrische Untersuchung anordnete, und nicht, wie üblich, die Behörde.
Zu b) Die Selbstgefährdung/Schwerwiegendheit bekräftigt Bazoche durch von ihm nicht veranlasste Aushändigung der 19.11.2002 beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, was nur bei Suizidgefahr möglich, die Bazoche somit in seiner Verantwortung, tatsächlich aber nach Vorgabe/Duldung der Behörde, (31) unterstellte. Von diesen Vorgaben hatten die behördlichen forensischen Psychiater, bezogen auf die psychiatrisch/forensischen Untersuchungstermine 10.12.2002, Febr. 2003, Juni 2004, im Jahr der Wiederverwendung (15.05.05-2006) und der weiterhin danach möglichen gerichtlich angeordneten forensischen Untersuchung, auszugehen und durch eigene Erkenntnisse zu bestätigen. Die Behörde antizipierte, das der behördlich vorgegebene forensische Psychiater die behördliche Vorgabe der ab 2000 bestehenden und beim Dr.Zimmer behandelten psychischen Krankheit als von mir vor der Behörde/Amtsarzt verheimlicht ansieht und als krankheitsbedingte Dissimilation/Verheimlichung (35) wertet und das für den Fall des öffentlich werdens die Suizidgefahr weiter erhöht ist. Die Behörde antizipierte diesen Rückschluss über das Dr.Zimmer-Schreiben 16.07.2003.
c,d) Dieser Psychiater würde zudem nach den vorgelegten Akten des Gesundheitsamtes von schwerer nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung ausgehen, da in diesem Vorgang kein Nachweis der vollen Ausheilung enthalten ist. Diese Akte erhielte er vom Amtsarzt. Die 15.11.2002-Zusammenfassung meiner Aussagen enthält keinen Hinweis über nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung. In der GA- Akte ist Nichtausheilung dokumentiert, die der Amtsarzt als von mir ihm verheimlicht vorgab. Auch der von ihm beauftragte Psychiater hätte Verheimlichung nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung anzunehmen, wenn ich ihm die Hirnhautentzündung nicht nennen würde. Beweis GA-Akte, denn diese enthält die Unterlagen über diese Krankheit und keinen Nachweis über Genesung davon. Damit ist der antizipierte Rückschluss des behördlichen forensischen Psychiaters klar: es besteht nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung und krankheitsbedingte Dissimulation/Verheimlichung.

Aus den vorgenannten extremen Verheimlichungen der ausgeschlossenen Genesungen von Hirnhautentzündung und der psychischen Krankheiten(Dr.Zimmer) abzuleiten ist, das nach zuvor als besonders schwer angegebener psychischer Krankheit und vorgegebener Suizidgefahr ein öffentlich werden/machen zum Suizid (36) führen wird. Mit diesem von der Landesschulbehörde konstruierten Manipulationsprozess gaben Amtsarzt/Behörde dem von ihnen beauftragten forensischen Psychiater vor, ausgeschlossene Heilung von psychischer Krankheit zu bestätigen (und das heißt Zwangspensionierung). Vorgegeben wurde insbesondere auch alles zu tun, diese unterstellte erhebliche Selbstgefährdung auszuschließen – zu meinem Wohl versteht sich. Bei nicht gezeigter Krankheitseinsicht durch Zwangsmedikation (und das heißt, über Nervengifte die Denk-/Überlegungsfähigkeit und damit die Aufdeckung des Eindrucksmanipulationsprozesses auszuschließen.

Die Sekretärin (37) des Bazoche bestätigt als während der Untersuchung anwesende Zeugin, dass Bazoche am 04.11.2002 die 18.12.2002 genannten Aussagen machte. Und damit die von mir gemachten Aussagen, die 15.11.2002 zusammengefasst sind (37)

Zum Streit
Bazoche schloß die Durchführung einer Reha ein Gutachten in Glotterbad (38) über die Möglichkeit des Mobbings als Ursache für Herz/Insult-Beschwerden ebenso aus, wie die Verwendung und Thematisierung des ihm auf Daten DVD vorgelegte dokumentierte Mobbing. Stattdessen unterstellte er mir 15.11.2004 mein Eingeständnis, ich hätte langjährig zurückliegend Streit mit allen Kollegen, Dienstvorgesetzten aus Schule und Behörde (39).
Als objektiv bestätigt über die Akten der BBS Melle. Diese Akteneinträge betreffen
Die Kollegen der Abteilung hätten sich schon über mich beschwert (40)
Die Kollegen beantragen bei der Landesschulbehörde Schutz vor mir (41)
ich würde Schüler gegen die Schulleitung aufhetzen (42),
außerschulische Kollegen des Lehrersports wollen kein Bier mit mir trinken (43),
selbst die Studenten der FH beschweren sich über mich (44),
etc.

Das Verwaltungsgericht begründet die durchzuführende psychiatrische Untersuchung mit der Bescheinigung des Dr. Pawils Juli 2000 (45) und dem Gutachten 14.10.2002 des Helmkamp/Schüchtermann (46). Und mit § 444 ZPO durch mein Verhalten (47) strafbar (48) vereitelte Benutzung (49) von Beweismitteln (50). Und schuf damit für die Zukunft die Option auf gerichtlich anzuordnende Zwangsuntersuchung.

Die Behörde unterstellte nicht vorgenommenen Widerspruch/meine Akzeptanz des Ermittlungsführerberichts 01.12.2004 durch Unterstellung, die 04.02.2005-Stellungnahme (52) nicht abgegebenen zu haben.
Einschub Ende

Diese im Bereich Einschub genannten Anamnesevorgaben, zu verwenden als wahr vom beamteten behördlichen forensischen Psychiater, beruhen auf vorsätzlichen behördlichen, amtsärztlichen und gerichtlichen Fälschungen, Unwahrheiten, Unterstellungen, etc. Die Möglichkeit des Nachweis als gefälscht, und zwar vor Verwendung der Anamnesevorgaben, schlossen Landesschulbehörde und Amtsarzt 19.11.2002 sowie der Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 insbesondere durch Ablehnung der Feststellungsklage 04.11.2004 und gleichlautendem Eilantrag 03.11.2004 nicht nur aus, sondern durch Ausschluss meiner Kenntnis der zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/gefälschten Beweismittel auch die Möglichkeit des von mir zu erbringenden Fälschungsnachweis im Entrechtungs-/Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren.
Damit sicherten die deutschen Richter Boumann und Specht deren Verwendung als wahr und schufen die gerichtlichen/rechtlichen Voraussetzungen für forensischen Freiheitsentzug. Um im ersten Schritt durch abverlangte Selbstbeantragung/Einwilligung auf Basis der Scheinbegründung 18.12.2002 dieser psychiatrischen/forensischen Untersuchung und damit durch Selbstzuweisung psychischer Krankheit (Krankheitseinsicht) die Voraussetzung für die Untersuchung und damit die forensische Fehldiagnose psychisch krank sicherzustellen. Im zweiten Schritt würde durch Benutzung der vor mir geheim gehaltenen relevanten 15.11.2002-Anordnung und der behördlichen/amtsärztlichen/gerichtlichen Anamnesevorgaben (u.a. Dr,Zimmer 16.07.2003) als wahr, der auf Unwahrheit/Unterstellung/Fälschung beruhenden vor mir geheim gehaltenen Beweismittel nicht heilbarer psychischer Krankheit Depression also, Suizidgefährdung vorgegeben und die Behinderung ‘psychisch krank‘ konstatiert. Gleichzeitig sicherten beide im dritten Schritt die forensische Fehldiagnose ‘erhebliche Selbstgefährdung‘. Zudem sicherten beide nach Unterstellung von § 444 ZPO im vierten Schritt durch deren Vorgabe einer Straftat eines krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken Straftäters langjähriges Wegsperren in Verbindung mit Zwangsmedikation.

Damit verstießen Vorstehende, insbesondere beide Richter, gegen die Kopenhagener KSZE- Schlussakte 16.1, die UN-Behindertenrechtskonvention, etc., und damit gegen Internationales Vertragsrecht. Danach ist jeder einzelne vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken zu schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken treffen.

Das Vorenthalten der während der Untersuchung zu verwendenden vor mir geheim gehaltenen Beweismittel psychischer Krankheit ist die entscheidende Voraussetzung für behördlich/politisch beabsichtigte zu konstruierende fehldiagnostizierte psychische Krankheit sowie Voraussetzung für beabsichtigte fehl zu diagnostizierende Behinderung.
Artikel 14 1b der UN-Behindertenrechtskonvention legt ausdrücklich fest, dass das Vorliegen einer Behinderung ‘psychisch krank‘ in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigen darf. Die Unterstellung von Selbstgefährdung legitimiert die Abwendung von vorhandenen Sondergesetze für sogenannte psychische Kranke (PsychKG, §63 StGB, Regelungen im Betreuungsrecht)unangetastet zu lassen, die regelmäßig die Einschränkung von Grund-
und Menschenrechten mit dem Verweis auf eine angebliche „Selbst- und/
oder Fremdgefährdung“ rechtfertigen.

Die niederträchtige Perfidie des Kasling: Die Behörde Kasling abverlangte von mir Selbstbestätigung von Behinderung und durch Selbstbeantragung psychiatrischer Untersuchung. Damit verstößt die Behörde nicht gegen §14 1b, sondern lässt perfiderweise durch von mir abverlangte/ausgedrückte Krankheitseinsicht von mir die Aufhebung des § 14 1b vornehmen. Damit sollte ich selber die Voraussetzung dafür schaffen, behördlich unterstellte psychische Krankheit, Delinquenz, Dissozialität, Selbstgefährdung und Straftat als wahr und bestehend in der forensisch/psychiatrischen Untersuchung verwenden zu lassen. Und natürlich von einem willfährigen forensischen beamteten Psychiater in seiner Funktion als Garant auf mich bezogen feststellen zu lassen, denn dieser hat von diesen Vorgaben als wahr auszugehen.

Für den Fall meines Eingeständnisses psychischer Krankheit, genauer: nach behördlich von Kasling abverlangter Selbstbeantragung dieser Untersuchung (18.12.2002-Gutachten) oder nach nicht erteiltem Eingeständnis gerichtlich veranlasster Zwangsuntersuchung würde ich für die Zwangsuntersuchungsdauer von 6 Wochen bis 3 Monate im LKH eingesperrt. Dort wäre die Verwendung der vorstehend von Behörde und Gesundheitsamt als von mir gesagt unterstellten, von diesen gefälschten, unwahren, jedoch vom behördlichen Psychiater als wahr zu benutzenden Anamnesevorgaben vorgenommen und die forensische/psychiatrische Fehldiagnose (Schritte 1 – 4) realisiert worden. Nach der Zwangsuntersuchung im LKH mit Fehldiagnose erfolgt das sofortige 6 bis 7 –jährige Wegsperren in die forensische Psychiatrie in Verbindung mit Zwangsmedikation und irreversibler Schädigung von Geist und Körper. Und, nahezu unmöglich, mit unerhörtem Kraftakt der nach den 6 bis 7Jahren vorzunehmende Eigennachweis der für die Diagnose benutzten Anamnesevorgaben als gefälscht.

Die einzige Möglichkeit, derartige Fehldiagnose und damit langjähriges Wegsperren, Zwangsmedikation (Vergiftung mit als Medizin getarnten Nervengiften), Etikettierung als psychisch kranker Straftäter vorbeugend auszuschließen, ist, durch vor Zwangsuntersuchung vorzunehmender Eigenrecherche Kenntnis über die zu benutzenden gefälschten Untersuchungsgegenstände/Anamnesevorgaben zu erlangen und deren Überprüfung durch einen von mir vorgegebenen mult. Obergutachter. In dem Zeitraum bis hin zur gerichtlich anzuordnenden psychiatrischen Zwangsuntersuchung, und das wäre der Einjahreszeitraum für Wiederverwendung, hielten sämtliche Konsortialpartner die relevanten zur Benutzung als vorgesehenen, tatsächlich aber unwahren, Beweismittel psychischer Krankheit/Anamnesevorgaben vor mir geheim. In dieser Zeit hätte ich aus Unkenntnis der Anamnesevorgaben gar keinen Obergutachter beauftragen können. Diese Recherche war fast unmöglich, da das Gericht Richter Specht meine Kenntnis dieser Vorgaben ausschloss. Und bei Akteneinsicht 13.01.2005 das 15.11.2002-Gutachten nicht in meiner Personalakte war (Verantwortung Kasling). Erst mit Erhalt (24.12.2004) des 01.12.2004-Berichts des Ermittlungsführers konnte ich mit investigativer Recherche den Fälschungsnachweis beginnen. Erst in 2006 war der Hauptnachweis sämtlicher der gerichtlich gemeinten zu benutzender Beweismittel als gefälscht beendet, als das Zwangspensionierungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war.

Selbst die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der personenbezogenen psychiatrischen Daten, der Beweismittelfälschungen also, auf der Grundlage meiner Fälschungsnachweise durch einen mult. Obergutachter schlossen die Niedersächsische Landesregierung, der Berichterstatter MDL Volker Brockmann von der SPD 15. Wahlperiode Petition 02455/11/15 und der Berichterstatter MDL Prof. Dr. Dr. Roland Zielke, stellvertretender FDP-Vorsitzender der 16. Wahlperiode, des Rechts- und Verfassungsausschusses Petition 168/01/16 unter Bezug auf die Stellungnahmen des Nieders. Kultusministeriums und des Nieders. Justizministeriums, aus. Auch der Nieders. Datenschutzbeauftragte nahm 21.08.2009 bezogen auf die Verwaltungsgerichtsentscheidung rückwirkend keine Sperrung der gefälschten personenbezogenen psychiatrischen Daten vor. Nur zu verständlich/logisch, dass beide Ministerien der Nieders. Landesregierung die Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück und damit die politisch verantwortlichen Mitarbeiter Kasling, Giermann und den damaligen Leiter Boris Pistorius sakrosankt halten. In absoluter Detailunkenntnis und/oder zur Konsistenzsicherung der am Niedersächsischen Staatsmobbing beteiligten Verantwortlichen, übernommen von den Niedersächsischen Landtagsabgeordneten, verstießen diese Abgeordneten gegen die Ihnen von den Wählern aufgetragene Pflicht zur Kontrolle der Exekutive und der Judikative. Offenbar bestand für die Parteimitglieder der Legislative Fraktionszwang bzw. Parteidisziplin, der die Kontrolle der Parteimitglieder der Exekutive und Judikative ausschloss.

Die in beiden Petitionen, insbesondere der vom Rechts- und Verfassungsausschusses behandelten, beantragte Kontrolle bezieht sich auf die Einhaltung internationalen Vertragsrechts, u.a. der Menschenrechte nach 16 (1) des Kopenhagener KSZE-Abkommens.
Auf Fälschungen von personenbezogenen psychiatrischen Daten zurückzuführende landesschulbehördliche Zuweisung einer Behinderung ‘psychisch krank‘, von dieser abgenötigte Selbstzuweisung und deren Bestätigung als ‘Recht‘ seitens der Nieders. Abgeordneten ist Verstoß gegen 16 (1).
Und darauf, dass Artikel 14 1b der UN-Behindertenrechtskonvention in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigen darf.
Der behördlich vorgegebene beamtete forensische Psychiater ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern hat diese unüberprüft als wahr zu übernehmen. Deshalb akzeptieren Behörde und Gericht nur von ihnen vorgegeben beamtete Gutachter, die unter Missbrauch der Garantenfunktion die Konversion der von behördlichen/gerichtlichen Garanten begangenen Fälschungen personenbezogener psychiatrischer Daten, vor dem Betroffenen geheim gehalten, in psychiatrische Wahrheit vornehmen. Damit veranlassten Landesschulbehörde und Gericht medizinischen Konversionsbetrug. Die vom beamteten forensischen Psychiater vorgenommene Verwendung der behördlich/amtsärztlich gefälschten Anamnesevorgaben als wahr bedeutet langjährigen forensischen Freiheitsentzug in Verbindung mit Zwangsmedikation und damit den bürgerlichen Tod. Der personalbewirtschaftenden Stelle Landesschulbehörde Osnabrück ist diese Folge nur Mittel zum von ihr verfolgten Zweck, damit dauerhaft Dienstunfähigkeit zu begründen.
Nach Internationalem Vertragsrecht ist die von staatlichen Beamten/Garanten vorgenommene und festgeschriebene Zuweisung von psychischer Störung eindeutiger Verstoß gegen die Menschenrechte, somit verboten und die Verantwortlichen zu bestrafen. Verstöße gegen die Menschentrechte heben, wie die von der Bundesverfassungsrichterin Frau Gertrud Lübbe-Wolff in 62 von der Bunderepublik begangenen Menschenrechtsverstößen nachwies, rechtskräftige nationale Urteile auf.
Diese von Nieders. Landesbeamten Kasling/Giermann/Dierker/Pistorius an mir als psychisch nicht Kranken vorgenommene Zuweisung von psychischer Störung auf der Grundlage von Akten-/Urkundenfälschungen nahm 01.12.2004 der Ermittlungsführer Boumann vor. Festgeschrieben von der Landesschulbehörde Osnabrück 17.03.2005 und von dem Verwaltungsrichter Specht 29.05.2005.
Damit verstießen diese Nieders. Landesbeamten/Garanten eindeutig gegen die Menschenrechte des Kopenhagener KSZE-Abkommens 16.1.
Es ist schon erstaunlich, wie beide Niedersächsische Ministerien, insbesondere das Nieders. Justizministerium, und beide Berichterstatter meiner Petitionen, zumal die Juristen des Rechts- und Verfassungsausschusses, insbesondere auch die Juristen des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, den ihnen nachgewiesenen Verstoß gegen die Menschenrechte nach16 (1) der Kopenhagener KSZE-Schlussakte nicht nur selber vollkommen unberücksichtigt ließen, sondern mit ihren Empfehlungen insbesondere den Abgeordneten vor deren Abstimmung diese Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht als nicht existent vorgaben, leugneten und somit vorenthielten.
Hinzukam, dass ca. 68% der Nieders. Abgeordneten die Annahme der an sie in Form von Einschreibe-Emails adressierten Petitionsunterlagen verweigerten bzw. ungelesen löschten (deleted without read) und sich damit selber in Detailunkenntnis beließen. Ganz offenbar taktisches Kalkül um auszuschließen, dass die gewählten Nieders. Volksvertreter in irgendeiner Form Kenntnis über diese Verstöße erhalten.
Nach 16(1) ist jeder einzelne vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken zu schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen. Wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken sind zu treffen.
Allein die Möglichkeit schlossen die Nieders. Abgeordneten durch Untätigkeit aus.

Das muss sich der Leser einmal vorstellen: Exekutive (Kultusministerium) und Judikative (Justizministerium) in ihren Stellungnahmen und der Berichterstatter Zielke (Legislative) empfahlen, genauer: gaben das Entscheidungsergebnis vor, den durch selbst verschuldete eigene Untätigkeit absolut keine Kenntnis habenden (68%) Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsausschusses (Legislative), die in meiner Petition beantragte von einem unabhängigen mult. Obergutachter vorzunehmende medizinische Überprüfung der psychiatrisch/forensischen Anamnesevorgaben unter Berücksichtigung meiner Rechercheergebnisse nicht vorzunehmen. Die Gesamtentscheidung des Ausschusses war wiederum Entscheidungsempfehlung/-vorgabe für die weiteren ebenfalls durch selbst verschuldete eigene Untätigkeit absolut keine Kenntnis habenden (68%) Abgeordnete/Legislative.
Und die überwiegende Mehrheit der vom Volk gewählten Entscheidungsträger, die Damen und Herren Abgeordnete, maßten sich in absoluter Unkenntnis über mein Anliegen Entscheidungskompetenz an und lehnten meine Petition ab.

Auf Untätigkeit zurückzuführen ist die von diesen selbst vorgenommener Unkenntnis und verstießen damit ebenfalls gegen internationales Vertragsrecht. Die Legislative ist u.a. zuständig für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative. Anstatt dass die vom Volk gewählten Vertretern ihrer Pflicht zur Kontrolle von Exekutive und Judikative nachkamen, ließen sich die mehrheitlich, bezogen auf meine Petition, untätigen Abgeordneten von Exekutive und Judikative manipulieren/kontrollieren. Ganz offenbar bei 68% auf Interessen-/Verantwortungslosigkeit und damit auf selbstverantwortete Unkenntnis zurückzuführende verordnete Untätigkeit, bei 32% auf Kenntnis und auf Fraktionszwang/ Parteidisziplin zurückzuführende Untätigkeit, führte bei der Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten, und dazu gehört auch Ministerpräsident Wulff, nicht nur zur mit einfacher Mehrheit vorgenommene Ablehnung meiner Petition. Die von Exekutive (Kultusministerium/Landesschulbehörde Osnabrück u.a. Kasling) und Judikative (Verwaltungsgericht Osnabrück u.a. Richter Specht) begangenen Verstöße gegen Internationales Vertragsrecht wurden von den Abgeordneten für rechtens erklärt !!, die dafür Verantwortlichen nicht sanktioniert und sakrosankt gehalten, anstatt dass auch nur einer einen Versuch unternahm, mich nach 16(1) vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken zu schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen. Kein Abgeordneter traf wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken.
Allein die Möglichkeit schlossen die Nieders. Abgeordneten aus.

Die 68%-Mehrheit der Nieders. Landtagsabgeordneten schloss die beantragte Überprüfung der zu benutzenden mir von Nieders. Landesbeamten (Landesschulbehörde Osnabrück, Gesundheitsamt Osnabrück, Reg. Vertretung Oldenburg, Verwaltungsgericht Osnabrück) vorgegeben 18.12.2002-Anordnungsbegründungen/Beweismittel psychischer Krankheit durch einen mult. Obergutachter aus.
Insbesondere schlossen die Abgeordneten die Überprüfung der inhaltlich ganz anderen dem forensischen Psychiatern unter Ausschluss meiner Kenntnis vorgegeben 15.11.2002-Anordnungsbegründungen/Beweismittel psychischer Krankheit durch einen mult. Obergutachter aus. Dessen Ergebnis hätte den von mir erbrachten Nachweis der Verstöße (Unterstellungen, Unwahrheiten, arglistige Täuschungen, Krankenaktenfälschungen) vorstehend genannter Garanten gegen Internationales Recht erbracht. Mit diesen Ausschlüssen legitimierten und legalisierten diese Abgeordneten die vorstehend beschriebenen Psychiatrisierungsschritte 1-4 als rechtmäßig und hielten die von den Richtern Specht und Boumann bis heute nicht zurückgenommene Option auf langjähriges Wegsperren in die forensische Psychiatrie und Zwangsmedikation, etc. offen. Und schrieben die daraus resultierende Rechtsfolge Zwangspensionierung fest.
Die vom Nieders. Kultusministerium Frau Heister Neumann in ihrer Stellungnahme zur Petition 00168-01-16 vorgegebene Überprüfung der behördlichen Beweismittelfälschungen psychiatrischer Krankheit /Anamnesevorgaben übertrug diese nicht einem unabhängigen medizinischen mult. Obergutachter, sondern bezeichnenderweise den landesschulbehördlichen Initiatoren/Verantwortlichen, die die Landesschulbehörde Osnabrück einzig reduzierte auf die Dr.Zimmer-Aktenfälschung. Das Ergebnis der als ‘Überprüfung‘ getarnten gegen meinen Willen vollzogenen Beweismittelvernichtung war, dass Frau Dierker 14.07.2009 diese 16.07.2003-Akte als ‘nicht eindeutig auf mich zu beziehen‘ vorgab und teilte 12.08.2009 bereits vollzogene Vernichtung dieser Akte mit, obwohl ich ihr 20.07.2009 ausdrücklich die Akten-/Beweismittelvernichtung untersagte und zur Beweissicherung die Berichtigung und Verbleib in der Akte vorgab. Richtig ist, dass nach schriftlicher Aussagen des Dr.Zimmer die Zuordnung zu meiner Person auf Grund der 16.07.2003 genannten Kenndaten zu keiner Zeit und somit ‘eindeutig nicht auf mich zu beziehen‘ war. Zu beachten ist das Wortspiel!! Vernichtet wurde die 16.07.2003-Akte, mit der die Behörde den gutachterlich dokumentierten Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit Dpression unterstellte. Da die Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker bis 08.08.2009 keine weitere Aktenvernichtung und damit keine weitere Überprüfung vornahm, damit auch keine Berichtigung der mir genannten sowie der vom forensischen Psychiater zu benutzenden und vor mir geheim gehaltenen nicht genannten Beweismittel psychischer Krankheit (Anamnesevorgaben) veranlasste, schloss diese Nennung/Überprüfung/Aufdeckung/Berichtigung der von ihren Kollegen Kasling, Dezernent Giermann, B.leiter Pistorius initiierten/begangenen weiteren Beweismittelfälschungen/Straftaten aus. Durch 16.07.2003-Aktenvernichtung mit Datum 12.08.2009 schloss Frau Dierker meine forensisch/psychiatrischen Vernichtung durch Zwangspsychiatrisierung aus, reduzierte in diesem behördlich initiierten psychologisch-psychiatrischen Waffengang dieses behördlich initiierte vorsätzliche Vorhaben auf einen Fehler und schloss durch mir 14.07.2009 unterstelltes Einverständnis in diese Akten-/Beweismittelvernichtung der Behörde zuweisbare Straftat aus. Tatsächlich habe ich der Landesschulbehörde und dem Kultusministerium die Beweismittelvernichtung untersagt, die beide ignorierten.
Die niederträchtige Perfidie des Nieders. Kultusministeriums in Person Frau Heister Neumann ist, dass die auf Lug und Betrug der Landesschulbehörde Kasling zurückzuführende Zuweisung eines langjährigen Entwicklungsprozesses psychischer Störung/Krankheit mit ausgeschlossener Genesung (16.07.2003-Akte) davon sowie damit begründete 01.12.2004-Zuweisung des Ermittlungsführers Boumann (ausgeschlossener Heilung von psychischer Störung) und insbesondere damit wiederum begründete 17.03.2005-Zwangspensionierung von Frau Heister Neumann nicht zurückgenommen wurden. Der verbliebene unterstellte auf Fälschung/Unterstellung beruhende langjährige Entwicklungsprozess psychischer Störung/Krankheit blieb nach partieller Zurücknahme/Reduktion bestehen, begründete weiterhin die Zwangspensionierung, stellt weiterhin Verstoß gegen Internationales Vertragsrecht dar und bildete nachwievor – zu Unrecht – die Grundlage für amtsärztliche Untersuchung zum Zweck der Wiederverwendung.

Vorstehende 68%-Mehrheit deckte damit den von Nieders. Landesbeamter mit hoher krimineller Energie betriebenen schrittweisen Missbrauch der Garantenfunktion. Diese Nieders. Landesbeamte Teil der Niedersächsischen Regierungsvertretung ‘Landesschulbehörde Osnabrück‘ und ‘Oldenburg‘, des ‘Gesundheitsamtes Osnabrück‘ und des ‘Verwaltungsgerichts Osnabrück‘. Und deckt damit deren Verstoß gegen Internationales Recht:
– Verstoß gegen die in der Kopenhagener-KSZE-Schlussakte 16(1) festgeschriebenen Menschenrechte. Danach ist Psychiatrisierung verboten und zu bestrafen.
– Verstoß gegen EU-Richtlinie 89/391/EWG 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Landesschulbehörde Osnabrück veranlasste nach Dienstunfallanzeige wegen Mobbing 1996 nicht nur keine vorzunehmende Gefährdensbeurteilung, sondern verweigerte die Vornahme der danach explizit beantragten Gefährdensbeurteilung zum Zweck der Klärung zurückliegender und Ausschluss künftiger Gefährdungen. Stattdessen initiierte und praktizierte die Landesschulbehörde Osnabrück ab 2000 die Eskalation eines Gefährdungsprozesses durch vorsätzliche Aktenfälschungen mit dem Zweck meiner forensich/psychiatrischen Vernichtung.
– Verstoß gegen UN-Behindertenrechtskonvention vom Jan 2009.
– Etc.

http://www.ureader.de/msg/14684401.aspx
Die übliche Praxis, Entrechtungen und Zwang mit „Selbst- und/oder Fremdgefährdung“ oder mit einem unterstellten oder tatsächlichen Hilfebedarf der Betroffenen zu begründen verurteilt das UN-Hochkommissariat unmissverständlich:
„In violation of relevant international standards, in many legal systems persons with disabilities, and especially persons with mental and intellectual disabilities, are deprived of their liberty simply on the grounds of their disability. Such disability is sometimes used to justify preventive detention measures on the grounds that the person with a disability might cause harm to himself or to others.
In other cases, persons with disabilities are deprived of their liberty for their care and treatment. All such practices, policies and laws are in contravention of existing international standards.
The Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) states clearly that deprivation of liberty based on the existence of a disability is contrary to international human rights law, is intrinsically discriminatory, and is therefore unlawful. Such unlawfulness also extends to situations where additional grounds—such as the need for care, treatment and the safety of the person or the community—are used to justify deprivation of liberty.“

Fortsetzung siehe: Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 3)

 

Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 1)

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-12-13 – 16:13:23

Fürchtet nicht den Pfad der Wahrheit, fürchtet den Mangel an Menschen die diesen gehen. Robert Francis Kennedy

Es ist gefährlich in Dingen Recht zu haben, in denen die etablierten Autoritäten Unrecht haben. Voltaire

Teil 1 § 9 Niedersächsisches Datenschutzgesetz: Personenbezogene Daten dürfen nur mit Kenntnis des Betroffenen erhoben werden. Personenbezogene Daten sind zu sperren, solange sie von den Betroffenen bestritten werden und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Sind Daten gesperrt worden, sind die Stellen/Personen unverzüglich zu unterrichten, an die diese übermittelt worden sind.

Beantragung und Vornahme von Sperrung sind jedoch erst möglich, wenn die zu sperrenden unwahren personenbezogenen Daten, genauer: unwahren psychiatrischen personenbezogenen Daten, bekannt sind. Eine vom Nieders. Datenschutzbeauftragten 21.08.2009 unterstellte gerichtlich vorgenommene Überprüfung der Personalaktenführung, die tatsächlich Richter Specht bezogen auf die zur Benutzung vorgesehenen vor mir geheim gehaltenen personenbezogenen psychiatrische Daten nicht vornahm (ausgeschlossene Überprüfung der psychiatrischen Untersuchungsgegenstände/personenbezogene Daten trotz unanfechtbaren Beschlusses; Ablehnung von Feststellungsklage und Eilantrag), schließt nach seiner Meinung eine erneute Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten aus. Damit schloss dieser insbesondere die beantragte rückwirkende Sperrung der tatsächlich in der psychiatrischen Untersuchung eines beamteten Psychiaters zur Benutzung vorgegebenen/vorgesehenen, vom Gesundheitsamt Osnabrück in Person des Amtsarztes Dr.Bazoche und des Leiters Landrat Manfred Hugo und sowie der Landesschulbehörde Osnabrück in Persona Kasling/Giermann und des Leiters Boris Pistorius (heute Oberbürgermeister von Osnabrück), vorsätzlich gefälschten und vor mir geheim gehaltenen personenbezogenen psychiatrischer Daten aus. Und diese beruhen nachweislich auf arglistiger Täuschung der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes Osnabrück: Psychiatrische Daten sind personenbezogene Daten. In der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater zu verwendende Daten dürfen nur verwendet werden, insoweit der Untersuchende hiervon Kenntnis hat und seine Zustimmung zur Verwendung gegeben hat. Die Einwilligung geht nur soweit, wie die Kenntnis des Einwilligenden reicht. Nur darauf kann sich seine Einwilligung erstrecken. Soweit es sich also um eigene Mitteilungen des Patienten an den Arzt handelt, ist dieses Wissen vorhanden. Und genau hierin ist die arglistige Täuschung der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und des Gesundheitsamtes Osnabrück Amtsarzt Dr. Bazoche begründet. Beide Institutionen fälschten vorsätzlich meine Akten, platzierten Akten ganz anderer Personen in meine, unterstellten in vor mir geheim gehaltenen Falschgutachten von mir tatsächlich nicht gemachte Aussagen/Mitteilungen, unterstellten in vor mir geheim gehaltenen Akteneinträgen von den Personen meines dienstlichen Umfeldes – ohne deren Kenntnis – mir zugewiesenes gestörtes Verhalten, etc. Kenntnis wurde dem mit der Untersuchung beauftragten Psychiater u.a. dahingehend unterstellt, – das im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt zusammengefasste Aussagen als von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 gesagt vorgegeben wurde. Nachweislich machte ich keine derartigen Mitteilungen, Bazoche hat gelogen. – das bezogen auf das 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben die Behörde Kasling unterstellte, das ich der ab 2000 von Dr.Zimmer behandelte bin, der zudem die darin genannten psychiatrischen personenbezogene Daten verheimlicht hat. Kasling wusste genau, dass ich die Person nicht bin. – das ich die langjährig in den Akten genannten psychiatrisch kausalattribuierten personenbezogene Daten kenne und widerspruchsfrei akzeptiert habe. Kasling hat diese Akteneinträge rechtswidrig in meine Akte platziert. – das ich die Vernichtung der Akte über Hirnhautentzündung selber vor Lüthje/Otte beantragt habe. Lüge. Die Behörde in Person des Garanten Kasling bezweckte, nach mir unterstellter, aber tatsächlich von ihm konsequent ausgeschlossener, Kenntnis die Gesamtheit der unwahren/gefälschten psychiatrischen personenbezogene Daten widerspruchsfrei als wahr vom vorgegebenen beamteten Psychiater (Garant) in dessen Untersuchung als wahr verwenden zu lassen. Damit schloss Kasling die Möglichkeit aus, dass ich wegen amtsärztlicher Gutachtenfälschung vor der Untersuchung Widerspruch einlege und nach § 9 NDSG die Daten sperren bzw. berichtigen lasse. Ich beantragte 22.06.04 und 13.07.04 Kenntnis. Den Ausschluss meiner Kenntnis vor der psychiatrischen Untersuchung stellten der Ermittlungsführer Boumann 22.06.2009 und der Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 sicher: es besteht kein Rechtsanspruch auf die beantragte Nennung/Kenntnis der relevanten Untersuchungsgegenstände (personenbezogene psychiatrische Daten), insbesondere besteht nach Specht kein Rechtsanspruch auf Kenntnis vor der Untersuchung. Damit schlossen beide Richter zu aktueller Zeit vor der Untersuchung die Voraussetzung für die von mir zu beantragende Sperrung aus: meine Kenntnis. Und der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte schreibt von gerichtlich vorgenommener Überprüfung – kläglicher Versuch von Konsistenzsicherung des involvierten behördlichen Konsortialpartners Richters Specht. Nach Aussage des Verwaltungsgerichts Richter Essig muss ich selber Akteneinsicht nehmen, um Kenntnis zu erlangen und in der Folge Widerspruch einzulegen. Hab‘ ich versucht, aber was macht der meine Personalkrankenakte fälschende Kasling? Ganz offenbar entnahm dieser für den Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 das entscheidende/relevante amtsärztliche 15.11.2002-Falschgutachten meiner Akte, obwohl dieses zuvor vom Gericht verwendet wurde. Kasling schloss damit meine Kenntnis und meinen Widerspruch der offenbar von ihm initiierten Gutachtenfälschung aus, erreichte damit die widerspruchsfreie Unterstellung von Selbstgefährdung (Suizidgefahr), um dafür mit der von ihm zudem veranlassten Personalkrankenaktenfälschung (Zuweisung der gutachterlich mehrfach festgestellten nicht heilbaren psychischen Krankheit Depression) dem von ihm beauftragten beamteten Psychiater den Beweis zu liefern. Das 13.01.2005 entdeckte 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben platzierten Kasling/Dezernent Giermann erst nach dem Urteil 04.11.2004, aber vor dem 01.12.2004 (Bericht Ermittlungsführer) in meine Akte. Damit schlossen Kasling/Giermann aus, dass das Gericht die darin enthaltenen schwerwiegenden psychiatrischen Aussagen (Suizidgefahr wegen schwerer Depression) als Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung im Urteil 04.11.2004 verwendet. Das 16.07.2003-Schreiben wurde erst nach 04.11.2004 in meine Akte platziert und dem Ermittlungsführer vorgelegt, der ebenfalls in seinem Bericht 01.12.2004 die mir zugewiesenen schwerwiegenden personenbezogenen psychiatrischen Daten/Aussagen (Suizidgefahr wegen gutachterlich festgestellter schwerer nicht heilbarer Depression) nicht erwähnte und nicht verwandte, aber bereits ab 10.12.2002 die auf meine Person bezogene beabsichtigte Verwendung der vorliegenden Ergebnisse und durch erstmalige/einmalige Erwähnung einer mir unterstellten langjährigen Behandlung beim Dr.Zimmer die Verwendung in Juni 2004 dieser behördlichen Fälschungen des Kasling durch den von ihm beauftragten Psychiater in meiner Unkenntnis und widerspruchsfrei sicherstellte, wenn ich die von Boumann abverlangte von mir selbst zu beantragte Untersuchung hätte vornehmen lassen.

Landesschulbehördlich initiierte Aktenfälschung im Zusammenwirken mit dem Gesundheitsamt Osnabrück: Am Tag der Akteneinsicht 09.05.2006 war das Gutachten über ausgeheilte Hirnhautentzündung nicht in der Akte. Die als vollständig vorgegebene Akte des Gesundheitsamtes war nicht paginiert und enthielt nicht den Vorgang Hirnhautentzündung. In der vom Gesundheitsamt geheim geführten zweiten Akte befinden sich die personenbezogenen Daten über Hirnhautentzündung. Das Genesungsgutachten 19.10.1998 des Dr. Hoffschröder leitete die Behörde nicht an das Gesundheitsamt weiter: Beweisunterdrückung über Genesung von Hirnhautentzündung. Es befindet sich heute immer noch nicht in der zweiten geheim geführten Akte. Bei Verwendung der Akte durch den beamteten Psychiater wäre dieser Vorgang ohne das Genesungsgutachten über Hirnhautentzündung von der Geheimakte der Hauptakte zugeführt worden. Und die personenbezogen Daten über nicht ausgeheilte Hirnhautentzündung (Beweis: fehlendes Genesungsgutachten) wäre vom Psychiater verwendet worden. Die Möglichkeit derartiger gesundheitsamtlicher Aktenmanipulation bestand während des gesamten behördlichen Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens. Meine Unkenntnis über derartige Manipulation wurde ganz offenbar durch vorsätzlich nicht paginierte Akte sichergestellt.

Vorstehende Ausführungen beschreiben die von Niedersächsischen Landesbeamten vorgenommene Umgehung des § 9 Nieders. Datenschutzgesetzes.

Die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Frau Dierker unterstellte mir 06.05.2005 ‘Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und der Beamten im Allgemeinen bei Schülern, Eltern, Ausbildungsbetrieben und der Bevölkerung insgesamt‘. Mit nachstehenden aufklärenden Ausführungen informiere ich die gemeinte Bevölkerung. Diese möge sich selbe ein Bild davon machen, welche hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Nieders. Landesbeamte (vermeintlich Garanten für Recht und Ordnung) tatsächlich die Beeinträchtigung des Ansehens der Beamten im Allgemeinen und der Bevölkerung vornahmen. Mein Beispiel hat exemplarischen Charakter:

Die unterstellte Ansehensbeeinträchtigung ist zurückzuführen auf vom dienstlichen Richter (juristischer Dezernent der Bez. Reg. Oldenburg) Ermittlungsführer Boumann (seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) 01.12.2004 explizit unterstellte psychische Störung (aus psychischen Gründen). Diese leitete er u.a. unüberprüft aus ihm bekannter amtsärztlicher Gutachtenfälschung sowie unüberprüft aus einem von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling gefälschten Personalkrankenakteneintrag ab, in dem ich ab 2000 aus Krankheitseinsicht selbst beantragte Psychotherapien – erfolglos – durchführen und mich psychiatrisch behandeln ließ, in dem gutachterlich festgestellter Ausschluss zukünftiger Genesung von psychischer Krankheit (Depression)/Dienstunfähigkeit und bestehende Betreuung bei einem bestellten Betreuer unterstellt wurden. In Kenntnis der Fälschungen unüberprüft übernommen vom Verwaltungsrichter Specht des Verwaltungsgerichts Osnabrück. Das waren u.a. die Grundlagen der von der Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker 17.03.2005 verfügten Zwangspensionierung. Verstärkt durch von beiden, zuletzt Richter Specht 29.06.2005, nach § 444 ZPO wegen unterstellter verhaltensbedingter Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen und damit begründete Option auf forensisch/psychiatrische Zwangsuntersuchung und –unterbringung. Der bis heute nicht zurückgenommene Betrug beruht auf weiteren von der Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling, Dierker, Giermann, Pistorius) und dem Gesundheitsamt Osnabrück (stellvertretender Amtsarzt Dr. Bazoche; Gesundheitsakte Landrat Hugo) vorgenommenen Unterstellungen, Unwahrheiten und Aktenfälschungen/-manipulationen. Konsequent im Zeitraum des Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens (Beginnehördlich vorgegebene Zwangspensionierung § 56 NBG als amtsärztlichen Untersuchungszweck 10.04.2002 bis ca. August 2006, gut ein Jahr nach 17.03.2005 (Wiederverwendung)) von Vorstehenden, insbesondere von beiden Richtern, vor mir geheim gehaltene Beweismittel psychischer Krankheit. Genauer: geheim gehalten wurde eine behördlich von Kasling gefälschte Personalkrankenakte, in der mir gutachterlich festgestellter Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit unterstellt wurde. Die Gesamtheit der sich auf mehrere Jahre erstreckenden Fälschungen sollte als wahr vorgegebene sich auf mehrere Jahre erstreckenden Erscheinungsformen psychischer Krankheit eines krankheitsuneinsichtigen Straftäters (§444 ZPO) vom behördlich vorgegebenen beamteten forensischen Psychiater in der Fremdanamnese als wahr geltende Anamnesevorgaben verwendet werden.

Weiterhin gedeckt wurde der Betrug durch Ablehnung meiner zweiten Petition 168/01/16 seitens des Nieders. Rechts- und Verfassungsausschusses mit Berichterstatter Prof. Dr. Dr. Roland Zielke und den Nieders. Angeordneten sowie der Stellungnahmen des Nieders. Kultus- und Justizministeriums. Diese, insbesondere nach Vorgabe/Empfehlung des Berichterstatters, schlossen eine von mir beantragte unabhängige fachmedizinische Überprüfung der vom beamteten forensischen Psychiater zur Benutzung als wahr vorgegebenen Beweismittel psychischer Krankheit/Anamnesevorgaben unter Einbeziehung meiner heute vorliegenden Nachweise als unterstellt, unwahr, gefälscht aus. Wobei das Nieders. Kultusministerium in Person von Ministerin Frau Heister-Neumann die kriminellen Machenschaften der Mitarbeiter der ihr unterstellten Landesschulbehörde Osnabrück bis 16.06.2009 deckte und nach diesem Datum die Landesschulbehörde Osnabrück, und damit die eigentlich verantwortlichen Initiatoren der medizinischen Beweismittelfälschungen/Unterstellungen (Kasling, Giermann, Pistorius), mit der als Überprüfung getarnten Vertuschung, genauer: eigenmächtige Vernichtung der behördlichen Beweismittelfälschungen, beauftragte!! Wobei das Justizministerium in Person des Ministers Herr Busemann die Rechtsverstöße beider Richter (Bouman ist seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) gegen Internationales Recht (U.a. Verstoß gegen 16.1 des Kopenhagener KSZE-Abkommens: Zuweisung nicht existenter psychischer Störungen (Psychiatrisierung) verstößt gegen die Menschenrechte und Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention) deckte. Wobei der Berichterstatter (Legislative) meiner Petition in Person von MDL Prof. Dr. Dr. Zielke in dieser Kenntnis der Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten zum einen die Ablehnung der von einem unabhängigen Gutachter vorzunehmenden fachmedizinischen Überprüfung der Gesamtheit der von Landesschulbehörde Os. und Gesundheitsamt Os. vorsätzlich gefälschten psychiatrischen Anamnesevorgaben empfahl; damit schloss er die Möglichkeit der von mir beantragten und von allen Abgeordneten zu veranlassende Kontrolle dieser beiden Ministerien (Exekutive und Judikative) aus, die in ihren Stellungnahmen allein die Möglichkeit der Feststellung dieser psychiatrischen Beweismittelfälschungen als langfristig konstruierte Verstöße (Plural) gegen Internationales Recht ausschlossen. Wobei der Berichterstatter in voller Kenntnis der nachgewiesenen von Niedersächsischen Landesbeamten/Garanten vorgenommenen vorsätzlichen psychiatrischen Aktenfälschungen zum anderen weiterhin die amtsärztliche pseudomedizinische (psychiatrische/forensische) Überprüfung meiner Person auf der Grundlage der nicht zurückgenommenen Beweismittelfälschungen (personenbezogene psychiatrisch/forensische Daten) empfahl. Und damit in seiner Funktion als herausgehobener Vertreter der Legislative zum einen die kriminellen Machenschaften der politisch verantwortlichen Verursacher der Exekutive unsanktioniert beließ und die gesamten politischen Entscheidungsträger der Legislative zu der Entscheidung manipulierte, ohne die in meiner Petition geforderte Zurücknahme nochmals die Option der Verwendung dieser Fälschungen sicherstellte. In dem Wissen, dass die Abgeordneten (Legislative) seiner Empfehlung unwidersprochen folgen. Die Gesamtheit der Abgeordneten übernahm die Empfehlung des Berichterstatters und lehnte die von mir beantragte von einem unabhängigen Obergutachter vorzunehmende Überprüfung der vor mir geheim gehaltenen/gefälschten psychiatrischen Anamnesevorgaben und damit meine Petition ab, obwohl diese über Einschreibe-Emails und Emails mit Lesebestätigung über meine eingereichten Schriftsätze informiert worden waren. Die Übernahme der Empfehlung erfolgte aus von den Abgeordnete selbst zu verantwortender Unkenntnis aus selbst zu verantwortender Untätigkeit (Faulheit, Interessenlosigkeit, die verantwortlichen politischen Kollegen nicht rein reißen zu wollen, etc.), da nach ausführlicher Auswertung der Rückmeldungen ca. 68% !! der Abgeordneten die Mails nicht öffneten bzw. ungelesen löschten.

Die beiden Richter Boumann 01.12.2004 und Specht 29.06.2005 ließen mit unterstelltem § 444 ZPO die psychiatrische Sanktionierung dadurch eskalieren, indem sie die Option auf gerichtlich angeordnete forensische Zwangsuntersuchung auf der Basis der – von beiden weiterhin vor mir geheim gehaltenen – als wahr vorgegebenen gefälschten Beweismittel (psychiatrische Anamnesevorgaben) psychiatrischer Krankheit schufen. Wobei unmittelbar vor der letzten psychiatrischen Untersuchung in 2004, während des Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahrens also, die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling mit der 16.07.2003 in meine Akte platzierten Personalkrankenaktenfälschung den beauftragten beamteten Psychiater arglistig täuschen wollte durch dokumentierten mehrfach gutachterlich festgestelltem Ausschluss der Dienstfähigkeit und ausgeschlossener Genesung von mehreren psychischen Krankheiten, u.a. Depression. Und damit mir vermeintlich von Behörde und Gesundheitsamt vermeintlich nachgewiesener Krankheitsuneinsichtigkeit. Wobei die den Untersuchungsauftrag erteilende Landesschulbehörde Kasling durch Vorgabe der Untersuchungszeit von einer Stunde (siehe Weig 19.11.2002) die ausführliche Anamneseerhebung ausschloss und auf die Bewertung meines Schweigens aus Unkenntnis reduzierte: krankheitsbedingte Dissimulation. Beide Richter antizipierten und nahmen billigend die zwangsläufig hieraus sich ergebende forensisch/psychiatrische Fehldiagnose, Zwangseinweisung, Zwangspsychiatrisierung, mehrjähriges Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik, Zwangsmedikation und den bürgerlichen Tod in Kauf. Damit setzten die niedersächsischen Verwaltungsrichter Boumann und Specht die NS-Psychiatriegeschichte fort, trotz Internationalen Kopenhagener KSZE-Abkommens. Nach 16.1 und nach UN-Behindertenrechtskonvention ist die Zuweisung von psychischer Störung/Behinderung bei einem psychisch nicht Kranken (Psychiatrisierung) verboten. Wobei die Behörde den von ihr beauftragten beamteten Psychiater mit der Konversion gefälschter personenbezogener psychiatrischer Daten in reale psychische Krankheit beauftragte zum Zweck des medizinischen Konversionsbetrugs. Die Schuldigen sind zu bestrafen. Mit behördlich veranlasster einstündiger psychiatrischer Untersuchung durch einen beamteten Psychiater bezweckter und 01.12.2004 realisierter derartiger Zuweisung/Konversion kaschierte die Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling, Giermann, Pistorius) ihre langjährigen Verstöße auch gegen das Diskriminierungsverbot, die schweren Verletzung bestehender Schutznormen und Menschenrechte – hier Artikel 6 der EMRK, sowie der Charta der Grundrechte von Nizza hier: Artikel 1, 3 (1), 31(1), 35. Insbesondere gefährdeten, genauer: vernichteten, die vorgenannten Personen der Landesschulbehörde meinen Arbeitsplatz durch Verstoß gegen die EU-Richtlinie 89/391/EWG.

Die Fortsetzung dieser Geschichte, die Festschreibung der realisierten Psychiatrisierung unter Ausschluss der Bestrafung der Schuldigen, nahm nun auch MDL Prof. Dr. Dr. Zielke vor, und zwar in seiner herausgehobenen Position als Berichterstatter des Rechts- und Verfassungsausschusses. Er weiß, dass seiner Empfehlung die Mitglieder des Nieders. Rechts- und Verfassungsausschusses folgen werden, damit die weiteren Nieders. Landtagsabgeordneten mit dem Nieders. Ministerpräsident Christian Wulff, die die in der Petition beantragte von einem unabhängigen mult. Obergutachter vorzunehmende fachmedizinische Überprüfung der vom Amtsarzt Dr. Bazoche und Richter Specht/Bouman genannten psychiatrischen Anordnungsbegründungen und die in der Untersuchung vor mir geheim gehaltenen psychiatrischen Anamnesevorgaben (Beweismittel psychischer Krankheit) ablehnten.

In Kenntnis der auch in persönlichen Gesprächen vermittelten Gesamtzusammenhänge empfahl der stellvertretende Nieders. Fraktionsvorsitzende der FDP Berichterstatter MDL Zielke den Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsschusses und damit der Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten nicht nur die von der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück und vom Gesundheitsamt Osnabrück realisierte psychiatrischen Beweismittel-/Anamnesefälschungen fachmedizinisch unüberprüft zu belassen, diese als wahr und die Rechtsfolge Zwangspensionierung aus psychischen Gründen als rechtens festzuschreiben. Er veranlasste auch, die Abgeordneten seiner Empfehlung zu folgen, damit den realisierten Verstoß gegen Internationales Recht/Vertragsrecht zu legitimieren und ebenfalls dagegen zu verstoßen. Zudem ergibt sich die besondere Niederträchtigkeit/Perfidie des Zielke daraus, dass er auf der Basis der von ihm nicht veranlassten Zurücknahmen der Gesamtheit der Beweismittelfälschungen, den unwahren/gefälschten psychiatrischen personenbezogene Daten also, über einen von den behördlichen Beweismittelfälschern vorgegebenen beamteten Psychiater weiterhin die forensische/psychiatrische Überprüfung meiner Person als psychisch nicht Kranker vornimmt. Er stützt seine Empfehlung auf die Stellungnahme des Nieders. Justizministeriums, dass die rechtsbeugenden Entscheidungen des Richters Specht deckt: die richterlichen Einzelentscheidungen des Richter Specht sind nicht anfechtbar. (Hinweis: Die Juristen der Landesschulbehörde Osnabrück und Richter Specht suchen dieselbe Kantine auf). Dessen die psychiatrische Untersuchung betreffenden Entscheidungen betreffen ausschließlich fachpsychiatrische Entscheidungsgegenstände, sind daher Anmaßungen und vom Ergebnis Verstoß gegen Internationales Recht.

Dem Leser wird klar, dass vorstehend genannte hoheitliche Aufgaben wahrnehmende vom Volk gewählte Abgeordnete (Legislative), Niedersächsische Landesbeamte also, in ihrer Garantenfunktion gegen Internationales Recht/Vertragsrecht verstießen bzw. basierende auf vorsätzlich gefälschte personenbezogene psychiatrisch Daten (Beweismittelfälschungen) an mir realisierte Psychiatrisierung legitimierten. Der Leser sieht ein, dass es die vorstehend genannten Konsortialpartner sind, die ‘das Ansehens der Beamten im Allgemeinen bei der Bevölkerung insgesamt beeinträchtigt haben‘. Es handelt sich ganz offenbar um politisch gewollte, methodisch und sukzessiv vorsätzlich durchkonstruierte Eindrucksmanipulation mit dem Zweck, durch geheim gehaltene skrupellose Aktenfälschungen politisch Unliebsame durch Missbrauch der forensischen Psychiatrie für berufs- lebensunwert zu erklären und auszusortieren.

Um Zusammenhänge besser zu verstehen, sind Kenntnisse über die Forschungsergebnisse aus den 1990-er Jahren der Professorin Schütz und des Professors Laux über Eindrucksmanipulationen zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen erforderlich. Beide beziehen sich grundlegend u.a. auf Häder (1958), wonach die Wirkung von psychiatrisch kausalattribuierten Umdeutungen/Unterstellungen zum Zweck der Eindrucksmanipulation dem Betroffenen/Adressaten als persönliche Befindlichkeit und damit als psychische (Verhaltens-) Störung ursächlich zugewiesen wird. Und zwar rechtsverbindlich in den Akten. Wobei die Verursacher und Anwender derartiger politischer Streitkultur das gesamte ihnen erreichbare unbeteiligte öffentliche Umfeld des Betroffenen nach und nach infiltrieren/insinuieren. Und damit die gesamte ihnen erreichbare unmittelbare dienstliche Öffentlichkeit schleichend langjährig und sukzessiv solange eindrucksmanipuliert, bis das in den Akten dokumentierte gesamte Manipulationsergebnis als vermeintlich von dieser Öffentlichkeit erbrachte Nachweis für die psychiatrischen Kausalattributionen Delinquenz, Dissozialität, etc. und als schleichend zunehmender langjähriger Entwicklungsprozess gestörter Psyche bis hin zum Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit eines Einzelnen vorliegt. Bei gleichzeitiger Zuweisung personenbezogener psychiatrischer Daten einer ganz anderen Person. In der Gesamtheit in der objektiven Fremdanamnese vom beamteten forensischen Psychiater dann als wahr geltender Nachweis zu verwenden, wenn die Wirkung der Eindrucksmanipulation als persönliche Befindlichkeit manifest wird. Ich empfehle dem interessierten Leser ein Proseminar über Häder und vorherige Beschäftigung mit dessen Theorien. Diese Methode ist an politisch Unliebsamen gepflegter Umgang, politische Gepflogenheit und politische Streitkultur in allen politischen Lagern nicht nur unseres Landes. Exemplarisch an Beispielen der 1990-er Jahre belegt/dokumentiert/nachgewiesen in dem Buch von Laux/Schütz, dtv 1996, ‘Wir die wir gut sind‘. Wobei der Begriff Streit(Kultur) nur zwischen gleichwertigen Konfliktparteien richtig ist. Politische Streitkultur jedoch ist die nicht zutreffende verharmlosende Umschreibung von Bekämpfung eines einzelnen mit der ‘psychologisch-psychiatrischen Waffe‘. Das wiederholte sich Wehren wird psychiatrisch kausalattribuiert umgedeutet und vor allem auch in den Akten rechtsverbindlich dokumentiert als schleichend einsetzender Prozess gestörter Psyche. Genauer: die Verursacher/Eindrucksmanipulateure fassen in den Akten das Manipulationsergebnis der von ihr manipulierten Öffentlichkeit zusammen und halten sich somit selber sakrosankt. Anfänglich mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung und Eliminierung unerwünschten sozialen Verhaltens. Und nach Friedrich Glasl, ‘Konfliktmanagement‘, in der Eskalation letztlich Stufe 9 der insgesamt neun Konflikteskalationsstufen: bewusst betriebene Vernichtung. Diese wird von den Verursachern lediglich vorbereitet und auf den behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater delegiert. Politische Vernichtung des Andersdenkenden mit der psychologisch-psychiatrischen Waffe bedeutet: Konstruiert wird ein Neurotiker, der unter seinem eigenen Verhalten leidet, ein Psychotiker, dessen Verhalten von seiner Umwelt als problematisch erlebt wird. Wobei diese beamteten Konstrukteure/Eindrucksmanipulateure (Garanten) psychiatrisch/forensischer Vernichtung wissen, dass der von ihnen beauftragte beamtete forensische Psychiater (Garant) nicht autorisiert ist, die behördlich gefälschten psychiatrisch kausalattribuiert Akten/Anamnesevorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Psychologie und Psychiatrie im Dienste der Staasi – nun auch im Dienste der Niedersächsischen Landesregierung?

Gefährlich wird es für den die Methode dieser Streitkultur, genauer: vor dem Betroffenen nahezu geheim gehaltene Waffengangs-/Kriegskultur mit dem Ziel der psychiatrisch/forensischen Vernichtung durch Zwangsmedikation und damit den bürgerlichen Tod, nicht kennenden/beherrschenden einzelnen naiven Bürgers, für den die berufs- und lebensbedrohende Konsequenz der an ihm ausgeübten Anwendung derartiger Methode nicht vorstellbar ist, der langjährig Betroffener und Zielscheibe einer derartigen psychologisch/psychiatrisch geschulten Politgruppierung wurde. Wobei der Verlierer von vornherein feststeht. Der Zielscheibe für einen Waffengang wurde, an dem eine Vielzahl der diese politische Streitkultur beherrschenden Konsortialpartnern (Garanten) beteiligt ist. Und von den in diesen psychologisch-psychiatrischen Vernichtungsprozess involvierten Konsortialpartnern gedeckt, unterstützt, gefördert und letztlich sanktioniert wird, die als hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Landesbeamte Garantenfunktion innehaben und sich selber gegenseitig sakrosankt halten.

Zwangsläufig beeinflussen langjährig permanent vorgenommene und konsequent vom Verursacher ausgeschlossene Klärung/Rücknahme der psychiatrisch kausalattribuierten Zuweisungen daher langfristig und nachhaltig die persönliche Befindlichkeit.

Die Verursacher brauchen nur noch abzuwarten, bis zwangsläufig als Folge längere (mehr als drei Monate) anhaltende funktionelle Krankheit (Kurt Singer, Kränkung und Kranksein) auftritt. Deren Auftreten war für die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling formaler Anlass für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, um damit über den einzig im Untersuchungsauftrag vorgegebenen Untersuchungszweck ‘Zwangspensionierung nach § 56 NBG‘ das Zwangspensionierungsverfahren einzuleiten und vom Amtsarzt bzw. von diesem beauftragten Psychiater dieses Ziel umsetzen zu lassen. Und wenn der Amtsarzt die vollständige Genesung von diesen funktioneller Krankheiten feststellt und hierauf bezogen keine Zwangspensionierung möglich ist? Nach amtsärztlich festgestellter voller Genesung von beiden ursprünglichen Krankheiten (Herz/Insult) war der Untersuchungszweck Zwangspensionierung nicht erreicht. Daraufhin begann der von der Landesschulbehörde Kasling initiierte Prozess arglistiger Täuschungen, auf der Grundlage von Unterstellungen, Unwahrheiten, Aktenfälschungen, etc. dieses Ziel zu erreichen. Der Amtsarzt Dr. Bazoche als einer dieser arglistigen Täuscher ordnete die psychiatrische Zusatzuntersuchung auf Grund der von mir ihm am Untersuchungstag 04.11.2002 als gesagt unterstellten und in den Akten als wahr vorgegebenen, dokumentierten und von mir ihm als gesagt unterstellten selbst zugewiesenen gelittenen Befindlichkeiten/psychischen Störung an, die der von ihm 15.11.2002 beauftrage beamtete Psychiater Prof. Weig als tatsächlich von mir gesagt annehmen und ursächlich als auf mich bezogen feststellen sollte. Wobei Bazoche nach Rücksprache mit Kasling die 19.11.2002 beantragte Aushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens wegen unterstellter Suizidgefahr verweigerte. Der entscheidende Beweis dafür war die behördlich von Kasling mir zugewiesene ab 2000 behandelte und nicht heilbare schwere Depression, bei der die Suizidrate ca. 10% beträgt. Desweiteren die Summe der landesschulbehördlichen Akteneinträge mit den unwidersprochenen psychiatrisch kausalattribuierten und auf Umdeutung/Unterstellung zurückzuführenden Ursachenzuweisungen, und zwar als Entwicklungsprozess einer Befindlichkeits- und damit psychischen Störung. Meine von Kasling geführte Personalakte belegt, dass quasi jede Person/-engruppe meines dienstlichen Umfeldes mir auffälliges/gestörtes Verhalten zuweist. Die als nicht mehr hinnehmbar unterstellte besondere Schwerwiegendheit von psychischer Störung wie Delinquenz, Dissozialität, etc. gipfelte darin, dass die per Unterschriftenaktion –vor mir geheim gehalten – eindrucksmanipulierten Kollegen bei der Landesschulbehörde ‘Schutz‘ vor mir beantragten. Diese in der Personalakte ohne meine Kenntnis dokumentierten Diskriminierungen/Diskreditierungen/Unterstellungen nahm der ehemalige Kollege Pieper in Verantwortung des Schulleiters Kipsieker zum Zweck meiner psychiatrischen Sanktionierung vor, ohne jegliche Rücksprache/Kenntnis mit diesen Personen/-gruppen (Kollegen, Schüler, Eltern, Studenten, Dienstvorgesetzte aus Schule und Behörde, Lehrersportkollegen, etc.). Die Summe der Akteneinträge wurde als Verhaltensbilanz, -prognose, als ‘genug Nachsicht gezeigt, aber jetzt ist das Maß voll‘ und als von den Verursachern bei der Behörde beantragten Schutz vor diesem vermeintlich ‘psychisch Gestörten‘ als vom Schulleiter vorgegebene Erscheinungsform psychischer (Verhaltens-)Störung vorgegeben und verantwortet. Voraussetzung für Amtsführungsverbot. Ganz offenbar handelt es sich um wenige diese Eindrucksmanipulationskenntnisse beherrschenden und anwendenden Verursacher (Schulleiter Kip, Kollegen Buss, Hen, Pi der BBS Melle). Der Schulaufsichtsbeamte Rittmeister sagte mir: er schließt nicht aus, das es in der gewerblichen Abteilung Kollegen gibt, die sich mit derartigen Sanktionsmechanismen auskennen.

Keiner der nach meiner Kenntniserlangung des 15.11.2002 Gutachtens im April 2006 viermal angeschriebenen ehemaligen Kollegen der gewerblichen Abteilung, auch keiner der weiteren Kollegen der BBS Melle, erklärte mir bzw. der Behörde gegenüber, mit mir während der gesamten Dienstzeit jemals einen Streit gehabt zu haben. Das Gegenteil ist der Fall. Aber der Amtsarzt unterstellte mir, ihm am 04.11.2002 diese Aussage gemacht zu haben. Meine Tonbandaufzeichnung des Untersuchungsgesprächs vom 04.11.2002 belegt die Lüge des Amtsarztes. Um diese Unterstellung vornehmen zu können, schloss der Amtsarzt trotz vorgelegter Mobbing-Dokumentation (Mobbing wird in seinem Gutachten nicht thematisiert) die Aufklärung des zurückliegenden Mobbing und der permanenten grundlosen Druckausübungen sowie die tatsächlich ursächlich darauf zurückzuführende Befindlichkeit aus. Statt das von mir dokumentierte langjährige Mobbing zu thematisieren und den von mir beantragten Ausschluss künftiger Gefährdung des Arbeitsplatzes durch Mobbing umzusetzen, ignorierte der Amtsarzt dessen Existenz und hielt die schulischen Mobber sakrosankt. Offenbar nach politischer Weisung der Landesschulbehörde Kasling, wie auch danach tasächlich von Kasling praktiziert, übernahm der Amtsarzt in seiner Verantwortung die Umdeutung des Mobbings in ursächlich mir zugewiesenen Streit. Tatsächlich jedoch nicht existenten Streit, den der Amtsarzt 04.11.2002 als von mir eingestanden, als von mir umgedeutet und ihm mitgeteilt vorgab sowie gutachterlich als Erscheinungsform psychischer Krankheit vorgab. Der Schulleiter und die Landesschulbehörde Kasling antizipierten, das der vom Amtsarzt beauftragte behördliche Psychiater als der nach Häder gemeinte ‘naive‘ Psychologe deren Vorgaben ungeprüft medizinisch/psychiatrisch übernimmt (genauer: als medizinischer Garant hat er diese Vorgaben von behördlichen Garanten als wahr zu übernehmen). Im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag an den von ihm beauftragten beamteten Psychiater Weig deutete der Amtsarzt Dr. Bazoche den Sachverhalt um und unterstellte nicht nur die gelittene Befindlichkeit/psychisch Störung als vor ihm von mir selbst eingestanden/zugewiesen, auch das von mir als gesagt unterstellte Eingeständnis von langjährigem Streit mit sämtlichen Personen meines dienstlichen Umfeldes. So wie ein Geisterfahrer keine Einsicht seines Falschfahrens zeigt: wieso, die anderen fahren alle falsch. Zudem begründete Amtsarzt Dr. Bazoche die Nichtaushändigung der 19.11.2002 beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens mit Suizidgefahr. Als ‘Beweis‘ dafür lag bereits im Nov. 2002 das gutachterlich festgestellt Ergebnisse ausgeschlossener Genesung von der psychischen Krankheit Depression (Suizidrate liegt bei ca. 10%) vor, dessen Verwendung die Behörde Kasling nicht erst mit Platzierung dieser Fälschung 16.07.2003 in meine Personalkrankenakte bezweckte, sondern bereits im Nov. 2002. Als weiterer ‘Beweis‘ der mir zugewiesenen und mir unterstellten Selbstzuweisungen von Erscheinungsformen psychischer Störung sollten die behördlichen (Gesundheitsamt, Landesschulbehörde) Akten herhalten und die darin zitierten Personen/Personengruppen. Wobei der behördlich beauftragte beamtete forensische Psychiater nicht autorisiert ist, diese 15.11.2002 als von mir geäußert unterstellten Vorgaben und die behördlichen Akten als unwahr zur Disposition zu stellen – er ist verpflichtet, diese konstruierten unwahren Vorgaben als wahr in der Untersuchung zu verwenden, damit medizinischen Konversionsbetrug zu begehen und eine Fehldiagnose zu stellen.

Die Forschungsergebnisse von Schütz/Laux weisen nach, das nach erfolgten Eindrucksmanipulationen mit dem Ergebnis der in den Akten dokumentierten psychiatrisch kausalattribuierten Verhaltensauffälligkeit die Überprüfung der persönlichen Befindlichkeit durch einen ‘naiven‘ Psychologen folgt. Zu einem vom Verursacher vorgegebenen geeignet erscheinenden Zeitpunkt, wenn die Manipulation der gesamten infiltrierten dienstlichen Öffentlichkeit abgeschlossen ist und wenn Verhaltensbilanz, -prognose und ‘gezeigte Nachsicht‘ vermeintlich nicht mehr hinnehmbares gestörtes Verhalten dokumentieren. Die vermeintlich rechtssichere einstimmige Bestätigung durch die dienstliche Öffentlichkeit und mich sollte erstmals 04.11.1998 über ein in ca. 30 Punkten psychiatrisch kausalattribuiertes unwahres/gefälschtes/auf Unterstellungen beruhendes Dienstbesprechungsprotokoll erfolgen, dem die eindrucksmanipulierten Kollegen in konstruierter Unkenntnis einstimmig zustimmen sollten. (Der Nachweis hierüber liegt vor). Bezweckt war unmittelbar danach die rechtssichere Verwendung in der psychiatrischen Untersuchung. Hierzu kam es nicht, weil der anwesende Schulaufsichtsbeamte Rittmeister von der Landesschulbehörde meine Gegenprotokollierung und damit meinen Nachweis als in jedem Punkt unwahr/gelogen mitbekam. Rittmeister hielt die für Protokollfälschung verantwortlichen Jugendfreunde Henschen und Pieper sowie den Dienstvorgesetzten Bussmann der BBS Melle sakrosankt, indem er keine Aufklärung der Protokollfälschung vornahm, sondern am 05.11.1998 die Zurücknahme des amtsärztlichen Untersuchungsauftrags v. 13.10.1998 veranlasste. Bemerkenswert auch die Verlogenheit der Landesschulbehörde in Person des damaligen Dezernenten Lüthje und des Schulbezirkspersonalrats Otte, die die Zurücknahme des behördlich erteilten Untersuchungsauftrags als das Ergebnis eines Beschwerdegesprächs 23.11.1998 vorgaben, obwohl Lüthje die Zurücknahme bereits 05.11.1998 vornahm. Lüthje nahm die Weiterleitung des Genesungsgutachtens 19.10.1998 über vollständig ausgeheilte Hirnhautentzündung an das Gesundheitsamt Osnabrück nicht vor, das daraufhin eine separate geheim geführte Akte über diese – nicht ausgeheilte – Krankheit anlegte.

Nach amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit wegen Herz/Insult in 18.12.2002 sollte ein behördlich beauftragter ‘naiver‘ Psychologe nun diese Symptomatik von Befindlichkeit und die Aktenvorgaben ursächlich auf mich als den Betroffenen beziehen und feststellen. Dieser ist als behördlich vom Verursacher bzw. von der Behörde beauftragter beamteter (hoheitliche Aufgaben, Garant) Mediziner (Amtsarzt/ forensischer Psychiater) nicht autorisiert, die Ursache der Symptomatik/Befindlichkeit zu ergründen und somit festzustellen. Der forensische Psychiater ist nicht autorisiert, die vom Amtsarzt vor ihm als von mir als Betroffenen selbst gesagt unterstellten Aussagen sowie die behördlichen Dokumentationen der Akten als vermeintliche Beweise für psychische Störung als unwahr zur Disposition zu stellen, sondern hat diese Vorgaben von ‘Garanten‘ als wahr/objektiv zu übernehmen, und damit die Befindlichkeit auf diese ‘Wahrheit‘ zurückzuführen. Die niederträchtige Perfidie: mit ‘nicht autorisiert‘ verpflichten die eigentlichen Verursacher/Drahtzieher aus der Landesschulbehörde (Garanten) die beamteten Mediziner/Psychiater (Garanten) dazu, die medizinisch/psychiatrische Konversion von Befindlichkeit als langjährigen Entwicklungsprozess gestörten Verhaltens vorzunehmen, damit als psychische Störung festzustellen und die behördlich unterstellte Erfolglosigkeit von Psychotherapien sowie den gutachterlich festgestellten Ausschluss der Genesung von psychischer Krankheit zu übernehmen. Aber die alleinige Feststellung von psychischer Störung reicht für das langjährige Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik nicht aus. Was nun? Weitere Voraussetzung für einen langjährigen Freiheitsentzug von Menschen mit Psychischer Behinderung, und diese liegt bei festgestellter psychischer Erkrankung vor, ist das Vorliegen angeblicher Selbst- und/oder Fremdgefährdung, insbesondere auch das Vorliegen einer Straftat. Diese Selbstgefährdung wurde langjährig und mehrfach von Amtsarzt und Behörde unterstellt, zuletzt durch Verweigerung der beantragten Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, dokumentiert u.a. auch in amtsärztlicher 15.11.2002-Gutachtenfälschung und behördlicher 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung (unterstellte nicht ausheilbare Depression: Selbstmordrate beträgt ca. 10%). Beides für den Betroffenen nicht erkennbares und vor diesem geheim gehaltenes Konstrukt – für den behördlichen beamteten Psychiater/Forensiker als wahr zu verwendendes eindeutiges Indiz.

Weitere Voraussetzung für langjährigen Freiheitsentzug im LKH ist gezeigte Krankheitseinsicht durch selbst beantragte Untersuchung. Nach amtsärztlicher/behördlicher Nötigung abverlangter aber von mir nicht vorgenommener Selbstbeantragung der psychiatrisch/forensischen Untersuchung unterstellte das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Richters Specht vermeintliche vereitelte Benutzung des Fälschungskonstrukts als verhaltensbedingte Straftat. Mit gerichtlich unterstellter verhaltensbedingter ‘Straftat eines Krankheitsuneinsichtigen‘, denn die 16.07.2003-Fälschung unterstellt die gutachterlich mehrfach festgestellte Aussichtslosigkeit der Genesung von psychischen Krankheiten, u.a. Depression, im Plural. Diese Aussichtslosigkeit in Verbindung mit 15.11.2002 unterstellter gerichtlich eingerichteter Betreuung ist der vermeintliche Beweis von schwerer psychischer Krankheit, die gegen den Willen des Betroffenen zu dessen Wohl zwangsweise vorzunehmen ist.

Die Perfidie des Verwaltungsrichters Specht: Verweigerten mir Amtsarzt und Behörde die beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens wegen unterstellter Suizidgefahr, so nannte mir Richter Specht im Urteil 04.11.2004 das ihm über die Akten bekannte 16.07.2003-Dr.Zimmer-Schreiben ebenfalls nicht. Etwa aus unterstellter Fürsorge?: wird die mir ab 2000 unterstellte Verheimlichung der unterstellten Dr.Zimmer-Behandlung bekannt, ist die unterstellte bestehender Suizidgefahr besonders erhöht. Richterliche Freiheit, Blödheit, Skrupellosigkeit?? Oder ist nach ‘Die Neue Richtervereinigung‘ der Richter politische Marionette/willfähriger Gehilfe der Verwaltung? Ein Anruf beim Dr. Zimmer hätte ergeben, dass ich zu keiner Zeit dessen Patient war. Dem Leser wird klar: auch Verwaltungsrichter Specht vom Verwaltungsbericht Osnabrück deckte die amtsärztliche/behördliche Personalkrankenfälschung, indem dieser die Option der mit Fürsorge begründeten späterhin von ihm anzuordnenden Zwangsuntersuchung schuf, um vom beamteten forensischen Psychiater die Gesamtheit der auch von ihm vor mir geheim gehaltenen gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit als wahr verwenden zu lassen.

Mit darauf in 29.06.2005 bezogener Vereitelung, Leugnung, Krankheitsuneinsichtigkeit, etc. schuf Richter Specht die Option auf gerichtlich anzuordnende Zwangsuntersuchung. Und damit die Voraussetzung, in dieser Untersuchung durch ein psychiatrisches/forensisches Gutachten zunächst einmal als einwilligungsunfähig eingestuft zu werden, weil nach den behördlichen/amtsärztlichen/gerichtlichen Vorgaben (16.07.2003-Fälschung) meine Entscheidung für Weigerung/Vereitelung als unplausibel, schuldhaft oder einfach krankhaft beurteilt würde. Meine Weigerung bezöge sich auf die irrelevanten harmlosen Vorgaben des 18.12.2002-Gutachtens, verwandt werden sollten das relevante 15.11.2002-Gutachten und die 16.07.2003-Fälschung. Während der Zwangsuntersuchung wäre die amtsärztlich/behördlich unterstellte Selbstgefährdung vom behördlich beauftragten forensischen Psychiater als ‘wahr‘ zu übernehmen. Diesem wäre damit vorgegeben, die in der Bundesrepublik vorhandenen Sondergesetze für sogenannte psychische Kranke (PsychKG, §63 StGB, Regelungen im Betreuungsrecht) anzuwenden, die regelmäßig die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten rechtfertigen. Realisiert vom beamteten ‘naiven‘ Psychologen, dem beamteten Leiter eines Landeskrankenhaus (Garant), der nicht autorisiert ist, die tatsächlich zu benutzenden sämtlich unwahren amtsärztlichen, behördlichen und gerichtlichen Vorgaben (genauer: Eindrucksmanipulationen) als unwahr zur Disposition zu stellen – er hat diese als wahr zu verwenden und damit eine (Fehl-)diagnose zu stellen. Folge der nach abverlangter Selbstbeantragung/Krankheitseinsicht zwangsläufig falschen Diagnose ist die Konstatierung als Behinderter (psychisch Kranker), der zudem erheblich suizidgefährdet ist. Folge derartiger Zwangsuntersuchung ist die Behandlung als einwilligungsunfähiger psychisch kranker Straftäter. Damit zu begründen wäre in der weiteren Folge das langjährige Wegsperren in die Psychiatrie/Forensik und die langjährige Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften.

Nach amtsärztlich festgestellter voller Genesung von beiden ursprünglichen funktionellen Krankheiten (Herz, Insult) war der behördlich vorgegebene Untersuchungszweck Zwangspensionierung nicht erreicht. Daraufhin ordnete der Amtsarzt auf Grund der unterstellten vor ihm von mir ihm 04.11.2002 mitgeteilten Aussagen (15.11.2002-Gutachten) und der zugewiesenen unterstellten Befindlichkeiten/psychischen Störung die psychiatrische Zusatzuntersuchung an. Der Amtsarzt schloss Mobbing (Mobbing wird in seinem Gutachten nicht thematisiert) und die darauf zurückzuführende Befindlichkeit aus. Damit schloss er den 04.11.2002 wie den nicht vorgenommenen beantragten Ausschluss künftiger Gefährdung durch Mobbing ebenso aus. Damit war die Voraussetzung gegeben für das 15.11.2002-Gutachten/Untersuchungsauftrag. Hierin unterstellte der Amtsarzt dem von ihm beauftragten beamteten Psychiater Weig nicht nur die gelittene Befindlichkeiten/psychischen Störung als ihm von mir selbst eingestanden/zugewiesen, auch das mir am Untersuchungstag 04.11.2002 als gesagt unterstellte Eingeständnis von Streit mit allen Kollegen. Als ‘Beweis‘ für das vermeintliche Selbsteingeständnis sollten die behördlichen (Gesundheitsamt, Landesschulbehörde) Akten herhalten und die darin zitierten Personen/Personengruppen. Wobei der behördlich vorgegebene beamtete forensische Psychiater nicht autorisiert ist, diese als von mir 04.11.2002 geäußert unterstellten Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen – er ist verpflichtet, diese konstruierten unwahren Vorgaben als von mir getätigte wahre Aussagen in der Untersuchung zu verwenden, damit medizinischen Konversionsbetrug zu begehen, eine Fehldiagnose zu stellen, die Etikettierung als psychisch kranker suizidgefährdeter krankheitsuneinsichtiger Straftäter vorzunehmen und damit langjähriges Wegsperren mit Zwangsmedikation einzuleiten/anzuordnen.

Die vom Verursacher langjährig zugewiesenen psychiatrisch kausalattribuierten Sachverhaltsumdeutungen sowie Unterstellungen/Manipulationen hat daher der beamtete forensische Psychiater festzuschreiben, die medizinische Konversion von Unwahrheit in Wahrheit vorzunehmen und somit umzudeuten als ursächlich vom Betroffenen selbst eingestandenen langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Störung. In der forensische/psychiatrischen Untersuchung wird zwangsläufig eine (Fehl-)Diagnose mit folgender Bedeutung gestellt: – nicht gezeigte Einsicht in ab 2000 (Dr.Zimmer 16.07.2003) bestehende psychische Krankheit, – Leugnung von ab 2000 (Dr.Zimmer 16.07.2003) bestehender Betreuung, – ab 2000 (Dr.Zimmer 16.07.2003) Verheimlichung der gutachterlich ausgeschlossenen Genesung von psychischer Krankheit (Zimmer), – ab 10.1998 Verheimlichung nicht ausgeheilter Hirnhautentzündung, – Selbstgefährdung und – ab 01.12.2004/29.06.2005 begangene Straftat (§ 444 ZPO) Und das bedeutet in der Folge zwangsläufig langjährige psychiatrisch/forensische Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften und ca. 6-jähriges Wegsperren, bis deren Wirkung fehldiagnostizierte Krankheit bestätigt und damit den bürgerlichen Tod besiegelt. Mit dieser sukzessiv konstruierten vorsätzlichen menschlichen Vernichtung verbunden ist die Konsistenzsicherung der beamteten Verursacher, den hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Garanten also, die diesen Prozess initiierten.

Fortsetzung siehe:  Niedersächsisches Staatsmobbing – Krankheit als Waffe (Teil 2)

 

Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Ermittlungsführers Boumann Teil 3

 

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-04-16 – 10:08:14

Fortsetzung des blog: ‚Ermittlungsführer Boumann Teil 2‘ und ‚Ermittlungsführers Boumann Teil 1‘

Teil 3
Der Ermittlungsführer Boumann zitierte in seinem Bericht vom 01.12.2004 die Bundesverwaltungsgerichtsurteile BVerwG 2 C 33.96 und BverwG 1 DB 13.00. Nach dem darin angegebenen Leitsatz gilt: verweigert jemand eine behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung, so ist dies eindeutiges Indiz für Dienstfähigkeit.
Der rechtliche Konversionsbetrug des Ermittlungsführers Boumann bestand darin, diese Urteile komplett umzudeuten und mir 01.12.2004 diese Umkehrungen als Rechtsgrundsätze vorzugeben. Nach Boumann gelten diese Urteile auch für den – umgekehrten – Fall, dass sich ein Beamter, der auf Grund von Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit zu einer amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet worden ist (Die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung erfolgte seitens der Bez.reg./Landessschulbehörde Osnabrück), ohne hinreichenden Grund weigert, sich entsprechend (und damit nennt er die psychiatrische Untersuchung) untersuchen zu lassen.
Die Verweigerung der behördlich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung ist nach Boumann eindeutiges Indiz für Dienstunfähigkeit. Zu dieser Umkehrung gibt es kein Bundesverwaltungsgerichtsurteil.

Nach Boumann 01.12.2004 wurde ich auf diese Rechtslage mehrfach hingewiesen. Er nennt sein Schreiben vom 22.06.2004, aber das ist lediglich seine Meinung. Selbst diese Meinung ist falsch, denn die behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung fand bereits Nov. 2002 statt und schloss bezogen auf den ursächlichen Anlass Insult und Herz Dienstunfähigkeit aus.
Warum hat Boumann die BVerwG-Urteile überhaupt zitiert und die Leitsätze umgekehrt? Ich habe die behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung nicht verweigert.
Aha: Boumann bezog sich auf die vom Amtsarzt angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung, die ich angeblich verweigert habe.

Unwahr ist, dass mich Boumann auf diese Rechtslage, beide BVerwG-Urteile also, hinwies.
Wahr ist, dass mich Boumann lediglich auf seine Meinung/Auffassung hinwies, mit der er die Konversion beider BVerwG-Urteile vornahm und mir diese als ‘Rechtslage‘ vorgab.
Es handelt sich um die Meinung/Auffassung eines entweder im Endstadium von Demenzkrankheit befindlichen juristischen Dezernenten oder eines skrupellosen kriminellen Niedersächsischen Landesbeamten.
Offensichtlich leidet Boumann auch unter Alzheimer im fortgeschrittenen Stadium, denn diese ‘Rechtslage‘ hat Boumann mir zuletzt 22.06.2004 nicht genannt. Das 22.06.2004-Schreiben ist seine Reaktion auf mein Schreiben vom 17.06.2004. Darin teilte ich ihm mit, dass ich die psychiatrische Untersuchung ausdrücklich nicht verweigere, forderte jedoch vor dieser mit Frist 02.07.2004 die Nennung der zu benutzenden Untersuchungsgegenstände/Beweismittel psychischer Krankheit. Deren Nennung schloss Bouman 22.06.2004 in Kenntnis der behördlichen/amtsärztlichen Beweismittelfälschungen ausdrücklich aus. Stattdessen forderte er 22.06.2004 bis 09.07.2004 meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter Ausschluss der vorherigen Nennung sämtlicher Beweismittel. In dieser Kenntnis hätte ich diese vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung als sämtlich behördlich und amtsärztlich gefälscht nachgewiesen, damit einen hinreichenden Grund für Verweigerung dieser Untersuchung gehabt.

Ausschließlich auf Grund des 22.06.2004-Ausschlusses der vorherigen Nennung sämtlicher Beweismittel konnte ich 01.12.2004 folgende Boumann-Aussage nicht entkräften: es ist kein tragfähiger Hintergrund erkennbar, das dem Verlangen nach einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung (nur ein behördlich vorgegebener kommt in Frage !!) unsachliche Erwägungen im Sinne eines nicht nur den schulischen Bereich, sondern auch die Bez.reg. Weser Ems und den Amtsarzt umfassenden Mobbingszenarios zugrunde lägen.
Festzustellen ist, das Boumann das von mir im Detail ab Beginn der 1990-er Jahre dokumentierte/nachgewiesene schulische Mobbing überhaupt nicht überprüfte/überprüfen ließ, die von der Bez.reg. Weser Ems vorgenommene ihm bekannte Aktenfälschungen (Beweismittel psychischer Krankheit) selber nicht aufdeckte bzw. durch deren Nichtnennung die Möglichkeit meines Aufdeckens ausschloss, und auch die behördlich gedeckte amtsärztliche Gutachtenfälschung/-täuschung selber nicht aufdeckte bzw. durch deren Nichtnennung die Möglichkeit meines Aufdeckens ausschloss.

Boumann (als juristischer Dezernent war er Vertreter der Exekutive) kannte die unwahren behördlich (von der Exekutive also) gefälschten Akten und die amtsärztliche Gutachtenfälschung. Er verwandte diese vorsätzlich nicht, um deren Verwendung als wahr – in von ihm vorgegebener Unkenntnis – durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater sicherzustellen.

Nach wiederholt gestellten Anträgen schlossen zuletzt 22.06.2004 (Boumann) und 13.07.2004 (Richter Specht) die Nennung der zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit, genauer: der Fälschungen, aus. Gleichzeitig verlangten beide, die 2004-Untersuchung selbst zu beantragen. Hinweis: da das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik psychische Krankheit ausschloss, bestand für mich kein Anlass, diese selbst zu beantragen. Diese beiden Richter schufen/konstruierten damit meine Unkenntnis über die zu verwendenden Beweismittel und schlossen damit die Möglichkeit aus, das ich bis 01.12.2004 einen hinreichenden Grund (Nachweis der Beweismittel als gefälscht) zur Verweigerung der Untersuchung nenne.
Wegen verweigerter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung erklärte mich Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 für psychisch krank.
Nicht nur das. Die perverse Perfidie setzte Boumann fort.
In der Folge unterstellte Ermittlungsführer Bouman 01.12.2004 nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit‘. Damit stellte er einen Zusammenhang her zwischen Psychiatrie und Recht und gab mit der gewählten Terminologie/psychiatrischen Fachsprache:
durch mein Verhalten
bedeutet keine Einsicht in eine langjährig bestehende und
behandelte psychische Krankheit
schuldhaft vereitelt
bedeutet Straftat wegen vorsätzlicher Behinderung der
Feststellung einer psychischen Krankheit. Der Kranke ist sich
seiner Krankheit bewusst und unternimmt mit hoher Energie alles, diese zu verheimlichen
Beweismittel
er erklärte die mir nicht genannten Beweismittel psychischer
Krankheit, und das sind die mir vorenthaltenen behördlichen/amtsärztlichen Aktenfälschungen, als wahr.

…in seiner Funktion als juristischer Dezernent der Behörde (genauer als Vertreter der Exekutive) (seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, Judikative) eine forensisch zu überprüfende Straftat eines psychisch kranken Straftäters vor. Er eröffnete die Voraussetzung/Option für Zwangsuntersuchung und damit für die Einweisung in die forensische Psychiatrie und Maßregelvollzug, damit für die zwangsweise Verwendung der ihm bekannten und von ihm unaufgeklärt gehaltenen gefälschten Beweismittel als wahr – in meiner weiteren Unkenntnis. Übernommen/bestätigt 29.06.2005 vom Verwaltungsrichter Specht. Wobei der Amtsarzt Dr.Bazoche im 15.11.2002-Gutachten die darin mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten Aussagen als am 04.11.2002 gesagt vorgab. Zudem unterstellte die Behörde in Person von Giermann/Kasling mit der 16.07.2003-Krankenaktenfälschung Verheimlichung ab 2000 bestehender psychiatrischer Krankheiten (Plural) mit 16.07.2003 mehrfach gutachterlich ausgeschlossener Genesung davon (diese betreffen jedoch eine ganz andere Person). Vom Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2007 ausgeschlossene Kenntnis (es besteht kein Rechtsabspruch auf Nennung dieser Fälschungen) über diese vorsätzliche amtsärztliche Gutachten- und behördliche Aktenfälschung, vorgenommen von ‚Garanten für Recht und Ordnung‘, würde zwangsläufig ausbleibender Widerspruch dem behördlich vorgegebenen Psychiater umgedeutet als wahr, als ursächlich auf mich zurückzuführen und von mir akzeptiert vorgegeben. Die Richter Boumann und Specht gaben somit in Kenntnis dieser Fälschungen in ihrer herausgehobenen Funktion als Garanten für Recht und Ordnung dem forensischen Psychiater pseudorechtlich vor, dass mein Schweigen aus Unkenntnis umgedeutet zu verwenden ist: und zwar als Schweigen in Kenntnis des ursächlich dafür verantwortlichen krankheitsuneinsichtigen, der die Benutzung vermeintlicher Beweismittel psychischer Krankheit konsequent mit krankhafter/krimineller Energie vereitelte. Mit dem Zweck, die forensisch/psychiatrische Diagnose krankheitsbedingte Dissimulation zu erschleichen.
Diese Unterstellung nach § 444 ZPO bekräftigte Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005, obwohl eine Nov. 2004 begonnene und 30.03.2005 beendete privatärztliche Untersuchung den bereits 14.10.2002 in einer dreiwöchigen Exploration der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit bestätigte und die vermeintlichen Beweismittel (15.11.2002 / 16.07.2003) psychischer Krankheit als vorsätzliche behördliche und amtsärztliche Fälschungen nachwies. Bereits damit stigmatisierten/etikettierten mich Boumann und Specht als psychisch kranken Straftäter und schufen die rechtlichen Voraussetzungen für Unterbringung in die Forensik.
Die medizinische Voraussetzung für Unterbringung ist die Widerspruchsfreiheit der zu verwendenden Akten (die gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit). Nach Schreiben der Behörde 17.03.2005 nahm diese meine Stellungnahme vom 03.02. 2005 zum 01.12.2004 Bericht des Ermittlungsführers, in der die Nachweise der behördlichen und amtsärztlichen Akten-/Gutachtenfälschungen, den Beweismittelfälschungen psychischer Krankheit also, aufgeführt sind, nicht in meine Personalakte auf. Damit schloss die Landesschulbehörde Osnabrück in Person des damaligen Leiters Boris Pistorius aus, das der forensischen Psychiater in der Untersuchung über die Akten von den Fälschungsnachweisen erfährt. Und suggerierte gleichzeitig ausgebliebenen Widerspruch als Wahrheit und als meine Akzeptanz der forensisch kausalatrribuierten Aussagen des 01.12.2004-Berichts.
Und gibt damit dem forensischen Psychiater vor, mich unbegrenzt wegzusperren.

In der Ärzte Zeitung vom 15.04.2009 www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/neuro-psychiatrische_krankheiten/?sid=542868 schrieb Professor Norbert Nedopil, Leiter der Abteilung für Forensische Psychiatrie an der Universitätsklinik München, das die Dauer des Aufenthaltes prinzipiell unbegrenzt ist. Wer im Maßregelvollzug ist, verbleibt dort heute mindestens sechs bis sieben Jahre. Aber nur bei gezeigter Krankheitseinsicht! Und steht anschließend unter meist jahrelanger Führungsaufsicht.

Im Klartext: Die behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel, auf deren beantragte Nennung ich nach Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe und die nicht in meiner Akte platzierten 03.02.2005-Fälschungsnachweise, würden erstmals während der forensischen Untersuchung verwendet. In meiner Unkenntnis. Und als wahr, denn der forensische Psychiater ist nicht autorisiert, die Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen Ich bliebe dort mindestens 6 bzw. 7 Jahre im Maßregelvollzug, wenn ich diese Fälschungen selber für wahr erkläre, ich mich krankheitseinsichtig zeige und damit selber verleugne.
Anderenfalls bliebe ich unbegrenzt dort.

Nach den Erkenntnissen des Vereins PSYCHEX werden lediglich 5% entlassen. 95% der Zwangsuntersuchten bleiben dauerhaft, das ganze Leben also, zwangsuntergebracht, werden dauerhaft mit Psychopharmaka/Nervengiften vergiftet, damit psychisch und physisch zerstört und damit dem bürgerlichen Tod zugeführt.

Nach taz-Bericht http://www.taz.de/pt/2007/02/01/a0001.1/text liegt die Zahl der In Nordrhein Westfalen (18 Millionen Einwohner) pro Jahr !! Zwangseingewiesenen bei ca. 20‘000.
Das sind in Niedersachsen (8 Millionen Menschen) 9‘000 pro Jahr !!
Das sind in Deutschland (82,37 Millionen Menschen) 91’522 pro Jahr !!
Das sind in der Schweiz (7,5 Millionen Menschen) 8‘500 pro Jahr !!
Das sind in Europa (450 Millionen Menschen) 500‘000 pro Jahr !!
Aus den hochgerechneten Zahlen und der erheblich darüber liegenden Dunkelziffer der für psychisch krank erklärten ist Psychiatrisierung als behördliche Methode und Willkür ableitbar, als Herrschaftsreflex und Ordnungsmacht zur Kontrolle unerwünschten Verhaltens.
Diese absoluten Zahlen stellen die Morde der Inquisition in den Schatten. Und sind nur mit dem Holocaust vergleichbar.
Siehe hierzu:
http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/more/1/18_kraehe.html
http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/more/1/
Ketzerverfolgung und Inquisition, Rassenhygiene und Holocaust sind als Inbegriffe menschlicher Gräueltaten in die Annalen der Geschichte eingegangen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dem Begriffspaar Geisteskrankheit und Zwangspsychiatrie das gleiche Schicksal widerfährt.
Scheiterhaufen und Vernichtungslager sind u.a. durch heimtückische Nervengifte ersetzt worden. Die Psychiatriekritik brandet.
Neben ungezählten andern liegt eine Studie vor, welche belegt, dass die in den Anstalten eingesetzten Substanzen die Lebenserwartung bis zu 25 Jahre verkürzen.

Wie schrieb Boumann 01.12.2004: die Aussagen eines psychiatrischen Patienten sind nichts wert. Die Aussagen eines für den Maßregelvollzug zwangsweise zu untersuchenden psychiatrischen Straftäters, und diesen Status wiesen mir Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 zu, erst recht nichts. Um dieses Ziel zu erreichen, forderte Boumann 22.06.2004 meine Selbstbeantragung der Untersuchung, damit ich mir selber den Status psychiatrischer Patient zuweise und damit die Wertlosigkeit meiner Aussagen.

Boumann wusste, dass ich im Normalfall den komplexen Fälschungsprozess vor derartiger Zwangsuntersuchung nicht würde aufdecken können, da sämtliche unmittelbar beteiligten Konsorten meine Kenntnis ausschlossen.

Meine nach 01.12.2004 begonnene intensive Recherche weist heute sämtliche dieser Beweismittel als Boumann bekannt und gefälscht (von Behörde, Amtsarzt) nach, die dieser (als juristischer Dezernent der Behörde ist er Vertreter der Exekutive) entgegen dem von der Exekutive (Landesschulbehörde) erteilten Ermittlungsauftrag im vorauseilenden Gehorsam unaufgeklärt hielt und deckte. Ganz offenbar als Belohnung erhielt Boumann in 2005 von der Exekutive einen Posten als Richter beim Verwaltungsgericht Oldenburg und vertritt heute die Judikative. Haben die anderen Richter ihr Amt auch über derartige Vorleistung erhalten?

Abschlussbemerkung:
Wiederholte Strafanzeigen gegen den damaligen juristischen Dezernenten Boumann gingen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg nicht nach.

 

 

Verleumdet als psychisch krank durch Selbstanamnesefälschung und Gutachtenmanipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 3

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2009-01-31 – 14:19:13

Fortsetzung des blog-Beitrags: ‚Gutachtenfälschung und -manipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 2‘ und ‚Gutachtenfälschung und -manipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche Teil 1‘

 

Ergänzung vom 17.03.2010 siehe Ende des Berichts

Ich beantragte 06.09.2002 die Genehmigung einer ganzheitlichen Reha wegen Herzrhythmusstörungen unter Einbeziehung des langjährigen Mobbings als mögliche Ursache. Ich wies Amtsarzt Bazoche am 06.09.2002 das von mir dokumentierte langjährige Mobbing nach und beantragte auch während der Untersuchung 04.11.2002 seine Unterstützung, gemäß Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie für künftige Diensttätigkeit weiteres Mobbing auszuschließen.
Bazoche genehmigte zwar die Reha, aber unter Ausschluss der von mir gewünschten fachärztlichen Einbeziehung des Mobbing durch Jörg Michael Herrmann, Professor für Innere Medizin und Psychosomatik in der Klinik Glotterbad. Obwohl ich bereit war, eventuelle Mehrkosten selber zu tragen. Bazoche schloss in Kenntnis des vorgelegten Berichts Stern Nr. 14 v. 27.03.2002 eine ganzheitliche Reha und damit die Einbeziehung des Mobbing, als ursächlich von außen konstruierte seelische Belastung, aus. Damit die hierauf zurückzuführende mögliche Diagnose Herzneurose (siehe ergänzend hierzu auch ‘Wie die Seele das Herz krankmacht‘ im Stern Nr.46 v. 06.11.2008). Mit diskriminierender und diskreditierender Aussage ‘Sie haben wohl zu viel Schwarzwalklinik geguckt‘ begründete er seine Ablehnung. Er schloss damit vor der 04.11.2002- Untersuchung die gutachterliche sozialmedizinische Beurteilung und damit die Existenz langjährigen Mobbing konsequent und bewusst aus, wie er auch während der 04.11.2002-Untersuchung mir mitteilte, die Thematisierung des Mobbings in seinem Gutachten auszuschließen. Im Hinblick auf den landesschulbehördlich vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung (durch Zuweisung einer psychischen Störung) und in heutiger Kenntnis seiner bereits elf Tage später im vorauseilenden Gehorsam vorgenommenen 15.11.2002-Gutachtenfälschung nur zu logisch. Die Fälschung bezieht sich auf die vom Amtsarzt mir während der Untersuchung 04.11.2002 unterstellten Aussagen, genauer: die mir unterstellte Selbstanamnese, und die mir gegenüber ausgeschlossene Kenntnis. Und damit durch amtsärztlichen Ausschluss des Mobbings die Zuweisung von Erscheinungsformen psychischer Störung auf mich. Der Staatsanwaltschaft Osnabrück teilte Bazoche 13.10.2006 ??mit, dass er mich so verstanden habe. Diese Aussage ist nicht wahr, da meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.02 und die Aussage der Sekretärin diese Bazoche-Aussage als vorsätzliche Lüge nachweisen. Als Bestandteil der amtsärztlichen Anamnese entspricht ‘er habe mich so verstanden‘ medizinisch der Selbstanamnese, die ich 04.11.2002 nicht machte und die in jeder danach folgenden Untersuchung durch einen von Bazoche oder der Behörde beauftragten behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollte. Erstmals realisierte Bazoche die Geheimhaltung der Selbstanamnese (des 15.11.2002-Gutachtens) vor mir und damit die Verwendung durch den behördlichen Psychiater nach 30.11.2002 beantragter Abschrift, die ich zum einen nicht erhielt. Zum anderen erhielt ich stattdessen als Folge meines Antrags das inhaltlich ganz andere als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten. Ganz anders deshalb, weil letzteres keine Aussagen von mir, genauer: keine Selbstanamnese, enthält und auch keinen vom Amtsarzt genannten Nachweis über mehr als zwei Jahre bestehende psychische Krankheit.
Bazoche wusste, das dieses vom 18.12.2002 nicht die formale Voraussetzung für Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung (mehr als zwei Jahre bestehende psychische Krankheit) erfüllt, dennoch verlangte er 18.12.02 auf dieser Basis Einwilligung bzw. Selbstbeantragung (Selbstzuweisung des Status psychiatrischer Patient), damit während der Untersuchung der behördliche Psychiater das diese Voraussetzungen erfüllende 15.11.2002-Gutachten (genauer: die mir unterstellt Selbstanamnese) verwendet – in meiner Unkenntnis. Nichtaushändigung wurde zudem verstärkend mit unterstellter Suizidgefahr begründet. Initiiert/gedeckt von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling leitete Bazoche den medizinischen Konversionsbetrug ein, d.h. die sozialmedizinische Konversion des langjährig an der BBS Melle praktizierten Mobbings in langjährig mir zugewiesenen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit/Störung. Beide bezweckten meine Einwilligung/Selbstbeantragung und damit von mir gezeigte Krankheitseinsichtigkeit in die psychiatrische Untersuchung. Zunächst ohne 4.11.02 amtsärztlich mitgeteilte Begründung, nach 30.11.2002 gestelltem Antrag über die nachgereichte Begründung (18.12.2002-Guatchten, Mitwirkungspflicht nach NBG). Nach erfolgter Einwilligung/Selbstbeantragung, genauer und entscheidend: von mir gezeigter Krankheitseinsichtigkeit, wäre/sollte während der Untersuchung das unwahre/gefälschte und vor mir geheim gehaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, genauer: Selbstanamnese, mit zudem unterstellter Suizidgefahr, vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden.
Über amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung, genauer: Selbstanamnesefälschung, und damit angeordneter psychiatrischer Zusatzuntersuchung leitete Amtsarzt Bazoche pseudomedizinisch eine Psychiatrisierungskaskade ein. Um damit nach behördlicher Vorgabe Zwangspensionierung pseudomedizinisch meine Entsorgung als den vermeintlichen Sündenbock einzuleiten. Medizinischer Betrug/arglistige Täuschung deshalb, weil Bazoche mir konsequent ab 30.11.2002 und den in den nachstehenden genannten Schreiben die beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens, der vermeintlich von mir gemachten Aussagen/Selbstanmnese, verweigerte.
Erster Schritt der Kaskade: Der Amtsarzt ist zuständig für die gutachterlichen Vorbefundungen. Durch unterlassene Thematisierung schloss er Mobbing aus. Mit dem im unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachten zusammengefassten Ergebnis unterstellte mir der Amtsarzt am 04.11.2002 gemachte Aussagen. Genauer: im Rahmen der Anmnese unterstellte er mir die nicht gemachte Selbstanamnese, die ab dem 10.12.2002 (Prof. Weig) und in sämtlichen folgenden behördlichen psychiatrischen Untersuchungen per Untersuchungsauftrag vom behördlichen Psychiater zur Verwendung als wahr vorgesehen – in meiner Unkenntnis. Außerdem ist amtsärztlich nicht vorgenommene Aushändigung dieses Gutachtens nur mit Suizidgefahr zu begründen, die der Amtsarzt Bazoche somit unterstellte. Die tatsächlich nicht gemachten 15.11.2002-Aussagen (Selbstanamnese) schlossen Suizidgefahr als Grundlage des Zwangspensionierungsverfahren, genauer: des Psychiatrisierungsverfahrens, aus.
Zweiter Schritt der Kaskade: Wegen vorgegebener nicht vorhandener psychiatrischer Fachkompetenz beauftragt der Amtsarzt oder die Behörde einen professoralen behördlichen Psychiater mit nochmaliger Anamneseerhebung. Allein auf der Grundlage der amtsärztlichen psychiatrischen Vorgaben seiner Selbstanamnese. Perfides und perverses taktisches Kalkül des Amtsarztes Dr. Bazoche: da ich die im amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachten mir unterstellten Aussagen, medizinisch genauer: die mir unterstellte 15.11.2002-Selbstanamnese, nicht machte und von ihm trotz der Vielzahl der untenstehend genannten Schreiben in Unkenntnis gehalten wurde, zudem verstärkend mit Suizidgefahr begründet, hätte ich in der Selbstanamnese beim behördlichen Psychiaters zwangsläufig geschwiegen – in Unkenntnis. Und dieser behördliche Psychiater hätte auf der Basis der als wahr vorgegebenen amtsärztlich mir unterstellten Aussagen (15.11.2002-Selbstanamnese) selbstverständlich keine Wiederholung dieser Vorgaben gehört. Da dieser jedoch bei erfolgter Einwilligung/Selbstbeantragung von den mir unterstellten Aussagen als tatsächlich von mir gemacht ausgeht, hat dieser zwangsläufig mein Schweigen als krankheitsbedingte Dissimulation zu werten. In dessen Fremdanamnese bestätigten die als objektiv/wahr geltenden behördlichen Akten vermeintlich diesen Eindruck.
Weiterer Zweck war, die Konsistenz der Verursacher zu sichern und die damit verbundene Aufdeckung langjähriger Verstöße der Mobbingverursacher aus dem schulischen Umfeld BBS Melle, der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Leiter Pistorius und der Schulaufsicht Rittmeister gegen Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie auszuschließen.
Zum anderen, um mit diesem unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachten als vermeintliches Beweismittel psychischer Krankheit die langjährig im schulischen Umfeld praktizierte psychosoziale Druckausübung (Mobbing), von der BBS Melle Kipsieker und der Behörde mit dem Leiter Pistorius und der Schulaufsicht Rittmeister trotz wiederholt beantragter Klärung unaufgeklärt belassen, vom Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück Psychiater Professor Weig den vermeintlichen gutachterlichen/medizinischen/amtsärztlichen Nachweis psychischer Störung/Krankheit führen zu lassen.
Damit nahm der Amtsarzt in seinem 15.11.2002-Gutachten, genauer: gefälschte Selbstanamnese, zum einen Konsistenzsicherung der Mobbing-Verursacher durch von ihm ausgeschlossene Thematisierung des Mobbing vor. Zum anderen beging er durch sozialmedizinische Konversion der Ursache medizinischen Konversionsbetrug. Vor mir im gesamten Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren konsequent geheim gehalten (bis April 2006). Auf dieser Betrugsbasis leitete er durch von mir abverlangte Einwilligung/Selbstbeantragung/Krankheitseinsicht (18.12.2002-Gutachten) die behördlich im Untersuchungsauftrag als Untersuchungszweck vorgegebene Zwangspensionierung durch Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung ein, um über sein 15.11.2002-Falschgutachten meine Psychiatrisierung vornehmen zu lassen. Dieses Gutachten vorenthielten mir auch die weiteren an diesem Verfahren Beteiligten (Prof. Weig, Landesschulbehörde Osnabrück, Verwaltungsgericht Osnabrück, Ermittlungsführer) bis April 2006, trotz wiederholt gestellter Anträge auf Aushändigung einer Abschrift.
Selbst bei Personalakteneinsicht 13.01.2005 vorenthielt mir die Behörde in Verantwortung des Kasling das 15.11.2002-Gutachten (Selbstanamnese). Obwohl ich die mir vorgelegten Akten dreimal intensiv durchblätterte, entdeckte ich dieses nicht. Nicht wegen Blindheit, denn während einer nach April 2006 nochmals vorgenommenen Akteneinsicht fand ich diese Akte sofort. Ganz offenbar entnahm die Behörde Kasling das 15.11.2002 aus meiner Akte. Wenn Verwaltungsrichter Specht in 3A111/05 v. 29.06.05 schreibt, dass ich mich in umfangreichen Schriftsätzen mit meiner Personalakte auseinandergesetzt habe, die 15.11.2002-Akte aber nicht erwähnte, wird widerspruchsfreie Akzeptanz unterstellt.
Mit der im 15.11.2002-Gutachten mir vom Amtsarzt unterstellten Selbstanamnese, die ich tatsächlich 04.11.2002 nicht machte, begründete/beauftragte dieser den Leiter des LKH Osnabrück Prof. Weig mit meiner psychiatrischen Zusatzuntersuchung. Am Weig-Untersuchungstermin 10.12.2002 sollte der erste Versuch meiner Entsorgung als vermeintlicher Sündenbock durch Zuweisung psychischer Krankheit/Störung (Psychiatrisierung) erfolgen.
Nachstehend meine Schreiben an Amtsarzt Bazoche. Rücksprachen mit verschiedenen Psychiatern ergaben, dass die mit 18.12.2002-Gutachten begründete Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ein Witz ist. Genauer: die hierauf bezogene amtsärztlich/behördlich mir abverlangte von mir selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung ist ein Witz und gleichzusetzen mit mir abverlangtem Eingeständnis von Krankheitseinsichtigkeit (psychische Krankheit). Und das ist kein Witz mehr, sondern perfide Psychotrickserei, kombiniert mit der behördlich und amtsärztlich unterstellten Mitwirkungspflicht nach NBG. Hinweis: das vom Amtsarzt als berücksichtigt vorgegebene 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik schließt definitiv eine psychische Krankheit aus, wie mir diese Ärzte 28.02.03 ausdrücklich bestätigten. Ausgeschlossen ist damit die Selbstbeantragung derartiger Untersuchung.
Da auf der Grundlage des amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens und des 14.10.2002-Gutachtens keine Selbstbeantragung derartiger Untersuchung vorzunehmen war, forderte ich Amtsarzt Bazoche in nachstehend genannten Schreiben auf, seine Anordnungsbegründung der psychiatrischen Untersuchung und den psychiatrischen Untersuchungsgegenstand (Beweismittel psychischer Krankheit) nochmals anzugeben.
Die Klärung dieses ‘Witzes‘, genauer: die Klärung der von ihm vorgenommenen Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei (18.12.02/15.11.02) inhaltlich verschiedene Gutachten) und vor allen die Nennung der Gutachten-/Selbstanamnesefälschung (15.11.2002), schloss Bazoche konsequent durch verweigerte Beantwortung bzw. durch inhaltliche Nicht- Beantwortung aus.
25.04.2005 teilte er mit, sich nach 2 ½ Jahren nicht mehr erinnern zu können. Erbittet mich, ihn nicht weiter anzuschreiben.
Hier zeigt sich die Feigheit des Bazoche. Konnte er sich bereits beim ersten Anschreiben 09.02.2003 wegen Demenz nicht mehr erinnern oder wegen Feigheit? Zu dem Zeitpunkt wusste Bazoche, das mich die Landesschulbehörde Osnabrück 17.03.2005 auf der Grundlage seiner 15.11.2002-Gutachten-/Selbstanamnesefälschung zwangspensioniert hat. Dieses Gutachten ist nach Nieders. Staatsekretär Koller das für Zwangspensionierung relevante. Dennoch nannte Bazoche 25.04.2005 , und das war ab 09.02.2003 das zehnte Anschreiben, dieses relevante 15.11.2002-Gutachten nicht. Einzig deshalb nicht, damit dieses in der psychiatrischen Untersuchung für den Fall der Wiederverwendung oder nach gerichtlicher Anordnung als wahr geltendes Beweismittel psychischer Krankheit verwendet werden kann – in meiner Unkenntnis.
Mit der Bitte ihn nicht weiter anzuschreiben verlangt er von mir, die Nichtnennung dieses 15.11.2002 -Gutachtens und die damit 25.04.2005 behördlich realisierte Konsequenz seiner Feigheit/Demenz, Zwangspensionierung wegen psychischer Krankheit, zu ertragen, wie auch die künftigen nach diesem Datum.
Er teilt mit, dass der einfache Eindruck ausreichend für Anordnung sei. Lediglich im Schreiben 22.03.06 teilte er mit, 04.11.2002 den dringenden Verdacht auf eine aktuell bestehende psychische Krankheit gehabt zu haben. Aber das vom Amtsarzt mir als Ergebnis seines Eindrucks als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten nennt keine aktuell bestehende Krankheit, sondern nur eine mehr als zwei Jahre zurückliegende zeitweilige Krankheit, die nach Dr. Pawils keine Anordnungsrelevanz hat. Eine aktuell bestehende Krankheit ist nur in dem 15.11.2002-Gutachten(Selbstanamnese) genannt, worüber mich Bazoche in Unkenntnis beließ, weil es unwahr/gefälscht ist. Zudem ist allein das Aussprechen eines Verdachts Nonsens, da das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik psychische Krankheit und somit derartigen Verdacht ausschloss.
Bazoche gab im 18.12.2002-Gutachten Berücksichtigung des Abschlussberichtes der Schüchtermannklinik und des darin enthaltenen 14.10.2002-Gutachtens (Ergebnis: Ausschluss psychischer Krankheit) vor. In dieser Kenntnis trotz Schweigepflichtentbindung ohne Rücksprache mit den Ärzten den Verdacht auf bestehende psychische Krankheit zu äußern, ist grober Verstoß gegen seine Gutachterpflichten eines hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Niedersächsischen Landesbeamten. Zum anderen zwei inhaltlich verschiedene Gutachten 18.12.2002 und 15.11.2002 anzufertigen und das vom 15.11.2002 mir vorzuenthalten, ist arglistige medizinische Täuschung. Gedeckt/initiiert von der Landesschulbehörde Kasling. Sich nach 2 ½ Jahren nicht mehr an seine von ihm verfassten Gutachten erinnern zu können ist schlichtweg dummes Zeug. Oder manifestierte Demenz – dann ist er für den Dienstposten des Leiters des Gesundheitsamtes Oldenburg aus medizinischer Sicht nicht geeignet.
Bazoche schloss mit Nicht- bzw. unzureichender Beantwortung im laufenden Zwangspensionierungsverfahren meine Kenntnis und seine Zurücknahme des 15.11.2002-Gutachtens aus. Wobei mit diesem Gutachten das von ihm eingeleitete Psychiatrisierungsverfahren mit Ablauf des behördlichen Zwangspensionierungsverfahrens noch nicht abgeschlossen war. Dieses Gutachten wäre ein Jahr nach erfolgter Zwangspensionierung 17.03.2005 für den Fall der Wiedereingliederung bis März 2006 verwendet worden. Bis zu diesem Termin hätte ich wieder selber die psychiatrische Untersuchung bei einem behördlichen Psychiater beantragten und damit Krankheitseinsichtigkeit zeigen müssen. Verwendet worden wäre das gefälschte 15.11.2002-Gutachtens – in meiner Unkenntnis.
Nach Vorgabe von § 444 ZPO im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und im Verwaltungsgerichtsurteil 3A111/05 v. 29.06.05 wurde mir ab 01.12.2004 bis ein Jahr nach erfolgter Zwangspensionierung 17.03.2005 (einjähriger Wiedereingliederungszeitraum bis März 2006) die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens in weiterer Unkenntnis vorgegeben. Nicht vorgenommene Selbstbeantragung bedeutet nach einem Jahr gerichtliche Anordnung einer Zwangsuntersuchung und die Möglichkeit der Zwangspsychiatrisierung, da ich nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft die Benutzung von Beweismitteln vereitelte‘ und partout keine Krankheitseinsichtigkeit zeigte. Für den Fall einer gerichtlich angeordneten Zwangsuntersuchung durfte Bazoche auch nach dem 25.04.2005 seine Gutachten-/Selbstanamnesefälschung und Gutachtentäuschung keinesfalls zugeben. Ausschließlich damit ist die Nichtbeantwortung meiner weiteren Schreiben zu begründen.
Amtsarzt Bazoche nimmt damit Zwangsuntersuchung und Zwangspsychiatrisierung auf der Basis seiner unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit in Kauf.
Diese Option ist zurückzuführen auf medizinischen Konversionsbetrug des ganz offenbar demenzkranken Amtsarzt Dr. Bazoche.
Nachstehend die Dateinamen der an Bazoche gerichteten Schreiben.
Ebenso wie Bazoche schlossen der behördliche Psychiater Prof. Weig (Leiter des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Osnabrück), die Landesschulbehörde in Persona von Kasling, Giermann, Leiter Pistorius, der Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht im laufenden Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren meine Kenntnis des unwahren/gefälschten 15.11.2002-Gutachtens zu dem Zweck aus, dieses vom behördlichen Psychiater in meiner Unkenntnis als wahr verwenden zu lassen.
Erst mit Unterstützung des Niedersächsischen Staatssekretärs Koller erhielt ich April 2006 Kenntnis vom 15.11.2002-Gutachten.
Dateiname
Amtsatzt09.02.03 10.02.2003 Frist 10.02.03 k.A. (keine Antwort) zur
Anordnungsbegründung
Amtsarzt21.02.03 21.02.2003 Frist 20.03.03 k.A. Verweis auf 14.10.02/18.11.02
Schüchtermannklinik
Amtsarzt04.03.03 04.03.2003 Frist 15.03.03 k.A. nochmalige Nennung der Anordnungsbegründung beantragt. Durch Nichtnennung: ausdrückliche Bestätigung des Ausschlusses der Annahme psychischer Krankheit
Amtsarzt05.04.03 Frist 10.04.03 Keine Antwort (Vorgabe Kasling): ausdrückliche Zurücknahme der Anordnung der psychiatrischen Untersuchung zurückgenommen
Amtarzt7.1.06 Frist 10.02.06 k.A.
Bazoche14.11.03 Frist 29.11.2003 k.A.
Bazoche15.12.03
Bazoche 11.04.05 11.04.05 keine Fristsetzung, k.A.
Bazoche10.04.06 10.04.06 Frist 06.05.06 Da keine Antwort auf mein Schreiben vom 25.03 (Frist8.4.06)
Bazoche20.04.05 20.04.05 Frist 30.04.05 Antwort 25.04.05 Den Auftrag hat er wegen fehlender Mitwirkung zurückgegeben. Aber welches Gutachten wurde zurückgelegt? Die Gutachtentäuschung/-fälschung nennt er nicht.
Bazoche22.03.06 22.03.06 Frist 25.03.06 Fax-Auskunft 22.03.06. Keine Beantwortung meines Schreibens, sondern nur etwas dazugeschrieben: Verdacht auf aktuell bestehende Erkrankung
Bazoche25.03.06 25.03.06 Bezug zu 22.03.06 Bazoche-Anzwort. K.A.
Bazoche23.05.2006 23.05.06 k.A.
Bazoche03.06.06 03.06.06 Frist 17.06.06
Bazoche11.06.06 Frist 24.06.06 keine inhaltliche Beantwortung in 12.06.06. Daher:
Bazoche25.06.06 Inhaltliche Beantwortung angemahnt Frist 24.06.06
Bazoche13.07.06 13.07.06 Nochmals Frist bis 29.07.06. Keine Antwort: Bestätigung von 11.06.06
Bazoche29.07.06 02.08.06 k.A.
Bazoche 02.08.06 02.08.2006 Frist 12.08.08 k.A.
Bazoche2.9.06 Antwort angemahnt Eingang 3.9.09 bestätigt. Wegen Urlaub Frist bis 9.9.06
Bazoche2.9.06 Beantwortung 2.8.06 angemahnt Frist 9.9.06 k.A.
Bazoche11.09.2006 Beantwortung angemahnt. Explizit vorgegeben: Durch Nichtbeantwortung von 02.08.06 und 02.09.06 erklärt Bazoche ausdrücklich sein 15.11.02-Gutachten als unwahr/gefälscht.
Bazoche23.04.07 23.04.07 Frist 05.05.07 Erhalte ich von Ihnen keine Antwort erklären Sie ausdrücklich, dass keine Rechtsgrundlage für eine Mitwirkungspflicht NBG an einer psychiatrischen Untersuchung bestand und es keinen Anlass zur Unterstellung von Krankheitsuneinsichtigkeit gab. Keine Antwort erhalten.
Bazoche 07.06.2007 07.06.07 Frist 30.06.2007 k.A.
Bazoche12.03.08 Frage: welches ist das relevante Gutachten? 18.12.02 oder 15.11.02.
k.A.
Bazoche12.04.08 12.04.08 Beantwortung 12.03.02 angemahnt. Frist 26.04.08. Keine Beantwortung: Bazoche erklärt ausdrücklich, das beide Gutachten unwahr/gefälscht sind.
Bazoche-Anworten:
02.11.02 18.12.02 21.1.03 24.11.03 25.4.05 17.02.06
22.03.06 31.5.06 12.6.06 03.08.06

Der Amtsarzt hat nach Niedersächsischem Beamtengesetz eigenverantwortlich und eigenständig gemäß dem hippokratischen Eid und nach seinem eigenen Wissen und Gewissen zu handeln. Tatsächlich verhinderte die Exekutive, das ist die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Persona von Kasling, Giermann und Behördenleiter Pistorius, die explizit vom Amtsarzt umzusetzenden Gesetzesvorgaben u.a. von § 54 (Kommentar 12) NBG und §59a ( Kommentar 9) (Niedersächsisches Beamtengesetz – Kommentar, BUND-Verlag ISBN 3-7663-2960-X) durch deren massive Einflussnahme auf informeller Ebene. Beispielhaft dafür nenne ich die Aktennotiz (Blatt 83; 05.04.03, mein Schreiben an Bazoche vom 05.04.03) des Gesundheitsamtes Osnabrück, in der Amtsarzt Bazoche das Ergebnis der informellen Einflussnahme durch Kasling dokumentierte: nach Kaslings Vorgabe und somit im Einvernehmen/Einverständnis mit der Behörde Kasling schloss Amtsarzt Bazoche meine Kenntnis über sein 15.11.2002-Gutachten (Selbstanamnesefälschung), und das ist das relevante Beweismittel psychischer Krankheit, aus. Damit schloss er die Möglichkeit meines Widerspruchs, meiner Klärung und von mir veranlasste Zurücknahme aus. Einzig zu dem Zweck, in einer nach 05.04.2003 behördlich vorgegebenen Untersuchung diese Fälschung als wahres Beweismittel psychischer Krankheit von einem behördlichen Psychiater (ein anderer als Weig) verwenden zu lassen, um den von der Behörde Kasling vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung (durch Zuweisung psychischer Störung/Krankheit und Psychiatrisierung) zu realisieren.

Ganz offenbar gab die Behörde dem damals stellvertretenden Amtsarzt des Landkreises Osnabrück die 15.11.2002-Gutachten- (Selbstanamnesefälschung) und Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten 18.12.02/15.11.02) vor. Verbunden mit der behördlichen Zusicherung, die inhaltliche Nichtbeantwortung vorstehenden Schreiben und damit amtsärztlich ausgeschlossener Nennung der amtsärztliche Täuschung/Fälschung, allesamt amtsärztliche Verstöße gegen §§ des NBG, zu decken. Ganz offenbar signalisierte die Behörde Kasling dem Amtsarzt Bazoche massive Einschränkung des beruflichen Fortkommens für den Fall, wenn er nicht mitmacht.
Bazoche bekleidet seit 2005 den Posten des Leiters des Gesundheitsamtes Oldenburg.
Ganz offenbar hat Bazoche entsprechend der landesschulbehördlichen Vorgabe/Nötigung (Gesprächsnotiz über das Gespräch mit Kasling Gesundheitsakte 83) gehandelt und wurde belohnt,. Damit hat er gegen den geleisteten hippokratischen Eid verstoßen, u.a. auch gegen § 54 und §59a NBG und § 16 Niedersächsisches Datenschutzgesetz, als er mir die 05.04.2003 beantragte Abschrift des relevanten Beweismittels psychischer Krankheit (15.11.2002-Gutachten/Selbstanamnesefälschung) nicht nannte. So wie er auch auf meine anderen vorstehend genannten Schreiben die gewünschte Beantwortung nicht vornahm.

Mit dieser 15.11.2002-Selbstanamnesefälschung verleumdete er mich nicht nur als psychisch krank. Er schuf damit für die Zukunft die Voraussetzung, nach Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und gerichtlich in 3A111/05 v. 29.06.05 unterstelltem § 444 ZPO (schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel) sowie gerichtlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung die politische Vernichtung durch Zwangspsychiatrisierung zu schaffen. Zu realisieren durch einen landesschulbehördlich vorgegebenen beamteten Psychiater der nicht autorisiert ist, behördliche/amtsärztliche/gerichtliche Vorgaben (15.11.2002-Selbstanamnesefälschung und weitere gefälschte Beweismittel) als unwahr zur Disposition zu stellen.

Nach 01.01.2009 in Kraft getretener und von der BRD unterzeichneter UN-Behindertenrechtskonvention verstieß Bazoche vorsätzlich gegen diese Konvention. In vollem Bewusstsein verleumdete er mich als psychisch krank, machte sich an diesem Verbrechen schuldig und erklärte sich entsprechend dieser Konvention ab 01.01.2009 ausdrücklich selber zum Verbrecher.

Ergänzung vom 17.03.2010
Die Landesschulbehörde Kasling unterstellte dem Amtsarzt in Nov. 2002 für die Zeit ab Nov.2000 eine von mir dem Amtsarzt und der Behörde verheimlichte bestehende und gutachterlich festgestellte für die Zukunft ausgeschlossene Heilbarkeit psychischer Krankheit. Behandelnder Psychiater Dr. Zimmer.

Der Amtsarzt ist nicht autorisiert, diese Vorgabe des Garanten Kasling als unwahr anzunehmen. Genauer: er ist verpflichtet, diese Vorgabe als wahr zu verwenden.

Ich entband den Amtsarzt Dr.Bazoche von der Schweigepflicht und nannte 04.11.2002 die Namen der mich behandelnden Ärzte. Nicht Dr. Zimmer.

Für den Amtsarzt besteht die Pflicht zur Auseinandersetzung mit privatärztlichen Feststellungen. Das setzt voraus, dass der Beamte gegenüber dem Amtsarzt seine Privatärzte von der Schweigepflicht entbindet. Anderenfalls greift der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilung.
Keiner der von mir von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte wurde von Bazoche kontaktiert. Diese bestätigten sämtlich den Ausschluss psychischer Krankheit.

Durch die von Kasling unterstellte/vorgegebene Behandlung beim Dr.Zimmer verpflichtet Kasling in seiner Funktion als Garant Amtsarzt Dr.Bazoche dazu, die auf mich vorgegebenen privatärztlichen Feststellungen des Dr. Zimmer als wahr zu übernehmen.
Die Landesschulbehörde Kasling verpflichtete Dr.Bazoche dazu, von Dr. Zimmer als dem mich behandelnden Privatarzt auszugehen und davon, ausschließlich diesen nicht von der Schweigepflicht entbunden zu haben. Kasling unterstellte Bazoche und mir Verheimlichung bestehender Krankheit und damit begründeter vorsätzlicher Nicht-Entbindung von der Schweigepflicht des Dr.Zimmer.
Taktisches Kalkül des Kasling: er bezweckte mit seiner vorsätzlichen Täuschung, das der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilung greift: nämlich dass ich bei einem Dr.Zimmer in psychiatrischer Behandlung stehe, das im Rahmen dieser Behandlung Psychotherapien erfolglos verlaufen sind, dass gutachterlich für die Zukunft die Heilung von psychischer Krankheit ausgeschlossen wurde und dass ich beim Dr. Zimmer unter Betreuung bestehen.
Da Bazoche ist nicht autorisiert ist, die ihm von Garanten Kasling vorgegebene psychiatrische Behandlung und Betreuung als vorsätzliche arglistige Täuschung/Lüge anzunehmen und durch einfachen Telefonanruf beim Dr.Zimmer festzustellen. Damit schloss Kasling die Rücksprache des Dr.Bazoche beim Dr. Zimmer aus. Rücksprachen mit den von der Schweigepflicht entbundenen Privatärzten zur Auseinandersetzung mit sämtlichen privatärztlichen Feststellungen, die den Ausschluss psychischer Krankheit bestätigten, schlossen Bazoche/Kasling dadurch aus, weil ich denen die bestehende schwere psychische Krankheit ebenfalls verheimlichte.

Die Verursacher dieser Psychotrickserei, die Garanten Kasling/Bazoche, vertuschten ihre Täuschung, indem im Amtsarztgutachten Bazoche vorgab, ich habe ihm am Untersuchungstag die bestehende Behandlung und Betreuung selber genannt. Und für die Zeit ab Ende der 1980-er Jahre Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten.

Um die Möglichkeit meines Nachweis dieser vorsätzlichen gutachterlichen Lügen des Amtsarztes Dr.Bazoche im Zwangspensionierungs-/Psychiatrisierungsverfahren auszuschließen, und damit die Verwendung der personenbezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, schloss Bazoche nach rechtlicher Rücksprache mit Kasling wiederholt die ab 19.11.2002 erstmals beantragte Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens aus, das mir erst nach Bemühung des Staatsekretärs Koller April 2006 !! ausgehändigt wurde.

Kasling und Bazoche wissen von meiner Tonbandaufzeichnung über die Untersuchung vom 04.11.2002 und über die Auskünfte der früheren Sekretärin des Bazoche, das ich keine der mir 15.11.2002 unterstellten Aussagen machte.

Das 15.11.2002-Gutachten ist das für Zwangspensionierung relevante. Nach dem Schreiben der Behörde vom 12.08.2010 wurde keine weitere Akte vernichtet. Damit gibt die Behörde die Aussagen des 15.11.2002-Gutachten als wahr vor.

 

 

Zur Stellungnahme des Niedersächsischen Kultusministeriums Petition 02455/11/15

 

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de am 2009-01-02 – 12:30:11

Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen

Per Mail an folgende Adressaten:

Niedersächsischer Innenminister Bad Essen, den 14.12.2008
Uwe Schünemann

Niedersächsischer Ministerpräsident
Herr Christian Wulff

Nieders. Kultusminister der 15. Wahlperiode
Herr Busemann

Nieders. Kultusministerin
Frau Heister Neumann

Berichterstatter/Niedersächsische Landtagsabgeordnete

An die Damen und Herren
Landtagsabgeordneten des Petitionsausschusses des
Niedersächsischen Landtages sowie die weiteren Landtagsabgeordneten der 15. Wahlperiode 04.03 2003 – 25.02.2008

An die Damen und Herren
Landtagsabgeordneten des Rechts- und Verfassungsausschusses des
Niedersächsischen Landtages sowie die weiteren Landtagsabgeordneten der 16. Wahlperiode
ab 2008

Weitere nicht offengelegte Empfänger

Betrifft: Petition 02455/11/15
Petition 00168-01-16
Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums zur Petition 02455/11/15

Sehr geehrte Damen und Herren,

A. die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling leitete das Zwangspensionierungsverfahren gegen mich nach § 56 NBG ein. Für Zweifel an meiner Dienstfähigkeit sind Gründe zu nennen, die mir die Behörde nicht nannte. Der einzig mögliche Grund dafür ist eine erhebliche psychische Störung. Der Amtsarzt ‘entdeckte‘ in der 04.11.2002-Untersuchung bestehende psychische Störung. Er fasste meine vermeintlich gemachten Aussagen im 15.11.2002-Gutachten zusammen, um diese vom behördlichen Psychiater Prof. Weig im LKH 10.12.2002 psychiatrisch begutachten und als bestehende psychische Störung feststellen zu lassen.
Die 30.11.2002 beantragte Abschrift dieses Gutachtens verweigerte Amtsarzt Bazoche wegen Suizidgefahr und stellte mir nach 10.12.2002 nachträglich ein inhaltlich ganz anderes mit Datum 18.12.2002 aus. Auch Prof Weig vom LKH verweigerte mir nach Anschreiben vom 30.09.03 in seiner Antwort 23.10.03 die Nennung des 15.11.2002-Gutachtens. In meinem zweiten Schreiben vom 05.11.2003 beantragte ich von Weig eine Erklärung:

Durch Nichtbeantwortung erklärte Weig ausdrücklich, das 15.11.2002-Gutachten nicht erhalten zu haben. Damit hat Weig vorsätzlich die Existenz des 15.11.2002-Gutachtens geleugnet, indirekt das 18.12.2002-Gutachten als das einzige relevante bestätigt und vor allem die ihm bekannt gewesene amtsärztliche/behördliche Gutachtentäuschung/-fälschung seines Schülers Bazoche gedeckt.

Mit Datum 16.07.2003 fälschte die Behörde Kasling/Giermann meine Personalkrankenakte.

Der Ermittlungsführer hat die 17.06.2004 beantragte Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater 22.06.2004 verweigert.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die beantragte Nennung der Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater 13.07.2004 verweigert.

Damit bestätigte das Gericht rechtskräftig, dass die verweigerte Nennung der relevanten Beweismittel 15.11.2002 und 16.07.2003 vor der Untersuchung rechtens war. Für rechtens erklärte das Gericht demnach, dass der behördliche Psychiater diese Beweismittel in meiner Unkenntnis benutzt. Die Benutzung erfolgt unter der Prämisse, dass dieser Psychiater die vorgelegten und mir vorenthaltenen Beweismittel 15.11.02 und 16.07.03 als wahr zu verwenden hat und nicht autorisiert, diese als unwahr zur Disposition zu stellen.

Unterstellt das 15.11.2002-Gutachten eine bis 1996 zurückgeführte bestehende psychische Störung, so wies mir die Behörde mit 16.07.2003-Krankenaktenfälschung für den Zeitraum ab Jan 2000 und dem Folgezeitraum ab Nov. 2002 bis Juni 2004 weitere bestehende schwere psychische Krankheit zu. Gleichzeitig unterstellte die Behörde, diese Krankheit über das 16.07.2003-Schreiben ‘zufällig‘ entdeckt zu haben und das ich die darin genannten Krankheitsunterlagen der Behörde und Amtsarzt krankheitsbedingt verschwiegen habe.
Nochmals: der für Juni 2004 vorgesehene behördliche Psychiater wäre nicht autorisiert gewesen, diese vorgelegten, mir vorenthaltenen und derart zu interpretierenden Beweismittel 15.11.02 und 16.07.03 als unwahr zur Disposition zu stellen. Er hätte diese als wahr zu übernehmen gehabt

Wegen von Amtsarzt, Behörde, Prof. Weig, Ermittlungsführer und Gericht verweigerter Nennung der gefälschten Beweismittel vor der Untersuchung weigerte ich mich bis nach Erhalt des Urteils 3A116/02 v. 04.11.2004, die psychiatrische Untersuchung einzig auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens selber zu beantragen, wie der Ermittlungsführer 22.06.2004 verlangte.

Der Ermittlungsführer stellte daraufhin 01.12.2004 wegen vermeintlich verweigerter Untersuchung psychische Störung fest und begründete damit Dienstunfähigkeit/Zwangspensionierung. Er schob eine rechtliche Begründung hinterher: § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelter Benutzung von Beweismittel‘. Diese übernahm das Verwaltungsgericht 29.06.2006. Und das in dem Wissen, das die nach Gerichtsbeschluss 04.11.2004, also vor dem 01.12.2004, geforderte Untersuchung im Nov.2004in meiner Unkenntnis der Beweismittel begann.
Da im 01.12.2004-Bericht Dr.Zimmer genannt wurde, beantragte ich Personalakteneinsicht, die ich 13.01.2005 vornahm. Ich stellte von beiden entscheidenden ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘ lediglich die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 fest. Wegen des genannten Namens Dr.Zimmer hat die Behörde diese Akte für den Tag 13.01.2005 nicht aus meiner Personalakte entnommen.
Bis zu diesem Datum vorenthielten vorstehend genannte konsequent das relevante 15.11.2002-Gutachten. Meine Unkenntnis hierüber setzte die Behörde fort, als sie am 13.01.2005 dieses Gutachten meiner Akte entnahm. Von dem sie wusste, dass ich wegen der Unkenntnis dieses Fehlen nicht bemerken würde, da mir dieses von keinem der Vorstehenden genannt wurde. Somit stellte die Behörde sicher, dass ich das Fehlen des relevanten 15.11.2002-Gutachtens nicht bemerken würde.

Anlässlich meiner Stellungnahme zum Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 beantragte ich Personalakteneinsicht, die ich am 13.01.2005 vornahm. Bezogen auf den Zeitraum ab 2000 blätterte ich intensiv und mehrmalig meine Akte durch. Der amtsärztliche15.11.2002-Untersuchungsauftrag und damit das darin enthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten war nicht in meiner Personalakte. Ganz offenbar hat die Behörde in Person des Kasling als Verwalter meiner Personalakte und maßgeblicher Initiator des Zwangspensionierungsverfahrens diese/n amtsärztlichen 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Anordnung für den 13.01.2005 meiner Akte entnommen.
Da:
– mir der Amtsarzt nach 30.11.2002 gestellten Antrag das 18.12.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung für die psychiatrischen Zusatzuntersuchung vorgab und die Abschrift des existenten 15.11.2002-Gutachtens verweigerte,
– die Landesschulbehörde Osnabrück Kasling und Giermann im gesamten Zwangspensionierungsverfahren stets das irrelevante 18.12.2002-Gutachten mir als relevante Anordnungsbegründung für die psychiatrischen Zusatzuntersuchung vorgab, mit darauf bezogener NBG Mitwirkungspflicht meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung verlangten und wegen verweigerte Untersuchung auf dieses Gutachten bezogen 19.03.2003 meine Versetzung in den Ruhestand vornahmen
– in allen ab 10.12.2002 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen der behördliche Psychiater von dem relevanten 15.11.2002-Gutachten ausgegangen wäre, ich bis 10.12.02 gar keine Anordnungsbegründung erhielt und danach auf der Basis des behördlich als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachten die psychiatrische Untersuchung selber beantragen sollte
– die Landesschulbehörde Kasling und Giermann im gesamten Zwangspensionierungsverfahren das relevante 15.11.2002-Gutachten nicht nannten
– Kasling den Amtsarzt nach 05.04.2003-Schreiben (Gesundheitsakte Nr. 83) dazu aufforderte, mir das beantragte relevante 15.11.2002-Gutachten nicht auszuhändigen
– der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück das relevante 15.11.2002-Gutachten in sämtlichen Entscheidungen nicht verwandten, sondern stattdessen für die vorzunehmende Untersuchung mir das 18.12.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung vorgaben
– die amtsärztlich mir unterstellten tatsächlich am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemachten Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens von mir nicht aufgedeckt werden sollten: langjährig (ab 1996) bis Nov. 2002 bestehender Streit als von mir selber ursächlich zugewiesene Erscheinungsform psychischer Krankheit, selber zugewiesener/ausgedrückter hoher Leidensdruck, selber vorgegebene psychiatrische Betreuung und Behandlung
– mir im gesamten Zwangspensionierungsverfahren und ein Jahr danach das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten von der Behörde Kasling vorenthalten wurde, das April 2006 vom Nieders. Statssekeretär Koller als das für meine Dienstunfähigkeit zugrundegelegte relevante Gutachten feststellte,
– der behördliche Psychiater Prof. Weig mit Erhalt des 15.11.2002-Gutachten hiervon als wahre Anordnungsbegründung ausging, von dem Juni 2004 auch ein weiterer behördlicher Psychiater ausgehen sollte, und mein zwangsläufiges Schweigen (genauer: da ich die unterstellten Aussagen nicht machte, war eine Wiederholung der 15.11.02-Ausagen vor dem Psychiater nicht möglich) in der Selbstanamnese des behördlichen Psychiaters als krankheitsbedingte Dissimulation bewertet würde
– die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens mir der Amtsarzt nicht ausgehändigte und mit Suizidgefahr begründete
– Prof. Weig nach meinem Anschreiben 30.09.03 mit der Bitte um Nennung der/s ihm zugesandten relevanten Anordnungsbegründung/Gutachtens er mir das vom 15.11.2002 in seinem Antwortschreiben 23.10.03 nicht nannte
– der Ermittlungsführer wegen verweigerter amtsärztlich angeordneter psychiatrischer Zusatzuntersuchung mir psychische Störung unterstellte und in der Folge Dienstunfähigkeit. Da er in seinem Bericht meine Verweigerung ohne jegliche Nennung des in der Untersuchung tatsächlich zu verwendenden relevanten 15.11.2002-Gutachtens sich in seinem Bericht auf das 18.12.02-Gutachten bezog
– die Behörde auf der Grundlage dieses Berichtes wegen tatsächlich durchgeführter Untersuchung und Benutzung dieser Beweismittel, aber unterstellter Verweigerung das Zwangspensionierungsverfahren fortsetzte. Wobei diese Beweismittel auf amtsärztlicher/behördlicher Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten 18.12.2002+15.11.2002) und Gutachtenfälschung (15.11.2002) beruhen
… schloss die Behörde Kasling 13.01.2005 meine Kenntnis des 15.11.02-Gutachtens und damit die Möglichkeit meiner Aufdeckung amtsärztlicher/behördlicher Gutachtentäuschung/-fälschung aus. Und zwar dadurch, das diese das 15.11.02-Gutachten nur für 13.01.05 aus meiner Akte zu entnahm. Nur durch diese Aktenmanipulation verhinderte die Behörde in Person des Kasling meine Kenntnis dieses relevanten, unwahren/gefälschten Beweismittels psychischer Krankheit, das der behördliche Psychiater als wahr verwenden sollte. Er verhinderte auch meine(n) Nachweis/Aufdeckung der von ihm initiierten/gedeckten amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-fälschung. Nur dadurch war es möglich, von nur einem einzigen, dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten auszugehen und darauf bezogen, nun unter Vorgabe von vereitelter Untersuchung nach § 444 ZPO, das Zwangspensionierungsverfahren fortsetzten. Dieses schloss Kasling mit Verfügung 17.03.2005 (als Verfasser ist Kasling im Briefkopf genannt) ab.

— —
B.
Zur Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums (Anlage 1) meiner Petition 2455/11/15.

In 2005 reichte ich wegen vollzogener Zwangspensionierung aus psychischen Gründen eine Petition 2455/11/15 ein. In der Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums hierzu ist das 15.11.2002-Gutachten ebenfalls nicht genannt. Den Nieders. Landtagsabgeordneten der 15. Wahlperiode wurde darin suggeriert, dass es nur ein amtsärztliches Gutachten (Singular) gab. Tatsächlich gab es mehrere (Plural), von denen der Amtsarzt im Wissen der Behörde beiden Adressaten jeweils nur eines zur Benutzung überstellte. Es handelt sich daher vom Verfasser der Stellungnahme gegenüber den gewählten Volksvertretern vertuschte Gutachtentäuschung/-fälschung. Wenn diese Verfasser Mitarbeiter der Landesschulbehörde sind, handelt es sich sogar um vorsätzliche arglistige Täuschung der Volksvertreter.

Mit der Formulierung ’….nach seinen Angaben war der Petent nie beim Dr.Zimmer in Behandlung…‘ suggeriert der Verfasser der Stellungnahme, dass es sich um meine persönliche Meinung/Angabe handelt und nicht ausgeschlossen ist, das derartige Behandlung doch bestand. Die Stellungnahme unterschlägt die der Behörde vorliegende Stellungnahme des Dr.Zimmer, wonach auf Grund der genannten Personenkenndaten eine Verwechselung mit mir ausgeschlossen war und Kasling vorsätzlich die Täuschung vornahm.

Die Stellungnahme nennt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen und Beschlüssen. Die Abgeordneten haben keine Möglichkeit, diese Nennungen auf Richtigkeit hin zu überprüfen und übernehmen diese als wahr. Nur ich als Betroffener habe die Möglichkeit festzustellen, ob die Auflistung der Gerichtsurteile vollständig ist. Das Hauptsacheurteil 3A116/02 vom 04.11.2004 fehlt. Mit entscheidenden nachteiligen Folgen.
Dieses Urteil bezieht sich auf meine Klage gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung. Es ist das einzige Urteil, in dem Richter Specht einmal den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag erwähnte und damit seine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und damit der tatsächlich relevanten Anordnungsbegründung andeutete. Dieses 15.11.2002-Gutachten ist zudem das entscheidende relevantes Beweismittel psychischer Krankheit, das der behördliche Psychiater Weig am 15.11.2002 erhielt und von diesem 10.12.2002 und Febr. 2003 sowie Juni 2004 von einem anderen behördlichen Psychiater verwandt werden sollte.
Der Verfasser der Stellungnahme nennt das 15.11.2002-Gutachten nicht.
Der Verfasser der Stellungnahme nennt als Beginn der Verweigerung dieser Untersuchung den 10.12.2002 (von Weig vorgegebener Untersuchungstermin).
Richtigstellung: Das Urteil zur Klage gegen die Anordnung psychiatrischer Untersuchung wurde 11.11.2004 zugestellt. Vom 10.12.2002 bis 11.11.2004 war somit der Klagegegenstand, die amtsärztlich/behördlich angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung, ausgesetzt. Die schwerwiegende Folge dieser Nichtnennung von 3A116/02 v. 04.11.2004 in der Stellungnahme ist, dass der Beginn der darin unterstellten schuldhaften Verweigerung dieser Untersuchung vom 11.11.2004 auf den 10.12.2002 zurückverlegt wurde. Dem Leser der Stellungnahme wurde somit suggeriert, das die unterstellte schuldhafte Verweigerung dieser Untersuchung am 10.12.2002 (erster Untersuchungstermin eines behördlichen Psychiaters) begann, Febr. 2003 (zweiter Untersuchung) und Juni 2004 (dritte Untersuchung/Beweiserhebung) erfolgte und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 und vom Verwaltungsgericht 29.06.05 zu Recht von beiden festgestellt und zu Recht mit § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ begründet wurde. Insbesondere, dass diese Verweigerung (Beginn 10.12.2002) der psychiatrischen Untersuchung von den Nieders. Abgeordneten zum Zeitpunkt des Petitionsentscheids Erhalt 09.11.05 drei Jahre fortbestand.
Und das ist falsch.

Die Stellungnahme des Kultusministeriums nennt nicht meine Klage 3A116/02 v. 04.11.2004. Der Klagegenstand, die amtsärztlich angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung, war ab 10.12.2002 bis Zustellung des Urteils 11.11.04 ausgesetzt. Zum anderen fehlt, dass diese unmittelbar nach Zustellung 11.11.04 des Urteils 3A116/02 vom 04.11.2004 bereits im Nov. 2004 begann und den Ausschluss psychischer Krankheit mit 30.03.2005-Gutachten feststellte. Bestätigt wurde das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik.
Insbesondere wurde in dieser psychiatrischen Untersuchung fachärztlich festgestellt,
– das der im 18.12.2002-Gutachten genannten Begründung (Dr. Pawils) aus fachärztlicher Sicht die Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrische Zusatzuntersuchung fehlt: bezogen auf den Anordnungszeitpunkt 18.12.2002 das mindestens zweijährige Bestehen einer psychischen Krankheit.
– das Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2002 wegen nicht vorhandener angemaßter medizinisch/fachpsychiatrischer Kompetenz nicht befugt war, zudem ohne Rücksprache mit den Ärzten gehalten zu haben, das 14.10.2002-Gutachten (Ausschluss psychischer Krankheit) mehr als zwei Jahre später als bestehende psychiatrische Krankheit umzudeuten, um damit pseudorechtlich das Bestehen einer zweijährigen psychischen Krankheit nachzuweisen. Das ist medizinischer Konversionsbetrug des Richters Specht. Die Ärzte der Schüchtermannklinik stellten 23.09.2002 bis 12.10.2002 mit 14.10.2002-Gutachten definitiv den Ausschluss einer psychischen Krankheit fest. Ebenso ausgeschlossen wurde Suizidgefahr, mit der amtsärztlich/behördlich die Nichtaushändigung des 15.11.2002-Gutachtens begründet wurde.

Die Stellungnahme des Niedersächsischen Kultusministeriums enthält nicht das Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004, wonach eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Begründet mit der amtsärztlichen 18.12.2002-Anordnung und 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik (Ausschluss psychischer Krankheit), das Richter Specht offenbar in geistiger Umnachtung als bestehende psychische Krankheit umdeutete.
Ebenso enthält die Stellungnahme nicht, das nach Erhalt 11.11.2004 am 27.11.2004 diese Untersuchung bereits im Nov. 2004 begann, den Ausschluss psychischer Krankheit, wie bereits da 14.10.2002-Gutachten, mit 30.03.2005-Gutachten bestätigte, die vom Richter Specht vorgenommene Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens in psychische Krankheit als hochgradigen Nonsens feststellte.
Die dreimonatige privatärztliche Exploration (27.11.2004 bis 30.03.2005) erbrachte insbesondere den Nachweis, das sämtliche der erstmals im 01.12.2004-Bericht genannten und vom behördlichen Psychiater als wahr zu verwendenden Beweismittel vermeintlich psychischer Krankheit, medizinisch/psychiatrische Aussagen also, amtsärztlich/behördlich unwahr/gefälscht sind.
Das Nieders. Kultusministerium weigert sich 19.12.2005, den Verfasser der Stellungnahme zu nennen. Nur zu offensichtlich ist, dass diese aus dem Dunstkreis der Personen Kasling, Giermann, Leiter Pistorius der Landesschulbehörde Osnabrück erstellt wurde. Das Verfasser und Akten-/Beweismittelfälscher identisch sind.
Dieser Verfasser hat im Ergebnis den Berichterstatter Volker Brockmann meiner Petition, die Mitglieder des Petitionsausschusses und die weiteren Entscheidungsträger meiner Petition, die vom Volk gewählten Nieders. Abgeordneten, arglistig getäuscht.

Nach Petitionsentscheid 02455/11/15 v. 09.11.2005 und danach gestelltem Antrag vom 23.11.2005 nannte der Nieders. Staatsekretär Koller als Beweis für festgestellte Dienstunfähigkeit das amtsärztliche Gutachten vom 15.11.2002. Aushändigung über das Gesundheitsamt April 2006. Damit wurde nach Ablehnung 09.11.2005 meiner Petition 02455/11/15 die vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück Amtsarzt Dr.Bazoche vorgenommene und von der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling/Giermann initiierte/gedeckte Gutachtentäuschung (eine Untersuchung: zwei Gutachten 18.12.02+15.11.02) und ab 30.11.2002 geheim gehaltene Gutachtenfälschung (15.11.2002-Gutachten) bestätigte. Vorsätzlich geheim gehalten von Amtsarzt Dr.Bazoche, Behörde Kasling/Giermann, Leiter LKH Prof. Weig, Ermittlungsführer Boumann, Verwaltungsrichter Specht. Bestätigt wurde damit, dass das Niedersächsische Kultusministerium, respektive die Landesschulbehörde Osnabrück, als Verfasser der Stellungnahme durch unterlassenen Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens die Gesamtheit der Nieders. Volksvertreter arglistig täuschte.

Trotz erstmals 30.11.2002 beantragter Nennung dieses Gutachtens und danach wiederholt gestellter Anträge verweigerten der Amtsarzt (dieser erstellte sogar ein zweites Gutachten 18.12.2002), die Landesschulbehörde Kasling, der beauftragte behördliche Psychiater Prof. Weig, Verwaltungsgericht Specht konsequent die Aushändigung/Nennung des 15.11.2002-Gutachtens.
Damit ich dieses Gutachten nicht zu Gesicht bekomme, entnahm die Landesschulbehörde das 15.11.2002-Gutachten am Tag der Akteneinsicht 13.01.2005 meiner Personalakte.

Verwaltungsrichter Specht begründete im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 die angeordnete psychiatrische Untersuchung mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten und der von ihm aus 14.10.2002-Gutachten abgeleiteten psychischen Krankheit (Konversionsbetrug des Specht: 14.10.2002-Gutachten stellt Ausschluss psychischer Krankheit fest und schloss Anordnung derartiger Untersuchung aus). Das Gericht gab keinen behördlichen Psychiater vor, sodass ein privatärztlicher Psychiater explizit nicht ausgeschlossen war. Der Ermittlungsführer 01.12.2004 und das Gericht 29.06.05 akzeptierten trotz der nach 3A116/02 v. 04.11.2004 geforderten Einwilligung/Selbstbeantragung in diese Untersuchung den privatärztlichen Gutachter nicht. Der behördlich vorgegebene beamtete Psychiater ist empfänglich für behördliche Eindrucksmanipulation, da dieser nicht autorisiert ist, behördliche/amtsärztliche/gerichtliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Der privatärztliche Gutachter ist gemäß dem hippokratischen Eid medizinischer Wahrheit verpflichtet. Dessen Untersuchungsergebnis benutzte/berücksichtigte die erstmals 01.12.2004 genannten Beweismittel und wies diese als fachpsychiatrisch irrelevant und gefälscht nach. Wobei die Benutzung des 15.11.2002-Gutachtens, erhielt ich erst April 2006, und somit der Fälschungsnachweis nicht während dieser Untersuchung erfolgte, sondern erst nach April 2006. Meine Kenntnis sämtlicher Beweismittel schlossen beide Richter 22.06.04 und 13.07.04 aus. Beide Richter unterstellten trotz der Nov. 2004 begonnenen Untersuchung weiterhin 01.12.2004 und 29.06.05 nach § 444 ZPO ‘krankheitsbedingte schuldhafte vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Einzig deshalb, weil das nach Koller relevante und den behördlichen Psychiatern zur Benutzung zugestellte 15.11.2002-Gutachten nicht von einem behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater benutzt wurde. Über dieses Gutachten wurde ich bis April 2006 in Unkenntnis belassen. Aber genau dieses entscheidende relevante unwahre/gefälschte 15.11.2002-Gutachten sollte bereits ab 10.12.2002 vom behördlich vorgegebenen Psychiater als wahr verwendet werden. Und zwar vom behördlichen Psychiater der nicht autorisiert ist, dieses relevante amtsärztliche/behördliche Beweismittel als unwahr zur Disposition zu stellen. Als der Amtsarzt 13.10.2006 der Staatsanwaltschaft mitteilt, das er mich 04.11.2004 so verstanden habe, so hat Bazoche wiederum gelogen: Tatsächlich habe ich die im 15.11.2002-Gutachten vermeintlich gemachten Aussagen nicht gemacht, daher konnte er mich nicht so verstanden haben; die Staatsanwaltschaft hat meine Nachweise (Tonband, schriftliche Aussagen der Sekretärin) amtsärztlicher Lüge nicht benutzt.

Wenn in der Stellungnahme das Kultusministeriums verweigerte Untersuchung auf Grund amtsärztlicher Anordnung unterstellte, so bezog Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 diese auf das amtsärztliche 18.12.02-Gutachten. Nur zu logisch ist, dass eine darauf zu beziehende Untersuchung erst nach diesem Datum zu erfolgen hat. Die arglistige Täuschung des Richters Specht bestand nun darin, das Datum der Untersuchung nicht zu nennen. Da der beauftragte Prof. Weig mich bereit 19.11.2002 zur Untersuchung am 10.12.2002 aufforderte und den Untersuchungsauftrag bereits am 18.12.2002 an den Amtsarzt zurückgeschickt hat, lag dem Weig vor dem 19.11.2002 das von Specht als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten nicht zugrunde, sondern ausschließlich das 15.11.2002-Gutachtcn. Diesen Sachverhalt kannte Richter Specht und deckte diese amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung. Er wusste, dass ich bereits 10.12.2002 über das 15.11.2002-Gutachten in einer psychiatrischen Untersuchung psychiatrisiert und in der Folge für dienstunfähig erklärt werden sollte, und ich über das von ihm als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten in diese 10.02.2002-Untersuchung einwilligen (ging nicht, da nicht vorhanden) und die weiteren vorgesehenen Untersuchungen Febr. 2003/Jan 2004 selber beantragen sollte, genauer: meine psychiatrische Vernichtung selbst beantragen sollte. Und Specht lieferte in 3A116/02 v. 04.11.2004 den pseudorechtlichen Hintergrund. In diesem Wissen avancierte Specht zum Helferhelfer von Amtsarzt und Landesschulbehörde und lieferte mich ans psychiatrische Messer:
Das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik stellte den Ausschluss psychischer Krankheit, hohe Leistungsfähigkeit und Dienstfähigkeit fest. Wegen Fehlens jeglicher amtsärztlicher Begründung und sollte ich mich erstmals 10.12.2002 psychiatrisch im LKH untersuchen lassen, und der Psychiater verwendet das relevante amtsärztlich gefälschte 15.11.2002-Gutachten – in meiner Unkenntnis.
Und unterstellt in 3A111/05 v. 29.06.2005 § 444 ZPO in dem Wissen, das hieraus Zwangspsychiatrisierung abzuleiten ist.
Richter Specht weiß um die Nicht-Existenz psychischer Krankheit, ist mit Unterstellung von § 444 ZPO Vorbereiter von Zwangspsychiatrisierung und legalisiert den bürgerlichen Tod.

Wolfgang Neskovic, bis 1995 Bündnis 90/DIE Grünen, heute DIE LINKE, Richter am Bundesgerichtshof a. D., kritisiert in www.kfdwdb.eu/ZEB-Jahresbericht-2005.pdf die Verwaltungsgerichte, die im Zweifel für den Staat und gegen den Bürger entscheiden. Insbesondere die Oberverwaltungsgerichte haben sich zu einer Wagenburg der Obrigkeit zum Schutz der Behörde entwickelt und nennt exemplarisch, weil besonders hochentwickelt, für das Bundesland Niedersachen das Niedersächsischer Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Die Analyse der in der Stellungnahme des Kultusministeriums genannten Urteile und Beschlüsse im Zusammenhang mit meiner Klage gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung, insbesondere des wohlweislich nicht aufgeführten Urteils 3A116/02 v. 04.11.2004 mit den nachgewiesenen Konversionsbetrügereien des Richters Specht, weist die ganz offenbar praktizierte Wagenburgmentalität auch für das Verwaltungsgericht Osnabrück in Person des Richters Specht nach. Wobei in meinem Fall der gemeinte Schutz der Behörde tatsächlich meine psychiatrische Vernichtung bedeutet. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägte, als Voraussetzung dafür, ganz offenbar im Wege des vorauseilenden Gehorsams nicht nur die Entscheidungen des Verwaltungsrichters Specht, sondern auch 01.12.2004 des Ermittlungsführers Boumann, der seit 2005 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg ist.

MDL Limburg Bündnis 90/ die Grünen bestätigte im Gespräch in der 51. Woche 2008 diesen Sachverhalt und nannte die politische Bekämpfung dieses Missstandes langfristiges politisches Ziel.
Ich fordere den Berichterstatter der Petition 00168-01-16 MDL Prof. Dr. Dr. Roland Zielke, stellvertretender Vorsitzender der FDP und die Mitglieder des Rechts- und Verfassungsschutzes auf, der Erkenntnis des Herrn Limburg zu folgen. Es geht ausschließlich um die medizinische Feststellung, ob Nov. 2002 die Voraussetzung für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gegeben war. Nämlich, ob bezogen auf dieses Datum eine ursächlich mir zuzuweisende mehr als zwei Jahre bestehende psychische Krankheit/Störung vorlag. Die Frage nach dem Vorliegen medizinischer Voraussetzung hat ausschließlich ein von mir zu bestimmender mult. Obergutachter zu beantworten. Mit an mir vorgenommenen/geduldeten/festgeschriebenen Verleumdungen ‚psychisch krank‘ sowie Zuweisung von § 444 ZPO disqualifizierten sich die Nieders. Landesbeamten als vermeintliche Garanten für Recht und Ordnung: Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Pistorius, Amtsarzt Bazoche, Prof. Weig vom LKH Osnabrück, Ermittlungsführer Boumann, Richter Specht, die Nieders. Landtagsabgeordneten der 15. Wahlperiode.

Ich betone: es ging in meiner Petition nicht primär um die Aufhebung von Urteilen, sondern um die vom Obergutachter vorzunehmende Aufhebung zugewiesener Verleumdung ‚psychisch krank‘ und psychischer Störung/Krankheit.

Beide Richter 01.12.2004 / 29.06.05 verlangten die Benutzung der Beweismittel vermeintlich psychischer Krankheit ausschließlich durch einen behördlichen Psychiater. Beweismittel, deren Kenntnis vor einer behördlichen Untersuchung beide 22.06.04 und 13.07.2004 ausschlossen. Nach Erhalt des 01.12.2004-Berichts und damit verbundener Kenntniserlangung dieser Beweismittel wurden diese in der privatärztlichen Exploration als sämtlich unwahr/gefälscht nachgewiesen. Diesen Fälschungsnachweis akzeptierten diese Richter nicht. Und zwar deshalb nicht, weil in richterlich mir vorgegebener Unkenntnis der behördliche Psychiater diese widerspruchsfrei übernehmen sollte. Da er nicht autorisiert ist, diese zur Benutzung vorgegebenen behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel als unwahr zur Disposition zu stellen, hat er diese als wahr zu verwenden.
Dem Leser wird nun klar, warum Richter Specht das Ergebnis der privatärztlichen Benutzung dieser Beweismittel ablehnte und das Ergebnis der privatärztlichen Untersuchung in der Stellungnahme nicht erschien.
Das Kultusministerium versäumte in der Stellungnahme anzugeben, dass bis zum Erhalt des 04.11.2004-Urteils am 11.11.04 der Klagegenstand ausgesetzt war und ich unmittelbar danach die Untersuchung initiierte, Beginn 27.11.2004. Daher bezog sich die vom Ermittlungsführer Boumann und vom Richter Specht unterstellte Verweigerung/Vereitelung lediglich auf den Zeitraum 27.11.04-01.12.2004. Und das ist hochgradiger Nonsens.
Und das erkannte auch Richter Specht. Um für diesen Fall sich die Option des Nachweises eines weiteren Verweigerungszeitraums zu schaffen, fälschte das Gericht Richter Specht offenbar in Absprache mit der Behörde das Rubrum und gab statt 04.11.04 das Urteilsdatum mit 09.09.2004 an. Obwohl ich Specht März 2005 zur Korrektur des von ihm falsch angegebene Rubrum 3A116/02 von 09.09.04 auf 04.11.04 veranlasste, verwandte Specht weiterhin in 3A111/05 v. 29.06.2005 das falsche Datum 09.09.2004, wertete das privatärztliche Gutachten als Gefälligkeitsgutachten und bekräftigte die Unterstellung nach § 444 ZPO ‚durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘.

Die Stellungnahme enthält nicht, dass Richter Specht mit der Datumszurückverlegung von 04.11.2004 auf 09.09.2004 außerdem die Anwendung des unanfechtbaren Beschlusses 3A116/02 v. 21.09.04 rechtsbeugend ausschloss, wonach sämtliche behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit im Hauptsacheverfahren 3A116/02 v. 04.11.2004 zu überprüfen sind. Akzeptierte Richter Specht bereits die privatärztliche Überprüfung der behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel nicht (Beginn Nov. 2004), auch nicht deren Feststellung als gefälscht, so schloss er zuvor im Sinn der Behörde 21.09.04 rechtsbeugend die Überprüfung und die Feststellung dieser Beweismittel als unwahr/gefälscht im Hauptsacheverfahren aus.
Die Stellungnahme enthält nicht die von Richter Specht abgelehnt Feststellungsklage, in 3A116/02 v. 04.11.2004 enthalten, womit er weiterhin allein die Möglichkeit der Feststellung der vom behördlichen Psychiater zu benutzenden Beweismittel als unwahr/gefälscht ausschloss. Auch nicht den von Specht nicht zur Kenntnis genommenen Eilantrag 03.11.2004 gleichen Inhalts, den er somit ablehnte.

Aus Sicht des Richters Specht, der nach Wagenburgmentalität die Intentionen der Landesschulbehörde rechtsbeugend stützt, verständlich: Denn wie sollten unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden, wenn Richter Specht diese zuvor per Gerichtsentscheid als unwahr/gefälscht nachweisen würden?
Genauer: wie sollen die unwahren/gefälschten hohen psychischen Leidensdruck ausdrückenden Beweismittel psychischer Krankheit 15.11.2002 und 16.07.2003 als wahr verwendet werden,
– wenn ich nach 22.06.04 und 13.7.04 erfolgter Nennung der Beweismittel den Fälschungsnachweis selber geführt hätte?
– wenn nach 21.09.04-Überprüfung, Feststellungsklage und Eilantrag das Verwaltungsgericht das Unwahrheit/Fälschung bewiesen hätte?
Nicht nur der Nachweis von Fälschung, sondern allein in Kenntnis eingelegter Widerspruch hätte die widerspruchsfreie Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens ausgeschlossen. Daher verhinderte Specht in seinen Urteilen durch Nicht-Nennung dieser Beweismittel konsequent jeglichen Widerspruch, um dem behördlichen Psychiater die Verwendung dieser unwahren/gefälschten Beweismittel als wahr und widerspruchsfrei zu suggerieren.
Fazit: von verweigerter Untersuchung war nicht auszugehen.

Die Stellungnahme nennt nicht das 14.10.2002-Gutachten des 18.11.2002-Abschlussberichts der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde, die ich wegen einer Herz-Reha aufsuchte. Da mir der Amtsarzt eine ganzheitliche Reha unter Einbeziehung des Mobbings in der Reha-Klinik Glotterbad verweigerte und die Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde ausschließlich zur Behandlung der Herzbeschwerden zuwies, veranlasste ich dort die ganzheitliche Reha. Der Leitende Psychologe und der Chefarzt der Schüchtermannklinik konstatierten in einer dreiwöchigen Exploration unter Berücksichtigung des dokumentierten Mobbing den Ausschluss einer psychischen Krankheit und Dienstfähigkeit.
Das 14.10.2002-Gutachten schloss definitiv psychische Krankheit und die künftige Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung aus, die der Amtsarzt in absoluter Unkenntnis des 14.10.2004-Gutachtens dennoch 04.11.2002 vornahm!!
Ebenso enthält die Stellungnahme nicht das Ergebnis des Gutachtens über die privatärztliche Untersuchung 30.03.2005 zum Ausschluss psychischer Krankheit.

Der Amtsarzt, der im 18.12.2002-Gutachten Berücksichtigung des 14.10.02/18.11.02-Abschlussberichtes vorgab, diesen aber nicht kennen konnte, da dieser erst nach Jan 2003 versandt wurde, und trotz Schweigepflichtentbindung mit keinem der Ärzte Rücksprache nahm, hat den 14.10.2002 von der Schüchtermannklinik festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit vorsätzlich deshalb nicht zur Kenntnis genommen, um mit 15.11.2002-Gutachten eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich halten zu können.
Außerdem beruht die amtsärztlich vorgegebene Erforderlichkeit/Anordnung der Untersuchung nachweislich auf vom Amtsarzt vorgenommener strafbarer Handlung: Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten). Mit dem einen vom 18.12.2002 sollte ich die Untersuchung selber beantragen, mit dem anderen, erstmals April 2006 erhaltenen 15.11.2002-Gutachten, sollte der behördliche Psychiater die Zuweisung psychischer Störung vornehmen und die Voraussetzung für Psychiatrisierung schaffen. Um meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens und damit der Gutachtentäuschung und -fälschung auszuschließen, verweigerten mir die folgenden Nieders. Landesbeamten, Garanten für Recht und Ordnung also, Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Kasling, Leiter des LKH Osnabrück Prof. Weig, Ermittlungsführer Boumann und das Verwaltungsgericht Richter Specht ab 30.11.2002 bis April 2006 die Nennung u.a. des relevanten amtsärztlichen 15.11.2002-Gutachtens, mit dem der behördliche Psychiater beauftragt wurde. Mit den darin mir am 04.11.2002 als gesagt unterstellten Selbstzuweisungen schwerer psychischer Störung (Nichtaushändigung wurde mit Suizidgefahr begründet) verstießen diese Beamten wiederholt gegen meine Würde als Mensch. Erst nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs Koller erhielt ich vier Jahre später im April 2006 das 15.11.2002-Gutachten. Mit Erhalt war zum einen die Täuschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten) nachgewiesen, zum anderen konnte ich die den behördlichen Professoren zur Verwendung als wahr vorgegebene amtsärztliche gutachterliche 15.11.2002-Anordnungsbegründung als vorsätzlich gefälscht nachweisen (Meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.2002; schriftliche Aussagen 12.2006 der Sekretärin des Bazoche).
Es handelt sich hier um einen massiven Verstoß des Amtsarztes gegen § 64 NBG Rechtmäßigkeit des Handelns.
Diese Amtsarztstraftat enthält die Stellungnahme nicht.

Mit dem 15.11.2002-Gutachten missbrauchte der Amtsarzt das Vertrauen seines früheren Ausbilders Prof. Weig vom LKH Osnabrück und täuschte diesen arglistig.

Richtig in der Stellungnahme ist, dass der Anlass des Zwangspensionierungsverfahrens eine andauernde nicht spezifizierte Erkrankung war. Diese Spezifizierung bezog sich jedoch auf Herz und Insult. Falsch war, diesen Anlass ursächlich auf eine andauernde psychische Krankheit zurückzuführen. Es gab und gibt keine psychische Krankheit. In der Stellungnahme wurde nicht genannt, dass diese Erkrankung auf nachgewiesenes langjähriges schulisches Mobbing zurückzuführen war. Wiederholt kündigten mir Henschen/Pieper/Kipsieker der BBS Melle den Rausschmiss aus dem Dienst über den Amtsarzt (psychiatrische Untersuchung) an, der erstmals 1998 versucht wurde. Es handelte sich um langjährige eklatante Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinie, zu verantworten von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling/Giermann und des Leiters Pistorius und vom Nieders. Kultusministerium. Ausschließlich hierauf bezogen sich Fehlzeiten.
Fachärztlich und amtsärztlich 04.11.02/18.12.2002 festgestellt wurde vollständige Genesung von Insult/Herz und volle Dienstunfähigkeit.
Die Stellungnahme des Kultusministeriums nennt nicht den zuvor von der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde in einer dreiwöchigen Exploration 14.10.02/18.11.2002 festgestellten Ausschluss psychischer/psychiatrischer Krankheit. Durch Nichtnennung von 3A116/02 v. 04.11.2004 auch nicht den medizinischen Konversionsbetrug des Richters Specht, der mit diesem 14.10.2002-Gutachten das langjährige Bestehen psychischer Krankheit begründete. Den nicht von mir verweigerten Dienstantritt eines nach 14.10.2002 voll dienst- und leistungsfähigen Beamten hat für die Zeit nach Nov. 2002 ausschließlich die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling und Giermann zu verantworten, die mit den von ihnen initiierten Beweismittelfälschungen/-unwahrheiten mich langjährig als psychisch krank verleumdeten und mir durch Zuweisung von ‚Krankheitsuneinsichtigkeit‘ psychische Krankheit andichteten.
Nach Gerichtsbeschluss 04.11.04 vorgegebene und Nov. 2004 begonnene Untersuchung, zu der es wegen des 14.10.2002-Gutachtens keinen Grund gab, sowie nach Vorlage des Untersuchungsergebnisses 30.03.05-Gutachten, verweigerte die Behörde mir nun zum zweiten Mal den Dienstantritt, und diesen in 2005 gleich zweimal.

Ich war nie beim Dr.Zimmer in Behandlung. Das wusste auch die Landesschulbehörde, bevor diese 16.07.2003 meine Akte vorsätzlich fälschte. Die vom Nieders. Kultusministerium in der Stellungnahme angewendete politische Sprachkultur korrigiere ich: verwendet wurde die Formulierung ‘nach meinen Angaben war ich nie beim Dr.Zimmer in Behandlung ‘. Richtig ist, dass nach schriftlicher Aussage des Dr.Zimmer die Behörde Kasling/Giermann eine vorsätzliche falsche Zuweisung psychiatrischer Daten, den Zeitraum ab Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend betreffend, einer ganz anderen Person auf mich vornahm, nachgewiesen in der privatärztlichen Exploration. Eine Verwechselung bzw. einen Fehler schloss Zimmer auf Grund der angegebenen Patientenkenndaten aus. Das war Vorsatz. Das Kultusministerium verweigerte bis heute die wiederholt beantragte Berichtigung dieser Akte. Sie erreicht damit, dass die nicht zurückgenommene behördliche Aktenfälschung des Kasling dem behördlichen Psychiater für eine künftige psychiatrische Untersuchung als wahr zu verwendender Nachweis bestehender psychischer Krankheit vorgelegt wird. Dieser Nachweis wäre in den vorgesehenen und von mir zu beantragenden psychiatrischen Untersuchungen (Juni 2004 bis ca. April 2006), auch für den Fall der Wiederverwendung, vom behördlichen Psychiater weiterhin als wahr verwendet worden. Denn dieser ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen. Behörde und Gericht verweigerten in dieser Kenntnis vor der psychiatrischen Untersuchung bis 01.12.2004 die Nennung dieses behördlich vorsätzlich gefälschten Akteneintrags v.16.07.2003, der Jan 2005 als gefälscht nachgewiesen wurde.

Nach Aussage der Stellungnahme wurde als Folge der andauernden Krankheit das Ruhestandsverfahren eingeleitet. Klarstellung: es handelt sich nicht um eine psychische Krankheit. Es handelte sich um eine Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Beamten nach § 56 NBG (Zwangspensionierungsverfahren). Hierzu ist eine amtsärztliche Untersuchung vorzunehmen. Im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag wurde als Untersuchungszweck explizit Zwangspensionierung nach § 56 NBG genannt. Für den Fall sieht das NBG explizit die behördliche Nennung der Begründung vor. Die Behörde nannte keinerlei Grund. Dieser Grund ist ausschließlich aus der amtsärztlichen 04.11.2002-Untersuchung ableitbar und wurde mir mit den amtsärztlich unterstellten unwahren Aussagen (15.11.2002-Gutachten) zugewiesen, aber nicht mitgeteilt. Tatsächlich sagte ich am 04.11.2002 dem Amtsarzt die mir 15.11.2002 unterstellten Aussagen nicht. Meine Tonbandaufzeichnung und schriftliche Erklärungen der früheren Sekretärin des Amtsarztes weisen vorsätzliche Lüge des Bazoche nach. Nichtaushändigung der 30.11.2002 beantragten Abschrift des Gutachtens ist nur bei Suizidgefahr gegeben, die er mir zudem unterstellte. Unter Bezug auf das 14.10.2002-Gutachten hochgradiger Bazoche-Nonsens.

Mit der Formulierung ‘.. einer amtsärztlich für erforderlich gehalten psychiatrischen Untersuchung…‘ suggerierte das Kultusministerium dem Leser der Stellungnahme und damit den Petitionsausschussmitgliedern und den weiteren Abgeordneten das Vorliegen nur einer amtsärztlichen Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung. Also Singular. Hierin liegt die weitere arglistige Täuschung/Eindrucksmanipulation der Petitionsausschussmitglieder und der Nieders. Abgeordneten begründet, vorgenommen und zu verantworten vom Nieders. Kultusministerium in Person des Busemann und der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Pistorius. Wissend, das es zwei inhaltlich verschiedene gibt.
Zunächst die Feststellung: der 14.10.2002/18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik schloss vor der 04.11.2002-Untersuchung unter Einbeziehung des Mobbing psychische Krankheit, auch Suizidgefahr, aus und stellte Leistungsfähigkeit auf hohem Niveau und Arbeitsfähigkeit als Lehrer fest. 14.10.2002 ausgeschlossen wurde psychische Krankheit und somit die Möglichkeit einer von wem auch immer vorzunehmenden Anordnung psychiatrischer Untersuchung. Diese nahm der Amtsarzt 04.11.2002 dennoch vor und ordnete diese Untersuchung an. Die Anordnung vom 18.12.2002 für mich, die vom 15.11.2002 für den behördlichen Psychiater.
Desweiteren: Mit ‘.. für erforderlich gehalten…‘ unterschlägt das Kultusministerium in seiner Stellungnahme das Vorliegen von zwei inhaltlich verschiedenen amtsärztlichen Anordnungen. Adressat der amtsärztlichen Anordnung bin zum einen ich als Betroffener, zum anderen der behördlich beauftragte Psychiater. Richtig ist, dass jeder Adressat nur eine Anordnung erhalten hat. Ich erhielt die irrelevante vom 18.12.2002, auf Grund derer ich die psychiatrische Untersuchung selber beantragen sollte, der behördlich beauftragte Psychiater die tatsächlich relevante vom 15.11.2002, um mir mit dieser Fälschung eine psychische Störung zuzuweisen. Beide Adressaten erhielten das jeweils andere Gutachten nicht und kannten dieses daher auch nicht.
Daher ging jeder Entscheidungsträger meiner Petition 2455/11/15 und jeder andere Leser von Anordnungsbegründung im Singular aus, auch die beide Adressaten. Aber diese beiden bezogen Singular auf das jeweilige ihnen mitgeteilte Gutachten, ohne von dem jeweils anderen Kenntnis zu haben. Amtsarzt und Behörde verweigerten mir die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens und gaben mir das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor.
Bezogen auf die vom behördlichen Psychiater 10.12.2002 vorgesehene psychiatrische Untersuchung lag mir selbst zu diesem Termin das 18.12.2002-Gutachten nicht vor. Und mündlich nannte der Amtsarzt diese Anordnungen am Untersuchungstag 04.11.2002 auch nicht (Tonbandaufzeichung vom 04.11.2002; schriftliche Aussagen der Sekretärin des Bazoche).
Bezogen auf die 10.12.2002 vorgesehene psychiatrische Untersuchung lag mir daher keinerlei !! Begründung vor, dem behördlichen Psychiater jedoch das unwahre 15.11.2002-Gutachten.
Ich verweigerte 10.12.2002 die Untersuchung deshalb, weil mir überhaupt kein Grund genannt wurde. Für die danach vorgesehenen Untersuchungen bezog sich die vom Nieders. Kultusministerium in der Stellungnahme unterstellte Verweigerung auf die 18.12.2002-Anordnung, die mir der Amtsarzt nach 30.11.2002 gestelltem Antrag als die einzige relevante Begründung nannte. Die Bestätigung des 18.12.2002-Gutachtens als relevant nahmen Behörde, Ermittlungsführer, Gericht und selbst der Psychiater des LKH Prof. Weig vor, obwohl alle das tatsächlich relevante 15.11.2002-Gutachten kannten und mir dieses trotz gestellten Antrags nicht nannten. Nach Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 habe ich auf Nennung keinen Rechtsanspruch.
Sollte ich nach 14.10.2002-Ausschluss psychischer Krankheit tatsächlich wegen des erst nach der behördlichen Untersuchung 10.12.2002 genannten amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens, von denen sämtliche Fachpsychiater eine hieraus abgeleitete Untersuchungsanordnung als ‘Witz‘ und dummes Zeug bewerteten, sowie darauf bezogener verweigerter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung aus psychischen/psychiatrischen Gründen rechtmäßig für dienstunfähig erklärt worden sein, wie der Bericht 01.12.2004 des Ermittlungsführer, die Behörde 17.03.05, das Gericht 29.06.05 und das Nieders. Kultusministerium in der Stellungnahme vorgaben? Bestätigt nun auch vom Petitionsausschuss und der Gesamtheit der weiteren Nieders. Landtagsabgeordneten?
Tatsächlich wurde ich für dienstunfähig erklärt:
– weil ich am 10.12.2002 wegen Fehlens jeglicher Begründung nicht in diese behördliche Untersuchung einwilligte.
– Bzw. weil ich Juni 2004 einzig wegen der nachgereichten 18.12.02-Anordnung die behördliche Untersuchung nicht selbst beantragte. Genauer: ich beantragte nicht selbst meine psychiatrische Vernichtung.

Nach Erhalt der abgelehnten Petition 2455/11/15 v. 09.11.05 und damit der Stellungnahme des Niedes. Kultusministeriums beantragte ich 23.11.05 vom Nieders. Staatsekretär Koller, Nieders. Innenministerium, den Beweis für festgestellte Dienstunfähigkeit aus psychischen/psychiatrischen Gründen. Daraufhin erhielt ich erstmals April 2006 !!vom Gesundheitsamt Osnabrück das 15.11.2002-Gutachten, mit dem der behördliche Psychiater Prof. Weig vom Amtsarzt mit meiner Untersuchung 10.12.2002 beauftragt wurde und das auch für die danach vorgesehenen Untersuchungen verwendet werden sollte.
Ab April 2006 war die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung nachgewiesen. Meine Schreiben an das Kultusministerium, in denen ich aktuell die Berichtigung meiner Akten beantragte, blieben unter Verweis auf 19.12.2005 unbeantwortet. Aktenberichtigung erfolgte bis heute nicht.

In sämtlichen psychiatrischen Zusatzuntersuchungen wäre nach erfolgter Einwilligung/Selbstbeantragung der behördlich beauftrage beamtete Psychiater von diesem 15.11.2002-Gutachten ausgegangen – in meiner Unkenntnis. Und ab Juni 2004 hätte der Psychiater zudem die psychiatrischen Daten einer ganz anderen Person auf mich bezogen verwandt – ebenfalls in meiner Unkenntnis.

Nochmals zur Erinnerung: Trotz 30.11.2002-Beantragung dieses Gutachtens erhielt ich bis zum 10.12.2002 keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens, auch nicht das vom 18.12.2002, also gar keines. Der10.12.2002 war der erste Untersuchungstermin eines behördlichen Psychiaters.
Den zweiten Untersuchungstermin sollte ich einzig auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens im Febr. 2003 selber mit Prof. Weig vom LKH Osnabrück vereinbaren. Nach Nötigung, genauer: Androhung des großen Übels ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit‘ für den Fall, dass ich nicht sofort selber beim behördlichen Psychiater Weig die psychiatrische Untersuchung im LKH beantrage und einen Termin festmache, vollzog der für die Aktenfälschungen verantwortliche Kasling 19.03.2003 meine Zwangspensionierung mit Ablauf des Monats 04.2004. Damit verbunden war meine Gehaltskürzung. Als ich den Rausschmiss nicht akzeptierte und Kasling den Ermittlungsführer Boumann beauftragte, fälschte Kasling meine Personalkrankenakte (Dr.Zimmer 16.07.2003) und wies mir damit psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person zu.
Zum dritten möglichen Untersuchungstermin Juni 2004 sollte ich wieder selber die psychiatrische Untersuchung auf der Grundlage des 18.12.2002-Gutachtens beantragen, die unter 22.06.04/13.07.2004- Ausschluss der beantragten Nennung (meine Unkenntnis also) der in der behördlichen Untersuchung zu verwendenden Beweismittel stattfinden sollte. In der vom Ermittlungsführer für Juni 2004 vorgegebenen Beweiserhebung sollte ein behördlicher Psychiater meine Begutachtung auf der Basis des 15.11.2002-Gutachtens vornehmen. Formale Voraussetzung für diese Juni 2004-Untersuchung ist neben dem 15.11.2002-Gutachten der weitere Nachweis aktuell mindestens zwei Jahre bestehender psychische Krankheit. Und diese(n) Voraussetzung/Nachweis konstruierte die Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling/Giermann. Mit vorsätzlicher Personalkrankenaktenfälschung (schriftliche Aussage Dr.Zimmer) schufen diese in meiner Unkenntnis den für den behördlichen Psychiater zwingend erforderlichen formalen Nachweis dieser Voraussetzung einer ab 2000 bestehenden, behandelten, in Mehrfachbegutachtungen festgestellte, 16.07.2003 nicht ausgeheilte, somit für die Untersuchung Juni 2004 fortbestehende psychische Krankheit und Dienstunfähigkeit. Wegen nicht genannter Beweismittel vor der Untersuchung verweigerte ich die dritte Untersuchung Juni 2004. Daraufhin stellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 auf Basis dieser Personalkrankenaktenfälschung und bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten psychische/psychiatrische Störung fest und begründete damit Dienstunfähigkeit. Übernommen von der Landesschulbehörde in Person des Kasling (siehe Briefkopf) 17.03.2005, dem Verwaltungsgericht Osnabrück 29.06.05 und vom Petitionsausschuss des Nieders. Landtags sowie der Gesamtheit der gewählten Nieders. Volksvertreter 2455/11/15 v. 09.11.05. Wobei Gericht und Behörde (Kasling) das relevante 15.11.02-Gutachten kannten, ich und die Volksvertreter 09.11.05 keine Ahnung von der Existenz des 15.11.2002-Gutachten hatten, demnach auch keine Ahnung von der amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten). Bezogen auf eine nach 09.11.05 vom behördlichen Psychiater durchgeführte Untersuchung, Selbstbeantragung im Fall der Wiederverwendung oder zwangsweise per gerichtlicher Anordnung, hätte dieser wieder auf das 15.11.2002-Gutachten zurückgegriffen, außerdem auf den P.entscheid vom 09.11.05.

Nach der Stellungnahme des Kultusministeriums war die von der Landesschulbehörde Kasling/Giermann vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung für sich alleine nicht wesentlich. Derartige Bewertung steht dem Kultusministerium nicht zu. Derartige Aktentäuschungen sind offenbar alltäglich und werden vom Ministerium nicht sanktioniert. Entscheidend ist diese behördlich vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung (16.07.03 Dr.Zimmer) im Zusammenhang mit dem 15.11.2002-Gutachten und deren gemeinsame Benutzung durch den behördlichen Psychiater, die in meiner absoluten Unkenntnis erfolgen sollte. Bis zum Erhalt 09.11.05 (2455/11/15) der Stellungnahme hat das Schweigekartell mit Amtsarzt, Behörde, behördlicher Psychiater, Ermittlungsführer und Gericht mir das 15.11.2002-Gutachten verschwiegen. Auch hat das Kultusministerium mit der Stellungnahme den Nieders. Volksvertreter 09.11.2002 das 15.11.2002-Gutachten und damit die Existenz zweier amtsärztlicher Gutachten (15.11.02+18.12.2002) für die eine 04.11.2002-Untersuchung verschwiegen, damit insbesondere die vom Schweigekartell praktizierte Straftat Gutachtentäuschung. In Unkenntnis dieser Täuschung als Ergebnis der Eindrucksmanipulation bestätigten die Abgeordneten Dienstunfähigkeit.

Antrag:
Ich reichte in 2005 eine Petition 02455/11/15 ein zum Zweck der Aufhebung der Zwangspensionierung, genauer: Aufhebung der vom Ermittlungsführer vorgenommenen Zuweisung psychischer Störung und daraus abgeleitete Dienstunfähigkeit. Diese Zuweisung psychischer Störung beruht und ist zurückzuführen u.a. auf Unwahrheiten/Fälschungen der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Person des Kasling.
Der Petitionsausschuss berücksichtigte eine Stellungnahme des Nieders. Kultusministeriums (Anlage 1). Dieses verweigerte mir 19.12.2005 die Auskunft, wer die Stellungnahme verfasste. Da der Briefkopf des Kultusministeriums, das Datum und die Unterschrift des Verfassers fehlen, ist davon auszugehen, dass diese Stellungnahme von der Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Pistorius erstellt und übernommen wurde.
Zumal die Ausführungen der Stellungnahme nur von einem Detailkenntnis habenden geschrieben werden konnten, der mit den formulierten Unwahrheiten, Halbwahrheiten, Unterlassungen, etc. vorsätzlich begangene behördliche/amtsärztliche Aktenfälschungen bewusst nicht benannte oder verharmloste. Mit dieser Stellungnahme wurden dem Berichterstatter, den Ausschussmitgliedern und der Gesamtheit der Niedersächsischen Abgeordneten, also auch dem Nieders. Innenminister Herrn Schünemann und dem Nieders. Ministerpräsidenten Herrn Wulff, unwahre Tatsachen als wahre vorgegeben. Kein Abgeordneter hat die Möglichkeit, die wahr scheinenden unwahren Tatsachen dieser Stellungnahme zu überprüfen. Damit erfolgte im besonderen Vertrauen auf die Wahrheitsaussage des Kultusministeriums ein Vertrauensmissbrauch, mit dem vorstehende Entscheidungsträger/Abgeordnete eindrucksmanipuliert wurden. Mit Ablehnung meiner Petition auf der Basis der übernommenen Stellungnahme bestätigten die Abgeordneten die auf Unwahrheit/Fälschung/Täuschung beruhende Zuweisung psychischer Störung und daraus abgeleiteter Zwangspensionierung.
In vorstehenden Ausführungen habe ich die Unwahrheiten, Halbwahrheiten, Unterlassungen, etc. dieser Stellungnahme nachgewiesen. Ich fordere daher den Nieders. Ministerpräsidenten Herrn Wulff, den Innenminister Herrn Schünemann, die Petitionsausschussmitglieder der Petition 2455/11/15 und die Abgeordneten der 15.Wahlperiode auf, die ihrer Ablehnung zugrunde liegende Stellungnahme nochmals zu überprüfen, das Abstimmungsergebnis für nichtig zu erklären und zurückzunehmen. Der Berichterstatter und die Mitglieder des Rechts-und Verfassungsausschuss meiner Petition 00168-01-16, von denen ich die Überprüfung von 2455/11/15 und der Stellungnahme des Kultusministeriums beantragte, mögen im Zusammenwirken mit den vorgenannten die umgehende Aufhebung der amtsärztlichen 15.11.2002-Anordnung und damit in der Folge die Zwangspensionierung erwirken. Da dieser Anordnung ausschließlich medizinische Daten zugrunde lagen, nämlich die amtsärztliche Gutachtentäuschung und –fälschung und die Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003 (Zuweisung psychiatrischer Aussagen einer anderen Person auf mich), sind diese Fälschungen und sämtliche medizinischen Aussagen, zuletzt vom 14.10.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde, von einem von mir bestimmten vereidigten mult. Obergutachter zu überprüfen und festzustellen. Und zwar bezogen auf Nov. 2002 im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Störung, Leistungsvermögen und Dienstfähigkeit sowie dem sozialmedizinischen Hintergrund. Insbesondere auch unter Hinzuziehung des privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.2005 ist die Fragestellung zu klären, ob aus medizinischer Sicht von mir die Juni 2004 behördlich geforderte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung unter Ausschluss der vorherigen Nennung der zu benutzenden Beweismittel von mir vorzunehmen war und ob meine Weigerung aus medizinischer Sicht zu Recht vorgenommen wurde.
Dieser mult. Obergutachter möge die Frage klären, ob das Verwaltungsgericht Osnabrück aus medizinischer Sicht befugt war, mit seinen psychiatrisch kausalattribuierten, unsubstantiierten Behauptungen, Unterstellungen, etc. (behördlich/amtsärztlich gefälschten) Anordnungen psychiatrischer Untersuchungen zu bestätigen und sich selber damit fachmedizinische Entscheidungskompetenz zuzuweisen. Insbesondere verweise ich auf die Urteile 3A116/02 v.04.11.2004 und 3A111/05 v. 29.06.05. Sollte das Gericht aus medizinischer Sicht nicht hierzu befugt gewesen sein, sind die Gerichtsentscheide und die Kosten dafür nicht von mir zu begleichen.

Ich fordere die Abgeordneten der 15. Wahlperiode auf, in Kenntnis der vorstehend geschilderten Eindrucksmanipulation den Petitionsentscheid 2455/11/15 zu widerrufen. Verbunden mit der Bitte, gemeinsam mit den Abgeordneten des Rechts- und Verfassungsausschusses der Petition 00168-01-16 meinen Antrag auf medizinische Untersuchung des gesamten Vorgangs ab 1996 durch diesen mult. Obergutachter zu unterstützen. Zu widerrufen ist ebenfalls die in 3A111/05 v. 29.06.2005 mit § 444 ZPO geschaffene Option einer künftigen gerichtlich anzuordnenden psychiatrischen Untersuchung.

Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 29.11.2008 an die vorsätzlich getäuschten Mitglieder der Nieders. Landesregierung Herren Nieders. Ministerpräsident Wulff, Nieders. Innenminister Schünemann und Herrn MDL Berichterstatter Zielke. Ich wiederhole meinen Antrag, die Überprüfung der gesamten medizinischen Unterlagen, die amtsärztliche und gerichtliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung sowie die Rücknahme medizinischer Fälschungen von einem mult. Obergutachter vornehmen zu lassen.

Insbesondere, dass sich das Land Niedersachsen von den an den Fälschungen Beteiligten und von den dafürVerantwortlichen trennt.

In Kenntnis der von Niedersächsischen Landesbeamten erstellten und verwandten unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit sowie von diesen gezielt vorgenommenen Eindrucksmanipulationen des behördlichen Psychiaters bitte ich die Nieders. Landessregierung mit seinem Ministerpräsidenten Herr Christian Wulff , die darauf basierende Feststellung psychische Störung eines psychisch nicht Kranken, die Zwangspensionierung und die darauf basierenden weiteren Rechtsfolgen zurückzunehmen.

Mit freundlichem Gruß

Rainer Hackmann

Anlagen:
Stellungnahme des Kultusministeriums

 

 

 

Verleumdet als psychisch kranker Straftäter durch medizinischen und rechtlichen Konversionsbetrug des Verwaltungsrichters Specht Teil 3

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-12-30 – 19:56:30

Teil 3 Ergänzung zu ‚Verwaltungsrichters Specht Teil 2‘ und ‚Verwaltungsrichters Specht Teil 2
Richter Specht begründete in 3A116/02 v. 04.11.2004 mit dem amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten und dem 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermann-Klinik die Erforderlichkeit meiner psychiatrische Untersuchung. In 3A111/05 vom 29.06.2005 warf er mir nach § 444 ZPO mit ’schuldhaft‘ eine Straftat und Krankheitsuneinsichtigigkeit nach § 20 StGB ‚Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Psychose)‘ vor. Damit wegen einer krankhaften seelischen Störung die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Rechtsfolge:
Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden. Richter Specht verleumdete mich als psychisch kranken Rechtsbrecher. Im Sinne der Paragrafen 20 oder 21 Strafgesetzbuch unterstellte er mir Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit. Zugleich nahm er meine Gesamtwürdigung als Straftäter und meiner Tat vor sowie eine weitere zu erwartende Gefährlichkeit. In der Konsequenz bedeutet das nach § 63 und § 64 StGB Unterbringung im Maßregelvollzug (Forensik).

Feststellung:
1. Die fachärztlichen Aussagen des im des im amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten zitierten Dr. Pawils und der Ärzte der Schüchtermannklinik im 14.10.2002-Gutachten schließen eine psychische Krankheit definitiv aus. Die dennoch damit vom medizinischen Laien Verwaltungsrichter Richter Specht hiermit in 3A116/02 v. 04.11.2004 begründete Erforderlichkeit einer psychiatrischen Untersuchung ist medizinischen Konversionsbetrug. Und im Urteil des Verwaltungsrichters Specht in 3A111/05 unterstellte § 444 ZPO um rechtlichen Konversionsbetrug.

2. Das von Specht unterstellte vermeintliche Unrecht der Tat ist, das ich in 3A111/05 nach $ 444 ZPO die Benutzung von Beweismitteln vermeintlich vereitelte. Specht weiß über die Akten, das diese im Beschluss vom 13.07.2004 vor mir geheimgehaltenen (Specht: es besteht kein Rechtsanspruch)und in meiner Unkenntnis vom behördlich vorgegebenen Psychiater (u.a. vom Leiter des LKH (Landesktrankenhaus)Osnabrück) beabsichtigte Verwendung dieser Beweismittel behördlich/amtsärztlich gefälscht sind. Specht wusste daher, dass ich die abverlangte Selbstbeantragung einer psychiatrischen Untersuchung zu Recht verweigerte. Specht schloss im Urteil vom 13.07.2004 die beantragte Kenntnis/Nennung dieser in der psychiatrischen Untersuchung eines behördlich vorgegebenen Psychiaters zu verwendenden Beweismittel psychischer Krankheit vor der Untersuchung ebenso konsequent aus, wie die weiteren beteiligten Entscheidungsträger Amtsarzt Dr.Bazoche, Ermittlungsführer Boumann, der beauftragte behördliche Psychiater Prof. Weig und die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück in Persona von Kasling, Giermann, Leiter Pistorius. Kasling entnahm sogar am Tag meiner Akteneinsicht 13.01.2005 dieses entscheidende Beweismittel meiner Personalakte. Es handelt sich um das Richter Specht und den vorstehenden Personen nach den Akten bekannte amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, genauer: die amtsärztliche 15.11.2002-Selbstanamnesefälschung und um die Manipulation der Fremdanamnese: die amtsärztliche Konversion des langjährigen Mobbings in langjährige Erscheinungsform psychiacher Krankheit. Die Unterstellung von § 444 ZPO und § 20/21 StGB sind daher rechtlicher Konversionsbetrug des Verwaltungsrichters Specht.
Ergänzung 10.02.2009 Ende

Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück nannte in seinem Urteil 3A116/04 vom 04.11.2004 als Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung das amtsärztliche Gutachten vom 18.12.2002 und bezog sich hierin auf eine mehr als zwei Jahre zurückliegende Bescheinigung des Dr.Pawils aus 2000 (7.07.2000-02.10.2000). Voraussetzung für die Anordnung psychiatrischer Untersuchung hat aber eine ab 02.10.2000 bis 04.11.2002 bestehende psychische Krankheit zu sein, die im 18.12.2002-Gutachten nicht genannt ist und die es nicht gab und nicht gibt. Diese 18.12.2002 nicht vorhandene Voraussetzung konstruierte und leitete Specht erstmals und nachträglich in 3A116/04 v. 04.11.2004 her, und zwar aus dem 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklink Bad Rothenfelde. Da Bazoche im 18.12.2002-Gutachten Berücksichtigung des Abschlussberichtes dieser Klinik und damit des 14.10.2002-Gutachtens vorgab, verwandte Bazoche dieses als Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung 18.12.2002 deshalb nicht, weil es eindeutig psychische Krankheit ausschloß.

In der Schüchtermannklinik erfolgte Okt. 2002 eine Reha wegen Herzbeschwerden. Nicht wegen psychischer Krankheit, sondern ausschließlich in Antizipation der amtsärztlichen 04.11.2002 Untersuchung und erwarteter Gutachtentäuschung/-fälschung, ließ ich dort die aktuelle psychologische Einschätzung meiner Person vornehmen, um damit der erwarteten Gutachtentäuschung/-fälschung entgegenzuwirken.
Dieses 14.10.2002-Gutachten zum Ausschluss psychischer Krankheit und als Bestandteil des 18.12.2002-Abschlussberichts der Schüchtermannklinik übergab ich 23.02.2004 Richter Specht.

Da nicht verlangt, entband ich diese Ärzte gegenüber Richter Specht nicht von der Schweigepflicht. Specht hat mit diesen Ärzten nicht gesprochen. Keiner dieser Ärzte autorisierte daher nach 23.02.2004 Richter Specht, ohne ihr Wissen ihre medizinischen Unterlagen als bestehende psychische Krankheit umzudeuten und als rechtsverbindliche Urteilsbegründung 3A116/02 v. 04.11.2004 für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung zu verwenden.
Eine von Specht vorgenommene Rücksprache mit Dr.Pawils und den Ärzten der Schüchtermannklinik hätte nicht nur den Ausschluss bestehender psychischer Krankheit bestätigt:
Aussage Schüchtermannklinik 28.02.2003: wird mir jederzeit den Ausschluss bestehender psychischer Krankheit vor Gericht betätigen;
Aussage Psychiater Dr. Büsching14.7.2003, dem ich die Pawils-Bescheinigung vorlegte: das ist ein Witz, hieraus eine Anordnung abzuleiten
Aussage Psychiater Dr.Pawils 28.02.2003: Die vom Amtsarzt zitierte Bescheinigung „als nach NBG besonders zu wichtender Grund“ ist allgemein gehalten und gibt keinen Anlass dafür, Konfliktlagen ursächlich mir zuzuweisen und notwendigerweise eine psychiatrische Zusatzuntersuchung daraus abzuleiten. Auch allein wegen des Alters ist die Bescheinigung überholt.

Diese Ärzte hätten Richter Specht zwecks Verwendung ihrer medizinischen Unterlagen als Nachweis bestehender psychischer Krankheit und damit begründete Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung nicht zugestimmt, wie mir diese Ärzte bestätigten. Die Anordnung psychiatrischer Untersuchung leitete Bazoche 18.12.2002 ausschließlich aus der Pawils-Bescheinigung 07.07.2000 bis 02.10.2000 ab. In 18.12.2002 vorgegebener Berücksichtigung des 14.10.2002-Gutachtens leitete Dr.Bazoche hieraus in Kenntnis der Aussagebedeutung keine psychische Krankheit ab.
Bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten fehlt der Nachweis mindestens zwei Jahre bestehender psychischer Krankheit als formale medizinische Voraussetzung für derartige Anordnung, sodass dieses 18.12.2002-Gutachten aus medizinischer Sicht ohne jegliche Anordnungsrelevanz ist. Nun maßte sich zwei Jahre später Richter Specht in 3A116/02 vom 04.11.2004 höhere medizinische Kompetenz an als Amtsarzt Bazoche und als die Ärzte der Schüchtermannklinik. Richter Specht verwandte mehr als zwei Jahre später das 14.10.2002-Gutachten als Nachweis bestehender psychischer Krankheit, um damit nachträglich dem irrelevanten amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachten die formale medizinische Voraussetzung für derartige Anordnung zu verleihen.

Insbesondere hätten die Fachärzte der Schüchtermann-Klinik dem medizinischen Laien Richter Specht untersagt, das 14.10.2002-Gutachten medizinisch umgedeutet als Nachweis für das Bestehen einer psychischen Krankheit zu verwenden. Zu dem Zweck, damit zwei Jahre später !! pseudorechtliche der amtsärztlichen 18.12.2002-Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung die fehlende Voraussetzung, bestehende psychische Krankheit, zuzuweisen. Derartige Zuweisung psychischer Krankheit durch Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens ist Verleumdung, die nach dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte diskriminierend und ungesetzlich ist. Damit verstieß er gegen die von der BRD unterzeichnete UN-Behindertenrechtskonvention.
Die vom Richter Specht vorgenommene umgedeutete nachträgliche Verwendung dieser ärztlichen Aussagen in 3A116/02 v. 04.11.2004 erfolgte ohne Wissen dieser Ärzte rechtsbeugend zu dem Zweck, in Nachhinein psychische Krankheit ‘nachzuweisen‘, um damit die Voraussetzung für die Anordnung einer psychischen Krankheit nachzuliefern. In 18.12.2002 vorgegebener Berücksichtigung des 14.10.2002-Gutachtens leitete Dr.Bazoche hieraus keine psychische Krankheit ab.
Richter Specht nahm zunächst eine Konversion von medizinischer Wahrheit (Ausschluss psychischer Krankheit) in medizinische Unwahrheit (Vorgabe psychischer Krankheit) vor. Danach die Konversion dieser medizinischen Unwahrheit in wahre rechtsverbindliche Tatsache. Widerspreche ich nicht in der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist, gilt dieser zweifache Konversionsbetrug des Richters Specht als rechtsverbindliche Zustimmung.
Die besondere Perfidie des Richters Specht: mit diesem Konversionsbetrug schuf Richter Specht zunächst die medizinische Voraussetzung für psychiatrische Untersuchung, um das unwahre/gefälschte amtsärztlich 15.11.2002-Gutachten verwenden zu können, dessen Kenntnis mir Specht 13.07.2004 verweigerte.

Derartiger richterlicher Betrug war erst nach dem 23.02.2004 möglich, als ich Specht diese medizinischen Unterlagen übergab. Die Konversion nicht existenter psychischer Krankheit (Bescheinigung Pawils: 07.07.2000-02.10.2000) und für den Zweitraum ab 02.10.2000 bis 14.10.2002 bzw. 18.12.2002 (amtsärztliche Anordnungsbegründung Dr. Bazoche) in bestehende existente psychische Krankheit ist medizinischer Konversionsbetrug des Richters Specht. Zweck dieses Konversionsbetrugs war zum einen, im Nachhinein mit Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 die amtsärztliche Anordnungsbegründung 18.12.2002-Gutachten als rechtens zu legalisieren. Damit leitete Specht die nächste Sanktionierungsstufe ein: die nicht vorgenommene Selbstbeantragung/ Einwilligung in die psychiatrische(n) Zusatzuntersuchung schrieb Richter Specht als krankheitsbedingten schuldhaften Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG rechtsverbindlich fest. Einzig zu dem Zweck, in 3A111/05 v. 29.06.2005 § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ zu unterstellen und die Option weiter Sanktionierung zu schaffen. Mit unterstellter Krankheitsuneinsichtigkeit und Schuld bereitete Richter Specht den Weg zur zwangsweisen Benutzung dieser vor mir geheim gehaltenen behördlich und amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit. Diese zwangsweise Benutzung ist ein Jahr nach möglicher ‘Wiederverwendung‘, und diese beinhaltet wiederum Selbstbeantragung von psychiatrischer Untersuchung und Benutzung der gefälschten Beweismittel durch einen behördlichen Psychiater, vorgesehen. Die §444 ZPO-Unterstellung Krankheitsuneinsichtigkeit und Schuld wurde erst möglich durch den Konversionsbetrug des Richters Specht (Umdeutung des 14.10.2002-Gutachten), wodurch er mir 14.10.02 zurückliegend bestehende psychische Krankheit zuwies und damit das 18.12.2002-Gutachten als relevante amtsärztliche Anordnungsbegründung legalisierte. Konstrukt des Specht: Schaffe ich durch Selbstbeantragung, Einwilligung in diese Untersuchung, das Eingeständnis psychischer Krankheit auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens nicht freiwillig die Voraussetzung für die Benutzung der vor mir geheim gehaltenen Beweismittel (15.11.2002; 16.07.2003), so erfolgt diese nun zwangsweise. Und damit die endgültige (Zwangs-) Psychiatrisierung.

Die Perfidie des Specht: Mit nachträglicher Legalisierung dieser 18.12.2002-Anordnungsbegründung durch seinen Konversionsbetrug (3A116/02 v. 04.11.2004) schuf Richter Specht die Voraussetzung dafür, dass auch Ermittlungsführer Boumann in seinem Bericht 01.12.2002 von der legalisierten 18.12.2002-Anordnungsbegründung ausging.
Einschub Boumann:
Durch Erwähnung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags gab Boumann Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens vor. Zudem erwähnte er den Namen Dr.Zimmer, bei dem ich vermeintlich in Behandlung bin. Er schloss Mobbing als unsubstantiiertes Substrat aus. Außerdem nannte er permanenten Streit mit allen Kollegen. Tatsächlich bestätigten sämtliche Kollegen der Schule, ab 1996 keinen Streit mit mir gehabt zu haben. Er unterstellte, nun unter Bezug auf 3A116/02, das ich aus Krankheitsuneinsichtigkeit und meiner Schuld auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens keine Selbstbeantragung/ Einwilligung vorgenommen habe. Er unterstellte in 01.12.2004 somit nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Damit begründete er psychischer Störung. Voraussetzung für die Benutzung der Beweismittel ist die geforderte Selbstbeantragung.
Einschub Ende

Und was macht Specht? In 3A111/05 vom 29.06.05 bestätigte er § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Und das in dem Wissen, das diese Beweismittel in der von ihm in 3A116/02 v. 04.11.2004 geforderten und vor 01.12.2004 begonnenen psychiatrischen Untersuchung tatsächlich doch benutzt worden sind. Aber nicht in der von Specht, dem Amtsarzt und der Behörde beabsichtigten Weise, nämlich das ein behördlicher Psychiater diese Beweismittel unüberprüft als wahr benutzt (der beamtete Psychiater ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als unwahr zur Disposition, und sind diese noch so erstunken und erlogen). Sondern in einer sehr ausgiebigen privatärztlichen Untersuchung, in der diese erstmals 01.12.2004 genannten Beweismittel in der Weise benutzt wurden, um deren medizinischen Wahrheitsgehalt festzustellen. Im Ergebnis wurden sämtliche medizinischen Beweismittel psychischer Krankheit als behördlich/amtsärztlich gefälscht/unwahr nachgewiesen. Hinzukommt, das das Specht nach Aktenlage bekannte und in all seinen Urteilen/Beschlüssen rechtsbeugend nicht verwandte entscheidende Beweismittel 15.11.2002-Gutachten, das erst auf Initiative des Nieders. Staatsekretärs Koller mir im April 2006 bekannt wurde, nach 2006 nicht nur als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurde, sondern amtsärztliche Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten) aufdeckte. Gedeckt von Richter Specht.
Bis heute ist § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ von Specht und Boumann nicht zurückgenommen.

Specht wusste spätestens durch Nennung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags in 3A116/02 v. 04.11.2004, das nicht das 18.12.2002-Gutachten relevante Anordnungsbegründung war, sondern das im U.auftrag enthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten, das Prof. Weig mit diesem Datum erhielt und bezogen auf den Untersuchungstermin 10.12.2002 das zugrunde zu legende Gutachten war. Übrigens: die in der Stellungnahme des Kultusministeriums (Petition 02455/11/15) sämtlichen Nieders. Volksvertretern als wahr vorgegebene Verweigerung der Untersuchung (nach §444 ZPO) bezog sich bereits auf die 10.12.2002-Untersuchung des Prof. Weig vom LKH, in der mir weder das 15.11.2002- noch das 18.12.2002-Gutachten bekannt waren.

In diesem 15.11.2002-Gutachten ist der Zeitraum für die unterstellte bestehende psychische Krankheit genannt: ab 1996 bis 15.11.2002. Und der darin genannte Streit als eben diese bestehende Krankheit, dessen Beginn mit 1996 vorgegeben wurde. Wegen dieses Streits soll ich in diesem Zeitraum in psychiatrischer Behandlung beim Dr.Pawils gewesen sein? Das war ich nicht. Genauer: der Amtsarzt unterstellte mir, das ich ihm am Untersuchungstag 04.11.2002 mitgeteilt habe, wegen permanenten (Ermittlungsführer 01.01.04) Streits mit allen Kollegen, Vorgesetzten der Schule und Behörde, Amtsarzt ab 1996 bis Nov. 2002 beim Pawils in Behandlung gewesen zu sein.
Vom Amtsarzt Dr.Bazoche erstunken und erlogen.
Tatsächlich habe ich diese 15.11.2002-Aussage am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemacht. Ich konsultierte Pawils einzig 07.07.2000-02.10.2000 wegen vom Behördenleiter Pistorius Juli 2000 angedrohter Konsequenten (Rausschmiss aus dem Dienst, Zwangspensionierung über den Amtsarzt) für den Fall, dass ich weiterhin die Klärung zurückliegender Mobbingvorfälle vornehme.

Richter Specht wusste in 3A116/02 von der behördlich 16.07.2003vorgenommenen Personalkrankenaktenfälschung des Kasling/Giermann, in der mir psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zugewiesen wurden. Natürlich hatte ich bis zur Personalakteneinsicht 13.01.2005 keinerlei Kenntnis. Damit wären dem behördlichen Psychiater für eine Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung ergänzend zu der als bestehend vorgegebenen psychiatrischen Krankheit (15.11.2002) eine ab 2000 bestehende/behandelte und 16.07.2003 nicht ausgeheilte psychiatrische Krankheit vorgegeben und die medizinisch formale Voraussetzung für eine Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung vorgegeben. Zu verwenden in meiner absoluten Unkenntnis.
Die schriftliche Erklärung des Dr.Zimmer, das auf Grund der Personenkenndaten eine Verwechselung mit meiner Person auszuschließen war und somit von vorsätzlicher arglistiger Täuschung der Behörde Kasliung/Giermann auszugehen war, nahm Specht in der mündlichen Verhandlung zu 3A111/05 v. 29.06.05 nicht entgegen.
Diese erst Jan 2005 aufgedeckte behördliche Personalkrankenaktenfälschung hätte Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 als wahr verwenden müssen, sind das doch hammerharte relevante Anordnungsbegründungen für psychiatrische Untersuchung. In Kenntnis dieser Akte verwandte Specht diese bewusst nicht. Bereitsts 13.07.2004 bestand nach Specht kein Rechtsanspruch auf Kenntnis. Natürlich, er entscheidet selber, was er verwendet.
Specht wandte richterlicher Freiheit rechtsbeugend derart an, die Selektion der zu verwendenden Beweismittel danach vorzunehmen, um die behördlich vorgegebene Zielsetzung Zwangspensionierung umzusetzen.
Wie er im umgekehrten Fall das 14.10.02-Gutachten, ohne von den Verfassern autorisiert worden zu sein, durch Umdeutung medizinischer Aussagen Konversionsbetrug vornahm und seine Entscheidungen der behördlich vorgegebenen Zielsetzung Zwangspensionierung unterordnete.

Specht schloss durch Umdeutung des ihm nachgewiesenen langjährigen Mobbings in unsubstantiertes Substrat/Mobbingszenario die Verwendung von Mobbing aus. Zum Nachweis existenten Mobbings Dez. 2005 siehe www.taz.de/dx/2005/12/17/a0320.1/text . Durch richterlich vorgegebenen Ausschluss von Mobbing und somit der eigentlichen Verursacher ‘innerschulischer Konflikte‘ (14.10.2002-Gutachten) wies Specht mir in 3A116/02 v. 04.11.2004 rechtsverbindlich für den Zeitraum 02.10.2000 bis 14.10.2002 belastende Wirkungen des Mobbing als bestehende psychische Krankheit zu.
Das ist weiterer sozialmedizinischer Konversionsbetrug des Richters Specht.
Mit diesem K.betrug (Zuweisung psychischer Krankheit 02.10.-14.10.2002) schuf Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die formale Voraussetzung dafür, das das 18.12.2002-Gutachten zumindest medizinisch formal den Anspruch einer Anordnungsbegründung einer psych. Untersuchung erfüllte. Insbesondere leitete Specht aus seinem K.betrug die entscheidende Begründung seines Urteils ab, nämlich das die amtsärztliche 18.12.2002 Anordnung der psychiatrischen Untersuchung rechtens war.
Genauer: mit den im Urteil 04.11.2004 genannten Gründen begründete er, dass bereits ab 10.12.2002 die Pflicht zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung bestand. Ich hätte ‘Krankheitseinsichtigkeit‘ zeigen, der Pflicht zur Mitwirkung nach NBG nachkommen und meine Einwilligung erteilen müssen. Als Voraussetzung für die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung, vorzunehmen durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater.
Feststellung: diese 04.11.2004 genannten Gründe (18.12.2002; aus 14.10.02 abgeleitete psychische Störung) wurden mir am Untersuchungstag 04.11.2002 (Tonband, Sekretärin) und somit vor der 10.12.2002-Untersuchung nicht gesagt. Nach dem Untersuchungstermin 10.12.2002 erhielt ich das 18.12.2002-Gutachten, das nur die mehr als zwei Jahre alte Pawils-Bescheinigung enthält, nicht die Specht-Zuweisung (2.20.-14.10.02) psychischer Krankheit vom 04.11.2004. Letztere lag für die weiteren psychiatrischen Untersuchungen bis 04.11.2004 mir nicht vor. Selbstbeantragung, Einwilligung, Mitwirkungspflicht, Krankheitseinsichtigkeit hätte sich demnach am 10.12.2002 auf das Fehlen jeglicher Begründung bezogen, nach 10.12.2002 bis 04.11.2004 ausschließlich auf die Pawils-Bescheinigung.

Mit diesem K.betrug (Zuweisung psychischer Krankheit 02.10.-14.10.2002) maßt Specht sich medizinische Kompetenz an, schuf damit für die amtsärztliche 18.12.2002-Anordnung der Untersuchung im Nachhinein die zwingend erforderliche medizinische Voraussetzung und legalisiert diese in seiner Funktion als Richter. Specht deutete medizinische Wahrheit (14.10.02: Ausschluss psychischer Krankheit) in medizinische Unwahrheit (Zuweisung psychischer Krankheit) um und gab diese Umdeutung dann als medizinische Wahrheit und als rechtsverbindliche Gerichtsentscheidung vor. Das ist nochmaliger Konversionsbetrug des Richters Specht. Widerspreche ich diesem Betrug nicht in der Rechtsbehelfsfrist, gilt dieser als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.

Durch:
– von Richter Specht rechtlich 13.07.04 festgestelltem Ausschluss meiner Kenntnis der Beweismittel (ich habe vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch auf Nennung der vom behördlichen Psychiater zu verwendenden und vor mir geheim gehaltenen Beweismittel) schloss Specht die Möglichkeit meines Nachweises als unwahr/gefälscht vor der Untersuchung aus.
– Abweisung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.04 und gleichlautendem Eilantrags 03.11.004 schloss Specht rechtsverbindlich nicht nur weiterhin meine Kenntnis/Nennung der medizinischen Gründe (sämtliche in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit) und der amtsärztlichen Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten) und –fälschung aus. Insbesondere schloss Specht die Feststellung der von ihm konstruierten psychischen Krankheit 02.10.2000-14.10.2002 (als Voraussetzung der Anordnung des 18.12.2002-Gutachten) als medizinischen Konversionsbetrug aus und damit die vom Verwaltungsgericht beantragte Feststellung der in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit als unwahr/gefälscht aus.
Das ist zu vorstehdendem vom Richter Specht durch unterlassene Überprüfung/Feststellung als unwahr/gefälscht begangener Konversionsbetrug. Durch Ablehnung von Feststellungsklage und Eilantrag rechtsverbindlich festgeschrieben wurde der Ausschluss meiner Kenntnis über diese unwahren/gefälschten medizinischen Beweismittel, damit die Möglichkeit meiner Überprüfung/Feststellung der zur Benutzung vorgesehenen Beweismittel als unwahr/gefälscht. Widerspreche ich dieser Ablehnung/dem Konversionsbetrug in der Rechtsbehelfsfrist nicht, wird dieser rechtswirksam, gilt die Nichtüberprüfung der unwahren/gefälschten medizinischen Beweismittel als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
– Zurückdatierung des Urteils 3A116/02 v. 04.11.auf 09.09.04 schloss Specht die nach unanfechtbarem Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 ihm aufgetragene und von ihm vorzunehmende Überprüfung der nicht genannten medizinischen Gründe (Beweismittel) aus. Das ist Rechtsbeugung durch Unterlassung und Verarschung seiner Richterkollegen.
Widerspreche ich dieser arglistigen Täuschung des Specht in der Rechtsbehelfsfrist nicht (kann ich deshalb nicht, weil ich diese Beweismittel nicht kannte), wird das Urteil rechtswirksam, gilt die Nichtüberprüfung der unwahren/gefälschten Beweismittel als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
Perverser geht es nicht!!!Totalitärer geht es nicht!!
– Widerspreche ich der unwahren Specht(04.11.2004)/Boumann(01.12.2004)-Unterstellung nicht,
— das von mir dokumentierte und von beiden nicht überprüfte Mobbing ist unsubstaniertes Substrat und Mobbingszenario
— ich habe die Behörde und den Amtsarzt des Mobbing bezichtigt
nehmen beide Richter rechtswirksam eine sozialmedizinische Konversion vor. Konversion langjährigen Mobbings wird zu Ausschluss von Mobbing und damit langjährig bestehende psychische Krankheit. Gleichzeitig erfolgt die Konversion der sozialmedizinischen Problematik in eine rechtliche: widerspreche ich in der Rechtsbehelfsfrist nicht, gilt dieser Konversionsbetrug als von mir nicht widersprochen und somit als akzeptiert.
– Specht bezieht in 3A116/02 v. 04.11.2004 die durchzuführende amtsärztliche Untersuchung auf eine (Singular) amtsärztliche Anordnungsbegründung (auf das mir genannte 18.12.2002-Gutachten). Durch den im selben Urteil genannten 15.11.2002-Untersuchungsauftrag gibt Specht seine Kenntnis des darin befindlichen tatsächlich relevanten 15.11.2002-Gutachtens vor. Er drückt damit seine Kenntnis von der Existenz zweier amtsärztlicher Gutachten über eine Untersuchung 04.11.2002 aus. Die Existenz dieses zweiten Gutachtens vorenthielt Specht mir 04.11.2004 vorsätzlich, wie auch der Ermittlungsführer Boumann die ihm bekannte Existenz des 15.11.2002-Gutachtens in seinem Bericht 01.12.2004 verschwieg, wie auch am Tag meiner Personalakteneinsicht 13.01.2005 die Behörde (dieser 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/-Gutachten war nicht in meiner Akte, hat jemand entnommen), wie auch der Amtsarzt nach 30.11.2002 gestelltem Antrag, wie auch Prof. Weig, der im Antwortschreiben 23.10.2003 zu meinem Schreiben 30.09.03 und durch Nichtbeantwortung meins Schreibens 05.11.03 mir das 15.11.2002-Gutachten nicht nannte.
Das ist Rechtsbeugung durch Unterlassung.
Und arglistige Täuschung, denn durch Nichtnennung des zweiten 15.11.2002-Gutachtens hatte ich in dieser Unkenntnis noch nicht einmal die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.

Durch ausgeschlossenen Feststellung der medizinischen Gründe (der vom behördlichen Psychiater zu verwendenden und vor mir geheim gehaltenen Beweismittel) als unwahr
schloss Specht die Möglichkeit der medizinischen Überprüfung der vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit aus

Das ist Konversionsbetrug.

Sämtliche Urteile des Verwaltungsrichters Specht sind so ausgefallen, das er die Aussagen gutachterlich festgestellter Ausschlüsse psychischer Krankheit konsequent nicht erwähnte und nicht verwandte. Insbesondere nannte er in keinem Urteil die vom behördlichen Psychiater zu verwendenden Beweismittel vermeintlich psychischer Krankheit, um deren widerspruchsfreie Verwendung durch diesen Psychiater und meine Unkenntnis hierüber sicherzustellen. In 13.07.2004 schloss er meine Kenntnis hierüber aus, das ich keinen Rechtsanspruch auf Nennung habe.
Stattdessen konstruierte er selber durch Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens (Ausschluss psychischer Krankheit) im Nachhinein (23.04.04) eine ab 02.10.2000 bis 14.10.2002 bestehende, tatsächlich nicht existente, psychische Krankheit und schuf damit erst die formale medizinische Voraussetzung für eine derartige Anordnung, um damit auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens meine Einwilligung/Selbstbeantragung zu erreichen. In der Untersuchung verwendet werden sollten die Beweismittel, auf die ich 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe.

Da ich keine Selbstbeantragung dieser Untersuchung vornahm, unterstellte Specht Verweigerung, die er nach § 444 ZPO als krankheitsbedingt vorgab. Und als strafbare Handlung, mit der daraus abzuleitenden Option einer zwangsweisen Untersuchung, Zwangsbehandlung und unbefristetes Wegsperren in die Psychiatrie.

Wäre meine Einwilligung/Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens erfolgt, so wären die konsequent mir nicht genannten (siehe Urteil 13.07.2004) unwahren behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, auf deren Kenntnis ich nach Specht 13.07.2004 keinen Rechtsanspruch habe, in der psychiatrischen Untersuchung durch einen behördlichen Psychiater als wahr verwandt worden. Dieser ist nicht autorisiert, behördliche/amtsärztliche Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen.

Das Verwaltungsgericht Richter Specht als Konstrukteur von Tragik:
Voraussetzung dafür ist zunächst die Leugnung des langjährigen Mobbing, um damit die Voraussetzung für die Konversion in langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit vorzunehmen. Mit dem Ergebnis der Zwangspensionierung.

Aufhänger ist längere Dienstunfähigkeit wegen schwerer funktioneller Krankheit. Insult als Folge der Herzrhythmusstörungen, die wiederum Folge des eskalierten Mobbings war. Nach Nichtthematisierung/Leugnung durch Amtsarzt und Specht unter Ignorierung der vorgelegten Mobbingdokumentation. Im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag wurde gleich als Untersuchungszweck Zwangspensionierung angegeben. Ich gehörte zu den ca. 3% der Betroffenen, die keine Folgeschäden davontragen haben. Deshalb die amtsärztlich anzuordnende psychiatrische Zusatzuntersuchung.
Kaskade der Zuweisung psychischer Krankheit.
1. Hätte ich 10.12.2002 ohne jegliche Anordnungsbegründung in die psychiatrische Untersuchung eingewilligt, hätte dem Psychiater bereit das 15.11.2002-Gutachten mit den mir unterstellten Aussagen vorgelegen. Darin wurde Weig die Zusammenfassung meiner vermeintlich am 04.11.2002 dem Amtsarzt vorgegeben Gründe angegeben, dass ich aus dem Dienst raus will. Egal. Ob ich Weig gegenüber die Gründe wiederhole – ergeht vom Wahrheitsgehalt dieses 15.11.2002-Gutachtens aus. Und der behördliche Psychiater für solche Fälle Prof. Weig attestiert psychische Störung. 1. Untersuchung
2. Ich will aber nicht aus dem Dienst raus. Will, dass mir das amtsärztliche Gutachten gezeigt wird, das der behördliche Psychiater verwenden soll. Als ich meine Willenserklärung 30.11.2002 abgab, lag dieses unwahre/gefälschte Amtsarztgutachten bereits Prof. Weig vor. Bei Erhalt der gewünschten Abschrift, hätte ich die 15.11.2002-Fälschung sofort entdeckt. Deshalb musste meine Entdeckung dieser Fälschung verhindert werden und das für künftige psychiatrische Untersuchungen zur Verwendung vorgesehene 15.11.2002-Gutachten im laufenden Zwangspensionierungsverfahren von allen daran Beteiligten vor mir geheim gehalten bleiben und als Abschrift mir ein ganz anderes neues als das relevante vorgegeben werden. Nach § 54 (Erläuterungen 12) NBG müssen gewichtige Gründe für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung vorliegen. Diese müssen am Untersuchungstag vom anordnenden Amtsarzt vor dem Betroffenen verständig gewürdigt werden. Der Amtsarzt gab die für die Umsetzung der Zwangspensionierung/-psychiatrisierung tatsächlich gewichtigen relevanten 15.11.2002-Gründe nach 30.11.2002 gestelltem Antrag nicht an, sondern gab neue und ganz andere Gründe im 18.12.2002-Gutachtens als die nach NBG relevanten vor. Er nannte 18.12. seine Sekretärin als Zeugin dafür, dass er mir diese gewichtigen Gründe am 04.11.2002 nannte. Nach dem 03.11.2003, ich beantragte die Bestätigung, wurde die Sekretärin versetzt; ihr Vorgesetzter Dr. Fangmann beantwortete mein Schreiben und schloss die von ihr einforderte Bestätigung aus. Nachdem ich herausgefunden hatte, wohin sie versetzte wurde, bestätigte sie Dez. 2006 schriftlich, wie auch meiner Tonbandaufzeichnung über die 04.11.2002-Untersuchung zu entnehmen, das sie die ihr von Bazoche (18.12.2002-Gutachten) unterstellte Bezeugung nicht machte. Bazoche hat daher die 18.12.2002-Aussagen nicht am 04.11.2002 ‘vor mir verständig gewürdigte‘, wie NBG vorgibt. Selbst wenn mir diese genannt worden wären, wären dies ohne jeglichen Belang. Denn diese verständig zu würdigenden Gründe müssen sich auf eine aktuell bestehende psychische Krankheit beziehen. Mit der mehr als zwei Jahre zurückliegenden zitierten Pawils-Bescheinigung fehlt in dem 18.12.2002-Gutachten der Nachweis einer mindestens zwei Jahre vor der 04.11.2002-Untersuchung bestehenden psychischen Krankheit (02.10.2000-18.12.2002). Das 18.12.2002-Gutachten enthält diese zwingend erforderliche formale medizinische Voraussetzung für Anordnung nicht. Diese konstruierte Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 durch Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens nachträglich. Tatsächlich schloss das 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik eine psychische Krankheit aus. Auch Bazoche, der in seinem 18.12.2002-Gutachten die Berücksichtigung des 14.10.2002-Gutachtens der Schüchtermannklinik vorgab, leitete aus den medizinisch eindeutigen 14.10.2002-Aussagen für den zurückliegenden Zeitraum 02.10.2000 bis 14.10.2002 keine psychische Krankheit her, auch keine Anordnungsbegründung.
Das wussten auch Behörde und Amtsarzt. Dennoch verlangten beide von mir Febr. 2003, unter Bezug auf Mitwirkungspflicht nach NBG, dass ich die psychiatrische Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens (Pawils-Konsultation/Bescheinigung) selber zu beantragen und einen Termin mit Prof. Weig zu vereinbaren habe. Für diese Untersuchung wäre das 15.11.2002-Gutachten verwendet worden – in meiner Unkenntnis. Anmerkung: der Grund für die zeitweilige Konsultation des Dr. Pawils 07.07.2000 bis 02.10.2000 war keine ursächlich auf mich zu beziehende psychische Krankheit, sondern die Nötigung des Behördenleiters Pistorius: wenn ich weiterhin die Klärung zurückliegender Mobbingvorfälle vornehme, werde ich versetzt (an eine anders Schule, Einsatz nur in Klassen mit verhaltensgestörten Schülern oder über den Amtsarzt).
Wegen verweigerter Selbstbeantragung versetzte mich die Behörde 19.03.2003 in den Ruhestand.
3. Ich strengte ein Klageverfahren gegen die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens an. Und nun kam der Part des Richters Specht. Er musste zum einen darauf achten, dass er mir das in der künftigen psychiatrischen Untersuchung von einem behördlichen Psychiater zu verwendende relevante 15.11.2002-Gutachten und damit die ihm bekannte amtsärztliche und behördlich gedeckte Gutachtentäuschung/-fälschung nicht nennt. Gleichzeitig musste er für das mir genannte 18.12.2002-Gutachten, genauer: für den Zeitraum ab Ende der Pawils-Konsultation 02.10.2000 bis 04.11.2002, eine bestehende psychische Krankheit als formale medizinische Voraussetzung/Legitimation/Legalisierung für diese amtsärztliche 18.12.2002- Anordnung nachliefern. Hierzu verwandte er den ihm 23.02. 2004 übergebenen Abschlussbericht der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde. Genauer: das darin befindliche psychologische 14.10.02-Gutachten, das den Ausschlusses psychischer Krankheit, hohe Leistungsfähigkeit und volle Dienstfähigkeit bestätigt. Hieraus konstruierte er im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 eine bestehende psychische Krankheit.
Anmerkung: In der Schüchtermannklinik erfolgte Okt. 2002 eine Reha wegen Herzbeschwerden. Ausschließlich in Antizipation amtsärztlicher Nov. 2002 Gutachtentäuschung/-fälschung ließ ich dort die aktuelle psychologische Einschätzung meiner Person vornehmen, um damit der erwarteten Gutachtenfälschung entgegenzuwirken.
Den 18.11.2002-Abschlussbericht der Schüchtermannklinik mit dem darin befindlichen 14.10.2002-Gutachten mit dem Ergebnis des Ausschluss psychischer Krankheit und Ausschluss der Ursache für innerschule Konflikte, übergab ich 23.02.2004 Specht.

Richter Specht bestätigte in seinem Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004, dass die amtsärztlich mit 18.12.2002-Gutachten angeordnete psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Er zitierte als psychische Krankheit die Pawils-Bescheinigung (07.07.2000-02.10.2000) und konstruierte aus dem 14.10.2002-Gutachten (Bestandteil des Abschlussberichtes der Schüchtermannklinik) eine 02.10.2000 bis 14.10.2002 bestehende weitere psychische Krankheit. Selbst der Amtsarzt hatte nach im 18.12.2002-Gutachten vorgegebener Berücksichtigung des Abschlussberichtes hieraus keine psychische Krankheit abgeleitet. Der im 18.12.2002-Gutachten fehlende Nachweis mindestens zwei Jahre bestehender psychischer Krankheit, den Zeitraum 02.10.2000 bis 14.10.2002 betreffend, als Voraussetzung für die Anordnung psychiatrischer Untersuchung, wurde vom sich medizinische/psychiatrische Kompetenz anmaßenden Richter Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 im Nachhinein erbracht. Die Ärzte der Schüchtermannklinik und Dr.Pawils teilten mir mit, jederzeit den Ausschluss psychischer Krankheit zu bestätigen. Specht hat mit diesen Ärzten, um derartige Antwort auszuschließen, erst gar nicht gesprochen. Ohne von diesen Ärzten autorisiert worden zu sein und ohne dass diese Ärzten hiervon wussten, verwandte Specht deren medizinische Aussagen im gegenteiligen Sinn. Nicht vorhandene psychische Krankheit 02.10.2000 bis 14.10.2002 deutete Specht in bestehende psychische Krankheit um, um damit die formale medizinische Voraussetzung für die Anordnung derartiger Untersuchung zu schaffen. Mit dem Zweck, die amtsärztliche 18.12.2002-Anordnung psychiatrischer Untersuchung als rechtens zu legalisieren. Und das ist Rechtsbeugung/arglistige Täuschung/Konversionsbetrug des Richters Specht. Mit dieser Pseudobegründung erbrachte Specht lediglich den vermeintlichen Nachweis, dass die 18.12.2002-Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu Recht erfolgte. Damit schuf er die Option, mich wegen verweigerter Selbstbeantragung der Untersuchung weiter zu sanktionieren.

Da Specht in 3A116/02 v. 04.11.2004 den Untersuchungsauftrag 15.11.2002 nannte, kannte Spechte auch das darin befindliche 15.11.2002-Gutachten, wusste von der amtsärztlichen und behördlich gedeckten Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten). Er wusste von der Behörde Kasling und Gesundheitsamt, das ich noch keine Akteneinsicht vorgenommen hatte und daher den Inhalt des 15.11.2002-U.auftrags, das 15.11.2002-Gutachten, nicht kannte (aber selbst am Tag der Akteneinsicht 13.01.05 war diese nicht in der Akte).
Er wusste nach den Akten am 04.11.2004 auch, dass für die Juni 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung die Behörde Kasling/Giermann 16.07.2003 eine Personalkrankenaktenfälschung vornahm, mit der beide für den Zeitraum 14.10.2002-Gutachten bis Juni 2004 den vermeintlichen Nachweis einer unmittelbar nach Pawils folgender weiterer behandelter und damit bestehender psychischer Krankheit erbrachten. Specht wusste von der Behörde Kasling auch, dass ich noch keine Akteneinsicht beantragt habe und daher die Existenz des 16.07.2003-Akte nicht kannte.
Über die darin genannten Daten wies diese Fälschung auf die Fortsetzung behandelter psychischer Krankheit hin. Denn von 07.07.2000 bis 02.10.2000 war ich ja beim Dr. Pawils. Zweck war, über diese behördlich mir zugewiesene Akte dem behördlichen Psychiater einen Wechsel des behandelnden Psychiaters zu suggerieren: auf eine Nov. 2000 begonnene, mir unterstellte verheimlichte, psychiatrische Folgebehandlung bei dem Psychiater Dr.Zimmer. Verheimlicht deshalb, weil in keiner Akte von mir eingereichte Behandlungsunterlagen sind. Dieser behördlich beauftragte Psychiater ist nicht autorisiert, die behördliche Vorgabe ‘Verheimlichung von Akten‘ als unwahr zur Disposition zu stellen und hat daher von der Fortsetzung behandelter psychischer Krankheit auszugehen.
Hinweis: erstmals im Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 erschien der Name Dr.Zimmer als mich behandelnder Psychiater. Erst nach Akteneinsicht 13.01.2005 wurde mir die Tragweite/Ausmaß der damit verbundenen Fälschung bewusst.
Erst nach Akteneinsicht 13.01.2005 war für mich über den Namen Dr.Zimmer der Rückschluss möglich auf die behördlich mir unterstellte vermeintliche Fortsetzung bestehender/behandelter psychischer Krankheit ab Nov. 2000. Zweck war, dass diese vermeintliche Krankheit die mir von Specht zugewiesene/konstruierte psychische Krankheit des Zeitraums 02.10.2000 bis 14.10.2002 bestätigt und dem behördlichen Psychiater zur Verwendung vorgegeben werden sollte – in meiner Unkenntnis. Zu diesem Zeitpunkt 3A116/02 v. 04.11.2004 wusste Specht, dass nach erfolgter Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens in der Juni 2004 vom Ermittlungsführer vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung das 15.11.2002-Gutachten in Verbindung mit der 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung als Beweismittel psychischer Krankheit verwendet werden sollte. Specht schloss die Nennung dieser Begründungen (15.11. und 16.07.), und das sind die eigentlichen vom behördlichen beamteten Psychiater zu verwendenden relevanten Beweismittel psychischer Krankheit, in seinem Urteil 04.11.2004 vorsätzlich aus, um mich über die Juni 2004 beabsichtigte Verwendung in Unkenntnis zu belassen. Beweismittel, deren Nennung Richter Specht bereits 13.07.04 ebenso ausschloss, wie die Feststellung der Beweismittel als gefälscht durch Ablehnung der Feststellungsklage in 3A116/02 v. 04.11.2004 und des 03.11.2004-Eilantrags. Durch Zurückdatierung des Urteilsdatums 3A116/02 v. 04.11.2004 auf 09.09.2004 bezweckte Richter Specht, den unanfechtbaren Beschluss 3A116/02 v. 21.09.2004 nicht anwenden und die Beweismittel als gefälscht feststellen zu müssen.
Die von Richter Specht 13.07.04 verordnete Unkenntnis über die in der Juni 2004-Untersuchung zur tatsächlichen Verwendung vorgesehenen gefälschten Beweismittel setzte er in seinem Urteil 3A116/04 v. 04.11.04 auch für künftige Verwendungen fort. Hierin bestätigte er die amtsärztliche Anordnung und durchzuführende psychiatrische Untersuchung lediglich mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten, genauer: Pawils und seinem Konstrukt bestehender Krankheit. Feststellung: er hat also in 3A116/04 v.04.11.2004 konsequent nicht die ihm bekannten tatsächlich relevanten Beweismittel genannt: das 15.11.2002-Gutachten und die 16.07.2003-Aktenfälschung.

Beinhaltete das 18.12.2002-Gutachten ursprünglich nur die Pawils-Bescheinigung, so hat Specht 04.11.2004 mit seinem aus 14.10.2002-Gutachten zusammengesponnenem Konstrukt bestehender Krankheit den vermeintlichen medizinischen Nachweis bestehender psychischer Krankheit geschaffen, der unabdingbare formale Voraussetzung für Anordnung derartiger Untersuchung ist. Rechtzeitig rechtskräftig geworden vor dem Ermittlungsführerbericht 01.12.2004.
Da ich bis 04.11.2004 die Selbstbeantragung der Untersuchung einzig auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens nicht vornahm, und bis 04.11.2004 galt ausschließlich die im 18.12.2002-Gutachten genannte Pawils-Bescheinigung als Anordnungsbegründung, unterstellte Spechts’s Richterkollege Boumann in 01.12.2004 ebenfalls einzig unter Bezug auf das 18.12.2002-Gutachten, nun aber unter Ergänzung auf das von Specht aus 14.10.2002-Gutachten zusammengesponnene Konstrukt, nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. Dieses mit 04.11.2004-Urteil entscheidende Ergänzung des 18.12.2002-Gutachtens, mit dem Richter Specht 04.11.04 nachträglich den Nachweis bestehender psychischer Krankheit als die formale medizinische Voraussetzung für Anordnung erhielt, war nun 01.12.2004 der Anlass, mich wegen nicht selbst beantragter Untersuchung zu sanktionieren. Selbstbeantragung/Einwilligung ist Voraussetzung für die Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit durch einen behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater. Wobei die Benutzung der als wahr zu verwendenden Beweismittel in von Specht 13.07.2004 rechtskräftig belassene Unkenntnis erfolgen sollte: diese sind das 15.11.2002-Gutachten, die 16.07.2003-Krankenaktenfälschung und auch das 04.11.2004 von Specht mir zugewiesene Konstrukt (02.10.2000-14.10.2002) psychischer Krankheit.

Weil ich die von Ermittlungsführer 22.06.04 geforderte Selbstbeantragung der Untersuchung (18.12.2002-Gutachten; Pawils) und damit insbesondere die in dieser Untersuchung zu benutzenden Beweismittel psychischer Krankheit, über die ich bis zum Erhalt des 01.12.2004-Berichts 24.12.2004 in Unkenntnis gehalten wurde, von einem behördlich vorgegebenen Psychiater vor dem 01.12.2004 nicht zuließ, wies mir der Ermittlungsführer 01.12.2004 psychische Störung zu und stellte darauf bezogen Dienstunfähigkeit fest. Übernommen von der Behörde, die mit 17.03.05-Verfügung mich wegen der zugewiesenen psychischen Störung zwangspensionierte.
Tatsächlich begann vor dem 01.12.2004 als Folge von 3A116/02 v. 04.11.2004, hierin wurde kein behördlicher Psychiater vorgegeben, die von mir selbst initiierte psychiatrische Untersuchung durch einen privatärztlichen Psychiater. Diese wies in einer ausführlichen Exploration die 18.12.2002-Anordnungsbegründungen und die zur Benutzung vorgegebenen Beweismittel als sämtlich unwahr/gefälscht nach. Insbesondere wurde fachpsychiatrisch der medizinische Konversionsbetrug (Umdeutung des 14.10.2002-Gutachtens) des Richters Specht in 3A116/02- Urteil 04.11.2004 festgestellt.
Die Dr.Pawils-Bescheinigung ist, unter Berücksichtigung der Mobbing-Umstände aus Juli 2000 als Anlass für diese zeitweilige Konsultation 07.07.2000 bis 02.10.2000, inhaltlich und wegen der mehr als zwei zurückliegenden Jahre, keine auf mich ursächlich zurückführbare psychische Krankheit und keine Anordnungsbegründung für derartige Untersuchung. Aus dem 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklink ist keine psychische Krankheit ableitbar. Das Richter Specht-Urteil v.04.11.2004, worin dieser aus dem 14.10.2002-Gutachten psychische Krankheit 02.10.2000 bis 14.10.2002 ableitete, ist fachpsychiatrisch keine auf mich zurückzuführende psychische Krankheit und keine Anordnungsbegründung. Das 18.12.2002-Gutachten ist, entgegen 3A116/02- Urteil 04.11.2004, keine Anordnungsbegründung für psychiatrische Untersuchung.
Die Richter Specht nach den Akten bekannte und in 3A116/02 v. 04.11.2004 nicht erwähnte, aber im Bericht 01.12.2004 lediglich durch Erwähnung des Namens Dr.Zimmer und nach 13.01.05-Akteneinsichtin meiner Akte festgestellte mir behördlich zugewiesene psychische Krankheit Nov. 2000 bis nach 16.07.2003 offen betrifft eine ganz andere Person. Diese vom Ermittlungsführer 22.06.04 und vom Richter Specht 13.07.2004 ausgeschlossene Kenntnis eines relevanten Beweismittels psychischer Krankheit betrifft eine ganz andere Person. Dr.Zimmer teilte mir schriftlich mit, das auf Grund der genannten Personenkenndaten eine Verwechselung mit mir ausgeschlossen war und die Behörde Kasling meine Akte vorsätzlich fälschte.
Den vom Ermittlungsführer 01.12.2004 und Richter Specht unterstellten permanenten Streit mit allen Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde sowie Amtsarzt gab/gibt es nicht. Das bestätigen schriftliche Rückmeldungen der Kollegen, die beiden über die Akten bekannt sind. Die beiden bekannten und gedeckten vorsätzliche behördliche und amtsärztliche Aktenfälschungen sind kein ursächlich mir zuweis barer Streit, sondern Lügen.
Dem Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht sind durch Erwähnung des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags das darin enthaltene 15.11.2002-Gutachten als das meine Dienstunfähigkeit begründende Gutachten bekannte. Der Nieders. Staatssekretär Koller bestätigte das 15.11.2002-Gutachten als das entscheidende, meine Dienstunfähigkeit begründende Gutachten und veranlasste die Aushändigung einer Abschrift, die ich April 2006 erstmals erhielt. Der behördlichen Psychiater sollte diese relevante amtsärztliche Anordnungsbegründung/Gutachten als wahr geltendes Beweismittel psychischer Krankheit verwenden. Dieses Gutachten des Amtsarztes Dr.Bazoche ist gelogen. Nachweis: meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.2002 und die schriftliche Aussage der Sekretärin des Bazoche.

Richter Specht gab in 3A116/02 v. 04.11.2004 keinen behördlichen Psychiater vor und akzeptierte in 3A111/05 v. 29.06.2005 das Untersuchungsergebnis des privatärztlichen Psychiaters nicht. Nur weil ich die unwahren/gefälschten Beweismittel (das 15.11.2002-Gutachten, die 16.07.2003-Krankenaktenfälschung, das 04.11.2004 von Specht mir zugewiesene Konstrukt (02.10.2000-14.10.2002) psychischer Krankheit) nicht von einem behördlichen Psychiater in meiner Unkenntnis benutzen ließ, und damit deren Verwendung durch einen behördlichen Psychiater als wahr, bestätigte Specht die mir zugewiesene psychische Störung, Dienstunfähigkeit und Zwangspensionierung.

Im Klartext: Specht waren die unwahren/gefälschten Beweismittel bekannt, die er in seinen Urteilen/Beschlüssen konsequent nicht nannte. Stattdessen legitimierte/ermöglichte Specht durch Konversionsbetrug die Verwendung des 18.12.2002-Gutachten in seinen Urteilen als das relevante. Zu diesem Zweck nahm Specht je nach Bedarf eine Konversion medizinischer Wahrheit/Unwahrheit, der behördlichen Zielsetzung Zwangspensionierung/-psychiatrisierung dienliche, richterliche/rechtsverbindliche Wahrheit vor. Da der behördliche Psychiater nicht autorisiert ist, diese richterlichen Vorgaben zur Disposition zu stellen, hat dieser die vom Amtsarzt/Behörde/Richter/ Ermittlungsführer vorgegebenen und vor mir geheim gehaltenenen Konversionen, genauer: Konversionsbetrügereien, in medizinische/psychiatrische Wahrheit vorzunehmen. Entscheidend ist, dass dieser behördliche Psychiater eine Konversion der konsequent vor mir geheim gehaltenen medizinischen/psychiatrischen Unwahrheiten (15.11.2002; 16.07.2003) in medizinische/psychiatrische Wahrheit vornehmen sollte. Mit dieser behördlich/amtsärztlich vorgenommenen Eindrucksmanipulation des beauftragten behördlichen Psychiaters hätte dieser zwangsläufig im Ergebnis psychische Störung und berufsunwert festgestellt.

Weil ich nach Aufdeckung der Beweismittel psychischer Krankheit als sämtlich unwahr/gefälscht diesen behördlich beabsichtigten Konversionsbetrug durch den behördlich vorgegebenen Psychiater nicht zuließ, unterstellte Richter Specht in 3A111/05 v. 29.06.05 nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘.
Damit vollzog Specht weiterhin einen Konversionsbetrug, und zwar von medizinischen/psychiatrischen Unwahrheiten in rechtskräftige Wahrheit.
Nach Stellungnahme des Justizministeriums und Aussage von MDL Limburg und MDL Zielke sind Richterentscheidungen nicht anfechtbar. So auch diese. Nur über eine Klage ist diese Perfidie zurückzunehmen. Klage ich nicht, wird diese Perfidie zu Recht, als wahr künftig zu verwenden vom behördlichen Psychiater.
Im Grundsatz sind richterliche Entscheidungen nicht anfechtbar.
Aber die vom Ermittlungsführer Boumann und Richter Specht vorgenommenen Zuweisungen von § 444 ZPO sind und beziehen sich ausschließlich/eindeutig auf medizinische/psychiatrische Aussagen.
Und diese medizinische/psychiatrische Aussagen sind, das weiß Richter Specht, unwahr/gefälscht/gelogen. Als Richter war Specht 29.06.05 medizinisch nicht autorisiert, mir medizinisch/psychiatrisch eine krankheitsbedingte Verhaltensstörung zuzuweisen. Zumal in der Kenntnis, das die privatärztliche Exploration die vom behördlichen Psychiater zu Benutzung vorgegebenen medizinischen Beweismittel sämtlich als unwahr/gefälscht nachwies.
Das ist ausschließlich Aufgabe eines Mediziners/Psychiaters.
Wegen der Fälschung des 18.12.2002-Gutachtens in 3A116/02 v. 04.11.2004 und Ausschluss meiner Kenntnis des relevanten 15.11.2002.Gutachtens (damit deckte Specht die amtsärztliche Gutachtentäuschung: eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten) beging Specht eine strafbare Handlung, nicht ich.

Die Perfidie des Specht ist kaum zu toppen. Richtigstellung: entgegen 29.06.2005 vereitelte ich durch mein Verhalten rechtmäßig die Benutzung von Beweismitteln, denn diese sind nachweislich behördlich/amtsärztlich gefälscht.

Gleichzeitig handelte es sich im Urteil 3A116/02 v. 04.11.2004 und 3A111/05 v. 29.06.05 um arglistige Täuschung, denn durch unterlassene Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens deckte er die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung (15.11.2002).

Gegen die auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens erfolgte Anordnung der psychiatrischen Untersuchung und gegen die behördlich 17.03.2005 verfügte Zwangspensionierung klagte ich. In diese Klage konnte ich die in der psychiatrischen Untersuchung von einem behördlichen Psychiaters zur Benutzung vorgesehenen behördlichen/amtsärztlichen Beweismittel psychischer Krankheit (u.a. 15.11.2002-Gutachten) nicht einbringen, da mir diese trotz wiederholt gestellter Anträge auf Nennung von Amtsarzt, Behörde, Prof. Weig und Richter Specht diese konsequent nicht genannt wurden.
Das Gericht Specht bestätigte die behördlich verfügte Zwangspensionierung damit, dass ich die von einem behördlichen Psychiater vorzunehmende Untersuchung nach § 444 ZPO vereitelte. Richtigstellung: weil ich die Selbstbeantragung/Einwilligung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens.verweigerte, konnten die bis dato konsequent vor mir geheim gehaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel (15.11.2002; 16.07.2003) vom behördlichen Psychiater nicht als wahr verwendet werden. Meine Klage blieb deshalb erfolglos, weil ich bis zuletzt 29.06.2005 dem Richter Specht die über 18.12.2002 hinausgehenden tatsächlich zu Benutzung vorgesehenen und auch von ihm vor mir geheim gehaltenen Beweismittel nicht benennen und als unwahr/gefälscht nachweisen konnte. Von diesen erfuhr ich erstmals ein Jahr nach dem Zwangspensionierungsverfahren im April 2006. Die behördlich verfügte Zwangspensionierung beruhte einzig auf verweigerter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens.

Wären nach Selbstbeantragung/Einwilligung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens diese vor mir geheim gehaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel vom behördlichen Psychiater verwendet worden, und da er nicht autorisiert ist die Vorgaben als unwahr zur Disposition zu stellen hätte er diese als wahr verwendet, wäre ich von diesem für psychisch krank und damit für dienstunfähig erklärt worden.

Der rote Faden in den Urteilen des Richters Spechts vom Verwaltungsgericht Osnabrück ist,
– meine Kenntnis der behördlich nicht genannten Zweifel an meiner Dienstfähigkeit ebenfalls auszuschließen
– sämtliche relevanten vermeintlichen Beweismittel unterstellter psychischer Krankheit nicht zu nennen (Entscheidend: amtsärztliche Untersuchungsanordnung 15.11.2002, 16.07.2003 )
– sowie die mit NBG begründete Notwendigkeit der amtsärztlich angeordneten psychiatrischen Untersuchung einzig mit dem 18.12.2002-Gutachten zu begründen.
– aus medizinisch festgestelltem Ausschluss (14.10.02-Gutachten) psychischer Krankheit dennoch bestehende Krankheit zu konstruieren. Zweck war, damit die im 18.12.2002-Gutachten fehlende formale medizinische Voraussetzung (02.10.2000-14.10.2002) für bestehende Krankheit zu schaffen Er unterstützt damit die Lüge des Amtsarztes, der 18.12.2002 Kenntnis des 14.10.02-Gutachtens vorgab, und in dieser vermeintlichen Kenntnis dennoch die Untersuchung anordnete. Tatsache: der Amtsarzt kannte 04.11.02 das 14.10.02 nicht.
– festgestellte amtsärztliche Gutachtentäuschung (1 Untersuchung, zwei Gutachten) nicht in seinen Urteilen zu erwähnen
– trotz gestellten Antrags konsequent meiner Kenntnis der relevanten Beweismittel psychischer Krankheit auszuschließen,

– Specht betonte amtsärztliche Anordnung im Singular und bezog sich einzig auf das 18.12.2002-Gutachten als relevante Anordnungsbegründung.
– Er unterstellte das langjährig an mir ausgeübte Mobbing an der BBS Melle als substanzloses Substrat. Zudem unterstellte Richter Specht, ich habe die Behörde und den Amtsarzt des Mobbings bezichtigt. Er unterstellte § 444 ZPO.
– Nach § 59 NBG hat die Behörde bei Zwangspensionierung dem Betroffenen die Gründe dafür, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit, zu nennen. Das ist trotz gestellten Antrag und 07.03.2002 nicht geschehen. Weidlich sagte 07.03.2002 Überprüfung/Anhörung zu, diese fand aber nicht statt zugesagter Nennung durch Weidlich. Nach Specht ist dieser Verstoß gegen 59 keiner.
– Specht schloss in seinen ganz offensichtlich rechtswidrigen Urteilen durch unterlassene Nennung der behördlichen Zweifel und die Verwendung relevanter behördlich/amtsärztlich unwahrer/gefälschter Akten/Gutachten die Möglichkeit meiner Kenntnis hierüber aus und schuf damit die Voraussetzung für deren Verwendung als wahr durch den behördlich vorgegebenen Psychiater.
– Ganz offenbar sollten die im 15.11.2002-Gutachten vom Amtsarzt mir unterstellten Aussagen/ Selbstzuweisungen die behördlich unterstellten Zweifel an meiner Dienstfähigkeit begründen.
– Meine ihm vorgelegt Mobbingdokumentation an der BBS Melle ab Ende der 1980-Jahre bis 2000 bewertete er als substanzloses Substrat. Prüfbericht vorlegen lassen
Taz-Bericht
– Unterlassene Nennung, trotz gestellten Antrags, dieser amtsärztliche Gutachtentäuschung: eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten, wobei die Behörde/Amtsarzt jeweils eines an jeweils einen der Adressaten als relevant vorgab, das jeweils andere zweite Gutachten unterschlug.
– In 3A111/05 v. 29.06.05 unterstellte Specht, das ich die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung vereitelt habe. Specht bezog in seine Urteilen Vereitelung auf 18.12.2002, in einer zukünftigen psychiatrischen Untersuchung (Wiederverwendung, gerichtliche Anordnung) bezöge sich der behördliche Psychiater auf 15.11.2002 und auf § 444 ZPO.
– Specht konnte sicher sein, das Behörde, Gesundheitsamt, Ermittlungsführer, Weig mir das 15.11.2002-Gutachten nicht nennen werden, dieses in meiner Unkenntnis in einer weiteren Untersuchung (Wiederverwendung, gerichtlich angeordnet) verwendet wird.
– Die Nennung erfolgte April 2006 dennoch nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs Koller. Bis dahin habe ich nichts von der Gutachtentäuschung gewusst, bis dahin wäre das 15.11.2002-Gutachten in meiner Unkenntnis verwandt worden.
– Specht deckte die ihm nach den Akten bekannte Gutachtentäuschung (eine Untersuchung, zwei verschiedene Gutachten) des Bazoche vorsätzlich, indem er in seinen Urteilen ausschließlich Bezug nahm zum 18.12.2002-Gutachten, das vom Nieders. Staatssekretär in 2006 als relevant vorgegebene 15.11.2002-Gutachten/Anordnungsbegründung zu keiner Zeit erwähnte. Obwohl er dieses nach den Akten kannte. Specht täuschte durch Verwendung des Begriffs ‘amtsärztlicher Anordnung‘ im Singular die Existenz nur einer Anordnungsbegründung vor, die er mir als das 18.12.2002-Gutachten vorgab. Er begründete 29.06.05 Dienstunfähigkeit mit unterstellte Vereitelung nach § 444 ZPO bezogen auf 18.12.2002. Spechte wusste, dass nach 06.2005 bei selbst beantragter Untersuchung (Wiederverwendung) oder gerichtlicher Anordnung das 15.11.2002-Gutachten verwendet würde, aber unter Einbeziehung von § 444 ZPO.
– 16.07.2004 unterlassene Nennung, trotz gestellten Antrags, der Beweismittel bestehender psychischer Krankheit. Nichtverwendung der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung 16.07.2003.
– Richter Specht verwandte nicht den zur Benutzung vorgegebenen Tonträger über die Untersuchung vom 04.11.2002. Daraus geht hervor, dass der Amtsarzt überhaupt keine Anordnungsbegründung nannte. Er verwandte auch nicht die schriftlichen Aussagen der Sekretärin des Bazoche, wonach sie die 18.12.02-Aussagen und somit die 15.11.02-Aussagen als nicht vorgenommen bestätigte. Durch Nichtangenommene schriftliche Aussage des Dr.Zimmer (16.03.03-Schreiben in meine Akte war kein Fehler, sondern vorsätzliche Täuschung) berücksichtigte er dies in seinen Urteilen nicht.
– Obwohl Specht wusste, das bis zum Tag der Untersuchung 10.12.2002 mir keine Begründung genannt wurde und auch das 18.12.2002-Gutachten nicht vorlag, legalisierte er in seinen Urteilen diese 10.12.02-Untersuchung mit dem späterhin mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachten als rechtens und unterstellte zudem schuldhaft verweigerte Untersuchung.

– Da Bazoche eine ganzheitliche Reha unter Einbeziehung des Mobbing verweigerte, beantragte ich in Antizipation der betrügerischen Absichten während der Reha in Schüchtermannklinik eine eine psychologische Exploration zur Bestätigung des Ausschlusses psychischer Krankheit. Specht ignorierte nicht nur das psychologische 14.10.02/18.12.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik zum Ausschluss einer psychischen Krankheit. Er spann sich nach Erhalt in Febr 2004 eine Naht zurecht, als er hieraus die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung ableitete. Damit deckte die Aussage des Bazoche 18.12.2002, wonach trotz des A.berichtes der Schüchtermannklinik eine psychiatrische Untersuchung nitwednig ist. Bazoche hat diesen Bericht nie gesehen, da dieser erst nach Jan. 2003 versandt wurde.
– Specht begründete in 3A116/02 vom 04.11.2004 die amtsärztliche Anordnung 18.12.2002 der psychiatrischen Untersuchung mit der Pawils Bescheinigung aus Juli 2000. Bezogen auf 04.11.2002 mehr als zwei Jahre zurückliegend. Bezogen auf die Juni 2004 vorgesehene Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegend. Specht weiß, dass Voraussetzung für derartige Anordnung mindestens zwei Jahre bestehende psychische Krankheit ist. Diese Voraussetzung war 04.11.02 und zu den Zeitpunkten der vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen 10.12.02 und Juni 2004 nicht gegeben.
Nach einer einmaligen Konsultation des Dr.Pawils in 2000 gab es danach keine Behandlung bei einem Psychiater.
Obwohl Specht um diese 18.12.2002 nicht erfüllte Voraussetzung wusste, unterstellte er diese unter Verweis auf 14.10.2002 (erstmals Febr. 2004 erhalten) als gegeben und begründete damit nachträglich entscheidend die 10.12.2002 und Juni 2004 vorzunehmende Untersuchung.
– Specht wusste nach den Akten, dass für die 10.12.2002 und Juni 2004 vorgesehene Untersuchung die Voraussetzung, der Nachweis bestender psychischer Krankheit, vorlag. Und zwar bezogen auf 10.12.02 über das gefälschte 15.11.2002-Gutachten, und bezogen auf Juni 2004 über die 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung. Zu verwenden als wahr über den behördlichen Psychiater. Durch unterlassene Verwendung in seinen Urteilen schloss Specht meine Kenntnis hierüber aus.
– Die beantragte Nennung der für den behördlichen Psychiater tatsächlich relevanten 15.11.2002-Anordnungsbegründung und dieser relevanten 16.07.2003-Voraussetzungen verweigerte Specht 13.07.2004. Durch Ablehnung der Feststellungsklage 04.11.2004 und des Eilantrags 03.11.2004 schloss Specht die Feststellung der Voraussetzungen (bestehende psychische Krankheit) als vorsätzlich gefälscht aus.

 

ner Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de

Der Part des Prof. Weig vom LKH Osnabrück

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-12-15 – 16:13:55

Nachtrag vom 14.09.2018

https://www.youtube.com/watch?v=DX4pYao87g0

 Gefangen – Der Fall K.

Film von Alexander Krei 

Wenn Unrecht zu Recht wird –  ein realer Albtraum

Rückblende. Sebastian und Elke Kronach führen eine Traumehe. Er ist gefragter Restaurator von Oldtimern, sie erfolgreiche Vermögensberaterin einer bayerischen Bank. Die Entfremdung kommt schleichend. Elke erledigt für die Bank krumme Geschäfte in der Schweiz; schließlich organisiert sie für zwielichtige Kunden sogar Schwarzgeld-Transaktionen an ihrer Bank vorbei.

Sebastian landet in der forensischen Psychiatrie

Während sie das Leben auf der Überholspur genießt, möchte er seine Frau vor Illegalität und drohender Strafe schützen. In seiner Ratlosigkeit und Naivität informiert er die Strafverfolgungsbehörden, liefert detailliertes Beweismaterial. Doch Elke wendet sich endgültig gegen ihn. Im Scheidungsprozess wirft sie ihm häusliche Gewaltexzesse vor, ein Psychiater (einer ihrer Bankkunden) konstatiert bereitwillig Gemeingefährlichkeit, Schreibtisch-Expertisen weiterer Gutachter stützen die Diagnose – Sebastian landet in der forensischen Psychiatrie.

Tatsächlich begangene Straftaten und die strafrechtlich relevanten Unterlagen können fortan als Hirngespinste eines böswilligen Irren abgetan werden.

Siebeneinhalb Jahre lang musste er in einer geschlossenen Psychiatrie verbringen. Siebeneinhalb Jahre lang kämpft Kronach um Rehabilitierung und Entlassung.

Siebeneinhalb Jahre die er in einer geschlossenen Psychiatrie verbringen musste, in einem kargen Kellerraum, einem Gefängnis gleichend, haben ihn gezeichnet.

Folge von fragwürdige Expertisen von Gutachtern, mit denen er niemals gesprochen hat. „Ich habe nichts mehr, alles wurde vernichtet. Meine Vergangenheit, meine Erinnerungen, das Haus meiner Eltern zwangsversteigert.

Meine Person ist ausradiert. Es ist, als hätte ich nie gelebt“, erzählt Wastl.

„Das, was mir passiert, das kann jedem anderen auch passieren.“

In meinem Fall spiegelte die Landesschulbehörde Osnabrück in Verantwortung des damaligen Leiters Boris Pistorius im Geheimen in dem Zeitraum von neun Jahren 20.11.2000 bis 12.08.2009 die Identität einer anderen Person als meine vor und abverlangte meine freiwillige Mitwirkung an einer amtlichen psychiatrischen Untersuchung. Spiegelte damit in meiner Unkenntnis dessen psychiatrische Krankendaten über nicht ausgeheilte schwerste psychiatrische Krankheiten und über diesen anderen durchgeführte psychiatrische amtliche Mehrfachbegutachtungen als meine vor.

Herr Prof. Dr. med. Wolfgang Weig, Bischofsstraße 28, 49074 Osnabrück, wurde als damaliger Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück mit Beweisfeststellung ‘meiner‘ psychiatrischen Krankheit beauftragt. Termin 10.12.2002. Ort: Landeskrankenhaus Osnabrück. Er verweigerte mir die Abschrift des als Untersuchungsauftrag vorgespiegelten Beweisfeststellungsauftrags. Grund: Der Auftrag wurde begründet mit einem vorläufigen Entlassungsbericht, der während der dreiwöchigen Heilbehandlung in der Schüchtermann-Klinik erstellt wurde. Der Abschlussbericht v. 18.11.2002 mit dem psychologischen Teil schloss psychische Störung/Krankheit aus. Diesen berücksichtigte Weig zielgerichtet nicht, den die Landesschulbehörde auch nicht zu meiner Personalakte nahm und somit unterdrückte.

Ich sollte/wäre auf der Grundlage von psychiatrischen Krankendaten einer anderen Identität/Person von Weig behandelt, genauer: mit als Medikamente bezeichnete Nervengifte schleichend ermordet werden. Fehlende Krankheitseinsicht, genauer: Nicht-Akzeptanz der Identität dieses anderen als meine, bedeutet mindestens für 10 Jahre eingesperrt, vergiftet und schleichend ermordet zu werden.

Nach Aussage von Sigmar Gabriel, früherer Ministerpräsident von Niedersachsen und Außenminister unseres Landes, ist Psychiatrisierung durch amtliche Psychiater probates Mittel der Aussonderung von (politisch) für unliebsam erklärten in den Psychiatrie-Knast.

Initiator:          Boris Pistorius, danach Oberbürgermeister von Osnabrück, jetziger Innenminister von Niedersachsen. In dieser Funktion oberster Verfassungsschützer und verantwortlich für die innere Sicherheit des Bundeslandes Niedersachsen.

Pistorius weigert sich bis heute, seine an mir verübten kriminellen Handlungen einzugestehen und zurückzunehmen. Wie auch die Staatsanwaltschaften nichts erkennen und unter Vorgabe von Verjährung Ermittlung verweigern.

Nachtrag vom 20.09.2015
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Die deutsche Psychiatrie – verlacht von ARD und ZDF

Was wir schon immer wussten, nun haben aber am Donnerstag und Freitag dieser Woche die beiden Staatssender ARD und ZDF mit zwei Spielfilmen kein gutes Haar an einem System gelassen, das sich doch so sehr darum bemüht, als angeblicher „Wohltäter“ gesehen zu werden. Offenkundig verliert es zur Zeit jede Glaubwürdigkeit, wenn nun schon jeweils zur besten Sendezeit um 20.15 Uhr und sehr bekannten Schauspielern die zentralen Mainstream-Medien auf den nackten Kaiser zeigen.

Donnerstag: Das ZDF macht sich über die Psychiatrie und die Hochstapelei seines Personals mit dem Film „Die Insassen“ lustig.
Zwar lächerlich und aufgeblasen aber durch völkerrechtswidrige Gesetze geschützt, funktioniert dieses System der willkürlichen und brutalen Macht- und Gewaltausübung. Auch wie Trickreich es seiner Gewalttätigkeit ein täuschendes Mäntelchen umhängt, wird in dem Film gezeigt.
Zwei lobende Kritiken:
http://www.tittelbach.tv/programm/fernsehfilm/artikel-3797.html
http://www.derwesten.de/panorama/tv-film-die-insassen-der-ganz-normale-wahnsinn-id11099826.html
Bei Youtube abzurufen: https://www.youtube.com/watch?v=CKjg6QByizA

Freitag: Die ARD zieht nach mit einer Parodie des niedergelassenen Psychiaters. Als hätte die Produzenten des Films mit dem großartigen Schauspieler Axel Milberg in der gespielten Talkshow ab Minute 44:30 :
http://www.daserste.de/unterhaltung/film/filme-im-ersten/videos/der-liebling-des-himmels-110.html
den Psychiater Manfred Lütz als Stereotyp vor Augen gehabt.
In Echt hat sich die Szene in der WDR-Sendung WestArt am 29.9.2013 so abgespielt:
http://www.zwangspsychiatrie.de/2013/10/psychiater-ganz-aufgebracht-wenn-er-oeffentlich-mit-der-realitaet-konfrontiert-wird/
Jetzt wird sich kein Psychiater mehr in eine Talkshow trauen 🙂

Nachtrag vom 18.06.2015
Werner-Fuß-Zentrums, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
http://www.psychiatrie-erfahrene.de

Gianfranco Belli – 18 Jahre in Terrorhaft
Veröffentlicht am 28. Mai 2015 in Allgemein, Erklärungen, News
Presseerklärung:
Gianfranco Belli – 18 Jahre in Terrorhaft

Seit 18 Jahren wird Gianfranco Belli in der Berliner Forensik festgehalten und durch Psychodrogen terrorisiert. Dabei hatte er sich 1997 nur die Straftat einer Sachbeschädigung in Tateinheit mit einer Bedrohung zuschulden kommen lassen, für die man im Regelvollzug im Höchstfall 2 Jahre seine Freiheit verlieren kann.
Weil er allerdings unbedachter Weise vertrauensvoll mit einem psychiatrischen Gutachter sprach, konnte dieser ihm eine Schuldunfähigkeit andichten, die bei Herrn Belli zu einer Verurteilung mit dem berüchtigten, aus der Nazi Zeit stammenden, § 63 StGB führte – also zu einer unbefristeten Verknastung in der Forensischen Psychiatrie.
Darüber hinaus wurde Herr Belli unzählige Male gefoltert, indem ihm zwangsweise Psychopharmaka gespritzt wurden. Resigniert stimmte er schließlich der Psychodrogengabe zu und erklärte wunschgemäß, dass er „psychisch krank“ sei. Diese sog. „Krankheitseinsicht“ führte aber nicht zu einem Ende der Foltermaßnahmen: Statt dass ihm daraufhin auf der Grundlage von informierter Zustimmung Medikamente angeboten wurden, wurde ihm kurzerhand unterstellt, er habe nur „Krankheitseinsicht vorgetäuscht“, müsse entsprechend weiter zwangsweise behandelt, also gefoltert werden.
So kann jederzeit jeder Terror willkürlich begründet werden, das Kennzeichen jeden verbrecherischen Regimes.
Herr Belli ist inzwischen 62 Jahre alt und wird im Hochsicherungsknast der Karl Bonhoeffer Nervenklink in der Station 5a festgehalten.
Besuche sind von ihm erwünscht, müssen aber zwei Tage vorher namentlich angemeldet werden:
Telefon: (030) 90198-5245.
Wir bitten darum, Protestnoten mit der Forderung der sofortigen Freilassung von Herrn Belli an die
Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
und den
Senator für Gesundheit und Soziales
Mario Czaja, Oranienstraße 106
10969 Berlin
zu senden. Bitte eine Kopie an:
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Greifswalder Str. 4
10405 Berlin

Nachtrag 02.04.2015
Siehe WDR 5 Neugier genügt Podcast – Das Feature: Feature Schlafmangel (02.04.2015) Autorin: Carolin Courts, Redaktion: Andreas Blendin. Darin Zitat: „Bereits 24 Standen Schlafentzug kann zu Symptomen von Schizophrenie führen“.
Na, wer ist schon wegen Schlafmangel für schizophren erklärt worden?

Nachtrag 23.03.2015 Nachricht Werner-Fuss Zentrum
Bezug zu Nachtrag vom 30.01.2015
Die von nahezu allen Richtern und Anwälten gelesene extrem sorgfältig redigierte Neue Juristische Wochenschrift (NJW), in der vor allem aktuelle Urteile dokumentiert werden, die für die Rechtsentwicklung wichtig sind, hat in der Nr. 11 ein ganzseitiges Interview mit Gerhard Strate veröffentlicht. Dass zeigt, dass sein Buch „Der Fall Mollath“ in Juristenkreisen sehr ernst genommen wird und hoffentlich die weitere Diskussion um den § 63 in Richtung Abschaffung dieses Unrechtsparagraphen befördert. Siehe Inhaltsverzeichnis unten:
http://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/NJW_Inhalt_11_2015.pdf

Wir zitieren aus dem Interview – vollständig nachzulesen z.B. in jeder Bibliothek einer Universität mit Juristenausbildung:
NJW: Herr Strate, von forensisch-psychiatrischen Sachverständigen halten Sie nicht viel. Ihrer Meinung nach ist deren Wirken mit einem Rechtsstaat unvereinbar. Können Sie uns das erläutern?
Strate: Seit rund 150 Jahren versuchen Nervenheilkundler, den Ursachen psychischer Erkrankungen auf die Spur zu kommen. Das Ergebnis dieser Bemühungen geht gen Null. Stattdessen begnügt sich die heutige Psychiatrie mit Klassifikationssystemen wie dem ICD 10, die im Grunde keine Diagnosen darstellen, sondern die Zuordnung bestimmter Verhaltenssymptome zu bestimmten Krankheitsbildern sind. Mehr nicht. Kein Arzt ist daran gehindert, trotz mangelnder Kenntnis über die eigentlichen Ursachen psychischer Erkrankungen sich um die beschädigte Seele eines Patienten zu bemühen. Schlimm wird es aber, wenn die Psychiatrie, obwohl sie über die Erfassung von Symptomen nicht hinauskommt und im Grunde nichts weiß, als so genannte forensische Psychiatrie über Schuld oder Unschuld, über Freiheit oder Unfreiheit eines Menschen oder gar über vermeintliche Therapien unter Anwendung körperlichen Zwangs (mit-)entscheidet. Die Arbeitsergebnisse der forensischen Psychiatrie erfüllen mehrheitlich nicht ansatzweise die Mindestanforderungen, die man an jedes andere Beweismittel stellen würde, sondern spinnen ihre Opfer in ein dichtes Gewirk aus halbgaren Mutmaßungen und übergriffigen Feststellungen ein. Ältere Damen, die den Kaffeesatz lesen, arbeiten auf gleichem Niveau….

NJW: Besonders hart ins Gericht gehen Sie mit dem Berliner Forensiker Hans-Ludwig Kröber. Weshalb?
Strate: Er war eine dieser Koryphäen. Er mag früher Gutachten verfasst haben, die diesem Status gerecht werden. Sein Gutachten über Mollath wurde es nicht. Entgegen seinen eigenen Vorgaben begnügte er sich mit unvollständigen Akten und war sichtlich angefasst von Mollaths Verhalten, der eine Exploration abgelehnt hatte. Noch im Jahr 2013 kündigte er für eine Fortbildungsveranstaltung einen Vortrag zu dem Thema „Unser Gustl: Realität, Wahn, Justiz und Medien“ an. Zynischer geht’s nimmer. Der Titel des Vortrags wurde nach Protesten der Öffentlichkeit geändert.

NJW: Im Fall von Gustl Mollath haben die Gerichte die ihn belastenden Gutachten bereitwillig und unkritisch übernommen. Warum lässt sich die Justiz von den Sachverständigen das Heft so aus der Hand nehmen?
Strate: Obwohl die Entscheidung über die Unterbringung eines Menschen im Maßregelvollzug den Gerichten obliegt, ist es in der Praxis so gut wie immer
das forensisch-psychiatrische Gutachten, das den Ausschlag gibt. Zur Rechenschaft gezogen werden Mediziner dennoch so gut wie nie, da sie sich bei kritischen Fragen reflexhaft auf die richterliche Verantwortung berufen und ihre Hände in Unschuld waschen. Es gilt die Unsitte der wechselseitig delegierten Verantwortung. …

NJW: Thomas Fischer, Vorsitzender des 2. Strafsenats des BGH, wirft Ihnen vor, Sie hätten den Psychiatrieskandal zu überdimensionaler Größe aufgeblasen. Wie sehen Sie diese Kritik?
Strate: Thomas Fischer schreibt in seiner Rezension, das Buch sei „als Lektüre sehr zu empfehlen“ und alle meine Fragen seien berechtigt. Wo er Übertreibungen erkennt, sehe ich allenfalls Pointierungen. Sie sind ein Hilfsmittel, um die verbalen Nebelschwaden der forensischen Psychiater aufzuklaren. Und wenn Thomas Fischer konstatiert, vom deutschen Maßregelvollzug zu Guantánamo sei es nur ein kleiner Schritt, geht er über meine Kritik noch hinaus.

NJW: Sehen Sie Wege, die unheilvolle Allmacht der forensischen Sachverständigen zu beschneiden?
Strate: Zunächst einmal müssen die als Richter und Staatsanwälte verantwortlichen Juristen erkennen, dass die forensische Psychiatrie keine Wissenschaft ist, die über die Ursachen psychischer Erkrankungen tatsächlich irgendetwas Valides wüsste….

Nachtrag vom 20.03.2015, Nachricht Werner-Fuss Zentrum
Vier Monate lang verbrachte Dennis Stephan unschuldig in der forensischen Psychiatrie in Gießen und Haina. Dennis Stephan hat Wut auf den Gutachter, der ihn zum „gefährlichen Straftäter“ erklärte.
Nur weil sich dieser Gutachter während des Prozesses in Widersprüche verwickelt, sitzt er nicht mehr in Häftlingskluft hinter den hohen Betonwänden, untergebracht im Einzelzimmer.
Er sieht sich nicht als Einzelfall. „Die Einweisung von gesunden Menschen ist Bestandteil des Systems.“
Bericht der Frankfurter Rundschau über ihn. Was er in den Einrichtungen erlebte, hat ihn in seiner Ablehnung gegen jedwede psychiatrische Therapie bestärkt.
http://www.fr-online.de/rhein-main/gesetz-zum-massregelvollzug–ein-gefuehl-voelliger-entmachtung-,1472796,30108530.html
12.3.2015 fand in Wiesbaden anlässlich einer Anhörung des Landtags wegen eines neuen PsychKGs – sprich Foltergesetzes – eine Demonstration statt. Dennis Stephan ergriff auch das Mikrophon und empfahl die PatVerfü, siehe ab Minute 2:25:
http://www.youtube.com/watch?v=FEbgQaTfdN0#t=50

Das ZDF berichtete zu Ehren von Nina von ihren Auftritt im Berliner Ensemble, bei dem sie auf der Bühne mit einem „Stopp § 63 !“-Schild für die Abschaffung der Forensik geworben hat:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2359660/Nina-Hagen-Patin-des-Punk-wird-60

Ilona Halsbauer hat ihre Erfahrungen in der Forensik in einem Theaterstück verarbeitet, das am 25. Januar 2015 vom Ensemble „ueTheater“ im Elly Maldaque Theater (EMT) an der Universität Regensburg aufgeführt wurde. Von der Aufführung „Friedhof der atmenden Toten – Szenen aus der Zwangspsychiatrie“ gibt es eine Videoaufzeichnung hier:
http://www.youtube.com/watch?v=ffuB89v8gTM#t=2m27s

Zu letzt kurz das Wichtigste: Ulvi Kulac kommt frei – wie sein Anwalt, Thomas Saschenbrecker, gestern berichtete. Die Grundlage für diese Freilassung wurde bei der letzten Anhörung am 8.1.2015 gelegt, wir berichteten: http://www.zwangspsychiatrie.de/2015/01/gert-postel-und-thomas-saschenbrecker-unterstuetzen-ulvi-kulac

Ergänzung WFZ 26.03.2015
Eine Frau aus Long Island bei New York wurde 8 Tage in einer Psychiatrie eingesperrt, weil sie behauptete, dass Präsident Obama ihre Twitternachrichten abrufen würde – obwohl er (bzw. seine Profis dafür) genau das tatsächlich taten.
Also die typisch psychiatrische Schutzhaft wegen angeblicher „Gefährlichkeit für sich oder andere“. Siehe die ganze Geschichte in Englisch hier:
http://www.rawstory.com/rs/2015/03/woman-held-8-days-in-nyc-psych-ward-for-saying-obama-followed-her-on-twitter-even-though-he-does

Nachtrag vom 30.01.2015
Werner-Fuß-Zentrums, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
http://www.psychiatrie-erfahrene.de

Star-Anwalt Gerhardt Strate rechnet mit Richtern und Sachverständigen ab:
„Der Fall Mollath: Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie“
Rezension hier:
http://tinyurl.com/l3gcmyb
Sein Buch ist nicht nur die kritische Zusammenfassung eines unglaublichen Rechtsfalles, sondern vor allem die scharfe Abrechnung mit übermächtigen Gutachtern, selbstgerechten Richtern und einer nachlässigen Rechtsfindung − die jeden von uns genauso treffen könnte.

Endlich hat ein Jurist mit einer Veröffentlichung Licht in das Dunkel der forensischen Schlangengrube gebracht. En detail entlarvt Dr. h.c. Gerhard Strate anhand von gerichtlich verwendeten “Beweisen” die psychiatrische Lügenpropaganda als das, was sie ist: Ein nahezu willkürliches Wortgestöber, mit dem sich genausogut “auch das Gegenteil und das Gegenteil vom Gegenteil behaupten läßt”.
So sagte es Gert Postel, der Schirmherr von die-BPE, dessen Lob vom BGH-Oberrichter Nack auch ein Kapitel gewidmet ist 🙂

Besonders zu loben ist, dass Gerhard Strate den Fall von Gustl Mollath nicht als Einzelfall abhandelt. Im Gegenteil demonstriert er an ihm beispielhaft den psychiatrischen Diagnose-Nonsens, wie er von den Lehrbücher schreibenden professoralen Obergurus der Zunft, die er namentlich vorführt, verzapft wird. Dabei lassen sich viele seiner Aussagen über die “forensische Psychiatrie” hinaus auf die Psychiatrie im Allgemeinen übertragen.

In Frontal21 vom ZDF wurde 27.01.2015 über die schlagartige Entlassung von Thomas Lindlmaier berichtet, nachdem Frontal21 zuvor über ihn berichtet hatte. Thomas Lindlmaier war 3,5 Jahre in der Forensik eingesperrt und zwangsbehandelt worden, nur weil er den Gerichtsvollzieher nicht zur Räumung seiner Wohnung einlassen wollte – das wurde als Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet. Aber ein Psychiater machte daraus mit dem beliebten „Gutachten nach Aktenlage“ (wozu bei so einem Wortgestöber auch noch einen zu Verdammenden ansehen oder sprechen und nach Artikel 103 GG rechtliches Gehör gewähren?) ein § 63 Urteil. Dem Richter war’s recht, deshalb hatte er wahrscheinlich gerade den Chefarzt zum Gutachter bestimmt, der durch die anschließenden „Heilungsbemühungen“ in seiner Anstalt davon profitierte.
Herrn Lindlmaiers Resümee: „Das wünsche ich meinem ärgsten Feind nicht so behandelt zu werden.“
Den 3 Minuten Beitrag hier ansehen:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2330754/nachgehakt-Psychiatrieopfer-entlassen#/beitrag/video/2330754/nachgehakt-Psychiatrieopfer-entlassen

Nachtrag vom 11.11.2014
11.11.2014 wurde im ZDF in Frontal 21 ein Bericht über das Kerkersystem mit Folterregime gesendet, wie Michel Foucault die Zwangspsychiatrie nannte. Mit
•Bildern von Ilona Haslbauer in Freiheit, die von ihrer 7 jährigen Gefangenschaft, Isolationshaft, Fixierungen, Demütigungen und Entwürdigungen aus nichtigem Anlass berichtet.
•Nina Hagen, die auf der Bühne im Berliner Ensemble „Weg mit dem § 63“ fordert und Gedichte von Ilona vorträgt,

•den haarsträubenden Ausreden eines grausamen Forensik-Chefarztes verantwortlich für bis zu 60 tägige Fixierung,
•und dem arroganten Schweigen einer verantwortlichen Ministerin.
Dieser Betrag wird hier mit den wichtigsten Ausschnitten zitiert:
http://youtu.be/oZjlWudm8n4

Nachtrag vom So 28.09.2014
Unter google eingeben: Dunkelkammer Psychiatrie.
http://presse.wdr.de/plounge/radio/…/20140918_ard_radiofeature.html
Hören Sie sich die Audio-Datei an.
„Dunkelkammer Psychiatrie“ – Wenn sich Justiz und Psychiatrie verbünden, haben Patienten wenig Chancen

Das ARD radiofeature „Dunkelkammer Psychatrie“ lenkt den Blick auf alltägliche Grenzüberschreitungen und schwere Grundrechtsverstöße in geschlossenen Psychiatrien.

Googeln: Dann begann diese ganze Psychoschiene mit …
igelin.blog.de/…/begann-ganze-psychoschiene-fehldiagnosen-adhs-wora…

Nachtrag vom 25.04.2014:
DSM-5 ist durch. Was haben DSM-5 und der Neoliberalismus/Neofeudalismus gemeinsam? DSM-5 reduziert den Menschen auf ein Werkzeug für die Wirtschaft. In der Art der Diagnostik spiegelt sich, erheblich stärker noch als in den früheren DSM’en, für den staatlich besoldeten Psychiater der politische Auftrag wider: öffentliche Hygiene.
Ideal für den ‚political correctness‘ lebenden gewissenlosen, willfährigen Scheuklappenpsychiater, der politisch für unbequem vorgegebene, von der Wirtschaft als nicht in diesem System funktionierend angesehene, kriminalisiert und/oder psychiatrisiert und in psychiatrische Einrichtungen zwangseinweist, -behandelt und mit als Medikamenten getarnten Nervengiften schleichend ermorden lässt. So haben in herausgehobener Vertrauensstellung auf die Verfassung den Eid leistende Amtspersonen/Garanten für Recht und Ordnung Wilfried Kasling (FDP) Westercappeln in Verantwortung des früheren Leiters der Landesschulbehörde Osnabrück (SPD)Boris Pistorius, danach Osnabrücks Oberbürgermeister, jetzt Niedersächsischer Innenminister und oberster niedersächsischer Verfassungsschützer, die psychiatrische Daten eines Anderen, dem mehrfach amtliche Gutachter Aussichtslosigkeit der Genesung von schweren psychiatrischen Krankheiten (Plural) diagnostizierten, unmittelbar vor von beiden mir abverlangter psychiatrischen Untersuchung (=geheim von Kasling/Pistorius bei staatlichen Psychiater Prof.Dr. Weig in Auftrag gegebene Beweisfeststellung mit den Beweisen des Anderen) meiner Person zugewiesen über Platzierung in meine Akte.

Kasling und Pistorius: Verbrecher nach § 12 StGB und Verfassungshochverräter.

Und der damalige staatliche Scheuklappenpsychiater Prof. Weig sollte als deren willfähriges Werkzeug meine stationäre dauerhafte Wegsperrung und schleichende Vernichtung mit als Medizin getarnte Nervengifte in der Psychiatrie/Landeskrankenhaus Osnabrück vornehmen.
Googeln Sie unter ‚Politische ‚Ponerologie‘ und unter Wilfried Kasling.
Siehe hierzu auch
www.saez.ch/docs/saez/2013/18/de/SAEZ-01442.pdf

Nachtrag 21.03.2013
Menschenrechtler hatte Folter in der Psychiatrie (Niedersachsen, NRW) aufgedeckt, dafür wurde sein Haus abgebrannt.
Fall 94:
Link:
http://www.kriminalstaat.de Mit Button rechts oben die Seite runterscrollen bis Fall 94

Nachtrag 10.09.2012. blog:
Siehe den Blog ‚DSM und konstruierte Scheinfakten: OLG- und staatsanwaltlich abgesicherte Menschenvernichtung durch Psychiatrisierung‘

Psychopharmaka sind als Medizin getarnte Nervengifte. Der Leser möge selber rückschließen, ob die glauben gemachte psychiatrische Behandlung mit diesen Nervengiften nicht tatsächlich schleichende Ermordung ist.

– Nervengift’behandlung‘ nach zudem psychiatrischen Fehldiagnosen (Plural!!) (25% der Arzt-Diagnosen sind fasch: Fehldiagnosen – aktuelles Titelthema im „Spiegel“. 15.02.11). Folge: Siehe unter google. Zehn Jahre Psychiatrisierung nach Fehldiagnose Beispiel für körperliches und geistiges Siechtum, Erhebliche Minderung der Lebensqualität, Lebens- und Berufsvernichtung.
Der offenbar gesperrte Artikel ist hier zu erreichen:
www.dissoziation-und-trauma.de/neues-aus-psychiatrie-und…/seite-6
Beitragstitel Nr. 60 Zehn Jahre Psychiatrisierung nach Fehldiagnose !

– Beispiel für als psychiatrische Behandlung getarntes Umbringen durch den Psychiater: www.menschenfolter.de/

http://www.Menschenfolter.de/PDF/500-Tote-durch-Psychopharmaka.pdf
Der nicht naive Leser möge durch Eigenrecherche selber herausfinden, ob er bei 200’000 jährlich in der BRD zwangseingewiesenen (durch Zuweisung vom medizin-wissenschaftlich degenerierten staatlichen Psychiater, z.B Leiter eines staatlichen Gesundheitsamtes oder eines staatlichen Landeskrankenhauses, für psychisch krank erklärten) Einwohnern der ärztlich eingestandenen
http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2011-08/betreuung-psychiatrie Zahl von jährlich 500 Toten glauben schenken darf. Siehe hierzu auch 21061953.blog.de/…/inquisitorische-aktenfuehrung-die-erstau-4497…

Nachtrag 26.08.2012
Über die Psychiatrie:
http://de.cchr.org/
Schauen Sie sich das Video an; Diagnostisches und Statistisches Manual

Psychiatrie: Tod statt Hilfe

Auch den Blog ‚politische Ponerologie‘. Dazu den blog mit gleicher Überschrift das Interview zum Buch.

Der Leser erfährt Wissenswertes über das vom BRD-Staat besoldete niederträchtige psychopathische Klientel dieser wissenschaftlich degenerierten, gewissenlosen,’staatlichen Psychiater/Wunderheiler‘. Ausschließlich vom Staat, von Personen gleichen Klientels, zur Kontrolle sozialen Verhaltens eingesetzte Ordnungsmacht. Wobei dieser Staat nicht davor zurückschreckte, mit in Auftrag gegebenem gefälschtem Gutachten, vorgenommen vom jetzigen Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg Dr. Bazoche (Schüler des Prof. Weig), die Notwendigkeit der Durchführung der psychiatrischen Untersuchung zu begründen. Der mit diesem vor mir geheim gehaltenen gefälschten medizinischem Gutachten den staatlichen Scheuklappenpsychiater u.a. Weig verpflichtete, als Beweise vor mir geheim gehaltene Akten unüberprüft als wahr zu benutzen.
Beweis für Unheilbarkeit psychiatrischer Krankheit sind die vom Staat (Landesschulbehörde Osnabrück: Kasling, Giermann,Leiter Boris Pistorius (heute Osnabrücks Oberbürgermeister) gelieferten personengezogenen psychiatrischen Daten einer anderen Person, die Pistorius erst unmittelbar vor der Weig-Untersuchung in meine Personalakte platzierte.
Zu den ponerologen ‚Ärzten gehören der frühere Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück, Prof. Dr. Wolfgang Weig, der Leiter des staatlichen Gesundheitsamtes Oldenburg Dr. Frank Bazoche, u.a.

Informieren Sie sich unter: de.cchr.org/ sowie http://www.kvpm.de/

Das Museum Psychiatrie: Tod statt Hilfe

Dieses Museum befindet sich in der internationalen Zentrale der CCHR in Hollywood, Kalifornien. Es ist mit modernster Technik ausgestattet und dokumentiert den profitorientierten Charakter des psychiatrischen Systems, dessen vorgetäuschte Hilfe zu irreversibler körperlicher und geistiger Schädigung und häufig zum Tode führt.
Tausende von Abgeordneten, Ärzten und Menschenrechtsverfechtern, Fachleuten und Studenten aus dem Bereich des Gesundheitswesens sowie Privatpersonen haben das Museum besichtigt und benutzen die gewonnenen Informationen, um in ihrem eigenen Wirkungskreis geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sodass die Psychiatrie letztlich gezwungen wird, sich für ihre Verbrechen und Missbräuche zu verantworten.
Im Museum sind Dokumentarfilme, Geräte und Abbildungen der zerstörerischsten Behandlungsmethoden der Psychiatrie zu sehen. Es ist die beste Bezugsquelle für das Studium früherer und gegenwärtiger psychiatrischer Theorien und Praktiken.
Der Eintritt ist frei. Das Museum ist 7 Tage in der Woche geöffnet.
Adresse:
Citizens Commission on Human Rights
6616 Sunset Boulevard
Los Angeles, California 90028, USA
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Samstag und Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die nachfolgend genannten Beiträge hompage Kriminalstaat.de sind gesperrt.

Nachtrag 10.02.2012. Zur Einstimmung:
Nach Werner Fuss Zentrum ist der (staatliche) Psychiater ein staatlich geschützter Verbrecher.
Geben Sie zur Erkenntnisgewinnung unter google ein: kriminalstaat.de
Hören Sie sich die Psychiatrie-Audiodateien an. Beitrag
http://www.kriminalstaat.de/Interview/Interview-53/index.htm
betrifft das Landeskrankenhaus Osnabrück unter derzeitiger Leitung von Prof. Dr. Wolfgang Weig.
Weitere Audio-Beiträge:
3 Monate ununterbrochen gefesselt und chemisch zugrunde gerichtet:
http://www.kriminalstaat.de/Interview/Interview-64/index.htm
Kinderpsychiatriehelferin erzählt über die Untaten falscher Ärzte:
http://www.kriminalstaat.de/Interview/Interview-67/index.htm
Frau eines Richters berichtet über grausame Psychiatrie und verrückte Polizei:
http://www.kriminalstaat.de/Interview/Interview-68/index.htm

Beitrag Werner Fuss Zentrum: http://www.swr.de/zur-sache-baden-wuerttemberg/-/id=3477354/did=9265138/pv=video/nid=3477354/q9lbkr/index.html

(Der Link funktioniert nicht mehr, warum wohl) Frage an den Leser: Werden dem hippokratischen Eid verpflichtete staatlich beauftragte/besoldete willfährige ‚hoheitliche Aufgaben wahrnehmende professorale (medizinische)Garanten für Recht und Ordnung‘, und Weig ist einer von denen, am Ende seines Arbeitstages mit Stolz ihr Konterfei im Spiegel anlächeln, mit Freude den nächsten Arbeitstag beginnen oder in Kenntnis Ihrer Arbeitsergebnisse vor Scham und Ekel jedes mal auf Neue ins Waschbecken kotzen?

Nachtrag 1: 02.08.2011
Psychiatrisierung:
Begriff, der die Ausschaltung politisch missliebiger Personen durch Einweisung in die Psychiatrie umfasst. Psychiatrie als Mittel politischer Unterdrückung, indem bei Regimegegnern psychische Störungen diagnostiziert werden. Ausschaltung/Vernichtung erfolgt durch Zwangsbehandlung, durch Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften.

Unter Google eingeben:
http://www.solarresearch.org/wpbl/?cat=1083&paged=3
(WWW.SOLARKRITIK.DE bzw. WWW.SOLARRESEARCH.ORG wurden
am 30.11.2012 abgeschaltet…!!Solarkritiker fluechtet vor deutscher Justiz ins Ausland ) Darin: Ausschnitte aus WDR-Sendung “tag7″ vom 13.09.2009
Wie ein ehrliche Staatsdiener psychiatrisiert wird, damit nicht weiter gegen die Banken von Staatswegen ermittelt wird.

Weiter eingeben:
pressemitteilung.ws/node/278699
024 CIA: Psychiatrisierung als „Waffe“ gegen Kritiker
SPD-Chef Sigmar Gabriel hat in einer „Plauderstunde“ am 12.04.2011 auf PHOENIX zu einer Buchvorstellung („Der kleine Wählerhasser“) ungeniert bestätigt, wie die „Psychiatrisierung“ und das Anlegen einer Geheimakte „politisch benutzt“ werden als probates Mittel zur Umsetzung eines politischen Ziels. Er äußerte den „politischen Trick“ (Arzt -> Psychiatrisierung-> Geheimakte), um bestehende Gesetze vorsätzlich zu umgehen und einen Arzt zu einer Straftat nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) anstiftet.

Arzt ist der von der damaligen SPD-Führung der Landesschulbehörde Osnabrück Boris Pistorius (danach Osnabrücks Oberbürgermeister, heute Niedersächsischer Innenminister) beauftragte staatlich besoldete Psychiater Prof. Weig, Leiter eines Landeskrankenhauses (LKH), der in diesen Räumlichkeiten keine Untersuchung, sondern Beweisfeststellung psychischer Krankheit nach vorgelegten (Geheim)-akten vornimmt. Die Gesamtheit der Geheimakten sind nach DSM IV-Kriterienkatalog von der BBS Melle Kipsieker und Landesschulbehörde Kasling, Giermann, Dierker, Leiter Pistorius (Exekutive) konstruierte unwahre, gefälschte Akten und eine andere Person betreffende personenbezogene psychiatrische Daten, zu deren als wahr bestätigter Verwendung als ‚wahren Entwicklungsprozess nicht heilbarer schwerster psychiatrischer Krankheit eines krankheitsuneinsichtigen psychisch kranken verhaltensgestörten Straftäters‘ er vom ‚Recht setzer‘ Ermittlungsführer Boumann zur stationären Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug im Landeskrankenhaus durch den damaligen Leiter Weig verpflichtet wurde.
In Verantwortung des willfährigen Scheuklappenpsychiaters Weig erfolgte dann Zwangsbehandlung/Zwangsmedikation mit als Medizin getarnten Nervengiften.
Ende Nachtrag 1

Siehe den weiteren Nachtrag am Ende des Berichts.

Beginn der Ausführungen

Nach fachärztlich und amtsärztlich festgestellter Genesung von längerer Krankheit (Insult, Herzrhythmusstörungen) und voller Dienstfähigkeit beauftragte Amtsarzt Dr.Bazoche (Gesundheitsamt Osnabrück) mit 15.11.2002-Gutachten Prof.Weig (damaliger Leiter des Landeskrankenhauses Osnabrück) mit meiner psychiatrischen Untersuchung. Ohne mir am Untersuchungstag 04.11.2002 eine Begründung für die vermeintliche psychische Krankheit genannt zu haben. Nach fachärztlich und amtsärztlich festgestellter Genesung und voller Dienstfähigkeit schloss auch das psychologische Gutachten 14.10.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde eine psychische Krankheit aus und attestierte uneingeschränkte Dienstfähigkeit.
In meinem Schreiben vom 31.09.2003 teilte ich Prof.Weig die mir vom Amtsarzt Bazoche erstmals am 18.12.2002 mitgeteilten Anordnungsbegründungen für psychiatrische Zusatzuntersuchung mit (18.12.2002-Gutachten) und beantragte mit Frist 24.10.03 die Nennung der Anordnungsbegründungen, die Prof. Weig mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag von (seinem ehemaligen Schüler) Bazoche erhielt. Zweck war festzustellen, ob Weig das Gutachten 14.10.2002 und die mir als relevant vorgegebenen Anordnungsbegründungen des 18.12.2002-Gutachten erhalten hat.

Tatsächlich beauftragte der Niedersächsische Landesbeamte Dr.Bazoche den Niedersächsischen Landesbeamten Prof. Weig ausschließlich mit dem 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und dem darin enthalten 15.11.2002-Gutachten, genauer:Selbstanamnese, mit meiner Untersuchung. Ausgeschlossen war die Verwendung der Vorbefundungen des Bazoche. Weig war und ist nicht autorisiert, die von dem hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden amtlichen Mediziner Bazoche verwandten medizinischen Unterlagen (vor allem nicht verwandte: 14.10.2002-Gutachten und nicht vorgenommene Rücksprache mit Ärzten) nochmals (bei den nicht verwandten: erstmals) zu verwenden, die auf dieser Basis getroffenen amtsärztlichen Entscheidungen als unwahr zu verwerfen, die an mich gerichtete Anordnung der Untersuchung zurückzunehmen und den amtsärztlich Prof. Weig erteilten Untersuchungsauftrag wegen vorsätzlicher Gutachtentäuschung/-fälschung als dummes Zeug (nach Psychiater/Neurologe Dr.Büsching: als einen dummen Witz) zurückzugeben.
Weig erhielt und verwandte somit nicht das 14.10.2002-Gutachten. Ebenso nicht das 18.12.2002-Gutachten, auch nicht die Rückmeldung des darin genannten Psychiaters/Neurologen Dr. Pawils, der die amtsärztliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung auf der Grundlage seiner zu der Zeit mehr als zwei Jahre alten Bescheinigung nicht als als einen Witz, sondern als unverantwortlich, ausschloss.

Durch mein Schreiben vom 31.09.2003 wusste Prof. Weig, das ich den/das 15.11.2002-Untersuchungsauftrag/Gutachten von Bazoche nicht erhielt. Die aus dem Titel Prof. Dr. abzuleitenden intellektuellen Fähigkeit des Weig lassen den Rückschluss auf Erkenntnisfähigkeit und Wissen zu, das die ihm amtsärztlich gutachterlich mitgeteilten 15.11.2002-Anordnungsbegründungen, genauer: Selbstanamnese, mit denen des mir als relevant vorgegebenen 18.12.2002-Gutachtens divergierten und das vier Wochen zuvor erstellte 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde derartige Krankheit ausschloss. Als Psychiatrie-Fachmann erkannte Weig, das das 18.12.2002-Gutachten nicht den Nachweis mehr als zwei Jahre bestehender psychischer Krankheit (formale Voraussetzung für Anordnung/Untersuchungsauftrag) enthält und daher keine psychiatrische Untersuchung anzuordnen und von mir keine Einwilligung/Selbstbeantragung abzuverlangen war. Der Nachweis bestehender psychischer Krankheit ist jedoch ausschließlich aus dem 15.11.2002-Gutachten abzuleiten. Nichtaushändigung (Nach Antrag vom 30.11.2002 verweigerte mir Bazoch die Abschrift des 15.11.2002) ist nur mit besonderer Schwere dieser Krankheit zu begründen, z.B. wegen bestehender Suizidgefahr, die Bazoche indirekt zudem unterstellte. Das von Bazoche als berücksichtigt vorgegebenen 14.10.2002-Gutachten der Schüchtermannklinik, tatsächlich kannte er dieses Gutachten überhaupt nicht, er nahm auch mit keinem dieser Ärzte Rücksprache, schloss derartige Krankheit und eine besondere Schwere aus.

Prof. Weig war somit nach Erhalt meines Schreibens vom 31.09.2003 klar, das Amtsarzt Dr.Bazoche mich mit dem nur ihm mitgeteilten 15.11.2002-Gutachten als psychisch schwer krank verleumdete. Diese Verleumdung stellt nach dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte einen Verstoß gegen die 01.01.2009 auch von der BRD unterzeichnete Behindertenrechtskonvention dar. Die psychiatrischen Entscheidungsträger Bazoche und Weig, die diese Verleumdung initiierten und durch nicht veranlasste Zurücknahme deckten, erklärten sich damit selber ausdrücklich zum Verbrecher.

Diese über einen Zeitraum von drei Wochen gewonnenen Erkenntnisse, dokumentiert in den wahren medizinischen 14.10.2002-Aussagen der Schüchtermannklinik, vorenthielt Bazoche dem Weig im 15.11.2002-Gutachten zu dem Zweck, damit Weig ausschließlich von den Aussagen des 15.11.2002-Gutachtens ausgeht. Und diese mir vom hoheitlichen Aufgaben wahrnehmenden Amtsarzt Bazoche unterstellten Aussagen habe ich nicht gemacht und sind nachgewiesen unwahr/gefälscht.
Weig wurde von Bazoche im Einvernehmen mit der Landesschulbehörde Osnabrück zielgerichtet eindrucksmanipuliert.
Da ich das Gutachten vom 15.11.2002 nicht in meinem 31.09.2003-Schreiben erwähnte, wusste Weig, das Bazoche mir dieses nicht ausgehändigt hat. Weig wusste auch, das Nicht-Aushändigung nach NBG nur mit Suizidgefahr zu begründen ist und ihm somit indirekt der Amtsarzt Bazoche im November 2002 diese Gefährdung als wahr und bestehend vorgab. Weig war die von seinem ehemaligen Psychiatrie-Schüler vorgenommene und das Vertrauen missbrauchende Manipulation bekannt. Insbesondere wusste Weig auch von der Gutachtentäuschung seines Schülers Bazoche, der für eine Untersuchung zwei inhaltlich verschiedene Gutachten erstellte, die er jeweils als relevant an verschiedene Adressaten (15.11.2002: an Weig; 18.12.2002: an mich) richtete. Wobei das jeweils andere Gutachten Weig und ich nicht erhielten.
Ich zeigte Weig erstmals mit dem 31.09.2003-Schreiben die arglistige medizinische Täuschung seines ehemaligen Schülers und unmittelbaren Auftraggebers Dr.Bazoche auf. Weig gab mit Datum 18.12.2002 den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag und damit das 15.11.2002-Gutachten an Bazoche zurück. Nach Durchsicht des 31.09.2003-Schreibens zog Weig den Rückschluss, das ich mit demselben Datum 18.12.2002 von Bazoche ein zweites Gutachten erhielt, über das Weig erstmals 31.09.03 von mir Kenntnis erhielt. Insbesondere war die Täuschung des Bazoche deshalb vorsätzlich/arglistig, weil ich am 30.11.2002 von Bazoche eine Abschrift des relevanten Gutachtens beantragte und statt des vom 15.11.2002 das nachträglich erstellte vom 18.12.2002 erhielt. Amtsarzt Bazoche, und damit insbesondere Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück als der eigentliche Initiator dieser Täuschung, bezweckten auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens (in meiner Unkenntnis des 15.11.2002-Gutachtens) meine Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung, obwohl beide Gutachten 14.10.2002/18.12.2002 bestehende psychische Krankheit ausschlossen. Weig sollte nach abverlangter Selbstbeantragung die Untersuchung durchführen und psychische Krankheit feststellen, aber auf der Basis des mir vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachtens und in Unkenntnis der 14.10.2002/18.12.2002-Gutachten.

Weig war sich spätestens mit Erhalt des 31.09.2003-Schreibens voll bewusst, dass er und ich vom Gesundheitsamt Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück mit dem 15.11.2002-Gutachten und der mit 14.10.2002 und 18.12.2002-Gutachten geforderten Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung gleich zweimal arglistig getäuscht wurden. Vor allem aber, dass Weig von Bazoche zu dem Zweck getäuscht wurde, damit dieser die amtsärztlich/behördlich vorgegebenen 15.11.2002-Unwahrheiten/Täuschungen als medizinische Wahrheit legalisiert.
In dieser Erkenntnis und diesem Bewusstsein hätte Weig 23.20.2003 mir eine aufklärende Antwort geben müssen.
Das machte er nicht.
Weig deckte diese vom Amtsarzt Bazoche und der Landesschulbehörde Kasling initiierten Täuschungen und hielt diese vor mir unaufgeklärt, als er in seiner Antwort 23.10.03 erklärt, das die Beantwortung der von mir gestellten Frage (genauer: die beantragte Nennung der ihm vom Amtsarzt mitgeteilten Anordnungsbegründung und damit meine in Kenntnissetzung hierüber) nicht zu seinen Aufgaben gehört.
Mit ausgeschlossener Beantwortung meines Antrags beging Weig die Straftat der Unterlassung. Er schloss damit die nach § 16 Niedersächsisches Datenschutzgesetz explizit vorgegebenen Aktenauskunft aus. Damit die zu diesem Zeitpunkt mögliche Aufdeckung von amtsärztlicher Gutachtenmanipulation/-fälschung.

Zwar ist Weig als Beamter nicht autorisiert, das ihm vorgelegte 15.11.2002-Gutachten (Singular) des beamteten Amtsarztes Bazoche anzuzweifeln. Durch mein 31.09.2003-Schreiben hatte ich Weig die Gutachtenfälschung/-täuschung (eine Untersuchung, zwei Gutachten; beide genannten Anordnungsbegründungen wurden am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht genannt) des Bazoche ebenso nachgewiesen wie den im 14.10.2002-Gutachten festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit und volle Dienstfähigkeit.
Weig war damit klar, das er einzig auf Basis dieser vorgegebenen amtsärztlichen/behördlichen Täuschung an mir psychische Störung/Krankheit konstatieren sollte, zu verwenden von der Landesschulbehörde Kasling, der mit dieser pseudomedizinischen Begründung die beabsichtigte Zwangspensionierung stützen wollte.

Mit ‘nicht zu seinen Aufgaben gehörend‘:
– stellte Weig über den 23.10.03 hinaus meine Unkenntnis über das 15.11.2002-Gutachten sicher,
– legalisierte er die amtsärztlichen 15.11.2002-Anordnungsbegründungen als Beweismittel für psychische Krankheit, und zwar für die nach 23.10.2003 vorgesehenen weiteren psychiatrischen Untersuchungen – in meiner Unkenntnis
– legalisiert er für die nach 23.10.2003 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen, dass ich die geforderte Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung ausschließlich auf der Basis des 18.12.2002-Gutachten vorzunehmen habe
– deckte er die erkannte amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten) und stellte ab 23.10.2003 die zukünftige Verwendung des unwahren 15.11.2002-Gutachtens sicher – in meiner Unkenntnis.
– schloss er im Wissen um die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung meine Kenntnis hierüber bezogen auf die erfolgte amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung aus, insbesondere für zukünftige psychiatrische Untersuchungen
– schloss er in Kenntnis dieser Täuschungen ab 23.10.2003 meine Kenntnis hierüber aus und damit die Möglichkeit meines Aufdeckens
– stellte er, und hierin zeigt sich die besondere Perfidie des Weig, für weitere nach 23.10.03 vorgesehene psychiatrische Untersuchungen nicht nur die Verwendung des 15.11.2002-Gutachtens als wahr und in meiner Unkenntnis sicher, sondern auch nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘. (Behördlich beauftragt wäre nun nicht mehr Weig, sondern ein ‘neuer‘ behördlich vorgegebener Psychiater, der nicht autorisiert ist, behördliche Vorgaben (genauer: Täuschungen) als unwahr zur Disposition zu stellen.)
– schloss Weig damit ab 23.10.03 meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens aus und garantierte deren künftige psychiatrische Verwendung als wahr.
– schloss Weig ab 23.10.03 meine Möglichkeit des Nachweises des 15.11.2002-Gutachtens als unwahr/gefälscht aus,
– schloss Weig nach Kenntniserlangung 31.09.2003 des 18.12.2002-Gutachtens mit seinem Schreiben 23.10.03 meine Möglichkeit des Nachweises amtsärztlicher Gutachtentäuschung/-fälschung (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten; 15.11.02-G. an Weig, nicht an mich | 18.12.02-G. an mich, nicht an Weig) aus. Beide vorstehenden Ausschlüsse erfolgten offenbar in Absprache/Teamarbeit mit den Konsortialpartnern Behörde/Amtsarzt und verfolgten den Zweck, gemeinschaftlich den von der Landesschulbehörde im Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt vorgegebenen Untersuchungszweck Zwangspensionierung über Psychiatrisierung (Zuweisung psychischer Störung) umzusetzen. Wobei die Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling/Giermann) zum Zweck meiner Zwangspensionierung die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung deckte/initiierte, die verweigerte Untersuchung als Krankheitsuneinsichtigkeit deklarierte und mit Datum 16.07.2003 eine weitere Zuweisung psychischer Störung über behördlich initiierte Personalkrankenaktenfälschung realisierte. Der behördlich beauftragte beamtete Psychiater (Weig ??) sollte über vier Jahre aktuell bestehende und nicht ausgeheilte schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person auf mich beziehen, von mir (krankheitsbedingt) geheim gehaltener psychischer Krankheit ausgehen und damit nochmals getäuscht werden. Denn dieser beamtete Psychiater ist nicht autorisiert, die als wahr vorgegebenen Akten als unwahr zur Disposition zu stellen.

Nach Anordnung des vom Bundesland Niedersachsen besoldeten Amtsarztes Bazoche führt der Leiter des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Osnabrück Prof. Weig, ebenfalls vom Bundesland Niedersachsen besoldet, für die Niedersächsische Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück stets derartige Gutachten durch und wird von dieser bezahlt.

Die psychiatrische Kompetenz des christlich orientierten Prof. Dr. Wolfgang Weig, seit 1. Oktober 2008 Chefarzt der Magdalenenklinik Osnabrück/Harderberg, wurde durch die amtsärztliche/landesschulbehördliche 15.11.2002-Gutachtenfälschung missbraucht. Wobei Dr.Bazoche mit seiner Fälschung seinen früheren Ausbildungslehrer Weig vorsätzlich täuschte. Initiiert/getragen von der Niedersächsischen Landesregierung, genauer: von der Landesschulbehörde Osnabrück als deren Vertretung, genauer: von deren Mitarbeitern Kasling, Giermann, Pistorius. Die tatsächlich von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht gemachten Aussagen (meine Tonbandaufzeichung; schriftliche Erklärung der Sekretärin des Dr. Bazoche), mir aber im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen, sollten dem Weig den vermeintlichen Wahrheitsbeweis liefern. Zur Bestätigung dieses Beweises als wahr wäre dem Weig vorgegeben worden die von diesen landesschulbehördlichen Mitarbeitern ab 1996 rechtwidrig erstellten und zudem unwahren/gefälschten Personalkrankenakten (16.07.2003 Dr.Zimmer: Zeitraum ab 2000 und nach 16.07.03 offen). Den vermeintlichen Wahrheitsbeweis der Ursache dieser vermeintlichen psychischen Krankheit lieferten dem Weig die Akten des Gesundheitsamtes Osnabrück. Und zwar über Akten, die in einer vor mir geheim gehaltenen zweiten Akte geführt wurden und werden (Näheres unter google: Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der Landesschulbehörde Osnabrück – Zweck Psychiatrisierung); deren entscheidender Bestandteil, mit dem die Eindrucksmanipulation des Weig erreicht werden sollte, ist zurückzuführen auf eine vom damaligen Dezernenten Lüthje der Landesschulbehörde Osnabrück vorgenommene Aktenunterdrückung/- manipulation (Gutachten über vollständige Genesung und voller Dienstfähigkeit nach Hirnhautentzündung).
Weig ist nicht autorisiert, die vorgelegten Akten als behördliche Rechtswidrigkeiten/Fälschungen, als vor mir geheim geführte/gehaltene zweite Akte, zur Disposition zu stellen. Die Perfidie: nach erfolgter Verwendung durch den behördlichen Psychiater Weig hätte ich keine Kenntnis von dieser zweiten Akte und deren Verwendung erhalten.

Und Weig deckte und akzeptierte mit seiner 23.10.03-Antwort nicht nur diesen erfolgten Missbrauch/Täuschungsversuch, sondern stellt mit 23.10.03-Antwort die Fortsetzung der von diesen behördlichen Mitarbeitern betriebenen Eskalation krimineller behördlicher Psychiatrisierungsmachenschaften sicher – in meiner weiteren Unkenntnis. Weig schuf durch 23.10.03-Verschweigen der ihm zu der Zeit bekannten vermeintlichen Beweismittel psychischer Krankheit, den amtsärztlichen/behördlichen Fälschungen/Täuschungen also, die Voraussetzung für die vom Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Richter Specht 29.06.2005 nach § 444 ZPO unterstellte ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘; insbesondere stellte er die Verwendung dieser richterlichen ZPO-Vorgabe nach dem 29.06.2005 sicher . Wobei diese Verwendung ausschließlich durch einen weiteren behördlich vorgegebenen Psychiater vorgesehen war. Dieser hat nicht nur die gefälschten Beweismittel als wahr anzunehmen, sondern von ‘krankheitsbedingter‘ vereitelter Benutzung dieser Beweismittel und nach 258 StGB psychiatrische Zwangsbehandlung.

Um das behördlich im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag vorgegebene Ziel Zwangspensionierung (durch Psychiatrisierung; Zuweisung psychischer Störung/Krankheit) sicherzustellen, wurde der Wortlaut der 23.10.03-Antwort des Weig ganz offenbar von der Landesschulbehörde Osnabrück unter Androhung des Entzugs künftiger Gutachtertätigkeit und damit einer lukrativen Einnahmequelle vorgegeben. Dadurch wurden Amtsarzt und Landesschulbehörde sakrosankt gehalten sowie durch fortgesetzte Geheimhaltung des 15.11.2002-Gutachtens die Aufdeckung amtsärztlicher Gutachtentäuschung ausgeschlossen und die weitere Verwendung der konstruierten unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit sichergestellt. Das ursprünglich behördlich eingeleitete Zwangspensionierungsverfahren wurde fortgesetzt. Wobei der vom Ermittlungsführer Boumann vorgesehene behördliche Psychiater Juni 2004 die Konversion behördlicher/amtsärztlicher Unwahrheit/Fälschung in pseudomedizinische Wahrheit vornehmen sollte. Das Ergebnis des Psychiatrisierungsverfahrens, da § 444 ZPO unterstellt wurde genauer: Zwangspsychiatrisierungsverfahrens, würde von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück für das Zwangspensionierungsverfahren übernommen.

Bereits die 23.10.2003-Antwort des Weig dokumentiert die ganz offenbar behördlich vorgegebene Geheimhaltung von ‘Beweismitteln psychischer Krankheit‘, nachgewiesenermaßen zurückzuführen auf Rechtswidrigkeit/Täuschung/Fälschung der Niedersächsischen Landesregierung/Landesschulbehörde. Zum Zweck der weiteren Verwendung in der Zukunft – in meiner weiteren Unkenntnis. Wie skrupellos die Landesschulbehörde Kasling/Giermann, ohne Kenntnis des Weig, Eindrucksmanipulation/Täuschung des von ihr beauftragten Psychiaters betrieb, dokumentiert die 16.07.2003-Personalkrankenaktenfälschung. Diese Fälschung, der von der Landesschulbehörde eingesetzte Ermittlungsführer Boumann hielt diese vorsätzlich unaufgeklärt, verwandte Boumann 01.12.2004 als wahre Tatsache (als wahres Ergebnis seiner Ermittlungstätigkeit) und gab diese dem von ihm vorgesehenen behördlichen Psychiater als Wahrheit vor. Ganz offenbar ging die Landesschulbehörde wie selbstverständlich davon aus, das die Methode der Geheimhaltung neben Weig auch praktiziert wurde vom Amtsarzt (05.04.2003), dem Ermittlungsführer Boumann 22.06.2004 und dem Verwaltungsrichter Specht 13.07.2004 (Specht: es besteht kein Rechtsanspruch auf Nennung der (unwahren/gefälschten) Beweismittel).

Von Weig erhielt ich 23.10.2003 keine Abschrift des 15.11.2002-Gutachtens (er hat dieses am 18.12.2002 an Bazoche zurückgegeben). Er schloss den kleinsten Hinweis hierauf aus. Weig schloss meine Kenntnis aus, dass er das 15.11.2002-Gutachten und nicht das von mir genannte 18.12.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung erhalten hat. Weig beließ mich somit in dem Glauben, als sei das vom Amtsarzt mir genannte 18.12.2002-Gutachten das relevante.

Mit Schreiben vom 05.11.2003 bat ich Prof. Weig mit Frist 22.11.2003 nochmals um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen. Insbesondere fragte ich an, ab die mir vom Amtsarzt Bazoche genannten Anordnungsbegründungen des 18.12.2002-Gutachtens mit den ihm im Untersuchungsauftrag mitgeteilten Anordnungsbegründungen identisch sind. Ferner, ob ich wegen dieser Gründe von Weig mit Schreiben vom 19.11.2002 zu seiner Untersuchung am 10.12.2002 aufgefordert wurde und ob diese den formalen medizinischen/psychiatrischen Voraussetzungen für Anordnung einer derartigen Untersuchung genügen. Dem Leser fällt auf, das ich die amtsärztlich und behördlich mit Mitwirkungspflicht nach Niedersächsischen Beamtengesetz begründete 18.12.2002-Anordnung einen Monat nach dem 19.11.2002-Anschreiben und eine Woche nach dem Untersuchungstermin 10.12.2002 erhielt. Dieser gab 18.12.2002 an, das seine Sekretärin die Nennung der 18.12.2002-Anordnungsbegründungen als am 04.11.2002 gemacht bezeugt. Damit outet sich der Niedersächsische Landesbeamte Amtsarzt Dr. Bazoche, medizinische Garant für Recht und Ordnung, als Lügner. Denn am Tag der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002 sagte mir der Amtsarzt diese 18.12.2002-Begründungen nicht. Belegt durch meine Tonbandaufzeichung und durch die schriftlichen Aussagen der Sekretärin des Amtsarztes Bazoche. Auf der Basis von Lüge und ohne jegliche Anordnungsbegründung also sollte ich am 10.12.2002 in eine psychiatrische Untersuchung einwilligen, meine psychische Gesundheit zur Disposition stellen, mir selber den Status eines psychiatrischen Patienten zuweisen. Nach nicht vorgenommener Untersuchung nötigte mich die Behörde Februar 2003 mehrmals zur Selbstbeantragung (ich sollte selber einen Termin mit Prof. Weig vereinbaren) dieser Untersuchung und setzte nach Weigerung das ankündigte Übel Versetzung in den Ruhestand 19.03.2003 zwangsweise um und unterstellte 02.05.2003 mangelnde Einsicht in bestehende psychische Krankheit. Die 05.11.2003 aufgeworfene Frage blieb trotz Fristsetzung 22.11.2003 unbeantwortet. Durch Nichtbeantwortung bestätigte Weig, das das 18.12.2002-Gutachten die medizinisch/psychiatrische Voraussetzung für Anordnung psychiatrischer Untersuchung nicht erfüllt. Anmerkung: Voraussetzung für derartige Anordnung ist eine mindestens zwei Jahre bestehende psychische Krankheit. Diese ist mit dem 18.12.2002-Gutachten nicht gegeben, aber mit dem 15.11.2002-Gutachten, das Weig als Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags erhielt. Weig war zu feige, mir das 15.11.2002-Gutachten zu nennen. Er wusste, das dieses in weiteren vorgesehen psychiatrischen Untersuchungen von einem anderen behördlich beauftragten Psychiater (vom Ermittlungsführer Boumann in 2004 vorgegeben) ebenfalls in meiner Unkenntnis verwendet werden sollte.
Exkurs Feigheit: Feigheit ist ein seelischer Zustand, in dem sich jemand aus Furcht ehrlos zeigt. Ein besonderes habituelles Verhalten, ein Zustand des Gemüts, fehlender Mut. Der Feigling weicht Konsequenzen seines Handeln aus. Feigheit ist ein Laster, ein menschlicher Wesenszug, der aus moralischer Schwäche die Furcht vor persönlicher Gefahr in den Vordergrund stellt. In Kriegen wurden Soldaten vor ein Kriegsgericht gestellt oder hingerichtet.
Feigheit des Psychiaters Prof. Wilhelm Weig, der in 2002 Leiters des Landeskrankenhauses Osnabrück war und heute christlich überzeugter Leiter der Magdalen-Klinik ist.
Fazit: Es ist Weig, der nach § 444 ZPO durch sein feiges Verhalten schuldhaft meine Kenntnis der Gutachtentäuschung/-fälschung des Amtsarztes Bazoche vereitelte.

Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.05.2005 unterstellten mir nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Obwohl das 14.10.2002-Gutachten psychische Krankheit ausschloss und volle Dienstfähigkeit attestierte. Und obwohl eine vor dem 01.12.2004 begonnene privatärztliche Exploration diese in der behördlichen Untersuchung beabsichtigte Benutzung dieser Beweismittel als sämtlich amtsärztliche/behördlich gefälscht nachwies, psychische Krankheit ausschloss und volle Dienstfähigkeit attestierte. Beide Richter wussten zudem selber nach den Akten, dass diese Beweismittel unwahr/gefälscht sind, unterließen jedoch deren Verwendung in ihren Entscheidungen.
Fazit: Es sind diese beiden Richter, die nach § 444 ZPO durch ihr Verhalten schuldhaft meine Kenntnis (22.06.04; 29.05.04) dieser Unwahrheiten/Fälschungen vereitelten.

Auch Amtsarzt Bazoche vereitelte nach § 444 ZPO durch sein Verhalten schuldhaft meine Kenntnis des gemeinten Beweismittels (15.11.2002-Gutachten), das ich 30.11.2002 erstmals beantragte und er mir konsequent 05.04.03 und nach weiteren Anträge nicht aushändigte. Klar, er hat diese gutachterlichen Täuschungen/Unwahrheiten/Fälschungen (15.11.02/18.12.02-Gutachten) selber vorgenommen.

Mit ‘nicht zu seinen Aufgaben gehörend‘ vereitelte Weig 23.10.2003 nach § 444 ZPO durch sein Verhalten schuldhaft meine Kenntnis ihm bekannter gefälschter Beweismittel (15.11.2002/18.12.2002-Gutachten). Er schloss durch Nichtbeantwortung meines Antrags vom 31.09.2003 die Bestätigung aus, dass er erstmals mit Schreiben vom 31.09.2003 das 18.12.2002-Gutachten erhalten hat. Bezogen auf 23.10.2003 akzeptierte und deckte Weig die zurückliegende amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung, nämlich das es zwei inhaltlich verschiedene Gutachten über eine Untersuchung gab. Er stellte für die Zukunft die Verwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens durch einen behördlichen Psychiater (Weig ??) als wahr geltendes Beweismittel sicher – in meiner Unkenntnis. Er schuf damit die Voraussetzung, das nach gerichtlich 09.11.2004 ebenfalls verweigerter Nennung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens/Krankenaktenfälschung, etc. das Gericht eben diese psychiatrische Untersuchung anordnete, um darin vom behördlichen Psychiater diese Fälschung als wahr verwenden zu lassen. Diese Untersuchung begann Nov. 2004, schloss psychische Krankheit aus und wies die in der psychiatrischen Untersuchung zu benutzenden Beweismittel als sämtlich von Landesschulbehörde und Amtsarzt gefälscht nach. Diese Nachweise ignorierend, unterstellten Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 verweigerte Untersuchung. Verweigerung bezogen beide darauf, dass ich die Untersuchung von einen privatärztlichen, und nicht von einem behördlichen beamteten Psychiater habe vornehmen lassen. Ausschließlich damit begründeten Boumann 01.12.2004 und Specht 29.06.05 mit § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten bedingte schuldhafte vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Damit schufen beide die Voraussetzung für eine mit Krankheitsuneinsichtigkeit nach § 258 StGB zu begründende Zwangspsychiatrisierung und vom behördlichen Psychiater ( Weig ??) durchzuführende psychiatrische Zwangsbehandlung.
Auch die Richter Specht und Boumann wussten, dass die ihnen nach den Akten bekannten und vom behördlichen beamteten Psychiater zur Benutzung vorgesehenen/vorzulegenden Beweismittel unwahr/gefälscht sind. Beide schlossen nach § 444 ZPO durch ihr Verhalten schuldhaft die wiederholt beantragte (22.06.04, 13.07.04) Nennung der Beweismittel vor der Untersuchung aus und berücksichtigten nicht die von mir beigebrachten Nachweise dieser Beweismittel als Unwahrheit/Fälschung.

Tatsächlich treffen nach vorstehenden Ausführungen die von Verwaltungsrichter Specht und Ermittlungsführer Boumann mir nach § 444 ZPO zugewiesenen psychiatrischen Kausalattributionen, die auf ‘verhaltensbedingte psychische Störung‘ zurückzuführenden Rechtsverstöße/Schuld, die vermeintlich krankheitsbedingte Vereitelung der Benutzung von Beweismitteln also, nachgewiesenermaßen nicht auf mich zu.

Vorgenannte Niedersächsische Landesbeamte (Bazoche, Weig, Boumann, Specht) schlossen ab 2002 nicht nur die beantragte Nennung der zu benutzenden (unwahren/gefälschten) Beweismittel vor der Untersuchung vorsätzlich aus, die einen vermeintlichen langjährigen Entwicklungsprozess psychischer Krankheit dokumentieren. Damit ausgeschlossen war vor der Untersuchung die Möglichkeit meines Nachweises dieser Beweismittel als unwahres/gefälschtes Konstrukt. Die nach intensiver Recherche heute vorliegenden Fälschungsnachweise sind Ausdruck von immoralischem und auf psychische Störung zurückzuführendem Verhalten der beteiligten Landesbeamten.
Insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt, wo diesen Personen mehrere privatärztliche Gutachten mit attestiertem Ausschluss von psychischer Krankheit/Dienstunfähigeit sowie die nach § 444 ZPO gemeinten Beweismittel als sämtlich unwahr/gefälscht vorlagen, zeigt sich deren hohe Immoralität und krankhafte Verhaltensstörung: trotz nachgewiesener/belegter Unwahrheit/Fälschung bleibt die hierauf bezogene 01.12.2004 zugewiesene psychische Störung daraus abgeleitete Dienstunfähigkeit/Zwangspensionierung seitens der Niedersächsischen Landesregierung, genauer: der Nieders. Regierungsvertretung Landesschulbehörde Osnabrück, genauer: seitens der Verursacher Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius festgeschrieben. Ebenso weiterhin festgeschrieben bleibt die § 444 ZPO-Unterstellung der Richter Boumann 01.12.2008 und Specht 29.06.2005.

Derartiges Fehlverhalten drückt mit hoher krimineller Energie begangene Rechtsverstöße/Schuld der beteiligten ganz offenbar psychisch kranken immoralischen Niedersächsischen Landesbeamten-Konsorten aus. Diese bezweckten und realisierten im Namen der Niedersächsischen Landesregierung meine Zwangspensionierung über langjährig konstruierte und rechtswidrig zugewiesene Unwahrheit/Fälschung und daraus abgeleitete unterstellte psychische Störung. Diese schufen mit § 444 ZPO die Voraussetzung für Zwangspsychiatrisierung/-behandlung.
Zur Realisierung dieses Ziels verstießen die vorgenannten Nieders. Landesbeamten permanent langjährig gegen den auf die Nieders. Verfassung geleisteten Diensteid und wurden dem Anspruch eines Garanten für Recht und Ordnung nicht nur in keiner Weise gerecht. Durch Zuweisung psychischer Störung mit der aus § 444 ZPO abzuleitenden Option der Zwangspsychiatrisierung/-medikation gaben die Richter Specht und Boumann dem behördlichen beamteten Psychiater (Weig ??) bewusst die an mir vorzunehmende Schädigung vor: Zwangspsychiatrisierung/-behandlung und damit den bürgerlichen Tod eines Nieders. Landesbeamten.

Die beteiligten Niedersächsischen Landesbeamten:
– der frühere Leiter des LKH Osnabrück Prof. Weig, ab 01.08.2008 Chefarzt an der katholischen Magdalenenklinik Osnabrück
– der jetzige Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg Amtsarzt Dr.Bazoche,
– der Ermittlungsführer und jetzige oldenburgischen Verwaltungsrichter Boumann
– der Osnabrücker Verwaltungsrichter Specht sowie
– die beteiligten Mitarbeiter der Landesschulbehörde Osnabrück Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius.

Beteiligt sind auch beamtete Niedersächsische Staatsanwälte. Den nachgewiesenen/aufgedeckten kriminellen Machenschaften dieser Niedersächsischen Landesbeamten gingen die juristischen Vertreter der Nieders. Landesregierung, Staatsanwaltschaft Töppich von der Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, nicht nach. Beide hielten die beteiligten Konsorten/Personen sakrosankt und veranlassten auf Grund meines Widerspruchs nach § 17 a NDSG keine nach § 17 NDSG vorzunehmende Berichtigung der gefälschten Akten und keine Zurücknahme der darauf basierenden Rechtsfolgen. Damit stellten die Staatsanwaltschaften Osnabrück/Oldenburg die künftige psychiatrische Verwendung dieser Fälschungen auf der Basis des § 444 ZPO sicher.

Die Sekretärin des Weig sagte mir am 23.10.2008 die klärende Rücksprache für den 24./ oder 27.10.2008 zu (Herr Weig wird Sie auf jeden Fall anrufen). Das geschah bis heute nicht.

Nachtrag vom 11.08.2010
Die folgenden Ausführungen sind inhaltlicher Bestandteil eines Strafantrags 123 Js 19367/10 bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 11.08.2010 gegen Prof. Weig wegen Verstoßes gegen Völkerstrafgesetzbuch und Internationales Vertragsrecht.

Am 31.09.2003 sandte ich Weig das amtsärztliche Gutachten vom 18.12.2002. Amtsarzt Dr.Bazoche, Landesschulbehörde Kasling, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsgericht Richter Specht erklärten/garantierten in all ihren Schriftsätzen/Entscheidungen mir gegenüber, das per 15.11.2002-Untersuchungsauftrag Weig mit den ärztlichen Aussagen des von vorstehenden als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens meine psychiatrische Zusatzuntersuchung in Auftrag gegen wurde. Diese Personen abverlangten bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten, die Untersuchung selber zu beantragen. Mehrere Fachpsychiater erklärten bezogen auf das 18.12.2002-Gutachten die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung als einen schlechten Witz. Die im 18.12.2002-Gutachten zitierten, aber nicht befragten, Ärzte Dr. Pawils (02.10.2000) und die der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde (14.10.2002) schlossen eine Anordnung/Selbstbeantragung derartiger Untersuchung aus, weil diese keine psychische Krankheit feststellten.
Weig konnte das 18.12.2002-Gutachten zum anberaumten Untersuchungstermin 10.12.2002 nicht vorgelegen haben. Das 14.10.2000-Gutachten ebenfalls nicht, da dieses erst im Jan. 2003 von der S.Klinik versandt wurde. Er wurde ausschließlich mit dem im 15.11.2002-Untersuchungsauftrag enthaltenen 15.11.2002-Gutachten beauftragt, in dem der Amtsarzt von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 selbst eingestandene bestehend psychiatrische Krankheit unterstellte, die ich nachweisbar nicht eingestand. Dieses relevante 15.11.2002-Gutachten erhielt ich erstmals April 2006 !, war mir also bis zu diesem Datum nicht bekannt. Unter Verweis auf das ZuSEG-Gesetz im 15.11.2002-Gutachten beauftragte der Amtsarzt den Weig nicht mit Untersuchung, sondern mit Beweisfeststellung der amtsärztlich ‘festgestellten‘ psychischer Krankheit. D.h., Bazoche beauftragte Weig mit der Bestätigung der amtsärztlich im 15.11.2002-Gutachten ‘festgestellten‘ psychischen Krankheit im Rahmen der Beweisfeststellung.
Das wusste Weig ab Erhalt des15.11.2002-Untersuchungsauftrags/Gutachtens.
Er kannte ebenso die für die Beweisfeststellung erforderlichen 10.12.2002 zu benutzenden behördlich gelieferten Akten, die Beweise ‘meiner‘ psychischen Krankheit. Diese sind die landesschulbehördlich von Kasling, Giermann, Leiter Pistorius ab Nov. 2000 mir zugewiesenen personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen, von zwei Gutachtern festgestellte für die Zukunft ausgeschlossene Heilung schwerer psychischer Krankheit Depression mit hoher Eigengefährdung.

Am 31.09.2003 legte ich Prof. Weig das mir vom Amtsarzt als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten vor und beantragte die Auskunft, ob er mit diesem Gutachten mit meiner 10.12.2002-Untersuchung beauftragt wurde. Falls nicht, ob er auf Grund eines anderen Gutachtens bzw. ihm vorgegebener anderer Akten beauftragt wurde.
Durch mein Schreiben vom 31.09.2003 wusste Weig, das ich nur Kenntnis vom 18.12.2002-Gutachten hatte und ich ausschließlich auf der Grundlage dieses Gutachtens freiwillig die 10.12.2002-Untersuchung beantragen sollte, Weig jedoch nicht mit dem eine Woche später erstellten 18.12.2002-Gutachten beauftragt wurde bzw. werden konnte. Er wusste, da ich das 15.11.2002-Gutachten nicht in meinem 31.09.2003-Schreiben erwähnte, dass ich das 15.11.2002-Gutachten nicht kannte. Weig wusste von meiner Unkenntnis, dass er mit dem relevanten 15.11.2002-Gutachten und darin unterstellter tatsächlich nicht festgestellter bestehender psychischer Krankheit als Bestandteil des 15.11.2002-Untersuchungsauftrags nicht mit Untersuchung, sondern mit Beweisfeststellung psychischer Krankheit beauftragt wurde. Den Beweis sollte Weig über die behördlich vorgegebene(n) amtliche(n) Auskunft/Akten führen, über die meiner Person zugewiesene psychiatrische Identität eines Anderen.

Nach Einschaltung des damaligen Niedersächsischen Staatsekretärs Koller erhielt ich erstmals April 2006 das 15.11.2002-Gutachten mit der darin vom Amtsarzt als festgestellt vorgegebenen tatsächlich unterstellten bestehenden psychischen Krankheit sowie dem darin enthaltenen Verweis auf das ZuSEG-Gesetz (Beweisfeststellung). Erst im Juli 2010 wurde mir die Bedeutung der im Zusammenhang mit Kostenabrechung genannten Abkürzung ZuSEG klar: Beweisfeststellung. Weig kannte also den amtsärztlichen/behördlichen Auftrag, die Konversion amtsärztlich unterstellter, tatsächlich nicht eingestandener/existenter, psychischer Krankheit in der Beweisfeststellung (ZuSEG-Gesetz) vorzunehmen unter Benutzung der personenbezogenen psychiatrischen Daten eines Anderen, die vorgenannte Behördenpersonen als meine Person betreffend garantierten.

Mit 23.10.2003 ausgeschlossener Beantwortung meines Antrags beging Weig die Straftat der Unterlassung. Er schloss damit die nach § 16 Niedersächsisches Datenschutzgesetz explizit mir gegenüber vorzunehmende amtliche Aktenauskunft aus. Damit schloss Weig die zu diesem Zeitpunkt mögliche Aufdeckung der amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-manipulation/-fälschung und behördlichen Akten-/Beweismittelfälschung aus. Meine 05.11.2003 nochmals beantragte Klärung blieb unbeantwortet. Er deckte damit den von mir aufgezeigten Garantenbetrug seines ehemaligen Schülers Dr. Bazoche und der Behörde Kasling, Giermann, Pistorius, des Ermittlungsführers Boumann (01.12.2004) und des Verwaltungsrichters Specht (04.11.2004,29.06.2005), die in Kenntnis des relevanten 15.11.2002-Gutachtens mir dieses trotz Antrag nicht nannten und das amtsärztliche 18.12.2002-Gutachten als anordnungsrelevant garantierten sowie die beantragte Nennung der in der Untersuchung/Beweisfeststellung zu benutzenden Akten/Beweise (personenbezogene psychiatrische Daten des Anderen) ausschlossen.

 

 

 

Behördliche Aktenfälschungen, Verweigerung der Berichtigung, Festschreibung der Fälschungen zum Zweck der zukünftigen psychiatrischen Verwendung als wahr

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-10-01 – 19:55:17

Beide nachfolgend angegebenen Schreiben vom 25.09.2008 und 27.09.2008 weisen ab 1996 die skrupellosen Aktenfälschungen des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück nach. Initiiert und zu verantworten durch Auftraggeber Leiter Boris Pistorius, heute Niedersächsischer Innenminister.  

Pistorius-Nachfolger Behördenleiter Herr Schippmann, beide Niedersächsischen Kultusminister Herr Busemann (bis Febr. 2008) und Frau Heister Neumann (nach Febr. 2008) sowie der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz verweigerten bis heute die beantragte Berichtigung vorzunehmen. Das Niedersächsische Beamtengesetz – Kommentar §101f (Sommer/Konert, 2001, BUND-Verlag, S. 635) schreibt bei nachgewiesenen unwahren/gefälschten Akten ausdrücklich diesen Berichtigungsanspruch vor. Insbesondere ist nach § 17 Niedersächsisches Datenschutzgesetz auf gestellten Antrag hin die Berichtigung vorzunehmen. Hierüber setzte ich die Landesschulbehörde Osnabrück und den Nieders. Datenschutzbeauftragten in Kenntnis.
Vorstehend genannte Niedersächsische Landesbeamte, Mitglieder der Niedersächsischen Landeregierung bzw. Regierungsvertretung, verweigerten die Übernahme der Verantwortung und schreiben durch nicht vorgenommene Berichtigung der nachgewiesenen Akten- und Gutachtenfälschungen die darauf beruhenden Rechtsfolgen für die Gegenwart als wahr fest. Insbesondere auch für die Zukunft durch Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 von der Niedersächsischen Regierungsvertretung Oldenburg und Richter Specht 29.06.2005 vom Verwaltungsgericht durch Unterstellung von § 444 ZPO. Zweck ist die damit geschaffene Option, diese nicht berichtigten Fälschungen von Beweismitteln psychiatrischer Krankheit zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft einem behördlichen beamteten Psychiater als wahr zur Verwendung vorzugeben. Ob nach behördlich abverlangter von mir selbst zu beantragenden Untersuchung für den Fall der Wiederverwendung oder nach gerichtlicher Anordnung: der behördliche beamtete Psychiater verwendet in der Fremdanamnese die vorgelegten nicht berichtigten Akten als wahr. In der Zukunft als wahr verwendet würden auch die nicht berichtigten Aussagen des § 444 ZPO ‚durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ (es sind die behördlich/amtsärztlich gefälschten Beweismittel vermeintlicher psychischer Krankheit), unterstellt vom Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg)und vom Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht 29.06.2005. Diese § 444 ZPO Aussagen, von zwei Richtern rechtsbeugend als Recht festgestellt, verpflichten den behördlichen Psychiater zu einer mit § 258 Strafgesetzbuch begründenden psychiatrischen Zwangsbehandlung. Denn der behördliche beamtete Psychiater ist nicht autorisiert, diese gerichtlichen Vorgaben als unwahr/gefälscht anzuzweifeln, sondern hat diese als rechtens zu übernehmen.

Die vorstehend genannten Juristen, insbesondere der während des von Kasling eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und die während des gerichtlichen Klageverfahrens meine Personalkrankenakte fälschenden Kasling/Giermann (Landesschulbehörde), wussten also genau, warum sie die beantragte Berichtigung der von Kasling und dem Amtsarzt Bazoche gefälschten Akten so konsequent verweigerten; und zwar in dem Zeitraum des Zwagspensionierungsverfahrens und danach in dem Jahr der möglichen Wiedereingliederung. Zum Zweck der Berichtigung reichte ich beim Niedersächsischen Landtag eine Petition ein 00168-01-16, die vom Rechts- und Verfassungsausschuss behandelt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Berichterstatter und die weiteren Juristen des Ausschusses ebenfalls dieses Wissen haben. Ob sich diese Juristen an das vorgenannte Niedersächsische Beamtengesetz – Kommentar und an § 17 Niedersächsisches Datenschutzgesetz halten und einer Berichtigung zustimmen? Beide Werke sind Entscheidungshilfe für die Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück. Ob der Berichterstatter meiner Petition die weiteren Mitglieder des Ausschusses, vom Beruf Kaufmann, Polizist, Lehrer, Student, u.ä. eine Berichtigung empfiehlt?
Fakt ist, das nach Aussage der Mitglieder des Rechts- und Verfassungsausschusses sie sich nicht mit den gesamten eingereichten Petitionsunterlagen inhaltlich auseinandergesetzt haben, sondern der Empfehlung des Berichterstatters folgen.
Fakt ist, das in einem formalen Zustimmungsakt die Gesamtheit der weiteren Abgeordneten im Vertrauen auf die richtige Ausschussentscheidung der Ausschussempfehlung ohne jegliche Sachkenntnis folgen werden. Diese Abgeordneten sind sich der vorstehend beschriebenen Folgen nicht berichtigter Aktenfälschungen nicht bewusst, wenn sie einer von den Ausschussmitgliedern, genauer: einer vom Berichterstatter, empfohlenen Nicht-Berichtigung gefälschter Akten zustimmen.
Um die Möglichkeit auszuschließen, das der Berichterstatter die Mitglieder des Rechts-und Verfassungsausschusses nur unzureichend informiert und diese sowie die Gesamtheit der Nieders. Laandtagsabgeordneten ohne jegliche Detailkenntnis die gewünschte Berichtigung ablehnen, setze ich auf diesem Wege sämtliche Nieders. Landtagsabgeordneten über den Gesamtzusammenhang landesschulbehördlicher Aktenfälschung und amtsärztlicher Gutachtenfälschung in Kenntnis. Fälschungen, die vom Ermittlungsführer Boumann wegen ausgebliebener Sachverhaltsermittlung als wahr festgestellt wurden, übernommen vom Verwaltungsgericht Osnabrück Richter Specht. Fälschungen, auf deren Nennung vor der psychiatrischen Untersuchung ich nach Boumann (22.06.2004) und Specht (Beschluss vom 13.07.2004)keinen Rechtsanspruch habe. Fälschungen, die Verwaltungsrichter Specht in seinen Urteilen/Beschlüssen konsequent nicht verwandte und erfolgreichen Rechtsbehelf ausschloss. Fälschungen, deren Feststellung Richter Specht vor der psychiatrischen Untersuchung ausschloss, da er die eingereichte Feststellungsklage und gleichlautenden Eilantrag hierzu ablehnte. Specht stellte damit die psychiatrische Verwendung dieser Fälschungen als wahr durch einen behördlichen/beamteten Psychiater sicher – in meiner absoluten Unkenntnis. Fälschungen, die das Niedersächsische Kultusministerium durch ausgeschlossene Berichtigung für wahr erklärte, insbesondere die Rechtsfolgen. Die ab 2007 bis Oktober 2008 gestellten Anträge auf Berichtigung und wiederholte Anmahnungen beantwortete das Niedersächsische Kultusministerium konsequent nicht.

In meiner Petition beantragte ich die Berichtigung dieser Fälschungen. In dieser Kenntnis trägt jeder die Petition ablehnende Abgeordnete die Verantwortung über die mögliche Folge nicht vorgenommener Berichtigung gefälschter Akten:
– Festschreibung der auf Fälschungen beruhenden psychischen Störung und damit begründeter Dienstunfähigkeit.
– Durch Nicht-Berichtigung erfolgte Festschreibung dieser Fälschungen als wahr/rechtens bestünde für die Zukunft die Option, das die Landesschulbehörde Osnabrück als Initiator bisheriger Fälschungen dem behördlichen Psychiater diese nicht berichtigten Fälschungen als wahr vorgibt mit dem Zweck der psychiatrischen Fehlentscheidung.
– Von der Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten nicht veranlasste Berichtigung dieser Fälschungen, insbesondere in Verbindung mit dem unterstellten § 444 ZPO ‚durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln‘ (Boumann 01.12.2004; Specht 3A111/05 vom 29.06.05), geben dem behördlichen beamteten Psychiater psychiatrische Zwangsbehandlung vor.

Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen

Präsident des Niedersächsischen Bad Essen, den 27.09.2008
Landesamtes für Bezüge und Versorgung
Auestr.14
30149 Hannover

Nachrichtlich an:

Bundesanwaltschaft Karlsruhe

Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz

Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz

Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes

“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes

“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes

Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes

Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg

Betrifft: Nachweis des Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück den für die Aktenfälschungen hauptverantwortlichen Straftäter
Nachtrag zum Schreiben vom 25.09.2008
07-026649 4

Sehr geehrte Damen und Herren.

Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung in Hannover teilte 19.09.08 mit, das die Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz auf der Grundlage der Verfügung der Landesschulbehörde Osnabrück vom 17.03.2005 erfolgte. 22.09.08 bestätigt von Kasling. Er ist Mitarbeiter der Landesschulbehörde Osnabrück, einer Vertretung der Niedersächsischen Landesregierung.
Es ist derselbe Kasling, der die 17.03.2005-Verfügung verfasste (im Briefkopf als Verfasser der Verfügung angegeben).

Es ist derselbe Kasling, der die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation initiierte/deckte. Er gab mir 25.02.2003 ausdrücklich das 18.12.2002-Gutachten als der einzig relevanten Anordnungsbegründung vor (Singular) und nötigte mich unter Verweis auf Mitwirkungspflicht zur psychiatrischen Untersuchung. Im Fall meiner Weigerung werde er meine Dienst(un)fähigkeit nach vorliegenden Erkenntnismittel beurteilen. Trotz Antrag nannte er mir diese Erkenntnismittel nicht. Wohlweislich nicht: denn diese sind das von ihm und dem Amtsarzt mir konsequent vorenthaltene und vom ‘neutralen‘ behördlichen beamteten Psychiater zu verwendende 15.11.2002-Gutachten, das bereits 10.12.2002 verwendet werden sollte – in meiner Unkenntnis. Ferner die rechtswidrig ohne Anhörung erstellten Akten ab 1996, die im 15.11.2002-Gutachten und im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 rechtswidrig verwandt wurden und ursächlich mir Streit unterstellen. Kasling wusste von der Zusage des Pistorius Juli 2000, dass dieser die von mir beantragte Klärung ausschloss und Nichtverwendung der (gefälschten) Akten vorgab.
Weiteres Erkenntnismittel ist die von Kasling und dessen Vorgesetzten Giermann 16.07.2003 vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung.
Weil ich nach 25.02.03 als psychisch nicht Kranker die psychiatrische Untersuchung nicht selber beantragte, versetzte mich Kasling bereits März 2003 auf der Grundlage nicht genannter Erkenntnismittel (=vorsätzliche Aktenfälschungen) in den Ruhestand.

Es ist derselbe Kasling, der nach eingelegtem Einspruch mit Datum 11.04.2003 den Ermittlungsführer Boumann mit der Sachverhaltsermittlung beauftragte.
Er ist derselbe Kasling, der nach 11.04.2003 erteiltem Ermittlungsauftrag in laufenden Ermittlungs- und gerichtlichen Klageverfahren im Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten Giermann und in Verantwortung des damaligen Behördenleiters Pistorius meine Personalkrankenakte fälschte.
Es ist derselbe Kasling, der den Diensteid auf die Niedersächsische Verfassung ablegte, als Niedersächsischer Beamter als Garant für Recht und Ordnung gilt, und insbesondere als Verwalter meiner Personalakte eine exponierte Vetrauensstellung genießt.
Mit Datum 16.07.2003 bezog er (ab Jan 2000, nach 16.07.2003 offen) rückwirkend schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person auf mich. Zweck dieser Fälschung war eine über den dienstlichen Bereich hinausgehende Ausweitung psychischer Krankheit auf meine ganze Person vorzunehmen, um diese dem ‘neutralen‘ beamteten behördlichen Psychiater als wahr geltendes Beweismittel zu präsentieren – in meiner Unkenntnis. Diese Fälschung verwandte der Ermittlungsführer nach unterlassener Sachverhaltsermittlung bereits 01.12.2004 als wahr. Die mehrfach schriftlich beantragten Berichtigungen verweigerten Kasling und der Ermittlungsführer bis heute und sichern damit für eine zukünftige psychiatrische Untersuchung die Option der psychiatrischen Verwendung dieser Fälschungen als wahr.

Wegen dieser zunächst vermuteten Verwendung gefälschter Akten verweigerte ich die Untersuchung. Ermittlungsführe Boumann 01.12.2004 und Verwaltungsrichter Specht 29.06.2005 beließen mich über diese Fälschungen in Unkenntnis (sie gaben fehlenden Rechtsanspruch vor) und unterstellten nach § 444 ZPO krankheitsbedingten Rechtsverstoß (verweigerte Mitwirkung an der psychiatrischen Untersuchung) und begründeten damit die vermeintlich von mir vereitelte Benutzung von Beweismitteln psychischer Krankheit. Die ohne Kenntnis dieser Beweismittel im Nov. 2004 begonnene psychiatrische Untersuchung bestätigte den bereits 14.10.2002 festgestellten Ausschluss psychischer Krankheit und wies die mit Schreiben des Ermittlungsführers 01.12.2004 erstmals genannten relevanten Beweismittel als Fälschungen des Kasling nach. Beide Richter Boumann und Specht, die § 444 ZPO als wahr vorgaben, schufen die Voraussetzung für eine mit §258 StGB begründete psychiatrische Zwangsbehandlung und damit für die Fortsetzung von dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie. Hervorzuheben ist, dass diese richterliche Perfidie zurückzuführen ist auf die vom Juristen Kasling erstellten Fälschungen, an denen in hervorragender Teamarbeit dessen Vorgesetzter Giermann mitwirkte und der damalige Behördenleiter Pistorius verantwortete. Dieser regiert nun als Oberbürgermeister Osnabrück. Wie von Fälschern nicht anders zu erwarten, akzeptierten Kasling/Giermann/Pistorius und Specht 29.06.05 diese privatärztlichen Gutachten nicht. Meine gegen Abgabequittung 04.02.05 abgegebene 16-seitige Stellungnahme, die diese Fälschungen nachwies, gab Kasling als Bearbeiter der 17.03.2005-Verfügung kurzerhand als nicht abgegeben vor.

Es ist derselbe Kasling, der dem Ermittlungsführer rechtswidrig, da ohne Anhörung, meine Akten ab 1996 zur Verwendung als wahr vorgab, die dieser u.a. ohne jegliche Sachverhaltsermittlung im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 rechtswidrig als wahr übernahm/verwandte und darauf bezogen ‘permanenten Streit mit allen Kollegen und Vorgesetzten von Schule und Behörde‘ feststellte. Die Juli 2000 beantragte Sachverhaltsklärung der diesen Akten zugrundeliegenden Vorfälle und deren künftige nachteilige Verwendung schloss Behördenleiter Pistorius in Juli 2000 unter Androhung des großen Übels Versetzung/Existenzvernichtung (in den Ruhestand über den Amtsarzt/psychiatrische Untersuchung) aus. Der 01.12.2004-Bericht verweist auf den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag, der das relevante amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten impliziert. Die Vorgabe des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens im 01.12.2004-Bericht als relevant und damit als gutachterliches Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung im Singular weist vorsätzlich ausgeschlossene Sachverhaltsermittlung nach. Vorgenommene Sachverhaltsermittlung hätte die Feststellung des nicht genannten 15.11.2002-Gutachtens als das eigentlich relevante ergeben und die vorsätzliche amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten an jeweils verschiedene Adressaten gerichtet) ergeben.

Es ist derselbe Kasling, der gegenüber dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten 29.05.2007 eingestand, diese Akteneinträge des Zeitraums ab 1996 rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in meine Akte platziert zu haben. In Kenntnis dieser Rechtswidrigkeit gab er diese zudem unwahren/gefälschten Akten dem Ermittlungsführer 01.12.2004 als wahr vor, der nach nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlung diese als wahr konstatierte. Mit dem Ergebnis der wiederum rechtswidrigen ‘Feststellung der Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen‘.

Es ist derselbe Kasling, der die im Bericht 01.12.2004 vom Ermittlungsführer mir zugewiesene psychische Störung, die ausschließlich auf nicht ermittelten und von Kasling vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen beruht, als wahr in der 17.03.2005-Verfügung verwandte.

Es ist derselbe Kasling, der die amtsärztliche Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation (eine Untersuchung, zwei inhaltlich verschiedene Gutachten an jeweils verschiedene Adressaten gerichtet) mit initiierte bzw. deckte. Er veranlasste den Amtsarzt, als dieser 05.04.2003 (Gesundheitsakte) Rechtsauskunft ersuchte, mir das psychiatrisch untersuchungsrelevante Gutachten, das gefälschte 15.11.2002-Gutachten also, trotz gestellter Anträge 10.02.03 (Frist 20.02.03), 04.03.03 (15.03.03) und 05.04.03 (Frist10.04.03) nicht auszuhändigen. Kasling schloss damit auch für die Zukunft meine Kenntnis des untersuchungsrelevanten 15.11.2002-Gutachtens aus und suggerierte mir weiterhin das 18.12.2002-Gutachten als das relevante im Singular.

Es ist derselbe Kasling, der mir 16.07.2007 die beantragte Auskunft über die Rückmeldungen sämtlicher Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde zu ‘Streit‘ verweigerte. Denn der Ermittlungsführer stellte im 01.12.2004-Bericht nach vermeintlicher Sachverhaltsermittlung der Akten ab 1996 von mir verursachten ‘permanenten Streit mit allen Kollegen …..‘ fest. Zweck dieser Feststellung ist die Bestätigung meiner vermeintlich getätigten Selbstzuweisungen von Streit, die mir der Amtsarzt im 15.11.2002-Gutachten unterstellte, die ich nachweislich am Untersuchungstag 04.11.2002 nicht machte.
Ab dem 09.01.2007 beantragte ich in vier Anschreiben mit beigelegtem Freiumschlag von den Kollegen, dass diese der Behörde und/oder mir diese ab 1996 gemeinten Streitigkeiten benennen. Kein Kollege nannte auch nicht den kleinsten Streit mit mir, den gab es wegen des praktizierten guten kollegialen Umgangs in meiner gesamten Dienstzeit einfach nicht, wie mir diese zu früherer Gelegenheit schriftlich bestätigten. Von mir dokumentiert und nachgewiesen sind vom damaligen Schulleiter Kipsieker zu verantwortende rechtswidrige Aktenmanipulationen, die von Kollegen mir zugewiesenen vermeintlichen Streit ausdrücken und von denen diese Kollegen keine Kenntnis hatten bzw. sich wegen Unwahrheit explizit distanzierten. Sachverhaltsermittlung durch Befragung dieser Kollegen schloss der Ermittlungsführer aus.
Da nicht davon auszugehen ist, dass der frühere Niedersächsische Kultusminister Busemann und die derzeitige Kultusministerin Heister-Neumann als meine Dienstherren an Demenz oder Alzheimer leiden oder meine Schreiben beide Personen intellektuell überforderten. Eher von ‘durch psychische Störung bedingte Verhaltensauffälligkeit/-besonderheit‘ im Dienst. Denn die ab 03.11.2007 an diese persönlich und mit Fristsetzung gerichteten vielzähligen Schreiben (siehe beigelegtes Schreiben an die Bundeskanzlerin vom 30.09.2008 S.4) mit Anmahnung der Beantwortung blieben konsequent unbeantwortet, selbst deren Erhalt blieb unbestätigt. Auch der um Amtshilfe gebetenen Nieders. Staatssekretär Meyerding erreichte keine Beantwortung. Meine beantragte und vom derzeitigen Behördenleiter der Landesschulbehörde Schippmann verweigerte Berichtigung sämtlicher unwahrer/gefälschter Akten, die als Erkenntnismittel (Kasling) und Beweismittel vom Ermittlungsführer 01.12.2004 verwandt wurden, zur 17.03.05-Verfügung führte und vom Psychiater als wahr verwendet werden sollten, verweigern somit auch beide Schippmann vorgesetzte Kultusminister, in diesem Zeitraum auch Justizminister, bis heute. Damit u.a. auch die Feststellung, das keine schriftlichen Rückmeldungen der Kollegen über Streit vorliegen. Diese vorsätzlichen Verweigerungen beider Kultusminister und gleichzeitig Justizmister erreichten den Zweck, die Aktenfälscher der Landesschulbehörde und den amtsärztlichen Gutachtenfälscher sakrosankt zu halten, diese Unwahrheiten/Fälschungen nicht als unwahr zur Disposition zu stellen und Berichtigung auszuschließen. Beide Minister schlossen die Feststellung aus, dass die Landesschulbehörde Osnabrück und das Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück dem Ermittlungsführer vorsätzlich unwahre/gefälschte Akten/Gutachten als wahr vorgaben. Ferner, das der Ermittlungsführer keine Sachverhaltsermittlung vornahm, die behördlichen Aktenfälschungen ungeprüft als wahr übernahm und im 01.12.2004-Bericht mir psychische Störung zuwies, um damit Dienstunfähigkeit zu begründen/festzustellen. Wegen Nicht-Nennung der unwahren/gefälschten Beweismittel vor der Untersuchung, die ich nach behördlicher/amtsärztlicher Nötigung (Mitwirkungspflicht nach NBG) unter Vorgabe des irrelevanten 18.12.2002-Gutachtens zudem selbst beantragten sollte, verweigerte ich diese. Daraufhin unterstellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 mit § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels’. Mit krankheitsbedingtem Verhalten und Schuld (Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht) begründete er Vereitelung und zudem psychische Störung. Die besondere Perfidie: dieser Ermittlungsführer hat mich über diese tatsächlich zu verwendenden Beweismittel konsequent in Unkenntnis gehalten und kannte nach den Akten diese gefälschten Beweismittel.
Von beiden Ministern vorgenommene Aktenüberprüfung und –berichtigung und damit der untersuchungsrelevanten gefälschten Beweismittel hätte zur Zurücknahme des 01.12.2004-Berichts und in der Folge der 17.03.2005-Verfügung geführt. Durch konsequente Antwortverweigerungen schlossen Busemann, Heister-Neumann und Meyerding diese Berichtigungen/Zurücknahmen aus.
Ausgeschlossen wurde die Feststellung, dass ab 1996 nicht ein Kollege auch nur irgendeinen Streit mit mir hatte. Die Minister schlossen damit nicht nur die Möglichkeit des Nachweises aus, dass diese Akteneinträge ab 1996 vom damaligen Schulleiter der BBS Melle Kipsieker vorsätzlich falsch erstellt wurden. Ausgeschlossen wurde auch der Nachweis, das diese Akteneinträge über vermeintlichen Streit von der Landesschulbehörde Kasling ohne meine Anhörung rechtswidrig in meine Akte als wahr platziert und dem Ermittlungsführer als wahr vorgegeben wurden. Insbesondere verweigerten Busemann, Heister-Neumann und Meyerding die Bestätigung, das der Ermittlungsführer gegen die Pflicht zur wahren Sachverhaltsermittlung verstieß, als dieser 01.12.2004 ohne jegliche Sachverhaltsermittlung tatsächlich nicht existenten Streit als ‘permanente Konfrontation…‘ und damit die von ihm festgestellte psychische Störung begründete.
Da nicht eine Rückmeldung von Kollegen über Streit bei der Landesschulbehörde vorliegt, sind das amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten und der 01.12.2004-Bericht unwahr. Busemann, Heister-Neumann und Meyerding verweigerten derartige Bestätigung und somit im Ergebnis die Rücknahme der sich hierauf beziehenden 17.03.2005-Verfügung mit Mitteilung an die Niedersächsischen Landesämter für Bezüge und Versorgung in Aurich und Hannover.

Es ist derselbe Kasling, der als Verfasser der 17.03.2005-Verfügung (Briefkopf) selbst diese Verfügung fälschte. Und zwar als Vertreter der Landesschulbehörde Osnabrück im Namen der Niedersächsischen Landesregierung.
Diese Fälschungen teilte ich mit Schreiben vom 25.09.2008 dem Präsidenten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung in Hannover mit.

Es ist derselbe Kasling, der 15.05.08 das an den Ermittlungsführer Boumann gerichteten Schreibens 12.04.08 beantwortete. Kasling verweigerte 15.05.08 die beantragte Nennung der gesamten mir im Zwangspensionierungsverfahren nicht genannten und unter entscheidender Mitwirkung des Kasling erstellten Akten. Es sind die unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit, die Kasling dem Ermittlungsführer zur Verwendung als wahr vorgab, die dieser wiederum ohne jegliche Sachverhaltsüberprüfung/-ermittlung als wahr übernahm. Mit dem Zweck, im Rahmen der Beweiserhebung vom beamteten behördlichen Psychiater diese für wahr erklärten unwahren/gefälschten Beweismittel als Wahrheit psychiatrisch verwenden zu lassen.
Der Ermittlungsführer übertrug die Beantwortung des Schreibens vom 12.04.08 an Kasling. Der wiederum schloss die inhaltliche Beantwortung aus und
– damit meine Möglichkeit, die Gesamtheit der von Kasling vorgegebenen Beweismittel als unwahr und vorsätzlich gefälscht nachzuweisen,
– damit die Zurücknahme von § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung eines Beweismittels’ zu erreichen,
– damit in der Folge den gesamten 01.12.2004-Bericht des Ermittlungsführers und
– damit letztlich die von Kasling verfasste 15.03.2005-Verfügung.
Nicht zurückgenommen schuf Kasling außerdem die Möglichkeit, diese gefälschten Beweismittel in Verbindung mit § 444 ZPO in einer zukünftigen psychiatrischen Untersuchung ohne meine Kenntnis vom behördlichen Psychiater als wahr verwenden zu lassen. Dieser Psychiater ist nicht autorisiert, behördliche Vorgaben als Unwahr zur Disposition zu stellen.

Der direkt vom Volk gewählte Bernd Busemann CDU (bis Februar 2008 Kultusminister, ab Februar 2008 Justizminister) und die derzeitige Kultusministerin Elisabeth Heister Neumann CDU(bis Februar Justizminister 2008, ab Februar 2008 Kultusminister) ließen es zu, das ich als rechtschaffener psychisch nicht kranker Niedersächsischer Bürger und Nieders. Landesbeamter durch vorsätzliche behördliche Aktenfälschungen und amtsärztliche Gutachtenfälschungen vom Ermittlungsführer für psychisch krank erklärt wurde und vom behördlichen beamteten Psychiater auf der Grundlage der mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ für psychisch krank erklärt werden sollte. Insbesondere schrieben beide Mitglieder der Nieders. Landesregierung durch Untätigkeit (nicht veranlasste Aktenberichtigung) die Option der Verwendung dieser gefälschten Beweismittel auf der Grundlage des unterstellten §444 ZPO durch einen behördlichen Psychiater fest mit der Möglichkeit der daraus nach § 258 Strafgesetzbuch ableitbaren Zwangsbehandlung. Nach Einlösung der Option hat der zwangsbehandelnde Psychiater von den nicht berichtigten Akten als wahr auszugehen und ist nicht autorisiert, diese als unwahr zur Disposition zu stellen. Die von Kasling/Giermann initiierte Aktenfälschung (16.07.2003; Dr,Zimmer) würde als wahr verwendet und weist mir seit Jan. 2000 und nach 16.07.2003 nicht abgeschlossene, bestehende und behandelte schwere psychische Krankheiten (Plural) zu.
Und diese Nieders. Kultus- und Justizminister tolerieren, dass dieser Kasling und die weiteren an diesen Fälschungen beteiligten Nieders. Landesbeamten für ihre Fälschungstätigkeit bezahlt und durch Beförderung belohnt werden, mit Rentenanspruch versteht sich. Ich als nachgewiesenermaßen psychisch nicht Kranker Nieders. Landesbeamter wurde im Gegenzug für berufsunwert erklärt und materiell geschädigt. Mit der Option auf weitere Schädigung durch Zwangsmedikation.
Diese Nieders. Kultus- und Justizminister der Nieders. Landesregierung decken diese kriminellen Machenschaften und akzeptieren, dass die Gesamtheit der beteiligten Täter von Steuergeldern Niedersächsischer Bürger besoldet wird, die Niedersächsische Steuerbürger mit rechtschaffener Arbeit erwirtschaftet haben.

Falls Kultusministerin Frau Heister Neumann dem Rechts- und Verfassungsausschusses die von mir beantragte aber von ihr nicht veranlasste Berichtigung meiner Akten noch nicht begründet haben sollte, ist diese Begründung den Abgeordneten des Ausschusses und der Gesamtheit der weiteren Nieders. Abgeordneten vor Abstimmung über meine Petition Petition 00168-01-16 mitzuteilen.

Ich beantrage, dass die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten bei ihrer Abstimmung über meine Petition 00168-01-16 die Berichtigung sämtlicher Aktenfälschungen unter Hinzuziehung eines von mir beauftragten/akzeptierten und vereidigten Gutachters veranlasst.
Das Nieders. Beamtengesetz – Kommentar, Sommer/Konert, 2001, BUND-Verlag, S. 635 gibt bei unwahren/gefälschten Akten ausdrücklich diesen Berichtigungsanspruch explizit vor.

Ich fordere den Präsidenten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung, die Gesamtheit der Nieders. Landtagsabgeordneten und die weiteren in diesem Schreiben genannten Adressaten ebenfalls auf, die Aktenberichtigung zu veranlassen und die Nichtigkeit des Veraltungsaktes festzustellen.

Antrag:
Berichtigung der Akten
Strafrechtliche Überprüfung und Feststellung der Verursacher für diese Aktenfälschungen.
Feststellung, ob diese als Nieders. Landebeamte tragbar sind.
Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz.
Bis zur endgültigen Aktenberichtigung ist vom Präsidenten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung die sofortige Rückzahlung der auf den Ruhegehaltssatz gekürzten Bezüge vorzunehmen.
Begründung:
Die Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung beruht auf arglistiger Täuschung des Amtsarztes vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück und der Personen Kasling/Giermann von der Landesschulbehörde Osnabrück und ist als rechtswidrig zurückzunehmen.
Meine wiederholt vorgenommenen Dienstantritte verweigerte die Landesschulbehörde.
Amtsarzt Bazoche gab mir als Ergebnis der 04.11.2002-Untersuchung als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung das 18.12.2002-Gutachten als relevant vor. Und zwar im Singular. Und begründete damit die Mitwirkungspflicht nach NBG (Anlage 1).
Prof. Weig erhielt als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung das 15.11.2002-Gutachten (Anlage 2).
Für die gesamte Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens und des Jahres danach (Wiedereingliederungsverfahren) schlossen Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück konsequent meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachtens aus.
23.11.2005 beantragte ich die Nennung des Beweises für Dienstunfähigkeit (Anlage 3a). (Anlage 3b) beschreibt den Rechercheweg bis zum Erhalt des Beweises. Es ist das 15.11.2002-Gutachten (Anlage 3c), das ich am 07.04.2006 erhielt.

Mit dessen Erhalt ist nachgewiesen, das in den vorgesehenen vier psychiatrischen Untersuchungen der beauftrage behördliche Psychiater und ich mit den mir unterstellten Aussagen getäuscht wurde bzw. werden sollte. Derartige Aussagen machte ich nicht (schriftliche Aussagen der Sekretärin des Bazoche, meine Tonbandaufzeichnung vom 04.11.2002-Untersuchungstag über die gesamte Untersuchung). Damit sind die gutachterlichen 15.11.02 und 18.12.02 Aussagen des Amtsarztes als nicht gemacht nachgewiesen.
Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ist allein wegen der amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-manipulation (eine Untersuchung, zwei Gutachten) rechtswidrig und zurückzunehmen. Nach 30.11.2002 beantragter Abschrift des relevanten Gutachtens erhielt ich das 15.11.2002-Gutachten nicht. Stattdessen das als Folge meines Antrags nachträglich erstellte 18.12.2002-Gutachten.
Außerdem ist das 15.11.2002-Gutachten gefälscht. Es gibt und gab keine Betreuung (Anlage 4). Es gibt und gab keinen Streit. Keiner der viermal angeschriebenen Kollegen bestätigte gegenüber der Behörde oder mir ab 1996 bestehenden Streit, den der Ermittlungsführer im 01.12.2004-Bericht nach den Akten als bestehenden ‘permanenten Streit mit allen Kollegen ….‘ vorgab. Die Landesschulbehörde verweigerte 16.07.2007 die 19.04.2007 beantragte Feststellung/Bestätigung, das sie von keinem Kollegen eine derartige Streit bestätigende Rückmeldung erhalten hat.
Im Zeitraum ab 15.11.2002 bis ein Jahr nach 17.03.2005-Verfügung (Wiedereingliederung) März 2006 waren im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: Psychiatrisierungsverfahrens, vier psychiatrischen Untersuchungen vorgesehenen. Die ersten beiden hätten sich ausschließlich auf Dienst(un)fähigkeit bezogen. Die vom Ermittlungsführer und für Wiedereingliederung vorgesehene darüber hinausgehend auf meine gesamte Person. Denn hierzu sollten die von der Behörde Kasling mir zugewiesenen psychiatrischen Aussagen der von Kasling/Giermann vorgenommenen Personalkrankenaktenfälschung (Anlage 5a) vom behördlichen Psychiater auf mich und als wahr bezogen werden, als von mir verheimlicht und als Krankheitsuneinsichtigkeit fehlgedeutet werden. Dr. Zimmer bestätigte, das ich zu keiner Zeit bei ihm Patient war (Anlage 5b) und Kasling die Fälschung vorsätzlich vornahm (Anlage 5c). Kasling unterstellte mit dieser, meine gesamte Person betreffenden, Zuweisung von ca. vier Jahre bestehender nicht ausgeheilter psychischer Krankheit zudem Krankheitsuneinsichtigkeit. Und das bedeute in der Konsequenz Wegsperren in die Psychiatrie und psychiatrische Zwangsbehandlung.

Gutachterliche Aussagen der Schüchtermann-Klinik vor der amtsärztlichen Untersuchung 04.11.2002:
11.10.2002 Als arbeitsfähig entlassen (Anlage 6)
18.11.2002 Abschlussbericht; darin Psychologischer Bericht 14.10.2004 (Anlage 7)
Diese schlossen psychische Krankheit aus und stellten Arbeits-/Dienstfähigkeit fest.

Bestätigt im psychiatrischen Gutachten vom 30.03.2005 (Anlage 8).

Wegen 15.11.2002 amtsärztlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung, die auf arglistiger Gutachtenfälschung/-täuschung beruht, schloss Amtsarzt Bazoche nach 04.11.2002 meine Wiederaufnahme des Dienstes aus.
Die Landesschulbehörde Osnabrück verweigerte in Kenntnis von (Anlage 6,7,8) mit Schreiben vom 29.03.2005 (Anlage 9) meinen Dienstantritte 24.03.05 (Anlage 10) und 30.03.05 (Anlage 11).

Mit freundlichem Gruß

Anlagen
1 18.12.02 2 Seiten
2 15.11.2002-Gutachten 2 Seiten
3 3 Seiten
4 04.05.06 1 Seite
5 Dr.Zimmer 3 Seiten
6 11.10.2002 2 Seiten
7 18.11.2002 3 Seitem
8 30.03.2005 1 Seite
9 29.03.2005 1 Seite
10 24.03.2005 1 Seite
11 30.03.2005 1 Seite

Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen

Präsident des Niedersächsischen Bad Essen, den 25.09.2008
Landesamtes für Bezüge und Versorgung
Auestr.14
30149 Hannover

Nachrichtlich an:

Bundesanwaltschaft Karlsruhe

Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz

Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz

Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes

“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes

“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes

Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes

Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Betrifft: 07-026649 4 || Ihr Schreiben vom 19.09.2008 || Frau Thomas

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die Verfügung der Landesschulbehörde Osnabrück vom 17.03.2005. Der von Ihnen auf dieser Basis vorgenommene Verwaltungsakt zur Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz ist wegen der in den Schriftsätzen 23.09.2008 und 25.09.2008 nachgewiesenen Unwahrheiten/Fälschungen wegen Nichtigkeit nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen.

Die 17.03.2005 Verfügung beruht auf Unwahrheiten/Fälschungen:
a) unwahr ist, dass ich keine Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers abgab.
b) die Behörde wertete ein Schreiben vom 26.02.2005 als Stellungnahme, dass ich als solche nicht deklarierte.
c) ich habe mich im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung nicht der vom Amtsarzt angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung unterzogen. Diese begann nach Zustellung des Urteils (Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung; 11.11.2004) im November 2004
d) die Behörde unterstellte ich würde behaupten, eine privatärztliche Untersuchung begonnen zu haben.
e) die Behörde unterstellte, für fachärztliche Stellungnahme gesetzte Fristen versäumt zu haben.
f) die Behörde unterstellte, dass ich das Schreiben des Dr.Zimmer vom 16.07.2003 als gefälscht vorgab.
g) die Behörde unterstellte noch nicht wiedererlangte Dienstfähigkeit und damit eine psychische Störung. Sie teilte mit, dass ich bis zum 01.03.2006 eine erneute Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung erhalten werde

Richtigstellungen:
a) Ich gab fristgerecht am 04.02.2005 gegen Abgabequittung die 16-seitige Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers persönlich in der Landesschulbehörde ab. Am 15.02.2005 mahnte die Behörde die Abgabe der Stellungnahme an. Am 22.02.2005 gegen 10:00 Uhr suchten meine Frau und ich den Sachbearbeiter Kasling und den Behördenleiter Pistorius auf. Pistorius nahm sich für das Gespräch Frau Dierker als Zeugin. Diesen legte ich das erste Blatt der Stellungnahme mit Abgabequittung vor mit der Aufforderung, die Stellungnahme zu suchen. Für den Fall, dass diese nicht mehr auffindbar ist, würde ich eine Abschrift zuschicken.
Feststellung: Die Behörde hat vorsätzlich meine 16-seitige Stellungnahme zum Bericht des Ermittlungsführers nicht verwendet.
b) Auf Grund des Gesprächs 22.02.2005 verwandte Frau Dierker vorsätzlich falsch das Schreiben vom 26.02.2005 als zudem nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahme
c,e) Bis zum Zeitpunkt des Bericht 01.12.2002 sollten dreimal psychiatrische Zusatzuntersuchungen durchgeführt werde:
– 10.12.2002 ohne jegliche amtsärztliche Anordnungsbegründung,
– eine nach wiederholter und letztmaliger 25.02.2003 Aufforderung der Behörde von mir auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung
– nach Aufforderung durch den Ermittlungsführer auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens selbst zu beantragende psychiatrische Untersuchung bei gleichzeitigem Ausschluss der Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘
Da ich gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung klagte, war deren Durchführung bis zum Zeitpunkt der Urteilszustellung 11.11.2004 ausgesetzt. Ich versäumte auch keine Fristen, da die privatärztliche Untersuchung im Nov.2004 begann. Ermittlungsführer und Gericht beließen mich rechtswidrig über die zu verwendenden unwahren/gefälschten Beweismittel in Unkenntnis, insbesondere über die erst in April 2006 aufgedeckte amtsärztliche Gutachtenfälschung/-manipulation.
Daher war die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung rechtswidrig.
d) Ich behauptete nicht, dass eine privatärztliche Untersuchung begann. Die Behörde wusste, dass diese tatsächlich nach Urteilszustellung 11.11.2004 im Nov. 2004 begann und 17.03.2005 beendet und mir noch nicht zugeschickt worden war. Diese Untersuchung berücksichtigte die im Bericht 01.12.2004 erstmals genannten ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ und wiese diese sämtlich als unwahr/gefälscht nach.
e)wegen des Klageverfahrens begann diese Frist mit Zustellung des Urteils am 11.11.2004. Da die amtsärztliche Anordnung der Untersuchung auf Gutachtenfälschung/-täuschung beruht, war diese Anordnung von vornherein rechtswidrig. Damit eine darauf bezogene Frist.
f) Ich behauptete nicht, das Dr.Zimmer-Schreiben vom 16.07.2003 sei gefälscht. Richtig ist, dass die Behörde in Person von Kasling und Giermann vorsätzlich meine Personalkrankenakte fälschten und mir für den Zeitraum Jan. 2000 bis heute bestehende und gutachterlich festgestellte psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person zuwiesen. Mit dem Zweck, diese Fälschung in der vom Ermittlungsführer vorgesehen psychiatrischen Zusatzuntersuchung als wahr verwenden zu lassen – in meiner Unkenntnis. Dr.Zimmer wies schriftlich den Vorsatz bes Kasling nach.
g) Der psychologische Teil 14.10.2002 des Abschlussberichtes 18.11.2002 der Schüchtermannklinik Bad Rothenfelde und das privatärztliche Gutachten der auf gerichtlicher Veranlassung im Nov. 2004 begonnenen psychiatrischen Untersuchung schlossen psychische Krankheit und Dienstunfähigkeit aus.
h)Diese verleumderische Unterstellung des Kasling gründet sich auf dessen Fälschungen. Entgegen 17.03.2005 erhielt ich bis zum 01.03.2006 keine erneute Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung. Richtig ist, dass die Behörde in Kenntnis dieser Gutachten von mir die Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung forderte. Da keine psychische Krankheit besteht, erfolgte keine Selbstbeantragung auf der Basis des 18.12.2002-Gutachtens. Kasling bezweckte stattdessen die Verwendung des gefälschten 15.11.2002-Gutachtens. Damit verbunden insbesondere auch, dass der behördliche beamtete Psychiater die behördlich noch nicht zurückgenommenen weiteren Beweismittelfälschungen psychischer Krankheit und die unwahren Vorgaben der 17.03.2005-Verfügung als wahr verwenden würde.

Die 17.03.2005-Verfügung unterschlägt insbesondere die landesschulbehördliche von Kasling initiierte/gedeckte Gutachtentäuschung/-fälschung/-manipulation des Amtsarztes Dr.Bazoche. Die am Untersuchungstag 04.11.2002 erstmals erfolgte Aufforderung zur psychiatrischen Zusatzuntersuchung erfolgte ohne mir genannte Begründung, obwohl der beauftragte Prof. Weig mit 15.11.2002-Untersuchungsauftrag diese erhielt. Weig gab den Untersuchungsauftrag und die darin enthaltene 15.11.2002-Anordnungsbegründung 18.12.2002 an den Amtsarzt zurück. Nach 30.11.2002 beantragter Abschrift verstieß Amtsarzt Bazoche gegen § 59a NBG, als er mir die Abschrift der 15.11.2002-Anordnungsbegründung verweigerte. Stattdessen fertigte Bazoche ein zweites Gutachten an, datiert auf 18.12.2002, das er mir als das relevante vorgab. Auf das amtsärztlich mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten bezogen sich ab diesem Datum im gesamten Zwangspensionierungsverfahren der Amtsarzt, die Landesschulbehörde, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht. Die 17.03.2005-Verfügung bezieht sich also auf dieses 18.12.2002-Gutachten als der relevanten amtsärztlichen Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung.

Tatsächlich gaben bereits am 15.11.2002 Landesschulbehörde und Amtsarzt dem erstmals mit meiner Untersuchung beauftragten Psychiater per Untersuchungsauftrag das relevante 15.11.2002-Gutachten als Anordnungsbegründung für die psychiatrische Zusatzuntersuchung und zur Verwendung der Aussagen als wahr vor – ohne meine Kenntnis. In einer konzertierten Aktion vorenthielten mir Amtsarzt, Landesschulbehörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht diese unwahre/gefälschte 15.11.2002-Anordnungsbegründung im laufenden Zwangspensionierungsverfahren konsequent. Selbst bis zum 01.3.2006, dem in der Verfügung genannten Termin für Wiedereingliederung. Diese Konsortialpartner erreichten damit, dass nach erfolgter geforderter Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens in der für Wiedereingliederung behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen das relevante 15.11.2002-Gutachten verwendet wird – in meiner Unkenntnis.

Aufdeckung der arglistigen Gutachtentäuschung der Nieders. Landesbeamten:
In meiner Anfrage vom 23.11.2005 zur 17.03.2005-Verfügung der Landesschulbehörde Osnabrück beantragte ich vom Nieders. Staatsekretär Koller die Nennung des Beweises für Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Die Antwort 31.12.05 der Landesschulbehörde Osnabrück (Kasling, Kleinebrahm): Dieser Beweis ist ein amtsärztliches Gutachten. Der Ermittlungsführer Boumann hat dieses Ergebnis (des amtsärztlichen Gutachtens) bestätigt.
Mit Schreiben vom 05.02.2006 beantragte ich von Koller die Kopie des gemeinten amtsärztlichen Gutachtens, das für den Ermittlungsführer Beweis für die festgestellte Dienstunfähigkeit war.
Koller leitete mein Schreiben vom 20.02.2002 an das Nieders. Kultusministerium weiter.
Von dort keine Antwort.
07.03.2006 beantragte ich von der Landesschulbehörde Kleinebrahm die Kopie des amtsärztlichen Gutachtens.
Mit Fax der Landesschulbehörde vom 15.03.06 (Fax-Nr.ist von Kasling) keine Kopie des amtsärztlichen Gutachtens erhalten. Verweis auf das Gesundheitsamt.
Ich beantragt 17.03.2006 beim Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück die Kopie des relevanten amtsärztlichen Gutachtens.
Als Antwort auf meine ursprüngliche an Staatssekretär Koller gerichtete 23.11.2005-Anfrage zur 17.03.2005-Verfügung erhielt ich mit Datum 07.04.06 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück die Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens. Dieses vorenthielten mir ab 18.12.2002 die vorstehend genannten Nieders. Landesbeamten im gesamten Zwangspensionierungsverfahren bis zur 17.03.2005-Verfügung und bis zum darin vorgegebenen Termin 01.03.2006 der Wiedereingliederung und gaben das 18.12.2002-Gutachten als relevant vor.
Das mir vorenthaltene relevante unwahre/gefälschte 15.11.2002-Gutachten sollte auch im Verfahren der Wiedereingliederung als Beweis für Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen vom behördlichen Psychiater verwendet werden.

Die zugesandten Schreiben weisen dem Nieders. Landesamt für Bezüge und Versorgung in Hannover nach, das der auf Basis der 17.03.2005-Verfügung vorgenommene Verwaltungsakt zur Kürzung meiner Bezüge auf den Ruhegehaltssatz auf vorsätzlicher arglistiger Täuschung der Landesschulbehörde Osnabrück beruht. Ergänzend siehe hierzu das beiliegende Schreiben an die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe mit den weiteren genannten Empfängern.

Mit Schreiben des Nieders. Landesamt in Hannover vom 19.09.2008 teilten Sie mir mit, von der Landesschulbehörde Osnabrück mit Schreiben vom 22.03.2005 die mir bekannte Verfügung vom 17.03.2005 erhalten zu haben. Danach begann mein Ruhestand und die Ruhegehaltszahlung mit Ablauf des Monats März 2005.

Die Schriftsätze vom 23/25.09.2008 weisen nach, dass diese 17.03.2005-Verfügung auf vorsätzlicher Unwahrheit und Fälschung beruht. Zurückzuführen auf ganz offenbar gemeinschaftlich
von den Niedersächsischen Landesbeamten Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück Kasling,Giermann, Dierker, Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und Verwaltungsrichter Specht begangenem Hochverrat. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg gingen den strafrechtlich relevanten Vorfällen der beteiligten Beamten, die diesem Hochverrat zu Grunde liegen, nicht nach. Damit beteiligten sich die Nieders. Staatsanwaltschaften an diesem Hochverrat. Siehe hierzu das in der Anlage beigefügte Schreiben an die Bundeanwaltschaft Karlsruhe.

Der von Ihnen auf Basis der 17.03.2005-Verfügung vorgenommene Verwaltungsakt zur Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz ist wegen der in beiden Schriftsätzen nachgewiesenen Nichtigkeit nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen.
Da Sie den Diensteid auf die Verfassung geschworen haben sind Sie dazu verpflichtet, wegen nachgewiesener u.a. landesschulbehördlicher Straftat hinsichtlich der 17.03.2005-Verfügung unverzüglich Ihren Verwaltungsakt zur Kürzung meines Gehaltes auf den Ruhegehaltssatz zurückzunehmen und die gekürzten Bezüge unverzüglich nachzuzahlen.
Vorsorglich mache ich Sie auf von Ihnen begangene Straftat aufmerksam, wenn sie Ihren Verwaltungsakt nicht zurücknehmen

Mit freundlichem Gruß

Anlage
Stellungnahme vom 03.02.2005
Abgabequittung 04.02.2005
Schreiben des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück vom 07.04.2006 mit 15.11.2002-Gutachten

 

 

Antrag auf Bundesaufsicht über das Bundesland Niedersachsen

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-09-30 – 21:41:56

 

Rainer Hackmann Gerdensiek 17
49152 Bad Essen

Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland Bad Essen, den 30.09.2008
Bundeskanzleramt
Bundeskanzlerin Angela Merkel
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin

Nachrichtlich an

Bundesanwaltschaft Karlsruhe.

Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz

Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz

Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes

“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes

“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes

Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes

Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg

Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung in Hannover
Betreff:
Antrag auf Bundesaufsicht über das Bundesland Niedersachsen
Anzeige gegen das Bundesland Niedersachsen wegen konsequenter Verweigerung gefälschter Akten während des Zwangspensionierungsverfahrens und nach Abschluss dieses Verfahrens wegen konsequenter Verweigerung der beantragten Berichtigung gefälschter Personalakten und amtsärztlicher Gutachten sowie Zurücknahme der von Beamten dieses Bundeslandes realisierten Rechtsfolgen. Zurücknahme des vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 und vom Verwaltungsgericht Osnabrück 3A111/05 vom 29.06.2005 unterstellten § 444 ZPO, um damit die künftigen Verwendung dieser nicht berichtigten Akten als wahr durch einen behördlichen Psychiater und eine psychiatrische Zwangsbehandlung auszuschließen
Diese Anzeige nimmt Bezug auf die Hochverratsanzeige vom 23.09.2008 (§158 Strafprozessordnung mit §138(1, Nr.2) Strafgesetzbuch) eines Hochverrats (§81(1, Nr.2) mit §92 (3, Nr.3 und 2, Nr.2) Strafgesetzbuch) durch die Beamten dieses Bundeslandes. Sie ist begründet in der Untergrabung der Rechtsbindung (Artikel 20 (3) Grundgesetz) und der Rechtstreue (Artikel 33(4) des Grundgesetzes mit dem Beamteneid (§40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)) hinsichtlich des Verbrechensverfolgungszwanges (§152(2) mit §160 und §158 Strafprozessordnung) und des Begründungszwanges (§171 mit §34 Strafprozessordnung) durch die Unterdrückung (=Unterschlagung, Veruntreuung, § 274 Strafgesetzbuch) meiner gestellten Anträge auf Berichtigung der von Niedersächsischen Landesbeamten gefälschten Akten (Artikel 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte mit Artikel 20(4) des Grundgesetzes) durch den Leiter der Landesschulbehörde Osnabrück Schippmann Datum), den Niedersächsischen Kultusministern Herrn Busemann (bis Februar 2008) und Frau Heister Neumann (nach Februar 2008).

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 20(4) Grundgesetz mit § 138 Strafgesetzbuch zeige ich als Staatsbürger und Verfolgter und Betrogener die von Niedersächsischen Landesbeamten vorgenommenen Akten- und Gutachtenfälschungen und darauf basierender Rechtsfolgen an. Das Bundesland Niedersachsen und der Nieders. Landesschutzbeauftrage für den Datenschutz verweigerten bis heute die beantragte Berichtigung (§81, 92 Strafgesetzbuch) nachgewiesener Aktenfälschungen und sichern damit die künftige Verwendung dieser Fälschungen als wahr durch einen behördlichen beamteten Psychiater. Nicht berichtigt wurde insbesondere die auf diesen Fälschungen basierende Unterstellung von § 444 ZPO:
– Krankheitsuneinsichtigkeit und Schuld/Rechtsverstöße. Für eine in der Zukunft vorzunehmende Untersuchung geben diese vom Psychiater vorzunehmende psychiatrische Zwangsbehandlung vor.
– im gesamten Zwangspensionierungsverfahren vom Ermittlungsführer 22.06.2004 und vom Verwaltungsgericht 3B23/04 vom 13.07.2004 ausgeschlossene Kenntnis der in der psychiatrischen Untersuchung beabsichtigten Verwendung von Nieders. Beamten gefälschter Akten als Beweismittel für psychische Krankheit,
– trotz mehrfach gutachterlich festgestelltem Ausschluss psychischer Krankheit mit festgestellter uneingeschränkter Dienstfähigkeit verweigerte die Nieders. Landesregierung wiederholt meinen Dienstantritt,
– in Kenntnis dieser von den Aktenfälschern nicht akzeptierten Gutachten und Dienstantritte unterstellten Ermittlungsführer und Gericht § 444 ZPO, weil ich die Verwendung der von Nieders. Beamten gefälschten Akten, deren Kenntnis/Verwendung diese Beamten mit fehlendem Rechtsanspruch ausschlossen, als ‘Beweismittel psychische Krankheit‘ nicht zuließ,
Die Rechtsbindung (Artikel 20(3) des Grundgesetzes) wurde untergraben durch die Verhinderung (§263 mit §274, §271, §339 und § 348 Strafgesetzbuch in Verbindung mit §258 und § 258a Strafgesetzbuch) der Berichtigung dieser nachgewiesenermaßen gefälschten Akten und von Strafermittlungsverfahren gegen diese beamteten Fälscher auf der Grundlage der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Nieders. Landesregierung und der Nieders. Landesbeauftragte für den Datenschutz akzeptierten durch nicht vorgenommene Aktenberichtigung und insbesondere nicht zurückgenommenem § 444 ZPO die von der Landesschulbehörde Osnabrück als Niedersächsische Regierungsvertretung ganz offenbar fortgesetzten dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie (Wortlaut Landschaftsverband Westfalen Lippe). Ich empfehle Ihnen die vom Westfälischen Landesmedienzentrum herausgegebene DVD Lebensunwert (ISBN 3-923432-39-9).
Die Nieders. Regierungsvertretung – Landesschulbehörde Osnabrück – lehnte die beantragte Berichtigung mit Schreiben vom 07.09.2008 ab. Ebenso das Nieders. Kultusministerium der Nieders. Landesregierung, die sämtliche ab 2007 gestellten Anträge auf Berichtigung nicht beantwortete. Rechtsmittel anfechtbarer Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen (Nach §34 Strafprozessordnung). Beide Nieders. Kultusminister: Herr Busemann bis Febr. 2008, danach Justizminister, Frau Heister Neumann ab Febr. 2008, davor Justizminister, billigten Straftaten Nieders. Landesbeamter und nahmen Ihre Dienstaufsichtspflicht nicht war.

Ich beantrage hiermit bei Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, die Bundesaufsicht über das Bundesland Niedersachsen zu übernehmen.
Durch vorzunehmende Aktenberichtigung und Zurücknahme von § 444 ZPO ist die im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 festgeschriebene Zuweisung psychischer Störung zurückzunehmen und auszuschließen. Nur durch Aktenberichtigung und Zurücknahme von § 444 ZPO kann die Möglichkeit der Fortsetzung dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie ausgeschlossen werden.

Dieser Antrag steht in Verbindung mit gestellter Hochverratsanzeige vom 23.09.2008, in Verbindung mit Beihilfe (§27 Strafgesetzbuch) und Strafvereitelung im Amt (§258a Strafgesetzbuch) zur Begünstigung (§13 mit §27 Strafgesetzbuch), in Verbindung mit §142 des Gerichtsverfassungsgesetzes und §152 Strafprozessordnung und §40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (=Diensteid) mit Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes (Rechtstreue), zur Festschreibung/Fortsetzung der Verbrechen (falsches amtsärztliches Gutachten) in Verbindung mit Betrug (§263 Strafgesetzbuch), mit Urkundenfälschungen (§271, §263 Strafgesetzbuch) und Rechtsbeugungen (§339 Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück.

Dieser Antrag ist begründet gemäß Artikel 20(4) des Grundgesetzes mit Artikel 13 (sinngemäß) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte sowie mit EU-Richtlinie EWG-Richtlinie 89/391/EWG.

Gründe für die Bundesaufsicht über das Bundesland Niedersachsen
1. Verweigerung der Berichtigung der im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 verwandten gefälschten Akten und der darin nicht genannten behördlich initiierten amtsärztlichen Gutachtentäuschung/-fälschung. Dieses sollte der behördliche Psychiater – in meiner Unkenntnis – als wahr verwenden
07.09.08 Landesschulbehörde Osnabrück lehnt den 02.08.2007 gestellten Antrag auf Berichtigung der von Nieders. Landesbeamten dieser Behörde gefälschten Akteneinträgen ab. Nach Aussage der Behörde kann ich nur einen Antrag auf Entfernung von Unterlagen stellen.
29.01.2008 der Nieders. Landesdatenschutzbeauftragte gab vor, meinen Berichtigungsanspruch zu unterstützen, den dieser 14.02.2008 wieder zurücknahm.
03.11.2008 im Nieders. Ministerium Antrag auf Berichtigung gestellt.
15.01.08, 10.02.08 und 12.03.08 bei Kultusminister Busemann die Berichtigung angemahnt.
10.04.08 Nieders. Ministerium: Nachweise beantragt über Streit mit Kollegen.
12.04.08 vom Ermittlungsführer Boumann die Nennung der im Bericht 01.12.2004 in § 444 ZPO gemeinten Beweismittel beantragt.
26.04.08 vom Nieders. Ministerium die Aktenberichtigung beantragt
09.05.08 von der Kultusministerin Heister Neumann die Beantwortung der zurückliegenden Schreiben angemahnt
15.05.08 die Landesschulbehörde Osnabrück verweigerte explizit die Beantwortung des 12.04.08 Schreibens
16.06.08 von Kultusministerin Heister Neumann die Berichtigung der Akten beantragt
04.08.2008 Staatssekretär Meyerding um Amtshilfe gebeten
05.08.2008 Staatssekretär Meyerding um Amtshilfe gebeten
30.08.2008 Staatssekretär Meyerding um Amtshilfe gebeten
30.08.2008 von Kultusministerin Heister Neumann die Beantwortung der zurückliegenden Schreiben vom 16.06.2008 und 09.05.2008 angemahnt
Sämtliche Schreiben beantwortete das Niedersächische Kultusministerium nicht Landesregierung nicht. Der Nieders. Landesdatenschutzbeauftragte zog offenbar in Absprache mit dem Kultusministerium die zugesagte Unterstützung zur Berichtigung der Akten zurück.

2. Durch nicht vorgenommene Berichtigung schloss die Niedersächsische Landregierung die Feststellung der Verursacher (§266 mit §154 Strafgesetzbuch mit dem Beamteneid) der Aktenfälschungen und Strafermittlungsverfahren (§160 Strafprozessordnung) gegen diese aus und schrieb die von den Fälscher mir zugewiesene psychische Störung fest.
3. Der von der Nieders. Landesregierung vorgenommene Missbrauch (§339 Strafgesetzbuch) staatlicher Hoheitsrechte (Artikel 33(4)) Grundgesetz mit §152 Strafprozessordnung und Artikel 92 Grundgesetz) verhinderte die Aufdeckung von Straftaten beamteter Straftäter und die Verbrechensverfolgung (§258 mit § §258a Strafgesetzbuch). Dieser Missbrauch kann an Dreistigkeit und Frechheit kaum noch überboten werden, unwürdig der Rechtswissenschaften und des Beamtenstandes.
4. Die Nieders. Landesregierung schuf durch ausgeschlossene Aktenberichtigung und insbesondere nicht zurückgenommenem § 444 ZPO ganz offenbar die Voraussetzung für die Fortsetzung der dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie (Wortlaut Landschaftsverband Westfalen Lippe). Dadurch schuf die Nieders. Landesregierung die Option, auf der Basis nicht berichtigter Akten und einem in der Zukunft beauftragten beamteten Psychiater diese als wahr geltend und somit als wahren Begründungszusammenhang vorzugeben. Damit wäre die Voraussetzung für ein von der Nieders. Landesregierung begangenes Psychiatrie-Verbrechen gegeben. Die unterstellten nicht berichtigten § 444 ZPO Aussagen eröffnen die Option, von den beamteten Aktenfälschern nochmals im Rahmen einer künftigen psychiatrischen Untersuchung als wahr verwandt zu werden und legitimierten diesen Psychiater zu einer mit §258 StGB begründeten psychiatrischen Zwangsbehandlung. Damit würde der Missbrauch staatlicher Hoheitsrechte überboten.

Antrag:
Berichtigung meiner gesamten Akten der Landesschulbehörde Osnabrück und des Gesundheitsamtes Osnabrück, die der Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 verwandte und dem behördlich beamteten Psychiater als ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘ vorgelegt werden sollten.
Feststellung der Fälschungen und namentliche Feststellung der beamteten Aktenfälscher.
Feststellung, dass der Ermittlungsführer Boumann die gefälschten Akten vor seinem Bericht 01.12.2004 mir nicht nannte, als wahr übernahm und keine Sachverhaltsermittlung gemäß Erittlungsauftrag vornahm und somit gegen die Pflicht zur wahren Sachverhaltsermittlung verstieß.
Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz

Nähere Ausführungen:

Die Landesschulbehörde Osnabrück kündigte 05.03.2002 die amtsärztliche Untersuchung an, ohne mir als Grund die beabsichtigte Zwangspensionierung genannt zu haben. Unmittelbar nach in Kenntnissetzung über diese amtsärztliche Untersuchung schloss die Behörde die 07.03.02 beantragte Anhörung zur beabsichtigten Zwangspensionierung und damit Nennung des Zwangspensionierungsgrundes (§56 NBG) aus. Damit leitete die Behörde das Zwangspensionierungsverfahren gegen mich ein, als diese im Untersuchungsauftrag vom 23.10.2002 dem Amtsarzt des Gesundheitsamtes Osnabrück erstmals als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vorgab.
Der Amtsarzt ordnete am Untersuchungstag 04.11.2002 die psychiatrische Zusatzuntersuchung an, ohne jegliche Nennung einer gutachterlichen Anordnungsbegründung der unterstellten psychischen Krankheit und ohne mir den Namen des beamteten behördlichen Psychiaters Prof. Weig und den Untersuchungsort Landeskrankenhaus genannt zu haben (Beweis: meine Frau, Sekretärin des Bazoche, Tonbandaufzeichnung).
Die Verwendung dieser Beweise schloss die Staatsanwaltschaft Osnabrück aus.
Mit Untersuchungsauftrag 15.11.2002 und dem darin enthaltenen amtsärztlichen Gutachten beauftragte der Amtsarzt den Prof. Weig mit meiner Untersuchung, die nach dessen Aufforderung 19.11.2002 am 10.12.2002 stattfinden sollte.
Da ich keine Anordnungsbegründung erhielt, beantragte ich am 30.11.2002 die Abschrift des relevanten amtsärztlichen Gutachtens, auszuhändigen vor dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002.
Bis zum Abschluss des Zwangspensionierungsverfahrens 17.03.2005 verweigerten mir Behörde und Amtsarzt die wiederholt beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens. Erst ein Jahr nach Ende des Zwangspensionierungsverfahrens, in diesem einen Jahr bestand die Möglichkeit der Wiedereingliederung, und nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs erhielt ich im April 2006 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück erstmals Kenntnis über das für die psychiatrischen Untersuchungen vorgesehene und das für die behördlich festgestellte Dienstunfähigkeit relevante Gutachten vom 15.11.2002.

Dieses Gutachten sollte in dem Zeitraum ab 10.12.2002 bis April 2006 anlässlich vier verschiedener behördlicher psychiatrischen Untersuchungen vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr verwandt werden – in meiner Unkenntnis. Nach 30.11.2002 gestelltem Antrag und nachdem der behördlich beauftragte Psychiater den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt zurückgegeben hatte, erstellte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde über die eine amtsärztliche Untersuchung vom 04.11.2002 ein inhaltlich vollkommen anderes zweites Gutachten, datiert auf 18.12.2002, und gab mir dieses als das relevante vor. Bezogen hierauf nötigten mich Amtsarzt und Landesschulbehörde unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und unterstellten nach Verweigerung Krankheitsuneinsichtigkeit sowie Rechtsverstoß gegen NBG.

Ich klagte gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, weil mir bis zum ersten psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 der Amtsarzt keine Anordnungsbegründung nannte und ich die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens nicht erhielt. Nachdem der beauftragte Psychiater am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag und damit das relevante 15.11.2002-Gutachten zurückgegen hatte , erhielt ich vom Amtsarzt mit Datum 18.12.2002 das beantragte relevante Gutachten. Es handelt sich hierbei um ein in Absprache mit der Landesschulbehörde Osnabrück nachträglich angefertigtes inhaltlich ganz anderes 18.12.2002-Gutachten.
Obwohl der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und die beteiligten Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück nach den Akten das 15.11.2002-Gutrachten als das relevante Gutachten kannten, bezogen sich beide in ihren Schriftstücken und Entscheidungen ausschließlich auf das ebenfalls in den Akten befindliche nachträglich angefertigte zweite Gutachten vom 18.12.2002 und gaben mir dieses als das relevante vor. Diese akzeptierten nicht nur die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (eine Untersuchung – zwei Gutachten), sondern schlossen konsequent meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten aus.

In dem Zeitraum der Ermittlungen fälschte die Landesschulbehörde meine Personalkrankenakte, indem diese für den Zeitraum ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person mir zuwies. Diese Aktenfälschung gab die Behörde dem Ermittlungsführer und dem Gericht als wahr vor. Nach Aussage des Dr.Zimmer handelt es sich um eine vorsätzliche Fälschung, da auf Grund besonderer Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person ausgeschlossen war.
Über die Akten wussten diese Richter von dem tatsächlich relevanten 15.11.2002-Gutachten und der Personalkrankenaktenfälschung, verwandten diese in ihren Entscheidungen nicht. Die eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag zur Überprüfung der in der Beweiserhebung (=psychiatrische Untersuchung) als wahr zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ganz offenbar, um die bekannte Aktenfälschung nicht als Fälschung zu bestätigen und diese als wahr vom behördlichen Psychiater verwenden zu lassen.
Im Urteil vom 04.11.2004 zu meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung begründete und legitimierte das Gericht die durchzuführende psychiatrische Untersuchung ausschließlich mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten. Zu dem Zeitpunkt 4.11.04 galten für das Gericht das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung als die entscheidenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit, die vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollten und in der Urteilsbegründung hätten verwendet werden müssen. Wären diese in der Urteilsbegründung verwendet worden, hätte ich diese in der Rechtsbehelfsfrist als unwahr/gefälscht nachgewiesen und erfolgreich Einspruch eingelegt. Es wäre nicht zur psychiatrischen Untersuchung gekommen bzw. ich hätte in der psychiatrischen Untersuchung dem beamteten behördlichen Psychiater diese Unwahrheiten/Fälschungen nachgewiesen.
Bis zum Zeitpunkt der Zustellung 11.11.2004 des Urteils (schwebendes Verfahren) verweigerte ich die psychiatrische Untersuchung, in der diese unwahren/gefälschten Beweismittel vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet worden sollten.

Ermittlungsführer 01.12.2004 und Verwaltungsgericht 25.06.2005 unterstellten nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Diese bezogen sich hierbei auf das in ihren Entscheidungen mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten, mit dem der Amtsarzt vor mir die amtsärztliche Untersuchung anordnete, und bewerteten meine Weigerung als ‘durch mein Verhalten schuldhaften Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG‘. Dadurch schufen sie für den beauftragten beamteten Psychiater den Begründungszusammenhang für eine zwangsweise durchzuführende psychiatrische Untersuchung und mit §258 StGB begründete psychiatrische Zwangsbehandlung. Wobei Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter diesen Psychiater manipulierten. Denn diese wussten, dass der Psychiater die mir unterstellte Vereitelung auf das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung beziehen würde.

Diese Unterstellung nach § 444 ZPO erfolgte in Kenntnis der vor 01.12.2004 begonnenen Untersuchung und des privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.2005 mit dem Ergebnis des Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit und der in dieser Untersuchung erbrachten Nachweise dieser Beweismittel als unwahr/gefälscht. Das Gericht akzeptierte dieses privatärztliche Gutachten mit den erbrachten Unwahrheits-/Fälschungsnachweisen nicht. Es bezweckte eine vom behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater durchzuführende psychiatrische Untersuchung, der diese amtsärztlich und behördlich gefälschten sowie vom Ermittlungsführer und Gericht mir nicht genannten Beweismittel als wahr verwenden sollte. Mit dem Zweck des Wegsperrens in die Psychiatrie und eine psychiatrische Zwangsbehandlung.

Zum 15.11.2002-Gutachten:
Das Amtsgericht Osnabrück und der genannte Betreuer Dr.Pawils erklärten, dass keine Betreuung vorliegt und vorlag. Die geforderten Nachweise über den im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und im 15.11.2002-Gutachten gutachterlich unterstellten langjährigen Streit mit allen Kollegen erbrachte das Nieders. Kultusministerium nicht. Auch der um Amtshilfe gebetene Niedersächsische Staatssekretär Meyerding und der Nieders. Datenschutzbeauftragte verweigerten die Erbringung dieser Nachweise. Hinweis: die Kollegen habe ich viermal angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung an mich und die Landesschulbehörde über die ab 1996 unterstellten Streitgegenstände. Das Kultusministerium weigerte sich einzugestehen, dass es keinen Streit gab. Die Landesschulbehörde und ich haben von den gemeinten Kollegen keine derartigen Bestätigungen erhalten.
Daher beruht der vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 unüberprüft übernommene gesamte Akteninhalt, in dem mir ab 1996 ‘permanenter Streit mit allen Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde‘ unterstellt wird, auf Unwahrheit. Die Landesschulbehörde gestand dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragte 29.05.2007 ein, dass diese Akteneinträge in dem Zeitraum ab 1996 rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in meine Akte platziert wurden. Diese unwahren Akteneinträge sollten auch der Beweis sein für den ursächlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Streit.
Das Untersuchungsgespräch vom 04.11.2002 habe ich mit einem Tonträger aufgezeichnet. Daraus geht hervor, dass ich selber derartigen auf mich zurückzuführenden Streit dem Amtsarzt nicht nannte. Insbesondere gab ich nicht an, unter Betreuung zu stehen durch einen bestellten Betreuer. Bestätigt durch meine 04.11.2002 anwesende Frau und die damalige Sekretärin des Bazoche.

Im 18.12.2002-Gutachten gab der Amtsarzt an, das seine Sekretärin der 04.11.2002-Untersuchung beiwohnte und die gutachterlichen Aussagen bezeugte.
Diese Sekretärin erklärte schriftlich ausdrücklich, dass sie die 18.12.2002-Aussagen nicht bestätigt. Insbesondere bestätigte die bei der Untersuchung anwesende Sekretärin ausdrücklich nicht die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück Töppich schloss die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Amtsarzt Bazoche aus. Die nachgewiesene amtsärztliche Gutachtenmanipulation ignorierte die Staatsanwaltschaft: Zwei inhaltlich verschiedene Gutachten über eine Untersuchung, wobei der beauftragte behördliche Psychiater und ich als die Adressaten jeweils ein anderes Gutachten als das relevante erhielten und das jeweils andere zweite beiden Adressaten vorenthalten wurden.
Tatsächlich nannte der Amtsarzt am 04.11.2002 keine Abordnungsbegründung für die Untersuchung im LKH Osnabrück und nicht den Namen des beauftragten Psychiaters. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte Kenntnis über meine Tonbandaufzeichnung von der 04.11.2002-Untersuchung, die diese Aussage beweist. Die Staatsanwaltschaft schloss die Verwendung dieses Beweismittels aus, ebenso die Befragung meiner Frau und der Sekretärin.
Nach Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 560 Js 26009/06 begründete Bazoche seine Aussage im 15.11.2002-Gutachten damit, mich so verstanden zu haben. Eine Auswertung der Tonbandaufzeichung hätte die Lüge des Bazoche nachgewiesen: da ich derartiges nicht sagte, konnte er mich nicht so verstanden haben.
Das die Strafanzeigen gegen Amtsarzt Bazoche wegen 15.11.2002-Gutachtenfälschung und –manipulation erst 2006 und 2008 gestellt wurden, ist darin begründet, das Amtsarzt Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht mir für die Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens und für den Zeitraum des Jahres danach (mögliche Wiedereingliederungsverfahren) bis April 2006 das 15.11.2002-Gutachten konsequent vorenthalten haben.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück begründet nicht aufgenommene Ermittlungstätigkeit mit der langen Zeitspanne, die ausschließlich vorstehende Nieders. Beamte zu verantworten haben. Mit eingestellter Ermittlungstätigkeit gegen den Amtsarzt Bazoche, auch zu früherer Zeit gegen die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius, den Ermittlungsführer Boumann und den Verwaltungsrichter Specht, hielt die Staatsanwaltschaft diese Beamten und die von diesen zu verantwortenden Unwahrheiten/Fälschungen sakrosankt und schrieb deren Fehlentscheidungen als wahr und rechtens fest.
Der behördlich zu verantwortende/initiierte Prozess ständig verdeckter Zuweisung von Unwahrheit/Fälschung und darauf beruhenden Fehlentscheidungen bezweckte nach erstmaliger Zuweisung einer psychischen Störung im Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 und daraus abgeleiteter Dienstunfähigkeit die Festschreibung meiner Psychiatrisierung.
Durch staatsanwaltlich ausgeschlossene Ermittlungstätigkeit gegen jeden einzelnen der involvierten Nieders. Landesbeamten als Verursacher dieser Unwahrheit/Fälschung, stets mit fehlender strafrechtlicher Konsequenz begründet, schrieb die Staatsanwaltschaft Osnabrück meine Psychiatrisierung fest, eines nachweislich psychisch nicht kranken Niedersächsischen Landesbeamten.
Mein Fall ist Beispiel dafür, dass ganz offenbar die dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie (Wortlaut Landschaftsverband Westfalen Lippe) bis in die Gegenwart hineinreichen und durch diese Beamten fortgesetzt wurden. Ich empfehle Ihnen die vom Westfälischen Landesmedienzentrum herausgegebene DVD Lebensunwert (ISBN 3-923432-39-9).

Zudem verstießen sämtliche beteiligten Nieders. Beamten gegen die Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Richtlinie 89/391/EWG.
Derartige Festschreibung meiner Psychiatrisierung im Zusammenwirken mit den vorstehend genannten Niedersächsischen Beamten verstößt gegen deutsches und europäisches Recht sowie gegen die UN-Konvention und ist Hochverrat.

Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte den Verstoß des Amtsarztes gegen § 59 NBG nicht, der vorsätzlich nicht nur die 30.11.2002 beantragte Aushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens für die vorgesehene erste Untersuchung 10.12.2002 verweigerte, sondern zum Zweck der arglisten Täuschung ein zweites Gutachten (18.12.2002) erstellte. Da er mir am Untersuchungstag 04.11.2002 überhaupt keine Begründung nannte, täuschte er den behördlich beauftragten Psychiater und mich durch Vorgabe des 18.12.2002-Gutachtens als relevant vorsätzlich nochmals.
Nach verweigerter 10.12.2002-Untersuchung nötigten mich Amtsarzt und Behörde unter Verweis auf Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung einer zweiten Untersuchung. Obwohl ich den Amtsarzt in ca. 10 Schreiben zur Wiederholung der relevanten Anordnungsbegründung aufforderte, erhielt ich keine Antwort. Insbesondere deshalb nicht, weil nach Rechtsberatung die Behörde (Kasling) die Aushändigung dieser Abschrift untersagte. Durch Nichtaushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens schlossen Behörde und Amtsarzt vor der 10.12.2002 terminierten psychiatrischen Untersuchung meinen Nachweis als unwahr und gefälscht ebenso aus, wie für die weiteren danach vorgesehenen Untersuchungen. Nachdem ich die zweite Untersuchung nicht selbst beantragte, versetzte mich die Behörde in den Ruhestand. Nach Einspruch beauftragte die Behörde einen Ermittlungsführer. Unmittelbar nach dieser Beauftragung fälschte die Behörde meine Personalkrankenakte und wies mir für den Zeitraum ab Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zu. Für die vom Ermittlungsführer vorgesehene dritte psychiatrische Untersuchung sollte auch diese vorsätzliche Fälschung (Aussage Dr.Zimmer) dem beamteten behördlichen Psychiater als wahr vorgegeben werden – in meiner absoluten Unkenntnis.

Auch der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück schlossen in allen Ermittlungs- und Klageverfahren die von mir beantragte Nennung der relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit (relevante 15.11.2002-Gutachten, Personalkrankenaktenfälschung, etc.) konsequent aus. Nach Ermittlungsführer 22.06.2004 und Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich darauf vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch. Auch nachfolgend eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag mit dem Zweck der Feststellung des Wahrheitsgehalts der gerichtlich vorenthaltenen relevanten Beweismittel lehnte das Gericht vor dieser dritten Untersuchung ab. Das Gericht schloss in seiner Entscheidung 4.11.2004 durch unterlassene Verwendung/Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit meinen erfolgreichen Widerspruch (das Gericht beließ mich vorsätzlich in Unkenntnis) und damit deren Nachweis als sämtlich unwahr/gefälscht aus und gab unter Bezug auf das irrelevante 18.12.2002-Gutachten vor, das die psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Als Folge des Gerichtsurteils im Nov. 2004 veranlasste ich eine privatärztliche psychiatrische Untersuchung, die im Nov. 2004 begann. Bestätigt wurde der bereits im psychologischen Teil vom 14.10.2002 des Abschlussberichtes vom 18.11.2002 der Schüchtermannklinik festgestellte Ausschluss einer psychischen Krankheit. In Verlauf dieser Untersuchung wurden die erstmals im 01.12.2004-Bericht mitgeteilten Beweismittel einbezogen und als unwahr/gefälscht nachgewiesen. Dennoch stellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 “Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen wegen nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ “ fest. Mit 17.03.2005-Verfügung begründete die Landesschulbehörde die Versetzung in den Ruhestand sowie die Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz und darauf bezogener nochmaliger Kürzung um 3*3,6%=10,8% mit nicht abgegebener Stellungnahme zu diesem 01.12.2004-Bericht. Obwohl ich diese Stellungnahme persönlich und fristgerecht 04.02.2005 gegen Abgabequittung abgab, wurde diese behördlich nicht als Stellungnahme verwendet und nicht zum 01.12.2004-Bericht in meiner Akte platziert. Diese Aktenmanipulation der Landesschulbehörde Osnabrück begründet die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz. Für eine weitere vierte psychiatrische Untersuchung eines behördlich beauftragten beamteten Psychiater, die im Zusammenhang mit der möglichen Wiederverwendung innerhalb eines Jahres nach dem 17.05.2005 von mir zu beantragen gewesen wäre, hätte dieser Psychiater diese behördliche Unterschlagung meiner Stellungnahme als ausgebliebenen Widerspruch gewertet. Und damit als meine Akzeptanz des 01.12.2002-Berichts und des darin unterstellten § 444 ZPO.
Das Gericht bestätigte im Urteil 25.06.2005 die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte Dienstunfähigkeit nach § 444 ZPO damit, dass ich die mit 18.12.2002-Gutachten nachträglich vom Amtsarzt angeordnete Untersuchung nicht von einem beamteten behördlichen Psychiater habe vornehmen lassen. Die arglistige Täuschung des Ermittlungsführers 01.12.2004 und des Gerichts 25.06.2006 bestand darin, ihre Entscheidung nicht mit den relevanten Beweismitteln 15.11.2002-Gutachten und der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung zu begründen, sondern weiterhin mit dem 18.12.2002-Gutachten. Beide wussten von den verschiedenen amtsärztlichen Gutachten, schlossen weiterhin die Nennung des psychiatrisch zu verwendenden relevanten 15.11.2002-Gutachten aus.

Mit § 444 ZPO unterstellte mir das Gericht weiterhin Krankheitsuneinsichtigkeit und Rechtsverstoßes gegen Mitwirkungspflicht nach NBG, da ich die Selbstbeantragung/Einwilligung der psychiatrischen Untersuchung auf der Basis des mir als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens nicht vornahm. Das Gericht wusste im Urteil 25.06.2005, das dieses Gutachten nicht relevantes Beweismittel war. Nach Selbstbeantragung in der Untersuchung benutzt werden sollten die nach den Akten gerichtsbekannten nicht genannten ganz anderen Beweismittel, die mir das Gericht vorenthielt. Deren Verwendung in gerichtlich belassener Unkenntnis vereitelte ich. Innerhalb eines Jahr nach 17.03.2005 verfügter und gerichtlich 25.06.2005 bestätigter Versetzung in den Ruhestand besteht die Möglichkeit der Wiederverwendung. Voraussetzung dafür ist die behördlich vorgegebene Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Mittlerweile der vierte Versuch, das die Behörde von mir die damit verbundene Krankheitseinsichtigkeit abverlangt.

Vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr und in meiner Unkenntnis verwendet worden wären:
– Durch Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens gezeigte Einwilligung in diese Untersuchung und damit ausgedrückte Krankheitseinsichtigkeit
– Die Aussagen des vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten, nicht des 18.12.2002-Gutachtens
– Da die Behörde im 17.03.2005-Entlassungsschreiben meinen Widerspruch zum 01.12.2004-Bericht als nicht gemacht vorgab und als Akteneintrag diesem Bericht nicht zuordnete, würde dem beamteten behördlichen Psychiater nicht erfolgter Widerspruch vorgegeben. Dieser hätte daher von nicht erfolgtem Widerspruch und damit von meiner Akzeptanz der psychiatrischen Aussagen des 01.12.2004-Berichts auszugehen.
– Und damit von nicht widersprochener, ab Jan. 2000 bis zur vorgesehenen vierten Untersuchung bestehenden psychiatrischen Behandlung beim Dr.Zimmer, die mir der 01.12.2004-Bericht unterstellte und Grundlage der behördlich veranlassten Entlassung 17.03.2005 war.
– Der Ermittlungsführer gab 01.12.2004 als wahr vor, unwidersprochen vom Gericht 25.06.2005 übernommen, dass ich dem Amtsarzt, der Behörde und dem Gericht eine langjährig bestehende schwere psychische Krankheit und die psychiatrischen Behandlungsunterlagen des Dr. Zimmer krankheitsbedingt vorenthielt. Mein Widerspruch hierzu ist in den Akten und somit für den behördlichen Psychiater nicht existent.
– Dem beamteten behördlichen Psychiater würde mein Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG vorgegeben, da ich der amtsärztlichen Anordnung (Singular) zur psychiatrischen Untersuchung wiederholt nicht nachkam. Die arglistige Täuschung der Behörde bestand darin, dem behördlichen Psychiater die amtsärztlichen Anordnungen (Plural: für mich das 18.12.2002-Gutachten, für den beauftragten Psychiater das vom 15.11.2002) zu verschweigen.
Vom beamteten behördlichen Psychiater sollte nach 18.12.2002-Gutachten abgenötigte Einwilligung das mir vorenthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten benutzt werden. Ferner die im behördlichen Ermittlungsverfahren vorgenommene behördliche Personalkrankenaktenfälschung (Dr.Zimmer). Landesschulbehördlich, amtsärztlich und gerichtlich wurden mir diese nach den Akten bekannten relevanten Beweismittel vorenthalten und die beantragte Nennung mir gerichtlich wegen fehlendem Rechtsanspruch verweigert. Ich vereitelte demnach zu Recht die mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit.
Taktisches Kalkül der beteiligten Niedersächsischen Beamten Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht: als Kenner des Nieders. Beamtengesetzes wissen diese genau, das der behördliche beauftragte Psychiater nicht autorisiert ist, die ihm von Beamten vorgelegten Beweismittel als unwahr/gefälscht zur Disposition zu stellen. Der beamtete behördliche Psychiater hat die von vorstehend genannten Beamten gelieferten Vorgaben als wahr zu verwenden.

Strafanzeigen gegen den Amtsarzt Bazoche, den Ermittlungsführer Boumann, den Verwaltungsrichter Specht und die Behördenmitarbeiter Kasling, Dierker, Giermann und Behördenleiter Pistorius ging Staatsanwaltschaft Töppich nicht nach. Das von diesen Nieders. Landesbeamten auf Unwahrheit, Fälschung, Unterlassung, etc. basierende und geschaffene Konstrukt vermeintlicher psychischer Krankheit wurde mir von diesen konsequent vorenthalten, deren vereitelte Benutzung zudem nach §444 ZPO mir und dem Psychiater als verhaltensbedingt und schuldhaft unterstellt. Dieses langjährige verdeckte Psychiatrisierungsbemühen stellt nach Töppich keine Straftat dar. Auch nicht deren Realisierung nach Übernahme dieser Vorgaben durch den beamteten behördlich beauftragten Psychiater als wahr, in meiner Unkenntnis und somit widerspruchsfrei, und meine Psychiatrisierung realisieren. Nach Töppich auch nicht strafbar ist die mit Psychiatrisierung einhergehende und bezweckte Rechts- und Handlungsunfähigkeit.

Hierin liegt der Hochverrat dieser Beamten begründet, auch der Staatsanwaltschaft. Diese wussten sämtlich um diese unwahren/gefälschten Akten und das der beauftragte beamtete Psychiater nicht autorisiert ist, die von Beamten als wahr vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen als unwahr zur Disposition zu stellen. Diese Beamten benutzten den behördlichen Psychiater zur Realisierung ihres Betrug, genauer: des Konversionsbetrugs, um auf der Basis deren unwahrer/gefälschter Vorgaben mich als nachweislich psychisch nicht kranken Nieders. Landesbeamten psychiatrisieren zu lassen. Im Ergebnis wurde ich, auf diesen Betrug basierend, durch die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte psychische Störung mit Verfügung vom 17.05.2005 für berufs- und lebensunwert erklärt und durch Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz massiv materiell geschädigt.

Strafanzeige gegen Bazoche 560 Js 26009/06
Im gesamten Zeitraum des Zwangspensionierungsverfahren bis 17.03.05 und ein Jahr danach (Wiedereingliederung) hat Bazoche mir das relevante 15.11.2002-Gutachten vorenthalten. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft gab Bazoche die gutachterliche Aussage zur Betreuung nicht als wahre Tatsache vor. Ebenso machte Bazoche keine gutachterliche Aussage zum Streit.
Entscheidend ist, das Bazoche die gutachterlichen 15.11.2002-Aussagen zu Betreuung und Streit als von ihm zusammengefasste von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 vorgenommene Selbstzuweisungen dem von ihm 15.11.2002 beauftragten behördlicher Psychiater vorgab. Die vermeintliche Bestätigung der mir unterstellten Aussage zu Streit sollte über die rechtswidrig erstellten Akten erfolgen. Dieser Psychiater sollte von den mir unterstellten Aussagen und somit von meiner krankheitsbedingten Lüge und von meinem hohem Leidensdruck ausgehen und davon, das ich selber auf keinen Fall mehr meinen Dienst als Lehrer aufnehmen will. Auch für die weiteren psychiatrischen Untersuchungen, zuletzt für die der Wiedereingliederung, sollten die beamteten behördlichen Psychiater von dieser amtsärztlich unterstellten Selbstzuweisung/Unwahrheit als wahr ausgehen. Erst nach Abschluss des gesamten Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: Psychiatrisierungsverfahrens, erhielt ich erstmals im April 2006 Kenntnis von diesem relevanten 15.11.2002-Gutachten mit den mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten Selbstzuweisungen. Trotz der Vielzahl gestellter Anträge (erstmals 30.11.2002) erhielt ich vom Amtsarzt, von der Landesschulbehörde, vom Ermittlungsführer und vom Gericht dieses relevante Gutachten nicht. Nach Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich hierauf keinen Rechtsanspruch.

Bezogen auf sämtliche behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen (vier) hätte ich somit keine Kenntnis vom relevanten 15.11.2002-Gutachten gehabt. Es ist von gemeinschaftlichem abgesprochenem Handeln der Niedersächsischen Landesbeamten als Konsortialpartner und von diesen gemeinschaftlich begangenem Hochverrat auszugehen. Denn nach 30.11.2002 gestellten Antrag fertigte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde ein zweites Gutachten an. Genau an dem Tag 18.12.2002, als der zuerst 15.11.2002 beauftragte behördliche beamtete Psychiater Gutachter Prof. Weig das 15.11.2002-Gutachten an Amtsarzt Bazoche zurückgegeben hatte. Die Konsortialpartner Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück Kasling,Giermann, Dierker, Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht gaben mir ab 18.12.2002 das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor, unterstellten darauf bezogen Krankheitsuneinsichtigkeit nötigten mich unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Jedoch ausschließlich zu dem Zweck, vom beauftragten beamteten Psychiater das 15.11.2002-Gutachten verwenden und damit den Konversionsbetrug realisieren zu lassen.

Die Behörde fälschte zudem 16.07.2003 meine Personalkrankenakte und unterstellte mir ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehende, meine gesamte Person betreffende, schwerwiegende fachärztlich festgestellte psychiatrische Krankheiten (Plural). Ferner durchgeführte Psychotherapien, mehrfach konstatierte psychiatrische Begutachtungen mit festgestellter Dienstunfähigkeit. Diese Akte sollte für die vom Ermittlungsführer in der Beweiserhebung vorgesehene psychiatrische Untersuchung für den behördlichen beamteten Psychiater Beweismittel einer langjährig und aktuell bestehenden schweren psychischen Krankheit sein. Derartiger Nachweis von aktuell bestehender schwerer psychischer Krankheit, vom Psychiater auf mich bezogen, ist nicht nur unabdingbare Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung, sondern bei fehlender Krankheitseinsicht auch für eine vom Psychiater angeordnete psychiatrische Zwangsbehandlung. Wegen nicht genannter Beweismittel und weil die Klage nicht entschieden war, verweigerte ich diese Untersuchung. Im Jan. 2005 konnte ich diese von der Landesschulbehörde Kasling initiierte vorsätzliche behördliche Aktenfälschung nachweisen. Dr. Zimmer erklärte schriftlich, das auf Grund markanter Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person unmöglich war und die Behörde Kasling die Akte vorsätzlich fälschte.
Staatsanwalt Töppich 560 Js 10541/05 reduzierte diese vorsätzliche Aktenfälschung und den vorsätzlichen Versuch der Manipulation von Beweismittel für die in 2004 vorgesehene psychiatrische Untersuchung als Fehler und schloss rechtsbeugend die strafrechtliche Verfolgung des Kasling von der Landesschulbehörde aus. Ohne Dr.Zimmer befragt zu haben.

Diese Personalkrankenaktenfälschung ist bis heute vom Ermittlungsführer Boumann nicht zurückgenommener und daher wahr geltender Bestandteil seines Berichtes 01.12.2002, in dem dieser eine psychische Störung und darauf bezogen Dienstunfähigkeit feststellt. Als weitere Begründung gab er nach den Akten ab 1996 bestehenden permanenten Streit mit allen Kollegen vor, den es tatsächlich nicht gab und der bis heute von keinem Kollegen bestätigt wurde; derartige Akteneinträge ab 1996 wurden von der Schulleitung der BBS Melle ohne meine Kenntnis erstellte. Die Landesschulbehörde Kasling erklärte gegenüber dem Nieders. Datenschutzbeauftragten 29.05.2007, das sie diese ohne meine Anhörung und damit rechtswidrig in meine Akte platzierte und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 rechtswidrig verwenden ließ. Ferner unterstellte Ermittlungsführer Boumann in Kenntnis dieser Unwahrheiten § 444 ZPO, obwohl vor dem 01.12.2004 die Benutzung dieser Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung begann und als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurde. Trotz Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg NZS 150 Js 7700/05 und NZS-150Js45771/05 erfolgte bis heute keine Zurücknahme der Unwahrheiten des 01.12.2004-Berichts.

Das beigelegte Schreiben an den Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 27.09.2008 weist den Nieders. Beamten Kasling von der Landesschulbehörde Osnabrück als den für die Aktenfälschungen hauptverantwortlichen Straftäter nach.

Mit freundlichem Gruß

Rainer Hackmann

 

 

Hochverratsanzeige

Rainer Hackmann. Zuerst veröffentlicht in blog.de 2008-09-25 – 14:04:16

Rainer Hackmann
Gerdensiek 17
49152 Bad Essen

Bundesanwaltschaft Karlsruhe Bad Essen, den 23.09.2008
Brauerstr. 30
76135 Karlsruhe

Nachrichtlich nur mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 10.09.2008 AZ.: NZS 560 Js 39935/08.

Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 und 82 Grundgesetz

Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit Artikel 25, 31, 84(3) Grundgesetz

Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 65 mit 28,31, 84(3) Grundgesetz und § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 25, 28, 37, 38(1), 84(3) Grundgesetz und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 84(3) mit Artikel 37, 39 und 20(3) des Grundgesetzes

“Deutscher Presserat“ gemäß Artikel 1 mit Artikel 20, 28, 31, des Grundgesetzes

“Deutscher Rundfunk- und Fernsehrat“ gemäß Artikel 1, 20, 28, 31 des Grundgesetzes

Präsident des Landtags des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Ministerpräsident des “Bundeslandes Niedersachsen“ gemäß Artikel 31, 37 der Nieders. Verfassung und mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofes

Abgeordnete des Rechts-und Verfassungsausschuss des Niedersächsischen Landtags und die Gesamtheit der Niedersächsischen Landtagsabgeordneten (Petition 00168-01-16)

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg

Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung in Hannover

Betreff:
Hochverratsanzeige (§158 Strafprozessordnung mit §138(1, Nr.2) Strafgesetzbuch) eines Hochverrats (§81(1, Nr.2) mit §92 (3, Nr.3 und 2, Nr.2) Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück in der Untergrabung der Rechtsbindung (Artikel 20 (3) Grundgesetz) und der Rechtstreue (Artikel 33(4) des Grundgesetzes mit dem Beamteneid (§40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)) hinsichtlich des Verbrechensverfolgungszwanges (§152(2) mit §160 und §158 Strafprozessordnung) und des Begründungszwanges (§171 mit §34 Strafprozessordnung) durch die Unterdrückung (=Unterschlagung, Veruntreuung, § 274 Strafgesetzbuch) meiner Strafanzeige (Artikel 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte mit Artikel 20(4) des Grundgesetzes) vom 10.09.2008 zum Strafermittlungsverfahren (§160 Strafprozessordnung) der Staatsanwaltschaft Osnabrück.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 20(4) Grundgesetz mit § 138 Strafgesetzbuch zeige ich als Staatsbürger und Verfolgter und Betrogener den Hochverrat (§81, 92 Strafgesetzbuch) der Staatsanwaltschaft Osnabrück an in der Untergrabung der Rechtsbindung (Artikel 20(3) des Grundgesetzes) durch die Verhinderung (§263 mit §274, §271, §339 und § 348 Strafgesetzbuch in Verbindung mit §258 und § 258a Strafgesetzbuch) einwandfreier Strafermittlungsverfahren in Verbindung mit Strafprozessordnung, der Strafgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen (Nach §34 Strafprozessordnung). Die Staatsanwaltschaft Osnabrück billigte eine Straftat des Amtsarztes Dr. Bazoche. Ich stelle hiermit Anzeige wegen Hochverrat in Verbindung mit Beihilfe (§27 Strafgesetzbuch) und Strafvereitelung im Amt (§258a Strafgesetzbuch) zur Begünstigung (§13 mit §27 Strafgesetzbuch) in Verbindung mit §142 des Gerichtsverfassungsgesetzes und §152 Strafprozessordnung und §40 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (=Diensteid) mit Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes (Rechtstreue), zur Festschreibung/Fortsetzung der Verbrechen (falsches amtsärztliches Gutachten) in Verbindung mit Betrug (§263 Strafgesetzbuch), mit Urkundenfälschungen (§271, §263 Strafgesetzbuch) und Rechtsbeugungen (§339 Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück.

Widerspruch gegen den Bescheid gemäß Artikel 20(4) des Grundgesetzes mit Artikel 13 (sinngemäß) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte gegen die Darlegung des Schreibens vom 10.09.2008 der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen Ausstellung gefälschter Amtsarztgutachten gemäß §278 in Verbindung mit §279 Strafgesetzbuch. Und wegen Betrugs (§263 Strafgesetzbuch) in der Unterdrückung sachlicher und rechtlicher Gründe (§34 Strafprozessordnung) sowie in der Vorspiegelung der nicht bewiesenen “Sachbearbeitermeinung und –behauptung “ Zitat: Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe waren bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 560 Js 26009/06, welches mangels Vorliegen strafbarer Handlungen eingestellt worden ist. Ihr Schreiben vom 28.08.2008 gibt zur Wiederaufnahme von Ermittlungen keinen Anlass“ als wahre Tatsache im Widerspruch zu § 34 Strafprozessordnung mit 267 (1) Strafprozessordnung und §39(1) Verwaltungsverfassungsgesetz und §292 Zivilprozessordnung, damit innerhalb des Betrugs (§262 Strafgesetzbuch) wegen Falschbeurkundung im Amt (§348 Strafgesetzbuch) mit einer Urkundenfälschung (§271 mit §263 Strafgesetzbuch), damit innerhalb dieser Verbrechenskette (§12 Strafgesetzbuch) wegen des Verdachts der Strafvereitelung (§258 §258a Strafgesetzbuch) durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück.

Gründe für diese Hochverratsanzeige:
1. Anlage des Schreibens der Staatsanwaltschaft Osnabrück 10.09.2008
2. Verweigerung (§266 mit §154 Strafgesetzbuch mit dem Beamteneid) einwandfreier Strafermittlungsverfahren (§160 Strafprozessordnung)
3. Unsachliche Täuschungsbehauptung Zitat: “Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe waren bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 560 Js 26009/06, welches mangels Vorliegens strafbarer Handlung eingestellt worden ist. Ihr Schreiben vom 28.08.2008 gibt zur Wiederaufnahme von Ermittlungen keinen Anlass“. Im Missbrauch (§339 Strafgesetzbuch) staatlicher Hoheitsrechte (Artikel 33(4)) Grundgesetz mit §152 Strafprozessordnung und Artikel 92 Grundgesetz) zur Verhinderung der Verbrechensverfolgungen (§258 mit § §258a Strafgesetzbuch) kann an Dreistigkeit und Frechheit kaum noch überboten werden, unwürdig der Rechtswissenschaften und des Beamtenstandes.

Antrag:
Ermittlungsverfahren innerhalb der Rechtsbindung und Rechtstreue.
Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz

Nähere Ausführungen:

Die Landesschulbehörde Osnabrück kündigte 05.03.2002 die amtsärztliche Untersuchung an, ohne mir als Grund die beabsichtigte Zwangspensionierung genannt zu haben. Unmittelbar nach in Kenntnissetzung über diese amtsärztliche Untersuchung schloss die Behörde die 07.03.02 beantragte Anhörung zur beabsichtigten Zwangspensionierung und damit Nennung des Zwangspensionierungsgrundes (§56 NBG) aus. Damit leitete die Behörde das Zwangspensionierungsverfahren gegen mich ein, als diese im Untersuchungsauftrag vom 23.10.2002 dem Amtsarzt des Gesundheitsamtes Osnabrück erstmals als Untersuchungszweck Zwangspensionierung vorgab.
Der Amtsarzt ordnete am Untersuchungstag 04.11.2002 die psychiatrische Zusatzuntersuchung an, ohne jegliche Nennung einer gutachterlichen Anordnungsbegründung der unterstellten psychischen Krankheit und ohne mir den Namen des beamteten behördlichen Psychiaters Prof. Weig und den Untersuchungsort Landeskrankenhaus genannt zu haben (Beweis: meine Frau, Sekretärin des Bazoche, Tonbandaufzeichnung).
Die Verwendung dieser Beweise schloss die Staatsanwaltschaft Osnabrück aus.
Mit Untersuchungsauftrag 15.11.2002 und dem darin enthaltenen amtsärztlichen Gutachten beauftragte der Amtsarzt den Prof. Weig mit meiner Untersuchung, die nach dessen Aufforderung 19.11.2002 am 10.12.2002 stattfinden sollte.
Da ich keine Anordnungsbegründung erhielt, beantragte ich am 30.11.2002 die Abschrift des relevanten amtsärztlichen Gutachtens, auszuhändigen vor dem psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002.
Bis zum Abschluss des Zwangspensionierungsverfahrens 17.03.2005 verweigerten mir Behörde und Amtsarzt die wiederholt beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens. Erst ein Jahr nach Ende des Zwangspensionierungsverfahrens, in diesem einen Jahr bestand die Möglichkeit der Wiedereingliederung, und nach Einschaltung des Nieders. Staatssekretärs erhielt ich im April 2006 vom Gesundheitsamt des Landkreises Osnabrück erstmals Kenntnis über das für die psychiatrischen Untersuchungen vorgesehene und das für die behördlich festgestellte Dienstunfähigkeit relevante Gutachten vom 15.11.2002.

Dieses Gutachten sollte in dem Zeitraum ab 10.12.2002 bis April 2006 anlässlich vier verschiedener behördlicher psychiatrischen Untersuchungen vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr verwandt werden – in meiner Unkenntnis. Nach 30.11.2002 gestelltem Antrag und nachdem der behördlich beauftragte Psychiater den 15.11.2002-Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt zurückgegeben hatte, erstellte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde über die eine amtsärztliche Untersuchung vom 04.11.2002 ein inhaltlich vollkommen anderes zweites Gutachten, datiert auf 18.12.2002, und gab mir dieses als das relevante vor. Bezogen hierauf nötigten mich Amtsarzt und Landesschulbehörde unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung und unterstellten nach Verweigerung Krankheitsuneinsichtigkeit sowie Rechtsverstoß gegen NBG.

Ich klagte gegen die amtsärztliche Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, weil mir bis zum ersten psychiatrischen Untersuchungstermin 10.12.2002 der Amtsarzt keine Anordnungsbegründung nannte und ich die 30.11.2002 beantragte Abschrift des relevanten 15.11.2002-Gutachtens nicht erhielt. Nachdem der beauftragte Psychiater am 18.12.2002 den Untersuchungsauftrag und damit das relevante 15.11.2002-Gutachten zurückgegen hatte , erhielt ich vom Amtsarzt mit Datum 18.12.2002 das beantragte relevante Gutachten. Es handelt sich hierbei um ein in Absprache mit der Landesschulbehörde Osnabrück nachträglich angefertigtes inhaltlich ganz anderes 18.12.2002-Gutachten.
Obwohl der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und die beteiligten Richter des Verwaltungsgerichts Osnabrück nach den Akten das 15.11.2002-Gutrachten als das relevante Gutachten kannten, bezogen sich beide in ihren Schriftstücken und Entscheidungen ausschließlich auf das ebenfalls in den Akten befindliche nachträglich angefertigte zweite Gutachten vom 18.12.2002 und gaben mir dieses als das relevante vor. Diese akzeptierten nicht nur die amtsärztliche Gutachtenmanipulation (eine Untersuchung – zwei Gutachten), sondern schlossen konsequent meine Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten aus.

In dem Zeitraum der Ermittlungen fälschte die Landesschulbehörde meine Personalkrankenakte, indem diese für den Zeitraum ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Krankheiten einer ganz anderen Person mir zuwies. Diese Aktenfälschung gab die Behörde dem Ermittlungsführer und dem Gericht als wahr vor. Nach Aussage des Dr.Zimmer handelt es sich um eine vorsätzliche Fälschung, da auf Grund besonderer Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person ausgeschlossen war.
Über die Akten wussten diese Richter von dem tatsächlich relevanten 15.11.2002-Gutachten und der Personalkrankenaktenfälschung, verwandten diese in ihren Entscheidungen nicht. Die eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag zur Überprüfung der in der Beweiserhebung (=psychiatrische Untersuchung) als wahr zu verwendenden ‘Beweismittel psychischer Krankheit‘, und zwar vor der psychiatrischen Untersuchung, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ganz offenbar, um die bekannte Aktenfälschung nicht als Fälschung zu bestätigen und diese als wahr vom behördlichen Psychiater verwenden zu lassen.
Im Urteil vom 04.11.2004 zu meiner Klage gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung begründete und legitimierte das Gericht die durchzuführende psychiatrische Untersuchung ausschließlich mit dem irrelevanten 18.12.2002-Gutachten. Zu dem Zeitpunkt 4.11.04 galten für das Gericht das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung als die entscheidenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit, die vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet werden sollten und in der Urteilsbegründung hätten verwendet werden müssen. Wären diese in der Urteilsbegründung verwendet worden, hätte ich diese in der Rechtsbehelfsfrist als unwahr/gefälscht nachgewiesen und erfolgreich Einspruch eingelegt. Es wäre nicht zur psychiatrischen Untersuchung gekommen bzw. ich hätte in der psychiatrischen Untersuchung dem beamteten behördlichen Psychiater diese Unwahrheiten/Fälschungen nachgewiesen.
Bis zum Zeitpunkt der Zustellung 11.11.2004 des Urteils (schwebendes Verfahren) verweigerte ich die psychiatrische Untersuchung, in der diese unwahren/gefälschten Beweismittel vom behördlichen Psychiater als wahr verwendet worden sollten.

Ermittlungsführer 01.12.2004 und Verwaltungsgericht 25.06.2005 unterstellten nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘. Diese bezogen sich hierbei auf das in ihren Entscheidungen mir als relevant vorgegebene 18.12.2002-Gutachten, mit dem der Amtsarzt vor mir die amtsärztliche Untersuchung anordnete, und bewerteten meine Weigerung als ‘durch mein Verhalten schuldhaften Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG‘. Dadurch schufen sie für den beauftragten beamteten Psychiater den Begründungszusammenhang für eine zwangsweise durchzuführende psychiatrische Untersuchung und mit §258 StGB begründete psychiatrische Zwangsbehandlung. Wobei Ermittlungsführer und Verwaltungsrichter diesen Psychiater manipulierten. Denn diese wussten, dass der Psychiater die mir unterstellte Vereitelung auf das 15.11.2002-Gutachten und die Personalkrankenaktenfälschung beziehen würde.

Diese Unterstellung nach § 444 ZPO erfolgte in Kenntnis der vor 01.12.2004 begonnenen Untersuchung und des privatärztlichen Gutachtens vom 30.03.2005 mit dem Ergebnis des Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit und der in dieser Untersuchung erbrachten Nachweise dieser Beweismittel als unwahr/gefälscht. Das Gericht akzeptierte dieses privatärztliche Gutachten mit den erbrachten Unwahrheits-/Fälschungsnachweisen nicht. Es bezweckte eine vom behördlich vorgegebenen beamteten Psychiater durchzuführende psychiatrische Untersuchung, der diese amtsärztlich und behördlich gefälschten sowie vom Ermittlungsführer und Gericht mir nicht genannten Beweismittel als wahr verwenden sollte. Mit dem Zweck des Wegsperrens in die Psychiatrie und eine psychiatrische Zwangsbehandlung.

Zum 15.11.2002-Gutachten:
Das Amtsgericht Osnabrück und der genannte Betreuer Dr.Pawils erklärten, dass keine Betreuung vorliegt und vorlag. Die geforderten Nachweise über den im Ermittlungsführerbericht 01.12.2004 und im 15.11.2002-Gutachten gutachterlich unterstellten langjährigen Streit mit allen Kollegen erbrachte das Nieders. Kultusministerium nicht. Auch der um Amtshilfe gebetene Niedersächsische Staatssekretär Meyerding und der Nieders. Datenschutzbeauftragte verweigerten die Erbringung dieser Nachweise. Hinweis: die Kollegen habe ich viermal angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung an mich und die Landesschulbehörde über die ab 1996 unterstellten Streitgegenstände. Das Kultusministerium weigerte sich einzugestehen, dass es keinen Streit gab. Die Landesschulbehörde und ich haben von den gemeinten Kollegen keine derartigen Bestätigungen erhalten.
Daher beruht der vom Ermittlungsführer im Bericht 01.12.2004 unüberprüft übernommene gesamte Akteninhalt, in dem mir ab 1996 ‘permanenter Streit mit allen Kollegen, Vorgesetzten von Schule und Behörde‘ unterstellt wird, auf Unwahrheit. Die Landesschulbehörde gestand dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragte 29.05.2007 ein, dass diese Akteneinträge in dem Zeitraum ab 1996 rechtswidrig ohne meine vorherige Anhörung/Kenntnis in meine Akte platziert wurden. Diese unwahren Akteneinträge sollten auch der Beweis sein für den ursächlich mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Streit.
Das Untersuchungsgespräch vom 04.11.2002 habe ich mit einem Tonträger aufgezeichnet. Daraus geht hervor, dass ich selber derartigen auf mich zurückzuführenden Streit dem Amtsarzt nicht nannte. Insbesondere gab ich nicht an, unter Betreuung zu stehen durch einen bestellten Betreuer. Bestätigt durch meine 04.11.2002 anwesende Frau und die damalige Sekretärin des Bazoche.

Im 18.12.2002-Gutachten gab der Amtsarzt an, das seine Sekretärin der 04.11.2002-Untersuchung beiwohnte und die gutachterlichen Aussagen bezeugte.
Diese Sekretärin erklärte schriftlich ausdrücklich, dass sie die 18.12.2002-Aussagen nicht bestätigt. Insbesondere bestätigte die bei der Untersuchung anwesende Sekretärin ausdrücklich nicht die mir im 15.11.2002-Gutachten unterstellten Aussagen.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück Töppich schloss die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Amtsarzt Bazoche aus. Die nachgewiesene amtsärztliche Gutachtenmanipulation ignorierte die Staatsanwaltschaft: Zwei inhaltlich verschiedene Gutachten über eine Untersuchung, wobei der beauftragte behördliche Psychiater und ich als die Adressaten jeweils ein anderes Gutachten als das relevante erhielten und das jeweils andere zweite beiden Adressaten vorenthalten wurden.
Tatsächlich nannte der Amtsarzt am 04.11.2002 keine Abordnungsbegründung für die Untersuchung im LKH Osnabrück und nicht den Namen des beauftragten Psychiaters. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte Kenntnis über meine Tonbandaufzeichnung von der 04.11.2002-Untersuchung, die diese Aussage beweist. Die Staatsanwaltschaft schloss die Verwendung dieses Beweismittels aus, ebenso die Befragung meiner Frau und der Sekretärin.
Nach Staatsanwaltschaft Osnabrück 13.10.2006 560 Js 26009/06 begründete Bazoche seine Aussage im 15.11.2002-Gutachten damit, mich so verstanden zu haben. Eine Auswertung der Tonbandaufzeichung hätte die Lüge des Bazoche nachgewiesen: da ich derartiges nicht sagte, konnte er mich nicht so verstanden haben.
Das die Strafanzeigen gegen Amtsarzt Bazoche wegen 15.11.2002-Gutachtenfälschung und –manipulation erst 2006 und 2008 gestellt wurden, ist darin begründet, das Amtsarzt Bazoche, die Landesschulbehörde Osnabrück, der Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht mir für die Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens und für den Zeitraum des Jahres danach (mögliche Wiedereingliederungsverfahren) bis April 2006 das 15.11.2002-Gutachten konsequent vorenthalten haben.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück begründet nicht aufgenommene Ermittlungstätigkeit mit der langen Zeitspanne, die ausschließlich vorstehende Nieders. Beamte zu verantworten haben. Mit eingestellter Ermittlungstätigkeit gegen den Amtsarzt Bazoche, auch zu früherer Zeit gegen die Landesschulbehörde Osnabrück in Person von Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius, den Ermittlungsführer Boumann und den Verwaltungsrichter Specht, hielt die Staatsanwaltschaft diese Beamten und die von diesen zu verantwortenden Unwahrheiten/Fälschungen sakrosankt und schrieb deren Fehlentscheidungen als wahr und rechtens fest.
Der behördlich zu verantwortende/initiierte Prozess ständig verdeckter Zuweisung von Unwahrheit/Fälschung und darauf beruhenden Fehlentscheidungen bezweckte nach erstmaliger Zuweisung einer psychischen Störung im Ermittlungsführerbericht 01.12.2002 und daraus abgeleiteter Dienstunfähigkeit die Festschreibung meiner Psychiatrisierung.
Durch staatsanwaltlich ausgeschlossene Ermittlungstätigkeit gegen jeden einzelnen der involvierten Nieders. Landesbeamten als Verursacher dieser Unwahrheit/Fälschung, stets mit fehlender strafrechtlicher Konsequenz begründet, schrieb die Staatsanwaltschaft Osnabrück meine Psychiatrisierung fest, eines nachweislich psychisch nicht kranken Niedersächsischen Landesbeamten.
Mein Fall ist Beispiel dafür, dass ganz offenbar die dunklen Kontinuitäten der NS-Psychiatrie (Wortlaut Landschaftsverband Westfalen Lippe) bis in die Gegenwart hineinreichen und durch diese Beamten fortgesetzt wurden. Ich empfehle Ihnen die vom Westfälischen Landesmedienzentrum herausgegebene DVD Lebensunwert (ISBN 3-923432-39-9).

Zudem verstießen sämtliche beteiligten Nieders. Beamten gegen die Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Richtlinie 89/391/EWG.
Derartige Festschreibung meiner Psychiatrisierung im Zusammenwirken mit den vorstehend genannten Niedersächsischen Beamten verstößt gegen deutsches und europäisches Recht sowie gegen die UN-Konvention und ist Hochverrat.

Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte den Verstoß des Amtsarztes gegen § 59 NBG nicht, der vorsätzlich nicht nur die 30.11.2002 beantragte Aushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens für die vorgesehene erste Untersuchung 10.12.2002 verweigerte, sondern zum Zweck der arglisten Täuschung ein zweites Gutachten (18.12.2002) erstellte. Da er mir am Untersuchungstag 04.11.2002 überhaupt keine Begründung nannte, täuschte er den behördlich beauftragten Psychiater und mich durch Vorgabe des 18.12.2002-Gutachtens als relevant vorsätzlich nochmals.
Nach verweigerter 10.12.2002-Untersuchung nötigten mich Amtsarzt und Behörde unter Verweis auf Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung einer zweiten Untersuchung. Obwohl ich den Amtsarzt in ca. 10 Schreiben zur Wiederholung der relevanten Anordnungsbegründung aufforderte, erhielt ich keine Antwort. Insbesondere deshalb nicht, weil nach Rechtsberatung die Behörde (Kasling) die Aushändigung dieser Abschrift untersagte. Durch Nichtaushändigung des relevanten 15.11.2002-Gutachtens schlossen Behörde und Amtsarzt vor der 10.12.2002 terminierten psychiatrischen Untersuchung meinen Nachweis als unwahr und gefälscht ebenso aus, wie für die weiteren danach vorgesehenen Untersuchungen. Nachdem ich die zweite Untersuchung nicht selbst beantragte, versetzte mich die Behörde in den Ruhestand. Nach Einspruch beauftragte die Behörde einen Ermittlungsführer. Unmittelbar nach dieser Beauftragung fälschte die Behörde meine Personalkrankenakte und wies mir für den Zeitraum ab Jan 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehend schwerwiegende psychiatrische Daten einer ganz anderen Person zu. Für die vom Ermittlungsführer vorgesehene dritte psychiatrische Untersuchung sollte auch diese vorsätzliche Fälschung (Aussage Dr.Zimmer) dem beamteten behördlichen Psychiater als wahr vorgegeben werden – in meiner absoluten Unkenntnis.

Auch der behördlich eingesetzte Ermittlungsführer und das Verwaltungsgericht Osnabrück schlossen in allen Ermittlungs- und Klageverfahren die von mir beantragte Nennung der relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit (relevante 15.11.2002-Gutachten, Personalkrankenaktenfälschung, etc.) konsequent aus. Nach Ermittlungsführer 22.06.2004 und Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich darauf vor der Untersuchung keinen Rechtsanspruch. Auch nachfolgend eingereichte Feststellungsklage und gleichlautender Eilantrag mit dem Zweck der Feststellung des Wahrheitsgehalts der gerichtlich vorenthaltenen relevanten Beweismittel lehnte das Gericht vor dieser dritten Untersuchung ab. Das Gericht schloss in seiner Entscheidung 4.11.2004 durch unterlassene Verwendung/Nennung der in der psychiatrischen Untersuchung zu verwenden relevanten Beweismittel psychiatrischer Krankheit meinen erfolgreichen Widerspruch (das Gericht beließ mich vorsätzlich in Unkenntnis) und damit deren Nachweis als sämtlich unwahr/gefälscht aus und gab unter Bezug auf das irrelevante 18.12.2002-Gutachten vor, das die psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Als Folge des Gerichtsurteils im Nov. 2004 veranlasste ich eine privatärztliche psychiatrische Untersuchung, die im Nov. 2004 begann. Bestätigt wurde der bereits im psychologischen Teil vom 14.10.2002 des Abschlussberichtes vom 18.11.2002 der Schüchtermannklinik festgestellte Ausschluss einer psychischen Krankheit. In Verlauf dieser Untersuchung wurden die erstmals im 01.12.2004-Bericht mitgeteilten Beweismittel einbezogen und als unwahr/gefälscht nachgewiesen. Dennoch stellte der Ermittlungsführer 01.12.2004 “Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen wegen nach § 444 ZPO ‘durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismittel‘ “ fest. Mit 17.03.2005-Verfügung begründete die Landesschulbehörde die Versetzung in den Ruhestand sowie die Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz und darauf bezogener nochmaliger Kürzung um 3*3,6%=10,8% mit nicht abgegebener Stellungnahme zu diesem 01.12.2004-Bericht. Obwohl ich diese Stellungnahme persönlich und fristgerecht 04.02.2005 gegen Abgabequittung abgab, wurde diese behördlich nicht als Stellungnahme verwendet und nicht zum 01.12.2004-Bericht in meiner Akte platziert. Diese Aktenmanipulation der Landesschulbehörde Osnabrück begründet die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes “Versetzung in den Ruhestand“ nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz. Für eine weitere vierte psychiatrische Untersuchung eines behördlich beauftragten beamteten Psychiater, die im Zusammenhang mit der möglichen Wiederverwendung innerhalb eines Jahres nach dem 17.05.2005 von mir zu beantragen gewesen wäre, hätte dieser Psychiater diese behördliche Unterschlagung meiner Stellungnahme als ausgebliebenen Widerspruch gewertet. Und damit als meine Akzeptanz des 01.12.2002-Berichts und des darin unterstellten § 444 ZPO.
Das Gericht bestätigte im Urteil 25.06.2005 die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte Dienstunfähigkeit nach § 444 ZPO damit, dass ich die mit 18.12.2002-Gutachten nachträglich vom Amtsarzt angeordnete Untersuchung nicht von einem beamteten behördlichen Psychiater habe vornehmen lassen. Die arglistige Täuschung des Ermittlungsführers 01.12.2004 und des Gerichts 25.06.2006 bestand darin, ihre Entscheidung nicht mit den relevanten Beweismitteln 15.11.2002-Gutachten und der behördlichen Personalkrankenaktenfälschung zu begründen, sondern weiterhin mit dem 18.12.2002-Gutachten. Beide wussten von den verschiedenen amtsärztlichen Gutachten, schlossen weiterhin die Nennung des psychiatrisch zu verwendenden relevanten 15.11.2002-Gutachten aus.

Mit § 444 ZPO unterstellte mir das Gericht weiterhin Krankheitsuneinsichtigkeit und Rechtsverstoßes gegen Mitwirkungspflicht nach NBG, da ich die Selbstbeantragung/Einwilligung der psychiatrischen Untersuchung auf der Basis des mir als relevant vorgegebenen amtsärztlichen 18.12.2002-Gutachtens nicht vornahm. Das Gericht wusste im Urteil 25.06.2005, das dieses Gutachten nicht relevantes Beweismittel war. Nach Selbstbeantragung in der Untersuchung benutzt werden sollten die nach den Akten gerichtsbekannten nicht genannten ganz anderen Beweismittel, die mir das Gericht vorenthielt. Deren Verwendung in gerichtlich belassener Unkenntnis vereitelte ich. Innerhalb eines Jahr nach 17.03.2005 verfügter und gerichtlich 25.06.2005 bestätigter Versetzung in den Ruhestand besteht die Möglichkeit der Wiederverwendung. Voraussetzung dafür ist die behördlich vorgegebene Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Mittlerweile der vierte Versuch, das die Behörde von mir die damit verbundene Krankheitseinsichtigkeit abverlangt.

Vom beamteten behördlichen Psychiater als wahr und in meiner Unkenntnis verwendet worden wären:
– Durch Selbstbeantragung auf Basis des 18.12.2002-Gutachtens gezeigte Einwilligung in diese Untersuchung und damit ausgedrückte Krankheitseinsichtigkeit
– Die Aussagen des vorenthaltenen 15.11.2002-Gutachten, nicht des 18.12.2002-Gutachtens
– Da die Behörde im 17.03.2005-Entlassungsschreiben meinen Widerspruch zum 01.12.2004-Bericht als nicht gemacht vorgab und als Akteneintrag diesem Bericht nicht zuordnete, würde dem beamteten behördlichen Psychiater nicht erfolgter Widerspruch vorgegeben. Dieser hätte daher von nicht erfolgtem Widerspruch und damit von meiner Akzeptanz der psychiatrischen Aussagen des 01.12.2004-Berichts auszugehen.
– Und damit von nicht widersprochener, ab Jan. 2000 bis zur vorgesehenen vierten Untersuchung bestehenden psychiatrischen Behandlung beim Dr.Zimmer, die mir der 01.12.2004-Bericht unterstellte und Grundlage der behördlich veranlassten Entlassung 17.03.2005 war.
– Der Ermittlungsführer gab 01.12.2004 als wahr vor, unwidersprochen vom Gericht 25.06.2005 übernommen, dass ich dem Amtsarzt, der Behörde und dem Gericht eine langjährig bestehende schwere psychische Krankheit und die psychiatrischen Behandlungsunterlagen des Dr. Zimmer krankheitsbedingt vorenthielt. Mein Widerspruch hierzu ist in den Akten und somit für den behördlichen Psychiater nicht existent.
– Dem beamteten behördlichen Psychiater würde mein Rechtsverstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach NBG vorgegeben, da ich der amtsärztlichen Anordnung (Singular) zur psychiatrischen Untersuchung wiederholt nicht nachkam. Die arglistige Täuschung der Behörde bestand darin, dem behördlichen Psychiater die amtsärztlichen Anordnungen (Plural: für mich das 18.12.2002-Gutachten, für den beauftragten Psychiater das vom 15.11.2002) zu verschweigen.
Vom beamteten behördlichen Psychiater sollte nach 18.12.2002-Gutachten abgenötigte Einwilligung das mir vorenthaltene amtsärztliche 15.11.2002-Gutachten benutzt werden. Ferner die im behördlichen Ermittlungsverfahren vorgenommene behördliche Personalkrankenaktenfälschung (Dr.Zimmer). Landesschulbehördlich, amtsärztlich und gerichtlich wurden mir diese nach den Akten bekannten relevanten Beweismittel vorenthalten und die beantragte Nennung mir gerichtlich wegen fehlendem Rechtsanspruch verweigert. Ich vereitelte demnach zu Recht die mir vorenthaltenen unwahren/gefälschten Beweismittel psychischer Krankheit.
Taktisches Kalkül der beteiligten Niedersächsischen Beamten Amtsarzt, Behörde, Ermittlungsführer und Verwaltungsgericht: als Kenner des Nieders. Beamtengesetzes wissen diese genau, das der behördliche beauftragte Psychiater nicht autorisiert ist, die ihm von Beamten vorgelegten Beweismittel als unwahr/gefälscht zur Disposition zu stellen. Der beamtete behördliche Psychiater hat die von vorstehend genannten Beamten gelieferten Vorgaben als wahr zu verwenden.

Strafanzeigen gegen den Amtsarzt Bazoche, den Ermittlungsführer Boumann, den Verwaltungsrichter Specht und die Behördenmitarbeiter Kasling, Dierker, Giermann und Behördenleiter Pistorius ging Staatsanwaltschaft Töppich nicht nach. Das von diesen Nieders. Landesbeamten auf Unwahrheit, Fälschung, Unterlassung, etc. basierende und geschaffene Konstrukt vermeintlicher psychischer Krankheit wurde mir von diesen konsequent vorenthalten, deren vereitelte Benutzung zudem nach §444 ZPO mir und dem Psychiater als verhaltensbedingt und schuldhaft unterstellt. Dieses langjährige verdeckte Psychiatrisierungsbemühen stellt nach Töppich keine Straftat dar. Auch nicht deren Realisierung nach Übernahme dieser Vorgaben durch den beamteten behördlich beauftragten Psychiater als wahr, in meiner Unkenntnis und somit widerspruchsfrei, und meine Psychiatrisierung realisieren. Nach Töppich auch nicht strafbar ist die mit Psychiatrisierung einhergehende und bezweckte Rechts- und Handlungsunfähigkeit.

Hierin liegt der Hochverrat dieser Beamten begründet, auch der Staatsanwaltschaft. Diese wussten sämtlich um diese unwahren/gefälschten Akten und das der beauftragte beamtete Psychiater nicht autorisiert ist, die von Beamten als wahr vorgegebenen Unwahrheiten/Fälschungen als unwahr zur Disposition zu stellen. Diese Beamten benutzten den behördlichen Psychiater zur Realisierung ihres Betrug, genauer: des Konversionsbetrugs, um auf der Basis deren unwahrer/gefälschter Vorgaben mich als nachweislich psychisch nicht kranken Nieders. Landesbeamten psychiatrisieren zu lassen. Im Ergebnis wurde ich, auf diesen Betrug basierend, durch die vom Ermittlungsführer 01.12.2004 festgestellte psychische Störung mit Verfügung vom 17.05.2005 für berufs- und lebensunwert erklärt und durch Kürzung des Gehalts auf den Ruhegehaltssatz massiv materiell geschädigt.

Strafanzeige gegen Bazoche 560 Js 26009/06
Im gesamten Zeitraum des Zwangspensionierungsverfahren bis 17.03.05 und ein Jahr danach (Wiedereingliederung) vorenthielt mir Bazoche das relevante 15.11.2002-Gutachten. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft gab Bazoche die gutachterliche Aussage zur Betreuung nicht als wahre Tatsache vor. Ebenso machte Bazoche keine gutachterliche Aussage zum Streit. Die Perfidie des Bazoche: er gab der Staatsanwaltschaft vor, mich so verstanden zu haben. Er gab damit gutachterlich an, dass ich selber diese Aussagen gemacht haben soll.
Entscheidend ist, das Bazoche die gutachterlichen 15.11.2002-Aussagen zu Betreuung und Streit als von ihm zusammengefasste und von mir am Untersuchungstag 04.11.2002 vorgenommene Selbstzuweisungen vorgab. Und diese gab er nicht nur dem von ihm 15.11.2002 beauftragten behördlicher Psychiater als wahr vor, sondern auch den Psychiatern der drei weiteren vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen, die ebenfalls ausschließlich von einem behördlich vorgegebenen Psychiater durchgeführt werden sollten. Die vermeintliche Bestätigung der mir unterstellten Aussage zu Streit sollte über die rechtswidrig erstellten Akten erfolgen. Insgesamt viermal sollten beamtete behördliche Psychiater von den mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten 04.11.2002-Aussagen ausgehen. Somit von dem aus krankheitsbedingter Lüge abgeleitetem vermeintlich hohem Leidensdruck und davon, das ich selber auf keinen Fall mehr meinen Dienst als Lehrer aufnehmen will. Auch für die weiteren psychiatrischen Untersuchungen, zuletzt für die der Wiedereingliederung, sollten die beamteten behördlichen Psychiater von dieser amtsärztlich unterstellten Selbstzuweisung/Unwahrheit als wahr ausgehen. Um diese amtsärztliche Psychotrickserei, ganz offenbar initiiert und auf jeden Fall mitgetragen von den beteiligten Niedersächsischen Beamten, in dem Zeitraum bis ein Jahr nach dem Zwangspensionierungsverfahren dem Psychiater als widerspruchsfrei und von mir akzeptiert vorzugeben, schlossen diese Beamten die Möglichkeit meiner Kenntnis des 15.11.2002-Gutachten konsequent aus. Erst nach Abschluss des gesamten Zwangspensionierungsverfahrens, genauer: Psychiatrisierungsverfahrens, erhielt ich erstmals im April 2006 Kenntnis von diesem relevanten 15.11.2002-Gutachten mit den mir unterstellten tatsächlich nicht gemachten Selbstzuweisungen. Trotz der Vielzahl gestellter Anträge (erstmals 30.11.2002) erhielt ich vom Amtsarzt, von der Landesschulbehörde, vom Ermittlungsführer und vom Gericht dieses relevante Gutachten nicht. Nach Gerichtsbeschluss 13.07.2004 habe ich hierauf keinen Rechtsanspruch.

Bezogen auf sämtliche behördlich vorgesehenen psychiatrischen Untersuchungen (vier) hätte ich somit keine Kenntnis vom relevanten 15.11.2002-Gutachten gehabt. Es ist von gemeinschaftlichem abgesprochenem Handeln der Niedersächsischen Landesbeamten als Konsortialpartner und von diesen gemeinschaftlich begangenem Hochverrat auszugehen. Denn nach 30.11.2002 gestellten Antrag fertigte der Amtsarzt in Absprache mit der Landesschulbehörde ein zweites Gutachten an. Genau an dem Tag 18.12.2002, als der zuerst 15.11.2002 beauftragte behördliche beamtete Psychiater Gutachter Prof. Weig das 15.11.2002-Gutachten an Amtsarzt Bazoche zurückgegeben hatte. Die Konsortialpartner Amtsarzt Bazoche, Landesschulbehörde Osnabrück Kasling,Giermann, Dierker, Pistorius, Ermittlungsführer Boumann und der Verwaltungsrichter Specht gaben mir ab 18.12.2002 das 18.12.2002-Gutachten als das relevante vor, unterstellten darauf bezogen Krankheitsuneinsichtigkeit und nötigten mich unter Verweis auf bestehende Mitwirkungspflicht nach NBG zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung. Jedoch ausschließlich zu dem Zweck, vom beauftragten beamteten Psychiater das 15.11.2002-Gutachten verwenden und damit den Konversionsbetrug realisieren zu lassen.

Die Behörde fälschte zudem 16.07.2003 meine Personalkrankenakte und unterstellte mir ab Jan. 2000 bis über den 16.07.2003 hinausgehende, meine gesamte Person betreffende, schwerwiegende fachärztlich festgestellte psychiatrische Krankheiten (Plural). Ferner durchgeführte Psychotherapien, mehrfach konstatierte psychiatrische Begutachtungen mit festgestellter Dienstunfähigkeit. Diese Akte sollte für die vom Ermittlungsführer in der Beweiserhebung vorgesehene psychiatrische Untersuchung für den behördlichen beamteten Psychiater Beweismittel einer langjährig und aktuell bestehenden schweren psychischen Krankheit sein. Derartiger Nachweis von aktuell bestehender schwerer psychischer Krankheit, vom Psychiater auf mich bezogen, ist nicht nur unabdingbare Voraussetzung für eine psychiatrische Untersuchung. Sondern insbesondere bei fehlender Krankheitseinsicht und aus § 444 ZPO (Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Niedersächischen Beamtengesetz NBG) abzuleitende und mit § 258 StGB zu begründende vom Psychiater vorzunehmende psychiatrische Zwangsbehandlung.
Wegen nicht genannter Beweismittel und weil meine Klage gegen die amtsärztliche der psychiatrischen Untersuchung nicht entschieden war, verweigerte ich diese Untersuchung. Im Jan. 2005 konnte ich diese von der Landesschulbehörde Kasling initiierte vorsätzliche behördliche Aktenfälschung nachweisen. Dr. Zimmer erklärte schriftlich, das auf Grund markanter Kenndaten eine Verwechselung mit meiner Person unmöglich war und die Behörde Kasling/Giermann meine Akte vorsätzlich fälschte.
Staatsanwalt Töppich 560 Js 10541/05 reduzierte diese vorsätzliche Aktenfälschung und den vorsätzlichen Versuch der Manipulation von Beweismittel für die in 2004 vom Ermittlungsführer vorgesehene dritte psychiatrische Untersuchung als Fehler und schloss rechtsbeugend die strafrechtliche Verfolgung von Kasling und Giermann von der Landesschulbehörde aus. Ohne Dr.Zimmer befragt zu haben.

Diese Personalkrankenaktenfälschung ist bis heute vom Ermittlungsführer Boumann nicht zurückgenommener und daher wahr geltender Bestandteil seines Berichtes 01.12.2002, in dem dieser eine psychische Störung und darauf bezogen Dienstunfähigkeit feststellte. Als weitere Begründung gab er nach den Akten ab 1996 bestehenden permanenten Streit mit allen Kollegen vor, den es tatsächlich nicht gab und der bis heute von keinem Kollegen bestätigt wurde; derartige Akteneinträge ab 1996 wurden von der Schulleitung der BBS Melle ohne meine Kenntnis erstellte. Die Landesschulbehörde Kasling erklärte gegenüber dem Nieders. Datenschutzbeauftragten 29.05.2007, das sie diese ohne meine Anhörung und damit rechtswidrig in meine Akte platzierte und vom Ermittlungsführer 01.12.2004 rechtswidrig und ohne meine Kenntnis verwenden ließ. Ferner unterstellte Ermittlungsführer Boumann in Kenntnis dieser Unwahrheiten § 444 ZPO, obwohl vor dem 01.12.2004 die Benutzung dieser Beweismittel in der psychiatrischen Untersuchung begann und als unwahr/gefälscht nachgewiesen wurde. Trotz Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg NZS 150 Js 7700/05 und NZS-150Js45771/05 erfolgte bis heute keine Zurücknahme der Unwahrheiten des 01.12.2004-Berichts.

Mit freundlichem Gruß

Rainer Hackmann